02010R1093 — DE — 26.06.2021 — 008.001
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1093/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010 (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1022/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2013 |
L 287 |
5 |
29.10.2013 |
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RICHTLINIE 2014/17/ЕU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Februar 2014 |
L 60 |
34 |
28.2.2014 |
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RICHTLINIE 2014/59/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 |
L 173 |
190 |
12.6.2014 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 806/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Juli 2014 |
L 225 |
1 |
30.7.2014 |
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RICHTLINIE (EU) 2015/2366 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2015 |
L 337 |
35 |
23.12.2015 |
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VERORDNUNG (EU) 2018/1717 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. November 2018 |
L 291 |
1 |
16.11.2018 |
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Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 |
L 314 |
1 |
5.12.2019 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/2175 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2019 |
L 334 |
1 |
27.12.2019 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) Nr. 1093/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. November 2010
zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission
KAPITEL I
ERRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG
Artikel 1
Errichtung und Tätigkeitsbereich
Die Behörde wird auch im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) und der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) tätig, soweit jene Richtlinie und jene Verordnung auf Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors und auf für deren Aufsicht zuständige Behörden anwendbar ist. Ausschließlich zu diesem Zweck führt die Behörde die Aufgaben durch, die der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) oder der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) durch einen rechtlich bindenden Rechtsakt der Union übertragen worden sind. Bei der Durchführung solcher Aufgaben konsultiert die Behörde diese Europäischen Aufsichtsbehörden und unterrichtet diese laufend über ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmen, bei denen es sich um „Finanzinstitute“ im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 oder „Finanzmarktteilnehmer“ im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 handelt.
Das Ziel der Behörde besteht darin, das öffentliche Interesse zu schützen, indem sie für die Wirtschaft der Union, ihre Bürger und Unternehmen zur kurz-, mittel- und langfristigen Stabilität und Wirksamkeit des Finanzsystems beiträgt. Die Behörde trägt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zu Folgendem bei:
Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts, insbesondere mittels einer soliden, wirksamen und kohärenten Regulierung und Überwachung;
Gewährleistung der Integrität, Transparenz, Effizienz und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Finanzmärkte;
Ausbau der internationalen Koordinierung der Aufsicht;
Verhinderung von Aufsichtsarbitrage und Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen;
Gewährleistung, dass die Übernahme von Kredit- und anderen Risiken angemessen reguliert und beaufsichtigt wird;
Verbesserung des Kunden- und Verbraucherschutzes;
Verbesserung der Angleichung der Aufsicht im gesamten Binnenmarkt und
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
Zu diesen Zwecken leistet die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Gesetzgebungsakte, fördert die Angleichung der Aufsicht und gibt gemäß Artikel 16a Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission ab.
Bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben berücksichtigt die Behörde insbesondere die Systemrisiken, die von Finanzinstituten ausgehen, deren Zusammenbruch Auswirkungen auf das Finanzsystem oder die Realwirtschaft haben kann.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Behörde unabhängig, objektiv und in nichtdiskriminierender und transparenter Weise im Interesse der Union als Ganzes und beachtet, wann immer dies relevant ist, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Behörde ist rechenschaftspflichtig, handelt integer und stellt sicher, dass alle Interessenvertreter fair behandelt werden.
Inhalt und Form der Tätigkeiten und Maßnahmen der Behörde, insbesondere Leitlinien, Empfehlungen, Stellungnahmen, Fragen und Antworten sowie die Entwürfe von Regulierungsstandards und Durchführungsstandards stehen in voller Übereinstimmung mit den anwendbaren Bestimmungen dieser Verordnung und der in Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte. Soweit nach diesen Bestimmungen zulässig und relevant, tragen die Tätigkeiten und Maßnahmen der Behörde gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken, die sich aus der von den Tätigkeiten und Maßnahmen der Behörde betroffenen Geschäftstätigkeit von Finanzinstituten, Unternehmen, anderen Subjekten oder Finanztätigkeiten ergeben, gebührend Rechnung.
Artikel 2
Europäisches System der Finanzaufsicht
Das ESFS besteht aus
dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und der vorliegenden Verordnung;
der Behörde;
der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 ( 12 ) des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung);
der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ( 13 ) des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde);
dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Artikeln 54 bis 57 der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;
den zuständigen Behörden oder Aufsichtsbehörden, die in den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Rechtsakten der Union aufgeführt sind, einschließlich der Europäischen Zentralbank in Bezug auf die Aufgaben, die dieser durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragen wurden.
Unbeschadet der nationalen Zuständigkeiten beinhalten die in dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf „Aufsicht“ beziehungsweise „Beaufsichtigung“ auch alle einschlägigen Tätigkeiten aller zuständigen Behörden, die gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten durchzuführen sind.
Artikel 3
Rechenschaftspflicht der Behörden
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Finanzinstitut“ ein Unternehmen, das der Regulierung und Aufsicht gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten der Union unterliegt;
„Wirtschaftsbeteiligter des Finanzsektors“ ein in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genanntes Unternehmen, das entweder ein „Finanzinstitut“ im Sinne der Nummer 1 des vorliegenden Artikels oder des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 oder ein „Finanzmarktteilnehmer“ im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 ist;
„zuständige Behörden“
zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich der Europäischen Zentralbank in Bezug auf Angelegenheiten, die die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben betreffen;
in Bezug auf die Richtlinie 2002/65/EG die Behörden und Stellen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinie durch die Finanzinstitute sicherzustellen;
in Bezug auf die Richtlinie (EU) 2015/849 die Behörden und Stellen, die Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors beaufsichtigen und dafür zuständig sind, deren Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie sicherzustellen;
in Bezug auf Einlagensicherungssysteme Einrichtungen, die Einlagensicherungssysteme nach der Richtlinie 2014/49/EU verwalten, oder in dem Fall, dass der Betrieb des Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet wird, die öffentliche Behörde, die solche Systeme gemäß der genannten Richtlinie beaufsichtigt, und die in der genannten Richtlinie aufgeführten einschlägigen Verwaltungsbehörden;
in Bezug auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) und die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ) die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannten Abwicklungsbehörden und der mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingeführte Einheitliche Abwicklungsausschuss sowie der Rat und die Kommission, wenn sie Maßnahmen im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ergreifen, sofern sie keine Ermessensspielräume wahrnehmen oder politische Entscheidungen treffen;
die „zuständigen Behörden“ gemäß der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ), der Verordnung 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 ), der Richtlinie (EU) 2015/2366, der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 18 ) und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 19 );
die in Artikel 20 der Richtlinie 2008/48/EG genannten „Einrichtungen und Behörden“;
Artikel 5
Rechtsstellung
Artikel 6
Zusammensetzung
Die Behörde besteht aus
einem Rat der Aufseher, der die in Artikel 43 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 47 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
einem Vorsitzenden, der die in Artikel 48 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 53 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
einem Beschwerdeausschuss, der die in Artikel 60 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
Artikel 7
Sitz
Die Behörde hat ihren Sitz in Paris, Frankreich.
Die Verlegung des Sitzes der Behörde darf die Behörde nicht bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse, der Organisation ihrer Leitungsstruktur, dem Betrieb ihrer zentralen Organisation und der Sicherstellung der wesentlichen Finanzierung ihrer Tätigkeiten beeinträchtigen, wobei die Behörde gegebenenfalls Dienste im Bereich der Verwaltungsunterstützung und der Gebäudeverwaltung, die keinerlei Verbindung zu den Kernaufgaben aufweisen, gemeinsam mit Agenturen der Union nutzen kann. Bis zum 30. März 2019 und anschließend alle zwölf Monate legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht dazu vor, ob die Europäischen Aufsichtsbehörden dieser Anforderung nachkommen.
KAPITEL II
AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE
Artikel 8
Aufgaben und Befugnisse der Behörde
Die Behörde hat folgende Aufgaben:
sie leistet auf Grundlage der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte einen Beitrag zur Festlegung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Regulierungs- und Aufsichtsstandards und -praktiken, indem sie insbesondere Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien, Empfehlungen sowie sonstige Maßnahmen, einschließlich Stellungnahmen, ausarbeitet;
sie erarbeitet ein Aufsichtshandbuch der Union zur Beaufsichtigung von Finanzinstituten in der Union, das bewährte Aufsichtspraktiken und qualitativ hochwertige Methoden und Verfahren enthalten soll und unter anderem sich verändernden Geschäftspraktiken und Geschäftsmodellen sowie der Größe der Finanzinstitute und der Märkte Rechnung trägt, und hält es auf dem neuesten Stand;
sie erarbeitet ein Abwicklungshandbuch der Union zur Abwicklung von Finanzinstituten in der Union, das bewährte Praktiken und qualitativ hochwertige Methoden und Verfahren für die Abwicklung enthalten soll und der Arbeit des Einheitlichen Abwicklungsausschusses, sich verändernden Geschäftspraktiken und Geschäftsmodellen sowie der Größe der Finanzinstitute und der Märkte Rechnung trägt, und hält es auf dem neuesten Stand;
sie trägt zur kohärenten Anwendung der verbindlichen Rechtsakte der Union bei, insbesondere indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte sicherstellt, Aufsichtsarbitrage verhindert, die Unabhängigkeit der Aufsicht fördert und überwacht, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden vermittelt und diese beilegt, eine wirksame und einheitliche Beaufsichtigung der Finanzinstitute sowie ein kohärentes Funktionieren der Aufsichtskollegien sicherstellt, und unter anderem in Krisensituationen tätig wird;
sie erleichtert die Delegation von Aufgaben und Zuständigkeiten unter zuständigen Behörden;
sie arbeitet eng mit dem ESRB zusammen, indem sie dem ESRB insbesondere die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und Empfehlungen des ESRB sicherstellt;
sie organisiert vergleichende Analysen (im Folgenden „Peer Reviews“) der zuständigen Behörden und führt diese durch, gibt in diesem Zusammenhang Leitlinien und Empfehlungen heraus und bestimmt bewährte Vorgehensweisen, um die Kohärenz der Ergebnisse der Aufsicht zu stärken;
sie überwacht und bewertet Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich, gegebenenfalls einschließlich Entwicklungen in Bezug auf Tendenzen bei der Kreditvergabe, insbesondere an private Haushalte und KMU, und bei innovativen Finanzdienstleistungen, wobei sie Entwicklungen im Zusammenhang mit ökologischen, sozialen und die Governance betreffenden Faktoren gebührend berücksichtigt;
sie führt Marktanalysen durch, um bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf entsprechende Informationen zurückgreifen zu können;
sie fördert gegebenenfalls den Einleger-, Verbraucher- und Anlegerschutz, insbesondere im Hinblick auf Mängel in einem grenzübergreifenden Kontext und unter Berücksichtigung damit zusammenhängender Risiken;
sie fördert im Einklang mit den Artikeln 21 bis 26 die einheitliche und kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien, die Überwachung, Bewertung und Messung der Systemrisiken, die Entwicklung und Koordinierung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen, bietet ein hohes Schutzniveau für Einleger und Anleger in der gesamten Union, entwickelt Verfahren für die Abwicklung insolvenzbedrohter Finanzinstitute und bewertet die Notwendigkeit geeigneter Finanzierungsinstrumente, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu fördern, die an der Bewältigung von Krisen grenzüberschreitend tätiger Institute beteiligt sind, von denen potentiell ein Systemrisiko ausgehen könnte;
sie leistet einen Beitrag zur Aufstellung einer gemeinsamen Finanzdatenstrategie der Union;
sie erfüllt jegliche sonstigen Aufgaben, die in dieser Verordnung oder in anderen Gesetzgebungsakten festgelegt sind;
sie veröffentlicht auf ihrer Website regelmäßig aktualisierte Informationen über ihren Tätigkeitsbereich, insbesondere innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs über registrierte Finanzinstitute, um sicherzustellen, dass die Informationen der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind;
sie veröffentlicht und aktualisiert auf ihrer Website regelmäßig für jeden in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakt alle technischen Regulierungsstandards, technischen Durchführungsstandards, Leitlinien, Empfehlungen sowie Fragen und Antworten einschließlich Übersichten zum aktuellen Stand laufender Arbeiten und zum Zeitplan für die Annahme von Entwürfen technischer Regulierungsstandards und technischer Durchführungsstandards;
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sie trägt zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung bei, auch indem sie die kohärente, effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Gesetzgebungsakte im Hinblick auf die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung fördert.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung
macht die Behörde in vollem Umfang von ihren Befugnissen Gebrauch;
trägt die Behörde unter gebührender Berücksichtigung des Ziels, die Sicherheit und Solidität der Finanzinstitute zu gewährleisten, den verschiedenen Arten der Finanzinstitute, ihren Geschäftsmodellen und ihrer Größe umfassend Rechnung und
trägt die Behörde der technologischen Innovation, innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen und der Einbeziehung ökologischer, sozialer und die Governance betreffender Faktoren Rechnung.
