2010R1236 — DE — 07.08.2015 — 002.001


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VERORDNUNG (EU) Nr. 1236/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Dezember 2010

zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates

(ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17)

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Amtsblatt

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►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 603/2012 DER KOMMISSION vom 30. April 2012

  L 177

9

7.7.2012

►M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1341 DER KOMMISSION vom 12. März 2015

  L 207

32

4.8.2015




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VERORDNUNG (EU) Nr. 1236/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Dezember 2010

zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 1 ),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (das „Übereinkommen“) wurde mit dem Beschluss 81/608/EWG ( 3 ) vom Rat genehmigt und trat am 17. März 1982 in Kraft.

(2)

Das Übereinkommen bildet den geeigneten Rahmen für eine multilaterale Zusammenarbeit bei der rationellen Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in dem Gebiet, das durch das Übereinkommen festgelegt wird („Übereinkommensgebiet“).

(3)

Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik („NEAFC“) hat auf ihrer Jahrestagung vom 15. November 2006 eine Empfehlung angenommen, mit der eine Kontroll- und Durchsetzungsregelung („die Regelung“) eingeführt wurde, die für Fischereifahrzeuge gilt, die in Gewässern des Übereinkommensgebiets fischen, die sich außerhalb der unter der Fischereihoheit der Vertragsparteien stehenden Gewässer befinden („Regelungsgebiet“). Die Regelung, die am 1. Mai 2007 in Kraft trat, wurde auf den Jahrestagungen im November 2007, 2008 und 2009 durch mehrere Empfehlungen geändert.

(4)

Nach den Artikeln 12 und 15 des Übereinkommens traten diese Empfehlungen am 9. Februar 2008, am 6. und 8. Januar 2009 beziehungsweise am 6. Februar 2010 in Kraft.

(5)

Die Regelung umfasst Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen für die im Regelungsgebiet tätigen Schiffe unter der Flagge einer Vertragspartei sowie Regelungen für Inspektionen auf See einschließlich Inspektions- und Überwachungsverfahren und Verletzungsverfahren, die von den Vertragsparteien durchgeführt werden müssen.

(6)

Die Regelung sieht eine neue Hafenstaatkontrollregelung vor, mit der in der Praxis in europäischen Häfen kein Gefrierfisch mehr angelandet oder umgeladen werden darf, dessen Legalität nicht vom Flaggenstaat der Fischereifahrzeuge überprüft wurde, die die Flagge einer anderen Vertragspartei als des Hafenstaats führen.

(7)

Einige Kontrollbestimmungen der NEAFC wurden auch über die jährliche TAC- und Quotenverordnung in Unionsrecht umgesetzt, zuletzt über die Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) ( 4 ). Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten solche Bestimmungen, die nicht vorübergehender Art sind, Gegenstand einer eigenen neuen Verordnung werden.

(8)

Die Regelung umfasst auch Bestimmungen zur Förderung der Einhaltung der Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Nichtvertragsparteien, damit die Einhaltung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC uneingeschränkt gewährleistet ist. Die NEAFC hat empfohlen, einige Schiffe von der Liste der Schiffe zu streichen, denen illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei nachgewiesen wurde. Es sollte sichergestellt werden, dass diese Empfehlungen in das Unionsrecht aufgenommen werden.

(9)

Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ( 5 ) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die Kontrolltätigkeiten von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge, die außerhalb der EU-Gewässer erfolgen, überwachen. Es ist demnach vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Regelungsgebiet fischen dürfen, für die Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Regelung Inspektoren sowie ausreichende Mittel für Inspektionen bereitstellen.

(10)

Im Interesse der Überwachung der Fischereitätigkeiten im Übereinkommensgebiet ist es notwendig, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Regelung untereinander sowie mit der Kommission und der von ihr für die Anwendung der Regelung benannten Stelle zusammenarbeiten.

(11)

Es obliegt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass ihre Inspektoren die Inspektionsverfahren beachten, die von der NEAFC festgelegt worden sind.

(12)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Hinblick auf die genauen Regeln für Listen der Fischereiressourcen, deren Fang zu melden ist, für Verfahren für die Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens und für deren Annullierung sowie für die Genehmigung zur Anlandung oder Umladung zu erlassen. Die Kommission sollte auch die Befugnis haben, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um künftige Änderungen jener Maßnahmen der Regelung in Unionsrecht umzusetzen, die Gegenstand bestimmter, ausdrücklich festgelegter, nicht wesentlicher Bestandteile dieser Verordnung sind und die gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens für die Union verbindlich werden. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Ebene von Sachverständigen, durchführt.

(13)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV von der Kommission beschlossen werden. Nach diesem Artikel werden die allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, im Voraus durch eine gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Verordnung festgelegt. Bis zum Erlass dieser neuen Verordnung findet weiterhin der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 6 ) Anwendung, mit Ausnahme des Regelungsverfahrens mit Kontrolle, das nicht anwendbar ist.

(14)

Da diese Verordnung neue Vorschriften für die Überwachung und Kontrolle im Übereinkommensgebiet aufstellen wird, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates vom 16. Dezember 1999 mit Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik ( 7 ) aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Anwendung der von der NEAFC aufgestellten Regelung durch die Union.

Artikel 2

Geltungsbereich

Sofern nichts anderes angegeben ist, gilt diese Verordnung für alle EU-Schiffe, die für Fischereitätigkeiten in Bezug auf Fischereiressourcen im Regelungsgebiet eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Übereinkommen“ ist das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik in der geänderten Fassung;

2. „Übereinkommensgebiet“ ist das in Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens definierte Übereinkommensgebiet;

3. „Regelungsgebiet“ sind die Gewässer des Übereinkommensgebiets außerhalb der Gewässer unter der Fischereihoheit der Vertragsparteien;

4. „Vertragsparteien“ sind die Vertragsparteien des Übereinkommens;

5. „NEAFC“ ist die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik;

6. „Fischereitätigkeiten“ sind Fischfang, einschließlich gemeinsamer Fangeinsätze, Fischverarbeitung, das Umladen oder Anlanden von Fisch oder Fischereierzeugnissen und jede andere gewerbliche Tätigkeit als Vorbereitung für oder im Zusammenhang mit dem Fischfang;

7. „Fischereiressourcen“ sind die Ressourcen gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens;

8. „regulierte Ressourcen“ sind die Fischereiressourcen, für die im Rahmen des Übereinkommens erlassene Empfehlungen gelten und die in der Liste im Anhang aufgeführt sind;

9. „Fischereifahrzeug“ ist jedes Schiff, das zur gewerblichen Nutzung von Fischereiressourcen eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll, einschließlich Fischverarbeitungsschiffe und an Umladungen beteiligte Schiffe;

10. „Schiff einer Nichtvertragspartei“ ist ein Schiff, das nicht die Flagge einer Vertragspartei führt, einschließlich Schiffe, bei denen der berechtigte Verdacht besteht, dass sie gar keine Flagge führen;

11. „gemeinsamer Fangeinsatz“ ist jeder Einsatz mit zwei oder mehreren Fischereifahrzeugen, bei dem Fänge aus dem Fanggerät eines Fahrzeugs von einem anderen übernommen werden;

12. „Umladung“ ist das Umladen aller oder eines Teils der Fischereierzeugnisse von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug;

13. „Hafen“ ist jeder Anlandeplatz für Fischereierzeugnisse oder ein von einer Vertragspartei für die Umladung von Fischereiressourcen bezeichneter küstennaher Ort;

Artikel 4

Kontaktstellen

(1)  Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständige Behörde, die als Kontaktstelle für die Entgegennahme von Überwachungs- und Inspektionsberichten nach den Artikeln 12, 19, 20 und 27 sowie für den Empfang von Mitteilungen und die Ausstellung von Genehmigungen nach den Artikeln 24 und 25 fungiert.

(2)  Die Kontaktstellen für die Entgegennahme von Mitteilungen und die Ausstellung von Genehmigungen nach den Artikeln 24 und 25 müssen 24 Stunden am Tag erreichbar sein.

(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle und dem Sekretariat der NEAFC die Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Fax-Nummer der bezeichneten Kontaktstelle.

(4)  Jede nachfolgende Änderung der Angaben zu den Kontaktstellen gemäß den Absätzen 1 und 3 wird der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle und dem Sekretariat der NEAFC spätestens fünfzehn Tag vor Inkrafttreten der Änderung mitgeteilt.

(5)  Das Format für die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Angaben wird gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt.



KAPITEL II

ÜBERWACHUNGSMASSNAHMEN

Artikel 5

Beteiligung der Union

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in für den Computer lesbarer Form die Liste aller in der Union registrierten Schiffe unter ihrer Flagge, die im Regelungsgebiet fischen dürfen, und besonders der Schiffe, die eine oder mehrere regulierte Arten direkt befischen dürfen, sowie Änderungen zu dieser Liste. Diese Mitteilung erfolgt spätestens zum 15. Dezember jedes Jahres oder spätestens 5 Tage vor Einfahrt des Schiffes in das Regelungsgebiet. Die Kommission leitet diese Angaben umgehend an das Sekretariat der NEAFC weiter.

