02006R0765 — DE — 10.03.2022 — 034.001


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►B

▼M46

VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2006 DES RATES

vom 18. Mai 2006

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

▼B

(ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1587/2006 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2006

  L 294

25

25.10.2006

 M2

VERORDNUNG (EG) NR. 1791/2006 DES RATES vom 20. November 2006

  L 363

1

20.12.2006

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 646/2008 DES RATES vom 8. Juli 2008

  L 180

5

9.7.2008

►M4

VERORDNUNG (EU) Nr. 84/2011 DES RATES vom 31. Januar 2011

  L 28

17

2.2.2011

 M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 271/2011 DES RATES vom 21. März 2011

  L 76

13

22.3.2011

 M6

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 505/2011 DES RATES vom 23. Mai 2011

  L 136

48

24.5.2011

►M7

VERORDNUNG (EU) Nr. 588/2011 DES RATES vom 20. Juni 2011

  L 161

1

21.6.2011

►M8

VERORDNUNG (EU) Nr. 999/2011 DES RATES vom 10. Oktober 2011

  L 265

6

11.10.2011

 M9

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1000/2011 DES RATES vom 10. Oktober 2011

  L 265

8

11.10.2011

 M10

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1320/2011 DES RATES vom 16. Dezember 2011

  L 335

15

17.12.2011

 M11

VERORDNUNG (EU) Nr. 114/2012 DES RATES vom 10. Februar 2012

  L 38

3

11.2.2012

 M12

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 170/2012 DES RATES vom 28. Februar 2012

  L 55

1

29.2.2012

 M13

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 265/2012 DES RATES vom 23. März 2012

  L 87

37

24.3.2012

►M14

VERORDNUNG (EU) Nr. 354/2012 DES RATES vom 23. April 2012

  L 113

1

25.4.2012

►M15

VERORDNUNG (EU) Nr. 1014/2012 DES RATES vom 6. November 2012

  L 307

1

7.11.2012

 M16

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1017/2012 DES RATES vom 6. November 2012

  L 307

7

7.11.2012

 M17

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 494/2013 DES RATES vom 29. Mai 2013

  L 143

1

30.5.2013

 M18

VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013

  L 158

1

10.6.2013

 M19

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1054/2013 DES RATES vom 29. Oktober 2013

  L 288

1

30.10.2013

 M20

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 46/2014 DES RATES vom 20. Januar 2014

  L 16

3

21.1.2014

 M21

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 740/2014 DES RATES vom 8. Juli 2014

  L 200

1

9.7.2014

 M22

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1159/2014 DES RATES vom 30. Oktober 2014

  L 311

2

31.10.2014

 M23

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1133 DES RATES vom 13. Juli 2015

  L 185

1

14.7.2015

 M24

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1326 DES RATES vom 31. Juli 2015

  L 206

16

1.8.2015

 M25

VERORDNUNG (EU) 2015/1948 DES RATES vom 29. Oktober 2015

  L 284

62

30.10.2015

 M26

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1949 DES RATES vom 29. Oktober 2015

  L 284

71

30.10.2015

 M27

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/276 DES RATES vom 25. Februar 2016

  L 52

19

27.2.2016

►M28

VERORDNUNG (EU) 2016/277 DES RATES vom 25. Februar 2016

  L 52

22

27.2.2016

 M29

VERORDNUNG (EU) 2017/331 DES RATES vom 27. Februar 2017

  L 50

9

28.2.2017

 M30

VERORDNUNG (EU) 2018/275 DES RATES vom 23. Februar 2018

  L 54

1

24.2.2018

►M31

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1163 DER KOMMISSION vom 5. Juli 2019

  L 182

33

8.7.2019

 M32

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1387 DES RATES vom 2. Oktober 2020

  L 319I

1

2.10.2020

 M33

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1648 DES RATES vom 6. November 2020

  L 370I

1

6.11.2020

 M34

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/2129 DES RATES vom 17. Dezember 2020

  L 426I

1

17.12.2020

►M35

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/339 DES RATES vom 25. Februar 2021

  L 68

29

26.2.2021

►M36

VERORDNUNG (EU) 2021/907 DES RATES vom 4. Juni 2021

  L 197I

1

4.6.2021

►M37

VERORDNUNG (EU) 2021/996 DES RATES vom 21. Juni 2021

  L 219I

1

21.6.2021

►M38

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/997 DES RATES vom 21. Juni 2021

  L 219I

3

21.6.2021

 M39

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/999 DES RATES vom 21. Juni 2021

  L 219I

55

21.6.2021

►M40

VERORDNUNG (EU) 2021/1030 DES RATES vom 24. Juni 2021

  L 224I

1

24.6.2021

►M41

VERORDNUNG (EU) 2021/1985 DES RATES vom 15. November 2021

  L 405

1

16.11.2021

►M42

VERORDNUNG (EU) 2021/1986 DES RATES vom 15. November 2021

  L 405

3

16.11.2021

►M43

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2124 DES RATES vom 2. Dezember 2021

  L 430I

1

2.12.2021

►M44

VERORDNUNG (EU) 2022/212 DES RATES vom 17. Februar 2022

  L 37

4

18.2.2022

►M45

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/300 DES RATES vom 24. Februar 2022

  L 46

3

25.2.2022

►M46

VERORDNUNG (EU) 2022/355 DES RATES vom 2. März 2022

  L 67

1

2.3.2022

►M47

VERORDNUNG (EU) 2022/398 DES RATES vom 9. März 2022

  L 82

1

9.3.2022


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 036 vom 6.2.2014, S.  22 (588/2011)

 C2

Berichtigung, ABl. L 299 vom 17.10.2014, S.  32 (46/2014)

 C3

Berichtigung, ABl. L 328 vom 13.11.2014, S.  60 (740/2014)

 C4

Berichtigung, ABl. L 176 vom 7.7.2015, S.  40 (740/2014)

 C5

Berichtigung, ABl. L 057 vom 18.2.2021, S.  94 (2020/1648)

 C6

Berichtigung, ABl. L 158 vom 6.5.2021, S.  24 (2020/2129)

►C7

Berichtigung, ABl. L 355 vom 7.10.2021, S.  142 (2019/1163)

►C8

Berichtigung, ABl. L 420 vom 25.11.2021, S.  133 (2021/1986)

►C9

Berichtigung, ABl. L 079 vom 9.3.2022, S.  38 (2021/1030)

►C10

Berichtigung, ABl. L 083I vom 10.3.2022, S.  2 (2022/398)




▼B

▼M46

VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2006 DES RATES

vom 18. Mai 2006

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

▼B



Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

a) 

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel;

b) 

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen;

c) 

öffentlich und nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, lang- und kurz-/mittelfristigen Anleihen, Optionsscheinen, Schuldverschreibungen und Derivatverträgen;

d) 

Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;

e) 

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche;

f) 

Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungsurkunden;

g) 

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen.

2. 

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeder Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderungen und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

3. 

„Wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

4. 

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung jeder Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

▼M7

5. 

„Gebiet der Gemeinschaft“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen;

▼M7

6. 

„Technische Hilfe“ Jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

▼C9

7. 

„Belarussisches Luftfahrtunternehmen“ ein Luftverkehrsunternehmen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung ist, die von den zuständigen Behörden von Belarus erteilt wurde;

▼M46

8. 

„Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck“ die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) aufgeführten Güter und Technologien;

▼C9

9. 

„Investitionsdienstleistungen“ folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:

i) 

Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten;

ii) 

Auftragsausführung für Kunden;

iii) 

Handel für eigene Rechnung;

iv) 

Portfolioverwaltung;

v) 

Anlageberatung;

vi) 

Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;

vii) 

Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;

viii) 

alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel über ein multilaterales Handelssystem;

▼C10

10. 

„übertragbare Wertpapiere“ die folgenden Gattungen von Wertpapieren, auch als Kryptowerte, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten:

i) 

Aktien und andere, Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere sowie Aktienzertifikate,

ii) 

Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschließlich Zertifikaten (Hinterlegungsscheinen) für solche Wertpapiere,

iii) 

alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf solcher übertragbarer Wertpapiere berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren bestimmt wird.

▼C9

11. 

„Geldmarktinstrumente“ die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten, wie Schatzanweisungen, Einlagenzertifikate und Commercial Papers, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten;

12. 

„Kreditinstitut“ ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder von Kunden entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren.

▼M44

13. 

„Vermittlungsdienste“

i) 

die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern oder Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder

ii) 

den Verkauf oder Kauf von Gütern oder Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann, wenn sie sich in Drittländern zur Verbringung in ein anderes Drittland befinden;

14. 

„öffentliches Unternehmen“ ein in Belarus niedergelassenes Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und sich am 1. Juni 2021 zu mehr als 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befand.

15. 

„Anspruch“ jede vor dem, am oder nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung erhobene Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und die insbesondere Folgendes umfasst:

i) 

Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

ii) 

Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer finanziellen Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs in jeder Form,

iii) 

Ansprüche auf Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

iv) 

Gegenansprüche,

v) 

Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

16. 

„Vertrag oder Transaktion“ jede Transaktion, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei der dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch Obligationen, Garantien oder Schadensersatzansprüche, insbesondere finanzielle Garantien oder finanzielle Schadensersatzansprüche sowie ein Kredit, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

▼M46

17. 

„Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe“ jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet; die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe dar;

18. 

„Partnerland“ ein Land, das eine Reihe von Ausfuhrkontrollmaßnahmen anwendet, die den in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen gemäß Anhang Vb im Wesentlichen gleichwertig sind;

19. 

„Kommunikationsgeräte für Verbraucher“ Geräte, die von Privatpersonen genutzt werden, wie Personal Computer und Peripheriegeräte (auch Festplatten und Drucker), Mobiltelefone, Smart-TV-Geräte, Speichergeräte (USB-Laufwerke) und Verbrauchersoftware für diese Geräte;

▼M47

20. 

„Zentralverwahrer“ eine juristische Person im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );

21. 

„Einlage“ ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschließlich von Guthaben, wenn:

i) 

seine Existenz nur durch ein Finanzinstrument im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) nachgewiesen werden kann, es sei denn, es handelt sich um ein Sparprodukt, das durch ein auf eine benannte Person lautendes Einlagenzertifikat verbrieft ist und das zum 2. Juli 2014 in einem Mitgliedstaat besteht,

ii) 

es nicht zum Nennwert rückzahlbar ist,

iii) 

es nur im Rahmen einer bestimmten, vom Kreditinstitut oder einem Dritten gestellten Garantie oder Vereinbarung rückzahlbar ist;

22. 

„Staatsbürgerschaftsregelungen für Investoren“ (oder „goldene Pässe“) die von einem Mitgliedstaat eingeführten Verfahren, die es Drittstaatsangehörigen ermöglichen, die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats im Gegenzug für vorab festgelegte Zahlungen und Investitionen zu erwerben;

23. 

„Aufenthaltsregelungen für Investoren“ (oder „goldene Visa“) die von einem Mitgliedstaat eingeführten Verfahren, die es Drittstaatsangehörigen ermöglichen, einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats im Gegenzug für vorab festgelegte Zahlungen und Investitionen zu erlangen;

24. 

„Handelsplatz“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU einen geregelten Markt, ein multilaterales Handelssystem oder ein organisiertes Handelssystem.

▼M7

Artikel 1a

(1)  

Es ist verboten,

a) 

die in Anhang III aufgeführte Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b) 

wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)  
Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt werden.
(3)  
Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Pepression verwendbaren Ausrüstungen genehmigen, wenn diese ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen.

▼M40 —————

▼M7

Artikel 1b

(1)  

Es ist verboten,

a) 

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( 4 ) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

b) 

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang III aufgeführten Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, zu erbringen;

c) 

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang III aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen;

d) 

wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)  

Abweichend von Absatz 1 gelten diese Verbote nicht für

a) 

nichtletale militärische Ausrüstung oder zur internen Repression verwendbare Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen und der Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Vereinten Nationen und der EU bestimmt ist, oder

b) 

►C1  nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, ◄ die mit einer Kugelsicherung ausgerüstet sind und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Belarus bestimmt sind,

vorausgesetzt, dass dies zuvor von der auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats genehmigt wurde.

(3)  
Absatz 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Belarus ausgeführt werden.

▼M40 —————

▼M40

Artikel 1c

(1)  
Es ist verboten, die in Anhang IV aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2)  
Die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigung nach Absatz 1 nicht, wenn sie vernünftige Gründe für die Feststellung haben, dass die betreffende Ausrüstung, Technologie oder Software zur Repression in Belarus durch die belarussische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, verwendet würde.
(3)  
Anhang IV enthält Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs bestimmt sind.
(4)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 1d

(1)  

Es ist untersagt, ohne eine nach Artikel 1c Absatz 2 erteilte vorherige Genehmigung durch die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats,

a) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang IV aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software, im Zusammenhang mit der Installation, Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in Anhang IV aufgeführten Ausrüstung und Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Installation, dem Betrieb oder der Aktualisierung von in Anhang IV aufgeführter Software zu erbringen;

b) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der in Anhang IV aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software bereitzustellen;

c) 

für die belarussische Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder natürliche oder juristische Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, zu ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.

(2)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets“ solche Dienstleistungen, die insbesondere unter Verwendung von in Anhang IV aufgeführter Ausrüstung, Technologie oder Software den Zugriff auf den ankommenden und abgehenden Telekommunikationsverkehr einer Person und die Verbindungsdaten sowie ihre Übergabe zum Zwecke der Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse oder Speicherung oder anderer damit zusammenhängender Tätigkeiten ermöglichen.

▼M46

Artikel 1e

(1)  
Unbeschadet der Artikel 1a, 1c und 1s ist es verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2)  

Es ist verboten,

a) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen;

b) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(3)  

Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach Verordnung (EU) 2021/821 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für

a) 

humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,

b) 

medizinische oder pharmazeutische Zwecke,

c) 

die vorübergehende Verwendung durch Nachrichtenmedien,

d) 

Softwareaktualisierungen,

e) 

die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte,

f) 

die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der belarussischen Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, oder

g) 

die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Außer in den unter Buchstaben f und g genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung nach dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach dieser ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

(4)  

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für

a) 

die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der belarussischen Regierung in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,

b) 

die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,

c) 

den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,

d) 

die maritime Sicherheit bestimmt sind,

e) 

zivile Telekommunikationsnetze, einschließlich der Bereitstellung von Internetdiensten, bestimmt sind,

f) 

die ausschließliche Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich in der Inhaberschaft oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,

g) 

die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind.

(5)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder diese damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern diese Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
(6)  
Genehmigungen, die nach diesem Artikel erforderlich sind, werden von der betreffenden zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Diese Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(7)  

Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilt die zuständige Behörde keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme hat,

i) 

dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine in Anhang V aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten oder

ii) 

dass der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist.

(8)  
Die zuständige Behörde kann eine von ihr gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.

Artikel 1f

(1)  
Unbeschadet der Artikel 1a, 1c und 1s ist es verboten, in Anhang Va aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2)  

Es ist verboten,

a) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen;

b) 

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(3)  

Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für

a) 

humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,

b) 

medizinische oder pharmazeutische Zwecke,

c) 

die vorübergehende Verwendung durch Nachrichtenmedien,

d) 

Softwareaktualisierungen,

e) 

die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte,

f) 

die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der belarussischen Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, oder

g) 

die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Außer in den in Buchstaben f und g genannten Fällen erklärt der Ausführer in seiner Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung nach dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach dieser ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

(4)  

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für

a) 

die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der belarussischen Regierung in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,

b) 

die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,

c) 

den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,

d) 

die maritime Sicherheit bestimmt sind,

e) 

zivile Telekommunikationsnetze, einschließlich der Bereitstellung von Internetdiensten, bestimmt sind,

f) 

die ausschließliche Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich in der Inhaberschaft oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden, oder

g) 

für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind.

(5)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
(6)  
Genehmigungen, die nach diesem Artikel erforderlich sind, werden von der betreffenden zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Diese Genehmigungen sind in der gesamten Union gültig.
(7)  

Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilt die zuständige Behörde keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme hat,

i) 

dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang V sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten oder

ii) 

dass der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist.

(8)  
Die zuständige Behörde kann eine von ihr gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.

▼M46

Artikel 1fa

(1)  

In Bezug auf die in Anhang V aufgeführten Organisationen darf die zuständige Behörde abweichend von Artikel 1e Absätze 1 und 2 sowie Artikel 1f Absätze 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungsanforderungen der Verordnung (EU) 2021/821 den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie von in Anhang Va aufgeführten Gütern und Technologien oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe nur genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe

a) 

zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder

b) 

im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern diese Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.

(2)  
Genehmigungen, die nach diesem Artikel erforderlich sind, werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.
(3)  
Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß Absatz 1 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.

Artikel 1fb

(1)  
Die Mitteilung an die zuständige Behörde gemäß Artikel 1e Absatz 3 und Artikel 2f Absatz 3 erfolgt, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang Vc in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.
(2)  
Alle Genehmigungen nach den Artikeln 1e und 1f werden, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern erteilt, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang Vc in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.

Artikel 1fc

(1)  
Die zuständigen Behörden tauschen Informationen über die gemäß den Artikeln 1e, 1f und 1fa erteilten Genehmigungen und Ablehnungen mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission aus. Für diesen Informationsaustausch wird das nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/821 bereitgestellte elektronische System genutzt.
(2)  
Die infolge der Anwendung dieses Artikels erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden; dies betrifft auch den Austausch nach Absatz 4. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten den Schutz der in Anwendung dieses Artikels gewonnenen vertraulichen Informationen nach Maßgabe des Unionsrechts und des jeweiligen nationalen Rechts. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieses Artikels bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.
(3)  
Bevor ein Mitgliedstaat eine Genehmigung nach Artikel 1e, 1f oder 1fa für eine Transaktion erteilt, die im Wesentlichen die gleiche ist wie eine Transaktion, die einer noch gültigen Ablehnung unterliegt, die von einem anderen Mitgliedstaat oder von anderen Mitgliedstaaten erteilt wurde, konsultiert er zunächst den Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten, die die Ablehnung erteilt haben. Beschließt der betreffende Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen, die Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon und übermittelt ihnen alle zur Erläuterung seines Beschlusses sachdienlichen Informationen.
(4)  
Die Kommission tauscht gegebenenfalls und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in Konsultation mit den Mitgliedstaaten Informationen mit Partnerländern aus, um die Wirksamkeit der Ausfuhrkontrollmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung und die kohärente Anwendung der von Partnerländern angewandten Ausfuhrkontrollbeschränkungen zu unterstützen.

▼M40

Artikel 1g

(1)  
Es ist verboten, in Anhang VI aufgeführte Güter mit oder ohne Ursprung in der Union an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

▼M46

(1a)  
Es ist verboten, im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen.

▼M44

(2)  
In Anhang VI sind Güter aufgeführt, die zur Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen verwendet werden.

▼M46 —————

▼M40

Artikel 1h

▼M44

(1)  

Es ist verboten,

a) 

unmittelbar oder mittelbar ►M46  Mineralerzeugnisse ◄ gemäß Anhang VII in die Union einzuführen, wenn sie

i) 

ihren Ursprung in Belarus haben oder

ii) 

aus Belarus ausgeführt worden sind;

b) 

unmittelbar oder mittelbar ►M46  Mineralerzeugnisse ◄ gemäß Anhang VII zu erwerben, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben;

c) 

►M46  Mineralerzeugnisse ◄ gemäß Anhang VII zu befördern, die ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden;

d) 

unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Verboten nach den Buchstaben a, b und c bereitzustellen.

(2)  
Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für den Erwerb von ►M46  Mineralerzeugnisse ◄ gemäß Anhang VII in Belarus, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Belarus oder humanitärer Projekte in Belarus zu decken.

▼M46 —————

▼M44

(4)  
Absatz 1 berührt nicht die Freiheit der Durchfuhr von in Anhang VII aufgeführten ►M46  Mineralerzeugnisse ◄ mit Ursprung in einem Drittland durch Belarus.

▼M40

Artikel 1i

(1)  
Es ist verboten, Kaliumchloridprodukte gemäß Anhang VIII unmittelbar oder mittelbar aus Belarus einzuführen, zu erwerben oder zu verbringen, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in Belarus haben oder nicht.

▼M46

(1a)  
Es ist verboten, im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen.

▼M46 —————

▼M40

Artikel 1j

Es ist verboten, übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die nach dem 29. Juni 2021 begeben wurden, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, zu verkaufen, Wertpapierdienstleitungen oder Hilfsdienste bei der Begebung zu erbringen oder anderweitig damit zu handeln, wenn sie von einer der nachstehend aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen begeben wurden:

▼M44

a) 

der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,

b) 

einem größeren Kreditinstitut, das in Belarus niedergelassen ist und sich mit Wirkung vom 1. Juni 2021 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befand, wie in Anhang IX aufgeführt,

c) 

einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Buchstaben a oder b dieses Artikels aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder

d) 

einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer der in Buchstaben a, b oder c dieses Artikels aufgeführten Organisationen handelt.

▼M47

Artikel 1ja

(1)  
Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der belarussischen Zentralbank einschließlich Transaktionen mit juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung der belarussischen Zentralbank handeln, sind verboten.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eine Transaktion genehmigen, sofern diese zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Union insgesamt oder des betroffenen Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist.
(3)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung nach Absatz 2 zu erteilen.

Artikel 1jb

Ab dem 12. April 2022 ist es verboten, an in der Union registrierten oder anerkannten Handelsplätzen übertragbare Wertpapiere von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befinden, zu notieren und Dienstleistungen dafür zu erbringen.

▼M40

Artikel 1k

(1)  

Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen nach dem 29. Juni 2021 vorsehen an

▼M44

a) 

die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen, oder

b) 

ein größeres Kreditinstitut, das in Belarus niedergelassen ist und sich mit Wirkung vom 1. Juni 2021 zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befand, wie in Anhang IX aufgeführt,

c) 

eine juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Buchstaben a oder b aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder

d) 

eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer der in Buchstaben a, b oder c aufgeführten Organisationen handelt.

▼M40

(2)  
Das Verbot gilt nicht für Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren oder Ausfuhren von Gütern und nicht finanzieller Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind.
(3)  

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen auch die Vergabe von Darlehen oder Krediten im Sinne von Absatz 1 oder die Beteiligung daran genehmigen, sofern sie festgestellt hat, dass

i) 

die betreffenden Tätigkeiten dem Zweck dienen, Hilfe für die Zivilbevölkerung in Belarus bereitzustellen, wie z. B. humanitäre Hilfe, Umweltprojekte und nukleare Sicherheit, oder das Darlehen oder der Kredit erforderlich ist, um gesetzlichen oder regulatorischen Mindestreserveanforderungen oder ähnlichen Anforderungen nachzukommen, damit die Solvabilitäts- und Liquiditätskriterien für Finanzunternehmen in Belarus, die sich mehrheitlich im Eigentum von Finanzinstituten der Union befinden, erfüllt sind, und

ii) 

durch die betreffenden Tätigkeiten weder unmittelbar noch mittelbar einer Person, Organisation oder Einrichtung, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

Bei der Anwendung der Voraussetzungen gemäß Ziffern i und ii fordert die zuständige Behörde angemessene Informationen zu dem Gebrauch, der von der erteilten Genehmigung gemacht wird, einschließlich Informationen über den Zweck und die an den Tätigkeiten Beteiligten.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach der Genehmigung.

▼M46 —————

▼M42

Artikel 1l

(1)  

Es ist verboten, Versicherungen oder Rückversicherungen bereitzustellen für:

▼M44

i) 

die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen, oder

▼M42

ii) 

natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sie im Namen oder auf Weisung einer in Ziffer i genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln.

▼C8

(2)  
Die Verbote nach Absatz 1 gelten weder für die Bereitstellung einer Pflichtversicherung oder einer Haftpflichtversicherung für belarussische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, sofern das versicherte Risiko in der Union belegen ist, noch für die Bereitstellung von Versicherungsleistungen für diplomatische oder konsularische Vertretungen von Belarus in der Union.

▼M46 —————

▼M40

Artikel 1m

▼M47

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote bezwecken oder bewirken.

▼M40

Artikel 1n

Zusätzlich zu den Verboten in Artikel 1k gilt Folgendes: Die Europäische Investitionsbank (EIB)

a) 

darf weder Auszahlungen noch Zahlungen im Rahmen von oder in Verbindung mit bestehenden Vereinbarungen tätigen, die zwischen der Republik Belarus oder einer ihrer Behörden und der EIB geschlossen wurden, und

b) 

setzt alle bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für Projekte aus, die im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Vereinbarungen zum mittelbaren oder unmittelbaren Vorteil der Republik Belarus oder einer ihrer Behörden in Belarus finanziert werden.

▼M46

Artikel 1o

(1)  

Es ist verboten,

a) 

Holzerzeugnisse gemäß Anhang X unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie

i) 

ihren Ursprung in Belarus haben oder

ii) 

aus Belarus ausgeführt worden sind,

b) 

Holzerzeugnisse gemäß Anhang X, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben,

c) 

Holzerzeugnisse gemäß Anhang X zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden,

d) 

im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen.

(2)  
Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung – bis 4. Juni 2022 – von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Artikel 1p

(1)  

Es ist verboten,

a) 

Zementerzeugnisse gemäß Anhang XI unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie

i) 

ihren Ursprung in Belarus haben oder

ii) 

aus Belarus ausgeführt worden sind,

b) 

Zementerzeugnisse gemäß Anhang XI, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben,

c) 

Zementerzeugnisse gemäß Anhang XI zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden,

d) 

im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen.

(2)  
Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung – bis 4. Juni 2022 – von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Artikel 1q

(1)  

Es ist verboten,

a) 

Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Anhang XII unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie

i) 

ihren Ursprung in Belarus haben oder

ii) 

aus Belarus ausgeführt worden sind,

b) 

Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Anhang XII, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben,

c) 

Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Anhang XII zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden,

d) 

im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen.

(2)  
Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung – bis 4. Juni 2022 – von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Artikel 1r

(1)  

Es ist verboten,

a) 

Kautschukerzeugnisse gemäß Anhang XIII unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie

i) 

ihren Ursprung in Belarus haben oder

ii) 

aus Belarus ausgeführt worden sind,

b) 

Kautschukerzeugnisse gemäß Anhang XIII, die sich in Belarus befinden oder ihren Ursprung in Belarus haben, unmittelbar oder mittelbar zu erwerben,

c) 

Kautschukerzeugnisse gemäß Anhang XIII zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Belarus haben oder aus Belarus in ein anderes Land ausgeführt werden,

d) 

im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a, b und c genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen.

(2)  
Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung – bis 4. Juni 2022 – von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

Artikel 1s

(1)  

Es ist verboten,

a) 

Maschinen gemäß Anhang XIV mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen,

b) 

im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Verboten unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, bereitzustellen.

(2)  

Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Maschinen nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Maschinen bestimmt sind für

a) 

humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,

b) 

medizinische oder pharmazeutische Zwecke,

c) 

die vorübergehende Verwendung durch Nachrichtenmedien,

d) 

Softwareaktualisierungen,

e) 

die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte,

f) 

die Gewährleistung der Cybersicherheit und der Informationssicherheit für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der belarussischen Regierung und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, oder

g) 

die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Außer in den in Buchstaben f und g genannten Fällen erklärt der Ausführer in seiner Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung nach dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach dieser ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

(3)  
Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung – bis 4. Juni 2022 – von Verträgen, die vor dem 2. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

▼M47

Artikel 1t

(1)  
Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Belarus oder für Investitionen in Belarus bereitzustellen.
(2)  

Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für

a) 

verbindliche Verpflichtungen zur Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 10. März 2022 eingegangen wurden,

b) 

die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000  EUR pro Projekt für in der Union niedergelassene kleine und mittlere Unternehmen oder

c) 

die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.

Artikel 1u

(1)  
Es ist verboten, Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen oder von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entgegenzunehmen, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung pro Kreditinstitut 100 000  EUR übersteigt.
(2)  
Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz verfügen.
(3)  
Absatz 1 gilt nicht für Einlagen, die für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel mit Gütern und Dienstleistungen zwischen der Union und Belarus erforderlich sind.

Artikel 1v

(1)  

Abweichend von Artikel 1u Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage

a) 

zur Deckung der Grundbedürfnisse der in Artikel 5u Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich ist,

b) 

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dient,

c) 

zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die betreffende zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte, oder

d) 

für amtliche Tätigkeiten einer diplomatischen Mission, konsularischen Vertretung oder internationalen Organisation erforderlich ist.

(2)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder d erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 1w

(1)  

Abweichend von Artikel 1u Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Entgegennahme einer solchen Einlage unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Entgegennahme einer solchen Einlage

a) 

für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittel, humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist oder

b) 

für zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Belarus erforderlich ist.

(2)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 1x

(1)  
Zentralverwahrern der Union ist es verboten, Dienstleistungen im Sinne des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für übertragbare Wertpapiere zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen oder an in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgegeben wurden.
(2)  
Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.

Artikel 1y

(1)  
Es ist verboten, auf Euro lautende übertragbare Wertpapiere, die nach dem 12. April 2022 begeben wurden, oder mit einem Engagement hinsichtlich solcher Wertpapiere verbundene Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren an belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen oder an in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verkaufen.
(2)  
Absatz 1 gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und für natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügen.

Artikel 1z

Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind Kreditinstitute verpflichtet,

a) 

der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, oder der Kommission spätestens bis zum 27. Mai 2022 eine Liste der 100 000  EUR übersteigenden Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen oder von in Belarus niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu übermitteln. Sie legen alle 12 Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor;

b) 

der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt sind, Informationen über 100 000  EUR übersteigende Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder in Belarus ansässigen natürlichen Personen, die im Rahmen einer Staatsbürgerschafts- oder Aufenthaltsregelung für Investoren die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat erworben haben, zu übermitteln.

Artikel 1za

(1)  
Es ist verboten, auf Euro lautende Banknoten an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus – einschließlich der Regierung und der Zentralbank von Belarus – oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
(2)  

Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, das Verbringen oder die Ausfuhr von auf Euro lautende Banknoten, sofern dieser Verkauf, diese Lieferung, dieses Verbringen oder diese Ausfuhr erforderlich ist für

a) 

den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen, die nach Belarus reisen oder von deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen oder

b) 

amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

Artikel 1zb

Ab dem 20. März 2022 ist es verboten, für die in Anhang XV aufgeführten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder für in Belarus niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XV aufgeführten Einrichtungen gehalten werden, spezialisierte Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden.

▼M15

Artikel 2

(1)  
Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2)  
Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3)  
Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
(4)  
Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus ( 5 ) als Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, und der mit ihnen in Verbindung stehenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sowie der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen kontrollierten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.
(5)  
Anhang I enthält auch eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2012/642//GASP des Rates als natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder es unterstützen, sowie der in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen kontrollierten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen.

▼M28 —————

▼M41

(6)  

Anhang I enthält außerdem eine Liste

a) 

der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die vom Rat nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2012/642/GASP als natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die Tätigkeiten des Lukaschenko-Regimes organisieren oder dazu beitragen, welche Folgendes erleichtern:

i) 

das rechtswidrige Überschreiten der Außengrenzen der Union oder

ii) 

die Weitergabe verbotener Güter und die rechtswidrige Weitergabe von Gütern, die Beschränkungen unterliegen, einschließlich gefährlicher Güter, in das Hoheitsgebiet der Union; und

b) 

juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses 2012/642/GASP durch den Rat als juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen ermittelt wurden, die im Eigentum von unter Buchstabe a fallende Personen, Organisationen und Einrichtungen stehen oder von ihnen kontrolliert werden.

▼M44

Artikel 2a

Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

▼M4

Artikel 2b

(1)  
►M15  Anhang I ◄ enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste.
(2)  
►M15  Anhang I ◄ enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen.

▼M4

Artikel 3

▼M37

(1)  

Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a) 

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind;

b) 

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen;

c) 

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

▼M44

d) 

ausschließlich bestimmt sind für

i) 

humanitäre Zwecke, einschließlich der Durchführung von Flügen zur Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder für Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder von Chemieunfällen,

ii) 

die Durchführung von Flügen im Rahmen internationaler Adoptionsverfahren,

iii) 

die Durchführung von Flügen, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, deren Ziel eine Lösung der Krise in Belarus oder die Unterstützung der mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten politischen Ziele ist, oder

iv) 

eine Notlandung, einen Notstart oder einen Notüberflug von Luftfahrzeugen eines EU-Luftfahrtunternehmens;

▼M37

e) 

die Behandlung kritischer und eindeutig festgelegter Fragen der Flugsicherheit und nach vorheriger Konsultation der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit erforderlich sind.

▼M4

(2)  
Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.
(3)  
Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 erteilte Genehmigung.

▼M44

Artikel 3a

(1)  

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, ergangen ist, oder einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;

b) 

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist;

c) 

die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute; und

d) 

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)  
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

▼B

Artikel 4

(1)  

Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden

a) 

Zinsen oder sonstigen Erträge dieser Konten,

b) 

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dieser Verordnung unterliegen,

sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiter Artikel 2 Absatz 1 unterliegen.

(2)  
Artikel 2 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute in der Europäischen Union nicht daran, Gelder, die ihnen von Dritten zugunsten einer in Anhang I aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständigen Behörden über solche Transaktionen.

▼M8

Artikel 4a

Schuldet eine in ►M15  Anhang I ◄ aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden beziehungsweise für sie entstanden sind, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste aufgenommen wurde, so können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 Absatz 1 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern

i) 

die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar an eine in ►M15  Anhang I ◄ aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung geleistet wird oder ihr zugutekommt, und

ii) 

der betreffende Mitgliedstaat diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission notifiziert hat.

▼M14

Artikel 4b

Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die auf den in Anhang II angegebenen Websites aufgeführt sind, die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die amtliche Tätigkeit diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen erforderlich sind, die nach dem Völkerrecht Befreiungen genießen.

▼M3

Artikel 5

(1)  

Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a) 

Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den auf den Websites in Anhang II genannten zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und — direkt oder über diese Behörden — der Kommission zu übermitteln sowie

b) 

mit den auf den Websites in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.

(2)  
Die gemäß diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

▼B

Artikel 6

Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie deren Direktoren oder Angestellte, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen verweigern und dies in dem guten Glauben tun, dass diese Handlungen dieser Verordnung entsprechen, können in keiner Weise hierfür haftbar gemacht werden, es sei denn, dem Einfrieren der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen läge nachweislich Fahrlässigkeit zugrunde.

▼M47

Artikel 7

(1)  

Die Mitgliedstaaten und die Kommission informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über

a) 

gemäß dieser Verordnung erteilte Genehmigungen,

b) 

gemäß Artikel 1z entgegengenommene Informationen,

c) 

Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

(2)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Durchführung dieser Verordnung berühren könnten.
(3)  
Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen werden für die Zwecke verwendet, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden, einschließlich der Gewährleistung der Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen.

▼M46

Artikel 8

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die Anhänge II und Vc auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern

▼M4

Artikel 8a

(1)  
Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er ►M15  Anhang I ◄ entsprechend.
(2)  
Der Rat setzt die in den Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei diesen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3)  
Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(4)  
Die Listen in ►M15  Anhang I ◄ werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

▼M28 —————

▼M36

Artikel 8b

(1)  
Luftfahrzeugen, die von belarussischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, ist es untersagt, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten, oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen.
(2)  
Absatz 1 gilt nicht für Notlandungen oder Notüberflüge.

Artikel 8c

(1)  
Abweichend von Artikel 8b können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einem Luftfahrzeug gestatten, auf im Hoheitsgebiet der Union zu landen, von dort zu starten oder es zu überfliegen, wenn diese zuständigen Behörden festgestellt haben, dass eine solche Landung, ein solcher Start oder ein solcher Überflug für humanitäre Zwecke oder für einen anderen mit den Zielen dieser Verordnung in Einklang stehende Zweck erforderlich ist.
(2)  
Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

▼M47

Artikel 8ca

(1)  
Der Netzmanager für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements im einheitlichen europäischen Luftraum unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung der Umsetzung und Einhaltung von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8b der vorliegenden Verordnung. Der Netzmanager lehnt insbesondere alle von Luftfahrzeugbetreibern eingereichten Flugpläne ab die auf die Absicht hindeuten, über dem Hoheitsgebiet der Union oder dem Hoheitsgebiet von Belarus Tätigkeiten durchzuführen, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung darstellen, sodass dem Piloten das Fliegen nicht gestattet wird.
(2)  
Der Netzmanager legt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf der Basis einer Analyse der Flugpläne regelmäßig Berichte über die Umsetzung des Artikels 8b vor.

▼M44

Artikel 8d

(1)  

Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder auf Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, sofern sie geltend gemacht werden von:

a) 

den benannten, in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

▼M47

b) 

Einrichtungen, die in den Artikeln 1j, 1k, 1l oder 1zb genannt oder in den Anhängen V, IX oder XV aufgeführt sind,

▼M44

c) 

jedweder sonstigen belarussischen Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich der belarussischen Regierung,

d) 

jedweder Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der in Buchstaben a, b oder c genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt.

(2)  
In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3)  
Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Artikel 8e

(1)  

Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) verarbeiten personenbezogene Daten, die erforderlich sind, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören,

a) 

was den Rat betrifft, die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen zu Anhang I,

b) 

was den Hohen Vertreter betrifft, die Ausarbeitung von Änderungen zu Anhang I,

c) 

was die Kommission betrifft,

i) 

die Aufnahme des Inhalts von Anhang I in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen Sanktionen der Union unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der Unionssanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;

▼M47

ii) 

die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, z. B. Wert der eingefrorenen Gelder, von Informationen über Einlagen sowie über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

▼M44

(2)  
Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste aufgeführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs I erforderlich ist.
(3)  
Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter jeweils zu „Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

▼B

Artikel 9

(1)  
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2)  
Die Mitgliedstaaten teilen diese Vorschriften der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.

▼M3

Artikel 9a

(1)  
Die Mitgliedstaaten benennen die in Artikel 3, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 genannten zuständigen Behörden und machen sie auf den in Anhang II aufgeführten Websites bekannt.
(2)  
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden und die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Angaben bis zum 31. Juli 2008 und notifizieren ihr unverzüglich jede spätere Änderung.

▼M4

Artikel 9b

Enthält diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.

