02013D0010 — DE — 04.01.2021 — 002.001


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►B

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. April 2013

über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten

(Neufassung)

(EZB/2013/10)

(2013/211/EU)

(ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 37)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (EU) 2019/669 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 4. April 2019

  L 113

6

29.4.2019

►M2

BESCHLUSS (EU) 2020/2090 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 4. Dezember 2020

  L 423

62

15.12.2020




▼B

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. April 2013

über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten

(Neufassung)

(EZB/2013/10)

(2013/211/EU)



Artikel 1

Stückelungen und Merkmale

▼M1

1.  

Euro-Banknoten der ersten Euro-Banknotenserie gibt es in sieben Stückelungen von fünf Euro bis 500 Euro. Euro-Banknoten der zweiten Euro-Banknotenserie gibt es in sechs Stückelungen von fünf Euro bis 200 Euro. Euro-Banknoten stellen das Thema „Zeitalter und Stile in Europa“ dar und erfüllen folgende Grundmerkmale.



Nennwert (EUR)

Abmessungen (erste Serie)

Abmessungen (zweite Serie)

Hauptfarbe

Gestaltungsmotiv

5

120 × 62 mm

120 × 62 mm

Grau

Klassik

10

127 × 67 mm

127 × 67 mm

Rot

Romantik

20

133 × 72 mm

133 × 72 mm

Blau

Gotik

50

140 × 77 mm

140 × 77 mm

Orange

Renaissance

100

147 × 82 mm

147 × 77 mm

Grün

Barock und Rokoko

200

153 × 82 mm

153 × 77 mm

Gelblich-braun

Eisen- und Glasarchitektur

500

160 × 82 mm

Nicht in der zweiten Serie enthalten

Lila

Moderne Architektur des 20. Jahrhunderts

▼B

2.  

Auf den sieben Stückelungen der Euro-Banknotenserie werden auf der Vorderseite (Rekto) Tore und Fenster und auf der Rückseite (Verso) Brücken dargestellt. Die Abbildungen auf den sieben Stückelungen sind alle typisch für die zuvor genannten kunsthistorischen Epochen in Europa. Weitere Gestaltungselemente der Banknotenentwürfe sind:

a) 

das Symbol der Europäischen Union;

b) 

die Währungsbezeichnung in lateinischer und griechischer Schrift und darüber hinaus die Währungsbezeichnung in kyrillischer Schrift für die zweite Euro-Banknotenserie;

▼M1

c) 

die Abkürzung der EZB in den offiziellen Sprachvarianten der Europäischen Union:

i) 

bei der ersten Euro-Banknotenserie beschränkt sich die Abkürzung der EZB auf die folgenden fünf offiziellen Sprachvarianten: BCE, ECB, EZB, EKT und EKP;

ii) 

bei der zweiten Euro-Banknotenserie beschränkt sich die Abkürzung der EZB 1) bei den Stückelungen fünf Euro, 10 Euro und 20 Euro auf die folgenden neun offiziellen Sprachvarianten: BCE, ECB, ЕЦБ, EZB, EKP, EKT, EKB, BĊE und EBC, sowie 2) bei den Stückelungen 50 Euro, 100 Euro und 200 Euro auf die folgenden zehn offiziellen Sprachvarianten: BCE, ECB, ЕЦБ, EZB, EKP, EKT, ESB, EKB, BĊE und EBC;

▼B

d) 

das Zeichen © als Hinweis auf das Urheberrecht der EZB; und

e) 

die Unterschrift des Präsidenten der EZB.

▼M2

Artikel 2

Vorschriften über die Reproduktion von Euro-Banknoten

1.  

Eine „Reproduktion“ ist jede körperliche oder nicht körperliche Abbildung, in der eine Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1 vollständig oder teilweise bzw. Teile ihrer einzelnen Gestaltungselemente verwendet werden, wie z. B. Farben, Abmessungen, Buchstaben oder Symbole, und die Ähnlichkeit mit einer Euro-Banknote haben könnte oder allgemein den Eindruck einer echten Euro-Banknote erwecken könnte, und zwar unabhängig

a) 

von der Größe der Abbildung oder

b) 

von den für ihre Herstellung verwendeten Materialien oder den dafür eingesetzten Verfahren oder

c) 

davon, ob Gestaltungselemente der Euro-Banknoten, wie z. B. Buchstaben oder Symbole, verändert oder hinzugefügt wurden.

2.  
Sofern die EZB oder eine NCB keine Ausnahme nach Absatz 5 gewährt hat, gelten Reproduktionen, die den im Absatz 3 festgelegten Kriterien nicht entsprechen, als unrechtmäßig und deren Herstellung, Besitz, Transport, Verbreitung, Verkauf, Bewerbung, Einfuhr in die Union und Verwendung oder versuchte Verwendung für Transaktionen als verboten.
3.  