(2)  Das Format für die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Liste wird gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 6

Kennzeichnung des Fanggeräts

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass das Fanggerät, das ihre Fischereifahrzeuge im Regelungsgebiet einsetzen, nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren ( 8 ) gekennzeichnet ist.

(2)  Die Mitgliedstaaten dürfen stationäres Fanggerät, das nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 gekennzeichnet ist oder auf andere Weise gegen die Empfehlungen der NEAFC verstößt, sowie in diesem Gerät befindlichen Fisch entfernen und beseitigen.

Artikel 7

Bergung von verloren gegangenem Fanggerät

(1)  Die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats sendet die ihr gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermittelten Angaben sowie das Rufzeichen des Fischereifahrzeugs, welches Fanggerät verloren hat, unverzüglich dem Sekretariat der NEAFC.

(2)  Die Mitgliedstaaten veranlassen regelmäßig die Bergung von verlorenem Fanggerät von Schiffen unter ihrer Flagge.

Artikel 8

Registrierung von Fängen

(1)  Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der EU tragen neben den nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik ( 9 ) vorgeschriebenen Angaben Folgendes in ein gebundenes Fischereilogbuch mit durchnummerierten Seiten oder in ein elektronisches Speichermedium ein:

a) jede Einfahrt in das und Ausfahrt aus dem Regelungsgebiet,

b) täglich und/oder für jeden Hol die geschätzten Gesamtfangmengen, die seit der letzten Einfahrt in das Regelungsgebiet an Bord behalten wurden;

c) täglich und/oder für jeden Hol die Menge der Rückwürfe;

d) nach jeder Meldung gemäß Artikel 9 unverzüglich Datum und Uhrzeit der Übermittlung einer Meldung gemäß koordinierter Weltzeit („UTC“) und, im Fall einer Funkmeldung, den Namen der Funkstation, über welche die Meldung übertragen wurde;

e) gegebenenfalls die Fangtiefe.

(2)  Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der EU, die in Bezug auf regulierte Ressourcen Fischereitätigkeiten nachgehen und ihren Fang verarbeiten und/oder einfrieren,

a) tragen ihre Gesamtproduktion nach Arten und Produktart in ein Produktionslogbuch ein und

b) verstauen den gesamten verarbeiteten Fang in den Laderäumen so, dass der Lagerplatz jeder Art einem an Bord des Fischereifahrzeugs befindlichen Stauplan zu entnehmen ist.

(3)  Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat ein Schiff, das bei Umladungen Fangmengen an Bord nimmt, von der Pflicht zur Eintragung in ein Fischereilogbuch oder in ein elektronisches Speichermedium entbinden. Schiffe, für die diese Ausnahmeregelung gilt, geben in einem Stauplan den Lagerplatz von Gefrierfisch gemäß Artikel 14 Absatz 1 an und tragen Folgendes in ihr Produktionslogbuch ein:

a) Datum und Uhrzeit (gemäß UTC) der Übermittlung einer Meldung gemäß Artikel 9;

b) im Fall einer Funkmeldung Name der Funkstation, über welche die Meldung übertragen wurde;

c) Datum und Zeitpunkt (gemäß UTC) der Umladung;

d) Ort (geografische Breite/geografische Länge) der Umladung;

e) Mengen jeder an Bord genommenen Art;

f) Name und internationales Rufzeichen des Fischereifahrzeugs, von dem der Fang entladen wurde.

(4)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 9

Fangmeldungen für regulierte Bestände

(1)  Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der EU, das in Bezug auf regulierte Bestände Fischereitätigkeiten nachgeht, übermittelt seinem Fischereiüberwachungszentrum im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auf elektronischem Weg Fangmeldungen. Die in diesen Meldungen enthaltenen Daten werden der Kommission auf Wunsch zugänglich gemacht. In den Meldungen wird Folgendes erfasst:

a) die an Bord befindlichen Mengen bei der Einfahrt in das Regelungsgebiet. Die Meldung muss frühestens zwölf Stunden und spätestens zwei Stunden vor jeder Einfahrt in das Regelungsgebiet erfolgen;

b) die Wochenfänge. Die erste Meldung muss spätestens am Ende des siebten Tages nach Einfahrt des Schiffes in das Regelungsgebiet erfolgen; dauert die Fangreise länger als sieben Tage, so muss das Schiff spätestens am Montagmittag die Fänge mitteilen, die im Regelungsgebiet in der Woche getätigt worden sind, die am vorausgegangenen Sonntag um Mitternacht endete. Diese Meldung umfasst die Zahl der Fangtage seit Beginn der Fangtätigkeit oder seit der letzten Fangmeldung;

c) die an Bord befindlichen Fänge bei der Ausfahrt aus dem Regelungsgebiet. Diese Meldung muss frühestens acht Stunden und spätestens zwei Stunden vor jeder Ausfahrt aus dem Regelungsgebiet erfolgen. Sie muss gegebenenfalls die Zahl der Fangtage und die im Regelungsgebiet seit Beginn der Fangtätigkeit oder seit der letzten Fangmeldung entnommenen Fangmengen einschließen;

d) die bei jeder Umladung während des Aufenthalts des Fischereifahrzeugs im Regelungsgebiet an Bord genommenen und entladenen Mengen. Diese Meldung wird vom abgebenden Schiff spätestens 24 Stunden vor der Umladung und vom übernehmenden Schiff spätestens eine Stunde nach der Umladung übermittelt. Die Meldung enthält das Datum, die Uhrzeit und die geografische Position der geplanten Umladung, das abzugebende oder übernommene gerundete Gesamtgewicht, aufgeschlüsselt nach Arten, in Kilogramm sowie die Rufzeichen der abgebenden und übernehmenden Schiffe. Unbeschadet des Kapitels IV meldet das übernehmende Schiff außerdem mindestens 24 Stunden vor einer Anlandung den an Bord befindlichen Gesamtfang, das anzulandende Gesamtgewicht, den Namen des Hafens sowie den geschätzten Tag und die geschätzte Uhrzeit der Anlandung.

(2)  Die Fangmeldungen nach diesem Artikel werden in Kilogramm angegeben (auf die nächsten 100 kg gerundet). Das gerundete Gesamtgewicht wird unter Verwendung der FAO-Codes nach Arten aufgeschlüsselt gemeldet. Die Gesamtmenge an Arten, deren gerundetes Gesamtgewicht je Art weniger als eine Tonne beträgt, kann unter dem 3-Alpha-Kode MZZ (Seefische n.n.b.) gemeldet werden.

(3)  Die Angaben in den Fangmeldungen werden von den Mitgliedstaaten in der in Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vorgesehenen Datenbank gespeichert.

(4)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere das Format und die Spezifikationen für die Übermittlung werden gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 10

Gesamtmeldung von Fängen und Fischereiaufwand

(1)  Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vor dem 15. jedes Monats auf elektronischem Weg die Mengen der im Regelungsgebiet gefangenen Fischereiressourcen mit, die Schiffe unter seiner Flagge im Laufe des Vormonats angelandet oder umgeladen haben.

(2)  Unbeschadet Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission ebenfalls vor dem 15. jedes Monats auf elektronischem Weg die Mengen der in unter der Fischereihoheit von Drittstaaten stehenden Gebieten sowie in EU-Gewässern des Übereinkommensgebiets gefangenen regulierten Ressourcen mit, die Schiffe unter seiner Flagge im Laufe des Vormonats angelandet oder umgeladen haben.

(3)  Das Format der nach den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Daten wird gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt.

Die Liste der Fischereiressourcen gemäß Absatz 1 wird nach dem in Artikel 46 bis 49 festgelegten Verfahren erlassen.

(4)  Die Kommission fasst die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten für alle Mitgliedstaaten zusammen und übermittelt sie innerhalb von 30 Tagen nach Ende des Kalendermonats, in dem die Fänge angelandet oder umgeladen wurden, an das Sekretariat der NEAFC.

Artikel 11

Schiffsüberwachungssystem

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die über das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem VMS eingeholten Angaben zu Schiffen unter ihrer Flagge, die im Regelungsgebiet fischen oder zu fischen beabsichtigen, dem Sekretariat der NEAFC automatisch elektronisch übermittelt werden. Das Format und die Spezifikationen dieser Übermittlungen werden gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt.

▼M2

Für die Grundfischerei im Regelungsbereich gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

a) jeder Mitgliedstaat führt ein automatisches System ein, mit dem etwaige Grundfischerei in Gebieten außerhalb der bestehenden Grundfanggebiete und Fischerei innerhalb von Sperrgebieten überwacht und festgestellt werden können;

b) jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Abgrenzungen von Sperrgebieten entsprechend den in den NEAFC-Empfehlungen angegebenen Koordinaten in seine Schiffsüberwachungssysteme integriert sind.

