02008R0340 — DE — 21.06.2021 — 005.001


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►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 340/2008 DER KOMMISSION

vom 16. April 2008

über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 6)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 254/2013 DER KOMMISSION vom 20. März 2013

  L 79

7

21.3.2013

 M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 211/2014 DER KOMMISSION vom 27. Februar 2014

  L 67

1

7.3.2014

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/864 DER KOMMISSION vom 4. Juni 2015

  L 139

1

5.6.2015

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/895 DER KOMMISSION vom 22. Juni 2018

  L 160

1

25.6.2018

►M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/876 DER KOMMISSION vom 31. Mai 2021

  L 192

3

1.6.2021


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 250 vom 15.7.2021, S.  10 (2021/876)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 340/2008 DER KOMMISSION

vom 16. April 2008

über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Höhe und die Modalitäten für die Zahlung der Gebühren und Entgelte festgelegt, die die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „die Agentur“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhebt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. 

„KMU“ ein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;

2. 

„mittleres Unternehmen“ ein mittleres Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;

3. 

„kleines Unternehmen“ ein kleines Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG;

4. 

„Kleinstunternehmen“ ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG.



KAPITEL II

GEBÜHREN UND ENTGELTE

Artikel 3

Gebühren für Registrierungen nach Artikel 6, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

(1)  
Die Agentur erhebt für die Registrierung eines Stoffes nach Artikel 6, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Gebühr gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels.

Nach Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird jedoch für die Registrierung eines Stoffes in einer Menge zwischen 1 Tonne und 10 Tonnen keine Gebühr erhoben, wenn das Registrierungsdossier die gesamten Informationen nach Anhang VII der genannten Verordnung enthält.

(2)  
Enthält das Registrierungsdossier für einen Stoff im Mengenbereich von 1 Tonne bis 10 Tonnen nicht alle nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderlichen Informationen, erhebt die Agentur eine Gebühr gemäß Anhang I dieser Verordnung.

Für die Registrierung eines Stoffes in einer Menge von 10 Tonnen oder mehr erhebt die Agentur eine Gebühr gemäß Anhang I.

(3)  
Im Falle einer gemeinsamen Einreichung erhebt die Agentur von jedem Registranten eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang I.

Legt ein Registrant jedoch einen Teil der Informationen nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffern iv, vi, vii und ix der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 getrennt vor, erhebt die Agentur von diesem Registranten eine Gebühr für eine Einzeleinreichung gemäß Anhang I dieser Verordnung.

(4)  
Handelt es sich bei dem Registranten um ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang I Tabelle 2.
(5)  
Die aufgrund der Absätze 1 bis 4 fälligen Gebühren sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Agentur dem Registranten die Zahlungsaufforderung übermittelt.

Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit einer Registrierung eines vorregistrierten Stoffes, die bei der Agentur innerhalb der beiden Monate eingereicht wird, welche der jeweiligen Registrierungsfrist nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorausgehen, ist jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum nachzukommen, an dem die Agentur dem Registranten die Zahlungsaufforderung übermittelt.

(6)  
Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der in Absatz 5 vorgesehenen Frist, setzt die Agentur eine zweite Zahlungsfrist fest. Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der zweiten Frist, wird die Registrierung abgelehnt.

▼M1

(7)  
Wird die Registrierung abgelehnt, weil der Registrant fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühr nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Registrierung vor deren Ablehnung entrichteten Gebühren dem Registranten weder erstattet noch gutgeschrieben.

▼B

Artikel 4

Gebühren für Registrierungen nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 2 oder 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

(1)  
Die Agentur erhebt für die Registrierung eines standortinternen oder transportierten Zwischenprodukts nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 2 oder 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Gebühr gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels.

Nach Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird für die Registrierung eines isolierten standortinternen oder transportierten Zwischenprodukts in einer Menge zwischen 1 Tonne und 10 Tonnen keine Gebühr erhoben, wenn das Registrierungsdossier die gesamten Informationen nach Anhang VII der genannten Verordnung enthält.

Gebühren nach diesem Artikel werden nur für die Registrierung isolierter standortinterner oder transportierter Zwischenprodukte nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 2 oder 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgesehen. Für Registrierungen von Zwischenprodukten, für die die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführten Informationen erforderlich sind, gelten die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung festgelegten Gebühren.

(2)  
Enthält das Registrierungsdossier für ein standortinternes oder transportiertes isoliertes Zwischenprodukt im Mengenbereich von 1 Tonne bis 10 Tonnen nicht alle nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderlichen Informationen, erhebt die Agentur eine Gebühr gemäß Anhang II dieser Verordnung.

Für die Registrierung eines standortinternen oder transportierten Zwischenprodukts in einer Menge von 10 Tonnen oder mehr erhebt die Agentur eine Gebühr gemäß Anhang II.

(3)  
Im Falle einer gemeinsamen Einreichung erhebt die Agentur von jedem Registranten eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang II.

Legt ein Registrant jedoch einen Teil der Informationen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben c und d oder Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 getrennt vor, erhebt die Agentur von diesem Registranten eine Gebühr für eine Einzeleinreichung gemäß Anhang II dieser Verordnung.

(4)  
Handelt es sich bei dem Registranten um ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang II Tabelle 2.
(5)  
Die aufgrund der Absätze 1 bis 4 fälligen Gebühren sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Agentur dem Registranten die Zahlungsaufforderung übermittelt.

Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit einer Registrierung eines vorregistrierten Stoffes, die bei der Agentur innerhalb der beiden Monate eingereicht wird, welche der jeweiligen Registrierungsfrist nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorausgehen, ist jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum nachzukommen, an dem die Agentur dem Registranten die Zahlungsaufforderung übermittelt.

(6)  
Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der in Absatz 5 vorgesehenen Frist, setzt die Agentur eine zweite Zahlungsfrist fest. Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der zweiten Frist, wird die Registrierung abgelehnt.

▼M1

(7)  
Wird die Registrierung abgelehnt, weil der Registrant fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühr nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Registrierung vor deren Ablehnung entrichteten Gebühren dem Registranten weder erstattet noch gutgeschrieben.

▼B

Artikel 5

Gebühren für die Aktualisierung einer Registrierung nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

(1)  
Die Agentur erhebt für die Aktualisierung einer Registrierung nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Gebühr gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels.

Für die Aktualisierung folgender Elemente einer Registrierung erhebt die Agentur jedoch keine Gebühr:

a) 

Wechsel von einem höheren zu einem niedrigeren Mengenbereich;

b) 

Wechsel von einem niedrigeren zu einem höheren Mengenbereich, wenn der Registrant zuvor die Gebühr für diesen höheren Mengenbereich entrichtet hat;

c) 

Änderung des Status oder der Identität des Registranten bei Beibehaltung derselben Rechtspersönlichkeit;

d) 

Änderung der Zusammensetzung des Stoffes;

e) 

Informationen über neue Verwendungen, einschließlich Verwendungen, von denen abgeraten wird;

f) 

Informationen über neue Risiken des Stoffes;

g) 

Änderung der Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes;

h) 

Änderung im Stoffsicherheitsbericht;

i) 

Änderung der Leitlinien für die sichere Verwendung des Stoffes;

j) 

Mitteilung darüber, dass ein in Anhang IX oder X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführter Versuch entwickelt werden muss;

k) 

Antrag auf Zugang zu bislang vertraulichen Informationen.

(2)  
Die Agentur erhebt eine Gebühr für die Aktualisierung des Mengenbereichs gemäß Anhang III Tabellen 1 und 2.

Für sonstige Aktualisierungen erhebt die Agentur eine Gebühr gemäß Anhang III Tabellen 3 und 4.

▼M1

Für eine Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Registrierung enthaltenen Informationen erhebt die Agentur eine in Anhang III Tabellen 3 und 4 festgelegte Gebühr pro Angabe, für die eine Aktualisierung vorgenommen wird.

Für eine Aktualisierung von Studienzusammenfassungen oder qualifizierten Studienzusammenfassungen erhebt die Agentur eine Gebühr für jede Studienzusammenfassung oder qualifizierte Studienzusammenfassung, für die eine Aktualisierung vorgenommen wird.

▼B

(3)  
Im Falle einer Aktualisierung einer gemeinsamen Einreichung erhebt die Agentur von jedem die Aktualisierung einreichenden Registranten eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang III.

Wird jedoch ein Teil der Informationen nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffern iv, vi, vii und ix, Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben c und d oder Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 getrennt vorgelegt, erhebt die Agentur eine Gebühr für eine Einzeleinreichung gemäß Anhang III dieser Verordnung.

(4)  
Handelt es sich bei dem Registranten um ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang III.

Für Aktualisierungen, die eine Änderung der Identität des Registranten beinhalten, gilt die KMU-Ermäßigung jedoch nur, wenn es sich bei der neuen Rechtspersönlichkeit um ein KMU handelt.

(5)  
Die aufgrund der Absätze 1 bis 4 fälligen Gebühren sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Agentur dem Registranten die Zahlungsaufforderung übermittelt.
(6)  
Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der in Absatz 5 vorgesehenen Frist, setzt die Agentur eine zweite Zahlungsfrist fest.

Erfolgt bei Aktualisierungen des Mengenbereichs nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 die Zahlung nicht vor Ablauf der zweiten Frist, wird die Aktualisierung abgelehnt.

▼M1

Erfolgt die Zahlung bei sonstigen Aktualisierungen nicht vor Ablauf der zweiten Frist, lehnt die Agentur die Aktualisierung ab. Auf Ersuchen des Antragstellers verlängert die Agentur die zweite Frist, sofern der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der zweiten Frist eingereicht wurde. Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der verlängerten Frist, lehnt die Agentur die Aktualisierung ab.

(7)  
Wird die Aktualisierung abgelehnt, weil der Registrant fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühr nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Aktualisierung vor deren Ablehnung entrichteten Gebühren dem Registranten weder erstattet noch gutgeschrieben.

▼B

Artikel 6

Gebühren für Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

(1)  
Die Agentur erhebt für Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Gebühr gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels.
(2)  
Die Agentur erhebt pro Angabe, für die ein Antrag gestellt wird, eine Gebühr gemäß Anhang IV.

Bei Anträgen in Bezug auf einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassungen erhebt die Agentur eine Gebühr für jede einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung, für die ein Antrag gestellt wird.

▼M1

(3)  
Im Falle eines Antrags, der sich auf eine gemeinsame Einreichung bezieht, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang IV. Im Falle eines Antrags des federführenden Registranten erhebt die Agentur nur von diesem eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang IV.

▼B

(4)  
Ist der Antragsteller ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang IV Tabelle 2.
(5)  
Als Datum des Antragseingangs gilt das Datum, an dem die für den Antrag erhobene Gebühr bei der Agentur eingeht.

