2003R0437 — DE — 01.07.2013 — 005.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 437/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. Februar 2003

über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr

(ABl. L 066, 11.3.2003, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1358/2003 DER KOMMISSION vom 31. Juli 2003

  L 194

9

1.8.2003

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 546/2005 DER KOMMISSION vom 8. April 2005

  L 91

5

9.4.2005

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 1791/2006 DES RATES vom 20. November 2006

  L 363

1

20.12.2006

►M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2009

  L 87

109

31.3.2009

►M5

VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013

  L 158

1

10.6.2013




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 437/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 27. Februar 2003

über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit die Gemeinschaftsorgane die ihnen im Rahmen der Luftverkehrspolitik der Gemeinschaft und der künftigen Entwicklung der gemeinsamen Verkehrspolitik übertragenen Aufgaben erfüllen können, benötigen sie vergleichbare, kohärente, aufeinander abgestimmte und regelmäßige statistische Daten über Umfang und Entwicklung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr innerhalb der Gemeinschaft und in die oder aus der Gemeinschaft.

(2)

Derzeit gibt es keine derartigen umfassenden gemeinschaftsweiten Statistiken.

(3)

In der Entscheidung 1999/126/EG des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 1998—2002 ( 4 ) wird festgestellt, dass Bedarf an derartigen Statistiken besteht.

(4)

Die gemeinsame Datenerhebung auf einer vergleichbaren oder harmonisierten Grundlage ermöglicht die Schaffung eines integrierten Informationssystems, das zuverlässige, kohärente und aktuelle Angaben enthält.

(5)

Die Daten über die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr sollten nach Möglichkeit mit den internationalen Daten vereinbar sein, die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zur Verfügung gestellt werden, und, soweit relevant, zwischen den Mitgliedstaaten und mit den Daten für andere Verkehrsträger verglichen werden können.

(6)

Die Kommission sollte nach einer gewissen Zeit einen Bericht vorlegen, damit die Anwendung dieser Verordnung einer Bewertung unterzogen werden kann.

(7)

Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags handelt es sich bei der Festlegung gemeinsamer statistischer Anforderungen für die Bereitstellung harmonisierter Daten um eine Maßnahme, die sich nur auf Gemeinschaftsebene effizient durchführen lässt. Diese Anforderungen sollten in jedem Mitgliedstaat unter der Verantwortung der Stellen und Einrichtungen umgesetzt werden, die für die Ausarbeitung amtlicher Statistiken zuständig sind.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken ( 5 ) stellt den Bezugsrahmen für die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung dar.

(9)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 6 ) erlassen werden.

(10)

Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates ( 7 ) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm wurde gehört.

(11)

Am 2. Dezember 1987 haben das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich in London in einer gemeinsamen Erklärung ihrer Minister für auswärtige Angelegenheiten eine engere Zusammenarbeit bei der Benutzung des Flughafens Gibraltar vereinbart; diese Vereinbarung ist noch nicht wirksam —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Ziel

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken über die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im gewerblichen Luftverkehr sowie über Bewegungen von zivilen Luftfahrzeugen im Verkehr nach oder von Gemeinschaftsflughäfen mit Ausnahme von Flügen von Staatsluftfahrzeugen.

Artikel 2

Gibraltar

(1)  Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flugplatz befindet.

(2)  Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flughafen Gibraltar wird bis zum Wirksamwerden der Regelung ausgesetzt, die in der Gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs unterrichten den Rat über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

Artikel 3

Datenerhebungsmerkmale

(1)  Jeder Mitgliedstaat erhebt statistische Daten über die folgenden Variablen:

a) Fluggäste

b) Fracht und Post

c) Teilstrecken

d) verfügbare Fluggast-Sitzplätze

e) Luftfahrzeugbewegungen.

Die statistischen Variablen für die einzelnen Bereiche, die für ihre Aufschlüsselung zu verwendenden Systematiken, die Häufigkeit der Erhebung und die Definitionen sind in den Anhängen I und II aufgeführt.

(2)  Jeder Mitgliedstaat erhebt alle in Anhang I aufgeführten Daten für alle in seinem Gebiet befindlichen Gemeinschaftsflughäfen mit einem Verkehrsaufkommen von jährlich mehr als 150 000 Fluggasteinheiten.

Die Liste der Gemeinschaftsflughäfen im Sinne von Unterabsatz 1 wird von der Kommission gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt und bei Bedarf aktualisiert.

