2010R0724 — DE — 13.08.2011 — 001.001


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VERORDNUNG (EU) Nr. 724/2010 DER KOMMISSION

vom 12. August 2010

mit Durchführungsbestimmungen für die Ad-hoc-Schließung bestimmter Fischereien in der Nordsee und im Skagerrak

(ABl. L 213, 13.8.2010, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

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►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 783/2011 DER KOMMISSION vom 5. August 2011

  L 203

7

6.8.2011




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VERORDNUNG (EU) Nr. 724/2010 DER KOMMISSION

vom 12. August 2010

mit Durchführungsbestimmungen für die Ad-hoc-Schließung bestimmter Fischereien in der Nordsee und im Skagerrak



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 ( 1 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Artikeln 51, 52 und 53 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 sind die Regeln und Verfahren für die Einführung von Ad-hoc-Schließungen durch die Mitgliedstaaten festgelegt. Diesen Bestimmungen zufolge schließen die Mitgliedstaaten die Fischerei in einem bestimmten Gebiet vorübergehend, wenn der Umfang der Fänge einer bestimmten Art oder Artengruppe einen bestimmten Schwellensatz erreicht.

(2)

In der Vereinbarten Niederschrift der Ergebnisse der Konsultationen zwischen der Europäischen Union und Norwegen vom 3. Juli 2009 sind die Verfahren und die Stichprobenmethodik für die Einführung von Ad-hoc-Schließungen in der Nordsee und im Skagerrak festgelegt. Diese Bestimmungen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 753/2009 des Rates ( 2 ) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände (2009) in EU-Recht umgesetzt.

(3)

Die neuen Bestimmungen der geänderten Verordnung (EG) Nr. 43/2009 galten für Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling, die mit anderem Fanggerät als mit pelagischen Schleppnetzen, Ringwaden, Treibnetzen und Jiggern für den gezielten Fang von Hering, Makrele und Bastardmakrele, mit Reusen und Muscheldredgen sowie mit Kiemennetzen gefangen werden. Außerdem waren die Pflichten der Küstenmitgliedstaaten im Zusammenhang mit Ad-hoc-Schließungen und der Unterrichtung der übrigen Mitgliedstaaten und/oder betreffenden Drittländer sowie der Kommission näher festgelegt.

(4)

Da die betreffenden Bestimmungen seit 1. Januar 2010 nicht mehr anwendbar sind, muss die Umsetzung der Vereinbarten Niederschrift in der Nordsee und im Skagerrak im Wege von Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 51, 52 und 53 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen für die Ad-hoc-Schließung bestimmter Fischereien in der Nordsee und im Skagerrak im Einklang mit den Artikeln 51, 52 und 53 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling, die in der Nordsee und im Skagerrak mit anderem Fanggerät als

a) pelagischen Schleppnetzen, Ringwaden, Treibnetzen und Jiggern für den gezielten Fang von Hering, Makrele und Bastardmakrele,

b) Reusen,

c) Muscheldredgen,

d) Kiemennetzen

gefangen werden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) ICES-Gebiete (ICES — Internationaler Rat für Meeresforschung, International Council for the Exploration of the Sea): die in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates ( 3 ) festgelegten Gebiete;

b) „Skagerrak“ das Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm Skagen zum Leuchtturm Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt der schwedischen Küste begrenzt ist;

c) „Nordsee“: ICES-Gebiet IV;

d) „Hol“: Handlung vom Aussetzen bis zum Einholen des Netzes.

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Artikel 4

Schwellensatz

(1)  Als Schwellensatz, der die Einführung von Ad-hoc-Schließungen von Fischereien gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 auslöst, gilt ein Anteil von 10 % Jungfischen (nach Gewicht) an den vier in Artikel 2 genannten Arten insgesamt pro Hol.

(2)  Macht die Menge an Kabeljau in der Stichprobe jedoch mehr als 75 % der vier Arten insgesamt je Hol aus, so gilt als Schwellensatz ein Anteil von 7,5 % Jungfischen (nach Gewicht) an den vier Arten insgesamt pro Hol.

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Artikel 5

Definition von Jungfischen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Fische als Jungfische:

 Kabeljau mit einer Größe unter 35 cm;

 Schellfisch mit einer Größe unter 30 cm;

 Seelachs mit einer Größe unter 35 cm;

 Wittling mit einer Größe unter 27 cm.