Artikel 7

Gebühren und Entgelte für Mitteilungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

(1)  
Die Agentur erhebt für die Mitteilung einer Ausnahme von der allgemeinen Registrierungspflicht für produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung („PPORD“) nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Gebühr gemäß Anhang V Tabelle 1 dieser Verordnung.

Ist der Antragsteller ein KMU, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang V Tabelle 1.

(2)  
Die Agentur erhebt für einen Antrag auf Verlängerung einer Ausnahme von der allgemeinen Registrierungspflicht für PPORD nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Entgelt gemäß Anhang V Tabelle 2 dieser Verordnung.

Ist der Antragsteller ein KMU, erhebt die Agentur ein ermäßigtes Entgelt gemäß Anhang V Tabelle 2.

(3)  
Die aufgrund von Absatz 1 fälligen Gebühren sind innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Agentur dem mitteilenden Hersteller, Importeur oder Produzenten eines Erzeugnisses die Zahlungsaufforderung übermittelt.

Die aufgrund von Absatz 2 fälligen Entgelte sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Agentur dem eine Verlängerung beantragenden Hersteller, Importeur oder Produzenten eines Erzeugnisses die Zahlungsaufforderung übermittelt.

(4)  
Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist, setzt die Agentur eine zweite Zahlungsfrist fest.

Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der zweiten Frist, wird die Mitteilung oder der Antrag auf Verlängerung abgelehnt.

▼M1

(5)  
Wird eine Mitteilung oder ein Antrag auf Verlängerung abgelehnt, weil der Hersteller, Importeur oder Produzent eines Erzeugnisses fehlende Informationen nicht nachgereicht oder die Gebühren oder Entgelte nicht vor Ablauf der Fristen gezahlt hat, werden die im Zusammenhang mit dieser Mitteilung oder mit diesem Antrag auf Verlängerung vor der jeweiligen Ablehnung entrichteten Gebühren oder Entgelte dem Mitteilenden beziehungsweise dem Antragsteller weder erstattet noch gutgeschrieben.

▼B

Artikel 8

Gebühren für Anträge nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

(1)  
Die Agentur erhebt für einen Antrag auf Zulassung eines Stoffes nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Gebühr gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels.

▼M4

(2)  
Die Agentur erhebt für einen Antrag auf Zulassung eines Stoffes eine Grundgebühr gemäß Anhang VI. Die Grundgebühr bezieht sich auf den Zulassungsantrag für einen Stoff und eine Verwendung.

Für jede weitere Verwendung und für jeden weiteren Stoff, der unter die Definition einer vom Antrag erfassten Stoffgruppe nach Anhang XI Abschnitt 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fällt, erhebt die Agentur eine Zusatzgebühr gemäß Anhang VI dieser Verordnung. Wird ein Zulassungsantrag von mehreren Antragstellern gestellt, werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben.

Gehören Unternehmen, die einen gemeinsamen Zulassungsantrag gestellt haben, unterschiedlichen Größenklassen an, wird für diesen Antrag die jeweils höchste Gebühr erhoben.

Wird ein gemeinsamer Zulassungsantrag gestellt, bemühen sich die Antragsteller nach Kräften, die Gebühr auf eine gerechte, transparente und nicht-diskriminierende Weise aufzuteilen, insbesondere unter Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen.

▼M5

Die Agentur erhebt eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang VI Nummer 2 dieser Verordnung für Anträge auf Zulassung von Verwendungen von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse für die Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten, so wie dies in Artikel 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/876 der Kommission ( 1 ) beschrieben wird, und für die Reparatur von Erzeugnissen oder komplexen Produkten, die nicht mehr hergestellt werden, so wie dies in Artikel 1 Buchstabe b der genannten Durchführungsverordnung beschrieben wird, welche im Einklang mit dieser Durchführungsverordnung gestellt werden.

▼M4

Die Agentur stellt eine Rechnung über die Grundgebühr und gegebenenfalls über die anwendbaren Zusatzgebühren aus.

▼B

(3)  
Wird der Antrag ausschließlich von einem mittleren Unternehmen oder von zwei oder mehreren KMU gestellt, von denen das größte Unternehmen ein mittleres Unternehmen ist, erhebt die Agentur eine ermäßigte Grundgebühr sowie ermäßigte Zusatzgebühren gemäß Anhang VI Tabelle 2.

Wird der Antrag ausschließlich von einem kleinen Unternehmen oder zwei oder mehreren KMU gestellt, von denen das größte Unternehmen ein kleines Unternehmen ist, erhebt die Agentur eine ermäßigte Grundgebühr sowie ermäßigte Zusatzgebühren gemäß Anhang VI Tabelle 3.

Wird der Antrag ausschließlich von einem oder mehreren Kleinstunternehmen gestellt, erhebt die Agentur eine ermäßigte Grundgebühr sowie ermäßigte Zusatzgebühren gemäß Anhang VI Tabelle 4.

(4)  
Als Datum des Antragseingangs gilt das Datum, an dem die für den Zulassungsantrag erhobene Gebühr bei der Agentur eingeht.

Artikel 9

Entgelte für die Überprüfung von Zulassungen nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

(1)  
Die Agentur erhebt für die Einreichung eines Überprüfungsberichts nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Entgelt gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels.

▼M4

(2)  
Die Agentur erhebt für die Einreichung eines Überprüfungsberichts ein Grundentgelt gemäß Anhang VII. Das Grundentgelt bezieht sich auf die Einreichung eines Überprüfungsberichts für einen Stoff und eine Verwendung.

