02008D0017 — DE — 28.05.2020 — 002.001


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►B

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 17. November 2008

zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem

(EZB/2008/17)

(2008/893/EG)

(ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 76)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (EU) 2016/21 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 23. Dezember 2015

  L 6

5

9.1.2016

►M2

BESCHLUSS (EU) 2020/628 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 4. Mai 2020

  L 146

11

8.5.2020




▼B

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 17. November 2008

zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem

(EZB/2008/17)

(2008/893/EG)



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a) 

„Eurosystem“: die EZB und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben;

b) 

„Aufgaben des Eurosystems“: die Aufgaben, die dem Eurosystem gemäß dem Vertrag und der ESZB-Satzung übertragen worden sind;

c) 

„Zentralbank“: die EZB oder die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, der den Euro eingeführt hat;

d) 

„leitende Zentralbank“: die Zentralbank, die für die Durchführung des gemeinsamen Ausschreibungsverfahrens verantwortlich ist;

e) 

„Zentralbank, bei der das EPCO angesiedelt ist“: die Zentralbank, die vom EZB-Rat dazu bestimmt wurde, das EPCO bei sich aufzunehmen;

▼M2

f) 

„EPCO-Lenkungsausschuss“: der vom EZB-Rat eingerichtete Lenkungsausschuss, der die Tätigkeit des EPCO lenkt. Der EPCO-Lenkungsausschuss setzt sich aus je einem Mitglied von jeder Zentralbank, die aus Führungskräften mit Kenntnissen und Erfahrung in organisatorischen und strategischen Fragen ihrer jeweiligen Institution ausgewählt werden, und Experten für das Beschaffungswesen zusammen. Die Berichterstattung des EPCO-Lenkungsausschusses an den EZB-Rat erfolgt über das Direktorium;

▼B

g) 

„gemeinsames Ausschreibungsverfahren“: ein von der leitenden Zentralbank zugunsten der an dem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilnehmenden Zentralbanken durchgeführtes Verfahren für die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)  Dieser Beschluss gilt für die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die für die Erfüllung der Aufgaben des Eurosystems erforderlich sind.

(2)  Die Beteiligung der Zentralbanken an den Tätigkeiten des EPCO und an gemeinsamen Ausschreibungsverfahren ist freiwillig.

▼M1

(3)  Dieser Beschluss lässt die Leitlinie (EU) 2015/280 der Europäischen Zentralbank ( 1 ) unberührt.

▼B

Artikel 3

Koordinierungsstelle für das Beschaffungswesen im Eurosystem (Eurosystem Procurement Coordination Office (EPCO))

▼M1

(1)  Das EPCO ist für sämtliche der folgenden grundlegenden Aufgaben zuständig:

a) 

auf der Grundlage des von den Zentralbanken an das EPCO gemeldeten Beschaffungsbedarfs geeignete Fälle für gemeinsame Auftragsvergaben zu identifizieren, unabhängig davon, ob diese unter diesen Beschluss fallen oder nicht;

b) 

auf der Grundlage der Prüfung gemäß Buchstabe a einen jährlichen Beschaffungsplan für gemeinsame Ausschreibungsverfahren aufzustellen und zu aktualisieren;

c) 

in Zusammenarbeit mit den an einem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilnehmenden Zentralbanken einen gemeinsamen Anforderungskatalog aufzustellen;

d) 

die Zentralbanken bei gemeinsamen Ausschreibungsverfahren zu unterstützen;

e) 

die Zentralbanken auf Verlangen der Zentralbank(en), die das Projekt leitet (leiten), bei der Beschaffung im Rahmen gemeinsamer Projekte des Europäischen Systems der Zentralbanken zu unterstützen;

▼M2

f) 

die Zentralbanken bei der Auftragsverwaltung zu unterstützen.

▼M1

desgleichen kann das EPCO andere als die oben genannten Aufgaben übernehmen, vor allem kann es die Entwicklung und Anwendung bester Beschaffungspraktiken innerhalb des Eurosystems fördern und die für die gemeinsame Beschaffung erforderliche Infrastruktur (z. B. Fertigkeiten, funktionelle Werkzeuge, Informationssysteme, Prozesse) entwickeln.

▼M2

(1a)  Das EPCO wird bei einer Zentralbank angesiedelt. Der EZB-Rat bestimmt alle fünf Jahre die Zentralbank, bei der das EPCO angesiedelt wird.

▼B

(2)  Die Zentralbank, bei der das EPCO angesiedelt ist, stellt die materiellen und personellen Ressourcen zur Verfügung, die das EPCO zur Erfüllung seiner Aufgaben im Einklang mit dem gemäß Absatz 4 vom EZB-Rat genehmigten Haushalt benötigt.

(3)  Die Zentralbank, bei der das EPCO angesiedelt ist, kann in Absprache mit dem EPCO-Lenkungsausschuss Vorschriften über die interne Organisation und Verwaltung des EPCO erlassen, einschließlich eines Verhaltenskodex für EPCO-Mitarbeiter, der sicherstellen soll, dass diese ihre Aufgaben mit höchstmöglicher Integrität erfüllen.

▼M1

(4)  Die Zentralbanken finanzieren den Haushalt des EPCO gemäß den vom EZB-Rat erlassenen Vorschriften; dieser kann auf einem mehrere Jahre umfassenden Finanzrahmen oder einem Jahreshaushaltsentwurf basieren und Anreize zur Förderung der Leitung gemeinsamer Beschaffungsprojekte enthalten.

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(5)  Das EPCO legt dem EZB-Rat über den EPCO-Lenkungsausschuss und das Direktorium einen jährlichen Tätigkeitsbericht vor.

