2007R1379 — DE — 30.11.2007 — 000.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1379/2007 DER KOMMISSION

vom 26. November 2007

zur Änderung der Anhänge IA, IB, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der im Rahmen des Basler Übereinkommens vereinbarten Änderungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 309, 27.11.2007, p.7)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 50  (1379/07)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1379/2007 DER KOMMISSION

vom 26. November 2007

zur Änderung der Anhänge IA, IB, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der im Rahmen des Basler Übereinkommens vereinbarten Änderungen

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Übereinkunft der achten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung vom 27. November bis 1. Dezember 2006 erfordert Änderungen der Anhänge IA, IB, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen. Bei den Änderungen handelt es sich um die Ersetzung der Einheiten „kg“ und „Liter“ durch „Tonnen (Mg)“ und „m3“ in Feld 5 des Notifizierungsformulars in Anhang IA, in den Feldern 5 und 18 des Begleitformulars in Anhang IB und in den Feldern 3 und 14 der Versandinformationen in Anhang VII, um die Einfügung eines neuen Feldes 17 in das Begleitformular, um eine Änderung der Fußnote 1 der Versandinformationen und der Verweise auf Leitlinien für eine umweltgerechte Behandlung unter Abschnitt I Nummern 4 bis 9 von Anhang VIII. Aus Gründen der Klarheit sollten diese Anhänge ersetzt werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Anhänge IA, IB, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erhalten die Fassung der Anhänge der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erhält folgende Fassung:




„ANHANG IA

▼C1

Notifizierungsformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen

1. Exporteur — NotifizierenderRegistriernummer:Name:Anschrift:Kontaktperson:Tel.:Fax:E-Mail:3. Notifizierung Nr.:Notifizierung betreffend:A. i) Einmalige Verbringung:ii) Mehrmalige Verbringungen:B. i) Beseitigung (1):ii) Verwertung:C. Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung (2) (3)Ja:Nein:4. Vorgesehene Gesamtzahl der Verbringungen:5. Vorgesehene Gesamtmenge (4):Tonnen (Mg):m3:2. Importeur — EmpfängerRegistriernummer:Name:Anschrift:Kontaktperson:Tel.:Fax:E-Mail:6. Vorgesehener Zeitraum für die Verbringung(en) (4):Erster Beginn:Letzter Beginn:7. Verpackungsart(en) (5):Besondere Handhabungsvorschriften (6):Ja:Nein:11. Beseitigungs-/Verwertungsverfahren(s) (2)8. Vorgesehene(s) TransportunternehmenRegistriernummer:Name (7):Anschrift:Kontaktperson:Tel.:Fax:E-Mail:Transportart (5):D-Code/R-Code (5):Angewandte Technologie (6):Grund für die Ausfuhr (1) (6):12. Bezeichnung und Zusammensetzung des Abfalls (6):9. Abfallerzeuger (1) (7) (8)Registriernummer:Name:Anschrift:Kontaktperson:Tel.:Fax:E-Mail:Ort und Art der Abfallerzeugung (6)13. Physikalische Eigenschaften (5):14. Abfallidentifizierung (einschlägige Codes angeben)i) Basel Anlage VIII (oder IX falls anwendbar):ii) OECD-Code (falls abweichend von i):iii) EU-Abfallverzeichnis:iv) Nationaler Code im Ausfuhrland:v) Nationaler Code im Einfuhrland:vi) Sonstige (bitte angeben):vii) Y-Code:viii) H-Code (5):ix) UN-Klasse (5):x) UN-Kennnummer:xi) UN-Versandname:xii) Zollnummer(n) (HS):10. Beseitigungsanlage (2):oder Verwertungsanlage (2):Registriernummer:Name:Anschrift:Kontaktperson:Tel.:Fax:E-Mail:Ort der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung:15. a) Betroffene Staaten, b) Codenummern der zuständigen Behörden, sofern zutreffend, c) Ein- und Ausfuhrorte (Grenzübergang oder Hafen)Ausfuhrstaat/Versandstaat a)Durchfuhrstaat(en) (Ein- und Ausgang)Einfuhrstaat/Empfängerstaat(a)(b)(c)16. Eingangs- und/oder Ausgangs- und/oder Ausfuhrzollstellen (Europäische Gemeinschaft):Eingang:Ausgang:Ausfuhr:17. Erklärung des Exporteurs — Notifizierenden/Erzeugers (1):Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ich erkläre ferner, dass rechtlich durchsetzbare vertragliche Verpflichtungen schriftlich eingegangen wurden und alle für die grenzüberschreitende Verbringung erforderlichen Versicherungen oder sonstigen Sicherheitsleistungen abgeschlossen bzw. hinterlegt wurden oder werden.18. Anzahl der beigefügten Anhänge:Name des Exporteurs/Notifizierenden:Datum:Unterschrift:Name des Erzeugers:Datum:Unterschrift:VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN AUSZUFÜLLEN19. Bestätigung der zuständigen Behörde des Einfuhrstaats — Empfängerstaats/Durchfuhrstaats (1)/Ausfuhrstaats — Versandstaats (9):20. Schriftliche Zustimmung (1) (8) der Verbringung durch die zuständige Behörde von (Land):Land:Eingang der Notifizierung am:Eingang bestätigt am:Name der zuständigen Behörde:Stempel und/oder Unterschrift:Zustimmung erteilt am:Zustimmung gültig vom:bis:Besondere Auflagen:Nein:Falls Ja, siehe Nr. 21 (6):Name der zuständigen Behörde:Stempel und/oder Unterschrift:21. BESONDERE AUFLAGEN FÜR DIE ZUSTIMMUNG ZU DER VERBRINGUNG ODER GRÜNDE FÜR DIE ERHEBUNG VON EINWÄNDEN:(1) Gemäß dem Basler Übereinkommen erforderlich.(2) Bei R12/R13- oder D13-D15-Verfahren auch einschlägige Informationen zu den evtl. nachfolgenden R12/R13- oder D13-D15-Anlagen und den nachfolgenden R1-R11- oder D1-D12-Anlagen beifügen, sofern erforderlich.(3) Bei Verbringungen innerhalb der OECD auszufüllen, falls B.ii) anwendbar.(4) Bei mehrmaligen Verbringungen detaillierte Liste beifügen.(5) Siehe Liste der Abkürzungen und Codes auf der folgenden Seite.(6) Erforderlichenfalls Einzelheiten angeben.(7) Liste beifügen, falls mehr als ein Transportunternehmen bzw. Erzeuger.(8) Wenn aufgrund nationaler Rechtsvorschriften erforderlich(9) Falls gemäß dem OECD-Beschluss erforderlich.

