02003R2003 — DE — 18.07.2019 — 017.001


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►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2003/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Oktober 2003

über Düngemittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 885/2004 DES RATES vom 26. April 2004

  L 168

1

1.5.2004

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 2076/2004 DER KOMMISSION vom 3. Dezember 2004

  L 359

25

4.12.2004

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 1791/2006 DES RATES vom 20. November 2006

  L 363

1

20.12.2006

►M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 162/2007 DER KOMMISSION vom 19. Februar 2007

  L 51

7

20.2.2007

►M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 1107/2008 DER KOMMISSION vom 7. November 2008

  L 299

13

8.11.2008

►M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2009

  L 87

109

31.3.2009

►M7

VERORDNUNG (EG) Nr. 1020/2009 DER KOMMISSION vom 28. Oktober 2009

  L 282

7

29.10.2009

►M8

VERORDNUNG (EU) Nr. 137/2011 DER KOMMISSION vom 16. Februar 2011

  L 43

1

17.2.2011

►M9

VERORDNUNG (EU) Nr. 223/2012 DER KOMMISSION vom 14. März 2012

  L 75

12

15.3.2012

►M10

VERORDNUNG (EU) Nr. 463/2013 DER KOMMISSION vom 17. Mai 2013

  L 134

1

18.5.2013

►M11

VERORDNUNG (EU) Nr. 1257/2014 DER KOMMISSION vom 24. November 2014

  L 337

53

25.11.2014

►M12

VERORDNUNG (EU) 2016/1618 DER KOMMISSION vom 8. September 2016

  L 242

24

9.9.2016

►M13

VERORDNUNG (EU) 2019/1102 DER KOMMISSION vom 27. Juni 2019

  L 175

25

28.6.2019




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2003/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Oktober 2003

über Düngemittel

(Text von Bedeutung für den EWR)



TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN



KAPITEL I

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf Erzeugnisse, die als Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Düngemittel“ oder „Dünger“ einen Stoff, der hauptsächlich der Nährstoffversorgung von Pflanzen dient;

b) „Primärnährstoff“ ausschließlich die Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium;

c) „Sekundärnährstoff“ die Elemente Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel;

d) „Spurennährstoffe“ die Elemente Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink, die im Vergleich mit Primär- und Sekundärnährstoffen in geringen Mengen für das Pflanzenwachstum wesentlich sind;

e) „mineralisches Düngemittel“ ein Düngemittel, in welchem die deklarierten Nährstoffe in Form von Mineralien enthalten sind, die durch Extraktion oder industrielle physikalische und/oder chemische Verfahren gewonnen werden. Kalkstickstoff, Harnstoff und seine Kondensate und Anlagerungsverbindungen sowie Düngemittel, die chelatisierte oder komplexierte Spurennährstoffe enthalten, können konventionellerweise als mineralische Düngemittel eingeordnet werden;

f) „chelatisierter Spurennährstoff“ einen Spurennährstoff, in welchem eines der in Anhang I Abschnitt E.3.1 aufgeführten organischen Moleküle gebunden ist;

g) „komplexierter Spurennährstoff“ einen Spurennährstoff, in welchem eines der in Anhang I Abschnitt E.3.2 aufgeführten Moleküle gebunden ist;

h) „Düngemitteltyp“ Düngemittel mit einer gemeinsamen Typenbezeichnung, wie in Anhang I angegeben;

i) „Einnährstoffdünger“ Stickstoff-, Phosphor- oder Kalidünger, der einen deklarierbaren Gehalt an nur einem der Primärnährstoffe aufweist;

j) „Mehrnährstoffdünger“ Dünger, der deklarierbare Gehalte an mindestens zwei Primärnährstoffen aufweist, erhalten auf chemischem Wege und/oder durch Mischen;

k) „Komplexdünger“ durch chemische Reaktion, Lösung oder in fester Form durch Granulation erhaltenen Mehrnährstoffdünger, der deklarierbare Gehalte an mindestens zwei Primärnährstoffen aufweist. In seiner festen Form enthält jedes Körnchen alle Nährstoffe in ihrer deklarierten Zusammensetzung;

l) „Mischdünger“ durch Trockenmischung mehrerer Dünger ohne chemische Reaktion erhaltenen Dünger;

m) „Blattdünger“ Dünger, der auf das Aufbringen auf die Blätter und die Aufnahme von Nährstoffen über die Blätter ausgelegt ist;

n) „Flüssigdünger“ Dünger in Suspension oder in Lösung;

o) „Düngerlösung“ Flüssigdünger, frei von festen Teilchen;

p) „Düngersuspension“ Zweiphasendünger, in dem die festen Teilchen in feinster Verteilung in der flüssigen Phase vorliegen;

q) „Deklaration“ die Angabe des innerhalb festgelegter Toleranzen garantierten Gehalts an Nährstoffen einschließlich ihrer Form und Löslichkeiten;

r) „deklarierter Gehalt“ den Gehalt an einem Element (oder seinem Oxid), der in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auf einem Etikett oder in einem Begleitpapier eines EG-Düngemittels angegeben wird;

s) „Toleranz“ die erlaubte Abweichung des gemessenen Wertes von dem deklarierten Nährstoffgehalt;

t) „europäische Norm“ eine von der Gemeinschaft offiziell anerkannte CEN-Norm (Norm des Europäischen Komitees für Normung), deren Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde;

u) „Verpackung“ einen verschließbaren Behälter für Verwahrung, Schutz, Handhabung und Vermarktung von Dünger mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1 000  kg;

v) „loses Düngemittel“ einen Dünger ohne Verpackung im Sinne dieser Verordnung;

w) „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe oder Lagerung eines Düngemittels zwecks Auslieferung. Die Einfuhr eines Düngemittels in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft wird als Inverkehrbringen angesehen;

x) „Hersteller“ die natürliche oder juristische Person, die für das Inverkehrbringen eines Düngemittels verantwortlich ist; als Hersteller gilt insbesondere ein Erzeuger, ein Importeur, ein für eigene Rechnung tätiger Verpacker oder jede Person, die die Merkmale eines Düngemittels verändert. Dagegen gilt ein Vertriebshändler, der die Merkmale des Düngemittels nicht verändert, nicht als Hersteller.



KAPITEL II

Inverkehrbringen

Artikel 3

EG-Düngemittel

Ein Düngemittel, das einem in Anhang I aufgeführten Düngemitteltyp entspricht und die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt, kann als „EG-Düngemittel“ bezeichnet werden.

Düngemittel, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen nicht als „EG-Düngemittel“ bezeichnet werden.

Artikel 4

Niederlassung innerhalb der Gemeinschaft

Der Hersteller muss innerhalb der Gemeinschaft niedergelassen sein und ist für die Übereinstimmung des „EG-Düngemittels“ mit dieser Verordnung verantwortlich.

Artikel 5

Freier Warenverkehr

(1)  Unbeschadet des Artikels 15 und anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, aus Gründen der Zusammensetzung, Kennzeichnung, Etikettierung oder Verpackung sowie anderer Bestimmungen dieser Verordnung das Inverkehrbringen von Düngemitteln, die die Bezeichnung „EG-Düngemittel“ tragen und den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, zu verbieten, zu beschränken oder zu behindern.

(2)  Düngemittel, die im Einklang mit dieser Verordnung die Bezeichnung „EG-Düngemittel“ tragen, sind zum freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft zugelassen.

Artikel 6

Obligatorische Angaben

(1)  Um den Anforderungen des Artikels 9 zu entsprechen, können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass bei den in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachten Düngemitteln der Gehalt an Stickstoff, Phosphor und Kalium wie folgt anzugeben ist:

a) Stickstoff nur in Elementform (N) und entweder

b) Phosphor und Kalium nur in Elementform (P, K) oder

c) Phosphor und Kalium nur in Oxidform (P2O5, K2O) oder

d) Phosphor und Kalium gleichzeitig in Element- und Oxidform.

Wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht vorzuschreiben, dass der Phosphor- und Kaliumgehalt in Form von Elementen anzugeben ist, sind alle in den Anhängen in der Oxidform gemachten Angaben als in Form von Elementen anzusehen und die Zahlenwerte mit Hilfe der folgenden Faktoren umzurechnen:

a) Phosphor (P) = Phosphorpentoxid (P2O5) × 0,436;

b) Kalium (K) = Kaliumoxid (K2O) × 0,830.

(2)  Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Calcium-, Magnesium, Natrium- und Schwefelgehalte der in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebrachten Sekundärnährstoffdünger und, sofern die Bedingungen des Artikels 17 erfüllt sind, Primärnährstoffdünger wie folgt anzugeben sind:

a) in Oxidform (CaO, MgO, Na2O, SO3) oder

b) in Elementform (Ca, Mg, Na, S) oder

c) in beiden Formen.

Die Calciumoxid-, Magnesiumoxid-, Natriumoxid- und Schwefeltrioxidgehalte werden mit Hilfe der folgenden Faktoren in Calcium-, Magnesium-, Natrium- und Schwefelgehalte umgerechnet:

a) Calcium (Ca) = Calciumoxid (CaO) × 0,715;

b) Magnesium (Mg) = Magnesiumoxid (MgO) × 0,603;

c) Natrium (Na) = Natriumoxid (Na2O) × 0,742;

d) Schwefel (S) = Schwefeltrioxid (SO3) × 0,400.

Der errechnete Oxid- oder Elementgehalt wird auf die nächstliegende Dezimalstelle gerundet angegeben.

(3)  Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen eines EG-Düngemittels nicht verbieten, das nach beiden in den Absätzen 1 und 2 genannten Formen gekennzeichnet ist.

(4)  Für EG-Düngemittel der in Anhang I Abschnitte A, B, C und D genannten Düngemitteltypen ist der Gehalt an einem oder mehreren der Spurennährstoffe Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän oder Zink anzugeben, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) die Spurennährstoffe wurden in einer Menge beigemischt, die mindestens den in Anhang I Abschnitte E.2.2 und E.2.3 genannten Mindestgehalten entspricht;

b) das EG-Düngemittel genügt auch weiterhin den Anforderungen des Anhangs I Abschnitte A, B, C und D.

(5)  Handelt es sich bei den Spurennährstoffen um die natürlichen Begleitstoffe von Rohstoffen, die zur Versorgung mit Primär- (N, P, K) und Sekundärnährstoffen (Ca, Mg, Na, S) verwendet werden, so können sie angegeben werden, sofern sie in einer Menge vorliegen, die mindestens den in Anhang I Abschnitte E.2.2 und E.2.3 genannten Mindestgehalten entspricht.

(6)  Der Gehalt an Spurennährstoffen wird wie folgt angegeben:

a) für Düngemittel der in Anhang I Abschnitt E.1 genannten Düngemitteltypen gemäß den in Spalte 6 jenes Abschnitts genannten Anforderungen;

b) bei Mischungen der in Buchstabe a) genannten Düngemittel, die mindestens zwei verschiedene Spurennährstoffe enthalten und den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt E.2.1 entsprechen, sowie bei Düngemitteln der in Anhang I Abschnitte A, B, C und D genannten Düngemitteltypen durch Angabe

i) des Gesamtgehalts, ausgedrückt in Prozent der Masse des Düngemittels,

ii) des wasserlöslichen Gehalts, ausgedrückt in Prozent der Masse des Düngemittels, sofern dieser lösliche Gehalt mindestens die Hälfte des Gesamtgehalts ausmacht.

Ist ein Spurennährstoff vollkommen in Wasser löslich, so ist nur der wasserlösliche Gehalt anzugeben.

Liegt ein Spurennährstoff in organisch gebundener Form vor, so ist sein Gehalt an dem Düngemittel direkt hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehalts in Prozent der Masse des Düngemittels anzugeben, wobei die Worte „als Chelat von …“ bzw. „als Komplex von …“ anzufügen sind, jeweils gefolgt von der Bezeichnung der organischen Verbindung, wie sie in Anhang I Abschnitt E.3 aufgeführt ist. Anstelle der Bezeichnung der organischen Verbindung kann deren Kurzbezeichnung angegeben werden.

Artikel 7

Kennzeichnung

(1)  Der Hersteller versieht EG-Düngemittel mit den in Artikel 9 genannten Kennzeichnungen.

(2)  Sind die Düngemittel verpackt, so müssen diese Kennzeichnungen auf den Verpackungen oder den aufgeklebten Etiketten stehen. Wenn es sich um loses Düngemittel handelt, müssen diese Angaben in den Begleitpapieren stehen.

Artikel 8

Rückverfolgbarkeit

Unbeschadet des Artikels 26 Absatz 3 bewahrt der Hersteller Aufzeichnungen über die Herkunft der Düngemittel auf, um die Rückverfolgbarkeit von EG-Düngemitteln sicherzustellen. Die Aufzeichnungen werden den Mitgliedstaaten zur Einsicht zur Verfügung gehalten, solange der Markt mit dem Düngemittel beliefert wird, und für weitere zwei Jahre, nachdem der Hersteller es vom Markt genommen hat.

Artikel 9

Angaben

(1)  Unbeschadet der Bestimmungen anderer Gemeinschaftsregelungen tragen die in Artikel 7 genannten Verpackungen, Etiketten und Begleitpapiere die folgenden Angaben:

a) Obligatorische Kennzeichnung

 die Angabe „EG-DÜNGEMITTEL“ in Großbuchstaben;

 sofern vorhanden, die Typenbezeichnung gemäß Anhang I;

 bei Mischdüngern „Mischdünger“ nach der Typenbezeichnung;

 die in den Artikeln 19, 21 und 23 genannten zusätzlichen Angaben;

 die Nährstoffangabe hat sowohl in Worten als auch in chemischen Symbolen zu erfolgen, z. B. Stickstoff (N), Phosphor (P), Phosphorpentoxid (P2O5), Kalium (K), Kaliumoxid (K2O), Calcium (Ca), Calciumoxid (CaO), Magnesium (Mg), Magnesiumoxid (MgO), Natrium (Na), Natriumoxid (Na2O), Schwefel (S), Schwefeltrioxid (SO3), Bor (B), Kupfer (Cu), Kobalt (Co), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo), Zink (Zn);

 sind im Düngemittel Spurennährstoffe enthalten, die ganz oder teilweise in organisch gebundener Form vorliegen, so ist die Angabe des Spurennährstoffs um eine der folgenden Angaben zu ergänzen:

 

i) „als Chelat von …“ (Bezeichnung des Chelatbildners bzw. seines chemischen Zeichens gemäß Anhang I Abschnitt E.3.1);

ii) „als Komplex von …“ (Bezeichnung des Komplexbildners gemäß Anhang I Abschnitt E.3.2);

 im Düngemittel enthaltene Spurennährstoffe, aufgeführt in der alphabetischen Reihenfolge der chemischen Symbole: B, Co, Cu, Fe, Mn, Mo, Zn;

 bei Erzeugnissen des Anhangs I Abschnitte E.1 und E.2 die besonderen Gebrauchsanweisungen;

 die Flüssigdüngermenge, angegeben als Gewicht. Die Angabe der Flüssigdüngermenge als Volumen oder als Verhältnis von Gewicht zu Volumen (kg pro Hektoliter oder g pro Liter) ist fakultativ;

 das Netto- oder Bruttogewicht und fakultativ das Volumen des Flüssigdüngers. Wird das Bruttogewicht angegeben, ist daneben das Taragewicht anzugeben;

 der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Herstellers.

b) Fakultative Kennzeichnung

 wie in Anhang I aufgeführt;

 Angaben zur Lagerung und Behandlung des Düngers und — bei den nicht in Anhang I Abschnitte E.1 und E.2 aufgeführten Düngemitteln — sachgerechte Angaben zur Anwendung des Düngers;

 Angaben zur Aufwandmenge und zu den Einsatzbedingungen für die Bodenverhältnisse und Anbaubedingungen, für die das Düngemittel verwendet wird;

 das Firmenzeichen des Herstellers und die Handelsbezeichnung des Erzeugnisses.

Die unter Buchstabe b) genannten Angaben dürfen nicht zu denen unter Buchstabe a) im Widerspruch stehen und müssen von diesen Angaben deutlich getrennt sein.

(2)  Alle in Absatz 1 genannten Angaben müssen von den übrigen Angaben auf den Verpackungen, Etiketten und Begleitpapieren deutlich getrennt sein.

(3)  Flüssigdünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller zusätzliche Hinweise zur Verfügung stellt, die sich insbesondere auf die Lagerungstemperatur und die Verhütung von Unfällen während der Lagerung beziehen.

(4)  Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 32 Absatz 2 erlassen.

Artikel 10

Etikettierung

(1)  Die auf der Verpackung aufgedruckten Etiketten oder Angaben mit den in Artikel 9 genannten Einzelheiten sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Etiketten sind an der Verpackung oder deren Verschlusssystem anzubringen. Wird dieses Verschlusssystem durch ein Siegel gebildet, so muss dieses den Namen oder das Kennzeichen des Verpackers tragen.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Angaben müssen unverwischbar und klar lesbar sein und bleiben.

(3)  Im Fall loser Düngemittel gemäß Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 muss ein Exemplar der Papiere mit den Kennzeichnungen der Ware beigefügt werden und für Kontrollzwecke zugänglich sein.

Artikel 11

Sprachen

Das Etikett, die Angaben auf der Verpackung und die Begleitpapiere müssen mindestens in der oder den Landessprachen des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem die EG-Düngemittel in Verkehr gebracht werden.

Artikel 12

Verpackung

Bei verpackten EG-Düngemitteln muss die Verpackung in der Weise oder mit einer solchen Vorrichtung geschlossen sein, dass beim Öffnen der Verschluss, das Verschlusssiegel oder die Verpackung selbst in nicht wieder herstellbarer Weise beschädigt wird. Die Verwendung von Ventilsäcken ist gestattet.

Artikel 13

Toleranzen

(1)  Der Nährstoffgehalt von EG-Düngemitteln muss den Toleranzwerten des Anhangs II entsprechen, die Schwankungen bei der Herstellung, Probenahme oder Analyse Rechnung tragen sollen.

(2)  Der Hersteller darf die Toleranzen des Anhangs II nicht systematisch zu seinen Gunsten ausnutzen.

(3)  Für die Mindest- und Höchstgehalte des Anhangs I sind keine Toleranzen zulässig.

Artikel 14

Anforderungen an die Düngemittel

Ein Düngemitteltyp kann nur dann in Anhang I aufgenommen werden, wenn

a) er Nährstoffe wirksam zuführt;

b) geeignete Probenahme-, Analyse- und erforderlichenfalls Testmethoden verfügbar sind;

c) er unter normalen Einsatzbedingungen keine schädlichen Wirkungen für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen bzw. die Umwelt hat.

Artikel 15

Schutzklausel

(1)  Hat ein Mitgliedstaat berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein bestimmtes EG-Düngemittel trotz Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellt oder die Umwelt gefährdet, so kann er das Inverkehrbringen dieses Düngemittels in seinem Hoheitsgebiet vorläufig untersagen oder besonderen Bedingungen unterwerfen. Er teilt dies unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung mit.

(2)  Die Kommission entscheidet innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der betreffenden Informationen nach dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Verfahren über die Angelegenheit.

(3)  Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen dem nicht entgegen, dass die Kommission oder ein Mitgliedstaat aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigte Maßnahmen zum Verbot, zur Einschränkung oder zur Behinderung des Inverkehrbringens von EG-Düngemitteln ergreift.



TITEL II

BESTIMMUNGEN FÜR SPEZIELLE DÜNGEMITTELTYPEN



KAPITEL I

Mineralische Primärnährstoffdünger

Artikel 16

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für mineralische Primärnährstoffdünger in fester oder flüssiger Form, rein oder gemischt, einschließlich solcher, die Sekundärnährstoffe und/oder Spurennährstoffe enthalten, mit den in Anhang I Abschnitte A, B, C, E.2.2 oder E.2.3 vorgeschriebenen Mindestnährstoffgehalten.

Artikel 17

Angabe der Sekundärnährstoffe in Primärnährstoffdüngern

Bei EG-Düngemitteln der in Anhang I Abschnitte A, B und C genannten Düngemitteltypen können Calcium-, Magnesium-, Natrium- und Schwefelgehalte als Sekundärnährstoffe deklariert werden, wenn diese Elemente mindestens in folgenden Mindestmengen enthalten sind:

a) 2 % Calciumoxid (CaO) oder 1,4 % Ca;

b) 2 % Magnesiumoxid (MgO) oder 1,2 % Mg;

c) 3 % Natriumoxid (Na2O) oder 2,2 % Na;

d) 5 % Schwefeltrioxid (SO3) oder 2 % S.

In diesem Fall wird die Typenbezeichnung durch die in Artikel 19 Absatz 2 Ziffer ii) genannte zusätzliche Angabe ergänzt.

Artikel 18

Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel

(1)  Die Deklaration des Magnesium-, Natrium- und Schwefelgehalts der in Anhang I Abschnitte A, B und C genannten Düngemittel erfolgt nach einer der folgenden Methoden:

a) Gesamtgehalt, ausgedrückt in Gewichtsprozent des Düngemittels;

b) Gesamtgehalt und wasserlöslicher Gehalt, ausgedrückt in Gewichtsprozent des Düngemittels, wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehalts wasserlöslich ist;

c) bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen wird nur der wasserlösliche Gehalt in Gewichtsprozent angegeben.

(2)  Soweit in Anhang I nichts anderes bestimmt ist, wird der Calciumgehalt nur deklariert, wenn das Calcium in Wasser löslich ist; die Angabe erfolgt in Gewichtsprozent des Düngemittels.

Artikel 19

Kennzeichnung

(1)  Zusätzlich zu den obligatorischen Kennzeichnungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) sind die in den Absätzen 2, 3, 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels genannten Angaben zu machen.

(2)  Bei Mehrnährstoffdüngern folgen auf die Typenbezeichnung

i) die chemischen Symbole der deklarierten Sekundärnährstoffe in Klammern nach den chemischen Symbolen der Primärnährstoffe;

ii) Zahlen, die den Gehalt an Primärnährstoffen angeben. Der deklarierte Gehalt an Sekundärnährstoffen wird in Klammern nach dem Gehalt an Primärnährstoffen angegeben.

(3)  Hinter der Typenbezeichnung werden nur Zahlenangaben zu den Gehalten an Primär- und Sekundärnährstoffen gemacht.

(4)  Werden Spurennährstoffe deklariert, so sind die Worte „mit Spurennährstoffen“ oder das Wort „mit“, gefolgt von der oder den Bezeichnungen und den chemischen Symbolen der enthaltenen Spurennährstoffe, anzugeben.

(5)  Der deklarierte Gehalt an Primär- und Sekundärnährstoffen wird in Gewichtsprozenten in ganzen Zahlen oder gegebenenfalls — sofern es ein geeignetes Analyseverfahren gibt — mit einer Dezimalstelle angegeben.

Bei Düngemitteln, die mehr als einen deklarierten Nährstoff enthalten, gilt für Primärnährstoffe die Reihenfolge N, P2O5 und/oder P, K2O und/oder K und für Sekundärnährstoffe die Reihenfolge CaO und/oder Ca, MgO und/oder Mg, Na2O und/oder Na, SO3 und/oder S.

Der deklarierte Gehalt an Spurennährstoffen gibt den Namen und das Symbol jedes einzelnen Spurennährstoffs wieder, unter Angabe der Gewichtsprozente — wie in Anhang I Abschnitte E.2.2 und E.2.3 aufgeführt — sowie seiner Löslichkeit.

(6)  Die Formen und Löslichkeit der Nährstoffe sind ebenfalls in Form von Gewichtsprozenten des Düngemittels anzugeben, außer wenn in Anhang I ausdrücklich eine andere Art der Angabe dieses Gehalts vorgeschrieben ist.

Außer bei Spurennährstoffen, die gemäß Anhang I Abschnitte E.2.2 und E.2.3 angegeben werden, ist eine Dezimalstelle anzugeben.



KAPITEL II

Mineralische Sekundärnährstoffdünger

Artikel 20

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für mineralische Sekundärnährstoffdünger in fester oder flüssiger Form, einschließlich solcher, die Spurennährstoffe enthalten, mit den in Anhang I Abschnitte D, E.2.2 und E.2.3 vorgeschriebenen Mindestnährstoffgehalten.

Artikel 21

Kennzeichnung

(1)  Zusätzlich zu den obligatorischen Kennzeichnungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) sind die in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels genannten Angaben zu machen.

(2)  Werden Spurennährstoffe deklariert, so sind die Worte „mit Spurennährstoffen“ oder das Wort „mit“, gefolgt von der oder den Bezeichnungen und den chemischen Symbolen der enthaltenen Spurennährstoffe, anzugeben.

(3)  Der deklarierte Gehalt an Sekundärnährstoffen wird in Gewichtsprozenten in ganzen Zahlen oder gegebenenfalls — sofern es ein geeignetes Analyseverfahren gibt — mit einer Dezimalstelle angegeben.

Sind mehrere Sekundärnährstoffe enthalten, so ist die Reihenfolge:

CaO und/oder Ca, MgO und/oder Mg, Na2O und/oder Na, SO3 und/oder S.

Der deklarierte Gehalt an Spurennährstoffen gibt den Namen und das Symbol jedes einzelnen Spurennährstoffs wieder, unter Angabe der Gewichtsprozente — wie in Anhang I Abschnitten E.2.2 und E.2.3 aufgeführt — sowie seiner Löslichkeit.

(4)  Die Formen und Löslichkeit der Nährstoffe sind ebenfalls in Form von Gewichtsprozenten des Düngemittels anzugeben, außer wenn in Anhang I ausdrücklich eine andere Art der Angabe dieses Gehalts vorgeschrieben ist.

Außer bei Spurennährstoffen, die gemäß Anhang I Abschnitte E.2.2 und E.2.3 angegeben werden, ist eine Dezimalstelle anzugeben.

(5)  Soweit in Anhang I nichts anderes bestimmt, wird der Calciumgehalt nur deklariert, wenn das Calcium in Wasser löslich ist; die Angabe erfolgt in Gewichtsprozent des Düngemittels.



KAPITEL III

Mineralische Spurennährstoffdünger

Artikel 22

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für feste oder flüssige mineralische Spurennährstoffdünger mit Mindestnährstoffgehalten gemäß Anhang I Abschnitte E.1 und E.2.1.

Artikel 23

Kennzeichnung

(1)  Zusätzlich zu den obligatorischen Kennzeichnungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) sind die in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels genannten Angaben zu machen.

(2)  Für Düngemittel mit mehr als einem Spurennährstoff ist die Typenbezeichnung „Spurennährstoff-Mischdünger“, gefolgt von den Bezeichnungen und den chemischen Symbolen der enthaltenen Spurennährstoffe, anzugeben.

(3)  Für Düngemittel, die nur einen einzigen Spurennährstoff enthalten (Anhang I Abschnitt E.1), wird der deklarierte Gehalt an Spurennährstoffen in Gewichtsprozenten in ganzen Zahlen oder gegebenenfalls mit einer Dezimalstelle angegeben.

(4)  Die Formen und Löslichkeit der Spurennährstoffe sind in Gewichtsprozenten des Düngemittels anzugeben, außer wenn in Anhang I ausdrücklich eine andere Art der Angabe dieses Gehalts vorgeschrieben ist.

Die Anzahl der Dezimalstellen in der Angabe der Spurennährstoffe hat den Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt E.2.1 zu entsprechen.

(5)  Unter den obligatorischen bzw. fakultativen Deklarationen ist auf dem Etikett und den Begleitpapieren zu den in Anhang I Abschnitte E.1 und E.2.1 aufgeführten Erzeugnissen Folgendes anzugeben:

„Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten.“

Artikel 24

Verpackung

Die von diesem Kapitel erfassten EG-Düngemittel sind zu verpacken.



KAPITEL IV

Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt

Artikel 25

Anwendungsbereich

Im Sinne dieses Kapitels sind Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt, seien es Ein- oder Mehrnährstoffdünger, zu Düngezwecken hergestellte Erzeugnisse auf Ammoniumnitratbasis, bei denen der Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat gewichtsmäßig über 28 % liegt.

Düngemittel dieses Typs können mineralische Stoffe oder Füllstoffe enthalten.

Die zur Herstellung von Düngemitteln dieses Typs verwendeten Stoffe dürfen weder die thermische Sensibilität noch die Detonationsfähigkeit erhöhen.

Artikel 26

Sicherheitsvorkehrungen und -kontrollen

(1)  Der Hersteller gewährleistet, dass Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt den Bestimmungen des Anhangs III Abschnitt 1 entsprechen.

(2)  Die in diesem Kapitel vorgesehenen Prüfungen und Analysen für die amtliche Kontrolle von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngern mit hohem Stickstoffgehalt werden nach den in Anhang III Abschnitt 3 beschriebenen Methoden durchgeführt.

(3)  Um die Rückverfolgbarkeit von in Verkehr gebrachtem EG-Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt sicherzustellen, bewahrt der Hersteller Aufzeichnungen über die Namen und Anschriften der Betriebe und der Betreiber dieser Betriebe auf, in denen die Düngemittel und ihre Hauptbestandteile hergestellt wurden. Die Aufzeichnungen werden den Mitgliedstaaten zur Einsicht zur Verfügung gehalten, solange der Markt mit dem Düngemittel beliefert wird, und für weitere zwei Jahre, nachdem der Hersteller es vom Markt genommen hat.

Artikel 27

Detonationstest

Unbeschadet der in Artikel 26 genannten Maßnahmen gewährleistet der Hersteller, dass jeder in Verkehr gebrachte Typ von EG-Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt den in Anhang III Abschnitte 2, 3 (Methode 1 Nummer 3) und 4 beschriebenen Detonationstest bestanden hat. Dieser Test ist von einem der in Artikel 30 Absatz 1 bzw. Artikel 33 Absatz 1 genannten zugelassenen Laboratorien durchzuführen. Die Hersteller übermitteln die Testergebnisse der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats mindestens fünf Tage bevor sie das Düngemittel in Verkehr bringen, bzw. — bei Einfuhren — mindestens fünf Tage vor der Ankunft des Düngemittels an den Grenzen der Europäischen Gemeinschaft. Danach gewährleistet der Hersteller, dass alle Lieferungen des in Verkehr gebrachten Düngemittels den genannten Test bestehen würden.

Artikel 28

Verpackung

Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt dürfen nur verpackt an den Endverbraucher abgegeben werden.



TITEL III

KONFORMITÄTSBEWERTUNG VON DÜNGEMITTELN

Artikel 29

Kontrollen

(1)  Die Mitgliedstaaten können für Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Düngemittel“ amtliche Kontrollen vorsehen, in denen die Übereinstimmung mit dieser Verordnung geprüft wird.

Die Mitgliedstaaten können Gebühren erheben, die die Kosten der für diese Kontrollen erforderlichen Tests nicht übersteigen; damit dürfen die Hersteller jedoch weder zur Wiederholung von Tests noch zur Zahlung erneuter Tests gezwungen werden, wenn der erste Test von einem Laboratorium durchgeführt wurde, das den Bedingungen des Artikels 30 entspricht und ergeben hat, dass das fragliche Düngemittel den Anforderungen entspricht.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Probenahme und Analyse für amtliche Kontrollen von EG-Düngemitteln der in Anhang I aufgeführten Düngemitteltypen nach den in den Anhängen III und IV beschriebenen Methoden durchgeführt werden.

(3)  Die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Düngemitteltypen und der Beachtung des deklarierten Nährstoffgehalts und/oder des deklarierten Gehalts, ausgedrückt in Formen und Löslichkeiten dieser Nährstoffe, kann bei amtlichen Kontrollen nur durch die Anwendung der gemäß den Anhängen III und IV festgelegten Probenahme- und Analysemethoden sowie unter Berücksichtigung der in Anhang II aufgeführten Toleranzen festgestellt werden.

▼M6

(4)  Die Kommission nimmt die Anpassung und Modernisierung der Mess-, Probenahme- und Analysemethoden, soweit wie möglich anhand von Europäischen Normen, vor. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Dasselbe Verfahren gilt für die Annahme der Durchführungsbestimmungen, die erforderlich sind, um die in diesem Artikel und in den Artikeln 8, 26 und 27 vorgesehenen Kontrollmaßnahmen im Einzelnen festzulegen. Diese Bestimmungen regeln insbesondere die Häufigkeit der Testwiederholung sowie die Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die in Verkehr gebrachten Düngemittel mit den getesteten Düngemitteln identisch sind.

▼B

Artikel 30

Laboratorien

(1)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste der zugelassenen Laboratorien in ihrem Hoheitsgebiet mit, die befähigt sind, die zur Überprüfung der Übereinstimmung von EG-Düngemitteln mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlichen Dienstleistungen zu erbringen. Solche Laboratorien müssen die in Anhang V Abschnitt B genannten Normen erfüllen. Diese Mitteilung erfolgt bis zum 11. Juni 2004 und bei jeder nachfolgenden Änderung.

(2)  Die Kommission veröffentlicht die Liste der zugelassenen Laboratorien im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3)  Hat ein Mitgliedstaat berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein zugelassenes Labor die in Absatz 1 erwähnten Normen nicht erfüllt, so befasst er den in Artikel 32 genannten Ausschuss mit diesem Fall. Ist der Ausschuss ebenfalls der Auffassung, dass das Labor die Normen nicht erfüllt, so streicht die Kommission den Namen dieses Labors von der in Absatz 2 genannten Liste.

(4)  Die Kommission entscheidet innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der betreffenden Information nach dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Verfahren über die Angelegenheit.

(5)  Die Kommission veröffentlicht die geänderte Liste im Amtsblatt der Europäischen Union.



TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN



KAPITEL I

Anpassung der Anhänge

Artikel 31

Neue EG-Düngemittel

▼M6

(1)  Die Kommission passt Anhang I zur Aufnahme neuer Düngemitteltypen an.

