02005R0183 — DE — 28.01.2022 — 006.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 183/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Januar 2005

mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 035 vom 8.2.2005, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2009

  L 87

109

31.3.2009

►M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 225/2012 DER KOMMISSION vom 15. März 2012

  L 77

1

16.3.2012

►M3

VERORDNUNG (EU) 2015/1905 DER KOMMISSION vom 22. Oktober 2015

  L 278

5

23.10.2015

►M4

VERORDNUNG (EU) 2019/4 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember 2018

  L 4

1

7.1.2019

►M5

VERORDNUNG (EU) 2019/1243 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019

  L 198

241

25.7.2019


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 050 vom 23.2.2008, S.  71 (183/2005)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 183/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Januar 2005

mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a) 

allgemeine Bestimmungen über die Futtermittelhygiene;

b) 

Bedingungen und Vorkehrungen für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln;

c) 

Bedingungen und Vorkehrungen für die Registrierung und Zulassung von Betrieben.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)  

Diese Verordnung gilt für

a) 

die Tätigkeit von Futtermittelunternehmern auf allen Stufen, von der Futtermittelprimärproduktion bis zum Inverkehrbringen von Futtermitteln;

b) 

die Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung bestimmten Tieren;

c) 

die Einfuhr von Futtermitteln aus Drittländern und die Ausfuhr von Futtermitteln in Drittländer.

(2)  

Diese Verordnung gilt nicht für

a) 

die private Erzeugung von Futtermitteln zur Verfütterung an

i) 

zur Lebensmittelgewinnung zum privaten Eigenverbrauch bestimmte Tiere

und

ii) 

Tiere, die nicht für die Lebensmittelgewinnung bestimmt sind;

b) 

die Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung zum privaten Eigenverbrauch bestimmten Tieren oder für Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene ( 1 );

c) 

die Fütterung von Tieren, die nicht zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind;

d) 

die direkte Lieferung kleiner Mengen aus der Futtermittelprimärprimärproduktion auf örtlicher Ebene durch den Hersteller an örtliche landwirtschaftliche Betriebe für die Verwendung in diesen Betrieben;

e) 

den Einzelhandel mit Heimtierfutter.

(3)  
Die Mitgliedstaaten können Vorschriften und Leitlinien für die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten festlegen. Mit solchen einzelstaatlichen Vorschriften und Leitlinien muss die Erreichung der Ziele dieser Verordnung gewährleistet werden.

Artikel 3

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorbehaltlich folgender spezifischer Definitionen:

a) 

„Futtermittelhygiene“: bezeichnet die Maßnahmen und Vorkehrungen, die notwendig sind, um Gefahren zu beherrschen und zu gewährleisten, dass ein Futtermittel unter Berücksichtigung seines Verwendungszwecks für die Verfütterung an Tiere tauglich ist;

b) 

„Futtermittelunternehmer“: bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Anforderungen der vorliegenden Verordnung in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Futtermittelunternehmen erfüllt werden;

c) 

„Futtermittelzusatzstoffe“: bezeichnet Stoffe oder Mikroorganismen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung ( 2 ) zugelassen sind;

d) 

„Betrieb“: bezeichnet jede Anlage eines Futtermittelunternehmens;

e) 

„zuständige Behörde“: bezeichnet die Behörde eines Mitgliedstaates oder Drittlandes, die für die Durchführung amtlicher Kontrollen benannt ist;

f) 

„Futtermittelprimärproduktion“: bezeichnet die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich insbesondere durch Pflanzenbau, Ernten, Melken, Aufzucht von Tieren (bis zur Schlachtung) oder Fischfang, die nach der Ernte, der Sammlung oder dem Fang, von einfachen äußeren Behandlungen abgesehen, keiner anderen Bearbeitung unterzogen werden.



KAPITEL II

VERPFLICHTUNGEN

Artikel 4

Allgemeine Verpflichtungen

(1)  
Die Futtermittelunternehmer stellen sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen gemäß den Gemeinschaftsvorschriften, dem mit ihnen im Einklang stehenden einzelstaatlichen Recht und der guten Verfahrenspraxis vorgegangen wird. Sie stellen insbesondere sicher, dass die einschlägigen Hygienevorschriften dieser Verordnung erfüllt sind.
(2)  
Bei der Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung bestimmten Tieren müssen Landwirte Maßnahmen ergreifen und Verfahren anwenden, mit denen das Risiko einer biologischen, chemischen und physikalischen Kontamination von Futtermitteln, Tieren und tierischen Erzeugnissen so niedrig wie vernünftigerweise als vertretbar gehalten wird.

Artikel 5

Spezifische Verpflichtungen

(1)  

Hinsichtlich der Tätigkeiten auf der Stufe der Futtermittelprimärproduktion und der nachstehenden damit zusammenhängenden Tätigkeiten:

a) 

Transport, Lagerung und Handhabung von Primärerzeugnissen am Ort der Erzeugung;

b) 

Transportvorgänge zur Lieferung von Primärerzeugnissen vom Ort der Erzeugung zu einem Betrieb;

▼M4

c) 

Mischen von ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs bestimmten Futtermitteln ohne Verwendung von Tierarzneimitteln oder Zwischenerzeugnissen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/4 ( 3 ) oder ohne Verwendung von Zusatzstoffen oder von Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen;

▼B

erfüllen die Futtermittelunternehmer die Bestimmungen des Anhangs I, soweit diese die genannten Tätigkeiten betreffen.

▼M4

(2)  
Hinsichtlich anderer als der in Absatz 1 genannten Vorgänge, einschließlich des Mischens von ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs bestimmten Futtermitteln unter Verwendung von Tierarzneimitteln oder Zwischenerzeugnissen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/4, von Zusatzstoffen oder Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen, erfüllen die Futtermittelunternehmer Anhang II, soweit diese die genannten Vorgänge betreffen.

▼B

(3)  

Futtermittelunternehmer müssen

a) 

spezifische mikrobiologische Kriterien einhalten;

b) 

Maßnahmen treffen oder Verfahren einsetzen, um spezifische Zielvorgaben zu erfüllen.

▼M5

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Kriterien und Zielvorgaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b zu erlassen.

▼B

(4)  
Die Futtermittelunternehmer können die in Kapitel III vorgesehenen Leitlinien heranziehen, um ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachzukommen.
(5)  
Die Landwirte erfüllen bei der Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung bestimmten Tieren die Bestimmungen des Anhangs III.
(6)  
Futtermittelunternehmer und Landwirte beschaffen sich und verwenden nur Futtermittel aus Betrieben, die gemäß dieser Verordnung registriert und/oder zugelassen sind.

Artikel 6

System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP)

(1)  
Futtermittelunternehmer, die sich mit anderen als den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Tätigkeiten befassen, müssen ein schriftliches Verfahren oder Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, einrichten, durchführen und aufrechterhalten:
(2)  

Die in Absatz 1 genannten Grundsätze sind die Folgenden:

a) 

Ermittlung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein annehmbares Maß reduziert werden müssen;

b) 

Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte auf der (den) Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren;

c) 

Festlegung von Grenzwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand deren im Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter Gefahren zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird;

d) 

Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte;

e) 

Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist;

f) 

Festlegung von Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob die in den Buchstaben a) bis e) genannten Maßnahmen vollständig sind und wirksam funktionieren. Die Verifizierungsverfahren werden regelmäßig angewandt;

g) 

Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Futtermittelunternehmens angemessen sind, um nachweisen zu können, dass die in den Buchstaben a) bis f) genannten Maßnahmen angewendet werden.

(3)  
Wenn Veränderungen in einem Erzeugnis, einem Herstellungsprozess oder einer Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs- oder Vertriebsstufe vorgenommen werden, überprüfen die Futtermittelunternehmer ihr Verfahren und nehmen die erforderlichen Änderungen vor.
(4)  
Im Rahmen des in Absatz 1 genannten Verfahrens können Futtermittelunternehmer Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis in Verbindung mit den Leitlinien für die Anwendung der HACCP-Grundsätze, die gemäß Artikel 20 ausgearbeitet wurden, anwenden.
(5)  
Maßnahmen zur Erleichterung der Anwendung dieses Artikels, auch für Kleinbetriebe, können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Artikel 7

Unterlagen betreffend das HACCP-System

(1)  

Futtermittelunternehmer

a) 

erbringen der zuständigen Behörde in der von der zuständigen Behörde geforderten Form den Nachweis dafür, dass sie Artikel 6 erfüllen;

b) 

stellen sicher, dass alle Unterlagen, mit denen die gemäß Artikel 6 entwickelten Verfahren beschrieben werden, jederzeit auf dem aktuellen Stand sind.

