02006R0865 — DE — 27.02.2019 — 005.001


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►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 865/2006 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2006

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

(ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 100/2008 DER KOMMISSION vom 4. Februar 2008

  L 31

3

5.2.2008

►M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 791/2012 DER KOMMISSION vom 23. August 2012

  L 242

1

7.9.2012

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 792/2012 DER KOMMISSION vom 23. August 2012

  L 242

13

7.9.2012

 M4

VERORDNUNG (EU) Nr. 1283/2013 DER KOMMISSION vom 10.Dezember 2013

  L 332

14

11.12.2013

 M5

VERORDNUNG (EU) 2015/56 DER KOMMISSION vom 15. Januar 2015

  L 10

1

16.1.2015

►M6

VERORDNUNG (EU) 2015/870 DER KOMMISSION vom 5. Juni 2015

  L 142

3

6.6.2015

►M7

VERORDNUNG (EU) 2019/220 DER KOMMISSION vom 6. Februar 2019

  L 35

3

7.2.2019




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 865/2006 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2006

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels



KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 folgende Begriffsbestimmungen:

▼M6

1. „Datum des Erwerbs“ bezeichnet das Datum, an dem das Exemplar der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren oder künstlich vermehrt wurde oder, falls dieses Datum unbekannt ist, das früheste nachweisbare Datum, an dem es erstmalig in den Besitz einer Person gelangt ist;

▼B

2. „Nachkommen der zweiten Generation (F2)“ und „Nachkommen folgender Generationen (F3, F4 etc.)“ bezeichnet Exemplare, die in kontrollierter Umgebung gezeugt und deren Eltern ebenfalls in kontrollierter Umgebung gezeugt wurden, im Unterschied zu Exemplaren, die in kontrollierter Umgebung gezeugt wurden und zumindest ein Elternteil haben, das durch Paarung in freier Wildbahn gezeugt oder der freien Wildbahn entnommen wurde (Nachkommen der ersten Generation (F1));

3. „Zuchtstock“ bezeichnet alle Tiere, die in einem Zuchtbetrieb für die Erzeugung von Nachkommen verwendet werden;

4. „kontrollierte Umgebung“ bezeichnet eine zum Zweck der Vermehrung bestimmter Arten beeinflusste Umgebung mit Grenzen, die dazu ausgelegt sind, Tiere, Eier oder Gameten der betreffenden Art am Eindringen in bzw. Verlassen zu hindern und deren wesentliche Merkmale Maßnahmen wie künstliche Unterbringung, Beseitigung der Abfälle, Gesundheitspflege, Schutz vor Räubern und Bereitstellung von Nahrung sein können;

▼M2

4a. „kultivierter elterlicher Zuchtstock“ bezeichnet die Gesamtheit von unter kontrollierten Bedingungen wachsenden Pflanzen, die zu Vermehrungszwecken verwendet werden, wobei der zuständigen Vollzugsbehörde, die sich mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats konsultiert, nachzuweisen ist, dass der elterliche Zuchtstock

i) in Übereinstimmung mit den CITES-Bestimmungen und den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sowie in einer Weise erworben wurde, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war, und

ii) in zur Vermehrung ausreichenden Mengen erhalten wird, so dass die Notwendigkeit des Einbringens von Wildexemplaren entfällt oder minimiert wird und ein solches Einbringen nur ausnahmsweise und nur in einer Menge erfolgt, die notwendig ist, um die Vitalität und Produktivität des elterlichen Zuchtstocks zu erhalten;

4b. „Jagdtrophäe“ bezeichnet ein vollständiges Tier oder einen ohne weiteres erkennbaren Teil bzw. ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis eines Tieres, das bzw. der in einer beigefügten CITES-Genehmigung oder -Bescheinigung aufgeführt ist und

i) in roher, bearbeiteter oder verarbeiteter Form vorliegt;

ii) vom Jäger durch Jagd rechtmäßig für seinen persönlichen Gebrauch gewonnen wurde;

iii) vom Jäger oder in dessen Namen aus dem Ursprungsland mit endgültigem Ziel in dem Staat, in dem der Jäger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeführt, ausgeführt oder wiederausgeführt wird;

▼B

5. „eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft“ bezeichnet eine Person, die sich mindestens 185 Tage pro Kalenderjahr wegen beruflicher Verpflichtungen im Gebiet der Gemeinschaft aufhält, oder — bei Personen ohne berufliche Verpflichtungen — wegen persönlicher Bindung ihren Lebensmittelpunkt dort hat;

▼M6

6. „Wanderausstellung“ bezeichnet Exemplare, die als Bestandteil einer Musterkollektion, im Zirkus, in nicht ortsfesten Tier- oder Pflanzenschauen, im Orchester oder im Museum kommerziell zur Schau gestellt werden;

▼M1

7. „transaktionsbezogene Bescheinigungen“ bezeichnet nach Artikel 48 ausgestellte Bescheinigungen, die nur für eine oder mehrere bestimmte kommerzielle Aktivitäten (Transaktionen) gültig sind;

▼B

8. „exemplarbezogene Bescheinigungen“ bezeichnet andere nach Artikel 48 ausgestellte Bescheinigungen als transaktionsbezogene Bescheinigungen;

▼M1

9. „Musterkollektion“ bezeichnet eine Kollektion rechtmäßig erworbener toter Exemplare sowie von Teilen und Erzeugnisse aus solchen, die zu Präsentationszwecken grenzüberschreitend befördert werden;

10. „vor Anwendung des Übereinkommens erworbenes Exemplar“ bezeichnet ein Exemplar, das erworben wurde, bevor die betreffende Art erstmals in die Anhänge des Übereinkommens aufgenommen wurde.

▼B



KAPITEL II

FORMBLÄTTER UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

▼M3 —————

▼B

Artikel 4

Ausfüllen der Formblätter

▼M2

(1)  Die Formblätter gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission ( 1 ) sind in Maschinenschrift auszufüllen.

▼M6

Jedoch können die Anträge für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, für Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97, für Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen, Musikinstrumentenbescheinigungen, Bescheinigungen für Wanderausstellungen, Einfuhrmeldungen, Ergänzungsblätter und Etiketten auch von Hand ausgefüllt werden, sofern dies gut leserlich mit Tinte oder Kugelschreiber in Großbuchstaben geschieht.

▼M2

(2)  Die Formblätter 1 bis 4 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012, die Formblätter 1 und 2 in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012, die Formblätter 1 und 2 in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012, die Formblätter 1 und 2 in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012, die Ergänzungsblätter gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 und die Etiketten gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 dürfen weder Löschungen noch Änderungen enthalten, sofern diese Löschungen oder Änderungen nicht mit Stempel und Unterschrift der ausstellenden Vollzugsbehörde bestätigt wurden. Änderungen oder Löschungen in den Einfuhrmeldungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 und in den Ergänzungsblättern gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 können auch durch Stempel und Unterschrift der Einfuhrzollstelle amtlich bestätigt werden.

▼B

Artikel 5

Inhalt der Genehmigungen, Bescheinigungen und Anträge auf ihre Ausstellung

Genehmigungen und Bescheinigungen sowie die Anträge auf ihre Ausstellung haben folgende Angaben und Referenzen zu beinhalten:

1. Die Beschreibung der Exemplare, wo sie verlangt wird, hat einen der in Anhang VII aufgeführten Codes zu enthalten;

2. zur Angabe von Menge und Nettomasse sind die Maßeinheiten in Anhang VII zu verwenden;

3. wissenschaftliche Namen (Taxa) des Exemplars sind auf der Ebene der Art anzugeben, es sei denn, in den Anhängen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 wird der Schutz nach der Ebene der Unterart unterschieden oder die Konferenz der Parteien des Übereinkommens hat entschieden, dass die Benennung auf der Ebene eines höheren Taxons ausreichend ist;

4. zur Angabe der wissenschaftlichen Namen (Taxa) sind die in Anhang VIII enthaltenen Standard-Nomenklaturreferenzen zu verwenden;

5. der Zweck der Transaktion ist, soweit erforderlich, mit einem der Codes in Teil 1 von Anhang IX anzugeben;

6. die Herkunft der Exemplare ist in einem der Codes in Teil 2 von Anhang IX anzugeben.

Soweit für die Verwendung der in Nummer 6 genannten Codes die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder der vorliegenden Verordnung einzuhalten sind, müssen diese die genannten Kriterien erfüllen.

▼M1

Artikel 5a

Spezifischer Inhalt der Genehmigungen, Bescheinigungen und Anträge bei Exemplaren von Pflanzenarten

▼M2

Bei Exemplaren von Pflanzenarten, bei denen die Voraussetzungen für die Ausnahme von den Vorschriften des Übereinkommens oder der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß den „Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D“ im Anhang der Verordnung wegfallen und die nach dieser Ausnahmeregelung rechtmäßig aus- und eingeführt worden sind, kann in Feld 15 der Formblätter in den Anhängen I und III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012, Feld 4 der Formblätter in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 und Feld 10 der Formblätter in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 das Land angegeben werden, in dem für die betreffenden Exemplare die Voraussetzungen für die Ausnahme weggefallen sind.

▼M1

In diesen Fällen ist im Feld „Besondere Bedingungen“ der Genehmigung oder Bescheinigung der Vermerk „Rechtmäßig eingeführt gemäß Ausnahmeregelung von den CITES-Vorschriften“ einzutragen und anzugeben, auf welche Ausnahmeregelung sich dies bezieht.

▼M7

Artikel 5b

Spezifischer Inhalt von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Nashörner und lebende Elefanten

Gemäß Artikel 4 oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ausgestellte Genehmigungen oder Bescheinigungen für die Einfuhr oder Wiederausfuhr lebender Nashörner oder lebender Elefanten aus den in Anhang B der Verordnung genannten Populationen enthalten eine Bestimmung, der zufolge das Horn oder das Elfenbein von diesen Tieren oder von ihren Nachkommen in der Union nicht in den kommerziellen Handel gelangen oder in kommerziellen Aktivitäten verwendet werden darf. Darüber hinaus darf auf lebende Nashörner oder lebende Elefanten aus diesen Populationen außerhalb ihres historischen Verbreitungsgebiets keine Trophäenjagd veranstaltet werden.

▼M2

Artikel 6

Anhänge zu Formblättern

(1)  Wird einem der Formblätter gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 ein Anhang beigefügt, der Bestandteil des Formblatts wird, so ist diese Tatsache und die Anzahl der Seiten des Anhangs auf der Genehmigung oder Bescheinigung deutlich anzugeben, und jede Seite des Anhangs muss Folgendes umfassen:

a) Nummer der Genehmigung oder Bescheinigung und Datum ihrer Ausstellung;

b) Unterschrift und Stempel oder Siegel der Vollzugsbehörde, die die Genehmigung oder Bescheinigung ausgestellt hat.

(2)  Werden die Formblätter gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 für mehr als eine Art in einer Sendung verwendet, so ist ein Anhang beizufügen, in dem abgesehen von den Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für jede in der Sendung enthaltene Art die Felder 8 bis 22 des betreffenden Formblatts sowie die in Feld 27 enthaltenen Punkte („tatsächlich eingeführte oder (wieder)ausgeführte Menge/Nettomasse“ und gegebenenfalls „Zahl der bei der Ankunft toten Tiere“) zu wiederholen sind.

(3)  Werden die Formblätter gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 für mehr als eine Art verwendet, so ist ein Anhang beizufügen, in dem abgesehen von den Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für jede Art die Felder 8 bis 18 des betreffenden Formblatts zu wiederholen sind.

(4)  Werden die Formblätter gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 für mehr als eine Art verwendet, so ist ein Anhang beizufügen, in dem abgesehen von den Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels für jede Art die Felder 4 bis 18 des betreffenden Formblatts zu wiederholen sind.

▼B

Artikel 7

Von Drittländern ausgestellte Genehmigungen und Bescheinigungen

(1)  Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5 Nummern 3, 4 und 5 und Artikel 6 gelten für Entscheidungen über die Anerkennung von Genehmigungen und Bescheinigungen eines Drittlands für Exemplare, die in die Gemeinschaft eingeführt werden sollen.

(2)  Genehmigungen und Bescheinigungen nach Absatz 1 für Exemplare von Arten, für die freiwillige oder von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens festgelegte Ausfuhrquoten bestehen, dürfen nur anerkannt werden, wenn die Gesamtzahl der im laufenden Jahr bereits ausgeführten Exemplare einschließlich derjenigen, für die die betreffende Genehmigung ausgestellt wurde, und die Quote für die betreffende Art angegeben sind.

(3)  Wiederausfuhrbescheinigungen von Drittländern dürfen nur anerkannt werden, wenn das Ursprungsland, die Nummer und das Datum der Ausstellung der betreffenden Ausfuhrgenehmigung und gegebenenfalls das Land der letzten Wiederausfuhr sowie die Nummer und das Datum der Ausstellung der entsprechenden Wiederausfuhrbescheinigung angegeben sind oder wenn das Fehlen dieser Angaben zufrieden stellend begründet ist.

▼M1

(4)  Von Drittländern ausgestellte Genehmigungen und Bescheinigungen mit Herkunftscode O dürfen nur anerkannt werden, wenn sie vor Anwendung des Übereinkommens erworbene Exemplare im Sinne von Artikel 1 Absatz 10 betreffen und entweder das Datum des Erwerbs der Exemplare oder einen Vermerk enthalten, wonach die Exemplare vor einem bestimmten Datum erworben wurden.

▼M2

(5)  Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen sind von einer Amtsperson des Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrlandes in dem dafür vorgesehenen Feld „Ausfuhrvermerk“ des Dokuments unter Angabe der Menge mit Stempel und Unterschrift zu bestätigen. Wurde das Ausfuhrdokument zum Zeitpunkt der Ausfuhr nicht mit einem entsprechenden Vermerk bestätigt, so sollte sich die Vollzugsbehörde des Einfuhrlandes mit der Vollzugsbehörde des Ausfuhrlandes in Verbindung setzen, damit — unter Berücksichtigung etwaiger entlastender Umstände oder Dokumente — über die Akzeptanz des Dokuments entschieden werden kann.

▼M6

(6)  Von Drittländern ausgestellte Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen werden nur akzeptiert, wenn die zuständige Behörde des Drittlandes auf Ersuchen zufriedenstellende Informationen darüber übermittelt, dass die Exemplare im Einklang mit den Rechtsvorschriften für den Schutz der betreffenden Art gewonnen wurden.

▼B



KAPITEL III

AUSSTELLUNG, VERWENDUNG UND GÜLTIGKEITSDAUER VON DOKUMENTEN

Artikel 8

Ausstellung und Verwendung von Dokumenten

▼M2

(1)  Die Dokumente sind unter Einhaltung der Vorschriften und Bedingungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 338/97, insbesondere deren Artikel 11 Absätze 1 bis 4, auszustellen und zu verwenden. Genehmigungen und Bescheinigungen können in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt werden.

▼B

Zur Einhaltung der genannten Verordnungen und der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu deren Durchführung dürfen die ausstellenden Vollzugsbehörden Nebenbestimmungen, Auflagen und Bedingungen auferlegen.

(2)  Die Verwendung der Dokumente darf anderen formellen Erfordernissen hinsichtlich des Warenverkehrs in der Gemeinschaft, der Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft oder ihrer Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft und der Ausgabe von Dokumenten zu ihrer Einhaltung nicht vorgreifen.

(3)  Die ausstellenden Vollzugsbehörden entscheiden binnen eines Monats nach Eingang eines vollständigen Antrags über die Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen.

Konsultiert die Vollzugsbehörde jedoch Dritte, so darf die Entscheidung erst nach befriedigendem Abschluss dieser Konsultation gefasst werden. Erhebliche Verzögerungen in der Abwicklung von Genehmigungsverfahren sind den Antragstellern mitzuteilen.

▼M6

Artikel 9

Sendung von Exemplaren

Unbeschadet der Artikel 31, 38, 44b, 44i und 44p wird für jede Sendung von Exemplaren, die als Teile einer Ladung gemeinsam versandt werden, eine getrennte Einfuhrgenehmigung, Einfuhrmeldung, Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung erteilt.

Artikel 10

Gültigkeit von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Wanderausstellungs-, Reise-, Musterkollektions- und Musikinstrumentenbescheinigungen

▼B

(1)  Die Gültigkeitsdauer der gemäß den Artikeln 20 und 21 erteilten Einfuhrgenehmigungen darf zwölf Monate nicht überschreiten. Eine Einfuhrgenehmigung ist jedoch ohne ein entsprechendes Dokument des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlands nicht gültig.

▼M1

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 darf die Gültigkeitsdauer von Einfuhrgenehmigungen für Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.), der aus gemeinsam genutzten Beständen stammt, für die Ausfuhrquoten festgelegt wurden, und für den eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde, das Ende des Quotenjahres, in dem der Kaviar gewonnen und verarbeitet wurde, nicht überschreiten.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 darf die Gültigkeitsdauer von Einfuhrgenehmigungen für Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.), für den eine Wiederausfuhrbescheinigung erteilt wurde, 18 Monate ab dem Erteilungsdatum der betreffenden ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung nicht überschreiten.

▼B

(2)  Die Gültigkeitsdauer der gemäß Artikel 26 erteilten Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen darf sechs Monate nicht überschreiten.

▼M1

Für Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.), der aus gemeinsam genutzten Beständen stammt, für die Ausfuhrquoten festgelegt wurden, darf die Gültigkeitsdauer von Ausfuhrgenehmigungen nach Unterabsatz 1 den letzten Tag des Quotenjahres, in dem der Kaviar gewonnen und verarbeitet wurde, oder den letzten Tag des Sechsmonatszeitraums nach Unterabsatz 1, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, nicht überschreiten.

Für Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) darf die Gültigkeitsdauer von Wiederausfuhrbescheinigungen nach Unterabsatz 1 den letzten Tag des Zeitraums von 18 Monaten ab dem Erteilungsdatum der betreffenden ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung oder den letzten Tag des Sechsmonatszeitraums nach Unterabsatz 1, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, nicht überschreiten.

(2a)  Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 Unterabsatz 2 wird als Quotenjahr das von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens festgelegte Quotenjahr zugrunde gelegt.

▼M6

(3)  Die Gültigkeitsdauer der gemäß den Artikeln 30, 37 bzw. 44h erteilten Wanderausstellungs-, Reise- und Musikinstrumentenbescheinigungen darf drei Jahre nicht überschreiten.

▼M1

(3a)  Die Gültigkeitsdauer der gemäß Artikel 44a erteilten Musterkollektionsbescheinigungen darf sechs Monate nicht überschreiten. Das Ablaufdatum einer Musterkollektionsbescheinigung darf nicht nach dem des zugehörigen Carnet ATA liegen.

▼M1

(4)  Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der in den Absätzen 1, 2, 3 und 3a genannten Genehmigungen und Bescheinigungen sind diese als ungültig anzusehen.

▼M6

(5)  Wanderausstellungsbescheinigungen, Reisebescheinigungen und Musikinstrumentenbescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn das Exemplar verkauft wird, verloren geht, zerstört oder gestohlen wird oder das Eigentum an dem Exemplar auf andere Weise übertragen wird oder ein lebendes Exemplar gestorben oder entwichen ist oder ausgesetzt wurde.

(6)  Der Inhaber hat das Original und sämtliche Kopien einer abgelaufenen, nicht genutzten oder nicht mehr gültigen Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhr-, Wanderausstellungs-, Reise-, Musterkollektions- oder Musikinstrumentenbescheinigung unverzüglich an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusenden.

▼B

Artikel 11

Gültigkeit genutzter Einfuhrgenehmigungen und der in den Artikeln 47, 48, 49, 60 und 63 genannten Bescheinigungen

(1)  Kopien für den Inhaber genutzter Einfuhrgenehmigungen verlieren ihre Gültigkeit in den folgenden Fällen:

a) wenn darin angegebene Exemplare gestorben sind;

b) wenn darin angegebene Exemplare entwichen sind oder ausgesetzt wurden;

▼M6

c) wenn darin angegebene Exemplare verloren gegangen sind bzw. zerstört oder gestohlen wurden;

▼B

d) wenn die Angaben in den Feldern 3, 6 oder 8 nicht mehr der Wirklichkeit entsprechen.

(2)  Die in den Artikeln 47, 48, 49 und 63 genannten Bescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit in den folgenden Fällen:

a) wenn darin angegebene Exemplare gestorben sind;

b) wenn darin angegebene Exemplare entwichen sind oder ausgesetzt wurden;

▼M6

c) wenn darin angegebene Exemplare verloren gegangen sind bzw. zerstört oder gestohlen wurden;

▼B

d) wenn die Angaben in den Feldern 2 und 4 nicht mehr der Wirklichkeit entsprechen;

▼M1

e) wenn eine in Feld 20 aufgeführte besondere Bedingung nicht mehr gegeben ist.

▼M2

(3)  Die nach den Artikeln 48 und 63 ausgestellten Bescheinigungen sind transaktionsbezogen, sofern die bescheinigten Exemplare nicht einmalig und dauerhaft gekennzeichnet bzw. — im Falle toter Exemplare, die nicht gekennzeichnet werden können — nicht auf andere Weise identifizierbar gemacht worden sind.

▼B

Die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich das Exemplar befindet, kann ferner nach Rücksprache mit der jeweiligen wissenschaftlichen Behörde beschließen, dass Bescheinigungen transaktionsbezogen ausgestellt werden, wenn sonstige Belange des Artenschutzes der Erteilung einer exemplarbezogenen Bescheinigung entgegenstehen.

▼M1

Transaktionsbezogene Bescheinigungen, die mehrere Transaktionen erlauben, gelten nur im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats. Transaktionsbezogene Bescheinigungen, die in einem anderen als dem ausstellenden Mitgliedstaat verwendet werden sollen, dürfen nur für jeweils eine Transaktion erteilt werden und sind in ihrer Gültigkeitsdauer auf diese Transaktion zu beschränken. In Feld 20 ist anzugeben, ob die Bescheinigung für eine oder mehrere Transaktionen erteilt wird, sowie der/die Mitgliedstaat(en), in dessen/deren Hoheitsgebiet sie gültig ist.

▼B

(4)  Die in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 60 genannten Bescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Angaben in Feld 1 nicht mehr der Wirklichkeit entsprechen.

▼M1

(5)  Gemäß diesem Artikel ungültig gewordene Dokumente sind unverzüglich an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusenden; diese kann gegebenenfalls in Übereinstimmung mit Artikel 51 eine Bescheinigung ausstellen, die den erforderlichen Änderungen Rechnung trägt.

▼B

Artikel 12

Aufgehobene, verlorene, gestohlene, zerstörte oder abgelaufene Dokumente

(1)  Wird eine Genehmigung oder Bescheinigung als Ersatz eines aufgehobenen, verlorenen, gestohlenen oder zerstörten Dokuments oder — im Fall einer Genehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung — eines abgelaufenen Dokuments ausgestellt, so ist die Nummer des ersetzten Dokuments und der Grund für seinen Ersatz im Feld „Besondere Bedingungen“ anzugeben.

(2)  Wird eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung aufgehoben, gestohlen, zerstört oder geht sie verloren, so teilt die ausstellende Vollzugsbehörde dies der Vollzugsbehörde des Bestimmungslands und dem Sekretariat des Übereinkommens mit.

Artikel 13

Zeitpunkt der Anträge auf Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen sowie Zollverfahren

(1)  Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen sind unter Berücksichtigung von Artikel 8 Absatz 3 so rechtzeitig zu beantragen, dass sie vor der Einfuhr der Exemplare in die Gemeinschaft oder vor ihrer Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft ausgestellt werden können.

(2)  Ein Zollverfahren für ein Exemplar darf nicht eröffnet werden, bevor die erforderlichen Dokumente vorgelegt worden sind.

Artikel 14

Gültigkeit von Dokumenten aus Drittländern

Im Fall der Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft sind die Dokumente aus Drittländern nur dann als gültig anzusehen, wenn sie vor dem letzten Tag ihrer Gültigkeit zur Ausfuhr- oder Wiederausfuhr aus dem betreffenden Land ausgestellt und verwendet wurden und spätestens sechs Monate nach dem Datum ihrer Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft verwendet werden.

▼M6

Ursprungsbescheinigungen für Exemplare der in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten können jedoch bis zu zwölf Monaten nach ihrer Ausstellung für die Einfuhr von Exemplaren in die Union verwendet werden; Wanderausstellungsbescheinigungen, Reisebescheinigungen und Musikinstrumentenbescheinigungen können im Einklang mit den Artikeln 30, 37 bzw. 44h der vorliegenden Verordnung bis zu drei Jahre nach ihrer Ausstellung für die Einfuhr von Exemplaren in die Union und für die Beantragung der entsprechenden Bescheinigungen verwendet werden.

