02011R1178 — DE — 08.04.2016 — 004.003
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1178/2011 DER KOMMISSION vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1) |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 290/2012 DER KOMMISSION vom 30. März 2012 |
L 100 |
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5.4.2012 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 70/2014 DER KOMMISSION vom 27. Januar 2014 |
L 23 |
25 |
28.1.2014 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 245/2014 DER KOMMISSION vom 13. März 2014 |
L 74 |
33 |
14.3.2014 |
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L 74 |
1 |
18.3.2015 |
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L 91 |
1 |
7.4.2016 |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 149 vom 13.6.2017, S. 98 (Nr. 1178/2011) |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1178/2011 DER KOMMISSION
vom 3. November 2011
zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt Einzelbestimmungen fest für
1. verschiedene Berechtigungen von Pilotenlizenzen, die Bedingungen für die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Lizenzen, die Rechte und Verantwortlichkeiten der Lizenzinhaber, die Bedingungen für die Umwandlung vorhandener einzelstaatlicher Pilotenlizenzen und einzelstaatlicher Flugingenieurlizenzen in Pilotenlizenzen sowie die Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen aus Drittländern;
2. die Zulassung von Personen, die für die Flugausbildung oder die Flugsimulator-Ausbildung und die Bewertung der Befähigung eines Piloten verantwortlich sind;
3. verschiedene Tauglichkeitszeugnisse für Piloten, die Bedingungen für die Ausstellung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Tauglichkeitszeugnissen, die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen sowie die Bedingungen für die Umwandlung einzelstaatlicher Tauglichkeitszeugnisse in allgemein anerkannte Tauglichkeitszeugnisse;
4. die Zulassung flugmedizinischer Sachverständiger sowie die Bedingungen, unter denen Ärzte für Allgemeinmedizin als flugmedizinische Sachverständige fungieren dürfen;
5. die regelmäßige flugmedizinische Beurteilung von Flugbegleitern sowie die Qualifikation der für diese Beurteilung zuständigen Personen;
6. die Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Flugbegleiterbescheinigungen sowie die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Flugbegleiterbescheinigungen;
7. die Bedingungen für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf von Zeugnissen von Organisationen für die Pilotenausbildung und von flugmedizinischen Zentren, die mit der Qualifizierung und flugmedizinischen Beurteilung von fliegendem Personal in der Zivilluftfahrt befasst sind;
8. die Anforderungen für die Zertifizierung von Flugsimulationsübungsgeräten und für Organisationen, die solche Geräte betreiben und verwenden;
9. die Anforderungen an das Verwaltungs- und Managementsystem, die von den Mitgliedstaaten, der Agentur und den Organisationen in Bezug auf die in den Absätzen 1 bis 8 genannten Vorschriften zu erfüllen sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. „Teil-FCL-Lizenz“ bezeichnet eine Flugbesatzungslizenz, die den Anforderungen von Anhang I entspricht;
2. „JAR-Vorschriften“ bezeichnet von den Gemeinsamen Luftfahrtbehörden (Joint Aviation Authorities, JAA) erlassene und am 30. Juni 2009 geltende Vorschriften (Joint Aviation Requirements);
3. „Pilotenlizenz für Leichtflugzeuge (Light aircraft pilot licence, LAPL)“ bezeichnet eine Pilotenlizenz für Freizeitluftverkehr gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008;
4. „JAR-gemäße Lizenz“ bezeichnet die von einem Mitgliedstaat, der die einschlägigen JAR-Vorschriften umgesetzt hat und innerhalb des JAA-Systems bezüglich solcher JAR-Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die die JAR-Vorschriften und -Verfahren widerspiegeln, erteilte oder anerkannte Pilotenlizenz und zugehörigen Berechtigungen, Zeugnisse, Anerkennungen und/oder Qualifikationen;
5. „nicht JAR-gemäße Lizenz“ bezeichnet die von einem Mitgliedstaat, der bezüglich der einschlägigen JAR-Vorschriften nicht zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, gemäß einzelstaatlicher Rechtsvorschriften erteilte oder anerkannte Pilotenlizenz;
6. „Anrechnung“ bezeichnet die Anerkennung bisheriger Erfahrung oder Qualifikationen;
7. „Anrechnungsbericht“ bezeichnet einen Bericht, auf dessen Grundlage bisherige Erfahrung oder Qualifikationen anerkannt werden können;
8. „Umwandlungsbericht“ bezeichnet einen Bericht, auf dessen Grundlage eine Lizenz in eine Teil-FCL-Lizenz umgewandelt werden kann;
9. „JAR-gemäßes Tauglichkeitszeugnis für Piloten und Zeugnis flugmedizinischer Sachverständiger“ bezeichnet das von einem Mitgliedstaat, der die einschlägigen JAR-Vorschriften umgesetzt hat und innerhalb des JAA-Systems bezüglich solcher JAR-Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die die JAR-Vorschriften und -Verfahren widerspiegeln, erteilte oder anerkannte Zeugnis;
10. „nicht JAR-gemäßes Tauglichkeitszeugnis für Piloten und Zeugnis flugmedizinischer Sachverständiger“ bezeichnet das von einem Mitgliedstaat, der bezüglich der einschlägigen JAR-Vorschriften nicht zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, gemäß einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ausgestellte oder anerkannte Zeugnis;
11. „Flugbegleiter“ bezeichnet ein entsprechend qualifiziertes Besatzungsmitglied mit Ausnahme von Mitgliedern der Flugbesatzung oder der technischen Besatzung, dem von einem Betreiber Aufgaben im Zusammenhang mit der Sicherheit der Fluggäste und des Fluges während des Betriebs übertragen wurden;
12. „fliegendes Personal“ bezeichnet Flugbesatzung und Flugbegleiter;
13. „JAR-gemäßes Zeugnis“, „JAR-gemäße Genehmigung“ oder „JAR-gemäße Organisation“ bezeichnet ein oder eine von einem Mitgliedstaat, der die einschlägigen JAR-Vorschriften umgesetzt hat und innerhalb des JAR-Systems bezüglich solcher JAR-Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, die die JAR-Vorschriften und -Verfahren widerspiegeln, erteiltes bzw. anerkanntes Zeugnis bzw. erteilte oder anerkannte Genehmigung oder Organisation.
Artikel 3
Erteilung von Pilotenlizenzen und medizinischen Zeugnissen
1. Unbeschadet Artikel 8 der vorliegenden Verordnung haben Piloten von Luftfahrzeugen, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Bezug genommen wird, die in Anhang I und Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren zu erfüllen.
2. Unbeschadet der Rechte der Inhaber von Lizenzen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung dürfen Inhaber von Pilotenlizenzen, die nach Abschnitt B oder C des Anhangs I der vorliegenden Verordnung erteilt wurden, die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 965/2012 genannten Flüge durchführen. Dies gilt unbeschadet der Einhaltung etwaiger zusätzlicher Anforderungen für die Beförderung von Fluggästen oder die Durchführung gewerblichen Flugbetriebs gemäß Abschnitt B oder C des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
Artikel 4
Bestehende einzelstaatliche Pilotenlizenzen
(1) JAR-gemäße Lizenzen, die ein Mitgliedstaat vor dem ►M1 Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung ◄ erteilt oder anerkannt hat, gelten als gemäß dieser Verordnung ausgestellt. Die Mitgliedstaaten ersetzen diese Lizenzen spätestens bis ►M1 8. April 2018 ◄ durch Lizenzen, die dem in Teil-ARA festgelegten Format entsprechen.
(2) Nicht JAR-gemäße Lizenzen, einschließlich zugehöriger Berechtigungen, Zeugnisse, Anerkennungen und/oder Qualifikationen, die ein Mitgliedstaat vor der Anwendbarkeit dieser Verordnung erteilt oder anerkannt hat, werden von dem Mitgliedstaat, der die Lizenz erteilt hat, in Teil-FCL-Lizenzen umgewandelt.
(3) Nicht JAR-gemäße Lizenzen werden in Teil-FCL-Lizenzen und zugehörige Berechtigungen oder Zeugnisse umgewandelt im Einklang mit
a) den Bestimmungen von Anhang II oder
b) den Festlegungen in einem Umwandlungsbericht.
(4) Der Umwandlungsbericht
a) wird von dem Mitgliedstaat, der die Pilotenlizenz erteilt hat, in Konsultation mit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (die Agentur) erstellt;
b) nennt die einzelstaatlichen Anforderungen, auf deren Grundlage die Pilotenlizenzen erteilt wurden;
c) gibt den Umfang der Rechte an, die den Piloten eingeräumt wurden;
d) gibt an, für welche Anforderungen des Anhangs I eine Anrechnung gewährt werden soll;
e) gibt eventuelle Einschränkungen, die in die Teil-FCL-Lizenzen aufgenommen werden sollen, und etwaige Anforderungen, die der Pilot erfüllen muss, damit diese Einschränkungen aufgehoben werden können, an.
(5) Der Umwandlungsbericht umfasst Kopien aller Dokumente, die zum Nachweis der in Absatz 4 Buchstaben a bis e genannten Punkte erforderlich sind, einschließlich Kopien der einschlägigen einzelstaatlichen Anforderungen und Verfahren. Bei der Erstellung des Umwandlungsberichts verfolgen die Mitgliedstaaten das Ziel, es den Piloten so weit wie möglich zu erlauben, ihren derzeitigen Tätigkeitsumfang aufrecht zu erhalten.
(6) Ungeachtet Absatz 1 und Absatz 3 werden für Inhaber von Lehrberechtigungen für Klassenberechtigungen oder von Prüferberechtigungen, die Rechte für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten besitzen, diese Rechte in Lehrberechtigungen für Musterberechtigungen oder eine Prüferberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten umgewandelt.
(7) Ein Mitgliedstaat kann einem Flugschüler unter den folgenden Bedingungen erlauben, eingeschränkte Rechte unbeaufsichtigt auszuüben, bevor er allen Anforderungen genügt, deren Erfüllung Voraussetzung für die Erteilung einer LAPL ist:
a) Die Rechte sind auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder auf einen Teil davon beschränkt;
b) die Rechte sind auf ein begrenztes geografisches Gebiet und auf ein einmotoriges Flugzeug mit Kolbentriebwerk mit einer höchstzulässigen Startmasse von nicht mehr als 2 000 kg beschränkt und schließen keine Fluggastbeförderung ein;
c) die Erlaubnisse werden auf der Grundlage einer individuellen von einem Lehrberechtigten durchgeführten Sicherheitsrisikobewertung in Übereinstimmung mit einer vom Mitgliedstaat durchgeführten konzeptionellen Sicherheitsbewertung erteilt;
d) der Mitgliedstaat legt der Kommission und der Agentur alle drei Jahre Berichte vor.
8. Bis zum 8. April 2019 kann ein Mitgliedstaat einem Piloten die Genehmigung erteilen, bestimmte beschränkte Rechte zur Durchführung von Flügen mit Luftfahrzeugen nach Instrumentenflugregeln auszuüben, bevor der Pilot alle notwendigen Anforderungen für die Erteilung einer Instrumentenflugberechtigung in Übereinstimmung mit dieser Verordnung erfüllt, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
a) der Mitgliedstaat darf solche Genehmigungen nur erteilen, wenn dies aufgrund einer spezifischen lokalen Notwendigkeit gerechtfertigt ist, die nicht durch Berechtigungen nach dieser Verordnung abgedeckt werden kann;
b) der Umfang der mit der Genehmigung erteilten Rechte muss auf einer von dem Mitgliedstaat vorgenommenen Risikobewertung beruhen, bei der dem Umfang der Schulung, die zur Erreichung des angestrebten Befähigungsniveaus des Piloten erforderlich ist, Rechnung getragen wird;
c) die mit der Genehmigung verbundenen Rechte müssen auf den Luftraum über dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats oder Teile davon beschränkt sein;
d) die Genehmigung ist Bewerbern zu erteilen, die eine entsprechende Schulung mit qualifizierten Lehrberechtigten absolviert haben und die erforderliche Befähigung bei einem qualifizierten Prüfer gemäß Festlegung des Mitgliedstaats nachgewiesen haben;
e) der Mitgliedstaat hat die Kommission, die EASA und die anderen Mitgliedstaaten über die Besonderheiten dieser Genehmigung, einschließlich der Begründung und der Sicherheitsrisikobewertung, zu unterrichten;
f) der Mitgliedstaat hat die Tätigkeiten, die mit der Genehmigung in Zusammenhang stehen, zu überwachen, um ein ausreichendes Maß an Sicherheit zu gewährleisten, und geeignete Maßnahmen zu treffen, falls ein erhöhtes Risiko oder Sicherheitsbedenken erkannt werden;
g) bis spätestens 8. April 2017 hat der Mitgliedstaat eine Überprüfung der Sicherheitsaspekte bei der Umsetzung der Genehmigungserteilung vorzunehmen und der Kommission einen Bericht vorzulegen.
Artikel 5
Bestehende einzelstaatliche Tauglichkeitszeugnisse für Piloten und Zeugnisse flugmedizinischer Sachverständiger
(1) JAR-gemäße Tauglichkeitszeugnisse für Piloten und Zeugnisse flugmedizinischer Sachverständiger, die von einem Mitgliedstaat vor Anwendbarkeit dieser Verordnung erteilt oder anerkannt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt.
(2) Die Mitgliedstaaten ersetzen diese Tauglichkeitszeugnisse für Piloten und Zeugnisse flugmedizinischer Sachverständiger spätestens bis 8. April 2017 durch Zeugnisse, die dem in Teil-ARA festgelegten Format entsprechen.
(3) Nicht JAR-gemäße Tauglichkeitszeugnisse für Piloten und Zeugnisse flugmedizinischer Sachverständiger, die von einem Mitgliedstaat vor Anwendbarkeit dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben bis zum Datum ihrer nächsten Verlängerung, längstens jedoch bis zum 8. April 2017, gültig.
(4) Für die Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeugnisse gelten die Bestimmungen des Anhangs IV.
Artikel 6
Umwandlung von Testflugqualifikationen
(1) Die Testflugqualifikationen von Piloten, die vor Anwendbarkeit dieser Verordnung Testflüge der Kategorien 1 und 2 gemäß der Begriffsbestimmung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission oder Testflugpilotenausbildung durchgeführt haben, werden umgewandelt in Testflugberechtigungen gemäß Anhang I dieser Verordnung und, falls anwendbar, in Testflug-Lehrberechtigungen durch den Mitgliedstaat, der die Testflugqualifikationen erteilt hat.
(2) Diese Umwandlung erfolgt im Einklang mit den Festlegungen eines Umwandlungsberichts, der den Anforderungen des Artikels 4 Absätze 4 und 5 entspricht.
Artikel 7
Bestehende einzelstaatliche Flugingenieurlizenzen
(1) Die Umwandlung von Flugingenieurlizenzen, die gemäß Anhang I des Abkommens von Chicago erteilt wurden, in Teil-FCL-Lizenzen ist von den Inhabern bei dem Mitgliedstaat, der die Lizenzen erteilt hat, zu beantragen.
(2) Flugingenieurlizenzen werden in Teil-FCL-Lizenzen gemäß einem Umwandlungsbericht umgewandelt, der den Anforderungen des Artikels 4 Absätze 4 und 5 entspricht.
(3) Bei Beantragung einer Lizenz für Verkehrspiloten (ATPL) für Flugzeuge sind die Bestimmungen zur Anrechnung in FCL.510.A Buchstabe c Absatz 2 von Anhang I einzuhalten.
Artikel 8
Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen aus Drittländern
(1) Unbeschadet Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und im Fall, dass zwischen der Europäischen Union und einem Drittland keine Übereinkünfte geschlossen wurden, die die Pilotenlizenzierung betreffen, können Mitgliedstaaten Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse aus Drittländern und zugehörige Tauglichkeitszeugnisse, die von oder im Namen von Drittländern erteilt wurden, im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs III dieser Verordnung anerkennen.
(2) Bewerber für Teil-FCL-Lizenzen, die bereits eine mindestens gleichwertige Lizenz oder Berechtigung oder ein mindestens gleichwertiges Zeugnis besitzen, die/das gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago von einem Drittland erteilt wurde, müssen alle Anforderungen des Anhangs I dieser Verordnung erfüllen, wobei die Anforderungen an die Dauer der Ausbildung und Anzahl der Unterrichtsstunden der theoretischen sowie der praktischen Ausbildung jedoch verringert werden können.
(3) Die dem Bewerber gewährte Anrechnung wird von dem Mitgliedstaat, bei dem der Pilot seinen Antrag stellt, auf der Grundlage einer Empfehlung einer zugelassenen Ausbildungsorganisation festgelegt.
(4) Bei Inhabern einer von einem Drittland oder im Namen eines Drittlandes gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten ATPL, die die Anforderungen an die Erfahrung für die Erteilung einer ATPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie gemäß Abschnitt F von Anhang I dieser Verordnung erfüllen, ist im Hinblick auf die Anforderung, vor Ablegung der theoretischen Prüfungen und der praktischen Prüfung eine Ausbildung zu absolvieren, eine vollständige Anrechnung möglich, wenn die Lizenz des Drittlandes eine gültige Musterberechtigung für das Luftfahrzeug umfasst, das für die praktische ATPL-Prüfung verwendet wird.
(5) Flugzeug- oder Hubschrauber-Musterberechtigungen können den Inhabern von Teil-FCL-Lizenzen, die die von einem Drittland festgelegten Anforderungen für die Erteilung dieser Berechtigungen erfüllen, erteilt werden. Diese Berechtigungen sind auf die in diesem Drittland registrierten Luftfahrzeuge beschränkt. ►C1 Diese Einschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot die Anforderungen gemäß Abschnitt C Nummer 1 des Anhangs III erfüllt. ◄
Artikel 9
Anrechnung einer vor Anwendbarkeit dieser Verordnung begonnenen Ausbildung
(1) Bezüglich der Erteilung von Teil-FCL-Lizenzen gemäß Anhang I wird eine Ausbildung, die vor Anwendbarkeit dieser Verordnung im Einklang mit den JAR-Anforderungen und -Verfahren begonnen wurde und der Regulierungsaufsicht eines Mitgliedstaats unterliegt, der innerhalb des JAA-Systems bezüglich der einschlägigen JAR-Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, im vollen Umfang angerechnet, sofern Ausbildung und Prüfung spätestens am 8. April 2016 abgeschlossen waren.
(2) Eine vor Anwendbarkeit dieser Verordnung begonnene Ausbildung gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago wird für die Zwecke der Erteilung von Teil-FCL-Lizenzen auf der Grundlage eines vom Mitgliedstaat in Konsultation mit der Agentur erstellten Anrechnungsberichts angerechnet.
(3) In dem Anrechnungsbericht muss der Ausbildungsumfang beschrieben und angegeben sein, für welche Anforderungen bezüglich Teil-FCL-Lizenzen eine Anrechnung gewährt wird und, falls zutreffend, welche Anforderungen der Bewerber erfüllen muss, damit ihm Teil-FCL-Lizenzen erteilt werden können. Dem Bericht müssen Kopien aller Dokumente, die als Nachweis für den Ausbildungsumfang geeignet sind, sowie der einzelstaatlichen Vorschriften und Verfahren beigefügt werden, gemäß denen die Ausbildung begonnen wurde.
Artikel 9a
Musterberechtigungsausbildung und betriebliche Eignungsdaten
(1) Wenn in den Anhängen dieser Verordnung auf die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten Bezug genommen wird und diese Daten für das entsprechende Luftfahrzeugmuster nicht verfügbar sind, muss der Antragsteller für einen Musterberechtigungslehrgang nur die Bestimmungen der Anhänge der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erfüllen.
(2) Musterberechtigungslehrgänge, die vor der Genehmigung des Mindestlehrplans für die Ausbildung für die Musterberechtigung für Piloten in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten für das betreffende Luftfahrzeugmuster genehmigt werden, müssen die obligatorischen Ausbildungselemente bis zum 18. Dezember 2017 oder binnen zwei Jahren nach Genehmigung der betrieblichen Eignungsdaten umfassen, je nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt.
Artikel 10
Anrechnung für im Militärdienst erworbene Pilotenlizenzen
(1) Inhaber militärischer Flugbesatzungslizenzen beantragen die Erteilung von Teil-FCL-Lizenzen bei dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Militärdienst geleistet haben.
(2) Die im Militärdienst erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten werden für die Zwecke der einschlägigen Anforderungen des Anhangs I im Einklang mit den Festlegungen eines von dem Mitgliedstaat in Konsultation mit der Agentur erstellten Anrechnungsberichts angerechnet.
(3) Der Anrechnungsbericht
a) nennt die einzelstaatlichen Anforderungen, auf deren Grundlage die militärischen Lizenzen, Berechtigungen, Zeugnisse, Anerkennungen und/oder Qualifikationen erteilt wurden;
b) gibt den Umfang der Rechte an, die den Piloten eingeräumt wurden;
c) gibt an, für welche Anforderungen des Anhangs I eine Anrechnung gewährt werden soll;
d) gibt eventuelle Einschränkungen, die in die Teil-FCL-Lizenzen aufgenommen werden sollen, und etwaige Anforderungen, die die Piloten erfüllen müssen, damit diese Einschränkungen aufgehoben werden können, an;
e) enthält Kopien aller Dokumente, die als Nachweis für die obigen Punkte erforderlich sind, wobei Kopien der einschlägigen einzelstaatlichen Anforderungen und Verfahren beizufügen sind.
Artikel 10a
Organisationen für die Pilotenausbildung
(1) Organisationen für die Pilotenausbildung müssen den technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren der Anhänge VI und VII entsprechen und müssen zertifiziert sein.
(2) Organisationen für die Pilotenausbildung, die Inhaber JAR-gemäßer Zeugnisse sind, die von einem Mitgliedstaat vor Anwendbarkeit dieser Verordnung ausgestellt oder anerkannt wurden, gelten als Inhaber eines gemäß dieser Verordnung ausgestellten Zeugnisses.
In diesem Fall sind die Rechte dieser Organisationen auf die Rechte beschränkt, die in dem vom Mitgliedstaat erteilten Zeugnis angegeben sind.
Unbeschadet Artikel 2 passen die Organisationen für die Pilotenausbildung ihr Managementsystem, ihre Ausbildungsprogramme, Verfahren und Handbücher so an, dass sie spätestens ab 8. April 2014 Anhang VII entsprechen.
(3) JAR-gemäße Ausbildungsorganisationen, die vor dem 8. April 2015 eingetragen wurden, dürfen bis zum 8. April 2018 Ausbildungen für eine Teil-FCL-Privatpilotenlizenz (PPL), für die entsprechenden in der Eintragung enthaltenen Berechtigungen und für eine Pilotenlizenz für Leichtluftfahrzeuge (LAPL) durchführen, ohne den Bestimmungen der Anhänge VI und VII zu genügen.
(4) Die Mitgliedstaaten ersetzen die im ersten Unterabsatz von Absatz 2 genannten Zeugnisse bis spätestens 8. April 2017 durch Zeugnisse in dem in Anhang VI festgelegten Format.
Artikel 10b
Flugsimulationsübungsgeräte
(1) Flugsimulationsübungsgeräte (Flight Simulation Training Devices, FSTD), die für die Ausbildung, Prüfung und Befähigungsüberprüfungen von Piloten bzw. Kompetenzbeurteilungen verwendet werden, ausgenommen Entwicklungsübungsgeräte, die für die Testflugausbildung verwendet werden, müssen den technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren der Anhänge VI und VII entsprechen und müssen zertifiziert sein.
(2) JAR-gemäße FSTD-Qualifikationsbescheinigungen, die vor Anwendbarkeit dieser Verordnung ausgestellt oder anerkannt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung ausgestellt.
(3) Die Mitgliedstaaten ersetzen die in Absatz 2 genannten Bescheinigungen bis spätestens 8. April 2017 durch Qualifikationsbescheinigungen in dem in Anhang VI festgelegten Format.
Artikel 10c
Flugmedizinische Zentren
(1) Flugmedizinische Zentren müssen den technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren der Anhänge VI und VII entsprechen und müssen zertifiziert sein.
(2) JAR-gemäße Zulassungen flugmedizinischer Zentren, die von einem Mitgliedstaat vor Anwendbarkeit dieser Verordnung erteilt oder anerkannt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung erteilt.
Flugmedizinische Zentren passen ihr Managementsystem, ihre Ausbildungsprogramme, Verfahren und Handbücher so an, dass sie spätestens ab 8. April 2014 Anhang VII entsprechen.
(3) Die Mitgliedstaaten ersetzen die im ersten Unterabsatz von Absatz 2 genannten Zulassungen bis spätestens 8. April 2017 durch Zeugnisse in dem in Anhang VI festgelegten Format.
Artikel 11
Tauglichkeit von Flugbegleitern
(1) Flugbegleiter, die am Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 mitwirken, haben die in Anhang IV festgelegten technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren zu erfüllen.
(2) Die medizinischen Untersuchungen oder Beurteilungen von Flugbegleitern, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates ( 1 ) durchgeführt wurden und zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieser Verordnung noch gültig sind, gelten als gültig gemäß dieser Verordnung bis zum früheren der folgenden Zeitpunkte:
a) dem Ablauf der Gültigkeit gemäß der Festlegung der zuständigen Behörde im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 oder
b) dem Ablauf der Gültigkeit gemäß MED.C.005 von Anhang IV.
Die Gültigkeitsdauer wird ab dem Datum der letzten medizinischen Untersuchung oder Beurteilung berechnet.
Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer werden nachfolgende erneute flugmedizinische Beurteilungen gemäß Anhang IV durchgeführt.
Artikel 11a
Qualifikationen und damit zusammenhängende Bescheinigungen von Flugbegleitern
(1) Flugbegleiter, die am gewerbsmäßigen Betrieb von Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 mitwirken, müssen qualifiziert und Inhaber der entsprechenden Bescheinigung gemäß den technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren der Anhänge V und VI sein.
(2) Flugbegleiter, die vor der Anwendbarkeit dieser Verordnung Inhaber einer Bescheinigung über die Sicherheitsschulung sind, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates („EU-OPS“) erteilt wurde,
a) erfüllen diese Verordnung, wenn sie die entsprechenden Anforderungen von EU-OPS hinsichtlich Ausbildung, Überprüfung und Flugerfahrung erfüllen, oder
b) müssen, wenn sie die entsprechenden Anforderungen von EU-OPS hinsichtlich Ausbildung, Überprüfung und Flugerfahrung nicht erfüllen, alle erforderlichen Ausbildungen und Überprüfungen absolvieren, um diese Verordnung zu erfüllen, oder
c) müssen, wenn sie länger als 5 Jahre nicht im gewerbsmäßigen Betrieb von Flugzeugen eingesetzt waren, die Grundschulung absolvieren und die entsprechende Prüfung gemäß Anhang V ablegen, um diese Verordnung zu erfüllen.
(3) Die gemäß EU-OPS ausgestellten Bescheinigungen über die Sicherheitsschulung werden bis spätestens 8. April 2017 durch Flugbegleiterbescheinigungen in dem in Anhang VI festgelegten Format ersetzt.
(4) Flugbegleiter, die zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung am gewerbsmäßigen Betrieb von Hubschraubern mitwirken,
a) erfüllen die Anforderungen bezüglich der Grundschulung von Anhang V, wenn sie die entsprechenden Bestimmungen hinsichtlich Ausbildung, Überprüfung und Flugerfahrung der JAR-Vorschriften für die gewerbsmäßige Beförderung mit Hubschraubern erfüllen, oder
b) müssen, wenn sie die entsprechenden Anforderungen der JAR-Vorschriften für die gewerbsmäßige Beförderung mit Hubschraubern hinsichtlich Ausbildung, Überprüfung und Flugerfahrung nicht erfüllen, alle einschlägigen Ausbildungen und Überprüfungen für den Einsatz in Hubschraubern mit Ausnahme der Grundschulung absolvieren, um diese Verordnung zu erfüllen, oder
c) müssen, wenn sie länger als 5 Jahre nicht im gewerbsmäßigen Betrieb von Hubschraubern eingesetzt waren, die Grundschulung absolvieren und die entsprechende Prüfung gemäß Anhang V ablegen, um diese Verordnung zu erfüllen.
(5) Unbeschadet Artikel 2 werden Flugbegleiterbescheinigungen bis spätestens 8. April 2013 in dem in Anhang VI festgelegten Format allen Flugbegleitern ausgestellt, die am gewerbsmäßigen Betrieb von Hubschraubern mitwirken.
Artikel 11b
Aufsichtskapazitäten
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Stellen als zuständige Behörde innerhalb dieses Mitgliedstaats mit den notwendigen Befugnissen und zugewiesenen Zuständigkeiten für die Zertifizierung von und Aufsicht über Personen und Organisationen, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen.
(2) Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Stelle als zuständige Behörde:
a) sind die Kompetenzbereiche einer jeden zuständigen Behörde im Hinblick auf die Zuständigkeiten und die geografischen Grenzen klar zu definieren;
b) findet eine Koordinierung zwischen diesen Stellen statt, um im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben eine wirksame Aufsicht über alle der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegenden Organisationen und Personen sicherzustellen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die erforderliche Kapazität haben, um die Aufsicht über alle Personen und Organisationen, die von ihrem Aufsichtsprogramm abgedeckt werden, zu gewährleisten, einschließlich ausreichender Mittel zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der zuständigen Behörde keine Aufsichtsmaßnahmen durchführt, wenn es Belege dafür gibt, dass dies direkt oder indirekt zu einem Interessenkonflikt führen könnte, insbesondere im Zusammenhang mit familiären oder finanziellen Interessen.
(5) Das Personal, das von der zuständigen Behörde anerkannt wird, Zertifizierungs- und/oder Aufsichtsaufgaben durchzuführen, wird mindestens für die Durchführung der folgenden Aufgaben anerkannt:
a) Überprüfung der Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material, das für die Erfüllung der Zertifizierungs- und/oder Aufsichtsaufgaben von Belang ist;
b) Anfertigung von Kopien oder Auszügen dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material;
c) Einholung mündlicher Erklärungen an Ort und Stelle;
d) Betreten einschlägiger Räumlichkeiten, Betriebsstätten oder Transportmittel;
e) Durchführung von Audits, Untersuchungen, Beurteilungen und Inspektionen, einschließlich Vorfeldinspektionen und unangekündigter Inspektionen und
f) gegebenenfalls Ergreifen oder Einleiten von Durchsetzungsmaßnahmen.
(6) Die in Absatz 5 genannten Aufgaben werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt.
Artikel 11c
Übergangsmaßnahmen
Hinsichtlich Organisationen, für die die Agentur gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die zuständige Behörde ist, gilt:
a) Die Mitgliedstaaten übergeben der Agentur bis spätestens 8. April 2013 alle Aufzeichnungen bezüglich der Aufsicht über diese Organisationen;
b) Zertifizierungsverfahren, die vor dem 8. April 2012 von einem Mitgliedstaat eingeleitet wurden, werden von diesem Mitgliedstaat in Abstimmung mit der Agentur abgeschlossen. Die Agentur übernimmt nach Ausstellung des Zeugnisses durch diesen Mitgliedstaat sämtliche Zuständigkeiten als zuständige Behörde in Bezug auf diese Organisation.
Artikel 12
Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 8. April 2012.
(1b) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen der Anhänge I bis IV bis zum 8. April 2013 nicht anzuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die folgenden Bestimmungen des Anhangs I bis zum 8. April 2015 nicht anzuwenden:
a) die Bestimmungen zu Pilotenlizenzen für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffe;
b) die Bestimmungen von Punkt FCL.820;
c) im Fall von Hubschraubern die Bestimmungen des Kapitels 8 von Abschnitt J;
d) die Bestimmungen des Kapitels 11 von Abschnitt J.
(2a) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die folgenden Bestimmungen des Anhangs I bis zum 8. April 2018 nicht anzuwenden:
a) die Bestimmungen zu Pilotenlizenzen für Segelflugzeuge und Ballone;
b) die Bestimmungen des Abschnitts B;
c) die Bestimmungen der Punkte FCL.800, FCL.805 und FCL.815;
d) die Bestimmungen des Kapitels 10 von Abschnitt J.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, bis zum 8. April 2014 von ihnen erteilte nicht JAR-gemäße Flugzeug- und Hubschrauberlizenzen nicht umzuwandeln.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 8. April 2017 nicht auf Piloten anzuwenden, die eine von einem Drittland erteilte Lizenz und ein zugehöriges Tauglichkeitszeugnis besitzen und am nichtgewerblichen Betrieb von in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Luftfahrzeugen beteiligt sind. Die Mitgliedstaaten machen diese Entscheidungen öffentlich zugänglich.
(5) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen des Unterabschnitts 3 von Abschnitt B des Anhangs IV bis zum 8. April 2015 nicht anzuwenden.
(6) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen von Abschnitt C des Anhangs IV bis zum 8. April 2014 nicht anzuwenden.
(7) Wendet ein Mitgliedstaat die Bestimmungen der ►M1 Absätze 1b bis 6 ◄ an, ist dies der Kommission und der Agentur mitzuteilen. Bei der Mitteilung sind die Gründe für die Abweichung sowie das Programm zur Durchführung mit geplanten Maßnahmen und zugehörigem Zeitplan mitzuteilen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
[TEIL-FCL]
ABSCHNITT A
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
FCL.001 Zuständige Behörde
Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde eine vom Mitgliedstaat benannte Behörde, an die sich Personen bezüglich der Erteilung von Pilotenlizenzen oder damit verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse wenden können.
FCL.005 Geltungsbereich
In diesem Teil sind die Anforderungen für die Erteilung von Pilotenlizenzen und damit verbundenen Berechtigungen und Zeugnisse sowie die Bedingungen für ihre Gültigkeit und Verwendung festgelegt.
FCL.010 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Teils gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Kunstflug“ bezeichnet ein absichtliches Manöver in Form einer abrupten Änderung der Fluglage eines Luftfahrzeugs, eine abnorme Fluglage oder eine abnorme Beschleunigung, die für einen normalen Flug oder für die Unterweisung für Lizenzen oder Berechtigungen außer der Kunstflugberechtigung nicht notwendig sind.
„Flugzeug“ bezeichnet ein von einem Triebwerk angetriebenes Starrflügelflugzeug schwerer als Luft, das durch die dynamische Reaktion der Luft an seinen Tragflächen in der Luft gehalten wird.
„Flugzeug, das mit einem Kopiloten betrieben werden muss“ bezeichnet ein Flugzeugmuster, der gemäß dem Flughandbuch oder dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis mit einem Kopiloten betrieben werden muss.
„Luftfahrzeug“ bezeichnet jegliche Maschine, die durch die Reaktionen der Luft, die keine Reaktionen der Luft gegenüber der Erdoberfläche sind, in der Atmosphäre gehalten werden kann.
„Verhalten als Luftfahrer (Airmanship)“ bezeichnet die kohärente Anwendung der Urteilskraft und gut entwickelter Kenntnisse, Fähigkeiten und Einstellungen, um Zielsetzungen im Rahmen eines Fluges zu erreichen.
„Luftschiff“ bezeichnet ein triebwerkgetriebenes Luftfahrzeug leichter als Luft mit Ausnahme von Heißluft-Luftschiffen; letztere werden für die Zwecke dieses Teils von der Bestimmung des Begriffs „Ballon“ erfasst.
„Ballon“ bezeichnet ein Luftfahrzeug leichter als Luft, das nicht triebwerkgetrieben ist und durch die Verwendung von Gas oder eines bordseitigen Heizgeräts fliegen kann. Für die Zwecke dieses Teils gilt ein Heißluft-Luftschiff, auch wenn es triebwerkgetrieben ist, ebenfalls als Ballon.
„Übungsgerät für die Grundlagen des Instrumentenfluges (BITD)“ bezeichnet ein Boden-Übungsgerät, das die Flugschülerstation einer Klasse von Flugzeugen repräsentiert. Es kann Bildschirm-basierte Gerätekonsolen und federbelastete Flugsteuerungen enthalten, die eine Übungsplattform zumindest für die Verfahrensaspekte des Instrumentenflugs bieten.
„Luftfahrzeugkategorie“ bezeichnet eine Kategorisierung von Luftfahrzeugen anhand definierter grundlegender Merkmale wie z. B. Flugzeug, Flugzeug mit vertikaler Start- und Landefähigkeit, Hubschrauber, Luftschiff, Segelflugzeug, Freiballon.
„Flugzeugklasse“ bezeichnet eine Kategorisierung von Flugzeugen mit einem Piloten, für die keine Musterberechtigung erforderlich ist.
„Ballonklasse“ bezeichnet eine Kategorisierung von Ballonen nach Maßgabe der zur Aufrechterhaltung des Fluges verwendeten Auftriebsmittel.
„Gewerblicher Luftverkehr“ bezeichnet die entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post.
„Kompetenz“ bezeichnet eine Kombination von Fähigkeiten, Kenntnissen und Einstellungen, die erforderlich sind, um eine Aufgabe nach dem vorgeschriebenen Standard durchführen zu können.
„Kompetenzelement“ bezeichnet eine Handlung, die eine Aufgabe mit einem auslösenden und einem abschließenden Ereignis, die ihre Grenzen klar definieren, und einem beobachtbaren Ergebnis darstellt.
„Kompetenzeinheit“ bezeichnet eine eigenständige Funktion, die aus einer Reihe von Kompetenzelementen besteht.
„Kopilot“ bezeichnet einen Piloten, der nicht der verantwortliche Pilot ist, in einem Luftfahrzeug, für das mehr als ein Pilot erforderlich ist, jedoch mit Ausnahme eines Piloten, der sich zum ausschließlichen Zweck des Absolvierens einer Flugausbildung für eine Lizenz oder eine Berechtigung an Bord des Luftfahrzeugs befindet.
„Überlandflug“ bezeichnet einen Flug zwischen einem Ausgangspunkt und einem Zielpunkt auf einer vorgeplanten Route nach Standard-Navigationsverfahren.
„Kopilot, der zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert ist“ bezeichnet einen Piloten, der beim Betrieb mit mehreren Piloten während der Reiseflugphase eines Fluges oberhalb FL 200 den Kopiloten von seinen Aufgaben an den Bedienelementen entlastet.
„Ausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten“ bezeichnet Flugzeit oder Instrumenten-Bodenzeit, während der eine Person Flugausbildung von einem ordnungsgemäß autorisierten Lehrberechtigten erhält.
„Fehler“ bezeichnet eine Handlung oder Unterlassung der Flugbesatzung, die zu Abweichungen von organisatorischen oder Flugabsichten oder -erwartungen führt.
„Fehlermanagement“ bezeichnet den Prozess der Feststellung von und Reaktion auf Fehler mit Gegenmaßnahmen, die die Folgen von Fehlern verringern oder beseitigen und die Wahrscheinlichkeit von Fehlern oder unerwünschten Luftfahrzeugzuständen verringern.
„Flugsimulator (Full Flight Simulator, FFS)“ bezeichnet eine vollständige Nachbildung eines Cockpits eines bestimmten Typs, einer bestimmten Bauweise, eines bestimmten Modells oder einer bestimmten Serie einschließlich der Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung der Funktionen der Flugzeugsysteme am Boden und im Fluge notwendig sind, und einschließlich eines optischen Systems, das den Blick aus dem Cockpit simuliert, sowie eines Systems zur Simulation auftretender Kräfte.
„Flugzeit“:
Bei Flugzeugen, Reisemotorseglern und Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit bezeichnet dies die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich ein Luftfahrzeug in Bewegung setzt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es am Ende des Fluges zum Stillstand kommt;
bei Hubschraubern bezeichnet dies die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich die Rotorblätter des Hubschraubers zu drehen beginnen, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Hubschrauber am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt und die Rotorblätter angehalten werden;
bei Luftschiffen bezeichnet dies die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich ein Luftschiff vom Mast löst, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Luftschiff am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt und am Mast befestigt wird;
bei Segelflugzeugen bezeichnet dies die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem das Segelflugzeug den Startlauf beginnt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Segelflugzeug am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt;
bei Ballonen bezeichnet dies die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem der Korb vom Boden abhebt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er am Ende des Fluges endgültig zum Stillstand kommt.
„Flugzeit nach Instrumentenflugregeln“ (IFR) bezeichnet die gesamte Flugzeit, während der das Luftfahrzeug unter Instrumentenflugregeln betrieben wird.
„Flugübungsgerät“ (Flight Training Device, FTD) bezeichnet eine vollständige Nachbildung der Instrumente, Ausrüstung, Konsolen und Bedienelemente eines bestimmten Luftfahrzeugmusters in einem offenen Cockpitbereich oder einem geschlossenen Luftfahrzeug-Cockpit einschließlich der Ausrüstung und Computerprogramme, die zur Darstellung des Flugzeugs am Boden und im Fluge erforderlich sind, im Umfang der im Gerät installierten Systeme. Nicht erforderlich ist ein System zur Simulation von Kräften oder ein optisches System, außer bei Hubschrauber-FTD der Ebene 2 und 3, für die optische Systeme erforderlich sind.
„Flug- und Navigationsverfahrentrainer“ (Flight and Navigation Procedures Trainer, FNPT) bezeichnet ein Übungsgerät, das die Cockpit-Umgebung nachbildet, einschließlich der Ausrüstung und Computerprogramme, die erforderlich sind, um ein(e) sich im Flugbetrieb befindliche(s) Flugzeugmuster oder Flugzeugklasse so nachzubilden, dass die Systeme wie in einem Luftfahrzeug zu arbeiten scheinen.
„Ballongruppe“ bezeichnet eine Kategorisierung von Ballonen nach Maßgabe der Größe oder des Rauminhalts der Hülle.
„Hubschrauber“ bezeichnet ein Luftfahrzeug schwerer als Luft, das hauptsächlich durch die Reaktionskräfte der Luft auf einen oder mehrere motorgetriebene Rotoren auf im Wesentlichen senkrechten Achsen in der Luft gehalten wird.
„Instrumentenflugzeit“ bezeichnet die Zeit, während der ein Pilot ein fliegendes Luftfahrzeug ausschließlich unter Verwendung von Instrumenten steuert.
„Instrumentenbodenzeit“ bezeichnet die Zeit, während der ein Pilot im simulierten Instrumentenflug in Flugsimulationstrainingsgeräten (Flight Simulation Training Devices, FSTD) ausgebildet wird.
„Instrumentenzeit“ bezeichnet Instrumentenflugzeit oder Instrumentenbodenzeit.
„Betrieb mit mehreren Piloten“:
Bei Flugzeugen bezeichnet dies einen Betrieb, für den mindestens 2 Piloten in Zusammenarbeit mit einer mehrköpfigen Besatzung in Flugzeugen mit mehreren oder mit einem Piloten erforderlich sind;
bei Hubschraubern bezeichnet dies einen Betrieb, für den mindestens 2 Piloten in Zusammenarbeit mit einer mehrköpfigen Besatzung in Hubschraubern für mehrere Piloten erforderlich sind.
„Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung (Multi-crew cooperation, MCC)“ bezeichnet die Funktionsweise der Flugbesatzung als Team zusammenarbeitender Mitglieder unter Führung des verantwortlichen Piloten.
„Luftfahrzeug mit mehreren Piloten“:
Bei Flugzeugen bezeichnet dies Flugzeuge, die für den Betrieb mit einer Mindestbesatzung von zwei Piloten zugelassen sind;
bei Hubschraubern, Luftschiffen und Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit bezeichnet es ein Luftfahrzeug der jeweiligen Kategorie, das gemäß dem Flughandbuch oder dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder einem gleichwertigen Dokument mit einem Kopiloten betrieben werden muss.
„Nacht“ bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Ende der normalen Abenddämmerung und dem Beginn der normalen Morgendämmerung oder einen anderen von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang, wie vom Mitgliedstaat definiert.
„Sonstige Ausbildungsgeräte“ (OTD) bezeichnet Ausbildungsmittel, die keine Flugsimulatoren, Flugübungsgeräte oder Flug- und Navigationsverfahrentrainer sind und die ein Ausbildungsmittel für diejenigen Fälle darstellen, in denen keine vollständige Cockpitumgebung erforderlich ist.
„Leistungskriterien“ bezeichnet eine einfache bewertende Aussage über das erforderliche Ergebnis des Kompetenzelements und eine Beschreibung der Kriterien, die für die Beurteilung, ob das erforderliche Leistungsniveau erreicht wurde, herangezogen werden.
„Verantwortlicher Pilot“ (Pilot-in-Command, PIC) bezeichnet den Piloten, dem das Kommando übertragen wurde und der mit der sicheren Durchführung des Fluges beauftragt ist.
„Verantwortlicher Pilot unter Aufsicht“ (PICUS) bezeichnet einen Kopiloten, der unter Aufsicht des verantwortlichen Piloten die Aufgaben und Funktionen eines verantwortlichen Piloten ausführt.
„Luftfahrzeug mit vertikaler Start- und Landefähigkeit“ bezeichnet ein Luftfahrzeug, das Auftrieb und Vortrieb/Auftrieb im Fluge mittels Rotoren oder Triebwerken/Vortriebsvorrichtungen mit variabler Geometrie erreicht, die am Rumpf oder an Tragflächen befestigt oder darin enthalten sind.
„Motorsegler“ bezeichnet ein Luftfahrzeug, das mit einem oder mehreren Triebwerken ausgerüstet ist und bei abgestellten Triebwerken die Eigenschaften eines Segelflugzeugs aufweist.
„Privatpilot“ bezeichnet einen Piloten, der eine Lizenz besitzt, die das Führen von Luftfahrzeugen gegen Entgelt untersagt, mit Ausnahme von Anleitungen oder Prüfungen im Sinne dieses Teils.
„Befähigungsüberprüfung“ bezeichnet den Nachweis der Befähigung zur Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen, gegebenenfalls einschließlich einer entsprechenden mündlichen Prüfung.
„Erneuerung“ (z. B. einer Berechtigung oder eines Zeugnisses) bezeichnet die administrativ getroffene Maßnahme nach Ablauf einer Berechtigung oder eines Zeugnisses für die Zwecke der Erneuerung der mit der Berechtigung oder dem Zeugnis verbundenen Rechte um einen weiteren festgelegten Zeitraum nach Erfüllung festgelegter Anforderungen.
„Verlängerung“ (z. B. einer Berechtigung oder eines Zeugnisses) bezeichnet die administrativ getroffene Maßnahme innerhalb des Gültigkeitszeitraums einer Berechtigung oder eines Zeugnisses, die es dem Inhaber erlaubt, nach Erfüllung festgelegter Anforderungen die mit der Berechtigung oder dem Zeugnis verbundenen Rechte für einen weiteren festgelegten Zeitraum auszuüben.
„Streckenabschnitt“ bezeichnet einen Flug, der Start, Abflug, einen Reiseflug von mindestens 15 Minuten, Ankunft, Landeanflüge und Landephasen umfasst.
„Segelflugzeug“ bezeichnet ein Luftfahrzeug schwerer als Luft, das durch die dynamische Reaktion der Luft an den festen Auftriebsflächen in der Luft gehalten wird, wobei es im Gleitflug nicht von einem Triebwerk abhängig ist.
„Luftfahrzeug mit einem Piloten“ bezeichnet ein Luftfahrzeug, das eine Zulassung für den Betrieb mit einem Piloten besitzt.
„Praktische Prüfung“ bezeichnet den Nachweis der Befähigung für die Erteilung einer Lizenz oder Berechtigung, gegebenenfalls einschließlich einer entsprechenden mündlichen Prüfung.
„Alleinflugzeit“ bezeichnet eine Flugzeit, während der der Flugschüler alleiniger Insasse eines Luftfahrzeugs ist.
„Verantwortlicher Pilot in Ausbildung“ (Student Pilot-in-Command, SPIC) bezeichnet einen Flugschüler, der bei einem Flug mit einem Lehrberechtigten als verantwortlicher Pilot handelt, wobei der Lehrberechtigte den Flugschüler nur beobachtet und keinen Einfluss auf den Flug des Luftfahrzeugs nimmt oder diesen kontrolliert.
„Bedrohung“ bezeichnet Ereignisse oder Fehler, die außerhalb des Einflusses der Flugbesatzung liegen, die Komplexität des Einsatzes erhöhen und zur Wahrung der Sicherheitsmarge eine Reaktion erfordern.
„Bedrohungsmanagement“ bezeichnet den Prozess der Feststellung von und Reaktion auf Bedrohungen mit Gegenmaßnahmen, die die Folgen von Bedrohungen verringern oder beseitigen und die Wahrscheinlichkeit von Fehlern oder unerwünschten Luftfahrzeugzuständen senken.
„Reisemotorsegler“ (Touring Motor Glider, TMG) bezeichnet eine bestimmte Klasse von Motorseglern mit einem fest montierten, nicht einziehbaren Triebwerk und einem nicht versenkbaren Propeller. Ein TMG muss gemäß dem Flughandbuch aus eigener Kraft starten und steigen können.
„Luftfahrzeugmuster“ bezeichnet eine Kategorisierung von Luftfahrzeugen, für die eine Musterberechtigung entsprechend den gemäß Teil-21 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten erforderlich ist und die alle Luftfahrzeuge derselben grundsätzlichen Bauweise einschließlich aller Änderungen hieran mit Ausnahme derjenigen umfasst, die zu einer Änderung der Handhabungs- oder Flugcharakteristiken führen.
FCL.015 Beantragung, Erteilung,Verlängerung und Erneuerung von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen
a) |
Anträge auf Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Pilotenlizenzen und damit verbundenen Berechtigungen und Zeugnissen sind bei der zuständigen Behörde in der von dieser Behörde festgelegten Form und Weise zu stellen. Dem Antrag sind Nachweise darüber beizufügen, dass der Bewerber die Anforderungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz oder des Zeugnisses sowie damit verbundener Berechtigungen oder Befugnisse erfüllt, wie in diesem Teil und im Teil-Medical festgelegt. |
b) |
Einschränkungen oder Erweiterungen der mit einer Lizenz, einer Berechtigung oder einem Zeugnis verliehenen Rechte werden in der Lizenz oder dem Zeugnis mit einem Vermerk seitens der zuständigen Behörde versehen. |
c) |
Niemand darf zu irgendeinem Zeitpunkt pro Luftfahrzeugkategorie mehr als eine gemäß diesem Teil erteilte Lizenz innehaben. |
d) |
Anträge auf die Erteilung einer Lizenz für eine weitere Luftfahrzeugkategorie oder auf die Erteilung weiterer Berechtigungen oder Zeugnisse sowie für einen Nachtrag zu oder eine Verlängerung oder Erneuerung dieser Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse sind bei der zuständigen Behörde zu stellen, die die Pilotenlizenz ursprünglich ausgestellt hat, es sei denn, der Pilot hat einen Wechsel der zuständigen Behörde und eine Übertragung seiner Lizenzierung und medizinischen Berichte auf diese Behörde beantragt. |
FCL.020 Flugschüler
a) Flugschüler dürfen nicht alleine fliegen, wenn sie nicht hierzu ermächtigt wurden und sie nicht von einem Fluglehrer überwacht werden.
b) Vor dem ersten Alleinflug muss ein Flugschüler mindestens:
(1) im Falle von Flugzeugen, Hubschraubern und Luftschiffen: 16 Jahre alt sein;
(2) im Falle von Segelflugzeugen und Ballonen: 14 Jahre alt sein.
FCL.025 Prüfung der theoretischen Kenntnisse für die Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen
a) Pflichten des Bewerbers
(1) Bewerber müssen sämtliche Prüfungen der theoretischen Kenntnisse für eine bestimmte Lizenz oder Berechtigung unter der Verantwortlichkeit desselben Mitgliedstaats ablegen.
(2) Bewerber dürfen die Prüfung der theoretischen Kenntnisse nur ablegen, wenn die zugelassene Ausbildungsorganisation (ATO), die für ihre Ausbildung verantwortlich ist, eine Empfehlung ausspricht, nachdem sie die entsprechenden theoretischen Unterrichtsteile des Ausbildungslehrgangs auf einem zufrieden stellenden Niveau abgeschlossen haben.
(3) Die Empfehlung einer ATO bleibt 12 Monate gültig. Wenn der Bewerber innerhalb dieser Gültigkeitsfrist nicht mindestens eine Prüfungsarbeit zum Nachweis der theoretischen Kenntnisse versucht hat, wird die Notwendigkeit einer weiteren Ausbildung von der ATO entsprechend den Bedürfnissen des Bewerbers festgestellt.
b) Bewertungskriterien
(1) Eine Prüfungsarbeit zur Prüfung der theoretischen Kenntnisse wird mit bestanden bewertet, wenn der Bewerber mindestens 75 % der bei dieser Arbeit erreichbaren Punkte erreicht hat. Es wird keine Strafpunktbenotung angewandt.
(2) Sofern in diesem Teil nicht etwas anderes festgelegt ist, hat ein Bewerber die Prüfung der theoretischen Kenntnisse für die entsprechende Pilotenlizenz oder Berechtigung erfolgreich abgeschlossen, wenn er alle erforderlichen Prüfungsarbeiten innerhalb einer Frist von 18 Monaten, gerechnet ab dem Ende des Kalendermonats, in dem der Bewerber erstmals zu einer Prüfung angetreten ist, bestanden hat.
(3) Wenn ein Bewerber eine der Prüfungsarbeiten zur Prüfung der theoretischen Kenntnisse nach 4 Versuchen nicht bestanden hat, oder wenn er nicht alle Arbeiten innerhalb von entweder 6 Sitzungen oder der in Absatz 2 genannten Frist bestanden hat, muss er alle Prüfungsarbeiten wiederholen.
