2003R1358 — DE — 01.07.2013 — 003.001


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►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1358/2003 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2003

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 194, 1.8.2003, p.9)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

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date

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 546/2005 DER KOMMISSION vom 8. April 2005

  L 91

5

9.4.2005

 M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 1792/2006 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2006

  L 362

1

20.12.2006

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 158/2007 DER KOMMISSION vom 16. Februar 2007

  L 49

9

17.2.2007

►M4

VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013

  L 158

74

10.6.2013




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1358/2003 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2003

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr ( 1 ), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 sollte die Kommission die Modalitäten der Durchführung der genannten Verordnung festlegen.

(2)

Es ist erforderlich, die Liste der Gemeinschaftsflughäfen, mit Ausnahme derjenigen, die nur gelegentlich gewerblichen Luftverkehr verzeichnen, und der vorzusehenden Ausnahmeregelungen zu erstellen.

(3)

Es ist notwendig, das Format, in dem die Daten zu übermitteln sind, ausreichend genau festzulegen um sicherzustellen, dass diese Daten schnell und kostengünstig aufbereitet werden können.

(4)

Die Einzelheiten der Verbreitung der statistischen Ergebnisse sollten festgelegt werden.

(5)

Gemäß Artikel 10 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 sollte die Kommission ferner die Spezifikationen in den Anhängen der genannten Verordnung anpassen.

(6)

Der Aufbau der Datensätze für die Datenübermittlung, die Codes und die Definitionen der Anhänge I und II zur Verordnung (EG) Nr. 437/2003 sollten angepasst werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 437/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG/Euratom ( 2 ) des Rates eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Für die Zwecke von Artikel 3 Absätze 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 gilt die Liste der Gemeinschaftsflughäfen mit Ausnahme derjenigen, die nur gelegentlich gewerblichen Luftverkehr verzeichnen, und der Ausnahmeregelungen, die in Anhang I dieser Verordnung enthalten ist.

Artikel 2

Für die Zwecke von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 erfolgt die Übermittlung der Ergebnisse gemäß der Beschreibung der Dateien und des Übertragungsmediums, die in Anhang II dieser Verordnung enthalten sind.

Artikel 3

Für die Zwecke von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 verbreitet die Kommission alle Daten, die von den Mitgliedstaaten nicht für vertraulich erklärt worden sind, auf beliebigen Datenträgern und mit beliebiger Datenstruktur.

Artikel 4

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) 437/2003 werden durch den Text in Anhang III dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

FLUGHAFENKLASSEN, LISTEN DER GEMEINSCHAFTSFLUGHÄFEN UND DER AUSNAHMEREGELUNGEN

I.   Berücksichtigte Flughafenklassen und Bezugszeiträume

Gemeinschaftsflughäfen können in vier Kategorien eingeteilt werden:

 Klasse „0“: Bei Flughäfen mit weniger als 15 000 Fluggasteinheiten im Jahr wird unterstellt, dass sie nur „gelegentlich gewerblichen Luftverkehr“ verzeichnen; sie sind folglich nach Artikel 3 Absatz 3 nicht meldepflichtig.

 Klasse „1“: Flughäfen mit 15 000 bis 150 000 Fluggasteinheiten im Jahr müssen lediglich die Tabelle C1 übermitteln.

 Klasse „2“: Flughäfen mit mehr als 150 000 Fluggasteinheiten und weniger als 1 500 000 Fluggasteinheiten im Jahr müssen alle in Anhang I aufgeführten Tabellen übermitteln, können aber gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 4 bis zum Jahr 2003, 2004 oder 2005 vollständige oder Teilausnahmegenehmigungen in Anspruch nehmen.

 Klasse „3“: Flughäfen mit mindestens 1 500 000 Fluggasteinheiten im Jahr müssen alle in Anhang I aufgeführten Tabellen übermitteln, können aber gemäß Artikel 3 Absatz 5 für Tabelle B1 nur im Jahr 2003 eine vollständige oder Teilausnahmegenehmigung in Anspruch nehmen.

Zur Festlegung der Flughafenklasse im Jahr N wird für die Berechnung der Fluggasteinheiten folgendes Bezugsjahr berücksichtigt:

 für Flughäfen der Kategorie „0“, „1“ und „2“: Jahr N-2,

 für Flughäfen der Kategorie „3“: Jahr N (außer für die Meldung der Tabellen für das Jahr 2003, wofür die Fluggasteinheiten des Jahres 2001 maßgeblich sind, und für die Meldung der Tabellen für das Jahr 2004, wofür die Fluggasteinheiten des Jahres 2003 maßgeblich sind).

Für Flughäfen, deren Fluggasteinheiten vom Jahr N-2 auf das Jahr N-1 abgenommen haben, kann das Jahr N-1 als Bezugsjahr für die Einstufung herangezogen werden.

II.   Zulässige Ausnahmeregelungen

Übersichtstabelle nach Meldejahr und nach Größenklasse des Gemeinschaftsflughafens.



Gemeinschaftsflughäfen nach Größenklasse

Jahr 2003

Jahr 2004

Jahr 2005

0)  Weniger als 15 000 Fluggasteinheiten

Keine Meldepflicht

Keine Meldepflicht

Keine Meldepflicht

1)  15 000 bis 150 000 Fluggasteinheiten

C1 (Ausnahmeregelung ist möglich)

C1 (Ausnahmeregelung ist möglich)

C1 (Ausnahmeregelung ist möglich)

2)  Mehr als 150 000 und weniger als 1 500 000 Fluggasteinheiten

A1 (Ausnahmeregelung ist möglich)

B1 (Ausnahmeregelung ist möglich)

C1 (Ausnahmeregelung ist möglich)

A1 (Ausnahmeregelung ist möglich)

B1 (Ausnahmeregelung ist möglich)

C1 (Ausnahmeregelung ist möglich)

A1 (Ausnahmeregelung ist möglich)

B1 (Ausnahmeregelung ist möglich)

C1 (Ausnahmeregelung ist möglich)

3)  Mindestens 1 500 000 Fluggasteinheiten

A1 (keine Ausnahmeregelung)

B1 (Ausnahmeregelung ist möglich)

C1 (keine Ausnahmeregelung)

A1 (keine Ausnahmeregelung)

B1 (keine Ausnahmeregelung)

C1 (keine Ausnahmeregelung)

A1 (keine Ausnahmeregelung)

B1 (keine Ausnahmeregelung)

C1 (keine Ausnahmeregelung)

Es können vollständige oder Teilausnahmeregelungen gewährt werden.