Artikel 6

Berechnung des Schwellensatzes für Jungfische

(1)  Zur Berechnung des Schwellensatzes für Jungfische gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ermittelt der Küstenmitgliedstaat und/oder der im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans an einer gemeinsamen Aktion beteiligte Mitgliedstaat die Gebiete, in denen die Gefahr besteht, dass für Jungfische der Schwellensatz erreicht wird.

(2)  Der Küstenmitgliedstaat und/oder der im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans an einer gemeinsamen Aktion beteiligte Mitgliedstaat führt in den nach Absatz 1 ermittelten Gebieten unter anderem durch gemeinsame Einsatzpläne Kontrollen durch, um zu prüfen, ob der Prozentsatz an Jungfischen den Schwellensatz erreicht.

(3)  Bei den Kontrollen nach Absatz 2 verfährt der Küstenmitgliedstaat und/oder der im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans an einer gemeinsamen Aktion beteiligte Mitgliedstaat wie folgt:

a) Er entnimmt einem Hol Stichproben an Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling und misst diese gemäß den Bestimmungen in Anhang I;

b) er dokumentiert jede Probe, indem er einen Stichprobenbericht gemäß Anhang II erstellt, den er dem Küstenstaat übermittelt.

(4)  Die Mitgliedstaaten können andere Länder, die Kontrollen in dem betreffenden Gebiet durchführen, ersuchen, für sie Stichproben zu nehmen.

(5)  Der betreffende Küstenstaat veröffentlicht unverzüglich auf seiner Website die Position, an der die Stichprobe gemäß Absatz 3 Buchstabe a genommen wurde, den Zeitpunkt der Probenahme und die Menge Jungfische als Prozentsatz der Gesamtfangmenge von Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling (nach Gewicht). Der Prozentsatz wird für jede Art und für die vier Arten insgesamt veröffentlicht.

Artikel 7

Schließung von Fischereien

(1)  Ergibt eine Stichprobe gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a, dass der Prozentsatz an Jungfischen den Schwellensatz erreicht, so untersagt der betreffende Küstenmitgliedstaat die Fischerei in diesem Gebiet mit anderem Fanggerät als

a) pelagischen Schleppnetzen, Ringwaden, Treibnetzen und Jiggern für den gezielten Fang von Hering, Makrele und Bastardmakrele,

b) Reusen,

c) Muscheldredgen und

d) Kiemennetzen

gemäß Artikel 53 Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)  Für das gemäß Absatz 1 zu schließende Gebiet gelten folgende Kriterien:

a) Das Gebiet wird durch 4, 5 oder 6 miteinander verbundene Punkte beschrieben;

b) der Mittelpunkt des Fangeinsatzes bzw. der Fangeinsätze, bei denen die Stichproben eine Überschreitung des Schwellensatzes ergeben haben, ergibt den Mittelpunkt des geschlossenen Gebiets;

c) wird das Gebiet aufgrund einer einzigen Stichprobe geschlossen und liegt es außerhalb der Gewässer bis zu 12 Meilen von den Basislinien des Küstenmitgliedstaats, so umfasst es 50 Quadratmeilen.

(3)  Die Ad-hoc-Schließung gemäß Absatz 1

a) tritt 12 Stunden nach der Verfügung des betreffenden Mitgliedstaats in Kraft und

b) gilt 21 Tage, nach deren Ablauf sie automatisch um Mitternacht (UTC) endet.

(4)  Umfasst das zu schließende Gebiet Bereiche, die unter die Gerichtsbarkeit oder die Hoheitsgewalt benachbarter Drittländer fallen, so unterrichtet der betreffende Küstenmitgliedstaat unverzüglich diese Drittländer.

Artikel 8

Information

(1)  Im Sinne von Artikel 53 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 macht der Küstenmitgliedstaat die Einzelheiten der gemäß Artikel 7 beschlossenen Ad-hoc-Schließung unverzüglich auf seiner Website zugänglich und unterrichtet

a) so weit wie möglich alle Schiffe in der Nähe des Gebiets,

b) die Kommission,

c) die Fischereiüberwachungszentren („FÜZ“) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission ( 4 ) und

d) die übrigen Mitgliedstaaten und Drittländer, deren Fischereifahrzeuge in dem betreffenden Gebiet Fischfang betreiben dürfen,

über die Ad-hoc-Schließung.

