02011R0359 — DE — 13.04.2017 — 009.001


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►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 359/2011 DES RATES

vom 12. April 2011

über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

(ABl. L 100 vom 14.4.2011, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1002/2011 DES RATES vom 10. Oktober 2011

  L 267

1

12.10.2011

►M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 264/2012 DES RATES vom 23. März 2012

  L 87

26

24.3.2012

►M3

VERORDNUNG (EU) Nr. 1245/2012 DES RATES vom 20. Dezember 2012

  L 352

15

21.12.2012

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 206/2013 DES RATES vom 11. März 2013

  L 68

9

12.3.2013

►M5

VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013

  L 158

1

10.6.2013

►M6

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 371/2014 DES RATES vom 10. April 2014

  L 109

9

12.4.2014

►M7

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/548 DES RATES vom 7. April 2015

  L 92

1

8.4.2015

►M8

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/556 DES RATES vom 11. April 2016

  L 96

3

12.4.2016

►M9

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/685 DES RATES vom 11. April 2017

  L 99

10

12.4.2017




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 359/2011 DES RATES

vom 12. April 2011

über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran



Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i) Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii) Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii) öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikate, Anleihen, Optionsscheine, Schuldverschreibungen und Derivatverträge,

iv) Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v) Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Ansprüche,

vi) Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungsurkunden,

vii) Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

b) „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

c) „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

d) „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, aber nicht darauf beschränkt ist;

e) „Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.

▼M2

Artikel 1a

►M3  (1) ◄   Es ist verboten,

a) die in Anhang III aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang III aufgeführten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte, zu erbringen;

c) Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, bereitzustellen, die für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang III aufgeführten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte, oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe verwendet werden könnten;

d) wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

▼M3

(2)  Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang III aufgeführten, zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung, sofern diese ausschließlich für den Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt ist, oder die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten oder von Finanzmitteln oder Finanzhilfe gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen.

▼M2

Artikel 1b

(1)  Es ist verboten, die in Anhang IV aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)  Die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung nach Absatz 1 nicht, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die betreffende Ausrüstung, Technologie oder Software für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs in Iran durch die Regierung Irans, seine öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, verwendet würde.

(3)  Anhang IV enthält Ausrüstung, Technologie und Software, die für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden kann.

(4)  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 1c

(1)  Es ist verboten,

a) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang IV aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software, im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in Anhang IV aufgeführten Ausrüstung und Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Installierung, dem Betrieb oder der Aktualisierung von in Anhang IV aufgeführter Software zu erbringen,

b) für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der in Anhang IV aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software bereitzustellen,

c) für die Regierung Irans, dessen öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, zu ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen Dienstleistungen zum Abhören oder zur Überwachung des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen und

d) wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird,

ohne dass eine vorherige Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 1b Absatz 2 erteilt wurde.

(2)  Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck "Dienstleistungen zum Abhören oder zur Überwachung des Telefonverkehrs oder des Internets" solche Dienstleistungen, die insbesondere unter Verwendung von in Anhang IV aufgeführter Ausrüstung, Technologie oder Software den Zugriff auf den ankommenden und abgehenden Telekommunikationsverkehr einer Person und die Verbindungsdaten sowie ihre Übergabe zum Zwecke der Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung oder anderer damit zusammenhängender Tätigkeiten ermöglichen.

▼B

Artikel 2

(1)  Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2)  Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)  Es ist verboten, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 3

(1)  Anhang I enthält eine Liste der Personen, die vom Rat nach Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2011/235/GASP als für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran verantwortlich ermittelt worden sind, und der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die mit ihnen in Verbindung stehen.

(2)  Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.

(3)  Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

Artikel 4

(1)  Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen,

c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder

d) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass in diesem Fall der Mitgliedstaat die Gründe, aus denen seines Erachtens die Genehmigung erteilt werden sollte, mindestens zwei Wochen vor der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt hat.

(2)  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 5

(1)  Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,

b) die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist,

c) das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zugute, und

d) die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)  Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 6

(1)  Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von

a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 2 Absatz 1 eingefroren werden.

(2)  Artikel 2 Absatz 2 hindert die Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer in der Liste geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die betreffende zuständige Behörde über diese Transaktionen.

Artikel 7

Schuldet eine in Anhang I aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Datum geschlossen wurden beziehungsweise für sie entstanden sind, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass

i) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung geschuldete Zahlung verwendet werden sollen, und

ii) die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt; und

b) der betreffende Mitgliedstaat hat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.

Artikel 8

(1)  Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2)  Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 2 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen.

Artikel 9

(1)  Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a) Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, umgehend der auf der Website in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über die Mitgliedstaaten — der Kommission zu übermitteln und

b) mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)  Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten und die Kommission und unterrichten einander umgehend über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und teilen einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen mit, insbesondere über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile einzelstaatlicher Gerichte.

Artikel 11

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.

Artikel 12

(1)  Beschließt der Rat, die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang I entsprechend.

(2)  Der Rat setzt die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)  Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(4)  Die Liste in Anhang I wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

Artikel 13

(1)  Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)  Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

Artikel 14

Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die Anhang II angegeben sind.

Artikel 15

Diese Verordnung gilt

a) im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c) für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d) für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e) für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.

Artikel 16

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Liste der in Artikel 2 Absatz 1 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen



Personen

 

Name

Identifizierungsinfomationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

▼M8

1.

AHMADI-MOQADDAM Esmail

Geburtsort: Teheran (Iran) —

Geburtsdatum: 1961

Chefberater für Sicherheitsfragen des Leiters des Generalstabs der Streitkräfte. Ehemaliger Chef der iranischen Polizei (bis Anfang 2015). Polizeikräfte unter seiner Führung führten brutale Angriffe auf friedliche Proteste und am 15. Juni 2009 einen gewaltsamen Angriff bei Nacht auf die Schlafsäle der Teheraner Universität durch.

 

2.

ALLAHKARAM Hossein

Geburtsort: Najafabad (Iran) —

Geburtsdatum: 1945

Chef der Ansar-e Hezbollah und Oberst in der Iranischen Revolutionsgarde. Mitbegründer der Ansar-e Hezbollah. Unter seiner Führung war diese paramilitärische Truppe für extreme Gewalt beim Vorgehen gegen Studenten und Universitäten 1999, 2002 und 2009 verantwortlich.

 

▼B

3.

ARAGHI (ERAGHI) Abdollah

 

Stellvertretender Leiter der Landstreitkräfte der Iranischen Revolutionsgarde.

Hatte direkte und persönliche Verantwortung für die Niederschlagung der Proteste den ganzen Sommer 2009 über.

 

▼M8

4.

FAZLI Ali

 

Stellvertretender Kommandeur der Bassidsch, früherer Leiter des Seyyed al-Shohada Korps der Iranischen Revolutionsgarde, Provinz Teheran (bis Februar 2010). Das Seyyed al-Shohada Korps ist für die Sicherheit in der Provinz Teheran zuständig und spielte 2009 unter seiner Verantwortung eine Schlüsselrolle bei der brutalen Repression gegen Protestteilnehmer.

 

▼M8 —————

▼B

6.

JAFARI Mohammad-Ali

(alias „Aziz Jafari“)

Geburtsort: Yazd (Iran) - Geburtsdatum: 1.9.1957

Oberkommandierender der Iranischen Revolutionsgarde. Die Iranische Revolutionsgarde und der Stützpunkt Sarollah unter dem Kommando von General Aziz Jafari spielten eine Schlüsselrolle bei den illegalen Eingriffen in die Präsidentschaftswahlen von 2009, bei Festnahmen und Inhaftierungen von politischen Aktivisten sowie bei Zusammenstößen mit Protestierenden auf der Straße.

 

7.

KHALILI Ali

 

General der Iranischen Revolutionsgarde, Leiter der medizinischen Einheit des Stützpunkts Sarollah. Er unterzeichnete am 26. Juni 2009 ein Schreiben an das Gesundheitsministerium, in dem die Aushändigung von Unterlagen oder Patientenakten an Personen, die bei den Ereignissen nach den Wahlen verletzt oder in ein Krankenhaus eingewiesen wurden, untersagt wird.

 

▼M8

8.