Verzeichnis der im Notifizierungsformular verwendeten Abkürzungen und CodesBESEITIGUNGSVERFAHREN (Nr. 11)D1 Ablagerung in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.)D2 Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)D3 Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)D4 Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.)D5 Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die verschlossen und gegeneinander und gegen die Umwelt isoliert werden, usw.)D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/OzeanenD7 Einleitung in Meere/Ozeane, einschließlich Einbringung in den MeeresbodenD8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Liste beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in dieser Liste aufgeführten Verfahren entsorgt werdenD9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Liste beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in dieser Liste aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.)D10 Verbrennung an LandD11 Verbrennung auf SeeD12 Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)D13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in dieser Liste aufgeführten VerfahrenD14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in dieser Liste aufgeführten VerfahrenD15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in dieser Liste aufgeführten VerfahrenVERWERTUNGSVERFAHREN (Nr. 11)R1 Verwendung als Brennstoff (außer bei Direktverbrennung) oder andere Mittel der Energieerzeugung (Basel/OECD) — Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung (EU)R2 Rückgewinnung/Regenerierung von LösungsmittelnR3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werdenR4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und MetallverbindungenR5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen StoffenR6 Regenerierung von Säuren und BasenR7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienenR8 Wiedergewinnung von KatalysatorbestandteilenR9 Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von AltölR10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der ÖkologieR11 Verwendung von Rückständen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werdenR12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehenR13 Ansammlung von Stoffen, die für eines der in dieser Liste aufgeführten Verfahren vorgesehen sindVERPACKUNGSARTEN (Nr. 7)1. Trommel/Fass2. Holzfass3. Kanister4. Kiste/Kasten5. Sack/Beutel6. Verbundverpackung7. Druckbehälter8. Schüttgut9. Sonstige (bitte angeben)H-CODE UND UN-KLASSE (Nr. 14)UN-KlasseH-CodeEigenschaften1H1Explosivstoffe3H3Entzündbare Flüssigkeiten4.1H4.1Entzündbare Feststoffe4.2H4.2Selbstentzündbare Stoffe oder Abfälle4.3H4.3Stoffe oder Abfälle, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln5.1H5.1Oxidierende Stoffe5.2H5.2Organische Peroxid6.1H6.1Giftige Stoffe (mit akuter Wirkung)6.2H6.2Infektiöse Stoffe8H8Ätzende Stoffe9H10Freisetzung toxischer Gase bei Kontakt mit Luft oder Wasser9H11Toxische Stoffe (mit verzögerter oder chronischer Wirkung)9H12Ökotoxische Stoffe9H13Stoffe, die auf irgendeine Weise nach der Entsorgung andere Substanzen erzeugen können, wie etwa Sickerstoffe, die eine der vorstehend aufgeführten Eigenschaften besitzenTRANSPORTART (Nr. 8)R = StraßeT = SchieneS = SeewegA = LuftwegW = BinnenwasserstraßenPHYSIKALISCHE EIGENSCHAFTEN (Nr. 13):1. Staub- oder pulverförmig2. Fest3. Pastös/breiig4. Schlammig5. Flüssig6. Gasförmig7. Andere Erscheinungsformen (bitte angeben)Weitere Informationen — insbesondere zur Abfallidentifizierung (Nr. 14), d. h. den Anhängen VIII und IX des Basler Übereinkommens, den OECD-Codes und den Y-Codes, — können den Handbüchern entnommen werden, die bei der OECD und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens erhältlich sind.

