02009R1284 — DE — 07.08.2021 — 010.003


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►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1284/2009 DES RATES

vom 22. Dezember 2009

zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea

(ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 279/2010 DER KOMMISSION vom 31. März 2010

  L 86

20

1.4.2010

►M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 269/2011 DES RATES vom 21. März 2011

  L 76

1

22.3.2011

 M3

VERORDNUNG (EU) Nr. 1295/2011 DES RATES vom 13. Dezember 2011

  L 330

1

14.12.2011

 M4

VERORDNUNG (EU) Nr. 49/2013 DES RATES vom 22. Januar 2013

  L 20

25

23.1.2013

 M5

VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013

  L 158

1

10.6.2013

►M6

VERORDNUNG (EU) Nr. 380/2014 DES RATES vom 14. April 2014

  L 111

29

15.4.2014

►M7

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1604 DES RATES vom 25. Oktober 2018

  L 268

16

26.10.2018

►M8

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1163 DER KOMMISSION vom 5. Juli 2019

  L 182

33

8.7.2019

►M9

VERORDNUNG (EU) 2019/1778 DES RATES vom 24. Oktober 2019

  L 272

3

25.10.2019

►M10

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1301 DES RATES vom 5. August 2021

  L 283

7

6.8.2021


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 355 vom 7.10.2021, S.  142 (2019/1163)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1284/2009 DES RATES

vom 22. Dezember 2009

zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea



Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

▼M6 —————

▼B

d) 

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art einschließlich von – aber nicht beschränkt auf –

i) 

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii) 

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldverschreibungen,

iii) 

öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten;

iv) 

Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v) 

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Zusagen,

vi) 

Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen,

vii) 

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

e) 

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

f) 

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

g) 

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschließlich von – aber nicht beschränkt auf – den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen;

h) 

„Gebiet der Union“ die Gebiete, auf die der Vertrag nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen Anwendung findet.

▼M6 —————

▼B

Artikel 6

(1)  
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2)  
Den in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

▼M2

(3)  
Anhang II enthält eine Liste der Personen, die von der Internationalen Untersuchungskommission als für die Ereignisse vom 28. September 2009 in der Republik Guinea verantwortlich ermittelt worden sind, und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die vom Rat im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2010/638/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea ( 1 ) benannt wurden.

▼B

(4)  
Es ist untersagt, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

▼M6

Artikel 7

Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 6 Absatz 2 in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das betreffende Verbot verstoßen.

▼B

Artikel 8

(1)  

Abweichend von Artikel 6 können die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) 

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang II aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind,

b) 

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen dienen;

c) 

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder

d) 

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass der Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

(2)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 9

(1)  

Abweichend von Artikel 6 können die auf den in Anhang III aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 6 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,

b) 

die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,

c) 

das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang II aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung, und

d) 

die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

Artikel 10

(1)  
Artikel 6 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Union nicht daran, Gelder, die auf das Konto einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die jeweils zuständigen Behörden über jede derartige Transaktion.
(2)  

Artikel 6 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von

a) 

Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b) 

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 3 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge, Zahlungen oder Finanzinstrumente nach Artikel 6 Absatz 1 eingefroren werden.

Artikel 11

Die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, gemäß dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren oder das Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

Artikel 12

(1)  

Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen verpflichtet,

a) 

den für das Land, in dem sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, auf den Websites in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörden unverzüglich alle Informationen zu liefern, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über die nach Artikel 6 eingefrorenen Konten und Beträge, und diese Informationen direkt oder über die auf den Websites in Anhang III genannte zuständige Behörde der Kommission zu übermitteln und

b) 

mit dieser zuständigen Behörde bei der Überprüfung der Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)  
Alle zusätzlichen Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt.
(3)  
Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind.

Artikel 13

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen aus, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 14

Anhang II enthält, soweit verfügbar, Angaben zu den darin aufgeführten natürlichen Personen, damit die betreffenden Personen identifiziert werden können.

Diese Angaben können Folgendes umfassen:

a) 

Nachname und Vornamen, einschließlich gegebenenfalls Aliasnamen und Titel;

b) 

Geburtsdatum und –ort,

c) 

Staatsangehörigkeit;

d) 

Reisepass- und Personalausweisnummern,

e) 

Steuer- und Sozialversicherungsnummern,

f) 

Geschlecht;

g) 

Anschrift oder sonstige Informationen über Aufenthaltsorte;

h) 

Funktion oder Beruf;

i) 

Datum der Aufnahme in die Liste.