MOTLAGH Bahram Hosseini

 

Leiter der militärischen Führungs- und Generalstabsakademie (DAFOOS). Ehemaliger Leiter des Seyyed al-Shohada Korps der Iranischen Revolutionsgarde, Provinz Teheran. Unter seiner Verantwortung spielte das Seyyed al-Shohada Korps eine Schlüsselrolle in der Organisation der Niederschlagung von Protesten.

 

▼B

9.

NAQDI Mohammad-Reza

Geburtsort: Najaf (Irak) – Geburtsdatum: etwa 1952

Kommandeur der Bassidsch. Als Kommandeur der Bassidsch-Streitkräfte der Iranischen Revolutionsgarde war Naqdi für Übergriffe der Bassidsch Ende 2009, einschließlich für die gewaltsame Reaktion auf die Proteste am Ashura-Tag, bei denen 15 Menschen starben und Hunderte von Protestteilnehmern verhaftet wurden, verantwortlich oder daran beteiligt.

Vor seiner Ernennung zum Kommandeur der Bassidsch im Oktober 2009 war Naqdi Leiter der Geheimdienstabteilung der Bassidsch und verantwortlich für die Verhöre der Personen, die bei der Niederschlagung der Proteste nach den Wahlen verhaftet wurden.

 

▼M8

10.

RADAN Ahmad-Reza

Geburtsort: Isfahan (Iran) —

Geburtsdatum: 1963

Leiter des Zentrums für strategische Studien der iranischen Strafverfolgungsbehörde, einer mit der iranischen Polizei verbundenen Einrichtung. Ehemaliger Leiter des Zentrums der Polizei für strategische Studien, ehemaliger stellvertretender Leiter der iranischen Polizei (bis Juni 2014). Als stellvertretender Leiter der iranischen Polizei seit 2008 war Radan dafür verantwortlich, dass Polizeikräfte Protestteilnehmer geschlagen, ermordet oder willkürlich festgenommen und inhaftiert haben.

12.4.2011

▼M6

11.

RAJABZADEH Azizollah

 

Leiter der Teheraner Organisation für Katastrophenschutz (TDMO). Ehemaliger Leiter der Teheraner Polizei (bis Januar 2010).

Als Kommandeur der Strafverfolgungs-kräfte im Großraum Teheran ist Azizollah Rajabzadeh der hochrangigste Beschuldigte im Fall der Übergriffe in der Haftanstalt Kahrizak.

 

▼B

12.

SAJEDI-NIA Hossein

 

Leiter der Teheraner Polizei, ehemaliger stellvertretender Leiter der iranischen Polizei mit Zuständigkeit für Polizeieinsätze. Er ist für das Innenministerium für die Koordinierung von Repressionseinsätzen in der iranischen Hauptstadt zuständig.

 

▼M7

13.

TAEB Hossein

Geburtsort: Teheran — Geburtsdatum: 1963

Stellvertretender Kommandeur des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) für den Geheimdienst. Ehemaliger Kommandeur der Bassidsch (bis Oktober 2009). Die Streitkräfte unter seinem Kommando haben an Massenschlägereien, an der Ermordung, Inhaftierung und Folterung friedlicher Protestteilnehmer teilgenommen.

12.4.2011

▼M8

14.

SHARIATI Seyeed Hassan

 

Berater und Mitglied des Obersten Gerichtshofs, Abteilung 28. Ehemaliges Oberhaupt der Gerichtsbarkeit von Mashhad (bis September 2014). Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden und unter Druck und Folter erpresste Aussagen verwertet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

12.4.2011

▼M7

15.

DORRI-NADJAFABADI Ghorban-Ali

Geburtsort: Najafabad (Iran) — Geburtsdatum: 1945

Mitglied der Expertenversammlung und Vertreter des Obersten Führers in der Provinz Markazi (Zentrum). Ehemaliger Generalstaatsanwalt von Iran (bis September 2009), ferner ehemaliger Geheimdienstminister unter Präsident Khatami.

Als Generalstaatsanwalt von Iran befahl und überwachte er nach den ersten Protesten nach den Wahlen Schauprozesse, bei denen den Angeklagten ihre Rechte sowie ein Anwalt verweigert wurden. Er trägt außerdem Verantwortung an den Übergriffen in Kahrizak.

12.4.2011

▼M8

16.

HADDAD Hassan (alias Hassan ZAREH DEHNAVI)

 

Stellvertretender Sicherheitsbeauftragter des Revolutionsgerichts in Teheran. Ehemaliger Richter am Revolutionsgericht in Teheran, Abteilung 26. Er war zuständig für die Fälle von Inhaftierten, die während der Krise nach den Wahlen festgenommen wurden, und drohte regelmäßig den Familien der Inhaftierten, um ihr Schweigen zu erlangen. Er wirkte an der Ausstellung von Befehlen zur Inhaftierung in der Haftanstalt Kahrizak mit. Im November 2014 wurde seine Rolle beim Tod von Gefangenen von den iranischen Behörden offiziell anerkannt.

12.4.2011

17.

SOLTANI Hodjatoleslam Seyed Mohammad

 

Leiter der Organisation für islamische Propaganda in der Provinz Khorasan-Razavi. Ehemaliger Richter am Revolutionsgericht von Mashhad. Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

 

▼M7

18.

HEYDARIFAR Ali-Akbar

 

Ehemaliger Richter am Revolutionsgericht von Teheran. Er nahm an Gerichtsverfahren gegen Protestteilnehmer teil. Er wurde von der Justiz zu den Übergriffen in Kahrizak verhört. Er wirkte an der Ausstellung von Befehlen zur Überstellung von Inhaftierten an die Haftanstalt Kahrizak mit. Im November 2014 wurde seine Rolle beim Tod von Gefangenen von den iranischen Behörden offiziell anerkannt.

12.4.2011

19.

JAFARI-DOLATABADI Abbas

Geburtsort: Yazd (Iran) — Geburtsdatum: 1953

Generalstaatsanwalt von Teheran seit August 2009. Dolatabadis Amt klagte eine große Zahl von Protestteilnehmern an, auch Personen, die an den Protesten am Ashura-Tag im Dezember 2009 teilnahmen. Er ordnete die Schließung des Büros von Karroubi im September 2009 und die Verhaftung verschiedener Reformpolitiker an; ferner verbot er im Juni 2010 zwei reformpolitische Parteien. Sein Amt klagte Protestteilnehmer der Moharebeh, der „Feindschaft gegen Gott“, an, die mit dem Tod bestraft wird; den Angeklagten, denen die Todesstrafe drohte, wurde ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren versagt. Sein Amt nahm ferner im Rahmen eines breit angelegten Vorgehens gegen die politische Opposition Reformer, Menschenrechtsaktivisten und Medienvertreter ins Visier und nahm Verhaftungen vor.

 

▼M9

20.

MOGHISSEH Mohammad (alias NASSERIAN)

 

Richter, Leiter des Revolutionsgerichts von Teheran, Abteilung 28. Gilt auch als verantwortlich für Verurteilungen von Mitgliedern der Gemeinschaft der Bahai. Er war mit Fällen von Teilnehmern an den Protesten nach den Wahlen befasst. Er verhängte im Rahmen unfairer Gerichtsverfahren gegen soziale und politische Aktivisten und Journalisten lange Gefängnisstrafen und in mehreren Fällen die Todesstrafe für Protestteilnehmer und soziale und politische Aktivisten.

12.4.2011

▼M7

21.

MOHSENI-EJEI Gholam-Hossein

Geburtsort: Ejiyeh — Geburtsdatum: etwa 1956

Generalstaatsanwalt von Iran seit September 2009 und Sprecher der Justiz, ehemaliger Geheimdienstminister (während der Wahlen 2009). In seiner Zeit als Geheimdienstminister während der Wahlen 2009 waren ihm unterstehende Angehörige des Geheimdienstes verantwortlich für Inhaftierungen, Folter und Erpressung falscher Geständnisse unter Druck von Hunderten von Aktivisten, Journalisten, Dissidenten und Reformpolitikern. Außerdem wurden politische Akteure bei unerträglichen Verhören, bei denen es zu Folter, Misshandlung, Erpressung und Bedrohung von Familienangehörigen kam, zu falschen Geständnissen gezwungen.

