02009R0810 — DE — 02.02.2020 — 005.003


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►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 810/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juli 2009

über einen Visakodex der Gemeinschaft

(Visakodex)

(ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 977/2011 DER KOMMISSION vom 3. Oktober 2011

  L 258

9

4.10.2011

 M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 154/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Februar 2012

  L 58

3

29.2.2012

►M3

VERORDNUNG (EU) Nr. 610/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013

  L 182

1

29.6.2013

►M4

VERORDNUNG (EU) 2016/399 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016

  L 77

1

23.3.2016

►M5

VERORDNUNG (EU) 2019/1155 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019

  L 188

25

12.7.2019


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 154 vom 6.6.2013, S.  10 (810/2009)

►C2

Berichtigung, ABl. L 284 vom 12.11.2018, S.  38 (Nr. 810/2009)

►C3

Berichtigung, ABl. L 020 vom 24.1.2020, S.  25 (2019/1155)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 810/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juli 2009

über einen Visakodex der Gemeinschaft

(Visakodex)



TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

▼M5

(1)  Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen und für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen festgelegt.

▼B

(2)  Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Drittstaatsangehörige, die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen ( 1 ), unbeschadet

a) 

des Rechts auf Freizügigkeit, das Drittstaatsangehörige genießen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind,

b) 

der gleichwertigen Rechte von Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits Freizügigkeitsrechte genießen, die denen der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen gleichwertig sind.

(3)  Diese Verordnung bestimmt ferner die Drittstaaten, deren Staatsangehörige in Abweichung von dem in Anhang 9 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt verankerten Grundsatz der freien Durchreise im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen, und legt die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa zum Zwecke der Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Mitgliedstaaten fest.

▼M5

(4)  Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender Einhaltung des Rechts der Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Über Anträge nach dieser Verordnung wird nach den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Einzelfall entschieden.

▼B

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. 

„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 EG-Vertrag ist;

2. 

„Visum“ die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung im Hinblick auf

▼M5

a) 

einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen oder;

▼B

b) 

die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen von Mitgliedstaaten;

3. 

„einheitliches Visum“ ein für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültiges Visum;

4. 

„Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit“ ein für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, aber nicht aller Mitgliedstaaten gültiges Visum;

5. 

„Visum für den Flughafentransit“ ein Visum zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen eines oder mehrerer Flughäfen der Mitgliedstaaten;

6. 

„Visummarke“ das einheitliche Visumformat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung ( 2 );

▼M5

7. 

„anerkanntes Reisedokument“ ein von einem oder mehreren Mitgliedstaaten für das Überschreiten der Außengrenzen und die Anbringung eines Visums anerkanntes Reisedokument im Sinne des Beschlusses Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );

▼B

8. 

„gesondertes Blatt für die Anbringung eines Visums“ das einheitliche Formblatt für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen, im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen ( 4 );

9. 

„Konsulat“ die zur Visumerteilung ermächtigten Auslandsvertretungen eines Mitgliedstaats, die von einem Berufskonsularbeamten im Sinne des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen geleitet werden;

10. 

„Antrag“ einen Visumantrag;

11. 

„gewerbliche Mittlerorganisation“ eine private Beratungsstelle für Verwaltungsangelegenheiten, Beförderungsunternehmen oder ein Reisebüro (Reiseveranstalter oder Endverkäufer);

▼M5

12. 

„Seeleute“ alle Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines im Seeverkehr oder in internationalen Binnengewässern verkehrenden Schiffes beschäftigt oder angeheuert sind oder arbeiten;

13. 

„elektronische Signatur“ eine elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ).

▼B



TITEL II

VISUM FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT

Artikel 3

Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen

(1)  Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang IV aufgeführten Drittländer müssen zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein.

(2)  Einzelne Mitgliedstaaten können im dringlichen Fall eines Massenzustroms rechtswidriger Einwanderer verlangen, dass Staatsangehörige anderer als der in Absatz 1 genannten Drittstaaten zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Entscheidungen vor deren Wirksamwerden sowie die Aufhebung der Pflicht zur Einholung eines Flughafentransitvisums mit.

(3)  Die Mitteilungen werden jährlich zum Zwecke der Aufnahme des betreffenden Drittstaats in die Liste in Anhang IV im Rahmen des in Artikel 52 Absatz 1 genannten Ausschusses überprüft.

(4)  Wird der Drittstaat nicht in die Liste in Anhang IV aufgenommen, kann der betreffende Mitgliedstaat die Visumpflicht für den Flughafentransit aufheben oder beibehalten, sofern die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(5)  Folgende Personengruppen sind von der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Visumpflicht für den Flughafentransit befreit:

a) 

Inhaber eines gültigen einheitlichen Visums, eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels;

▼M5

b) 

Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, der von einem nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligten Mitgliedstaat oder von einem Mitgliedstaat, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, ausgestellt wurde, oder Drittstaatsangehörige, die über einen in Anhang V aufgelisteten gültigen Aufenthaltstitel verfügen, der von Andorra, Kanada, Japan, San Marino oder den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellt wurde und die vorbehaltlose Rückübernahme des Inhabers garantiert, oder die über einen gültigen Aufenthaltstitel für eines oder mehrere der überseeischen Länder und Gebiete des Königreichs der Niederlande (Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, St. Eustatius und Saba) verfügen;

▼C3

c) 

Drittstaatsangehörige, die über ein gültiges Visum für einen nicht an der Annahme dieser Verordnung beteiligten Mitgliedstaat oder für einen Mitgliedstaat, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, oder für Kanada, Japan oder die Vereinigten Staaten von Amerika verfügen, oder die Inhaber eines gültigen Visums für eines oder mehrere der überseeischen Länder und Gebiete des Königreichs der Niederlande (Aruba, Curaçao, Sint Maarten, Bonaire, St. Eustatius und Saba) sind, wenn sie in das Land, das das Visum erteilt hat, oder in jeden anderen Drittstaat reisen oder wenn sie nach Inanspruchnahme des Visums aus dem Land zurückkehren, das das Visum erteilt hat;

▼B

d) 

Familienangehörige von Unionsbürgern nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a;

e) 

Inhaber von Diplomatenpässen;

f) 

Flugzeugbesatzungsmitglieder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Übereinkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt sind.



TITEL III

VERFAHREN UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VISUMERTEILUNG



KAPITEL I

An den Antragsverfahren beteiligte Behörden

Artikel 4

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

(1)  Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

▼M5

(1a)  Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Anträge von zentralen Behörden geprüft und beschieden werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Behörden über ausreichende Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten im Land der Antragstellung — zur Beurteilung des Migrations- und des Sicherheitsrisikos — sowie über ausreichende Sprachkenntnisse für die Prüfung von Dokumenten verfügen und dass erforderlichenfalls Konsulate zur Durchführung zusätzlicher Überprüfungen und Befragungen einbezogen werden.

▼B

(2)  Abweichend von Absatz 1 können Anträge an der Außengrenze der Mitgliedstaaten von den für Personenkontrollen zuständigen Behörden nach den Artikeln 35 und 36 geprüft und beschieden werden.

(3)  In den außereuropäischen überseeischen Gebieten von Mitgliedstaaten können Anträge durch die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Behörden geprüft und beschieden werden.

(4)  Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Behörden an der Prüfung und Bescheidung von Visumanträgen beteiligt werden.

(5)  Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass ihn ein anderer Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 22 und 31 konsultiert bzw. unterrichtet.

Artikel 5

Für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags zuständiger Mitgliedstaat

(1)  Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein einheitliches Visum zuständige Mitgliedstaat ist

a) 

der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das einzige Reiseziel bzw. die einzigen Reiseziele liegen;

▼M5

b) 

falls die Reise verschiedene Reiseziele umfasst oder wenn innerhalb von zwei Monaten mehrere Einzelreisen durchgeführt werden sollen, der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Hauptziel der Reise(n) liegt, bemessen nach Tagen der Dauer des Aufenthalts oder dem Zweck des Aufenthalts, oder

▼B

c) 

falls kein Hauptreiseziel bestimmt werden kann, der Mitgliedstaat, über dessen Außengrenzen der Antragsteller in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen beabsichtigt.

(2)  Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein einheitliches Visum zum Zwecke der Durchreise zuständige Mitgliedstaat ist

a) 

im Falle der Durchreise durch nur einen Mitgliedstaat der betreffende Mitgliedstaat oder

b) 

im Falle der Durchreise durch mehrere Mitgliedstaaten der Mitgliedstaat, dessen Außengrenze der Antragsteller bei der Durchreise zuerst zu überschreiten beabsichtigt.

(3)  Der für die Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit zuständige Mitgliedstaat ist

a) 

im Falle eines einzigen Flughafentransits der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Transitflughafen liegt, oder

b) 

im Falle von zwei oder mehr Flughafentransits der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der erste Transitflughafen liegt.

(4)  Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass ein Antrag nicht geprüft und beschieden werden kann, weil der nach den Absätzen 1 bis 3 zuständige Mitgliedstaat in dem Drittstaat, in dem der Antragsteller gemäß Artikel 6 das Visum beantragt, weder über ein Konsulat noch über eine Vertretung verfügt.

Artikel 6

Territoriale Zuständigkeit der Konsulate

(1)  Der Antrag wird von dem Konsulat des zuständigen Mitgliedstaats geprüft und beschieden, in dessen Konsularbezirk der Antragsteller seinen rechtmäßigen Wohnsitz hat.

(2)  Das Konsulat des zuständigen Mitgliedstaats prüft und bescheidet den Antrag eines in seinem Konsularbezirk rechtmäßig aufhältigen, aber dort nicht wohnhaften Drittstaatsangehörigen, wenn der Antragsteller begründet hat, dass er seinen Antrag bei jenem Konsulat einreichen musste.

Artikel 7

Zuständigkeit für die Erteilung von Visa an Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten

Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und die zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, beantragen das Visum beim Konsulat des nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 zuständigen Mitgliedstaats.

Artikel 8

Vertretungsvereinbarungen

▼M5

(1)  Ein Mitgliedstaat kann sich bereit erklären, einen anderen nach Artikel 5 zuständigen Mitgliedstaat bei der Prüfung und Bescheidung von Anträgen im Namen dieses Mitgliedstaats zu vertreten. Ein Mitgliedstaat kann einen anderen Mitgliedstaat auch in beschränktem Umfang lediglich bei der Entgegennahme der Anträge und der Erfassung der biometrischen Identifikatoren vertreten.

▼M5 —————

▼M5

(3)  Ist die Vertretung gemäß Absatz 1 Satz 2 eingeschränkt, so sind bei der Entgegennahme und der Übermittlung von Daten an den vertretenen Mitgliedstaat die einschlägigen Datenschutz- und Sicherheitsvorschriften zu beachten.

(4)  Der vertretende Mitgliedstaat und der vertretene Mitgliedstaat schließen eine bilaterale Vereinbarung. In dieser Vereinbarung

a) 

werden die Dauer der Vertretung, wenn diese befristet ist, und die Verfahren für die Beendigung der Vereinbarung festgelegt;

b) 

können, insbesondere wenn der vertretene Mitgliedstaat über ein Konsulat in dem betreffenden Drittstaat verfügt, die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Personal und die Leistung von Zahlungen durch den vertretenen Mitgliedstaat geregelt werden.

▼B

(5)  Mitgliedstaaten, die über kein eigenes Konsulat in einem Drittstaat verfügen, streben den Abschluss von Vertretungsvereinbarungen mit Mitgliedstaaten an, die dort über Konsulate verfügen.

(6)  Um sicherzustellen, dass der Zugang zu einem Konsulat in einer spezifischen Region oder einem spezifischen Gebiet aufgrund schlechter Verkehrsinfrastrukturen oder weiter Entfernungen für Antragsteller nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, streben Mitgliedstaaten, die in der betreffenden Region oder in dem betreffenden Gebiet über kein eigenes Konsulat verfügen, den Abschluss von Vertretungsvereinbarungen mit Mitgliedstaaten an, die dort über Konsulate verfügen.

▼M5

(7)  Außer in Fällen höherer Gewalt unterrichtet der vertretene Mitgliedstaat die Kommission von Vertretungsvereinbarungen und der Beendigung dieser Vereinbarungen spätestens 20 Kalendertage, bevor sie wirksam werden beziehungsweise enden.

(8)  Gleichzeitig mit der Unterrichtung gemäß Absatz 7 unterrichtet das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedstaaten als auch die Delegation der Union in dem betreffenden Konsularbezirk über Vertretungsvereinbarungen beziehungsweise die Beendigung solcher Vereinbarungen.

▼B

(9)  Beschließt das Konsulat des vertretenden Mitgliedstaats eine Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleistungserbringer nach Artikel 43 oder mit akkreditierten gewerblichen Mittlerorganisationen nach Artikel 45, so erstreckt sich diese Zusammenarbeit auch auf Anträge, die unter Vertretungsvereinbarungen fallen. Die zentralen Behörden des vertretenen Mitgliedstaats werden im Voraus über die Modalitäten dieser Zusammenarbeit unterrichtet.

▼M5

(10)  Wenn ein Mitgliedstaat in dem Drittstaat, in dem der Antragsteller das Visum zu beantragen hat, weder über ein Konsulat noch über eine Vertretung verfügt, arbeitet der Mitgliedstaat nach Möglichkeit in diesem Drittstaat mit einem externen Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 43 zusammen.

(11)  Hat ein Konsulat eines Mitgliedstaats an einem bestehenden Standort länger anhaltende technische Probleme aufgrund höherer Gewalt, so ersucht dieser betroffene Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat um eine befristete Vertretung für alle oder einige Kategorien von Antragstellern an jenem Standort.

▼B



KAPITEL II

Antrag

Artikel 9

Modalitäten für das Einreichen eines Antrags

▼M5

(1)  Anträge sind frühestens sechs Monate, und im Falle von Seeleuten in Ausübung ihrer Tätigkeit, frühestens neun Monate vor Antritt der geplanten Reise bis in der Regel spätestens 15 Kalendertage vor Antritt der geplanten Reise einzureichen. In begründeten dringlichen Einzelfällen kann das Konsulat oder die zentrale Behörde zulassen, dass Visumanträge weniger als 15 Kalendertage vor Antritt der geplanten Reise eingereicht werden.

▼B

(2)  Von den Antragstellern kann verlangt werden, dass sie einen Termin für die Einreichung des Antrags vereinbaren. Der Termin findet in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach seiner Beantragung statt.

(3)  In begründeten dringlichen Fällen kann das Konsulat Antragstellern gestatten, ihre Anträge ohne Terminvereinbarung einzureichen, oder es gewährt ihnen umgehend einen Termin.

▼M5

(4)  Unbeschadet des Artikels 13 können Anträge eingereicht werden

a) 

vom Antragsteller,

b) 

von einer akkreditierten gewerblichen Mittlerorganisation,

c) 

von einem Berufs-, Kultur- oder Sportverband oder einer Bildungseinrichtung im Namen von deren Mitgliedern.

▼M5

(5)  Von Antragstellern darf nicht verlangt werden, zur Einreichung des Antrags bei mehr als einer Stelle persönlich zu erscheinen.

▼B

Artikel 10

Allgemeine Regeln für das Einreichen eines Antrags

▼M5

(1)  Der Antragsteller hat bei Antragstellung zum Zweck der Abnahme der Fingerabdrücke gemäß Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 7 Buchstabe b persönlich zu erscheinen. Unbeschadet des Satzes 1 des vorliegenden Absatzes und unbeschadet des Artikels 45 kann der Antragsteller seinen Antrag, sofern möglich, auf elektronischem Wege einreichen.

▼M5 —————

▼B

(3)  Bei der Beantragung eines Visums hat der Antragsteller:

a) 

ein Antragsformular nach Artikel 11 vorzulegen;

b) 

ein Reisedokument nach Artikel 12 vorzulegen;

c) 

ein Lichtbild vorzulegen, das den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 oder, falls das VIS nach Artikel 48 der VIS-Verordnung in Betrieb ist, den Normen nach Artikel 13 der vorliegenden Verordnung entspricht;

d) 

in die Erfassung seiner Fingerabdrücke gemäß Artikel 13 einzuwilligen, sofern dies erforderlich ist;

e) 

die Visumgebühr nach Artikel 16 zu entrichten;

f) 

die Belege nach Artikel 14 und Anhang II vorzulegen;

g) 

erforderlichenfalls nachzuweisen, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung nach Artikel 15 ist.

Artikel 11

Antragsformular

►M5  (1)  Jeder Antragsteller hat ein handschriftlich oder elektronisch ausgefülltes Antragsformular nach Anhang I einzureichen. Das Antragsformular ist zu unterzeichnen. Es kann handschriftlich oder, falls eine elektronische Signatur von dem — für die Prüfung und Bescheidung des Antrags zuständigen — Mitgliedstaat anerkannt wird, elektronisch unterzeichnet werden. ◄ Im Reisedokument des Antragstellers eingetragene Personen müssen ein eigenes Antragsformular vorlegen. Minderjährige haben ein Antragsformular vorzulegen, das von einer Person unterzeichnet ist, die ständig oder vorübergehend die elterliche Sorge oder die gesetzliche Vormundschaft ausübt.

▼M5

(1a)  Unterzeichnet der Antragsteller das Antragsformular elektronisch, so muss die elektronische Signatur eine qualifizierte elektronische Signatur nach Maßgabe des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sein.

(1b)  Die elektronische Fassung des Antragsformulars — sofern vorhanden —muss inhaltlich Anhang I entsprechen.

▼B

(2)  Die Konsulate sorgen dafür, dass das Antragsformular vielerorts verfügbar und leicht erhältlich ist und den Antragstellern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

▼M5

(3)  Das Formular muss mindestens in folgenden Sprachen verfügbar sein:

a) 

in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, für den das Visum beantragt wird, oder des vertretenden Mitgliedstaats und

b) 

in der/den Amtssprache(n) des Gastlands.