Bevor sich ein Bewerber den Prüfungen der theoretischen Kenntnisse erneut unterzieht, muss er eine weitere Ausbildung bei einer ATO durchlaufen. Der erforderliche Umfang der Ausbildung wird von der ATO auf der Grundlage der Bedürfnisse des Bewerbers festgelegt.
c) Gültigkeitszeitraum
(1) Der erfolgreiche Abschluss der Prüfungen der theoretischen Kenntnisse bleibt gültig:
i) zur Erteilung einer Leichtflugzeug-Pilotenlizenz, einer Privatpilotenlizenz, einer Segelflugzeug-Pilotenlizenz oder einer Ballon-Pilotenlizenz für einen Zeitraum von 24 Monaten;
ii) zur Erteilung einer Lizenz für Berufspiloten, einer Instrumentenflugberechtigung (IR) oder Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR) für einen Zeitraum von 36 Monaten;
iii) die in obigen Ziffern i und ii genannten Zeiträume werden ab dem Tag gerechnet, zu dem der Pilot die Prüfung der theoretischen Kenntnisse gemäß Buchstabe b Nummer 2 erfolgreich abgelegt hat.
(2) Der Abschluss der theoretischen Prüfungen für die Lizenz für Verkehrspiloten (Airline Transport Pilot Licence, ATPL) bleibt gültig zur Erteilung einer ATPL für einen Zeitraum von 7 Jahren ab dem letzten Gültigkeitstermin:
i) einer in der Lizenz eingetragenen IR oder
ii) im Falle von Hubschraubern, einer in dieser Lizenz eingetragenen Hubschrauber-Musterberechtigung.
FCL.030 Praktische Prüfung
a) |
Vor Ablegung einer praktischen Prüfung für die Erteilung einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses muss der Bewerber die Prüfung der theoretischen Kenntnisse bestanden haben, es sei denn, er hat einen Kurs für durchgehende Flugausbildung absolviert. In jedem Fall muss immer erst die theoretische Ausbildung abgeschlossen sein, bevor die praktischen Prüfungen abgelegt werden. |
b) |
Außer bei der Erteilung einer Lizenz für Verkehrspiloten muss derjenige, der eine praktische Prüfung ablegen möchte, nach Abschluss der Ausbildung von der Organisation/Person, die für die Ausbildung verantwortlich ist, für die Prüfung empfohlen werden. Die Schulungsaufzeichnungen müssen dem Prüfer vorgelegt werden. |
FCL.035 Anrechnung von Flugzeit und theoretischen Kenntnissen
a) Anrechnung von Flugzeit
(1) Sofern nicht in diesem Teil etwas anderes angegeben ist, muss Flugzeit, die für eine Lizenz, eine Berechtigung oder ein Zeugnis angerechnet werden soll, in derselben Luftfahrzeugkategorie geflogen worden sein, für die die Lizenz, die Berechtigung oder das Zeugnis beantragt wird.
(2) PIC oder Pilot in Ausbildung.
i) Bewerbern für eine Lizenz, eine Berechtigung oder ein Zeugnis werden alle Alleinflugzeiten, Ausbildungszeiten mit einem Lehrberechtigten und PIC-Flugzeiten auf die Gesamtflugzeit angerechnet, die für die Lizenz, die Berechtigung oder das Zeugnis benötigt wird.
ii) Absolventen eines integrierten ATP-Ausbildungslehrgangs haben Anspruch auf Anrechnung von bis zu 50 Stunden Instrumenten-Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die PIC-Zeit, die für die Erteilung der Lizenz für Verkehrspiloten, der Lizenz für Berufspiloten und einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderlich ist.
iii) Absolventen eines integrierten CPL/IR-Ausbildungslehrgangs haben Anspruch auf Anrechnung von bis zu 50 Stunden Instrumenten-Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die PIC-Zeit, die für die Erteilung der Lizenz für Berufspiloten und einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderlich ist.
(3) Flugzeit als Kopilot oder PICUS. Sofern in diesem Teil nichts anderes festgelegt ist, hat der Inhaber einer Pilotenlizenz, wenn er als Kopilot oder PICUS handelt, Anspruch auf Anrechnung der gesamten Kopilotenzeit auf die gesamte Flugzeit, die für eine höherwertige Pilotenlizenz erforderlich ist.
b) Anrechnung theoretischer Kenntnisse
(1) Bewerbern, die die Prüfung der theoretischen Kenntnisse für eine Lizenz für Verkehrspiloten bestanden haben, wird dies auf die Anforderungen bezüglich theoretischer Kenntnisse für die Leichtflugzeug-Pilotenlizenz, die Privatpilotenlizenz, die Lizenz für Berufspiloten und, außer im Falle von Hubschraubern, die IR und die EIR in derselben Luftfahrzeugkategorie angerechnet.
(2) Bewerbern, die die Prüfung der theoretischen Kenntnisse für eine Lizenz für Berufspiloten bestanden haben, wird dies auf die Anforderung bezüglich theoretischer Kenntnisse für die Leichtflugzeug-Pilotenlizenz oder eine Privatpilotenlizenz in derselben Luftfahrzeugkategorie angerechnet.
(3) Inhabern einer IR oder Bewerbern, die die Prüfung der theoretischen Kenntnisse für eine Luftfahrzeugkategorie bestanden haben, wird dies vollständig auf die Anforderungen für die theoretische Ausbildung und Prüfung für eine IR in einer anderen Luftfahrzeugkategorie angerechnet.
(4) Inhabern einer Pilotenlizenz wird eine Lizenz in einer anderen Luftfahrzeugkategorie gemäß Anlage 1 dieses Teils auf die Anforderungen für die theoretische Ausbildung und Prüfung angerechnet.
(5) Unbeschadet Buchstabe b Absatz 3 wird Inhabern einer IR(A), die einen kompetenzbasierten modularen IR(A)-Lehrgang absolviert haben, oder Inhabern einer EIR dies nur vollumfänglich auf die Anforderungen für theoretischen Unterricht und die Prüfung für eine IR in einer anderen Luftfahrzeugkategorie angerechnet, wenn sie auch den theoretischen Unterricht und die Prüfung für den IFR-Teil des Lehrgangs, der gemäß FCL.720.A Buchstabe b Absatz 2 Ziffer i erforderlich ist, bestanden haben.
Diese Anrechnung gilt auch für Bewerber um eine Pilotenlizenz, die die theoretische Prüfung für die Erteilung dieser Lizenz bereits in einer anderen Luftfahrzeugkategorie erfolgreich abgelegt haben, solange dies innerhalb der in FCL.025 Buchstabe c genannten Gültigkeitsfrist liegt.
FCL.040 Ausübung der mit Lizenzen verbundenen Rechte
Für die Ausübung der mit einer Lizenz verliehenen Rechte ist die Gültigkeit der darin enthaltenen Berechtigungen, soweit zutreffend, und des Tauglichkeitszeugnisses Voraussetzung.
FCL.045 Verpflichtung, Dokumente mitzuführen und vorzuweisen
a) |
Piloten müssen bei der Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Rechte immer eine gültige Lizenz und ein gültiges Tauglichkeitszeugnis mitführen. |
b) |
Piloten müssen daneben ein Ausweisdokument mit einem Passbild mitführen. |
c) |
Piloten und Flugschüler müssen auf Aufforderung eines autorisierten Vertreters einer zuständigen Behörde ohne ungebührliche Verzögerung ihren Flugzeitnachweis zur Kontrolle vorlegen. |
d) |
Flugschüler müssen Nachweise über alle Allein-Überlandflüge für die gemäß FCL.020 Buchstabe a erforderliche Anerkennung führen. |
FCL.050 Aufzeichnung von Flugzeiten
Der Pilot muss verlässliche detaillierte Aufzeichnungen über alle durchgeführten Flüge in der Form und Weise führen, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.
FCL.055 Sprachkenntnisse
a) |
Allgemeines. Piloten von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, dürfen die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird. In dem Vermerk müssen die Sprache, das Niveau der Sprachkenntnisse und das Gültigkeitsdatum angegeben sein. |
b) |
Bewerber um einen Sprachenvermerk müssen gemäß Anlage 2 dieses Teils mindestens Sprachkenntnisse sowohl auf der Ebene der Einsatzfähigkeit für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache besitzen. Hierzu muss der Bewerber die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen: (1) effektiv zu kommunizieren sowohl bei rein akustischem Kontakt als auch mit einem anwesenden Gesprächspartner; (2) präzise und deutlich über alltägliche und arbeitsbezogene Themen zu kommunizieren; (3) geeignete Kommunikationsstrategien für den Austausch von Mitteilungen und zur Erkennung und Beseitigung von Missverständnissen in einem allgemeinen oder arbeitsbezogenen Zusammenhang zu verwenden; (4) die sprachlichen Herausforderungen aufgrund von Komplikationen oder unerwarteten Ereignissen, die sich im Zusammenhang mit einer routinemäßigen Arbeitssituation oder Kommunikationsaufgabe ergeben, mit der sie ansonsten vertraut sind, erfolgreich zu handhaben und (5) einen Dialekt oder mit einem Akzent sprechen, der in Luftfahrtkreisen verstanden wird. |
c) |
Außer bei Piloten, die Sprachkenntnisse auf Expertenniveau gemäß Anlage 2 dieses Teils nachgewiesen haben, muss der Sprachenvermerk regelmäßig neu bewertet werden, und zwar: (1) alle 4 Jahre, wenn die Stufe der Einsatzfähigkeit nachgewiesen wurde, bzw. (2) alle 6 Jahre, wenn das erweiterte Niveau nachgewiesen wurde. |
d) |
Besondere Anforderungen an Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung (IR) oder Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR). Unbeschadet der vorstehenden Absätze müssen Inhaber einer IR oder EIR die Fähigkeit nachgewiesen haben, die englische Sprache auf einem Niveau zu verwenden, das es ihnen erlaubt: (1) alle Informationen für die Durchführung aller Phasen eines Fluges einschließlich der Flugvorbereitung zu verstehen; (2) den Sprechfunkverkehr in allen Phasen des Fluges einschließlich Notfällen zu verwenden; (3) mit anderen Besatzungsmitgliedern in allen Phasen des Fluges einschließlich der Flugvorbereitung zu kommunizieren. |
e) |
Der Nachweis der Sprachkenntnisse und des Gebrauchs der englischen Sprache für IR-Inhaber oder EIR-Inhaber erfolgt nach einer von der zuständigen Behörde festgelegten Bewertungsmethode. |
FCL.060 Fortlaufende Flugerfahrung
a) |
Ballone. Ein Pilot darf einen Ballon im gewerblichen Luftverkehr oder zur Beförderung von Fluggästen nur betreiben, wenn er in den letzten 180 Tagen Folgendes absolviert hat: (1) mindestens 3 Fahrten als steuernder Pilot in einem Ballon, davon mindestens eine Fahrt in einem Ballon der entsprechenden Klasse und Gruppe, oder (2) eine Fahrt in der entsprechenden Ballonklasse und -gruppe unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten, der gemäß Unterabschnitt J qualifiziert ist. |
b) |
Flugzeuge, Hubschrauber, Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit, Luftschiffe und Segelflugzeuge. ►C1 Ein Pilot darf ein Luftfahrzeug im gewerblichen Luftverkehr oder zum Transport von Fluggästen nur betreiben: ◄ (1) als PIC oder als Kopilot, wenn er in den letzen 90 Tagen mindestens 3 Starts, Landeanflüge und Landungen in einem Luftfahrzeug desselben Musters oder derselben Klasse oder in einem FFS absolviert hat, der dieses Muster oder diese Klasse nachbildet. Die 3 Starts und Landungen müssen entsprechend den Rechten des Piloten beim Führen eines Luftfahrzeugs mit mehreren Piloten oder mit einem Piloten absolviert werden und (2) als PIC bei Nacht, wenn er i) in den letzten 90 Tagen mindestens einen Start, Landeanflug und Landung bei Nacht als Pilot in einem Luftfahrzeug desselben Musters oder derselben Klasse oder in einem FFS absolviert hat, der dieses Muster oder diese Klasse nachbildet, oder ii) eine IR besitzt; (3) als Kopilot, der zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert ist, wenn er i) die Anforderungen gemäß Buchstabe b Absatz 1 erfüllt hat oder ii) in den letzten 90 Tagen mindestens 3 Streckenabschnitte als Pilot, der zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert ist, in einem Luftfahrzeug desselben Musters oder derselben Klasse absolviert hat oder iii) in Abständen von nicht mehr als 90 Tagen eine Schulung in einem Flugsimulator zur fortlaufenden Wahrung und Auffrischung seiner fliegerischen Fähigkeiten erhalten hat. Diese Auffrischungsschulung kann mit der Auffrischungsschulung gemäß den einschlägigen Anforderungen von Teil-ORO verbunden werden. (4) Wenn ein Pilot das Recht zum Führen von mehr als einem Flugzeugmuster mit ähnlichen Handling- und Betriebseigenschaften besitzt, können die gemäß Absatz 1 verlangten 3 Starts, Landeanflüge und Landungen entsprechend den gemäß Teil-21 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten absolviert werden. (5) Wenn ein Pilot das Recht zum Führen von mehr als einem Muster technisch nicht komplizierter Hubschrauber mit ähnlichen Handling- und Betriebseigenschaften wie in den gemäß Teil-21 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten definiert besitzt, können die gemäß Absatz 1 verlangten 3 Starts, Landeanflüge und Landungen in einem einzigen dieser Muster absolviert werden, sofern der Pilot während der letzten 6 Monate mindestens 2 Flugstunden in jedem der Hubschraubermuster absolviert hat. |
c) |
Besondere Anforderungen für den gewerblichen Luftverkehr (1) Im gewerblichen Luftverkehr kann der Zeitraum von 90 Tagen gemäß obigem Buchstaben b Nummer 1 und 2 durch Streckenflugeinsätze unter Aufsicht eines Lehrberechtigten oder Prüfers für Musterberechtigungen auf maximal 120 Tage ausgedehnt werden. (2) Wenn der Pilot die Anforderung gemäß Absatz 1 nicht erfüllt, muss er einen Schulungsflug im Luftfahrzeug oder in einem FFS des zu verwendenden Luftfahrzeugmusters absolvieren, was mindestens die in Buchstabe b Nummer 1 und 2 genannten Anforderungen umfasst, bevor er seine Rechte ausüben kann. |
FCL.065 Einschränkung der Rechte von Lizenzinhabern, die 60 Jahre oder älter sind, im gewerblichen Luftverkehr
a) |
Altersgruppe 60–64 Jahre. Flugzeuge und Hubschrauber. Ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 60 Jahren erreicht hat, darf außer als Mitglied einer Besatzung mit mehreren Piloten nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein. |
b) |
Altersgruppe ab 65 Jahren. Abgesehen von Inhabern einer Pilotenlizenz für Ballone oder Segelflugzeuge darf ein Inhaber einer Pilotenlizenz, der das Alter von 65 Jahren erreicht hat, nicht als Pilot eines Luftfahrzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein. |
c) |
Altersgruppe ab 70 Jahren. Ein Inhaber einer Pilotenlizenz für Ballone oder Segelflugzeuge, der das Alter von 70 Jahren erreicht hat, darf nicht als Pilot eines Ballons oder Segelflugzeugs im gewerblichen Luftverkehr tätig sein. |
FCL.070 Widerruf, Aussetzung und Beschränkung von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen
a) |
Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnisse, die gemäß diesem Teil erteilt werden, können von der zuständigen Behörde gemäß den in Teil-ARA festgelegten Bedingungen und Verfahren beschränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn der Pilot die Anforderungen dieses Teils, des Teils-Medical oder die einschlägigen Einsatzanforderungen nicht erfüllt. |
b) |
Wenn die Aussetzung oder der Widerruf der Lizenz eines Piloten angeordnet wird, hat er die Lizenz oder das Zeugnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben. |
ABSCHNITT B
LEICHTLUFTFAHRZEUG-PILOTENLIZENZ — LAPL
KAPITEL 1
Allgemeine Anforderungen
FCL.100 LAPL — Mindestalter
Bewerber um die LAPL müssen:
a) im Falle von Flugzeugen und Hubschraubern mindestens 17 Jahre alt sein;
b) im Falle von Segelflugzeugen und Ballonen mindestens 16 Jahre alt sein.
FCL.105 LAPL — Rechte und Bedingungen
a) |
Allgemeines. Die Rechte des Inhabers einer LAPL bestehen darin, ohne Vergütung als PIC im nichtgewerblichen Betrieb in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie tätig zu sein. |
b) |
Bedingungen. Bewerber um die LAPL müssen in der praktischen Prüfung die Anforderungen für die betreffende Luftfahrzeugkategorie und, soweit zutreffend, für die verwendete Luftfahrzeugklasse bzw. das verwendete Luftfahrzeugmuster erfüllt haben. |
FCL.110 LAPL — Anrechnung für dieselbe Luftfahrzeugkategorie
a) |
Bewerbern für eine LAPL, die Inhaber einer weiteren Lizenz in derselben Luftfahrzeugkategorie waren, wird dies vollständig auf die Anforderungen der LAPL in dieser Luftfahrzeugkategorie angerechnet. |
b) |
Ungeachtet des vorstehenden Absatzes muss der Bewerber eine praktische Prüfung gemäß FCL.125 für die Erteilung einer LAPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie ablegen, wenn die Lizenz abgelaufen ist. |
FCL.115 LAPL — Ausbildungslehrgang
Bewerber um eine LAPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolvieren. Der Lehrgang muss eine theoretische Ausbildung und Flugausbildung entsprechend den verliehenen Rechten umfassen.
FCL.120 LAPL — Prüfung der theoretischen Kenntnisse
Bewerber um eine LAPL müssen theoretische Kenntnisse entsprechend den verliehenen Rechten in Prüfungen über Folgendes nachweisen:
a) allgemeine Sachgebiete:
— Luftrecht,
— menschliches Leistungsvermögen,
— Meteorologie und
— Kommunikation;
b) besondere Sachgebiete bezüglich der verschiedenen Luftfahrzeugkategorien:
— Grundlagen des Fliegens,
— betriebliche Verfahren,
— Flugleistung und Flugplanung,
— allgemeine Luftfahrzeugkunde und
— Navigation.
FCL.125 LAPL — Praktische Prüfung
a) |
Bewerber um eine LAPL müssen durch Ablegen einer praktischen Prüfung nachweisen, dass sie als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der für die entsprechenden verliehenen Rechte angemessenen Kompetenz beherrschen. |
b) |
Bewerber um die praktische Prüfung müssen Flugausbildung auf derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmuster erhalten haben, die bzw. das für die praktische Prüfung verwendet wird. Die Rechte sind auf die Klasse oder das Muster beschränkt, die bzw. das für die praktische Prüfung verwendet wurde, bis in der Lizenz Erweiterungen gemäß diesem Abschnitt eingetragen werden. |
c) |
Prüfungsmaßstäbe
(1) Die praktische Prüfung ist in verschiedene Teile gegliedert, in denen die verschiedenen Phasen des Fluges entsprechend der geflogenen Luftfahrzeugkategorie behandelt werden. (2) Wenn der Bewerber einen Punkt eines Prüfungsteils nicht besteht, ist der gesamte Prüfungsteil nicht bestanden. Wenn der Bewerber nur 1 Prüfungsteil nicht besteht, muss er nur diesen Prüfungsteil wiederholen. Wenn der Bewerber mehr als einen Prüfungsteil nicht besteht, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. (3) Muss die Prüfung gemäß Nummer 2 wiederholt werden, so bewirkt Nichtbestehen eines Teils — einschließlich jener Teile, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden —, dass der Bewerber die gesamte Prüfung nicht bestanden hat. (4) Falls nicht sämtliche Prüfungsteile in 2 Versuchen bestanden werden, muss eine weitere praktische Ausbildung absolviert werden. |
KAPITEL 2
Besondere Anforderungen für die LAPL für Flugzeuge — LAPL(A)
FCL.105.A LAPL(A) — Rechte und Bedingungen
a) |
Inhaber einer LAPL für Flugzeuge sind berechtigt zum Fliegen als PIC mit einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk oder TMG mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2 000 kg oder weniger, wobei bis zu 3 Personen befördert werden, d. h. es dürfen sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 4 Personen an Bord des Flugzeugs befinden. |
b) |
Inhaber einer LAPL(A) dürfen Fluggäste nur befördern, wenn sie nach der Erteilung der Lizenz 10 Stunden Flugzeit als PIC auf Flugzeugen oder TMG absolviert haben. |
FCL.110.A LAPL(A) — Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung
a) |
Bewerber um eine LAPL(A) müssen mindestens 30 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen oder TMGs absolviert haben; der Unterricht muss mindestens Folgendes einschließen: (1) 15 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer in der Klasse, in der die praktische Prüfung abgenommen wird; (2) 6 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 3 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einen Überlandflug von mindestens 150 km (80 NM), wobei eine vollständig abgeschlossene Landung auf einem anderen Flugplatz als dem Startflugplatz durchgeführt wurde. |
b) |
Besondere Anforderungen an Bewerber mit einer LAPL(S) mit TMG-Erweiterung. Bewerber um eine LAPL(A), die Inhaber einer LAPL(S) mit TMG-Erweiterung sind, müssen nach Eintragung der TMG-Erweiterung mindestens 21 Flugstunden auf TMGs absolviert haben und die Anforderungen der FCL.135.A a) auf Flugzeugen erfüllt haben. |
c) |
Anrechnung. Bei Bewerbern, die bereits Erfahrung als PIC besitzen, kann eine Anrechnung auf die Anforderungen in Buchstabe a erfolgen. Der Umfang der Anrechnung wird von der ATO, bei der der Pilot den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage eines Vorab-Testflugs festgelegt, jedoch darf diese in keinem Fall (1) die gesamte Flugzeit als PIC überschreiten; (2) 50 % der gemäß Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten; (3) die Anforderungen gemäß Buchstabe a Absatz 2 beinhalten. |
FCL.135.A LAPL(A) — Erweiterung von Rechten auf eine andere Flugzeugklasse oder -baureihe
a) |
Die Rechte einer LAPL(A) sind auf die Flugzeugklasse und -baureihe oder TMG beschränkt, in der die praktische Prüfung absolviert wurde. Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot in einer anderen Klasse die nachfolgenden Anforderungen absolviert hat: (1) 3 Stunden Flugausbildung, die Folgendes umfassten: i) 10 Starts und Landungen mit Fluglehrer und ii) 10 überwachte Allein-Starts und -Landungen; (2) eine praktische Prüfung, in der ein angemessener Stand der praktischen Fähigkeiten in der neuen Klasse nachgewiesen wurde. Während dieser praktischen Prüfung muss der Bewerber gegenüber dem Prüfer auch einen angemessenen Stand der theoretischen Kenntnisse in der anderen Klasse auf den folgenden Gebieten nachweisen: i) betriebliche Verfahren, ii) Flugleistung und Flugplanung, iii) allgemeine Flugzeugkunde. |
b) |
Bevor der Inhaber einer LAPL die mit der Lizenz verbundenen Rechte auf einer anderen Flugzeugbaureihe als derjenigen ausüben darf, die für die praktische Prüfung verwendet wurde, muss der Pilot eine Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen absolvieren. Die Unterschiedsschulung muss in das Flugbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden. |
FCL.140.A LAPL(A) — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung
a) |
Inhaber einer LAPL(A) dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie in den letzten 24 Monaten als Flugzeug- oder TMG-Piloten mindestens Folgendes absolviert haben: (1) mindestens 12 Flugstunden als PIC einschließlich 12 Starts und Landungen und (2) Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten. |
b) |
Inhaber einer LAPL(A), die die Anforderungen gemäß Buchstabe a nicht erfüllen, müssen (1) eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer ablegen, bevor sie die Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte wieder aufnehmen, oder (2) die weiteren Flugzeiten oder Starts und Landungen absolvieren, wobei sie mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten fliegen, um die Anforderungen gemäß Buchstabe a zu erfüllen. |
KAPITEL 3
Besondere Anforderungen für die LAPL für Hubschrauber — LAPL(H)
FCL.105.H LAPL(H) — Rechte
Inhaber einer LAPL für Hubschrauber sind berechtigt zum Fliegen als PIC mit einmotorigen Hubschraubern mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2 000 kg oder weniger, wobei bis zu 3 Personen befördert werden, d. h. es dürfen sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 4 Personen an Bord befinden.
FCL.110.H LAPL(H) — Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung
a) |
Bewerber um eine LAPL(H) müssen mindestens 40 Stunden Flugausbildung in Hubschraubern absolviert haben. Davon müssen mindestens 35 Stunden auf dem Hubschraubermuster geflogen werden, das für die praktische Prüfung verwendet wird. Die Flugausbildung muss mindestens Folgendes umfassen: (1) 20 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer und (2) 10 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 5 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 150 km (80 NM), wobei eine vollständig abgeschlossene Landung auf einem anderen Flugplatz als dem Startflugplatz durchgeführt wurde. |
b) |
Anrechnung. Bei Bewerbern, die bereits Erfahrung als PIC besitzen, kann eine Anrechnung auf die Anforderungen in Buchstabe a erfolgen. Der Umfang der Anrechnung wird von der ATO, bei der der Pilot den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage eines Vorab-Testflugs festgelegt, jedoch darf diese in keinem Fall (1) die gesamte Flugzeit als PIC überschreiten; (2) 50 % der gemäß Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten; (3) die Anforderungen gemäß Buchstabe a Nummer 2 beinhalten. |
FCL.135.H LAPL(H) — Erweiterung von Rechten auf ein anderes Hubschraubermuster oder eine andere Hubschrauberbaureihe
a) |
Die Rechte einer LAPL(H) sind auf das Hubschraubermuster und die Hubschrauberbaureihe beschränkt, in der bzw. der die praktische Prüfung absolviert wurde. Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot Folgendes absolviert hat: (1) 5 Stunden Flugausbildung, die Folgendes umfassten: i) 15 Starts, Landeanflüge und Landungen mit Fluglehrer; ii) 15 überwachte Allein-Starts, -Landeanflüge und -Landungen; (2) eine praktische Prüfung, in der ein angemessener Stand der praktischen Fähigkeiten im neuen Muster nachgewiesen wurde. Während dieser praktischen Prüfung muss der Bewerber gegenüber dem Prüfer auch einen angemessenen Stand der theoretischen Kenntnisse für das andere Muster auf den folgenden Gebieten nachweisen: — betriebliche Verfahren; — Flugleistung und Flugplanung; — allgemeine Luftfahrzeugkunde. |
b) |
Bevor der Inhaber einer LAPL(H) die mit der Lizenz verbundenen Rechte auf einer anderen Hubschrauberbaureihe als derjenigen ausüben darf, die für die praktische Prüfung verwendet wurde, muss der Pilot eine Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen entsprechend den gemäß Teil-21 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten absolvieren. Die Unterschiedsschulung muss in das Flugbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden. |
FCL.140.H LAPL(H) — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung
a) |
Inhaber einer LAPL(H) dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie in den letzten 12 Monaten auf Hubschraubern dieses Musters mindestens Folgendes absolviert haben: (1) mindestens 6 Flugstunden als PIC einschließlich 6 Starts, Landeanflügen und Landungen sowie (2) Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten. |
b) |
Inhaber einer LAPL(H), die die Anforderungen gemäß Buchstabe a nicht erfüllen, müssen: (1) eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer auf dem spezifischen Muster bestehen, bevor sie die Ausübung der mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte wieder aufnehmen, oder (2) die weiteren Flugzeiten oder Starts und Landungen absolvieren, wobei sie mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten fliegen, um die Anforderungen gemäß Buchstabe a zu erfüllen. |
KAPITEL 4
Besondere Anforderungen für die LAPL für Segelflugzeuge — LAPL(S)
FCL.105.S LAPL(S) — Rechte und Bedingungen
a) |
Die Rechte des Inhabers einer LAPL für Segelflugzeuge bestehen darin, als PIC auf Segelflugzeugen und Motorseglern tätig zu sein. Um die Rechte auf einem TMG ausüben zu können, muss der Inhaber die Anforderungen in FCL.135.S erfüllen. |
b) |
Inhaber einer LAPL(A) dürfen Fluggäste nur befördern, wenn sie nach der Erteilung der Lizenz 10 Stunden Flugzeit oder 30 Starts als PIC auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert haben. |
FCL.110.S LAPL(S) — Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung
a) |
Bewerber um eine LAPL(S) müssen mindestens 15 Stunden Flugausbildung in Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert haben; der Unterricht muss mindestens Folgendes einschließen: (1) 10 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer, (2) 2 Stunden überwachter Alleinflug, (3) 45 Starts und Landungen, (4) einen Allein-Überlandflug von mindestens 50 km (27 NM) oder einen Überlandflug mit Fluglehrer von mindestens 100 km (55 NM). |
b) |
Von den gemäß Buchstabe a erforderlichen 15 Flugstunden dürfen höchstens 7 Flugstunden in einem Motorsegler (TMG) absolviert worden sein. |
c) |
Anrechnung. Bei Bewerbern, die bereits Erfahrung als PIC besitzen, kann eine Anrechnung auf die Anforderungen in Buchstabe a erfolgen. Der Umfang der Anrechnung wird von der ATO, bei der der Pilot den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage eines Vorab-Testflugs festgelegt, jedoch darf diese in keinem Fall (1) die gesamte Flugzeit als PIC überschreiten; (2) 50 % der gemäß Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten; (3) die Anforderungen gemäß Buchstabe a Absätze 2 bis 4 beinhalten. |
FCL.130.S LAPL(S) — Startarten
a) |
Die Rechte der LAPL(S) sind auf die Startart beschränkt, in der die praktische Prüfung absolviert wurde. Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot Folgendes absolviert hat: (1) im Falle eines Windenstarts und Fahrzeugstarts mindestens 10 Starts beim Flugausbildung mit Fluglehrer und 5 Alleinstarts unter Aufsicht; (2) im Falle eines Flugzeugschlepps (F-Schlepps) oder Eigenstarts mindestens 5 Starts in Flugausbildung mit Fluglehrer und 5 Alleinstarts unter Aufsicht. Im Falle eines Eigenstarts kann die Flugausbildung mit Fluglehrer in einem TMG absolviert werden; (3) im Falle eines Gummiseil-Starts mindestens 3 Starts in Flugausbildung mit Fluglehrer oder alleine unter Aufsicht. |
b) |
Die Absolvierung der zusätzlichen Trainingsstarts muss in das Flugbuch eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden. |
c) |
Zur Aufrechterhaltung der Rechte in jeder Startart müssen Piloten mindestens 5 Starts während der letzten 24 Monate ausgeführt haben, ausgenommen Gummiseil-Starts, in welchem Fall Piloten nur 2 Starts ausgeführt haben müssen. |
d) |
Wenn der Pilot die Anforderung gemäß Buchstabe c nicht erfüllt, muss er die zusätzliche Zahl der Starts in einem Flug mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten absolvieren, um die Rechte zu erneuern. |
FCL.135.S LAPL(S) — Erweiterung der Rechte auf TMG
Die Rechte einer LAPL(S) werden auf ein TMG erweitert, wenn der Pilot bei einer ATO mindestens Folgendes absolviert hat:
a) 6 Stunden Flugausbildung auf einem TMG, die Folgendes umfassten:
(1) 4 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer,
(2) einen Allein-Überlandflug von mindestens 150 km (80 NM), wobei eine vollständige Landung auf einem anderen Flugplatz als dem Startflugplatz durchgeführt wurde;
b) eine praktische Prüfung, in der ein angemessener Stand der praktischen Fähigkeiten in einem TMG nachgewiesen wurde. Während dieser praktischen Prüfung muss der Bewerber gegenüber dem Prüfer auch einen angemessenen Stand der theoretischen Kenntnisse für den TMG auf den folgenden Gebieten nachweisen:
— Grundlagen des Fliegens,
— betriebliche Verfahren,
— Flugleistung und Flugplanung,
— allgemeine Flugzeugkunde,
— Navigation.
FCL.140.S LAPL(S) — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung
a) |
Segelflugzeuge und Motorsegler. Inhaber einer LAPL(S) dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte auf Segelflugzeugen oder Motorseglern nur ausüben, wenn sie in den letzten 24 Monaten auf Segelflugzeugen oder Motorseglern, außer TMG, mindestens Folgendes absolviert haben: (1) 5 Stunden Flugzeit als PIC einschließlich 15 Starts; (2) 2 Schulungsflüge mit einem Lehrberechtigten; |
b) |
TMG. Inhaber einer LAPL(S) dürfen ihre Rechte auf einen TMG nur ausüben, wenn sie (1) auf TMGs in den letzten 24 Monaten Folgendes absolviert haben: i) mindestens 12 Flugstunden als PIC einschließlich 12 Starts und Landungen sowie ii) eine Auffrischungsschulung von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit mit einem Lehrberechtigten. (2) Wenn der Inhaber der LAPL(S) auch die Rechte zum Fliegen von Flugzeugen besitzt, können die Anforderungen gemäß Nummer 1 auf Flugzeugen erfüllt werden. |
c) |
Inhaber einer LAPL(S), die die Anforderungen gemäß Buchstabe a oder b nicht erfüllen, müssen, bevor sie ihre Rechte wieder ausüben dürfen, (1) eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer auf einem Segelflugzeug bzw. einem TMG ablegen oder (2) die weiteren Flugzeiten oder Starts und Landungen absolvieren, wobei sie mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten fliegen, um die Anforderungen gemäß Buchstabe a oder b zu erfüllen. |
KAPITEL 5
Besondere Anforderungen für die LAPL für Ballone — LAPL(B)
FCL.105.B LAPL(B) — Rechte
Inhaber einer LAPL für Ballone sind berechtigt zum Fahren als PIC mit Heißluftballonen oder Heißluft-Luftschiffen mit einem maximalen Hülleninhalt von 3 400 m3 oder Gasballonen mit einem maximalen Hülleninhalt von 1 260 m3, wobei bis zu 3 Personen befördert werden, d. h. es dürfen sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 4 Personen an Bord des Ballons befinden.
FCL.110.B LAPL(B) — Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung
a) |
Bewerber um eine LAPL(B) müssen auf Ballonen derselben Klasse mindestens 16 Stunden Fahrausbildung absolviert haben; der Unterricht muss mindestens Folgendes einschließen: (1) 12 Stunden Fahrausbildung mit Fluglehrer, (2) 10 Ballonfüllungen und 20 Starts und Landungen sowie (3) ein überwachter Alleinflug mit einer Mindestflugzeit von 30 Minuten. |
b) |
Anrechnung. Bei Bewerbern, die bereits Erfahrung als PIC auf Ballonen besitzen, kann eine Anrechnung auf die Anforderungen in Buchstabe a erfolgen. Der Umfang der Anrechnung wird von der ATO, bei der der Pilot den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage eines Vorab-Testflugs festgelegt, jedoch darf diese in keinem Fall (1) die Gesamtflugzeit als PIC auf Ballonen überschreiten; (2) 50 % der gemäß Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten; (3) die Anforderungen gemäß Buchstabe a Nummer 2 und Buchstabe a Nummer 3 beinhalten. |
FCL.130.B ►C2 LAPL(B) — Erweiterung der Rechte für Fesselaufstiege in Freiballonen ◄
a) |
Die Rechte der LAPL(B) sind auf ungefesselte Flüge beschränkt. ►C2 Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot mindestens 3 Fesselaufstiege in Freiballonen zu Schulungszwecken absolviert hat. ◄ |
b) |
Die Absolvierung der zusätzlichen Trainingsstarts muss in das Flugbuch eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden. |
c) |
►C2 Zur Aufrechterhaltung dieses Rechts müssen Piloten während der letzten 24 Monate mindestens 2 Fesselaufstiege in Freiballonen absolviert haben. ◄ |
d) |
►C2 Wenn der Pilot die Anforderung gemäß Buchstabe c nicht erfüllt, muss er die zusätzliche Zahl der Fesselaufstiege in Freiballonen mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten absolvieren, um die Rechte zu erneuern. ◄ |
FCL.135.B LAPL(B) — Erweiterung der Rechte auf eine andere Ballonklasse
Die Rechte einer LAPL(B) sind auf die Ballonklasse beschränkt, in der die praktische Prüfung absolviert wurde. Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot in einer anderen Klasse bei einer ATO mindestens Folgendes absolviert hat:
a) 5 Schulungsflüge mit einem Lehrberechtigten oder
b) im Falle einer LAPL(B) für Heißluftballone, wenn er seine Rechte auf Heißluft-Luftschiffe erweitern möchte, 5 Stunden Fahrausbildung mit einem Fluglehrer sowie
c) eine praktische Prüfung, bei der der Bewerber gegenüber dem Prüfer auch einen angemessenen Stand der theoretischen Kenntnisse in der anderen Klasse auf den folgenden Gebieten nachweisen muss:
— Grundlagen des Fliegens,
— betriebliche Verfahren,
— Flugleistung und Flugplanung sowie
— allgemeine Luftfahrzeugkunde.
FCL.140.B LAPL(B) — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung
a) |
Inhaber einer LAPL(B) dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie in den letzten 24 Monaten in einer Ballonklasse mindestens Folgendes absolviert haben: (1) 6 Flugstunden als PIC, einschließlich 10 Starts und Landungen, sowie (2) eine Schulfahrt mit einem Lehrberechtigten; (3) daneben müssen Piloten, wenn sie dazu qualifiziert sind, mehr als eine Ballonklasse zu fahren, um ihre Rechte in der anderen Klasse ausüben zu können, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 3 Stunden Flugzeit in dieser anderen Klasse einschließlich 3 Starts und Landungen absolviert haben; |
b) |
Inhaber einer LAPL(B), die die Anforderungen gemäß Buchstabe a nicht erfüllen, müssen, bevor sie ihre Rechte wieder ausüben dürfen: (1) eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer in der entsprechenden Klasse ablegen, oder (2) die weiteren Flugzeiten oder Starts und Landungen absolvieren, wobei sie mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten fliegen, um die Anforderungen gemäß Buchstabe a zu erfüllen. |
ABSCHNITT C
PRIVATPILOTENLIZENZ (PPL), SEGELFLUGZEUGPILOTENLIZENZ (SPL) UND BALLONPILOTENLIZENZ (BPL)
KAPITEL 1
Allgemeine Anforderungen
FCL.200 Mindestalter
a) |
Bewerber um eine PPL müssen mindestens 17 Jahre alt sein; |
b) |
Bewerber um eine BPL oder SPL müssen mindestens 16 Jahre alt sein. |
FCL.205 Bedingungen
Bewerber um die Erteilung einer PPL müssen die Anforderungen für die Klassen- oder Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug wie in Abschnitt H festgelegt erfüllt haben.
FCL.210 Ausbildungslehrgang
Bewerber um eine BPL, SPL oder PPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolvieren. Der Lehrgang muss eine theoretische Ausbildung und Flugausbildung entsprechend den verliehenen Rechten umfassen.
FCL.215 Prüfung der theoretischen Kenntnisse
Bewerber um eine BPL, SPL oder PPL müssen theoretische Kenntnisse entsprechend den verliehenen Rechten in Prüfungen in den nachfolgenden Sachgebieten nachweisen:
a) Allgemeine Sachgebiete:
— Luftrecht,
— menschliches Leistungsvermögen,
— Meteorologie und
— Kommunikation;
b) besondere Sachgebiete bezüglich der verschiedenen Luftfahrzeugkategorien:
— Grundlagen des Fliegens,
— betriebliche Verfahren,
— Flugleistung und Flugplanung,
— allgemeine Luftfahrzeugkunde und
— Navigation.
FCL.235 Praktische Prüfung
a) |
Bewerber um eine BPL, SPL oder PPL müssen durch Ablegen einer praktischen Prüfung nachweisen, dass sie als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der den verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen. |
b) |
Bewerber um die praktische Prüfung müssen Flugausbildung auf derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmuster oder einer Gruppe von Ballonen erhalten haben, die für die praktische Prüfung verwendet werden. |
c) |
Prüfungsmaßstäbe (1) Die praktische Prüfung ist in verschiedene Teile gegliedert, in denen die verschiedenen Phasen des Fluges entsprechend der geflogenen Luftfahrzeugkategorie behandelt werden. (2) Wenn der Bewerber einen Punkt eines Prüfungsteils nicht besteht, ist der gesamte Prüfungsteil nicht bestanden. Wenn der Bewerber nur 1 Prüfungsteil nicht besteht, muss er nur diesen Prüfungsteil wiederholen. Wenn der Bewerber mehr als 1 Prüfungsteil nicht besteht, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden. (3) Muss die Prüfung gemäß Nummer 2 wiederholt werden, so bewirkt Nichtbestehen eines Teils — einschließlich jener Teile, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden —, dass der Bewerber die gesamte Prüfung nicht bestanden hat. (4) Falls nicht sämtliche Prüfungsteile in 2 Versuchen bestanden werden, muss eine weitere Ausbildung absolviert werden. |
KAPITEL 2
Besondere Anforderungen für die PPL Flugzeuge — PPL(A)
FCL.205.A PPL(A) — Rechte
a) |
Die Rechte des Inhabers einer PPL(A) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot auf Flugzeugen oder TMGs im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein. |
b) |
Ungeachtet des vorstehenden Absatzes darf der Inhaber einer PPL(A) mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für (1) die Durchführung von Flugausbildung für die LAPL(A) oder PPL(A); (2) die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für diese Lizenzen; (3) die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Befähigungsprüfungen für die mit dieser Lizenz verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse. |
FCL.210.A PPL(A) — Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung
a) |
Bewerber um eine PPL(A) müssen mindestens 45 Stunden Flugunterricht in Flugzeugen oder Reisemotorseglern absolviert haben, wovon 5 in einem FSTD absolviert werden können; der Unterricht muss mindestens Folgendes einschließen: (1) 25 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer sowie (2) 10 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 5 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 270 km (150 NM), wobei vollständig abgeschlossene Landungen auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt wurden. |
b) |
Besondere Anforderungen an Bewerber, die Inhaber einer LAPL(A) sind. Bewerber um eine PPL(A), die Inhaber einer LAPL(A) sind, müssen nach der Erteilung der LAPL(A) mindestens 15 Stunden Flugzeit auf Flugzeugen absolviert haben, wovon mindestens 10 Stunden Flugausbildung sind, die in einem Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolviert wurden. Dieser Ausbildungslehrgang muss mindestens 4 Stunden überwachten Alleinflug umfassen, davon mindestens 2 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 270 km (150 NM), wobei vollständig abgeschlossene Landungen auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt wurden. |
c) |
Besondere Anforderungen an Bewerber mit einer LAPL(S) mit TMG-Erweiterung. Bewerber um eine PPL(A), die Inhaber einer LAPL(S) mit einer TMG-Erweiterung sind, müssen Folgendes absolviert haben: (1) mindestens 24 Flugstunden auf TMG nach Eintragung der TMG-Erweiterung sowie (2) 15 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen in einem Ausbildungslehrgang bei einer ATO; dies schließt zumindest die Anforderungen von Buchstabe a Nummer 2 ein. |
d) |
Anrechnung. Bewerber, die Inhaber einer Pilotenlizenz für eine andere Luftfahrzeugkategorie mit Ausnahme von Ballonen sind, erhalten eine Anrechnung von 10 % ihrer gesamten Flugzeit als PIC auf solchen Luftfahrzeugen bis zu einer Höchstgrenze von 10 Stunden. Der Umfang der Anrechnung schließt in keinem Fall die Anforderungen in Buchstabe a Nummer 2 ein. |
KAPITEL 3
Besondere Anforderungen für die PPL Hubschrauber — PPL(H)
FCL.205.H PPL(H) — Rechte
a) |
Die Rechte des Inhabers einer PPL(H) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot von Hubschraubern im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein. |
b) |
Ungeachtet des vorstehenden Absatzes darf der Inhaber einer PPL(H) mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für (1) die Durchführung von Flugausbildung für die LAPL(H) oder PPL(H); (2) die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für diese Lizenzen; (3) die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Befähigungsprüfungen für die mit dieser Lizenz verbundenen Berechtigungen und Zeugnisse. |
FCL.210.H PPL(H) — Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung
a) |
Bewerber um eine PPL(H) müssen mindestens 45 Stunden Flugausbildung in Hubschraubern absolviert haben, wovon 5 Flugstunden in einem FNPT oder FFS absolviert werden können; der Unterricht muss mindestens Folgendes einschließen: (1) 25 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer sowie (2) 10 Stunden überwachter Alleinflug, davon mindestens 5 Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einen Überlandflug von mindestens 185 km (100 NM), wobei vollständig abgeschlossene Landungen auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt wurden. (3) 35 der 45 Stunden Flugausbildung müssen auf demselben Hubschraubermuster wie demjenigen durchgeführt werden, das für die praktische Prüfung verwendet wurde. |
b) |
Besondere Anforderungen an Bewerber mit einer LAPL(H). Bewerber um eine PPL(H), die Inhaber einer LAPL(H) sind, müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolvieren. Dieser Ausbildungslehrgang muss mindestens 5 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer und mindestens einen überwachten Allein-Überlandflug von mindestens 185 km (100 NM) umfassen, wobei vollständig abgeschlossene Landungen auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt wurden. |
c) |
Bewerber, die Inhaber einer Pilotenlizenz für eine andere Luftfahrzeugkategorie mit Ausnahme von Ballonen sind, erhalten eine Anrechnung von 10 % ihrer gesamten Flugzeit als PIC auf solchen Luftfahrzeugen bis zu einer Höchstgrenze von 6 Stunden. Der Umfang der Anrechnung schließt in keinem Fall die Anforderungen in Buchstabe a Nummer 2 ein. |
KAPITEL 4
Besondere Anforderungen für die PPL Luftschiffe — PPL(As)
FCL.205.As PPL(As) — Rechte
a) |
Die Rechte des Inhabers einer PPL(As) bestehen darin, ohne Vergütung als PIC oder Kopilot von Luftschiffen im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein. |
b) |
Ungeachtet des vorstehenden Absatzes darf der Inhaber einer PPL(As) mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für (1) die Durchführung von Flugausbildung für PPL(As); (2) die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für diese Lizenz; (3) die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Befähigungsprüfungen für die mit dieser Lizenz verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse. |
FCL.210.As PPL(As) — Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung
a) |
Bewerber um eine PPL(As) müssen mindestens 35 Stunden Fahrausbildung in Luftschiffen absolviert haben, wovon 5 Fahrstunden in einem FSTD absolviert werden können; die Ausbildung muss mindestens Folgendes einschließen: (1) 25 Stunden Fahrausbildung mit Fluglehrer, einschließlich: i) 3 Stunden Überlandfahrt einschließlich eine Überlandfahrt von mindestens 65 km (35 NM); ii) 3 Stunden Instrumentenunterricht; (2) 8 Starts und Landungen auf einem Flughafen, einschließlich Anmast- und Abmastmanövern; (3) 8 Stunden überwachte Alleinfahrt. |
b) |
Bewerber, die Inhaber einer BPL und zum Fahren von Heißluft-Luftschiffen qualifiziert sind, erhalten eine Anrechnung von 10 % ihrer gesamten Fahrzeit als PIC auf solchen Luftschiffen bis zu einer Höchstgrenze von 5 Stunden. |
KAPITEL 5
Besondere Anforderungen für die Segelflugzeugpilotenlizenz (SPL)
FCL.205.S SPL — Rechte und Bedingungen
a) |
Die Rechte für den Inhaber einer SPL bestehen darin, als PIC auf Segelflugzeugen und Motorseglern tätig zu sein. Um die Rechte auf einem TMG ausüben zu können, muss der Inhaber die Anforderungen in FCL.135.S erfüllen. |
b) |
Inhaber einer SPL (1) dürfen nur Fluggäste befördern, wenn sie nach der Erteilung der Lizenz mindestens 10 Stunden Flugzeit oder 30 Starts als PIC auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert haben; (2) dürfen nur ohne Vergütung im nichtgewerblichen Betrieb tätig sein, solange sie nicht i) das Alter von 18 Jahren erreicht haben, ii) nach der Erteilung der Lizenz 75 Stunden Flugzeit oder 200 Starts als PIC auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert haben, iii) eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer absolviert haben. |
c) |
Ungeachtet Buchstabe b Absatz 2 darf der Inhaber einer SPL mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für (1) die Durchführung von Flugausbildung für die LAPL(S) oder SPL; (2) die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für diese Lizenzen; (3) die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Befähigungsprüfungen für die mit diesen Lizenzen verbundenen Berechtigungen und Zeugnisse. |
FCL.210.S SPL — Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung
a) |
Bewerber um eine SPL müssen mindestens 15 Stunden Flugausbildung auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert haben; dies schließt zumindest die Anforderungen von FCL.110.S ein. |
b) |
Bewerber um eine SPL, die Inhaber einer LAPL(S) sind, erhalten eine vollständige Anrechnung auf die Anforderungen für die Erteilung einer SPL. Bewerber um eine SPL, die im Zeitraum von 2 Jahren vor der Antragstellung Inhaber einer LAPL(S) waren, erhalten eine vollständige Anrechnung auf die Anforderungen bezüglich der theoretischen Kenntnisse und der Flugausbildung. Anrechnung. Bewerber, die Inhaber einer Pilotenlizenz für eine andere Luftfahrzeugkategorie mit Ausnahme von Ballonen sind, erhalten eine Anrechnung von 10 % ihrer gesamten Flugzeit als PIC auf solchen Luftfahrzeugen bis zu einer Höchstgrenze von 7 Stunden. Der Umfang der Anrechnung schließt in keinem Fall die Anforderungen von FCL.110.S Buchstabe a Nummern 2 bis 4 ein. |
FCL.220.S SPL — Startarten
Die Rechte der SPL sind auf die Startart beschränkt, in der die praktische Prüfung absolviert wurde. Diese Beschränkung kann aufgehoben und die neuen Rechte können ausgeübt werden, wenn der Pilot die Anforderungen gemäß FCL.130.S erfüllt.
FCL.230.S SPL — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung
Inhaber einer SPL dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie die Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung gemäß FCL.140.S erfüllen.
KAPITEL 6
Besondere Anforderungen für die Ballonpilotenlizenz (BPL)
FCL.205.B BPL — Rechte und Bedingungen
a) |
Die Rechte des Inhabers einer BPL bestehen darin, als PIC Ballone zu führen. |
b) |
Inhaber einer BPL dürfen nur ohne Vergütung im nichtgewerblichen Betrieb tätig sein, solange sie nicht (1) das Alter von 18 Jahren erreicht haben, (2) 50 Fahrstunden und 50 Starts und Landungen als PIC auf Ballonen absolviert haben, (3) eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer auf einem Ballon in der entsprechenden Klasse abgelegt haben. |
c) |
Ungeachtet Buchstabe b darf der Inhaber einer BPL mit den Rechten eines Lehrberechtigten oder Prüfers eine Vergütung erhalten für (1) die Durchführung von Fahrausbildung für die LAPL(B) oder BPL; (2) die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für diese Lizenzen; (3) die Durchführung von Schulungen, Prüfungen und Befähigungsprüfungen für die mit diesen Lizenzen verbundenen Berechtigungen und Zeugnisse. |
FCL.210.B BPL — Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Anrechnung
a) |
Bewerber um eine BPL müssen auf Ballonen in derselben Klasse und Gruppe mindestens 16 Stunden Fahrausbildung absolviert haben; der Unterricht muss mindestens Folgendes einschließen: (1) 12 Stunden Fahrausbildung mit Fluglehrer, (2) 10 Ballonfüllungen und 20 Starts und Landungen sowie (3) einen überwachten Alleinflug mit einer Mindestflugzeit von 30 Minuten. |
b) |
Bewerber um eine BPL, die Inhaber einer LAPL(B) sind, erhalten eine vollständige Anrechnung auf die Anforderungen für die Erteilung einer BPL. Bewerber um eine BPL, die im Zeitraum von 2 Jahren vor der Antragstellung Inhaber einer LAPL(B) waren, erhalten eine vollständige Anrechnung auf die Anforderungen bezüglich der theoretischen Kenntnisse und der Fahrausbildung. |
FCL.220.B ►C2 BPL — Erweiterung der Rechte für Fesselaufstiege in Freiballonen ◄
►C2 Die Rechte der BPL sind auf ungefesselte Flüge beschränkt. ◄ Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot die Anforderungen gemäß FCL.130.B erfüllt.
FCL.225.B BPL — Erweiterung der Rechte auf eine andere Ballonklasse oder -gruppe
Die Rechte einer BPL sind auf die Ballonklasse und -gruppe beschränkt, in der die praktische Prüfung absolviert wurde. Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot
a) im Falle einer Erweiterung auf eine andere Klasse innerhalb derselben Gruppe die Anforderungen von FCL.135.B erfüllt hat;
b) im Falle einer Erweiterung auf eine andere Gruppe innerhalb derselben Klasse von Ballonen mindestens Folgendes absolviert hat:
(1) 2 Schulungsflüge auf einem Ballon der betreffenden Gruppe sowie
(2) die folgenden Flugstunden als PIC auf Ballonen:
i) für Ballone mit einem Hülleninhalt zwischen 3 401 m3 und 6 000 m3 mindestens 100 Stunden;
ii) für Ballone mit einem Hülleninhalt zwischen 6 001 m3 und 10 500 m3 mindestens 200 Stunden;
iii) für Ballone mit einem Hülleninhalt über 10 500 m3 mindestens 300 Stunden;
iv) für Gasballone mit einem Hülleninhalt über 1 260 m3 mindestens 50 Stunden.
