2005R1552 — DE — 07.08.2009 — 002.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 1552/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. September 2005

über die Statistik der betrieblichen Bildung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 255, 30.9.2005, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1893/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006

  L 393

1

30.12.2006

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VERORDNUNG (EG) Nr. 596/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2009

  L 188

14

18.7.2009




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VERORDNUNG (EG) Nr. 1552/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. September 2005

über die Statistik der betrieblichen Bildung

(Text von Bedeutung für den EWR)



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 1 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Tagung des Europäischen Rates von Lissabon am 23. und 24. März 2000 setzte sich die Europäische Union das strategische Ziel, die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, einem Wirtschaftsraum, der zu einem dauerhaften Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt fähig ist.

(2)

Wesentliche Voraussetzungen dafür, dass die Union ihre Verpflichtung einhält, der wettbewerbsfähigste und dynamischste wissensbasierte Wirtschaftsraum der Welt zu werden, sind die Beschäftigungsfähigkeit, Anpassungsfähigkeit und Mobilität der Bürger.

(3)

Lebenslanges Lernen ist ein zentrales Element der Entwicklung und Förderung der Qualifizierung, der Ausbildung und der Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer.

(4)

In den Schlussfolgerungen des Rates vom 5. Mai 2003 über europäische Durchschnittsbezugswerte für allgemeine und berufliche Bildung (Benchmarks) ( 2 ) wurde folgendes Ziel für das lebenslange Lernen festgelegt: „Daher sollte bis 2010 der EU-Durchschnitt der Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter (Altersgruppe 25-64 Jahre), die sich am lebenslangen Lernen beteiligen, mindestens 12,5 % betragen“.

(5)

Der Europäische Rat von Lissabon bekräftigte die Rolle des lebenslangen Lernens als Kernbestandteil des europäischen Gesellschaftsmodells.

(6)

Ziel der neuen europäischen Beschäftigungsstrategie — bekräftigt durch den Beschluss 2003/578/EG des Rates vom 22. Juli 2003 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten ( 3 ) — ist es, einen besseren Beitrag zur Strategie von Lissabon zu leisten sowie kohärente und umfassende Strategien für lebenslanges Lernen umzusetzen.

(7)

Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte der Begriff „benachteiligte Menschen auf dem Arbeitsmarkt“, wie er in den Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten enthalten ist, berücksichtigt werden.

(8)

Besondere Aufmerksamkeit sollte der Bildung am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit als entscheidenden Dimensionen des lebenslangen Lernens geschenkt werden.

(9)

Für die Entwicklung von Strategien des lebenslangen Lernens und für die Beobachtung der Fortschritte bei ihrer Umsetzung sind vergleichbare statistische Informationen auf Gemeinschaftsebene, insbesondere zur betrieblichen Bildung, unerlässlich.

(10)

Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken ( 4 ).

(11)

Die Übermittlung von Informationen, die unter die Geheimhaltungspflicht fallen, erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften ( 5 ).

(12)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke ( 6 ) wurde festgelegt, unter welchen Bedingungen der Zugang zu den der Gemeinschaftsdienststelle übermittelten vertraulichen Daten gewährt werden kann.

(13)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten über die betriebliche Bildung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(14)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 7 ) erlassen werden. Diese Maßnahmen sollten den in den Mitgliedstaaten für die Datenerfassung und -verarbeitung verfügbaren Kapazitäten Rechnung tragen.

(15)

Der Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften ( 8 ) gehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die betriebliche Bildung geschaffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

1. „Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen gemäß der Definition der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft ( 9 );

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Artikel 3

Zu erhebende Daten

(1)  Die Mitgliedstaaten erheben die Daten im Hinblick auf die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken für die Analyse der betrieblichen Weiterbildung in folgenden Bereichen:

a) betriebliche Bildungspolitik und Bildungsstrategien zur Weiterentwicklung der Fähigkeiten der Mitarbeiter,

b) Verwaltung, Organisation und Formen der betrieblichen Weiterbildung,

c) Rolle der Sozialpartner bei der Gewährleistung der Weiterbildung am Arbeitsplatz in all ihren Aspekten,

d) Angebot, Umfang und Inhalt der betrieblichen Weiterbildung, vor allem im Zusammenhang mit dem Wirtschaftszweig und der Unternehmensgröße,

