2008L0105 — DE — 13.09.2013 — 001.001


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RICHTLINIE 2008/105/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2008

über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG

(ABl. L 348, 24.12.2008, p.84)

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RICHTLINIE 2013/39/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 12. August 2013

  L 226

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24.8.2013




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RICHTLINIE 2008/105/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2008

über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 1 ),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die chemische Verschmutzung von Oberflächengewässern stellt eine Gefahr für die aquatische Umwelt dar, die zu akuter und chronischer Toxizität für Wasserlebewesen, zur Akkumulation von Schadstoffen in den Ökosystemen, zur Zerstörung von Lebensräumen und zur Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt führen sowie die menschliche Gesundheit bedrohen kann. In erster Linie sollten die Verschmutzungsursachen ermittelt und die Emissionen in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht möglichst wirksam an ihrem Ursprung bekämpft werden.

(2)

Gemäß Artikel 174 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags beruht die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

(3)

Gemäß Artikel 174 Absatz 3 des Vertrags hat die Gemeinschaft bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen und die Vorteile und die Belastungen aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens zu berücksichtigen.

(4)

In dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft ( 3 ) werden Umwelt, Gesundheit und Lebensqualität zu den Schlüsselprioritäten dieses Programms gezählt, wobei insbesondere darauf hingewiesen wird, dass spezifischere Rechtsvorschriften im Bereich der Wasserpolitik erforderlich sind.

(5)

In der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ( 4 ) ist eine Strategie gegen die Wasserverschmutzung festgelegt und werden spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung sowie Umweltqualitätsnormen gefordert. Mit der vorliegenden Richtlinie werden Umweltqualitätsnormen gemäß den Bestimmungen und Zielen der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt.

(6)

Nach Maßgabe von Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere dessen Absatz 1 Buchstabe a, sollten die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen nach Maßgabe von Artikel 16 Absätze 1 und 8 jener Richtlinie durchführen, um die Verschmutzung durch prioritäre Stoffe schrittweise zu reduzieren und die Emissionen, Einleitungen und Verluste prioritärer gefährlicher Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen.

(7)

Seit dem Jahr 2000 sind zahlreiche Rechtsakte der Gemeinschaft verabschiedet worden, die Emissionsbegrenzungsmaßnahmen für einzelne prioritäre Stoffe im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2000/60/EG darstellen. Außerdem fallen viele Umweltschutzmaßnahmen in den Geltungsbereich bereits bestehender gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften. Daher sollte der Umsetzung und Überarbeitung bereits vorhandener Rechtsinstrumente der Vorzug gegenüber der Festsetzung neuer Begrenzungsmaßnahmen gegeben werden.

(8)

Für die Begrenzung der Emissionen prioritärer Stoffe aus Punktquellen und diffusen Quellen im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2000/60/EG empfiehlt es sich im Hinblick auf die Kostenwirksamkeit und Verhältnismäßigkeit, dass die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls zusätzlich zur Umsetzung anderer geltender Gemeinschaftsvorschriften geeignete Begrenzungsmaßnahmen aufgrund von Artikel 10 der Richtlinie 2000/60/EG in das Maßnahmenprogramm aufnehmen, das gemäß Artikel 11 jener Richtlinie für jede Flussgebietseinheit festzulegen ist.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten die verfügbaren Kenntnisse und Daten über die Quellen der prioritären Stoffe und die Verschmutzungswege verbessern, um Optionen für eine gezielte und wirksame Reduzierung zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten unter anderem — je nach Zweckmäßigkeit — Sedimente und Biota mit angemessener Frequenz überwachen, damit genügend Daten für eine zuverlässige langfristige Trendermittlung jener prioritären Stoffe, die sich in Sedimenten und/oder Biota ansammeln, gesammelt werden. Die Ergebnisse der Überwachung, einschließlich der Überwachung von Sedimenten und Biota, sollten, wie in Artikel 3 der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik ( 5 ) vorgesehen, zugänglich gemacht werden, damit sie in den künftigen Vorschlägen der Kommission gemäß Artikel 16 Absätze 4 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG berücksichtigt werden können.

(10)

Mit der Entscheidung 2455/2001/EG wurde die erste Liste von 33 Stoffen und Stoffgruppen festgelegt, die als prioritär für Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene identifiziert wurden. Mehrere dieser prioritären Stoffe wurden als prioritäre gefährliche Stoffe identifiziert, und die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Einleitungen, Emissionen und Verluste dieser Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen. Bei den in der Natur vorkommenden oder in natürlichen Prozessen entstehenden Stoffen ist eine sofortige oder schrittweise völlige Einstellung von Emissionen, Einleitungen und Verlusten aus allen potenziellen Quellen nicht möglich. Einige Stoffe wurden überprüft und sollten klassifiziert werden. Die Kommission sollte das Verzeichnis der prioritären Stoffe weiterhin überprüfen und nach dem in Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Zeitplan anhand vereinbarter Kriterien, die das Risiko, das ein Stoff für oder durch die aquatische Umwelt darstellt, belegen, eine Rangfolge der Stoffe festlegen, für die Maßnahmen getroffen werden müssen, und gegebenenfalls Vorschläge unterbreiten.

(11)

Im Interesse der Gemeinschaft und für eine wirksamere Regulierung des Schutzes der Oberflächengewässer empfiehlt es sich, die Umweltqualitätsnormen für die als prioritär eingestuften Schadstoffe auf Gemeinschaftsebene festzusetzen und die Vorschriften für sonstige Schadstoffe erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene von den Mitgliedstaaten festlegen zu lassen. Acht Schadstoffe, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG ( 6 ) fallen und zu der Gruppe von Stoffen gehören, bei denen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Artikel 2 und 4 der Richtlinie 2000/60/EG Maßnahmen durchführen sollten, um bis 2015 einen guten chemischen Zustand zu erreichen, wurden jedoch nicht in die Liste der prioritären Stoffe aufgenommen. Die für diese Schadstoffe aufgestellten gemeinsamen Normen haben sich jedoch als nützlich erwiesen, und es empfiehlt sich daher, ihre Regelung auf Gemeinschaftsebene beizubehalten.

(12)

Folglich werden die Bestimmungen über die derzeitigen Umweltqualitätsziele, die in der Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse ( 7 ), der Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen ( 8 ), der Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse ( 9 ), der Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan ( 10 ) und der Richtlinie 86/280/EWG festgelegt sind, überflüssig und sollten gestrichen werden.

(13)

Die aquatische Umwelt kann durch chemische Verschmutzung sowohl kurzfristig als auch langfristig geschädigt werden; daher sollten bei der Festlegung der Umweltqualitätsnormen Daten über akute und über chronische Wirkungen zugrunde gelegt werden. Um einen angemessenen Schutz der aquatischen Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicherzustellen, sollten die als Jahresdurchschnittswerte ausgedrückten Umweltqualitätsnormen so festgelegt werden, dass sie Schutz vor den Folgen von Langzeitexposition bieten, und die zulässigen Höchstkonzentrationen sollten vor den Folgen von Kurzzeitexposition schützen.

(14)

Gemäß den in Randnummer 1.3.4 von Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG enthaltenen Bestimmungen können die Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, einschließlich der als zulässige Höchstkonzentrationen ausgedrückten Normen, statistische Methoden wie etwa eine Perzentilberechnung einführen, um Ausreißerwerte, das heißt extreme Abweichungen vom Durchschnittswert, und falsche Messergebnisse zu berücksichtigen, damit ein akzeptables Maß an Zuverlässigkeit und Genauigkeit sichergestellt werden kann. Um die Vergleichbarkeit der Überwachung zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass im Wege eines Ausschussverfahrens detaillierte Regeln für diese statistischen Methoden erstellt werden.

