2013D0798 — DE — 03.09.2015 — 006.001


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►B

BESCHLUSS 2013/798/GASP DES RATES

vom 23. Dezember 2013

über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik

(ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

BESCHLUSS 2014/125/GASP DES RATES vom 10. März 2014

  L 70

22

11.3.2014

 M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/382/GASP DES RATES vom 23. Juni 2014

  L 183

57

24.6.2014

►M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/863/GASP DES RATES vom 1. Dezember 2014

  L 346

52

2.12.2014

►M4

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/336 DES RATES vom 2. März 2015

  L 58

79

3.3.2015

►M5

BESCHLUSS (GASP) 2015/739 DES RATES vom 7. Mai 2015

  L 117

49

8.5.2015

►M6

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/1488 DES RATES vom 2. September 2015

  L 229

12

3.9.2015




▼B

BESCHLUSS 2013/798/GASP DES RATES

vom 23. Dezember 2013

über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 16. Dezember 2013 seine tiefe Besorgnis angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik bekundet.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 5. Dezember 2013 die Resolution 2127 (2013) angenommen, mit der ein Waffenembargo gegen die Zentralafrikanische Republik verhängt wird.

(3)

Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, an die Zentralafrikanische Republik durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

(2)  Es ist verboten,

a) technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste, einschließlich der Bereitstellung bewaffneter Söldner, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik zu erbringen;

b) Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Zentralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Republik bereitzustellen;

c) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

▼M5

Artikel 1a

Die Mitgliedstaaten beschlagnahmen, registrieren und entsorgen (sei es durch Vernichtung, Unbrauchbarmachung, Lagerung oder Weitergabe an einen anderen Staat als die Herkunfts- oder Zielstaaten zum Zwecke der Entsorgung) die von ihnen entdeckten Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach Artikel 1 untersagt ist.

▼B

Artikel 2

(1)  Artikel 1 gilt nicht für

▼M5

a) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern sowie die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe oder Finanzierung und finanzieller Unterstützung, die ausschließlich zur Unterstützung der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik (MINUSCA), des Regionalen Einsatzverbands der Afrikanischen Union (AU-RTF), der Missionen der Union und der in die Zentralafrikanische Republik entsandten französischen Truppen oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind;

▼B

b) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, Medienvertretern sowie humanitären Helfern und Entwicklungshelfern und beigeordnetem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend in die Zentralafrikanische Republik ausgeführt wird;

c) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Kleinwaffen und dazugehörigen Gütern, die ausschließlich zur Verwendung durch internationale Patrouillen bestimmt sind, die in dem Dreistaaten-Schutzgebiet Sangha-Fluss für Sicherheit sorgen, um gegen Wilderei, den Elfenbein- und Waffenschmuggel und andere Aktivitäten vorzugehen, die gegen das innerstaatliche Recht der Zentralafrikanischen Republik oder gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen verstoßen.

(2)  Artikel 1 gilt nicht für

a) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, und damit zusammenhängende technische Hilfe;

b) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem letalem Gerät an die Sicherheitskräfte der Zentralafrikanischen Republik zu dem ausschließlichen Zweck, den Prozess der Reform des Sicherheitssektors in der Zentralafrikanischen Republik zu unterstützen oder dabei verwendet zu werden;

c) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern und damit zusammenhängende technische oder finanzielle Hilfe, einschließlich Personal;

soweit diese von dem gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss im Voraus genehmigt wurden.

