2006L0022 — DE — 01.01.2017 — 002.001
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RICHTLINIE 2006/22/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35) |
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Amtsblatt |
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RICHTLINIE 2009/4/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 23. Januar 2009 |
L 21 |
39 |
24.1.2009 |
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RICHTLINIE 2009/5/EG DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 30. Januar 2009 |
L 29 |
45 |
31.1.2009 |
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L 74 |
8 |
19.3.2016 |
Berichtigt durch:
RICHTLINIE 2006/22/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 15. März 2006
über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Richtlinie werden Mindestbedingungen für die Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 festgelegt.
Artikel 2
Kontrollsysteme
(1) Die Mitgliedstaaten errichten ein System angemessener und regelmäßiger Kontrollen der ordnungsgemäßen und einheitlichen Anwendung gemäß Artikel 1 sowohl auf der Straße als auch auf dem Betriebsgelände von Verkehrsunternehmen jeder Beförderungsart.
Diese Kontrollen erfassen alljährlich einen bedeutenden, repräsentativen Querschnitt des Fahrpersonals, der Fahrer, der Unternehmen und der Fahrzeuge jeder Beförderungsart im Rahmen des Geltungsbereichs der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eine kohärente nationale Kontrollstrategie angewandt wird. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten eine Koordinierungsstelle für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 4 und 6 benennen; die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten werden in diesem Fall entsprechend unterrichtet.
(2) Sofern dies nicht bereits der Fall ist, erteilen die Mitgliedstaaten den zuständigen Beamten, die mit der Kontrolle befasst sind, bis zum 1. Mai 2007 angemessene gesetzliche Befugnisse, damit sie die ihnen übertragenen Inspektionsaufgaben gemäß dieser Richtlinie ordnungsgemäß wahrnehmen können.
(3) Jeder Mitgliedstaat führt die Kontrollen so durch, dass ab dem 1. Mai 2006 1 % der Tage überprüft werden, an denen Fahrer von in den Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 fallenden Fahrzeugen arbeiten. Dieser Prozentsatz wird ab dem 1. Januar 2008 auf mindestens 2 % und ab dem 1. Januar 2010 auf mindestens 3 % erhöht.
Ab dem 1. Januar 2012 kann dieser Mindestprozentsatz von der Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren auf 4 % angehoben werden, sofern die nach Artikel 3 erhobenen statistischen Daten zeigen, dass im Durchschnitt mehr als 90 % aller kontrollierten Fahrzeuge mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet sind. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die Kommission auch die Effizienz bestehender Kontrollmaßnahmen, insbesondere die Verfügbarkeit von Daten von digitalen Fahrtenschreibern auf dem Betriebsgelände der Unternehmen.
Mindestens 15 % aller überprüften Arbeitstage werden bei Straßenkontrollen und mindestens 30 % der überprüften Arbeitstage bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen geprüft. Ab dem 1. Januar 2008 werden mindestens 30 % aller überprüften Arbeitstage bei Straßenkontrollen und mindestens 50 % der überprüften Arbeitstage bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen geprüft.
(4) Die Angaben, die der Kommission nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 übermittelt werden, müssen die Zahl der bei Straßenkontrollen überprüften Fahrer, die Zahl der auf dem Betriebsgelände von Unternehmen durchgeführten Kontrollen, die Zahl der überprüften Arbeitstage und die Zahl sowie die Art der gemeldeten Verstöße mit dem Vermerk, ob es sich um Personenbeförderung oder Gütertransport handelte, enthalten.
Artikel 3
Statistik
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die bei den Kontrollen nach Artikel 2 Absätze 1 und 3 erhobenen statistischen Daten nach folgenden Kategorien aufgeschlüsselt werden:
i) Bei Straßenkontrollen:
A. Art der Straße wie Autobahn, Bundes-/Nationalstraße oder Nebenstraße und — um Diskriminierung vorzubeugen — Land, in dem das kontrollierte Fahrzeug zugelassen ist;
B. Art des Fahrtenschreibers: analog oder digital;
ii) Bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände:
i) Art der Beförderungen wie grenzüberschreitender oder Binnenverkehr, Personen- oder Güterverkehr, Werksverkehr oder gewerblicher Verkehr;
C. Flottengröße des Unternehmens;
D. Art des Fahrtenschreibers: analog oder digital.
Diese statistischen Daten werden alle zwei Jahre der Kommission vorgelegt und in einem Bericht veröffentlicht.