Reproduktionen, die den folgenden Kriterien entsprechen, gelten als rechtmäßig, da bei ihnen nicht die Gefahr besteht, dass die Öffentlichkeit sie mit echten Euro-Banknoten verwechseln könnte:

a) 

einseitige Reproduktionen einer Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1, wenn deren Abmessungen sowohl in der Länge als auch in der Breite 125 % oder mehr als 125 % bzw. 75 % oder weniger als 75 % der jeweiligen Banknote im Sinne von Artikel 1 betragen;

b) 

beidseitige Reproduktionen einer Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1, wenn deren Abmessungen sowohl in der Länge als auch in der Breite 200 % oder mehr als 200 % bzw. 50 % oder weniger als 50 % der jeweiligen Banknote im Sinne von Artikel 1 betragen;

c) 

Reproduktionen einzelner Gestaltungselemente einer Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1, wenn ein solches Gestaltungselement nicht auf einem Hintergrund erscheint, der einer Banknote ähnelt;

d) 

einseitige Reproduktionen, auf denen nur ein Teil der Vorder- oder Rückseite einer Euro-Banknote erscheint, wenn dessen Größe weniger als ein Drittel der ursprünglichen Vorder- oder Rückseite der Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1 ausmacht;

e) 

Reproduktionen, die aus einem Material bestehen, das sich eindeutig von Papier unterscheidet und deutlich anders aussieht und sich deutlich anders anfühlt als das zur Herstellung von Banknoten verwendete Material, oder

f) 

nicht körperliche Reproduktionen, die elektronisch auf Websites, drahtgebunden oder drahtlos oder auf sonstige Weise zugänglich gemacht werden, wodurch diese nicht körperlichen Reproduktionen der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, wenn:

— 
auf der Reproduktion das Wort „SPECIMEN“ (Muster) (oder das äquivalente Wort in einer der anderen Amtssprachen der Europäischen Union) in der Schriftart „Arial“ oder einer der Schriftart „Arial“ ähnlichen Schriftart diagonal eingearbeitet ist,
— 
die Auflösung der elektronischen Reproduktion in 100 %-Größe 72 Punkte pro Inch (dot per inch, dpi) nicht überschreitet,
— 
die Abmessungen des Wortes „SPECIMEN“ (oder des äquivalenten Wortes in einer der anderen Amtssprachen der Europäischen Union) mindestens 75 % der Länge der Reproduktion betragen,
— 
die Abmessungen des Wortes „SPECIMEN“ (oder des äquivalenten Wortes in einer der anderen Amtssprachen der Europäischen Union) mindestens 15 % der Breite der Reproduktion betragen, und
— 
das Wort „SPECIMEN“ (oder das äquivalente Wort in einer der anderen Amtssprachen der Europäischen Union) in einer undurchsichtigen (opaken) Farbe abgebildet ist, die einen Kontrast zur Hauptfarbe der jeweiligen Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1 bildet.
5.  
Die EZB oder gegebenenfalls die betreffende NZB kann auf schriftlichen Antrag ihre Zustimmung ausnahmsweise erteilen, eine Reproduktion, die den Kriterien von Absatz 3 nicht entspricht, von dem in Absatz 2 aufgeführten Verbot auszunehmen, wenn die EZB oder die betreffende NZB der Ansicht ist, dass die Reproduktion von der Öffentlichkeit nicht mit einer echten Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1 verwechselt werden kann. Wenn eine Reproduktion lediglich auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaats hergestellt wird, dessen Währung der Euro ist, müssen diese Anträge auf Gewährung einer Ausnahme an die NZB des betreffenden Mitgliedstaats gerichtet werden. In allen übrigen Fällen müssen diese Anträge an die EZB gerichtet werden.
6.  
Die Vorschriften über die Reproduktion gelten auch für Euro-Banknoten, die gemäß diesem Beschluss eingezogen wurden oder ihre Gültigkeit als gesetzliches Zahlungsmittel verloren haben.

▼B

Artikel 3

Umtausch beschädigter echter Euro-Banknoten

1.  

Die NZBen tauschen beschädigte echte Euro-Banknoten auf Antrag unter den Voraussetzungen um, die in Absatz 2 sowie in dem in Artikel 6 genannten entsprechenden Beschluss des EZB-Rates festgelegt sind, wenn:

a) 

mehr als 50 % einer Banknote vorgelegt wird; oder

b) 

50 % oder weniger als 50 % einer Banknote vorgelegt wird und der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass die fehlenden Teile vernichtet wurden.

