2012R0029 — DE — 13.12.2014 — 004.001


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►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 29/2012 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2012

mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

(Kodifizierter Text)

(ABl. L 012, 14.1.2012, p.14)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 357/2012 DER KOMMISSION vom 24. April 2012

  L 113

5

25.4.2012

 M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 87/2013 DER KOMMISSION vom 31. Januar 2013

  L 32

7

1.2.2013

►M3

VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013

  L 158

74

10.6.2013

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1335/2013 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2013

  L 335

14

14.12.2013


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 080 vom 20.3.2012, S. 39 (29/2012)




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 29/2012 DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2012

mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

(Kodifizierter Text)



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) ( 1 ), insbesondere auf Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission vom 13. Juni 2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl ( 2 ) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden ( 3 ). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Olivenöl besitzt Geschmacks- und Ernährungseigenschaften, die ihm — unter Berücksichtigung seiner Produktionskosten — ein Marktsegment mit verhältnismäßig hohen Preisen gegenüber den meisten anderen Pflanzenfetten eröffnen. Aufgrund dieser Marktsituation bedarf es für Olivenöl Vermarktungsvorschriften mit besonderen Etikettierungsregeln in Ergänzung zu der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ( 4 ), insbesondere zu den grundlegenden Bestimmungen in deren Artikel 2.

(3)

Um die Echtheit der vermarkteten Olivenöle zu gewährleisten, ist es angezeigt, dass die Verpackungen für den Einzelhandel eine bestimmte Größe nicht überschreiten und mit einem geeigneten Verschluss versehen sind. Den Mitgliedstaaten sollte jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, größere Verpackungen für die Gemeinschaftsverpflegung zuzulassen.

(4)

Neben den verbindlichen Bezeichnungen für die einzelnen Olivenölkategorien nach Artikel 118 der Verordnung (EG) Nr.o1234/2007 sollten die Verbraucher über die Art des angebotenen Olivenöls genauer informiert werden.

(5)

Qualität und Geschmack unmittelbar marktfähiger nativer Olivenöle können anbaubedingt oder infolge lokaler Extraktions- oder Verschnitttechniken je nach geografischem Ursprung deutliche Unterschiede aufweisen. Innerhalb ein und derselben Olivenölkategorie können sich dadurch marktverzerrende Preisunterschiede ergeben. Speiseolivenöle der anderen Kategorien hingegen weisen keine wesentlichen ursprungsbedingten Unterschiede auf, und die Angabe des Ursprungs auf der Einzelhandelspackung könnte die Verbraucher zu der Annahme verleiten, es bestünden solche Unterschiede. Zur Vermeidung von Marktverzerrungen sollte daher auf Unionsebene eine verbindliche Regelung eingeführt werden, nach der die Angabe des Ursprungs den Kategorien „natives Olivenöl extra“ und „natives Olivenöl“ vorbehalten ist, das ganz bestimmte Bedingungen erfüllt. Die bis 2009 durchgeführten fakultativen Regelungen haben sich nicht als ausreichend erwiesen, um eine Irreführung des Verbrauchers hinsichtlich der diesbezüglichen echten Merkmale der nativen Olivenöle zu vermeiden. Außerdem sind mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ( 5 ) Rückverfolgbarkeitsvorschriften festgelegt worden, die seit dem 1. Januar 2005 gelten. Die von den Marktteilnehmern und Verwaltungen in dieser Angelegenheit gemachten Erfahrungen führten dazu, die Angabe des Ursprungs in der Etikettierung bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl verbindlich vorzuschreiben.

(6)

Bestehende Markennamen mit geografischen Hinweisen können weiter verwendet werden, wenn sie gemäß der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ( 6 ) oder der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke ( 7 ) amtlich eingetragen wurden.

(7)

Die Angabe eines regionalen Ursprungs kann in Form einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder einer geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ( 8 ) erfolgen. Um Verwechslungen beim Verbraucher und damit Marktverzerrungen zu vermeiden, sollten g.U. und g.g.A. der regionalen Ebene vorbehalten bleiben. Bei importierten Olivenölen sollten die Bestimmungen über den nicht präferenziellen Ursprung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 9 ) eingehalten werden.