Die erhobenen Daten des letzten Jahres werden von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten aufbewahrt.
Die für den Fahrer verantwortlichen Unternehmen bewahren die ihnen von den Vollzugsbehörden überlassenen Niederschriften, Ergebnisprotokolle und andere relevante Daten über bei ihnen auf dem Gelände vorgenommene bzw. bei ihren Fahrern auf der Straße vorgenommene Kontrollen ein Jahr lang auf.
Eine etwaige erforderliche weitere Präzisierung der Definitionen für die in den Buchstaben a und b genannten Kategorien wird von der Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Artikel 4
Straßenkontrollen
(1) Straßenkontrollen werden an verschiedenen Orten zu beliebigen Zeiten in einem Teil des Straßennetzes durchgeführt, der so groß ist, dass eine Umgehung der Kontrollposten schwierig ist.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
a) auf oder in der Nähe von bestehenden und geplanten Straßen Kontrollposten in ausreichender Zahl vorgesehen werden, und dass — soweit erforderlich — insbesondere Tankstellen und andere sichere Plätze auf Autobahnen sowie Autohöfe als Kontrollposten dienen können;
ii) Kontrollen nach einem System der Zufallsrotation mit einem angemessenen geografischen Gleichgewicht durchgeführt werden.
(3) Gegenstand der Straßenkontrollen sind die in Anhang I Teil A genannten Punkte. Die Kontrollen können sich erforderlichenfalls auf einen spezifischen Punkt konzentrieren.
(4) Die Straßenkontrollen sind unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 ohne Diskriminierung durchzuführen. Insbesondere dürfen die Kontrollbeamten nicht nach einem der folgenden Gesichtspunkte diskriminieren:
b) Land der Zulassung des Fahrzeugs;
iii) Land des Wohnsitzes des Fahrers;
iv) Land der Niederlassung des Unternehmens;
v) Ursprung und Bestimmung der Beförderung;
vi) Art des Fahrtenschreibers: analog oder digital.
(5) Dem Kontrollbeamten ist Folgendes zur Verfügung zu stellen:
c) eine Liste der wichtigsten zu überprüfenden Punkte gemäß Anhang I Teil A;
vii) eine Standardkontrollausrüstung gemäß Anhang II.
(6) Legt in einem Mitgliedstaat das Ergebnis einer Straßenkontrolle, der der Fahrer eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs unterzogen wird, den Verdacht auf Verstöße nahe, die während der Kontrolle nicht nachgewiesen werden können, weil die erforderlichen Daten fehlen, so leisten sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bei der Klärung gegenseitig Amtshilfe.
Artikel 5
Abgestimmte Kontrollen
Die Mitgliedstaaten führen mindestens sechs Mal jährlich miteinander abgestimmte Straßenkontrollen bei in den Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 fallenden Fahrern und Fahrzeugen durch. Diese Kontrollen werden von den Vollzugsbehörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten gleichzeitig durchgeführt.
Artikel 6
Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen
(1) Bei der Planung von Kontrollen auf dem Betriebsgelände werden die bisherigen Erfahrungen mit den verschiedenen Beförderungsarten und Unternehmenstypen berücksichtigt. Sie werden auch durchgeführt, wenn bei Straßenkontrollen schwere Verstöße gegen die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 oder (EWG) Nr. 3821/85 festgestellt wurden.
(2) Bei Kontrollen auf dem Betriebsgelände werden die in Anhang I Teil A und Teil B genannten Punkte überprüft.
(3) Dem Kontrollbeamten ist Folgendes zur Verfügung zu stellen:
d) eine Liste der wichtigsten zu überprüfenden Punkte gemäß Anhang I Teile A und B;
viii) eine Standardkontrollausrüstung gemäß Anhang II.
(4) Im Zuge seiner Kontrollen trägt der Kontrollbeamte in einem Mitgliedstaat allen Informationen Rechnung, die von der gemäß Artikel 7 Absatz 1 benannten Verbindungsstelle eines anderen Mitgliedstaates zur Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens in diesem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden.
(5) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 sind Kontrollen, die bei den zuständigen Behörden anhand der von den Unternehmen auf Verlangen dieser Behörden vorgelegten einschlägigen Unterlagen oder Daten durchgeführt werden, den Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen gleichgestellt.
