02010R0904 — DE — 01.01.2020 — 003.002


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 904/2010 DES RATES

vom 7. Oktober 2010

über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

(Neufassung)

(ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013

  L 158

1

10.6.2013

►M2

VERORDNUNG (EU) 2018/1541 DES RATES vom 2. Oktober 2018

  L 259

1

16.10.2018

►M3

VERORDNUNG (EU) 2018/1909 DES RATES vom 4. Dezember 2018

  L 311

1

7.12.2018




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 904/2010 DES RATES

vom 7. Oktober 2010

über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer

(Neufassung)



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1)  Diese Verordnung regelt die Modalitäten, nach denen die in den Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer beauftragten zuständigen Behörden untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck werden in dieser Verordnung Regeln und Verfahren festgelegt, nach denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander zusammenarbeiten und Informationen austauschen, die für die korrekte Festsetzung der Mehrwertsteuer, die Kontrolle der richtigen Anwendung der Mehrwertsteuer insbesondere auf grenzüberschreitende Umsätze sowie die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs geeignet sind. Es werden insbesondere die Regeln und Verfahren festgelegt, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, diese Informationen elektronisch zu erfassen und auszutauschen.

(2)  Diese Verordnung legt die Bedingungen, unter denen die in Absatz 1 genannten Behörden Unterstützung zum Schutz der Mehrwertsteuereinnahmen in allen Mitgliedstaaten leisten, fest.

(3)  Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen in den Mitgliedstaaten.

(4)  In dieser Verordnung werden auch Regeln und Verfahren für den elektronischen Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen gemäß der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG sowie für einen etwaigen anschließenden Informationsaustausch und — soweit von der Sonderregelung erfasste Dienstleistungen betroffen sind — für die Überweisung von Geldbeträgen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt.

Artikel 2

(1)  Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 

„zentrales Verbindungsbüro“ das gemäß Artikel 4 Absatz 1 benannte Büro, das für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist;

b) 

„Verbindungsstelle“ jede andere Stelle als das zentrale Verbindungsbüro, die als solche von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 2 dazu benannt ist, auf der Grundlage dieser Verordnung einen direkten Informationsaustausch durchzuführen;

c) 

„zuständiger Beamter“ jeden Beamten, der aufgrund einer Ermächtigung nach Artikel 4 Absatz 3 zum direkten Informationsaustausch auf der Grundlage dieser Verordnung berechtigt ist;

d) 

„ersuchende Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Beamten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt;

e) 

„ersuchte Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Beamten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt;

f) 

„innergemeinschaftliche Umsätze“ die innergemeinschaftliche Warenlieferung und die innergemeinschaftliche Dienstleistung;

g) 

„innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen“ eine Lieferung von Gegenständen, die in der zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 262 der Richtlinie 2006/112/EG anzuzeigen ist;

h) 

„innergemeinschaftliche Dienstleistung“ die Erbringung von Dienstleistungen, die in der zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 262 der Richtlinie 2006/112/EG anzuzeigen ist;

i) 

„innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen“ die Erlangung des Rechts, nach Artikel 20 der Richtlinie 2006/112/EG wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen;

j) 

„Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer“ die in den Artikeln 214, 215 und 216 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehene Nummer;

k) 

„behördliche Ermittlungen“ alle von den Mitgliedstaaten in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften sicherzustellen;

l) 

„automatischer Austausch“ die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen;

m) 

„spontaner Austausch“ die nicht systematische Übermittlung von Informationen zu jeder Zeit an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen;

n) 

„Person“

i) 

eine natürliche Person,

ii) 

eine juristische Person,

iii) 

sofern diese Möglichkeit nach den geltenden Rechtsvorschriften besteht, eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt, oder

iv) 

alle anderen rechtlichen Zusammenschlüsse gleich welcher Art und Form — mit oder ohne Rechtspersönlichkeit —, die Umsätze bewirken, die der Mehrwertsteuer unterliegen;

o) 

„automatisierter Zugang“ die Möglichkeit, unverzüglich Zugang zu einem elektronischen System zu haben, um bestimmte darin enthaltene Informationen einsehen zu können;

p) 

„auf elektronischem Weg“ die Übermittlung von Daten mithilfe elektronischer Anlagen zur Verarbeitung, einschließlich der digitalen Kompression, und zum Speichern von Daten per Draht oder Funk oder durch jedes andere optische oder elektromagnetische Verfahren;

q) 

„CCN/CSI-Netz“ die auf das Common Communication Network (im Folgenden: „CCN“) und das Common System Interface (im Folgenden: „CSI“) gestützte gemeinsame Plattform, die von der Union entwickelt wurde, um die gesamte elektronische Informationsübermittlung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern sicherzustellen;

r) 

„gleichzeitige Prüfung“ eine von mindestens zwei teilnehmenden Mitgliedstaaten mit gemeinsamen oder sich ergänzenden Interessen organisierte abgestimmte Prüfung der steuerlichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen oder mehrerer miteinander verbundener Steuerpflichtiger.

(2)  Ab dem 1. Januar 2015 gelten die Begriffsbestimmungen der Artikel 358, 358a und 369a der Richtlinie 2006/112/EG auch für die Zwecke diese Verordnung.

Artikel 3

Die zuständigen Behörden sind die Behörden, in deren Namen diese Verordnung entweder unmittelbar oder im Auftrag angewandt wird.

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 1. Dezember 2010 mit, welches seine zuständige Behörde für die Zwecke dieser Verordnung ist; er setzt die Kommission unverzüglich von jeder Änderung in Kenntnis.

▼M1

Kroatien teilt der Kommission bis spätestens 1. Juli 2013 mit, welches seine zuständige Behörde für die Zwecke dieser Verordnung ist, und setzt die Kommission von nachfolgenden Änderungen im Einklang mit Absatz 2 in Kenntnis.

▼B

Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der zuständigen Behörden zur Verfügung und veröffentlicht diese Information im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 4

(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt ein einziges zentrales Verbindungsbüro, das in seinem Auftrag für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist. Er setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Das zentrale Verbindungsbüro kann auch als zuständige Stelle für Kontakte zur Kommission benannt werden.

(2)  Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann Verbindungsstellen benennen. Das zentrale Verbindungsbüro ist dafür zuständig, die Liste dieser Stellen auf dem neuesten Stand zu halten und sie den zentralen Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.

(3)  Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann darüber hinaus unter den von ihr festgelegten Voraussetzungen zuständige Beamte benennen, die unmittelbar Informationen auf der Grundlage dieser Verordnung austauschen können. Hierbei kann sie die Tragweite dieser Benennung begrenzen. Das zentrale Verbindungsbüro ist dafür zuständig, die Liste dieser Beamten auf dem neuesten Stand zu halten und sie den zentralen Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich zu machen.

(4)  Die Beamten, die Informationen gemäß den Artikeln 28, 29 und 30 austauschen, gelten in jedem Fall als für diesen Zweck zuständige Beamte, im Einklang mit den von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen.

Artikel 5

Wenn eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Beamter ein Amtshilfeersuchen oder eine Antwort auf ein Amtshilfeersuchen übermittelt oder entgegennimmt, unterrichtet er das zentrale Verbindungsbüro seines Mitgliedstaats gemäß den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen.

Artikel 6

Wenn eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Beamter ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt, das ein Tätigwerden außerhalb seiner territorialen oder funktionalen Zuständigkeit erforderlich macht, übermittelt sie/er dieses Ersuchen unverzüglich an das zentrale Verbindungsbüro ihres/seines Mitgliedstaats und unterrichtet die ersuchende Behörde davon. In diesem Fall beginnt die in Artikel 10 vorgesehene Frist mit dem Tag nach der Weiterleitung des Amtshilfeersuchens an das zentrale Verbindungsbüro.



KAPITEL II

INFORMATIONSAUSTAUSCH AUF ERSUCHEN



ABSCHNITT 1

Ersuchen um Informationen und um behördliche Ermittlungen

Artikel 7

(1)  Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde die in Artikel 1 genannten Informationen, einschließlich solcher, die konkrete Einzelfälle betreffen.

(2)  Für die Zwecke der Erteilung von Informationen gemäß Absatz 1 führt die ersuchte Behörde die zur Beschaffung dieser Informationen notwendigen behördlichen Ermittlungen durch.