▼B

(2)  Ein Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der die Aufnahme eines neuen Düngemitteltyps in Anhang I vorschlagen möchte und dazu eine technische Akte erstellen muss, berücksichtigt hierbei die in Anhang V Abschnitt A genannten technischen Unterlagen.

▼M6

(3)  Die Kommission passt die Anhänge an den technischen Fortschritt an.

▼M6

(4)  Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 32 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼M6

Artikel 32

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

▼B



KAPITEL II

Übergangsbestimmungen

Artikel 33

Befähigte Laboratorien

(1)  Unbeschadet des Artikels 30 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten während einer Übergangsfrist bis zum 11. Dezember 2007 weiterhin ihre nationalen Vorschriften zur Zulassung von Laboratorien anwenden, die in der Lage sind, die zur Überprüfung der Übereinstimmung von EG-Düngemitteln mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlichen Dienstleistungen zu erbringen.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste dieser Laboratorien sowie Einzelheiten über das jeweilige Zulassungssystem mit. Diese Mitteilung erfolgt bis zum 11. Juni 2004 und bei jeder nachfolgenden Änderung.

Artikel 34

Verpackung und Etikettierung

Ungeachtet des Artikels 35 Absatz 1 dürfen die Angaben, Verpackungen, Etiketten und Begleitpapiere von EG-Düngemitteln, die Gegenstand früherer Richtlinien waren, bis zum 11. Juni 2005 weiter verwendet werden.



KAPITEL III

Schlussbestimmungen

Artikel 35

Aufhebung von Richtlinien

(1)  Die Richtlinien 76/116/EWG, 77/535/EWG, 80/876/EWG und 87/94/EWG werden aufgehoben.

(2)  Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung. Insbesondere gelten die von der Kommission nach Artikel 95 Absatz 6 des Vertrags gewährten Ausnahmen von Artikel 7 der Richtlinie 76/116/EWG als Ausnahmen von Artikel 5 der vorliegenden Verordnung und bleiben ungeachtet des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung weiterhin wirksam. Bis zur Annahme von Sanktionen gemäß Artikel 36 können die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Richtlinien weiterhin Sanktionen verhängen.

Artikel 36

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 37

Einzelstaatliche Vorschriften

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 11. Juni 2005 die innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie aufgrund von Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 36 erlassen haben; sie teilen ihr ferner unverzüglich alle Änderungen mit, die später an diesen Vorschriften vorgenommen werden.

Artikel 38

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft; hiervon ausgenommen sind Artikel 8 und Artikel 26 Absatz 3, die am 11. Juni 2005 in Kraft treten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




INHALTSVERZEICHNIS

ANHANG I — Liste der EG-Düngemitteltypen

A.

Mineralische Einnährstoffdünger

A.1.

Stickstoffdünger

A.2.

Phosphatdünger

A.3.

Kalidünger

B.

Mineralische Mehrnährstoffdünger

B.1.

NPK-Dünger

B.2.

NP-Dünger

B.3.

NK-Dünger

B.4.

PK-Dünger

C.

Mineralische Flüssigdünger

C.1.

Flüssige Einnährstoffdünger

C.2.

Flüssige Mehrnährstoffdünger

D.

Mineralische Sekundärnährstoffdünger

E.

Mineralische Spurennährstoffdünger

E.1.

Düngemittel, für die nur ein einziger Spurennährstoff anzugeben ist

E.1.1.

Bor

E.1.2.

Kobalt

E.1.3.

Kupfer

E.1.4.

Eisen

E.1.5.

Mangan

E.1.6.

Molybdän

E.1.7.

Zink

E.2.

Mindestgehalte an Spurennährstoffen in Gewichtsprozenten des Düngemittels

E.3.

Liste der als organische Chelat- und Komplexbildner für Spurennährstoffe zugelassenen Verbindungen

F.

Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe

G.

Kalk

ANHANG II — Toleranzen

1.

Mineralische Einnährstoffdünger — absolute Werte in Masseprozenten in N, P2O5, K2O, MgO, Cl

2.

Mineralische Mehrnährstoffdünger

3.

Sekundärnährstoffe in Düngemitteln

4.

Spurennährstoffe in Düngemitteln

5.

Kalzium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel

ANHANG III — Technische Bestimmungen für Ammoniumnitratdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt

1.

Merkmale und Grenzwerte für Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt

2.

Beschreibung des Detonationstests für Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt

3.

Methoden zur Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte in Anhang III-1 und III-2

4.

Prüfung auf Detonationsfähigkeit

ANHANG IV — Probenahme und Analysemethoden

A.

Probenahmeverfahren für die Kontrolle von Düngemitteln

1.

Zweck und Anwendungsbereich

2.

Zur Probenahme befugte Bedienstete

3.

Definitionen

4.

Geräte

5.

Mengenmäßige Anforderungen

6.

Vorschriften für die Entnahme, Fertigung und Verpackung der Proben

7.

Verschließung und Kennzeichnung der Endproben

8.

Probenahmeprotokoll

9.

Verwendung der Endproben

B.

Methoden für die Analyse von Düngemitteln

Allgemeine Anmerkungen

Allgemeine Bestimmungen zu den Analysemethoden für Düngemittel

Methoden 1

— Probenvorbereitung und Probenahme

Methode 1.1

— Probenahme für die Analyse

Methode 1.2

— Vorbereitung der Proben zur Analyse

Methode 1.3

— Probenahme aus statischen Haufwerken zur Analyse

Methoden 2

— Stickstoff

Methode 2.1

— Bestimmung von Ammoniumstickstoff

Methoden 2.2

— Bestimmung von Nitrat- und Ammoniumstickstoff

Methode 2.2.1

— Bestimmung von Nitrat- und Ammoniumstickstoff nach Ulsch

Methode 2.2.2

— Bestimmung von Nitrat- und Ammoniumstickstoff nach Arnd

Methode 2.2.3

— Bestimmung von Nitrat- und Ammoniumstickstoff nach Devarda

Methode 2.3

— Bestimmung von Gesamtstickstoff

Methode 2.3.1

— Bestimmung von Gesamtstickstoff in nitratfreiem Kalkstickstoff

Methode 2.3.2

— Bestimmung von Gesamtstickstoff in nitrathaltigem Kalkstickstoff

Methode 2.3.3

— Bestimmung von Gesamtstickstoff in Harnstoff

Methode 2.4

— Bestimmung von Cyanamidstickstoff

Methode 2.5

— Spektrometrische Bestimmung von Biuret in Harnstoff

Methoden 2.6

— Bestimmung verschiedener, nebeneinander anwesender Stickstoffformen

Methode 2.6.1

— Bestimmung verschiedener, nebeneinander anwesender Stickstoff-Formen in derselben Probe in Düngemitteln mit Stickstoff in Form von Ammonium, Nitrat, Harnstoff und Cyanamid

Methode 2.6.2

— Bestimmung von Gesamtstickstoff in Düngemitteln mit Stickstoff in Form von Ammonium, Nitrat und Harnstoff unter Anwendung von zwei verschiedenen Verfahren

Methode 2.6.3

— Bestimmung von Harnstoffkondensaten mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC) — Isobutylidendiharnstoff und Crotonylidendiharnstoff (Verfahren A) und Methylenharnstoff-Oligomere (Verfahren B)

Methoden 3

— Phosphor

Methoden 3.1

— Extraktion

Methode 3.1.1

— Extraktion des in Mineralsäuren löslichen Phosphors…

Methode 3.1.2

— Extraktion des in 2 %iger Ameisensäure (20 g je Liter) löslichen Phosphors

Methode 3.1.3

— Extraktion des in 2 %iger Zitronensäure (20 g je Liter) löslichen Phosphors

Methode 3.1.4

— Extraktion des in neutralem Ammoniumcitrat löslichen Phosphors

Methoden 3.1.5

— Extraktion des in alkalischem Ammoniumcitrat löslichen Phosphors

Methode 3.1.5.1

— Extraktion des löslichen Phosphors nach Petermann bei 65 °C

Methode 3.1.5.2

— Extraktion des löslichen Phosphors nach Petermann bei Raumtemperatur

Methode 3.1.5.3

— Extraktion des in alkalischem Ammoniumcitrat nach Joulie löslichen Phosphors

Methode 3.1.6

— Extraktion des in Wasser löslichen Phosphors

Methode 3.2

— Bestimmung von Phosphor in den Extrakten

Methode 4

— Kalium

Methode 4.1

— Bestimmung von wasserlöslichem Kalium

Methode 5

— Kohlenstoffdioxid

Methode 5.1

— Bestimmung von Kohlenstoffdioxid — Teil 1: Verfahren für feste Düngemittel

Methode 6

— Chlor

Methode 6.1

— Bestimmung von Chlorid bei Abwesenheit organischer Stoffe

Methode 7

— Mahlfeinheit

Methode 7.1

— Bestimmung der Mahlfeinheit (Trockenverfahren

Methode 7.2

— Bestimmung der Mahlfeinheit von weicherdigem Rohphosphat

Methoden 8

— Sekundärnährstoffe

Methode 8.1

— Extraktion von Gesamtcalcium, Gesamtmagnesium und Gesamtnatrium sowie Gesamtschwefel in Form von Sulfat

Methode 8.2

— Extraktion von Gesamtschwefel, der in verschiedener Form vorliegen kann

Methode 8.3

— Extraktion von wasserlöslichem Calcium, Magnesium, Natrium sowie von Schwefel (in Form von Sulfat)

Methode 8.4

— Extraktion von wasserlöslichem Schwefel, der in verschiedener Form vorliegen kann

Methode 8.5

— Extraktion und Bestimmung von elementarem Schwefel

Methode 8.6

— Manganometrische Bestimmung von Calcium nach Oxalatfällung

Methode 8.7

— Bestimmung von Magnesium durch Atomabsorptionsspektrometrie

Methode 8.8

— Komplexometrische Bestimmung von Magnesium

Methode 8.9

— Bestimmung von Sulfat mit drei verschiedenen Verfahren

Methode 8.10

— Bestimmung von extrahiertem Natrium mit Flammen-Emissionsspektrometrie

Methode 8.11

— Bestimmung von Calcium und Formiat in Calciumformiat

Methoden 9

— Spurennährstoffe in einer Konzentration von höchstens 10 %

Methode 9.1

— Extraktion von Gesamtspurennährstoffen aus Düngemitteln mit Königswasser

Methode 9.2

— Extraktion wasserlöslicher Spurennährstoffe aus Düngemitteln und Beseitigung organischer Verbindungen aus Düngemittelextrakten

Methode 9.3

— Bestimmung von Cobalt, Kupfer, Eisen, Mangan und Zink mit Flammen-Atomabsorptionsspektrometrie (FAAS)

Methode 9.4

— Bestimmung von Bor, Cobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink mit ICP-AES

Methode 9.5

— Bestimmung von Bor durch Spektrometrie mit Azomethin-H

Methode 9.6

— Bestimmung von Molybdän durch Spektrometrie eines Komplexes mit Ammoniumthiocyanat

Methoden 10

— Spurennährstoffe mit einer Konzentration von mehr als 10 %

Methode 10.1

— Extraktion von Gesamtspurennährstoffen aus Düngemitteln mit Königswasser

Methode 10.2

— Extraktion wasserlöslicher Spurennährstoffe aus Düngemitteln und Beseitigung organischer Verbindungen aus Düngemittelextrakten

Methode 10.3

— Bestimmung von Cobalt, Kupfer, Eisen, Mangan und Zink mit Flammen-Atomabsorptionsspektrometrie (FAAS)

Methode 10.4

— Bestimmung von Bor, Cobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink mit ICP-AES

Methode 10.5

— Bestimmung von Bor durch azidimetrische Titration

Methode 10.6

— Bestimmung von Molybdän durch Gravimetrie mit 8-Hydroxychinolin

Methoden 11

— Chelatbildner

Methode 11.1

— Bestimmung des chelatisierten Spurennährstoffgehalts und des chelatgebundenen Anteils von Spurennährstoffen

Methode 11.2

— Bestimmung von EDTA, HEDTA und DTPA

Methode 11.3

— Bestimmung von durch o,o-EDDHA, o,o-EDDHMA und HBED chelatisiertem Eisen

Methode 11.4

— Bestimmung von durch EDDHSA chelatisiertem Eisen

Methode 11.5

— Bestimmung von durch o,p-EDDHA chelatisiertem Eisen

Methode 11.6

— Bestimmung von IDHA

Methode 11.7

— Bestimmung von Ligninsulfonaten

Methode 11.8

— Bestimmung des Gehalts an komplexgebundenen Spurennährstoffionen und der komplexgebundenen Fraktion von Spurennährstoffen

Methode 11.9

— Bestimmung von [S,S]-EDDS

Methode 11.10

— Bestimmung von HGA

Methoden 12

— Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe

Methode 12.1

— Bestimmung von Dicyandiamid

Methode 12.2

— Bestimmung von NBPT

Methode 12.3

— Bestimmung von 3-Methylpyrazol

Methode 12.4

— Bestimmung von TZ

Methode 12.5

— Bestimmung von 2-NPT

Methode 12.6

— Bestimmung von DMPP

Methode 12.7

— Bestimmung von NBPT/NPPT

Methode 12.8

— Bestimmung von DMPSA

Methoden 13

— Schwermetalle

Methode 13.1

— Bestimmung des Cadmiumgehaltes

Methoden 14

— Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel

Methoden 14.1

— Bestimmung der Korngrößenverteilung von Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmitteln durch Trocken- und Nasssiebung

Methoden 14.2

— Carbonatische und silikatische Kalke — Bestimmung der Reaktivität mit Salzsäure

Methoden 14.3

— Bestimmung der Reaktivität — Automatisches Titrationsverfahren mit Citronensäure

Methoden 14.4

— Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung des Neutralisationswertes

Methoden 14.5

— Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung des Calciumgehaltes — Oxalatverfahren

Methoden 14.6

— Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung des Calcium- und Magnesiumgehaltes — Komplexometrisches Verfahren

Methoden 14.7

— Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung des Magnesiumgehaltes — Atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren

Methoden 14.8

— Bestimmung des Feuchtegehaltes

Methoden 14.9

— Bestimmung des Zerfalls von granulierten Calcium- und Calcium-/Magnesiumcarbonaten

Methoden 14.10

— Bestimmung des Produkteinflusses — Bodeninkubationsverfahren

ANHANG V

A.

Von Herstellern oder ihren Bevollmächtigten bei der Erstellung einer technischen Akte zur Aufnahme eines neuen Düngemitteltyps in Anhang I dieser Verordnung zu Rate zu ziehende Unterlagen

B.

Auflagen für die zulassung von Laboratorien, die zur Erbringung der für die Überprüfung der Übereinstimmung von EG-Düngemitteln mit den Anforderungen dieser Verordnung und ihrer Anhänge erforderlichen Dienstleistungen fähig sind




ANHANG I

LISTE DER EG-DÜNGEMITTELTYPEN

A.   Mineralische Einnährstoffdünger

A.1.   Stickstoffdünger



Nr.

Typenbezeichnung

Hinweise auf Art der Gewinnung und Hauptbestandteile

Nährstoffmindestgehalt

(in Gewichtsprozenten)

Angaben zur Nährstoffbewertung

Weitere Erfordernisse

Weitere Hinweise zur Typenbezeichnung

Nährstoffe, deren Gehalte zuzusichern sind

Nährstoffformen und -löslichkeiten

Weitere Kriterien

1

2

3

4

5

6

1 (a)

Kalksalpeter

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Calciumnitrat sowie eventuell Ammoniumnitrat enthält

15 % N

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Nitrat- und Ammoniumstickstoff. Höchstgehalt an Ammoniumstickstoff: 1,5 % N

 

Gesamtstickstoff

Zusätzliche fakultative Angabe:

Nitratstickstoff

Ammoniumstickstoff

1 (b)

Kalkmagnesiasalpeter

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Calciumnitrat und Magnesiumnitrat enthält

13 % N

Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff. Mindestgehalt an Magnesium in Form wasserlöslicher Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid: 5 % MgO

 

Nitratstickstoff

Wasserlösliches Magnesiumoxid

1 (c)

Magnesiumnitrat

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Hexahydratmagnesiumnitrat enthält

10 % N

Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff.

Für in Kristallform in den Verkehr gebrachtes Magnesiumnitrat darf „in Kristallform“ hinzugefügt werden

Nitratstickstoff

Wasserlösliches Magnesiumoxid

14 % MgO

Magnesium bewertet als wasserlösliches Magnesiumoxid

2 (a)

Natronsalpeter

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Natriumnitrat enthält

15 % N

Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff

 

Nitratstickstoff

2 (b)

Chilesalpeter

Auf Basis von Caliche hergestelltes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Natriumnitrat enthält

15 % N

Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff

 

Nitratstickstoff

3 (a)

Kalkstickstoff

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Calciumcyanamid sowie Calciumoxid und daneben eventuell geringe Mengen an Ammoniumsalzen und Harnstoff enthält

18 % N

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff. Mindestens 75 % des zugesicherten Stickstoffs müssen als Cyanamid gebunden sein

 

Gesamtstickstoff

3 (b)

Nitrathaltiger Kalkstickstoff

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Calciumcyanamid sowie Calciumoxid und daneben eventuell geringe Mengen an Ammoniumsalzen und Harnstoff enthält, unter Zugabe von Nitrat

18 % N

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff. Mindestens 75 % des zugesicherten Nicht-Nitratstickstoffs müssen als Cyanamid gebunden sein. Nitratstickstoff:

Mindestgehalt: 1 % N

Höchstgehalt: 3 % N

 

Gesamtstickstoff

Nitratstickstoff

▼M5

4

Ammoniumsulfat

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Ammoniumsulfat und möglicherweise Beimengungen von bis zu 15 % Calciumnitrat (Kalksalpeter) enthält

19,7 % N

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff.

Höchster Gehalt an Nitratstickstoff 2,2 % N, falls Calciumnitrat (Kalksalpeter) beigemengt wurde

Bei Inverkehrbringen in Form einer Kombination von Ammoniumsulfat und Calciumnitrat (Kalksalpeter) muss die Bezeichnung den Wortlaut „mit bis zu 15 % Calciumnitrat (Kalksalpeter)“ enthalten

Ammoniumstickstoff,

Gesamtstickstoff, falls Calciumnitrat (Kalksalpeter) beigemengt wurde

▼B

5

Ammoniumnitrat oder Kalkammonsalpeter

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Ammoniumnitrat sowie Zusätze wie gemahlenen Kalkstein, Calciumsulfat, Dolomit, Magnesiumsulfat, Kieserit enthalten kann

20 % N

Stickstoff bewertet als Nitrat- und Ammoniumstickstoff, wobei jede der beiden Stickstoffformen ungefähr die Hälfte des vorhandenen Stickstoffs ausmachen muss.

Siehe ggf. Anhang III.1 und III.2 dieser Richtlinie.

Als „Kalkammonsalpeter“ darf nur ein Düngemittel bezeichnet werden, das neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat (Kalkstein) oder Magnesium- und Calciumcarbonat (Dolomit) in einer Mindestmenge von 20 % enthält, wobei diese Carbonate einen Reinheitsgrad von mindestens 90 % aufweisen müssen

Gesamtstickstoff

Nitratstickstoff

Ammoniumstickstoff

6

Ammonsulfatsalpeter

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat enthält

25 % N

Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff. Mindestgehalt an Nitratstickstoff: 5 %

 

Gesamtstickstoff

Ammoniumstickstoff

Nitratstickstoff

7

Stickstoff-Magnesiumsulfat

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat und Magnesiumsulfat enthält

19 % N

Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff. Mindestgehalt an Nitratstickstoff: 6 % N

 

Gesamtstickstoff

Ammoniumstickstoff

5 % MgO

Magnesium in Form wasserlöslicher Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid

 

Nitratstickstoff

Wasserlösliches Magnesiumoxid

8

Stickstoff-Magnesia

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Nitrat, Ammonium- und Magnesiumverbindungen (Dolomit, Magnesiumcarbonat oder Magnesiumsulfat) enthält

19 % N

Stickstoff bewertet als Ammonium- und Nitratstickstoff. Mindestgehalt an Nitratstickstoff: 6 % N

 

Gesamtstickstoff

Ammoniumstickstoff

Nitratstickstoff

5 % MgO

Magnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid

 

Gesamt-Magnesiumoxid und gegebenenfalls wasserlösliches Magnesiumoxid

9

Harnstoff

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Carbamid enthält

44 % N

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, ausgedrückt als Amidstickstoff, Höchstgehalt an Biuret: 1,2 %

 

Gesamtstickstoff, ausgedrückt als Amidstickstoff

10

Crotonylidendiharnstoff

Durch Reaktion von Harnstoff mit Crotonaldehyd hergestelltes Erzeugnis

Monomer

28 % N

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff. Mindestens 25 %

Crotonylidendiharnstoff-N

Höchstens 3 % Harnstoff-N

 

Gesamtstickstoff

Harnstoffstickstoff, sofern sein Gehalt 1 Gewichtsprozent erreicht Crotonylidendiharnstoffstickstoff

11

Isobutylidendiharnstoff

Durch Reaktion von Harnstoff mit Isobutylaldehyd hergestelltes Erzeugnis

Monomer

28 % N

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff. Mindestens 25 % Isobutylidendiharnstoff-N

Höchstens 3 % Harnstoff-N

 

Gesamtstickstoff

Harnstoffstickstoff, sofern sein Gehalt 1 Gewichtsprozent erreicht

Isobutylidendiharnstoffstickstoff

12

Formaldehydharnstoff

Durch Reaktion von Harnstoff mit Formaldehyd hergestelltes Erzeugnis, das im Wesentlichen Formaldehydharnstoff-Moleküle enthält

Polymer

36 % Gesamt-N

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff. Mindestens 3/5 des angegebenen Gesamtstickstoffgehalts müssen in warmem Wasser löslich sein.

Mindestens 31 % Formaldehydharnstoff-N

Höchstens 5 % Harnstoff-N

 

Gesamtstickstoff

Harnstoffstickstoff, sofern sein Gehalt 1 Gewichtsprozent erreicht. In kaltem Wasser löslicher Formaldehydharnstoff-N.

Nur in warmem Wasser löslicher Formaldehydharnstoff-N

13

Stickstoffdünger mit Crotonylidendiharnstoff

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Bestandteile Crotonylidendiharnstoff und einen stickstoffhaltigen Einnährstoffdünger enthält. (Liste A-1, mit Ausnahme der Produkte 3 a), 3 b) und 5)

18 % N, bewertet als Gesamtstickstoff. Mindestens 3 % Stickstoff in Form von Ammonium und/oder Nitrat und/oder Harnstoff.

Mindestens 1/3 des zugesicherten Gesamtstickstoffs muss in Crotonylidendiharnstoff gebunden sein.

Biuret-Höchstgehalt:

(Harnstoff-N + Crotonylidendiharnstoff-N) × 0,026

 

Gesamtstickstoff

Für jede Form, deren Gehalt mindestens 1 % erreicht:

Nitratstickstoff

Ammoniumstickstoff

Harnstoffstickstoff

Crotonylidendiharnstoffstickstoff

14

Stickstoffdünger mit Isobutylidendiharnstoff

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Bestandteile Isobutylidendiharnstoff und einen stickstoffhaltigen Einnährstoffdünger enthält. (Liste A-1, mit Ausnahme der Produkte 3 a), 3 b) und 5)

18 % N, bewertet als Gesamtstickstoff.

Mindestens 3 % Stickstoff in Form von Ammonium und/oder Nitrat und/oder Harnstoff

Mindestens 1/3 des zugesicherten Gesamtstickstoffs muss in Isobutylidendiharnstoff gebunden sein.

Biuret-Höchstgehalt:

(Harnstoff-N + Isobutylidendiharnstoff-N) × 0,026

 

Gesamtstickstoff

Für jede Form, deren Gehalt mindestens 1 % erreicht:

Nitratstickstoff

Ammoniumstickstoff

Harnstoffstickstoff

Isobutylidendiharnstoffstickstoff

15

Stickstoffdünger mit Formaldehydharnstoff

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Bestandteile Formaldehydharnstoff und einen stickstoffhaltigen Einnährstoffdünger enthält. (Liste A-1, mit Ausnahme der Produkte 3 a), 3 b) und 5)

18 % N, bewertet als Gesamtstickstoff.

Mindestens 3 % Stickstoff in Form von Ammonium und/oder Nitrat und/oder Harnstoff

Mindestens 1/3 des zugesicherten Gesamtstickstoffs muss als Harnstoffformaldehyd gebunden sein.

Der Harnstoffformaldehydstickstoff muss mindestens 3/5 in warmem Wasser löslichen Stickstoff enthalten.

Biuret-Höchstgehalt:

(Harnstoff-N + Harnstoffformaldehyd-N) × 0,026

 

Gesamtstickstoff

Für jede Form, deren Gehalt mindestens 1 % erreicht:

— Nitratstickstoff

— Ammoniumstickstoff

— Harnstoffstickstoff

Stickstoff aus Harnstoffformaldehyd Stickstoff aus in kaltem Wasser löslichem Harnstoffformaldehyd Stickstoff aus nur in warmem Wasser löslichem Harnstoffformaldehyd

▼M5 —————

▼B

►M5  16 ◄

Ammoniumsulfatharnstoff

Auf chemischem Weg aus Harnstoff und Ammoniumsulfat gewonnenes Erzeugnis

30 % N

Stickstoff bewertet als Ammonium- und Carbamidstickstoff.

Mindestgehalt an Ammoniumstickstoff: 4 %

Mindestens 12 % Schwefel in Form von Schwefelsäureanhydrid

Höchstgehalt an Biuret: 0,9 %

 

Gesamtstickstoff

Ammoniumstickstoff

Carbamidstickstoff

Wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid

A.2.   Phosphatdünger

Bei den als Granulat in den Verkehr gebrachten Düngemitteln, für deren Ausgangsmaterial ein Feinheitskriterium festgelegt ist (Düngemittel Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 7), wird dieses Kriterium mit Hilfe einer geeigneten Analysemethode festgestellt.



Nr.

Typenbezeichnung

Hinweise auf Art der Gewinnung und Hauptbestandteile

Nährstoffmindestgehalt

(in Gewichtsprozenten)

Angaben zur Nährstoffbewertung

Weitere Erfordernisse

Weitere Hinweise zur Typenbezeichnung

Nährstoffe, deren Gehalte zuzusichern sind

Nährstoffformen und -löslichkeiten

Weitere Kriterien

1

2

3

4

5

6

1

Thomasphosphat

In Stahlwerken durch Bearbeitung phosphorhaltiger Schmelzen gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Calciumsilicophosphate enthält

12 % P2O5

Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, bei dem mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in 2 %iger Zitronensäure löslich sind oder

10 % P2O5

Phosphat bewertet als in 2 %iger Zitronensäure lösliches P2O5

Mahlfeinheiten:

— mindestens 75 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

— mindestens 96 % Siebdurchgang bei 0,630 mm lichter Maschenweite

 

Mineralsäurelösliches Phosphat, davon 75 % (in Gewichtsprozenten anzugeben) in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat (für das Inverkehrbringen in Frankreich Italien, Spanien Portugal ►M1  , Griechenland, der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei, ◄ ►M3  Bulgarien und der Rumänien ◄ )

Mineralsäurelösliches Phosphat und in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat (für das Inverkehrbringen im Vereinigten Königreich)

In 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat (für das Inverkehrbringen in Belgien, Deutschland, Dänemark, Irland, Luxemburg und den Niederlanden und Österreich)

2 (a)

Einfaches Superphosphat

Durch Aufschluss von gemahlenem Rohphosphat mit Schwefelsäure gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Monocalciumphosphat sowie Calciumsulfat enthält

16 % P2O5

Phosphat bewertet als neutral-ammoncitratlösliches P2O5, bei dem mindestens 93 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in Wasser löslich sind

Einwaage: 1 g

 

Neutral-ammoncitratlösliches Phosphat

wasserlösliches Phosphat

2 (b)

Konzentriertes Superphosphat

Durch Aufschluss von gemahlenem Rohphosphat mit Schwefelsäure und Phosphorsäure gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Monocalciumphosphat sowie Calciumsulfat enthält

25 % P2O5

Phosphat bewertet als neutral-ammoncitratlösliches P2O5, bei dem mindestens 93 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in Wasser löslich sind

Einwaage: 1 g

 

Neutral-ammoncitratlösliches Phosphat

wasserlösliches Phosphat

▼M2

2 (c)

Triple-Superphosphat

Durch Aufschluss von gemahlenem Rohphosphat mit Phosphorsäure gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Monocalciumphosphat enthält.

38 % P2O5

Phosphat, bewertet als neutral-ammoncitratlösliches P2O5, bei dem mindestens 85 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in Wasser löslich sind

Einwaage: 3 g

 

Neutral-ammoncitratlösliches Phosphat

Wasserlösliches Phosphat

▼B

3

Teilaufgeschlossenes Rohphosphat

Durch Teilaufschluss von gemahlenem Rohphosphat mit Schwefelsäure oder Phosphorsäure gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Monocalciumphosphat, Tricalciumphosphat und Calciumsulfat enthält

20 % P2O5

Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, bei dem mindestens 40 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in Wasser löslich sind

Mahlfeinheiten:

— mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

— mindestens 98 % Siebdurchgang bei 0,630 mm lichter Maschenweite

 

Mineralsäurelösliches Phosphat insgesamt

wasserlösliches Phosphat

▼M7

3(a)

Teilaufgeschlossenes Rohphosphat mit Magnesium

Durch Teilaufschluss von gemahlenem Rohphosphat mit Schwefel- oder Phosphorsäure gewonnenes Erzeugnis, dem Magnesiumsulfat oder -oxid zugesetzt ist und das als Hauptbestandteile Monocalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Calciumsulfat und Magnesiumsulfat enthält.

16 % P2O5,

6 % MgO

Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, bei dem mindestens 40 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in Wasser löslich sind

Mahlfeinheiten:

— mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite,

— mindestens 98 % Siebdurchgang bei 0,630 mm lichter Maschenweite.

 

Mineralsäurelösliches Phosphorpentoxid

Wasserlösliches Phosphorpentoxid

Gesamtmagnesiumoxid

Wasserlösliches Magnesiumoxid

▼B

4

Dicalciumphosphat

Durch Fällung von mineralischen Phosphaten oder aus Knochen gelöster Phosphorsäure gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Dicalciumphosphatdihydrat enthält

38 % P2O5

Phosphat bewertet als alkalisch-ammoncitratlösliches P2O5 (nach Petermann)

Mahlfeinheiten:

— mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

— mindestens 98 % Siebdurchgang bei 0,630 mm lichter Maschenweite

 

Alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat

5

Glühphosphat

Durch thermischen Aufschluss unter Einwirkung von Alkaliverbindungen und Kieselsäure aus gemahlenem Rohphosphat gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Alkalicalciumphosphat und Calciumsilicat enthält

25 % P2O5

Phosphat bewertet als alkalisch-ammoncitratlösliches P2O5 (nach Petermann)

Mahlfeinheiten:

— mindestens 75 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

— mindestens 96 % Siebdurchgang bei 0,630 mm lichter Maschenweite

 

Alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat

6

Aluminium-Calciumphosphat

Durch thermischen Aufschluss und Vermahlen in amorpher Form gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Aluminium- und Calciumphosphat enthält

30 % P2O5

Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, bei dem mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat löslich sind (nach Joulie)

Mahlfeinheiten:

— mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

— mindestens 98 % Siebdurchgang bei 0,630 mm lichter Maschenweite

 

Mineralsäurelösliches Phosphat insgesamt

Alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat

7

Weicherdiges Rohphosphat

Durch Vermahlen weicherdiger Rohphosphate gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Tricalciumphosphat sowie Calciumcarbonat enthält

25 % P2O5

Phosphat bewertet als mineralsäurelösliches P2O5, bei dem mindestens 55 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich sind

Mahlfeinheiten:

— mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,063 mm lichter Maschenweite

— mindestens 99 % Siebdurchgang bei 0,125 mm lichter Maschenweite

 

Mineralsäurelösliches Phosphat in 2 %iger Ameisensäure lösliches Phosphat

Siebdurchgang in Gewichtsprozenten bei einem Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,063 mm

A.3.   Kalidünger



Nr.

Typenbezeichnung

Hinweise auf die Art der Herstellung und Hauptbestandteile

Nährstoffmindestgehalt

(in Gewichtsprozenten)

Angaben zur Nährstoffbewertung

Weitere Erfordernisse

Weitere Hinweise zur Typenbezeichnung

Nährstoffe, deren Gehalte zuzusichern sind

Nährstoffformen und -löslichkeiten

Weitere Kriterien

1

2

3

4

5

6

▼M11

1

Kalirohsalz

Aus Kalirohsalzen gewonnenes Erzeugnis

9 % K2O

Kali bewertet als wasserlösliches K2O

2 % MgO

Magnesium in Form wasserlöslicher Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid

Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden

Wasserlösliches Kaliumoxid

Wasserlösliches Magnesiumoxid

Insgesamt Natriumoxid

Der Chloridgehalt ist anzugeben

▼M10

2

Angereichertes Kalirohsalz

Durch Aufbereiten von Kalirohsalzen und Mischen mit Chlorkalium gewonnenes Erzeugnis

18 % K2O

Kali bewertet als wasserlösliches K2O

Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden

Wasserlösliches Kaliumoxid

Fakultative Angabe des Gehaltes an wasserlöslichem Magnesiumoxid, wenn über 5 % MgO

▼B

3

Kaliumchlorid

Durch Aufbereiten von Kalirohsalzen gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Kaliumchlorid enthält

37 % K2O

Potassium expressed as water-soluble K2O

Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden

Wasserlösliches Kaliumoxid

4

Kaliumchlorid mit Magnesium

Durch Aufbereiten von Kalirohsalzen unter Zugabe von Magnesiumsalzen gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteile Kaliumchlorid und Magnesiumsalze enthält

37 % K2O

Kali bewertet als wasserlösliches K2O

 

Wasserlösliches Kaliumoxid

Wasserlösliches Magnesiumoxid

5 % MgO

Magnesium in Form wasserlöslicher Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid

 

5

Kaliumsulfat

Auf chemischem Wege aus Kalisalzen gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Kaliumsulfat enthält

47 % K2O

Kali bewertet als wasserlösliches K2O.