Für jede weitere Verwendung und für jeden weiteren Stoff, der unter die Definition einer vom Überprüfungsbericht erfassten Stoffgruppe nach Anhang XI Abschnitt 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fällt, erhebt die Agentur ein Zusatzentgelt gemäß Anhang VII dieser Verordnung. Sind mehrere Parteien am Überprüfungsbericht beteiligt, wird kein zusätzliches Entgelt erhoben.

Gehören die Unternehmen, die einen gemeinsamen Überprüfungsbericht eingereicht haben, unterschiedlichen Größenklassen an, wird für diese Einreichung das jeweils höchste Entgelt erhoben.

Wird ein gemeinsamer Zulassungsantrag gestellt, bemühen sich die Zulassungsinhaber nach Kräften, das Entgelt auf eine gerechte, transparente und nicht-diskriminierende Weise aufzuteilen, insbesondere unter Berücksichtigung der kleinen und mittleren Unternehmen.

▼M5

Die Agentur erhebt ein ermäßigtes Entgelt gemäß Anhang VII Nummer 2 dieser Verordnung für Anträge auf Zulassung von Verwendungen von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse für die Reparatur von Erzeugnissen oder komplexen Produkten, die nicht mehr hergestellt werden, so wie dies in Artikel 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/876 beschrieben wird, und für die Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten, so wie dies in Artikel 1 Buchstabe b der genannten Durchführungsverordnung beschrieben wird, welche im Einklang mit dieser Durchführungsverordnung gestellt werden.

▼M4

Die Agentur stellt eine Rechnung über das Grundentgelt und gegebenenfalls über die anwendbaren Zusatzentgelte aus.

▼B

(3)  
Wird der Antrag ausschließlich von einem mittleren oder zwei oder mehreren KMU gestellt, von denen das größte Unternehmen ein mittleres Unternehmen ist, erhebt die Agentur ein ermäßigtes Grundentgelt sowie ermäßigte Zusatzentgelte gemäß Anhang VII Tabelle 2.

Wird der Antrag ausschließlich von einem kleinen Unternehmen oder zwei oder mehreren KMU gestellt, von denen das größte Unternehmen ein kleines Unternehmen ist, erhebt die Agentur ein ermäßigtes Grundentgelt sowie ermäßigte Zusatzentgelte gemäß Anhang VII Tabelle 3.

Wird der Antrag ausschließlich von einem oder mehreren Kleinstunternehmen gestellt, erhebt die Agentur ein ermäßigtes Grundentgelt sowie ermäßigte Zusatzentgelte gemäß Anhang VII Tabelle 4.

(4)  
Als Datum der Einreichung des Überprüfungsberichts gilt das Datum, an dem das für den Überprüfungsbericht erhobene Entgelt bei der Agentur eingeht.

Artikel 10

Gebühren für das Einlegen eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der Agentur nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

(1)  
Die Agentur erhebt für das Einlegen eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung der Agentur nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Gebühr gemäß Anhang VIII dieser Verordnung.
(2)  
Wird der Widerspruch von einem KMU eingelegt, erhebt die Agentur eine ermäßigte Gebühr gemäß Anhang VIII Tabelle 2.
(3)  
Erachtet die Widerspruchskammer einen Widerspruch für unzulässig, wird die Gebühr nicht erstattet.
(4)  
Die Agentur erstattet die gemäß Absatz 1 erhobene Gebühr, wenn der Direktor der Agentur nach Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine Entscheidung berichtigt oder wenn über diesen Widerspruch zugunsten des Widerspruchführers entschieden wird.
(5)  
Ein Widerspruch gilt erst dann als bei der Widerspruchskammer eingelegt, wenn die entsprechende Gebühr bei der Agentur eingegangen ist.

Artikel 11

Sonstige Entgelte

(1)  
Für die administrativen und fachlichen Leistungen, die von der Agentur auf Verlangen erbracht und die nicht durch eine andere Gebühr oder ein anderes Entgelt nach dieser Verordnung abgedeckt sind, kann ein Entgelt erhoben werden. Die Höhe des Entgelts trägt dem mit der Leistung verbundenen Arbeitsaufwand Rechnung.

Für die Beratungstätigkeit durch ihren Helpdesk sowie die Unterstützung der Mitgliedstaaten nach Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben h und i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden jedoch keine Entgelte erhoben.

Der Direktor der Agentur kann beschließen, dass von internationalen Organisationen oder Ländern, die die Agentur um Unterstützung ersuchen, kein Entgelt erhoben wird.

(2)  
Die Entgelte für administrative Leistungen sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Agentur die Zahlungsaufforderung übermittelt.
(3)  
Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, setzt die Agentur eine zweite Zahlungsfrist fest.

Erfolgt die Zahlung nicht vor Ablauf der zweiten Frist, lehnt die Agentur das Ersuchen ab.

(4)  
Sofern keine gegenteilige vertragliche Vereinbarung besteht, werden die Entgelte für fachliche Leistungen entrichtet, bevor diese erbracht werden.
(5)  
Der Verwaltungsrat der Agentur erstellt eine Klassifizierung der Dienstleistungen und Entgelte und verabschiedet diese nach befürwortender Stellungnahme der Kommission.

Artikel 12

Alleinvertreter

Im Falle eines Alleinvertreters nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden für die Prüfung der Frage, ob Anspruch auf eine KMU-Ermäßigung besteht, Mitarbeiterzahl, Umsatz und Bilanzdaten des Herstellers, Formulierers einer Zubereitung oder Produzenten eines Erzeugnisses mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, und der von diesem Alleinvertreter im Zusammenhang mit der betreffenden Transaktion vertreten wird, ebenso zugrunde gelegt wie relevante Informationen von verbundenen Unternehmen und Partnerunternehmen des Herstellers, des Formulierers einer Zubereitung oder des Produzenten eines Erzeugnisses mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, im Einklang mit der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission.