Zusätzlich zu der/den unter Buchstabe a genannten Sprache(n) kann das Formular in jeder anderen Amtssprache der Organe der Union zur Verfügung gestellt werden.

(4)  Ist/sind die Amtssprache(n) des Gastlands nicht im Formular enthalten, so wird den Antragstellern eine Übersetzung in diese Sprache(n) gesondert zur Verfügung gestellt.

▼B

(5)  Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort wird das Antragsformular in die Amtssprache(n) des Gastlands übersetzt.

(6)  Das Konsulat informiert die Antragsteller darüber, in welcher Sprache oder welchen Sprachen sie das Antragsformular ausfüllen können.

Artikel 12

Reisedokument

Der Antragsteller hat ein gültiges Reisedokument vorzulegen, das folgende Kriterien erfüllt:

a) 

Es muss noch mindestens drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder im Falle mehrerer Reisen nach der letzten geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig sein. In begründeten Notfällen kann diese Verpflichtung jedoch ausgesetzt werden;

b) 

es muss mindestens zwei leere Seiten aufweisen;

c) 

es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

Artikel 13

Biometrische Identifikatoren

(1)  Die Mitgliedstaaten erfassen im Einklang mit den in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und im VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankerten Garantien biometrische Identifikatoren des Antragstellers, nämlich sein Lichtbild und seine zehn Fingerabdrücke.

(2)  Bei der Einreichung eines ersten Antrags muss der Antragsteller persönlich vorstellig werden. Bei dieser Gelegenheit werden folgende biometrische Daten des Antragstellers erhoben:

— 
ein Lichtbild, das zum Zeitpunkt der Antragstellung eingescannt oder aufgenommen wird, und
— 
seine zehn Fingerabdrücke, die bei flach aufgelegten Fingern abgenommen und digital erfasst werden.

(3)  Wurden von einem Antragsteller Fingerabdrücke im Rahmen eines früheren Antrags abgenommen, so werden diese in den Folgeantrag kopiert, sofern sie weniger als 59 Monate vor dem Datum des neuen Antrags erstmals in das VIS eingegeben wurden.

Bei begründeten Zweifeln an der Identität des Antragstellers nehmen die Konsulate jedoch Fingerabdrücke innerhalb des im ersten Unterabsatz genannten Zeitraums ab.

Außerdem kann der Antragsteller, wenn bei Antragseinreichung nicht unmittelbar bestätigt werden kann, dass die Fingerabdrücke innerhalb der im ersten Unterabsatz genannten zeitlichen Vorgaben abgenommen wurden, um deren Abnahme ersuchen.

(4)   ►C2  Gemäß Artikel 9 Nummer 5 der VIS-Verordnung wird das jedem Antrag beigefügte Lichtbild in das VIS eingegeben. ◄ Der Antragsteller muss zu diesem Zweck nicht persönlich erscheinen.

Die technischen Spezifikationen für das Lichtbild müssen den internationalen Standards entsprechen, die im Dokument 9303 Teil 1, 6. Fassung der Internationalen Organisation der Zivilluftfahrt (ICAO), festgelegt sind.

(5)  Fingerabdrücke werden gemäß den ICAO-Standards und der Entscheidung 2006/648/EG der Kommission vom 22. September 2006 über die technischen Standards für biometrische Merkmale im Hinblick auf die Einrichtung des Visa-Informationssystems ( 6 ) abgenommen.

(6)  Die biometrischen Identifikatoren werden von qualifizierten und dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 erfasst. Unter der Aufsicht der Konsulate können die biometrischen Identifikatoren auch von qualifizierten und dazu ermächtigten Bediensteten eines Honorarkonsuls nach Artikel 42 oder eines externen Dienstleistungserbringers nach Artikel 43 erfasst werden. Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) sieht/sehen die Möglichkeit vor, die Fingerabdrücke, falls Zweifel bestehen, im Konsulat zu überprüfen, wenn die Fingerabdrücke durch den externen Dienstleistungserbringer abgenommen wurden.

(7)  Folgende Antragsteller sind von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit:

a) 

Kinder unter 12 Jahren;

b) 

Personen, bei denen eine Abnahme von Fingerabdrücken physisch unmöglich ist. Ist die Abnahme von weniger als zehn Fingerabdrücken möglich, so ist die Höchstzahl von Fingerabdrücken zu erfassen. Ist der Hinderungsgrund jedoch nur vorübergehender Art, so ist der Antragsteller verpflichtet, seine Fingerabdrücke beim folgenden Antrag abnehmen zu lassen. Die zuständigen Behörden nach Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 sind befugt, nähere Angaben zu den Gründen der vorübergehenden Unmöglichkeit zu erfragen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten angemessene Verfahren zur Wahrung der Würde des Antragstellers, wenn bei der Erfassung Schwierigkeiten auftreten;

c) 

Staats- und Regierungschefs und Mitglieder der nationalen Regierung mit mitreisenden Ehepartnern und die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden;

d) 

Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen Familie, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden.

(8)  In den Fällen nach Absatz 7 wird gemäß Artikel 8 Absatz 5 der VIS-Verordnung der Eintrag „entfällt“ in das VIS eingegeben.

Artikel 14

Belege

(1)  Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums hat der Antragsteller Folgendes vorzulegen:

a) 

Unterlagen mit Angaben zum Zweck der Reise;

b) 

Unterlagen betreffend seine Unterkunft oder Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Kosten für seine Unterkunft;

c) 

Unterlagen mit Angaben dafür, dass der Antragsteller über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 3 des Schengener Grenzkodexes rechtmäßig zu erwerben;

d) 

Angaben, anhand deren seine Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen, beurteilt werden kann.

(2)  Bei der Beantragung eines Visums für den Flughafentransit hat der Antragsteller Folgendes vorzulegen:

a) 

Unterlagen betreffend die Weiterreise zum Endbestimmungsland nach dem beabsichtigten Flughafentransit;

b) 

Angaben, anhand deren seine Absicht, nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, beurteilt werden kann.

▼M5

(3)  Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Belegen, die von dem Antragsteller verlangt werden können, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind.

(4)  Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller durch Ausfüllen eines Formulars, das jeder Mitgliedstaat erstellt, den Nachweis einer Kostenübernahme oder einer privaten Unterkunft oder von beidem vorlegt. Dem Formular muss insbesondere Folgendes zu entnehmen sein:

a) 

ob es zum Nachweis der Kostenübernahme oder der privaten Unterkunft oder von beidem dient;

b) 

ob der Sponsor oder die einladende Person eine Einzelperson, ein Unternehmen oder eine Organisation ist;

c) 

die Identität und Kontaktdaten des Sponsors oder der einladenden Person;

d) 

die Identitätsdaten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum und -ort sowie Staatsangehörigkeit) des Antragstellers/der Antragsteller;

e) 

die Anschrift der Unterkunft;

f) 

die Dauer und der Zweck des Aufenthalts;

g) 

etwaige familiäre Bindungen zum Sponsor oder zur einladenden Person;

h) 

die Informationen nach Artikel 37 Absatz 1 der VIS-Verordnung.

Außer in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats muss das Formular in mindestens einer anderen Amtssprache der Organe der Union abgefasst sein. Ein Muster des Formulars ist der Kommission zu übermitteln.

(5)  Um den örtlichen Gegebenheiten sowie den Migrations- und Sicherheitsrisiken Rechnung zu tragen, prüfen die Konsulate im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen eingehalten wurden.

▼M5

(5a)  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine einheitliche Liste von Belegen fest, die in den einzelnen Konsularbezirken zu verwenden ist, soweit das erforderlich ist, um den örtlichen Gegebenheiten nach Artikel 48 Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.

▼M5

(6)  Es kann von den Erfordernissen nach Absatz 1 dieses Artikels abgesehen werden, wenn der Antragsteller dem Konsulat oder den zentralen Behörden für seine Integrität und Zuverlässigkeit bekannt ist, insbesondere bei der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter Visa, sofern kein Zweifel daran besteht, dass er die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) zum Zeitpunkt des Überschreitens der Außengrenzen der Mitgliedstaaten erfüllen wird.

▼B

Artikel 15

Reisekrankenversicherung

(1)  Bei der Beantragung eines einheitlichen Visums für eine oder mehrere Einreisen weist der Antragsteller nach, dass er im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die die Kosten für den etwaigen Rücktransport im Krankheitsfall oder im Falle des Todes, die Kosten für ärztliche Nothilfe und/oder die Notaufnahme im Krankenhaus während seines Aufenthalts bzw. seiner Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abdeckt.

▼M5

(2)  Bei der Beantragung eines Visums für die mehrfache Einreise weist der Antragsteller nach, dass er für die Dauer seines ersten geplanten Aufenthalts im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

▼B

Der Antragsteller unterzeichnet in diesem Fall auf dem Antragsformular außerdem eine Erklärung darüber, dass er von dem Erfordernis, für weitere Aufenthalte eine Reisekrankenversicherung abzuschließen, Kenntnis hat.

(3)  Die Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten und für die gesamte geplante Aufenthalts- oder Durchreisedauer des Antragstellers gelten. Die Mindestdeckung muss 30 000  EUR betragen.

Bei Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, die für das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gelten, muss die Versicherungsdeckung zumindest für die betreffenden Mitgliedstaaten gültig sein.

(4)  Der Antragsteller schließt die Versicherung grundsätzlich in seinem Wohnsitzstaat ab. Ist dies nicht möglich, bemüht er sich um den Abschluss der Versicherung in einem beliebigen anderen Land.

Schließt eine andere Person die Versicherung im Namen des Antragstellers ab, gelten die in Absatz 3 festgelegten Bedingungen.

(5)  Bei der Beurteilung, ob der Versicherungsschutz ausreichend ist, prüfen die Konsulate nach, ob Forderungen gegen eine Versicherungsgesellschaft in einem Mitgliedstaat beigetrieben werden können.

(6)  Die Pflicht zum Abschluss einer Versicherung kann als erfüllt betrachtet werden, wenn in Anbetracht der beruflichen Situation des Antragstellers davon ausgegangen werden kann, dass ein angemessener Versicherungsschutz besteht. Die Befreiung vom Nachweis einer Reisekrankenversicherung kann für bestimmte Berufssparten, wie etwa Seeleute, gelten, die bereits eine berufliche Reisekrankenversicherung haben.

(7)  Inhaber von Diplomatenpässen sind von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung befreit.

Artikel 16

Visumgebühr

▼M5

(1)  Die Antragsteller entrichten eine Visumgebühr von 80 EUR.

(2)  Für Kinder im Alter zwischen sechs und 12 Jahren ist eine Visumgebühr von 40 EUR zu entrichten.

▼M5

(2a)  Eine Visumgebühr von 120 EUR oder 160 EUR ist zu entrichten, wenn ein Durchführungsbeschluss vom Rat gemäß Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe b erlassen wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren.

▼M5 —————

▼B

(4)  Antragsteller, die einer der folgenden Personengruppen angehören, sind von der Visumgebühr befreit:

a) 

Kinder unter sechs Jahren;

b) 

Schüler, Studenten, Teilnehmer an Aufbaustudiengängen und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungsaufenthalten einreisen wollen;

▼M5

c) 

Forscher im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ), deren Reise Forschungszwecken oder der Teilnahme an einem wissenschaftlichen Seminar oder einer Konferenz dient;

▼B

d) 

Vertreter gemeinnütziger Organisationen bis zum Alter von 25 Jahren, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden.

▼M5

(5)  Von der Visumgebühr befreit werden können

a) 

Kinder im Alter zwischen sechs und 18 Jahren;

b) 

Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen;

c) 

Personen, die an Seminaren, Konferenzen, Sport-, Kultur- oder Lehrveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden, bis zum Alter von 25 Jahren.

(6)  In Einzelfällen kann der Betrag der zu erhebenden Visumgebühr, wenn das der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen, außenpolitischer, entwicklungspolitischer und sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient, oder aus humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen erlassen oder ermäßigt werden.

▼B

(7)  Die Visumgebühr wird in Euro, in der Landeswährung des Drittstaats, in dem der Antrag gestellt wird, oder in der üblicherweise in diesem Drittstaat verwendeten Währung erhoben und wird — außer in den Fällen nach Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3 — nicht erstattet.

▼M5

Wird die Visumgebühr in einer anderen Währung als dem Euro erhoben, so wird der entsprechende Betrag in dieser Währung unter Verwendung des offiziellen Euro-Kurses der Europäischen Zentralbank berechnet und regelmäßig überprüft. Der zu erhebende Betrag kann aufgerundet werden, und im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort wird sichergestellt, dass Visumgebühren in ähnlicher Höhe erhoben werden.

▼B

(8)  Der Antragsteller erhält eine Quittung über die gezahlte Gebühr.

▼M5

(9)  Die Kommission prüft alle drei Jahre, ob die Höhe der Visumgebühren nach den Absätzen 1, 2 und 2a dieses Artikels geändert werden muss, wobei sie objektive Kriterien wie die von Eurostat veröffentlichte allgemeine unionsweite Inflationsrate und den gewogenen Durchschnitt der Bezüge der Beamten der Mitgliedstaaten zugrunde legt. Auf der Grundlage dieser Bewertungen erlässt die Kommission gegebenenfalls gemäß Artikel 51a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung hinsichtlich der Höhe der Visumsgebühren.

▼B

Artikel 17

Dienstleistungsgebühr

►M5  (1)  Externe Dienstleistungserbringer im Sinne von Artikel 43 können eine Dienstleistungsgebühr erheben. ◄ Die Dienstleistungsgebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung einer oder mehrerer der in Artikel 43 Absatz 6 genannten Aufgaben entstanden sind.

(2)  Diese Dienstleistungsgebühr wird in dem Vertrag nach Artikel 43 Absatz 2 festgelegt.

▼M5 —————

▼B

(4)  Die Dienstleistungsgebühr beträgt höchstens die Hälfte der Visumgebühr nach Artikel 16 Absatz 1, ungeachtet eventueller Ermäßigungen oder Befreiungen von der Visumgebühr nach Artikel 16 Absätze 2, 4, 5 und 6.

▼M5

(4a)  Abweichend von Absatz 4 darf in Drittstaaten, in denen der zuständige Mitgliedstaat weder über ein Konsulat für die Entgegennahme von Visumanträgen verfügt noch von einem anderen Mitgliedstaat vertreten wird, die Dienstleistungsgebühr den Betrag von 80 EUR grundsätzlich nicht übersteigen.

(4b)  In Ausnahmefällen, in denen der in Absatz 4a genannte Betrag nicht ausreicht, um eine umfassende Dienstleistung zu erbringen, darf eine höhere Dienstleistungsgebühr von bis zu 120 EUR erhoben werden. In diesem Fall teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht, die Erhebung einer höheren Dienstleistungsgebühr zuzulassen, spätestens drei Monate vor ihrer Einführung mit. In der Mitteilung sind die Gründe für die Festlegung der Höhe der Dienstleistungsgebühr anzugeben, insbesondere die detailliert aufgeführten Kosten, die zur Festlegung eines höheren Betrags geführt haben.

▼M5

(5)  Jeder betreffende Mitgliedstaat kann die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrechterhalten, ihre Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten oder beim Konsulat eines Mitgliedstaats einzureichen, mit dem er eine Vertretungsvereinbarung nach Artikel 8 geschlossen hat.

▼B



KAPITEL III

Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Visumerteilung

Artikel 18

Überprüfung der Zuständigkeit des Konsulats

(1)  Nach einer Antragstellung prüft das Konsulat seine Zuständigkeit für die Prüfung und Bescheidung des Antrags nach den Artikeln 5 und 6.

(2)  Ist das Konsulat nicht zuständig, so gibt es das Antragsformular und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen unverzüglich zurück, erstattet die Visumgebühr und gibt an, welches Konsulat zuständig ist.

Artikel 19

Zulässigkeit

▼M5

(1)  Das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats prüfen, ob

▼B

— 
der Antrag innerhalb der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Frist eingereicht worden ist,
— 
dem Antrag die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a bis c genannten Unterlagen beigefügt sind,
— 
die biometrischen Daten des Antragstellers erfasst wurden und,
— 
die Visumgebühr entrichtet wurde.

▼M5

(2)  Befinden das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, so gilt der Antrag als zulässig und das Konsulat oder die zentralen Behörden

— 
wenden das in Artikel 8 der VIS-Verordnung beschriebene Verfahren an und
— 
prüfen den Antrag weiter.

▼C2

Gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 und Artikel 9 Nummern 5 und 6 der VIS-Verordnung werden die Daten ausschließlich von dazu ermächtigten Konsularbediensteten in das VIS eingegeben.

▼M5

(3)  Befinden das zuständige Konsulat oder die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, so ist der Antrag unzulässig und das Konsulat oder die zentralen Behörden haben unverzüglich

— 
das vom Antragsteller eingereichte Antragsformular und die von ihm vorgelegten Dokumente zurückzugeben,
— 
die erhobenen biometrischen Daten zu vernichten,
— 
die Visumgebühr zu erstatten und
— 
von einer weiteren Prüfung des Antrags abzusehen.

(4)  Abweichend von Absatz 3 kann ein Antrag, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen als zulässig betrachtet werden.

▼B

Artikel 20

Stempel zur Dokumentierung der Zulässigkeit eines Antrags

(1)  Ist ein Antrag zulässig, so stempelt das zuständige Konsulat das Reisedokument des Antragstellers ab. Der Stempel entspricht dem Muster in Anhang III und wird entsprechend den Bestimmungen dieses Anhangs aufgebracht.

(2)  Diplomaten-, Dienst-/Amtspässe und Sonderpässe werden nicht abgestempelt.

(3)  Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Konsulate der Mitgliedstaaten bis zu dem Zeitpunkt, an dem das VIS in allen Regionen seinen Betrieb gemäß Artikel 48 der VIS-Verordnung in vollem Umfang aufnimmt.