Höchstgehalt an Chlor: 3 % Cl

 

Wasserlösliches Kaliumoxid

Fakultative Angabe des Chlorgehalts

6

Kaliumsulfat mit Magnesium

Auf chemischem Wege aus Kalisalzen gewonnenes Erzeugnis, gegebenenfalls unter Beimischung von Magnesiumsalzen, das als Hauptbestandteile Kaliumsulfat und Magnesiumsulfat enthält

22 % K2O

Kali bewertet als wasserlösliches K2O

Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden

Wasserlösliches Kaliumoxid

Wasserlösliches Magnesiumoxid

Fakultative Angabe des Chlorgehalts

8 % MgO

Magnesium in Form wasserlöslicher Salze, ausgedrückt als Magnesiumoxid

Höchstgehalt an Chlor: 3 % Cl

7

Kieserit mit Kaliumsulfat

Gewonnen durch Aufbereiten von Kieserit unter Zugabe von Kaliumsulfat

8 % MgO

Magnesium bewertet als wasserlösliches MgO

Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden

Wasserlösliches Magnesiumoxid

Wasserlösliches Kaliumoxid

Fakultative Angabe des Chlorgehalts

6 % K2O

Kali bewertet als wasserlösliches K2O

Insgesamt MgO + K2O: 20 %

Höchstgehalt an Chlor: 3 % Cl

B.   Mineralische Mehrnährstoffdünger

B.1.   NPK-Dünger



B.1.1.

Typenbezeichnung:

NPK-Dünger

Hinweis auf die Art der Herstellung:

Auf chemischem Wege oder durch Mischung gewonnenes Erzeugnis ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten):

— Gesamt: 20 % (N + P2O5 + K2O);

— Für jeden einzelnen Nährstoff: 3 % N, 5 % P2O5,5 % K2O



Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind

Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung

Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Nitratstickstoff

(3)  Ammoniumstickstoff

(4)  Carbamidstickstoff

(5)  Cyanamidstickstoff

(1)  Wasserlösliches P2O5

(2)  Neutral-ammoncitratlösliches P2O5

(3)  Neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5

(4)  Ausschließlich mineralsäurelösliches P2O5

(5)  Alkalisch-ammoncitratlösliches P2O5 (Petermann)

(6a)  mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in 2 %iger Zitronensäure löslich

(6b)  in 2 %iger Zitronensäure lösliches P2O5

(7)  mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich

(8)  mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 55 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich

Wasserlösliches K2O

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (5) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese zugesichert werden

(3)  Bei einem Gehalt über 28 % siehe Anhang III.2

1.  Bei einem NPK-Dünger, der kein Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthält, sind die Löslichkeiten nach (1), (2) oder (3) zuzusichern:

— wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben

— wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben (Löslichkeit (1)).

Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten.

Für diesen Fall (1) beträgt die Einwaage zur Bestimmung der Löslichkeiten (2) und (3) 1 g.

2 (a)  Ein NPK-Dünger, der Rohphosphat oder teilaufgeschlossenes Rohphosphat enthält, darf kein Thomasphosphat, Glühphosphat oder Aluminiumcalciumphosphat enthalten. Die Löslichkeiten sind nach (1), (3) und (4) zuzusichern

Dieser Düngemitteltyp muss enthalten:

— mindestens 2 % ausschließlich mineralsäurelösliches P2O5 entsprechend der (Löslichkeit (4));

— mindestens 5 % wasser- und neutral-ammoncitratlösliches P2O5 entsprechend der (Löslichkeit (3));

— mindestens 2,5 % wasserlösliches P2O5 entsprechend der (Löslichkeit (1)).

Dieser Düngemitteltyp muss unter der Bezeichnung „NPK-Dünger mit Rohphosphat“ oder „NPK-Dünger mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat“ in den Verkehr gebracht werden. Für diesen Fall 2 (a) beträgt die Einwaage zur Bestimmung der Löslichkeit (3) 3 g.

(1)  Wasserlösliches Kaliumoxid

(2)  Die Angabe „chlorarm“ ist an einen Höchstgehalt von 2 % Cl gebunden

(3)  Es ist gestattet, einen Chlorgehalt zuzusichern.

Mahlfeinheiten der Phosphatbestandteile:

Thomasphosphat: mindestens 75 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

Aluminium-Calciumphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

Glühphosphat: mindestens 75 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

Weicherdiges Rohphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,063 mm lichter Maschenweite

Teilaufgeschlossenes Rohphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

 

2 (b)  Ein NPK-Dünger, der Aluminium-Calciumphosphat enthält, darf kein Thomasphosphat, Glühphosphat, Rohphosphat oder teilaufgeschlossenes Rohphosphat enthalten.

Die Löslichkeiten sind nach (1) und (7) zuzusichern. Die Löslichkeit (7) ist anwendbar nach Abzug der Wasserlöslichkeit.

Dieser Düngemitteltyp muss enthalten:

— mindestens 2 % wasserlösliches P2O5 entsprechend der (Löslichkeit (1));

— mindestens 5 % mineralsäurelösliches P2O5 entsprechend der Löslichkeit (7)

Dieser Düngemitteltyp darf nur unter der Bezeichnung „NPK-Dünger mit Aluminium-Calciumphosphat“ in den Verkehr gebracht werden.

3.  Bei NPK-Düngern, die nur einen einzigen der folgenden Phosphatdüngertypen enthalten: Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminium-Calciumphosphat oder weicherdiges Rohphosphat ist der Typenbezeichnung die Angabe der Phosphatart beizufügen.

Die Löslichkeit ist wie folgt zuzusichern:

— für die Düngemittel auf der Grundlage von Thomasphosphat: Löslichkeit (6 a) in Frankreich, Italien, Spanien, Portugal ►M1  , Griechenland, der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei, ◄ ►M3  Bulgarien und der Rumänien ◄ oder (6 b) (Deutschland, Belgien, Dänemark, Irland, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich und Österreich);

— für die Düngemittel auf der Grundlage von Glühphosphat: Löslichkeit (5);

— für die Düngemittel auf der Grundlage von Aluminium-Calciumphosphat: Löslichkeit (7);

— für die Düngemittel auf der Grundlage von weicherdigem Rohphosphat: Löslichkeit (8)

 



B.1.2.

Typenbezeichnung:

NPK-Dünger, der Crotonylidendiharnstoff oder Isobutylidendiharnstoff oder Formaldehydharnstoff enthält (je nach Fall)

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, das Crotonylidendiharnstoff oder Isobutylidendiharnstoff oder Formaldehydharnstoff enthält

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten):

— Gesamt: 20 % (N + P2O5 + K2O);

— Für jeden einzelnen Nährstoff:

— 

— 5 % N Mindestens ¼ des zugesicherten Gesamtstickstoffs muss in Stickstoff (5) oder (6) oder (7) gebunden sein. Mindestens 3/5 des zugesicherten Stickstoffgehalts (7) müssen in warmem Wasser löslich sein,

— 5 % P2O5,

— 5 % K2O



Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind

Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung

Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Nitratstickstoff

(3)  Ammoniumstickstoff

(4)  Carbamidstickstoff

(5)  Crotonylidendiharnstoff-N

(6)  Isobutylidendiharnstoff-N

(7)  Formaldehydharnstoff-N

(8)  Nur in warmem Wasser löslicher Formaldehydharnstoff-N

(9)  Nur in kaltem Wasser löslicher Formaldehydharnstoff-N

(1)  Wasserlösliches P2O5

(2)  P2O5 soluble in neutral ammonium citrate

(3)  Neutral-ammoncitratlösliches P2O5

Wasserlösliches K2O

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden.

(3)  Eine der Stickstoffformen (5) bis (7) (je nach Fall). Die Stickstoffform (7) muss in Form von Stickstoff (8) und (9) zugesichert sein

Bei einem NPK-Dünger, der kein Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminium-Calciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthält, sind die Löslichkeiten nach (1), (2) oder (3) zuzusichern:

— wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben,

— wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben (Löslichkeit (1)).

Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten.

Zur Bestimmung der Löslichkeiten (2) und (3) beträgt die Einwaage 1 g

(1)  Wasserlösliches Kaliumoxid

(2)  Die Angabe „chlorarm“ ist an einen Höchstgehalt von 2 % Cl gebunden.

(3)  Ein Chlorgehalt darf zugesichert werden

B.2.   NP-Dünger



B.2.1.

Typenbezeichnung:

NP-Dünger

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, das Crotonylidendiharnstoff oder Isobutylidendiharnstoff oder Formaldehydharnstoff enthält

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten):

— Gesamt: 18 % (N + P2O5);

— Für jeden einzelnen Nährstoff: 3 % N, 5 % P2O5



Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind

Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung

Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Nitratstickstoff

(3)  Ammoniumstickstoff

(4)  Carbamidstickstoff

(5)  Cyanamidstickstoff

(1)  Wasserlösliches P2O5

(2)  Neutral-ammoncitratlösliches P2O5

(3)  Neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5

(4)  ausschließlich mineralsäurelösliches P2O5

(5)  alkalisch-ammoncitratlösliches P2O5 (Petermann)

(6a)  mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in 2 %iger Zitronensäure löslich

(6b)  in 2 %iger Zitronensäure lösliches P2O5

(7)  mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich

(8)  mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 55 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich

 

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (5) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden

1.  Bei einem NP-Dünger, der kein Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminium-Calciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthält, sind die Löslichkeiten nach (1), (2) oder (3) zuzusichern:

— wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben;

— wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben (Löslichkeit (1)).

Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten.

Für diesen Fall (1) beträgt die Einwaage zur Bestimmung der Löslichkeiten (2) und (3) 1 g.

2 (a)  Ein NP-Dünger, der Rohphosphat oder teilaufgeschlossenes Rohphosphat enthält, darf kein Thomasphosphat, Glühphosphat oder Aluminium-Calciumphosphat enthalten.

Die Löslichkeiten sind nach (1), (3) und (4) zuzusichern.

Dieser Düngemitteltyp muss enthalten:

— mindestens 2 % ausschließlich mineralsäurelösliches P2O5 entsprechend der (Löslichkeit (4));

— mindestens 5 % wasser- und neutralammoncitratlösliches P2O5 entsprechend der (Löslichkeit (3));

— mindestens 2,5 % wasserlösliches P2O5 entsprechend der (Löslichkeit (1)).

Dieser Düngemitteltyp muss unter der Bezeichnung „NP-Dünger mit Rohphosphat“ oder „NP-Dünger mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat“ in den Verkehr gebracht werden.

Für diesen Fall 2 (a) beträgt die Einwaage zur Bestimmung der Löslichkeit (3) 3 g.

 

Mahlfeinheiten der Phosphatbestandteile:

Thomasphosphat: mindestens 75 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

Aluminium-Calciumphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

Glühphosphat: mindestens 75 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

Weicherdiges Rohphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,063 mm lichter Maschenweite

Teilaufgeschlossenes Rohphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

 

2 (b)  Ein NP-Dünger, der Aluminium-Calciumphosphat enthält, darf kein Thomasphosphat, Glühphosphat, Rohphosphat oder teilaufgeschlossenes Rohphosphat enthalten.

Die Löslichkeiten sind nach (1) und (7) zuzusichern. Die Löslichkeit (7) ist anwendbar nach Abzug der Wasserlöslichkeit.

Dieser Düngemitteltyp muss enthalten:

— mindestens 2 % wasserlösliches P2O5 entsprechend der (Löslichkeit (1));

— mindestens 5 % P2O5 entsprechend der Löslichkeit (7).

Dieser Düngemitteltyp darf nur unter der Bezeichnung „NP-Dünger mit Aluminium-Calciumphosphat“ in den Verkehr gebracht werden.

3.  Bei NP-Düngern, die nur einen einzigen der folgenden Phosphatdüngertypen enthalten: Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminium-Calciumphosphat oder weicherdigesRohphosphat ist der Typenbezeichnung die Angabe der Phosphatart beizufügen.

Die Löslichkeit ist wie folgt zuzusichern:

— für die Düngemittel auf der Grundlage von Thomasphosphat: Löslichkeit (6a) in Frankreich, Italien, Spanien, Portugal ►M1  , Griechenland, der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien, Slowakei, ◄ ►M3  Bulgarien und der Rumänien ◄ oder (6b) (Deutschland, Belgien, Dänemark, Irland, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich und Österreich);

— für die Düngemittel auf der Grundlage von Glühphosphat: Löslichkeit (5);

— für die Düngemittel auf der Grundlage von Aluminium-Calciumphosphat: Löslichkeit (7);

— für die Düngemittel auf der Grundlage von weicherdigem Rohphosphat: Löslichkeit (8)

 



B.2.2.

Typenbezeichnung:

NP-Dünger, der Crotonylidendiharnstoff oder Isobutylidendiharnstoff oder Formaldehydharnstoff enthält (je nach Fall)

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, das Crotonylidendiharnstoff oder Isobutylidendiharnstoff oder Formaldehydharnstoff enthält

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten):

— Gesamt: 18 % (N + P2O5);

— Für jeden einzelnen Nährstoff:

— 

— 5 % N.

— Mindestens ¼ des zugesicherten Gesamtstickstoffs muss in Stickstoff (5) oder (6) oder (7) gebunden sein. Mindestens 3/5 des zugesicherten Stickstoffgehalts (7) müssen in warmem Wasser löslich sein.

— 5 % P2O5



Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind

Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung

Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Nitratstickstoff

(3)  Ammoniumstickstoff

(4)  Carbamidstickstoff

(5)  Crotonylidendiharnstoff-N

(6)  Isobutylidendiharnstoff-N

(7)  Formaldehydharnstoff-N

(8)  Nur in warmem Wasser löslicher Formaldehydharnstoff-N

(9)  Nur in kaltem Wasser löslicher Formaldehydharnstoff-N

(1)  Wasserlösliches P2O5

(2)  Neutral-ammoncitratlösliches P2O5

(3)  Neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5

 

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden.

(3)  Eine der Stickstoffformen (5) bis (7) (je nach Fall). Die Stickstoffform (7) muss in Form von Stickstoff (8) und (9) zugesichert sein.

Bei einem NP-Dünger, der kein Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminium-Calciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthält, sind die Löslichkeiten nach (1), (2) oder (3) zuzusichern:

— wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben,

— wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben (Löslichkeit (1)).

Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten.

Zur Bestimmung der Löslichkeiten (2) und (3) beträgt die Einwaage 1 g

 

B.3.   NK-Dünger



B.3.1.

Typenbezeichnung:

NK-Dünger

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Auf chemischem Wege oder durch Mischung gewonnenes Erzeugnis ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten):

— Gesamt: 18 % (N + K2O);

— Für jeden einzelnen Nährstoff: 3 % N, 5 % K2O



Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind

Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung

Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Nitratstickstoff

(3)  Ammoniumstickstoff

(4)  Carbamidstickstoff

(5)  Cyanamidstickstoff

 

Wasserlösliches K2O

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (5) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden

 

(1)  Wasserlösliches Kaliumoxid

(2)  Die Angabe „chlorarm“ ist an einen Höchstgehalt von 2 % Cl gebunden

(3)  Es ist gestattet, einen Chlorgehalt zuzusichern



B.3.2.

Typenbezeichnung:

NP-Dünger, der Crotonylidendiharnstoff oder Isobutylidendiharnstoff oder Formaldehydharnstoff enthält (je nach Fall)

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, das Crotonylidendiharnstoff oder Isobutylidendiharnstoff oder Formaldehydharnstoff enthält

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten):

— Gesamt: 18 % (N + K2O);

— Für jeden einzelnen Nährstoff:

— 

— 5 % N.

— Mindestens ¼ des zugesicherten Gesamtstickstoffs muss in Stickstoff (5) oder (6) oder (7) gebunden sein. Mindestens 3/5 des zugesicherten Stickstoffgehalts (7) müssen in warmem Wasser löslich sein,

— 5 % K2O



Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind

Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung

Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Nitratstickstoff

(3)  Ammoniumstickstoff

(4)  Carbamidstickstoff

(5)  Crotonylidendiharnstoff-N

(6)  Isobutylidendiharnstoff-N

(7)  Formaldehydharnstoff-N

(8)  Nur in warmem Wasser löslicher Formaldehydharnstoff-N

(9)  Nur in kaltem Wasser löslicher Formaldehydharnstoff-N

 

Wasserlösliches K2O

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden.

(3)  Eine der Stickstoffformen (5) bis (7) (je nach Fall). Die Stickstoffform (7) muss in Form von Stickstoff (8) und (9) zugesichert sein

 

(1)  Wasserlösliches Kaliumoxid

(2)  Die Angabe „chlorarm“ ist an einen Höchstgehalt von 2 % Cl gebunden

(3)  Es ist gestattet, einen Chlorgehalt zuzusichern

B.4.   PK-Dünger



Typenbezeichnung:

PK-Dünger

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Auf chemischem Wege oder durch Mischung gewonnenes Erzeugnis ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten):

— Gesamt: 18 % (P2O5 + K2O);

— Für jeden einzelnen Nährstoff: 5 % P2O5, 5 % K2O



Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind

Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung

Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

 

(1)  Wasserlösliches P2O5

(2)  Neutral-ammoncitratlösliches P2O5

(3)  Neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5

(4)  Ausschließlich mineralsäurelösliches P2O5

(5)  Alkalisch-ammoncitratlösliches P2O5 (Petermann)

(6a)  mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in 2 %iger Zitronensäure löslich

(6b)  in 2 %iger Zitronensäure lösliches P2O5

(7)  mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 75 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich

(8)  mineralsäurelösliches P2O5, davon mindestens 55 % des zugesicherten Gehalts an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich

Wasserlösliches K2O

 

1.  Bei einem PK-Dünger, der kein Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthält, sind die Löslichkeiten nach (1), (2) oder (3) zuzusichern:

— wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben

— wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben (Löslichkeit (1)).

Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten.

Für diesen Fall (1) beträgt die Einwaage zur Bestimmung der Löslichkeiten (2) und (3) 1 g.

2 (a)  Ein PK-Dünger, der Rohphosphat oder teilaufgeschlossenes Rohphosphat enthält, darf kein Thomasphosphat, Glühphosphat oder Aluminiumcalciumphosphat enthalten.

Die Löslichkeiten sind nach (1), (3) und (4) zuzusichern

Dieser Düngemitteltyp muss enthalten:

— mindestens 2 % ausschließlich mineralsäurelösliches P2O5 entsprechend der (Löslichkeit (4));

— mindestens 5 % wasser- und neutralammoncitratlösliches P2O5 entsprechend der (Löslichkeit (3));

— mindestens 2,5 % wasserlösliches P2O5 entsprechend der (Löslichkeit (1)).

Dieser Düngemitteltyp muss unter der Bezeichnung „PK-Dünger mit Rohphosphat“ oder „PK-Dünger mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat“ in den Verkehr gebracht werden. Für diesen Fall 2 (a) beträgt die Einwaage zur Bestimmung der Löslichkeit (3) 3 g.

(1)  Wasserlösliches Kaliumoxid

(2)  Die Angabe „chlorarm“ ist an einen Höchstgehalt von 2 % Cl gebunden

(3)  Es ist gestattet, einen Chlorgehalt zuzusichern

Mahlfeinheiten der Phosphatbestandteile:

Thomasphosphat: mindestens 75 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

Aluminium-Calciumphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

Glühphosphat: mindestens 75 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

Weicherdiges Rohphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,063 mm lichter Maschenweite

Teilaufgeschlossenes Rohphosphat: mindestens 90 % Siebdurchgang bei 0,160 mm lichter Maschenweite

 

2 (b)  Ein PK-Dünger, der Aluminium-Calciumphosphat enthält, darf kein Thomasphosphat, Glühphosphat, Rohphosphat oder teilaufgeschlossenes Rohphosphat enthalten.

Die Löslichkeiten sind nach (1) und (7) zuzusichern. Die Löslichkeit (7) ist anwendbar nach Abzug der Wasserlöslichkeit.

Dieser Düngemitteltyp muss enthalten:

— mindestens 2 % wasserlösliches P2O5 entsprechend der (Löslichkeit (1));

— mindestens 5 % mineralsäurelösliches P2O5 entsprechend der Löslichkeit (7)

Dieser Düngemitteltyp darf nur unter der Bezeichnung „PK-Dünger mit Aluminium-Calciumphosphat“ in den Verkehr gebracht werden.

3.  Bei PK-Düngern, die nur einen einzigen der folgenden Phosphatdüngertypen enthalten: Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminium-Calciumphosphat oder weicherdiges Rohphosphat ist der Typenbezeichnung die Angabe der Phosphatart beizufügen.

Die Löslichkeit ist wie folgt zuzusichern:

— für die Düngemittel auf der Grundlage von Thomasphosphat: Löslichkeit (6a) in Frankreich, Italien, Spanien, Portugal, ►M1  Griechenland, der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien , Slowakei, ◄ ►M3  Bulgarien und der Rumänien ◄ oder (6b) (Deutschland, Belgien, Dänemark, Irland, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich und Österreich);

— für die Düngemittel auf der Grundlage von Glühphosphat: Löslichkeit (5);

— für die Düngemittel auf der Grundlage von Aluminium-Calciumphosphat: Löslichkeit (7);

— für die Düngemittel auf der Grundlage von weicherdigem Rohphosphat: Löslichkeit (8)

 

C.   Mineralische Flüssigdünger

C.1.   Flüssige Einnährstoffdünger



Nr.

Typenbezeichnung

Hinweise auf die Art der Herstellung und Hauptbestandteile

Nährstoffmindestgehalt

(in Gewichtsprozenten)

Angaben zur Nährstoffbewertung

Weitere Erfordernisse

Weitere Hinweise zur Typenbezeichnung

Nährstoffe, deren Gehalte zuzusichern sind

Nährstoffformen und -löslichkeiten

Weitere Kriterien

1

2

3

4

5

6

1

Stickstoffdüngerlösung

Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

15 % N

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder bei nur einer Form als Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff oder Carbamidstickstoff

Biuret-Höchstgehalt:

Carbamid-Stickstoff × 0,026

 

Gesamtstickstoff und für jede Form, die mindestens 1 % N erreicht, Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff und/oder Carabamidstickstoff.

Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis „biuretarm“ hinzugefügt werden

2

Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung

Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes Erzeugnis, das Ammoniumnitrat und Harnstoff enthält

26 % N

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff, wobei der Anteil an Carabamidstickstoff etwa 50 % des enthaltenen Stickstoffs beträgt

Höchstgehalt an Biuret: 0,5 %

 

Gesamtstickstoff

Nitratstickstoff, Ammoniumstickstoff und Carabamidstickstoff.

Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis „biuretarm“ hinzugefügt werden

3

Kalksalpeterlösung

Gewonnen durch Auflösung von Kalksalpeter in Wasser

8 % N

Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff, der höchstens 1 % Ammoniumstickstoff enthält

Calcium bewertet als wasserlösliches CaO

Nach der Typenbezeichnung kann gegebenenfalls eine der folgenden Angaben stehen:

— für das Besprühen von Pflanzen;

— für die Herstellung von Nährlösungen;

— für düngende Bewässerung

Gesamtstickstoff

Wasserlösliches Calciumoxid für eine der in Spalte 5 präzisierten Verwendungsarten

Wahlfrei:

— Nitratstickstoff

— Ammoniumstickstoff

4

Magnesiumnitratlösung

Auf chemischem Wege und durch Lösen von Magnesiumnitrat in Wasser gewonnenes Erzeugnis

6 % N

Stickstoff bewertet als Nitratstickstoff 9 % MgO

 

Nitratstickstoff

Wasserlösliches Magnesiumoxid

9 % MgO

Magnesium bewertet als wasserlösliches Magnesiumoxid

Mindest-pH: 4

 

5

Calciumnitratsuspension

Durch Suspension von Calciumnitrat in Wasser gewonnenes Erzeugnis

8 % N

Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff oder als Nitrat- und Ammoniumstickstoff

Höchstgehalt an Ammoniumstickstoff: 1,0 %

Nach der Typenbezeichnung kann eine der folgenden Angaben stehen:

— für das Besprühen von Pflanzen;

— für die Herstellung von Nährlösungen und -suspensionen

— für düngende Bewässerung

Gesamtstickstoff

Nitratstickstoff

Wasserlösliches Calciumoxid für eine der in Spalte 5 präzisierten Verwendungsarten

14 % CaO

Calcium bewertet als wasserlösliches CaO

6

Stickstoffdüngerlösung mit Formaldehydharnstoff

Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes Erzeugnis, das als Bestandteile Formaldehydharnstoff und einen stickstoffhaltigen Einnährstoffdünger der Liste A-1 dieser Verordnung mit Ausnahme der Produkte 3a), 3b) und 5 enthält

18 % N, bewertet als Gesamtstickstoff.

Mindestens 1/3 des zugesicherten Gesamtstickstoffs muss als Formaldehydharnstoff gebunden sein.

Biuret-Höchstgehalt: (Harnstoff-N + Formaldehydharnstoff-N) × 0,026

 

Gesamtstickstoff

Für jede Form, deren Gehalt mindestens 1 % erreicht:

— Nitratstickstoff;

— Ammoniumstickstoff;

— Carbamidstickstoff.

Stickstoff aus Formaldehydharnstoff

7

Stickstoffdüngerlösung mit Formaldehydharnstoff

Auf chemischem Wege oder durch Suspension in Wasser gewonnenes Erzeugnis, das als Bestandteile Formaldehydharnstoff und einen stickstoffhaltigen Einnährstoffdünger der Liste A-1 dieser Richtlinie mit Ausnahme der Produkte 3a), 3b) und 5 enthält

18 % N, bewertet als Gesamtstickstoff.

Mindestens 1/3 des zugesicherten Gesamtstickstoffs muss als Formaldehydharnstoff gebunden sein, wovon mindestens 3/5 in warmem Wasser löslich sein müssen.

Biuret-Höchstgehalt: (Harnstoff-N + Formaldehydharnstoff-N) × 0,026

 

Gesamtstickstoff

Für jede Form, deren Gehalt mindestens 1 % erreicht:

— Nitratstickstoff;

— Ammoniumstickstoff;

— Carbamidstickstoff.

Stickstoff aus Harnstoffformaldehyd

Stickstoff aus in kaltem Wasser löslichem Harnstoffformaldehyd

Stickstoff aus nur in warmem Wasser löslichem Harnstoffformaldehyd

C.2.   Flüssige Mehrnährstoffdünger



C.2.1.

Typenbezeichnung:

NPK-Düngerlösung

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:

— Gesamt: 15 %, (N + P2O5 + K2O);

— Für jeden einzelnen Nährstoff: 2 % N, 3 % P2O5, 3 % K2O;

— Biuret Höchstgehalt: Carbamidstickstoff N × 0,026



Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind

Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung

Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Nitratstickstoff

(3)  Ammoniumstickstoff

(4)  Carbamidstickstoff

Wasserlösliches P2O5

Wasserlösliches K2O

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden.

(3)  Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis „biuretarm“ hinzugefügt werden

Wasserlösliches P2O5

1.  Wasserlösliches Kaliumoxid

2.  Die Angabe „chlorarm“ darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % Cl nicht überschreitet

3.  Der Chlorgehalt kann angegeben werden

▼M11



C.2.2

Typbezeichnung:

NPK-Düngerlösung mit Formaldehydharnstoff

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, das Formaldehydharnstoff enthält

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:

—  Gesamt: 15 % (N + P2O5 + K2O)

—  Für jeden einzelnen Nährstoff:

— 5 % N, mindestens 25 % des zugesicherten Gesamtstickstoffs muss in Stickstoffform (5) gebunden sein

— 3 % P2O5

— 3 % K2O

Biuret-Höchstgehalt: (Carbamidstickstoff + Formaldehydharnstoffstickstoff) × 0,026

Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Nitratstickstoff

(3)  Ammoniakstickstoff

(4)  Carbamidstickstoff

(5)  Stickstoff aus Formaldehydharnstoff

Wasserlösliches P2O5

Wasserlösliches K2O

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden.

(3)  Stickstoff aus Formaldehydharnstoff

(4)  Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis „biuretarm“ hinzugefügt werden

Wasserlösliches P2O5

(1)  Wasserlösliches Kaliumoxid

(2)  Die Angabe „chlorarm“ darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet

(3)  Der Chloridgehalt kann angegeben werden



C.2.3

Typbezeichnung:

NPK-Düngersuspension

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Produkt in flüssiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Suspension in Wasser als auch als Lösung vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:

—  Gesamt: 20 % (N + P2O5 + K2O)

—  Für jeden einzelnen Nährstoff: 3 % N, 4 % P2O5, 4 % K2O

—  Biuret-Höchstgehalt: Carbamidstickstoff × 0,026

Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Nitratstickstoff

(3)  Ammoniakstickstoff

(4)  Carbamidstickstoff

(1)  Wasserlösliches P2O5

(2)  Neutral-ammoncitratlösliches P2O5

(3)  Neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5

Wasserlösliches K2O

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden.

(3)  Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis „biuretarm“ hinzugefügt werden

Das Düngemittel darf weder Thomasphosphat noch Aluminium-Calciumphosphat, Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthalten

(1)  Wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben

(2)  Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben

(1)  Wasserlösliches Kaliumoxid

(2)  Die Angabe „chlorarm“ darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet

(3)  Der Chloridgehalt kann angegeben werden



C.2.4

Typbezeichnung:

NPK-Düngersuspension mit Formaldehydharnstoff

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Formaldehydharnstoff enthaltendes Produkt in flüssiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Suspension als auch als Lösung in Wasser vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:

—  Gesamt: 20 % (N + P2O5 + K2O)

—  Für jeden einzelnen Nährstoff:

— 5 % N, mindestens 25 % des zugesicherten Gesamtstickstoffgehalts muss in Stickstoffform (5) gebunden sein

— Mindestens 3/5 des zugesicherten Stickstoffgehalts (5) müssen in heißem Wasser löslich sein

— 4 % P2O5

— 4 % K2O

Biuret-Höchstgehalt: (Carbamidstickstoff + Formaldehydharnstoffstickstoff) × 0,026

Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Nitratstickstoff

(3)  Ammoniakstickstoff

(4)  Carbamidstickstoff

(5)  Stickstoff aus Formaldehydharnstoff

(1)  Wasserlösliches P2O5

(2)  Neutral-ammoncitratlösliches P2O5

(3)  Neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5

Wasserlösliches K2O

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden.

(3)  Stickstoff aus Formaldehydharnstoff

(4)  Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis „biuretarm“ hinzugefügt werden

Das Düngemittel darf weder Thomasphosphat noch Aluminium-Calciumphosphat, Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthalten

(1)  Wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben

(2)  Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben

(1)  Wasserlösliches Kaliumoxid

(2)  Die Angabe „chlorarm“ darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet

(3)  Der Chloridgehalt kann angegeben werden



C.2.5

Typbezeichnung:

NP-Düngerlösung

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:

—  Gesamt: 18 % (N + P2O5)

—  Für jeden einzelnen Nährstoff: 3 % N, 5 % P2O5

—  Biuret Höchstgehalt: Carbamidstickstoff × 0,026

Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Nitratstickstoff

(3)  Ammoniakstickstoff

(4)  Carbamidstickstoff

Wasserlösliches P2O5

 

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden.

(3)  Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis „biuretarm“ hinzugefügt werden

Wasserlösliches P2O5

 



C.2.6

Typbezeichnung:

NP-Düngerlösung mit Formaldehydharnstoff

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges, Formaldehydharnstoff enthaltendes Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:

—  Gesamt: 18 % (N +P2O5)

—  Für jeden einzelnen Nährstoff:

— 5 % N, mindestens 25 % des zugesicherten Gesamtstickstoffs muss in Stickstoffform (5) gebunden sein

— 5 % P2O5

Biuret-Höchstgehalt: (Carbamid-Stickstoff + Formaldehydharnstoff-Stickstoff) × 0,026

Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Nitratstickstoff

(3)  Ammoniakstickstoff

(4)  Carbamidstickstoff

(5)  Stickstoff aus Formaldehydharnstoff

Wasserlösliches P2O5

 

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden

(3)  Stickstoff aus Formaldehydharnstoff

(4)  Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis „biuretarm“ hinzugefügt werden

Wasserlösliches P2O5

 



C.2.7

Typbezeichnung:

NP-Düngersuspension

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Produkt in flüssiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Suspension als auch als Lösung in Wasser vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:

—  Gesamt: 18 % (N + P2O5)

—  Für jeden einzelnen Nährstoff: 3 % N, 5 % P2O5

—  Biuret-Höchstgehalt: Carbamidstickstoff × 0,026

Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung. Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Nitratstickstoff

(3)  Ammoniakstickstoff

(4)  Carbamidstickstoff

(1)  Wasserlösliches P2O5

(2)  Neutral-ammoncitratlösliches P2O5

(3)  Neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5

 

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden

(3)  Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis „biuretarm“ hinzugefügt werden

Das Düngemittel darf weder Thomasphosphat noch Aluminium-Calciumphosphat, Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthalten

(1)  Wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben

(2)  Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben

 



C.2.8

Typbezeichnung:

NP-Düngersuspension mit Formaldehydharnstoff

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Formaldehydharnstoff enthaltendes Produkt in flüssiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Suspension als auch als Lösung in Wasser vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:

—  Gesamt: 18 % (N + P2O5)

—  Für jeden einzelnen Nährstoff:

— 5 % N, mindestens 25 % des zugesicherten Gesamtstickstoffgehalts muss in Stickstoffform (5) gebunden sein

— Mindestens 3/5 des zugesicherten Stickstoffgehalts (5) müssen in heißem Wasser löslich sein

— 5 % P2O5

Biuret-Höchstgehalt: (Carbamid-Stickstoff + Formaldehydharnstoff-Stickstoff) × 0,026

Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Nitratstickstoff

(3)  Ammoniakstickstoff

(4)  Carbamidstickstoff

(5)  Stickstoff aus Formaldehydharnstoff

(1)  Wasserlösliches P2O5

(2)  Neutral-ammoncitratlösliches P2O5

(3)  Neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5

 

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden.