▼B

Artikel 12

Übermittlung der Angaben

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln die in den Artikeln 9 und 11 genannten Meldungen und Angaben unverzüglich dem Sekretariat der NEAFC. Im Falle eines technischen Defekts sind diese Meldungen und Angaben dem Sekretariat der NEAFC jedoch binnen 24 Stunden nach ihrem Eingang zu übermitteln. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen weitergeleiteten Meldungen und Mitteilungen fortlaufend nummeriert sind.

▼M1

(1a)  Die Meldungen gemäß Artikel 9 können mit Hilfe einer Annullierungsmeldung annulliert werden.

Muss eine Meldung berichtigt werden, so geschieht dies über eine Annullierungsmeldung. Nach dieser Annullierungsmeldung wird innerhalb der in Artikel 9 aufgeführten Fristen eine neue, korrekte Meldung übermittelt.

Akzeptiert das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats die Annullierung einer Meldung, so teilt es dies dem NEAFC-Sekretariat mit.

▼M2

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die dem Sekretariat der NEAFC übermittelten Meldungen und Mitteilungen mit den Datenübermittlungsformaten und Datenkommunikationssystemen gemäß Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 433/2012 der Kommission ( 10 ) übereinstimmen.

▼B

Artikel 13

Umladungen und gemeinsame Fangeinsätze

(1)  Fischereifahrzeuge der EU beteiligen sich im Regelungsgebiet nicht an Umladungen, es sei denn, ihnen liegt eine vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats vor.

(2)  Die Fischereifahrzeuge der EU dürfen nur mit Schiffen unter der Flagge einer Vertragspartei und mit Schiffen einer Nichtvertragspartei, der die NEAFC den Status einer kooperierenden Nichtvertragspartei zuerkannt hat, Umladungen vornehmen oder gemeinsame Fangeinsätze durchführen.

(3)  An Umladungen beteiligte Fischereifahrzeuge der EU, die Mengen an Bord nehmen, üben während derselben Fahrt — außer der Verarbeitung und Anlandung von Fisch — keine anderen Fischereitätigkeiten einschließlich gemeinsamer Fangeinsätze aus.

Artikel 14

Getrennte Lagerung

(1)  Fischereifahrzeuge der EU, die gefrorene Fischereiressourcen an Bord haben, die von mehr als einem Fischereifahrzeug im Übereinkommensgebiet gefangen wurden, dürfen den Fisch dieser Fischereifahrzeuge in mehr als einem Teil des Laderaums verstauen, müssen ihn jedoch, durch Kunststoff, Sperrholz oder Netzwerk, eindeutig von den Fängen anderer Schiffe trennen.

(2)  Die im Übereinkommensgebiet gefangenen Fische sind getrennt von Fängen aus anderen Gebieten zu lagern.

Artikel 15

Kennzeichnung von Gefrierfisch

Der gesamte im Übereinkommensgebiet gefangene Fisch ist, sobald er eingefroren ist, mit einem deutlich lesbaren Etikett oder Stempel zu kennzeichnen. Das Etikett oder der Stempel wird beim Verstauen auf jeden Karton oder Block Gefrierfisch angebracht und enthält Angaben zu der Art, dem Produktionsdatum, dem Untergebiet und der Division des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), in dem bzw. der der Fisch gefangen wurde, und den Namen des Schiffs, das den Fisch gefangen hat.



KAPITEL III

INSPEKTIONEN AUF SEE

Artikel 16

NEAFC-Inspektoren

(1)  Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Regelungsgebiet fischen dürfen, stellen für die Regelung Inspektoren zur Wahrnehmung von Überwachungs- und Inspektionsaufgaben bereit („NEAFC-Inspektoren“).

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen jedem NEAFC-Inspektor einen Sonderausweis aus. Das Format dieses Sonderausweises wird gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt.

(3)  Die NEACF-Inspektoren müssen den Sonderausweis bei sich tragen und vorzeigen, wenn sie an Bord eines Fischereifahrzeugs gehen.

Artikel 17

Allgemeine Inspektions- und Überwachungsvorschriften

(1)  Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle koordiniert die Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten für die Union und stellt jedes Jahr im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Einsatzplan für die Teilnahme der Union an der Regelung im Folgejahr auf. In diesem Einsatzplan wird unter anderem die Zahl der durchzuführenden Inspektionen festgelegt.

Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle gewährleistet, dass in allen Fällen, in denen gleichzeitig mehr als zehn Fischereifahrzeuge der EU im Regelungsgebiet in Bezug auf regulierte Ressourcen Fischereitätigkeiten nachgehen, während dieser Zeit ein Inspektionsschiff eines Mitgliedstaats im Regelungsgebiet patrouilliert oder ein Abkommen mit einer anderen Vertragspartei geschlossen wurde, das die Anwesenheit eines Inspektionsschiffes gewährleistet.

(2)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Inspektionen seiner NEAFC-Inspektoren ohne Diskriminierung und im Einklang mit der Regelung durchgeführt werden. Die Zahl der Inspektionen wird anhand der Größe der Flotte und der Zeit, die die Fischereifahrzeuge im Regelungsgebiet verbracht haben, festgelegt.

(3)  Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle sorgt durch gerechte Aufteilung der Inspektionen für die Gleichbehandlung aller Vertragsparteien, deren Schiffe im Regelungsgebiet Fischfang betreiben.

(4)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass NEAFC-Inspektoren einer anderen Vertragspartei Schiffe unter ihrer Flagge inspizieren dürfen.

(5)  Die NEAFC-Inspektoren wenden Gewalt nur in Notwehr an. Bei Inspektionen an Bord von Fischereifahrzeugen tragen die NEAFC-Inspektoren keine Schusswaffen. Die nationalen Vorschriften zum Verbot der Gewaltanwendung bleiben von diesem Absatz unberührt.

(6)  Die NEAFC-Inspektoren stören oder behindern das Fischereifahrzeug, seine Tätigkeiten und den an Bord befindlichen Fang nur in dem zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Maße.

Artikel 18

Mittel für die Durchführung der Inspektionen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen ihren NEAFC-Inspektoren ausreichende Mittel zur Verfügung, damit diese ihre Überwachungs- und Inspektionsaufgaben wahrnehmen können. Sie stellen Inspektionsschiffe und -flugzeuge für die Regelung ab.

(2)  Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle übermittelt dem Sekretariat der NEAFC vor dem 1. Januar jedes Jahres die Einzelheiten des gemeinsamen Einsatzplans zusammen mit den Namen der NEAFC-Inspektoren und der Inspektionsschiffe sowie die Typen der Flugzeuge mit deren Kenndaten (Registriernummer, Name, Rufzeichen), die die Mitgliedstaaten in dem betreffenden Jahr für die Regelung abstellen. Diese Angaben werden gegebenenfalls der Liste der Inspektoren gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 entnommen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission oder der von ihr benannten Stelle Änderungen dieser Liste mit, die diese Angaben einen Monat, bevor sie wirksam werden, an das Sekretariat der NEAFC und an die übrigen Mitgliedstaaten weiterleitet.

(3)  Jedes für die Regelung abgestellte Schiff mit NEAFC-Inspektoren an Bord und das von diesem Schiff eingesetzte Beiboot kündigen mit dem Sondersignal für die NEAFC-Inspektion an, dass NEAFC-Inspektoren an Bord Inspektionsaufgaben nach dieser Regelung wahrnehmen dürfen. Die für die Regelung abgestellten Flugzeuge tragen deutlich sichtbar ihr internationales Rufzeichen. Die Form des Sondersignals wird gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt.

(4)  Für jedes für die Regelung abgestellte Inspektionsschiff oder -flugzeug der Union zeichnet die Kommission oder die von ihr benannte Stelle in der Form, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt wurde, das Datum und die Uhrzeit auf, zu dem diese ihren Dienst im Rahmen der Regelung aufnehmen und beenden.

Artikel 19

Überwachung

(1)  Die Überwachung stützt sich auf Sichtungen von Fischereifahrzeugen durch die NEAFC-Inspektoren von einem für die Regelung abgestellten Schiff oder Flugzeug aus. Die NEAFC-Inspektoren übermitteln dem Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Schiffs, der Kommission oder der von dieser benannten Stelle und dem Sekretariat der NEAFC unverzüglich elektronisch eine Kopie jeder Sichtungsmeldung pro Schiff in der Form, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt wurde. Dem Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Schiffs werden auf Verlangen eine Papierfassung jeder Sichtungsmeldung und etwaige Fotografien übermittelt.

(2)  Die NEAFC-Inspektoren zeichnen ihre Sichtungen in einem Überwachungsbericht in der Form auf, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt wurde.