(15)

Für die meisten Stoffe sollten auf Gemeinschaftsebene einstweilen nur Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer festgesetzt werden. Bei Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien und Quecksilber kann der Schutz vor indirekten Wirkungen und Sekundärvergiftung jedoch nicht allein durch Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer auf Gemeinschaftsebene sichergestellt werden. Daher empfiehlt es sich, für diese drei Stoffe Umweltqualitätsnormen für Biota auf Gemeinschaftsebene festzulegen. Um den Mitgliedstaaten je nach ihrer Überwachungsstrategie eine gewisse Flexibilität einzuräumen, sollten Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, entweder diese Umweltqualitätsnormen zu überwachen und auf Biota anzuwenden oder strengere Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer festzulegen, die dasselbe Schutzniveau bieten.

(16)

Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf einzelstaatlicher Ebene Umweltqualitätsnormen für Sedimente und/oder Biota festzulegen und diese anstelle der in dieser Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen für Wasser anzuwenden. Derartige Umweltqualitätsnormen für Sedimente und/oder Biota sollten im Rahmen eines transparenten Verfahrens, das Mitteilungen an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten einschließt, festgelegt werden, damit ein gleichwertiges Schutzniveau wie mit den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Umweltqualitätsnormen für Wasser gewährleistet wird. Die Kommission sollte diese Mitteilungen in ihren Berichten über die Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG zusammenfassen. Sedimente und Biota sind weiterhin wichtige Matrizes für die Überwachung bestimmter Stoffe mit erheblichem Akkumulationspotenzial. Um die langfristigen Auswirkungen anthropogener Tätigkeiten und Trends bewerten zu können, sollten die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die derzeitigen Schadstoffbelastungen von Biota und Sedimenten nicht signifikant ansteigen.

(17)

Gemäß Artikel 13 und Anhang VII Teil A Abschnitt 5 der Richtlinie 2000/60/EG sollten Ausnahmeregelungen von der Anwendung der Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe, die gemäß Artikel 4 Absätze 4, 5 und 6 der genannten Richtlinie für Wasserkörper unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 8 und 9 der genannten Richtlinie gelten, in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete vermerkt werden. Sofern die Bedingungen von Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG einschließlich der Bedingungen für Ausnahmeregelungen erfüllt werden, können Tätigkeiten einschließlich Baggerarbeiten und Schiffsverkehr, die Einleitungen, Emissionen und Verluste von prioritären Stoffen mit sich bringen, durchgeführt werden.

(18)

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch ( 11 ) einhalten und die für die Trinkwasserentnahme genutzten Oberflächengewässer gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2000/60/EG bewirtschaften. Die vorliegende Richtlinie sollte daher unbeschadet der genannten Vorschriften, die strengere Normen vorsehen können, umgesetzt werden.

(19)

In der Nähe von Einleitungen aus Punktquellen sind die Schadstoffkonzentrationen gewöhnlich höher als die Konzentrationen im umgebenden Wasser. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Durchmischungsbereiche vorzusehen, sofern dadurch die Einhaltung der entsprechenden Umweltqualitätsnormen für den restlichen Oberflächenwasserkörper nicht beeinträchtigt wird. Die Ausdehnung der Durchmischungsbereiche sollte auf die nähere Umgebung des Einleitungspunkts beschränkt und verhältnismäßig sein. Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG stellen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls sicher, dass die Anforderungen zur Erreichung der in Artikel 4 der genannten Richtlinie aufgeführten Umweltziele in der gesamten Flussgebietseinheit abgestimmt werden, einschließlich der Ausweisung von Durchmischungsbereichen in grenzüberschreitenden Wasserkörpern.

(20)

Es muss überprüft werden, ob die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG genannten Ziele der Beendigung oder schrittweisen Einstellung bzw. der Reduzierung eingehalten werden; und die Bewertung der Erfüllung dieser Verpflichtungen muss, insbesondere in Bezug auf die Berücksichtigung signifikanter Emissionen, Einleitungen und Verluste aufgrund menschlicher Tätigkeiten, transparent erfolgen. Ferner muss ein Zeitplan für die Beendigung oder schrittweise Einstellung mit einer Bestandsaufnahme verbunden sein. Außerdem sollte es möglich sein, die Anwendung von Artikel 4 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie 2000/60/EG zu bewerten. Desgleichen wird ein geeignetes Instrument für die Quantifizierung der Verluste von natürlich vorkommenden Stoffen oder Stoffen, die durch natürliche Prozesse entstehen, benötigt, da es in diesen Fällen nicht möglich ist, alle potenziellen Quellen abzustellen. Um diese Erfordernisse zu erfüllen, sollte jeder Mitgliedstaat für jede Flussgebietseinheit oder jeden Teil einer Flussgebietseinheit in seinem Hoheitsgebiet eine Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste vornehmen.

(21)

Um Doppelarbeit bei diesen Bestandsaufnahmen zu vermeiden und die Kohärenz der Bestandsaufnahmen mit anderen Instrumenten des Oberflächengewässerschutzes sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Informationen verwenden, die im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG und der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters ( 12 ) erfasst wurden.

(22)

Um einen kohärenten Schutz der Oberflächengewässer sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Oberflächenwasserkörpern ihre Überwachungstätigkeit und gegebenenfalls die Erfassung der Bestandsaufnahmen miteinander abstimmen.

(23)

Damit ihre Erfordernisse besser berücksichtigt werden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, für die Messung der grundlegenden Eintragungen in der Bestandsaufnahme einen angemessenen Referenzzeitraum von einem Jahr zu wählen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verluste aufgrund der Anwendung von Pestiziden von Jahr zu Jahr stark variieren können, da beispielsweise wegen unterschiedlicher Witterungsbedingungen unterschiedliche Mengen von Pestiziden ausgebracht werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten für bestimmte Stoffe, die unter die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ( 13 ) fallen, einen Referenzzeitraum von drei Jahren wählen können.

(24)

Zur optimalen Nutzung der Bestandsaufnahme empfiehlt es sich, einen Termin festzusetzen, bis zu dem die Kommission vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2000/60/EG überprüft, ob bei den in der Bestandsaufnahme erfassten Emissionen, Einleitungen und Verlusten Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Ziele gemacht werden.

(25)

Es sollten technische Leitlinien erarbeitet werden, um zur Vereinheitlichung der Methoden beizutragen, die von den verschiedenen Mitgliedstaaten zur Erstellung der Bestandsaufnahmen von Emissionen, Einleitungen und Verlusten, einschließlich Verlusten aus in Sedimenten angesammelten Schadstoffen, angewendet werden.

(26)

Mehrere Mitgliedstaaten werden durch Verschmutzungsquellen außerhalb ihres Hoheitsbereichs in Mitleidenschaft gezogen. Daher ist es zweckmäßig, deutlich hervorzuheben, dass ein Mitgliedstaat durch Überschreitung einer Umweltqualitätsnorm aufgrund einer derartigen grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung nicht gegen seine Verpflichtungen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie verstößt, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind und er gegebenenfalls die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 2000/60/EG genutzt hat.

(27)

Die Kommission sollte auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG prüfen, ob Änderungen der bestehenden Rechtsakte und zusätzliche spezifische gemeinschaftsweite Maßnahmen wie Emissionsbegrenzungen notwendig sind, und gegebenenfalls geeignete Vorschläge unterbreiten. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Berichts über die Ergebnisse dieser Prüfung berichten. Legt die Kommission Vorschläge für Emissionsbegrenzungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2000/60/EG vor, sollte sie die geltenden Emissionsbegrenzungsanforderungen wie jene gemäß Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung ( 14 ) und die jüngsten technischen Errungenschaften bei der Bekämpfung von Verunreinigungen berücksichtigen.