FCL.230.B BPL — Anforderungen hinsichtlich der fortlaufenden Flugerfahrung
a) |
Inhaber einer BPL dürfen die mit ihrer Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie in den letzten 24 Monaten in einer Ballonklasse mindestens Folgendes absolviert haben: (1) 6 Flugstunden als PIC, einschließlich 10 Starts und Landungen, sowie (2) einen Schulungsflug mit einem Lehrberechtigten in einem Ballon innerhalb der entsprechenden Klasse; (3) außerdem müssen Piloten, wenn sie qualifiziert sind, mehr als eine Ballonklasse zu fliegen, um ihre Rechte in der anderen Klasse ausüben zu können, innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 3 Stunden Flugzeit in dieser anderen Klasse einschließlich 3 Starts und Landungen absolviert haben. |
b) |
Inhaber einer BPL dürfen nur einen Ballon betreiben, der der gleichen Ballongruppe angehört wie der Ballon, in dem der Schulungsflug absolviert wurde, oder einen Ballon einer Gruppe mit geringerem Hülleninhalt; |
c) |
Inhaber einer BPL, die die Anforderungen gemäß Buchstabe a nicht erfüllen, müssen, bevor sie ihre Rechte wieder ausüben dürfen, (1) eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer in einem Ballon innerhalb der entsprechenden Klasse ablegen, oder (2) die weiteren Flugzeiten oder Starts und Landungen absolvieren, wobei sie mit Fluglehrer oder alleine unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten fliegen, um die Anforderungen gemäß Buchstabe a zu erfüllen. |
d) |
Im Fall von Buchstabe c Nummer 1 darf der Inhaber einer BPL nur einen Ballon betreiben, der der gleichen Ballongruppe angehört wie der Ballon, in dem die Befähigungsüberprüfung absolviert wurde, oder einen Ballon einer Gruppe mit geringerem Hülleninhalt; |
ABSCHNITT D
LIZENZ FÜR BERUFSPILOTEN — CPL
KAPITEL 1
Allgemeine Anforderungen
FCL.300 CPL — Mindestalter
Bewerber um eine CPL müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
FCL.305 CPL — Rechte und Bedingungen
a) |
Rechte. Inhaber einer CPL sind berechtigt, innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie (1) alle Rechte des Inhabers einer LAPL und einer PPL auszuüben; (2) als PIC oder Kopilot eines Luftfahrzeugs in anderen Einsätzen als dem gewerblichen Luftverkehr tätig zu sein; (3) als PIC im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen mit einem Piloten tätig zu sein, vorbehaltlich der in FCL.060 und in diesem Abschnitt genannten Einschränkungen; (4) als Kopilot im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen tätig zu sein, vorbehaltlich der in FCL.060 genannten Einschränkungen. |
b) |
Bedingungen. ►C1 Bewerber um die Erteilung einer CPL müssen die Anforderungen für die Klassen- oder Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug erfüllt haben. ◄ |
FCL.310 CPL — Theoretische Prüfung
Bewerber um eine CPL müssen Kenntnisse nachweisen, die den verliehenen Rechten in den nachfolgenden Sachgebieten entsprechen:
— Luftrecht,
— allgemeine Luftfahrzeugkunde — Zelle/Bordanlagen/Triebwerke,
— allgemeine Luftfahrzeugkunde — Bordinstrumente,
— Masse und Schwerpunktlage,
— Leistung,
— Flugplanung und -überwachung,
— menschliches Leistungsvermögen,
— Meteorologie,
— allgemeine Navigation,
— Funknavigation,
— betriebliche Verfahren,
— Grundlagen des Fliegens,
— Sichtflugregeln-(VFR-)Kommunikation.
FCL.315 CPL — Ausbildungslehrgang
Bewerber um eine CPL müssen theoretischen Unterricht und Flugausbildung bei einer ATO gemäß Anlage 3 dieses Teils absolviert haben.
FCL.320 CPL — Praktische Prüfung
Bewerber um eine CPL müssen durch Ablegen einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 4 dieses Teils nachweisen, dass sie als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der den entsprechenden verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen.
KAPITEL 2
Besondere Anforderungen für die Flugzeugkategorie — CPL(A)
FCL.325.A CPL(A) — Besondere Bedingungen für MPL-Inhaber
Bevor Inhaber einer MPL die Rechte einer CPL(A) ausüben dürfen, müssen sie Folgendes in Flugzeugen absolviert haben:
a) 70 Stunden Flugzeit
(1) als PIC oder
(2) bestehend aus mindestens 10 Stunden als PIC und die übrige Flugzeit als PIC unter Aufsicht (PICUS).
Von diesen 70 Stunden müssen 20 VFR-Überlandflugzeit als PIC sein, oder Überlandflugzeit, die sich aus mindestens 10 Stunden als PIC und 10 Stunden als PICUS zusammensetzt. Hierin muss ein VFR-Überlandflug von mindestens 540 km (300 NM) enthalten sein, wobei vollständige Landungen auf 2 verschiedenen Flughäfen als PIC geflogen werden müssen;
b) die Elemente des modularen CPL(A)-Kurses wie in Absatz 10 Buchstabe a und Absatz 11 von Anlage 3 Abschnitt E dieses Teil festgelegt sowie
c) die praktische CPL(A)-Prüfung gemäß FCL.320.
ABSCHNITT E
LIZENZ FÜR PILOTEN IN MEHRKÖPFIGEN FLUGBESATZUNGEN- MPL
FCL.400.A MPL — Mindestalter
Bewerber um eine MPL müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
FCL.405.A MPL — Rechte
a) |
Die Rechte für den Inhaber einer MPL bestehen darin, als Kopilot in einem Flugzeug tätig zu sein, das mit einem Kopiloten betrieben werden muss. |
b) |
Der Inhaber einer MPL kann die folgenden zusätzlichen Rechte erwerben: (1) des Inhabers einer PPL(A), sofern die Anforderungen für die in Abschnitt C genannte PPL(A) erfüllt sind; (2) einer CPL(A), sofern die in FCL.325.A genannten Anforderungen erfüllt sind. |
c) |
Bei Inhabern einer MPL sind Rechte ihrer IR(A) auf Flugzeuge beschränkt, die mit einem Kopiloten betrieben werden müssen. Die Rechte der IR(A) können auf den Betrieb auf Flugzeuge mit einem Piloten erweitert werden, sofern der Lizenzinhaber die Ausbildung absolviert hat, die für das Handeln als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten unter ausschließlicher Heranziehung von Instrumenten erforderlich sind, und er die praktische Prüfung der IR(A) auf Flugzeugen mit einem Piloten bestanden hat. |
FCL.410.A MPL — Ausbildungslehrgang und theoretische Prüfung
a) |
Lehrgang. Bewerber um eine MPL müssen einen theoretischen Ausbildungslehrgang und Flugausbildung bei einer ATO gemäß Anlage 5 dieses Teils absolviert haben. |
b) |
Prüfung. Bewerber um eine MPL müssen einen für den Inhaber einer ATPL(A) gemäß FCL.515 und den Inhaber einer Mehrpiloten-Musterberechtigung angemessenen Kenntnisstand nachgewiesen haben. |
FCL.415.A MPL — Praktische Fähigkeiten
a) |
Bewerber um eine MPL müssen durch kontinuierliche Beurteilung die Fähigkeiten nachgewiesen haben, die für die Erfüllung aller in Anlage 5 dieses Teils genannten Kompetenzeinheiten als steuernder und nicht steuernder Pilot in einem mehrmotorigen turbinengetriebenen Flugzeug mit mehreren Piloten unter VFR und IFR erforderlich sind. |
b) |
Nach Abschluss des Ausbildungslehrgangs müssen Bewerber durch Ablegung einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils nachweisen, dass sie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der für die entsprechenden verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen. Die praktische Prüfung muss in dem Flugzeugmuster abgelegt werden, das in der fortgeschrittenen Phase des integrierten MPL-Ausbildungslehrgangs verwendet wurde, oder in einem FFS, der dasselbe Muster nachbildet. |
ABSCHNITT F
LIZENZ FÜR VERKEHRSPILOTEN — ATPL
KAPITEL 1
Allgemeine Anforderungen
FCL.500 ATPL — Mindestalter
Bewerber um eine ATPL müssen mindestens 21 Jahre alt sein.
FCL.505 ATPL — Rechte
a) |
Inhaber einer ATPL sind berechtigt, innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie (1) alle Rechte des Inhabers einer LAPL, einer PPL und einer CPL auszuüben, (2) als PIC von Luftfahrzeugen im gewerblichen Luftverkehr tätig zu sein. |
b) |
Bewerber um die Erteilung einer ATPL müssen die Anforderungen für die Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Luftfahrzeug erfüllt haben. |
FCL.515 ATPL — Ausbildungslehrgang und theoretische Prüfung
a) |
Lehrgang. Bewerber um eine ATPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss entweder ein integrierter Ausbildungslehrgang oder ein modularer Lehrgang gemäß Anlage 3 dieses Teils sein. |
b) |
Prüfung. Bewerber um eine ATPL müssen Kenntnisse nachweisen, die den verliehenen Rechten in den nachfolgenden Sachgebieten entsprechen: — Luftrecht, — allgemeine Luftfahrzeugkunde — Luftfahrzeugzelle/Bordanlagen/Triebwerk, — allgemeine Luftfahrzeugkunde — Bordinstrumente, — Masse und Schwerpunktlage, — Leistung, — Flugplanung und -überwachung, — menschliches Leistungsvermögen, — Meteorologie, — allgemeine Navigation, — Funknavigation, — betriebliche Verfahren, — Grundlagen des Fliegens, — VFR-Kommunikation, — IFR-Kommunikation. |
KAPITEL 2
Besondere Anforderungen für die Flugzeugkategorie — ATPL(A)
FCL.505.A ATPL(A) — Einschränkung von Rechten für Piloten, die bisher Inhaber einer MPL waren
Wenn der Inhaber einer ATPL(A) bisher nur Inhaber einer MPL war, sind die mit der Lizenz verbundenen Rechte beschränkt auf das Führen von Flugzeugen mit mehreren Piloten, sofern der Inhaber nicht FCL.405.A Buchstabe b Nummer 2 und Buchstabe c für das Führen von Flugzeugen mit einem Piloten erfüllt hat.
FCL.510.A ATPL(A) — Voraussetzungen, Erfahrung und Anrechnung
a) |
Voraussetzungen. Bewerber um eine ATPL(A) müssen Inhaber folgender Lizenzen sein: (1) einer MPL oder (2) einer CPL(A) und einer IR für mehrmotorige Flugzeuge. In diesem Fall muss der Bewerber auch Unterricht in MCC erhalten haben. |
b) |
Erfahrung. Bewerber um eine ATPL(A) müssen mindestens 1 500 Stunden Flugzeit in Flugzeugen absolviert haben, die mindestens Folgendes umfassen: (1) 500 Stunden im Betrieb mit mehreren Piloten auf Flugzeugen; (2) i) 500 Stunden als PIC unter Aufsicht oder ii) 250 Stunden als PIC oder iii) 250 Stunden, davon mindestens 70 Stunden als PIC und die übrige Flugzeit als PIC unter Aufsicht; (3) 200 Stunden Überlandflugzeit, davon mindestens 100 Stunden als PIC oder als PIC unter Aufsicht; (4) 75 Stunden Instrumentenflugzeit, wovon höchstens 30 Stunden Instrumentenbodenzeit sein dürfen, sowie (5) 100 Stunden Nachtflugzeit als PIC oder Kopilot. Von den 1 500 Stunden Flugzeit können bis zu 100 Stunden Flugzeit in einem FFS und FNPT absolviert worden sein. Von diesen 100 Stunden dürfen höchstens 25 Stunden in einem FNPT absolviert worden sein. |
c) |
Anrechnung (1) Inhaber einer Pilotenlizenz für andere Kategorien von Luftfahrzeugen erhalten eine Anrechnung von Flugzeit bis zu folgenden Höchstgrenzen: i) für TMG oder Segelflugzeuge: 30 Stunden, geflogen als PIC; ii) für Hubschrauber: 50 % aller Flugzeitanforderungen von Buchstabe b. (2) Inhaber einer Flugingenieurlizenz, die gemäß den einschlägigen nationalen Regeln erteilt wurde, erhalten eine Anrechnung von 50 % der Flugingenieurzeit bis zu einer Höchstgrenze von 250 Stunden. Diese 250 Stunden können auf die Anforderung von 500 Stunden von Buchstabe b und die Anforderung von 500 Stunden von Buchstabe b Nummer 1 angerechnet werden, vorausgesetzt, dass die gesamte Anrechnung, die für diese Absätze gewährt wird, 250 Stunden nicht überschreitet. |
d) |
Die in Buchstabe b verlangte Erfahrung muss erworben sein, bevor die praktische Prüfung für die ATPL(A) abgelegt wird. |
FCL.520.A ATPL(A) — Praktische Prüfung
Bewerber um eine ATPL(A) müssen durch Ablegung einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils nachweisen, dass sie als PIC in einem Flugzeug mit mehreren Piloten unter IFR-Regeln die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der den entsprechenden verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen.
Die praktische Prüfung muss im Flugzeug oder einem entsprechend zugelassenen FFS abgelegt werden, der dieses Muster nachbildet.
KAPITEL 3
Besondere Anforderungen für die Hubschrauberkategorie — ATPL(H)
FCL.510.H ATPL(H) — Voraussetzungen, Erfahrung und Anrechnung
Bewerber um eine ATPL(H) müssen
a) Inhaber einer CPL(H) und einer Musterberechtigung für ein Hubschraubermuster mit mehreren Piloten sein und eine Ausbildung in MCC erhalten haben,
b) als Hubschrauberpiloten mindestens 1 000 Flugstunden absolviert haben, die mindestens Folgendes umfassen:
(1) 350 Stunden in Hubschraubern mit mehreren Piloten;
(2)
i) 250 Stunden als PIC oder
ii) 100 Stunden als PIC und 150 Stunden als PIC unter Aufsicht oder
iii) 250 Stunden als PIC unter Aufsicht in Hubschraubern mit mehreren Piloten. In diesem Fall werden die ATPL(H)- Rechte auf den Betrieb mit mehreren Piloten beschränkt, bis 100 Stunden als PIC absolviert wurden;
(3) 200 Stunden Überlandflugzeit, davon mindestens 100 Stunden als PIC oder als PIC unter Aufsicht;
(4) 30 Stunden Instrumentenflugzeit, wovon höchstens 10 Stunden Instrumentenbodenzeit sein dürfen, sowie
(5) 100 Stunden Nachtflugzeit als PIC oder Kopilot.
Von den 1 000 Stunden dürfen höchstens 100 Stunden in einem FSTD absolviert worden sein, wovon nicht mehr als 25 Stunden in einem FNPT absolviert worden sein dürfen.
c) Flugzeit in Flugzeugen wird bis zu 50 % auf die Flugzeitanforderungen von Buchstabe b angerechnet.
d) Die in Buchstabe b verlangte Erfahrung muss erworben sein, bevor die praktische Prüfung für die ATPL(H) abgelegt wird.
FCL.520.H ATPL(H) — Praktische Prüfung
Bewerber um eine ATPL(H) müssen durch Ablegung einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils nachweisen, dass sie als PIC in einem Hubschrauber mit mehreren Piloten die einschlägigen Verfahren und Manöver mit der für die entsprechenden verliehenen Rechten angemessenen Kompetenz beherrschen.
Die praktische Prüfung muss im Hubschrauber oder einem entsprechend zugelassenen FFS abgelegt werden, der dieses Muster nachbildet.
ABSCHNITT G
INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG — IR
KAPITEL 1
Allgemeine Anforderungen
FCL.600 IR — Allgemeines
Sofern FCL.825 nicht Anderes bestimmt, ist Betrieb unter IFR in einem Flugzeug, Hubschrauber, Luftschiff oder einem Luftfahrzeug mit vertikaler Start- und Landefähigkeit nur Inhabern einer PPL, CPL, MPL und ATPL mit einer der Luftfahrzeugkategorie angemessenen IR erlaubt, oder wenn eine praktische Prüfung oder eine Schulung mit einem Lehrberechtigten durchgeführt wird.
FCL.605 IR — Rechte
a) |
Die Rechte eines Inhabers einer IR umfassen das Fliegen von Luftfahrzeugen unter IFR mit einer Mindest-Entscheidungshöhe von 200 Fuß (60 m). |
b) |
Im Falle einer IR für mehrmotorige Flugzeuge können diese Rechte auf Entscheidungshöhen unter 200 Fuß (60 m) erweitert werden, wenn der Bewerber eine besondere Ausbildung bei einer ATO erhalten hat und in einem Luftfahrzeug mit mehreren Piloten Abschnitt 6 der in Anlage 9 dieses Teils vorgeschriebenen praktischen Prüfung bestanden hat. |
c) |
Inhaber einer IR üben ihre Rechte gemäß den in Anlage 8 dieses Teils genannten Bedingungen aus. |
d) |
Nur Hubschrauber. Um Rechte als PIC unter IFR in Hubschraubern mit mehreren Piloten ausüben zu können, muss der Inhaber einer IR(H) mindestens 70 Stunden Instrumentenflugzeit absolviert haben, wovon bis zu 30 Stunden Instrumentenbodenzeit sein dürfen. |
FCL.610 IR — Voraussetzungen und Anrechnung
Bewerber um eine IR müssen
a) Inhaber folgender Lizenzen sein:
(1) mindestens einer PPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie und
i) der Nachtflugberechtigung gemäß FCL.810, wenn die IR-Rechte nachts ausgeübt werden, oder
ii) einer ATPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie oder
(2) einer CPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie.
b) mindestens 50 Stunden Überlandflugzeit als PIC in Flugzeugen, TMGs, Hubschraubern oder Luftschiffen absolviert haben, davon mindestens 10 oder im Falle von Luftschiffen 20 Stunden in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie.
c) Nur Hubschrauber. Bewerber, die einen integrierten ATP(H)/IR-, ATP(H)-, CPL(H)/IR- oder CPL(H)-Ausbildungslehrgang absolviert haben, sind von der Anforderung gemäß Buchstabe b befreit.
FCL.615 IR — Theoretische Kenntnisse und Flugausbildung
a) |
Lehrgang. Bewerber um eine IR müssen einen theoretischen Lehrgang und Flugausbildung bei einer ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss (1) ein integrierter Ausbildungslehrgang sein, der Ausbildung für die IR gemäß Anlage 3 dieses Teils umfasst, oder (2) ein modularer Lehrgang gemäß Anlage 6 dieses Teils sein. |
b) |
Prüfung. Bewerber müssen theoretische Kenntnisse entsprechend den verliehenen Rechten in den nachfolgenden Sachgebieten nachweisen: — Luftrecht, — allgemeine Luftfahrzeugkunde — Bordinstrumente, — Flugplanung und -überwachung, — menschliches Leistungsvermögen, — Meteorologie, — Funknavigation, — IFR-Kommunikation. |
FCL.620 IR — Praktische Prüfung
a) |
Bewerber um eine IR müssen in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 7 dieses Teils nachweisen, dass sie die einschlägigen Verfahren und Manöver mit einer für die entsprechenden verliehenen Rechte angemessenen Kompetenz beherrschen. |
b) |
Für eine IR für mehrmotorige Luftfahrzeuge muss die praktische Prüfung in einem mehrmotorigen Luftfahrzeug abgelegt werden. Für eine IR für einmotorige Luftfahrzeuge muss die praktische Prüfung in einem einmotorigen Luftfahrzeug abgelegt werden. Ein mehrmotoriges Flugzeug mit Motoren auf der Längsachse gilt für die Zwecke dieses Absatzes als einmotoriges Flugzeug. |
FCL.625 IR — Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung
a) |
Gültigkeit. Eine IR gilt für 1 Jahr. |
b) |
Verlängerung (1) Eine IR muss innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablaufdatum der Berechtigung verlängert werden. (2) Bewerber, die den betreffenden Teil einer IR-Befähigungsüberprüfung vor dem Ablaufdatum der IR nicht bestehen, dürfen die IR-Rechte erst ausüben, wenn sie die Befähigungsüberprüfung bestanden haben. |
c) |
Erneuerung. Wenn eine IR abgelaufen ist, müssen Bewerber um eine Erneuerung ihrer Rechte (1) eine Auffrischungsschulung bei einer ATO absolvieren, um den Befähigungsstand für das Bestehen des Instrumententeils der praktischen Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils zu erreichen, und (2) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie absolvieren. |
d) |
Wenn die IR nicht innerhalb der vergangenen 7 Jahre verlängert oder erneuert wurde, muss der Inhaber die Prüfung der theoretischen IR-Kenntnisse und die praktische Prüfung wiederholen. |
KAPITEL 2
Besondere Anforderungen für die Flugzeugkategorie
FCL.625.A IR(A) — Verlängerung
a) |
Verlängerung. Bewerber um die Verlängerung einer IR(A) müssen, (1) wenn dies mit einer Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung verbunden ist, eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils absolvieren; (2) wenn dies nicht mit einer Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung verbunden ist, i) für Flugzeuge mit einem Piloten Abschnitt 3B und die für den beabsichtigten Flug relevanten Teile von Abschnitt 1 der in Anlage 9 dieses Teils festgelegten Befähigungsüberprüfung erfüllen und ii) für mehrmotorige Flugzeuge Abschnitt 6 der Befähigungsüberprüfung für Flugzeuge mit einem Piloten gemäß Anlage 9 dieses Teils unter ausschließlicher Heranziehung von Instrumenten erfüllen. (3) Im Falle von Absatz 2 kann ein FNPT II oder ein FFS verwendet werden, der die betreffende Flugzeugklasse oder das betreffende Flugzeugmuster nachbildet, jedoch muss unter diesen Umständen mindestens jede zweite Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer IR(A) in einem Flugzeug durchgeführt werden. |
b) |
Es wird eine Anrechnung gemäß Anlage 8 dieses Teils gewährt. |
KAPITEL 3
Besondere Anforderungen an die Hubschrauberkategorie
FCL.625.H IR(H) — Verlängerung
a) |
Bewerber um die Verlängerung einer IR(H) müssen, (1) wenn dies mit einer Verlängerung einer Musterberechtigung verbunden ist, eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils für das entsprechende Hubschraubermuster absolvieren; (2) wenn dies nicht mit einer Verlängerung einer Musterberechtigung verbunden ist, ist nur Abschnitt 5 und die relevanten Teile von Abschnitt 1 der Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils für das entsprechende Hubschraubermuster zu absolvieren. In diesem Fall kann ein FTD 2/3 oder ein FFS verwendet werden, der das betreffende Hubschraubermuster nachbildet, jedoch muss unter diesen Umständen mindestens jede zweite Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer IR(H) in einem Hubschrauber durchgeführt werden. |
b) |
Es wird eine Quer-Anrechnung gemäß Anlage 8 dieses Teils gewährt. |
FCL.630.H IR(H) — Erweiterung von Rechten von einmotorigen auf mehrmotorige Hubschrauber
Inhaber einer IR(H) für einmotorige Hubschrauber, die erstmalig die IR(H) auf mehrmotorige Hubschrauber erweitern möchten, müssen Folgendes absolvieren:
a) einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO, der mindestens 5 Stunden Instrumentenunterricht mit einem Lehrberechtigten umfasst, wovon 3 Stunden in einem FFS oder FTD 2/3 oder FNPT II/III absolviert werden können, und
b) Abschnitt 5 der praktischen Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teil auf mehrmotorigen Hubschraubern.
KAPITEL 4
Besondere Anforderungen für die Luftschiffkategorie
FCL.625.As IR(As) — Verlängerung
Bewerber um die Verlängerung einer IR(As) müssen,
a) wenn dies mit einer Verlängerung einer Musterberechtigung verbunden ist, eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils für das entsprechende Luftschiffmuster absolvieren;
b) wenn dies nicht mit einer Verlängerung einer Musterberechtigung verbunden ist, Abschnitt 5 und die für den beabsichtigten Flug der Befähigungsüberprüfung für Luftschiffe relevanten Teile von Abschnitt 1 gemäß Anlage 9 dieses Teils absolvieren. In diesem Fall kann ein FTD 2/3 oder ein FFS verwendet werden, der das betreffende Muster nachbildet, jedoch muss unter diesen Umständen mindestens jede zweite Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer IR(As) in einem Luftschiff durchgeführt werden.
ABSCHNITT H
KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN
KAPITEL 1
Allgemeine Anforderungen
FCL.700 Umstände, unter denen Klassen- oder Musterberechtigungen erforderlich sind
a) |
Abgesehen von LAPL, SPL und BPL dürfen Inhaber einer Pilotenlizenz nur als Piloten eines Luftfahrzeugs tätig sein, wenn sie über eine gültige und entsprechende Klassen- oder Musterberechtigung verfügen, außer in dem Fall, dass sie sich praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen für die Erneuerung von Klassen- oder Musterberechtigungen unterziehen oder Flugausbildung erhalten. |
b) |
Ungeachtet Buchstabe a können Piloten im Falle von Flügen, die mit der Einführung oder Änderung von Luftfahrzeugmustern zusammenhängen, Inhaber einer speziellen von der zuständigen Behörde ausgestellten Berechtigung sein, mit der sie ermächtigt werden, die Flüge durchzuführen. Die Gültigkeit dieser Berechtigung muss auf diese speziellen Flüge beschränkt sein. |
c) |
Unbeschadet Buchstaben a und b können Piloten im Falle von Flügen, die mit der Einführung oder Änderung von Luftfahrzeugmustern zusammenhängen und die von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben im Rahmen ihrer Rechte durchgeführt werden, sowie von Schulungsflügen für die Erteilung einer Testflugberechtigung, wenn die Anforderungen dieses Abschnitts nicht erfüllt werden können, Inhaber einer gemäß FCL.820 erteilten Testflugberechtigung sein. |
FCL.705 Rechte des Inhabers einer Klassen- oder Musterberechtigung
Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung sind berechtigt, auf den in der Berechtigung genannten Luftfahrzeugklassen oder -mustern als Pilot tätig zu sein.
FCL.710 Klassen- und Musterberechtigungen — Unterschiedliche Baureihen
a) |
Um seine Rechte auf eine andere Luftfahrzeugbaureihe innerhalb einer Klassen- oder Musterberechtigung zu erweitern, muss der Pilot eine Unterschiedsschulung oder ein Vertrautmachen absolvieren. Im Falle unterschiedlicher Baureihen innerhalb einer Musterberechtigung muss die Unterschiedsschulung oder das Vertrautmachen die einschlägigen Elemente umfassen, die in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind. |
b) |
Wenn die andere Baureihe in einem Zeitraum von 2 Jahren nach der Unterschiedsschulung nicht geflogen wurde, ist eine weitere Unterschiedsschulung oder eine Befähigungsüberprüfung für diese Baureihe erforderlich, um die Rechte wahren zu können; hiervon ausgenommen sind die Muster und Baureihen innerhalb der Berechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge mit Kolbenmotor und die TMG-Klasse. |
c) |
Die Unterschiedsschulung muss in das Flugbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten entsprechend unterzeichnet werden. |
FCL.725 Bestimmungen für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen
a) |
Ausbildungslehrgang. Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolvieren. Die Ausbildung für die Musterberechtigung muss die obligatorischen Ausbildungselemente für das entsprechende Muster wie in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten definiert enthalten. |
b) |
Prüfung der theoretischen Kenntnisse. Der Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung muss eine von der ATO durchgeführte Prüfung der theoretischen Kenntnisse zum Nachweis des Stands der theoretischen Kenntnisse ablegen, die für den sicheren Betrieb der betreffenden Luftfahrzeugklasse bzw. des betreffenden Luftfahrzeugmusters erforderlich sind. (1) Bei Luftfahrzeugen mit mehreren Piloten erfolgt die Prüfung der theoretischen Kenntnisse schriftlich und umfasst mindestens 100 Multiple-Choice-Fragen, die alle Hauptsachgebiete des Lehrplans angemessen abdecken. (2) Bei mehrmotorigen Luftfahrzeugen mit einem Piloten erfolgt die Prüfung der theoretischen Kenntnisse schriftlich, und die Zahl der Multiple-Choice-Fragen richtet sich nach der Komplexität des Luftfahrzeugs. (3) Bei einmotorigen Luftfahrzeugen wird die Prüfung der theoretischen Kenntnisse mündlich vom Prüfer während der praktischen Prüfung durchgeführt, um festzustellen, ob ein zufrieden stellender Kenntnisstand erreicht wurde. (4) Bei Flugzeugen mit einem Piloten, die als Hochleistungsflugzeuge eingestuft sind, erfolgt die Prüfung schriftlich und umfasst mindestens 100 Multiple-Choice-Fragen, die alle Sachgebiete des Lehrplans angemessen abdecken. |
c) |
Praktische Prüfung. Der Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung muss eine praktische Prüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils zum Nachweis der praktischen Fertigkeiten ablegen, die für den sicheren Betrieb der betreffenden Luftfahrzeugklasse bzw. des betreffenden Luftfahrzeugmusters erforderlich sind. Der Bewerber muss die praktische Prüfung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten nach Beginn des Klassen- bzw. Musterberechtigungslehrgangs und innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Klassen- oder Musterberechtigung ablegen. |
d) |
Bei Bewerbern, die bereits eine Musterberechtigung mit dem Recht zum Führen eines Luftfahrzeugmusters entweder mit einem Piloten oder mit mehreren Piloten besitzen, gelten die theoretischen Anforderungen als bereits erfüllt, wenn sie einen Antrag auf Hinzufügung des Rechts für die andere Betriebsform auf demselben Luftfahrzeugmuster stellen. |
e) |
Ungeachtet der vorstehenden Absätze sind Piloten, die Inhaber einer gemäß FCL.820 erteilten Testflugberechtigung sind und die an Entwicklungs-, Zertifizierungs- oder Fertigungstestflügen für ein Luftfahrzeugmuster mitgewirkt und entweder 50 Stunden gesamte Flugzeit oder 10 Stunden Flugzeit als PIC bei technischen Prüfflügen in diesem Baumuster absolviert haben, berechtigt, einen Antrag auf Erteilung der betreffenden Musterberechtigung zu stellen, sofern sie die Erfahrungsanforderungen und die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Musterberechtigung, wie in diesem Abschnitt festgelegt, für die betreffende Luftfahrzeugkategorie erfüllen. |
FCL.740 Gültigkeit und Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen
a) |
Der Gültigkeitszeitraum von Klassen- und Musterberechtigungen beträgt ein Jahr, ausgenommen Klassenberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge mit einem Piloten, wofür der Gültigkeitszeitraum 2 Jahre beträgt, sofern nicht durch die gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes bestimmt wird. |
b) |
Erneuerung. Wenn eine Klassen- oder Musterberechtigung abgelaufen ist, muss der Bewerber (1) eine Auffrischungsschulung bei einer ATO absolvieren, wenn dies notwendig ist, um den Befähigungsstand zu erreichen, der erforderlich ist, um die betreffende Luftfahrzeugklasse oder das betreffende Luftfahrzeugmuster sicher betreiben zu können, und (2) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils absolvieren. |
KAPITEL 2
Besondere Anforderungen für die Flugzeugkategorie
FCL.720.A Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung von Klassen- oder Musterberechtigungen — Flugzeuge
Sofern nicht in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung die folgenden Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung der betreffenden Berechtigung erfüllen:
a) Mehrmotorige Flugzeug mit einem Piloten. Ein Bewerber um eine erste Klassen- oder Musterberechtigung für ein mehrmotoriges Flugzeug mit einem Piloten muss mindestens 70 Stunden als PIC auf Flugzeugen absolviert haben.
b) Technisch nicht komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten. Vor dem Beginn der Flugausbildung muss ein Bewerber um eine erste Klassen- oder Musterberechtigung für ein Flugzeug mit einem Piloten, das als Hochleistungsflugzeug eingestuft ist,
(1) mindestens 200 Stunden gesamte Flugerfahrung besitzen, davon 70 Stunden als PIC auf Flugzeugen, und
(2)
i) Inhaber eines Zeugnisses über den zufrieden stellenden Abschluss eines Lehrgangs für zusätzliche theoretische Kenntnisse sein, der bei einer ATO absolviert wurde, oder
ii) die ATPL(A)-Prüfungen der theoretischen Kenntnisse gemäß diesem Teil bestanden haben, oder
iii) zusätzlich zu einer Lizenz, die gemäß diesem Teil erteilt wurde, Inhaber einer ATPL(A) oder CPL(A)/IR mit Anrechnung der theoretischen Kenntnisse für ATPL(A) sein, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde;
(3) daneben müssen Piloten, die das Recht erwerben möchten, das Flugzeug im Betrieb mit mehreren Piloten zu betreiben, die Anforderungen von Buchstabe d Nummer 4 erfüllen.
c) Technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten. Bewerber um die Erteilung einer ersten Musterberechtigung für ein technisch kompliziertes Flugzeug mit einem Piloten, das als Hochleistungsflugzeug eingestuft ist, müssen zusätzlich zu den Anforderungen von Buchstabe b die Anforderungen für eine IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge gemäß Abschnitt G erfüllt haben.
d) Flugzeuge mit mehreren Piloten. Ein Bewerber um den ersten Musterberechtigungslehrgang für ein Flugzeug mit mehreren Piloten muss ein Flugschüler sein, der derzeit eine Ausbildung in einem MPL-Ausbildungslehrgang durchläuft oder die folgenden Anforderungen erfüllt:
(1) mindestens 70 Stunden gesamte Flugerfahrung als PIC auf Flugzeugen besitzen;
(2) Inhaber einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge sein;
(3) die ATPL(A)-Prüfungen der theoretischen Kenntnisse gemäß diesem Teil bestanden haben, und
(4) sofern der Musterberechtigungslehrgang nicht mit einem MCC-Lehrgang kombiniert wird:
i) Inhaber eines Zeugnisses über den zufrieden stellenden Abschluss eines MCC-Lehrgangs in Flugzeugen sein oder
ii) Inhaber eines Zeugnisses über den zufrieden stellenden Abschluss der MCC in Hubschraubern sein und mehr als 100 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten besitzen oder
iii) mindestens 500 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten nachweisen oder
iv) mindestens 500 Stunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf mehrmotorigen Flugzeugen im gewerblichen Luftverkehr gemäß den einschlägigen Flugbetriebsanforderungen nachweisen.
e) Unbeschadet Buchstabe d kann ein Mitgliedstaat eine Musterberechtigung mit beschränkten Rechten für Flugzeuge mit mehreren Piloten erteilen, die deren Inhaber berechtigt, oberhalb der Flugfläche 200 als Kopilot, der zur Ablösung im Reiseflug qualifiziert ist, tätig zu sein, sofern 2 weitere Besatzungsmitglieder eine Musterberechtigung gemäß Buchstabe d innehaben.
f) Zusätzliche Musterberechtigungen für technisch komplizierte Flugzeuge mit einem oder mehreren Piloten. Bewerber um die Erteilung weiterer Musterberechtigungen für Flugzeuge mit mehreren Piloten und technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten müssen eine IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge besitzen.
g) Soweit dies in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten entsprechend bestimmt ist, kann die Ausübung der Rechte einer Musterberechtigung anfänglich auf Fliegen unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten beschränkt werden. ►C2 Die Flugstunden unter Aufsicht müssen in das Flugbuch des Piloten oder ein gleichwertiges Dokument eingetragen und vom Lehrberechtigten unterzeichnet werden. ◄ Die Beschränkung wird aufgehoben, wenn der Pilot nachweist, dass die gemäß den betrieblichen Eignungsdaten festgelegten Flugstunden unter Aufsicht absolviert wurden.
FCL.725.A Theoretische Kenntnisse und Flugausbildung für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen — Flugzeuge
Sofern nicht in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes bestimmt ist:
a) Mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten.
(1) Die theoretische Ausbildung für eine Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten umfasst mindestens 7 Stunden Ausbildung auf einem mehrmotorigen Flugzeug.
(2) Die Flugausbildung für eine Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten umfasst mindestens 2 Stunden und 30 Minuten Flugausbildung mit Fluglehrer unter normalen Bedingungen auf einem mehrmotorigen Flugzeug und mindestens 3 Stunden 30 Minuten Flugausbildung mit Fluglehrer in Triebwerkausfallverfahren und asymmetrischen Flugtechniken.
b) Wasserflugzeuge mit einem Piloten. Der Ausbildungslehrgang für die Berechtigung für Wasserflugzeuge mit einem Piloten muss theoretische Kenntnisse und Flugausbildung umfassen. Die Flugausbildung für eine Klassen- oder Musterberechtigung „Wasserflugzeug“ für Wasserflugzeuge mit einem Piloten umfasst mindestens 8 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer, wenn der Bewerber Inhaber der Land-Version der betreffenden Klassen- oder Musterberechtigung ist, bzw. 10 Stunden, wenn der Bewerber nicht Inhaber einer solchen Berechtigung ist.
FCL.730.A Besondere Anforderungen an Piloten, die an einem Musterberechtigungslehrgang ohne Flugzeiten (Zero Flight Time Type Rating, ZFTT) teilnehmen — Flugzeuge
a) |
Ein Pilot, der an der Ausbildung in einem ZFTT-Lehrgang teilnimmt, muss auf einem Flugzeug mit Strahlturbinenantrieb für mehrere Piloten, das nach den Normen von CS-25 oder einer gleichwertigen Lufttüchtigkeitsforderung zugelassen ist, oder auf einem Flugzeug mit Propellerturbinenantrieb mit einer höchstzulässigen Startmasse von mindestens 10 Tonnen oder einer zugelassenen Belegung der Fluggastsitze mit mehr als 19 Fluggästen mindestens Folgendes absolviert haben: (1) Falls ein FFS, der für Stufe CG, C oder Interim-C zugelassen ist, beim Lehrgang eingesetzt wird: 1 500 Flugstunden oder 250 Streckenabschnitte; (2) falls ein FFS, der für Stufe DG oder D zugelassen ist, beim Lehrgang eingesetzt wird: 500 Flugstunden oder 100 Streckenabschnitte. |
b) |
Wenn ein Pilot von einem Flugzeug mit Propellerturbinenantrieb auf ein Flugzeug mit Strahlturbinenantrieb oder umgekehrt wechselt, ist eine weitere Simulatorausbildung erforderlich. |
FCL.735.A Ausbildungslehrgang Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung (Multi-Crew Cooperation, MCC) — Flugzeuge
a) |
Der MCC-Ausbildungslehrgang umfasst mindestens: (1) 25 Stunden theoretischen Unterricht und Übungen sowie (2) 20 Stunden praktische MCC-Ausbildung oder 15 Stunden im Falle von Flugschülern, die an einem integrierten ATP-Lehrgang teilnehmen. Es ist ein FNPT II MCC oder ein FFS zu verwenden. Wenn die MCC-Ausbildung mit einer erstmaligen Ausbildung für die Musterberechtigung verbunden wird, kann die praktische MCC-Ausbildung auf nicht weniger als 10 Stunden verkürzt werden, wenn für die MCC-Ausbildung und die Ausbildung für die Musterberechtigung derselbe FFS verwendet wird. |
b) |
Der MCC-Ausbildungslehrgang ist innerhalb von 6 Monaten bei einer ATO zu absolvieren. |
c) |
Sofern der MCC-Lehrgang nicht mit einem Musterberechtigungslehrgang verbunden wurde, wird dem Bewerber beim Abschluss des MCC-Ausbildungslehrgangs eine Bescheinigung über den Abschluss ausgehändigt. |
d) |
Einem Bewerber, der eine MCC-Ausbildung für eine andere Luftfahrzeugkategorie absolviert hat, wird die Anforderung gemäß Buchstabe a Absatz 1 erlassen. |
FCL.740.A Verlängerung von Klassen- und Musterberechtigungen — Flugzeuge
a) |
Verlängerung von Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge. Für die Verlängerung von Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge muss der Bewerber: (1) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils in der betreffenden Klasse bzw. dem betreffenden Muster des Flugzeug oder einem FSTD, der diese Klasse bzw. dieses Muster nachbildet, innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablaufdatum der Berechtigung absolvieren und (2) während des Gültigkeitszeitraums der Berechtigung mindestens Folgendes absolvieren: i) 10 Streckenabschnitte als Pilot der betreffenden Flugzeugklasse oder des betreffenden Flugzeugmusters oder ii) 1 Streckenabschnitt als Pilot der betreffenden Flugzeugklasse oder des betreffenden Flugzeugmusters oder FFS, der mit einem Prüfer geflogen wird. Dieser Streckenabschnitt kann während der Befähigungsüberprüfung geflogen werden. (3) Einem Piloten, der für einen gemäß den entsprechenden Flugbetriebsanforderungen zugelassenen gewerblichen Luftverkehrsbetreiber arbeitet und der die Befähigungsüberprüfung des Luftfahrtunternehmers in Verbindung mit der Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung der Klassen- oder Musterberechtigung absolviert hat, wird die Anforderung gemäß Absatz 2 erlassen. (4) Die Verlängerung einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR) oder IR(A) kann, falls vorhanden, mit einer Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung verbunden werden. |
b) |
Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten. (1) Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk und TMG-Berechtigungen. Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen und Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einem Piloten und TMG-Berechtigungen muss der Bewerber: i) innerhalb von 3 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung in der betreffenden Klasse gemäß Anlage 9 dieses Teils bei einem Prüfer absolvieren oder ii) innerhalb von 12 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung 12 Flugstunden in der betreffenden Klasse absolvieren, die Folgendes umfassen: — 6 Stunden als PIC, — 12 Starts und 12 Landungen sowie — Auffrischungsschulung von mindestens 1 Stunde Gesamtflugzeit mit einem Fluglehrer (FI) oder einem Lehrberechtigten für Klassenberechtigungen (CRI). Bewerbern wird diese Auffrischungsschulung erlassen, wenn sie eine Befähigungsüberprüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigung, eine praktische Prüfung oder eine Kompetenzbeurteilung in einer anderen Flugzeugklasse oder einem anderen Flugzeugmuster absolviert haben. (2) Wenn Bewerber Inhaber sowohl einer Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbenmotor als auch einer TMG-Berechtigung sind, können sie die Anforderungen von Absatz 1 in einer der beiden Klassen oder einer Kombination von beiden erfüllen und eine Verlängerung für beide Berechtigungen erhalten. (3) Einmotorige Turboprop-Flugzeuge mit einem Piloten. Für die Verlängerung von Klassenberechtigungen für einmotorige PTL-Flugzeuge müssen Bewerber innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung auf der betreffenden Klasse gemäß Anhang 9 dieses Teils bei einem Prüfer ablegen. (4) Wenn Bewerber Inhaber sowohl einer Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbenmotor als auch einer Klassenberechtigung für einmotorige Wasserflugzeuge mit Kolbenmotor sind, können sie die Anforderungen von Absatz 1 Ziffer ii in einer der beiden Klassen oder einer Kombination von beiden erfüllen und die Einhaltung dieser Anforderungen für beide Berechtigungen erreichen. Mindestens 1 Stunde der vorgeschriebenen PIC-Zeit und 6 der vorgeschriebenen 12 Starts und Landungen müssen in jeder Klasse absolviert werden. |
c) |
Bewerber, die eine Befähigungsüberprüfung nicht in allen Teilen vor dem Ablaufdatum einer Klassen- oder Musterberechtigung bestehen, dürfen die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn sie die Befähigungsüberprüfung bestanden haben. |
KAPITEL 3
Besondere Anforderungen an die Hubschrauberkategorie
FCL.720.H Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung von Klassen- oder Musterberechtigungen — Hubschrauber
Sofern nicht in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen Bewerber um die erstmalige Erteilung einer Hubschrauber-Musterberechtigung die folgenden Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung der betreffenden Berechtigung erfüllen:
a) Hubschrauber mit mehreren Piloten. Bewerber um den ersten Musterberechtigungslehrgang für ein Hubschraubermuster mit mehreren Piloten müssen:
(1) mindestens 70 Stunden als PIC auf Hubschraubern nachweisen;
(2) sofern der Musterberechtigungslehrgang nicht mit einem MCC-Lehrgang kombiniert wird:
i) Inhaber eines Zeugnisses über den zufrieden stellenden Abschluss eines MCC-Lehrgangs in Hubschraubern sein oder
ii) mindestens 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit mehreren Piloten nachweisen oder
iii) mindestens 500 Stunden als Pilot auf mehrmotorigen Hubschraubern im Betrieb mit mehreren Piloten nachweisen;
(3) die ATPL(H)-Prüfungen der theoretischen Kenntnisse bestanden haben.
b) Einem Bewerber um den ersten Musterberechtigungslehrgang für ein Hubschraubermuster mit mehreren Piloten, der einen integrierten ATP(H)/IR-, ATP(H)-, CPL(H)/IR- oder CPL(H)-Lehrgang absolviert hat und die Anforderung gemäß Buchstabe a Absatz 1 nicht erfüllt, wird die Musterberechtigung mit einer Einschränkung der Rechte auf die Ausübung von Funktionen nur als Kopilot erteilt. Diese Beschränkung wird aufgehoben, sobald der Pilot
(1) 70 Stunden als PIC oder verantwortlicher Pilot unter Aufsicht auf Hubschraubern absolviert hat;
(2) die praktische Prüfung für mehrere Piloten auf dem entsprechenden Hubschraubermuster als PIC bestanden hat.
c) Mehrmotorige Hubschrauber mit einem Piloten. Ein Bewerber um die erstmalige Erteilung einer Musterberechtigung für einen mehrmotorigen Hubschrauber mit einem Piloten muss
(1) vor Beginn der Flugausbildung:
i) die ATPL(H)-Prüfungen der theoretischen Kenntnisse bestanden haben oder
ii) Inhaber einer Bescheinigung über den Abschluss eines von einer ATO durchgeführten Vorab-Lehrgangs sein. Der Lehrgang muss die folgenden Sachgebiete des ATPL(H)-Theorielehrgangs abdecken:
— allgemeine Flugzeugkunde: Luftfahrzeugzelle/Bordanlagen/Triebwerk und Instrumente/Elektronik,
— Flugleistung und Flugplanung: Masse und Schwerpunktlage, Leistung;
(2) im Falle von Bewerbern, die keinen integrierten ATP(H)/IR-, ATP(H)- oder CPL(H)/IR-Ausbildungslehrgang absolviert haben, mindestens 70 Stunden als PIC auf Hubschraubern absolviert haben.
FCL.735.H Ausbildungslehrgang Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung — Hubschrauber
a) |
Der MCC-Ausbildungslehrgang umfasst mindestens: (1) für MCC/IR: i) 25 Stunden theoretischen Unterricht und Übungen sowie ii) 20 Stunden praktische MCC-Ausbildung oder 15 Stunden im Falle von Flugschülern, die an einem integrierten ATP(H)/IR-Lehrgang teilnehmen. Wenn die MCC-Ausbildung mit einer erstmaligen Ausbildung für die Musterberechtigung für einen Hubschrauber mit mehreren Piloten verbunden wird, kann die praktische MCC-Ausbildung auf nicht weniger als 10 Stunden verkürzt werden, wenn für die MCC und die Musterberechtigung derselbe FSTD verwendet wird; (2) für MCC/VFR: i) 25 Stunden theoretischen Unterricht und Übungen sowie ii) 15 Stunden praktische MCC-Ausbildung oder 10 Stunden im Falle von Flugschülern, die an einem integrierten ATP(H)/IR-Lehrgang teilnehmen. Wenn die MCC-Ausbildung mit einer erstmaligen Ausbildung für die Musterberechtigung für einen Hubschrauber mit mehreren Piloten verbunden wird, kann die praktische MCC-Ausbildung auf nicht weniger als 7 Stunden verkürzt werden, wenn für die MCC und die Musterberechtigung derselbe FSTD verwendet wird. |
b) |
Der MCC-Ausbildungslehrgang ist innerhalb von 6 Monaten bei einer ATO zu absolvieren. Es ist ein für MCC zugelassener FNPT II oder III, ein FTD 2/3 oder ein FFS zu verwenden. |
c) |
Sofern nicht der MCC-Lehrgang mit einem Musterberechtigungslehrgang für mehrere Piloten verbunden war, wird dem Bewerber beim Abschluss des MCC-Ausbildungslehrgangs eine Bescheinigung über den Abschluss ausgehändigt. |
d) |
Einem Bewerber, der eine MCC-Ausbildung für eine andere Luftfahrzeugkategorie absolviert hat, wird die Anforderung gemäß Buchstabe a Absatz 1 Ziffer i bzw. Buchstabe a Absatz 2 Ziffer i erlassen. |
e) |
Einem Bewerber um die MCC/IR-Ausbildung, der eine MCC/VFR-Ausbildung absolviert hat, wird die Anforderung gemäß Buchstabe a Absatz 1 Ziffer i erlassen, und er muss 5 Stunden praktische MCC/IR-Ausbildung absolvieren. |
FCL.740.H Verlängerung von Musterberechtigungen — Hubschrauber
a) |
Verlängerung. Für die Verlängerung von Musterberechtigungen für Hubschrauber muss der Bewerber: (1) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils in der betreffenden Hubschrauberklasse oder einem FSTD, das dieses Muster nachbildet, innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablaufdatum der Berechtigung absolvieren und (2) mindestens 2 Stunden als Pilot des betreffenden Hubschraubermusters innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Berechtigung absolvieren. Die Dauer der Befähigungsüberprüfung kann auf die 2 Stunden angerechnet werden. (3) Wenn Bewerber Inhaber von mehr als einer Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber mit Kolbentriebwerk sind, kann ihnen die Verlängerung aller entsprechenden Musterberechtigungen durch Absolvierung einer Befähigungsüberprüfung für nur eines der betreffenden Baumuster gewährt werden, wenn sie während des Gültigkeitszeitraums mindestens 2 Stunden Flugzeit als PIC auf den anderen Mustern absolviert haben. Die Befähigungsüberprüfung wird im Wechsel auf einem anderen Muster durchgeführt. (4) Wenn Bewerber Inhaber von mehr als 1 Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber mit Turbinentriebwerk mit einer höchstzulässigen Startmasse bis zu 3 175 kg sind, kann ihnen die Verlängerung aller betreffenden Musterberechtigungen durch Absolvierung einer Befähigungsüberprüfung für nur eins der betreffenden Baumuster gewährt werden, wenn sie Folgendes absolviert haben: i) 300 Stunden als PIC auf Hubschraubern; ii) 15 Stunden auf jedem Muster, für das sie eine Berechtigung besitzen, sowie iii) mindestens 2 Stunden PIC-Flugzeit auf allen anderen Mustern während des Gültigkeitszeitraums. Die Befähigungsüberprüfung wird im Wechsel auf einem anderen Muster durchgeführt. (5) Ein Pilot, der eine praktische Prüfung für die Erteilung einer weiteren Musterberechtigung erfolgreich absolviert hat, erhält die Verlängerung für die betreffenden Musterberechtigungen in den gemeinsamen Gruppen gemäß Absätzen 3 und 4. (6) Die Verlängerung einer IR(H), falls vorhanden, kann mit einer Befähigungsüberprüfung für eine Musterberechtigung verbunden werden. |
b) |
Ein Bewerber, der eine Befähigungsüberprüfung nicht in allen Teilen vor dem Ablaufdatum einer Musterberechtigung besteht, darf die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn er die Befähigungsüberprüfung bestanden hat. Im Falle von Buchstabe a Absätze 3 und 4 darf der Bewerber seine Rechte in keinem der Baumuster ausüben. |
KAPITEL 4
Besondere Anforderungen an die Kategorie Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit
FCL.720.PL Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung von Musterberechtigungen — Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit
Sofern nicht in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen Bewerber um die erstmalige Erteilung einer Musterberechtigung für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit die folgenden Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen erfüllen:
a) für Flugzeugpiloten:
(1) Inhaber einer CPL/IR(A) mit theoretischen ATPL-Kenntnissen oder einer ATPL(A) sein;
(2) Inhaber eines Zeugnisses für den Abschluss eines MCC-Lehrgangs sein;
(3) mehr als 100 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit mehreren Piloten absolviert haben;
(4) 40 Stunden Flugausbildung in Hubschraubern absolviert haben;
b) für Hubschrauberpiloten:
(1) Inhaber einer CPL/IR(H) mit theoretischen ATPL-Kenntnissen oder einer ATPL/IR(H) sein;
(2) Inhaber eines Zeugnisses für den Abschluss eines MCC-Lehrgangs sein;
(3) mehr als 100 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten absolviert haben;
(4) 40 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen absolviert haben;
c) für Piloten, die qualifiziert sind, sowohl Flugzeuge als auch Hubschrauber zu fliegen:
(1) Inhaber mindestens einer CPL(H) sein;
(2) entweder ein IR und theoretische ATPL-Kenntnisse oder eine ATPL jeweils für Flugzeuge oder für Hubschrauber besitzen;
(3) Inhaber eines Zeugnisses für den Abschluss eines MCC-Lehrgangs auf Hubschraubern oder Flugzeugen sein;
(4) mindestens 100 Stunden als Pilot auf Hubschraubern oder Flugzeugen mit mehreren Piloten absolviert haben;
(5) 40 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen oder Hubschraubern absolviert haben, wenn der Pilot keine Erfahrung als ATPL oder auf Luftfahrzeugen mit mehreren Piloten besitzt.
FCL.725.PL Flugausbildung für die Erteilung von Musterberechtigungen — Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit
Der Flugausbildungsteil des Ausbildungslehrgangs für eine Musterberechtigung für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit muss sowohl im Luftfahrzeug als auch einem FSTD, das das Luftfahrzeug nachbildet und für diesen Zweck entsprechend zugelassen ist, absolviert werden.
FCL.740.PL Verlängerung von Musterberechtigungen — Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit
a) |
Verlängerung. Für die Verlängerung von Musterberechtigungen für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit muss der Bewerber (1) innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils in dem betreffenden Luftfahrzeug mit vertikaler Start- und Landefähigkeit absolvieren; (2) während des Gültigkeitszeitraums der Berechtigung mindestens Folgendes absolvieren: i) 10 Streckenabschnitte als Pilot des betreffenden Musters von Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit, oder ii) 1 Streckenabschnitt als Pilot des betreffenden Musters von Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit oder FFS, mit einem Prüfer geflogen. Dieser Streckenabschnitt kann während der Befähigungsüberprüfung geflogen werden. (3) Einem Piloten, der für einen gemäß den entsprechenden Flugbetriebsanforderungen zugelassenen gewerblichen Luftverkehrsbetreiber arbeitet und der die Befähigungsüberprüfung des Luftfahrtunternehmers in Verbindung mit der Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung der Musterberechtigung absolviert hat, wird die Anforderung gemäß Absatz 2 erlassen. |
b) |
Ein Bewerber, der eine Befähigungsüberprüfung nicht in allen Teilen vor dem Ablaufdatum einer Musterberechtigung besteht, darf die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn er die Befähigungsüberprüfung bestanden hat. |
KAPITEL 5
Besondere Anforderungen für die Luftschiffkategorie
FCL.720.As Voraussetzungen für die Erteilung von Musterberechtigungen — Luftschiffe
Sofern nicht in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen Bewerber um die erstmalige Erteilung einer Musterberechtigung für Luftschiffe die folgenden Anforderungen bezüglich der Erfahrung erfüllen:
a) für Luftschiffe mit mehreren Piloten:
(1) 70 Flugstunden als PIC auf Luftschiffen absolviert haben;
(2) Inhaber eines Zeugnisses über den zufrieden stellenden Abschluss eines MCC-Lehrgangs auf Luftschiffen sein.
