02003R2160 — DE — 21.04.2021 — 008.001


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►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2160/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. November 2003

zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern

(ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1003/2005 DER KOMMISSION vom 30. Juni 2005

  L 170

12

1.7.2005

►M2

VERORDNUNG (EG) NR. 1791/2006 DES RATES vom 20. November 2006

  L 363

1

20.12.2006

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 1237/2007 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2007

  L 280

5

24.10.2007

►M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 213/2009 DER KOMMISSION vom 18. März 2009

  L 73

5

19.3.2009

►M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 596/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2009

  L 188

14

18.7.2009

►M6

VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2011 DER KOMMISSION vom 25. Mai 2011

  L 138

45

26.5.2011

►M7

VERORDNUNG (EU) Nr. 1086/2011 DER KOMMISSION vom 27. Oktober 2011

  L 281

7

28.10.2011

►M8

VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013

  L 158

1

10.6.2013

►M9

VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016

  L 84

1

31.3.2016


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 109 vom 19.4.2008, S.  41 (1237/2007)

►C2

Berichtigung, ABl. L 068 vom 13.3.2015, S.  90 (Nr. 517/2011)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2160/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. November 2003

zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern



KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)  
Diese Verordnung soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, auch in Futtermitteln, getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit zu senken.
(2)  

Diese Verordnung regelt

a) 

die Festlegung von Zielen für die Senkung der Prävalenz bestimmter Zoonosen in Tierpopulationen:

i) 

auf der Ebene der Primärproduktion und

ii) 

auf anderen Stufen der Lebensmittelkette, einschließlich in Lebens- und Futtermitteln, wenn dies im Fall der betreffenden Zoonose oder des betreffenden Zoonoseerregers angebracht ist;

b) 

die Genehmigung spezifischer Bekämpfungsprogramme der Mitgliedstaaten und Lebens- und Futtermittelunternehmer;

c) 

die Festlegung spezifischer Vorschriften für bestimmte Bekämpfungsmethoden, die zur Senkung der Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern angewandt werden;

d) 

die Festlegung von Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie für deren Einfuhr aus Drittländern.

(3)  

Diese Verordnung gilt nicht für die Primärproduktion, die

a) 

für den privaten häuslichen Gebrauch bestimmt ist oder

b) 

zur direkten Abgabe von Primärerzeugnissen in kleinen Mengen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die diese Primärerzeugnisse direkt an den Endverbraucher abgeben, führt.

(4)  
Die Mitgliedstaaten erlassen nach einzelstaatlichem Recht Vorschriften für die in Absatz 3 Buchstabe b) aufgeführten Tätigkeiten. Diese einzelstaatlichen Vorschriften gewährleisten, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden.
(5)  
Diese Verordnung gilt unbeschadet spezifischerer Vorschriften der Gemeinschaft in den Bereichen Tiergesundheit, Tierernährung, Lebensmittelhygiene, übertragbare Krankheiten des Menschen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Gentechnologie und transmissible spongiforme Enzephalopathien.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten:

1. 

die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

2. 

die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2003/99/EG und

3. 

folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Bestand“ein Tier oder eine Gruppe von Tieren, die in einem Betrieb als epidemiologische Einheit gehalten wird bzw. werden, und

b)

„Herde“sämtliches Geflügel mit identischem Gesundheitsstatus, das im selben Stallraum oder Auslauf gehalten wird und eine epidemiologische Einheit bildet; bei Geflügelhäusern sind darunter alle Vögel zu verstehen, die sich im selben Luftraum aufhalten.

Artikel 3

Zuständige Behörden

(1)  

Jeder Mitgliedstaat benennt für die Zwecke dieser Verordnung eine oder mehrere zuständige Behörde(n) und unterrichtet die Kommission hiervon. Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so

a) 

teilt er der Kommission mit, welche zuständige Behörde als Kontaktstelle für die Kommission dienen wird, und

b) 

gewährleistet, dass die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, damit die Anforderungen dieser Verordnung ordnungsgemäß erfüllt werden.

(2)  

Die zuständige Behörde bzw. die zuständigen Behörden ist/sind insbesondere zuständig

a) 

für die Aufstellung der Programme gemäß Artikel 5 Absatz 1 und gegebenenfalls die Ausarbeitung von Änderungen, die sich insbesondere aufgrund der Daten und der Ergebnisse als notwendig erweisen;

b) 

für die Erfassung von Daten zur Bewertung der Mittel, die zur Durchführung der in Artikel 5 vorgesehenen nationalen Bekämpfungsprogramme eingesetzt wurden, und der dabei erzielten Ergebnisse, sowie für die jährliche Übermittlung dieser Daten und Ergebnisse, einschließlich der Ergebnisse etwaiger Erhebungen, an die Kommission unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG festgelegten Bestimmungen;

c) 

für die Durchführung regelmäßiger Kontrollen auf dem Gelände von Lebensmittelunternehmen und erforderlichenfalls von Futtermittelunternehmen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen.



KAPITEL II

GEMEINSCHAFTSZIELE

Artikel 4

Gemeinschaftsziele zur Senkung der Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern

(1)  

Es werden Gemeinschaftsziele zur Senkung der Prävalenz der in Anhang I Spalte 1 genannten Zoonosen und Zoonoseerregern in den in Anhang I Spalte 2 genannten Tierpopulationen festgelegt, wobei insbesondere Folgendes zu berücksichtigen ist:

a) 

die Erfahrungen mit den bestehenden nationalen Maßnahmen und

b) 

die Informationen, die der Kommission oder der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit aufgrund geltender Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere im Rahmen der Informationen gemäß der Richtlinie 2003/99/EG, insbesondere des Artikels 5 der Richtlinie, übermittelt wurden.

