2009R0874 — DE — 22.09.2016 — 001.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 874/2009 DER KOMMISSION

vom 17. September 2009

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(Neufassung)

(ABl. L 251 vom 24.9.2009, S. 3)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1448 DER KOMMISSION vom 1. September 2016

  L 236

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2.9.2016




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VERORDNUNG (EG) Nr. 874/2009 DER KOMMISSION

vom 17. September 2009

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt

(Neufassung)



TITEL I

VERFAHRENSBETEILIGTE, AMT UND PRÜFUNGSÄMTER



KAPITEL I

Verfahrensbeteiligte

Artikel 1

Verfahrensbeteiligte

(1)  Folgende Personen können Beteiligte eines Verfahrens vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt, im Folgenden: Amt, sein:

a) die Person, die einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz gestellt hat;

b) der Einwender im Sinne von Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94, im Folgenden: Grundverordnung;

c) der oder die Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, im Folgenden: Inhaber;

d) jede Person, deren Antrag oder Begehr Voraussetzung für eine Entscheidung des Amts ist.

(2)  Das Amt kann andere als die in Absatz 1 genannten Personen, die unmittelbar und persönlich betroffen sind, als Verfahrensbeteiligte zulassen.

(3)  Als Person im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten alle natürlichen und juristischen Personen sowie Körperschaften, die nach dem für sie geltenden Recht als juristische Personen angesehen werden.

Artikel 2

Angaben zur Person

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(1)  Bei Verfahrensbeteiligten sind Name und Anschrift sowie E-Mail-Adresse anzugeben, sofern die betreffende Vertragspartei eine E-Mail-Adresse nutzt.

(2)  Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vornamen anzugeben. Bei juristischen Personen sowie bei Personengesellschaften ist die amtliche Bezeichnung anzugeben, die im betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland registriert ist.

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(3)  Die Anschrift muss sämtliche relevanten Verwaltungsangaben einschließlich der Angabe des Staats enthalten, in dem der Verfahrensbeteiligte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Niederlassung hat. Es sollte für jeden Verfahrensbeteiligten möglichst nur eine Anschrift angegeben werden; bei mehreren Anschriften wird nur die zuerst genannte berücksichtigt, sofern der Verfahrensbeteiligte nicht eine der anderen Anschriften als Zustellungsanschrift angibt.

Der Präsident des Amtes legt die Einzelheiten hinsichtlich der Anschrift fest, einschließlich aller einschlägigen Einzelheiten zu sonstigen Kommunikationsmöglichkeiten.

(4)  Handelt es sich bei einem Verfahrensbeteiligten um eine juristische Person, so sind Name und Anschrift der natürlichen Person anzugeben, die den Verfahrensbeteiligten nach dem geltenden innerstaatlichen Recht vertritt. Für diese natürliche Person gilt Absatz 2 entsprechend.

Das Amt kann Ausnahmen von den Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes erster Satz zulassen.

(5)  Ist die Kommission oder ein Mitgliedstaat Verfahrensbeteiligter, so ist für jedes Verfahren, an dem die Kommission oder der Mitgliedstaat beteiligt ist, ein Vertreter zu benennen.

Artikel 3

Sprachen der Verfahrensbeteiligten

(1)  Der Verfahrensbeteiligte benutzt die Amtssprache der Europäischen Union, in der das dem Amt zuerst vorgelegte und zur Vorlage unterzeichnete Schriftstück abgefasst worden ist, bis eine abschließende Entscheidung des Amts ergeht.

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Ein Rechtsnachfolger gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Grundverordnung kann jedoch beantragen, dass bei künftigen Verfahren eine andere Amtssprache der Europäischen Union verwendet wird, sofern dieser Antrag bei Eintragung des Übergangs eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes in das Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte gestellt wird.

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(2)  Legt ein Verfahrensbeteiligter ein von ihm zu diesem Zweck unterzeichnetes Schriftstück in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union vor als derjenigen, die er nach Absatz 1 hätte benutzen müssen, so gilt das Schriftstück als zu dem Zeitpunkt eingegangen, an dem das Amt über eine von anderen Dienststellen angefertigte Übersetzung verfügt. Das Amt kann Ausnahmen von dieser Bestimmung zulassen.

(3)  Benutzt ein Verfahrensbeteiligter in einem mündlichen Verfahren eine andere Sprache als die nach Absatz 1 zu verwendende Amtssprache der Europäischen Union, so sorgt er für die Simultanübertragung aus dieser anderen Sprache in die von den zuständigen Mitgliedern des Amts und den anderen Verfahrensbeteiligten verwendete Sprache. Unterlässt er dies, so kann das mündliche Verfahren in den von den zuständigen Mitgliedern des Amts und den anderen Verfahrensbeteiligten verwendeten Sprachen fortgesetzt werden.

Artikel 4

Sprachen in mündlichen Verfahren und bei der Beweisaufnahme

(1)  Verfahrensbeteiligte, Zeugen oder Sachverständige, die zur Beweisaufnahme mündlich vernommen werden, können eine der Amtssprachen der Europäischen Union benutzen.

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(2)  Ist ein Verfahrensbeteiligter, Zeuge oder Sachverständiger bei einer von einem Verfahrensbeteiligten beantragten Beweisaufnahme nach Absatz 1 nicht in der Lage, sich in einer der Amtssprachen der Europäischen Union angemessen auszudrücken, so kann diese Person nur gehört werden, wenn der Verfahrensbeteiligte, der den Beweisaufnahmeantrag gestellt hat, für die Übertragung in die Amtssprache der Europäischen Union sorgt, die von allen Verfahrensbeteiligten oder von den Mitgliedern des Amtes verwendet wird.

Verfahrensbeteiligte, Zeugen oder Sachverständige und das Personal des Amtes oder der Beschwerdekammer können vereinbaren, dass während der mündlichen Verhandlung nur eine einzige Amtssprache der Europäischen Union verwendet wird.

Das Amt kann Ausnahmen von Unterabsatz 1 zulassen.

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(3)  Äußerungen von Mitgliedern des Amts, Verfahrensbeteiligten, Zeugen oder Sachverständigen in mündlichen Verfahren oder bei der Beweisaufnahme in einer Amtssprache der Europäischen Union werden in dieser Sprache zu Protokoll genommen. Äußerungen in anderen Sprachen werden in der Sprache zu Protokoll genommen, die von den Mitgliedern des Amts benutzt wird.

Artikel 5

Übersetzung von Schriftstücken der Verfahrensbeteiligten

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(1)  Legt ein Verfahrensbeteiligter ein Dokument in einer anderen Sprache als einer der Amtssprachen der Europäischen Union vor, so kann das Amt von diesem Beteiligten eine Übersetzung dieses Dokuments in eine der Amtssprachen der Europäischen Union anfordern, die von diesem Beteiligten oder von den Mitgliedern des Amtes oder der Beschwerdekammer verwendet wird.

(2)  Legt ein Verfahrensbeteiligter eine Übersetzung eines Dokuments vor, so kann das Amt verlangen, dass innerhalb einer vom Amt festzusetzenden Frist eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die Übersetzung mit dem Urtext übereinstimmt. Bei umfangreichen Dokumenten kann die Übersetzung auf Auszüge oder eine Zusammenfassung beschränkt werden. Das Amt oder die Beschwerdekammer kann jedoch entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines Verfahrensbeteiligten jederzeit eine umfassendere oder eine vollständige Übersetzung dieser Dokumente anfordern.

Verfahrensbeteiligte und Mitglieder des Amtes oder der Beschwerdekammer können vereinbaren, die Übersetzung eines Dokuments auf eine einzige Amtssprache der Europäischen Union zu beschränken.

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(3)  Wird die Übersetzung nach Absatz 1 und die Bescheinigung nach Absatz 2 nicht vorgelegt, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen.



KAPITEL II

Das Amt



Abschnitt 1

Ausschüsse des Amts

Artikel 6

Qualifikation der Ausschussmitglieder

(1)  Den Ausschüssen nach Artikel 35 Absatz 2 der Grundverordnung gehören dem Ermessen des Präsidenten des Amts zufolge entweder Mitglieder mit technischer oder rechtlicher Qualifikation oder Mitglieder beider Fachrichtungen an.

(2)  Ein technisches Mitglied muss über einen Hochschulabschluss im Bereich der Pflanzenkunde oder über anerkannte Erfahrungen in diesem Bereich verfügen.

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(3)  Ein rechtskundiges Mitglied muss über ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium und über anerkannte Erfahrung im Bereich des geistigen Eigentums, des Sortenschutzes oder der Sortenregistrierung verfügen.

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Artikel 7

Entscheidungen der Ausschüsse

(1)  Außer den in Artikel 35 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Entscheidungen treffen die Ausschüsse Entscheidungen über

 die Nichtaussetzung einer Entscheidung nach Artikel 67 Absatz 2 der Grundverordnung,

 die Abhilfe nach Artikel 70 der Grundverordnung,

 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 80 der Grundverordnung und

 die Verteilung der Kosten nach Artikel 85 Absatz 2 der Grundverordnung und Artikel 75 der vorliegenden Verordnung.

(2)  Entscheidungen der Ausschüsse werden von der Mehrheit der Ausschussmitglieder getroffen.

Artikel 8

Befugnisse der Ausschussmitglieder

(1)  Jeder Ausschuss bestimmt eines seiner Mitglieder als Berichterstatter.

(2)  Der Berichterstatter

a) nimmt insbesondere die in Artikel 25 genannten Aufgaben wahr und sorgt für die Vorlage der Prüfungsberichte gemäß Artikel 13 und 14;

b) achtet auf den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens vor dem Amt einschließlich der Mitteilung von Mängeln, denen die Verfahrensbeteiligten abzuhelfen haben, und der Fristsetzung;

c) sorgt für eine enge Verbindung zu den Verfahrensbeteiligten und für den Austausch von Informationen.

Artikel 9

Aufgabe des Präsidenten

Der Präsident des Amts gewährleistet die Kohärenz der unter seiner Verantwortung getroffenen Entscheidungen. Er bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Entscheidungen über Einwendungen nach Artikel 59 der Grundverordnung zusammen mit Entscheidungen nach den Artikeln 61, 62, 63 oder 66 der Grundverordnung getroffen werden.

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Artikel 10

Informationstag

Das Personal des Amtes kann die Räumlichkeiten der nationalen Einrichtungen nach Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung sowie der Prüfungsämter und Einrichtungen gemäß Artikel 13 bzw. Artikel 14 der vorliegenden Verordnung kostenlos für die regelmäßige Veranstaltung von Informationstagen für Verfahrensbeteiligte und Dritte nutzen.

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Abschnitt 2

Die Beschwerdekammer

Artikel 11

Die Beschwerdekammer

(1)  Für Entscheidungen über Beschwerden gegen die in Artikel 67 der Grundverordnung genannten Entscheidungen wird eine Beschwerdekammer gebildet. Der Verwaltungsrat kann erforderlichenfalls auf Vorschlag des Amts mehrere Beschwerdekammern einrichten. In diesem Fall legt der Verwaltungsrat einen Geschäftsverteilungsplan fest.

(2)  Jeder Beschwerdekammer gehören fachkundige und rechtskundige Mitglieder an; Artikel 6 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Der Vorsitzende ist ein rechtskundiges Mitglied.

(3)  Der Vorsitzende der Beschwerdekammer beauftragt ein Mitglied der Kammer als Berichterstatter mit der Prüfung einer Beschwerde. Hierzu gehört gegebenenfalls auch die Beweisaufnahme.

(4)  Die Beschwerdekammer trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.

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(5)  Der Vorsitzende und die Mitglieder der Beschwerdekammer erhalten eine Vergütung für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Diese Vergütung wird vom Verwaltungsrat des Amtes auf Vorschlag des Präsidenten des Amtes festgelegt.

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Artikel 12

Die Geschäftsstelle

(1)  Der Präsident des Amts richtet eine Geschäftsstelle bei der Beschwerdekammer ein. Mitglieder des Amts, die an Verfahren im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung beteiligt waren, dürfen an dem Beschwerdeverfahren nicht teilnehmen.

(2)  Die Geschäftsstelle ist insbesondere zuständig für:

 die Protokollierung der mündlichen Verhandlungen und Beweisaufnahmen nach Artikel 63;

 die Kostenfeststellung nach Artikel 85 Absatz 5 der Grundverordnung und Artikel 76 der vorliegenden Verordnung;

 die Bestätigung der Vereinbarung über die Kostenverteilung nach Artikel 77 der vorliegenden Verordnung.



KAPITEL III

Prüfungsämter

Artikel 13

Beauftragung eines Prüfungsamts nach Artikel 55 Absatz 1 der Grundverordnung

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(1)  Beauftragt der Verwaltungsrat das zuständige Amt eines Mitgliedstaats mit der technischen Prüfung bestimmter Gattungen oder Arten, so gibt der Präsident des Amtes dies dem betreffenden Amt (im Folgenden das „Prüfungsamt“) bekannt (im Folgenden die „Beauftragung eines Prüfungsamts“). Diese Beauftragung wird am Tag dieser Bekanntgabe wirksam. Die vorliegende Bestimmung gilt vorbehaltlich von Artikel 15 Absatz 6 dieser Verordnung entsprechend für die Änderung oder die Rücknahme der Beauftragung eines Prüfungsamts.

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(1a)  Der Verwaltungsrat kann die Beauftragung eines Prüfungsamts oder eine Ausweitung des Umfangs einer bestehenden Beauftragung eines Prüfungsamts von der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen, Leitlinien und Verfahren des Amtes abhängig machen.

Bedient sich ein Prüfungsamt fachlich geeigneter Stellen nach Artikel 56 Absatz 3 der Grundverordnung, so stellt das Prüfungsamt sicher, dass die einschlägigen Anforderungen, Leitlinien und Verfahren des Amtes eingehalten werden.

Das Amt führt ein Audit durch, um zu kontrollieren, ob das Prüfungsamt die einschlägigen Anforderungen, Leitlinien und Verfahren des Amtes einhält. Im Anschluss an das Audit erstellt das Amt einen Auditbericht.

Der Verwaltungsrat stützt seine Entscheidung über die Beauftragung eines Prüfungsamts auf den vom Amt erstellten Auditbericht.

(1b)  Bei einer vom Amt eingeleiteten Ausweitung des Umfangs einer geltenden Beauftragung eines Prüfungsamts kann der Verwaltungsrat in Ermangelung eines Auditberichts seine Entscheidung auf einen vom Amt erstellten Bericht stützen, in dem bewertet wird, wie das Amt die einschlägigen Anforderungen, Leitlinien und Verfahren einhält.

Bei einer von einem Prüfungsamt eingeleiteten Ausweitung des Umfangs einer geltenden Beauftragung eines Prüfungsamts stützt der Verwaltungsrat seine Entscheidung auf einen vom Amt erstellten Auditbericht.