12.4.2011

▼M9

22.

MORTAZAVI Said

Geburtsort: Meybod, Yazd (Iran) —

Geburtsdatum: 1967

Ehemaliger Generalstaatsanwalt von Teheran (bis August 2009). Als Generalstaatsanwalt von Teheran stellte er eine Blankovollmacht für die Inhaftierung Hunderter Aktivisten, Journalisten und Studenten aus. Im Januar 2010 wurde in einer parlamentarischen Untersuchung festgestellt, dass er unmittelbar verantwortlich war für die Inhaftierung von drei Männern, die anschließend in der Haft verstarben. Er wurde nach einer Untersuchung seiner Rolle beim Tod der drei Männer, die nach den Wahlen auf seine Anordnung hin festgenommen wurden, durch die iranische Justiz im August 2010 vom Amt suspendiert. Im November 2014 wurde seine Rolle beim Tod von Gefangenen von den iranischen Behörden offiziell anerkannt. Er wurde am 19. August 2015 von einem iranischen Gericht von Anschuldigungen im Zusammenhang mit der Folter und dem Tod von drei jungen Männern in der Haftanstalt Kahrizak im Jahr 2009 freigesprochen.

12.4.2011

23.

PIR-ABASSI Abbas

 

Magistrat einer Strafgerichtskammer. Ehemaliger Richter am Revolutionsgericht in Teheran, Abteilung 26. Er war für Fälle von Teilnehmern an den Protesten nach den Wahlen zuständig; er verhängte im Rahmen unfairer Gerichtsverfahren gegen Menschenrechtsaktivisten lange Gefängnisstrafen und in mehreren Fällen die Todesstrafe für Protestteilnehmer.

12.4.2011

▼M8

24.

MORTAZAVI Amir

 

Stellvertretender Leiter der Abteilung für Soziales und Kriminalitätsprävention der Justizbehörde in der Provinz Khorasan-Razavi. Ehemaliger stellvertretender Staatsanwalt von Mashhad. Verfahren unter seiner Anklage wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

 

▼M9

25.

SALAVATI Abdolghassem

 

Richter, Leiter des Revolutionsgerichts von Teheran, Abteilung 15. Untersuchungsrichter am Teheraner Tribunal. Er ist für Fälle von Teilnehmern an den Protesten nach den Wahlen zuständig und war der vorsitzende Richter der Schauprozesse im Sommer 2009; er verurteilte zwei Monarchisten im Rahmen dieser Schauprozesse zum Tode. Er verurteilte mehr als hundert politische Gefangene, Menschenrechtsaktivisten und Demonstranten zu langen Gefängnisstrafen.

12.4.2011

▼M8

26.

SHARIFI Malek Adjar

 

Richter am Obersten Gerichtshof. Ehemaliger Leiter der Justiz in Ostaserbaidschan. Er war zuständig für das Gerichtsverfahren gegen Sakineh Mohammadi-Ashtiani.

 

▼M6

27.

ZARGAR Ahmad

 

Leiter der „Organisation für die Wahrung der Moral“. Ehemaliger Richter, Berufungsgericht von Teheran, Abteilung 36.

Er bestätigte langjährige Gefängnis- und Todesstrafen gegen Protestteilnehmer.

 

▼M7

28.

YASAGHI Ali-Akbar

 

Richter am Obersten Gerichtshof. Ehemaliger oberster Richter am Revolutionsgericht von Mashhad. Gerichtsverfahren unter seiner Aufsicht wurden summarisch und unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt, wobei Grundrechte der Angeklagten missachtet wurden. Da Vollzugsentscheidungen en masse getroffen wurden, wurden Todesstrafen ohne faire Anhörungsverfahren verhängt.

12.4.2011

▼B

29.

BOZORGNIA Mostafa

 

Leiter der Abteilung 350 des Evin-Gefängnisses. Bei mehreren Gelegenheiten wandte er unverhältnismäßige Gewalt gegen Gefangene an.

 

▼M7

30.

ESMAILI Gholam-Hossein

 

Leiter der Gerichtsbarkeit in Teheran. Ehemaliger Leiter der Gefängnisorganisation in Iran. In dieser Eigenschaft wirkte er an der massenhaften Inhaftierung von politischen Protestierern und der Vertuschung von Übergriffen im Gefängnissystem mit.

12.4.2011

▼B

31.

SEDAQAT Farajollah

 

Stellvertretender Sekretär der Allgemeinen Gefängnisverwaltung in Teheran - ehemaliger Leiter des Evin-Gefängnisses, Teheran (bis Oktober 2010); in dieser Zeit kam es zu Folterungen. Er war Aufseher und bedrohte vielfach Gefangene und übte Druck auf sie aus.

 

32.

ZANJIREI Mohammad-Ali

 

Als stellvertretender Leiter der Gefängnisorganisation in Iran ist er verantwortlich für Übergriffe und Entrechtung in Haftanstalten. Er ordnete für viele Insassen Einzelhaft an.

 

▼M9

33.

ABBASZADEH-MESHKINI, Mahmoud

 

Sekretär des Menschenrechtsrats. Ehemaliger Gouverneur der Provinz Ilam. Ehemaliger Politischer Direktor im Innenministerium. Als Leiter des Ausschusses nach Artikel 10 des Gesetzes über die Aktivitäten der politischen Parteien und Gruppierungen war er für die Genehmigung von Demonstrationen und anderen öffentlichen Veranstaltungen und für die Registrierung von politischen Parteien zuständig.

Im Jahr 2010 verbot er zeitweilig die Aktivitäten von zwei reformpolitischen Parteien, die mit Mussawi in Verbindung stehen — der Islamisch-Iranischen Beteiligungsfront und der Organisation der Mudschahidin der Islamischen Revolution.

Ab 2009 hat er durchweg alle nicht von Regierungsstellen organisierten Zusammenkünfte verboten und damit das verfassungsmäßige Recht auf Protest verweigert; in der Folge wurden in Verletzung des Rechts auf Versammlungsfreiheit zahlreiche friedliche Demonstranten verhaftet.

Ferner hat er der Opposition 2009 die Genehmigung einer Trauerfeier für die bei den Protesten gegen die Präsidentschaftswahlen getöteten Menschen verweigert.

10.10.2011

▼M8

34.

AKBARSHAHI Ali-Reza

 

Generaldirektor der zentralen Drogenkontrollstelle (Drug Control Headquarters, alias Anti-Narcotics Headquarters — zentrale Drogenbekämpfungsstelle) Irans. Ehemaliger Befehlshaber der Teheraner Polizei. Die unter seiner Führung stehenden Polizeikräfte waren verantwortlich für die Anwendung von außergerichtlicher Gewalt gegen Verdächtige bei der Festnahme und während der Untersuchungshaft. Die Teheraner Polizei war ferner an den Razzien in Teheraner Studentenwohnheimen im Juni 2009 beteiligt, bei denen nach Angaben eines Ausschusses des iranischen Parlaments (Majlis) mehr als 100 Studenten von der Polizei und den Bassidsch-Milizen verletzt worden waren.

10.10.2011

▼M9

35.

AKHARIAN Hassan

 

Ehemaliger Aufseher in Trakt 1 des Gefängnisses Radjai Shahr in Karadj. Mehrere ehemalige Häftlinge haben angegeben, dass sie von ihm gefoltert wurden und dass er befohlen hat, Häftlingen keine medizinische Hilfe zukommen zu lassen. Aus der Niederschrift eines bekanntgewordenen Häftlings des Gefängnisses Radjai Shahr geht hervor, dass er mit vollem Wissen Akharians von allen Wächtern schwer geschlagen worden war. Es ist auch bekannt, dass unter der Leitung Akharians mindestens ein Häftling — Mohsen Beikvand — zu Tode gekommen ist.

10.10.2011

36.

AVAEE Seyyed Ali-Reza (alias AVAEE Seyyed Alireza)

 

Direktor des Büros für Sonderermittlungen. Bis Juli 2016 stellvertretender Innenminister und Leiter des öffentlichen Registers. Berater am Disziplinargericht für Richter (seit April 2014). Ehemaliger Präsident der Gerichtsbarkeit in Teheran. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Verhaftungen, die Verweigerung von Gefangenenrechten und die Zunahme von Hinrichtungen.