Artikel 13

Ermäßigungen und Gebührenverzicht

(1)  
Eine natürliche oder juristische Person, die nach Artikel 3 bis 10 Anspruch auf ermäßigte Gebühren oder Entgelte beanspruchen kann, teilt dies der Agentur bei der Einreichung von gebührenpflichtigen Registrierungen, bei Aktualisierungen, Mitteilungen, Anträgen, Überprüfungsberichten oder Widersprüchen mit.
(2)  
Eine natürliche oder juristische Person, die nach Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 einen Gebührenverzicht beanspruchen kann, teilt dies der Agentur bei Einreichung der Registrierung mit.
(3)  
Die Agentur kann jederzeit einen Nachweis darüber verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Gebühren oder Entgelte beziehungsweise für einen Gebührenverzicht vorliegen.

▼M1

Ist der der Agentur vorzulegende Nachweis nicht in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst, wird eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Amtssprachen beigefügt.

▼B

(4)  
Wenn eine natürliche oder juristische Person, die eine Ermäßigung oder einen Gebührenverzicht beanspruchen kann, diesen Anspruch nicht belegen kann, erhebt die Agentur die Gebühr oder das Entgelt in voller Höhe sowie ein Verwaltungsentgelt.

Wenn eine natürliche oder juristische Person, die einen Anspruch auf Ermäßigung geltend macht, bereits eine ermäßigte Gebühr oder ein ermäßigtes Entgelt entrichtet hat, diesen Anspruch jedoch nicht belegen kann, so stellt die Agentur die Differenz zur vollen Gebühr oder zum vollen Entgelt sowie ein Verwaltungsentgelt in Rechnung.

Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 gilt entsprechend.



KAPITEL III

ZAHLUNG VON VERGÜTUNGEN DURCH DIE AGENTUR

Artikel 14

Mittelabtretungen an die Mitgliedstaaten

(1)  

In folgenden Fällen wird ein Anteil der nach dieser Verordnung erhobenen Gebühren und Entgelte an die Mitgliedstaaten abgetreten:

a) 

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats teilt der Agentur den Abschluss eines Stoffbewertungsverfahrens nach Artikel 46 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 mit.

b) 

Die zuständige Behörde hat ein Mitglied des Ausschusses für Risikobeurteilung benannt, das im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, einschließlich einer Überprüfung, als Berichterstatter fungiert.

c) 

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat ein Mitglied des Ausschusses für sozioökonomische Analyse benannt, das im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, einschließlich einer Überprüfung, als Berichterstatter fungiert.

d) 

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat ein Mitglied des Ausschusses für Risikobeurteilung benannt, das im Rahmen eines Beschränkungsverfahrens als Berichterstatter fungiert.

e) 

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat ein Mitglied des Ausschusses für sozioökonomische Analyse benannt, das im Rahmen eines Beschränkungsverfahrens als Berichterstatter fungiert.

f) 

Die zuständigen Behörden nehmen auf Anfrage der Agentur gegebenenfalls sonstige Aufgaben wahr.

Beschließen die in diesem Absatz genannten Ausschüsse die Benennung eines Mitberichterstatters, werden die abgetretenen Mittel zwischen dem Berichterstatter und dem Mitberichterstatter aufgeteilt.

(2)  
Der Verwaltungsrat der Agentur legt nach befürwortender Stellungnahme der Kommission die Beträge für die einzelnen Aufgaben nach Absatz 1 dieses Artikels fest, bestimmt, wie hoch der Anteil der an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abzutretenden Gebühren und Entgelte sein darf, und trifft die für die Abtretung erforderlichen Vorkehrungen. Bei der Festlegung der abzutretenden Beträge beachtet der Verwaltungsrat der Agentur die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit nach Artikel 27 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002. Außerdem stellt er mit Blick auf die vorhandenen Haushaltsmittel und die mehrjährigen Vorausschätzungen der Einnahmen, zu denen eine Gemeinschaftsbeihilfe gehört, sicher, dass der Agentur weiterhin ausreichende finanzielle Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bereitstehen, und berücksichtigt den für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entstehenden Arbeitsaufwand.
(3)  
Die Abtretungen gemäß Absatz 1 erfolgen erst nach Vorlage des entsprechenden Berichts bei der Agentur.

Der Verwaltungsrat der Agentur kann allerdings auch beschließen, eine Vorfinanzierung oder Zwischenzahlungen gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 zu genehmigen.

(4)  
Die in Absatz 1 Buchstaben b bis e vorgesehene Abtretung von Mitteln dient der Entschädigung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats für die Tätigkeit des Berichterstatters oder Mitberichterstatters sowie für damit in Zusammenhang stehende wissenschaftliche und technische Unterstützungsleistungen und berührt nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, von Anweisungen abzusehen, die mit der Unabhängigkeit der Agentur unvereinbar sind.

Artikel 15

Sonstige Vergütungen

Bei der Festlegung der Beträge zur Vergütung der Arbeit, die Experten oder kooptierte Ausschussmitglieder nach Artikel 87 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Agentur geleistet haben, berücksichtigt der Verwaltungsrat der Agentur den damit verbundenen Arbeitsaufwand und beachtet die Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit nach Artikel 27 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002. Außerdem stellt er mit Blick auf die vorhandenen Haushaltsmittel und die mehrjährigen Vorausschätzungen der Einnahmen, zu denen eine Gemeinschaftsbeihilfe gehört, sicher, dass der Agentur ausreichende finanzielle Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 bereitstehen.