(3) Einem Bewerber, der die Anforderung gemäß Absatz 2 nicht erfüllt, wird die Musterberechtigung mit einer Einschränkung der Rechte auf die Funktionen nur als Kopilot erteilt. Diese Einschränkung wird aufgehoben, sobald der Pilot 100 Flugstunden als PIC oder verantwortlicher Pilot unter Aufsicht auf Luftschiffen absolviert hat.
FCL.735.As Ausbildungslehrgang Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung — Luftschiffe
a) |
Der MCC-Ausbildungslehrgang muss mindestens umfassen: (1) 12 Stunden theoretischen Unterricht und Übungen sowie (2) 5 Stunden praktische MCC-Ausbildung. Es ist ein für MCC zugelassener FNPT II oder III, ein FTD 2/3 oder ein FFS zu verwenden. |
b) |
Der MCC-Ausbildungslehrgang ist innerhalb von 6 Monaten bei einer ATO zu absolvieren. |
c) |
Sofern nicht der MCC-Lehrgang mit einem Musterberechtigungslehrgang für mehrere Piloten verbunden war, wird dem Bewerber beim Abschluss des MCC-Ausbildungslehrgangs eine Bescheinigung über den Abschluss ausgehändigt. |
d) |
Einem Bewerber, der eine MCC-Ausbildung für eine andere Luftfahrzeugkategorie absolviert hat, werden die Anforderungen gemäß Buchstabe a erlassen. |
FCL.740.As Verlängerung von Musterberechtigungen — Luftschiffe
a) |
Verlängerung. Für die Verlängerung von Musterberechtigungen für Luftschiffe muss der Bewerber (1) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils in der betreffenden Luftschiffklasse in den letzten 3 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung bestehen und (2) mindestens 2 Stunden als Pilot des betreffenden Luftschiffmusters innerhalb des Gültigkeitszeitraums der Berechtigung absolvieren. Die Dauer der Befähigungsüberprüfung kann auf die 2 Stunden angerechnet werden. (3) Die Verlängerung einer IR(As), falls vorhanden, kann mit einer Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung einer Klassen- oder Musterberechtigung verbunden werden. |
b) |
Ein Bewerber, der eine Befähigungsüberprüfung nicht in allen Teilen vor dem Ablaufdatum einer Musterberechtigung besteht, darf die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte erst ausüben, wenn er die Befähigungsüberprüfung bestanden hat. |
ABSCHNITT I
WEITERE BERECHTIGUNGEN
FCL.800 Kunstflugberechtigung
a) |
Inhaber einer Pilotenlizenz für Flugzeuge, TMG oder Segelflugzeuge dürfen Kunstflüge nur unternehmen, wenn sie Inhaber der entsprechenden Berechtigung sind. |
b) |
Bewerber um eine Kunstflugberechtigung müssen Folgendes absolviert haben: (1) mindestens 40 Flugstunden oder, im Falle von Segelflugzeugen, 120 Starts als PIC in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, absolviert nach Erteilung der Lizenz; (2) einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO, der Folgendes umfasst: i) einen für die Berechtigung angemessenen theoretischen Unterricht; ii) mindestens 5 Stunden oder 20 Flüge Kunstflugausbildung mit der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie. |
c) |
Die Rechte einer Kunstflugberechtigung sind auf die Luftfahrzeugkategorie beschränkt, in der die Flugausbildung absolviert wurde. Die Rechte werden auf eine andere Luftfahrzeugkategorie erweitert, wenn der Pilot Inhaber einer Lizenz für diese andere Luftfahrzeugkategorie ist und mindestens 3 Schulungsflüge mit einem Fluglehrer absolviert hat, die den vollen Kunstflug-Lehrplan in dieser Luftfahrzeugkategorie umfassen. |
FCL.805 Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern
a) |
Inhaber einer Pilotenlizenz mit Rechten zum Fliegen von Flugzeugen oder TMGs dürfen Segelflugzeuge oder Banner nur schleppen, wenn sie Inhaber der entsprechenden Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen oder zum Schleppen von Bannern sind. |
b) |
Bewerber um eine Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen müssen Folgendes absolviert haben: (1) mindestens 30 Flugstunden als PIC und 60 Starts und Landungen in Flugzeugen, wenn die Aktivität in Flugzeugen durchgeführt werden soll, oder in TMGs, wenn die Aktivität in TMGs durchgeführt werden soll, absolviert nach Erteilung der Lizenz; (2) einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO, der Folgendes umfasst: i) theoretischen Unterricht über die Betriebsabläufe und Verfahren beim Schleppen; ii) mindestens 10 Schulungsflüge, bei denen ein Segelflugzeug geschleppt wird, davon mindestens 5 Schulungsflüge mit einem Lehrberechtigten, und iii) außer bei Inhabern einer LAPL(S) oder einer SPL, 5 Flüge zum Vertrautmachen in einem Segelflugzeug, das von einem Luftfahrzeug gestartet wird. |
c) |
Bewerber um eine Berechtigung für das Schleppen von Bannern müssen Folgendes absolviert haben: (1) mindestens 100 Flugstunden und 200 Starts und Landungen als PIC auf Flugzeugen oder TMGs nach Erteilung der Lizenz. Mindestens 30 dieser Flugstunden müssen in Flugzeugen absolviert werden, wenn die Aktivität in Flugzeugen durchgeführt werden soll, oder in TMGs, wenn die Aktivität in TMGs durchgeführt werden soll; (2) einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO, der Folgendes umfasst: i) theoretischen Unterricht über die Betriebsabläufe und Verfahren beim Schleppen; ii) mindestens 10 Schulungsflüge, bei denen ein Banner geschleppt wird, davon mindestens 5 Schulungsflüge mit einem Lehrberechtigten. |
d) |
Die mit den Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen und Bannern verbundenen Rechte sind auf Flugzeuge oder TMG beschränkt, je nach dem, in welchem Luftfahrzeug der Flugausbildung absolviert wurde. Die Rechte werden erweitert, wenn der Pilot Inhaber einer Lizenz für Flugzeuge oder TMGs ist und mindestens 3 Schulungsflüge mit einem Fluglehrer absolviert hat, die den vollen Schlepp-Lehrplan in beiden Luftfahrzeugkategorien umfassen, wie erforderlich. |
e) |
Um die mit den Berechtigungen zum Schleppen von Segelflugzeugen oder Bannern verbundenen Rechte ausüben zu können, muss der Inhaber der Berechtigung während der letzten 24 Monate mindestens 5 Schleppflüge absolviert haben. |
f) |
Wenn der Pilot die Anforderung von Buchstabe e nicht erfüllt, muss er die fehlenden Schleppflüge mit einem oder unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten absolvieren, bevor er die Ausübung seiner Rechte wieder aufnimmt. |
FCL.810 Nachtflugberechtigung
a) |
Flugzeuge, TMGs, Luftschiffe (1) Wenn die Rechte einer LAPL, einer SPL oder einer PPL für Flugzeuge, TMGs oder Luftschiffe unter VFR-Bedingungen bei Nacht ausgeübt werden sollen, müssen Bewerber einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen: i) theoretischen Unterricht; ii) mindestens 5 Flugstunden in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie bei Nacht, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, davon mindestens eine Stunde Überland-Navigation mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 50 km (27 NM) mit einem Lehrberechtigten und 5 Alleinstarts und 5 Allein-Landungen bis zum vollständigen Stillstand. (2) Vor dem Absolvieren der Nachtausbildung müssen LAPL-Inhaber die grundlegende Instrumentenflug-Ausbildung absolviert haben, die für die Erteilung der PPL erforderlich ist. (3) Wenn Bewerber Inhaber sowohl einer Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbenmotor als auch einer Klassenberechtigung für TMG sind, können sie die Anforderungen von obigem Absatz 1 in einer der beiden Klassen oder in beiden Klassen erfüllen. |
b) |
Hubschrauber. Wenn die Rechte einer PPL für Hubschrauber unter VFR-Bedingungen bei Nacht ausgeübt werden sollen, muss der Bewerber: (1) mindestens 100 Flugstunden als Pilot in Hubschraubern nach der Erteilung der Lizenz absolviert haben, davon mindestens 60 Stunden als PIC auf Hubschraubern und 20 Stunden Überlandflug; (2) einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss innerhalb von 6 Monaten absolviert werden und Folgendes umfassen: i) 5 Stunden theoretischen Unterricht; ii) 10 Stunden Instrumentenausbildungszeit für Hubschrauber mit einem Lehrberechtigten und iii) 5 Flugstunden bei Nacht, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon mindestens eine Stunde Überland-Navigation und 5 Platzrunden bei Nacht im Alleinflug. Jeder Rundflug muss einen Start und eine Landung umfassen. (3) Einem Bewerber, der Inhaber einer IR in einem Flugzeug oder TMG ist oder war, werden 5 Stunden auf die Anforderung in obigem Absatz 2 Ziffer ii angerechnet. |
c) |
Ballone. Wenn die Rechte einer LAPL für Ballone oder einer BPL unter VFR-Bedingungen bei Nacht ausgeübt werden sollen, müssen Bewerber mindestens 2 Schulungsflüge bei Nacht von mindestens jeweils einer Stunde Dauer absolvieren. |
FCL.815 Bergflugberechtigung
a) |
Berechtigungen. Die Rechte des Inhabers einer Bergflugberechtigung bestehen in der Durchführung von Flügen mit Flugzeugen oder TMG von und zu Geländen, für die die entsprechende von den Mitgliedstaaten bestimmte Behörde festgelegt hat, dass eine solche Berechtigung erforderlich ist. Die erstmalige Bergflugberechtigung kann erlangt werden auf: (1) Rädern, womit das Recht erteilt wird, von und zu entsprechenden Geländen zu fliegen, wenn diese nicht schneebedeckt sind, oder (2) Skiern, womit das Recht erteilt wird, von und zu entsprechenden Geländenzu fliegen, wenn diese schneebedeckt sind. (3) Die mit der der erstmaligen Berechtigung verbundenen Rechte können auf Räder bzw. Skier erweitert werden, wenn der Pilot einen entsprechenden zusätzlichen Lehrgang für Vertrautmachen einschließlich theoretischem Unterricht und Flugausbildung bei einem Berg-Fluglehrer absolviert hat. |
b) |
Ausbildungslehrgang. Bewerber um eine Bergflugberechtigung müssen innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten einen Lehrgang mit theoretischem Unterricht und Flugausbildung bei einer ATO absolviert haben. Der Inhalt des Lehrgangs muss den beantragten Rechten angemessen sein. |
c) |
Praktische Prüfung. Nach Abschluss der Ausbildung muss der Bewerber eine praktische Prüfung bei einem zu diesem Zweck qualifizierten Prüfer absolvieren. Die praktische Prüfung umfasst Folgendes: (1) Eine mündliche Prüfung der theoretischen Kenntnisse; (2) 6 Landungen auf mindestens 2 verschiedenen Geländen, für die festgelegt ist, dass eine Bergflugberechtigung erforderlich ist, und die nicht das Abflug-Gelände sind. |
d) |
Gültigkeit. Eine Bergflugberechtigung gilt für einen Zeitraum von 24 Monaten. |
e) |
Verlängerung. Für die Verlängerung einer Bergflugberechtigung muss der Bewerber (1) mindestens 6 Berglandungen in den letzten 24 Monaten absolviert haben oder (2) eine Befähigungsüberprüfung bestehen. Der Befähigungsüberprüfung muss den nachfolgenden Anforderungen gemäß Buchstabe c genügen. |
f) |
Erneuerung. Wenn eine Berechtigung abgelaufen ist, muss der Bewerber die Anforderung gemäß Buchstabe e Nummer 2 erfüllen. |
FCL.820 Testflugberechtigung
a) |
Inhaber einer Pilotenlizenz für Flugzeuge oder Hubschrauber dürfen nur als PIC bei Testflügen Kategorie 1 oder 2 wie in Teil-21 definiert tätig sein, wenn sie Inhaber einer Testflugberechtigung sind. |
b) |
Die Verpflichtung, Inhaber einer Testflugberechtigung gemäß Buchstabe a zu sein, gilt nur für Testflüge, die auf Folgendem durchgeführt werden: (1) Hubschraubern, für die eine Zulassung gemäß den Normen von CS-27 oder CS-29 oder eines gleichwertigen Lufttüchtigkeitskodex erteilt wurde oder erteilt werden soll, oder (2) Flugzeugen, für die eine Zulassung gemäß Folgendem erteilt wurde oder erteilt werden soll: i) den Normen von CS-25 oder eines gleichwertigen Lufttüchtigkeitskodex oder ii) den Normen von CS-23 oder eines gleichwertigen Lufttüchtigkeitskodex, außer für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 2 000 kg. |
c) |
Die Rechte des Inhabers einer Testflugberechtigung bestehen innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie in Folgendem: (1) im Falle einer Testflugberechtigung Kategorie 1: Durchführung aller Kategorien von Testflügen wie in Teil-21 festgelegt, entweder als PIC oder als Kopilot; (2) im Falle von einer Testflugberechtigung Kategorie 2: i) Durchführung von Testflügen Kategorie 1 wie in Teil-21 festgelegt: — als Kopilot oder — als PIC, im Falle der in Buchstabe b Absatz 2 Ziffer ii genannten Flugzeuge, außer denjenigen innerhalb der Kategorie für den regionalen Pendelverkehr oder die eine Auslegungs-Sturzfluggeschwindigkeit von mehr als 0,6 Mach oder eine Gipfelhöhe über 25 000 Fuß besitzen; ii) Durchführung von allen anderen Kategorien von Testflügen wie in Teil-21 festgelegt, entweder als PIC oder als Kopilot; (3) außerdem für Testflugberechtigungen Kategorie 1 oder 2: Durchführung von Flügen, die speziell mit den Tätigkeiten von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben zusammenhängen, im Rahmen ihrer Rechte, wenn die Anforderungen von Abschnitt H nicht erfüllt werden können. |
d) |
Bewerber um die erstmalige Erteilung einer Testflugberechtigung müssen (1) mindestens Inhaber einer CPL und einer IR in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie sein, (2) mindestens 1 000 Flugstunden in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie absolviert haben, davon mindestens 400 Stunden als PIC, (3) einen entsprechenden Ausbildungslehrgang für das gewünschte Luftfahrzeug und die gewünschte Kategorie von Flügen bei einer ATO absolviert haben. Die Ausbildung muss mindestens folgende Sachgebiete umfassen: — Leistung; — Stabilität und Steuerungs-/Handling-Eigenschaften; — Bordanlagen; — Testmanagement; — Risiko-/Sicherheitsmanagement. |
e) |
Die Rechte von Inhabern einer Testflugberechtigung können auf eine andere Testflugkategorie und eine andere Luftfahrzeugkategorie erweitert werden, wenn die Inhaber einen weiteren Lehrgang bei einer ATO absolviert haben. |
FCL.825 Strecken-Instrumentenflugberechtigung (EIR)
a) Rechte und Bedingungen
(1) Die Rechte des Inhabers einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung (Route Instrument Rating, EIR) bestehen in der Durchführung von Flügen am Tage nach Instrumentenflugregeln in der Streckenphase des Fluges mit einem Flugzeug, für das eine Klassen- oder Musterberechtigung vorhanden ist. Das Recht kann um die Durchführung von Nachtflügen nach Instrumentenflugregeln in der Streckenphase des Fluges erweitert werden, wenn der Pilot Inhaber einer Nachtflugberechtigung gemäß FCL.810 ist.
(2) Der Inhaber der EIR darf einen Flug, bei dem er beabsichtigt, die Rechte seiner Berechtigung auszuüben, nur beginnen oder fortsetzen, wenn die aktuellen verfügbaren meteorologischen Informationen erkennen lassen, dass:
i) die Wetterbedingungen beim Abflug so sind, dass der Abschnitt des Fluges vom Start bis zu einem geplanten Übergang von Sicht- auf Instrumentenflug nach Sichtflugregeln geflogen werden kann, und
ii) die Wetterbedingungen am planmäßigen Bestimmungsflugplatz zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Ankunft so sind, dass der Abschnitt des Fluges vom Übergang von Instrumenten- auf Sichtflug bis zur Landung nach Sichtflugregeln durchgeführt werden kann.
b) Anforderungen. Bewerber um die EIR müssen mindestens Inhaber einer PPL(A) sein und mindestens 20 Stunden Überlandflugzeit als PIC in Flugzeugen absolviert haben.
c) Ausbildungslehrgang. Bewerber um eine EIR müssen innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten in einer ATO Folgendes absolviert haben:
(1) mindestens 80 Stunden theoretischen Unterricht gemäß FCL.615 und
(2) eine Instrumentenflug-Ausbildung, bei der:
i) die Flugausbildung für eine EIR für einmotorige Flugzeuge mindestens 15 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen muss und
ii) die Flugausbildung für eine EIR für mehrmotorige Flugzeuge mindestens 16 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen muss, davon mindestens 4 Stunden in mehrmotorigen Flugzeugen.
d) Theoretische Kenntnisse. Vor der praktischen Prüfung muss der Bewerber theoretische Kenntnisse auf einem den eingeräumten Rechten angemessenen Niveau in den unter FCL.615 Buchstabe b genannten Sachgebieten nachweisen.
e) Praktische Prüfung. Nach Abschluss der Ausbildung muss der Bewerber eine praktische Prüfung bei einem Prüfer (IRE) absolvieren. Für eine EIR für mehrmotorige Flugzeuge muss die praktische Prüfung in einem mehrmotorigen Flugzeug abgelegt werden. Für eine EIR für einmotorige Flugzeuge muss die praktische Prüfung in einem einmotorigen Flugzeug abgelegt werden.
f) Abweichend von Buchstabe c und d muss der Inhaber einer EIR für einmotorige Flugzeuge, der auch Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist und erstmals eine EIR für mehrmotorige Flugzeuge erwerben möchte, einen Lehrgang bei einer ATO absolvieren, der mindestens 2 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten in der Streckenphase des Flugs in mehrmotorigen Flugzeugen umfasst, und er muss eine praktische Prüfung gemäß Buchstabe e ablegen.
g) Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung.
(1) Eine EIR gilt für 1 Jahr.
(2) Bewerber um die Verlängerung einer EIR müssen:
(i) in den letzten 3 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung in einem Flugzeug ablegen oder
ii) in den letzten 12 Monaten vor dem Ablaufdatum der Berechtigung 6 Stunden als PIC nach Instrumentenflugregeln und einen Schulungsflug von mindestens 1 Stunde mit einem Lehrberechtigten mit dem Recht zur Durchführung der Ausbildung für die IR(A) oder EIR absolvieren.
(3) Für jede zweite aufeinanderfolgende Verlängerung muss der Inhaber der EIR eine Befähigungsüberprüfung gemäß Buchstabe g Absatz 2 Ziffer i ablegen.
(4) Wenn eine EIR abgelaufen ist, müssen Bewerber für eine Erneuerung ihrer Rechte:
i) eine Auffrischungsschulung bei einem Lehrberechtigten mit dem Recht zur Durchführung der Ausbildung für die IR(A) oder EIR absolvieren, um den erforderlichen Befähigungsstand zu erreichen, und
ii) eine Befähigungsüberprüfung absolvieren.
(5) Wenn die EIR nicht innerhalb der letzten 7 Jahre ab dem letzten Gültigkeitstermin verlängert oder erneuert wurde, muss der Inhaber die Prüfung der theoretischen EIR-Kenntnisse gemäß FCL.615 Buchstabe b wiederholen.
(6) Für eine EIR für mehrmotorige Flugzeuge müssen die Befähigungsprüfung für die Verlängerung oder Erneuerung und der nach Buchstabe g Nummer 2 Ziffer ii vorgeschriebene Schulungsflug in einem mehrmotorigen Flugzeug absolviert werden. Ist der Pilot auch Inhaber einer EIR für einmotorige Flugzeuge, wird mit dieser Befähigungsüberprüfung auch die Verlängerung oder Erneuerung der EIR für einmotorige Flugzeuge erreicht. Ein in einem mehrmotorigen Flugzeug absolvierter Schulungsflug erfüllt auch die Anforderungen an einen Schulungsflug für die EIR für einmotorige Flugzeuge.
h) Wenn der Bewerber um die EIR die Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten mit einer IRI(A) oder einer FI(A) und dem Recht zur Durchführung der Ausbildung für die IR oder EIR absolviert hat, kann diese Zeit mit bis zu 5 bzw. 6 Stunden auf die in Buchstabe c Absatz 2 Ziffern i bzw. ii genannten Stunden angerechnet werden. Die 4 Stunden Instrumentenflugausbildung in mehrmotorigen Flugzeugen gemäß Buchstabe c Absatz 2 Ziffer ii können nicht angerechnet werden.
(1) Zur Ermittlung der anzurechnenden Stunden und der Ausbildungserfordernisse muss sich der Bewerber einer Aufnahmebeurteilung bei der ATO unterziehen.
(2) Der Abschluss der Instrumentenflugausbildung durch einen IRI(A) oder FI(A) muss in einem spezifischen Ausbildungsnachweis dokumentiert werden, der vom Lehrberechtigten zu unterzeichnen ist.
i) Bewerbern um die EIR, die Inhaber einer PPL oder CPL gemäß Teil-FCL und einer gültigen IR(A) sind, die gemäß den Anforderungen von Anhang 1 des Chicagoer Übereinkommens von einem Drittstaat ausgestellt wurde, kann eine vollständige Anrechnung auf die in Buchstabe c genannten Anforderungen gewährt werden. Um die EIR zu erhalten, muss der Bewerber:
(1) die praktische Prüfung für die EIR erfolgreich absolvieren;
(2) abweichend von Buchstabe d dem Prüfer während der praktischen Prüfung nachweisen, dass er sich theoretische Kenntnisse des Luftfahrtrechts, der Meteorologie und der Flugplanung und -durchführung (IR) auf einem angemessenen Niveau angeeignet hat;
(3) eine Mindesterfahrung von mindestens 25 Flugstunden nach IFR als PIC auf Flugzeugen besitzt.
FCL.830 Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeuge
a) Inhaber einer Pilotenlizenz mit dem Recht zum Fliegen von Segelflugzeugen dürfen ein Segelflugzeug oder einen Motorsegler mit Ausnahme von Reisemotorseglern nur in Wolken betreiben, wenn sie Inhaber einer Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeuge sind.
b) Bewerber um eine Wolkenflugberechtigung für Segelflugzeuge müssen mindestens Folgendes absolviert haben:
(1) 30 Stunden als PIC in Segelflugzeugen oder Motorseglern nach der Erteilung der Lizenz;
(2) einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO, der Folgendes umfasst:
i) theoretischen Unterricht und
ii) mindestens 2 Stunden Flugunterricht mit einem Lehrberechtigten in Segelflugzeugen oder Motorseglern, wobei sie das Segelflugzeug ausschließlich nach Instrumenten gesteuert haben, wovon höchstens eine Stunde auf TMGs absolviert werden darf, und
(3) eine praktische Prüfung mit einem entsprechend qualifizierten FE.
c) Inhabern einer EIR oder einer IR(A) wird eine Anrechnung auf die Anforderung gemäß Buchstabe b Absatz 2 Ziffer i gewährt. Abweichend von Buchstabe b Absatz 2 Ziffer ii ist mindestens eine Stunde Flugunterricht mit einem Lehrberechtigten in einem Segelflugzeug oder Motorsegler außer TMG zu absolvieren, wobei sie das Segelflugzeug ausschließlich nach Instrumenten gesteuert haben.
d) Inhaber einer Wolkenflugberechtigung dürfen ihre Rechte nur ausüben, wenn sie in den letzten 24 Monaten mindestens 1 Flugstunde oder 5 Flüge als PIC, der die Rechte der Wolkenflugberechtigung ausübt, in Segelflugzeugen oder Motorseglern mit Ausnahme von Reisemotorseglern absolviert haben.
e) Inhaber einer Wolkenflugberechtigung, die die Anforderungen gemäß Buchstabe d nicht erfüllen, müssen vor einer Wiederaufnahme der Ausübung ihrer Rechte:
(1) sich einer Befähigungsüberprüfung mit einem entsprechend qualifizierten FE unterziehen, oder
(2) die gemäß Buchstabe d vorgeschriebenen zusätzlichen Flugzeiten bzw. Flüge mit einem qualifizierten Lehrberechtigten absolvieren.
f) Inhabern einer gültigen EIR oder einer IR(A) ist eine vollständige Anrechnung auf die Anforderungen gemäß Buchstabe d zu gewähren.
ABSCHNITT J
LEHRBERECHTIGTE
KAPITEL 1
Allgemeine Anforderungen
FCL.900 Lehrberechtigungen
a) |
Allgemeines. Personen dürfen Folgendes nur durchführen: (1) Flugunterricht in Luftfahrzeugen, wenn sie Inhaber des Folgenden sind: i) einer Pilotenlizenz, die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilt oder anerkannt wurde; ii) einer dem erteilten Unterricht angemessenen Lehrberechtigung, die gemäß diesem Abschnitt erteilt wurde; (2) Flugunterricht oder MCC-Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (synthetic flight instruction, SFI), wenn sie Inhaber einer dem erteilten Unterricht angemessenen Lehrberechtigung sind, die gemäß diesem Abschnitt erteilt wurde. |
b) |
Besondere Bedingungen: (1) Im Falle der Einführung neuer Luftfahrzeuge in den Mitgliedstaaten oder in der Flotte eines Betreibers kann die zuständige Behörde, wenn die Einhaltung der in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen nicht möglich ist, ein besonderes Zeugnis ausstellen, das Flugunterrichtsrechte gewährt. Ein solches Zeugnis ist auf die Schulungsflüge beschränkt, die für die Einführung des neuen Luftfahrzeugmusters notwendig sind, und seine Gültigkeit ist auf maximal 1 Jahr beschränkt. (2) Inhaber eines Zeugnisses gemäß Buchstabe b Absatz 1, die einen Antrag auf Erteilung einer Lehrberechtigung stellen möchten, müssen die Voraussetzungen und die Anforderungen für die Verlängerung erfüllen, die für diese Lehrberechtigtenkategorie festgelegt sind. Ungeachtet FCL.905.TRI Buchstabe b schließt ein nach diesem (Unter)absatz erteiltes TRI-Zeugnis das Recht zur Ausbildung im Hinblick auf die Erteilung eines TRI- oder SFI-Zeugnisses für das betreffende Muster ein. |
c) |
Ausbildung außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten (1) Ungeachtet Buchstabe a kann die zuständige Behörde, wenn der Flugunterricht in einer ATO außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten erteilt wird, einem Bewerber, der Inhaber einer von einem Drittland gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago ausgestellten Pilotenlizenz ist, eine Lehrberechtigung erteilen, sofern der Bewerber i) Inhaber einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses, die denjenigen gleichwertig sind, für die er zur Ausbildung berechtigt ist, sowie in jedem Fall mindestens Inhaber einer CPL ist; ii) die in diesem Abschnitt für die Erteilung der betreffenden Lehrberechtigung festgelegten Anforderungen erfüllt; iii) gegenüber der zuständigen Behörde einen angemessenen Kenntnisstand bezüglich der europäischen Flugsicherheitsvorschriften nachweist, um Lehrberechtigungen gemäß diesem Teil ausüben zu können. (2) Das Zeugnis ist beschränkt auf die Erteilung von Flugunterricht: i) in ATOs außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten; ii) für Flugschüler, die ausreichende Kenntnisse der Sprache besitzen, in der der Flugunterricht erteilt wird. |
FCL.915 Allgemeine Anforderungen an Lehrberechtigten
a) |
Allgemeines. Bewerber um eine Lehrberechtigung müssen mindestens 18 Jahre alt sein. |
b) |
Zusätzliche Anforderungen an Lehrberechtigte, die Flugunterricht in einem Luftfahrzeug erteilen. Wer eine Lehrberechtigung beantragt oder innehat, die zum Erteilen von Flugunterricht in einem Luftfahrzeug befugt, muss (1) Inhaber mindestens der Lizenz und, soweit relevant, der Berechtigung sein, für die Flugunterricht erteilt werden soll; (2) außer im Falle eines Testfluglehrberechtigten: i) mindestens 15 Flugstunden als Pilot der Luftfahrzeugklasse oder des Luftfahrzeugmusters absolviert haben, auf dem Flugunterricht erteilt werden soll, davon höchstens 7 Stunden in einem FSTD, das die Luftfahrzeugklasse oder das Luftfahrzeugmuster nachbildet, falls zutreffend, oder ii) eine Kompetenzbeurteilung für die betreffende Lehrberechtigtenkategorie auf dieser Luftfahrzeugklasse oder diesem Luftfahrzeugmuster bestanden haben; (3) berechtigt sein, als PIC auf dem Luftfahrzeug während eines solchen Flugunterrichts tätig zu sein. |
c) |
Anrechnung auf weitere Berechtigungen und für die Zwecke einer Verlängerung (1) Bewerbern für weitere Lehrberechtigungen kann eine Anrechnung der praktischen Lehr- und Lernfähigkeiten gewährt werden, die sie bereits für die Lehrberechtigung nachgewiesen haben, die sie besitzen. (2) Stunden, die als Prüfer während praktischer Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen geflogen wurden, werden vollständig auf Verlängerungsanforderungen für alle vorhandenen Lehrberechtigungen angerechnet. |
d) |
Bei der Anrechnung für die Erweiterung auf weitere Muster müssen die einschlägigen Elemente berücksichtigt werden, die in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten festgelegt sind. |
FCL.920 Fluglehrerkompetenzen und Beurteilung
Alle Lehrberechtigten müssen eine Ausbildung zur Erlangung der folgenden Kompetenzen erhalten:
— Vorbereitung von Ressourcen,
— Schaffung eines Klimas, das das Lernen fördert,
— Wissen darlegen,
— Integration von Bedrohungs- und Fehlermanagement (Threat and Error Management, TEM) und effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management, CRM),
— Zeiteinteilung für das Erreichen der Ausbildungsziele,
— Erleichterung des Lernens,
— Bewertung der Teilnehmerleistung,
— Überwachung und Überprüfung der Fortschritte,
— Auswertung von Ausbildungssitzungen,
— Bericht über die Ergebnisse.
FCL.925 Zusätzliche Anforderungen an Lehrberechtigte für die MPL
a) |
Lehrberechtigte, die eine Ausbildung für die MPL durchführen, müssen (1) erfolgreich einen Ausbildungslehrgang als MPL-Lehrberechtigte bei einer ATO absolviert haben und (2) zusätzlich für die Grund-, mittlere und fortgeschrittene Stufe des integrierten MPL-Ausbildungslehrgangs: i) Erfahrung im Betrieb mit mehreren Piloten besitzen und ii) eine Erstausbildung für effektives Arbeiten als Besatzung bei einem gewerblichen Luftverkehrsbetreiber absolviert haben, der gemäß den entsprechenden Flugbetriebsanforderungen zugelassen ist. |
b) |
Ausbildungslehrgang MPL-Lehrberechtigte (1) Der Lehrgang für MPL-Lehrberechtigte muss mindestens 14 Unterrichtsstunden umfassen. Nach Abschluss des Ausbildungslehrgangs muss der Bewerber eine Beurteilung der Lehrberechtigtenkompetenzen und der Kenntnisse der kompetenzbasierten Durchführung der Ausbildung absolvieren. (2) Die Beurteilung besteht in einer praktischen Demonstration des Flugunterrichts in der entsprechenden Phase des MPL-Ausbildungslehrgangs. Diese Beurteilung ist von einem Prüfer durchzuführen, der gemäß Abschnitt K qualifiziert ist. (3) Nach erfolgreichem Abschluss des MPL-Ausbildungslehrgangs erteilt die ATO dem Bewerber eine MPL-Lehrberechtigung. |
c) |
Zur Wahrung der Rechte müssen Lehrberechtigte innerhalb der letzten 12 Monate im Rahmen eines MPL-Ausbildungslehrgangs Folgendes durchgeführt haben: (1) 1 Simulatorsitzung von mindestens 3 Stunden oder (2) 1 Luftübung von mindestens 1 Stunde Dauer mit mindestens 2 Starts und Landungen. |
d) |
Wenn Lehrberechtigte die Anforderungen von Buchstabe c nicht erfüllen, müssen sie vor Ausübung der Rechte zur Erteilung von Flugunterricht für die MPL (1) eine Auffrischungsschulung bei einer ATO absolvieren, um die Kompetenzebene zu erreichen, die erforderlich ist, um die Beurteilung der Lehrberechtigtenkompetenzen bestehen zu können, und (2) die Beurteilung der Lehrberechtigtenkompetenzen gemäß Buchstabe b Absatz 2 bestehen. |
FCL.930 Ausbildungslehrgang
Bewerber um eine Lehrberechtigung müssen einen theoretischen Lehrgang und Flugunterricht bei einer ATO absolviert haben. Zusätzlich zu den besonderen in diesem Teil für jede Lehrberechtigtenkategorie vorgeschriebenen Elementen muss der Lehrgang die in FCL.920 genannten Elemente enthalten.
FCL.935 Beurteilung der Kompetenz
a) |
Mit Ausnahme des Lehrberechtigten für Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung (Multi-Crew Co-operation Instructor, MCCI), des Lehrberechtigten für synthetische Übungsgeräte (Synthetic Training Instructor, STI), des Lehrberechtigten für Bergflugberechtigungen (Mountain Rating Instructor, MI) und des Testfluglehrberechtigten (Flight Test Instructor, FTI) muss ein Bewerber um eine Lehrberechtigung eine Kompetenzbeurteilung in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie absolvieren, um gegenüber einem gemäß Abschnitt K qualifizierten Prüfer die Fähigkeit nachzuweisen, einen Flugschüler bis zu der Ebene auszubilden, die für die Erteilung der betreffenden Lizenz, der Berechtigung oder des betreffenden Zeugnisses erforderlich ist. |
b) |
Diese Beurteilung umfasst Folgendes: (1) den Nachweis der in FCL.920 beschriebenen Kompetenzen für die Vermittlung von Kenntnissen während der Vorflug-, Nachflug- und theoretischen Ausbildung; (2) mündliche theoretische Prüfungen am Boden, Besprechungen vor dem Flug und nach dem Flug und Vorführungen während des Fluges bei den praktischen Prüfungen in der entsprechenden Luftfahrzeugklasse, dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster oder dem entsprechenden FSTD; (3) geeignete Übungen zur Bewertung der Kompetenzen des Lehrberechtigten. |
c) |
Die Beurteilung muss auf derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben FSTD erfolgen, auf der/dem die Flugausbildung durchgeführt wurde. |
d) |
Wenn eine Kompetenzbeurteilung für die Verlängerung einer Lehrberechtigung erforderlich ist, darf ein Bewerber, der die Beurteilung vor dem Ablaufdatum einer Lehrberechtigung nicht besteht, die mit dieser Berechtigung verbundenen Rechte nicht ausüben, solange er die Beurteilung nicht erfolgreich absolviert hat. |
FCL.940 Gültigkeit von Lehrberechtigungen
Mit Ausnahme der MI und unbeschadet FCL.900 Buchstabe b Absatz 1 sind Lehrberechtigungen für einen Zeitraum von 3 Jahren gültig.
FCL.945 Pflichten der Lehrberechtigten
Nach Abschluss des Schulungsflugs für die Verlängerung einer SEP- oder TMG-Klassenberechtigung gemäß FCL.740.A Buchstabe b Nummer 1 und nur bei Erfüllung aller anderen Kriterien für eine Verlängerung gemäß FCL.740.A Buchstabe b Nummer 1 trägt der Lehrberechtigte das neue Ablaufdatum der Berechtigung bzw. des Zeugnisses in die Lizenz des Bewerbers ein, wenn er von der für die Lizenz des Bewerbers zuständigen Behörde ausdrücklich hierzu ermächtigt wurde.
KAPITEL 2
Besondere Anforderungen an den Fluglehrer — FI
FCL.905.FI FI — Rechte und Bedingungen
Die Rechte eines FI bestehen in der Durchführung von Flugunterricht für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung des Folgenden:
a) einer PPL, SPL, BPL und LAPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie;
►C1 b) von Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge mit einem Piloten, außer auf technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten; ◄ Klassen- und Gruppenverlängerungen für Ballone und Klassenverlängerungen für Segelflugzeuge;
c) von Musterberechtigungen für Luftschiffe mit einem oder mehreren Piloten;
d) einer CPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, sofern der FI mindestens 500 Flugstunden als Pilot auf dieser Luftfahrzeugkategorie absolviert hat, davon mindestens 200 Flugstunden Flugunterricht;
e) der Nachtflugberechtigung, sofern der FI:
(1) für Nachtflüge in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie qualifiziert ist;
(2) gegenüber einem gemäß nachfolgender Ziffer i qualifizierten FI die Fähigkeit nachgewiesen hat, Ausbildung zu erteilen, und
(3) die Anforderung bezüglich Nachtflugerfahrung gemäß FCL.060 Buchstabe b Absatz 2 erfüllt.
f) einer Schlepp-, Kunstflug- oder, im Falle eines FI(S), einer Wolkenflugberechtigung, sofern die entsprechenden Rechte gegeben sind und der FI gegenüber einem gemäß Ziffer i qualifizierten FI die Fähigkeit nachgewiesen hat, Ausbildung für diese Berechtigung zu erteilen;
g) einer EIR oder IR in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, sofern der FI:
(1) mindestens 200 Flugstunden unter IFR absolviert hat, wovon bis zu 50 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FFS, einem FTD 2/3 oder einem FNPT II sein können;
(2) als Flugschüler den IRI-Ausbildungslehrgang absolviert hat und eine Kompetenzbeurteilung für das IRI-Zeugnis bestanden hat, und
(3) zusätzlich:
i) für mehrmotorige Flugzeuge die Anforderungen für die Erteilung eines CRI-Zeugnisses für mehrmotorige Flugzeuge erfüllt hat;
ii) für mehrmotorige Hubschrauber die Anforderungen für die Erteilung eines TRI-Zeugnisses erfüllt hat;
h) von Klassen- oder Musterberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten, ausgenommen auf technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten, sofern der FI Folgendes erfüllt:
(1) im Falle von Flugzeugen die Anforderungen für den CRI-Ausbildungslehrgang gemäß FCL.915.CRI Buchstabe a und die Anforderungen von FCL.930.CRI und FCL.935;
(2) im Falle von Hubschraubern die Anforderungen gemäß FCL.910.TRI Buchstabe c Absatz 1 und die Anforderungen für den TRI(H)-Ausbildungslehrgang gemäß FCL.915.TRI Buchstabe d Nummer 2;
i) eines FI-, IRI-, CRI-, STI- oder MI-Zeugnisses, sofern der FI
(1) mindestens Folgendes absolviert hat:
i) im Falle einer FI(S) mindestens 50 Stunden oder 150 Starts im Rahmen eines Flugunterrichts auf Segelflugzeugen;
ii) im Falle einer FI(B) mindestens 50 Stunden oder 50 Starts im Rahmen eines Flugunterrichts in Ballonen;
iii) in allen anderen Fällen mindestens 500 Stunden Flugunterricht in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie;
(2) eine Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie gegenüber einem Fluglehrerprüfer (FIE) zum Nachweis der Fähigkeit, Ausbildung für das FI-Zeugnis zu erteilen;
j) einer MPL, sofern der FI:
(1) für die Kern-Flugphase einer Ausbildung mindestens 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen absolviert hat, davon mindestens 200 Stunden Flugunterricht;
(2) für die Grundausbildung:
i) Inhaber einer IR für mehrmotorige Flugzeuge und dem Recht ist, Ausbildung für eine IR zu erteilen, und
ii) mindestens 1 500 Flugstunden im Betrieb mit einer mehrköpfigen Besatzung absolviert hat.
(3) Im Falle eines FI, der bereits als Lehrberechtigter für die integrierten ATP(A)- oder CPL(A)/IR-Ausbildungen qualifiziert ist, kann die Anforderung gemäß Nummer 2 Ziffer ii durch den Abschluss eines strukturierten Lehrgangs ersetzt werden, der Folgendes umfasst:
i) MCC-Ausbildung;
ii) Beobachtung von 5 Flugunterrichtssitzungen in Phase 3 eines MPL-Lehrgangs;
iii) Beobachtung von 5 Flugunterrichtssitzungen in Phase 4 eines MPL-Lehrgangs;
iv) Beobachtung von 5 am Streckeneinsatz orientierten wiederkehrenden Betreiber-Flugausbildungssitzungen;
v) den Inhalt des MCCI-Lehrberechtigtenlehrgangs.
In diesem Fall muss der FI seine ersten 5 Lehrberechtigtensitzungen unter der Aufsicht eines TRI(A), MCCI(A) oder SFI(A) durchführen, der für MPL-Flugunterricht qualifiziert ist.
FCL.910.FI FI — Eingeschränkte Rechte
a) |
Die Rechte eines FI werden in den folgenden Fällen auf die Erteilung von Flugunterricht unter der Aufsicht eines FI für die Luftfahrzeugkategorie, die von der ATO für diesen Zweck benannt wurde, beschränkt: (1) für die Erteilung der PPL, SPL, BPL und LAPL; (2) in allen integrierten Kursen auf PPL-Niveau im Falle von Flugzeugen und Hubschraubern; (3) für Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Luftfahrzeuge als alleiniger Pilot, ausgenommen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge als alleiniger Pilot, Klassen- und Gruppenerweiterungen im Falle von Ballonen und Klassenerweiterungen im Falle von Segelflugzeugen; (4) für die Nachtflug-, Schlepp- und Kunstflugberechtigungen. |
b) |
Bei der Erteilung von Ausbildung unter Aufsicht gemäß Buchstabe a hat der FI nicht das Recht, Flugschüler zur Durchführung der ersten Alleinflüge und der ersten Allein-Überlandflüge zu ermächtigen. |
c) |
Die Beschränkungen gemäß Buchstaben a und b werden aus dem FI-Zeugnis gestrichen, wenn der FI mindestens Folgendes absolviert hat: (1) für die FI(A) 100 Stunden Flugunterricht in Flugzeugen oder TMGs sowie zusätzlich die Überwachung von mindestens 25 Alleinflügen von Flugschülern; (2) für die FI(H) 100 Stunden Flugunterricht in Hubschraubern sowie zusätzlich die Überwachung von mindestens 25 Alleinflug-Luftübungen von Flugschülern; (3) für die FI(As), FI(S) und FI(B) 15 Stunden Flugunterricht oder Unterricht für 50 Starts, wobei der vollständige Lehrplan für die Erteilung einer PPL(As), SPL oder BPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie behandelt wurde. |
FCL.915.FI FI — Voraussetzungen
Ein Bewerber um ein FI-Zeugnis muss
a) im Falle der FI(A) und FI(H):
(1) mindestens 10 Stunden Instrumentenflugausbildung auf der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie erhalten haben, wovon höchstens 5 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FSTD sein dürfen;
(2) 20 Stunden VFR-Überlandflug auf der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie als PIC absolviert haben, und
b) zusätzlich für die FI(A):
(1) Inhaber mindestens einer CPL(A) sein oder
(2) mindestens Inhaber einer PPL(A) sein und
i) abgesehen von dem Fall, dass ein FI(A) nur Ausbildung für die LAPL(A) erteilt, die Anforderungen bezüglich der theoretischen CPL-Kenntnisse erfüllt haben, und
ii) mindestens 200 Flugstunden auf Flugzeugen oder TMGs absolviert haben, davon mindestens 150 Stunden als PIC;
(3) mindestens 30 Stunden auf einmotorigen Flugzeugen mit Kolbenmotor absolviert haben, wovon mindestens 5 Stunden während der letzten 6 Monate vor dem in FCL.930.FI Buchstabe a genannten Vorab-Testflug absolviert worden sein müssen;
(4) einen VFR-Überlandflug als PIC absolviert haben, einschließlich eines Fluges von mindestens 540 km (300 NM), wobei Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf 2 verschiedenen Flugplätzen als PIC durchgeführt worden sein müssen;
c) für die FI(H) zusätzlich insgesamt 250 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben, wovon:
(1) mindestens 100 Stunden als PIC geflogen worden sein müssen, wenn der Bewerber mindestens Inhaber einer CPL(H) ist, oder
(2) mindestens 200 Stunden als PIC geflogen worden sein müssen, wenn der Bewerber mindestens Inhaber einer PPL(H) ist und die Anforderungen bezüglich der theoretischen Kenntnisse für die CPL erfüllt;
d) für eine FI(As) 500 Flugstunden auf Luftschiffen als PIC absolviert haben, davon 400 Stunden als PIC und Inhaber einer CPL(As);
e) für eine FI(S) 100 Flugstunden und 200 Starts als PIC auf Segelflugzeugen absolviert haben. Weiterhin muss der Bewerber, wenn er Flugunterricht auf TMGs erteilen möchte, mindestens 30 Flugstunden als PIC auf TMGs und eine weitere Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 auf einem TMG mit einem FI absolviert haben, der gemäß FCL.905.FI Buchstabe i qualifiziert ist;
f) im Falle eines FI(B) mindestens 75 Stunden Ballonflug als PIC absolviert haben, davon mindestens 15 Stunden in der Klasse, auf der Flugunterricht erteilt werden soll.
FCL.930.FI FI — Ausbildungslehrgang
a) |
Bewerber um das FI-Zeugnis müssen innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Beginn des Lehrgangs einen besonderen Vorab-Testflug gegenüber einem gemäß FCL.905.FI Buchstabe i qualifizierten FI absolviert haben, bei der ihre Eignung für die Absolvierung des Lehrgangs geprüft wird. Dieser Vorab-Testflug erfolgt auf der Grundlage der Befähigungsüberprüfung für Klassen- und Musterberechtigungen gemäß Anlage 9 dieses Teils. |
b) |
Der FI-Ausbildungslehrgang umfasst Folgendes: (1) 25 Stunden Lehren und Lernen; (2) i) im Falle einer FI(A), (H) und (As) mindestens 100 Stunden theoretischen Unterricht einschließlich Fortschrittsüberprüfungen; ii) im Falle einer FI(B) oder FI(S) mindestens 30 Stunden theoretischen Unterricht einschließlich Fortschrittsüberprüfungen; (3) i) im Falle einer FI(A) und (H) mindestens 30 Stunden Flugunterricht, wovon 25 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer sein müssen, wovon 5 Stunden in einem FFS, einem FNPT I oder II oder einem FTD 2/3 durchgeführt werden können; ii) im Falle einer FI(As) mindestens 20 Stunden Flugunterricht, wovon 15 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer sein müssen; iii) im Falle einer FI(S) mindestens 6 Stunden oder 20 Starts im Rahmen eines Flugunterrichts; iv) im Falle einer FI(S) für die Ausbildung auf TMGs mindestens 6 Stunden Flugunterricht mit Fluglehrer auf TMGs; v) im Falle einer FI(B) mindestens 3 Stunden Flugunterricht, einschließlich 3 Starts. 4) Bei einem Antrag auf ein FI-Zeugnis in einer anderen Luftfahrzeugkategorie werden Piloten, die Inhaber einer FI(A), (H) oder (As) sind oder waren, 55 Stunden auf die Anforderung gemäß Buchstabe b Absatz 2 Ziffer i oder 18 Stunden auf die Anforderungen gemäß Buchstabe b Absatz 2 Ziffer ii angerechnet. |
FCL.940.FI FI — Verlängerung und Erneuerung
a) |
Für die Verlängerung eines FI-Zeugnisses muss der Inhaber 2 der 3 folgenden Anforderungen erfüllen: (1) Folgendes absolvieren: i) im Falle einer FI(A) und (H) mindestens 50 Stunden Flugunterricht in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie während des Gültigkeitszeitraums des FI-, TRI-, CRI-, IRI-, MI- oder Prüferzeugnisses. Muss die Lehrberechtigung für die IR verlängert werden, so müssen 10 dieser Stunden Flugunterricht für eine IR sein und innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Ablaufdatum des FI-Zeugnisses absolviert worden sein; ii) im Falle einer FI(As) mindestens 20 Stunden Flugunterricht in Luftschiffen als FI, IRI oder als Prüfer während des Gültigkeitszeitraums des Zeugnisses. Muss die Lehrberechtigung für die IR verlängert werden, so müssen 10 dieser Stunden Flugunterricht für eine IR sein und innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Ablaufdatum des FI-Zeugnisses absolviert worden sein; iii) im Falle eines FI(S) mindestens 30 Stunden oder 60 Starts im Rahmen eines Flugunterrichts in Segelflugzeugen, Reisemotorseglern oder TMGs als FI oder als Prüfer während des Gültigkeitszeitraums des Zeugnisses; iv) im Falle einer FI(B) mindestens 6 Stunden Flugunterricht in Ballonen als LAFI, FI oder als Prüfer während des Gültigkeitszeitraums des Zeugnisses; (2) an einem Auffrischungsseminar für Lehrberechtigte innerhalb des Gültigkeitszeitraums des FI-Zeugnisses teilgenommen haben; (3) eine Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Ablaufdatum des FI-Zeugnisses bestanden haben. |
b) |
Für mindestens jede zweite anschließende Verlängerung im Falle eines FI(A) oder FI(H) bzw. jede dritte Verlängerung im Falle eines FI(As), (S) und (B) muss der Inhaber eine Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 absolvieren. |
c) |
Erneuerung. Wenn das FI-Zeugnis abgelaufen ist, muss der Bewerber innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor der Erneuerung: (1) an einem Auffrischungsseminar für Lehrberechtigte teilnehmen; (2) eine Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 absolviert haben. |
KAPITEL 4
Besondere Anforderungen an Lehrberechtigte für Musterberechtigungen — TRI
FCL.905.TRI TRI — Rechte und Bedingungen
Die Rechte eines TRI umfassen die Ausbildung für:
a) die Verlängerung und Erneuerung einer EIR oder IR, sofern der TRI Inhaber einer gültigen IR ist;
b) die Erteilung eines TRI- oder SFI-Zeugnisses, sofern der Inhaber 3 Jahre Erfahrung als TRI besitzt, und
c) im Falle des TRI für Flugzeuge mit einem Piloten:
(1) die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, wenn der Bewerber das Recht zum Einpilotenbetrieb erwerben möchte.
Die Rechte des TRI(SPA) können auf den Flugunterricht für Musterberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten erweitert werden, sofern der TRI:
i) Inhaber eines MCCI-Zeugnisses ist oder
ii) Inhaber eines TRI-Zeugnisses für Flugzeuge mit mehreren Piloten ist oder war;
(2) den MPL-Lehrgang für die grundlegende Phase, sofern seine Rechte auf den Betrieb mit mehreren Piloten erweitert wurden und er Inhaber einer FI(A)- oder eines IRI(A)-Zeugnisses ist oder war;
d) im Falle des TRI für Flugzeuge mit mehreren Piloten:
(1) die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen für:
i) Flugzeuge mit mehreren Piloten;
ii) technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, wenn der Bewerber die Rechte zum Betrieb mit mehreren Piloten erwerben möchte;
(2) MCC-Ausbildung;
(3) den MPL-Lehrgang für die Grundstufe, die mittlere und die fortgeschrittene Stufe, sofern sie für die Grundausbildung Inhaber eines FI(A)- oder eines IRI(A)-Zeugnisses sind oder waren;
e) im Falle eines TRI für Hubschrauber:
(1) die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Hubschrauber-Musterberechtigungen;
(2) MCC-Ausbildung, sofern er Inhaber einer Musterberechtigung für ein Hubschraubermuster mit mehreren Piloten ist;
(3) die Erweiterung der IR(H) für einmotorige Hubschrauber auf die IR(H) für mehrmotorige Hubschrauber;
f) im Falle des TRI für Flugzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit:
(1) die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit;
(2) MCC-Ausbildung.