(28)

Die Kriterien für die Identifizierung von persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffen sowie von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis geben, namentlich sehr persistenten und stark bioakkumulierbaren Stoffen, gemäß der Richtlinie 2000/60/EG sind festgelegt im Technischen Leitfaden für Risikobewertungen zur Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffen ( 15 ), zur Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten ( 16 ) und zur Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe ( 17 ). Um die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, sollten auf die gemäß der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG zu prüfenden Stoffe nur diese Kriterien angewandt werden und Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG sollte dementsprechend ersetzt werden.

(29)

Die Verpflichtungen, die in den in Anhang IX der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten Richtlinien festgelegt sind, sind bereits in der Richtlinie 2008/1/EG und in der Richtlinie 2000/60/EG enthalten, und es wird mindestens das gleiche Schutzniveau gewährleistet, wenn die Umweltqualitätsnormen aufrechterhalten oder überprüft werden. Um eine kohärente Strategie gegen die chemische Verschmutzung von Oberflächengewässern sicherzustellen und die diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften zu vereinfachen und klarer zu fassen, empfiehlt es sich, aufgrund der Richtlinie 2000/60/EG die Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG mit Wirkung vom 22. Dezember 2012 aufzuheben.

(30)

Die in der Richtlinie 2000/60/EG genannten Empfehlungen, insbesondere diejenigen des Wissenschaftlichen Ausschusses „Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt“, wurden geprüft.

(31)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung ( 18 ) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(32)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Erreichung eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer durch Festlegung von Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher zur Aufrechterhaltung desselben Schutzniveaus für Oberflächengewässer in der gesamten Gemeinschaft besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(33)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 19 ) erlassen werden.

(34)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Anhang I Teil B Nummer 3 zu dieser Richtlinie zu ändern. Da es sich hierbei um eine Maßnahme von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie oder eine Ergänzung dieser Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirkt, ist sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG und den darin genannten Zielen Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe gemäß Artikel 16 jener Richtlinie mit dem Ziel festgelegt, einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen.

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Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2000/60/EG und des Artikels 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ).

Zusätzlich gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. „Matrix“ bezeichnet einen Bereich der aquatischen Umwelt, nämlich Wasser, Sedimente oder Biota;

2. „Biota-Taxon“ bezeichnet ein bestimmtes aquatisches Taxon mit dem taxonomischen Rang „Unterstamm“, „Klasse“ oder ihrem entsprechenden Rang.

Artikel 3

Umweltqualitätsnormen

(1)  Unbeschadet des Absatzes 1a wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen auf Oberflächenwasserkörper an; die Anwendung dieser Umweltqualitätsnormen erfolgt im Einklang mit den in Anhang I Teil B festgelegten Anforderungen.

(1a)  Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Richtlinie in der am 13. Januar 2009 geltenden Fassung und insbesondere der Erreichung eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf die in dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe und Umweltqualitätsnormen wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen wie folgt an:

i) auf die in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 2, 5, 15, 20, 22, 23 und 28, für die überarbeitete Umweltqualitätsnormen gelten, ab dem 22. Dezember 2015, um durch Maßnahmenprogramme, die in den 2015 im Einklang mit Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG zu erstellenden Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete festgelegt sind, bis zum 22. Dezember 2021 einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen, und

ii) auf die in Anhang I Teil A aufgeführten neu identifizierten Stoffe mit den Nummern 34 bis 45, ab dem 22. Dezember 2018, um bis zum 22. Dezember 2027 einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu erreichen und eine Verschlechterung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer in Bezug auf diese Stoffe zu verhindern. Zu diesem Zweck erstellen die Mitgliedstaaten bis zum 22. Dezember 2018 ein zusätzliches Überwachungsprogramm und ein vorläufiges Maßnahmenprogramm für diese Stoffe und übermitteln diese an die Kommission. Ein endgültiges Maßnahmenprogramm gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG ist bis zum 22. Dezember 2021 zu erstellen und wird so rasch wie möglich nach diesem Datum, spätestens jedoch bis zum 22. Dezember 2024, durchgeführt und vollständig in die Praxis umgesetzt.

Artikel 4 Absätze 4 bis 9 der Richtlinie 2000/60/EG gelten entsprechend für die Stoffe gemäß den Ziffern i und ii des Unterabsatzes 1.

(2)  Für die in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 5, 15, 16, 17, 21, 28, 34, 35, 37, 43 und 44 wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Biota-Umweltqualitätsnormen an.

Für andere als die im ersten Unterabsatz genannten Stoffe wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Wasser-Umweltqualitätsnormen an.

(3)  Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, in Bezug auf eine oder mehrere Kategorien von Oberflächengewässern eine Umweltqualitätsnorm für eine andere als die in Absatz 2 festgelegte Matrix oder gegebenenfalls für ein anderes als in Anhang I Teil A festgelegte Biota-Taxon anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch machen, wenden die betreffende, in Anhang I Teil A festgelegte Umweltqualitätsnorm an oder legen für den Fall, dass für die Matrix oder das Biota-Taxon keine angegeben ist, eine Umweltqualitätsnorm fest, die mindestens das gleiche Schutzniveau wie die in Anhang I Teil A festgelegte Umweltqualitätsnorm bietet.

Die Mitgliedstaaten können nur dann von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch machen, wenn die für die gewählte Matrix oder das gewählte Biota-Taxon verwendete Analysemethode die Mindestleistungskriterien nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG erfüllt. Werden diese Kriterien für keine der Matrizes erfüllt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Überwachung mithilfe der besten verfügbaren Techniken erfolgt, die keine übermäßigen Kosten verursachen, und dass die Analysemethode mindestens so leistungsfähig wie die Methode ist, die für die in Absatz 2 dieses Artikels für den betreffenden Stoff festgelegte Matrix verwendet wird.

(3a)  Wurde als Ergebnis von gemessenen oder geschätzten Konzentrationen in der Umwelt oder Emissionen eine potentielle Gefahr für bzw. durch die aquatische Umwelt aufgrund einer akuten Exposition ermittelt und wird eine Biota- oder Sediment-Umweltqualitätsnorm verwendet, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass auch die Oberflächengewässer überwacht werden, und wenden die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegte ZHK-Umweltqualitätsnorm an, sofern eine solche Umweltqualitätsnorm festgelegt ist.

(3b)  Wird der mithilfe der besten verfügbaren Technik, die keine übermäßigen Kosten verursacht, berechnete Mittelwert einer Messung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/90/EG als „unter der Bestimmungsgrenze“ liegend bezeichnet und liegt die Bestimmungsgrenze dieser Technik über der Umweltqualitätsnorm, so wird das Ergebnis für den gemessenen Stoff für die Zwecke der Bewertung des chemischen Gesamtzustands des betreffenden Wasserkörpers nicht berücksichtigt.

(4)  In Bezug auf Stoffe, für die eine Umweltqualitätsnorm für Sedimente und/oder Biota angewandt wird, überwachen die Mitgliedstaaten den jeweiligen Stoff in der betreffenden Matrix mindestens einmal im Jahr, es sei denn, nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt.

(5)  Die Mitgliedstaaten nehmen folgende Informationen in die gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten aktualisierten Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete auf:

a) eine Tabelle, in der die Bestimmungsgrenzen der verwendeten Analysemethoden aufgeführt sind, sowie Informationen über die Leistung dieser Methoden in Bezug auf die in Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG festgelegten Mindestleistungskriterien;

b) für die Stoffe, für die die in Absatz 3 dieses Artikels beschriebene Option gewählt wurde:

i) die Gründe und die Basis für diese Wahl;

ii) sofern relevant, die festgelegten alternativen Umweltqualitätsnormen, den Nachweis darüber, dass diese Umweltqualitätsnormen mindestens dasselbe Schutzniveau bieten würden, einschließlich der für die Ableitung der Umweltqualitätsnormen verwendeten Daten und der verwendeten Methode, sowie die Kategorien von Oberflächengewässern, auf die sie angewendet würden;

iii) zu Vergleichszwecken mit den in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Informationen die Bestimmungsgrenzen der Analysemethoden für die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegten Matrizes, einschließlich Informationen über die Leistung dieser Methoden in Bezug auf die in Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG festgelegten Mindestleistungskriterien;

c) eine Begründung für die gemäß Absatz 4 angewandte Überwachungsfrequenz, falls die Überwachungsintervalle länger als ein Jahr sind.