▼M5

Die Ziele sowie etwaige Änderungen werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

(2)  

Die in Absatz 1 genannten Ziele umfassen zumindest

a) 

die Bezifferung

i) 

des Höchstprozentsatzes epidemiologischer Einheiten, die weiterhin positiv bleiben, und/oder

ii) 

des Mindestprozentsatzes der Verringerung der Zahl epidemiologischer Einheiten, die weiterhin positiv bleiben;

b) 

die äußerste Frist für die Verwirklichung des Ziels;

c) 

die Definition der epidemiologischen Einheiten gemäß Buchstabe a);

d) 

die Festlegung der zur Überprüfung der Zielverwirklichung erforderlichen Untersuchungsverfahren; und

e) 

gegebenenfalls die Definition der Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit oder anderer in Anhang I Spalte 1 genannter Subtypen von Zoonosen oder Zoonoseerregern unter Berücksichtigung der in Absatz 6 Buchstabe c) aufgeführten allgemeinen Kriterien und der in Anhang III genannten besonderen Kriterien.

(3)  
Die Gemeinschaftsziele werden erstmals vor den in Anhang I Spalte 4 genannten relevanten Daten festgelegt.
(4)  
a) 

Die Kommission legt, wenn sie Gemeinschaftsziele definiert, für jedes Ziel eine Kosten/Nutzen-Analyse vor. Diese Analyse trägt insbesondere den in Absatz 6 Buchstabe c) festgelegten Kriterien Rechnung. Die Mitgliedstaaten leisten der Kommission auf Anforderung jede zur Erstellung der Analyse erforderliche Unterstützung.

b) 

Bevor sie ein Gemeinschaftsziel vorschlägt, konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten im Rahmen des in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschusses in Bezug auf die Ergebnisse ihrer Analyse.

c) 

Anhand der Ergebnisse dieser Analyse und der Konsultation der Mitgliedstaaten schlägt die Kommission gegebenenfalls Gemeinschaftsziele vor.

(5)  

Abweichend von Absatz 2 Buchstabe e) und Absatz 4 gelten für Geflügel während einer Übergangszeit folgende Vorschriften:

Das für die Übergangszeit festgelegte Gemeinschaftsziel für Gallus-gallus-Zuchtherden bezieht sich auf die fünf häufigsten Salmonella-Serotypen, die menschliche Salmonellosen verursachen; diese werden anhand von über EG-Überwachungssysteme gesammelten Daten ermittelt. Die für die Übergangszeit festgelegten Gemeinschaftsziele für Legehennen, Masthähnchen und Puten erstrecken sich auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium. Diese Ziele können jedoch auf der Grundlage der Ergebnisse einer gemäß Absatz 4 durchgeführten Analyse gegebenenfalls auf andere Serotypen ausgeweitet werden.
Die Übergangszeit findet auf jedes Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonellen in Geflügel Anwendung. Sie dauert in jedem Fall drei Jahre und beginnt jeweils zu dem in Anhang I Spalte 5 genannten Zeitpunkt.
(6)  
►M5  
a) 

Anhang I kann von der Kommission zu den unter Buchstabe b genannten Zwecken geändert werden, wobei insbesondere die Kriterien nach Buchstabe c zu berücksichtigen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

 ◄
b) 

Der Anwendungsbereich der Vorschriften für die Festlegung von Gemeinschaftszielen kann durch Änderungen des Anhangs I, d. h. Ergänzungen, Streichungen oder Modifizierungen hinsichtlich

i) 

der Zoonosen oder Zoonoseerreger,

ii) 

der Stufen der Lebensmittelkette und/oder

iii) 

der betroffenen Tierpopulationen

geändert werden.

c) 

Die Kriterien, die bei einer Änderung des Anhangs I zu berücksichtigen sind, umfassen in Bezug auf die betreffende Zoonose oder den betreffenden Zoonoseerreger

i) 

die Häufigkeit des Auftretens in der Human- und Tierpopulation sowie in Lebensmitteln und Futtermitteln,

ii) 

die Schwere ihrer Auswirkungen auf den Menschen,

iii) 

die wirtschaftlichen Konsequenzen für die Tiergesundheit und das Gesundheitswesen sowie für die Lebensmittel- und die Futtermittelindustrie,

iv) 

die epidemiologischen Entwicklungstendenzen in der Human- und Tierpopulation sowie bei Futtermitteln und Lebensmitteln,

v) 

wissenschaftliche Gutachten,

vi) 

technische Entwicklungen, insbesondere in Bezug auf die praktische Durchführbarkeit der verfügbaren Bekämpfungsmöglichkeiten und

vii) 

Anforderungen und Trends bei den Zuchtsystemen und Produktionsmethoden.

▼M5

(7)  
Anhang III kann von der Kommission geändert oder ergänzt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

(8)  
Die Kommission überprüft die Umsetzung der Gemeinschaftsziele und trägt dieser Überprüfung Rechnung, wenn sie neue Ziele vorschlägt.
(9)  
Maßnahmen zur Senkung der Prävalenz der in Anhang I aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger werden gemäß dieser Verordnung und auf deren Grundlage erlassener Vorschriften getroffen.



