02002L0087 — DE — 26.06.2021 — 007.001


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►B

RICHTLINIE 2002/87/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2002

über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 035 vom 11.2.2003, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

RICHTLINIE 2005/1/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2005

  L 79

9

24.3.2005

►M2

RICHTLINIE 2006/48/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2006

  L 177

1

30.6.2006

 M3

RICHTLINIE 2008/25/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2008

  L 81

40

20.3.2008

►M4

RICHTLINIE 2009/138/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. November 2009

  L 335

1

17.12.2009

►M5

RICHTLINIE 2010/78/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. November 2010

  L 331

120

15.12.2010

►M6

RICHTLINIE 2011/89/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. November 2011

  L 326

113

8.12.2011

►M7

RICHTLINIE 2013/36/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013

  L 176

338

27.6.2013

►M8

RICHTLINIE (EU) 2019/2034 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2019

  L 314

64

5.12.2019




▼B

RICHTLINIE 2002/87/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2002

über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates



KAPITEL I

ZIEL UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

▼M6

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt Regeln für die zusätzliche Beaufsichtigung der gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG ( 1 ), Artikel 5 der Richtlinie 2004/39/EG ( 2 ), Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG ( 3 ), Artikel 6 der Richtlinie 2006/48/EG ( 4 ), Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG ( 5 ), Artikel 14 der Richtlinie 2009/138/EG ( 6 ) oder den Artikeln 6 bis 11 der Richtlinie 2011/61/EU ( 7 ) zugelassenen beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats fest.

Diese Richtlinie ändert auch die einschlägigen Branchenvorschriften, die für die gemäß diesen Richtlinien beaufsichtigten Unternehmen gelten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. 

„Kreditinstitut“ ist ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG.

2. 

„Versicherungsunternehmen“ ist ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummern 1, 2 oder 3 der Richtlinie 2009/138/EG.

3. 

„Wertpapierfirma“ ist eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG, einschließlich der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten ( 8 ) genannten Unternehmen, oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß der Richtlinie 2004/39/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände.

4. 

„Beaufsichtigtes Unternehmen“ ist ein Kreditinstitut, ein Versicherungsunternehmen, ein Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds.

5. 

„Vermögensverwaltungsgesellschaft“ ist eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß jener Richtlinie eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände.

5a. 

„Verwalter alternativer Investmentfonds“ ist ein Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, l und ab der Richtlinie 2011/61/EU oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und das gemäß jener Richtlinie eine Zulassung benötigen würde, wenn sich sein Sitz in der Union befände.

6. 

„Rückversicherungsunternehmen“ ist ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummern 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2009/138/EG oder eine Zweckgesellschaft im Sinne von Artikel 13 Nummer 26 der Richtlinie 2009/138/EG.

▼M8

7. 

„Branchenvorschriften“ sind die Rechtsakten der Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( 9 ) und (EU) 2019/2033 ( 10 ) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinien 2009/138/EG, 2013/36/EU ( 11 ), 2014/65/EU ( 12 ) und (EU) 2019/2034 ( 13 ).

▼M6

8. 

„Finanzbranche“ ist eine Branche, die eines oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst:

a) 

Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 4 Nummern 1, 5 oder 21 der Richtlinie 2006/48/EG (im Folgenden zusammen „Bankenbranche“).

b) 

Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne von Artikel 13 Nummern 1, 2, 4 oder 5 oder von Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2009/138/EG (im Folgenden zusammen „Versicherungsbranche“).

c) 

Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/49/EG (im Folgenden zusammen „Wertpapierdienstleistungsbranche“).

9. 

„Mutterunternehmen“ ist ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten Abschluss ( 14 ) oder jedes andere Unternehmen, das nach Ansicht der zuständigen Behörden de facto einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt.

10. 

„Tochterunternehmen“ ist ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG oder jedes andere Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Ansicht der zuständigen Behörden de facto einen beherrschenden Einfluss ausübt, oder alle Tochterunternehmen von solchen Tochterunternehmen.