Um die in Absatz 1 festgelegten Aufgaben ausführen zu können, wird die Behörde mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnissen ausgestattet; dazu zählen insbesondere die Befugnisse
zur Entwicklung von Entwürfen technischer Regulierungsstandards in den in Artikel 10 genannten besonderen Fällen;
zur Entwicklung von Entwürfen technischer Durchführungsstandards in den in Artikel 15 genannten besonderen Fällen;
zur Herausgabe von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 16;
zur Herausgabe von Empfehlungen gemäß Artikel 29a;
zur Abgabe von Empfehlungen in besonderen Fällen gemäß Artikel 17 Absatz 3;
zur Herausgabe von Warnungen gemäß Artikel 9 Absatz 3;
zum Erlass von an die zuständigen Behörden gerichteten Beschlüssen im Einzelfall in den in Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3 genannten besonderen Fällen;
in Fällen, die unmittelbar anwendbares Unionsrecht betreffen, zum Erlass von an Finanzinstitute gerichteten Beschlüssen im Einzelfall in den in Artikel 17 Absatz 6, in Artikel 18 Absatz 4 und in Artikel 19 Absatz 4 genannten besonderen Fällen;
zur Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission gemäß Artikel 16a;
zur Beantwortung von Fragen gemäß Artikel 16b;
zur Ergreifung von Maßnahmen gemäß Artikel 9c;
zur Einholung der erforderlichen Informationen zu Finanzinstituten gemäß Artikel 35;
zur Entwicklung gemeinsamer Methoden zur Bewertung der Wirkungen von Produktmerkmalen und Verteilungsprozessen auf die Finanzlage der Institute und den Verbraucherschutz;
zur Bereitstellung einer zentral zugänglichen Datenbank der registrierten Finanzinstitute in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern dies in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakten vorgesehen ist.
Die in den Artikeln 10, 15, 16 und 16a genannten offenen öffentlichen Konsultationen finden auf möglichst breiter Basis statt, damit alle interessierten Parteien einbezogen werden können, und gewähren den Interessenvertretern einen angemessenen Zeitraum für Antworten. Die Behörde veröffentlicht eine Zusammenfassung der von Interessenvertretern eingegangenen Beiträge und einen Überblick darüber, wie die bei der Konsultation erhaltenen Informationen und Ansichten in einem Entwurf eines technischen Regulierungsstandards und einem Entwurf eines technischen Durchführungsstandards verwertet wurden.
Artikel 9
Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz und mit Finanztätigkeiten
Die Behörde übernimmt eine Führungsrolle bei der Förderung von Transparenz, Einfachheit und Fairness auf dem Markt für Finanzprodukte beziehungsweise -dienstleistungen für Verbraucher im Binnenmarkt, und zwar unter anderem durch
die Erfassung und Analyse von Verbrauchertrends, wie etwa der Entwicklung der Kosten und Gebühren für Finanzdienstleistungen und -produkte für Privatkunden in den Mitgliedstaaten, und die Berichterstattung über diese Trends;
die Durchführung eingehender themenbezogener Überprüfungen des Marktverhaltens, wobei an der Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses der Marktpraktiken gearbeitet wird, um mögliche Probleme zu erkennen und ihre Auswirkungen zu analysieren;
die Entwicklung von Indikatoren für das Privatanlegerrisiko, mit denen Faktoren, die negative Auswirkungen für die Verbraucher und Anleger haben könnten, rechtzeitig ermittelt werden können;
die Überprüfung und Koordinierung von Initiativen der zuständigen Behörden zur Vermittlung von Wissen und Bildung über Finanzfragen;
die Entwicklung von Ausbildungsstandards für die Wirtschaft;
die Mitwirkung an der Entwicklung allgemeiner Offenlegungsvorschriften;
die Förderung von gleichen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt, sodass die Verbraucher und anderen Nutzer von Finanzdienstleistungen einen fairen Zugang zu Finanzdienstleistungen und -produkten haben;
die Förderung weiterer Entwicklungen in den Bereichen Regulierung und Aufsicht, die eine tiefergehende Harmonisierung und Integration auf Unionsebene ermöglichen könnten und
gegebenenfalls die Koordinierung von Testkäufen durch die zuständigen Behörden.
Die Behörde überprüft den in Unterabsatz 1 genannten Beschluss in angemessenen Abständen, und mindestens alle sechs Monate. Nach mindestens zwei aufeinanderfolgenden Verlängerungen und auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Analyse mit dem Ziel der Bewertung der Auswirkungen auf den Kunden oder Verbraucher kann die Behörde die jährliche Verlängerung des Verbots beschließen.
Ein Mitgliedstaat kann die Behörde ersuchen, ihren Beschluss zu überprüfen. In diesem Fall beschließt die Behörde gemäß dem in Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Verfahren, ob dieser Beschluss aufrechterhalten wird.
Die Behörde kann auch überprüfen, ob es notwendig ist, bestimmte Arten von Finanztätigkeiten oder -praktiken zu verbieten oder zu beschränken, und, sollte dies notwendig sein, die Kommission und die zuständigen Behörden informieren, um den Erlass eines solchen Verbots oder einer solchen Beschränkung zu erleichtern.
Artikel 9a
Besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Die Behörde übernimmt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eine führende, koordinierende und überwachende Rolle bei der Förderung der Integrität, Transparenz und Sicherheit im Finanzsystem durch die Annahme von Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsystem. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen diese Maßnahmen nicht über das zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung und der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte erforderliche Maß hinaus und tragen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken, den Geschäftspraktiken, den Geschäftsmodellen und der Größe der Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors und der Märkte gebührend Rechnung. Zu diesen Maßnahmen gehören:
die Sammlung von Informationen der zuständigen Behörden über Schwächen, die bei laufenden Aufsichts- und Zulassungsverfahren in den Prozessen und Verfahren, in der Governance, bei der Zuverlässigkeit und Eignung, beim Erwerb qualifizierter Beteiligungen, in den Geschäftsmodellen und Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors in Bezug auf die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt worden sind sowie die Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden als Reaktion auf die folgenden wesentlichen Schwächen, die eine oder mehrere Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 genannten Gesetzgebungsakten der Union beziehungsweise jegliche sie umsetzenden nationalen Rechtsvorschriften betreffen, getroffen wurden, im Hinblick auf die Verhinderung und Bekämpfung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung:
ein Verstoß oder potenzieller Verstoß durch einen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors gegen solche Anforderungen, oder
die unangemessene oder unwirksame Anwendung solchen Anforderungen durch einen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors von, oder
die unangemessene oder unwirksame Anwendung interner Strategien und Verfahren durch einen Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors zur Sicherstellung der Einhaltung von solchen Anforderungen.
Die zuständigen Behörden stellen der Behörde zusätzlich zu den Verpflichtungen nach Artikel 35 der vorliegenden Verordnung alle derartigen Informationen zur Verfügung und informieren die Behörde zeitnah über alle nachfolgenden Entwicklungen im Zusammenhang mit den übermittelten Informationen auf dem Laufenden. Die Behörde arbeitet in enger Abstimmung mit den zentralen Meldestellen der EU gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849, wobei sie deren Status und deren Verpflichtungen achtet, und ohne unnötige Duplizierungen.
Die zuständigen Behörden können nach Maßgabe des nationalen Rechts alle zusätzlichen Informationen, die sie für die Verhinderung und Bekämpfung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung als relevant erachten, an die in Absatz 2 genannte zentrale Datenbank weitergeben;
die enge Abstimmung und, sofern angemessen, den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden, einschließlich der Europäischen Zentralbank, wenn es um Angelegenheiten von Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 geht, und mit den Behörden, denen die öffentliche Aufgabe der Aufsicht über die in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Verpflichteten übertragen wurde, sowie mit den zentralen Meldestellen, wobei der Status und die Verpflichtungen der zentralen Meldestellen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 geachtet werden;
die Entwicklung gemeinsamer Leitlinien und Standards für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor und die Förderung ihrer einheitlichen Umsetzung, insbesondere, indem Entwürfe für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards entsprechend den Mandaten, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten niedergelegt sind, sowie Leitlinien, Empfehlungen und sonstige Maßnahmen, einschließlich Stellungnahmen, ausgearbeitet werden, die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte stützen;
die Unterstützung zuständiger Behörden, wenn diese spezifische Ersuchen stellen;
die Beobachtung der Marktentwicklungen und die Bewertung der Anfälligkeit und der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor.
Bis zum 31. Dezember 2020 erarbeitet die Behörde Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Definition von Schwächen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a, einschließlich der entsprechenden Situationen, in denen Schwächen auftreten können, der Wesentlichkeit von Schwächen und der praktischen Umsetzung der Informationserhebung durch die Behörde sowie der Art der Informationen, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a zur Verfügung gestellt werden sollten. Bei der Ausarbeitung dieser technischen Standards berücksichtigt die Behörde den Umfang der bereitzustellenden Informationen und die Notwendigkeit, Duplizierungen zu vermeiden. Außerdem erarbeitet sie Regelungen zur Gewährleistung der Wirksamkeit und der Vertraulichkeit.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.
Bis zum 31. Dezember 2020 erarbeitet die Behörde Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie die Informationen zu analysieren und den zuständigen Behörden nach dem Grundsatz „Kenntnis nur wenn nötig“ und auf vertraulicher Basis zur Verfügung zu stellen sind.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes erarbeitet die Behörde über ihren nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels eingesetzten internen Ausschuss Methoden, die eine objektive Bewertung sowie eine qualitativ hochwertige und kohärente Überprüfung der Bewertungen und der Anwendung der Methodik ermöglichen und gleiche Voraussetzungen schaffen, und wendet diese an. Dieser interne Ausschuss nimmt die Überprüfung der Risikobewertungen auf Qualität und Kohärenz vor. Er erstellt die Entwürfe der Risikobewertungen zur Annahme durch den Rat der Aufseher nach Artikel 44.