KAPITEL III

BEKÄMPFUNGSPROGRAMME

Artikel 5

Nationale Bekämpfungsprogramme

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen für alle in Anhang I genannten Zoonosen und Zoonoseerreger nationale Bekämpfungsprogramme auf, um die Gemeinschaftsziele gemäß Artikel 4 zu erreichen. In den nationalen Bekämpfungsprogrammen wird der geografischen Verteilung der Zoonosen in den einzelnen Mitgliedstaaten und den finanziellen Auswirkungen der Einführung wirksamer Bekämpfungsmaßnahmen für Primärerzeuger und Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer Rechnung getragen.
(2)  
Die nationalen Bekämpfungsprogramme haben eine ununterbrochene Laufzeit von mindestens drei Jahren.
(3)  

Die nationalen Bekämpfungsprogramme:

a) 

enthalten Vorschriften für die Feststellung von Zoonosen und Zoonoseerregern entsprechend den Anforderungen und den Mindestvorschriften für Probenahmen gemäß Anhang II;

b) 

legen die jeweiligen Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden und der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer fest;

c) 

regeln die Bekämpfungsmaßnahmen nach Feststellung einer Zoonose oder eines Zoonoseerregers, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, einschließlich der Durchführung der spezifischen Maßnahmen gemäß Anhang II;

d) 

ermöglichen die Bewertung ihrer Fortschritte und ihre Überprüfung, insbesondere anhand der Ergebnisse bei der Feststellung von Zoonosen und Zoonoseerregern.

(4)  

Die nationalen Bekämpfungsprogramme betreffen zumindest folgende Stufen der Lebensmittelkette:

a) 

die Futtermittelherstellung;

b) 

die Primärproduktion von Tieren;

c) 

die Verarbeitung und Herstellung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(5)  
Für die Untersuchung von Tieren und Bruteiern, die innerhalb des nationalen Hoheitsgebietes verschickt werden, enthalten die nationalen Bekämpfungsprogramme im Rahmen der amtlichen Kontrollen gemäß Anhang II Abschnitt A erforderlichenfalls die Bestimmungen über Untersuchungsmethoden und -kriterien, auf deren Grundlage die Ergebnisse der Untersuchungen zu bewerten sind.

▼M5

(6)  
Die Anforderungen und Mindestvorschriften für Probenahmen gemäß Anhang II können von der Kommission geändert, angepasst oder ergänzt werden, wobei insbesondere den Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c Rechnung zu tragen ist. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

(7)  
Innerhalb von sechs Monaten nach Festlegung der Gemeinschaftsziele gemäß Artikel 4 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre nationalen Bekämpfungsprogramme zusammen mit den geplanten Maßnahmen.

▼M2

Da im Falle Bulgariens und Rumäniens der Zeitpunkt für die Übermittlung der nationalen Bekämpfungsprogramme für die übrigen Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde, ist der Tag des Beitritts der Stichtag für die Übermittlung.

▼M8

Da im Falle Kroatiens der Zeitpunkt für die Übermittlung der nationalen Bekämpfungsprogramme für die übrigen Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde, ist der Tag des Beitritts der Stichtag für die Übermittlung.

▼B

Artikel 6

Genehmigung der nationalen Bekämpfungsprogramme

(1)  
Hat ein Mitgliedstaat ein nationales Bekämpfungsprogramm gemäß Artikel 5 übermittelt, so hat die Kommission zwei Monate Zeit, um von diesem Mitgliedstaat weitere einschlägige und erforderliche Informationen anzufordern. Der Mitgliedstaat übermittelt diese zusätzlichen Informationen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anforderung. Die Kommission stellt innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der zusätzlichen Informationen oder — wenn sie keine zusätzlichen Informationen angefordert hat — innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung des Bekämpfungsprogramms fest, ob das Programm in Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und insbesondere mit dieser Verordnung steht.
(2)  
Nach Feststellung der Übereinstimmung des nationalen Bekämpfungsprogramms durch die Kommission oder auf Antrag des Mitgliedstaats, der das Programm übermittelt hat, wird das Programm unverzüglich nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren im Hinblick auf seine Genehmigung geprüft.
(3)  
Änderungen eines zuvor gemäß Absatz 2 genehmigten Programms können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt werden, um veränderten Umständen in dem betreffenden Mitgliedstaat — insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d) — Rechnung zu tragen.

Artikel 7

Bekämpfungsprogramme von Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern

(1)  
Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer oder die sie vertretenden Organisationen können Bekämpfungsprogramme aufstellen, die möglichst alle Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen abdecken.
(2)  
Wünschen die Lebens- und Futtermittelunternehmer oder die sie vertretenden Organisationen, dass ihre Bekämpfungsprogramme Teil eines nationalen Bekämpfungsprogramms sind, so legen sie ihre Bekämpfungsprogramme und etwaige Änderungen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, zur Genehmigung vor. Erfolgen die betreffenden Tätigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten, so werden diese Programme für jeden Mitgliedstaat getrennt genehmigt.
(3)  
Die zuständige Behörde kann die gemäß Absatz 2 vorgelegten Bekämpfungsprogramme nur genehmigen, wenn sie sich vergewissert hat, dass diese Programme den einschlägigen Anforderungen gemäß Anhang II und der Zielsetzung des einschlägigen nationalen Bekämpfungsprogramms genügen.
(4)  
Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Listen genehmigter Bekämpfungsprogramme von Lebens- und Futtermittelunternehmern oder sie vertretenden Organisationen. Diese Listen werden der Kommission auf Antrag zur Verfügung gestellt.
(5)  
Die Lebens- und Futtermittelunternehmer oder die sie vertretenden Organisationen teilen den zuständigen Behörden regelmäßig die Ergebnisse ihrer Bekämpfungsprogramme mit.



