02004D0002 — DE — 14.08.2024 — 006.001
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BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/2) (ABl. L 080 vom 18.3.2004, S. 33) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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L 100 |
10 |
18.4.2009 |
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L 95 |
56 |
29.3.2014 |
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BESCHLUSS (EU) 2015/716 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 12. Februar 2015 |
L 114 |
11 |
5.5.2015 |
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BESCHLUSS (EU) 2016/1717 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 21. September 2016 |
L 258 |
17 |
24.9.2016 |
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BESCHLUSS (EU) 2023/1610 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 28. Juli 2023 |
L 198 |
30 |
8.8.2023 |
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BESCHLUSS (EU) 2024/2023 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 3. Juli 2024 |
L 2023 |
1 |
25.7.2024 |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 019 vom 24.1.2006, S. 39 (Zentralbank(EZB/2004/2)) |
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BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 19. Februar 2004
zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank
(EZB/2004/2)
(2004/257/EG)
Einziger Artikel
Die Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung vom 22. April 1999, erneut geändert durch den Beschluss EZB/1999/6 vom 7. Oktober 1999 zur Änderung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank ( 1 ), erhält folgende Fassung, die am 1. März 2004 in Kraft tritt.
GESCHÄFTSORDNUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
EINFÜHRUNGSKAPITEL
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
KAPITEL I
DER EZB-RAT
Artikel 2
Termin und Ort der Sitzungen des EZB-Rates
Artikel 3
Teilnahme an Sitzungen des EZB-Rates
Artikel 3a
Rotationssystem
Artikel 4
Abstimmungsverfahren
Artikel 5
Organisation der Sitzungen des EZB-Rates
Artikel 5a
Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates
KAPITEL II
DAS DIREKTORIUM
Artikel 6
Termin und Ort der Sitzungen des Direktoriums
Artikel 7
Abstimmungsverfahren
Artikel 8
Organisation der Sitzungen des Direktoriums
Das Direktorium entscheidet über die Organisation seiner Sitzungen.
KAPITEL III
ORGANISATION DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
Artikel 9
Eurosystem/Ausschüsse des ESZB
Artikel 9a
Der EZB-Rat kann beschließen, Ad-hoc-Ausschüsse für spezielle Beratungsaufgaben einzusetzen.
Artikel 9b
Prüfungsausschuss
Zur Stärkung der bereits vorhandenen internen und externen Kontrollinstanzen und zur Verbesserung der Corporate Governance der EZB und des Eurosystems setzt der EZB-Rat einen Prüfungsausschuss ein und legt dessen Auftrag und Zusammensetzung fest.
Artikel 10
Interne Organisationsstruktur
Artikel 11
Mitarbeiter der EZB
KAPITEL IV
MITWIRKUNG DES ERWEITERTEN RATES AN DEN AUFGABEN DES EUROPÄISCHEN SYSTEMS DER ZENTRALBANKEN
Artikel 12
Beziehungen zwischen dem EZB-Rat und dem Erweiterten Rat
Der Erweiterte Rat erhält die Gelegenheit zur Äußerung, ehe der EZB-Rat über Folgendes entscheidet:
Artikel 13
Beziehungen zwischen dem Direktorium und dem Erweiterten Rat
Der Erweiterte Rat erhält die Gelegenheit zur Äußerung, ehe das Direktorium
KAPITEL IVa
AUFSICHTSAUFGABEN
Artikel 13a
Aufsichtsgremium
Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 führt ein als internes Organ der EZB eingerichtetes Aufsichtsgremium die Planung und Ausführung der der EZB im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute übertragenen Aufgaben (im Folgenden „Aufsichtsaufgaben“) uneingeschränkt durch. Die Aufgaben des Aufsichtsgremiums lassen die Zuständigkeiten der EZB-Beschlussorgane unberührt.
Artikel 13b
Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums
Artikel 13c
Abstimmungsverfahren nach Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
Für die Annahme von Beschlussentwürfen nach Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 gilt folgende Regelung, die auf Artikel 16 des Vertrags über die Europäische Union, Artikel 238 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und auf dem Protokoll (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen beruht:
▼M6 —————
Beschlüsse gelten als angenommen, wenn mindestens 55 % der Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die mindestens 65 % der Gesamtbevölkerung repräsentieren, für die Annahme stimmen. Eine Sperrminorität muss wenigstens die Mindestanzahl der Mitglieder des Aufsichtsgremiums, die 35 % der Gesamtbevölkerung repräsentieren, plus ein Mitglied umfassen; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.
▼M6 —————
Jeder der vier vom EZB-Rat benannten Vertreter der EZB hat eine Stimme, deren Gewicht dem nach der im Anhang festgelegten Methode berechneten Median der gewogenen Stimmen der Vertreter der nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten entspricht.
Die Stimmen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden werden mit null gewichtet und lediglich zur Bestimmung der Mehrheit der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsgremiums gezählt.
Artikel 13d
Verfahrensordnung des Aufsichtsgremiums
Das Aufsichtsgremium legt in Abstimmung mit dem EZB-Rat seine Verfahrensordnung fest. Die Verfahrensordnung stellt die Gleichbehandlung aller teilnehmenden Mitgliedstaaten sicher.
Artikel 13e
Verhaltenskodex für die Mitglieder des Aufsichtsgremiums
Artikel 13f
Sitzungen des Aufsichtsgremiums
Die Sitzungen des Aufsichtsgremiums finden in der Regel in den Räumlichkeiten der EZB statt. Die Sitzungsprotokolle des Aufsichtsgremiums werden dem EZB-Rat regelmäßig zur Information zur Verfügung gestellt.
