02003R2160 — DE — 21.04.2021 — 008.001
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VERORDNUNG (EG) Nr. 2160/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. November 2003 (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1) |
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Amtsblatt |
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Nr. |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1003/2005 DER KOMMISSION vom 30. Juni 2005 |
L 170 |
12 |
1.7.2005 |
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VERORDNUNG (EG) NR. 1791/2006 DES RATES vom 20. November 2006 |
L 363 |
1 |
20.12.2006 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1237/2007 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2007 |
L 280 |
5 |
24.10.2007 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 213/2009 DER KOMMISSION vom 18. März 2009 |
L 73 |
5 |
19.3.2009 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 596/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2009 |
L 188 |
14 |
18.7.2009 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2011 DER KOMMISSION vom 25. Mai 2011 |
L 138 |
45 |
26.5.2011 |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 1086/2011 DER KOMMISSION vom 27. Oktober 2011 |
L 281 |
7 |
28.10.2011 |
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L 158 |
1 |
10.6.2013 |
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VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 |
L 84 |
1 |
31.3.2016 |
Berichtigt durch:
Berichtigung, ABl. L 068 vom 13.3.2015, S. 90 (Nr. 517/2011) |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2160/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 17. November 2003
zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern
KAPITEL I
EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt
die Festlegung von Zielen für die Senkung der Prävalenz bestimmter Zoonosen in Tierpopulationen:
auf der Ebene der Primärproduktion und
auf anderen Stufen der Lebensmittelkette, einschließlich in Lebens- und Futtermitteln, wenn dies im Fall der betreffenden Zoonose oder des betreffenden Zoonoseerregers angebracht ist;
die Genehmigung spezifischer Bekämpfungsprogramme der Mitgliedstaaten und Lebens- und Futtermittelunternehmer;
die Festlegung spezifischer Vorschriften für bestimmte Bekämpfungsmethoden, die zur Senkung der Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern angewandt werden;
die Festlegung von Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie für deren Einfuhr aus Drittländern.
Diese Verordnung gilt nicht für die Primärproduktion, die
für den privaten häuslichen Gebrauch bestimmt ist oder
zur direkten Abgabe von Primärerzeugnissen in kleinen Mengen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die diese Primärerzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, führt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten:
die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2003/99/EG und
folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Bestand“ein Tier oder eine Gruppe von Tieren, die in einem Betrieb als epidemiologische Einheit gehalten wird bzw. werden, und |
b) |
„Herde“sämtliches Geflügel mit identischem Gesundheitsstatus, das im selben Stallraum oder Auslauf gehalten wird und eine epidemiologische Einheit bildet; bei Geflügelhäusern sind darunter alle Vögel zu verstehen, die sich im selben Luftraum aufhalten. |
Artikel 3
Zuständige Behörden
Jeder Mitgliedstaat benennt für die Zwecke dieser Verordnung eine oder mehrere zuständige Behörde(n) und unterrichtet die Kommission hiervon. Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so
teilt er der Kommission mit, welche zuständige Behörde als Kontaktstelle für die Kommission dienen wird, und
gewährleistet, dass die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, damit die Anforderungen dieser Verordnung ordnungsgemäß erfüllt werden.
Die zuständige Behörde bzw. die zuständigen Behörden ist/sind insbesondere zuständig
für die Aufstellung der Programme gemäß Artikel 5 Absatz 1 und gegebenenfalls die Ausarbeitung von Änderungen, die sich insbesondere aufgrund der Daten und der Ergebnisse als notwendig erweisen;
für die Erfassung von Daten zur Bewertung der Mittel, die zur Durchführung der in Artikel 5 vorgesehenen nationalen Bekämpfungsprogramme eingesetzt wurden, und der dabei erzielten Ergebnisse, sowie für die jährliche Übermittlung dieser Daten und Ergebnisse, einschließlich der Ergebnisse etwaiger Erhebungen, an die Kommission unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG festgelegten Bestimmungen;
für die Durchführung regelmäßiger Kontrollen auf dem Gelände von Lebensmittelunternehmen und erforderlichenfalls von Futtermittelunternehmen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen.