▼M2 —————

▼M2

(4)  Das Ersuchen nach Absatz 1 kann einen begründeten Antrag auf eine bestimmte behördliche Ermittlung enthalten. Die ersuchte Behörde führt die behördliche Ermittlung erforderlichenfalls in Absprache mit der ersuchenden Behörde durch. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass keine behördliche Ermittlung erforderlich ist, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 kann eine Ermittlung, die Beträge zum Gegenstand hat, die von einem im Mitgliedstaat der ersuchten Behörde ansässigen Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit von diesem Steuerpflichtigen getätigten oder erbrachten und im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde steuerpflichtigen Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistung erklärt wurden oder hätten erklärt werden sollen, nur abgelehnt werden:

a) 

aufgrund von Artikel 54 Absatz 1, wenn die Wechselwirkung des vorliegenden Absatzes mit Artikel 54 Absatz 1 von der ersuchten Behörde in Übereinstimmung mit einer nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren anzunehmenden Erklärung zu bewährten Verfahren geprüft wurde;

b) 

aufgrund von Artikel 54 Absätze 2, 3 und 4;

c) 

wenn die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde zum selben Steuerpflichtigen bereits Informationen erteilt hat, die im Rahmen einer weniger als zwei Jahre zurückliegenden behördlichen Ermittlung erlangt wurden.

Lehnt die ersuchte Behörde eine behördliche Ermittlung gemäß Unterabsatz 2 aufgrund von Buchstabe a oder b ab, muss sie dennoch der ersuchenden Behörde die Daten und Beträge der relevanten, in den letzten zwei Jahren vom Steuerpflichtigen im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde getätigten Lieferungen bzw. Dienstleistungen mitteilen.

▼M2

(4a)  Sind die zuständigen Behörden von mindestens zwei Mitgliedstaaten der Ansicht, dass eine behördliche Ermittlung erforderlich ist, welche die Beträge nach Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels zum Gegenstand hat, und übermitteln sie einen gemeinsamen begründeten Antrag mit Hinweisen auf oder Beweisen für Risiken der Mehrwertsteuerhinterziehung oder des Mehrwertsteuerbetrugs, so darf die ersuchte Behörde die Durchführung dieser Ermittlung nicht ablehnen, es sei denn aus den in Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 54 Absätze 2, 3 oder 4 angegebenen Gründen. Falls der ersuchte Mitgliedstaat die Informationen, um die ersucht wird, bereits besitzt, stellt er sie den ersuchenden Mitgliedstaaten zur Verfügung. Falls die ersuchenden Mitgliedstaaten die erhaltenen Informationen als nicht zufriedenstellend erachten, unterrichten sie den ersuchten Mitgliedstaat darüber, um die behördliche Ermittlung fortzusetzen.

Auf Verlangen des ersuchten Mitgliedstaats nehmen von den ersuchenden Behörden befugte Beamte an der behördlichen Ermittlung teil. Diese behördliche Ermittlung wird gemeinsam vorgenommen und erfolgt unter der Leitung sowie gemäß den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats. Die Beamten der ersuchenden Behörden haben Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde und können — soweit das den Beamten des ersuchten Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften gestattet ist — Steuerpflichtige befragen. Die Kontrollbefugnisse der Beamten der ersuchenden Behörden werden zum alleinigen Zweck der laufenden behördlichen Ermittlung ausgeübt.

Hat der ersuchte Mitgliedstaat keine Beamten aus den ersuchenden Mitgliedstaaten angefordert, so können die Beamten aus jedem der ersuchenden Mitgliedstaaten während der behördlichen Ermittlung anwesend sein und Befugnisse gemäß Artikel 28 Absatz 2 ausüben, soweit die Bedingungen nach dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats erfüllt sind. In jedem Fall können die Beamten aus den ersuchenden Mitgliedstaaten für Beratungen anwesend sein.

Müssen Beamte aus den ersuchenden Mitgliedstaaten teilnehmen oder anwesend sein, so wird die behördliche Ermittlung nur durchgeführt, wenn diese Teilnahme oder Anwesenheit zu den Zwecken der behördlichen Ermittlung sichergestellt ist.

▼B

(5)  Zur Beschaffung der angeforderten Informationen oder zur Durchführung der beantragten behördlichen Ermittlungen verfährt die ersuchte Behörde oder die von ihr befasste Verwaltungsbehörde so, wie sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde des eigenen Staates handeln würde.

Artikel 8

Ein Ersuchen um Informationen und um behördliche Ermittlungen nach Artikel 7 wird außer in den Fällen des Artikels 50 oder in Ausnahmefällen, in denen das Ersuchen die Begründung enthält, warum die ersuchende Behörde der Auffassung ist, dass das Standardformular nicht sachgerecht ist, unter Verwendung eines Standardformulars übermittelt, das gemäß dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 festgelegt wird.

Artikel 9

(1)  Auf Antrag der ersuchenden Behörde übermittelt die ersuchte Behörde in Form von Berichten, Bescheinigungen und anderen Schriftstücken oder beglaubigten Kopien von Schriftstücken oder Auszügen daraus alle sachdienlichen Informationen, über die sie verfügt oder die sie sich beschafft, sowie die Ergebnisse der behördlichen Ermittlungen.

(2)  Urschriften werden jedoch nur insoweit übermittelt, als die geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dem nicht entgegenstehen.



ABSCHNITT 2

Frist für die Informationsübermittlung

Artikel 10

Die Informationsübermittlung durch die ersuchte Behörde gemäß den Artikeln 7 und 9 erfolgt möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens.

Liegen der ersuchten Behörde die angeforderten Informationen bereits vor, so wird die Frist auf einen Zeitraum von höchstens einem Monat verkürzt.

Artikel 11

In bestimmten speziellen Kategorien von Fällen können zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde andere als die in Artikel 10 vorgesehenen Fristen vereinbart werden.

Artikel 12

Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich schriftlich mit, welche Gründe einer fristgerechten Antwort entgegenstehen und wann sie dem Ersuchen ihres Erachtens wahrscheinlich nachkommen kann.



KAPITEL III

INFORMATIONSAUSTAUSCH OHNE VORHERIGES ERSUCHEN

Artikel 13

(1)  Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt der zuständigen Behörde jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats die in Artikel 1 genannten Informationen ohne vorheriges Ersuchen, wenn

a) 

die Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat erfolgen soll und die vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Informationen für die Wirksamkeit der Kontrollen des Bestimmungsmitgliedstaats notwendig sind;

b) 

ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme hat, dass in dem anderen Mitgliedstaat ein Verstoß gegen die Mehrwertsteuervorschriften begangen oder vermutlich begangen wurde;

c) 

in einem anderen Mitgliedstaat die Gefahr eines Steuerverlusts besteht.

(2)  Der Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen erfolgt entweder automatisch gemäß Artikel 14 oder spontan gemäß Artikel 15.

▼M2

(3)  Die Informationen werden unter Verwendung eines Standardformulars übermittelt, außer in den Fällen des Artikels 50 oder in besonderen Fällen, in denen die jeweiligen zuständigen Behörden andere sichere Mittel für angemessener erachten und sich auf deren Verwendung einigen.

Die Kommission legt die Standardformulare im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

▼B

Artikel 14

(1)  Gemäß dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 wird Folgendes festgelegt:

a) 

die genauen Kategorien der dem automatischen Austausch unterliegenden Informationen,

b) 

die Häufigkeit des automatischen Austauschs der jeweiligen Kategorie von Informationen und

c) 

die praktischen Vorkehrungen für den automatischen Austausch von Informationen.

Ein Mitgliedstaat kann in Bezug auf eine oder mehrere Kategorien davon absehen, an dem automatischen Austausch von Informationen teilzunehmen, wenn infolge der Erhebung der Informationen für diesen Austausch den Mehrwertsteuerpflichtigen neue Pflichten auferlegt werden müssten oder ihm selbst ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entstehen würde.

Die Ergebnisse des automatischen Austauschs von Informationen werden für jede Kategorie durch den in Artikel 58 Absatz 1 genannten Ausschuss einmal im Jahr überprüft, um sicherzustellen, dass diese Art des Austausches nur dann erfolgt, wenn sie das wirksamste Mittel für den Austausch von Informationen darstellt.