▼M1

Artikel 2a

▼M5

(1)  Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass die von dem gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss (im Folgenden 'Ausschuss') benannten Personen, die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren, in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen, einschließlich von Personen, die

a) gegen das in Nummer 54 der Resolution 2127 (2013) und in Artikel 1 dieses Beschlusses verhängte Waffenembargo verstoßen oder mittelbar oder unmittelbar Rüstungsgüter oder sonstige dazugehörige Güter oder technische Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzierung und finanzieller Unterstützung, im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik an bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik geliefert, verkauft oder übertragen oder von diesen empfangen haben;

b) an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen;

c) unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik Kinder einziehen oder einsetzen;

d) durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke unterstützen;

e) die Bereitstellung humanitärer Hilfe an die Zentralafrikanische Republik oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in der Zentralafrikanischen Republik behindern;

f) an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Union und die sie unterstützenden französischen Einsätze, beteiligt sind;

g) eine Einrichtung anführen, die der Ausschuss benannt hat oder eine von dem Ausschuss benannte Person oder Einrichtung oder eine Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer von dem Ausschuss benannten Person oder Einrichtung steht, unterstützt haben oder für sie, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung gehandelt haben,

und die im Anhang aufgeführt sind.

▼M1

(2)  Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)  Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Ein- oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist

(4)  Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss von Fall zu Fall bestimmt, dass

a) die betreffende Reise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt ist,

b) eine Ausnahme die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in der Zentralafrikanischen Republik und der Stabilität in der Region fördern würde.

(5)  In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3 oder 4 einer im Anhang aufgeführten Person die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffene Person.

Artikel 2b

▼M5

(1)  Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der von dem Ausschuss benannten Personen oder Einrichtungen stehen, die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren, einschließlich von Personen und Einrichtungen, die

a) gegen das in Nummer 54 der Resolution 2127 (2013) und in Artikel 1 dieses Beschlusses verhängte Waffenembargo verstoßen oder mittelbar oder unmittelbar Rüstungsgüter oder sonstige dazugehörige Güter oder technische Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzierung und finanzieller Unterstützung, im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik an bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik geliefert, verkauft oder übertragen oder von diesen empfangen haben;

b) an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen;

c) unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik Kinder einziehen oder einsetzen;

d) durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in oder aus der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke unterstützen;

e) die Bereitstellung humanitärer Hilfe an die Zentralafrikanische Republik oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in der Zentralafrikanischen Republik behindern;

f) an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich die MINUSCA, die Missionen der Union und die sie unterstützenden französischen Einsätze, beteiligt sind;

g) eine Einrichtung anführen, die der Ausschuss benannt hat oder eine von dem Ausschuss benannte Person oder Einrichtung oder eine Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer von dem Ausschuss benannten Person oder Einrichtung steht, unterstützt haben oder für sie, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung gehandelt haben;

werden eingefroren.

Die Personen und Einrichtungen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang aufgeführt.

▼M1

(2)  Keiner Person oder Einrichtung nach Absatz 1 dürfen unmittelbar oder mittelbar Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3)  Ein Mitgliedstaat kann Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zulassen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a) für Grundausgaben erforderlich sind, einschließlich der Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und ärztlicher Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder, sonstiger finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen,

nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(4)  Ein Mitgliedstaat kann Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zulassen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a) für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind, nachdem diese Feststellung dem Ausschuss von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt und vom Ausschuss gebilligt wurde;

b) Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung ist vor dem 28. Januar 2014 eingetreten, begünstigen nicht eine Person oder Einrichtung nach diesem Artikel und wurden dem Ausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

(5)  Absatz 1 hindert eine benannte Person oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der geschlossen wurde, bevor diese Person oder Einrichtung benannt wurde, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung nicht mittelbar oder unmittelbar von einer Person oder Einrichtung entgegengenommen wird, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern oder anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat.

(6)  Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von

a) Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den restriktiven Maßnahmen gemäß diesem Beschlusses unterliegen,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Artikel 2c

Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert diese entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Ausschusses.

Artikel 2d

(1)  Benennt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Ausschuss eine Person oder Einrichtung, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in den Anhang auf. Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2)  Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 2e

(1)  Der Anhang enthält die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Ausschuss angegebenen Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste.

(2)  Der Anhang enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Ausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen – einschließlich Aliasnamen –, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Der Anhang enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder den Ausschuss.

