02012D0484 — DE — 17.12.2016 — 001.001


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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. August 2012

gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in der Republik Östlich des Uruguay im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5704)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/484/EU)

(ABl. L 227 vom 23.8.2012, S. 11)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2295 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 16. Dezember 2016

  L 344

83

17.12.2016




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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. August 2012

gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in der Republik Östlich des Uruguay im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5704)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/484/EU)



Artikel 1

(1)  Für die Zwecke von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG wird die Republik Östlich des Uruguay als Land angesehen, das ein angemessenes Schutzniveau bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union bietet.

(2)  Die zuständige Behörde, die in der Republik Östlich des Uruguay die Anwendung der uruguayischen Datenschutzbestimmungen überwacht, ist im Anhang dieses Beschlusses genannt.

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Artikel 2

Wenn die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten ihre Befugnisse gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Richtlinie 95/46/EG ausüben und die Datenübertragungen an die Republik Östlich des Uruguay aussetzen oder endgültig verbieten, um Privatpersonen im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu schützen, setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, die ihrerseits die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.

Artikel 3

(1)  Die Kommission überwacht laufend die Entwicklungen in der uruguayischen Rechtsordnung, die die Funktionsweise dieses Beschlusses beeinträchtigen könnten, einschließlich der Entwicklungen hinsichtlich des Zugriffs von Behörden auf personenbezogene Daten, um zu beurteilen, ob die Republik Östlich des Uruguay weiterhin einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten gewährleistet.

(2)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission benachrichtigen einander auch über Fälle, bei denen die Maßnahmen der für die Einhaltung der Vorschriften in der Republik Östlich des Uruguay verantwortlichen Stellen nicht ausreichen, um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu gewährleisten.

(3)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichten sich gegenseitig über Anhaltspunkte dafür, dass die Eingriffe uruguayischer Behörden, die für die nationale Sicherheit, die Strafverfolgung oder andere im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben zuständig sind, in das Recht von Privatpersonen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten über das absolut notwendige Maß hinausgehen und/oder dass kein wirksamer Rechtsschutz vor derartigen Eingriffen besteht.

(4)  Ergeben die gewonnenen Erkenntnisse, dass die Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus insbesondere in den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Fällen nicht sichergestellt ist, so benachrichtigt die Kommission die zuständige uruguayische Behörde und schlägt, wenn nötig, Maßnahmen gemäß dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Verfahren vor, die auf die Aufhebung oder Aussetzung dieses Beschlusses oder eine Beschränkung seines Geltungsbereichs gerichtet sind.

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Artikel 4

Die Kommission überwacht die Durchführung dieses Beschlusses und unterrichtet den nach Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Ausschuss über relevante Erkenntnisse; dazu zählen auch Erkenntnisse, die sich auf die Feststellung in Artikel 1 dieses Beschlusses auswirken könnten, wonach die Republik Östlich des Uruguay ein angemessenes Schutzniveau im Sinne von Artikel 25 der Richtlinie 95/46/EG bietet, ferner Erkenntnisse, die darauf hindeuten, dass dieser Beschluss in diskriminierender Weise angewandt wird.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um dem Beschluss binnen [drei Monaten] nach seiner Bekanntgabe nachzukommen.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

Zuständige Datenschutzbehörde gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Beschlusses:

Unidad Reguladora y de Control de Datos Personales (URCDP),

Andes 1365, Piso 8

Tel: +598 2901 2929 Int. 1352

11.100 Montevideo

URUGUAY

Kontaktformular: http://www.datospersonales.gub.uy/sitio/contactenos.aspx

Online-Beschwerden: http://www.datospersonales.gub.uy/sitio/denuncia.aspx

Website: http://www.datospersonales.gub.uy/sitio/index.aspx