(3)  Für diejenigen Flughäfen, für die keine Daten gemäß Absatz 2 zu melden sind, müssen die Mitgliedstaaten nur die in Tabelle C1 des Anhangs I aufgeführten jährlichen Daten melden; von dieser Meldepflicht ausgenommen sind Flughäfen, die nur gelegentlich gewerblichen Luftverkehr verzeichnen.

(4)  Unbeschadet der Absätze 2 und 3 kann ein Mitgliedstaat nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren während eines befristeten Zeitraums, der drei Jahre gerechnet ab dem 1. Januar 2003 nicht überschreiten darf, für Flughäfen,

a) die ein Verkehrsaufkommen von weniger als 1 500 000 Fluggasteinheiten jährlich verzeichnen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung keine Daten vorliegen, die den in Anhang I aufgeführten Daten entsprechen,

b) und bei denen die Einführung eines neuen Systems der Datenerhebung sich als sehr schwierig erweist,

weniger umfassende Daten, als in Anhang I vorgesehen, übermitteln.

(5)  Unbeschadet des Absatzes 2 kann ein Mitgliedstaat nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren bis zum 31. Dezember 2003 für Flughäfen,

a) für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung keine Daten erhoben werden, die den in Tabelle B1 des Anhangs I aufgeführten Daten entsprechen,

b) und bei denen die Einführung eines neuen Systems der Datenerhebung sich als sehr schwierig erweist,

nur die bestehenden Daten übermitteln.

Artikel 4

Datenerhebung

(1)  Die Datenerhebung erfolgt, wenn möglich, auf der Grundlage vorhandener Angaben, um die Belastung der Auskunftspflichtigen möglichst gering zu halten.

(2)  Die Auskunftspflichtigen, die von den Mitgliedstaaten zur Datenlieferung aufgefordert werden, sind verpflichtet, innerhalb der festgesetzten Fristen wahrheitsgetreue und vollständige Auskünfte zu erteilen.

▼M4

Artikel 5

Genauigkeit der Statistiken

Die Datenerhebung beruht auf Vollerhebungen, sofern nicht andere Genauigkeitsanforderungen von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

Artikel 6

Aufbereitung der Daten

Die von den Mitgliedstaaten verwendeten Datenaufbereitungsverfahren müssen gewährleisten, dass die gemäß Artikel 3 erhobenen Daten die in Artikel 5 vorgesehenen Genauigkeitsanforderungen erfüllen.

Artikel 7

Übermittlung der Ergebnisse

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln die Ergebnisse der in Artikel 6 genannten Datenaufbereitung, einschließlich der von ihnen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten auf dem Gebiet der statistischen Geheimhaltung für vertraulich erklärten Angaben, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften.

▼M4

(2)  Die Ergebnisse werden entsprechend den in Anhang I aufgeführten Datensätzen übermittelt. Die Datensätze werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Das für die Übermittlung zu verwendende Übertragungsmedium wird von der Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

▼B

(3)  Der erste Erhebungszeitraum beginnt am 1. Januar 2003. Die Übermittlung erfolgt so bald wie möglich und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraums.

Artikel 8

Verbreitung

(1)  Die Einzelheiten der Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Erhebungsergebnisse durch die Kommission werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(2)  Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten in Zeitabständen, die denen der Übermittlung der Erhebungsergebnisse vergleichbar sind, entsprechende statistische Ergebnisse.

Artikel 9

Berichte

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage sämtliche Informationen über die bei der Erstellung des Datenmaterials angewandten Verfahren. Ferner teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gegebenenfalls wesentliche Änderungen der angewandten Erhebungsverfahren mit.

(2)  Nach drei Jahren der Datenerhebung unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die bei der Durchführung dieser Verordnung, insbesondere bei der Anwendung der Artikel 7 und 8, gewonnenen Erfahrungen.

▼M4

Artikel 10

Durchführungsmaßnahmen

(1)  Die folgenden Durchführungsmaßnahmen werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt:

 das Verzeichnis der Gemeinschaftsflughäfen gemäß Artikel 3 Absatz 2,

 die Beschreibung der Datencodes und des Übertragungsmediums für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission (Artikel 7),

 die Verbreitung der Erhebungsergebnisse (Artikel 8).