Artikel 21

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

(1)  Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2)  Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

▼M5

(3)  Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden,

▼B

a) 

dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) 

ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) 

ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) 

ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

▼M5

e) 

ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist, die für den Zeitraum des geplanten Aufenthalts, oder, falls ein Visum für die mehrfache Einreise beantragt wird, für den Zeitraum des ersten geplanten Aufenthalts gilt.

(4)  Das Konsulat oder die zentralen Behörden prüfen gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger Aufenthalte, die aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels genehmigt wurden.

▼B

(5)  Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

▼M5

(6)  Bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit überprüfen das Konsulat oder die zentralen Behörden insbesondere Folgendes:

▼B

a) 

dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) 

den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;

c) 

den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7)  Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.

▼M5

(8)  Im Verlauf der Prüfung eines Antrags können das Konsulat oder die zentralen Behörden den Antragsteller in begründeten Fällen befragen und zusätzliche Unterlagen anfordern.

▼B

(9)  Die Ablehnung eines früheren Visumantrags bewirkt nicht automatisch die Ablehnung eines neuen Antrags. Der neue Antrag wird auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beurteilt.

Artikel 22

Vorherige Konsultation der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten

▼M5

(1)  Aus Gründen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die internationalen Beziehungen oder die öffentliche Gesundheit kann ein Mitgliedstaat verlangen, dass die zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten seine zentralen Behörden bei der Prüfung der von Staatsangehörigen bestimmter Drittländer oder von bestimmten Kategorien von Staatsangehörigen dieser Länder eingereichten Anträge konsultieren. Diese Konsultationspflicht gilt nicht für Anträge auf Erteilung eines Visums für den Flughafentransit.

(2)  Die konsultierten zentralen Behörden beantworten das Ersuchen auf jeden Fall so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach dessen Eingang. Antworten sie nicht innerhalb dieser Frist, so bedeutet das, dass sie keine Einwände gegen die Erteilung des Visums haben.

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einführung oder Rücknahme der Verpflichtung zur vorherigen Konsultation in der Regel spätestens 25 Kalendertage vor deren Anwendbarkeit mit. Diese Unterrichtung erfolgt auch in dem betreffenden Konsularbezirk im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort.

▼B

(4)  Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über diese Mitteilungen.

▼M5 —————

▼B

Artikel 23

Entscheidung über den Antrag

(1)  Über nach Artikel 19 zulässige Anträge wird innerhalb von 15 Kalendertagen nach deren Einreichung entschieden.

▼M5

(2)  Dieser Zeitraum kann im Einzelfall auf höchstens 45 Kalendertage verlängert werden, insbesondere wenn der Antrag weiteren Prüfungen unterzogen werden muss.

▼M5

(2a)  In begründeten dringlichen Einzelfällen wird unmittelbar über die Anträge entschieden.

▼M5 —————

▼B

(4)  Sofern der Antrag nicht zurückgenommen wurde, wird entschieden,

a) 

ein einheitliches Visum gemäß Artikel 24 zu erteilen;

b) 

ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 zu erteilen;

▼M5

ba) 

ein Visum für den Flughafentransit gemäß Artikel 26 zu erteilen oder;

▼M5

c) 

das Visum gemäß Artikel 32 zu verweigern.

▼M5 —————

▼B

Die Tatsache, dass die Abnahme von Fingerabdrücken gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b physisch unmöglich ist, beeinflusst die Erteilung oder Verweigerung eines Visums nicht.



KAPITEL IV

Visumerteilung

Artikel 24

Erteilung eines einheitlichen Visums

(1)  Die Gültigkeitsdauer des Visums und die zulässige Aufenthaltsdauer bestimmen sich nach der gemäß Artikel 21 vorgenommenen Prüfung.

Das Visum kann für eine, zwei oder mehrere Einreisen erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer darf fünf Jahre nicht überschreiten.

▼M5 —————

▼M5

Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer eines Visums für eine einmalige Einreise eine Zusatzfrist von 15 Kalendertagen.

▼B

Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aufgrund der internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beschließen, diese Zusatzfrist nicht zu gewähren.

▼M5

(2)  Erfüllt der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und c bis e der Verordnung (EU) 2016/399, so werden Visa für die mehrfache Einreise mit langer Gültigkeitsdauer für die folgenden Zeiträume erteilt, es sei denn, die Gültigkeitsdauer des Visums würde die des Reisedokuments übersteigen:

a) 

für eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren drei Visa erteilt wurden, die er vorschriftsmäßig verwendet hat;

b) 

für eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren, sofern dem Antragsteller in den beiden vorangegangenen Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat;

c) 

für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, sofern dem Antragsteller in den vorangegangenen drei Jahren ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren erteilt wurde, das er vorschriftsmäßig verwendet hat.

Visa für den Flughafentransit und Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, die gemäß Artikel 25 Absatz 1 ausgestellt wurden, finden keine Berücksichtigung bei der Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise.

▼M5

(2a)  Abweichend von Absatz 2 kann die Gültigkeitsdauer des erteilten Visums im Einzelfall verkürzt werden, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass die Einreisevoraussetzungen während des gesamten Zeitraums erfüllt werden.

(2b)  Abweichend von Absatz 2 prüfen die Konsulate im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort, ob die Bestimmungen des Absatzes 2 über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise angesichts der Annahme günstigerer oder restriktiverer Bestimmungen gemäß Absatz 2d angepasst werden müssen, um örtliche Gegebenheiten und Migrations- und Sicherheitsrisiken zu berücksichtigen.

(2c)  Unbeschadet des Absatzes 2 kann Antragstellern, die nachweislich häufig oder regelmäßig reisen müssen beziehungsweise ihre entsprechende Absicht begründen, ein Visum für die mehrfache Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren erteilt werden, sofern sie ihre Integrität und Zuverlässigkeit, insbesondere die vorschriftsmäßige Verwendung ihnen zuvor erteilter Visa, ihre wirtschaftliche Situation im Herkunftsland und ihre ehrliche Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des von ihnen beantragten Visums auch wirklich zu verlassen, nachweisen.

(2d)  Soweit erforderlich erlässt die Kommission auf der Grundlage der Prüfung nach Absatz 2b dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten die in den einzelnen Konsularbezirken anzuwendenden Bestimmungen über die Bedingungen für die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise nach Absatz 2 dieses Artikels, um den örtlichen Gegebenheiten, den Migrations- und Sicherheitsrisiken und den allgemeinen Beziehungen der Union zu dem betreffenden Drittland Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.

▼B

(3)  Die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung werden in das VIS eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird.

Artikel 25

Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit

(1)  Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit wird in folgenden Ausnahmefällen erteilt:

a) 

wenn der betreffende Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält,

i) 

von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen,

ii) 

ein Visum zu erteilen, obwohl der gemäß Artikel 22 konsultierte Mitgliedstaat Einwände gegen die Erteilung eines einheitlichen Visums erhebt, oder

iii) 

ein Visum aus dringlichen Gründen zu erteilen, obwohl keine vorherige Konsultation gemäß Artikel 22 durchgeführt wurde,

oder

▼M3

b) 

wenn aus von dem Konsulat als gerechtfertigt angesehenen Gründen dem Antragsteller erneut ein Visum für einen Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erteilt wird, innerhalb dessen er bereits ein einheitliches Visum oder ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für einen Aufenthalt von 90 Tagen verwendet hat.

▼B

(2)  Ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ist für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gültig. In Ausnahmefällen kann es für das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat gültig sein, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten dem zustimmen.

(3)  Ist der Antragsteller im Besitz eines Reisedokuments, das in einem oder mehreren, aber nicht in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird, so wird ein Visum erteilt, das für das Hoheitsgebiet der das Reisedokument anerkennenden Mitgliedstaaten gültig ist. Erkennt der ausstellende Mitgliedstaat das Reisedokument des Antragstellers nicht an, ist das erteilte Visum nur für diesen Mitgliedstaat gültig.

(4)  Wurde in den in Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt, so teilen die zentralen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats den zentralen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nach dem Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 3 der VIS-Verordnung unverzüglich die einschlägigen Informationen mit.

(5)  Die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung werden in das VIS eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird.

▼M5

Artikel 25a

Kooperation bei der Rückübernahme

(1)  Entsprechend dem Umfang der Kooperation eines Drittlands mit Mitgliedstaaten bei der Rückübernahme irregulärer Migranten, der anhand relevanter und objektiver Daten bewertet wird, finden Artikel 14 Absatz 6, Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 23 Absatz 1 sowie Artikel 24 Absätze 2 und 2c keine Anwendung auf Antragsteller oder Kategorien von Antragstellern, die Staatsangehörige eines Drittstaats sind, der nach Maßgabe dieses Artikels als nicht ausreichend kooperativ angesehen wird.

(2)  Die Kommission bewertet regelmäßig, mindestens aber einmal pro Jahr, die Kooperation von Drittstaaten bei der Rückübernahme unter Berücksichtigung insbesondere folgender Indikatoren:

a) 

Zahl der Rückkehrentscheidungen, die gegen illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältige Personen aus dem betreffenden Drittstaat ergingen;

b) 

Zahl der tatsächlich zwangsweise rückgeführten Personen, gegen die Rückkehrentscheidungen ergingen, als Prozentsatz der Zahl der Rückkehrentscheidungen, die gegen Staatsangehörige des betreffenden Drittstaats ergingen, gegebenenfalls einschließlich der Zahl der Drittstaatsangehörigen, die aufgrund von Rückübernahmeabkommen der Union oder bilateralen Rückübernahmeabkommen durch das Hoheitsgebiet dieses betreffenden Drittstaats befördert wurden;

c) 

Zahl der von dem Drittstaat akzeptierten Rückübernahmeersuchen je Mitgliedstaat als Prozentsatz der Zahl der insgesamt an den betreffenden Staat gerichteten Rückübernahmeersuchen;

d) 

Umfang der praktischen Kooperation bei der Rückführung in den verschiedenen Phasen des Rückführungsverfahrens, wie beispielsweise

i) 

Unterstützung bei der Identifizierung illegal im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhältiger Personen und bei der zügigen Ausstellung von Reisedokumenten,

ii) 

Anerkennung des europäischen Reisedokuments für die Rückkehr von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder von Passierscheinen,

iii) 

Einwilligung in die Rückübernahme von Personen, die rechtmäßig in ihr Land rückgeführt werden sollen;

iv) 

Zustimmung zu Rückführungsflügen und -aktionen.

Diese Bewertung ist auf die Nutzung zuverlässiger Daten zu stützen, die von den Mitgliedstaaten sowie den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bereitgestellt werden. Die Kommission erstattet dem Rat regelmäßig, mindestens aber einmal pro Jahr, Bericht über ihre Bewertung.

(3)  Die Mitgliedstaaten können der Kommission auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Indikatoren melden, dass sie bei der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat bei der Rückübernahme irregulärer Migranten erheblichen und anhaltenden praktischen Problemen gegenüberstehen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unmittelbar über eine derartige Mitteilung.

(4)  Die Kommission prüft jede nach Absatz 3 erfolgte Meldung innerhalb eines Monats. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse ihrer Prüfung.

(5)  Wenn die Kommission anhand einer Analyse gemäß den Absätzen 2 und 4 unter Berücksichtigung der Schritte, die sie zur Verbesserung des Umfangs der Kooperation des betreffenden Drittstaats bei der Rückübernahme unternommen hat, und in Anbetracht der allgemeinen Beziehungen der Union zu jenem Drittstaat u. a. im Migrationsbereich zu der Auffassung gelangt, dass ein Staat nicht ausreichend kooperiert und daher Maßnahmen erforderlich sind, oder wenn innerhalb von zwölf Monaten eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten der Kommission eine Meldung gemäß Absatz 3 übermittelt hat, unterbreitet die Kommission — unter Fortsetzung ihrer Bemühungen um eine Verbesserung der Kooperation mit dem betreffenden Drittstaat — dem Rat einen Vorschlag zur Annahme.

a) 

eines Durchführungsbeschlusses, mit dem die Anwendung eines oder mehrerer der Artikel 14 Absatz 6, 16 Absatz 5 Buchstabe b, 23 Absatz 1 oder 24 Absätze 2 und 2c auf sämtliche Staatsangehörigen des betreffenden Drittstaats oder auf bestimmte Kategorien dieser Staatsangehörigen vorübergehend ausgesetzt wird;

b) 

eines Durchführungsbeschlusses, mit dem schrittweise eine der Visumgebühren nach Artikel 16 Absatz 2a auf alle Staatsangehörigen des betreffenden Drittstaats oder bestimmte Kategorien dieser Staatsangehörigen angewandt wird, wenn im Anschluss an eine Bewertung durch die Kommission die gemäß dem Durchführungsbeschluss nach Buchstabe a dieses Absatzes angewandten Maßnahmen als wirkungslos erachtet werden.

(6)  Die Kommission prüft kontinuierlich anhand der in Absatz 2 genannten Indikatoren, ob sich die Kooperation mit dem betreffenden Drittstaat bei der Rückübernahme irregulärer Migranten erheblich und nachhaltig verbessert hat, erstattet darüber Bericht und kann unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der Union zu diesem Drittstaat dem Rat einen Vorschlag vorlegen, die Durchführungsbeschlüsse nach Absatz 5 aufzuheben oder zu ändern.

(7)  Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsbeschlüsse nach Absatz 5 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Fortschritte, die bei der Kooperation des betreffenden Drittstaats bei der Rückübernahme erzielt wurden.

(8)  Wenn die Kommission aufgrund der Analyse nach Absatz 2 und unter Berücksichtigung der allgemeinen Beziehungen der Union zu dem betreffenden Drittstaat insbesondere im Rückübernahmebereich der Auffassung ist, dass der betreffende Drittstaat in ausreichendem Maße kooperiert, kann sie dem Rat einen Vorschlag zur Annahme eines Durchführungsbeschlusses unterbreiten, der Antragsteller oder Kategorien von Antragstellern betrifft, die Staatsangehörige dieses Drittstaates sind und im Hoheitsgebiet dieses Drittstaates ein Visum beantragen, und in dem eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen vorgesehen sind:

a) 

Senkung der Visumgebühr nach Artikel 16 Absatz 1 auf 60 EUR;

b) 

Verkürzung der Frist, innerhalb deren gemäß Artikel 23 Absatz 1 über einen Antrag entschieden werden muss, auf 10 Tage;

c) 

Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Visums für die mehrfache Einreise gemäß Artikel 24 Absatz 2.

Dieser Durchführungsbeschluss gilt für höchstens ein Jahr. Seine Geltungsdauer kann verlängert werden.

▼B

Artikel 26

Erteilung eines Visums für den Flughafentransit

(1)  Ein Visum für den Flughafentransit ist für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Flughäfen gültig.

(2)  Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a umfasst die Gültigkeitsdauer des Visums eine Zusatzfrist von 15 Tagen.

Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aufgrund der internationalen Beziehungen eines beliebigen Mitgliedstaats beschließen, diese Zusatzfrist nicht zu gewähren.

(3)  Unbeschadet des Artikels 12 Buchstabe a kann ein Mehrfachvisum für den Flughafentransit mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten erteilt werden.

(4)  Bei der Entscheidung über die Erteilung eines Mehrfachvisums für den Flughafentransit werden insbesondere folgende Kriterien zugrunde gelegt:

a) 

der Umstand, dass der Antragsteller gezwungen ist, häufig und/oder regelmäßig durchzureisen, und

b) 

die Integrität und Zuverlässigkeit des Antragstellers, insbesondere hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Verwendung ihm früher erteilter einheitlicher Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit oder Visa für den Flughafentransit, seine wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat und seine Absicht, die Weiterreise auch wirklich fortzusetzen.

(5)  Benötigt der Antragsteller ein Visum für den Flughafentransit nach Artikel 3 Absatz 2, so ist dieses nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten gelegenen Flughäfen gültig.

(6)  Die Daten nach Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung werden in das VIS eingegeben, wenn entschieden worden ist, dass das Visum erteilt wird.

Artikel 27

Ausfüllen der Visummarke

▼M5

(1)  Die Kommission erlässt die Regeln für das Ausfüllen der Visummarke im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.

(2)  Im Feld „Anmerkungen“ der Visummarke können die Mitgliedstaaten besondere Angaben hinzufügen. Dabei sind die nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren festgelegten obligatorischen Angaben nicht zu wiederholen.

▼B

(3)  Alle Angaben sind auf die Visummarke aufzudrucken; auf einer bereits bedruckten Visummarke dürfen keine handschriftlichen Änderungen vorgenommen werden.

▼M5

(4)  Eine Visummarke für ein Visum für eine einmalige Einreise darf nur bei technischen Problemen aufgrund höherer Gewalt handschriftlich ausgefüllt werden. Auf einer handschriftlich ausgefüllten Visummarke dürfen keine Änderungen vorgenommen werden.

▼B

(5)  Wird eine Visummarke nach Absatz 4 dieses Artikels handschriftlich ausgefüllt, so wird diese Angabe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k der VIS-Verordnung in das VIS eingegeben.

Artikel 28

Ungültigmachung einer bereits ausgefüllten Visummarke

(1)  Wird auf einer Visummarke vor deren Anbringen im Reisedokument ein Irrtum festgestellt, so wird die Visummarke ungültig gemacht.

(2)  Wird auf einer Visummarke nach deren Anbringen im Reisedokument ein Irrtum festgestellt, so wird die Visummarke dadurch ungültig gemacht, dass sie mit dokumentenechter Tinte durchgekreuzt wird, und eine neue Visummarke auf einer anderen Seite angebracht.

(3)  Wird ein Irrtum festgestellt, nachdem die einschlägigen Daten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der VIS-Verordnung in das VIS eingegeben wurden, so wird der Irrtum gemäß Artikel 24 Absatz 1 der genannten Verordnung berichtigt.

