02011R1207 — DE — 20.05.2020 — 003.001


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►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1207/2011 DER KOMMISSION

vom 22. November 2011

zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 35)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1028/2014 DER KOMMISSION vom 26. September 2014

  L 284

7

30.9.2014

►M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/386 DER KOMMISSION vom 6. März 2017

  L 59

34

7.3.2017

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/587 DER KOMMISSION vom 29. April 2020

  L 138

1

30.4.2020




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1207/2011 DER KOMMISSION

vom 22. November 2011

zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden Anforderungen an die Systeme, die zur Bereitstellung von Überwachungsdaten beitragen, ihre Komponenten und zugehörigen Verfahren festgelegt, um die Harmonisierung der Leistung, die Interoperabilität und die Effizienz dieser Systeme innerhalb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (im Folgenden „EATMN“) sowie für Zwecke der zivil-militärischen Koordinierung zu gewährleisten.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für die Überwachungskette aus:

a) 

bordseitigen Überwachungssystemen, ihren Komponenten und zugehörigen Verfahren;

b) 

bodenseitigen Überwachungssystemen, ihren Komponenten und zugehörigen Verfahren;

c) 

Systemen zur Verarbeitung von Überwachungsdaten, ihren Komponenten und zugehörigen Verfahren;

d) 

Boden/Boden-Kommunikationssystemen zur Weiterleitung von Überwachungsdaten, ihren Komponenten und zugehörigen Verfahren.

▼M3

(2)  Diese Verordnung gilt für alle Flüge, die als allgemeiner Flugverkehr nach Instrumentenflugregeln innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums durchgeführt werden, ausgenommen Artikel 7 Absätze 3 und 4, die für alle Flüge des allgemeinen Flugverkehrs gelten.

▼B

(3)  Diese Verordnung gilt für Erbringer von Flugverkehrsdiensten, die Flugverkehrskontrolldienste auf der Grundlage von Überwachungsdaten anbieten, sowie für Anbieter von Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdiensten, die die in Absatz 1 aufgeführten Systeme betreiben.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.

Ferner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. 

„Überwachungsdaten“ bezeichnet jede Dateneinheit mit oder ohne Zeitangabe innerhalb des Überwachungssystems, die sich bezieht auf:

a) 

die 2D-Position des Luftfahrzeugs,

b) 

die vertikale Position des Luftfahrzeugs,

c) 

die Fluglage des Luftfahrzeugs,

d) 

die Luftfahrzeugidentität,

e) 

die 24-Bit-ICAO-Luftfahrzeugadresse,

f) 

das beabsichtigte Flugprofil des Luftfahrzeugs (aircraft intent),

g) 

die Geschwindigkeit des Luftfahrzeugs,

h) 

die Beschleunigung des Luftfahrzeugs,

2. 

„Betreiber“ bezeichnet eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen, die oder das Flugbetrieb durchführt oder durchzuführen beabsichtigt,

3. 

„ADS-B“ (automatic dependent surveillance-broadcast) bezeichnet eine Überwachungstechnik, bei der Luftfahrzeuge Daten aus der bordseitigen Navigation und von Standortbestimmungssystemen automatisch über ein Datalink bereitstellen,

4. 

„ADS-B Out“ bezeichnet die Bereitstellung von ADS-B-Überwachungsdaten aus der Perspektive der Übermittlung vom Luftfahrzeug,

5. 

„schädliche Störungen“ bezeichnet Störungen, die die Erfüllung der Leistungsanforderungen verhindern,

6. 

„Überwachungskette“ bezeichnet ein System von bord- und bodenseitigen Komponenten, das dazu dient, die relevanten Überwachungsdateneinheiten von Luftfahrzeugen festzustellen, ggf. einschließlich des Verarbeitungssystems für die Überwachungsdaten,

7. 

„kooperative Überwachungskette“ bezeichnet eine Überwachungskette, die boden- und bordseitige Komponenten benötigt, um Überwachungsdateneinheiten zu bestimmen,

8. 

„Verarbeitungssystem für die Überwachungsdaten“ bezeichnet ein System, das alle eingegangenen Überwachungsdaten verarbeitet, um eine bestmögliche Schätzung der aktuellen Überwachungsdaten des Luftfahrzeugs zu erstellen;

9. 

„Luftfahrzeugkennung“ bezeichnet eine Gruppe aus Buchstaben und/oder Ziffern, die entweder mit dem im Flugfunkverkehr verwendeten Rufzeichen des Luftfahrzeugs übereinstimmt oder dessen kodierte Entsprechung darstellt und die verwendet wird, um das Luftfahrzeug im Boden/Boden-Fernmeldeverkehr der Flugverkehrsdienste zu identifizieren,

10. 

„Staatsluftfahrzeug“ bezeichnet ein Luftfahrzeug, das im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst eingesetzt wird,

11. 

„Transport-Staatsluftfahrzeug“ bezeichnet ein Starrflügel-Staatsluftfahrzeug, das für die Beförderung von Personen und/oder Fracht ausgelegt ist.

12. 

„extrapoliert“ bedeutet die Projektion, Vorhersage oder Ausweitung bekannter Daten auf der Grundlage von Werten innerhalb eines bereits beobachteten Zeitintervalls,

13. 

„coasted“ bedeutet extrapoliert für einen längeren Zeitraum als das Aktualisierungsintervall der bodenseitigen Überwachungssysteme,

14. 

„Geltungszeitpunkt“ bezeichnet den Zeitpunkt, an dem die Dateneinheit von der Überwachungskette gemessen wurde oder die Zeit, für die sie durch die Überwachungskette berechnet wurde,

15. 

„Genauigkeit“ bezeichnet den Grad der Übereinstimmung des bereit gestellten Wertes einer Dateneinheit mit ihrem tatsächlichen Wert zum Zeitpunkt seiner Ausgabe durch die Überwachungskette,

16. 

„Verfügbarkeit“ bezeichnet den Grad, bis zu dem ein System oder eine Komponente betriebsfähig und bei Bedarf zugänglich ist,

17. 