In Anhang II können die vorstehend genannten Angaben zur Identifizierung auch für die Familienmitglieder der auf der Liste aufgeführten Personen erfasst werden, sofern sie im Einzelfall erforderlich sind, und ausschließlich zum Zweck der Überprüfung der Identität der auf der Liste aufgeführten natürlichen Personen.

Zudem werden in Anhang II die Gründe für die Aufnahme in die Liste, beispielsweise die berufliche Tätigkeit, genannt.

▼M2

Artikel 15

Die Kommission wird ermächtigt, Anhang III anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.

▼M2

Artikel 15a

(1)  
Beschließt der Rat, die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Maßnahmen auf eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang II entsprechend.
(2)  
Der Rat setzt die in den Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3)  
Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(4)  
Die Liste in Anhang II wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

▼B

Artikel 16

(1)  
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.

▼M9

Artikel 16a

(1)  

Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören

a) 

in Bezug auf den Rat: die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen zu Anhang I;

b) 

in Bezug auf den Hohen Vertreter: die Ausarbeitung von Änderungen zu Anhang I;

c) 

in Bezug auf die Kommission:

i) 

die Aufnahme des Inhalts von Anhang I in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der EU-Sanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;

ii) 

die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der gemäß dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

(2)  
Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste aufgeführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist.
(3)  
Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die in Anhang II dieser Verordnung angegebene Dienststelle der Kommission und der Hohe Vertreter zu „Verantwortlichen“ im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/1725 ausüben können.

▼B

Artikel 17

(1)  
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den oder über die in Anhang III aufgeführten Websites aus.
(2)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.
(3)  
Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die Anhang III angegeben sind.

Artikel 18

Diese Verordnung gilt

a) 

im Gebiet der Union einschließlich ihres Luftraums,

b) 

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen,

c) 

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union,

d) 

für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,

e) 

für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union getätigt werden.

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M6 —————

▼M7




ANHANG II

LISTE DER PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 3



 

Name

(und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Begründung

▼M10

1.

Hauptmann Moussa Dadis CAMARA

Geburtsdatum: 1.1.1964 oder 29.12.1968

Reisepass-Nr.: R0001318

Geschlecht: männlich

Anschrift: Ouagadougou (Burkina Faso)

Funktion oder Beruf: Ehemaliger Militär und Chef der Militärjunta des Nationalen Rates für Demokratie und Entwicklung (Conseil National pour la Democratie et le Developpement, CNDD)

Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt

2.

Oberst Moussa Tiégboro CAMARA

alias Moussa Thiegboro CAMARA

Geburtsdatum: 1.1.1968

Reisepass-Nr.: 7190

Geschlecht: männlich

Funktion oder Beruf: Generalsekretär, Präsidialamt der Republik Guinea

Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt

3.

Oberst Dr. Abdoulaye Chérif DIABY

Geburtsdatum: 26.2.1957

Reisepass-Nr.: 13683

Geschlecht: männlich

Funktion oder Beruf: Militärarzt

Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt

4.

Hauptmann Aboubacar Chérif (alias Toumba) DIAKITÉ

Geschlecht: männlich

Anschrift: Conakry (Republik Guinea)

Funktion oder Beruf: ehemaliger Militär.

Weitere Angaben: in Haft

Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt

5.

Oberst Jean-Claude PIVI (alias Coplan)

Geburtsdatum: 1.1.1960

Geschlecht: männlich

Funktion oder Beruf: Minister mit Zuständigkeit für die Sicherheit des Präsidenten

Person, die laut der internationalen Untersuchungskommission die Verantwortung für die Ereignisse vom 28. September 2009 in Guinea trägt

▼M6




ANHANG III

Websites mit Informationen über die zuständigen Behördenund Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

▼M8

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties

https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/101

TSCHECHISCHE REPUBLIK

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

▼C1

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html

▼M8

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id =28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en?OpenDocument

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/mesures-restrictives.html

UNGARN

http://www.kormany.hu/download/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_20170214_final.pdf

ΜΑLTA

https://foreignaffairs.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/Sanctions-Monitoring-Board.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

Büro EEAS 07/99

B-1049 Brüssel, Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu.



( 1 ) ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 10.