(1c)  Auf Grundlage eines Auditberichts kann der Verwaltungsrat beschließen, eine geltende Beauftragung eines Prüfungsamts zurückzunehmen oder ihren Umfang einzuschränken.

Auf Grundlage eines Ersuchens durch ein Prüfungsamt, dem das Amt zustimmt, kann der Umfang einer geltenden Beauftragung eines Prüfungsamts eingeschränkt werden. Das Amt setzt die Einschränkung im Wege der Vereinbarung gemäß Artikel 15 Absatz 1 um.

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(2)  Den an der technischen Prüfung beteiligten Mitgliedern des Prüfungsamts ist es nicht erlaubt, Sachverhalte, Schriftstücke und Informationen, von denen sie während oder in Verbindung mit der technischen Prüfung Kenntnis erlangt haben, widerrechtlich zu nutzen oder Unbefugten zur Kenntnis zu bringen. Sie bleiben auch nach Abschluss der technischen Prüfung, nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst und nach Rücknahme der Prüfungsbefugnis des Prüfungsamts an diese Verpflichtung gebunden.

(3)  Absatz 2 gilt entsprechend für das Material der Sorte, das der Antragsteller dem Prüfungsamt zur Verfügung gestellt hat.

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Das Amt kann Leitlinien für den Einsatz von Pflanzenmaterial durch Prüfungsämter ausarbeiten, das im Rahmen von Anträgen auf gemeinschaftlichen Sortenschutz zur Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit vorgelegt wurde. Solche Leitlinien können auch Bedingungen umfassen, unter denen solches Pflanzenmaterial zwischen Prüfungsämtern transferiert werden kann.

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(4)  Das Amt wacht über die Einhaltung der Absätze 2 und 3 und entscheidet über die Ausschließung oder Ablehnung von Mitgliedern der Prüfungsämter nach Artikel 81 Absatz 2 der Grundverordnung.

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Artikel 14

Beauftragung einer Einrichtung oder Einrichtung einer Dienststelle nach Artikel 55 Absatz 2 der Grundverordnung

(1)  Beabsichtigt das Amt, nach Artikel 55 Absatz 2 der Grundverordnung eine Einrichtung mit der technischen Prüfung von Sorten zu beauftragen (im Folgenden die „Beauftragung einer Einrichtung“), so legt es dem Verwaltungsrat eine entsprechende Mitteilung mit einer Begründung der fachlichen Eignung dieser Einrichtung als Prüfungsamt zur Genehmigung vor. Artikel 13 Absätze 1a, 1b und 1c gelten entsprechend.

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(2)  Beabsichtigt das Amt, nach Artikel 55 Absatz 2 der Grundverordnung, eine eigene Dienststelle zur Prüfung von Pflanzensorten einzurichten, so wird dem Verwaltungsrat eine entsprechende Mitteilung mit einer Begründung der sachlichen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit einer solchen Dienststelle sowie der Ortswahl zur Genehmigung vorgelegt.

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(3)  Stimmt der Verwaltungsrat den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen zu, so gibt der Präsident des Amtes der betreffenden Einrichtung die Beauftragung bekannt bzw. macht die Einrichtung einer Dienststelle im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt. Die Beauftragung bzw. Einrichtung kann nur mit Zustimmung des Verwaltungsrats zurückgenommen werden. Artikel 13 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für das Personal der in Absatz 1 genannten Einrichtung.

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Artikel 15

Einzelheiten der Prüfungsbefugnis

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(1)  Die Beauftragung eines Prüfungsamts oder einer Einrichtung ist Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Amt und dem Prüfungsamt oder der Einrichtung, in der die Einzelheiten der technischen Prüfung von Pflanzensorten bestimmter Gattungen und Arten durch das Prüfungsamt oder die Einrichtung sowie der Zahlung der in Artikel 58 der Grundverordnung genannten Gebühr durch das Amt festgelegt sind. Handelt es sich um eine Dienststelle nach Artikel 14 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, so erlässt das Amt eine entsprechende Verfahrensordnung.

(2)  Die schriftliche Vereinbarung nach Absatz 1 verleiht den Handlungen, die Mitglieder des Prüfungsamts nach Maßgabe dieser Vereinbarung nach deren Unterzeichnung vornehmen oder vornehmen sollen, gegenüber Dritten die Wirkung von Handlungen des Amtes.

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(3)  Beabsichtigt das Prüfungsamt, die Dienste anderer fachlich geeigneter Stellen nach Artikel 56 Absatz 3 der Grundverordnung in Anspruch zu nehmen, so sind diese Stellen bereits in der schriftlichen Vereinbarung namentlich zu bezeichnen. Artikel 81 Absatz 2 der Grundverordnung und Artikel 13 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend für das beteiligte Personal, das sich schriftlich zur Geheimhaltung verpflichten muss.

(4)  Das Amt zahlt dem Prüfungsamt für die Durchführung der technischen Prüfung eine Gebühr, die sämtliche Auslagen des Prüfungsamts deckt. Der Verwaltungsrat legt einheitliche Methoden zur Berechnung der Kosten und einheitliche Kostenelemente fest, die für alle beauftragten Prüfungsämter gelten.

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(5)  Ein Prüfungsamt legt dem Amt auf Nachfrage in regelmäßigen Abständen eine Aufschlüsselung der Kosten der vorgenommenen technischen Prüfungen und der Unterhaltung der erforderlichen Vergleichssammlungen vor. Unter den in Absatz 3 genannten Umständen legt das Prüfungsamt dem Amt einen gesonderten Bericht über die Prüfung der Stellen vor.

Unter den in Absatz 3 genannten Umständen berücksichtigt das Prüfungsamt die einer solchen Stelle entstandenen Kosten. Das Amt legt das Format der Kostenaufschlüsselung fest. Wenn nach zwei Aufforderungen durch das Amt das Prüfungsamt dem Amt die Kostenaufschlüsselung nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist vorlegt, kann die Gebühr gemäß Absatz 4 um 20 % gesenkt werden.

(6)  Wird einem Prüfungsamt oder einer Einrichtung die Beauftragung entzogen oder wird sie abgeändert, so wird der Entzug bzw. die Änderung erst an dem Tag wirksam, an dem der Widerruf der schriftlichen Vereinbarung nach Absatz 1 wirksam wird.

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TITEL II

VERFAHREN VOR DEM AMT



KAPITEL I

Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz



Abschnitt 1

Der Antrag

Artikel 16

Einreichung des Antrags

(1)  Ein Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz ist beim Amt oder bei den nach Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung beauftragten nationalen Einrichtungen oder eingerichteten Dienststellen des Amts zu stellen.

Wird der Antrag beim Amt gestellt, kann er auf Papier oder elektronisch eingereicht werden. Wird er bei einer nationalen Einrichtung oder einer Dienststelle des Amtes gestellt, so ist er in zweifacher Ausfertigung auf Papier einzureichen.

(2)  Die Unterrichtung des Amts nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung schließt folgende Angaben ein:

 Angaben zur Person des Antragstellers und gegebenenfalls des Verfahrensvertreters,

 die nationale Einrichtung oder Dienststelle, bei der der Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz gestellt worden ist, und

 die vorläufige Bezeichnung der Sorte.

(3)  Das Amt stellt folgende Vordrucke gebührenfrei zur Verfügung:

a) ein Antragsformular und einen technischen Fragebogen für die Beantragung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes;

b) einen Vordruck für die nach Absatz 2 mitzuteilenden Angaben mit einer Belehrung über die Folgen, die eine unterlassene Mitteilung nach sich zieht.

(4)  Der Antragsteller füllt die in Absatz 3 genannten Vordrucke aus und unterzeichnet diese. Wird der Antrag elektronisch übermittelt, so erfüllt er die Anforderung bezüglich der Unterschrift gemäß Artikel 57 Absatz 3 Unterabsatz 2.

Artikel 17

Eingang des Antrags

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(1)  Geht bei einer nationalen Einrichtung oder einer Dienststelle, die die spezifischen Verwaltungsaufgaben nach Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung wahrnimmt, ein Antrag ein, so übermittelt sie dem Amt auf elektronischem Wege eine Eingangsbestätigung und leitet den Antrag nach Artikel 49 Absatz 2 der Grundverordnung weiter. In der Eingangsbestätigung werden das Aktenzeichen der nationalen Einrichtung oder der Dienststelle, Art und Zahl der weitergeleiteten Schriftstücke und das Datum ihres Eingangs bei der nationalen Einrichtung oder der Dienststelle angegeben. Die nationale Einrichtung oder die Dienststelle übermittelt dem Antragsteller eine Kopie der dem Amt übermittelten Eingangsbestätigung auf elektronischem oder anderem Wege.

(2)  Erhält das Amt einen Antrag direkt vom Antragsteller oder über eine nationale Einrichtung oder eine Dienststelle, so vermerkt es unbeschadet sonstiger Bestimmungen auf den Antragsunterlagen das Aktenzeichen und das Datum des Eingangs beim Amt und stellt dem Antragsteller eine Eingangsbestätigung aus. In dieser Bestätigung werden das vom Amt erteilte Aktenzeichen, Art und Zahl der eingegangenen Schriftstücke, das Datum des Eingangs beim Amt und das Antragsdatum gemäß Artikel 51 der Grundverordnung angegeben. Der nationalen Einrichtung oder der Dienststelle, über die das Amt den Antrag erhalten hat, wird eine Kopie der Eingangsbestätigung übermittelt.

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(3)  Erhält das Amt einen Antrag über eine eigene Dienststelle oder eine nationale Einrichtung, nachdem die Frist von einem Monat nach Antragstellung abgelaufen ist, so darf als Antragstag im Sinne von Artikel 51 der Grundverordnung kein Tag bestimmt werden, der dem Tag des Antragseingangs beim Amt vorausgeht, es sei denn, das Amt stellt anhand ausreichender schriftlicher Nachweise fest, dass der Antragsteller das Amt nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung und Artikel 16 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung unterrichtet hat.

Artikel 18

Die in Artikel 50 Absatz 1 der Grundverordnung festgelegten Voraussetzungen

(1)  Stellt das Amt fest, dass der Antrag nicht die Voraussetzungen des Artikels 50 Absatz 1 der Grundverordnung erfüllt, so teilt es dem Antragsteller die festgestellten Mängel unter Hinweis darauf mit, dass als Antragstag im Sinne von Artikel 51 der Grundverordnung erst der Tag gilt, an dem ausreichende Angaben eingehen, die den mitgeteilten Mängeln abhelfen.

(2)  Ein Antrag entspricht nur dann den Voraussetzungen des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe i der Grundverordnung, wenn Datum und Land der ersten Abgabe der Sorte im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Grundverordnung angegeben werden oder erklärt wird, dass eine solche Abgabe noch nicht stattgefunden hat.

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(3)  Ein Antrag entspricht nur dann der Voraussetzung gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe j der Grundverordnung, wenn der Antragsteller nach bestem Wissen das Datum und das Land früherer Anträge für die betreffende Sorte angibt hinsichtlich:

a) einer Beantragung eines Schutzrechts für die betreffende Sorte in einem Mitgliedstaat oder in einem Mitglied des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen („UPOV“); und

b) einer Beantragung der amtlichen Zulassung zur Anerkennung und zum Verkehr der Sorte, sofern diese amtliche Zulassung eine amtliche Beschreibung der Sorte einschließt.

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Artikel 19

Die in Artikel 50 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Voraussetzungen

(1)  Stellt das Amt fest, dass der Antrag nicht die in den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels oder in Artikel 16 genannten Einzelheiten enthält, so findet zwar Artikel 17 Absatz 2 Anwendung, doch ist der Antragsteller aufzufordern, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist abzustellen. Werden die Mängel nicht rechtzeitig behoben, so weist das Amt den Antrag nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung unverzüglich zurück.

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(2)  Der Antragsteller gibt in dem Antragsformular oder in dem technischen Fragebogen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a Folgendes an, sofern relevant:

a) Name und Kontaktdaten des Antragstellers, seine Angaben als Vertragsbeteiligter gemäß Artikel 2 und gegebenenfalls Name und Anschrift des Verfahrensvertreters;

b) sofern es sich bei dem Antragsteller nicht um den Züchter handelt, Name und Anschrift des Züchters und seine Antragsberechtigung für den gemeinschaftlichen Sortenschutz;

c) die lateinische Bezeichnung der Gattung, Art oder Unterart, zu der die Sorte gehört, und die gebräuchliche Bezeichnung;

d) die Sortenbezeichnung, oder, falls eine solche nicht vorliegt, die vorläufige Bezeichnung;

e) den Standort, an dem die Sorte gezüchtet oder entdeckt und entwickelt wurde, und die Erhaltung und Vermehrung der Sorte, einschließlich Angaben über die Merkmale, und den Anbau einer oder mehrerer anderer Pflanzensorten, deren Material regelmäßig zur Erzeugung der Sorte verwendet werden muss. Für Material, das regelmäßig zur Erzeugung der Sorte verwendet werden muss, kann der Antragsteller die Angaben zu diesem Material, sofern er dies beantragt, in dem Vordruck machen, den das Amt gemäß Artikel 86 zur Verfügung stellt;

f) die Merkmale der Sorte, einschließlich der Ausprägungsstufe bestimmter Merkmale auf der Grundlage des technischen Fragebogens gemäß Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a;

g) gegebenenfalls ähnliche Sorten und Unterschiede im Vergleich zu diesen Sorten, die nach Auffassung des Antragstellers für die technische Prüfung von Bedeutung sind;

h) zusätzliche Informationen, die bei der Unterscheidung der Sorte helfen können, einschließlich repräsentativer Farbfotografien der Sorte und sonstiger Informationen zu dem bei der technischen Prüfung zu prüfenden Pflanzenmaterial;

i) gegebenenfalls genetisch veränderte Merkmale, wenn es sich bei der betreffenden Sorte um einen genetisch veränderten Organismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) handelt;

j) das Datum eines Verkaufs oder der ersten Abgabe von Sortenbestandteilen oder Erntegut der Sorte an andere zur Nutzung der Sorte innerhalb des Gebiets der Europäischen Union oder in einem oder mehreren Drittländern oder zur Prüfung, ob die Sorte neu im Sinne des Artikels 10 der Grundverordnung ist, oder in Ermangelung dessen eine Erklärung, dass ein solcher Verkauf oder eine solche erste Abgabe noch nicht stattgefunden hat;

k) die Bezeichnung der Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde, und das Aktenzeichen der in Artikel 18 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Anträge;

l) nationaler oder regionaler Sortenschutz, der bereits für die Sorte gewährt wurde;

m) ob für die betreffende Sorte ein Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis oder auf Registrierung gestellt wurde oder eine Entscheidung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 68/193/EWG des Rates ( 2 ), Artikel 10 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates ( 3 ), Artikel 10 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates ( 4 ) und Artikel 5 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission ( 5 ) getroffen wurde.