▼B

Artikel 15

Rückwirkende Ausstellung bestimmter Dokumente

(1)  Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 und sofern der Einführer bzw. (Wieder-)Ausführer die zuständige Vollzugsbehörde bei Ankunft bzw. vor Abgang der Sendung über die Gründe des Nichtvorhandenseins der erforderlichen Dokumente unterrichtet, können Dokumente für Exemplare von in Anhang B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten sowie Exemplare von in Anhang A der genannten Verordnung aufgeführten Arten, die in deren Artikel 4 Absatz 5 erwähnt sind, ausnahmsweise rückwirkend ausgestellt werden.

(2)  Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt dann, wenn sich die zuständige Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden eines Drittlandes, vergewissert hat, dass aufgetretene Unregelmäßigkeiten nicht auf Verschulden des Einführers und/oder (Wieder-)Ausführers zurückzuführen sind und dass darüber hinaus die für die Einfuhr oder (Wieder-)Ausfuhr der Exemplare zu beachtenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Übereinkommens sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften des Drittlandes eingehalten werden.

▼M1

Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt auch bei eingeführten oder (wieder-)ausgeführten persönlichen und Haushaltsgegenständen, auf die die Bestimmungen des Kapitels XIV Anwendung finden, sowie bei im persönlichen Eigentum befindlichen, rechtmäßig erworbenen, zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltenen lebenden Tieren, wenn sich die zuständige Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, ggf. nach Rücksprache mit der jeweiligen kontrollierenden Behörde, vergewissert hat, dass nachweislich ein echter Fehler unterlaufen ist und kein Betrugsversuch vorlag und die für die Einfuhr oder (Wieder-)Ausfuhr der Exemplare zu beachtenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97, des Übereinkommens sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften des Drittlandes eingehalten werden.

▼B

(3)  In den nach Absatz 1 ausgestellten Dokumenten ist klar anzugeben und zu begründen, dass und warum sie rückwirkend ausgestellt wurden.

Im Fall von Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen ist diese Angabe in Feld 23 zu machen.

▼M2

(3a)  Bei im persönlichen Eigentum befindlichen lebenden Tieren, die rechtmäßig erworben wurden und zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehalten werden und für die eine Einfuhrgenehmigung nach Absatz 2 Unterabsatz 2 erteilt wurde, sind kommerzielle Aktivitäten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ab dem Ausstellungsdatum der Einfuhrgenehmigung zwei Jahre lang verboten, und während dieses Zeitraums dürfen keine Ausnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung für Exemplare der Arten des Anhangs A genehmigt werden.

Werden Einfuhrgenehmigungen nach Absatz 2 Unterabsatz 2 für solche im persönlichen Eigentum befindlichen, lebenden Tiere oder für in Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bezeichnete Exemplare der Arten des Anhangs A der Verordnung erteilt, ist in Feld 23 der Vermerk „Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 bzw. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind kommerzielle Aktivitäten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung ab dem Ausstellungsdatum dieser Genehmigung mindestens zwei Jahre lang verboten“ einzutragen.

▼B

(4)  Dem Sekretariat des Übereinkommens wird die Ausstellung von gemäß Absätzen 1, 2 und 3 ausgestellten Ausfuhr- und Wiederausfuhrgenehmigungen mitgeteilt.

Artikel 16

Durchfuhr von Exemplaren durch die Gemeinschaft

Die Artikel 14 und 15 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend für die Durchfuhr von Exemplaren der in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten durch die Gemeinschaft, wenn diese Durchfuhr unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erfolgt.

Artikel 17

Pflanzengesundheitsbescheinigungen

(1)  Im Fall künstlich vermehrter Pflanzen der in den Anhängen B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten und künstlich vermehrter Hybriden aus den in Anhang A derselben Verordnung aufgeführten Arten, die keine Anmerkung aufweisen, gilt Folgendes:

a) Die Mitgliedstaaten können anstelle einer Ausfuhrgenehmigung ein Pflanzengesundheitszeugnis ausstellen;

b) durch Drittländer ausgestellte Pflanzengesundheitszeugnisse sind anstelle einer Ausfuhrgenehmigung anzuerkennen.

(2)  Werden Pflanzengesundheitszeugnisse gemäß Absatz 1 ausgestellt, so müssen diese den wissenschaftlichen Namen der Art oder, falls dies für die als Familien in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgelisteten Taxa nicht möglich ist, den Gattungsnamen enthalten.

Künstlich vermehrte Orchideen und Kakteen der in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten können als solche bezeichnet werden.

In den Pflanzengesundheitszeugnissen sind auch die Art und die Menge der Exemplare anzugeben; mit einem Stempel, Siegel oder einem sonstigen Hinweis ist darin kenntlich zu machen, dass die „Exemplare gemäß der CITES-Definition künstlich vermehrt“ worden sind.

Artikel 18

Vereinfachte Verfahren für bestimmte biologische Proben

(1)  Hat der Handel keine oder nur geringe Auswirkungen auf die Erhaltung der betreffenden Art, so können vereinfachte Verfahren auf Grundlage zu vervollständigender Genehmigungen und Bescheinigungen für die in Anhang XI nach Typ und Größe festgelegten biologischen Proben verwendet werden, wenn diese für den in diesem Anhang genannten Verwendungszweck dringend erforderlich sind und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Jeder Mitgliedstaat muss Personen und Einrichtungen, die durch das vereinfachte Verfahren begünstigt werden, registrieren (nachstehend „Registrierte Personen und Einrichtungen“), ebenso die Arten, die nach dem vereinfachten Verfahren gehandelt werden dürfen, und muss sicherstellen, dass das Register alle fünf Jahre von der Vollzugsbehörde überprüft wird;

b) die Mitgliedstaaten stellen registrierten Personen und Einrichtungen zu vervollständigende Genehmigungen und Bescheinigungen zur Verfügung;

c) die Mitgliedstaaten ermächtigen die registrierten Personen und Einrichtungen, bestimmte Angaben der Genehmigung oder Bescheinigung zu vervollständigen, indem die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats in Feld 23 oder an einer entsprechenden Stelle oder in einer Anlage zu der Genehmigung oder Bescheinigung folgende Inhalte aufführt:

i) ein Verzeichnis der Felder, die von den registrierten Personen oder Einrichtungen für jede Sendung zu vervollständigen sind;

ii) einen Platz für die Unterschrift der Person, die das Dokument vervollständigt hat.

Enthält das unter Buchstabe c Ziffer i genannte Verzeichnis das Feld für wissenschaftliche Namen, so hat die Vollzugsbehörde ein Verzeichnis der zugelassenen Arten in der Genehmigung oder Bescheinigung oder in einem Anhang aufzuführen.

(2)  Personen und Einrichtungen können für eine bestimmte Art nur registriert werden, wenn eine zuständige wissenschaftliche Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a sowie Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 mitgeteilt hat, dass mehrmalige Transaktionen, die sich auf die in Anhang XI der vorliegenden Verordnung aufgeführten biologischen Proben beziehen, den Erhaltungsstatus der betreffenden Art nicht beeinträchtigen würden.

(3)  Auf dem Behälter, in dem biologische Proben versandt werden, ist ein Etikett mit der Aufschrift „Muestras biológicas CITES“, „CITES Biological Samples“ oder „Echantillons biologiques CITES“ (CITES Biologische Proben) sowie der Nummer der entsprechenden Genehmigung oder Bescheinigung anzubringen.

Artikel 19

Vereinfachte Verfahren für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr toter Exemplare

(1)  Im Fall der Ausfuhr oder Wiederausfuhr toter Exemplare der in den Anhängen B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, einschließlich Teilen oder Gegenständen daraus, können die Mitgliedstaaten vereinfachte Verfahren auf der Grundlage zu vervollständigender Ausfuhrgenehmigungen oder Wiederausfuhrbescheinigungen vorsehen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Eine zuständige wissenschaftliche Behörde hat mitgeteilt, dass sich diese Ausfuhr oder Wiederausfuhr nicht nachteilig auf den Erhaltungsstatus der betreffenden Art auswirkt;

b) jeder Mitgliedstaat muss die Personen und Einrichtungen, die durch das vereinfachte Verfahren begünstigt werden, registrieren (nachstehend „Registrierte Personen und Einrichtungen“), ebenso die Arten, die nach dem vereinfachten Verfahren gehandelt werden dürfen, und muss sicherstellen, dass das Register alle fünf Jahre von der Vollzugsbehörde überprüft wird;

c) die Mitgliedstaaten stellen registrierten Personen und Einrichtungen zu vervollständigende Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen zur Verfügung;

d) die Mitgliedstaaten ermächtigen die registrierten Personen und Einrichtungen, bestimmte Angaben in den Feldern 3, 5, 8 und 9 oder 10 zu vervollständigen, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

i) Sie unterzeichnen die ausgefüllte Genehmigung oder Bescheinigung in Feld 23;

ii) sie senden unverzüglich eine Kopie der Genehmigung oder Bescheinigung an die ausstellende Vollzugsbehörde;

iii) sie führen Aufzeichnungen, die auf Verlangen der zuständigen Vollzugsbehörde vorzulegen sind und die Einzelheiten über die verkauften Exemplare (einschließlich des Namens der Art, der Beschreibung des Exemplars, der Herkunft des Exemplars), die Verkaufsdaten sowie Namen und Anschriften der Personen, an die die betreffenden Exemplare verkauft wurden, enthalten.

(2)  Die in Absatz 1 genannte Ausfuhr oder Wiederausfuhr muss mit den Voraussetzungen nach Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 übereinstimmen.



KAPITEL IV

EINFUHRGENEHMIGUNGEN

Artikel 20

Anträge auf Einfuhrgenehmigungen

(1)  Der Antragsteller hat für eine Einfuhrgenehmigung soweit erforderlich die Felder 1, 3 bis 6 und 8 bis 23 des Antragsformulars und die Felder 1, 3, 4, 5 und 8 bis 22 des Originals und aller Kopien auszufüllen. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Sendung gestellt werden.

(2)  Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt ist bei der Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats einzureichen und hat die erforderlichen Informationen zu enthalten und ist mit den Belegen zu versehen, die diese Behörde für notwendig erachtet, um entscheiden zu können, ob auf der Grundlage von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 eine Genehmigung auszustellen ist.

Fehlende Informationen sind im Antrag zu begründen. Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.

(3)  Wird ein Antrag auf Einfuhrgenehmigung für Exemplare ausgestellt, für die ein solcher Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.

(4)  Bei Einfuhrgenehmigungen für die in Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Exemplare muss der Antragsteller gegenüber der Vollzugsbehörde nachweisen, dass die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 66 eingehalten wurden.

▼M1

Artikel 20a

Ablehnung von Anträgen auf Einfuhrgenehmigungen

Die Mitgliedstaaten lehnen Anträge auf Einfuhrgenehmigungen für Kaviar und Fleisch von Störartigen (Acipenseriformes spp.) aus gemeinsam genutzten Beständen ab, es sei denn, es wurden nach dem von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens genehmigten Verfahren Ausfuhrquoten für diese Art festgesetzt.

▼B

Artikel 21

Einfuhrgenehmigungen für Exemplare von in Anhang I des Übereinkommens und in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten

Im Fall einer Einfuhrgenehmigung für Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens und in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten kann die „Kopie für das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland“ dem Antragsteller zur Vorlage bei der Vollzugsbehörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlands zum Zweck der Ausstellung einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung zurückgesandt werden. Das Original der Einfuhrgenehmigung ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bis zur Vorlage der entsprechenden Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung einzubehalten.

Wird die „Kopie für das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland“ nicht an den Antragsteller zurückgesandt, so ist diesem schriftlich mitzuteilen, dass eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt wird und unter welchen Bedingungen dies erfolgt.

Artikel 22

Vom Einführer bei der Zollstelle abzugebende Dokumente

Unbeschadet des Artikels 53 übergibt der Einführer oder sein hierzu ermächtigter Vertreter alle folgenden Dokumente der Zollstelle am gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Ort der Einfuhr in die Gemeinschaft:

1. das Original (Formblatt Nr. 1);

2. die „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2);

3. sofern dies in der Einfuhrgenehmigung festgelegt ist, alle Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland.

Gegebenenfalls gibt der Einführer oder sein bevollmächtigter Vertreter in Feld 26 die Nummer des Fracht- oder Luftfrachtbriefs an.

Artikel 23

Bearbeitung durch die Zollstelle

Die in Artikel 22 oder gegebenenfalls in Artikel 53 Absatz 1 genannte Zollstelle übermittelt nach Ausfüllen des Felds 27 des Originals der Einfuhrgenehmigung (Formblatt Nr. 1) und der „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) diese dem Einführer oder seinem hierzu befugten Vertreter.

Das Original der Einfuhrgenehmigung (Formblatt Nr. 1) und alle Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland sind gemäß Artikel 45 weiterzuleiten.



KAPITEL V

EINFUHRMELDUNGEN

Artikel 24

Vom Einführer bei der Zollstelle abzugebende Dokumente

(1)  Der Einführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt gegebenenfalls die Felder 1 bis 13 des Originals (Formblatt Nr. 1) und der „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) der Einfuhrmeldung aus und gibt diese Dokumente unbeschadet von Artikel 25 gegebenenfalls zusammen mit den Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland bei der Zollstelle des gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Ortes der Einfuhr in die Gemeinschaft ab.

(2)  Betreffen die Einfuhrmeldungen Exemplare von in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, können die Zollstellen erforderlichenfalls diese Exemplare zurückhalten, bis die Gültigkeit der in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b der genannten Verordnung bezeichneten Begleitdokumente geprüft wurde.

Artikel 25

Bearbeitung durch die Zollstelle

Die in Artikel 24 oder gegebenenfalls Artikel 53 Absatz 1 genannte Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Felds 14 des Originals der Einfuhrmeldung (Formblatt Nr. 1) und der „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) die Letztgenannte dem Einführer oder seinem hierzu befugten Vertreter zurück.

Das Original (Formblatt Nr. 1) und alle Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland sind gemäß Artikel 45 weiterzuleiten.



KAPITEL VI

AUSFUHRGENEHMIGUNGEN UND WIEDERAUSFUHRBESCHEINIGUNGEN

Artikel 26

Anträge

(1)  Der Antragsteller für eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung füllt gegebenenfalls die Felder 1, 3, 4 und 5 und 8 bis 23 des Antragsformulars und die Felder 1, 3, 4 und 5 und 8 bis 22 des Originals und aller Kopien aus. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Sendung gestellt werden.

(2)  Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt muss der Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats übermittelt werden, in dessen Staatsgebiet sich die Exemplare befinden, und muss die Informationen und dokumentarischen Unterlagen enthalten, die diese Behörden für notwendig erachten, um entscheiden zu können, ob eine Genehmigung oder Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 auszustellen ist.

Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.

(3)  Wird ein Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung für Exemplare gestellt, für die bereits einmal ein Antrag abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.

(4)  Bei Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen für die in Artikel 65 genannten Exemplare muss der Antragsteller gegenüber der Vollzugsbehörde nachweisen, dass die Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 66 eingehalten wurden.

(5)  Wird zusammen mit dem Antrag auf eine Wiederausfuhrbescheinigung eine „Kopie für den Inhaber“ einer Einfuhrgenehmigung oder eine „Kopie für den Einführer“ einer Einfuhrmeldung oder eine auf der Grundlage solcher Dokumente ausgestellte Bescheinigung vorgelegt, so sind diese Dokumente erst nach Änderung der Zahl der Exemplare, für die das Dokument weiterhin gültig ist, an den Antragsteller zurückzusenden.

Ein solches Dokument ist nicht an den Antragsteller zurückzusenden, wenn die Wiederausfuhrbescheinigung für die Gesamtzahl von Exemplaren, für die es gilt, ausgestellt oder gemäß Artikel 51 ersetzt wird.

(6)  Die Vollzugsbehörde überprüft gegebenenfalls im Einvernehmen mit der Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, ob vorgelegte Belege gültig sind.

(7)  Die Absätze 5 und 6 gelten auch, wenn eine Bescheinigung zur Begründung eines Antrags auf eine Ausfuhrgenehmigung vorgelegt wird.

(8)  Sind Exemplare unter der Kontrolle einer Vollzugsbehörde einzeln gekennzeichnet worden, so dass eine Bezugnahme auf die in den Absätzen 5 und 7 genannten Dokumente leicht möglich ist, so müssen diese bei der Antragstellung nicht vorgelegt werden, wenn ihre Nummer im Antrag angegeben ist.

(9)  In Ermangelung der in den Absätzen 5 bis 8 genannten Dokumente überprüft die Vollzugsbehörde — gegebenenfalls im Einvernehmen mit der Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats —, ob die (wieder-)auszuführenden Exemplare rechtmäßig in die Gemeinschaft eingeführt oder in dieser erworben worden sind.

(10)  Konsultiert eine Vollzugsbehörde zu den in den Absätzen 3 bis 9 genannten Zwecken die Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, so hat diese binnen einer Woche zu antworten.

▼M1

Artikel 26a

Ablehnung von Anträgen auf Ausfuhrgenehmigungen

Die Mitgliedstaaten lehnen Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen für Kaviar und Fleisch von Störartigen (Acipenseriformes spp.) aus gemeinsam genutzten Beständen ab, es sei denn, es wurden nach dem von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens genehmigten Verfahren Ausfuhrquoten für diese Art festgesetzt.

▼B

Artikel 27

Vom (Wieder-)Ausführer bei der Zollstelle abzugebende Dokumente

Der (Wieder-)Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter leiten das Original der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung (Formblatt Nr. 1), die „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) und die „Kopie für die ausstellende Behörde“ (Formblatt Nr. 3) an eine gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bezeichnete Zollstelle weiter.

Gegebenenfalls gibt der (Wieder-)Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter in Feld 26 die Nummer des Fracht- oder Luftfrachtbriefs an.

Artikel 28

Bearbeitung durch die Zollstelle

Die in Artikel 27 genannte Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Felds 27 das Original der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung (Formblatt Nr. 1) und die „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) an den (Wieder-)Ausführer oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück.

Die an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt Nr. 3) der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung ist gemäß Artikel 45 weiterzuleiten.

Artikel 29

Im Voraus ausgestellte Genehmigungen für Pflanzenvermehrungsbetriebe

Werden in einem Mitgliedstaat gemäß den Leitlinien der Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens Pflanzenvermehrungsbetriebe registriert, die künstlich vermehrte Exemplare der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten ausführen, so können für diese Pflanzenvermehrungsbetriebe Ausfuhrgenehmigungen für die in Anhang A und B der genannten Verordnung aufgeführten Arten im Voraus ausgestellt werden.

In Feld 23 der im Voraus ausgestellten Ausfuhrgenehmigungen sind die Registriernummer des Pflanzenvermehrungsbetriebs sowie nachstehende Bemerkungen anzugeben:

„Diese Genehmigung gilt nur für künstlich vermehrte Pflanzen gemäß der Definition in der CITES-Entschließung CONF.11.11 (Rev. CoP13). Sie gilt nur für folgende Taxa: ...“.



KAPITEL VII

BESCHEINIGUNGEN FÜR WANDERAUSSTELLUNGEN

Artikel 30

Ausstellung

(1)  Für rechtmäßig erworbene Exemplare, die Bestandteil einer Wanderausstellung sind, können die Mitgliedstaaten eine Wanderausstellungsbescheinigung ausstellen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) Sie wurden gemäß den Artikeln 54 und 55 in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder gemäß Artikel 56 künstlich vermehrt;

b) sie wurden in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt, bevor die Vorschriften für die Arten der Anhänge I, II oder III des Übereinkommens oder des Anhangs C der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten.

(2)  Bei lebenden Tieren gilt eine Wanderausstellungsbescheinigung jeweils nur für ein Exemplar.

(3)  Der Wanderausstellungsbescheinigung ist ein Ergänzungsblatt zur Nutzung gemäß Artikel 35 beizufügen.

▼M2

(4)  Im Fall von Exemplaren, die keine lebenden Tiere sind, fügt die Vollzugsbehörde der Wanderausstellungsbescheinigung ein Inventarverzeichnis bei, auf dem für jedes Exemplar alle in den Feldern 8 bis 18 des Musterformblatts in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 erforderlichen Angaben aufgeführt sind.

▼B

Artikel 31

Verwendung

Eine Wanderausstellungsbescheinigung kann für folgende Zwecke verwendet werden:

1. als Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97;

2. als Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97;

▼M1

3. als Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, die nur die Zurschaustellung der Exemplare zu kommerziellen Zwecken erlaubt.

▼B

Artikel 32

Ausstellende Behörde

(1)  Stammt die Wanderausstellung aus der Gemeinschaft, so ist die ausstellende Behörde der Wanderausstellungsbescheinigung die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, aus dem die Wanderausstellung stammt.

(2)  Stammt die Wanderausstellung aus einem Drittland, so ist die ausstellende Behörde der Wanderausstellungsbescheinigung die Vollzugsbehörde des ersten Bestimmungsmitgliedstaats und die Ausstellung dieser Bescheinigung erfolgt nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung aus dem Drittland.

(3)  Bringt während des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat ein in einer Wanderausstellungsbescheinigung aufgeführtes Tier Junge zur Welt, so wird dies der Vollzugsbehörde dieses Mitgliedstaats mitgeteilt, die die jeweilige Genehmigung oder Bescheinigung ausstellt.

Artikel 33

Anforderungen für Exemplare

(1)  Fällt ein Exemplar unter eine Wanderausstellungsbescheinigung, so müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

a) Das Exemplar muss von der ausstellenden Vollzugsbehörde registriert werden;

b) das Exemplar muss vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigung in den Mitgliedstaat zurückgebracht werden, in dem es registriert ist;

c) im Falle von lebenden Tieren ist das Exemplar gemäß Artikel 66 einmalig und dauerhaft zu kennzeichnen oder auf andere Weise identifizierbar zu machen, damit die Behörden jedes Mitgliedstaats, in den das Exemplar verbracht wird, prüfen können, ob die Bescheinigung mit dem ein- oder ausgeführten Exemplar übereinstimmt.

(2)  Für gemäß Artikel 32 Absatz 2 ausgestellte Wanderausstellungsbescheinigungen gelten Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels nicht. In diesen Fällen enthält die Bescheinigung in Feld 20 folgenden Wortlaut:

„Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit einer entsprechenden von einem Drittland ausgestellten Wanderausstellungsbescheinigung im Original gültig.“

Artikel 34

Antrag

(1)  Der Antragsteller füllt für eine Wanderausstellungsbescheinigung, soweit erforderlich, die Felder 3 und 9 bis 18 des Antragsformulars (Formblatt 3) und die Felder 1 und 4 bis 18 des Originals und aller Kopien aus.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Bescheinigung gestellt werden.

(2)  Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt ist zusammen mit den Informationen und den von dieser Behörde für notwendig erachteten Belegen bei der zuständigen Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, oder, im Fall von Artikel 32 Absatz 2, bei der Vollzugsbehörde des ersten Bestimmungsmitgliedstaats einzureichen, damit diese entscheiden kann, ob eine Bescheinigung auszustellen ist.

Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.

(3)  Wird eine Bescheinigung für Exemplare beantragt, für die ein solcher Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.

Artikel 35

Vom Inhaber bei der Zollstelle abzugebende Dokumente

(1)  Im Fall einer gemäß Artikel 32 Absatz 1 ausgestellten Wanderausstellungsbescheinigung gibt deren Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter das Original dieser Bescheinigung (Formblatt 1) sowie das Original und eine Kopie des Ergänzungsblatts zu Prüfzwecken bei der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle ab.

Die Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Ergänzungsblatts die Originaldokumente an den Inhaber oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück, stempelt die Kopie des Ergänzungsblatts ab und leitet die abgestempelte Kopie gemäß Artikel 45 an die zuständige Vollzugsbehörde weiter.

(2)  Im Fall einer gemäß Artikel 32 Absatz 2 ausgestellten Wanderausstellungsbescheinigung gilt Absatz 1 mit der Ausnahme, dass der Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter zu Prüfzwecken auch die Originalbescheinigung und das vom Drittland ausgestellte Ergänzungsblatt vorzulegen hat.

Die Zollbehörde gibt nach Ausfüllen beider Ergänzungsblätter die Originale der Wanderausstellungsbescheinigungen und der Ergänzungsblätter an den Inhaber oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück und leitet eine abgestempelte Kopie des ausgefüllten Ergänzungsblatts, das von der Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats erteilt wurde, gemäß Artikel 45 der ausstellenden Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats zu.