Artikel 20

Inspektionen

(1)  Die NEAFC-Inspektoren gehen nicht an Bord eines Fischereifahrzeugs, ohne vorher eine Funkmeldung an das betreffende Schiff zu senden oder dem Schiff das entsprechende Signal nach dem internationalen Signalbuch mit Angabe der Identität des Inspektionsschiffs zu geben; es ist jedoch nicht notwendig, dass der Empfang einer solchen Meldung bestätigt wird.

(2)  Die NEAFC-Inspektoren sind befugt, alle einschlägigen Bereiche, Decks und Räumlichkeiten des Fischereifahrzeugs zu untersuchen, ebenso die Fänge (verarbeitet oder nicht), Netze und sonstigen Fanggeräte, Ausrüstungen und alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC erforderlichen Unterlagen, sowie den Kapitän oder eine von ihm genannte Person zu befragen.

(3)  Das zu betretende Schiff darf nicht aufgefordert werden, während des Fischens oder des Aussetzens bzw. Einholens von Gerät zu stoppen oder zu manövrieren. Die NEAFC-Inspektoren können allerdings anordnen, dass das Einholen des Fanggeräts unterbrochen oder verschoben wird, bis sie an Bord gegangen sind, allerdings nur für höchstens 30 Minuten nachdem das Fischereifahrzeug das in Absatz 1 genannte Signal empfangen hat.

(4)  Die Kapitäne von Inspektionsschiffen stellen sicher, dass sie beim Manövrieren den vorschriftsmäßigen Sicherheitsabstand zu den Fischereifahrzeugen einhalten.

(5)  Die NEAFC-Inspektoren können ein Fischereifahrzeug anweisen, seine Einfahrt in das Regelungsgebiet oder die Ausfahrt daraus um bis zu sechs Stunden nach dem Zeitpunkt zu verschieben, zu dem das Fischereifahrzeug die Meldungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und c übermittelt hat.

(6)  Eine Inspektion darf höchstens vier Stunden oder, sollte dies länger sein, höchstens die für das Einholen des Netzes und die Inspektion des Netzes und des Fangs erforderliche Zeit dauern. Stellen die NEAFC-Inspektoren einen Verstoß fest, so dürfen sie so lange an Bord bleiben, wie für den Abschluss der Maßnahmen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b nötig ist.

(7)  Im Falle eines besonders großen Fischereifahrzeugs oder besonders großer Mengen Fisch an Bord darf die Inspektion länger als in Absatz 6 festgelegt dauern. In diesem Fall bleiben die NEAFC-Inspektoren aber keinesfalls länger an Bord des Fischereifahrzeugs, als für den Abschluss der Inspektion erforderlich ist. Die Gründe für den Aufenthalt über die in Absatz 6 festgelegte Dauer hinaus müssen im Inspektionsbericht gemäß Absatz 9 vermerkt werden.

(8)  An Bord eines Fischereifahrzeugs einer anderen Vertragspartei dürfen höchstens zwei von einem Mitgliedstaat abgestellte NEAFC-Inspektoren gehen. Bei ihrer Inspektion dürfen die NEAFC-Inspektoren vom Kapitän die erforderliche Unterstützung verlangen. Die NEAFC-Inspektoren hindern den Kapitän nicht daran, sich während des Anbordgehens und der Inspektion mit den Behörden seines Flaggenstaats in Verbindung zu setzen.

(9)  Jede Inspektion wird durch Abfassen eines Inspektionsberichts in dem Format dokumentiert, das gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt wurde. Der Kapitän kann dem Inspektionsbericht Bemerkungen hinzufügen und der Inspektionsbericht muss nach Abschluss der Inspektion von den NEAFC-Inspektoren unterzeichnet werden. Dem Kapitän des Fischereifahrzeugs wird eine Kopie des Inspektionsberichts ausgehändigt. Dem Flaggenstaat des inspizierten Schiffs und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle wird unverzüglich eine Kopie jedes Inspektionsberichts übermittelt. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet den Bericht umgehend an das Sekretariat der NEAFC weiter. Das Original oder eine beglaubigte Kopie eines jeden Inspektionsberichts wird auf Anfrage dem Flaggenstaat des inspizierten Schiffes übersandt.

Artikel 21

Pflichten des Kapitäns eines Schiffes während der Inspektion

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs

a) erleichtert ein schnelles und sicheres An- und Vonbordgehen nach Bestimmungen, die gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt werden,

b) kooperiert bei der Inspektion des Fischereifahrzeugs nach Maßgabe dieser Verordnung und bietet seine Unterstützung an, unterlässt jede Behinderung, Einschüchterung oder Störung der NEAFC-Inspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und garantiert ihre Sicherheit;

c) gestattet den NEAFC-Inspektoren, sich mit den Behörden des Flaggenstaats und des Staats, der die Inspektion durchführt, in Verbindung zu setzen;

d) gewährt Zugang zu allen Bereichen, Decks und Räumlichkeiten des Fischereifahrzeugs, an Bord befindlichen (verarbeiteten oder unverarbeiteten) Fängen, Netzen und anderem Gerät, Ausrüstungen sowie zu allen Informationen und Unterlagen, die die NEAFC-Inspektoren in Einklang mit Artikel 20 Absatz 2 für erforderlich halten;

e) stellt den NEAFC-Inspektoren etwa verlangte Kopien von Unterlagen zur Verfügung; und

f) stellt den NEAFC-Inspektoren angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung, gegebenenfalls auch Unterkunft und Verpflegung, wenn letztere nach Artikel 32 Absatz 3 an Bord bleiben.



KAPITEL IV

HAFENSTAATKONTROLLEN VON FISCHEREIFAHRZEUGEN UNTER DER FLAGGE EINER ANDEREN VERTRAGSPARTEI

Artikel 22

Geltungsbereich

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei ( 11 ) gilt dieses Kapitel für die Anlandung oder Umladung von Fischereiressourcen, die im Übereinkommensgebiet von Fischereifahrzeugen unter der Flagge einer anderen Vertragspartei gefangen und danach gefroren wurden, im Hafen eines Mitgliedstaats.

Artikel 23

Bezeichnete Häfen

Die Mitgliedstaaten bezeichnen Häfen, an denen Fischereiressourcen, die im Übereinkommensgebiet von Fischereifahrzeugen unter der Flagge einer anderen Vertragspartei gefangen und danach gefroren wurden, angelandet oder umgeladen werden dürfen und teilen diese der Kommission mit. Die Kommission teilt dem Sekretariat der NEAFC diese Häfen und etwaige Änderungen der Liste ihrer bezeichneten Häfen mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung mit.

Fisch, der im Übereinkommensgebiet von Fischereifahrzeugen unter der Flagge einer anderen Vertragspartei gefangen und danach gefroren wurde, darf nur in bezeichneten Häfen angelandet oder umgeladen werden.

Artikel 24

Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens

(1)  Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 teilt, wenn der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das Fisch gemäß Artikel 22 dieser Verordnung an Bord hat, zur Anlandung oder Umladung von Fisch einen Hafen anlaufen will, der Kapitän oder dessen Stellvertreter den zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats mindestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit, welchen Hafen er nutzen möchte.

Ein Mitgliedstaat kann unter besonderer Berücksichtigung der Entfernung zwischen den Fanggründen und seinen Häfen andere Anmeldefristen vorsehen. In diesem Fall informiert er unverzüglich die Kommission oder die von ihr benannte Stelle und das Sekretariat der NEAFC.

(2)  Der Kapitän eines Schiffes oder sein Stellvertreter kann eine Anmeldung annullieren, indem er die zuständigen Behörden des Hafens, den er nutzen möchte, mindestens 24 Stunden vor der gemeldeten voraussichtlichen Ankunftszeit in dem fraglichen Hafen benachrichtigt. Der Benachrichtigung ist eine Kopie des Originals der Anmeldung beizufügen, über die quer das Wort „ANNULLIERT“ geschrieben ist.

Ein Mitgliedstaat kann andere Annullierungsfristen vorsehen. In diesem Fall informiert er unverzüglich die Kommission oder die von ihr benannte Stelle und das Sekretariat der NEAFC.

(3)  Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats übermitteln eine Kopie der Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 2 unverzüglich an den Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs sowie bei Umladungen an den oder die Flaggenstaat(en) der Schiffe, von denen Fänge übernommen wurden. Eine Kopie der Meldung gemäß Absatz 2 ist außerdem unverzüglich dem Sekretariat der NEAFC zu übermitteln.

(4)  Das Format und die Spezifikationen der Anmeldungen werden gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt.

Soweit erforderlich, werden nach dem in den Artikeln 46 bis 49 festgelegten Verfahren weitere detaillierte Bestimmungen für die unter diesen Artikel fallenden Anmeldungs- und Annullierungsverfahren, einschließlich der Zeiträume, erlassen.