(6)  Die Tätigkeiten des EPCO unterliegen gemäß den vom EZB-Rat erlassenen Vorschriften der Kontrolle des Ausschusses für interne Revision. Dies gilt unbeschadet der Kontroll- und Rechnungsprüfungsvorschriften, die von der Zentralbank, bei der das EPCO angesiedelt ist, erlassen werden oder für sie gelten.

▼M2

(7)  Der EPCO-Lenkungsausschuss nimmt rechtzeitig vor Ablauf des in Absatz 1a genannten Fünfjahreszeitraums eine Bewertung der Effektivität und Effizienz der Tätigkeiten des EPCO vor. Auf der Grundlage dieser Bewertung sowie unter Berücksichtigung des Interesses anderer Zentralbanken daran, die Zentralbank zu sein, bei der das EPCO angesiedelt wird, entscheidet der EZB-Rat, ob es erforderlich ist, ein Auswahlverfahren durchzuführen, um neu zu bestimmen, bei welcher Zentralbank das EPCO angesiedelt wird.

▼B

Artikel 4

Gemeinsame Ausschreibungsverfahren

(1)  Ein gemeinsames Ausschreibungsverfahren gilt als erforderlich im Sinne dieses Beschlusses, wenn: i) vernünftigerweise zu erwarten ist, dass die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen nach den Grundsätzen der Kosteneffizienz und Effektivität vorteilhaftere Einkaufsbedingungen zur Folge hätte; oder ii) die Zentralbanken harmonisierte Bedingungen und Standards für die betreffenden Waren und/oder Dienstleistungen erlassen müssen.

▼M1

(2)  Stellt das EPCO fest, dass eine gemeinsame Beschaffung in Betracht kommt, so lädt es die Zentralbanken ein, an einem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Die Zentralbanken informieren das EPCO rechtzeitig, ob sie an dem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen beabsichtigen oder nicht; gegebenenfalls teilen sie dem EPCO ihre Geschäftsanforderungen mit. In Fällen, in denen die Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung nicht erforderlich ist, kann eine Zentralbank von der Teilnahme an einem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren zurücktreten, bis sie die Teilnahme verbindlich zugesagt hat. Ist die Veröffentlichung einer Bekanntmachung erforderlich, kann eine Zentralbank jederzeit bis zur Veröffentlichung der Bekanntmachung von der Teilnahme zurücktreten.

▼M2

(3)  Das EPCO legt dem EZB-Rat jedes Jahr einen aktualisierten Beschaffungsplan für gemeinsame Ausschreibungsverfahren zur Genehmigung vor, in dem auch die Namen der leitenden Zentralbanken enthalten sind. Der von EPCO vorgelegte aktualisierte Beschaffungsplan kann Angaben zu den Bereichen enthalten, in denen innerhalb vorgegebener Grenzen im Zeitraum bis zur nächsten Aktualisierung zusätzliche gemeinsame Beschaffungsmöglichkeiten wahrgenommen werden können. Der EZB-Rat trifft seine Entscheidung in Bezug auf den Beschaffungsplan und dessen Umsetzung nach Absprache mit dem EPCO-Lenkungsausschuss.

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(4)  Die leitende Zentralbank führt das gemeinsame Ausschreibungsverfahren zugunsten der an dem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilnehmenden Zentralbanken gemäß den für die leitende Zentralbank geltenden Vergabevorschriften durch. Die leitende Zentralbank gibt in der Bekanntmachung an, welche Zentralbanken an dem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilnehmen und wie die vertraglichen Beziehungen gestaltet werden.

(5)  Die leitende Zentralbank erstellt die Ausschreibungsdokumentation und bewertet die Teilnahmeanträge und Gebote in Zusammenarbeit mit dem EPCO und den anderen an dem gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilnehmenden Zentralbanken.

(6)  Die leitende Zentralbank führt das gemeinsame Ausschreibungsverfahren in der (den) im jährlichen Beschaffungsplan festgelegten Sprache(n) durch.

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Artikel 5

Teilnahme anderer Institutionen

(1)  Der EZB-Rat kann die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, einladen, unter den für die Zentralbanken des Eurosystems geltenden Bedingungen an den Tätigkeiten des EPCO sowie an gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Darüber hinaus kann der EZB-Rat die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die Einrichtungen und Organe der Union oder internationale Organisationen einladen, unter den vom EZB-Rat in der Einladung festgelegten Bedingungen an den Tätigkeiten des EPCO sowie an den gemeinsamen Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Eine jede solche Einladung beschränkt sich auf die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die der Deckung von gemeinsamen Bedürfnissen der Zentralbanken und der eingeladenen Einheiten dienen, und deren Bedingungen ähnlich derer sind, die für die Zentralbanken des Eurosystems gelten.

(2)  Eigene Druckereien, die gemäß Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b der Leitlinie (EU) 2015/280 (EZB/2014/44) selbstständige juristische Personen sind und alle in jener Bestimmung genannten Bedingungen erfüllen, können an gemeinsamen Beschaffungsverfahren direkt teilnehmen und werden für die Zwecke dieses Artikels als Teil der Zentralbank ihres Mitgliedstaats angesehen. Die Teilnahme beschränkt sich jedoch auf die gemeinsame Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der eigenen Druckereien im Rahmen des Eurosystems erforderlich sind.

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Artikel 6

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft.



( 1 ) Leitlinie (EU) 2015/280 der Europäischen Zentralbank vom 13. November 2014 zur Errichtung des Produktions- und Beschaffungssystems des Eurosystems (EZB/2014/44) (ABl. L 47 vom 20.2.2015, S. 29).