(5a)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten aktualisierten Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete, in denen die Ergebnisse und Auswirkungen der zur Bekämpfung der chemischen Verschmutzung von Oberflächengewässern getroffenen Maßnahmen aufgeführt sind, und der Zwischenbericht gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG mit einer Darstellung der Fortschritte, die bei der Durchführung des geplanten Maßnahmenprogramms erzielt wurden, über ein zentrales Portal bereitgestellt werden, das gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen ( 21 ) der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich ist.

(6)  Die Mitgliedstaaten sorgen für die langfristige Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen derjenigen in Anhang I Teil A aufgeführten prioritären Stoffe, die dazu neigen, sich in Sedimenten und/oder Biota anzusammeln, unter besonderer Beachtung der in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 2, 5, 6, 7, 12, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 26, 28, 30, 34, 35, 36, 37, 43 und 44, und führen hierzu die Überwachung des Oberflächengewässerzustands gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG durch. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, mit denen vorbehaltlich des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG sichergestellt werden soll, dass diese Konzentrationen in den Sedimenten und/oder den betreffenden Biota nicht signifikant ansteigen.

Die Mitgliedstaaten legen die Überwachungsfrequenz für Sedimente und/oder Biota dergestalt fest, dass genügend Daten für eine zuverlässige langfristige Trendermittlung verfügbar sind. In der Regel sollte die Überwachung mindestens alle drei Jahre stattfinden, es sei denn, nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt.

(7)  Die Kommission prüft den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, einschließlich der Schlussfolgerungen der Risikobewertungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2000/60/EG sowie der im Einklang mit Artikel 119 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Zusammenhang mit der Registrierung der Stoffe öffentlich zugänglich gemachten Informationen, und schlägt erforderlichenfalls vor, dass die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen gemäß dem Verfahren des Artikels 294 AEUV nach dem in Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Zeitplan überarbeitet werden.

(8)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, soweit erforderlich delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 10 zu erlassen, um Anhang I Teil B Nummer 3 der vorliegenden Richtlinie an den wissenschaftlichen oder technischen Fortschritt anzupassen.

(8a)  Um die Umsetzung dieses Artikels zu erleichtern, werden möglichst bis zum 22. Dezember 2014 als Teil der gegenwärtigen Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG technische Leitlinien für Überwachungsstrategien und Analyseverfahren für Stoffe, einschließlich der Probenahme und Überwachung von Biota, entwickelt.

Diese Leitlinien decken insbesondere Folgendes ab:

a) Die Überwachung von Stoffen in Biota gemäß den Absätzen 2 und 3;

b) im Falle von neu identifizierten Stoffen (in Anhang I Teil A unter den Nummern 34 bis 45 aufgeführt) und Stoffen, für die strengere Umweltqualitätsnormen festgesetzt werden (in Anhang I Teil A unter den Nummern 2, 5, 15, 20, 22, 23 und 28 aufgeführt), Analyseverfahren, die die Mindestleistungskriterien gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/90/EG erfüllen.

(8b)  Im Falle von Stoffen, für die bis zum 22. Dezember 2014 keine Leitlinien festgelegt wurden, wird die in Absatz 1a Ziffer i genannte, am 22. Dezember 2015 endende Frist für die Anwendung der überarbeiteten Umweltqualitätsnormen bis zum 22. Dezember 2018 und die dort genannte, am 22. Dezember 2021 endende Frist bis zum 22. Dezember 2027 verlängert.

▼B

Artikel 4

Durchmischungsbereiche

(1)  Die Mitgliedstaaten können an Einleitungspunkte angrenzende Durchmischungsbereiche ausweisen. Die Konzentrationen eines oder mehrerer der in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe dürfen die jeweiligen Umweltqualitätsnormen innerhalb dieser Durchmischungsbereiche überschreiten, wenn sie die Einhaltung dieser Normen für den restlichen Oberflächenwasserkörper nicht beeinträchtigen.

(2)  Die Mitgliedstaaten, die Durchmischungsbereiche ausweisen, fügen den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete folgende Beschreibungen bei:

a) eine Beschreibung der für die Festlegung solcher Bereiche angewandten Ansätze und Methoden und

b) eine Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen werden, um die Durchmischungsbereiche künftig zu verkleinern, wie beispielsweise Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe k der Richtlinie 2000/60/EG oder durch Prüfung der Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2008/1/EG oder gemäß vorheriger Regelungen, auf die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2000/60/EG Bezug genommen wird.

(3)  Die Mitgliedstaaten, die Durchmischungsbereiche ausweisen, stellen sicher, dass die Ausdehnung jedes Bereichs

a) auf die nähere Umgebung des Einleitungspunkts beschränkt ist;

b) verhältnismäßig ist, und zwar unter Berücksichtigung der Schadstoffkonzentrationen an den Einleitungspunkten, sowie der Bedingungen für Schadstoffemissionen, die in den in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2000/60/EG genannten vorherigen Regelungen, wie Genehmigungen und/oder Zulassungen, und in sonstigen einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts festgelegt sind, und zwar in Anwendung der besten verfügbaren Techniken sowie unter Beachtung des Artikels 10 der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere nach Überprüfung der genannten vorherigen Regelungen.

▼M1 —————

▼B

Artikel 5

Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste

(1)  Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 erfassten Informationen und anderer verfügbarer Daten für jede Flussgebietseinheit oder jeden Teil einer Flussgebietseinheit in ihrem Hoheitsgebiet eine Bestandsaufnahme, einschließlich Karten, falls verfügbar, der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und Schadstoffe, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, einschließlich ihrer Konzentrationen in — je nach Zweckmäßigkeit — Sedimenten und Biota.

(2)  Der Referenzzeitraum für die Schätzung der in den Bestandsaufnahmen gemäß Absatz 1 zu erfassenden Schadstoffwerte ist ein Jahr innerhalb des Zeitraums von 2008 bis 2010.

Für die unter die Richtlinie 91/414/EWG fallenden prioritären Stoffe oder Schadstoffe kann jedoch der Durchschnittswert der Jahre 2008, 2009 und 2010 verwendet werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erstellten Bestandsaufnahmen unter Angabe der jeweiligen Referenzzeiträume gemäß den Vorschriften für die Berichterstattung nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG mit.

(4)  Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Bestandsaufnahmen im Rahmen der Überprüfungen der Analysen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG.

Der Referenzzeitraum für die Festlegung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr vor dem voraussichtlichen Abschluss dieser Analyse. Für die unter die Richtlinie 91/414/EWG fallenden prioritären Stoffe oder Schadstoffe können jedoch die Durchschnittswerte der drei Jahre vor Abschluss dieser Analyse verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die aktualisierten Bestandsaufnahmen in ihren aktualisierten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG.

(5)  Die Kommission überprüft bis spätestens 2018, ob bei den in der Bestandsaufnahme erfassten Emissionen, Einleitungen und Verlusten Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Reduzierungs- bzw. Beendigungsziele gemacht werden; dies erfolgt vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 5 der genannten Richtlinie.