KAPITEL II
GEMEINSCHAFTSZIELE
Artikel 4
Gemeinschaftsziele zur Senkung der Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern
Es werden Gemeinschaftsziele zur Senkung der Prävalenz der in Anhang I Spalte 1 genannten Zoonosen und Zoonoseerregern in den in Anhang I Spalte 2 genannten Tierpopulationen festgelegt, wobei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen ist:
die Erfahrungen mit den bestehenden nationalen Maßnahmen und
die Informationen, die der Kommission oder der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit aufgrund geltender Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere im Rahmen der Informationen gemäß der Richtlinie 2003/99/EG, insbesondere des Artikels 5 der Richtlinie, übermittelt wurden.
Die Ziele sowie etwaige Änderungen werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Die in Absatz 1 genannten Ziele umfassen zumindest
die Bezifferung
des Höchstprozentsatzes epidemiologischer Einheiten, die weiterhin positiv bleiben, und/oder
des Mindestprozentsatzes der Verringerung der Zahl epidemiologischer Einheiten, die weiterhin positiv bleiben;
die äußerste Frist für die Verwirklichung des Ziels;
die Definition der epidemiologischen Einheiten gemäß Buchstabe a);
die Festlegung der zur Überprüfung der Zielverwirklichung erforderlichen Untersuchungsverfahren; und
gegebenenfalls die Definition der Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit oder anderer in Anhang I Spalte 1 genannter Subtypen von Zoonosen oder Zoonoseerregern unter Berücksichtigung der in Absatz 6 Buchstabe c) aufgeführten allgemeinen Kriterien und der in Anhang III genannten besonderen Kriterien.
Die Kommission legt, wenn sie Gemeinschaftsziele definiert, für jedes Ziel eine Kosten/Nutzen-Analyse vor. Diese Analyse trägt insbesondere den in Absatz 6 Buchstabe c) festgelegten Kriterien Rechnung. Die Mitgliedstaaten leisten der Kommission auf Anforderung jede zur Erstellung der Analyse erforderliche Unterstützung.
Bevor sie ein Gemeinschaftsziel vorschlägt, konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten im Rahmen des in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschusses in Bezug auf die Ergebnisse ihrer Analyse.
Anhand der Ergebnisse dieser Analyse und der Konsultation der Mitgliedstaaten schlägt die Kommission gegebenenfalls Gemeinschaftsziele vor.
Abweichend von Absatz 2 Buchstabe e) und Absatz 4 gelten für Geflügel während einer Übergangszeit folgende Vorschriften:
Anhang I kann von der Kommission zu den unter Buchstabe b genannten Zwecken geändert werden, wobei insbesondere die Kriterien nach Buchstabe c zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Der Anwendungsbereich der Vorschriften für die Festlegung von Gemeinschaftszielen kann durch Änderungen des Anhangs I, d. h. Ergänzungen, Streichungen oder Modifizierungen hinsichtlich
der Zoonosen oder Zoonoseerreger,
der Stufen der Lebensmittelkette und/oder
der betroffenen Tierpopulationen
geändert werden.
Die Kriterien, die bei einer Änderung des Anhangs I zu berücksichtigen sind, umfassen in Bezug auf die betreffende Zoonose oder den betreffenden Zoonoseerreger
die Häufigkeit des Auftretens in der Human- und Tierpopulation sowie in Lebensmitteln und Futtermitteln,
die Schwere ihrer Auswirkungen auf den Menschen,
die wirtschaftlichen Konsequenzen für die Tiergesundheit und das Gesundheitswesen sowie für die Lebensmittel- und die Futtermittelindustrie,
die epidemiologischen Entwicklungstendenzen in der Human- und Tierpopulation sowie bei Futtermitteln und Lebensmitteln,
wissenschaftliche Gutachten,
technische Entwicklungen, insbesondere in Bezug auf die praktische Durchführbarkeit der verfügbaren Bekämpfungsmöglichkeiten und
Anforderungen und Trends bei den Zuchtsystemen und Produktionsmethoden.