Teilausnahmegenehmigungen können nur für folgende Felder gewährt werden: „Information über das Luftverkehrsunternehmen“ und „verfügbare Fluggast-Sitzplätze“.

Wird für diese Felder eine Teilausnahmeregelung gewährt, so ist anstatt des eigentlich vorgesehenen Codes ein „Code für unbekannt“ zu melden (für das Feld „verfügbare Fluggastsitzplätze“ ist als Code für unbekannt „999999999999“ zu verwenden).

Wurde einem Flughafen im Jahr N eine Ausnahmeregelung gewährt und wechselt dieser Flughafen im Jahr N die Klasse, dann verliert die Ausnahmeregelung für dieses Jahr ihre Gültigkeit.

III.   Liste der erfassten Gemeinschaftsflughäfen und der Ausnahmeregelungen

Gemeinschaftsflughäfen, die nur gelegentlich gewerblichen Luftverkehr verzeichnen (Klasse „0“) sind nicht meldepflichtig. Sie sind folglich in den nachfolgenden Listen nicht aufgeführt.

Flughäfen der Klasse „1“ sind in den nachfolgenden Listen kursiv dargestellt.

Flughäfen der Klasse „2“ sind in den nachfolgenden Listen in normaler Schrift dargestellt.

Flughäfen der Klasse „3“ sind in den nachfolgenden Listen fett dargestellt.

Flughäfen der Klasse „3“, denen 2003 für Tabelle B1 eine Ausnahmeregelung gewährt wird, sind in Spalte (4) mit „X“ gekennzeichnet, wenn es sich um eine vollständige Ausnahmeregelung handelt, und mit „P“ in Spalte (4) im Fall einer Teilausnahmeregelung.

Flughäfen der Klasse „2“, denen bis zum Jahr N (Jahr 2003, 2004 oder 2005) für die Tabelle A1 und/oder B1 eine Ausnahmegenehmigung gewährt worden ist, sind in Spalte (5.1) und/oder (5.2) mit „Jahr N“ gekennzeichnet. Wird nur eine Teilausnahmegenehmigung gewährt, so steht hinter der Jahreszahl „P“.

Flughäfen der Klassen „1“ oder „2“, denen bis zum Jahr N (Jahr 2003, 2004 oder 2005) eine Ausnahmegenehmigung für Tabelle C1 gewährt worden ist, werden in Spalte (5.3) mit „Jahr N“ gekennzeichnet. Wird nur eine Teilausnahmegenehmigung gewährt, so steht hinter der Jahreszahl „P“.

Nähere Angaben zu den etwaigen Teilausnahmegenehmigungen enthalten die nachstehenden Tabellen.