Jedes Organ, jede Behörde und jede Einrichtung gemäß Unterabsatz 1 benennt aus den Reihen ihrer Mitarbeiter einen Stellvertreter, der das jeweilige Mitglied bei Verhinderung vertreten kann. Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Behörde für die Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 durch die Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors zuständig sind, können einen Vertreter für jede zuständige Behörde benennen. Ungeachtet der Anzahl der in der Sitzung vertretenen zuständigen Behörden besitzt jeder Mitgliedstaat eine Stimme. Dieser Ausschuss kann für spezifische Aspekte seiner Arbeit interne Arbeitsgruppen einsetzen, die die Entwürfe von Beschlüssen dieses Ausschusses vorbereiten. Diese Gruppen stehen den Mitarbeitern aller im Ausschuss vertretenen zuständigen Behörden sowie den Mitarbeitern der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) zur Teilnahme offenstehen.
Die Behörde, die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) können jederzeit schriftliche Bemerkungen zu jedem Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels vorlegen. Der Rat der Aufseher berücksichtigt diese Bemerkungen vor seinem abschließenden Beschluss gebührend. Beruht ein Entwurf eines Beschlusses auf den Befugnissen, die der Behörde nach den Artikeln 9b, 17 oder 19 zugewiesen wurden, oder hängt er mit diesen Befugnissen zusammen, und betrifft
Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 oder eine der sie beaufsichtigenden zuständigen Behörden oder
Finanzmarktteilnehmer im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 oder eine der sie beaufsichtigenden zuständigen Behörden.
So kann die Behörde nur nach vorheriger Zustimmung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), im Falle von Unterabsatz 1 Buchstabe a, beziehungsweise der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), im Falle von Unterabsatz 1 Buchstabe b, einen Beschluss fassen. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) oder die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) teilt der Behörde ihre Auffassung innerhalb von 20 Tagen nach dem Entwurf des Beschlusses durch den Ausschuss gemäß Absatz 7 mit. Sollten sie der Behörde weder innerhalb von 20 Tagen ihre Auffassungen mitteilen noch um eine gebührend gerechtfertigte Fristverlängerung für die Mitteilung ihrer Auffassungen ersuchen, so gilt die Zustimmung als erteilt.
Artikel 9b
Aufforderung zur Untersuchung im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Artikel 9c
Garantien der Verfahrensaussetzung
Die Behörde ergreift die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Maßnahmen nur unter außergewöhnlichen Umständen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Anwendung eines der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte oder eines der darauf gestützten delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte aus einem der folgenden Gründe wahrscheinlich erhebliche Bedenken aufwirft:
Die Behörde ist der Auffassung, dass Bestimmungen, die in einem dieser Rechtsakte enthalten sind, in direktem Widerspruch zu einem anderen einschlägigen Rechtsakt stehen könnten;
bei einem der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte fehlen delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte, die den betreffenden Gesetzgebungsakt ergänzen oder spezifizieren, sodass berechtigte Zweifel an den Rechtsfolgen des Gesetzgebungsakts oder an seiner ordnungsgemäßen Anwendung aufkommen könnten;
fehlende Leitlinien und Empfehlungen nach Artikel 16 würden praktische Schwierigkeiten bei der Anwendung des betreffenden Gesetzgebungsakts aufwerfen.
In den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen übermittelt die Behörde der Kommission eine Stellungnahme dazu, welche etwaigen Maßnahmen sie in Form eines neuen Gesetzgebungsvorschlags oder eines Vorschlags für einen neuen delegierten Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt für angemessen hält und welche Dringlichkeit den Bedenken nach dem Dafürhalten der Behörde zukommt. Die Stellungnahme wird von der Behörde veröffentlicht.
In dem in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Fall beurteilt die Behörde so bald wie möglich, ob einschlägige Leitlinien oder Empfehlungen gemäß Artikel 16 angenommen werden müssen.
Die Behörde handelt zügig, insbesondere um dazu beizutragen, den in Absatz 1 genannten Fragen nach Möglichkeit vorzubeugen.
Artikel 10
Technische Regulierungsstandards
Übertragen das Europäische Parlament und der Rat der Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 290 AEUV technische Regulierungsstandards mittels delegierter Rechtsakte zu erlassen, um eine kohärente Harmonisierung in den Bereichen zu gewährleisten, die ausdrücklich in den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind, so kann die Behörde Entwürfe technischer Regulierungsstandards erarbeiten. Die Behörde legt ihre Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission zur Annahme vor. Gleichzeitig leitet die Behörde diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament und den Rat weiter.
Die technischen Regulierungsstandards sind technischer Art und beinhalten keine strategischen oder politischen Entscheidungen, und ihr Inhalt wird durch die Gesetzgebungsakte, auf denen sie beruhen, begrenzt.
Bevor sie die Standards der Kommission übermittelt, führt die Behörde offene öffentliche Konsultationen zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards durch und analysiert die verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte, es sei denn, solche Konsultationen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit in hohem Maße unangemessen. Die Behörde holt auch den Rat der in Artikel 37 genannten Interessengruppe Bankensektor ein.
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Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt eines Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards befindet die Kommission darüber, ob sie diesen annimmt. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat rechtzeitig, wenn die Annahme nicht innerhalb des Zeitraums von drei Monaten erfolgen kann. Die Kommission kann den Entwurf des technischen Regulierungsstandards lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen, sofern dies aus Gründen des Unionsinteresses erforderlich ist.
Beabsichtigt die Kommission, einen Entwurf technischer Regulierungsstandards nicht oder nur teilweise beziehungsweise mit Änderungen anzunehmen, so sendet sie den Entwurf technischer Regulierungsstandards an die Behörde zurück und erläutert dabei, warum sie ihn nicht annimmt oder warum sie Änderungen vorgenommen hat. Die Kommission übermittelt eine Kopie ihres Schreibens dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Behörde kann den Entwurf technischer Regulierungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.
Hat die Behörde bei Ablauf dieses Zeitraums von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorgelegt oder hat sie einen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorgelegt, der nicht in Übereinstimmung mit den Änderungsvorschlägen der Kommission geändert worden ist, so kann die Kommission den technischen Regulierungsstandard entweder mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen annehmen oder ihn ablehnen.
Die Kommission darf den Inhalt eines von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.
Nur wenn die Behörde der Kommission innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 keinen Entwurf eines technischen Regulierungsstandards vorlegt, kann die Kommission einen technischen Regulierungsstandard ohne Entwurf der Behörde mittels eines delegierten Rechtsakts annehmen.
Die Kommission führt offene öffentliche Konsultationen zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards durch und analysiert die verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte, es sei denn, solche Konsultationen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Regulierungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen. Die Kommission holt auch den Rat der in Artikel 37 genannten Interessengruppe Bankensektor ein.
Die Kommission leitet den Entwurf des technischen Regulierungsstandards umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.
Die Kommission übermittelt der Behörde ihren Entwurf des technischen Regulierungsstandards. Die Behörde kann den Entwurf des technischen Regulierungsstandards innerhalb einer Frist von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.
Hat die Behörde bei Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf des technischen Regulierungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den technischen Regulierungsstandard annehmen.
Hat die Behörde innerhalb der Frist von sechs Wochen einen geänderten Entwurf des technischen Regulierungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den Entwurf des technischen Regulierungsstandards auf der Grundlage der von der Behörde vorgeschlagenen Änderungen ändern oder den technischen Regulierungsstandard mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen annehmen. Die Kommission darf den Inhalt des von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs des technischen Regulierungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.
Artikel 11
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 12
Widerruf der Befugnisübertragung
Artikel 13
Einwände gegen technische Regulierungsstandards
Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen technischen Regulierungsstandard innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Datum der Übermittlung des von der Kommission erlassenen technischen Regulierungsstandards Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
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Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den technischen Regulierungsstandard erhoben, so wird dieser im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft.
Der technische Regulierungsstandard kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.
Artikel 14
Nichtannahme oder Änderung des Entwurfs eines technischen Regulierungsstandards
Artikel 15
Technische Durchführungsstandards
Bevor sie die Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission übermittelt, führt die Behörde offene öffentliche Konsultationen durch und analysiert die verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte, es sei denn, solche Konsultationen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit in hohem Maße unangemessen. Die Behörde holt auch den Rat der in Artikel 37 genannten Interessengruppe Bankensektor ein.
Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt eines Entwurfs eines technischen Durchführungsstandards befindet die Kommission darüber, ob sie diesen annimmt. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat rechtzeitig, wenn die Annahme nicht innerhalb des Zeitraums von drei Monaten erfolgen kann. Die Kommission kann den Entwurf des technischen Durchführungsstandards lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen, wenn dies aus Gründen des Unionsinteresses erforderlich ist.
Beabsichtigt die Kommission, einen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards nicht oder nur teilweise beziehungsweise mit Änderungen anzunehmen, so sendet sie diesen zurück an die Behörde und erläutert dabei, warum sie ihn nicht anzunehmen beabsichtigt oder warum sie Änderungen vorgenommen hat. Die Kommission übermittelt eine Kopie ihres Schreibens dem Europäischen Parlament und dem Rat. Die Behörde kann den Entwurf technischer Durchführungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.
Hat die Behörde bei Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt oder einen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorgelegt, der nicht in Übereinstimmung mit den Änderungsvorschlägen der Kommission abgeändert worden ist, so kann die Kommission den technischen Durchführungsstandard entweder mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen annehmen oder ihn ablehnen.
Die Kommission darf den Inhalt eines von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs eines technischen Durchführungsstandards nicht ändern, ohne sich vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.
Nur wenn die Behörde der Kommission innerhalb der Fristen gemäß Absatz 2 keinen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorlegt, kann die Kommission einen technischen Durchführungsstandard ohne Entwurf der Behörde mittels eines Durchführungsrechtsakts annehmen.
Die Kommission führt offene öffentliche Konsultationen zu Entwürfen technischer Durchführungsstandards durch und analysiert die verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte, es sei denn, solche Konsultationen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen. Die Kommission holt auch den Rat der in Artikel 37 genannten Interessengruppe Bankensektor ein.
Die Kommission leitet den Entwurf eines technischen Durchführungsstandards umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.
Die Kommission übersendet der Behörde den Entwurf eines technischen Durchführungsstandards. Die Behörde kann den Entwurf eines technischen Durchführungsstandards innerhalb einer Frist von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.
Hat die Behörde nach Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt, kann die Kommission den technischen Durchführungsstandard erlassen.
Hat die Behörde innerhalb der Frist von sechs Wochen einen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den Entwurf des technischen Durchführungsstandards auf der Grundlage der von der Behörde vorgeschlagenen Änderungen ändern oder den technischen Durchführungsstandard mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen erlassen.
Die Kommission darf den Inhalt des von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs des technischen Durchführungsstandards nicht ändern, ohne sich nicht vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.
Artikel 16
Leitlinien und Empfehlungen
Die Leitlinien und Empfehlungen stehen im Einklang mit den Befugnissen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten oder in diesem Artikel übertragen werden.