KAPITEL III
BEKÄMPFUNGSPROGRAMME
Artikel 5
Nationale Bekämpfungsprogramme
Die nationalen Bekämpfungsprogramme:
enthalten Vorschriften für die Feststellung von Zoonosen und Zoonoseerregern entsprechend den Anforderungen und den Mindestvorschriften für Probenahmen gemäß Anhang II;
legen die jeweiligen Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden und der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer fest;
regeln die Bekämpfungsmaßnahmen nach Feststellung einer Zoonose oder eines Zoonoseerregers, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, einschließlich der Durchführung der spezifischen Maßnahmen gemäß Anhang II;
ermöglichen die Bewertung ihrer Fortschritte und ihre Überprüfung, insbesondere anhand der Ergebnisse bei der Feststellung von Zoonosen und Zoonoseerregern.
Die nationalen Bekämpfungsprogramme betreffen zumindest folgende Stufen der Lebensmittelkette:
die Futtermittelherstellung;
die Primärproduktion von Tieren;
die Verarbeitung und Herstellung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs.
Da im Falle Bulgariens und Rumäniens der Zeitpunkt für die Übermittlung der nationalen Bekämpfungsprogramme für die übrigen Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde, ist der Tag des Beitritts der Stichtag für die Übermittlung.
Da im Falle Kroatiens der Zeitpunkt für die Übermittlung der nationalen Bekämpfungsprogramme für die übrigen Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde, ist der Tag des Beitritts der Stichtag für die Übermittlung.
Artikel 6
Genehmigung der nationalen Bekämpfungsprogramme
Artikel 7
Bekämpfungsprogramme von Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern
KAPITEL IV
BEKÄMPFUNGSMETHODEN
Artikel 8
Spezifische Bekämpfungsmethoden
►M5 Auf Betreiben der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats können: ◄
Beschlüsse gefasst werden, wonach zur Senkung der Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern auf der Stufe der Primärproduktion von Tieren und auf anderen Stufen der Lebensmittelkette spezifische Bekämpfungsmethoden angewandt werden können oder müssen;
Bestimmungen über die Anwendungsbedingungen für die Methoden gemäß Buchstabe a) erlassen werden;
detaillierte Bestimmungen zu den erforderlichen Dokumenten und Verfahren sowie den Mindestanforderungen an die Methoden gemäß Buchstabe a) erlassen werden und
Beschlüsse gefasst werden, wonach bestimmte spezifische Bekämpfungsmethoden nicht als Teil von Bekämpfungsprogrammen angewandt werden.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
KAPITEL V
HANDEL
Artikel 9
Innergemeinschaftlicher Handel
Diese Ermächtigung kann nach demselben Verfahren widerrufen werden.
Zu diesen Sondermaßnahmen gehören auch Maßnahmen, die sich auf die Bestimmungen der Entscheidung 95/410/EG des Rates in ihrer letzten Fassung vor ihrer Aufhebung und der Entscheidungen 2003/644/EG der Kommission ( 1 ) und 2004/235/EG ( 2 ) der Kommission in der zum Zeitpunkt der Aufhebung der Richtlinie 90/539/EWG geltenden Fassung stützen.
Artikel 10
Einfuhr aus Drittländern
KAPITEL VI
LABORATORIEN
Artikel 11
Referenzlaboratorien
Artikel 12
Zulassung von Laboratorien, Qualitätsanforderungen und zugelassene Untersuchungsmethoden
Laboratorien, die an den Bekämpfungsprogrammen gemäß den Artikeln 5 und 7 beteiligt sind, müssen, um Proben auf Zoonosen und Zoonoseerreger nach Anhang I Spalte 1 untersuchen zu können,
durch die zuständige Behörde benannt sein und
Qualitätssicherungsnormen anwenden, die spätestens binnen 24 Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung oder binnen 24 Monaten nach Ergänzung des Anhangs I Spalte 1 um neue Zoonosen oder Zoonoseerreger den Anforderungen der geltenden EN/ISO-Norm entsprechen.
Andere Methoden dürfen angewandt werden, wenn sie in Übereinstimmung mit international anerkannten Bestimmungen validiert wurden und gleichwertige Ergebnisse liefern wie die einschlägige Referenzmethode.