Artikel 29

Anbringen der Visummarke

▼M5

(1)  Die Visummarke wird auf dem Reisedokument angebracht.

▼M5

(1a)  Die Kommission regelt die Einzelheiten für das Anbringen der Visummarke im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.

▼B

(2)  Erkennt der ausstellende Mitgliedstaat das Reisedokument des Antragstellers nicht an, wird das gesonderte Blatt für die Anbringung eines Visums verwendet.

(3)  Wurde die Visummarke auf dem gesonderten Blatt für die Anbringung eines Visums angebracht, so wird diese Angabe in das VIS gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe j der VIS-Verordnung eingegeben.

(4)  Einzelvisa, die im Reisedokument des Antragstellers eingetragenen Personen ausgestellt wurden, werden in diesem Reisedokument angebracht.

(5)  Erkennt der ausstellende Mitgliedstaat das Reisedokument, in das diese Personen eingetragen sind, nicht an, wird die Einzelmarke jeweils auf den gesonderten Blättern für die Anbringung eines Visums angebracht.

Artikel 30

Rechte aufgrund eines erteilten Visums

Der bloße Besitz eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit berechtigt nicht automatisch zur Einreise.

Artikel 31

Unterrichtung der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten

▼M5

(1)  Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass seine zentralen Behörden über die von anderen Mitgliedstaaten an Staatsangehörige bestimmter Drittstaaten oder an bestimmte Kategorien von Staatsangehörigen dieser Staaten erteilten Visa unterrichtet werden; das gilt nicht im Falle von Visa für den Flughafentransit.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Einführung bzw. die Rücknahme des Verlangens einer solchen Unterrichtung spätestens 25 Kalendertage vor deren Anwendbarkeit mit. Eine entsprechende Unterrichtung erfolgt auch in dem betreffenden Konsularbezirk im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort.

▼B

(3)  Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über diese Mitteilungen.

▼M5 —————

▼B

Artikel 32

Visumverweigerung

(1)  Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) 

wenn der Antragsteller:

i) 

ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) 

den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

▼M5

iia) 

den Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits nicht begründet;

▼B

iii) 

nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

▼M3

iv) 

sich im laufenden Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

▼B

v) 

im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

vi) 

als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) 

nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;

oder

b) 

wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

▼M5

(2)  Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI in der Sprache des Mitgliedstaates, der die endgültige Entscheidung über den Antrag getroffen hat, und in einer anderen Amtssprache der Organe der Union mitgeteilt.

▼B

(3)  Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

▼M5 —————

▼B

(5)  Gemäß Artikel 12 der VIS-Verordnung sind die Daten zu verweigerten Visa in das VIS einzugeben.



KAPITEL V

Änderung eines bereits erteilten Visums

Artikel 33

Verlängerung

(1)  Die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines erteilten Visums werden verlängert, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht ist, dass ein Visuminhaber das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegt hat, aufgrund deren er daran gehindert ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums bzw. vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen. Diese Verlängerungen werden kostenlos vorgenommen.

(2)  Die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines erteilten Visums können verlängert werden, wenn der Visuminhaber schwerwiegende persönliche Gründe, die eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder der Aufenthaltsdauer rechtfertigen, belegt. Für diese Verlängerungen wird eine Gebühr von 30 EUR erhoben.

(3)  Sofern die Behörde, die das Visum verlängert, nicht anders entscheidet, hat das verlängerte Visum die gleiche räumliche Gültigkeit wie das ursprüngliche Visum.

(4)  Für die Verlängerung eines Visums ist die Behörde des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Beantragung der Verlängerung befindet.

(5)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörde für die Visumverlängerung zuständig ist.

(6)  Die Verlängerung eines Visums erfolgt in Form einer Visummarke.

(7)  Gemäß Artikel 14 der VIS-Verordnung sind die Daten zu einem verlängerten Visum in das VIS einzugeben.

Artikel 34

Annullierung und Aufhebung eines Visums

(1)  Ein Visum wird annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, annulliert. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats annulliert werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.

(2)  Ein Visum wird aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt sind. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, aufgehoben. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats aufgehoben werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.

(3)  Ein Visum kann auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, sind von der Aufhebung in Kenntnis zu setzen.

(4)  Hat der Visuminhaber an der Grenze einen oder mehrere der Belege nach Artikel 14 Absatz 3 nicht vorgelegt, so zieht dies nicht automatisch eine Entscheidung zur Annullierung oder Aufhebung des Visums nach sich.

(5)  Wird ein Visum annulliert oder aufgehoben, so wird ein Stempel mit den Worten „ANNULLIERT“ oder „AUFGEHOBEN“ aufgebracht und das optisch variable Merkmal der Visummarke, das Sicherheitsmerkmal „Kippeffekt“ sowie der Begriff „Visum“ werden durch Durchstreichen ungültig gemacht.

(6)  Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(7)  Ein Visuminhaber, dessen Visum annulliert oder aufgehoben wurde, steht ein Rechtsmittel zu, es sei denn, das Visum wurde gemäß Absatz 3 auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

(8)  Gemäß Artikel 13 der VIS-Verordnung sind die Daten zu annullierten oder aufgehobenen Visa in das VIS einzugeben.



KAPITEL VI

An den Außengrenzen erteilte Visa

Artikel 35

An den Außengrenzen beantragte Visa

(1)  In Ausnahmefällen können Visa an den Grenzübergangsstellen erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Der Antragsteller erfüllt die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes;

b) 

dem Antragsteller war es nicht möglich, im Voraus ein Visum zu beantragen, und er macht gegebenenfalls unter Vorlage von Belegen unvorhersehbare zwingende Einreisegründe geltend, und

c) 

die Rückreise des Antragstellers in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder die Durchreise durch andere Staaten als Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand in vollem Umfang anwenden, wird als sicher eingestuft.

(2)  Wird an der Außengrenze ein Visum beantragt, kann der Antragsteller von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung befreit werden, wenn eine solche Versicherung an der betreffenden Grenzübergangsstelle nicht abgeschlossen werden kann oder wenn humanitäre Gründe vorliegen.

(3)  Bei dem an der Außengrenze erteilten Visum muss es sich um ein einheitliches Visum handeln, das den Inhaber zu einem Aufenthalt von höchstens 15 Tagen je nach Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts berechtigt. Im Falle der Durchreise muss die zulässige Aufenthaltsdauer der Zeit entsprechen, die für den Zweck der Durchreise erforderlich ist.

(4)  Sind die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes nicht erfüllt, können die für die Erteilung des Visums an der Grenze zuständigen Behörden ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung ausstellen, das nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gilt.

(5)  Drittstaatsangehörigen, die zu einer der Personengruppen gehören, bei denen eine vorherige Konsultation gemäß Artikel 22 durchzuführen ist, wird grundsätzlich kein Visum an der Außengrenze erteilt.

Jedoch kann diesen Personen in Ausnahmefällen an der Außengrenze ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a ausgestellt werden, das für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gilt.

(6)  Außer aus den in Artikel 32 Absatz 1 vorgesehenen Gründen für die Visumverweigerung ist ein Visum an der Grenzübergangsstelle zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels nicht erfüllt sind.

(7)  Die Bestimmungen über die Begründung und Mitteilung der Verweigerung eines Visums sowie über das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels gemäß Artikel 32 Absatz 3 und Anhang VI kommen zur Anwendung.

Artikel 36

Erteilung von Visa an der Außengrenze an Seeleute auf der Durchreise

(1)  Einem Seemann, der beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein muss, kann an der Grenze ein Visum für die Zwecke der Durchreise erteilt werden, wenn

a) 

er die in Artikel 35 Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt und

b) 

er die betreffende Grenze überschreitet, um auf einem Schiff, auf dem er als Seemann arbeiten wird, anzumustern oder wieder anzumustern oder von einem Schiff, auf dem er als Seemann arbeitet, abzumustern.

▼M5 —————

▼M5

(2a)  Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Weisungen zur Erteilung von Visa an den Außengrenzen an Seeleute. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.

▼B

(3)  Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 35 Absätze 3, 4 und 5.



TITEL IV

VERWALTUNG UND ORGANISATION

Artikel 37

Organisation der Visumstellen

(1)  Die Mitgliedstaaten sind für die Organisation der Visumstellen ihrer Konsulate zuständig.

Um einer Abnahme der Kontrollintensität entgegenzuwirken und zu verhindern, dass Druck auf das Personal vor Ort ausgeübt wird, wird gegebenenfalls ein Rotationssystem für das Personal eingeführt, das direkt mit den Antragstellern in Kontakt kommt. Besonderer Wert wird auf klare Arbeitsstrukturen und eine deutliche Aufgabenteilung/-zuteilung hinsichtlich der endgültigen Entscheidungen über die Anträge gelegt. Zugang zum VIS und zum SIS und zu anderen vertraulichen Informationen erhalten nur wenige dazu ermächtigte Bedienstete. Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um unbefugten Zugang zu solchen Datenbanken zu verhindern.

▼M5

(2)  Um Betrug oder den Verlust von Visummarken zu verhindern, werden die Visummarken unter angemessenen Sicherheitsvorkehrungen aufbewahrt und verwendet. Jedes Konsulat führt Buch über seinen Bestand an Visummarken und registriert die Verwendung jeder einzelnen Visummarke. Jeder erhebliche Verlust von Blanko-Visummarken wird der Kommission gemeldet.

(3)  Die Konsulate oder die zentralen Behörden archivieren die Anträge in Papierform oder elektronischer Form. Jedes Dossier enthält die relevanten Informationen, damit die Umstände der Entscheidung über den Antrag erforderlichenfalls nachvollzogen werden können.

Die einzelnen Antragsdossiers werden mindestens ein Jahr lang, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach Artikel 23 Absatz 1, oder, im Falle der Einlegung eines Rechtsbehelfs, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufbewahrt, wobei der jeweils längere Zeitraum gilt. Sofern vorhanden, ist das elektronische Antragsdossier bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des Visums aufzubewahren.

▼B

Artikel 38

▼M5

Mittel für die Antragsprüfung und für die Kontrolle der Visumverfahren

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen in den Konsulaten geeignete Kräfte in ausreichender Zahl zur Prüfung der Anträge ein, sodass eine angemessene und harmonisierte Dienstleistungsqualität für die Öffentlichkeit sichergestellt wird.

▼M5

(1a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das gesamte Visumverfahren in den Konsulaten, einschließlich der Antragstellung, der Bearbeitung von Anträgen, des Druckens der Visummarken und der praktischen Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern, von entsandten Bediensteten kontrolliert wird, um die Korrektheit des Verfahrens in allen Phasen zu gewährleisten.

▼B

(2)  Die Räumlichkeiten müssen funktionell und so auslegt sein, dass die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden können.

▼M5

(3)  Sowohl die entsandten Bediensteten als auch die örtlichen Bediensteten erhalten von den zentralen Behörden der Mitgliedstaaten eine angemessene Schulung und umfassende, detaillierte und aktuelle Informationen über die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und des einzelstaatlichen Rechts.

▼M5

(3a)  Wenn die Antragsprüfung und -bescheidung gemäß Artikel 4 Absatz 1a von zentralen Behörden durchgeführt wird, sorgen die Mitgliedstaaten durch spezifische Schulungsmaßnahmen dafür, dass das in diesen zentralen Behörden tätige Personal ausreichende und aktuelle länderspezifische Kenntnisse der lokalen sozioökonomischen Gegebenheiten hat und über vollständige, präzise und aktuelle Informationen über die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügt.

(3b)  Des Weiteren sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Konsulate über ausreichendes und angemessen geschultes Personal verfügen, das die zentralen Behörden bei der Prüfung und Bescheidung von Anträgen unterstützt, insbesondere indem es an Sitzungen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort teilnimmt, Informationen mit den anderen Konsulaten und örtlichen Behörden austauscht, vor Ort einschlägige Informationen über Migrationsrisiken und betrügerische Praktiken sammelt und Befragungen und zusätzliche Prüfungen vornimmt.

▼B

(4)  Die zentralen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass häufige und geeignete Kontrollen der Durchführung der Antragsprüfung erfolgen, und treffen Maßnahmen, um festgestellte Abweichungen von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung abzustellen.

▼M5

(5)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ein Verfahren vorhanden ist, damit Antragsteller Beschwerden einreichen können über

a) 

das Verhalten des Konsulatspersonals und gegebenenfalls der externen Dienstleistungserbringer; oder

b) 

den Prozess der Antragstellung.

Die Konsulate oder die zentralen Behörden führen ein Verzeichnis der Beschwerden und der daraufhin getroffenen Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten stellen Informationen über die Verfahren gemäß diesem Absatz bereit.

▼B

Artikel 39

Verhalten des Personals

(1)  Die Konsulate der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Antragsteller zuvorkommend behandelt werden.

▼M5

(2)  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben achten die Bediensteten der Konsulate und der zentralen Behörden die Menschenwürde uneingeschränkt. Getroffene Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.

(3)  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen die Bediensteten der Konsulate und der zentralen Behörden niemanden aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminieren.

Artikel 40

Organisation und Zusammenarbeit der Konsulate

(1)  Für die Gestaltung der Antragsverfahren ist jeder Mitgliedstaat zuständig.

(2)  Die Mitgliedstaaten

a) 

statten ihre Konsulate und Behörden, die für die Erteilung von Visa an den Grenzen zuständig sind, sowie die Büros ihrer Honorarkonsuln, wenn diese zur Erfassung von biometrischen Identifikatoren nach Artikel 42 herangezogen werden, mit der erforderlichen Ausrüstung für die Erfassung biometrischer Identifikatoren aus;

b) 

arbeiten mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Vertretungsvereinbarungen oder anderen Formen der konsularischen Zusammenarbeit zusammen.

(3)  Ein Mitgliedstaat kann gemäß Artikel 43 auch mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammenarbeiten.

(4)  Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von der konsularischen Organisation und Zusammenarbeit der einzelnen Auslandsvertretungen in Kenntnis.

(5)  Im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten streben die Mitgliedstaaten an, die Fortführung eines uneingeschränkten Dienstes zu gewährleisten.

▼M5 —————

▼B

Artikel 42

Inanspruchnahme von Honorarkonsuln

(1)  Honorarkonsuln können ebenfalls ermächtigt werden, einige oder alle unter Artikel 43 Absatz 6 genannten Aufgaben auszuführen. Es werden geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Datenschutzes getroffen.

(2)  Ist der betreffende Honorarkonsul kein Berufsbeamter eines Mitgliedstaats, erfolgt die Ausführung dieser Aufgaben entsprechend den in Anhang X festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Bestimmungen unter Teil D Buchstabe c dieses Anhangs.

(3)  Ist der betreffende Honorarkonsul ein Berufsbeamter eines Mitgliedstaats, so stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass Anforderungen gelten, die denen entsprechen, die für die Ausführung der Aufgaben durch sein Konsulat gelten würden.

Artikel 43

Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern

(1)  Die Mitgliedstaaten bemühen sich, gemeinsam mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten mit einem externen Dienstleistungserbringer unbeschadet der öffentlichen Auftragsvergabe und Wettbewerbsvorschriften zusammenzuarbeiten.

(2)  Die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern beruht auf einem Vertrag, der den in Anhang X festgelegten Anforderungen entspricht.

▼M5 —————

▼B

(4)  Die Prüfung der Anträge, die gegebenenfalls zu führenden Gespräche und die Bescheidung von Anträgen sowie das Drucken und Aufbringen der Visummarken werden ausschließlich vom Konsulat erledigt.

▼M5

(5)  Externen Dienstleistungserbringern wird keinesfalls Zugang zum VIS gewährt. Zugang zum VIS haben ausschließlich die dazu ermächtigten Bediensteten der Konsulate oder der zentralen Behörden.

▼B

(6)  Einem externen Dienstleistungserbringer kann die Erfüllung einer oder mehrerer der folgenden Aufgaben anvertraut werden:

▼M5

a) 

Erteilung allgemeiner Informationen über die Voraussetzungen für die Visumbeantragung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis c und die Antragsformulare;

▼B

b) 

Unterrichtung des Antragstellers über die beizubringenden Unterlagen anhand einer Checkliste;

▼M5

c) 

Erfassung der Daten und Entgegennahme der Anträge (einschließlich der biometrischen Identifikatoren) und Weiterleitung der Anträge an das Konsulat oder die zentralen Behörden;

▼B

d) 

Einzug der Visumgebühr;

▼M5

e) 

gegebenenfalls Terminvereinbarungen für Antragsteller bei dem Konsulat oder in den Räumlichkeiten des externen Dienstleistungserbringers;

f) 

Entgegennahme der Reisedokumente, einschließlich gegebenenfalls des Ablehnungsbescheids, vom Konsulat oder von den zentralen Behörden, und Rückgabe an den Antragsteller.

(7)  Bei der Auswahl eines externen Dienstleistungserbringers prüft der betreffende Mitgliedstaat die Zuverlässigkeit und Solvenz der Organisation oder des Unternehmens und stellt sicher, dass kein Interessenkonflikt vorliegt. Dabei werden gegebenenfalls auch die erforderlichen Lizenzen, der Handelsregistereintrag, die Satzung und die Verträge mit Banken geprüft.

▼B

(8)  Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) stellt/stellen sicher, dass der ausgewählte externe Dienstleistungserbringer die ihm in dem unter Absatz 2 genannten Vertrag auferlegten Bedingungen erfüllt.

▼M5

(9)  Die Mitgliedstaaten sind für die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten verantwortlich und stellen sicher, dass der externe Dienstleistungserbringer von den Datenschutzaufsichtsbehörden nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) überwacht wird.

▼B

(10)  Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) weist/weisen den externen Dienstleistungserbringer ein und vermittelt/vermitteln ihm die Kenntnisse, die er benötigt, um den Antragstellern eine angemessene Dienstleistung anbieten und hinlängliche Informationen erteilen zu können.