10.10.2011

▼M7

37.

BANESHI Jaber

 

Berater der iranischen Justiz. Ehemaliger Staatsanwalt von Shiraz (bis 2012). Er war verantwortlich für die übermäßige und zunehmende Anwendung der Todesstrafe, da er Dutzende von Todesurteilen gefällt hat. Er war Staatsanwalt zur Zeit des Bombenanschlags in Shiraz 2008, der von dem Regime genutzt wurde, um mehrere Regimegegner zum Tode zu verurteilen.

10.10.2011

▼M9

38.

FIRUZABADI Maj-Gen Dr. Seyyed Hasan (alias: FIRUZABADI Maj-Gen Dr. Seyed Hassan; FIROUZABADI Maj-Gen Dr. Seyyed Hasan; FIROUZABADI Maj-Gen Dr. Seyed Hassan)

Geburtsort: Maschhad.

Geburtsdatum: 3.2.1951

Als ehemaliger Stabschef der Streitkräfte Irans und höchster militärischer Befehlshaber war er verantwortlich für die Leitung aller militärischen Abteilungen und Polizeikräfte, einschließlich des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (Islamic Revolutionary Guards Corps, IRGC) und der Polizei. Unter seiner formellen Befehlsgewalt sind Einsatzkräfte brutal gegen friedliche Demonstranten vorgegangen und haben Massenverhaftungen vorgenommen.

Zudem Mitglied des Obersten Nationalen Sicherheitsrates (SNSC) und des Schlichtungsrates.

10.10.2011

39.

GANJI Mostafa Barzegar

 

Ehemaliger Generalstaatsanwalt von Qom. Steht derzeit vermutlich im Begriff, einen anderen Posten zu übernehmen. Er ist für die willkürliche Verhaftung und Misshandlung Dutzender Straftäter in Qom verantwortlich. Ferner ist er mitschuldig an einer schwerwiegenden Verletzung des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und hat damit zur übermäßigen und zunehmenden Anwendung der Todesstrafe beigetragen, was zu einem starken Anstieg der Zahl der Hinrichtungen seit Anfang des Jahres geführt hat.

10.10.2011

40.

HABIBI Mohammad Reza

 

Leiter des Büros des Justizministeriums in Yazd. Ehemaliger stellvertretender Staatsanwalt von Isfahan. Steht derzeit vermutlich im Begriff, einen anderen Posten zu übernehmen. Mitschuldig an Gerichtsverfahren, bei denen das Recht der Angeklagten auf ein faires Verfahren verweigert wurde, wie im Fall von Abdollah Fathi, der im Mai 2011 hingerichtet wurde, nachdem sein Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet und seine psychischen Gesundheitsprobleme von Habibi während seines Verfahrens im März 2010 nicht berücksichtigt worden waren. Er ist daher mitschuldig an einer schwerwiegenden Verletzung des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und hat damit zur übermäßigen und zunehmenden Anwendung der Todesstrafe und zu einem starken Anstieg der Zahl der Hinrichtungen seit Anfang 2011 beigetragen.

10.10.2011

41.

HEJAZI Mohammad

Geburtsort: Isfahan

Geburtsdatum: 1956

Als General der Pasdaran spielte er eine Schlüsselrolle bei der Einschüchterung und Bedrohung der „Feinde“ Irans und bei der Bombardierung kurdischer Dörfer in Irak. Ehemaliger Befehlshaber des Sarollah-Korps der IRGC in Teheran und ehemaliger Befehlshaber der Bassidsch-Milizen; er spielte eine zentrale Rolle bei dem brutalen Vorgehen gegen Protestteilnehmer nach den Wahlen.

10.10.2011

▼M7 —————

▼M8

43.

JAVANI Yadollah

Geburtsort: Isfahan —

Geburtsdatum: 1956

Berater des stellvertretenden obersten Leiters des Korps der Iranischen Revolutionsgarde. Tritt in den Medien regelmäßig als Sprachrohr der Hardliner des Regimes auf. Er hat als einer der ersten hochrangigen Beamten die Verhaftung von Mussawi, Karroubi und Khatami gefordert. Er hat wiederholt die Anwendung von Gewalt und harter Vernehmungstaktiken gegen Protestierende nach den Wahlen (zur Rechtfertigung von für das Fernsehen aufgezeichneten Geständnissen) unterstützt, einschließlich der Erteilung von Verhaltensmaßregeln für außergerichtliche Misshandlungen von Dissidenten in Veröffentlichungen für das Korps der Iranischen Revolutionsgarde und die Bassidsch-Milizen.

10.10.2011

▼M1

44.

JAZAYERI Massoud

 

Stellvertretender Stabschef der Gemeinsamen Streitkräfte Irans, verantwortlich für kulturelle Angelegenheiten (Hauptquartier für Verteidigungswerbung).

In dieser Eigenschaft war er aktiv an der Repression beteiligt. Er drohte in einem Interview mit der Zeitung „Kayhan“, dass viele Protestierende innerhalb und außerhalb Irans identifiziert worden seien und man zu gegebener Zeit gegen sie vorgehen werde. Er hat offen zur Unterdrückung der Vertretungen ausländischer Massenmedien und der iranischen Opposition aufgerufen. 2010 hat er die Regierung ersucht, strengere Gesetze gegen Iraner zu erlassen, die mit ausländischen Medienquellen zusammenarbeiten.

10.10.2011

▼M6

45.

JOKAR Mohammad Saleh

 

Seit 2011 Parlamentsabgeordneter für die Provinz Yazd. Ehemaliger Befehlshaber von Studenten-Basij-Milizen.

In seiner Eigenschaft als Befehlshaber von Studenten-Basij-Milizen war er aktiv an der Unterdrückung von Protesten an Schulen und Universitäten und an der außergerichtlichen Inhaftierung von Aktivisten und Journalisten beteiligt.

10.10.2011

▼M9

46.

KAMALIAN Behrouz

(Alias: Hackers Brain

Geburtsort: Teheran

Geburtsdatum: 1983

Leiter der mit dem IRGC verbundenen Hacker-Gruppe „Ashiyaneh“. Die von Behrouz Kamalian gegründete „Ashiyaneh“ Digital Security ist für intensive Internetangriffe auf Mitglieder der inländischen Oppositions- und Reformbewegung und ausländische Einrichtungen verantwortlich. Am 21. Juni 2009 waren auf der Website des Kommandos für Cyber-Verteidigung der Revolutionsgarden immer noch Porträtfotos zu sehen, die angeblich während der Demonstrationen nach den Wahlen aufgenommen wurden. Damit verbunden war ein Aufruf an die Iraner, die Aufrührer zu identifizieren.

10.10.2011

▼M7

47.

KHALILOLLAHI Moussa (alias KHALILOLLAHI Mousa, ELAHI Mousa Khalil)

 

Staatsanwalt von Tabriz. Er war an dem Fall von Sakineh Mohammadi-Ashtiani beteiligt und ist mitschuldig an schweren Verletzungen des Rechts auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren.

10.10.2011

48.

MAHSOULI Sadeq (alias MAHSULI, Sadeq)

Geburtsort: Oroumieh (Iran) — Geburtsdatum: 1959/60

Berater des ehemaligen Präsidenten und derzeitigen Mitglieds des Schlichtungsrats, Mahmoud Ahmadinejad, und Mitglied der „Front der Beharrlichkeit“. Minister für Wohlfahrt und soziale Sicherheit (zwischen 2009 und 2011). Innenminister (bis August 2009). In dieser Eigenschaft hatte Mahsouli die Anordnungsbefugnis über alle Polizeikräfte, Sicherheitsbeamten des Innenministeriums und Zivilbeamten. Die Einsatzkräfte unter seiner Leitung waren verantwortlich für die Angriffe auf die Studentenwohnheime der Teheraner Universität vom 14. Juni 2009 und die Folterung von Studenten im Kellergeschoss des Ministeriums (das berüchtigte Kellergeschoss 4). Andere Protestteilnehmer wurden in der Untersuchungshaftanstalt Kahrizak, die von der Polizei unter Mahsoulis Kontrolle betrieben wurde, schwer misshandelt.