(3)  Stickstoff aus Formaldehydharnstoff

(4)  Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis „biuretarm“ hinzugefügt werden

Das Düngemittel darf weder Thomasphosphat noch Aluminium-Calciumphosphat, Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthalten

(1)  Wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben

(2)  Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben

 

▼M11



C.2.9

Typbezeichnung:

NK-Düngerlösung

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:

—  Gesamt: 15 % (N + K2O)

—  Für jeden einzelnen Nährstoff: 3 % N, 5 % K2O

—  Biuret-Höchstgehalt: Carbamidstickstoff × 0,026

Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Nitratstickstoff

(3)  Ammoniakstickstoff

(4)  Carbamidstickstoff

 

Wasserlösliches K2O

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden

(3)  Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis „biuretarm“ hinzugefügt werden

 

(1)  Wasserlösliches Kaliumoxid

(2)  Die Angabe „chlorarm“ darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet

(3)  Der Chloridgehalt kann angegeben werden



C.2.10

Typbezeichnung:

NK-Düngerlösung mit Formaldehydharnstoff

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes, unter Atmosphärendruck beständiges Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, das Formaldehydharnstoff enthält

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:

—  Gesamt: 15 % (N + K2O)

—  Für jeden einzelnen Nährstoff:

— 5 % N, mindestens 25 % des zugesicherten Gesamtstickstoffgehalts muss in Stickstoffform (5) gebunden sein

— 5 % K2O

Biuret-Höchstgehalt: (Carbamid-Stickstoff + Formaldehydharnstoff-Stickstoff) × 0,026

Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Nitratstickstoff

(3)  Ammoniakstickstoff

(4)  Carbamidstickstoff

(5)  Stickstoff aus Formaldehydharnstoff

 

Wasserlösliches K2O

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden

(3)  Stickstoff aus Formaldehydharnstoff

(4)  Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis „biuretarm“ hinzugefügt werden

 

(1)  Wasserlösliches Kaliumoxid

(2)  Die Angabe „chlorarm“ darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet

(3)  Der Chloridgehalt kann angegeben werden



C.2.11

Typbezeichnung:

NK-Düngersuspension

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Produkt in flüssiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Suspension als auch als Lösung in Wasser vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:

—  Gesamt: 18 % (N + K2O)

—  Für jeden einzelnen Nährstoff: 3 % N, 5 % K2O

—  Biuret-Höchstgehalt: Carbamidstickstoff × 0,026

Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Nitratstickstoff

(3)  Ammoniakstickstoff

(4)  Carbamidstickstoff

 

Wasserlösliches K2O

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden

(3)  Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis „biuretarm“ hinzugefügt werden

 

(1)  Wasserlösliches Kaliumoxid

(2)  Die Angabe „chlorarm“ darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet

(3)  Der Chloridgehalt kann angegeben werden



C.2.12

Typbezeichnung:

NK-Düngersuspension mit Formaldehydharnstoff

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Formaldehydharnstoff enthaltendes Produkt in flüssiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Lösung als auch als Suspension in Wasser vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:

—  Gesamt: 18 % (N + K2O)

—  Für jeden einzelnen Nährstoff:

— 5 % N, mindestens 25 % des zugesicherten Gesamtstickstoffgehalts muss in Stickstoffform (5) gebunden sein

— Mindestens 3/5 des zugesicherten Stickstoffgehalts (5) müssen in heißem Wasser löslich sein

— 5 % K2O

Biuret-Höchstgehalt: (Carbamid-Stickstoff + Formaldehydharnstoff-Stickstoff) × 0,026

Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Nitratstickstoff

(3)  Ammoniakstickstoff

(4)  Carbamidstickstoff

(5)  Stickstoff aus Formaldehydharnstoff

 

Wasserlösliches K2O

(1)  Gesamtstickstoff

(2)  Erreicht eine der Stickstoffformen (2) bis (4) mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form zugesichert werden

(3)  Stickstoff aus Formaldehydharnstoff

(4)  Liegt der Biuret-Gehalt unter 0,2 %, kann der Hinweis „biuretarm“ hinzugefügt werden

 

(1)  Wasserlösliches Kaliumoxid

(2)  Die Angabe „chlorarm“ darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet

(3)  Der Chloridgehalt kann angegeben werden



C.2.13

Typbezeichnung:

PK-Düngerlösung

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Auf chemischem Wege oder durch Lösen in Wasser gewonnenes Produkt ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:

—  Gesamt: 18 % (P2O5 + K2O)

—  Für jeden einzelnen Nährstoff: 5 % P2O5, 5 % K2O

Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

 

Wasserlösliches P2O5

Wasserlösliches K2O

 

Wasserlösliches P2O5

(1)  Wasserlösliches Kaliumoxid

(2)  Die Angabe „chlorarm“ darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet

(3)  Der Chloridgehalt kann angegeben werden



C.2.14

Typbezeichnung:

PK-Düngersuspension

Hinweise auf die Art der Herstellung:

Produkt in flüssiger Form, dessen Nährstoffe von Stoffen stammen, die sowohl als Lösung als auch als Suspension in Wasser vorliegen, ohne Zusatz von Nährstoffen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten) und weitere Erfordernisse:

—  Gesamt: 18 % (P2O5 + K2O)

—  Für jeden einzelnen Nährstoff: 5 % P2O5, 5 % K2O

Nährstoffformen, -löslichkeiten und -gehalte, die je nach Spalten 4, 5 und 6 zuzusichern sind — Mahlfeinheiten

Angaben zur Düngemittelkennzeichnung — Weitere Erfordernisse

N

P2O5

K2O

N

P2O5

K2O

1

2

3

4

5

6

 

(1)  Wasserlösliches P2O5

(2)  Neutral-ammoncitratlösliches P2O5

(3)  Neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5

Wasserlösliches K2O

 

Das Düngemittel darf weder Thomasphosphat noch Aluminium-Calciumphosphat, Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat oder Rohphosphat enthalten

(1)  Wird nicht 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so ist lediglich die Löslichkeit (2) anzugeben

(2)  Wird 2 % wasserlösliches P2O5 erreicht, so sind die Löslichkeit (3) und zugleich der wasserlösliche P2O5-Gehalt anzugeben

(1)  Wasserlösliches Kaliumoxid

(2)  Die Angabe „chlorarm“ darf nur verwendet werden, wenn der Chlorgehalt 2 % nicht überschreitet

(3)  Der Chloridgehalt kann angegeben werden

▼B

D.   Mineralische Sekundärnährstoffdünger



Nr.

Typenbezeichnung

Hinweise auf die Art der Herstellung und Hauptbestandteile

Nährstoffmindestgehalt

(in Gewichtsprozenten)

Angaben zur Nährstoffbewertung

Weitere Erfordernisse

Weitere Hinweise zur Typenbezeichnung

Nährstoffe, deren Gehalte zuzusichern sind

Nährstofflöslichkeiten

Weitere Kriterien

1

2

3

4

5

6

1

Calciumsulfat

Natur- oder Industrieprodukt, das Calciumsulfat in verschiedenen Hydrationsgraden enthält

25 % CaO

35 % SO3

Calcium und Schwefel, bewertet als Gesamt-CaO und -SO3

Mahlfeinheit:

— Durchgang von mindestens 80 % durch ein Sieb mit 2 mm Maschenweite;

— Durchgang von mindestens 99 % durch ein Sieb mit 10 mm Maschenweite

Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden

Gesamt-Schwefelsäureanhydrid

Wahlfrei: Gesamt-Calciumoxid

2

Calciumchloridlösung

Auf chemischem Weg gewonnene Calciumchloridlösung

12 % CaO

Calcium bewertet als wasserlösliches CaO

 

Calciumoxid

Wahlfrei: für das Besprühen von Pflanzen

▼M8

2.1

Calciumformiat

Auf chemischem Weg gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Calciumformiat enthält

33,6 % CaO

Calcium bewertet als wasserlösliches CaO

56 % Formiat

 

Calciumoxid

Formiat

2.2

Calciumformiat-flüssig

Durch Lösung von Calciumformiat in Wasser gewonnenes Erzeugnis

21 % CaO

Calcium bewertet als wasserlösliches CaO

35 % Formiat

 

Calciumoxid

Formiat

▼B

3

Elementarer Schwefel

Natur- oder Industrieprodukt

98 % S (245 %: SO3)

Schwefel, bewertet als Gesamt-SO3

 

Gesamt-Schwefelsäureanhydrid

4

Kieserit

Bergbauprodukt, das als Hauptbestandteil Magnesiummonohydrat enthält

24 % MgO

45 % SO3

Magnesium und Schwefel, bewertet als Magnesiumoxid und Schwefelsäureanhydrid, wasserlöslich

Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden

Wasserlösliches Magnesiumoxid

Wahlfrei: wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid

▼M7

5

Magnesiumsulfat

Enthält Magnesiumsulfat-Heptahydrat als Hauptbestandteil

15 % MgO

28 % SO3.

Werden Spurennährstoffe zugesetzt und gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 6 angegeben:

10 % MgO,

17 % SO3.

Magnesium und Schwefel, bewertet als wasserlösliches Magnesiumoxid und wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid

Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden.

Wasserlösliches Magnesiumoxid

Wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid

▼B

5.1

Magnesiumsulfatlösung

Durch Lösen von industriellem Magnesiumsulfat in Wasser gewonnenes Erzeugnis

5 % MgO

10 % SO3

Magnesium und Schwefel, bewertet als wasserlösliches Magnesiumoxid und wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid

Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden

Wasserlösliches Magnesiumoxid

Wahlfrei: wasserlösliches Schwefelsäureanhydrid

5.2

Magnesiumhydroxid

Auf chemischem Weg gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Magnesiumhydroxid enthält

60 % MgO

Mahlfeinheit: mindestens 99 % Siebdurchgang bei 0,063 mm lichter Maschenweite

 

Gesamt-Magnesiumoxid

5.3

Magnesiumhydroxidsuspension

Durch Suspension des Typs 5.2 gewonnenes Erzeugnis

24 % MgO

 

Gesamt-Magnesiumoxid

6

Magnesiumchloridlösung

Gewonnen durch Auflösung von industriegefertigtem Magnesiumchlorid

13 % MgO

Als wasserlösliches Magnesiumoxid in Wasser bewertetes Magnesium

Calciumgehalt höchstens 3 % CaO

 

Magnesiumoxid

E.   Mineralische Spurennährstoffdünger

Erläuterung: Die nachstehenden Hinweise gelten für den gesamten Teil E.

Hinweis 1: Bei der Angabe des Chelatbildners kann seine Kurzbezeichnung, wie sie in Kapitel E.3 aufgeführt ist, verwendet werden.

Hinweis 2: Ist das Erzeugnis restlos wasserlöslich, so darf es als „löslich“ bezeichnet werden.

Hinweis 3: Liegt ein Spurennährstoff in Chelatform vor, so ist der für eine gute Stabilität der Chelatfraktion erforderliche pH-Bereich anzugeben

E.1.   Düngemittel, für die nur ein einziger Spurennährstoff anzugeben ist

E.1.1.   Bor



Nr.

Typenbezeichnung

Hinweise auf Art der Gewinnung und Hauptbestandteile

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten)

Angaben zur Nährstoffbewertung

Weitere Erfordernisse

Weitere Hinweise zur Typenbezeichnung

Nährstoffe, deren Gehalte zuzusichern sind

Nährstoffformen und -löslichkeiten

Weitere Kriterien

1

2

3

4

5

6

1 (a)

Borsäure

Aus einem Borat durch Säureeinwirkung gewonnenes Erzeugnis

14 % B, wasserlöslich

Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden

Wasserlösliches Bor (B)

1 (b)

Natriumborat

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil ein Natriumborat enthält

10 % B, wasserlöslich

Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden

Wasserlösliches Bor (B)

1 (c)

Calciumborat

Aus Kolemanit oder Pandemit gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Calciumborate enthält

7 % Gesamtbor

Mahlfeinheit: mindestens 98 % Siebdurchgang bei 0,063 mm lichter Maschenweite

Die handelsüblichen Bezeichnungen können hinzugefügt werden

Gesamtbor (B)

1 (d)

Borethanolamin

Durch Reaktion von Borsäure mit einem Aminoethanol gewonnenes Erzeugnis

8 % B, wasserlöslich

 

Wasserlösliches Bor (B)

1 (e)

Bordüngerlösung

Durch Auflösen der Typen 1 (a) und/oder 1 (b) und/oder 1 (d) gewonnenes Erzeugnis

2 % B, wasserlöslich

Aus der Bezeichnung müssen die Namen der Bestandteile hervorgehen

Wasserlösliches Bor (B)

▼M9

1 (f)

Bordüngersuspension

Durch Suspension der Typen 1a und/oder 1b und/oder 1c und/oder 1d in Wasser gewonnenes Erzeugnis

2 % Gesamtbor

Aus der Bezeichnung müssen die Namen der Bestandteile hervorgehen

Gesamtbor (B)

Wasserlösliches Bor (B) (falls vorhanden)

▼B

E.1.2.   Kobalt



Nr.

Typenbezeichnung

Hinweise auf Art der Gewinnung und Hauptbestandteile

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten)

Angaben zur Nährstoffbewertung

Weitere Erfordernisse

Weitere Hinweise zur Typenbezeichnung

Nährstoffe, deren Gehalte zuzusichern sind

Nährstoffformen und -löslichkeiten

Weitere Kriterien

1

2

3

4

5

6

2 (a)

Kobaltsalz

Auf chemischem Weg gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil ein Kobaltmineralsalz enthält

19 % Co, wasserlöslich

Aus der Bezeichnung muss das mineralische Anion hervorgehen

Wasserlösliches Kobalt (Co)

▼M8

2 (b)

Cobaltchelat

Wasserlösliches Erzeugnis, das Cobalt in chemischer Verbindung mit einem oder mehreren zugelassenen Chelatbildner(n) enthält

5 % Cobalt, wasserlöslich; mindestens 80 % des wasserlöslichen Cobalts wird durch zugelassene(n) Chelatbildner chelatisiert

Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Cobalt chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

Wasserlösliches Cobalt (Co)

Fakultativ: Gesamtcobalt (Co), chelatisiert durch zugelassene Chelatbildner

Cobalt (Co), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Cobalt chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

▼M9

2 (c)

Kobaltdüngerlösung

Wässrige Lösung von Typ 2a und/oder Typ 2b oder 2d

2 % Co, wasserlöslich

Werden Typen 2a und 2d gemischt, muss der Anteil in Komplexform mindestens 40 % des wasserlöslichen Co betragen.

Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

1)  das/die mineralische(n) Anion(e), falls vorhanden;

2)  Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1% wasserlösliches Kobalt (falls vorhanden) chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist,

oder

Name des zugelassenen Komplexbildners, der nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist, falls vorhanden.

Wasserlösliches Kobalt (Co)

Kobalt (Co) chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Kobalt chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

Kobalt (Co), durch den zugelassenen Komplexbildner komplexiert, der nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist

Fakultativ: Gesamt-Kobalt (Co) durch (einen) zugelassene(n) Chelatbildner chelatisiert

▼M9

2 (d)

Kobaltkomplex

Wasserlösliches Erzeugnis, das durch chemische Verbindung mit einem zugelassenen Komplexbildner erhaltenes Kobalt enthält

5 % wasserlösliches Kobalt, wobei der Komplexanteil mindestens 80 % des wasserlöslichen Kobalt betragen muss.

Aus der Bezeichnung muss der Name eines zugelassenen Komplexbildners hervorgehen, das nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist.

Wasserlösliches Kobalt (Co)

Gesamt-Kobalt (Co) in Komplexform

▼B

E.1.3.   Kupfer



Nr.

Typenbezeichnung

Hinweise auf die Art der Herstellung und Hauptbestandteile

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten)

Angaben zur Nährstoffbewertung

Weitere Erfordernisse

Weitere Hinweise zur Typenbezeichnung

Elemente, deren Gehalte zuzusichern sind

Nährstoffformen und -löslichkeiten

Weitere Kriterien

1

2

3

4

5

6

3 (a)

Kupfersalz

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil ein Kupfermineralsalz enthält

20 % Cu, wasserlöslich

Aus der Bezeichnung muss das mineralische Anion hervorgehen

Wasserlösliches Kupfer (Cu)

3 (b)

Kupferoxid

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Kupferoxid enthält

70 % Gesamtkupfer

Mahlfeinheit: mindestens 98 % Siebdurchgang bei 0,063 mm lichter Maschenweite

 

Gesamtkupfer (Cu)

3 (c)

Kupferhydroxid

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Kupferhydroxid enthält

45 % Gesamtkupfer

Mahlfeinheit: mindestens 98 % Siebdurchgang bei 0,063 mm lichter Maschenweite

 

Gesamtkupfer (Cu)

▼M8

3 (d)

Kupferchelat

Wasserlösliches Erzeugnis, das Kupfer in chemischer Verbindung mit einem oder mehreren zugelassenen Chelatbildner(n) enthält

5 % Kupfer, wasserlöslich; mindestens 80 % des wasserlöslichen Kupfers wird durch zugelassene(n) Chelatbildner chelatisiert

Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Kupfer chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

Wasserlösliches Kupfer (Cu)

Fakultativ: Gesamtkupfer (Cu), chelatisiert durch zugelassene Chelatbildner

Kupfer (Cu), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Kupfer chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

▼B

3 (e)

Düngemittel auf Kupferbasis

Durch Mischen der Typen 3 (a) und/oder 3 (b) und/oder 3 (c) und/oder nur einer Verbindung des Typs 3 (d) und ggf. mit einem Trägerstoff ohne Nährwert und ohne toxische Wirkung gewonnenes Erzeugnis

5 % Gesamtkupfer

Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

(1)  Name der (die) Kupferbestandteil(e)

(2)  Name der Chelatbildner (falls vorhanden)

Gesamtkupfer (Cu)

Wasserlösliches Kupfer (Cu), sofern letzteres mindestens 1/4 des Gesamtkupfers ausmacht

Anteil in Chelatform (Cu) (falls vorhanden)

▼M9

3 (f)

Kupferdüngerlösung

Wässrige Lösung von Typ 3a und/oder Typ 3d oder 3i

2 % Cu, wasserlöslich

Werden Typen 3a und 3i gemischt, muss der Anteil in Komplexform mindestens 40 % des wasserlöslichen Cu betragen.

Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

1)  das/die mineralische(n) Anion(e), falls vorhanden;

2)  Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Kupfer (falls vorhanden) chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist,

oder

Name des zugelassenen Komplexbildners, der nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist.

Wasserlösliches Kupfer (Cu)

Kupfer (Cu), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Kupfer chelatisiert und nch einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

Kupfer (Cu), durch den zugelassenen Komplexbildner komplexiert, der nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist

Fakultativ: Gesamt-Kupfer (Cu), durch (einen) zugelassene(n) Chelatbildner chelatisiert

▼B

3 (g)

Kupferoxychlorid

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Kupferoxychlorid enthält (Cu2Cl(OH)3)

50 % Gesamtkupfer

Mahlfeinheit: mindestens 98 % Siebdurchgang bei 0,063 mm lichter Maschenweite

 

Gesamtkupfer (Cu)

▼M9

3 (h)

Kupferdüngersuspension

Durch Suspension von Typ 3a und/oder 3b und/oder 3c und/oder 3d und/oder 3g in Wasser gewonnenes Erzeugnis

17 % Gesamtkupfer

Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

1)  Name des Anions/der Anione, falls vorhanden;

2)  Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1% wasserlösliches Kupfer (falls vorhanden) chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist.

Gesamt-Kupfer (Cu)

Wasserlösliches Kupfer (Cu), falls vorhanden

Kupfer (Cu), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Kupfer chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

▼M9

3 (i)

Kupferkomplex

Wasserlösliches Erzeugnis, das durch chemische Verbindung mit einem zugelassenen Komplexbildner erhaltenes Kupfer enthält

5 % wasserlösliches Kupfer, wobei der Komplexanteil mindestens 80 % des wasserlöslichen Kupfers betragen muss.

Aus der Bezeichnung muss der Name des zugelassenen Komplexbildners hervorgehen, der nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist.

Wasserlösliches Kupfer (Cu)

Gesamtkupfer (Cu) in Komplexform

▼M4

E.1.4.   Eisen



Nr.

Typenbezeichnung

Hinweise auf Art der Gewinnung und Hauptbestandteile

Nährstoffmindestgehalt

(in Gewichtsprozenten)

Angaben zur Nährstoffbewertung

Weitere Erfordernisse

Weitere Hinweise zur Typenbezeichnung

Nährstoffe, deren Gehalte zuzusichern sind

Nährstoffformen und -löslichkeiten

Sonstige Kriterien

1

2

3

4

5

6

4 (a)

Eisensalz

Auf chemischem Weg gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil ein Eisenmineralsalz enthält

12 % Fe, wasserlöslich

Aus der Bezeichnung muss das mineralische Anion hervorgehen

Wasserlösliches Eisen (Fe)

▼M8

4 (b)

Eisenchelat

Wasserlösliches Erzeugnis, das Eisen in chemischer Verbindung mit einem oder mehreren zugelassenen Chelatbildner(n) enthält

5 % Eisen, wasserlöslich; Anteil in Chelatform mindestens 80 %, mindestens 50 % des wasserlöslichen Eisens werden durch zugelassene(n) Chelatbildner chelatisiert

Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Eisen chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

Wasserlösliches Eisen (Fe)

Fakultativ: Gesamteisen (Fe), chelatisiert durch zugelassene Chelatbildner

Eisen (Fe), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Eisen chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

▼M9

4 (c)

Eisendüngerlösung

Wässrige Lösung von Typ 4a und/oder Typ 4b oder 4d

2 % Fe, wasserlöslich

Werden Typen 4a und 4d gemischt, muss der Anteil in Komplexform mindestens 40 % des wasserlöslichen Fe betragen.

Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

1)  das/die mineralische(n) Anion(e), falls vorhanden;

2)  Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1% wasserlösliches Eisen (falls vorhanden) chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist,

oder

Name des zugelassenen Komplexbildners, der nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist.

Wasserlösliches Eisen (Fe)

Eisen (Fe) chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Eisen chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

Eisen (Fe), durch den zugelassenen Komplexbildner komplexiert, der nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist

Fakultativ: Gesamt-Eisen (Fe) durch (einen) zugelassene(n) Chelatbildner chelatisiert

▼M9

4 (d)

Eisenkomplex

Wasserlösliches Erzeugnis, das durch chemische Verbindung mit einem zugelassenen Komplexbildner erhaltenes Eisen enthält

5 % wasserlösliches Eisen, wobei der Komplexanteil mindestens 80 % des wasserlöslichen Eisens betragen muss.

Aus der Bezeichnung muss der Name des zugelassenen Komplexbildners hervorgehen, der nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist.

Wasserlösliches Eisen (Fe)

Gesamt-Eisen (Fe) in Komplexform

▼B

E.1.5.   Mangan



Nr.

Typenbezeichnung

Hinweise auf die Art der Herstellung und Hauptbestandteile

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten)

Angaben zur Nährstoffbewertung

Weitere Erfordernisse

Weitere Hinweise zur Typenbezeichnung

Elemente, deren Gehalte zuzusichern sind

Nährstoffformen und -löslichkeiten

Weitere Kriterien

1

2

3

4

5

6

5 (a)

Mangansalz

Auf chemischem Weg gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil ein Manganmineralsalz (Mn II) enthält

17 % Mn, wasserlöslich

Aus der Bezeichnung muss das assoziierte Anion hervorgehen

Wasserlösliches Mangan (Mn)

▼M8

5 (b)

Manganchelat

Wasserlösliches Erzeugnis, das Mangan in chemischer Verbindung mit einem oder mehreren zugelassenen Chelatbildner(n) enthält

5 % Mangan, wasserlöslich; mindestens 80 % des wasserlöslichen Mangans wird durch zugelassene(n) Chelatbildner chelatisiert

Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Mangan chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

Wasserlösliches Mangan (Mn)

Fakultativ: Gesamtmangan (Mn), chelatisiert durch zugelassene Chelatbildner

Mangan (Mn), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Mangan chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

▼B

5 (c)

Manganoxid

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Manganoxide enthält

40 % Gesamtmangan

Mahlfeinheit: mindestens 80 % Siebdurchgang bei 0,063 mm lichter Maschenweite

 

Gesamtmangan (Mn)

5 (d)

Mangandünger

Durch Mischen der Typen 5 (a) und 5 (c) gewonnenes Erzeugnis

17 % Gesamtmangan

Aus der Bezeichnung muss der Name der Manganbestandteile hervorgehen

Gesamtmangan (Mn)

Wasserlösliches Mangan (Mn), sofern letzteres mindestens 1/4 des Gesamtmangans ausmacht

▼M9

5 (e)

Mangandüngerlösung

Wässrige Lösung von Typ 5a und/oder Typ 5b oder 5g

2 % Mn, wasserlöslich

Werden Typen 5a und 5g gemischt, muss der Anteil in Komplexform mindestens 40 % des wasserlöslichen Mn betragen.

Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

1)  das/die mineralische(n) Anion(e), falls vorhanden;

2)  Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1% wasserlösliches Mangan (falls vorhanden) chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist,

oder

Name eines zugelassenen Komplexbildners, das nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist.

Wasserlösliches Mangan (Mn)

Mangan (Mn), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Mangan chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

Mangan (Mn), durch einen zugelassenen Komplexbildner komplexiert, der nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist

Fakultativ: Gesamt-Mangan (Mn) durch (einen) zugelassene(n) Chelatbildner chelatisiert

▼M9

5 (f)

Mangandüngersuspension

Durch Suspension von Typ 5a und/oder 5b und/oder 5c in Wasser gewonnenes Erzeugnis

17 % Gesamt-Mangan

Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

1)  Name des Anions/der Anione, falls vorhanden,

2)  Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1% wasserlösliches Mangan (falls vorhanden) chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist.

Gesamt-Mangan (Mn)

Wasserlösliches Mangan (Mn), falls vorhanden

Mangan (Mn), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Mangan chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

5 (g)

Mangankomplex

Wasserlösliches Erzeugnis, das durch chemische Verbindung mit einem zugelassenen Komplexbildner erhaltenes Mangan enthält

5 % wasserlösliches Mangan, wobei der Komplexanteil mindestens 80 % des wasserlöslichen Mangans betragen muss.

Name des zugelassenen Komplexbildners, der nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist.

Wasserlösliches Mangan (Mn)

Gesamtmangan (Mn), in Komplexform

▼B

E.1.6.   Molybdän



Nr.

Typenbezeichnung

Hinweise auf die Art der Herstellung und Hauptbestandteile

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten)

Angaben zur Nährstoffbewertung

Weitere Erfordernisse

Weitere Hinweise zur Typenbezeichnung

Elemente, deren Gehalte zuzusichern sind

Nährstoffformen und -löslichkeiten

Weitere Kriterien

1

2

3

4

5

6

6 (a)

Natriummolybdat

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Natriummolybdat enthält

35 % Mo, wasserlöslich

 

Wasserlösliches Molybdän (Mo)

6 (b)

Ammoniummolybdat

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Ammoniummolybdat enthält

50 % Mo, wasserlöslich

 

Wasserlösliches Molybdän (Mo)

6 (c)

Molybdändünger

Durch Mischen der Typen 6 (a) und 6 (b) gewonnenes Erzeugnis

35 % Mo, wasserlöslich

Aus der Bezeichnung muss der Name der Molybdänbestandteile hervorgehen

Wasserlösliches Molybdän (Mo)

6 (d)

Molybdändüngerlösung

Durch Auflösung der Typen 6 (a) und/oder eines der Typen 6 (b) in Wasser gewonnenes Erzeugnis

3 % Mo, wasserlöslich

Aus der Bezeichnung muss der (müssen die) Molybdänbestandteil(e) hervorgehen

Wasserlösliches Molybdän (Mo)

E.1.7.   Zink



Nr.

Typenbezeichnung

Hinweise auf die Art der Herstellung und Hauptbestandteile

Nährstoffmindestgehalt (in Gewichtsprozenten)

Angaben zur Nährstoffbewertung

Weitere Erfordernisse

Weitere Hinweise zur Typenbezeichnung

Elemente, deren Gehalte zuzusichern sind

Nährstoffformen und -löslichkeiten

Weitere Kriterien

1

2

3

4

5

6

7 (a)

Zinksalz

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil ein Zinkmineralsalz enthält

15 % Zn, wasserlöslich

Aus der Bezeichnung muss das mineralische Anion hervorgehen

Wasserlösliches Zink (Zn)

▼M8

7 (b)

Zinkchelat

Wasserlösliches Erzeugnis, das Zink in chemischer Verbindung mit einem oder mehreren zugelassenen Chelatbildner/zugelassenen Chelatbildnern enthält

5 % Zink, wasserlöslich; mindestens 80 % des wasserlöslichen Zinks wird durch zugelassene(n) Chelatbildner chelatisiert

Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Zink chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

Wasserlösliches Zink (Zn)

Fakultativ: Gesamtzink (Zn), chelatisiert durch zugelassene Chelatbildner

Zink (Zn), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Zink chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

▼B

7 (c)

Zinkoxid

Auf chemischem Wege gewonnenes Erzeugnis, das als Hauptbestandteil Zinkoxid enthält

70 % Gesamtzink

Mahlfeinheit: mindestens 80 % Siebdurchgang bei 0,063 mm lichter Maschenweite

 

Gesamtzink (Zn)

7 (d)

Zinkdünger

Durch Mischen der Typen 7 (a) und 7 (c) gewonnenes Erzeugnis

30 % Gesamtzink

Aus der Bezeichnung muss der Name der Zinkbestandteile hervorgehen

Gesamtzink (Zn)

Wasserlösliches Zink (Zn), sofern letzteres mindestens 1/4 des Gesamtzinks (Zn) ausmacht

▼M9

7 (e)

Zinkdüngerlösung

Wässrige Lösung von Typ7a und/oder 7b oder 7g

2 % Zn, wasserlöslich

Werden Typen 7a und 7g gemischt, muss der Anteil in Komplexform mindestens 40 % des wasserlöslichen Zinks betragen.

Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

1)  das/die mineralische(n) Anion(e), falls vorhanden;

2)  Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1% wasserlösliches Zink (falls vorhanden) chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist,

oder

Name des zugelassenen Komplexbildners, der nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist.

Wasserlösliches Zink (Zn)

Zink (Zn), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1% wasserlösliches Zink chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

Zink (Zn), durch den zugelassenen Komplexbildner komplexiert, der nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist

Fakultativ: Gesamtzink (Zn) durch (einen) zugelassene(n) Chelatbildner chelatisiert

▼M8

7 (f)

Zinkdüngersuspension

Durch Suspension von Typ 7 (a) und/oder 7 (c) und/oder der Typen 7 (b) in Wasser gewonnenes Erzeugnis

20 % Gesamtzink

Aus der Bezeichnung muss hervorgehen:

1.  Name des Anions/der Anione;

2.  Name jedes zugelassenen Chelatbildners, der mindestens 1 % wasserlösliches Zink (falls vorhanden) chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

Gesamtzink (Zn)

Wasserlösliches Zink (Zn) (falls vorhanden)

Zink (Zn), chelatisiert durch jeden zugelassenen Chelatbildner, der mindestens 1 % wasserlösliches Zink chelatisiert und nach einer Europäischen Norm identifizier- und quantifizierbar ist

▼M9

7 (g)

Zinkkomplex

Wasserlösliches Erzeugnis, das durch chemische Verbindung mit einem zugelassenen Komplexbildner erhaltenes Zink enthält

5 % wasserlösliches Zink, wobei der Komplexanteil mindestens 80 % des wasserlöslichen Zinks betragen muss

Name eines zugelassenen Komplexbildners, das nach einer Europäischen Norm identifizierbar ist.

Wasserlösliches Zink (Zn)

Gesamtzink (Zn) in Komplexform

▼M8

E.2.    Mindestgehalt an Spurennährstoffen in Gewichtsprozenten des Düngemittels; Spurennährstoff-Mischdüngertypen

E.2.1.    Mindestgehalt an Spurennährstoffen in festen oder flüssigen Spurennährstoff-Mischdüngern, in Gewichtsprozenten des Düngemittels

▼B



 

Der Spurennährstoff liegt vor

ausschließlich in mineralischer Form

in Chelat- oder Komplexform

Für einen Spurennährstoff:

Bor (B)

0,2

0,2

Kobalt (Co)

0,02

0,02

Kupfer (Cu)

0,5

0,1

Eisen (Fe)

2,0

0,3

Mangan (Mn)

0,5

0,1

Molybdän (Mo)

0,02

Zink (Zn)

0,5

0,1

▼M8

E.2.2.    Mindestgehalt an Spurennährstoffen in EG-Düngemitteln für die Bodendüngung, die Primär- und/oder Sekundärnährstoffe mit Spurennährstoffen enthalten, in Gewichtsprozenten des Düngemittels

▼B



 

Acker- und Grünland

Gartenbau

Bor (B)

0,01

0,01

Kobalt (Co)

0,002

Kupfer (Cu)

0,01

0,002

Eisen (Fe)

0,5

0,02

Mangan (Mn)

0,1

0,01

Molybdän (Mo)

0,001

0,001

Zink (Zn)

0,01

0,002

▼M8

E.2.3.    Mindestgehalt an Spurennährstoffen in EG-Düngemitteln für Blattdüngung, die Primär- und/oder Sekundärnährstoffe mit Spurennährstoffen enthalten, in Gewichtsprozenten des Düngemittels

▼B



Bor (B)

0,010

Kobalt (Co)

0,002

Kupfer (Cu)

0,002

Eisen (Fe)

0,020

Mangan (Mn)

0,010

Molybdän (Mo)

0,001

Zink (Zn)

0,002

▼M8

E.2.4.    Feste oder flüssige Spurennährstoff-Mischdünger

▼M9



Nr.