(11)  Der/Die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) überwacht/überwachen die Durchführung des Vertrags gemäß Absatz 2 mit besonderer Aufmerksamkeit, einschließlich

▼M5

a) 

der allgemeinen Informationen über die Kriterien, Voraussetzungen und Verfahren für die Visumbeantragung nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a bis c und des Inhalts der vom externen Dienstleistungserbringer für Antragsteller bereitgestellten Antragsformulare;

b) 

aller technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Vernichtung, den zufälligen Verlust, die Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unberechtigten Zugang — insbesondere wenn im Rahmen der Zusammenarbeit Unterlagen und Daten an das Konsulat oder die zentralen Behörden des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten übermittelt werden — und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten;

▼B

c) 

der Erfassung und Übermittlung biometrischer Identifikatoren;

d) 

der Maßnahmen zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

▼M5

Zu diesem Zweck führt/führen die zentralen Behörden oder das/die Konsulat(e) des/der betreffenden Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten regelmäßig — mindestens alle neun Monate — stichprobenartige Kontrollen in den Räumlichkeiten des externen Dienstleistungserbringers durch. Die Mitgliedstaaten können eine Lastenteilung bei diesen regelmäßigen Kontrollen vereinbaren.

▼M5

(11a)  Bis zum 1. Februar jedes Jahres erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über ihre weltweite Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern und deren Kontrolle gemäß Anhang X Teil C.

▼B

(12)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleistungserbringer die Fortführung eines uneingeschränkten Dienstes.

(13)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Exemplar des unter Absatz 2 genannten Vertrags.

▼M5

Artikel 44

Verschlüsselung und sichere Datenübermittlung

(1)  Im Falle der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern sowie der Inanspruchnahme von Honorarkonsuln stellt/stellen der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) sicher, dass die Daten vollständig verschlüsselt werden, wenn sie elektronisch oder auf einem elektronischen Datenträger übermittelt werden.

(2)  Wenn in Drittstaaten die elektronisch zu übermittelnden Daten nicht verschlüsselt werden dürfen, wird die elektronische Datenübermittlung von dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nicht gestattet.

In diesem Fall stellt/stellen der/die betreffende(n) Mitgliedstaat(en) sicher, dass die elektronischen Daten in vollständig verschlüsselter Form auf einem elektronischen Datenträger physisch überbracht werden; diese Übermittlung erfolgt durch einen konsularischen Beamten eines Mitgliedstaats, oder — wenn das unverhältnismäßige oder unangemessene Maßnahmen erfordern würde — auf andere sichere Weise, zum Beispiel durch ansässige Unternehmer mit Erfahrung im Bereich der Beförderung geheimhaltungsbedürftiger Dokumente und Daten in dem betreffenden Drittstaat.

(3)  Die Sicherheitsstufe für die Übermittlung entspricht in allen Fällen dem Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Daten.

▼B

Artikel 45

Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit gewerblichen Mittlerorganisationen

(1)  Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die Einreichung von Anträgen mit gewerblichen Mittlerorganisationen zusammenarbeiten, ausgenommen für die Erfassung der biometrischen Identifikatoren.

(2)  Diese Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage einer Akkreditierung durch die einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Akkreditierung ist insbesondere auf eine Überprüfung der folgenden Aspekte zu stützen:

a) 

den gegenwärtigen Status der gewerblichen Mittlerorganisation: gültige Lizenz, Handelsregister, Verträge mit Banken;

b) 

laufende Verträge mit kommerziellen Partnern in den Mitgliedstaaten, die Unterbringung und sonstige Pauschalreiseleistungen anbieten;

c) 

Verträge mit Beförderungsunternehmen, die eine Hinreise sowie eine garantierte fest gebuchte Rückreise einschließen müssen.

▼M5

(3)  Akkreditierte gewerbliche Mittlerorganisationen werden durch stichprobenartige persönliche oder telefonische Befragungen von Antragstellern, durch die Kontrolle der Reisen und Unterbringung sowie, wann immer für notwendig erachtet, der Unterlagen zur Rückreise von Gruppen regelmäßig überprüft.

▼B

(4)  Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort werden Informationen über die Leistung der akkreditierten gewerblichen Mittlerorganisationen im Hinblick auf festgestellte Unregelmäßigkeiten und die Ablehnung eines von einer gewerblichen Mittlerorganisation eingereichten Antrags sowie über festgestellte Formen des Reisedokumentenbetrugs oder über nicht durchgeführte geplante Reisen ausgetauscht.

(5)  Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort werden Listen der gewerblichen Mittlerorganisationen ausgetauscht, die von den einzelnen Konsulaten akkreditiert wurden und denen die Akkreditierung entzogen wurde, wobei auch die Gründe für den Entzug der Akkreditierung angegeben werden.

▼M5

Jedes Konsulat und die zentralen Behörden tragen gegebenenfalls dafür Sorge, dass Listen der akkreditierten Mittlerorganisationen, mit denen sie zusammenarbeiten, öffentlich bekannt gegeben werden.

▼B

Artikel 46

Erstellung von Statistiken

Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche Statistiken über Visa gemäß der Tabelle in Anhang XII. Diese Statistiken werden jeweils vor dem 1. März für das vorhergehende Kalenderjahr vorgelegt.

Artikel 47

Information der Öffentlichkeit

(1)  Die zentralen Behörden und die Konsulate der Mitgliedstaaten geben alle relevanten Informationen zur Beantragung eines Visums öffentlich bekannt, insbesondere:

a) 

die Kriterien, Voraussetzungen und Verfahren für die Beantragung eines Visums;

▼M5

aa) 

die in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Kriterien dafür, dass ein Antrag als zulässig gilt;

ab) 

dass die Erfassung der biometrischen Daten grundsätzlich alle 59 Monate ab dem Tag der ersten Erfassung erfolgen muss;

▼B

b) 

gegebenenfalls die Modalitäten für die Terminvereinbarung;

▼M5

c) 

die Stelle, bei der der Antrag eingereicht werden kann (zuständiges Konsulat oder externer Dienstleistungserbringer);

▼B

d) 

akkreditierte gewerbliche Mittlerorganisationen;

e) 

den Umstand, dass der in Artikel 20 vorgesehene Stempel keine Rechtswirkung hat;

f) 

die in Artikel 23 Absätze 1, 2 und 3 festgelegten Fristen für die Bearbeitung von Anträgen;

g) 

die Drittstaaten, in Bezug auf deren Staatsangehörige oder bestimmte Gruppen von deren Staatsangehörigen eine vorherige Konsultation oder Unterrichtung erforderlich ist;

h) 

darüber, dass ablehnende Entscheidungen über Anträge dem Antragsteller mitzuteilen und zu begründen sind und dass dem Antragsteller in diesem Fall ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, wobei über das bei der Einlegung des Rechtsmittels zu befolgende Verfahren einschließlich der zuständigen Behörde und der Rechtsmittelfristen zu informieren ist;

i) 

darüber, dass der Besitz eines Visums allein nicht automatisch zur Einreise berechtigt und dass der Inhaber eines Visums an der Außengrenze nachweisen muss, dass er die in Artikel 5 des Schengener Grenzkodexes vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt;

▼M5

j) 

Informationen über das Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 38 Absatz 5.

▼B

(2)  Der vertretende und der vertretene Mitgliedstaat geben die Vertretungsvereinbarungen nach Artikel 8 drei Monate vor deren Inkrafttreten öffentlich bekannt.



TITEL V

DIE SCHENGEN-ZUSAMMENARBEIT VOR ORT

Artikel 48

Die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort zwischen den Konsulaten der Mitgliedstaaten

▼M5

(1)  Die Konsulate und die Delegationen der Union arbeiten innerhalb eines Konsularbezirks zusammen, um unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten für eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu sorgen.

Zu diesem Zweck erteilt die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates ( 10 ) den Delegationen der Union Weisungen für die Durchführung der im vorliegenden Artikel vorgesehenen einschlägigen Koordinierungsaufgaben.

Wenn zentrale Behörden Anträge, die in dem betreffenden Konsularbezirk gestellt wurden, gemäß Artikel 4 Absatz 1a prüfen und bescheiden, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass sich jene betreffenden zentralen Behörden aktiv an der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort beteiligen. Das Personal, das an der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort beteiligt ist, muss angemessen geschult sein und in die Prüfung von Anträgen in dem betreffenden Konsularbezirk eingebunden sein.

▼M5

(1a)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten insbesondere zusammen, um

a) 

eine einheitliche Liste der vom Antragsteller einzureichenden Belege unter Berücksichtigung von Artikel 14 zu erstellen;

b) 

eine gebietsbezogene Anwendung des Artikels 24 Absatz 2 in Bezug auf die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise vorzubereiten;

c) 

gegebenenfalls für eine einheitliche Übersetzung des Antragsformulars zu sorgen;

d) 

eine Liste der Reisedokumente, die das Gastland ausstellt, zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren;

e) 

ein gemeinsames Informationsblatt mit den in Artikel 47 Absatz 1 genannten Informationen auszuarbeiten;

f) 

gegebenenfalls die Anwendung nach Artikel 25a Absätze 5 und 6 zu überwachen.

▼M5 —————

▼M5

(3)  Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort tauschen die Mitgliedstaaten folgende Informationen aus:

a) 

vierteljährliche Statistiken über die beantragten, erteilten und verweigerten einheitlichen Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit und Visa für den Flughafentransit;

b) 

zur Beurteilung von Migrations- und Sicherheitsrisiken Informationen insbesondere über:

i) 

die sozioökonomische Struktur des Gastlands,

ii) 

lokale Informationsquellen einschließlich Sozialversicherungssystem, Krankenversicherung, Steuerregister und Ein- und Ausreiseregistrierung,

iii) 

die Verwendung falscher, verfälschter oder gefälschter Dokumente,

iv) 

Routen der irregulären Einwanderung,

v) 

Tendenzen in Bezug auf betrügerisches Verhalten,

vi) 

Tendenzen in Bezug auf Visumverweigerungen;

c) 

Informationen über die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern und mit Beförderungsunternehmen;

d) 

Informationen über Versicherungsgesellschaften, die eine angemessene Reisekrankenversicherung anbieten, einschließlich Überprüfung der Versicherungsdeckung und etwaiger Selbstbeteiligung.

▼B

(4)  Im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort werden regelmäßig Sitzungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission insbesondere zur Besprechung konkreter Themen im Zusammenhang mit der Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik organisiert. Diese Sitzungen werden von der Kommission innerhalb des Konsularbezirks einberufen, soweit nicht auf Ersuchen der Kommission etwas anderes vereinbart wird.

Es können auch Sitzungen zu Einzelthemen organisiert und Untergruppen eingesetzt werden, die sich mit spezifischen Fragen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort befassen.

(5)  Über die Sitzungen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort werden systematisch zusammenfassende Berichte erstellt und an die beteiligten Konsulate weitergeleitet. Die Kommission kann einen Mitgliedstaat mit der Erstellung der Berichte betrauen. Die Konsulate der einzelnen Mitgliedstaaten leiten die Berichte den zentralen Behörden ihres Landes zu.

▼M5 —————

▼B

(6)  Vertreter von Konsulaten der Mitgliedstaaten, die den Besitzstand der Gemeinschaft im Visumbereich nicht anwenden, oder von Drittländern können ad hoc zur Teilnahme an den Sitzungen eingeladen werden, damit Informationen zu Visumfragen ausgetauscht werden können.

▼M5

(7)  Bis zum 31. Dezember jedes Jahres wird für jeden Konsularbezirk ein Jahresbericht erstellt. Auf der Grundlage dieser Berichte erstellt die Kommission einen Jahresbericht über den Stand der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort, der dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wird.

▼B



TITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 49

Regelungen bezüglich der Olympischen Spiele und der Paralympischen Spiele

Für Mitgliedstaaten, die die Olympischen Spiele und die Paralympischen Spiele austragen, gelten die in Anhang XI vorgesehenen besonderen Verfahren und Bedingungen zur Erleichterung der Visumerteilung.

▼M5 —————

▼M5

Artikel 51

Weisungen zur Anwendung dieser Verordnung in der Praxis

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Weisungen zur praktischen Anwendung dieser Verordnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 52 Absatz 2 erlassen.

▼M5

Artikel 51a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 16 Absatz 9 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. August 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Fünfjahreszeitraums einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 16 Absatz 9 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung ( 11 ) enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 16 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

▼M5

Artikel 52

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss („Visa-Ausschuss“) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ).

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

▼B

Artikel 53

Mitteilung

(1)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a) 

Vertretungsvereinbarungen nach Artikel 8;

b) 

die Drittstaaten, bei deren Staatsangehörigen einzelne Mitgliedstaaten nach Artikel 3 den Besitz eines Visums für den Flughafentransit zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen der in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen verlangen;

c) 

gegebenenfalls das nationale Formular zum Nachweis der Kostenübernahme und/oder privaten Unterkunft nach Artikel 14 Absatz 4;

d) 

die Liste der Drittstaaten, bei denen eine vorherige Konsultation nach Artikel 22 Absatz 1 erforderlich ist;

e) 

die Liste der Drittstaaten, bei denen eine Unterrichtung nach Artikel 31 Absatz 1 erforderlich ist;

f) 

die zusätzlichen Einträge der Mitgliedstaaten im Feld „Anmerkungen“ auf der Visummarke gemäß Artikel 27 Absatz 2;

g) 

die für die Visumverlängerung gemäß Artikel 33 Absatz 5 zuständigen Behörden;

h) 

die nach Artikel 40 gewählten Formen der Zusammenarbeit;

i) 

die gemäß Artikel 46 und Anhang XII erhobenen Statistiken.

(2)  Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Informationen auf elektronischem Wege in regelmäßig aktualisierter Form zur Verfügung.

Artikel 54

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) 

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) 

‚einheitliches Visum‘ im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) ( *1 );

b) 

Buchstabe b wird gestrichen.

c) 

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) 

‚Visum für den Flughafentransit‘ im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009;“.

d) 

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) 

‚Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit‘ im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.“

e) 

Buchstabe e wird gestrichen.

2. 

In Artikel 8 Absatz 1 werden die Worte „Nach Erhalt eines Antrags“ wie folgt ersetzt:

„Bei Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009“.

3. 

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) 

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Bei der Antragstellung einzugebende Daten“.

b) 

▼C2

Nummer 4 wird wie folgt geändert:

▼B

i) 

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) 

Nachname (Familienname), Geburtsname (frühere(r) Familienname(n)), Vorname(n); Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Geschlecht;“.

ii) 

Buchstabe e wird gestrichen.

iii) 

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g) 

Zielmitgliedstaat(en) und Dauer des geplanten Aufenthalts oder der Durchreise;“.

iv) 

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h) 

Hauptzweck(e) der Reise;“.

v) 

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i) 

geplanter Tag der Einreise in das Schengen-Gebiet und geplanter Tag der Ausreise aus dem Schengen-Gebiet;“.

vi) 

Buchstabe j erhält folgende Fassung:

„j) 

Mitgliedstaat der ersten Einreise;“.

vii) 

Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k) 

Heimatanschrift des Antragstellers;“.

viii) 

In Buchstabe l wird das Wort „Ausbildungsstätte“ durch das Wort „Bildungseinrichtung“ ersetzt.

ix) 

In Buchstabe m werden die Worte „des Vaters und der Mutter“ durch „des Inhabers der elterlichen Sorge oder des Vormunds“ ersetzt.

4. 

In Artikel 10 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„k) 

gegebenenfalls die Angabe, dass die Visummarke handschriftlich ausgefüllt wurde.“

5. 

In Artikel 11 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„Führt die Visumbehörde als Vertretung eines anderen Mitgliedstaats die Prüfung des Antrags nicht fort, ergänzt sie den Antragsdatensatz um folgende Daten:“.

6. 

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) 

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) 

Statusinformation über die Ablehnung der Visumerteilung und darüber, ob die genannte Behörde die Visumerteilung im Namen eines anderen Mitgliedstaats abgelehnt hat;“.

b) 

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  In dem Antragsdatensatz werden auch die Gründe für die Verweigerung des Visums angegeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe handeln:

a) 

Der Antragsteller

i) 

legt ein Reisedokument vor, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) 

begründet den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht;

iii) 

erbringt nicht den Nachweis, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. ist nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) 

hat sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten;

v) 

ist im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben;

vi) 

stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

vii) 

weist nicht nach, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt;

b) 

die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft;

c) 

die Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen, konnte nicht festgestellt werden;

d) 

es wurde vom Antragsteller nicht ausreichend belegt, dass es ihm nicht möglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen, ein Umstand, der die Beantragung der Erteilung eines Visums an der Grenze rechtfertigt.“

7. 

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Zusätzliche Daten bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums

(1)  Wurde entschieden, ein Visum zu annullieren oder aufzuheben, ergänzt die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:

a) 

Statusinformation über die Annullierung oder Aufhebung des Visums,

b) 

Behörde, die das Visum annulliert oder aufgehoben hat, einschließlich ihres Standorts,

c) 

Ort und Datum des Beschlusses.

(2)  Im Antragsdatensatz ist auch der Grund oder sind die Gründe für die Annullierung oder die Aufhebung anzugeben; dabei kann es sich um einen oder mehrere der folgenden Gründe handeln:

a) 

einer oder mehrere der in Artikel 12 Absatz 2 aufgeführten Gründe,

b) 

das Ersuchen des Visuminhabers um Aufhebung des Visums.“

8. 