KAPITEL IV

BEKÄMPFUNGSMETHODEN

Artikel 8

Spezifische Bekämpfungsmethoden

(1)  

►M5  Auf Betreiben der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats können: ◄

a) 

Beschlüsse gefasst werden, wonach zur Senkung der Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern auf der Stufe der Primärproduktion von Tieren und auf anderen Stufen der Lebensmittelkette spezifische Bekämpfungsmethoden angewandt werden können oder müssen;

b) 

Bestimmungen über die Anwendungsbedingungen für die Methoden gemäß Buchstabe a) erlassen werden;

c) 

detaillierte Bestimmungen zu den erforderlichen Dokumenten und Verfahren sowie den Mindestanforderungen an die Methoden gemäß Buchstabe a) erlassen werden und

d) 

Beschlüsse gefasst werden, wonach bestimmte spezifische Bekämpfungsmethoden nicht als Teil von Bekämpfungsprogrammen angewandt werden.

▼M5

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

(2)  
Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) gelten nicht für Methoden, bei denen Substanzen oder Techniken verwendet werden, die unter Gemeinschaftsvorschriften in den Bereichen Tierernährung, Futtermittelzusatzstoffe oder Tierarzneimittel fallen.



KAPITEL V

HANDEL

Artikel 9

Innergemeinschaftlicher Handel

(1)  
Spätestens ab den in Anhang I Spalte 5 genannten Zeitpunkten werden die Herkunftsherden und Herkunftsbestände der in Spalte 2 genannten Arten vor dem Versand von lebenden Tieren oder Bruteiern aus dem Herkunftslebensmittelunternehmen auf die in Spalte 1 genannten Zoonosen und Zoonoseerreger untersucht. Das Datum und das Ergebnis der Untersuchung werden in die einschlägigen Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingetragen.
(2)  
Der Bestimmungsmitgliedstaat kann während eines Übergangszeitraums nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren ermächtigt werden, zu verlangen, dass die Untersuchungsergebnisse in den einschlägigen Gesundheitsbescheinigungen für Sendungen von Tieren und Bruteiern, die im Versandmitgliedstaat untersucht wurden, bezüglich Salmonellen dieselben Kriterien erfüllen, wie sie nach dem gemäß Artikel 5 Absatz 5 genehmigten nationalen Programm dieses Mitgliedstaats für Sendungen innerhalb des eigenen Hoheitsgebiets gelten.

Diese Ermächtigung kann nach demselben Verfahren widerrufen werden.

(3)  
Die Sondermaßnahmen bezüglich Salmonellen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für den Versand lebender Tiere nach Finnland und Schweden angewandt wurden, gelten fort, als wären sie nach Absatz 2 zugelassen worden.

▼M9

Zu diesen Sondermaßnahmen gehören auch Maßnahmen, die sich auf die Bestimmungen der Entscheidung 95/410/EG des Rates in ihrer letzten Fassung vor ihrer Aufhebung und der Entscheidungen 2003/644/EG der Kommission ( 1 ) und 2004/235/EG ( 2 ) der Kommission in der zum Zeitpunkt der Aufhebung der Richtlinie 90/539/EWG geltenden Fassung stützen.

▼M5

(4)  
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 können von der Kommission besondere Regeln für die Festlegung der Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 5 sowie gemäß Absatz 2 dieses Artikels durch die Mitgliedstaaten aufgestellt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

Artikel 10

Einfuhr aus Drittländern

(1)  
Ab den in Anhang I Spalte 5 genannten Zeitpunkten ist die Aufnahme in eine bzw. das Verbleiben in einer der in den Gemeinschaftsvorschriften für die betreffende Art oder Kategorie vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Verordnung fallende Tiere oder Bruteier einführen dürfen, davon abhängig, dass das betreffende Drittland der Kommission ein den Programmen nach Artikel 5 gleichwertiges Programm vorlegt, das gemäß dem vorliegenden Artikel genehmigt wird. Aus diesem Programm müssen sich die Einzelheiten der von diesem Land angebotenen Garantien bezüglich der Kontrolle und Bekämpfung von Zoonosen und Zoonoseerregern ergeben. Diese Garantien müssen den in dieser Verordnung vorgesehenen Garantien mindestens gleichwertig sein. Das Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission wird in die Überwachung des Bestehens gleichwertiger Bekämpfungsprogramme in Drittländern eng eingebunden.
(2)  
Diese Programme werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren genehmigt, sofern die Gleichwertigkeit der darin vorgesehenen Maßnahmen mit den entsprechenden, in Gemeinschaftsvorschriften geforderten Maßnahmen objektiv nachgewiesen ist. Andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Garantien können nach demselben Verfahren zugelassen werden, sofern sie nicht günstiger sind als die im innergemeinschaftlichen Handel geltenden Garantien.
(3)  
Für Drittländer, mit denen regelmäßig Handel getrieben wird, gelten für die Übermittlung und Genehmigung von Programmen die Fristen gemäß Artikel 5 Absatz 7 und Artikel 6 Absatz 1. Für Drittländer, mit denen erstmals oder erneut Handelsbeziehungen aufgenommen werden, gelten die Fristen gemäß Artikel 6.
(4)  
Herkunftsherden und Herkunftsbestände der in Anhang I Spalte 2 genannten Arten werden vor dem Versand von lebenden Tieren oder Bruteiern aus dem Herkunftslebensmittelunternehmen untersucht. Die Herden und Bestände werden auf Zoonosen und Zoonoseerreger gemäß Anhang I Spalte 1 getestet oder, wenn dies im Hinblick auf das Ziel der Gleichwertigkeit der Garantien gemäß Absatz 1 erforderlich ist, auf diejenigen Zoonosen und Zoonoseerreger, die nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt werden. Das Datum und das Ergebnis der Untersuchung werden auf den betreffenden Einfuhrbescheinigungen vermerkt, deren durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften festgelegte Muster entsprechend geändert werden.