▼M3



Belgien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

EBAW

Antwerpen/Deurne

2

EBBR

Bruxelles/National

Brussel/Nationaal

3

EBCI

Charleroi/Brussels South

3

EBLG

Liège/Bierset

3

EBOS

Oostende

2



Bulgarien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

LBBG

Burgas

3

LBPD

Plovdiv

1

LBSF

Sofia

3

LBWN

Varna

3



Tschechische Republik: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

LKKV

Karlovy Vary

1

LKMT

Ostrava/Mošnov

2

LKPR

Praha/Ruzyně

3

LKTB

Brno-Tuřany

2



Dänemark: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

EKAH

Århus

2

EKBI

Billund

3

EKCH

Copenhagen Kastrup

3

EKEB

Esbjerg

2

EKKA

Karup

2

EKRK

Copenhagen Roskilde

1

EKRN

Bornholm

2

EKSB

Sønderborg

1

EKYT

Aalborg

2



Deutschland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

EDAC

Altenburg-Nobitz

1

EDDB

Berlin-Schönefeld

3

EDDC

Dresden

3

EDDE

Erfurt

2

EDDF

Frankfurt/Main

3

EDDG

Münster/Osnabrück

2

EDDH

Hamburg

3

EDDI

Berlin-Tempelhof

2

EDDK

Köln/Bonn

3

EDDL

Düsseldorf

3

EDDM

München

3

EDDN

Nürnberg

3

EDDP

Leipzig/Halle

3

EDDR

Saarbrücken

2

EDDS

Stuttgart

3

EDDT

Berlin-Tegel

3

EDDV

Hannover

3

EDDW

Bremen

3

EDFH

Hahn

3

EDFM

Mannheim-Neuostheim

1

EDHK

Kiel-Holtenau

1

EDHL

Lübeck

2

EDLN

Mönchengladbach

1

EDLP

Paderborn/Lippstadt

2

EDLV

Niederrhein

2

EDLW

Dortmund

3

EDMA

Augsburg-Mühlhausen

1

EDNY

Friedrichshafen

2

EDOG

Gransee

1

EDOR

Rostock-Laage

2

EDQM

Hof

1

EDTK

Karlsruhe

2

EDVE

Braunschweig

1

EDWG

Wangerooge

1

EDWJ

Juist

1

EDWS

Norden-Norddeich

1

EDXP

Harle

1

EDXW

Westerland/Sylt

1

ETNU

Neubrandenburg

1



Estland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

EECL

Tallinn/City Hall

1

EETN

Tallinn/Ülemiste

2



Griechenland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

LGAL

Alexandroupolis

2

LGAV

Athens

3

LGBL

Nea Anchialos

1

LGHI

Chios

2

LGIK

Ikaria

1

LGIO

Ioannina

1

LGIR

Irakleion

3

LGKC

Kithira

1

LGKF

Kefallinia

2

LGKL

Kalamata

1

LGKO

Kos

3

LGKP

Karpathos

2

LGKR

Kerkyra

3

LGKV

Kavala

2

LGLE

Leros

1

LGLM

Limnos

1

LGMK

Mykonos

2

LGML

Milos

1

LGMT

Mytilini

2

LGNX

Naxos

1

LGPA

Paros

1

LGPZ

Aktio

2

LGRP

Rodos

3

LGRX

Araxos

1

LGSA

Chania

3

LGSK

Skiathos

2

LGSM

Samos

2

LGSR

Santorini

2

LGST

Siteia

1

LGTS

Thessaloniki

3

LGZA

Zakynthos

2



Spanien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

GCFV

Puerto del Rosario/Fuerteventura

3

GCGM

Gomera

1

GCHI

Hierro

2

GCLA

Santa Cruz de la Palma

2

GCLP

Las Palmas/Gran Canaria

3

GCRR

Arrecife/Lanzarote

3

GCTS

Tenerife Sur-Reina Sofía

3

GCXO

Tenerife Norte

3

GECT

Ceuta

1

GEML

Melilla

2

LEAL

Alicante

3

LEAM

Almería

2

LEAS

Avilés/Asturias

2

LEBB

Bilbao

3

LEBL

Barcelona

3

LEBZ

Badajoz/Talavera la Real

1

LECO

La Coruña

2

LEGE

Girona/Costa Brava

3

LEGR

Granada

2

LEIB

Ibiza

3

LEJR

Jerez

2

LELC

Murcia-San Javier

2

LELN

León

1

LEMD

Madrid/Barajas

3

LEMG

Málaga

3

LEMH

Menorca/Mahón

3

LEPA

Palma de Mallorca

3

LERJ

Logroño

1

LEPP

Pamplona

2

LERS

Reus

2

LESA

Salamanca

1

LESO

San Sebastián

2

LEST

Santiago

3

LEVC

Valencia

3

LEVD

Valladolid

2

LEVT

Vitoria

2

LEVX

Vigo

2

LEXJ

Santander

2

LEZG

Zaragoza

2

LEZL

Sevilla

3



Frankreich: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

FMEE

St-Denis-Roland-Garros (Réunion)

3

FMEP

Saint-Pierre-Pierrefonds (Réunion)

1

LFBA

Agen — La Garenne

1

LFBD

Bordeaux — Mérignac

3

LFBE

Bergerac — Roumanière

2

LFBH

La Rochelle — Île de Ré

1

LFBI

Poitiers — Biard

1

LFBL

Limoges

2

LFBO

Toulouse — Blagnac

3

LFBP

Pau — Pyrénées

2

LFBT

Tarbes — Lourdes — Pyrénées

2

LFBV

Brive — Laroche

1

LFBZ

Biarritz — Bayonne — Anglet

2

LFCK

Castres — Mazamet

1

LFCR

Rodez — Marcillac

2

LFDN

Rochefort — Saint-Agnant

1

LFJL

Metz — Nancy — Lorraine

2

LFKB

Bastia — Poretta

2

LFKC

Calvi — Sainte-Catherine

2

LFKF

Figari — Sud Corse

2

LFKJ

Ajaccio — Campo Dell'Oro

2

LFLB

Chambéry — Aix-les-Bains

2

LFLC

Clermont-Ferrand — Auvergne

2

LFLL

Lyon — St-Exupéry

3

LFLP

Annecy — Meythet

1

LFLS

Grenoble — St-Geoirs

2

LFLW

Aurillac — Tronquières

1

LFLX

Châteauroux/ — Déols

1

LFMD

Cannes — Mandelieu

1

LFMH

St-Étienne — Bouthéon

1

LFMK

Carcassonne

2

LFML

Marseille — Provence

3

LFMN

Nice — Côte d'azur

3

LFMP

Perpignan — Rivesaltes

2

LFMT

Montpellier — Méditerranée

2

LFMU

Béziers — Vias

1

LFMV

Avignon — Caumont

1

LFOB

Beauvais — Tillé

3

LFOH

La Havre — Octeville

1

LFOK

Châlons — Vatry

2

LFOP

Rouen — Vallée de Seine

1

LFOT

Tours — St-Symphorien

1

LFPG

Paris — Charles-de-Gaulle

3

LFPO

Paris — Orly

3

LFQQ

Lille — Lesquin

2

LFRB

Brest — Guipavas

2

LFRD

Dinard — Pleurtuit

2

LFRG

Deauville — St-Gatien

1

LFRH

Lorient

2

LFRK

Caen — Carpiquet

1

LFRN

Rennes — St-Jacques

2

LFRO

Lannion — Servel

1

LFRQ

Quimper — Cornouaille

1

LFRS

Nantes — Atlantique

3

LFSB

Bâle — Mulhouse

3

LFSR

Reims — Champagne

1

LFST

Strasbourg

3

LFTH

Toulon — Hyères

2

LFTW

Nîmes — Arles — Camargue

2

SOCA

Cayenne — Rochambeau (Guyane)

2

TFFF

Fort-de-France (Martinique)

3

TFFG

St-Martin — Grand-Case (Guadeloupe)

2

TFFJ

St-Barthélemy (Guadeloupe)

2

TFFR

Pointe-à-Pitre (Guadeloupe)