▼B

Artikel 10

Diese Verordnung gilt

— 
im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,
— 
an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats unterliegen,
— 
für alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft;
— 
für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
— 
für alle juristischen Personen, Organisationen oder der Einrichtungen für alle Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Gemeinschaft betrieben werden.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M35




ANHANG I

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1

A.   Natürliche Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1"



 

Namen (Transliteration der belarussischen Schreibweise)

(Transliteration der russischen Schreibweise)

Namen

(belarussische Schreibweise)

(russische Schreibweise)

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Uladzimir Uladzimiravich NAVUMAU,

Vladimir Vladimirovich NAUMOV

Уладзімір Уладзіміравіч НАВУМАЎ

Владимир Владимирович НАУМОВ

Position(en): Ehemaliger Innenminister; ehemaliger Leiter des Sicherheitsdienstes des Präsidenten

Geburtsdatum: 7.2.1956

Geburtsort: Smolensk, frühere UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Geschlecht: männlich

Navumau hat nichts zur Aufklärung des ungeklärten Verschwindens von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000 unternommen. Ehemaliger Innenminister, zudem ehemaliger Leiter des Sicherheitsdienstes des Präsidenten. Als Innenminister war er bis zu seinem Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen (6. April 2009) verantwortlich für die Unterdrückung der friedlichen Proteste. Erhielt von der Präsidialverwaltung im Nomenklatur-Bezirk Drozdy in Minsk eine Wohnresidenz. Im Oktober 2014 wurde ihm von Präsident Lukaschenko der Verdienstorden 3. Klasse verliehen.

24.9.2004

▼M45

2.

Dzmitry Valerievich PAULICHENKA,

Dmitri Valerievich PAVLICHENKO (Dmitriy Valeriyevich PAVLICHENKO)

Дзмiтрый Валер'евiч ПАЎЛIЧЭНКА

Дмитрий Валериевич ПАВЛИЧЕНКО

Position(en): Ehemaliger Leiter der Spezialeinsatzkräfte (SOBR)

Befehlshaber einer OMON-Einheit

Geburtsdatum: 1966

Geburtsort: Witebsk/ Wizebsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Anschrift: Belarusian Association of Veterans of Special Forces of the Ministry of Internal Affairs ‘Honour’, 111 Mayakovskogo St., 220028 Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Einer der Hauptakteure bei dem ungeklärten Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoly Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Leiter der Spezialeinsatzkräfte (SOBR) des Innenministeriums.

Geschäftsmann, Präsident der „Ehre“, des Veteranenverbandes der Sondereinsatzkräfte des Innenministeriums.

Er wurde identifiziert als Befehlshaber einer OMON-Einheit während des brutalen Vorgehens gegen Demonstranten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in Belarus.

24.9.2004

3.

Viktar Uladzimiravich SHEIMAN (Viktar Uladzimiravich SHEYMAN)

Viktor Vladimirovich SHEIMAN (Viktor Vladimirovich SHEYMAN)

Вiктар Уладзiмiравiч ШЭЙМАН

Виктор Владимирович ШЕЙМАН

Position(en): Ehemaliger Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung

Geburtsdatum: 26.5.1958

Geburtsort: Soltanishki, Region/Oblast Grodno/Hrodna, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Anschrift: Belarus President Property Management Directorate, 38 Karl Marx St., 220016 Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Ehemaliger Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung Verantwortlich für das ungeklärte Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoly Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Sekretär des Sicherheitsrates. Er ist nach wie vor Sonderberater/Mitarbeiter des Präsidenten.

Er ist nach wie vor ein einflussreiches und aktives Mitglied des Lukaschenka-Regimes.

24.9.2004

▼M35

4.

Iury Leanidavich SIVAKAU (Yuri Leanidavich SIVAKAU, SIVAKOU)

Iury (Yuri) Leonidovich SIVAKOV

Юрый Леанідавіч СІВАКАЎ, СІВАКОЎ

Юрий Леонидович СИВАКОВ

Position(en): ehemaliger Innenminister, ehemaliger stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung

Geburtsdatum: 5.8.1946

Geburtsort: Onor, Region/Oblast Sachalin, frühere UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Anschrift: Belarusian Association of Veterans of Special Forces of the Ministry of Internal Affairs ‘Honour’, 111 Mayakovskogo St., Minsk 220028, Belarus

Geschlecht: männlich

Steuerte das ungeklärte Verschwinden von Yuri Zakharenko, Viktor Gonchar, Anatoli Krasovski und Dmitri Zavadski in Belarus in den Jahren 1999-2000. Ehemaliger Minister für Fremdenverkehr und Sport, ehemaliger Innenminister und ehemaliger stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung.

24.9.2004

5.

Yuri Khadzimuratavich KARAEU

Yuri Khadzimuratovich KARAEV

Юрый Хаджымуратавіч КАРАЕЎ

Юрий Хаджимуратович КАРАЕВ

Position(en): Ehemaliger Innenminister, Generalleutnant der Miliz (Polizei) Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus – Inspektor für die Region/ Oblast Grodno/Hrodna

Geburtsdatum: 21.6.1966

Geburtsort: Ordschonikidse, frühere UdSSR (jetzt Wladikawkas, Russische Föderation)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Innenminister war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Mitarbeiter des Präsidenten von Belarus – Inspektor für die Region/Oblast. Grodno/Hrodna

2.10.2020

6.

Genadz Arkadzievich KAZAKEVICH

Gennadi Arkadievich KAZAKEVICH

Генадзь Аркадзьевіч КАЗАКЕВІЧ

Геннадий Аркадьевич КАЗАКЕВИЧ

Position(en): Ehemaliger Erster Stellvertretender Minister des Innern

Erster Stellvertretender Innenminister – Befehlshaber der Kriminalmiliz, Oberst der Miliz (Polizei)

Geburtsdatum: 14.2.1975

Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Erster Stellvertretender Innenminister war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Innenminister. Er bekleidet die Stellung eines Befehlshabers der Kriminalmiliz.

2.10.2020

7.

Aliaksandr Piatrovich BARSUKOU

Alexander (Alexandr) Petrovich BARSUKOV

Аляксандр Пятровіч БАРСУКОЎ

Александр Петрович БАРСУКОВ

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Innenminister, Generalleutnant der Miliz (Polizei)

Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Minsk

Geburtsdatum: 29.4.1965

Geburtsort: Kreis Wetkowski (Vetka), frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Innenminister war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Mitarbeiter des Präsidenten von Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Minsk

2.10.2020

▼M45

8.

Siarhei Mikalaevich KHAMENKA

Sergei Nikolaevich KHOMENKO

Сяргей Мiкалаевiч ХАМЕНКА

Сергей Николаевич ХОМЕНКО

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Innenminister, Generalmajor der Miliz (Polizei)

Minister der Justiz

Geburtsdatum: 21.9.1966

Geburtsort: Jassinowataja, früher UdSSR (jetzt Ukraine)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Minister im Innenministerium war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Justizminister.

2.10.2020

▼M35

9.

Yuri Genadzevich NAZARANKA

Yuri Gennadievich NAZARENKO

Юрый Генадзевіч НАЗАРАНКА

Юрий Геннадьевич НАЗАРЕНКО

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Innenminister, Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums

Erster Stellvertretender Innenminister, Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit, Generalmajor der Miliz (Polizei)

Geburtsdatum: 17.4.1976

Geburtsort: Slonim, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Minister im Innenministerium und Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums, insbesondere unter seinem Kommando stehender Truppen des Innenministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Innenminister und Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit.

2.10.2020

10.

Khazalbek Baktibekavich ATABEKAU

Khazalbek Bakhtibekovich ATABEKOV

Хазалбек Бактібекавіч АТАБЕКАЎ

Хазалбек Бахтибекович АТАБЕКОВ

Position(en): Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums

Geburtsdatum: 18.3.1967

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums, insbesondere unter seinem Kommando stehender Truppen des Innenministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

2.10.2020

11.

Aliaksandr Valerievich BYKAU

Alexander (Alexandr) Valerievich BYKOV

Аляксандр Валер’евіч БЫКАЎ

Александр Валерьевич БЫКОВ

Position(en): Befehlshaber der Spezialeinsatzkräfte (SOBR), Oberstleutnant

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Befehlshaber der Spezialeinsatzkräfte (SOBR) des Innenministeriums ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Spezialeinsatzkräfte des Innenministeriums (SOBR) im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten.

2.10.2020

12.

Aliaksandr Sviataslavavich SHEPELEU

Alexander (Alexandr) Svyatoslavovich SHEPELEV

Аляксандр Святаслававіч ШЭПЕЛЕЎ

Александр Святославович ШЕПЕЛЕВ

Position(en): Leiter der Abteilung für Sicherheit und Gefahrenabwehr im Innenministerium

Geburtsdatum: 14.10.1975

Geburtsort: Rublewsk, Kreis Krugloye, Region/Oblast, Mogiljow/Mahiljou, frühere UdSSR (jetzt Belarus),

Geschlecht: männlich

In seiner gehobenen Position als Leiter der Abteilung für Sicherheit und Gefahrenabwehr im Innenministerium ist er beteiligt an der Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Sicherheitskräfte des Innenministeriums im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

2.10.2020

13.

Dzmitry Uladzimiravich BALABA

Dmitry Vladimirovich BALABA

Дзмітрый Уладзіміравіч БАЛАБА

Дмитрий Владимирович БАЛАБА

Position(en): Befehlshaber von OMON („Sondereinheit der Miliz“) für das Verwaltungskomitee der Stadt Minsk

Geburtsdatum: 1.6.1972

Geburtsort: Gorodilovo, Region/Oblast Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Befehlshaber der OMON-Sicherheitskräfte in Minsk ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der OMON-Sicherheitskräfte in Minsk im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

2.10.2020

14.

Ivan Uladzimiravich KUBRAKOU

Ivan Vladimirovich KUBRAKOV

Іван Уладзіміравіч КУБРАКОЎ

Иван Владимирович КУБРАКОВ

Position(en): Ehemaliger Leiter der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk

Innenminister, Generalmajor der Miliz (Polizei)

Geburtsdatum: 5.5.1975

Geburtsort: Dorf Malinovka, Region/Oblast Mogiljow /Mahiljou, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Leiter der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Innenminister.

2.10.2020

15.

Maxim Aliaksandravich GAMOLA (HAMOLA)

Maxim Alexandrovich GAMOLA

Максім Аляксандравіч ГАМОЛА

Максим Александрович ГАМОЛА

Position(en): Ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Moskowski von Minsk

Stellvertretender Leiter der Polizeidirektion der Stadt Minsk, Leiter der Kriminalpolizei

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Moskowski von Minsk, war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in diesem Bezirk gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Stellvertretender Leiter der Polizeidirektion der Stadt Minsk und Leiter der Kriminalpolizei.

2.10.2020

▼M45

16.

Aliaksandr Mikhailavich ALIASHKEVICH

Alexander Mikhailovich ALESHKEVICH

Аляксандр Мiхайлавiч АЛЯШКЕВIЧ

Александр Михайлович АЛЕШКЕВИЧ

Position(en): Ehemaliger Erster Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowsky der Stadt Minsk, Leiter der Kriminalpolizei

Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Leninsky der Stadt Minsk

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Erster Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowsky der Stadt Minsk und Leiter der Kriminalpolizei war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in diesem Bezirk gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Leninsky der Stadt Minsk.

2.10.2020

▼M35

17.

Andrei Vasilievich GALENKA

Andrey Vasilievich GALENKA

Андрэй Васiльевіч ГАЛЕНКА

Андрей Васильевич ГАЛЕНКА

Position(en): Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowski der Stadt Minsk, Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Stellvertretender Leiter der Bezirksabteilung für innere Angelegenheiten im Bezirk Moskowski der Stadt Minsk und Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in diesem Bezirk gegen friedliche Demonstranten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

2.10.2020

▼M45

18.

Aliaksandr Paulavich VASILIEU

Alexander Pavlovich VASILIEV

Аляксандр Паўлавiч ВАСIЛЬЕЎ

Александр Павлович ВАСИЛЬЕВ

Position(en): Ehemaliger Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Region/Oblast Gomel/Homyel

Leiter der Akademie des Innenministeriums

Geburtsdatum: 24.3.1975

Geburtsort: Mahiliou/Mogilev, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiter der Akademie des Innenministeriums.

2.10.2020

19.

Aleh Mikalaevich SHULIAKOUSKI

Oleg Nikolaevich SHULIAKOVSKI

Алег Мiкалаевiч ШУЛЯКОЎСКI

Олег Николаевич ШУЛЯКОВСКИЙ

Position(en): Ehemaliger Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel, Leiter der Kriminalpolizei

Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest

Geburtsdatum: 26.7.1977

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel und Leiter der Kriminalpolizei war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest.

2.10.2020

20.

Anatol Anatolievich VASILIEU

Anatoli Anatolievich VASILIEV

Анатоль Анатольевiч ВАСIЛЬЕЎ

Анатолий Анатольевич ВАСИЛЬЕВ

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel, Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit

Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees

Geburtsdatum: 26.1.1972

Geburtsort: Gomel/Homyel, Region/Oblast Gomel/Homyel, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Gomel/Homyel und Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees.

2.10.2020

21.

Aliaksandr Viachaslavavich ASTREIKA

Alexander Viacheslavovich ASTREIKO

Аляксандр Вячаслававiч АСТРЭЙКА

Александр Вячеславович АСТРЕЙКО

Position(en): Ehemaliger Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest, Generalmajor der Miliz (Polizei)

Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Minsk

Geburtsdatum: 22.12.1971

Geburtsort: Kapyl, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Brest und Generalmajor der Miliz war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne in dieser Region/Oblast im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen, übermäßiger Gewaltanwendung und Misshandlungen, einschließlich Folterungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees Region/Oblast Minsk.

2.10.2020

▼M35

22.

Leanid ZHURAUSKI

Leonid ZHURAVSKI

Леанід ЖУРАЎСКІ

Леонид ЖУРАВСКИЙ

Position(en): Leiter der OMON („Sondereinheit der Miliz“)-Einheit in Witebsk/ Wizebsk

Geburtsdatum: 20.9.1975

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Befehlshaber der OMON-Sicherheitskräfte in Witebsk/ Wizebsk ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der OMON-Sicherheitskräfte in Witebsk/ Wizebsk im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von friedlichen Demonstranten.

2.10.2020

23.

Mikhail DAMARNACKI

Mikhail DOMARNATSKY

Міхаіл ДАМАРНАЦКІ

Михаил ДОМАРНАЦКИЙ

Position(en): Leiter der OMON („Sondereinheit der Miliz“)-Einheit in Gomel/Homyel

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Befehlshaber der OMON-Sicherheitskräfte in Gomel/Homyel ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der OMON-Sicherheitskräfte in Gomel/Homyel im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von friedlichen Demonstranten.

2.10.2020

24.

Maxim MIKHOVICH

Maxim MIKHOVICH

Максім МІХОВІЧ

Максим МИХОВИЧ

Position(en): Leiter der OMON („Sondereinheit der Miliz“)-Einheit in Brest, Oberstleutnant

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Befehlshaber der OMON-Sicherheitskräfte in Brest ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der OMON-Sicherheitskräfte in Brest im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen von friedlichen Demonstranten.

2.10.2020

25.

Aleh Uladzimiravich MATKIN

Oleg Vladimirovitch MATKIN

Алег Уладзіміравіч МАТКІН

Олег Владимирович МАТКИН

Position(en): Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, Generalmajor der Miliz (Polizei)

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Leiter der Abteilung Strafvollzug, der die Hafteinrichtungen des Innenministeriums unterstehen, ist er verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung – einschließlich Folterung – von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 inhaftierten Bürgerinnen und Bürgern in den Hafteinrichtungen und für das allgemeine brutale Vorgehen gegen friedliche Demonstranten.

2.10.2020

26.

Ivan Yurievich SAKALOUSKI

Ivan Yurievich SOKOLOVSKI

Іван Юр’евіч САКАЛОЎСКІ

Иван Юрьевич СОКОЛОВСКИЙ

Position(en): Direktor der Haftanstalt Akrestina, Minsk

Geschlecht: männlich

In seiner Eigenschaft als Direktor der Haftanstalt Akrestina in Minsk ist er verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung – einschließlich Folterung – von in der Haftanstalt inhaftierten Bürgerinnen und Bürgern im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020.

2.10.2020

27.

Valeri Paulavich VAKULCHYK

Valery Pavlovich VAKULCHIK

Валерый Паўлавіч

ВАКУЛЬЧЫК

Валерий Павлович ВАКУЛЬЧИК

Position(en): Ehemaliger Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB).

Ehemaliger Staatssekretär des Sicherheitsrates.

Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Brest

Geburtsdatum: 19.6.1964

Geburtsort: Radostovo, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) war er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Mitarbeiter des Präsidenten von Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Brest.

2.10.2020

28.

Siarhei Yaugenavich TSERABAU

Sergey Evgenievich TEREBOV

Сяргей Яўгенавіч ЦЕРАБАЎ

Сергей Евгеньевич ТЕРЕБОВ

Position(en): Erster Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB)

Geburtsdatum: 1972

Geburtsort: Borisov/Barisaw, frühere UdSSR, jetzt Belarus

Geschlecht: männlich

In seiner Führungsposition als Erster Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) ist er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen.

2.10.2020

29.

Dzmitry Vasilievich RAVUTSKI

Dmitry Vasilievich REUTSKY

Дзмітрый Васільевіч РАВУЦКІ

Дмитрий Васильевич РЕУЦКИЙ

Position(en): Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB)

Geschlecht: männlich

In seiner Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) ist er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen.

2.10.2020

▼M45

30.

Uladzimir Viktaravich KALACH

Vladimir Viktorovich KALACH

Уладзiмiр Вiктаравiч КАЛАЧ

Владимир Викторович КАЛАЧ

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB)

Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Minsk

Geschlecht: männlich

Dienstgrad: Generalmajor

In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) war er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Mitarbeiter des Präsidenten der Republik Belarus – Inspektor für die Region/Oblast Minsk.

2.10.2020

31.

Alieg Anatolevich CHARNYSHOU

Oleg Anatolievich CHERNYSHEV

Алег Анатольевiч ЧАРНЫШОЎ

Олег Анатольевич ЧЕРНЫШЁВ

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB)

Stellvertretender Vorsitzender des Präsidiums der Nationalen Akademie der Wissenschaften

Geschlecht: männlich

Dienstgrad: Generalmajor

In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) war er verantwortlich für die Teilnahme des KGB an der Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten und Oppositionellen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Stellvertretender Vorsitzender des Präsidiums der Nationalen Akademie der Wissenschaften.

2.10.2020

▼M35

32.

Aliaksandr Uladzimiravich KANYUK

Alexander (Alexandr) Vladimirovich KONYUK

Аляксандр Уладзіміравіч КАНЮК

Александр Владимирович КОНЮК

Position(en): Ehemaliger Generalstaatsanwalt der Republik Belarus

Botschafter der Republik Belarus in Armenien

Geburtsdatum: 11.7.1960

Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Generalstaatsanwalt war er verantwortlich für den weitverbreiteten Einsatz von Strafverfahren zum Ausschluss von Oppositionskandidaten im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen von 2020 und dafür, dass Personen am Beitritt zu dem von der Opposition zur Anfechtung des Wahlergebnisses eingerichteten Koordinierungsrat gehindert wurden.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Botschafter von Belarus in Armenien.

2.10.2020

▼M45

33.

Lidzia Mihailauna YARMOSHINA

Lidia Mikhailovna YERMOSHINA

Лiдзiя Мiхайлаўна ЯРМОШЫНА

Лидия Михайловна ЕРМОШИНА

Position(en): Ehemalige Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 29.1.1953

Geburtsort: Slutsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

In ihrer früheren Position als Vorsitzende der der Zentralen Wahlkommission (ZWK) war sie verantwortlich für deren Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen 2020, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihre Führung haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

▼M35

34.

Vadzim Dzmitryevich IPATAU

Vadim Dmitrievich IPATOV

Вадзім Дзмітрыевіч ІПАТАЎ

Вадим Дмитриевич ИПАТОВ

Position(en): Stellvertretender Vorsitzender der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 30.10.1964

Geburtsort: Kolomyja, Region/Oblast Iwano-Frankiwsk, frühere UdSSR (jetzt Ukraine)

Geschlecht: männlich

Als Stellvertretender Vorsitzender der ZWK ist er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihre Führung haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

35.

Alena Mikalaeuna DMUHAILA

Elena Nikolaevna DMUHAILO

Алена Мікалаеўна ДМУХАЙЛА

Елена Николаевна ДМУХАЙЛО

Position(en): Sekretärin der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 1.7.1971

Geschlecht: weiblich

Als Sekretärin der ZWK ist sie verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihre Führung haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

36.

Andrei Anatolievich GURZHY

Andrey Anatolievich GURZHIY

Андрэй Анатольевіч ГУРЖЫ

Андрей Анатольевич ГУРЖИЙ

Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 10.10.1975

Geschlecht: männlich

Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

37.

Volga Leanidauna DARASHENKA

Olga Leonidovna DOROSHENKO

Вольга Леанідаўна ДАРАШЭНКА

Ольга Леонидовна ДОРОШЕНКО

Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 1976

Geschlecht: weiblich

Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist sie verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

38.

Siarhei Aliakseevich KALINOUSKI

Sergey Alexeyevich KALINOVSKIY

Сяргей Аляксеевіч КАЛІНОЎСКІ

Сергей Алексеевич КАЛИНОВСКИЙ

Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 3.1.1969

Geschlecht: männlich

Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

39.

Sviatlana Piatrouna KATSUBA

Svetlana Petrovna KATSUBO

Святлана Пятроўна КАЦУБА

Светлана Петровна КАЦУБО

Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 6.8.1959

Geburtsort: Podilsk, Region/Oblast Odessa, frühere UdSSR (jetzt Ukraine)

Geschlecht: weiblich

Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist sie verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

40.

Aliaksandr Mikhailavich LASYAKIN

Alexander (Alexandr) Mikhailovich LOSYAKIN

Аляксандр Міхайлавіч ЛАСЯКІН

Александр Михайлович ЛОСЯКИН

Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 21.7.1957

Geschlecht: männlich

Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

41.

Igar Anatolievich PLYSHEUSKI

Ihor Anatolievich PLYSHEVSKIY

Ігар Анатольевіч ПЛЫШЭЎСКІ

Игорь Анатольевич ПЛЫШЕВСКИЙ

Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 19.2.1979

Geburtsort: Lyuban, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

42.

Marina Yureuna RAKHMANAVA

Marina Yurievna RAKHMANOVA

Марына Юр’еўна РАХМАНАВА

Марина Юрьевна РАХМАНОВА

Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 26.9.1970

Geschlecht: weiblich

Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist sie verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

43.

Aleh Leanidavich SLIZHEUSKI

Oleg Leonidovich SLIZHEVSKI

Алег Леанідавіч СЛIЖЭЎСКІ

Олег Леонидович СЛИЖЕВСКИЙ

Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 16.8.1972

Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist er verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

44.

Irina Aliaksandrauna TSELIKAVETS

Irina Alexandrovna TSELIKOVEC

Ірына Аляксандраўна ЦЭЛІКАВЕЦ

Ирина Александровна ЦЕЛИКОВЕЦ

Position(en): Mitglied der Zentralen Wahlkommission (ZWK)

Geburtsdatum: 2.11.1976

Geburtsort: Zhlobin, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

Als Mitglied des ZWK-Kollegiums ist sie verantwortlich für dessen Fehlverhalten bei der Durchführung der Präsidentschaftswahlen, die Nichteinhaltung grundlegender internationaler Standards für Fairness und Transparenz durch die ZWK und die Fälschung von Wahlergebnissen.

Die ZWK und ihr Kollegium haben insbesondere die Ablehnung einiger Oppositionskandidaten durch die ZWK aus fadenscheinigen Gründen und unverhältnismäßige Einschränkungen seitens der ZWK für Beobachter in den Wahllokalen bewerkstelligt. Die ZWK hat ferner dafür gesorgt, dass die ihrer Überwachung unterliegenden Wahlkommissionen parteiisch besetzt wurden.

2.10.2020

45.

Aliaksandr Ryhoravich LUKASHENKA

Alexander (Alexandr) Grigorievich LUKASHENKO

Аляксандр Рыгоравіч ЛУКАШЭНКА

Александр Григорьевич ЛУКАШЕНКО

Position(en): Präsident der Republik Belarus

Geburtsdatum: 30.8.1954

Geburtsort: Siedlung Kopys, Region/Oblast Witebsk/Wizebsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Als Präsident von Belarus mit Befehlsgewalt über staatliche Stellen ist er verantwortlich für die gewalttätige Repression, die der Staatsapparat vor und nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 ausgeübt hat, insbesondere für den Ausschluss wichtiger Oppositionskandidaten, willkürliche Festnahmen und Misshandlung friedlicher Demonstranten sowie Einschüchterung und Gewalt gegen Journalisten.

6.11.2020

▼M45

46.

Viktar Aliaksandravich LUKASHENKA

Viktor Aleksandrovich LUKASHENKO

Вiктар Аляксандравiч ЛУКАШЭНКА

Виктор Александрович ЛУКАШЕНКО

Position(en): Ehemaliger Nationaler Sicherheitsberater des Präsidenten, Mitglied des Sicherheitsrates

Präsident des Nationalen Olympischen Komitees von Belarus

Geburtsdatum: 28.11.1975

Geburtsort: Mahiliou/Mogilev, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Persönliche Kennnummer: 3281175A014PB8

In seiner früheren Position als nationaler Sicherheitsberater des Präsidenten und Mitglied des Sicherheitsrates und aufgrund seiner informellen Aufsichtsbefugnis über die belarussischen Sicherheitskräfte war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Präsident des Nationalen Olympischen Komitees. In dieser Position, zu der er am 26. Februar 2021 ernannt wurde, trägt er die Verantwortung für die Misshandlung der Athletin Krystsina Tsimanouskaya durch offizielle Vertreter des NOK während der Olympischen Sommerspiele 2020 in Tokio.

6.11.2020

▼M35

47.

Ihar Piatrovich SERGYAENKA

Igor Petrovich SERGEENKO

Ігар Пятровіч СЕРГЯЕНКА

Игорь Петрович СЕРГЕЕНКО

Position(en): Leiter des Führungsstabs der Präsidialverwaltung

Geburtsdatum: 14.1.1963

Geburtsort: Dorf Stolitsa, Region/Oblast Witebsk / Wizebsk, frühere UdSSR, (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Als Stabschef der Präsidialverwaltung steht er in enger Verbindung zum Präsidenten und hat die Durchsetzung der Befugnisse des Präsidenten im Bereich der Innen- und Außenpolitik sicherzustellen. Dadurch unterstützt er das Lukaschenko-Regime, so auch bei der Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020.

6.11.2020

48.

Ivan Stanislavavich TERTEL

Ivan Stanislavovich TERTEL

Іван Станіслававіч ТЭРТЭЛЬ

Иван Станиславович ТЕРТЕЛЬ

Position(en): Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB), ehemaliger Vorsitzender des Staatlichen Kontrollkomitees

Geburtsdatum: 8.9.1966

Geburtsort: Privalka/Privalki, Region/Oblast Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner Führungsposition als Vorsitzender des Staatssicherheitskomitees (KGB) und als ehemaliger Vorsitzender des Staatlichen Kontrollkomitees steht er in enger Verbindung zum Präsidenten und ist verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten sowie gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

6.11.2020

▼M45

49.

Raman Ivanavich MELNIK

Roman Ivanovich MELNIK

Раман Iванавiч МЕЛЬНIК

Роман Иванович МЕЛЬНИК

Position(en): Ehemaliger Leiter der Hauptdirektion Schutz der öffentlichen Ordnung und Prävention im Innenministerium

Leiter der Verwaltung des Stadtbezirks Leninsky von Minsk.

Geburtsdatum: 29.5.1964

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Leiter der Hauptdirektion Schutz der öffentlichen Ordnung und Prävention im Innenministerium war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiter der Verwaltung des Stadtbezirks Leninsky von Minsk.

6.11.2020

50.

Ivan Danilavich NASKEVICH

Ivan Danilovich NOSKEVICH

Iван Данiлавiч НАСКЕВIЧ

Иван Данилович НОСКЕВИЧ

Position(en): Ehemaliger Vorsitzender des Untersuchungskomitees

Mitglied der Reserve des Untersuchungskomitees

Geburtsdatum: 25.3.1970

Geburtsort: Cierabličy, Region/Oblast Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Vorsitzender des Untersuchungskomitees war er verantwortlich für die von jenem Komitee gesteuerte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen den Koordinierungsrat und gegen friedliche Demonstranten eingeleitet wurden.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als ein Mitglied der Reserve des Untersuchungskomitees.

6.11.2020

▼M35

51.

Aliaksey Aliaksandravich VOLKAU

Alexei Alexandrovich VOLKOV

Аляксей Аляксандравіч ВОЛКАЎ

Алексей Александрович ВОЛКОВ

Position(en): Ehemaliger erster stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees, jetzt Vorsitzender des Staatskomitees für forensisches Fachwissen

Geburtsdatum: 7.9.1973

Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Erster Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees war er verantwortlich für die von dem Komitee gesteuerte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen den Koordinierungsrat und gegen friedliche Demonstranten eingeleitet wurden.

6.11.2020

52.

Siarhei Yakaulevich AZEMSHA

Sergei Yakovlevich AZEMSHA

Сяргей Якаўлевіч АЗЕМША

Сергей Яковлевич АЗЕМША

Position(en): Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees

Geburtsdatum: 17.7.1974

Geburtsort: Rechitsa, Region/Oblast Gomel/Homyel, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees ist er verantwortlich für die von dem Komitee gesteuerte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen den Koordinierungsrat und gegen friedliche Demonstranten eingeleitet wurden.

6.11.2020

▼M45

53.

Andrei Fiodaravich SMAL

Andrei Fyodorovich SMAL

Андрэй Фёдаравiч СМАЛЬ

Андрей Федорович СМАЛЬ

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees

Geburtsdatum: 1.8.1973

Geburtsort: Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Stellvertretender Vorsitzender des Untersuchungskomitees war er verantwortlich für die von dem Komitee gesteuerte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen den Koordinierungsrat und gegen friedliche Demonstranten eingeleitet wurden.

6.11.2020

▼M35

54.

Andrei Yurevich PAULIUCHENKA

Andrei Yurevich PAVLYUCHENKO

Андрэй Юр’евіч ПАЎЛЮЧЕНКА

Андрей Юрьевич ПАВЛЮЧЕНКО

Position(en): Leiter des Operations- und Analysezentrums

Geburtsdatum: 1.8.1971

Geschlecht: männlich

In seiner Führungsposition als Leiter des Operations- und Analysezentrums steht er in enger Verbindung zum Präsidenten und ist verantwortlich für die Repression der Zivilgesellschaft, insbesondere für die Unterbrechung der Verbindung zu Telekommunikationsnetzen als gegen die Zivilgesellschaft, friedliche Demonstranten und Journalisten gerichtetes Instrument der Repression.

6.11.2020

55.

Ihar Ivanavich BUZOUSKI

Igor Ivanovich BUZOVSKI

Ігар Іванавіч БУЗОЎСКІ

Игорь Иванович БУЗОВСКИЙ

Position(en): Stellvertretender Minister für Information

Geburtsdatum: 10.7.1972

Geburtsort: Dorf Koshelevo, Region/Oblast Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner Führungsposition als stellvertretender Minister für Information ist er verantwortlich für Repressionsmaßnahmen gegen die Zivilgesellschaft, insbesondere für den Erlass des Informationsministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020 den Zugang zu unabhängigen Websites zu unterbinden und den Internetzugang in Belarus zu begrenzen, als gegen die Zivilgesellschaft, friedliche Demonstranten und Journalisten gerichtetes Instrument der Repression.

6.11.2020

56.

Natallia Mikalaeuna EISMANT

Natalia Nikolayevna EISMONT

Наталля Мікалаеўна ЭЙСМАНТ

Наталья Николаевна ЭЙСМОНТ

Position(en): Pressereferentin des belarussischen Präsidenten

Geburtsdatum: 16.2.1984

Geburtsort: Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geburtsname: Kirsanova (russische Schreibweise: Кирсанова) oder Selyun (russische Schreibweise: Селюн)

Geschlecht: weiblich

Als Pressereferentin des belarussischen Präsidenten steht sie in enger Verbindung zum Präsidenten und ist verantwortlich für die Koordinierung der Medienaktivitäten des Präsidenten, wozu auch das Ausarbeiten von Erklärungen und das Organisieren von öffentlichen Auftritten gehört. Dadurch unterstützt sie das Lukaschenko-Regime, so auch bei der Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020. Insbesondere hat sie mit ihren im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020 abgegebenen öffentlichen Erklärungen, in denen sie den Präsident verteidigt und Oppositionelle und friedliche Demonstranten kritisiert hat, erheblich zur Untergrabung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Belarus beigetragen.

6.11.2020

57.

Siarhei Yaugenavich ZUBKOU

Sergei Yevgenevich ZUBKOV

Сяргей Яўгенавіч ЗУБКОЎ

Сергей Евгеньевич ЗУБКОВ

Position(en): Befehlshaber der „Alpha“-Einheit

Geburtsdatum: 21.8.1975

Geschlecht: männlich

Als Befehlshaber der Einsatzkräfte der „Alpha“-Einheit ist er verantwortlich für die von diesen Einsatzkräften durchgeführte Repressions- und Einschüchterungskampagne im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

6.11.2020

58.

Andrei Aliakseevich RAUKOU

Andrei Alexeyevich RAVKOV

Андрэй Аляксеевіч РАЎКОЎ

Андрей Алексеевич РАВКОВ

Position(en): Ehemaliger Staatssekretär im Sicherheitsrat

Botschafter der Republik Belarus in Aserbeidschan

Geburtsdatum: 25.6.1967

Geburtsort: Dorf Revyaki, Region/Oblast Witebsk / Wizebsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Als ehemaliger Staatssekretär im Sicherheitsrat stand er in enger Verbindung zum Präsidenten und ist verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenko-Regime als Botschafter von Belarus in Aserbeidschan.

6.11.2020

59.

Pyotr Piatrovich MIKLASHEVICH

Petr Petrovich MIKLASHEVICH

Пётр Пятровіч МІКЛАШЭВІЧ

Петр Петрович МИКЛАШЕВИЧ

Position(en): Präsident des Verfassungsgerichts der Republik Belarus

Geburtsdatum: 18.10.1954

Geburtsort: Region/Oblast Minsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Als Präsident des Verfassungsgerichts ist er verantwortlich für die am 25. August 2020 ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichts, durch die die Ergebnisse der manipulierten Wahlen für rechtmäßig erklärt wurden. Er hat deshalb die im Rahmen der Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats gegen friedliche Demonstranten und Journalisten durchgeführten Maßnahmen unterstützt und ermöglicht und ist somit verantwortlich für eine ernsthafte Untergrabung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Belarus.

6.11.2020

60.

Anatol Aliaksandravich SIVAK

Anatoli Alexandrovich SIVAK

Анатоль Аляксандравіч СІВАК

Анатолий Александрович СИВАК

Position(en): Stellvertretender Ministerpräsident, ehemaliger Vorsitzender des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk

Geburtsdatum: 19.7.1962

Geburtsort: Zavoit, Kreis Narovlya, Region/Oblast Gomel/Homyel, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Leitungsfunktion als Vorsitzender des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne der unter seiner Aufsicht stehenden lokalen Verwaltungsbehörden in Minsk im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen. Er hat zahlreiche öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er die friedlichen Proteste in Belarus kritisierte.

In seiner derzeitigen Führungsposition als stellvertretender Ministerpräsident unterstützt er weiterhin das Lukaschenko-Regime.

17.12.2020

61.

Ivan Mikhailavich EISMANT

Ivan Mikhailovich EISMONT

Іван Міхайлавіч ЭЙСМАНТ

Иван Михайлович ЭЙСМОНТ

Position(en): Vorsitzender der belarussischen staatlichen Rundfunkanstalt, Leiter der Belteleradiokampanija

Geburtsdatum: 20.1.1977

Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner derzeitigen Position als Leiter der belarussischen staatlichen Rundfunkanstalt ist er verantwortlich für die Verbreitung von Staatspropaganda in öffentlichen Medien, und er unterstützt durchweg das Lukaschenko-Regime. So nutzt er unter anderem die Medien, um den Verbleib des Präsidenten in seinem Amt trotz der manipulierten Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 und das anschließende wiederholte gewaltsame Vorgehen gegen die friedlichen und legitimen Proteste zu unterstützen.

Eismont hat öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er die friedlichen Demonstranten kritisierte, und hat die Berichterstattung über die Proteste durch die Medien verweigert. Er hat zudem ihm unterstellte streikende Mitarbeiter der Rundfunkanstalt „Belteleradiokampanija“ entlassen und ist somit verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen.

17.12.2020

62.

Uladzimir Stsiapanavich KARANIK

Vladimir Stepanovich KARANIK

Уладзімір Сцяпанавіч КАРАНІК

Владимир Степанович КАРАНИК

Position(en): Gouverneur Region/Oblast Grodno/Hrodna, ehemaliger Gesundheitsminister

Geburtsdatum: 30.11.1973

Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Leitungsfunktion als Gesundheitsminister war er dafür verantwortlich, dass Gesundheitsdienste zur Verfolgung friedlicher Demonstranten eingesetzt wurden, indem beispielsweise Demonstranten, die medizinischer Versorgung bedurften, von Krankenwagen in Untersuchungsgefängnisse anstatt in Krankenhäuser verbracht wurden. Er hat zahlreiche öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er die friedlichen Demonstrationen in Belarus kritisierte, und in einem Fall einem Demonstranten unterstellte, dass er unter dem Einfluss berauschender Mittel stehe.

In seiner derzeitigen Führungsposition als Gouverneur Region/Oblast Grodno/Hrodna unterstützt er weiterhin das Lukaschenko-Regime.

17.12.2020

63.

Natallia Ivanauna KACHANAVA

Natalia Ivanovna KOCHANOVA

Наталля Іванаўна КАЧАНАВА

Наталья Ивановна КОЧАНОВА

Position(en): Vorsitzende des Rates der Republik der Nationalversammlung von Belarus

Geburtsdatum: 25.9.1960

Geburtsort: Polotsk, Region/Oblast Witebsk/Wizebsk, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

In ihrer derzeitigen Führungsposition als Vorsitzende des Rates der Republik der Nationalversammlung von Belarus ist sie verantwortlich für die Unterstützung der innenpolitischen Entscheidungen des Präsidenten. Sie ist verantwortlich für die Organisation der manipulierten Wahlen vom 9. August 2020. Sie hat öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen sie das brutale Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen friedliche Demonstranten rechtfertigte.

17.12.2020

64.

Pavel Mikalaevich LIOHKI

Pavel Nikolaevich LIOHKI

Павел Мікалаевіч ЛЁГКІ

Павел Николаевич ЛЁГКИЙ

Position(en): Erster Stellvertretender Minister für Information

Geburtsdatum: 30.5.1972

Geburtsort: Baranawitschy, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner Führungsposition als Erster Stellvertretender Minister für Information ist er verantwortlich für Repressionsmaßnahmen gegen die Zivilgesellschaft, insbesondere für den Erlass des Informationsministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020 den Zugang zu unabhängigen Websites zu unterbinden und den Internetzugang in Belarus zu begrenzen, als gegen die Zivilgesellschaft, friedliche Demonstranten und Journalisten gerichtetes Instrument der Repression.