(2)  Die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats nimmt ab dem 1. Januar 2015 insbesondere einen automatischen Austausch von Informationen vor, der es den Verbrauchsmitgliedstaaten ermöglicht, nachzuprüfen, ob nicht in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Steuerpflichtige für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen in korrekter Weise Mehrwertsteuererklärungen abgegeben und Mehrwertsteuer entrichtet haben, unabhängig davon, ob diese Steuerpflichtigen die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen oder nicht. Der Mitgliedstaat der Identifizierung hat den Verbrauchsmitgliedstaat über Unregelmäßigkeiten, von denen er Kenntnis erlangt, zu informieren.

Artikel 15

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übersenden den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten spontan Informationen nach Artikel 13 Absatz 1, die nicht im Rahmen des automatischen Austausches nach Artikel 14 übermittelt wurden, von denen sie Kenntnis haben und die ihrer Ansicht nach für die anderen zuständigen Behörden von Nutzen sein können.



KAPITEL IV

RÜCKMELDUNGEN

Artikel 16

Übermittelt eine zuständige Behörde Informationen gemäß den Artikeln 7 oder 15, so kann sie die zuständige Behörde, die die Informationen erhält, um eine Rückmeldung zu diesen Informationen bitten. Wird eine solche Anfrage gestellt, so übermittelt die zuständige Behörde, die die Information erhält, unbeschadet der geltenden Vorschriften ihres Mitgliedstaats zum Schutz des Steuergeheimnisses und zum Datenschutz, die Rückmeldung möglichst rasch, vorausgesetzt, dass hierdurch kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entsteht. Die praktischen Modalitäten des Informationsaustauschs werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 festgelegt.



KAPITEL V

SPEICHERUNG UND AUSTAUSCH BESTIMMTER INFORMATIONEN

Artikel 17

(1)  Jeder Mitgliedstaat speichert in einem elektronischen System folgende Informationen:

a) 

Informationen, die er gemäß Titel XI Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG erhebt;

b) 

Angaben zur Identität, Tätigkeit, Rechtsform und Anschrift der Personen, denen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt wurde, und die in Anwendung des Artikels 213 der Richtlinie 2006/112/EG erhoben werden, sowie der Zeitpunkt, zu dem die Nummer zugeteilt wurde;

c) 

Angaben zu den zugeteilten und ungültig gewordenen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern und der jeweilige Zeitpunkt des Ungültigwerdens dieser Nummern;

d) 

Informationen, die er gemäß den Artikeln 360, 361, 364 und 365 der Richtlinie 2006/112/EG einholt, und ab dem 1. Januar 2015 Informationen, die er entsprechend den Artikeln 369c, 369f und 369g der genannten Richtlinie einholt und

▼M2

f) 

Informationen, die er gemäß Artikel 143 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2006/112/EG erhebt, sowie das Ursprungsland, das Bestimmungsland, der Warencode, die Währung, der Gesamtbetrag, der Wechselkurs, der Preis des Gegenstands und das Nettogewicht.

▼M2

(2)  Die Kommission legt die technischen Einzelheiten zur automatisierten Abfrage der Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a bis f des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

▼M2

(3)  Die Kommission legt die Datenelemente der Informationen nach Absatz 1 Buchstabe f des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

▼B

Artikel 18

Um die Verwendung der in Artikel 17 genannten Informationen im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren zu ermöglichen, sind diese Informationen mindestens fünf Jahre lang ab dem Ende des ersten Kalenderjahres, in dem die Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, bereitzuhalten.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Aktualisierung, Ergänzung und genaue Führung der in das elektronische System nach Artikel 17 eingestellten Informationen.

Nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren sind die Kriterien festzulegen, nach denen bestimmt wird, welche Ergänzungen nicht relevant, wesentlich oder zweckmäßig sind und somit nicht vorgenommen zu werden brauchen.

Artikel 20

(1)  Die Informationen nach Artikel 17 werden unverzüglich in das elektronische System eingestellt.

(2)  Abweichend von Absatz 1 werden die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen spätestens innerhalb eines Monats ab dem Ende des Zeitraums, auf den sich die Informationen beziehen, in das elektronische System eingestellt.

(3)  Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 sind Informationen, die nach Artikel 19 im Datenbankensystem korrigiert oder ergänzt werden müssen, spätestens innerhalb des Monats, der auf den Zeitraum folgt, in dem diese Informationen eingeholt wurden, in das elektronische System einzustellen.

Artikel 21

(1)  Jeder Mitgliedstaat gestattet der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats den automatisierten Zugang zu den nach Artikel 17 gespeicherten Informationen.

▼M2

(1a)  Jeder Mitgliedstaat gewährt seinen Beamten, die die Anforderungen des Artikels 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG prüfen, Zugang zu den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis c der vorliegenden Verordnung genannten Informationen, zu denen die anderen Mitgliedstaaten automatisierten Zugang gewähren.

▼B

(2)  In Bezug auf die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen sind mindestens folgende Einzelangaben zugänglich:

a) 

die von dem Mitgliedstaat, der die Informationen erhält, erteilten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern;

b) 

der Gesamtwert aller innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen und der Gesamtwert aller innergemeinschaftlichen Dienstleistungen, die an die Personen, denen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß Buchstabe a erteilt wurde, von allen Unternehmen, die in dem die Information erteilenden Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben, getätigt wurden;

▼M3

c) 

die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern der Personen, die die Lieferungen und Dienstleistungen gemäß Buchstabe b getätigt oder erbracht haben, und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern der Personen, die Informationen gemäß Artikel 262 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG zu den Personen übermittelt haben, denen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß Buchstabe a erteilt wurde;

▼B

d) 

der Gesamtwert aller Lieferungen oder Dienstleistungen nach Buchstabe b durch jede der in Buchstabe c genannten Personen an jede Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Buchstabe a erteilt wurde;

▼M3

e) 

der Gesamtwert aller Lieferungen oder Dienstleistungen nach Buchstabe b durch jede der in Buchstabe c genannten Personen an jede Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, und für jede Person, die Informationen gemäß Artikel 262 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelt hat, ihre Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und die Informationen, die sie zu den einzelnen Personen übermittelt hat, denen jeweils eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

▼M2

i) 

der Zugang steht im Zusammenhang mit einer Ermittlung wegen des Verdachts auf Betrug oder dient dazu, Betrug aufzudecken;

ii) 

der Zugang erfolgt über einen Eurofisc-Verbindungsbeamten im Sinne von Artikel 36 Absatz 1, der eine persönliche Nutzerberechtigung für die elektronischen Systeme besitzt, die den Zugang zu diesen Informationen erlaubt.

▼M2 —————

▼B

Die in Buchstaben b, d und e genannten Werte werden in der Währung des Mitgliedstaats ausgedrückt, der die Auskünfte erteilt, und beziehen sich auf die gemäß Artikel 263 der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Zeiträume der Abgabe der zusammenfassenden Meldungen jedes einzelnen Steuerpflichtigen.

▼M2

(2a)  Bei den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f genannten Informationen sind folgende Einzelangaben zugänglich:

a) 

die von dem Mitgliedstaat, der die Informationen erhält, erteilten Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern;

b) 

die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern des Einführers oder seines Steuervertreters, der die Gegenstände an Personen liefert, denen eine in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde;

c) 

das Ursprungsland, das Bestimmungsland, der Warencode, der Gesamtbetrag und das Nettogewicht der eingeführten Gegenstände, für die anschließend eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen folgte, durch jede der in Buchstabe b dieses Absatzes genannten Personen an jede Person, der eine in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde;

d) 

das Ursprungsland, das Bestimmungsland, der Warencode, die Währung, der Gesamtbetrag, der Wechselkurs, der Preis des Gegenstands und das Nettogewicht der eingeführten Gegenstände, für die anschließend eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen folgte, durch jede der in Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Personen an jede Person, der von einem anderen Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, unter folgenden Bedingungen:

i) 

Der Zugang steht im Zusammenhang mit einer Ermittlung wegen des Verdachts auf Betrug oder dient dazu, Betrug aufzudecken;

ii) 

der Zugang erfolgt über einen Eurofisc-Verbindungsbeamten im Sinne von Artikel 36 Absatz 1, der eine persönliche Nutzerberechtigung für die elektronischen Systeme besitzt, die den Zugang zu diesen Informationen erlaubt.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben c und d genannten Werte werden in der Währung des Mitgliedstaats ausgedrückt, der die Auskünfte erteilt, und beziehen sich auf jede Warenposition der eingereichten Zollanmeldung.