3

▼M4



Kroatien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO

Flughafencode

Flughafen

Name

Flughafen

Kategorie 2011

LDZA

Zagreb/Pleso

3

LDSP

Split/Kaštela

2

LDDU

Dubrovnik/Čilipi

2

LDPL

Pula/Pula

2

LDRI

Rijeka/Krk

1

LDZD

Zadar/Zemunik

2

LDOS

Osijek/Klisa

1

▼M3



Irland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

EICA

Connemara Regional Airport

1

EICK

Cork

3

EICM

Galway

2

EIDL

Donegal

1

EIDW

Dublin

3

EIKN

Connaught Regional Airport

2

EIKY

Kerry

2

EINN

Shannon

3

EISG

Sligo Regional Airport

1

EIWF

Waterford

1



Italien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

LIBC

Crotone

1

LIBD

Bari-Palese Macchie

3

LIBP

Pescara

2

LIBR

Brindisi-Casale

2

LICA

Lamezia Terme

2

LICC

Catania-Fontanarossa

3

LICD

Lampedusa

2

LICG

Pantelleria

1

LICJ

Palermo-Punta Raisi

3

LICR

Reggio di Calabria

1

LICT

Trapani-Birgi

2

LIEA

Alghero-Fertilia

2

LIEE

Cagliari-Elmas

3

LIEO

Olbia-Costa Smeralda

3

LIMC

Milano-Malpensa

3

LIME

Bergamo-Orio al Serio

3

LIMF

Torino-Caselle

3

LIMJ

Genova-Sestri

2

LIML

Milano-Linate

3

LIMP

Parma

1

LIMZ

Cuneo/Levaldigi

1

LIPB

Bolzano

1

LIPE

Bologna-Borgo Panigale

3

LIPH

Treviso-Sant'Angelo

2

LIPK

Forlì

2

LIPO

Brescia-Montichiari

2

LIPQ

Trieste-Ronchi dei Legionari

2

LIPR

Rimini

2

LIPX

Verona-Villafranca

3

LIPY

Ancona-Falconara

2

LIPZ

Venezia-Tessera

3

LIRA

Roma-Ciampino

3

LIRF

Roma-Fiumicino

3

LIRN

Napoli-Capodichino

3

LIRP

Pisa-San Giusto

3

LIRQ

Firenze-Peretola

3

LIRZ

Perugia

1



Zypern: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

LCLK

Larnaka

3

LCPH

Pafos

3



Lettland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

EVRA

Rīga

3



Litauen: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

EYKA

Kaunas

1

EYPA

Palanga

1

EYVI

Vilnius

2



Luxemburg: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

ELLX

Luxembourg

3



Ungarn: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

LHBP

Budapest-Ferihegy

3

LHDC

Debrecen

1

LHSM

Sármellék-Balaton

1



Malta: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

LMML

Malta/Luqa

3



Niederlande: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

EHAM

Amsterdam/Schiphol

3

EHBK

Maastricht-Aachen

2

EHEH

Eindhoven/Welschap

2

EHGG

Eelde/Groningen

1

EHRD

Rotterdam/Zestienhoven

2



Österreich: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

LOWG

Graz

2

LOWI

Innsbruck

2

LOWK

Klagenfurt

2

LOWL

Linz

2

LOWS

Salzburg

3

LOWW

Wien/Schwechat

3



Polen: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

EPBG

Bydgoszcz – Szwederowo

1

EPGD

Gdańsk – Rębiechowo

2

EPKK

Kraków – Balice

3

EPKT

Katowice – Pyrzowice

2

EPPO

Poznań – Ławica

2

EPRZ

Rzeszów – Jasionka

1

EPSC

Szczecin – Goleniów

1

EPWA

Warszawa – Okęcie

3

EPWR

Wrocław – Strachowice

2

EPLL

Lódź – Lublinek

1



Portugal: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

LPFL

Flores

1

LPFR

Faro

3

LPFU

Madeira/Madeira

3

LPHR

Horta

2

LPLA

Lajes

2

LPPD

Ponta Delgada

2

LPPO

Santa Maria

1

LPPR

Porto

3

LPPS

Porto Santo

2

LPPT

Lisboa

3



Rumänien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

LRBC

Bacău

1

LRBS

București/Băneasa

2

LRCK

Constanța/M. Kogălniceanu

1

LRCL

Cluj-Napoca/Someșeni

2

LRIA

Iași

1

LROD

Oradea

1

LROP

București/Otopeni

3

LRSB

Sibiu/Turnișor

1

LRTR

Timișoara/Giarmata

2



Slowenien: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

LJLJ

Ljubljana

2



Slowakei: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

LZIB

Bratislava

2

LZKZ

Košice

2

LZSL

Sliač

1

LZTT

Poprad-Tatry

1



Finnland: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

EFHK

Helsinki-Vantaa

3

EFIV

Ivalo

2

EFJO

Joensuu

2

EFJY

Jyväskylä

2

EFKE

Kemi-Tornio

1

EFKI

Kajaani

1

EFKK

Kruunupyy

1

EFKS

Kuusamo

1

EFKT

Kittilä

2

EFKU

Kuopio

2

EFLP

Lappeenranta

1

EFMA

Mariehamn

1

EFOU

Oulu

2

EFPO

Pori

1

EFRO

Rovaniemi

2

EFSA

Savonlinna

1

EFSI

Seinäjoki

1

EFTP

Tampere-Pirkkala

2

EFTU

Turku

2

EFVA

Vaasa

2

EFVR

Varkaus

1



Schweden: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

ESDF

Ronneby

2

ESGG

Göteborg-Landvetter

3

ESGJ

Jönköping

1

ESGP

Göteborg City

2

ESGT

Trollhättan/Vänersborg

1

ESKN

Stockholm/Skavsta

3

ESMK

Kristianstad/Everöd

1

ESMQ

Kalmar

2

ESMS

Malmö-Sturup

3

ESMT

Halmstad

1

ESMX

Växjö/Kronoberg

2

ESNG

Gällivare

1

ESNK

Kramfors

1

ESNL

Lycksele

1

ESNN

Sundsvall-Härnösand

2

ESNO

Örnsköldsvik

1

ESNQ

Kiruna

2

ESNS

Skellefteå

2

ESNU

Umeå

2

ESNX

Arvidsjaur

1

ESOE

Örebro

1

ESOK

Karlstad

2

ESOW

Stockholm/Västerås

2

ESPA

Luleå

2

ESPC

Östersund

2

ESSA

Stockholm-Arlanda

3

ESSB

Stockholm-Bromma

2

ESSD

Borlänge

1

ESSL

Linköping/Saab

1

ESSP

Norrköping

1

ESSV

Visby

2

ESTA

Ängelholm

2



Vereinigtes Königreich: Liste der Gemeinschaftsflughäfen

ICAO-Flughafencode

Flughafenname

Flughafenklasse 2007

EGAA

Belfast International

3

EGAC

Belfast City

3

EGAE

City of Derry (Eglinton)

2

EGBB

Birmingham

3

EGBE

Coventry

2

EGCC

Manchester

3

EGCN

Doncaster Sheffield

2

EGDG

Newquay

2

EGFF

Cardiff Wales

3

EGGD

Bristol

3

EGGP

Liverpool

3

EGGW

Luton

3

EGHC

Lands End

1

EGHD

Plymouth

1

EGHE

Isles of Scilly (St.Marys)

1

EGHH

Bournemouth

2

EGHI

Southampton

3

EGHK

Penzance Heliport

1

EGHT

Isles of Scilly (Tresco)

1

EGKK

Gatwick

3

EGLC

London City

3

EGLL

Heathrow

3

EGMH

Kent International

2

EGNH

Blackpool

2

EGNJ

Humberside

2

EGNM

Leeds Bradford

3

EGNR

Hawarden

1

EGNT

Newcastle

3

EGNV

Durham Tees Valley

2

EGNX

Nottingham East Midlands

3

EGPA

Kirkwall

1

EGPB

Sumburgh

1

EGPC

Wick

1

EGPD

Aberdeen

3

EGPE

Inverness

2

EGPF

Glasgow

3

EGPH

Edinburgh

3

EGPI

Islay

1

EGPK

Prestwick

3

EGPL

Benbecula

1

EGPM

Scatsta

2

EGPN

Dundee

1

EGPO

Stornoway

1

EGSH

Norwich

2

EGSS

Stansted

3

EGTE

Exeter

2

▼B




ANHANG II

BESCHREIBUNG DER DATEIEN UND DES ÜBERTRAGUNGSMEDIUMS

Für die Übertragung der nach der Verordnung vorgesehenen Tabellen sind zwei EDI-kompatible Formate zulässig: „CSV“ (Comma Separated Values) mit dem Strichpunkt (;) als Feldtrennzeichen und Gesmes-Edifact.