Typenbezeichnung

Hinweise auf die Art der Herstellung und Bestandteile

Mindestgesamtgehalt an Nährstoffen (in Gewichtsprozenten)

Angaben zur Nährstoffbewertung

Weitere Erfordernisse

Weitere Hinweise zur Typenbezeichnung

Elemente, deren Gehalte zuzusichern sind

Nährstoffformen und -löslichkeiten

Weitere Kriterien

1

2

3

4

5

6

1

Spurennährstoffmischung

Aus der Mischung zweier oder mehrerer Düngemittel des Typs E.1 oder durch Lösung und/oder Suspension zweier oder mehrerer Düngemittel des Typs E.1 in Wasser gewonnenes Erzeugnis

1)  5% Gesamtanteil für ein festes Gemisch

oder

2)  2 % Gesamtanteil für ein flüssiges Gemisch.

Einzelspurennährstoff gemäß Abschnitt E.2.1

Name des einzelnen Spurennährstoffs und das chemische Symbol, aufgelistet in alphabetischer Ordnung der chemischen Symbole, gefolgt von dem/den Namen des Gegenions/der Gegenionen, unmittelbar nach der Typbezeichnung.

Gesamtgehalt jedes einzelnen Spurennährstoffs, ausgedrückt in Massenprozenten des Düngemittels mit Ausnahme der Fälle, in denen ein Spurennährstoff vollkommen wasserlöslich ist.

Wasserlöslicher Gehalt jedes einzelnen Spurennährstoffs, ausgedrückt in Prozent der Masse des Düngemittels, sofern dieser lösliche Gehalt mindestens die Hälfte des Gesamtgehalts ausmacht. Ist ein Spurennährstoff vollkommen in Wasser löslich, so ist nur der wasserlösliche Gehalt anzugeben.

Liegt ein Spurennährstoff in organisch gebundener Form vor, so ist sein Gehalt an dem Düngemittel direkt hinter der Angabe des wasserlöslichen Gehalts in Prozent der Masse des Düngemittels anzugeben, wobei die Worte „als Chelat von ...“ bzw. „als Komplex von ...“ anzufügen sind, jeweils gefolgt von der Bezeichnung des/der zugelassenen Chelat- oder Komplexbildner, wie sie in Abschnitt E.3 aufgeführt ist. Anstelle der chemischen Bezeichnung der organischen Verbindung kann deren Kurzbezeichnung angegeben werden.

Nach den vorgeschriebenen und fakultativen Angaben ist der folgende Hinweis anzubringen: „Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden. Angemessene Dosisrate nicht überschreiten.“

▼M4

E.3.   Liste der als organische Chelat- und Komplexbildner für Spurennährstoffe zugelassenen Verbindungen

Folgende Stoffe sind zugelassen, sofern ihr entsprechendes Nährstoffchelat den Anforderungen der Richtlinie 67/548/EWG des Rates ( 1 ) entspricht.

▼M9

E.3.1.   Chelatbildner ( 2 )

Säuren oder Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze von:



Nr.

Bezeichnung

Alternativbezeichnung

Chemische Formel

CAS-Nummer der Säure (1)

1

Ethylenediamintetraessigsäure

EDTA

C10H16O8N2

60-00-4

2

2-Hydroxyethylendiamintriessigsäure

HEEDTA

C10H18O7N2

150-39-0

3

Diethylenetriaminpentaessigsäure

DTPA

C14H23O10N3

67-43-6

4

Ethylenediamin- N,N’-di[(ortho-hydroxyphenyl)essigsäure]

[o,o] EDDHA

C18H20O6N2

1170-02-1

5

Ethylenediamin- N-[(ortho-hydroxyphenyl)essigsäure]- N’-[(para-hydroxyphenyl)essigsäure]

[o,p] EDDHA

C18H20O6N2

475475-49-1

6

Ethylenediamin- N,N’-di[(ortho-hydroxy-methylphenyl)essigsäure]

[o,o] EDDHMA

C20H24O6N2

641632-90-8

7

Ethylenediamin- N-[(ortho-hydroxy-methylphenyl)essigsäure]- N’-[(para-hydroxy-methylphenyl)essigsäure]

[o,p] EDDHMA

C20H24O6N2

641633-41-2

8

Ethylenediamin- N,N’-di[(5-carboxy-2-hydroxyphenyl)essigsäure]

EDDCHA

C20H20O10N2

85120-53-2

9

Ethylenediamin- N,N’-di[(2-hydroxy-5-sulfophenyl)essigsäure] und ihre Kondensationsprodukte

EDDHSA

C18H20O12N2S2 + n*(C12H14O8N2S)

57368-07-7 und 642045-40-7

10

Iminodibernsteinsäure

IDHA

C8H11O8N

131669-35-7

11

N,N'-Bis(2-hydroxybenzyl)ethylendiamin-N,N'-diessigsäure

HBED

C20H24N2O6

35998-29-9

▼M12

12

[S,S]-Ethylendiamindibernsteinsäure

[S,S]-EDDS

C10H16O8N2

20846-91-7

(1)   Nur zur Information.

▼M9

E.3.2.   Komplexbildner ( 3 )

Nachfolgend aufgeführte Komplexbildner sind nur für Anwendungen der düngenden Bewässerung und/oder Besprühen zugelassen; Ausnahmen stellen Zinklignosulfonat, Eisenlignosulfonat, Kupferlignosulfonat und Manganlignosulfonat dar, die direkt in den Boden eingebracht werden können.

Säuren oder Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze von:

▼M10



Nr.

Bezeichnung

Alternativbezeichnung

Chemische Formel

CAS-Nummer der Säure (1)

1

Lignosulfonsäure

LS

Keine chemische Formel vorhanden

8062-15-5 (2)

▼M12

2

Heptaglukonsäure

HGA

C7H14O8

23351-51-1

(1)   Nur zur Information.

(2)   Aus Qualitätsgründen muss der relative Gehalt an phenolischen Hydroxygruppen und der relative Gehalt an organischem Schwefel bei Messung nach EN 16109 1,5 % bzw. 4,5 % übersteigen.

▼M5

F.   Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe

Die in den nachstehenden Tabellen F.1 und F.2 aufgeführten Urease- und Nitrifikationshemmstoffe können den Stickstoffdüngemitteln beigemischt werden, die in Anhang I Abschnitte A.1, B.1, B.2, B.3, C.1 und C.2 aufgeführt sind, sofern Folgendes zutrifft:

1. Die in Spalte 3 angegebenen Stickstoffformen machen mindestens 50 % des Gesamtstickstoffgehalts des Düngemittels aus.

2. Es handelt sich nicht um einen der in Spalte 4 eingetragenen Düngemitteltypen.

Bei Düngemitteln, denen ein in Tabelle F.1 aufgeführter Nitrifikationshemmstoff zugesetzt wurde, werden der Typenbezeichnung die Wörter „mit Nitrifikationshemmstoff ([Typenbezeichnung des Nitrifikationshemmstoffs])“ angefügt.

Bei Düngemitteln, denen ein in Tabelle F.2 aufgeführter Ureasehemmstoff zugesetzt wurde, werden der Typenbezeichnung die Wörter „mit Ureasehemmstoff ([Typenbezeichnung des Ureasehemmstoffs])“ angefügt.

Der Inverkehrbringer sorgt dafür, dass jede Packung oder die Begleitpapiere bei loser Lieferung mit möglichst vollständigen Anwendungshinweisen versehen werden. Der Verwender muss den Hinweisen insbesondere entnehmen können, in welcher Anbauphase und in welcher Gabenhöhe das Düngemittel für die betreffende Kultur zu verwenden ist.

Nach Bewertung der technischen Informationen, die im Einklang mit den für diese Stoffe auszuarbeitenden Leitlinien vorzulegen sind, können neue Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffe in Tabelle F1 bzw. F2 aufgenommen werden.



F.1.  Nitrifikationshemmstoffe

Nr.

Typenbezeichnung und Zusammensetzung des Nitrifikationshemmstoffs

Niedrigster und höchster Hemmstoffgehalt in Gewichtsprozent des Gesamtstickstoffs, der als Ammoniumstickstoff und Harnstickstoff vorhanden ist

EG-Düngemitteltypen, bei denen dieser Hemmstoff nicht verwendet werden darf

Beschreibung der Nitrifikationshemmstoffe, die zugesetzt werden dürfen

Angaben zum zulässigen Mischungsverhältnis

1

2

3

4

5

1

Dicyandiamid

ELINCS-Nr. 207-312-8

mindestens 2,25

höchstens 4,5

 

 

▼M9

2

Erzeugnis mit dem Wirkstoff Dicyandiamid (DCD) und 1,2,4-Triazol (TZ)

EC# EINECS Nr. 207-312-8

EC# EINECS Nr. 206-022-9

mindestens 2,0;

höchstens 4,0

 

Mischungsverhältnis 10:1

(DCD:TZ)

3

Erzeugnis mit dem Wirkstoff 1,2,4-Triazol (TZ) und 3-Methylpyrazol (MP)

EC# EINECS Nr. 206-022-9

EC# EINECS Nr. 215-925-7

mindestens 0,2;

höchstens 1,0

 

Mischungsverhältnis 2:1

(TZ:MP)

▼M11

4

3,4-Dimethyl-1H-pyrazolphosphat (DMPP)

EG-Nr. 424-640-9

mindestens 0,8

höchstens 1,6

 

 

▼M13

5

Isomerengemisch aus 2-(3,4-Dimethylpyrazol-1-yl)bernsteinsäure und 2-(4,5-Dimethylpyrazol-1-yl)bernsteinsäure (DMPSA)

EG-Nr. 940-877-5

mindestens 0,8

höchstens 1,6

 

 

▼M5



F.2.  Ureasehemmstoffe

Nr.

Typenbezeichnung und Zusammensetzung des Ureasehemmstoffs

Niedrigster und höchster Hemmstoffgehalt in Gewichtsprozent des Gesamtstickstoffs, der als Harnstickstoff vorhanden ist

EG-Düngemitteltypen, bei denen dieser Hemmstoff nicht verwendet werden darf

Beschreibung der Ureasehemmstoffe, die zugesetzt werden dürfen

Angaben zum zulässigen Mischungsverhältnis

1

2

3

4

5

1

N-(n-Butyl)-thiophosphortriamid (NBPT)

ELINCS-Nr. 435-740-7

mindestens 0,09

höchstens 0,20

 

 

▼M9

2

N-(2-nitrophenyl)Phosphortriamid (2-NPT)

EC# EINECS Nr. 477-690-9

mindestens 0,04;

höchstens 0,15

 

 

▼M12

3

Gemisch aus N-Butylphosphorothiontriamid (NBPT) und N-Propylphosphorothiontriamid (NPPT) (Verhältnis 3:1 (1))

Reaktionsgemisch:

EG-Nr. 700-457-2

Gemisch aus NBPT/NPPT:

NBPT: ELINCS-Nr. 435-740-7

NPPT: CAS-Nr. 916809-14-8

mindestens: 0,02

höchstens: 0,3

 

 

(1)   Toleranz beim NPPT-Anteil: 20 %.

▼M10

G.   Kalk

Das Wort „KALK“ wird nach dem Ausdruck „EG-DÜNGEMITTEL“ eingefügt.

Sofern nicht anders angegeben, entsprechen alle Merkmale in den Tabellen der Abschnitte G.1 bis G.5 dem Produkt im Lieferzustand.

Granulierte Kalke, die durch Aggregation kleinerer Primärpartikel hergestellt werden, müssen unter Wassereinwirkung in Partikel zerfallen, deren Feinheitsverteilung der Typbeschreibung entspricht und nach Methode 14.9 „Bestimmung des Zerfalls von granulierten Kalzium- und Kalzium-/Magnesiumkarbonaten“ gemessen wird.

G.1.    Natürlicher Kalk



Nr.

Typenbezeichnung

Hinweise auf Art der Gewinnung und Hauptbestandteile

Mindestgesamtgehalt an Nährstoffen (in Gewichtsprozenten)

Angaben zur Nährstoffbewertung

Weitere Erfordernisse

Weitere Hinweise zur Typenbezeichnung

Nährstoffe, deren Gehalte zuzusichern sind

Nährstoffformen und -löslichkeiten

Sonstige Kriterien, die anzugeben sind

1

2

3

4

5

6

1 a)

Kalkstein — Standardqualität

Erzeugnis, dessen wesentlicher Bestandteil Kalziumkarbonat ist und das aus Kalkstein natürlicher Lagerstätten gewonnen wird.

Neutralisierende Wirkung mindestens: 42

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:

— mindestens 97 % Siebdurchgang bei 3,15 mm Maschenweite;

— mindestens 80 % Siebdurchgang bei 1 mm Maschenweite; sowie

— mindestens 50 % Siebdurchgang bei 0,5 mm Maschenweite.

Die handelsüblichen Bezeichnungen oder Alternativbezeichnungen können hinzugefügt werden.

Neutralisierender Wert

Gesamtkalzium

Gesamtmagnesium (fakultativ)

Reaktivität und Bestimmungsmethode (fakultativ)

Feuchtigkeit (fakultativ)

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung (fakultativ)

Bodeninkubationsergebnisse (fakultativ)

1 b)

Kalkstein — feine Qualität

Neutralisierende Wirkung mindestens: 50

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:

— mindestens 97 % Siebdurchgang bei 2 mm Maschenweite;

— mindestens 80 % Siebdurchgang bei 1 mm Maschenweite;

— mindestens 50 % Siebdurchgang bei 0,315 mm Maschenweite; sowie

— mindestens 30 % Siebdurchgang bei 0,1 mm Maschenweite.

Die handelsüblichen Bezeichnungen oder Alternativbezeichnungen können hinzugefügt werden.

2 a)

Magnesiumhaltiger Kalkstein — Standardqualität

Erzeugnis, dessen wesentliche Bestandteile Kalziumkarbonat und Magnesiumkarbonat sind und das aus dem Vermahlen von magnesiumhaltigem Kalkstein natürlicher Lagerstätten gewonnen wird.

Neutralisierende Wirkung mindestens: 45

Gesamtmagnesium: 3 % MgO

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:

— mindestens 97 % Siebdurchgang bei 3,15 mm Maschenweite;

— mindestens 80 % Siebdurchgang bei 1 mm Maschenweite; sowie

— mindestens 50 % Siebdurchgang bei 0,5 mm Maschenweite.

Die handelsüblichen Bezeichnungen oder Alternativbezeichnungen können hinzugefügt werden.

Neutralisierender Wert

Gesamtkalzium

Gesamtmagnesium

Reaktivität und Bestimmungsmethode (fakultativ)

Feuchtigkeit (fakultativ)

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung (fakultativ)

Bodeninkubationsergebnisse (fakultativ)

2 b)

Magnesiumhaltiger Kalkstein — feine Qualität

Neutralisierende Wirkung mindestens: 52

Gesamtmagnesium: 3 % MgO

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:

— mindestens 97 % Siebdurchgang bei 2 mm Maschenweite;

— mindestens 80 % Siebdurchgang bei 1 mm Maschenweite;

— mindestens 50 % Siebdurchgang bei 0,315 mm Maschenweite; sowie

— mindestens 30 % Siebdurchgang bei 0,1 mm Maschenweite.

Die handelsüblichen Bezeichnungen oder Alternativbezeichnungen können hinzugefügt werden.

3 a)

Dolomitkalkstein — Standardqualität

Erzeugnis, dessen wesentliche Bestandteile Kalziumkarbonat und Magnesiumkarbonat sind und das aus dem Vermahlen von Dolomitkalkstein natürlicher Lagerstätten gewonnen wird.

Neutralisierende Wirkung mindestens: 48

Gesamtmagnesium: 12 % MgO

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:

— mindestens 97 % Siebdurchgang bei 3,15 mm Maschenweite;

— mindestens 80 % Siebdurchgang bei 1 mm Maschenweite; sowie

— mindestens 50 % Siebdurchgang bei 0,5 mm Maschenweite.

Die handelsüblichen Bezeichnungen oder Alternativbezeichnungen können hinzugefügt werden.

Neutralisierender Wert

Gesamtkalzium

Gesamtmagnesium

Reaktivität und Bestimmungsmethode (fakultativ)

Feuchtigkeit (fakultativ)

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung (fakultativ)

Bodeninkubationsergebnisse (fakultativ)

3 b)

Dolomitkalkstein — feine Qualität

Neutralisierende Wirkung mindestens: 54

Gesamtmagnesium: 12 % MgO

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:

— mindestens 97 % Siebdurchgang bei 2 mm Maschenweite;

— mindestens 80 % Siebdurchgang bei 1 mm Maschenweite;

— mindestens 50 % Siebdurchgang bei 0,315 mm Maschenweite; sowie

— mindestens 30 % Siebdurchgang bei 0,1 mm Maschenweite.

Die handelsüblichen Bezeichnungen oder Alternativbezeichnungen können hinzugefügt werden.

4 a)

Mariner Kalkstein — Standardqualität

Erzeugnis, dessen wesentlicher Bestandteil Kalziumkarbonat ist, das aus dem Vermahlen von Kalkstein natürlicher Lagerstätten marinen Ursprungs gewonnen wird.

Neutralisierende Wirkung mindestens: 30

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:

— mindestens 97 % Siebdurchgang bei 3,15 mm Maschenweite; sowie

— mindestens 80 % Siebdurchgang bei 1 mm Maschenweite.

Die handelsüblichen Bezeichnungen oder Alternativbezeichnungen können hinzugefügt werden.

Neutralisierender Wert

Gesamtkalzium

Gesamtmagnesium (fakultativ)

Reaktivität und Bestimmungsmethode (fakultativ)

Feuchtigkeit (fakultativ)

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung (fakultativ)

Bodeninkubationsergebnisse (fakultativ)

4 b)

Mariner Kalkstein — feine Qualität

Neutralisierende Wirkung mindestens: 40

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:

— mindestens 97 % Siebdurchgang bei 2 mm Maschenweite; sowie

— mindestens 80 % Siebdurchgang bei 1 mm Maschenweite.

Die handelsüblichen Bezeichnungen oder Alternativbezeichnungen können hinzugefügt werden.

5 a)

Kreide — Standardqualität

Erzeugnis, dessen wesentlicher Bestandteil Kalziumkarbonat ist, das aus dem Vermahlen von Kreide natürlicher Lagerstätten gewonnen wird.

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung nach Zerfall in Wasser:

— mindestens 90 % Siebdurchgang bei 3,15 mm Maschenweite;

— mindestens 70 % Siebdurchgang bei 2 mm Maschenweite; sowie

— mindestens 40 % Siebdurchgang bei 0,315 mm Maschenweite.

Reaktivität der Fraktion 1-2 mm (durch Trockensiebung erhalten) mindestens 40 % in Zitronensäure

Neutralisierende Wirkung mindestens: 42

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:

— mindestens 97 % Siebdurchgang bei 25 mm Maschenweite; sowie

— mindestens 30 % Siebdurchgang bei 2 mm Maschenweite.

Die handelsüblichen Bezeichnungen oder Alternativbezeichnungen können hinzugefügt werden

Neutralisierender Wert

Gesamtkalzium

Gesamtmagnesium (fakultativ)

Reaktivität und Bestimmungsmethode (fakultativ)

Feuchtigkeit (fakultativ)

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung (fakultativ)

Bodeninkubationsergebnisse (fakultativ)

5 b)

Kreide — feine Qualität

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung nach Auflösung in Wasser:

— mindestens 97 % Siebdurchgang bei 3,15 mm Maschenweite;

— mindestens 70 % Siebdurchgang bei 2 mm Maschenweite; sowie

— mindestens 50 % Siebdurchgang bei 0,315 mm Maschenweite.

Reaktivität der Fraktion 1-2 mm (durch Trockensiebung erhalten) mindestens 65 % in Zitronensäure

Neutralisierende Wirkung mindestens: 48

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:

— mindestens 97 % Siebdurchgang bei 25 mm Maschenweite; sowie

— mindestens 30 % Siebdurchgang bei 2 mm Maschenweite.

Die handelsüblichen Bezeichnungen oder Alternativbezeichnungen können hinzugefügt werden.

6

Karbonatsuspension

Erzeugnis, dessen wesentliche Bestandteile Kalziumkarbonat und/oder Magnesiumkarbonat sind und das aus dem Vermahlen und Suspendieren in Wasser von Kalkstein, magnesiumhaltigem Kalkstein, Dolomitkalkstein oder Kreide natürlicher Lagerstätten gewonnen wird.

Neutralisierende Wirkung mindestens: 35

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:

— mindestens 97 % Siebdurchgang bei 2 mm Maschenweite;

— mindestens 80 % Siebdurchgang bei 1 mm Maschenweite;

— mindestens 50 % Siebdurchgang bei 0,315 mm Maschenweite; sowie

— mindestens 30 % Siebdurchgang bei 0,1 mm Maschenweite.

Die handelsüblichen Bezeichnungen oder Alternativbezeichnungen können hinzugefügt werden.

Neutralisierender Wert

Gesamtkalzium

Gesamtmagnesium falls MgO ≥ 3 %

Feuchtigkeit (fakultativ)

Reaktivität und Bestimmungsmethode (fakultativ)

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung (fakultativ)

Bodeninkubationsergebnisse (fakultativ)

G.2.    Kalziumoxide(gebrannter Kalk) und Kalziumhydroxide(gelöschter Kalk) natürlichen Ursprungs



Nr.

Typenbezeichnung

Hinweise auf Art der Gewinnung und Hauptbestandteile

Mindestgesamtgehalt an Nährstoffen (in Gewichtsprozenten)

Angaben zur Nährstoffbewertung

Weitere Erfordernisse

Weitere Hinweise zur Typenbezeichnung

Nährstoffe, deren Gehalte zuzusichern sind

Nährstoffformen und -löslichkeiten

Sonstige Kriterien, die anzugeben sind

1

2

3

4

5

6

1 a)

Gebrannter Kalk — Standardqualität

Erzeugnis, dessen wesentlicher Bestandteil Kalziumoxid ist und das durch Brennen von Kalkstein natürlicher Lagerstätten gewonnen wird.

Neutralisierende Wirkung mindestens: 75

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:

Fein:

— mindestens 97 % Siebdurchgang bei 4 mm Maschenweite.

Körnig:

— mindestens 97 % Siebdurchgang bei 8 mm Maschenweite; sowie

— höchstens 5 % Siebdurchgang bei 0,4 mm Maschenweite.

Die Typenbezeichnung muss auch den Feinheitsgrad „fein“ oder „körnig“ enthalten.

Die handelsüblichen Bezeichnungen oder Alternativbezeichnungen können hinzugefügt werden.

Neutralisierender Wert

Gesamtkalzium

Gesamtmagnesium (fakultativ)

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung (fakultativ)

Bodeninkubationsergebnisse (fakultativ)

1 b)

Gebrannter Kalk — feine Qualität

Erzeugnis, dessen wesentlicher Bestandteil Kalziumoxid ist und das durch Brennen von Kalkstein natürlicher Lagerstätten gewonnen wird.

Neutralisierende Wirkung mindestens: 85

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:

Fein:

— mindestens 97 % Siebdurchgang bei 4 mm Maschenweite.

Körnig:

— mindestens 97 % Siebdurchgang bei 8 mm Maschenweite; sowie

— höchstens 5 % Siebdurchgang bei 0,4 mm Maschenweite.

Die Typenbezeichnung muss auch den Feinheitsgrad „fein“ oder „körnig“ enthalten.

Die handelsüblichen Bezeichnungen oder Alternativbezeichnungen können hinzugefügt werden.

Neutralisierender Wert

Gesamtkalzium

Gesamtmagnesium (fakultativ)

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung (fakultativ)

Bodeninkubationsergebnisse (fakultativ)

2 a)

Gebrannter magnesiumhaltiger Kalk — Standardqualität

Erzeugnis, dessen wesentliche Bestandteile Kalziumoxid und Magnesiumoxid sind und das durch Brennen von magnesiumhaltigem Kalkstein natürlicher Lagerstätten gewonnen wird.

Neutralisierende Wirkung mindestens: 80

Gesamtmagnesium: 7 % MgO

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:

Fein:

— mindestens 97 % Siebdurchgang bei 4 mm Maschenweite.

Körnig:

— mindestens 97 % Siebdurchgang bei 8 mm Maschenweite; sowie

— höchstens 5 % Siebdurchgang bei 0,4 mm Maschenweite.

Die Typenbezeichnung muss auch den Feinheitsgrad „fein“ oder „körnig“ enthalten.

Die handelsüblichen Bezeichnungen oder Alternativbezeichnungen können hinzugefügt werden.

Neutralisierender Wert

Gesamtkalzium

Gesamtmagnesium

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung (fakultativ)

Bodeninkubationsergebnisse (fakultativ)

2 b)

Gebrannter magnesiumhaltiger Kalk — feine Qualität

Erzeugnis, dessen wesentliche Bestandteile Kalziumoxid und Magnesiumoxid sind und das durch Brennen von magnesiumhaltigem Kalkstein natürlicher Lagerstätten gewonnen wird.

Neutralisierende Wirkung mindestens: 85

Gesamtmagnesium: 7 % MgO

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:

Fein:

— mindestens 97 % Siebdurchgang bei 4 mm Maschenweite.

Körnig:

— mindestens 97 % Siebdurchgang bei 8 mm Maschenweite; sowie

— höchstens 5 % Siebdurchgang bei 0,4 mm Maschenweite.

Die Typenbezeichnung muss auch den Feinheitsgrad „fein“ oder „körnig“ enthalten.

Die handelsüblichen Bezeichnungen oder Alternativbezeichnungen können hinzugefügt werden.

Neutralisierender Wert

Gesamtkalzium

Gesamtmagnesium

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung (fakultativ)

Bodeninkubationsergebnisse (fakultativ)

3 a)

Gebrannter Dolomitkalk — Standardqualität

Erzeugnis, dessen wesentliche Bestandteile Kalziumoxid und Magnesiumoxid sind und das durch Brennen von Dolomitkalkstein natürlicher Lagerstätten gewonnen wird.

Neutralisierende Wirkung mindestens: 85

Gesamtmagnesium: 17 % MgO

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:

Fein:

— mindestens 97 % Siebdurchgang bei 4 mm Maschenweite.

Körnig:

— mindestens 97 % Siebdurchgang bei 8 mm Maschenweite; sowie

— höchstens 5 % Siebdurchgang bei 0,4 mm Maschenweite.

Die Typenbezeichnung muss auch den Feinheitsgrad „fein“ oder „körnig“ enthalten.

Die handelsüblichen Bezeichnungen oder Alternativbezeichnungen können hinzugefügt werden

Neutralisierender Wert

Gesamtkalzium

Gesamtmagnesium

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung (fakultativ)

Bodeninkubationsergebnisse (fakultativ)

3 b)

Gebrannter Dolomitkalk — feine Qualität

Erzeugnis, dessen wesentliche Bestandteile Kalziumoxid und Magnesiumoxid sind und das durch Brennen von Dolomitkalkstein natürlicher Lagerstätten gewonnen wird.

Neutralisierende Wirkung mindestens: 95

Gesamtmagnesium: 17 % MgO

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:

Fein:

— mindestens 97 % Siebdurchgang bei 4 mm Maschenweite.

Körnig:

— mindestens 97 % Siebdurchgang bei 8 mm Maschenweite; sowie

— höchstens 5 % Siebdurchgang bei 0,4 mm Maschenweite.

Die Typenbezeichnung muss auch den Feinheitsgrad „fein“ oder „körnig“ enthalten.

Die handelsüblichen Bezeichnungen oder Alternativbezeichnungen können hinzugefügt werden.

Neutralisierender Wert

Gesamtkalzium

Gesamtmagnesium

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung (fakultativ)

Bodeninkubationsergebnisse (fakultativ)

4

Hydratkalk (gelöschter Kalk)

Erzeugnis, dessen wesentlicher Bestandteil Kalziumhydroxid ist und das durch Brennen und Löschen von Kalkstein natürlicher Lagerstätten gewonnen wird.

Neutralisierende Wirkung mindestens: 65

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:

— mindestens 95 % Siebdurchgang bei 0,16 mm Maschenweite.

Die handelsüblichen Bezeichnungen oder Alternativbezeichnungen können hinzugefügt werden.

Neutralisierender Wert

Gesamtkalzium

Gesamtmagnesium (fakultativ)

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung (fakultativ)

Feuchtigkeit (fakultativ)

Bodeninkubationsergebnisse (fakultativ)

5

Magnesiumhaltiger Hydratkalk (gelöschter magnesiumhaltiger Kalk)

Erzeugnis, dessen wesentliche Bestandteile Kalziumhydroxid und Magnesiumhydroxid sind und das durch Brennen und Löschen von magnesiumhaltigem Kalkstein natürlicher Lagerstätten gewonnen wird.

Neutralisierende Wirkung mindestens: 70

Gesamtmagnesium: 5 % MgO

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:

— mindestens 95 % Siebdurchgang bei 0,16 mm Maschenweite.

Die handelsüblichen Bezeichnungen oder Alternativbezeichnungen können hinzugefügt werden.

Neutralisierender Wert

Gesamtkalzium

Gesamtmagnesium

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung (fakultativ)

Feuchtigkeit (fakultativ)

Bodeninkubationsergebnisse (fakultativ)

6

Hydratkalk aus Dolomitkalkstein

Erzeugnis, dessen wesentliche Bestandteile Kalziumhydroxid und Magnesiumhydroxid sind und das durch Brennen und Löschen von Dolomitkalkstein natürlicher Lagerstätten gewonnen wird.

Neutralisierende Wirkung mindestens: 70

Gesamtmagnesium: 12 % MgO

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:

— mindestens 95 % Siebdurchgang bei 0,16 mm Maschenweite.

Die handelsüblichen Bezeichnungen oder Alternativbezeichnungen können hinzugefügt werden.

Neutralisierender Wert

Gesamtkalzium

Gesamtmagnesium

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung (fakultativ)

Feuchtigkeit (fakultativ)

Bodeninkubationsergebnisse (fakultativ)

7

Hydratkalksuspension

Erzeugnis, dessen wesentliche Bestandteile Kalziumhydroxid und/oder Magnesiumhydroxid sind und das durch Brennen, Löschen und Suspendieren in Wasser von Kalkstein, magnesiumhaltigem Kalkstein oder Dolomitkalkstein natürlicher Lagerstätten gewonnen wird.

Neutralisierende Wirkung mindestens: 20

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung:

— mindestens 95 % Siebdurchgang bei 0,16 mm Maschenweite.

Die handelsüblichen Bezeichnungen oder Alternativbezeichnungen können hinzugefügt werden

Neutralisierender Wert

Gesamtkalzium

Gesamtmagnesium falls MgO ≥ 3 %

Feuchtigkeit (fakultativ)

Feinheit bestimmt durch Nasssiebung (fakultativ)

Bodeninkubationsergebnisse (fakultativ)

G.3.    Kalk aus industriellen Fertigungsprozessen



Nr.

Typenbezeichnung

Hinweise auf Art der Gewinnung und Hauptbestandteile

Mindestgesamtgehalt an Nährstoffen (in Gewichtsprozenten)

Angaben zur Nährstoffbewertung

Weitere Erfordernisse

Weitere Hinweise zur Typenbezeichnung

Nährstoffe, deren Gehalte zuzusichern sind

Nährstoffformen und -löslichkeiten

Sonstige Kriterien, die anzugeben sind

1

2

3

4

5

6

1 a)

Kalk aus der Zuckerfabrikation

Produkt aus der Zuckerfabrikation, das ausschließlich aus gebranntem Kalkstein natürlicher Lagerstätten hergestellt wird und als wesentlichen Bestandteil feinkörniges Kalziumkarbonat enthält.

Neutralisierende Wirkung mindestens: 20

Die handelsüblichen Bezeichnungen oder Alternativbezeichnungen können hinzugefügt werden.

Neutralisierender Wert

Gesamtkalzium

Gesamtmagnesium (fakultativ)

Feuchtigkeit (fakultativ)

Reaktivität und Bestimmungsmethode (fakultativ)

Bodeninkubationsergebnisse (fakultativ)

1 b)

Kalksuspension aus der Zuckerfabrikation

Neutralisierende Wirkung mindestens: 15

G.4.    Mischkalk



Nr.

Typenbezeichnung

Hinweise auf Art der Gewinnung und Hauptbestandteile

Mindestgesamtgehalt an Nährstoffen (in Gewichtsprozenten)

Angaben zur Nährstoffbewertung

Weitere Erfordernisse

Weitere Hinweise zur Typenbezeichnung

Nährstoffe, deren Gehalte zuzusichern sind

Nährstoffformen und -löslichkeiten

Sonstige Kriterien, die anzugeben sind

1

2

3

4

5

6

1

Mischkalk

Produkt, das durch Mischen von Typen entsteht, die in Abschnitt G1 und G2 aufgeführt sind.

Karbonatgehalt mindestens: 15 %

Karbonatgehalt höchstens: 90 %

Das Wort „magnesiumhaltig“ ist bei der Typenbezeichnung hinzuzufügen, wenn MgO ≥ 5 %.

Die handelsüblichen Bezeichnungen oder Alternativbezeichnungen können hinzugefügt werden.