KAPITEL IV

ZAHLUNGEN

Artikel 16

Zahlungsweise

(1)  
Die Gebühren und Entgelte sind in Euro zu zahlen.
(2)  
Die Zahlungen erfolgen erst, nachdem die Agentur eine Zahlungsaufforderung ausgestellt hat; davon ausgenommen sind Zahlungen nach Artikel 10.
(3)  
Die Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf das Bankkonto der Agentur.

Artikel 17

Identifizierung der Zahlung

(1)  
Bei jeder Zahlung ist die Nummer der Zahlungsaufforderung anzugeben; davon ausgenommen sind Zahlungen nach Artikel 10.

Bei Zahlungen nach Artikel 10 ist die Identität des (der) Widerspruchsführer(s) und, falls verfügbar, die Nummer der Entscheidung anzuführen, gegen die Widerspruch erhoben wird.

(2)  
Kann der Verwendungszweck der Zahlung nicht festgestellt werden, setzt die Agentur eine Frist, innerhalb derer der Zahlungspflichtige ihr den Verwendungszweck schriftlich mitteilen muss. Wird der Verwendungszweck der Agentur nicht fristgerecht mitgeteilt, gilt die Zahlung als ungültig und der betreffende Betrag wird dem Zahlungspflichtigen erstattet.

Artikel 18

Datum der Zahlung

(1)  
Als Datum der Zahlung gilt der Tag, an dem der volle Rechnungsbetrag auf ein Bankkonto der Agentur eingezahlt wird.
(2)  
Die Zahlung gilt als fristgerecht, wenn hinreichend belegt werden kann, dass der Zahlende die Überweisung auf das in der Zahlungsaufforderung angegebene Bankkonto vor Ablauf der entsprechenden Frist in Auftrag gegeben hat.

Eine Bestätigung des Überweisungsauftrags durch ein Finanzinstitut gilt als hinreichender Beleg. Muss der Überweisungsauftrag jedoch mit Hilfe des elektronischen Zahlungsverkehrsverfahrens SWIFT erteilt werden, so gilt eine Kopie des SWIFT-Formulars, das von einem dazu befugten Mitarbeiter eines Finanzinstituts ordnungsgemäß abgestempelt und unterzeichnet wurde, als Beleg für die Erteilung des Überweisungsauftrags.

Artikel 19

Nicht ausreichende Zahlung

(1)  
Eine Zahlungsfrist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Gebühr oder das Entgelt fristgerecht in voller Höhe gezahlt wurde.
(2)  
Bezieht sich eine Zahlungsaufforderung auf eine Gruppe von Transaktionen, kann die Agentur eine nicht ausreichende Zahlung gleich welcher dieser Transaktionen anrechnen. Die Kriterien für die Anrechnung von Zahlungen legt der Verwaltungsrat der Agentur fest.

Artikel 20

Erstattung zu viel gezahlter Beträge

(1)  
Der Direktor der Agentur legt die Modalitäten fest, nach denen der über eine Gebühr oder ein Entgelt hinaus gehende Betrag dem Zahlungspflichtigen erstattet wird, und lässt diese auf der Website der Agentur veröffentlichen.

Liegt ein zu viel gezahlter Betrag jedoch unter 100 EUR und hat der Betroffene die Erstattung nicht ausdrücklich beantragt, wird dieser Betrag nicht erstattet.

(2)  
Es ist nicht möglich, zu viel gezahlte Beträge mit später an die Agentur zu leistenden Zahlungen zu verrechnen.



KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21

Vorläufige Schätzung

Bei der Veranschlagung der Gesamtausgaben und -einnahmen für das folgende Haushaltsjahr nach Artikel 96 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nimmt der Verwaltungsrat der Agentur getrennt von den Einnahmen aus Gemeinschaftsbeihilfen eigens eine vorläufige Schätzung der Einnahmen aus Gebühren und Entgelten vor.

Artikel 22

Überprüfung

(1)  
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren und Entgelte werden unter Berücksichtigung der Inflationsrate anhand des von Eurostat veröffentlichten Europäischen Verbraucherpreisindexes gemäß Verordnung (EG) Nr. 2494/95 jährlich überprüft. Die erste Überprüfung erfolgt am 1. Juni 2009.

▼M1

(2)  
Die Kommission unterzieht diese Verordnung ebenfalls einer ständigen Überprüfung und berücksichtigt dabei alle maßgeblichen Informationen, die im Zusammenhang mit den Schätzungen bezüglich der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Agentur verfügbar werden. Bis zum 31. Januar 2015 überprüft die Kommission diese Verordnung auf etwaigen Änderungsbedarf und berücksichtigt dabei insbesondere die Kosten der Agentur und die mit den Dienstleistungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verbundenen Kosten.