Artikel 25

Genehmigung zur Anlandung oder Umladung

(1)  Der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das eine Anlandung oder Umladung plant, bzw. — wenn das Schiff an Umladungen außerhalb von EU-Gewässern beteiligt war — der oder die Flaggenstaat(en) der abgebenden Schiffe bestätigen durch Übermittlung einer Kopie der vorherigen Anmeldung gemäß Artikel 24 an die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats, dass

a) das Fischereifahrzeug, das nach eigenen Angaben den Fisch gefangen hat, über ausreichende Quoten für die angegebenen Arten verfügte;

b) die Fischmengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und für die Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt worden sind;

c) das Fischereifahrzeug, das nach eigenen Angaben den Fisch gefangen hat, im Besitz einer Fanggenehmigung für die angegebenen Gebiete war;

d) der Aufenthalt des Fischereifahrzeugs in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft worden ist.

(2)  Mit der Anlandung oder Umladung darf erst begonnen werden, wenn die zuständigen Behörden des Hafenstaats hierzu die Genehmigung erteilt haben. Die entsprechende Genehmigung wird nur erteilt, wenn die in Absatz 1 genannte Bestätigung des Flaggenstaats vorliegt.

(3)  Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats vollständige oder teilweise Anlandungen genehmigen, auch wenn die in Absatz 1 genannte Bestätigung noch nicht vorliegt, lassen den betreffenden Fisch in diesen Fällen jedoch in ein Lager unter ihrer Kontrolle bringen. Der Fisch wird erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Bestätigung gemäß Absatz 1 eingegangen ist. Geht die Bestätigung nicht binnen 14 Tagen nach der Anlandung ein, können die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats den Fisch beschlagnahmen und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen.

(4)  Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats teilen dem Kapitän unverzüglich mit, ob sie die Anlandung oder Umladung genehmigen, und setzen das Sekretariat der NEAFC von ihrer Entscheidung in Kenntnis.

(5)  Detaillierte Bestimmungen bezüglich der Genehmigung zur Anlandung oder Umladung nach diesem Artikel werden nach dem in den Artikeln 46 bis 49 festgelegten Verfahren erlassen.

Artikel 26

Hafeninspektionen

(1)  Jeder Mitgliedstaat inspiziert in jedem Berichtsjahr mindestens 15 % der Anlandungen oder Umladungen in seinen Häfen.

(2)  Die Inspektionen umfassen die Überwachung der gesamten Entladung oder Umladung und schließen einen Datenvergleich zwischen den in der Anmeldung zur Anlandung angegebenen Mengen nach Arten und den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten ein. Nach Abschluss der Anlandung oder Umladung überprüft und notiert der Inspektor die Mengen des an Bord verbliebenen Fischs nach Arten.

(3)  Die nationalen Inspektoren bemühen sich, ein Schiff nicht über Gebühr warten zu lassen, und sicherzustellen, dass das Schiff möglichst wenig gestört und behindert und eine Qualitätsminderung der Fänge vermieden wird.

(4)  Der Hafenmitgliedstaat kann Inspektoren anderer Vertragsparteien auffordern, seinen eigenen Inspektor zu begleiten und die Inspektion von Anlandungen oder Umladungen von Fischereiressourcen, die Fischereifahrzeuge unter der Flagge einer anderen Vertragspartei gefangen haben, zu beobachten.

Artikel 27

Inspektionsberichte

(1)  Jede Inspektion wird durch Abfassen eines Inspektionsberichts auf dem Formblatt dokumentiert, das gemäß Artikel 50 Absatz 2 festgelegt wurde.

(2)  Der Kapitän kann dem Inspektionsbericht, der nach Abschluss der Inspektion von dem Inspektor und dem Kapitän unterzeichnet wird, Bemerkungen hinzufügen. Dem Kapitän des Fischereifahrzeugs wird eine Kopie des Inspektionsberichts ausgehändigt.

(3)  Dem Flaggenstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs, dem oder den Flaggenstaat(en) der Fischereifahrzeuge, von denen gegebenenfalls Fänge umgeladen wurden, der Kommission oder der von ihr benannten Stelle und dem Sekretariat der NEAFC wird von jedem Inspektionsbericht unverzüglich eine Kopie übermittelt. Das Original oder eine beglaubigte Kopie jedes Inspektionsberichts wird dem Flaggenstaat des inspizierten Schiffes auf Anfrage übersandt.



KAPITEL V

VERSTÖSSE

Artikel 28

Geltungsbereich

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gilt dieses Kapitel für Fischereifahrzeuge der EU und für Fischereifahrzeuge unter der Flagge einer anderen Vertragspartei, die für Fischereitätigkeiten in Bezug auf Fischereiressourcen im Regelungsgebiet eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen.

Artikel 29

Verfahren bei Vorliegen eines Verstoßes

(1)  Hat ein Inspektor begründeten Anlass zu der Annahme, dass eine Tätigkeit eines Fischereifahrzeugs den Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC zuwiderläuft, so

a) vermerkt er den Verstoß in dem in Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 9 oder Artikel 27 genannten Bericht;

b) trifft er alle erforderlichen Vorkehrungen, um Beweismaterial dauerhaft sicherzustellen. An allen Teilen des Fanggeräts, für die der Inspektor befindet, dass sie nicht vorschriftsmäßig sind oder waren, kann eine nicht zu lösende Kennmarke angebracht werden;

c) versucht er unverzüglich, mit einem Inspektor oder der benannten Behörde des Flaggenstaates des inspizierten Fischereifahrzeugs Verbindung aufzunehmen;

d) übermittelt er den Inspektionsbericht umgehend der Kommission oder der von ihr benannten Stelle.

(2)  Der Mitgliedstaat, der die Inspektion durchführt, teilt den benannten Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Schiffs und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle soweit möglich im Laufe des ersten Arbeitstages nach Beginn der Inspektion die Einzelheiten des Verstoßes schriftlich mit.

(3)  Der Mitgliedstaat, der die Inspektion durchführt, übersendet unverzüglich das Original des Überwachungs- oder Inspektionsberichts mit allen Unterlagen den zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs und eine Kopie davon der Kommission oder der von ihr benannten Stelle, die eine Kopie an das Sekretariat der NEAFC weiterleitet.

Artikel 30

Folgemaßnahmen im Falle eines Verstoßes

(1)  Erhält ein Mitgliedstaat von einer anderen Vertragspartei oder einem anderen Mitgliedstaat die Mitteilung, dass ein Fischereifahrzeug unter seiner Flagge einen Verstoß begangen hat, so muss er umgehend Schritte nach seinem innerstaatlichen Recht einleiten, um Beweise für den Verstoß einzuholen und zu prüfen und die für die weitere Verfolgung erforderlichen Untersuchungen durchzuführen sowie möglichst das betreffende Fischereifahrzeug zu inspizieren.

(2)  Die Mitgliedstaaten bezeichnen die zuständigen Behörden, denen das Beweismaterial für Verstöße zuzusenden ist, und teilen der Kommission oder der von ihr benannten Stelle die Anschrift dieser Behörden sowie etwaige Änderungen dieser Angaben mit. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet diese Angaben anschließend an das Sekretariat der NEAFC weiter.

Artikel 31

Schwere Verstöße

Als schwere Verstöße im Sinne dieser Verordnung gelten

a) Fischfang ohne gültige Genehmigung des Flaggenstaats,

b) Fischfang ohne Quote oder nach deren Ausschöpfung,

c) Einsatz verbotener Fanggeräte,

d) falsche Fangmeldungen in erheblichem Umfang,

e) wiederholte Nichtbeachtung der Artikel 9 oder 11,

f) Anlandung oder Umladung in einem nicht nach Artikel 23 bezeichneten Hafen,

g) Nichtbeachtung von Artikel 24,

h) Anlandung oder Umladung ohne Genehmigung des Hafenstaates gemäß Artikel 25,

i) Hinderung eines Inspektors an der Ausübung seiner Pflichten,

j) gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt,

k) Fälschen oder Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung des Fischereifahrzeugs,

l) Verbergen, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial für eine Untersuchung,

m) mehrfache Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ergeben,

n) Umladungen oder gemeinsame Fangeinsätze mit Schiffen einer Nichtvertragspartei, der die NEAFC nicht den Status einer kooperierenden Nichtvertragspartei zuerkannt hat,

o) Lieferung von Vorräten, Treibstoff oder anderen Diensten an Schiffe, die auf der Liste gemäß Artikel 44 stehen.

Artikel 32

Folgemaßnahmen im Falle schwerer Verstöße

(1)  Hat ein Inspektor begründeten Anlass zu der Vermutung, dass ein Fischereifahrzeug einen schweren Verstoß gemäß Artikel 31 begangen hat, so teilt er diesen Verstoß im Einklang mit Artikel 29 Absatz 3 umgehend der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle, den zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs und dem oder den Flaggenstaat(en) der abgebenden Schiffe im Falle von Umladungen mit und sendet eine Kopie an das Sekretariat der NEAFC.