Artikel 7
Innergemeinschaftliche Verbindung
(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine Stelle, die folgende Aufgaben wahrnimmt:
a) die Koordinierung mit den entsprechenden Stellen in den anderen Mitgliedstaaten von Maßnahmen nach Artikel 5;
b) alle zwei Jahre die Übermittlung statistischer Erhebungen an die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85;
c) die Hauptverantwortung für die Unterstützung der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 4 Absatz 6.
Die Stelle ist in dem in Artikel 12 Absatz 1 genannten Ausschuss vertreten.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Benennung dieser Stelle und die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.
(3) Der Austausch von Daten, Erfahrungen und Erkenntnissen zwischen den Mitgliedstaaten wird in erster Linie, aber nicht ausschließlich, durch den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Ausschuss und gegebenenfalls durch eine entsprechende, von der Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren benannte Stelle gefördert.
Artikel 8
Informationsaustausch
(1) Die gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 oder Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gegenseitig zu übermittelnden Informationen werden zwischen den benannten Stellen, die der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 bekannt gegeben wurden, wie folgt ausgetauscht:
e) mindestens einmal alle sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie;
ix) in Einzelfällen auf ausdrückliches Ersuchen eines Mitgliedstaats.
(2) Die Mitgliedstaaten streben die Einrichtung von Systemen für den elektronischen Informationsaustausch an. Die Kommission legt nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren eine gemeinsame Verfahrensweise für den effizienten Informationsaustausch fest.
Artikel 9
Risikoeinstufungssystem
(1) Die Mitgliedstaaten errichten ein System für die Risikoeinstufung von Unternehmen nach Maßgabe der relativen Anzahl und Schwere der von den einzelnen Unternehmen begangenen Verstöße gegen die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 oder (EWG) Nr. 3821/85. Die Kommission unterstützt den Dialog zwischen den Mitgliedstaaten, um die Kohärenz zwischen diesen Risikoeinstufungssystemen zu erhöhen.
(2) Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung werden strenger und häufiger geprüft. Die Kriterien und Durchführungsvorschriften für ein solches System werden in dem in Artikel 12 genannten Ausschuss mit dem Ziel beraten, ein System für den Austausch von Informationen über bewährte Verfahren einzurichten.
(3) Eine erste Liste von Verstößen gegen die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 ist in Anhang III enthalten.
Die Kommission kann gegebenenfalls nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren im Hinblick auf die Erstellung von Leitlinien zur Gewichtung von Verstößen gegen die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 Initiativen ergreifen, um Leitlinien über ein gemeinsames Spektrum von Verstößen aufzustellen, welche gemäß ihrer Schwere in Kategorien aufgeteilt sind.
In die Kategorie der schwerwiegendsten Verstöße sollten diejenigen aufgenommen werden, bei denen die Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 das hohe Risiko in sich birgt, dass es zu Todesfällen oder schweren Körperverletzungen kommt.
Artikel 10
Berichterstattung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Mai 2009 einen Bericht vor, worin die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für gravierende Verstöße vorgesehenen Sanktionen analysiert werden.
Artikel 11
Bewährte Verfahren
(1) Die Kommission erstellt nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren Leitlinien für bewährte Verfahren bei der Durchführung.
Diese Leitlinien werden in einem Zweijahresbericht der Kommission veröffentlicht.
(2) Die Mitgliedstaaten richten gemeinsame Ausbildungsprogramme über bewährte Verfahren ein, die mindestens einmal jährlich durchzuführen sind, und erleichtern den mindestens einmal jährlich vorzunehmenden Austausch von Personal zwischen den jeweiligen Stellen für die innergemeinschaftliche Verbindung.
(3) Die Kommission erstellt nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren ein elektronisches und druckfähiges Formblatt, das verwendet wird, wenn sich der Fahrer innerhalb des in Artikel 15 Absatz 7 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Zeitraums im Krankheits- oder Erholungsurlaub befunden hat oder wenn der Fahrer innerhalb dieses Zeitraums ein anderes aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontrollbeamten für die Durchführung ihrer Aufgaben ordnungsgemäß geschult sind.
