2010D0221 — DE — 15.12.2012 — 005.001


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►B

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. April 2010

über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1850)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/221/EU)

(ABl. L 098, 20.4.2010, p.7)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2010

  L 322

47

8.12.2010

►M2

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 24. März 2011

  L 80

15

26.3.2011

 M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Juli 2011

  L 180

47

8.7.2011

►M4

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2011

  L 328

53

10.12.2011

►M5

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2012

  L 347

36

15.12.2012




▼B

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 15. April 2010

über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1850)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/221/EU)



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten ( 1 ), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Entscheidung 2004/453/EG der Kommission vom 29. April 2004 mit Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 91/67/EWG des Rates hinsichtlich bestimmter Zuchtfischseuchen ( 2 ) wird der Seuchenfreiheitsstatus bestimmter Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Frühlingsvirämie des Karpfens (SVC), die bakterielle Nierenerkrankung (BKD), die infektiöse Pankreasnekrose (IPN) und die Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS) anerkannt („anerkannte seuchenfreie Gebiete“) und werden die Programme bestimmter Mitgliedstaaten zur Bekämpfung oder Tilgung von SVC, BKD und IPN genehmigt („genehmigte Bekämpfungs- oder Tilgungsprogramme“).

(2)

Mitgliedstaaten mit anerkannten seuchenfreien Gebieten oder mit genehmigten Bekämpfungs- oder Tilgungsprogrammen gemäß der Entscheidung 2004/453/EG können zusätzliche Garantien für Sendungen lebender Zuchtfische verlangen, die für die betreffenden Krankheiten empfänglich sind und in diese Gebiete verbracht werden sollen. Diese zusätzlichen Garantien beruhen darauf, dass die betreffenden Sendungen aus einem Gebiet mit einem Gesundheitsstatus stammen müssen, der demjenigen des Bestimmungsortes gleichwertig ist.

(3)

Durch die Richtlinie 2006/88/EG wurde die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur ( 3 ) aufgehoben und ersetzt. Gleichwohl sieht die Richtlinie 2006/88/EG vor, dass die Entscheidung 2004/453/EG für die Zwecke der Richtlinie 2006/88/EG weiterhin Anwendung findet, bis die notwendigen Vorschriften gemäß der genannten Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten erlassen sind.

(4)

Gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG kann ein Mitgliedstaat Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung oder zur Bekämpfung von nicht in Anhang IV Teil II der genannten Richtlinie aufgelisteten Krankheiten erlassen, wenn sie ein erhebliches Risiko für die Gesundheit des Tierbestands in Aquakulturanlagen oder von wild lebenden Wassertieren in diesem Mitgliedstaat darstellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Verhütung der Einschleppung oder zur Bekämpfung solcher Krankheiten angemessene und notwendige Maß hinausgehen.

(5)

Mitgliedstaaten, denen gestattet wurde, zusätzliche Garantien gemäß der Entscheidung 2004/453/EG zu verlangen, haben die Kommission über die Seuchensituation hinsichtlich der Krankheiten unterrichtet, für welche sie über anerkannte seuchenfreie Gebiete oder genehmigte Bekämpfungs- oder Tilgungsprogramme verfügen. Sie haben nachgewiesen, dass die Aufrechterhaltung nationaler Maßnahmen in Form von Vorschriften für das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Durchfuhr im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG angemessen und notwendig ist.

(6)

Daher sollten Mitgliedstaaten, denen gestattet wurde, zusätzliche Garantien gemäß der Entscheidung 2004/453/EG für die Einfuhr seuchenempfänglicher Tierarten aus Aquakultur in anerkannte seuchenfreie Gebiete oder Gebiete mit genehmigten Bekämpfungs- oder Tilgungsprogrammen zu verlangen, das Recht haben, diese Maßnahmen weiterhin als genehmigte nationale Maßnahmen gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG anzuwenden.

(7)

Ferner hat Finnland Informationen zur Stützung der Erkenntnis vorgelegt, dass es nicht mehr notwendig sei, bestimmte Wassereinzugsgebiete als Pufferzonen anzusehen, um den Seuchenfreiheitsstatus in Bezug auf SVC und IPN zu schützen.