(2)  Zur Beweissicherung trifft der Inspektor die erforderlichen Vorkehrungen, um Beweismaterial dauerhaft sicherzustellen, ohne das Schiff und seine Aktivitäten unnötig zu behindern oder zu stören.

(3)  Der Inspektor ist befugt, so lange an Bord des Fischereifahrzeugs zu bleiben, wie er braucht, um den ordnungsgemäß befugten Inspektor gemäß Artikel 33 über den Verstoß zu informieren, oder so lange, bis der Flaggenstaat ihn in seiner Antwort auffordert, das Fischereifahrzeug zu verlassen.

Artikel 33

Folgemaßnahmen im Falle schwerer Verstöße eines Fischereifahrzeugs der EU

(1)  Die Flaggenmitgliedstaaten reagieren unverzüglich auf die Mitteilung gemäß Artikel 32 Absatz 1 und stellen sicher, dass das betreffende Fischereifahrzeug binnen 72 Stunden von einem in Bezug auf diesen Verstoß ordnungsgemäß befugten Inspektor inspiziert wird. Der ordnungsgemäß befugte Inspektor geht an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs, prüft die vom Inspektor zusammengestellten Beweise für den mutmaßlichen Verstoß und übermittelt der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle so bald wie möglich die Ergebnisse seiner Prüfung.

(2)  Wenn, nach Mitteilung der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Inspektion, das Beweismaterial dies rechtfertigt, fordert der Flaggenmitgliedstaat das Fischereifahrzeug auf, umgehend, auf jeden Fall aber binnen 24 Stunden, zwecks eingehender Inspektion unter Aufsicht des Flaggenmitgliedstaats einen von diesem bezeichneten Hafen anzulaufen.

(3)  Der Flaggenmitgliedstaat kann den inspizierenden Staat ermächtigen, das Fischereifahrzeug unverzüglich zu einem vom Flaggenmitgliedstaat bezeichneten Hafen zu bringen.

(4)  Ordnet der Flaggenmitgliedstaat gegenüber dem Fischereifahrzeug nicht an, einen Hafen anzulaufen, so begründet er dies in angemessener Frist gegenüber der Kommission oder der von ihr benannten Stelle und gegenüber dem Staat, der die Inspektion durchgeführt hat. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet diese Begründung an das Sekretariat der NEAFC weiter.

(5)  Wird gegenüber einem Fischereifahrzeug angeordnet, zwecks eingehender Inspektion gemäß Absatz 2 oder 3 einen Hafen anzulaufen, so darf mit Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats des Fischereifahrzeugs ein NEAFC-Inspektor einer anderen Vertragspartei an Bord des Fischereifahrzeugs gehen und während der Fahrt zum Hafen und auch während der Inspektion des Fischereifahrzeugs im Hafen an Bord bleiben.

(6)  Der Flaggenmitgliedstaat unterrichtet die Kommission oder die von ihr benannte Stelle umgehend über die Ergebnisse dieser eingehenden Inspektion sowie über die Maßnahmen, die er als Folge des Verstoßes ergriffen hat.

(7)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gemäß Artikel 50 Absatz 2 erlassen.

Artikel 34

Meldung und Verfolgung von Verstößen

(1)  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission oder der von ihr benannten Stelle bis zum 15. Februar jedes Jahres den Stand der Verfahren wegen Verstößen gegen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC, die im vorangegangenen Kalenderjahr begangen wurden. Die Verstöße werden weiterhin in jedem nachfolgenden Bericht aufgeführt, bis die Verfahren nach den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften abgeschlossen sind. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet diese Berichte vor dem 1. März desselben Jahres an das Sekretariat der NEAFC weiter.

(2)  Der nach Absatz 1 vorgeschriebene Bericht gibt Auskunft über den laufenden Stand der Verfahren, insbesondere darüber, ob das Verfahren anhängig oder in Berufung ist oder ob noch ermittelt wird. Der Bericht enthält eine genaue Beschreibung der gegebenenfalls verhängten Sanktionen, insbesondere Höhe der Geldbußen, Wert des beschlagnahmten Fischs und/oder Geräts und gegebenenfalls schriftliche Verwarnungen und, bei Verzicht auf Verfolgung, die entsprechenden Gründe.

Artikel 35

Annahme der Inspektionsberichte

Unbeschadet Artikel 77 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 arbeiten die Mitgliedstaaten miteinander und mit den anderen Vertragsparteien unter Beachtung der Vorschriften über die Zulässigkeit von Beweismitteln im eigenen Rechts- oder Verwaltungswesen zusammen, um Rechts- oder andere Verfahren aufgrund eines im Rahmen der Regelung von einem Inspektor vorgelegten Berichts zu erleichtern.

Artikel 36

Berichterstattung über Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten

(1)  Jeder Mitgliedstaat erstattet der Kommission oder der von ihr benannten Stelle bis zum 15. Februar jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr über Folgendes Bericht:

a) die Zahl der gemäß den Artikeln 19, 20 und 26 durchgeführten Inspektionen, aufgeschlüsselt nach der Anzahl der Inspektionen auf den Schiffen jeder Vertragspartei, und im Falle von Verstößen das Datum und die Position bei Inspektion des betreffenden Schiffes sowie die Art des Verstoßes;

b) die Zahl der auf NEAFC-Patrouillen verbrachten Flugstunden und Tage auf See, die Zahl der Sichtungen (Schiffe von Vertragsparteien und Schiffe von Nichtvertragsparteien) und die Liste der Schiffe, für die ein Überwachungsbericht verfasst wurde.

(2)  Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten erstellt die Kommission oder die von ihr benannte Stelle einen Bericht für die Union. Sie übermittelt den Bericht für die Union bis zum 1. März jedes Jahres an das Sekretariat der NEAFC.



KAPITEL VI

MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE VON NICHTVERTRAGSPARTEIEN

Artikel 37

Geltungsbereich

(1)  Dieses Kapitel gilt für die Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien, die für Fischereitätigkeiten in Bezug auf Fischereiressourcen im Übereinkommensgebiet eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen.

(2)  Dieses Kapitel berührt weder die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 noch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008.

Artikel 38

Sichtungen und Identifizierungen von Schiffen von Nichtvertragsparteien

(1)  Die Mitgliedstaaten melden der Kommission oder der von ihr benannten Stelle unverzüglich, wenn Schiffe von Nichtvertragsparteien beim Fischfang im Übereinkommensgebiet gesichtet oder auf andere Weise identifiziert wurden. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle unterrichtet umgehend das Sekretariat der NEAFC und die übrigen Mitgliedstaaten von jeder eingegangenen Sichtungsmeldung.

(2)  Der Mitgliedstaat, der das Schiff der Nichtvertragspartei gesichtet hat, bemüht sich, dem Schiff unverzüglich mitzuteilen, dass es bei Fischereitätigkeiten im Übereinkommensgebiet gesichtet oder in anderer Weise identifiziert wurde und folglich die Vermutung besteht, dass es die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC unterläuft, wenn die NEAFC seinem Flaggenstaat nicht den Status einer kooperierenden Nichtvertragspartei zuerkannt hat.

(3)  Wird ein Schiff einer Nichtvertragspartei beim Umladen gesichtet oder auf andere Weise identifiziert, so gilt die Vermutung, dass die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC unterlaufen werden, auch für jedes andere Schiff einer Nichtvertragspartei, das bei Umladetätigkeiten mit diesem Schiff identifiziert wurde.

Artikel 39

Inspektionen auf See

(1)  Die NEAFC-Inspektoren fragen an, ob sie an Bord eines Schiffs einer Nichtvertragspartei, das von einer Vertragspartei bei Fischereitätigkeiten im Übereinkommensgebiet gesichtet oder auf andere Weise identifiziert wurde, gehen und dieses inspizieren dürfen. Stimmt der Kapitän dem Anbordgehen und der Inspektion des Schiffes zu, so wird die Inspektion durch Abfassen eines Inspektionsberichts gemäß Artikel 20 Absatz 9 dokumentiert.

(2)  Die NEAFC-Inspektoren übermitteln der Kommission oder der von ihr benannten Stelle, dem Sekretariat der NEAFC und dem Kapitän des Schiffs der Nichtvertragspartei unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts. Wenn das Beweismaterial in diesem Bericht es rechtfertigt, kann ein Mitgliedstaat jede nach dem Völkerrecht angemessene Maßnahme treffen. Die Mitgliedstaaten werden angehalten zu prüfen, ob ihre innerstaatlichen Maßnahmen geeignet sind, die Gerichtsbarkeit über solche Schiffe auszuüben.