10.10.2011

▼M9

49.

MALEKI Mojtaba

 

Stellvertretender Leiter des Justizministeriums in der Provinz Khorasan-Razavi. Ehemaliger Staatsanwalt von Kermanshah. Er spielte eine Rolle bei der dramatischen Zunahme der Todesurteile in Iran, einschließlich der Strafverfolgung im Fall von sieben wegen Drogenhandels verurteilten Gefangenen, die noch am selben Tag, d. h. am 3. Januar 2010, im Zentralgefängnis von Kermanshah gehängt wurden.

10.10.2011

▼M8

50.

OMIDI Mehrdad

 

Leiter der Nachrichtendienste bei der iranischen Polizei. Ehemaliger Leiter der Abteilung für Computerkriminalität der iranischen Polizei. Er ist verantwortlich für Tausende von Untersuchungen und Anklagen gegen Mitglieder der Reformbewegung und der politischen Opposition, die das Internet benutzen. Er ist damit verantwortlich für die Anordnung schwerer Menschenrechtsverletzungen durch die Unterdrückung von Personen, die für die Verteidigung ihrer legitimen Rechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, eingetreten sind.

10.10.2011

▼M9

51.

SALARKIA Mahmoud

Ehemaliger Direktor des Teheraner Fußballvereins Persepolis

Leiter des Ausschusses für Benzin und Verkehr der Stadt Teheran. Stellvertreter des Generalstaatsanwalts von Teheran, zuständig für Gefängnisangelegenheiten während der Niederschlagung der Proteste von 2009.

Als Stellvertreter des Generalstaatsanwalts von Teheran für Gefängnisangelegenheiten war er für zahlreiche Haftbefehle gegen unschuldige, friedlich Protestierende und Aktivisten unmittelbar verantwortlich. Zahlreiche Berichte von Menschenrechtsverteidigern zeigen, dass auf seine Weisung praktisch alle Festgenommenen ohne Zugang zu ihren Anwälten und Familien und ohne Anklage über unterschiedliche Zeiträume in Isolationshaft gehalten werden, und zwar oft unter Bedingungen, die einem Verschwindenlassen gleichkommen. Ihre Familien werden häufig nicht von der Festnahme unterrichtet.

10.10.2011

▼M7

52.

KHODAEI SOURI Hojatollah

Geburtsort: Selseleh (Iran) — Geburtsdatum: 1964

Mitglied des Komitees für nationale Sicherheit und Außenpolitik. Parlamentsabgeordneter für die Provinz Lorestan. Mitglied des Parlamentsausschusses für Außen- und Sicherheitspolitik. Ehemaliger Leiter des Evin-Gefängnisses (bis 2012). Unter seiner Leitung gehörte Folter im Evin-Gefängnis zur gängigen Praxis. In der Abteilung 209 waren zahlreiche Aktivisten wegen ihrer gegen die damalige Regierung gerichteten friedfertigen Aktivitäten inhaftiert.

10.10.2011

▼M9

53.

TALA Hossein (alias TALA Hosseyn)

 

Ehemaliges Mitglied des iranischen Parlaments. Ehemaliger Generalgouverneur (Farmandar) der Provinz Teheran (bis September 2010), zuständig für Polizeieinsätze und somit für die Unterdrückung von Demonstrationen. Im Dezember 2010 wurde er für seine Rolle bei der Niederschlagung der Proteste nach den Wahlen ausgezeichnet.

10.10.2011

▼M7

54.

TAMADDON Morteza (alias: TAMADON Morteza)

Geburtsort: Shahr Kord-Isfahan — Geburtsdatum: 1959

Leiter des Sicherheitsrates der Provinz Teheran. Ehemaliger IRGC-Generalgouverneur der Provinz Teheran

Als Gouverneur und Leiter des Sicherheitsrats der Provinz Teheran trägt er die Gesamtverantwortung für alle repressiven Maßnahmen der IGRC in der Provinz Teheran, einschließlich der seit Juni 2009 laufenden Niederschlagung der politischen Proteste.

10.10.2011

▼M1

55.

ZEBHI Hossein

 

Stellvertreter des iranischen Generalstaatsanwalts.

Zuständig für mehrere Rechtssachen im Zusammenhang mit den Protesten nach den Wahlen.

10.10.2011

▼M9

56.

BAHRAMI Mohammad- Kazem

 

Leiter des Verwaltungsgerichtshofs. Er war als Leiter des juristischen Dienstes der Streitkräfte mitverantwortlich für die Repressionen gegen friedliche Demonstranten.

10.10.2011

▼M7

57.

HAJMOHAM- MADI Aziz

 

Richter des Strafgerichtshofs der Provinz Teheran. Ehemaliger Richter der ersten Kammer des Gerichts von Evin. Er hat mehrere Prozesse gegen Demonstranten geführt, insbesondere denjenigen gegen Abdol-Reza Ghanbari, einen im Januar 2010 verhafteten Lehrer, der wegen seiner politischen Aktivitäten zum Tode verurteilt wurde. Das Gericht erster Instanz von Evin wurde im Gefängnis von Evinwar das Gericht erster Instanz von Evin eingerichtet, was im März 2010 von Jafari Dolatabadi begrüßt wurde. Im -Gefängnis von Evin wurden einige Angeklagte isoliert, misshandelt und zu Falschaussagen gezwungen.

10.10.2011

▼M1

58.

BAGHERI Mohammad-Bagher

 

Stellvertretender Vorsitzender der Justizverwaltung der Provinz SüdKhorasan mit Zuständigkeit für Verbrechensverhütung.

Zusätzlich zu den von ihm im Juni 2011 anerkannten 140 Hinrichtungen, die im Zeitraum von März 2010 bis März 2011 stattfanden, sollen im Geheimen im gleichen Zeitraum etwa hundert weitere Hinrichtungen in der Provinz Süd-Khorasan vorgenommen worden sein, ohne dass die Angehörigen und die Anwälte davon in Kenntnis gesetzt wurden.

Er ist deshalb des schweren Verstoßes gegen das Recht auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren schuldig und hat damit zu einer übermäßig vermehrten Anwendung der Todesstrafe beigetragen.

10.10.2011

▼M8

59.

BAKHTIARI Seyyed Morteza

Geburtsort: Mashad (Iran) —

Geburtsdatum: 1952

Beamter am Religionssondergericht („Special Clerical Tribunal“). Ehemaliger Justizminister (2009-2013).

Während seiner Amtszeit als Justizminister fielen die Haftbedingungen in Iran deutlich hinter die allgemein anerkannten internationalen Standards zurück; ferner war die Misshandlung von Gefangenen gängige Praxis. Des Weiteren spielte er eine Schlüsselrolle bei Drohungen und Schikanen gegen die iranische Diaspora, da er die Einrichtung eines Sondergerichtshofs mit spezieller Zuständigkeit für im Ausland lebende Iraner ankündigte. Ferner kam es unter seiner Leitung zu einem starken Anstieg der Zahl von Hinrichtungen in Iran, darunter auch von der Regierung nicht bekannt gegebene geheime Hinrichtungen und Hinrichtungen wegen Drogendelikten.

10.10.2011

▼M7

60.

HOSSEINI Dr Mohammad (alias HOSSEYNI, Dr Seyyed Mohammad; Seyed, Sayyed und Sayyid)

Geburtsort: Rafsanjan, Kerman — Geburtsdatum: 1961

Berater des ehemaligen Präsidenten und derzeitigen Mitglieds des Schlichtungsrats, Mahmoud Ahmadinejad. Ehemaliger Minister für Kultur und islamische Führung (2009-2013). Als ehemaliges Mitglied des IRGC war er an der Repression gegen Journalisten beteiligt.

10.10.2011

▼M8

61.

MOSLEHI Heydar

(alias MOSLEHI Heidar; MOSLEHI Haidar)

Geburtsort: Isfahan (Iran) —

Geburtsdatum: 1956

Berater für höchstrichterliche Rechtsprechung beim Korps der Iranischen Revolutionsgarde. Leiter der Organisation für Veröffentlichungen über die Rolle des Klerus im Krieg. Ehemaliger Geheimdienstminister (2009-2013).

