02006L0025 — DE — 26.07.2019 — 004.001
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RICHTLINIE 2006/25/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. April 2006 (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 38) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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L 165 |
21 |
27.6.2007 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1137/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2008 |
L 311 |
1 |
21.11.2008 |
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L 353 |
8 |
28.12.2013 |
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VERORDNUNG (EU) 2019/1243 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 |
L 198 |
241 |
25.7.2019 |
RICHTLINIE 2006/25/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 5. April 2006
über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Richtlinie, der 19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung während ihrer Arbeit festgelegt.
(2) Diese Richtlinie betrifft die Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern durch die Schädigung von Augen und Haut aufgrund der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung.
(3) Die Richtlinie 89/391/EWG gilt unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in vollem Umfang für den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) optische Strahlung: jede elektromagnetische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 1 mm. Das Spektrum der optischen Strahlung wird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung:
i) ultraviolette Strahlung: optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 nm bis 400 nm. Der Bereich der ultravioletten Strahlung wird unterteilt in UV-A-Strahlung (315 — 400 nm), UV-B-Strahlung (280 — 315 nm) und UV-C-Strahlung (100 — 280 nm);
ii) sichtbare Strahlung: optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 380 bis 780 nm;
iii) Infrarotstrahlung: optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 780 nm bis 1 mm. Der Bereich der Infrarotstrahlung wird unterteilt in IR-A-Strahlung (780 — 1 400 nm), IR-B-Strahlung (1 400 — 3 000 nm) und IR-C-Strahlung (3 000 nm — 1 mm);
b) Laser (Light Amplification by Stimulated Emission of Radiation — Lichtverstärkung durch stimulierte Emission von Strahlung): jede Einrichtung, die dazu verwendet werden kann, elektromagnetische Strahlung im Bereich der Wellenlänge optischer Strahlung in erster Linie durch einen Prozess kontrollierter stimulierter Emission zu erzeugen oder zu verstärken;
c) Laserstrahlung: aus einem Laser resultierende optische Strahlung;
d) inkohärente Strahlung: jede optische Strahlung außer Laserstrahlung;
e) Expositionsgrenzwerte: Grenzwerte für die Exposition gegenüber optischer Strahlung, die unmittelbar auf nachgewiesenen gesundheitlichen Auswirkungen und biologischen Erwägungen beruhen. Durch die Einhaltung dieser Grenzwerte wird sichergestellt, dass Arbeitnehmer, die künstlichen Quellen optischer Strahlung ausgesetzt sind, vor allen bekannten gesundheitsschädlichen Auswirkungen geschützt sind;
f) Bestrahlungsstärke (E) oder Leistungsdichte: die auf eine Fläche einfallende Strahlungsleistung je Flächeneinheit, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter (W m-2);
g) Bestrahlung (H): das Integral der Bestrahlungsstärke über die Zeit, ausgedrückt in Joule pro Quadratmeter (J m-2);
h) Strahldichte (L): der Strahlungsfluss oder die Strahlungsleistung je Einheitsraumwinkel je Flächeneinheit, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter pro Steradiant (W m-2 sr-1);
i) Ausmaß: die kombinierte Wirkung von Bestrahlungsstärke, Bestrahlung und Strahldichte, der ein Arbeitnehmer ausgesetzt ist.
Artikel 3
Expositionsgrenzwerte
(1) Die Expositionsgrenzwerte für inkohärente Strahlung, die nicht aus natürlichen Quellen optischer Strahlung stammt, entsprechen den in Anhang I festgelegten Werten.
(2) Die Expositionsgrenzwerte für Laserstrahlung entsprechen den in Anhang II festgelegten Werten.
ABSCHNITT II
PFLICHTEN DER ARBEITGEBER
Artikel 4
Ermittlung der Exposition und Bewertung der Risiken
(1) Im Rahmen seiner Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG nimmt der Arbeitgeber im Falle der Exposition von Arbeitnehmern gegenüber künstlichen Quellen optischer Strahlung eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Messung und/oder Berechnung des Ausmaßes der optischen Strahlung vor, der die Arbeitnehmer voraussichtlich ausgesetzt sind, so dass die erforderlichen Maßnahmen zur Beschränkung der Exposition auf die geltenden Grenzwerte ermittelt und angewendet werden können. Die Bewertungs-, Mess- und/oder Berechnungsmethodik entspricht hinsichtlich Laserstrahlung den Normen des internationalen Normierungsgremiums für Elektrotechnik/Elektronik (International Electrotechnical Commission — IEC) und hinsichtlich inkohärenter Strahlung den Empfehlungen der internationalen Beleuchtungskommission (International Commission Illumination — CIE) und des Europäischen Komitees für Normung (European Committee for Standardisation — CEN). In Expositionssituationen, die von diesen Normen und Empfehlungen nicht abgedeckt sind, werden für die Bewertung, Messung und/oder Berechnung bis zur Verfügbarkeit geeigneter EU‐Normen oder ‐Empfehlungen vorhandene nationale oder internationale wissenschaftlich untermauerte Leitlinien verwendet. In beiden Expositionssituationen können bei der Bewertung Angaben der Hersteller der Arbeitsmittel berücksichtigt werden, wenn die Arbeitsmittel in den Geltungsbereich der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien fallen.
(2) Die Bewertung, Messung und/oder Berechnung nach Absatz 1 müssen in angemessenen Zeitabständen von hierzu befähigten Diensten oder Personen geplant und durchgeführt werden, wobei hinsichtlich der erforderlichen befähigten Dienste oder Personen und der Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer insbesondere Artikel 7 und Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG zu berücksichtigen sind. Die aus der Bewertung resultierenden Daten, einschließlich der Daten aus der Messung und/oder der Berechnung der Exposition nach Absatz 1, werden in einer geeigneten Form gespeichert, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.