17.12.2020

65.

Ihar Uladzimiravich LUTSKY

Igor Vladimirovich LUTSKY

Ігар Уладзіміравіч ЛУЦКІ

Игорь Владимирович ЛУЦКИЙ

Position(en): Minister für Information

Geburtsdatum: 31.10.1972

Geburtsort: Stolin, Region/Oblast Brest, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner Führungsposition als Minister für Information ist er verantwortlich für Repressionsmaßnahmen gegen die Zivilgesellschaft, insbesondere für den Erlass des Informationsministeriums, im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020 den Zugang zu unabhängigen Websites zu unterbinden und den Internetzugang in Belarus zu begrenzen, als gegen die Zivilgesellschaft, friedliche Demonstranten und Journalisten gerichtetes Instrument der Repression.

17.12.2020

66.

Andrei Ivanavich SHVED

Andrei Ivanovich SHVED

Андрэй Іванавіч ШВЕД

Андрей Иванович ШВЕД

Position(en): Generalstaatsanwalt der Republik Belarus

Geburtsdatum: 21.4.1973

Geburtsort: Glushkovichi, Region/Oblast Gomel/Homyel, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner Führungsposition als Generalstaatsanwalt ist er verantwortlich für die anhaltenden Repressionsmaßnahmen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition, insbesondere für die Einleitung zahlreicher Strafverfahren gegen friedliche Demonstranten, Oppositionsführer und Journalisten nach den Präsidentschaftswahlen von 2020. Er hat zudem öffentliche Erklärungen abgegeben, in denen er Teilnehmern an „nicht genehmigten Versammlungen“ Bestrafung androhte.

17.12.2020

67.

Genadz Andreevich BOGDAN

Gennady Andreievich BOGDAN

Генадзь Андрэевіч БОГДАН

Геннадий Андреевич БОГДАН

Position(en): Stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung

Geburtsdatum: 8.1.1977

Geschlecht: männlich

In seiner Position als stellvertretender Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung beaufsichtigt er die Tätigkeit zahlreicher Unternehmen. Das von ihm geleitete Amt leistet den Behörden des Staatsapparats und den Behörden der Republik finanzielle, materielle, technische, soziale, logistische und medizinische Unterstützung. Er steht in enger Verbindung zum Präsidenten und unterstützt weiterhin das Lukaschenko-Regime.

17.12.2020

68.

Ihar Paulavich BURMISTRAU

Igor Pavlovich BURMISTROV

Ігар Паўлавіч БУРМІСТРАЎ

Игорь Павлович БУРМИСТРОВ

Position(en): Stabschef und Erster Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums

Geburtsdatum: 30.9.1968

Geschlecht: männlich

In seiner Führungsposition als Erster Stellvertretender Befehlshaber der Truppen des Innenministeriums ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden Truppen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

17.12.2020

69.

Arciom Kanstantinavich DUNKA

Artem Konstantinovich DUNKO

Арцём Канстанцінавіч ДУНЬКА

Артем Константинович ДУНЬКО

Position(en): Leitender Inspektor für Sonderaufgaben der Abteilung für Finanzermittlungen des Staatlichen Kontrollkomitees

Geburtsdatum: 8.6.1990

Geschlecht: männlich

In seiner Führungsposition als leitender Inspektor für Sonderaufgaben der Abteilung für Finanzermittlungen des Staatlichen Kontrollkomitees ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne des Staatsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für Ermittlungen, die gegen Oppositionsführer und Aktivisten eingeleitet wurden.

17.12.2020

▼M45

70.

Aleh Heorhievich KARAZIEI

Oleg Georgevich KARAZEI

Алег Георгiевiч КАРАЗЕЙ

Олег Георгиевич КАРАЗЕЙ

Position(en): Ehemaliger Leiter der Abteilung Prävention der Hauptabteilung Strafverfolgung und Prävention der Polizei für öffentliche Sicherheit des Innenministeriums

Außerordentlicher Professor an der Akademie des Innenministeriums

Geburtsdatum: 1.1.1979

Geburtsort: Region/Oblast Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Führungsposition als Leiter der Abteilung Prävention der Hauptabteilung Strafverfolgung und Prävention der Polizei für öffentliche Sicherheit des Innenministeriums war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne der Polizei im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Außerordentlicher Professor an der Akademie des Innenministeriums.

17.12.2020

▼M35

71.

Dzmitry Aliaksandravich KURYAN

Dmitry Alexandrovich KURYAN

Дзмітрый Аляксандравіч КУРЬЯН

Дмитрий Александрович КУРЬЯН

Position(en): Oberst der Polizei, Stellvertretender Leiter der Hauptabteilung und Leiter der Abteilung Strafverfolgung im Innenministerium

Geburtsdatum: 3.10.1974

Geschlecht: männlich

In seiner Führungsposition als als Oberst der Polizei und stellvertretender Leiter der Hauptabteilung und Leiter der Abteilung Strafverfolgung im Innenministerium ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne der Polizei im Anschluss an die Präsidentschaftswahl von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

17.12.2020

72.

Aliaksandr Henrykavich TURCHIN

Alexander (Alexandr) Henrihovich TURCHIN

Аляксандр Генрыхавіч ТУРЧЫН

Александр Генрихович ТУРЧИН

Position(en): Vorsitzender des Verwaltungskomitees des Gebiets Minsk

Geburtsdatum: 2.7.1975

Geburtsort: Novogrudok, Region/Oblast Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Vorsitzender des Verwaltungskomitees des Gebiets Minsk ist er zuständig für die Beaufsichtigung der lokalen Verwaltung, einschließlich einiger Komitees. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.

17.12.2020

73.

Dzmitry Mikalaevich SHUMILIN

Dmitry Nikolayevich SHUMILIN

Дзмітрый Мікалаевіч ШУМІЛІН

Дмитрий Николаевич ШУМИЛИН

Position(en): Stellvertretender Leiter der Abteilung Großveranstaltungen der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk

Geburtsdatum: 26.7.1977

Geschlecht: männlich

In seiner Position als stellvertretender Leiter der Hauptdirektion für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung des lokalen Verwaltungsapparats im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Er hat sich nachweislich persönlich an der unrechtmäßigen Inhaftierung friedlicher Demonstranten beteiligt.

17.12.2020

74.

Vital Ivanavich STASIUKEVICH

Vitalyi Ivanovich STASIUKEVICH

Віталь Іванавіч СТАСЮКЕВІЧ

Виталий Иванович СТАСЮКЕВИЧ

Position(en): Stellvertretender Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit in Grodno/Hrodna

Geburtsdatum: 5.3.1976

Geburtsort: Grodno/Hrodna, frühere UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Stellvertretender Leiter der Polizei für öffentliche Sicherheit in Grodno/Hrodna ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Zeugen zufolge hat er persönlich die unrechtmäßige Inhaftierung friedlicher Demonstranten überwacht.

17.12.2020

75.

Siarhei Leanidavich KALINNIK

Sergei Leonidovich KALINNIK

Сяргей Леанідавіч КАЛИННИК

Сергей Леонидович КАЛИННИК

Position(en): Oberst der Polizei, Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk

Geburtsdatum: 23.7.1979

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Zeugen zufolge hat er persönlich die Folterung von unrechtmäßig festgehaltenen Demonstranten überwacht und sich daran beteiligt.

17.12.2020

76.

Vadzim Siarhaevich PRYGARA

Vadim Sergeyevich PRIGARA

Вадзім Сяргеевіч ПРЫГАРА

Вадим Сергеевич ПРИГАРА

Position(en): Oberstleutnant der Polizei, Leiter des Kreispolizeidirektion in Molodetschno

Geburtsdatum: 31.10.1980

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Leiter des Kreispolizeidirektion in Molodetschno ist er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Zeugen zufolge überwachte er persönlich das Verprügeln von unrechtmäßig festgehaltenen Demonstranten. Ferner gab er gegenüber den Medien zahlreiche abwertende Bemerkungen über Demonstranten ab.

17.12.2020

▼M45

77.

Viktar Ivanavich STANISLAUCHYK

Viktor Ivanovich STANISLAVCHIK

Вiктар Iванавiч СТАНIСЛАЎЧЫК

Виктор Иванович СТАНИСЛАВЧИК

Position(en): Ehemaliger Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk, Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit

Erster Stellvertretender Leiter des Zentrums für fortgeschrittene Studien und Spezialisten des Innenministeriums

Geburtsdatum: 27.1.1971

Geschlecht: männlich

In seiner früheren Position als Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk und Befehlshaber der Polizei für öffentliche Sicherheit war er verantwortlich für die Repressions- und Einschüchterungskampagne unter Führung der ihm unterstehenden örtlichen Polizeikräfte im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020, insbesondere für willkürliche Festnahmen und Misshandlungen – einschließlich Folterungen – von friedlichen Demonstranten sowie der Einschüchterung von Journalisten und gegen diese gerichteter Gewalthandlungen.

Zeugen zufolge überwachte er persönlich die Festnahme friedlicher Demonstranten und das Verprügeln jener unrechtmäßig festgehaltenen Personen.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Erster Stellvertretender Leiter des Zentrums für fortgeschrittene Studien und Spezialisten des Innenministeriums.

17.12.2020

▼M35

78.

Aliaksandr Aliaksandravich PIETRASH

Alexander (Alexandr) Alexandrovich PETRASH

Аляксандр Аляксандравіч ПЕТРАШ

Александр Александрович ПЕТРАШ

Position(en): Direktor des Gerichts des Stadtbezirks Moskowski von Minsk

Geburtsdatum: 16.5.1988

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Direktor des Gerichts des Stadtbezirks Moskowski von Minsk ist er verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass unter seiner Aufsicht geführte Gerichtsverfahren von Verletzungen der Rechte der Verteidigung gekennzeichnet und auf falsche Zeugenaussagen gestützt waren.

Er wirkte an der Verhängung von Geldbußen für und an der Verhaftung von Demonstranten, Journalisten und Oppositionsführern im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 mit.

Er ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

79.

Andrei Aliaksandravich LAHUNOVICH

Andrei Alexandrovich LAHUNOVICH

Андрэй Аляксандравіч ЛАГУНОВІЧ

Андрей Александрович ЛАГУНОВИЧ

Position(en): Richter am Gericht des Stadtbezirks Sowjetski von Gomel/Homyel

Geschlecht: männlich

In seiner Position als Richter am Gericht des Stadtbezirks Sowjetski von Gomel/Homyel ist er verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass es bei unter seiner Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.

Er ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

80.

Alena Vasileuna LITVINA

Elena Vasilevna LITVINA

Алена Васільеўна ЛІТВІНА

Елена Васильевна ЛИТВИНА

Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks Leninski von Mogiljow/Mahiljou

Geschlecht: weiblich

In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Leninski von Mogiljow/Mahiljou ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung des Oppositionsaktivisten und Ehegatten der Präsidentschaftskandidatin Svetlana Tsikhanouskaya , Siarhei Tsikhanousky. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.

Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

81.

Victoria Valeryeuna SHABUNYA

Victoria Valerevna SHABUNYA

Вікторыя Валер’еўна ШАБУНЯ

Виктория Валерьевна ШАБУНЯ

Position(en): Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk

Geburtsdatum: 27.2.1974

Geschlecht: weiblich

In ihrer Position als Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung des Mitglieds des Koordinierungsrates und Vorsitzenden eines Streikkomitees Sergei Dylevsky. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.

Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

82.

Alena Aliaksandravna ZHYVITSA

Elena Alexandrovna ZHYVITSA

Алена Аляксандравна ЖЫВІЦА

Елена Александровна ЖИВИЦА

Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks Oktyabrsky von Minsk

Geburtsdatum: 9.4.1990

Geschlecht: weiblich

In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Oktyabrsky von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.

Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

83.

Natallia Anatolievna DZIADKOVA

Natalia Anatolievna DEDKOVA

Наталля Анатольеўна ДЗЯДКОВА

Наталья Анатольевна ДЕДКОВА

Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks Partizanski von Minsk

Geburtsdatum: 2.12.1979

Geschlecht: weiblich

In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Partizanski von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung der Vorsitzenden des Koordinierungsrates, Mariya Kalesnikava. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.

Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

84.

Maryna Arkadzeuna FIODARAVA

Marina Arkadievna FEDOROVA

Марына Аркадзьеўна ФЁДАРАВА

Марина Аркадьевна ФЕДОРОВА

Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk

Geburtsdatum: 11.9.1965

Geschlecht: weiblich

In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Sowjetski von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.

Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

85.

Yulia Chaslavauna HUSTYR

Yulia Cheslavovna HUSTYR

Юлія Чаславаўна ГУСТЫР

Юлия Чеславовна ГУСТЫР

Position(en): Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk

Geburtsdatum: 14.1.1984

Geschlecht: weiblich

In ihrer Position als Richterin am Gericht des Zentralbezirks von Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung des oppositionellen Präsidentschaftskandidaten Viktar Babarika. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.

Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

86.

Alena Tsimafeeuna NYAKRASAVA

Elena Timofeyevna NEKRASOVA

Алена Цімафееўна НЯКРАСАВА

Елена Тимофеевна НЕКРАСОВА

Position(en): Richterin am Gericht des Stadtbezirks Zawodski in Minsk

Geburtsdatum: 26.11.1974

Geschlecht: weiblich

In ihrer Position als Richterin am Gericht des Stadtbezirks Zawodski in Minsk ist sie verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten. Es wurde berichtet, dass es bei unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren zu Verletzungen der Rechte der Verteidigung kam.

Sie ist daher verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen und die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für die Unterstützung der Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

▼M45

87.

Aliaksandr Vasilevich SHAKUTSIN

Aleksandr Vasilevich SHAKUTIN

Аляксандр Васiльевiч ШАКУЦIН

Александр Васильевич ШАКУТИН

Position(en): Geschäftsmann, Vorsitzender des Verwaltungsrats der Amkodor-Holding

Geburtsdatum: 12.1.1959

Geburtsort: Bolshoe Babino, Kreis Orscha, Region/Oblast Witebsk/Wizebsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Er ist einer der führenden in Belarus tätigen Geschäftsleute, mit Geschäftsinteressen im Bau-, Maschinenbau- und Agrarsektor sowie in anderen Sektoren.

Es wird berichtet, dass er eine derjenigen Personen ist, die unter Lukashenkas Präsidentschaft am meisten von der Privatisierung profitiert haben. Er ist auch ein ehemaliges Mitglied des Präsidiums der für Lukashenka eintretenden öffentlichen Vereinigung „Belaya Rus“ und ein ehemaliges Mitglied des Rates für die Entwicklung der Unternehmerschaft in der Republik Belarus.

Im Juli 2020 gab er öffentliche Bemerkungen ab, in denen er die Proteste der Opposition in Belarus verurteilte und damit die Repressionspolitik des Lukaschenka-Regimes gegen friedliche Demonstranten, die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft unterstützte.

Er nimmt nach wie vor Geschäftsinteressen in Belarus wahr.

17.12.2020

88.

Mikalai Mikalaevich VARABEI/VERABEI

Nikolay Nikolaevich VOROBEY

Мiкалай Мiкалаевiч ВАРАБЕЙ/ВЕРАБЕЙ

Николай Николаевич ВОРОБЕЙ

Position(en): Geschäftsmann, Miteigentümer der Bremino-Gruppe

Geburtsdatum: 4.5.1963

Geburtsort: Ukrainische SSR (jetzt Ukraine)

Geschlecht: männlich

Er ist einer der führenden in Belarus tätigen Geschäftsleute und nahm Geschäftsinteressen im Erdöl-, Kohlentransit- und Bankensektor sowie in anderen Sektoren wahr.

Er ist Miteigentümer der Bremino-Gruppe, eines Unternehmens, das in den Genuss von Steuervergünstigungen und anderweitiger Unterstützung seitens der belarussischen Regierung kam. Sein Unternehmen BelKazTrans erhielt das ausschließliche Recht, Kohle durch Belarus zu verbringen. Im Dezember 2020 übertrug er einen Teil seiner Vermögenswerte auf mit ihm eng verbundene Geschäftspartner. Medienberichten zufolge kontrolliert er immer noch die Unternehmen Interservice und Oil Bitumen Plant. Er unterhält Geschäftstätigkeiten und enge Beziehungen zu den belarussischen Behörden und lieferte Lukashenka zwei Luxusautos. Er nimmt auch Geschäftsinteressen in der Ukraine und in Russland wahr.

Damit profitiert er vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

17.12.2020

▼M38

89.

Natallia Mikhailauna BUHUK

Natalia Mikhailovna BUGUK

Наталля Міхайлаўна БУГУК

Наталья Михайловна БУГУК

Richterin am Bezirksgericht Frunsensky in Minsk

Geburtsdatum: 19.12.1989

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richterin am Bezirksgericht Frunsensky in Minsk ist Natallia Buhuk verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung von Katsiaryna Bakhvalava (Andreyeva) und Darya Chultsova. Berichten zufolge wurden in unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

21.6.2021

 

 

 

 

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

90.

Alina Siarhieeuna KASIANCHYK

Alina Sergeevna KASYANCHYK

Аліна Сяргееўна КАСЬЯНЧЫК

Алина Сергеевна КАСЬЯНЧИК

Stellvertretende Staatsanwältin am Bezirksgericht Frusensky in Minsk

Geburtsdatum: 12.03.1998

Geburtsort:

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretende Staatsanwältin am Bezirksgericht Frunsensky in Minsk hat Alina Kasianchyk das Lukaschenko-Regime in politisch motivierten Verfahren gegen Journalisten, Aktivisten und Demonstranten vertreten. Insbesondere verfolgte sie strafrechtlich die Journalistinnen Katsiaryna Bakhvalava (Andreyeva) und Darya Chultsova auf der Grundlage einer unbegründeten Anklage wegen „Verschwörung“ und „Verstößen gegen die öffentliche Ordnung“ für Sendungen über friedliche Proteste. Außerdem verfolgte sie strafrechtlich Mitglieder der belarussischen Zivilgesellschaft beispielsweise für die Teilnahme an friedlichen Protesten und am Gedenken an den ermordeten Demonstranten Aliaksandr Taraikousky. Stets beantragte sie beim Richter lange Haftstrafen.

21.6.2021

 

 

 

 

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

91.

Ihar Viktaravich KURYLOVICH

Igor Viktorovich KURILOVICH

Iгар Вiĸтаравiч КУРЫЛОВIЧ,

Игорь Викторович КУРИЛОВИЧ

Leitender Ermittler der Bezirksabteilung von Frunsensky im Ermittlungskomitee

Geburtsdatum: 26.09.1990

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als leitender Ermittler am Bezirksgericht Frunsensky in Minsk war Ihar Kurylovich an der Vorbereitung einer politisch motivierten Strafsache gegen die Journalistinnen Katsiaryna Bakhvalava (Andreyeva) und Darya Chultsova beteiligt. Die Journalistinnen, die eine Sendung über friedliche Prozesse gemacht hatten, wurden wegen Verstößen gegen die öffentliche Ordnung angeklagt und zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

92.

Siarhei Viktaravich SHATSILA

Sergei Viktorovich SHATILO

Сяргей Віĸтаравіч ШАЦІЛА

Сергей Виĸторович ШАТИЛО

Richter am Bezirksgericht Sovetsky in Minsk

Geburtsdatum: 13.08.1989

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richter am Bezirksgericht Sovetsky in Minsk ist Siarhei Shatsila für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Natallia Hersche, Dzmitry Halko und Dzmitry Karatkevich, die von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft werden.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

93.

Anastasia Vasileuna ACHALAVA

Anastasia Vasilievna ACHALOVA

Анастасія Васільеўна АЧАЛАВА

Анастасия Васильевна АЧАЛОВА

Richterin am Bezirksgericht Leninsky in Minsk

Geburtsdatum: 15.10.1992

Geburtsort: Minsk, Belarus

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richterin am Bezirksgericht Leninsky in Minsk ist Anastasia Achalava für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Aktivisten und Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung des Mitglieds des Koordinierungsrates Dzmitry Kruk sowie von medizinischem Personal und älteren Menschen. Berichten zufolge stützen sich die unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren auf anonyme Zeugenaussagen.

21.6.2021

 

 

 

 

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

94.

Mariya Viachaslavauna YAROKHINA

Maria Viacheslavovna YEROKHINA

Марыя Вячаславаўна ЯРОХІНА

Мария Вячеславовна ЕРОХИНА

Richterin am Bezirksgericht Frunsensky in Minsk

Geburtsdatum: 04.07.1987

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richterin am Bezirksgericht Frunsensky in Minsk ist Mariya Yarokhina verantwortlich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, aktive Gewerkschaftsmitglieder, Sportler und Demonstranten, insbesondere für die Verurteilung des Journalisten Uladzimir Hrydzin.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

95.

Yuliya Aliaksandrauna BLIZNIUK

Yuliya Aleksandrovna BLIZNIUK

Юлія Аляĸсандраўна БЛІЗНЮК

Юлия Алеĸсандровна БЛИЗНЮК

Stellvertretende Vorsitzende/Richterin am Bezirksgericht Frunsensky in Minsk

Geburtsdatum: 23.09.1971

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretende Vorsitzende/Richterin am Bezirksgericht Frunsensky in Minsk ist Yuliya Blizniuk für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Aktivisten und Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung der Aktivisten Artsiom Khvashcheuski, Artsiom Sauchuk und Maksim Pauliushchyk. Letztere werden von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

96.

Anastasia Dzmitreuna KULIK

Anastasia Dmitrievna KULIK

Анастасія Дзмітрыеўна КУЛІК

Анастасия Дмитриевна КУЛИК

Richter am Bezirksgericht Pervomaisky in Minsk

Geburtsdatum: 28.07.1989

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richterin am Bezirksgericht Pervomaisky in Minsk ist Anastasia Kulik für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Aliaksandr Zakharevich, der von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politischer Gefangener eingestuft wird.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

97.

Maksim Leanidavich TRUSEVICH

Maksim Leonidovich TRUSEVICH

Маĸсім Леанідавіч ТРУСЕВІЧ

Маĸсим Леонидович ТРУСЕВИЧ

Richter am Bezirksgericht Pervomaisky in Minsk

Geburtsdatum: 12.08.1989

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richter am Bezirksgericht Pervomaisky in Minsk ist Maksim Trusevich für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten verantwortlich. Berichten zufolge wurden in unter seiner Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

98.

Tatsiana Yaraslavauna MATYL

Tatiana Yaroslavovna MOTYL

Тацяна Яраславаўна МАТЫЛЬ

Татьяна Ярославовна МОТЫЛЬ

Richterin am Bezirksgericht Moskovskiy in Minsk

Geburtsdatum: 20.01.1968

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richterin am Bezirksgericht Moskovsky in Minsk ist Tatsiana Matyl für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Oppositionsführer, Aktivisten und Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung des Oppositionspolitikers Mikalai Statkevich und des Journalisten Alexander Borozenko. Berichten zufolge wurden in unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

99.

Aliaksandr Anatolevich RUDZENKA

Aleksandr Anatolevich RUDENKO

Аляĸсандр Анатольевіч РУДЗЕНКА

Алеĸсандр Анатольевич РУДЕНКО

Stellvertretender Vorsitzender am Bezirksgericht Oktyabrsky in Minsk

Geburtsdatum: 01.12.1981

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretender Vorsitzender am Bezirksgericht Oktyabrsky in Minsk ist Aliaksandr Rudzenka für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen Journalisten, Aktivisten und Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung eines älteren, behinderten Demonstranten zu einer Geldstrafe sowie für die Verurteilung von Lyudmila Kazak, der Anwältin der belarussischen Oppositionsführerin Mariya Kalesnikava. Berichten zufolge wurden in unter seiner Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

21.6.2021

 

 

 

 

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

100.

Aliaksandr Aliaksandravich VOUK

Aleksandr Aleksandrovich VOLK

Аляĸсандр Аляĸсандравіч ВОЎК

Алеĸсандр Алеĸсандрович ВОЛК

Richter am Bezirksgericht Sovetsky in Minsk

Geburtsdatum: 01.08.1979

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richter am Bezirksgericht Sovetsky in Minsk ist Aliaksandr Vouk für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung der Schwestern Anastasia und Victoria Mirontsev, die von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft werden. Berichten zufolge wurden in unter seiner Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

21.6.2021

 

 

 

 

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

101.

Volha Siarheeuna NIABORSKAIA

Olga Sergeevna NEBORSKAIA

Вольга Сяргееўна НЯБОРСКАЯ

Ольга Сергеевна НЕБОРСКАЯ

Richterin am Bezirksgericht Oktyabrsky in Minsk

Geburtsdatum: 14.02.1991

Geburtsort:

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richterin am Bezirksgericht Oktyabrsky in Minsk ist Volha Niaborskaya für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten und Journalisten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Sofia Malashevich und Tikhon Kliukach, die von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft werden. Berichten zufolge wurden in unter ihrer Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung verletzt.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

102.

Marina Sviataslavauna ZAPASNIK

Marina Sviatoslavovna ZAPASNIK

Марына Святаславаўна ЗАПАСНІК

Марина Святославовна ЗАПАСНИК

Stellvertretende Vorsitzende des Bezirksgerichts Leninskiy in Minsk

Geburtsdatum: 28.03.1982

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretende Vorsitzende und Richterin am Bezirksgericht Leninsky in Minsk ist Marina Zapasnik für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung der Aktivisten Vladislav Zenevich, Olga Pavlova, Olga Klaskovskaya, Viktar Barushka, Sergey Ratkevich, Aleksey Charvinskiy, Andrey Khrenkov, des Studenten Viktor Aktistov und des minderjährigen Maksim Babich. Sie alle werden von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft.

21.6.2021

 

 

 

 

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

103.

Maksim Yurevich FILATAU

Maksim Yurevich FILATOV

Максім Юр'евіч Філатаў

Максим Юрьевич ФИЛАТОВ

Richter am Stadtgericht Lida

Geburtsdatum:

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richter am Stadtgericht Lida ist Maksim Filatau für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung des Aktivisten Vitold Ashurok, der von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politischer Gefangener anerkannt wird.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

104.

Andrei Vaclavavich HRUSHKO

Andrei Vatslavovich GRUSHKO

Андрэй Вацлававіч ГРУШКО

Андрей Вацлавович ГРУШКО

Richter am Bezirksgericht Leninsky in Brest

Geburtsdatum: 24.01.1979

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richter am Bezirksgericht Leninsky in Brest ist Andrei Hrushko für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedliche Demonstranten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Aktivisten, die als politische Gefangene anerkannt sind, und Minderjährigen.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

105.

Dzmitry Iurevich HARA

Dmitry Iurevich GORA

Дзмітрый Юр'евіч ГАРА

Дмитрий Юрьевич ГОРА

Vorsitzender des belarussischen Ermittlungskomitees (am 11. März 2021 ernannt);

ehemaliger stellvertretender Generalstaatsanwalt der Republik Belarus (bis zum 11. März 2021)

Geburtsdatum: 04.05.1970

Als stellvertretender Generalstaatsanwalt bis März 2021 trägt Dzmitry Hara die Verantwortung für politisch motivierte Strafsachen gegen friedliche Demonstranten, Mitglieder der Opposition, Journalisten, Mitglieder der Zivilgesellschaft und normale Bürgerinnen und Bürger. Dzmitry Hara war auch an der Einleitung politisch motivierter Strafverfahren gegen Siarhei Tsikhanousky, oppositioneller Aktivist und Ehemann der Präsidentschaftskandidatin Svetlana Tsikhanouskaya, beteiligt.

21.6.2021

 

 

 

Geburtsort: Tbilisi, früher Georgische SSR (jetzt Georgien)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter der staatlichen Kommission, die von der Generalstaatsanwaltschaft eingesetzt wurde, um bei Klagen von Bürgerinnen und Bürgern gegen den Machtsmissbrauch durch Strafverfolgungsbeamte zu ermitteln, ist Dzmitry Hara für die Untätigkeit dieser Einrichtung verantwortlich, da trotz Anträgen auf Einleitung von Strafverfahren wegen Gewaltanwendung, Misshandlung und Folter kein Fall bekannt ist, in dem solche Ermittlungen stattgefunden haben.

Seit März 2021 ist er Vorsitzender des belarussischen Ermittlungskomitees. Als solcher ist er für die Verfolgung von Menschenrechtsverteidigern und Teilnehmern an friedlichen Protesten verantwortlich.

 

 

 

 

 

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

106.

Aliaksei Kanstantsinavich STUK

Alexey Konstantinovich STUK

Аляĸсей Канстанцінавіч СТУК

Алеĸсей Константинович СТУК

Stellvertretender Generalstaatsanwalt der Republik Belarus

Geburtsdatum: 1959

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretender Generalstaatsanwalt trägt Aliaksei Stuk die Verantwortung für politisch motivierte Strafsachen gegen Mitglieder der Opposition, Journalisten, Mitglieder der Zivilgesellschaft und normale Bürgerinnen und Bürger. Er ist verantwortlich dafür, dass die Staatsanwaltschaft die Tätigkeiten der Bürgerinnen und Bürger im öffentlichen Raum und am Arbeitsplatz noch schärfer kontrolliert und Teilnehmer an friedlichen Protesten in unverhältnismäßiger Weise zur Rechenschaft gezogen werden. Er erklärte öffentlich, dass die Generalstaatsanwaltschaft daran arbeitete, „illegale“ Bürgervereinigungen zu ermitteln und deren Tätigkeit zu unterdrücken.

21.6.2021

 

 

 

 

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

107.

Genadz Iosifavich DYSKO

Gennadi Iosifovich DYSKO

Генадзь Іосіфавіч ДЫСКО

Геннадий Иосифович ДЫСКО

Stellvertretender Generalstaatsanwalt der Republik Belarus, Staatsrat für Justiz der 3. Klasse 22.03.1964

Geburtsort: Oshmyany, Region Hrodna, Belarus (früher UdSSR)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretender Generalstaatsanwalt trägt Genadz Dysko die Verantwortung für politisch motivierte Strafsachen gegen die Mitglieder der Opposition, Journalisten, Mitglieder der Zivilgesellschaft und normale Bürgerinnen und Bürger. Er war auch an der Einleitung politisch motivierter Strafverfahren gegen Siarhei Tsikhanousky, oppositioneller Aktivist und Ehemann der Präsidentschaftskandidatin Svetlana Tsikhanouskaya, beteiligt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

108.

Sviatlana, Anatoleuna LYUBETSKAYA

Svetlana Anatolevna LYUBETSKAYA

Святлана Анатольеўна ЛЮБЕЦКАЯ

Светлана Анатольевна ЛЮБЕЦКАЯ

Mitglied der Repräsentantenkammer der Nationalversammlung der Republik Belarus, Vorsitzende der Ständigen Rechtskommission

Geburtsdatum: 03.06.1971

Geburtsort: früher UdSSR (jetzt Ukraine)

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Vorsitzende der parlamentarischen Rechtskommission ist Sviatlana Lyubetskaya für die Annahme des neuen Gesetzbuches über Verwaltungsübertretungen (am 1. März 2021 in Kraft getreten) verantwortlich, das willkürliche Festnahmen erlaubt und höhere Strafen für die Teilnahme an Massenveranstaltungen, einschließlich der Zurschaustellung politischer Symbole, einführt. Durch diese Gesetzgebungstätigkeiten ist sie für schwere Verletzungen der Menschenrechte, einschließlich des Rechts, sich friedlich zu versammeln, und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich. Außerdem werden Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Belarus durch diese Gesetzgebungstätigkeiten in erheblichem Maße untergraben.

21.6.2021

109.

Aliaksei Uladzimiravich IAHORAU

Alexei Vladimirovich YEGOROV

Аляксей Уладзіміравіч ЯГОРАЎ

Алексей Владимирович ЕГОРОВ

Mitglied der Repräsentantenkammer der Nationalversammlung der Republik Belarus; Stellvertretender Vorsitzender der Ständigen Rechtskommission

Geburtsdatum: 16.12.1969

Als stellvertretender Vorsitzender der parlamentarischen Rechtskommission ist Aliaksei Iahorau für die Annahme des neuen Gesetzbuches über Verwaltungsübertretungen (am 1. März 2021 in Kraft getreten) verantwortlich, das willkürliche Festnahmen erlaubt und höhere Strafen für die Teilnahme an Massenveranstaltungen, einschließlich der Zurschaustellung politischer Symbole, einführt. Durch diese Gesetzgebungstätigkeiten ist er für schwere Verletzungen der Menschenrechte, einschließlich des Rechts, sich friedlich zu versammeln, und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich. Außerdem werden Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Belarus durch diese Gesetzgebungstätigkeiten in erheblichem Maße untergraben.

21.6.2021

 

 

 

Geburtsort: Novosokolniki, Region Pskov, früher UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

 

 

110.

Aliaksandr Paulavich AMELIANIUK

Aleksandr Pavlovich OMELYANYUK

Аляксандр Паўлавіч АМЕЛЬЯНЮК

Александр Павлович ОМЕЛЬЯНЮК

Mitglied der Repräsentantenkammer der Nationalversammlung der Republik Belarus, Stellvertretender Vorsitzender der Ständigen Rechtskommission

Geburtsdatum: 06.03.1964

Als stellvertretender Vorsitzender der parlamentarischen Rechtskommission ist Aliaksandr Amelianiuk für die Annahme des neuen Gesetzbuches über Verwaltungsübertretungen (am 1. März 2021 in Kraft getreten) verantwortlich, das willkürliche Festnahmen erlaubt und höhere Strafen für die Teilnahme an Massenveranstaltungen, einschließlich der Zurschaustellung politischer Symbole, einführt. Durch diese Gesetzgebungstätigkeiten ist er für schwere Verletzungen der Menschenrechte, einschließlich des Rechts, sich friedlich zu versammeln, und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich. Außerdem werden Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Belarus durch diese Gesetzgebungstätigkeiten in erheblichem Maße untergraben.

21.6.2021

 

 

 

Geburtsort: Kobrin, Gebiet Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

 

 

111.

Andrei Mikalaevich MUKAVOZCHYK

Andrei Nikolaevich MUKOVOZCHYK

Андрэй Міĸалаевіч МУКАВОЗЧЫК

Андрей Ниĸолаевич МУКОВОЗЧИК

Politischer Beobachter von „Sovietskaia Belarus — Belarus Segodnya“ (Belarus heute)

Geburtsdatum: 13.06.1963

Geburtsort: Novosibirsk, früher UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Andrei Mukavozchyk gehört zu den wichtigsten Propagandisten des Lukaschenko-Regimes und veröffentlicht seine Beiträge in der amtlichen Zeitung der Präsidialverwaltung „Belarus Segodnya“. In seinen Artikeln werden die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft mithilfe von Falschinformationen systematisch in einem schlechten Licht dargestellt und verächtlich gemacht. Er ist ein wichtiges Sprachrohr der Regierungspropaganda, die Repressionen gegen die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft unterstützt und rechtfertigt.

21.6.2021

 

 

 

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Reisepass-Nr.: MP 3413113 und MP 2387911

Im Mai 2020 erhielt Mukavozchyk von der belarussischen Journalistenunion, einer regierungsfreundlichen Organisation, den Preis „Goldene Feder“. Im Dezember 2020 erhielt er den Preis „Goldener Buchstabe“, der ihm von Vertretern des belarussischen Informationsministeriums überreicht wurde. Im Januar 2021 unterzeichnete Aliaksandr Lukashenka ein Dekret zur Auszeichnung von Mukavozchyk mit einem Orden für verdienstvolle Tätigkeiten.

Damit profitiert dieser vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es.

 

▼M45

112.

Siarhei Aliaksandravich GUSACHENKA

Sergey Alexandrovich GUSACHENKO

Сяргей Аляксандравiч ГУСАЧЭНКА

Сергей Александрович ГУСАЧЕНКО

Position(en): Stellvertretender Vorsitzender der nationalen staatlichen Rundfunkanstalt (Belteleradiokampanija)

Geburtsdatum: 5.11.1983

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Tel. (Büro): +375 (17) 369-90-15

Als stellvertretender Vorsitzender der nationalen staatlichen Rundfunkanstalt Belteleradiokampanija, Autor und Moderator der wöchentlichen Propaganda-Fernsehshow Glavnyy efir hat Siarhei Gusachenka der belarussischen Öffentlichkeit bereitwillig Falschinformationen über die Wahlergebnisse, Proteste und die Repression durch die staatlichen Behörden sowie die Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des illegalen Überschreitens der Außengrenzen der Union präsentiert. Er ist unmittelbar verantwortlich dafür, wie das Staatsfernsehen über die Lage im Land informiert, und unterstützt damit die Behörden, einschließlich Lukashenka.

Er unterstützt daher das Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

▼M38

113.

Genadz Branislavavich DAVYDZKA

Gennadi Bronislavovich DAVYDKO

Генадзь Браніслававіч ДАВЫДЗЬКА

Геннадий Брониславович ДАВЫДЬКO

Mitglied der Repräsentantenkammer, Vorsitzender des Ausschusses für Menschenrechte und Medien

Vorsitzender der belarussischen politischen Organisation Belaya Rus

Geburtsdatum: 29.09.1955

Als Vorsitzender von Belaya Rus, einer wichtigen lukaschenkofreundlichen Organisation, gehört Genadz Davydzka zu den wichtigsten Propagandisten des Regimes. Bei seiner Unterstützung Lukaschenkos machte er oft hetzerische Äußerungen und ermutigte den Staatsapparat zu Gewalt gegen friedliche Demonstranten.

Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.

21.6.2021

 

 

 

Geburtsort: Dorf Popovka, Senno/Sjanno, Gebiet Vitebsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Reisepass-Nr.: MP2156098

 

 

▼M45

114.

Volha Mikalaeuna CHAMADANAVA

Olga Nikolaevna CHEMODANOVA

Вольга Мiĸалаеўна ЧАМАДАНАВА

Ольга Ниĸолаевна ЧЕМОДАНОВА

Position(en): Ehemalige Pressesekretärin des belarussischen Innenministeriums

Leiterin der Hauptabteilung für Ideologie und Jugend des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk

Geburtsdatum: 13.10.1977

Geburtsort: Region/Oblast Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Dienstgrad: Oberst

Reisepass-Nr.: MC1405076

In ihrer früheren Position als wichtigste Medienfigur des belarussischen Innenministeriums spielte Volha Chamadanava eine Schlüsselrolle bei der Verdrehung und Zurückweisung der Tatsachen in Bezug auf die Gewalt gegen Demonstranten und bei der Verbreitung von Falschinformationen über sie. Sie bedrohte friedliche Demonstranten und rechtfertigte kontinuierlich die gegen sie verübte Gewalt.