(3)  Will der Kapitän die Inspektoren nicht an Bord seines Schiffes kommen und dieses nicht inspizieren lassen oder kommt er einer der Pflichten gemäß Artikel 21 Buchstaben a bis d nicht nach, so gilt die Vermutung, dass das Schiff illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei („IUU-Tätigkeiten“) nachgegangen ist. Der NEAFC-Inspektor teilt dies der Kommission oder der von ihr benannten Stelle unverzüglich mit. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet wiederum diese Angaben umgehend an das Sekretariat der NEAFC weiter.

Artikel 40

Anlaufen eines Hafens

(1)  Der Kapitän des Fischereifahrzeugs einer Nichtvertragspartei darf nur einen nach Artikel 23 bezeichneten Hafen anlaufen. Will der Kapitän einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen, so teilt er dies den zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats nach Maßgabe von Artikel 24 mit. Der betreffende Hafenmitgliedstaat leitet diese Angaben unverzüglich an den Flaggenmitgliedstaat des Schiffs und an die Kommission oder die von ihr benannte Stelle weiter. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle wiederum leitet diese Angaben an das Sekretariat der NEAFC weiter.

(2)  Der Hafenmitgliedstaat untersagt Schiffen, die sich nicht vorschriftsmäßig gemäß Artikel 24 vor Anlaufen des Hafens angemeldet haben, die Einfahrt in seine Häfen.

▼M2

(3)  Der Beschluss, das Anlaufen eines Hafens zu untersagen, wird dem Schiffskapitän oder seinem Vertreter unverzüglich vom Hafenmitgliedstaat mitgeteilt und an den Flaggenstaat des Schiffs sowie an die Kommission oder die von ihr benannte Stelle weitergeleitet. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet diese Information wiederum an das Sekretariat der NEAFC weiter.

▼B

Artikel 41

Hafeninspektionen

►M2  (1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Schiffe von Nichtvertragsparteien, die einen ihrer Häfen anlaufen, im Einklang mit Artikel 26 Absätze 2 und 3 inspiziert werden. ◄ Jedes Schiff darf Fänge erst nach abgeschlossener Inspektion anlanden oder umladen. Jede Inspektion wird durch Abfassen eines Inspektionsberichts gemäß Artikel 27 dokumentiert. Kommt der Kapitän des Schiffs einer der Pflichten gemäß Artikel 21 Buchstaben a bis b nicht nach, so gilt die Vermutung, dass das Schiff IUU-Tätigkeiten nachgegangen ist.

(2)  Die Ergebnisse aller Inspektionen von Schiffen von Nichtvertragsparteien in Häfen von Mitgliedstaaten und die anschließend getroffenen Maßnahmen werden umgehend der Kommission oder der von ihr benannten Stelle übermittelt, die diese Angaben an das Sekretariat der NEAFC weiterleitet.

▼M2

Artikel 42

Anlandungen, Umladungen und anderweitige Nutzung eines Hafens

(1)  Mit der Anlandung, Umladung und/oder anderweitigen Nutzung eines Hafens durch Schiffe von Nichtvertragsparteien darf erst begonnen werden, wenn die zuständigen Behörden des Hafenstaats hierzu die Genehmigung erteilt haben.

(2)  Hat ein Schiff einer Nichtvertragspartei einen Hafen angelaufen, untersagen die Mitgliedstaaten diesem Schiff die Anlandung, Umladung, Verarbeitung und Verpackung von Fischereiressourcen sowie die Nutzung anderer Hafendienste, einschließlich Betankung und Bevorratung, Wartung und Trockendockarbeiten, wenn

a) das Schiff gemäß Artikel 41 inspiziert wurde und sich bei dieser Inspektion herausstellt, dass das Schiff Arten an Bord hat, für die die Empfehlungen im Rahmen des Übereinkommens gelten, es sei denn, der Kapitän des Schiffs weist den zuständigen Behörden zu deren Zufriedenheit nach, dass der Fisch außerhalb des Regelungsgebiets oder im Einklang mit allen einschlägigen Empfehlungen im Rahmen des Übereinkommens gefangen wurde, oder

b) der Flaggenstaat des Schiffs oder — im Falle einer Umladung — der bzw. die Flaggenstaat(en) der abgebenden Schiffe die in Artikel 25 genannte Bestätigung nicht vorlegt, oder

c) der Kapitän des Schiffs einer der Pflichten gemäß Artikel 21 Buchstaben a bis d nicht nachgekommen ist, oder

d) den Mitgliedstaaten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Fischereiressourcen an Bord in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit einer Vertragspartei unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften gefangen wurden oder

e) den Mitgliedstaaten hinreichende Beweise vorliegen, dass das Fischereifahrzeug anderweitig an IUU-Fischerei im Übereinkommensbereich beteiligt war oder solche Fangtätigkeiten unterstützt hat.

(3)  Im Falle eines Nutzungsverbots gemäß Absatz 2 wird dem betreffenden Schiff einer Nichtvertragspartei untersagt, in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten Umladungen vorzunehmen.

(4)  Im Falle eines Nutzungsverbots gemäß Absatz 2 teilen die Mitgliedstaaten dem Schiffskapitän oder seinem Vertreter und der Kommission oder der von ihr benannten Stelle ihre Entscheidung mit. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet diese Information wiederum an das Sekretariat der NEAFC weiter.

(5)  Die Mitgliedstaaten heben ihre Entscheidung, wonach ein Schiff ihre Häfen nicht nutzen darf, nur dann auf, wenn hinreichende Beweise vorliegen, dass die Gründe für das Nutzungsverbot unangemessen oder fehlerhaft waren oder nicht mehr bestehen.

(6)  Hebt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 5 das ausgesprochene Nutzungsverbot auf, so informiert er umgehend alle, die eine Mitteilung nach Absatz 4 erhalten haben. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet diese Information wiederum an das Sekretariat der NEAFC weiter.

▼B

Artikel 43

Berichte über Tätigkeiten von Nichtvertragsparteien

(1)  Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission oder der von ihr benannten Stelle bis 15. Februar jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht vor, der Folgendes enthält:

a) die Zahl der im Rahmen dieser Regelung auf See oder in seinen Häfen inspizierten Schiffe von Nichtvertragsparteien, die Namen der inspizierten Schiffe und den jeweiligen Flaggenstaat, die jeweiligen Inspektionsdaten und die Namen der Häfen, in denen die Inspektionen stattfanden, sowie die Inspektionsergebnisse; und

b) bei Anlandungen oder Umladungen im Anschluss an eine Inspektion nach dieser Regelung das Beweismaterial gemäß Artikel 42.

(2)  Zusätzlich zu den Überwachungsberichten und den Angaben zu Inspektionen können die Mitgliedstaaten der Kommission oder der von ihr benannten Stelle jederzeit weitere Angaben übermitteln, die für die Identifizierung von Schiffen einer Nichtvertragspartei, die möglicherweise im Übereinkommensgebiet IUU-Tätigkeiten betreiben, von Bedeutung sein können.

(3)  Auf der Grundlage dieser Angaben übermittelt die Kommission oder die von ihr benannte Stelle bis zum 1. März jedes Jahres dem Sekretariat der NEAFC einen Gesamtbericht über die Tätigkeiten von Nichtvertragsparteien.

Artikel 44

Schiffe, die IUU-Tätigkeiten betreiben

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe, die die NEAFC in ihre vorläufige Liste von Schiffen, die IUU-Tätigkeiten betreiben, aufgenommen hat („A“-Liste)

a) gemäß Artikel 41 inspiziert werden, wenn sie den Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen,

▼M2

b) keine Genehmigung zur Anlandung oder Umladung im Hafen eines Mitgliedstaats oder zur Umladung in ihren Hoheitsgewässern erhalten,

▼B

c) weder Hilfe von Fischereifahrzeugen, Hilfsschiffen, Tankschiffen, Mutterschiffen und Frachtschiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, noch die Genehmigung erhalten, sich an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit solchen Schiffen zu beteiligen,

d) keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine sonstigen Dienstleistungen erhalten.

(2)  Die Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstaben b und d gelten nicht für in der „A“-Liste eingetragene Schiffe, wenn der NEAFC empfohlen wurde, die betreffenden Schiffe von dieser Liste zu streichen.



KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 45

Vertraulichkeit

(1)  Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 112 und Artikel 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewährleisten die Mitgliedstaaten die Vertraulichkeit elektronischer Meldungen und Mitteilungen, die gemäß den Artikeln 11, 12 und 19 Absatz 1 an das Sekretariat der NEAFC übermittelt oder von diesem erhalten wurden.

(2)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gemäß Artikel 50 Absatz 2 erlassen.

Artikel 46

Übertragung von Befugnissen

(1)  Die Kommission kann durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 47 und gemäß den in Artikel 48 und 49 festgelegten Bedingungen die Durchführungsbestimmungen für Artikel 25, die Liste der Fischereiressourcen gemäß Artikel 10 Absatz 1 sowie detaillierte Bestimmungen zu den unter Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 2 fallenden Anmeldungs- und Annullierungsverfahren, einschließlich der Zeiträume, erlassen.