Erforderlichenfalls können weitere Untersuchungsmethoden von der Kommission genehmigt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
KAPITEL VII
DURCHFÜHRUNG
Artikel 13
Durchführungs- und Übergangsmaßnahmen
Geeignete Übergangs- oder Durchführungsmaßnahmen, einschließlich der erforderlichen Änderungen der einschlägigen Gesundheitsbescheinigungen, können von der Kommission erlassen werden. Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, insbesondere weitere Angaben zu den in den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Sonstige Durchführungs- oder Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.
Artikel 14
Ausschussverfahren
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Artikel 15
Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit
Die Kommission hört die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in jeder in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheit an, die erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben könnte, insbesondere bevor sie Gemeinschaftsziele gemäß Artikel 4 oder spezifische Bekämpfungsmethoden gemäß Artikel 8 vorschlägt.
Artikel 16
Bericht über die Finanzierungsregelungen
Dieser Bericht bezieht sich auf
die auf Gemeinschaftsebene und auf der Ebene der Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen zur Finanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Zoonosen und Zoonoseerregern und
die Auswirkungen dieser Regelungen auf die Wirksamkeit dieser Maßnahmen.
KAPITEL VIII
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Gemeinschaftskontrollen
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie wird sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten anwendbar.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Spezielle Zoonosen und Zoonoseerreger, für die gemäß Artikel 4 Gemeinschaftsziele zur Senkung der Prävalenz festzulegen sind
1. Zoonose/Zoonoseerreger |
2. Tierpopulation |
3. Stufe der Lebensmittelkette |
4. Ziel festzulegen bis: (*1) |
5. Untersuchungen verbindlich vorgeschrieben ab: |
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit |
Gallus-gallus-Zuchtherden |
Primärproduktion |
►M1 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ◄ |
18 Monate nach dem in Spalte 4 angegebenen Datum |
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit |
Legehennen |
Primärproduktion |
24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung |
18 Monate nach dem in Spalte 4 angegebenen Datum |
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit |
Masthähnchen |
Primärproduktion |
36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung |
18 Monate nach dem in Spalte 4 angegebenen Datum |
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit |
Puten |
Primärproduktion |
48 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung |
18 Monate nach dem in Spalte 4 angegebenen Datum |
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit |
Bestände von Schlachtschweinen |
Schlachtung |
48 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung |
18 Monate nach dem in Spalte 4 angegebenen Datum |
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit |
Schweinezuchtbestände |
Primärproduktion |
60 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung |
18 Monate nach dem in Spalte 4 angegebenen Datum |
(*1)
Diese Fristen setzen voraus, dass spätestens sechs Monate vor Festlegung des betreffenden Ziels vergleichbare Daten über die Prävalenz vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird die Frist für die Festlegung des Ziels entsprechend verlängert. |
ANHANG II
BEKÄMPFUNG DER ZOONOSEN UND ZOONOSEERREGER GEMÄSS ANHANG 1
A. Allgemeine Anforderungen an nationale Bekämpfungsprogramme
Das Programm muss der Art der betreffenden Zoonose bzw. des betreffenden Zoonoseerregers und der besonderen Lage des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung tragen. Es muss
das Programmziel unter Berücksichtigung der Bedeutung der betreffenden Zoonose bzw. des betreffenden Zoonoseerregers nennen;
die Mindestanforderungen für die Probenahmen gemäß Abschnitt B erfüllen;
erforderlichenfalls die besonderen Anforderungen gemäß den Abschnitten C bis E erfüllen und
folgende Punkte umfassen:
1. Angaben allgemeiner Art:
1.1. Vorkommen der betreffenden Zoonose bzw. des betreffenden Zoonoseerregers in dem Mitgliedstaat mit spezieller Bezugnahme auf die Ergebnisse, die im Rahmen der Überwachung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/99/EG erzielt wurden;
1.2. das geografische Programmgebiet bzw. gegebenenfalls die epidemiologischen Einheiten, für die das Programm Anwendung findet;
1.3. die Struktur und Organisation der jeweils zuständigen Behörden;
1.4. die zugelassenen Laboratorien, in denen im Rahmen des Programms genommene Proben analysiert werden;
1.5. die zur Untersuchung der Zoonose bzw. des Zoonoseerregers angewandten Methoden;
1.6. die amtlichen Kontrollen (einschließlich Probenahmeverfahren) auf der Ebene der Futtermittel, der Herde und/oder des Bestands;
1.7. die amtlichen Kontrollen (einschließlich Probenahmeverfahren) auf anderen Stufen der Lebensmittelkette;
1.8. die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden bei Feststellung von Zoonosen oder Zoonoseerregern bei bestimmten Tieren oder Erzeugnissen insbesondere zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ergriffen haben, sowie alle vorbeugenden Maßnahmen, wie etwa Impfung;
1.9. die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften einschließlich Bestimmungen über die Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b);
1.10. etwaige finanzielle Unterstützung, die Lebens- und Futtermittelunternehmen im Rahmen des nationalen Bekämpfungsprogramms gewährt wird;
2. Angaben zu den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, die unter das Programm fallen:
2.1. die Produktionsstruktur im Zusammenhang mit der betreffenden Tierart und den daraus gewonnenen Erzeugnissen;
2.2. die Struktur der Futtermittelproduktion;
2.3. einschlägige Leitlinien für eine gute Tierhaltungspraxis oder andere (verbindliche oder freiwillige) Leitlinien, die zumindest Folgendes regeln:
2.4. die routinemäßige tierärztliche Überwachung von landwirtschaftlichen Betrieben;
2.5. die Registrierung von landwirtschaftlichen Betrieben;
2.6. die Buchführung in landwirtschaftlichen Betrieben;
2.7. die Begleitpapiere für Tiersendungen;
2.8. andere wichtige Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Tieren.
B. Mindestanforderungen für die Probenahmen
1. Nach Genehmigung des betreffenden Bekämpfungsprogramms gemäß Artikel 5 müssen die Lebensmittelunternehmer folgende Proben nehmen und auf die in Anhang I Spalte 1 genannten Zoonosen und Zoonoseerreger analysieren lassen, wobei die Mindestanforderungen für die Probenahmen gemäß der folgenden Tabelle einzuhalten sind.
1. Zoonose oder Zoonoseerreger |
2. Tierpopulation |
3. Produktionsphasen, auf die sich die Probenahmen erstrecken müssen |
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit |
Gallus-gallus-Zuchtherden: |
|
— Aufzuchtherden |
— Eintagsküken |
|
— vier Wochen alte Tiere |
||
— zwei Wochen vor Übergang in die Legephase oder Legeeinheit |
||
— ausgewachsene Zuchtherden |
— alle zwei Wochen während der Legezeit |
|
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit |
Legehennen: |
|
— Aufzuchtherden |
— Eintagsküken |
|
— Junghennen zwei Wochen vor Übergang in die Legephase oder Legeeinheit |
||
— Legeherden |
— alle 15 Wochen während der Legephase |
|
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit |
Masthähnchen |
— Schlachttiere (*1) |
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit |
Puten |
— Schlachttiere (*1) |
Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit |
Schweinebestände: |
|
— Zuchtschweine |
— Schlachttiere oder Schlachtkörper im Schlachthof |
|
— Schlachtschweine |
— Schlachttiere oder Schlachtkörper im Schlachthof |
|
(*1)
Die Ergebnisse der Probenanalyse müssen vorliegen, bevor die Schlachttiere zum Schlachthof abtransportiert werden. |
2. Die in Nummer 1 festgelegten Anforderungen gelten unbeschadet der Anforderungen der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die Schlachttieruntersuchung.
3. Die Ergebnisse der Analyse müssen zusammen mit folgenden Angaben aufgezeichnet werden:
Datum und Ort der Probenahme und
Kennzeichnung der Herde/des Bestands.
4. Geimpfte Tiere dürfen immunologisch nur untersucht werden, wenn die angewandte Untersuchungsmethode durch den verwendeten Impfstoff erwiesenermaßen nicht beeinträchtigt wird.