Da sie dem Sicherheitsapparat angehörte und in seinem Namen sprach, unterstützt sie daher das Lukaschenka-Regime.

Sie ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Leiterin der Hauptabteilung für Ideologie und Jugend des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk.

21.6.2021

▼M38

115.

Siarhei Ivanavich SKRYBA

Sergei Ivanovich SKRIBA

Сяргей Іванавіч СКРЫБА

Сергей Иванович СКРИБА

Vizekanzler für Pädagogik der belarussischen Staatsuniversität für Wirtschaft

Geburtsdatum: 21.11.1964/1965

Geburtsort: Kletsk, Region Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

E-Mail: skriba_s@bseu.by

Als Vizekanzler für Pädagogik der belarussischen Staatsuniversität für Wirtschaft ist Siarhei Skryba verantwortlich für Sanktionen gegen Studenten wegen ihrer Teilnahme an friedlichen Protesten, einschließlich ihres Ausschlusses von der Universität.

Einige dieser Sanktionen wurden im Anschluss an Lukaschenkos Aufruf vom 27. Oktober 2020 verhängt, Studenten, die an Protesten und Streiks teilnehmen, der Universität zu verweisen.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime.

21.6.2021

116.

Siarhei Piatrovich, RUBNIKOVICH

Sergei Petrovich RUBNIKOVICH

Сяргей Пятровіч РУБНІКОВІЧ Сергей Петрович РУБНИКОВИЧ

Rektor der belarussischen Staatsuniversität für Medizin Geburtsdatum: 1974

Geburtsort: Sharkauschyna, Gebiet Vitebsk/Viciebsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Rektor der belarussischen Staatsuniversität für Medizin, dessen Ernennung von Alexander Lukaschenko bewilligt wurde, ist Siarhei Rubnikovich verantwortlich für den Beschluss der Universitätsverwaltung, Studenten wegen der Teilnahme an friedlichen Protesten auszuschließen. Die Ausschlussanordnungen wurden im Anschluss an Lukaschenkos Aufruf vom 27. Oktober 2020 erlassen, Studenten, die an Protesten und Streiks teilnehmen, der Universität zu verweisen.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime.

21.6.2021

117.

Aliaksandr Henadzevich BAKHANOVICH

Aleksandr Gennadevich BAKHANOVICH

Аляĸсандр Генадзевіч БАХАНОВІЧ

Алеĸсандр Геннадьевич БАХАНОВИЧ

Rektor der staatlichen Technischen Universität Brest

Geburtsdatum: 1972

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Rektor der Technischen Staatsuniversität Brest, dessen Ernennung von Alexander Lukaschenko bewilligt wurde, ist Aliaksandr Bakhanovich verantwortlich für den Beschluss der Universitätsverwaltung, Studenten wegen der Teilnahme an friedlichen Protesten auszuschließen. Die Ausschlussanordnungen wurden im Anschluss an Lukaschenkos Aufruf vom 27. Oktober 2020 erlassen, Studenten, die an Protesten und Streiks teilnehmen, der Universität zu verweisen.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime.

21.6.2021

118.

Mikhail Ryhoravich BARAZNA

Mikhail Grigorevich BOROZNA

Міхаіл Рыгоравіч БАРАЗНА

Михаил Григорьевич БОРОЗНА

Rektor der belarussischen staatlichen Kunstakademie

Geburtsdatum: 20.11.1962

Geburtsort: Rakusheva, Gebiet Mahileu/Mogiliev, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Rektor der belarussischen staatlichen Kunstakademie ist Mikhail Barazna verantwortlich für den Beschluss der Universitätsverwaltung, Studenten wegen der Teilnahme an friedlichen Protesten auszuschließen.

Die Ausschlussanordnungen wurden im Anschluss an Lukaschenkos Aufruf vom 27. Oktober 2020 erlassen, Studenten, die an Protesten und Streiks teilnehmen, der Universität zu verweisen.

Daher ist Mikhail Barazna für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime.

21.6.2021

119.

Maksim Uladzimiravich RYZHANKOU

Maksim Vladimirovich RYZHENKOV

Максім Уладзіміравіч РЫЖАНКОЎ

Максим Владимирович РЫЖЕНКОВ

Erster stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung

Geburtsdatum: 19.06.1972

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Erster stellvertretender Leiter der Präsidialverwaltung steht Maksim Ryzhankou in enger Verbindung zum Präsidenten und ist für die Duchsetzung der Befugnisse des Präsidenten in der Innen- und Außenpolitik verantwortlich. In über 20 Jahren seiner Laufbahn im belarussichen Staatsdienst hatte er eine Reihe von Ämtern inne, u. a. im Außenministerium und in verschiedenen Botschaften. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.

21.6.2021

120.

Dzmitry Aliaksandravich LUKASHENKA

Dmitry Aleksandrovich LUKASHENKO

Дзмітрый Аляксандравіч ЛУКАШЭНКА

Дмитрий Александрович ЛУКАШЕНКО

Geschäftsmann, Vorsitzender des Sportclubs des Präsidenten

Geburtsdatum: 23.03.1980

Geburtsort: Mogilev/ Mahiliou, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Dzmitry Lukashenka ist Aliaksandr Lukashenkas Sohn und Geschäftsmann. Seit 2005 ist er Vorsitzender des staatlich-öffentlichen Vereins „Sportclub des Präsidenten“ und 2020 wurde er in dieses Amt wiedergewählt. Über diese Einrichtung macht er Geschäfte und kontrolliert eine Reihe von Unternehmen. Er wohnte der heimlichen Amtseinführung Aliaksandr Lukashenkas im September 2020 bei. Er profitiert somit vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es.

21.6.2021

▼M45

121.

Liliya Valereuna LUKASHENKA (SIAMASHKA)

Liliya Valerevna LUKASHENKO (SEMASHKO)

Лiлiя Валер'еўна ЛУКАШЭНКА (СЯМАШКА)

Лилия Валерьевна ЛУКАШЕНКО (СЕМАШКО)

Position(en): Geschäftsfrau, Direktorin einer Kunstgalerie

Geburtsdatum: 29.10.1979

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 4291079A047PB1

Liliya Lukashenka ist Viktar Lukashenkas Ehefrau und Aliaksandr Lukashenkas Schwiegertochter. Sie war mit einer Reihe sehr bekannter Unternehmen eng verbunden, die vom Lukaschenka-Regime profitiert haben, darunter Dana Holdings/Dana Astra und der Konzern Belkhudozhpromysly. Zusammen mit ihrem Ehemann Viktar Lukashenka wohnte sie der heimlichen Amtseinführung Aliaksandr Lukashenkas im September 2020 bei.

Sie ist derzeit Direktorin der Kunstgalerie Art Chaos. Ihre Geschäftstätigkeiten werden von regimenahen Medien gefördert.

Sie profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

21.6.2021

▼M38

122.

Valeri Valerevich IVANKOVICH

Valery Valerevich IVANKOVICH

Валерый Валер'евіч ІВАНКОВІЧ

Валерий Валерьевич ИВАНКОВИЧ

Generaldirektor von OJSC „MAZ“

Geburtsdatum: 1971

Geburtsort: Novopolotsk, Weißrussische SSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Generaldirektor von OJSC „MAZ“ trägt Valeri Ivankavich die Verantwortung für die Festnahme von MAZ-Mitarbeitern durch Sicherheitskräfte auf dem MAZ-Betriebsgelände und für die Entlassung von MAZ-Beschäftigten, die an friedlichen Protesten gegen das Regime teilnahmen. Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

Er wurde von Lukaschenko zum Mitglied der Kommission ernannt, die mit dem Entwurf von Änderungen an der belarussischen Verfassung betraut wurde. Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.

21.6.2021

▼M45

123.

Aliaksandr Yauhenavich SHATROU

Alexander (Alexandr) Evgenevich SHATROV

Аляксандр Яўгенавiч ШАТРОЎ

Александр Евгеньевич ШАТРОВ

Position(en): Geschäftsmann, Eigentümer und ehemaliger Geschäftsführer von Synesis LLC

Geburtsdatum: 9.11.1978

Geburtsort: früher UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: russisch, belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3091178A002VF5

Als Leiter und ehemaliger Mehrheitsanteilseigner von Synesis LLC war Alexander Shatrov für den Beschluss dieses Unternehmens verantwortlich, den belarussischen Behörden eine Überwachungsplattform, Kipod, zur Verfügung zu stellen, die Videoaufnahmen durchsuchen und analysieren und Gesichtserkennungssoftware einsetzen kann. Daher trägt er zu Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition durch den Staatsapparat bei.

Synesis LLC und ihre Filiale Panoptes profitieren von ihrer Beteiligung am staatlichen Sicherheitsüberwachungssystem. Auch andere Unternehmen, wie BelBet und Synesis Sport, deren Eigentümer oder Miteigentümer Shatrov war, profitieren von Regierungsaufträgen.

Er gab öffentliche Erklärungen ab, in denen er die Menschen, die gegen das Lukaschenka-Regime protestierten, kritisierte und das Fehlen von Demokratie in Belarus relativierte. Damit profitiert er vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

Er ist nach wie vor Anteilseigner von Synesis LLC.

21.6.2021

124.

Siarhei Siamionavich TSIATSERYN

Sergei Semionovich TETERIN

Сяргей Сямёнавiч ЦЯЦЕРЫН

Сергей Семёнович ТЕТЕРИН

Position(en): Geschäftsmann, Eigentümer von BelGlobalStart, Miteigentümer von VIBEL, ehemaliger Vorsitzender des belarussischen Tennisverbands

Geburtsdatum: 7.1.1961

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Siarhei Tsiatseryn zählt zu den führenden in Belarus tätigen Geschäftsleuten und hat (durch seine Firma BelGlobalStart) Wirtschaftsinteressen im Vertrieb von alkoholischen Getränken, Lebensmitteln und Möbeln. Er gehört zum inneren Kreis von Lukaschenka.

2019 wurde BelGlobalStart die Möglichkeit gegeben, mit dem Bau eines multifunktionellen Geschäftszentrums gegenüber dem Präsidentenpalast in Minsk zu beginnen. Siarhei Tsiatseryn ist Miteigentümer des Unternehmens VIBEL, das Werbespots auf einer Reihe von Kanälen des belarussischen Staatsfernsehens verkauft. Er war Vorsitzender des belarussischen Tennisverbands und ehemaliger Berater Lukashenkas für Sportangelegenheiten.

21.6.2021

125.

Mikhail Safarbekovich GUTSERIEV

Микаил (Михаил) Сафарбекович ГУЦЕРИЕВ

Position(en): Geschäftsmann, Anteilseigner und Leiter der Unternehmen Safmar und Slavkali

Geburtsdatum: 9.5.1958

Geburtsort: Akmolinsk, früher UdSSR (jetzt Kasachstan)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: russisch

Mikhail Gutseriev ist ein bekannter russischer Geschäftsmann mit Geschäftsinteressen in Belarus im Energie- und Kalisektor, im Gastgewerbe und anderen Branchen. Er ist ein langjähriger Bekannter von Aliaksandr Lukashenka und konnte dank dieser Verbindung zur politischen Elite in Belarus erheblichen Reichtum anhäufen und Einfluss gewinnen. Das früher von Gutseriev kontrollierte Unternehmen Safmar war die einzige russische Ölgesellschaft, die belarussische Raffinierien während der Energiekrise zwischen Belarus und Russland im Frühjahr 2020 weiterhin mit Öl belieferte.

Gutseriev unterstützte Lukashenka auch bei Streitigkeiten mit Russland über Öllieferungen. Gutseriev war Vorsitzender des Verwaltungsrats und Anteilseigner des Unternehmens Slavkali, das derzeit die Nezhinsky-Anlage für den Abbau und die Verarbeitung der Kaliumchloridvorkommen der Kalilagerstätte von Starobinsky bei Lyuban errichtet. Diese Investition in Höhe von 2 Mrd. US-Dollar ist die größte in Belarus. Lukashenka versprach, die Stadt Lyuban ihm zu Ehren in „Gutserievsk“ umzubenennen.

Zu seinen Unternehmungen in Belarus gehörten auch die Slavneft-Tankstellen und Erdöllager sowie ein Hotel, ein Geschäftszentrum und ein Flughafen-Terminal in Minsk. Als in Russland strafrechtliche Ermittlungen gegen Gutseriev eingeleitet wurden, nahm Lukashenka ihn in Schutz. Lukashenka dankte Gutseriev für seine finanziellen Zuwendungen zu wohltätigen Zwecken und für die Investitionen in Höhe von Milliarden von Dollars in Belarus. Gutseriev soll Lukashenka luxuriöse Geschenke gemacht haben.

Gutseriev erklärte sich ferner zum Eigentümer eines Wohnsitzes, der de facto Lukashenka gehört, und schützte ihn somit, als Journalisten mit der Untersuchung der Vermögenswerte von Lukashenka begannen. Gutseriev hat am 23. September 2020 an der heimlichen Amtseinführung von Lukashenka teilgenommen. Im Oktober 2020 erschienen Lukashenka und Gutseriev bei der Eröffnung einer orthodoxen Kirche, die von Letzterem finanziert wurde.

Als im August 2020 streikende Bedienstete der belarussischen Staatsmedien entlassen wurden, wurden Medienberichten zufolge als Ersatz für die entlassenen Arbeitnehmer russische Medienmitarbeiter mit einem Flugzeug, das Gutseriev gehört, nach Belarus geflogen und im Hotel Minsk Renaissance untergebracht, das ebenfalls Gutseriev gehört. Gutseriev unterstützte die Anschaffung von CT-Scannern für Belarus während der COVID-19-Krise. Mikhail Gutseriev profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

21.6.2021

 

 

 

 

Gutseriev unterstützte Lukaschenko auch bei Streitigkeiten mit Russland über Öllieferungen. Gutseriev ist Eigentümer des Unternehmens Slavkali, das derzeit die Nezhinsky-Anlage für den Abbau und die Verarbeitung der Kaliumchloridvorkommen der Kalilagerstätte von Starobinsky bei Lyuban errichtet. Diese Investition in Höhe von 2 Mrd. US-Dollar ist die größte in Belarus. Lukaschenko versprach, die Stadt Lyuban ihm zu Ehren in Gutserievsk umzubenennen. Zu seinen Unternehmungen in Belarus gehören auch die Slavneft-Tankstellen und Erdöllager sowie ein Hotel, ein Geschäftszentrum und ein Flughafen-Terminal in Minsk. Als in Russland strafrechtliche Ermittlungen gegen Gutseriev eingeleitet wurden, nahm Lukaschenko ihn in Schutz. Lukaschenko dankte Gutseriev für seine finanziellen Zuwendungen zu wohltätigen Zwecken und für die Investitionen in Höhe von Milliarden von Dollars in Belarus. Gutseriev soll Lukaschenko luxuriöse Geschenke gemacht haben.

 

▼M38

126.

Aliaksey Ivanavich ALEKSIN

Alexei Ivanovich OLEKSIN

Аляксей Іванавіч АЛЕКСІН

Алексей Иванович ОЛЕКСИН

Geschäftsmann, Miteigentümer der Bremino-Gruppe

Geburtsdatum:

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Aliaksei Aleksin ist einer der führenden Geschäftsleute in Belarus mit Geschäftsinteressen in den Bereichen Erdöl und Energie, Immobilien, Entwicklung, Logistik, Tabak, Einzelhandel, Finanzen usw. Er unterhält enge Beziehungen zu Aliaksandr Lukashenka und dessen Sohn und ehemaligem nationalen Sicherheitsberater Viktar Lukashenka. Aliaksei Aleksin ist aktives Mitglied in der Biker-Bewegung in Belarus, einem Hobby, das er mit Viktar Lukashenka teilt. Sein Unternehmen besitzt eine Immobilie in „Alexandria 2“ (Region Mogilev), die allgemein als „Residenz des Präsidenten“ bezeichnet wird, weil sich Aliaksandr Lukashenka dort regelmäßig aufhält.

21.6.2021

 

 

 

 

Er ist Miteigentümer der Bremino-Gruppe, Initiator und Mitverwalter des Projekts der Sonderwirtschaftszone Bremino-Orsha, die durch ein von Aliaksandr Lukashenka unterzeichnetes Präsidialdekret errichtet wurde. Das Unternehmen erhielt staatliche Unterstützung für die Entwicklung der Bremino-Orsha-Zone sowie etliche finanzielle und steuerliche Vorteile und andere Vergünstigungen. Aleksin und andere Miteigentümer der Bremino-Gruppe wurden durch Viktar Lukashenka unterstützt.

 

 

 

 

 

Die Unternehmen „Inter Tobacco“ und „Energo-Oil“, die Aleksin und nahen Angehörigen von Aleksin gehören, erhielten auf der Grundlage eines von Aliaksandr Lukashenka unterzeichneten Dekrets ausschließliche Vorrechte bei der Einfuhr von Tabakerzeugnissen nach Belarus und staatliche Unterstützung für die Gründung von „Tabakierka“-Kiosken. Aleksin war vermutlich an der Gründung von GardServis, dem ersten von der Regierung genehmigten privaten Militärunternehmen in Belarus, beteiligt, dem Verbindungen zum belarussischen Sicherheitsapparat nachgesagt werden. Damit profitiert er vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es.

 

▼M45

127.

Aliaksandr Mikalaevich ZAITSAU

Alexander (Alexandr) Nikolaevich ZAITSEV

Аляксандр Мiкалаевiч ЗАЙЦАЎ

Александр Николаевич ЗАЙЦЕВ

Position(en): Geschäftsmann, Miteigentümer der Bremino-Gruppe und der Sohra-Gruppe

Geburtsdatum: 22.11.1976

Geburtsort: Rushany, Region/Oblast Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Aliaksandr Zaitsau ist der ehemalige Assistent von Viktar Lukashenka, dem Sohn und ehemaligen nationalen Sicherheitsberater von Aliaksandr Lukashenka. Durch seinen Zugang zur Lukashenka-Familie erhält Zaitsau lukrative Verträge für seine wirtschaftlichen Unternehmungen. Er hatte enge Verbindungen zur Sohra-Gruppe, der Rechte für die Ausfuhr von Produkten aus staatseigenen Unternehmen (Traktoren, Lastkraftwagen) an die Golfstaaten und afrikanische Länder gewährt werden. Er ist ferner Miteigentümer und Vorsitzender des Rates der an der Bremino-Gruppe Beteiligten. Das Unternehmen erhielt staatliche Unterstützung für die Entwicklung der Zone Bremino-Orsha sowie etliche finanzielle und steuerliche Vorteile und andere Vergünstigungen. Zaitsau und andere Eigentümer der Bremino-Gruppe wurden von Viktar Lukashenka unterstützt.

Damit profitiert er vom Lukaschenka-Regime und unterstützt dieses.

Er profitiert somit vom Lukaschenko-Regime und unterstützt es.

21.6.2021

▼M38

128.

Ivan Branislavavich MYSLITSKI

Ivan Bronislavovich MYSLITSKIY

Іван Браніслававіч МЫСЛІЦКІ

Иван Брониславович МЫСЛИЦКИЙ

Erster stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium

Geburtsdatum: 23.10.1976

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als erster stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, der die Hafteinrichtungen unterstehen, ist Ivan Myslitski verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und im Einklang mit der Ansprache von Lukaschenko an Bedienstete des Innenministeriums nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommen und in diese Hafteinrichtungen gebracht wurden.

21.6.2021

 

 

 

 

In seiner Funktion trägt er die Verantwortung für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Häftlinge unterzogen werden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge und brutale Folter.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

129.

Aleh Mikalaevich, BELIAKOU

Oleg Nikolaevich BELIAKOV

Алег Міĸалаевіч БЕЛЯКОЎ

Олег Ниĸолаевич БЕЛЯКОВ

Stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium

Geburtsdatum:

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, der die Hafteinrichtungen unterstehen, ist Aleh Beliakou verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und im Einklang mit der Ansprache von Lukaschenko an Bedienstete des Innenministeriums nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommen und in diese Hafteinrichtungen gebracht wurden.

21.6.2021

 

 

 

 

In seiner Funktion trägt er die Verantwortung für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Häftlinge unterzogen werden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge und brutale Folter.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

130.

Uladzislau Aliakseevich MANDRYK

Vladislav Alekseevich MANDRIK

Уладзіслаў Аляксеевіч МАНДРЫК

Владислав Алексеевич МАНДРИК

Stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium

Geburtsdatum: 04.07.1971

Geburtsort:

Nationaler Personalausweis: 3040771A125PB2; Reisepass-Nr.: MP3810311.

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, der die Hafteinrichtungen unterstehen, ist Uladzislau Mandryk verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und im Einklang mit der Ansprache von Lukaschenko an Bedienstete des Innenministeriums nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommen und in diese Hafteinrichtungen gebracht wurden.

21.6.2021

 

 

 

 

In seiner Funktion trägt er die Verantwortung für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Häftlinge unterzogen werden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge und brutale Folter.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

131.

Andrei Mikalaevich DAILIDA

Andrei Nikolaevich DAILIDA

Андрэй Мікалаевіч ДАЙЛІДА

Андрей Ниĸолаевич ДАЙЛИДА

Stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium

Geburtsdatum: 01.07.1974

Geburtsort:

Reisepass-Nr.: KH2133825

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, der die Hafteinrichtungen unterstehen, ist Andrei Dailida verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und im Einklang mit der Ansprache von Lukaschenko an Bedienstete des Innenministeriums nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommen und in diese Hafteinrichtungen gebracht wurden.

21.6.2021

 

 

 

 

In seiner Funktion trägt er die Verantwortung für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Häftlinge unterzogen werden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge und brutale Folter. Für seine Tätigkeit als stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium hat er im Dezember 2020 den Orden des Präsidenten für besondere Verdienste am Mutterland erhalten und somit vom Lukaschenko-Regime profitiert.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

132.

Aleh Mikalaevich LASHCHYNOUSKI

Oleg Nikolaevich LASHCHINOVSKII

Алег Мікалаевіч ЛАШЧЫНОЎСКІ

Олег Николаевич ЛАЩИНОВСКИЙ

Ehemaliger stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium

Geburtsdatum: 12.05.1963

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als ehemals stellvertretender Leiter der Abteilung Strafvollzug, der die Hafteinrichtungen des Innenministeriums unterstehen, war Aleh Lashchynouski verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 im Einklang mit der Ansprache von Lukaschenko an Bedienstete des Innenministeriums in diesen Hafteinrichtungen festgehalten wurden.

21.6.2021

 

 

 

 

In seiner ehemaligen Funktion war er für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen verantwortlich; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Festgenommenen unterzogen wurden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge und brutale Folter.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

133.

Zhana Uladzimirauna BATURYTSKAIA

Zhanna Vladimirovna BATURITSKAYA

Жана Уладзіміраўна БАТУРЫЦКАЯ

Жанна Владимировна БАТУРИЦКАЯ

Leiterin der Direktion Strafvollstreckung der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium

Geburtsdatum: 20.04.1972

Geburtsort:

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiterin der Direktion Strafvollstreckung der Abteilung Strafvollzug im Innenministerium, der die Hafteinrichtungen unterstehen, ist Zhana Baturitskaia verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und im Einklang mit der Ansprache von Lukaschenko an Bedienstete des Innenministeriums nach den Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommen und in diese Hafteinrichtungen gebracht wurden.

21.6.2021

 

 

 

 

In ihrer Funktion trägt sie die Verantwortung für die Haftbedingungen in belarussischen Gefängnissen; dazu gehört auch die Einteilung der Häftlinge nach unterschiedlichen Arten der Misshandlung und Folter, denen die Häftlinge unterzogen werden, wie Beleidigung, Isolationshaft, Telefon- und Besuchsverbot, Verstümmelung, Schläge, brutale Folter.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

134.

Dzmitry Mikalaevich STREBKOU

Dmitry Nikolaevich STREBKOV

Дзмітрый Мікалаевіч СТРЭБКОЎ

Дмитрий Николаевич СТРЕБКОВ

Leiter der Haftanstalt Nr. 8 in Zhodino

Geburtsdatum: 19.03.1977

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter der Haftanstalt Nr. 8 in Zhodino ist Dzmitry Strebkou verantwortlich für die entsetzlichen Bedingungen in dieser Haftanstalt und für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und in dieser Haftanstalt und dem dazugehörigen Untersuchungsgefängnis festgehalten wurden.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

135.

Yauhen Andreevich SHAPETSKA

Evgeniy Andreevich SHAPETKO

Яўген Андрэевіч ШАПЕЦЬКА

Евгений Андреевич ШАПЕТЬКО

Leiter des Isolationszentrums für Straftäter Akrestina

Geburtsdatum: 30.03.1989

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter des Isolationszentrums für Straftäter Akrestina ist Yauhen Shapetska verantwortlich für die entsetzlichen Bedingungen in dem Isolationszentrum und für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von Bürgerinnen und Bürgern, die im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten und in dieser Haftanstalt festgehalten wurden.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

136.

Ihar Ryhoravich KENIUKH

Igor Grigorevich KENIUKH

Ігар Рыгоравіч КЕНЮХ

Игорь Григорьевич КЕНЮХ

Leiter des Untersuchungsgefängnisses Akrestina

Geburtsdatum: 21.01.1980

Geburtsort: Gebiet Gomel, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter des Untersuchungsgefängnisses Akrestina ist Ihar Keniukh verantwortlich für die entsetzlichen Bedingungen und die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Schlägen und Folter — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in dieser Haftanstalt festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern.

21.6.2021

 

 

 

 

Er hat Druck auf das medizinische Personal ausgeübt, damit Ärzte entlassen wurden, die mit Demonstranten sympathisierten. Laut Zeugenaussagen mehrerer Frauen im Bericht des Zentrums für die Förderung von Frauenrechten „Ihre Rechte“ erfolgte die unmenschlichste Behandlung in der Hafteinrichtung Akrestina in Minsk, wo Polizeikräfte von OMON besonders brutal vorgingen und Folter verübten.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

137.

Hleb Uladzimiravich DRYL

Gleb Vladimirovich DRIL

Глеб Уладзіміравіч ДРЫЛЬ

Глеб Владимирович ДРИЛЬ

Stellvertretender Leiter des Untersuchungsgefängnisses Akrestina

Geburtsdatum: 12.05.1980

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretender Leiter des Untersuchungsgefängnisses ist Hleb Dryl verantwortlich für die entsetzlichen Bedingungen und die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Schlägen und Folter — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in dieser Haftanstalt festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern.

21.6.2021

 

 

 

 

Nach Zeugenaussagen wurden einige der vom 9.-12. August 2020 in dieser Haftanstalt festgehaltenen Frauen schwer geschlagen. Laut Zeugenaussagen mehrerer Frauen im Bericht des Zentrums für die Förderung von Frauenrechten „Ihre Rechte“ erfolgte die unmenschlichste Behandlung in der Hafteinrichtung Akrestina in Minsk, wo Polizeikräfte von OMON besonders brutal vorgingen und Folter verübten.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

138.

Uladzimir Iosifavich LAPYR

Vladimir Yosifovich LAPYR

Уладзімір Іосіфавіч ЛАПЫР

Владимир Иосифович ЛАПЫРЬ

Stellvertretender Leiter des Untersuchungsgefängnisses Akrestina

Geburtsdatum: 21.08.1977

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretender Leiter des Untersuchungsgefängnisses Akrestina ist Uladzimir Lapyr verantwortlich für entsetzliche Bedingungen und die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Schlägen und Folter — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in dieser Haftanstalt festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Laut Zeugenaussagen mehrerer Frauen im Bericht des Zentrums für die Förderung von Frauenrechten „Ihre Rechte“ erfolgte die unmenschlichste Behandlung in der Hafteinrichtung Akrestina in Minsk, wo Polizeikräfte von OMON besonders brutal vorgingen und Folter verübten.

21.6.2021

 

 

 

 

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

139.

Aliaksandr Uladzimiravich VASILIUK

Alexander (Alexandr) Vladimirovich VASILIUK

Аляксандр Уладзіміравіч ВАСІЛЮК

Александр Владимирович ВАСИЛЮК

Leiter der Ermittlungsgruppe des Ermittlungskomitees

Geburtsdatum: 08.05.1975

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter der Ermittlungsgruppe des Ermittlungskomitees von Belarus ist Aliaksandr Vasiliuk verantwortlich für die politisch motivierte strafrechtliche Verfolgung und Festnahme insbesondere von Mitgliedern des oppositionellen Koordinierungsrates wie der belarussischen Oppositionsführerin Mariya Kalesnikava, die von Menschenrechtsorganisationen als politische Gefangene eingestuft wird, verantwortlich. Darüber hinaus ist er für die Festnahme mehrerer oppositioneller Medienvertreter verantwortlich.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

21.6.2021

140.

Yauhen Anatolevich ARKHIREEU

Evgeniy Anatolevich ARKHIREEV

Яўген Анатольевіч АРХІРЭЕЎ

Евгений Анатольевич АРХИРЕЕВ

Leiter der Hauptabteilung Ermittlungen, Zentralbüro des Ermittlungskomitees

Geburtsdatum: 1.07.1977

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter der Hauptabteilung Ermittlungen des Ermittlungskomitees von Belarus ist Yauhen Arkhireeu verantwortlich für die Einleitung politisch motivierter Strafverfahren, insbesondere gegen Mitglieder des oppositionellen Koordinierungsrates und andere Demonstranten, und die damit verbundenen Ermittlungen. Solche Ermittlungen bezwecken die Einschüchterung von Demonstranten und die Kriminalisierung der Teilnahme an friedlichen Protesten.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

21.6.2021

141.

Aliaksei Iharavich KAURYZHKIN

Alexey Igorovich KOVRYZHKIN

Аляĸсей Ігаравіч КАЎРЫЖКІН

Алеĸсей Игоревич КОВРИЖКИН

Leiter der Ermittlungsgruppe, Hauptabteilung Ermittlungen, Ermittlungskomitee

Geburtsdatum: 03.11.1981

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter der Ermittlungsgruppe des Ermittlungskomitees von Belarus ist Aliaksei Kauryzhkin verantwortlich für die politisch motivierte strafrechtliche Verfolgung und Festnahme insbesondere von Mitgliedern des Wahlkampfteams des Präsidentschaftskandidaten Viktar Babarika und von Mitgliedern des Koordinierungsrates wie des Rechtsanwalts Maksim Znak, der von Menschenrechtsorganisationen als politischer Gefangener eingestuft wird.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

21.6.2021

142.

Aliaksandr Dzmitryevich AHAFONAU

Alexander (Alexandr) Dmitrievich AGAFONOV

Аляксандр Дзмітрыевіч АГАФОНАЎ

Александр Дмитриевич АГАФОНОВ

Erster stellvertretender Leiter der Hauptabteilung Ermittlungen, Ermittlungskomitee

Geburtsdatum: 13.03.1982

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als erster stellvertretender Leiter der Hauptabteilung Ermittlungen des Ermittlungskomitees von Belarus ist Aliaksandr Ahafonau verantwortlich für die politisch motivierte strafrechtliche Verfolgung und Festnahme von Siarhei Tsikhanousky (Präsidentschaftskandidat und Aktivist der Opposition, Ehemann der Präsidentschaftskandidatin Svetlana Tsikhanouskaya) und anderen politischen Aktivisten wie Mikalai Statkevich und Dzmitry Kazlou. Siarhei Tsikhanousky, Dzmitry Kazlou und Mikalai Statkevich werden von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene eingestuft.

21.6.2021

 

 

 

 

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

 

143.

Kanstantsin Fiodaravich BYCHAK

Konstantin Fedorovich BYCHEK

Канстанцін Фёдаравіч БЫЧАК

Константин Фёдорович БЫЧЕК

Abteilungsleiter der KGB-Ermittlungsabteilung

Geburtsdatum: 20.09.1985

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Abteilungsleiter der KGB-Ermittlungsabteilung war Kanstantin Bychak für die politisch motivierten strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Präsidentschaftskandidaten Viktar Babarika zuständig. Die Kandidatur von Babarika wurde von der Zentralen Wahlkommission abgelehnt. Dieser Beschluss geht auf einen Bericht des KGB und offizielle Erklärungen von Bychak im Fernsehen zurück, in denen er Babarika der Geldwäsche beschuldigte, obwohl die betreffenden Untersuchungen noch nicht abgeschlossen waren.

21.6.2021

▼M45

144.

Andrei Siarheevich BAKACH

Andrei Sergeevich BAKACH

Андрэй Сяргеевiч БАКАЧ

Андрей Сергеевич БАКАЧ

Position(en): Ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Pervomaysky von Minsk

Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungsausschusses des Gebiets Grodno/Hrodna

Geburtsdatum: 19.11.1983

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner früheren Position als Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten der Verwaltung des Stadtbezirks Pervomaysky von Minsk (seit Dezember 2019) war Andrei Bakach verantwortlich für das Handeln der zu seinem Polizeibezirk gehörenden Polizeikräfte und für alle in der Polizeidienststelle erfolgten Handlungen. Während seiner Zeit als Leiter wurden in der unter seiner Aufsicht stehenden Polizeidienststelle friedliche Demonstranten einer brutalen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterzogen.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

Er ist nach wie vor aktiv im Lukaschenka-Regime als Erster Stellvertretender Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungsausschusses des Gebiets Grodno/Hrodna.

21.6.2021.

▼M38

145.

Aliaksandr Uladzimiravich, PALULEKH

Aleksandr Vladimirovich POLULEKH

Аляксандр Уладзіміравіч ПАЛУЛЕХ

Александр Владимирович ПОЛУЛЕХ

Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky von Minsk

Geburtsdatum: 25.06.1979

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter der Direktion „Innere Angelegenheiten“ der Bezirksverwaltung von Frunsensky in Minsk ist Aliaksandr Palulekh verantwortlich für die im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 durch Polizeikräfte verübten Repressionen gegen friedliche Demonstranten, insbesondere durch Misshandlung, auch Folter, von friedlichen Demonstranten, die in der unter seiner Aufsicht stehenden Polizeidienststelle festgehalten wurden.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

146.

Aliaksandr Aliaksandravich ZAKHVITSEVICH

Aleksandr Aleksandrovich ZAKHVITSEVICH

Аляксандр Аляксандравіч ЗАХВІЦЭВІЧ

Александр Александрович ЗАХВИЦЕВИЧ

Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky von Minsk

Geburtsdatum: 01.01.1977

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky von Minsk ist Aliaksandr Zakhvitsevich zuständig für die Polizei für öffentliche Sicherheit und verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommenen Bürgerinnen und Bürgern im Stadtbezirk Frunsensky und für das allgemein brutale Vorgehen gegen friedliche Demonstranten in diesem Bezirk. Zakhvitsevich unterstellte Polizeikräfte haben Inhaftierte gefoltert.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

147.

Siarhei Uladzimiravich USHAKOU

Sergei Vladimirovich USHAKOV

Сяргей Уладзіміравіч УШАКОЎ

Сергей Владимирович УШАКОВ

Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunzenskiy von Minsk

Geburtsdatum: 22.08.1980

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunzenskiy von Minsk ist Siarhei Ushakou zuständig für die Kriminalpolizei und verantwortlich für das Handeln seiner Untergebenen, insbesondere für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommenen Bürgerinnen und Bürgern im Stadtbezirk Frunzenskiy und für das allgemein brutale Vorgehen gegen friedliche Demonstranten. Ushakov direkt unterstellte Polizeikräfte haben Inhaftierte gefoltert.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

148.

Siarhei Piatrovich ARTSIOMENKA

Sergei Petrovich ARTEMENKO / ARTIOMENKO

Сяргей Пятровіч АРЦЁМЕНКА

Сергей Петрович АРТЁМЕНКО

Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Pervomaisky von Minsk

Geburtsdatum: 26.03.1973

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Pervomaisky in Minsk ist Siarhei Artemenko zuständig für die Polizei für öffentliche Sicherheit und verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 festgenommenen Bürgerinnen und Bürgern durch seine Untergebenen in der Polizeidienststelle Pervomaisky von Minsk und für das allgemein brutale Vorgehen gegen friedliche Demonstranten. Ein Beispiel hierfür ist die Misshandlung von Maksim Haroshin, einem Besitzer eines Blumenladens, der verhaftet wurde, nachdem er den Teilnehmerinnen des Frauenmarsches vom 13. Oktober 2020 Blumen geschenkt hatte. Artemenko übte Druck auf Bürgerinnen und Bürger aus, um diese von der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen abzuhalten.

21.6.2021

 

 

 

 

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

149.

Aliaksandr Mikhailavich RYDZETSKI

Aleksandr Mikhailovich RIDETSKIY

Аляксандр Міхайлавіч РЫДЗЕЦКІ

Александр Михайлович РИДЕЦКИЙ

Ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky von Minsk, Leiter der Direktion für innere Sicherheit des Staatskomitees für forensische Untersuchung

Geburtsdatum: 14.08.1978

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner ehemaligen Funktion als Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky, Minsk, ist Aliaksandr Rydzetski verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in dem Bezirk festgenommenen Bürgerinnen und Bürgern durch seine Untergebenen.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

150.

Dzmitry Iauhenevich BURDZIUK

Dmitry Evgenevich BURDIUK

Дзмітрый Яўгеньевіч БУРДЗЮК

Дмитрий

Евгеньевич БУРДЮК

Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky, ehemaliger Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Partizansky, Minsk

Geburtsdatum: 31.01.1980

Geburtsort: Gebiet Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Als im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 im Stadtbezirk Partizansky friedliche Demonstranten und Passanten brutal zusammengeschlagen und gefoltert wurden, war Dzmitry Burdziuk als damaliger Leiter des Polizeikommissariats in diesem Stadtbezirk hierfür verantwortlich.

Er wurde im Dezember 2020 zum Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky ernannt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

 

 

 

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3310180C009PB7

Reisepass-Nr.: MP3567896

 

 

151.

Vital Vitalevich KAPILEVICH

Vitaliy Vitalevich KAPILEVICH

Віталь Вітальевіч КАПІЛЕВІЧ

Виталий Витальевич КАПИЛЕВИЧ

Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Leninsky von Minsk

Geburtsdatum: 26.11.1988

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Leninsky von Minsk ist Vital Kapilevich verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von festgenommenen Bürgerinnen und Bürgern im Polizeikommissariat im Stadtbezirk Leninsky. Den Festgenommenen wurde medizinische Hilfe verweigert; Rettungskräfte wurden eingeschüchtert, um die medizinische Versorgung der Festgenommenen im Kommissariat zu verhindern.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft.

21.6.2021

152.

Kiryl Stanislavavich KISLOU

Kirill Stanislavovich KISLOV

Кірыл Станіслававіч КІСЛОЎ

Кирилл Станиславович КИСЛОВ

Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Zavodsky von Minsk

Geburtsdatum: 02.01.1979

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Zavodsky von Minsk ist Kiryl Kislou verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von in den Räumen dieser Polizeidienststelle festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Darüber hinaus ist er für zahlreiche Repressionen gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Arbeitnehmer, Akademiker sowie Passanten verantwortlich, die durch seine Untergebenen verübt wurden.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft.