▼B




ANHANG II

Anhang IB der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erhält folgende Fassung:




„ANHANG IB

▼C1

Begleitformular für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen

1. Entspricht der Notifizierung Nr.2. Fortlaufende Nummer/Gesamtzahl der Verbringungen:/3. Exporteur — NotifizierenderRegistriernummer:Name:Anschrift:Kontaktperson:Tel.:Fax:E-Mail:4. Importeur — EmpfängerRegistriernummer:Name:Anschrift:Kontaktperson:Tel.:Fax:E-Mail:5. Tatsächliche Menge:Tonnen (Mg):m3:6. Tatsächliches Datum der Verbringung:7. VerpackungArt(en) (1):Anzahl der Frachtstücke:Besondere Handhabungsvorschriften (2)Ja:Nein:8. a) 1. Transportunternehmen (3):Registriernummer:Name:Anschrift:Tel.:Fax:E-Mail:8. b) 2. Transportunternehmen: (3):Registriernummer:Name:Anschrift:Tel.:Fax:E-Mail:8. c) Letztes Transportunternehmen: (3):Registriernummer:Name:Anschrift:Tel.:Fax:E-Mail:- - - - - - - Vom Beauftragten des Transportunternehmens auszufüllen - - - - - - -Mehr als drei Transportunternehmen (2)Transportart (1):Übergabedatum:Unterschrift:Transportart (1):Übergabedatum:Unterschrift:Transportart (1):Übergabedatum:Unterschrift:9. Abfallerzeuger (4) (5) (6):Registriernummer:Name:Anschrift:Kontaktperson:Tel.:Fax:E-Mail:Ort der Abfallerzeugung (2):12. Bezeichnung und Zusammensetzung des Abfalls (2):13. Physikalische Eigenschaften (1):14. Abfallidentifizierung (einschlägige Codes angeben)i) Basel Anlage VIII (oder IX falls anwendbar):ii) OECD-Code (falls abweichend von i):iii) EU-Abfallverzeichnis:iv) Nationaler Code im Ausfuhrland:v) Nationaler Code im Einfuhrland:vi) Sonstige (bitte angeben):vii) Y-Code:viii) H-Code (1):ix) UN-Klasse (1):x) UN-Kennnummer:xi) UN-Versandname:xii) Zollnummer(n) (HS):10. Beseitigungsanlageoder VerwertungsanlageRegistriernummer:Name:Anschrift:Kontaktperson:Tel.:Fax:E-Mail:Ort der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung (2):11. Beseitigungs-/VerwertungsverfahrenD-Code / R-Code (1):15. Erklärung des Exporteurs — Notifizierenden/Erzeugers (4)Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ich erkläre ferner, dass rechtlich durchsetzbare vertragliche Verpflichtungen schriftlich eingegangen wurden, alle für die grenzüberschreitende Verbringung erforderlichen Versicherungen oder sonstigen Sicherheitsleistungen abgeschlossen bzw. hinterlegt wurden und alle erforderlichen Zustimmungen der zuständigen Behörden der betreffenden Staaten vorliegen.Name:Datum:Unterschrift:16. Von sonstigen an der grenzüberschreitenden Verbringung beteiligten Personen auszufüllen, falls zusätzliche Informationen verlangt werden:17. Eingang beim Importeur — Empfänger (falls keine Anlage):Name:Datum:Unterschrift:VON DER BESEITIGUNGS-/VERWERTUNGSANLAGE AUSZUFÜLLEN18. Eingang bei der Beseitigungsanlageoder VerwertungsanlageEingangsdatum:in Empfang genommen:Empfang verweigert (*):In Empfang genommene Menge:Tonnen (Mg):m3:(*) zuständige Behörden unverzüglich informierenUngefähres Datum der Beseitigung/Verwertung:Beseitigungs-A/erwertungsverfahren (1):Name:Date:Unterschrift:19. Ich bescheinige hiermit, dass die oben beschriebenen Abfälle beseitigt/verwertet worden sind.Name:Datum:Unterschrift und Stempel:(1) Siehe Liste der Abkürzungen und Codes auf der folgenden Seite.(2) Erforderlichenfalls Einzelheiten angeben.(3) Bei mehr als drei Transportunternehmen sind die unter Nr. 8 (a, b, c) verlangten Informationen beizufügen.(4) Gemäß dem Basler Übereinkommen erforderlich.(5) Liste beifügen, falls mehr als ein Erzeuger.(6) Wenn aufgrund nationaler Rechtsvorschriften erforderlich.