▼B

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

▼M3




ANHANG

LISTE DER PERSONEN NACH ARTIKEL 2a UND DER PERSONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 2b

A.   Personen

1.   François Yangouvonda BOZIZÉ (Aliasname: a) Bozizé Yangouvonda ).

Geburtsdatum: 14. Oktober 1946.

Geburtsort: Mouila, Gabun.

Staatsangehörigkeit: Zentralafrikanische Republik.

Anschrift: Uganda.

Weitere Angaben: Name der Mutter: Martine Kofio.

Tag der Benennung durch die VN: 9. Mai 2014.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Benennung von Bozizé erfolgte am 9. Mai 2014 gemäß Nummer 36 der Resolution 2134 (2014) mit der Begründung: „Nimmt Handlungen vor, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, oder unterstützt diese.“

Weitere Angaben

Bozizé hat zusammen mit seinen Unterstützern zu dem Angriff auf Bangui vom 5. Dezember 2013 aufgerufen. Seither hat er weiter versucht, destabilisierende Operationen durchzuführen, um die Spannungen in der Hauptstadt der Zentralafrikanischen Republik aufrechtzuerhalten. Bozizé war Berichten zufolge Gründer der Anti-Balaka-Milizgruppe, ehe er am 24. März 2013 aus der Zentralafrikanischen Republik floh. Bozizé hat seine Miliz in einem Kommuniqué aufgefordert, die Gräueltaten gegen das derzeitige Regime und die Islamisten fortzusetzen. Bozizé hat Berichten zufolge Milizionäre finanziell und materiell unterstützt, die auf eine Destabilisierung des derzeitigen Übergangs aus sind und seine Rückkehr an die Macht betreiben. Ein Großteil der Anti-Balaka-Milizionäre gehörte den Streitkräften der Zentralafrikanischen Republik an, die nach dem Staatsstreich in den ländlichen Gebieten verstreut waren und anschließend von Bozizé neu organisiert wurden. Bozizé und seine Unterstützer haben über die Hälfte der Anti-Balaka-Einheiten unter ihrer Kontrolle.

Kräfte, die loyal zu Bozizé stehen, waren mit Sturmgewehren, Mörsern und Raketenwerfern ausgerüstet und zunehmend an Vergeltungsschlägen gegen die muslimische Bevölkerung der Zentralafrikanischen Republik beteiligt. Die Lage in der Zentralafrikanischen Republik hat sich nach dem Angriff von Anti-Balaka-Kräften in Bangui vom 5. Dezember 2013, bei dem mehr als 700 Menschen den Tod fanden, rasch verschlechtert.

2.   Nourredine ADAM (Aliasnamen: a) Nureldine Adam; b) Nourreldine Adam; c) Nourreddine Adam; d) Mahamat Nouradine Adam).

Benennung: Bezeichnung: a) General; b) Minister für Sicherheit; c) Generaldirektor des „Außerordentlichen Ausschusses für die Verteidigung der demokratischen Errungenschaften“.

Geburtsdatum: a) 1970 b) 1969 c) 1971 d) 1. Januar 1970.

Geburtsort: Ndele, Zentralafrikanische Republik.

Staatsangehörigkeit: Zentralafrikanische Republik. Reisepass-Nr.: D00001184.

Anschrift: Birao, Zentralafrikanische Republik.