▼B

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M3




ANHANG I

Gebühren für Registrierungen nach Artikel 6, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006



Tabelle 1

Standardgebühren

 

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 1-10 t

1 739  EUR

1 304  EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 10-100 t

4 674  EUR

3 506  EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 100-1 000  t

12 501  EUR

9 376  EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich über 1 000  t

33 699  EUR

25 274  EUR



Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für KMU

 

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 1-10 t

1 131  EUR

848  EUR

609  EUR

457  EUR

87  EUR

65  EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 10-100 t

3 038  EUR

2 279  EUR

1 636  EUR

1 227  EUR

234  EUR

175  EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich von 100-1 000  t

8 126  EUR

6 094  EUR

4 375  EUR

3 282  EUR

625  EUR

469  EUR

Gebühr für Stoffe im Mengenbereich über 1 000  t

21 904  EUR

16 428  EUR

11 795  EUR

8 846  EUR

1 685  EUR

1 264  EUR




ANHANG II

Gebühren für Registrierungen nach Artikel 17 Absatz 2, Artikel 18 Absätze 2 und 3 oder Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006



Tabelle 1

Standardgebühren

 

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Gebühr

1 739  EUR

1 304  EUR



Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für KMU

 

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Gebühr

1 131  EUR

848  EUR

609  EUR

457  EUR

87  EUR

65  EUR




ANHANG III

Gebühren für die Aktualisierung von Registrierungen nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006



Tabelle 1

Standardgebühren für die Aktualisierung des Mengenbereichs

 

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 10-100 t

2 935  EUR

2 201  EUR

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 100-1 000  t

10 762  EUR

8 071  EUR

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich über 1 000  t

31 960  EUR

23 970  EUR

Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich 100-1 000  t

7 827  EUR

5 870  EUR

Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich über 1 000  t

29 025  EUR

21 768  EUR

Von Mengenbereich 100-1 000  t zum Mengenbereich über 1 000  t

21 198  EUR

15 898  EUR



Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für KMU für die Aktualisierung des Mengenbereichs

 

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 10-100 t

1 908  EUR

1 431  EUR

1 027  EUR

770  EUR

147  EUR

110  EUR

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich 100-1 000  t

6 995  EUR

5 246  EUR

3 767  EUR

2 825  EUR

538  EUR

404  EUR

Vom Mengenbereich 1-10 t zum Mengenbereich über 1 000  t

20 774  EUR

15 580  EUR

11 186  EUR

8 389  EUR

1 598  EUR

1 198  EUR

Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich 100-1 000  t

5 087  EUR

3 816  EUR

2 739  EUR

2 055  EUR

391  EUR

294  EUR

Vom Mengenbereich 10-100 t zum Mengenbereich über 1 000  t

18 866  EUR

14 150  EUR

10 159  EUR

7 619  EUR

1 451  EUR

1 088  EUR

Vom Mengenbereich 100-1 000  t zum Mengenbereich über 1 000  t

13 779  EUR

10 334  EUR

7 419  EUR

5 564  EUR

1 060  EUR

795  EUR



Tabelle 3

Gebühren für sonstige Aktualisierungen

Art der Aktualisierung

Änderung der Identität des Registranten durch Wechsel der Rechtspersönlichkeit

1 631  EUR

Art der Aktualisierung

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Einreichung enthaltenen Informationen:

Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen

4 892  EUR

3 669  EUR

Entsprechender Mengenbereich

1 631  EUR

1 223  EUR

Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung

4 892  EUR

3 669  EUR

Informationen des Sicherheitsdatenblattes

3 261  EUR

2 446  EUR

Handelsbezeichnung des Stoffes

1 631  EUR

1 223  EUR

IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1 631  EUR

1 223  EUR

IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden

1 631  EUR

1 223  EUR



Tabelle 4

Ermäßigte Gebühren für KMU für sonstige Aktualisierungen

Art der Aktualisierung

Mittleres Unternehmen

Kleines Unternehmen

Kleinstunternehmen

Änderung der Identität des Registranten durch Wechsel der Rechtspersönlichkeit

1 060  EUR

571  EUR

82  EUR

Art der Aktualisierung

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Änderung der Bedingungen für den Zugang zu in der Einreichung enthaltenen Informationen:

Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen

3 180  EUR

2 385  EUR

1 712  EUR

1 284  EUR

245  EUR

183  EUR

Entsprechender Mengenbereich

1 060  EUR

795  EUR

571  EUR

428  EUR

82  EUR

61  EUR

Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung

3 180  EUR

2 385  EUR

1 712  EUR

1 284  EUR

245  EUR

183  EUR

Informationen des Sicherheitsdatenblattes

2 120  EUR

1 590  EUR

1 141  EUR

856  EUR

163  EUR

122  EUR

Handelsbezeichnung des Stoffes

1 060  EUR

795  EUR

571  EUR

428  EUR

82  EUR

61  EUR

IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1 060  EUR

795  EUR

571  EUR

428  EUR

82  EUR

61  EUR

IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden

1 060  EUR

795  EUR

571  EUR

428  EUR

82  EUR

61  EUR




ANHANG IV

Gebühren für Anträge nach Artikel 10 Buchstabe a Ziffer xi der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006



Tabelle 1

Standardgebühren

Angaben, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird

Einzeleinreichung

Gemeinsame Einreichung

Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen

4 892  EUR

3 669  EUR

Entsprechender Mengenbereich

1 631  EUR

1 223  EUR

Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung

4 892  EUR

3 669  EUR

Informationen des Sicherheitsdatenblattes

3 261  EUR

2 446  EUR

Handelsbezeichnung des Stoffes

1 631  EUR

1 223  EUR

IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1 631  EUR

1 223  EUR

IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden

1 631  EUR

1 223  EUR



Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für KMU

Angaben, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wird

Mittleres Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Mittleres Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleines Unternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleines Unternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Kleinstunternehmen

(Einzeleinreichung)

Kleinstunternehmen

(Gemeinsame Einreichung)