VON DER ZOLLSTELLE AUSZUFÜLLEN (gemäß nationalen Rechtsvorschriften)20. Ausfuhrstaat/Versandstaat oder AusgangszollstelleDie in diesem Begleitformular beschriebenen Abfälle wurden aus demLand ausgeführt am:Unterschrift:Stempel:21. Einfuhrstaat/Empfängerstaat oder EingangszollstelleDie in diesem Begleitdokument beschriebenen Abfälle wurden in dasLand eingeführt am:Unterschrift:Stempel:22. Stempel der Zollstellen der DurchfuhrstaatenName des Staates:Name des Staates:Eingang:Ausgang:Eingang:Ausgang:Name des Staates:Name des Staates:Eingang:Ausgang:Eingang:Ausgang:Verzeichnis der im Begleitformular verwendeten Abkürzungen und CodesBESEITIGUNGSVERFAHREN (Nr. 11)D1 Ablagerung in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.)D2 Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)D3 Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)D4 Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.)D5 Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die verschlossen und gegeneinander und gegen die Umwelt isoliert werden, usw.)D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/OzeanenD7 Einleitung in Meere/Ozeane, einschließlich Einbringung in den MeeresbodenD8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Liste beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in dieser Liste aufgeführten Verfahren entsorgt werdenD9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Liste beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in dieser Liste aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.)D10 Verbrennung an LandD11 Verbrennung auf SeeD12 Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)D13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in dieser Liste aufgeführten VerfahrenD14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in dieser Liste aufgeführten VerfahrenD15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in dieser Liste aufgeführten VerfahrenVERWERTUNGSVERFAHREN (Nr. 11)R1 Verwendung als Brennstoff (außer bei Direktverbrennung) oder andere Mittel der Energieerzeugung (Basel/OECD) — Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung (EU)R2 Rückgewinnung/Regenerierung von LösungsmittelnR3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösungsmittel verwendet werdenR4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und MetallverbindungenR5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen StoffenR6 Regenerierung von Säuren und BasenR7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienenR8 Wiedergewinnung von KatalysatorbestandteilenR9 Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von AltölR10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der ÖkologieR11 Verwendung von Rückständen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werdenR12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehenR13 Ansammlung von Stoffen, die für eines der in dieser Liste aufgeführten Verfahren vorgesehen sindVERPACKUNGSARTEN (Nr. 7)1. Trommel/Fass2. Holzfass3. Kanister4. Kiste/Kasten5. Sack/Beutel6. Verbundverpackung7. Druckbehälter8. Schüttgut9. Andere Erscheinungsformen (bitte angeben)H-CODE UND UN-KLASSE (Nr. 14)UN KlasseH-CodeEigenschaften1H1Explosivstoffe3H3Entzündbare Flüssigkeiten4.1H4.1Entzündbare Feststoffe4.2H4.2Selbstentzündbare Stoffe oder Abfälle4.3H4.3Stoffe oder Abfälle, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln5.1H5.1Oxidierende Stoffe5.2H5.2Organische Peroxide6.1H6.1Giftige Stoffe (mit akuter Wirkung)6.2H6.2Infektiöse Stoffe8H8Ätzende Stoffe9H10Freisetzung toxischer Gase bei Kontakt mit Luft oder Wasser9H11Toxische Stoffe (mit verzögerter oder chronischer Wirkung)9H12Ökotoxische Stoffe9H13Stoffe, die auf irgendeine Weise nach der Entsorgung andere Substanzen erzeugen können, wie etwa Sickerstoffe, die eine der vorstehend aufgeführten Eigenschaften besitzenTRANSPORTART (Nr. 8)R = StraßeT = SchieneS = SeewegA = LuftwegW = BinnenwasserstraßenPHYSIKALISCHE EIGENSCHAFTEN (Nr. 13)1. Staub- oder pulverförmig2. Fest3. Pastös/breiig4. Schlammig5. Flüssig6. Gasförmig7. Andere Erscheinungsformen (bitte angeben)Weitere Informationen — insbesondere zur Abfallidentifizierung (Nr. 14), d. h. den Anhängen VIII und IX des Basler Übereinkommens, den OECD-Codes und den Y-Codes — können den Handbüchern entnommen werden, die bei der OECD und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens erhältlich sind.