Tag der Benennung durch die VN: 9. Mai 2014.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Benennung von Nourredine erfolgte am 9. Mai 2014 gemäß Nummer 36 der Resolution 2134 (2014) mit der Begründung: „Nimmt Handlungen vor, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, oder unterstützt diese.“

Weitere Angaben

Noureddine ist einer der ursprünglichen Anführer der Séléka. Er war nachweislich sowohl General als auch Präsident einer der bewaffneten Rebellengruppen der Séléka, nämlich der Central PJCC, einer Gruppe, die früher unter dem Namen Konvention der Patrioten für Gerechtigkeit und Frieden und der Abkürzung CPJP (Convention des patriotes pour la justice et la paix) bekannt war. Als ehemaliger Anführer der „fundamentalistischen“ Splittergruppe der Konvention der Patrioten für Gerechtigkeit und Frieden (CPJP/F) war er der militärische Koordinator der Ex-Séléka während der Offensiven im Rahmen des früheren Aufstands in der Zentralafrikanischen Republik zwischen Anfang Dezember 2012 und März 2013. Ohne die von Noureddine geleistete Hilfe und seine engen Verbindungen zu tschadischen Spezialkräften wäre die Séléka wahrscheinlich nicht in der Lage gewesen, den früheren Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik, François Bozizé, aus dem Amt zu jagen.

Nach der Ernennung von Catherine Samba-Panza zur Übergangspräsidentin am 20. Januar 2014 war er einer der führenden Köpfe hinter dem taktischen Rückzug der Ex-Séléka in Sibut; dabei verfolgte er das Ziel, seinen Plan zur Schaffung einer muslimischen Hochburg im Norden des Landes umzusetzen. Er hat seine Kräfte unmissverständlich aufgefordert, die Anordnungen der Übergangsregierung und der militärischen Führer der Internationalen Unterstützungsmission in der Zentralafrikanischen Republik unter afrikanischer Führung (MISCA) zu missachten. Noureddine leitet aktiv die Ex-Séléka — die früheren Séléka-Kräfte, die Berichten zufolge von Djotodia im September 2013 aufgelöst wurden —, und er leitet Operationen gegen christliche Gemeinschaften; ferner wird das Vorgehen der Ex-Séléka in der Zentralafrikanischen Republik von ihm weiterhin in erheblichem Umfang unterstützt und geleitet.

Die Benennung von Nourredine erfolgte am 9. Mai 2014 zudem gemäß Nummer 37 Buchstabe b der Resolution 2134 (2014) mit der Begründung: „Beteiligt an der Planung, Leitung oder Begehung von Taten, die internationale Menschenrechtsnormen bzw. das humanitäre Völkerrecht verletzen.“

Weitere Angaben

Nachdem die Séléka am 24. März 2013 die Kontrolle in Bangui übernommen hatte, wurde Nourredine Adam Minister für Sicherheit, danach wurde er zum Generaldirektor des „Außerordentlichen Ausschusses für die Verteidigung der demokratischen Errungenschaften“ (Comité extraordinaire de défense des acquis démocratiques — CEDAD, ein inzwischen abgeschaffter Geheimdienst der Zentralafrikanischen Republik) ernannt. Nourredine Adam nutzte den CEDAD als seine persönliche politische Polizei, die zahlreiche willkürliche Verhaftungen, Folterungen und außergerichtliche Hinrichtungen durchgeführt hat. Außerdem war Noureddine eine der Hauptfiguren hinter der blutigen Operation in Boy Rabe. Boy Rabe, eine Gemeinde in der Zentralafrikanischen Republik, die als Bastion der Anhänger von François Bozizé und seiner ethnischen Gruppe gilt, wurde im August 2013 von Séléka-Kräften gestürmt. Unter dem Vorwand, Waffenverstecke zu suchen, haben die Séléka-Truppen Berichten zufolge eine sehr hohe Zahl von Zivilisten getötet; anschließend kam es zu wilden Plünderungen. Als sich diese Angriffe auf andere Viertel ausdehnten, strömten Tausende Einwohner auf den internationalen Flughafen, der aufgrund der Anwesenheit französischer Truppen als sicherer Ort galt, und besetzten die Startbahn.