Artikel 36

Ersetzung

Eine Wanderausstellungsbescheinigung, die verloren gegangen, gestohlen oder zerstört ist, darf nur von der ausstellenden Behörde ersetzt werden.

▼M1

Die Ersatzbescheinigung trägt die gleiche Nummer, sofern möglich, und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 20 eine der folgenden Erklärungen:

„Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt“ oder „Diese Bescheinigung annulliert und ersetzt das Original mit der Nummer xxxx, ausgestellt am xx.xx.xxxx“.

▼B



KAPITEL VIII

REISEBESCHEINIGUNGEN

Artikel 37

Ausstellung

▼M2

(1)  Die Mitgliedstaaten können eine Reisebescheinigung für den rechtmäßigen Eigentümer rechtmäßig erworbener, lebender, zu persönlichen, nichtkommerziellen Zwecken gehaltener Tiere ausstellen.

▼B

(2)  Eine Reisebescheinigung gilt jeweils nur für ein Exemplar.

(3)  Der Bescheinigung ist ein Ergänzungsblatt zur Nutzung gemäß Artikel 42 beizufügen.

Artikel 38

Verwendung

Führt der rechtmäßige Eigentümer das bescheinigte lebende Tier mit sich, kann die Bescheinigung für folgende Zwecke verwendet werden:

1. als Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97;

2. als Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, wenn das Bestimmungsland zustimmt.

Artikel 39

Ausstellende Behörde

(1)  Stammt das Exemplar aus der Gemeinschaft, so ist die die Reisebescheinigung ausstellende Behörde die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Staatsgebiet sich die Exemplare befinden.

(2)  Wird das Exemplar aus einem Drittland eingeführt, so ist die ausstellende Behörde der Reisebescheinigungen die Vollzugsbehörde des ersten Bestimmungsmitgliedstaats und die Ausstellung dieser Bescheinigung erfolgt nach Vorlage eines entsprechenden Dokuments aus dem betreffenden Drittland.

(3)  Die Reisebescheinigung enthält in Feld 23 oder in einer geeigneten Anlage zu der Bescheinigung folgenden Wortlaut:

„Gültig für mehrere grenzüberschreitende Beförderungen, wenn das Exemplar vom Eigentümer mitgeführt wird. Das Original-Formblatt behält der rechtmäßige Eigentümer.

Das bescheinigte Exemplar darf außer in den Fällen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission nicht verkauft oder auf andere Weise übertragen werden. Diese Bescheinigung ist nicht übertragbar. Stirbt das Exemplar oder wird es gestohlen oder zerstört, geht es verloren, wird es verkauft oder das Eigentum an dem Exemplar auf andere Weise übertragen, so ist diese Bescheinigung unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzugeben.

Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit einem beigefügten Ergänzungsblatt gültig, das bei jedem Grenzübertritt von einem Zollbeamten abzustempeln und zu unterschreiben ist.

Diese Bescheinigung berührt in keiner Weise das Recht, strengere nationale Maßnahmen zur Haltung von lebenden Tieren zu treffen.“

(4)  Bringt während des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat ein in einer Reisebescheinigung aufgeführtes Tier Junge zur Welt, so wird dies der Vollzugsbehörde dieses Mitgliedstaats mitgeteilt, die gegebenenfalls die jeweilige Genehmigung oder Bescheinigung ausstellt.

Artikel 40

Anforderungen für Exemplare

(1)  Fällt ein Exemplar unter eine Reisebescheinigung, so müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

a) Das Exemplar muss von der Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Eigentümer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, registriert werden;

b) das Exemplar muss vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigungen in den Mitgliedstaat zurückgebracht werden, in dem es registriert ist;

c) das Exemplar darf außer unter den in Artikel 43 genannten Bedingungen nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt werden;

d) das Exemplar ist gemäß Artikel 66 einmalig und dauerhaft zu kennzeichnen.

(2)  Für gemäß Artikel 39 Absatz 2 ausgestellte Reisebescheinigungen gelten Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels nicht.

In diesen Fällen enthält die Bescheinigung in Feld 23 folgenden Wortlaut:

„Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit dem Original einer von einem Drittland ausgestellten Reisebescheinigung und nur wenn der Eigentümer das betreffende Exemplar begleitet gültig.“

Artikel 41

Antrag

(1)  Der Antragsteller füllt für eine Reisebescheinigung, soweit erforderlich, die Felder 1, 4 und 6 bis 23 des Antragsformulars und die Felder 1, 4 und 6 bis 22 des Originals und aller Kopien aus.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Bescheinigung gestellt werden.

(2)  Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt ist zusammen mit den Informationen und den von dieser Behörde für notwendig erachteten Belegen bei der zuständigen Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, oder, im Fall von Artikel 39 Absatz 2, bei der Vollzugsbehörde des ersten Bestimmungsmitgliedstaats einzureichen, damit diese entscheiden kann, ob eine Bescheinigung auszustellen ist.

Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.

Wird eine Bescheinigung für Exemplare beantragt, für die ein solcher Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.

Artikel 42

Vom Inhaber bei der Zollstelle abzugebende Dokumente

(1)  Bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr eines Exemplars, für das eine Reisebescheinigung gemäß Artikel 39 Absatz 1 ausgestellt wurde, gibt deren Inhaber das Original dieser Bescheinigung (Formblatt Nr. 1) sowie das Original und eine Kopie des Ergänzungsblatts zu Prüfzwecken bei der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle ab.

Die Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Ergänzungsblatts die Originaldokumente an den Inhaber zurück, stempelt die Kopie des Ergänzungsblatts ab und leitet die abgestempelte Kopie gemäß Artikel 45 an die betreffende Vollzugsbehörde weiter.

(2)  Im Fall einer gemäß Artikel 39 Absatz 2 ausgestellten Reisebescheinigung gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels mit der Ausnahme, dass der Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter zu Prüfzwecken auch die vom Drittland ausgestellte Originalbescheinigung und das Ergänzungsblatt vorzulegen hat.

Die Zollstelle gibt nach Ausfüllen beider Ergänzungsblätter die Originaldokumente an den Inhaber zurück und leitet eine abgestempelte Kopie des ausgefüllten Ergänzungsblatts, das von der Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats erteilt wurde, gemäß Artikel 45 der Vollzugsbehörde zu.

Artikel 43

Verkauf von bescheinigten Exemplaren

Will der Inhaber einer gemäß Artikel 39 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausgestellten Reisebescheinigung das Exemplar verkaufen, so muss er zunächst die Bescheinigung der ausstellenden Vollzugsbehörde übergeben und, sofern das Exemplar zu einer der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten gehört, bei dieser Behörde eine Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung beantragen.

Artikel 44

Ersetzung

Geht eine Reisebescheinigung verloren, wird sie gestohlen oder zerstört, so darf sie nur von der ausstellenden Behörde ersetzt werden.

▼M1

Die Ersatzbescheinigung trägt die gleiche Nummer, sofern möglich, und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 23 eine der folgenden Erklärungen:

„Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt“ oder „Diese Bescheinigung annulliert und ersetzt das Original mit der Nummer xxxx, ausgestellt am xx.xx.xxxx“.

▼M1



KAPITEL VIIIa

MUSTERKOLLEKTIONSBESCHEINIGUNGEN

Artikel 44a

Ausstellung

Für Musterkollektionen, die mit einem gültigen Carnet ATA befördert werden und Exemplare der in den Anhängen A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, Teile oder Erzeugnisse daraus enthalten, können die Mitgliedstaaten Musterkollektionsbescheinigungen ausstellen.

Für die Zwecke von Absatz 1 müssen Exemplare der in Anhang A aufgeführten Arten sowie Teile oder Erzeugnisse daraus den Vorschriften des Kapitels XIII dieser Verordnung entsprechen.

Artikel 44b

Verwendung

Wird eine bescheinigte Musterkollektion mit einem gültigen Carnet ATA befördert, kann die nach Artikel 44a ausgestellte Musterkollektionsbescheinigung für folgende Zwecke verwendet werden:

1. als Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97;

2. als Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, wenn das Bestimmungsland Carnets ATA anerkennt und ihre Verwendung gestattet;

3. als Bescheinigung, gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, die nur die Zurschaustellung der Exemplare zu kommerziellen Zwecken erlaubt.

Artikel 44c

Ausstellende Behörde

(1)  Stammt die Musterkollektion aus der Gemeinschaft, so ist die ausstellende Behörde der Musterkollektionsbescheinigung die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, aus dem die Musterkollektion stammt.

(2)  Stammt die Musterkollektion aus einem Drittland, so ist die ausstellende Behörde der Musterkollektionsbescheinigung die Vollzugsbehörde des ersten Bestimmungsmitgliedstaats und die Ausstellung dieser Bescheinigung erfolgt nach Vorlage eines entsprechenden Dokuments aus dem Drittland.

Artikel 44d

Anforderungen

(1)  Eine bescheinigte Musterkollektion muss vor Ablauf der Musterkollektionsbescheinigung wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2)  Exemplare, die unter eine Musterkollektionsbescheinigung fallen, dürfen außerhalb des Hoheitsgebiets des ausstellenden Staates nicht verkauft oder auf andere Weise übertragen werden.

(3)  Eine Musterkollektionsbescheinigung ist nicht übertragbar. Falls die unter eine Musterkollektionsbescheinigung fallenden Exemplare gestohlen oder zerstört werden oder verloren gehen, sind die ausstellende Vollzugsbehörde und die Vollzugsbehörde des Landes, in dem dies geschehen ist, unverzüglich zu unterrichten.

(4)  In einer Musterkollektionsbescheinigung ist als Bestimmungszweck „andere: Musterkollektion“ und in Feld 23 die Nummer des zugehörigen Carnets ATA einzutragen.

In Feld 23 oder einem geeigneten Anhang zu der Bescheinigung ist Folgendes zu vermerken:

„Für die Musterkollektion zum Carnet ATA Nr. xxx

Diese Bescheinigung wird für eine Musterkollektion erteilt und ist nur mit einem gültigen Carnet ATA gültig. Diese Bescheinigung ist nicht übertragbar. Die bescheinigten Exemplare dürfen außerhalb des Hoheitsgebiets des ausstellenden Staates nicht verkauft oder auf andere Weise übertragen werden. Diese Bescheinigung kann verwendet werden zur (Wieder-)Ausfuhr aus [(Wieder-)Ausfuhrland] über [zu besuchende Länder] zu Präsentationszwecken und zur Wiedereinfuhr nach [(Wieder-)Ausfuhrland]“

(5)  Die Absätze 1 und 4 dieses Artikels gelten nicht für Musterkollektionsbescheinigungen, die gemäß Artikel 44c Absatz 2 ausgestellt wurden. In diesen Fällen enthält die Bescheinigung in Feld 23 folgenden Wortlaut:

„Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit einem von einem Drittland gemäß den Bestimmungen der Konferenz der Parteien des CITES-Übereinkommens ausgestellten CITES-Dokument im Original gültig“

Artikel 44e

Antrag

(1)  Der Antragsteller füllt für eine Musterkollektionsbescheinigung, soweit erforderlich, die Felder 1, 3, 4 und 7 bis 23 des Antragsformulars und die Felder 1, 3, 4 und 7 bis 22 des Originals und aller Kopien aus. Die Einträge in den Feldern 1 und 3 müssen identisch sein. In Feld 23 sind die Länder, die besucht werden, anzugeben.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist.

(2)  Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt ist zusammen mit den Informationen und den von dieser Behörde für notwendig erachteten Belegen bei der zuständigen Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, oder, im Fall von Artikel 44c Absatz 2, bei der Vollzugsbehörde des ersten Bestimmungsmitgliedstaats einzureichen, damit diese entscheiden kann, ob eine Bescheinigung auszustellen ist.

Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.

(3)  Wird eine Bescheinigung für Exemplare beantragt, für die ein solcher Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.

Artikel 44f

Vom Inhaber bei der Zollstelle abzugebende Dokumente

(1)  Im Fall einer gemäß Artikel 44c Absatz 1 ausgestellten Musterkollektionsbescheinigung gibt deren Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter das Original (Formblatt 1) sowie eine Kopie dieser Bescheinigung und gegebenenfalls die Kopie für den Inhaber (Formblatt 2) und die an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt 3) sowie das Original des gültigen Carnets ATA zu Prüfzwecken bei der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle ab.

Die Zollstelle gibt nach Bearbeitung des Carnet ATA gemäß den Zollvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 und gegebenenfalls mit Vermerk der Nummer des Carnet ATA im Original und in der Kopie der Musterkollektionsbescheinigung die Originaldokumente an den Inhaber oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück, stempelt die Kopie der Musterkollektionsbescheinigung ab und leitet die abgestempelte Kopie gemäß Artikel 45 an die zuständige Vollzugsbehörde weiter.

Zum Zeitpunkt der Erstausfuhr aus der Gemeinschaft gibt die Zollstelle nach Ausfüllen des Felds 27 das Original der Musterkollektionsbescheinigung (Formblatt 1) sowie die Kopie für den Inhaber (Formblatt 2) an den Inhaber oder seinen bevollmächtigten Vertreter zurück und leitet die an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusendende Kopie (Formblatt 3) gemäß Artikel 45 weiter.

(2)  Im Fall einer gemäß Artikel 44c Absatz 2 ausgestellten Musterkollektionsbescheinigung gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels mit der Ausnahme, dass der Inhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter zu Prüfzwecken auch die vom Drittland ausgestellte Originalbescheinigung vorzulegen hat.

Artikel 44g

Ersetzung

Eine Musterkollektionsbescheinigung, die verloren gegangen, gestohlen oder zerstört ist, darf nur von der ausstellenden Behörde ersetzt werden.

Die Ersatzbescheinigung trägt die gleiche Nummer, sofern möglich, und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 23 eine der folgenden Erklärungen:

„Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt“ oder „Diese Bescheinigung annulliert und ersetzt das Original mit der Nummer xxxx, ausgestellt am xx.xx.xxxx“.

▼M6



KAPITEL VIIIb

BESCHEINIGUNGEN FÜR MUSIKINSTRUMENTE

Artikel 44h

Ausstellung

(1)  Die Mitgliedstaaten können eine Musikinstrumentenbescheinigung für die nichtkommerzielle grenzüberschreitende Beförderung von Musikinstrumenten zum persönlichen Gebrauch, für Aufführungen, Produktionen (Aufnahmen), Sendungen, für den Unterricht, zur Ausstellung oder für Musik-Wettbewerbe (nicht erschöpfende Aufzählung) ausstellen, sofern diese Instrumente alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a) sie sind von in den Anhängen A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten gewonnen, ausgenommen Exemplare von in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, die nach der Aufnahme der betreffenden Art in Anhänge des Übereinkommens erworben wurden;

b) das zur Herstellung des Musikinstruments verwendete Exemplar wurde rechtmäßig erworben;

c) das Musikinstrument ist in geeigneter Weise gekennzeichnet.

(2)  Der Bescheinigung ist ein Ergänzungsblatt zur Verwendung gemäß Artikel 44m beizufügen.

Artikel 44i

Verwendung

Die Bescheinigung kann verwendet werden

a) als Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97;

b) als Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Artikel 44j

Ausstellende Behörde

(1)  Die die Musikinstrumentenbescheinigung ausstellende Behörde ist die Vollzugsbehörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2)  Die Musikinstrumentenbescheinigung enthält in Feld 23 oder in einer geeigneten Anlage zu der Bescheinigung folgenden Wortlaut:

„Gültig für mehrere grenzüberschreitende Beförderungen. Der Inhaber behält das Original.

Das Musikinstrument, für das diese mehrere grenzüberschreitende Beförderungen ermöglichende Bescheinigung gilt, wird für nichtkommerzielle Zwecke wie den persönlichen Gebrauch, für Aufführungen, Produktionen (Aufnahmen), Sendungen, für den Unterricht, zur Ausstellung oder für Musik-Wettbewerbe (nicht erschöpfende Aufzählung) verwendet. Das Musikinstrument, für das diese Bescheinigung gilt, darf nicht verkauft noch darf sein Besitz übertragen werden, solange es sich außerhalb des Landes befindet, in dem die Bescheinigung ausgestellt wurde.

Diese Bescheinigung ist vor Ablauf der Geltungsdauer der Vollzugsbehörde des Landes, die die Bescheinigung ausgestellt hat, zurückzugeben.

Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit einem beigefügten Ergänzungsblatt gültig, das bei jedem Grenzübertritt von einem Zollbeamten abzustempeln und zu unterschreiben ist.“

Artikel 44k

Anforderungen für Exemplare

Fällt ein Exemplar unter eine Musikinstrumentenbescheinigung, so müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

a) Das Musikinstrument muss von der ausstellenden Vollzugsbehörde registriert werden;

b) das Musikinstrument muss vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigung in den Mitgliedstaat zurückgebracht werden, in dem es registriert ist;

c) außer in den Fällen gemäß Artikel 44n darf das Exemplar nicht verkauft noch darf sein Besitz übertragen werden, solange es sich außerhalb des Landes befindet, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

d) das Musikinstrument muss in geeigneter Weise gekennzeichnet sein.

Artikel 44l

Antrag

(1)  Die eine Musikinstrumentenbescheinigung beantragende Person übermittelt die Angaben gemäß den Artikeln 44h und 44k und füllt, soweit erforderlich, die Felder 1, 4 und 7 bis 23 des Antragsformulars und die Felder 1, 4 und 7 bis 22 des Originals und aller Kopien der Bescheinigung aus.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Bescheinigung gestellt werden.

(2)  Der ordnungsgemäß ausgefüllte Antrag ist zusammen mit den notwendigen Informationen und den von dieser Behörde für notwendig erachteten Belegen bei einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, einzureichen, damit diese entscheiden kann, ob eine Bescheinigung auszustellen ist.

Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.

(3)  Wird eine Bescheinigung für Exemplare beantragt, für die ein Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.

Artikel 44m

Vom Inhaber bei der Zollstelle abzugebende Dokumente

Bei der Einfuhr in die Union, der Ausfuhr oder der Wiederausfuhr eines Exemplars, für das eine Musikinstrumentenbescheinigung gemäß Artikel 44j ausgestellt wurde, gibt deren Inhaber das Original dieser Bescheinigung sowie das Original und eine Kopie des Ergänzungsblatts zu Prüfzwecken bei der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle ab.

Die Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Ergänzungsblatts die Originaldokumente an den Inhaber zurück, stempelt die Kopie des Ergänzungsblatts ab und leitet die abgestempelte Kopie gemäß Artikel 45 an die betreffende Vollzugsbehörde weiter.

Artikel 44n

Verkauf von bescheinigten Exemplaren

Will der Inhaber einer gemäß Artikel 44j ausgestellten Musikinstrumentenbescheinigung das Exemplar verkaufen, so muss er zunächst die Bescheinigung der ausstellenden Vollzugsbehörde übergeben und, sofern das Exemplar zu einer der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten gehört, bei der zuständigen Behörde eine Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung beantragen.

Artikel 44o

Ersetzung

Eine Musikinstrumentenbescheinigung, die verloren gegangen ist bzw. gestohlen oder zerstört wurde, darf nur von der Behörde ersetzt werden, die sie ausgestellt hat.

Die Ersatzbescheinigung trägt die gleiche Nummer, sofern möglich, und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 23 eine der folgenden Erklärungen:

„Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt.“ oder „Diese Bescheinigung annulliert und ersetzt das Original mit der Nummer xxxx, ausgestellt am xx.xx.xxxx.“

Artikel 44p

Einfuhr von Musikinstrumenten in die Union mit von Drittländern ausgestellten Bescheinigungen

Für die Einfuhr eines Musikinstruments in die Union ist die Vorlage eines Ausfuhrdokuments oder einer Einfuhrgenehmigung nicht erforderlich, sofern ein Drittland unter vergleichbaren Bedingungen wie denen gemäß Artikel 44h und 44j eine Musikinstrumentenbescheinigung für das Instrument ausgestellt hat. Für die Wiederausfuhr dieses Musikinstruments braucht keine Wiederausfuhrbescheinigung vorgelegt zu werden.

▼B



KAPITEL IX

VERFAHREN BEI DEN ZOLLSTELLEN

Artikel 45

Weiterleitung der bei den Zollstellen vorgelegten Dokumente

(1)  Die Zollstellen übermitteln den zuständigen Vollzugsbehörden ihres Mitgliedstaates unverzüglich alle Dokumente, die ihnen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der vorliegenden Verordnung übergeben worden sind.

▼M2

Die Vollzugsbehörden, die solche Dokumente erhalten, senden die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente zusammen mit allen gemäß dem Übereinkommen ausgestellten Dokumenten unverzüglich den zuständigen Vollzugsbehörden zu. Für Berichterstattungszwecke ist das Original der Einfuhrmeldung auch dann den Vollzugsbehörden des Einfuhrlandes zuzusenden, wenn dieses nicht das Land ist, über das das Exemplar in die Europäische Union verbracht wurde.

▼B

(2)  Abweichend von Absatz 1 können die Zollstellen die Vorlage von Dokumenten, die durch die Vollzugsbehörde ihres Mitgliedstaats ausgestellt worden sind, elektronisch bestätigen.



KAPITEL X

BESCHEINIGUNGEN GEMÄß ARTIKEL 5 ABSATZ 2 BUCHSTABE B, ARTIKEL 5 ABSÄTZE 3 UND 4, ARTIKEL 8 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 9 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG (EG) NR. 338/97

Artikel 46

Ausstellende Behörde

Die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, kann auf Antrag nach Artikel 50 der vorliegenden Verordnung Bescheinigungen für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke ausstellen.

Artikel 47

Bescheinigungen für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke (zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr erforderliche Bescheinigungen)

Die Bescheinigungen für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 5 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke stellen für Exemplare jeweils Folgendes fest:

1. Sie wurden gemäß den im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften ihrem natürlichen Lebensraum entnommen;

2. sie wurden ausgesetzt bzw. sind entwichen und wurden gemäß den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften wieder eingefangen;

3. sie wurden unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt;

4. sie wurden vor dem 1. Juni 1997 unter Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt;

5. sie wurden vor dem 1. Januar 1984 unter Einhaltung der Vorschriften des Übereinkommens in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt;

6. sie wurden vor dem Inkrafttreten der unter Nummer 3 oder 4 genannten Verordnungen oder des Übereinkommens für die betreffenden Exemplare oder in dem betreffenden Mitgliedstaat im Gebiet dieses Mitgliedstaats erworben oder in diesen eingeführt.

Artikel 48

Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Vermarktungsbescheinigung)

(1)  Eine Bescheinigung für die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke stellt fest, dass Exemplare der in deren Anhang A aufgeführten Arten aus folgenden Gründen von einem oder mehreren der Verbote in Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgenommen sind:

a) Sie wurden in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt, als die Bestimmungen für die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder Anhang C1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten noch keine Geltung hatten;

b) sie stammen aus einem Mitgliedstaat und wurden unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften dieses Staates der Natur entnommen;

c) sie wurden in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder sind Teile von bzw. Gegenstände aus in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren;

d) sie dürfen für einen der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben c und e bis g der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke verwendet werden.

(2)  Die zuständige Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats kann bei Vorlage eines Formblatts Nr. 2 „Kopie für den Inhaber“ eine Einfuhrgenehmigung als Bescheinigung nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 anerkennen, wenn in dem Formblatt gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erklärt wird, dass die Exemplare von einem oder mehreren der Verbote nach Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgenommen sind.

Artikel 49

Bescheinigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Bescheinigung für die Beförderung lebender Exemplare)

Eine Bescheinigung für die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke stellt fest, dass der Transport lebender Exemplare der in Anhang A der genannten Verordnung aufgeführten Arten von dem Ort aus, der in der Einfuhrgenehmigung oder einer früher ausgestellten Bescheinigung genannt wird, erlaubt ist.

Artikel 50

Anträge auf Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97

(1)  Der Antragsteller, der Bescheinigungen für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke beantragt, füllt gegebenenfalls die Felder 1, 2 und 4 bis 19 des Antragsformulars und die Felder, 1 und 4 bis 18 des Originals und aller Kopien aus.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Bescheinigung gestellt werden.

(2)  Das ordnungsgemäß ausgefüllte Formblatt ist zusammen mit den Informationen und den von dieser Behörde für notwendig erachteten Belegen bei einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats einzureichen, damit diese entscheiden kann, ob eine Bescheinigung auszustellen ist.

Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.

Wird eine Bescheinigung für Exemplare beantragt, für die ein solcher Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.