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(3)  Das Amt kann alle erforderlichen Informationen und Unterlagen sowie gegebenenfalls für die technische Prüfung hinreichende Zeichnungen oder Fotografien innerhalb einer von ihm gesetzten Frist anfordern.

(4)  Handelt es sich bei der betreffenden Sorte um einen genetisch veränderten Organismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG, so fordert das Amt den Antragsteller auf, eine Abschrift der schriftlichen Bestätigung der zuständigen Behörden vorzulegen, wonach die nach Artikel 55 und 56 der Grundverordnung vorgesehene technische Prüfung der Sorte nach Maßgabe der genannten Richtlinie kein Risiko für die Umwelt darstellt.

Artikel 20

Inanspruchnahme des Zeitvorrangs

Nimmt der Antragsteller einen Zeitvorrang für einen in Artikel 52 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Antrag in Anspruch, der nicht der früheste der nach Artikel 18 Absatz 3 erster Gedankenstrich der vorliegenden Verordnung anzugebenden Anträge ist, so teilt das Amt mit, dass der Zeitvorrang nur für den frühesten Antrag gilt. Hat das Amt eine Empfangsbescheinigung ausgestellt, in der das Eingangsdatum eines Antrags vermerkt ist, der nicht der früheste der anzugebenden Anträge ist, so gilt der angegebene Zeitvorrang als nichtig.

Artikel 21

Geltung des Rechts auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz im Verfahren

(1)  Das Amt kann das Antragsverfahren aussetzen, wenn im Register für die Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz die Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Antragsteller nach Artikel 98 Absatz 4 der Grundverordnung eingetragen worden ist. Das Amt kann für die Wiederaufnahme des schwebenden Verfahrens eine Frist setzen.

(2)  Das Amt nimmt das Antragsverfahren wieder auf, wenn im Register für die Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz aktenkundig geworden ist, dass in dem in Absatz 1 genannten Verfahren eine abschließende Entscheidung ergangen oder das Verfahren in sonstiger Weise beendet worden ist. Das Amt kann das Antragsverfahren auch zu einem früheren Zeitpunkt wiederaufnehmen, jedoch nicht vor Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist.

(3)  Geht das Recht auf gemeinschaftlichen Sortenschutz mit Wirkung für das Amt auf eine andere Person über, so kann diese Person den Antrag des ersten Antragstellers als eigenen Antrag weiterverfolgen, sofern er dies dem Amt innerhalb eines Monats nach Eintragung des abschließenden Urteils in das Register für die Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz mitgeteilt hat. Die von dem ersten Antragsteller bereits gezahlten Gebühren nach Artikel 83 der Grundverordnung gelten als vom nachfolgenden Antragsteller entrichtet.



Abschnitt 2

Durchführung der technischen Prüfung

Artikel 22

Prüfungsrichtlinien

(1)  Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Präsidenten des Amts die Prüfungsrichtlinien fest. Das Datum der Prüfungsrichtlinien und das betreffende Taxon werden in dem in Artikel 87 genannten Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Solange der Verwaltungsrat keine Prüfungsrichtlinien erlassen hat, kann der Präsident des Amts vorläufige Prüfungsrichtlinien festlegen. Diese treten an dem Tag außer Kraft, an dem der Verwaltungsrat die Prüfungsrichtlinien erlässt. Von etwaigen Abweichungen zwischen den vorläufigen Prüfungsrichtlinien des Präsidenten des Amts und denen des Verwaltungsrats bleibt eine technische Prüfung, die vor Erlass der Prüfungsrichtlinien durch den Verwaltungsrat begonnen hat, unberührt. Der Verwaltungsrat kann anders entscheiden, wenn die Umstände dies erfordern.

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(3)  In Ermangelung eines Erlasses der Prüfungsrichtlinien des Amtes durch den Verwaltungsrat oder ihrer vorläufigen Festlegung durch den Präsidenten des Amtes gemäß Absatz 2 gelten die Richtlinien für die einzelnen Gattungen und Arten des UPOV. In Ermangelung solcher Richtlinien können nationale Leitlinien, die von einer mit der technischen Prüfung einer Pflanzensorte beauftragten zuständigen Behörde ausgearbeitet wurden, verwendet werden, sofern der Präsident des Amtes einer solchen Verwendung zustimmt. Die zuständige Behörde legt diese Leitlinien dem Amt vor, das sie auf seiner Website veröffentlicht.

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Artikel 23

Ermächtigung des Präsidenten des Amts

(1)  Erlässt der Verwaltungsrat Prüfungsrichtlinien, so ist darin eine Ermächtigung des Präsidenten des Amts vorzusehen, zusätzliche Merkmale einer Sorte und ihre Ausprägungen in die Prüfungsrichtlinien aufzunehmen.

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▼B

Artikel 24

Unterrichtung der Prüfungsämter durch das Amt

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Nach Artikel 55 Absatz 3 der Grundverordnung übermittelt das Amt dem Prüfungsamt folgende Unterlagen zu der betreffenden Sorte in elektronischem Format:

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a) das Antragsformular, den technischen Fragebogen sowie alle zusätzlich vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen mit den für die Durchführung der technischen Prüfung notwendigen Informationen;

b) die vom Antragsteller nach Artikel 86 der vorliegenden Verordnung ausgefüllten Vordrucke;

c) die Unterlagen einer Einwendung, die auf die Behauptung gestützt ist, dass die Voraussetzungen der Artikel 7, 8 und 9 der Grundverordnung nicht erfüllt sind.

Artikel 25

Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Prüfungsämtern

Das für die technische Prüfung zuständige Personal des Prüfungsamts und der nach Artikel 8 Absatz 1 bestellte Berichterstatter arbeiten bei der technischen Prüfung in allen Teilen des Prüfungsverfahrens zusammen. Die Zusammenarbeit bezieht sich mindestens auf folgende Verfahrensabschnitte:

a) Überwachung der technischen Prüfung einschließlich der Überprüfung der Versuchsfelder und der Testmethoden durch den Berichterstatter,

b) Mitteilung des Prüfungsamts über eine etwaige frühere Vermarktung der Sorte unbeschadet weiterer Nachprüfungen des Amts, und

c) Vorlage von Zwischenberichten des Prüfungsamts an das Amt über jede Vegetationsperiode.

Artikel 26

Form der Prüfungsberichte

(1)  Der Prüfungsbericht nach Artikel 57 der Grundverordnung ist vom zuständigen Mitglied des Prüfungsamts zu unterzeichnen und mit dem Vermerk zu versehen, dass die Ergebnisse der technischen Prüfung der alleinigen Verfügungsbefugnis des Amts nach Artikel 57 Absatz 4 der Grundverordnung unterliegen.

(2)  Absatz 1 gilt entsprechend für die dem Amt vorzulegenden Zwischenberichte. Das Prüfungsamt übermittelt dem Antragsteller direkt eine Abschrift des Zwischenberichts.

Artikel 27

Sonstige Prüfungsberichte

(1)  Das Amt kann einen Bericht über die Ergebnisse einer technischen Prüfung, die für amtliche Zwecke in einem Mitgliedstaat durch eines der für die betreffende Art nach Artikel 55 Absatz 1 der Grundverordnung zuständigen Ämter durchgeführt wurde oder deren Durchführung im Gange ist, als ausreichende Entscheidungsgrundlage ansehen, sofern

a) das für die technische Prüfung vorgelegte Material hinsichtlich der Menge und Beschaffenheit den gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten Bedingungen entspricht,

▼M1

b) die technische Prüfung in einer Weise durchgeführt worden ist, die mit dem Prüfungsauftrag des Verwaltungsrats nach Artikel 55 Absatz 1 der Grundverordnung und den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 1a der vorliegenden Verordnung übereinstimmt, und den Prüfungsrichtlinien oder allgemeinen Anweisungen nach Artikel 56 Absatz 2 der Grundverordnung und den Artikeln 22 und 23 der vorliegenden Verordnung entspricht,

▼B

c) das Amt die Gelegenheit hatte, die Durchführung der betreffenden technischen Prüfung zu überwachen, und

d) die Zwischenberichte über jede Vegetationsperiode vor dem Prüfungsbericht vorgelegt werden, soweit die Prüfungsberichte nicht sofort verfügbar sind.

(2)  Hält das Amt den Prüfungsbericht nach Absatz 1 als Entscheidungsgrundlage für unzureichend, so kann es nach Rücksprache mit dem Antragsteller und dem betreffenden Prüfungsamt gemäß Artikel 55 der Grundverordnung verfahren.

(3)  Das Amt und jedes zuständige Sortenamt eines Mitgliedstaats leisten einander Amtshilfe in der Form, dass sie Prüfungsberichte über eine Sorte, die zur Beurteilung der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit derselben Sorte dienen, auf Antrag zur Verfügung stellen. Ein bestimmter und von den betreffenden Ämtern vereinbarter Betrag wird vom Amt oder von dem zuständigen nationalen Sortenamt für die Vorlage eines solchen Berichts an den jeweils anderen erhoben.

▼M1

(4)  Das Amt kann einen Bericht über die Ergebnisse einer technischen Prüfung, die für amtliche Zwecke in einem Drittland oder auf dem Gebiet einer regionalen Organisation, das/die Mitglied des UPOV oder Vertragspartei des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) ist, durchgeführt wurde oder deren Durchführung im Gange ist, als ausreichende Entscheidungsgrundlage ansehen, sofern die technische Prüfung den Bedingungen entspricht, die in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Amt und der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes oder der regionalen Organisation festgelegt sind. Diese Bedingungen umfassen mindestens Folgendes:

a) die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen in Bezug auf das vorgelegte Material;

b) die Bedingung, dass die technische Prüfung im Einklang mit den Prüfungsrichtlinien oder allgemeinen Anweisungen nach Artikel 56 Absatz 2 der Grundverordnung und Artikel 22 der vorliegenden Verordnung durchgeführt worden ist;

c) die Bedingung, dass das Amt Gelegenheit hatte, die Eignung der Einrichtungen zur Durchführung einer technischen Prüfung für die betreffenden Arten in diesem Drittland oder auf dem Gebiet dieser regionalen Organisation zu beurteilen;

d) die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Bedingungen für die Verfügbarkeit der Berichte;

e) die Bedingung, dass das betreffende Drittland über angemessene Erfahrung bei der Prüfung der betreffenden Gattungen oder Arten verfügt; und

f) die Bedingung, dass die schriftliche Vereinbarung mit Zustimmung des Verwaltungsrats getroffen wird.

▼M1

(5)  Das Amt kann eine zuständige Behörde eines Drittlands oder einer regionalen Organisation, das/die Mitglied des UPOV oder Vertragspartei des TRIPS ist, auffordern, die technische Prüfung durchzuführen, sofern eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Amt und der zuständigen Behörde getroffen wurde und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) es besteht keine Möglichkeit, die technische Prüfung für die betreffenden Arten in einem Prüfungsamt innerhalb der Europäischen Union durchzuführen, und ein Bericht über die Ergebnisse einer technischen Prüfung gemäß Absatz 4 ist nicht verfügbar oder wird voraussichtlich nicht zur Verfügung stehen;

b) ein Bericht über die Ergebnisse einer technischen Prüfung gemäß Absatz 4 soll zur Verfügung gestellt werden, aber die Bedingungen nach Absatz 4 für die Durchführung der technischen Prüfung sind nicht erfüllt.

(6)  Die schriftliche Vereinbarung gemäß Absatz 5 wird mit Zustimmung des Verwaltungsrats getroffen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen für das vorgelegte Material;

b) die Bedingung, dass die technische Prüfung im Einklang mit den Prüfungsrichtlinien oder allgemeinen Anweisungen nach Artikel 56 Absatz 2 der Grundverordnung und Artikel 22 der vorliegenden Verordnung durchgeführt worden ist;

c) die Bedingung, dass das Amt Gelegenheit hatte, die Eignung der Einrichtungen zur Durchführung einer technischen Prüfung für die betreffenden Arten in diesem Drittland oder auf dem Gebiet dieser regionalen Organisation zu beurteilen und die betreffende technische Prüfung zu überwachen;

d) die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Bedingungen für die Verfügbarkeit der Berichte;

e) die Bedingung, dass das betreffende Drittland über angemessene Erfahrung bei der Prüfung der betreffenden Gattungen oder Arten verfügt.

▼B



Abschnitt 3

Sortenbezeichnung

Artikel 28

Vorschlag für eine Sortenbezeichnung

Der vom Antragsteller unterzeichnete Vorschlag für eine Sortenbezeichnung ist beim Amt in einfacher Ausfertigung einzureichen ►M1  ————— ◄ .

Das Amt stellt hierfür gebührenfrei Vordrucke zur Verfügung.

Wird der Vorschlag für eine Sortenbezeichnung elektronisch übermittelt, so muss er bezüglich der Unterschrift die Anforderung von Artikel 57 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Artikel 29

Prüfung des Vorschlags

(1)  Ist der Vorschlag dem Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz nicht beigefügt oder wird die vorgeschlagene Sortenbezeichnung vom Amt nicht genehmigt, so teilt das Amt dies dem Antragsteller unverzüglich mit und fordert ihn unter Hinweis auf die Folgen, die sich aus der Nichtbefolgung dieser Aufforderung ergeben, auf, einen Vorschlag bzw. einen neuen Vorschlag vorzulegen.

(2)  Stellt das Amt bei Eingang der Ergebnisse der technischen Prüfung nach Artikel 57 Absatz 1 der Grundverordnung fest, dass der Antragsteller keinen Vorschlag für die Sortenbezeichnung vorgelegt hat, so weist es den Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz unverzüglich nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c der Grundverordnung zurück.

Artikel 30

Leitlinien für Sortenbezeichnungen

Der Verwaltungsrat erlässt Leitlinien, in denen einheitliche, definitive Kriterien für Hinderungsgründe festgelegt werden, die nach Artikel 63 Absätze 3 und 4 der Grundverordnung der Festsetzung einer allgemeinen Sortenbezeichnung entgegenstehen.



KAPITEL II

Einwendungen

Artikel 31

Erhebung von Einwendungen

(1)  Bei Einwendungen nach Artikel 59 der Grundverordnung ist Folgendes anzugeben:

a) Name des Antragstellers und Aktenzeichen des Antrags, gegen den die Einwendung erhoben wird;

b) Angaben zur Person des Einwenders als Verfahrensbeteiligter nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung;

c) Name und Anschrift des Verfahrensvertreters, sofern der Einwender einen solchen bestellt hat;

d) eine Begründung der Einwendung im Sinne von Artikel 59 Absatz 3 der Grundverordnung sowie die Einwendung stützende Tatsachen, Beweismittel und sonstige Argumente.