11. 

„Beteiligung“ ist eine Beteiligung im Sinne des Artikels 17 Satz 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ( 15 ) oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen.

12. 

„Gruppe“ ist eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, oder Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden sind, einschließlich etwaiger Untergruppen.

12a. 

„Kontrolle“ ist eine Beziehung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG oder eine gleich geartete Beziehung zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen.

13. 

„Enge Verbindung“ ist eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis oder Beteiligung oder eine Situation verbunden sind, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft mit derselben Person verbunden sind.

14. 

„Finanzkonglomerat“ ist eine Gruppe oder Untergruppe, bei denen ein beaufsichtigtes Unternehmen an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe steht oder bei denen mindestens eines der Tochterunternehmen in dieser Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen ist, und welches die folgenden Bedingungen erfüllt:

a) 

im Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe ein beaufsichtigtes Unternehmen steht:

i) 

dieses Unternehmen ist ein Mutterunternehmen eines Unternehmens der Finanzbranche, ein Unternehmen, das eine Beteiligung an einem Unternehmen der Finanzbranche hält, oder ein Unternehmen, das mit einem Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist,

ii) 

mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen entweder der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche und

iii) 

die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen sind jeweils als erheblich im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 oder 3 dieser Richtlinie anzusehen; oder

b) 

im Falle, dass an der Spitze der Gruppe oder Untergruppe kein beaufsichtigtes Unternehmen steht:

i) 

der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der Gruppe oder Untergruppe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 dieser Richtlinie liegt in der Finanzbranche,

ii) 

mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ist ein Unternehmen der Versicherungsbranche und mindestens eines ist ein Unternehmen entweder der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche und

iii) 

die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten der in der Versicherungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe und der in der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätigen Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe sind jeweils als erheblich im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 oder 3 dieser Richtlinie anzusehen.

15. 

„Gemischte Finanzholdinggesellschaft“ ist ein nicht der Aufsicht unterliegendes Mutterunternehmen, das zusammen mit seinen Tochterunternehmen, von denen mindestens eines ein beaufsichtigtes Unternehmen ist, das seinen Sitz in der Union hat, und anderen Unternehmen ein Finanzkonglomerat bildet.

16. 

„Zuständige Behörden“ sind die Behörden der Mitgliedstaaten, die kraft Gesetzes oder Verordnung zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften oder Verwalter alternativer Investmentfonds auf Einzel- oder auf Gruppenebene ermächtigt sind.

17. 

„Jeweils zuständige Behörden“ sind

a) 

die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die branchenbezogene Gruppenaufsicht aller beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, insbesondere des in einer Branche an der Spitze stehenden Mutterunternehmens verantwortlich sind,

b) 

der gemäß Artikel 10 bestimmte Koordinator, sofern es sich bei diesem nicht um eine der unter Buchstabe a genannten Behörden handelt,

c) 

gegebenenfalls sonstige zuständige Behörden, die nach Ansicht der unter den Buchstaben a und b genannten Behörden ebenfalls betroffen sind.

18. 

„Gruppeninterne Transaktionen“ sind alle Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Gruppe oder auf natürliche oder juristische Personen, die durch enge Verbindungen mit den Unternehmen der Gruppe verbunden sind, stützen, unabhängig davon, ob dies auf vertraglicher oder nicht vertraglicher und auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis geschieht.

19. 

„Risikokonzentration“ sind alle mit Ausfallrisiko behafteten Engagements, bei denen das Verlustpotenzial groß genug ist, um die Solvabilität oder die allgemeine Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu gefährden, unabhängig davon, ob die Ausfallgefahr durch ein Gegenparteiausfallrisiko/Kreditrisiko, ein Anlagerisiko, ein Versicherungsrisiko, ein Marktrisiko, durch sonstige Risiken oder durch eine Kombination bzw. durch Wechselwirkungen zwischen solchen Risiken bedingt ist.