(2)  Die Kommission legt die folgenden Durchführungsmaßnahmen fest:

 die Anpassung der Spezifikationen in den Anhängen dieser Verordnung,

 die Anpassung der Datenerhebungsmerkmale (Artikel 3),

 die Genauigkeit der Statistiken (Artikel 5),

 den Aufbau der Datensätze (Artikel 7).

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe a sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

▼B

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M1




ANHANG I

AUFBAU EINES DATENSATZES FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG AN EUROSTAT

Der Erfassungsbereich der zu meldenden Daten ist auf die Zivilluftfahrt beschränkt.

Nicht erfasst werden staatliche Flüge sowie die Bewegungen mit Landverkehrsmitteln, bei denen entweder Fluggäste mit einer Flugnummer oder Luftfracht mit einem Luftfrachtbrief befördert werden.

A.   Teilstreckentabelle (monatliche Daten ( 8 ))

Die für diese Tabelle gemeldeten Daten beziehen sich ausschließlich auf den gewerblichen Luftverkehr.



Datensatzformat

Inhalt

Codierung

Systematik

Einheit

Tabelle

2 Buchstaben

„A1“

 

Meldeland

2 Buchstaben

(1) ICAO-Hauptländercodes

 

Bezugsjahr

2-stellig

„JJ“ eingeben (die zwei letzten Stellen der Jahreszahl)

 

Bezugszeitraum

2 Buchstaben

(2) Klartext (oder Statra)

 

Meldeflughafen

4 Buchstaben

(3) ICAO

 

Folgeflughafen/Vorflughafen

4 Buchstaben

(3) ICAO

 

Landung/Start

1-stellig

1 = Landung

2 = Start

 

Linienverkehr/Gelegenheitsverkehr

1-stellig

1 = Linienverkehr

2 = Gelegenheitsverkehr

 

Passagierflüge/Nur-Fracht-/Postflüge

1-stellig

1 = Passagierflüge

2 = Nur-Fracht-/Postflüge

 

Information über das Luftfahrtunternehmen

3 Buchstaben

(4) Informationen über das Luftfahrtunternehmen (fakultativ)

 

Luftfahrzeugtypen (Flugzeugmuster)

4 Buchstaben

(5) ICAO

 

Fluggäste an Bord

12-stellig

 

Fluggast

Fracht und Post an Bord

12-stellig

 

Tonne

Gewerbliche Flüge

12-stellig

 

Zahl der Flüge

Verfügbare Fluggast-Sitzplätze

12-stellig

 

Fluggast-Sitzplätze

B.   Tabelle des Streckenherkunfts-/Streckenzielverkehrs (monatliche Daten ( 9 ))

Die für diese Tabelle gemeldeten Daten beziehen sich ausschließlich auf den gewerblichen Luftverkehr.



Datensatzformat

Inhalt

Codierung

Systematik

Einheit

Tabelle

2 Buchstaben

B1

 

Meldeland

2 Buchstaben

(1) ICAO-Hauptländercodes

 

Bezugsjahr

2-stellig

„JJ“ eingeben (die zwei letzten Stellen der Jahreszahl)

 

Bezugszeitraum

2 Buchstaben

(2) Klartext (oder Statra)

 

Meldeflughafen

4 Buchstaben

(3) ICAO

 

Streckenherkunfts-/Streckenzielflughafen

1-stellig

(3) ICAO

 

Landung/Start

1-stellig

1 = Landung

2 = Start

 

Linienverkehr/Gelegenheitsverkehr

1-stellig

1 = Linienverkehr

2 = Gelegenheitsverkehr

 

Passagierflüge/Nur-Fracht-/Postflüge

3 Buchstaben

1 = Passagierflüge

2 = Nur-Fracht-/Postflüge

 

Information über das Luftfahrtunternehmen

12-stellig

(4) Informationen über das Luftfahrtunternehmen (fakultativ)

 

Beförderte Fluggäste

12-stellig

 

Fluggast

Fracht- und Posteinladung/-ausladung

12-stellig

 

Tonne

C.   Flughafentabelle (mindestens jährliche Daten)

Die in dieser Tabelle gemeldeten Daten beziehen sich nur auf gewerbliche Luftverkehrsdienste; Ausnahmen bilden die „Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr“, die sich generell auf die gesamte gewerbliche Luftfahrt beziehen, und die „Luftfahrzeugbewegungen insgesamt“, die sich auf alle Bewegungen von Zivilluftfahrzeugen (außer staatlichen Flügen) beziehen.