FCL.910.TRI TRI — Eingeschränkte Rechte
a) |
Allgemeines. Wenn die TRI-Ausbildung nur in einem FFS durchgeführt wird, sind die Rechte des TRI auf die Ausbildung im FFS beschränkt. In diesem Fall kann der TRI Streckeneinsatz unter Aufsicht durchführen, sofern im TRI-Ausbildungslehrgang eine entsprechende Zusatzausbildung eingeschlossen war. |
b) |
TRI für Flugzeuge und für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit — TRI(A) und TRI(PL). Die Rechte eines TRI sind auf den Typ Flugzeug oder Luftfahrzeug mit vertikaler Start- und Landefähigkeit beschränkt, in dem die Ausbildung und die Kompetenzbeurteilung erfolgte. Sofern nicht in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, werden die Rechte des TRI auf weitere Muster erweitert, wenn der TRI: (1) innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Antrag mindestens 15 Streckenabschnitte einschließlich Starts und Landungen auf dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster absolviert hat, wovon 7 Streckenabschnitte in einem FFS absolviert werden können; (2) die technische Ausbildung und den Flugunterricht des betreffenden TRI-Lehrgangs absolviert hat; (3) die entsprechenden Teile der Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden hat, womit er gegenüber einem gemäß Abschnitt K qualifizierten FIE oder einem TRE seine Fähigkeit nachgewiesen hat, einen Piloten bis zu dem Stand auszubilden, der für die Erteilung einer Musterberechtigung einschließlich Ausbildung in Kenntnissen für die Verfahren vor dem Flug und nach dem Flug und in theoretischen Kenntnissen erforderlich ist. |
c) |
TRI für Hubschrauber — TRI(H). (1) Die Rechte eines TRI(H) sind auf das Hubschraubermuster beschränkt, in dem die praktische Prüfung für die Erteilung des TRI-Zeugnisses abgelegt wurde. Sofern nicht in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, werden die Rechte des TRI auf weitere Muster erweitert, wenn der TRI: i) den entsprechenden technischen Teil des TRI-Lehrgangs auf dem entsprechenden Hubschraubermuster oder einem FSTD absolviert hat, das dieses Muster nachbildet; ii) mindestens 2Stunden Flugunterricht auf dem entsprechenden Muster unter der Aufsicht eines entsprechend qualifizierten TRI(H) erteilt hat, und iii) die entsprechenden Teile der Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden und mithin gegenüber einem gemäß Abschnitt K qualifizierten FIE oder einem TRE seine Fähigkeit nachgewiesen hat, einen Piloten bis zu dem Stand auszubilden, der für die Erteilung einer Musterberechtigung einschließlich Ausbildung in Kenntnissen für die Verfahren vor dem Flug und nach dem Flug und in theoretischen Kenntnissen erforderlich ist. (2) Bevor die Rechte eines TRI(H) von Rechten als alleiniger Pilot auf Rechte für mehrere Piloten auf demselben Hubschraubermuster erweitert werden, muss der Inhaber mindestens 100 Stunden im Betrieb mit mehreren Piloten auf diesem Muster absolviert haben. |
d) |
Ungeachtet der obigen Absätze können Inhaber eines TRI-Zeugnisses, die auch Inhaber einer Musterberechtigung gemäß FCL.725 Buchstabe e sind, ihre TRI-Rechte auf dieses neue Luftfahrzeugmuster erweitern lassen. |
FCL.915.TRI TRI — Voraussetzungen
Ein Bewerber um ein TRI-Zeugnis muss:
a) Inhaber einer CPL-, MPL- oder ATPL-Pilotenlizenz auf der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie sein;
b) für ein TRI(MPA)-Zeugnis:
(1) mindestens 1 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit mehreren Piloten nachweisen und
(2) innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum des Antrags mindestens 30 Streckenabschnitte einschließlich Starts und Landungen auf dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster als PIC oder Kopilot auf dem entsprechenden Flugzeugmuster absolviert haben, wovon 15 Streckenabschnitte in einem FFS absolviert werden können, der dieses Muster nachbildet;
c) für ein TRI(SPA)-Zeugnis:
(1) innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum des Antrags mindestens 30 Streckenabschnitte einschließlich Starts und Landungen auf dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster als PIC auf dem entsprechenden Flugzeugmuster absolviert haben, wovon 15 Streckenabschnitte in einem FFS absolviert werden können, der dieses Muster nachbildet, und
(2)
i) mindestens 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen, einschließlich 30 Stunden als PIC auf dem entsprechenden Flugzeugmuster absolviert haben, oder
ii) Inhaber eines FI-Zeugnisses für mehrmotorige Flugzeuge mit IR(A)-Rechten sein oder gewesen sein;
d) für TRI(H):
(1) für ein TRI(H)-Zeugnis für einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten 250 Stunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben;
(2) für ein TRI(H)- Zeugnis für mehrmotorige Hubschrauber als alleiniger Pilot 500 Stunden absolviert haben, davon 100 Stunden als PIC auf mehrmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten;
(3) für ein TRI(H)-Zeugnis für Hubschrauber mit mehreren Piloten 1 000 Stunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben, einschließlich:
i) 350 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten oder
ii) bei Bewerbern, die bereits Inhaber eines TRI(H)-Zeugnisses für mehrmotorige Hubschrauber als alleiniger Pilot sind, 100 Stunden als Pilot dieses Musters im Betrieb mit mehreren Piloten;
(4) Inhabern eines FI(H)-Zeugnisses wird diese vollständig auf die Anforderungen von Nummer 1 und 2 im betreffenden Hubschrauber mit einem Piloten angerechnet;
e) für TRI(PL):
(1) 1 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen mit mehreren Piloten, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit oder Hubschraubern mit mehreren Piloten absolviert haben, und
(2) innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Datum des Antrags mindestens 30 Streckenabschnitte einschließlich Starts und Landungen auf dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster als PIC oder Kopilot auf dem entsprechenden Flugzeugmuster mit vertikaler Start- und Landefähigkeit absolviert haben, wovon 15 Streckenabschnitte in einem FFS absolviert werden können, der dieses Muster nachbildet.
FCL.930.TRI TRI — Ausbildungslehrgang
a) |
Der TRI-Ausbildungslehrgang umfasst mindestens Folgendes: (1) 25 Stunden Lehren und Lernen; (2) 10 Stunden fachliche Ausbildung einschließlich Überprüfung der Fachkenntnisse, der Erstellung von Unterrichtsplänen und der Entwicklung von Ausbildungsfähigkeiten in einem Kurslokal/Simulator; (3) 5 Stunden Flugunterricht auf dem entsprechenden Luftfahrzeug oder einem Simulator, der dieses Luftfahrzeug nachbildet, für Luftfahrzeuge mit einem Piloten, und 10 Stunden für Luftfahrzeuge mit mehreren Piloten oder einem Simulator, der dieses Luftfahrzeug nachbildet. |
b) |
Bewerbern, die Inhaber einer Lehrberechtigung sind oder waren, wird dies vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Absatz 1 angerechnet. |
c) |
Einem Bewerber um ein TRI-Zeugnis, der Inhaber eines SFI-Zeugnisses für das betreffende Muster ist, wird dieses für die Erteilung eines TRI-Zeugnisses, beschränkt auf Flugunterricht in Simulatoren, vollständig auf die Anforderungen dieses Absatzes angerechnet. |
FCL.935.TRI TRI — Kompetenzbeurteilung
Wenn die TRI-Kompetenzbeurteilung in einem FFS durchgeführt wird, ist das TRI-Zeugnis auf Flugunterricht in FFS beschränkt.
Diese Einschränkung wird aufgehoben, wenn der TRI die Kompetenzbeurteilung auf einem Luftfahrzeug bestanden hat.
FCL.940.TRI TRI — Verlängerung und Erneuerung
a) Verlängerung
(1) Flugzeuge. Für die Verlängerung eines TRI(A)-Zeugnisses muss der Inhaber innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Ablaufdatum der Zeugnisses eine der 3 nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
i) einen der folgenden Teile eines vollständigen Musterberechtigungs-Ausbildungslehrgangs durchführen: eine Simulatorsitzung von mindestens dreistündiger Dauer oder eine Luftübung von mindestens einstündiger Dauer mit mindestens 2 Starts und Landungen;
ii) eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als TRI bei einer ATO erhalten;
iii) die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestehen.
(2) Hubschrauber und Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit. Für die Verlängerung eines TRI(H)- oder TRI(PL)-Zeugnisses muss der Inhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums des TRI-Zeugnisses 2 der 3 nachfolgenden Anforderungen erfüllen:
i) 50 Stunden Flugunterricht auf jedem der Luftfahrzeugmuster, für das er Lehrberechtigungen innehat, oder in einem FSTD, das diese Muster nachbildet, absolvieren, wovon mindestens 15 Stunden innerhalb der 12 Monate vor dem Ablaufdatum des TRI-Zeugnisses liegen müssen.
Im Falle eines TRI(PL) müssen diese Flugunterrichtsstunden als Lehrberechtigte (Type Rating Examiner, TRI) oder Prüfer (Type Rating Examiner, TRE) für Musterberechtigungen oder als Lehrberechtigte (Synthetic Flight Instructor, SFI) oder Prüfer (Synthetic Flight Examiner, SFE) für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten geflogen werden. Im Falle eines TRI(H) wird die Zeit, die als FI, Lehrberechtigter für die Instrumentenflugberechtigung (Instrument Rating Instructor, IRI), Lehrberechtigter für synthetische Übungsgeräte (Synthetic Training Instructor, STI) oder als Prüfer jeglicher Art geflogen wurde, diesbezüglich ebenfalls berücksichtigt;
ii) eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als TRI bei einer ATO erhalten;
iii) die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestehen.
(3) Für mindestens jede zweite Verlängerung eines TRI-Zeugnisses muss der Inhaber die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden haben.
(4) Wenn eine Person Inhaber eines TRI-Zeugnisses auf mehr als einem Luftfahrzeugmuster innerhalb derselben Kategorie ist, verlängert die Kompetenzbeurteilung, die auf einem dieser Muster absolviert wird, auch das TRI-Zeugnis für die anderen Muster innerhalb derselben Luftfahrzeugkategorie.
(5) Besondere Anforderungen für die Verlängerung eines TRI(H). Einem TRI(H), der Inhaber eines FI(H)-Zeugnisses auf dem betreffenden Muster ist, wird dies vollständig auf die Anforderungen gemäß obigem Buchstaben a angerechnet. In diesem Fall gilt das TRI(H)-Zeugnis bis zum Ablaufdatum des FI(H)-Zeugnisses.
b) Erneuerung
(1) Flugzeuge. Wenn das TRI(A)-Zeugnis abgelaufen ist, muss der Bewerber:
i) innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Antrag mindestens 30 Streckenabschnitte einschließlich Starts und Landungen auf dem entsprechenden Flugzeugmuster absolviert hat, wovon nicht mehr als 15 Streckenabschnitte in einem Flugsimulator absolviert werden dürfen;
ii) die entsprechenden Teile eines TRI-Lehrgangs an einer anerkannten ATO absolviert haben;
iii) auf einem vollständigen Musterberechtigungslehrgang mindestens 3 Flugunterrichtsstunden auf dem betreffenden Flugzeugmuster unter der Aufsicht eines TRI(A) erteilt haben.
(2) Hubschrauber und Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit. Wenn das TRI(H)- oder TRI(PL)-Zeugnis abgelaufen ist, muss der Bewerber innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor der Erneuerung:
i) eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als TRI bei einer ATO erhalten, die die betreffenden Elemente des TRI-Ausbildungslehrgangs beinhalten sollte, und
ii) die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 in jedem der Luftfahrzeugmuster bestehen, für den eine Erneuerung der Lehrberechtigungen beantragt wird.
KAPITEL 5
Besondere Anforderungen an Lehrberechtigte für Klassenberechtigungen — CRI
FCL.905.CRI CRI — Rechte und Bedingungen
a) |
Die Rechte eines CRI umfassen die Ausbildung für: (1) die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Klassen- oder Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten, ausgenommen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, wenn der Bewerber das Recht zum Fliegen als alleiniger Pilot erwerben möchte; (2) eine Schlepp- oder Kunstflugberechtigung für die Flugzeugkategorie, sofern der CRI Inhaber der entsprechenden Berechtigung ist und gegenüber einem gemäß FCL.905.FI Ziffer i qualifizierten FI die Fähigkeit nachgewiesen hat, Ausbildung für diese Berechtigung zu erteilen; (3) Erweiterung von LAPL(A)-Rechten auf eine andere Flugzeugklasse oder -baureihe. |
b) |
Die Rechte eines CRI sind auf die Flugzeugklasse oder das Flugzeugmuster beschränkt, in dem die Kompetenzbeurteilung für Lehrberechtigte absolviert wurde. Die Rechte des CRI werden auf weitere Klassen oder Muster erweitert, wenn der CRI innerhalb der letzten 12 Monate Folgendes absolviert hat: (1) 15 Stunden Flugzeit als PIC auf Flugzeugen der entsprechenden Flugzeugklasse oder des entsprechenden Flugzeugmusters; (2) einen Schulungsflug auf dem rechten Sitz unter der Aufsicht eines anderen CRI oder FI, der für diese Klasse oder dieses Muster qualifiziert ist, auf dem anderen Pilotensitz. |
c) |
Bewerber um eine CRI für mehrmotorige Flugzeuge, die Inhaber eines CRI-Zeugnisses für einmotorige Flugzeuge sind, müssen die Voraussetzungen für eine CRI gemäß FCL.915.CRI Buchstabe a und die Anforderungen gemäß FCL.930.CRI Buchstabe a Absatz 3 und FCL.935 erfüllt haben. |
FCL.915.CRI CRI — Voraussetzungen
Ein Bewerber um ein CRI-Zeugnis muss mindestens Folgendes absolviert haben:
a) für mehrmotorige Flugzeuge:
(1) 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen;
(2) 30 Flugstunden als PIC auf Flugzeugen der entsprechenden Flugzeugklasse oder des entsprechenden Flugzeugmusters;
b) für einmotorige Flugzeuge:
(1) 300 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen;
(2) 30 Flugstunden als PIC auf Flugzeugen der entsprechenden Flugzeugklasse oder des entsprechenden Flugzeugmusters.
FCL.930.CRI CRI — Ausbildungslehrgang
a) |
Die Ausbildung für den CRI muss mindestens Folgendes umfassen: (1) 25 Unterrichtsstunden Lehren und Lernen; (2) 10 Stunden fachliche Ausbildung einschließlich Überprüfung der Fachkenntnisse, der Erstellung von Unterrichtsplänen und der Entwicklung von Ausbildungsfähigkeiten in einem Kurslokal/Simulator; (3) 5 Stunden Flugunterricht auf mehrmotorigen Flugzeugen oder 3 Flugunterrichtsstunden auf einmotorigen Flugzeugen, die von einem gemäß FCL.905.FI Ziffer i qualifizierten FI(A) erteilt werden. |
b) |
Bewerbern, die Inhaber einer Lehrberechtigung sind oder waren, wird dies vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Absatz 1 angerechnet. |
FCL.940.CRI CRI — Verlängerung und Erneuerung
a) |
Für eine Verlängerung eines CRI-Zeugnisses muss der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Ablaufdatum des CRI-Zeugnisses: (1) mindestens 10 Flugunterrichtsstunden in der Rolle eines CRI durchführen. Wenn der Bewerber CRI-Rechte sowohl für einmotorige als auch für mehrmotorige Flugzeuge besitzt, müssen die 10 Flugunterrichtsstunden gleichmäßig auf die einmotorigen und mehrmotorigen Flugzeuge verteilt sein, oder (2) eine Auffrischungsschulung als CRI bei einer ATO erhalten, oder (3) die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 für mehrmotorige bzw. einmotorige Flugzeuge bestanden haben. |
b) |
Für mindestens jede zweite Verlängerung eines CRI-Zeugnisses muss der Inhaber die Anforderung von Buchstabe a Absatz 3 erfüllen. |
c) |
Erneuerung. Wenn das CRI-Zeugnis abgelaufen ist, muss der Bewerber innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor der Erneuerung: (1) eine Auffrischungsschulung als CRI bei einer ATO erhalten, (2) die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestehen. |
KAPITEL 6
Besondere Anforderungen an Lehrberechtigte für die Instrumentenflugberechtigung — IRI
FCL.905.IRI IRI — Rechte und Bedingungen
a) |
Die Rechte eines IRI bestehen in der Ausbildung für die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer EIR oder IR auf der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie. |
b) |
Besondere Anforderungen für den MPL-Lehrgang. Um auf einem MPL-Lehrgang Grundausbildung erteilen zu können, muss der IRI(A) (1) Inhaber einer IR für mehrmotorige Flugzeuge sein und (2) mindestens 1 500 Flugstunden im Betrieb mit einer mehrköpfigen Besatzung absolviert haben. (3) Im Falle eines IRI, der bereits als Lehrberechtigter für die integrierten ATP(A)- oder CPL(A)/IR-Ausbildungen qualifiziert ist, kann die Anforderung gemäß Buchstabe b Nummer 2 durch den Abschluss des Lehrgangs gemäß FCL.905.FI Buchstabe j Nummer 3 ersetzt werden. |
FCL.915.IRI IRI — Voraussetzungen
Ein Bewerber um ein IRI-Zeugnis muss
a) für eine IRI(A):
(1) mindestens 800 Flugstunden unter IFR absolviert haben, davon mindestens 400 Stunden in Flugzeugen, und
(2) im Falle von Bewerbern für eine IRI(A) für mehrmotorige Flugzeuge die Anforderungen von FCL.915.CRI Buchstabe a, FCL.930.CRI und FCL.935 erfüllen;
b) für eine IRI(H):
(1) mindestens 500 Flugstunden unter IFR absolviert haben, davon mindestens 250 Stunden Instrumentenflug in Hubschraubern, und
(2) im Falle von Bewerbern für eine IRI(H) für Hubschrauber mit mehreren Piloten die Anforderungen von FCL.905.FI Buchstabe g Absatz 3 Ziffer ii erfüllen;
c) für eine IRI(As) mindestens 300 Flugstunden unter IFR absolviert haben, davon mindestens 100 Stunden Instrumentenflugzeit in Luftschiffen.
FCL.930.IRI IRI — Ausbildungslehrgang
a) |
Die Ausbildung für den IRI muss mindestens Folgendes umfassen: (1) 25 Unterrichtsstunden Lehren und Lernen; (2) 10 Stunden fachliche Ausbildung einschließlich Überprüfung der theoretischen Instrumentenkenntnisse, der Erstellung von Unterrichtsplänen und der Entwicklung von Ausbildungsfähigkeiten in einem Kurslokal; (3) i) für die IRI(A) mindestens 10 Flugunterrichtsstunden auf einem Flugzeug, FFS, FTD 2/3 oder FPNT II. Im Falle von Bewerbern, die Inhaber eines FI(A)-Zeugnisses sind, wird die Zahl dieser Stunden auf 5 verringert; ii) für die IRI(H) mindestens 10 Flugunterrichtsstunden auf einem Hubschrauber, FFS, FTD 2/3 oder FPNT II/III; iii) für die IRI(As) mindestens 10 Flugunterrichtsstunden auf einem Luftschiff, FFS, FTD 2/3 oder FNPT II. |
b) |
Flugunterricht muss von einem FI erteilt werden, der gemäß FCL.905.FI Buchstabe i qualifiziert ist. |
c) |
Bewerbern, die Inhaber einer Lehrberechtigung sind oder waren, wird dies vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Absatz 1 angerechnet. |
FCL.940.IRI IRI — Verlängerung und Erneuerung
Für die Verlängerung und Erneuerung eines IRI-Zeugnisses muss der Inhaber die Anforderungen für die Verlängerung und Erneuerung eines FI-Zeugnisses gemäß FCL.940.FI erfüllen.
KAPITEL 7
Besondere Anforderungen an Lehrberechtigte für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten — SFI
FCL.905.SFI SFI — Rechte und Bedingungen
Die Rechte eines SFI bestehen in der Durchführung von Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie für:
a) die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung einer IR, sofern er Inhaber einer IR in der betreffenden Luftfahrzeugkategorie ist oder war und einen IRI-Ausbildungslehrgang absolviert hat, und
b) im Falle des SFI für Flugzeuge mit einem Piloten:
(1) die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, wenn der Bewerber das Recht zum Einpilotenbetrieb erwerben möchte.
Die Rechte des SFI (SPA) können auf den Flugunterricht für Musterberechtigungen für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten erweitert werden, sofern er:
i) Inhaber eines MCCI-Zeugnisses ist oder
ii) Inhaber eines TRI-Zeugnisses für Flugzeuge mit mehreren Piloten ist oder war und
(2) sofern die Rechte des SFI(SPA) gemäß Absatz 1 auf den Betrieb mit mehreren Piloten erweitert wurden:
i) MCC;
ii) den MPL-Lehrgang für die Grundausbildung;
c) im Falle des SFI für Flugzeuge mit mehreren Piloten:
(1) die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen für:
i) Flugzeuge mit mehreren Piloten;
ii) technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, wenn der Bewerber das Recht zum Betrieb mit mehreren Piloten erwerben möchte;
(2) MCC;
(3) den MPL-Lehrgang für die Grund-, mittlere und fortgeschrittene Stufe, sofern er für die Grundausbildung Inhaber eines FI(A)- oder eines IRI(A)-Zeugnisses ist oder war.
d) im Falle eines SFI für Hubschrauber:
(1) die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Hubschrauber-Musterberechtigungen;
(2) MCC-Ausbildung, wenn der SFI die Rechte für die Ausbildung für Hubschrauber mit mehreren Piloten besitzt.
FCL.910.SFI SFI — Eingeschränkte Rechte
Die Rechte des SFI sind auf die FTD 2/3 oder FFS des Luftfahrzeugmusters beschränkt, in dem die SFI-Ausbildung absolviert wurde.
Die Rechte können auf andere FSTDs erweitert werden, die weitere Muster derselben Luftfahrzeugkategorie nachbilden, wenn der Inhaber
a) den Simulatorinhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs zufrieden stellend absolviert hat und
b) bei einem vollständigen Musterberechtigungslehrgang auf dem entsprechenden Muster unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines hierzu qualifizierten TRE mindestens 3 Flugunterrichtsstunden bezüglich der Aufgaben eines SFI durchgeführt hat.
FCL.915.SFI SFI — Voraussetzungen
Ein Bewerber um ein SFI-Zeugnis muss
a) Inhaber einer CPL, MPL oder ATPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie sein oder gewesen sein;
b) innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Antrag die Befähigungsüberprüfung für die Erteilung der besonderen Musterberechtigung in einem FFS, der das entsprechende Muster nachbildet, absolviert haben und
c) für eine SFI(A) für Flugzeuge mit mehreren Piloten oder SFI(PL) zusätzlich:
(1) mindestens 1 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen mit mehreren Piloten bzw. Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit nachweisen;
(2) als Pilot oder als Beobachter innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Antrag mindestens Folgendes absolviert haben:
i) 3 Streckenabschnitte im Cockpit des entsprechenden Luftfahrzeugmusters oder
ii) 2 am Streckeneinsatz orientierte Flugausbildungssitzungen am Simulator, durchgeführt von einer qualifizierten Flugbesatzung im Cockpit des entsprechenden Musters. Diese Simulatorsitzungen müssen 2 Flüge von jeweils mindestens 2 Stunden Dauer zwischen 2 verschiedenen Flugplätzen und die damit verbundene Planung vor dem Flug und die Besprechung nach dem Flug beinhalten;
d) für einen SFI(A) für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten außerdem:
(1) mindestens 500 Flugstunden als PIC auf Flugzeugen mit einem Piloten absolviert haben;
(2) Inhaber einer IR(A)- Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge sein oder gewesen sein und
(3) die Anforderungen gemäß Buchstabe c Absatz 2 erfüllen;
e) für einen SFI(H) außerdem:
(1) innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Antrag als Pilot oder als Beobachter mindestens 1 Flugstunde im Cockpit des entsprechenden Musters absolviert haben und
(2) im Falle von Hubschraubern mit mehreren Piloten mindestens 1 000 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf Hubschraubern besitzen, davon mindestens 350 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten;
(3) ►C1 im Falle von mehrmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten 500 Stunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben, davon 100 Stunden als PIC auf mehrmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten; ◄
(4) im Falle von einmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten 250 Stunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben.
FCL.930.SFI SFI — Ausbildungslehrgang
a) |
Der Ausbildungslehrgang für den SFI muss Folgendes umfassen: (1) den FSTD-Inhalt des entsprechenden Musterberechtigungslehrgangs; (2) den Inhalt des TRI-Lehrberechtigtenlehrgangs. |
b) |
Einem Bewerber um eine SFI-Zertifizierungsbescheinigung, der Inhaber eines TRI-Zeugnisses für das betreffende Muster ist, wird dies vollständig auf die Anforderungen dieses Absatzes angerechnet. |
FCL.940.SFI SFI — Verlängerung und Erneuerung
a) |
Verlängerung. Für die Verlängerung eines SFI- Zeugnisses muss der Inhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums des SFI-Zeugnisses 2 der 3 nachfolgenden Anforderungen erfüllen: (1) 50 Stunden als Lehrberechtigter oder als Prüfer in FSTDs absolvieren, wovon mindestens 15 Stunden innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Ablaufdatum des SFI-Zeugnisses liegen müssen; (2) eine Auffrischungsschulung für Lehrberechtigte als SFI bei einer ATO erhalten; (3) die entsprechenden Teile der Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 bestanden haben. |
b) |
Weiterhin muss der Bewerber die Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung der besonderen Musterberechtigung in einem FFS, der die Muster nachbildet, für die er Rechte besitzt, absolviert haben. |
c) |
Bei mindestens jeder zweiten Verlängerung eines SFI-Zeugnisses muss der Inhaber die Anforderung gemäß Buchstabe a Absatz 3 erfüllen. |
d) |
Erneuerung. Wenn das SFI-Zeugnis abgelaufen ist, muss der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Antrag: (1) den Simulator-Inhalt des SFI-Ausbildungslehrgangs absolvieren; (2) die in Buchstabe a Absätze 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllen. |
KAPITEL 8
Besondere Anforderungen an Lehrberechtigte für Zusammenarbeit einer mehrköpfigen Besatzung — MCCI
FCL.905.MCCI MCCI — Rechte und Bedingungen
a) |
Die Rechte eines MCCI umfassen die Durchführung von Flugunterricht während: (1) des praktischen Teils von MCC-Lehrgängen, falls nicht mit einer Ausbildung für die Musterberechtigung verbunden, sowie (2) im Falle eines MCCI(A) der Grundausbildung des integrierten MPL-Ausbildungslehrgangs, sofern er Inhaber eines FI(A)- oder eines IRI(A)-Zeugnisses ist oder war. |
FCL.910.MCCI MCCI — Eingeschränkte Rechte
Die Rechte des Inhabers eines MCCI-Zeugnisses sind auf den FNPT II/III MCC, FTD 2/3 oder FFS beschränkt, in dem die SFI-Ausbildung absolviert wurde.
Die Rechte können auf andere FSTDs erweitert werden, die andere Luftfahrzeugmuster nachbilden, wenn der Inhaber die praktische Ausbildung des MCCI-Lehrgangs auf diesem Muster von FNPT II/III MCC, FTD 2/3 oder FFS absolviert hat.
FCL.915. MCCI MCCI — Voraussetzungen
Ein Bewerber um ein MCCI-Zeugnis muss
a) Inhaber einer CPL, MPL oder ATPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie sein oder gewesen sein;
b) mindestens:
(1) im Falle von Flugzeugen, Luftschiffen und Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit 1 500 Stunden Flugerfahrung als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten besitzen;
(2) im Falle von Hubschraubern 1 000 Stunden Flugerfahrung als Pilot im Betrieb mit einer mehrköpfigen Besatzung besitzen, davon mindestens 350 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten.
FCL.930.MCCI MCCI — Ausbildungslehrgang
a) |
Die Ausbildung für den MCCI muss mindestens Folgendes umfassen: (1) 25 Unterrichtsstunden Lehren und Lernen; (2) fachliche Ausbildung in Bezug auf den Typ FSTD, auf dem der Bewerber Ausbildung erteilen möchte; (3) 3 Stunden praktische Ausbildung, die Flugunterricht oder MCC-Ausbildung auf dem betreffenden FNPT II/III MCC, FTD 2/3 oder FFS sein kann, unter der Aufsicht eines TRI, SFI oder MCCI, der von der ATO zu diesem Zweck ernannt wurde. Diese Flugunterrichtsstunden unter Aufsicht müssen eine Beurteilung der Kompetenz des Bewerbers, wie in FCL.920 beschrieben, beinhalten. |
b) |
Bewerber, die Inhaber eines FI-, TRI-, CRI-, IRI- oder SFI-Zeugnisses sind oder waren, wird dieses vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Nummer 1 angerechnet. |
FCL.940.MCCI MCCI — Verlängerung und Erneuerung
a) |
Für die Verlängerung eines MCCI-Zeugnisses muss der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate des Gültigkeitszeitraums des MCCI-Zeugnisses auf dem entsprechenden Typ FNPT II/III, FTD 2/3 oder FFS die Anforderungen von FCL.930.MCCI Buchstabe a Nummer 3 erfüllt haben. |
b) |
Erneuerung. Wenn das MCCI-Zeugnis abgelaufen ist, muss der Bewerber die Anforderungen von FCL.930.MCCI Buchstabe a Nummer 2 und 3 auf dem betreffenden Typ FNPT II/III MCC, FTD 2/3 oder FFS erfüllen. |
KAPITEL 9
Besondere Anforderungen an Lehrberechtigte für synthetische Übungsgeräte — STI
FCL.905.STI STI — Rechte und Bedingungen
a) |
Die Rechte eines STI bestehen in der Durchführung von Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie für: (1) die Erteilung einer Lizenz; (2) die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer IR und einer Klassen- oder Musterberechtigung für Luftfahrzeuge mit einem Piloten, ausgenommen technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten. |
b) |
Zusätzliche Berechtigungen für den STI(A). Die Rechte eines STI(A) beinhalten den Flugunterricht an synthetischen Flugübungsgeräten während der Ausbildung für die fliegerischen Grundfähigkeiten des integrierten MPL Ausbildungslehrgangs. |
FCL.910.STI STI — Eingeschränkte Rechte
Die Rechte des Inhabers eines STI-Zeugnisses sind auf den FNPT II/III, FTD 2/3 oder FFS beschränkt, in dem die STI-Ausbildung absolviert wurde.
Die Rechte können auf andere FSTDs erweitert werden, die weitere Flugzeugmuster nachbilden, wenn der Inhaber:
a) den FFS-Inhalt des TRI-Lehrgangs auf dem entsprechenden Muster absolviert hat;
b) innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Antrag die Befähigungsüberprüfung für die besondere Musterberechtigung in einem FFS des entsprechenden Musters absolviert hat;
c) in einem Musterberechtigungslehrgang mindestens eine FSTD-Sitzung in Bezug auf die Verpflichtungen eines STI mit einer Mindestdauer von 3 Stunden auf dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster unter der Aufsicht eines Fluglehrerprüfers (FIE) geleitet hat.
FCL.915.STI STI — Voraussetzungen
Ein Bewerber um ein STI-Zeugnis muss
a) Inhaber einer Pilotenlizenz und entsprechender Lehrberechtigungen für die Kurse, für die eine Ausbildung erteilt werden soll, sein oder innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Antrag gewesen sein;
b) innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor dem Antrag in einem FNPT die entsprechende Befähigungsüberprüfung für die Klassen- oder Musterberechtigung absolviert haben.
Bewerber um eine STI(A), die nur auf BITDs unterrichten wollen, müssen nur die Übungen absolvieren, die für eine praktische Prüfung für die Erteilung einer PPL(A) erforderlich sind;
c) für eine STI(H) zusätzlich innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Antrag mindestens 1 Flugstunde als Beobachter im Cockpit des entsprechenden Hubschraubermusters absolviert haben.
FCL.930.STI STI — Ausbildungslehrgang
a) |
Der Ausbildungslehrgang für den STI muss mindestens 3 Flugunterrichtsstunden in Bezug auf die Aufgaben eines STI in einem FFS, FTD 2/3 oder FNPT II/III unter der Aufsicht eines FIE umfassen. Diese Flugunterrichtsstunden unter Aufsicht müssen eine Beurteilung der Kompetenz des Bewerbers, wie in FCL.920 beschrieben, beinhalten. Bewerber um eine STI(A), die nur auf einem BITD unterrichten wollen, müssen den Flugunterricht auf einem BITD absolvieren. |
b) |
Bei Bewerbern für eine STI(H) muss der Lehrgang auch den FFS-Inhalt des entsprechenden TRI-Lehrgangs beinhalten. |
FCL.940.STI Verlängerung und Erneuerung des STI-Zeugnisses
a) |
Verlängerung. Für die Verlängerung eines STI-Zeugnisses muss der Inhaber innerhalb der letzten 12 Monate des Gültigkeitszeitraums des SFI-Zeugnisses: (1) mindestens 3 Flugunterrichtsstunden in einem FFS oder FNPT II/III oder BITD im Rahmen eines vollständigen CPL-, IR-, PPL- oder Klassen- oder Musterberechtigungslehrgangs erteilt haben und (2) in den FFS, FTD 2/3 oder FNPT II/III, auf denen routinemäßig Flugunterricht erteilt wird, die entsprechenden Teile der Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils für die entsprechende Luftfahrzeugklasse oder das entsprechende Luftfahrzeugmuster bestanden haben. Für STI(A), die nur auf BITDs unterrichten, umfasst die Befähigungsüberprüfung nur die entsprechenden Übungen für eine praktische Prüfung für die Erteilung einer PPL(A). |
b) |
Erneuerung. Wenn das STI-Zeugnis abgelaufen ist, muss der Bewerber (1) eine Auffrischungsschulung als STI bei einer ATO erhalten; (2) in den FFS, FTD 2/3 oder FNPT II/III, auf denen routinemäßig Flugunterricht erteilt wird, die entsprechenden Teile der Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Teils für die entsprechende Luftfahrzeugklasse oder das entsprechende Luftfahrzeugmuster absolvieren. Für STI(A), die nur auf BITDs unterrichten, umfasst die Befähigungsüberprüfung nur die entsprechenden Übungen für eine praktische Prüfung für die Erteilung einer PPL(A); (3) auf einem vollständigen CPL-, IR-, PPL- oder Klassen- oder Musterberechtigungslehrgang mindestens 3 Flugunterrichtsstunden unter der Aufsicht eines von der ATO zu diesem Zweck ernannten FI, CRI(A), IRI oder TRI(H) erteilen. Mindestens 1 Stunde Flugunterricht muss von einem FIE(A) überwacht werden. |
KAPITEL 10
Lehrberechtigte für Bergflugberechtigungen — MI
FCL.905.MI MI — Rechte und Bedingungen
Die Rechte eines MI bestehen in der Durchführung von Flugunterricht für die Erteilung einer Bergflugberechtigung.
FCL.915. MI MI — Voraussetzungen
Ein Bewerber um ein MI-Zeugnis muss
a) Inhaber einer FI-, CRI- oder TRI-Zeugnisses mit Rechten für Flugzeuge mit einem Piloten sein;
b) Inhaber einer Bergflugberechtigung sein.
FCL.930. MI MI — Ausbildungslehrgang
a) |
Der Ausbildungslehrgang für den MI muss eine Beurteilung der Kompetenz des Bewerbers, wie in FCL.920 beschrieben, beinhalten. |
b) |
Vor der Teilnahme am Lehrgang müssen Bewerber zur Bewertung ihrer Erfahrung und ihrer Fähigkeit zur Durchführung des Ausbildungslehrgangs einen Vorab-Testflug bei einem MI mit FI-Zeugnis bestanden haben. |
FCL.940.MI Gültigkeit des MI-Zeugnisses
Das MI-Zeugnis ist gültig, solange das FI-, TRI- oder CRI-Zeugnis gültig ist.
KAPITEL 11
Besondere Anforderungen an Testfluglehrberechtigte — FTI
FCL.905.FTI FTI — Rechte und Bedingungen
a) |
Die Rechte eines Testfluglehrberechtigten (Flight Test Instructor, FTI) bestehen in der Durchführung von Unterricht innerhalb der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie für (1) die Erteilung der Testflugberechtigungen Kategorie 1 oder 2, sofern er Inhaber der entsprechenden Kategorie einer Testflugberechtigung ist; (2) die Erteilung eines FTI-Zeugnisses innerhalb der entsprechenden Kategorie von Testflugberechtigungen, sofern der Lehrberechtigte mindestens 2 Jahre Erfahrung in der Ausbildung für die Erteilung von Testflugberechtigungen besitzt. |
b) |
Die Rechte eines FTI, der Inhaber einer Testflugberechtigung der Kategorie 1 ist, schließen auch die Erteilung von Flugunterricht hinsichtlich Testflugberechtigungen der Kategorie 2 ein. |
FCL.915.FTI FTI — Voraussetzungen
Ein Bewerber um ein FTI-Zeugnis muss
a) Inhaber der Testflugberechtigung gemäß FCL.820 sein;
b) mindestens 200 Stunden Testflüge der Kategorie 1 oder 2 absolviert haben.
FCL.930.FTI FTI — Ausbildungslehrgang
a) |
Die Ausbildung für den FTI muss mindestens Folgendes umfassen: (1) 25 Stunden Lehren und Lernen; (2) 10 Stunden fachliche Ausbildung einschließlich Überprüfung der Fachkenntnisse, der Erstellung von Unterrichtsplänen und der Entwicklung von Ausbildungsfähigkeiten in einem Kurslokal/Simulator; (3) 5 Stunden praktischen Flugunterricht unter der Aufsicht eines FTI, der gemäß FCL.905.FTI Buchstabe b qualifiziert ist. Diese Flugunterrichtsstunden müssen eine Beurteilung der Kompetenz des Bewerbers, wie in FCL.920 beschrieben, beinhalten. |
b) |
Anrechnung (1) Bewerbern, die Inhaber einer Lehrberechtigung sind oder waren, wird dies vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Absatz 1 angerechnet. (2) Weiterhin wird Bewerbern, die Inhaber einer FI- oder TRI-Zeugnisses sind oder waren, dies vollständig auf die Anforderungen von Buchstabe a Absatz 2 angerechnet. |
FCL.940.FTI FTI — Verlängerung und Erneuerung
a) |
Verlängerung. Für die Verlängerung eines FTI-Zeugnisses muss der Inhaber innerhalb des Gültigkeitszeitraums des FTI-Zeugnisses 1 die nachfolgenden Anforderungen erfüllen: (1) mindestens Folgendes absolvieren: i) 50 Stunden Testflüge, wovon mindestens 15 Stunden innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Ablaufdatum des FTI-Zeugnisses liegen müssen, und ii) 5 Stunden Testflugunterricht innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Ablaufdatum des FTI-Zeugnisses oder (2) eine Auffrischungsschulung als FTI bei einer ATO erhalten. Die Auffrischungsschulung muss auf der Grundlage des praktischen Flugunterrichtselements des FTI-Ausbildungslehrgangs gemäß FCL.930.FTI Buchstabe a Absatz 3 erfolgen und mindestens 1 Ausbildungsflug unter der Aufsicht eines FTI umfassen, der gemäß FCL.905.FTI Buchstabe b qualifiziert ist. |
b) |
Erneuerung. Wenn das FTI-Zeugnis abgelaufen ist, muss der Bewerber eine Auffrischungsschulung als FTI bei einer ATO erhalten. Die Auffrischungsschulung muss mindestens die Anforderungen von FCL.930.FTI Buchstabe a Absatz 3 erfüllen. |
ABSCHNITT K
PRÜFER
KAPITEL 1
Allgemeine Anforderungen
FCL.1000 Prüferberechtigungen
a) |
Allgemeines. Inhaber einer Prüferberechtigung müssen (1) Inhaber einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses, die denjenigen entsprechen, für die sie berechtigt sind, praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen durchzuführen, sowie des Rechts, hierfür auszubilden, sein; (2) zur Betätigung als PIC auf dem Luftfahrzeug während einer praktischen Prüfung, einer Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung, wenn diese auf dem Luftfahrzeug durchgeführt wird, qualifiziert sein. |
b) |
Besondere Bedingungen (1) Im Falle der Einführung neuer Luftfahrzeuge in den Mitgliedstaaten oder in der Flotte eines Luftfahrtunternehmers kann die zuständige Behörde, wenn die Einhaltung der in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen nicht möglich ist, eine besondere Berechtigung ausstellen, die zur Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen berechtigt. Eine solche Berechtigung ist auf die praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen beschränkt, die für die Einführung des neuen Luftfahrzeugmusters notwendig sind, und ihre Gültigkeit beträgt maximal 1 Jahr. (2) Inhaber einer Berechtigung gemäß Buchstabe b Absatz 1, die einen Antrag auf Erteilung einer Prüferberechtigung stellen möchten, müssen die Voraussetzungen und die Anforderungen für die Verlängerung erfüllen, die für diese Kategorie von Prüfern festgelegt sind. |
c) |
Prüfung außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten (1) Wenn praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen in einer ATO außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ungeachtet Buchstabe a einem Bewerber, der Inhaber einer von einem Drittland gemäß ICAO Anhang 1 ausgestellten Pilotenlizenz ist, eine Prüferberechtigung erteilen, sofern der Bewerber: i) Inhaber einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses, die denjenigen gleichwertig sind, für die er zur Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen berechtigt ist, sowie in jedem Fall mindestens Inhaber einer CPL ist; ii) die in diesem Abschnitt für die Erteilung der betreffenden Prüferberechtigung festgelegten Anforderungen erfüllt und iii) gegenüber der zuständigen Behörde einen angemessenen Kenntnisstand bezüglich der europäischen Flugsicherheitsvorschriften nachweist, um Prüfberechtigungen gemäß diesem Teil ausüben zu können. (2) Die in Absatz 1 genannte Berechtigung beschränkt sich auf die Durchführung von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen i) außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten und ii) für Piloten, die ausreichende Kenntnisse der Sprache besitzen, in der die Prüfung/Überprüfung durchgeführt wird. |
FCL.1005 Beschränkung von Rechten bei persönlichen Interessen
Prüfer dürfen Folgendes nicht durchführen:
a) praktische Prüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für Bewerber um die Erteilung einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses
(1) an Personen, denen sie mehr als 25 % des vorgeschriebenen Flugunterrichts für die Lizenz, die Berechtigung oder das Zeugnis erteilt haben, für die bzw. das die praktische Prüfung oder Kompetenzbeurteilung durchgeführt werden soll, oder
(2) wenn sie für die Empfehlung für die praktische Prüfung gemäß FCL.030 Buchstabe b verantwortlich waren,
b) praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen, wenn sie glauben, dass ihre Objektivität beeinträchtigt sein könnte.
FCL.1010 Voraussetzungen für Prüfer
Bewerber um eine Prüferberechtigung müssen Folgendes nachweisen:
a) entsprechende Kenntnisse, entsprechenden Hintergrund und angemessene Erfahrung hinsichtlich der Rechte eines Prüfers;
b) dass gegen sie in den letzten 3 Jahren keine Sanktionen, darunter Aussetzung, Beschränkung oder Widerruf einer ihrer gemäß diesem Teil gewährten Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse, wegen eines Verstoßes gegen die Grundverordnung und ihre Durchführungsbestimmungen verhängt wurden.
FCL.1015 Prüfer-Standardisierung
a) |
Bewerber um eine Prüferberechtigung müssen einen von der zuständigen Behörde oder einer ATO durchgeführten und von der zuständigen Behörde genehmigten Standardisierungslehrgang absolvieren. |
b) |
Der Standardisierungslehrgang muss aus einer theoretischen und einer praktischen Ausbildung bestehen und muss mindestens Folgendes beinhalten: (1) die Durchführung von 2 praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für die Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse, für die der Bewerber das Recht erwerben möchte, Prüfungen und Überprüfungen durchzuführen; (2) Ausbildung in den entsprechenden Anforderungen dieses Teils und den entsprechenden Flugbetriebsanforderungen, in der Durchführung von praktischen Prüfungen, in den Befähigungsüberprüfungen und den Kompetenzbeurteilungen und der entsprechenden Dokumentation und Berichterstattung; (3) eine Einweisung in die nationalen administrativen Verfahren, Anforderungen für den Schutz personenbezogener Daten, Haftung, Unfallversicherung und Gebühren; (4) eine Einweisung bezüglich der Notwendigkeit einer Prüfung und Anwendung der Punkte in Absatz 3 bei der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen eines Bewerbers, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat, und (5) eine Anweisung, wie Zugang zu den nationalen Verfahren und Anforderungen anderer zuständiger Behörden bei Bedarf erlangt wird. |
c) |
Inhaber einer Prüferberechtigung dürfen praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen für einen Bewerber, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat, nur durchführen, wenn sie die neuesten verfügbaren Informationen zu den einschlägigen nationalen Verfahren der zuständigen Behörde des Bewerbers geprüft haben. |
FCL.1020 Beurteilung der Kompetenz der Prüfer
Bewerber um eine Prüferberechtigung müssen gegenüber einer Aufsichtsperson der zuständigen Behörde oder einem leitenden Prüfer, der von der Behörde, die für die Prüferberechtigung zuständig ist, hierzu ausdrücklich ermächtigt ist, mittels der Durchführung einer praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung in der Rolle als Prüfer, für die Rechte beantragt werden, ihre Kompetenz nachweisen, wozu unter anderem Einsatzvorbereitung, Durchführung der praktischen Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung und eine Beurteilung der Person, für die die Prüfung, Überprüfung oder Beurteilung durchgeführt wird, sowie Einsatznachbereitung und Erstellung von Unterlagen gehören.
FCL.1025 Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Prüferberechtigungen
a) |
Gültigkeit. Eine Prüferberechtigung gilt 3 Jahre. |
b) |
Verlängerung. Eine Prüferberechtigung wird verlängert, wenn der Inhaber während des Gültigkeitszeitraums der Berechtigung: (1) jedes Jahr mindestens 2 praktische Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen durchgeführt hat; (2) während des letzten Jahres des Gültigkeitszeitraums an einem Prüfer-Auffrischungsseminar teilgenommen hat, das von der zuständigen Behörde oder einer ATO durchgeführt und von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. (3) Eine der praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen, die während des letzten Jahres des Gültigkeitszeitraums gemäß Absatz 1 durchgeführt wurden, muss von einer Aufsichtsperson der zuständigen Behörde oder von einem leitenden Prüfer beurteilt worden sein, der von der für die Berechtigung des Prüfers zuständigen Behörde hierzu ausdrücklich ermächtigt wurde. (4) Wenn der Bewerber um die Verlängerung Inhaber von Rechten für mehr als eine Kategorie von Prüfern ist, ist nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde eine kombinierte Verlängerung aller Prüferberechtigungen möglich, wenn der Bewerber die Anforderungen gemäß Buchstabe b Absätze 1 und 2 und FCL.1020 für eine seiner Kategorien von Prüferberechtigungen erfüllt. |
c) |
Erneuerung. Wenn die Berechtigung abgelaufen ist, muss der Bewerber die Anforderungen gemäß Buchstabe b Absatz 2 und FCL.1020 erfüllen, bevor er die Ausübung der Rechte wieder aufnehmen kann. |
d) |
Eine Prüferberechtigung wird nur dann verlängert bzw. erneuert, wenn der Bewerber die fortlaufende Einhaltung der Anforderungen gemäß FCL.1010 und FCL.1030 nachweist. |
FCL.1030 Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen
a) |
Bei der Durchführung von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen müssen Prüfer (1) sicherstellen, dass die Kommunikation mit dem Bewerber ohne Sprachbarrieren möglich ist; (2) sich davon überzeugen, dass der Bewerber alle Anforderungen hinsichtlich Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung gemäß diesem Teil für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz, der Berechtigung oder des Zeugnisses erfüllt, für die die praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung abgelegt wird; (3) den Bewerber auf die Folgen hinweisen, die unvollständige, ungenaue oder falsche Angaben bezüglich seiner Ausbildung und Flugerfahrung nach sich ziehen. |
b) |
Nach Abschluss der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung muss der Prüfer: (1) dem Bewerber das Ergebnis der Prüfung mitteilen. Wenn die Prüfung nur in Teilen bestanden bzw. in Teilen nicht bestanden wird, muss der Prüfer dem Bewerber mitteilen, dass er die mit der Berechtigung verbundenen Rechte nicht ausüben darf, solange er nicht alle Prüfungsteile bestanden hat. Der Prüfer hat die weiteren Ausbildungsanforderungen zu erläutern und den Bewerber auf sein Beschwerderecht hinzuweisen; (2) wenn die Befähigungsüberprüfung oder Kompetenzbeurteilung für die Verlängerung oder Erneuerung bestanden wird, in der Lizenz bzw. das Zeugnis des Bewerbers das neue Ablaufdatum der Berechtigung bzw. des Zeugnisses eintragen, wenn er von der für die Lizenz des Bewerbers zuständigen Behörde ausdrücklich hierzu ermächtigt wurde; (3) dem Bewerber einen abgezeichneten Bericht über die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung aushändigen und der Behörde, die für die Lizenz des Bewerbers zuständig ist, sowie der zuständigen Behörde, die die Prüferberechtigung erteilt hat, unverzüglich Kopien des Berichts vorlegen. Der Bericht muss Folgendes beinhalten: i) eine Erklärung, dass der Prüfer vom Bewerber Auskünfte über dessen Erfahrung und Ausbildung erhalten und festgestellt hat, dass diese Erfahrung und Ausbildung die entsprechenden Anforderungen gemäß diesem Teil erfüllen; ii) die Bestätigung, dass alle erforderlichen Flugmanöver durchgeführt wurden, sowie Angaben über die mündliche Prüfung der theoretischen Kenntnisse, soweit zutreffend. Wenn ein Element nicht bestanden wurde, hat der Prüfer die Gründe für diese Beurteilung anzugeben; iii) das Ergebnis der Prüfung, Überprüfung oder Kompetenzbeurteilung; iv) eine Erklärung, dass der Prüfer die nationalen Verfahren und Anforderungen der zuständigen Behörde des Bewerbers geprüft und angewendet hat, wenn die für die Lizenz des Bewerbers zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat; v) eine Kopie der Prüferberechtigung mit Angabe des Umfangs seiner Rechte als Prüfer im Fall von praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen eines Bewerbers, für den die zuständige Behörde nicht dieselbe ist, die die Berechtigung des Prüfers ausgestellt hat. |
c) |
Prüfer müssen die Aufzeichnungen mit Einzelheiten zu allen durchgeführten praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen und deren Ergebnissen 5 Jahre lang aufbewahren. |
d) |
Auf Aufforderung durch die für die Prüferberechtigung zuständigen Behörde oder der für die Lizenz des Bewerbers zuständigen Behörde müssen Prüfer alle Aufzeichnungen und Berichte und alle sonstigen Informationen vorlegen, die für die Wahrnehmung der Aufsicht benötigt werden. |
KAPITEL 2
Besondere Anforderungen an Flugprüfer — FE
FCL.1005.FE FE — Rechte und Bedingungen
a) |
FE(A). Die Rechte eines Flugprüfers (Flight Examiner, FE) für Flugzeuge umfassen die Durchführung von: (1) praktischen Prüfungen für die Erteilung der PPL(A) und praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die damit verbundenen Klassen- und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten, außer für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, sofern der Prüfer mindestens 1 000 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen oder TMGs absolviert hat, davon mindestens 250 Stunden Flugausbildung; (2) praktischen Prüfungen für die Erteilung der CPL(A) und praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die damit verbundenen Klassen- und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit einem Piloten, außer für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, sofern der Prüfer mindestens 2 000 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen oder TMGs absolviert hat, davon mindestens 250 Stunden Flugausbildung; (3) praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die LAPL(A), sofern der Prüfer mindestens 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen oder TMGs absolviert hat, davon mindestens 100 Stunden Flugausbildung; (4) praktischen Prüfungen für die Erteilung einer Bergflugberechtigung, sofern der Prüfer mindestens 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen oder TMGs absolviert hat, davon mindestens 500 Starts und Landungen im Rahmen einer Flugausbildung für die Bergflugberechtigung; (5) Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung und Erneuerung von EIRs, sofern der FE mindestens 1 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen absolviert hat und die Anforderungen gemäß FCL.1010.IRE Buchstabe a Absatz 2 erfüllt. |
b) |
FE(H). Die Rechte eines FE für Hubschrauber umfassen die Durchführung von: (1) praktischen Prüfungen für die Erteilung der PPL(H) und praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für in eine PPL(H) eingetragene Musterberechtigungen für einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten, sofern der Prüfer mindestens 1 000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert hat, davon mindestens 250 Stunden Flugausbildung; (2) praktischen Prüfungen für die Erteilung der CPL(H) und praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für in eine CPL(H) eingetragene Musterberechtigungen für einmotorige Hubschrauber mit einem Piloten, sofern der Prüfer mindestens 2 000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert hat, davon mindestens 250 Stunden Flugausbildung; (3) praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für in eine PPL(H) oder eine CPL(H) eingetragene Musterberechtigungen für mehrmotorige Hubschrauber mit einem Piloten, sofern der Prüfer die Anforderungen gemäß Nummer 1 bzw. Nummer 2 erfüllt und Inhaber einer CPL(H) oder ATPL(H) und, soweit zutreffend, einer IR(H) ist; (4) praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die LAPL(H), sofern der Prüfer mindestens 500 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert hat, davon mindestens 150 Stunden Flugausbildung. |
c) |
FE(As). Die Rechte eines FE für Luftschiffe bestehen in der Durchführung von praktischen Prüfungen für die Erteilung der PPL(As) und CPL(As) und von praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die entsprechenden Musterberechtigungen für Luftschiffe, sofern der Prüfer 500 Flugstunden als Pilot auf Luftschiffen absolviert hat, davon mindestens 100 Stunden Flugausbildung. |
d) |
FE(S). Die Rechte eines FE für Segelflugzeuge umfassen die Durchführung von: (1) praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die SPL und die LAPL(S), sofern der Prüfer mindestens 300 Flugstunden als Pilot auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert hat, davon mindestens 150 Stunden oder 300 Starts als Flugausbildung; (2) Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung der SPL-Rechte für den gewerblichen Betrieb, sofern der Prüfer mindestens 300 Flugstunden als Pilot auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert hat, davon mindestens 90 Stunden Flugausbildung; (3) praktischen Prüfungen für die Erweiterung der SPL- oder LAPL(S)-Rechte auf TMGs, sofern der Prüfer mindestens 300 Flugstunden als Pilot auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert hat, davon mindestens 50 Stunden Flugausbildung auf TMGs; (4) praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Wolkenflugerlaubnis, sofern der Prüfer mindestens 200 Flugstunden als Pilot auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert hat, davon mindestens 5 Stunden oder 25 Flugausbildungsflüge für die Wolkenflugerlaubnis oder mindestens 10 Stunden Flugausbildung für die EIR oder IR(A). |
e) |
FE(B). Die Rechte eines FE für Ballone umfassen die Durchführung von: (1) praktischen Prüfungen für die Erteilung der BPL und der LAPL(B) und praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erweiterung der Rechte auf eine andere Ballonklasse oder -gruppe, sofern der Prüfer mindestens 250 Flugstunden als Pilot auf Ballonen absolviert hat, davon 50 Stunden Flugausbildung; (2) Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung der BPL-Rechte für den gewerblichen Betrieb, sofern der Prüfer mindestens 300 Flugstunden als Pilot auf Ballonen absolviert hat, davon 50 Stunden in derselben Gruppe von Ballonen, für die die Erweiterung beantragt wird. Die 300 Flugstunden müssen 50 Stunden Flugausbildung beinhalten. |
FCL.1010.FE FE — Voraussetzungen
Ein Bewerber um eine FE-Berechtigung muss Inhaber einer FI-Berechtigung in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie sein.