Bis zum Erlass der in Artikel 21a Absatz 1 Buchstabe b genannten technischen Regulierungsstandards trägt die in Nummer 17 Buchstabe c genannte Ansicht insbesondere dem Marktanteil der beaufsichtigten Untenehmen des Finanzkonglomerats in anderen Mitgliedstaaten — insbesondere wenn dieser mehr als 5 % beträgt — sowie dem Gewicht der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen innerhalb des Finanzkonglomerats Rechnung.

▼B

Artikel 3

Schwellen für die Bestimmung eines Finanzkonglomerats

▼M6

(1)  
Eine Gruppe ist vorwiegend in der Finanzbranche im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 Buchstabe b Ziffer i tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Finanzunternehmen dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 % beträgt.
(2)  
Die branchenübergreifenden Tätigkeiten sind als erheblich im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 Buchstabe a Ziffer iii oder Nummer 14 Buchstabe b Ziffer iii anzusehen, wenn für jede Finanzbranche der durchschnittliche Anteil der Bilanzsumme dieser Finanzbranche an der Bilanzsumme der Finanzunternehmen der Gruppe und der Anteil der Solvabilitätsanforderungen derselben Finanzbranche an der Gesamtsolvabilitätsanforderung der Finanzunternehmen der Gruppe mehr als 10 % betragen.

Im Sinne dieser Richtlinie gilt als die am schwächsten vertretene Finanzbranche in einem Finanzkonglomerat diejenige mit dem geringsten durchschnittlichen Anteil und als die am stärksten vertretene Finanzbranche diejenige mit dem höchsten durchschnittlichen Anteil. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Anteils und der Ermittlung der im Konglomerat am schwächsten und am stärksten vertretenen Finanzbranche werden die Banken- und die Wertpapierdienstleistungsbranche gemeinsam berücksichtigt.

Vermögensverwaltungsgesellschaften werden innerhalb der Gruppe der Branche zugerechnet, der sie angehören. Gehören sie nicht ausschließlich einer Branche innerhalb der Gruppe an, werden sie der kleinsten Finanzbranche zugerechnet;

Verwalter eines alternativen Investmentfonds werden innerhalb der Gruppe der Branche zugerechnet, der sie angehören. Gehören sie nicht ausschließlich einer Branche innerhalb der Gruppe an, werden sie der kleinsten Finanzbranche zugerechnet.

(3)  
Es ist auch dann von erheblichen branchenübergreifenden Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Ziffer iii oder Nummer 14 Buchstabe b Ziffer iii auszugehen, wenn die Bilanzsumme der in der Gruppe am schwächsten vertretenen Finanzbranche 6 Mrd. EUR übersteigt.

Erreicht die Gruppe den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Schwellenwert nicht, können die jeweils zuständigen Behörden einvernehmlich entscheiden, die Gruppe nicht als Finanzkonglomerat anzusehen. Sie können ferner beschließen, von einer Anwendung der Artikel 7, 8, oder 9 abzusehen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Einbeziehung der Gruppe in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder die Anwendung derartiger Bestimmungen nicht erforderlich ist bzw. für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unangebracht oder irreführend wäre.

Gemäß diesem Absatz getroffene Beschlüsse sind den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen und werden von den zuständigen Behörden veröffentlicht, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen.

(3a)  
Erreicht die Gruppe den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Schwellenwert, aber geht die Bilanzsumme der am schwächsten vertretenen Branche nicht über 6 Mrd. EUR hinaus, können die jeweils zuständigen Behörden einvernehmlich entscheiden, die Gruppe nicht als Finanzkonglomerat anzusehen. Sie können ferner beschließen, von einer Anwendung der Artikel 7, 8, oder 9 abzusehen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Einbeziehung der Gruppe in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie oder die Anwendung derartiger Bestimmungen nicht erforderlich ist bzw. für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unangebracht oder irreführend wäre.