Typen gemäß Abschnitt G.1 und G.2

Neutralisierender Wert

Gesamtkalzium

Gesamtmagnesium falls MgO ≥ 3 %

Bodeninkubationsergebnisse (fakultativ)

Feuchtigkeit (fakultativ)

G.5.    Mischungen aus Kalzium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmitteln und anderen EG-Düngemitteltypen



Nr.

Typenbezeichnung

Hinweise auf Art der Gewinnung und Hauptbestandteile

Mindestgesamtgehalt an Nährstoffen (in Gewichtsprozenten)

Angaben zur Nährstoffbewertung

Weitere Erfordernisse

Weitere Hinweise zur Typenbezeichnung

Nährstoffe, deren Gehalte zuzusichern sind

Nährstoffformen und -löslichkeiten

Sonstige Kriterien, die anzugeben sind

1

2

3

4

5

6

1

Mischung aus [Typenbezeichnung in den Abschnitten G.1 bis G4] und [Typenbezeichnung in den Abschnitten A, B, D].

Produkt, das durch Mischen, Verdichten oder Granulieren von Kalzium-/Magnesium-Produkten, die in den Abschnitten G.1 bis G.4 aufgeführt sind, mit Düngemitteltypen, die in den Abschnitten A, B oder D aufgeführt sind, entsteht.

Folgende Mischungen sind verboten:

— Ammoniumsulfat (Typ A.1.4) oder Harnstoff (Typ A.1.9) mit Kalziumoxiden oder Kalziumhydroxiden, die in Abschnitt G.2 aufgeführt sind;

— Mischen und anschließendes Verdichten oder Granulieren von Superphosphaten der Typen A.2.2 a), b) oder c) mit irgendeinem anderen, in den Abschnitten G.1 bis G.4 beschriebenen Typ.

Neutralisierender Wert: 15

3 % N für Mischungen, die Düngemitteltypen mit einem N-Mindestgehalt enthalten

3 % P2O5 für Mischungen, die Düngemitteltypen mit einem P2O5-Mindestgehalt enthalten

3 % K2O für Mischungen, die Düngemitteltypen mit einem K2O-Mindestgehalt enthalten

Kali bewertet als wasserlösliches K2O

Andere, in den einzelnen Einträgen aufgeführte Anforderungen.

Neutralisierender Wert

Nährstoffe entsprechend den Nährstoffangaben der einzelnen Düngemitteltypen.

Gesamtkalzium

Gesamtmagnesium falls MgO ≥ 3 %

Wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht überschreitet, kann der Vermerk „chlorarm“ hinzugefügt werden.

Feuchtigkeit (fakultativ)

Feinheit (fakultativ)

▼B




ANHANG II

TOLERANZEN

Die in diesem Anhang festgelegten Toleranzen sind als negative Abweichungen in Masseprozenten angegeben.

Folgende Toleranzen werden auf die zugesicherten Nährstoffgehalte bei den verschiedenen EG-Düngemitteltypen zugestanden:

1.   Mineralische Einnährstoffdünger — Absolute Werte in Masseprozenten in N, P2O5, K2O, MgO, Cl

1.1.   Stickstoffdünger



Kalksalpeter

0,4

Kalkmagnesiasalpeter

0,4

Natronsalpeter

0,4

Chilesalpeter

0,4

Kalkstickstoff

1,0

Nitrathaltiger Kalkstickstoff

1,0

Ammonsulfat oder schwefelsaures Ammoniak

0,3

Ammoniumnitrat oder Kalkammonsalpeter:

—  bis zu 32 % einschließlich

0,8

—  über 32 %

0,6

Ammonsulfatsalpeter

0,8

Stickstoff-Magnesiumsulfat

0,8

Stickstoff-Magnesia

0,8

Harnstoff

0,4

Calciumnitratsuspension

0,4

Stickstoffdüngerlösung mit Formaldehydharnstoff

0,4

Stickstoffdüngersuspension mit Formaldehydharnstoff

0,4

Ammoniumsulfatharnstoff

0,5

Stickstoffdünger-Lösung

0,6

Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung

0,6

1.2.   Phosphatdünger



Thomasphosphat:

—  Zusicherung ausdrücklich in einer Spanne von 2 Masseprozenten

0,0

—  Zusicherung ausgedrückt in einer Zahl

1,0

Übrige Phosphatdünger



P2O5 löslich in:

(Nummern der Düngemittel in Anhang I)

 

—  Mineralsäure

(3, 6, 7)

0,8

—  Ameisensäure

(7)

0,8

—  Neutral-Ammoncitrat

(2a, 2b, 2c)

0,8

—  Alkalisch-Ammoncitrat

(4, 5, 6)

0,8

—  Wasser

(2a, 2b, 3)

0,9

(2c)

1,3

1.3.   Kalidünger



Kalirohsalz

1,5

Angereichertes Kalirohsalz

1,0

Kaliumchlorid:

—  bis zu 55 % einschließlich

1,0

—  über 55 %

0,5

Kaliumchlorid mit Magnesium

1,5

Kaliumsulfat

0,5

Kaliumsulfat mit Magnesium

1,5

1.4.   Andere Elemente



Chlorid

0,2

2.   Mineralische Mehrnährstoffdünger

2.1.   Nährstoffe



N

1,1

P2O5

1,1

K2O

1,1

2.2.   Höchstwert der negativen Abweichung vom zugesicherten Gehalt



Zweinährstoffdünger

1,5

Dreinährstoffdünger

1,9

3.   Sekundärnährstoffe in Düngemitteln

Die zulässigen Toleranzen gegenüber den angegebenen Werten für Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel werden auf ein Viertel der angegebenen Gehalte an diesen Nährstoffen und höchstens 0,9 % des absoluten Werts für CaO, MgO, Na2O und SO3 oder 0,64 für Ca, 0,55 für Mg, 0,67 für Na und 0,36 für S festgesetzt.

4.   Spurennährstoffe in Düngemitteln

Für die Angabe der Spurennährstoffe gelten folgende Toleranzen:

 0,4 % absolut für Gehalte über 2 %,

  1/5 des angegebenen Werts für Gehalte bis 2 %.

Die Toleranzen betragen für die zugesicherten Gehalte der verschiedenen Stickstoffformen und Phosphatlöslichkeiten 1/10 des betreffenden Gesamtnährstoffgehalts mit einer Höchstgrenze von 2 % der Masse, sofern der Gesamtnährstoffgehalt zwischen dem in Anhang I festgelegten Maximum und Minimum liegt und oben genannte Toleranzen eingehalten werden.

▼M10

5.   Kalzium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel

Für die Angabe des Kalzium- und Magnesiumgehalts gelten folgende Toleranzen:



Magnesiumoxid:

—  bis einschließlich 8 % MgO

1

—  zwischen 8 % und 16 % MgO

2

—  über 16 % MgO

3

Kalziumoxid

3

Für die Angabe des neutralisierenden Werts gelten folgende Toleranzen:



Neutralisierender Wert

3

Für die Angabe des deklarierten prozentualen Anteils des Materials, das durch ein spezielles Sieb passt, gelten folgende Toleranzen:



Feinheit

10

▼B




ANHANG III

TECHNISCHE BESTIMMUNGEN FÜR AMMONIUMNITRATDÜNGEMITTEL MIT HOHEM STICKSTOFFGEHALT

1.   Merkmale und Grenzwerte für Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt

1.1.   Porosität (Ölrückhaltevermögen)

Das Ölrückhaltevermögen des Düngemittels darf nach zweimaligem, den Bestimmungen in Teil 2 des 3. Abschnitts dieses Anhangs entsprechendem Wärmezyklus bei einer Temperatur von 25 bis 50 °C 4 Masseprozent nicht übersteigen.

1.2.   Brennbare Stoffe

Der Masseanteil brennbarer Stoffe darf, als C gemessen, bei Düngemitteln mit einem Stickstoffgehalt von mindestens 31,5 Masseprozent nicht mehr als 0,2 % und bei Düngemitteln mit einem Stickstoffgehalt von weniger als 31,5, aber mindestens 28 Masseprozent, nicht mehr als 0,4 % betragen.

1.3.   pH

Eine Lösung mit dem löslichen Anteil von 10 g des Düngemittels in 100 ml Wasser muss einen pH-Wert von mindestens 4,5 aufweisen.

1.4.   Mahlfeinheiten

Höchstens 5 Masseprozent des Düngemittels dürfen ein Sieb von 1 mm Maschenweite und höchstens 3 Masseprozent ein Sieb von 0,5 mm Maschenweite passieren.

1.5.   Chlor

Der Chlorgehalt des Düngemittels darf höchstens 0,02 Masseprozent betragen.

1.6.   Schwermetalle

Das Düngemittel darf keinerlei absichtlich beigefügte Schwermetalle enthalten; soweit sich darin als Folge des Herstellungsprozesses Spuren dieser Metalle befinden, dürfen diese den vom Ausschuss festgelegten Grenzwert nicht überschreiten.

Der Kupfergehalt darf 10 mg/kg nicht übersteigen.

Für die anderen Schwermetalle werden keine Grenzwerte festgelegt.

2.   Beschreibung des Detonationstests für Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt

Der Test ist an einer repräsentativen Düngemittelprobe durchzuführen. Vor der Prüfung auf Explosivität ist die gesamte Probemenge einem fünfmaligen Wärmezyklus zu unterziehen, der den Bestimmungen von Teil 3 des 3. Abschnitts dieses Anhangs entspricht.

Zur Durchführung des Detonationstests wird die Düngemittelprobe in ein horizontal anzuordnendes Stahlrohr eingebracht; es gelten folgende Versuchsbedingungen:

 Nahtlos gezogenes Stahlrohr,

 Rohrlänge: mindestens 1 000  mm,

 Nominalwert des Außendurchmessers: mindestens 114 mm,

 Nominalwert der Wanddicke: mindestens 5 mm,

 Verstärkungsladung: Art des Explosivstoffs und Abmessungen der Zündladung sollten so gewählt werden, dass die stärkste Zündung des Prüfmusters unter dem Blickwinkel der Explosionsweiterleitung gegeben ist,

 Testtemperatur: 15—25 °C,

 Bleizylinder zur Messung der Explosionswirkung: 50 mm Durchmesser und 100 mm hoch

 Die Bleizylinder werden zum Auflegen des Detonationsrohrs in waagrechter Lage in Abständen von 150 mm angeordnet. Der Test wird zweimal durchgeführt. Der Test gilt als bestanden, wenn ein oder mehrere der als Stützen dienenden Bleizylinder bei jedem Testdurchgang weniger als 5 % gestaucht werden.

3.   Methoden zur Prüfung der Einhaltung der Grenzwerte in Anhang III-1 und III-2

Methode 1   Verfahren zur Anwendung von Wärmezyklen

1.   Zweck und Anwendungsbereich

In diesem Dokument werden die Verfahren zur Anwendung von Wärmezyklen vor der Durchführung von Ölretentionstests bei Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngern mit hohem Stickstoffgehalt und von Detonationstests bei Ammoniumnitrat-Ein- und Mehrnährstoffdüngern mit hohem Stickstoffgehalt festgelegt.

Die in diesem Abschnitt beschriebenen Methoden der geschlossenen thermischen Zyklen werden zur Simulation der im Rahmen von Titel II Kapitel IV in Betracht zu ziehenden Bedingungen als ausreichend betrachtet, doch simulieren sie nicht unbedingt alle bei Transport und Lagerung vorkommenden Umstände.

2.   Wärmezyklen nach Anhang III-1

2.1.   Anwendungsbereich

Wärmezyklen vor Durchführung von Ölretentionsversuchen mit dem Düngemittel.

2.2.   Prinzip und Definition

Die Probe wird in einem Erlenmeyerkolben von Raumtemperatur auf 50 °C erwärmt und rund zwei Stunden auf dieser Temperatur gehalten (Phase bei 50 °C). Anschließend wird sie auf 25 °C abgekühlt und zwei Stunden lang bei dieser Temperatur belassen (Phase bei 25 °C). Die Kombination der beiden aufeinanderfolgenden Phasen bei 50 °C und 25 °C bildet einen Wärmezyklus. Nach Durchführung von zwei Wärmezyklen wird die Probe zur Bestimmung des Ölretentionsvermögens bei 20 ± 3 °C belassen.

2.3.   Geräte

Übliches Laborgerät und insbesondere:

 zwei Wasserbäder mit Thermostat, auf 25 (± 1) °C bzw. 50 (± 1) °C regulierbar

 Erlenmeyerkolben mit 150 ml Fassungsvermögen

2.4.   Durchführung

Eine Probemenge von jeweils 70 (± 5) g wird in einen Erlenmeyerkolben gegeben, der dann verschlossen wird.

Der Kolben wird alle zwei Stunden vom 50 °C-Bad in das 25 °C-Bad und anschließend wieder in das 50 °C-Bad gestellt.

Die Temperatur der Bäder wird konstant gehalten und das Wasser mit rasch laufendem Rührer umgewälzt, um sicherzustellen, dass die Probe ganz untergetaucht ist. Der Stopfen muss mit einem Schaumgummiüberzug vor Wasserdampfkondensation geschützt sein.

3.   Wärmezyklen nach Anhang III-2

3.1.   Anwendungsbereich

Wärmezyklen vor Durchführung von Detonationstests mit dem Düngemittel.

3.2.   Prinzip und Definition

Die Probe wird in einem wasserdichten Behälter von Raumtemperatur auf 50 °C erwärmt und eine Stunde lang bei dieser Temperatur belassen (Phase bei 50 °C). Anschließend wird sie auf 25 °C abgekühlt und eine Stunde lang bei dieser Temperatur belassen (Phase bei 25 °C). Die Kombination der beiden aufeinanderfolgenden Phasen bei 50 °C und 25 °C bildet einen Wärmezyklus. Nach Durchführung erforderlichen Anzahl von Wärmezyklen wird die Probe bis zur Durchführung des Detonationstests bei 20 ± 3 °C belassen.

3.3.   Geräte

 Thermostatgesteuertes Wasserbad mit Temperatureinstellung von 20 bis 51 °C und einem Mindestheiz- oder Kühlvermögen von 10 °C/h oder zwei Wasserbäder, von denen das eine thermostatisch auf 20 °C und das andere auf 51 °C eingestellt ist. Das Wasser in dem Bad (den Bädern) wird fortwährend umgerührt; das Badvolumen muss genügend groß sein, um eine ausreichende Wasserzirkulation zu ermöglichen.

 Ein wasserdichter Behälter aus rostfreiem Stahl, in dessen Mitte ein Thermoelement angebracht ist. Die äußere Weite des Behälters muss 45 (± 2) mm und die Wandstärke 1,5 mm betragen (siehe Abbildung 1). Höhe und Länge des Behälters können in Abhängigkeit von der Größe des Wasserbades gewählt werden, z. B. 600 mm Länge und 400 mm Höhe.

3.4.   Durchführung

Eine für einen einzigen Detonationstest ausreichende Menge Düngemittel wird in den Stahlbehälter gegeben, der mit einem Deckel verschlossen wird. Der Behälter wird in das Wasserbad gestellt, das Wasser auf 51 °C erwärmt und die Temperatur im Zentrum der Probe gemessen. Eine Stunde nach Erreichen von 50 °C wird die Kühlung eingeschaltet und das Wasser abgekühlt. Eine Stunde nach Erreichen der Temperatur von 25 °C im Zentrum der Probe ist die Heizung wieder anzustellen und der zweite Zyklus zu beginnen. Werden zwei Wasserbäder verwendet, so ist der Behälter nach jeder Erwärmung/Abkühlung in das jeweils andere Bad zu geben.

image Abbildung 1

Methode 2   Bestimmung des Ölretentionsvermögens

1.   Zweck und Anwendungsbereich

In diesem Dokument wird eine Methode zur Bestimmung des Ölretentionsvermögens von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngern mit hohem Stickstoffgehalt beschrieben.

Die Methode gilt für Prills und Granulate, die keine in Öl löslichen Stoffe enthalten.

2.   Definition

Ölretention eines Düngemittels: Die Ölmenge, die vom Düngemittel zurückgehalten und unter festgelegten Betriebsbedingungen bestimmt und in Massen-% angegeben wird.

3.   Prinzip

Eine Probe wird für eine bestimmte Dauer vollständig in Dieselöl getaucht, sodann lässt man das überschüssige Dieselöl unter genau festgelegten Bedingungen abtropfen. Man bestimmt die Massenzunahme der entnommenen Probe.

4.   Reagenzien

Dieselöl

Viskosität max. : 5 mPas bei 40 °C,

Dichte : 0,8 bis 0,85 g/ml bei 20 °C,

Schwefelgehalt : ≤ 1,0 % (m/m),

Aschegehalt : ≤ 0,1 % (m/m).

5.   Geräte

Übliches Laborgerät und:

5.1. Waage mit einer Wägegenauigkeit von 0,01 g

5.2. Bechergläser, Inhalt 500 ml

5.3. Trichter aus Kunststoff, vorzugsweise mit einer zylindrischen Wandung am oberen Ende, Durchmesser ca. 200 mm

5.4. Prüfsieb, Maschenweite 0,5 mm, das auf den Trichter (5.3) aufgesetzt werden kann

Anmerkung: Die Abmessungen des Trichters und des Prüfsiebes müssen so gewählt werden, dass nur wenige Körner übereinanderliegen und das Öl leicht abfließen kann.

5.5. Papierfilter, schnellfiltrierend, weich (Krepp), Flächendichte 150 g/m2

5.6. Saugfähiger Zellstoff (Labortücher, saugkräftig)

6.   Durchführung

6.1. Mit derselben Probe werden rasch hintereinander zwei Einzelbestimmungen durchgeführt.

▼M7

6.2. Mit dem Prüfsieb (5.4) werden Teilchen mit weniger als 0,5 mm Durchmesser entfernt. Für eine Einzelbestimmung werden 50 g Probe auf 0,01 g genau abgewogen und in das Becherglas (5.2) gegeben. Ausreichend Dieselöl (Punkt 4) zugeben, bis die Prills oder das Granulat vollständig bedeckt sind, und sorgfältig umrühren, um sicherzustellen, dass die Oberfläche sämtlicher Prills oder des ganzen Granulats vollständig benetzt ist. Becher mit einem Uhrglas abdecken und eine Stunde bei 25 (± 2) °C stehen lassen.

▼B

6.3. Der gesamte Inhalt des Becherglases wird durch den mit einem Prüfsieb (5.4) versehenen Trichter (5.3) gefiltert. Die im Sieb zurückgehaltene Probe eine Stunde lang abtropfen lassen, damit das überschüssige Dieselöl möglichst vollständig abfließen kann.

6.4. Zwei Lagen Filterpapier (5.5) (etwa 500 × 500 mm) übereinander auf eine glatte Oberfläche legen, die 4 Seiten der beiden Filterpapiere so nach oben falten, dass ein etwa 4 cm breiter Randstreifen entsteht und die Prills nicht fortrollen können. Man lege in die Mitte der Filterpapiere zwei Lagen eines saugfähigen Labortuchs (5.6), schütte den gesamten Inhalt des Siebs (5.4) darauf und verteile diesen gleichmäßig mit einer weichen, flachen Bürste. Nach zwei Minuten hebe man eine Seite des saugfähigen Labortuchs an, befördere die Prills auf die darunter liegenden Filterpapiere und verteile sie gleichmäßig mit einer Bürste. Eine weitere Filterpapierlage mit ebenfalls nach oben gefalteten Randstreifen auf die Probe legen und die Prills zwischen den Filterpapieren mit kreisförmigen Bewegungen und unter leichtem Druck rollen. Nach jeweils acht kreisförmigen Bewegungen die gegenüberliegenden Seiten der Filterpapiere anheben und die an die Ränder gerollten Prills wieder in die Mitte bringen. Dabei ist folgendermaßen vorzugehen: Jeweils vier volle Kreisbewegungen im und gegen den Uhrzeigersinn, danach werden die Prills wie vorstehend beschrieben in der Mitte zurückgerollt. Dieses Verfahren wird jeweils dreimal durchgeführt (24 × Kreisbewegungen, 2 × Anheben der Kanten). Danach schiebe man einen neuen Filterbogen vorsichtig zwischen den zuunterst liegenden und den darüber liegenden Bogen und lasse die Prills durch Anheben der seitlichen Kanten des letztgenannten Bogens auf den neuen Bogen abrollen. Nach Bedecken der Prills mit einem neuen Filterbogen wird der oben beschriebene Abrollvorgang wiederholt. Unmittelbar nachher werden die Prills in eine austarierte Schale geschüttet und durch Rückwägung die Masse der zurückgehaltenen Menge an Dieselöl auf 0,01 g genau ermittelt.

6.5.   Wiederholung des Abrollvorgangs und Rückwägung

Beträgt die in der Teilmenge enthaltene Menge Dieselöl mehr als 2 g, so wird diese auf einen frischen Satz Filterpapierbögen gegeben, anschließend wird ein neuer Abrollvorgang mit Anheben der Ecken entsprechend Abschnitt 6.4 (2 × 8 Kreisbewegungen, dazwischen einmal Anheben) durchgeführt. Danach wird die Teilmenge erneut gewogen.

7.   Darstellung der Ergebnisse

7.1.   Berechnungsverfahren und Gleichung

Die Ölretention jeder Einzelprüfung (6.1), ausgedrückt als Prozentsatz bezogen auf die Masse der abgesiebten Teilmenge, wird nach folgender Formel berechnet:

image

Hierbei sind:

m1 = Masse der abgesiebten Teilmenge (6.2) in Gramm

m2 = Masse der Teilmenge nach 6.4 bzw. 6.5, Ergebnis der letzten Rückwägung in Gramm

Als Ergebnis gilt das arithmetische Mittel der beiden Einzelbestimmungen.

Methode 3   Bestimmung der brennbaren Bestandteile

1.   Zweck und Anwendungsbereich

In diesem Dokument wird ein Verfahren zur Bestimmung des Gehalts an brennbaren Stoffen in Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt festgelegt.

2.   Prinzip

Das aus anorganischem Füllstoff entstehende Kohlendioxid wird vor der Bestimmung mit einer Säure ausgetrieben. Die organischen Verbindungen werden mit Hilfe einer Chromschwefelsäuremischung oxidiert. Das entstehende Kohlendioxid wird in einer Bariumhydroxidlösung absorbiert. Der Niederschlag wird in Salzsäurelösung aufgelöst und durch Rücktitrierung mit einer Natriumhydroxidlösung gemessen.

3.   Reagenzien

3.1. Chrom-(VI)-trioxid, Cr2O3, analysenrein

3.2. Schwefelsäure, 60 Volumenprozent: in ein 1l-Becherglas 360 ml Wasser einfüllen und vorsichtig 640 ml Schwefelsäure (Dichte bei 20 °C = 1,83 g/ml) zugeben

3.3. Silbernitratlösung, 0,1 mol/l

3.4.   Bariumhydroxid

15 g Bariumhydroxid [Ba(OH)2. 8H2O] abwiegen, in heißem Wasser auflösen und nach dem Abkühlen in eine 1l-Kolbenflasche umfüllen. Bis zur Marke auffüllen, mischen und durch Faltenfilter filtern.

3.5. Salzsäure: Standardlösung 0,1 mol/l

3.6. Natriumhydroxid: Standardlösung 0,1 mol/l

3.7. Bromphenolblau: Lösung von 0,4 g/l in Wasser

3.8. Phenolphthalein: Lösung von 2 g/l in Ethanol zu 60 Volumenprozent

3.9. Natronkalk: Teilchen von rund 1,0 bis 1,5 mm

3.10. Entmineralisiertes Wasser, das zur Austreibung des CO2 kurz vorher zum Sieden gebracht wird.

4.   Geräte

4.1.  Übliches Laborgerät, insbesondere:

 Filtertiegel mit gefritteter Glasplatte, Inhalt 15 ml; Plattendurchmesser 20 mm; Gesamthöhe: 50 mm; Porosität 4 (Porendurchmesser 5 bis 15 μm),

 Becherglas, 600 ml.

4.2. Stickstoff in Druckgasflasche

4.3. Geräte mit folgenden Komponenten-Verbindungen wenn möglich mit kugelförmigen Schliffstopfen (siehe Abbildung 2)

4.3.1. Absorptionsrohr A von 200 mm Länge und 30 mm Durchmesser, gefüllt mit Natronkalk (3.9) zwischen Glaswolle

4.3.2. Reaktionskolben B von 500 ml, mit seitlichem Hals und rundem Boden

4.3.3. Vigreux-Fraktionieraufsatz, Länge zirka 150 mm (C')

4.3.4. Kühler C mit Oberflächenverdopplung, Länge 200 mm

▼M7

4.3.5. Dreschelflasche D zum Auffangen von eventuell überdestillierter Säure

▼B

4.3.6. Eisbad E zur Abkühlung der Drechselflasche

4.3.7. Zwei Absorber F1 und F2, Durchmesser 32 bis 35 mm, deren Gasverteiler aus einer 10-mm-Scheibe aus gefrittetem Glas mit niedriger Porosität besteht

4.3.8. Saugpumpe und Saugkraftregler G, bestehend aus einem in das Ableitungsrohr eingefügten T-förmigen Glasstück, dessen freier Arm mit einem kurzen, mit einer Schraubverbindung ausgestatteten Kautschukschlauch an ein feines Kapillarrohr angeschlossen ist.

Vorsicht: Der Einsatz siedender Chromsäure unter vermindertem Druck ist gefährlich und erfordert entsprechende Vorsichtsmaßnahmen.

5.   Durchführung

5.1.   Probeentnahme

Rund 10 g auf 0,001 g genau abgewogenes Ammoniumnitrat.

5.2.   Beseitigung der Karbonate

▼M7

Probe in den Reaktionskolben B einfüllen. 100 ml H2SO4 (3.2) zugeben. Bei Raumtemperatur lösen sich die Prills oder das Granulat in etwa 10 Minuten auf. Aufbau des Geräts nach Schema: Absorptionsrohr (A) auf der einen Seite über ein Rückschlagventil (Betriebsdruck 667 bis 800 Pa) an die Stickstoffquelle (4.2) und auf der anderen Seite an das in den Reaktionskolben eintauchende Zuführrohr anschließen. Einbau des Vigreux-Fraktionieraufsatzes (C′) und des an das Kühlwasser angeschlossenen Kühlers (C). Nach Einstellung des Stickstoffdurchsatzes auf leichtes Durchströmen der Lösung wird diese auf den Siedepunkt erwärmt und 2 Minuten auf dieser Temperatur gehalten. Danach sollten sich keine Bläschen mehr bilden. Bei Fortsetzung der Bläschenbildung wird die Erwärmung 30 Minuten fortgesetzt. Anschließend Lösung mindestens 20 Minuten lang im Stickstoffstrom abkühlen lassen.

▼B

Gerät nach Schema fertig zusammenbauen, Kühler mit Drechselflasche (D) verbinden und diese an die Absorber F1 und F2 anschließen. Während des Zusammenbaus muss Stickstoff strömen. Rasch 50 ml Bariumhydroxidlösung (3.4) in jeden Absorber (F1 und F2) einfüllen.

Stickstoffstrom etwa 10 Minuten durchströmen lassen. Die Lösung in den Absorbern muss klar bleiben. Andernfalls ist das Karbonatbeseitigungsverfahren zu wiederholen.

5.3.   Oxidation und Absorption

Nach Zurückziehen des Stickstoffzufuhrrohrs werden durch den Seitenarm des Reaktionskolbens (B) rasch 20 g Chromtrioxid (3.1) und 6 ml Silbernitratlösung (3.3) eingefüllt. Das Gerät wird an die Saugpumpe angeschlossen und der Stickstoffarm so geregelt, dass die Sinterglas-Absorber F1 und F2 ständig von Gasblasen durchflossen werden.

Inhalt des Reaktionskolbens (B) 1 h 30 sieden lassen ( 4 ). Gegebenenfalls muss die Saugpumpe in Gang gesetzt werden, da die Scheiben während des Tests durch Bariumkarbonatniederschlag verstopft werden können. Der Vorgang ist zufriedenstellend, wenn die Bariumhydroxidlösung im Absorber F2 klar bleibt. Andernfalls ist er zu wiederholen. Heizung ausschalten und Gerät auseinandernehmen. Zur Entfernung des Bariumhydroxids beide Gasverteiler mit frisch abgekochtem, destilliertem Wasser (3.10) innen und außen reinigen und das Waschwasser im entsprechenden Absorber auffangen. Die Verteiler nacheinander in ein 600-ml-Becherglas legen, das später zur Bestimmung verwendet wird.

Den Inhalt des Absorbers F2 und anschließend des Absorbers F1 rasch durch den Tiegel aus gefrittetem Glas im Vakuum filtern. Den Niederschlag mit Waschwasser (3.10) der Absorber spülen und den Tiegel mit 50 ml Wasser gleicher Qualität waschen. Tiegel in das 600-ml-Becherglas stellen und etwa 100 ml abgekochtes Wasser zugeben (3.10). In beide Absorber 50 ml gekochtes Wasser einfüllen und einen Stickstoffstrom 5 Minuten lang durch die Verteiler fließen lassen. Die einzelnen Wassermengen zu dem Wasser im Becherglas geben und den Vorgang wiederholen, um sicherzustellen, dass die Verteiler gut gespült werden.

5.4.   Bestimmung des aus organischen Stoffen entstehenden Karbonats

5 Tropfen Phenolphthalein (3.8) in das Becherglas geben. Die Lösung wird rot. Anschließend tropfenweise Salzsäure (3.5) zugeben bis die Färbung verschwindet. Die Lösung im Tiegel gut schütteln, um sicherzustellen, dass sich die Rotfärbung nicht wieder einstellt. 5 Tropfen Bromphenolblau (3.7) hinzugeben und mit Salzsäure (3.5) bis zur Gelbfärbung titrieren. Nochmals 10 ml Salzsäure zugeben.

Die Lösung bis zum Siedepunkt erwärmen und nicht länger als eine Minute sieden lassen. Genau prüfen, dass die Flüssigkeit keinen Niederschlag mehr enthält.

Abkühlen lassen und mit Natriumhydroxidlösung (3.6) zurücktitrieren.

6.   Blindversuch

Parallel zur Bestimmung ist ein Blindversuch mit der gleichen Arbeitsmethode und den gleichen Reagenzienmengen durchzuführen.

7.   Darstellung der Ergebnisse

Der Gehalt an brennbaren Bestandteilen (C), dargestellt in Prozent der gesamten Kohlenstoffmasse, wird nach folgender Formel berechnet:

image

Hierbei sind:

E

=

Masse der entnommenen Probe in Gramm

V1

=

Gesamtvolumen der nach dem Phenolphthalein-Farbumschlag hinzugefügten 0,1 mol/l Salzsäure in ml

V2

=

Volumen der 0,1 mol/l Natriumhydroxidlösung in ml für die Rücktitration

image Abbildung 2

Methode 4   Bestimmung des pH-Wertes

1.   Zweck und Anwendungsbereich

Diese Methode dient der Bestimmung des pH-Wertes einer Lösung von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdünger mit hohem Stickstoffgehalt.

2.   Prinzip

Messung des pH-Werts einer Ammoniumnitratlösung mit einem pH-Messgerät.

3.   Reagenzien

Destilliertes oder entmineralisiertes und kohlendioxidfreies Wasser

3.1.   Pufferlösung mit pH-Wert 6,88 bei 20 °C

Man löst 3,40 ± 0,01 g Kaliumdihydrogenorthophosphat (KH2PO4) in etwa 400 ml Wasser auf. Dann löst man 3,55 ± 0,01 g Natriumhydrogenorthophosphat (Na2HPO4) in etwa 400 ml Wasser auf. Man gibt die beiden Lösungen quantitativ in einen Messkolben von 1 000  ml, füllt bis zur Marke auf und mischt. Diese Lösung wird in einem luftdicht verschlossenen Gefäß aufbewahrt.

3.2.   Pufferlösung mit pH-Wert 4,00 bei 20 °C

Man löst 10,21 ± 0,01 g Kaliumhydrogenphtalat (KHC8O4H4) in Wasser auf, gießt die Lösung quantitativ in einen Messkolben von 1 000  ml um, füllt bis zur Marke auf und mischt.

Diese Lösung wird in einem luftdicht verschlossenen Gefäß aufbewahrt.

3.3. Es können gebrauchsfertige, handelsübliche Pufferlösungen verwendet werden.

4.   Geräte

pH-Messgeräte mit Glas-, Kalomel- oder entsprechenden Elektroden und einer Empfindlichkeit von 0,05 pH-Einheiten.

5.   Durchführung

5.1.   Kalibrierung des pH-Messgeräts

Das pH-Messgerät (4) ist bei einer Temperatur von 20 (± 1) °C unter Verwendung der Pufferlösungen (3.1, 3.2 oder 3.3) zu kalibrieren. Man leitet während des gesamten Versuchs einen leichten Stickstoffstrom über die Oberfläche der Lösung.

5.2.   Bestimmung

10 (± 0,01) g Probe sind in 100,0 ml Wasser in einem 250-ml-Becherglas zu lösen. Nichtlösliche Bestandteile sind durch Filtrieren, Dekantieren oder Zentrifugieren zu entfernen. Der pH-Wert der klaren Lösung wird bei einer Temperatur von 20 (± 1) °C nach dem zur Eichung des Messgeräts angewandten Verfahren gemessen.

6.   Darstellung der Ergebnisse

Die Ergebnisse sind in pH-Einheiten mit einer Fehlergrenze von 0,1 Einheiten und der gegebenen Temperatur anzugeben.

Methode 5   Bestimmung der Korngröße

1.   Zweck und Anwendungsbereich

Diese Methode dient der Festlegung eines Verfahrens zur Bestimmung der Korngröße von Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngern mit hohem Stickstoffgehalt.

2.   Prinzip

Eine Probe wird von Hand oder mechanisch durch einen Satz von drei Sieben gesiebt. Der Rückstand auf jedem Sieb wird ausgewogen. Die relativen Anteile der die vorgeschriebenen Siebe passierenden Probemenge werden berechnet.