Die Benennung von Nourredine erfolgte am 9. Mai 2014 zudem gemäß Nummer 37 Buchstabe d der Resolution 2134 (2014) mit der Begründung: „Leistet Unterstützung für bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netze durch illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen.“

Weitere Angaben

Anfang 2013 spielte Nourredine Adam eine wichtige Rolle in den Finanzierungsnetzen der Ex-Séléka. Er reiste nach Saudi-Arabien, Katar und in die Vereinigten Arabischen Emirate, um Gelder für den früheren Aufstand zu sammeln. Er war auch als Vermittler für einen tschadischen Diamantenschmugglerring tätig, der zwischen der Zentralafrikanischen Republik und dem Tschad operierte.

▼M4 —————

▼M6

4.   Alfred YEKATOM (Aliasname: a) Alfred Yekatom Saragba, b) Alfred Ekatom, c) Alfred Saragba, d) Colonel Rombhot, e) Colonel Rambo, f) Colonel Rambot, g) Colonel Rombot, h) Colonel Romboh)

Funktion: Stabsgefreiter der zentralafrikanischen Streitkräfte (FACA)

Geburtsdatum: 23. Juni 1976

Geburtsort: Zentralafrikanische Republik

Staatsangehörigkeit: Zentralafrikanische Republik

Anschrift: a) Mbaiki, Provinz Lobaye, Zentralafrikanische Republik (Tel.: +236 72 15 47 07/+236 75 09 43 41), b) Bimbo, Provinz Ombella-Mpoko, Zentralafrikanische Republik (früherer Aufenthaltsort).

Weitere Angaben: Hat eine große Gruppe bewaffneter Milizangehöriger angeführt und befehligt. Der Name seines Vaters (Adoptivvater) lautet Ekatom Saragba (andere Schreibweise: Yekatom Saragba). Bruder von Yves Saragba, ein Befehlshaber der Anti-Balaka-Milizen in Batalimo, Provinz Lobaye, und ehemaliger Soldat der FACA. Personenbeschreibung: Augenfarbe: schwarz, Haarfarbe: kahl, Gesichtsfarbe: schwarz, Größe: 170 cm, Gewicht: 100 kg. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ('Special Notice') der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Alfred Yekatom wurde am 20. August 2015 nach Nummer 11 der Resolution 2196 (2015) in die Liste als Person aufgenommen, „die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren“.

Weitere Angaben:

Alfred Yekatom, auch bekannt als Oberst Rombhot, ist ein Milizenführer einer Gruppierung der Anti-Balaka-Bewegung, die als „Anti-Balaka aus dem Süden“ bekannt ist. Er hatte den Rang eines Stabsgefreiten in den zentralafrikanischen Streitkräften (FACA — Forces Armées Centrafricaines) inne.

Yekatom hat sich an Handlungen beteiligt bzw. Handlungen unterstützt, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen und den politischen Übergangsprozess gefährden. Yekatom hat eine große Gruppe bewaffneter Milizangehöriger im Stadtteil PK9 von Bangui und in den Städten Bimbo (Provinz Ombella-Mpoko), Cekia, Pissa und Mbaïki (Hauptstadt der Provinz Lobaye) angeführt und befehligt; ein Hauptquartier hat er in einer Forstkonzession in Batalimo errichtet.

Yekatom hat von der wichtigsten Brücke zwischen Bimbo und Bangui bis Mbaïki (Hauptstadt der Provinz Lobaye) und von Pissa bis Batalimo (nahe der Grenze zur Republik Kongo) ein Dutzend Kontrollpunkte, die mit durchschnittlich zehn Milizangehörigen — bewaffnet (unter anderem mit Armee-Sturmgewehren) und in Armeeuniformen — besetzt sind, unmittelbar unter seiner Kontrolle und erhebt dort unzulässig Steuern von Privatfahrzeugen und Motorrädern, Kleinbussen und Lastwagen, die forstwirtschaftliche Ressourcen nach Kamerun und Tschad ausführen, sowie ebenfalls von Booten, die den Fluss Oubangui befahren. Es wurde beobachtet, dass sich Yekatom persönlich an dieser unzulässigen Steuereintreibung beteiligt. Berichten zufolge haben Yekatom und seine Milizen außerdem Zivilpersonen getötet.

