2007D0025 — DE — 02.12.2015 — 007.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6958)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/25/EG)

(ABl. L 008 vom 13.1.2007, S. 29)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2007

  L 344

50

28.12.2007

►M2

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2008

  L 4

15

8.1.2009

 M3

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. November 2009

  L 291

27

7.11.2009

►M4

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30. November 2010

  L 316

10

2.12.2010

 M5

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Mai 2012

  L 123

42

9.5.2012

►M6

VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013

  L 158

74

10.6.2013

 M7

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2013

  L 293

40

5.11.2013

►M8

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2225 DER KOMMISSION vom 30. November 2015

  L 316

14

2.12.2015




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2006

hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6958)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/25/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates ( 1 ), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach dem Ausbruch der durch einen hoch pathogenen Virusstamm verursachten Aviären Influenza in Südostasien im Jahr 2004 hat die Kommission mehrere Maßnahmen zum Schutz gegen diese Seuche erlassen. Dazu zählt insbesondere die Entscheidung 2005/759/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden ( 2 ). Die Entscheidung 2005/759/EG gilt bis 31. Dezember 2006.

(2)

Nach wie vor werden regelmäßig Ausbrüche der durch den hoch pathogenen Virusstamm H5N1 verursachten Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) festgestellt, unter anderem in Ländern, die zuvor nicht betroffen waren. Die Seuche ist somit noch nicht eingedämmt. Darüber hinaus werden in verschiedenen Teilen der Erde immer noch Fälle registriert, in denen Menschen infolge engen Kontakts mit Vögeln an der Seuche erkranken oder sogar sterben.

(3)

Auf Ersuchen der Kommission nahm das EFSA-Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz (AHAW) auf seiner Sitzung vom 26./27. Oktober 2006 ein Gutachten zu Risiken für die Tiergesundheit und den Tierschutz im Zusammenhang mit der Einfuhr von anderen Wildvögeln als Geflügel in die Gemeinschaft an. Darin wird auf die Gefahr der Ausbreitung von Viruskrankheiten wie der Aviären Influenza und der Newcastle-Krankheit durch die Einfuhr von anderen Vögeln als Geflügel hingewiesen und werden mögliche Instrumente und Maßnahmen genannt, mit denen festgestellte Tiergesundheitsrisiken im Zusammenhang mit der Einfuhr dieser Vögel vermindert werden können. Darüber hinaus sei es selten möglich, mit Sicherheit zu unterscheiden zwischen „in der Wildnis gefangenen“ und „in Gefangenschaft gezüchteten“ Vögeln, da die verschiedenen Vogelkategorien gekennzeichnet werden können, ohne dass eine Unterscheidung möglich ist.

(4)

Diese Schlussfolgerungen können auch auf die Verbringung von Heimvögeln aus Drittländern angewandt werden. Damit eine eindeutige Unterscheidung zwischen in der Wildnis gefangenen, aber in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln zur Einfuhr zu Handelszwecken und Heimvögeln getroffen werden kann, sollten Verbringungen lebender Heimvögel ohne Unterscheidung im Ursprungsland weiterhin strengen Bedingungen unterworfen werden, so dass der Status der Heimvögel gewährleistet und die Ausbreitung dieser Viruserkrankungen verhindert wird. Daher sollte die Anwendung der mit der Entscheidung 2005/759/EG festgelegten Maßnahmen bis 31. Dezember 2007 verlängert werden.

(5)

Die Entscheidung 2005/759/EG wurde seit ihrem Inkrafttreten mehrere Male geändert. Im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts sollte die Entscheidung 2005/759/EG aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Verbringung aus Drittländern

1.  Die Mitgliedstaaten genehmigen das Verbringen von Heimvögeln nur, wenn die Sendung aus nicht mehr als fünf Vögeln besteht und

a) die Tiere aus einem Mitgliedsland des OIE stammen, das einer in Anhang I Teil A genannte Regionalkommission angehört, oder

b) die Tiere aus einem Mitgliedsland des OIE stammen, das einer in Anhang I Teil B genannten Regionalkommission angehört, und folgende Anforderungen erfüllen:

▼M4

i) Sie wurden am Versandort in einem Drittland, das in Anhang I Teil 1 oder in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission ( 3 ) aufgelistet ist, vor der Ausfuhr 30 Tage lang unter Quarantäne gestellt, oder