e) spezifische betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen zur Verbesserung der IKT-Kenntnisse der Mitarbeiter,

f) Möglichkeiten des Zugangs zur betrieblichen Weiterbildung und des Erwerbs neuer Fähigkeiten für Beschäftigte von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) sowie besonderer Bedarf der KMU in diesem Bereich,

g) Auswirkungen staatlicher Maßnahmen auf die betriebliche Weiterbildung,

h) gleiche Möglichkeiten des Zugangs zur betrieblichen Weiterbildung für alle Beschäftigten unter besonderer Berücksichtigung des Geschlechts und spezieller Altersstufen,

i) spezifische Weiterbildungsmaßnahmen für die benachteiligten Menschen auf dem Arbeitsmarkt,

j) Weiterbildungsmaßnahmen, die auf die verschiedenen Formen von Arbeitsverträgen abgestimmt sind,

k) Ausgaben für die betriebliche Weiterbildung: Finanzierungshöhe, Finanzierungsmittel, Weiterbildungsanreize und

l) Verfahren der Unternehmen zur Bewertung und zum Monitoring hinsichtlich der beruflichen Weiterbildung.

(2)  Bezüglich der betrieblichen Erstausbildung erheben die Mitgliedstaaten spezifische Daten über:

a) die Teilnehmer der betrieblichen Erstausbildung und

b) die Gesamtausgaben für die betriebliche Erstausbildung.

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Artikel 4

Erfassungsbereich der Statistiken

Die Statistiken über die betriebliche Bildung erfassen mindestens alle Wirtschaftszweige der Abschnitte B bis N und R bis S der NACE Rev. 2.

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Artikel 5

Statistische Einheiten

(1)  Die statistische Einheit für die Datenerhebung ist das in einem der in Artikel 4 genannten Wirtschaftszweige tätige Unternehmen mit mindestens zehn Beschäftigten.

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(2)  Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Verteilung der Unternehmen nach Größenklassen und der Entwicklung des Bedarfs die Definition der statistischen Einheit in ihrem Land ausdehnen. Auch die Kommission kann eine Ausdehnung dieser Definition beschließen, wenn die Repräsentativität und die Qualität der Ergebnisse der Erhebung in den betreffenden Mitgliedstaaten dadurch erheblich verbessert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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Artikel 6

Datenquellen

(1)  Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten gemäß den Grundsätzen der Verringerung des Beantwortungsaufwands und der Vereinfachung der Verwaltungsabläufe entweder durch eine Erhebung bei Unternehmen oder durch eine Kombination von Erhebung bei Unternehmen und Verwendung anderer Quellen.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten fest, nach denen die Unternehmen Auskunft erteilen.

(3)  Bei der Erhebung werden die Unternehmen aufgefordert, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen richtige und vollständige Daten vorzulegen.

(4)  Für die Ergänzung der zu erhebenden Daten kommen auch andere Quellen, darunter Verwaltungsdaten, in Frage, sofern sie sich hinsichtlich ihrer Relevanz und Aktualität dafür eignen.

Artikel 7

Erhebungsmerkmale

(1)  Die Erhebung wird als Stichprobenerhebung durchgeführt.

(2)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Daten, die sie übermitteln, die Struktur der Grundgesamtheit der statistischen Einheiten widerspiegeln. Die Erhebungen werden so angelegt, dass sich die Ergebnisse auf Gemeinschaftsebene mindestens in die folgenden Kategorien untergliedern lassen:

a) Wirtschaftszweige nach der ►M1  NACE Rev. 2 ◄ und

b) Unternehmensgröße.

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(3)  Die Stichprobenverfahren und Genauigkeitsanforderungen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen Stichprobenumfänge sowie die detaillierte Spezifikation der NACE Rev. 2 und Größenkategorien, nach denen die Ergebnisse untergliedert werden können, werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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Artikel 8

Erhebungskonzept

(1)  Zur Verringerung des Beantwortungsaufwands ermöglicht das Erhebungskonzept die Anpassung der Datenerhebung im Hinblick auf:

a) weiterbildende und nicht weiterbildende Unternehmen und

b) verschiedene Formen der betrieblichen Weiterbildung.

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(2)  Die für die weiterbildenden und nicht weiterbildenden Unternehmen sowie die verschiedenen Formen der betrieblichen Weiterbildung zu erhebenden spezifischen Daten werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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Artikel 9

Qualitätskontrolle und Qualitätsberichte

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die Qualität der Daten, die sie übermitteln, zu gewährleisten.