21.6.2021

153.

Siarhei Aliaksandravich VAREIKA

Sergey Aleksandrovich VAREIKO

Сяргей Аляĸсандравіч ВАРЭЙКА

Сергей Алеĸсандрович ВАРЕЙКО

Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Moskovsky von Minsk, ehemaliger stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Zavodsky von Minsk

Geburtsdatum: 01.02.1980

Geburtsort:

Als ehemals stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Zavodsky war Siarhei Vareika verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in den Räumen des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Zavodsky festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Darüber hinaus ist er für das Handeln seiner Untergebenen verantwortlich, die sich an zahlreichen Repressionen gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Arbeitnehmer, Akademiker sowie Passanten beteiligten.

21.6.2021

 

 

 

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Am 21. Dezember 2020 wurde er zum Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Moskovsky von Minsk ernannt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft.

 

154.

Siarhei Feliksavich DUBAVIK

Sergey Feliksovich DUBOVIK

Сяргей Феліĸсавіч ДУБАВІК

Сергей Фелиĸсович ДУБОВИК

Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Leninsky

Geburtsdatum: 01.02.1974

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Leninsky ist Siarhei Dubavik verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in den Räumen des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Leninsky festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Den Festgenommenen wurde medizinische Hilfe verweigert; Rettungskräfte wurden eingeschüchtert, um die medizinische Versorgung der Festgenommenen im Kommissariat zu verhindern.

21.6.2021

 

 

 

 

Darüber hinaus ist er für das Handeln seiner Untergebenen verantwortlich, die sich an zahlreichen Repressionen gegen friedliche Demonstranten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Arbeitnehmer, Akademiker sowie Passanten beteiligten.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

155.

Aliaksandr Mechyslavavich ANDRYEUSKI

Alexander (Alexandr) Mechislavovich ANDRIEVSKII

Аляĸсандр Мечыслававіч АНДРЫЕЎСКІ

Алеĸсандр Мечиславович АНДРИЕВСКИЙ

Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky von Minsk

Geburtsdatum: 29.04.1982

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky von Minsk ist Aliaksandr Andryeuski verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in den Räumen des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Frunsensky festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Die Festgehaltenen mussten sich stundenlang mit gebeugtem Kopf hinknien, wurden brutal geschlagen und es wurde ein Taser gegen sie eingesetzt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

156.

Vital Mikhailavich MAKRYTSKI

Vitalii Mikhailavich MAKRITSKII

Віталь Міхайлавіч МАКРЫЦКІ

Виталий

Михайлович МАКРИЦКИЙ

Stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky von Minsk (bis 17. Dezember 2020); seit dem 17. Dezember 2020 Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Partizansky von Minsk

Geburtsdatum: 17.02.1975

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als ehemals stellvertretender Leiter des Polizeikommissariats im Stadtbezirk Oktyabrsky von Minsk war Vital Makrytski verantwortlich für die Aufsicht über das brutale Schlagen und Foltern von friedlichen Demonstranten und Passanten im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen von 2020 in den Räumen dieser Polizeidienststelle.

Im Dezember 2020 wurde er zum Leiter des Polizeikommissariats im Minsker Stadtbezirk Partizansky befördert.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

21.6.2021

157.

Yauhen Aliakseevich URUBLEUSKI

Evgenii Alekseevich VRUBLEVSKII

Яўген Аляĸсеевіч УРУБЛЕЎСКІ

ЕвгенийАлеĸсеевич ВРУБЛЕВСКИЙ

Leitender Polizeioberkommissar des Isolationszentrums für Straftäter Akrestina

Geburtsdatum: 28.01 1966

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als leitender Polizeioberkommissar des Isolationszentrums für Straftäter Akrestina ist Yauhen Urubleuski verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung — einschließlich Folterung — von im Isolationszentrum für Straftäter festgehaltenen Bürgerinnen und Bürgern. Laut Zeugenaussagen und Medienberichten war er persönlich daran beteiligt, als im August 2020 festgenommene Bürgerinnen und Bürger brutal geschlagen wurden.

Daher ist er für schwere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich.

21.6.2021

158.

Mikalai Mikalaevich KARPIANKAU

Nikolai Nikolaevich KARPENKOV

Міĸалай Міĸалаевіч КАРПЯНКОЎ

Ниĸолай Ниĸолаевич КАРПЕНКОВ

Stellvertretender Innenminister, ehemaliger Leiter der Hauptabteilung für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Korruption im Innenministerium

Geburtsdatum: 06.09.1968

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Leiter der Hauptabteilung für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Korruption im Innenministerium ist Mikalai Karpiankau verantwortlich für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Bürgerinnen und Bürgern, die an friedlichen Demonstrationen teilgenommen hatten, und für deren willkürliche Festnahme und Inhaftierung. Zahlreiche Zeugenaussagen, Fotos und Videos belegen, dass die Gruppe unter seinem Befehl friedliche Demonstranten schlug, sie mit Feuerwaffen bedrohte und sie festnahm.

21.6.2021

 

 

 

 

Am 6. September 2020 wurde Karpiaukou dabei gefilmt, wie er eine Glastür eines Cafés, in dem sich friedliche Demonstranten verstecken, mit einem Stock einschlug und sie brutal festnahm. Es wurde eine Aufnahme veröffentlicht, in der er damit droht, dass seine Abteilung Feuerwaffen gegen die Demonstranten einsetzen werde.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

159.

Mikhail Viachaslavavich HRYB

Mikhail Viacheslavovich GRIB

Міхаіл Вячаслававіч ГРЫБ

Михаил Вячеславович ГРИБ

Leiter der Hauptabteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk

Geburtsdatum: 29.07.1980

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Mikhail Hryb war von März 2019 bis Oktober 2020 Leiter der Abteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Region Vitebsk; anschließend wurde er zum Leiter der Hauptabteilung für innere Angelegenheiten des Verwaltungskomitees der Stadt Minsk ernannt, und ihm wurde der Titel eines Generalmajors der Miliz (Polizei) verliehen.

21.6.2021

 

 

 

 

In diesen Funktionen ist er sowohl in der Region Vitebsk bis Oktober 2020 als auch in Minsk ab Oktober 2020 für das Handeln der Polizei verantwortlich, wozu brutale Repressionen gegen friedliche Demonstranten und Verletzungen des Rechts auf friedliche Versammlung und freie Meinungsäußerung durch die Polizei in Vitebsk und Minsk im Anschluss an die belarussischen Präsidentschaftswahlen von 2020 zählen.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

 

160.

Viktar Genadzevich KHRENIN

Viktor Gennadievich KHRENIN

Віктар Генадзевіч ХРЭНІН

Виктор Геннадиевич ХРЕНИН

Verteidigungsminister

Geburtsdatum: 01.08.1971

Geburtsort: Navahrudak/Novogrudek, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Dienstgrad: Generalleutnant

Belarussischer Reisepass Nr.: KH2594621

In der Position als Minister für Verteidigung, die er seit dem 20. Januar 2020 bekleidet, ist Viktar Khrenin verantwortlich für den auf Weisung Lukaschenkos vom Kommando der Luftwaffe und Luftabwehr getroffenen Beschluss, zur Begleitung der ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erzwungenen Landung des Passagierflugs FR4978 auf dem Flughafen von Minsk ein Militärflugzeug aufsteigen zu lassen. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Raman Pratasevich und von Sofia Sapega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

21.6.2021

 

 

 

Persönliche Kennnummer: 3010871K003PB1

In mehreren öffentliche Erklärungen bekundete Khrenin seine Bereitschaft, im August 2020 die Armee gegen friedliche Demonstranten einzusetzen und verglich Demonstranten, die die historische weiß-rot-weißen Flagge trugen, mit Nazi-Kollaborateuren.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime.

 

161.

Ihar Uladzimiravich HOLUB

Igor Vladimirovich GOLUB

Ігар Уладзіміравіч ГОЛУБ

Игорь Владимирович ГОЛУБ

Befehlshaber der Luftwaffe und Luftabwehr der Streitkräfte

Geburtsdatum: 19.11.1967

Geburtsort: Chernigov, Gebiet Chernigovskaya, früher UdSSR (jetzt Ukraine)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Dienstgrad: Generalmajor

In seiner Position als Befehlshaber der Luftwaffe und Luftabwehr der Streitkräfte der Republik Belarus ist Ihar Holub verantwortlich für den auf Weisung Lukaschenkos vom Kommando der Luftwaffe und Luftabwehr getroffenen Beschluss, zur Begleitung der ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erzwungenen Landung des Passagierflugs FR4978 auf dem Flughafen von Minsk ein Militärflugzeug aufsteigen zu lassen.

Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Roman Pratasevich und von Sofia Sapega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

21.6.2021

 

 

 

Belarussischer Reisepass Nr.: KH2187962

Persönliche Kennnummer: 3191167E003PB1

In den nach dem Vorfall zusammen mit dem Direktor der Abteilung Luftfahrt des belarussischen Verkehrsministeriums, Artem Sikorsky, abgegebenen Presseerklärungen rechtfertigte er die Maßnahmen der belarussischen Luftfahrtbehörden.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime.

 

162.

Andrei Mikalaevich GURTSEVICH

Andrei Nikolaevich GURTSEVICH

Андрэй Мікалаевіч ГУРЦЕВИЧ

Андрей Николаевич ГУРЦЕВИЧ

Chef des Hauptstabes, erster stellvertretender Befehlshaber der Luftwaffe

Geburtsdatum: 27.07.1971

Geburtsort: Baranovich, Gebiet Brest, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Dienstgrad: Generalmajor

In seiner Position als Chef des Hauptstabes und erster stellvertretender Befehlshaber der Luftwaffe ist Andrei Gurtsevich verantwortlich für den auf Weisung Lukaschenkos vom Kommando der Luftwaffe und Luftabwehr getroffenen Beschluss, zur Begleitung der ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erzwungenen Landung des Passagierflugs FR4978 auf dem Flughafen von Minsk ein Militärflugzeug aufsteigen zu lassen

21.6.2021

 

 

 

Belarussischer Reisepass Nr.: MP3849920

Persönliche Kennnummer: 3270771C016PB2

Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Roman Protasevich und von Sofia Sapiega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus. In den nach dem Vorfall abgegebenen Presseerklärungen rechtfertigte er die Maßnahmen der belarussischen Behörden.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime.

 

163.

Leanid Mikalaevich CHURO

Leonid Nikolaevich CHURO

Леанід Мікалаевіч ЧУРО

Леонид Николаевич ЧУРО

Generaldirektor des staatseigenen Unternehmens Belaeronavigatsia

Geburtsdatum: 08.07.1956

Geburtsort:

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Belarussischer Reisepass Nr.: P4289481

Persönliche Kennnummer: 3080756A068PB5

Als Generaldirektor des staatseigenen Unternehmens Belaeronavigatsia ist Leanid Churo für die Flugverkehrskontrolle in Belarus verantwortlich. Er trägt daher Verantwortung für die ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erfolgte Umleitung des Passagierfluges FR4978 zum Flughafen Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Roman Protasevich und von Sofia Sapiega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

21.6.2021

164.

Aliaksei Mikalaevich AURAMENKA

Alexey Nikolaevich AVRAMENKO

Аляксей Мікалаевіч АЎРАМЕНКА

Алексей Николаевич АВРАМЕНКО

Minister für Verkehr und Kommunikation

Geburtsdatum: 11.05.1977

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Belarussischer Reisepass Nr.: MP3102183

Persönliche Kennnummer: 3110577A020PB2

In seiner Position als belarussischer Minister für Verkehr und Kommunikation ist Aliaksei Auramenka verantwortlich für die staatliche Verwaltung im Bereich der Zivilluftfahrt und für die Aufsicht über die Flugverkehrskontrolle. Er trägt daher Verantwortung für die ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erfolgte Umleitung des Passagierfluges FR4978 zum Flughafen Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Roman Protasevich und von Sofia Sapiega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus. Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

21.6.2021

165.

Artsiom Igaravich SIKORSKI

Artem Igorevich SIKORSKIY

Арцём Ігаравіч СІКОРСКІ

Артем Игоревич СИКОРСКИЙ

Direktor der Abteilung Luftfahrt des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation

Geburtsdatum: 1983

Geburtsort: Soligorsk, Gebiet Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

In seiner Position als Direktor der Abteilung Luftfahrt des belarussischen Ministeriums für Verkehr und Kommunikation ist Artsiom Sikorski verantwortlich für die staatliche Verwaltung im Bereich der Zivilluftfahrt und die Aufsicht über die Flugverkehrskontrolle. Er trägt daher Verantwortung für die ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erfolgte Umleitung des Passagierflugs FR4978 zum Flughafen Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Roman Pratasevich und von Sofia Sapega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

21.6.2021

 

 

 

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Belarussischer Reisepass Nr.: MP3785448

Persönliche Kennnummer: 3240483A023PB7

In den nach dem Vorfall zusammen mit dem Befehlshaber der Luftwaffe und Luftabwehr der Streitkräfte der Republik Belarus, Ihar Holub, abgegebenen Presseerklärungen rechtfertigte er die Maßnahmen der belarussischen Luftfahrtbehörden.

Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus verantwortlich und unterstützt das Lukaschenko-Regime.

 

166.

Aleh Siarheevich HAIDUKEVICH

Oleg Sergeevich GAIDUKEVICH

Алег Сяргеевіч ГАЙДУКЕВІЧ

Олег Сергеевич ГАЙДУКЕВИЧ

Stellvertretender Vorsitzender des ständigen Ausschusses für internationale Angelegenheiten des Repräsentantenhauses der Nationalversammlung, Mitglied der Delegation der Nationalversammlung für Kontakte mit der Parlamentarischen Versammlung des Europarates

Geburtsdatum: 26.03.1977

Geburtsort: Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Aleh Haidukevich ist stellvertretender Vorsitzender des ständigen Ausschusses für internationale Angelegenheiten des Repräsentantenhauses der Nationalversammlung und Mitglied der Delegation der Nationalversammlung für Kontakte mit der Parlamentarischen Versammlung des Europarates. In den vom ihm angegebenen öffentlichen Erklärungen begrüßte er die am 23. Mai 2021 erfolgte Umleitung des Passagierfluges FR4978 nach Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Roman Pratasevich und von Sofia Sapega und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

21.6.2021

 

 

 

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3260377A081PB9

Reisepass-Nr.: MP2663333

In den von ihm abgegebenen öffentlichen Erklärungen schlug Aleh Haidukevich vor, dass belarussische Oppositionsführer im Ausland gefasst und im „Kofferraum eines Autos“ nach Belarus verbracht werden könnten; damit sprach er sich für das anhaltende gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die belarussische demokratische Opposition und belarussische Journalisten aus.

Er unterstützt daher das Lukaschenko-Regime.

 

▼M43

167.

Ihar Anatolevich KRUCHKOU

Igor Anatolevich KRIUCHKOV

Ігар Анатольевіч КРУЧКОЎ

Игорь Анатольевич КРЮЧКОВ

Leiter des Sonderdienstes für Aktive Maßnahmen (ASAM) der Spezialkräfte des Staatlichen Grenzkomitees

Geburtsdatum: 13.4.1976

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3130476M077PB6

In seiner Position als Leiter des Sonderdienstes für Aktive Maßnahmen (ASAM) der Spezialkräfte des Komitees für die Staatsgrenzen ist Ihar Kruchkou verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Kräfte, die an der physischen Beförderung von Migranten innerhalb von Belarus hin zur Grenze zwischen Belarus und Mitgliedstaaten der Union beteiligt sind. ASAM verlangt von den beförderten Migranten eine Bezahlung für den Grenzübertritt. Diese Handlungen werden als Teil der Operation „Tor“ durchgeführt.

Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

168.

Anatol Piatrovich LAPO

Anatoliy Petrovich LAPPO

Анатоль Пятровіч ЛАПО/ ЛАППО

Анатолии Петрович ЛАППО

Generalleutnant, Vorsitzender des Staatlichen Grenzkomitees der Republik Belarus (ernannt am 29. Dezember 2016), Leitender Beauftragter für die Staatsgrenzen

Geburtsdatum: 24.5.1963

Geburtsort: Kulakovka, Region/Oblast Mogilev, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Reisepass-Nr.: MP4098888

Persönliche Kennnummer: 3240563K033PB5

In seiner Position als Vorsitzender des Staatlichen Grenzkomitees ist Anatol Lapo verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzeinheiten, deren Grenzschutzbeamte nachweislich Migranten zum rechtswidrigen Überschreiten der Grenze zwischen Belarus und Mitgliedstaaten der Union hingeführt, angeleitet oder gezwungen haben und deren vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemäßen Erledigung ihrer Aufgaben Versuche von Migranten, diese Grenze zu überschreiten, erleichtert.

Er ist damit verantwortlich für die Organisation von Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union.

2.12.2021

169.

Kanstantsin Henadzevich MOLASTAU

Konstantin Gennadevich MOLOSTOV

Канстанцін Генадзьевіч МОЛАСТАЎ

Константин Геннадьевич МОЛОСТОВ

Oberst, Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Grodno (ernannt am 1. Oktober 2014), Militäreinheit 2141, Beauftragter für die Staatsgrenzen

Geburtsdatum: 30.5.1970

Geburtsort: Krasnoarmeysk, Region Saratov, Russische Föderation

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Reisepass-Nr.: KH2479999

Persönliche Kennnummer: 3300570K025PB3

In seiner Position als Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Grodno ist Kanstantsin Molastau verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzbeamten. Die vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Grenzschutzgruppe Grodno erleichtert Versuche von Migranten, die Grenze zu Mitgliedstaaten der Union zu überschreiten.

Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

170.

Pavel Mikalaevich KHARCHANKA

Pavel Nikolaevich KHARCHENKO

Павел Мікалаевіч ХАРЧАНКА

Павел Николаевич ХАРЧЕНКО

Befehlshaber der Grenzschutzeinheit Polotsk

Geburtsdatum: 29.3.1981

Geburtsort: Chita, früher UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner Position als Befehlshaber der Grenzschutzeinheit Polotsk ist Pavel Kharchanka verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzbeamten. Die vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Grenzschutzeinheit Polotsk erleichtert Versuche von Migranten, die Grenze zu Mitgliedstaaten der Union zu überschreiten.

Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

171.

Ihar Mikalaevich GUTNIK

Igor Nikolaevich GUTNIK

Ігар Мікалаевіч ГУТНІК

Игорь Николаевич ГУТНИК

Befehlshaber der Grenzgruppe Brest, Oberst

Geburtsdatum: 17.12.1974

Geburtsort: Dorf Zabolotye, Bezirk Smolevichi, Region/Oblast Minsk, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Anschrift: 90 Heroes of Defense of the Brest Fortress St., 224018, Brest, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Reisepass-Nr.: BM1962867

In seiner Eigenschaft als Befehlshaber der Grenzgruppe Brest ist Ihar Gutnik, der 2018 als einer der loyal zu Lukashenka stehenden Kandidaten Abgeordneter des Regionalrates Brest wurde, verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzbeamten. Die vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Grenzschutzgruppe Brest erleichtert Versuche von Migranten, die Grenze zu Mitgliedstaaten der Union zu überschreiten.

Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

172.

Aliaksandr Barysavich DAVIDZIUK

Aleksandr Borisovich DAVIDIUK

Аляксандр Барысавіч ДАВІДЗЮК

Александр Борисович ДАВИДЮК

Oberst, Befehlshaber der Grenzschutzeinheit Lida, Militäreinheit 1234 (ernannt am 27. September 2016), Delegierter des Grenzschutzes

Mitglied des Abgeordnetenrates des Bezirks Lida, Wahlkreis 28 (Amtsantritt am 2. Februar 2018)

Geburtsdatum: 4.5.1973

Geburtsort: Novograd-Volynsky, Region Zhytomyr, früher UdSSR (jetzt Ukraine)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Reisepass-Nr.: KH2613034

Persönliche Kennnummer: 3040573E050PB7

In seiner Position als Befehlshaber der Grenzschutzeinheit Lida ist Aliaksandr Davidziuk verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzbeamten. Die vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Grenzschutzeinheit Lida erleichtert Versuche von Migranten, die Grenze zu Mitgliedstaaten der Union zu überschreiten. Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

173.

Maksim Viktaravich BUTRANETS

Maxim Viktorovich BUTRANETS

Максім Віктаравіч БУТРАНЕЦ

Максим Викторович БУТРАНЕЦ

Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Smorgon, Militäreinheit 2044 (ernannt im März 2018), Delegierter des Grenzschutzes

Geburtsdatum: 12.12.1978

Geburtsort: Sverdlovsk, früher UdSSR (jetzt Russische Föderation)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

In seiner Position als Befehlshaber der Grenzschutzgruppe Smorgon ist Maksim Butranets verantwortlich für Handlungen der seinem Befehl unterstehenden Grenzschutzbeamten. Die vorsätzliche Unterlassung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Grenzschutzgruppe Smorgon erleichtert Versuche von Migranten, die Grenze zu Mitgliedstaaten der Union zu überschreiten. Maksim Butranets erklärte ferner, dass die Zahl der Migranten an der Grenze zwischen Belarus und Litauen — trotz des auf litauischer Seite festgestellten erheblichen Anstiegs — auf dem üblichen Niveau geblieben sei. Er trägt damit zu Aktivitäten des Lukashenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

174.

Anatol Anatolyevich GLAZ

Anatoliy Anatolyevich GLAZ

Анатоль Анатольевіч ГЛАЗ

Анатолий Анатольевич ГЛАЗ

Leiter der Abteilung Information und Digitale Diplomatie (Sprecher) des Außenministeriums von Belarus

Geburtsdatum: 31.7.1982

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Anatol Glaz ist seit 11. Juni 2018 Leiter der Abteilung Information und Digitale Diplomatie und Sprecher des Außenministeriums von Belarus. In dieser Eigenschaft gab er eine Reihe öffentlicher Erklärungen ab, in denen er die Politik des Lukashenka-Regimes bei den jüngsten Versuchen zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze von Mitgliedstaaten der Union unterstützte. Ferner verteidigte er öffentlich die ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erfolgte erzwungene Landung des Passagierfluges FR4978 auf dem Flughafen Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss diente der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Raman Pratasevich und von Sofia Sapiega und ist eine Form der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

Er unterstützt daher das Lukashenka-Regime.

2.12.2021

175.

Siarhei Aliaksandravich EPIKHAU

Sergei Aleksandrovich EPIKHOV

Сяргей Аляксандравіч ЕПІХАЎ

Сергей Александрович ЕПИХОВ

Richter am Regionalgericht Minsk

Geburtsdatum: 16.5.1966

Anschrift: 38 Timoshenko St., apt. 198, Minsk, Belarus;

59 L.Tolstoy St., apt. 80, Vileika, Belarus;

14 Kedyshko St., apt. 11, Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3160566B046PB4

In seiner Position als Richter am Regionalgericht Minsk ist Siarhei Epikhau für politisch motivierte Urteile gegen Oppositionsführer und Aktivisten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Maria Kolesnikova und Maksim Znak, die von Menschenrechtsorganisationen als politische Gefangene betrachtet werden. Berichten zufolge wurden in unter seiner Aufsicht geführten Gerichtsverfahren die Rechte der Verteidigung und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

2.12.2021

176.

Ihar Viachaslavavich LIUBAVITSKI

Igor Viacheslavovich LIUBOVITSKI

Ігар Вячаслававіч ЛЮБАВІЦКІ

Игорь Вячеславович ЛЮБОВИЦКИЙ

Richter am Obersten Gerichtshof der Republik Belarus

Geburtsdatum: 21.7.1983

Anschrift: Vogel 1K St., apt. 17, Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3210783C002PB2

In seiner Position als Richter am Obersten Gerichtshof der Republik Belarus ist Ihar Liubavitski für politisch motivierte Urteile gegen Oppositionsführer, Aktivisten und Journalisten verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung des oppositionellen Präsidentschaftskandidaten Viktar Babarika, der von Menschenrechtsorganisationen als politischer Gefangener betrachtet wird.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

2.12.2021

177.

Siarhei Siarheevich GIRGEL

Sergei Sergeevich GIRGEL

Сяргей Сяргеевіч ГIРГЕЛЬ

Сергей Сергеевич ГИРГЕЛЬ

Leitender Staatsanwalt der Strafverfolgungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft

Geburtsdatum: 16.6.1978

Anschrift: 16 Lidskaya St., apt. 165, Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3160678H018PB5

In seiner Position als der Leitende Staatsanwalt der Strafverfolgungsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft hat Siarhei Girgel das Lukashenka-Regime in politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionsführer und Mitglieder der Zivilgesellschaft vertreten. So hat er insbesondere die Strafverfolgung des oppositionellen Präsidentschaftskandidaten Viktar Babarika durchgeführt, der von Menschenrechtsorganisationen als politischer Gefangener anerkannt wird. Siarhei Girgel hat stets bei dem Richter lange Haftstrafen beantragt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

2.12.2021

178.

Valiantsina Genadzeuna KULIK

Valentina Gennadevna KULIK

Валянціна Генадзьеўна КУЛІК

Валентина Геннадьевна КУЛИК

Richterin am Obersten Gerichtshof der Republik Belarus

Geburtsdatum: 15.1.1960

Address:54 Angarskaya St., apt. 48, Minsk, Belarus

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 4150160A119PB2

In ihrer Position als Richterin am Obersten Gerichtshof der Republik Belarus ist Valiantsina Kulik verantwortlich für politisch motivierte Entscheidungen gegen Aktivisten und Oppositionsführer. Sie hat insbesondere die Beschwerde von Viktar Barbarika zur Einleitung eines Zivilverfahrens auf der Grundlage seiner Beschwerden gegen die Entscheidung der Zentralen Wahlkommission, ihm die Registrierung als Präsidentschaftskandidat zu verweigern, abgelehnt.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

2.12.2021

179.

Andrei Andreevich PRAKAPUK

Andrey Andreevich PROKOPUK

Андрэй Андрэевіч ПРАКАПУК

Андрей Андреевич ПРОКОПУК

Stellvertretender Direktor der Finanzermittlungsabteilung des Staatlichen Kontrollkomitees der Republik Belarus

Oberst der Finanzpolizei

Geburtsdatum: 22.7.1973

Geburtsort: Kobrin, Region Brest, Belarus

Anschrift: 22 Mira St., apt. 88, Priluki, Region/Oblast Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3220773C061PB1

In seiner Position als Stellvertretender Direktor der Finanzermittlungsabteilung des Staatlichen Kontrollkomitees der Republik Belarus ist Andrei Prakapuk verantwortlich für politisch motivierte Kampagnen dieser Abteilung gegen Journalisten und unabhängige belarussische Medienunternehmen. Er genehmigte persönlich einen Beschluss zur Durchsuchung der Räumlichkeiten des unabhängigen Medienunternehmens TUT.by und leitete ein Gerichtsverfahren gegen TUT.by und die bei dem Unternehmen beschäftigten Journalisten sowie die Blockade des Zugangs zur Website von TUT.by ein.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit.

2.12.2021

180.

Ihar Anatolevich MARSHALAU

Igor Anatolevich MARSHALOV

Ігар Анатольевіч МАРШАЛАЎ

Игорь Анатольевич МАРШАЛОВ

Stellvertretender Vorsitzender des Staatlichen Kontrollkomitees, Direktor der Finanzermittlungsabteilung des Staatlichen Kontrollkomitees

Generalmajor der Finanzpolizei

Geburtsdatum: 12.1.1972

Geburtsort: Shkolv, Region/Oblast Mogilev, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Anschrift: 15 Shchukina St., Minsk, Belarus;

43A Franciska St., apt. 41, Minsk, Belarus

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 3120172H018PB4

Ihar Marshalau ist Stellvertretender Vorsitzender des Staatlichen Kontrollkomitees von Belarus und Direktor der Finanzermittlungsabteilung des Staatlichen Kontrollkomitees. In dieser Position ist er verantwortlich für die Einleitung des politisch motivierten, vorgeblich auf Artikel 243 des Strafgesetzbuchs der Republik Belarus gestützten Verfahrens wegen Steuerhinterziehung gegen das Medienunternehmen TUT.by; dieses Verfahren bedroht die Medienfreiheit in Belarus. Er ist ferner verantwortlich für die im Mai 2021 im Minsker Büro von TUT.by sowie in den Regionalbüros des Unternehmens und in den Privatwohnungen mehrerer Mitarbeiter von TUT.by durchgeführten Durchsuchungen.

Er ist außerdem verantwortlich für die Festnahme von Mitgliedern des belarussischen Presse-Clubs im Dezember 2020, für eine Durchsuchung und die Beschlagnahme von Gegenständen im Büro der Organisation für die Rechte von Menschen mit Behinderungen — einschließlich der unter Gewaltanwendung durchgeführten Vernehmung von Aleh Hrableuski und Syarhei Drazdouski im Januar 2021 —, ferner für die Festnahme des Mitglieds des Koordinationsrates Liliya Ulasava und die gegen sie erhobenen Steuerhinterziehungsvorwürfe sowie für die im September 2021 durchgeführten Durchsuchungen und Festnahmen, von denen Beschäftigte des Softwareunternehmens PandaDoc, das die Initiative „Protect Belarus“ betrieb, betroffen waren.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition sowie für die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit.

2.12.2021

181.

Hanna Mikhailauna SAKALOUSKAYA

Anna Mikhaylovna SOKOLOVSKAYA

Ганна Міхайлаўна САКАЛОЎСКАЯ

Анна Михайловна СОКОЛОВСКАЯ

Richterin im Justizkollegium für Zivilsachen am Obersten Gerichtshof

Geburtsdatum: 18.9.1955

Anschrift: 22 Surhanava St., apt. 1, Minsk, Belarus

Geschlecht: weiblich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Persönliche Kennnummer: 4180955A015P80

In ihrer Position als Richterin im Justizkollegium für Zivilsachen am Obersten Gerichtshof ist Hanna Sakalouskaya verantwortlich für die politisch motivierte Entscheidung, das belarussische PEN-Zentrum — eine Organisation der belarussischen Zivilgesellschaft — aufzulösen. Sie ist ferner verantwortlich für den politisch motivierten Beschluss zur Auflösung des Helsinki-Komitees von Belarus (BHC), weil sie am 2. September 2021 die Beschwerde von BHC gegen die vom belarussischen Justizministerium an das BHC gerichtete Verwarnung abwies.

Daher ist sie verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

2.12.2021

182.

Marat Siarheevich MARKAU

Marat Sergeevich MARKOV

Марат Сяргеевіч МАРКАЎ

Марат Сергеевич МАРКОВ

Vorsitzender des Verwaltungsrats des staatlich kontrollierten Fernsehkanals ONT, Moderator der Sendung „Markov: Nichts Persönliches“

Geburtsdatum: 1.5.1969

Geburtsort: Luninets, früher UdSSR (jetzt Belarus)

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Marat Markau ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats des staatlich kontrollierten Fernsehkanals ONT und Moderator der Sendung „Markau: Nichts Persönliches“. In dieser Position hat er bereitwillig die belarussische Öffentlichkeit mit falschen Informationen über das Wahlergebnis, die Proteste und die von staatlichen Behörden betriebene Repression sowie über die Umstände der ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erzwungenen Landung des Passagierflugs FR4978 auf dem Flughafen von Minsk beliefert. Er ist unmittelbar verantwortlich dafür, wie der Fernsehkanal ONT über die Lage im Land informiert, und unterstützt damit die Behörden, einschließlich Lukashenkas. Er unterstützt daher das Lukashenka-Regime.

Markau führte das erste erzwungene Interview mit Raman Pratasevich durch, nachdem Pratasevich von den belarussischen Behörden festgenommen und — nach zahlreichen Meldungen — gefoltert worden war. Markau bedrohte ferner ONT-Mitarbeiter, die nach den gefälschten Präsidentschaftswahlen von 2020 und dem harten Vorgehen der Behörden in einen Streik getreten waren, und schüchterte sie ein. Daher ist er für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

2.12.2021

183.

Dzmitry Siarheevich KARSIUK

Dmitriy Sergeevich KARSIUK

Дзмітрый Сяргеевіч КАРСЮК

Дмитрий Сергеевич КАРСЮК

Richter am Zentralbezirk des Stadtgerichts von Minsk

Geburtsdatum: 7.7.1995

Geschlecht: männlich

Staatsangehörigkeit: belarussisch

Als Richter am Zentralbezirk des Stadtgerichts von Minsk ist Dzmitriy Karsiuk für zahlreiche politisch motivierte Urteile gegen friedlich Protestierende verantwortlich, insbesondere für die Verurteilung von Yahor Viarshynin, Pavel Lukoyanov, Artsiom Sakovich and Mikalai Shemetau, die von der belarussischen Menschenrechtsorganisation Viasna als politische Gefangene anerkannt werden. Er hat Personen zu Strafkolonie, Haft und Hausarrest wegen der Teilnahme an friedlichen Protesten, Posts in sozialen Medien, der Verwendung der weiß-rot-weißen Flagge von Belarus und anderer Ausdrucksformen bürgerlicher Freiheiten verurteilt.

Daher ist er verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen und die erhebliche Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit sowie für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition.

2.12.2021

▼M35

B.   Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1

▼M45



 

Namen

(Transliteration der belarussischen Schreibweise)

(Transliteration der russischen Schreibweise)

Namen

(belarussische Schreibweise)

(russische Schreibweise)

Angaben zur Identität

Gründe für die Aufnahme in die Liste

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Beltecheksport

Белтехэкспорт

Anschrift: Nezavisimosti Ave. 86-B, Minsk, Belarus

Website: https://bte.by/

E-Mail: mail@bte.by

Beltechexport ist eine private Organisation, die von staatseigenen belarussischen Unternehmen hergestellte Waffen und Militärausrüstung in afrikanische, südamerikanische und asiatische Länder sowie Länder des Nahen und Mittleren Ostens exportiert. Beltechexport ist eng mit dem belarussischen Verteidigungsministerium verbunden.

Beltechexport profitiert somit von seiner Verbindung zum Lukaschenka-Regime und unterstützt es, indem es Gewinne für die Präsidialverwaltung schafft.

17.12.2020

2.

Dana Holdings

ТАА „Дана Холдынгз“

ООО ‘Дана Холдингз‘

Anschrift: Peter Mstislavets St. 9, pom. 3 (office 4), 220076 Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 690611860

Websites: https://bir.by/; https://en.dana-holdings.com; https://dana-holdings.com/

E-Mail: info@bir.by

Tel.: +375 (29) 636-23-91

Dana Holdings ist eines der wichtigsten Immobilienentwicklungs- und Bauunternehmen in Belarus. Das Unternehmen und seine Tochterunternehmen erhielten Rechte für die Erschließung von Parzellen und betrieben die Entwicklung mehrerer großer Wohnkomplexe und Geschäftszentren.

Personen, die Berichten zufolge Dana Holdings vertreten, unterhalten enge Beziehungen zu Präsident Lukashenka. Liliya Lukashenka, die Schwiegertochter des Präsidenten, nimmt eine hochrangige Position bei Dana Astra ein.

Dana Holdings ist nach wie vor in Belarus wirtschaftlich tätig.

Dana Holdings profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

17.12.2020

3.

Dana Astra

ЗТАА „Дана Астра“

ИООО „Дана Астра“

Anschrift: Peter Mstislavets St. 9, pom. 9-13, 220076 Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 191295361

Websites: https://bir.by/; https://en.dana-holdings.com; https://dana-holdings.com/

E-Mail-Adresse: PR@bir.by

Tel.: +375 (17) 269-32-60; +375 (17) 269-32-51

Dana Astra, früher ein Tochterunternehmen von Dana Holdings, ist eines der wichtigsten Immobilienentwicklungs- und Bauunternehmen in Belarus. Das Unternehmen erhielt Erschließungsrechte für Parzellen und entwickelt den Multifunktionskomplex „Minsk World“, der von dem Unternehmen als größte derartige Investition in Europa beworben wird.

Personen, die Berichten zufolge Dana Astra vertreten, unterhalten enge Beziehungen zu Präsident Lukashenka. Liliya Lukashenka, die Schwiegertochter des Präsidenten, nimmt eine hochrangige Position in dem Unternehmen ein.

Dana Astra profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

17.12.2020

4.

GHU – Hauptwirtschaftsabteilung der Präsidialverwaltung

Главное хозяйственное управление

Anschrift: Miasnikov St. 37, Minsk, Belarus

Website: http://ghu.by

E-Mail: ghu@ghu.by

Die Hauptwirtschaftsabteilung der Präsidialverwaltung (GHU) ist der größte Akteur auf dem nicht wohnungsbezogenen Immobilienmarkt in der Republik Belarus und beaufsichtigt zahlreiche Unternehmen.

Victor Sheiman, der als ehemaliger Leiter der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung die direkte Kontrolle über die GHU ausübte, wurde von Präsident Aliaksandr Lukashenka beauftragt, die Sicherheit der Präsidentschaftswahlen 2020 zu überwachen.

Die GHU profitiert somit von ihrer Verbindung zum Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

17.12.2020

5.

SYNESIS LLC

ООО „Синезис“

Anschrift: Platonova 20B; 220005 Minsk, Belarus; Mantulinskaya 24, 123100 Moskau, Russland

Registrierungsnummer: 190950894 (Belarus); 7704734000/

770301001 (Russland)

Website: https://synesis.partners; https://synesis-group.com/

E-Mail: yuriy.serbenkov@synesis.by

Tel.: +375 (17) 240-36-50

Synesis LLC stellt den belarussischen Behörden eine Überwachungsplattform bereit, mit der Videoaufnahmen durchsucht und ausgewertet werden können und eine Gesichtserkennungssoftware eingesetzt werden kann; damit ist das Unternehmen verantwortlich für die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition durch den Staatsapparat in Belarus.

Den Beschäftigten von Synesis ist es untersagt, auf Belarussisch zu kommunizieren, womit die vom Lukaschenka-Regime betriebene Politik der Diskriminierung aufgrund der Sprache unterstützt wird.

Das belarussische Staatssicherheitskomitee (KGB) und das Innenministerium werden als Nutzer des von Synesis entwickelten Systems aufgeführt. Das Unternehmen profitiert somit vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

Der frühere Leiter, Gründer und frühere Mehrheitsanteilseigner von Synesis, Alexander Shatrov, kritisierte öffentlich die gegen das Lukaschenka-Regime demonstrierenden Personen und relativierte den Mangel an Demokratie in Belarus.

17.12.2020

6.