3.   Geräte

3.1. Standardisierte Prüfsiebe aus Drahtgewebe mit 200 mm Durchmesser und Maschenweite von 2,0 mm, 1,00 mm und 0,5 mm mit zugehörigem Deckel und Auffanggefäß.

3.2. Waage mit einer Wägegenauigkeit von 0,1 g.

3.3. Mechanische Schüttelvorrichtung, falls vorhanden, die die Probemenge sowohl in vertikaler als auch in horizontaler Richtung bewegt.

4.   Durchführung

4.1. Die Probe wird in repräsentative Teilmengen von rund 100 g unterteilt.

4.2. Diese Teilmengen werden auf 0,1 g genau gewogen.

4.3. Der Siebsatz ist in aufsteigender Reihenfolge anzuordnen (Auffanggefäß, 0,5 mm, 1 mm, 2 mm). Die abgewogene Probe wird auf das oberste Sieb gebracht, das mit dem Deckel verschlossen wird.

4.4. Man schüttelt von Hand oder mechanisch und zwar so, dass sowohl vertikale als auch horizontale Bewegungen ausgeführt werden; schüttelt man von Hand, so klopft man gelegentlich auf die Siebe. Man schüttelt 10 Minuten oder bis der Siebdurchsatz weniger als 0,1 g/Min. beträgt.

4.5. Die Siebe werden nacheinander abgenommen. Der Siebrückstand wird entnommen. Gegebenenfalls wird das entsprechende Sieb von der Gegenseite her mit einem weichen Pinsel leicht ausgepinselt.

4.6. Man wiegt den Rückstand von den einzelnen Sieben und vom Auffanggefäß auf 0,1 g genau aus.

5.   Angabe der Ergebnisse

5.1. Die Massenanteile sind in % der Summe der Massenanteile (und nicht der ursprünglichen Einwaage) umzurechnen.

Der prozentuale Anteil im Auffanggefäß (d. h. Korngröße < 0,5 mm) ist als A % zu berechnen.

Der Anteil des Rückstandes auf dem 0,5-mm-Sieb ist als B % zu berechnen.

Der das 1,00-mm-Sieb passierende Anteil ist als (A + B) % zu berechnen.

Die Summe der Massenanteile sollte um höchstens 2 % von der ursprünglichen Einwaage abweichen.

5.2. Es sind mindestens zwei getrennte Bestimmungen durchzuführen. Die einzelnen Ergebnisse für A dürfen nicht um mehr als 1,0 % absolut und diejenigen für B nicht um mehr als 1,5 % absolut voneinander abweichen. Falls dies nicht der Fall ist, ist der Test zu wiederholden.

6.   Darstellung der Ergebnisse

Für die beiden Werte A und A + B ist der jeweilige Durchschnittswert anzugeben.

Methode 6   Bestimmung des Chlorgehalts (als Chloridionen)

1.   Zweck und Anwendungsbereich

In diesem Dokument ist ein Verfahren zur Bestimmung des Gehalts an Chlor (Chloridionen) in Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngern mit hohem Stickstoffgehalt festgelegt.

2.   Prinzip

Die in Wasser gelösten Chloridionen werden in saurem Milieu durch eine potentiometrische Titration mit Silbernitrat-Maßlösung bestimmt.

3.   Reagenzien

Destilliertes oder vollständig entmineralisiertes Wasser, frei von Chloridionen

3.1. Azeton, analysenrein

3.2. Konzentrierte Salpetersäure (Dichte bei 20 °C = 1,40 g/ml)

3.3. Silbernitrat-Maßlösung, 0,1 mol/l; in brauner Glasflasche aufzubewahren

3.4. Silbernitrat-Maßlösung 0,004 mol/l; zum Zeitpunkt der Verwendung herstellen

3.5. Kaliumchlorid-Standardmaßlösung. 0,1 mol/l 3,7276 g analysereines Kaliumchlorid, das zuvor eine Stunde bei 130 °C getrocknet und im Exsikkator auf Raumtemperatur abgekühlt worden ist, werden auf 0,1 g genau gewogen, in Wasser gelöst und quantitativ in einen 500-ml-Messkolben umgegossen; der Kolben wird bis zur Marke aufgefüllt und die Lösung durchgemischt.

3.6. Kaliumchlorid-Standardlösung 0,004 mol/l; zum Zeitpunkt der Verwendung herzustellen

4.   Geräte

4.1. Potentiometer mit Silberelektrode und Kalomel-Bezugselektrode: Empfindlichkeit 2mV, Messbereich von - 500 bis + 500 mV

4.2. Brücke, die eine gesättigte Kaliumnitratlösung enthält und mit der Kalomelelektrode (4.1) verbunden wird. Die Brücke ist an den Enden mit porösen Stopfen versehen

4.3. Magnetrührer mit einem teflonbeschichteten Rührstäbchen

4.4. Mikrobürette mit Feindosierventil und 0,01-ml-Graduierung

5.   Durchführung

5.1.   Einstellung des Titers der Silbernitratlösungen

5,00 ml und 10,00 ml der entsprechenden Kaliumchlorid-Standardmaßlösung (3.6) werden in zwei niedrige Bechergläser mit geeignetem Fassungsvermögen (z. B. 250 ml) gegeben. Die Titration des Inhalts jedes Bechers wird folgendermaßen durchgeführt.

5 ml Salpetersäure (3.2) und 120 ml Azeton (3.1) hinzufügen; das Gesamtvolumen mit Wasser auf ca. 150 ml auffüllen. Rührstäbchen des Magnetrührers (4.3) in den Titrationsbecher einführen und Rührgerät einschalten. Silberelektrode (4.1) und das freie Ende der Brücke (4.2) in die Lösung eintauchen. Die Elektroden an das Potentiometer (4.1) anschließen und nach Nullabgleich den Wert des Ausgangspotentials des Gerätes notieren.

Man titriert, indem mit der Mikrobürette (4.4) entsprechend der angewandten Kaliumchlorid-Standardlösung anfänglich 4 bzw. 9 ml Silbernitratmaßlösung hinzugegeben werden. Die Zugabe der 0,004-mol/l-Titerlösung wird in Teilmengen von 0,1 ml und der 0,1-mol/l-Titerlösung in Teilmengen von 0,05 ml fortgesetzt. Nach jeder Zugabe ist die Stabilisierung des Potentials abzuwarten.

In den beiden ersten Spalten einer Tabelle sind die zugefügten Volumina und die entsprechenden Potentialwerte zu notieren.

In einer dritten Spalte der Tabelle werden die sukzessiven Potentialzunahmen (Δ1E) notiert. In einer vierten Spalte notiert man dann die positiven oder negativen Unterschiede (Δ2E) zwischen den Potentialdifferenzen (Δ1E)Das Ende der Titration wird mit der Zugabe der Teilmenge von 0,1 bzw. 0,05 ml (V1) Silbernitratlösung erreicht, die den Höchstwert von Δ1E ergibt.

Das genaue Volumen (Veq) der Silbernitratlösung, die dem Reaktionsendpunkt entspricht, erhält man durch folgende Formel:

image

Hierbei sind:

V0 = Gesamtvolumen der Silbernitratlösung unmittelbar unterhalb des Volumens, das den höchsten Zuwachs Δ1E ergibt, in ml

V1 = Volumen der letzten hinzugefügten Teilmenge der Silbernitratlösung (0,1 oder 0,05 ml) in ml

b = Wert des letzten positiven Δ2E

B = Summe der absoluten Werte des letzten positiven Δ2E und des ersten negativen Δ2E (siehe Beispiel in Tabelle 1)

5.2.   Blindversuch

Man führt einen Blindversuch durch und berücksichtigt diesen bei der Berechnung des Endergebnisses.

Das Ergebnis des Reagenzienblindwertes V4, in ml, wird nach folgender Formel erhalten:

image

Hierbei sind:

V2 = genaues Volumen (Veq) der Silbernitratlösung, die der Titration von 10 ml der verwendeten Kaliumchlorid-Standardlösung entspricht, in ml

V3= genaues Volumen (Veq) der Silbernitratlösung, die der Titration von 5 ml der verwendeten Kaliumchlorid-Bezugsmaßlösung entspricht, in ml.

5.3.   Kontrollbestimmung

Der Blindversuch dient gleichzeitig dazu, das einwandfreie Funktionieren des Gerätes und die korrekte Durchführung des Testverfahrens zu prüfen.

5.4.   Bestimmung

10 bis 20 g der Probe werden auf 0,01 g genau abgewogen und quantitativ in ein 250-ml-Becherglas gegeben. Zur eingewogenen Teilmenge fügt man 20 ml Wasser, 5 ml Salpetersäure (3.2) und 120 ml Azeton (3.1) zu und füllt mit Wasser auf ca. 150 ml auf.

Rührstab des Magnetrührers (4.3) in das Becherglas einführen, dieses auf das Rührgerät stellen und das Rührgerät einschalten. Die Silberelektrode (4.1) und das freie Ende der Brücke (4.2) in die Lösung einführen, die Elektroden an das Potentiometer (4.1) anschließen und den Wert des Ausgangspotentials nach Prüfung des Nullstandes des Gerätes notieren.

Titrieren, indem mit der Mikrobürette (4.4) die Silbernitratlösung in Teilmengen von 0,1 ml hinzugefügt wird. Nach jeder Zugabe ist die Stabilisierung des Potentials abzuwarten.

Die Titrierung gemäß 5.1 fortsetzen, wobei ab Absatz 4 zu beginnen ist. („In den beiden ersten Spalten einer Tabelle sind die zugefügten Volumina und die entsprechenden Potentialwerte zu notieren …“)

6.   Darstellung der Ergebnisse

Das Analyseergebnis ist in Prozent Chlor des zur Untersuchung eingereichten Düngemittels anzugeben. Man berechnet den Gehalt an Chlor (Cl) nach folgender Formel:

image

Hierbei sind:

T = Konzentration der verwendeten Silbernitratlösung in mol/l

V4 = Ergebnis des Blindversuchs in ml (5.2)

V5 = Wert von Veq in ml entsprechend der Bestimmung (5.4)

m = Masse der Teilmenge in g.



Tabelle 1 — Beispiel

Hinzugegebene Menge Silbernitratlösung

V

(ml)

Potential

E

(mV)

Δ1E

Δ2E

4,80

176

 

 

4,90

211

35

+ 37

5,00

283

72

– 49

5,10

306

23

– 10

5,20

319

13

 

image

Methode 7   Bestimmung von Kupfer

1.   Zweck und Anwendungsbereich

Diese Methode dient der Bestimmung von Kupfer in Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngern mit hohem Stickstoffgehalt.

2.   Prinzip

Die Probe wird in verdünnter Salzsäure gelöst. Die Lösung wird verdünnt und der Kupfergehalt durch Atomabsorptionsspektrometrie bestimmt.

3.   Reagenzien

3.1. Salzsäure (Dichte bei 20 °C = 1,18 g/ml)

3.2. Verdünnte Salzsäure, 6 mol/l

3.3. Verdünnte Salzsäure, 0,5 mol/l

3.4. Ammoniumnitrat

3.5. Wasserstoffperoxid, 30 %ig w/v

3.6. Kupferlösung ( 5 ) (Stammlösung): 1 g reines Kupfer auf 0,001 g genau abwiegen, in 25 ml 6 mol/l Salzsäure (3.2) auflösen, portionenweise 5 ml Wasserstoffperoxid (3.5) hinzugeben und mit Wasser auf 1 l auffüllen, 1 ml dieser Lösung enthält 1 000  μg Kupfer (Cu).

3.6.1. Kupferlösung (verdünnt): 10 ml Stammlösung (3.6) mit Wasser auf 100 ml auffüllen und 10 ml der so erhaltenen Lösung wiederum mit Wasser auf 100 ml auffüllen, 1 ml der zuletzt erhaltenen Lösung enthält 10 μg Kupfer.

Diese Lösung ist zum Zeitpunkt ihrer Verwendung herzustellen.

4.   Geräte

Atomabsorptionsspektrometer mit Kupferlampe (324,8 nm).

5.   Durchführung

5.1.   Zubereitung der Probenlösung

25 g der Probe werden auf 0,001 g genau in ein 400-ml-Becherglas abgewogen. Man gibt vorsichtig 20 ml Salzsäure (3.1) zu. (Durch die Bildung von Kohlendioxid kann es zu einer heftigen Reaktion kommen). Falls erforderlich, ist weitere Salzsäure zuzugeben. Nach Beendigung der Gasentwicklung wird die Lösung unter gelegentlichem Rühren mit einem Glasstab in einem Wasserbad bis zur Trocknung eingedampft. Dann fügt man 120 ml Wasser und 15 ml 6 mol/l Salzsäure (3.2) zu. Mit dem Glasstab, der im Becherglas verbleiben sollte, wird umgerührt. Das Becherglas wird mit einem Uhrglas abgedeckt. Durch vorsichtiges Kochen wird der Rückstand völlig gelöst. Anschließend wird abgekühlt.

Unter Ausspülen des Becherglases mit 5 ml 6 mol/l Salzsäure (3.2) und zweimaligem Nachspülen mit 5 ml kochendem Wasser wird die Lösung quantitativ in einen 250-ml-Messkolben überführt. Man füllt bis zur Marke mit 0,5 mol/l Salzsäure (3.3) auf und mischt sorgfältig.

Man filtriert durch ein kupferfreies Filterpapier ( 6 ) ab; die ersten 50 ml sind zu verwerfen.

5.2.   Blindprobenlösung

Eine Blindprobenlösung, zu der keine Probe hinzugefügt wird, ist herzustellen und bei der Berechnung der Endergebnisse zu berücksichtigen.

5.3.   Bestimmung

5.3.1.   Zubereitung der Probe und der Lösungen für den Blindversuch

Die Probenlösung (5.1) und die Blindprobenlösung (5.2) wird mit 0,5 mol/l Salzsäure (3.3) auf eine für den Messbereich des Spektrometers optimale Konzentration verdünnt. Für gewöhnlich ist keine Verdünnung erforderlich.

5.3.2.   Herstellung der Kalibrationslösung

Durch Verdünnung der Standardlösung (3.6.1) mit 0,5 mol/l Salzsäure (3.3) werden mindestens 5 Kalibrationslösungen hergestellt, die dem optimalen Messbereich des Spektrometers (0 bis 5,0 mg/l Cu) entsprechen. Vor dem Auffüllen bis zur Marke wird jeder Kalibrationslösung Ammoniumnitrat (3.4) zugegeben, um eine Endkonzentration von 100 mg pro ml zu erhalten.

5.4.   Messung

Das Spektrometer (4) wird auf eine Wellenlänge von 324,8 nm eingestellt. Man verwendet zur Messung eine oxidierende Luft-Acetylenflamme. Nacheinander werden die Kalibrationslösungen (5.3.2), die Probe sowie die Blindprobenlösung (5.3.1) dreifach eingesprüht. Das Gerät wird zwischen jedem Messvorgang mit destilliertem Wasser durchgespült. Zur Erstellung der Kalibrationskurve werden die durchschnittlichen Extinktionswerte jeder Maßlösung auf der Ordinate und die entsprechenden Kupferkonzentrationen in μg/ml auf der Abszisse aufgetragen.

Die Kupferkonzentration der Proben- und Blindprobenlösung wird mit Hilfe der Kalibrationskurve bestimmt.

6.   Darstellung der Ergebnisse

Der Kupfergehalt der Probe wird unter Berücksichtigung der Einwaage, der im Verlauf der Analyse durchgeführten Verdünnungen und des Blindwerts berechnet. Das Ergebnis wird in mg Cu/kg angegeben.

4.   Prüfung auf Detonationsfähigkeit

4.1.   Zweck und Anwendungsbereich

In diesem Dokument ist ein Verfahren zur Prüfung auf Detonationsfähigkeit von Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt festgelegt.

4.2.   Prinzip

Die Probe wird in einem Stahlrohr eingeschlossen und dem Detonationsstoß einer Sprengstoff-Verstärkungsladung unterworfen. Die Detonationsfortpflanzung wird bestimmt aufgrund des Grades der Verformung einer Serie von Bleizylindern, auf denen das Stahlrohr zur Prüfung waagerecht aufliegt.

4.3.   Werkstoffe

4.3.1.   Plastischer Sprengstoff mit 83 bis 86 % Pentrit

Dichte : 1 500 bis 1 600  kg/m3

Detonationsgeschwindigkeit : 7 300 bis 7 700  m/s

Masse : 500 (± 1) g

4.3.2.   Sieben Stränge flexible Sprengschnur ohne Metallumhüllung

Füllmasse : 11 bis 13 g/m

Länge jedes Sprengschnur-Stranges : 400 (± 2) mm

4.3.3.   Presskörper aus sekundärem Sprengstoff als Übertragungsladung mit zentraler Aussparung zur Aufnahme der Sprengkapsel

Sprengstoff : Hexogen/Wachs 95/5 oder Tetryl oder ähnliches Produkt, mit oder ohne Graphitzugabe

Dichte : 1 500 bis 1 600  kg/m3

Durchmesser : 19 bis 21 mm

Höhe : 19 bis 23 mm

Zentrale Aussparung zur Einführung der Sprengkapsel : 7 bis 7,3 mm Durchmesser, 12 mm Tiefe

4.3.4.   Nahtlos gezogenes Stahlrohr nach ISO 65 — 1981 — schwere Serie, mit Nominal-Abmessungen DN 100 (4)

Außendurchmesser : 113,1 bis 115,0 mm

Wandstärke : 5,0 bis 6,5 mm

Länge : 1 005 (± 2) mm

4.3.5.   Bodenplatte

Werkstoff : Stahl (gute schweißbare Qualität)

Abmessungen : 160 × 160 mm

Dicke : 5 bis 6 mm

4.3.6.   Sechs Bleizylinder

Durchmesser : 50 (± 1) mm

Höhe : 100 bis 101 mm

Werkstoff : Weichblei, Reinheit mindestens 99,5 %

4.3.7.   Stahlblock

Länge : mindestens 1 000  mm

Breite : mindestens 150 mm

Höhe : mindestens 150 mm

Masse : mindestens 300 kg, wenn keine feste Grundlage für den Stahlblock vorhanden ist

4.3.8.   Rohrabschnitt aus Kunststoff oder Karton für die Verstärkungsladung

Wandstärke : 1,5 bis 2,5 mm

Durchmesser : 92 bis 96 mm

Höhe : 64 bis 67 mm

4.3.9. Zünder (elektrisch oder anders): Initialzündungskraft 8 bis 10

4.3.10.   Holzscheibe

Durchmesser : 92 bis 96 mm, muss mit dem Innendurchmesser des Rohrabschnitts aus Kunststoff oder Karton (4.3.8) übereinstimmen

Dicke : 20 mm

4.3.11. Holzstab, gleiche Abmessungen wie Zünder (4.3.9)

4.3.12. Stecknadeln (Länge max. 20 mm)

4.4.   Durchführung

4.4.1.   Herstellung der Verstärkungsladung zur Einführung in das Stahlrohr

Zur Initiierung der Verstärkungsladung gibt es je nach der verfügbaren Ausrüstung zwei Methoden.

4.4.1.1.   7-Punkt-Simultan-Initiierung

Die gebrauchsfertige Verstärkungsladung ist in Abbildung 1 dargestellt.

4.4.1.1.1. Parallel zur Achse der Holzscheibe (4.3.10), durch das Zentrum und durch 6 symmetrisch auf einen konzentrischen Kreis von 55 mm Durchmesser verteilte Punkte werden Löcher gebohrt. Der Durchmesser der Löcher muss je nach Durchmesser der verwendeten Sprengschnur (4.3.2) 6 bis 7 mm betragen (siehe Schnitt A-B in Abbildung 1).

4.4.1.1.2. Von der flexiblen Sprengschnur (4.3.2) sind sieben Stränge von je 400 mm Länge abzuschneiden; Sprengstoffverluste sind an beiden Enden durch einen sauberen Schnitt und sofortiges Abdichten mit Klebemittel zu verhindern. Die sieben Sprengschnur-Stränge sind durch die sieben Löcher in der Holzscheibe (4.3.10) einzuführen, bis ihre Enden einige Zentimeter über die andere Seite der Scheibe hinausragen. Sodann werden kleine Stecknadeln (4.3.12) in einer Entfernung von 5 bis 6 mm vom Ende der sieben Sprengschnur-Stränge quer in die Textilumhüllung der Sprengschnur gesteckt und die einzelnen Stränge neben der Stecknadel auf einer Breite von 2 cm mit Klebstoff bestrichen. Schließlich zieht man am längeren Ende der Stränge, bis die Nadel die Holzscheibe berührt.

4.4.1.1.3. Der plastische Sprengstoff (4.3.1) wird zu einem Zylinder von 92 bis 96 mm Durchmesser — je nach dem Durchmesser des Rohrabschnittes (4.3.8) — geformt. Diesen Rohrabschnitt aufrecht auf eine ebene Fläche stellen und den entsprechend geformten Sprengstoff einführen. Anschließend die Holzscheibe ( 7 ) mit den sieben Sprengschnur-Strängen ins obere Ende des Rohrabschnittes einführen und auf den Sprengstoff pressen. Die Höhe des Rohrabschnittes (64 bis 67 mm) ist so anzupassen, dass das obere Ende nicht über das Holz hinausragt. Sodann den Rohrabschnitt z. B. mit Heftklammern oder Nägeln an der Holzscheibe befestigen.

4.4.1.1.4. Die freien Enden der sieben Sprengschnur-Stränge um den Holzstab (4.3.11) gruppieren, und zwar so, dass die Enden eine senkrecht zum Stab verlaufende Ebene bilden. Sie sind mit Klebeband um den Stab herum zu befestigen ( 8 ).

4.4.1.2.   Zentrale Initiierung durch Übertragungsladung (Presskörper)

Die gebrauchsfertige Verstärkungsladung ist in Abbildung 2 dargestellt.

4.4.1.2.1.   Herstellung des Presskörpers

Unter Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen lege man 10 g Sekundärsprengstoff (4.3.3) in eine Form mit einem Innendurchmesser von 19 bis 21 mm und komprimiere den Inhalt zur vorgeschriebenen Form und Dichte.

(Das Verhältnis Durchmesser/Höhe sollte ungefähr 1:1 betragen.)

In der Mitte des Bodens der Form befindet sich ein Stift von 12 mm Höhe und 7,0 bis 7,3 mm Durchmesser (je nach Durchmesser der verwendeten Sprengkapsel), der in dem Presskörper eine zylindrische Aussparung zum Anbringen der Sprengkapsel bildet.

4.4.1.2.2.   Herstellung der Verstärkungsladung

Der plastische Sprengstoff (4.3.1) wird mit Hilfe eines hölzernen Formteils in einen senkrecht auf einer glatten Unterlage stehenden Rohrabschnitt (4.3.8) eingedrückt, wodurch der Sprengstoff eine Zylinderform mit einer zentralen Vertiefung annimmt. In diese Vertiefung wird der Presskörper eingesetzt. Der zylindrisch geformte Sprengstoff mit dem Presskörper wird durch eine Holzscheibe (4.3.10) abgedeckt, die zwecks Einführung einer Sprengkapsel eine zentrale Bohrung von 7,0 bis 7,3 mm besitzt. Holzscheibe und Rohrabschnitt werden kreuzweise mit Klebeband verbunden. Die Koaxialität der Bohrung in der Scheibe und der Vertiefung wird durch Einstecken eines Holzstiftes (4.3.11) gewährleistet.

4.4.2.   Vorbereitung der Stahlrohre für die Sprengversuche

Am Ende des Rohres (4.3.4) werden diametral gegenüberliegend zwei Bohrungen von 4 mm Durchmesser in einem Abstand von 4 mm vom Rande des Rohres durch die Wandung senkrecht zur Mantellinie des Rohres gebohrt.

Die Bodenplatte (4.3.5) wird an das entgegengesetzte Ende des Rohres stumpf angeschweißt, wobei der rechte Winkel zwischen Bodenplatte und Rohrwand mit dem Schweißmaterial um den ganzen Rohrumfang ausgefüllt wird.

4.4.3.   Füllen und Laden des Stahlrohrs

Siehe Abbildung 1 und 2.

4.4.3.1. Prüfmuster, Stahlrohr sowie Verstärkungsladung werden auf eine Temperatur von 20 (± 5) °C gebracht. Es werden für zwei Sprengversuche 16 bis 18 kg des Prüfmusters benötigt.

4.4.3.2. Das Rohr wird mit der quadratischen Bodenplatte senkrecht auf einen ebenen und festen Untergrund, vorzugsweise Beton, gestellt. Das Rohr wird bis zu einem Drittel der Höhe mit dem Prüfmuster gefüllt und danach jeweils 5 mal um 10 cm angehoben und sodann senkrecht auf den Boden fallen gelassen, um die Prills bzw. Granulate einzurütteln und auf eine möglichst hohe Fülldichte im Rohr zu bringen. Um den Verdichtungsvorgang zu beschleunigen, wird das Rohr zwischen den Fallvorgängen mit insgesamt 10 Hammerschlägen (Masse des Hammers 750 bis 1 000  g) auf die Mantelfläche in Vibration versetzt.

Dieser Füllvorgang wird mit einer weiteren Portion des Prüfmusters wiederholt. Nach einer weiteren Zugabe und Kompaktierung durch 10maliges Erheben und Fallenlassen des Rohres sowie 20 intermittierenden Hammerschlägen sollte das Rohr bis zu 70 mm unterhalb seiner Öffnung gefüllt sein.

Bei der Einstellung der Füllhöhe des Prüfmusters im Stahlrohr muss unbedingt gewährleistet sein, dass die später einzusetzende Verstärkungsladung (4.4.1.1 oder 4.4.1.2) über die gesamte Fläche mit dem Prüfmuster im innigen Kontakt steht.

4.4.3.3. Die Verstärkungsladung wird in das obere, offene Rohrende auf die Prüfsubstanz aufgesetzt, wobei der obere Rand der Holzscheibe 6 mm unterhalb des Rohrrandes liegt. Die genaue Höhe zur Gewährleistung des erforderlichen innigen Kontaktes von Sprengstoff und Prüfmuster wird durch entsprechendes Zugeben oder durch Wegnehmen kleiner Mengen an Prüfsubstanz hergestellt. Wie in Abbildung 1 und 2 wiedergegeben, werden in die Bohrungen am oberen Rand des Rohres Splinte eingesteckt und die Enden der Splinte gegen die Rohrwandung umgebogen.

4.4.4.   Positionierung von Stahlrohr und Bleizylindern (siehe Abbildung 3)

4.4.4.1. Die Grundflächen der Bleizylinder (4.3.6) sind von 1 bis 6 zu nummerieren. Auf einem horizontal liegenden Stahlblock (4.3.7) werden auf der Mittellinie der horizontalen Fläche 6 Markierungen mit einem Abstand von jeweils 150 mm untereinander angebracht, wobei der Abstand der 1. Markierung zur Kante des Stahlblocks mindestens 75 mm beträgt.

4.4.4.2. Das nach 4.4.3 vorbereitete Stahlrohr wird waagerecht auf die Bleizylinder gelegt, so dass die Rohrachse parallel zur Mittellinie des Stahlblocks liegt und das verschweißte Ende des Rohres 50 mm über den Bleizylinder Nr. 6 hinausragt. Um das Wegrollen des Rohres zu verhindern, verkeile man dieses auf beiden Seiten mit kleinen Holzstücken oder lege ein Holzkreuz zwischen Rohr und Stahlblock.

Anmerkung: Man vergewissere sich, dass das Rohr mit allen sechs Bleizylindern in Berührung steht; eine etwaige leichte Wölbung des Rohres kann durch Drehen um seine Längsachse ausgeglichen werden; ist einer der Bleizylinder zu hoch, so schlage man mit einem Hammer vorsichtig auf den Zylinder, bis er die erforderliche Höhe hat.

4.4.5.   Vorbereitung und Durchführung der Sprengung

4.4.5.1. Der Versuchsaufbau nach 4.4.4 ist in einem Bunker oder einem entsprechend hergerichteten Hohlraum unter Tage (Bergwerk, Stollen) vorzusehen. Die Temperatur des Stahlrohrs vor der Sprengung muss 20 (± 5) °C betragen.

Anmerkung: Sollten diese Sprengplätze nicht vorhanden sein, kann gegebenenfalls in einer betonierten Grube mit Abdeckung durch Holzbalken gearbeitet werden. Wegen der bei der Sprengung auftretenden Stahlsplitter mit hoher kinetischer Energie ist ein ausreichender Abstand zum Aufenthaltsort von Menschen oder Verkehrswegen einzuhalten.

4.4.5.2. Bei Verwendung der Verstärkungsladung mit 7-Punkt-Simultan-Initiierung ist darauf zu achten, dass die entsprechend der Fußnote unter 4.4.1.1.4 gespannten Sprengschnüre möglichst horizontal liegen.

4.4.5.3. Schließlich ist der Holzstift durch eine Sprengkapsel zu ersetzen. Die Sprengung erfolgt erst nach Räumung der Gefahrzone und wenn die die Sprengung durchführenden Personen in Deckung sind.

4.4.5.4. Sprengung auslösen.

4.4.6. Nach der Sprengung unter Einhaltung der nötigen Wartezeit bis zum Abziehen der Sprengschwaden (gasförmige, zum Teil toxisch wirkende Zersetzungsprodukte, z. B. nitrose Gase) werden die einzelnen Bleizylinder aufgesammelt. Die Höhe der Bleizylinder nach dem Versuch wird mit Hilfe einer Schublehre gemessen.

Für jeden der nummerierten Bleizylinder ist der Grad der Stauchung in Form eines Prozentsatzes der ursprünglichen Höhe von 100 mm anzugeben. Sind die Zylinder schräg verformt, so ist der Höchst- und der Tiefstwert zu messen und der Mittelwert zu bilden.

4.4.7. Zur Messung der Detonationsgeschwindigkeit kann eine Sonde eingesetzt werden; diese ist in der Längsachse des Rohres oder an der Rohrwandung anliegend anzubringen.

4.4.8. Je Probe sind zwei Sprengversuche durchzuführen.

4.5.   Prüfbericht

Für jeden der beiden Sprengversuche sind in den Prüfberichten die Werte folgender Parameter anzugeben:

 tatsächlich gemessene Werte des Außendurchmessers des Stahlrohres und der Wanddicke,

 Brinell-Härte des Stahlrohres,

 Temperatur des Rohres und der Probe kurz vor der Zündung,

 Schüttdichte (kg/m3) der Probe im Stahlrohr,

 Höhe jedes Bleizylinders nach dem Sprengversuch mit Angabe der zugehörigen Nummer des Bleizylinders,

 Methode der Initiierung der Verstärkungsladung.

4.5.1.   Beurteilung der Ergebnisse

Die Probe hat die Prüfung auf Detonationsfähigkeit bestanden und erfüllt damit die Anforderungen des Anhangs III.2, wenn bei jedem der beiden Sprengversuche mindestens ein Bleizylinder weniger als 5 % gestaucht worden ist.

image Abbildung 1

image Abbildung 2

image Abbildung 3




ANHANG IV

PROBENAHME UND ANALYSEMETHODEN

A.   PROBENAHMEVERFAHREN FÜR DIE KONTROLLE VON DÜNGEMITTELN

VORBEMERKUNG

Die richtige Probenahme ist ein schwieriger Vorgang, der größte Sorgfalt erfordert. Es kann daher nicht eindringlich genug darauf hingewiesen werden, wie wichtig es ist, für die amtliche Düngemittelkontrolle eine hinreichend repräsentative Probe herzustellen.

Das nachstehend beschriebene Probenahmeverfahren erfordert eine genaue Befolgung durch Sachverständige, die Erfahrungen in der traditionellen Probenahme haben.

1.   Zweck und Anwendungsbereich

Die hinsichtlich der Beschaffenheit und Zusammensetzung zur amtlichen Kontrolle bestimmten Düngemittelproben werden gemäß nachstehendem Verfahren entnommen. Die dabei erhaltenen Proben gelten als repräsentativ für die betreffende Partie.

2.   Zur Probenahme befugte Bedienstete

Die Probenahme erfolgt durch von den Mitgliedstaaten bevollmächtigte sachverständige Bedienstete.

3.   Definitionen

Partie : Düngemittelmenge, die eine Einheit bildet, von der angenommen wird, dass sie einheitliche Merkmale besitzt.

Einzelprobe : Menge, die an einer Stelle der Partie entnommen wird.

Sammelprobe : Summe von aus einer Partie entnommenen Einzelproben.

Reduzierte Sammelprobe : Repräsentative Teilmenge der Sammelprobe, die nach mengenmäßiger Verringerung erhalten wird.

Endprobe : Repräsentative Teilmenge der reduzierten Sammelprobe.

4.   Geräte

4.1. Die Geräte zur Probenahme müssen so beschaffen sein, dass die zu bemusternden Stoffe nicht beeinflusst werden. Diese Geräte können von den Mitgliedstaaten genehmigt werden.

4.2.   Zur Entnahme von Festdüngerproben empfohlenes Gerät

4.2.1.   Manuelle Probenahme

4.2.1.1. Schaufel mit ebenem Boden und rechteckig hochgebogenem Rand

4.2.1.2. Probestecher mit langem Schlitz oder Kammerstecher. Die Größe des Probestechers ist den Merkmalen der Partie (Tiefe des Behälters, Größe des Sacks usw.) und der Größe der Düngemittelteilchen anzupassen.

4.2.2.   Mechanische Probenahme

Zugelassene mechanische Geräte zur Probenahme aus in Bewegung befindlichen Düngemitteln.

4.2.3.   Probeteiler

Zur Zerlegung der Probe in gleiche Teile bestimmte Geräte dürfen nur zur Herstellung der reduzierten Sammelprobe und der Endprobe sowie zur Herstellung der Einzelproben verwendet werden.