(2)  Werden mehrere Einwendungen gegen denselben Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz erhoben, so kann das Amt diese Einwendungen in einem Verfahren zusammenfassen.

Artikel 32

Zurückweisung der Einwendung

(1)  Stellt das Amt fest, dass die Einwendung nicht Artikel 59 Absätze 1 und 3 der Grundverordnung oder Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung entspricht oder nicht hinreichend kenntlich macht, gegen welchen Antrag sich die Einwendung richtet, so weist es die Einwendung als unzulässig zurück, sofern diesen Mängeln nicht innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist abgeholfen wird.

(2)  Stellt das Amt fest, dass die Einwendung nicht den übrigen Bestimmungen der Grundverordnung oder der vorliegenden Verordnung entspricht, so weist es die Einwendung als unzulässig zurück, sofern diesen Mängeln nicht vor Ablauf der Einwendungsfrist abgeholfen wird.



KAPITEL III

Aufrechterhaltung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes

Artikel 33

Pflichten des Inhabers nach Artikel 64 Absatz 3 der Grundverordnung

(1)  Der Inhaber ist verpflichtet, eine Überprüfung des Materials der betreffenden Sorte und desjenigen Ortes zuzulassen, an dem die Identität der Sorte aufrechterhalten wird, damit die für die Beurteilung des unveränderten Fortbestehens der Sorte erforderlichen Auskünfte nach Artikel 64 Absatz 3 der Grundverordnung gewährleistet sind.

(2)  Der Inhaber hat schriftliche Aufzeichnungen zu führen, um die Nachprüfung der geeigneten Maßnahmen nach Artikel 64 Absatz 3 der Grundverordnung sicherzustellen.

Artikel 34

Technische Nachprüfung

Unbeschadet von Artikel 87 Absatz 4 der Grundverordnung wird eine technische Nachprüfung der geschützten Sorte nach Maßgabe der bei Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ordnungsgemäß angewandten Prüfungsrichtlinien durchgeführt. Die Artikel 22 und 24 bis 27 der vorliegenden Verordnung gelten für das Amt, das Prüfungsamt und den Inhaber entsprechend.

Artikel 35

Anderes Material für die technische Nachprüfung

Hat der Inhaber nach Artikel 64 Absatz 3 der Grundverordnung Material der Sorte vorgelegt, so kann das Prüfungsamt mit Zustimmung des Amts das vorgelegte Material durch eine Kontrolle anderen Materials prüfen, das Anbauflächen entnommen wurde, auf denen Material vom Inhaber oder mit dessen Zustimmung angebaut wird, oder das Material entnommen wurde, welches vom Inhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht worden ist, oder das von amtlichen Stellen in einem Mitgliedstaat im Rahmen ihrer Befugnisse entnommen wurde.

Artikel 36

Änderung der Sortenbezeichnung

(1)  Ist eine Änderung der Sortenbezeichnung nach Artikel 66 der Grundverordnung erforderlich, so teilt das Amt dem Inhaber die Gründe hierfür mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der Inhaber einen geeigneten Vorschlag für eine geänderte Sortenbezeichnung vorlegen muss, mit dem Hinweis, dass der gemeinschaftliche Sortenschutz nach Artikel 21 der Grundverordnung aufgehoben werden kann, wenn der Inhaber der Aufforderung nicht nachkommt.

(2)  Kann der Vorschlag für eine geänderte Sortenbezeichnung vom Amt nicht genehmigt werden, so teilt das Amt dies dem Inhaber unverzüglich mit und setzt eine neue Frist, innerhalb deren der Inhaber einen geeigneten Vorschlag vorlegen muss, mit dem Hinweis, dass der gemeinschaftliche Sortenschutz nach Artikel 21 der Grundverordnung aufgehoben werden kann, wenn der Inhaber der Aufforderung nicht nachkommt.

(3)  Die Artikel 31 und 32 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend für Einwendungen nach Artikel 66 Absatz 3 der Grundverordnung.

(4)  Wird der Vorschlag für eine Änderung der Sortenbezeichnung elektronisch übermittelt, so muss er bezüglich der Unterschrift die Anforderung von Artikel 57 Absatz 3 Unterabsatz 2 erfüllen.



KAPITEL IV

Erteilung von Nutzungsrechten durch das Amt



Abschnitt 1

Zwangslizenz gemäß Artikel 29 der Grundverordnung

Artikel 37

Antrag auf Erteilung der Zwangslizenz

(1)  Der Antrag auf Erteilung einer Zwangslizenz gemäß Artikel 29 Absätze 1, 2 und 5 der Grundverordnung enthält folgende Angaben und Unterlagen:

a) Angaben zur Person des Antragstellers und des widersprechenden Inhabers der betreffenden Sorte als Verfahrensbeteiligte;

b) Sortenbezeichnung und das Taxon der betreffenden Sorte(n);

c) Vorschlag zur Art der Handlungen, die unter die Zwangslizenz fallen sollen;

d) Begründung des öffentlichen Interesses unter Angabe der für das behauptete öffentliche Interesse vorgetragenen Tatsachen, Beweismittel und Argumente;

e) im Fall einer Beantragung nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung Vorschlag betreffend die Gruppe von Personen, denen die Zwangslizenz zu erteilen ist, gegebenenfalls unter Angabe der spezifischen Anforderungen, die an diese Gruppe von Personen zu stellen sind;

f) Vorschlag für eine angemessene Vergütung und die Berechnungsgrundlage dieser Vergütung.

(2)  Der Antrag nach Artikel 29 Absatz 5a der Grundverordnung enthält folgende Angaben und Unterlagen:

a) Angaben zur Person des antragstellenden Rechtsinhabers und des widersprechenden Inhabers der betreffenden Sorte als Verfahrensbeteiligte;

b) Sortenbezeichnung und das Taxon der betreffenden Sorte(n);

▼M1

c) Eine elektronische Kopie der Patentschrift(en) mit der Nummer und den Ansprüchen des Patents auf eine biotechnologische Erfindung und der Anschrift der patenterteilenden Behörde(n);

▼B

d) Vorschlag zur Art der Handlungen, die unter die Zwangslizenz fallen sollen;

e) Vorschlag für eine angemessene Vergütung und die Berechnungsgrundlage dieser Vergütung;

f) Beschreibung des mit der biotechnologischen Erfindung erzielbaren signifikanten technischen Fortschritts von erheblichem wirtschaftlichen Interesse im Vergleich zu der geschützten Sorte unter Angabe der für das behauptete öffentliche Interesse vorgetragenen Tatsachen, Beweismittel und Argumente;

g) Vorschlag für den Geltungsbereich der Lizenz, der nicht über den Geltungsbereich des Patents nach Buchstabe c hinausgehen darf.

(3)  Der Antrag auf Erteilung einer gegenseitigen Lizenz gemäß Artikel 29 Absatz 5a Unterabsatz 2 der Grundverordnung enthält folgende Angaben und Unterlagen:

a) Angaben zur Person des antragstellenden Rechtsinhabers und des widersprechenden Inhabers der betreffenden Sorte als Verfahrensbeteiligte;

b) Sortenbezeichnung und das Taxon der betreffenden Sorte(n);

▼M1

c) Eine elektronische Kopie der Patentschrift(en) mit der Nummer und den Ansprüchen des Patents auf eine biotechnologische Erfindung und der Anschrift der patenterteilenden Behörde(n);

▼B

d) amtliche Unterlage, die bescheinigt, dass dem Inhaber des Sortenschutzes für eine patentierte biotechnologische Erfindung eine Zwangslizenz erteilt worden ist;

e) Vorschlag zur Art der Handlungen, die unter die gegenseitige Lizenz fallen sollen;

f) Vorschlag für eine angemessene Vergütung und die Berechnungsgrundlage dieser Vergütung;

g) Vorschlag für den Geltungsbereich der gegenseitigen Lizenz, der nicht über den Geltungsbereich des Patents nach Buchstabe c hinausgehen darf.

(4)  Dem Antrag auf Erteilung der Zwangslizenz sind Unterlagen beizufügen, aus denen das erfolglose Bemühen um die die Erteilung einer vertraglichen Lizenz durch den Inhaber des Sortenschutzes hervorgeht. Beantragt die Kommission oder ein Mitgliedstaat die Erteilung der Zwangslizenz gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung, kann das Amt im Fall höherer Gewalt von dieser Voraussetzung absehen.

(5)  Die Beantragung einer vertraglichen Lizenz ist als erfolglos im Sinne von Absatz 4 anzusehen, wenn

a) der widersprechende Inhaber der Person, die sich innerhalb einer angemessenen Frist um die Erteilung einer vertraglichen Lizenz bemüht hat, keine endgültige Antwort erteilt hat, oder

b) der widersprechende Inhaber der Person, die sich um die Erteilung einer vertraglichen Lizenz bemüht hat, die Erteilung einer solchen Lizenz abgelehnt hat, oder

c) der widersprechende Inhaber der Person, die sich um die Erteilung einer vertraglichen Lizenz bemüht hat, eine Lizenz anbietet mit grundlegenden Bedingungen, einschließlich der Bedingungen betreffend die zu leistende Vergütung, die offensichtlich unangemessen sind, oder mit Bedingungen, die in ihrer Gesamtheit offensichtlich unangemessen sind.

Artikel 38

Prüfung des Antrags auf Erteilung der Zwangslizenz

(1)  Für die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme wird grundsätzlich nur eine gemeinsame Verhandlung angesetzt.

(2)  Ein Antrag auf eine weitere mündliche Verhandlung oder weitere Verhandlungen ist nur zulässig, wenn sich die Sachlage während oder nach der Verhandlung geändert hat.

(3)  Vor seiner Entscheidung fordert das Amt die Verfahrensbeteiligten zu einer einvernehmlichen Einigung über eine vertragliche Lizenz auf. Das Amt unterbreitet gegebenenfalls einen Vorschlag für eine solche einvernehmliche Einigung.

Artikel 39

Inhaberschaft am gemeinschaftlichen Sortenschutz im Verfahren

(1)  Ist im Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte die Erhebung einer Klage zur Geltendmachung eines Anspruchs im Sinne von Artikel 98 Absatz 1 der Grundverordnung eingetragen, kann das Amt das Verfahren zur Erteilung einer Zwangslizenz aussetzen. Das Verfahren wird erst wieder aufgenommen, wenn die Erledigung der Klage in Form einer abschließenden Entscheidung oder in einer anderen Form im Register eingetragen ist.

(2)  Bei einer gegenüber dem Amt wirksamen rechtsgeschäftlichen Übertragung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes tritt der neue Inhaber auf Antrag des Antragstellers dem Verfahren als Verfahrensbeteiligter bei, wenn der Antragsteller innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm vom Amt mitgeteilt worden ist, dass der Name des neuen Inhabers in das Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte eingetragen ist, den neuen Inhaber erfolglos um eine vertragliche Lizenz ersucht hat. Dem Antrag des Antragstellers sind ausreichende schriftliche Nachweise seiner fruchtlosen Bemühungen und gegebenenfalls von Handlungen des neuen Inhabers beizufügen.

(3)  Im Falle eines Antrags nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung tritt der neue Inhaber dem Verfahren als Verfahrensbeteiligter bei. Absatz 1 des vorliegenden Artikels findet keine Anwendung.

Artikel 40

Entscheidung über den Antrag

Die Entscheidung hat Schriftform und wird vom Präsidenten des Amts unterzeichnet. Sie enthält folgende Angaben und Unterlagen:

a) Feststellung, dass sie durch das Amt ergangen ist;

b) Datum, an dem die Entscheidung erlassen worden ist;

c) Name der Ausschussmitglieder, die am Verfahren teilgenommen haben;

d) Name der Verfahrensbeteiligten und ihrer Verfahrensvertreter;

e) Bezug auf die Stellungnahme des Verwaltungsrats;

f) Anträge der Verfahrensbeteiligten;

g) kurze Darstellung des Sachverhalts;

h) Entscheidungsgründe;

i) Entscheidungsformel, gegebenenfalls unter Angabe der unter die Zwangslizenz fallenden Handlungen, der hierfür geltenden besonderen Bedingungen und der Gruppe der Personen, gegebenenfalls einschließlich der für sie geltenden spezifischen Anforderungen.

Artikel 41

Erteilung der Zwangslizenz

(1)  Der Entscheidung über die Erteilung der Zwangslizenz nach Artikel 29 Absätze 1, 2 und 5 der Grundverordnung ist die Begründung des öffentlichen Interesses beizufügen.

(2)  Im öffentlichen Interesse liegen unter anderem:

a) Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen,

b) Nachfrage nach Material, das bestimmte Merkmale aufweist,

c) Erhaltung des Anreizes zur fortlaufenden Züchtung verbesserter Sorten.

(3)  Der Entscheidung über die Erteilung einer Zwangslizenz nach Artikel 29 Absatz 5a der Grundverordnung ist eine Begründung darüber beizufügen, warum die Erfindung einen signifikanten technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse darstellt. Anhand der nachstehenden Punkte lässt sich begründen, warum die Erfindung einen signifikanten technischen Fortschritt von erheblichem wirtschaftlichen Interesse im Vergleich zur geschützten Sorte darstellt:

a) Verbesserung von Anbauverfahren,

b) Verbesserung des Umweltschutzes,

c) Verbesserung der erleichterten Nutzung der genetischen Vielfalt,

d) Verbesserung der Qualität,

e) Verbesserung der Ertragsfähigkeit,

f) Verbesserung der Widerstandsfähigkeit,

g) Verbesserung der Anpassung an von Klima und/oder Umwelt abhängige besondere Voraussetzungen.

(4)  Aus der Zwangslizenz erwächst kein ausschließliches Recht.

(5)  Die Zwangslizenz kann nicht rechtsgeschäftlich übertragen werden, außer wenn es sich um den Teil eines Unternehmens handelt, der von der Zwangslizenz Gebrauch macht, oder um eine im Wesentlichen abgeleitete Sorte nach Artikel 29 Absatz 5 der Grundverordnung.

Artikel 42

Von der Person, der eine Zwangslizenz erteilt ist, zu erfüllende Voraussetzungen

(1)  Unbeschadet der übrigen Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 3 der Grundverordnung verfügt die Person, der die Zwangslizenz erteilt ist, über die finanziellen und technischen Voraussetzungen, um von der Zwangslizenz Gebrauch machen zu können.

(2)  Die Erfüllung der mit der Zwangslizenz verbundenen, in der Entscheidung über die Erteilung der Zwangslizenz festgelegten Voraussetzungen gilt als Umstand im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 der Grundverordnung.

(3)  Das Amt sieht vor, dass die Person, der eine Zwangslizenz erteilt ist, Klage wegen Verletzung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes nur erheben kann, wenn es der Inhaber innerhalb von zwei Monaten abgelehnt oder versäumt hat, Klage zu erheben.