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a) 

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) 

Die Einleitung erhält folgende Fassung:

„1.  Wurde entschieden, die Gültigkeitsdauer und/oder die Aufenthaltsdauer eines ausgestellten Visums zu verlängern, ergänzt die Visumbehörde, die diese Entscheidung getroffen hat, den Antragsdatensatz um folgende Daten:“.

ii) 

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d) 

Nummer der Visummarke für das verlängerte Visum;“.

iii) 

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g) 

das Gebiet, in das der Visuminhaber einreisen darf, falls das verlängerte Visum eine andere räumliche Gültigkeit als das ursprüngliche Visum hat;“.

b) 

Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen.

9. 

In Artikel 15 Absatz 1 werden die Worte „bzw. seine Gültigkeitsdauer zu verlängern oder zu verkürzen“ durch die Worte „oder zu verlängern“ ersetzt.

10. 

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a) 

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4. 

Mitgliedstaat der ersten Einreise;“.

b) 

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6. 

Kennzeichnung der Visumkategorie;“.

c) 

Nummer 11 erhält folgende Fassung:

„11. 

Hauptzweck(e) der Reise;“.

11. 

In Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe c, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte „oder verkürzt“ gestrichen.

12. 

In Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte „Verkürzung der Gültigkeitsdauer“ gestrichen.

▼M4 —————

▼B

Artikel 56

Aufhebungen

(1)  Die Artikel 9 bis 17 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 werden aufgehoben.

(2)  Folgendes wird aufgehoben:

a) 

der Beschluss des Schengener Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der Aufhebung von Altfassungen des Gemeinsamen Handbuchs und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und Annahme der Neufassungen (SCH/Com-ex (99) 13) (die Gemeinsame Konsularische Instruktion einschließlich der Anlagen);

b) 

die Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Verlängerung des einheitlichen Visums (SCH/Com-ex (93) 21) und bezüglich der gemeinsamen Grundsätze für die Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa (SCH/Com-ex (93) 24), Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich des Austauschs von Statistiken über die Erteilung von Sichtvermerken (SCH/Com-ex (94) 25), Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 über den Austausch vor Ort von statistischen Angaben zur Visumerteilung (SCH/Com-ex (98) 12) und Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. Dezember 1998 über die Einführung eines einheitlichen Dokuments zum Nachweis einer Einladung, einer Verpflichtungserklärung oder einer Aufnahmebescheinigung (SCH/Com-ex (98) 57);

c) 

die Gemeinsame Maßnahme 96/197/JI vom 4. März 1996 betreffend den Transit auf Flughäfen ( 13 );

d) 

die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden ( 14 );

e) 

die Verordnung (EG) Nr. 1091/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über den freien Personenverkehr mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt ( 15 );

f) 

die Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Februar 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschließlich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise ( 16 );

g) 

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 390/2009 des Europäischen Parlament und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, hinsichtlich der Aufnahme biometrischer Identifikatoren einschließlich Bestimmungen über die Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen ( 17 ).

(3)  Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang XIII zu lesen.

Artikel 57

Überwachung und Bewertung

(1)  Zwei Jahre nachdem alle Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar geworden sind, erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung der Anwendung der Verordnung. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen und prüft die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung unbeschadet der Berichte nach Absatz 3.

(2)  Die Kommission legt die Bewertung nach Absatz 1 dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Auf der Grundlage dieser Bewertung legt die Kommission gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung vor.

(3)  Die Kommission legt drei Jahre nachdem der Betrieb des VIS aufgenommen wurde, und danach alle vier Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der Artikel 13, 17 und 40 bis 44 dieser Verordnung vor, der auch auf folgende Themen eingeht: Umsetzung der Erfassung und Verwendung biometrischer Identifikatoren, Zweckmäßigkeit des gewählten ICAO-Standards, Einhaltung der Datenschutzbestimmungen, Erfahrungen mit externen Dienstleistungserbringern unter spezifischer Bezugnahme auf die Erfassung biometrischer Daten, Umsetzung der Regelung zum Kopieren von Fingerabdrücken innerhalb von 59 Monaten und Gestaltung der Antragsverfahren. In dem Bericht werden zudem auf der Grundlage von Artikel 17 Absätze 12, 13 und 14 und von Artikel 50 Absatz 4 der VIS-Verordnung die Fälle, in denen Fingerabdrücke faktisch nicht abgegeben werden konnten oder aus rechtlichen Gründen nicht bereitgestellt werden mussten, mit der Zahl der Fälle verglichen, in denen Fingerabdrücke abgenommen wurden. Der Bericht enthält auch Angaben zu Fällen, in denen Personen, die ihre Fingerabdrücke tatsächlich nicht abgeben konnten, ein Visum verweigert wurde. Gegebenenfalls fügt die Kommission dem Bericht geeignete Vorschläge für eine Änderung der Verordnung bei.

(4)  In dem ersten der Berichte nach Absatz 3 wird anhand der Ergebnisse einer unter Verantwortung der Kommission durchgeführten Studie auch die Frage behandelt, ob Fingerabdrücke von Kindern unter 12 Jahren zu Identifizierungs- und Überprüfungszwecken eine hinreichende Zuverlässigkeit aufweisen und insbesondere wie sich die Fingerabdrücke mit zunehmendem Alter verändern.

Artikel 58

Inkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)  Diese Verordnung gilt ab dem 5. April 2010.

(3)  Artikel 52 und Artikel 53 Absatz 1 Buchstaben a bis h und Absatz 2 gelten ab dem 5. Oktober 2009.

(4)  Soweit das Schengener Konsultationsnetz (Pflichtenheft) betroffen ist, gilt Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe d ab dem in Artikel 46 der VIS-Verordnung genannten Zeitpunkt.

(5)  Artikel 32 Absätze 2 und 3, Artikel 34 Absätze 6 und 7 sowie Artikel 35 Absatz 7 gelten ab dem 5. April 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M5




ANHANG I

Einheitliches Antragsformular

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINES SCHENGEN-VISUMS

Dieses Antragsformular ist unentgeltlich

image ( 18 )

Die mit * gekennzeichneten Felder 21, 22, 30, 31 und 32 müssen nicht von Familienangehörigen von Unionsbürgern, Staatsangehörigen des EWR oder der Schweiz ausgefüllt werden.

Die Felder 1-3 sind entsprechend den Angaben im Reisedokument auszufüllen.



1.  Name (Familienname):

RESERVIERT FÜR AMTLICHE EINTRAGUNGEN

Datum des Antrags:

Nummer des Antrags:

2.  Familienname bei der Geburt (frühere(r) Familienname(n)):

3.  Vorname(n):

4.  Geburtsdatum (Tag/Monat/Jahr):

5.  Geburtsort:

6.  Geburtsland:

7.  Derzeitige Staatsangehörigkeit:

Staatsangehörigkeit bei der Geburt (falls nicht wie oben):

Andere Staatsangehörigkeiten:

Antrag eingereicht bei:

□  Botschaft/Konsulat

□  Dienstleistungserbringer

□  kommerzielle Mittlerorganisation

8.  Geschlecht:

□männlich □weiblich

9.  Familienstand:

□ledig □verheiratet □eingetragene Partnerschaft □getrennt □geschieden □verwitwet □Sonstiges (bitte nähere Angaben):

□  Grenzübergangsstelle:

□  Sonstige Stelle:

10.  Inhaber der elterlichen Sorge (bei Minderjährigen) /Vormund (Name, Vorname, Anschrift, falls abweichend von der des Antragstellers, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Staatsangehörigkeit):

Akte bearbeitet durch:

11.  Ggf. nationale Identitätsnummer:

Belege:

□  Reisedokument

□  Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts

□  Einladung

12.  Art des Reisedokuments:

□Normaler Pass □Diplomatenpass □Dienstpass □Amtspass □Sonderpass

□Sonstiges Reisedokument (bitte nähere Angaben):

13.  Nummer des Reisedokuments:

14.  Ausstellungsdatum:

15.  Gültig bis:

16.  Ausgestellt durch (Land):

□  Reisekrankenversicherung

□  Beförderungsmittel

□  Sonstiges:

Visum:

□  Verweigert

□  Erteilt:

□  A

□  C

□  Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit

□  Gültig:

vom:

bis:

17.  Personenbezogene Daten des Familienangehörigen, der Unionsbürger oder Staatsangehöriger des EWR oder der Schweiz ist — falls zutreffend

Nachname (Familienname):

Vorname(n):

Geburtsdatum (Tag-Monat-Jahr):

Staatsangehörigkeit:

Nummer des Reisedokuments oder des Personalausweises:

18.  Verwandtschaftsverhältnis zum Unionsbürger oder Staatsangehörigen des EWR oder der Schweiz — falls zutreffend:

□Ehegatte □Kind □Enkelkind □abhängiger Verwandter in aufsteigender Linie

□eingetragener Partner □Sonstiges:

19.  Wohnanschrift und E-Mail-Adresse des Antragstellers:

Telefonnummer(n):

20.  Wohnsitz in einem anderen Staat als dem der derzeitigen Staatsangehörigkeit:

□Nein

□Ja. Aufenthaltstitel oder gleichwertiges Dokument … Nr. … Gültig bis …

*21.  Derzeitige berufliche Tätigkeit:

Anzahl der Einreisen:

□1 □2 □mehrere

Anzahl der Tage:

*22.  Name, Anschrift und Telefonnummer des Arbeitgebers. Bei Studenten Name und Anschrift der Bildungseinrichtung:

23.  Zweck(e) der Reise:

□Tourismus □Geschäftsreise □Besuch von Familienangehörigen oder Freunden □Kultur □Sport □Offizieller Besuch □Gesundheitliche Gründe □Studium □Flughafentransit □Sonstiges (bitte nähere Angaben):

24.  Weitere Informationen zum Aufenthaltszweck:

25.  Mitgliedstaat der Hauptbestimmung (und andere Bestimmungsmitgliedstaaten, falls zutreffend):

26.  Mitgliedstaat der ersten Einreise:

27.  Anzahl der beantragten Einreisen:

□Einmalige Einreise □Zweimalige Einreise □Mehrfache Einreise

Datum der geplanten Ankunft des ersten geplanten Aufenthalts im Schengen-Raum:

Datum der geplanten Abreise aus dem Schengen-Raum nach dem ersten geplanten Aufenthalt:

28.  Wurden Ihre Fingerabdrücke bereits für die Beantragung eines Schengen-Visums erfasst?: □ Nein □ Ja

Datum, falls bekannt … Nummer der Visummarke, falls bekannt …

29.  Ggf. Einreisegenehmigung für das Endbestimmungsland:

Ausgestellt durch … Gültig vom … bis …

*30.  Name und Vorname der einladenden Person(en) in dem Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaaten. Soweit dies nicht zutrifft, bitte Name des/der Hotels oder vorübergehende Unterkunft/Unterkünfte in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) angeben:

Anschrift und E-Mail-Adresse der einladenden Person(en)/jedes Hotels/jeder vorübergehenden Unterkunft:

Telefonnummer(n):

*31.  Name und Anschrift des einladenden Unternehmens/der einladenden Organisation:

Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer(n) und E-Mail-Adresse der Kontaktperson im Unternehmen/in der Organisation:

Telefonnummer(n) des Unternehmens/der Organisation:

*32.  Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts des Antragstellers werden getragen:

□  vom Antragsteller selbst

Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts:

□  Bargeld

□  Reisechecks

□  Kreditkarte

□  Im Voraus bezahlte Unterkunft

□  Im Voraus bezahlte Beförderung

□  Sonstiges (bitte nähere Angaben):

□  von einem Sponsor (Gastgeber, Unternehmen, Organisation), bitte nähere Angaben:

… □ siehe Feld 30 oder 31

… □ von sonstiger Stelle (bitte nähere Angaben):

Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts:

□  Bargeld

□  Zur Verfügung gestellte Unterkunft

□  Übernahme sämtlicher Kosten während des Aufenthalts

□  Im Voraus bezahlte Beförderung

□  Sonstiges (bitte nähere Angaben):

 

Mir ist bekannt, dass die Visumgebühr im Falle der Visumverweigerung nicht erstattet wird.

 

Im Falle der Beantragung eines Visums für die mehrfache Einreise:

Mir ist bekannt, dass ich über eine angemessene Reisekrankenversicherung für meinen ersten Aufenthalt und jeden weiteren Besuch im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verfügen muss.

 

Mir ist bekannt und ich bin damit einverstanden, dass zur Prüfung meines Antrags die in diesem Antragsformular geforderten Daten erhoben werden müssen, ein Lichtbild von mir gemacht werden muss und gegebenenfalls meine Fingerabdrücke abgenommen werden müssen. Die Angaben zu meiner Person, die in diesem Antrag enthalten sind, sowie meine Fingerabdrücke und mein Lichtbild werden zur Entscheidung über meinen Antrag an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weitergeleitet und von diesen Behörden bearbeitet.

Diese Daten sowie Daten in Bezug auf die Entscheidung über meinen Antrag oder eine Entscheidung zur Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums werden in das Visa-Informationssystem (VIS) eingegeben und dort höchstens fünf Jahre gespeichert; die Visumbehörden und die für die Visumkontrolle an den Außengrenzen und in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörden sowie die Einwanderungs- und Asylbehörden in den Mitgliedstaaten haben während dieser fünf Jahre Zugang zu den Daten, um zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die rechtmäßige Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet erfüllt sind, um Personen zu identifizieren, die diese Voraussetzungen nicht bzw. nicht mehr erfüllen, um einen Asylantrag zu prüfen und um zu bestimmen, wer für diese Prüfung zuständig ist. Zur Verhütung und Aufdeckung terroristischer und anderer schwerer Straftaten und zur Ermittlung wegen dieser Straftaten haben unter bestimmten Bedingungen auch benannte Behörden der Mitgliedstaaten und Europol Zugang zu diesen Daten. Die für die Verarbeitung der Daten zuständige Behörde des Mitgliedstaats ist [(…)].

Mir ist bekannt, dass ich berechtigt bin, in jedem beliebigen Mitgliedstaat eine Mitteilung darüber einzufordern, welche Daten über mich im VIS gespeichert wurden und von welchem Mitgliedstaat diese Daten stammen; außerdem bin ich berechtigt zu beantragen, dass mich betreffende Daten, die unrichtig sind, berichtigt und rechtswidrig verarbeitete Daten, die mich betreffen, gelöscht werden. Die Behörde, die meinen Antrag prüft, liefert mir auf ausdrücklichen Wunsch Informationen darüber, wie ich mein Recht wahrnehmen kann, die Daten zu meiner Person zu überprüfen und unrichtige Daten gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats berichtigen oder löschen zu lassen, sowie über die Rechtsbehelfe, die das Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorsieht. Die staatliche Aufsichtsbehörde dieses Mitgliedstaats [Kontaktdaten: …] ist zuständig für Beschwerden über den Schutz personenbezogener Daten.

Ich versichere, dass ich die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe und dass sie richtig und vollständig sind. Mir ist bewusst, dass falsche Erklärungen zur Ablehnung meines Antrags oder zur Annullierung eines bereits erteilten Visums führen und die Strafverfolgung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der den Antrag bearbeitet, auslösen können.

Ich verpflichte mich dazu, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf des Visums zu verlassen, sofern mir dieses erteilt wird. Ich wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass der Besitz eines Visums nur eine der Voraussetzungen für die Einreise in das europäische Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ist. Aus der Erteilung des Visums folgt kein Anspruch auf Schadensersatz, wenn ich die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 (Schengener Grenzkodex) nicht erfülle und mir demzufolge die Einreise verweigert wird. Die Einreisevoraussetzungen werden bei der Einreise in das europäische Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erneut überprüft.

 

Ort und Datum:

Unterschrift

(ggf. Unterschrift des Inhabers der elterlichen Sorge/Vormunds):

▼B




ANHANG II

Nicht erschöpfende Liste von Belegen

Bei den von den Antragstellern vorzulegenden Belegen gemäß Artikel 14 kann es sich um folgende Dokumente handeln:

A. 

BELEGE ÜBER DEN ZWECK DER REISE

1. 

bei beruflichen Reisen:

a) 

die Einladung eines Unternehmens oder einer Behörde zu geschäftlichen, betrieblichen oder dienstlichen Besprechungen, Tagungen oder Veranstaltungen;

b) 

andere Unterlagen, aus denen eindeutig geschäftliche oder dienstliche Beziehungen hervorgehen;

c) 

gegebenenfalls Eintrittskarten zu Messen und Kongressen;

d) 

Dokumente, die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens belegen;

e) 

Dokumente, die den Beschäftigungsstatus des Antragstellers im Unternehmen belegen;

2. 

bei Reisen zu Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken:

a) 

die Anmeldebestätigung einer Bildungseinrichtung über die beabsichtigte Teilnahme an theoretischen oder praktischen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen;

b) 

Studentenausweise oder Bescheinigungen über die zu besuchenden Lehrveranstaltungen;

3. 

bei touristischen oder privaten Reisen:

a) 

Dokumente in Bezug auf die Unterkunft:

— 
eine Einladung des Gastgebers, sofern bei diesem Unterkunft genommen werden soll;
— 
Belege von Beherbergungsbetrieben oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die beabsichtigte Unterbringung hervorgeht;
b) 

Dokumente in Bezug auf die Reiseroute:

— 
die Buchungsbestätigung des Veranstalters einer organisierten Reise oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die Reisepläne hervorgehen;
— 
im Fall der Durchreise: Visum oder sonstige Einreisegenehmigung für das Drittland, welches das Bestimmungsland ist; Tickets für die Weiterreise;
4. 

bei Reisen im Zusammenhang mit politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder Reisen, die aus anderen Gründen stattfinden:

— 
Einladungen, Eintrittskarten, Anmeldebestätigungen oder Programme, (möglichst) unter Angabe des Namens der einladenden Stelle und der Dauer des Aufenthalts, oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen der Zweck der Reise hervorgeht;
5. 

bei Reisen von Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit offizieller Einladung an die Regierung des betreffenden Drittlands an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats teilnehmen:

— 
ein Schreiben einer Behörde des betreffenden Drittlands, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller der offiziellen Delegation angehört, die zur Teilnahme an einer der oben genannten Veranstaltungen in einen Mitgliedstaat reist, sowie eine Kopie der offiziellen Einladung;
6. 

bei Reisen aus gesundheitlichen Gründen:

— 
ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung hervorgeht, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten.
B. 