(2)  
Bei der Festlegung der Anforderungen an die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Form berücksichtigt die zuständige Behörde Art und Größe des Futtermittelunternehmens.
(3)  
Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden. Solche Bestimmungen können es bestimmten Futtermittelunternehmern erleichtern, die HACCP-Grundsätze dem Kapitel III entsprechend im Hinblick auf die Erfüllung der Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 umzusetzen.

Artikel 8

Finanzgarantien

(1)  
Zur Vorbereitung eines effizienten Systems der Finanzgarantien für Futtermittelunternehmer legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 8 Februar 2006 einen Bericht über Finanzgarantien im Futtermittelsektor vor. Neben einer Untersuchung der geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, Systeme und Gepflogenheiten hinsichtlich der Haftung im Futtermittelsektor und in verwandten Sektoren umfasst dieser gegebenenfalls auch Legislativvorschläge für ein anwendbares und praxisgerechtes Garantiesystem auf Gemeinschaftsebene. Diese Garantien sollten die gesamten Kosten decken, für die Unternehmer als direkte Folge einer Marktrücknahme, der Behandlung und/oder Beseitigung von Futtermitteln, Tieren und daraus hergestellten Lebensmitteln haftbar gemacht werden könnten.
(2)  
Futtermittelunternehmer haften für Verstöße gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften über Futtermittelsicherheit, und Unternehmer im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 müssen einen Nachweis dafür vorlegen, dass sie über Finanzgarantien verfügen, die von den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verlangt werden.

Artikel 9

Amtliche Kontrollen, Meldung und Registrierung

(1)  
Die Futtermittelunternehmer arbeiten gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und den mit diesen im Einklang stehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit den zuständigen Behörden zusammen.
(2)  

Die Futtermittelunternehmer

a) 

melden der entsprechenden zuständigen Behörde in der von der zuständigen Behörde verlangten Form zwecks Registrierung alle ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind,

b) 

stellen der zuständigen Behörde aktuelle Informationen über alle gemäß Buchstabe a) unter ihrer Kontrolle stehenden Betriebe zur Verfügung, indem sie unter anderem alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten und Betriebsschließungen melden.

(3)  
Die zuständige Behörde führt ein oder mehrere Register der Betriebe.

Artikel 10

Zulassung von Futtermittelbetrieben

Die Futtermittelunternehmer stellen sicher, dass unter ihrer Kontrolle stehende und in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Betriebe von der zuständigen Behörde zugelassen werden, sofern

1. 

solche Betriebe eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

a) 

Herstellung und/oder Inverkehrbringen von unter die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallenden Futtermittelzusatzstoffen oder von unter die Richtlinie 82/471/EWG fallenden und in Anhang IV Kapitel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnissen;

b) 

Herstellung und/oder Inverkehrbringen von Vormischungen, die unter Verwendung von in Anhang IV Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Futtermittelzusatzstoffen hergestellt wurden;

c) 

►C1  Herstellung für das Inverkehrbringen oder Erzeugung ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs von Mischfuttermitteln unter Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen, die Futtermittelzusatzstoffe enthalten, und die in Anhang IV Kapitel 3 dieser Verordnung genannt sind; ◄

2. 

eine Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Betrieb befindet, nach einzelstaatlichem Recht vorgeschrieben ist;

oder

▼M5

3. 

eine Zulassung durch eine delegierte Verordnung vorgeschrieben ist, für deren Erlass — zur Ergänzung dieser Verordnung — der Kommission gemäß Artikel 30a die Befugnis übertragen wurde.

▼B

Artikel 11

Anforderungen

Futtermittelunternehmer üben keine Tätigkeit aus ohne

a) 

Registrierung gemäß Artikel 9

oder

b) 

Zulassung, sofern gemäß Artikel 10 erforderlich.

Artikel 12

Information über einzelstaatliche Zulassungsvorschriften

Jeder Mitgliedstaat, der nach Artikel 10 Absatz 2 die Zulassung bestimmter auf seinem Hoheitsgebiet angesiedelter Betriebe vorschreibt, informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften.

Artikel 13

Zulassung von Betrieben

(1)  
Die zuständige Behörde lässt Betriebe nur dann zu, wenn eine Besichtigung vor Ort vor Aufnahme der Tätigkeit erwiesen hat, dass sie die einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung erfüllen.
(2)  
Die zuständige Behörde kann eine bedingte Zulassung erteilen, wenn die Besichtigung vor Ort ergibt, dass der Betrieb alle Anforderungen hinsichtlich der Infrastruktur und der Ausrüstung erfüllt. Die endgültige Zulassung erteilt sie nur dann, wenn eine erneute Besichtigung vor Ort, die innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten Zulassung vorgenommen wird, ergibt, dass der Betrieb die anderen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt. Wurden deutliche Fortschritte erzielt, erfüllt der Betrieb jedoch noch nicht alle dieser Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Geltungsdauer der bedingten Zulassung verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.

Artikel 14

Aussetzung der Registrierung oder Zulassung

Die zuständige Behörde setzt die Registrierung oder Zulassung eines Betriebes für eine, mehrere oder alle Tätigkeiten vorübergehend aus, wenn sich herausstellt, dass der Betrieb die für diese Tätigkeiten geltenden Bedingungen nicht mehr erfüllt.

Die Aussetzung gilt, bis der Betrieb diese Bedingungen wieder erfüllt. Werden die Bedingungen nicht innerhalb eines Jahres erfüllt, so gilt Artikel 15.

Artikel 15

Entzug der Registrierung oder Zulassung

Die zuständige Behörde entzieht einem Betrieb die Registrierung oder Zulassung für eine oder mehrere seiner Tätigkeiten, wenn

a) 

der Betrieb eine oder mehrere seiner Tätigkeiten einstellt;

b) 

es sich herausstellt, dass der Betrieb die für seine Tätigkeiten geltenden Bedingungen ein Jahr lang nicht erfüllt hat;

c) 

sie ernsthafte Mängel feststellt oder die Produktion in einem Betrieb wiederholt hat stilllegen müssen und der Futtermittelunternehmer noch immer nicht in der Lage ist, für die künftige Produktion angemessene Garantien zu bieten.

Artikel 16

Änderungen der Registrierung oder Zulassung eines Betriebs

Die zuständige Behörde ändert auf Antrag die Registrierung oder Zulassung eines Betriebs, sofern der Betrieb seine Fähigkeit nachgewiesen hat, zusätzliche Tätigkeiten zu entwickeln als diejenigen, für die er zunächst registriert oder zugelassen wurde oder die diese ersetzen.

Artikel 17

Befreiung von Besichtigungen vor Ort

(1)  
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Besichtigungen vor Ort gemäß Artikel 13 von Futtermittelunternehmen durchzuführen, die ausschließlich als Händler tätig sind, und die keine Erzeugnisse auf ihrem Betriebsgelände aufbewahren.
(2)  
Diese Futtermittelunternehmen legen der zuständigen Behörde eine Erklärung in der von dieser festgelegten Form vor, mit der sie bestätigen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Futtermittel den Bedingungen dieser Verordnung entsprechen.

Artikel 18

Übergangsmaßnahmen

(1)  
Betriebe und zwischengeschaltete Personen, die gemäß der Richtlinie 95/69/EG zugelassen und/oder registriert sind, können ihre Tätigkeit unter der Bedingung fortführen, dass sie dies der entsprechenden zuständigen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich ihre Einrichtungen liegen, spätestens am 1. Januar 2006 melden.
(2)  
Betriebe und zwischengeschaltete Personen, die nach der Richtlinie 95/69/EG weder registriert noch zugelassen sein müssen, jedoch gemäß dieser Verordnung registriert werden müssen, können ihre Tätigkeit unter der Bedingung fortsetzen, dass sie bei der zuständigen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich ihre Einrichtungen liegen, spätestens am 1. Januar 2006 einen Antrag auf Registrierung stellen.
(3)  
Die Antragsteller müssen spätestens bis zum 1. Januar 2008 in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form erklären, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.
(4)  
Die zuständigen Behörden berücksichtigen die bereits bestehenden Datenerhebungssysteme und weisen den Meldenden oder Antragsteller an, nur Zusatzinformationen zu liefern, die gewährleisten, dass sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Insbesondere können die zuständigen Behörden eine Meldung nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als Antrag im Sinne des Absatzes 2 ansehen.