▼B




ANHANG III

Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erhält folgende Fassung:




„ANHANG VII

MITZUFÜHRENDE INFORMATIONEN FÜR DIE VERBRINGUNG DER IN ARTIKEL 3 ABSÄTZE 2 UND 4 GENANNTEN ABFÄLLE

Versandinformationen (1)1. Person, die die Verbringung veranlasstName:Anschrift:Kontaktperson:Tel.:Fax:E-Mail:2. Importeur/EmpfängerName:Anschrift:Kontaktperson:Tel.:Fax:E-Mail:3. Tatsächliche Menge:Tonnen (Mg):m3:4. Tatsächliches Datum der Verbringung:5. (a) 1. Transportunternehmen (2)Name:Anschrift:Kontaktperson:Tel.:Fax:E-Mail:Transportart:Übergabedatum:Unterschrift:5. (b) 2. TransportunternehmenName:Anschrift:Kontaktperson:Tel.:Fax:E-Mail:Transportart:Übergabedatum:Unterschrift:5. (c) 3. TransportunternehmenName:Anschrift:Kontaktperson:Tel.:Fax:E-Mail:Transportart:Übergabedatum:Unterschrift:6. Abfallerzeuger (3)Ersterzeuger, Neuerzeuger oder Einsammler:Name:Anschrift:Kontaktperson:Tel.:Fax:E-Mail:8. Verwertungsverfahren (oder gegebenenfalls Beseitigungsverfahren bei in Artikel 3 Absatz 4 genannten Abfällen):R-Code/D-Code:9. Übliche Bezeichnung der Abfälle:7. VerwertungsanlageLaborName:Anschrift:Kontaktperson:Tel.:Fax:E-Mail:10. Abfallidentifizierung (einschlägige Codes angeben)(i) Basel Anlage IX:(ii) OECD-Code (falls abweichend von i):(iii) EU-Abfallverzeichnis:(iv) Nationaler Code:11. Betroffene Staaten:Ausfuhrstaat/VersandstaatDurchfuhrstaat(en)Einfuhrstaat/Empfängerstaat12. Erklärung der die Verbringung veranlassenden Person: Ich erkläre hiermit, dass die obigen Informationen nach meinem besten Wissen vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Ich erkläre ferner, dass mit dem Empfänger wirksame vertragliche Verpflichtungen schriftlich eingegangen wurden (ist bei den in Artikel 3 Absatz 4 genannten Abfällen nicht erforderlich)Name:Datum:Unterschrift:13. Unterschrift des Empfängers bei Entgegennahme der Abfälle:Name:Datum:Unterschrift:VON DER VERWERTUNGSANLAGE ODER VOM LABOR AUSZUFÜLLEN:14. Eingang bei der Verwertungsanlageoder beim Laborin Empfang genommene Menge:Tonnen (Mg):m3:Name:Datum:Unterschrift:(1) Mitzuführende Informationen bei der Verbringung der in der grünen Liste aufgeführten Abfälle, die zur Verwertung bestimmt sind, oder von Abfällen, die für eine Laboranalyse bestimmt sind, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006. Beim Ausfüllen dieses Formulars sind auch die spezifischen Anweisungen in Anhang IC der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 zu berücksichtigen.(2) Bei mehr als drei Transportunternehmen sind die unter Nr. 5 (a, b, c) verlangten Informationen beizufügen.(3) Wenn es sich bei der Person, die die Verbringung veranlasst, nicht um den Erzeuger oder Einsammler handelt, sind auch Informationen zum Erzeuger oder Einsammler anzugeben.




