2005R0111 — DE — 21.09.2016 — 002.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 111/2005 DES RATES

vom 22. Dezember 2004

zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der ►M1  Union ◄ und Drittländern

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(ABl. L 022 vom 26.1.2005, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 1259/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013

  L 330

30

10.12.2013

►M2

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1443 DER KOMMISSION vom 29. Juni 2016

  L 235

6

1.9.2016


Berichtigt durch:

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Berichtigung, ABl. L 061 vom 2.3.2006, S.  23 (111/2005)




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▼C1

VERORDNUNG (EG) Nr. 111/2005 DES RATES

vom 22. Dezember 2004

zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der ►M1  Union ◄ und Drittländern

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KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Diese Verordnung regelt die Überwachung des Handels zwischen der ►M1  Union ◄ und Drittländern mit bestimmten Stoffen, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (nachstehend „Drogenausgangsstoffe“ genannt) verwendet werden, zu dem Zweck, die Abzweigung dieser Stoffe zu verhindern. Sie gilt für Einfuhren, Ausfuhren und Vermittlungsgeschäfte.

Diese Verordnung berührt nicht spezielle Regelungen auf anderen Gebieten, die den Warenhandel zwischen der ►M1  Union ◄ und Drittländern betreffen.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

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a) „erfasster Stoff“ jeden im Anhang aufgeführten Stoff, der zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet werden kann, einschließlich Mischungen und Naturprodukte, die derartige Stoffe enthalten, jedoch ausgenommen Mischungen und Naturprodukte, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können, Arzneimittel gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und Tierarzneimittel gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ), mit Ausnahme der im Anhang aufgeführten Human- und Tierarzneimittel;

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b) „nicht erfasster Stoff“ jeden Stoff, der zwar nicht im Anhang aufgeführt ist, bei dem sich jedoch erwiesen hat, dass er zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet worden ist;

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c) „Einfuhr“ jede Verbringung von erfassten Stoffen, die den Status von Nichtunionswaren haben, in das Zollgebiet der Union, einschließlich der vorübergehenden Lagerung, der Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager, der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ( 3 );

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d) „Ausfuhr“ jede Verbringung von erfassten Stoffen aus dem Zollgebiet der ►M1  Union ◄ , einschließlich der Verbringung von erfassten Stoffen, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von erfassten Stoffen nach der Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

e) „Vermittlungsgeschäft“ jede Tätigkeit zur Anbahnung des Ankaufs, des Verkaufs oder der Lieferung erfasster Stoffe, die von einer natürlichen oder juristischen Person mit dem Ziel betrieben wird, zwischen zwei Parteien oder im Namen mindestens einer dieser beiden Parteien eine Einigung herbeizuführen, ohne dass sie diese Stoffe in ihren Besitz nimmt oder die Durchführung eines derartigen Vorgangs leitet; hierunter fällt auch jede Tätigkeit, die von einer natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz bzw. Sitz in der ►M1  Union ◄ ausgeführt wird, und die den Ankauf, den Verkauf oder die Lieferung erfasster Stoffe beinhaltet, ohne dass diese Stoffe in das ►M1  Zollgebiet der Union ◄ verbracht werden;

f) „Wirtschaftsbeteiligter“ jede natürliche oder juristische Person, die erfasste Stoffe ein- oder ausführt oder entsprechende Vermittlungsgeschäfte betreibt, einschließlich Personen, die als Selbstständige in Ausübung eines Haupt- oder Nebengewerbes für Kunden Zollanmeldungen abgeben;

g) „Ausführer“ die natürliche oder juristische Person, die die Hauptverantwortung für die Ausfuhr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zu den erfassten Stoffen und dem Empfänger trägt und von dem oder in deren Namen die Zollanmeldung gegebenenfalls abgegeben wird;

h) „Einführer“ die natürliche oder juristische Person, die die Hauptverantwortung für die Einfuhr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zu den erfassten Stoffen und dem Absender trägt und die die Zollanmeldung abgibt oder in deren Namen die Zollanmeldung abgegeben wird;

i) „Endempfänger“ jede natürliche oder juristische Person, der die erfassten Stoffe geliefert werden; diese Person kann sich vom Endverwender unterscheiden;

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j) „Naturprodukt“ einen Organismus oder einen Teil davon oder einen Naturstoff gemäß Artikel 3 Nummer 39 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );

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k) „Internationales Suchtstoffkontrollamt“ das aufgrund des Einheitsübereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der geänderten Fassung des Protokolls von 1972 eingerichtete Amt.