Artikel 19

Verzeichnis der registrierten und zugelassenen Betriebe

(1)  
Die zuständige Behörde trägt die Betriebe, die sie gemäß Artikel 9 registriert hat, für jede Tätigkeit in ein nationales Verzeichnis oder mehrere nationale Verzeichnisse ein.
(2)  
Von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 13 zugelassene Betriebe werden mit einer individuellen Kennnummer in ein nationales Verzeichnis eingetragen.
(3)  
Die Mitgliedstaaten halten die Eintragungen in die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse in Übereinstimmung mit den Entscheidungen über die Aussetzung, den Entzug oder die Änderung der Registrierung oder Zulassung nach den Artikeln 14, 15 und 16 auf dem neuesten Stand.
(4)  
Das in Absatz 2 genannte Verzeichnis ist gemäß dem in Anhang V Kapitel I aufgeführten Muster zu erstellen.
(5)  
Die in Absatz 2 genannte Kennnummer hat die in Anhang V Kapitel II festgelegte Form.
(6)  
Die Kommission erstellt und veröffentlicht erstmals im November 2007 den Teil der Verzeichnisse der Mitgliedstaaten, der die in Absatz 2 genannten Betriebe enthält, und danach jedes Jahr bis spätestens 30. November. Das erstellte Verzeichnis berücksichtigt die während des Jahres vorgenommenen Änderungen.
(7)  
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Verzeichnisse der in Absatz 1 genannten Betriebe.



KAPITEL III

LEITLINIEN FÜR EINE GUTE VERFAHRENSPRAXIS

Artikel 20

Ausarbeitung, Verbreitung und Anwendung von Leitlinien

(1)  
Die Kommission fördert die Ausarbeitung von Leitlinien der Gemeinschaft für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor sowie für die Anwendung der HACCP-Grundsätze gemäß Artikel 22.

Wenn erforderlich, fördern die Mitgliedstaaten die Ausarbeitung einzelstaatlicher Leitlinien gemäß Artikel 21.

(2)  
Die zuständigen Behörden fördern die Verbreitung und die Anwendung sowohl von einzelstaatlichen als auch von gemeinschaftlichen Leitlinien.
(3)  
Es ist den Futtermittelunternehmern freigestellt, diese Leitlinien anzuwenden.

Artikel 21

Einzelstaatliche Leitlinien

(1)  

Werden einzelstaatliche Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis erstellt, so werden sie von den Sektoren der Futtermittelwirtschaft wie folgt ausgearbeitet und verbreitet:

a) 

im Benehmen mit Vertretern von Beteiligten, deren Interessen erheblich berührt werden könnten, wie zuständige Behörden und Anwendergruppen,

b) 

unter Berücksichtigung der einschlägigen Codes of practice des Codex Alimentarius

und

c) 

sofern sie die Futtermittelprimärproduktion betreffen, unter Berücksichtigung der in Anhang I genannten Anforderungen.

(2)  

Die Mitgliedstaaten prüfen die einzelstaatlichen Leitlinien, um sicherzustellen, dass sie

a) 

gemäß Absatz 1 ausgearbeitet wurden,

b) 

in den betreffenden Sektoren durchführbar sind,

und

c) 

als Leitlinien für die ordnungsgemäße Anwendung der Artikel 4, 5 und 6 in den betreffenden Sektoren und/oder für die betreffenden Futtermittel geeignet sind.

(3)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die einzelstaatlichen Leitlinien.
(4)  
Die Kommission erstellt und unterhält ein Registrierungssystem für diese Leitlinien, das sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

Artikel 22

Gemeinschaftliche Leitlinien

(1)  
Vor der Ausarbeitung gemeinschaftlicher Leitlinien für eine gute Hygienepraxis oder für die Anwendung der HACCP-Grundsätze hört die Kommission den in Artikel 31 Absatz 1 genannten Ausschuss an. Im Rahmen dieser Anhörung sollen die Zweckmäßigkeit, der Anwendungsbereich und der Gegenstand solcher Leitlinien geprüft werden.
(2)  

Werden gemeinschaftliche Leitlinien ausgearbeitet, so stellt die Kommission sicher, dass sie wie folgt ausgearbeitet und verbreitet werden:

a) 

von oder im Benehmen mit geeigneten Vertretern des europäischen Futtermittelsektors und anderen Interessengruppen, wie z. B. Verbrauchervereinigungen;

b) 

in Zusammenarbeit mit Interessengruppen, deren Interessen erheblich berührt werden könnten, einschließlich der zuständigen Behörden.

(3)  

Gemeinschaftliche Leitlinien werden ausgearbeitet und verbreitet unter Berücksichtigung

a) 

der einschlägigen Codes of practice des Codex Alimentarius

und

b) 

der Anforderungen in Anhang I, sofern sie die Futtermittelprimärproduktion betreffen.

(4)  

Der in Artikel 31 Absatz 1 genannte Ausschuss prüft den Entwurf der gemeinschaftlichen Leitlinien, um sicherzustellen, dass sie

a) 

gemäß den Absätzen 2 und 3 ausgearbeitet wurden,

b) 

in den betreffenden Sektoren gemeinschaftsweit durchführbar sind

und

c) 

für die ordnungsgemäße Anwendung der Artikel 4, 5 und 6 in den betreffenden Sektoren und/oder für die betreffenden Futtermittel geeignet sind.

(5)  
Die Kommission fordert den in Artikel 31 Absatz 1 genannten Ausschuss auf, alle nach diesem Artikel erstellten gemeinschaftlichen Leitlinien in Zusammenarbeit mit den in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Rechtspersönlichkeiten in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Mit dieser Überprüfung soll sichergestellt werden, dass die Leitlinien durchführbar bleiben und soll den technologischen und wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen werden.
(6)  
Die Titel und Fundstellen gemeinschaftlicher Leitlinien, die nach diesem Artikel erstellt wurden, werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.



KAPITEL IV

EINFUHREN UND AUSFUHREN

Artikel 23

Einfuhren

(1)  

Futtermittelunternehmer, die Futtermittel aus Drittländern einführen, stellen sicher, dass sie nur unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:

a) 

Das versendende Drittland ist in einer gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erstellten Liste der Drittländer aufgeführt, aus denen Futtermitteleinfuhren zulässig sind,

b) 

der versendende Betrieb ist in einer vom Drittland gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erstellten und ständig aktualisierten Liste der Betriebe aufgeführt, aus denen Futtermitteleinfuhren zulässig sind,

c) 

das Futtermittel wurde vom versendenden Betrieb oder von einem anderen Betrieb, der in der in Buchstabe b) genannten Liste aufgeführt ist, oder in der Gemeinschaft hergestellt,

und

d) 

das Futtermittel entspricht

i) 

den Bestimmungen dieser Verordnung und anderen Gemeinschaftsvorschriften für Futtermittel

oder

ii) 

den von der Gemeinschaft als damit zumindest gleichwertig anerkannten Anforderungen

oder

iii) 

sofern ein spezielles Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem ausführenden Land besteht, den darin enthaltenen Bestimmungen.

(2)  
Ein Muster für eine Einfuhrbescheinigung kann nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

Artikel 24

Vorläufige Maßnahmen

Bis zur Erstellung der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Listen werden Einfuhren abweichend von Artikel 33 weiterhin gemäß Artikel 6 der Richtlinie 98/51/EG zugelassen.

Artikel 25

Ausfuhren

Futtermittel, einschließlich Futtermittel für nicht zur Lebensmittelerzeugung bestimmte Tiere, die in der Gemeinschaft erzeugt wurden, um in Drittländern auf den Markt gebracht zu werden, müssen den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechen.



KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Durchführungsmaßnahmen

Durchführungsmaßnahmen können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden.

▼M1

Artikel 27

Änderung der Anhänge I, II und III

Die Anhänge I, II und III können geändert werden, um folgenden Faktoren Rechnung zu tragen:

a) 

der Entwicklung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis,

b) 

den bei der Anwendung von HACCP-Systemen gemäß Artikel 6 gemachten Erfahrungen,

c) 

technologischen Entwicklungen,

d) 

wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere neuen Risikobewertungen,

e) 

der Festlegung von Zielvorgaben im Bereich der Futtermittelsicherheit

und

f) 

der Ausarbeitung von Vorschriften für bestimmte Tätigkeiten.

▼M5

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I, II und III zu erlassen.

Artikel 28

Abweichungen von den Anhängen I, II und III

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem aus besonderen Gründen Abweichungen von den Anhängen I, II und III gewährt werden, sofern die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung dadurch nicht infrage gestellt wird.

▼B

Artikel 29

Schnellwarnsystem

Stellen Futtermittel, einschließlich Futtermittel für nicht zur Lebensmittelgewinnung bestimmte Tiere, ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt dar, so findet Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechende Anwendung.

Artikel 30

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden, und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Durchsetzung zu gewährleisten. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis spätestens zum 8 Februar 2007 mit und teilen ihr diese betreffende spätere Änderungen unverzüglich mit.

▼M5

Artikel 30a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 10 Nummer 3, Artikel 27 und Artikel 28 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 10 Nummer 3, Artikel 27 und Artikel 28 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung ( 4 ) enthaltenen Grundsätzen.
(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 10 Nummer 3, Artikel 27 und Artikel 28 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

▼B

Artikel 31

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend „Ausschuss“ genannt), unterstützt.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgelegt.