▼M2

(3)  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die praktischen Modalitäten zu den Bedingungen des Absatzes 2 Buchstabe e und des Absatzes 2a Buchstabe d des vorliegenden Artikels fest, damit der Mitgliedstaat, der die Informationen bereitstellt, den Eurofisc-Verbindungsbeamten, der Zugang zu den Informationen erhält, identifizieren kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

▼M2

Artikel 21a

(1)  Jeder Mitgliedstaat gestattet der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats den automatisierten Zugang zu den folgenden Informationen zu nationalen Fahrzeugregistrierungen:

a) 

Identifizierungsdaten von Fahrzeugen;

b) 

Identifizierungsdaten der Eigentümer und der Halter des Fahrzeugs, auf deren Namen das Fahrzeug nach dem Recht des Zulassungsmitgliedstaats zugelassen ist.

(2)  Der Zugang zu den Informationen nach Absatz 1 wird unter den folgenden Bedingungen gewährt:

a) 

der Zugang steht im Zusammenhang mit einer Ermittlung wegen des Verdachts auf Mehrwertsteuerbetrug oder dient dazu, Mehrwertsteuerbetrug aufzudecken;

b) 

der Zugang erfolgt über einen Eurofisc-Verbindungsbeamten im Sinne von Artikel 36 Absatz 1, der eine persönliche Nutzerberechtigung für die elektronischen Systeme besitzt, die den Zugang zu diesen Informationen erlaubt.

(3)  Die Kommission legt die Datenelemente von Informationen und die technischen Einzelheiten der automatisierten Abfrage der Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie die praktischen Modalitäten der Bedingungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, damit der Mitgliedstaat, der die Informationen bereitstellt, den Eurofisc-Verbindungsbeamten, der Zugang zu den Informationen erhält, identifizieren kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

▼B

Artikel 22

(1)  Um den Steuerbehörden ein angemessenes Niveau an Qualität und die Zuverlässigkeit der über das elektronische System nach Artikel 17 zur Verfügung gestellten Informationen zu bieten, stellen die Mitgliedstaaten durch entsprechende Maßnahmen sicher, dass die Angaben, die Steuerpflichtige und nichtsteuerpflichtige Personen machen, um nach Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zu erhalten, ihrer Beurteilung nach vollständig und richtig sind.

Die Mitgliedstaaten sehen die gemäß den Ergebnissen ihrer Risikoanalyse erforderlichen Verfahren zur Überprüfung dieser Angaben vor. Die Überprüfung erfolgt in der Regel vor der Erteilung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder, falls vor der Erteilung nur eine vorläufige Überprüfung vorgenommen wird, binnen höchstens sechs Monaten nach Erteilung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer.

(2)  Die Mitgliedstaaten informieren den in Artikel 58 genannten Ausschuss über die auf nationaler Ebene eingeführten Maßnahmen, um die Qualität und Zuverlässigkeit der Informationen gemäß Absatz 1 sicherzustellen.

Artikel 23

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG genannte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im elektronischen System nach Artikel 17 dieser Verordnung zumindest in folgenden Fällen als ungültig ausgewiesen wird:

a) 

Eine Person, der eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, hat mitgeteilt, dass sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2006/112/EG aufgegeben hat, oder hat nach Auffassung der zuständigen Steuerbehörde ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben. Eine Steuerbehörde kann insbesondere annehmen, dass eine Person ihre wirtschaftliche Tätigkeit aufgegeben hat, wenn sie ein Jahr nach Ablauf der Frist für die Abgabe der ersten Mehrwertsteuererklärung bzw. die Übermittlung der ersten zusammenfassenden Meldung weder Mehrwertsteuererklärungen abgegeben noch zusammenfassende Meldungen übermittelt hat, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Die Person hat das Recht, mit anderen Mitteln nachzuweisen, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit besteht;

b) 

eine Person hat zur Erlangung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer falsche Angaben gemacht oder Änderungen in Bezug auf diese Angaben nicht mitgeteilt, die — wenn sie der Steuerbehörde bekannt gewesen wären — zur Nichterteilung oder zum Entzug der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer geführt hätten.

▼M2

Artikel 24

Tauschen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Artikel 17 bis 21a Daten auf elektronischem Weg aus, so treffen sie die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung von Artikel 55 zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, ihre Systeme im erforderlichen Umfang weiterzuentwickeln, um den Informationsaustausch unter Verwendung des CCN/CSI-Netzes oder eines ähnlichen sicheren Netzes, das für den Austausch von Informationen nach Artikel 21a auf elektronischem Weg verwendet wird, zu ermöglichen.

▼B



KAPITEL VI

ERSUCHEN UM ZUSTELLUNG DURCH DIE VERWALTUNG

Artikel 25

Auf Antrag der ersuchenden Behörde stellt die ersuchte Behörde dem Empfänger nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Akte in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, alle Verwaltungsakte und sonstigen Entscheidungen der zuständigen Behörden zu, die die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, betreffen.

Artikel 26

Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand der zuzustellenden Verwaltungsakte oder Entscheidungen, Namen und Anschrift des Empfängers sowie alle weiteren zur Identifizierung des Empfängers notwendigen Informationen.

Artikel 27

Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger zugestellt wurde.



KAPITEL VII

▼M2

ANWESENHEIT IN DEN AMTSRÄUMEN DER BEHÖRDEN UND WÄHREND BEHÖRDLICHER ERMITTLUNGEN UND GEMEINSAM DURCHGEFÜHRTER BEHÖRDLICHER ERMITTLUNGEN

▼B

Artikel 28

(1)  Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von letzterer festgelegten Voraussetzungen dürfen ordnungsgemäß befugte Beamte der ersuchenden Behörde im Hinblick auf den Informationsaustausch gemäß Artikel 1 in den Amtsräumen der Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats oder an jedem anderen Ort, in denen diese Behörden ihre Tätigkeit ausüben, zugegen sein. Sind die beantragten Auskünfte in den Unterlagen enthalten, zu denen die Beamten der ersuchten Behörde Zugang haben, so werden den Beamten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.

(2)  Im Einvernehmen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde und unter den von letzterer festgelegten Voraussetzungen können von der ersuchenden Behörde benannte Beamte im Hinblick auf den Informationsaustausch gemäß Artikel 1 während der behördlichen Ermittlungen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats geführt werden, zugegen sein. Diese behördlichen Ermittlungen werden ausschließlich von den Beamten der ersuchten Behörde geführt. Die Beamten der ersuchenden Behörde üben nicht die Kontrollbefugnisse der Beamten der ersuchten Behörde aus. Sie können jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde haben, allerdings nur auf deren Vermittlung hin und zum alleinigen Zweck der laufenden behördlichen Ermittlungen.

▼M2

(2a)  Im Einvernehmen zwischen den ersuchenden Behörden und der ersuchten Behörde und unter den von letzterer festgelegten Voraussetzungen dürfen befugte Beamte der ersuchenden Behörden zur Erhebung und zum Austausch von Informationen gemäß Artikel 1 an den behördlichen Ermittlungen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats geführt werden. Diese behördlichen Ermittlungen werden gemeinsam von den Beamten der ersuchenden Behörden und der ersuchten Behörde geführt, unter der Leitung und gemäß den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats. Die Beamten der ersuchenden Behörden haben Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Beamten der ersuchten Behörde und können — soweit es den Beamten des ersuchten Mitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften gestattet ist — Steuerpflichtige befragen.

Wenn es gemäß den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats gestattet ist, üben die Beamten der ersuchenden Mitgliedstaaten dieselben Kontrollbefugnisse aus wie sie den Beamten des ersuchten Mitgliedstaats übertragen wurden.

Die Kontrollbefugnisse der Beamten der ersuchenden Behörden werden zum alleinigen Zweck der laufenden behördlichen Ermittlung ausgeübt.

Im Einvernehmen zwischen den ersuchenden Behörden und der ersuchten Behörde und unter den von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen können die teilnehmenden Behörden einen gemeinsamen Ermittlungsbericht verfassen.

▼M2

(3)  Beamte der ersuchenden Behörde, die sich gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und ihre dienstliche Stellung hervorgehen.

▼B



KAPITEL VIII

GLEICHZEITIGE PRÜFUNGEN

Artikel 29

Die Mitgliedstaaten können vereinbaren, gleichzeitige Prüfungen durchzuführen, wenn sie solche Prüfungen für wirksamer erachten als die Durchführung einer Prüfung durch einen einzigen Mitgliedstaat.