(3) Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/391/EWG berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Risikobewertung insbesondere Folgendes:
a) Ausmaß, Wellenlängenbereich und Dauer der Exposition gegenüber künstlichen Quellen optischer Strahlung;
b) die in Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie genannten Expositionsgrenzwerte;
c) alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören;
d) alle möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, die sich aus dem Zusammenwirken zwischen optischer Strahlung und fotosensibilisierenden chemischen Stoffen am Arbeitsplatz ergeben können;
e) alle indirekten Auswirkungen wie vorübergehende Blendung, Explosion oder Feuer;
f) die Verfügbarkeit von Ersatzausrüstungen, die so ausgelegt sind, dass das Ausmaß der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung verringert wird;
g) einschlägige Informationen auf der Grundlage der Gesundheitsüberwachung einschließlich, im Rahmen des Möglichen, veröffentlichter Informationen;
h) die Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung aus mehreren Quellen;
i) eine Klassifizierung für den Einsatz von Lasern gemäß der einschlägigen IEC-Norm und für alle künstlichen Strahlungsquellen, die ähnliche Schädigungen hervorrufen können wie ein Laser der Klassen 3B oder 4, jede entsprechende Klassifizierung;
j) die Informationen der Hersteller von Quellen optischer Strahlung und entsprechender Arbeitsmittel gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien.
(4) Der Arbeitgeber muss im Besitz einer Risikobewertung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/391/EWG sein und ermitteln, welche Maßnahmen gemäß den Artikeln 5 und 6 der vorliegenden Richtlinie zu treffen sind. Die Risikobewertung ist gemäß nationalem Recht und Übung auf einem geeigneten Datenträger zu dokumentieren; sie kann eine Begründung des Arbeitgebers einschließen, wonach eine detailliertere Risikobewertung aufgrund der Art und des Umfangs der Risiken im Zusammenhang mit optischer Strahlung nicht erforderlich ist. Die Risikobewertung ist regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn bedeutsame Veränderungen eingetreten sind, so dass sie veraltet sein könnte, oder wenn sich eine Aktualisierung aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.
Artikel 5
Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Risiken
(1) Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Verfügbarkeit von Mitteln zur Begrenzung der Gefährdung am Entstehungsort muss die Gefährdung aufgrund der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß reduziert werden.
Die Verringerung der Gefährdung aufgrund der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung stützt sich auf die in der Richtlinie 89/391/EWG festgelegten allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung.
(2) Sofern bei der gemäß Artikel 4 Absatz 1 durchgeführten Risikobewertung für die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber künstlichen Quellen optischer Strahlung festgestellt wird, dass die Expositionsgrenzwerte möglicherweise überschritten werden, muss der Arbeitgeber ein Aktionsprogramm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung einer über die Grenzwert hinausgehenden Exposition ausarbeiten und durchführen und dabei insbesondere Folgendes berücksichtigen:
a) alternative Arbeitsverfahren, durch die die Gefährdung durch optische Strahlung verringert wird;
b) gegebenenfalls die Auswahl von Arbeitsmitteln, die in geringerem Maße optische Strahlung emittieren, unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeit;
c) technische Maßnahmen zur Verringerung der Einwirkung optischer Strahlung, erforderlichenfalls auch unter Einsatz von Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder vergleichbaren Gesundheitsschutzvorrichtungen;
d) angemessene Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Arbeitsplatzsysteme;
e) die Gestaltung und Auslegung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze;
f) die Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition;
g) die Verfügbarkeit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung;
h) die Anweisungen des Herstellers der Arbeitsmittel, wenn diese unter einschlägige Richtlinien der Gemeinschaft fallen.
(3) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 4 durchgeführten Risikobewertung werden Arbeitsplätze, an denen Arbeitnehmer optischer Strahlung aus künstlichen Quellen von einem Ausmaß ausgesetzt sein könnten, das die Expositionsgrenzwerte überschreitet, mit einer geeigneten Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (9. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ( 1 ) versehen. Die betreffenden Bereiche werden abgegrenzt und der Zugang zu ihnen wird eingeschränkt, wenn dies technisch möglich ist und die Gefahr einer Überschreitung der Expositionsgrenzwerte besteht.
(4) Die Arbeitnehmer dürfen auf keinen Fall einer über den Grenzwerten liegenden Exposition ausgesetzt sein. Werden die Expositionsgrenzwerte trotz der vom Arbeitgeber aufgrund dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen in Bezug auf künstliche Quellen optischer Strahlung überschritten, so ergreift der Arbeitgeber unverzüglich Maßnahmen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken. Der Arbeitgeber ermittelt, warum die Expositionsgrenzwerte überschritten wurden, und passt die Schutz‐ und Präventivmaßnahmen entsprechend an, um ein erneutes Überschreiten der Grenzwerte zu verhindern.
(5) In Anwendung von Artikel 15 der Richtlinie 89/391/EWG passt der Arbeitgeber die Maßnahmen im Sinne des vorliegenden Artikels an die Erfordernisse von Arbeitnehmern an, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören.
Artikel 6
Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer
Unbeschadet der Artikel 10 und 12 der Richtlinie 89/391/EWG stellt der Arbeitgeber sicher, dass die Arbeitnehmer, die einer Gefährdung durch künstliche optische Strahlung bei der Arbeit ausgesetzt sind, und/oder ihre Vertreter alle erforderlichen Informationen und Unterweisungen im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Risikobewertung nach Artikel 4 der vorliegenden Richtlinie erhalten, die sich insbesondere auf Folgendes erstrecken:
a) aufgrund dieser Richtlinie ergriffene Maßnahmen;
b) Expositionsgrenzwerte und damit verbundene potenzielle Gefahren;
c) Ergebnisse der Bewertungen, Messungen und/oder Berechnungen des Ausmaßes der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und der damit verbundenen potenziellen Gefahren;
d) wie gesundheitsschädliche Auswirkungen der Exposition zu erkennen und wie diese zu melden sind;
e) Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben;
f) sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Gefährdung aufgrund der Exposition;
g) ordnungsgemäße Verwendung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung.