Artikel 13g
Annahme von Beschlüssen zur Wahrnehmung der in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Aufgaben
Artikel 13h
Annahme von Beschlüssen zur Wahrnehmung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 genannten Aufgaben
▼M6 —————
Artikel 13j
Allgemeines Rahmenwerk nach Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
Der EZB-Rat erlässt in Abstimmung mit den nationalen zuständigen Behörden und auf der Grundlage eines Vorschlags des Aufsichtsgremiums außerhalb des Anwendungsbereichs des Verfahrens der impliziten Zustimmung Beschlüsse in Bezug auf die Einrichtung des allgemeinen Rahmenwerks zur Gestaltung der praktischen Modalitäten für die Durchführung von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.
Artikel 13k
Trennung von geldpolitischen Aufgaben und Aufsichtsaufgaben
Artikel 13l
Organisation der die Aufsichtsaufgaben betreffenden Sitzungen des EZB-Rates
Artikel 13m
Interne Organisationsstruktur für Aufsichtsaufgaben
Artikel 13n
Bericht nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
Auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums, der über das Direktorium zugeleitet wird, beschließt der EZB-Rat die jährlichen Berichte, die nach Maßgabe von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die Euro-Gruppe gerichtet sind.
Artikel 13o
Vertreter der EZB bei der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde
KAPITEL V
SPEZIELLE VERFAHRENSTECHNISCHE BESTIMMUNGEN
Artikel 14
Übertragung von Befugnissen
Artikel 15
Verfahren zur Erstellung des Haushalts
Artikel 16
Berichterstattung und Rechnungslegung
Artikel 17
Rechtsinstrumente der EZB
Artikel 17a
Rechtsinstrumente der EZB in Bezug auf Aufsichtsaufgaben
Artikel 18
Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags
Die Erteilung der in Artikel 128 Absatz 2 des Vertrags vorgesehenen Genehmigung für das jeweilige Folgejahr erfolgt für sämtliche Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im letzten Quartal eines jeden Jahres in Form eines einzigen Beschlusses des EZB-Rates.
Artikel 19
Beschaffungen
▼M2 —————
Artikel 21
Beschäftigungsbedingungen
Artikel 22
Mitteilungen und Bekanntmachungen
Allgemeine Mitteilungen und die Bekanntgabe von Beschlüssen der Beschlussorgane der EZB können durch Veröffentlichung auf der Website der EZB oder im Amtsblatt der Europäischen Union bzw. durch Übermittlung über die an den Finanzmärkten etablierten Nachrichtenagenturen oder sonstige Medien erfolgen.
Artikel 23
Geheimhaltung von und Zugang zu Dokumenten der EZB
Artikel 23a
Vertraulichkeit und Geheimhaltung von Aufsichtsaufgaben
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNG
Artikel 24
Änderung dieser Geschäftsordnung
Der EZB-Rat kann diese Geschäftsordnung ändern. Der Erweiterte Rat kann Änderungen vorschlagen, und das Direktorium kann ergänzende Regelungen innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs verabschieden.
ANHANG
gemäß Artikel 13c Ziffer iv
1. Für die Zwecke des Abstimmungsverfahrens nach Artikel 13c ist den vier Vertretern der EZB nach Maßgabe der nachstehenden Nummern für das Stimmgewichtskriterium der Median der gewogenen Stimmen der teilnehmenden Mitgliedstaaten, für das Bevölkerungszahlkriterium der Median der Bevölkerung der teilnehmenden Mitgliedstaaten und für das Mitgliederzahlkriterium eine Stimme kraft ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsgremium zuzuweisen.
2. Werden die den teilnehmenden Mitgliedstaaten durch Artikel 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen zugewiesenen gewogenen Stimmen der Mitglieder, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, aufsteigend angeordnet, ist der Median der gewogenen Stimmen die mittlere Zahl der gewogenen Stimmen, falls die Anzahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten ungerade ist, bzw. das arithmetische Mittel der beiden mittleren Zahlen — gerundet auf die nächste ganze Zahl —, falls die Anzahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerade ist. Zu der Gesamtzahl der gewogenen Stimmen der teilnehmenden Mitgliedstaaten ist das Vierfache des Medians der gewogenen Stimmen zu addieren. Die sich daraus ergebende Anzahl der gewogenen Stimmen stellt die „Gesamtzahl der gewogenen Stimmen“ dar.
3. Der Median der Bevölkerungszahlen wird nach demselben Grundsatz bestimmt. Hierzu wird auf die Zahlen zurückgegriffen, die der Rat der Europäischen Union entsprechend Anhang III Artikel 1 und 2 des Beschlusses 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung ( 6 ) veröffentlicht hat. Zu der Gesamtbevölkerungszahl aller teilnehmenden Mitgliedstaaten ist das Vierfache des Medians der Bevölkerungszahlen der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu addieren. Die sich daraus ergebende Bevölkerungszahl stellt die „Gesamtbevölkerung“ dar.
( 1 ) ABl. L 314 vom 8.12.1999, S. 32.
( 2 ) ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.
( 3 ) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.
( 4 ) ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.
►M5 ( 5 ) Beschluss (EU) 2023/1610 der Europäischen Zentralbank vom 28. Juli 2023 zur Einrichtung der historischen Archive der Europäischen Zentralbank und zur Änderung des Beschlusses EZB/2004/2 (EZB/2023/17) (ABl. L 198 vom 8.8.2023, S. 30).
( 6 ) ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35.