Die zuständigen Behörden und Finanzinstitute unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung bestätigt jede zuständige Behörde, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt. Kommt eine zuständige Behörde der Leitlinie oder Empfehlung nicht nach oder beabsichtigt sie nicht, dieser nachzukommen, teilt sie dies der Behörde unter Angabe der Gründe mit.
Die Behörde veröffentlicht die Tatsache, dass eine zuständige Behörde dieser Leitlinie oder Empfehlung nicht nachkommt oder nicht nachzukommen beabsichtigt. Die Behörde kann zudem von Fall zu Fall die Veröffentlichung der von einer zuständigen Behörde angegebenen Gründe für die Nichteinhaltung einer Leitlinie oder Empfehlung beschließen. Die zuständige Behörde wird im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.
Wenn dies gemäß dieser Leitlinie oder Empfehlung erforderlich ist, erstatten die Finanzinstitute auf klare und ausführliche Weise Bericht darüber, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommen.
Artikel 16a
Stellungnahmen
Artikel 16b
Fragen und Antworten
Finanzinstitute prüfen, bevor sie eine Frage bei der Behörde einreichen, ob die Frage zunächst an ihre zuständige Behörde gerichtet werden sollte.
Bevor Antworten auf zulässige Fragen veröffentlicht werden, kann die Behörde zu Fragen, die von den im vorliegenden Absatz genannten natürlichen oder juristischen Personen gestellt wurden, um weitere Erläuterungen ersuchen.
Artikel 17
Verletzung von Unionsrecht
Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission oder der Interessengruppe Bankensektor oder von Amts wegen, einschließlich in Fällen, in denen dies auf stichhaltigen Informationen von natürlichen oder juristischen Personen beruht, und nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde legt die Behörde dar, wie sie in dem betreffenden Fall vorzugehen gedenkt, und führt gegebenenfalls eine Untersuchung der angeblichen Verletzung oder der Nichtanwendung des Unionsrechts durch.
Unbeschadet der in Artikel 35 festgelegten Befugnisse übermittelt die zuständige Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre Untersuchung für erforderlich hält, einschließlich inwiefern die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte im Einklang mit dem Unionsrecht angewandt werden.
Unbeschadet der in Artikel 35 festgelegten Befugnisse kann die Behörde nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und mit Gründen versehenes Informationsersuchen direkt an andere zuständige Behörden richten, wenn ein Informationsersuchen an die betroffene zuständige Behörde sich als unzureichend erwiesen hat oder für unzureichend erachtet wird, um die Informationen zu erhalten, die für die Zwecke der Untersuchung einer mutmaßlichen Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts für erforderlich erachtet werden.
Die Adressaten eines solchen Ersuchens übermitteln der Behörde unverzüglich klare, korrekte und vollständige Informationen.
Spätestens zwei Monate nach Beginn ihrer Untersuchung kann die Behörde eine Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Unionsrechts ergriffen werden müssen.
Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten.
Sollte die zuständige Behörde das Unionsrecht innerhalb eines Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, so kann die Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder von Amts wegen eine förmliche Stellungnahme abgeben, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, die zur Einhaltung des Unionsrechts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die förmliche Stellungnahme der Kommission trägt der Empfehlung der Behörde Rechnung.
Die Kommission gibt diese förmliche Stellungnahme spätestens drei Monate nach Abgabe der Empfehlung ab. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.
Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle erforderlichen Informationen.
In Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung kann die Behörde, sofern die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte nicht unmittelbar auf Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors anwendbar sind, die zuständige Behörde mit einem Beschluss auffordern, der förmlichen Stellungnahme nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels innerhalb der dort genannten Frist nachzukommen. Kommt die zuständige Behörde diesem Beschluss nicht nach, so kann die Behörde auch einen Beschluss im Einklang mit Unterabsatz 1 erlassen. Zu diesem Zweck wendet die Behörde alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und, sofern dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, die nationalen Rechtsvorschriften an, insoweit sie diese Richtlinien umsetzen. Liegt das einschlägige Unionsrecht in Form von Verordnungen vor und werden in diesen Verordnungen den Mitgliedstaaten gegenwärtig ausdrücklich Optionen eingeräumt, so wendet die Behörde außerdem die nationalen Rechtsvorschriften an, soweit diese Optionen ausgeübt wurden.
Der Beschluss der Behörde muss mit der förmlichen Stellungnahme der Kommission gemäß Absatz 4 im Einklang stehen.
Ergreifen die zuständigen Behörden Maßnahmen in Bezug auf Sachverhalte, die Gegenstand einer förmlichen Stellungnahme nach Absatz 4 oder eines Beschlusses nach Absatz 6 sind, müssen die zuständigen Behörden der förmlichen Stellungnahme beziehungsweise dem Beschluss nachkommen.
Artikel 17a
Schutz von Hinweisgebern
Artikel 18
Maßnahmen im Krisenfall
Um diese Aufgabe des Erleichterns und Koordinierens von Maßnahmen wahrnehmen zu können, wird die Behörde über alle relevanten Entwicklungen in vollem Umfang unterrichtet und wird sie eingeladen, als Beobachterin an allen einschlägigen Zusammentreffen der betreffenden zuständigen Aufsichtsbehörden teilzunehmen.
Der Rat kann in Abstimmung mit der Kommission und dem ESRB sowie gegebenenfalls den ESA auf Ersuchen der Behörde, der Kommission oder des ESRB einen an die Behörde gerichteten Beschluss erlassen, in dem das Vorliegen einer Krisensituation im Sinne dieser Verordnung festgestellt wird. Der Rat überprüft diesen Beschluss in angemessenen Abständen, mindestens jedoch einmal pro Monat. Wird der Beschluss bei Ablauf der Frist von einem Monat nicht verlängert, so tritt er automatisch außer Kraft. Der Rat kann die Krisensituation jederzeit für beendet erklären.
Sind der ESRB oder die Behörde der Auffassung, dass sich eine Krisensituation abzeichnet, richten sie eine vertrauliche Empfehlung an den Rat und geben eine Lagebeurteilung ab. Der Rat beurteilt dann, ob es notwendig ist, eine Tagung einzuberufen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt.
Wenn der Rat das Vorliegen einer Krisensituation feststellt, so unterrichtet er das Europäische Parlament und die Kommission ordnungsgemäß und unverzüglich davon.
Nach Absatz 4 erlassene Beschlüsse haben Vorrang vor allen von den zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Beschlüssen.
Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Fragen, die Gegenstand eines Beschlusses nach den Absätzen 3 oder 4 sind, muss mit diesen Beschlüssen in Einklang stehen.
Artikel 19
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden in grenzübergreifenden Fällen
In Fällen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind, kann die Behörde unbeschadet der Befugnisse nach Artikel 17 den zuständigen Behörden helfen, nach dem in den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Verfahren eine Einigung zu erzielen, und zwar entweder
auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden, wenn eine zuständige Behörde mit dem Vorgehen oder dem Inhalt der Maßnahme beziehungsweise geplanten Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Nichttätigwerden nicht einverstanden ist, oder
in Fällen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte vorsehen, dass die Behörde von Amts wegen helfen kann, wenn anhand objektiver Gründe eine Meinungsverschiedenheit zwischen den zuständigen Behörden festzustellen ist.
In Fällen, in denen gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten ein gemeinsamer Beschluss der zuständigen Behörden erforderlich ist und die Behörde im Einklang mit diesen Gesetzgebungsakten den betreffenden zuständigen Behörden von Amts wegen helfen kann, nach dem in den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Verfahren eine Einigung zu erzielen, wird eine Meinungsverschiedenheit angenommen, wenn die zuständigen Behörden innerhalb der in den genannten Gesetzgebungsakten festgesetzten Fristen keinen gemeinsamen Beschluss fassen.
Die betroffenen zuständigen Behörden setzen die Behörde in den folgenden Fällen unverzüglich darüber in Kenntnis, dass keine Einigung erzielt wurde:
Wenn in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten eine Frist für die Erzielung einer Einigung zwischen den zuständigen Behörden festgelegt ist und einer der folgenden Fälle eintritt:
Die Frist ist abgelaufen oder
mindestens zwei der betroffenen zuständigen Behörden gelangen anhand objektiver Gründe zu dem Ergebnis, dass eine Meinungsverschiedenheit besteht;
wenn in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten keine Frist für die Erzielung einer Einigung zwischen den zuständigen Behörden festgelegt ist und einer der folgenden Fälle eintritt:
mindestens zwei der betroffenen zuständigen Behörden gelangen anhand objektiver Gründe zu dem Ergebnis, dass eine Meinungsverschiedenheit besteht; oder
seit dem Tag, an dem bei einer zuständigen Behörde das Ersuchen einer anderen zuständigen Behörde eingegangen ist, im Hinblick auf die Einhaltung der genannten Gesetzgebungsakte eine bestimmte Maßnahme zu ergreifen, sind zwei Monate vergangen, ohne dass die ersuchte Behörde einen Beschluss gefasst hätte, mit dem sie dem Ersuchen nachkommt.
In Erwartung des Beschlusses der Behörde gemäß dem Verfahren nach Artikel 44 Absatz 3a setzen in Fällen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte einen gemeinsamen Beschluss erfordern, alle an dem gemeinsamen Beschluss beteiligten zuständigen Behörden ihre individuelle Beschlussfassung aus. Beschließt die Behörde, tätig zu werden, setzen alle an dem gemeinsamen Beschluss beteiligten zuständigen Behörden ihre Beschlussfassung aus, bis das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels abgeschlossen ist.
In Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung kann die Behörde, sofern die einschlägigen Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte nicht unmittelbar auf Wirtschaftsbeteiligte des Finanzsektors anwendbar sind, außerdem einen Beschluss im Einklang mit Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes annehmen. Zu diesem Zweck wendet die Behörde alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und, sofern dieses Unionsrecht aus Richtlinien besteht, die nationalen Rechtsvorschriften an, insoweit sie diese Richtlinien umsetzen. Liegt das einschlägige Unionsrecht in Form von Verordnungen vor und werden in diesen Verordnungen den Mitgliedstaaten ausdrücklich Optionen eingeräumt, so wendet die Behörde außerdem die nationalen Rechtsvorschriften an, soweit diese Optionen ausgeübt wurden.
Artikel 20
Beilegung von sektorübergreifenden Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden
Der Gemeinsame Ausschuss legt im Einklang mit dem Verfahren gemäß den Artikeln 19 und 56 sektorübergreifende Meinungsverschiedenheiten bei, die zwischen zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auftreten können.
Artikel 20a
Konvergenz von aufsichtlichen Überprüfungsverfahren
Die Behörde fördert im Rahmen ihrer Befugnisse die Konvergenz des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2013/36/EU, um solide Aufsichtsstandards in der Union zu schaffen.
Artikel 21
Aufsichtskollegien
Die Behörde übernimmt eine führende Rolle dabei, das kohärente Funktionieren der Aufsichtskollegien, die für in der Union grenzüberschreitend tätige Institute zuständig sind, sicherzustellen; dabei berücksichtigt sie das von Finanzinstituten ausgehende Systemrisiko im Sinne des Artikels 23 und beruft gegebenenfalls eine Sitzung eines Kollegiums ein.
Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes und des Absatzes 1 dieses Artikels wird die Behörde als „zuständige Behörde“ im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet.