Datensatzformat

Inhalt

Codierung

Systematik

Einheit

Tabelle

2 Buchstaben

C1

 

Meldeland

2 Buchstaben

(1) ICAO-Hauptländercodes

 

Bezugsjahr

2-stellig

Typ „JJ“

 

Bezugszeitraum

2 Buchstaben

(2) Klartext (oder Statra)

 

Meldeflughafen

4 Buchstaben

(3) ICAO

 

Information über das Luftfahrtunternehmen (1)

3 Buchstaben

(4) Informationen über das Luftfahrtunternehmen

 

Gesamtzahl der beförderten Fluggäste

12-stellig

 

Fluggast

Gesamtzahl der Fluggäste im ungebrochenen Durchgang

12-stellig

 

Fluggast

Gesamtzahl der Fracht- und Posteinladung/-ausladung

12-stellig

 

Tonne

Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr

12-stellig

 

Bewegung

Luftfahrzeugbewegungen insgesamt

12-stellig

 

Bewegung

(1)   Das Feld „Information über das Luftfahrtunternehmen“ ist nur für diejenigen Flughäfen verbindlich, die auch die Tabellen A1 und B1 melden müssen. Die Flughäfen, die nicht zur Meldung der Tabellen A1 und B1 verpflichtet sind, können alle Luftfahrtunternehmen unter einem Code zusammenfassen.

Codes

1.   Meldeland

Zu verwenden ist ein aus dem ICAO-Index der Nationalitätenkennzeichen für Ortskennungen abgeleitetes Codierungssystem. Existieren für ein Land mehrere ICAO-Präfixe, wird nur das Haupt-ICAO-Präfix für das Festland verwendet.

Belgien

EB

Dänemark

EK

Deutschland

ED

Griechenland

LG

Spanien

LE

Frankreich

LF

▼M5

Kroatien

LD

▼M1

Irland

EI

Italien

LI

Luxemburg

EL

Niederlande

EH

Österreich

LO

Portugal

LP

Finnland

EF

Schweden

ES

Vereinigtes Königreich

EG

▼M2

Tschechische Republik

LK

Estland

EE

Zypern

LC

Lettland

EV

Litauen

EY

Ungarn

LH

Malta

LM

Polen

EP

Slowenien

LJ

Slowakei

LZ

▼M3

Bulgarien

LB

Rumänien

LR

▼M1

2.   Bezugszeitraum

AN

(oder 45) Jahr

Q1

(oder 21) Januar-März (erstes Quartal)

Q2

(oder 22) April-Juni (zweites Quartal)

Q3

(oder 23) Juli-September (drittes Quartal)

Q4

(oder 24) Oktober-Dezember (viertes Quartal)

01-12

Januar-Dezember (Monat)

3.   Flughäfen

Die Flughäfen sind anhand der im ICAO-Dokument 7910 dargestellten ICAO-Codes (vier Buchstaben) zu codieren. Unbekannte Flughäfen sind mit „ZZZZ“ zu codieren.

4.   Information über das Luftfahrtunternehmen

„1EU“ für Luftfahrtunternehmen, die in der Europäischen Union lizenziert sind,

„1NE“ für Luftfahrtunternehmen, die nicht in der Europäischen Union lizenziert sind,

„ZZZ“ für unbekannte Luftfahrtunternehmen,

„888“ für „vertraulich“ (in den Tabellen A1 und B1 zu verwenden, wenn eine „Information über das Luftfahrtunternehmen“ aus Gründen der Geheimhaltung nicht zulässig ist),

„999“ für alle Luftfahrtunternehmen (nur in Tabelle C1 zu verwenden).

Luftfahrtunternehmen, die zum Teil in der EU lizenziert sind, sind als „EU-Luftfahrtunternehmen“ zu melden.

Auf freiwilliger Grundlage kann der Code „2“ + der Ländercode nach ISO Alpha 2 (Land der Lizenzierung des Luftfahrtunternehmens) sowie der ICAO-Code für Luftfahrtunternehmen ebenfalls verwendet werden.

5.   Luftfahrzeugtypen

Die Luftfahrzeugtypen sind anhand der im ICAO-Dokument 8643 dargestellten Flugzeugmustercodes zu codieren.