„Integrität“ bezeichnet den Grad der (auf Systemebene) nicht ermittelten Abweichung des Input-Wertes der Dateneinheit von ihrem Ausgabe-Wert,

18. 

„Kontinuität“ bezeichnet die Wahrscheinlichkeit, dass ein System die von ihm geforderte Funktion ohne unvorhergesehene Unterbrechung erfüllen wird, in der Annahme, dass das System bei Aufnahme des beabsichtigten Betriebs verfügbar sein wird,

19. 

„Zeitnähe“ bezeichnet den Unterschied zwischen dem Zeitpunkt der Ausgabe einer Dateneinheit und ihrem Geltungszeitpunkt.

Artikel 4

Leistungsanforderungen

(1)  Die Flugsicherungsorganisationen gewährleisten durch Anwendung geeigneter Mindestanforderungen für die Staffelung von Luftfahrzeugen einen nahtlosen Betrieb in dem Luftraum, für den sie zuständig sind, sowie an der Grenze zu benachbarten Lufträumen.

(2)  Die Flugsicherungsorganisationen sorgen dafür, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme den Erfordernissen entsprechend eingeführt werden, um die gemäß Absatz 1 angewandten Staffelungsmindestwerte zu unterstützen.

(3)  Die Flugsicherungsorganisationen sorgen dafür, dass die Ausgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Überwachungskette den in Anhang I festgelegten Leistungsanforderungen entspricht, vorausgesetzt, die Funktionen der bordseitigen Komponenten erfüllen die in Anhang II festgelegten Anforderungen.

▼M3 —————

▼B

Artikel 5

Interoperabilitätsanforderungen

(1)  Die Flugsicherungsorganisationen stellen sicher, dass alle Überwachungsdaten, die von ihren Systemen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c genannt sind, an andere Flugsicherungsorganisationen übermittelt werden, den Anforderungen des Anhangs III entsprechen.

(2)  Wenn Flugsicherungsorganisationen Überwachungsdaten von ihren Systemen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c genannt sind, an andere Flugsicherungsorganisationen übermitteln, treffen sie mit diesen förmliche Vereinbarungen, um den Datenaustausch entsprechend den Anforderungen des Anhangs IV zu gewährleisten.

(3)  Die Flugsicherungsorganisationen stellen sicher, dass die kooperative Überwachungskette spätestens bis zum 2. Januar 2020 über eine ausreichende Kapazität verfügt, um ihnen eine individuelle Luftfahrzeugidentifizierung mit Hilfe der von gemäß Anhang II ausgerüsteten Luftfahrzeugen bereitgestellten Downlink-Luftfahrzeugkennung zu ermöglichen.

▼M2 —————

▼M3

(5)  Die Betreiber stellen bis zum 7. Dezember 2020 sicher, dass

a) 

Luftfahrzeuge, die die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Flüge durchführen, mit betriebstüchtigen SSR-Transpondern ausgerüstet sind, die folgende Bedingungen erfüllen:

i) 

sie verfügen über die in Anhang II Teil A aufgeführten Fähigkeiten;

ii) 

sie weisen eine ausreichende Kontinuität auf, um zu vermeiden, ein Betriebsrisiko darzustellen;

b) 

Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg oder mit einer maximalen wahren Eigengeschwindigkeit (TAS) im Reiseflug von mehr als 250 Knoten, die die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Flüge durchführen, deren individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals am oder nach dem 7. Juni 1995 ausgestellt wurde, mit betriebstüchtigen SSR-Transpondern ausgerüstet sind, die folgende Bedingungen erfüllen:

i) 

sie verfügen über die in Anhang II Teile A und B aufgeführten Fähigkeiten;

ii) 

sie weisen eine ausreichende Kontinuität auf, um zu vermeiden, ein Betriebsrisiko darzustellen;

c) 

Starrflügel-Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg oder mit einer maximalen wahren Eigengeschwindigkeit (TAS) im Reiseflug von mehr als 250 Knoten, die die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Flüge durchführen, deren individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals am oder nach dem 7. Juni 1995 ausgestellt wurde, mit betriebstüchtigen SSR-Transpondern ausgerüstet sind, die folgende Bedingungen erfüllen:

i) 

sie verfügen über die in Anhang II Teile A, B und C aufgeführten Fähigkeiten;

ii) 

sie weisen eine ausreichende Kontinuität auf, um zu vermeiden, ein Betriebsrisiko darzustellen.

Unterabsatz 1 Buchstaben b und c gelten nicht für Luftfahrzeuge, die im einheitlichen europäischen Luftraum eingesetzt werden und zu einer der folgenden Kategorien gehören:

i) 

sie werden zur Instandhaltung geflogen;

ii) 

sie werden ausgeführt;

iii) 

ihr Betrieb wird bis zum 31. Oktober 2025 eingestellt.

Betreiber von Luftfahrzeugen, deren erstes Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 7. Dezember 2020 ausgestellt wurde, müssen die in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Anforderungen ab dem 7. Juni 2023 erfüllen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

i) 

sie haben vor dem 7. Dezember 2020 ein Nachrüstungsprogramm aufgelegt und damit die Einhaltung von Unterabsatz 1 Buchstaben b und c nachgewiesen;

ii) 

es wurden keine Unionsmittel gewährt, um dafür zu sorgen, dass diese Luftfahrzeuge die in Unterabsatz 1 Buchstaben b und c genannten Anforderungen erfüllen.

Bei Luftfahrzeugen, deren Transponder vorübergehend nicht über die Fähigkeit verfügen, die Anforderungen von Unterabsatz 1 Buchstaben b und c zu erfüllen, sind die Betreiber berechtigt, das betreffende Luftfahrzeug im einheitlichen europäischen Luftraum für höchstens 3 aufeinanderfolgende Tage zu betreiben.

(6)  Die Betreiber stellen sicher, dass Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg oder mit einer maximalen wahren Eigengeschwindigkeit (TAS) im Reiseflug von mehr als 250 Knoten, die gemäß Absatz 5 ausgerüstet sind, mit Antennendiversität mit einer Mindestleistung operieren, wie in Absatz 3.1.2.10.4 von Anhang 10 des Chicagoer Abkommens, Band IV dritte Ausgabe, einschließlich aller Änderungen bis Nr. 77, beschrieben.