Artikel 12
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eingesetzten Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 13
Durchführungsmaßnahmen
Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus erlässt die Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsmaßnahmen, mit denen insbesondere folgende Ziele verfolgt werden:
f) Förderung eines gemeinsamen Ansatzes zur Durchführung dieser Richtlinie;
x) Förderung eines kohärenten Ansatzes und einer harmonisierten Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zwischen den verschiedenen Vollzugsbehörden;
xi) Förderung des Dialogs zwischen dem Transportsektor und den Vollzugsbehörden.
Artikel 14
Verhandlungen mit Drittländern
Nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nimmt die Gemeinschaft Verhandlungen mit den betreffenden Drittländern zur Anwendung einer dieser Richtlinie inhaltlich gleichwertigen Regelung auf.
Bis zum Abschluss der Verhandlungen nehmen die Mitgliedstaaten in ihre Erhebungen, die der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zu übermitteln sind, Angaben über Kontrollen an Fahrzeugen aus Drittstaaten auf.
Artikel 15
Aktualisierung der Anhänge
Die zur Anpassung der Anhänge an die Fortentwicklung bewährter Verfahren notwendigen Änderungen werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
Artikel 16
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. April 2007 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften sowie eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 17
Aufhebung
(1) Die Richtlinie 88/599/EWG wird aufgehoben.
(2) Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie.
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 19
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
TEIL A
STRASSENKONTROLLEN
Bei Straßenkontrollen werden im Allgemeinen folgende Punkte überprüft:
1. tägliche und wöchentliche Lenkzeiten, Ruhepausen sowie tägliche und wöchentliche Ruhezeiten; daneben die Schaublätter der vorhergehenden Tage, die gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 im Fahrzeug mitzuführen sind, und/oder die für den gleichen Zeitraum auf der Fahrerkarte und/oder im Speicher des Kontrollgeräts gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie aufgezeichneten Daten und/oder Ausdrucke;
2. während des in Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genannten Zeitraums jede Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, d. h. jeder Zeitraum von mehr als einer Minute, während dessen die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bei Fahrzeugen der Klasse N3 90 km/h bzw. bei Fahrzeugen der Klasse M3 105 km/h überschritten hat (wobei die Fahrzeugklassen N3 und M3 der Definition des Anhangs II Teil A der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 1 ) entsprechen);
3. erforderlichenfalls die nach den Aufzeichnungen des Kontrollgeräts in den letzten höchstens 24 Stunden der Fahrzeugnutzung zeitweilig vom Fahrzeug erreichten Geschwindigkeiten;
4. das einwandfreie Funktionieren des Kontrollgeräts (Feststellung eines möglichen Missbrauchs des Geräts und/oder der Fahrerkarte und/oder der Schaublätter) oder gegebenenfalls Vorlage der in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannten Dokumente;
5. erforderlichenfalls und unter gebührender Beachtung der Sicherheitsaspekte eine Überprüfung des in den Fahrzeugen eingebauten Kontrollgeräts, um die Anbringung und/oder Verwendung von Geräten festzustellen, mit denen Daten zerstört, unterdrückt, manipuliert oder verändert oder der elektronische Datenaustausch zwischen den Komponenten des Kontrollgeräts gestört oder die Daten auf derartige Weise schon vor der Verschlüsselung blockiert oder verändert werden sollen.
TEIL B
KONTROLLEN AUF DEM BETRIEBSGELÄNDE VON UNTERNEHMEN
Bei den Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmen wird zusätzlich zu den in Teil A genannten Punkten Folgendes überprüft:
1. wöchentliche Ruhezeiten und Lenkzeiten zwischen diesen Ruhezeiten;
2. die Einhaltung der vierzehntägigen Begrenzung der Lenkzeiten;
3. Schaublätter, Daten im Fahrzeuggerät und auf der Fahrerkarte sowie Ausdrucke.
Die Mitgliedstaaten können bei Feststellung eines Verstoßes gegebenenfalls überprüfen, ob eine Mitverantwortung anderer Beteiligter der Beförderungskette, wie etwa Verlader, Spediteure oder Unterauftragnehmer, vorliegt; dabei ist auch zu prüfen, ob die für das Erbringen von Verkehrsdienstleistungen geschlossenen Verträge die Einhaltung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 ermöglichen.