▼M1 —————

▼B

Artikel 6

Grenzüberschreitende Umweltverschmutzung

(1)  Ein Mitgliedstaat verstößt durch Überschreitung einer Umweltqualitätsnorm nicht gegen seine Verpflichtungen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie, wenn er nachweisen kann, dass

a) die Überschreitung auf eine Verschmutzungsquelle zurückzuführen ist, die außerhalb seines Hoheitsbereichs liegt;

b) er aufgrund einer solchen grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung nicht in der Lage war, wirksame Maßnahmen zur Einhaltung der betreffenden Umweltqualitätsnorm zu ergreifen; und

c) er die Koordinierungsmechanismen nach Artikel 3 der Richtlinie 2000/60/EG angewandt sowie gegebenenfalls die Bestimmungen des Artikels 4 Absätze 4, 5 und 6 der genannten Richtlinie für die durch die grenzüberschreitende Umweltverschmutzung beeinträchtigten Wasserkörper genutzt hat.

(2)  Die Mitgliedstaaten nutzen den Mechanismus nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG, um der Kommission in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fällen die erforderlichen Informationen sowie eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die sie im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung in dem betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet ergriffen haben, gemäß den Vorschriften für die Berichterstattung nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG zu übermitteln.

Artikel 7

Berichterstattung und Überprüfung

(1)  Die Kommission prüft auf der Grundlage von Berichten der Mitgliedstaaten, einschließlich der nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Berichte und insbesondere der Berichte über grenzüberschreitende Umweltverschmutzung, inwieweit Änderungen bestehender Rechtsakte und zusätzliche spezifische gemeinschaftsweite Maßnahmen, wie etwa Emissionsbegrenzungen, erforderlich sind.

(2)  Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Berichts über:

a) die Ergebnisse der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Prüfung;

b) Maßnahmen zur Verkleinerung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie ausgewiesenen Durchmischungsbereiche;

c) das Ergebnis der Überprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 5 dieser Richtlinie;

d) den Stand der Verschmutzung, die ihren Ursprung außerhalb des Gemeinschaftsgebiets hat.

Die Kommission fügt dem Bericht gegebenenfalls entsprechende Vorschläge bei.

▼M1

Artikel 7a

Koordinierung

(1)  Bei allen prioritären Stoffen, die in den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006, (EG) Nr. 1107/2009 ( 22 ), (EU) Nr. 528/2012 ( 23 ) oder der Richtlinie 2010/75/EU ( 24 ) fallen, bewertet die Kommission als Teil der regelmäßigen Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG gemäß Artikel 16 Absatz 4 dieser Richtlinie, ob mit den auf Unions- und auf Mitgliedstaatenebene eingeführten Maßnahmen die Umweltqualitätsnormen für die prioritären Stoffe bzw. das Ziel der Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2000/60/EG erreicht werden.

(2)  Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse der Bewertung gemäß Absatz 1 nach dem Zeitplan gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG Bericht und fügt dem Bericht gegebenenfalls Vorschläge unter anderem für Begrenzungsmaßnahmen bei.

(3)  Wenn aus den Ergebnissen des Berichts hervorgeht, dass zusätzliche Maßnahmen auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten erforderlich sein könnten, um die Einhaltung der Richtlinie 2000/60/EG in Bezug auf einen bestimmten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genehmigten Stoff zu erleichtern, wenden die Mitgliedstaaten oder die Kommission Artikel 21 oder 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder Artikel 15 oder 48 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Bezug auf den betreffenden Stoff oder Produkte, die diesen Stoff enthalten, an.

Bei Stoffen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, leitet die Kommission gegebenenfalls das Verfahren gemäß Artikel 59, Artikel 61 oder Artikel 69 der genannten Verordnung ein.

Bei der Anwendung der Bestimmungen der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Verordnungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die Kommission die gemäß diesen Verordnungen durchzuführenden Risikobewertungen sowie Analysen der sozioökonomischen Auswirkungen und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses wie auch die Verfügbarkeit von Alternativen.

▼M1

Artikel 8

Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG gemäß Artikel 16 Absatz 4 derselben Richtlinie. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung des Anhangs X bei, darunter insbesondere Vorschläge betreffend die Identifizierung neuer prioritärer Stoffe oder prioritärer gefährlicher Stoffe oder die Einstufung bestimmter prioritärer Stoffe als prioritäre gefährliche Stoffe und die Festlegung entsprechender Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer, Sedimente oder Biota, sofern erforderlich.

Artikel 8a

Spezifische Bestimmungen für bestimmte Stoffe

(1)  In den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Anforderungen des Anhangs V Abschnitt 1.4.3 hinsichtlich der Darstellung des chemischen Gesamtzustands und der Ziele und Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe k und Artikel 16 Absatz 6 der genannten Richtlinie zusätzliche Karten vorlegen, die die Informationen über den chemischen Zustand für einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Stoffe gesondert von den Informationen über den Zustand der übrigen in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie identifizierten Stoffe darstellen:

a) Stoffe mit den Nummern 5, 21, 28, 30, 35, 37, 43 und 44 (Stoffe, die sich wie ubiquitäre PBT verhalten),

b) Stoffe mit den Nummern 34 bis 45 (neu identifizierte Stoffe),

c) Stoffe mit den Nummern 2, 5, 15, 20, 22, 23 und 28 (Stoffe, für die überarbeitete, strengere Umweltqualitätsnormen festgesetzt wurden).

Die Mitgliedstaaten können ferner in den Bewirtschaftungsplänen für die Flusseinzugsgebiete das Ausmaß jeglicher Abweichungen von den Umweltqualitätsnormen für die Stoffe mit den in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Nummern darstellen. Die Mitgliedstaaten, die solche zusätzliche Karten vorlegen, bemühen sich, für Vergleichbarkeit dieser Karten auf Ebene der Flusseinzugsgebiete und auf Unionsebene zu sorgen.

(2)  Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die in Anhang I Teil A unter den Nummern 5, 21, 28, 30, 35, 37, 43 und 44 aufgeführten Stoffe eine weniger intensive Überwachung durchführen, als für prioritäre Stoffe gemäß Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie und Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG gefordert wird, vorausgesetzt, die Überwachung ist repräsentativ und es steht bereits eine statistisch solide Überwachungsgrundlage hinsichtlich des Vorkommens dieser Stoffe in der aquatischen Umwelt zur Verfügung. In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2 der vorliegenden Richtlinie sollte die Überwachung in der Regel mindestens alle drei Jahre stattfinden, es sei denn, nach den technischen Erkenntnissen und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt.

Artikel 8b

Beobachtungsliste

(1)  Die Kommission erstellt eine Beobachtungsliste der Stoffe, für die zum Zweck der Unterstützung zukünftiger Priorisierungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG unionsweite Überwachungsdaten gesammelt werden, um Daten unter anderem aus den Analysen und Überprüfungen gemäß Artikel 5 und den Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 8 jener Richtlinie zu vervollständigen.

Die erste Beobachtungsliste enthält zu jedem Zeitpunkt höchstens zehn Stoffe oder Stoffgruppen und gibt für jeden Stoff die Überwachungsmatrizes und die möglichen Analysemethoden, die keine übermäßigen Kosten verursachen, an. Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Analysemethoden, die keine übermäßigen Kosten verursachen, erhöht sich die Höchstzahl an Stoffen oder Stoffgruppen, die die Kommission in die Liste aufnehmen darf, bei jeder Aktualisierung der Beobachtungsliste gemäß Absatz 2 um einen Stoff oder eine Stoffgruppe, bis zu einer Höchstzahl von 14. Die in die Beobachtungsliste aufzunehmenden Stoffe werden unter den Stoffen ausgewählt, die nach verfügbaren Informationen ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf Unionsebene darstellen und für die keine ausreichenden Überwachungsdaten vorliegen.