▼M3 —————

▼B

(8)  Die Flugsicherungsorganisationen stellen vor Indienststellung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme sicher, dass sie die effizientesten Einführungslösungen unter Berücksichtigung der lokalen Betriebsbedingungen, Sachzwänge und Anforderungen sowie der Kapazitäten der Luftraumnutzer anwenden.

Artikel 6

Schutz des Spektrums

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen spätestens bis zum ►M2  2. Januar 2020 ◄ sicher, dass ein SSR-Transponder an Bord eines Luftfahrzeugs, das einen Mitgliedstaat überfliegt, nicht Gegenstand übermäßiger Abfragen durch Überwachungs-Abfragegeräte am Boden ist, die entweder Antworten erzwingen oder, wenn das nicht der Fall ist, doch eine ausreichende Leistung abstrahlen, um den Mindestgrenzwert des Empfängers des SSR-Transponders zu überschreiten.

▼M3 —————

▼B

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen spätestens bis zum ►M2  2. Januar 2020 ◄ sicher, dass der Betrieb eines bodenseitigen Senders in einem Mitgliedstaat keine schädlichen Störungen an anderen Überwachungssystemen verursacht.

(4)  Bei Uneinigkeit zwischen Mitgliedstaaten über die in den Absätzen 1 und 3 genannten Maßnahmen rufen die Mitgliedstaaten die Kommission an.

Artikel 7

Zugehörige Verfahren

(1)  Die Flugsicherungsorganisationen bewerten das Leistungsniveau der bodenseitigen Überwachungskette, vor deren Inbetriebnahme sowie regelmäßig während des Betriebs, wobei sie die Anforderungen von Anhang V beachten.

▼M3 —————

▼M3

(3)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Vergabe der 24-Bit-ICAO-Luftfahrzeugadressen an Luftfahrzeuge mit Mode-S-Transponder entsprechend den Auflagen von Kapitel 9 und der zugehörigen Anlage von Anhang 10 des Chicagoer Abkommens, Band III zweite Ausgabe, einschließlich aller Änderungen bis Nr. 90 erfolgt.

▼B

(4)  Die Betreiber gewährleisten, dass an Bord der von ihnen eingesetzten Luftfahrzeuge jeder Mode-S-Transponder mit einer 24-Bit-ICAO-Luftfahrzeugadresse arbeitet, die der Registrierung entspricht, die von dem Staat vergeben wurde, in dem das Luftfahrzeug registriert ist.

Artikel 8

Staatsluftfahrzeuge

▼M3

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Staatsluftfahrzeuge spätestens ab dem 7. Dezember 2020 die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a erfüllen.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Transport-Staatsluftfahrzeuge spätestens ab dem 7. Dezember 2020 die Anforderungen von Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c erfüllen.

▼M2

(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum 1. Januar 2019 die Liste der Staatsluftfahrzeuge, die nicht mit SSR-Transpondern, die den Anforderungen von Anhang II Teil A entsprechen, ausgerüstet werden können, und geben die Gründe dafür an.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum 1. Januar 2019 die Liste der Transport-Staatsluftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700  kg oder mit einer maximalen wahren Eigengeschwindigkeit (TAS) im Reiseflug von mehr als 250 Knoten, die nicht mit SSR-Transpondern, die den Anforderungen von Anhang II Teil B und Teil C entsprechen, ausgerüstet werden können, und geben die Gründe dafür an.

Zur Begründung der Nicht-Ausrüstung ist eines der folgenden Elemente anzugeben:

a) 

zwingende technische Gründe;

b) 

das betreffende gemäß Artikel 2 Absatz 2 eingesetzte Staatsluftfahrzeug wird bis zum 1. Januar 2024 außer Dienst gestellt;

c) 

Beschaffungsbeschränkungen.

▼B

(4)  Wenn Staatsluftfahrzeuge nicht mit SSR-Transpondern ausgerüstet werden können, wie in Absatz 1 oder 2 vorgegeben, aus einem in Absatz 3 Buchstabe c genannten Grund, fügen die Mitgliedstaaten ihrer Begründung die Beschaffungspläne für diese Luftfahrzeuge bei.

(5)  Die Erbringer von Flugverkehrsdiensten stellen sicher, dass die in Absatz 3 bezeichneten Staatsluftfahrzeuge in den Verkehr integriert werden können, unter der Voraussetzung, dass sie innerhalb der Kapazität des Flugverkehrsmanagementsystems sicher zu handhaben sind.

(6)  Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Verfahren für die Behandlung von Staatsluftfahrzeugen, die nicht gemäß den Absätzen 1 oder 2 ausgerüstet sind, in den nationalen Luftfahrthandbüchern.

(7)  Die Erbringer von Flugverkehrsdiensten übermitteln dem Mitgliedstaat, der sie benannt hat, einmal jährlich ihre Pläne für die Behandlung von Staatsluftfahrzeugen, die nicht gemäß den Absätzen 1 oder 2 ausgerüstet sind. Diese Pläne werden unter Berücksichtigung der Kapazitätsgrenzen in Verbindung mit den in Absatz 6 genannten Verfahren festgelegt.

▼M3

(8)  Bei Staatsluftfahrzeugen, deren Transponder vorübergehend nicht über die Fähigkeit verfügen, die Anforderungen der Absätze 1 und 2 zu erfüllen, sind die Mitgliedstaaten berechtigt, den Betrieb dieses Luftfahrzeugs im einheitlichen europäischen Luftraum für höchstens 3 aufeinanderfolgende Tage zu gestatten.

▼B

Artikel 9

Sicherheitsanforderungen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betroffenen Parteien spätestens bis zum 5. Februar 2015 eine Sicherheitsbewertung aller in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten bestehenden Systeme durchführen.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor Änderungen an den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten bestehenden Systemen sowie vor der Einführung neuer Systeme die betroffenen Parteien eine Sicherheitsbewertung, einschließlich Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Risikominderung durchführen.