Reinheitsgrad und/oder Identität von Verunreinigungen oder Zusätzen

3 180  EUR

2 385  EUR

1 712  EUR

1 284  EUR

245  EUR

183  EUR

Entsprechender Mengenbereich

1 060  EUR

795  EUR

571  EUR

428  EUR

82  EUR

61  EUR

Einfache oder qualifizierte Studienzusammenfassung

3 180  EUR

2 385  EUR

1 712  EUR

1 284  EUR

245  EUR

183  EUR

Informationen des Sicherheitsdatenblattes

2 120  EUR

1 590  EUR

1 141  EUR

856  EUR

163  EUR

122  EUR

Handelsbezeichnung des Stoffes

1 060  EUR

795  EUR

571  EUR

428  EUR

82  EUR

61  EUR

IUPAC-Bezeichnung für Nicht-Phase-in-Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1 060  EUR

795  EUR

571  EUR

428  EUR

82  EUR

61  EUR

IUPAC-Bezeichnung für Stoffe gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die als Zwischenprodukte, in der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung oder in der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung verwendet werden

1 060  EUR

795  EUR

571  EUR

428  EUR

82  EUR

61  EUR




ANHANG V

Gebühren und Entgelte für PPORD-Mitteilungen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006



Tabelle 1

Gebühren für PPORD-Mitteilungen

Standardgebühr

544  EUR

Ermäßigte Gebühr für mittlere Unternehmen

353  EUR

Ermäßigte Gebühr für kleine Unternehmen

190  EUR

Ermäßigte Gebühr für Kleinstunternehmen

27  EUR



Tabelle 2

Entgelte für die Verlängerung einer PPORD-Ausnahme

Standardentgelt

1 087  EUR

Ermäßigtes Entgelt für mittlere Unternehmen

707  EUR

Ermäßigtes Entgelt für kleine Unternehmen

380  EUR

Ermäßigtes Entgelt für Kleinstunternehmen

54  EUR

▼M5




ANHANG VI

Gebühren für Zulassungsanträge nach Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1. Gebühren für Zulassungsanträge



Tabelle 1

Standardgebühren

Grundgebühr

54 100 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

10 820 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

48 690 EUR



Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für mittlere Unternehmen

Grundgebühr

40 575 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

8 115 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

36 518 EUR



Tabelle 3

Ermäßigte Gebühren für kleine Unternehmen

Grundgebühr

24 345 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

4 869 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

21 911 EUR



Tabelle 4

Ermäßigte Gebühren für Kleinstunternehmen

Grundgebühr

5 410 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

1 082 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

4 869 EUR

2. Gebühren für Anträge auf Zulassung für Verwendungen von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse oder für die Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 5



Tabelle 1

Standardgebühren

Grundgebühr

27 050 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

5 410 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

24 345 EUR



Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für mittlere Unternehmen

Grundgebühr

20 287 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

4 057 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

18 259 EUR



Tabelle 3

Ermäßigte Gebühren für kleine Unternehmen

Grundgebühr

12 172 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

2 434 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

10 955 EUR



Tabelle 4

Ermäßigte Gebühren für Kleinstunternehmen

Grundgebühr

2 705 EUR

Zusatzgebühr pro Stoff

541 EUR

Zusatzgebühr pro Verwendung

2 434 EUR




ANHANG VII

Entgelte für die Überprüfung einer Zulassung nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

▼C1

1. Entgelte für die Überprüfung einer Zulassung

▼M5



Tabelle 1

Standardentgelte

Grundentgelt

54 100 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

10 820 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

48 690 EUR



Tabelle 2

Ermäßigte Entgelte für mittlere Unternehmen

Grundentgelt

40 575 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

8 115 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

36 518 EUR



Tabelle 3

Ermäßigte Entgelte für kleine Unternehmen

Grundentgelt

24 345 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

4 869 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

21 911 EUR



Tabelle 4

Ermäßigte Entgelte für Kleinstunternehmen

Grundentgelt

5 410 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

1 082 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

4 869 EUR

2. Entgelte für die Überprüfung einer Zulassung, die für Verwendungen von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse oder für die Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen oder komplexen Produkten gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 5 erteilt wurde



Tabelle 1

Standardentgelte

Grundentgelt

27 050 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

5 410 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

24 345 EUR



Tabelle 2

Ermäßigte Entgelte für mittlere Unternehmen

Grundentgelt

20 287 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

4 057 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

18 259 EUR



Tabelle 3

Ermäßigte Entgelte für kleine Unternehmen

Grundentgelt

12 172 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

2 434 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

10 955 EUR



Tabelle 4

Ermäßigte Entgelte für Kleinstunternehmen

Grundentgelt

2 705 EUR

Zusatzentgelt pro Stoff

541 EUR

Zusatzentgelt pro Verwendung

2 434 EUR

▼M3




ANHANG VIII

Gebühren für das Einlegen von Widerspruch nach Artikel 92 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006



Tabelle 1

Standardgebühren

Widerspruch gegen eine Entscheidung nach:

Gebühr

Artikel 9 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

2 392  EUR

Artikel 27 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

4 783  EUR

Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

7 175  EUR



Tabelle 2

Ermäßigte Gebühren für KMU

Widerspruch gegen eine Entscheidung nach:

Gebühr

Artikel 9 oder 20 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

1 794  EUR

Artikel 27 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

3 587  EUR

Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

5 381  EUR



( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/876 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Festlegung von Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 hinsichtlich der Zulassungsanträge und Überprüfungsberichte für die Verwendungen von Stoffen bei der Herstellung von Ersatzteilen für langlebige Alterzeugnisse und bei der Reparatur von nicht mehr hergestellten Erzeugnissen und komplexen Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 (ABl. 192)