Unter seiner Führung hat das Geheimdienstministerium die Praxis ausgedehnter willkürlicher Verhaftungen und der willkürlichen Verfolgung von Protestteilnehmern und Dissidenten fortgesetzt. Das Geheimdienstministerium leitet die Abteilung 209 des Evin-Gefängnisses, in der zahlreiche Aktivisten wegen ihrer gegen die aktuelle Regierung gerichteten friedfertigen Aktivitäten inhaftiert waren. Vernehmungsbeamte vom Geheimdienstministerium haben in der Abteilung 209 inhaftierte Gefangene körperlicher und seelischer Gewalt und sexuellem Missbrauch unterzogen.

10.10.2011

62.

ZARGHAMI Ezzatollah

Geburtsort: Dezful (Iran) —

Geburtsdatum: 22. Juli 1959

Mitglied des Obersten Cyberspace-Rates und des Kulturrevolutionsrats. Ehemaliger Leiter von Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB), der staatlichen Rundfunkgesellschaft des Iran (bis November 2014). Während seiner Amtszeit bei IRIB war er für sämtliche programmgestalterischen Entscheidungen verantwortlich. IRIB hat im August 2009 und Dezember 2011 erzwungene Geständnisse von Gefangenen und eine Reihe von Schauprozessen übertragen. Dies stellt einen klaren Verstoß gegen die völkerrechtlichen Bestimmungen über ein faires Verfahren und das Recht auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren dar.

23.3.2012

63.

TAGHIPOUR Reza

Geburtsort: Maragheh (Iran) —

Geburtsdatum: 1957

Mitglied des Obersten Cyberspace-Rates. Mitglied des Stadtrats von Teheran. Ehemaliger Minister für Information und Kommunikation (2009-2012).

Als Informationsminister war er einer der höchsten Beamten im Bereich der Zensur und der Kontrolle des Internets sowie aller Arten von Kommunikation (insbesondere Mobiltelefone). Bei der Vernehmung von politischen Gefangenen verwenden die Vernehmungsbeamten deren persönliche Daten, E-Mails und Kommunikationen. Seit der Präsidentschaftswahl von 2009 und während der Straßenproteste waren wiederholt Mobilfunknetze für Sprachverkehr und Textmitteilungen unterbrochen, Satellitenfernsehkanäle gestört und das Internet an verschiedenen Orten ausgesetzt oder zumindest verlangsamt.

23.3.2012

64.

KAZEMI Toraj

 

Leiter des von der EU benannten Center to Investigate Organized Crime — Zentrale Ermittlungsstelle für organisierte Kriminalität (alias: Cyber Crime Office -Büro für Cyberkriminalität oder Cyber Police — Cyberpolizei). In dieser Eigenschaft hat er eine Kampagne zur Anwerbung von Hackern für die Regierung angekündigt, um die Informationen im Internet besser kontrollieren und „schädliche“ Websites stören zu können.

23.3.2012

▼M7

65.

LARIJANI Sadeq

Geburtsort: Najaf (Irak) — Geburtsdatum: 1960 oder August 1961

Leiter der Gerichtsbarkeit. Der Leiter der Gerichtsbarkeit muss jeder Bestrafung für qisas (Vergeltungsdelikte), hodoud (Verbrechen gegen Gott) und ta'zirat (Verbrechen gegen den Staat) zustimmen und diese anordnen. Dazu gehören Urteile, die die Todesstrafe, Auspeitschungen und Amputationen bedeuten. Dabei hat er unter Verstoß gegen die völkerrechtlichen Normen zahlreiche Todesurteile persönlich angeordnet, u. a. durch Steinigung, Hinrichtungen durch Hängen, Hinrichtung von Jugendlichen sowie öffentliche Hinrichtungen, bei denen z. B. Gefangene vor Tausenden von Schaulustigen an Brücken aufgehängt wurden.

Er hat außerdem körperlichen Strafen wie Amputationen und Verätzung der Augen von Verurteilten durch Säure stattgegeben. Seit Sadeq Larijani im Amt ist, haben willkürliche Festnahmen von politischen Dissidenten, Menschenrechtsverteidigern und Angehörigen von Minderheiten deutlich zugenommen. Auch die Zahl der Hinrichtungen ist seit 2009 stark gestiegen. Sadeq Larijani trägt ferner die Verantwortung für systematische Verletzungen des Rechts auf ein faires Verfahren im iranischen Justizwesen.

23.3.2012

66.

MIRHEJAZI Ali

 

Als Mitglied des inneren Kreises des Obersten Führers war er mitverantwortlich für die Planung der seit 2009 durchgeführten Unterdrückung von Protesten, und er stand in Verbindung mit den für die Unterdrückung der Proteste verantwortlichen Personen.

23.3.2012

▼M2

67.

SAEEDI Ali

 

Vertreter des Obersten Führers bei den Pasdaran seit 1995 – nach einer umfassenden Militär-Karriere, insbesondere im Geheimdienst der Pasdaran. In dieser offiziellen Funktion ist er ein unverzichtbares Bindeglied zwischen den aus dem Amt des Obersten Führers stammenden Befehlen und dem Unterdrückungsapparat der Pasdaran.

23.3.2012

▼M7

68.

RAMIN Mohammad-Ali

Geburtsort: Dezful (Iran) — Geburtsdatum: 1954

Generalsekretär der World Holocaust Foundation, die 2006 auf der Internationalen Konferenz zur Revision der globalen Wahrnehmung des Holocaust gegründet wurde und für deren Organisation im Namen der iranischen Regierung Ramin verantwortlich war. Als Vizeminister mit Zuständigkeit für die Presse bis Dezember 2013 hauptverantwortlich für die Zensur; er war unmittelbar verantwortlich für die Schließung zahlreicher reformorientierter Presseorgane (Etemad, Etemad-e Melli, Shargh usw.), für die Schließung der unabhängigen Pressegewerkschaft und für die Einschüchterung oder Inhaftierung von Journalisten.

23.3.2012

▼M8

69.

MORTAZAVI Seyyed Solat

Geburtsort: Farsan, Tchar Mahal-o-Bakhtiari (Süden) (Iran) —

Geburtsdatum: 1967

Bürgermeister von Mashad, der zweitgrößten Stadt Irans, in der regelmäßig öffentliche Hinrichtungen stattfinden. Ehemaliger stellvertretender Innenminister, zuständig für politische Angelegenheiten. Er war verantwortlich für die Anordnung der Unterdrückung von Personen, die für die Verteidigung ihrer legitimen Rechte, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung, eingetreten waren. Später zum Leiter der iranischen Wahlkommission für die Parlamentswahlen 2012 und die Präsidentschaftswahlen 2013 ernannt.

23.3.2012

▼M7 —————

▼M8 —————

▼M7 —————

▼M9

73.

FAHRADI Ali

 

Stellvertretender Leiter der Aufsichtsbehörde für Rechtsfragen und öffentliche Kontrolle des Justizministeriums in Teheran. Staatsanwalt von Karaj. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der Durchführung von Verfahren, in denen die Todesstrafe verhängt wird. Während seiner Amtszeit als Staatsanwalt kam es im Bezirk Karaj zu einer hohen Zahl von Hinrichtungen.

23.3.2012

74.

REZVANMA-NESH Ali

 

Stellvertretender Staatsanwalt der Provinz Karaj, Region Alborz. Verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, z. B. Beteiligung an der Hinrichtung eines Jugendlichen.

23.3.2012

▼M7

75.

RAMEZANI Gholamhosein

 

Sicherheitschef im Ministerium der Verteidigung. Ehemaliger Leiter für Schutz und Sicherheit bei der Iranischen Revolutionsgarde (IRGC) (bis März 2012). Ehemaliger Befehlshaber des Geheimdienstes der IRGC (bis Oktober 2009). Beteiligt an der Unterdrückung der Freiheit der Meinungsäußerung, auch durch seine Verbindung zu den Personen, die 2004 für die Festnahme von Bloggern bzw. Journalisten verantwortlich waren; spielte ferner im Jahr 2009 Berichten zufolge eine Rolle bei der Unterdrückung der Proteste nach den Wahlen.