DOKUMENTE, ANHAND DEREN SICH DIE ABSICHT DES ANTRAGSTELLERS, DAS GEBIET DER MITGLIEDSTAATEN ZU VERLASSEN, BEURTEILEN LÄSST

1. 

Buchung eines Rückreise- oder Rundreisetickets;

2. 

Nachweis finanzieller Mittel im Wohnsitzstaat;

3. 

Nachweis eines Arbeitsverhältnisses: Kontoauszüge;

4. 

Nachweis von Immobilienbesitz;

5. 

Nachweis der Eingliederung in den Wohnsitzstaat: familiäre Bindungen; beruflicher Status.

C. 

DOKUMENTE IM ZUSAMMENHANG MIT DER FAMILIÄREN SITUATION DES ANTRAGSTELLERS

1. 

Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vormunds (wenn ein Minderjähriger ohne seine Eltern reist);

2. 

Nachweis einer familiären Beziehung zum Gastgeber/zur einladenden Person.




ANHANG III

EINHEITLICHES FORMAT UND VERWENDUNG DES STEMPELS ZUR DOKUMENTIERUNG DER ANTRAGSTELLUNG



… Visum … (1)

 

xx/xx/xxxx (2)

… (3)

Beispiel:

 

C visa FR

 

22/04/2009

Consulat de France

Dschibuti

 

(1)   Code des Mitgliedstaats, der den Antrag prüft. Es werden die Codes, die in Anhang VII unter Nummer 1.1 aufgeführt sind, verwendet.

(2)   Datum des Antrags (achtstellige Zahl: xx Tag, xx Monat, xxxx Jahr).

(3)   Behörde, die den Visumantrag prüft.

Der Stempel wird auf der ersten freien Seite des Reisedokuments, die keine sonstigen Einträge oder Stempel aufweist, angebracht.




ANHANG IV

Gemeinsame, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgestellte Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die Transitzone der Flughäfen der Mitgliedstaaten ein Visum für den Flughafentransit benötigen

AFGHANISTAN
BANGLADESCH
DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO
ERITREA
ÄTHIOPIEN
GHANA
IRAN
IRAK
NIGERIA
PAKISTAN
SOMALIA
SRI LANKA

▼M5




ANHANG V

LISTE DER AUFENTHALTSTITEL, DIE DEREN INHABER ZUR DURCHREISE DURCH DIE TRANSITZONEN DER FLUGHÄFEN DER MITGLIEDSTAATEN OHNE VISUM FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT BERECHTIGEN

ANDORRA:

— 
Autorització temporal (befristete Einwanderungserlaubnis — grün)
— 
Autorització temporal per a treballadors d'empreses estrangeres (befristete Einwanderungserlaubnis für Beschäftigte ausländischer Unternehmen — grün)
— 
Autorització residència i treball (Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis — grün)
— 
Autorització residència i treball del personal d'ensenyament (Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Lehrkräfte — grün)
— 
Autorització temporal per estudis o per recerca (befristete Einwanderungserlaubnis für Studien oder Forschung — grün)
— 
Autorització temporal en pràctiques formatives (befristete Einwanderungserlaubnis für Praktika und Ausbildungen — grün)
— 
Autorització residència (Aufenthaltserlaubnis — grün)

KANADA:

— 
Permanent resident card (Karte für dauerhaft Aufenthaltsberechtigte)
— 
Permanent Resident Travel Document (Reisedokument für dauerhaft Aufenthaltsberechtigte)

JAPAN:

— 
Residence card (Aufenthaltskarte)

SAN MARINO:

— 
Permesso di soggiorno ordinario (herkömmliche Aufenthaltserlaubnis (ein Jahr gültig, bei Ablauf der Gültigkeit verlängerbar))
— 
Sonderaufenthaltserlaubnis aus folgenden Gründen (ein Jahr gültig, bei Ablauf der Gültigkeit verlängerbar): Hochschulbesuch, Sport, Gesundheitsversorgung, religiöse Gründe, Krankenpflegetätigkeit in einem öffentlichen Krankenhaus, diplomatische Funktionen, Lebensgemeinschaft, Erlaubnis für Minderjährige, humanitäre Gründe, Erlaubnis für Eltern
— 
Saisonale und befristete Arbeitserlaubnis (elf Monate gültig, bei Ablauf der Gültigkeit verlängerbar)
— 
Identitätskarte für Personen mit amtlichem Wohnsitz („residenza“) in San Marino (fünf Jahre gültig)

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA:

— 
Gültiges, nicht abgelaufenes Einwanderungsvisum (kann bei der Einreise für ein Jahr als befristeter Aufenthaltsnachweis bis zur Ausstellung der Karte I-551 bestätigt werden)
— 
Gültiges, nicht abgelaufenes Formular I-551 (Permanent Resident Card — Daueraufenthaltskarte (Kann je nach Art der Zulassung bis zu zwei oder zehn Jahre gültig sein; ist kein Ablaufdatum auf der Karte vermerkt, so wird sie als gültiges Reisedokument anerkannt))
— 
Gültiges, nicht abgelaufenes Formular I-327 (Re-entry Permit — Wiedereinreisegenehmigung)
— 
Gültiges, nicht abgelaufenes Formular I-571 (Refugee Travel Document (Reisedokument für Flüchtlinge) mit Bestätigungsvermerk „Permanent Resident Alien“ (dauerhaft aufenthaltsberechtigter Ausländer))




ANHANG VI

image ( 19 )

STANDARDFORMULAR ZUR MITTEILUNG DER GRÜNDE FÜR DIE VERWEIGERUNG, ANNULLIERUNG ODER AUFHEBUNG EINES VISUMS

VERWEIGERUNG/ANNULLIERUNG/AUFHEBUNG DES VISUMS

Sehr geehrte Frau/Sehr geehrter Herr …,

 die … Botschaft/ das … Generalkonsulat/das … Konsulat/[andere zuständige Behörde] in … [im Namen von (Name des vertretenen Mitgliedstaats)]

 [andere zuständige Behörde] von …

 die für Personenkontrollen zuständige Behörde in …

hat

 Ihren Antrag geprüft;

 Ihr Visum mit der Nummer …, ausgestellt am … [Tag/Monat/Jahr], geprüft.



□  Das Visum wurde verweigert.

□  Das Visum wurde annulliert.

□  Das Visum wurde aufgehoben.

Diese Entscheidung stützt sich auf den folgenden Grund/die folgenden Gründe:

1. 
□ 

Es wurde ein falsches, gefälschtes oder verfälschtes Reisedokument vorgelegt.

2. 
□ 

Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts wurden nicht nachgewiesen.

3. 
□ 

Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist.

4. 
□ 

Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie in der Lage sind, für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts rechtmäßig zu erlangen.

5. 
□ 

Sie haben sich im gegenwärtigen Zeitraum von 180 Tagen bereits 90 Tage im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten.

6. 
□ 

Sie wurden im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben von … (Angabe des Mitgliedstaats).

7. 
□ 

Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit darstellen.

8. 
□ 

Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit gemäß Artikel 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) darstellen.

9. 
□ 

Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für seine/ihre internationalen Beziehungen darstellen.

10. 
□ 

Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.

11. 
□ 

Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Erklärungen in Bezug auf … (bitte näher angeben).

12. 
□ 

Es bestehen begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, an der Echtheit der eingereichten Belege oder an ihrem Wahrheitsgehalt.

13. 
□ 

Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.

14. 
□ 

Es wurde nicht hinreichend belegt, dass es Ihnen unmöglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen, was die Beantragung eines Visums an der Grenze gerechtfertigt hätte.

15. 
□ 

Der Zweck und die Bedingungen des geplanten Flughafentransits wurden nicht nachgewiesen.

16. 
□ 

Sie haben nicht nachgewiesen, dass Sie im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung sind.

17. 
□ 

Die Aufhebung des Visums wurde vom Inhaber des Visums beantragt. ( 20 )

Anmerkungen:

Gegen die Entscheidung zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums können Sie einen Rechtsbehelf einlegen.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen zur Verweigerung/Annullierung/Aufhebung eines Visums ist geregelt in: (Verweis auf nationales Recht)

Zuständige Behörde, bei der ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann: (Kontaktdaten)

Informationen zum Verfahren erhalten Sie bei: (Kontaktdaten)

Ein Rechtsbehelf ist einzulegen binnen: (Angabe der Frist)

Datum und Stempel der Botschaft/des Generalkonsulats/des Konsulats/der für Personenkontrollen zuständigen Behörde/einer anderen zuständigen Behörde:

Unterschrift der betreffenden Person ( 21 ): …

▼M5 —————

▼M5




ANHANG X

LISTE DER MINDESTANFORDERUNGEN, DIE IM FALLE EINER ZUSAMMENARBEIT MIT EXTERNEN DIENSTLEISTUNGSERBRINGERN IN DEN VERTRAG AUFZUNEHMEN SIND

A. 

In den Vertrag aufzunehmen sind:

a) 

die Aufgaben, die von dem externen Dienstleistungserbringer nach Artikel 43 Absatz 6 zu erfüllen sind;

b) 

die Orte, an denen der externe Dienstleistungserbringer tätig sein wird, und das Konsulat, dem die jeweilige Visumantragstelle zugeordnet ist;

c) 

die Dienstleistungen, für die eine obligatorische Dienstleistungsgebühr anfällt;

d) 

die Pflicht des externen Dienstleistungserbringers, die Öffentlichkeit unmissverständlich darüber zu informieren, dass auch für fakultative Leistungen Gebühren erhoben werden.

B. 

Der externe Dienstleistungserbringer beachtet bei der Ausführung seiner Tätigkeiten in Bezug auf den Datenschutz Folgendes:

a) 

Er verhindert jederzeit das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten, insbesondere während ihrer Übermittlung an die Konsulate des/der für die Bearbeitung eines Antrags zuständigen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten;

b) 

entsprechend den Weisungen des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt er die Daten

— 
in verschlüsselter Form elektronisch oder
— 
auf einem elektronischen Datenträger auf sichere Weise;
c) 

er übermittelt die Daten so bald wie möglich

— 
mindestens einmal pro Woche, wenn es sich um elektronische Datenträger handelt,
— 
spätestens am Ende des Erfassungstages, wenn es sich um die elektronische Übermittlung verschlüsselter Daten handelt;
d) 

er stellt sicher, dass jedes Antragsdossier auf dem Weg vom und zum Konsulat nachverfolgt werden kann;

e) 

er löscht die Daten spätestens sieben Tage nach ihrer Übermittlung und stellt sicher, dass zur Terminvereinbarung nur der Name und die Kontaktdaten des Antragstellers sowie die Passnummer aufbewahrt werden, bis der Pass dem Antragsteller zurückgegeben wird, und dass diese Daten fünf Tage später gelöscht werden;

f) 

er trifft alle technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten gegen die zufällige oder unrechtmäßige Vernichtung, den zufälligen Verlust, die Änderung, die unberechtigte Weitergabe oder den unbefugten Zugriff — insbesondere wenn im Rahmen der Zusammenarbeit Unterlagen und Daten an die Konsulate des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt werden — und gegen jede andere Form der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten;

g) 

er verarbeitet die Daten nur zum Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten der Antragsteller im Namen des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten;

h) 

er wendet Datenschutzstandards an, die mindestens den Standards der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechen;

i) 

er stellt den Antragstellern die nach Artikel 37 der VIS-Verordnung erforderlichen Informationen bereit.

C. 

Der externe Dienstleistungserbringer beachtet bei der Ausführung seiner Tätigkeiten in Bezug auf das Verhalten seiner Beschäftigten Folgendes:

a) 

Er stellt sicher, dass seine Beschäftigten angemessen geschult sind;

b) 

er sorgt dafür, dass seine Beschäftigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben

— 
die Antragsteller höflich empfangen,
— 
die menschliche Würde und die Unversehrtheit der Antragsteller achten und Personen nicht aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung diskriminieren und
— 
die Geheimhaltungsregeln beachten; diese Regeln gelten auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses oder nach Aussetzung oder Beendigung des Vertrags;
c) 

er sorgt dafür, dass die Identität der für ihn arbeitenden Beschäftigten jederzeit festgestellt werden kann;

d) 

er weist nach, dass seine Beschäftigten keine Einträge im Strafregister haben und dass sie über die nötigen Fachkenntnisse verfügen.

D. 

Der externe Dienstleistungserbringer beachtet zur Überprüfung seiner Leistungen Folgendes:

a) 

Er gewährt dem von dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) ermächtigten Personal jederzeit und ohne Vorankündigung Zugang zu seinen Räumlichkeiten, insbesondere zu Kontrollzwecken;

b) 

er stellt die Möglichkeit einer Fernabfrage seines Terminvergabesystems zu Kontrollzwecken sicher;

c) 

er gewährleistet die Anwendung einschlägiger Überwachungsverfahren (z. B. Testantragsteller, Webcam);

d) 

er stellt sicher, dass die nationale Datenschutzbehörde des Mitgliedstaats Zugang zu Belegen für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen erhält, einschließlich auf der Grundlage von Berichtspflichten, externen Prüfungen und regelmäßigen stichprobenartigen Kontrollen;

e) 

er erstattet dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) unverzüglich Bericht über alle Sicherheitsverstöße oder Beschwerden von Antragstellern bezüglich eines Datenmissbrauchs oder unbefugten Datenzugriffs und setzt sich mit dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) ins Benehmen, um eine Lösung zu finden und beschwerdeführenden Antragstellern umgehend eine erläuternde Antwort zu geben.

E. 

Der externe Dienstleistungserbringer beachtet folgende allgemeine Anforderungen:

a) 

Er handelt gemäß den Anweisungen des/der für die Bearbeitung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats/Mitgliedstaaten;

b) 

er ergreift geeignete Maßnahmen gegen Korruption (z. B. angemessene Vergütung der Beschäftigten, Zusammenarbeit bei der Auswahl der für eine bestimmte Aufgabe eingesetzten Mitarbeiter, Zwei-Personen-Regel, Rotationsprinzip);

c) 

er beachtet uneingeschränkt die Bestimmungen des Vertrags, der insbesondere für den Fall, dass eine Verletzung der Vorschriften festgestellt wird, eine Aussetzungs- oder Kündigungsklausel sowie eine Überprüfungsklausel enthält, sodass sichergestellt ist, dass der Vertrag stets bewährten Standards entspricht.

▼B




ANHANG XI

BESONDERE REGELUNG ZUR ERLEICHTERUNG DER ERTEILUNG VON VISA FÜR DIE MITGLIEDER DER OLYMPISCHEN FAMILIE, DIE AN DEN OLYMPISCHEN UND/ODER PARALYMPISCHEN SPIELEN TEILNEHMEN



KAPITEL I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Zur Erleichterung der Beantragung und Erteilung eines Visums für die Mitglieder der olympischen Familie für die Dauer Olympischer und Paralympischer Spiele, die von einem Mitgliedstaat ausgetragen werden, gilt die nachfolgende Sonderregelung.

Neben dieser Sonderregelung gelten weiterhin die entsprechenden Bestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstands über die Verfahren zur Beantragung und Erteilung der Visa.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regelung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„verantwortliche Einrichtungen“ in Bezug auf die Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren zur Beantragung und Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen und/oder Paralympischen Spielen teilnehmen, die offiziellen Einrichtungen, die gemäß der Olympischen Charta beim Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, die Listen der Mitglieder der olympischen Familie einreichen können, damit ihnen Akkreditierungskarten für die Spiele ausgestellt werden;

2. 

„Mitglied der olympischen Familie“ eine Person, die Mitglied des Internationalen Olympischen Komitees, des Internationalen Paralympischen Komitees, der Internationalen Verbände, der Nationalen Olympischen und Paralympischen Komitees, der Organisationskomitees für die Olympischen Spiele oder der nationalen Vereinigungen ist, wie die Athleten, die Kampfrichter/Schiedsrichter, Trainer und andere Sportfachleute, das die Teams oder die einzelnen Sportler begleitende ärztliche Personal sowie die akkreditierten Medienvertreter, Funktionsträger, Geldgeber und Förderer der Spiele oder andere offizielle Gäste, die sich der Olympischen Charta verpflichtet haben, sich der Autorität und Kontrolle des Internationalen Olympischen Komitees unterstellt haben, in den Listen der verantwortlichen Einrichtungen aufgeführt sind und vom Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, für die Teilnahme [Jahr] an den Spielen akkreditiert wurden;

3. 

„olympische Akkreditierungskarten“, die vom Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele gemäß seinen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften austrägt, ausgestellt werden, eins von zwei mit Sicherheitsmerkmalen versehenen Dokumenten, eines für die Olympischen und eines für die Paralympischen Spiele, die jeweils mit einem Foto des Inhabers versehen sind, die Identität des betreffenden Mitglieds der olympischen Familie belegen und dem Inhaber das Recht auf Zugang zu den Austragungsorten der Wettkämpfe und anderen Veranstaltungen während der Dauer der Spiele gewähren;

4. 

„Dauer der Olympischen und Paralympischen Spiele“ den Austragungszeitraum der Olympischen Spiele und den Austragungszeitraum der Paralympischen Spiele;

5. 

„Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen Spiele und Paralympischen Spiele austrägt“ das vom austragenden Mitgliedstaat gemäß seinen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Organisation der Olympischen Spiele und Paralympischen Spiele eingerichtete Komitee, das über die Akkreditierung der Mitglieder der olympischen Familie, die an den Spielen teilnehmen, entscheidet;

6. 