Artikel 43

Gruppe von Personen, die die spezifischen Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllen

(1)  Personen, die von einer Zwangslizenz Gebrauch machen wollen und einer Gruppe von Personen zuzuordnen sind, die die spezifischen Anforderungen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllen, teilen dies dem Amt und dem Inhaber durch Einschreiben mit Rückschein mit. Die Mitteilung enthält insbesondere folgende Angaben und Unterlagen:

a) Name und Anschrift der Person nach den gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung für Verfahrensbeteiligte geltenden Voraussetzungen,

b) Nachweis der spezifischen Anforderungen,

c) Beschreibung der vorgesehenen Nutzungshandlungen und

d) Versicherung, dass die Person über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sowie Angabe der technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Zwangslizenz.

(2)  Das Amt trägt die Person, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt, auf Antrag in das Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte ein. Von der Zwangslizenz kann erst nach der Eintragung Gebrauch gemacht werden. Die Eintragung wird dem Nutzungsberechtigten und dem Inhaber mitgeteilt.

(3)  Artikel 42 Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die nach Absatz 2 in das Register eingetragen sind. Das Ergebnis einer Verletzungsklage gilt auch für die anderen eingetragenen oder einzutragenden Personen.

(4)  Die Eintragung nach Absatz 2 kann nur gelöscht werden, wenn bei den spezifischen Anforderungen, die in der Entscheidung über die Erteilung der Zwangslizenz festgelegt sind, oder bei den finanziellen und technischen Voraussetzungen nach Absatz 2 mehr als ein Jahr nach Erteilung der Zwangslizenz und gegebenenfalls innerhalb der darin festgelegten zeitlichen Begrenzung Änderungen eingetreten sind. Die Löschung der Eintragung wird der eingetragenen Person und dem Inhaber mitgeteilt.



Abschnitt 2

Nutzungsrechte nach Artikel 100 Absatz 2 der Grundverordnung

Artikel 44

Nutzungsrechte nach Artikel 100 Absatz 2 der Grundverordnung

(1)  Die Einräumung eines vertraglichen nicht ausschließlichen Nutzungsrechts durch den neuen Inhaber nach Artikel 100 Absatz 2 der Grundverordnung wird im Fall des früheren Inhabers und eines Nutzungsberechtigten innerhalb von zwei bzw. vier Monaten nach Erhalt der Mitteilung des Amtes beantragt, nach welcher der Name des neuen Inhabers in das Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte eingetragen ist.

(2)  Dem Antrag auf Erteilung eines Nutzungsrechts nach Artikel 100 Absatz 2 der Grundverordnung sind Unterlagen beizufügen, aus denen das erfolglose Bemühen um ein vertragliches Nutzungsrecht nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels hervorgeht. Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 37 Absatz 5, Artikel 38, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 40 außer Buchstabe f, Artikel 41 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 42 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend.



TITEL III

VERFAHREN VOR DER BESCHWERDEKAMMER

Artikel 45

Inhalt der Beschwerde

Die Beschwerde muss enthalten:

▼M1

a) Angaben zur Person des Beschwerdeführers als Verfahrensbeteiligter gemäß Artikel 2 und, sofern der Beschwerdeführer einen Verfahrensvertreter bestellt hat, Namen und Anschrift des Vertreters;

▼B

b) das Aktenzeichen der Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt wird, und eine Erklärung darüber, in welchem Umfang eine Änderung oder Aufhebung der Entscheidung beantragt wird.

Artikel 46

Eingang der Beschwerde

Das Amt versieht jede Beschwerde mit dem Eingangsdatum und einem Aktenzeichen und teilt dem Beschwerdeführer die Frist für die Begründung der Beschwerde mit. Ein Unterlassen dieser Mitteilung kann dem Amt nicht entgegengehalten werden.

Artikel 47

Teilnahme am Beschwerdeverfahren als Verfahrensbeteiligter

(1)  Das Amt übermittelt den Personen, die an dem Verfahren vor dem Amt beteiligt waren, umgehend eine Abschrift der mit dem Aktenzeichen und dem Eingangsdatum versehenen Beschwerde.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Verfahrensbeteiligten können innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Abschrift der Beschwerde dem Beschwerdeverfahren beitreten.

Artikel 48

Aufgaben des Amts

(1)  Die Stelle des Amts im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 der Grundverordnung und der Vorsitzende der Beschwerdekammer sorgen durch interne vorbereitende Maßnahmen dafür, dass die Beschwerdekammer den Fall unmittelbar nach seiner Vorlage prüfen kann. Der Vorsitzende wählt vor Überweisung des Falls nach Maßgabe von Artikel 46 Absatz 2 der Grundverordnung zwei weitere Mitglieder aus und bestellt einen Berichterstatter.

(2)  Vor Überweisung des Falls übermittelt die Stelle des Amts im Sinne von Artikel 70 Absatz 1 der Grundverordnung den am Beschwerdeverfahren Beteiligten umgehend eine Kopie der bei ihr eingegangenen Schriftstücke der anderen Verfahrensbeteiligten.

(3)  Der Präsident des Amts sorgt dafür, dass die in Artikel 89 genannten Informationen vor Überweisung des Falls veröffentlicht werden.

Artikel 49

Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig

(1)  Stimmt die Beschwerde nicht mit den Bestimmungen der Grundverordnung, insbesondere den Artikeln 67, 68 und 69, oder den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, insbesondere Artikel 45, überein, so teilt die Beschwerdekammer dies dem Beschwerdeführer mit und fordert ihn auf, die festgestellten Mängel, sofern dies möglich ist, innerhalb einer bestimmten Frist abzustellen. Wird die Beschwerde nicht rechtzeitig berichtigt, so wird sie von der Beschwerdekammer als unzulässig zurückgewiesen.

(2)  Wird eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amts eingelegt, gegen die eine Klage nach Artikel 74 der Grundverordnung erhoben worden ist, so legt die Beschwerdekammer die Beschwerde mit Zustimmung des Beschwerdeführers umgehend dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften als Klage vor. Stimmt der Beschwerdeführer nicht zu, so wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Wird die Beschwerde dem Gerichtshof vorgelegt, so gilt die Beschwerde beim Gerichtshof als an dem Tag erhoben, an dem sie beim Amt nach Artikel 46 der vorliegenden Verordnung eingegangen ist.

Artikel 50

Mündliche Verhandlung

(1)  Nach Überweisung des Falls werden die am Beschwerdeverfahren Beteiligten vom Vorsitzenden der Beschwerdekammer unter Hinweis auf Artikel 59 Absatz 2 unverzüglich zu einer mündlichen Verhandlung nach Artikel 77 der Grundverordnung geladen.

(2)  Für die mündliche Verhandlung und die Beweisaufnahme wird grundsätzlich nur eine gemeinsame Verhandlung angesetzt.

(3)  Anträge auf eine weitere Verhandlung oder Verhandlungen sind nach Überweisung des Falls an die Beschwerdekammer unzulässig außer bei Anträgen, denen Umstände zugrunde liegen, bei denen während oder nach der Verhandlung Änderungen eingetreten sind.

Artikel 51

Prüfung der Beschwerde

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften für Verfahren vor dem Amt für Beschwerdeverfahren entsprechend. Verfahrensbeteiligte gelten insoweit als am Beschwerdeverfahren Beteiligte.

▼M1

Artikel 51a

Mehrere Beschwerden

(1)  Werden mehrere Beschwerden gegen eine Entscheidung eingereicht, so können diese im selben Verfahren behandelt werden.

(2)  Sind Beschwerden gegen Entscheidungen von der Beschwerdekammer in derselben Zusammensetzung zu prüfen, so kann diese Beschwerdekammer diese Beschwerden in verbundenen Verfahren behandeln.

▼B

Artikel 52

Entscheidung über die Beschwerde

(1)  Die Entscheidung über die Beschwerde geht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der mündlichen Verhandlung auf einem der in Artikel 64 Absatz 3 geregelten Wege schriftlich zu.

(2)  Die Entscheidung wird von dem Vorsitzenden der Beschwerdekammer und dem nach Artikel 48 Absatz 1 bestellten Berichterstatter unterzeichnet. Sie enthält:

a) die Feststellung, dass sie von der Beschwerdekammer erlassen ist;

b) das Datum, an dem sie erlassen worden ist;

c) die Namen des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder der Beschwerdekammer, die am Beschwerdeverfahren teilgenommen haben;

d) die Namen der am Beschwerdeverfahren Beteiligten und ihrer Verfahrensvertreter;

e) die Anträge der Beteiligten;

f) eine Zusammenfassung des Sachverhalts;

g) die Entscheidungsgründe;

h) die Entscheidungsformel einschließlich, soweit erforderlich, der Entscheidung über die Verteilung der Kosten oder über die Erstattung der Gebühren.

(3)  In der Entscheidung der Beschwerdekammer ist unter Angabe der Rechtsmittelfrist darauf hinzuweisen, dass gegen die Entscheidung die Rechtsbeschwerde zulässig ist. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten können aus der Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung keine Ansprüche herleiten.



TITEL IV

ALLGEMEINE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN



KAPITEL I

Entscheidungen, Mitteilungen und Unterlagen

Artikel 53

Entscheidungen

(1)  Jede Entscheidung des Amts ist mit der Unterschrift und dem Namen des Bediensteten zu versehen, der nach Artikel 35 der Grundverordnung unter der Weisung des Präsidenten des Amts für die Entscheidung verantwortlich ist.

(2)  Findet eine mündliche Verhandlung vor dem Amt statt, so können die Entscheidungen verkündet werden. Später sind die Entscheidungen schriftlich abzufassen und den Beteiligten nach Artikel 64 zuzustellen.

(3)  In den Entscheidungen des Amts, die mit der Beschwerde nach Artikel 67 oder der unmittelbaren Klage nach Artikel 74 der Grundverordnung angefochten werden können, ist unter Angabe der Rechtsmittelfrist darauf hinzuweisen, dass gegen die Entscheidung die Beschwerde oder die unmittelbare Klage zulässig ist. Die Beteiligten können aus der Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung keine Ansprüche herleiten.

(4)  Sprachliche Fehler, Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten in Entscheidungen des Amts werden berichtigt.

▼M1

(5)  Das Amt löscht den Eintrag im Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte oder widerruft die Entscheidung, die mit einem offensichtlichen, auf Fahrlässigkeit zurückzuführenden Verfahrensfehler behaftet ist.

Artikel 53a

Verfahren zur Nichtigkeitserklärung und Aufhebung

(1)  Verfahren zur Nichtigkeitserklärung und Aufhebung gemäß den Artikeln 20 bzw. 21 der Grundverordnung können vom Amt eingeleitet werden, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Titels bestehen. Ein solches Verfahren kann vom Amt aus eigener Initiative oder auf Antrag eingeleitet werden.

(2)  Einem Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung gemäß den Artikeln 20 bzw. 21 der Grundverordnung sind Nachweise und Fakten beizufügen, die ernsthafte Zweifel an der Gültigkeit des Titels aufwerfen, und er muss folgende Angaben enthalten:

a) in Bezug auf die Registrierung, für die die Nichtigkeitserklärung oder die Aufhebung beantragt wurde:

i) Registernummer des gemeinschaftlichen Sortenschutzes;

ii) Name und Anschrift des Inhabers des gemeinschaftlichen Sortenschutzes;

b) in Bezug auf die Gründe, auf die sich der Antrag stützt:

i) eine Erklärung der Gründe, auf die sich der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Nichtigkeitserklärung oder Aufhebung stützt;

ii) die Angabe der zur Begründung vorgebrachten Fakten, Beweismittel und Argumente;

c) Name und Anschrift des Antragstellers und, falls er einen Verfahrensvertreter bestellt hat, dessen Name und Anschrift.

(3)  Jede Entscheidung des Amtes, einen Antrag gemäß Absatz 2 abzulehnen, wird dem Antragsteller und dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes mitgeteilt.

(4)  Das Amt lässt schriftliche Vorlagen oder Unterlagen oder Teile davon, die nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist eingereicht wurden, unberücksichtigt.

(5)  Jede Entscheidung des Amtes, einen gemeinschaftlichen Sortenschutz für null und nichtig zu erklären oder ihn aufzuheben, wird in dem in Artikel 87 genannten Amtsblatt veröffentlicht.

▼B

Artikel 54

Bescheinigung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes

(1)  Erteilt das Amt den gemeinschaftlichen Sortenschutz, so wird mit der entsprechenden Entscheidung als Nachweis eine Bescheinigung über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ausgestellt.

▼M1

Diese Bescheinigung wird dem Inhaber des Rechts oder seinem Verfahrensvertreter vom Amt in Form eines digitalen Schriftstücks übermittelt.

▼B

(2)  Das Amt stellt die Bescheinigung je nach der(den) vom Inhaber beantragten Amtssprache(n) der Europäischen Union aus.

(3)  Auf Antrag kann das Amt dem Berechtigten eine Kopie ausstellen, wenn es feststellt, dass die Urschrift verlorengegangen oder vernichtet worden ist.

Artikel 55

Mitteilungen

Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist in jeder Mitteilung des Amts oder der Prüfungsämter der Name des zuständigen Bediensteten anzugeben.

Artikel 56

Rechtliches Gehör

(1)  Stellt das Amt fest, dass eine Entscheidung nicht antragsgemäß erlassen werden kann, so teilt es dem betreffenden Verfahrensbeteiligten die festgestellten Mängel mit und fordert ihn auf, diesen Mängeln innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen. Werden die festgestellten und mitgeteilten Mängel nicht rechtzeitig behoben, so erlässt das Amt seine Entscheidung.

(2)  Erhält das Amt Schriftsätze eines Verfahrensbeteiligten, so übermittelt es diese den anderen Verfahrensbeteiligten und fordert sie, wenn es dies für notwendig hält, auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern. Nicht fristgerechte Erwiderungen werden vom Amt nicht berücksichtigt.

Artikel 57

Schriftstücke der Verfahrensbeteiligten

(1)  Alle Schriftstücke der Verfahrensbeteiligten werden durch die Post, durch Übergabe oder elektronisch übermittelt.

Die Einzelheiten hinsichtlich der elektronischen Übermittlung werden vom Präsidenten des Amtes festgelegt.

(2)  Als Eingangsdatum der von Verfahrensbeteiligten eingereichten Schriftstücke gilt das Datum, an dem die Schriftstücke tatsächlich am Sitz des Amts oder, im Fall elektronisch eingereichter Schriftstücke, elektronisch beim Amt eingegangen sind.

(3)  Alle von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Schriftstücke außer den Anhängen müssen von ihnen oder ihrem Verfahrensvertreter unterzeichnet sein.

▼M1

Wird dem Amt ein Schriftstück elektronisch übermittelt, so gilt die Angabe des Namens des Absenders und der elektronischen Authentifizierung, bestehend aus einer erfolgreichen Eingabe von Login und Passwort, als gleichbedeutend mit der Unterschrift.