Unbekannte Luftfahrzeugtypen sind mit „ZZZZ“ zu codieren.




ANHANG II

DEFINITIONEN UND ZU MELDENDE STATISTIKEN

Unter der Überschrift jeder Definition befindet sich die Liste der Artikel oder Tabellen in der Verordnung, in denen ein Verweis auf den jeweiligen Begriff zu finden ist.

I.   DEFINITIONEN UND VARIABLEN VON ALLGEMEINEM BELANG

1.   Gemeinschaftsflughafen (Artikel 1 und 3)

Ein abgegrenztes Gebiet auf dem Land oder einem Gewässer in einem Mitgliedstaat, das den Bestimmungen des Vertrages unterliegt, entweder ganz oder teilweise für die Ankunft, den Abflug und die Bewegungen von Luftfahrzeugen am Boden bestimmt ist und gewerblichen Luftverkehrsdiensten offen steht (siehe -4-).

2.   Staatlicher Flug (Artikel 1 und Tabelle C1)

Jeder Flug, der von einem Luftfahrzeug für die Streitkräfte, den Zoll, die Polizei oder andere staatliche Stellen mit hoheitlichen Aufgaben durchgeführt wird.

Jeder Flug, der von staatlichen Stellen zu einem „staatlichen Flug“ erklärt wird.

Der Ausdruck „mit Ausnahme von Flügen von Staatsluftfahrzeugen“ in Artikel 1 ist auszulegen als „mit Ausnahme von staatlichen Flügen“.

3.   Fluggasteinheit (Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5)

Eine Fluggasteinheit entspricht entweder einem Fluggast oder 100 kg Fracht und Post.

Für die Aufstellung der Liste der Gemeinschaftsflughäfen (siehe -1-) nach Artikel 3 Absatz 2 und hinsichtlich des in Artikel 3 Absatz 4 und 5 genannten Übergangszeitraums sind bei der Berechnung der Schwellen anhand von „Fluggasteinheiten“ bei Gemeinschaftsflughäfen (siehe -1-) die Gesamtzahl der beförderten Fluggäste (siehe -16-) plus der Gesamtzahl der Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr (siehe -18-) (einmal gezählt) plus der Gesamtzahl der Fracht- und Posteinladung/-ausladung (siehe -17-) zu berücksichtigen.

4.   Gewerblicher Luftverkehrdienst (Artikel 1 und Tabellen A1, B1, C1)

Ein Flug oder eine Reihe von Flügen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht und Post gegen Entgelt.

Bei dem Luftverkehrsdienst kann es sich entweder um Linienverkehr (siehe -5-) oder Gelegenheitsverkehr (siehe -6-) handeln.

5.   Linienverkehr (Tabellen A1 und B1)

Der Linienverkehr (siehe -4-) richtet sich nach einem veröffentlichten Zeitplan oder erfolgt so regelmäßig und häufig, dass leicht eine systematische Folge von Flügen erkennbar ist.

Hierzu zählen auch zusätzliche Flüge, die durch Überlastung von Linienflügen veranlasst werden.

6.   Gelegenheitsverkehr (Tabellen A1 und B1)

Ein gewerblicher Luftverkehrsdienst (siehe -4-), bei dem es sich nicht um Linienverkehr (siehe -5-) handelt.

7.   Passagierflüge (Tabellen A1 und B1)

Linienverkehr (siehe -5-) oder Gelegenheitsverkehr (siehe -6-), der von einem Luftfahrzeug durchgeführt wird, das mindestens einen Zahlgast befördert, sowie alle Flüge, die in veröffentlichten Zeitplänen als für Fluggäste offen stehend aufgeführt sind.

Hierzu zählen auch Flüge, bei denen sowohl Zahlgäste als auch Zahlfracht und -post befördert werden.

8.   Nur-Fracht-/Postflüge (Tabellen A1 und B1)

Linienverkehr (siehe -5-) oder Gelegenheitsverkehr (siehe -6-), der mit Luftfahrzeugen durchgeführt wird, die andere Zahlladungen als Zahlgäste, d. h. Fracht und Post, befördern.

Hierzu zählen nicht Flüge, auf denen mindestens ein Zahlgast befördert wird sowie Flüge, die in veröffentlichten Zeitplänen als für Zahlgäste offen stehend aufgeführt sind.