(8)

Bezieht sich die Ursprungsangabe bei nativen Olivenölen auf die Union oder auf einen Mitgliedstaat, so ist davon auszugehen, dass die verwendeten Oliven, aber auch die Extraktionsverfahren und -techniken die Qualität und den Geschmack des Öls beeinflussen. Die Ursprungsangabe sollte daher dem geografischen Herstellungsgebiet, d. h. im Allgemeinen dem Gebiet, in dem das Öl aus den Oliven gewonnen wurde, entsprechen. Erfolgt die Extraktion des Öls jedoch nicht im Erntegebiet der Oliven, so sollte dies auf der Verpackung bzw. im Etikett angeben sein, damit Irreführungen der Verbraucher und Störungen auf dem Markt vermieden werden.

(9)

Ein bedeutender Anteil an nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl in der Union besteht aus Mischungen von Ölen mit Ursprung in verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern. Für die Angabe des Ursprungs solcher Mischungen in der Etikettierung sollten einfache Vorschriften festgelegt werden.

(10)

Nach der Richtlinie 2000/13/EG darf die Etikettierung nicht geeignet sein, den Käufer irrezuführen, so über die Eigenschaften des Olivenöls bzw. durch Angabe von Eigenschaften, die es nicht besitzt, oder indem ihm vermeintlich besondere Eigenschaften zugeschrieben werden. Ferner sollten harmonisierte Regeln für bestimmte häufig gebrauchte freiwillige Angaben bei Olivenöl vorgesehen werden, um diese genau zu definieren und ihre Richtigkeit nachprüfen zu können. Demnach sollten Begriffe wie „Kaltpressung“ oder „Kaltextraktion“ einer technisch definierten traditionellen Herstellungsweise entsprechen. Bestimmte Begriffe zur Bezeichnung der organoleptischen Merkmale betreffend den Geschmack und/oder Geruch von nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl sind vom Internationalen Olivenrat (IOC) in seinem überarbeiteten Verfahren zur Bewertung der organoleptischen Merkmale nativer Olivenöle definiert worden. Die Verwendung solcher Begriffe bei der Etikettierung von nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl sollte Ölen vorbehalten werden, die nach dem entsprechenden Analyseverfahren beurteilt worden sind. Für bestimmte Marktteilnehmer, die derzeit die vorbehaltenen Begriffe verwenden, sind Übergangsmaßnahmen vorzusehen. Ebenso darf durch isolierte Hinweise auf den Säuregehalt beim Verbraucher nicht der fälschliche Eindruck eines absoluten Qualitätskriteriums erweckt werden, da dieser nur zusammen mit anderen Merkmalen des Öls einen qualitativen Aussagewert hat. Wegen der zunehmenden Verbreitung bestimmter Angaben und deren wirtschaftlicher Bedeutung bedarf es objektiver Kriterien für ihre Verwendung, um klare Marktverhältnisse zu schaffen.

(11)

Es sollte verhindert werden, dass die Verbraucher durch Lebensmittel, die Olivenöl enthalten, getäuscht werden, indem dessen guter Ruf herausgestellt wird, ohne die genaue Zusammensetzung des Erzeugnisses anzugeben. So sollte das Etikett einen deutlichen Hinweis auf den prozentualen Anteil des Olivenöls sowie entsprechende Angaben bei Erzeugnissen tragen, die ausschließlich aus einer Mischung verschiedener Pflanzenfette bestehen. Ferner sollten die in den Verordnungen für andere olivenölhaltige Erzeugnisse vorgesehenen Bestimmungen berücksichtigt werden.

(12)

Die Bezeichnungen der Olivenölkategorien entsprechen physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften, die in Anhang XVI der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung ( 10 ) genau festgelegt sind. Andere Angaben auf dem Etikett sollten durch objektive Fakten belegt sein, um Missbräuchen zu Lasten der Verbraucher und Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt vorzubeugen.

(13)

Im Rahmen des Kontrollsystems nach Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen die Mitgliedstaaten die für die jeweiligen Etikettierungsangaben vorzuweisenden Belege und etwa fälligen Sanktionen festlegen. Bei den Belegen kann es sich unter anderem um feststehende Tatsachen, sichere Analyse- oder Aufzeichnungsergebnisse, Verwaltungs- oder Buchführungsinformationen handeln.

(14)

Da die Kontrollen am Betriebssitz der für die Etikettierung verantwortlichen Unternehmen vom jeweils zuständigen Mitgliedstaat vorzunehmen sind, sollte ein Verfahren zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vorgesehen werden, in denen das betreffende Olivenöl vermarktet wird.