Artikel 51

Änderung von Genehmigungen, Einfuhrmeldungen und Bescheinigungen

(1)  Wird eine Sendung, für die eine „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrgenehmigung, eine „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrmeldung oder eine Bescheinigung vorliegt, aufgeteilt oder entsprechen die Angaben in einem solchen Dokument aus anderen Gründen nicht mehr der Wirklichkeit, so kann die Vollzugsbehörde folgende Änderungen vornehmen:

a) Sie kann gemäß Artikel 4 Absatz 2 die notwendigen Änderungen vornehmen;

b) sie kann eine oder mehrere entsprechende Bescheinigungen ausschließlich gemäß und für Zwecke der Artikel 47 und 48 ausstellen.

Für Zwecke von Buchstabe b muss die Vollzugsbehörde zunächst die Gültigkeit des zu ersetzenden Dokuments — falls notwendig im Einvernehmen mit der Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats — prüfen.

(2)  Werden Bescheinigungen ausgestellt, um eine „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrgenehmigung, eine „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrmeldung oder eine früher ausgestellte Bescheinigung zu ersetzen, so ist das ursprüngliche Dokument von der die Ersatzbescheinigung ausstellenden Vollzugsbehörde einzubehalten.

(3)  Geht eine Genehmigung, Einfuhrmeldung oder Bescheinigung verloren, wird sie gestohlen oder zerstört, so darf sie nur von der ausstellenden Behörde ersetzt werden.

(4)  Konsultiert eine Vollzugsbehörde für die Zwecke von Absatz 1 die Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, so hat diese binnen einer Woche zu antworten.



KAPITEL XI

ETIKETTEN

Artikel 52

Verwendung von Etiketten

▼M2

(1)  Die Etiketten gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 dürfen nur für die Beförderungen von nichtkommerziellen Leihobjekten und Schenkungen sowie für den Austausch von Herbariumsexemplaren, haltbar gemachten, getrockneten oder fest umschlossenen Museumsexemplaren oder lebendem pflanzlichem Material zu wissenschaftlichen Untersuchungen zwischen ordnungsgemäß registrierten Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen benutzt werden.

▼B

(2)  Jedem Wissenschaftler und jeder wissenschaftlichen Stelle gemäß Absatz 1 wird von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, eine Registriernummer zugeteilt.

Die Registriernummer besteht aus fünf Stellen, von denen die beiden ersten den zwei Buchstaben des ISO-Ländercodes des betreffenden Mitgliedstaats und die letzten drei einer einmaligen Nummer entsprechen, die von der zuständigen Vollzugsbehörde jeder Stelle zugeteilt wird.

(3)  Die beteiligten Wissenschaftler und wissenschaftlichen Stellen füllen die Felder 1 bis 5 des Etiketts aus und unterrichten die zuständige Vollzugsbehörde unverzüglich über alle Einzelheiten bezüglich der Verwendung jedes Etiketts, indem sie den hierzu vorgesehenen Teil des Etiketts zurücksenden.



KAPITEL XII

ABWEICHUNGEN VON DEN ZOLLVERFAHREN GEMÄß ARTIKEL 4 ABSATZ 7 DER VERORDNUNG (EG) NR. 338/97

Artikel 53

Andere Zollstelle als die Eingangszollstelle am ersten Einfuhrpunkt in der Gemeinschaft

(1)  Erreicht eine in die Gemeinschaft einzuführende Sendung eine Grenzzollstelle auf dem See-, Luft- oder Schienenweg und wird die Sendung mit demselben Verkehrsträger ohne Zwischenlagerung zu einer anderen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle in der Gemeinschaft weitertransportiert, so sind die Kontrollen an der letztgenannten Zollstelle vorzunehmen und die Einfuhrdokumente ebenfalls dieser vorzulegen.

(2)  Wird eine Sendung entweder an der Grenzzollstelle am Ort der Einfuhr oder an einer gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle kontrolliert und zum Zweck eines nachfolgenden Zollverfahrens zu einer anderen Zollstelle befördert, so verlangt die letztgenannte Zollstelle die Vorlage der „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) einer gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung ausgefüllten Einfuhrgenehmigung oder die „Kopie für den Einführer“ (Formblatt Nr. 2) einer gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung ausgefüllten Einfuhrmeldung und kann alle von ihr als notwendig erachteten Kontrollen durchführen, um die Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der vorliegenden Verordnung zu prüfen.



KAPITEL XIII

IN GEFANGENSCHAFT GEBORENE UND GEZÜCHTETE ODER KÜNSTLICH VERMEHRTE EXEMPLARE

Artikel 54

In Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare von Tierarten

Unbeschadet von Artikel 55 ist ein Exemplar einer Tierart nur dann als in Gefangenschaft geboren und gezüchtet anzusehen, wenn einer zuständigen Vollzugsbehörde im Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des beteiligten Mitgliedstaats Folgendes nachgewiesen wird:

1. Das Exemplar ist in einer der folgenden Formen in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt worden:

a) Es ist im Fall einer geschlechtlichen Fortpflanzung Nachkomme von Eltern, die sich in kontrollierter Umgebung gepaart haben, oder stammt von auf andere Weise in die kontrollierte Umgebung übertragenen Gameten ab;

b) es hat im Fall einer ungeschlechtlichen Fortpflanzung Eltern, die sich bei der Entwicklung der Nachkommen in kontrollierter Umgebung befanden;

2. der Zuchtstock wurde in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war;

3. der Zuchtstock wird ohne das Einbringen von Exemplaren aus Wildpopulationen erhalten, mit Ausnahme gelegentlichen Einbringens von Tieren, Eiern oder Gameten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich ist, ausschließlich zu folgenden Zwecken:

a) Verhütung oder Abschwächung von Inzucht in einer Größenordnung, die ausschließlich durch den Bedarf an neuem Genmaterial bestimmt wird;

b) Unterbringung von eingezogenen Tieren gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97;

c) in Ausnahmefällen zur Verwendung als Zuchtstock;

4. der Zuchtstock hat eine zweite oder folgende Generation (F2, F3 usw.) in einer kontrollierten Umgebung hervorgebracht oder wird so gehalten, dass er zuverlässig in der Lage ist, Nachkommen der zweiten Generation in einer kontrollierten Umgebung hervorzubringen.

Artikel 55

Bestimmung der Abstammung

Hält eine zuständige Behörde für die Zwecke von Artikel 54, Artikel 62 Absatz 1 oder Artikel 63 Absatz 1 eine Bestimmung der Abstammung eines Tiers mithilfe einer Blut- oder Gewebeanalyse für notwendig, so sind die Ergebnisse dieser Analyse oder die entsprechenden Proben der Behörde in der von ihr vorgeschriebenen Form verfügbar zu machen.

Artikel 56

Künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten

(1)  Exemplare von Pflanzenarten sind nur dann als künstlich vermehrt anzusehen, wenn einer zuständigen Vollzugsbehörde im Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des beteiligten Mitgliedstaats Folgendes nachgewiesen wird:

a) Die Exemplare sind aus Sämlingen, Stecklingen, Gewebeteilungen, Kallusgeweben oder sonstigen pflanzlichen Geweben, Sporen oder anderen Fortpflanzungspartikeln unter kontrollierten Bedingungen entstanden oder aus solchen Exemplaren erzeugt worden;

▼M2

b) der kultivierte elterliche Zuchtstock wird in Übereinstimmung mit der Begriffsbestimmung von Artikel 1 Nummer 4a erworben und erhalten;

▼M2 —————

▼M2

d) im Fall gepfropfter Pflanzen sind sowohl Unterlage als auch Sprossstück gemäß den Buchstaben a und b künstlich vermehrt worden.

▼M6

Für die Zwecke von Buchstabe a beziehen sich kontrollierte Bedingungen auf eine nicht natürliche Umgebung, die vom Menschen intensiv beeinflusst wird; dies kann Bodenbestellung, Düngung, Unkrautvernichtung, Bewässerung oder Pflanzenzuchtmaßnahmen wie Topfkultur, Beetkultur und Witterungsschutz umfassen. Bei Adlerholz produzierenden Taxa, die aus Sämlingen, Stecklingen, Pfropflingen, Luftabsenkern (Marcotting), Gewebeteilungen, Kallusgeweben oder sonstigen pflanzlichen Geweben, Sporen oder anderen Fortpflanzungspartikeln gezogen werden, beziehen sich „kontrollierte Bedingungen“ auf Baumplantagen, einschließlich sonstiger nicht natürlicher Umgebungen, die vom Menschen zur Erzeugung von Pflanzen, Pflanzenteilen oder -erzeugnissen beeinflusst werden.

▼M2

(2)  Holz und andere Teile von oder Erzeugnisse aus Bäumen aus monospezifischen Plantagen werden als künstlich vermehrt im Sinne von Absatz 1 betrachtet.

▼M6

(3)  Bäume von Adlerholz produzierenden Taxa, die in Kulturanlagen angebaut werden wie

a) Gärten (Heim- und/oder Gemeinschaftsgärten),

b) staatliche, private oder in Gemeinschaft erzeugte Plantagen in Mono- oder Mischkultur,

gelten als künstlich vermehrt gemäß Absatz 1.

▼B



KAPITEL XIV

PERSÖNLICHE UND HAUSHALTSGEGENSTÄNDE

Artikel 57

Einfuhr und Wiedereinfuhr von persönlichen und Haushaltsgegenständen in die Gemeinschaft

(1)  Die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Abweichung von Artikel 4 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände gilt nicht für Exemplare, die zur Erzielung kommerzieller Gewinne verwendet, zu kommerziellen Zwecken verkauft oder zur Schau gestellt oder zu Verkaufszwecken aufbewahrt, angeboten oder befördert werden.

Diese Abweichung gilt nur für Exemplare, einschließlich Jagdtrophäen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie sind im persönlichen Gepäck von Reisenden bei ihrer Ankunft aus einem Drittland enthalten;

b) sie befinden sich im persönlichen Besitz einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort von einem Drittland in die Gemeinschaft verlegt;

c) sie sind von einem Reisenden erlegte Jagdtrophäen, die zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden.

(2)  Die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Abweichung von Artikel 4 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände gilt nicht für Exemplare der in Anhang A derselben Verordnung aufgeführten Arten, wenn diese von einer Person, die in der Gemeinschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dort niederlässt, zum ersten Mal in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(3)  Bei der Ersteinfuhr von persönlichen oder Haushaltsgegenständen, einschließlich Jagdtrophäen, von Exemplaren der in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten in die Gemeinschaft durch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft muss der Zollstelle keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden, wenn das Original und eine Kopie eines (Wieder-)Ausfuhrdokuments vorgelegt werden.

Die Zollstelle leitet das Original gemäß Artikel 45 weiter und gibt die abgestempelte Kopie an den Inhaber zurück.

▼M6

(3a)  Abweichend von Absatz 3 findet bei der Ersteinfuhr in die Union von Jagdtrophäen von Exemplaren der in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Arten und Populationen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Anwendung.

▼B

(4)  Bei der Wiedereinfuhr von persönlichen oder Haushaltsgegenständen, einschließlich Jagdtrophäen, von Exemplaren der in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten in die Gemeinschaft durch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft muss der Zollstelle keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die von der Zollstelle abgestempelte „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) einer zuvor verwendeten Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft wird vorgelegt;

b) die Kopie des in Absatz 3 genannten (Wieder-)Ausfuhrdokuments wird vorgelegt;

c) der Nachweis wird erbracht, dass die Exemplare in der Gemeinschaft erworben wurden.

▼M1

(5)  Abweichend von den Absätzen 3 und 4 ist für die Einfuhr oder Wiedereinfuhr der folgenden, in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Erzeugnissen in die Gemeinschaft weder ein (Wieder-)Ausfuhrdokument noch eine Einfuhrgenehmigung erforderlich:

a) Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) in Mengen bis zu 125 g pro Person in gemäß Artikel 66 Absatz 6 einzeln gekennzeichneten Behältern;

b) bis zu drei Regenstöcke aus Kaktus (Cactaceae spp.) pro Person;

c) bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Exemplaren von Crocodylia spp. pro Person (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen);

d) bis zu drei Gehäuse von Fechterschnecken (Strombus gigas) pro Person;

e) bis zu vier tote Exemplare von Seepferdchen (Hippocampus spp.) pro Person;

f) bis zu drei Exemplare von Riesenmuscheln (Tridacnidae spp.) pro Person, insgesamt nicht mehr als 3 kg, wobei ein Exemplar aus einer intakten vollständigen Schale oder zwei zusammenpassenden Schalenhälften bestehen kann;

▼M6

g) Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

▼B

Artikel 58

Ausfuhr und Wiederausfuhr von persönlichen oder Haushaltsgegenständen aus der Gemeinschaft

(1)  Die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Abweichung von Artikel 5 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände gilt nicht für Exemplare, die zur Erzielung kommerzieller Gewinne verwendet, zu kommerziellen Zwecken verkauft oder zur Schau gestellt oder zu Verkaufszwecken aufbewahrt, angeboten oder befördert werden.

Diese Abweichung gilt nur für Exemplare, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie befinden sich im persönlichen Gepäck von Reisenden, die in ein Drittland ausreisen;

b) sie befinden sich im persönlichen Besitz einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Gemeinschaft in ein Drittland verlegt.

(2)  Bei der Ausfuhr gilt die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Abweichung von Artikel 5 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände nicht für Exemplare der in Anhang A oder B derselben Verordnung aufgeführten Arten.

(3)  Bei der Wiederausfuhr von persönlichen und Haushaltsgegenständen, einschließlich Jagdtrophäen, von Exemplaren der in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten durch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft muss der Zollstelle keine Wiederausfuhrbescheinigung vorgelegt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die von der Zollstelle abgestempelte „Kopie für den Inhaber“ (Formblatt Nr. 2) einer früher verwendeten Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft wird vorgelegt;

b) die in Artikel 57 Absatz 3 genannte Kopie der Wiederausfuhrbescheinigung wird vorgelegt;

c) der Nachweis wird erbracht, dass die Exemplare in der Gemeinschaft erworben wurden.

▼M6

Der vorangehende Unterabsatz gilt nicht für die Wiederausfuhr von Nashorn-Horn und Elefanten-Elfenbein, das in persönlichen oder Haushaltsgegenständen enthalten ist; für diese Arten ist der Zollstelle eine Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen.

▼M6

(3a)  Für persönliche und Haushaltsgegenstände, einschließlich Jagdtrophäen, von Exemplaren der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, die von einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Union hat, außerhalb des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts erworben wurden und von dieser Person wiederausgeführt werden, muss der Zollstelle eine Wiederausfuhrbescheinigung vorgelegt werden. Dasselbe gilt für die Wiederausfuhr als persönliche oder Haushaltsgegenstände von Nashorn-Horn und Elefanten-Elfenbein von Exemplaren von in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Populationen.

(4)  Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der in Artikel 57 Absatz 5 Buchstaben a bis g aufgeführten Erzeugnisse kein (Wieder-)Ausfuhrdokument erforderlich.

▼M2

Artikel 58a

Kommerzielle Nutzung von persönlichen und Haushaltsgegenständen in der Europäischen Union

▼M6

(1)  Kommerzielle Aktivitäten mit Exemplaren von in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in die Union verbracht worden sind, dürfen von der Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats nur unter den folgenden Bedingungen gestattet werden:

▼M2

a) Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Einfuhr des Exemplars in die Europäische Union mindestens zwei Jahre vor der beabsichtigten Nutzung zu kommerziellen Zwecken stattfand, und

b) die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats hat sich vergewissert, dass das betreffende Exemplar zum Zeitpunkt, zu dem es in die Europäische Union verbracht wurde, gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu kommerziellen Zwecken hätte eingeführt werden dürfen.

Sobald diese Bedingungen erfüllt sind, gibt die Vollzugsbehörde eine schriftliche Erklärung ab, mit der bescheinigt wird, dass das Exemplar zu kommerziellen Zwecken verwendet werden darf.

▼M6

(2)  Kommerzielle Aktivitäten mit Exemplaren von in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in die Union verbracht wurden, oder mit Exemplaren von in Anhang I des Übereinkommens oder Anhang C1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 aufgeführten Arten, die als persönliche oder Haushaltsgegenstände in die Union verbracht wurden, sind verboten.

▼B



KAPITEL XV

AUSNAHMEN UND ABWEICHUNGEN

Artikel 59

Ausnahmen von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß deren Artikel 8 Absatz 3

(1)  Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die darin sowie in Artikel 48 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

▼M2

(1a)  Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die betreffenden Exemplare im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften für die Erhaltung wild lebender Tier- und Pflanzenarten erworben wurden.

▼B

(2)  Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde — die Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde herstellt — nachgewiesen hat, dass die in Artikel 48 der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen eingehalten und die betreffenden Exemplare gemäß den Artikeln 54, 55 und 56 der vorliegenden Verordnung in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden.

(3)  Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde — die Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde herstellt — nachgewiesen hat, dass die darin sowie in Artikel 48 der vorliegenden Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(4)  Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die betreffenden Exemplare unter Einhaltung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats aus der Natur entnommen wurden.

(5)  Eine in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorgesehene Ausnahme wird für lebende Wirbeltiere nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die einschlägigen Vorschriften von Artikel 66 der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.

Artikel 60

Abweichung von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zugunsten wissenschaftlicher Einrichtungen

Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 kann wissenschaftlichen Einrichtungen, die zu diesem Zweck von einer Vollzugsbehörde im Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde zugelassen wurden, eine Abweichung von den Verboten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung gewährt werden, indem eine Bescheinigung für alle Exemplare der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten ihrer Sammlung ausgestellt wird, die folgenden Zwecken dienen soll:

1. Sie sind zur Zucht in Gefangenschaft oder zur künstlichen Vermehrung bestimmt, wenn sich diese günstig auf die Arterhaltung auswirken wird;

2. sie sind zu Forschungs- oder Bildungszwecken im Hinblick auf die Erhaltung oder den Schutz der Art bestimmt.

Exemplare, die unter eine solche Bescheinigung fallen, dürfen nur an wissenschaftliche Einrichtungen verkauft werden, denen eine ebensolche Bescheinigung ausgestellt wurde.

Artikel 61

Ausnahmen von Artikel 8 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97

Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelten weder das in deren Artikel 8 Absatz 1 vorgesehene Verbot des Kaufs, des Angebots zum Kauf oder des Erwerbs von Exemplaren der in Anhang A der genannten Verordnung aufgeführten Arten zu kommerziellen Zwecken noch Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung, nach dem Ausnahmen von diesen Verboten von Fall zu Fall durch Ausstellung einer Bescheinigung zu gewähren sind, wenn für die betreffenden Exemplare folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Eine der in Artikel 48 genannten exemplarbezogenen Bescheinigungen wurde ausgestellt;

2. eine der allgemeinen Ausnahmen gemäß Artikel 62 gilt.

Artikel 62

Allgemeine Ausnahmen von Artikel 8 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97

Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97, nach dem Ausnahmen von den Verboten nach deren Artikel 8 Absatz 1 fallweise durch Ausstellung einer Bescheinigung zu gewähren sind, gelten nicht für Folgendes, und eine Bescheinigung ist nicht erforderlich für:

1. in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tiere von in Anhang X der vorliegenden Verordnung aufgeführten Arten und Hybriden davon, vorausgesetzt dass Exemplare von Arten, die mit einer Anmerkung versehen sind, gemäß Artikel 66 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet sind;

2. künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten;

3. zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die gemäß Artikel 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vor mehr als 50 Jahren erworben wurden;

▼M2

4. tote Exemplare von Crocodylia-Arten des Anhangs A mit Herkunftscode D, sofern diese gekennzeichnet oder anderweitig im Einklang mit dieser Verordnung identifizierbar gemacht wurden;

5. Kaviar von Acipenser brevirostrum und seinen Hybriden mit Herkunftscode D, sofern sich dieser in einem gemäß dieser Verordnung gekennzeichneten Behälter befindet.

▼B

Artikel 63

Zu vervollständigende Bescheinigungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97

(1)  Für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke kann ein Mitgliedstaat Züchtern, die zu diesem Zweck von einer Vollzugsbehörde zugelassen werden, zu vervollständigende Bescheinigungen ausstellen, sofern diese ein Zuchtregister führen, das auf Verlangen der zuständigen Vollzugsbehörde vorgelegt wird.

Solche Bescheinigungen müssen in Feld 20 folgende Aussage enthalten:

„Diese Bescheinigung gilt nur für folgende Art/Taxa: …“

(2)  Für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben d und h der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke kann ein Mitgliedstaat Personen, die von einer Vollzugsbehörde dazu ermächtigt werden, tote, in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare und/oder eine geringe Zahl von toten, rechtmäßig in der Gemeinschaft der Natur entnommene Exemplare zu verkaufen, zu diesem Zweck zu vervollständigende Bescheinigungen ausstellen, sofern die betreffende Person folgende Voraussetzungen erfüllt:

a) Sie muss Aufzeichnungen führen, die auf Verlangen der zuständigen Vollzugsbehörde vorgelegt werden und Einzelheiten über die verkauften Exemplare, die Arten, die Todesursache (falls bekannt), die Personen, von denen die betreffenden Exemplare gekauft wurden, und Angaben darüber, an wen sie verkauft wurden, enthalten;

b) sie legt der zuständigen Vollzugsbehörde einen Bericht vor, der die Einzelheiten über die im laufenden Jahr abgeschlossenen Verkäufe enthält sowie die Art und Menge der Exemplare der betreffenden Arten und wie diese erworben wurden.

▼M2

(3)  Zu vervollständigende Bescheinigungen sind erst gültig, wenn sie ausgefüllt wurden und der Antragsteller der ausstellenden Vollzugsbehörde eine Kopie der Bescheinigung übermittelt hat.

▼B



KAPITEL XVI

KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN

Artikel 64

Kennzeichnung von Exemplaren für die Einfuhr und den Handel in der Gemeinschaft

(1)  Einfuhrgenehmigungen für die folgenden Exemplare dürfen nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die Exemplare gemäß den Vorschriften des Artikels 66 Absatz 6 einmalig gekennzeichnet wurden:

a) Exemplare, die aus einem von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens genehmigten Zuchtbetrieb stammen;

b) Exemplare, die aus einem von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens genehmigten Ranching-Betrieb stammen;

c) Exemplare einer Population einer Art in Anhang I des Übereinkommens, für die die Konferenz der Parteien des Übereinkommens eine Ausfuhrquote genehmigt hat;

d) unbearbeitete Stoßzähne von afrikanischen Elefanten und Teile davon, die mindestens 20 cm Länge und mindestens 1 kg Gewicht aufweisen;

e) rohe, gegerbte und/oder fertig verarbeitete Häute, Flanken, Schwänze, Kehlen, Füße, Rückenhautstreifen und andere Teile von Krokodilen, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, sowie ganze rohe, gegerbte oder fertig verarbeitete Krokodilhäute und -flanken, die in die Gemeinschaft wiedereingeführt werden;

f) lebende Wirbeltiere der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, die Bestandteil einer Wanderausstellung sind;

g) Behälter für Kaviar der Ordnung Acipenseriformes spp. einschließlich Dose, Glas oder Kiste, in die Kaviar der Ordnung Acipenseriformes spp. direkt verpackt wird.

(2)  Zum Zweck der Nachweisführung nach Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind alle in Absatz 1 Buchstabe g des vorliegenden Artikels genannten Kaviarbehälter unter Beachtung der zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 66 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung gemäß Artikel 66 Absatz 6 zu kennzeichnen.

Artikel 65

Kennzeichnung von Exemplaren für die Ausfuhr und Wiederausfuhr

(1)  Die in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a bis d und f genannten Wiederausfuhrbescheinigungen, die nicht grundlegend verändert wurden, werden nur ausgestellt, wenn der Antragsteller der Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die ursprünglichen Kennzeichen unversehrt sind.

(2)  Wiederausfuhrbescheinigungen für ganze rohe, gegerbte und/oder fertig verarbeitete Krokodilhäute und -flanken werden nur ausgestellt, wenn der Antragsteller der Vollzugsbehörde nachweist, dass die ursprünglichen Anhänger unversehrt sind oder, falls sie verloren oder entfernt wurden, dass die Exemplare mit einem Anhänger für die Wiederausfuhr versehen wurden.

(3)  Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen für Behälter für Kaviar gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe g werden nur ausgestellt, wenn der Behälter gemäß Artikel 66 Absatz 6 gekennzeichnet ist.

(4)  Ausfuhrgenehmigungen für die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten lebenden Wirbeltiere werden nur ausgestellt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die einschlägigen Vorschriften von Artikel 66 der vorliegenden Verordnung eingehalten werden. ►M2  Dies gilt nicht für Exemplare von in Anhang X dieser Verordnung aufgeführten Arten, es sei denn, gemäß einer Anmerkung in Anhang X ist eine Kennzeichnung erforderlich. ◄

Artikel 66

Kennzeichnungsverfahren

(1)  Für die in Artikel 33 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 5 und Artikel 65 Absatz 4 genannten Zwecke gelten die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels.