▼M5 —————

▼B

Artikel 32

Konsultation der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Die Kommission konsultiert die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in allen Fragen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben könnten, und insbesondere, bevor sie gemäß Artikel 5 Absatz 3 Kriterien oder Zielvorgaben vorschlägt.

Artikel 33

Aufhebung

Folgende Richtlinien werden unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungsfristen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 aufgehoben:

a) 

Richtlinie 95/69/EG des Rates;

b) 

Richtlinie 98/51/EG der Kommission.

Artikel 34

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

PRIMÄRPRODUKTION

TEIL A

Anforderungen an die Futtermittelunternehmen auf der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Stufe der Futtermittelprimärproduktion

I.   Hygienevorschriften

1. Die für die Futtermittelprimärproduktion verantwortlichen Futtermittelunternehmer stellen sicher, dass Arbeitsvorgänge so organisiert und durchgeführt werden, dass Gefahren verhütet, beseitigt oder minimiert werden, die geeignet sind, die Futtermittelsicherheit zu beeinträchtigen.

2. Die Futtermittelunternehmer stellen so weit wie möglich sicher, dass unter ihrer Verantwortung hergestellte, zubereitete, gereinigte, verpackte, gelagerte und beförderte Primärerzeugnisse gegen Kontamination und Verunreinigung geschützt sind.

3. Die Futtermittelunternehmer erfüllen die in den Nummern 1 und 2 genannten Verpflichtungen, indem sie die einschlägigen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Beherrschung von Gefahren einhalten, einschließlich

i) 

der Maßnahmen zur Eindämmung der gefährlichen Kontamination etwa durch Bestandteile der Luft, des Bodens und des Wassers durch Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Biozide, Tierarzneimittel sowie Behandlung und Beseitigung von Abfall

sowie

ii) 

die Maßnahmen betreffend die Pflanzengesundheit, Tiergesundheit und die Umwelt, die sich auf die Futtermittelsicherheit auswirken, einschließlich der Programme zur Überwachung und Bekämpfung von Zoonosen und Zoonoseerregern.

4. Die Futtermittelunternehmer ergreifen gegebenenfalls angemessene Maßnahmen, insbesondere, um

a) 

Anlagen, Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten und Fahrzeuge, mit deren Hilfe Futtermittel hergestellt, behandelt, sortiert, verpackt, gelagert und befördert werden, sauber zu halten und erforderlichenfalls nach der Reinigung ordnungsgemäß zu desinfizieren;

b) 

erforderlichenfalls hygienische Produktions-, Transport- und Lagerbedingungen für Futtermittel sowie deren Reinheit sicherzustellen;

c) 

erforderlichenfalls zur Vermeidung gefährlicher Kontaminationen sauberes Wasser zu verwenden;

d) 

gefährliche Kontaminationen durch Tiere und Schädlinge so weit wie möglich zu verhindern;

e) 

Abfall und gefährliche Stoffe zwecks Verhütung einer gefährlichen Kontamination getrennt und sicher zu lagern und zu handhaben;

f) 

sicherzustellen, dass Futtermittel nicht durch Verpackungsmaterial gefährlich kontaminiert werden;

g) 

die Ergebnisse einschlägiger Analysen von Primärerzeugnisproben oder sonstiger Proben, die für die Futtermittelsicherheit von Belang sind, zu berücksichtigen.

II.   Buchführung

1. Die Futtermittelunternehmer müssen in geeigneter Weise über Maßnahmen, die zur Eindämmung von Gefahren getroffen wurden, Buch führen und die Bücher während eines der Art und Größe des Futtermittelunternehmens angemessenen Zeitraums aufbewahren. Die Futtermittelunternehmer müssen die in diesen Büchern enthaltenen relevanten Informationen der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen.

2. Die Futtermittelunternehmer müssen insbesondere Buch führen über:

a) 

die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden;

b) 

die Verwendung genetisch veränderter Saaten;

c) 

aufgetretene Schädlinge oder Krankheiten, die die Sicherheit von Primärerzeugnissen beeinträchtigen können;

d) 

die Ergebnisse jeglicher Analysen von Primärerzeugnisproben oder sonstiger für Diagnosezwecke entnommener Proben, die für die Futtermittelsicherheit von Belang sind;

e) 

die Herkunft und Menge aller Eingänge sowie Bestimmung und Menge aller Ausgänge von Futtermitteln.

3. Andere Personen, wie Tierärzte, Agronomen und Agrartechniker, können die Futtermittelunternehmer durch Buchführung über ihre Arbeit in den landwirtschaftlichen Betrieben unterstützen.

TEIL B

Empfehlungen für Leitlinien für die gute Verfahrenspraxis

1. Werden einzelstaatliche und gemeinschaftliche Leitlinien im Sinne des Kapitels III dieser Verordnung erstellt, so enthalten diese Anleitungen für die gute Verfahrenspraxis zur Gefahreneindämmung in der Primärproduktion von Futtermitteln.

2. Die Leitlinien für die gute Verfahrenspraxis enthalten angemessene Informationen über Gefahren bei der Futtermittelprimärproduktion und Maßnahmen zur Eindämmung von Gefahren, einschließlich die in gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Programmen dargelegten einschlägigen Maßnahmen, wie zum Beispiel

a) 

die Eindämmung von Kontaminationen etwa durch Mykotoxine, Schwermetalle, radioaktives Material;

b) 

die Verwendung von Wasser, organischen Abfällen und Düngemitteln;

c) 

die vorschrifts- und sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden sowie deren Rückverfolgbarkeit;

d) 

die vorschrifts- und sachgemäße Verwendung von Tierarzneimitteln und Futtermittelzusatzstoffen sowie deren Rückverfolgbarkeit;

e) 

die Zubereitung, Lagerung und Rückverfolgbarkeit von Futtermittelausgangserzeugnissen;

f) 

die vorschriftsgemäße Entsorgung von verendeten Tieren, Abfall und Einstreu;

g) 

die Schutzmaßnahmen zur Verhütung der Einschleppung von auf Tiere übertragbaren Infektionskrankheiten durch Futtermittel und die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde;

h) 

die Verfahren, Praktiken und Methoden, um sicherzustellen, dass Futtermittel unter angemessenen Hygienebedingungen hergestellt, behandelt, verpackt, gelagert und befördert werden, einschließlich einer gründlichen Reinigung und Schädlingsbekämpfung;

i) 

Einzelheiten zur Buchführung.




ANHANG II

ANFORDERUNGEN AN DIE FUTTERMITTELUNTERNEHMEN, DIE SICH NICHT AUF DER IN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 ERWÄHNTEN STUFE DER FUTTERMITTELPRIMÄRPRODUKTION BEFINDEN

▼M2

DEFINITIONEN

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Definitionen:

a) 

„Partie“ bezeichnet eine identifizierbare Menge an Futtermitteln, die nachweislich gemeinsame Eigenschaften haben, wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Versender oder Kennzeichnung; im Falle eines Herstellungsverfahrens bezeichnet „Partie“ eine Einheit der Herstellung aus einer einzigen Anlage unter Verwendung einheitlicher Herstellungsparameter oder eine Reihe solcher Einheiten, sofern sie in kontinuierlicher Reihenfolge hergestellt und zusammen gelagert werden;

▼M3

b) 

„Erzeugnisse aus Ölen und Fetten“ bezeichnet Erzeugnisse, die direkt oder indirekt aus rohen oder zurückgewonnenen Ölen und Fetten aus der oleochemischen Verarbeitung, aus der Biodieselverarbeitung, aus der Destillation oder aus chemischer oder physikalischer Raffination hergestellt wurden, ausgenommen

— 
raffiniertes Öl,
— 
Erzeugnisse aus raffiniertem Öl und
— 
Futtermittelzusatzstoffe;
c) 

„Mischen von Fetten“ bezeichnet die Herstellung von Mischfuttermitteln oder — soweit alle Bestandteile, die von der gleichen Pflanzen- oder Tierart gewonnen wurden, unter den gleichen Eintrag in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission ( 5 ) fallen — von Einzelfuttermitteln, und zwar durch das Vermischen von Rohölen, raffinierten Ölen, tierischen Fetten, Ölen, die von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unterliegenden Lebensmittelunternehmern zurückgewonnenen wurden, oder daraus gewonnenen Erzeugnissen zur Herstellung eines Mischöls oder Mischfetts, ausgenommen

— 
die ausschließliche Lagerung kontinuierlich aufeinanderfolgender Partien und
— 
das ausschließliche Mischen raffinierter Öle;
d) 

„raffiniertes Öl oder Fett“ bezeichnet Öl oder Fett, das nach dem in Nummer 53 des Glossars der Verfahren in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 gelisteten Verfahren raffiniert worden ist.