Artikel 7
Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter in den von der vorliegenden Richtlinie erfassten Fragen erfolgt gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG.
ABSCHNITT III
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 8
Gesundheitsüberwachung
(1) Mit dem Ziel der Vermeidung und rechtzeitigen Erkennung negativer gesundheitlicher Auswirkungen sowie der Vermeidung langfristiger Gesundheitsrisiken und des Risikos chronischer Erkrankungen aufgrund der Exposition gegenüber optischer Strahlung erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften, um eine angemessene Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG sicherzustellen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Überwachung der Gesundheit durch einen Arzt, einen Arbeitsmediziner oder eine nach nationalem Recht und Übung für die Überwachung der Gesundheit zuständige medizinische Behörde erfolgt.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass für jeden Arbeitnehmer, der der Gesundheitsüberwachung nach Absatz 1 unterliegt, persönliche Gesundheitsakten geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. Die Gesundheitsakten enthalten eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung. Die Akten sind so zu führen, dass eine Einsichtnahme zu einem späteren Zeitpunkt unter Wahrung des Arztgeheimnisses möglich ist. Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen unter Wahrung des Arztgeheimnisses eine Kopie der entsprechenden Akten zu übermitteln. Der Arbeitgeber trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass — je nach Ermessen des Mitgliedstaats — der Arzt, der Arbeitsmediziner bzw. die für die Überwachung der Gesundheit zuständige medizinische Behörde Zugang zu den Ergebnissen der Risikobewertung nach Artikel 4 hat, soweit diese Ergebnisse für die Überwachung der Gesundheit von Bedeutung sein können. Der einzelne Arbeitnehmer erhält auf Verlangen Einsicht in seine persönlichen Gesundheitsakten.
(4) Auf jeden Fall wird dem/den Arbeitnehmer(n) nach nationalem Recht und Übung eine ärztliche Untersuchung angeboten, wenn eine Exposition oberhalb der Expositionsgrenzwerte festgestellt wird. Dies ärztliche Untersuchung erfolgt auch, wenn die Gesundheitsüberwachung ergibt, dass ein Arbeitnehmer an einer bestimmbaren Krankheit leidet oder dass sich bei ihm eine die Gesundheit schädigende Auswirkung zeigt, die nach Auffassung eines Arztes oder eines Arbeitsmediziners das Ergebnis der Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung bei der Arbeit ist. In beiden Fällen gilt Folgendes, wenn die Grenzwerte überschritten oder gesundheitsschädliche Auswirkungen (einschließlich Krankheiten) festgestellt werden:
a) Der Arbeitnehmer wird von dem Arzt oder einer anderen entsprechend qualifizierten Person über die ihn persönlich betreffenden Ergebnisse unterrichtet. Er erhält insbesondere Informationen und Beratung über Gesundheitsüberwachungsmaßnahmen, denen er sich nach Abschluss der Exposition unterziehen sollte.
b) Der Arbeitgeber wird über alle wichtigen Erkenntnisse der Gesundheitsüberwachung unterrichtet; dabei werden die möglichen Grade der ärztlichen Vertraulichkeit berücksichtigt.
c) Der Arbeitgeber
— überprüft die gemäß Artikel 4 vorgenommene Risikobewertung;
— überprüft die Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung gemäß Artikel 5;
— berücksichtigt den Rat des Arbeitsmediziners oder einer anderen entsprechend qualifizierten Person oder der zuständigen Behörde und führt alle für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Gefährdung gemäß Artikel 5 durch und
— trifft Vorkehrungen für eine kontinuierliche Gesundheitsüberwachung und sorgt für eine Überprüfung des Gesundheitszustands aller anderen Arbeitnehmer, die in ähnlicher Weise exponiert waren. In diesen Fällen kann der zuständige Arzt oder Arbeitsmediziner oder die zuständige Behörde vorschlagen, dass exponierte Personen einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden.
Artikel 9
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen vor, die bei einem Verstoß gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 10
Änderung der Anhänge
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen der Anhänge zu erlassen, um die technische Harmonisierung und Normung im Bereich von Auslegung, Bau, Herstellung oder Konstruktion von Arbeitsmitteln und Arbeitsstätten, den technischen Fortschritt, die Entwicklung der harmonisierten europäischen Normen oder internationalen Spezifikationen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse auf dem Gebiet der Exposition gegenüber optischer Strahlung zu berücksichtigen. Diese Änderungen dürfen nicht zu einer Änderung der in den Anhängen aufgeführten Expositionsgrenzwerte führen.
Ist in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, in denen eine akute, unmittelbare und schwerwiegende Gefahr für die körperliche Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern oder anderen Personen gegeben ist, aus Gründen äußerster Dringlichkeit sehr kurzfristiges Handeln erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 10b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.
Artikel 10a
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung ( 2 ) enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 10b
Dringlichkeitsverfahren
(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 10a Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.
▼M4 —————
ABSCHNITT IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
▼M1 —————
Artikel 13
Praktischer Leitfaden
Zur Erleichterung der Durchführung dieser Richtlinie erstellt die Kommission einen praktischen Leitfaden für die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge I und II.
Artikel 14
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts‐ und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens ab dem 27. April 2010 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder bereits erlassen haben.