(3)  Bei den in Absatz 1 und 2 genannten Bewertungen sind mindestens die Anforderungen des Anhangs VI zugrunde zu legen.

Artikel 10

Konformität oder Gebrauchstauglichkeit von Komponenten

Vor Abgabe einer EG-Erklärung über die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 bewerten die Hersteller von Komponenten der in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Systeme oder ihre in der Union niedergelassenen Bevollmächtigten die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit dieser Komponenten anhand der Anforderungen des Anhangs VII.

Zertifizierungsverfahren, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) entsprechen, gelten jedoch als zulässige Verfahren für die Bewertung der Konformität von Komponenten, wenn sie den Nachweis der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität, Leistung und Sicherheit einschließen.

Artikel 11

Prüfung von Systemen

(1)  Flugsicherungsorganisationen, die nachweisen können oder nachgewiesen haben, dass sie die in Anhang VIII aufgeführten Bedingungen erfüllen, führen eine Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Anhang IX Teil A durch.

(2)  Flugsicherungsorganisationen, die nicht nachweisen können, dass sie die in Anhang VIII aufgeführten Bedingungen erfüllen, beauftragen eine benannte Stelle mit der Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme. Diese Prüfung erfolgt in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Anhang IX Teil B.

(3)  Zertifizierungsverfahren, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entsprechen, gelten als zulässige Verfahren für die Prüfung von Systemen, wenn sie den Nachweis der Übereinstimmung mit den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität, Leistung und Sicherheit einschließen.

Artikel 12

Zusätzliche Anforderungen

(1)  Die Flugsicherungsorganisationen stellen sicher, dass das gesamte betroffene Personal mit den Anforderungen dieser Verordnung vertraut gemacht und für seine Aufgaben angemessen geschult wird.

(2)  Die Flugsicherungsorganisationen

a) 

entwickeln und pflegen Betriebshandbücher mit den einschlägigen Anleitungen und Informationen, die dem zuständigen Personal die Anwendung dieser Verordnung ermöglichen;

b) 

stellen sicher, dass die unter Buchstabe a genannten Handbücher zugänglich sind und auf dem aktuellsten Stand gehalten werden, und dass ihre Aktualisierung und Verbreitung einem geeigneten Qualitäts- und Redaktionsmanagement unterliegen;

c) 

stellen sicher, dass die Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren mit dieser Verordnung in Übereinstimmung stehen.

(3)  Die Betreiber treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personal, das Überwachungsausrüstungen bedient und wartet, ordnungsgemäß über die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unterrichtet wird, dass es für seine Aufgaben angemessen geschult wird und dass im Cockpit nach Möglichkeit Anleitungen zur Nutzung dieser Ausrüstung vorhanden sind.

(4)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dieser Verordnung nachgekommen wird, einschließlich der Veröffentlichung der einschlägigen Informationen zu Überwachungsausrüstungen in den nationalen Luftfahrthandbüchern.

Artikel 13

Ausnahmen bei der kooperativen Überwachungskette

(1)  Im besonderen Fall von Anflugbereichen, in denen Flugverkehrsdienste von militärischen Stellen oder unter militärischer Aufsicht erbracht werden und Beschränkungen bezüglich der Beschaffung die Einhaltung von Artikel 5 Absatz 3 verhindern, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 2017 mit, zu welchem Datum die kooperative Überwachungskette den Auflagen entsprechen wird; dies muss bis zum 2. Januar 2025 der Fall sein.

(2)  Nach Konsultation des Netzmanagers und bis zum 31. Dezember 2018 kann die Kommission tätig werden und die nach Absatz 1 mitgeteilten Ausnahmen, die sich erheblich auf das EATMN auswirken könnten, überprüfen.

▼M3 —————

▼M3

Artikel 14a

Flugpläne

Betreiber von nicht mit SSR-Transpondern ausgerüsteten Staatsluftfahrzeugen, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 gemeldet wurden, und Betreiber von nicht gemäß Artikel 5 Absatz 5 ausgerüsteten Luftfahrzeugen, die im einheitlichen europäischen Luftraum eingesetzt werden, nehmen die Indikatoren SUR/EUADSBX oder SUR/EUEHSX oder SUR/EUELSX oder eine Kombination dieser Indikatoren in Punkt 18 des Flugplans auf.

▼B

Artikel 15

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4, Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 7 Absatz 1 gelten ab dem 13. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Leistungsanforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 3

1.    Anforderungen an die Überwachungsdaten

1.1. Alle Überwachungsketten, auf die in Artikel 4 Absatz 3 Bezug genommen wird, müssen mindestens folgende Überwachungsdaten bereitstellen:

a) 

2D-Positionsdaten (horizontale Position des Luftfahrzeugs);

b) 

Status der Überwachungsdaten:

— 
kooperativ/nicht kooperativ/kombiniert;
— 
längerfristig extrapoliert (coasted) oder nicht;
— 
Geltungszeitpunkt der 2D-Positionsdaten.

1.2. Zusätzlich müssen alle kooperativen Überwachungsketten, auf die in Artikel 4 Absatz 3 Bezug genommen wird, mindestens folgende Überwachungsdaten bereitstellen:

a) 

Daten zur vertikalen Position (nach Druckhöhenangaben vom Luftfahrzeug);

b) 

operationelle Identifikationsdaten (vom Luftfahrzeug übermittelte Identitätsangaben wie Luftfahrzeugkennung und/oder Mode-A-Code);

c) 

zusätzliche Indikatoren:

— 
Notfallindikatoren (d. h. unrechtmäßige Eingriffe, Funkausfall und allgemeiner Notfall),
— 
Special Position Indicator (SPI);
d) 

Status der Überwachungsdaten (Geltungszeitpunkt der Daten zur vertikalen Position).

2.    Leistungsanforderungen an Überwachungsdaten

2.1. Die Flugsicherungsorganisationen definieren Leistungsanforderungen für die Genauigkeit, Verfügbarkeit, Integrität, Kontinuität und Zeitnähe der Überwachungsdaten, die von den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Systemen geliefert und verwendet werden, um das Funktionieren der eingesetzten Überwachungsanwendungen zu ermöglichen.