ANHANG IV

Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 erhält folgende Fassung:




„ANHANG VIII

LEITLINIEN FÜR EINE UMWELTGERECHTE BEHANDLUNG (ARTIKEL 49)

I.

Im Rahmen des Basler Übereinkommens verabschiedete Leitlinien:

1. Technische Leitlinien für die umweltverträgliche Behandlung von biomedizinischen Abfällen und Abfällen aus der Gesundheitsfürsorge (Y1, Y3) ( 3 )

2. Technische Leitlinien für die umweltverträgliche Behandlung von Abfällen aus Bleiakkumulatoren (3) 

3. Technische Leitlinien für die umweltverträgliche Behandlung von Abfällen aus dem vollständigen oder teilweisen Abwracken von Schiffen (3) 

4. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R4) ( 4 )

5. Aktualisierte allgemeine technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus persistenten organischen Schadstoffen (POP) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind ( 5 )

6. Aktualisierte technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus polychlorierten Biphenylen (PCB), polychlorierten Terphenylen (PCT) oder polybromierten Biphenylen (PBB) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind (5) 

7. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus den Pestiziden Aldrin, Chlordan, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol (HCB), Mirex oder Toxaphen oder aus HCB als Industriechemikalie bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind (5) 

8. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(4-chlorophenyl)ethan (DDT) bestehen, dies enthalten oder mit diesem verunreinigt sind (5) 

9. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus unbeabsichtigt produzierten polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), Hexachlorbenzol oder polychlorierten Biphenylen (PCB) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind (5) 

II.

Von der OECD verabschiedete Leitlinien:

Technische Hinweise für die umweltgerechte Behandlung von bestimmten Abfallströmen:

Alt-Personal-Computer und entsprechender Schrott ( 6 )

III.

Von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) verabschiedete Leitlinien:

Leitlinien für das Recycling von Schiffen ( 7 )

IV.

Vom Internationalen Arbeitsamt (IAA) verabschiedete Leitlinien:

Sicherheit und Gesundheit beim Abwracken von Schiffen: Leitlinien für asiatische Länder und die Türkei ( 8 )



( 1 ) ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

( 2 ) ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.

( 3 ) Verabschiedet auf der 6. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (9. bis 13. Dezember 2002).

( 4 ) Verabschiedet auf der 7. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (25. bis 29. Oktober 2004).

( 5 ) Verabschiedet auf der 8. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (27. November bis 1. Dezember 2006).

( 6 ) Vom Ausschuss für Umweltpolitik der OECD im Februar 2003 verabschiedet (Dok. ENV/EPOC/WGWPR(2001)3/FINAL).

( 7 ) Entschließung A.962 (verabschiedet von der Versammlung der IMO auf ihrer 23. ordentlichen Tagung vom 24. November bis 5. Dezember 2003).

( 8 ) Die Veröffentlichung der Leitlinien wurde vom Verwaltungsrat des IAA auf seiner 289. Tagung vom 11. bis 26. März 2004 gebilligt.“