Diclofenac (CAS 15307-79-6), 17-beta-Östradiol (E2) (CAS 50-28-2) und 17-alpha-Ethinylöstradiol (EE2) (CAS 57-63-6) werden in die erste Beobachtungsliste aufgenommen, um Überwachungsdaten zur Vereinfachung der Festlegung geeigneter Maßnahmen gegen die Risiken der betreffenden Stoffe zu sammeln.

Bei der Auswahl der Stoffe für die Beobachtungsliste berücksichtigt die Kommission alle verfügbaren Informationen, einschließlich:

a) der Ergebnisse der jüngsten regelmäßigen Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG gemäß Artikel 16 Absatz 4 jener Richtlinie,

b) Forschungsprojekte,

c) Empfehlungen der in Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Interessenträger,

d) Beschreibungen der Flusseinzugsgebiete durch die Mitgliedstaaten und die Ergebnisse der Überwachungsprogramme der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 beziehungsweise 8 der Richtlinie 2000/60/EG,

e) Informationen über Produktionsmengen, typische Arten der Verwendung, inhärente Eigenschaften (gegebenenfalls einschließlich der Größe der Partikel), Konzentrationen in der Umwelt und Auswirkungen, einschließlich der gemäß den Richtlinien 98/8/EG, 2001/82/EG ( 25 ) und 2001/83/EG ( 26 ) sowie den Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 und (EG) Nr. 1107/2009 gesammelten Informationen.

(2)  Die Kommission erstellt die erste Beobachtungsliste gemäß Absatz 1 bis zum 14. September 2014 und aktualisiert sie danach alle 24 Monate. Bei der Aktualisierung der Beobachtungsliste streicht die Kommission alle Stoffe, bei denen eine Risikobewertung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG ohne zusätzliche Überwachungsdaten durchgeführt werden kann. Der Zeitraum für eine kontinuierliche Überwachung eines einzelnen Stoffes aufgrund seiner Aufnahme in die Beobachtungsliste darf vier Jahre nicht überschreiten.

(3)  Die Mitgliedstaaten überwachen jeden in der Beobachtungsliste enthaltenen Stoff an ausgewählten repräsentativen Überwachungsstellen über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Für die erste Beobachtungsliste beginnt der Überwachungszeitraum am 14. September 2015 oder innerhalb von sechs Monaten nach Erstellung der Beobachtungsliste, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Für jeden in den nachfolgenden Listen enthaltenen Stoff beginnen die Mitgliedstaaten mit der Überwachung innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme des Stoffes in die Liste.

Jeder Mitgliedstaat bestimmt mindestens eine Überwachungsstelle und zusätzlich eine Überwachungsstelle, wenn er mehr als eine Million Einwohner hat, sowie eine weitere Anzahl von Überwachungsstellen, die seiner geografischen Fläche in km2 dividiert durch 60 000 (auf die nächste ganze Zahl gerundet) entspricht, und eine weitere Anzahl von Überwachungsstellen, die seiner Einwohnerzahl dividiert durch fünf Millionen (auf die nächste ganze Zahl gerundet) entspricht.

Bei der Auswahl der repräsentativen Überwachungsstellen und der Überwachungsfrequenz und bei der zeitlichen Planung der Überwachung eines jeden Stoffes berücksichtigen die Mitgliedstaaten die typischen Arten der Verwendung und das mögliche Vorhandensein des jeweiligen Stoffes. Die Überwachungsfrequenz ist nicht geringer als einmal pro Jahr.

Legt ein Mitgliedstaat in Bezug auf einen bestimmten Stoff ausreichende, vergleichbare, repräsentative und aktuelle Überwachungsdaten aus bestehenden Überwachungsprogrammen oder Studien vor, so kann er beschließen, keine zusätzliche Überwachung dieses Stoffes im Rahmen des Systems der Beobachtungslisten durchzuführen, unter der Voraussetzung, dass der Stoff außerdem mittels einer Methode überwacht wurde, die den Anforderungen der von der Kommission gemäß Artikel 8b Absatz 6 erarbeiteten technischen Leitlinien genügt.

(4)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der gemäß Absatz 3 durchgeführten Überwachung. In Bezug auf die erste Beobachtungsliste erfolgt die Übermittlung der Überwachungsergebnisse innerhalb von 15 Monaten nach dem 14. September 2015 oder innerhalb von 21 Monaten nach Erstellung der Beobachtungsliste, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, und danach alle 12 Monate, solange der Stoff in der Liste aufgeführt ist. Für jeden in den nachfolgenden Listen enthaltenen Stoff übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Ergebnisse der Überwachung innerhalb von 21 Monaten nach Aufnahme des Stoffes in die Beobachtungsliste und danach alle 12 Monate, solange der Stoff in der Liste aufgeführt ist. Der Bericht enthält Informationen über die Repräsentativität der Überwachungsstellen sowie die Überwachungsstrategie.

(5)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Beobachtungsliste gemäß den Absätzen 1 und 3 zu erstellen und zu aktualisieren. Sie kann auch technische Formate für die Übermittlung der Überwachungsergebnisse und zugehöriger Informationen an die Kommission festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission erarbeitet Leitlinien einschließlich technischer Spezifikationen, um die Überwachung der in der Beobachtungsliste enthaltenen Stoffe zu erleichtern, und wird ersucht, die Koordinierung dieser Überwachung zu fördern.

Artikel 8c

Spezifische Bestimmungen für pharmazeutische Stoffe

Gemäß Artikel 16 Absatz 9 der Richtlinie 2000/60/EG entwickelt die Kommission -gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Untersuchung von 2013 über die Risiken von Arzneimitteln für die Umwelt und anderer einschlägiger Studien und Berichte — möglichst innerhalb von zwei Jahren ab dem 13. September 2013 einen strategischen Ansatz gegen die Verschmutzung von Gewässern durch pharmazeutische Stoffe. Dieser strategische Ansatz umfasst gegebenenfalls Vorschläge zur stärkeren Berücksichtigung — soweit erforderlich — der Umweltverträglichkeit von Arzneimitteln im Rahmen des Verfahrens für das Inverkehrbringen von Arzneimitteln. Im Rahmen dieses strategischen Ansatzes schlägt die Kommission gegebenenfalls bis zum 14. September 2017 Maßnahmen vor, die gegebenenfalls auf Ebene der Union und/oder der Mitgliedstaaten zu ergreifen sind, um die möglichen Umweltauswirkungen von pharmazeutischen Stoffen, insbesondere derjenigen gemäß Artikel 8b Absatz 1, mit dem Ziel anzugehen, Einleitungen, Emissionen und Verluste solcher Stoffe in die aquatische Umwelt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der öffentlichen Gesundheit und der Kosteneffizienz der vorgeschlagenen Maßnahmen zu verringern.

Artikel 9

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren ( 27 ).

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und findet Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.

Artikel 9a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 8 wird der Kommission für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 13. September 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

▼B

Artikel 10

Änderung der Richtlinie 2000/60/EG

Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 11

Änderung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG

(1)  Anhang II der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG und 84/491/EWG wird jeweils gestrichen.

(2)  In den Abschnitten I bis XI des Anhangs II der Richtlinie 86/280/EWG wird jeweils Teil B gestrichen.

Artikel 12

Aufhebung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG

(1)  Die Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG werden mit Wirkung vom 22. Dezember 2012 aufgehoben.

(2)  Vor dem 22. Dezember 2012 können die Mitgliedstaaten die Überwachung und Berichterstattung gemäß den Artikeln 5, 8 und 15 der Richtlinie 2000/60/EG statt gemäß den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Richtlinien durchführen.