▼M5

(5)  
Der Bestimmungsmitgliedstaat kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren ermächtigt werden, während eines Übergangszeitraums zu verlangen, dass die Untersuchungsergebnisse gemäß Absatz 4 dieselben Kriterien erfüllen, wie sie nach dem gemäß Artikel 5 Absatz 5 aufgestellten nationalen Programm gelten. Die Kommission kann die Ermächtigung widerrufen und unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 spezifische Bestimmungen für diese Kriterien festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

(6)  
Die Aufnahme in eine bzw. das Verbleiben in einer der in den Gemeinschaftsvorschriften für die betreffende Erzeugniskategorie vorgesehenen Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse einführen dürfen, ist davon abhängig, dass das betreffende Drittland der Kommission Garantien vorlegt, die den in dieser Verordnung vorgesehenen Garantien gleichwertig sind.



KAPITEL VI

LABORATORIEN

Artikel 11

Referenzlaboratorien

(1)  
Gemeinschaftliche Referenzlaboratorien für die Analyse und Untersuchung der Zoonosen und Zoonoseerreger gemäß Anhang I Spalte 1 werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren benannt.

▼M5

(2)  
Die Zuständigkeiten und Aufgaben der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien, insbesondere hinsichtlich der Koordinierung ihrer Tätigkeiten mit denen der nationalen Referenzlaboratorien, werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

(3)  
Die Mitgliedstaaten benennen nationale Referenzlaboratorien für die Analyse und Untersuchung der Zoonosen und Zoonoseerreger gemäß Anhang I Spalte 1. Die Namen und Anschriften dieser Laboratorien werden der Kommission mitgeteilt.

▼M5

(4)  
Bestimmte Zuständigkeiten und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien, insbesondere hinsichtlich der Koordinierung ihrer Tätigkeiten mit denen der gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a benannten einschlägigen Laboratorien in den Mitgliedstaaten, können von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

Artikel 12

Zulassung von Laboratorien, Qualitätsanforderungen und zugelassene Untersuchungsmethoden

(1)  

Laboratorien, die an den Bekämpfungsprogrammen gemäß den Artikeln 5 und 7 beteiligt sind, müssen, um Proben auf Zoonosen und Zoonoseerreger nach Anhang I Spalte 1 untersuchen zu können,

a) 

durch die zuständige Behörde benannt sein und

b) 

Qualitätssicherungsnormen anwenden, die spätestens binnen 24 Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung oder binnen 24 Monaten nach Ergänzung des Anhangs I Spalte 1 um neue Zoonosen oder Zoonoseerreger den Anforderungen der geltenden EN/ISO-Norm entsprechen.

(2)  
Die Laboratorien beteiligen sich regelmäßig an den vom nationalen Referenzlabor veranstalteten oder koordinierten Ringprüfungen.
(3)  
Bei der Untersuchung auf Zoonosen und Zoonoseerreger gemäß Anhang I Spalte 1 werden als Referenzmethoden die von internationalen Normenorganisationen empfohlenen Methoden und Protokolle angewandt.

Andere Methoden dürfen angewandt werden, wenn sie in Übereinstimmung mit international anerkannten Bestimmungen validiert wurden und gleichwertige Ergebnisse liefern wie die einschlägige Referenzmethode.

▼M5

Erforderlichenfalls können weitere Untersuchungsmethoden von der Kommission genehmigt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B



KAPITEL VII

DURCHFÜHRUNG

▼M5

Artikel 13

Durchführungs- und Übergangsmaßnahmen

Geeignete Übergangs- oder Durchführungsmaßnahmen, einschließlich der erforderlichen Änderungen der einschlägigen Gesundheitsbescheinigungen, können von der Kommission erlassen werden. Übergangsmaßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, insbesondere weitere Angaben zu den in den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Erfordernissen, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Sonstige Durchführungs- oder Übergangsmaßnahmen können nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden.

▼B

Artikel 14

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

▼M5

(3)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

▼B

Artikel 15

Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

Die Kommission hört die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit in jeder in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Angelegenheit an, die erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben könnte, insbesondere bevor sie Gemeinschaftsziele gemäß Artikel 4 oder spezifische Bekämpfungsmethoden gemäß Artikel 8 vorschlägt.

Artikel 16

Bericht über die Finanzierungsregelungen

(1)  
Die Kommission legt binnen drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vor.
(2)  

Dieser Bericht bezieht sich auf

a) 

die auf Gemeinschaftsebene und auf der Ebene der Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen zur Finanzierung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Zoonosen und Zoonoseerregern und

b) 

die Auswirkungen dieser Regelungen auf die Wirksamkeit dieser Maßnahmen.

(3)  
Die Kommission fügt diesem Bericht gegebenenfalls entsprechende Vorschläge bei.
(4)  
Die Mitgliedstaaten leisten der Kommission auf Anfrage jede zur Erstellung dieses Berichts erforderliche Unterstützung.



KAPITEL VIII

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Gemeinschaftskontrollen

(1)  
Experten der Kommission führen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen vor Ort durch, um sicherzustellen, dass diese Verordnung und die auf ihrer Grundlage erlassenen Vorschriften sowie etwaige Schutzmaßnahmen einheitlich angewandt werden. Ein Mitgliedstaat, in dessen Gebiet Kontrollen durchgeführt werden, leistet den Experten jede für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung. Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde über die Ergebnisse der Kontrollen.