C. Besondere Anforderungen für Gallus-gallus-Zuchtherden und Puten-Zuchtherden
1. |
Die in den Nummern 3 bis 5 genannten Maßnahmen müssen getroffen werden, wenn bei einer Probenanalyse gemäß Abschnitt B oder gemäß den Untersuchungsverfahren, die in den Anhängen der Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 1003/2005 ( 3 ) und (EG) Nr. 584/2008 ( 4 ) dargelegt sind, in Gallus-gallus-Zuchtherden oder Puten-Zuchtherden unter den in Nummer 2 dargelegten Umständen Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium festgestellt wird. |
2. |
a)
Hat die zuständige Behörde die Analysemethode für die gemäß Abschnitt B entnommenen Proben genehmigt, so kann sie verlangen, dass die in den Nummern 3 bis 5 genannten Maßnahmen getroffen werden, wenn bei der Analyse Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium festgestellt wird.
b)
Die in den Nummern 3 bis 5 genannten Maßnahmen müssen ferner getroffen werden, wenn die zuständige Behörde den Verdacht auf Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium bestätigt, der sich aus der gemäß Abschnitt B durchgeführten Probenanalyse ergibt. |
3. |
Nicht bebrütete Eier der Herde müssen vernichtet werden. Solche Eier können jedoch für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn sie in einer Weise behandelt werden, dass die Tilgung von Salmonella enteritidis bzw. Salmonella typhimurium gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene gewährleistet ist. |
4. |
Alle Vögel der Herde — einschließlich der Eintagsküken — müssen geschlachtet oder vernichtet werden, um das Risiko der Salmonellenausbreitung möglichst gering zu halten. Die Schlachtung muss gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene erfolgen. Aus solchen Vögeln gewonnene Erzeugnisse dürfen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene und — sobald anwendbar — gemäß Abschnitt E für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden. Sind solche Erzeugnisse nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt, so müssen sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte ( 5 ) verwendet oder beseitigt werden. |
5. |
Befinden sich Bruteier aus Herden, in denen Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium vorkommt, noch in Brütereien, so müssen die Bruteier gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vernichtet oder behandelt werden. |
6. |
Jede Bezugnahme auf Salmonella Typhimurium in diesem Abschnitt umfasst auch monophasische Salmonella Typhimurium mit der Antigenformel ►C2 1,4,[5],12:i:- ◄ . |
D. Besondere Anforderungen an Legehennenherden
1. Für den direkten menschlichen Verzehr als Konsumeier dürfen nur Eier verwendet werden, die aus einer Legehennenherde stammen, die einem nach Artikel 5 aufgestellten nationalen Bekämpfungsprogramm unterliegt und für die keine amtliche Sperre gilt.
2. Eier, die aus Herden mit unbekanntem Gesundheitsstatus stammen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie infiziert sind, oder die mit Salmonella-Serotypen infiziert sind, für die ein Reduktionsziel festgelegt wurde, oder die als Infektionsquelle in einem spezifischen lebensmittelbedingten Ausbruch beim Menschen ermittelt wurden, dürfen nur dann für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn sie in einer Weise behandelt werden, dass die Tilgung aller Salmonella-Serotypen mit Belang für die öffentliche Gesundheit gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene gewährleistet ist.
Eier, die aus Herden mit unbekanntem Gesundheitsstatus stammen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie infiziert sind, oder die mit Salmonella-Serotypen infiziert sind, für die ein Reduktionsziel festgelegt wurde, oder die als Infektionsquelle in einem spezifischen lebensmittelbedingten Ausbruch beim Menschen ermittelt wurden, werden
als Eier der Klasse B gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 557/2007 der Kommission vom 23. Mai 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates mit Vermarktungsnormen für Eier ( 6 ) betrachtet;
mit der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 557/2007 genannten Angabe gekennzeichnet, durch die sie vor dem Inverkehrbringen eindeutig von Eiern der Klasse A unterschieden werden können;
nur dann in Verpackungszentren zugelassen, wenn die zuständige Behörde die Maßnahmen zur Verhinderung einer möglichen Kreuzkontamination mit Eiern aus anderen Herden gebilligt hat.
3. Wenn Vögel von infizierten Herden geschlachtet oder vernichtet werden, so sind Maßnahmen zu treffen, um das Risiko der Ausbreitung von Zoonosen möglichst gering zu halten. Die Schlachtung muss gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittelhygiene erfolgen. Aus solchen Vögeln gewonnene Erzeugnisse dürfen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene und — sobald anwendbar — gemäß Abschnitt E zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden. Sind solche Erzeugnisse nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt, so müssen sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verwendet oder beseitigt werden.