9.   Luftfahrtunternehmen (gewerbliche Luftverkehrsgesellschaft) (Tabellen A1, B1 und C1)

Ein Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebslizenz zur Durchführung gewerblicher Flüge (siehe -13-).

Haben Luftfahrtunternehmen ein Jointventure oder andere vertragliche Vereinbarungen geschlossen, aufgrund deren zwei oder mehr von ihnen für das Angebot und den Verkauf von Luftverkehrsprodukten auf einem Flug oder einer Flugkombination getrennt verantwortlich sind, so ist das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen anzugeben.

II.   DEFINITIONEN UND VARIABLEN FÜR TABELLE A1 (TEILSTRECKE)

10.   Teilstrecke (Tabelle A1)

Eine Teilstrecke ist die von einem Luftfahrzeug zurückgelegte Strecke zwischen Start und nächster Landung.

11.   Fluggäste an Bord (Tabelle A1)

Alle Fluggäste, die sich bei der Landung auf oder dem Start vom Meldeflughafen an Bord des Luftfahrzeugs befinden.

Alle Zahlgäste und nicht zahlenden Fluggäste, die sich während einer Teilstrecke (siehe -10-) an Bord eines Luftfahrzeugs befinden.

Hierzu zählen auch Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr (siehe -18-) (Zählung bei Ankunft und Flug).

12.   Fracht und Post an Bord (Tabelle A1)

Sämtliche Fracht und Post, die sich bei der Landung auf oder dem Start vom Meldeflughafen an Bord des Luftfahrzeugs befinden.

Sämtliche Fracht und Post, die sich auf einer Teilstrecke (siehe -10-) an Bord eines Luftfahrzeugs befinden.

Hierzu zählen auch Fracht und Post in ungebrochenem Durchgangsverkehr (Zählung bei Ankunft und Abflug).

Eingeschlossen sind Kurierdienstsendungen und Diplomatenpost.

Ausgeschlossen ist das Fluggastgepäck.

13.   Gewerbliche Flüge (Tabelle A1)

Ein Flug, der zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht und Post gegen Entgelt durchgeführt wird.

In Tabelle A1 werden die gewerblichen Flüge aggregiert, um die anderen „Indikatorfelder“ („Fluggäste an Bord (siehe -11-) “, „Fracht und Post an Bord (siehe -12-) “ und „verfügbare Fluggast-Sitzplätze (siehe -14-) “) zu berechnen.

14.   Verfügbare Fluggast-Sitzplätze (Tabelle A1)

Die Gesamtzahl der jeweils zwischen den zwei Flughäfen einer Teilstrecke (siehe -10-) angebotenen Sitzplätze für Fluggäste.

Auf einer Teilstrecke (siehe -10-) darf die Gesamtzahl der Zahlgäste die Gesamtzahl der verfügbaren Fluggast-Sitzplätze nicht übersteigen.

Hierin eingeschlossen sind Sitzplätze, die bereits für eine Teilstrecke verkauft worden sind, d. h. solche, die von Fluggästen im ungebrochenen Durchgangsverkehr (siehe -18-) belegt sind.

Ausgenommen sind Sitzplätze, die aufgrund der Höchstlastbegrenzungen nicht für die Beförderung von Fluggästen zur Verfügung stehen.

Sind Angaben auf dieser Grundlage nicht verfügbar, so sollte eine der folgenden Schätzungen geliefert werden, und zwar in der angegebenen absteigenden Reihenfolge der Genauigkeit:

1. die Sitzplatzaufteilung des jeweiligen Flugzeugs, ausgedrückt als Zahl der im Luftfahrzeug (gekennzeichnet durch dessen Luftfahrzeugkennung) verfügbaren Fluggast-Sitzplätze,

2. die durchschnittliche Sitzaufteilung des Luftfahrzeugs, ausgedrückt als durchschnittliche Zahl der Fluggast-Sitzplätze, die in einem Luftfahrzeug dieses Typs bei dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen verfügbar sind, und

3. die durchschnittliche Sitzplatzaufteilung des Luftfahrzeugs, ausgedrückt als durchschnittliche Zahl von Fluggast-Sitzplätzen, die in einem Luftfahrzeug dieses Typs verfügbar sind.