(8)

Im Interesse der Vereinfachung des EU-Rechts sollten die besonderen Anforderungen für das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Durchfuhr von Sendungen mit Tieren aus Aquakultur und wild lebenden Wassertieren, welche für Gebiete mit genehmigten nationalen Maßnahmen bestimmt sind, in den Vorschriften und Mustern für Tiergesundheitsbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten ( 4 ) berücksichtigt werden.

(9)

Die mit diesem Beschluss genehmigten nationalen Maßnahmen sollten nur angewandt werden, solange sie angemessen und notwendig sind. Daher sollten die Mitgliedstaaten der Kommission einen jährlichen Bericht über die Wirkungsweise der nationalen Maßnahmen übermitteln.

(10)

Jeder Verdachtsfall einer relevanten Krankheit in den als seuchenfrei aufgelisteten Gebieten in Anhang I dieses Beschlusses sollte untersucht werden; während der Untersuchung sollten Verbringungssperren verhängt werden, um andere Mitgliedstaaten mit genehmigten nationalen Maßnahmen vor derselben Krankheit zu schützen. Ferner sollten alle nachfolgend bestätigten Fälle der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten gemeldet werden, um die notwendige Neubewertung der genehmigten nationalen Maßnahmen zu erleichtern.

(11)

Die Tilgungsprogramme sollten innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Verbesserung der Seuchensituation bewirken. Im zweiten Halbjahr 2011 sollte die Seuchensituation in den unter diese Programme fallenden Gebieten erneut geprüft und die Zweckmäßigkeit der nationalen Maßnahmen neu bewertet werden. Daher sollte in diesem Beschluss vorgesehen werden, dass die betreffenden Maßnahmen nur bis zum 31. Dezember 2011 gelten.

(12)

Im Interesse der Klarheit des EU-Rechts sollte die Entscheidung 2004/453/EG ausdrücklich aufgehoben werden.

(13)

Um Störungen des Handels zu vermeiden, sollten Sendungen mit Tieren aus Aquakultur, die von einer gemäß Anhang III der Entscheidung 2004/453/EG ausgestellten Tiergesundheitsbescheinigung begleitet werden, unter bestimmten Bedingungen bis zum 30. Juni 2010 in Verkehr gebracht werden dürfen.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



▼M2

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss werden die in den Anhängen I, II und III aufgeführten nationalen Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Begrenzung der Auswirkungen und der Ausbreitung bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt.

▼B

Artikel 2

Genehmigung bestimmter nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter nicht in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgelisteter Krankheiten

(1)  Die in Spalte 2 und 4 der Tabelle in Anhang I genannten Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten werden als frei von den in Spalte 1 dieser Tabelle aufgelisteten Krankheiten angesehen („seuchenfreie Gebiete“).

(2)  Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 können verlangen, dass folgende, in ein seuchenfreies Gebiet eingeführte Sendungen die Bedingungen gemäß Buchstaben a und b in Bezug auf jene Krankheiten erfüllen, für die es als seuchenfrei angesehen wird:

a) Tiere aus Aquakultur, die für Zuchtbetriebe, Umsetzungsgebiete, Angelgewässer und offene Einrichtungen für Ziertiere sowie zur Wiederaufstockung bestimmt sind, müssen Folgendes erfüllen:

i) die Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008,

ii) die Einfuhrbedingungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008,

iii) die Bedingungen für Durchfuhr und Lagerung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008;

b) Wassertiere zu Zierzwecken, die für geschlossene Einrichtungen für Ziertiere bestimmt sind, müssen Folgendes erfüllen:

i) die Einfuhrbedingungen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008,

ii) die Bedingungen für Durchfuhr und Lagerung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008.

Artikel 3

Genehmigung nationaler Programme zur Tilgung bestimmter nicht in Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG aufgelisteter Krankheiten

(1)  Die Programme, welche von den in Spalte 2 der Tabelle in Anhang II genannten Mitgliedstaaten angenommen wurden, um die in Spalte 1 dieser Tabelle aufgeführten Krankheiten in den in Spalte 4 aufgelisteten Gebieten zu tilgen („Tilgungsprogramme“), werden genehmigt.