▼B

(4)  Wurde ein Schriftstück nicht ordnungsgemäß unterzeichnet oder ist ein eingegangenes Schriftstück unvollständig oder unleserlich, oder hat das Amt Zweifel an der Richtigkeit des Schriftstücks, so teilt das Amt dies dem Absender mit und fordert ihn auf, innerhalb eines Monats das nach Absatz 3 unterzeichnete Originalschriftstück vorzulegen oder nochmals eine Kopie des Originalschriftstücks zu übermitteln.

Wird der Aufforderung fristgerecht nachgekommen, so gilt das Eingangsdatum des unterzeichneten Schriftstücks oder der nochmals übermittelten Kopie als Eingangsdatum des zuerst vorgelegten Schriftstücks. Wird der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen.

▼M1

(5)  Diese von einem Verfahrensbeteiligten eingereichten Schriftstücke müssen den übrigen Verfahrensbeteiligten und dem zuständigen Prüfungsamt auf elektronischem Wege oder auf Papier übermittelt werden.

Wird die Papierfassung gewählt, so sind die Schriftstücke für die Verfahren, die zwei oder mehr Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz oder auf Erteilung eines Nutzungsrechts betreffen, in einer ausreichenden Zahl von Kopien einzureichen. Fehlende Kopien werden auf Kosten des betreffenden Verfahrensbeteiligten zur Verfügung gestellt.

▼B

Artikel 58

Belege

▼M1

(1)  Belege in Bezug auf andere abschließende Urteile und Entscheidungen als die des Amtes oder sonstige Belege, die von einem Verfahrensbeteiligten vorzulegen sind, können in Form eines digitalen Schriftstücks oder einer nicht beglaubigten Kopie übermittelt werden.

▼B

(2)  Hat das Amt Zweifel an der Echtheit der in Absatz 1 genannten Belege, kann es die Übermittlung des Originalschriftstücks oder einer beglaubigten Kopie verlangen.



KAPITEL II

Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

Artikel 59

Ladung zur mündlichen Verhandlung

(1)  Die Verfahrensbeteiligten werden zur mündlichen Verhandlung nach Artikel 77 der Grundverordnung unter Hinweis auf Absatz 2 des vorliegenden Artikels geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens einen Monat, sofern die Verfahrensbeteiligten und das Amt nicht eine kürzere Frist vereinbaren.

(2)  Ist ein zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladener Verfahrensbeteiligter vor dem Amt nicht erschienen, so kann das Verfahren ohne ihn fortgesetzt werden.

Artikel 60

Beweisaufnahme durch das Amt

(1)  Hält das Amt die Vernehmung von Verfahrensbeteiligten, Zeugen oder Sachverständigen oder eine Augenscheinseinnahme für erforderlich, so erlässt es einen Beweisbeschluss, in dem das betreffende Beweismittel, die rechtserheblichen Tatsachen sowie Tag, Uhrzeit und Ort der Beweisaufnahme angegeben werden. Hat ein Verfahrensbeteiligter die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt, so wird im Beweisbeschluss die Frist festgesetzt, in der der Verfahrensbeteiligte, der den Beweisantrag gestellt hat, dem Amt Namen und Anschrift der Zeugen und Sachverständigen mitteilen muss, die er vernehmen zu lassen wünscht.

(2)  Die Ladungsfrist für Verfahrensbeteiligte, Zeugen und Sachverständige zur Beweisaufnahme beträgt mindestens einen Monat, sofern das Amt und die Geladenen nicht eine kürzere Frist vereinbaren. Die Ladung enthält:

a) einen Auszug aus dem Beweisbeschluss nach Absatz 1, aus dem insbesondere Tag, Uhrzeit und Ort der angeordneten Beweisaufnahme sowie die Tatsachen hervorgehen, zu denen die Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen vernommen werden sollen;

b) die Namen der Verfahrensbeteiligten sowie die Ansprüche, die den Zeugen und Sachverständigen nach Artikel 62 Absätze 2, 3 und 4 zustehen;

c) einen Hinweis darauf, dass der Verfahrensbeteiligte, Zeuge oder Sachverständige seine Vernehmung durch ein Gericht oder eine zuständige Behörde in seinem Wohnsitzstaat beantragen kann, sowie eine Aufforderung, dem Amt innerhalb einer von diesem festgesetzten Frist mitzuteilen, ob er bereit ist, vor dem Amt zu erscheinen.

(3)  Verfahrensbeteiligte, Zeugen und Sachverständige werden vor ihrer Vernehmung darauf hingewiesen, dass das Amt das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde in ihrem Wohnsitzstaat um Wiederholung der Vernehmung unter Eid oder in anderer verbindlicher Form ersuchen kann.

(4)  Die Verfahrensbeteiligten werden von der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen durch ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde unterrichtet. Sie haben das Recht, der Vernehmung beizuwohnen und entweder direkt oder über die Behörde Fragen an die aussagenden Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu richten.

Artikel 61

Beauftragung von Sachverständigen

(1)  Das Amt entscheidet, in welcher Form das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen zu erstellen ist.

(2)  Der Auftrag an den Sachverständigen muss enthalten:

a) die genaue Umschreibung des Auftrags;

b) die Frist für die Erstattung des Gutachtens;

c) die Namen der Verfahrensbeteiligten;

d) einen Hinweis auf die Ansprüche, die ihm nach Artikel 62 Absätze 2, 3 und 4 zustehen.

(3)  Das Amt kann das Prüfungsamt, das die technische Prüfung der betreffenden Sorte durchgeführt hat, auffordern, für das Gutachten des Sachverständigen Material entsprechend den Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Das Amt kann erforderlichenfalls auch Material von Verfahrensbeteiligten oder Dritten anfordern.

(4)  Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine Abschrift und gegebenenfalls eine Übersetzung des Gutachtens.

(5)  Die Verfahrensbeteiligten können den Sachverständigen ablehnen. Artikel 48 Absatz 3 und Artikel 81 Absatz 2 der Grundverordnung gelten entsprechend.

(6)  Artikel 13 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für den vom Amt beauftragten Sachverständigen. Das Amt weist den Sachverständigen bei Erteilung des Auftrags auf die Pflicht zur Geheimhaltung hin.

Artikel 62

Kosten der Beweisaufnahme

(1)  Das Amt kann die Beweisaufnahme davon abhängig machen, dass der Verfahrensbeteiligte, der sie beantragt hat, beim Amt einen Vorschuss hinterlegt, dessen Höhe vom Amt durch Schätzung der voraussichtlichen Kosten bestimmt wird.

▼M1

(2)  Vom Amt geladene und erschienene Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf angemessene Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten. Sie können vom Amt einen Vorschuss erhalten.

▼B

(3)  Zeugen, denen nach Absatz 2 ein Erstattungsanspruch zusteht, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Verdienstausfall; Sachverständige haben Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit, es sei denn, sie gehören einem der Prüfungsämter an. Diese Entschädigung oder Vergütung wird den Zeugen und Sachverständigen gezahlt, nachdem die Beweisaufnahme abgeschlossen ist bzw. nachdem sie ihre Pflicht oder ihren Auftrag erfüllt haben.

(4)  Das Amt zahlt die nach den Absätzen 2 und 3 fälligen Beträge entsprechend den in Anhang I festgelegten Bestimmungen und Gebührensätzen aus.

▼M1

Der Beteiligte, der die Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen beantragt hat, erstattet dem Amt die Kosten für diese Beweisaufnahme, vorbehaltlich der Entscheidung über die Kostenverteilung und Kostenfestsetzung gemäß Artikel 52.

▼B

Artikel 63

Niederschrift über mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen

(1)  Über eine mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme wird eine Niederschrift aufgenommen, die den wesentlichen Gang der mündlichen Verhandlung oder Beweisaufnahme, die rechtserheblichen Erklärungen der Verfahrensbeteiligten und die Aussagen der Verfahrensbeteiligten, Zeugen oder Sachverständigen sowie das Ergebnis der Augenscheinseinnahme enthält. ►M1  Sie enthält außerdem die Namen der Bediensteten des Amtes, der Beteiligten und deren Verfahrensvertretern sowie der Zeugen und Sachverständigen, die anwesend waren. ◄

(2)  Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Verfahrensbeteiligten wird diesem vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt. In der Niederschrift wird vermerkt, dass dies geschehen und die Niederschrift von der Person, die ausgesagt hat, genehmigt worden ist. Wird die Niederschrift nicht genehmigt, so werden die Einwendungen vermerkt.

▼M1

(3)  Die Niederschrift wird von der Person, die die Niederschrift aufgenommen hat, und von der Person, die die mündliche Verhandlung oder Beweisaufnahme geleitet hat, unterzeichnet.

▼B

(4)  Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine Abschrift und gegebenenfalls eine Übersetzung der Niederschrift.



KAPITEL III

Zustellung

Artikel 64

Allgemeine Vorschriften über Zustellungen

▼M1

(1)  Beim Verfahren vor dem Amt werden den Verfahrensbeteiligten Schriftstücke vom Amt entweder als digitales Schriftstück, als nicht beglaubigte Kopie, als Ausdruck oder als Originalschriftstück zugestellt. Schriftstücke, die von anderen Verfahrensbeteiligten stammen, können in Form nicht beglaubigter Kopien zugestellt werden.

▼B

(2)  Wurde von den Verfahrensbeteiligten ein Verfahrensvertreter bestellt, so erfolgt die Zustellung an den Verfahrensvertreter nach Maßgabe von Absatz 1.

▼M1

(3)  Die Zustellung erfolgt auf einem oder mehreren der folgenden Wege:

a) mit Hilfe elektronischer Mittel oder sonstiger technischer Mittel gemäß Artikel 64a;

b) durch die Post nach Artikel 65;

c) durch Übergabe im Amt nach Artikel 66;

d) durch öffentliche Bekanntmachung nach Artikel 67;

(4)  Zustellungsbedürftige Schriftstücke oder Kopien davon im Sinne von Artikel 79 der Grundverordnung werden auf elektronischem Wege entsprechend den Vorgaben des Präsidenten des Amtes oder auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt.

▼M1

Artikel 64a

Zustellung mit Hilfe elektronischer Mittel oder sonstiger technischer Mittel

(1)  Die elektronische Zustellung erfolgt durch Übermittlung einer digitalen Kopie des zuzustellenden Schriftstücks. Die Zustellung gilt als an dem Tag erfolgt, an dem die Mitteilung beim Empfänger eingegangen ist. Der Präsident des Amtes legt die Einzelheiten der elektronischen Zustellung fest.

(2)  Erfolgt die Zustellung auf elektronischem Wege, so übermittelt ein Verfahrensbeteiligter, einschließlich seines Verfahrensvertreters, dem Amt eine elektronische Adresse für den gesamten Geschäftsverkehr.

(3)  Der Präsident des Amtes legt die Einzelheiten der Zustellung mit Hilfe sonstiger technischer Kommunikationsmittel fest.

▼B

Artikel 65

Zustellung durch die Post

(1)  Zustellungen an Empfänger, die weder Wohnsitz noch Sitz noch eine Niederlassung in der Gemeinschaft haben und keinen Verfahrensvertreter nach Artikel 82 der Grundverordnung bestellt haben, werden dadurch bewirkt, dass die zuzustellenden Schriftstücke als gewöhnlicher Brief unter der dem Amt bekannten letzten Anschrift des Empfängers zur Post gegeben werden. Die Zustellung wird mit der Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen, selbst wenn der Brief als unzustellbar zurückkommt.

(2)  Bei der Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit oder ohne Rückschein gilt dieser mit dem zehnten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen, es sei denn der Empfänger hat den Brief nicht oder an einem späteren Tag erhalten. Im Zweifel hat das Amt den Zugang des eingeschriebenen Briefs und gegebenenfalls den Tag des Zugangs nachzuweisen.

(3)  Die Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit oder ohne Rückschein gilt auch dann als bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme des Briefs oder die Empfangsbestätigung verweigert.

(4)  Soweit die Zustellung durch die Post durch die Absätze 1, 2 und 3 nicht geregelt ist, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung erfolgt.

Artikel 66

Zustellung durch Übergabe im Amt

Die Zustellung kann in den Dienstgebäuden des Amts durch Aushändigung des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, der den Empfang zu bestätigen hat. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme des Schriftstücks oder die Bestätigung des Empfangs verweigert.

▼M1

Artikel 66a

Zustellung an Verfahrensvertreter

(1)  Ist ein Verfahrensvertreter bestellt worden oder gilt der zuerst genannte Antragsteller bei einer gemeinsamen Beantragung gemäß Artikel 73 Absatz 5 als Verfahrensvertreter, so werden Mitteilungen dem Verfahrensvertreter zugestellt.

(2)  In Fällen, in denen für einen einzigen Beteiligten mehrere Verfahrensvertreter bestellt worden sind, genügt die Zustellung an einen von ihnen, sofern keine bestimmte Zustellanschrift angegeben wurde.

(3)  Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Verfahrensvertreter benannt, so genügt die Zustellung der einschlägigen Schriftstücke an diesen Vertreter.

▼B

Artikel 67

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

Kann die Anschrift des Empfängers nicht festgestellt werden oder hat sich die Zustellung nach Artikel 64 Absatz 4 auch nach einem zweiten Versuch des Amts als unmöglich erwiesen, so wird die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung in den regelmäßig erscheinenden Veröffentlichungen des Amts nach Artikel 89 der Grundverordnung bewirkt. ►M1  Die Einzelheiten der öffentlichen Bekanntmachung und die Frist, innerhalb der das entsprechende Schriftstück als zugestellt gilt, werden vom Präsidenten des Amtes festgelegt. ◄

Artikel 68

Heilung von Zustellungsmängeln

Hat der Empfänger das Schriftstück erhalten und kann das Amt die formgerechte Zustellung nicht nachweisen oder ist das Schriftstück unter Verletzung von Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, den das Amt als Tag des Zugangs nachweist.



KAPITEL IV

Fristen und Unterbrechung des Verfahrens

Artikel 69

Berechnung der Fristen

(1)  Die Fristen werden nach vollen Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren berechnet.

(2)  Bei der Fristberechnung wird mit dem Tag begonnen, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis eingetreten ist, aufgrund dessen der Fristbeginn festgelegt wird; dieses Ereignis kann eine Handlung oder der Ablauf einer früheren Frist sein. Besteht die Handlung in einer Zustellung, so ist das maßgebliche Ereignis der Zugang des zugestellten Schriftstücks, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(3)  Abweichend von Absatz 2 wird bei einer öffentlichen Bekanntmachung nach Artikel 67, einer Entscheidung des Amts, soweit sie nicht der betreffenden Person zugestellt wird, oder einer bekanntzumachenden Handlung eines Verfahrensbeteiligten mit der Fristberechnung am 15. Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Handlung bekanntgemacht worden ist, begonnen.