(2)  In Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel werden gemäß Absatz 8 oder, falls der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, dass diese Methode wegen physischer oder durch das Verhalten der Art bedingter Eigenschaften nicht geeignet ist, mit einem einmalig nummerierten, nicht veränderbaren Mikrochip-Transponder gemäß den ISO-Normen 11784:1996 (E) und 11785:1996 (E) gekennzeichnet.

(3)  Andere lebende Wirbeltiere als in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel werden mit einem einmalig nummerierten, nicht veränderbaren Mikrochip-Transponder gemäß den ISO-Normen 11784:1996 (E) und 11785:1996 (E) oder, falls der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, dass diese Methode wegen physischer oder durch das Verhalten der betreffenden Exemplare/Arten bedingter Eigenschaften ungeeignet ist, mit Hilfe von einmalig nummerierten Ringen, Bändern, Etiketten, Tätowierungen oder durch jedes andere geeignete Mittel identifizierbar gemacht.

(4)  Artikel 33 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 48 Absatz 2, Artikel 59 Absatz 5 und Artikel 65 Absatz 4 gelten nicht, wenn der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung der betreffenden Bescheinigungen die physischen Eigenschaften der betreffenden Exemplare eine sichere Durchführung eines Kennzeichnungsverfahrens nicht erlauben.

Trifft dies zu, so stellt die Vollzugsbehörde eine transaktionsbezogene Bescheinigung aus und vermerkt dies in Feld 20 der Bescheinigung, oder sie fügt, falls ein Kennzeichnungsverfahren später sicher angewandt werden kann, eine geeignete Auflage auf der Bescheinigung hinzu.

▼M2

Für unter diesen Absatz fallende lebende Exemplare dürfen exemplarbezogene Bescheinigungen, Wanderausstellungsbescheinigungen und Reisebescheinigungen nicht ausgestellt werden.

▼B

(5)  Exemplare, die vor dem 1. Januar 2002 mit einem Mikrochip-Transponder, der nicht den ISO-Normen 11784:1996 (E) und 11785:1996 (E) entspricht, oder vor dem 1. Juni 1997 nach einem der Verfahren in Absatz 3 oder vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Absatz 6 gekennzeichnet wurden, werden als den Absätzen 2 und 3 entsprechend gekennzeichnet betrachtet.

▼M1

(6)  Die in den Artikeln 64 und 65 genannten Exemplare werden nach den von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens für die betreffenden Exemplare genehmigten oder empfohlenen Verfahren gekennzeichnet, insbesondere werden die in Artikel 57 Absatz 5 Buchstabe a, Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 3 genannten Kaviarbehälter einzeln durch ein auf jedem Primärbehälter angebrachtes nicht wieder verwendbares Etikett gekennzeichnet. Wird der Primärbehälter durch das nicht wieder verwendbare Etikett nicht versiegelt, wird der Kaviar so verpackt, dass erkennbar ist, wenn der Behälter geöffnet wurde.

▼M6

Kaviar verschiedener Acipenseriformes-Arten darf nicht gemischt in einen Primärbehälter gefüllt werden, ausgenommen gepresster Kaviar (d. h. Kaviar aus unbefruchteten Eiern (Rogen) einer oder mehrerer Stör- oder Löffelstörarten, der nach der Verarbeitung und Zubereitung von höherwertigem Kaviar zurückbleibt).

▼M1

(7)  Nur die von der Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats zugelassenen Verarbeitungs- und (Um-)Verpackungsbetriebe sind berechtigt, Kaviar für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr oder den innergemeinschaftlichen Handel zu verarbeiten, zu verpacken oder umzupacken.

Zugelassene Verarbeitungs- und (Um-)Verpackungsbetriebe müssen angemessene Aufzeichnungen über die jeweils eingeführten, ausgeführten, wiederausgeführten, vor Ort hergestellten oder gelagerten Kaviarmengen führen. Diese Aufzeichnungen müssen für die Kontrolle durch eine Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung gehalten werden.

Jedem dieser Verarbeitungs- und (Um-)Verpackungsbetriebe wird von dieser Vollzugsbehörde ein individueller Registrierungscode zugewiesen.

Das Verzeichnis der gemäß diesem Absatz zugelassenen Betriebe sowie Änderungen dieses Verzeichnisses werden dem Sekretariat des Übereinkommens und der Kommission übermittelt.

Für die Zwecke dieses Absatzes gelten auch kaviarerzeugende Aquakulturbetriebe als Verarbeitungsbetriebe.

▼B

(8)  In Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel sowie andere in kontrollierter Umgebung geborene Vögel werden mit einem eindeutig gekennzeichneten, nahtlos verschlossenen Beinring gekennzeichnet.

Nahtlos verschlossener Beinring bezieht sich auf einen Ring oder ein Band in einem fortlaufenden Kreis ohne Unterbrechung oder Fuge, der auf keine Weise manipuliert wurde, der von einer Größe ist, dass er nach vollständigem Auswachsen des Beins nicht entfernt werden kann, wenn er in den ersten Lebenstagen eines Vogels angebracht wurde, und der für diese Zwecke gewerblich hergestellt worden ist.

Artikel 67

Tierschutzgerechte Kennzeichnungsverfahren

Erfordert die Kennzeichnung lebender Tiere auf dem Gebiet der Gemeinschaft das Anbringen eines Etiketts, Bandes, Rings oder einer sonstigen Vorrichtung, eine Kennzeichnung auf einem Körperteil des Tiers oder das Anbringen von Mikrochip-Transpondern, so sind diese Vorgänge unter Beachtung des Wohlbefindens und natürlichen Verhaltens der betreffenden Exemplare möglichst schmerzlos durchzuführen.

Artikel 68

Gegenseitige Anerkennung der Kennzeichnungsverfahren

(1)  Die zuständigen Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten erkennen die von den zuständigen Vollzugsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften von Artikel 66 genehmigten Kennzeichnungsverfahren an.

(2)  Ist gemäß dieser Verordnung eine Genehmigung oder Bescheinigung erforderlich, so sind in diesem Dokument alle Einzelheiten der Kennzeichnung des Exemplars anzugeben.



KAPITEL XVII

BERICHTERSTATTUNG UND INFORMATION

Artikel 69

Berichte über Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren

(1)  Die Mitgliedstaaten erfassen Daten über Einfuhren in die Gemeinschaft und Ausfuhren und Wiederausfuhren aus der Gemeinschaft auf der Grundlage der von ihren Vollzugsbehörden ausgestellten Genehmigungen und Bescheinigungen unabhängig vom Ort der Einfuhr oder (Wieder-)Ausfuhr.

Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission diese Informationen in Bezug auf Exemplare der in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Arten dem in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Zeitplan in computergestützter Form und entsprechend den vom Sekretariat des Übereinkommens herausgegebenen „Guidelines for the preparation and submission of CITES annual reports“ (Leitlinien für die Ausarbeitung und Einreichung von CITES-Jahresberichten) mit.

Diese Berichte sollen Informationen über die eingezogenen und beschlagnahmten Sendungen umfassen.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Informationen sind in zwei getrennten Teilen wie folgt vorzulegen:

a) Informationen über Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren von Exemplaren der Arten in den Anhängen des Übereinkommens;

b) Informationen über Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren von Exemplaren anderer Arten der Anhänge A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und über die Einfuhr von Exemplaren von Arten in Anhang D der genannten Verordnung in die Gemeinschaft.

(3)  Hinsichtlich der Einfuhr von Sendungen lebender Tiere führen die Mitgliedstaaten, soweit möglich, Aufzeichnungen über den Prozentsatz der Exemplare der in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Arten, die zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Gemeinschaft tot waren.

(4)  Die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 erfassten Informationen sind der Kommission für jedes Kalenderjahr jeweils zum 15. Juni des darauf folgenden Jahres nach Arten und nach Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrländern getrennt mitzuteilen.

(5)  Die in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Informationen müssen Einzelheiten zu den Rechts- und Verwaltungsvorschriften umfassen, die zur Durchführung und Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassen wurden.

Zusätzlich erstatten die Mitgliedstaaten Bericht über Folgendes:

a) gemäß den Artikeln 18 und 19 der vorliegenden Verordnung registrierte Personen und Einrichtungen;

b) gemäß Artikel 60 der vorliegenden Verordnung registrierte wissenschaftliche Einrichtungen;

c) gemäß Absatz 63 der vorliegenden Verordnung genehmigte Züchter;

d) gemäß Artikel 66 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung zugelassene Kaviar-(Um‐)Verpackungsbetriebe;

e) die Verwendung von Pflanzengesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung;

▼M1

f) Fälle, in denen gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen rückwirkend ausgestellt wurden.

(6)  Die gemäß Absatz 5 erfassten Informationen sind jeweils zum 15. Juni jedes zweiten Jahres für den am 31. Dezember des Vorjahres zu Ende gegangenen Zweijahreszeitraum in elektronischer Form in dem vom Sekretariat des Übereinkommens herausgegebenen Format für die Zweijahresberichte („Biennial Report Format“) in der von der Kommission geänderten Fassung einzureichen.

▼B

Artikel 70

Änderungen der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97

(1)  Zur Vorbereitung der Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß deren Artikel 15 Absatz 5 übermitteln die Mitgliedstaaten hinsichtlich der bereits in den Listen der Anhänge der genannten Verordnung erwähnten und der für die Auflistung in Frage kommenden Arten alle zweckdienlichen Informationen über Folgendes:

a) ihren biologischen Status und den Handel mit diesen Arten;

b) die Verwendungen solcher Arten;

c) die Methoden zur Kontrolle des Handels mit Exemplaren dieser Arten.

(2)  Entwürfe für Änderungen der Anhänge B oder D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c oder d oder Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung sind der wissenschaftlichen Prüfgruppe nach Artikel 17 der genannten Verordnung von der Kommission zur Stellungnahme vorzulegen, bevor sie dem Ausschuss vorgelegt werden.



KAPITEL XVIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

▼M1

Artikel 71

Ablehnung von Anträgen auf Einfuhrgenehmigungen nach Auferlegung von Einschränkungen

▼B

(1)  Unmittelbar mit Auferlegung einer Einschränkung gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und bis zu deren Aufhebung lehnen die Mitgliedstaaten Anträge auf Einfuhrgenehmigungen für Exemplare aus dem (den) betreffenden Ursprungsland(-ländern) ab.

(2)  Abweichend von Absatz 1 kann eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt werden, wenn ein Antrag auf eine Einfuhrgenehmigung vor Auferlegung der Einschränkung gestellt wurde und der zuständigen Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats nachgewiesen wird, dass aufgrund eines Vertrags oder Auftrags eine Zahlung geleistet wurde oder die Exemplare aufgrund eines solchen bereits versandt worden sind.

(3)  Die Einfuhrgenehmigung nach Absatz 2 ist höchstens einen Monat gültig.

(4)  Soweit nicht ausdrücklich anders entschieden wird, gelten die in Absatz 1 genannten Einschränkungen nicht für Folgendes:

a) nach den Artikeln 54 und 55 in Gefangenschaft geborene oder nach Artikel 56 künstlich vermehrte Exemplare;

b) zu den in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben e, f oder g der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecken eingeführte Exemplare;

c) lebende oder tote Exemplare, die als Bestandteil des Haushalts zum Besitz einer Person gehören, die in die Gemeinschaft einreist, um sich dort niederzulassen.

Artikel 72

Übergangsregelungen

(1)  Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission ( 2 ) ausgestellte Bescheinigungen können weiterhin zu den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben b, c und d, Artikel 5 Absatz 4 sowie in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und d bis h der Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegten Zwecken verwendet werden.

(2)  Ausnahmen von den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 festgelegten Verboten gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, sofern dies angegeben ist.

▼M6

(3)  Die Mitgliedstaaten können Ein- und Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Wanderausstellungsbescheinigungen und Reisebescheinigungen in der Form gemäß den Anhängen I, III und IV, Einfuhrmeldungen in der Form gemäß Anhang II und EU-Bescheinigungen in der Form gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 noch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2015/57 der Kommission ( 3 ) ausstellen.

▼B

Artikel 73

Mitteilung der Durchführungsbestimmungen

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und dem Sekretariat des Übereinkommens die Vorschriften mit, die er zur Anwendung der vorliegenden Verordnung erlässt, und die Rechtsinstrumente und Maßnahmen zur Anwendung und Durchsetzung dieser Vorschriften. Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 74

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 1808/2001 ist aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der in Anhang XII aufgeführten Entsprechungstabelle zu lesen.

Artikel 75

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M3 —————

▼M7




ANHANG VII

In den nach Artikel 5 Nummern 1 und 2 auszustellenden Genehmigungen und Bescheinigungen zur Beschreibung der Exemplare zu benutzende Codes und Maßeinheiten



Beschreibung

Code der Handelsbezeichnung

Bevorzugte Einheit

Alternativeinheiten

Erläuterung

Barte

BAL

kg

Anz.

Fischbein

Rinde

BAR

kg

 

Baumrinde (roh, getrocknet oder als Pulver; unbearbeitet)

Körper

BOD

Anz.

kg

Im Wesentlichen ganze tote Tiere, einschließlich frischer oder verarbeiteter Fische, ausgestopfter Schildkröten, haltbar gemachter Schmetterlinge, Reptilien in Alkohol, ganzer ausgestopfter Jagdtrophäen usw.

Knochen

BON

kg

Anz.

Knochen, einschließlich Kiefer

Calipee (Schildkrötengallerte)

CAL

kg

 

Calipee oder Calipash (Schildkrötenknorpel für Suppe)

Carapax (Panzer)

CAP

Anz.

kg

Rohe, unbearbeitete Rückenschilder von Schildkrötenarten

Schnitzerei

CAR

kg

Anz.

Geschnitzte Produkte, ausgenommen aus Elfenbein, Knochen oder Horn — z. B. Koralle oder Holz (einschließlich kunsthandwerklicher Gegenstände).

Anm.: Elfenbeinschnitzereien sollten als solche angegeben werden (siehe „IVC“). Bei Arten, aus denen mehr als ein Produkttyp geschnitzt werden kann (z. B. Horn und Knochen), sollte, soweit möglich, der Code der Handelsbezeichnung außerdem auf die Art des gehandelten Produkts verweisen (z. B. Knochenschnitzerei „BOC“ oder Hornschnitzerei „HOC“).

Schnitzerei — Knochen

BOC

kg

Anz.

Knochenschnitzerei

Schnitzerei — Horn

HOC

kg

Anz.

Hornschnitzerei

Schnitzerei — Elfenbein

IVC

kg

Anz.

Elfenbeinschnitzereien, einschließlich z. B. kleinerer bearbeiteter Elfenbeinstücke (Messergriffe, Schachspiele, Mahjong-Spiele usw.). Anm.: Ganze geschnitzte Stoßzähne sollten als Stoßzähne angegeben werden (siehe „TUS“). Schmuck aus geschnitztem Elfenbein sollte als „Schmuck — Elfenbein“ angegeben werden (siehe „IJW“).

Kaviar

CAV

kg

 

Unbefruchtete tote verarbeitete Eier aller Arten von Acipenseriformes; auch als Rogen bezeichnet

Holzspäne

CHP

kg

 

Holzspäne, insbesondere Aquilaria spp., Gyrinops spp. und Pterocarpus santalinus

Klaue

CLA

Anz.

kg

Klauen, beispielsweise von Felidae, Ursidae oder Crocodylia (Anm.: Schildkröten haben gewöhnlich Schuppen, keine echten Klauen)

Tuch

CLO

m2

kg

Tuch — besteht das Tuch nicht gänzlich aus Haar einer CITES-Art, so sollte das Gewicht des Haars der betreffenden Art, soweit möglich, stattdessen unter „HAI“ angegeben werden

Koralle (roh)

COR

Anz.

kg

Rohe oder unbearbeitete Koralle und Korallengestein (auch Lebendgestein und Substrat) [gemäß der Definition in der Entschließung Conf. 11.10 (Rev. CoP15)] Angabe von Korallengestein als „Scleractinia spp.“.

Anm.: Angabe nach Stückzahl nur bei in Wasser transportierten Korallenexemplaren.

Bei (feucht in Kisten befördertem) Lebendgestein Angabe in kg; bei Korallensubstrat Angabe nach Stückzahl (da diese in Wasser als das Substrat transportiert werden, an dem nicht unter das CITES-Übereinkommen fallende Korallen haften).

Kosmetika

COS

g

ml

Kosmetika, die Auszüge aus in der CITES-Liste geführten Arten enthalten. Die Mengenangabe sollte die Menge der enthaltenen in der CITES-Liste geführten Arten widerspiegeln.

Kultur

CUL

Anz. der Gläser usw.

 

Kulturen künstlich vermehrter Pflanzen

Derivate

DER

kg/l

 

Derivate (außer bereits anderweitig in dieser Tabelle erfasste Gegenstände)

Getrocknete Pflanze

DPL

Anz.

 

Getrocknete Pflanzen — z. B. Herbariums-Exemplare

Ohr

EAR

Anz.

 

Ohren — meist von Elefanten

Ei

EGG

Anz.

kg

Ganze tote oder ausgeblasene Eier (siehe auch „Kaviar“)

Ei (lebend)

EGL

Anz.

kg

Lebende befruchtete Eier — meist von Vögeln und Reptilien, jedoch auch von Fischen und Wirbellosen

Eierschale

ESH

g/kg

 

Rohe oder unbearbeitete Eierschalen, ausgenommen ganze Eier

Extrakt

EXT

kg

l

Extrakte — meist Pflanzenextrakte

Feder

FEA

kg/Anz. der Flügel

Anz.

Federn — bei Gegenständen (z. B. Bildern) aus Federn ist die Anzahl der Gegenstände anzugeben

Faser

FIB

kg

m

Fasern — z. B. Pflanzenfasern einschließlich Saiten für Tennisschläger

Flosse, Finne

FIN

kg

 

Frische, gefrorene oder getrocknete Flossen, Finnen oder Flossenteile (auch Flipper)

Fingerling

FIG

kg

Anz.

Jungfische (ein oder zwei Jahre alt) für die Aquarienwirtschaft, Zuchtbetriebe oder zur Wiederansiedlung

Blume

FLO

kg

 

Blumen

Blumentopf

FPT

Anz.

 

Blumentöpfe aus Pflanzenteilen, z. B. Baumfarnfasern (Anm.: lebende Pflanzen in sog. Topfpaletten sind als „lebende Pflanzen“ anzugeben, nicht als Blumentöpfe)

Froschschenkel

LEG

kg

 

Froschschenkel

Früchte

FRU

kg

 

Früchte

Fuß

FOO

Anz.

 

Füße — z. B. von Elefant, Nashorn, Flusspferd, Löwe, Krokodil usw.

Pelzwaren (groß)

FPL

Anz.

 

Große Fertigwaren aus Pelz — z. B. Decken aus Bären- oder Luchsfell oder andere Pelzwaren von erheblicher Größe.

Pelzwaren (klein)

FPS

Anz.

 

Kleine Fertigwaren aus Pelz — darunter Handtaschen, Schlüsselanhänger, Geldbeutel, Kissen, Besatz usw.

Galle

GAL

kg

 

Galle

Gallenblase

GAB

Anz.

kg

Gallenblase

Kleidungsstück

GAR

Anz.

 

Kleidungsstücke — einschließlich Handschuhe und Hüte, jedoch keine Schuhe; einschließlich Besatz oder Verzierungen an Kleidungsstücken

Genitalien

GEN

kg

Anz.

Kastrate und getrocknete Penes

Kiemenplatten

GIL

Anz.

 

Kiemenplatten (z. B. von Haien)

Wurzelstock zum Pfropfen

GRS

Anz.

 

Wurzelstöcke zum Pfropfen (ohne Pfropfen)

Haar

HAI

kg

g

Haare — umfasst alle Tierhaare, z. B. von Elefanten, Yak, Vikunja, Guanako

Waren aus Haar

HAP

Anz.

g

Aus Haar gefertigte Waren (z. B. Armreifen aus Elefantenhaar)

Horn

HOR

Anz.

kg

Hörner — umfasst auch Geweihe

Schmuck

JWL

Anz.

g

Schmuck — einschließlich Armreifen, Halsketten und andere Schmuckstücke aus anderen Erzeugnissen als Elfenbein (z. B. Holz, Koralle usw.)

Schmuck — Elfenbein

IJW

Anz.

g

Schmuck aus Elfenbein

Lederprodukt (groß)

LPL

Anz.

 

Große Fertigwaren aus Leder — z. B. Ledermappen, Möbel, Handkoffer, Reisekoffer

Lederprodukt (klein)

LPS

Anz.

 

Kleine Fertigwaren aus Leder — z. B. Gürtel, Armbänder, Fahrradsattel, Scheckbuch- oder Kreditkartenetuis, Handtaschen, Schlüsselanhänger, Notizbücher, Geldbeutel, Schuhe, Tabaksbeutel, Brieftaschen, Uhrenarmbänder und Besatz

Lebend

LIV

Anz.

kg

Lebende Tiere und Pflanzen

Blatt

LVS

kg

Anz.

Blätter

Baumstämme

LOG

m3

 

Jegliches Rohholz, egal ob mit oder ohne Rinde oder Splintholz oder grob zugerichtet, vor allem zur Weiterverarbeitung in Sägeholz, Papierholz oder Furnierblätter. Anm.: Stämme von Spezialhölzern, die nach Gewicht gehandelt werden (z. B. Guaiacum spp., lignum vitae) sind in kg anzugeben.

Fleisch

MEA

kg

 

Fleisch, einschließlich Fischfleisch, ausgenommen ganze Fische (siehe „Körper“), frisches oder unverarbeitetes und verarbeitetes Fleisch (z. B. geräuchert, roh, getrocknet, gefroren oder in Konservendosen)

Arzneimittel

MED

kg/l

 

Arzneimittel

Moschus

MUS

g

 

Moschus

Öle

OIL

kg

l

Öle — z. B. aus Schildkröten, Seehunden, Walen, Fischen und verschiedenen Pflanzen

Perle

PRL

Anz.

 

Perle (z. B. von Strombus gigas)

Klaviertasten

KEY

Anz.

 

Klaviertasten aus Elfenbein (Beispiel: ein Standard-Klavier wären 52 Klaviertasten aus Elfenbein)

Knochenstücke

BOP

kg

 

Unbearbeitete Knochenstücke

Hornstücke

HOP

kg

 

Unbearbeitete Hornstücke — einschließlich Abfällen

Elfenbeinstücke

IVP

kg

 

Unbearbeitete Elfenbeinstücke — einschließlich Abfällen

Pelztafel („Plate“)

PLA

m2

 

Pelztafeln aus Fellen — einschließlich Teppichen, sofern aus mehreren Fellen

Sperrholz

PLY

m2

m3

Werkstoff aus drei oder mehr Holzlagen, die so aufeinander geleimt und zusammengepresst werden, dass der Faserverlauf in den einzelnen Schichten sich in einem Winkel kreuzt

Pulver

POW

kg

 

Pulver

Puppen

PUP

Anz.

 

Schmetterlingspuppen

Wurzel

ROO

Anz.

kg

Wurzeln, Knollen

Anm.: Bei den Adlerholz produzierenden Gattungen Aquilaria spp. und Gyrinops spp. ist die bevorzugte Einheit „Kilogramm“. Die Alternativeinheit ist „Stückzahl“.

Teppich

RUG

Anz.

 

Teppiche

Sägefisch-Rostrum

ROS

Anz.

kg

Sägefisch-Rostrum

Sägeholz

SAW

m3

 

Einfach längs gesägte oder mit einem Profilspanverfahren erzeugte Holzbretter; meist in einer Stärke von mehr als 6 mm; Anm.: Sägeholz von Spezialhölzern, die nach Gewicht gehandelt werden (z. B. Guaiacum spp., lignum vitae), ist in kg anzugeben

Schuppe

SCA

kg

 

Schuppen — z. B. von Schildkröten, sonstigen Reptilien, Fischen, Schuppentieren

Samen

SEE

kg

 

Samen

Schalen

SHE

Anz.

kg

Rohe oder unverarbeitete Schalen von Mollusken

Seite, Flanke

SID

Anz.

 

Hautseiten oder -flanken; außer „Tinga frames“ von Krokodilen (siehe „Haut“)

Skelett

SKE

Anz.

 

Im Wesentlichen ganze Skelette

Haut

SKI

Anz.

 

Im Wesentlichen ganze rohe oder gegerbte Häute, einschließlich „Tinga frames“ von Krokodilen, äußere Körperhülle, mit oder ohne Schuppen

Hautstück

SKP

kg

 

Hautstücke — einschließlich Reste, roh oder gegerbt

Schädel

SKU

Anz.

