02009L0126 — DE — 26.07.2019 — 002.001


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RICHTLINIE 2009/126/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Oktober 2009

über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen

(ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 36)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

RICHTLINIE 2014/99/EU DER KOMMISSION vom 21. Oktober 2014

  L 304

89

23.10.2014

►M2

VERORDNUNG (EU) 2019/1243 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019

  L 198

241

25.7.2019




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RICHTLINIE 2009/126/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 21. Oktober 2009

über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen



Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie sind Maßnahmen zur Verringerung der Menge an Benzindämpfen festgelegt, die beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen in die Atmosphäre freigesetzt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Benzin“ : Ottokraftstoff im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/63/EG;

2.

„Benzindampf“ : gasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff verdunsten;

3.

„Tankstelle“ : eine Tankstelle im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 94/63/EG;

4.

„bestehende Tankstelle“ : eine Tankstelle, die vor dem 1. Januar 2012 gebaut oder für die vor diesem Datum eine individuelle Planfeststellung, Baugenehmigung oder Betriebsgenehmigung erteilt wird;

5.

„neue Tankstelle“ : eine Tankstelle, die am oder nach dem 1. Januar 2012 gebaut oder für die nach diesem Datum eine individuelle Planfeststellung, Baugenehmigung oder Betriebsgenehmigung erteilt wird;

6.

„ System zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II“ : eine Ausrüstung zur Rückgewinnung des beim Betanken eines Kraftfahrzeugs an einer Tankstelle aus dem Benzintank entweichenden Benzindampfes, die den Dampf in einen Lagertank auf dem Tankstellengelände oder zwecks Weiterverkauf in die Zapfanlage zurückleitet;

7.

„Benzindampfabscheidungseffizienz“ : die Menge des über das System zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II aufgefangenen Benzindampfes, ausgedrückt als Prozentsatz der Menge Benzindampf, der in die Atmosphäre entweichen würde, wenn es die Ausrüstung nicht gäbe;

8.

„Dampf-/Benzinverhältnis“ : das Verhältnis zwischen dem Volumen des das System zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II passierenden Benzindampfes und dem Volumen des gezapften Benzins bei atmosphärischem Druck;

9.

„Durchsatz“ : die jährliche Gesamtmenge Benzin, die von beweglichen Behältnissen in den Lagertank einer Tankstelle umgefüllt wurde.

Artikel 3

Tankstellen

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede neue Tankstelle mit einem System zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II ausgerüstet wird, wenn

a) ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 500 m3 beträgt oder

b) ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 100 m3 beträgt und sie unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen gelegen ist.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede bestehende Tankstelle, die von Grund auf renoviert wird, im Rahmen dieser Renovierung mit einem System zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II nachgerüstet wird, wenn

a) ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 500 m3 beträgt oder

b) ihr tatsächlicher oder geplanter Jahresdurchsatz mehr als 100 m3 beträgt und sie unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen gelegen ist.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle bestehenden Tankstellen mit einem Jahresdurchsatz von über 3 000  m3 bis spätestens 31. Dezember 2018 mit einem System zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II nachgerüstet werden.

(4)  Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Tankstellen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Herstellung und Auslieferung neuer Kraftfahrzeuge verwendet werden.

Artikel 4

Mindestniveau der Benzindampf-Rückgewinnung

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(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit Wirkung ab dem Datum, mit dem Systeme zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II gemäß Artikel 3 verpflichtend werden, die Benzindampfabscheidungseffizienz dieser Systeme bei mindestens 85 % liegt, wie vom Hersteller gemäß der Norm EN 16321-1:2013 bescheinigt wird.

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(2)  Mit Wirkung ab dem Datum, mit dem Systeme zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II, bei denen der rückgewonnene Benzindampf in einen Lagertank auf dem Tankstellengelände geleitet wird, gemäß Artikel 3 verpflichtend werden, muss das Dampf-/Benzinverhältnis größer oder gleich 0,95 und kleiner oder gleich 1,05 sein.

Artikel 5

Regelmäßige Überprüfungen und Verbraucherinformation

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(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Benzindampfabscheidungseffizienz von Systemen zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II im Betrieb mindestens einmal jährlich gemäß der Norm EN 16321-2:2013 getestet wird.

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(2)  Soweit ein automatisches Überwachungssystem installiert wurde, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Benzindampfabscheidungseffizienz mindestens einmal alle drei Jahre getestet wird. Jedes derartige automatische Überwachungssystem muss automatisch Funktionsstörungen der Ausrüstung für die Benzindampf-Rückgewinnung und des automatischen Überwachungssystems selbst feststellen, dem Tankstellenbetreiber Störungen anzeigen und den Benzinfluss aus der defekten Zapfanlage automatisch stoppen, wenn die Störung nicht binnen sieben Tagen behoben wird.

(3)  Hat eine Tankstelle ein System zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II installiert, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf den Zapfsäulen oder in deren Nähe ein Schild, ein Aufkleber oder eine andere Mitteilung angebracht wird, die den Verbraucher über diesen Umstand informiert.

Artikel 6

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 1. Januar 2012 sowie etwaige spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit.

Artikel 7

Überprüfung

Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2014 die Durchführung dieser Richtlinie und insbesondere Folgendes:

a) die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie und in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 94/63/EG genannte Obergrenze von 100 m3/Jahr;

b) die Aufzeichnungen darüber, ob die Systeme zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II im Betrieb die Auflagen einhalten; und

c) den Bedarf an automatischen Überwachungssystemen.

Sie erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse dieser Überprüfung und legt erforderlichenfalls einen Legislativvorschlag vor.

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Artikel 8

Technische Anpassungen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Artikel 4 und 5 zu erlassen, um sie — sofern im Interesse der Übereinstimmung mit maßgeblichen Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) erforderlich — an den technischen Fortschritt anzupassen.

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Benzindampfabscheidungseffizienz und das Dampf-/Benzinverhältnis gemäß Artikel 4 sowie die Zeiträume gemäß Artikel 5.

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Artikel 8a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung ( 1 ) enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

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Artikel 10

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 2012 nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 12

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.