Die Behörde kann:
in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden alle relevanten Informationen erfassen und austauschen, um die Tätigkeit des Kollegiums zu erleichtern, und ein zentrales System einrichten und verwalten, mit dem diese Informationen den zuständigen Behörden im Kollegium zugänglich gemacht werden;
die Durchführung unionsweiter Stresstests gemäß Artikel 32 veranlassen und koordinieren, um die Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten und insbesondere das von Finanzinstituten ausgehende Systemrisiko im Sinne des Artikels 23 gegenüber ungünstigen Marktentwicklungen bewerten zu können; und um die potenzielle Erhöhung des Systemrisikos in Stress-Situationen bewerten zu können, wobei sicherzustellen ist, dass auf nationaler Ebene eine einheitliche Methode für diese Tests angewendet wird; und gegebenenfalls eine Empfehlung an die zuständigen Behörden aussprechen, Problempunkte zu beheben, die bei den Stresstests festgestellt wurden, einschließlich einer Empfehlung zur Durchführung spezifischer Bewertungen; sie kann den zuständigen Behörden empfehlen, Kontrollen vor Ort durchzuführen, und kann an diesen Kontrollen vor Ort teilnehmen, um die Vergleichbarkeit und Zuverlässigkeit der Methoden, Praktiken und Ergebnisse von unionsweiten Bewertungen sicherzustellen;
wirksame und effiziente Aufsichtstätigkeiten unterstützen, wozu auch die Beurteilung der Risiken gehört, denen Finanzinstitute gemäß den Erkenntnissen aus dem aufsichtlichen Überprüfungsverfahren oder in Stress-Situationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten;
die Tätigkeiten der zuständigen Behörden im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben und Befugnissen überwachen und
weitere Beratungen eines Aufsichtskollegiums in den Fällen fordern, in denen sie der Auffassung ist, dass der Beschluss in eine falsche Anwendung des Unionsrechts münden oder nicht zur Erreichung des Ziels der Angleichung der Aufsichtspraktiken beitragen würde. Die Behörde kann außerdem von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde verlangen, eine Sitzung des Kollegiums anzusetzen oder einen zusätzlichen Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung einer Sitzung aufzunehmen.
Artikel 22
Allgemeine Bestimmungen zu Systemrisiken
Die Behörde trägt dem Systemrisiko im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 gebührend Rechnung. Sie reagiert auf alle Risiken der Beeinträchtigung von Finanzdienstleistungen, die
durch eine Störung des Finanzsystems insgesamt oder in Teilen verursacht werden und
das Potenzial haben, schwerwiegende negative Folgen für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft nach sich zu ziehen.
Die Behörde berücksichtigt gegebenenfalls die Überwachung und Bewertung des Systemrisikos, die vom ESRB und der Behörde entwickelte wurden, und reagiert auf Warnungen und Empfehlungen des ESRB gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010.
Die Behörde erarbeitet in Zusammenarbeit mit dem ESRB und im Einklang mit Artikel 23 einen gemeinsamen Rahmen quantitativer und qualitativer Indikatoren („Risikosteuerpult“) zur Ermittlung und Messung des Systemrisikos.
Die Behörde entwickelt ferner ein geeignetes Verfahren zur Durchführung von Stresstests, um dabei zu helfen, die Institute zu identifizieren, von denen ein Systemrisiko ausgehen könnte. Diese Institute werden Gegenstand einer verschärften Aufsicht und, sofern erforderlich, der Sanierungs- und Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 25.
Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsakte formuliert die Behörde nach Bedarf zusätzliche Leitlinien und Empfehlungen für Finanzinstitute, um dem von diesen ausgehenden Systemrisiko Rechnung zu tragen.
Die Behörde stellt sicher, dass dem von Finanzinstituten ausgehenden Systemrisiko bei der Ausarbeitung von Entwürfen für technische Regulierungs- und Durchführungsstandards in den Bereichen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind, Rechnung getragen wird.
Nachdem eine Untersuchung gemäß Unterabsatz 1 durchgeführt wurde, kann der Rat der Aufseher den betreffenden zuständigen Behörden geeignete Empfehlungen für Maßnahmen geben.
Für diese Zwecke kann die Behörde die Befugnisse nutzen, die ihr durch diese Verordnung einschließlich des Artikels 35 übertragen werden.
Artikel 23
Ermittlung und Messung des Systemrisikos
Artikel 24
Dauerhafte Fähigkeit zur Reaktion auf Systemrisiken
Artikel 25
Sanierungs- und Abwicklungsverfahren
Artikel 26
Europäisches System der Einlagensicherungssysteme
Artikel 27
Europäisches System der Bankenabwicklungs- und Finanzierungsregelungen
Die Behörde legt ihre Bewertung der Notwendigkeit eines Systems kohärenter, belastbarer und glaubwürdiger Finanzierungsmechanismen mit geeigneten Finanzierungsinstrumenten vor, die mit einem Paket von koordinierten Regelungen zum Krisenmanagement verknüpft sind.
Die Behörde leistet Beiträge zu den Arbeiten über Fragen in Bezug auf gleiche Wettbewerbsbedingungen und die kumulativen Auswirkungen von Systemen zur Erhebung von Abgaben und Beiträgen von Finanzinstituten, die eingeführt werden könnten, um im Rahmen eines kohärenten und glaubwürdigen Abwicklungsmechanismus für eine gerechte Lastenverteilung zu sorgen und Anreize für eine Eindämmung der Systemrisiken zu schaffen.
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Artikel 28
Delegation von Aufgaben und Pflichten
Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde über die von ihnen beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.
Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.
Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle von den zuständigen Behörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen von der Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.
Artikel 29
Gemeinsame Aufsichtskultur
Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur in der Union und einer Kohärenz der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen in der gesamten Union eine aktive Rolle. Die Behörde hat zumindest folgende Aufgaben:
sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab,
sie legt im Einklang mit Artikel 29a die strategischen Aufsichtsprioritäten der Union fest,
sie setzt im Einklang mit Artikel 45b Koordinierungsgruppen ein, um die Angleichung der Aufsicht zu fördern und bewährte Praktiken zu bestimmen,
sie fördert einen wirksamen bi- und multilateralen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden zu allen relevanten Fragen, einschließlich Cybersicherheit und Cyberangriffen, wobei sie den nach den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union geltenden Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,
sie trägt zur Entwicklung qualitativ hochwertiger, einheitlicher Aufsichtsstandards einschließlich Berichterstattungsstandards sowie internationaler Rechnungslegungsstandards im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 bei,
sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards und der von der Behörde herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,
sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein, auch in Bezug auf die technologische Innovation, erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in verstärktem Maße Personal abzuordnen und andere Instrumente einzusetzen und
sie richtet ein Überwachungssystem zur Bewertung wesentlicher ökologischer, sozialer und die Governance betreffender Risiken ein, wobei sie dem Übereinkommen von Paris im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen Rechnung trägt.
Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur erarbeitet die Behörde ein Aufsichtshandbuch der Union zur Beaufsichtigung von Finanzinstituten in der Union und hält es auf dem neuesten Stand, das der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken, den Geschäftspraktiken, den Geschäftsmodellen und der Größe der Finanzinstitute und der Märkte gebührend Rechnung trägt. Die Behörde erarbeitet auch ein Abwicklungshandbuch der Union zur Abwicklung von Finanzinstituten in der Union und hält es auf dem neuesten Stand, das der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken, den Geschäftspraktiken, den Geschäftsmodellen und der Größe der Finanzinstitute und der Märkte gebührend Rechnung trägt. Sowohl im Aufsichtshandbuch der Union als auch im Abwicklungshandbuch der Union werden bewährte Praktiken und qualitativ hochwertige Methoden und Verfahren dargelegt.
Die Behörde führt soweit angemessen offene öffentliche Konsultationen zu den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Stellungnahmen sowie zu den im vorliegenden Absatz genannten Hilfsmitteln und Instrumenten durch. Sie analysiert soweit angemessen auch die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte. Diese Konsultationen und Analysen müssen in Bezug auf den Umfang, Art und Folgen der Stellungnahmen beziehungsweise der Hilfsmittel und Instrumente verhältnismäßig sein. Die Behörde holt soweit angemessen auch den Rat der in Artikel 37 genannten Interessengruppe Bankensektor ein.
Artikel 29a
Strategische Aufsichtsprioritäten der Union
Die Behörde legt im Anschluss an eine Beratung im Rat der Aufseher und unter Berücksichtigung der Beiträge der zuständigen Behörden, der von den Organen der Union geleisteten Arbeit und der vom ESRB veröffentlichten Analysen, Warnungen und Empfehlungen mindestens alle drei Jahre bis zum 31. März bis zu zwei Prioritäten von unionsweiter Bedeutung fest, die künftige Entwicklungen und Trends widerspiegeln. Die zuständigen Behörden tragen diesen Prioritäten bei der Aufstellung ihrer Arbeitsprogramme Rechnung und teilen dies der Behörde entsprechend mit. Die Behörde erörtert die entsprechenden Tätigkeiten der zuständigen Behörden im folgenden Jahr und zieht Schlussfolgerungen. Die Behörde erörtert mögliche Folgemaßnahmen, die Leitlinien, Empfehlungen an die zuständigen Behörden und Peer Reviews im betreffenden Bereich umfassen können.
Die von der Behörde festgelegten Prioritäten von unionsweiter Bedeutung hindern die zuständigen Behörden nicht daran, ihre bewährten Praktiken anzuwenden und ihre zusätzlichen Prioritäten und Entwicklungen zu berücksichtigen, zudem wird nationalen Besonderheiten Rechnung getragen.
Artikel 30
Peer Reviews der zuständigen Behörden
Bei dem Peer Review wird unter anderem, aber nicht ausschließlich, Folgendes bewertet:
die Angemessenheit der Ausstattung, der Grad der Unabhängigkeit und die Regelungen hinsichtlich der Leitung der zuständigen Behörde mit besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu reagieren;
die Wirksamkeit und der Grad der Angleichung, der bei der Anwendung des Unionsrechts und bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 10 bis 16 angenommenen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im Unionsrecht gesetzten Ziele erreicht werden;
die Anwendung der von zuständigen Behörden entwickelten bewährten Praktiken, deren Übernahme für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte;
die Wirksamkeit und der Grad an Angleichung, die in Bezug auf die Durchsetzung der im Rahmen der Durchführung des Unionsrechts erlassenen Bestimmungen, wozu auch Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen gegen Personen, die für die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich sind, gehören, erreicht wurden.
Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 3 unternehmen die zuständigen Behörden alle erforderlichen Anstrengungen, um allen herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.
Bei der Ausarbeitung von Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 15 oder von Leitlinien oder Empfehlungen gemäß Artikel 16 berücksichtigt die Behörde das Ergebnis des Peer Review und alle weiteren Informationen, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt hat, um eine Angleichung in Richtung der bestmöglichen Aufsichtspraktiken sicherzustellen.