ANHANG II
Standardausrüstung der Kontrollteams
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontrollteams, die die in Anhang I genannten Aufgaben wahrnehmen, über folgende Standardausrüstung verfügen:
1. Ausrüstung, die es ermöglicht, Daten vom Fahrzeuggerät und der Fahrerkarte des digitalen Fahrtenschreibers herunterzuladen, zu lesen und zu analysieren und/oder zur Analyse an eine zentrale Datenbank zu übertragen;
2. Ausrüstung zur Überprüfung der Fahrtenschreiberblätter;
3. besondere Analyseausrüstung mit geeigneter Software zur Überprüfung und Bestätigung der mit den Daten verknüpften digitalen Signatur sowie besondere Analysesoftware, die ein detailliertes Geschwindigkeitsprofil der Fahrzeuge vor der Kontrolle ihres Kontrollgeräts liefert.
ANHANG III
1. Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006
Nr. |
RECHTSGRUNDLAGE |
ART DES VERSTOSSES |
SCHWEREGRAD (1) |
||||
MSI |
VSI |
SI |
MI |
||||
A |
Fahrpersonal |
||||||
A1 |
Artikel 5 Absatz 1 |
Nichteinhaltung des Mindestalters für Schaffner |
|
|
X |
|
|
B |
Lenkzeiten |
||||||
B1 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std., sofern die Verlängerung auf 10 Std. nicht gestattet ist |
9 Std. < … < 10 Std. |
|
|
|
X |
B2 |
10 Std. ≤ … < 11 Std. |
|
|
X |
|
||
B3 |
11 Std. ≤ … |
|
X |
|
|
||
B4 |
Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 9 Std. um mindestens 50 % ohne Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden |
13,5 Std. ≤ … und keine Fahrtunterbrechung/Ruhezeit |
X |
|
|
|
|
B5 |
Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Std., sofern die Verlängerung gestattet ist |
10 Std. < … < 11 Std. |
|
|
|
X |
|
B6 |
11 Std. ≤ … < 12 Std. |
|
|
X |
|
||
B7 |
12 Std. ≤ … |
|
X |
|
|
||
B8 |
Überschreitung der täglichen Lenkzeit von 10 Std. um mindestens 50 % ohne Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden |
15 Std. ≤ … und keine Fahrtunterbrechung/Ruhezeit |
X |
|
|
|
|
B9 |
Artikel 6 Absatz 2 |
Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit |
56 Std. < … < 60 Std. |
|
|
|
X |
B10 |
60 Std. ≤ … < 65 Std. |
|
|
X |
|
||
B11 |
65 Std. ≤ … < 70 Std. |
|
X |
|
|
||
B12 |
Überschreitung der wöchentlichen Lenkzeit um mindestens 25 % |
70 Std. ≤ … |
X |
|
|
|
|
B13 |
Artikel 6 Absatz 3 |
Überschreitung der maximalen Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen |
90 Std. < … < 100 Std. |
|
|
|
X |
B14 |
100 Std. ≤ … < 105 Std. |
|
|
X |
|
||
B15 |
105 Std. ≤ … < 112,5 Std. |
|
X |
|
|
||
B16 |
Überschreitung der maximalen Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen um mindestens 25 % |
112, 5 Std. ≤ … |
X |
|
|
|
|
C |
Fahrtunterbrechungen |
||||||
C1 |
Artikel 7 |
Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit von 4,5 Std. vor Fahrtunterbrechung |
4,5 Std. < … < 5 Std. |
|
|
|
X |
C2 |
5 Std. ≤ … < 6 Std. |
|
|
X |
|
||
C3 |
6 Std. ≤ … |
|
X |
|
|
||
D |
Ruhezeiten |
||||||
D1 |
Artikel 8 Absatz 2 |
Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 11 Std., sofern keine reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist |
10 Std. ≤ … < 11 Std. |
|
|
|
X |
D2 |
8,5 Std. ≤ … < 10 Std. |
|
|
X |
|
||
D3 |
… < 8,5 Std. |
|
X |
|
|
||
D4 |
Unzureichende reduzierte tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std., sofern die reduzierte Ruhezeit gestattet ist |
8 Std. ≤ … < 9 Std. |
|
|
|
X |
|
D5 |
7 Std. ≤ … < 8 Std. |
|
|
X |
|
||
D6 |
… < 7 Std. |
|
X |
|
|
||
D7 |
Unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von weniger als 3 Std. + 9 Std. |
3 Std. + [8 Std. ≤ … < 9 Std.] |
|
|
|
X |
|
D8 |
3 Std. + [7 Std. ≤ … < 8 Std.] |
|
|
X |
|
||
D9 |
3 Std. + [… < 7 Std.] |
|
X |
|
|
||
D10 |
Artikel 8 Absatz 5 |
Unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Std. bei Mehrfahrerbetrieb |
8 Std. ≤ … < 9 Std. |
|
|
|
X |
D11 |
7 Std. ≤ … < 8 Std. |
|
|
X |
|
||
D12 |
… < 7 Std. |
|
X |
|
|
||
D13 |
Artikel 8 Absatz 6 |
Unzureichende reduzierte wöchentliche Ruhezeit von weniger als 24 Std. |
22 Std. ≤ … < 24 Std. |
|
|
|
X |
D14 |
20 Std. ≤ … < 22 Std. |
|
|
X |
|
||
D15 |
… < 20 Std. |
|
X |
|
|
||
D16 |
Unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Std., sofern keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist |
42 Std. ≤ … < 45 Std. |
|
|
|
X |
|
D17 |
36 Std. ≤ … < 42 Std. |
|
|
X |
|
||
D18 |
… < 36 Std. |