(15)

Zur Beurteilung der mit dieser Verordnung vorgesehenen Regelung sollten die betreffenden Mitgliedstaaten die bei der Anwendung gemachten Feststellungen und aufgetretenen Schwierigkeiten mitteilen.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

(1)  Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG und der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 sind in der vorliegenden Verordnung besondere Vermarktungsvorschriften auf Ebene des Einzelhandels für Olivenöle und Oliventresteröle im Sinne von Anhang XVI Nummer 1 Buchstaben a und b, Nummer 3 und Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt.

(2)  Im Sinne der vorliegenden Verordnung ist „Einzelhandel“ der Verkauf an den Endverbraucher von Ölen nach Absatz 1 in unverändertem Zustand oder als Bestandteil eines Lebensmittels.

Artikel 2

Die Öle nach Artikel 1 Absatz 1 werden dem Endverbraucher vorverpackt in Verpackungen von höchstens 5 l Eigenvolumen angeboten. Die Verpackungen müssen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss und mit einem Etikett gemäß den Artikeln 3 bis 6 versehen sein.

Jedoch für Öle, die zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt sind, können die Mitgliedstaaten je nach Fall ein Höchstvolumen für Verpackungen von über 5 l festlegen.

Artikel 3

Eine Bezeichnung gemäß Artikel 118 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt als Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2000/13/EG.

Die Etikettierung der Öle nach Artikel 1 Absatz 1 muss deutlich und unverwischbar zusätzlich zu der Bezeichnung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, aber nicht unbedingt in unmittelbarer Nachbarschaft die folgenden Angaben zu der jeweiligen Ölkategorie tragen:

a) natives Olivenöl extra:

„erste Güteklasse — direkt aus Oliven ausschließlich mit mechanischen Verfahren gewonnen“;

b) natives Olivenöl:

„— direkt aus Oliven ausschließlich mit mechanischen Verfahren gewonnen“;

c) Olivenöl — bestehend aus raffiniertem Olivenöl und nativem Olivenöl:

„— enthält ausschließlich raffiniertes Olivenöl und direkt aus Oliven gewonnenes Öl“;

d) Oliventresteröl:

„— enthält ausschließlich Öl aus der Behandlung von Rückständen der Olivenölgewinnung und direkt aus Oliven gewonnenes Öl“

oder

„— enthält ausschließlich Öl aus der Behandlung von Oliventrester und direkt aus Oliven gewonnenes Öl“.

Artikel 4

(1)  Natives Olivenöl extra und natives Olivenöl im Sinne von Anhang XVI Nummer 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 tragen eine Ursprungsangabe in der Etikettierung.

Erzeugnisse, die der Begriffsbestimmung von Anhang XVI Nummern 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 entsprechen, tragen keine Ursprungsangabe in der Etikettierung.

„Ursprungsangabe“ im Sinne dieser Verordnung ist die Angabe eines geografischen Namens auf der Verpackung bzw. im Etikett des Öls.

(2)  Ursprungsangaben gemäß Absatz 1 bestehen nur aus folgenden Angaben:

a) im Falle von Olivenölen, die gemäß den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 aus einem Mitgliedstaat oder Drittland stammen, je nach Fall aus einem Verweis auf einen Mitgliedstaat, auf die Union oder auf ein Drittland oder

b) im Falle von Mischungen von Olivenölen, die gemäß den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 aus mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland stammen, je nach Fall aus einer der folgenden Angaben:

i) „Mischung von Olivenölen aus der Europäische Union“ oder einem Verweis auf die Union,

ii) „Mischung von Olivenölen aus Drittländern“ oder einem Verweis auf den Drittlandsursprung,

iii) „Mischung von Olivenölen aus der Europäischen Union und aus Drittländern“ oder einem Verweis auf den Unions- und Drittlandsursprung oder

c) einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Übereinstimmung mit der betreffenden Produktspezifikation.

(3)  Nicht als Ursprungsangabe im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten Namen von Marken oder Unternehmen, deren Eintragung gemäß der Richtlinie 89/104/EWG spätestens am 31. Dezember 1998 bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates ( 11 ) spätestens am 31. Mai 2002 beantragt worden ist.

(4)  Die Ursprungsangabe bei Einfuhren aus Drittländern unterliegt den Bestimmungen der Artikel 22 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(5)  Bezieht sich die Ursprungsangabe auf einen Mitgliedstaat oder auf die Union, so entspricht sie dem geografischen Gebiet, in dem die betreffenden Oliven geerntet wurden und der Mühlenbetrieb liegt, in dem das Öl aus den Oliven gewonnen wurde.