▼M5

(2)  
Praktische Regelungen für die Durchführung dieses Artikels, insbesondere für das Verfahren der Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

▼B

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie wird sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I



Spezielle Zoonosen und Zoonoseerreger, für die gemäß Artikel 4 Gemeinschaftsziele zur Senkung der Prävalenz festzulegen sind

1.  Zoonose/Zoonoseerreger

2.  Tierpopulation

3.  Stufe der Lebensmittelkette

4.  Ziel festzulegen bis: (*1)

5.  Untersuchungen verbindlich vorgeschrieben ab:

Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit

Gallus-gallus-Zuchtherden

Primärproduktion

►M1  18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung ◄

18 Monate nach dem in Spalte 4 angegebenen Datum

Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit

Legehennen

Primärproduktion

24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung

18 Monate nach dem in Spalte 4 angegebenen Datum

Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit

Masthähnchen

Primärproduktion

36 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung

18 Monate nach dem in Spalte 4 angegebenen Datum

Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit

Puten

Primärproduktion

48 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung

18 Monate nach dem in Spalte 4 angegebenen Datum

Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit

Bestände von Schlachtschweinen

Schlachtung

48 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung

18 Monate nach dem in Spalte 4 angegebenen Datum

Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit

Schweinezuchtbestände

Primärproduktion

60 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung

18 Monate nach dem in Spalte 4 angegebenen Datum

(*1)   

Diese Fristen setzen voraus, dass spätestens sechs Monate vor Festlegung des betreffenden Ziels vergleichbare Daten über die Prävalenz vorliegen. Sollte dies nicht der Fall sein, so wird die Frist für die Festlegung des Ziels entsprechend verlängert.




ANHANG II

BEKÄMPFUNG DER ZOONOSEN UND ZOONOSEERREGER GEMÄSS ANHANG 1

A.   Allgemeine Anforderungen an nationale Bekämpfungsprogramme

Das Programm muss der Art der betreffenden Zoonose bzw. des betreffenden Zoonoseerregers und der besonderen Lage des betreffenden Mitgliedstaats Rechnung tragen. Es muss

a) 

das Programmziel unter Berücksichtigung der Bedeutung der betreffenden Zoonose bzw. des betreffenden Zoonoseerregers nennen;

b) 

die Mindestanforderungen für die Probenahmen gemäß Abschnitt B erfüllen;

c) 

erforderlichenfalls die besonderen Anforderungen gemäß den Abschnitten C bis E erfüllen und

d) 

folgende Punkte umfassen:

1.   Angaben allgemeiner Art:

1.1. Vorkommen der betreffenden Zoonose bzw. des betreffenden Zoonoseerregers in dem Mitgliedstaat mit spezieller Bezugnahme auf die Ergebnisse, die im Rahmen der Überwachung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/99/EG erzielt wurden;

1.2. das geografische Programmgebiet bzw. gegebenenfalls die epidemiologischen Einheiten, für die das Programm Anwendung findet;

1.3. die Struktur und Organisation der jeweils zuständigen Behörden;

1.4. die zugelassenen Laboratorien, in denen im Rahmen des Programms genommene Proben analysiert werden;

1.5. die zur Untersuchung der Zoonose bzw. des Zoonoseerregers angewandten Methoden;

1.6. die amtlichen Kontrollen (einschließlich Probenahmeverfahren) auf der Ebene der Futtermittel, der Herde und/oder des Bestands;

1.7. die amtlichen Kontrollen (einschließlich Probenahmeverfahren) auf anderen Stufen der Lebensmittelkette;

1.8. die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden bei Feststellung von Zoonosen oder Zoonoseerregern bei bestimmten Tieren oder Erzeugnissen insbesondere zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ergriffen haben, sowie alle vorbeugenden Maßnahmen, wie etwa Impfung;

1.9. die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften einschließlich Bestimmungen über die Tätigkeiten nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b);

1.10. etwaige finanzielle Unterstützung, die Lebens- und Futtermittelunternehmen im Rahmen des nationalen Bekämpfungsprogramms gewährt wird;

2.   Angaben zu den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen, die unter das Programm fallen:

2.1. die Produktionsstruktur im Zusammenhang mit der betreffenden Tierart und den daraus gewonnenen Erzeugnissen;

2.2. die Struktur der Futtermittelproduktion;

2.3. einschlägige Leitlinien für eine gute Tierhaltungspraxis oder andere (verbindliche oder freiwillige) Leitlinien, die zumindest Folgendes regeln:

— 
das Hygienemanagement in landwirtschaftlichen Betrieben,
— 
die Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung von Infektionen über Tiere, Futtermittel, Trinkwasser, Betriebsangehörige und
— 
die Hygienebedingungen für die Beförderung von Tieren von und zu landwirtschaftlichen Betrieben,

2.4. die routinemäßige tierärztliche Überwachung von landwirtschaftlichen Betrieben;

2.5. die Registrierung von landwirtschaftlichen Betrieben;

2.6. die Buchführung in landwirtschaftlichen Betrieben;

2.7. die Begleitpapiere für Tiersendungen;

2.8. andere wichtige Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Tieren.