Artikel 30

(1)  Ein Mitgliedstaat entscheidet selbst, welche Steuerpflichtigen er für eine gleichzeitige Prüfung vorschlägt. Die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats teilt den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mit, welche Fälle für eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen werden. Sie begründet ihre Entscheidung so weit wie möglich, indem sie die der Entscheidung zugrundeliegenden Informationen übermittelt. Sie gibt den Zeitraum an, in dem diese Prüfungen durchgeführt werden sollten.

(2)  Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen wurde, bestätigt der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen, jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt des Vorschlags ihr Einverständnis oder teilt ihre begründete Ablehnung mit.

(3)  Jede zuständige Behörde der betreffenden Mitgliedstaaten benennt einen Vertreter, der die Prüfung leitet und koordiniert.



KAPITEL IX

UNTERRICHTUNG DER STEUERPFLICHTIGEN

Artikel 31

(1)  Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats gewährleisten, dass Personen, die an innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen beteiligt sind, und nichtansässige steuerpflichtige Personen, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen, insbesondere die in Anhang II der Richtlinie 2006/112/EG genannten, erbringen, für die Zwecke solcher Umsätze auf elektronischem Weg eine Bestätigung der Gültigkeit der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person sowie des damit verbundenen Namens und der damit verbundenen Anschrift erhalten können. Diese Informationen müssen den Angaben gemäß Artikel 17 entsprechen.

(2)  Jeder Mitgliedstaat bestätigt auf elektronischem Weg den Namen und die Anschrift der Person, der die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, im Einklang mit seinen nationalen Datenschutzbestimmungen.

(3)  Während des in Artikel 357 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehenen Zeitraums ist Absatz 1 dieses Artikels nicht auf nichtansässige Steuerpflichtige anwendbar, die Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen erbringen.

Artikel 32

(1)  Auf der Grundlage der Informationen der Mitgliedstaaten veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website die Details der von jedem Mitgliedstaat zur Umsetzung von Titel XI Kapitel 3 der Richtlinie 2006/112/EG erlassenen Regelungen.

(2)  Die Einzelheiten sowie das Format der zu übermittelnden Informationen werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 festgelegt.



KAPITEL X

EUROFISC

Artikel 33

▼M2

(1)  Zur Förderung und Erleichterung der multilateralen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs wird durch dieses Kapitel ein Netzwerk für den raschen Austausch, die Verarbeitung und die Analyse gezielter Informationen über grenzüberschreitenden Betrug zwischen den Mitgliedstaaten und für die Koordinierung etwaiger Folgemaßnahmen (im Folgenden „Eurofisc“) eingerichtet.

▼B

(2)  Im Rahmen von Eurofisc werden die Mitgliedstaaten

a) 

ein multilaterales Frühwarnsystem zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs einrichten;

▼M2

b) 

den raschen multilateralen Austausch und die gemeinsame Verarbeitung und Analyse von gezielten Informationen über grenzüberschreitenden Betrug in den Arbeitsbereichen von Eurofisc (im Folgenden „Eurofisc-Arbeitsbereiche“) durchführen und koordinieren;

c) 

die Arbeit der gemäß Artikel 36 Absatz 1 benannten Eurofisc-Verbindungsbeamten der teilnehmenden Mitgliedstaaten als Reaktion auf eingegangene Warnmeldungen und Informationen koordinieren;

▼M2

d) 

die behördlichen Ermittlungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten in Betrugsfällen koordinieren, die von den gemäß Artikel 36 Absatz 1 benannten Eurofisc-Verbindungsbeamten identifiziert wurden, ohne die Befugnis, von Mitgliedstaaten die Durchführung von behördlichen Ermittlungen zu verlangen.

▼B

Artikel 34

(1)  Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an den Eurofisc-Arbeitsbereichen ihrer Wahl; ebenso können sie beschließen, ihre Teilnahme daran zu beenden.

▼M2

(2)  Mitgliedstaaten, die sich für die Teilnahme an einem der Eurofisc-Arbeitsbereiche entschieden haben, nehmen aktiv am multilateralen Austausch und an der gemeinsamen Verarbeitung und Analyse gezielter Informationen über grenzüberschreitenden Betrug zwischen allen teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie an der Koordinierung etwaiger Folgemaßnahmen teil.

▼B

(3)  Die ausgetauschten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 55.

▼M2

Artikel 35

Die Kommission unterstützt Eurofisc technisch und logistisch. Die Kommission hat keinen Zugang zu den Informationen im Sinne des Artikels 1, die über Eurofisc ausgetauscht werden können, außer unter den in Artikel 55 Absatz 2 vorgesehenen Umständen.

▼B

Artikel 36

(1)  Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats benennen mindestens einen Eurofisc-Verbindungsbeamten. Die „Eurofisc-Verbindungsbeamten“ sind zuständige Beamte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c und führen die Aufgaben nach Artikel 33 Absatz 2 aus. Diese Beamten unterstehen weiterhin ausschließlich ihren nationalen Behörden.

▼M2

(1a)  Die Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten benennen aus dem Kreis der Eurofisc-Verbindungsbeamten für einen bestimmten Zeitraum einen Eurofisc-Vorsitzenden.

Die Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten

a) 

vereinbaren die Einrichtung und Auflösung der Eurofisc-Arbeitsbereiche;

b) 

befassen sich mit allen Fragen im Zusammenhang mit der operativen Arbeit von Eurofisc;

c) 

bewerten mindestens einmal jährlich die Wirksamkeit und Effizienz der Tätigkeiten von Eurofisc;

d) 

billigen den in Artikel 37 genannten jährlichen Bericht.

▼M2

(2)  Die Verbindungsbeamten der an einem bestimmten Eurofisc-Arbeitsbereich teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden „teilnehmende Eurofisc-Verbindungsbeamte“) benennen aus dem Kreis der teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten für einen bestimmten Zeitraum einen Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinator.

Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren

a) 

stellen die ihnen von den teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten übermittelten Informationen in der mit den Teilnehmern an dem Arbeitsbereich vereinbarten Weise zusammen und stellen diese Informationen für die anderen teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten bereit. Der Informationsaustausch erfolgt auf elektronischem Weg;

b) 

sorgen dafür, dass die von den teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten übermittelten Informationen gemeinsam mit den relevanten, gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelten oder erhobenen gezielten Informationen über grenzüberschreitenden Betrug in der von den Teilnehmern an dem Arbeitsbereich vereinbarten Weise verarbeitet und analysiert werden, und stellen die Ergebnisse für alle teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten bereit;

c) 

geben allen teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten Rückmeldung;

d) 

legen den Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten einen jährlichen Bericht über die Tätigkeiten des Arbeitsbereichs vor.

▼M2

(3)  Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren können relevante Informationen von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung („Europol“) und vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung („OLAF“) anfordern. Zu diesem Zweck können sie ihnen in der von den Teilnehmern an dem Arbeitsbereich vereinbarten Weise so viele Informationen übermitteln, wie notwendig, um die angeforderten Informationen zu erhalten.

(4)  Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren stellen die von Europol und von OLAF erhaltenen Informationen für die anderen teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten bereit; der Informationsaustausch erfolgt auf elektronischem Weg.

(5)  Die Eurofisc-Arbeitsbereichskoordinatoren sorgen außerdem dafür, dass die von Europol und OLAF erhaltenen Informationen gemeinsam mit den relevanten, gemäß der vorliegenden Verordnung übermittelten oder erhobenen gezielten Informationen in der von den Teilnehmern am Arbeitsbereich vereinbarten Weise verarbeitet und analysiert werden, und stellen die Ergebnisse für alle teilnehmenden Eurofisc-Verbindungsbeamten bereit.

▼M2

Artikel 37

Der Eurofisc-Vorsitzende legt dem Ausschuss nach Artikel 58 Absatz 1 jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten aller Arbeitsbereiche vor.

Die Kommission legt die verfahrenstechnischen Modalitäten in Bezug auf Eurofisc im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

▼B



KAPITEL XI

BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE SONDERREGELUNGEN NACH TITEL XII KAPITEL 6 DER RICHTLINIE 2006/112/EG



ABSCHNITT I

Bis zum 31. Dezember 2014 anwendbare Bestimmungen

Artikel 38

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die in Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehenen Sonderregelungen. Die Begriffsbestimmungen des Artikels 358 der genannten Richtlinie finden im Rahmen dieses Kapitels ebenfalls Anwendung.