 

Schädel

Suppe

SOU

kg

l

Suppen — z. B. von Schildkröten

(biologische) Probe (wissenschaftlich)

SPE

kg/l/ml Anz.

 

Wissenschaftliche Proben — einschließlich Blut, Gewebe (z. B. Nieren, Milz usw.), histologische Präparate, konservierte Museumsexemplare usw.

Stamm

STE

Anz.

kg

Pflanzenstämme

Anm.: Bei den Adlerholz produzierenden Gattungen Aquilaria spp. und Gyrinops spp. ist die bevorzugte Einheit „Kilogramm“. Die Alternativeinheit ist „Stückzahl“.

Schwimmblase

SWI

kg

 

Hydrostatisches Organ, einschließlich Hausenblase/Fischleim

Schwanz

TAI

Anz.

kg

Schwänze — z. B. von Kaimanen (zur Lederherstellung) oder Füchsen (als Besatz von Kleidungsstücken, für Kragen, Boas usw.), umfasst auch Walfluken.

Zahn

TEE

Anz.

kg

Zähne — z. B. von Walen, Löwen, Nilpferden, Krokodilen usw.

Holz

TIM

m3

kg

Rohes Holz mit Ausnahme von Baumstämmen und Sägeholz

Trophäe

TRO

Anz.

 

Trophäen — alle Trophäen, die Teil desselben Tierkörpers sind, sofern sie zusammen ausgeführt werden: z. B. Hörner (2), Schädel, Mähne, Rückenhaut, Schwanz und Pfoten (insgesamt 10 Stück) bilden eine Trophäe. Werden jedoch nur z. B. Schädel und Hörner eines Tierexemplars ausgeführt, so sind diese Stücke zusammen als eine Trophäe anzugeben. Andernfalls sind die Teile getrennt anzugeben. Ein ganzer ausgestopfter Körper ist als „BOD“ anzugeben, eine Haut allein als „SKI“. Bei Ausfuhr von Ganzkörperpräparaten, Schulterpräparaten bzw. Präparaten von halben Körpern zusammen mit weiteren Körperteilen desselben Tierexemplars im Rahmen derselben Genehmigung Angabe als „1 TRO“.

Rüssel

TRU

Anz.

kg

Elefantenrüssel. Anmerkung: Bei Ausfuhr eines Elefantenrüssels zusammen mit anderen Trophäen aus demselben Tierexemplar im Rahmen derselben Genehmigung als Teil einer Jagdtrophäe Angabe als „TRO“.

Stoßzahn

TUS

Anz.

kg

Im Wesentlichen ganze, bearbeitete oder unbearbeitete Stoßzähne. Hierzu gehören Stoßzähne von Elefanten, Nilpferden, Walrossen und Narwalen, aber keine anderen Zähne.

Furnierholz

 

 

 

 

— Rundschälfurnier

VEN

m3

kg

Dünne, gleichmäßig starke Lagen oder Blätter aus Holz, meist höchstens 6 mm dick, meist geschält (Rundschälfurnier) oder gemessert (Messerfurnier), zur Herstellung von Sperrholz, Furniermöbeln, Furnierbehältern usw.

— Messerfurnir

VEN

m2

kg

Wachs

WAX

kg

 

Wachs

Holzprodukt

WPR

Anz.

kg

Fertigwaren aus Holz, einschließlich Holzfertigwaren wie Möbel und Musikinstrumente

Erläuterung der Maßeinheiten



Maßeinheit

Einheitscode

Gramm

g

Kilogramm

kg

Liter

l

Kubikzentimeter

cm3

Milliliter

ml

Meter

m

Quadratmeter

m2

Kubikmeter

m3

Stückzahl

Anz.

Anm.: Ist keine Maßeinheit angegeben, so wird als Einheit die Stückzahl (z. B. lebender Tiere) angenommen.




ANHANG VIII

Standard-Nomenklaturreferenzen zur Angabe wissenschaftlicher Artnamen in Genehmigungen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Nummer 4



F A U N A

 

 

Taxon

Taxonomische Referenz

MAMMALIA

 

 

Alle Taxa der Klasse MAMMALIA

— Mit Ausnahme der Anerkennung folgender Namen für Wildformen (gegenüber den Namen für Haustierarten bevorzugt):

— Bos gaurus, Bos mutus, Bubalus arnee, Equus africanus, Equus przewalskii und

— mit Ausnahme der unter den verschiedenen Mammalia-Ordnungen angegebenen Taxa

Wilson, D. E. & Reeder, D. M. (Hrsg.) (2005): Mammal Species of the World: A Taxonomic and Geographic Reference. Dritte Auflage, Bd. 1–2, xxxv + 2142 S. John Hopkins University Press, Baltimore.

ARTIODACTYLA

Camelidae

Lama guanicoe

Wilson, D. E. & Reeder, D. M. (1993): Mammal Species of the World. a Taxonomic and Geographic Reference. Zweite Auflage. xviii + 1207 pp., Smithsonian Institution Press, Washington.

CETACEA

Balaenopteridae

Balaenoptera omurai

Wada, S., Oishi, M. & Yamada, T. K. (2003): A newly discovered species of living baleen whales. — Nature, 426: 278-281.

 

Delphinidae

Orcaella heinsohni

Beasly, I., Robertson, K. M. & Arnold, P. W. (2005): Description of a new dolphin, the Australian Snubfin Dolphin, Orcaella heinsohni sp. n. (Cetacea, Delphinidae). -- Marine Mammal Science, 21(3): 365-400.

 

Delphinidae

Sotalia fluviatilis

Sotalia guianensis

Caballero, S., Trujillo, F., Vianna, J. A., Barrios-Garrido, H., Montiel, M. G., Beltrán-Pedreros, S., Marmontel, M., Santos, M. C., Rossi-Santos, M. R. & Baker, C. S. (2007). Taxonomic status of the genus Sotalia: species level ranking for „tucuxi“ (Sotalia fluviatilis) and „costero“ (Sotalia guianensis) dolphins. — Marine Mammal Science, 23: 358-386.

 

Delphinidae

Sousa plumbea

Sousa sahulensis

Jefferson, T. A.& Rosenbaum, H. C. (2014): Taxonomic revision of the humpback dolphins (Sousa spp.), and description of a new species from Australia. — Marine Mammal Science, 30(4): 1494-1541.

 

Delphinidae

Tursiops australis

Charlton-Robb, K., Gershwin, L.-A., Thompson, R., Austin, J., Owen, K. & McKechnie, S. (2011): A new dolphin species, the Burrunan Dolphin Tursiops australis sp. nov., endemic to southern Australian coastal waters. — PLoS ONE, 6 (9): e24047.

 

Iniidae

Inia araguaiaensis

Hrbek, T., da Silva, V. M. F., Dutra, N., Gravena, W., Martin, A. R. & Farias, I. P. (2014): A new species of river dolphin from Brazil or: How little do we know our biodiversity. — PLoS ONE 83623: 1-12.

 

Phocoenidae

Neophocaena asiaeorientalis

Jefferson, T. A. & Wang, J. Y. (2011): Revision of the taxonomy of finless porpoises (genus Neophocaena): The existence of two species. — Journal of Marine Animals and their Ecology, 4 (1): 3-16.

 

Physeteridae

Physeter macrocephalus

Rice, D. W., (1998): Marine Mammals of the World: Systematics and Distribution — Society of Marine Mammalogy Special Publication Number 4, The Society for Marine Mammalogy, Lawrence, Kansas.

 

Platanistidae

Platanista gangetica

Rice, D. W., (1998): Marine Mammals of the World: Systematics and Distribution — Society of Marine Mammalogy Special Publication Number 4, The Society for Marine Mammalogy, Lawrence, Kansas.

 

Ziphiidae

Mesoplodon hotaula

Dalebout, M. L., Scott Baker, C., Steel, D., Thompson, K., Robertson, K. M., Chivers, S. J., Perrin, W. F., Goonatilake, M., Anderson, C. R., Mead, J. G., Potter, C. W., Thompson, L., Jupiter, D. und Yamada, T. K. (2014): Resurrection of Mesoplodon hotaula Deraniyagala 1963: A new species of beaked whale in the tropical Indo-Pacific. — Marine Mammal Science, 30 (3): 10811108.

PRIMATES

Atelidae

Ateles geoffroyi

Rylands, A. B., Groves, C. P., Mittermeier, R. A., Cortes-Ortiz, L. & Hines, J. J. (2006): Taxonomy and distributions of Mesoamerican primates. — In: A. Estrada, P. Garber, M. Pavelka und L. Luecke (Hrsg.), New Perspectives in the Study of Mesoamerican Primates: Distribution, Ecology, Behavior and Conservation, pp. 29-79. Springer, New York, USA.

 

Aotidae

Aotus jorgehernandezi

Defler, T. R. & Bueno, M. L. (2007): Aotus diversity and the species problem. — Primate Conservation, 22: 55-70.

 

Cebidae

Callithrix manicorensis

Garbino, T. & Siniciato, G. (2014): The taxonomic status of Mico marcai (Alperin 1993) and Mico manicorensis (van Roosmalen et al. 2000) (Cebidae, Callitrichinae) from Southwestern Brazilian Amazonia. — International Journal of Primatology, 35 (2): 529-546. [Mico marcai wird zusammen mit Mico manicorensis in der CITES-Liste als Callithrix manicorensis bezeichnet]

 

Cebidae

Cebus flavius

Oliveira, M. M. de & Langguth, A. (2006): Rediscovery of Marcgrave's Capuchin Monkey and designation of a neotype for Simia flava Schreber, 1774 (Primates, Cebidae). — Boletim do Museu Nacional do Rio de Janeiro, N.S., Zoologia,523: 1-16.

 

Cebidae

Mico rondoni

Ferrari, S. F., Sena, L., Schneider, M. P. C. & Júnior, J. S. S. (2010): Rondon's Marmoset, Mico rondoni sp. n., from southwestern Brazilian Amazonia. — International Journal of Primatology, 31: 693-714.

 

Cebidae

Saguinus ursulus

Gregorin, R. & de Vivo, M. (2013): Revalidation of Saguinus ursula Hoffmannsegg (Primates: Cebidae: Callitrichinae). — Zootaxa, 3721 (2): 172-182.

 

Cebidae

Saimiri collinsi

Merces, M. P., Alfaro, J. W. L., Ferreira, W. A. S., Harada, M. L. & Júnior, J. S. S. (2015): Morphology and mitochondrial phylogenetics reveal that the Amazon River separates two eastern squirrel monkey species: Saimiri sciureus and S. collinsi. — Molecular Phylogenetics and Evolution, 82: 426-435.

 

Cercopithecidae

Cercopithecus lomamiensis

Hart, J.A., Detwiler, K.M., Gilbert, C.C., Burrell, A.S., Fuller, J.L., Emetshu, m., Hart, T.B., Vosper, A., Sargis, E.J. & Tosi, A.J. (2012): Lesula: A new species of Cercopithecus monkey endemic to the Democratic Republic of Congo and implications for conservation of Congo's Central Basin. — PLoS ONE, 7 (9): e44271.

 

Cercopithecidae

Macaca munzala

Sinha, A., Datta, A., Madhusudan, M. D. & Mishra, C. (2005): Macaca munzala: A new species from western Arunachal Pradesh, northeastern India. — International Journal of Primatology,26(4): 977-989: doi: 10.1007/s10764-005-5333-3.

 

Cercopithecidae

Rhinopithecus strykeri

Geismann, T., Lwin, N., Aung, S. S., Aung, T. N., Aung, Z. M., Hla, T. H., Grindley, M. & Momberg, F. (2011): A new species of snub-nosed monkey, genus Rhinopithecus Milne-Edwards, 1872 (Primates, Colobinae), from Northern Kachin State, Northeastern Myanmar. — Amer. J. Primatology, 73: 96-107.

 

Cercopithecidae

Rungwecebus kipunji

Davenport, T. R. b., Stanley, W. t., Sargis, E. j., de Luca, D. w., Mpunga, N. E., Machaga, S. J. & Olson, L. E. (2006): A new genus of African monkey, Rungwecebus: Morphology, ecology, and molecular phylogenetics. — Science,312: 1378-1381.

 

Cercopithecidae

Trachypithecus villosus

Brandon- Jones, d., Eudey, A. A., Geissmann, t., Groves, C. p., Melnick, D. j., Morales J. C., Shekelle, M. & Steward, C.-B. (2004): Asian primate classification. — International Journal of Primatology, 25: 97-163.

 

Cercopithecidae

Cheirogaleus lavasoensis

Thiele, d., Razafimahatratra, E. & Hapke, A. (2013): Discrepant partitioning of genetic diversity in mouse lemurs and dwarf lemurs — biological reality or taxonomic bias? — Molecular Phylogenetics and Evolution, 69: 593-609.

 

Cercopithecidae

Microcebus gerpi

Radespiel, U., Ratsimbazafy, J. H., Rasoloharijaona, S., Raveloson, H., Andriaholinirina, N., Rakotondravony, R., Randrianarison, R. M. & Randrianambinina, B. (2012): First indications of a highland specialist among mouse lemurs (Microcebus spp.) and evidence for a new mouse lemur species from eastern Madagascar. — Primates, 53: 157-170.

 

Cercopithecidae

Microcebus marohita

Microcebus tanosi

Rasoloarison, R. M., Weisrock, D. W., Yoder, A. D., Rakotondravony, D. & Kappeler, P. M. [2013]: Two new species of mouse lemurs (Cheirogaleidae: Microcebus) from Eastern Madagascar. — International Journal of Primatology, 34: 455-469.

 

Hylobatidae

Nomascus annamensis

Van Ngoc Thinh, Mootnick, A. R., Vu Ngoc Thanh, Nadler, T. & Roos, C. (2010): A new species of crested gibbon from the central Annamite mountain range. — Vietnamese Journal of Primatology, 4: 1-12.

 

Lorisidae

Nycticebus kayan

Munds, R.A., Nekaris, K.A.I. & Ford, S.M. (2013): Taxonomy of the bornean slow loris, with new species Nycticebus kayan (Primates, Lorisidae). — American Journal of Primatology, 75: 46-56.

 

Pitheciidae

Cacajao melanocephalus Cacajao oukary

Ferrari, S. F., Guedes, P. G., Figueiredo-Ready, W. M. B. & Barnett, A. A. (2014): Reconsidering the taxonomy of the Black-faced Uacaris, Cacajao melanocephalus group (Mammalia: Pitheciidae), from the northern Amazon Basin. — Zootaxa, 3866 (3): 353-370.

 

Pitheciidae

Callicebus aureipalatii

Wallace, R. B., Gómez, H., Felton, A. & Felton, A. (2006): On a new species of titi monkey, genus Callicebus Thomas (Primates, Pitheciidae), from western Bolivia with preliminary notes on distribution and abundance. — Primate Conservation, 20: 29-39.

 

Pitheciidae

Callicebus caquetensis

Defler, T. R., Bueno, M. L. & García, J. (2010): Callicebus caquetensis: a new and Critically Endangered titi monkey from southern Caquetá, Colombia. — Primate Conservation, 25: 1-9.

 

Pitheciidae

Callicebus vieira

Gualda-Barros, J., Nascimento, F. O. & Amaral, M. K. (2012): A new species of Callicebus Thomas, 1903 (Primates, Pitheciidae) from the states of Mato Grosso and Pará, Brazil. — Papéis Avulsos de Zoologia (São Paulo), 52: 261-279.

 

Pitheciidae

Callicebus miltoni

Dalponte, J. C., Silva, F. E. & Silva Júnior, J. S. (2014): New species of titi monkey, genus Callicebus Thomas, 1903 (Primates, Pitheciidae), from Southern Amazonia, Brazil. — Papéis Avulsos de Zoologia, São Paulo, 54: 457-472.

 

Pitheciidae

Pithecia cazuzai

Pithecia chrysocephala

Pithecia hirsuta

Pithecia inusta

Pithecia isabela

Pithecia milleri

Pithecia mittermeieri

Pithecia napensis

Pithecia pissinattii

Pithecia rylandsi

Pithecia vanzolinii

Marsh, L.K. (2014): A taxonomic revision of the saki monkeys, Pithecia Desmarest, 1804. — Neotropical Primates, 21: 1-163.

 

Tarsiidae

Tarsius lariang

Merker, S. & Groves, C.P. (2006): Tarsius lariang: A new primate species from Western Central Sulawesi. — International Journal of Primatology, 27(2): 465-485.

 

Tarsiidae

Tarsius tumpara

Shekelle, m., Groves, C., Merker, S. & Supriatna, J. (2010): Tarsius tumpara: A new tarsier species from Siau Island, North Sulawesi. — Primate Conservation, 23: 55-64.

PROBOSCIDEA

Elephantidae

Loxodonta africana

Wilson, D. E. & Reeder, D. m. (1993): Mammal Species of the World: a Taxonomic and Geographic Reference. Zweite Auflage. xviii + 1207 pp., Smithsonian Institution Press, Washington.

SCANDENTIA

Tupaiidae

Tupaia everetti

Roberts, T. E., Lanier, H. C., Sargis, E. J. & Olson, L. E. (2011): Molecular phylogeny of treeshrews (Mammalia: Scandentia) and the timescale of diversification in Southeast Asia. — Molecular Phylogenetics and Evolution, 60 (3): 358-372.

 

Tupaiidae

Tupaia palawanensis

Sargis, E. J., Campbell, K. K. & Olson, L. E.(2014): Taxonomic boundaries and craniometric variation in the treeshrews (Scandentia, Tupaiidae) from the Palawan faunal region. — Journal of Mammalian Evolution, 21 (1): 111-123.

AVES

APODIFORMES

 

Vogelnamen auf Ordnungs- und Familienebene

Morony, J. J., Bock, W. J. & Farrand, J., Jr. (1975): Reference List of the Birds of the World. American Museum of Natural History. 207 pp.

 

 

Alle Vogelarten — mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Taxa

Dickinson, E.C. (Hrsg.)(2003): The Howard and Moore Complete Checklist of the Birds of the World. Überarbeitete und erweiterte dritte Auflage. 1039 S. Christopher Helm, London.

in Verbindung mit

Dickinson, E.C. (2005): Corrigenda 4 (02.06.2005) to Howard & Moore Edition 3 (2003). http://www.naturalis.nl/sites/naturalis.en/contents/i000764/corrigenda%204_final.pdf (auf der CITES Website abrufbar)

 

Trochilidae

Chlorostilbon lucidus

Pacheco, J. F. & Whitney, B. M. (2006): Mandatory changes to the scientific names of three Neotropical birds. — Bull. Brit. Orn. Club, 126: 242-244.

 

Trochilidae

Eriocnemis isabellae

Cortés-Diago, A., Ortega, L. A., Mazariegos-Hurtado, L. & Weller, A.-A. (2007): A new species of Eriocnemis (Trochilidae) from southwest Colombia. — Ornitologia Neotropical, 18:161-170.

 

Trochilidae

Phaethornis aethopyga

Piacentini, V. Q., Aleixo, A. & Silveira, L. F. (2009): Hybrid, subspecies or species? The validity and taxonomic status of Phaethornis longuemareus aethopyga Zimmer, 1950 (Trochilidae). — Auk, 126: 604-612.

FALCONIFORMES

Accipitridae

Aquila hastata

Parry, S. J., Clark, W. S. & Prakash, V. (2002) On the taxonomic status of the Indian Spotted Eagle Aquila hastata. — Ibis, 144: 665-675.

 

Accipitridae

Buteo socotraensis

Porter, R. F. & Kirwan, G. M. (2010): Studies of Socotran birds VI. The taxonomic status of the Socotra Buzzard. — Bulletin of the British Ornithologists' Club, 130 (2): 116-131.

 

Falconidae

Micrastur mintoni

Whittaker, A. (2002): A new species of forest-falcon (Falconidae: Micrastur) from southeastern Amazonia and the Atlantic rainforests of Brazil. — Wilson Bulletin, 114: 421-445.

PASSERIFORMES

Muscicapidae

Garrulax taewanus

Collar, N. J. (2006): A partial revision of the Asian babblers (Timaliidae). — Forktail, 22: 85-112.

PSITTACIFORMES

Cacatuidae

Cacatua goffiniana

Roselaar, C. S. & Michels, J. P. (2004): Nomenclatural chaos untangled, resulting in the naming of the formally undescribed Cacatua species from the Tanimbar Islands, Indonesia (Psittaciformes: Cacatuidae). -- Zoologische Verhandelingen, 350: 183-196.

 

Loriidae

Trichoglossus haematodus

Collar, N. J. (1997) Family Psittacidae (Parrots). In del Hoyo, J., Elliot, A. & Sargatal, J. (Hrsg.), Handbook of the Birds of the World, 4 (Sandgrouse to Cuckoos): 280-477. Lynx Edicions, Barcelona.

 

Psittacidae

Aratinga maculata

Nemesio, A. & Rasmussen, C. (2009): The rediscovery of Buffon's „Guarouba“ or „Perriche jaune“: two senior synonyms of Aratinga pintoi Silveira, Lima & Höfling, 2005 (Aves: Psittaciformes). — Zootaxa, 2013: 1-16.

 

Psittacidae

Forpus modestus

Pacheco, J. F. & Whitney, B. M. (2006): Mandatory changes to the scientific names of three Neotropical birds. — Bull. Brit. Orn. Club, 126: 242-244.

 

Psittacidae

Pionopsitta aurantiocephala

Gaban-Lima, R., Raposo, M. A. & Höfling, E. (2002): Description of a new species of Pionopsitta (Aves: Psittacidae) endemic to Brazil. — Auk, 119: 815-819.

 

Psittacidae

Poicephalus robustus

Poicephalus fuscicollis

Coetzer, W.G., Downs, C.T., Perrin, M.R. & Willows-Munro, S. (2015): Molecular Systematics of the Cape Parrot (Poicephalus robustus). Implications for Taxonomy and Conservation. — PLoS ONE, 10(8):e0133376. doi: 10.1371/journal.pone.0133376.

 

Psittacidae

Psittacula intermedia

Collar, N. J. (1997) Family Psittacidae (Parrots). In del Hoyo, J., Elliot, A. Sargatal, J. (Hrsg.), Handbook of the Birds of the World, 4 (Sandgrouse to Cuckoos): 280-477. Lynx Edicions, Barcelona.

 

Psittacidae

Pyrrhura griseipectus

Olmos, F., Silva, W. A. G. & Albano, C. (2005: Grey-breasted Conure Pyrrhura griseipectus, an overlooked endangered species. — Cotinga, 24: 77-83.

 

Psittacidae

Pyrrhura parvifrons

Arndt, T. (2008): Anmerkungen zu einigen Pyrrhura-Formen mit der Beschreibung einer neuen Art und zweier neuer Unterarten. — Papageien, 8: 278-286.

STRIGIFORMES

Strigidae

Glaucidium mooreorum

Da Silva, J. M. C., Coelho, G. & Gonzaga, P. (2002): Discovered on the brink of extinction: a new species of pygmy owl (Strigidae: Glaucidium) from Atlantic forest of northeastern Brazil. — Ararajuba, 10(2): 123-130.

 

Strigidae

Ninox burhani

Indrawan, M. & Somadikarta, S. (2004): A new hawk-owl from the Togian Islands, Gulf of Tomini, central Sulawesi, Indonesia. — Bulletin of the British Ornithologists' Club, 124: 160-171.

 

Strigidae

Otus thilohoffmanni

Warakagoda, D. H. & Rasmussen, P. C. (2004): A new species of scops-owl from Sri Lanka. — Bulletin of the British Ornithologists' Club, 124(2): 85-105.

REPTILIA

CROCODYLIA & RHYNCHOCEPHALIA

 

Crocodylia & Rhynchocephalia mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Taxa

Wermuth, H. & Mertens, R. (1996) (Neudruck): Schildkröte, Krokodile, Brückenechsen. xvii + 506 S. Gustav Fischer Verlag, Jena.

 

Crocodylidae

Crocodylus johnstoni

Tucker, A. D. (2010): The correct name to be applied to the Australian freshwater crocodile, Crocodylus johnstoni [Krefft, 1873]. — Australian Zoologist, 35(2): 432-434.

 

Sphenodontidae

Sphenodon spp.

Hay, J. M., Sarre, S. D., Lambert, D. m., Allendorf, F. W. & Daugherty, C. H. (2010): Genetic diversity and taxonomy: a reassessment of species designation in tuatara (Sphenodon: Reptilia). — Conservation Genetics, 11 (93): 1063-1081.