Liste und Beschreibung der Felder, die für jede Tabelle in der Verordnung zu verwenden sind

In der nachstehenden Übersichtstabelle wird für jede nach der Verordnung zu liefernde Tabelle („A1“, „B1“ und „C1“) und jeden Datensatz (Zeile) angegeben, welche Felder enthalten sein müssen. In den Spalten unter den jeweiligen Tabellennamen finden sich zwei verschiedene Arten von Feldern:

 „X“: Felder, die in der Tabelle enthalten sein müssen,

 „ “ (Leerzeichen): Felder sind für die Tabelle nicht von Belang. Diese Felder sollten normalerweise nicht in den entsprechenden Tabellen enthalten sein. Leere Felder (zwei Feldtrennzeichen ohne Daten dazwischen) sind in diesem Fall jedoch auch zulässig.

Format und Größe der Felder

Die Formate der Felder sind entweder numerisch (n) oder alphabetisch (a) oder alphanumerisch (an).

Bei der Größe handelt es sich entweder eine feste („Format + Zahl“, z. B. „n4“) oder eine variable Größe mit einer maximalen Anzahl von Stellen („Format + .. + max. Stellenanzahl“, z. B. „n..12“).



Position

Felder

Format und Größe

Tabellen

A1

B1

C1

1

Tabellen-Kennung

an2

X

X

X

2

Meldeland

a2

X

X

X

3

Bezugsjahr

n2

X

X

X

4

Bezugszeitraum

an2

X

X

X

5

Meldeflughafen

an4

X

X

X

6

Partnerflughafen

an4

X

X

 

7

Landung/Start

n1

X

X

 

8

Linienverkehr/Gelegenheitsverkehr

n1

X

X

 

9

Passagierflüge/Nur-Fracht-/Postflüge

n1

X

X

 

10

Information über das Luftfahrtunternehmen

a3

X

X

X

11

Luftfahrzeugtyp (Flugzeugmuster)

an..4

X

 
 

12

Fluggäste

n..12

X

X

X

13

Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr

n..12

 
 

X

14

Fracht- und Posteinladung/-ausladung

n..12

X

X

X

15

Gewerbliche Flüge (Tabelle „A1“)/Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr (Tabelle „C1“)

n..12

X

 

X

16

Luftfahrzeugbewegungen insgesamt

n..12

 
 

X

17

Verfügbare Fluggast-Sitzplätze

n..12

X

 
 

Eine Tabelle (für einen Zeitraum) sollte einer an Eurostat übermittelten Datei (oder „Datenlieferung“) entsprechen.

Jede Datei (Tabelle) ist nach dem folgenden Muster zu benennen: „LLJJZZTT.csv“ (für das Format csv) oder: „LLJJZZTT.ges“ (für das Format Gesmes), wobei „LL“ für den Ländercode (ISO-Alpha2), „JJ“ für das Jahr, „ZZ“ für den Berichtszeitraum (AN, Q1..Q4 oder 01..12) und „TT“ für die Tabellenkennung („A1“, „B1“ oder „C1“) steht.

Falls es sich um eine komprimierte Datei handelt, sollte das Dateikürzel „.zip“ anstelle von „.csv“ oder „.ges“ angehängt werden.

Das Übertragungsmedium sollte die automatische Überwachung und Verarbeitung der Daten bei Eurostat erlauben.

Es sollten vorzugsweise EDI-kompatible Tools verwendet werden. Während eines Übergangszeitraums sind jedoch auch „Pre-EDI“-Tools oder strukturierte E-Mails, die an eine Adresse bei Eurostat geschickt werden, zulässig.

Falls Sie strukturierte E-Mails verschicken, beachten Sie bitte Folgendes:

 Geben Sie den Namen der Datei (Tabelle) in die „Betreff“-Zeile ein;

 Schicken Sie die Datei (Tabelle) als Anhang (nur ein Dateianhang pro E-Mail);

 Anmerkungen zu den Daten können als Klartext in das Textfeld der E-Mail eingegeben werden (bitte Text nicht formatieren).




ANHANG III

Änderungen der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 437/2003




„ANHANG I

AUFBAU EINES DATENSATZES FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG AN EUROSTAT

Der Erfassungsbereich der zu meldenden Daten ist auf die Zivilluftfahrt beschränkt.

Nicht erfasst werden staatliche Flüge sowie die Bewegungen mit Landverkehrsmitteln, bei denen entweder Fluggäste mit einer Flugnummer oder Luftfracht mit einem Luftfrachtbrief befördert werden.

A.   Teilstreckentabelle (monatliche Daten ( 3 ))

Die für diese Tabelle gemeldeten Daten beziehen sich ausschließlich auf den gewerblichen Luftverkehr.



Datensatzformat

Inhalt

Codierung

Systematik

Einheit

Tabelle

2 Buchstaben

‚A1‘

 

Meldeland

2 Buchstaben

(1)ICAO-Hauptländercodes

 

Bezugsjahr

2-stellig

‚JJ‘ eingeben (die zwei letzten Stellen der Jahreszahl)

 

Bezugszeitraum

2 Buchstaben

(2) Klartext (oder Statra)

 

Meldeflughafen

4 Buchstaben

(3) ICAO

 

Folgeflughafen/Vorflughafen

4 Buchstaben

(3) ICAO

 

Landung/Start

1-stellig

1 = Landung

2 = Start

 

Linienverkehr/Gelegenheitsverkehr

1-stellig

1 = Linienverkehr

2 = Gelegenheitsverkehr

 

Passagierflüge/Nur-Fracht-/Postflüge

1-stellig

1 = Passagierflüge

2 = Nur-Fracht-/Postflüge

 

Information über das Luftfahrtunternehmen

3 Buchstaben

(4) Informationen über das Luftfahrtunternehmen (fakultativ)

 

Luftfahrzeugtypen (Flugzeugmuster)

4 Buchstaben

(5) ICAO

 

Fluggäste an Bord

12-stellig

 

Fluggast

Fracht und Post an Bord

12-stellig

 

Tonne

Gewerbliche Flüge

12-stellig

 

Zahl der Flüge

Verfügbare Fluggast-Sitzplätze

12-stellig

 

Fluggast-Sitzplätze

B.   Tabelle des Streckenherkunfts-/Streckenzielverkehrs (monatliche Daten (3) )

Die für diese Tabelle gemeldeten Daten beziehen sich ausschließlich auf den gewerblichen Luftverkehr.