KAPITEL II

ÜBERWACHUNG DES HANDELS



ABSCHNITT 1

Unterlagen und Kennzeichnung

Artikel 3

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Alle Einfuhren und Ausfuhren von erfassten Stoffen — mit Ausnahme von Stoffen der Kategorie 4 des Anhangs — und alle Vermittlungsgeschäfte mit diesen Stoffen sind von den Wirtschaftsbeteiligten durch Zoll- und Handelspapiere wie summarische Anmeldungen, Zollanmeldungen, Rechnungen, Ladungsverzeichnisse sowie Fracht- und sonstige Versandpapiere zu dokumentieren.

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Diese Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

a) Bezeichnung des erfassten Stoffs gemäß dem Anhang beziehungsweise im Falle von Mischungen oder Naturprodukten deren Bezeichnung und die Bezeichnung jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs gemäß dem Anhang mit dem Zusatz „DRUG PRECURSORS“;

b) Menge und Gewicht des erfassten Stoffs und, im Falle von Mischungen oder Naturprodukten Menge, Gewicht und, soweit verfügbar, prozentualer Anteil jedes darin enthaltenen erfassten Stoffs sowie

c) Name und Anschrift des Ausführers, des Einführers, des Endempfängers und gegebenenfalls der am Vermittlungsgeschäft beteiligten Person.

Artikel 4

Die in Artikel 3 genannten Unterlagen sind von den Wirtschaftsbeteiligten über einen Zeitraum von drei Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem der Vorgang stattgefunden hat, aufzubewahren. Die Unterlagen müssen so in elektronischer Form oder in Papierform vorliegen, dass sie den zuständigen Behörden auf Verlangen jederzeit zur Prüfung vorgelegt werden können. Die Unterlagen können auf einem Bildträger oder einem sonstigen Datenträger zur Verfügung gestellt werden, sofern die Daten, wenn sie lesbar gemacht werden, mit den Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmen, jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.

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Artikel 5

Die Wirtschaftsbeteiligten stellen sicher, dass auf allen Packungen, die erfasste Stoffe — mit Ausnahme von Stoffen der Kategorie 4 des Anhangs — enthalten, eine Kennzeichnung angebracht wird, aus der die Bezeichnung gemäß dem Anhang beziehungsweise im Falle von Mischungen oder Naturprodukten deren Bezeichnung und die Bezeichnung jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs gemäß dem Anhang — sofern es sich nicht um einen Stoff der Kategorie 4 des Anhangs handelt — hervorgeht. Die Wirtschaftsbeteiligten dürfen zusätzlich ihre handelsübliche Kennzeichnung anbringen.

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ABSCHNITT 2

Erlaubniserteilung und Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten

Artikel 6

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(1)  Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen in der Union niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte — ausgenommen Zollagenten und Spediteure, wenn sie ausschließlich in dieser Eigenschaft handeln —, die erfasste Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs ein- oder ausführen oder diesbezügliche Vermittlungsgeschäfte betreiben, im Besitz einer Erlaubnis sein. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist.

Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis berücksichtigt die zuständige Behörde die Kompetenz und Integrität des Antragstellers; insbesondere darf dieser keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen Vorschriften im Bereich der Drogenausgangsstoffe und keine schweren Straftaten begangen haben.

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30b zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Erteilung einer Erlaubnis und für die Bestimmung der Fälle, in denen keine Erlaubnis erforderlich ist, festgelegt sind.

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(2)  Die zuständigen Behörden können die Erlaubnis aussetzen oder widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr gegeben sind oder der begründete Verdacht besteht, dass erfasste Stoffe abgezweigt werden könnten.

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(3)  Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein Muster für Erlaubnisse fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen.

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Artikel 7

(1)  Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen in der Union niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte — ausgenommen Zollagenten und Spediteure, wenn sie ausschließlich in dieser Eigenschaft handeln —, die erfasste Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs ein- oder ausführen oder diesbezügliche Vermittlungsgeschäfte betreiben oder erfasste Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs ausführen, im Besitz einer Registrierung sein. Die Registrierung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist, vorgenommen.

Bei der Entscheidung über die Registrierung berücksichtigt die zuständige Behörde die Kompetenz und Integrität des Antragstellers; insbesondere darf dieser keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen Vorschriften im Bereich der Drogenausgangsstoffe und keine schweren Straftaten begangen haben.

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30b zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Registrierung und für die Bestimmung der Fälle, in denen keine Registrierung erforderlich ist, festgelegt sind.

(2)  Die zuständigen Behörden können die Registrierung aussetzen oder widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Registrierung nicht mehr gegeben sind oder der begründete Verdacht besteht, dass erfasste Stoffe abgezweigt werden könnten.

Artikel 8

(1)  Werden erfasste Stoffe zur Abladung oder Umladung, zur vorübergehenden Verwahrung, zur Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder in einem Freilager oder zur Überführung in das externe Versandverfahren der Union in das Zollgebiet der Union verbracht, so sind die legalen Zwecke auf Verlangen der zuständigen Behörden vom Wirtschaftsbeteiligten nachzuweisen.

(2)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30b zu erlassen, in denen die Kriterien dafür festgelegt sind, wie die legalen Zwecke des Vorgangs nachgewiesen werden können, damit sichergestellt ist, dass die zuständigen Behörden alle Verbringungen von erfassten Stoffen innerhalb des Zollgebiets der Union überwachen können und die Gefahr einer Abzweigung so gering wie möglich gehalten wird.

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ABSCHNITT 3

Bereitstellung von Informationen

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Artikel 9

(1)  Die in der Union niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten melden den zuständigen Behörden unverzüglich sämtliche Umstände, wie ungewöhnliche Bestellungen erfasster Stoffe und Vorgänge mit derartigen Stoffen, die vermuten lassen, dass solche Stoffe, die zur Einfuhr oder Ausfuhr oder für ein Vermittlungsgeschäft bestimmt sind, möglicherweise für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen abgezweigt werden.

Zu diesem Zweck übermitteln die Wirtschaftsbeteiligen alle verfügbaren Informationen; dazu gehören

a) der Name des erfassten Stoffs;

b) die Menge und das Gewicht des erfassten Stoffs;

c) der Name und die Anschrift des Ausführers, des Einführers, des Endempfängers und gegebenenfalls der am Vermittlungsgeschäft beteiligten Person.

Diese Informationen werden ausschließlich erhoben, um die Abzweigung von erfassten Stoffen zu verhindern.

(2)  Die Wirtschaftsbeteiligten geben den zuständigen Behörden in Form einer Zusammenfassung Auskunft über ihre Ausfuhr-, Einfuhr- und Vermittlungsgeschäfte.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30b zu erlassen, in denen festgelegt ist, welche Informationen die zuständigen Behörden benötigen, um diese Geschäfte zu überwachen.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Verfahrensvorschriften für die Übermittlung dieser Informationen, gegebenenfalls auch für ihre elektronische Übermittlung, an die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) eingerichtete Europäische Datenbank für Drogenausgangsstoffe (im Folgenden „Europäische Datenbank“) fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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Artikel 10

(1)  Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den in der ►M1  Union ◄ niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten und der chemischen Industrie vor allem bei nicht erfassten Stoffen zu erleichtern, arbeitet die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten Leitlinien aus und aktualisiert diese.

(2)  Diese Leitlinien enthalten insbesondere

a) Informationen darüber, wie verdächtige Vorgänge zu erkennen und zu melden sind;

b) eine regelmäßig aktualisierte Liste nicht erfasster Stoffe, damit die Industrie in die Lage versetzt wird, den Handel mit solchen Stoffen auf freiwilliger Basis zu überwachen.

(3)  Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass die Leitlinien entsprechend der mit ihnen verfolgten Ziele regelmäßig verbreitet werden.

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(4)  Um auf neue Entwicklungen bei der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen rasch zu reagieren, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission vorschlagen, einen nicht erfassten Stoff in die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Liste aufzunehmen, damit der Handel mit diesem Stoff vorübergehend überwacht werden kann. Detaillierte Regelungen und Kriterien für die Aufnahme in die Liste oder die Streichung von dieser Liste werden in den in Absatz 1 genannten Leitlinien festgelegt.

(5)  Wird die freiwillige Überwachung durch die Betriebe als nicht ausreichend erachtet, um die Verwendung eines nicht erfassten Stoffes zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen zu verhindern, so kann die Kommission den nicht erfassten Stoff im Wege eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 30b in den Anhang aufnehmen.

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ABSCHNITT 4

Vorausfuhrunterrichtung

Artikel 11

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(1)  Vor jeder Ausfuhr von erfassten Stoffen der Kategorien 1 und 4 des Anhangs und vor der Ausfuhr von erfassten Stoffen der Kategorien 2 und 3 des Anhangs in bestimmte Bestimmungsländer senden die zuständigen Behörden in der Union gemäß Artikel 12 Absatz 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen eine Vorausfuhrunterrichtung an die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30b dieser Verordnung zu erlassen, in denen die Listen der Bestimmungsländer der Ausfuhren von erfassten Stoffen der Kategorien 2 und 3 des Anhangs festgelegt sind, um die Gefahr der Abzweigung von erfassten Stoffen so gering wie möglich zu halten.

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Dem Bestimmungsland wird eine Antwortfrist von 15 Werktagen eingeräumt, nach deren Ablauf die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats den Ausfuhrvorgang genehmigen können, sofern von den zuständigen Behörden des Bestimmungslands keine Hinweise darauf eingegangen sind, dass der Zweck dieses Ausfuhrvorgangs möglicherweise die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen ist.

(2)  Bei erfassten Stoffen, die der Ankündigungsverpflichtung des Absatzes 1 unterliegen, übermitteln die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vor der Ausfuhr dieser Stoffe den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes die in Artikel 13 Absatz 1 aufgeführten Angaben.

Die Behörde, die die betreffenden Angaben übermittelt, verlangt von der Empfängerbehörde des Drittlands, dass sie die Vertraulichkeit aller mit den Angaben verbundenen Handels-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnisse oder Handelsabläufe sicherstellt.

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(3)  Die zuständigen Behörden können vereinfachte Verfahren für die Vorausfuhrunterrichtung anwenden, wenn sie sich vergewissert haben, dass dies keine Gefahr der Abzweigung von erfassten Stoffen mit sich bringt. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30b zu erlassen, um diese Verfahren festzulegen und die von den zuständigen Behörden anzuwendenden gemeinsamen Kriterien aufzustellen.

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ABSCHNITT 5

Ausfuhrgenehmigung

Artikel 12

(1)  Für die Ausfuhr erfasster Stoffe, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, einschließlich der Ausfuhr erfasster Stoffe, die nach einer mindestens zehntägigen Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager aus dem ►M1  Zollgebiet der Union ◄ verbracht werden, ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.

Werden erfasste Stoffe innerhalb von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt ihrer Überführung in ein Nichterhebungsverfahren oder in eine Freizone des Kontrolltyps II wieder ausgeführt, ist eine Ausfuhrgenehmigung nicht erforderlich.

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Die Ausfuhr erfasster Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs unterliegt jedoch nur dann der Genehmigung, wenn eine Vorausfuhrunterrichtung erforderlich ist.

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(2)  Die Ausfuhrgenehmigung wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist.

Artikel 13

(1)  Der Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 12 muss mindestens Folgendes enthalten:

a) Name und Anschrift des Ausführers, des Einführers im Drittland und sonstiger Wirtschaftsbeteiligter, die an dem Ausfuhrvorgang oder der Versendung beteiligt sind, sowie Name und Anschrift des Endempfängers;

b) die Bezeichnung des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang beziehungsweise, im Falle von Mischungen oder Naturprodukten, deren Bezeichnung und den 8-stelligen KN-Code sowie die Bezeichnung jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs gemäß dem Anhang;

c) Menge und Gewicht des erfassten Stoffs und im Falle von Mischungen oder Naturprodukten Menge, Gewicht und, soweit verfügbar, prozentualer Anteil jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs;

d) Einzelheiten der Beförderungsmodalitäten, wie vorgesehenes Versanddatum, Art des Transportmittels, Zollstelle, bei der die Zollanmeldung einzureichen ist, und, soweit zu diesem Zeitpunkt verfügbar, Einzelheiten über das Transportmittel, den Beförderungsweg, den vorgesehenen Ort der Ausfuhr aus dem ►M1  Zollgebiet der Union ◄ sowie den Ort der Verbringung in das Einfuhrland;

e) in den in Artikel 17 genannten Fällen eine Ausfertigung der vom Bestimmungsland ausgestellten Einfuhrgenehmigung;

f) die Nummer der in den Artikeln 6 und 7 genannten Erlaubnis beziehungsweise Registrierung.

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Ein Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr erfasster Stoffe der Kategorie 4 des Anhangs muss die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Angaben enthalten.

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(2)  Eine Entscheidung über den Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung ergeht innerhalb einer Frist von 15 Werktagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde die Akte als vollständig betrachtet.

Diese Frist wird verlängert, wenn in den in Artikel 17 genannten Fällen die zuständigen Behörden weitere Erkundigungen nach Artikel 17 Absatz 2 einziehen müssen.

Artikel 14

(1)  Fehlen in dem Antrag die Angaben über Beförderungsweg und Transportmittel, so muss in der Ausfuhrgenehmigung vorgeschrieben werden, dass der Wirtschaftsbeteiligte sie der Ausgangszollstelle oder sonstigen zuständigen Behörden am Ort der Verbringung aus dem ►M1  Zollgebiet der Union ◄ vor der körperlichen Verbringung der Sendung nachliefert. In diesem Fall ist die Ausfuhrgenehmigung zum Zeitpunkt der Erteilung entsprechend mit Vermerken zu versehen.

Wird die Ausfuhrgenehmigung einer Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat als dem der ausstellenden Behörde vorgelegt, muss der Ausführer auf Verlangen eine beglaubigte Übersetzung von Teilen der Genehmigung oder der gesamten Genehmigung vorlegen.

(2)  Die Ausfuhrgenehmigung ist der Zollstelle bei der Vornahme der Zollanmeldung oder bei Fehlen einer Zollanmeldung der Ausgangszollstelle oder sonstigen zuständigen Behörden am Ort der Verbringung aus dem ►M1  Zollgebiet der Union ◄ vorzulegen. Die Genehmigung verbleibt bei der Sendung bis zum Eintreffen im Bestimmungsdrittland.

Die Ausgangszollstelle oder sonstigen zuständigen Behörden am Ort der Verbringung aus dem ►M1  Zollgebiet der Union ◄ ergänzt bzw. ergänzen die Genehmigung durch die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d) genannten erforderlichen Angaben und bringt ihren Stempel auf der Genehmigung an.

Artikel 15

Unbeschadet von Maßnahmen nach Artikel 26 Absatz 3 wird die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung versagt, wenn

a) die nach Artikel 13 Absatz 1 erteilten Angaben unvollständig sind;

b) der begründete Verdacht besteht, dass die nach Artikel 13 Absatz 1 erteilten Angaben falsch oder unzutreffend sind;

c) in den in Artikel 17 genannten Fällen nachgewiesen wird, dass die Einfuhr erfasster Stoffe von den zuständigen Behörden des Bestimmungslands nicht genehmigt worden ist; oder

d) der begründete Verdacht besteht, dass die betreffenden Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.

Artikel 16

Die zuständigen Behörden können eine Ausfuhrgenehmigung aussetzen oder widerrufen, immer wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.

Artikel 17

Werden aufgrund eines Abkommens zwischen der ►M1  Union ◄ und einem Drittland Ausfuhren nur unter der Voraussetzung genehmigt, dass eine Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Stoffe von den zuständigen Behörden des Drittlands erteilt worden ist, so teilt die Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörde im Drittland sowie weitere von diesem Land übermittelte sachdienliche Angaben mit.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die betreffende Einfuhrgenehmigung echt ist, und zwar erforderlichenfalls durch Anforderung einer Bestätigung bei der zuständigen Behörde im Drittland.

Artikel 18

Die Geltungsdauer der Ausfuhrgenehmigung, innerhalb deren die Waren das ►M1  Zollgebiet der Union ◄ verlassen haben müssen, darf höchstens sechs Monate betragen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung. In Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag verlängert werden.

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Artikel 19

Die zuständigen Behörden können für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen vereinfachte Verfahren anwenden, wenn sie sich vergewissert haben, dass dies keinerlei Gefahr einer Abzweigung erfasster Stoffe mit sich bringt. Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30b zu erlassen, um diese Verfahren festzulegen und die von den zuständigen Behörden anzuwendenden gemeinsamen Kriterien aufzustellen.

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ABSCHNITT 6

Einfuhrgenehmigung

Artikel 20

Für die Einfuhr erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Eine Einfuhrgenehmigung kann nur einem Wirtschaftsbeteiligten erteilt werden, der in der ►M1  Union ◄ niedergelassen ist. Die Einfuhrgenehmigung wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Einführer niedergelassen ist.

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Werden die in Absatz 1 genannten Stoffe jedoch ab- oder umgeladen, vorübergehend verwahrt, in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager gelagert oder in das externe Versandverfahren der Union überführt, so ist diese Einfuhrgenehmigung nicht erforderlich.

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Artikel 21

(1)  Der Antrag auf eine Einfuhrgenehmigung nach Artikel 20 muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Einführers, des Ausführers im Drittland und sonstiger Wirtschaftsbeteiligter sowie Name und Anschrift des Endempfängers;

b) Bezeichnung des erfassten Stoffs gemäß dem Anhang beziehungsweise, im Falle von Mischungen oder Naturprodukten, deren Bezeichnung und den 8-stelligen KN-Code sowie die Bezeichnung jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs gemäß dem Anhang;

c) Menge und Gewicht des erfassten Stoffs und im Falle von Mischungen oder Naturprodukten Menge, Gewicht und, soweit verfügbar, prozentualer Anteil jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs;

d) soweit verfügbar, Einzelheiten der Beförderungsmodalitäten, wie Art des Transportmittels, Ort und Zeit der geplanten Einfuhr und

e) die Nummer der in den Artikeln 6 und 7 genannten Erlaubnis beziehungsweise Registrierung.

(2)  Eine Entscheidung über den Antrag auf eine Einfuhrgenehmigung ergeht innerhalb einer Frist von 15 Werktagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde die Akte als vollständig betrachtet.

Artikel 22

Die Einfuhrgenehmigung verbleibt bei der Sendung vom Ort der Verbringung in das ►M1  Zollgebiet der Union ◄ bis zu den Räumlichkeiten des Einführers oder Endempfängers.

Die Einfuhrgenehmigung ist der Zollstelle bei der Anmeldung der erfassten Stoffe zu einem Zollverfahren vorzulegen.

Wird die Einfuhrgenehmigung einer Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat als dem der ausstellenden Behörde vorgelegt, muss der Einführer auf Verlangen eine beglaubigte Übersetzung von Teilen der Genehmigung oder der gesamten Genehmigung vorlegen.

Artikel 23

Unbeschadet von Maßnahmen nach Artikel 26 Absatz 3 wird die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung versagt, wenn

a) die nach Artikel 21 Absatz 1 erteilten Angaben unvollständig sind;

b) der begründete Verdacht besteht, dass die nach Artikel 21 Absatz 1 erteilten Angaben im Antrag falsch oder unzutreffend sind, oder

c) der begründete Verdacht besteht, dass die erfassten Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.

Artikel 24

Die zuständigen Behörden können eine Einfuhrgenehmigung aussetzen oder widerrufen, immer wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.

Artikel 25

Die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigung, innerhalb deren die erfassten Stoffe in das Zollgebiet der ►M1  Union ◄ verbracht worden sein müssen, darf höchstens sechs Monate betragen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Einfuhrgenehmigung. In Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag verlängert werden.



KAPITEL III

BEFUGNISSE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Artikel 26

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(1)  Unbeschadet der Artikel 11 bis 25 und der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels untersagen die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten die Verbringung von erfassten Stoffen in das oder aus dem Zollgebiet der Union, wenn der begründete Verdacht besteht, dass diese Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.

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(2)  Die zuständigen Behörden halten die erfassten Stoffe so lange zurück beziehungsweise setzen die Überlassung dieser Stoffe so lange aus, bis die Identifikation der erfassten Stoffe oder die Einhaltung dieser Verordnung überprüft worden sind.

(3)  Jeder Mitgliedstaat erlässt die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden insbesondere über die Befugnis verfügen,

a) Auskunft über jede Bestellung erfasster Stoffe oder über jeden Vorgang mit erfassten Stoffen zu erhalten,

b) die Geschäftsräume der Wirtschaftsbeteiligten zu betreten, um Beweise für Unregelmäßigkeiten zu sichern,

c) nachzuweisen, dass eine Abzweigung von erfassten Stoffen oder der Versuch einer Abzweigung dieser Stoffe stattgefunden hat.

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(3a)  Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten verbieten die Verbringung von Sendungen nicht erfasster Stoffe in das oder aus dem Zollgebiet der Union, wenn ausreichende Hinweise dafür vorliegen, dass diese Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.

Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich nach dem Verfahren gemäß Artikel 27 hiervon.

Solche Stoffe gelten als nicht erfasste Stoffe, deren Aufnahme in die Liste nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b vorgeschlagen wird.

(3b)  Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen erlassen, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden verdächtige Vorgänge im Zusammenhang mit nicht erfassten Stoffen kontrollieren und überwachen können, insbesondere um

a) Auskünfte über jede Bestellung nicht erfasster Stoffe oder über jeden Vorgang mit nicht erfassten Stoffen einholen zu können;

b) Geschäftsräume betreten zu können, um Beweise für verdächtige Vorgänge im Zusammenhang mit nicht erfassten Stoffen zu sichern.

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(4)  Um den speziellen Abzweigungsgefahren in Freizonen sowie in anderen sensiblen Bereichen wie Zolllagern vorzubeugen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Vorgänge in diesen Bereichen in jeder Phase dieser Vorgänge wirksam kontrolliert werden und dass die Kontrollen nicht weniger streng sind als die in anderen Teilen des Zollgebiets.

(5)  Die zuständigen Behörden können von den Wirtschaftsbeteiligten eine Gebühr für die Erlaubniserteilung, die Registrierung und die Erteilung von Genehmigungen verlangen. Diese Gebühren sind in nichtdiskriminierender Weise zu erheben und dürfen die ungefähre Höhe der Kosten für die Bearbeitung des Antrags nicht übersteigen.



KAPITEL IV

ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN

Artikel 27

Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung und unbeschadet des Artikels 30 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 entsprechend. Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Bezeichnung der zuständigen Behörden mit, die von ihm als Verbindungsbehörden gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung benannt wurden.



KAPITEL V

▼M1

DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE

Artikel 28

Die Kommission wird ermächtigt, falls erforderlich, zusätzlich zu den in Artikel 26 genannten Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen festzulegen, mit denen eine wirksame Überwachung des Handels zwischen der Union und Drittländern mit Drogenausgangsstoffen sichergestellt wird — insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung und die Verwendung von Formblättern für Aus- und Einfuhrgenehmigungen — um die Verhinderung einer Abzweigung von Drogenausgangsstoffen sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 erlassen.

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▼M1

Artikel 30

(1)  Die Kommission wird von dem Ausschuss ‚Drogengrundstoffe‘ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ).

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

▼M1

Artikel 30a

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 30b dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang dieser Verordnung an neue Entwicklungen bei der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen, insbesondere in Bezug auf Stoffe, die leicht in die erfassten Stoffe umgewandelt werden können, anzupassen und um Änderungen der Tabellen im Anhang zum Übereinkommen der Vereinten Nationen nachzuvollziehen.

Artikel 30b

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 19, Artikel 30a und Artikel 32 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 30. Dezember 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 19, Artikel 30a und Artikel 32 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 10 Absatz 5, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 19, Artikel 30a und Artikel 32 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

▼B



KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

▼M1

Artikel 32

(1)  Die zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in elektronischer Form über die Europäische Datenbank rechtzeitig alle einschlägigen Angaben über die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet werden, sowie in Bezug auf Methoden der Abzweigung und unerlaubten Herstellung und auf den erlaubten Handel mit diesen Stoffen.

(2)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30b delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen und Anforderungen betreffend die nach Absatz 1 dieses Artikels zur Verfügung zu stellenden Angaben näher festzulegen.

(3)  Anhand der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben bewertet die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten die Wirksamkeit dieser Verordnung und erstellt nach Artikel 12 Absatz 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen einen Jahresbericht, der dem Internationalen Suchtstoffkontrollamt vorgelegt wird.

(4)  Bis zum 31. Dezember 2019 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung und Funktionsweise dieser Verordnung, in dem sie insbesondere der Frage nachgeht, ob zusätzliche Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle verdächtiger Transaktionen mit nicht erfassten Stoffen notwendig sind.

▼M1

Artikel 32a

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission nutzen die Europäische Datenbank unter den für ihre Nutzung geltenden Bedingungen für folgende Zwecke:

a) Erleichterung der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 32 Absatz 1 und der Berichterstattung an das Internationale Suchtstoffkontrollamt gemäß Artikel 32 Absatz 3;

b) Verwaltung eines europäischen Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten, die im Besitz einer Erlaubnis bzw. einer Registrierung sind;

c) Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden durch die Wirtschaftsbeteiligten über ihre Ausfuhr-, Einfuhr- oder Vermittlungsgeschäfte gemäß Artikel 9 Absatz 2 in elektronischer Form.

▼M1

Artikel 33

(1)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) unter Aufsicht der Kontrollstelle des Mitgliedstaats gemäß Artikel 28 jener Richtlinie.

(2)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission, auch für die Zwecke der Europäischen Datenbank, erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) unter Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten.

(3)  Für die Zwecke dieser Verordnung werden keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG verarbeitet.

(4)  Die für die Zwecke dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit der Richtlinie 95/46/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu vereinbaren ist, und nur so lange aufbewahrt werden, wie dies für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, erforderlich ist.

(5)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission dürfen personenbezogene Daten nicht in einer Weise verarbeiten, die mit den Zwecken des Artikels 32a unvereinbar ist.

Unbeschadet des Artikels 13 der Richtlinie 95/46/EG werden die nach dieser Verordnung erhobenen oder verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Unterbindung der Abzweigung erfasster Stoffe verwendet.

▼B

Artikel 34

Die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 wird mit Wirkung vom 18. August 2005 aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 35

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 18. August 2005. Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 1 und 3, Artikel 12 Absatz 1 sowie die Artikel 19, 28 und 30 gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, damit die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Maßnahmen angenommen werden können. Diese Maßnahmen treten frühestens am 18. August 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG



▼M1

Liste der erfassten Stoffe

▼M1

Kategorie 1

▼B

Stoff

KN-Bezeichnung

(falls abweichend)

KN-Code (1)

CAS-Nr. (2)

1-Phenyl-2-Propanon

Phenylaceton

2914 31 00

103-79-7

N-Acetylanthranilsäure

2-Acetamidobenzoesäure

2924 23 00

89-52-1

Isosafrol (cis + trans)

 

2932 91 00

120-58-1

3,4-Methylendioxyphenyl-propan-2-on

1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-on

2932 92 00

4676-39-5

Piperonal

 

2932 93 00

120-57-0

Safrol

 

2932 94 00

94-59-7

Ephedrin

 

2939 41 00

299-42-3

Pseudoephedrin

 

2939 42 00

90-82-4

Norephedrin

 

►M1  2939 44 00  ◄

14838-15-4

Ergometrin

 

2939 61 00

60-79-7

Ergotamin

 

2939 62 00

113-15-5

Lysergsäure

 

2939 63 00

82-58-6

▼M1

alpha-Phenylacetoacetonitril

 

2926 90 95

4468-48-8

▼M2

(1R,2S)-(-)-Chlorephedrin

 

2939 99 00

110925-64-9

(1S,2R)-(+)-Chlorephedrin

 

2939 99 00

1384199-95-4

(1S,2S)-(+)-Chlorpseudoephedrin

 

2939 99 00

73393-61-0

(1R,2R)-(-)-Chlorpseudoephedrin

 

2939 99 00

771434-80-1

▼B

Die Stereoisomere der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe mit Ausnahme von Cathin (3), sofern das Bestehen solcher Formen möglich ist.

Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, soweit das Bestehen solcher Salze möglich ist und es sich nicht um Salze des Cathins handelt.

(1)   ABl. L 290 vom 28.10.2002, S. 1.

(2)   Die CAS-Nr. ist die Registriernummer des „Chemical Abstracts Service“, bei der es sich um eine eindeutige Codierung für jeden Stoff und seine Struktur handelt. Jedes Isomer und jedes Salz jedes Isomers erhalten eine eigene CAS-Nr. Daher weichen die CAS-Nummern für die Salze der oben genannten Stoffe von den angegebenen Nummern ab.

(3)   Auch (+)-Norpseudoephedrin genannt, KN-Code 2939 43 00 , CAS-Nr. 492-39-7.



Kategorie 2

Stoff

KN-Bezeichnung

(falls abweichend)

KN-Code (1)

CAS-Nr. (2)

Essigsäureanhydrid

 

2915 24 00

108-24-7

Phenylessigsäure

 

2916 34 00

103-82-2

Anthranilsäure

 

2922 43 00

118-92-3

Piperidin

 

2933 32 00

110-89-4

Kaliumpermanganat

 

2841 61 00

7722-64-7

Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe, soweit das Bestehen solcher Salze möglich ist.

(1)   ABl. L 290 vom 28.10.2002, S. 1.

(2)   Die CAS-Nr. ist die Registriernummer des „Chemical Abstracts Service“, bei der es sich um eine eindeutige Codierung für jeden Stoff und seine Struktur handelt. Jedes Isomer und jedes Salz jedes Isomers erhalten eine eigene CAS-Nr. Daher weichen die CAS-Nummern für die Salze der oben genannten Stoffe von den angegebenen Nummern ab.



Kategorie 3

Stoff

KN-Bezeichnung

(falls abweichend)

KN-Code (1)

CAS Nr. (2)

Salzsäure

Chlorwasserstoff

(Salzsäure)

2806 10 00

7647-01-0

Schwefelsäure

 

2807 00 10

7664-93-9

Toluol

 

2902 30 00

108-88-3

Ethylether

Diethylether

2909 11 00

60-29-7

Aceton

 

2914 11 00

67-64-1

Methylethylketon

Butanon

2914 12 00

78-93-3

(1)   ABl. L 290 vom 28.10.2002, S. 1.

(2)   Die CAS-Nr. ist die Registriernummer des „Chemical Abstracts Service“, bei der es sich um eine eindeutige Codierung für jeden Stoff und seine Struktur handelt. Jedes Isomer und jedes Salz jedes Isomers erhalten eine eigene CAS-Nr. Daher weichen die CAS-Nummern für die Salze der oben genannten Stoffe von den angegebenen Nummern ab.

▼M1



Kategorie 4

Stoff

KN-Bezeichnung (sofern anders lautend)

KN-Code

Ephedrin oder seine Salze enthaltende Arzneimittel und Tierarzneimittel

Ephedrin oder seine Salze enthaltend

3003 40 20

3004 40 20

Pseudoephedrin oder seine Salze enthaltende Arzneimittel und Tierarzneimittel

Pseudoephedrin (INN) oder seine Salze enthaltend

3003 40 30

3004 40 30



( 1 ) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

( 2 ) Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

( 3 ) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

( 4 ) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

( 5 ) Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1).

( 6 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

( 7 ) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

( 8 ) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).