Artikel 14a
(1) Unbeschadet der allgemeinen Schutz- und Präventionsgrundsätze im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer kann Frankreich bis zum 31. Dezember 2017 von der Anwendung der Vorschriften abweichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie in Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Mayotte“) nachzukommen, sofern diese Anwendung spezielle technische Einrichtungen erfordert, die in Mayotte nicht verfügbar sind.
Unterabsatz 1 gilt nicht für die Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie noch für die Bestimmungen dieser Richtlinie, die die allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 89/391/EWG widerspiegeln.
(2) Für alle Ausnahmen von dieser Richtlinie, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen ergeben, die am 1. Januar 2014 bestehen, oder aus der Annahme neuer Maßnahmen resultieren, ist eine vorherige Anhörung der Sozialpartner gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten durchzuführen. Für die Anwendung dieser Ausnahmen gelten Bedingungen, die unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten in Mayotte sicherstellen sollen, dass die sich daraus ergebenden Risiken für die Arbeitnehmer auf ein Minimum reduziert werden und für die betroffenen Arbeitnehmer eine verstärkte Gesundheitsüberwachung gilt.
(3) Die abweichenden nationalen Maßnahmen werden jährlich nach Anhörung der Sozialpartner überprüft; sie werden aufgehoben, sobald die zugrunde liegenden Umstände nicht mehr bestehen.
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 16
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
Inkohärente optische Strahlung
Die biophysikalisch relevanten Expositionswerte für optische Strahlung lassen sich anhand der nachstehenden Formeln bestimmen. Welche Formel zu verwenden ist, hängt von dem Bereich der von der Quelle ausgehenden Strahlung ab; die Ergebnisse sind mit den entsprechenden Emissionsgrenzwerten der Tabelle 1.1 zu vergleichen. Für die jeweilige Strahlenquelle können mehrere Expositionswerte und entsprechende Expositionsgrenzwerte relevant sein.
Die Buchstaben a bis o beziehen sich auf die entsprechenden Zeilen in Tabelle 1.1.
a) |
|
(Heff ist nur im Bereich 180 bis 400 nm relevant) |
b) |
|
(HUVA ist nur im Bereich 315 bis 400 nm relevant) |
c), d) |
|
(LB ist nur im Bereich 300 bis 700 nm relevant) |
e), f) |
|
(EB ist nur im Bereich 300 bis 700 nm relevant) |
g) bis l) |
|
(Geeignete Werte für λ1 und λ2: siehe Tabelle 1.1) |
m), n) |
|
(EIR ist nur im Bereich 780 bis 3 000 nm relevant) |
o) |
|
(Hskin ist nur im Bereich 380 bis 3 000 nm relevant) |
Für die Zwecke dieser Richtlinie können die vorstehenden Formeln durch folgende Ausdrücke ersetzt werden, wobei die in den folgenden Tabellen aufgeführten diskreten Werte zu verwenden sind:
a) |
|
und
|
b) |
|
und
|
c), d) |
|
|
e), f) |
|
|
g) bis l) |
|
(Geeignete Werte für λ1 und λ2: siehe Tabelle 1.1) |
m), n) |
|
|
o) |
|
und
|
Anmerkungen:
Eλ (λ, t), Eλ |
spektrale Bestrahlungsstärke oder spektrale Leistungsdichte: die auf eine Fläche einfallende Strahlungsleistung je Flächeneinheit, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter pro Nanometer [W m-2 nm-1]; die Werte Eλ (λ, t) und Eλ werden aus Messungen gewonnen oder können vom Hersteller der Arbeitsmittel angegeben werden; |
Eeff |
effektive Bestrahlungsstärke(UV-Bereich): berechnete Bestrahlungsstärke im UV-Wellenlängenbereich von 180 bis 400 nm, spektral gewichtet mit S (λ), ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter [W m-2]; |
H |
Bestrahlung: das Integral der Bestrahlungsstärke über die Zeit, ausgedrückt in Joule pro Quadratmeter [J m-2]; |
Heff |