SAURIA

 

Zur Abgrenzung der Familien innerhalb der Sauria

Pough, F. H., Andrews, R. M., Cadle, J. E., Crump, M. L., Savitzky, A. H. & Wells, K. D. (1998): Herpetology. Upper Saddle River/New Jersey (Prentice Hall).

 

Agamidae

Saara spp.

Uromastyx spp.

Wilms, T. M., Böhme, W., Wagner, P., Lutzmann, N. & Schmitz, A. (2009): On the phylogeny and taxonomy of the genus Uromastyx Merrem, 1820 (Reptilia: Squamata: Agamidae: Uromastycinae) — resurrection of the genus Saara Gray, 1845. — Bonner zool. Beiträge, 56(1-2): 55-99.

 

Chamaeleonidae

Chamaleonidae spp.

Glaw, F. (2015): Taxonomic checklist of chamaeleons (Squamata: Chamaeleonidae). -- Vertebrate Zoology, 65(2): 167-246.

(http://www.senckenberg.de/files/content/forschung/publikationen/vertebratezoology/vz65-2/01_vertebrate_zoology_65-2_glaw_167-246.pdf)

 

Cordylidae

Cordylidae spp. mit Ausnahme des nachstehend aufgeführten Taxons

Stanley, E. L., Bauer, A. M., Jackman, T. R., Branch, W. R. & P. le F. N. (2011): Between a rock and a hard polytomy: rapid radiation in the rupicolous girdled lizards (Squamata: Cordylidae). — Molecular Phylogenetics and Evolution, 58(1): 53-70.

 

Cordylidae

Cordylus marunguensis

Greenbaum, E., Stanley, E. L., Kusamba, C., Moninga, W. m., Goldberg, S. R. & Cha (2012): A new species of Cordylus (Squamata: Cordylidae) from the Marungu Plateau of south-eastern Democratic Republic of the Congo. — African Journal of Herpetology, 61 (1): 14-39.

 

Gekkonidae

Dactylonemis spp.

Hoplodactylus spp.

Mokopirirakau spp.

Nielsen, S. V., Bauer, A. M., Jackman, T. R., Hitchmough, R. A. & Daugherty, C. H. (2011): New Zealand geckos (Diplodactylidae): Cryptic diversity in a post-Gondwanan lineage with trans-Tasman affinities. — Molecular Phylogenetics and Evolution, 59 (1): 1-22.

 

Gekkonidae

Nactus serpensinsula

Kluge, A.G. (1983): Cladistic relationships among gekkonid lizards. — Copeia, 1983(no. 2): 465-475.

 

Gekkonidae

Naultinus spp.

Nielsen, S. V., Bauer, A. M., Jackman, T. R., Hitchmough, R. A. & Daugherty, C. H. (2011): New Zealand geckos (Diplodactylidae): Cryptic diversity in a post-Gondwanan lineage with trans-Tasman affinities. — Molecular Phylogenetics and Evolution, 59 (1): 1-22.

 

Gekkonidae

Phelsuma spp.

Rhoptropella spp.

Glaw, F. & Rösler, H. (2015): Taxonomic checklist of the day geckos of the genera Phelsuma Gray, 1825 and Rhoptropella Hewitt, 1937 (Squamata: Gekkonidae). — Vertebrate Zoology, 65(2): 167-246)

(http://www.senckenberg.de/files/content/forschung/publikationen/vertebratezoology/vz65-2/02_vertebrate_zoology_65-2_glaw-roesler_247-283.pdf)

 

Gekkonidae

Toropuku spp.

Tukutuku spp.

Woodworthia spp.

Nielsen, S. V., Bauer, A. M., Jackman, T. R., Hitchmough, R. A. & Daugherty, C. H. (2011): New Zealand geckos (Diplodactylidae): Cryptic diversity in a post-Gondwanan lineage with trans-Tasman affinities. — Molecular Phylogenetics and Evolution, 59 (1): 1-22.

 

Gekkonidae

Uroplatus spp. mit Ausahme der nachstehend aufgeführten Taxa

Raxworthy, C.J. (2003): Introduction to the reptiles. — In: Goodman, S.M. & Bernstead, J.P. (Hrsg.), The natural history of Madagascar: 934-949. Chicago.

 

Gekkonidae

Uroplatus finiavana

Ratsoavina, F.M., Louis jr., E.E., Crottini, A., Randrianiaina, R.-D., Glaw, F. & Vences, M. (2011): A new leaf tailed gecko species from northern Madagascar with a preliminary assessment of molecular and morphological variability in the Uroplatus ebenaui group. — Zootaxa, 3022: 39-57.

 

Gekkonidae

Uroplatus giganteus

Glaw, F., Kosuch, J., Henkel, W. F., Sound, P. & Böhme, W. (2006): Genetic and morphological variation of the leaf-tailed gecko Uroplatus fimbriatus from Madagascar, with description of a new giant species. — Salamandra, 42: 129-144.

 

Gekkonidae

Uroplatus pietschmanni

Böhle, A. & Schönecker, P. (2003): Eine neue Art der Gattung Uroplatus Duméril, 1805 aus Ost-Madagaskar (Reptilia: Squamata: Gekkonidae). — Salamandra, 39(3/4): 129-138.

 

Gekkonidae

Uroplatus sameiti

Raxworthy, C.J., Pearson, R.G., Zimkus, B.M., Reddy, S., Deo, A.J., Nussbaum, R.A. & Ingram, C.M. (2008): Continental speciation in the tropics: contrasting biogeographic patterns of divergence in the Uroplatus leaf-tailed gecko radiation of Madagascar. — Journal of Zoology, 275: 423-440.

 

Iguanidae

Iguanidae spp. mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Taxa

Hollingsworth, B. D. (2004): The Evolution of Iguanas: An Overview of Relationships and a Checklist of Species. pp. 19-44. In: Alberts, A. C., Carter, R. L., Hayes, W. K. & Martins, E. P. (Hrsg.), Iguanas: Biology and Conservation. Berkeley (University of California Press).

 

Iguanidae

Brachylophus bulabula

Keogh, J. S., Edwards, D. L., Fisher, R. N. & Harlow, P. S. (2008): Molecular and morphological analysis of the critically endangered Fijian iguanas reveals cryptic diversity and a complex biogeographic history. — Phil. Trans. R. Soc. B, 363(1508): 3413-3426.

 

Iguanidae

Conolophus marthae

Gentile, G. & Snell, H. (2009): Conolophus marthae sp. nov. (Squamata, Iguanidae), a new species of land iguana from the Galápagos archipelago. — Zootaxa, 2201: 1-10.

 

Iguanidae

Cyclura lewisi

Burton, F. J. (2004): Revision to Species Cvclura nubila lewisi, the Grand Cayman Blue Iguana - Caribbean Journal of Science, 40(2): 198-203.

 

Iguanidae

Phrynosoma blainvillii

Phrynosoma cerroense

Phrynosoma wigginsi

Montanucci, R.R. (2004): Geographic variation in Phrynosoma coronatum (Lacertilia, Phrynosomatidae): further evidence for a peninsular archipelago. — Herpetologica, 60: 117.

 

Teiidae

Teiidae spp.

Harvey, M. B., Ugueto, G. N. & Gutberlet, R. L. Jr. (2012): Review of teiid morphology with a revised taxonomy and phylogeny of the Teiidae (Lepidosauria: Squamata). — Zootaxa, 3459: 1-156.

 

Varanidae

Varanidae spp.

mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Taxa

Böhme, W. (2003): Checklist of the living monitor lizards of the world (family Varanidae) — Zoologische Verhandelingen. Leiden, 341: 1-43.

in Verbindung mit

Koch, A., Auliya, M. & Ziegler, T. (2010): Updated Checklist of the living monitor lizards of the world (Squamata: Varanidae). — Bonn zool. Bull., 57(2): 127-136.

 

Varanidae

Varanus bangonorum

Varanus dalubhasa

Welton, L. J., Travers, S. L., Siler, C. D. & Brown, R. M. (2014): Integrative taxonomy and phylogeny-based species delimitation of Philippine water monitor lizards (Varanus salvator complex) with descriptions of two new cryptic species. — Zootaxa, 3881 (3): 201-227.

 

Varanidae

Varanus hamersleyensis

Maryan, B., Oliver, P. M., Fitch, A. J. & O'Connell, M. (2014): Molecular and morphological assessment of Varanus pilbarensis (Squamata: Varanidae), with a description of a new species from the southern Pilbara, Western Australia. — Zootaxa, 3768 (2): 139-158.

 

Varanidae

Varanus nesterovi

Böhme, W., Ehrlich, K., Milto, K. D., Orlov, N. & Scholz, S. (2015): A new species of desert monitor lizard (Varanidae: Varanus: Psammosaurus) from the western Zagros region (Iraq, Iran). — Russian Journal of Herpetology, 22 (1): 41-52.

 

Varanidae

Varanus samarensis

Koch, A., Gaulke, M. & Böhme, W. (2010): Unravelling the underestimated diversity of Philippine water monitor lizards (Squamata: Varanus salvator complex), with the description of two new species and a new subspecies. — Zootaxa, 2446: 1-54.

 

Varanidae

Varanus sparnus

Doughty, P., Kealley, L., Fitch, A. & Donnellan, S. C. (2014): A new diminutive species of Varanus from the Dampier Peninsula, western Kimberley region, Western Australia. — Records of the Western Australian Museum, 29: 128-140.

SERPENTES

 

Loxocemidae spp.,

Pythonidae spp.,

Boidae spp.,

Bolyeriidae spp.,

Tropidophiidae spp.

und Viperidae spp.

mit Ausnahme der Beibehaltung der Gattungen Acrantophis, Sanzinia, Calabaria, Lichanura, und der Anerkennung von Epicrates maurus als gültige Art und mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Arten

McDiarmid, R. W., Campbell, J. A. & Touré, T. A. (1999): Snake Species of the World. A Taxonomic and Geographic Reference. Volume 1, Washington, DC. (The Herpetologists' League).

 

Boidae

Candoia paulsoni

Candoia superciliosa

Smith, H. M., Chiszar, d., Tepedelen, K. & van Breukelen, F. (2001): A revision of the bevelnosed boas (Candoia carinata complex) (Reptilia: Serpentes). — Hamadryad, 26(2): 283-315.

 

Boidae

Corallus batesii

Henderson, R. W., Passos, P. & Feitosa, D. (2009); Geographic variation in the Emerald Treeboa, Corallus caninus (Squamata: Boidae). — Copeia, 2009 (3): 572-582.

 

Boidae

Epicrates crassus

Epicrates assisi

Epicrates alvarezi

Passos, P. & Fernandes, R. (2008): Revision of the Epicrates cenchria complex (Serpentes: Boidae). — Herpetol. Monographs, 22: 1-30.

 

Boidae

Eryx borrii

Lanza, B. & Nistri, A. (2005): Somali Boidae (genus Eryx Daudin 1803) and Pythonidae (genus Python Daudin 1803) (Reptilia Serpentes). — Tropical Zoology, 18(1): 67-136.

 

Boidae

Eunectes beniensis

Dirksen, L. (2002): Anakondas. NTV Wissenschaft.

 

Colubridae

Xenochrophis piscator

Xenochrophis schnurrenbergeri

Xenochrophis tytleri

Vogel, G. & David, P. (2012): A revision of the species group of Xenochrophis piscator (Schneider, 1799) (Squamata: Natricidae). — Zootaxa, 3473: 1-60.

 

Elapidae

Micrurus ruatanus

McCranie, J. R. (2015): A checklist of the amphibians and reptiles of Honduras, with additions, comments on taxonomy, some recent taxonomic decisions, and areas of further studies needed. — Zootaxa, 3931 (3): 352-386.

 

Elapidae

Naja atra

Naja kaouthia

Wüster, W. (1996): Taxonomic change and toxinology: systematic revisions of the Asiatic cobras (Naja naja species complex) — Toxicon, 34: 339-406.

 

Elapidae

Naja mandalayensis

Slowinski, J. B. & Wüster, W. (2000.): A new cobra (Elapidae: Naia) from Myanmar (Burma) - Herpetologica, 56: 257-270.

 

Elapidae

Naja oxiana

Naja philippinensis

Naja sagittifera

Naja samarensis

Naja siamensis

Naja sputatrix

Naja sumatrana

Wüster, W. (1996): Taxonomic change and toxinology: systematic revisions of the Asiatic cobras (Naja naja species complex) — Toxicon, 34: 339-406.

 

Pythonidae

Leiopython bennettorum

Leiopython biakensis

Leiopython fredparkeri

Leiopython huonensis

Leiopython hoserae

Schleip, W. D. (2008): Revision of the genus Leiopython Hubrecht 1879 (Serpentes: Pythonidae) with the redescription of taxa recently described by Hoser (2000) and the description of new species. — Journal of Herpetology, 42(4): 645-667.

 

Pythonidae

Morelia clastolepis

Morelia kinghorni

Morelia nauta

Morelia tracyae

Harvey, M. B., Barker, D. B., Ammerman, L. K. & Chippindale, P. T. (2000): Systematics of pythons of the Morelia amethistina complex (Serpentes: Boidae) with the description of three new species — Herpetological Monographs, l4: 139-185.

 

Pythonidae

Python bivittatus

Jacobs, H. J., Auliya, M. & Böhme, W. (2009): Zur Taxonomie des Dunklen Tigerpythons, Python molurus bivittatus KUHL, 1820, speziell der Population von Sulawesi. — Sauria, 31: 5-16.

 

Pythonidae

Python breitensteini

Python brongersmai

Keogh, J. S., Barker, D. G. & Shine, R. 2001.Heavily exploited but poorly known: systematics and biogeography of commercially harvested pythons (Python curtus group) in Southeast Asia — Biological Journal of the Linnean Society, 73: 113-129.

 

Pythonidae

Python kyaiktiyo

Zug, G.R., Grotte, S. W. & Jacobs, J. F. (2011): Pythons in Burma: Short-tailed python (Reptilia: Squamata). — Proc. biol. Soc. Washington, 124(2): 112-136.

 

Pythonidae

Python natalensis

Broadley, D. G. (1999): The southern African python, Python natalensis A. Smith 1840, is a valid species. — African Herp News, 29: 31-32.

 

Tropidophiidae

Tropidophis spp.

mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Taxa

Hedges, S.B. (2002): Morphological variation and the definition of species in the snake genus Tropidophis (Serpentes, Tropidophiidae). — Bulletin of the Natural History Museum, London (Zoology), 68 (2): 83-90.

 

Tropidophiidae

Tropidophis celiae

Hedges, B. S., Estrada, A. R. & Diaz, L. M. (1999): New snake (Tropidophis) from western Cuba - Copeia, 1999(2): 376-381.

 

Tropidophiidae

Tropidophis grapiuna

Curcio, F. F., Sales Nunes, P. M., Suzart Argolo, A. J., Skuk, G. & Rodrigues, M. T. (2012): Taxonomy of the South American dwarf boas of the genus Tropidophis Bibron, 1840, with the description of two new species from the Atlantic forest (Serpentes: Tropidophiidae). — Herpetological Monographs, 26 (1): 80-121.

 

Tropidophiidae

Tropidophis hendersoni

Hedges, B. S. & Garrido, O. (2002): A new snake of the genus Tropidophis (Tropidophiidae) from Eastern Cuba - Journal of Herpetology, 36:157-161.

 

Tropidophiidae

Tropidophis morenoi

Hedges, B. S., Garrido, O. & Diaz, L. M. (2001): A new banded snake of the genus Tropidophis (Tropidophiidae) from north-central Cuba - Journal of Herpetology,35: 615-617.

 

Tropidophiidae

Tropidophis preciosus

Curcio, F. F., Sales Nunes, P. M., Suzart Argolo, A. J., Skuk, G. & Rodrigues, M. T. (2012): Taxonomy of the South American dwarf boas of the genus Tropidophis Bibron, 1840, with the description of two new species from the Atlantic forest (Serpentes: Tropidophiidae). — Herpetological Monographs, 26 (1): 80-121.

 

Tropidophiidae

Tropidophis spiritus

Hedges, B. S. & Garrido, O. (1999): A new snake of the genus Tropidophis (Tropidophiidae) from central Cuba - Journal of Herpetology, 33: 436-441.

 

Tropidophiidae

Tropidophis xanthogaster

Domínguez, M., Moreno, L. V. & Hedges, S. B. (2006): A new snake of the genus Tropidophis (Tropidophiidae) from the Guanahacabibes Peninsula of Western Cuba. — Amphibia-Reptilia, 27(3): 427-432.

TESTUDINES

 

Gattungsnamen Testudines

Wermuth, H. & Mertens, R. (1996) (Neudruck): Schildkröte, Krokodile, Brückenechsen. xvii + 506 S. Gustav Fischer Verlag, Jena.

 

 

für Art- und Familiennamen — mit Ausnahme der Beibehaltung der Namen Mauremys iversoni, Mauremys pritchardi, Ocadia glyphistoma, Ocadia philippeni, Sacalia pseudocellata, und der nachstehend aufgeführten Taxa

Fritz, U. & Havaš, P. (2007): Checklist of Chelonians of the World. — Vertebrate Zoology, 57(2): 149-368. Dresden. ISSN 1864-5755 [ohne den Anhang]

 

Emydidae

Graptemys pearlensis

Ennen, J. R., Lovich, J. E., Kreiser, B. R., Selman, W. & Qualls, C. P. (2010): Genetic and morphological variation between populations of the Pascagoula Map Turtle (Graptemys gibbonsi) in the Pearl and Pascagoula Rivers with description of a new species. — Chelonian Conservation and Biology, 9(1): 98-113.

 

Geoemydidae

Batagur affinis

Praschag, P., Sommer, R. S., McCarthy, C., Gemel, R. & Fritz, U. (2008): Naming one of the world's rarest chelonians, the southern Batagur. — Zootaxa, 1758: 61-68.

 

Geoemydidae

Batagur borneoensis,

Batagur dhongoka,

Batagur kachuga,

Batagur trivittata

Praschag, P., Hundsdörfer, A. K. & Fritz, U. (2007): Phylogeny and taxonomy of endangered South and South-east Asian freshwater turtles elucidates by mtDNA sequence variation (Testudines: Geoemydidae: Batagur, Callagur, Hardella, Kachuga, Pangshura). — Zoologica Scripta, 36: 429-442.

 

Geoemydidae

Cuora bourreti

Cuora picturata

Spinks, P.Q., Thomson, R.C., Zhang, Y.P., Che, J., Wu, Y. & Shaffer, H.B. (2012): Species boundaries and phylogenetic relationships in the critically endangered Asian box turtle genus Cuora. — Molecular Phylogenetics and Evolution, 63: 656-667. doi:10.1016/j.ympev.2012.02.014.

 

Geoemydidae

Cyclemys enigmatica,

Cyclemys fusca

Cyclemys gemeli

Cyclemys oldhamii

Fritz, U., Guicking, D., Auer, M., Sommer, R. s., Wink, M. & Hundsdörfer, A. K. (2008): Diversity of the Southeast Asian leaf turtle genus Cyclemys: how many leaves on its tree of life? — Zoologica Scripta, 37: 367-390.

 

Geoemydidae

Mauremys reevesii

Barth, D., Bernhard, D., Fritzsch, G. & U. Fritz (2004): The freshwater turtle genus Mauremys (Testudines, Geoemydidae) — a textbook example of an east-west disjunction or a taxonomic misconcept? — Zoologica Scripta, 33: 213-221.

 

Testudinidae

Centrochelys sulcata

Turtle Taxonomy Working Group [van Dijk, P. P., Iverson, J. B., Rhodin, A. G. J., Shaffer, H. B. & Bour, R.] (2014): Turtles of the world, 7th edition: Annotated checklist of taxonomy, synonymy, distribution with maps, and conservation status. 000. v7. — Chelonian Research Monographs, 5 doi: 10.3854/crm.5.000.checklist.v7.2014.

 

Testudinidae

Chelonoidis carbonarius

Chelonoidis denticulatus

Chelonoidis niger

Olson, S.L. & David, N. (2014): The gender of the tortoise genus Chelonoidis Fitzinger, 1835 (Testudines: Testudinidae). — Proceedings of the Biological Society of Washington, 126(4): 393-394.

 

Testudinidae

Gopherus morafkai

Murphy, R. W., Berry, K. H., Edwards, T., Levitón, A. E., Lathrop, A. & Riedle, J. D. (2011): The dazed and confused identity of Agassiz's land tortoise, Gopherus agassizii (Testudines, Testudinidae) with the description of a new species, and its consequences for conservation. — Zookeys, 113: 39-71.

 

Testudinidae

Homopus solus

Branch, W. R. (2007): A new species of tortoise of the genus Homopus (Chelonia: Testudinidae) from southern Namibia. — African Journal of Herpetology, 56(1): 1-21.

 

Testudinidae

Kinixys nogueyi

Kinixys zombensis

Kindler, C., Branch, W. R., Hofmeyr, M. D., Maran, J., Široký, P., Vences, M., Harvey, J., Hauswaldt, J. S., Schleicher, A., Stuckas, H. & Fritz, U. (2012): Molecular phylogeny of African hinge-back tortoises (Kinixys): implications for phylogeography and taxonomy (Testudines: Testudinidae). — Journal of Zoological Systematics and Evolutionary Research, 50: 192-201.

 

Trionychidae

Lissemys ceylonensis

Praschag, P., Stuckas, H., Päckert, M., Maran, J. & Fritz, U. (2011): Mitochondrial DNA sequences suggest a revised taxonomy of Asian flapshell turtles (Lissemys Smith, 1931) and the validity of previously unrecognized taxa (Testudines: Trionychidae). — Vertebrate Zoology, 61(1): 147-160.

 

Trionychidae

Nilssonia gangeticus

Nilssonia hurum

Nilssonia nigricans

Praschag, P., Hundsdörfer, A.K., Reza, A.H.M.A. & Fritz, U. (2007): Genetic evidence for wildliving Aspideretes nigricans and a molecular phylogeny of South Asian softshell turtles (Reptilia: Trionychidae: Aspideretes, Nilssonia). — Zoologica Scripta, 36:301-310.

AMPHIBIA

 

 

Amphibia spp.

Taxonomische Checkliste der in den Anhänges des CITES-Übereinkommens und den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Amphibienarten. Arteninformation entnommen aus Frost, D. R. (Hrsg.) (2015), Amphibian Species of the World: a taxonomic and geographic reference, an online reference (http://research.amnh.org/herpetology/amphibia/index.html) Fassung 6.0 vom Mai 2015 mit zusätzlichen Anmerkungen des Nomenklaturexperten des CITES-Auschusses für Tiere.

ELASMOBRANCHII, ACTINOPTERI, COELACANTHI UND DIPNEUSTI

 

 

Alle Fischarten mit Ausnahme der Gattung Hippocampus

Taxonomische Checkliste der in den Anhängen des CITES-Übereinkommens und in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Fischarten (Elasmobranchii, Actinopteri, Coelacanthi und Dipneusti mit Ausnahme der Gattung Hippocampus). Angaben entnommen aus Eschmeyer, W.N. & Fricke, R. (Hrsg.): Catalog of Fishes, an online reference (http://researcharchive.calacademy.org/research/Ichthyology/catalog/fishcatmain.asp), neueste Fassung vom 3. February 2015.

SYNGNATHIFORMES

Syngnathidae

Hippocampus spp.

Horne, M. L. (2001): A new seahorse species (Syngnathidae: Hippocampus) from the Great Barrier Reef - Records of the Australian Museum, 53: 243-246.

Kuiter, R. H. (2001): Revision of the Australian seahorses of the genus Hippocampus (Syngnathiformes: Syngnathidae) with a description of nine new species - Records of the Australian Museum, 53: 293-340.

Kuiter, R. H. (2003): A new pygmy seahorse (Pisces: Syngnathidae: Hippocampus) from Lord Howe Island - Records of the Australian Museum, 55: 113-116.

Lourie, S. A. & Randall, J. E. (2003): A new pygmy seahorse, Hippocampus denise (Teleostei: Syngnathidae), from the Indo-Pacific — Zoological Studies, 42: 284-291.

Lourie, S. A., Vincent, A. C. J. & Hall, H. J. (1999): Seahorses. An identification guide to the world's species and their conservation. Project Seahorse (ISBN 0 9534693 0 1) (Zweite Auflage auf CD-ROM erhältlich).

 

Syngnathidae

Hippocampus dahli

Kuiter, R. H. (2001): Revision of the Australian seahorses of the genus Hippocampus (Syngnathiformes: Syngnathidae) with a description of nine new species - Records of the Australian Museum, 53: 293-340.