AGAT Electromechanical Plant OJSC

Агат-электромеханический завод

Anschrift: Nezavisimosti Ave. 115, 220114 Minsk, Belarus

Website: https://agat-emz.by/

E-Mail: marketing@agat-emz.by

Tel.:

+375 (17) 272-01-32;

+375 (17) 570-41-45

Die Elektromechanikwerke AGAT Electromechanical Plant OJSC sind Teil der belarussischen Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht.

AGAT profitiert somit Electromechanical Plant OJSC von seiner Verbindung zum Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

Das Unternehmen ist Hersteller von „Rubezh“, einem für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konzipierten Barrieresystem, das gegen die friedlichen Demonstrationen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 eingesetzt wurde; daher ist das Unternehmen verantwortlich für die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

7.

140 Repair Plant

140 ремонтный завод

Website: 140zavod.org

140 Repair Plant ist Teil der belarussischen Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht. 140 Repair Plant profitiert somit von seiner Verbindung zum Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

Das Unternehmen ist Hersteller von Transportfahrzeugen und gepanzerten Fahrzeugen, die gegen die friedlichen Demonstrationen im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 eingesetzt wurden; daher ist das Unternehmen verantwortlich für die Repression der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition.

17.12.2020

8.

MZKT (alias VOLAT)

МЗКТ - Минский завод колёсных тягачей

Website: www.mzkt.by

MZKT (alias VOLAT) ist Teil der belarussischen Staatsbehörde für die Rüstungsindustrie der Republik Belarus (State Authority for Military Industry of the Republic of Belarus) (alias SAMI oder Staatliches Komitee für Rüstungsindustrie (State Military Industrial Committee)), die dafür verantwortlich ist, die Politik des Staates in militärisch-technischer Hinsicht umzusetzen, und dem Ministerrat und dem Staatspräsidenten von Belarus untersteht. MZKT (alias VOLAT) profitiert somit von seiner Verbindung zum Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

Beschäftigte von MZKT, die im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen 2020 während des Besuchs von Aliaksandr Lukashenka auf dem Werksgelände demonstrierten und sich dem Streik anschlossen, wurden entlassen; damit ist das Unternehmen verantwortlich für Menschenrechtsverletzungen.

17.12.2020

9.

Sohra Group/Sohra LLC

ООО Сохра

Anschrift: Revolucyonnaya 17/19, office no. 22, 220030 Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 192363182

Website: http://sohra.by/

E-Mail: info@sohra.by

Das Unternehmen Sohra gehörte Aliaksandr Zaitsau, einem der einflussreichsten Geschäftsleute in Belarus, der eng mit dem dortigen politischen Establishment verbunden und ein enger Unterstützer von Lukashenkas ältestem Sohn Viktor ist. Sohra wirbt in Ländern in Afrika und in Ländern des Nahen Ostens für belarussische Industrieprodukte. Es ist Mitbegründer des im Verteidigungsbereich tätigen Unternehmens BSZT-New Technologies, das im Bereich der Waffenproduktion und der Modernisierung von Raketen tätig ist. Sohra nutzt seine bevorrechtigte Stellung und dient als Vermittler zwischen dem politischen Establishment und den staatseigenen Betrieben in Belarus und ausländischen Partnern in Afrika und im Nahen Osten. Außerdem ist das Unternehmen aufgrund von Konzessionen, die das Lukaschenka-Regime erhalten hat, im Goldabbau in afrikanischen Ländern tätig.

Daher profitiert die Sohra-Gruppe vom Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

10.

Bremino Gruppe LLC

ООО „Бремино групп“

Anschrift: Niamiha 40, 220004 Minsk, Belarus; Bolbasovo village, Zavodskaya 1k Orsha Region/Oblast, Belarus

Registrierungsnummer: 691598938

Website: http://www.bremino.by

E-Mail: office@bremino.by; marketing@bremino.by

Die Bremino-Gruppe ist Initiator und Mitverwalter des Projekts Sonderwirtschaftszone Bremino-Orsha, die durch ein von Aliaksandr Lukashenka unterzeichnetes Präsidialdekret geschaffen wurde. Das Unternehmen erhielt staatliche Unterstützung für die Entwicklung der Zone Bremino-Orsha sowie etliche finanzielle und steuerliche Vorteile und andere Vergünstigungen. Die Eigentümer der Bremino-Gruppe – Aliaksandr Zaitsau, Mikalai Varabei und Aliaksei Aleksin – gehören zum inneren Kreis von Geschäftsleuten mit Beziehungen zu Lukashenka und pflegen enge Beziehungen zu Lukashenka und seiner Familie.

Daher profitiert die Bremino-Gruppe vom Lukaschenka-Regime.

Die Bremino Gruppe ist Eigentümerin des Transport- und Logistikzentrums (TLC) „Bremino-Bruzgi“ an der Grenze zwischen Belarus und Polen, das vom Lukaschenka-Regime als Unterkunft für Migranten genutzt wurde, die mit dem Ziel an die Grenze zwischen Belarus und der Union befördert wurden, dass sie diese illegal überqueren. Bremino-Bruzgi TLC war auch ein Ort, an den sich Lukashenka im Rahmen seines Propagandabesuchs bei Migranten begeben hat.

Die Bremino-Gruppe trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenzen der Union bei.

21.6.2021

11.

Globalcustom Management LLC

ООО „Глобалкастом-менеджмент“

Anschrift: Nemiga 40/301, Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 193299162

Website: https://globalcustom.by/

E-Mail: info@globalcustom.by

Globalcustom Management ist mit der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung verbunden, die früher von Victor Sheiman geleitet wurde, der bereits 2004 in die Sanktionsliste der Union aufgenommen wurde. Das Unternehmen ist am Schmuggel von Waren nach Russland beteiligt, der ohne die Billigung des Lukaschenka-Regimes, das die Grenzbeamten und den Zoll kontrolliert, nicht möglich wäre. Auch die bevorrechtigte Stellung im Blumenexport nach Russland, von der das Unternehmen profitiert, ist durch die Unterstützung des Regimes bedingt. Globalcustom Management war der erste Eigentümer von GardService, dem einzigen Privatunternehmen, dem Lukaschenka den Gebrauch von Waffen erlaubte. Daher profitiert Globalcustom Management vom Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

12.

Belarusski Avtomobilnyi Zavod (BelAZ)/OJSC „BELAZ“

Offene Aktiengesellschaft „BELAZ“ – Verwaltungsgesellschaft der Holding „BELAZ-HOLDING“

ААТ „БЕЛАЗ“

ОАО „БЕЛАЗ“

Anschrift: 40 let Octyabrya St. 4, 222161 Zhodino, Region/Oblast Minsk, Belarus

Website: https://belaz.by

OJSC BelAZ gehört zu den führenden staatseigenen Unternehmen in Belarus und den größten Herstellern großer Lastwagen und Kipplaster weltweit. Das Unternehmen erwirtschaftet beträchtliche Einkünfte für das Lukaschenka-Regime. Lukashenka erklärte, dass die Regierung das Unternehmen immer unterstützen werde, und nannte es eine belarussische Marke und Teil des nationalen Erbes. OJSC BelAZ hat sein Betriebsgelände und seine Betriebsausrüstung für eine politische Kundgebung zur Unterstützung des Lukaschenka-Regimes zur Verfügung gestellt. Damit profitiert OJSC BelAZ vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

Die Beschäftigten von OJSC BelAZ, die nach den manipulierten belarussischen Wahlen vom August 2020 an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden von der Unternehmensleitung mit Entlassung bedroht und eingeschüchtert. Eine Gruppe von Beschäftigten wurden von OJSC BelAZ in Gebäuden eingesperrt, um sie daran zu hindern, sich anderen Demonstranten anzuschließen. Ein Streik wurde von der Unternehmensleitung gegenüber den Medien als Personalversammlung ausgegeben. Daher ist OJSC BelAZ verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und unterstützt das Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

13.

Minskii Avtomobilnyi Zavod (MAZ)/OJSC „MAZ“

Offene Aktiengesellschaft „Minsk Automobile Works“ Verwaltungsgesellschaft der Holding „BELAVTOMAZ“

ААТ „Мiнскi аўтамабiльны завод“

ОАО „Минский автомобильный завод“

Anschrift: Socialisticheskaya 2, 220021 Minsk, Belarus

Website: http://maz.by/

Registrierungsdatum: 16.7.1944

Tel.: +375 (17)-217-22 22; +8000 217-22-22

Die Minsker Automobilfabrik OJSC (MAZ) gehört zu den größten staatseigenen Autoherstellern in Belarus. Lukashenka bezeichnete sie als eines der wichtigsten Industrieunternehmen des Landes. Das Unternehmen erwirtschaftet Einkünfte für das Lukaschenka-Regime. OJSC „MAZ“ hat sein Betriebsgelände und seine Betriebsausrüstung für eine politische Kundgebung zur Unterstützung des Regimes zur Verfügung gestellt. Damit profitiert OJSC MAZ vom Lukaschenka-Regime und unterstützt es.

Beschäftigte von OJSC MAZ, die nach den manipulierten belarussischen Wahlen vom August 2020 an Streiks und friedlichen Protesten teilgenommen hatten, wurden von der Unternehmensleitung eingeschüchtert und später entlassen. Eine Gruppe von Beschäftigten wurden von OJSC MAZ in Gebäuden eingesperrt, um sie daran zu hindern, sich anderen Demonstranten anzuschließen. Daher ist OJSC MAZ verantwortlich für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und unterstützt das Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

14.

Logex

ТАА „Лагекс“

ООО „Логекс“

Anschrift: Kommunisticheskaya St. 24, office 2, Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 192695465

Website: http://logex.by/

E-Mail: info@logex.by

Logex ist mit Aliaksandr Shakutsin verbunden, einem dem Lukaschenka-Regime nahestehenden Geschäftsmann, der von der Union bereits benannt wurde.

Das Unternehmen ist am Export von Blumen in die Russische Föderation zu Dumpingpreisen beteiligt, der ohne die Billigung des Regimes, das die Grenzbeamten und den Zoll kontrolliert, nicht möglich wäre. Die bevorrechtigte Stellung im Blumenexport nach Russland, von der das Unternehmen profitiert, ist durch die Unterstützung des Regimes bedingt. Die wichtigsten belarussischen Schnittblumenlieferanten sind die der Staatsführung nahestehenden Unternehmen.

Daher profitiert Logex vom Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

15.

JSC „NNK“ (Novaia naftavaia kampania)/New Oil Company

ЗАТ „ННК“ (Новая нафтавая кампанiя)

ЗАО „ННК“ (Новая нефтяная компания)

Anschrift: Rakovska St. 14W room 7, 5th floor, Minsk, Belarus

Registrierungsnummer: 193402282

„New Oil“, Novaya Neftnaya Kompaniya (NNK), ist eine im März 2020 gegründete Organisation. Sie ist das einzige private Unternehmen, das zur Ausfuhr von Erdölerzeugnissen aus Belarus berechtigt ist – ein Hinweis auf enge Verbindungen zu den Behörden und auf das höchste Niveau an staatlichen Privilegien. NNK ist Eigentum von Interservice, einem Unternehmen von Mikalai Varabei, der einer der führenden Geschäftsleute ist, die vom Lukaschenka-Regime profitieren und es unterstützen. NNK ist Berichten zufolge auch mit Aliaksei Aleksin verbunden, einem weiteren prominenten belarussischen Geschäftsmann, der vom Lukaschenka-Regime profitiert. Medienberichten zufolge war Aleksin neben Varabei Gründer der NNK. NNK wurde außerdem von den belarussischen Behörden dazu genutzt, die belarussische Wirtschaft an die von der Union eingeführten restriktiven Maßnahmen anzupassen.

Daher profitiert NNK vom Lukaschenka-Regime.

21.6.2021

16.

Belaeronavigatsia

staatseigenes Unternehmen

Белаэранавiгацыя

Дзяржаўнае прадпрыемства

Белаэронавигация

Государственное предприятие

Anschrift: Korotkevich St. 19, 220039 Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 1996

Website: http://www.ban.by/

E-Mail: office@ban.by

Tel.: +375 (17) 215-40-51

Fax: +375 (17) 213-41-63

Das staatseigene Unternehmen Belaeronavigatsia ist für die belarussische Luftverkehrskontrolle zuständig. Es trägt daher Verantwortung für die ohne angemessene Begründung am 23. Mai 2021 erfolgte Umleitung des Passagierfluges FR4978 zum Flughafen Minsk. Dieser politisch motivierte Beschluss wurde mit dem Ziel der Festnahme und Inhaftierung des oppositionellen Journalisten Roman Protasevich und von Sofia Sapiega gefasst und ist ein Mittel der Repression gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Belarus.

Das staatseigene Unternehmen Belaeronavigatsia ist daher für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich.

21.6.2021

17.

Offene Aktiengesellschaft „Belavia Belarusian Airlines“

ААТ „Авiякампанiя Белавiя“

ОАО „Авиакомпания ‚Белавиа“

Anschrift: Nemiga St. 14A, 220004 Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 4.1.1996

Registrierungsnummer: 600390798

Die OJSC Belavia Belarusian Airlines ist das nationale Luftfahrtunternehmen im Staatseigentum. Aliaksandr Lukashenka hat versprochen, seine Regierung werde Belavia jede mögliche Unterstützung leisten, nachdem die Union beschlossen hat, für alle belarussischen Luftfahrunternehmen ein Verbot des Überflugs des Luftraums der Union und des Zugangs zu Flughäfen der Union zu verhängen. Zu diesem Zweck hat er mit dem russischen Präsidenten Vladimir Putin vereinbart, dass die Öffnung neuer Flugrouten für Belavia geplant wird.

Die Unternehmensführung von Belavia hat den Beschäftigten außerdem untersagt, gegen die Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen und die Massenverhaftungen in Belarus zu protestieren, angesichts der Tatsache, dass Belavia ein staatseigenes Unternehmen ist.

Belavia profitiert somit vom Lukashenka-Regime und unterstützt es.

Belavia war daran beteiligt, Migranten aus dem Nahen und Mittleren Osten nach Belarus zu bringen. Migranten, die die Außengrenze der Union überschreiten wollten, sind mit Flügen von Belavia aus einer Reihe von Ländern des Nahen und Mittleren Ostens, insbesondere Libanon, VAE und Türkei, nach Minsk geflogen. Belavia hat, um das zu erleichtern, neue Flugrouten eröffnet und die Zahl der Flüge auf bestehenden Flugrouten erhöht. Lokale Reiseveranstalter haben als Vermittler agiert und Flugscheine von Belavia an Migrationswillige verkauft und damit Belavia dabei geholfen, im Hintergrund zu bleiben.

Belavia trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

18.

Republikanisches Einheitsunternehmen „TSENTRKURORT“

Рэспублiканскае унiтарнае прадпрыемства „ЦЭНТРКУРОРТ“

Республиканское унитарное предприятие „ЦЕНТРКУРОРТ“

Anschrift: Myasnikova St. 39, 220030 Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 12.8.2003

Registrierungsnummer: 100726604

Das staatseigene Tourismusunternehmen Tsentrkurort ist Teil der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung. Tsentrkurort ist Berichten zufolge eines der Unternehmen, die den Zustrom von Migranten koordinieren, die die Grenze zwischen Belarus und der Union überschreiten wollen. Tsentrkurort hat mindestens 51 irakischen Staatsangehörigen dabei geholfen, Besuchervisa für ihre Reise nach Belarus zu erhalten, und hat einen Vertrag für Beförderungsdienstleistungen mit dem belarussischen Unternehmen „Stroitur“, das das Mieten von Bussen mit Fahrern anbietet, unterzeichnet. Von Tsentrkurort gebuchte Busse beförderten Migranten, darunter auch Kinder, vom Flughafen Minsk zu Hotels.

Tsentrkurort trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

19.

Oskartour LLC

ООО Оскартур

Anschrift: Karl Marx St. 25, room 1n, Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 18.10.2016

Registrierungsnummer: 192721937

Oskartour ist ein Reiseveranstalter, der Migranten aus dem Irak dabei geholfen hat, Visa zu erlangen, und anschließend ihre Reise nach Belarus mit Flügen von Bagdad nach Minsk organisiert hat. Diese irakischen Migranten wurden später an die belarussische Grenze zur Union verbracht, damit sie dort rechtswidrig diese Grenze überschreiten. Dank Oskartour und seiner Kontakte zu irakischen Fluggesellschaften, belarussischen Behörden und zum staatseigenen Unternehmen Tsentrkurort hat das irakische Luftfahrtunternehmen regelmäßig Flüge von Bagdad nach Minsk durchgeführt, um mehr Personen nach Belarus zu bringen, damit diese die Außengrenze der Union rechtswidrig überschreiten. Oskartour war an diesem System für das rechtswidrige Überschreiten der Grenze, das belarussische Sicherheitsdienste und staatseigene Unternehmen praktiziert haben, beteiligt.

Oskartour trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

20.

Republikanisches Einheitstochterunternehmen „Hotel Minsk“

Гатэль „Мiнск“

Республиканское дочернее унитарное предприятие „Отель „Минск““

Anschrift: Nezavisimosti Ave. 11, Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 26.12.2016/3.4.2017

Registrierungsnummer: 192750964

Website: http://hotelminsk.by/

E-Mail: hotelminsk@udp.gov.by; marketing@hotelminsk.by

Tel.: +375 (17) 209-90-61

Fax: +375 (17) 200-00-72

Hotel Minsk ist ein Tochterunternehmen der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung, einer Regierungsagentur, die unmittelbar dem Präsidenten untersteht. Hotel Minsk war an dem System für das rechtswidrige Überschreiten der Grenze, das von belarussischen Sicherheitsdiensten und staatseigenen Unternehmen praktiziert wurde, beteiligt. In dem Hotel wurden Migranten untergebracht, bevor sie an die Grenze zwischen Belarus und der Union verbracht wurden, damit sie die Grenze rechtswidrig überschreiten. Irakische Migranten hatten in ihren belarussischen Visaanträgen, die sie unmittelbar vor ihrer Ankunft in Belarus gestellt hatten, das Hotel Minsk als vorübergehenden Aufenthaltsort angegeben.

Hotel Minsk trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenzen der Union bei.

2.12.2021

21.

Offene Aktiengesellschaft „Hotel Planeta“

ААТ „Гасцiнiца Планета“

OAO „Гостиница Планета“

Anschrift: Pobediteley Ave. 31, Minsk, Belarus

Registrierungsdatum: 1.2.1994/6.3.2000

Registrierungsnummer: 100135173

Website: https://hotelplaneta.by/

E-Mail: planeta@udp.gov.by

Tel.: +375 (17) 226-78-53

Fax: +375 (17) 226-78-55

Die OJSC Hotel Planeta ist ein Tochterunternehmen der für die Verwaltung des Staatsbesitzes zuständigen Direktion der belarussischen Präsidialverwaltung, einer Regierungsagentur, die unmittelbar dem Präsidenten untersteht. Hotel Planeta war an dem System für das rechtswidrige Überschreiten der Grenze, das von belarussischen Sicherheitsdiensten und staatseigenen Unternehmen praktiziert wurde, beteiligt. In dem Hotel wurden Migranten untergebracht, bevor sie an die Grenze zwischen Belarus und der Union verbracht wurden, damit sie die Grenze rechtswidrig überschreiten. Sie hatten 1 000 US-Dollar an ein Reisebüro in Bagdad für den Flug, ein Touristenvisum und den Aufenthalt in dem Hotel gezahlt.

Hotel Planeta trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenzen der Union bei.

2.12.2021

22.

ASAM (Asobnaia sluzhba aktyunykh merapryemstvau)

OSAM (Otdiel’naya sluzhba aktivnykh mieropriyatiy)

Асобная служба актыўных мерапрыемстваў (АСАМ)

Отдельная служба активных мероприятий (ОСАМ)

Anschrift: State Border Committee of the Republic of Belarus, Volodarsky St. 24, 220050 Minsk, Belarus

ASAM (Sondereinheit für Aktive Maßnahmen) ist eine belarussische Sondergrenzschutzeinheit, die von Viktar Lukashenka kontrolliert und von Ihar Kruchkou geleitet wird. Die ASAM-Kräfte organisieren im Rahmen der Sonderoperation „Tor“ rechtswidrige Grenzüberschreitungen durch Belarus hindurch in Mitgliedstaaten der Union und sind unmittelbar an der Beförderung von Migranten auf die andere Seite der Grenze beteiligt. ASAM verlangt außerdem von den beförderten Migranten eine Bezahlung für den Grenzübertritt.

ASAM trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

23.

Cham Wings Airlines

 

Anschrift: P.O. Box 30588, Damaskus, Syrien

Website: https://chamwings.com/

Cham Wings führt Charterflüge von Syrien nach Belarus durch. Das Unternehmen hat seit Sommer 2021 die Zahl der Flüge von Damaskus nach Minsk erhöht, um Migranten nach Belarus zu befördern, die dann die Außengrenze der Union rechtswidrig überschreiten wollten. Im Herbst 2021 hat Cham Wings auch zwei neue Büros in Minsk eröffnet, um die Flüge zwischen Damaskus und Minsk organisieren zu können.

Cham Wings Airlines trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

24.

VIP Grub

 

Anschrift: Büyükdere Cad. No:201, Istanbul, Türkei

VIP Grub ist ein Pass- und Visadienst mit Sitz in Istanbul, Türkei, der Reisen nach Belarus mit der ausdrücklichen Absicht organisiert, die Migration in die Union zu erleichtern. VIP Grub wirbt aktiv mit der Migration in die Union. VIP Grub trägt damit zu Aktivitäten des Lukaschenka-Regimes zur Erleichterung des rechtswidrigen Überschreitens der Außengrenze der Union bei.

2.12.2021

25.

Offene Aktiengesellschaft „Grodno Azot“

Einschließlich des Zweigunternehmens „Khimvolokno Plant“ JSC „Grodno Azot“

ААТ „Гродна Азот“

ОАО „Гродно Азот“

Фiлiял „Завод Хiмвалакно“ ААТ „Гродна Азот“

Филиал „Завод Химволокно“ ОАО „Гродно Азот“

Anschrift: Kosmonavtov Ave. 100, Grodno/Hrodna, Belarus

Registrierungsdatum: 1965

Registrierungsnummer: 500036524

Website: https://azot.by/en/

Anschrift: Slavinskogo St. 4, 230026 Grodno/Hrodna, Belarus

Registrierungsdatum: 12.5.2000

Registrierungsnummer: 590046884

Website: www.grodno-khim.by

E-Mail: office@grodno-khim.by; market@grodno-khim.by; ppm@grodno-khim.by; tnp@grodno-khim.by

Tel./Fax: +375 (152) 39-19-00; +375 (152) 39-19-44

Die OJSC Grodno Azot ist ein großer belarussischer staatseigener Hersteller von Stickstoffverbindungen mit Sitz in Grodno/Hrodna. Lukashenka hat es als „ein sehr wichtiges, ein strategisches Unternehmen“ bezeichnet. Im Besitz von Grodno Azot befindet sich auch Khimvolokno Plant, ein großer Hersteller von Polyamid und Polyester sowie Verbundwerkstoffen. Grodno Azot und sein Khimvolokno Plant sind eine Quelle erheblicher Einnahmen für das Lukashenka-Regime. Damit unterstützt Grodno Azot das Lukaschenka-Regime.

Lukashenka hat das Unternehmen besucht, ist mit seinen Vertretern zusammengetroffen und hat dabei die Modernisierung der Fabrik und verschiedene Formen der staatlichen Unterstützung besprochen. Lukashenka hat außerdem versprochen, für den Bau einer neuen Stickstoffanlage in Grodno/Hrodna werde ein Darlehen verwendet. Damit profitiert Grodno Azot vom Lukaschenka-Regime.

Diejenigen Beschäftigten von Grodno Azot – einschließlich der Beschäftigten von Khimvolokno Plant –, die an friedlichen Protesten gegen das Regime teilgenommen und gestreikt hatten, wurden entlassen und von der Unternehmensführung von Grodno Azot und Vertretern des Regimes eingeschüchtert und bedroht. Daher ist Grodno Azot für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

2.12.2021

26.

Staatliche Produktionsvereinigung „Belorusneft“

Дзяржаўнае вытворчае аб’яднанне „Беларуснафта“

Государственное производственное объединение „Белоруснефть“

Anschrift: Rogachevskaya St. 9, 246003 Gomel/Homyel, Belarus

Registrierungsdatum: 25.2.1966

Registrierungsnummer: 400051902

Belorusneft ist ein staatseigenes Unternehmen, das im petrochemischen Sektor tätig ist. Die Unternehmensführung entließ Arbeitnehmer, die gestreikt, an Protesten gegen das Regime teilgenommen oder diese Proteste öffentlich unterstützt haben. Daher ist Belorusneft für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

2.12.2021

27.

Offene Aktiengesellschaft „Belshina“

AAT „Белшина“

ОАО „Белшина“

Anschrift: Minskoe Shosse St. 4, 213824 Bobruisk, Belarus

Registrierungsdatum: 10.1.1994

Registrierungsnummer: 700016217

Website: http://www.belshinajsc.by/

Die OJSC Belshina ist eines der führenden staatseigenen Unternehmen in Belarus und ein großer Hersteller von Fahrzeugreifen. Das Unternehmen ist damit eine wichtige Einkommensquelle für das Lukaschenka-Regime. Der belarussische Staat profitiert unmittelbar von den von Belshina erwirtschafteten Einkünften. Belshina unterstützt daher das Lukaschenka-Regime.

Mitarbeiter von Belshina, die nach den Präsidentschaftswahlen 2020 in Belarus protestierten und streikten, wurden entlassen. Daher ist Belshina für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich.

2.12.2021

▼M3




ANHANG II

▼M4

Webseiten zu Informationen über die zuständigen Behörden nach den Artikeln 3, 4 Absatz 2 und Artikel 5 und Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission

▼M31

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/nl/Beleid/beleidsthemas/vrede_en_veiligheid/sancties

https://diplomatie.belgium.be/fr/politique/themes_politiques/paix_et_securite/sanctions

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/101

TSCHECHISCHE REPUBLIK

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK

http://um.dk/da/Udenrigspolitik/folkeretten/sanktioner/

▼C7

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html

▼M31

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id =28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/en/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

https://www.esteri.it/mae/it/politica_estera/politica_europea/misure_deroghe

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/mfa/mfa2016.nsf/mfa35_en/mfa35_en?OpenDocument

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/mesures-restrictives.html

UNGARN

http://www.kormany.hu/download/9/2a/f0000/EU%20szankci%C3%B3s%20t%C3%A1j%C3%A9koztat%C3%B3_20170214_final.pdf

ΜΑLTA

https://foreignaffairs.gov.mt/en/Government/SMB/Pages/Sanctions-Monitoring-Board.aspx

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/ministerios/mne/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

Büro EEAS 07/99

B-1049 Brüssel, Belgien

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu.

▼M7




ANHANG III

Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung im Sinne der Artikel 1a und 1b

1. Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:

1.1. 

Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( 7 ) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) erfasst sind

1.2. 

Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür

1.3. 

Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind

2. Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind

3. Fahrzeuge wie folgt:

3.1. 

mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen

3.2. 

Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können

3.3. 

Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz

3.4. 

Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen

3.5. 

Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen

3.6. 

Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert

Anmerkung 1:   Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.

Anmerkung 2:   Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff „Fahrzeuge“ auch Anhänger.

4. Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

4.1. 

Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker und Sprengschnüre sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, außer speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen);

4.2. 

Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist.

4.3. 

Andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt:

a. 

Amatol;

b. 

Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff);

c. 

Nitroglykol;

d. 

Pentaerythrittetranitrat (PETN);

e. 

Pikrylchlorid;

f. 

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

5. Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt:

5.1. 

Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz

5.2. 

Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht

— 
speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen;
— 
speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen.

6. Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software

7. Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren

8. Bandstacheldraht

9. Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm

▼M40

9a. Reizstoffe im Sinne von Unternummer 1A004a4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1749 der Kommission vom 7. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck.

▼M7

10. Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde

11. Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.

▼M40




ANHANG IV

LISTE DER AUSRÜSTUNG, TECHNOLOGIE UND SOFTWARE IM SINNE DER ARTIKEL 1c UND 1d

Allgemeiner Hinweis

Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht für

a) 

Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates ( 8 ) oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist, oder

b) 

Software, die so konzipiert ist, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:

i) 

Barverkauf,

ii) 

Versandverkauf,

iii) 

elektronische Transaktionen oder

iv) 

Telefonverkauf, oder

c) 

Software, die allgemein zugänglich ist.

Die Kategorien A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannten Kategorien.

„Ausrüstung, Technologie und Software“ im Sinne der Artikel 1c und 1d umfasst Folgendes:

A. 

Liste der Ausrüstung:

— 
Ausrüstung für tiefe Paketinspektion
— 
Netzüberwachungsausrüstung einschließlich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung
— 
Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung
— 
Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation
— 
Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren
— 
Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung
— 
IMSI ( 9 ), MSISDN ( 10 ), IMEI ( 11 ) und TMSI ( 12 ) Abhör- und Überwachungsausrüstung

▼M44

— 
Systeme, Geräte und Bestandteile hierfür, besonders entwickelt oder geändert für die Erzeugung, die Steuerung und Kontrolle (command and control) oder die Bereitstellung von „Intrusion-Software im Sinne der Verordnung (EU) 2021/821 ( 13 )

▼M40

— 
Ausrüstung, entwickelt oder geändert zur Ausführung kryptoanalytischer Funktionen
— 
Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS ( 14 )/GSM ( 15 )/GPS ( 16 )/GPRS ( 17 )/UMTS ( 18 )/CDMA ( 19 )/PSTN ( 20 )
— 
Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP ( 21 )-, SMTP ( 22 )- und GTP ( 23 )-Informationen
— 
Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen
— 
Ferngesteuerte Forensikausrüstung
— 
Ausrüstung für die semantische Verarbeitung
— 
Entschlüsselungsausrüstung für WEP- und WPA-Schlüssel
— 
Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)
B. 

Nicht verwendet.

C. 

Nicht verwendet.

D. 

„Software“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung und „Software“, die die Eigenschaften der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert.

E. 

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung.

Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Kategorien fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für „Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation“ erfasst wird.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Überwachung“ die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

▼M46




ANHANG V

LISTE DER NATÜRLICHEN ODER JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN ODER EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 1e ABSATZ 7, ARTIKEL 1f ABSATZ 7 UND ARTIKEL 1fa ABSATZ 1

Verteidigungsministerium Belarus

▼M46




ANHANG Va

LISTE DER GÜTER UND TECHNOLOGIEN NACH ARTIKEL 1f ABSATZ 1 UND ARTIKEL 1fa ABSATZ 1

Für diesen Anhang gelten allgemeine Anmerkungen, Akronyme und Abkürzungen sowie Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 mit Ausnahme von „Teil I – Allgemeine Anmerkungen, Akronyme und Abkürzungen sowie Begriffsbestimmungen, allgemeine Anmerkungen zu Anhang I Nummer 2“.

Für diesen Anhang gelten die Begriffsbestimmungen der Gemeinsamen Militärgüterliste (CML) der Europäischen Union ( 24 ).

▼M47

Unbeschadet des Artikels 1m dieser Verordnung sind nicht erfasste Güter, die einen oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten Bestandteile enthalten, nicht kontrollpflichtig nach den Artikeln 1f und 1fa dieser Verordnung.

▼M46

Kategorie I – Allgemeine Elektronik

X.A.I.001 

Elektronische Geräte und Bestandteile.

a. 

„Mikroprozessoren“, „Mikrocomputer“ und Mikrocontroller mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

Leistungsgeschwindigkeit größer/gleich 5 GigaFLOPS und arithmetische Logikeinheit mit einer Zugriffsbreite größer/gleich 32 bit,

2. 

Taktfrequenz größer als 25 MHz oder

3. 

mit mehr als einem Daten- oder Befehlsbus oder mehr als einer seriellen Kommunikationsschnittstelle für die direkte externe Zusammenschaltung paralleler „Mikroprozessoren“ mit einer Übertragungsrate von 2,5 Mbyte/s,

b. 

Speicherschaltungen wie folgt:

1. 

Elektrisch programmierbare und löschbare Festwertspeicher (EEPROMs) mit Speicherkapazität von:

a. 

mehr als 16 Mbit/s pro Paket für Flash-Speicher-Typen oder

b. 

mehr als einem der folgenden Grenzwerte für alle anderen EEPROM-Typen:

1. 

mehr als 1 Mbit pro Paket oder

2. 

mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 80 ns,

2. 

statische Schreib-Lese-Speicher (SRAM) mit Speicherkapazität von:

a. 

mehr als 1 Mbit pro Paket oder

b. 

mehr als 256 kbit pro Paket und maximale Zugriffszeit kleiner als 25 ns,

c. 

Analog-Digital-Wandler mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

Auflösung größer/gleich 8 bit, aber kleiner als 12 bit, mit einer Ausgaberate größer als 200 Megasamples pro Sekunde (MSPS),

2. 

Auflösung größer/gleich 12 bit, mit einer Ausgaberate größer als 105 Megasamples pro Sekunde (MSPS),

3. 

Auflösung größer als 12 bit, aber kleiner/gleich 14 bit, mit einer Ausgaberate größer als 105 Megasamples pro Sekunde (MSPS), oder

4. 

Auflösung größer als 14 bit, mit einer Ausgaberate größer als 2,5 Megasamples pro Sekunde (MSPS),

d. 

anwenderprogrammierbare Logikschaltkreise mit einer maximalen Anzahl einzelner digitaler Ein-/Ausgaben zwischen 200 und 700,

e. 

FFT-Prozessoren (Fast Fourier Transform), ausgelegt für eine komplexe FFT mit 1 024 Punkten in weniger als 1 ms,

f. 

kundenspezifische integrierte Schaltungen, deren Funktion unbekannt ist oder deren Erfassungsstatus in Bezug auf die Endbenutzergeräte dem Hersteller nicht bekannt ist, mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

mehr als 144 Anschlüsse oder

2. 

typische „Signallaufzeit des Grundgatters“ (basic gate propagation delay time) kleiner als 0,4 ns;

g. 

„elektronische Vakuumbauelemente“ mit Wanderfeld, für Impuls- oder Dauerstrichbetrieb, wie folgt:

1. 

hohlraumgekoppelte oder davon abgeleitete Geräte,

2. 

Geräte, die auf Schaltungen mit Wendelwellenleitern, gefalteten Wellenleitern oder schlangenlinienförmigen Wellenleitern basieren, oder davon abgeleitete Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften:

a. 

„Momentan-Bandbreite“ größer/gleich einer halben Oktave und Produkt der mittleren Leistung (in Kilowatt) und der Frequenz (in Gigahertz) größer als 0,2 oder

„Momentan-Bandbreite“ weniger als eine halbe Oktave und Produkt der mittleren Leistung (in Kilowatt) und der Frequenz (in Gigahertz) größer als 0,4,

h. 

flexible Strahlführungselemente, ausgelegt für den Einsatz bei Frequenzen größer als 40 GHz,

Vorrichtungen mit akustischen Oberflächenwellen (surface acoustic waves) und mit akustischen, oberflächennahen Volumenwellen (surface skimming [shallow bulk] acoustic waves), mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

Trägerfrequenz größer als 1 GHz oder

2. 

Trägerfrequenz kleiner/gleich 1 GHz und

a) 

„Frequenz-Nebenkeulendämpfung“ größer als 55 dB,

b) 

Produkt aus maximaler Verzögerungszeit (in Mikrosekunden) und Bandbreite (in Megahertz) größer als 100 oder

c) 

dispergierende Verzögerung größer als 10 Mikrosekunden,

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.I.001.i ist „Frequenz-Nebenkeulendämpfung“ der im Datenblatt angegebene Dämpfungshöchstwert.

j. 

„Zellen“ wie folgt:

1. 

„Primärzellen“ mit einer „Energiedichte“ kleiner/gleich 550 Wh/kg bei 293 K (20 °C),

2. 

„Sekundärzellen“ mit einer Energiedichte kleiner/gleich 350 Wh/kg bei 293 K (20 °C),

Anmerkung: Unternummer X.A.I.001j erfasst nicht Batterien; dies schließt auch Batterien, die aus einzelnen Zellen bestehen (single cell batteries), ein.

Technische Anmerkungen: 

1. 

Im Sinne von Unternummer X.A.I.001j wird die Energiedichte (Wh/kg) berechnet aus der Nominalspannung multipliziert mit der nominellen Kapazität (in Amperestunden - Ah) geteilt durch die Masse (in Kilogramm). Falls die nominelle Kapazität nicht angegeben ist, wird die Energiedichte berechnet aus der quadrierten Nominalspannung multipliziert mit der Entladedauer (in Stunden), dividiert durch die Entladelast (in Ohm) und die Masse (in Kilogramm).

2. 

Im Sinne von Nummer X.A.I.001.j wird „Zelle“ definiert als ein elektrochemisches Bauelement, das über positive und negative Elektroden sowie über einen Elektrolyten verfügt und eine Quelle für elektrische Energie ist. Sie ist die Grundeinheit einer Batterie.

3. 

Im Sinne der Unternummer X.A.I.001j1 wird „Primärzelle“ definiert als eine „Zelle“, die nicht durch irgendeine andere Quelle aufgeladen werden kann.

4. 

Im Sinne der Unternummer X.A.I.001j2 wird „Sekundärzelle“ definiert als eine „Zelle“, die durch eine externe elektrische Quelle aufgeladen werden kann.

k. 

„supraleitende“ Elektromagnete oder Zylinderspulen, besonders konstruiert, um in weniger als einer Minute vollständig geladen oder entladen zu werden, mit allen folgenden Eigenschaften:

Anmerkung: Unternummer X.A.I.001k erfasst nicht „supraleitende“ Elektromagnete oder Zylinderspulen, besonders konstruiert für medizinisches Gerät für Magnetresonanzbilderzeugung (Magnetic Resonance Imaging).

1. 

Maximale Energieabgabe während der Entladung, geteilt durch die Dauer der Entladung von mehr als 500 kJ pro Minute,

2. 

innerer Durchmesser der Strom führenden Windungen größer als 250 mm und

3. 

spezifiziert für eine magnetische Induktion größer als 8 T oder eine „Gesamtstromdichte“ (overall current density) in der Windung größer als 300 A/mm2,

l. 

Schaltkreise oder Systeme für die Speicherung elektromagnetischer Energie, die Bauteile aus „supraleitenden“ Werkstoffen enthalten, besonders konstruiert für den Betrieb bei Temperaturen unter der „kritischen Temperatur“ von wenigstens einem ihrer „supraleitenden“ Bestandteile und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

Resonanzbetriebsfrequenz größer als 1 MHz,

2. 

gespeicherte Energiedichte größer/gleich 1 MJ/m3 und

3. 

Entladezeit kleiner als 1 ms,

m. 

Wasserstoff-/Wasserstoff-Isotop-Thyratrone, keramisch-metallische Konstruktion und spezifiziert für Spitzenströme größer/gleich 500 A,

n. 

nicht belegt,

o. 