(2)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Fischereiüberwachungszentren die von der Ad-hoc-Schließung betroffenen Schiffe unter ihrer Flagge informieren.

(3)  Im Sinne von Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 legt der betreffende Küstenmitgliedstaat der Kommission auf Verlangen die detaillierten Stichprobenberichte und die Belege vor, die zu der gemäß Artikel 7 beschlossenen Ad-hoc-Schließung geführt haben.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Stichprobenmethodik

Stichproben werden nach folgenden Bestimmungen genommen und gemessen:

1. Die Stichproben werden in enger Zusammenarbeit mit dem Kapitän des Fischereifahrzeugs und der Mannschaft genommen und gemessen. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs und die Mannschaft sollten aufgefordert werden, sich an dem Prozess zu beteiligen. Sie sollten ferner aufgefordert werden, alle Informationen mitzuteilen, die in Bezug auf die Abgrenzung eines geschlossenen Gebiets sachdienlich sein könnten.

2. Der Gesamtfang des Hols wird geschätzt.

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3. Eine Stichprobe wird genommen, wenn der Hol schätzungsweise mindestens 200 kg jeglicher Kombination von Kabeljau, Schellfisch, Seelachs oder Wittling enthält.

a) Die Mindestgröße der Stichprobe beträgt 200 kg jeglicher Kombination von Kabeljau, Schellfisch, Seelachs oder Wittling.

b) Die Stichprobe ist so zu nehmen, dass sie die Fangzusammensetzung in Bezug auf die vier Arten widerspiegelt.

c) Gegebenenfalls ist aufgrund der Größe des Fangs die Stichprobe zu Beginn, während und am Ende des Fangs zu nehmen.

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4. Die Menge an Jungfischen wird als Prozentsatz für jede Art und für die vier Arten insgesamt berechnet.

5. Der Stichprobenbericht wird unmittelbar nach Messung der Stichprobe ordnungsgemäß erstellt. Der Stichprobenbericht wird anschließend dem Küstenstaat übermittelt.




ANHANG II

AD-HOC-SCHLIESSUNGEN — STICHPROBENBERICHT AN DEN KÜSTENSTAATJUNGER KABELJAU, SCHELLFISCH, SEELACHS UND WITTLINGÜberwachung Einzelheiten der BeobachtungInspektionsschiffName des Inspektors/BeobachtersName des Inspektors/BeobachtersDatum und Uhrzeit (1) der Kontrolle/BeobachtungPosition (2) bei der Inspektion/BeobachtungAngaben zum FischereifahrzeugNameRufzeichenRegistriernummerFlaggenstaatArt des FanggerätsMaschenöffnung in mmAngaben zum Fischereifahrzeug(Gespanntrawler)NameRufzeichenRegistriernummerFlaggenstaatArt des FanggerätsMaschenöffnung in mmAngaben zum FangeinsatzBeginnDatum, Uhrzeit (1)Position (2)Dauer des Fangeinsatzes (3)Mittelpunkt des Fangeinsatzes (2)EndeDatum, Uhrzeit (1)Position (2)Angaben zum Fang(in Gewicht)Geschätzte Gesamtfangmenge im Hol (in Kilogramm)Größe der Probe (Fangmenge an Kabeljau, Schellfisch, Seelachs und Wittling im Hol in Kilogramm)KabeljauSchellfischSeelachsWittlingInsgesamtInsgesamtInsgesamtInsgesamtJungfischeJungfischeJungfischeJungfische%%%%Alle vier Arten insgesamtJungfische aller vier ArtenAlle vier Arten in %Beobachtungen und zusätzliche InformationenBeobachtungen des Inspektors/Beobachters während der Kontrolle, einschließlich nicht obligatorischer Verwendung von selektivem Fanggerät. Zusätzliche Informationen aus anderen Quellen, z. B. Kapitän. Gegebenenfalls Empfehlung hinsichtlich der Abgrenzung eines geschlossenen Gebiets (mindestens 4 und höchstens 6 Punkte).InspektorNicht erforderlich, falls elektronisch erstellt und dem Küstenmitgliedstaat per E-Mail übermittelt.Unterschrift(1) tt/mm/jj hh mm (Ortszeit, 24 Stunden).(2) Zum Beispiel 56°24′ N 01°30′ E.(3) hh mm.



( 1 ) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

( 2 ) ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 1.

( 3 ) ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1.

( 4 ) ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.