Artikel 13

Umsetzung

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 13. Juli 2010 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




▼M1

ANHANG I

UMWELTQUALITÄTSNORMEN FÜR PRIORITÄRE STOFFE UND BESTIMMTE ANDERE SCHADSTOFFE

TEIL A:   UMWELTQUALITÄTSNORMEN (UQN)

JD

:

Jahresdurchschnitt

ZHK

:

zulässige Höchstkonzentration

Einheit

:

[μg/l] für die Spalten (4) bis (7)

[μg/kg Nassgewicht] für Spalte (8)



(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

Nr.

Stoffname

CAS-Nummer (1)

JD-UQN (2)

Binnenoberflächengewässer (3)

JD-UQN (2)

Sonstige Oberflächengewässer

ZHK-UQN (4)

Binnenoberflächengewässer (3)

ZHK-UQN (4)

Sonstige Oberflächengewässer

UQN

Biota (12)

(1)

Alachlor

15972-60-8

0,3

0,3

0,7

0,7

 

(2)

Anthracen

120-12-7

0,1

0,1

0,1

0,1

 

(3)

Atrazin

1912-24-9

0,6

0,6

2,0

2,0

 

(4)

Benzol

71-43-2

10

8

50

50

 

(5)

Bromierte Diphenylether (5)

32534-81-9

 
 

0,14

0,014

0,0085

(6)

Cadmium und Cadmiumverbindungen

(je nach Wasserhärteklasse) (6)

7440-43-9

≤ 0,08 (Klasse 1)

0,08 (Klasse 2)

0,09 (Klasse 3)

0,15 (Klasse 4)

0,25 (Klasse 5)

0,2

≤ 0,45 (Klasse 1)

0,45 (Klasse 2)

0,6 (Klasse 3)

0,9 (Klasse 4)

1,5 (Klasse 5)

≤ 0,45 (Klasse 1)

0,45 (Klasse 2)

0,6 (Klasse 3)

0,9 (Klasse 4)

1,5 (Klasse 5)

 

(6a)

Tetrachlorkohlenstoff (7)

56-23-5

12

12

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

(7)

C10-13-Chloralkane (8)

85535-84-8

0,4

0,4

1,4

1,4

 

(8)

Chlorfenvinphos

470-90-6

0,1

0,1

0,3

0,3

 

(9)

Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl)

2921-88-2

0,03

0,03

0,1

0,1

 

(9a)

Cyclodien Pestizide:

Aldrin (7)

Dieldrin (7)

Endrin (7)

Isodrin (7)

309-00-2

60-57-1

72-20-8

465-73-6

Σ = 0,01

Σ = 0,005

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

(9b)

DDT insgesamt (7)(9)

nicht anwendbar

0,025

0,025

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

Para-para-DDT (7)

50-29-3

0,01

0,01

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

(10)

1,2-Dichlorethan

107-06-2

10

10

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

(11)

Dichlormethan

75-09-2

20

20

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

(12)

Bis(2ethyl-hexyl)phthalat (DEHP)

117-81-7

1,3

1,3

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

(13)

Diuron

330-54-1

0,2

0,2

1,8

1,8

 

(14)

Endosulfan

115-29-7

0,005

0,0005

0,01

0,004

 

(15)

Fluoranthen

206-44-0

0,0063

0,0063

0,12

0,12

30

(16)

Hexachlorbenzol

118-74-1

 
 

0,05

0,05

10

(17)

Hexachlorbutadien

87-68-3

 
 

0,6

0,6

55

(18)

Hexachlorcyclohexan

608-73-1

0,02

0,002

0,04

0,02

 

(19)

Isoproturon

34123-59-6

0,3

0,3

1,0

1,0

 

(20)

Blei und Bleiverbindungen

7439-92-1

1,2 (13)

1,3

14

14

 

(21)

Quecksilber und Quecksilberverbindungen

7439-97-6

 
 

0,07

0,07

20

(22)

Naphthalin

91-20-3

2

2

130

130

 

(23)

Nickel und Nickelverbindungen

7440-02-0

(13)

8,6

34

34

 

(24)

Nonylphenole

(4-Nonylphenol)

84852-15-3

0,3

0,3

2,0

2,0

 

(25)

Octylphenole

((4-(1,1′,3,3′-Tetramethylbutyl)-phenol))

140-66-9

0,1

0,01

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

(26)

Pentachlorbenzol

608-93-5

0,007

0,0007

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

(27)

Pentachlorphenol

87-86-5

0,4

0,4

1

1

 

(28)

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) (11)

nicht anwendbar

nicht anwendbar

nicht anwendbar

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

Benzo(a)pyren

50-32-8

1,7 × 10–4

1,7 × 10–4

0,27

0,027

5

Benzo(b)fluoranthen

205-99-2

siehe Fußnote 11

siehe Fußnote 11

0,017

0,017

siehe Fußnote 11

Benzo(k)fluoranthen

207-08-9

siehe Fußnote 11

siehe Fußnote 11

0,017

0,017

siehe Fußnote 11

Benzo(g,h,i)-perylen

191-24-2

siehe Fußnote 11

siehe Fußnote 11

8,2 × 10–3

8,2 × 10–4

siehe Fußnote 11

Indeno(1,2,3-cd)-pyren

193-39-5

siehe Fußnote 11

siehe Fußnote 11

nicht anwendbar

nicht anwendbar

siehe Fußnote 11

(29)

Simazin

122-34-9

1

1

4

4

 

(29a)

Tetrachlorethylen (7)

127-18-4

10

10

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

(29b)

Trichlorethylen (7)

79-01-6

10

10

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

(30)

Tributylzinnverbindungen (Tributylzinn-Kation)

36643-28-4

0,0002

0,0002

0,0015

0,0015

 

(31)

Trichlorbenzole

12002-48-1

0,4

0,4

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

(32)

Trichlormethan

67-66-3

2,5

2,5

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

(33)

Trifluralin

1582-09-8

0,03

0,03

nicht anwendbar

nicht anwendbar

 

(34)

Dicofol

115-32-2

1,3 × 10–3

3,2 × 10–5

nicht anwendbar (10)

nicht anwendbar (10)

33

(35)

Perfluoroktansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)

1763-23-1

6,5 × 10–4

1,3 × 10–4

36

7,2

9,1

(36)

Quinoxyfen

124495-18-7

0,15

0,015

2,7

0,54

 

(37)

Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen

Siehe Fußnote 10 in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG

 
 

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Summe PCDD + PCDF + PCB-DL

0,0065 μg.kg–1 TEQ (14)

(38)

Aclonifen

74070-46-5

0,12

0,012

0,12

0,012

 

(39)

Bifenox

42576-02-3

0,012

0,0012

0,04

0,004

 

(40)

Cybutryn

28159-98-0

0,0025

0,0025

0,016

0,016

 

(41)

Cypermethrin

52315-07-8

8 × 10–5

8 × 10–6

6 × 10–4

6 × 10–5

 

(42)

Dichlorvos

62-73-7

6 × 10–4

6 × 10–5

7 × 10–4

7 × 10–5

 

(43)

Hexabromcyclododecan (HBCDD)

Siehe Fußnote 12 in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG

0,0016

0,0008

0,5

0,05

167

(44)

Heptachlor und Heptachlorepoxid

76-44-8/1024-57-3

2 × 10–7

1 × 10–8

3 × 10–4

3 × 10–5

6,7 × 10–3

(45)

Terbutryn

886-50-0

0,065

0,0065

0,34

0,034

 

(1)   CAS: Chemical Abstracts Service.

(2)   Dieser Parameter ist die UQN, ausgedrückt als Jahresdurchschnitt (JD-UQN). Sofern nicht anders angegeben, gilt er für die Gesamtkonzentration aller Isomere.

(3)   Binnenoberflächengewässer umfassen Flüsse und Seen sowie mit diesen verbundene künstliche oder erheblich veränderte Wasserkörper.