(2)  Spätestens 21 Monate nach Ablauf jedes Berichtszeitraums gemäß Artikel 10 legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) einen Qualitätsbericht mit sämtlichen für die Kontrolle der Qualität der übermittelten Daten benötigten Informationen und Daten vor. Der Bericht enthält auch Angaben über eventuelle Abweichungen von den methodischen Anforderungen.

(3)  Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Berichte bewertet die Kommission (Eurostat) die Qualität der übermittelten Daten insbesondere im Hinblick darauf, dass die Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Mitgliedstaaten sichergestellt wird.

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(4)  Die Anforderungen an die Qualität der für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die betriebliche Bildung zu erhebenden und zu übermittelnden Daten, der Aufbau der in Absatz 2 genannten Qualitätsberichte und sämtliche zur Bewertung oder Verbesserung der Datenqualität erforderlichen Maßnahmen werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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Artikel 10

Berichtszeitraum und Periodizität

(1)  Der Berichtszeitraum für die Datenerhebung ist ein Kalenderjahr.

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(2)  Die Kommission legt das erste Berichtsjahr für die Datenerhebung fest. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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(3)  Die Mitgliedstaaten erheben die Daten alle fünf Jahre.

Artikel 11

Datenübermittlung

(1)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission schaffen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs die Voraussetzungen für eine verstärkte Nutzung der elektronischen Datenerhebung, der elektronischen Datenübermittlung und der automatischen Datenverarbeitung.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Einzeldaten zu den Unternehmen gemäß den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen über die Übermittlung von Daten, die unter die statistische Geheimhaltungspflicht fallen, wie sie in den Verordnungen (EG) Nr. 322/97 und (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die übermittelten Daten keine direkte Identifizierung der statistischen Einheiten ermöglichen.

(3)  Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten in elektronischer Form unter Einhaltung des nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden geeigneten technischen Formats und Austauschstandards.

(4)  Die Mitgliedstaaten übermitteln die vollständigen und richtigen Daten spätestens 18 Monate nach Ablauf jedes Berichtsjahres.

Artikel 12

Durchführungsbericht

(1)  Bis zum 20. Oktober 2010 und nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht dient vor allem

a) der Bewertung des Nutzens, den die erstellten Statistiken für die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten und die Nutzer im Verhältnis zum Beantwortungsaufwand erbringen, und

b) der Ermittlung der Bereiche, für die in Anbetracht der erzielten Ergebnisse gegebenenfalls Verbesserungen und Änderungen notwendig sind.

(2)  Ausgehend von diesem Bericht kann die Kommission Maßnahmen zur Verbesserung der Durchführung dieser Verordnung vorschlagen.

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Artikel 13

Durchführungsmaßnahmen

Die Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen betreffend die Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Sonstige Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Maßnahmen betreffend das geeignete technische Format und die Austauschstandards für die elektronische Übermittlung der Daten, werden von der Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom ( 10 ) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

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Artikel 15

Finanzierung

(1)  Für das erste Berichtsjahr, für das die in dieser Verordnung vorgesehenen Gemeinschaftsstatistiken erstellt werden, gewährt die Kommission eine Finanzhilfe zu den Kosten, die den Mitgliedstaaten durch die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten entstehen.

(2)  Die Höhe dieser Finanzhilfe wird im Rahmen des entsprechenden jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt. Die Haushaltsbehörde legt die zur Verfügung stehenden Mittel fest.

(3)  Bei der Durchführung dieser Verordnung kann die Kommission Sachverständige oder Organisationen zur technischen Unterstützung in Anspruch nehmen; die Finanzierung kann aus der Gesamtmittelausstattung für diese Verordnung erfolgen. Die Kommission kann Seminare, Kolloquien und sonstige Sachverständigensitzungen veranstalten, die sich für die Durchführung dieser Verordnung als förderlich erweisen könnten, sowie geeignete Maßnahmen in den Bereichen Information, Veröffentlichung und Verbreitung durchführen.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Beschluss des Rates vom 27. Juni 2005.

( 2 ) ABl. C 134 vom 7.6.2003, S. 3.

( 3 ) ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 13.

( 4 ) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

( 5 ) ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

( 6 ) ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7.

( 7 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 8 ) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

( 9 ) ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

( 10 ) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.