▼B

EINRICHTUNGEN UND AUSRÜSTUNGEN

1. Futtermittelverarbeitungs- und -lagereinrichtungen, Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten und Fahrzeuge sowie ihre unmittelbare Umgebung sind sauber zu halten und es sind wirksame Schädlingsbekämpfungsprogramme einzurichten.

2. Die Einrichtungen und Ausrüstungen müssen so konzipiert, angelegt, gebaut und bemessen sein, dass

a) 

sie eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion ermöglichen;

b) 

das Risiko von Fehlern möglichst gering gehalten und Kontaminationen, Kreuzkontaminationen und ganz allgemein schädliche Auswirkungen auf Sicherheit und Qualität der Erzeugnisse vermieden werden. Maschinen, die mit Futtermitteln in Kontakt kommen, sind nach allen Nassreinigungen zu trocknen.

3. Einrichtungen und Ausrüstungen für Misch- und/oder Herstellungsvorgänge müssen einer angemessenen und regelmäßigen Prüfung nach den Verfahrensbeschreibungen unterzogen werden, die vom Hersteller im Voraus für die Herstellung der Erzeugnisse schriftlich erstellt worden sind.

a) 

Sämtliche bei der Herstellung von Futtermitteln verwendeten Waagen und Messgeräte müssen für die Skala der zu ermittelnden Gewichte oder Volumen geeignet sein und regelmäßig auf Genauigkeit geprüft werden.

b) 

Sämtliche bei der Herstellung von Futtermitteln verwendeten Mischanlagen müssen für die Skala der zu mischenden Gewichte oder Volumen geeignet und in der Lage sein, angemessene homogene Mischungen und homogene Verdünnungen herzustellen. Die Unternehmer müssen die Wirksamkeit der Mischanlagen in Bezug auf die Homogenität nachweisen.

4. Die Einrichtungen müssen mit ausreichender natürlicher und/oder künstlicher Beleuchtung ausgestattet sein.

5. Ableitungssysteme müssen zweckdienlich und so konzipiert und gebaut sein, dass jedes Risiko der Kontamination von Futtermitteln vermieden wird.

6. Bei der Herstellung von Futtermitteln verwendetes Wasser muss für Tiere geeignet sein; die Wasserleitungen müssen aus inertem Material sein.

7. Abwässer, Abfälle und Regenwasser sind so zu beseitigen, dass die Ausrüstungen sowie Sicherheit und Qualität der Futtermittel nicht beeinträchtigt werden. Verunreinigungen und Staubansammlungen sind zu kontrollieren, um das Eindringen von Schädlingen zu verhindern.

8. Fenster und sonstige Öffnungen müssen, sofern erforderlich, schädlingssicher sein. Türen müssen dicht schließen und in geschlossenem Zustand schädlingssicher sein.

9. Decken und Deckenstrukturen müssen, soweit erforderlich, so gestaltet, gebaut und endbearbeitet sein, dass Schmutzansammlungen vermieden und Kondensationswasserbildung, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen, die die Sicherheit und Qualität der Futtermittel beeinträchtigen können, vermindert werden.

▼M2

10. Betriebe, die eine oder mehrere der nachstehend aufgeführten Tätigkeiten ausführen, um Erzeugnisse zur Verwendung in Futtermitteln in Verkehr zu bringen, müssen nach Artikel 10 Absatz 3 zugelassen sein:

a) 

Verarbeitung roher pflanzlicher Öle, ausgenommen Betriebe, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 fallen;

b) 

oleochemische Herstellung von Fettsäuren;

c) 

Herstellung von Biodiesel;

d) 

Mischen von Fetten.

▼B

PERSONAL

Die Futtermittelunternehmen müssen über ausreichend Personal verfügen, das die zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen besitzt. Es ist ein Organisations- und Stellenplan mit Angabe der jeweiligen Befähigung (Diplome, Berufserfahrung) und der Verantwortungsbereiche des leitenden Personals zu erstellen und den zuständigen Behörden, die mit der Kontrolle beauftragt sind, vorzulegen. Das gesamte Personal ist schriftlich eindeutig über seine Aufgaben, Verantwortungsbereiche und Befugnisse zu informieren, insbesondere bei jeder Änderung, damit die gewünschte Qualität der betreffenden Erzeugnisse erreicht wird.

HERSTELLUNG

1. Es ist eine für die Herstellung verantwortliche Fachkraft zu bezeichnen.

2. Die Futtermittelunternehmer müssen gewährleisten, dass die verschiedenen Produktionsvorgänge nach vorher schriftlich erstellten Verfahrensbeschreibungen und Anweisungen durchgeführt werden, damit die kritischen Punkte des Herstellungsverfahrens ermittelt, überprüft und beherrscht werden können.

3. Es müssen technische oder organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um Kreuzkontaminationen und Fehler zu vermeiden oder gegebenenfalls zu minimieren. Es müssen ausreichende und geeignete Mittel verfügbar sein, um während des Herstellungsvorgangs Kontrollen durchführen zu können.

4. Das Vorhandensein von verbotenen Futtermitteln, im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier, unerwünschten Stoffen sowie anderen Kontaminanten ist zu überwachen und es sind geeignete Kontrollstrategien zur Gefahrenminimierung vorzusehen.

5. Abfälle und Stoffe, die nicht als Futtermittel geeignet sind, sollten isoliert und identifiziert werden. Derartige Stoffe, die gefährliche Mengen von Tierarzneimitteln, Kontaminanten oder sonstigen gefährlichen Stoffen enthalten, sind auf geeignete Weise zu beseitigen und dürfen nicht als Futtermittel verwendet werden.

6. Die Futtermittelunternehmer müssen durch angemessene Maßnahmen gewährleisten, dass die Erzeugnisse auf jeden Fall zurückverfolgt werden können.

▼M2

7. Fettmischbetriebe, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmte Erzeugnisse in Verkehr bringen, müssen alle zur Verwendung als Futtermittel bestimmte Erzeugnisse von Erzeugnissen, die für andere Zwecke bestimmt sind, räumlich getrennt halten, es sei denn, letztere Erzeugnisse entsprechen

— 
den Anforderungen der vorliegenden Verordnung oder Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und
— 
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ).

▼M3

8. Aus der Kennzeichnung von Erzeugnissen muss eindeutig hervorgehen, ob sie zur Verwendung als Futtermittel oder für andere Zwecke bestimmt sind. Wird für eine bestimmte Partie eines Erzeugnisses erklärt, dass sie nicht als Futtermittel bestimmt ist, so darf diese Erklärung nicht später von einem Unternehmer in einer nachgeordneten Phase der Kette geändert werden.

9. Bei der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) sollten, soweit vorhanden, die Bezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 verwendet werden.

▼B

QUALITÄTSKONTROLLE

1. Im Bedarfsfall ist eine für die Qualitätskontrolle verantwortliche Fachkraft zu bezeichnen.

2. Die Futtermittelunternehmen müssen im Rahmen eines Qualitätskontrollsystems Zugang zu einem Labor mit geeignetem Personal und angemessener Ausrüstung haben.

3. Es ist ein schriftlicher Qualitätskontrollplan zu erstellen und durchzuführen, der insbesondere die Kontrolle der kritischen Punkte des Herstellungsprozesses, die Verfahren der Stichprobenentnahme und deren Häufigkeit, die Methoden und die Häufigkeit der Analysen sowie die Beachtung der Spezifikationen von der Verarbeitung der Ausgangserzeugnisse bis zu den Enderzeugnissen — und den Verbleib bei Nichtübereinstimmung mit den Spezifikationen — umfasst.

4. Vom Hersteller müssen Unterlagen über die im Endprodukt verwendeten Rohstoffe geführt werden, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Diese Unterlagen müssen für die zuständigen Behörden während eines Zeitraums verfügbar sein, der dem Verwendungszweck der Erzeugnisse, für den sie in Verkehr gebracht werden, angemessen ist. Außerdem müssen Proben der Bestandteile und jeder Partie der Erzeugnisse, die hergestellt und in Verkehr gebracht werden, oder jedes festgelegten Teils der Erzeugung (bei kontinuierlicher Herstellung) nach einem vom Hersteller vorher festgelegten Verfahren in ausreichender Menge entnommen und aufbewahrt werden, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen (regelmäßig in dem Fall, dass die Herstellung nur für den Eigenbedarf des Herstellers erfolgt). Die Proben werden versiegelt und so gekennzeichnet, dass sie leicht zu identifizieren sind; sie sind unter Lagerbedingungen aufzubewahren, die anomale Änderungen der Zusammensetzung der Probe oder Veränderungen der Probe ausschließen. Sie müssen für die zuständigen Behörden während eines Zeitraums verfügbar sein, der dem Verwendungszweck der Futtermittel, für den sie in Verkehr gebracht werden, angemessen ist. Im Falle von Futtermitteln für nicht zur Lebensmittelgewinnung bestimmte Tiere muss der Futtermittelhersteller nur Proben des Enderzeugnisses aufbewahren.