Artikel 39

(1)  Die Angaben nach Artikel 361 der Richtlinie 2006/112/EG, die der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige dem Mitgliedstaat der Identifizierung bei Aufnahme seiner Tätigkeit zu übermitteln hat, sind elektronisch zu übermitteln. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

(2)  Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Angaben des nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen eingegangen sind, diese auf elektronischem Weg an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten werden auf die gleiche Weise über die zugeteilte Identifikationsnummer informiert. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, mit der diese Angaben zu übermitteln sind, werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3)  Der Mitgliedstaat der Identifizierung unterrichtet unverzüglich auf elektronischem Weg die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, wenn ein nichtansässiger Steuerpflichtiger aus dem Identifikationsregister gestrichen wird

Artikel 40

(1)  Die Steuererklärung mit den in Artikel 365 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Angaben ist elektronisch zu übermitteln. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

(2)  Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt spätestens zehn Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Steuererklärung eingegangen ist, diese Angaben auf elektronischem Weg der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats des Verbrauchs. Die Mitgliedstaaten, die die Abgabe der Steuererklärung in einer anderen Landeswährung als dem Euro vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Erklärungszeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden. Die technischen Einzelheiten für die Übermittlung dieser Angaben werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(3)  Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt dem Mitgliedstaat des Verbrauchs auf elektronischem Weg die erforderlichen Angaben, um der Steuererklärung für das betreffende Quartal jede Zahlung zuordnen zu können.

Artikel 41

(1)  Der Mitgliedstaat der Identifizierung stellt sicher, dass der vom nichtansässigen Steuerpflichtigen gezahlte Betrag auf das auf Euro lautende Bankkonto überwiesen wird, das von dem Verbrauchsmitgliedstaat, dem der Betrag geschuldet wird, bestimmt wurde. Die Mitgliedstaaten, die die Zahlungen in einer anderen Landeswährung als dem Euro vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Erklärungszeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden. Die Überweisung erfolgt spätestens zehn Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Zahlung eingegangen ist.

(2)  Wenn der nichtansässige Steuerpflichtige nicht die gesamte Steuerschuld entrichtet, stellt der Mitgliedstaat der Identifizierung sicher, dass die Überweisungen an die Verbrauchsmitgliedstaaten entsprechend dem Verhältnis der Steuerschuld in jedem Mitgliedstaat erfolgen. Der Mitgliedstaat der Identifizierung setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Verbrauchs auf elektronischem Weg hierüber in Kenntnis.

Artikel 42

Die Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Weg die jeweiligen Kontonummern für Zahlungen nach Artikel 41 mit.

Die Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission auf elektronischem Weg unverzüglich jede Änderung des Normalsatzes der Mehrwertsteuer mit.



ABSCHNITT 2

Ab dem 1. Januar 2015 anwendbare Vorschriften

Artikel 43

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die in Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehenen Sonderregelungen.

Artikel 44

(1)  Die Angaben nach Artikel 361 der Richtlinie 2006/112/EG, die der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige dem Mitgliedstaat der Identifizierung bei Aufnahme seiner Tätigkeit zu übermitteln hat, sind elektronisch zu übermitteln. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

(2)  Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Angaben des nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen eingegangen sind, die Angaben nach Absatz 1 elektronisch den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Entsprechende Angaben zur Identifizierung des Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Artikel 369b der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, werden innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats übermittelt, in dem der Steuerpflichtige die Aufnahme seiner dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten gemeldet hat. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten werden auf die gleiche Weise über die zugeteilte Identifikationsnummer informiert.

Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, mit der diese Angaben zu übermitteln sind, werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

(3)  Der Mitgliedstaat der Identifizierung unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich elektronisch, wenn ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger oder ein nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässiger Steuerpflichtiger von der Sonderregelung ausgeschlossen wird.

Artikel 45

(1)  Die Steuererklärung mit den in den Artikeln 365 und 369g der Richtlinie 2006/112/EG genannten Angaben ist elektronisch zu übermitteln. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

(2)  Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt spätestens zehn Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Steuererklärung eingegangen ist, diese Angaben auf elektronischem Weg der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats des Verbrauchs. Die Meldung gemäß Artikel 369g Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG erfolgt auch an die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats der Niederlassung. Die Mitgliedstaaten, die die Abgabe der Steuererklärung in einer anderen Landeswährung als dem Euro vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Erklärungszeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden. Die technischen Einzelheiten für die Übermittlung dieser Angaben werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegt.

(3)  Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt dem Mitgliedstaat des Verbrauchs auf elektronischem Weg die erforderlichen Angaben, um der Steuererklärung für das betreffende Quartal jede Zahlung zuordnen zu können.

Artikel 46

(1)  Der Mitgliedstaat der Identifizierung stellt sicher, dass der vom nichtansässigen Steuerpflichtigen gezahlte Betrag auf das auf Euro lautende Bankkonto überwiesen wird, das von dem Verbrauchsmitgliedstaat, dem der Betrag geschuldet wird, bestimmt wurde. Die Mitgliedstaaten, die die Zahlung in einer anderen Landeswährung als dem Euro vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Erklärungszeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden. Die Überweisung erfolgt spätestens zehn Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Zahlung eingegangen ist.

(2)  Wenn der nichtansässige Steuerpflichtige nicht die gesamte Steuerschuld entrichtet, stellt der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, sicher, dass die Überweisungen an die Verbrauchsmitgliedstaaten entsprechend dem Verhältnis der Steuerschuld in jedem Mitgliedstaat erfolgen. Der Mitgliedstaat der Identifizierung setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Verbrauchs auf elektronischem Weg hierüber in Kenntnis.

(3)  Bei Zahlungen, die gemäß der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG dem Verbrauchsmitgliedstaat überwiesen werden, ist der Mitgliedstaat der Identifizierung berechtigt, von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträgen folgenden Prozentsatz einzubehalten:

a) 

vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 30 %,

b) 

vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 15 %,

c) 

ab dem 1. Januar 2019 0 %.

Artikel 47

Die Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Weg die jeweiligen Kontonummern für Zahlungen nach Artikel 46 mit.

Die Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission auf elektronischem Weg unverzüglich jede Änderung des Mehrwertsteuersatzes auf Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen mit.



KAPITEL XII

AUSTAUSCH UND AUFBEWAHRUNG VON INFORMATIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM VERFAHREN DER ERSTATTUNG DER MEHRWERTSTEUER AN STEUERPFLICHTIGE, DIE NICHT IN DEM ERSTATTUNGSMITGLIEDSTAAT, SONDERN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIG SIND

Artikel 48

(1)  Geht bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, ein Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/9/EG ein und findet Artikel 18 der genannten Richtlinie keine Anwendung, so leitet sie den Antrag innerhalb von fünfzehn Kalendertagen nach dessen Eingang auf elektronischem Weg an die zuständigen Behörden jedes betroffenen Mitgliedstaats der Erstattung weiter und bestätigt damit, dass der Antragsteller im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2008/9/EG für die Zwecke der Mehrwertsteuer ein Steuerpflichtiger ist und dass die von dieser Person angegebene Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuerregisternummer für den Erstattungszeitraum gültig ist.

▼M2

Erlangt der Mitgliedstaat der Ansässigkeit Kenntnis von der Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/9/EG stellt, Steuerschulden in diesem Mitgliedstaat der Ansässigkeit hat, kann er die Zustimmung des Steuerpflichtigen einholen, dass die Überweisung der Mehrwertsteuererstattung direkt an diesen Mitgliedstaat erfolgt, um die Steuerschulden zu begleichen. Stimmt der Steuerpflichtige dieser Überweisung zu, so unterrichtet der Mitgliedstaat der Ansässigkeit den Mitgliedstaat der Erstattung über den Betrag, zu dem die Zustimmung erteilt wurde, und der Mitgliedstaat der Erstattung überweist diesen Betrag im Namen des Steuerpflichtigen an den Mitgliedstaat der Ansässigkeit. Der Mitgliedstaat der Ansässigkeit informiert den Steuerpflichtigen, ob der überwiesene Betrag einer vollständigen oder teilweisen Begleichung der Steuerschuld gemäß seinem nationalen Recht und seiner Verwaltungspraxis entspricht. Die Überweisung der Mehrwertsteuererstattung an den Mitgliedstaat der Ansässigkeit berührt jedoch nicht das Recht des Mitgliedstaats der Erstattung, die Steuerschulden, die der Steuerpflichtige in dem zuletzt genannten Mitgliedstaat hat, beizutreiben.