„für die Visumerteilung zuständige Stellen“ die Stellen, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Olympischen Spiele und Paralympischen Spiele stattfinden, mit der Prüfung der Anträge und der Erteilung der Visa an die Mitglieder der olympischen Familie betraut wurden.



KAPITEL II

Visumerteilung

Artikel 3

Voraussetzungen

Ein Visum darf nach Maßgabe dieser Verordnung nur dann ausgestellt werden, wenn die betreffende Person

a) 

von einer der verantwortlichen Einrichtungen benannt und vom Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, akkreditiert wurde, um an den Olympischen und/oder den Paralympischen Spielen teilzunehmen;

b) 

im Besitz eines gültigen und zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigenden Reisedokuments im Sinne des Artikels 5 des Schengener Grenzkodexes ist;

c) 

nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) 

keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellt.

Artikel 4

Einreichung des Visumantrags

(1)  Bei der Erstellung der Liste der für die Teilnahme an den Olympischen und/oder Paralympischen Spielen ausgewählten Personen kann die verantwortliche Einrichtung zusammen mit dem Antrag auf Ausstellung einer olympischen Akkreditierungskarte für die ausgewählten Personen einen Gruppenantrag auf Erteilung von Visa für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 visumpflichtigen Mitglieder der olympischen Familie einreichen, es sei denn, diese Personen besitzen einen von einem Mitgliedstaat oder gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten ( 22 ), vom Vereinigten Königreich oder von Irland ausgestellten Aufenthaltstitel.

(2)  Ein Gruppenantrag für Visa für die betreffenden Personen wird dem Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, gemäß dem von diesem festgelegten Verfahren zugleich mit den Anträgen auf Ausstellung einer olympischen Akkreditierungskarte übermittelt.

(3)  Individuelle Visumanträge werden für jede Person, die an Olympischen und/oder Paralympischen Spielen teilnimmt, gestellt.

(4)  Das Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, übermittelt den für die Visumerteilung zuständigen Stellen so rasch wie möglich den Gruppenantrag für Visa zusammen mit einer Kopie der Anträge auf Ausstellung einer olympischen Akkreditierungskarte, die den vollständigen Namen, die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie die Nummer und die Art des Reisedokuments unter Angabe des Ablaufs der Gültigkeitsdauer enthalten.

Artikel 5

Bearbeitung des Gruppenantrags für Visa und Art der erteilten Visa

(1)  Das Visum wird von den für die Visumerteilung zuständigen Stellen erteilt, nachdem überprüft wurde, ob alle Voraussetzungen des Artikels 3 erfüllt sind.

▼M3

(2)  Das Visum ist ein einheitliches Visum für mehrfache Einreisen, mit dem ein Aufenthalt von höchstens 90 Tagen für die Dauer der Olympischen und/oder der Paralympischen Spiele bewilligt wird.

▼B

(3)  Erfüllt das betreffende Mitglied der olympischen Familie nicht die Voraussetzungen des Artikels 3 Buchstabe c oder d, so können die für die Visumerteilung zuständigen Stellen gemäß Artikel 25 dieser Verordnung ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen.

Artikel 6

Form des Visums

(1)  Das Visum wird in Form von zwei Nummern auf der olympischen Akkreditierungskarte angebracht. Bei der ersten Nummer handelt es sich um die Nummer des Visums. Bei einem einheitlichen Visum setzt sich diese Nummer aus sieben (7) Zeichen zusammen, bestehend aus sechs (6) Zahlen, denen der Buchstabe „C“ vorausgeht. Bei einem Visum mit räumlich begrenzter Gültigkeit setzt sich diese Nummer aus acht (8) Zeichen zusammen, bestehend aus sechs (6) Zahlen, denen die Buchstaben „XX“ ( 23 ) vorausgehen. Bei der zweiten Nummer handelt es sich um die Nummer des Reisedokuments der betreffenden Person.

(2)  Die für die Visumerteilung zuständigen Stellen übermitteln dem Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, die Nummern der Visa zur Erteilung der olympischen Akkreditierungskarten.

Artikel 7

Gebührenfreiheit

Für die Prüfung der Visumanträge und die Erteilung der Visa werden von den für die Visumerteilung zuständigen Stellen keine Gebühren erhoben.



KAPITEL III

Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 8

Annullierung eines Visums

Wird die Liste der für die Teilnahme an den Olympischen und/oder Paralympischen Spielen vorgeschlagenen Personen vor Beginn der Spiele geändert, so unterrichten die verantwortlichen Einrichtungen unverzüglich das Organisationskomitee des Mitgliedstaats, der die Olympischen und Paralympischen Spiele austrägt, damit die olympischen Akkreditierungskarten der aus der Liste gestrichenen Personen eingezogen werden können. Das Organisationskomitee unterrichtet anschließend die für die Visumerteilung zuständigen Stellen hierüber unter Angabe der Nummern der betreffenden Visa.

Die für die Visumerteilung zuständigen Stellen annullieren die Visa der betreffenden Personen. Sie unterrichten sofort die für die Grenzübertrittskontrollen zuständigen Behörden, die diese Information wiederum unverzüglich an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten weiterleiten.

Artikel 9

Grenzübertrittskontrolle an den Außengrenzen

(1)  Beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten beschränkt sich die Einreisekontrolle der Mitglieder der olympischen Familie, denen Visa nach Maßgabe dieser Regelung erteilt wurden, auf die Überprüfung der Erfüllung der in Artikel 3 genannten Voraussetzungen.

(2)  Für die Dauer der Olympischen und/oder Paralympischen Spiele

a) 

werden Ein- und Ausreisestempel auf der ersten freien Seite des Reisedokuments derjenigen Mitglieder der olympischen Familie angebracht, für die das Abstempeln nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 1 des Schengener Grenzkodexes erforderlich ist. Bei der ersten Einreise wird auf dieser Seite auch die Visumnummer eingetragen;

b) 

gelten die Einreisebedingungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes als erfüllt, sobald ein Mitglied der olympischen Familie akkreditiert worden ist.

(3)  Absatz 2 gilt für die Mitglieder der olympischen Familie, die Drittstaatsangehörige sind, unabhängig davon, ob sie der Visumpflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 unterliegen oder nicht.




ANHANG XII

JÄHRLICHE STATISTIKEN ÜBER EINHEITLICHE VISA, VISA MIT RÄUMLICH BESCHRÄNKTER GÜLTIGKEIT UND VISA FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT

Daten, die der Kommission innerhalb der Frist nach Artikel 46 zu jedem Ort zu übermitteln sind, an dem einzelne Mitgliedstaaten Visa erteilen:

— 
Gesamtzahl der beantragten Visa der Kategorie A (einschließlich Mehrfachvisa der Kategorie A),
— 
Gesamtzahl der erteilten Visa der Kategorie A (einschließlich Mehrfachvisa der Kategorie A),
— 
Gesamtzahl der erteilten Mehrfachvisa der Kategorie A,
— 
Gesamtzahl der nicht erteilten Visa der Kategorie A (einschließlich Mehrfachvisa der Kategorie A),
— 
Gesamtzahl der beantragten Visa der Kategorie C (einschließlich Mehrfachvisa der Kategorie C),
— 
Gesamtzahl der erteilten Visa der Kategorie C (einschließlich Mehrfachvisa der Kategorie C),
— 
Gesamtzahl der erteilten Mehrfachvisa der Kategorie C,
— 
Gesamtzahl der nicht erteilten Visa der Kategorie C (einschließlich Mehrfachvisa der Kategorie C),
— 
Gesamtzahl der erteilten Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit.

Allgemeine Vorschriften für die Übermittlung der Daten:

— 
Die Daten zum gesamten vergangenen Jahr werden in einer einzigen Datei zusammengestellt,
— 
Die Daten werden unter Verwendung der gemeinsamen, von der Kommission zur Verfügung gestellten Mustervorlage unterbreitet,
— 
Es werden Daten zu den einzelnen Visastellen der betreffenden Mitgliedstaaten bereitgestellt; zudem werden die Daten nach Drittstaat gruppiert,
— 
„Nicht erteilt“ umfasst Daten zu verweigerten Visa und Anträgen, deren Prüfung nach Artikel 8 Absatz 2 nicht fortgeführt wurde.

Sind zu einer bestimmten Kategorie oder einem bestimmten Drittstaat keine bzw. keine relevanten Daten verfügbar, so lassen die Mitgliedstaaten das betreffende Segment leer (und fügen weder „0“ (null) noch „k/A“ (keine Angabe) noch jegliches sonstige Zeichen ein).




ANHANG XIII



ENTSPRECHUNGSTABELLE

Bestimmungen der vorgeschlagenen Verordnung

Ersetzte Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (GKI) und anderer Beschlüsse des Schengener Exekutivausschusses (SCH/Com-ex)

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel und Geltungsbereich

GKI Teil I Abschnitt 1. Geltungsbereich (Artikel 9 und 10 SDÜ)

Artikel 2

Definitionen

1-4

GKI Teil I Abschnitt 2. Begriffsbestimmung und Visumkategorien

GKI Teil IV „Rechtsgrundlage“

SDÜ Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 und 16

TITEL II

VISUM FÜR DEN FLUGHAFENTRANSIT

Artikel 3

Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen

Gemeinsame Maßnahme 96/197/JI, GKI Teil I Abschnitt 2.1.1

TITEL III

VERFAHREN UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VISUMERTEILUNG

KAPITEL I

An den Antragsverfahren beteiligte Behörden

Artikel 4

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

GKI Teil II Abschnitt 4, SDÜ Artikel 12 Absatz 1, Verordnung (EG) Nr. 415/3003

Artikel 5

Für die Prüfung und Entscheidung eines Antrags zuständiger Mitgliedstaat

GKI Teil II Abschnitt 1.1 Buchstaben a und b, SDÜ Artikel 12 Absatz 2

Artikel 6

Konsularische territoriale Zuständigkeit

GKI Teil II Abschnitt 1.1 und Abschnitt 3

Artikel 7

Zuständigkeit für die Erteilung von Visa an Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten

Artikel 8

Vertretungsvereinbarungen

GKI Teil II Abschnitt 1.2

KAPITEL II

Antrag

Artikel 9

Modalitäten für das Einreichen eines Antrags

GKI Anlage 13, Anmerkung (Artikel 10 Absatz 1)

Artikel 10

Allgemeine Regeln für das Einreichen eines Antrags

Artikel 11

Antragsformular

GKI Teil III Abschnitt 1.1

Artikel 12

Reisedokumente

GKI Teil III Abschnitt 2 Buchstabe a, SDÜ Artikel 13 Absätze 1 und 2

Artikel 13

Biometrische Identifikatoren

GKI Teil III Abschnitt 1.2 Buchstaben a und b

Artikel 14

Belege

GKI Teil III Abschnitt 2 Buchstabe b und Teil V Abschnitt 1.4, Com-ex(98) 57

Artikel 15

Reisekrankenversicherung

GKI Teil V Abschnitt 1.4

Artikel 16

Visumgebühr

GKI Teil VII Abschnitt 4 und Anlage 12

Artikel 17

Dienstleistungsgebühr

GKI Teil VII Abschnitt 1.7

KAPITEL III

Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Visumerteilung

Artikel 18

Überprüfung der konsularischen Zuständigkeit

Artikel 19

Zulässigkeit

Artikel 20

Stempel zur Dokumentierung der Zulässigkeit eines Antrags

GKI Teil VIII Abschnitt 2

Artikel 21

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

GKI Teil III Abschnitt 4 und Teil V Abschnitt 1

Artikel 22a

Vorherige Konsultation der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten

GKI Teil II Abschnitt 2.3 und Teil V Abschnitt 2.3 Buchstaben a bis d

Artikel 23

Entscheidung über den Antrag

GKI Teil V Abschnitte 2.1 (2. Gedankenstrich) und 2.2

KAPITEL IV

Visumerteilung

Artikel 24

Erteilung eines einheitlichen Visums

GKI Teil V Abschnitt 2.1

Artikel 25

Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit

GKI Teil V Abschnitt 3, Anlage 14, SDÜ Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 16

Artikel 26

Erteilung eines Visums für den Flughafentransit

GKI Teil I Abschnitt 2.1.1 — Gemeinsame Maßnahme 96/197/JI

Artikel 27

Ausfüllen der Visummarke

GKI Teil VI Abschnitte 1 bis 4

Artikel 28

Ungültigmachung einer bereits ausgefüllten Visummarke

GKI Teil VI Abschnitt 5.2

Artikel 29

Anbringen der Visummarke

GKI Teil VI Abschnitt 5.3

Artikel 30

Rechte aufgrund eines erteilten Visums

GKI Teil I Abschnitt 2.1, letzter Satz

Artikel 31

Unterrichtung der zentralen Behörden anderer Mitgliedstaaten

Artikel 32

Visumverweigerung

KAPITEL V

Änderung eines bereits erteilten Visums

Artikel 33

Verlängerung

Com-ex (93) 21

Artikel 34

Annullierung und Aufhebung

Com-ex (93) 24 und Anlage 14 zur GKI

KAPITEL VI

An den Außengrenzen erteilte Visa

Artikel 35

An den Außengrenzen erteilte Visa

Verordnung (EG) Nr. 415/2003

Artikel 36

Erteilung von Visa an der Außengrenze an Seeleute auf der Durchreise

TITEL IV

VERWALTUNG UND ORGANISATION

Artikel 37

Organisation der Visumstellen

GKI Teil VII Abschnitt 1-2-3

Artikel 38

Mittel für die Antragsprüfung und für Kontrollen in den Konsulaten

 

GKI Teil VII Abschnitt 1A

Artikel 39

Verhalten des Personals

GKI Teil III Abschnitt 5

Artikel 40

Formen der Zusammenarbeit

GKI Teil VII Abschnitt 1AA

Artikel 41

Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten

Artikel 42

Inanspruchnahme von Honorarkonsuln

GKI Teil VII Abschnitt AB

Artikel 43

Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern

GKI Teil VII Abschnitt 1B

Artikel 44

Verschlüsselung und sichere Datenübermittlung

GKI Teil II Abschnitt 1.2 und Teil VII Abschnitt 1.6 Absätze 6, 7, 8 und 9

Artikel 45

Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit gewerblichen Mittlerorganisationen

GKI Teil VIII Abschnitt 5.2

Artikel 46

Erstellung von Statistiken

SCH Com-ex (94) 25 und (98) 12

Artikel 47

Information der Öffentlichkeit

TITEL V

DIE SCHENGEN-ZUSAMMENARBEIT VOR ORT

Artikel 48

Die Schengen-Zusammenarbeit vor Ort zwischen den Konsulaten der Mitgliedstaaten

GKI Teil VIII Abschnitt 1-3-4

TITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 49

Ausnahmeregelungen bezüglich der Olympischen Spiele und der Paralympischen Spiele

Artikel 50

Änderung der Anhänge

Artikel 51

Hinweise zur Anwendung des Visakodexes in der Praxis

Artikel 52

Ausschussverfahren

Artikel 53

Mitteilung

Artikel 54

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008

Artikel 55

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006

Artikel 56

Aufhebungen

Artikel 57

Überwachung und Bewertung

Artikel 58

Inkrafttreten




ANHÄNGE



Anhang I

Einheitliches Antragsformular

GKI Anlage 16

Anhang II

Nichterschöpfende Liste von Belegen

Teilweise GKI TeilV Abschnitt 1.4

Anhang III

Einheitliches Format und Verwendung des Stempels zur Dokumentierung der Antragstellung

GKI Teil VIII Abschnitt 2

Anhang IV

Gemeinsame, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgestellte Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die Transitzone der Flughäfen der Mitgliedstaaten ein Visum für den Flughafentransit benötigen

GKI Anlage 3 Teil I

Anhang V

Liste der Aufenthaltstitel, die deren Inhaber zur Durchreise durch die Transitzonen der Flughäfen der Mitgliedstaaten ohne Visum für den Flughafentransit berechtigen

GKI Anlage 3 Teil III

Anhang VI

Einheitliches Formblatt zur Unterrichtung über die Verweigerung, Annulierung oder Aufhebung eines Visums und zur entsprechenden Begründung

Anhang VII

Ausfüllen der Visummarke

GKI Teil VI Abschnitte 1 bis 4, Anlage 10

Anhang VIII

Anbringen der Visummarke

GKI Teil VI Abschnitt 5.3

Anhang IX

Regelung für die Erteilung von Visa an der Grenze an visumpflichtige Seeleute auf der Durchreise

Verordnung (EG) Nr. 415/2003, Anhänge I und II

Anhang X

Liste der Mindestanforderungen, die im Falle einer Zusammenarbeit mit externen Dienstleistungserbringern in den Vertrag aufzunehmen sind

GKI Anhang 19

Anhang XI

Besondere Regelung zur Erleichterung der Erteilung von Visa für die Mitglieder der olympischen Familie, die an den Olympischen Spielen und/oder Paralympischen Spielen teilnehmen

Anhang XII

Jährliche Statistiken über einheitliche Visa, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit und Visa für den Flughafentransit



( 1 ) ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.

( 2 ) ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1.

( 3 ) Beschluss Nr. 1105/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 9).

( 4 ) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4.

( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

( 6 ) ABl. L 267 vom 27.9.2006, S. 41.

( 7 ) Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

( 8 ) Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).

( 9 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

( 10 ) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

( 11 ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

( 12 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.).

( *1 ) ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.“

( 13 ) ABl. L 63 vom 13.3.1996, S. 8.

( 14 ) ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2.

( 15 ) ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 4.

( 16 ) ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 1.

( 17 ) ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 1.

( 18 ) Logo nicht erforderlich für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

( 19 ) Logo nicht erforderlich für Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

( 20 ) Gegen die Aufhebung eines Visums aus diesem Grund kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden.

( 21 ) Sofern durch das einzelstaatliche Recht vorgeschrieben.

( 22 ) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

( 23 ) Bezugnahme auf den ISO-Code des austragenden Mitgliedstaats.