effektive Bestrahlung: Bestrahlung, spektral gewichtet mit S (λ), ausgedrückt in Joule pro Quadratmeter [J m-2]; |
EUVA |
Gesamtbestrahlungsstärke (UV-A): berechnete Bestrahlungsstärke im UV-A-Wellenlängenbereich von 315 bis 400 nm, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter [W m-2]; |
HUVA |
Bestrahlung: das Integral der Bestrahlungsstärke über die Zeit und die Wellenlänge oder die Summe der Bestrahlungsstärke im UV-A-Wellenlängenbereich von 315 bis 400 nm, ausgedrückt in Joule pro Quadratmeter [J m-2]; |
S (λ) |
spektrale Gewichtung unter Berücksichtigung der Wellenlängenabhängigkeit der gesundheitlichen Auswirkungen von UV-Strahlung auf Auge und Haut (Tabelle 1.2) [dimensionslos]; |
t, Δt |
Zeit, Dauer der Exposition, ausgedrückt in Sekunden [s]; |
λ |
Wellenlänge, ausgedrückt in Nanometern [nm]; |
Δ λ |
Bandbreite der Berechnungs- oder Messintervalle, ausgedrückt in Nanometern [nm]; |
Lλ (λ), Lλ |
spektrale Strahldichte der Quelle, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter pro Steradiant pro Nanometer [W m-2 sr-1 nm-1]; |
R (λ) |
spektrale Gewichtung unter Berücksichtigung der Wellenlängenabhängigkeit der dem Auge durch sichtbare Strahlung und Infrarot-A-Strahlung zugefügten thermischen Schädigung (Tabelle 1.3) [dimensionslos]; |
LR |
effektive Strahldichte (thermische Schädigung): berechnete Strahldichte, spektral gewichtet mit R (λ), ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter pro Steradiant [W m-2 sr-1]; |
B (λ) |
spektrale Gewichtung unter Berücksichtigung der Wellenlängenabhängigkeit der dem Auge durch Blaulichtstrahlung zufügten photochemischen Schädigung (Tabelle 1.3) [dimensionslos]; |
LB |
effektive Strahldichte (Blaulicht): berechnete Strahldichte, spektral gewichtet mit B (λ), ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter pro Steradiant [W m-2 sr-1]; |
EB |
effektive Bestrahlungsstärke (Blaulicht): berechnete Bestrahlungsstärke, spektral gewichtet mit B (λ), ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter [W m-2]; |
EIR |
Gesamtbestrahlungsstärke (thermische Schädigung): berechnete Bestrahlungsstärke im Infrarot-Wellenlängenbereich von 780 nm bis 3 000 nm, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter [W m-2]; |
Eskin |
Gesamtbestrahlungsstärke (sichtbar, IR-A und IR-B): berechnete Bestrahlungsstärke im sichtbaren und Infrarot-Wellenlängenbereich von 380 nm bis 3 000 nm, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter [W m-2]; |
Hskin |
Bestrahlung: das Integral der Bestrahlungsstärke über die Zeit und die Wellenlänge oder die Summe der Bestrahlungsstärke im sichtbaren und Infrarot-Wellenlängenbereich von 380 nm bis 3 000 nm, ausgedrückt in Joule pro Quadratmeter [J m-2]; |
α |
Winkelausdehnung: der Winkel, unter dem eine scheinbare Quelle als Punkt im Raum erscheint, ausgedrückt in Milliradian (mrad). Scheinbare Quelle ist das reale oder virtuelle Objekt, das das kleinstmögliche Netzhautbild erzeugt. |
Tabelle 1.1
Emissionsgrenzwerte für inkohärente optische Strahlung
Kenn-buchstabe |
Wellenlänge (nm) |
Expositionsgrenzwert |
Einheit |
Anmerkung |
Körperteil |
Gefährdung |
||
a. |
180 — 400 (UV-A, UV-B und UV-C) |
Heff = 30 Tageswert 8 Stunden |
[J m-2] |
|
Haut |
Photokeratitis Konjunktivitis Kataraktogenese Erythem Elastose Hautkrebs |
||
b. |
315 — 400 (UV-A) |
HUVA = 104 Tageswert 8 Stunden |
[J m-2] |
|
Auge Linse |
Kataraktogenese |
||
c. |
300 — 700 (Blaulicht) siehe Anmerkung 1 |
bei t ≤ 10 000 s |
LB: [W m-2 sr-1] t: [Sekunden] |
bei α ≥ 11 mrad |
Auge Netzhaut |
Photoretinitis |
||
d. |
300 — 700 (Blaulicht) siehe Anmerkung 1 |
LB = 100 bei t > 10 000 s |
[W m-2 sr-1] |
|||||
e. |