2.2. Die Bewertung der Genauigkeit der horizontalen Position, die von den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Systemen bereitgestellt wird, umfasst mindestens die Bewertung von Fehlern bei der horizontalen Position.

2.3. Die Flugsicherungsorganisationen prüfen die Erfüllung der Leistungsanforderungen, die gemäß Nummern 2.1 und 2.2 festgelegt wurden.

2.4. Die Prüfung der Einhaltung der Leistungsanforderungen erfolgt auf der Grundlage der Überwachungsdaten, die den Nutzern an der Ausgabe der Überwachungskette zur Verfügung gestellt werden.




ANHANG II

▼M2

Teil A: Fähigkeiten des SSR-Transponders gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 und 3

▼M3

1. Die Mindestfähigkeit des SSR-Transponders muss Mode S Level 2 sein und die Leistungs- und Funktionalitätskriterien von Anhang 10 des Chicagoer Abkommens, Band IV, dritte Ausgabe, einschließlich aller Änderungen bis Nr. 77, erfüllen.

▼B

2. Jedes eingesetzte Transponderregister muss dem entsprechenden Abschnitt des ICAO-Dokuments 9871 (2. Ausgabe) entsprechen.

3. Folgende Dateneinheiten sind dem Transponder zur Verfügung zu stellen und von diesem über Mode S-Protokoll und in Übereinstimmung mit den im ICAO-Dokument 9871 (2. Ausgabe) angegebenen Formaten zu übermitteln:

a) 

24-Bit-ICAO-Luftfahrzeugadresse;

b) 

Mode-A-Code;

c) 

Druckhöhe;

d) 

Flugstatus (am Boden oder in der Luft);

e) 

Angaben zur Datalink-Fähigkeit:

— 
Fähigkeit des bordseitigen Kollisionswarnsystems (ACAS),
— 
Fähigkeit der spezifischen Mode-S-Dienste,
— 
Fähigkeit der Luftfahrzeugkennung,
— 
Squitter-Fähigkeit,
— 
Surveillance Identifier Capability (SI-Code),
— 
Angaben zur Fähigkeit der gemeinsamen Nutzung von GICB (Ground Initiated Comms.-B) (Anzeige von Änderungen),
— 
Versionsnummer des Mode-S-Subnetzwerks;
f) 

Angaben zur gemeinsamen Nutzung der GICB-Fähigkeit;

g) 

Luftfahrzeugkennung;

h) 

Special Position Indication (SPI);

i) 

Notfallstatus (allgemeiner Notfall, Funkausfall, unrechtmäßiger Eingriff) einschließlich Verwendung besonderer Mode-A-Codes zur Angabe verschiedener Notfallstatusarten;

j) 

aktive ACAS-Ausweichempfehlungen (RA) bei Ausrüstung des Luftfahrzeugs mit TCAS II (Traffic Alert and Collision Avoidance System II).

4. Weitere Dateneinheiten können für den Transponder verfügbar gemacht werden.

▼M3

5. Die in Nummer 4 genannten Dateneinheiten dürfen vom Transponder nur über das Mode-S-Protokoll übermittelt werden. Das Zertifizierungsverfahren für Luftfahrzeuge und Ausrüstungen muss die Übermittlung dieser Dateneinheiten umfassen.

▼M2

Teil B: Fähigkeiten des SSR-Transponders gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 7, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 2 und 3

▼M3

1. Die Mindestfähigkeit des SSR-Transponders muss Mode S Level 2 sein und die Leistungs- und Funktionalitätskriterien von Anhang 10 des Chicagoer Abkommens, Band IV, dritte Ausgabe, einschließlich aller Änderungen bis Nr. 77, erfüllen.

▼B

2. Jedes eingesetzte Transponderregister muss dem entsprechenden Abschnitt des ICAO-Dokuments 9871 (2. Ausgabe) entsprechen.

3. Folgende Dateneinheiten sind dem Transponder zur Verfügung zu stellen und von diesem über Version 2 des erweiterten Squitter (ES) ADS-B-Protokolls und in Übereinstimmung mit den im ICAO-Dokument 9871 (2. Ausgabe) angegebenen Formaten zu übermitteln:

a) 

24-Bit-ICAO-Luftfahrzeugadresse;

b) 

Luftfahrzeugkennung;

c) 

Mode-A-Code;

d) 

Special position indication (SPI) unter Verwendung der gleichen Quelle wie beim gleichen Parameter laut den Angaben in Teil A;

e) 

Notfallstatus (allgemeiner Notfall, Funkausfall, unrechtmäßiger Eingriff) unter Verwendung der gleichen Quelle wie beim gleichen Parameter laut den Angaben in Teil A;

f) 

Versionsnummer des ADS-B (gleichwertig mit Version 2);

g) 

Kategorie des ADS-B-Senders;

h) 

geodätische horizontale Position in Übereinstimmung mit Breite und Länge des World Geodetic System, Revision 1984 (WGS84), sowohl in der Luft als auch am Boden;

i) 

Qualitätsindikatoren der geodätischen horizontalen Position (in Bezug auf Integrity Containment Bound (NIC), 95 % Navigation Accuracy Category for Position (NACp), Source Integrity Level (SIL) und System Design Assurance Level (SDA));

j) 

Druckhöhe unter Verwendung der gleichen Quelle wie beim gleichen Parameter laut den Angaben in Teil A;

k) 

geometrische Höhe nach dem World Geodetic System, Revision 1984 (WGS84), zusätzlich bereit gestellt und kodiert als Differenz zur Druckhöhe;

l) 

geometrische Vertikalgenauigkeit (GVA);

m) 

Geschwindigkeit über Grund, sowohl im Flug (East/West und North/South Airborne Velocity over Ground) als auch am Boden (Surface Heading/Ground Track and Movement);

n) 

Qualitätsindikator zur Geschwindigkeit entsprechend der Navigationsgenauigkeitskategorie für Geschwindigkeit (NACv);

o) 

kodierte Länge und Breite des Luftfahrzeugs;

p) 

Antennenposition für das weltweite Satelliten-Navigationssystem (GNSS);

q) 