(2)  Während eines Zeitraums bis zum ►M4  31. Dezember 2013 ◄ können die in der Tabelle in Anhang II genannten Mitgliedstaaten verlangen, dass Sendungen mit Tieren aus Aquakultur gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b, welche in ein Gebiet verbracht werden, das einem Tilgungsprogramm unterliegt, die unter diesen Buchstaben genannten Bedingungen im Hinblick auf die von diesem Tilgungsprogramm abgedeckten Krankheiten erfüllen.

▼M2

Artikel 3a

Genehmigung nationaler Programme zur Überwachung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar)

(1)  Die Programme zur Überwachung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) (Überwachungsprogramme), welche von den in Spalte 2 der Tabelle in Anhang III genannten Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Spalte 4 aufgelisteten Gebiete angenommen wurden, werden genehmigt.

(2)  Während eines Zeitraums bis zum 30. April 2013 können die in der Tabelle in Anhang III genannten Mitgliedstaaten verlangen, dass folgende Sendungen, welche in ein Gebiet verbracht werden, das in der vierten Spalte des genannten Anhangs aufgeführt ist, folgende Anforderungen erfüllen:

a) Sendungen mit Pazifischen Austern, die für Zucht- und Umsetzungsgebiete bestimmt sind, müssen die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 erfüllen;

b) Sendungen mit Pazifischen Austern müssen die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäß Artikel 8b der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 erfüllen, sofern sie vor dem Verzehr für Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnliche Betriebe bestimmt sind, die nicht über eine eigene, von der zuständigen Behörde validierte Abwasseraufbereitungsanlage verfügen, welche

i) umhüllte Viren inaktiviert oder

ii) das Risiko einer Übertragung von Krankheiten auf natürliche Gewässer auf ein angemessenes Niveau senkt.

▼M2

Artikel 4

Berichterstattung

(1)  Bis spätestens am 30. April jedes Jahres legen die in den Anhängen I und II genannten Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die gemäß den Artikeln 2 und 3 genehmigten nationalen Maßnahmen vor.

(2)  Bis spätestens am 31. Dezember jedes Jahres legen die in Anhang III genannten Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die gemäß Artikel 3a genehmigten nationalen Maßnahmen vor.

(3)  Die Berichte gemäß Absatz 1 und 2 umfassen zumindest aktuelle Informationen über

a) erhebliche Risiken für die Gesundheit des Tierbestands in Aquakulturanlagen oder von wild lebenden Wassertieren, die von den Krankheiten ausgehen, gegen die die nationalen Maßnahmen ergriffen wurden, und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen;

b) nationale Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des seuchenfreien Status, einschließlich durchgeführter Tests; die Angaben über solche Tests sind nach dem Muster in Anhang VI der Entscheidung 2009/177/EG ( 5 ) der Kommission zu machen;

c) den Ablauf des Tilgungs- oder Überwachungsprogramms, einschließlich durchgeführter Tests; die Angaben über solche Tests sind nach dem Muster in Anhang VI der Entscheidung 2009/177/EG zu machen;

▼B

Artikel 5

Verdacht auf und Feststellung von Krankheiten in seuchenfreien Gebieten

(1)  Wenn ein in Anhang I genannter Mitgliedstaat das Vorliegen einer Krankheit in einem Gebiet vermutet, das in diesem Anhang als seuchenfreies Gebiet in Bezug auf diese Krankheit aufgelistet ist, ergreift der betreffende Mitgliedstaat Maßnahmen, die denjenigen in Artikel 28, Artikel 29 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 30 der Richtlinie 2006/88/EG zumindest gleichwertig sind.

(2)  Wird bei der epidemiologischen Untersuchung die festgestellte Krankheit gemäß Absatz 1 bestätigt, so informiert der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber sowie über etwaige Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung dieser Krankheit.

▼M2

Artikel 5a

Verdacht auf und Nachweis des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) in Gebieten, die unter Überwachungsprogramme fallen

(1)  Wenn ein in Anhang III genannter Mitgliedstaat das Vorliegen von OsHV-1 μνar in einem Gebiet vermutet, das in der vierten Spalte dieses Anhangs aufgeführt ist, ergreift der betreffende Mitgliedstaat Maßnahmen, die denjenigen in Artikel 28, Artikel 29 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 30 der Richtlinie 2006/88/EG zumindest gleichwertig sind.