(4)  Ist als Frist ein Jahr oder eine Anzahl von Jahren bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, die durch ihre Benennung oder Zahl dem Monat und Tag entsprechen, an denen das Ereignis eingetreten ist. Hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.

(5)  Ist als Frist ein Monat oder eine Anzahl von Monaten bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist. Hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.

(6)  Ist als Frist eine Woche oder eine Anzahl von Wochen bestimmt, so endet die Frist in der maßgeblichen Woche an dem Tag, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Ereignis eingetreten ist.

Artikel 70

Dauer der Fristen

Setzt das Amt nach Maßgabe der Grundverordnung oder dieser Verordnung eine Frist, so darf diese nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. In besonders gelagerten Fällen kann die Frist vor Ablauf auf Antrag um bis zu sechs Monate verlängert werden.

Artikel 71

Verlängerung der Fristen

(1)  Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem das Amt zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet ist oder an dem gewöhnliche Postsendungen aus anderen als den in Absatz 2 genannten Gründen am Sitz des Amts nicht zugestellt werden, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Tag, an dem das Amt zur Entgegennahme von Schriftstücken geöffnet ist und an dem gewöhnliche Postsendungen zugestellt werden. ►M1  Die Tage gemäß Satz 1 entsprechen den vom Präsidenten des Amtes vor Beginn eines jeden Kalenderjahrs festgelegten Tagen; sie werden in dem in Artikel 87 genannten Amtsblatt veröffentlicht. ◄

(2)  Läuft eine Frist an einem Tag ab, an dem die Postzustellung in einem Mitgliedstaat oder zwischen einem Mitgliedstaat und dem Amt allgemein unterbrochen oder im Anschluss an eine solche Unterbrechung gestört ist, so erstreckt sich die Frist für Verfahrensbeteiligte, die in diesem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Niederlassung haben oder einen Verfahrensvertreter mit Sitz in diesem Staat bestellt haben, auf den ersten Tag nach Beendigung der Unterbrechung oder Störung der Postzustellung. Ist der betreffende Mitgliedstaat der Sitzstaat des Amts, so gilt diese Vorschrift für alle Verfahrensbeteiligten. Die Dauer der Unterbrechung oder Störung der Postzustellung wird in einer Mitteilung des Präsidenten des Amts bekanntgegeben.

▼M1

Für elektronisch übermittelte Schriftstücke gilt Unterabsatz 1 entsprechend, wenn die auf elektronischen Kommunikationsmitteln beruhende Verbindung des Amtes oder einer der Verfahrensbeteiligten unterbrochen ist. Die Verfahrensbeteiligten weisen die Unterbrechung der Verbindung mit dem Anbieter der elektronischen Kommunikation nach.

▼B

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die nationalen Einrichtungen oder Dienststellen nach Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung sowie für die Prüfungsämter.

Artikel 72

Unterbrechung des Verfahrens

(1)  Das Verfahren vor dem Amt wird unterbrochen:

a) im Fall des Todes oder der fehlenden Geschäftsfähigkeit des Antragstellers oder Sortenschutzinhabers, der Person, die ein Zwangsnutzungsrecht beantragt hat oder besitzt, oder des Vertreters dieser Verfahrensbeteiligten oder

b) wenn einer dieser Verfahrensbeteiligten aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen.

(2)  Nach Eintragung der notwendigen Angaben zur Person desjenigen, der zur Fortsetzung des Verfahrens als Verfahrensbeteiligter oder Verfahrensvertreter befugt ist, in das entsprechende Register teilt das Amt dieser Person und den anderen Verfahrensbeteiligten mit, dass das Verfahren nach Ablauf der vom Amt festgesetzten Frist wieder aufgenommen wird.

(3)  An dem Tag, an dem das Verfahren wieder aufgenommen wird, beginnen die Fristen von neuem zu laufen.

(4)  Die technische Prüfung oder Überprüfung der Sorte durch das Prüfungsamt wird ungeachtet der Unterbrechung des Verfahrens fortgesetzt, soweit die betreffenden Gebühren bereits entrichtet worden sind.



KAPITEL V

Verfahrensvertreter

Artikel 73

Bestellung eines Verfahrensvertreters

(1)  Die Bestellung eines Verfahrensvertreters ist dem Amt mitzuteilen. In der Mitteilung sind Name und Anschrift des Verfahrensvertreters anzugeben; Artikel 2 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2)  Unbeschadet von Artikel 2 Absatz 4 ist in der Mitteilung nach Absatz 1 auch anzugeben, wenn der Verfahrensvertreter ein Angestellter des Verfahrensbeteiligten ist. Ein Angestellter kann nicht als Verfahrensvertreter im Sinne von Artikel 82 der Grundverordnung benannt werden.

(3)  Werden die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht eingehalten, so gilt die Mitteilung als nicht eingegangen.

(4)  Ein Vertreter, dessen Vertretungsmacht erloschen ist, gilt weiter als Vertreter, bis das Erlöschen der Vertretungsmacht dem Amt angezeigt worden ist. Sofern die Vollmacht nichts anderes bestimmt, erlischt sie gegenüber dem Amt mit dem Tod des Vollmachtgebers.

▼M1

(5)  Zwei oder mehrere Verfahrensbeteiligte, die gemeinsam handeln, bestellen einen Verfahrensvertreter und teilen dies dem Amt mit. Sofern sie dem Amt keinen Verfahrensvertreter mitgeteilt haben, gilt als bestellter Verfahrensvertreter des oder der anderen Verfahrensbeteiligten derjenige, welcher in einem Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz oder auf Erteilung eines Nutzungsrechts durch das Amt oder in einer Einwendung als erster genannt ist.

▼M1

(6)  Absatz 5 gilt auch in den Fällen, in denen im Laufe des Verfahrens eine Übertragung eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes auf mehr als eine Person erfolgt und in denen diese Personen mehr als einen Verfahrensvertreter bestellt haben.

▼B

Artikel 74

Vollmacht des Verfahrensvertreters

(1)  Wird dem Amt die Bestellung des Verfahrensvertreters mitgeteilt, so ist die unterzeichnete Vollmacht für diesen Vertreter, soweit nicht anderes bestimmt ist, innerhalb einer vom Amt bestimmten Frist zu den Akten einzureichen. Wird die Vollmacht nicht fristgemäß eingereicht, so gelten die Handlungen des Vertreters als nicht erfolgt.

▼M1

(2)  Vollmachten können für ein oder mehrere Verfahren erteilt werden. Zulässig sind auch Generalvollmachten, die einen Verfahrensvertreter zur Vertretung in allen Verfahren eines Verfahrensbeteiligten bevollmächtigen. Für die Generalvollmacht ist eine einzige Urkunde ausreichend.

▼B

(3)  Der Präsident des Amts kann den Inhalt der Vollmacht bestimmen und für die Erteilung der Vollmacht einschließlich der Generalvollmacht nach Absatz 2 Vordrucke gebührenfrei zur Verfügung stellen.

▼M1

(4)  Die Eintragung eines Verfahrensvertreters im Register für die Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz wird gestrichen:

a) im Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Verfahrensvertreters;

b) wenn der Verfahrensvertreter seinen Wohnsitz oder seinen Sitz oder seine Niederlassung nicht mehr in der Europäischen Union hat;

c) wenn der Verfahrensvertreter nicht mehr vom Verfahrensbeteiligten bestellt ist und der Verfahrensbeteiligte das Amt entsprechend unterrichtet hat.

▼B



KAPITEL VI

Kostenverteilung und Kostenfestsetzung

Artikel 75

Kostenverteilung

(1)  Die Kostenverteilung wird in der Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf des gemeinschaftlichen Sortenschutzes oder in der Entscheidung über die Beschwerde angeordnet.

(2)  Bei der Kostenverteilung nach Artikel 85 Absatz 1 der Grundverordnung weist das Amt in der Begründung der Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf des gemeinschaftlichen Sortenschutzes oder in der Entscheidung über die Beschwerde auf die Kostenverteilung hin. Die Verfahrensbeteiligten können aus der Unterlassung dieses Hinweises keine Ansprüche herleiten.

Artikel 76

Kostenfestsetzung

(1)  Der Antrag auf Kostenfestsetzung ist nur dann zulässig, wenn die Entscheidung, für die die Kostenfestsetzung beantragt wird, ergangen ist und wenn im Fall einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die Beschwerdekammer über diese Beschwerde entschieden hat. Dem Antrag sind eine Kostenaufstellung und entsprechende Belege beizufügen.

(2)  Zur Festsetzung der Kosten genügt es, dass sie glaubhaft gemacht werden.

(3)  Trägt ein Verfahrensbeteiligter die Kosten eines anderen Verfahrensbeteiligten, so kann er nicht zur Deckung anderer Kosten als der in Absatz 4 genannten herangezogen werden. Ist der obsiegende Verfahrensbeteiligte von mehreren Bevollmächtigten, Beiständen oder Anwälten vertreten worden, so hat der unterlegene Verfahrensbeteiligte die in Absatz 4 genannten Kosten nur für einen Vertreter zu tragen.

(4)  Die für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten umfassen:

a) die Kosten für Zeugen und Sachverständige, die vom Amt gezahlt worden sind;

b) die Reise- und Aufenthaltskosten eines Verfahrensbeteiligten und eines Bevollmächtigten, Vertreters oder Rechtsanwalts, der ordnungsgemäß als Verfahrensvertreter vor dem Amt bevollmächtigt worden ist, im Rahmen der in Anhang I genannten für Zeugen und Sachverständige geltenden Gebührensätze;

c) die Vergütung eines Bevollmächtigten, Beistands oder Rechtsanwalts, der ordnungsgemäß als Vertreter vor dem Amt bevollmächtigt worden ist, im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Gebührensätze.

Artikel 77

Kostenregelung

Die Kostenregelung nach Artikel 85 Absatz 4 der Grundverordnung wird vom Amt in einer Mitteilung an die betreffenden Verfahrensbeteiligten bestätigt. Wird in dieser Mitteilung auch eine Einigung über die Höhe der zu zahlenden Kosten bestätigt, so ist ein Antrag auf Kostenfestsetzung unzulässig.



TITEL V

UNTERRICHTUNG DER ÖFFENTLICHKEIT



KAPITEL I

Register, Einsichtnahme und Veröffentlichungen



Abschnitt 1

Register

Artikel 78

Registereinträge über Verfahren und gemeinschaftliche Sortenschutzrechte

(1)  In das Register für die Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz werden folgende „sonstige Angaben“ nach Artikel 87 Absatz 3 der Grundverordnung eingetragen:

a) Tag der Veröffentlichung, wenn die Veröffentlichung ein für die Berechnung der Fristen maßgebendes Ereignis ist;

b) Einwendungen unter Angabe des Datums der Einwendung, des Namens und der Anschrift des Einwenders und seines Verfahrensvertreters;

▼M1

c) Eine besondere Geltendmachung des Zeitvorrangs gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung (Datum und Ort des früheren Antrags);

▼B

d) die Einleitung eines Verfahrens zur Geltendmachung des Rechts auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz nach Artikel 98 Absatz 4 der Grundverordnung und Artikel 99 der Grundverordnung sowie die abschließende Entscheidung oder sonstige Beendigung eines solchen Verfahrens;

▼M1

e) Die Übertragung des aus einem Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz erwachsenden Rechts als Sicherheit oder als Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts.

▼B

(2)  Auf Antrag werden folgende „sonstige Angaben“ nach Artikel 87 Absatz 3 der Grundverordnung in das Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte eingetragen:

a) die Übertragung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes als Sicherheit oder als Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts oder

b) die Einleitung eines Verfahrens zur Geltendmachung des Rechts auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz nach Artikel 98 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung und Artikel 99 der Grundverordnung sowie die abschließende Entscheidung oder sonstige Beendigung eines solchen Verfahrens.

(3)  Der Präsident des Amts legt die Einzelheiten der Einträge fest und kann im Interesse der Verwaltung des Amts bestimmen, dass weitere Angaben in die Register eingetragen werden.

Der Präsident des Amtes legt die Form der Register fest. Die Register können in Form einer elektronischen Datenbank geführt werden.

Artikel 79

Eintragung des Rechtsübergangs

(1)  Jeder Übergang eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes wird im Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte nach Vorlage der Übertragungsurkunde, amtlicher Schriftstücke zur Bestätigung des Rechtsübergangs oder von Auszügen aus der Übertragungsurkunde oder aus amtlichen Schriftstücken, aus denen der Rechtsübergang hervorgeht, eingetragen. Das Amt nimmt eine Kopie dieser Belege zu den Akten.

Der Präsident des Amtes bestimmt, in welcher Form und unter welchen Bedingungen diese Belege in den Akten des Amtes abgelegt werden.

(2)  Die Eintragung des Rechtsübergangs kann nur abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und des Artikels 23 der Grundverordnung nicht erfüllt sind.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Übertragung des Rechts auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz, für den ein Antrag gestellt wurde, der im Register für die Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz eingetragen ist. Der Verweis auf das Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte gilt als Verweis auf das Register für die Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz.

Artikel 80

Allgemeine Voraussetzungen für Registereinträge

Unbeschadet sonstiger Bestimmungen der Grundverordnung oder dieser Verordnung kann jeder Beteiligte einen Eintrag in die Register oder die Löschung eines Eintrags beantragen. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung entsprechender Nachweise zu stellen.

Artikel 81

Voraussetzungen für besondere Registereinträge

(1)  Ist ein beantragter oder erteilter gemeinschaftlicher Sortenschutz Gegenstand eines Konkursverfahrens oder konkursähnlichen Verfahrens, so wird dies auf Antrag der zuständigen nationalen Behörde gebührenfrei in das Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte eingetragen. Dieser Eintrag wird ebenfalls auf Antrag der zuständigen nationalen Behörde gebührenfrei gelöscht.

▼M1

(2)  Absatz 1 gilt entsprechend für die Einleitung von Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den Artikeln 98 und 99 der Grundverordnung sowie für die abschließende Entscheidung, gegen die keine Rechtsmittel eingelegt werden können, oder sonstige Beendigung eines solchen Verfahrens.

(3)  Handelt es sich um die Kennzeichnung der Sorten als Ursprungssorten bzw. im Wesentlichen abgeleitete Sorten, so können alle Verfahrensbeteiligten die Eintragung gemeinsam oder getrennt beantragen. Beantragt nur ein Verfahrensbeteiligter die Eintragung, so sind dem Antrag Unterlagen für die Angaben nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe h der Grundverordnung beizufügen, die den Antrag des anderen Verfahrensbeteiligten entbehrlich machen. Dieser Nachweis schließt die Kennzeichnung der betreffenden Sorten als Ursprungssorten und im Wesentlichen abgeleitete Sorten und die freiwillige Bestätigung des anderen Beteiligten oder das abschließende Urteil ein.