▼M3

DIOXINÜBERWACHUNG VON ÖLEN, FETTEN UND DARAUS HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN

▼M2

1. Futtermittelunternehmer, die Fette, Öle oder daraus gewonnene Erzeugnisse in Verkehr bringen, die zur Verwendung in Futtermitteln, einschließlich Mischfuttermitteln, bestimmt sind, müssen diese Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission ( 8 ) in akkreditierten Labors auf die Summe an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB untersuchen lassen.

▼M3

2. In Ergänzung des HACCP-Systems des Futtermittelunternehmers sind die in Nummer 1 genannten Untersuchungen mindestens mit folgenden Häufigkeiten durchzuführen (wenn nicht anders angegeben, darf die zu untersuchende Partie nicht größer als 1 000  Tonnen sein):

a) 

Futtermittelunternehmer, die rohe pflanzliche Fette und Öle verarbeiten:

i) 

100 % der Partien von Erzeugnissen aus Ölen und Fetten pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:

— 
Glycerin,
— 
Lecithin,
— 
Gummen,
— 
Erzeugnisse gemäß Ziffer ii.
ii) 

Fettsäuren aus der chemischen Raffination, Soapstocks, gebrauchte Filterhilfsstoffe, gebrauchte Bleicherden und eingehende Partien an rohem Kokosöl werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.

b) 

Futtermittelunternehmer, die tierisches Fett herstellen, einschließlich Verarbeiter von tierischem Fett:

i) 

Je 5 000  t an tierischem Fett und daraus gewonnenen Erzeugnissen der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) oder aus einem gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) zugelassenen Betrieb erfolgt eine repräsentative Untersuchung (mindestens eine repräsentative Untersuchung pro Jahr).

c) 

Futtermittelunternehmer, die Fischöl herstellen:

i) 

100 % der Partien an Fischöl, falls dieses hergestellt wurde aus

— 
Erzeugnissen aus Fischöl, ausgenommen raffiniertes Fischöl;
— 
Fisch ohne Überwachungshistorie, mit ungeklärtem Ursprung oder mit Ursprung in der Ostsee;
— 
Fischnebenprodukten aus Betrieben, die Fischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr herstellen und in der EU nicht zugelassen sind;
— 
Blauem Wittling oder Menhaden;
ii) 

100 % der ausgehenden Partien an Erzeugnissen aus Fischöl, ausgenommen raffiniertes Fischöl;

iii) 

eine repräsentative Analyse je 2 000  t bei Fischöl, das nicht unter Ziffer i fällt;

iv) 

Fischöl, das mittels einer amtlich zugelassenen Behandlung gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und gemäß der Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission ( 11 ) dekontaminiert wurde, wird im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.

d) 

Unternehmen der oleochemischen Industrie, die Futtermittel in den Verkehr bringen:

i) 

100 % der eingehenden Partien an tierischen Fetten, die nicht unter Buchstabe b oder h fallen, an Fischöl, das nicht unter Buchstabe c oder h fällt, an Ölen und Fetten, die von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unterliegenden Lebensmittelunternehmern zurückgewonnen worden sind, und an Mischfetten und Mischölen;

ii) 

100 % der Partien an Erzeugnissen aus Ölen und Fetten, die als Futtermittel in den Verkehr gebracht werden, ausgenommen:

— 
Glycerin,
— 
reine destillierte Fettsäuren aus der Fettspaltung,
— 
Erzeugnisse gemäß Ziffer iii.
iii) 

Rohe Fettsäuren aus der Fettspaltung, mit Glycerol veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren, Salze von Fettsäuren und eingehende Partien an rohem Kokosöl werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.

e) 

Unternehmen der Biodieselindustrie, die Futtermittel in den Verkehr bringen:

i) 

100 % der eingehenden Partien an tierischen Fetten, die nicht unter Buchstabe b oder h fallen, an Fischöl, das nicht unter Buchstabe c oder h fällt, an Ölen und Fetten, die von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unterliegenden Lebensmittelunternehmern zurückgewonnen worden sind, und an Mischfetten und Mischölen;

ii) 

100 % der Partien an Erzeugnissen aus Ölen und Fetten, die als Futtermittel in den Verkehr gebracht werden, ausgenommen:

— 
Glycerin,
— 
Lecithin,
— 
Gummen,
— 
Erzeugnisse gemäß Ziffer iii.
iii) 

Fettsäuren aus der chemischen Raffination, Soapstocks und rohes Kokosöl werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.

f) 

Fettmischbetriebe:

i) 

100 % der eingehenden Partien an rohem Kokosöl, an tierischen Fetten, die nicht unter Buchstabe b oder h fallen, an Fischöl, das nicht unter Buchstabe c oder h fällt, an Ölen und Fetten, die von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unterliegenden Lebensmittelunternehmern zurückgewonnen worden sind, an Mischfetten und Mischölen sowie an Erzeugnissen aus Ölen und Fetten, ausgenommen:

— 
Glycerin,
— 
Lecithin,
— 
Gummen,
— 
Erzeugnisse gemäß Ziffer ii.
ii) 

Fettsäuren aus der chemischen Raffination, rohe Fettsäuren aus der Fettspaltung, reine destillierte Fettsäuren aus der Fettspaltung und Soapstocks werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.

oder

iii) 

100 % der Partien an Mischfetten und Mischölen, die als Futtermittel zu dienen bestimmt sind.

Der Futtermittelunternehmer erklärt der zuständigen Behörde, welche Alternative er wählt.

g) 

Hersteller von Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, ausgenommen die in Buchstabe f genannten Betriebe:

i) 

100 % der eingehenden Partien an rohem Kokosöl, an tierischen Fetten, die nicht unter Buchstabe b oder h fallen, an Fischöl, das nicht unter Buchstabe c oder h fällt, an Ölen und Fetten, die von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unterliegenden Lebensmittelunternehmern zurückgewonnen worden sind, an Mischfetten und Mischölen sowie an Erzeugnissen aus Ölen und Fetten, ausgenommen:

— 
Glycerin,
— 
Lecithin,
— 
Gummen,
— 
Erzeugnisse gemäß Ziffer ii;
ii) 

Fettsäuren aus der chemischen Raffination, rohe Fettsäuren aus der Fettspaltung, reine destillierte Fettsäuren aus der Fettspaltung; Filterhilfsstoffe, Bleicherden und Soapstocks werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.

iii) 

1 % der Partien an hergestellten Mischfuttermitteln, die in den Ziffern i und ii genannte Erzeugnisse enthalten.

▼M3

h) 

Einführer, die die folgenden Futtermittel in den Verkehr bringen:

i) 

100 % der eingeführten Partien an rohem Kokosöl, an tierischen Fetten, an Fischöl, an von Lebensmittelunternehmern zurückgewonnenen Ölen und Fetten, an Mischfetten und Mischölen, an aus pflanzlichem Öl extrahierten Tocopherolen und aus pflanzlichem Öl gewonnenem Tocopherolacetat sowie an aus Ölen und Fetten hergestellten Erzeugnissen, ausgenommen:

— 
Glycerin,
— 
Lecithin,
— 
Gummen,
— 
Erzeugnisse gemäß Ziffer ii.
ii) 

Fettsäuren aus der chemischen Raffination, rohe Fettsäuren aus der Fettspaltung, reine destillierte Fettsäuren aus der Fettspaltung und Soapstocks werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.

▼M2

3. Kann nachgewiesen werden, dass eine homogene Sendung die maximale Partiegröße gemäß Nummer 2 übersteigt und dass sie in repräsentativer Weise beprobt wurde, werden die Untersuchungsergebnisse der ordnungsgemäß entnommenen und verplombten Probe als akzeptabel erachtet.

▼M3

4. Weist ein Futtermittelunternehmer schriftlich nach, dass eine Partie eines Erzeugnisses oder alle Bestandteile einer Partie eines Erzeugnisses gemäß Nummer 2, die in seinem Betrieb eingeht bzw. eingehen, bereits in einer früheren Phase der Herstellung, Verarbeitung oder Verteilung untersucht wurde, so wird er von seiner Verpflichtung entbunden, diese Partie zu untersuchen.

5. Jeder Partie an Erzeugnissen, die gemäß Nummer 2 untersucht wurde, liegt ein schriftlicher Nachweis darüber bei, dass diese Erzeugnisse oder alle ihre Bestandteile untersucht oder einem gemäß Nummer 1 akkreditierten Labor zur Untersuchung übermittelt wurden, ausgenommen die Partien an Erzeugnissen gemäß Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii, Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe c Ziffer iv, Buchstabe d Ziffer iii, Buchstabe e Ziffer iii, Buchstabe f Ziffer ii, Buchstabe g Ziffer ii und Buchstabe h Ziffer ii.