KAPITEL 3
Besondere Anforderungen an Prüfer für Musterberechtigungen — TRE
FCL.1005.TRE TRE — Rechte und Bedingungen
a) |
TRE(A) und TRE(PL). Die Rechte eines TRE für Flugzeuge oder Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit umfassen die Durchführung von: (1) praktischen Prüfungen für die erstmalige Erteilung von Musterberechtigungen für Flugzeuge bzw. Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit; (2) Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von Muster-, EIR- und IR-Berechtigungen; (3) praktische Prüfungen für die Erteilung einer ATPL(A); (4) praktische Prüfungen für die Erteilung einer MPL, sofern der Prüfer die Anforderungen gemäß FCL.925 erfüllt hat; (5) Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer TRI- oder SFI- Berechtigung in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, sofern der Prüfer mindestens 3 Jahre als TRE vollendet hat. |
b) |
TRE(H). Die Rechte eines TRE(H) umfassen die Durchführung von: (1) praktischen Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Hubschrauber-Musterberechtigungen; (2) Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von IRs oder für die Erweiterung der IR(H) von einmotorigen Hubschraubern auf mehrmotorige Hubschrauber, sofern der TRE(H) Inhaber einer gültigen IR(H) ist; (3) praktische Prüfungen für die Erteilung einer ATPL(H); (4) Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer TRI(H)- oder SFI(H)-Berechtigung in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, sofern der Prüfer mindestens 3 Jahre als TRE vollendet hat. |
FCL.1010.TRE TRE — Voraussetzungen
a) |
TRE(A) und TRE(PL). Bewerber um eine TRE- Berechtigung für Flugzeuge und Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit müssen: (1) im Falle von Flugzeugen mit mehreren Piloten oder Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit 1 500 Flugstunden als Pilot von Flugzeugen mit mehreren Piloten bzw. Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit absolviert haben, davon mindestens 500 Stunden als PIC; (2) im Falle von technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten 500 Flugstunden als Pilot von Flugzeugen mit einem Piloten absolviert haben, davon mindestens 200 Stunden als PIC; (3) Inhaber einer CPL oder ATPL und einer TRI- Berechtigung für das entsprechenden Muster sein; (4) für die erstmalige Erteilung einer TRE- Berechtigung mindestens 50 Stunden Flugausbildung als TRI, FI oder SFI im entsprechenden Muster oder einem FSTD absolviert haben, das dieses Muster nachbildet. |
b) |
TRE(H). Bewerber um eine TRE(H)- Berechtigung für Hubschrauber müssen: (1) Inhaber einer TRI(H)- Berechtigung oder, im Falle von einmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten, einer gültigen FI(H)- Berechtigung für das entsprechende Muster sein; (2) für die erstmalige Erteilung einer TRE- Berechtigung 50 Stunden Flugausbildung als TRI, FI oder SFI im entsprechenden Muster oder einem FSTD absolviert haben, das dieses Muster nachbildet; (3) im Falle von Hubschraubern mit mehreren Piloten Inhaber einer CPL(H) oder ATPL(H) sein und 1 500 Flugstunden als Pilot von Hubschraubern mit mehreren Piloten absolviert haben, davon mindestens 500 Stunden als PIC; (4) im Falle von mehrmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten: i) 1 000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben, davon mindestens 500 Stunden als PIC; ii) Inhaber einer CPL(H) oder ATPL(H) und, soweit zutreffend, einer gültigen IR(H) sein; (5) im Falle von einmotorigen Hubschraubern mit einem Piloten: i) 750 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben, davon mindestens 500 Stunden als PIC; ii) Inhaber einer CPL(H) oder ATPL(H) sein. (6) Bevor die Rechte eines TRE(H) von Rechten für mehrmotorige Hubschrauber mit einem Piloten auf Rechte für mehrmotorige Hubschrauber mit mehreren Piloten erweitert werden, muss der Inhaber mindestens 100 Stunden beim Führen dieses Musters mit mehreren Piloten absolviert haben. (7) Im Falle von Bewerbern für die erstmalige Erteilung einer TRE- Berechtigung für mehrmotorige Hubschrauber mit mehreren Piloten können die gemäß Buchstabe b Nummer 3 erforderlichen 1 500 Stunden Flugerfahrung auf Hubschraubern mit mehreren Piloten als erfüllt gelten, wenn die Bewerber die 500 Flugstunden als PIC auf einem Hubschrauber mit mehreren Piloten desselben Musters absolviert haben. |
KAPITEL 4
Besondere Anforderungen an den Prüfer für Klassenberechtigungen — CRE
FCL.1005.CRE CRE — Rechte
Die Rechte eines CRE umfassen die Durchführung des Folgenden für Flugzeuge mit einem Piloten, ausgenommen technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten:
a) praktische Prüfungen für die Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen;
b) Befähigungsüberprüfungen für:
(1) Verlängerung oder Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen;
(2) Verlängerung und Erneuerung von IR-Berechtigungen, sofern der CRE die Anforderungen gemäß FCL.1010.IRE Buchstabe a erfüllt;
(3) Verlängerung und Erneuerung von EIRs, sofern der CRE mindestens 1 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen absolviert hat und die Anforderungen gemäß FCL.1010.IRE Buchstabe a Absatz 2 erfüllt.
c) praktische Prüfungen für die Erweiterung von LAPL(A)-Rechten auf eine andere Flugzeugklasse oder -baureihe.
FCL.1010.CRE CRE — Anforderungen
Bewerber um eine CRE- Berechtigung müssen:
a) Inhaber einer CPL(A), MPL(A) oder ATPL(A) mit Rechten für Flugzeuge mit einem Piloten sein oder gewesen sein und Inhaber einer PPL(A) sein;
b) Inhaber einer CRI- Berechtigung für die entsprechende Klasse oder das entsprechende Muster sein;
c) 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen absolviert haben.
KAPITEL 5
Besondere Anforderungen an den Prüfer für Instrumentenflugberechtigungen — IRE
FCL.1005.IRE IRE — Rechte
Die Rechte des Inhabers einer IRE-Berechtigung bestehen in der Durchführung von praktischen Prüfungen für die Erteilung von EIR- oder IR-Berechtigungen und von Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung von EIR- oder IR-Berechtigungen.
FCL.1010.IRE IRE — Voraussetzungen
a) |
IRE(A). Bewerber um eine IRE- Berechtigung für Flugzeuge müssen Inhaber einer IRI(A) sein und Folgendes absolviert haben: (1) 2 000 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen und (2) 450 Flugstunden unter IFR, davon mindestens 250 Stunden als Lehrberechtigter. |
b) |
IRE(H). Bewerber um eine IRE- Berechtigung für Hubschrauber müssen Inhaber einer IRI(H) sein und Folgendes absolviert haben: (1) 2 000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern und (2) 300 Flugstunden unter IFR auf Hubschraubern, davon mindestens 200 Stunden als Lehrberechtigter. |
c) |
IRE(As). Bewerber um eine IRE- Berechtigung für Luftschiffe müssen Inhaber einer IRI(As) sein und Folgendes absolviert haben: (1) 500 Flugstunden als Pilot auf Luftschiffen und (2) 100 Flugstunden unter IFR auf Luftschiffen, davon mindestens 50 Stunden als Lehrberechtigter. |
KAPITEL 6
Besondere Anforderungen an den Prüfer für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten — SFE
FCL.1005.SFE SFE — Rechte und Bedingungen
a) |
SFE(A) und SFE(PL). Die Rechte eines SFE für Flugzeuge oder Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit umfassen die Durchführung des Folgenden in einem FFS: (1) praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Musterberechtigungen für Flugzeuge mit mehreren Piloten bzw. Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit; (2) Befähigungsüberprüfungen für Verlängerung und Erneuerung von IR-Berechtigungen, sofern der SFE die Anforderungen gemäß FCL.1010.IRE für die betreffende Luftfahrzeugkategorie erfüllt; (3) praktische Prüfungen für die Erteilung einer ATPL(A); (4) praktische Prüfungen für die Erteilung einer MPL, sofern der Prüfer die Anforderungen gemäß FCL.925 erfüllt hat; (5) Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer SFI- Berechtigung in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie, sofern der Prüfer mindestens 3 Jahre als SFE vollendet hat. |
b) |
SFE(H). Die Rechte eines SFE für Hubschrauber umfassen die Durchführung des Folgenden in einem FFS: (1) praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung, Verlängerung und Erneuerung von Musterberechtigungen sowie (2) Befähigungsüberprüfungen für die Verlängerung und Erneuerung von IR-Berechtigungen, sofern der SFE die Anforderungen gemäß FCL.1010.IRE Buchstabe b erfüllt; (3) praktische Prüfungen für die Erteilung einer ATPL(H); (4) praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer SFI(H)-Berechtigung, sofern der Prüfer mindestens 3 Jahre als SFE vollendet hat. |
FCL.1010.SFE SFE — Voraussetzungen
a) |
SFE(A). Bewerber um eine SFE- Berechtigung für Flugzeuge müssen: (1) Inhaber einer ATPL(A), einer Klassen- oder Musterberechtigung und einer SFI(A)- Berechtigung für das entsprechenden Flugzeugmuster sein oder gewesen sein; (2) mindestens 1 500 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen mit mehreren Piloten nachweisen; (3) für die erstmalige Erteilung einer SFE-Berechtigung mindestens 50 Stunden Flugausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten als SFI(A) auf dem entsprechenden Muster absolviert haben. |
b) |
SFE(H). Bewerber um eine SFE-Berechtigung für Hubschrauber müssen: (1) Inhaber einer ATPL(H), einer Musterberechtigung und einer SFI(H)- Berechtigung für das entsprechenden Hubschraubermuster sein oder gewesen sein; (2) mindestens 1 000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten nachweisen; (3) für die erstmalige Erteilung einer SFE-Berechtigung mindestens 50 Stunden Flugausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten als SFI(H) auf dem entsprechenden Muster absolviert haben. |
KAPITEL 7
Besondere Anforderungen an Prüfer für Fluglehrer — FIE
FCL.1005.FIE FIE — Rechte und Bedingungen
a) |
FIE(A). Die Rechte eines FIE auf Flugzeugen bestehen in der Durchführung von Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen für FI(A), CRI(A), IRI(A) und TRI(A) auf Flugzeugen mit einem Piloten, sofern er Inhaber der entsprechenden Lehrberechtigung ist. |
b) |
FIE(H). Die Rechte eines FIE auf Hubschraubern bestehen in der Durchführung von Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Berechtigungen für FI(H), IRI(H) und TRI(H) auf Hubschraubern mit einem Piloten, sofern er Inhaber der entsprechenden Lehrberechtigung ist. |
c) |
FIE (As), (S), (B). Die Rechte eines FIE auf Segelflugzeugen, Motorseglern, Ballonen und Luftschiffen bestehen in der Durchführung von Kompetenzbeurteilungen für die Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung von Lehrberechtigungen für die betreffende Luftfahrzeugkategorie, sofern er Inhaber des entsprechenden Lehrberechtigung ist. |
FCL.1010.FIE FIE — Voraussetzungen
a) |
FIE(A). Bewerber um eine FIE- Berechtigung für Flugzeuge müssen: im Falle von Bewerbern, die Kompetenzbeurteilungen durchführen möchten: (1) Inhaber der jeweils entsprechenden Lehrberechtigung sein, (2) 2 000 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen oder TMGs absolviert haben und (3) mindestens 100 Flugstunden absolviert haben, bei denen sie Bewerber um eine Lehrberechtigung ausgebildet haben. |
b) |
FIE(H). Bewerber um eine FIE- Berechtigung für Hubschrauber müssen: (1) Inhaber der jeweils entsprechenden Lehrberechtigung sein, (2) 2 000 Flugstunden als Pilot auf Hubschraubern absolviert haben, (3) mindestens 100 Flugstunden absolviert haben, bei denen sie Bewerber um eine Lehrberechtigung ausgebildet haben. |
c) |
FIE(As). Bewerber um eine FIE-Berechtigung für Luftschiffe müssen: (1) 500 Flugstunden als Pilot auf Luftschiffen absolviert haben, (2) mindestens 20 Flugstunden absolviert haben, bei denen sie Bewerber um eine FI(AS)-Berechtigung ausgebildet haben, (3) Inhaber der entsprechenden Lehrberechtigung sein. |
d) |
FIE(s). Bewerber um eine FIE- Berechtigung für Segelflugzeuge müssen: (1) Inhaber der entsprechenden Lehrberechtigung sein, (2) 500 Flugstunden als Pilot auf Segelflugzeugen oder Motorseglern absolviert haben (3) Folgendes absolviert haben: i) für Bewerber, die Kompetenzbeurteilungen auf TMGs durchführen möchten, 10 Stunden oder 30 Starts, bei denen sie Bewerber um eine Lehrberechtigung in TMGs ausgebildet haben, ii) in allen anderen Fällen mindestens 10 Flugstunden oder 30 Starts absolviert haben, bei denen sie Bewerber um eine Lehrberechtigung ausgebildet haben. |
e) |
FIE(B). Bewerber um eine FIE- Berechtigung für Ballone müssen: (1) Inhaber der entsprechenden Lehrberechtigung sein, (2) 350 Flugstunden als Pilot auf Ballonen absolviert haben, (3) 10 Stunden absolviert haben, bei denen sie Bewerber um eine Lehrberechtigung ausgebildet haben. |
Anlage 1
Anrechnung theoretischer Kenntnisse
A. ANRECHNUNG THEORETISCHER KENNTNISSE FÜR DIE ERTEILUNG EINER PILOTENLIZENZ — BRÜCKENAUSBIDLUNG UND PRÜFUNGSANFORDERUNGEN
1. LAPL, PPL, BPL und SPL
1.1. Für die Erteilung einer LAPL werden dem Inhaber einer LAPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie die theoretischen Kenntnisse vollständig auf die allgemeinen Sachgebiete gemäß FCL.120 Buchstabe a angerechnet.
1.2. Ungeachtet des vorstehenden Absatzes müssen Inhaber einer Lizenz in einer anderen Luftfahrzeugkategorie für die Erteilung einer LAPL, PPL, BPL oder SPL theoretischen Unterricht erhalten und Prüfungen der theoretischen Kenntnisse auf dem entsprechenden Niveau in den folgenden Sachgebieten ablegen:
— Grundlagen des Fliegens,
— betriebliche Verfahren,
— Flugleistung und Flugplanung,
— allgemeine Luftfahrzeugkunde,
— Navigation.
1.3. Für die Erteilung einer PPL, BPL oder SPL werden dem Inhaber einer LAPL in derselben Luftfahrzeugkategorie die Unterweisungen im theoretischen Unterricht und die Prüfungsanforderungen in vollem Umfang angerechnet.
1.4. Ungeachtet des Absatzes 1.2 muss der Inhaber einer LAPL(S) mit TMG-Erweiterung für die Erteilung einer LAPL(A) einen angemessenen Stand der theoretischen Kenntnisse für die Klasse der einmotorigen Landflugzeuge mit Kolbenmotor gemäß FCL.135.A Buchstabe a Absatz 2 nachweisen.
2. CPL
2.1. Ein Bewerber um eine CPL, der Inhaber einer CPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie ist, muss eine Brückenausbildung in theoretischen Kenntnissen in einem zugelassenen Lehrgang entsprechend den Unterschieden absolvieren, die zwischen den CPL-Lehrplänen für verschiedene Luftfahrzeugkategorien festgestellt wurden.
2.2. Der Bewerber muss Prüfungen der theoretischen Kenntnisse wie in diesem Teil definiert für die folgenden Sachgebiete in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie ablegen:
021 — Allgemeine Flugzeugkunde: Luftfahrzeugzelle und Bordanlagen, Elektrik, Triebwerke, Rettungsmittel,
022 — Allgemeine Flugzeugkunde: Bordinstrumente,
032/034 — Leistung von Flugzeugen bzw. Hubschraubern,
070 — Betriebliche Verfahren und
080 — Grundlagen des Fliegens.
2.3. Einem Bewerber um eine CPL, der die entsprechenden theoretischen Prüfungen für eine IR in derselben Luftfahrzeugkategorie bestanden hat, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der theoretischen Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten angerechnet:
— menschliches Leistungsvermögen,
— Meteorologie.
3. ATPL
3.1. Ein Bewerber um eine ATPL, der Inhaber einer ATPL in einer anderen Luftfahrzeugkategorie ist, muss eine Brückenausbildung in theoretischen Kenntnissen bei einer ATO entsprechend den Unterschieden absolvieren, die zwischen den ATPL-Lehrplänen für verschiedene Luftfahrzeugkategorien festgestellt wurden.
3.2. Der Bewerber muss Prüfungen der theoretischen Kenntnisse wie in diesem Teil definiert für die folgenden Sachgebiete in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie ablegen:
021 — Allgemeine Luftfahrzeugkunde: Luftfahrzeugzelle und Bordanlagen, Elektrik, Triebwerke, Rettungsmittel,
022 — Allgemeine Luftfahrzeugkunde: Bordinstrumente,
032/034 — Leistung Flugzeuge bzw. Hubschrauber,
070 — Betriebliche Verfahren und
080 — Grundlagen des Fliegens.
3.3. Einem Bewerber um eine ATPL(A), der die entsprechende theoretische Prüfung für eine CPL(A) bestanden hat, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der theoretischen Kenntnisse im Sachgebiet VFR-Kommunikation angerechnet.
3.4. Einem Bewerber um eine ATPL(H), der die entsprechenden theoretischen Prüfungen für eine CPL(H) bestanden hat, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der theoretischen Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten angerechnet:
— Luftrecht,
— Grundlagen des Fliegens (Hubschrauber),
— VFR-Kommunikation.
3.5. Einem Bewerber um eine ATPL(A), der die entsprechende theoretische Prüfung für eine IR(A) bestanden hat, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der theoretischen Kenntnisse im Sachgebiet IFR-Kommunikation angerechnet.
3.6. Einem Bewerber um eine ATPL(H) mit einer IR(H), der die entsprechenden theoretischen Prüfungen für eine CPL(H) bestanden hat, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der theoretischen Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten angerechnet:
— Grundlagen des Fliegens (Hubschrauber),
— VFR-Kommunikation.
4. IR
4.1. Einem Bewerber um eine IR oder eine EIR, der die entsprechenden theoretischen Prüfungen für eine CPL in derselben Luftfahrzeugkategorie bestanden hat, wird dies auf die Anforderungen bezüglich der theoretischen Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten angerechnet:
— Menschliches Leistungsvermögen,
— Meteorologie.
4.2. Ein Bewerber um eine IR(H), der die entsprechenden theoretischen Prüfungen für eine ATPL(H) VFR bestanden hat, muss die folgenden Prüfungsfächer bestehen:
— Luftrecht,
— Flugplanung und -überwachung,
— Funknavigation,
— IFR-Kommunikation.
Anlage 2
Einstufungsskala für Sprachkompetenz: Expertenniveau, erweitertes Niveau und Einsatzfähigkeit
Niveau |
Aussprache |
Struktur |
Vokabular |
Flüssigkeit |
Verständnis |
Interaktion |
Expertenniveau (Niveau 6) |
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie möglicherweise von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sind, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast nie. |
Sowohl grundlegende als auch komplexe grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. |
Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über eine Vielzahl bekannter und unbekannter Themen effektiv zu kommunizieren. Das Vokabular ist idiomatisch, nuanciert und auf das Register abgestimmt. |
Kann einen längeren Redefluss natürlich und mühelos aufrechterhalten. Variiert den Redefluss zu stilistischen Zwecken, z. B. zur Hervorhebung. Verwendet spontan geeignete Diskursmarker und Bindewörter. |
Versteht in nahezu allen Zusammenhängen durchgängig richtig, auch sprachliche und kulturelle Feinheiten. |
Interagiert mit Leichtigkeit in nahezu allen Situationen. Ist für verbale und nichtverbale Anzeichen sensibilisiert und reagiert angemessen darauf. |
Erweitertes Niveau (Niveau 5) |
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sind, beeinträchtigen die Verständlichkeit selten. |
Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Komplexe Strukturen werden versucht, aber mit Fehlern, die manchmal den Sinn beeinträchtigen. |
Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über gewöhnliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen effektiv zu kommunizieren. Umschreibt durchgängig und erfolgreich. Das Vokabular ist manchmal idiomatisch. |
Ist in der Lage, länger mit relativer Leichtigkeit über bekannte Themen zu sprechen, variiert den Redefluss jedoch nicht zu stilistischen Zwecken. Kann angemessenen Gebrauch von Diskursmarkern oder Bindewörtern machen. |
Versteht richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen und meist richtig bei Konfrontation mit einer sprachlichen oder situationsgebundenen Komplikation oder einem unerwarteten Ereignis. Ist in der Lage, eine Reihe von Sprachvarianten (Dialekt und/oder Akzent) oder Registern zu verstehen. |
Antworten erfolgen unmittelbar und sind angemessen und informativ. Wirksame Handhabung der Sprecher-/Hörer-Beziehung. |
Einsatzfähigkeit (Niveau 4) |
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Variation beeinflusst, beeinträchtigen die Verständlichkeit jedoch nur manchmal. |
Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ verwendet und in der Regel gut beherrscht. Fehler können auftreten, insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen, beeinträchtigen den Sinn jedoch selten. |
Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind in der Regel ausreichend, um effektiv zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen zu kommunizieren. Kann häufig erfolgreich umschreiben, wenn Vokabular bei ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen fehlt. |
Produziert zusammenhängende Sprachäußerungen in angemessenem Tempo. Es kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von eingeübter oder formelhafter Rede zu spontaner Interaktion kommen, dies behindert die wirksame Kommunikation jedoch nicht. Kann beschränkten Gebrauch von Diskursmarkern oder Bindewörtern machen. Füllwörter lenken nicht ab. |
Versteht überwiegend richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Bei Konfrontation mit sprachlichen oder situationsbezogenen Komplikationen oder einem unerwarteten Geschehen kann das Verständnis verlangsamt sein oder Verdeutlichungsstrategien erfordern. |
Antworten erfolgen in der Regel unmittelbar und sind angemessen und informativ. Leitet den Austausch ein und erhält ihn auch bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen aufrecht. Handhabt offensichtliche Missverständnisse angemessen durch Überprüfung, Bestätigung oder Klärung. |
Anmerkung: Ursprünglicher Text von Anlage 2 nun AMC, siehe auch Erläuterung.
Anlage 3
Ausbildungsgänge für die Erteilung einer CPL und einer ATPL
1. In dieser Anlage werden die Anforderungen für die verschiedenen Ausbildungsgänge für die Erteilung einer CPL und einer ATPL mit und ohne IR beschrieben.
2. Ein Bewerber, der während eines Ausbildungslehrgangs an eine andere ATO wechseln möchte, muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf eine formelle Beurteilung der weiteren noch erforderlichen Ausbildungsstunden stellen.
A. Integrierter ATP-Lehrgang — Flugzeuge
ALLGEMEINES
1. Ziel des integrierten ATP(A)-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der notwendig ist, damit sie im gewerblichen Luftverkehr als Kopilot auf mehrmotorigen Flugzeugen mit mehreren Piloten tätig sein und die CPL(A)/IR erlangen können.
2. Ein Bewerber, der einen integrierten ATP(A)-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde.
3. Ein Bewerber kann zur Ausbildung entweder als Teilnehmer ohne jegliche Vorkenntnisse oder als Inhaber einer PPL(A) oder PPL(H) zugelassen werden, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde. Im Falle eines PPL(A)- oder PPL(H)-Teilnehmers werden 50 % der vor dem Lehrgang geflogenen Stunden bis zu höchstens 40 Stunden Flugerfahrung, oder 45 Stunden, wenn eine Nachtflugberechtigung für Flugzeuge erworben wurde, angerechnet, wovon bis zu 20 Stunden auf die Anforderung einer Ausbildung mit einem Lehrberechtigten angerechnet werden können.
4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:
a) theoretischen Unterricht bis auf ATPL(A)-Kenntnisstand;
b) Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug und
c) Ausbildung in MCC für den Betrieb von Flugzeugen mit mehreren Piloten.
5. Ein Bewerber, der nicht den gesamten ATP(A)-Lehrgang absolviert oder nicht absolvieren kann, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten und eine IR stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.
THEORETISCHE KENNTNISSE
6. Der theoretische ATP(A)-Lehrgang muss mindestens 750 Unterrichtsstunden umfassen.
7. Der MCC-Lehrgang muss mindestens 25 Stunden theoretischen Unterricht und Übungen umfassen.
PRÜFUNG DER THEORETISCHEN KENNTNISSE
8. Bewerber müssen einen den Rechten des Inhabers einer ATPL(A) entsprechenden Kenntnisstand nachweisen.
FLUGAUSBILDUNG
9. Die Flugausbildung ohne die Ausbildung für die Musterberechtigung muss mindestens 195 Stunden umfassen und alle Fortschrittsprüfungen beinhalten, von denen bis zu 55 Stunden für den gesamten Lehrgang Instrumentenbodenzeit sein können. Innerhalb der insgesamt 195 Stunden müssen Bewerber mindestens Folgendes absolvieren:
a) 95 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon bis zu 55 Stunden Instrumentenbodenzeit sein dürfen;
b) 70 Stunden als PIC einschließlich VFR-Flug- und Instrumentenflug-Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot (Student Pilot-in-Command, SPIC). Die Instrumentenflugzeit als SPIC kann nur bis zu höchstens 20 Stunden als PIC- Flugzeit gerechnet werden;
c) 50 Stunden Überlandflug als PIC einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 540 km (300 NM), wobei Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt werden müssen;
d) 5 Flugstunden müssen bei Nacht absolviert werden; diese umfassen 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, die mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Alleinstarts und 5 Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand einschließen müssen; und
e) 115 Stunden Instrumentenflugzeit, die mindestens Folgendes beinhalten müssen:
(1) 20 Stunden als SPIC;
(2) 15 Stunden MCC, wofür ein FFS oder ein FNPT II verwendet werden kann;
(3) 50 Stunden Instrumentenflug-Ausbildung, wovon bis zu:
i) 25 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I sein können, oder
ii) 40 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT II, FTD 2 oder FFS sein können, wovon bis zu 10 Stunden in einem FNPT I durchgeführt werden können.
Einem Bewerber, der Inhaber eines Zeugnisses über den Abschluss des Instrumentenflug-Grundmoduls ist, werden bis zu 10 Stunden auf die erforderliche Instrumentenausbildungszeit angerechnet. In einem BITD absolvierte Stunden werden nicht angerechnet.
f) 5 Stunden müssen in einem für die Beförderung von mindestens 4 Personen zugelassenen Flugzeug mit Verstellpropeller und Einziehfahrwerk durchgeführt werden.
PRAKTISCHE PRÜFUNG
10. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische CPL(A)-Prüfung entweder auf einem einmotorigen oder einem mehrmotorigen Flugzeug und die praktische IR-Prüfung auf einem mehrmotorigen Flugzeug ablegen.
B. Modularer ATP-Lehrgang — Flugzeuge
1. Bewerber um eine ATPL(A), die ihren theoretischen Unterricht in einem modularen Lehrgang absolvieren, müssen:
a) mindestens Inhaber einer gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten PPL(A) sein und
mindestens die folgende Anzahl Stunden theoretischen Unterricht absolvieren:
(1) für Bewerber, die Inhaber einer PPL(A) sind: 650 Stunden;
(2) für Bewerber, die Inhaber einer CPL(A) sind: 400 Stunden;
(3) für Bewerber, die Inhaber einer IR(A) sind: 500 Stunden;
(4) für Bewerber, die Inhaber einer CPL(A) und einer IR(A) sind: 250 Stunden.
Der theoretische Unterricht muss abgeschlossen sein, bevor die praktische Prüfung für die ATPL(A) abgelegt wird.
C. Integrierter CPL/IR-Lehrgang — Flugzeuge
ALLGEMEINES
1. Ziel des integrierten CPL(A)- und IR(A)-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der notwendig ist, damit sie im gewerblichen Luftverkehr auf ein- oder mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten tätig sein und die CPL(A)/IR erlangen können.
2. Ein Bewerber, der einen integrierten CPL(A)/IR-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde.
3. Ein Bewerber kann zur Ausbildung entweder als Teilnehmer ohne jegliche Vorkenntnisse oder als Inhaber einer PPL(A) oder PPL(H) zugelassen werden, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde. Im Falle eines PPL(A)- oder PPL(H)-Teilnehmers werden 50 % der vor dem Lehrgang geflogenen Stunden bis zu höchstens 40 Stunden Flugerfahrung, oder 45 Stunden, wenn eine Nachtflugberechtigung für Flugzeuge erworben wurde, angerechnet, wovon bis zu 20 Stunden auf die Anforderung einer Ausbildung mit einem Lehrberechtigten angerechnet werden können.
4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:
a) theoretischen Unterricht bis auf CPL(A)- und IR-Kenntnisstand sowie
b) Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug.
5. Ein Bewerber, der nicht den gesamten CPL/IR(A)-Lehrgang absolviert oder nicht absolvieren kann, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten und eine IR stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.
THEORETISCHE KENNTNISSE
6. Der theoretische CPL(A)/IR-Lehrgang muss mindestens 500 Unterrichtsstunden umfassen.
PRÜFUNG DER THEORETISCHEN KENNTNISSE
7. Bewerber müssen einen den Rechten des Inhabers einer CPL(A) und einer IR entsprechenden Kenntnisstand nachweisen.
FLUGAUSBILDUNG
8. Die Flugausbildung ohne die Ausbildung für die Musterberechtigung muss mindestens 180 Stunden umfassen und alle Fortschrittsprüfungen beinhalten, von denen bis zu 40 Stunden für den gesamten Lehrgang Instrumentenbodenzeit sein können. Innerhalb der insgesamt 180 Stunden müssen Bewerber mindestens Folgendes absolvieren:
a) 80 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon bis zu 40 Stunden Instrumentenbodenzeit sein dürfen;
b) 70 Stunden als PIC einschließlich VFR-Flug- und Instrumentenflugzeit, die als SPIC geflogen werden kann. Die Instrumentenflugzeit als SPIC kann nur bis zu höchstens 20 Stunden als PIC- Flugzeit gerechnet werden;
c) 50 Stunden Überlandflug als PIC einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 540 km (300 NM), wobei Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt werden müssen;
d) 5 Flugstunden müssen bei Nacht absolviert werden; diese umfassen 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, die mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Alleinstarts und 5 Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand einschließen müssen, sowie
e) 100 Stunden Instrumentenflugzeit, die mindestens Folgendes beinhalten müssen:
(1) 20 Stunden als SPIC sowie
(2) 50 Stunden Instrumentenflug-Ausbildung, wovon bis zu:
i) 25 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I sein können, oder
ii) 40 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT II, FTD 2 oder FFS sein können, wovon bis zu 10 Stunden in einem FNPT I durchgeführt werden können.
Einem Bewerber, der Inhaber eines Zeugnisses über den Abschluss des Instrumentenflug-Grundmoduls ist, werden bis zu 10 Stunden auf die erforderliche Instrumentenausbildungszeit angerechnet. In einem BITD absolvierte Stunden werden nicht angerechnet.
f) 5 Stunden müssen in einem für die Beförderung von mindestens 4 Personen zugelassenen Flugzeug mit Verstellpropeller und Einziehfahrwerk durchgeführt werden.
PRAKTISCHE PRÜFUNGEN
9. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische CPL(A)-Prüfung und die praktische IR-Prüfung entweder auf einem mehrmotorigen Flugzeug oder auf einem einmotorigen Flugzeug ablegen.
D. Integrierter CPL-Lehrgang — Flugzeuge
ALLGEMEINES
1. Ziel des integrierten CPL(A)-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der für die Erteilung einer CPL(A) erforderlich ist.
2. Ein Bewerber, der einen integrierten CPL(A)-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde.
3. Ein Bewerber kann zur Ausbildung entweder als Teilnehmer ohne jegliche Vorkenntnisse oder als Inhaber einer PPL(A) oder PPL(H) zugelassen werden, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde. Im Falle eines PPL(A)- oder PPL(H)-Teilnehmers werden 50 % der vor dem Lehrgang geflogenen Stunden bis zu höchstens 40 Stunden Flugerfahrung, oder 45 Stunden, wenn eine Nachtflugberechtigung für Flugzeuge erworben wurde, angerechnet, wovon bis zu 20 Stunden auf die Anforderung einer Ausbildung mit einem Lehrberechtigten angerechnet werden können.
4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:
a) theoretischen Unterricht bis auf CPL(A)-Kenntnisstand sowie
b) Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug.
5. Ein Bewerber, der nicht den gesamten CPL(A)-Lehrgang absolviert oder nicht absolvieren kann, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.
THEORETISCHE KENNTNISSE
6. Der theoretische CPL(A)-Lehrgang muss mindestens 350 Unterrichtsstunden umfassen.
PRÜFUNG DER THEORETISCHEN KENNTNISSE
7. Bewerber müssen einen den Rechten des Inhabers einer CPL(A) entsprechenden Kenntnisstand nachweisen.
FLUGAUSBILDUNG
8. Die Flugausbildung ohne die Ausbildung für die Musterberechtigung muss mindestens 150 Stunden umfassen und alle Fortschrittsprüfungen beinhalten, von denen bis zu 5 Stunden für den gesamten Lehrgang Instrumentenbodenzeit sein können. Innerhalb der insgesamt 150 Stunden müssen Bewerber mindestens Folgendes absolvieren:
a) 80 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit sein dürfen;
b) 70 Stunden als PIC;
c) 20 Stunden Überlandflug als PIC einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 540 km (300 NM), wobei Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt werden müssen;
d) 5 Flugstunden müssen bei Nacht absolviert werden; diese umfassen 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, die mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Alleinstarts und 5 Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand einschließen müssen;
e) 10 Stunden Instrumentenflugausbildung, wovon bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I, FTD 2, FNPT II oder FFS sein dürfen. Einem Bewerber, der Inhaber eines Zeugnisses über den Abschluss des Instrumentenflug-Grundmoduls ist, werden bis zu 10 Stunden auf die erforderliche Instrumentenausbildungszeit angerechnet. In einem BITD absolvierte Stunden werden nicht angerechnet;
f) 5 Stunden, durchzuführen in einem für die Beförderung von mindestens 4 Personen zugelassenen Flugzeug mit Verstellpropeller und Einziehfahrwerk.
PRAKTISCHE PRÜFUNG
9. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische CPL(A)-Prüfung entweder auf einem einmotorigen Flugzeug oder auf einem mehrmotorigen Flugzeug ablegen.
E. Modularer CPL-Lehrgang — Flugzeuge
ALLGEMEINES
1. Ziel des modularen CPL(A)-Lehrgangs ist es, Inhabern einer PPL(A) den Befähigungsstand zu vermitteln, der für die Erteilung einer CPL(A) erforderlich ist.
2. Vor Beginn eines modularen CPL(A)-Lehrgangs muss ein Bewerber Inhaber einer gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten PPL(A) sein.
3. Vor Beginn der Flugausbildung muss der Bewerber:
a) 150 Flugstunden absolviert haben;
b) die Anforderungen für die Erteilung einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge gemäß Abschnitt H erfüllt haben, wenn für die praktische Prüfung ein mehrmotoriges Flugzeug verwendet werden soll.
4. Ein Bewerber, der einen modularen CPL(A)-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Flugausbildungsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde. Der theoretische Unterricht kann bei einer ATO erteilt werden, die nur theoretischen Unterricht durchführt.
5. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:
a) theoretischen Unterricht bis auf CPL(A)-Kenntnisstand sowie
b) Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug.
THEORETISCHE KENNTNISSE
6. Der theoretische CPL(A)-Lehrgang muss mindestens 250 Unterrichtsstunden umfassen.
PRÜFUNG DER THEORETISCHEN KENNTNISSE
7. Bewerber müssen einen den Rechten des Inhabers einer CPL(A) entsprechenden Kenntnisstand nachweisen.
FLUGAUSBILDUNG
8. Bewerber ohne eine IR müssen mindestens 25 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer erhalten, einschließlich 10 Stunden Instrumentenausbildung, wovon bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem BITD, einem FNPT I oder II, einem FTD 2 oder einem FFS sein können.
9. Bewerbern, die Inhaber einer gültigen IR(A) sind, wird dies vollständig auf die Instrumentenausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten angerechnet. Bewerbern, die Inhaber einer gültigen IR(H) sind, wird dies mit bis zu 5 Stunden auf die Instrumentenausbildungszeit mit einem Fluglehrer angerechnet, in welchem Fall mindestens 5 Stunden Instrumentenausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten in einem Flugzeug erteilt werden müssen. Einem Bewerber, der Inhaber eines Zeugnisses über den Abschluss des Instrumentenflug-Grundmoduls ist, werden bis zu 10 Stunden auf die erforderliche Instrumentenausbildungszeit angerechnet.
10.
a) Bewerbern mit einer gültigen IR müssen mindestens 15 Stunden Sichtflugausbildung mit einem Fluglehrer erteilt werden.
b) Bewerbern ohne eine Nachtflugberechtigung für Flugzeuge müssen zusätzlich mindestens 5 Stunden Nachtflugausbildung erteilt werden; diese umfassen 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, die mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Alleinstarts und 5 Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand einschließen müssen.
11. Mindestens 5 Stunden müssen in einem für die Beförderung von mindestens 4 Personen zugelassenen Flugzeug mit Verstellpropeller und Einziehfahrwerk durchgeführt werden.
ERFAHRUNG
12. Ein Bewerber um eine CPL(A) muss mindestens 200 Flugstunden absolviert haben, die mindestens Folgendes beinhalten:
a) 100 Stunden als PIC, davon 20 Stunden Überlandflug als PIC, einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 540 km (300 NM), wobei Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt werden müssen;
b) 5 Flugstunden müssen bei Nacht absolviert werden; diese umfassen 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, die mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Alleinstarts und 5 Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand einschließen müssen, sowie
c) 10 Stunden Instrumentenflugausbildung, wovon bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I oder FNPT II oder FFS sein dürfen. Einem Bewerber, der Inhaber eines Zeugnisses über den Abschluss des Instrumentenflug-Grundmoduls ist, werden bis zu 10 Stunden auf die erforderliche Instrumentenausbildungszeit angerechnet. In einem BITD absolvierte Stunden werden nicht angerechnet;
d) 6 Flugstunden müssen in einem mehrmotorigen Flugzeug absolviert werden, wenn die praktische Prüfung in einem mehrmotorigen Flugzeug durchgeführt wird.
e) Stunden als PIC anderer Luftfahrzeugkategorien können auf die 200 Flugstunden in den folgenden Fällen angerechnet werden:
i) 30 Stunden im Hubschrauber, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL(H) ist, oder
ii) 100 Stunden im Hubschrauber, wenn der Bewerber Inhaber einer CPL(H) ist, oder
iii) 30 Stunden in TMGs oder Segelflugzeugen oder
iv) 30 Stunden in Luftschiffen, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL(As) ist, oder
v) 60 Stunden in Luftschiffen, wenn der Bewerber Inhaber einer CPL(As) ist.
PRAKTISCHE PRÜFUNG
13. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische CPL(A)-Prüfung entweder auf einem einmotorigen oder auf einem mehrmotorigen Flugzeug ablegen.
F. Integrierter ATP/IR-Lehrgang — Hubschrauber
ALLGEMEINES
1. Ziel des integrierten ATP(H)/IR-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der notwendig ist, damit sie im gewerblichen Luftverkehr als Kopilot auf mehrmotorigen Hubschraubern mit mehreren Piloten tätig sein und die CPL(H)/IR erlangen können.
2. Ein Bewerber, der einen integrierten ATP(H)/IR-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde.
3. Ein Bewerber kann zur Ausbildung entweder als Teilnehmer ohne jegliche Vorkenntnisse oder als Inhaber einer PPL(H) zugelassen werden, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde. Teilnehmern, die Inhaber einer PPL(H) sind, werden 50 % der entsprechenden Erfahrung angerechnet, jedoch höchstens:
a) 40 Stunden, wovon bis zu 20 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, oder
b) 50 Stunden, wovon bis zu 25 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, wenn eine Nachtflugberechtigung für Hubschrauber erworben wurde.
4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:
a) theoretischen Unterricht bis auf ATPL(H)- und IR-Kenntnisstand;
b) Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug sowie
c) Ausbildung in MCC für den Betrieb von Hubschraubern mit mehreren Piloten.
5. Ein Bewerber, der nicht den gesamten ATP(H)/IR-Lehrgang absolviert oder nicht absolvieren kann, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten und eine IR stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.
THEORETISCHE KENNTNISSE
6. Der theoretische ATP(H)/IR-Lehrgang muss mindestens 750 Unterrichtsstunden umfassen.
7. Der MCC-Lehrgang muss mindestens 25 Stunden Übungen im theoretischen Unterricht umfassen.
PRÜFUNG DER THEORETISCHEN KENNTNISSE
8. Ein Bewerber muss einen den Rechten des Inhabers einer ATPL(H) und einer IR angemessenen Kenntnisstand nachweisen.
FLUGAUSBILDUNG
9. Die Flugausbildung muss insgesamt mindestens 195 Stunden umfassen, in denen alle Fortschrittsüberprüfungen enthalten sind. Innerhalb der insgesamt 195 Stunden müssen Bewerber mindestens Folgendes absolvieren:
a) 140 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon:
(1) 75 Stunden Sichtausbildung Folgendes beinhalten können:
i) 30 Stunden in einem Hubschrauber-FFS, Stufe C/D, oder
ii) 25 Stunden in einem FTD 2,3 oder
iii) 20 Stunden in einem Hubschrauber-FNPT II/III oder
iv) 20 Stunden in einem Flugzeug oder TMG;
(2) 50 Stunden Instrumentenausbildung Folgendes beinhalten können:
i) bis zu 20 Stunden in einem Hubschrauber-FFS oder -FTD 2,3 oder -FNPT II/III oder
ii) 10 Stunden mindestens in einem Hubschrauber-FNPT 1 oder einem Flugzeug;
(3) 15 Stunden MCC, wofür ein Hubschrauber-FFS oder ein Hubschrauber-FTD 2,3(MCC) oder FNPT II/III(MCC) verwendet werden kann.
Unterscheidet sich das für die Flugausbildung verwendete Hubschraubermuster von dem für die Sichtausbildung verwendeten Hubschrauber-FFS, so beträgt die maximale Anrechnung diejenige, die für den Hubschrauber-FNPT II/III gewährt wird.
b) 55 Stunden als PIC, wovon 40 Stunden als SPIC absolviert werden können. Es müssen mindestens 14 Stunden Tag-Alleinflug und 1 Stunde Nacht-Alleinflug absolviert werden.
c) 50 Stunden Überlandflug einschließlich 10 Stunden Überlandflug als SPIC einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 185 km (100 NM), wobei Landungen auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt werden müssen;
d) 5 Flugstunden in Hubschraubern müssen nachts durchgeführt werden, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, darunter mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Allein-Nacht-Rundflüge. Jeder Rundflug muss einen Start und eine Landung umfassen;
e) 50 Stunden Instrumentenflugzeit mit Fluglehrer, die Folgendes beinhalten müssen:
i) 10 Stunden Instrumenten-Grundausbildungszeit und
ii) 40 Stunden IR-Ausbildung, die mindestens 10 Stunden in einem mehrmotorigen Hubschrauber mit IFR-Zulassung umfassen müssen.
PRAKTISCHE PRÜFUNGEN
10. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische CPL(H)-Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber und die praktische IR-Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber mit IFR-Zulassung ablegen und die Anforderungen für die MCC-Ausbildung erfüllen.
G. Integrierter ATP-Lehrgang — Hubschrauber
ALLGEMEINES
1. Ziel des integrierten ATP(H)-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der notwendig ist, damit sie im gewerblichen Luftverkehr als Kopilot auf mehrmotorigen Hubschraubern mit mehreren Piloten auf VFR-Rechte beschränkt tätig sein und die CPL(H) erlangen können.
2. Ein Bewerber, der einen integrierten ATP(H)-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde.
3. Ein Bewerber kann zur Ausbildung entweder als Teilnehmer ohne jegliche Vorkenntnisse oder als Inhaber einer PPL(H) zugelassen werden, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde. Teilnehmern, die Inhaber einer PPL(H) sind, werden 50 % der entsprechenden Erfahrung angerechnet, jedoch höchstens:
a) 40 Stunden, wovon bis zu 20 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, oder
b) 50 Stunden, wovon bis zu 25 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, wenn eine Nachtflugberechtigung für Hubschrauber erworben wurde.
4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:
a) theoretischen Unterricht bis auf ATPL(H)-Kenntnisstand;
b) Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug sowie
c) Ausbildung in MCC für den Betrieb von Hubschraubern mit mehreren Piloten.
5. Ein Bewerber, der nicht den gesamten ATP(H)-Lehrgang absolviert oder nicht absolvieren kann, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.
THEORETISCHE KENNTNISSE
6. Der theoretische ATP(H)-Lehrgang muss mindestens 650 Unterrichtsstunden umfassen.
7. Der MCC-Lehrgang muss mindestens 20 Stunden Übungen im theoretischen Unterricht umfassen.
PRÜFUNG DER THEORETISCHEN KENNTNISSE
8. Bewerber müssen einen Kenntnisstand entsprechend den einem Inhaber einer ATPL(H) verliehenen Rechten nachweisen.
FLUGAUSBILDUNG
9. Die Flugausbildung muss insgesamt mindestens 150 Stunden umfassen, in denen alle Fortschrittsüberprüfungen enthalten sind. Innerhalb der insgesamt 150 Stunden müssen Bewerber mindestens Folgendes absolvieren:
a) 95 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon:
i) 75 Stunden Sichtausbildung Folgendes beinhalten können:
(1) 30 Stunden in einem Hubschrauber-FFS, Stufe C/D, oder
(2) 25 Stunden in einem Hubschrauber-FTD 2,3 oder
(3) 20 Stunden in einem Hubschrauber-FNPT II/III oder
(4) 20 Stunden in einem Flugzeug oder TMG;
ii) 10 Stunden Instrumentengrundausbildung 5 Stunden mindestens in einem Hubschrauber-FNPT I oder einem Flugzeug enthalten können;
iii) 10 Stunden MCC, wofür ein Hubschrauber: Hubschrauber-FFS oder -FTD 2,3(MCC) oder FNPT II/III(MCC) verwendet werden kann.
Unterscheidet sich das für die Flugausbildung verwendete Hubschraubermuster von dem für die Sichtausbildung verwendeten Hubschrauber-FFS, so beträgt die maximale Anrechnung diejenige, die für den Hubschrauber-FNPT II/III gewährt wird.
b) 55 Stunden als PIC, wovon 40 Stunden als SPIC absolviert werden können. Es müssen mindestens 14 Stunden Tag-Alleinflug und 1 Stunde Nacht-Alleinflug absolviert werden;
c) 50 Stunden Überlandflug einschließlich 10 Stunden Überlandflug als SPIC einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 185 km (100 NM), wobei Landungen auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt werden müssen;
d) 5 Flugstunden in Hubschraubern müssen nachts durchgeführt werden, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, darunter mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Allein-Nacht-Rundflüge. Jeder Rundflug muss einen Start und eine Landung umfassen.
PRAKTISCHE PRÜFUNGEN
10. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische CPL(H)-Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber ablegen und die MCC-Anforderungen erfüllen.
H. Modularer ATP-Lehrgang — Hubschrauber
1. Bewerber um eine ATPL(H), die ihren theoretischen Unterricht in einem modularen Lehrgang absolvieren, müssen Inhaber mindestens einer PPL(H) sein und mindestens die folgenden Stunden Ausbildung innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten absolvieren:
a) falls der Bewerber Inhaber einer gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten PPL(H) ist: 550 Stunden;
b) falls der Bewerber Inhaber einer CPL(A) ist: 300 Stunden.
2. Bewerber um eine ATPL(H)/IR, die ihren theoretischen Unterricht in einem modularen Lehrgang absolvieren, müssen Inhaber mindestens einer PPL(H) sein und mindestens die folgenden Stunden Ausbildung absolvieren:
a) falls der Bewerber Inhaber einer PPL(H) ist: 650 Stunden;
b) falls der Bewerber Inhaber einer CPL(H) ist: 400 Stunden;
c) falls der Bewerber Inhaber einer IR(H) ist: 500 Stunden;
d) falls der Bewerber Inhaber einer CPL(H) und einer IR(H) ist: 250 Stunden.
I. Integrierter CPL/IR-Lehrgang — Hubschrauber
ALLGEMEINES
1. Ziel des integrierten CPL(H)/IR-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der notwendig ist, damit sie als alleiniger Pilot auf mehrmotorigen Hubschraubern tätig sein und die CPL(H)/IR für mehrmotorige Hubschrauber erlangen können.
2. Ein Bewerber, der einen integrierten CPL(H)/IR-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde.
3. Ein Bewerber kann zur Ausbildung entweder als Teilnehmer ohne jegliche Vorkenntnisse oder als Inhaber einer PPL(H) zugelassen werden, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde. Teilnehmern, die Inhaber einer PPL(H) sind, werden 50 % der entsprechenden Erfahrung angerechnet, jedoch höchstens:
a) 40 Stunden, wovon bis zu 20 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, oder
b) 50 Stunden, wovon bis zu 25 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, wenn eine Nachtflugberechtigung für Hubschrauber erworben wurde.
4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:
a) theoretischen Unterricht bis auf CPL(H)- und IR-Kenntnisstand und die erstmalige Musterberechtigung für mehrmotorige Hubschrauber sowie
b) Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug.
5. Ein Bewerber, der nicht den gesamten CPL(H)/IR-Lehrgang absolviert oder nicht absolvieren kann, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten und eine IR stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.
THEORETISCHE KENNTNISSE
6. Der theoretische CPL(H)/IR-Lehrgang muss mindestens 500 Unterrichtsstunden umfassen.
PRÜFUNG DER THEORETISCHEN KENNTNISSE
7. Bewerber müssen einen den Rechten des Inhabers einer CPL(H) und einer IR entsprechenden Kenntnisstand nachweisen.
FLUGAUSBILDUNG
8. Die Flugausbildung muss insgesamt mindestens 180 Stunden umfassen, in denen alle Fortschrittsüberprüfungen enthalten sind. Innerhalb der insgesamt 180 Stunden müssen Bewerber mindestens Folgendes absolvieren:
a) 125 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon:
i) 75 Stunden Sichtausbildung, die Folgendes beinhalten können:
(1) 30 Stunden in einem Hubschrauber-FFS, Stufe C/D, oder
(2) 25 Stunden in einem Hubschrauber-FTD 2,3 oder
(3) 20 Stunden in einem Hubschrauber-FNPT II/III oder
(4) 20 Stunden in einem Flugzeug oder TMG;
ii) 50 Stunden Instrumentenausbildung, die Folgendes beinhalten können:
(1) bis zu 20 Stunden in einem Hubschrauber-FFS oder -FTD 2,3 oder -FNPT II/III oder
(2) 10 Stunden mindestens in einem Hubschrauber-FNPT I oder einem Flugzeug.
Unterscheidet sich das für die Flugausbildung verwendete Hubschraubermuster von dem für die Sichtausbildung verwendeten FFS, so beträgt die maximale Anrechnung diejenige, die für den FNPT II/III gewährt wird.
b) 55 Stunden als PIC, wovon 40 Stunden als SPIC absolviert werden können. Es müssen mindestens 14 Stunden Tag-Alleinflug und eine Stunde Nacht-Alleinflug absolviert werden;
c) 10 Stunden Überlandflug mit Fluglehrer;
d) 10 Stunden Überlandflug als PIC einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 185 km (100 NM), wobei Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt werden müssen;
e) 5 Flugstunden in Hubschraubern müssen nachts durchgeführt werden, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, darunter mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Allein-Nacht-Rundflüge. Jeder Rundflug muss einen Start und eine Landung umfassen;
f) 50 Stunden Instrumentenflugzeit mit Fluglehrer, die Folgendes beinhalten müssen:
i) 10 Stunden Instrumenten-Grundausbildungszeit sowie
ii) 40 Stunden IR-Ausbildung, die mindestens 10 Stunden in einem mehrmotorigen Hubschrauber mit IFR-Zulassung umfassen müssen.
PRAKTISCHE PRÜFUNG
9. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische CPL(H)-Prüfung entweder auf einem mehrmotorigen oder einem einmotorigen Hubschrauber und die praktische IR-Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber mit IFR-Zulassung ablegen.
J. Integrierter CPL-Lehrgang — Hubschrauber
ALLGEMEINES
1. Ziel des integrierten CPL(H)-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der für die Erteilung einer CPL(H) erforderlich ist.
2. Ein Bewerber, der einen integrierten CPL(H)-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde.
3. Ein Bewerber kann zur Ausbildung entweder als Teilnehmer ohne jegliche Vorkenntnisse oder als Inhaber einer PPL(H) zugelassen werden, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde. Teilnehmern, die Inhaber einer PPL(H) sind, werden 50 % der entsprechenden Erfahrung angerechnet, jedoch höchstens:
a) 40 Stunden, wovon bis zu 20 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, oder
b) 50 Stunden, wovon bis zu 25 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, wenn eine Nachtflugberechtigung für Hubschrauber erworben wurde.
4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:
a) theoretischen Unterricht bis auf CPL(H)-Kenntnisstand sowie
b) Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug.
5. Ein Bewerber, der nicht den gesamten CPL(H)-Lehrgang absolviert oder nicht absolvieren kann, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.
THEORETISCHE KENNTNISSE
6. Der theoretische CPL(H)-Lehrgang muss mindestens 350 Unterrichtsstunden umfassen, bzw. 200 Stunden, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL ist.