2.  

Zusätzlich zu den in Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen gelten die folgenden weiteren Voraussetzungen für den Umtausch beschädigter echter Euro-Banknoten:

a) 

bei Zweifeln über das Eigentum des Antragstellers an den Banknoten muss der Antragsteller einen Nachweis seiner Identität erbringen sowie darüber, dass er der Eigentümer oder sonst berechtigte Antragsteller ist;

b) 

bei Zweifeln über die Echtheit der Banknoten muss der Antragsteller einen Nachweis seiner Identität erbringen;

c) 

bei Vorlage verfärbter, verunreinigter oder imprägnierter echter Banknoten muss der Antragsteller eine schriftliche Erklärung über die Art der Verfärbung, Verunreinigung oder Imprägnierung abgeben;

d) 

wenn die echten Euro-Banknoten durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden, muss der Antragsteller eine schriftliche Stellungnahme zur Ursache der Neutralisation einreichen;

e) 

wenn die echten Euro-Banknoten durch Diebstahlschutzvorrichtungen im Zusammenhang mit einem versuchten oder vollendeten Raub oder Diebstahl oder einer sonstigen kriminellen Tätigkeit beschädigt wurden, werden die Banknoten nur auf Antrag des Eigentümers oder sonst berechtigten Antragstellers umgetauscht, der Opfer der versuchten oder vollendeten kriminellen Tätigkeit ist, die zur Beschädigung der Banknoten geführt hat;

f) 

wenn die echten Euro-Banknoten durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden und von den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Instituten und Wirtschaftssubjekten zum Umtausch vorgelegt werden, müssen diese eine schriftliche Stellungnahme zur Ursache der Neutralisation, zur Bezeichnung und zu den Eigenschaften der Diebstahlschutzvorrichtung, zu den Angaben über die Person, welche die beschädigten Banknoten vorlegt, und zum Tag der Vorlage dieser Banknoten einreichen;

g) 

wenn eine größere Anzahl echter Euro-Banknoten durch die Aktivierung von Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurde, müssen diese — soweit möglich und falls dies von den NZBen verlangt wird — in Päckchen von jeweils 100 Banknoten vorgelegt werden, vorausgesetzt, dass die vorgelegte Anzahl Banknoten zur Erstellung solcher Päckchen ausreicht;

▼M1

h) 

wenn die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Institute und Wirtschaftssubjekte beschädigte echte Euro-Banknoten mit einem Wert von mindestens 10 000  EUR in einer oder mehreren Transaktionen zum Umtausch vorlegen, müssen diese Institute und Wirtschaftssubjekte einen Nachweis über die Herkunft der Banknoten und über die Identität des Kunden oder gegebenenfalls des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) erbringen. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob der Schwellenwert von 10 000  EUR erreicht wurde. Die in diesem Absatz festgelegten Regeln gelten unbeschadet strengerer Identifizierungs- und Meldeanforderungen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegt werden.

▼B

3.  

Ungeachtet des Vorstehenden gilt Folgendes:

a) 

Wenn die NZBen wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass die Beschädigung der echten Euro-Banknoten vorsätzlich herbeigeführt wurde, verweigern sie den Umtausch der Euro-Banknoten und behalten diese ein, um auf diese Weise zu verhindern, dass die Banknoten wieder in Umlauf gelangen bzw. dass der Antragsteller diese bei einer anderen NZB zum Umtausch vorlegt. Die NZBen tauschen die beschädigten echten Euro-Banknoten jedoch um, wenn sie wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass der Antragsteller gutgläubig ist, oder wenn der Antragsteller seine Gutgläubigkeit nachweisen kann. Bei Euro-Banknoten, die nur in geringem Maße beschädigt sind, z. B. bei mit Beschriftungen, Zahlen oder kurzen Sätzen versehenen Banknoten, ist in der Regel nicht anzunehmen, dass die Beschädigung vorsätzlich herbeigeführt wurde.

b) 

Wenn die NZBen wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass eine strafbare Handlung vorliegt, verweigern sie den Umtausch der beschädigten echten Euro-Banknoten, behalten diese gegen Empfangsbestätigung als Beweismittel ein und übergeben sie an die zuständigen Behörden zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen oder zur Einbringung in laufende strafrechtliche Ermittlungen. Wenn die zuständigen Behörden keine anderweitige Entscheidung treffen, können die echten Banknoten nach Abschluss der Ermittlungen unter den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen zum Umtausch vorgelegt werden.

c) 

Wenn die NZBen wissen oder ausreichende Gründe zur Annahme haben, dass die beschädigten echten Euro-Banknoten in der Weise verunreinigt sind, dass sie ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit darstellen, tauschen sie die beschädigten echten Euro-Banknoten um, wenn der Antragsteller eine von den zuständigen Behörden vorgenommene Gesundheits- und Sicherheitsbewertung vorlegen kann.