▼B

(4)  Wird die Eintragung eines ausschließlichen vertraglichen Nutzungsrechts oder einer Übertragung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes als Sicherheit oder dingliches Recht beantragt, so sind dem Antrag ausreichende Belege beizufügen.

Artikel 82

Einsichtnahme in die Register

(1)  Jedermann kann am Sitz des Amts Einsicht in die Register nehmen.

Der Zugang zu den Registern und Dokumenten ist wie im Fall der Dokumente im Besitz des Amtes im Sinne von Artikel 84 zu gewährleisten.

(2)  Die Einsicht in die Register ist unentgeltlich.

Die Herstellung und Aushändigung von Auszügen aus den Registern sind gebührenpflichtig, wenn über die Herstellung einer einfachen Kopie eines Dokuments oder Teils davon hinaus Daten zu verarbeiten oder zu ändern sind.

▼M1

(3)  Der Präsident des Amtes kann eine öffentliche Einsichtnahme der Register am Sitz der mit der Wahrnehmung besonderer Verwaltungsaufgaben befassten nationalen Einrichtungen oder Dienststellen gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung vorsehen.

▼B



Abschnitt 2

Aufbewahrung von Unterlagen, Einsichtnahme in Unterlagen und in den Anbau einer Sorte

Artikel 83

Aufbewahrung von Akten

▼M1

(1)  Verfahrensunterlagen werden im elektronischen Format in elektronischen Dateien mit dem Aktenzeichen des betreffenden Verfahrens aufbewahrt, mit Ausnahme der Unterlagen, die die Ausschließung oder Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammer, des Personals des Amtes oder des Prüfungsamts betreffen und gesondert aufbewahrt werden.

(2)  Das Amt bewahrt eine elektronische Kopie der in Absatz 1 genannten Datei auf („Dateikopie“), die als echte und vollständige Kopie der Datei gilt. Das Prüfungsamt bewahrt eine Kopie der zusätzlichen Verfahrensunterlagen („Prüfungskopie“) auf.

▼B

(3)  Die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Originalschriftstücke, die die Grundlage etwaiger elektronischer Dateien bilden, können nach Ablauf einer Frist im Anschluss an ihren Eingang im Amt vernichtet werden.

(4)  Der Präsident des Amtes legt im Einzelnen fest, in welcher Form und wie lange die Akten aufbewahrt werden; ferner bestimmt er die in Absatz 3 genannte Frist.

Artikel 84

Zugang zu Unterlagen im Besitz des Amtes

(1)  Der Verwaltungsrat regelt den Zugang zu Unterlagen im Besitz des Amtes einschließlich der Register.

(2)  Der Verwaltungsrat regelt, welche Arten der im Besitz des Amtes befindlichen Unterlagen der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung, auch in elektronischer Form, unmittelbar zugänglich gemacht werden.

Artikel 85

Einsichtnahme in den Anbau einer Sorte

(1)  Die Einsichtnahme in den Anbau einer Sorte ist schriftlich beim Amt zu beantragen. Das Prüfungsamt gewährt mit Zustimmung des Amts Zugang zum Versuchsgelände.

(2)  Unbeschadet von Artikel 88 Absatz 3 der Grundverordnung wird der allgemeine Zugang zum Versuchsgelände für Besucher von den Vorschriften der vorliegenden Verordnung nicht berührt, sofern alle angebauten Sorten kodiert sind, das beauftragte Prüfungsamt geeignete, vom Amt genehmigte Maßnahmen gegen die Entfernung von Material getroffen hat und alle notwendigen Schritte zum Schutz der Rechte des Antragstellers oder des Sortenschutzinhabers unternommen worden sind.

(3)  Der Präsident des Amts kann bestimmen, in welcher Form die Einsichtnahme in den Anbau von Sorten und die Kontrolle der Schutzvorkehrungen nach Absatz 2 erfolgen.

Artikel 86

Vertrauliche Angaben

Zur vertraulichen Behandlung von Angaben stellt das Amt der Person, die die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes beantragt, gebührenfrei Vordrucke zur Verfügung, mit denen der Ausschluss aller Angaben über Komponenten von der Einsichtnahme nach Artikel 88 Absatz 3 der Grundverordnung beantragt werden kann.



Abschnitt 3

Veröffentlichungen

Artikel 87

Amtsblatt

(1)  Die vom Amt mindestens alle zwei Monate herauszugebende Veröffentlichung nach Artikel 89 der Grundverordnung erhält die Bezeichnung „Amtsblatt des Gemeinschaftlichen Sortenamts“, nachstehend Amtsblatt genannt.

(2)  Das Amtsblatt enthält auch die nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstaben c und d, Artikel 78 Absatz 2 sowie Artikel 79 in die Register eingetragenen Angaben.

(3)  Der Präsident des Amtes bestimmt, in welcher Form das Amtsblatt veröffentlicht wird.

Artikel 88

Veröffentlichung der Anträge auf Erteilung von Nutzungsrechten und der diesbezüglichen Entscheidungen

Im Amtsblatt veröffentlicht werden das Eingangsdatum des Antrags auf Erteilung eines Nutzungsrechts durch das Amt und das Datum der diesbezüglichen Entscheidung, die Namen und Anschriften der Verfahrensbeteiligten sowie deren Anträge. Bei einer Entscheidung über die Erteilung einer Zwangslizenz wird auch der Inhalt der Entscheidung veröffentlicht.

Artikel 89

Veröffentlichung von Beschwerden und diesbezüglichen Entscheidungen

Im Amtsblatt veröffentlicht werden das Eingangsdatum von Beschwerden und das Datum der diesbezüglichen Entscheidungen, die Namen und Anschriften der am Beschwerdeverfahren Beteiligten sowie deren Anträge oder die Entscheidungen hierüber.



KAPITEL II

Amts- und Rechtshilfe

Artikel 90

Erteilung von Auskünften

(1)  Die Erteilung von Auskünften nach Artikel 90 der Grundverordnung erfolgt unmittelbar zwischen den dort genannten Behörden.

(2)  Die Erteilung von Auskünften nach Artikel 91 Absatz 1 der Grundverordnung durch oder an das Amt kann gebührenfrei über die zuständigen Sortenämter der Mitgliedstaaten erfolgen.

(3)  Absatz 2 gilt entsprechend für die Erteilung von Auskünften nach Artikel 91 Absatz 1 der Grundverordnung durch oder an das Prüfungsamt. Das Amt erhält eine Kopie dieser Mitteilung.

Artikel 91

Akteneinsicht durch Gerichte und Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten oder durch deren Vermittlung

(1)  Die Einsicht in die Akten nach Artikel 91 Absatz 1 der Grundverordnung wird in die Aktenabschrift gewährt, die das Amt ausschließlich für diesen Zweck ausstellt.

(2)  Gerichte und Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten können in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Amt übermittelten Schriftstücke gewähren. Die Akteneinsicht wird nach Maßgabe von Artikel 88 der Grundverordnung gewährt; das Amt erhebt für diese Akteneinsicht keine Gebühr.

▼M1

(3)  Das Amt weist die Gerichte und Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten bei der Übermittlung der Akten auf die Beschränkungen hin, die nach Artikel 33a und Artikel 88 der Grundverordnung für die Einsicht in die Unterlagen über einen beantragten oder erteilten Sortenschutz gelten.

▼B

Artikel 92

Verfahren bei Rechtshilfeersuchen

(1)  Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Stelle, die die Rechtshilfeersuchen des Amts entgegennimmt und an das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde zur Erledigung weiterleitet.

(2)  Das Amt fasst Rechtshilfeersuchen in der Sprache des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde ab oder fügt den Rechtshilfeersuchen eine Übersetzung in dieser Sprache bei.

(3)  Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 wenden das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde bei der Erledigung eines Ersuchens in Bezug auf das Verfahren nationales Recht an. Sie wenden insbesondere geeignete Zwangsmittel nach Maßgabe ihrer Rechtsvorschriften an.

(4)  Das Amt ist von Zeit und Ort der durchzuführenden Beweisaufnahme oder der anderen vorzunehmenden gerichtlichen Handlungen zu benachrichtigen und unterrichtet seinerseits die betreffenden Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen.

(5)  Auf Ersuchen des Amts gestattet das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde die Anwesenheit von Mitgliedern des Amts und erlaubt diesen, vernommene Personen unmittelbar oder über das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde zu befragen.

(6)  Für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen dürfen keine Gebühren und Auslagen irgendwelcher Art erhoben werden. Der ersuchte Mitgliedstaat ist jedoch berechtigt, von dem Amt die Erstattung der an Sachverständige und Dolmetscher gezahlten Entschädigung sowie der Auslagen zu verlangen, die durch das Verfahren nach Absatz 5 entstanden sind.



TITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 93

Die Verordnung (EG) Nr. 1239/95 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 94

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

1. Die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige für Reise- und Aufenthaltskosten nach Artikel 62 Absatz 2 ist wie folgt zu berechnen:

1.1. Reisekosten

Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt zwischen dem Wohnort oder dem Geschäftsort und dem Ort der mündlichen Verhandlung oder der Beweisaufnahme

a) in Höhe des Eisenbahnfahrpreises 1. Klasse einschließlich der übrigen Beförderungszuschläge, falls die Gesamtentfernung bis 800 Eisenbahnkilometer einschließlich beträgt;

b) in Höhe des Flugpreises der Touristenklasse, falls die Gesamtentfernung mehr als 800 Eisenbahnkilometer beträgt oder der Seeweg benutzt werden muss.

1.2. Aufenthaltskosten in Höhe der in Artikel 13 des Anhangs VII zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Tagegelder für Beamte.

1.3. Wird ein Zeuge oder Sachverständiger zu einem Verfahren vor dem Amt geladen, so erhält er mit der Ladung einen Reiseauftrag, aus dem die zahlbaren Beträge nach Ziffern 1.1 und 1.2 hervorgehen, zusammen mit einem Vordruck, mit dem ein Vorschuss auf die Auslagen beantragt werden kann. Bevor ein Vorschuss an einen Zeugen oder Sachverständigen ausgezahlt werden kann, muss dessen Berechtigung von dem Mitglied des Amts, das die Beweisaufnahme angeordnet hat, oder bei Beschwerdeverfahren vom Vorsitzenden der zuständigen Beschwerdekammer bestätigt werden. Das Antragsformular muss deshalb zur Bestätigung an das Amt zurückgeschickt werden.

2. Die den Zeugen für Verdienstausfall zu zahlende Entschädigung nach Artikel 62 Absatz 3 wird wie folgt berechnet:

2.1. Wird einem Zeugen eine Abwesenheit für insgesamt zwölf Stunden oder weniger auferlegt, so beläuft sich die Entschädigung für Verdienstausfall auf 1/60 des monatlichen Grundgehalts eines Bediensteten des Amts der niedrigsten Besoldungsstufe der Besoldungsgruppe AD 12.

2.2. Wird einem Zeugen eine Abwesenheit für insgesamt mehr als zwölf Stunden auferlegt, so hat der Zeuge Anspruch auf Zahlung einer weiteren Entschädigung in Höhe von 1/60 des in Ziffer 2.1 genannten Grundgehalts für jeden weiteren angefangenen Zwölf-Stunden-Zeitraum.

3. Die einem Sachverständigen nach Artikel 62 Absatz 3 zu zahlende Vergütung wird von Fall zu Fall unter Berücksichtigung des von dem betreffenden Sachverständigen vorgeschlagenen Betrags festgesetzt. Die Verfahrensbeteiligten können vom Amt aufgefordert werden, zu dem vorgeschlagenen Betrag Stellung zu nehmen. ►M1  Die Vergütung kann dem Sachverständigen erst dann ausgezahlt werden, wenn er nachweist, dass er keinem Prüfungsamt und keiner fachlich geeigneten Stelle angehört. ◄

4. Die Entschädigung für Verdienstausfall bzw. die Vergütung für Sachverständige nach den Ziffern 2 und 3 wird erst dann ausgezahlt, wenn das Mitglied des Amts, das die Beweisaufnahme angeordnet hat, oder bei Beschwerdeverfahren der Vorsitzende der zuständigen Beschwerdekammer den Anspruch des Zeugen oder Sachverständigen bestätigt hat.

5. Die Vergütung eines Bevollmächtigten, Beistands oder Rechtsanwalts, der einen Verfahrensbeteiligten vertritt, wird nach Artikel 76 Absätze 3 und 4 Buchstabe c von dem anderen Verfahrensbeteiligten auf der Grundlage folgender Höchstsätze getragen:

a) für Beschwerdeverfahren außer für Beweisaufnahmen in Form einer Zeugenvernehmung, Begutachtung durch Sachverständige oder einer Einnahme des Augenscheins: ►M1  550 ◄ EUR;

b) für Beweisaufnahmen in Beschwerdeverfahren in Form einer Zeugenvernehmung, Begutachtung durch Sachverständige oder Einnahme des Augenscheins: ►M1  400 ◄ EUR;

▼M1

c) für Verfahren zur Nichtigerklärung oder Aufhebung eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes: 450 EUR.

▼B




ANHANG II



Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 1239/95

(ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 37)

Verordnung (EG) Nr. 448/96

(ABl. L 62 vom 13.3.1996, S. 3)

Verordnung (EG) Nr. 2181/2002

(ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 14)

Verordnung (EG) Nr. 1002/2005

(ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 7)

Verordnung (EG) Nr. 355/2008

(ABl. L 110 vom 22.4.2008, S. 3)




ANHANG III



Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1239/95

Diese Verordnung

Artikel 1 bis 14

Artikel 1 bis 14

Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 15 Absätze 5 und 6

Artikel 15 Absätze 5 und 6

Artikel 16 bis 26

Artikel 16 bis 26

Artikel 27 Absatz 1 erster bis vierter Spiegelstrich

Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a bis d

Artikel 27 Absätze 2 und 3

Artikel 27 Absätze 2 und 3

Artikel 27 Absatz 4 erster bis vierter Spiegelstrich

Artikel 27 Absatz 4 Buchstaben a bis d

Artikel 28 bis 40

Artikel 28 bis 40

Artikel 41 Satz 1

Artikel 41 Absatz 1

Artikel 41 Absätze 1 bis 4

Artikel 41 Absätze 2 bis 5

Artikel 42 bis 64

Artikel 42 bis 64

Artikel 65 Absätze 2 bis 5

Artikel 65 Absätze 1 bis 4

Artikel 66 bis 92

Artikel 66 bis 92

Artikel 93 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 93 Absätze 2 und 3

Artikel 94

Artikel 93

Artikel 95

Artikel 94

Anhang

Anhang I

Anhänge II und III



( 1 ) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1).

( 2 ) Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15).

( 3 ) Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1).

( 4 ) Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).

( 5 ) Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der Registrierung von Versorgern und der Eintragung von Sorten sowie des gemeinsamen Sortenverzeichnisses (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 16).