(2)  Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte handelt die Kommission nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

Artikel 47

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 46 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab 1. Januar 2011 übertragen. Die Kommission erstattet hinsichtlich der übertragenen Befugnisse spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist von drei Jahren Bericht. Die Befugnisübertragung wird automatisch um den gleichen Zeitraum verlängert, sofern das Europäische Parlament oder der Rat sie nicht nach Artikel 48 widerruft.

(2)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)  Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 48 und 49 genannten Bedingungen.

Artikel 48

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)  Die in Artikel 46 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)  Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um darüber zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, und dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, und die möglichen Gründe für den Widerruf zu nennen.

(3)  Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Widerruf wird sofort oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 49

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)  Das Europäische Parlament oder der Rat können innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe gegen einen delegierten Rechtsakt Einwände erheben.

Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(2)  Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin angegebenen Datum in Kraft.

Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)  Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände erhebt, gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

Artikel 50

Durchführung

(1)  Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 51

Änderungsverfahren

Um Änderungen an den für die Union verbindlichen geltenden Bestimmungen der Regelung in Unionsrecht zu überführen, kann die Kommission, soweit erforderlich, durch delegierte Rechtsakte nach Artikel 47 und gemäß den in den Artikeln 48 und 49 festgelegten Bedingungen die Rechtsvorschriften dieser Verordnung abändern, die Folgendes betreffen:

a) Beteiligung der Vertragsparteien an der Fischerei im Regelungsgebiet gemäß Artikel 5;

b) Entfernung und Beseitigung von stationärem Fanggerät und Bergung von verloren gegangenem Fanggerät gemäß Artikel 6 und Artikel 7;

c) Einsatz des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems (VMS) gemäß Artikel 11;

d) Zusammenarbeit und Übermittlung von Angaben an das Sekretariat des NEAFC gemäß Artikel 12;

e) Anforderungen für die getrennte Lagerung und Kennzeichnung gefrorener Fischereiressourcen gemäß Artikel 14 und Artikel 15;

f) Bereitstellung von NEAFC-Inspektoren gemäß Artikel 16;

g) Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung der Regelung durch Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien gemäß Kapitel VI;

h) die Liste der regulierten Ressourcen gemäß dem Anhang.

Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte handelt die Kommission im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung.

Artikel 52

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 wird aufgehoben.

Artikel 53

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

REGULIERTE RESSOURCEN



A)  Pelagische Arten und Hochseearten

Bestand (gebräuchliche deutsche Bezeichnung)

FAO-Code

Wissenschaftlicher Name

ICES-Untergebiete und Divisionen

Tiefenbarsch

REB

Sebastes mentella

I, II, V, XII, XIV

Frühjahrslaichender Norwegischer Hering (Hering des nördlichen Atlantik)

HER

Clupea harengus

I, II

Blauer Wittling

WHB

Micromesistius poutassou

IIa, IVa, Vb, VI, VII, XII, XIV

Makrele

MAC

Scomber scombrus

IIa, IV, V, VI, VII, XII

Schellfisch

HAD

Melanogrammus aeglefinus

VIb



B)  Tiefseearten

Bestand (gebräuchliche deutsche Bezeichnung)

FAO-Code

Wissenschaftlicher Name

ICES-Untergebiet

Glattkopf

ALC

Alepocehalus bairdii

I bis XIV

Rissos Glattkopf

PHO

Alepocephalus rostratus

I bis XIV

Blauhecht

ANT

Antimora rostrata

I bis XIV

Schwarzer Degenfisch

BSF

Aphanopus carbo

I bis XIV

Katzenhaie

API

Apristurus spp.

I bis XIV

Goldlachs

ARG

Argentina silus

I bis XIV

Kaiserbarsch

ALF

Beryx spp.

I bis XIV

Lumb

USK

Brosme brosme

I bis XIV

Rauer Schlingerhai

GUP

Centrophorus granulosus

I bis XIV

Blattschuppiger Schlingerhai

GUQ

Centrophorus squamosus

I bis XIV

Schwarzer Fabricius-Dornhai

CFB

Centroscyllium fabricii

I bis XIV

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

I bis XIV

Langnasen-Dornhai

CYP

Centroscymnus crepidater

I bis XIV

Rote Tiefseekrabbe

KEF

Chaceon (Geryon) affinis

I bis XIV

Seeratte

CMO

Chimaera monstrosa

I bis XIV

Kragenhai

HXC

Chlamydoselachus anguineus

I bis XIV

Meeral

COE

Conger conger

I bis XIV

Grenadierfisch

RNG

Coryphaenoides rupestris

I bis XIV

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

I bis XIV

Schnabeldornhai

DCA

Deania calceus

I bis XIV

Teleskop-Kardinalfisch

EPI

Epigonus telescopus

I bis XIV

Großer Schwarzer Dornhai

SHL

Etmopterus princeps

I bis XIV

Kleiner Schwarzer Dornhai

SHL

Etmopterus spinax

I bis XIV

Fleckhai

SHO

Galeus melastomus

I bis XIV

Maus-Katzenhai

GAM

Galeus murinus

I bis XIV

Blaumaul

BRF

Helicolenus dactylopterus

I bis XIV

Grauhai

SBL

Hexanchus griseus

I bis XIV

Granatbarsch

ORY

Hoplostethus atlanticus

I bis XIV

Mittelmeer-Kaiserbarsch

HPR

Hoplostethus mediterraneus

I bis XIV

Kleine Tiefenseeratte

CYH

Hydrolagus mirabilis

I bis XIV

Degenfisch

SFS

Lepidopus caudatus

I bis XIV

Wolfsfisch

ELP

Lycodes esmarkii

I bis XIV

Nordatlantik-Grenadier

RHG

Macrourus berglax

I bis XIV

Blauleng

BLI

Molva dypterygia

I bis XIV

Leng

LIN

Molva molva

I bis XIV

Atlantischer Tiefseedorsch

RIB

Mora moro

I bis XIV

Segelflossen-Meersau

OXN

Oxynotus paradoxus

I bis XIV

Rote Fleckbrasse

SBR

Pagellus bogaraveo

I bis XIV

Gabeldorsche

GFB

Phycis spp.

I bis XIV

Wrackbarsch

WRF

Polyprion americanus

I bis XIV

Fyllasrochen

RJY

Raja fyllae

I bis XIV

Eisrochen

RJG

Raja hyperborea

I bis XIV

Schwarzbäuchiger Glattrochen

JAD

Raja nidarosiensis

I bis XIV

Schwarzer Heilbutt

GHL

Rheinhardtius hippoglossoides

I bis XIV

Atlantische Rüsselchimäre

RCT

Rhinochimaera atlantica

I bis XIV

Messerzahnhai

SYR

Scymnodon ringens

I bis XIV

Kleiner Rotbarsch

SFV

Sebastes viviparus

I bis XIV

Eishai

GSK

Somniosus microcephalus

I bis XIV

Drachenkopf

TJX

Trachyscorpia cristulata

I bis XIV




Anlage

Erklärungen zu Artikel 51

„Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission halten fest, dass alle nicht wesentlichen Vorschriften des Basisrechtsakts, die gegenwärtig unter Artikel 51 der Verordnung aufgelistet sind (Übertragung von Befugnissen), aus politischer Sicht jederzeit zum wesentlichen Bestandteil der bestehenden NEAFC-Kontrollregelung werden können. Für einen solchen Fall verweisen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission darauf, dass beide gesetzgebenden Organe, der Rat oder das Parlament, umgehend entweder das Recht, Einwände gegen den Entwurf eines delegierten Rechtsakts der Kommission zu erheben, oder das Recht auf Widerruf der übertragenen Befugnisse gemäß Artikel 48 und Artikel 49 der Verordnung ausüben können.“

„Der Rat und das Parlament stimmen darin überein, dass die Aufnahme einer Vorschrift der NEAFC-Kontrollregelung in diese Verordnung als nicht wesentlicher, zurzeit in Artikel 51 aufgeführter, Bestandteil an sich nicht bedeutet, dass eine solche Vorschrift von den gesetzgebenden Organen automatisch als nicht wesentlicher Bestandteil einer künftigen Verordnung betrachtet wird.“

„Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erklären, dass künftige Standpunkte der Organe zur Umsetzung des Artikels 290 AEUV oder zu einzelnen Rechtsakten, die solche Bestimmungen enthalten, von den Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt werden.“



( 1 ) Stellungnahme vom 17. März 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( 2 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Oktober 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. November 2010.

( 3 ) ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21.

( 4 ) ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.

( 5 ) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

( 6 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 7 ) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 1.

( 8 ) ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 8.

( 9 ) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

( 10 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 433/2012 der Kommission vom 23. Mai 2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist (ABl. L 136 vom 25.5.2012, S. 41).

( 11 ) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1.