Datensatzformat

Inhalt

Codierung

Systematik

Einheit

Tabelle

2 Buchstaben

B1

 

Meldeland

2 Buchstaben

(1) ICAO-Hauptländercodes

 

Bezugsjahr

2-stellig

‚JJ‘ eingeben (die zwei letzten Stellen der Jahreszahl)

 

Bezugszeitraum

2 Buchstaben

(2) Klartext (oder Statra)

 

Meldeflughafen

4 Buchstaben

(3) ICAO

 

Streckenherkunfts-/Streckenzielflughafen

1-stellig

(3) ICAO

 

Landung/Start

1-stellig

1 = Landung

2 = Start

 

Linienverkehr/Gelegenheitsverkehr

1-stellig

1 = Linienverkehr

2 = Gelegenheitsverkehr

 

Passagierflüge/Nur-Fracht-/Postflüge

3 Buchstaben

1 = Passagierflüge

2 = Nur-Fracht-/Postflüge

 

Information über das Luftfahrtunternehmen

12-stellig

(4) Informationen über das Luftfahrtunternehmen (fakultativ)

 

Beförderte Fluggäste

12-stellig

 

Fluggast

Fracht- und Posteinladung/-ausladung

12-stellig

 

Tonne

C.   Flughafentabelle (mindestens jährliche Daten)

Die in dieser Tabelle gemeldeten Daten beziehen sich nur auf gewerbliche Luftverkehrsdienste; Ausnahmen bilden die ‚Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr‘, die sich generell auf die gesamte gewerbliche Luftfahrt beziehen, und die ‚Luftfahrzeugbewegungen insgesamt‘, die sich auf alle Bewegungen von Zivilluftfahrzeugen (außer staatlichen Flügen) beziehen.



Datensatzformat

Inhalt

Codierung

Systematik

Einheit

Tabelle

2 Buchstaben

C1

 

Meldeland

2 Buchstaben

(1) ICAO-Hauptländercodes

 

Bezugsjahr

2-stellig

Typ ‚JJ‘

 

Bezugszeitraum

2 Buchstaben

(2) Klartext (oder Statra)

 

Meldeflughafen

4 Buchstaben

(3) ICAO

 

Information über das Luftfahrtunternehmen (1)

3 Buchstaben

(4) Informationen über das Luftfahrtunternehmen

 

Gesamtzahl der beförderten Fluggäste

12-stellig

 

Fluggast

Gesamtzahl der Fluggäste im ungebrochenen Durchgang

12-stellig

 

Fluggast

Gesamtzahl der Fracht- und Posteinladung/-ausladung

12-stellig

 

Tonne

Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr

12-stellig

 

Bewegung

Luftfahrzeugbewegungen insgesamt

12-stellig

 

Bewegung

(1)   Das Feld ‚Information über das Luftfahrtunternehmen‘ ist nur für diejenigen Flughäfen verbindlich, die auch die Tabellen A1 und B1 melden müssen. Die Flughäfen, die nicht zur Meldung der Tabellen A1 und B1 verpflichtet sind, können alle Luftfahrtunternehmen unter einem Code zusammenfassen.

Codes

1.   Meldeland

Zu verwenden ist ein aus dem ICAO-Index der Nationalitätenkennzeichen für Ortskennungen abgeleitetes Codierungssystem. Existieren für ein Land mehrere ICAO-Präfixe, wird nur das Haupt-ICAO-Präfix für das Festland verwendet.

Belgien

EB

Dänemark

EK

Deutschland

ED

Griechenland

LG

Spanien

LE

Frankreich

LF

Irland

EI

Italien

LI

Luxemburg

EL

Niederlande

EH

Österreich

LO

Portugal

LP

Finnland

EF

Schweden

ES

Vereinigtes Königreich

EG

2.   Bezugszeitraum

AN

(oder 45) Jahr

Q1

(oder 21) Januar-März (erstes Quartal)

Q2

(oder 22) April-Juni (zweites Quartal)

Q3

(oder 23) Juli-September (drittes Quartal)

Q4

(oder 24) Oktober-Dezember (viertes Quartal)

01-12

Januar-Dezember (Monat)

3.   Flughäfen

Die Flughäfen sind anhand der im ICAO-Dokument 7910 dargestellten ICAO-Codes (vier Buchstaben) zu codieren. Unbekannte Flughäfen sind mit ‚ZZZZ‘ zu codieren.

4.   Information über das Luftfahrtunternehmen

‚1EU‘ für Luftfahrtunternehmen, die in der Europäischen Union lizenziert sind,

‚1NE‘ für Luftfahrtunternehmen, die nicht in der Europäischen Union lizenziert sind,

‚ZZZ‘ für unbekannte Luftfahrtunternehmen,

‚888‘ für ‚vertraulich‘ (in den Tabellen A1 und B1 zu verwenden, wenn eine ‚Information über das Luftfahrtunternehmen‘ aus Gründen der Geheimhaltung nicht zulässig ist),

‚999‘ für alle Luftfahrtunternehmen (nur in Tabelle C1 zu verwenden).

Luftfahrtunternehmen, die zum Teil in der EU lizenziert sind, sind als ‚EU-Luftfahrtunternehmen‘ zu melden.

Auf freiwilliger Grundlage kann der Code ‚2‘ + der Ländercode nach ISO Alpha 2 (Land der Lizenzierung des Luftfahrtunternehmens) sowie der ICAO-Code für Luftfahrtunternehmen ebenfalls verwendet werden.