Sind die Steuerschulden im Mitgliedstaat der Ansässigkeit strittig, so kann die Überweisung der Erstattungsbeträge vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit mit Zustimmung des Steuerpflichtigen als Einbehaltungsmaßnahme genutzt werden, soweit in dem genannten Mitgliedstaat eine wirksame gerichtliche Kontrolle sichergestellt ist.

▼B

(2)  Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats der Erstattung übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Weg alle Informationen, die sie gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG vorschreiben. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, mit der diese Angaben zu übermitteln sind, werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

(3)  Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats der Erstattung teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Weg mit, ob sie von der Möglichkeit nach Artikel 11 der Richtlinie 2008/9/EG Gebrauch machen, nach der von dem Antragsteller verlangt werden kann, eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand von harmonisierten Codes vorzulegen.

Die in Unterabsatz 1 genannten harmonisierten Codes werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren auf der Grundlage der NACE-Klassifikation, die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 ( 1 ) festgelegt ist, bestimmt.



KAPITEL XIII

▼M2

BEZIEHUNGEN ZUR KOMMISSION UND ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN, SONSTIGEN STELLEN UND AGENTUREN DER UNION

▼B

Artikel 49

(1)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen und bewerten das Funktionieren der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden. Die Kommission fasst die Erfahrungen der Mitgliedstaaten zusammen, um das Funktionieren dieser Regelungen zu verbessern.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission sämtliche verfügbaren Informationen, die für die Anwendung dieser Verordnung sachdienlich sind.

▼M2

(2a)  Die Mitgliedstaaten können dem OLAF relevante Informationen übermitteln, um das Amt in die Lage zu versetzen, im Einklang mit seinem Mandat geeignete Maßnahmen zu prüfen. Wenn diese Informationen von einem anderen Mitgliedstaat erhalten worden sind, darf letzterer verlangen, dass die Übermittlung der Auskünfte seiner vorherigen Zustimmung bedarf.

▼B

(3)  Eine Liste statistischer Angaben, die zur Bewertung dieser Verordnung benötigt werden, wird nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Angaben mit, soweit sie vorhanden sind und ihre Mitteilung keinen ungerechtfertigten Verwaltungsaufwand verursacht.

(4)  Die Mitgliedstaaten können der Kommission zum Zwecke der Bewertung der Wirksamkeit dieser Regelung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung alle anderen in Artikel 1 genannten Informationen mitteilen.

(5)  Die Kommission übermittelt die in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Informationen an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten.

(6)  Falls erforderlich, teilt die Kommission, sobald sie darüber verfügt, den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten ergänzend zu den Bestimmungen dieser Verordnung solche Informationen mit, die es ihnen ermöglichen könnte, gegen Betrug im Bereich der Mehrwertsteuer vorzugehen.

(7)  Die Kommission kann auf Ersuchen eines Mitgliedstaats zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung ihr Expertenwissen, technische oder logistische Unterstützung oder jede andere Unterstützung zur Verfügung stellen.



KAPITEL XIV

BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN

Artikel 50

(1)  Werden der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats von einem Drittland Informationen übermittelt, kann sie diese Informationen an die zuständigen Behörden der möglicherweise interessierten Mitgliedstaaten und auf jeden Fall an die Mitgliedstaaten, die diese Informationen anfordern, weiterleiten, sofern Amtshilfevereinbarungen mit dem betreffenden Drittland dies zulassen.

(2)  Die zuständigen Behörden können unter Beachtung ihrer innerstaatlichen Vorschriften über die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer die nach dieser Verordnung erhaltenen Informationen an ein Drittland weitergeben, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, von der die Informationen stammen, hat der Übermittlung zugestimmt; und

b) 

das betreffende Drittland hat sich zu der Zusammenarbeit verpflichtet, die für den Nachweis der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die Mehrwertsteuervorschriften verstoßenden Umsätzen erforderlich ist.



KAPITEL XV

VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH

Artikel 51

(1)  Die Informationsübermittlung im Rahmen dieser Verordnung erfolgt soweit möglich auf elektronischem Weg nach Modalitäten, die nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind.

(2)  Wurde ein Ersuchen durch das in Absatz 1 genannte elektronische System nicht vollständig übermittelt, so bestätigt die ersuchte Behörde unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Erhalt, auf elektronischem Weg den Eingang des Ersuchens.

Geht einer Behörde ein Ersuchen zu, das nicht für sie bestimmt ist, oder erhält sie Informationen, die nicht für sie bestimmt sind, so übermittelt sie dem Absender unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Erhalt, eine Meldung auf elektronischem Weg.

Artikel 52

Die Amtshilfeersuchen, einschließlich der Zustellungsersuchen, und alle dazugehörigen Unterlagen können in jeder beliebigen zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbarten Sprache abgefasst werden. Diesen Ersuchen wird in besonderen Fällen, wenn die ersuchte Behörde ein begründetes Ersuchen um eine Übersetzung vorlegt, eine Übersetzung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats beigefügt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

Artikel 53

Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vorhandenen oder neuen Mitteilungs- und Informationsaustauschsysteme, die für den Informationsaustausch nach dieser Verordnung notwendig sind, einsatzbereit sind. Zur Sicherstellung der technischen Qualität und Quantität der von der Kommission und den Mitgliedstaaten für das Funktionieren dieser Mitteilungs- und Informationsaustauschsysteme bereitzustellenden Dienste wird gemäß dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 eine Dienstgütevereinbarung beschlossen. Die Kommission ist dafür verantwortlich, das CCN/CSI-Netz gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Austausch dieser Informationen unter den Mitgliedstaaten notwendig ist. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, ihre Systeme gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Austausch dieser Informationen mit Hilfe des CCN/CSI-Netzes notwendig ist.

Die Mitgliedstaaten verzichten auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergebenden Kosten, mit Ausnahme der gegebenenfalls an Sachverständige gezahlten Vergütungen.

Artikel 54

(1)  Die ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats erteilt der ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaats die Informationen gemäß Artikel 1 unter der Voraussetzung, dass

a) 

Anzahl und Art der Auskunftsersuchen der ersuchenden Behörde innerhalb eines bestimmten Zeitraums der ersuchten Behörde keinen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand verursachen;

b) 

die ersuchende Behörde die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen nützen hätte können, ohne die Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu gefährden.

(2)  Diese Verordnung verpflichtet nicht zu Ermittlungen oder zur Übermittlung von Informationen in einem konkreten Fall, wenn die gesetzlichen Vorschriften oder die Verwaltungspraxis in dem Mitgliedstaat, der die Auskunft zu erteilen hätte, der Durchführung von Ermittlungen bzw. der Beschaffung oder Verwertung von Informationen durch diesen Mitgliedstaat für seine eigenen Zwecke entgegenstehen.

(3)  Die zuständige Behörde eines ersuchten Mitgliedstaats kann die Auskunftsübermittlung ablehnen, wenn der ersuchende Mitgliedstaat zur Übermittlung entsprechender Auskünfte aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist. Die Gründe für diese Ablehnung werden von dem ersuchten Mitgliedstaat auch der Kommission mitgeteilt.

(4)  Die Übermittlung von Informationen kann abgelehnt werden, wenn sie zur Preisgabe eines Geschäfts-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen oder wenn die Verbreitung der betreffenden Information gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.

(5)  Auf keinen Fall sind die Absätze 2, 3 und 4 so auszulegen, dass die ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats die Bereitstellung von Informationen über einen Steuerpflichtigen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde nur deshalb ablehnen kann, weil sich diese Informationen im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten oder einer Person, die als Agent oder Treuhänder auftritt, befinden oder weil sie sich auf Eigentumsanteile an einer juristischen Person beziehen.

(6)  Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, die einer Gewährung der beantragten Amtshilfe entgegenstehen.

(7)  Der Mindestbetrag, ab dem ein Amtshilfeersuchen zulässig ist, kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 55

(1)  Die Informationen, die gemäß dieser Verordnung in irgendeiner Form übermittelt oder erhoben werden, einschließlich aller Informationen, die einem Beamten im Rahmen der Bestimmungen der Kapitel VII, VIII und X sowie in den Fällen des Absatzes 2 zugänglich waren, unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, und die für Stellen der Union geltenden einschlägigen Vorschriften für Informationen dieser Art gewähren. Solche Informationen werden nur in den durch diese Verordnung festgelegten Umständen genutzt.