Sind die Oliven in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland geerntet worden als dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Mühlenbetrieb liegt, in dem das Öl aus den Oliven gewonnen wurde, so beinhaltet die Ursprungsangabe folgenden Wortlaut: „Natives Olivenöl (extra), hergestellt in (Bezeichnung der Union oder des betreffenden Mitgliedstaats), aus Oliven geerntet in (Bezeichnung der Union, des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Drittlandes)“.

▼M4

Artikel 4a

Die Öle gemäß Artikel 1 Absatz 1 müssen auf der Verpackung oder einem damit verbundenen Etikett Angaben über die besonderen Aufbewahrungsbedingungen der Öle tragen, die vor Licht und Wärme geschützt werden sollten.

Artikel 4b

Die verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 1 und gegebenenfalls die Angaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 sind im gleichen Hauptsichtfeld gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) zusammengefasst, entweder auf demselben Etikett oder auf mehreren Etiketten auf demselben Behälter, oder direkt auf demselben Behälter. Diese verpflichtenden Angaben müssen jeweils vollständig in einem homogenen Textblock erscheinen.

▼B

Artikel 5

Für etwaige zusätzliche Angaben in der Etikettierung von Ölen nach Artikel 1 Absatz 1 gelten folgende Bestimmungen:

a) Die Angabe „erste Kaltpressung“ ist nur zulässig bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl, das durch die erste mechanische Pressung der Olivenmasse bei höchstens 27 °C in einem traditionellen Extraktionssystem mit hydraulischer Presse gewonnen wurde.

b) Die Angabe „Kaltextraktion“ ist nur zulässig bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl, das durch Perkolation oder Zentrifugierung der Olivenmasse bei höchstens 27 °C gewonnen wurde.

c) Die Angabe organoleptischer Eigenschaften betreffend Geschmack und/oder Geruch ist nur bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl zulässig; die Begriffe gemäß Anhang XII Nummer 3.3 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 dürfen nur in der Etikettierung angegeben werden, wenn sie auf den Ergebnissen einer in dem genannten Anhang vorgesehenen Analysemethode basieren.

d) Die Angabe des Säuregehalts bzw. des Säurehöchstgehalts ist nur zulässig, wenn daneben die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmten Werte der Peroxidzahl, des Wachsgehalts und der Absorption im Ultraviolettbereich in gleicher Schriftgröße und im gleichen Sichtfeld angeführt werden.

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e) Für Öle gemäß Anhang XVI Nummer 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist die Angabe des Erntejahres nur zulässig, wenn 100 % des Inhalts der Verpackung aus dem betreffenden Erntejahr stammt.

▼B

Erzeugnisse, die unter Markennahmen verkauft werden, deren Eintragung spätestens am 1. März 2008 beantragt worden ist und die mindestens einen der Begriffe gemäß Anhang XII Nummer 3.3 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 enthalten, können die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung erst ab dem ►C1  1. November 2011 ◄ erfüllen.

Artikel 6

(1)  Wenn bei einer Mischung von Ölen nach Artikel 1 Absatz 1 und anderen Pflanzenölen durch Text, Bild oder grafische Darstellungen in der Etikettierung außerhalb der Zutatenliste auf den Olivenölgehalt hingewiesen wird, so muss diese Mischung die Handelsbezeichnung „Mischung von Pflanzenölen (oder genaue Bezeichnung der betreffenden Pflanzenöle) mit Olivenöl“ zusammen mit dem Prozentsatz des Olivenölanteils tragen.

Bei Mischungen nach Unterabsatz 1 darf durch Bilder oder grafische Darstellungen in der Etikettierung auf den Olivenölgehalt nur dann hingewiesen werden, wenn er mehr als 50 % beträgt.

Die Mitgliedstaaten können die Erzeugung von Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen gemäß Absatz 1 auf ihrem Hoheitsgebiet zum einheimischen Verbrauch verbieten. Sie dürfen jedoch weder die Vermarktung solcher Mischungen aus anderen Ländern auf ihrem Hoheitsgebiet noch die Erzeugung solcher Mischungen auf ihrem Hoheitsgebiet zur Vermarktung in einem anderen Mitgliedstaat oder zur Ausfuhr verbieten.