Artikel 31
Koordinatorfunktion
Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Unionsebene, indem sie unter anderem
den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert,
den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden erhalten sollten, bestimmt und – sofern zweckmäßig – die Zuverlässigkeit dieser Informationen überprüft,
unbeschadet des Artikels 19 auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder von Amts wegen eine nicht bindende Vermittlertätigkeit wahrnimmt,
den ESRB, den Rat und die Kommission unverzüglich auf jeden potenziellen Krisenfall aufmerksam macht,
erforderliche Maßnahmen ergreift, um die Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn Entwicklungen eintreten, die das Funktionieren der Finanzmärkte gefährden können,
erforderliche Maßnahmen ergreift, um die Maßnahmen der jeweils zuständigen Behörden zur Erleichterung des Markteintritts von Akteuren oder Produkten, die auf technologischer Innovation beruhen, zu koordinieren,
Informationen zentralisiert, die sie von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 21 und 35 als Ergebnis der Berichterstattungspflichten für Institute im Regulierungsbereich erhält. Die Behörde stellt diese Informationen auch den anderen betroffenen zuständigen Behörden zur Verfügung.
Artikel 31a
Informationsaustausch zu Eignung und Zuverlässigkeit
Die Behörde richtet zusammen mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) ein System für den Austausch von Informationen ein, die für die Bewertung der Eignung und Zuverlässigkeit der Halter qualifizierter Beteiligungen, der Direktoren und der Inhaber von Schlüsselfunktionen von Finanzinstituten durch die zuständigen Behörden gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten von Bedeutung sind.
Artikel 32
Bewertung von Marktentwicklungen einschließlich Stresstests
Die Behörde initiiert und koordiniert unionsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck erarbeitet sie:
gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer Szenarien auf die Finanzlage eines Finanzinstituts, wobei unter anderem Risiken Rechnung getragen wird, die aus ungünstigen ökologischen Entwicklungen erwachsen,
gemeinsame Methoden für die Identifizierung der in unionsweite Bewertungen aufzunehmenden Finanzinstitute,
gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten,
gemeinsame Methoden für die Bewertung der Wirkungen von bestimmten Produkten oder Vertriebswegen auf ein Finanzinstitut,
gemeinsame Methoden für die Beurteilung des Wertes von Vermögenswerten, sofern diese für Stresstests erforderlich ist und
gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökologischer Risiken auf die Finanzstabilität der Finanzinstitute.
Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes arbeitet die Behörde mit dem ESRB zusammen.
Unbeschadet der in der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 festgelegten Aufgaben des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ESRB einmal jährlich, bei Bedarf häufiger, für ihren Zuständigkeitsbereich Bewertungen von Trends, potenziellen Risiken und Schwachstellen in Kombination mit dem Risikosteuerpult nach Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung vor.
In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen.
Artikel 33
Internationale Beziehungen einschließlich Gleichwertigkeit
Ist ein Drittland im Einklang mit einem geltenden, von der Kommission gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 erlassenen delegierten Rechtsakt, auf der Liste derjenigen Staaten aufgeführt, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen, so schließt die Behörde keine Verwaltungsvereinbarungen mit den Regulierungs-, Aufsichts- und gegebenenfalls Abwicklungsbehörden dieses Drittlands. Dies schließt andere Formen der Zusammenarbeit zwischen der Behörde und den jeweiligen Drittlandsbehörden im Hinblick auf die Verringerung der Risiken für das Finanzsystem der Union nicht aus.
Darüber hinaus verifiziert sie, ob die Kriterien, auf deren Grundlage diese Beschlüsse über die Gleichwertigkeit gefasst wurden, und die darin festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt sind.
Die Behörde kann sich mit den einschlägigen Behörden in den Drittländern in Verbindung setzen. Die Behörde legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission sowie der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) einen vertraulichen Bericht, der die Ergebnisse ihrer Überwachung in Bezug auf alle als gleichwertig eingestuften Drittländer zusammenfasst, vor. Der Schwerpunkt des Berichts liegt insbesondere auf den Auswirkungen auf die Finanzstabilität, die Marktintegrität, den Anlegerschutz und das Funktionieren des Binnenmarkts.
Stellt die Behörde in den im vorliegenden Absatz genannten Drittländern relevante Entwicklungen in Bezug auf die Regulierung, Aufsicht oder gegebenenfalls Abwicklung oder die Durchsetzungspraxis fest, die sich auf die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten, auf die Marktintegrität oder den Anlegerschutz oder auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken könnten, unterrichtet sie unverzüglich und auf vertraulicher Basis das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission.
Unbeschadet der besonderen Anforderungen, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten aufgeführt sind, und vorbehaltlich der in Absatz 1 Satz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen arbeitet die Behörde soweit möglich mit den jeweils zuständigen Behörden und gegebenenfalls auch mit Abwicklungsbehörden von Drittländern zusammen, deren Regulierungs- und Aufsichtsrahmen als gleichwertig anerkannt worden sind. Diese Zusammenarbeit erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen mit den jeweiligen Behörden der betreffenden Drittländer. Bei der Aushandlung solcher Verwaltungsvereinbarungen nimmt die Behörde Bestimmungen zu Folgendem auf:
den Mechanismen, die es der Behörde erlauben, sachdienliche Informationen einzuholen, einschließlich Informationen über den Regulierungsrahmen, das Aufsichtskonzept, relevante Marktentwicklungen und etwaige Änderungen, die sich auf den Beschluss über die Gleichwertigkeit auswirken könnten;
den Verfahren für die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich, sofern erforderlich, Kontrollen vor Ort, soweit es für die Weiterverfolgung derartiger Beschlüsse über die Gleichwertigkeit erforderlich ist.
Die Behörde unterrichtet die Kommission, wenn die zuständige Behörde eines Drittlandes es ablehnt, derartige Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, oder wenn sie eine wirksame Zusammenarbeit ablehnt.
Die Behörde nimmt in den in Artikel 43 Absatz 5 genannten Bericht Informationen über die mit Aufsichtsbehörden, internationalen Organisationen oder Verwaltungen von Drittländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen, über die Unterstützung, die die Behörde der Kommission bei der Vorbereitung von Beschlüssen über die Gleichwertigkeit geleistet hat, und über die Überwachung durch die Behörde nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels auf.
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Artikel 35
Einholen von Informationen
Stehen vollständige oder richtige Informationen nicht zur Verfügung oder werden sie nicht rechtzeitig gemäß Absatz 1 oder Absatz 5 übermittelt, so kann die Behörde mit einem gebührend gerechtfertigten und mit Gründen versehenem Ersuchen von folgenden Adressaten unmittelbar Informationen einholen:
relevante Finanzinstitute,
Holdinggesellschaften oder Zweigstellen relevanter Finanzinstitute,
nicht unter Aufsicht stehende operative Einheiten innerhalb einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, die für die Finanzaktivitäten der relevanten Finanzinstitute von wesentlicher Bedeutung sind.
Die Adressaten eines solchen Ersuchens übermitteln der Behörde unverzüglich und ohne unnötige Verzögerung klare, korrekte, und vollständige Informationen.
Die Behörde setzt die jeweils zuständigen Behörden gemäß dem vorliegenden Absatz und gemäß Absatz 5 von den Ersuchen in Kenntnis.
Die zuständigen Behörden unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Einholung der Informationen.
Artikel 36
Verhältnis zum ESRB
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Sie beschließt nach dem einschlägigen Entscheidungsverfahren über etwaige Maßnahmen, die nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen sind, um auf die in den Warnungen und Empfehlungen identifizierten Probleme zu reagieren.
Lässt die Behörde einer Warnung oder Empfehlung keine Maßnahmen folgen, so legt sie dem ESRB ihre Gründe hierfür dar. Der ESRB setzt das Europäische Parlament gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 davon in Kenntnis. Außerdem setzt der ESRB den Rat davon in Kenntnis.
Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, so teilt er dem Rat der Aufseher die Gründe für sein Nichthandeln mit und erörtert sie mit dem Rat der Aufseher.
Unterrichtet die zuständige Behörde das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den ESRB gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die zur Umsetzung der Empfehlung des ESRB unternommenen Maßnahmen, so trägt sie den Standpunkten des Rates der Aufseher angemessen Rechnung.
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Artikel 37
Interessengruppe Bankensektor
Die Interessengruppe Bankensektor tritt von sich aus zusammen, wann immer dies erforderlich ist, mindestens jedoch viermal jährlich.
Die Interessengruppe Bankensektor setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen. Zu diesen Mitgliedern gehören:
13 Mitglieder, die in ausgewogenem Verhältnis Finanzinstitute, die in der Union tätig sind, vertreten, davon vertreten drei Mitglieder Genossenschaftsbanken und Sparkassen,
13 Mitglieder, die Vertreter der Beschäftigten von Finanzinstituten, die in der Union tätig sind, sowie Verbraucher, Nutzer von Bankdienstleistungen und Vertreter von KMU vertreten, und
vier Mitglieder, die renommierte unabhängige Wissenschaftler sind.
Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden der Interessengruppe Bankensektor auffordern, eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und sich den Fragen seiner Mitglieder zu stellen, wenn darum ersucht wird.
Die Behörde legt — vorbehaltlich des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 70 der vorliegenden Verordnung — alle erforderlichen Informationen vor und gewährleistet, dass die Interessengruppe Bankensektor angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhält. Diejenigen Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor, die Organisationen ohne Erwerbszweck vertreten, erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung; Vertreter der Wirtschaft sind hiervon ausgenommen. Die Aufwandsentschädigung trägt der Vor- und Nachbereitungsarbeit der Mitglieder Rechnung und entspricht zumindest der Höhe der Kostenerstattung für Beamte gemäß Titel V Kapitel 1 Abschnitt 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates ( 25 ) (im Folgenden „Statut“) festgelegt sind. Die Interessengruppe Bankensektor kann Arbeitsgruppen zu technischen Fragen einsetzen. Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor bleiben vier Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.
Die Amtszeit der Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor kann einmal verlängert werden.
Gelingt es den Mitgliedern der Interessengruppe Bankensektor nicht, sich auf einen Rat zu einigen, ist es einem Drittel ihrer Mitglieder oder den Mitgliedern, die eine Gruppe von Interessenvertretern vertreten, erlaubt, einen gesonderten Rat zu erteilen.
Die Interessengruppe Bankensektor, die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte, die Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung und die Interessengruppe betriebliche Altersversorgung können zu Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit der ESA gemeinsame Ratschläge gemäß Artikel 56 über gemeinsame Standpunkte und gemeinsame Handlungen abgeben.
Artikel 38
Schutzmaßnahmen
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich ein nach Artikel 19 Absatz 3 erlassener Beschluss auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, kann er der Behörde und der Kommission innerhalb von zwei Wochen, nachdem die zuständige Behörde über den Beschluss der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen, dass die zuständige Behörde den Beschluss nicht umsetzen wird.
In seiner Mitteilung erläutert der Mitgliedstaat unmissverständlich und konkret, warum und in welcher Weise der Beschluss in seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten eingreift.
Im Fall einer solchen Mitteilung wird der Beschluss der Behörde ausgesetzt.
Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung darüber in Kenntnis, ob sie an ihrem Beschluss festhält, ihn ändert oder aufhebt. Wird der Beschluss aufrechterhalten oder geändert, so erklärt die Behörde, dass haushaltspolitische Zuständigkeiten nicht berührt werden.
Hält die Behörde an ihrem Beschluss fest, so fasst der Rat auf einer seiner Tagungen spätestens zwei Monate, nachdem die Behörde die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 4 unterrichtet hat, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Beschluss, ob der Beschluss der Behörde aufrechterhalten wird.