Diese Informationen können zur Bemessung, Erhebung oder administrativen Kontrolle der Steuern zum Zweck der Steuerfestsetzung verwendet werden.

Die Informationen können auch zur Festsetzung anderer Steuern, Abgaben und Gebühren verwendet werden, die unter Artikel 2 der Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen ( 2 ) fallen.

Ferner können sie im Zusammenhang mit Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die Sanktionen wegen Nichtbeachtung der Steuergesetze zur Folge haben können, und zwar unbeschadet der allgemeinen Regelungen und Rechtsvorschriften über die Rechte der Beklagten und Zeugen in solchen Verfahren.

▼M2

(2)  Personen, die von der Akkreditierungsstelle für Sicherheit der Europäischen Kommission ordnungsgemäß akkreditiert wurden, dürfen nur in dem Umfang Zugang zu diesen Informationen haben, wie es für die Pflege, die Wartung und die Entwicklung der von der Kommission betriebenen und von den Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Verordnung genutzten elektronischen Systeme erforderlich ist.

▼B

(3)  Abweichend von Absatz 1 gestattet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Auskünfte erteilt, dass diese Auskünfte im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde für andere Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde dort für ähnliche Zwecke verwendet werden dürften.

(4)  Ist die ersuchende Behörde der Auffassung, dass Informationen, die ihr von der ersuchten Behörde erteilt wurden, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats nützlich sein können, kann sie der betreffenden Behörde diese Auskünfte übermitteln. Sie setzt die ersuchte Behörde davon vorab in Kenntnis. Die ersuchte Behörde kann verlangen, dass die Übermittlung der Auskünfte an eine dritte Partei der vorherigen Zustimmung bedarf.

▼M2

(5)  Jede Aufbewahrung oder Verarbeitung oder jeder Austausch von Daten nach dieser Verordnung unterliegen den Verordnungen (EU) 2016/679 ( 3 ) und (EG) Nr. 45/2001 ( 4 ) des Europäischen Parlaments und des Rates. Zur korrekten Anwendung der vorliegenden Verordnung beschränken die Mitgliedstaaten jedoch den Anwendungsbereich der in den Artikeln 12 bis 15, 17, 21 und 22 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Pflichten und Rechte. Derartige Beschränkungen erfolgen nur, soweit es unbedingt notwendig ist, um die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung erwähnten Interessen zu wahren, insbesondere um

a) 

den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben für die Zwecke der vorliegenden Verordnung zu ermöglichen oder

b) 

behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen oder Verfahren für die Zwecke dieser Verordnung nicht zu behindern und zu gewährleisten, dass die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug nicht gefährdet wird.

Die Verarbeitung und die Speicherung der Informationen nach dieser Verordnung erfolgen nur für die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Zwecke, und die Informationen sind nicht in einer Weise weiterzuverarbeiten, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Es ist untersagt, auf der Grundlage dieser Verordnung personenbezogene Daten für andere Zwecke, wie beispielsweise für kommerzielle Zwecke, zu verarbeiten. Die Dauer der Speicherung dieser Informationen ist auf das für das Erreichen dieser Zwecke notwendige Maß zu beschränken. Die Dauer der Speicherung der Informationen nach Artikel 17 dieser Verordnung wird nach den Verjährungsfristen der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats bestimmt, darf aber zehn Jahre nicht überschreiten.

▼B

Artikel 56

Die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde können alle Berichte, Bescheinigungen und anderen Dokumente oder beglaubigten Kopien oder Auszüge, die von den Bediensteten der ersuchten Behörde in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen der Amtshilfe an die ersuchende Behörde übermittelt wurden, in gleicher Weise als Beweismittel verwenden wie entsprechende von einer anderen inländischen Behörde ausgestellte Dokumente.

Artikel 57

(1)  Zur Durchführung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um

a) 

zwischen den zuständigen Behörden eine einwandfreie interne Koordinierung sicherzustellen;

b) 

zwischen den Behörden, die sie zum Zwecke dieser Koordinierung besonders ermächtigen, eine unmittelbare Zusammenarbeit herzustellen;

c) 

ein reibungsloses Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen für den Austausch von Informationen zu gewährleisten.

(2)  Die Kommission übermittelt jedem Mitgliedstaat alle Auskünfte, die ihr erteilt werden und die sie erteilen kann, sobald ihr diese zur Verfügung stehen.



KAPITEL XVI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 58

(1)  Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden unterstützt.

▼M2

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ).

▼B

Artikel 59

(1)  Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 1. November 2013 und anschließend alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 60

(1)  Etwaige umfassendere Amtshilfepflichten, die sich aus anderen Rechtsakten einschließlich etwaiger bilateraler oder multilateraler Abkommen ergeben, werden von dieser Verordnung nicht berührt.

(2)  Abgesehen von der Regelung von Einzelfällen, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich von etwaigen bilateralen Vereinbarungen in Bereichen, die unter diese Verordnung fallen, insbesondere in Anwendung von Artikel 11. Die Kommission unterrichtet daraufhin die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 61

Die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2012 aufgehoben. Jedoch bleibt Artikel 2 Absatz 1 jener Verordnung bis zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem die Kommission das Verzeichnis der zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 dieser Verordnung veröffentlicht.

Kapitel V — mit Ausnahme des Artikels 27 Absatz 4 — der vorgenannten Verordnung bleibt bis zum 31. Dezember 2012 wirksam.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 62

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie findet ab dem 1. Januar 2012 Anwendung.

Jedoch sind die Artikel 33 bis 37 ab dem 1. November 2010 anwendbar;

Kapitel V — mit Ausnahme der Artikel 22 und 23 — ist ab dem 1. Januar 2013 anwendbar;

— 
die Artikel 38 bis 42 sind vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2014 anwendbar und
— 
die Artikel 43 bis 47 sind ab dem 1. Januar 2015 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M2 —————

▼B




ANHANG II



Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates

ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1.

Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates

ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1.

Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates

ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1.

Verordnung (EG) Nr. 143/2008 des Rates

ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 1.

Verordnung (EG) Nr. 37/2009 des Rates

ABl. L 14 vom 20.1.2009, S. 1.




ANHANG III



ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1798/2003

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 4

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 7

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 9

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 11

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 12

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe k

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 13

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 14

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 15

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 16

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p

Artikel 2 Absatz 1 Nummer 19

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 5

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 6

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Bis zum 31. Dezember 2014: Artikel 7 Absatz 3

Ab dem 1. Januar 2015: Artikel 7 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 28

Artikel 12

Artikel 29

Artikel 13

Artikel 30

Artikel 14

Artikel 25

Artikel 15

Artikel 26

Artikel 16

Artikel 27

Artikel 17 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 17 Unterabsatz 2

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 18

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 18

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 19

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a und b

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 24 Absatz 1 Nummer 1

Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 24 Absatz 1 Nummer 2

Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 25 Absatz 3

Artikel 26

Artikel 24 Unterabsatz 1

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 27 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 1

Artikel 27 Absatz 3

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 1

Artikel 27 Absatz 4

Artikel 31

Artikel 27 Absatz 5

Artikel 24

Artikel 28

Bis zum 31. Dezember 2014: Artikel 38

Ab dem 1. Januar 2015: Artikel 43

Artikel 29

Bis zum 31. Dezember 2014: Artikel 39

Ab dem 1. Januar 2015: Artikel 44

Artikel 30

Bis zum 31. Dezember 2014: Artikel 40

Ab dem 1. Januar 2015: Artikel 45

Artikel 31

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 32

Bis zum 31. Dezember 2014: Artikel 41

Ab dem 1. Januar 2015: Artikel 46

Artikel 33

Bis zum 31. Dezember 2014: Artikel 42

Ab dem 1. Januar 2015: Artikel 47

Artikel 34

Artikel 34a

Artikel 48

Artikel 35

Artikel 49

Artikel 36

Artikel 50

Artikel 37

Artikel 51 Absatz 1

Artikel 38

Artikel 52

Artikel 39

Artikel 53

Artikel 40

Artikel 54

Artikel 41

Artikel 55

Artikel 42

Artikel 56

Artikel 43

Artikel 57

Artikel 44

Artikel 58

Artikel 45

Artikel 59

Artikel 46

Artikel 60

Artikel 47

Artikel 61

Artikel 48

Artikel 62



( 1 ) ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1.

( 2 ) ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28.

( 3 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).