„weltraumgeeignete“ Solarzellen, CIC-Baugruppen (cell-interconnect-coverglass assemblies), Solarpaneele und Solararrays, die nicht von Unternummer 3A001e4 ( 25 ) erfasst werden.

X.A.I.002 

„Elektronische Baugruppen“, Module und Ausrüstung für allgemeine Zwecke.

a. 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste elektronische Prüfgeräte,

b. 

digitale Mess-/Datenaufzeichnungsmagnetbandgeräte mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

maximale Übertragungsrate über die digitale Schnittstelle größer als 60 Mbit/s und Einsatz von Schrägschriftverfahren,

2. 

maximale Übertragungsrate der digitalen Schnittstelle größer als 120 Mbit/s und Einsatz von Festkopfverfahren oder

3. 

„weltraumgeeignet“,

c. 

Einrichtungen mit einer maximalen Übertragungsrate über die digitale Schnittstelle größer als 60 Mbit/s, konstruiert, um digitale Videobandgeräte als digitale Messmagnetbandgeräte einsetzen zu können,

d. 

nichtmodulare analoge Oszilloskope mit einer Bandbreite größer/gleich 1 GHz,

e. 

modulare analoge Oszilloskopsysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

Grundgerät (Mainframe) mit einer Bandbreite größer/gleich 1 GHz oder

2. 

Einschubmodule mit einer Einzelbandreite größer/gleich 4 GHz,

f. 

analoge Sampling-Oszilloskope für die Analyse von periodischen Ereignissen mit einer effektiven Bandbreite größer als 4 GHz,

g. 

digitale Oszilloskope und Transientenrekorder mit A-/D-Wandlerverfahren, die geeignet sind zur Speicherung transienter Vorgänge durch sequentielle Abtastung einmaliger Eingangssignale in aufeinanderfolgenden Intervallen von weniger als 1 ns (mehr als 1 Gigasamples pro Sekunde (GSPS)), mit einer digitalen Auflösung von 8 Bit oder mehr und einer Speichermöglichkeit von 256 oder mehr Abtastwerten.

Anmerkung: Nummer X.A.I.002 erfasst die folgenden besonders konstruierten Bestandteile für analoge Oszilloskope:

1. 

Einschubmodule,

2. 

externe Verstärker,

3. 

Vorverstärker,

4. 

Sampling-Zusätze,

5. 

Kathodenstrahlröhren.

X.A.I.003 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt:

a. 

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Frequenzumwandler für den Frequenzbereich von 300 Hz bis 600 Hz,

b. 

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Massenspektrometer,

c. 

alle Röntgenblitzgeräte oder Bestandteile damit konstruierter gepulster Stromversorgungssysteme, einschließlich Marx-Generatoren, impulsformende Hochleistungsnetze, Hochspannungskondensatoren und Trigger,

d. 

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Signalverstärker,

e. 

elektronische Ausrüstung zur Generierung von Zeitverzögerung oder zur Messung von Zeitintervallen wie folgt:

1. 

Digitale Zeitverzögerungsgeneratoren mit einer Auflösung von 50 Nanosekunden oder weniger innerhalb von Zeitintervallen von größer/gleich 1 Mikrosekunde oder

2. 

Mehrkanal- (3 Kanäle oder mehr) oder modulare Zeitintervallmessgeräte und chronometrische Instrumente mit einer Auflösung von 50 Nanosekunden oder weniger innerhalb von Zeitintervallen von größer/gleich 1 Mikrosekunde,

f. 

chromatografische und spektroskopische Analyseinstrumente.

X.B.I.001 

Ausrüstung für die Fertigung von Elektronikbauelementen oder -materialien wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a. 

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung von Elektronenröhren und optischen Elementen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, erfasst von Nummer 3A001 ( 26 ) oder X.A.I.001,

b. 

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Herstellung von Halbleiterbauelementen, integrierten Schaltungen und „elektronischen Baugruppen“, wie folgt, und Systeme, die solche Ausrüstung enthalten oder die Eigenschaften dieser Ausrüstung aufweisen:

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b erfasst auch Ausrüstung, die für die Herstellung anderer Vorrichtungen verwendet oder geändert wird, wie z. B. Bildsensoren, elektro-optische Geräte und Akustikwellenvorrichtungen.

1. 

Ausrüstung für die Verarbeitung von Materialien für die Herstellung von Einrichtungen und Bestandteilen gemäß Unternummer X.B.I.001b wie folgt:

Anmerkung: Nummer X.B.I.001 erfasst nicht Quarzofenrohre, Ofenauskleidungen, Paddles, Schiffchen (ausgenommen besonders konstruierte käfigförmige Schiffchen), Bubbler, Kassetten oder Tiegel besonders konstruiert für die von Unternummer X.B.I.001b1 erfasste Verarbeitungsausrüstung.

a. 

Ausrüstung zur Herstellung von polykristallinem Silicium und von Nummer 3C001 erfasste Materialien ( 27 ),

b. 

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Reinigung oder Verarbeitung von Halbleitermaterialien der Kategorie III/V und II/VI, erfasst von Nummer 3C001, 3C002, 3C003, 3C004 oder 3C005 ( 28 ), ausgenommen Kristallziehanlagen, für die die folgende Unternummer X.B.I.001b1c gilt,

c. 

Kristallzieher und -öfen wie folgt:

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1c erfasst nicht Diffusions- und Oxidationsöfen.

1. 

Ausrüstung für das Glühen oder Rekristallisation mit Ausnahme von Öfen mit konstanter Temperatur mit hohem Energietransfer, die in der Lage sind, Halbleiterwafer bei einem Durchsatz von über 0,005 m2 pro Minute zu verarbeiten;

2. 

„speicherprogrammgesteuerte“ Kristallziehanlagen mit einer der folgenden Eigenschaften:

a. 

wiederaufladbar ohne Austausch des Tiegelbehälters,

b. 

geeignet für den Betrieb bei Drücken größer als 2,5 x 105 Pa oder

c. 

geeignet zum Ziehen von Kristallen mit einem Durchmesser größer als 100 mm,

d. 

„speicherprogrammgesteuerte“ Epitaxie-Ausrüstung mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

geeignet zur Herstellung einer Siliziumschicht mit einer gleichmäßigen Schichtdicke mit weniger als ± 2,5 % Abweichung auf einer Strecke von größer/gleich 200 mm,

2. 

geeignet zur Erzeugung einer Schicht aus anderen Stoffen als Silizium mit einer gleichmäßigen Dicke über den Wafer größer/gleich ± 3,5 % oder

3. 

Rotation der einzelnen Wafer während der Verarbeitung,

e. 

Molekularstrahlepitaxie-Ausrüstung,

f. 

magnetisch verstärkte „Sputtering“-Ausrüstung mit besonders konstruierten integrierten Ladeschleusen, geeignet zur Übertragung von Wafern in einer isolierten Vakuumumgebung,

g. 

Ausrüstung besonders konstruiert für Ionenimplantation, ionen- oder photonenbeschleunigte Diffusion mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

Fähigkeit zur Erstellung von Testmustern,

2. 

Elektronenenergie (Beschleunigungsspannung) größer als 200 keV,

3. 

optimiert, um bei einer Elektronenenergie (Beschleunigungsspannung) kleiner als 10 keV zu arbeiten, oder

4. 

geeignet zur Implantation von Sauerstoff mit hoher Energie in ein erhitztes „Substrat“,

h. 

„speicherprogrammierbare“ Ausrüstung für den selektiven Materialabtrag (Ätzen) mittels anisotroper Trockenätzverfahren (z. B. Plasma), wie folgt:

1. 

„Chargen-Typen“ mit allen folgenden Eigenschaften:

a. 

Endpunkterfassung, ausgenommen optische Emissionsspektroskopien, oder

b. 

Arbeitsdruck (Ätzen) des Reaktors kleiner/gleich 26,66 Pa

2. 

„Einzel-Wafer-Typen“ mit allen folgenden Eigenschaften:

a. 

Endpunkterfassung, ausgenommen optische Emissionsspektroskopien,

b. 

Arbeitsdruck (Ätzen) des Reaktors kleiner/gleich 26,66 Pa oder

c. 

Wafer-Bearbeitung mit Kassettenbetrieb und Ladeschleusen,

Anmerkungen:

 
1. 

„Chargen-Typen“ bezieht sich auf Maschinen, die nicht für die Herstellung von Einzelwafern besonders konstruiert sind. Diese Maschinen können zwei oder mehr Wafer gleichzeitig unter Verwendung gemeinsamer Prozessparameter verarbeiten, z. B. HF-Nennleistung, Temperatur, Ätzgasart, Durchsatz.

2. 

„Einzelwafer-Typen“ bezieht sich auf Maschinen, die für die Herstellung von Einzelwafern besonders konstruiert sind. Diese Maschinen können automatische Waferhandling-Techniken verwenden, um einen einzelnen Wafer in die Verarbeitungsanlage zu laden. Die Definition schließt Geräte ein, die mehrere Wafer beladen und verarbeiten können, bei denen jedoch die Ätzparameter, z. B. RF-Leistung oder Endpunkt, für jeden einzelnen Wafer unabhängig bestimmt werden können.

i. 

Ausrüstung für die „chemische Beschichtung aus der Gasphase“ (CVD), z. B. plasmaverstärktes CVD (PECVD) oder photonenverstärktes CVD, für die Herstellung von Halbleiterbauelementen, mit einer der folgenden Eigenschaften zum Beschichten von Oxiden, Nitriden, Metallen oder Polysilizium:

▼M47

1. 

„Ausrüstung zur chemischen Beschichtung aus der Gasphase“ mit Betrieb unter 105 Pa oder

▼M46

2. 

PECVD-Ausrüstung, die entweder unter 60 Pa arbeitet oder für automatische Waferbearbeitung mit Kassettenbetrieb und Ladeschleusen ausgelegt ist,

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1i erfasst nicht Niederdrucksysteme zur „chemischen Beschichtung aus der Gasphase“ (LPCVD) oder reaktive „Sputtering“-Ausrüstung.

j. 

Elektronenstrahlsysteme, besonders konstruiert oder geändert für die Maskenherstellung oder die Verarbeitung von Halbleiterbauelementen mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

Ablenkung des Elektronenstrahls,

2. 

geformtes, nicht-Gaußsches Strahlprofil,

3. 

Digital-Analog-Umwandlungsrate größer als 3 MHz,

4. 

Digital-Analog-Umwandlungsgenauigkeit größer als 12 bit oder

5. 

Präzision der Rückkopplungskontrolle für Ziel-zu-Strahl-Position von 1 Mikrometer oder feiner

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1j erfasst nicht Beschichtungssysteme mittels Elektronenstrahl oder Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Zwecke.

k. 

Ausrüstung für die Oberflächenendbearbeitung zur Bearbeitung von Halbleiterwafern wie folgt:

1. 

Besonders konstruierte Ausrüstung für die Rückseitenbearbeitung von Wafern mit einem Durchmesser von mehr als 100 Mikrometer und deren anschließendes Abtrennen oder

2. 

Besonders konstruierte Ausrüstung zur Erreichung einer Oberflächenrauheit der aktiven Oberfläche eines bearbeiteten Wafers mit einem 2-Sigma-Wert kleiner/gleich 2 Mikrometer, Gesamtmessuhrausschlag (Total indicated reading – TIR),

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b1k erfasst nicht einseitige Läpp- und Polierausrüstung für die Wafer-Oberflächenbearbeitung.

l. 

Ausrüstung zur internen Vernetzung, darunter gemeinsame einfache oder mehrere besonders konstruierte Vakuumkammern zur Integration der von Nummer X.B.I.001 erfassten Ausrüstung in ein vollständiges System,

m. 

„speicherprogrammierbare“ Ausrüstung unter Einsatz von „Lasern“ für die Reparatur oder das Beschneiden „monolithisch integrierter Schaltungen“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

Positioniergenauigkeit feiner als ± 1 Mikrometer oder

2. 

Fokusgröße (Schnittfugenbreite) kleiner als 3 Mikrometer.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.B.I.001b1 bezeichnet „Kathodenzerstäubungsbeschichtung“ (Sputtern/Aufstäuben) (sputtering) ein Verfahren zur Herstellung von Auflageschichten. Dabei werden positiv geladene Ionen mithilfe eines elektrischen Feldes auf die Oberfläche eines Targets (Beschichtungsmaterial) geschossen. Die Bewegungsenergie der auftreffenden Ionen reicht aus, um Atome aus der Oberfläche des Targets herauszulösen, die sich auf dem Substrat niederschlagen. (Anmerkung: Sputtern mittels Trioden-, oder Magnetronanlagen oder mittels HF-Spannung zur Erhöhung der Haftfestigkeit der Schicht und der Beschichtungsrate sind übliche Varianten dieses Verfahrens.)

2. 

Masken, Masken-Substrate, Ausrüstung zur Herstellung von Masken und Ausrüstung für die Bildübertragung zur Herstellung von Einrichtungen und Bestandteilen gemäß Nummer X.B.I.001 wie folgt:

Anmerkung: Der Begriff Masken bezieht sich auf Masken, die in der Elektronenstrahllithografie, der Röntgenlithografie und der UV-Lithografie sowie in der üblichen UV- und Fotolithografie im sichtbaren Spektrum verwendet werden.

a. 

Fertige Masken, Reticles und Konstruktionen, ausgenommen:

1. 

Fertige Masken oder Reticles für die Herstellung von integrierten Schaltungen, die nicht von Nummer 3A001 erfasst sind ( 29 ), oder

2. 

Masken oder Reticles, mit allen folgenden Eigenschaften:

a. 

Ihre Konstruktion beruht auf Geometrien größer/gleich 2,5 Mikrometer und

b. 

Ihre Konstruktion enthält keine besonderen Merkmale zur Änderung des Verwendungszwecks durch Herstellungsausrüstung oder „Software“,

b. 

Masken-Substrate wie folgt:

1. 

hartoberflächenbeschichtete (z. B. Chrom, Silizium, Molybdän) „Substrate“ (z. B. Glas, Quarz, Saphir) für die Herstellung von Masken mit Abmessungen größer als 125 mm x 125 mm oder

2. 

Substrate besonders konstruiert für Röntgenmasken,

c. 

Ausrüstung, ausgenommen Universalrechner, besonders konstruiert für das computergestützte Design (CAD) von Halbleiterbauelementen oder integrierten Schaltungen,

d. 

Ausrüstung oder Maschinen zur Herstellung von Masken oder Reticles, wie folgt:

1. 

Fotooptische Step-and-repeat-Kameras, geeignet zur Produktion von Anordnungen größer als 100 mm x 100 mm oder geeignet zur einer einfachen Belichtung größer als 6 mm x 6 mm in der Bildebene (d. h. Brenn-)Ebene oder geeignet zur Erzeugung von Linienbreiten kleiner als 2,5 Mikrometer im Fotolack auf dem „Substrat“,

2. 

Ausrüstung zur Herstellung von Masken- oder Reticles mit Ionen- oder „Laser“-Strahllithografie, geeignet für die Produktion von Linienbreiten kleiner als 2,5 Mikrometer, oder

3. 

Geräte oder Halter zum Ändern von Masken oder Reticles oder zum Hinzufügen von Pellicles zum Entfernen von Mängeln,

Anmerkung: Unternummern X.B.I.001b2d1 und b2d2 erfassen keine Ausrüstung zur Maskenherstellung nach fotooptischen Verfahren, die entweder vor dem 1. Januar 1980 im Handel erhältlich waren oder deren Leistung nicht besser ist als diese Geräte.

e. 

„Speicherprogrammierbare“ Ausrüstung für die Kontrolle von Masken, Reticles oder Pellicles mit folgenden Eigenschaften:

1. 

Auflösung von 0,25 Mikrometer oder feiner und

2. 

Präzision von 0,75 Mikrometer oder feiner über eine Entfernung in einer oder zwei Koordinaten größer/gleich 63,5 mm,

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b2e erfasst nicht Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Anwendungen, außer wenn besonders konstruiert und zur automatischen Musterprüfung instrumentiert.

f. 

Ausrüstung für die Justierung und Belichtung zur Waferproduktion unter Verwendung fotooptischer oder Röntgentechniken, z. B. Lithografie-Ausrüstung, einschließlich sowohl Ausrüstung für Projektionsbildübertragung als auch Step-and-repeat (direct step on wafer)- oder step-and-scan (scanner)-Ausrüstung, die eine der folgenden Funktionen ausführen kann:

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b2f erfasst nicht Ausrüstung für die Justierung und Belichtung fotooptischer Masken bei Kontakt- und Proximitybelichtung oder Ausrüstung für Kontaktbildübertragung.

1. 

Herstellung einer Strukturbreite von weniger als 2,5 Mikrometer,

2. 

Justierung mit einer Genauigkeit kleiner als ± 0,25 Mikrometer (3 Sigma),

3. 

Maschine-zu-Maschine-Overlay kleiner als ± 0,3 Mikrometer oder

4. 

Wellenlänge der Lichtquelle kleiner als 400 nm,

g. 

Elektronenstrahl-, Ionenstrahl oder Röntgenstrahl-Ausrüstung für die Projektionsbildübertragung, geeignet zur Erzeugung von Strukturbreiten kleiner als 2,5 Mikrometer,

Anmerkung: Für Systeme mit fokussiertem abgelenkten Strahl (Direktschreibsysteme) siehe Unternummer X.B.I.001b1j.

h. 

Ausrüstung, die „Laser“ zur Direktschreibvorgängen auf Wafer verwendet, geeignet für die Erzeugung von Strukturbreiten kleiner als 2,5 Mikrometer.

3. 

Ausrüstung für den Zusammenbau integrierter Schaltungen, wie folgt:

a. 

„Speicherprogrammgesteuerte“ Die-Bonder mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

Besonders konstruiert für „integrierte Hybrid-Schaltungen“,

2. 

Positionierungverfahrweg der Stufe X-Y größer als 37,5 x 37,5 mm und

3. 

Genauigkeit der Positionierung in der X-Y-Ebene feiner als ± 10 Mikrometer,

b. 

„Speicherprogrammierbare“ Ausrüstung zur Herstellung mehrerer Bindungen in einem einzigen Vorgang (z. B. Beam-Lead-Bonder, Chipträger-Verbindungen, Tape-Bonder),

c. 

Halbautomatische oder automatische Hot-Cap-Versiegelungsvorrichtungen, bei denen die Kappe lokal auf eine höhere Temperatur als der Grundkörper des Pakets erhitzt wird, besonders konstruiert für unter Nummer 3A001 ( 30 ) erfasste keramische Mikroprozessorbaugruppen mit einem Durchsatz größer/gleich ein Paket pro Minute.

Anmerkung: Unternummer X.B.I.001b3 erfasst keine Punktschweißgeräte im Widerstandsschweißverfahren für allgemeine Zwecke.

4. 

Luftfilter, die geeignet sind, eine Umgebungsluft zu generieren, die 10 oder weniger Partikel von 0,3 Mikrometer oder weniger pro 0,02832 m3 enthält sowie dafür bestimmtes Filterzubehör.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.B.I.001 bezeichnet der Ausdruck „speicherprogrammierbar“ (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann. Ausrüstung kann unabhängig davon „speicherprogrammierbar“ sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet.

X.B.I.002 

Ausrüstung für die Prüfung oder das Testen elektronischer Bestandteile, Werkstoffe und Materialien sowie besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür.

a. 

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung oder das Testen von Elektronenröhren und optischen Elementen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, erfasst von Nummer 3A001 ( 31 ) oder X.A.I.001,

b. 

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung oder das Testen von Halbleiterbauelementen, integrierten Schaltungen und „elektronischen Baugruppen“, wie folgt, und Systeme, die solche Ausrüstung enthalten oder die Eigenschaften dieser Ausrüstung aufweisen:

Anmerkung: Unternummer X.B.I.002b erfasst auch Ausrüstung, die für die Prüfung oder das Testen anderer Vorrichtungen verwendet oder geändert wird, wie z. B. Bildsensoren, elektro-optische Geräte und Akustikwellenvorrichtungen.

1. 

„Speicherprogrammierbare“ Prüfausrüstung für die automatische Erkennung von Mängeln, Fehlern oder Kontaminanten kleiner/gleich 0,6 Mikrometer in oder auf bearbeiteten Wafern, Substraten, ausgenommen gedruckte Schaltungen oder Chips, mit optischen Bildbeschaffungsverfahren für den Mustervergleich,

Anmerkung: Unternummer X.B.I.002b1 erfasst nicht Rasterelektronenmikroskope für allgemeine Anwendungen, außer wenn besonders konstruiert und zur automatischen Musterprüfung instrumentiert.

2. 

Besonders konstruierte „speicherprogrammierbare“ Mess- und Analyseausrüstung, wie folgt:

a. 

Besonders konstruiert für die Messung des Sauerstoff- oder Kohlenstoffgehalts in Halbleitermaterialien,

b. 

Ausrüstung zur Messung der Linienbreite mit einer Auflösung von 1 Mikrometer oder feiner,

c. 

Besonders konstruierte Ebenheitsmesseinrichtungen, geeignet zur Messung von Abweichungen von der Ebenheit kleiner/gleich 10 Mikrometer mit einer Auflösung von 1 Mikrometer oder feiner.

3. 

„Speicherprogrammierbare“ Wafertestausrüstung mit einer der folgenden Eigenschaften:

a. 

Positioniergenauigkeit feiner als 3,5 Mikrometer,

b. 

Geeignet zum Testen von Geräten mit mehr als 68 Anschlüssen oder

c. 

Geeignet zum Testen bei Frequenzen größer als 1 GHz,

4. 

Prüfausrüstung, wie folgt:

a. 

„Speicherprogrammierbare“ Ausrüstung, besonders konstruiert für das Testen von diskreten Halbleiterbauelementen und ungehäusten Chips, geeignet zum Testen bei Frequenzen größer als 18 GHz,

Technische Anmerkung: Diskrete Halbleiterbauelemente umfassen Fotozellen und Solarzellen.

b. 

„Speicherprogrammierbare“ Ausrüstung, besonders konstruiert für das Testen integrierter Schaltungen und „elektronischer Baugruppen“ hierfür, geeignet für Funktionsprüfungen:

1. 

bei einer „Testmusterrate“ größer als 20 MHz oder

2. 

bei einer „Testmusterrate“ größer als 10 MHz und kleiner/gleich 20 MHz und geeignet zum Testen von Gehäusen mit mehr als 68 Anschlüssen.

Anmerkungen: Unternummer X.B.I.002b4b erfasst nicht Prüfausrüstung, besonders konstruiert für das Testen von:

1. 

Speichern,

2. 

„Baugruppen“ oder einer Klasse von „elektronischen Baugruppen“ für die Haushalts- oder Unterhaltungs-Elektronik und

3. 

Elektronischen Bestandteilen, „elektronischen Baugruppen“ und integrierten Schaltungen, die nicht von Nummer 3A001 ( 32 ) oder X.A.I.001 erfasst werden, sofern diese Prüfausrüstungen keine Rechenanlagen mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ enthalten.

Technische Anmerkung: Im Sinne der Unternummer X.B.I.002b4b wird „Testmusterrate“ (pattern rate) definiert als die maximal mögliche Frequenz in der digitalen Betriebsart eines Testers. Sie entspricht daher der höchstmöglichen Datenrate, die ein Tester im nicht gemultiplexten Betrieb erreichen kann. Sie wird auch Testgeschwindigkeit, maximale Digitalfrequenz oder maximale digitale Geschwindigkeit genannt.

c. 

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Bestimmung der Leistung von Focal-Plane-Arrays bei Wellenlängen größer als 1 200  nm, bei der „speicherprogrammierbare“ Messungen oder computergestützte Auswertungen verwendet werden, mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

Mit Lichtpunktabtastern mit einem Durchmesser kleiner als 0,12 mm,

2. 

Konstruiert zur Messung lichtempfindlicher Leistungsparameter und zur Bewertung des Frequenzgangs, der Modulationsübertragungsfunktion, der Gleichmäßigkeit der Ansprechempfindlichkeit oder des Rauschens, oder

3. 

Konstruiert für die Bewertung von Arrays, geeignet zur Erstellung von Bildern mit mehr als 32 x 32 Zeilenelementen,

5. 

Elektronenstrahltestsysteme, konstruiert für den Betrieb bei oder unter 3 keV, oder „Laser‘strahlsysteme, zur berührungsfreien Prüfung von Halbleiterbauelementen im eingeschalteten Zustand, mit einer der folgenden Eigenschaften:

a. 

Stroboskopische Fähigkeit entweder mittels Strahlaustastung oder Pulsbetrieb des Detektors,

b. 

Mit einem Elektronenspektrometer zur Spannungsmessung mit einer Auflösung kleiner als 0,5 V oder

c. 

Elektrische Prüfvorrichtungen für die Leistungsanalyse integrierter Schaltungen,

Anmerkung: Unternummer X.B.I.002b5 erfasst nicht Rasterelektronenmikroskope, ausgenommen solche, die für die berührungsfreie Prüfung von Halbleiterbauelementen im eingeschalteten Zustand besonders konstruiert und ausgerüstet sind.

6. 

„Speicherprogrammierbare“ multifunktionale fokussierte Ionenstrahlsysteme, besonders konstruiert für die Fertigung, Reparatur, Aufbauanalyse und Prüfung von Masken oder Halbleiterbauelementen und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a. 

Präzision der Rückkopplungskontrolle für Ziel-zu-Strahl-Position von 1 Mikrometer oder feiner oder

b. 

Digital-Analog-Umwandlungsgenauigkeit größer als 12 bit

7. 

Partikelmesssysteme, die „Laser“ verwenden, konstruiert zum Messen von Partikelgrößen und -konzentrationen in der Luft, mit den beiden folgenden Eigenschaften:

a. 

Geeignet zur Messung von Partikelgrößen kleiner/gleich 0,2 Mikrometer bei einer Durchflussrate größer/gleich 0,02832 m3 pro Minute und

b. 

Geeignet zur Charakterisierung von reiner Luft der Klasse 10 oder besser.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.B.I.002 bezeichnet der Ausdruck „speicherprogrammierbar“ (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann. Ausrüstung kann unabhängig davon „speicherprogrammierbar“ sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet.

X.C.I.001 

Positiv-Fotoresists, konstruiert für die Halbleiter-Lithografie, besonders eingestellt (optimiert) für den Einsatz bei Wellenlängen zwischen 370 und 193 nm.

X.D.I.001 

„Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von elektronischen Bauelementen, oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.I.001 erfasst werden, von elektronischer Ausrüstung für allgemeine Zwecke, die von Nummer X.A.I.002 erfasst wird, oder von Herstellungs- und Testausrüstung, die von Nummer X.B.I.001 und X.B.I.002 erfasst wird, oder „Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ von Ausrüstung, die von den Unternummern 3B001g und 3B001h ( 33 ) erfasst wird.

X.E.I.001 

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von elektronischen Bauelementen, oder Bestandteilen, die von Nummer X.A.I.001 erfasst werden, von elektronischer Ausrüstung für allgemeine Zwecke, die von Nummer X.A.I.002 erfasst wird, von Herstellungs- und Testausrüstung, die von Nummer X.B.I.001 oder X.B.I.002 erfasst wird, oder von Werkstoffen und Materialien, die von Nummer X.C.I.001 erfasst werden.

Kategorie II – Rechner

Anmerkung: Kategorie II erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

X.A.II.001 

Computer, „elektronische Baugruppen“ und verwandte Geräte, die nicht von Nummer 4A001 oder 4A003 ( 34 ) erfasst werden, und besonders konstruierte und Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Die Erfassung von in Nummer X.A.II.001 beschriebenen „Digitalrechnern“ und verwandten Geräten richtet sich nach dem Erfassungsstatus anderer Geräte oder Systeme, sofern

a. 

die „Digitalrechner“ oder die verwandten Geräte wesentlich sind für die Funktion der anderen Geräte oder Systeme,

b. 

die „Digitalrechner“ oder verwandten Geräte nicht einen „Hauptbestandteil“ der anderen Geräte oder Systeme darstellen und

N.B.1: Die Erfassung von Geräten zur „Signaldatenverarbeitung“ oder „Bildverarbeitung“, besonders konstruiert für andere Einrichtungen unter Einhaltung der Funktionsgrenzwerte dieser anderen Einrichtungen, wird durch den Erfassungsstatus der anderen Einrichtungen auch dann bestimmt, wenn das Kriterium des „Hauptbestandteils“ nicht mehr erfüllt ist.

N.B.2: Die Erfassung von „Digitalrechnern“ oder verwandten Geräten für Telekommunikationseinrichtungen richtet sich nach Kategorie 5, Teil 1 (Telekommunikation). ( 35 )

c. 

die „Technologie“ für die „Digitalrechner“ oder verwandten Geräte von Nummer 4E ( 36 ) geregelt wird.

a. 

Elektronische Rechner und verwandte Geräte sowie „elektronische Baugruppen“ und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, ausgelegt für den Betrieb bei Umgebungstemperaturen oberhalb 343 K (70 °C),

b. 

„Digitalrechner“, einschließlich Geräten zur „Signaldatenverarbeitung“ oder „Bildverarbeitung“, mit einer „angepassten Spitzenleistung“ („APP“) größer/gleich 0,0128 gewichtete TeraFLOPS (WT),

c. 

„Elektronische Baugruppen“, besonders konstruiert oder geändert zur Steigerung der Rechenleistung durch Zusammenschalten von Prozessoren, wie folgt:

1. 

Konstruiert, um Konfigurationen von 16 oder mehr Prozessoren zusammenschalten zu können,

2. 

nicht belegt,

Anmerkung 1: Unternummer X.A.II.001c gilt nur für „elektronische Baugruppen“ und programmierbare Zusammenschaltungen mit einer „APP“, die die Grenzwerte der Unternummer X.A.II.001b nicht überschreitet, soweit sie als einzelne „elektronische Baugruppen“ geliefert werden. Sie gilt nicht für „elektronische Baugruppen“, die aufgrund ihrer Konstruktion auf eine Verwendung als von Unternummer X.A.II.001k erfasste verwandte Geräte beschränkt sind.

Anmerkung 2: Unternummer X.A.II.001c erfasst keine „elektronischen Baugruppen“, besonders konstruiert für Produkte oder Produktfamilien, deren Maximalkonfiguration die Grenzwerte der Unternummer X.A.II.001b nicht überschreitet.

d. 

nicht belegt,

e. 

nicht belegt,

f. 

Geräte zur „Signaldatenverarbeitung“ oder „Bildverarbeitung“, mit einer „angepassten Spitzenleistung“ („APP“) größer/gleich 0,0128 gewichtete TeraFLOPS (WT),

g. 

nicht belegt,

h. 

nicht belegt,

i. 

Geräte mit „Endgeräte-Schnittstellen“, die die Grenzwerte der Nummer X.A.III.101 überschreiten,

Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.II.001i bezeichnet der Ausdruck „Endgeräte-Schnittstellen“ Ausrüstung für den Ein- oder Austritt von Informationen im Telekommunikationssystem, beispielsweise Telefongeräte, Datengeräte, Computer usw.

j. 

Geräte, besonders konstruiert für die externe Vernetzung von „Digitalrechnern“ oder verwandten Geräten, die eine Kommunikation mit Datenraten über 80 MByte/s erlauben.

Anmerkung: Unternummer X.A.II.001j erfasst keine Geräte zur internen Vernetzung (z. B. Rückwandplatinen, Bussysteme), passives Netzwerkzubehör, „Netzzugangssteuerungen“ oder „Kommunikationskanalsteuerungen“.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.II.001j wird „Kommunikationskanalsteuerung“ (communications channel controller) definiert als eine physikalische Schnittstelle zur Steuerung des Ablaufs von synchronen oder asynchronen digitalen Datenströmen. Es handelt sich um eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommunikationseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang zu verschaffen.

k. 

„Hybridrechner“ und „elektronische Baugruppen“ sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, die Analog-Digital-Wandler enthalten und alle der folgenden Eigenschaften aufweisen:

1. 

32 oder mehr Kanäle und

2. 

Auflösung größer/gleich 14 bit (ohne Vorzeichen) bei Wandlungsraten größer/gleich 200 000  Hz.

X.D.II.001 

„Software“ zur Prüfung und Validierung von „Programmen“, „Software“, die die automatische Generierung von „Quellcodes“ ermöglicht, und Betriebssystem-,Software“, besonders entwickelt für Rechner zur „Echtzeitverarbeitung“.

a. 

„Software“ zur Prüfung und Validierung von „Programmen“ mit mathematischen und analytischen Verfahren, entwickelt oder geändert für „Programme“ mit mehr als 500 000 „Quellcode“-Befehlen,

b. 

„Software“, die die automatische Generierung von „Quellcodes“ aus Online-Daten von externen Sensoren ermöglicht, die in der Verordnung (EU) 2021/821 beschrieben sind, oder

c. 

Betriebssystem-„Software“, besonders entwickelt für Rechner zur „Echtzeitverarbeitung“, die eine „Prozess-Reaktionszeit“ (global interrupt latency time) kleiner als 20 Mikrosekunden gewährleisten.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.D.II.001 wird „Prozess-Reaktionszeit“ (Reaktionszeit auf eine globale Unterbrechung) (global interrupt latency time) definiert als die Zeit, die ein Rechnersystem benötigt, um eine durch ein Ereignis verursachte Unterbrechung (interrupt) zu erkennen, die Unterbrechung zu bedienen und auf ein anderes speicher-residentes Programm (task) zur Bearbeitung dieser Unterbrechung umzuschalten.

X.D.II.002 

„Software“, andere als von Nummer 4D001 erfasst ( 37 ), besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer 4A101 ( 38 ), Unternummer X.A.II.001 erfasst wird.

X.E.II.001 

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer X.A.II.001 erfasst wird, oder „Software“, die von Nummer X.D.II.001 oder X.D.II.002 erfasst wird.

X.E.II.001 

„Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Geräten zur „Mehrfachstromverarbeitung“.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.E.II.001 wird „Mehrfachstromverarbeitung“ definiert als eine Mikroprogramm- oder Rechnerarchitektur-Technik zur simultanen Verarbeitung von mindestens zwei Datenfolgen unter der Steuerung mindestens einer Befehlsfolge, wie.

1. 

SIMD (single instruction multiple data) für z. B. Vektor- oder Array-Rechner,

2. 

MSIMD (multiple single instruction multiple data),

3. 

MIMD (multiple instruction multiple data) einschließlich straff (tightly), eng (closely) oder lose (loosely) gekoppelter Architekturen oder

4. 

strukturierte Anordnungen (Datenfelder) von Recheneinheiten einschließlich systolischer Array-Rechner.

Kategorie III. Teil 1 – Telekommunikation

Anmerkung: Kategorie III. Teil 1 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

X.A.III.101 

Telekommunikationsausrüstungen.

a. 

jede Art von Telekommunikationseinrichtungen, die nicht von Unternummer 5A001a ( 39 ) erfasst werden, besonders konstruiert für den Betrieb unter 219 K (-54 °C) oder über 397 K (124 °C).

b. 

Telekommunikationsübertragungseinrichtungen und -systeme sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders entwickeltes Zubehör hierfür mit einer der folgenden Eigenschaften, Funktionen oder einem der folgenden Leistungsmerkmale:

Anmerkung: Telekommunikationsübertragungseinrichtungen:

a. 

wie im Folgenden aufgelistet, oder Kombinationen hiervon:

1. 

Funkgeräte (z. B. Sender, Empfänger und Sendeempfänger),

2. 

Leitungsendgeräte,

3. 

Zwischenverstärker,

4. 

regenerative Verstärker,

5. 

Regeneratoren,

6. 

Code-Wandler (Transcoder),

7. 

Multiplexgeräte (einschließlich statistischer Multiplexer),

8. 

Modulatoren/Demodulatoren (Modems),

9. 

Transmultiplexer (siehe CCITT Rec. G701),

10. 

„speicherprogrammierbare“ digitale Cross-connect-Einrichtungen,

11. 

„Netzübergänge“ (Gateways) und Brücken,

12. 

„Medienzugriffseinheiten“ und

b. 

entwickelt zur Verwendung in Ein- oder Mehrkanalkommunikation über einen der folgenden Wege:

1. 

Draht,

2. 

Koaxialkabel,

3. 

Lichtwellenleiterkabel,

4. 

elektromagnetische Ausstrahlung oder

5. 

akustische Wellenausbreitung unter Wasser.

1. 

Verwendung von digitalen Techniken einschließlich digitaler Verarbeitung von analogen Signalen und entwickelt für eine „digitale Übertragungsrate“ am höchsten Multiplexpunkt größer als 45 Mbit/s oder eine „gesamte digitale Übertragungsrate“ größer als 90 Mbit/s,

Anmerkung: Unternummer X.A.III.101b1 erfasst keine Ausrüstung, besonders konstruiert zur Integration und zum Betrieb in Satellitensystemen für zivile Verwendung.

2. 

Modems mit einer „Datenübertragungsrate“ größer als 9 600  bit pro Sekunde bei Übertragung über einen Kanal mit der „Bandbreite eines Sprachkanals“,

3. 

„speicherprogrammierbare“ digitale Cross-connect-Einrichtungen mit einer „digitalen Übertragungsrate“ größer als 8,5 Mbit/s pro Anschluss.

4. 

Geräte mit einer der folgenden Eigenschaften:

a. 

„Netzzugangssteuerungen“ und das zugehörige gemeinsame Übertragungsmedium mit einer „digitalen Übertragungsrate“ größer als 33 Mbit/s oder

b. 

„Kommunikationskanalsteuerungen“ mit digitalem Ausgang mit einer „Datenübertragungsrate“ größer als 64 000  bit/s pro Kanal,

Anmerkung: Wenn nicht erfasste Geräte eine „Netzzugangssteuerung“ enthalten, dann dürfen sie keine Telekommunikationsschnittstellen haben, ausgenommen solche, die von Unternummer X.A.III.101b4 beschrieben, jedoch nicht erfasst werden.

5. 

Verwendung von „Lasern“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

a. 

Übertragungswellenlänge größer als 1 000  nm oder

b. 

Bandbreite größer als 45 MHz beim Einsatz von analogen Techniken,

c. 

Einsatz von heterodynen oder homodynen optischen Techniken,

d. 

Einsatz von Wellenlängen-Multiplex-Techniken oder

e. 

Einsatz „optischer Verstärkung“,

6. 

Funkgeräte mit Eingangs- oder Ausgangsfrequenzen größer als

a. 

31 GHz für Satellitenfunk oder

b. 

26,5 GHz für andere Anwendungen,

Anmerkung: Unternummer X.A.III.101b6 erfasst keine Ausrüstung für zivile Verwendung, sofern diese auf von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) festgelegten Frequenzen zwischen 26,5 GHz und 31 GHz eingesetzt werden.