5.   Luftfahrzeugtypen

Die Luftfahrzeugtypen sind anhand der im ICAO-Dokument 8643 dargestellten Flugzeugmustercodes zu codieren.

Unbekannte Luftfahrzeugtypen sind mit ‚ZZZZ‘ zu codieren.




ANHANG II

DEFINITIONEN UND ZU MELDENDE STATISTIKEN

Unter der Überschrift jeder Definition befindet sich die Liste der Artikel oder Tabellen in der Verordnung, in denen ein Verweis auf den jeweiligen Begriff zu finden ist.

I.   DEFINITIONEN UND VARIABLEN VON ALLGEMEINEM BELANG

1.   Gemeinschaftsflughafen (Artikel 1 und 3)

Ein abgegrenztes Gebiet auf dem Land oder einem Gewässer in einem Mitgliedstaat, das den Bestimmungen des Vertrages unterliegt, entweder ganz oder teilweise für die Ankunft, den Abflug und die Bewegungen von Luftfahrzeugen am Boden bestimmt ist und gewerblichen Luftverkehrsdiensten offen steht (siehe -4-).

2.   Staatlicher Flug (Artikel 1 und Tabelle C1)

Jeder Flug, der von einem Luftfahrzeug für die Streitkräfte, den Zoll, die Polizei oder andere staatliche Stellen mit hoheitlichen Aufgaben durchgeführt wird.

Jeder Flug, der von staatlichen Stellen zu einem ‚staatlichen Flug‘ erklärt wird.

Der Ausdruck ‚mit Ausnahme von Flügen von Staatsluftfahrzeugen‘ in Artikel 1 ist auszulegen als ‚mit Ausnahme von staatlichen Flügen‘.

3.   Fluggasteinheit (Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5)

Eine Fluggasteinheit entspricht entweder einem Fluggast oder 100 kg Fracht und Post.

Für die Aufstellung der Liste der Gemeinschaftsflughäfen  (siehe -1-) nach Artikel 3 Absatz 2 und hinsichtlich des in Artikel 3 Absatz 4 und 5 genannten Übergangszeitraums sind bei der Berechnung der Schwellen anhand von ‚Fluggasteinheiten‘ bei Gemeinschaftsflughäfen  (siehe -1-) die Gesamtzahl der beförderten Fluggäste  (siehe -16-) plus der Gesamtzahl der Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr  (siehe -18-) (einmal gezählt) plus der Gesamtzahl der Fracht- und Posteinladung/-ausladung  (siehe -17-) zu berücksichtigen.

4.   Gewerblicher Luftverkehrdienst (Artikel 1 und Tabellen A1, B1, C1)

Ein Flug oder eine Reihe von Flügen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht und Post gegen Entgelt.

Bei dem Luftverkehrsdienst kann es sich entweder um Linienverkehr  (siehe -5-) oder Gelegenheitsverkehr  (siehe -6-) handeln.

5.   Linienverkehr (Tabellen A1 und B1)

Der Linienverkehr (siehe -4-) richtet sich nach einem veröffentlichten Zeitplan oder erfolgt so regelmäßig und häufig, dass leicht eine systematische Folge von Flügen erkennbar ist.

Hierzu zählen auch zusätzliche Flüge, die durch Überlastung von Linienflügen veranlasst werden.

6.   Gelegenheitsverkehr (Tabellen A1 und B1)

Ein gewerblicher Luftverkehrsdienst (siehe -4-), bei dem es sich nicht um Linienverkehr (siehe -5-) handelt.

7.   Passagierflüge (Tabellen A1 und B1)

Linienverkehr (siehe -5-) oder Gelegenheitsverkehr (siehe -6-), der von einem Luftfahrzeug durchgeführt wird, das mindestens einen Zahlgast befördert, sowie alle Flüge, die in veröffentlichten Zeitplänen als für Fluggäste offen stehend aufgeführt sind.

Hierzu zählen auch Flüge, bei denen sowohl Zahlgäste als auch Zahlfracht und -post befördert werden.

8.   Nur-Fracht-/Postflüge (Tabellen A1 und B1)

Linienverkehr (siehe -5-) oder Gelegenheitsverkehr (siehe -6-), der mit Luftfahrzeugen durchgeführt wird, die andere Zahlladungen als Zahlgäste, d. h. Fracht und Post, befördern.

Hierzu zählen nicht Flüge, auf denen mindestens ein Zahlgast befördert wird sowie Flüge, die in veröffentlichten Zeitplänen als für Zahlgäste offen stehend aufgeführt sind.

9.   Luftfahrtunternehmen (gewerbliche Luftverkehrsgesellschaft) (Tabellen A1, B1 und C1)

Ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigenBetriebslizenz zur Durchführung gewerblicher Flüge (siehe -13-).

Haben Luftfahrtunternehmen ein Jointventure oder andere vertragliche Vereinbarungen geschlossen, aufgrund deren zwei oder mehr von ihnen für das Angebot und den Verkauf von Luftverkehrsprodukten auf einem Flug oder einer Flugkombination getrennt verantwortlich sind, so ist das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen anzugeben.

II.   DEFINITIONEN UND VARIABLEN FÜR TABELLE A1 (TEILSTRECKE)

10.   Teilstrecke (Tabelle A1)

Eine Teilstrecke ist die von einem Luftfahrzeug zurückgelegte Strecke zwischen Start und nächster Landung.

11.   Fluggäste an Bord (Tabelle A1)

Alle Fluggäste, die sich bei der Landung auf oder dem Start vom Meldeflughafen an Bord des Luftfahrzeugs befinden.

Alle Zahlgäste und nicht zahlenden Fluggäste, die sich während einer Teilstrecke  (siehe -10-) an Bord eines Luftfahrzeugs befinden.

Hierzu zählen auch Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr  (siehe -18-) (Zählung bei Ankunft und Flug).

12.   Fracht und Post an Bord (Tabelle A1)

Sämtliche Fracht und Post, die sich bei der Landung auf oder dem Start vom Meldeflughafen an Bord des Luftfahrzeugs befinden.

Sämtliche Fracht und Post, die sich auf einer Teilstrecke  (siehe -10-) an Bord eines Luftfahrzeugs befinden.

Hierzu zählen auch Fracht und Post in ungebrochenem Durchgangsverkehr (Zählung bei Ankunft und Abflug).

Eingeschlossen sind Kurierdienstsendungen und Diplomatenpost.