 

Syngnathidae

Hippocampus debelius

Gomon, M. F. & Kuiter, R. H. (2009): Two new pygmy seahorses (Teleostei: Syngnathidae: Hippocampus) from the Indo-West Pacific. — Aqua, Int. J. of Ichthyology, 15(1): 37-44.

 

Syngnathidae

Hippocampus paradoxus

Foster, R. & Gomon, M. F. (2010): A new seahorse (Teleostei: Syngnathidae: Hippocampus) from south-western Australia. — Zootaxa, 2613: 61-68.

 

Syngnathidae

Hippocampus patagonicus

Piacentino, G. L. M. & Luzzatto, D. C. (2004): Hippocampus patagonicus sp. nov., new seahorse from Argentina (Pisces, Syngnathiformes). -- Revista del Museo Argentino de Ciencias Naturales, 6(2): 339-349.

 

Syngnathidae

Hippocampus planifrons

Kuiter, R. H. (2001): Revision of the Australian seahorses of the genus Hippocampus (Syngnathiformes: Syngnathidae) with a description of nine new species - Records of the Australian Museum, 53: 293-340.

 

Syngnathidae

Hippocampus pontohi

Lourie, S. A. & Kuiter, R. H. (2008): Three new pygmy seahorse species from Indonesia (Teleostei: Syngnathidae: Hippocampus). — Zootaxa, 1963: 54-68.

 

Syngnathidae

Hippocampus satomiae

Hippocampus severnsi

Lourie, S. A. & Kuiter, R. H. (2008): Three new pygmy seahorse species from Indonesia (Teleostei: Syngnathidae: Hippocampus). — Zootaxa, 1963: 54-68.

 

Syngnathidae

Hippocampus tyro

Randall, J. & Lourie, S. A. (2009): Hippocampus tyro, a new seahorse (Gasterosteiformes: Syngnathidae) from the Seychelles. — Smithiana Bulletin, 10: 19-21.

 

Syngnathidae

Hippocampus waleanus

Gomon, M. F. & Kuiter, R. H. (2009): Two new pygmy seahorses (Teleostei: Syngnathidae: Hippocampus) from the Indo-West Pacific. -- Aqua, Int. J. of Ichthyology, 15(1): 37-44.

ARACHNIDA

ARANEAE

Theraphosidae

Aphonopelma albiceps

Aphonopelma pallidum

Brachypelma spp.

mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Taxa

Taxonomische Checkliste der in der CITES-Liste geführten Spinnenarten, Angaben entnommen aus Platnick, N. (2006), The World Spider Catalog, an online reference, Fassung 6.5 vom 7. April 2006.

 

Theraphosidae

Brachypelma ruhnaui wird zusammen mit Brachypelma albiceps in der CITES-Liste als Aphonopelma albiceps bezeichnet

Platnick, N. I. (2014): The World Spider Catalogue, V15. http://platnick.sklipkani.cz/html/

 

Theraphosidae

Brachypelma kahlenbergi

Rudloff, J.-P. (2008): Eine neue Brachypelma-Art aus Mexiko (Araneae: Mygalomorphae: Theraphosidae: Theraphosinae). — Arthropoda, 16(2): 26-30.

SCORPIONES

Scorpionidae

Pandinus spp.

mit Ausnahme des nachstehend aufgeführten Taxons

Lourenco, W. R. & Cloudsley-Thompson, J. C. (1996): Recognition and distribution of the scorpions of the genus Pandinus Thorell, 1876 accorded protection by the Washington Convention - Biogeographica, 72(3): 133-143.

 

 

Pandinus roeseli

Lourenco, W. R. (2014): Further considerations on the identity and distribution of Pandinus imperator (C. L. Koch, 1841) and description of a new species from Cameroon (Scorpiones: Scorpionidae). — Entomologische Mitteilungen aus dem Zoologischen Museum Hamburg, 17(192): 139-151.

INSECTA

COLEOPTERA

Lucanidae

Colophon spp.

Bartolozzi, L. (2005): Description of two new stag beetle species from South Africa (Coleoptera: Lucanidae). — African Entomology, 13(2): 347-352.

LEPIDOPTERA

Papilionidae

Ornithoptera spp.

Trogonoptera spp.

Troides spp.

Matsuka, H. (2001): Natural History of Birdwing Butterflies. 367 pp. Tokyo (Matsuka Shuppan). (ISBN 4-9900697-0-6).

HIRUDINOIDEA

ARHYNCHOBDELLIDA

Hirudinidae

Hirudo medicinalis

Hirudo verbana

Nesemann, H. & Neubert, E. (1999): Annelida: Clitellata: Branchiobdellida, Acanthobdellea, Hirudinea. Süßwasserfauna von Mitteleuropa, Band 6/2, 178 S., Spektrum Akad. Verlag, Berlin. ISBN 3-8274-0927-6.

BIVALVIA

VENEROIDA

Tridacnidae

Tridacna ningaloo

Penny, S. & Willan, R.C. (2014): Description of a new species of giant clam (Bivalvia: Tridacnidae) from Ningaloo Reef, Western Australia. — Molluscan Research, 34 (3): 201-211.

 

Tridacnidae

Tridacna noae

Su, Y., Hung, J.-H., Kubo, H. & Liu, L.-L. (2014): Tridacna noae (Röding, 1798) — a valid giant clam species separated from T. maxima (Röding, 1798) by morphological and genetic data. — Raffles Bulletin of Zoology, 62: 124-135.

ANTHOZOA UND HYDROZOA

 

Alle in der CITES-Liste geführten Arten

Taxonomische Checkliste aller in der CITES-Liste geführten Korallenarten, basierend auf von UNEP-WCMC zusammengestellten Informationen, 2012.



FLORA

 

 

Taxon

Taxonomische Referenz

Allgemeine Referenz

Gattungs-bezeichnungen

Für die Gattungsbezeichnungen aller in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführten Pflanzen, sofern die Konferenz der Vertragsparteien hierfür keine Standardcheckliste angenommen hat.

The Plant-Book, zweite Auflage, [D. J. Mabberley, 1997, Cambridge University Press (berichtigter Neudruck 1998)] für die Gattungsbezeichnungen aller in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführten Pflanzen, sofern die Konferenz der Vertragsparteien hierfür keine Standardcheckliste angenommen hat)

Allgemeine Referenz

Gattungs-bezeichnungen

Für nicht in The Plant- Book genannte Gattungssynonyme, sofern die Konferenz der Vertragsparteien hierfür keine Standardchecklisten angenommen hat.

A Dictionary of Flowering Plants and Ferns, 8th edition, (J. C. Willis, revised by H. K. Airy Shaw, 1973, Cambridge University Press) für nicht in The Plant-Book genannte Gattungssynonyme, sofern die Konferenz der Vertragsparteien hierfür keine Standardchecklisten, wie im Folgenden angegeben, angenommen hat.

AMARYLLIDACEAE, PRIMULACEAE

 

Cyclamen, Galanthus und Sternbergia

CITES Bulb Checklist (A. P. Davis et al., 1999, zusammengestellt von Royal Botanic Gardens, Kew, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) als Leitlinien zur Angabe der Artnamen bei Cyclamen, Galanthus und Sternbergia.

APOCYNACEAE

 

Pachypodium spp.

CITES Aloe and Pachypodium Checklist (U. Eggli et al., 2001, zusammengestellt von der Städtischen Sukkulenten-Sammlung, Zürich, Schweiz, in Zusammenarbeit mit den Royal Botanic Gardens, Kew, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) und die Neuausgabe: An Update and Supplement to the CITES Aloe & Pachypodium Checklist [J. M. Lüthy (2007), CITES-Vollzugsbehörde der Schweiz, Bern, Schweiz] als Leitlinie zur Angabe der Artnamen bei Aloe und Pachypodium.

 

 

Hoodia spp.

Plants of Southern Africa: an annotated checklist. Germishuizen, G. & Meyer N. L. (Hrsg.) (2003). Strelitzia 14: 150-151. National Botanical Institute, Pretoria, South Africa, als Leitline zur Angabe von Artnamen bei Hoodia.

CACTACEAE

 

Alle Cactaceae

CITES Cactaceae Checklist, dritte Auflage, (2016, zusammengestellt von D. Hunt) als Leitlinie zur Angabe von Artnahmen bei Cactaceae. Als PDF-Dokument abrufbar unter der Rubrik CITES der Website der Royal Botanic Gardens, Kew, UK. http://www.kew.org/kew-science/people-and-data/resources-and-databases/cites-resources.

CYCADACEAE, STANGERIACEAE und ZAMIACEAE

 

Alle Cycadaceae, Stangeriaceae und Zamiaceae

The World List of Cycads: CITES and Cycads: Checklist 2013 (Roy Osborne, Michael A. Calonje, Ken D. Hill, Leonie Stanberg & Dennis Wm. Stevenson) in CITES and Cycads a user's guide (Rutherford, C. et al., Royal Botanic Gardens, Kew, UK 2013), als Leitlinie zur Angabe von Artnamen bei Cycadaceae, Stangeriaceae und Zamiaceae.

DICKSONIACEAE

 

Dicksonia-Arten Amerikas

Dicksonia species of the Americas (2003, zusammengestellt vom Botanischen Garten Bonn und dem Bundesamt für Naturschutz, Bonn, Deutschland) als Leitlinie zur Angabe von Artnamen bei Dicksonia.

DROSERACEAE, NEPHENTACEAE, SARRACENIACEAE

 

Dionaea, Nepenthes und Sarracenia

CITES Carnivorous Plant Checklist, (B. von Arx et al., 2001, Royal Botanic Gardens, Kew, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) als Leitlinie zur Angabe von Artnamen bei Dionaea, Nepenthes und Sarracenia.

EBANACEAE

 

Populationen von Diospyros spp. in Madagaskar

Die Gattung Diospyros in Madagaskar: Eine vorläufige Checkliste für CITES-Vertragsparteien (CVPM 2016), basierend auf dem Catalogue of the Vascular Plants of Madagascar ist abrufbar auf der Website des Katalogs. Diese Referenz ist als Leitlinie zur Angabe von Artnamen bei Diospyros aus Madagaskar heranzuziehen. Siehe http://www.tropicos.org/ProlectWebPortal.aspx?pagename=Diospyros&prolectid=17. Link zur Seite:: http://www.tropicos.org/Name/40031908?proiectid=17 Link zum PDF-Dokument: http://www.tropicos.org/docs/MadCat/Diospyros%20checklist%2028.03.2016.pdf

EUPHORBIACEAE

 

Sukkulenten-Arten von Euphorbia

The CITES Checklist of Succulent Euphorbia Taxa (Euphorbiaceae), zweite Auflage (S. Carter & U. Eggli, 2003, veröffentlicht vom Bundesamt für Naturschutz, Bonn, Deutschland) Leitlinie zur Angabe der Artnamen von sukkulenten Euphorbien.

LEGUMINACEAE

 

Populationen von Dalbergia spp. in Madagaskar

Eine vorläufige Dalbergia-Checkliste für Madagaskar für CITES-Vertragsparteien (CVPM 2014), basierend auf dem Catalogue of the Vascular Plants of Madagascar ist auf der CITES-Website als PDF-Dokument abrufbar unter SC65 Inf. 21. Diese Referenz ist als Leitlinie zur Angabe von Artnamen bei Dalbergia aus Madagaskar heranzuziehen. Siehe: https://cites.org/sites/default/files/eng/com/sc/65/Inf/E-SC65-Inf-21.pdf

LILIACEAE

 

Aloe spp.

CITES Aloe and Pachypodium Checklist (U. Eggli et al., 2001, zusammengestellt von der Städtischen Sukkulenten-Sammlung, Zürich, Schweiz, in Zusammenarbeit mit den Royal Botanic Gardens, Kew, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) und die Neuausgabe: An Update and Supplement to the CITES Aloe & Pachypodium Checklist [J. M. Lüthy (2007), CITES-Vollzugsbehörde der Schweiz, Bern, Schweiz] als Leitlinien zur Angabe von Artnamen bei Aloe und Pachypodium.

ORCHIDACEAE

 

Laelia, Paphiopedilum, Phalaenopsis, Phragmipedium, Pleione und Sophronitis (Band 1, 1995), Cymbidium, Dendrobium, Disa, Dracula und Encyclia (Band 2, 1997) sowie Aerangis, Angraecum, Ascocentrum, Bletilla, Brassavola, Calanthe, Catasetum, Miltonia, Miltonioides und Miltoniopsis, Renanthera, Renantherella, Rhynchostylis, Rossioglossum, Vanda und Vandopsis (Band 3, 2001); Aerides, Coelogyne, Comparettia und Masdevallia

CITES Orchid Checklist, (zusammengestellt von Royal Botanic Gardens, Kew, Vereinigtes Königreich) als Leitlinien zur Angabe von Artnamen bei Cattleya, Cypripedium, Laelia, Paphiopedilum, Phalaenopsis, Phragmipedium, Pleione und Sophronitis (Band 1, 1995), Cymbidium, Dendrobium, Disa, Dracula und Encyclia (Band 2, 1997), Aerangis, Angraecum, Ascocentrum, Bletilla, Brassavola, Calanthe, Catasetum, Miltonia, Miltonioides und Miltoniopsis, Renanthera, Renantherella, Rhynchostylis, Rossioglossum, Vanda und Vandopsis (Band 3, 2001) sowie Aerides, Coelogyne, Comparettia und Masdevallia (Band 4, 2006).

 

 

Bulbophyllum spp.

CITES checklist for Bulbophyllum and allied taxa (Orchidaceae). Sieder, A., Rainer, H., Kiehn, M. (2007): Anschrift der Autoren: Department für Biogeographie und Botanischer Garten der Universität Wien; Rennweg 14, 1030 Wien (Österreich) als Leitline zur Angabe von Artnamen Bulbophyllum.

PALMAE

 

Dypsis decipiens und Dypsis decaryi

Vorgeschlagene Standardreferenz für zwei in der CITES-Liste geführte, in Madagaskar endemische Palmenarten (CVPM 2016), basierend auf dem Catalogue of the Vascular Plants of Madagascar, als PDF-Dokument abrufbar auf der Website des US Fish & Wildlife Service. Diese Referenz ist als Leitlinie zur Angabe von Artnamen bei Dypsis decipiens und Dypsis decaryi heranzuziehen. Siehe: http://www.fws.gov/international/

TAXACEAE

 

Arten von Taxus

World Checklist and Bibliography of Conifers (A. Farjon, 2001) als Leitline zur Angabe von Artnamen bei Taxus.

ZYGOPHYLLACEAE

 

Guaiacum spp.

Lista de especies, nomenclatura y distribución en el género Guaiacum. Davila Aranda. P. & Schippmann, U. (2006): Medicinal Plant Conservation 12:50 als Leitlinie zur Angabe von Artnamen bei Guaiacum.

▼B




ANHANG IX

1. Codes für die Angabe des Zwecks einer Transaktion gemäß Artikel 5 Nummer 5 in Genehmigungen und Bescheinigungen

B

Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung

E

Bildung

G

botanische Gärten

H

Jagdtrophäen

L

Strafverfolgung/gerichtlich/forensisch

M

medizinisch (einschließlich bio-medizinischer Forschung)

N

Wiederansiedlung oder Auswilderung

P

persönliche Zwecke

▼M6

Q

Wanderausstellungen (Musterkollektion, Zirkus, nicht ortsfeste Tier- oder Pflanzenschau, Orchester oder Museumsausstellung zur kommerziellen Zurschaustellung)

▼B

S

wissenschaftliche Zwecke

T

kommerzielle Zwecke

Z

zoologische Gärten

2. Codes zur Angabe der Herkunft von Exemplaren gemäß Artikel 5 Nummer 6 in Genehmigungen und Bescheinigungen

W

der Natur entnommene Exemplare

▼M2

R

in einer kontrollierten Umgebung aufgezogene Tierexemplare, die als Eier oder Jungtiere der Natur entnommen wurden, wo sie andernfalls nur sehr geringe Chancen gehabt hätten, bis zum ausgewachsenen Alter zu überleben

D

Tiere von Arten in Anhang A, in Gefangenschaft zu kommerziellen Zwecken gezüchtet in gemäß der Entschließung Conf.12.10 (Rev. CoP15) in das Register des CITES-Sekretariats aufgenommenen Betrieben, und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile davon und Erzeugnisse darau

▼B

A

zu nichtkommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Gegenstände daraus

▼M2

C

in Gefangenschaft gezüchtete Tiere gemäß Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 sowie Teile davon und Erzeugnisse daraus

▼B

F

in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel XIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 nicht erfüllt sind, sowie Teile und Gegenstände daraus

I

eingezogene oder beschlagnahmte Exemplare ( 4 )

O

Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen (4) 

U

Herkunft unbekannt (ist zu begründen)

▼M6

X

Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden

▼M1




ANHANG X

IN ARTIKEL 62 NUMMER 1 GENANNTE TIERARTEN

Aves

ANSERIFORMES

Anatidae

Anas laysanensis

Anas querquedula

Aythya nyroca

Branta ruficollis

Branta sandvicensis

Oxyura leucocephala

COLUMBIFORMES

Columbidae

Columba livia

GALLIFORMES

Phasianidae

Catreus wallichii

Colinus virginianus ridgwayi

Crossoptilon crossoptilon

Crossoptilon mantchuricum

▼M6

Lophophorus impejanus

▼M1

Lophura edwardsi

Lophura swinhoii

Polyplectron napoleonis

Syrmaticus ellioti

Syrmaticus humiae

Syrmaticus mikado

PASSERIFORMES

Fringillidae

Carduelis cucullata

PSITTACIFORMES

Psittacidae

Cyanoramphus novaezelandiae

Psephotus dissimilis

▼B




ANHANG XI

Biologische Proben nach Artikel 18 und ihr Verwendungszweck



Probentyp

Typische Größe der Probe

Verwendung der Probe

Blut, flüssig

Tropfen oder 5 ml Vollblut in einem Röhrchen mit Antikoagulanzzusatz; kann binnen 36 Stunden verderben

Hämatologie und biochemischer Standardtest zur Diagnose von Krankheiten; taxonomische Forschung; biomedizinische Forschung

Blut, getrocknet (Abstrich)

ein Tropfen Blut verteilt auf einem Objektträger, üblicherweise mit einem chemischen Fixiermittel fixiert

Blutkörperchenzählung und Screening auf Krankheitsparasiten

Blut, geronnen (Serum)

5 ml Blut in einem Röhrchen mit oder ohne Blutgerinnsel

Serologie und Nachweis von Antikörpern als Hinweis auf eine Krankheit; biomedizinische Forschung

Gewebe, fixiert

5 mm3 Gewebeteile in einem Fixiermittel

Histologie und Elektronenmikroskopie zum Nachweis von Krankheitsanzeichen; taxonomische Forschung; biomedizinische Forschung

Gewebe, frisch (ausgenommen Eier, Sperma und Embryonen)

5 mm3 Gewebeteile, manchmal gefroren

Mikrobiologie und Toxikologie zum Nachweis von Organismen und Giften; taxonomische Forschung; biomedizinische Forschung

Tupfer

kleine Gewebeteile in einem Röhrchen auf einem Tupfer

Züchtung von Bakterien, Pilzen usw. zur Diagnose von Krankheiten

Haare, Haut, Federn, Schuppen

kleine, manchmal winzige Teile der Hautoberfläche in einem Röhrchen (Menge bis zu 10 ml) mit oder ohne Fixiermittel

genetische und forensische Tests und Nachweis von Parasiten und Krankheitserregern und andere Tests

Zelllinien und Gewebekulturen

keine Beschränkung der Probengröße

Zelllinien sind als primäre oder kontinuierliche Zelllinien angelegte künstliche Produkte, die in großem Umfang für Tests bei der Herstellung von Impfstoffen oder anderen Medizinprodukten und in der taxonomischen Forschung (z. B. Chromosomenstudien und DNA-Extraktion) verwendet werden

DNA

kleine Mengen Blut (bis zu 5 ml), Haare, Federfollikel, Muskel- und Organgewebe (z. B. Leber, Herz usw.), gereinigte DNA usw.

Bestimmung des Geschlechts; Identifizierung; forensische Untersuchungen; taxonomische Forschung; biomedizinische Forschung

Sekretionen (Speichel, Gift, Milch)

1-5 ml in Phiolen

phylogenetische Forschung, Herstellung von Gegengiften, biomedizinische Forschung




ANHANG XII

Vergleichstabelle



Verordnung (EG) Nr. 1808/2001

Diese Verordnung

Artikel 1 Buchstaben a und b

Artikel 1 Nummern 1 und 2

Artikel 1 Buchstabe c

Artikel 1 Buchstaben d, e und f

Artikel 1 Nummern 3, 4 und 5

Artikel 1 Nummern 6, 7 und 8

Artikel 2 Absätze 1 und 2

Artikel 2 Absätze 1 und 2

Artikel 2 Absätze 3 und 4

Artikel 2 Absätze 3 und 4

Artikel 2 Absätze 5 und 6

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 5 Absatz 1 Nummern 1 und 2

Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3

Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben c, d und e

Artikel 5 Absatz 1 Nummern 4, 5 und 6

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 6

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 7

Artikel 5

Artikel 8

Artikel 6

Artikel 9

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 10

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 11

Artikel 7 Absätze 3 und 4

Artikel 12

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 13

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 14

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 15 Absätze 1 und 2

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 15 Absätze 3 und 4

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 16

Artikel 8 Absätze 6 und 7

Artikel 17

Artikel 18-19

Artikel 9

Artikel 20

Artikel 10

Artikel 21

Artikel 11

Artikel 22

Artikel 12

Artikel 23

Artikel 13

Artikel 24

Artikel 14

Artikel 25

Artikel 15

Artikel 26

Artikel 16

Artikel 27

Artikel 17

Artikel 28

Artikel 18

Artikel 29

Artikel 30-44

Artikel 19

Artikel 45

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 46

Artikel 20 Absatz 2

Artikel 47

Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben d und e

Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben c und d

Artikel 20 Absatz 4

Artikel 49

Artikel 20 Absätze 5 und 6

Artikel 50 Absätze 1 und 2

Artikel 21

Artikel 51

Artikel 22

Artikel 52

Artikel 23

Artikel 53

Artikel 24

Artikel 54

Artikel 25

Artikel 55

Artikel 26

Artikel 56

Artikel 27 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich und folgender Wortlaut

Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 27 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 57 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 27 Absatz 5 Buchstaben a und b

Artikel 57 Absatz 5 Buchstaben a und b

Artikel 57 Absatz 5 Buchstaben c und d

Artikel 28 Absatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich

Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 28 Absätze 2 und 3

Artikel 58 Absätze 2 und 3

Artikel 28 Absatz 4 Buchstaben a und b

Artikel 58 Absatz 4

Artikel 29

Artikel 59

Artikel 30

Artikel 60

Artikel 31

Artikel 61

Artikel 32

Artikel 62

Artikel 33

Artikel 63

Artikel 34 Absatz 1

Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben a bis f

Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a bis f

Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben g und h

Artikel 64 Absatz 2

Artikel 35 Absätze 1 und 2

Artikel 65 Absätze 1 und 2

Artikel 35 Absatz 3, Buchstaben a und b

Artikel 65 Absatz 3

Artikel 65 Absatz 4

Artikel 36 Absatz 1

Artikel 66 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 36 Absatz 2

Artikel 66 Absatz 4

Artikel 36 Absätze 3 und 4

Artikel 66 Absätze 5 und 6

Artikel 66 Absatz 7

Artikel 36 Absatz 5

Artikel 66 Absatz 8

Artikel 37

Artikel 67

Artikel 38

Artikel 68

Artikel 39

Artikel 69

Artikel 40

Artikel 70

Artikel 41

Artikel 71

Artikel 42

Artikel 74

Artikel 43

Artikel 72

Artikel 44

Artikel 73

Artikel 45

Artikel 75

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang IV

Anhang III

Anhang V

Anhang IV

Anhang VI

Anhang V

Anhang VII

Anhang VI

Anhang VIII

Anhang VII

Anhang IX

Anhang VIII

Anhang X

Anhang XI

Anhang XII

▼M6




ANHANG XIII

ARTEN UND POPULATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 57 BUCHSTABE 3a

Ceratotherium simum simum

Hippopotamus amphibius

Loxodonta africana

Ovis ammon

Panthera leo

Ursus maritimus



( 1 ) ABl. L 242 vom 7.9.2012, S. 13.

( 1 ) ABl. L 344 vom 7.12.1983, S. 1.

( 2 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/57 der Kommission vom 15. Januar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission hinsichtlich der Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigung, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (ABl. L 10 vom 16.1.2015, S. 19).

( 2 ) Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird.