2004D0117 — DE — 02.09.2008 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2004

zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/197/EWG und 97/10/EG hinsichtlich der vorübergehenden Zulassung und der Einfuhr registrierter Pferde aus Südafrika in die Europäische Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 50)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/117/EG)

(ABl. L 036, 7.2.2004, p.20)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. August 2008

  L 235

16

2.9.2008




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2004

zur Änderung der Entscheidungen 92/260/EWG, 93/197/EWG und 97/10/EG hinsichtlich der vorübergehenden Zulassung und der Einfuhr registrierter Pferde aus Südafrika in die Europäische Union

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 50)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/117/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern ( 1 ), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 16 und Artikel 19 Ziffer i),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 92/260/EWG der Kommission ( 2 ) wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde festgelegt.

(2)

Mit der Entscheidung 93/197/EWG der Kommission ( 3 ) wurden die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden festgelegt.

(3)

Anhang I der Entscheidung 97/10/EG der Kommission vom 12. Dezember 1996 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates sowie der Entscheidungen 92/160/EWG, 92/260/EWG und 93/197/EWG der Kommission über die vorübergehende Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde aus Südafrika in die Gemeinschaft ( 4 ) enthält die zusätzlichen Garantien, die für die Regionalisierung Südafrikas in Hinblick auf die Einfuhr registrierter Pferde in die Europäische Gemeinschaft gelten.

(4)

Diese zusätzlichen Garantien setzen voraus, dass in dem von Afrikanischer Pferdepest freien Gebiet nicht gegen die Afrikanische Pferdepest geimpft wird. Der Impfstatus registrierter Pferde, die über 24 Monate lang in dem von Afrikanischer Pferdepest freien Gebiet gehalten wurden, kann daher unter den derzeitigen Einfuhrbedingungen nicht mehr bescheinigt werden.

(5)

Außerdem muss die Beförderung registrierter Pferde in das seuchenfreie Gebiet in den Fällen genehmigt werden, in denen diese Pferde nicht geimpft worden sind oder die Impfung aus tierärztlichen Gründen nicht gemäß allen Anweisungen des Herstellers vorgenommen worden ist.

(6)

Aufgrund der tiergesundheitlichen Lage in Südafrika sind die zusätzlichen Garantien, die für die Regionalisierung Südafrikas in Hinblick auf die Einfuhr registrierter Pferde in die Europäische Gemeinschaft gelten, anzupassen und sind diese Änderungen bei den tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Beurkundung für die Einfuhr solcher Tiere zu berücksichtigen.

(7)

Die Entscheidungen 92/260/EWG, 93/197/EWG und 97/10/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

In Anhang II der Entscheidung 92/260/EWG erhält die Gesundheitsbescheinigung F die Fassung von Anhang I der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

In Anhang II der Entscheidung 93/197/EWG erhält die Gesundheitsbescheinigung F die Fassung von Anhang II der vorliegenden Entscheidung.

▼M1 —————

▼B

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

image

image

image

image

image

image




ANHANG II

image

image

image

image

image

▼M1 —————



( 1 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

( 2 ) ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/541/EG (ABl. L 185 vom 24.7.2003, S. 41).

( 3 ) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/541/EG.

( 4 ) ABl. L 3 vom 7.1.1997, S. 9. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/541/EG.