5.   Habib SOUSSOU (Aliasname: Soussou Abib)

Funktion: a) Koordinator von Anti-Balaka für die Provinz Lobaye, b) Hauptgefreiter der zentralafrikanischen Streitkräfte (FACA)

Geburtsdatum: 13. März 1980

Geburtsort: Boda, Zentralafrikanische Republik

Staatsangehörigkeit: Central African Republic Address: Boda, Zentralafrikanische Republik (Tel.: +236 72198628)

Weitere Angaben: Er wurde am 11. April 2014 zum Befehlshaber für das Gebiet (COMZONE) von Boda und am 28. Juni 2014 für die gesamte Provinz Lobaye ernannt. Unter seinem Kommando fanden weiterhin gezielte Tötungen, Zusammenstöße und Angriffe gegenüber humanitären Organisationen und Mitarbeitern von Hilfsorganisationen statt. Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun, Haarfarbe: schwarz, Größe: 160 cm, Gewicht: 60 kg. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ('Special Notice') der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Habib Soussou wurde am 20. August 2015 nach Nummer 11 und Nummer 12 Buchstaben b und e der Resolution 2196 (2015) in die Liste als Person aufgenommen, „die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren“, die „an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt [ist], die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen“ und die „die Bereitstellung humanitärer Hilfe an die Zentralafrikanische Republik oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in der Zentralafrikanischen Republik“ behindert.

Weitere Angaben:

Habib Soussou wurde am 11. April 2014 zum Befehlshaber über die Anti-Balaka für das Gebiet (COMZONE) von Boda ernannt und behauptete, in dieser Funktion für die Sicherheitslage in der Unterpräfektur („sous-préfecture“) verantwortlich zu sein. Am 28. Juni 2014 wurde Habib Soussou vom Hauptkoordinator der Anti-Balaka Patrice Edouard Ngaïssona vom 11. April 2014 an zum Provinzkoordinator für die Stadt Boda und vom 28. Juni 2014 an für die gesamte Provinz Lobaye ernannt. Jede Woche kam es zu gezielten Tötungen, Zusammenstößen und Angriffen durch Anti-Balaka gegenüber humanitären Organisationen und Mitarbeitern von Hilfsorganisationen in Gebieten, für die Soussou als Befehlshaber oder Koordinator der Anti-Balaka zuständig war. Soussou und die Anti-Balaka-Kräfte in diesen Gebieten haben auch gezielt Zivilpersonen angegriffen und bedroht.

6.   Oumar YOUNOUS (Aliasname: a) Omar Younous, b) Oumar Sodiam, c) Oumar Younous M'Betibangui)

Funktion: Ehemaliger General der Séléka

Staatsangehörigkeit: Sudan

Anschrift: a) Bria, Zentralafrikanische Republik (Tel.: +236 75507560), b) Birao, Zentralafrikanische Republik, c) Tullus, südliches Darfur, Sudan (früherer Aufenthaltsort).

Weitere Angaben: Er ist Diamantenschmuggler und Drei-Sterne-General der Séléka und enger Vertrauter des ehemaligen Übergangspräsidenten der Zentralafrikanischen Republik Michel Djotodia. Personenbeschreibung: Haarfarbe: schwarz, Größe: 180 cm, gehört dem Volk der Fulbe an. Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung ('Special Notice') der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Oumar Younous wurde am 20. August 2015 nach Absatz 11 und Absatz 12 Buchstabe d der Resolution 2196 (2015) in die Liste als Person aufgenommen, „die Handlungen [vornimmt] oder [unterstützt], die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren“ und die „durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in (...) der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke“ unterstützt.

Weitere Angaben:

Oumar Younous hat in seiner Funktion als General der ehemaligen Séléka und Diamantenschmuggler durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen, einschließlich Diamanten, in der Zentralafrikanischen Republik eine bewaffnete Gruppe unterstützt.

Im Oktober 2008 schloss sich Oumar Younous, ehemals Fahrer für SODIAM, einem im Diamantenhandel tätigen Unternehmen, der Rebellengruppe Mouvement des Libérateurs Centrafricains pour la Justice (MLCJ) an. Im Dezember 2013 stellte sich heraus, dass Oumar Younous ein Drei-Sterne-General der Séléka und enger Vertrauter des Übergangspräsidenten Michel Djotodia ist.

Younous ist in den Diamantenhandel von Bria und Sam Ouandja in den Sudan verwickelt. Berichten zufolge war Oumar Younous am Einsammeln von in Bria versteckten Diamantenpaketen beteiligt, die er zwecks Verkauf in den Sudan verbracht hat.

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B.   Einrichtungen

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1.   BUREAU D'ACHAT DE DIAMANT EN CENTRAFRIQUE/KARDIAM

(Aliasname: a) BADICA/KRDIAM b) KARDIAM)

Anschrift: a) BP 333, Bangui, Zentralafrikanische Republik (Tel.: +32 3 2310521, Fax: +32 3 2331839, E-Mail: kardiam.bvba@skvnet·be: Website: www.groupeabdoulkarim.com) b) Antwerpen, Belgien

Weitere Angaben: Die Geschäftsleitung hat seit 12. Dezember 1986 Abdoul-Karim Dan-Azoumi und seit 1. Januar 2005 Aboubaliasr Mahamat inne. Zu den Tochterunternehmen zählen MINAiR und SOFIA TP (in Duala, Kamerun).

Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Das Bureau d'Achat de Diamant en Centrafrique (zentralafrikanisches Diamantenverkaufsbüro)/KARDIAM wurde am 20. August 2015 nach Nummer 12 Buchstabe d der Resolution 2196(2015) in die Liste aufgenommen, da es „durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen in (...) der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, Gold, wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke“ unterstützt.

Weitere Angaben

BADICA/KARDIAM hat in der Zentralafrikanischen Republik durch die illegale Ausbeutung von und den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen, einschließlich Diamanten und Gold, bewaffnete Gruppen, nämlich die ehemalige Séléka und Anti-Balaka, unterstützt.

Das Bureau d'Achat de Diamant en Centrafrique (BADICA) hat 2014 weiterhin Diamanten aus Bria und Sam-Ouandja (Provinz Haute Kotto) im Osten der Zentralafrikanischen Republik erworben; dort erheben die früheren Séléka-Kräfte Steuern auf den Lufttransport von Diamanten und treiben Schutzgelder von Diamantensuchern ein. Mehrere der für BADICA arbeitenden Diamantenlieferanten in Bria und Sam-Ouandja stehen in enger Verbindung mit ehemaligen Séléka-Befehlshabern.

Im Mai 2014 haben die belgischen Behörden zwei Diamantenpakete beschlagnahmt, die an die Vertretung von BADICA in Antwerpen — in Belgien offiziell als KARDIAM registriert — geschickt worden waren. Der Beurteilung von Diamantenexperten zufolge sind die beschlagnahmten Diamanten mit hoher Wahrscheinlichkeit zentralafrikanischer Herkunft und weisen Merkmale auf, die für Sam-Ouandja und Bria sowie Nola (Provinz Sangha Mbaéré) im Südwesten des Landes typisch sind.

Händler, die illegal aus der Zentralafrikanischen Republik, auch dem westlichen Teil des Landes, auf ausländische Märkte geschmuggelte Diamanten erworben haben, waren in Kamerun im Auftrag von BADICA tätig.

Im Mai 2014 hat BADICA zudem Gold ausgeführt, das in Yaloké (Ombella-Mpoko) produziert wurde; dort waren kleine Goldminen bis Anfang Februar 2014 unter der Kontrolle der Séléka, bis Gruppen der Anti-Balaka die Kontrolle übernahmen.