▼M4

(2)  Wenn auf das Vorhandensein von Ölen gemäß Artikel 1 Absatz 1 in anderen Lebensmitteln als nach Absatz 1 dieses Artikels durch Text, Bild oder grafische Darstellungen in der Etikettierung außerhalb der Zutatenliste hingewiesen wird, so muss unmittelbar nach der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels der Anteil des hinzugefügten Olivenöls gemäß Artikel 1 Absatz 1 als Prozentsatz des Nettogesamtgewichts angegeben sein; ausgenommen sind ausschließlich in Olivenöl haltbar gemachte feste Lebensmittel, insbesondere die Erzeugnisse gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1536/92 ( 13 ) und (EWG) Nr. 2136/89 ( 14 ) des Rates.

▼B

Anstelle des Olivenölanteils am Nettogesamtgewicht kann der prozentuale Anteil des Olivenöls am Gesamtfettgewicht mit einem entsprechenden Hinweis angegeben werden.

(3)  Die Bezeichnungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 können durch das Wort „Olivenöl“ in der Etikettierung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisse ersetzt werden.

Bei Vorhandensein von Oliventresteröl wird jedoch das Wort „Olivenöl“ durch „Oliventresteröl“ ersetzt.

(4)  Die Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 sind in der Etikettierung der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Erzeugnisse nicht erforderlich.

Artikel 7

Der in der Etikettierung angegebene Hersteller, Verpacker oder Anbieter begründet auf Aufforderung des Mitgliedstaats, in dem sich sein Betriebssitz befindet, die Angaben nach Artikel 4, 5 und 6 durch einen oder mehrere Belege folgender Art:

a) feststehende oder wissenschaftlich erwiesene Tatsachen,

b) Analyseergebnisse oder automatische Aufzeichnungen von repräsentativen Proben,

c) Verwaltungs- oder Buchführungsinformationen entsprechend den Rechtsvorschriften der Union und/oder der Mitgliedstaaten.

▼M4 —————

▼B

Artikel 8

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln Name und Anschrift der mit der Kontrolle der Anwendung dieser Verordnung beauftragten Stellen an die Kommission, die diese den anderen Mitgliedstaaten sowie den Betroffenen auf Antrag mitteilt.

(2)  Der Mitgliedstaat, in dem sich der Betriebssitz des in der Etikettierung angegebenen Herstellers, Verpackers oder Anbieters befindet, überprüft auf entsprechende Anfrage die Richtigkeit fraglicher Angaben und nimmt geeignete Proben vor Ablauf des auf die Anfrage folgenden Monats. Die Anfrage kann ausgehen von

a) den zuständigen Dienststellen der Kommission,

b) einer Marktteilnehmerorganisation des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 125 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

c) der Kontrollstelle eines anderen Mitgliedstaats.

(3)  Zusammen mit der Anfrage nach Absatz 2 sind alle für die beantragte Überprüfung zweckdienlichen Informationen zu übermitteln, insbesondere

a) das Datum der Probenahme bzw. des Kaufs des fraglichen Olivenöls,

b) Name bzw. Firma und Anschrift des Betriebs, bei dem die Probenahme bzw. der Kauf des fraglichen Olivenöls stattgefunden hat,

c) die Nummern der betreffenden Partien,

d) Kopien aller Etiketten der unmittelbaren Verpackung des fraglichen Olivenöls,

e) die Ergebnisse der Analysen bzw. der unabhängigen Gutachten unter Angabe der angewandten Methoden sowie Name und Anschrift des betreffenden Labors oder Sachverständigen,

f) gegebenenfalls Name und Anschrift des Lieferanten des fraglichen Olivenöls entsprechend der Erklärung der Verkaufsstelle.

(4)  Der betreffende Mitgliedstaat teilt der anfragenden Stelle vor Ablauf des dritten Monats nach der Anfrage die Bezugsnummer des Vorgangs und die getroffenen Folgemaßnahmen mit.

▼M4

Artikel 8a

Jeder Mitgliedstaat überprüft auf der Grundlage von Risikoanalysen gemäß Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 die Richtigkeit der Angaben der Etikettierung, insbesondere die Übereinstimmung der Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses mit dem Inhalt des Behälters. Bei festgestellten Verstößen und für den Fall, dass der in der Etikettierung angegebene Hersteller, Verpacker oder Anbieter sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, fordert die Kontrollstelle des betroffenen Mitgliedstaats eine Überprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 2.

▼B

Artikel 9

▼M4

(1)  Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 vorgesehenen Sanktionen legen die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen fest, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.

▼M3

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die getroffenen Maßnahmen spätestens zum 31. Dezember 2002 und spätere Änderungen jeweils bis zum Ende des auf deren Beschluss folgenden Monats mit.