4. Damit falsch positive Erstergebnisse ausgeschlossen werden, kann die zuständige Behörde die im vorliegenden Teil Nummer 2 festgelegten Beschränkungen aufheben,
wenn sich bei der epidemiologischen Untersuchung lebensmitelbedingter Ausbrüche gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2003/99/EG herausstellt, dass die Legehennenherde nicht Infektionsquelle für den Menschen durch den Verzehr von Eiern oder Eierzeugnissen ist, und
sofern die Herde einem nationalen Bekämpfungsprogramm gemäß Artikel 5 unterzogen wird und Salmonella-Serotypen, für die ein Reduktionsziel festgelegt wurde, durch folgendes Probenahmeprotokoll, das von der zuständigen Behörde durchgeführt wird, nicht bestätigt werden:
die technischen Spezifikationen gemäß Artikel 5 der Entscheidung 2004/665/EG (7 Proben); es ist jedoch von jedem einzelnen Fäkalienmaterial und jeder Staubprobe eine Unterprobe von 25 Gramm für die Analyse zu entnehmen; alle Proben sind getrennt zu analysieren;
oder
bakteriologische Untersuchung des Zäkums und der Eileiter von 300 Tieren;
oder
bakteriologische Untersuchung von Schale und Inhalt von 4 000 Eiern jeder Herde in Ansätzen von höchstens 40 Eiern.
Zusätzlich zu der Probenahme gemäß Buchstabe b überprüft die zuständige Behörde, ob antimikrobielle Mittel verwendet wurden, was das Ergebnis der Probenanalyse möglicherweise beeinträchtigt.
E. Besondere Anforderung an Frischfleisch
1. Ab dem 1. Dezember 2011 muss frisches Geflügelfleisch, das aus den in Anhang I genannten Tierpopulationen stammt, die entsprechenden in Anhang I Kapitel 1 Reihe 1.28 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission ( 7 ) genannten mikrobiologischen Kriterien erfüllen.
2. Binnen 72 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden detaillierte Vorschriften für dieses Kriterium nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Darin werden insbesondere die Probenahme- und Analyseverfahren spezifiziert.
3. Das in Nummer 1 festgelegte Kriterium gilt nicht für frisches Geflügelfleisch, das für eine industrielle Wärme- oder eine sonstige Behandlung zur Tilgung der Salmonellen gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene bestimmt ist.
ANHANG III
Besondere Kriterien für die Bestimmung der Salmonella-Serotypen, die für die öffentliche Gesundheit von Belang sind
Bei der Bestimmung der Salmonella-Serotypen, die für die öffentliche Gesundheit von Belang sind und auf die Gemeinschaftsziele angewandt werden sollen, ist folgenden Kriterien Rechnung zu tragen:
den häufigsten Salmonella-Serotypen, die menschliche Salmonellosen verursachen, ermittelt anhand von über EG-Überwachungssysteme gesammelten Daten;
dem Infektionsweg (d. h. Vorkommen des Serotyps in den betreffenden Tierpopulationen und Futtermitteln);
der Frage, ob sich ein Serotyp in jüngster Zeit als fähig erwiesen hat, sich rasch auszubreiten und Erkrankungen bei Mensch und Tier zu verursachen;
der Frage, ob Serotypen erhöhte Virulenz zeigen, beispielsweise im Hinblick auf Invasivität oder Resistenz gegenüber einschlägigen Therapien für menschliche Infektionen.
( 1 ) 2003/644/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. September 2003 über zusätzliche Garantien in Bezug auf Salmonellosen bei Zuchtgeflügel und zur Einstellung in Zucht- und Nutzgeflügelbestände bestimmten Eintagsküken, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind (ABl. L 228 vom 12.9.2003, S. 29).
( 2 ) 2004/235/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. März 2004 über zusätzliche Garantien in Bezug auf Salmonellosen bei Legehennen, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 86).
( 3 ) ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12.
( 4 ) ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 3.
( 5 ) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 1).
( 6 ) ABl. L 132 vom 24.5.2007, S. 5.
( 7 ) ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.