7. 

Funkgeräte mit Einsatz eines der folgenden Verfahren:

a. 

Quadratur-Amplituden-Modulation (QAM) höher als Stufe 4, sofern die „gesamte digitale Übertragungsrate“ größer als 8,5 Mbit/s ist,

b. 

Quadratur-Amplituden-Modulation (QAM) höher als Stufe 16, sofern die „gesamte digitale Übertragungsrate“ größer als 8,5 Mbit/s ist,

c. 

andere digitale Modulationsverfahren mit einer „spektralen Effektivität“ größer als 3 bit/s/Hz oder

d. 

adaptive Verfahren, die ein Störsignal größer als 15 dB kompensieren, bei einer Betriebsfrequenz im Bereich 1,5 MHz bis 87,5 MHz.

Anmerkungen: 

1. 

Unternummer X.A.III.101b7 erfasst keine Ausrüstung, besonders konstruiert zur Integration und zum Betrieb in Satellitensystemen für zivile Verwendung.

2. 

Unternummer X.A.III.101b7 erfasst keine Richtfunk-Ausrüstung, die für den Betrieb in einem von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) festgelegten Frequenzband bestimmt ist, wie folgt:

a. 

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

Frequenz kleiner/gleich 960 MHz oder

2. 

mit einer „gesamten digitalen Übertragungsrate“ kleiner/gleich 8,5 Mbit/s und

b. 

mit einer „spektralen Effektivität“ kleiner/gleich 4 bit/s/Hz.

c. 

„Speicherprogrammierbare“ Vermittlungseinrichtungen und zugehörige Signalisierungssysteme mit mindestens einer der folgenden Eigenschaften, Funktionen oder einem der folgenden Leistungsmerkmale sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

Anmerkung: Statistische Multiplexer mit digitalem Ein- und Ausgang, die Vermittlungsfunktionen haben, werden als „speicherprogrammierbare“ Vermittlungen behandelt.

1. 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Datenvermittlungs“ (Nachrichten)-Ausrüstung oder -Systeme, konstruiert für den „Paket-Übertragungsmodus“, elektronische Baugruppen und Bestandteile hierfür.

2. 

nicht belegt,

3. 

Leitweglenkung oder Vermittlung von „Datagram“-Paketen,

Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c3 erfasst nicht „Netzzugangssteuerungen“ oder Netze, die darauf beschränkt sind, ausschließlich „Netzzugangssteuerungen“ zu verwenden.

4. 

nicht belegt,

5. 

mehrstufige Priorität und Bevorrechtigung bei Leitungsvermittlungen,

Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c5 erfasst nicht einstufige Bevorrechtigung.

6. 

automatisches Weiterleiten von Mobilfunk-Verbindungen von einer Mobilfunk-Vermittlung zur anderen oder die automatische Verbindung zu einer zentralen, mehreren Vermittlungen gemeinsamen Teilnehmer-Datenbank,

7. 

„speicherprogrammierbare“ digitale Cross-connect-Einrichtungen mit einer digitalen Übertragungsrate größer als 8,5 Mbit/s pro Anschluss.

8. 

„Signalisierung über zentralen Zeichengabekanal“ bei entweder nichtassoziierter oder quasi-assoziierter Betriebsweise,

9. 

„dynamisch adaptive Leitweglenkung“,

10. 

Paketvermittlungen, Leitungsvermittlungen, Leitweglenkeinrichtungen (Router) mit Leitungsanschlüssen, die einen der folgenden Werte überschreiten:

a. 

„Datenübertragungsrate“ von 64 000  bit/s pro Kanal bei einer „Kommunikationskanalsteuerung“ oder

Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c10a erfasst kein Multiplexen zu einem Summenbitstrom, nicht einzeln von Unternummer X.A.III.101b1 erfasst.

b. 

„digitale Übertragungsrate“ von 33 Mbit/s bei einer „Netzzugangssteuerung“ und dem zugehörigen gemeinsamen Übertragungsmedium,

Anmerkung: Unternummer X.A.III.101c10 erfasst keine Paketvermittlungen oder Leitweglenkeinrichtungen (Router) mit Leitungsanschlüssen, die die in Unternummer X.A.III.101c10 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.

11. 

„optische Vermittlung“,

12. 

Einsatz von Verfahren mit „asynchronem Übertragungsmodus“ („ATM“).

d. 

Lichtwellenleiter und Lichtwellenleiterkabel von mehr als 50 m Länge, entwickelt für Singlemodebetrieb,

e. 

zentrale Netzsteuerung mit folgenden Merkmalen:

1. 

sie empfängt Informationen von den Knoten (Vermittlungen) und

2. 

sie verarbeitet diese Daten zur Verkehrskontrolle ohne Bediener-(Operator)-Entscheidungen, sodass eine „dynamisch adaptive Leitweglenkung“ erfolgt,

Anmerkung 1: Unternummer X.A.III.101e erfasst keine Verkehrsleitungsentscheidungen, die auf vorher festgelegter Information beruhen.

Anmerkung 2: Unternummer X.A.III.101e beschränkt nicht die Verkehrssteuerung auf Basis von voraussagbaren statistischen Verkehrssituationen.

f. 

phasengesteuerte Antennen für Frequenzen über 10,5 GHz mit aktiven Elementen und verteilten Bestandteilen, entwickelt zur elektronischen Steuerung der Abstrahlcharakteristik und -bündelung, ausgenommen solche für Instrumenten-Landesysteme gemäß den Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) (Mikrowellen-Landesysteme MLS).

g. 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Mobilfunkausrüstung, elektronische Baugruppen und Bestandteile hierfür oder

h. 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Richtfunk-Ausrüstung, konstruiert für die Nutzung bei Frequenzen größer/gleich 19,7 GHz, und Bestandteile hierfür.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.III.101 bezeichnet

1) 

„Asynchroner Übertragungsmodus“ („ATM“) (asynchronous transfer mode) einen Übertragungsmodus, bei dem die Information in Zellen aufgegliedert ist; er arbeitet insoweit asynchron, als die Weiterleitung der Zellen von der gewünschten oder momentanen Bitrate abhängig ist.

2) 

„Bandbreite eines Sprachkanals“ (bandwidth of one voice channel) Datenübertragungseinrichtungen, die für den Einsatz in einem Sprachkanal von 3100 Hz entwickelt sind, entsprechend CCITT-Empfehlung G.151.

3) 

„Kommunikationskanalsteuerung“ (communications channel controller) eine physikalische Schnittstelle zur Steuerung des Ablaufs von synchronen oder asynchronen digitalen Datenströmen. Es handelt sich um eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommunikationseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang zu verschaffen.

4) 

„Datagram“ (datagram) ein selbstständiges, unabhängiges Datenpaket, das genügend Leitweginformationen enthält, um ohne Bezug auf früher ausgetauschte Leitungsinformationen zwischen dieser sendenden oder der empfangenden Datenstation und dem Netzwerk von der sendenden zur empfangenden Datenstation geleitet zu werden.

5) 

„Einzelpaket“ (fast select) eine Einrichtung, anwendbar bei virtueller Verbindung, die es einem Datenendgerät erlaubt, die Möglichkeit der Datenübertragung über die Grundfunktionen der virtuellen Verbindung hinaus in Rufaufbau- und Rufabbau-„Paketen“ zu erweitern.

6) 

„Netzübergang“ (gateway) die durch eine beliebige Kombination von Ausrüstung und „Software“ realisierte Funktion zur Durchführung der Wandlung von Konventionen zur Darstellung, Verarbeitung oder Übertragung von Informationen, die in einem System verwendet werden, in die entsprechenden, jedoch verschiedenen Konventionen eines anderen Systems.

7) 

„Diensteintegriertes digitales Nachrichtennetz“ (Integrated Services Digital Network – ISDN) ein einheitliches durchgehendes digitales Netz, in dem Daten aus allen Kommunikationsarten (z. B. Sprache, Text, Daten, Standbilder und bewegte Bilder) von einem Port (Endgerät) im Austausch (Switch) über eine Zugangsleitung zum und vom Teilnehmer übertragen werden.

8) 

„Paket“ (packet) eine Gruppe binärer Einheiten, die Daten und Rufüberwachungssignale enthält und als Gesamtheit übertragen wird. Die Daten, Rufüberwachungssignale und eventuelle Fehlerkontrollinformationen bilden ein festgelegtes Format.

9) 

„Signalisierung über zentralen Zeichengabekanal“ (common channel signalling) die Übertragung von Steuerinformationen (Signalisierung) über einen anderen als den für Nachrichten verwendeten Kanal. Der Signalisierungskanal steuert in der Regel mehrere Nachrichtenkanäle.

10) 

„Datenübertragungsrate“ (data signalling rate) die Bitrate entsprechend ITU-Empfehlung 53-36, wobei zu berücksichtigen ist, dass für nichtbinäre Modulation „Baud“ und „Bit pro Sekunde“ nicht gleich sind. Bits für die Kodierung, Prüfung und Synchronisierung sind einzubeziehen.

11) 

„Dynamisch adaptive Leitweglenkung“ (dynamic adaptive routing) die automatische Verkehrsumleitung, basierend auf Erkennung und Auswertung des momentanen aktuellen Netzzustandes.

12) 

„Medienzugriffseinheit“ (Media access unit) ein Gerät, das eine oder mehrere Kommunikationsschnittstellen enthält (Netzzugangssteuerung, Kommunikationskanalsteuerung, Modem oder Rechner-Bus) um Terminaleinrichtungen an ein Netzwerk anschließen zu können.

13) 

„Spektrale Effektivität“ ist der Quotient aus „digitaler Übertragungsrate“ in Bit/s und Bandbreite über 6dB in Hz.

14) 

„Speicherprogrammierbar“ (stored program controlled) eine Steuerung, die in einem elektronischen Speicher Befehle speichert, die ein Prozessor zur Ausführung von vorher festgelegten Funktionsabläufen verwenden kann. Anmerkung: Ausrüstung kann unabhängig davon „speicherprogrammierbar“ sein, ob sich der elektronische Speicher innerhalb oder außerhalb der Ausrüstung befindet.

X.B.III.101 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Prüfgeräte für Telekommunikationseinrichtungen.

X.C.III.101 

Vorformen aus Glas oder anderen Werkstoffen, optimiert für die Fertigung der von Nummer X.A.III.101 erfassten Lichtwellenleiter.

X.D.III.101 

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Nummern X.A.III.101 und X.B.III.101 erfassten Ausrüstung, und Software für die dynamisch adaptive Leitweglenkung, wie folgt:

a. 

„Software“, besonders entwickelt für „dynamisch adaptive Leitweglenkung“, außer in maschinenausführbarem Code.

b. 

nicht belegt,

X.E.III.101 

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der Ausrüstung, die von den Nummern X.A.III.101 und X.B.III.101 erfasst wird, oder „Software“, die von Nummer X.D.III.101 erfasst wird, und andere „Technologien“, wie folgt:

a. 

„Technologie“ wie folgt:

1. 

„Technologie“, für die Verarbeitung und die Aufbringung von Beschichtungen (Ummantelung) auf Lichtwellenleiter, besonders konstruiert, um sie zum Unterwassereinsatz geeignet zu machen,

2. 

,TechnologieI für die „Entwicklung“ von Ausrüstung für „synchrone digitale Hierarchie“ („SDH“) oder „synchrones optisches Netz“ („SONET“).

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.E.III.101 bezeichnet

1) 

„Synchrone digitale Hierarchie“ (synchronous digital hierarchy – SDH) eine digitale Hierarchie mit der Fähigkeit, verschiedene Arten digitalen Verkehrs unter Verwendung synchroner Übertragungsverfahren über unterschiedliche Medien zu kontrollieren, zu multiplexen und anzusteuern. Das Format basiert auf dem Synchronen Transportmodul (STM), das in den CCITT-Empfehlungen G.703, G.707, G.708, G.709 und anderen noch zu veröffentlichenden definiert ist. Die erste Stufe von „SDH“ beträgt 155,52 Mbit/s.

2) 

„Synchrones optisches Netz“ (synchronous optical network – SONET) ein Netz mit der Fähigkeit, verschiedene Arten digitalen Verkehrs unter Verwendung synchroner Übertragungsverfahren über Lichtwellenleiter zu kontrollieren, zu multiplexen und anzusteuern. Das Format ist die nordamerikanische Version von „SDH“ und verwendet ebenfalls das synchrone Transportmodul (STM). Jedoch wird das synchrone Transportsignal (STS) als Basis-Transport-Modul mit einer Rate von 51,81 Mbit/s für die erste Stufe eingesetzt. Die SONET-Empfehlungen werden in die von „SDH“ eingebracht.

Kategorie III. Teil 2 – Informationssicherheit

Anmerkung: Kategorie III. Teil 2 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

X.A.III.201 

Ausrüstung wie folgt:

a. 

nicht belegt,

b. 

nicht belegt,

c. 

als Verschlüsselungs-Software für den Massenmarkt gemäß der Kryptotechnik-Anmerkung (Anmerkung 3 in Kategorie 5, Teil 2 ( 40 ) klassifizierte Güter.

X.D.III.201 

„Software“ für „Informationssicherheit“ wie folgt:

Anmerkung: Dieser Eintrag erfasst nicht „Software“, entwickelt oder geändert zum Schutz gegen böswillige Computerbeeinträchtigungen, z. B. Viren, bei der die Verwendung von „Kryptotechnik“ auf Authentisierung, digitale Signaturen und/oder die Entschlüsselung von Daten oder Dateien beschränkt ist.

a. 

nicht belegt,

b. 

nicht belegt,

c. 

als Verschlüsselungs-Software für den Massenmarkt gemäß der Kryptotechnik-Anmerkung (Anmerkung 3 in Kategorie 5, Teil 2 ( 41 ) klassifizierte „Software“.

X.E.III.201 

„Technologie“ für „Informationssicherheit“ gemäß der Allgemeinen Technologie-Anmerkung wie folgt:

a. 

nicht belegt,

b. 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Technologie“ für die „Verwendung“ von Massengütern, die von Unternummer X.A.III.201c erfasst werden, oder von „Software“ für den Massenmarkt, die von Unternummer X.D.III.201c erfasst wird.

Kategorie IV – Sensoren und Laser

X.A.IV.001 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Marine- oder terrestrische Akustikausrüstung, geeignet zum Erfassen oder Lokalisieren von Objekten oder Merkmalen unter Wasser oder zur Positionierung von Überwasserschiffen oder Unterwasserfahrzeugen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

X.A.IV.002 

Optische Sensoren wie folgt:

a. 

Bildverstärkerröhren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür wie folgt:

1. 

Bildverstärkerröhren mit allen folgenden Eigenschaften:

a. 

Spitzenempfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 400 nm und kleiner/gleich 1 050  nm,

b. 

Mikrokanalplatte zur elektronischen Bildverstärkung mit einem Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 Mikrometer und

c. 

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

eine S-20-, S-25- oder multialkalische Fotokathode oder

2. 

eine GaAs- oder GaInAs-Fotokathode,

2. 

besonders konstruierte Mikrokanalplatten mit beiden der folgenden Eigenschaften:

a. 

15 000 oder mehr Röhrchen je Platte und

b. 

Lochabstand (Lochmitte zu Lochmitte) kleiner als 25 Mikrometer.

b. 

Ausrüstung zur direkten Bildwandlung für das sichtbare oder Infrarotspektrum mit Bildverstärkerröhren mit den in Unternummer X.A.IV.002a1 aufgeführten Eigenschaften.

X.A.IV.003 

Bildkameras wie folgt:

a. 

Bildkameras, die den Kriterien der Anmerkung 3 zu Unternummer 6A003b4 entsprechen. ( 42 )

b. 

nicht belegt,

X.A.IV.004 

Optik wie folgt:

a. 

Optische Filter:

1. 

für Wellenlängen größer als 250 nm, bestehend aus optisch wirksamen Beschichtungen in mehreren Schichten und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a. 

Bandbreiten kleiner/gleich 1 nm volle Halbwertsbreite (Full Width Half Intensity – FWHI) und Spitzendurchlässigkeit größer/gleich 90 % oder

b. 

Bandbreiten kleiner/gleich 0,1 nm FWHI und Spitzendurchlässigkeit größer/gleich 50 %,

Anmerkung: Nummer X.A.IV.004 erfasst nicht optische Filter mit festen Luftspalten oder Lyot-Filter.

2. 

für Wellenlängen größer als 250 nm mit allen folgenden Eigenschaften:

a. 

abstimmbar über einen Spektralbereich größer/gleich 500 nm,

b. 

optischer Bandpass mit einer momentanen Bandbreite kleiner/gleich 1,25 nm,

c. 

innerhalb von 0,1 ms auf eine Genauigkeit besser/gleich 1 nm innerhalb des abstimmbaren Spektralbereichs zurücksetzbare Wellenlänge und

d. 

Spitzendurchlässigkeit (single peak transmission) größer/gleich 91 %,

3. 

optische Schalter (Filter) mit einem Sichtfeld größer/gleich 30° und einer Ansprechzeit kleiner/gleich 1 ns,

b. 

„Fluoridfaser“-Kabel oder Lichtwellenleiter hierfür mit einer Dämpfung von weniger als 4 dB/km innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 1 000  nm bis 3 000  nm.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Unternummer X.A.IV.004b bezeichnen „Fluoridfasern“ (fluoride fibres) aus verschiedenen Fluoridverbindungen hergestellte Fasern.

X.A.IV.005 

„Laser“ wie folgt:

a. 

Kohlendioxid „laser“ (CO2-„Laser“) mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

Dauerstrich-(CW)-Ausgangsleistung größer als 10 kW,

2. 

gepulster Ausgang mit einer „Pulsdauer“ größer als 10 μs und

a. 

mittlere Ausgangsleistung größer als 10 kW oder

b. 

gepulste „Spitzenleistung“ größer als 100 kW oder

3. 

gepulster Ausgang mit einer „Pulsdauer“ kleiner/gleich 10 μs und

a. 

Pulsenergie pro Puls größer als 5 J und „Spitzenleistung“ größer als 2,5 kW oder

b. 

mittlere Ausgangsleistung größer als 2,5 kW,

b. 

Halbleiter „laser“ wie folgt:

1. 

einzelne Halbleiter „laser“, die im transversalen Singlemodebetrieb arbeiten, mit einer der folgenden Eigenschaften:

a. 

mittlere Ausgangsleistung größer als 100 mW oder

b. 

Übertragungswellenlänge größer als 1 050  nm,

2. 

einzelne Halbleiter „laser“, die im transversalen Multimodebetrieb arbeiten, oder Anordnungen einzelner Halbleiter „laser“ mit einer Wellenlänge größer als 1 050  nm,

c. 

Rubin-„Laser“ mit einer Ausgangsenergie größer als 20 J je Puls,

d. 

nicht „abstimmbare“„gepulste Laser“ mit einer Ausgangswellenlänge größer als 975 nm und kleiner/gleich 1 150  nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

„Pulsdauer“ größer/gleich 1 ns und kleiner/gleich 1 μs und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a. 

Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 12 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder

2. 

„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 20 W oder

b. 

Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 18 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 30 W,

2. 

„Spitzenleistung“ größer als 200 MW oder

3. 

„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 50 W, oder

2. 

„Pulsdauer“ größer als 1 μs und mit einer der folgenden Eigenschaften:

a. 

Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 12 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder

2. 

„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 20 W oder

b. 

Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 18 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 30 W oder

2. 

„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 500 W,

e. 

nicht „abstimmbare“„Dauerstrichlaser“ („CW-Laser“) mit einer Ausgangswellenlänge größer als 975 nm und kleiner/gleich 1 150  nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

Ausgangsstrahlung im transversalen Singlemodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

a. 

„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 12 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 10 W und Pulsfrequenz größer als 1 kHz oder

b. 

„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 50 W, oder

2. 

Ausgangsstrahlung im transversalen Multimodebetrieb mit einer der folgenden Eigenschaften:

a. 

„Gesamtwirkungsgrad“ größer als 18 % und „mittlere Ausgangsleistung“ größer als 30 W oder

b. 

„mittlere Ausgangsleistung“ größer als 500 W,

Anmerkung: Unternummer X.A.IV.005e2b erfasst nicht Industrie „laser“ mit einer Ausgangsleistung im transversalen Multimodebetrieb kleiner/gleich 2 kW und einer Gesamtmasse größer als 1200 kg. Im Sinne dieser Anmerkung schließt Gesamtmasse alle Bestandteile ein, die benötigt werden, um den „Laser“ zu betreiben, z. B. „Laser“, Stromversorgung, Kühlung. Nicht eingeschlossen sind jedoch externe Optiken für die Strahlformung und/oder Strahlführung.

f. 

nicht „abstimmbare“„Laser“ mit einer Wellenlänge größer als 1 400  nm und kleiner/gleich 1 555  nm und mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

Ausgangsenergie größer als 100 mJ je Puls und gepulste „Spitzenleistung“ größer als 1 W oder

2. 

mittlere oder CW-Ausgangsleistung größer als 1 W,

g. 

Freie-Elektronen-„Laser“.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.A.IV.005 ergibt sich der „Gesamtwirkungsgrad“ (wall-plug efficiency) aus dem Verhältnis der Ausgangsleistung, bzw. mittleren Ausgangsleistung, eines „Lasers“ zur elektrischen Gesamtleistung, die nötig ist, um den „Laser“ zu betreiben. Dies schließt die Stromversorgung bzw. -anpassung und die Kühlung bzw. das thermische Management ein.

X.A.IV.006 

„Magnetometer“, „supraleitende“ elektromagnetische Sensoren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:

a. 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Magnetometer“ mit einer „Empfindlichkeit“ kleiner (besser) als 1,0 nT (rms)/√Hz.

Technische Anmerkung: Im Sinne der Nummer X.A.IV.006.a bezeichnet „Empfindlichkeit“ (Rauschpegel) den quadratischen Mittelwert des geräteseitig begrenzten Grundrauschens, bei dem es sich um das kleinste messbare Signal handelt.

b. 

„supraleitende“ elektromagnetische Sensoren, Bestandteile aus „supraleitenden“ Werkstoffen oder Materialien:

1. 

konstruiert zum Betrieb mindestens eines ihrer „supraleitenden“ Bestandteile bei Temperaturen unterhalb der „kritischen Temperatur“ (einschließlich Josephson-Elementen und SQUIDs [superconductive quantum interference devices]),

2. 

konstruiert zum Erkennen von Änderungen des elektromagnetischen Felds bei Frequenzen kleiner/gleich 1 KHz und

3. 

mit einer der folgenden Eigenschaften:

a. 

mit Dünnfilm-SQUIDs, deren kleinste Strukturabmessung kleiner ist als 2 μm, und mit zugehörigen Ein- und Ausgangskopplungsschaltungen,

b. 

konstruiert zum Betrieb mit einer Magnetfeldänderungsgeschwindigkeit von mehr als 1 × 106 magnetischen Flussquanten pro Sekunde,

c. 

konstruiert zum Betrieb ohne magnetische Abschirmung innerhalb des Erdmagnetfelds oder

d. 

mit einem Temperaturkoeffizienten kleiner (weniger) als 0,1 magnetische Flussquanten/K.

X.A.IV.007 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Schwerkraftmesser (Gravimeter) für die Verwendung an Land, wie folgt:

a. 

mit einer statischen Genauigkeit kleiner (besser) als 100 μGal oder

b. 

solche mit Quarzelement (Worden-Prinzip).

X.A.IV.008 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Radarsysteme, -geräte und wichtige Bestandteile sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:

a. 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Luftfahrzeug-Bordradarsysteme und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

b. 

„Weltraumgeeignetes“„Laser“- oder Lichtradar (LIDAR, Light Detection and Ranging), besonders konstruiert für die Landvermessung oder für meteorologische Beobachtung.

c. 

Millimeterwellen-Enhanced-Vision-Bildgebungssysteme für Radar, besonders konstruiert für Luftfahrzeuge mit rotierenden Tragflächen und mit allen folgenden Eigenschaften:

1. 

Betriebsfrequenz 94 GHz,

2. 

mittlere Ausgangsleistung kleiner als 20 mW,

3. 

Radarbündelbreite 1 Grad und

4. 

Betriebsbereich größer/gleich 1 500  m.

X.A.IV.009 

Spezifische Datenverarbeitungsausrüstung wie folgt:

a. 

Seismische Detektionsgeräte, die nicht von Unternummer X.A.IV.009c erfasst werden.

b. 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste strahlungsfeste TV-Kameras.

c. 

Seismische Detektionsgeräte, mit denen der Ursprung eines eingegangenen Signals erkannt, klassifiziert und bestimmt werden kann.

X.B.IV.001 

Ausrüstung einschließlich Werkzeugen, Formen, Halterungsvorrichtungen oder Lehren und andere besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür, besonders entwickelt oder geändert für einen der folgenden Zwecke:

a. 

für die Herstellung oder Kontrolle von:

1. 

Wigglermagneten von Freie-Elektronen„Lasern“,

2. 

Fotoinjektoren von Freie-Elektronen-„Lasern“,

b. 

zur Einstellung des Longitudinalmagnetfelds von Freie-Elektronen-„Lasern“ innerhalb der erforderlichen Toleranzen.

X.C.IV.001 

Optische Fasern für Sensorzwecke, die strukturell so geändert sind, dass sie eine „Schwebungslänge“ kleiner als 500 mm aufweisen (hohe Doppelbrechung), oder nicht in Unternummer 6C002b ( 43 ) beschriebene optische Sensormaterialien mit einem Zinkgehalt größer/gleich 6 %, ermittelt durch „Molenbruch“.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.C.IV.001 bezeichnet

1) 

„Molenbruch“ (mole fraction) das Verhältnis der Mole von ZnTe zur Summe der Mole von CdTe und ZnTe, die im Kristall vorhanden sind.

2) 

„Schwebungslänge“ (beat length) die Entfernung, die zwei orthogonale, anfangs phasengleiche Polarisationssignale zurücklegen müssen, bis ihre Phasenverschiebung 2 π rad/s beträgt.

X.C.IV.002 

Optische Materialien wie folgt:

a. 

Material mit geringer optischer Absorption wie folgt:

1. 

Aus Fluoridmischungen bestehendes Material, das Bestandteile mit einer Reinheit größer/gleich 99,999 % enthält, oder

Anmerkung: Unternummer X.C.IV.002a1 erfasst Zirkon- oder Aluminiumfluoride und Variationen hiervon.

2. 

Fluoridglas-Mischungen, die aus den von Unternummer 6C004e1 ( 44 ) erfassten Mischungen bestehen,

b. 

„Lichtwellenleiter-Preforms“ aus Fluoridmischungen, die Bestandteile mit einer Reinheit größer/gleich 99,999 % enthalten, „besonders konstruiert“ zur Herstellung der von Unternummer X.A.IV.004b erfassten „Fluoridfasern“.

Technische Anmerkung: Im Sinne von Nummer X.C.IV.002 bezeichnen

1) 

„Fluoridfasern“ (fluoride fibres) aus Fluoridmischungen hergestellte Fasern.

2) 

„Lichtwellenleiter-Preforms“ (optical fibre preforms) Barren, Blöcke oder Stäbe aus Glas, Kunststoff oder anderen Materialien, die für die Verwendung in der Herstellung von Lichtwellenleitern besonders bearbeitet worden sind. Die Eigenschaften der Preform sind für die grundlegenden Parameter der gezogenen Lichtwellenleiter entscheidend.

X.D.IV.001 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 6A002, 6A003 ( 45 ), X.A.IV.001, X.A.IV.006, X.A.IV.007 oder X.A.IV.008 erfasst werden.

X.D.IV.002 

„Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.IV.002, X.A.IV.004 oder X.A.IV.005 erfassten Ausrüstung.

X.D.IV.003 

Sonstige „Software“ wie folgt:

a. 

„Software“ (Anwendungs „programme“) für Flugsicherungszwecke, die zur Verwendung auf Universalrechnern in Flugsicherungszentralen konzipiert ist und über die Fähigkeit zur automatischen Übergabe von Primärradar-Zieldaten von der Flugsicherungsleitzentrale an eine andere Flugsicherungszentrale verfügt (sofern diese Daten nicht mit den Daten von Sekundär-Überwachungsradarsystemen (SSR, Secondary Surveillance Radar) korreliert sind).

b. 

„Software“, besonders entwickelt für seismische Detektionsgeräte in Unternummer X.A.IV.009c.

c. 

„Quellcode“, besonders konstruiert für seismische Detektionsgeräte in Unternummer X.A.IV.009c.

X.E.IV.001 

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer X.A.IV.001, X.A.IV.006, X.A.IV.007, X.A.IV.008 oder Unternummer X.A.IV.009c erfasst werden.

X.E.IV.002 

„Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder „Software“, die von Nummer X.A.IV.002, X.A.IV.004 oder X.A.IV.005, X.B.IV.001, X.C.IV.001, X.C.IV.002 oder X.D.IV.003 erfasst werden.

X.E.IV.003 

Sonstige „Technologie“ wie folgt:

a. 

Technologie für die Herstellung optischer Gegenstände für die Serienherstellung optischer Bestandteile mit einer Quote größer als 10 m2 Oberflächeninhalt pro Jahr auf einer einzelnen Spindel mit allen folgenden Eigenschaften:

1. 

Fläche größer als 1 m2 und

2. 

Oberflächenform größer als λ/10 rms bei der vorgesehenen Wellenlänge,

b. 

„Technologie“ für optische Filter mit einer Bandbreite kleiner/gleich 10 nm, einem Bildfeldwinkel (FOV, Field Of View) größer als 40° und einer Auflösung besser als 0,75 Linienpaare/mrad,

c. 

„Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Kameras, die von Nummer X.A.IV.003 erfasst werden:

d. 

„Technologie“, die unverzichtbar ist für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von nicht-dreiachsigen Luftspalt-„Magnetometern“ (fluxgate magnetometers) oder nicht-dreiachsigen Luftspalt-„Magnetometer“-Systemen mit einer der folgenden Eigenschaften:

1. 

„Rauschpegel“ kleiner (besser) als 0,05 nT (rms)√Hz bei Frequenzen kleiner als 1 Hz oder

2. 

„Rauschpegel“ kleiner (besser) als 1 x 10-3 nT (rms)√Hz bei Frequenzen größer/gleich 1 Hz.

e. 

„Technologie“, die unverzichtbar ist für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Infrarot-Hochkonversionsgeräten mit allen folgenden Eigenschaften:

1. 

Empfindlichkeit innerhalb des Wellenlängenbereichs größer als 700 nm und kleiner/gleich 1 500  nm und

2. 

Kombination aus Infrarot-Photodetektor, Licht emittierender Diode (OLED) und Nanokristall zur Umwandlung von infrarotem in sichtbares Licht.

Technische Anmerkung: Im Sinne der Nummer X.E.IV.003 bezeichnet „Empfindlichkeit“ (Rauschpegel) den quadratischen Mittelwert des geräteseitig begrenzten Grundrauschens, bei dem es sich um das kleinste messbare Signal handelt.

Kategorie V – Navigation und Luftfahrtelektronik

X.A.V.001 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Bord-Kommunikationsausrüstung, sämtliche „Luftfahrzeug“ -Trägheitsnavigationssysteme und sonstige Luftfahrtelektronikausrüstung, einschließlich Bestandteilen.

Anmerkung 1: Nummer X.A.V.001 erfasst keine Kopfhörer oder Mikrofone.

Anmerkung 2: Nummer X.A.V.001 erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

X.B.V.001 

Sonstige Ausrüstung, besonders konstruiert für die Prüfung, das Testen oder die „Herstellung“ von Navigations- und Luftfahrtelektronikausrüstung.

X.D.V.001 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Software“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Navigations-, Bordkommunikations- und anderer Luftfahrtelektronikausrüstung.

X.E.V.001 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Navigations-, Bordkommunikations- und anderer Luftfahrtelektronikausrüstung.

Kategorie VI – Meeres- und Schiffstechnik

X.A.VI.001 

Schiffe, Systeme oder Ausrüstung der Meeres- und Schiffstechnik und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, sowie Bestandteile und Zubehör, wie folgt:

a. 

Unterwasser-Beobachtungssysteme wie folgt:

1. 

Fernsehsysteme (die Kamera, Beleuchtung, Überwachungs- und Signalübertragungseinrichtungen enthalten) mit einer Grenzauflösung von mehr als 500 Linien, gemessen in Luft, und besonders konstruiert oder geändert für ferngesteuerte Operationen mit einem Tauchfahrzeug, oder

2. 

Unterwasser-Fernsehkameras mit einer Grenzauflösung von mehr als 700 Linien, gemessen in Luft,

Technische Anmerkung: Grenzauflösung bedeutet beim Fernsehen ein Maß für die horizontale Auflösung, die normalerweise ausgedrückt wird als die maximale Anzahl von Linien pro Bildhöhe, die auf einem Testbild unterschieden werden können nach IEEE-Standard 208/1960 oder einer vergleichbaren Norm.

b. 

fotografische Stehbildkameras, besonders konstruiert oder geändert für den Unterwassereinsatz, mit Filmbreiten größer/gleich 35 mm und Autofokus oder ferngesteuertem Fokus, „besonders konstruiert“ für den Unterwassereinsatz,

c. 

Stroboskopleuchten, besonders konstruiert oder geändert für den Unterwassereinsatz, mit einer Lichtausgangsenergie größer als 300 J pro Blitz,

d. 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Unterwasser-Kameraausrüstung.

e. 

nicht belegt,

f. 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste (Über- oder Unterwasser-)Schiffe, einschließlich aufblasbaren Booten, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001f erfasst nicht Schiffe, die zur privaten Beförderung oder zur Beförderung von Personen oder Gütern aus dem oder durch das Zollgebiet der Union verwendet werden und sich zu diesem Zweck vorübergehend dort aufhalten.

g. 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Schiffsmotoren (sowohl Innen- als auch Außenbordmotoren) und Unterseebootmotoren sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür,

h. 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Unterwasser-Atemgeräte (Tauchausrüstung) und zugehörige Ausrüstung,

i. 

Rettungswesten, Tauchzylinder, Tauchkompasse und Tauchcomputer,

Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001i erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

j. 

Unterwasserleuchten und Antriebsausrüstung,

Anmerkung: Unternummer X.A.VI.001j erfasst keine Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.

k. 

Luftkompressoren und Filtersysteme, besonders konstruiert zum Füllen von Atemluftflaschen,

X.D.VI.001 

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VI.001 erfassten Ausrüstung.

X.D.VI.002 

„Software“, besonders entwickelt für den Betrieb von unbemannten Tauchfahrzeugen, die in der Öl- und Gasindustrie verwendet werden.

X.E.VI.001 

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VI.001 erfassten Ausrüstung.

Kategorie VII – Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

X.A.VII.001 

▼M47

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Dieselmotoren und Zugmaschinen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

▼M46

a. 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Dieselmotoren für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Automobilanwendungen, mit einer Gesamtleistung größer/gleich 298 kW.

b. 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Gelände-Zugmaschinen mit einer Transportkapazität größer/gleich 9 Tonnen sowie wichtige Bestandteile und Zubehör hierfür.

c. 

Straßen-Sattelzugmaschinen mit hinteren Einzel- oder Doppelachsen, ausgelegt für 9 Tonnen oder mehr pro Achse sowie besonders konstruierte wichtige Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Unternummer X.A.VII.001b und Unternummer X.A.VII.001c erfassen nicht Fahrzeuge, die zur privaten Beförderung oder zur Beförderung von Personen oder Gütern aus dem oder durch das Zollgebiet der Union verwendet werden und sich zu diesem Zweck vorübergehend dort aufhalten.

X.A.VII.002 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Gasturbinentriebwerke sowie deren Bestandteile.

a. 

nicht belegt,

b. 

nicht belegt,

c. 

▼M47

Gasturbinenflugtriebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

▼M46

Anmerkung: Unternummer X.A.VII.002c erfasst keine Gasturbinenflugtriebwerke, die zur Verwendung in zivilen „Luftfahrzeugen“ bestimmt sind und seit mehr als acht Jahren in gutem Glauben in zivilen „Luftfahrzeugen“ verwendet werden. Wenn sie länger als acht Jahre in gutem Glauben in zivilen „Luftfahrzeugen“ verwendet worden sind, siehe ANHANG XI.

d. 

nicht belegt,

e. 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Druckluft-Atemgeräte für Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

X.B.VII.001 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Vibrationsprüfausrüstung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung: Nummer X.B.VII.001 erfasst nur Ausrüstung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“. Sie erfasst keine Zustandsüberwachungssysteme.

X.B.VII.002 

Besonders konstruierte „Ausrüstung“, Werkzeuge oder Vorrichtungen für die Herstellung von Gasturbinenlaufschaufeln, -leitschaufeln oder gegossenen Deckbändern (tip shroud castings), wie folgt:

a. 

Automatisierte Ausrüstung, die nichtmechanische Verfahren zur Messung von Schaufelblattwandstärken verwendet,

b. 

Werkzeuge, Vorrichtungen oder Messgeräte für die von Unternummer 9E003c ( 46 ) erfassten Laser-, Wasserstrahl- oder elektrochemischen/funkenerosiven Verfahren zum Bohren von Löchern,

c. 

Ausrüstung zum Auslaugen von Keramikkernen,

d. 

Herstellungsausrüstung oder -werkzeuge für Keramikkerne,

e. 

Ausrüstung zum Herstellen von Wachsmodellen für Keramikschalen,

f. 

Ausrüstung zum Ausbrennen oder Backen von Keramikschalen.

X.D.VII.001 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Software“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.VII.001 oder X.B.VII.001 erfassten Ausrüstung.

X.D.VII.002 

„Software“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer X.A.VII.002 oder X.B.VII.002 erfassten Ausrüstung.

X.E.VII.001 

Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste „Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VII.001 oder X.B.VII.001 erfassten Ausrüstung.

X.E.VII.002 

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer X.A.VII.002 oder X.B.VII.002 erfassten Ausrüstung.

X.E.VII.003 

Sonstige „Technologie“, nicht von Nummer 9E003 ( 47 ) erfasst, wie folgt:

a. 

Laufschaufelspitzen-Spaltregelsysteme mit aktiver Gehäuseausgleichs „technologie“, die auf Auslegungs- und Entwicklungsdaten beschränkt ist, oder

b. 

Gaslager für Rotorbaugruppen von Gasturbinentriebwerken.




ANHANG Vb

LISTE DER PARTNERLÄNDER NACH ARTIKEL 1e ABSATZ 4, ARTIKEL 1f ABSATZ 4 UND ARTIKEL 1fc ABSATZ 4

[…]




ANHANG Vc

A.   Musterformblatt für die Unterrichtung über die Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr sowie die Beantragung und Genehmigung

(gemäß Artikel 1fb dieser Verordnung)

Die Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Ablaufdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.