PRÜFUNG DER THEORETISCHEN KENNTNISSE
7. Bewerber müssen einen den Rechten des Inhabers einer CPL(H) entsprechenden Kenntnisstand nachweisen.
FLUGAUSBILDUNG
8. Die Flugausbildung muss mindestens 135 Stunden umfassen und alle Fortschrittsprüfungen beinhalten, von denen bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit sein können. Innerhalb der insgesamt 135 Stunden müssen Bewerber mindestens Folgendes absolvieren:
a) 85 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon:
i) bis zu 75 Stunden Sichtausbildung sein und Folgendes beinhalten können:
(1) 30 Stunden in einem Hubschrauber-FFS, Stufe C/D, oder
(2) 25 Stunden in einem Hubschrauber-FTD 2,3 oder
(3) 20 Stunden in einem Hubschrauber-FNPT II/III oder
(4) 20 Stunden in einem Flugzeug oder TMG.
ii) bis zu 10 Stunden Instrumentenausbildung sein und 5 Stunden mindestens in einem Hubschrauber-FNPT I oder einem Flugzeug enthalten können.
Unterscheidet sich das für die Flugausbildung verwendete Hubschraubermuster von dem für die Sichtausbildung verwendeten FFS, so beträgt die maximale Anrechnung diejenige, die für den FNPT II/III gewährt wird.
b) 50 Stunden als PIC, wovon 35 Stunden als SPIC absolviert werden können. Es müssen mindestens 14 Stunden Tag-Alleinflug und eine Stunde Nacht-Alleinflug absolviert werden;
c) 10 Stunden Überlandflug mit Fluglehrer;
d) 10 Stunden Überlandflug als PIC einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 185 km (100 NM), wobei Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt werden müssen;
e) 5 Flugstunden in Hubschraubern müssen nachts durchgeführt werden, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, darunter mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Allein-Nacht-Rundflüge. Jeder Rundflug muss einen Start und eine Landung umfassen;
f) 10 Stunden Instrumentenausbildung mit einem Lehrberechtigten, davon mindestens 5 Stunden in einem Hubschrauber.
PRAKTISCHE PRÜFUNG
9. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische CPL(H)-Prüfung ablegen.
K. Modularer CPL-Lehrgang — Hubschrauber
ALLGEMEINES
1. Ziel des modularen CPL(H)-Lehrgangs ist es, Inhabern einer PPL(H) den Befähigungsstand zu vermitteln, der für die Erteilung einer CPL(H) erforderlich ist.
2. Vor Beginn eines modularen CPL(H)-Lehrgangs muss ein Bewerber Inhaber einer gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten PPL(H) sein.
3. Vor Beginn der Flugausbildung muss der Bewerber:
a) 155 Flugstunden, einschließlich 50 Stunden als PIC, in Hubschraubern absolviert haben, wovon 10 Stunden Überlandflüge sein müssen. Stunden als PIC anderer Luftfahrzeugkategorien können auf die 155 Stunden Flugzeit gemäß Abschnitt K Absatz 11 angerechnet werden;
b) FCL.725 und FCL.720.H erfüllt haben, wenn ein mehrmotoriger Hubschrauber für die praktische Prüfung verwendet wird.
4. Ein Bewerber, der einen modularen CPL(H)-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Flugausbildungsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde. Der theoretische Unterricht kann bei einer ATO erteilt werden, die nur theoretischen Unterricht durchführt.
5. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:
a) theoretischen Unterricht bis auf CPL(H)-Kenntnisstand sowie
b) Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug.
THEORETISCHE KENNTNISSE
6. Der theoretische CPL(H)-Lehrgang muss mindestens 250 Unterrichtsstunden umfassen.
PRÜFUNG DER THEORETISCHEN KENNTNISSE
7. Bewerber müssen einen den Rechten des Inhabers einer CPL(H) entsprechenden Kenntnisstand nachweisen.
FLUGAUSBILDUNG
8. Bewerber ohne IR müssen mindestens 30 Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer erhalten, davon:
a) 20 Stunden Sichtflugausbildung, die 5 Stunden in einem Hubschrauber-FFS oder -FTD 2,3 oder -FNPT II/III enthalten können, sowie
b) 10 Stunden Instrumentenausbildung, die 5 Stunden mindestens in einem Hubschrauber-FTD 1 oder FNPT I oder in einem Flugzeug enthalten können.
9. Bewerbern, die Inhaber einer gültigen IR(H) sind, wird dies vollständig auf die Instrumentenausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten angerechnet. Bewerber, die Inhaber einer gültigen IR(A) sind, müssen mindestens 5 Stunden der Instrumentenausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten in einem Hubschrauber absolvieren.
10. Bewerbern ohne eine Nachtflugberechtigung für Hubschrauber müssen zusätzlich mindestens 5 Stunden Nachtflugausbildung erteilt werden; diese müssen 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten umfassen, die mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Allein-Nacht-Rundflüge beinhalten. Jeder Rundflug muss einen Start und eine Landung umfassen.
ERFAHRUNG
11. Ein Bewerber um eine CPL(H) muss mindestens 185 Flugstunden absolviert haben, davon 50 Stunden als PIC, wovon 10 Stunden Überlandflug als PIC sein müssen, darunter ein VFR-Überlandflug von mindestens 185 km (100 NM), wobei Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf 2 anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt werden müssen.
Stunden als verantwortlicher Pilot anderer Luftfahrzeugkategorien können auf die 185 Flugstunden in den folgenden Fällen angerechnet werden:
a) 20 Stunden in Flugzeugen, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL(A) ist, oder
b) 50 Stunden in Flugzeugen, wenn der Bewerber Inhaber einer CPL(A) ist, oder
c) 10 Stunden in TMGs oder Segelflugzeugen oder
d) 20 Stunden in Luftschiffen, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL(As) ist, oder
e) 50 Stunden in Luftschiffen, wenn der Bewerber Inhaber einer CPL(As) ist.
PRAKTISCHE PRÜFUNG
12. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung und nach Erwerb der entsprechenden Erfahrung muss der Bewerber die praktische CPL(H)-Prüfung ablegen.
L. Integrierter CPL/IR-Lehrgang — Luftschiffe
ALLGEMEINES
1. Ziel des integrierten CPL(As)/IR-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der notwendig ist, damit sie Luftschiffe betreiben und die CPL(As)/IR erlangen können.
2. Ein Bewerber, der einen integrierten CPL(As)/IR-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde.
3. Ein Bewerber kann zur Ausbildung entweder als Teilnehmer ohne jegliche Vorkenntnisse oder als Inhaber einer PPL(As), PPL(A) oder PPL(H) zugelassen werden, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde. Teilnehmern, die Inhaber einer PPL(As), PPL(A) oder PPL(H) sind, wird höchstens Folgendes angerechnet:
a) 10 Stunden, wovon bis zu 5 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, oder
b) 15 Stunden, wovon bis zu 7 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, wenn eine Nachtflugberechtigung für Luftschiffe erworben wurde.
4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:
a) theoretischen Unterricht bis auf CPL(As)- und IR-Kenntnisstand und die erstmalige Musterberechtigung für Luftschiffe sowie
b) Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug.
5. Ein Bewerber, der nicht den gesamten CPL/IR(As)-Lehrgang absolviert oder nicht absolvieren kann, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten und eine IR stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.
THEORETISCHE KENNTNISSE
6. Der theoretische CPL(As)/IR-Lehrgang muss mindestens 500 Unterrichtsstunden umfassen.
PRÜFUNG DER THEORETISCHEN KENNTNISSE
7. Bewerber müssen einen Kenntnisstand entsprechend den einem Inhaber einer CPL(As) und einer IR verliehenen Rechten nachweisen.
FLUGAUSBILDUNG
8. Die Flugausbildung muss insgesamt mindestens 80 Stunden umfassen, in denen alle Fortschrittsüberprüfungen enthalten sind. Innerhalb der insgesamt 80 Stunden müssen Bewerber mindestens Folgendes absolvieren:
a) 60 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon:
i) 30 Stunden Sichtausbildung, die Folgendes beinhalten können:
(1) 12 Stunden in einem Luftschiff-FFS oder
(2) 10 Stunden in einem Luftschiff-FTD oder
(3) 8 Stunden in einem Luftschiff-FNPT II/III oder
(4) 8 Stunden in einem Flugzeug, Hubschrauber oder TMG;
ii) 30 Stunden Instrumentenausbildung, die Folgendes beinhalten können:
(1) bis zu 12 Stunden in einem Luftschiff-FFS oder -FTD II,III oder -FNPT II/III oder
(2) 6 Stunden mindestens in einem Luftschiff-FNPT 1 FNPT-I oder einem Flugzeug.
Unterscheidet sich das für die Flugausbildung verwendete Luftschiffmuster von dem für die Sichtausbildung verwendeten FFS, so beträgt die maximale Anrechnung 8 Stunden.
b) 20 Stunden als PIC, wovon 5 Stunden als SPIC absolviert werden können. Es müssen mindestens 14 Stunden Tag-Alleinflug und 1 Stunde Nacht-Alleinflug absolviert werden;
c) 5 Stunden Überlandflug als PIC einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 90 km (50 NM), wobei 2 Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf dem Ziel-Flugplatz durchgeführt werden müssen;
d) 5 Flugstunden in Luftschiffen müssen nachts durchgeführt werden, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, darunter mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Allein-Nacht-Rundflüge. Jeder Rundflug muss Start und Landung umfassen;
e) 30 Stunden Instrumentenflugzeit mit Fluglehrer, die Folgendes beinhalten müssen:
i) 10 Stunden Instrumenten-Grundausbildungszeit sowie
ii) 20 Stunden IR-Ausbildung, die mindestens 10 Stunden in einem mehrmotorigen Luftschiff mit IFR-Zulassung umfassen müssen.
PRAKTISCHE PRÜFUNG
9. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische CPL(As)-Prüfung entweder auf einem mehrmotorigen oder einem einmotorigen Luftschiff und die praktische IR-Prüfung auf einem mehrmotorigen Luftschiff mit IFR-Zulassung ablegen.
M. Integrierter CPL-Lehrgang — Luftschiffe
ALLGEMEINES
1. Ziel des integrierten CPL(As)-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der für die Erteilung einer CPL(As) erforderlich ist.
2. Ein Bewerber, der einen integrierten CPL(As)-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde.
3. Ein Bewerber kann zur Ausbildung entweder als Teilnehmer ohne jegliche Vorkenntnisse oder als Inhaber einer PPL(As), PPL(A) oder PPL(H) zugelassen werden, die gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilt wurde. Teilnehmern, die Inhaber einer PPL(As), PPL(A) oder PPL(H) sind, wird höchstens Folgendes angerechnet:
a) 10 Stunden, wovon bis zu 5 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein dürfen, oder
b) 15 Stunden, wovon bis zu 7 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten sein können, wenn eine Nachtflugberechtigung für Luftschiffe erworben wurde.
4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:
a) theoretischen Unterricht bis auf CPL(As)-Kenntnisstand sowie
b) Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug.
5. Ein Bewerber, der nicht den gesamten CPL(As)-Lehrgang absolviert oder nicht absolvieren kann, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.
THEORETISCHE KENNTNISSE
6. Der theoretische CPL(As)-Lehrgang muss mindestens 350 Unterrichtsstunden umfassen, bzw. 200 Stunden, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL ist.
PRÜFUNG DER THEORETISCHEN KENNTNISSE
7. Bewerber müssen einen den Rechten des Inhabers einer CPL(As) entsprechenden Kenntnisstand nachweisen.
FLUGAUSBILDUNG
8. Die Flugausbildung muss mindestens 50 Stunden umfassen und alle Fortschrittsprüfungen beinhalten, von denen bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit sein können. Innerhalb der insgesamt 50 Stunden müssen Bewerber mindestens Folgendes absolvieren:
a) 30 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, wovon bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit sein dürfen;
b) 20 Stunden als PIC;
c) 5 Stunden Überlandflug mit Fluglehrer;
d) 5 Stunden Überlandflug als PIC einschließlich eines VFR-Überlandflugs von mindestens 90 km (50 NM), wobei 2 Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf dem Ziel-Flugplatz durchgeführt werden müssen;
e) 5 Flugstunden in Luftschiffen müssen nachts durchgeführt werden, davon mindestens 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten, darunter mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Allein-Nacht-Rundflüge. Jeder Rundflug muss Start und Landung umfassen;
f) 10 Stunden Instrumentenausbildung mit einem Lehrberechtigten, davon mindestens 5 Stunden in einem Luftschiff.
PRAKTISCHE PRÜFUNG
9. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung muss der Bewerber die praktische CPL(As)-Prüfung ablegen.
N. Modularer CPL-Lehrgang — Luftschiffe
ALLGEMEINES
1. Ziel des modularen CPL(As)-Lehrgangs ist es, Inhabern einer PPL(As) den Befähigungsstand zu vermitteln, der für die Erteilung einer CPL(As) erforderlich ist.
2. Vor Beginn eines modularen CPL(As)-Lehrgangs muss ein Bewerber:
a) Inhaber einer gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten PPL(As) sein,
b) 200 Flugstunden als Pilot auf Luftschiffen absolviert haben, einschließlich 100 Stunden als PIC, wovon 50 Stunden Überlandflüge sein müssen.
3. Ein Bewerber, der einen modularen CPL(As)-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Flugausbildungsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang abschließen, wie dieser von einer ATO organisiert wurde. Der theoretische Unterricht kann bei einer ATO erteilt werden, die nur theoretischen Unterricht durchführt.
4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:
a) theoretischen Unterricht bis auf CPL(As)-Kenntnisstand sowie
b) Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug.
THEORETISCHE KENNTNISSE
5. Ein zugelassener theoretischer CPL(As)-Lehrgang muss mindestens 250 Unterrichtsstunden umfassen.
PRÜFUNG DER THEORETISCHEN KENNTNISSE
6. Bewerber müssen einen den Rechten des Inhabers einer CPL(As) entsprechenden Kenntnisstand nachweisen.
FLUGAUSBILDUNG
7. Bewerber ohne IR müssen mindestens 20 Stunden Flugausbildung mit einem Lehrberechtigten erhalten, davon:
10 Stunden SichtFlugausbildung, die 5 Stunden in einem Luftschiff-FFS oder -FTD 2,3 oder -FNPT II/III enthalten können, sowie
10 Stunden Instrumentenausbildung, die 5 Stunden mindestens in einem Luftschiff-FTD 1 oder FNPT I oder in einem Flugzeug enthalten können.
8. Bewerbern, die Inhaber einer gültigen IR(As) sind, wird dies vollständig auf die Instrumentenausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten angerechnet. Bewerber, die Inhaber einer gültigen IR in einer anderen Luftfahrzeugkategorie sind, müssen mindestens 5 Stunden der Instrumentenausbildungszeit in einem Luftschiff absolvieren.
9. Bewerbern ohne eine Nachtflugberechtigung für ein Luftschiff müssen zusätzlich mindestens 5 Stunden Nachtflugausbildung erteilt werden; diese müssen 3 Stunden Ausbildung mit einem Lehrberechtigten umfassen, die mindestens 1 Stunde Überlandflug-Navigation und 5 Alleinstarts und 5 Allein-Nacht-Rundflüge beinhalten. Jeder Rundflug muss einen Start und eine Landung umfassen.
ERFAHRUNG
10. Ein Bewerber um eine CPL(As) muss mindestens 250 Flugstunden in Luftschiffen absolviert haben, davon 125 Stunden als PIC, wovon 50 Stunden Überlandflug als PIC sein müssen, darunter ein VFR-Überlandflug von mindestens 90 km (50 NM), wobei eine Landung bis zum vollständigen Stillstand auf einem Zielflugplatz durchgeführt werden muss.
Stunden als PIC anderer Luftfahrzeugkategorien können auf die 185 Flugstunden in den folgenden Fällen angerechnet werden:
a) 30 Stunden in Flugzeugen oder Hubschraubern, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL(A) bzw. PPL(H) ist, oder
b) 60 Stunden in Flugzeugen oder Hubschraubern, wenn der Bewerber Inhaber einer CPL(A) bzw. CPL(H) ist, oder
c) 10 Stunden in TMGs oder Segelflugzeugen oder
d) 10 Stunden in Ballonen.
PRAKTISCHE PRÜFUNG
11. Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung und nach Erwerb der entsprechenden Erfahrung muss der Bewerber die praktische CPL(As)-Prüfung ablegen.
Anlage 4
Praktische Prüfung für die Erteilung einer CPL
A. Allgemeines
1. Ein Bewerber um die praktische Prüfung für die CPL muss Flugausbildung auf derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmuster erhalten haben, die bzw. das für die Prüfung verwendet wird.
2. Ein Bewerber muss alle relevanten Abschnitte der praktischen Prüfung bestehen. Wenn ein Element in einem Abschnitt nicht bestanden wird, ist dieser Abschnitt nicht bestanden. Bei Nichtbestehen von mehr als einem Abschnitt ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wenn ein Bewerber nur einen Abschnitt nicht besteht, so braucht er nur den nicht bestandenen Abschnitt zu wiederholen. Wird ein Abschnitt der Wiederholungsprüfung — einschließlich jener Abschnitte, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden — nicht bestanden, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Alle relevanten Abschnitte der praktischen Prüfung müssen innerhalb von 6 Monaten absolviert werden. Bei Nichtbestehen aller relevanten Abschnitte der Prüfung im zweiten Versuch muss eine weitere Ausbildung absolviert werden.
3. Bei Nichtbestehen einer praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG
4. Wenn der Bewerber die praktische Prüfung aus Gründen abbricht, die der Flugprüfer (Flight Examiner, FE) für unangemessen hält, muss der Bewerber die gesamte praktische Prüfung erneut ablegen. Wenn die Prüfung aus Gründen abgebrochen wird, die der FE für angemessen hält, werden nur die nicht abgeschlossenen Abschnitte bei einem weiteren Flug geprüft.
5. Nach dem Ermessen des FE darf der Bewerber ein Manöver oder ein Verfahren der Prüfung einmal wiederholen. Der FE kann die Prüfung in jeder Phase beenden, wenn er der Meinung ist, dass die vom Bewerber gezeigten praktischen Fähigkeiten eine vollständige Wiederholung der Prüfung erforderlich machen.
6. Bewerber müssen das Flugzeug von einer Position aus fliegen, in der die PIC-Funktionen durchgeführt werden können, und die Prüfung so durchführen, als wäre kein anderes Besatzungsmitglied anwesend. Die Verantwortung für den Flug wird gemäß den nationalen Vorschriften zugewiesen.
7. Ein Bewerber muss gegenüber dem FE angeben, welche Überprüfungen und Aufgaben er ausführt, und die Funkeinrichtungen benennen. Überprüfungen werden gemäß der Checkliste für das Luftfahrzeug durchgeführt, auf dem die Prüfung absolviert wird. Während der Vorbereitung auf die Prüfung vor dem Flug muss der Bewerber die Leistungseinstellungen und Geschwindigkeiten festlegen. Die Leistungsdaten für Start, Landeanflug und Landung müssen vom Bewerber gemäß dem Betriebshandbuch oder Flughandbuch für das verwendete Luftfahrzeug berechnet werden.
8. Der FE darf nicht in den Betrieb des Luftfahrzeugs eingreifen, außer wenn dies im Interesse der Sicherheit oder zur Vermeidung einer unannehmbaren Verzögerung für anderen Verkehr notwendig ist.
B. Inhalt der praktischen Prüfung für die Erteilung einer CPL — Flugzeuge
1. Das für die praktische Prüfung verwendete Flugzeug muss die Anforderungen für Schulungsflugzeuge erfüllen, für die Beförderung von mindestens 4 Personen zugelassen sein und mit einem Verstellpropeller und Einziehfahrwerk ausgerüstet sein.
2. Die zu fliegende Strecke wird vom FE ausgewählt, und das Ziel muss ein kontrollierter Flugplatz sein. Der Bewerber ist für die Flugplanung verantwortlich und muss dafür sorgen, dass alle Ausrüstung und alle Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord sind. Die Dauer des Fluges muss mindestens 90 Minuten betragen.
3. Der Bewerber muss die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:
a) Betreiben des Flugzeugs innerhalb seiner Grenzen;
b) reibungslose und genaue Durchführung sämtlicher Flugmanöver;
c) Handeln mit gutem Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer;
d) Anwendung luftfahrttechnischer Kenntnisse sowie
e) Beherrschung des Flugzeugs zu jedem Zeitpunkt und in einer solchen Weise, dass der erfolgreiche Abschluss eines Verfahrens oder eines Manövers zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Frage gestellt ist.
TESTFLUGTOLERANZEN
4. Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt werden können, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Flugzeugs zu berücksichtigen.
Höhe
normaler Flug |
± 100 Fuß |
bei simuliertem Triebwerkausfall |
± 150 Fuß |
Tracking auf Funknavigationshilfen |
± 5° |
Steuerkurs
normaler Flug |
± 10° |
bei simuliertem Triebwerkausfall |
± 15° |
Geschwindigkeit
Start und Landeanflug |
± 5 Knoten |
alle anderen Flugzustände |
± 10 Knoten |
PRÜFUNGSINHALT
5. Elemente in Abschnitt 2 Buchstabe c und Buchstabe e Ziffer iv sowie Abschnitt 5 und 6 insgesamt können in einem FNPT II oder einem FFS durchgeführt werden.
Gebrauch der Flugzeug-Checklisten, Verhalten als Luftfahrer, Führen des Flugzeugs mit Sicht nach außen, Eisverhütungs- und Enteisungsverfahren und Grundsätze des Bedrohungs- und Fehlermanagements gelten in allen Abschnitten.
ABSCHNITT 1 — VERFAHREN VOR DEM FLUG UND ABFLUG |
|
a) |
Vorflug, einschließlich: Flugplanung, Dokumentation, Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Flugwetterbriefing, NOTAMS |
b) |
Kontrollen des Flugzeugs und der Betriebsmittel |
c) |
Rollen und Start |
d) |
Flugleistungseinstellung und Trimmung |
e) |
Flugplatzbetrieb und Platzrundenverfahren |
f) |
Abflugverfahren, Höhenmessereinstellung, Kollisionsvermeidung |
g) |
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
ABSCHNITT 2 — ALLGEMEINE VERFAHRENWEISEN IN DER LUFT |
|
a) |
Führen des Flugzeugs mit Sicht nach außen, einschließlich Geradeaus- und Horizontalflug, Steigflug, Sinkflug, Kollisionsvermeidung |
b) |
Fliegen bei kritisch niedrigen Fluggeschwindigkeiten einschließlich Erkennen und Beenden eines beginnenden und vollständigen überzogenen Flugzustands |
c) |
Kurven einschließlich Kurven in Landekonfiguration. Kurven mit 45° Querneigung |
d) |
Flug bei kritisch hohen Fluggeschwindigkeiten einschließlich Erkennen und Beenden steiler Sinkflugkurven |
e) |
Fliegen des Flugzeugs ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich: i) Horizontalflug, Reiseflugkonfiguration, Kontrolle von Kurs, Höhe und Fluggeschwindigkeit ii) Steig- und Sinkflugkurven mit 10°-30° Querneigung iii) Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen iv) Ausfall von Fluglageinstrumenten |
f) |
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
ABSCHNITT 3 — STRECKENFLUGVERFAHREN |
|
a) |
Führen des Flugzeugs mit Sicht nach außen, einschließlich Flugkonfiguration Erwägungen Reichweite/Höchstflugdauer |
b) |
Orientierung, Kartenlesen |
c) |
Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit, Kollisionsvermeidung |
d) |
Höhenmessereinstellung. Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
e) |
Überwachung des Flugverlaufs, Bordbuch, Kraftstoffverbrauch, Beurteilung von Kursfehlern und Rückkehr zum korrekten Kurs |
f) |
Beobachtung der Witterungsbedingungen, Beurteilung von Trends, Planung von Kursänderungen |
g) |
Einhalten eines Kurses über Grund, Positionsbestimmung (NDB oder VOR), Benennung der Funknavigationseinrichtungen (Instrumentenflug). Umsetzung eines Kursänderungsplans zu einem anderen Flughafen (Sichtflug) |
ABSCHNITT 4 — ANFLUG- UND LANDEVERFAHREN |
|
a) |
Anflugverfahren, Höhenmessereinstellungen, Checks, Kollisionsvermeidung |
b) |
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
c) |
Durchstarten aus niedriger Höhe |
d) |
Normale Landung, Seitenwindlandung (unter geeigneten Bedingungen) |
e) |
Kurzfeldlandung |
f) |
Landeanflug und Landung im Leerlauf (nur einmotorige Luftfahrzeuge) |
g) |
Landung ohne Verwendung von Flügelklappen |
h) |
Maßnahmen nach dem Flug |
ABSCHNITT 5 — AUSSERGEWÖHNLICHE VERFAHREN UND NOTVERFAHREN |
|
Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 4 kombiniert werden |
|
a) |
Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start (in einer sicheren Höhe), Feuerlöschübung |
b) |
Betriebsstörung von technischer Ausrüstung einschließlich Ausfahren des alternativen Fahrwerks, Ausfall der Elektrik und der Bremsen |
c) |
Notlandung (simuliert) |
d) |
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
e) |
Mündliche Fragen |
ABSCHNITT 6 — SIMULIERTER ASYMMETRISCHER FLUG UND ENTSPRECHENDE KLASSEN- ODER MUSTERELEMENTE |
|
Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 5 kombiniert werden |
|
a) |
Simulierter Triebwerkausfall während des Starts (in einer sicheren Höhe, falls nicht in einem FFS durchgeführt) |
b) |
Asymmetrischer Landeanflug und asymmetrisches Durchstarten |
c) |
Asymmetrischer Landeanflug und Landen bis zum vollständigen Stillstand |
d) |
Triebwerkabschaltung und -neustart |
e) |
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren, Verhalten als Luftfahrer |
f) |
Wie vom FE festgelegt — aufzunehmende relevante Elemente der praktischen Prüfung für die Klassen- oder Musterberechtigung, falls zutreffend: i) Flugzeugsysteme einschließlich Umgang mit dem Autopiloten ii) Betrieb des Drucksystems iii) Verwendung des Enteisungs- und Vereisungsschutzsystems |
g) |
Mündliche Fragen |
C. Inhalt der praktischen Prüfung für die Erteilung einer CPL — Hubschrauber
1. Der für die praktische Prüfung verwendete Hubschrauber muss die Anforderungen für Schulhubschrauber erfüllen.
2. Der zu überfliegende Bereich und die zu fliegende Strecke werden vom FE ausgewählt, und alle Maßnahmen in niedriger Höhe und beim Schweben müssen auf einem zugelassenen Flugplatz/an einem zugelassenen Standort erfolgen. Strecken, die für Abschnitt 3 verwendet werden, können auf dem Startflugplatz oder auf einem anderen Flugplatz enden, und ein Ziel muss ein kontrollierter Flugplatz sein. Die praktische Prüfung kann in 2 Flügen durchgeführt werden. Die Gesamtdauer der Flüge muss mindestens 90 Minuten betragen.
3. Der Bewerber muss die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:
a) Betreiben des Hubschraubers innerhalb seiner Grenzen;
b) reibungslose und genaue Durchführung sämtlicher Flugmanöver;
c) Handeln mit gutem Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer;
d) Anwendung luftfahrttechnischer Kenntnisse sowie
e) Beherrschung des Hubschraubers zu jedem Zeitpunkt und in einer solchen Weise, dass der erfolgreiche Abschluss eines Verfahrens oder eines Manövers zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Frage gestellt ist.
TESTFLUGTOLERANZEN
4. Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt wurden, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Hubschraubers zu berücksichtigen.
Höhe
normaler Flug |
± 100 Fuß |
simulierter größerer Notfall |
± 150 Fuß |
Tracking auf Funknavigationshilfen |
± 10° |
Steuerkurs
normaler Flug |
± 10° |
simulierter größerer Notfall |
± 15° |
Geschwindigkeit
Start und Landeanflug mehrmotorig |
± 5 Knoten |
alle anderen Flugzustände |
± 10 Knoten |
Bodendrift
T.O. Schweben I.G.E. |
± 3 Fuß |
Landung, keine Seitwärts- oder Rückwärtsbewegung
PRÜFUNGSINHALT
5. Elemente in Abschnitt 4 können in einem Hubschrauber-FNPT oder einem Hubschrauber-FFS durchgeführt werden. Gebrauch der Hubschrauber-Checklisten, Verhalten als Luftfahrer, Führen des Hubschraubers mit Sicht nach außen, Eisverhütungsverfahren und Grundsätze des Bedrohungs- und Fehlermanagements gelten in allen Abschnitten.
ABSCHNITT 1 — KONTROLLEN UND VERFAHREN VOR UND NACH DEM FLUG |
|
a) |
Musterkenntnisse, (z. B. technisches Bordbuch, Kraftstoff, Masse und Schwerpunktlage, Flugleistung), Flugplanung, NOTAMS, Wetterberatung |
b) |
Vorflugkontrolle/Tätigkeiten vor dem Flug, Einbauort und Verwendungszweck von Ausrüstungsteilen |
c) |
Cockpitkontrolle, Anlassverfahren |
d) |
Überprüfung der Funk- und Navigationsausrüstung, Auswahl und Einstellung von Frequenzen |
e) |
Verfahren vor dem Abflug, Sprechfunkverfahren, Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle |
f) |
Abstellen des Hubschraubers auf der Abstellfläche, Abstellen des oder der Triebwerke und Verfahren nach dem Flug |
ABSCHNITT 2 — SCHWEBEFLUGMANÖVER, FORTGESCHRITTENE FLUGÜBUNGEN UND FÜHREN DES HUBSCHRAUBERS IN SCHWIERIGEM GELÄNDE |
|
a) |
Start und Landung (Abheben und Aufsetzen) |
b) |
Rollen, Schwebeflug auf festgelegten Strecken |
c) |
Stationärer Schwebeflug mit Gegenwind/Seitenwind/Rückenwind |
d) |
360°-Drehung links und rechts im stationären Schwebeflug, links und rechts (Drehungen auf der Stelle) |
e) |
Vorwärts, seitwärts und rückwärts gerichteter Schwebeflug |
f) |
Simulierter Triebwerkausfall im Schwebeflug |
g) |
Quick Stops gegen den Wind und mit dem Wind |
h) |
Starts und Landungen von/auf Hängen und außerhalb genehmigter Hubschrauberflugplätze |
i) |
Starts (verschiedene Abflugprofile) |
j) |
Starts bei Seitenwind oder Rückenwind (sofern durchführbar) |
k) |
Start mit höchstzulässiger Startmasse (tatsächlich oder simuliert) |
l) |
Verschiedene Anflugprofile |
m) |
Start und Landung mit eingeschränkter Triebwerkleistung |
n) |
Autorotationen (vom Prüfer (FE) sind 2 Übungen auszuwählen: normale Autorotation, Autorotation mit der Geschwindigkeit der besten Reichweite, Autorotation mit geringer Vorwärtsgeschwindigkeit und Autorotation mit 360°-Drehung) |
o) |
Autorotationslandung |
p) |
Notlandeübung mit Motorhilfe |
q) |
Überprüfungen der Triebwerkleistung, Verfahren zur Geländeerkundung, An- und Abflugverfahren |
ABSCHNITT 3 — NAVIGATION — STRECKENFLUGVERFAHREN |
|
a) |
Navigation und Orientierung in verschiedenen Flughöhen, Gebrauch der Navigationskarten |
b) |
Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs, Luftraumbeobachtung, Höhenmessereinstellung |
c) |
Überwachung des Flugverlaufs, Flugdurchführungsplan, Kraftstoffverbrauch, Höchstflugdauer, voraussichtliche Ankunftszeit (ETA), Überprüfung der Abweichung vom Kurs über Grund, Wiederherstellung des korrekten Kurses über Grund, Überwachung der Instrumente |
d) |
Beobachtung der Witterungsbedingungen, Planung von Kursänderungen |
e) |
Einhalten eines Kurses über Grund, Positionsbestimmung (NDB und/oder VOR), Benennung der Funknavigationseinrichtungen |
f) |
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle und Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, usw. |
ABSCHNITT 4 — FLUGVERFAHREN UND -MANÖVER AUSSCHLIESSLICH NACH INSTRUMENTEN |
|
a) |
Horizontalflug, Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit |
b) |
Standardkurven (Rate-one-turn) auf bestimmte Steuerkurse, 180°-360°, links und rechts |
c) |
Steig- und Sinkflug, einschließlich Standardkurven (Rate-one-turn) auf bestimmte Steuerkurse |
d) |
Aufrichten aus ungewöhnlichen Fluglagen |
e) |
Kurven im Horizontalflug mit 30° Querneigung, bis 90°, links und rechts |
ABSCHNITT 5 — AUSSERGEWÖHNLICHE VERFAHREN UND NOTVERFAHREN (SOWEIT ZWECKMÄßIG SIMULIERT) |
|
Anmerkung 1: Wird die Prüfung auf einem mehrmotorigen Hubschrauber abgelegt, so muss das Verfahren/Verhalten bei Triebwerkausfall simuliert werden, einschließlich Anflug und Landung mit einem Triebwerk. |
|
Anmerkung 2: Vom Prüfer (FE) sind mindestens 4 der folgenden Flugübungen auszuwählen: |
|
a) |
Triebwerkstörungen, einschließlich Reglerfehler, Vergaser-/Triebwerkvereisung, Schmierstoffanlage, soweit zutreffend |
b) |
Störungen in der Kraftstoffanlage |
c) |
Störungen in der elektrischen Anlage |
d) |
Störungen in der Hydraulikanlage, einschließlich Anflug und Landung ohne Hydraulikhilfen, soweit zutreffend |
e) |
Störung am Hauptrotor und/oder Störung des Drehmomentausgleiches (nur im Flugsimulator oder im Gespräch) |
f) |
Verfahren bei Ausbruch eines Feuers, einschließlich Rauchkontrolle und -entfernung, soweit zutreffend |
g) |
Andere außergewöhnliche und Notverfahren gemäß dem entsprechenden Flughandbuch, auch für mehrmotorige Hubschrauber: Simulierter Triebwerkausfall beim Start: Startabbruch bei oder vor Erreichen von TDP (Startentscheidungspunkt) oder sichere Notlandung bei oder vor Erreichen von DPATO (Definierter Punkt im Abflug) kurz nach Passieren von TDP oder DPATO. Landung mit simuliertem Triebwerkausfall: Landung oder Durchstarten nach einem Triebwerkausfall vor Erreichen von LDP oder DPBL (Landeentscheidungspunkt oder Definierter Punkt im Anflug), bei einem Triebwerkausfall nach Passieren von LDP oder sichere Notlandung nach Passieren von DPBL. |
D. Inhalt der praktischen Prüfung für die Erteilung einer CPL — Luftschiffe
1. Das für die praktische Prüfung verwendete Luftschiff muss die Anforderungen für Schul-Luftschiffe erfüllen.
2. Der Bereich und die Strecke, auf der geflogen wird, werden vom FE gewählt. Strecken, die für Abschnitt 3 verwendet werden, können auf dem Startflugplatz oder auf einem anderen Flugplatz enden, und ein Ziel muss ein kontrollierter Flugplatz sein. Die praktische Prüfung kann in 2 Flügen durchgeführt werden. Die Gesamtdauer der Flüge muss mindestens 60 Minuten betragen.
3. Der Bewerber muss die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:
a) Betreiben des Luftschiffs innerhalb seiner Grenzen;
b) reibungslose und genaue Durchführung sämtlicher Flugmanöver;
c) Handeln mit gutem Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer;
d) Anwendung luftfahrttechnischer Kenntnisse sowie
e) Beherrschung des Luftschiffs zu jedem Zeitpunkt und in einer solchen Weise, dass der erfolgreiche Abschluss eines Verfahrens oder eines Manövers zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Frage gestellt ist.
TESTFLUGTOLERANZEN
4. Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt werden können, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Luftschiffs zu berücksichtigen.
Höhe
normaler Flug |
± 100 Fuß |
simulierter größerer Notfall |
± 150 Fuß |
Tracking auf Funknavigationshilfen |
± 10° |
Steuerkurs
normaler Flug |
± 10° |
simulierter größerer Notfall |
± 15° |
PRÜFUNGSINHALT
5. Elemente in Abschnitt 5 und 6 können in einem Luftschiff FNPT II oder einem Luftschiff-FFS durchgeführt werden. Gebrauch der Luftschiff-Checklisten, Verhalten als Luftfahrer, Führen des Luftschiffs mit Sicht nach außen, Eisverhütungsverfahren und Grundsätze des Bedrohungs- und Fehlermanagements gelten in allen Abschnitten.
ABSCHNITT 1 — VERFAHREN VOR DEM FLUG UND ABFLUG |
|
a) |
Vorflug, einschließlich: Flugplanung, Dokumentation, Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Flugwetterbriefing, NOTAMS |
b) |
Kontrollen des Luftschiffs und Wartung |
c) |
Abmastverfahren, Bodenmanöver und Start |
d) |
Flugleistungseinstellung und Trimmung |
e) |
Flugplatzbetrieb und Platzrundenverfahren |
f) |
Abflugverfahren, Höhenmessereinstellung, Kollisionsvermeidung |
g) |
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
ABSCHNITT 2 — ALLGEMEINE VERFAHRENWEISEN IN DER LUFT |
|
a) |
Führen des Luftschiffs mit Sicht nach außen, einschließlich Geradeaus- und Horizontalflug, Steigflug, Sinkflug, Kollisionsvermeidung |
b) |
Flug auf Druckhöhe |
c) |
Kurven |
d) |
Steile Sink- und Steigflüge |
e) |
Fliegen des Luftschiffs ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich: i) Horizontalflug, Kontrolle von Kurs, Höhe und Fluggeschwindigkeit ii) Steig- und Sinkflugkurven iii) Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen iv) Ausfall von Fluglageinstrumenten |
f) |
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
ABSCHNITT 3 — STRECKENFLUGVERFAHREN |
|
a) |
Führen des Luftschiffs mit Sicht nach außen, Erwägungen Reichweite/Höchstflugdauer |
b) |
Orientierung, Kartenlesen |
c) |
Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit, Kollisionsvermeidung |
d) |
Höhenmessereinstellungen, Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
e) |
Überwachung des Flugverlaufs, Bordbuch, Kraftstoffverbrauch, Beurteilung von Kursfehlern und Rückkehr zum korrekten Kurs |
f) |
Beobachtung der Witterungsbedingungen, Beurteilung von Trends, Planung von Kursänderungen |
g) |
Einhalten eines Kurses über Grund, Positionsbestimmung (NDB oder VOR), Benennung der Funknavigationseinrichtungen (Instrumentenflug). Umsetzung eines Kursänderungsplans zu einem anderen Flughafen (Sichtflug) |
ABSCHNITT 4 — ANFLUG- UND LANDEVERFAHREN |
|
a) |
Anflugverfahren, Höhenmessereinstellungen, Checks, Kollisionsvermeidung |
b) |
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
c) |
Durchstarten aus niedriger Höhe |
d) |
Normale Landung |
e) |
Kurzfeldlandung |
f) |
Landeanflug und Landung im Leerlauf (nur einmotorige Luftfahrzeuge) |
g) |
Landung ohne Verwendung von Flügelklappen |
h) |
Maßnahmen nach dem Flug |
ABSCHNITT 5 — AUSSERGEWÖHNLICHE VERFAHREN UND NOTVERFAHREN |
|
Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 4 kombiniert werden |
|
a) |
Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start (in einer sicheren Höhe), Feuerlöschübung |
b) |
Betriebsstörung von technischer Ausrüstung |
c) |
Notlandung (simuliert) |
d) |
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
e) |
Mündliche Fragen |
ABSCHNITT 6 — RELEVANTE KLASSEN- ODER MUSTERELEMENTE |
|
Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 5 kombiniert werden |
|
a) |
Simulierter Triebwerkausfall während des Starts (in einer sicheren Höhe, falls nicht in einem FFS durchgeführt) |
b) |
Landeanflug und Durchstarten mit ausgefallenem Triebwerk/ausgefallenen Triebwerken |
c) |
Anflug und Landung bis zum vollständigen Stillstand mit ausgefallenem Triebwerk/ausgefallenen Triebwerken |
d) |
Störung im Hüllendrucksystem |
e) |
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren, Verhalten als Luftfahrer |
f) |
Wie vom FE festgelegt — aufzunehmende relevante Elemente der praktischen Prüfung für die Klassen- oder Musterberechtigung, falls zutreffend: i) Luftschiffsysteme ii) Betrieb des Hüllendrucksystems |
g) |
Mündliche Fragen |
Anlage 5
Integrierter MPL-Ausbildungslehrgang
ALLGEMEINES
1. Ziel des integrierten MPL-Lehrgangs ist es, Piloten den Befähigungsstand zu vermitteln, der notwendig ist, damit sie als Kopilot auf mehrmotorigen Flugzeugen mit Turbinenantrieb unter VFR- und IFR-Bedingungen tätig sein und eine MPL erlangen können.
2. Die Zulassung für einen MPL-Ausbildungslehrgang wird nur einer ATO erteilt, die zu einem gewerblichen Luftverkehrsbetreiber mit einer Zulassung gemäß Teil-ORO gehört oder die eine besondere Vereinbarung mit einem solchen Betreiber besitzt.
3. Ein Bewerber, der einen integrierten MPL-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang bei einer ATO absolvieren. Die Ausbildung muss kompetenzbasiert sein und in einer Betriebsumgebung mit einer mehrköpfigen Besatzung durchgeführt werden.
4. Zum Lehrgang werden nur Bewerber ohne Vorkenntnisse („ab initio“) zugelassen.
5. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:
a) theoretischen Unterricht bis auf ATPL(A)-Kenntnisstand;
b) Ausbildung in Sicht- und Instrumentenflug;
c) Ausbildung in MCC für den Betrieb von Flugzeugen mit mehreren Piloten sowie
d) Musterberechtigungsausbildung.
6. Ein Bewerber, der nicht den gesamten MPL-Lehrgang absolviert oder nicht absolvieren kann, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Prüfung der theoretischen Kenntnisse und eine praktische Prüfung für eine Lizenz mit geringeren Rechten und eine IR stellen, wenn die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.
THEORETISCHE KENNTNISSE
7. Ein zugelassener MPL-Theorielehrgang muss mindestens 750 Stunden Ausbildung für den ATPL(A)-Kenntnisstand sowie die Stunden umfassen, die gemäß Abschnitt H für theoretischen Unterricht für die entsprechende Musterberechtigung erforderlich sind.
FLUGAUSBILDUNG
8. Die Flugausbildung muss mindestens 240 Stunden umfassen, die aus Stunden als PF und PNF im tatsächlichen und simulierten Flug zusammengesetzt sind, und die folgenden 4 Ausbildungsphasen beinhalten:
a) Phase 1 — Grundausbildung
Besondere einfache Ausbildung als alleiniger Pilot in einem Flugzeug.
b) Phase 2 — Aufbaustufe
Einführung in den Betrieb mit einer mehrköpfigen Besatzung und Instrumentenflug.
c) Phase 3 — Mittelstufe
Anwendung des Betriebs mit einer mehrköpfigen Besatzung auf mehrmotorige Turbinenflugzeuge, die als Hochleistungsflugzeug gemäß Teil-21 zugelassen sind.
d) Phase 4 — Fortgeschrittene Stufe
Musterberechtigungsausbildung in einer an Fluggesellschaften orientierten Umgebung.
Flugerfahrung im tatsächlichen Flug muss alle Erfahrungsanforderungen von Abschnitt H beinhalten, Ausbildung in der Beendigung von außer Kontrolle geratenen Flugzuständen, Nachtflug, Flug ausschließlich nach Instrumenten und die Erfahrung, die für die Erlangung der einschlägigen Flugkompetenz (Verhalten als Luftfahrer) erforderlich ist.
MCC-Anforderungen müssen in den entsprechenden oben genannten Phasen enthalten sein.
Ausbildung im Flug mit einseitigen Triebwerkausfall muss entweder in einem Flugzeug oder einem FFS erteilt werden.
9. Jede Ausbildungsphase im Lehrplan für die Flugausbildung muss eine Ausbildung in den grundlegenden Kenntnissen und Abschnitte praktischer Ausbildung umfassen.
10. Im Rahmen des Ausbildungslehrgangs muss eine ständige Bewertung des Lehrplans und eine ständige Beurteilung der Schüler stattfinden, die den Lehrplan absolvieren. Mit der Bewertung ist sicherzustellen, dass:
a) die Kompetenzen und die entsprechenden Beurteilungen einen Bezug zur Aufgabe eines Kopiloten eines Flugzeugs mit mehreren Piloten haben und
b) die Schüler beim Erwerb der erforderlichen Kompetenzen gute Fortschritte machen.
11. Der Ausbildungslehrgang muss mindestens 12 Starts und Landungen beinhalten, um die Kompetenz sicherzustellen. Diese Starts und Landungen müssen unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten in einem Flugzeug absolviert werden, für das die Musterberechtigung erteilt werden soll.
BEURTEILUNGSSTUFE
12. Bewerber um die MPL müssen ihre Leistungsfähigkeit in allen 9 in nachfolgendem Absatz 13 genannten Kompetenzeinheiten auf der fortgeschrittenen Kompetenzebene nachweisen, die für den Betrieb und die Interaktion als Kopilot in einem Flugzeug mit Turbinenantrieb mit mehreren Piloten unter Sicht- und Instrumentenbedingungen erforderlich ist. Mittels der Beurteilung muss bestätigt werden, dass das Flugzeug oder die Situation jederzeit beherrscht wird und der erfolgreiche Ablauf eines Verfahrens oder eines Manövers gewährleistet ist. Der Bewerber muss die Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen, die für den sicheren Betrieb des betreffenden Flugzeugmusters erforderlich sind, gemäß den MPL-Leistungskriterien durchgängig nachweisen.
KOMPETENZEINHEITEN
13. Der Bewerber muss Kompetenz in den folgenden 9 Kompetenzeinheiten nachweisen:
(1) Anwendung der Grundsätze des menschlichen Leistungsvermögens einschließlich der Grundsätze des Bedrohungs- und Fehlermanagements;
(2) Durchführung des Bodenbetriebs des Flugzeugs;
(3) Durchführung eines Starts;
(4) Durchführung eines Steigflugs;
(5) Durchführung eines Reiseflugs;
(6) Durchführung eines Sinkflugs;
(7) Durchführung eines Landeanflugs;
(8) Durchführung einer Landung sowie
(9) Durchführung der Verfahren nach der Landung und der Flugzeugverfahren nach dem Flug.
SIMULIERTER FLUG
14. Mindestforderungen für FSTDs:
a) Phase 1 — Grundausbildung
Von der zuständigen Behörde genehmigte rechnergestützte Ausbildungsgeräte und Geräte für Teilausbildung mit den folgenden Merkmalen:
— Vorhandensein von Zubehör, das über dasjenige hinausgeht, was normalerweise auf Desktop-Computern zu finden ist, wie z. B. funktionsfähige Nachbildungen einer Leistungshebelführung, ein Side-Stick-Controller oder eine FMS-Tastatur, sowie
— psychomotorische Aktivität mit geeigneter Anwendung von Kraft und geeignetem Timing von Reaktionen.
b) Phase 2 — Aufbaustufe
Ein FNPT II MCC, der ein generisches mehrmotoriges Flugzeug mit Turbinenantrieb nachbildet.
c) Phase 3 — Mittelstufe
Ein FSTD, das ein mehrmotoriges Flugzeug mit Turbinenantrieb nachbildet, das mit einem Kopiloten betrieben werden muss und für einen Stufe B gleichwertigen Standard zugelassen ist, wobei zusätzlich Folgendes vorhanden sein muss:
— ein kontinuierliches über das gesamte Cockpit eingespiegeltes optisches Tag-/Dämmerungs-/Nachtsystem mit einem Mindest-Gesichtsfeld für jeden Piloten von 180° horizontal und 40° vertikal und
— ATC-Umgebungssimulation.
d) Phase 4 — Fortgeschrittene Stufe
Ein FFS, der Ebene D oder Ebene C vollständig gleichwertig ist, mit einem erweiterten optischen Tagessystem einschließlich ATC-Umgebungssimulation.
Anlage 6
Modulare Ausbildungsgänge für den IR
A. IR(A) — Modularer Flugausbildungslehrgang
ALLGEMEINES
►C1 1. Ziel des modularen Flugausbildungslehrgangs IR(A) ist es, Piloten den erforderlichen Befähigungsstand zu vermitteln, um Flugzeuge unter IFR und in IMC fliegen zu können. ◄ Der Lehrgang besteht aus 2 Modulen, die getrennt oder kombiniert absolviert werden können:
a) Instrumentenflug-Basismodul
Dieses umfasst 10 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten, wovon bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem BITD, FNPT I oder II oder einem FFS sein können. Nach Absolvierung des Instrumentenflug-Basismoduls wird dem Bewerber ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs ausgehändigt.
b) Verfahrenstechnisches Instrumentenflugmodul
Dieses umfasst den restlichen Ausbildungslehrplan für die IR(A), 40 Stunden einmotorige oder 45 Stunden mehrmotorige Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten und den Theorielehrgang für die IR(A).
2. Ein Bewerber um einen modularen IR(A)-Lehrgang muss Inhaber einer PPL(A) oder CPL(A) sein. Ein Bewerber um das verfahrenstechnische Instrumentenflugmodul, der nicht Inhaber einer CPL(A) ist, muss Inhaber eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs für das Instrumentenflug-Basismodul sein.
Die ATO muss sicherstellen, dass der Bewerber um einen IR(A)-Lehrgang für mehrmotorige Flugzeuge, der nicht Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge war, vor Beginn der Flugausbildung für den IR(A)-Lehrgang die in Abschnitt H genannte Ausbildung für mehrmotorige Flugzeuge absolviert hat.
3. Ein Bewerber, der das verfahrenstechnische Instrumentenflugmodul eines modularen integrierten IR(A)-Lehrgangs absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang absolvieren. Vor Beginn des verfahrenstechnischen Instrumentenflugmoduls muss sich die ATO von der grundlegenden praktischen Instrumentenflug-Kompetenz des Bewerbers überzeugen. Gegebenenfalls ist eine Auffrischungsausbildung durchzuführen.
4. Die theoretische Ausbildung muss innerhalb von 18 Monaten absolviert werden. Das verfahrenstechnische Instrumentenflugmodul und die praktische Prüfung müssen innerhalb des Gültigkeitszeitraums der bestandenen theoretischen Prüfungen absolviert werden.
5. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:
a) theoretischen Unterricht bis auf IR-Kenntnisstand,
b) Instrumentenflug-Ausbildung.
THEORETISCHE KENNTNISSE
6. Ein genehmigter modularer IR(A)-Lehrgang muss mindestens 150 Stunden theoretischen Unterricht umfassen.
FLUGAUSBILDUNG
7. Ein IR(A)-Lehrgang für einmotorige Luftfahrzeuge muss mindestens 50 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen, wovon bis zu 20 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I oder bis zu 35 Stunden in einem FFS oder FNPT II sein können. Höchstens 10 Stunden FNPT II oder einer FFS-Instrumentenbodenzeit können in einem FNPT I durchgeführt werden.
8. Ein IR(A)-Lehrgang für mehrmotorige Luftfahrzeuge muss mindestens 55 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen, wovon bis zu 25 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I oder bis zu 40 Stunden in einem FFS oder FNPT II sein können. Höchstens 10 Stunden FNPT II oder einer FFS-Instrumentenbodenzeit können in einem FNPT I durchgeführt werden. Die übrige Instrumentenflugausbildung muss mindestens 15 Stunden in mehrmotorigen Flugzeugen beinhalten.
9. Der Inhaber einer IR(A) für einmotorige Luftfahrzeuge, der auch Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist und erstmals eine IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge erwerben möchte, muss einen Lehrgang bei einer ATO absolvieren, der mindestens 5 Stunden Instrumentenflugausbildung in mehrmotorigen Flugzeugen umfasst, wovon 3 Stunden in einem FFS oder FNPT II absolviert werden können.
10.1. Für den Inhaber einer CPL(A) oder eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs für das Instrumentenflug-Basismodul kann die unter obiger Nummer 7 bzw. 8 genannte gesamte Ausbildung um 10 Stunden verkürzt werden.
10.2. Für den Inhaber einer IR(H) kann die unter Absatz 7 bzw. 8 genannte gesamte Ausbildung auf 10 Stunden verkürzt werden.
10.3. Die gesamte Instrumentenflugausbildung in einem Flugzeug muss Absatz 7 bzw. 8 in der erforderlichen Weise erfüllen.
11. Die Flugübungen bis zur praktischen IR(A)-Prüfung müssen Folgendes umfassen:
a) Instrumentenflug-Basismodul: Verfahren und Flugübungen für den grundlegenden Instrumentenflug, die mindestens Folgendes beinhalten:
Basis-Instrumentenflug ohne äußere optische Anhaltspunkte:
— horizontaler Flug,
— Steigflug,
— Sinkflug,
— Kurven im Horizontalflug, Steigflug, Sinkflug;
Instrumentenmuster;
Kurve mit Schräglage;
Funknavigation;
Beenden ungewöhnlicher Fluglagen;
beschränktes Bedienfeld;
Erkennen und Beenden eines beginnenden und vollständigen Strömungsabrisses;
b) Verfahrenstechnisches Instrumentenflugmodul:
i) Vorflugkontrollverfahren für IFR-Flüge, einschließlich der Verwendung des Flughandbuchs und geeigneter Dokumente der Flugverkehrsdienste bei der Erstellung eines IFR-Flugplans;
ii) Verfahren und Manöver für IFR-Betrieb unter normalen, veränderten und Notfallbedingungen, die mindestens Folgendes umfassen:
— Übergang von Sicht- auf Instrumentenflug beim Start,
— Standard-Instrumenten-Abflüge und -Ankünfte,
— Strecken-IFR-Verfahren,
— Warteverfahren,
— Instrumentenanflüge nach definierten Minima,
— Fehlanflugverfahren,
— Landungen aus Instrumentenanflügen einschließlich Platzrundenanflug;
iii) Manöver während des Fluges und besondere Flugcharakteristiken;
iv) falls erforderlich, Betrieb eines mehrmotorigen Flugzeugs bei den obigen Übungen, einschließlich Betrieb des Flugzeugs ausschließlich nach Instrumenten mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks sowie Triebwerkabschaltung und -neustart (die letztere Übung muss in einer sicheren Höhe durchgeführt werden, sofern sie nicht auf einem FFS oder FNPT II durchgeführt wird).