Vertikalgeschwindigkeit: barometrische Vertikalgeschwindigkeit unter Verwendung der gleichen Quelle wie bei dem in Dateneinheit in Nummer 2 Buchstabe g von Teil C angegebenen Parameter, wenn das Luftfahrzeug diese Dateneinheit über Mode S-Protokoll oder Vertikalgeschwindigkeit des weltweiten Satelliten-Navigationssystems (GNSS) übertragen soll und die Fähigkeit dazu besitzt;

r) 

über MCP/FCU gewählte Höhe unter Verwendung der gleichen Quelle wie für den gleichen in Teil C angegebenen Parameter, wenn das Luftfahrzeug diese Dateneinheit über Mode-S-Protokoll übertragen soll und die Fähigkeit dazu besitzt (MCP: mode control panel/FCU: flight control unit);

s) 

Einstellung des barometrischen Drucks (minus 800 Hektopascal) unter Verwendung der gleichen Quelle wie für den gleichen in Teil C angegebenen Parameter, wenn das Luftfahrzeug diese Dateneinheit über Mode S-Protokoll übertragen soll und die Fähigkeit dazu besitzt;

t) 

aktive ACAS-Ausweichempfehlungen (RA) bei Ausrüstung des Luftfahrzeugs mit TCAS II unter Verwendung der gleichen Quelle wie für den gleichen in Teil A angegebenen Parameter.

4. Die Überwachungsdateneinheiten (Dateneinheiten in Nummer 3 Buchstaben h, k und m) sowie ihre Dateneinheiten in Bezug auf Qualitätsindikatoren (Dateneinheiten in Nummer 3 Buchstaben i, l und n) müssen den Transpondern über die gleiche physische Schnittstelle übermittelt werden.

5. Die mit dem Transponder verbundene Datenquelle, die die Dateneinheiten in Nummer 3 Buchstaben h und i liefert, muss folgenden Anforderungen an die Datenintegrität genügen:

a) 

Die Integritätsebene der Datenquelle für die horizontale Position (Dateneinheit in Nummer 3 Buchstabe h) (SIL, ausgedrückt in Bezug auf NIC) muss ≤ 10-7 je Flugstunde betragen,

b) 

die Integritätszeit bis zum Alarm für die horizontale Position (Dateneinheit in Nummer 3 Buchstabe h) (bewirkt eine Veränderung des NIC-Qualitätsindikators) muss, wenn zur Einhaltung der Integritätsebene der Datenquelle für horizontale Position eine bordseitige Überwachung erforderlich ist, ≤ 10 Sekunden betragen.

6. Die primäre Datenquelle zur Bereitstellung der Dateneinheiten in Nummer 3 Buchstaben h und i muss mindestens mit GNSS-Empfängern kompatibel sein, die eine empfängerautonome Integritätsüberwachung (RAIM) sowie Fehlererkennung und -ausschluss (FDE) durchführen, des weiteren mit der Ausgabe der entsprechenden Informationen zum Messstatus und den Angaben zu Integrity Containment Bound und 95 % Accuracy Bound.

7. Die Ebene der Systemintegrität der Datenquellen, die die Dateneinheiten in Nummer 3 Buchstaben f, g, und k bis p bereitstellen, muss ≤ 10-5 je Flugstunde betragen.

8. Die Qualitätsindikatorangaben (NIC, NACp, SIL, SDA, NACv und GVA) (Dateneinheiten in Nummer 3 Buchstaben i, l und n) müssen die tatsächliche Leistung der gewählten Datenquelle als gültig zum Geltungszeitpunkt der Messung der Dateneinheiten (in Nummer 3 Buchstaben h, k und m) ausdrücken.

9. Im Hinblick auf die Verarbeitung der Dateneinheiten in Nummer 3 Buchstaben a bis t muss die Integritätsebene des Transpondersystems für das erweiterte Squitter ADS-B-Protokoll, einschließlich etwaiger Verbindungsavionik zum Transponder, ≤ 10-5 je Flugstunde betragen.

10. Die Gesamtlatenz der Daten zur horizontalen Position (Dateneinheiten in Nummer 3 Buchstaben h und i) muss bei 95 % aller Übermittlungen ≤ 1,5 Sekunden betragen.

11. Die unkompensierte Latenz der Daten zur horizontalen Position (Dateneinheit in Nummer 3 Buchstabe h) muss in 95 % der Fälle ≤ 0,6 Sekunden und bei 99,9 % aller Übertragungen ≤ 1,0 Sekunden betragen.

12. Die Gesamtlatenz der Daten zur Geschwindigkeit über Grund (Dateneinheiten in Nummer 3 Buchstaben m und n) muss in 95 % aller Übermittlungen ≤ 1,5 Sekunden betragen.

13. Bei Einstellung des Transponders auf Verwendung eines Mode-A-Conspicuity-Codes von 1000 wird die Übertragung der Mode A-Code-Informationen über das erweiterte Squitter ADS-B Protokoll verhindert.

14. Weitere Dateneinheiten können für den Transponder verfügbar gemacht werden.

▼M3

15. Mit Ausnahme von für den militärischen Bereich reservierten Formaten dürfen die in Nummer 14 genannten Dateneinheiten durch den Transponder nur über das erweiterte Squitter ADS-B-Protokoll übermittelt werden. Das Zertifizierungsverfahren für Luftfahrzeuge und Ausrüstungen muss die Übermittlung dieser Dateneinheiten umfassen.

▼M2

Teil C: Zusätzliche Überwachungsdaten-Fähigkeit des SSR-Transponders gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absätze 2 und 3 und Artikel 14 Absatz 1

▼B

1. Jedes eingesetzte Transponderregister muss dem entsprechenden Abschnitt des ICAO-Dokuments 9871 (2. Ausgabe) entsprechen.