Fasst der Rat nach Prüfung der Angelegenheit gemäß Unterabsatz 5 keinen Beschluss, den Beschluss der Behörde aufrechtzuerhalten, so erlischt der Beschluss der Behörde.
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein nach Artikel 18 Absatz 3 erlassener Beschluss in seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten eingreift, so kann er der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Bekanntgabe des Beschlusses der Behörde an die zuständige Behörde mitteilen, dass die zuständige Behörde diesen Beschluss nicht umsetzen wird.
In seiner Mitteilung erläutert der Mitgliedstaat eindeutig und konkret, warum und in welcher Weise der Beschluss in seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten eingreift.
Im Fall einer solchen Mitteilung wird der Beschluss der Behörde ausgesetzt.
Der Rat beruft innerhalb von zehn Arbeitstagen eine Tagung ein und fasst mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder einen Beschluss darüber, ob der Beschluss der Behörde aufgehoben wird.
Fasst der Rat nach Erörterung der Angelegenheit gemäß Unterabsatz 4 keinen Beschluss, den Beschluss der Behörde aufzuheben, so endet die Aussetzung des Beschlusses.
Hat der Rat gemäß Absatz 3 den Beschluss gefasst, den Beschluss der Behörde im Zusammenhang mit Artikel 18 Absatz 3 nicht aufzuheben, und ist der betreffende Mitgliedstaat weiterhin der Auffassung, dass der Beschluss der Behörde in seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten eingreift, so kann dieser Mitgliedstaat der Kommission und der Behörde dies mitteilen und den Rat ersuchen, die Angelegenheit erneut zu prüfen. Der betreffende Mitgliedstaat begründet seine Ablehnung des Beschlusses des Rates eindeutig.
Innerhalb von vier Wochen nach der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 bestätigt der Rat seinen ursprünglichen Beschluss oder fasst einen neuen Beschluss gemäß Absatz 3.
Der Rat kann die Frist von vier Wochen um weitere vier Wochen verlängern, falls die besonderen Umstände des Falls dies erfordern.
Artikel 39
Beschlussfassungsverfahren
KAPITEL III
ORGANISATION
ABSCHNITT 1
Rat der Aufseher
Artikel 40
Zusammensetzung
Der Rat der Aufseher besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem Leiter der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen nationalen Behörde jedes Mitgliedstaats, der mindestens zweimal im Jahr persönlich erscheint,
einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,
einem nicht stimmberechtigten Vertreter, der vom Aufsichtsgremium der Europäischen Zentralbank ernannt wird,
einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,
je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen Aufsichtsbehörden.
Für die Zwecke des Tätigwerdens im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Rates der Aufseher gegebenenfalls von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Abwicklungsbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats begleitet werden.
Für die Zwecke seines Handelns im Rahmen der Richtlinie 2014/59/EU übt der Vorsitzende des ►C1 Einheitlichen Abwicklungsausschusses ◄ im Rat der Aufseher eine Beobachterrolle aus.
Der Rat der Aufseher kann beschließen, Beobachter zuzulassen.
Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rates der Aufseher teilnehmen.
Artikel 41
Interne Ausschüsse
Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme.
Beschlüsse des Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst.
Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme.
Beschlüsse des Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst.
Jedes Mitglied des Gremiums hat eine Stimme.
Beschlüsse des Gremiums werden mit der Zustimmung von mindestens vier Mitgliedern gefasst.
Artikel 42
Unabhängigkeit des Rates der Aufseher
Artikel 43
Aufgaben
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Der Rat der Aufseher legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens angenommen und öffentlich bekannt gemacht.
Der Rat der Aufseher beschließt das mehrjährige Arbeitsprogramm der Behörde und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
Das mehrjährige Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.
Artikel 43a
Transparenz der vom Rat der Aufseher erlassenen Beschlüsse
Ungeachtet des Artikels 70 übermittelt die Behörde dem Europäischen Parlament innerhalb von sechs Wochen nach jeder Sitzung des Rates der Aufseher mindestens einen umfassenden und aussagekräftigen Bericht über die Beratungen in dieser Sitzung, der ein vollständiges Verständnis der Erörterungen ermöglicht, sowie ein kommentiertes Verzeichnis der Beschlüsse. Dieser Bericht gibt nicht die Beratungen des Rates der Aufseher über einzelne Finanzinstitute wider, es sei denn, Artikel 75 Absatz 3 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte sehen etwas anderes vor.
Artikel 44
Beschlussfassung
In Bezug auf die in den Artikeln 10 bis 16 der vorliegenden Verordnung genannten Rechtsakte und die gemäß Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 3 der vorliegenden Verordnung und Kapitel VI der vorliegenden Verordnung erlassenen Maßnahmen und Beschlüsse trifft der Rat der Aufseher abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes seine Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit seiner Mitglieder im Sinne des Artikels 16 Absatz 4 EUV und des Artikels 3 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, wobei diese Mehrheit mindestens die einfache Mehrheit seiner bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder aus den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die teilnehmende Mitgliedstaaten gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind (im Folgenden „teilnehmende Mitgliedstaaten“), und die einfache Mehrheit seiner bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder aus den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten sind (im Folgenden „nicht teilnehmende Mitgliedstaaten“), umfasst.
Der Vorsitzende beteiligt sich nicht an den Abstimmungen über die in Unterabsatz 2 genannten Beschlüsse.
In Bezug auf die Zusammensetzung der Gremien nach Artikel 41 Absätze 2, 3 und 4 sowie die Mitglieder des in Artikel 30 Absatz 2 genannten Peer-Review-Ausschusses ist der Rat der Aufseher, wenn er die Vorschläge seines Vorsitzenden prüft, um Konsens bemüht. Kann kein Konsens erzielt werden, werden die Beschlüsse des Rats der Aufseher mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
In Bezug auf die gemäß Artikel 18 Absätze 3 und 4 erlassenen Beschlüsse trifft der Rat der Aufseher abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, die eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie eine einfache Mehrheit seiner Mitglieder aus den zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten umfasst.
Abweichend von Unterabsatz 1 wird der vorgeschlagene Beschluss ab dem Datum, an dem vier oder weniger stimmberechtigte Mitglieder aus den zuständigen Behörden nicht teilnehmender Mitgliedstaaten stammen, von den Mitgliedern des Rates der Aufseher mit einfacher Mehrheit angenommen, wobei diese Mehrheit mindestens eine Stimme von Mitgliedern aus den zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten umfasst.
Unterabsatz 1 gilt nicht für den Exekutivdirektor und den Vertreter der Europäischen Zentralbank, der von deren Aufsichtsgremium ernannt wurde.
ABSCHNITT 2
Verwaltungsrat
Artikel 45
Zusammensetzung
Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Mitglied des Verwaltungsrates einen Stellvertreter, der es bei Verhinderung vertreten kann.
Artikel 45a
Beschlussfassung
Artikel 45b
Koordinierungsgruppen
Artikel 46
Unabhängigkeit des Verwaltungsrates
Die Mitglieder des Verwaltungsrates handeln unabhängig und objektiv im alleinigen Interesse der Union als Ganzes und fordern von Organen oder Einrichtungen der Union, von Regierungen sowie von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen an oder nehmen solche entgegen.
Die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Union und andere öffentliche oder private Stellen versuchen nicht, die Mitglieder des Verwaltungsrates bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Artikel 47
Aufgaben
ABSCHNITT 3
Vorsitzender
Artikel 48
Ernennung und Aufgaben
Die Behörde wird durch einen Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.
Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Rates der Aufseher vor, was unter anderem die Festlegung der vom Rat der Aufseher anzunehmenden Tagesordnung, die Einberufung der Sitzungen und die Vorlage von Punkten zur Beschlussfassung umfasst, und leitet die Sitzungen des Rates der Aufseher.
Der Vorsitzende legt die vom Verwaltungsrat anzunehmende Tagesordnung des Verwaltungsrates fest und leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates.
Der Vorsitzende kann den Verwaltungsrat auffordern, die Einsetzung einer Koordinierungsgruppe nach Artikel 45b zu erwägen.
Erfüllt der Vorsitzende die in Artikel 49 aufgeführten Voraussetzungen nicht mehr oder hat er sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht, so kann der Rat auf einen vom Europäischen Parlament gebilligten Vorschlag der Kommission hin einen Beschluss erlassen, mit dem der Vorsitzende seines Amtes enthoben wird.
Der Rat der Aufseher wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden, der bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt. Dieser stellvertretende Vorsitzende wird nicht aus den Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt.
In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden beurteilt der Rat der Aufseher
welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie erzielt wurden,
welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.
Für die Zwecke der in Unterabsatz 1 genannten Beurteilung werden die Aufgaben des Vorsitzenden vom stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.
Der Rat kann die Amtszeit des Vorsitzenden auf Vorschlag des Rates der Aufseher und mit Unterstützung der Kommission und unter Berücksichtigung der Beurteilung gemäß Unterabsatz 1 einmal verlängern.
Artikel 49
Unabhängigkeit des Vorsitzenden
Unbeschadet der Rolle, die der Rat der Aufseher im Zusammenhang mit den Aufgaben des Vorsitzenden spielt, fordert Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Union, von Regierungen oder von anderen öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen an oder nimmt solche entgegen.
Weder die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Stellen versuchen, den Vorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.
Im Einklang mit dem in Artikel 68 genannten Statut ist der Vorsitzende nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Artikel 49a
Ausgaben
Der Vorsitzende macht alle abgehaltenen Sitzungen mit externen Interessenvertretern innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung und alle erhaltenen Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten.
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ABSCHNITT 4
Exekutivdirektor
Artikel 51
Ernennung
In den neun Monaten vor Ende der Amtszeit des Exekutivdirektors beurteilt der Rat der Aufseher insbesondere,
welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie erzielt wurden,
welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde zukommen.
Der Rat der Aufseher kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung der Beurteilung gemäß Unterabsatz 1 einmal verlängern.
Artikel 52
Unabhängigkeit
Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und der Rat der Aufseher im Zusammenhang mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, darf der Exekutivdirektor von Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats und von anderen öffentlichen oder privaten Stellen Weisungen weder anfordern noch entgegennehmen.
Weder die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Stellen versuchen, den Exekutivdirektor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.
Im Einklang mit dem in Artikel 68 genannten Statut ist der Exekutivdirektor nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.
Artikel 52a
Ausgaben
Der Exekutivdirektor macht abgehaltene Sitzungen und erhaltene Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten.
Artikel 53
Aufgaben
KAPITEL IV
GEMEINSAME GREMIEN DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN
ABSCHNITT 1
Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden
Artikel 54
Errichtung
Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge Zusammenarbeit der Behörde mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), um unter Berücksichtigung sektorspezifischer Besonderheiten eine sektorübergreifende Abstimmung mit diesen zu gewährleisten, insbesondere in Bezug auf
Artikel 55
Zusammensetzung
Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses bestimmt werden.
Der Gemeinsame Ausschuss trifft mindestens einmal alle drei Monate zusammen.
Artikel 56
Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen
Die Behörde führt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II der vorliegenden Verordnung und — sofern einschlägig — insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) beziehungsweise der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) durch Konsens herbei.