B.   Mindestanforderungen für die Probenahmen

1. Nach Genehmigung des betreffenden Bekämpfungsprogramms gemäß Artikel 5 müssen die Lebensmittelunternehmer folgende Proben nehmen und auf die in Anhang I Spalte 1 genannten Zoonosen und Zoonoseerreger analysieren lassen, wobei die Mindestanforderungen für die Probenahmen gemäß der folgenden Tabelle einzuhalten sind.



1.  Zoonose oder Zoonoseerreger

2.  Tierpopulation

3.  Produktionsphasen, auf die sich die Probenahmen erstrecken müssen

Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit

Gallus-gallus-Zuchtherden:

 

—  Aufzuchtherden

—  Eintagsküken

—  vier Wochen alte Tiere

—  zwei Wochen vor Übergang in die Legephase oder Legeeinheit

—  ausgewachsene Zuchtherden

—  alle zwei Wochen während der Legezeit

Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit

Legehennen:

 

—  Aufzuchtherden

—  Eintagsküken

—  Junghennen zwei Wochen vor Übergang in die Legephase oder Legeeinheit

—  Legeherden

—  alle 15 Wochen während der Legephase

Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit

Masthähnchen

—  Schlachttiere (*1)

Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit

Puten

—  Schlachttiere (*1)

Alle Salmonella-Serotypen von Belang für die öffentliche Gesundheit

Schweinebestände:

 

—  Zuchtschweine

—  Schlachttiere oder Schlachtkörper im Schlachthof

—  Schlachtschweine

—  Schlachttiere oder Schlachtkörper im Schlachthof

(*1)   

Die Ergebnisse der Probenanalyse müssen vorliegen, bevor die Schlachttiere zum Schlachthof abtransportiert werden.

2. Die in Nummer 1 festgelegten Anforderungen gelten unbeschadet der Anforderungen der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die Schlachttieruntersuchung.

3. Die Ergebnisse der Analyse müssen zusammen mit folgenden Angaben aufgezeichnet werden:

a) 

Datum und Ort der Probenahme und

b) 

Kennzeichnung der Herde/des Bestands.

4. Geimpfte Tiere dürfen immunologisch nur untersucht werden, wenn die angewandte Untersuchungsmethode durch den verwendeten Impfstoff erwiesenermaßen nicht beeinträchtigt wird.

▼M4

C.   Besondere Anforderungen für Gallus-gallus-Zuchtherden und Puten-Zuchtherden

1.

Die in den Nummern 3 bis 5 genannten Maßnahmen müssen getroffen werden, wenn bei einer Probenanalyse gemäß Abschnitt B oder gemäß den Untersuchungsverfahren, die in den Anhängen der Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 1003/2005 ( 3 ) und (EG) Nr. 584/2008 ( 4 ) dargelegt sind, in Gallus-gallus-Zuchtherden oder Puten-Zuchtherden unter den in Nummer 2 dargelegten Umständen Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium festgestellt wird.

▼B

2.

a) 

Hat die zuständige Behörde die Analysemethode für die gemäß Abschnitt B entnommenen Proben genehmigt, so kann sie verlangen, dass die in den Nummern 3 bis 5 genannten Maßnahmen getroffen werden, wenn bei der Analyse Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium festgestellt wird.

b) 

Die in den Nummern 3 bis 5 genannten Maßnahmen müssen ferner getroffen werden, wenn die zuständige Behörde den Verdacht auf Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium bestätigt, der sich aus der gemäß Abschnitt B durchgeführten Probenanalyse ergibt.

3.

Nicht bebrütete Eier der Herde müssen vernichtet werden.

Solche Eier können jedoch für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn sie in einer Weise behandelt werden, dass die Tilgung von Salmonella enteritidis bzw. Salmonella typhimurium gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene gewährleistet ist.

4.

Alle Vögel der Herde — einschließlich der Eintagsküken — müssen geschlachtet oder vernichtet werden, um das Risiko der Salmonellenausbreitung möglichst gering zu halten. Die Schlachtung muss gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene erfolgen. Aus solchen Vögeln gewonnene Erzeugnisse dürfen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene und — sobald anwendbar — gemäß Abschnitt E für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden. Sind solche Erzeugnisse nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt, so müssen sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte ( 5 ) verwendet oder beseitigt werden.

5.

Befinden sich Bruteier aus Herden, in denen Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium vorkommt, noch in Brütereien, so müssen die Bruteier gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vernichtet oder behandelt werden.

▼M6

6.

Jede Bezugnahme auf Salmonella Typhimurium in diesem Abschnitt umfasst auch monophasische Salmonella Typhimurium mit der Antigenformel ►C2  1,4,[5],12:i:- ◄ .

▼M3

D.   Besondere Anforderungen an Legehennenherden

▼C1

1. Für den direkten menschlichen Verzehr als Konsumeier dürfen nur Eier verwendet werden, die aus einer Legehennenherde stammen, die einem nach Artikel 5 aufgestellten nationalen Bekämpfungsprogramm unterliegt und für die keine amtliche Sperre gilt.

▼M3

2. Eier, die aus Herden mit unbekanntem Gesundheitsstatus stammen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie infiziert sind, oder die mit Salmonella-Serotypen infiziert sind, für die ein Reduktionsziel festgelegt wurde, oder die als Infektionsquelle in einem spezifischen lebensmittelbedingten Ausbruch beim Menschen ermittelt wurden, dürfen nur dann für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn sie in einer Weise behandelt werden, dass die Tilgung aller Salmonella-Serotypen mit Belang für die öffentliche Gesundheit gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene gewährleistet ist.