Aus dem Nachweis über die Untersuchung muss unmissverständlich die Verknüpfung zwischen Lieferung und untersuchter Partie bzw. untersuchten Partien hervorgehen. Eine Beschreibung dieser Verbindung muss aus den Unterlagen über das beim Lieferanten angewandte Rückverfolgbarkeitssystem hervorgehen. Stammt die Lieferung aus mehr als einer Partie oder aus mehr als einem Bestandteil, muss der vorzulegende schriftliche Nachweis für jeden Bestandteil der Lieferung gelten. Wenn das ausgehende Erzeugnis untersucht wird, ist der Nachweis für die Untersuchung des Erzeugnisses der Untersuchungsbericht.

Jeder Lieferung von Erzeugnissen gemäß Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i oder Buchstabe c Ziffer iii liegt ein Nachweis darüber bei, dass diese Erzeugnisse die Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i oder Buchstabe c Ziffer iii erfüllen. Falls verlangt, muss der Nachweis über die Untersuchung, die die gelieferte(n) Partie(n) umfasst, dem Empfänger übermittelt werden, wenn der Unternehmer die Untersuchungsergebnisse von dem zugelassenen Labor erhält.

6. Wurden alle eingehenden Partien an Erzeugnissen gemäß Nummer 2 Buchstabe g Ziffer i, die in einen Produktionsprozess eingeführt werden, entsprechend den Anforderungen der vorliegenden Verordnung untersucht und kann gewährleistet werden, dass Produktionsprozess, Handhabung und Lagerung die Dioxinkontamination nicht erhöhen, wird der Futtermittelunternehmer von seiner Verpflichtung entbunden, das ausgehende Erzeugnis zu untersuchen, und er untersucht es stattdessen in Übereinstimmung mit dem HACCP-System.

▼M2

7. Beauftragt ein Futtermittelunternehmer ein Labor mit der Durchführung einer Untersuchung nach Nummer 1, so weist er das Labor an, die Ergebnisse dieser Untersuchung der zuständigen Behörde zu melden, falls die in Anhang I Abschnitt V Nummern 1 und 2 der Richtlinie 2002/32/EG festgelegten Dioxinhöchstgehalte überschritten wurden.

Beauftragt ein Futtermittelunternehmer ein Labor, das sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet als der Futtermittelunternehmer, der die Untersuchung in Auftrag gibt, so weist er das Labor an, die Untersuchungsergebnisse der für das Labor zuständigen Behörde zu melden, die wiederum die zuständige Behörde des Mitgliedstaats informiert, in dem der Futtermittelunternehmer niedergelassen ist.

Futtermittelnehmer informieren die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, wenn sie ein Labor in einem Drittland beauftragen. Es muss ein Nachweis darüber erbracht werden, dass das Labor die Untersuchung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 durchführt.

8. Die Anforderungen an die Dioxinuntersuchung werden spätestens am 16. März 2014 überprüft.

▼B

LAGERUNG UND BEFÖRDERUNG

1. Verarbeitete Futtermittel sind von nicht verarbeiteten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und -zusatzstoffen getrennt zu halten, um eine Kreuzkontamination der verarbeiteten Futtermittel zu vermeiden; es ist geeignetes Verpackungsmaterial zu verwenden.

2. Futtermittel sind in geeigneten Behältern zu lagern und zu befördern. Sie müssen an Orten gelagert werden, die so gestaltet, angepasst und instandgehalten werden, damit gute Lagerungsbedingungen gewährleistet sind, und zu denen nur von den Futtermittelunternehmern ermächtigte Personen Zutritt haben.

3. Die Futtermittel sind so zu lagern und zu befördern, dass sie leicht zu identifizieren sind, damit keine Verwechslung oder Kreuzkontamination möglich ist und keine Veränderung auftritt.

4. Die Behälter und Ausrüstungen für die Beförderung, Lagerung, innerbetriebliche Förderung, Handhabung und Wiegearbeiten von Futtermitteln sind sauber zu halten. Dazu sind Reinigungsprogramme aufzustellen, und es ist dafür zu sorgen, dass Rückstände von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln minimiert werden.

5. Verunreinigungen sind so gering zu halten, dass ein Eindringen von Schädlingen möglichst eingeschränkt wird.

6. Die Temperatur ist gegebenenfalls so niedrig wie möglich zu halten, damit Kondenswasserbildung und Verunreinigungen vermieden werden.

▼M2

7. Behälter, die zur Lagerung oder Beförderung von Mischfetten, Ölen pflanzlichen Ursprungs oder daraus gewonnenen Erzeugnissen, welche zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt sind, genutzt werden sollen, dürfen nicht zur Beförderung oder Lagerung anderer Erzeugnisse verwendet werden, es sei denn, letztere Erzeugnisse entsprechen

— 
den Anforderungen der vorliegenden Verordnung oder Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und
— 
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG.

Sie werden von jeglicher anderer Ladung getrennt gehalten, wenn das Risiko einer Kontamination besteht.

Ist eine solche getrennte Nutzung nicht möglich, sind die Behälter gründlich zu reinigen, damit jede Spur des zuvor enthaltenen Erzeugnisses beseitigt wird, falls diese Behälter vorher für Erzeugnisse verwendet wurden, die folgenden Bestimmungen nicht entsprechen:

— 
den Anforderungen der vorliegenden Verordnung oder Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und
— 
Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG.

Tierische Fette der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt sind, werden im Einklang mit der genannten Verordnung gelagert und befördert.

▼B

DOKUMENTATION

1. Alle Futtermittelunternehmer, auch wenn sie ausschließlich als Händler tätig sind, ohne dass sich die Erzeugnisse jemals auf ihrem Betriebsgelände befinden, müssen in einem Register Aufzeichnungen führen, die entsprechende Daten einschließlich von Angaben über Ankauf, Herstellung und Verkauf für eine wirksame Rückverfolgung von Erhalt und Auslieferung einschließlich Ausfuhr bis zum Endverbraucher enthalten.

2. Die Futtermittelunternehmer, mit Ausnahme derjenigen, die nur als Händler tätig sind, ohne dass sich die Erzeugnisse jemals auf ihrem Betriebsgelände befinden, müssen in einem Register Folgendes aufbewahren:

a) 

Unterlagen über das Herstellungsverfahren und Kontrollen

Die Futtermittelunternehmen müssen über ein Dokumentationssystem verfügen, das sowohl dazu dient, die kritischen Punkte des Herstellungsprozesses zu identifizieren und zu beherrschen, als auch dazu, einen Qualitätskontrollplan zu erstellen und durchzuführen. Sie müssen die Ergebnisse der entsprechenden Kontrollen aufbewahren. Diese Unterlagen müssen aufbewahrt werden, damit der Werdegang einer jeden in Verkehr gebrachten Partie des Erzeugnisses zurückverfolgt und damit bei Beschwerden festgestellt werden kann, wer die Verantwortung getragen hat.

b) 

Unterlagen über die Rückverfolgbarkeit, und zwar insbesondere in Bezug auf

i) 

Futtermittelzusatzstoffe:

— 
Art und Menge der hergestellten Zusatzstoffe, jeweiliges Herstellungsdatum und gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung;
— 
Name und Anschrift des Betriebs, der mit dem Zusatzstoff beliefert wurde, Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe sowie gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung;
ii) 

unter die Richtlinie 82/471/EWG fallende Erzeugnisse:

— 
Art der Erzeugnisse und hergestellte Menge, jeweiliges Herstellungsdatum und gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung;
— 
Name und Anschrift der mit diesen Erzeugnissen belieferten Betriebe oder Verwender (Betriebe bzw. Landwirte) mit näheren Angaben über Art und Menge der gelieferten Erzeugnisse sowie gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung;
iii) 

Vormischungen:

— 
Name und Anschrift der Hersteller oder Lieferer von Zusatzstoffen, Art und Menge der verwendeten Zusatzstoffe sowie gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung;
— 
Herstellungsdatum der Vormischung, gegebenenfalls Nummer der Partie;
— 
Name und Anschrift des Betriebs, der mit der Vormischung beliefert wird, Datum der Lieferung und Art und Menge der gelieferten Vormischung sowie gegebenenfalls Nummer der Partie;
iv) 

Mischfuttermittel/Futtermittel-Ausgangserzeugnisse:

— 
Name und Anschrift der Hersteller oder Lieferanten von Zusatzstoffen/Vormischungen, Art und Menge der verwendeten Vormischung, gegebenenfalls Nummer der Partie;
— 
Name und Anschrift der Lieferanten der Futtermittelausgangserzeugnisse und Ergänzungsfuttermittel und Lieferdatum;
— 
Art, Menge und Zusammensetzung des Mischfuttermittels;
— 
Art und Menge der hergestellten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse oder Mischfuttermittel, mit Herstellungsdatum, sowie Name und Anschrift des Käufers (z. B. Landwirte, sonstige Futtermittelunternehmer).