300 — 700 (Blaulicht) siehe Anmerkung 1 |
bei t ≤ 10 000 s |
EB: [W m-2] t: [Sekunden] |
bei α < 11 mrad siehe Anmerkung 2 |
||||
f. |
300 — 700 (Blaulicht) siehe Anmerkung 1 |
EB = 0,01 t >10 000 s |
[W m-2] |
|||||
g. |
380 — 1 400 (Sichtbar und IR-A) |
bei t >10 s |
[W m-2 sr-1] |
Cα = 1,7 bei α ≤ 1,7 mrad Cα = α bei 1,7 ≤ α ≤ 100 mrad Cα = 100 bei α > 100 mrad λ1 = 380; λ2 = 1 400 |
Auge Netzhaut |
Netzhautverbrennung |
||
h. |
380 — 1 400 (Sichtbar und IR-A) |
bei 10 μs ≤ t ≤ 10 s |
LR: [W m-2 sr-1] t: [Sekunden] |
|||||
i. |
380 — 1 400 (Sichtbar und IR-A) |
bei t <10 μs |
[W m-2 sr-1] |
|||||
j. |
780 — 1 400 (IR-A) |
bei t > 10 s |
[W m-2 sr-1] |
Cα = 11 bei α ≤ 11 mrad Cα = α bei 11 ≤ α ≤ 100 mrad Cα = 100 bei α > 100 mrad (Messgesichtsfeld: 11 mrad) λ1 = 780; λ2 = 1 400 |
Auge Netzhaut |
Netzhaut-verbrennung |
||
k. |
780 — 1 400 (IR-A) |
bei 10 μs ≤ t ≤ 10 s |
LR: [W m-2 sr-1] t: [Sekunden] |
|||||
l. |
780 — 1 400 (IR-A) |
bei t < 10 μs |
[W m-2 sr-1] |
|||||
m. |
780 — 3 000 (IR-A und IR-B) |
EIR = 18 000 t-0,75 bei t ≤ 1 000 s |
E: [Wm-2] t: [Sekunden] |
|
|
Hornhautverbrennung Kataraktogenese |
||
n. |
780 — 3 000 (IR-A und IR-B) |
EIR = 100 bei t > 1 000 s |
[W m-2] |
|||||
o. |
380 — 3 000 (Sichtbar, IR-A und IR-B) |
Hskin = 20 000 t0,25 bei t < 10 s |
H: [J m-2] t: [Sekunden] |
|
Haut |
Verbrennung |
||
Anmerkung 1: Der Bereich von 300 bis 700 nm deckt Teile der UV-B-Strahlung, die gesamte UV-A-Strahlung und den größten Teil der sichtbaren Strahlung ab; die damit verbundene Gefährdung wird gemeinhin als Gefährdung durch „Blaulicht“ bezeichnet. Blaulicht deckt jedoch streng genommen nur den Bereich von ca. 400 bis 490 nm ab. Anmerkung 2: Bei stetiger Fixierung von sehr kleinen Quellen mit einer Winkelausdehnung von weniger als 11 mrad kann LB in EB umgewandelt werden. Dies ist normalerweise nur bei ophthalmischen Instrumenten oder einer Augenstabilisierung während einer Betäubung der Fall. Die maximale „Starrzeit“ errechnet sich anhand der Formel tmax = 100/EB, wobei EB in W m-2 ausgedrückt wird. Wegen der Augenbewegungen bei normalen visuellen Anforderungen werden 100 s hierbei nicht überschritten. |
Tabelle 1.2
S (λ) [dimensionslos], 180 nm bis 400 nm
λ in nm |
S (λ) |
λ in nm |
S (λ) |
λ in nm |
S (λ) |
λ in nm |
S (λ) |
λ in nm |
S (λ) |
180 |
0,0120 |
228 |
0,1737 |
276 |
0,9434 |
324 |
0,000520 |
372 |
0,000086 |
181 |
0,0126 |
229 |
0,1819 |
277 |
0,9272 |
325 |
0,000500 |
373 |
0,000083 |
182 |
0,0132 |
230 |
0,1900 |
278 |
0,9112 |
326 |
0,000479 |
374 |
0,000080 |
183 |
0,0138 |
231 |
0,1995 |
279 |
0,8954 |
327 |
0,000459 |
375 |
0,000077 |
184 |
0,0144 |
232 |
0,2089 |
280 |
0,8800 |
328 |
0,000440 |
376 |
0,000074 |
185 |
0,0151 |
233 |
0,2188 |
281 |
0,8568 |
329 |
0,000425 |
377 |
0,000072 |
186 |
0,0158 |
234 |
0,2292 |
282 |
0,8342 |
330 |
0,000410 |
378 |
0,000069 |
187 |
0,0166 |
235 |
0,2400 |
283 |
0,8122 |
331 |
0,000396 |
379 |
0,000066 |
188 |
0,0173 |
236 |
0,2510 |
284 |
0,7908 |
332 |
0,000383 |
380 |
0,000064 |
189 |
0,0181 |
237 |
0,2624 |
285 |
0,7700 |
333 |
0,000370 |
381 |
0,000062 |
190 |
0,0190 |
238 |
0,2744 |
286 |
0,7420 |
334 |
0,000355 |
382 |
0,000059 |
191 |
0,0199 |
239 |
0,2869 |
287 |
0,7151 |
335 |
0,000340 |
383 |
0,000057 |
192 |
0,0208 |
240 |
0,3000 |
288 |
0,6891 |
336 |
0,000327 |
384 |
0,000055 |
193 |
0,0218 |
241 |
0,3111 |
289 |
0,6641 |
337 |
0,000315 |
385 |
0,000053 |
194 |
0,0228 |
242 |
0,3227 |
290 |
0,6400 |
338 |
0,000303 |
386 |
0,000051 |
195 |
0,0239 |
243 |
0,3347 |
291 |
0,6186 |
339 |
0,000291 |
387 |
0,000049 |
196 |
0,0250 |
244 |
0,3471 |
292 |
0,5980 |
340 |
0,000280 |
388 |
0,000047 |
197 |
0,0262 |
245 |