▼M1

4.  
Der Umtausch von Banknoten durch die NZBen erfolgt durch Übergabe von Bargeld in beliebiger Stückelung im Wert der Banknoten, durch Überweisung des Werts der Banknoten auf ein Konto des Antragstellers, das anhand einer internationalen Kontonummer (IBAN) gemäß Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) eindeutig identifizierbar ist, oder durch Gutschrift des Werts der Banknoten auf ein Konto des Antragstellers bei der betreffenden NZB, je nachdem, was die NZB für angemessen erachtet.

▼B

Artikel 4

Festlegung einer Gebühr für den Umtausch echter Euro-Banknoten, die durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden

▼M1

1.  
Die NZBen erheben von den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Instituten und Wirtschaftssubjekten eine Gebühr, wenn diese nach Artikel 3 bei den NZBen den Umtausch von echten Euro-Banknoten beantragen, die durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden. Diese Gebühr wird unabhängig davon erhoben, ob die NZB den Umtausch durch Übergabe von Bargeld oder durch Überweisung bzw. Gutschrift des Werts der Banknoten auf ein Konto bewirkt.

▼B

2.  
Die Gebühr beträgt 10 Cent für jede beschädigte Euro-Banknote.
3.  
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn mindestens 100 beschädigte Euro-Banknoten umgetauscht werden. Die Gebühr wird für sämtliche umgetauschten Banknoten erhoben.
4.  
Es wird keine Gebühr für den Umtausch erhoben, wenn die Euro-Banknoten im Zusammenhang mit einem versuchten oder vollendeten Raub oder Diebstahl oder einer sonstigen kriminellen Tätigkeit beschädigt wurden.

Artikel 5

Gutschrift des Wertes echter Euro-Banknoten, die versehentlich durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden und zum Umtausch vorgelegt werden

1.  

Die NZBen schreiben den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Instituten und Wirtschaftssubjekten, die ein Konto bei der betreffenden NZB führen, den Wert der echten, versehentlich durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigten Euro-Banknoten am Tag des Erhalts dieser Banknoten gut, sofern:

a) 

die Euro-Banknoten nicht im Zusammenhang mit einem vollendeten Raub oder Diebstahl oder einer sonstigen kriminellen Tätigkeit beschädigt wurden;

b) 

die NZB sofort überprüfen kann, ob der beantragte Betrag zumindest ungefähr dem Wert der vorgelegten Banknoten entspricht; und

c) 

alle sonstigen, von der NZB verlangten Informationen eingereicht werden.

2.  
Eine nach der Bearbeitung festgestellte Differenz zwischen dem Wert der versehentlich beschädigten, echten Euro-Banknoten, die zum Umtausch vorgelegt wurden, und dem vor der Bearbeitung gutgeschriebenen Betrag wird dem Institut oder Wirtschaftssubjekt, dass die betreffenden Banknoten vorlegt, gutgeschrieben oder belastet.
3.  
Die in Artikel 4 genannten Gebühren werden auf der Grundlage der tatsächlichen Anzahl versehentlich beschädigter, echter Euro-Banknoten berechnet, die von der NZB bearbeitet werden.

Artikel 6

Einzug von Euro-Banknoten

Der Einzug einer Euro-Banknotenstückelung oder -serie wird durch einen Beschluss des EZB-Rates geregelt, der zur allgemeinen Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Union und in anderen Medien veröffentlicht wird. Der Beschluss enthält Mindestangaben über Folgendes:

— 
die Euro-Banknotenstückelung oder -serie, die aus dem Umlauf genommen werden soll;
— 
den Zeitraum, in dem der Umtausch erfolgt;
— 
den Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Euro-Banknotenstückelung oder -serie ihre Gültigkeit als gesetzliches Zahlungsmittel verliert, und
— 
die Behandlung von Euro-Banknoten, die nach Ablauf der Umtauschfrist und/oder nach Verlust ihrer Gültigkeit als gesetzliches Zahlungsmittel vorgelegt werden.

Artikel 7

Inkrafttreten und Aufhebung

1.  
Der Beschluss EZB/2003/4 wird aufgehoben.
2.  
Bezugnahmen auf den Beschluss EZB/2003/4 gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.
3.  
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.




ANHANG



ENTSPRECHUNGSTABELLE

Beschluss EZB/2003/4

Vorliegender Beschluss

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7



( 1 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).