|
X |
|
|
||
D19 |
Artikel 8 Absatz 6 |
Überschreitung von sechs aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen nach der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit |
… < 3 Std. |
|
|
|
X |
D20 |
3 Std. ≤ … < 12 Std. |
|
|
X |
|
||
D21 |
12 Std. ≤ … |
|
X |
|
|
||
E |
12-Tage-Ausnahmeregelung |
||||||
E1 |
Artikel 8 Absatz 6a |
Überschreitung von zwölf aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen nach einer vorangegangenen regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit |
… < 3 Std. |
|
|
|
X |
E2 |
3 Std. ≤ … < 12 Std. |
|
|
X |
|
||
E3 |
12 Std. ≤ … |
|
X |
|
|
||
E4 |
Artikel 8 Absatz 6a Buchstabe b Ziffer ii |
Wöchentliche Ruhezeit nach zwölf aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen |
65 Std. < … ≤ 67 Std. |
|
|
X |
|
E5 |
… ≤ 65 Std. |
|
X |
|
|
||
E6 |
Artikel 8 Absatz 6a Buchstabe d |
Lenkdauer von mehr als 3 Std. zwischen 22.00 und 6.00 Uhr vor der Pause, sofern das Fahrzeug nicht mit mehreren Fahrern besetzt ist |
3 Std. < … < 4,5 Std. |
|
|
X |
|
E7 |
4,5 Std. ≤ … |
|
X |
|
|
||
F |
Arbeitsorganisation |
||||||
F1 |
Artikel 10 Absatz 1 |
Verknüpfung von Lohn und zurückgelegter Strecke bzw. Menge der beförderten Güter |
|
X |
|
|
|
F2 |
Artikel 10 Absatz 2 |
Keine oder mangelhafte Organisation der Arbeit des Fahrers, keine Anweisungen für den Fahrer, um ihm die Einhaltung der Rechtsvorschriften zu ermöglichen, oder fehlerhafte Anweisungen |
|
X |
|
|
|
(1) MSI = schwerste Verstöße/VSI = sehr schwerwiegender Verstoß/SI = schwerwiegender Verstoß/ MI = geringfügiger Verstoß. |
2. Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 )(Fahrtenschreiber)
Nr. |
RECHTSGRUNDLAGE |
ART DES VERSTOSSES |
SCHWEREGRAD |
|||
MSI |
VSI |
SI |
MI |
|||
G |
Einbau des Fahrtenschreibers |
|||||
G1 |
Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2 |
Fehlen bzw. Nichtbenutzung eines typgenehmigten Fahrtenschreibers (z. B.: Fahrtenschreiber nicht von Einbaubetrieben, Werkstätten und Fahrzeugherstellern eingebaut, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dafür zugelassen sind, Verwendung eines Fahrtenschreibers, dem die erforderliche, von einem zugelassenen Einbaubetrieb, einer zugelassenen Werkstatt oder einem zugelassenen Fahrzeughersteller vorgenommene oder ersetzte Plombierung fehlt, oder Verwendung eines Fahrtenschreibers ohne Einbauplakette) |
X |
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H |
Benutzung von Fahrtenschreibern, Fahrerkarten oder Schaublättern |
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H1 |
Artikel 23 Absatz 1 |
Verwendung eines nicht durch eine zugelassene Werkstatt nachgeprüften Fahrtenschreibers |
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X |
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H2 |
Artikel 27 |
Fahrer besitzt und/oder benutzt mehr als eine eigene Fahrerkarte |
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X |
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H3 |
Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte) |
X |
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H4 |
Verwendung einer Fahrerkarte durch einen Fahrer, der nicht der Inhaber ist (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte) |
X |
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H5 |
Verwendung einer Fahrerkarte, die aufgrund falscher Erklärungen und/oder gefälschter Dokumente erwirkt wurde (gilt als Fahren ohne Fahrerkarte) |
X |
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H6 |
Artikel 32 Absatz 1 |
Fahrtenschreiber funktioniert nicht ordnungsgemäß (z. B.: Fahrtenschreiber nicht ordnungsgemäß nachgeprüft, kalibriert und verplombt) |
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X |
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H7 |
Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 1 |
Fahrtenschreiber wird nicht ordnungsgemäß verwendet (z. B.: absichtlicher, freiwilliger oder erzwungener Missbrauch, mangelnde Anweisungen zur richtigen Verwendung usw.) |
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X |
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H8 |
Artikel 32 Absatz 3 |
Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers verändert werden können |
X |
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H9 |