III.   DEFINITIONEN UND VARIABLEN FÜR TABELLE B1 (STRECKENHERKUNFTS- UND STRECKENZIELVERKEHR) UND TABELLE C1 (FLUGHÄFEN)

15.   Streckenherkunfts- und Streckenzielverkehr (Tabelle B1)

Beförderungsleistung eines gewerblichen Luftverkehrsdienstes (siehe -4-), gekennzeichnet durch eine gleich bleibende Flugnummer und anhand des Abflug- und des Ankunftsorts nach Flughafenpaaren aufgeschlüsselt.

Ist für Fluggäste, Fracht oder Post der Startflughafen nicht bekannt, sollte als Abflugort die Streckenherkunft des Luftfahrzeugs angegeben werden; dementsprechend ist für den Fall, dass der Ankunftsflughafen des Luftfahrzeugs nicht bekannt ist, das Streckenziel des Luftfahrzeugs als Ankunftsort anzugeben.

16.   Beförderte Fluggäste (Tabellen B1 und C1)

Alle Fluggäste auf einem bestimmten Flug (mit derselben Flugnummer), die nur einmal gezählt werden und nicht noch einmal für jede Teilstrecke (siehe -10-) des Fluges.

Alle Zahlgäste und nicht zahlenden Fluggäste, deren Reise am Meldeflughafen beginnt oder endet, sowie umsteigende Fluggäste, die am Meldeflughafen zusteigen oder aussteigen.

Ausgenommen sind Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr (siehe -18-) .

17.   Fracht- und Posteinladung/-ausladung (Tabellen B1 und C1)

Sämtliche Fracht und Post, die in ein Luftfahrzeug eingeladen oder aus ihm ausgeladen werden.

Eingeschlossen sind Kurierdienstsendungen und Diplomatenpost.

Ausgeschlossen ist das Fluggastgepäck.

Ausgeschlossen sind Fracht und Post im ungebrochenen Durchgangsverkehr.

18.   Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr (Tabelle C1)

Fluggäste, die nach einer kurzen Zwischenlandung ihre Reise mit demselben Flugzeug und einem Flug mit derselben Flugnummer wie der des Flugs, mit dem sie angekommen sind, fortsetzen.

Für die Gesamtwerte der Flughafenstatistik sowie für die Berechnung der Fluggasteinheiten (siehe -3-) , werden Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr nur einmal gezählt.

Fluggäste, die wegen technischer Probleme das Flugzeug wechseln, aber mit einem Flug mit derselben Flugnummer weiterreisen, werden als Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr gezählt.

Auf einigen Flügen mit Zwischenlandungen ändert sich die Flugnummer an einem bestimmten Flughafen, um anzuzeigen, dass der Übergang vom Hinflug zum Rückflug stattgefunden hat. Ein Beispiel hierfür ist ein Flug von Barcelona nach Hamburg, der vor dem Rückflug nach Barcelona über Frankfurt führt. Wenn in einem solchen Fall die Fluggäste ihre Reise an einen Zwischenlandeort mit demselben Luftfahrzeug fortsetzen, sind sie als Fluggäste im ungebrochenen Durchgangsverkehr zu zählen.

19.   Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr (Tabelle C1)

Alle Starts und Landungen für Flüge, die gegen Entgelt durchgeführt werden.

Hierzu zählen auch gewerbliche Luftverkehrsdienste (siehe -4-) und generell die gesamte gewerbliche Luftfahrt.

20.   Luftfahrzeugbewegungen insgesamt (Tabelle C1)

Alle Starts und Landungen eines Luftfahrzeugs.

Hierzu zählen die Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr (siehe -19-) sowie alle nicht gewerblichen Flüge.

Ausgeschlossen sind staatliche Flüge (siehe -2-) .

Ausgeschlossen sind Aufsetzen und Durchstarten, Durchstarten und erfolglose Landeanflüge.



( 1 ) ABl. C 325 vom 6.12.1995, S. 11.

( 2 ) ABl. C 39 vom 12.2.1996, S. 25.

( 3 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. Februar 1996 (ABl. C 78 vom 18.3.1996, S. 28), bestätigt am 16. September 1999 (ABl. C 54 vom 25.2.2000, S. 79), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 30. September 2002 (ABl. C 275 E vom 12.11.2002, S. 33) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

( 4 ) ABl. L 42 vom 16.2.1999, S. 1.

( 5 ) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

( 6 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 7 ) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

( 8 ) Im Jahr 2003 können vierteljährliche Daten akzeptiert werden.

( 9 ) Im Jahr 2003 können „vierteljährliche Daten“ akzeptiert werden.