▼M3

2. Folgende Dateneinheiten müssen — sofern sie auf einem Digitalbus verfügbar sind — vom Transponder gemäß der Abfrage der bodenseitigen Überwachungskette über das Mode-S-Protokoll und in Übereinstimmung mit den im ICAO-Dokument 9871 (2. Ausgabe) angegebenen Formaten übermittelt werden:

▼B

a) 

über MCP/FCU gewählte Höhe;

b) 

Rollwinkel;

c) 

rechtweisender Kurswinkel über Grund;

d) 

Geschwindigkeit über Grund;

e) 

missweisender Steuerkurs;

f) 

angezeigte Fluggeschwindigkeit (IAS) oder Machzahl;

g) 

Vertikalgeschwindigkeit (barometrisch gemessen oder kombiniert barometrisch/inertial);

h) 

Einstellung des barometrischen Drucks (minus 800 Hektopascal);

i) 

Kurswinkelgeschwindigkeit über Grund oder wahre Fluggeschwindigkeit, wenn die Kurswinkelgeschwindigkeit über Grund nicht vorliegt.

3. Weitere Dateneinheiten können für den Transponder verfügbar gemacht werden.

▼M3

4. Die in Nummer 3 genannten Dateneinheiten dürfen vom Transponder nur über das Mode-S-Protokoll übermittelt werden. Das Zertifizierungsverfahren für Luftfahrzeuge und Ausrüstungen muss die Übermittlung dieser Dateneinheiten umfassen.

▼B




ANHANG III

Anforderungen an den Austausch von Überwachungsdaten gemäß Artikel 5 Absatz 1

1. Überwachungsdaten, die zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Systemen ausgetauscht werden, unterliegen einem Datenformat, das von den betroffenen Parteien zu vereinbaren ist.

2. Überwachungsdaten, die außerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Systeme zu anderen Flugsicherungsorganisationen übermittelt werden, müssen Folgendes ermöglichen:

a) 

die Identifizierung der Datenquelle,

b) 

die Identifizierung des Datentyps.

3. Überwachungsdaten, die außerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Systeme an andere Flugsicherungsorganisationen übermittelt werden, müssen mit Zeitangaben in der Einheit UTC (koordinierte Weltzeit) versehen sein.

▼M3




ANHANG IV

Anforderungen an die Erstellung von förmlichen Vereinbarungen gemäß Artikel 5 Absatz 2

Förmliche Vereinbarungen zwischen Flugsicherungsorganisationen über den Austausch oder die Bereitstellung von Überwachungsdaten müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a) 

Parteien dieser Vereinbarungen;

b) 

Geltungsdauer dieser Vereinbarungen;

c) 

Umfang der Überwachungsdaten;

d) 

Quellen der Überwachungsdaten;

e) 

Format für den Austausch der Überwachungsdaten;

f) 

Übergabepunkt der Überwachungsdaten;

g) 

vereinbartes Dienstleistungsprofil in Bezug auf:

— 
Leistungsanforderungen an Überwachungsdaten gemäß Artikel 4 Absatz 3
— 
Verfahren für den Fall der Betriebsuntüchtigkeit;
h) 

Verfahren für das Änderungsmanagement

i) 

Regelungen für die Berichterstattung im Hinblick auf Leistung und Verfügbarkeit einschließlich eines unvorhergesehenen Ausfalls;

j) 

Management- und Koordinierungsregelungen;

k) 

Schutz- und Notifizierungsregelungen betreffend die bodenseitige Überwachungskette.

▼B




ANHANG V

Anforderungen an die Bewertung des Leistungsniveaus von Überwachungsketten gemäß Artikel 7 Absatz 1

1. Die Bewertung der tatsächlichen Leistung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme erfolgt in dem Luftraumabschnitt, in dem die betreffenden Überwachungsdienste mit diesen Systemen erbracht werden.

2. Die Flugsicherungsorganisationen prüfen das System und seine Komponenten regelmäßig, sie entwickeln ferner eine Regelung für die Leistungsvalidierung und wenden diese an. Die Häufigkeit der Prüfungen wird mit der nationalen Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der speziellen Merkmale des Systems und seiner Komponenten vereinbart.

3. Vor einer Änderung der Luftraumauslegung werden die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme geprüft, um sicherzustellen, dass sie auch beim Betrieb im neuen Luftraumabschnitt den Leistungsanforderungen genügen.




ANHANG VI

Anforderungen gemäß Artikel 9

1. Die in Artikel 4 festgelegten Leistungsanforderungen.

2. Die in Artikel 5 Absätze 2, 3 und 7 festgelegten Interoperabilitätsanforderungen.

3. Die in Artikel 6 festgelegten Anforderungen an den Schutz des Spektrums.

4. Die in Artikel 7 festgelegten Anforderungen an die zugehörigen Verfahren.

5. Die in Artikel 8 Absatz 5 festgelegte Anforderung in Bezug auf Staatsluftfahrzeuge.

6. Die in Artikel 12 Absatz 3 festgelegten zusätzlichen Anforderungen.

7. Die in Anhang III Ziffer 3 festgelegten Anforderungen an den Austausch von Überwachungsdaten.




ANHANG VII

Anforderungen an die Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit von Komponenten gemäß Artikel 10

1. Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Konformität der Komponenten mit den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung bzw. ihrer Gebrauchstauglichkeit beim Betrieb in einer Prüfumgebung.

2. Der Hersteller ist für die Durchführung der Konformitätsbewertung zuständig und sorgt insbesondere für

a) 

die Festlegung einer geeigneten Prüfumgebung;

b) 

das Vorhandensein im Prüfplan einer Beschreibung der Komponenten in der Prüfumgebung;

c) 

eine vollständige Abdeckung der anwendbaren Anforderungen durch den Prüfplan;

d) 

die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Prüfplans;

e) 

die Planung von Prüfungsdurchführung, Personalressourcen, Installation und Konfiguration der Prüfplattform

f) 

die Durchführung der Inspektionen und Prüfungen gemäß dem Prüfplan;

g) 

die Erstellung des Berichts mit den Ergebnissen der Inspektionen und Prüfungen.