BEANSTANDUNGEN UND PRODUKTRÜCKRUF

1. Die Futtermittelunternehmer richten ein System zur Aufzeichnung und Überprüfung von Beanstandungen ein.

2. Sie führen erforderlichenfalls ein System zum schnellen Rückruf von Erzeugnissen im Verteilungsnetzwerk ein. Sie müssen den Verbleib der zurückgerufenen Erzeugnisse schriftlich festhalten; diese Erzeugnisse müssen vor einem etwaigen erneuten Inverkehrbringen durch eine Qualitätskontrolle erneut beurteilt werden.




ANHANG III

GUTE TIERFÜTTERUNGSPRAXIS

BEWEIDEN VON GRASLAND

Beim Beweiden von Gras- und Ackerland muss die Kontamination von Lebensmitteln tierischen Ursprungs durch physikalische, biologische oder chemische Einwirkungen möglichst gering gehalten werden.

Gegebenenfalls muss eine angemessene Wartezeit eingehalten werden, bevor Vieh zum Weiden auf Gras, Ackerkulturen und Rückständen von Ackerkulturen zugelassen wird, sowie bei turnusmäßigem Beweiden, um eine biologische Kreuzkontamination durch Gülle, insofern ein derartiges Problem gegeben sein könnte, möglichst gering zu halten, und um sicherzustellen, dass die Wartezeiten nach der Anwendung von Agrarchemikalien eingehalten werden.

VORSCHRIFTEN FÜR STALL- UND FÜTTERUNGSEINRICHTUNGEN

Die Tierproduktionseinheit muss so gestaltet sein, dass sie bedarfsgerecht gereinigt werden kann. Die Tierproduktionseinheit und die Fütterungseinrichtungen sind gründlich und regelmäßig zu reinigen, um die Entstehung von Gefährdungen zu verhindern. Chemikalien für Reinigungs- und sanitäre Zwecke müssen gemäß den Anweisungen verwendet und getrennt von Futtermitteln und außerhalb von Fütterungsbereichen gelagert werden.

Es muss ein Schädlingsbekämpfungssystem eingerichtet werden, um das Eindringen von Schädlingen in die Tierproduktionseinheit zu kontrollieren, um die Möglichkeit einer Kontamination von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Einstreumaterial oder Aufenthaltsbereichen von Tieren möglichst gering zu halten.

Gebäude und Fütterungseinrichtungen müssen sauber gehalten werden. Es müssen Systeme für eine regelmäßige Beseitigung von Gülle, Abfällen und anderen möglichen Quellen einer Kontamination von Futtermitteln eingerichtet werden.

Futtermittel und Einstreumaterial in der Tierproduktionseinheit müssen häufig gewechselt werden und dürfen nicht verschimmeln.

FÜTTERUNG

1.   Lagerung

Futtermittel müssen getrennt von Chemikalien und anderen in der Tierernährung verbotenen Erzeugnissen gelagert werden. Lagerbereiche und Behälter müssen sauber und trocken gehalten werden; soweit notwendig, ist eine angemessene Schädlingsbekämpfung durchzuführen. Lagerbereiche und Behälter müssen regelmäßig gereinigt werden, um unnötige Kreuzkontaminationen zu vermeiden.

Saatgut muss in angemessener Weise gelagert werden und darf dabei für Tiere nicht zugänglich sein.

Fütterungsarzneimittel und Futtermittel ohne Arzneimittel, die für unterschiedliche Tierkategorien oder -arten bestimmt sind, müssen so gelagert werden, dass das Risiko der Fütterung an Tiere, für die sie nicht bestimmt sind, verringert wird.

2.   Verteilung

Mit Hilfe des Futtermittelverteilungssystems im landwirtschaftlichen Betrieb muss sichergestellt werden, dass das vorgesehene Futtermittel an den vorgesehenen Bestimmungsort gelangt. Während der Verteilung des Futtermittels und der Verfütterung muss gewährleistet sein, dass keine Kontamination aus kontaminierten Lagerbereichen und -ausrüstungen erfolgt. Futtermittel ohne Arzneimittel müssen getrennt von Arzneimittel enthaltenden Futtermitteln gehandhabt werden, um eine Kontamination zu verhindern.

Im Betrieb verwendete Fahrzeuge für den Transport von Futtermitteln und Fütterungseinrichtungen müssen regelmäßig gereinigt werden, insbesondere dann, wenn mit ihnen Fütterungsarzneimittel geliefert und verteilt werden.

FUTTERMITTEL UND WASSER

Tränkwasser und in der Aquakultur verwendetes Wasser muss so beschaffen sein, dass es für die betreffenden Tiere geeignet ist. Bei begründeten Bedenken hinsichtlich einer Kontamination von Tieren oder tierischen Erzeugnissen durch das Wasser sind Maßnahmen zur Bewertung und Minimierung der Risiken zu treffen.

Die Fütterungs- und Tränkanlagen müssen so konstruiert, gebaut und angebracht werden, dass eine Kontamination des Futtermittels und des Wassers auf ein Mindestmaß begrenzt wird. Tränksysteme müssen, sofern möglich, regelmäßig gereinigt und instandgehalten werden.

PERSONAL

Die für die Fütterung und Betreuung von Tieren verantwortlichen Personen müssen über die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Qualifikationen verfügen.




ANHANG IV

KAPITEL 1

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassene Zusatzstoffe:

— 
ernährungsphysiologische Zusatzstoffe: alle Zusatzstoffe der Gruppe,
— 
zootechnische Zusatzstoffe: alle Zusatzstoffe der Gruppe,
— 
unter Anhang I Nummer 1 Buchstabe b) („Antioxidationsmittel“) der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallende Zusatzstoffe: nur Zusatzstoffe mit einem festgelegten Höchstgehalt,
— 
sensorische Zusatzstoffe: unter Anhang I Nummer 2 Buchstabe a) („Farbstoffe“) der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallende Zusatzstoffe: Carotinoide und Xanthophylle.

Unter die Richtlinie 82/471/EWG fallende Erzeugnisse:

— 
Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen folgender Gruppen: Bakterien, Hefen, Algen, niedere Pilze: alle Erzeugnisse der Gruppe (mit Ausnahme der Untergruppe 1.2.1),
— 
Nebenprodukte der Gewinnung von Aminosäuren durch Fermentation: alle Erzeugnisse der Gruppe.

KAPITEL 2

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassene Zusatzstoffe:

— 
Zootechnische Zusatzstoffe: unter Anhang I Nummer 4 Buchstabe d) („sonstige zootechnische Zusatzstoffe“) der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallende Zusatzstoffe,
— 
Antibiotika: alle Zusatzstoffe,
— 
Kokzidiostatika und Histomonostatika: alle Zusatzstoffe,
— 
Wachstumsförderer: alle Zusatzstoffe,
— 
ernährungsphysiologische Zusatzstoffe:
— 
unter Anhang I Nummer 3 Buchstabe a) („Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“) der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallende Zusatzstoffe: A und D,
— 
unter Anhang I Nummer 3 Buchstabe b) („Verbindungen von Spurenelementen“) der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallende Zusatzstoffe: Cu und Se.

KAPITEL 3

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassene Zusatzstoffe:

Zootechnische Zusatzstoffe: unter Anhang I Nummer 4 Buchstabe d) („sonstige zootechnische Zusatzstoffe“) der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallende Zusatzstoffe:

— 
Antibiotika: alle Zusatzstoffe,
— 
Kokzidiostatika und Histomonostatika: alle Zusatzstoffe,
— 
Wachstumsförderer: alle Zusatzstoffe.




ANHANG V

KAPITEL I

Verzeichnis der zugelassenen Futtermittelunternehmen



1

2

3

4

5

Kennnummer

Gewerbe

Name oder Firmenname (1)

Anschrift (2)

Anmerkungen

(1)   

Name oder Firmenname der Futtermittelunternehmen.

(2)   

Anschrift der Futtermittelunternehmen.

KAPITEL II

Die Kennnummer muss folgende Bestandteile aufweisen:

1. 

Das Zeichen „α“, wenn das Futtermittelunternehmen zugelassen ist;

2. 

den ISO-Code des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem das Futtermittelunternehmen ansässig ist;

3. 

die nationale Referenznummer mit höchstens acht alphanumerischen Zeichen.



( 1 ) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3.

( 2 ) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

( 3 ) Verordnung (EU) 2019/4 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Arzneifuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/167/EWG des Rates (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 1).

( 4 ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1).

( 6 ) ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.

( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).

( 8 ) ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1.

( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

( 10 ) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

( 11 ) Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 10).