Wenn dies aufgrund des Unionsrechts erforderlich ist, werden Maßnahmen gemäß den Artikeln 10 bis 16 und Beschlüsse gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannter Gesetzgebungsakte, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde) fallen, je nach Einzelfall von der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) gleichzeitig angenommen.
Artikel 57
Unterausschüsse
ABSCHNITT 2
Beschwerdeausschuss
Artikel 58
Zusammensetzung und Arbeitsweise
Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern, die einen ausgezeichneten Ruf genießen und nachweislich über einschlägige Kenntnisse des Unionsrechts und internationale berufliche Erfahrungen auf ausreichend hoher Ebene in den Sektoren Banken, Versicherungen, betriebliche Altersversorgung und Wertpapiere oder andere Finanzdienstleistungen verfügen und nicht zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler Organe oder Einrichtungen beziehungsweise von Organen oder Einrichtungen der Union gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde beteiligt sind, und keine Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor sind. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und verfügen über fundierte Kenntnisse in mindestens zwei Amtssprachen der Union. Der Beschwerdeausschuss muss über ausreichende Rechtskenntnisse verfügen, um die Behörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einschließlich der Verhältnismäßigkeit sachkundig rechtlich beraten zu können.
Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.
Nach Erhalt der Auswahlliste kann das Europäische Parlament die als Mitglieder und Stellvertreter infrage kommenden Bewerber auffordern, eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und sich den Fragen seiner Mitglieder zu stellen.
Das Europäische Parlament kann die Mitglieder des Beschwerdeausschusses auffordern, eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und sich den Fragen seiner Mitglieder zu stellen, wenn darum ersucht wird; dies gilt nicht für Erklärungen, Fragen oder Antworten zu Einzelfällen, die vom Beschwerdeausschuss entschieden werden oder bei diesem anhängig sind.
Artikel 59
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.
Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso unzulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren Beteiligte eine Verfahrenshandlung vorgenommen hat, ohne die Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses abzulehnen, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte.
Der Beschwerdausschuss beschließt über das Vorgehen in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.
Das betroffene Mitglied wird bei diesem Beschluss durch seinen Stellvertreter im Beschwerdeausschuss vertreten. Befindet sich der Stellvertreter in einer ähnlichen Situation, so benennt der Vorsitzende eine Person aus dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.
Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln.
Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können, oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.
Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt gemacht.
KAPITEL V
RECHTSBEHELF
Artikel 60
Beschwerden
Der Beschwerdeausschuss beschließt über Beschwerden innerhalb von drei Monaten nach deren Einreichung.
Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug des angefochtenen Beschlusses aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.
Artikel 60a
Befugnisüberschreitung durch die Behörde
Jede natürliche oder juristische Person kann mit Gründen versehenen Rat an die Kommission richten, wenn diese Person der Auffassung ist, dass die Behörde bei ihren Handlungen im Rahmen der Artikel 16 und 16b ihre Befugnisse überschritten hat - wozu auch gehört, dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 5 missachtet hat -, und diese Person davon unmittelbar und individuell betroffen ist.
Artikel 61
Klagen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union
KAPITEL VI
FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 62
Haushalt der Behörde
Die Einnahmen der Behörde, einer europäischen Einrichtung gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 26 ) (im Folgenden „Haushaltsordnung“), bestehen insbesondere aus einer Kombination der folgenden Einnahmen:
Pflichtbeiträge der nationalen Behörden, die für die Aufsicht über Finanzinstitute zuständig sind, die gemäß einer Formel geleistet werden, die auf der Stimmengewichtung nach Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen basiert. Für die Zwecke dieses Artikels gilt Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen über den darin festgelegten Stichtag des 31. Oktober 2014 hinaus;
Zuschuss der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission);
Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des Unionsrechts festgelegten Fällen an die Behörde gezahlt werden,
Etwaige freiwillige Beiträge von Mitgliedstaaten oder Beobachtern,
Vereinbarte Entgelte für Veröffentlichungen, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige Dienstleistungen, die von der Behörde erbracht werden, sofern sie von einer oder mehreren zuständigen Behörden ausdrücklich angefordert wurden.
Etwaige freiwillige Beiträge von Mitgliedstaaten oder Beobachtern nach Unterabsatz 1 Buchstabe d werden nicht angenommen, wenn durch eine solche Annahme Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Behörde entstehen könnten. Freiwillige Beiträge, die eine Kostenentschädigung für Aufgaben darstellen, die der Behörde von einer zuständigen Behörde übertragen wurden, werden nicht als Grund für Zweifel an der Unabhängigkeit der Behörde angesehen.
Artikel 63
Aufstellung des Haushaltsplans
Artikel 64
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans
Ferner übermittelt der Rechnungsführer der Behörde dem Rechnungsführer der Kommission bis zum 15. Juni jeden Jahres ein Berichterstattungspaket in einem vom Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke vorgegebenen Standardformat.
Artikel 65
Finanzregelung
Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzregelung. Diese Regelung darf von den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission ( 27 ) nur dann abweichen, wenn die besonderen Erfordernisse der Arbeitsweise der Behörde dies verlangen und sofern die Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.
Artikel 66
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 67
Vorrechte und Befreiungen
Das dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.
Artikel 68
Personal
Artikel 69
Haftung der Behörde
Artikel 70
Berufsgeheimnis
Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass einzelne Finanzinstitute nicht bestimmbar sind.
Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes hindert die Behörde und die zuständigen Behörden nicht daran, die Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte und insbesondere für die Verfahren zum Erlass von Beschlüssen zu nutzen.
Auch Beobachter, die den Sitzungen des Verwaltungsrates oder des Rates der Aufseher beiwohnen und an den Tätigkeiten der Behörde beteiligt sind, unterliegen den gleichen Anforderungen des Berufsgeheimnisses.
Diese Informationen unterliegen den Bedingungen des Berufsgeheimnisses gemäß den Absätzen 1 und 2. Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen Vorkehrungen für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Geheimhaltungsregelungen fest.
Artikel 71
Datenschutz
Diese Verordnung berührt weder die aus der Verordnung (EU) 2016/679 erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten noch die aus der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 30 ) erwachsenden Verpflichtungen der Behörde hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Artikel 72
Zugang zu Dokumenten
Artikel 73
Sprachenregelung
Artikel 74
Sitzabkommen
Die notwendigen Vorkehrungen hinsichtlich der Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und hinsichtlich der Ausstattung, die von diesem Staat zur Verfügung zu stellen ist, sowie die speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wurde.
Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Bedingungen für ein reibungsloses Funktionieren der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.
Artikel 75
Beteiligung von Drittländern
KAPITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 76
Verhältnis zum Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden
Die Behörde wird als Rechtsnachfolgerin des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) betrachtet. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Behörde gehen alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie alle laufenden Tätigkeiten des CEBS automatisch auf die Behörde über. Der CEBS erstellt eine Aufstellung seiner Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Übergangs. Diese Aufstellung wird vom CEBS und von der Kommission geprüft und genehmigt.
Artikel 77
Übergangsbestimmungen für das Personal
Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.
Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für diejenigen Personalmitglieder aus, die einen Vertrag mit dem CEBS oder dessen Sekretariat abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen. Im Rahmen des internen Auswahlverfahrens werden die durch die Leistungen des Einzelnen vor der Einstellung erwiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen umfassend berücksichtigt.
Artikel 78
Nationale Vorkehrungen
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.
Artikel 79
Änderungen
Der Beschluss Nr. 716/2009/EG wird insoweit geändert, als der CEBS von der Liste der Begünstigten im Abschnitt B des Anhangs des Beschlusses gestrichen wird.
Artikel 80
Aufhebung
Der Beschluss 2009/78/EG der Kommission zur Einsetzung des CEBS wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 aufgehoben.
Artikel 81
Überprüfung
Die Kommission veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2021 und danach alle drei Jahre einen allgemeinen Bericht über die Erfahrungen aus den Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren. In diesem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:
die Wirksamkeit und die Angleichung, die von den zuständigen Behörden in Bezug auf die angewandten Aufsichtspraktiken erreicht wurde:
die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden und die Angleichung bei Standards, die Regeln der guten Unternehmensführung gleichwertig sind;
die Unparteilichkeit, Objektivität und Autonomie der Behörde;
das Funktionieren der Aufsichtskollegien;
Fortschritte, die im Hinblick auf die Angleichung in den Bereichen Verhütung, Management und Bewältigung von Krisen erzielt wurden, einschließlich Finanzierungsmechanismen der Union;
die Rolle der Behörde hinsichtlich Systemrisiken;
die Anwendung der Schutzklausel gemäß Artikel 38;
die Anwendung der verbindlichen Vermittlerrolle gemäß Artikel 19;
das Funktionieren des Gemeinsamen Ausschusses;
die Hindernisse für die aufsichtliche Konsolidierung nach Artikel 8 oder die Auswirkungen darauf.
In dem Bericht nach Absatz 1 wird ebenfalls geprüft, ob
es zweckmäßig ist, Banken, Versicherungen, betriebliche Altersversorgungen, Wertpapiere und Finanzmärkte weiterhin getrennt zu beaufsichtigen;
es zweckmäßig ist, prudentielle Aufsicht und Aufsicht über Geschäftsverhalten zu trennen oder durch dieselbe Aufsichtsbehörde vorzunehmen;
es zweckmäßig ist, die Strukturen des ESFS zu vereinfachen und zu stärken, um die Kohärenz zwischen den Makro- und Mikroebenen und zwischen den ESA zu erhöhen;
die Entwicklung des ESFS im Einklang mit der globalen Entwicklung verläuft;
innerhalb des ESFS ausreichend Vielfalt und Kompetenz besteht;
Rechenschaftspflicht und Transparenz den Offenlegungserfordernissen gerecht werden;
die Behörde mit ausreichenden Mitteln zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausgestattet ist;
es angemessen ist, den Sitz der Behörde beizubehalten oder die ESA an einem einzigen Sitz anzusiedeln, um eine bessere Koordinierung untereinander zu fördern.
Artikel 81a
Überprüfung der Abstimmungsmodalitäten
Sobald die Zahl der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten vier erreicht, überprüft die Kommission die Funktionsweise der in Artikel 41 und 44 beschriebenen Abstimmungsmodalitäten und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat und dem Rat darüber Bericht, wobei sie allen bei der Anwendung dieser Verordnung gemachten Erfahrungen Rechnung trägt.
Artikel 82
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2011; hiervon ausgenommen sind Artikel 76 und Artikel 77 Absätze 1 und 2, die ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung gelten.
Die Behörde wird am 1. Januar 2011 errichtet.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
( 3 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
( 4 ) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
( 5 ) Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).
( 6 ) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
( 8 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
( 9 ) Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).
( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
( 11 ) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
( 12 ) Siehe Seite 48 dieses Amtsblatts.
( 13 ) Siehe Seite 84 dieses Amtsblatts.
( 14 ) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
( 15 ) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
( 16 ) Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).
( 17 ) Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1).
( 18 ) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
( 19 ) Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).
( 20 ) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen EU Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).
( 21 ) Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).
( 22 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
( 23 ) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
( 24 ) Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Informationen über Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).
( 25 ) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
( 26 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
( 27 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission vom 18. Dezember 2018 über die Rahmenfinanzregelung für gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 122 vom 10.5.2019, S. 1).
( 28 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.).
( 29 ) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
( 30 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
( 31 ) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.