(2)  Wird bei der epizootiologischen Untersuchung die festgestellte OsHV-1 μνar in Gebieten gemäß Absatz 1 bestätigt, so informiert der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten darüber sowie über etwaige Maßnahmen zur Eindämmung dieser Krankheit.

▼B

Artikel 6

Aufhebung

Die Entscheidung 2004/453/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 7

Übergangsbestimmungen

Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Juli 2010 dürfen Sendungen mit Tieren aus Aquakultur, denen eine Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang III der Entscheidung 2004/453/EG beigefügt ist, in Verkehr gebracht werden, sofern sie ihren endgültigen Bestimmungsort vor diesem Datum erreichen.

Artikel 8

Anwendbarkeit

Dieser Beschluss gilt ab dem 15. Mai 2010.

Artikel 9

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M1




ANHANG I



Mitgliedstaaten und Gebiete, die als frei von den in der Tabelle aufgeführten Krankheiten angesehen werden und für die nationale Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung dieser Krankheiten im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurden

Krankheit

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets mit genehmigten nationalen Maßnahmen

Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)

Dänemark

DK

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Ungarn

HU

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

FI

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

SE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich

UK

Gesamtes Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs; Hoheitsgebiete Guernseys, Jerseys und der Insel Man

Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)

Irland

IE

Gesamtes Gebiet

Vereinigtes Königreich

UK

Hoheitsgebiet Nordirlands; Hoheitsgebiete Jerseys und der Insel Man

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Finnland

FI

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets

Schweden

SE

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets

Vereinigtes Königreich

UK

Hoheitsgebiet der Insel Man

Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS)

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

FI

Wassereinzugsgebiete des Tenojoki und des Näätämönjoki; die Wassereinzugsgebiete des Paatsjoki, des Luttojoki und des Uutuanjoki werden als Pufferzonen angesehen

Vereinigtes Königreich

UK

Gesamtes Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs; Hoheitsgebiete Guernseys, Jerseys und der Insel Man

▼M5




ANHANG II



Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten mit Programmen zur Tilgung bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und genehmigten nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheiten im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG

Krankheit

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets mit genehmigten nationalen Maßnahmen

Bakterielle Nierenkrankheit (BKD)

Finnland

FI

Folgende Wassereinzugsgebiete:

Kymijoki (ausgenommen das Wassereinzugsgebiet von Vesijärvi), Juustilanjoki, Hounijoki, Tervajoki, Vilajoki, Urpalanjoki, Vaalimaanjoki, Virojoki, Vehkajoki, Summajoki, Vuoksi, Jänisjoki, Kiteenjoki-Tohmajoki, Hiitolanjoki, Tenojoki, Näätämöjoki, Uutuanjoki, Paatsjoki und Tuulomajoki

Schweden

SE

Binnenwassergebiete

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Schweden

SE

Küstenwassergebiete




ANHANG III



Mitgliedstaaten und Gebiete von Mitgliedstaaten mit Programmen zur Überwachung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) und genehmigten nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheit im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG

Krankheit

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets mit genehmigten nationalen Maßnahmen

(Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente)

Ostreid Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar)

Irland

IE

Kompartiment 1: Sheephaven Bay

Kompartiment 2: Gweebara Bay

Kompartiment 3: Killala Bay, Broadhaven Bay und Blacksod Bay

Kompartiment 4: Streamstown Bay

Kompartiment 5: Bertraghboy Bay und Galway Bay

Kompartiment 6: Poulnasharry Bay, Askeaton Bay und Ballylongford Bay

Kompartiment 7: Kenmare Bay

Kompartiment 8: Dunmanus Bay

Kompartiment 9: Kinsale Bay

Vereinigtes Königreich

UK

Das Hoheitsgebiet von Großbritannien, ausgenommen Whitstable Bay in Kent

Das Hoheitsgebiet von Nordirland, ausgenommen Killough Bay, Lough Foyle, Carlingford Lough und Strangford Lough

Das Hoheitsgebiet von Guernsey



( 1 ) ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

( 2 ) ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 5.

( 3 ) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1.

( 4 ) ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41.

( 5 ) ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 15.