02003D0076 — DE — 10.05.2018 — 001.001


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ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 1. Februar 2003

zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

(2003/76/EG)

(ABl. L 029 vom 5.2.2003, S. 22)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (EU) 2018/599 DES RATES vom 16. April 2018

  L 101

1

20.4.2018




▼B

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 1. Februar 2003

zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

(2003/76/EG)



Artikel 1

(1)  Die Kommission wird mit der Abwicklung der am Ende der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags noch laufenden Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl beauftragt. Bei Ausfall eines EGKS-Schuldners während der Abwicklung wird der dadurch entstandene Verlust zunächst dem vorhandenen Kapital und später den Einnahmen des laufenden Jahres angelastet. Die Kommission schreibt Forderungen gegenüber EGKS-Schuldnern erst ab, nachdem sie alle Abhilfemöglichkeiten, darunter die Inanspruchnahme von Garantien (Hypotheken, Kautionen, Bankgarantien o. a.), ausgeschöpft hat. Die Kommission behält sich für den Fall, dass der Schuldner wieder zahlungsfähig wird, alle geeigneten Maßnahmen vor.

(2)  Die Abwicklung erfolgt nach den auf die betreffenden Operationen gemäß dem EGKS-Vertrag und den am 23. Juli 2002 geltenden abgeleiteten Rechtsvorschriften anwendbaren Regeln und Verfahren, einschließlich der Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaftsorgane.

Artikel 2

(1)  Das Vermögen wird von der Kommission nach dem Gebot der langfristigen Rentabilität verwaltet. Bei der Anlage der verfügbaren Guthaben ist auf die Erzielung möglichst hoher Erträge unter Gewährleistung optimaler Sicherheitsbedingungen zu achten.

(2)  Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit mehrjährige Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens.

Artikel 3

(1)  Über die Abwicklungsoperationen gemäß Artikel 1 und die Anlageoperationen gemäß Artikel 2 wird alljährlich, getrennt von den sonstigen Finanzoperationen der verbleibenden Gemeinschaften, eine Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Vermögensübersicht und ein Finanzbericht erstellt.

Diese finanziellen Unterlagen gehen in die finanziellen Unterlagen ein, die die Kommission nach Artikel 275 EG-Vertrag und der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften jährlich erstellt.

(2)  Die im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geregelten Kontroll- und Entlastungsbefugnisse des Europäischen Parlaments, des Rates und des Rechnungshofes sind auf die Operationen gemäß Absatz 1 anwendbar.

Artikel 4

(1)  Die Nettoerträge aus den in Artikel 2 genannten Anlagen gelten als Einnahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union. Diese Einnahmen unterliegen einer Zweckbindung; d. h. sie sind für die Finanzierung der Forschungsprojekte außerhalb des Forschungsrahmenprogramms in den Sektoren bestimmt, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen. Sie bilden den Forschungsfonds für Kohle und Stahl und werden von der Kommission verwaltet.

(2)  Die Einnahmen nach Absatz 1 verteilen sich auf die Kohle- und die Stahlforschung im Verhältnis von 27,2 % zu 72,8 %. Der Rat kann erforderlichenfalls auf Vorschlag der Kommission einstimmig eine Änderung der prozentualen Aufteilung der Mittel zwischen Kohle- und Stahlforschung beschließen.

(3)  Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit mehrjährige technische Leitlinien für das Programm.

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(4)  Zum 31. Dezember eines Haushaltsjahres noch verfügbare nicht verwendete Einnahmen und aus diesen Einnahmen stammende Mittel sowie Einziehungen werden automatisch auf das folgende Jahr übertragen. Eine Übertragung dieser Mittel auf andere Haushaltsposten ist nicht zulässig.

(5)  Haushaltsmittel aus der Aufhebung von Mittelbindungen werden zu Ende jedes Haushaltsjahres systematisch in Abgang gestellt. Die Rückstellungen für solche aufgehobenen Mittelbindungen werden für den Forschungsfonds für Kohle und Stahl bereitgestellt.

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Artikel 4a

Der Betrag, der den Aufhebungen von Mittelbindungen seit dem 24. Juli 2002 gemäß Artikel 4 Absatz 5 entspricht, wird am 10. Mai 2018 für den Forschungsfonds für Kohle und Stahl bereitgestellt.

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Artikel 5

(1)  Die für die Finanzierung von Forschungsprojekten des Jahres n+2 verfügbaren Nettoeinnahmen werden in der Vermögensübersicht der EGKS in Abwicklung für das Jahr n ausgewiesen und nach erfolgter Abwicklung in die Vermögensübersicht der Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl eingestellt.

(2)  Um Schwankungen des Finanzierungsvolumens im Forschungsbereich infolge der Entwicklung der Finanzmärkte auf ein Mindestmaß zu reduzieren, wird eine Nivellierung vorgenommen und eine Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben gebildet. Die Algorithmen für diese Nivellierung und für die Bestimmung der Höhe der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben sind im Anhang im Einzelnen beschrieben.

Artikel 6

Die mit den Abwicklungs-, Anlage- und Verwaltungstätigkeiten im Sinne dieser Entscheidung verbundenen Verwaltungsausgaben, die den in Artikel 20 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 bezeichneten Ausgaben entsprechen, deren Betrag durch Beschluss des Rates vom 21. November 1977 geändert wurde, werden von der Kommission zulasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union übernommen.

Artikel 7

Die Kommission ermittelt den Betrag des EGKS-Vermögens in einer Schlussbilanz zum 23. Juli 2002.

Artikel 8

Diese Entscheidung wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Sie gilt ab 24. Juli 2002.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG

Festlegung der verfahren für die ermittlung der nettoeinnahmenbeträge, die dem forschungsfonds für kohle und stahl zugeführt werden sollen

1.   EINLEITUNG

Bei den für die Finanzierung von Forschungsprojekten verfügbaren Nettoeinnahmen handelt es sich um das jährliche Nettoergebnis, das bei der Abwicklung der EGKS erzielt wurde, bzw. nach Abschluss dieser Abwicklung um das jährliche Nettoergebnis der Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl. Der Verfahrensansatz besteht darin, jeweils bei Rechnungsabschluss des Jahres n die im Jahr n + 2 in der Kohle- und Stahlforschung anstehenden Finanzierungen zu bestimmen und dabei die Hälfte der Erhöhung oder des Rückgangs des Nettoergebnisses im Verhältnis zum geltenden Finanzierungsniveau für die Kohle- und Stahlforschung zugrunde zu legen.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNG

n

:

Bezugsjahr

Rn

:

Nettoergebnis des Haushaltsjahres n

Pn

:

Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben des Jahres n

Dn + 1

:

Mittelzuweisung für Forschungszwecke im Jahr n + 1 (festgelegt im Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Jahr n - 1)

Dn + 2

:

Mittelzuweisung für Forschungszwecke im Jahr n + 2

3.   VERWENDETE ALGORITHMEN

Bei der Bestimmung der Beträge der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben und der Mittelzuweisung für Forschungszwecke im Jahr n + 2, die in die Vermögensübersicht des Jahres n einzusetzen sind, werden folgende Algorithmen zugrunde gelegt:

3.1. Höhe der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben:

image

3.2. Höhe der Mittelzuweisung für Forschungszwecke im Jahr n + 2 (jeweils auf- oder abgerundet auf volle 100 000 EUR. Ergibt sich ein genau in der Mitte liegendes Rechenergebnis, so wird nach oben gerundet).

image

Je nach Fall wird der zur Aufrundung erforderliche bzw. der bei der Abrundung anfallende Differenzbetrag bei der Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben entnommen oder dieser zugeführt.