3. Der Hersteller gewährleistet, dass die in Artikel 10 genannten Komponenten, die in die Prüfumgebung integriert sind, den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

4. Nach erfolgreichem Abschluss der Bewertung der Konformität oder Gebrauchstauglichkeit erstellt der Hersteller auf eigene Verantwortung die EG-Konformitätserklärung oder Gebrauchstauglichkeitserklärung und gibt darin gemäß Anhang III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 insbesondere an, welchen Anforderungen dieser Verordnung die jeweiligen Komponenten genügen und welche Bedingungen für ihre Nutzung gelten.




ANHANG VIII

Bedingungen gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2

1. Die Flugsicherungsorganisation muss über interne Verfahren der Berichterstattung verfügen, die die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei den Prüfungstätigkeiten gewährleisten und nachweisen.

2. Die Flugsicherungsorganisation muss sicherstellen, dass das für die Prüfungen zuständige Personal diese Prüfungen mit der größtmöglichen professionellen Integrität und technischen Kompetenz durchführt und von jeglichem Druck oder Anreiz, insbesondere finanzieller Art, frei ist, der sein Urteil oder die Ergebnisse seiner Prüfungen beeinflussen könnte, insbesondere durch Personen oder Personengruppen, die von den Ergebnissen der Prüfungen betroffen sind.

3. Die Flugsicherungsorganisation muss sicherstellen, dass das mit Prüfungsaufgaben betraute Personal Zugang zu der Ausrüstung hat, die ihm eine korrekte Durchführung der erforderlichen Prüfungen ermöglicht.

4. Die Flugsicherungsorganisation muss sicherstellen, dass das mit Prüfungsaufgaben betraute Personal über eine solide technische und berufliche Ausbildung, ausreichende Kenntnisse der für die Prüfungen geltenden Anforderungen sowie angemessene Erfahrungen bei der Durchführung dieser Aufgaben verfügt und ferner qualifiziert ist, die entsprechenden Erklärungen, Aufzeichnungen und Berichte zu erstellen, die als Nachweis für die Durchführung der Prüfungen dienen.

5. Die Flugsicherungsorganisation muss sicherstellen, dass das mit Prüfungsaufgaben betraute Personal in der Lage ist, seine Aufgaben unparteilich durchzuführen. Die Vergütung dieses Personals darf weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren Ergebnis abhängen.




ANHANG IX

Teil A:    Anforderungen an die Prüfung von Systemen gemäß Artikel 11 Absatz 1

1. Ziel der Prüfung von Systemen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d ist der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität, Leistung und Sicherheit in einer Bewertungsumgebung, die dem betrieblichen Kontext der Systeme entspricht.

2. Die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.

3. Die Prüfwerkzeuge für die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme müssen über geeignete Funktionen verfügen.

4. Die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme muss die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die laut Anhang IV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind, einschließlich:

a) 

Beschreibung der Durchführung;

b) 

Bericht über die Inspektionen und Prüfungen, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.

5. Die Flugsicherungsorganisation ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere:

a) 

eine geeignete betriebliche und technische Bewertungsumgebung festlegen, die dem betrieblichen Kontext entspricht,

b) 

sicherstellen, dass der Prüfplan die Integration der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme in eine betriebliche und technische Bewertungsumgebung beschreibt;

c) 

sicherstellen, dass der Prüfplan alle Interoperabilitäts-, Leistungs- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung vollständig abdeckt;

d) 

die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Prüfplans sicherstellen;

e) 

Prüfdurchführung, Personalressourcen, Installation und Konfiguration der Prüfplattform planen;

f) 

die Inspektionen und Prüfungen gemäß dem Prüfplan durchführen;

g) 

den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Prüfungen erstellen.

6. Die Flugsicherungsorganisation stellt sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, c und d genannten und in einer betrieblichen Bewertungsumgebung betriebenen Systeme den Anforderungen dieser Verordnung an Interoperabilität, Leistung und Sicherheit entsprechen.

7. Nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für Systeme und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.

Teil B:    Anforderungen an die Prüfung von Systemen gemäß Artikel 11 Absatz 2

1. Ziel der Prüfung von Systemen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d ist der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung im Hinblick auf Interoperabilität, Leistung, und Sicherheit in einer Bewertungsumgebung, die dem betrieblichen Kontext der Systeme entspricht.

2. Die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme ist nach geeigneten und anerkannten Prüfmethoden durchzuführen.

3. Die Prüfwerkzeuge für die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme müssen über geeignete Funktionen verfügen.

4. Die Prüfung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme muss die Elemente der technischen Unterlagen ergeben, die laut Anhang IV Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erforderlich sind, einschließlich:

a) 

Beschreibung der Durchführung,

b) 

Bericht über die Inspektionen und Prüfungen, die vor Inbetriebnahme des Systems durchgeführt wurden.

5. Die Flugsicherungsorganisation legt eine geeignete betriebliche und technische Bewertungsumgebung fest, die dem betrieblichen Kontext entspricht, und lässt die Prüfung durch eine benannte Stelle durchführen.

6. Die benannte Stelle ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig und muss insbesondere:

a) 

sicherstellen, dass der Prüfplan die Integration der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Systeme in eine betriebliche und technische Bewertungsumgebung beschreibt;

b) 

sicherstellen, dass der Prüfplan alle Interoperabilitäts-, Leistungs- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung vollständig abdeckt;

c) 

die Stimmigkeit und Qualität der technischen Unterlagen und des Prüfplans sicherstellen;

d) 

Prüfdurchführung, Personalressourcen, Installation und Konfiguration der Prüfplattform planen;

e) 

die Inspektionen und Prüfungen gemäß dem Prüfplan durchführen;

f) 

den Bericht mit den Ergebnissen der Inspektionen und Prüfungen erstellen.

7. Die benannte Stelle stellt sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, c und d genannten und in einer betrieblichen Bewertungsumgebung betriebenen Systeme den Anforderungen dieser Verordnung an Interoperabilität, Leistung und Sicherheit entsprechen.

8. Nach erfolgreicher Durchführung der Prüfungen erstellt die benannte Stelle hierüber eine Konformitätsbescheinigung.

9. Danach erstellt die Flugsicherungsorganisation die EG-Prüferklärung für das System und legt sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 der nationalen Aufsichtsbehörde zusammen mit den technischen Unterlagen vor.



( 1 ) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.