▼M2

ii) sie wurden im Bestimmungsmitgliedstaat in gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission ( 4 ) zugelassenen Einrichtungen nach der Einfuhr 30 Tage lang unter Quarantäne gestellt oder

▼B

iii) sie wurden geimpft und in den letzten sechs Monaten, spätestens jedoch 60 Tage vor der Verbringung, wenigstens ein Mal mit einem für die betreffende Art zugelassenen H5-Impfstoff nach Herstellerspezifikationen wieder geimpft oder

▼M4

iv) sie wurden vor der Ausfuhr mindestens zehn Tage lang unter Quarantäne gestellt und anhand einer frühestens am dritten Tag der Quarantäne gezogenen Probe gemäß dem Kapitel zur aviären Influenza des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere — in der jeweils aktuellen, vom OIE veröffentlichten Fassung — auf H5N1-Antigen oder H5N1-Genom untersucht.

▼B

2.  Die Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz 1 wird — im Falle der Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii auf der Grundlage einer Erklärung des Tierbesitzers — von einem amtlichen Tierarzt des Versanddrittlands in einer Bescheinigung nach dem Muster in Anhang II bestätigt.

3.  Die Veterinärbescheinigung wird ergänzt um eine Erklärung des Tierbesitzers oder einer vom Tierbesitzer bevollmächtigten Person gemäß Anhang III.

Artikel 2

Veterinärkontrollen

1.  Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Heimvögel, die aus einem Drittland in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden, von den zuständigen Behörden am Ort des Eingangs des Reisenden in das Gebiet der Gemeinschaft einer Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle unterzogen werden.

2.  Die Mitgliedstaaten benennen die für diese Kontrollen zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 und setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

3.  Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Eingangsorte gemäß Absatz 1 und teilen diese den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

4.  Wird bei den Kontrollen festgestellt, dass die Tiere den Anforderungen dieser Entscheidung nicht genügen, so gilt die Regelung gemäß Artikel 14 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt nicht für Vögel, die von ihren Besitzern aus Andorra, ►M6  ————— ◄ den Färöer Inseln, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz oder Vatikanstadt in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erlassen unverzüglich und veröffentlichen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 5

Die Entscheidung 2005/759/EG wird aufgehoben.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt bis zum ►M8  31. Dezember 2017 ◄ .

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

TEIL A

Mitgliedsländer des OIE, die OIE-Regionalkommissionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a angehören:

TEIL B

Mitgliedsländer des OIE, die OIE-Regionalkommissionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b angehören:

 Afrika,

 Nord- und Südamerika,

 Asien, Ferner Osten und Ozeanien,

 Europa,

 Naher Osten.

▼M4




ANHANG II

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ANHANG III

ERKLÄRUNG

Der unterzeichnete Besitzer ( 5 )/Die anstelle des Besitzers für die Vögel verantwortliche Person (5)  erklärt Folgendes:

1. Die Vögel werden in Begleitung der unterzeichneten Person verbracht und sind nicht zum Verkauf oder zur Weitergabe an einen anderen Besitzer bestimmt.

2. Die Vögel bleiben während der zu anderen als Handelszwecken bestimmten Verbringung in der Verantwortung der unterzeichneten Person.

3. In der Zeit zwischen der Veterinärkontrolle vor der Verbringung und dem eigentlichen Abgang werden die Vögel vor möglichen Kontakten mit anderen Vögeln geschützt, und

4.

 

 (5) entweder

[die Vögel wurden zumindest die letzten 30 Tage vor dem Versand unter Quarantäne gestellt, wobei sie nicht mit anderen Vögeln in Berührung gekommen sind.]

 (5) oder

[die Vögel wurden vor der Verbringung 10 Tage unter Quarantäne gestellt.]

 (5) oder

[Ich habe alle nötigen Vorkehrungen getroffen, um die Vögel nach der Einfuhr 30 Tage lang in der Quarantänestation von wie in der zugehörigen Bescheinigung angegeben, unter Quarantäne zu stellen.]



 

 

(Datum und Ort)

(Unterschrift)



( 1 ) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1467/2006 der Kommission (ABl. L 274 vom 5.10.2006, S. 3).

( 2 ) ABl. L 285 vom 28.10.2005, S. 52. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/522/EG (ABl. L 205 vom 27.7.2006, S. 28).

( 3 ) ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.

( 4 ) ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 7.

( 5 ) Nichtzutreffendes streichen.