Verfälschung, Verschleierung, Unterdrückung oder Vernichtung der auf dem Schaublatt aufgezeichneten Daten oder der im Fahrtenschreiber und/oder auf der Fahrerkarte gespeicherten oder von diesen heruntergeladenen Daten |
X |
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H10 |
Artikel 33 Absatz 2 |
Unternehmen bewahrt Schaublätter, Ausdrucke und heruntergeladene Daten nicht auf |
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X |
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H11 |
Aufgezeichnete und gespeicherte Daten sind nicht mindestens ein Jahr lang verfügbar |
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X |
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H12 |
Artikel 34 Absatz 1 |
Falsche Benutzung von Schaublättern/Fahrerkarten |
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X |
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H13 |
Unerlaubte Entnahme von Schaublättern oder der Fahrerkarte, die sich auf die Aufzeichnung der einschlägigen Daten auswirkt |
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X |
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H14 |
Schaublatt oder Fahrerkarte wurde über den Zeitraum, für den es/sie bestimmt ist, hinaus verwendet, mit Datenverlust |
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X |
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H15 |
Artikel 34 Absatz 2 |
Benutzung angeschmutzter oder beschädigter Schaublätter oder Fahrerkarten, Daten nicht lesbar |
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X |
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H16 |
Artikel 34 Absatz 3 |
Keine Eingabe von Hand, wenn vorgeschrieben |
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X |
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H17 |
Artikel 34 Absatz 4 |
Verwendung eines falschen Schaublatts oder Fahrerkarte nicht im richtigen Steckplatz eingeschoben (Mehrfahrerbetrieb) |
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X |
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H18 |
Artikel 34 Absatz 5 |
Falsche Betätigung der Schaltvorrichtung |
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X |
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I |
Vorlegen von Angaben |
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I1 |
Artikel 36 |
Verweigerung der Kontrolle |
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X |
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I2 |
Artikel 36 |
Aufzeichnungen für den laufenden Tag und die vorherigen 28 Tage können nicht vorgelegt werden |
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X |
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I3 |
Aufzeichnungen der Fahrerkarte (falls der Fahrer Inhaber einer solchen Karte ist) können nicht vorgelegt werden |
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X |
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I4 |
Artikel 36 |
Am Tag der Kontrolle und an den vorherigen 28 Tagen erstellte handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke können nicht vorgelegt werden |
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X |
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I5 |
Artikel 36 |
Fahrerkarte (falls der Fahrer Inhaber einer solchen Karte ist) kann nicht vorgelegt werden |
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X |
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J |
Fehlfunktion |
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J1 |
Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 |
Reparatur des Fahrtenschreibers nicht von einem zugelassenen Einbaubetrieb oder einer zugelassenen Werkstatt durchgeführt |
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X |
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J2 |
Artikel 37 Absatz 2 |
Fahrer vermerkt nicht alle vom Fahrtenschreiber während einer Betriebsstörung oder Fehlfunktion nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten Angaben |
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X |
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( 1 ) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/28/EG der Kommission (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 27).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).