0,3600 |
293 |
0,5780 |
341 |
0,000271 |
389 |
0,000046 |
198 |
0,0274 |
246 |
0,3730 |
294 |
0,5587 |
342 |
0,000263 |
390 |
0,000044 |
199 |
0,0287 |
247 |
0,3865 |
295 |
0,5400 |
343 |
0,000255 |
391 |
0,000042 |
200 |
0,0300 |
248 |
0,4005 |
296 |
0,4984 |
344 |
0,000248 |
392 |
0,000041 |
201 |
0,0334 |
249 |
0,4150 |
297 |
0,4600 |
345 |
0,000240 |
393 |
0,000039 |
202 |
0,0371 |
250 |
0,4300 |
298 |
0,3989 |
346 |
0,000231 |
394 |
0,000037 |
203 |
0,0412 |
251 |
0,4465 |
299 |
0,3459 |
347 |
0,000223 |
395 |
0,000036 |
204 |
0,0459 |
252 |
0,4637 |
300 |
0,3000 |
348 |
0,000215 |
396 |
0,000035 |
205 |
0,0510 |
253 |
0,4815 |
301 |
0,2210 |
349 |
0,000207 |
397 |
0,000033 |
206 |
0,0551 |
254 |
0,5000 |
302 |
0,1629 |
350 |
0,000200 |
398 |
0,000032 |
207 |
0,0595 |
255 |
0,5200 |
303 |
0,1200 |
351 |
0,000191 |
399 |
0,000031 |
208 |
0,0643 |
256 |
0,5437 |
304 |
0,0849 |
352 |
0,000183 |
400 |
0,000030 |
209 |
0,0694 |
257 |
0,5685 |
305 |
0,0600 |
353 |
0,000175 |
|
|
210 |
0,0750 |
258 |
0,5945 |
306 |
0,0454 |
354 |
0,000167 |
|
|
211 |
0,0786 |
259 |
0,6216 |
307 |
0,0344 |
355 |
0,000160 |
|
|
212 |
0,0824 |
260 |
0,6500 |
308 |
0,0260 |
356 |
0,000153 |
|
|
213 |
0,0864 |
261 |
0,6792 |
309 |
0,0197 |
357 |
0,000147 |
|
|
214 |
0,0906 |
262 |
0,7098 |
310 |
0,0150 |
358 |
0,000141 |
|
|
215 |
0,0950 |
263 |
0,7417 |
311 |
0,0111 |
359 |
0,000136 |
|
|
216 |
0,0995 |
264 |
0,7751 |
312 |
0,0081 |
360 |
0,000130 |
|
|
217 |
0,1043 |
265 |
0,8100 |
313 |
0,0060 |
361 |
0,000126 |
|
|
218 |
0,1093 |
266 |
0,8449 |
314 |
0,0042 |
362 |
0,000122 |
|
|
219 |
0,1145 |
267 |
0,8812 |
315 |
0,0030 |
363 |
0,000118 |
|
|
220 |
0,1200 |
268 |
0,9192 |
316 |
0,0024 |
364 |
0,000114 |
|
|
221 |
0,1257 |
269 |
0,9587 |
317 |
0,0020 |
365 |
0,000110 |
|
|
222 |
0,1316 |
270 |
1,0000 |
318 |
0,0016 |
366 |
0,000106 |
|
|
223 |
0,1378 |
271 |
0,9919 |
319 |
0,0012 |
367 |
0,000103 |
|
|
224 |
0,1444 |
272 |
0,9838 |
320 |
0,0010 |
368 |
0,000099 |
|
|
225 |
0,1500 |
273 |
0,9758 |
321 |
0,000819 |
369 |
0,000096 |
|
|
226 |
0,1583 |
274 |
0,9679 |
322 |
0,000670 |
370 |
0,000093 |
|
|
227 |
0,1658 |
275 |
0,9600 |
323 |
0,000540 |
371 |
0,000090 |
|
|
Tabelle 1.3
B (λ), R (λ) [dimensionslos], 380 nm bis 1 400 nm
λ in nm |
B (λ) |
R (λ) |
300 ≤ λ < 380 |
0,01 |
— |
380 |
0,01 |
0,1 |
385 |
0,013 |
0,13 |
390 |
0,025 |
0,25 |
395 |
0,05 |
0,5 |
400 |
0,1 |
1 |
405 |
0,2 |
2 |
410 |
0,4 |
4 |
415 |
0,8 |
8 |
420 |
0,9 |
9 |
425 |
0,95 |
9,5 |
430 |
0,98 |
9,8 |
435 |
1 |
10 |
440 |
1 |
10 |
445 |
0,97 |
9,7 |
450 |
0,94 |
9,4 |
455 |
0,9 |
9 |
460 |
0,8 |
8 |
465 |
0,7 |
7 |
470 |
0,62 |
6,2 |
475 |
0,55 |
5,5 |
480 |
0,45 |
4,5 |
485 |
0,32 |
3,2 |
490 |
0,22 |
2,2 |
495 |
0,16 |
1,6 |
500 |
0,1 |
1 |
500 < λ ≤ 600 |
100,02 · (450 - λ) |
1 |
600 < λ ≤ 700 |
0,001 |
1 |
700 < λ ≤ 1 050 |
— |
100,002 ·(700- λ) |
1 050 < λ ≤ 1 150 |
— |
0,2 |
1 150 < λ ≤ 1 200 |
— |
0,2 · 100,02 ·(1 150 - λ) |
1 200 < λ ≤ 1 400 |
— |
0,02 |
ANHANG II
Laserstrahlung
Die biophysikalisch relevanten Expositionswerte für optische Strahlung lassen sich anhand der nachstehenden Formeln bestimmen. Welche Formel zu verwenden ist, hängt von der Wellenlänge und der Dauer der von der Quelle ausgehenden Strahlung ab; die Ergebnisse sind mit den entsprechenden Emissionsgrenzwerten (EGW) der Tabellen 2.2 bis 2.4 zu vergleichen. Für die jeweilige Laserstrahlenquelle können mehrere Expositionswerte und entsprechende Expositionsgrenzwerte relevant sein.
Die in den Tabellen 2.2 bis 2.4 als Berechnungsfaktoren verwendeten Koeffizienten sind in Tabelle 2.5, die Korrekturfaktoren für wiederholte Exposition sind in Tabelle 2.6 aufgeführt.