Die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei teilen der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen spätestens am 31. Dezember 2004 und spätere Änderungen dieser Maßnahmen jeweils bis zum Ende des auf deren Beschluss folgenden Monats mit.

Bulgarien und Rumänien teilen der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen spätestens am 31. Dezember 2010 und spätere Änderungen dieser Maßnahmen jeweils bis zum Ende des auf deren Beschluss folgenden Monats mit.

Kroatien teilt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen spätestens am 31. Dezember 2013 und spätere Änderungen dieser Maßnahmen jeweils bis zum Ende des auf deren Beschluss folgenden Monats mit.

▼B

(2)  Zur Kontrolle der Angaben nach den Artikeln 4, 5 und 6 können die betreffenden Mitgliedstaaten die Zulassung der Unternehmen regeln, deren Verpackungsanlagen sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden.

Die Zulassung mit einer entsprechenden alphanumerischen Kennzeichnung wird auf Antrag jedem Unternehmen erteilt, das

a) über eine Verpackungsanlage verfügt;

b) sich zur Erfassung und Aufbewahrung der vom Mitgliedstaat vorgesehenen Belege nach Artikel 7 verpflichtet;

c) gegebenenfalls über ein Lagerhaltungssystem verfügt, das es ermöglicht, die Herkunft der mit einer Ursprungsangabe versehenen Olivenöle nach den Anforderungen des betreffenden Mitgliedstaats zu kontrollieren.

Die alphanumerische Kennzeichnung des zugelassenen Verpackungsunternehmens wird in der Etikettierung des Olivenöls angegeben.

▼M4

Artikel 10

Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis spätestens 31. Mai einen Bericht mit folgenden Informationen zum jeweils vorhergehenden Jahr:

a) eingegangene Anfragen auf Überprüfung nach Artikel 8 Absatz 2;

b) neu eingeleitete und noch laufende Überprüfungen aus früheren Wirtschaftsjahren;

▼B

c) aufgrund der durchgeführten Überprüfungen getroffene Maßnahmen und verhängte Sanktionen;

▼M4

d) aufgrund der durchgeführten Überprüfungen getroffene Maßnahmen und verhängte Sanktionen.

Die Informationen werden jeweils nach Kalenderjahr der Einleitung der Überprüfungen und nach Art der Verstöße dargestellt. Gegebenenfalls werden etwa aufgetretene besondere Schwierigkeiten sowie Empfehlungen zur Verbesserung der Kontrollen aufgeführt.

▼M4

Artikel 10a

Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission ( 15 ).

▼B

Artikel 11

Die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 12

(1)  Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

▼M1

(2)  Erzeugnisse, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 vor dem 1. Januar 2013 in der Europäischen Union hergestellt und etikettiert oder in die Europäische Union eingeführt und zum freien Verkehr abgefertigt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden.

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I



Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission

(ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 27)

 

Verordnung (EG) Nr. 1964/2002 der Kommission

(ABl. L 300 vom 5.11.2002, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 1176/2003 der Kommission

(ABl. L 164 vom 2.7.2003, S. 12)

 

Verordnung (EG) Nr. 406/2004 der Kommission

(ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 10)

Nur Artikel 3

Verordnung (EG) Nr. 1750/2004 der Kommission

(ABl. L 312 vom 9.10.2004, S. 7)

 

Verordnung (EG) Nr. 1044/2006 der Kommission

(ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 20)

 

Verordnung (EG) Nr. 632/2008 der Kommission

(ABl. L 173 vom 3.7.2008, S. 16)

 

Verordnung (EG) Nr. 1183/2008 der Kommission

(ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 51)

 

Verordnung (EG) Nr. 182/2009 der Kommission

(ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 6)

 

Verordnung (EU) Nr. 596/2010 der Kommission

(ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 27)

 




ANHANG II



Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1019/2002

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 bis 8

Artikel 1 bis 8

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 5

Artikel 12 Absatz 2

Anhang I

Anhang II



( 1 ) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

( 2 ) ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 27.

( 3 ) Siehe Anhang I.

( 4 ) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

( 5 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

( 6 ) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1.

( 7 ) ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1.

( 8 ) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

( 9 ) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

( 10 ) ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1.

( 11 ) ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.

( 12 ) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18).

( 13 ) Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 des Rates vom 9. Juni 1992 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven (ABl. L 163 vom 17.6.1992, S. 1).

( 14 ) Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates vom 21. Juni 1989 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven sowie Handelsbezeichnungen für Sardinenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven (ABl. L 212 vom 22.7.1989, S. 79).

( 15 ) Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).