Ausgeschlossen ist das Fluggastgepäck.

13.   Gewerbliche Flüge (Tabelle A1)

Ein Flug, der zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht und Post gegen Entgelt durchgeführt wird.

In Tabelle A1 werden die gewerblichen Flüge aggregiert, um die anderen ‚Indikatorfelder‘ (‚Fluggäste an Bord  (siehe -11-) ‘, ‚Fracht und Post an Bord  (siehe -12-) ‘ und ‚verfügbare Fluggast-Sitzplätze  (siehe -14-) ‘) zu berechnen.

14.   Verfügbare Fluggast-Sitzplätze (Tabelle A1)

Die Gesamtzahl der jeweils zwischen den zwei Flughäfen einer Teilstrecke (siehe -10-) angebotenen Sitzplätze für Fluggäste.

Auf einer Teilstrecke  (siehe -10-) darf die Gesamtzahl der Zahlgäste die Gesamtzahl der verfügbaren Fluggast-Sitzplätze nicht übersteigen.

Hierin eingeschlossen sind Sitzplätze, die bereits für eine Teilstrecke verkauft worden sind, d. h. solche, die von Fluggästen im ungebrochenen Durchgangsverkehr  (siehe -18-) belegt sind.

Ausgenommen sind Sitzplätze, die aufgrund der Höchstlastbegrenzungen nicht für die Beförderung von Fluggästen zur Verfügung stehen.

Sind Angaben auf dieser Grundlage nicht verfügbar, so sollte eine der folgenden Schätzungen geliefert werden, und zwar in der angegebenen absteigenden Reihenfolge der Genauigkeit:

1.  die Sitzplatzaufteilung des jeweiligen Flugzeugs, ausgedrückt als Zahl der im Luftfahrzeug (gekennzeichnet durch dessen Luftfahrzeugkennung) verfügbaren Fluggast-Sitzplätze,

2.  die durchschnittliche Sitzaufteilung des Luftfahrzeugs, ausgedrückt als durchschnittliche Zahl der Fluggast-Sitzplätze, die in einem Luftfahrzeug dieses Typs bei dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen verfügbar sind, und

3.  die durchschnittliche Sitzplatzaufteilung des Luftfahrzeugs, ausgedrückt als durchschnittliche Zahl von Fluggast-Sitzplätzen, die in einem Luftfahrzeug dieses Typs verfügbar sind.

III.   DEFINITIONEN UND VARIABLEN FÜR TABELLE B1 (STRECKENHERKUNFTS- UND STRECKENZIELVERKEHR) UND TABELLE C1 (FLUGHÄFEN)

15.   Streckenherkunfts- und Streckenzielverkehr (Tabelle B1)

Beförderungsleistung eines gewerblichen Luftverkehrsdienstes (siehe -4-), gekennzeichnet durch eine gleich bleibende Flugnummer und anhand des Abflug- und des Ankunftsorts nach Flughafenpaaren aufgeschlüsselt.

Ist für Fluggäste, Fracht oder Post der Startflughafen nicht bekannt, sollte als Abflugort die Streckenherkunft des Luftfahrzeugs angegeben werden; dementsprechend ist für den Fall, dass der Ankunftsflughafen des Luftfahrzeugs nicht bekannt ist, das Streckenziel des Luftfahrzeugs als Ankunftsort anzugeben.

16.   Beförderte Fluggäste (Tabellen B1 und C1)

Alle Fluggäste auf einem bestimmten Flug (mit derselben Flugnummer), die nur einmal gezählt werden und nicht noch einmal für jede Teilstrecke (siehe -10-) des Fluges.

Alle Zahlgäste und nicht zahlenden Fluggäste, deren Reise am Meldeflughafen beginnt oder endet, sowie umsteigende Fluggäste, die am Meldeflughafen zusteigen oder aussteigen.

Ausgenommen sind Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr  (siehe -18-) .

17.   Fracht- und Posteinladung/-ausladung (Tabellen B1 und C1)

Sämtliche Fracht und Post, die in ein Luftfahrzeug eingeladen oder aus ihm ausgeladen werden.

Eingeschlossen sind Kurierdienstsendungen und Diplomatenpost.

Ausgeschlossen ist das Fluggastgepäck.

Ausgeschlossen sind Fracht und Post im ungebrochenen Durchgangsverkehr.

18.   Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr (Tabelle C1)

Fluggäste, die nach einer kurzen Zwischenlandung ihre Reise mit demselben Flugzeug und einem Flug mit derselben Flugnummer wie der des Flugs, mit dem sie angekommen sind, fortsetzen.

Für die Gesamtwerte der Flughafenstatistik sowie für die Berechnung der Fluggasteinheiten  (siehe -3-) , werden Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr nur einmal gezählt.

Fluggäste, die wegen technischer Probleme das Flugzeug wechseln, aber mit einem Flug mit derselben Flugnummer weiterreisen, werden als Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr gezählt.

Auf einigen Flügen mit Zwischenlandungen ändert sich die Flugnummer an einem bestimmten Flughafen, um anzuzeigen, dass der Übergang vom Hinflug zum Rückflug stattgefunden hat. Ein Beispiel hierfür ist ein Flug von Barcelona nach Hamburg, der vor dem Rückflug nach Barcelona über Frankfurt führt. Wenn in einem solchen Fall die Fluggäste ihre Reise an einen Zwischenlandeort mit demselben Luftfahrzeug fortsetzen, sind sie als Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr zu zählen.

19.   Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr (Tabelle C1)

Alle Starts und Landungen für Flüge, die gegen Entgelt durchgeführt werden.

Hierzu zählen auch gewerbliche Luftverkehrsdienste  (siehe -4-) und generell die gesamte gewerbliche Luftfahrt.

20.   Luftfahrzeugbewegungen insgesamt (Tabelle C1)

Alle Starts und Landungen eines Luftfahrzeugs.

Hierzu zählen die Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr  (siehe -19-) sowie alle nicht gewerblichen Flüge.

Ausgeschlossen sind staatliche Flüge  (siehe -2-) .

Ausgeschlossen sind Aufsetzen und Durchstarten, Durchstarten und erfolglose Landeanflüge.“



( 1 ) ABl. L 66 vom 11.3.2003, S. 1.

( 2 ) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

( 3 ) Im Jahr 2003 können ‚vierteljährliche Daten‘ akzeptiert werden.