Anmerkungen:
dP |
Leistung , ausgedrückt in Watt [W]; |
dA |
Fläche , ausgedrückt in Quadratmetern [m2]; |
E (t), E |
Bestrahlungsstärke oder Leistungsdichte: die auf eine Fläche einfallende Strahlungsleistung je Flächeneinheit, üblicherweise ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter [W m-2]; die Werte E(t) und E werden aus Messungen gewonnen oder können vom Hersteller der Arbeitsmittel angegeben werden; |
H |
Bestrahlung: das Integral der Bestrahlungsstärke über die Zeit, ausgedrückt in Joule pro Quadratmeter [J m-2]; |
t |
Zeit, Dauer der Exposition, ausgedrückt in Sekunden [s]; |
λ |
Wellenlänge, ausgedrückt in Nanometern [nm]; |
γ |
Grenzempfangswinkel, ausgedrückt in Milliradian [mrad]; |
γm |
Messempfangswinkel, ausgedrückt in Milliradian [mrad]; |
α |
Winkelausdehnung einer Quelle, ausgedrückt in Milliradian [mrad]; |
Grenzblende: die kreisförmige Fläche, über die Bestrahlungsstärke und Bestrahlung gemittelt werden; |
G |
integrierte Strahldichte: das Integral der Strahldichte über eine bestimmte Expositionsdauer, ausgedrückt als Strahlungsenergie je Flächeneinheit einer Abstrahlfläche je Einheitsraumwinkel der Emission, ausgedrückt in Joule pro Quadratmeter pro Steradiant [J m-2 sr -1]. |
Tabelle 2.1
Strahlungsgefährdung
Wellenlänge [nm] λ |
Strahlungsbereich |
Betroffenes Organ |
Gefährdung |
Tabelle für den Expositionsgrenzwert |
180 bis 400 |
UV |
Auge |
Photochemische Schädigung und thermische Schädigung |
2.2, 2.3 |
180 bis 400 |
UV |
Haut |
Erythem |
2.4 |
400 bis 700 |
sichtbar |
Auge |
Netzhautschädigung |
2.2 |
400 bis 600 |
sichtbar |
Auge |
Photochemische Schädigung |
2.3 |
400 bis 700 |
sichtbar |
Haut |
Thermische Schädigung |
2.4 |
700 bis 1 400 |
IR-A |
Auge |
Thermische Schädigung |
2.2, 2.3 |
700 bis 1 400 |
IR-A |
Haut |
Thermische Schädigung |
2.4 |
1 400 bis 2 600 |
IR-B |
Auge |
Thermische Schädigung |
2.2 |
2 600 bis 106 |
IR-C |
Auge |
Thermische Schädigung |
2.2 |
1 400 bis 106 |
IR-B, IR-C |
Auge |
Thermische Schädigung |
2.3 |
1 400 bis 106 |
IR-B, IR-C |
Haut |
Thermische Schädigung |
2.4 |
Tabelle 2.2
Grenzwerte für die Exposition des Auges gegenüber — Laserstrahlen Kurze Expositionsdauer < 10 s
Tabelle 2.3
Grenzwerte für die Exposition des Auges gegenüber — Laserstrahlen Lange Expositionsdauer ≥ 10 s
Tabelle 2.4
Grenzwerte für die Exposition der Haut gegenüber Laserstrahlen
Tabelle 2.5
Korrekturfaktoren und sonstige Berechnungsparameter
Parameter nach ICNIRP |
Gültiger Spektralbereich (nm) |
Wert |
CA |
λ < 700 |
CA = 1,0 |
700 — 1 050 |
CA = 10 0,002 (λ - 700) |
|
1 050 — 1 400 |
CA = 5,0 |
|
CB |
400 — 450 |
CB = 1,0 |
450 — 700 |
CB = 10 0,02 (λ - 450) |
|
CC |
700 — 1 150 |
CC = 1,0 |
1 150 — 1 200 |
CC = 10 0,018 (λ - 1 150 ) |
|
1 200 — 1 400 |
CC = 8,0 |
|
T1 |
λ < 450 |
T1 = 10 s |
450 — 500 |
T1 = 10 · [10 0,02 (λ - 450)]] s |
|
λ > 500 |
T1 = 100 s |
Parameter nach ICNIRP |
Biologische Wirkung |
Wert |
αmin |
Alle thermischen Wirkungen |
αmin = 1,5 mrad |
Parameter nach ICNIRP |
Gültiger Winkelbereich (mrad) |
Wert |
CE |
α < αmin |
CE = 1,0 |
αmin < α < 100 |
CE = α/αmin |
|
α > 100 |
CE = α2/(αmin · αmax) mrad bei αmax = 100 mrad |
|
T2 |
α < 1,5 |
T2 = 10 s |
1,5 < α < 100 |
T2 = 10 · [10 (α - 1,5 ) / 98,5 ] s |
|
α > 100 |
T2 = 100 s |
Parameter nach ICNIRP |
Gültige Expositionsdauer (s) |
Wert |
γ |
t ≤ 100 |
γ = 11 [mrad] |
100 < t < 104 |
γ = 1,1 t 0,5 [mrad] |
|
t > 104 |
γ = 110 [mrad] |
Tabelle 2.6
Korrektur bei wiederholter Exposition
Jede der drei folgenden allgemeinen Regeln ist bei allen wiederholten Expositionen anzuwenden, die bei wiederholt gepulster oder modulierter Laserstrahlung auftreten:
1. Die Exposition gegenüber jedem einzelnen Impuls einer Impulsfolge darf den Expositionsgrenzwert für einen Einzelimpuls dieser Impulsdauer nicht überschreiten.
2. Die Exposition gegenüber einer Impulsgruppe (oder einer Untergruppe von Impulsen in einer Impulsfolge) innerhalb des Zeitraums t darf den Expositionsgrenzwert für die Zeit t nicht überschreiten.
3. Die Exposition gegenüber jedem einzelnen Impuls in einer Impulsgruppe darf den Expositionsgrenzwert für den Einzelimpuls, multipliziert mit einem für die kumulierte thermische Wirkung geltenden Korrekturfaktor Cp = N-0,25 nicht überschreiten (wobei N die Zahl der Impulse ist). Diese Regel gilt nur für Expositionsgrenzwerte zum Schutz gegen thermische Schädigung, wobei alle in weniger als Tmin erzeugten Impulse als einzelner Impuls behandelt werden.
Parameter |
Gültiger Spektralbereich (nm) |
Wert |
Tmin |
315 < λ ≤ 400 |
Tmin = 10 -9 s (= 1 ns) |
400 < λ ≤ 1 050 |
Tmin = 18. 10 -6 s (= 18 μs) |
|
1 050 < λ ≤ 1 400 |
Tmin = 50. 10 -6 s (= 50 μs) |
|
1 400 < λ ≤ 1 500 |
Tmin = 10 -3 s (= 1 ms) |
|
1 500 < λ ≤ 1 800 |
Tmin = 10 s |
|
1 800 < λ ≤ 2 600 |
Tmin = 10 -3 s (= 1 ms) |
|
2 600 < λ ≤ 10 6 |
Tmin = 10 -7 s (= 100 ns) |
( 1 ) ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23.
( 2 ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.