(4)   Dieser Parameter ist die UQN, ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN). Ist für die ZHK-UQN „nicht anwendbar“ angegeben, so gelten die JD-UQN-Werte auch bei kurzfristigen Verschmutzungsspitzenwerten bei kontinuierlicher Einleitung als ausreichendes Schutzniveau, da sie deutlich niedriger sind als die auf der Grundlage der akuten Toxizität gewonnenen Werte.

(5)   Für die unter bromierte Diphenylether (Nr. 5) fallende Gruppe prioritärer Stoffe bezieht sich die UQN auf die Summe der Konzentrationen von Kongeneren der Nummern 28, 47, 99, 100, 153 und 154.

(6)   Bei Cadmium und Cadmiumverbindungen (Nr. 6) hängt die UQN von der Wasserhärte ab, die in fünf Klassenkategorien abgebildet wird (Klasse 1: < 40 mg CaCO3/l, Klasse 2: 40 bis < 50mg CaCO3/l, Klasse 3: 50 bis < 100 mg CaCO3/l, Klasse 4: 100 bis < 200mg CaCO3/l und Klasse 5: ≥ 200 mg CaCO3/l).

(7)   Hierbei handelt es sich nicht um einen prioritären Stoff, sondern um einen der sonstigen Schadstoffe, bei denen die Umweltqualitätsnormen mit denen identisch sind, die in den vor dem 13. Januar 2009 geltenden Rechtsvorschriften festgelegt worden sind.

(8)   Für diese Stoffgruppe ist kein Indikatorparameter verfügbar. Der bzw. die Indikatorparameter müssen durch die Analysemethode definiert werden.

(9)   DDT insgesamt umfasst die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 50-29-3; EU-Nr. 200-024-3); 1,1,1-Trichlor-2(o-chlorphenyl)-2-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 789-02-6; EU-Nr. 212-332-5); 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethylen (CAS-Nr. 72-55-9; EU-Nr. 200-784-6); und 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 72-54-8; EU-Nr. 200-783-0).

(10)   Es liegen nicht genügend Informationen vor, um eine ZHK-UQN für diese Stoffe festzulegen.

(11)   Bei der Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) (Nr. 28) bezieht sich die Biota-UQN und die entsprechende JD-UQN in Wasser auf die Konzentration von Benzo(a)pyren, auf dessen Toxizität diese beruhen. Benzo(a)pyren kann als Marker für die anderen PAK betrachtet werden; daher ist nur Benzo(a)pyren zum Vergleich mit der Biota-UQN und der ensprechenden JD-UQN in Wasser zu überwachen.

(12)   Sofern nicht anders vermerkt, bezieht sich die Biota-UQN auf Fische. Ein alternatives Biota-Taxon oder eine andere Matrix können stattdessen überwacht werden, sofern die angewendete UQN ein gleichwertiges Schutzniveau bietet. Für Stoffe mit den Nummern 15 (Fluoranthen) und 28 (PAH) bezieht sich die Biota-UQN auf Krebstiere und Weichtiere. Für die Zwecke der Bewertung des chemischen Zustands ist die Überwachung von Fluoranthen und PAH in Fischen nicht geeignet. Für den Stoff mit der Nummer 37 (Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen) bezieht sich die Biota-UQN auf Fische, Krebstiere und Weichtiere; im Einklang mit Abschnitt 5.3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1259/2011 der Kommission vom 2. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Dioxine, dioxinähnliche PCB und nicht dioxinähnliche PCB in Lebensmitteln (ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 18).

(13)   Diese UQN beziehen sich auf bioverfügbare Konzentrationen der Stoffe.

(14)   PCDD: polychlorierte Dibenzoparadioxine; PCDF: polychlorierte Dibenzofurane; PCB-DL: dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle; TEQ: Toxizitätsäquivalente nach den Toxizitätsäquivalenzfaktoren der Weltgesundheitsorganisation von 2005.

▼B

TEIL B:   ANWENDUNG DER IN TEIL A FESTGELEGTEN UMWELTQUALITÄTSNORMEN (UQN)

1.

Spalten 4 und 5 der Tabelle: Für jeden Oberflächenwasserkörper bedeutet die Anwendung der JD-UQN, dass das arithmetische Mittel der zu unterschiedlichen Zeiten im Jahr gemessenen Konzentrationen für jede repräsentative Überwachungsstelle in dem Wasserkörper die Norm nicht übersteigt.

Die Berechnung des arithmetischen Mittels, das angewandte Analyseverfahren und, wenn es kein geeignetes Analyseverfahren gibt, das den Mindestleistungskriterien entspricht, die Methode für die Anwendung einer Umweltqualitätsnorm, müssen mit den Durchführungsrechtsakten zur Annahme der technischen Spezifikationen für die chemische Überwachung und die Qualität der Analyseergebnisse gemäß der Richtlinie 2000/60/EG in Einklang stehen.

▼M1

2.

Spalten 6 und 7 der Tabelle: Für jeden Oberflächenwasserkörper bedeutet die Anwendung der ZHK-UQN, dass die gemessene Konzentration an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Wasserkörper die Norm nicht übersteigt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch im Einklang mit Abschnitt 1.3.4 des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG statistische Methoden, etwa eine Perzentilberechnung, einführen, um zu gewährleisten, dass die Einhaltung der ZHK-UQN mit hinreichender Zuverlässigkeit und Genauigkeit bestimmt wird. Wenn die Mitgliedstaaten sich hierfür entscheiden, müssen diese statistischen Methoden den detaillierten Regeln entsprechen, die nach dem in Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren festgelegt wurden.

3.

Die in diesem Anhang festgelegten Wasser-Umweltqualitätsnormen sind als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt.

Abweichend vom ersten Unterabsatz beziehen sich die Wasser-Umweltqualitätsnormen für Kadmium, Blei, Quecksilber und Nickel (im Folgenden „Metalle“) auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch ein 0,45-μm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird, oder, sofern dies speziell angegeben ist, auf die bioverfügbare Konzentration.

Die Mitgliedstaaten können bei der Bewertung der Überwachungsergebnisse anhand der einschlägigen Umweltqualitätsnormen folgende Faktoren berücksichtigen:

a) natürliche Hintergrundkonzentrationen von Metallen und ihren Verbindungen, wenn diese Konzentrationen die Einhaltung der einschlägigen Umweltqualitätsnormen verhindern;

b) Wasserhärte, pH-Wert, gelöster organischer Kohlenstoff oder andere Wasserqualitätsparameter, die die Bioverfügbarkeit von Metallen beeinflussen, wobei die bioverfügbaren Konzentrationen anhand geeigneter Modelle für die Bioverfügbarkeit bestimmt werden.

▼M1 —————



( 1 ) ABl. C 97 vom 28.4.2007, S. 3.

( 2 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2007 (ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 90), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Dezember 2007 (ABl. C 71 E vom 18.3.2008, S. 1) und Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2008.

( 3 ) ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

( 4 ) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

( 5 ) ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1.

( 6 ) ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 16.

( 7 ) ABl. L 81 vom 27.3.1982, S. 29.

( 8 ) ABl. L 291 vom 24.10.1983, S. 1.

( 9 ) ABl. L 74 vom 17.3.1984, S. 49.

( 10 ) ABl. L 274 vom 17.10.1984, S. 11.

( 11 ) ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

( 12 ) ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1.

( 13 ) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

( 14 ) ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.

( 15 ) ABl. L 227 vom 8.9.1993, S. 9.

( 16 ) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.

( 17 ) ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

( 18 ) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

( 19 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 20 ) ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36.

( 21 ) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

( 22 ) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

( 23 ) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

( 24 ) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

( 25 ) Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

( 26 ) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

( 27 ) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.