4.3.   Zur Entnahme von Flüssigdüngerproben empfohlenes Gerät

4.3.1.   Manuelle Probenahme

Offenes Rohr, Stechheber, Flasche oder sonstiges Gerät, das sich zur Entnahme von Stichproben aus der Partie eignet.

4.3.2.   Mechanische Probenahme

Zugelassene mechanische Geräte zur Probenahme aus in Bewegung befindlichen flüssigen Düngemitteln.

5.   Mengenmäßige Anforderungen

5.1.   Partie

Die Partie darf nur so groß sein, dass von allen Teilen, aus denen die Partie besteht, Proben entnommen werden können.

5.2.   Einzelproben

5.2.1.   Lose, feste oder flüssige Düngemittel in Behältern mit mehr als 100 kg.

5.2.1.1. Partien bis 2,5 Tonnen:

Mindestzahl der Einzelproben: Sieben

5.2.1.2. Partien über 2,5 Tonnen und bis zu 80 Tonnen:

Mindestzahl der Einzelproben:
image  ( 9 )

5.2.1.3. Partien über 80 Tonnen:

Mindestzahl der Einzelproben: 40

5.2.2.   Verpackte feste oder flüssige Düngemittel in Behältern (= Packungen mit jeweils höchstens 100 kg)

5.2.2.1. Packungen von mehr als 1 kg

5.2.2.1.1. Partien mit weniger als 5 Packungen:

Mindestzahl der zu bemusternden Packungen ( 10 ): Alle Packungen

5.2.2.1.2. Partien mit 5 bis 16 Packungen:

Mindestzahl der zu bemusternden Packungen (10) : Vier

5.2.2.1.3. Partien mit 17 bis 400 Packungen:

Mindestzahl der zu bemusternden Packungen (10) :
image  (9) 

5.2.2.1.4. Partien über 400 Packungen:

Mindestzahl der zu bemusternden Packungen (10) : 20

5.2.2.2. Packungen bis 1 kg:

Mindestzahl der zu bemusternden Packungen (10) : Vier

5.3.   Sammelprobe

Je Partie ist eine einzige Sammelprobe erforderlich. Die Gesamtmasse der Einzelproben, aus denen sich die Sammelprobe zusammensetzt, darf folgende Werte nicht unterschreiten:

5.3.1. Lose feste oder flüssige Düngemittel in Behältern mit mehr als 100 kg: 4 kg

5.3.2. Verpackte feste oder flüssige Düngemittel in Behältern (= Packungen) mit jeweils höchstens 100 kg

5.3.2.1. Packungen von mehr als 1 kg: 4 kg

5.3.2.2. Packungen bis 1 kg: Masse des Inhalts von 4 Originalpackungen.

5.3.3. Ammoniumnitratdünger, Probenahme zur Durchführung der Untersuchungen nach Anhang III.2: 75 kg

5.4.   Endproben

Die Sammelprobe dient, sofern erforderlich nach Reduzierung, der Herstellung der Endproben. Die Untersuchung mindestens einer Endprobe ist erforderlich. Die Masse jeder zur Untersuchung bestimmten Probe darf nicht unter 500 g liegen.

5.4.1. Feste und flüssige Düngemittel

5.4.2.   Ammoniumnitratdünger, Probenahme zur Durchführung der Untersuchungen

Die Sammelprobe dient, sofern erforderlich, nach Reduzierung der Herstellung der Endprobe für die Prüfungen.

5.4.2.1. Mindestmasse der Endprobe für die Prüfungen nach Anhang III.1: 1 kg

5.4.2.2. Mindestmasse der Endprobe für die Prüfungen nach Anhang III.2: 25 kg

6.   Vorschriften für die Entnahme, Fertigung und Verpackung der Proben

6.1.   Allgemeines

Die Proben sind so schnell wie möglich zu entnehmen und zu fertigen. Es ist mit der angemessenen Sorgfalt vorzugehen, damit die Proben für die beprobte Ware repräsentativ bleiben. Die für die Probenahme bestimmten Geräte, Flächen und Behälter müssen sauber und trocken sein.

Im Falle von flüssigen Düngemitteln sollte die Partie wenn möglich vor der Probenahme vermischt werden.

6.2.   Einzelproben

Die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip aus der gesamten Partie zu entnehmen. Ihr Gewicht muss ungefähr gleich und der Beschaffenheit des Materials angepasst sein.

6.2.1.   Lose feste oder flüssige Düngemittel in Behältern mit mehr als 100 kg.

Die Partie ist symbolisch in ungefähr gleiche Teile aufzuteilen. Nach dem Zufallsprinzip ist eine Anzahl Teile zu wählen entsprechend der Anzahl der unter 5.2 vorgesehenen Einzelproben und jedem dieser Teile mindestens eine Probe zu entnehmen. Ist die Einhaltung der Vorschriften nach 5.1 bei der Entnahme von losen oder flüssigen Düngemitteln in Behältern mit mehr als 100 kg nicht möglich, so soll die Probenahme bei der sich in Bewegung (Laden bzw. Abladen) befindlichen Partie erfolgen. Wie vorstehend angegeben sollen dabei die Proben von den nach dem Zufallsprinzip ausgewählten, in Bewegung befindlichen Teilen genommen werden.

6.2.2.   Verpackte feste oder flüssige Düngemittel in Behältern (= Packungen) mit jeweils höchstens 100 kg

Die erforderliche Anzahl der zu bemusternden Packungen ist nach 5.2 festgelegt; aus jeder dieser Packungen ist ein Teil des Inhalts zu entnehmen. Gegebenenfalls sind die Proben zu entnehmen, nachdem die Packungen getrennt entleert worden sind.

6.3.   Fertigung der Sammelproben

Die Einzelproben sind zu sammeln, um eine einzige Sammelprobe zu bilden.

6.4.   Zubereitung der Endprobe

Die Gesamtmenge jeder Sammelprobe ist sorgfältig zu mischen ( 11 ).

Wenn nötig, ist die Sammelprobe bis auf mindestens 2 kg mittels eines Probeteilers oder nach dem Vierteilungsverfahren zu reduzieren (reduzierte Sammelprobe).

Dann werden entsprechend den mengenmäßigen Anforderungen nach 5.4 mindestens drei ungefähr gleich große Endproben hergestellt. Jede Probe ist in einen geeigneten und luftdicht verschließbaren Behälter zu füllen. Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit jede Veränderung der charakteristischen Zusammensetzung der Probe vermieden wird.

Für Prüfungen nach Anhang III Abschnitt 1 und 2 sind die Endproben bei einer Temperatur von 0 °C bis 25 °C aufzubewahren.

7.   Verschließung und Kennzeichnung der Endproben

Die Behälter oder Packungen sind so zu versiegeln bzw. zu plombieren, dass sie nicht ohne Beschädigung des Siegels bzw. der Plombe geöffnet werden können. Die Kennzeichnung der Probe muss von dem Siegel bzw. der Plombe mit erfasst werden.

8.   Probenahmeprotokoll

Für jede Probenahme ist ein Probenahmeprotokoll zu erstellen, aus dem die Identität der bemusterten Partie eindeutig hervorgeht.

9.   Verwendung der Endproben

Für jede Sammelprobe ist möglichst rasch eine Endprobe zusammen mit den erforderlichen Informationen zur Durchführung der Analyse oder der Prüfung an das mit der Untersuchung beauftragte Laboratorium oder die entsprechende Prüfstelle zu senden.

B.   METHODEN FÜR DIE ANALYSE VON DÜNGEMITTELN

(Siehe Inhaltsverzeichnis S. 2)

Allgemeine Anmerkungen

Laboratoriumsgeräte

In den Methodenvorschriften sind die gängigen Laboratoriumsgeräte nicht ausdrücklich als geeicht beschrieben; so ist lediglich der Inhalt wiedergegeben, wie er üblicherweise auf Messkolben und Pipetten angegeben ist. Die Laboratoriumsgeräte sind stets gründlich zu reinigen, insbesondere dann, wenn geringe Mengen eines Elements analysiert werden sollen.

Kontrollbestimmungen

Vor Durchführung der eigentlichen Analysen ist es erforderlich zu kontrollieren, ob das einwandfreie Funktionieren der Geräte sowie die korrekte Ausführung der analytischen Vorschriften gewährleistet ist. Für solche Zwecke sind Substanzen mit definierter chemischer Zusammensetzung zu verwenden (z. B. Ammoniumsulfat, Kaliumdihydrogenphosphat zur Analyse usw.). Wird die analysentechnische Verfahrensvorschrift nicht genauestens eingehalten, sind systematische Fehler möglich. Auch sind einige Untersuchungsverfahren für Produkte komplexer chemischer Zusammensetzung streng konventionell. Gerade dann, wenn das Untersuchungslaboratorium über definiert zusammengesetzte oder spezifizierte Referenzmaterialien verfügt, sollen bevorzugt diese für Kontrollzwecke Verwendung finden.

Allgemeine Bestimmungen zu den Analysemethoden für Düngemittel

1.   Reagenzien

Alle Reagenzien müssen analysenrein sein, es sei denn, dass bei der jeweiligen Analysemethode andere Feststellungen getroffen sind. Bei der Analyse von Spurennährstoffen muss die Reinheit der Reagenzien durch einen Blindversuch überprüft werden. Nach dem Resultat dieser Prüfung kann eine besondere Reinigung erforderlich werden.

2.   Wasser

Wenn bei den Analysemethoden bei den Vorgängen wie Auflösen, Verdünnen, Überspülen oder Auswaschen kein Hinweis auf das Lösungs- oder Verdünnungsmittel gegeben wird, dann wird hierfür die Verwendung von Wasser vorausgesetzt. Normalerweise ist das Wasser entionisiert oder destilliert zu verwenden. In speziellen Fällen, die in der Analysemethode dann Erwähnung finden, ist das Wasser noch einer speziellen Reinigung zusätzlich zu unterziehen.

3.   Laboratoriumsgeräte

In Anbetracht der üblichen Ausstattung von Kontrolllaboratorien wird bei den Analysemethoden nur beschränkt auf spezielle Geräte oder spezielle Erfordernisse hingewiesen. Die Geräte müssen völlig rein sein, insbesondere bei der Analyse geringer Mengen. Im Falle graduierter Glaswaren muss unter Beachtung der einschlägigen messtechnischen Normen deren Präzision durch das Kontrolllaboratorium sichergestellt sein.

▼M13

Methoden 1

Probenvorbereitung und Probenahme

Methode 1.1

Probenahme für die Analyse

EN 1482-1, Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Probenahme und Probenvorbereitung — Teil 1: Probenahme

Methode 1.2

Vorbereitung der Proben zur Analyse

EN 1482-2, Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Probenahme und Probenvorbereitung — Teil 2: Probenvorbereitung

Methode 1.3

Probenahme aus statischen Haufwerken zur Analyse

EN 1482-3, Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Probenahme und Probenvorbereitung — Teil 3: Probenahme aus statischen Haufwerken

▼B

Methoden 2

Stickstoff

▼M7

Methode 2.1

Bestimmung von Ammoniumstickstoff

EN 15475: Düngemittel — Bestimmung von Ammoniumstickstoff

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

▼B

Methoden 2.2

Bestimmung von Nitrat- und Ammoniumstickstoff

▼M7

Methode 2.2.1

Bestimmung von Nitrat- und Ammoniumstickstoff nach Ulsch

EN 15558: Düngemittel — Bestimmung von Nitrat- und Ammoniumstickstoff nach Ulsch

Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.

Methode 2.2.2

Bestimmung von Nitrat- und Ammoniumstickstoff nach Arnd

EN 15559: Düngemittel — Bestimmung von Nitrat- und Ammoniumstickstoff nach Arnd

Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.

Methode 2.2.3

Bestimmung von Nitrat- und Ammoniumstickstoff nach Devarda

EN 15476: Düngemittel — Bestimmung von Nitrat- und Ammoniumstickstoff nach Devarda

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

▼B

Methode 2.3

Bestimmung von Gesamtstickstoff

▼M7

Methode 2.3.1

Bestimmung von Gesamtstickstoff in nitratfreiem Kalkstickstoff

EN 15560: Düngemittel — Bestimmung von Gesamtstickstoff in nitratfreiem Kalkstickstoff

Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.

Methode 2.3.2

Bestimmung von Gesamtstickstoff in nitrathaltigem Kalkstickstoff

EN 15561: Düngemittel — Bestimmung von Gesamtstickstoff in nitrathaltigem Kalkstickstoff

Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.

Methode 2.3.3

Bestimmung von Gesamtstickstoff in Harnstoff

EN 15478: Düngemittel — Bestimmung von Gesamtstickstoff in Harnstoff

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 2.4

Bestimmung von Cyanamidstickstoff

EN 15562: Düngemittel — Bestimmung von Cyanamidstickstoff

Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.

Methode 2.5

Spektrometrische Bestimmung von Biuret in Harnstoff

EN 15479: Düngemittel — Spektrometrische Bestimmung von Biuret in Harnstoff

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

▼B

Methoden 2.6

Bestimmung verschiedener, nebeneinander anwesender Stickstoffformen

▼M7

Methode 2.6.1

Bestimmung verschiedener, nebeneinander anwesender Stickstoff-Formen in derselben Probe in Düngemitteln mit Stickstoff in Form von Ammonium, Nitrat, Harnstoff und Cyanamid

EN 15604: Düngemittel — Bestimmung verschiedener, nebeneinander anwesender Stickstoff-Formen in derselben Probe mit Stickstoff in Form von Ammonium, Nitrat, Harnstoff und Cyanamid

Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.

▼M8

Methode 2.6.2

Bestimmung von Gesamtstickstoff in Düngemitteln mit Stickstoff in Form von Ammonium, Nitrat und Harnstoff unter Anwendung von zwei verschiedenen Verfahren

EN 15750: Düngemittel — Bestimmung von Gesamtstickstoff in Düngemitteln mit Stickstoff in Form von Ammonium, Nitrat und Harnstoff unter Anwendung von zwei verschiedenen Verfahren.

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

▼M8

Methode 2.6.3

Bestimmung von Harnstoffkondensaten mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC) — Isobutylidendiharnstoff und Crotonylidendiharnstoff (Verfahren A) und Methylenharnstoff-Oligomere (Verfahren B)

EN 15705: Düngemittel — Bestimmung von Harnstoffkondensaten mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC) — Isobutylidendiharnstoff und Crotonylidendiharnstoff (Verfahren A) und Methylenharnstoff-Oligomere (Verfahren B)

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

▼B

Methoden 3

Phosphor

Methoden 3.1

Extraktion

▼M9

Methode 3.1.1

Extraktion des in Mineralsäuren löslichen Phosphors

EN 15956: Düngemittel — Extraktion des in Mineralsäuren löslichen Phosphors

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 3.1.2

Extraktion des in 2 %iger Ameisensäure löslichen Phosphors

EN 15919: Düngemittel — Extraktion des in 2 %iger Ameisensäure löslichen Phosphors

Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.

Methode 3.1.3

Extraktion des in 2 %iger Zitronensäure löslichen Phosphors

EN 15920: Düngemittel — Extraktion des in 2 %iger Zitronensäure löslichen Phosphors

Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.

Methode 3.1.4

Extraktion des in neutralem Ammoniumcitrat löslichen Phosphors

EN 15957: Düngemittel — Extraktion des in neutralem Ammoniumcitrat löslichen Phosphors

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

▼B

Methoden 3.1.5

Extraktion des in alkalischem Ammoniumcitrat löslichen Phosphors

▼M9

Methode 3.1.5.1

Extraktion des löslichen Phosphors nach Petermann bei 65 °C

EN 15921: Düngemittel — Extraktion des löslichen Phosphors nach Petermann bei 65 °C

Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.

Methode 3.1.5.2

Extraktion des löslichen Phosphors nach Petermann bei Raumtemperatur

EN 15922: Düngemittel — Extraktion des löslichen Phosphors nach Petermann bei Raumtemperatur

Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.

Methode 3.1.5.3

Extraktion des in alkalischem Ammoniumcitrat nach Joulie löslichen Phosphors

EN 15923: Düngemittel — Extraktion des in alkalischem Ammoniumcitrat nach Joulie löslichen Phosphors

Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.

Methode 3.1.6

Extraktion des in Wasser löslichen Phosphors

EN 15958: Düngemittel — Extraktion des in Wasser löslichen Phosphors

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 3.2

Bestimmung von Phosphor in den Extrakten

EN 15959: Düngemittel — Bestimmung von Phosphor in den Extrakten

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

▼B

Methode 4

Kalium

▼M7

Methode 4.1

Bestimmung von wasserlöslichem Kalium

EN 15477: Düngemittel — Bestimmung von wasserlöslichem Kalium

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

▼B

Methode 5

▼M8

Kohlenstoffdioxid

Methode 5.1

Bestimmung von Kohlenstoffdioxid — Teil 1: Verfahren für feste Düngemittel

EN 14397-1: Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung von Kohlenstoffdioxid — Teil 1: Verfahren für feste Düngemittel

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

▼B

Methode 6

Chlor

▼M10

Methode 6.1

Bestimmung von Chlorid bei Abwesenheit organischer Stoffe

EN 16195: Düngemittel — Bestimmung von Chlorid bei Abwesenheit organischer Stoffe

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

▼B

Methode 7

Mahlfeinheit

▼M9

Methode 7.1

Bestimmung der Mahlfeinheit (Trockenverfahren)

EN 15928: Düngemittel — Bestimmung der Mahlfeinheit (Trockenverfahren)

Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.

Methode 7.2

Bestimmung der Mahlfeinheit von weicherdigem Rohphosphat

EN 15924: Düngemittel — Bestimmung der Mahlfeinheit von weicherdigem Rohphosphat

Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.

▼B

Methoden 8

Sekundärnährstoffe

▼M9

Methode 8.1

Extraktion von Gesamtcalcium, Gesamtmagnesium und Gesamtnatrium sowie Gesamtschwefel in Form von Sulfat

EN 15960: Düngemittel — Extraktion von Gesamtcalcium, Gesamtmagnesium, Gesamtnatrium sowie Gesamtschwefel in Form von Sulfat

Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.

Methode 8.2

Extraktion von Gesamtschwefel, der in verschiedener Form vorliegen kann

EN 15925: Düngemittel — Extraktion von Gesamtschwefel, der in verschiedener Form vorliegen kann

Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.

Methode 8.3

Extraktion von wasserlöslichem Calcium, Magnesium, Natrium sowie von Schwefel (in Form von Sulfat)

EN 15961: Düngemittel — Extraktion von wasserlöslichem Calcium, Magnesium, Natrium sowie von Schwefel (in Form von Sulfat)

Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.

Methode 8.4

Extraktion von wasserlöslichem Schwefel, der in verschiedener Form vorliegen kann

EN 15926: Düngemittel — Extraktion von wasserlöslichem Schwefel, der in verschiedener Form vorliegen kann

Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.

Methode 8.5

Extraktion und Bestimmung von elementarem Schwefel

EN 16032: Düngemittel — Extraktion und Bestimmung von elementarem Schwefel

Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.

▼M10

Methode 8.6

Manganometrische Bestimmung von Calcium nach Oxalatfällung

EN 16196: Düngemittel — Manganometrische Bestimmung von Calcium nach Oxalatfällung

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 8.7

Bestimmung von Magnesium durch Atomabsorptionsspektrometrie

EN 16197: Düngemittel — Bestimmung von Magnesium mit Atomabsorptionsspektrometrie

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 8.8

Komplexometrische Bestimmung von Magnesium

EN 16198: Düngemittel — Komplexometrische Bestimmung von Magnesium

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

▼M8

Methode 8.9

Bestimmung von Sulfat mit drei verschiedenen Verfahren

EN 15749: Düngemittel — Bestimmung von Sulfat mit drei verschiedenen Verfahren

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

▼M10

Methode 8.10

Bestimmung von extrahiertem Natrium mit Flammen-Emissionsspektrometrie

EN 16199: Düngemittel — Bestimmung von extrahiertem Natrium mit Emissions-Flammenspektrometrie

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

▼M9

Methode 8.11

Bestimmung von Calcium und Formiat in Calciumformiat

EN 15909: Düngemittel — Bestimmung von Calcium und Formiat in Calcium-Blattdüngemitteln

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

▼M13

Methoden 9

Spurennährstoffe in einer Konzentration von höchstens 10 %

Methode 9.1

Extraktion von Gesamtspurennährstoffen aus Düngemitteln mit Königswasser

EN 16964: Düngemittel — Extraktion von Gesamtspurennährstoffen aus Düngemitteln mit Königswasser

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 9.2

Extraktion wasserlöslicher Spurennährstoffe aus Düngemitteln und Beseitigung organischer Verbindungen aus Düngemittelextrakten

EN 16962: Düngemittel — Extraktion wasserlöslicher Spurennährstoffe aus Düngemitteln und Beseitigung organischer Verbindungen aus Düngemittelextrakten

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 9.3

Bestimmung von Cobalt, Kupfer, Eisen, Mangan und Zink mit Flammen-Atomabsorptionsspektrometrie (FAAS)

EN 16965: Düngemittel — Bestimmung von Cobalt, Kupfer, Eisen, Mangan und Zink mit Flammen-Atomabsorptionsspektrometrie (FAAS)

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 9.4

Bestimmung von Bor, Cobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink mit ICP-AES

EN 16963: Düngemittel — Bestimmung von Bor, Cobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink mit ICP-AES

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 9.5

Bestimmung von Bor durch Spektrometrie mit Azomethin-H

EN 17041: Düngemittel — Bestimmung von Bor in Konzentrationen ≤ 10 % durch Spektrometrie mit Azomethin-H

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 9.6

Bestimmung von Molybdän durch Spektrometrie eines Komplexes mit Ammoniumthiocyanat

EN 17043: Düngemittel — Bestimmung von Molybdän in Konzentrationen ≤ 10 % durch Spektrometrie eines Komplexes mit Ammoniumthiocyanat

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methoden 10

Spurennährstoffe mit einer Konzentration von mehr als 10 %

Methode 10.1

Extraktion von Gesamtspurennährstoffen aus Düngemitteln mit Königswasser

EN 16964: Düngemittel — Extraktion von Gesamtspurennährstoffen aus Düngemitteln mit Königswasser

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 10.2

Extraktion wasserlöslicher Spurennährstoffe aus Düngemitteln und Beseitigung organischer Verbindungen aus Düngemittelextrakten

EN 16962: Düngemittel — Extraktion wasserlöslicher Spurennährstoffe aus Düngemitteln und Beseitigung organischer Verbindungen aus Düngemittelextrakten

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 10.3

Bestimmung von Cobalt, Kupfer, Eisen, Mangan und Zink mit Flammen-Atomabsorptionsspektrometrie (FAAS)

EN 16965: Düngemittel — Bestimmung von Cobalt, Kupfer, Eisen, Mangan und Zink mit Flammen-Atomabsorptionsspektrometrie (FAAS)

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 10.4

Bestimmung von Bor, Cobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink mit ICP-AES

EN 16963: Düngemittel — Bestimmung von Bor, Cobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink mit ICP-AES

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 10.5

Bestimmung von Bor durch azidimetrische Titration

EN 17042: Düngemittel — Bestimmung von Bor in Konzentrationen > 10 % durch azidimetrische Titration

Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.

Methode 10.6

Bestimmung von Molybdän durch Gravimetrie mit 8-Hydroxychinolin

CEN/TS 17060: Düngemittel — Bestimmung von Molybdän in Konzentrationen > 10 % durch Gravimetrie mit 8-Hydroxychinolin

Diese Analysemethode wurde nicht im Ringversuch erprobt.

▼M7

Methoden 11

▼M12

Chelat- und Komplexbildner

▼M7

Methode 11.1

Bestimmung des chelatisierten Spurennährstoffgehalts und des chelatgebundenen Anteils von Spurennährstoffen

EN 13366: Düngemittel — Behandlung mit einem Kationenaustauscherharz zur Bestimmung des chelatisierten Spurennährstoffgehaltes und des chelatgebundenen Anteils von Spurennährstoffen

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 11.2

Bestimmung von EDTA, HEDTA und DTPA

EN 13368-1: Düngemittel — Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln durch Ionenchromatographie — Teil 1: EDTA, HEDTA und DTPA

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

▼M9

Methode 11.3

Bestimmung von durch o,o-EDDHA, o,o-EDDHMA und HBED chelatisiertem Eisen

EN 13368-2: Düngemittel — Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln mit Chromatographie — Teil 2: Bestimmung von Fe chelatisiertem o,o-EDDHA, o,o-EDDHMA und HBED mit Ionen-Paarchromatographie

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

▼M7

Methode 11.4

Bestimmung von durch EDDHSA chelatisiertem Eisen

EN 15451: Düngemittel — Bestimmung von Chelatbildnern — Bestimmung von Eisen-chelatisiertem [sic] EDDHSA mit Ionen-Paarchromatographie

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 11.5

Bestimmung von durch o,p-EDDHA chelatisiertem Eisen

EN 15452: Düngemittel — Bestimmung von Chelatbildnern — Bestimmung von Eisen-chelatisiertem [sic] o,p-EDDHA mit Umkehrphasen-HPLC

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

▼M9

Methode 11.6

Bestimmung von IDHA

EN 15950: Düngemittel — Bestimmung von N-(1,2-Dicarboxyethyl)-D,L-Asparaginsäure (Iminodibernsteinsäure, IDHA) mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC)

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 11.7

Bestimmung von Ligninsulfonaten

EN 16109: Düngemittel — Bestimmung der in Düngemitteln komplexgebundenen Spurennährstoffionen — Identifizierung von Ligninsulfonaten

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 11.8

Bestimmung des Gehalts an komplexgebundenen Spurennährstoffionen und der komplexgebundenen Fraktion von Spurennährstoffen

EN 15962: Düngemittel — Bestimmung des Gehalts an komplexgebundenen Spurennährstoffionen und der komplexgebundenen Fraktion von Spurennährstoffen

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

▼M12

Methode 11.9

Bestimmung von [S,S]-EDDS

EN 13368-3 — Teil 3: Düngemittel — Bestimmung von Chelatbildnern in Düngemitteln mit Chromatographie: Bestimmung von [S,S]-EDDS mit Ionen-Paarchromatographie

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 11.10

Bestimmung von HGA

EN 16847: Düngemittel — Bestimmung von Komplexbildnern in Düngemitteln — Bestimmung von Heptaglukonsäure mit Chromatographie

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

▼M7

Methoden 12

Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe

Methode 12.1

Bestimmung von Dicyandiamid

EN 15360: Düngemittel — Bestimmung von Dicyandiamid — Verfahren mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC)

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 12.2

Bestimmung von NBPT

EN 15688: Düngemittel — Bestimmung von Urease-Hemmstoff N-(n-Butyl)-thiophosphortriamid (NBPT) mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC)

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

▼M9

Methode 12.3

Bestimmung von 3-Methylpyrazol

EN 15905: Düngemittel — Bestimmung von 3-Methylpyrazol (MP) durch Hochleistungsflüssigchromatographie (HPLC)

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 12.4

Bestimmung von TZ

EN 16024: Düngemittel — Bestimmung von 1H-1,2,4-Triazol in Harnstoff und harnstoffhaltigen Düngemitteln — Verfahren mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC)

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 12.5

Bestimmung von 2-NPT

EN 16075: Düngemittel — Bestimmung von N-(2-Nitrophenyl)Phosphorsäure-Triamid (2-NPT) in Harnstoff und harnstoffhaltigen Düngemitteln — Verfahren mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC)

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

▼M11

Methode 12.6

Bestimmung von DMPP

EN 16328: Düngemittel — Bestimmung von 3,4-Dimethyl-1H-pyrazolphosphat (DMPP) — Methode mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC)

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 12.7

Bestimmung von NBPT/NPPT

EN 16651: Düngemittel — Bestimmung von N-(n-Butyl)-thiophosphortriamid (NBPT) und N-(n-Propyl)-thiophosphortriamid (NPPT) — Methode mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC)

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

▼M13

Methode 12.8

Bestimmung von DMPSA

EN 17090: Düngemittel — Bestimmung des Nitrifikationshemmstoffs DMPSA in Düngemitteln — Verfahren mit Hochleistungs-Flüssigchromatographie (HPLC)

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

▼M7

Methoden 13

Schwermetalle

Methode 13.1

Bestimmung des Cadmiumgehaltes

EN 14888: Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung des Cadmiumgehaltes

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

▼M10

Methoden 14

Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel

Methode 14.1

Bestimmung der Korngrößenverteilung von Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmitteln durch Trocken- und Nasssiebung

EN 12948: Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung der Korngrößenverteilung durch Trocken- und Nasssiebung

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 14.2

Carbonatische und silikatische Kalke — Bestimmung der Reaktivität mit Salzsäure

EN 13971: Carbonatische und silikatische Kalke — Bestimmung der Reaktivität —Potentiometrisches Titrationsverfahren mit Salzsäure

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 14.3

Bestimmung der Reaktivität — Automatisches Titrationsverfahren mit Citronensäure

EN 16357: Carbonatische Kalke — Bestimmung der Reaktivität — Automatisches Titrationsverfahren mit Citronensäure

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 14.4

Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung des Neutralisationswertes

EN 12945: Calcium-Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung des Neutralisationswertes — Titrimetrische Verfahren

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 14.5

Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung des Calciumgehaltes — Oxalatverfahren

EN 13475: Calcium-Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung des Calciumgehaltes — Oxalatverfahren

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 14.6

Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung des Calcium- und Magnesiumgehaltes — Komplexometrisches Verfahren

EN 12946: Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung des Calcium- und Magnesiumgehaltes — Komplexometrisches Verfahren

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 14.7

Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung des Magnesiumgehaltes — Atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren

EN 12947: Calcium-Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung des Magnesiumgehaltes — Atomabsorptionsspektrometrisches Verfahren

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 14.8

Bestimmung des Feuchtegehaltes

EN 12048: Feste Düngemittel und Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung des Feuchtegehaltes — Gravimetrisches Verfahren durch Trocknung bei 105 ± 2 °C

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 14.9

Bestimmung des Zerfalls von granulierten Calcium- und Calcium-/Magnesiumcarbonaten

EN 15704: Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung des Zerfalls von granulierten Calcium- und Calcium-/Magnesiumcarbonaten unter Wassereinwirkung

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

Methode 14.10

Bestimmung des Produkteinflusses — Bodeninkubationsverfahren

EN 14984: Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel — Bestimmung des Produkteinflusses auf den Boden-pH-Wert — Bodeninkubationsverfahren

Diese Analysemethode wurde im Ringversuch erprobt.

▼B




ANHANG V

A.   VON HERSTELLERN ODER IHREN BEVOLLMÄCHTIGTEN BEI DER ERSTELLUNG EINER TECHNISCHEN AKTE ZUR AUFNAHME EINES NEUEN DÜNGEMITTELTYPS IN ANHANG I DIESER VERORDNUNG ZU RATE ZU ZIEHENDE UNTERLAGEN

1. Leitfaden für die Ausarbeitung der technischen Akte für den Antrag auf die Bezeichnung „EG-DÜNGEMITTEL“.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 138 vom 20.5.1994, S. 4.

2. Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG des Rates.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 76 vom 22.3.1991, S. 35.

3. Richtlinie 93/112/EG der Kommission vom 10. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 91/155/EWG zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 314 vom 16.12.1993, S. 38.

▼M7

B.   AUFLAGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON LABORATORIEN, DIE ZUR ERBRINGUNG DER FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG VON EG-DÜNGEMITTELN MIT DEN ANFORDERUNGEN DIESER VERORDNUNG UND IHRER ANHÄNGE ERFORDERLICHEN DIENSTLEISTUNGEN FÄHIG SIND

1. Auf Ebene der Laboratorien anzuwendende Norm:

 Laboratorien, die gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025 — Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierungslaboratorien — für wenigstens eine der Methoden der Anhänge III oder IV akkreditiert sind.

 Bis 18. November 2014 Laboratorien, die noch nicht akkreditiert sind, vorausgesetzt das betreffende Labor:

 

 weist nach, dass es zu einer oder mehreren Methoden der Anhänge III oder IV die erforderlichen Akkreditierungsverfahren nach EN ISO/IEC 17025 eingeleitet hat und weiter betreibt, und

 legt der zuständigen Behörde Nachweise vor, dass das Labor an Laborleistungstests teilgenommen und gut abgeschnitten hat.

2. Auf Ebene der Akkreditierungsstellen anzuwendende Norm:

EN ISO/IEC 17011: Konformitätsbewertung — Allgemeine Anforderungen an Akkreditierungsstellen, die Konformitätsbewertungsstellen akkreditieren.



( 1 ) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

( 2 ) Die Chelatbildner sind nach den Europäischen Normen zu identifizieren und zu quantifizieren, sofern diese Normen die oben erwähnten Chelatbildner abdecken.

( 3 ) Die Komplexbildner sind nach den Europäischen Normen zu identifizieren, sofern diese Normen die oben erwähnten Komplexbildner abdecken.

( 4 ) Für die meisten organischen Stoffe genügt bei Verwendung des Silbernitratkatalysators eine Reaktionszeit von 1 h 30.

( 5 ) Es kann auch eine handelsübliche Standard-Kupferlösung verwendet werden.

( 6 ) Whatman 541 oder gleichwertiges Erzeugnis.

( 7 ) Der Durchmesser der Scheibe muss dem Innendurchmesser des Rohrabschnitts entsprechen.

( 8
NB: Die sechs peripheren Stränge sind nach ihrer Fixierung straff, der zentrale Strang sollte dagegen locker bleiben.

( 9 ) Wenn die Zahl einen Bruch ergibt, ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.

( 10 ) Für Packungen bis zu 1 kg bildet der Inhalt einer Originalpackung die Einzelprobe.

( 11 ) Klumpen sind zu zerdrücken (sie werden gegebenenfalls von dem übrigen Material abgetrennt und anschließend wieder gründlich untergemischt).