23.3.2012

▼M9

76.

SADEGHI Mohamed

 

Oberst und stellvertretender Leiter des technischen und cybertechnischen Geheimdienstes des IRGC und verantwortlich für das Analysezentrum und die Bekämpfung der organisierten Kriminalität innerhalb der Pasdaran. Verantwortlich für die Festnahme und Folter von Bloggern und Journalisten.

23.3.2012

▼M7

77.

JAFARI Reza

Geburtsdatum: 1967

Berater am Disziplinargericht für Richter (seit 2012). Mitglied des „Ausschusses für die Ermittlung krimineller Internetinhalte“, eines für die Zensur von Websites und sozialen Medien verantwortlichen Gremiums. Ehemaliger Leiter der Sonderstaatsanwaltschaft für Cyberkriminalität (2007-2012). Er war verantwortlich für die Unterdrückung der Freiheit der Meinungsäußerung, auch durch Festnahme, Inhaftierung und Verfolgung von Bloggern und Journalisten. Unter dem Verdacht der Cyberkriminalität festgenommene Personen wurden misshandelt und einem unfairen Gerichtsverfahren unterworfen.

23.3.2012

78.

RESHTE-AHMADI Bahram

 

Richter an einem ordentlichen Gericht im Norden Teherans. Ehemaliger Dienstleiter der Staatsanwaltschaft in Teheran. Stellvertretender Leiter des Amts für Gefängnisangelegenheiten der Provinz Teheran. Ehemaliger stellvertretender Staatsanwalt in Teheran (bis 2013). Er leitete die Staatsanwaltschaft von Evin. Er war verantwortlich für die Versagung von Rechten, einschließlich Besuchsrechten und anderer Rechte von Gefangenen, gegenüber Menschenrechtsverteidigern und politischen Gefangenen.

23.3.2012

▼M9

79.

RASHIDI AGHDAM, Ali Ashraf

 

Ehemaliger Leiter des Evin-Gefängnisses (Ernennung Mitte 2012). Die Haftbedingungen haben sich seit seiner Ernennung verschlechtert, und es wird über verstärkte Misshandlungen von Häftlingen berichtet. Im Oktober 2012 sind neun weibliche Häftlinge in einen Hungerstreik getreten, um gegen die Verletzung ihrer Rechte und Gewalttätigkeiten von Gefängniswärtern zu protestieren.

12.3.2013

▼M7

80.

KIASATI Morteza

 

Richter am Revolutionsgericht von Ahwaz, Abteilung 4; hat die Todesstrafe gegen vier arabische politische Häftlinge, Taha Heidarian, Abbas Heidarian, Abd al-Rahman Heidarian (drei Brüder) und Ali Sharifi, verhängt. Die Personen wurden ohne ordnungsgemäßes Verfahren festgenommen, gefoltert und gehängt. Auf diese Fälle und das fehlende ordnungsgemäße Verfahren wurde in einem Bericht des VN-Sonderberichterstatters über die Menschenrechtssituation in Iran vom 13. September 2012 und im Bericht des VN-Generalsekretärs über Iran vom 22. August 2012 hingewiesen.

12.3.2013

81.

MOUSSAVI, Seyed Mohammad Bagher

 

Richter am Revolutionsgericht von Ahwaz, Abteilung 2; hat am 17. März 2012 die Todesstrafe gegen fünf Araber aus Ahwaz, Mohammad Ali Amouri, Hashem Sha'bani Amouri, Hadi Rashedi, Sayed Jaber Alboshoka und Sayed Mokhtar Alboshoka, wegen „Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit“ und „Feindschaft gegen Gott“ verhängt. Die Urteile sind am 9. Januar 2013 durch den Obersten Gerichtshof Irans bestätigt worden. Die fünf Personen wurden ohne ordnungsgemäßes Verfahren über ein Jahr lang ohne Anklage inhaftiert, gefoltert und verurteilt.

12.3.2013

▼M9

82.

SARAFRAZ, Mohammad (Dr.) (alias Haj-agha Sarafraz)

Geburtsort: Teheran

Geburtsdatum: ca. 1963

Wohnort: Teheran

Mitglied des Obersten Cyberspace-Rates. Ehemaliger Präsident der Islamic Republic of Iran Broadcasting (IRIB). Als ehemaliger Leiter des Weltdienstes und des Pressefernsehens (Press TV) der staatlichen Rundfunkgesellschaft des Iran (IRIB) war er verantwortlich für alle programmgestalterischen Entscheidungen. Eng mit dem Staatssicherheitsapparat verbunden. Unter seiner Leitung haben Press TV und IRIB mit den iranischen Sicherheitsdiensten und mit Staatsanwälten zusammengearbeitet, um erzwungene Geständnisse von Häftlingen einschließlich des iranisch-kanadischen Journalisten und Filmemachers Maziar Bahari im Wochenprogramm Iran Today auszustrahlen. Die unabhängige britische Rundfunk-Regulierungsstelle OFCOM hat 2011 wegen der Ausstrahlung des Geständnisses von Bahari gegen Press TV im Vereinigten Königreich eine Geldstrafe in Höhe von 100 000 GBP verhängt; das Geständnis wurde im Gefängnis gefilmt, während Bahari unter Zwang stand. Sarafraz steht daher in Verbindung mit Verletzungen des Rechts auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren.

12.3.2013

▼M7

83.

JAFARI, Asadollah

 

Staatsanwalt der Provinz Mazandaran; ist verantwortlich für rechtswidrige Festnahmen und Verletzungen der Rechte von Häftlingen, die der Bahai-Gemeinschaft angehören, beginnend mit der ursprünglichen Festnahme bis zum Festhalten in Einzelhaft in der Haftanstalt des Geheimdienstes. Es wurden sechs konkrete Fälle dokumentiert, in denen gegen das Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren verstoßen wurde. Jafari ist als Staatsanwalt in Verfahren aufgetreten, die zu einer Vielzahl von Hinrichtungen (darunter auch öffentliche Hinrichtungen) geführt haben.

12.3.2013

▼M6

84.

EMADI, Hamid Reza (alias Hamidreza Emadi)

Geburtsdatum: ca. 1973

Geburtsort: Hamedan

Wohnort: Teheran

Arbeitsplatz: Hauptsitz von Press TV, Teheran

Leiter der Nachrichtenabteilung von Press TV. Ehemaliger ranghoher Produzent von Press TV.

Verantwortlich für Produktion und Ausstrahlung von erzwungenen Geständnissen von Inhaftierten, einschließlich Journalisten, politischer Aktivisten, Angehöriger der kurdischen und arabischen Minderheiten; hierdurch hat er gegen das international anerkannte Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren verstoßen. Die unabhängige Rundfunk-Regulierungsstelle OFCOM hat 2011 gegen Press TV im Vereinigten Königreich eine Geldstrafe in Höhe von 100 000 GBP wegen Ausstrahlung des erzwungenen Geständnisses des iranisch-kanadischen Journalisten und Filmemachers Maziar Bahari verhängt; das Geständnis wurde im Gefängnis gefilmt, während Bahari unter Zwang stand. NRO haben über weitere Fälle der Ausstrahlung erzwungener Geständnisse durch Press TV berichtet. Emadi wird daher mit Verletzungen des Rechts auf ein ordentliches und faires Verfahren in Verbindung gebracht.

12.3.2013

▼M7

85.

HAMLBAR, Rahim

 

Richter am Revolutionsgericht von Tabriz, Abteilung 1. Verantwortlich für die Verhängung schwerer Strafen gegen Journalisten, Angehörige der ethnischen Minderheit der Azeri und Arbeiterrechtsaktivisten, die der Spionage, der Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit, der Propaganda gegen das iranische Regime und der Beleidigung der iranischen Führung beschuldigt wurden. Seine Urteile ergingen in vielen Fällen nicht im Anschluss an ein ordnungsgemäßes Verfahren, und Inhaftierte wurden zu falschen Geständnissen gezwungen. Ein vielbeachteter Fall betraf 20 freiwillige Erdbeben-Noteinsatzhelfer (nach einem Erdbeben im August 2012 in Iran), die von ihm für ihre Versuche, den Erdbebenopfern zu helfen, zu Gefängnisstrafen verurteilt wurden. Das Gericht fand die Noteinsatzhelfer des „Zusammenschlusses und der Absprache zur Verübung von Verbrechen gegen die nationale Sicherheit“ für schuldig.