Eier, die aus Herden mit unbekanntem Gesundheitsstatus stammen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie infiziert sind, oder die mit Salmonella-Serotypen infiziert sind, für die ein Reduktionsziel festgelegt wurde, oder die als Infektionsquelle in einem spezifischen lebensmittelbedingten Ausbruch beim Menschen ermittelt wurden, werden

a) 

als Eier der Klasse B gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 557/2007 der Kommission vom 23. Mai 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates mit Vermarktungsnormen für Eier ( 6 ) betrachtet;

b) 

mit der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 557/2007 genannten Angabe gekennzeichnet, durch die sie vor dem Inverkehrbringen eindeutig von Eiern der Klasse A unterschieden werden können;

c) 

nur dann in Verpackungszentren zugelassen, wenn die zuständige Behörde die Maßnahmen zur Verhinderung einer möglichen Kreuzkontamination mit Eiern aus anderen Herden gebilligt hat.

3. Wenn Vögel von infizierten Herden geschlachtet oder vernichtet werden, so sind Maßnahmen zu treffen, um das Risiko der Ausbreitung von Zoonosen möglichst gering zu halten. Die Schlachtung muss gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittelhygiene erfolgen. Aus solchen Vögeln gewonnene Erzeugnisse dürfen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene und — sobald anwendbar — gemäß Abschnitt E zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden. Sind solche Erzeugnisse nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt, so müssen sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verwendet oder beseitigt werden.

4. Damit falsch positive Erstergebnisse ausgeschlossen werden, kann die zuständige Behörde die im vorliegenden Teil Nummer 2 festgelegten Beschränkungen aufheben,

a) 

wenn sich bei der epidemiologischen Untersuchung lebensmitelbedingter Ausbrüche gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2003/99/EG herausstellt, dass die Legehennenherde nicht Infektionsquelle für den Menschen durch den Verzehr von Eiern oder Eierzeugnissen ist, und

b) 

sofern die Herde einem nationalen Bekämpfungsprogramm gemäß Artikel 5 unterzogen wird und Salmonella-Serotypen, für die ein Reduktionsziel festgelegt wurde, durch folgendes Probenahmeprotokoll, das von der zuständigen Behörde durchgeführt wird, nicht bestätigt werden:

i) 

die technischen Spezifikationen gemäß Artikel 5 der Entscheidung 2004/665/EG (7 Proben); es ist jedoch von jedem einzelnen Fäkalienmaterial und jeder Staubprobe eine Unterprobe von 25 Gramm für die Analyse zu entnehmen; alle Proben sind getrennt zu analysieren;

oder

ii) 

bakteriologische Untersuchung des Zäkums und der Eileiter von 300 Tieren;

oder

iii) 

bakteriologische Untersuchung von Schale und Inhalt von 4 000 Eiern jeder Herde in Ansätzen von höchstens 40 Eiern.

Zusätzlich zu der Probenahme gemäß Buchstabe b überprüft die zuständige Behörde, ob antimikrobielle Mittel verwendet wurden, was das Ergebnis der Probenanalyse möglicherweise beeinträchtigt.

▼B

E.   Besondere Anforderung an Frischfleisch

▼M7

1. Ab dem 1. Dezember 2011 muss frisches Geflügelfleisch, das aus den in Anhang I genannten Tierpopulationen stammt, die entsprechenden in Anhang I Kapitel 1 Reihe 1.28 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission ( 7 ) genannten mikrobiologischen Kriterien erfüllen.

▼B

2. Binnen 72 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden detaillierte Vorschriften für dieses Kriterium nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Darin werden insbesondere die Probenahme- und Analyseverfahren spezifiziert.

3. Das in Nummer 1 festgelegte Kriterium gilt nicht für frisches Geflügelfleisch, das für eine industrielle Wärme- oder eine sonstige Behandlung zur Tilgung der Salmonellen gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene bestimmt ist.




ANHANG III

Besondere Kriterien für die Bestimmung der Salmonella-Serotypen, die für die öffentliche Gesundheit von Belang sind

Bei der Bestimmung der Salmonella-Serotypen, die für die öffentliche Gesundheit von Belang sind und auf die Gemeinschaftsziele angewandt werden sollen, ist folgenden Kriterien Rechnung zu tragen:

1. 

den häufigsten Salmonella-Serotypen, die menschliche Salmonellosen verursachen, ermittelt anhand von über EG-Überwachungssysteme gesammelten Daten;

2. 

dem Infektionsweg (d. h. Vorkommen des Serotyps in den betreffenden Tierpopulationen und Futtermitteln);

3. 

der Frage, ob sich ein Serotyp in jüngster Zeit als fähig erwiesen hat, sich rasch auszubreiten und Erkrankungen bei Mensch und Tier zu verursachen;

4. 

der Frage, ob Serotypen erhöhte Virulenz zeigen, beispielsweise im Hinblick auf Invasivität oder Resistenz gegenüber einschlägigen Therapien für menschliche Infektionen.



( 1 ) 2003/644/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. September 2003 über zusätzliche Garantien in Bezug auf Salmonellosen bei Zuchtgeflügel und zur Einstellung in Zucht- und Nutzgeflügelbestände bestimmten Eintagsküken, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind (ABl. L 228 vom 12.9.2003, S. 29).

( 2 ) 2004/235/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. März 2004 über zusätzliche Garantien in Bezug auf Salmonellosen bei Legehennen, die zum Versand nach Finnland und Schweden bestimmt sind (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 86).

( 3 ) ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12.

( 4 ) ABl. L 162 vom 21.6.2008, S. 3.

( 5 ) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 1).

( 6 ) ABl. L 132 vom 24.5.2007, S. 5.

( 7 ) ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.