Aa IR(A) — Kompetenzbasierter modularer Flugausbildungslehrgang
ALLGEMEINES
1. Ziel des kompetenzbasierten modularen Flugausbildungslehrgangs ist es, Inhaber einer PPL oder CPL unter Berücksichtigung einer früheren Instrumentenflugausbildung und entsprechender Erfahrung für die Instrumentenflugberechtigung auszubilden. Sie soll den erforderlichen Befähigungsstand für den Betrieb von Flugzeugen unter IFR und in IMC vermitteln. Der Lehrgang muss bei einer ATO abgelegt werden oder eine Instrumentenflugausbildung durch einen IRI(A) oder FI(A), der zur Durchführung von Schulungen für die IR berechtigt ist, mit der Flugausbildung bei einer ATO kombinieren.
2. Ein Bewerber um eine solche kompetenzbasierte modulare IR(A) muss Inhaber einer PPL(A) oder CPL(A) sein.
3. Die theoretische Ausbildung muss innerhalb von 18 Monaten absolviert werden. Die Instrumentenflugausbildung und die praktische Prüfung müssen innerhalb des Gültigkeitszeitraums der bestandenen theoretischen Prüfungen absolviert werden.
4. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:
a) theoretischen Unterricht bis auf IR(A)-Kenntnisstand;
b) Instrumentenflugausbildung.
THEORETISCHE KENNTNISSE
5. Ein genehmigter kompetenzbasierter modularer IR(A)-Lehrgang muss mindestens 80 Stunden theoretischen Unterricht umfassen. Die theoretische Ausbildung kann computergestützte Schulung und eLearning-Elemente enthalten. Unterricht in einem Kurslokal ist in einem Mindestumfang gemäß ORA.ATO.305 durchzuführen.
FLUGAUSBILDUNG
6. Der Erwerb einer IR(A) in diesem modularen Lehrgang ist kompetenzbasiert. Der Bewerber muss jedoch die unten aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen. Zur Erreichung der vorgeschriebenen Kompetenzen kann zusätzliche Schulung erforderlich sein.
a) Ein kompetenzbasierter modularer IR(A)-Lehrgang für einmotorige Luftfahrzeuge muss mindestens 40 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen, wovon bis zu 10 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I oder bis zu 25 Stunden in einem FFS oder FNPT II sein können. Höchstens 5 Stunden FNPT II oder FFS-Instrumentenbodenzeit können in einem FNPT I durchgeführt werden.
i) Wenn der Bewerber:
A) eine Instrumentenflugausbildung durch einen IRI(A) oder einen FI(A) mit dem Recht zur Durchführung der Ausbildung für die IR absolviert hat, oder
B) bereits über Instrumentenflugzeiterfahrung als PIC auf Flugzeugen mit einer Berechtigung, die Rechte zum Fliegen unter IFR und in IMC beinhaltet, verfügt,
kann diese Zeit mit bis zu 30 Stunden auf die oben genannten 40 Stunden angerechnet werden;
ii) Wenn der Bewerber bereits andere Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten als in Buchstabe a Ziffer i angegeben absolviert hat, kann diese Zeit mit bis zu 15 Stunden auf die erforderlichen 40 Stunden angerechnet werden.
iii) Die Flugausbildung muss in jedem Fall mindestens 10 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten in einem Flugzeug bei einer ATO umfassen.
iv) Der Gesamtumfang der Instrumentenausbildung mit einem Lehrberechtigtem muss mindestens 25 Stunden betragen.
b) Ein kompetenzbasierter modularer IR(A)-Lehrgang für mehrmotorige Luftfahrzeuge muss mindestens 45 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen, wovon bis zu 10 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I oder bis zu 30 Stunden in einem FFS oder FNPT II sein können. Höchstens 5 Stunden FNPT II- oder FFS-Instrumentenbodenzeit können in einem FNPT I durchgeführt werden.
i) Wenn der Bewerber:
A) eine Instrumentenflugausbildung durch einen IRI(A) oder einen FI(A) mit dem Recht zur Durchführung der Ausbildung für die IR absolviert hat, oder
B) bereits über Instrumentenflugzeiterfahrung unter IFR als PIC auf Flugzeugen mit einer Berechtigung, die Rechte zum Fliegen unter IFR und in IMC beinhaltet, verfügt,
kann diese Zeit mit bis zu 35 Stunden auf die oben genannten 45 Stunden angerechnet werden.
ii) Wenn der Bewerber bereits andere Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten als in Buchstabe b Ziffer i angegeben absolviert hat, kann diese Zeit mit bis zu 15 Stunden auf die erforderlichen 45 Stunden angerechnet werden.
iii) Die Flugausbildung muss in jedem Fall mindestens 10 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten in einem mehrmotorigen Flugzeug bei einer ATO umfassen.
iv) Der Gesamtumfang der Instrumentenausbildung mit einem Lehrberechtigten muss mindestens 25 Stunden betragen, wovon mindestens 15 Stunden in einem mehrmotorigen Flugzeug absolviert werden müssen.
c) Zur Ermittlung der anzurechnenden Stunden und der Ausbildungserfordernisse muss sich der Bewerber einer Aufnahmebeurteilung bei einer ATO unterziehen.
d) Der Abschluss der Instrumentenflugausbildung durch einen IRI(A) oder FI(A) gemäß Buchstaben a Ziffer i bzw. Buchstaben b Ziffer i muss in einem spezifischen Ausbildungsnachweis dokumentiert werden, der vom Lehrberechtigten zu unterzeichnen ist.
7. Der Flugunterricht für die kompetenzbasierte modulare IR(A) muss Folgendes umfassen:
a) Verfahren und Manöver für den grundlegenden Instrumentenflug, die mindestens Folgendes beinhalten:
i) Basis-Instrumentenflug ohne äußere optische Anhaltspunkte;
ii) horizontaler Flug;
iii) Steigflug;
iv) Sinkflug;
v) Kurven im Horizontalflug, Steigflug und Sinkflug;
vi) Instrumentenmuster;
vii) Kurve mit Schräglage;
viii) Funknavigation;
ix) Beenden ungewöhnlicher Fluglagen;
x) beschränktes Bedienfeld und
xi) Erkennen und Beenden eines beginnenden und vollständigen Strömungsabrisses;
b) Vorflugkontrollverfahren für IFR-Flüge, einschließlich der Verwendung des Flughandbuchs und geeigneter Dokumente der Flugverkehrsdienste für die Erstellung eines IFR-Flugplans;
c) Verfahren und Manöver für IFR-Betrieb unter normalen, außergewöhnlichen und Notfallbedingungen, die mindestens Folgendes umfassen:
i) Übergang von Sicht- auf Instrumentenflug beim Start;
ii) Standard-Instrumenten-Abflüge und -Anflüge;
iii) Strecken-IFR-Verfahren;
iv) Warteverfahren;
v) Instrumentenanflüge nach definierten Minima;
vi) Fehlanflugverfahren und
vii) Landungen aus Instrumentenanflügen einschließlich Platzrundenanflug;
d) Manöver während des Fluges und besondere Flugcharakteristiken;
e) falls erforderlich, Betrieb eines mehrmotorigen Flugzeugs bei den obigen Übungen einschließlich:
i) Betrieb des Flugzeugs ausschließlich nach Instrumenten mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks;
ii) Abschalten und erneutes Starten der Triebwerke (durchzuführen in einer sicheren Höhe, sofern die Übung nicht auf einem FFS oder FNTP II durchgeführt wird).
8. Bewerbern um kompetenzbasierte modulare IR(A), die Inhaber einer Teil-FCL-PPL oder -CPL und einer gültigen IR(A) sind, die gemäß den Anforderungen von Anhang 1 des Chicagoer Übereinkommens von einem Drittstaat ausgestellt wurde, kann eine vollständige Anrechnung auf den in Absatz 4 genannten Ausbildungslehrgang gewährt werden. Um die IR(A) zu erhalten, muss der Bewerber:
a) die praktische Prüfung für die IR(A) gemäß Anlage 7 erfolgreich absolvieren;
b) dem Prüfer während der praktischen Prüfung nachweisen, dass er sich theoretische Kenntnisse des Luftfahrtrechts, der Meteorologie und der Flugplanung und -durchführung (IR) auf einem angemessenen Niveau angeeignet hat, und
c) eine Mindesterfahrung von 50 Flugstunden unter IFR als PIC auf Flugzeugen besitzt.
AUFNAHMEBEURTEILUNG
9. Inhalt und Dauer der Aufnahmebeurteilung werden von der ATO auf der Grundlage der bisherigen Instrumentenflugerfahrung des Bewerbers festgelegt.
MEHRMOTORIGE FLUGZEUGE
10. Der Inhaber einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge, der auch Inhaber einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist und erstmals eine IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge erwerben möchte, muss einen Lehrgang bei einer ATO absolvieren, der mindestens 5 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten in mehrmotorigen Flugzeugen umfasst, wovon 3 Stunden in einem FFS oder FNPT II absolviert werden können, und muss eine praktische Prüfung ablegen.
B. IR(H) — Modularer Flugausbildungslehrgang
1. Ziel des modularen Flugausbildungslehrgangs IR(H) ist es, Piloten den erforderlichen Befähigungsstand zu vermitteln, um Hubschrauber unter IFR und in IMC fliegen zu können.
2. Ein Bewerber um einen modularen IR(H)-Lehrgang muss Inhaber einer PPL(H), CPL(H) oder ATPL(H) sein. Vor Beginn der Luftfahrzeug-Ausbildungsphase des IR(H)-Lehrgangs muss der Bewerber Inhaber der Hubschrauber-Musterberechtigung sein, die für die praktische IR(H)-Prüfung verwendet wird, oder eine zugelassene Musterberechtigungsausbildung auf diesem Muster absolviert haben. Der Bewerber muss Inhaber eines Zeugnisses über den zufrieden stellenden Abschluss der MCC sein, wenn die praktische Prüfung unter Bedingungen mit mehreren Piloten durchgeführt werden soll.
3. Ein Bewerber, der einen modularen IR(H)-Lehrgang absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang absolvieren.
4. Die theoretische Ausbildung muss innerhalb von 18 Monaten absolviert werden. Die Flugausbildung und die praktische Prüfung müssen innerhalb des Gültigkeitszeitraums der bestandenen theoretischen Prüfung absolviert werden.
5. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:
a) theoretischen Unterricht bis auf IR-Kenntnisstand;
b) Instrumentenflug-Ausbildung.
THEORETISCHE KENNTNISSE
6. Ein genehmigter modularer IR(H)-Lehrgang muss mindestens 150 Ausbildungsstunden umfassen.
FLUGAUSBILDUNG
7. Ein IR(H)-Lehrgang für einmotorige Hubschrauber muss mindestens 50 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen, wovon:
a) bis zu 20 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I(H) oder (A) sein können. Diese 20 Stunden Ausbildungszeit in FNPT I (H) oder (A) können durch 20 Stunden Ausbildungszeit für IR(H) in einem Flugzeug ersetzt werden, das für diesen Lehrgang zugelassen ist, oder
b) bis zu 35 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem Hubschrauber-FTD 2/3, -FNPT II/III oder -FFS sein können.
Die Instrumentenflugausbildung muss mindestens 10 Stunden in einem für IFR zugelassenen Hubschrauber beinhalten.
8. Ein IR(H)-Lehrgang für mehrmotorige Hubschrauber muss mindestens 55 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen, wovon
a) bis zu 20 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I(H) oder (A) sein können. Diese 20 Stunden Ausbildungszeit in FNPT I (H) oder (A) können durch 20 Stunden Ausbildungszeit für IR(H) in einem Flugzeug ersetzt werden, das für diesen Lehrgang zugelassen ist, oder
b) bis zu 40 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem Hubschrauber-FTD 2/3, -FNPT II/III oder -FFS sein können.
Die Instrumentenflugausbildung muss mindestens 10 Stunden in einem für IFR zugelassenen mehrmotorigen Hubschrauber beinhalten.
9.1. Für Inhaber einer ATPL(H) werden die theoretischen Unterrichtsstunden um 50 Stunden verringert.
9.2. Für den Inhaber einer IR(A) kann die erforderliche Ausbildung auf 10 Stunden verkürzt werden.
9.3. Für den Inhaber einer PPL(H) mit einer Hubschrauber-Nachtflugberechtigung oder einer CPL(H) kann die gesamte erforderliche Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten um 5 Stunden verkürzt werden.
10. Die Flugübungen bis zur praktischen IR(H)-Prüfung müssen Folgendes umfassen:
a) Vorflugkontrollverfahren für IFR-Flüge, einschließlich der Verwendung des Flughandbuchs und geeigneter Dokumente der Flugverkehrsdienste bei der Erstellung eines IFR-Flugplans;
b) Verfahren und Manöver für IFR-Betrieb unter normalen, veränderten und Notfallbedingungen, die mindestens Folgendes umfassen:
Übergang von Sicht- auf Instrumentenflug beim Start,
Standard-Instrumenten-Abflüge und -Ankünfte,
Strecken-IFR-Verfahren,
Warteverfahren,
Instrumentenanflüge nach definierten Minima,
Fehlanflugverfahren,
Landungen aus Instrumentenanflügen einschließlich Platzrundenanflug;
c) Manöver während des Fluges und besondere Flugcharakteristiken;
d) falls erforderlich, Betrieb eines mehrmotorigen Hubschraubers bei den obigen Übungen, einschließlich Betrieb des Hubschraubers ausschließlich nach Instrumenten mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks sowie Triebwerkabschaltung und -neustart (die letztere Übung muss in einer sicheren Höhe durchgeführt werden, sofern sie nicht auf einem FFS oder FNPT II oder FTD 2/3 durchgeführt wird).
C. IR(As) — Modularer Flugausbildungslehrgang
ALLGEMEINES
►C1 1. Ziel des modularen Flugausbildungslehrgangs IR(As) ist es, Piloten den erforderlichen Befähigungsstand zu vermitteln, um Luftschiffe unter IFR und in IMC fliegen zu können. ◄ Der Lehrgang besteht aus 2 Modulen, die getrennt oder kombiniert absolviert werden können:
a) Instrumentenflug-Basismodul
Dieses umfasst 10 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten, wovon bis zu 5 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem BITD, FNPT I oder II oder einem an FFS sein können. Nach Absolvierung des Instrumentenflug-Basismoduls wird dem Bewerber ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs ausgehändigt.
b) Verfahrenstechnisches Instrumentenflugmodul
Dieses umfasst den restlichen Ausbildungslehrplan für die IR(As), 25 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten und den Theorielehrgang für die IR(As).
2. Ein Bewerber um einen modularen IR(As)-Lehrgang muss Inhaber einer PPL(As) einschließlich der Nachtflugberechtigung oder einer CPL(As) sein. Ein Bewerber um das verfahrenstechnische Instrumentenflugmodul, der nicht Inhaber einer CPL(As) ist, muss Inhaber eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs für das Instrumentenflug-Basismodul sein.
3. Ein Bewerber, der das verfahrenstechnische Instrumentenflugmodul eines modularen integrierten IR(As)-Lehrgangs absolvieren möchte, muss alle Lehrgangsstufen in einem einzigen durchgehenden Lehrgang bei einer ATO absolvieren. Vor Beginn des verfahrenstechnischen Instrumentenflugmoduls muss sich die ATO von der grundlegenden praktischen Instrumentenflug-Kompetenz des Bewerbers überzeugen. Gegebenenfalls ist eine Auffrischungsausbildung durchzuführen.
4. Die theoretische Ausbildung muss innerhalb von 18 Monaten absolviert werden. Das verfahrenstechnische Instrumentenflugmodul und die praktische Prüfung müssen innerhalb des Gültigkeitszeitraums der bestandenen theoretischen Prüfungen absolviert werden.
5. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:
a) theoretischen Unterricht bis auf IR-Kenntnisstand;
b) Instrumentenflug-Ausbildung.
THEORETISCHE KENNTNISSE
6. Ein genehmigter modularer IR(As)-Lehrgang muss mindestens 150 Stunden theoretischen Unterricht umfassen.
FLUGAUSBILDUNG
7. Ein IR(As)-Lehrgang muss mindestens 35 Stunden Instrumentenflugzeit mit einem Lehrberechtigten umfassen, wovon bis zu 15 Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I oder bis zu 20 Stunden in einem FFS oder FNPT II sein können. Höchstens 5 Stunden FNPT II oder einer FFS-Instrumentenbodenzeit können in einem FNPT I durchgeführt werden.
8. Für den Inhaber einer CPL(As) oder eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs für das Instrumentenflug-Basismodul kann die unter obiger Nummer 7 genannte gesamte Ausbildung um 10 Stunden verkürzt werden. Die gesamte Instrumentenflugausbildung in einem Luftschiff muss Nummer 7 erfüllen.
9. Wenn der Bewerber Inhaber einer IR in einer anderen Luftfahrzeugkategorie ist, kann der gesamte erforderliche Flugausbildung auf 10 Stunden auf Luftschiffen verkürzt werden.
10. Die Flugübungen bis zur praktischen IR(As)-Prüfung müssen Folgendes umfassen:
a) Instrumentenflug-Basismodul:
Verfahren und Manöver für den grundlegenden Instrumentenflug, die mindestens Folgendes beinhalten:
Basis-Instrumentenflug ohne äußere optische Anhaltspunkte:
— horizontaler Flug,
— Steigflug,
— Sinkflug,
— Kurven im Horizontalflug, Steigflug, Sinkflug;
Instrumentenmuster;
Funknavigation;
Beenden ungewöhnlicher Fluglagen;
beschränktes Bedienfeld;
b) Verfahrenstechnisches Instrumentenflugmodul:
i) Vorflugkontrollverfahren für IFR-Flüge, einschließlich der Verwendung des Flughandbuchs und geeigneter Dokumente der Flugverkehrsdienste bei der Erstellung eines IFR-Flugplans;
ii) Verfahren und Manöver für IFR-Betrieb unter normalen, veränderten und Notfallbedingungen, die mindestens Folgendes umfassen:
— Übergang von Sicht- auf Instrumentenflug beim Start,
— Standard-Instrumenten-Abflüge und -Ankünfte,
— Strecken-IFR-Verfahren,
— Warteverfahren,
— Instrumentenanflüge nach definierten Minima,
— Fehlanflugverfahren,
— Landungen aus Instrumentenanflügen einschließlich Platzrundenanflug;
iii) Manöver während des Fluges und besondere Flugcharakteristiken;
iv) Betrieb eines Luftschiffs bei den obigen Übungen, einschließlich Betrieb des Luftschiffs ausschließlich nach Instrumenten mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks sowie Triebwerkabschaltung und -neustart (die letztere Übung muss in einer sicheren Höhe durchgeführt werden, sofern sie nicht auf einem FFS oder FNPT II durchgeführt wird).
Anlage 7
Praktische IR-Prüfung
1. Ein Bewerber um eine IR muss Flugausbildung auf derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmuster erhalten haben, die bzw. das für die Prüfung verwendet werden soll.
2. Ein Bewerber muss alle relevanten Abschnitte der praktischen Prüfung bestehen. Wenn ein Element in einem Abschnitt nicht bestanden wird, ist dieser Abschnitt nicht bestanden. Bei Nichtbestehen von mehr als einem Abschnitt ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wenn ein Bewerber nur einen Abschnitt nicht besteht, braucht er nur den nicht bestandenen Abschnitt zu wiederholen. Wird ein Abschnitt der Wiederholungsprüfung — einschließlich jener Abschnitte, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden — nicht bestanden, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Alle relevanten Abschnitte der praktischen Prüfung müssen innerhalb von 6 Monaten absolviert werden. Bei Nichtbestehen aller relevanten Abschnitte der Prüfung im zweiten Versuch muss eine weitere Ausbildung absolviert werden.
3. Bei Nichtbestehen einer praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG
4. Zweck der Prüfung ist die Simulation eines Praxisflugs. Die Strecke, auf der geflogen wird, wird vom Prüfer gewählt. Ein wesentliches Element ist die Fähigkeit des Bewerbers, den Flug anhand von routinemäßigem Briefing-Material zu planen und durchzuführen. Der Bewerber muss die Flugplanung durchführen und dafür sorgen, dass alle Ausrüstung und alle Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord sind. Der Flug muss mindestens eine Stunde dauern.
5. Wenn der Bewerber die praktische Prüfung aus Gründen abbricht, die der Prüfer für unangemessen hält, muss der Bewerber die gesamte praktische Prüfung erneut ablegen. Wenn die Prüfung aus Gründen abgebrochen wird, die der Prüfer für angemessen hält, werden nur die nicht abgeschlossenen Teile bei einem weiteren Flug geprüft.
6. Nach dem Ermessen des Prüfers darf der Bewerber ein Manöver oder ein Verfahren der Prüfung einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung in jeder Phase beenden, wenn er der Meinung ist, dass die vom Bewerber gezeigten fliegerischen Fähigkeiten eine vollständige Wiederholung der Prüfung erforderlich machen.
►C1 7. Ein Bewerber muss das Luftfahrzeug von einer Position aus fliegen, in der die PIC-Funktionen durchgeführt werden können, und die Prüfung so durchführen, als wäre kein anderes Besatzungsmitglied anwesend. ◄ Der Prüfer darf nicht in den Betrieb des Luftfahrzeugs eingreifen, außer wenn dies im Interesse der Sicherheit oder zur Vermeidung einer unannehmbaren Verzögerung für anderen Verkehr notwendig ist. Die Verantwortung für den Flug wird gemäß den nationalen Vorschriften zugewiesen.
8. Entscheidungshöhen, Mindest-Sinkflughöhen und Fehlanflugpunkt werden vom Bewerber bestimmt und vom Prüfer genehmigt.
9. Ein Bewerber um eine IR muss gegenüber dem Prüfer angeben, welche Überprüfungen und Aufgaben er ausführt, und die Funkeinrichtungen benennen. Überprüfungen werden gemäß der genehmigten Checkliste für das Luftfahrzeug durchgeführt, auf dem die Prüfung absolviert wird. Während der Vorbereitung auf die Prüfung von dem Flug muss der Bewerber die Leistungseinstellungen und Geschwindigkeiten festlegen. Die Leistungsdaten für Start, Landeanflug und Landung müssen vom Bewerber gemäß dem Betriebshandbuch oder Flughandbuch für das verwendete Luftfahrzeug berechnet werden.
TESTFLUGTOLERANZEN
10. Der Bewerber muss die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen:
Betreiben des Luftfahrzeugs innerhalb seiner Grenzen;
reibungslose und genaue Durchführung sämtlicher Flugmanöver;
Handeln mit gutem Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer;
Anwendung luftfahrttechnischer Kenntnisse sowie
Beherrschung des Luftfahrzeugs zu jedem Zeitpunkt und in einer solchen Weise, dass der erfolgreiche Abschluss eines Verfahrens oder eines Manövers zu keinem Zeitpunkt ernsthaft in Frage gestellt ist.
11. Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt werden können, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Luftfahrzeugs zu berücksichtigen.
Höhe
Im Allgemeinen |
± 100 Fuß |
Einleiten eines Durchstartens auf Entscheidungshöhe |
+ 50 Fuß/– 0 Fuß |
Mindest-Sinkflughöhe/MAP/Höhe |
+ 50 Fuß/– 0 Fuß |
Tracking
auf Funknavigationshilfen |
± 5° |
Präzisionsanflug |
Halbskalenausschlag, Azimut und Gleitpfad |
Steuerkurs
alle Triebwerke arbeiten |
± 5° |
bei simuliertem Triebwerkausfall |
± 10° |
Geschwindigkeit
alle Triebwerke arbeiten |
± 5 Knoten |
bei simuliertem Triebwerkausfall |
± 10 Knoten/– 5 Knoten |
PRÜFUNGSINHALT
Flugzeuge
ABSCHNITT 1 — VERFAHREN VOR DEM FLUG UND ABFLUG |
|
a) |
Verwendung des Flughandbuchs (oder eines gleichwertigen Dokuments), insbesondere Berechnung der Flugleistung, Masse und Schwerpunktlage |
b) |
Verwendung des Flugverkehrsdienstedokuments, des Wetterdokuments |
c) |
Erstellung des ATC-Flugplans, IFR-Flugplan/Protokoll |
d) |
Vorflugkontrolle |
e) |
Wetterminima |
f) |
Rollen |
g) |
Verfahren und Überprüfungen vor dem Abflug, Abflug |
h) ((o)) |
Übergang zum Instrumentenflug |
i) ((o)) |
Instrumentenabflugverfahren, Höhenmessereinstellungen |
j) ((o)) |
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
ABSCHNITT 2 — ALLGEMEINES HANDLING ((o)) |
|
a) |
Fliegen des Flugzeugs ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich: Horizontalflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten, Trimmung |
b) |
►C1 Steig- und Sinkflugkurven unter Einhaltung einer Standardkurve (Rate-one-turn) ◄ |
c) |
Beenden ungewöhnlicher Fluglagen einschließlich gehaltener Kurven mit 45° Querneigung und steilen Sinkflugkurven |
d) (1) |
Beenden der Annäherung an den Strömungsabriss im Horizontalflug, Steigflug-/Sinkflugkurven und in Landungskonfiguration — gilt nur für Flugzeuge |
e) |
►C1 Ausfall von Fluglageinstrumenten: ◄ stabilisierter Steigflug oder Sinkflug, ebene Standardkurven (Rate-one-turn) auf gegebene Steuerkurse, Beenden ungewöhnlicher Fluglagen — gilt nur für Flugzeuge |
ABSCHNITT 3 — STRECKEN-IFR-VERFAHREN ((o)) |
|
a) |
Einhalten eines Kurses über Grund, einschließlich Eindrehen auf Funkstandlinien, z. B. NDB, VOR, RNAV |
b) |
Verwenden von Funknavigationshilfen |
c) |
Horizontalflug, Kontrolle von Kurs, Höhe und Fluggeschwindigkeit, Leistungseinstellung, Trimmverfahren |
d) |
Höhenmessereinstellungen |
e) |
Zeitliche Planung und Korrektur von ETAs (Warten auf der Strecke, falls erforderlich) |
f) |
Überwachung des Flugfortschritts, Flugdurchführungsplan, Kraftstoffverbrauch, Management der Bordanlagen |
g) |
Eisschutzverfahren, simuliert, falls erforderlich |
h) |
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
ABSCHNITT 4 — PRÄZISIONSANFLUGVERFAHREN ((o)) |
|
a) |
Einstellung und Überprüfung der Navigationshilfen, Benennung der Funknavigationseinrichtungen |
b) |
Anflugverfahren, Höhenmesserchecks |
c) |
Landeanflug und Lande-Briefing einschließlich Sinkflug-/Landeanflug-/Landungsüberprüfungen |
d) ((+)) |
Warteverfahren |
e) |
Einhaltung des veröffentlichten Landeanflugverfahrens |
f) |
►C1 Zeitnahme des Landeanflugs ◄ |
g) |
Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit (stabilisierter Landeanflug) |
h) ((+)) |
Durchstartaktion |
i) ((+)) |
Fehlanflugverfahren/Landung |
j) |
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
ABSCHNITT 5 — NICHTPRÄZISIONSANFLUGVERFAHREN ((o)) |
|
a) |
Einstellung und Überprüfung der Navigationshilfen, Benennung der Funknavigationseinrichtungen |
b) |
Anflugverfahren, Höhenmessereinstellungen |
c) |
Landeanflug und Lande-Briefing einschließlich Sinkflug-/Landeanflug-/Landungsüberprüfungen |
d) ((+)) |
Warteverfahren |
e) |
Einhaltung des veröffentlichten Landeanflugverfahrens |
f) |
►C1 Zeitnahme des Landeanflugs ◄ |
g) |
Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit (stabilisierter Landeanflug) |
h) ((+)) |
Durchstartaktion |
i) ((+)) |
Fehlanflugverfahren/Landung |
j) |
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
ABSCHNITT 6 — FLUG MIT EINEM AUSGEFALLENEN TRIEBWERK (nur mehrmotorige Flugzeuge) ((o)) |
|
a) |
Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start oder beim Durchstarten |
b) |
Landeanflug, Durchstartverfahren und Fehlanflugverfahren mit einem ausgefallenen Triebwerk |
c) |
Landeanflug und Landung mit einem ausgefallenen Triebwerk |
d) |
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
(*1) Kann in einem FFS, FTD 2/3 oder FNPT II durchgeführt werden. (+) Kann in Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 durchgeführt werden. (o) Muss ausschließlich nach Instrumenten durchgeführt werden. |
Hubschrauber
ABSCHNITT 1 — ABFLUG |
|
a) |
Verwendung des Flughandbuchs (oder eines gleichwertigen Dokuments), insbesondere Berechnung der Flugleistung, Masse und Schwerpunktlage |
b) |
Verwendung des Flugverkehrsdienstedokuments, des Wetterdokuments |
c) |
Erstellung des ATC-Flugplans, IFR-Flugplan/Protokoll |
d) |
Vorflugkontrolle |
e) |
Wetterminima |
f) |
Rollen/Schwebeflug gemäß ATC oder Anweisung des Lehrberechtigten |
g) |
Briefing, Verfahren und Überprüfungen vor dem Abflug |
h) |
Übergang zum Instrumentenflug |
i) |
Instrumenten-Abflugverfahren |
ABSCHNITT 2 — ALLGEMEINES HANDLING |
|
a) |
Fliegen des Hubschraubers ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich: |
b) |
►C1 Steig- und Sinkflugkurven unter Einhaltung einer Standardkurve (Rate-one-turn) ◄ |
c) |
Beenden ungewöhnlicher Fluglagen einschließlich gehaltener Kurven mit 30° Querneigung und steilen Sinkflugkurven |
ABSCHNITT 3 — STRECKEN-IFR-VERFAHREN |
|
a) |
Einhalten eines Kurses über Grund, einschließlich Eindrehen auf Funkstandlinien, z. B. NDB, VOR, RNAV |
b) |
Verwenden von Funknavigationshilfen |
c) |
Horizontalflug, Kontrolle von Kurs, Höhe und Fluggeschwindigkeit, Leistungseinstellung |
d) |
Höhenmessereinstellungen |
e) |
Zeitliche Planung und Korrektur von ETAs |
f) |
Überwachung des Flugfortschritts, Flugdurchführungsplan, Kraftstoffverbrauch, Management der Bordanlagen |
g) |
Ggf. Eisschutzverfahren, simuliert, falls erforderlich |
h) |
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
ABSCHNITT 4 — PRÄZISIONSANFLUG |
|
a) |
Einstellung und Überprüfung der Navigationshilfen, Benennung der Funknavigationseinrichtungen |
b) |
Anflugverfahren, Höhenmesserchecks |
c) |
Landeanflug und Lande-Briefing einschließlich Sinkflug-/Landeanflug-/Landungsüberprüfungen |
d) (1) |
Warteverfahren |
e) |
Einhaltung des veröffentlichten Landeanflugverfahrens |
f) |
►C1 Zeitnahme des Landeanflugs ◄ |
g) |
Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit (stabilisierter Landeanflug) |
h) (1) |
Durchstartaktion |
i) (1) |
Fehlanflugverfahren/Landung |
j) |
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
ABSCHNITT 5 — NICHTPRÄZISIONSANFLUG |
|
a) |
Einstellung und Überprüfung der Navigationshilfen, Benennung der Funknavigationseinrichtungen |
b) |
Anflugverfahren, Höhenmesserchecks |
c) |
Landeanflug und Lande-Briefing einschließlich Sinkflug-/Landeanflug-/Landungsüberprüfungen |
d) (1) |
Warteverfahren |
e) |
Einhaltung des veröffentlichten Landeanflugverfahrens |
f) |
►C1 Zeitnahme des Landeanflugs ◄ |
g) |
Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit (stabilisierter Landeanflug) |
h) (1) |
Durchstartaktion |
i) (1) |
Fehlanflugverfahren (1)/Landung |
j) |
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
ABSCHNITT 6 — AUSSERGEWÖHNLICHE VERFAHREN UND NOTVERFAHREN |
|
a) |
Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start und beim/während des Landeanflugs (2) (in einer sicheren Höhe, falls nicht in einem FFS oder FNPT II/III, FTD 2,3 durchgeführt) |
b) |
Ausfall der Stabilisierungsanlage/Hydraulikanlage (falls zutreffend) |
c) |
►C1 Ausfall von Fluglageinstrumenten ◄ |
d) |
Autorotation und Beenden in einer vorbestimmten Höhe |
e) |
Präzisionsanflug manuell ohne Flugkommandoanlage (3) Präzisionsanflug manuell mit Flugkommandoanlage (3) |
(*1) Durchzuführen in Abschnitt 4 oder Abschnitt 5. (*2) Nur mehrmotorige Hubschrauber. (*3) Nur eine Option wird geprüft. |
Luftschiffe
ABSCHNITT 1 — VERFAHREN VOR DEM FLUG UND ABFLUG |
|
a) |
Verwendung des Flughandbuchs (oder eines gleichwertigen Dokuments), insbesondere Berechnung der Flugleistung, Masse und Schwerpunktlage |
b) |
Verwendung des Flugverkehrsdienstedokuments, des Wetterdokuments |
c) |
Erstellung des ATC-Flugplans, IFR-Flugplan/Protokoll |
d) |
Vorflugkontrolle |
e) |
Wetterminima |
f) |
Briefing vor dem Start, Abmastverfahren, Bodenmanöver |
g) |
Start |
h) |
Übergang zum Instrumentenflug |
i) |
Instrumentenabflugverfahren, Höhenmessereinstellungen |
j) |
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
ABSCHNITT 2 — ALLGEMEINES HANDLING |
|
a) |
Fliegen des Luftschiffs ausschließlich nach Instrumenten |
b) |
Steig- und Sinkflugkurven mit gehaltener Kurvengeschwindigkeit |
c) |
Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen |
d) |
Beschränktes Bedienfeld |
ABSCHNITT 3 — STRECKEN-IFR-VERFAHREN |
|
a) |
Einhalten eines Kurses über Grund, einschließlich Eindrehen auf Funkstandlinien, z. B. NDB, VOR, RNAV |
b) |
Verwenden von Funknavigationshilfen |
c) |
Horizontalflug, Kontrolle von Kurs, Höhe und Fluggeschwindigkeit, Leistungseinstellung, Trimmverfahren |
d) |
Höhenmessereinstellungen |
e) |
Zeitliche Planung und Korrektur von ETAs |
f) |
Überwachung des Flugfortschritts, Flugdurchführungsplan, Kraftstoffverbrauch, Management der Bordanlagen |
g) |
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
ABSCHNITT 4 — PRÄZISIONSANFLUGVERFAHREN |
|
a) |
Einstellung und Überprüfung der Navigationshilfen, Benennung der Funknavigationseinrichtungen |
b) |
Anflugverfahren, Höhenmesserchecks |
c) |
Landeanflug und Lande-Briefing einschließlich Sinkflug-/Landeanflug-/Landungsüberprüfungen |
d) ((+)) |
Warteverfahren |
e) |
Einhaltung des veröffentlichten Landeanflugverfahrens |
f) |
Timing des Landeanflugs |
g) |
Stabilisierter Landeanflug (Kontrolle von Höhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs) |
h) ((+)) |
Durchstartaktion |
i) ((+)) |
Fehlanflugverfahren/Landung |
j) |
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
ABSCHNITT 5 — NICHTPRÄZISIONSANFLUGVERFAHREN |
|
a) |
Einstellung und Überprüfung der Navigationshilfen, Benennung der Funknavigationseinrichtungen |
b) |
Anflugverfahren, Höhenmessereinstellungen |
c) |
Landeanflug und Lande-Briefing einschließlich Sinkflug-/Landeanflug-/Landungsüberprüfungen |
d) ((+)) |
Warteverfahren |
e) |
Einhaltung des veröffentlichten Landeanflugverfahrens |
f) |
Timing des Landeanflugs |
g) |
Stabilisierter Landeanflug (Kontrolle von Höhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs) |
h) ((+)) |
Durchstartaktion |
i) ((+)) |
Fehlanflugverfahren/Landung |
j) |
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
ABSCHNITT 6 — FLUG MIT EINEM AUSGEFALLENEN TRIEBWERK |
|
a) |
Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start oder beim Durchstarten |
b) |
Landeanflug und Durchstartverfahren mit einem ausgefallenen Triebwerk |
c) |
Landeanflug und Landung, Fehlanflugverfahren mit einem ausgefallenen Triebwerk |
d) |
Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren |
(+) Kann in Abschnitt 4 oder Abschnitt 5 durchgeführt werden. |
Anlage 8
Quer-Anrechnung des IR-Teils einer Befähigungsüberprüfung für die Klassen- oder Musterberechtigung
A. Flugzeuge
Eine Anrechnung wird nur gewährt, wenn der Inhaber IR-Rechte für einmotorige Flugzeuge und/oder mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten entsprechend verlängert.
Wenn eine Befähigungsüberprüfung einschließlich IR durchgeführt wird, und der Inhaber im Besitz der folgenden gültigen Berechtigung ist: |
gilt die Anrechnung für den IR-Teil in einer Befähigungsüberprüfung für: |
MP-Musterberechtigung (MP: für mehrere Piloten); Musterberechtigung für technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge |
SE-Klassen- (1) und SE-Musterberechtigung (1) (SE: einmotorige Lfz) und SP ME-Klassenberechtigung und SP ME-Musterberechtigung (ME: mehrmotorige Lfz) für technisch komplizierte Nicht-Hochleistungsflugzeuge, nur Anrechnung für Abschnitt 3B der praktischen Prüfung für technisch komplizierte Nicht-Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten von Anlage 9 (1) |
SP ME-Musterberechtigung für technisch komplizierte Nicht-Hochleistungsflugzeuge im Einpilotenbetrieb |
SP ME-Klassen- (1) und SP ME-Musterberechtigung für technisch komplizierte Nicht-Hochleistungsflugzeuge sowie SE Klassen- und Musterberechtigung (1) |
SP ME-Musterberechtigung für technisch komplizierte Nicht-Hochleistungsflugzeuge, beschränkt auf MP-Betrieb |
a) SP ME- Klassen- (1) und b) SP ME-Musterberechtigung für technisch komplizierte Nicht-Hochleistungsflugzeuge (1) und c) SE Klassen- und Musterberechtigung (1) |
SP ME-Klassenberechtigung im Einpilotenbetrieb |
SE Klassen- und Musterberechtigung und SP ME- Klassen- (1) und SP ME-Musterberechtigung für technisch komplizierte Nicht-Hochleistungsflugzeuge |
SP ME-Klassenberechtigung, beschränkt auf MP-Betrieb |
SE-Klassen- und Musterberechtigung (1) und SP ME- Klassen- (1) und SP ME-Musterberechtigung für technisch komplizierte Nicht-Hochleistungsflugzeuge (1) |
SP SE-Klassenberechtigung |
SE Klassen- und Musterberechtigung |
SP SE-Musterberechtigung |
SE Klassen- und Musterberechtigung |
(*1) Sofern der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate mindestens 3 IFR-Abflüge und -Landeanflüge auf einem SP-Flugzeugbaumuster oder einer SP-Flugzeugklasse im Betrieb mit einem Piloten geflogen hat oder, bei mehrmotorigen technisch nicht komplizierten Nicht-Hochleistungsflugzeugen, der Bewerber Abschnitt 6 der praktischen Prüfung für technisch nicht komplizierte Nicht-Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten, ausschließlich nach Instrumenten im Einpilotenbetrieb geflogen, bestanden hat. |
B. Hubschrauber
Eine Anrechnung wird nur gewährt, wenn der Inhaber IR-Rechte für einmotorige und mehrmotorige Hubschrauber mit einem Piloten entsprechend verlängert.
Wenn eine Befähigungsüberprüfung einschließlich IR durchgeführt wird und der Inhaber im Besitz der folgenden gültigen Berechtigung ist: |
gilt die Anrechnung für den IR-Teil in einer Befähigungsüberprüfung für: |
MPH-Musterberechtigung |
SE-Musterberechtigung (1) und SP ME-Musterberechtigung (1) |
SP ME-Musterberechtigung im Einpilotenbetrieb |
SE-Musterberechtigung, SP ME-Musterberechtigung |
SP ME-Musterberechtigung, beschränkt auf den Betrieb mit mehreren Piloten |
SE-Musterberechtigung (1) SP ME-Musterberechtigung (1) |
(*1) Sofern innerhalb der letzten 12 Monate mindestens 3 IFR-Abflüge und Landeanflüge auf einem SP-Hubschraubermuster im Einpilotenbetrieb durchgeführt wurden. |
Anlage 9
Ausbildung, praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für MPL-, ATPL-, Muster- und Klassenberechtigungen sowie Befähigungsüberprüfung für IRS
A. Allgemeines
1. |
Ein Bewerber um die praktische Prüfung muss Flugausbildung auf derselben Luftfahrzeugklasse oder demselben Luftfahrzeugmuster erhalten haben, die bzw. das für die Prüfung verwendet wird. |
2. |
Bei Nichtbestehen aller relevanten Teile der Prüfung im zweiten Versuch muss eine weitere Ausbildung absolviert werden. |
3. |
Die praktische Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. |
INHALT DER AUSBILDUNG, PRAKTISCHEN PRÜFUNG/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG
4. |
Sofern nicht in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes bestimmt ist, müssen der Lehrplan der Flugausbildung, die praktische Prüfung und die Befähigungsüberprüfung dieser Anlage entsprechen. Der Lehrplan, die praktische Prüfung und die Befähigungsüberprüfung können zur Anrechnung bisheriger Erfahrung auf ähnlichen Luftfahrzeugmustern entsprechend den gemäß Teil-21 ermittelten betrieblichen Eignungsdaten verkürzt werden. |
5. |
Außer im Falle praktischer Prüfungen für die Erteilung einer ATPL kann, wenn dies in den gemäß Teil-21 für das betreffende Luftfahrzeug ermittelten betrieblichen Eignungsdaten entsprechend festgelegt ist, eine Anrechnung für Elemente der praktischen Prüfung gewährt werden, die auch in anderen Mustern oder Baureihen vorkommen, für die der Pilot qualifiziert ist. |
DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG/ÜBERPRÜFUNG
6. |
Der Prüfer hat die Auswahl zwischen verschiedenen Szenarios für die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung, die simulierte relevante Betriebsabläufe enthalten, welche von der zuständigen Behörde ausgearbeitet und genehmigt wurden. Flugsimulatoren (FFS) und sonstige Ausbildungsgeräte sind, soweit vorhanden, wie in diesem Teil festgelegt zu verwenden. |
7. |
Während der Befähigungsüberprüfung muss sich der Prüfer davon überzeugen, dass der Inhaber der Klassen- oder Musterberechtigung einen angemessenen theoretischen Kenntnisstand besitzt. |
8. |
Wenn der Bewerber die praktische Prüfung aus Gründen abbricht, die der Prüfer für unangemessen hält, muss der Bewerber die gesamte praktische Prüfung erneut ablegen. Wenn die Prüfung aus Gründen abgebrochen wird, die der Prüfer für angemessen hält, werden nur die nicht abgeschlossenen Teile bei einem weiteren Flug geprüft. |
9. |
Nach dem Ermessen des Prüfers darf der Bewerber ein Manöver oder ein Verfahren der Prüfung einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung in jeder Phase beenden, wenn er der Meinung ist, dass die vom Bewerber gezeigten fliegerischen Fähigkeiten eine vollständige Wiederholung der Prüfung erforderlich machen. |
10. |
Ein Bewerber muss das Flugzeug von einer Position aus fliegen, in der die relevanten PIC- oder Kopilot-Funktionen durchgeführt werden können, und die Prüfung so durchführen, als wäre kein anderes Besatzungsmitglied anwesend, wenn die Prüfung/Überprüfung unter Bedingungen mit einem Piloten durchgeführt wird. Die Verantwortung für den Flug wird gemäß den nationalen Vorschriften zugewiesen. |
11. |
Während der Vorbereitung auf die Prüfung von dem Flug muss der Bewerber die Leistungseinstellungen und Geschwindigkeiten festlegen. Der Bewerber muss gegenüber dem Prüfer angeben, welche Überprüfungen und Aufgaben er ausführt, und die Funkeinrichtungen benennen. Die Überprüfungen werden gemäß der Checkliste für das Luftfahrzeug, auf dem die Prüfung absolviert wird, und ggf. gemäß dem MCC-Konzept durchgeführt. Die Leistungsdaten für Start, Landeanflug und Landung müssen vom Bewerber gemäß dem Betriebshandbuch oder Flughandbuch für das verwendete Luftfahrzeug berechnet werden. Entscheidungshöhen, Mindest-Sinkflughöhen und Fehlanflugpunkt werden mit dem Prüfer vereinbart. |
12. |
Der Prüfer darf nicht in den Betrieb des Flugzeugs eingreifen, außer wenn dies im Interesse der Sicherheit oder zur Vermeidung einer unannehmbaren Verzögerung für anderen Verkehr notwendig ist. |
BESONDERE ANFORDERUNGEN FÜR DIE PRAKTISCHE PRÜFUNG/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG FÜR MUSTERBERECHTIGUNGEN FÜR LUFTFAHRZEUGE MIT MEHREREN PILOTEN, FÜR MUSTERBERECHTIGUNGEN FÜR FLUGZEUGE MIT EINEM PILOTEN IM BETRIEB MIT MEHREREN PILOTEN, FÜR MPL UND ATPL
13. |
Die praktische Prüfung für ein Luftfahrzeug mit mehreren Piloten oder ein Flugzeug mit einem Piloten im Betrieb mit mehreren Piloten ist in einer Umgebung mit einer mehrköpfigen Besatzung durchzuführen. Ein weiterer Bewerber oder ein weiterer qualifizierter Pilot mit Musterberechtigung kann als zweiter Pilot fungieren. Wenn ein Luftfahrzeug verwendet wird, ist der zweite Pilot der Prüfer oder ein Lehrberechtigter. |
14. |
Der Bewerber handelt während aller Abschnitte der praktischen Prüfung als PF, außer bei den außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, die als PF oder PNF gemäß MCC durchgeführt werden können. Der Bewerber um die erstmalige Erteilung einer Musterberechtigung für Luftfahrzeuge mit mehreren Piloten oder einer ATPL muss auch die Fähigkeit nachweisen, als PNF zu handeln. Der Bewerber kann wählen, ob er die praktische Prüfung auf dem linken oder auf dem rechten Sitz absolvieren möchte, sofern alle Prüfungselemente auf dem gewählten Sitz durchgeführt werden können. |
15. |
Die nachfolgenden Punkte sind vom Prüfer bei Bewerbern für die ATPL oder eine Musterberechtigung für Luftfahrzeuge mit mehreren Piloten oder für den Betrieb mit mehreren Piloten in einem Flugzeug mit einem Piloten, die auch die Aufgaben eines PIC umfassen, speziell zu prüfen, unabhängig davon, ob der Bewerber als PF oder PNF handelt: a) Management der Besatzungskooperation; b) allgemeine Überprüfung des Luftfahrzeugbetriebs durch entsprechende Überwachung sowie c) Setzen von Prioritäten und Treffen von Entscheidungen nach Maßgabe von Sicherheitsaspekten und relevanten Regeln und Vorschriften, wie dies der betrieblichen Situation einschließlich Notfällen angemessen ist. |
16. |
Die Prüfung/Überprüfung muss unter IFR durchgeführt werden, wenn die IR-Berechtigung eingeschlossen ist, und so weit wie möglich in der Umgebung eines simulierten gewerblichen Luftverkehrs. Ein wesentliches zu prüfendes Element ist die Fähigkeit, den Flug anhand von routinemäßigem Briefing-Material zu planen und durchzuführen. |
17. |
Wenn der Musterberechtigungslehrgang weniger als 2 Stunden Flugausbildung auf dem Luftfahrzeug umfasste, kann die praktische Prüfung in einem FFS durchgeführt und vor der Flugausbildung auf dem Luftfahrzeug absolviert werden. In diesem Fall ist der zuständigen Behörde ein Zeugnis über den Abschluss des Musterberechtigungslehrgangs einschließlich der Flugausbildung auf dem Luftfahrzeug vorzulegen, bevor die neue Musterberechtigung in der Lizenz des Bewerbers eingetragen wird. |
B. Besondere Anforderungen für die Flugzeugkategorie
PRÜFUNGSMASSSTÄBE
1. |
Im Falle von Flugzeugen mit einem Piloten mit Ausnahme von technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit einem Piloten muss der Bewerber alle Abschnitte der praktischen Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung bestehen. Wenn ein Element in einem Abschnitt nicht bestanden wird, ist dieser Abschnitt nicht bestanden. Wenn der Bewerber mehr als einen Abschnitt nicht besteht, muss der Bewerber die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Wenn ein Bewerber nur einen Abschnitt nicht besteht, muss er den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wenn ein Abschnitt der Wiederholungsprüfung bzw. Wiederholungsüberprüfung — einschließlich jener Abschnitte, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden — nicht bestanden wird, muss der Bewerber die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Bei mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten muss Abschnitt 6 der entsprechenden Prüfung oder Überprüfung, der einseitigen Triebwerkausfall betrifft, bestanden werden. |
2. |
Im Falle von technisch komplizierten Hochleistungsflugzeugen mit mehreren Piloten und mit einem Piloten muss der Bewerber alle Abschnitte der praktischen Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung bestehen. Wenn der Bewerber mehr als 5 Elemente nicht besteht, muss der Bewerber die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Ein Bewerber, der maximal 5 Elemente nicht besteht, muss die nicht bestandenen Elemente wiederholen. Wenn ein Element der Wiederholungsprüfung bzw. Wiederholungsüberprüfung — einschließlich jener Elemente, die bei einem früheren Versuch bestanden wurden — nicht bestanden wird, muss der Bewerber die gesamte Prüfung bzw. Überprüfung wiederholen. Abschnitt 6 ist nicht Bestandteil der praktischen ATPL- oder MPL-Prüfung. Wenn der Bewerber nur Abschnitt 6 nicht besteht oder nicht absolviert, wird die Musterberechtigung ohne CAT II- oder CAT III-Rechte erteilt. Zur Erweiterung der Musterberechtigung auf CAT II oder CAT III muss der Bewerber Abschnitt 6 auf dem entsprechenden Luftfahrzeugmuster bestehen. |
TESTFLUGTOLERANZEN
3. |
Der Bewerber muss die Fähigkeit zu Folgendem nachweisen: a) Betreiben des Flugzeugs innerhalb seiner Grenzen; b) reibungslose und genaue Durchführung sämtlicher Flugmanöver; c) Handeln mit gutem Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer; d) Anwendung luftfahrttechnischer Kenntnisse; e) Beherrschung des Flugzeugs zu jedem Zeitpunkt und in einer solchen Weise, dass der erfolgreiche Abschluss eines Verfahrens oder eines Manövers jederzeit gewährleistet ist; f) ggf. Besatzungs-Koordinations- und Besatzungsausfallverfahren zu verstehen und anzuwenden sowie g) ggf. effektiv mit den anderen Besatzungsmitgliedern zu kommunizieren. |
4. |
Es gelten die nachfolgenden Grenzen, die entsprechend berichtigt werden können, um turbulente Bedingungen und die Handling-Eigenschaften und die Leistung des verwendeten Flugzeugs zu berücksichtigen: Höhe
Einhalten eines Kurses über Grund
Steuerkurs
Geschwindigkeit
|
INHALT DER AUSBILDUNG/PRAKTISCHEN PRÜFUNG/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG
5. |
Flugzeuge mit einem Piloten, ausgenommen technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge a) Die folgenden Symbole bedeuten:
b) Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte der mit (P) bezeichneten Spalte oder höherwertige, mit Pfeil (—>) gekennzeichnete Geräte zu verwenden. Zur Bezeichnung des Übungsgeräts werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
c) Die mit einem Sternchen (*) bezeichneten Punkte von Abschnitt 3B und — bei mehrmotorigen Flugzeugen — Abschnitt 6 müssen ausschließlich nach Instrumenten geflogen werden, wenn die praktische Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung eine Verlängerung/Erneuerung einer IR einschließt. Wenn die mit einem Sternchen (*) bezeichneten Punkte während der praktischen Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung nicht ausschließlich nach Instrumenten geflogen werden und wenn keine Anrechnung von IR-Rechten erfolgt, ist die Klassen- oder Musterberechtigung auf VFR beschränkt. d) Abschnitt 3A muss zur Verlängerung einer Musterberechtigung oder einer Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge — nur VFR — absolviert werden, wenn die erforderliche Erfahrung von 10 Streckenabschnitten innerhalb der letzten 12 Monate nicht erfüllt ist. Abschnitt 3A ist nicht erforderlich, wenn Abschnitt 3B erfüllt ist. e) Der Buchstabe „M“ in der Spalte für die praktische Prüfung oder die Befähigungsüberprüfung bedeutet, dass diese Übung verbindlich ist oder dass eine Auswahlmöglichkeit besteht, wenn mehr als eine Übung erscheint. f) Für die praktische Ausbildung für Musterberechtigungen oder Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge ist ein FFS oder ein FNPT II zu verwenden, wenn diese Teil eines genehmigten Lehrgangs zum Erwerb einer Musterberechtigung sind. Bei der Genehmigung eines solchen Lehrganges wird Folgendes berücksichtigt: i) die Qualifizierung des FFS oder FNPT II gemäß den einschlägigen Anforderungen in Teil-ARA und Teil-ORA; ii) die Qualifikationen der Lehrberechtigten; iii) der Umfang der Flugsimulator- oder FNPT II-Ausbildung während des Lehrgangs sowie iv) die Qualifikation und die bisherige Erfahrung des auszubildenden Piloten auf ähnlichen Mustern. g) Wenn eine praktische Prüfung bzw. Befähigungsüberprüfung im Betrieb mit mehreren Piloten durchgeführt wird, ist die Musterberechtigung auf den Betrieb mit mehreren Piloten beschränkt.
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