12.3.2013

▼M9

86.

MUSAVI-TABAR, Seyyed Reza

 

Ehemaliger Leiter der Revolutionsstaatsanwaltschaft von Shiraz. Verantwortlich für die illegale Festnahme und Misshandlung von politischen Aktivisten, Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Angehörigen der Bahai-Gemeinschaft und Gefangenen aus Gewissensgründen, die schikaniert, gefoltert und verhört wurden, und denen der Zugang zu einem Anwalt und ein ordnungsgemäßes Verfahren verweigert wurden. Musavi-Tabar hat gerichtliche Anordnungen in der berüchtigten Haftanstalt Nr. 100 (einer Männer-Haftanstalt) unterzeichnet, einschließlich einer Anordnung, mit der für die — der Bahai-Gemeinschaft angehörende — Inhaftierte Raha Sabet drei Jahre Einzelhaft angeordnet wurden.

12.3.2013

▼M4

87.

KHORAMABADI, Abdolsamad

Leiter der „Kommission für die Ermittlung krimineller Inhalte“

Abdolsamad Khoramabadi ist Leiter der „Kommission für die Ermittlung krimineller Inhalte“, einer mit Online-Zensur und Cyber-Kriminalität betrauten Regierungsorganisation. Unter seiner Leitung hat die Kommission die „Cyberkriminalität“ durch eine Reihe vager Kriterien definiert, durch die die Erstellung und Veröffentlichung von Inhalten, die vom Regime für unangemessen gehalten werden, zu einem Straftatbestand gemacht werden. Er ist verantwortlich dafür, dass seit September 2012 zahlreiche Oppositions-Websites, elektronische Zeitungen, Blogs, Websites von Menschenrechts-NRO, Google und Gmail unterdrückt und blockiert wurden. Er und die Kommission trugen aktiv dazu bei, dass der Blogger Sattar Beheshti im November 2012 in Haft starb.

Die von ihm geleitete Kommission ist somit unmittelbar verantwortlich für systematische Verstöße gegen die Menschenrechte, insbesondere durch das Verbot und das Filtern von öffentlich zugänglichen Websites, sowie durch das gelegentliche Abschalten des gesamten Internets.

12.3.2013



Organisationen

 

Name

Identifizierungsinfomationen

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

▼M7

1.

Centre to Investigate Organized Crime — Zentrale Ermittlungsstelle für organisierte Kriminalität (alias: Cyber Crime Office — Büro für Cyberkriminalität oder Cyber Police — Cyberpolizei)

Ort: Teheran (Iran) Website: http://www.cyberpolice.ir

Die im Januar 2011 gegründete iranische Cyberpolizei ist eine Einheit der Polizei der Islamischen Republik Iran; sie steht unter der Leitung von Esmail Ahmadi-Moqaddam (gelistet). Ahmadi-Moqaddam hat unterstrichen, dass die Cyberpolizei gegen antirevolutionäre Gruppen und Dissidentengruppen vorgehen werde, die 2009 internetgestützte soziale Netze genutzt hätten, um Proteste gegen die Wiederwahl von Präsident Mahmoud Ahmadinejad auszulösen. Im Januar 2012 erließ die Cyberpolizei neue Leitlinien für Internetcafés, wonach die Nutzer verpflichtet sind, persönliche Daten anzugeben, die von den Betreibern der Internetcafés für sechs Monate zusammen mit einem Verzeichnis der besuchten Websites aufzubewahren sind. Nach diesen Vorschriften sind Internetcafé-Betreiber ebenfalls verpflichtet, Video-Überwachungskameras zu installieren und deren Aufzeichnungen sechs Monate aufzubewahren.

Durch diese neuen Vorschriften können Protokolle über Internetsitzungen erstellt werden, die von den Behörden zum Aufspüren von Aktivisten oder von Personen, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit gelten, genutzt werden können. Im Juni 2012 berichteten iranische Medien, dass die Cyberpolizei gegen virtuelle private Netze (VPN) vorgehen werde. Am 30. Oktober 2012 hat die Cyberpolizei den Blogger Sattar Beheshti wegen „Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit in sozialen Netzen und auf Facebook“ ohne Haftbefehl festgenommen. Beheshti hatte die iranische Regierung in seinem Blog kritisiert. Am 3. November 2012 wurde Beheshti tot in seiner Gefängniszelle aufgefunden; er soll von der Cyberpolizei zu Tode gefoltert worden sein.

 

▼M2




ANHANG II

Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.bg/en/pages/view/5519

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www1.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

▼M5

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

▼M2

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

ΜΑLTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

http://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

Büro: EEAS 02/309

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

▼M2




ANHANG III

Liste der in Artikel 1a genannten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte

1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:

1.1 Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden;

1.2 Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

1.3 Waffenzielgeräte, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden.

2. Bomben und Granaten, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden.

3. Fahrzeuge wie folgt:

3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;

3.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können;

3.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz;

3.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen;

3.5 Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;

3.6 Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert.

Anmerkung 1:   Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.

Anmerkung 2:   Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff "Fahrzeuge" auch Anhänger.

4. Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

4.1 Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker und Sprengschnüre sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, außer speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen);

4.2 Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden;

4.3 Andere Explosivstoffe, die nicht von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst werden, und zugehörige Stoffe wie folgt:

a) Amatol;

b) Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff);

c) Nitroglykol;

d) Pentaerythrittetranitrat (PETN);

e) Pikrylchlorid;

f) 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

5. Schutzausrüstung, die nicht von Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst wird, wie folgt:

5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz;

5.2 Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht

  speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen;

  speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen.

6. Andere als die von Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software.

7. Andere als die von der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren.

8. Bandstacheldraht.

9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm.

10. Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde.

11. Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.




ANHANG IV

Liste der Ausrüstung, Technologie und Software im Sinne der Artikel 1b und 1c

Allgemeiner Hinweis

Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für

a) Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates ( 1 ) oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist, und

b) Software, die so konzipiert ist, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:

i) Barverkauf,

ii) Versandverkauf,

iii) Verkauf über elektronische Medien oder

iv) Telefonverkauf, oder

c) Software, die allgemein zugänglich ist.

Die Kategorien A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Kategorien.

'Ausrüstung, Technologie und Software' im Sinne von Artikel 1b umfasst Folgendes:

A. Liste der Ausrüstung

 Ausrüstung für tiefe Paketinspektion

 Netzüberwachungsausrüstung einschließlich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung

 Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung

 Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation

 Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren

 Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung

 IMSI ( 2 )-, MSISDN ( 3 )-, IMEI ( 4 )- und TMSI ( 5 )-Abhör- und Überwachungsausrüstung

 Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS ( 6 )/ GSM ( 7 )/ GPS ( 8 )/ GPRS ( 9 )/ UMTS ( 10 )/ CDMA ( 11 )/ PSTN ( 12 )

 Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP ( 13 )-, SMTP ( 14 )- und GTP ( 15 )-Informationen

 Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen

 Ferngesteuerte Forensikausrüstung

 Ausrüstung für die semantische Verarbeitung

 Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel

 Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)

B. Nicht verwendet

C. Nicht verwendet

D. "Software" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung

E. "Technologie" für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung

Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für "Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation" erfasst wird.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet "Überwachung" die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.



( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).

( 2 ) IMSI: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.

( 3 ) MSISDN: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher – genauso wie eine IMSI – die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.

( 4 ) IMEI: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mit Hilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.

( 5 ) TMSI: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.

( 6 ) SMS: Short Message System.

( 7 ) GSM: Global System for Mobile Communications

( 8 ) GPS: Global Positioning System.

( 9 ) GPRS: General Package Radio Service.

( 10 ) UMTS: Universal Mobile Telecommunication System.

( 11 ) CDMA: Code Division Multiple Access.

( 12 ) PSTN: Public Switch Telephone Networks.

( 13 ) DHCP: Dynamic Host Configuration Protocol.

( 14 ) SMTP: Simple Mail Transfer Protocol.

( 15 ) GTP: GPRS Tunnelling Protocol.