Gemäß diesem Absatz getroffene Beschlüsse sind den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen und werden von den zuständigen Behörden veröffentlicht, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen.

▼B

(4)  

Für die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 können die jeweils zuständigen Behörden einvernehmlich beschließen,

▼M6

a) 

ein Unternehmen in den in Artikel 6 Absatz 5 genannten Fällen bei der Berechnung der Anteile nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass das Unternehmen von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat umgezogen ist und dieser Umzug nachweislich erfolgt ist, um sich der Beaufsichtigung zu entziehen;

▼B

b) 

die Einhaltung der Schwellenwerte der Absätze 1 und 2 in drei aufeinander folgenden Jahren zu berücksichtigen, um einen plötzlichen Wechsel der geltenden Regelung zu vermeiden, und im Fall erheblicher Änderungen in der Struktur der Gruppe diese Einhaltung außer Acht zu lassen;

▼M6

c) 

eine oder mehrere Beteiligungen an der schwächer vertretenen Branche auszuschließen, wenn diese Beteiligungen ausschlaggebend für eine Einstufung als Finanzkonglomerat, jedoch insgesamt im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung nur von untergeordneter Bedeutung sind.

▼B

Wurde ein Finanzkonglomerat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 als solches eingestuft, werden die in Unterabsatz 1 genannten Entscheidungen auf der Grundlage eines Vorschlags getroffen, den der Koordinator des betreffenden Finanzkonglomerats erstellt.

▼M6

(5)  
Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 können die jeweils zuständigen Behörden in Ausnahmefällen einvernehmlich das Kriterium der Bilanzsumme durch eines oder mehrere der folgenden Kriterien ersetzen bzw. ergänzen, wenn diese Parameter ihrer Auffassung nach für den Zweck der zusätzlichen Beaufsichtigung nach dieser Richtlinie besonders aussagekräftig sind: die Ertragsstruktur, bilanzunwirksame Tätigkeiten und/oder Gesamtwert des verwalteten Vermögens.

▼B

(6)  
Sinken bei einem Konglomerat, das bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, die Anteile gemäss den Absätzen 1 und 2 unter 40 % bzw. 10 %, so werden für die Anwendung dieser Absätze in den drei darauf folgenden Jahren die Schwellen auf 35 % bzw. 8 % herabgesetzt, um einen plötzlichen Wechsel der geltenden Regelung zu vermeiden.

Sinkt ferner bei einem Konglomerat, das bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, die Bilanzsumme der in der Gruppe am schwächsten vertretenen Finanzbranche unter 6 Mrd. EUR, so wird für die Anwendung von Absatz 3 in den drei darauf folgenden Jahren der Betrag auf 5 Mrd. EUR herabgesetzt, um einen abrupten Wechsel der geltenden Regelung zu vermeiden.

Während des in diesem Absatz genannten Zeitraums kann der Koordinator mit Zustimmung der anderen jeweils zuständigen Behörden beschließen, dass die in diesem Absatz genannten niedrigen Schwellenwerte bzw. niedrigeren Beträge nicht mehr angewandt werden.

(7)  
Bei den Berechnungen gemäß diesem Artikel, die auf die Bilanzsumme Bezug nehmen, wird von der anhand der Jahresabschlüsse ermittelten aggregierten Bilanzsumme der Unternehmen der Gruppe ausgegangen. Für die Berechnung werden Unternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, in Höhe des Betrags ihrer Bilanzsumme berücksichtigt, der dem von der Gruppe gehaltenen aggregierten proportionalen Anteil entspricht. Liegt allerdings ein konsolidierter Abschluss vor, so ist dieser anstelle der aggregierten Bilanzsumme zu verwenden.

Die Solvabilitätsanforderungen gemäß den Absätzen 2 und 3 werden gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften berechnet.

▼M6

(8)  
Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ) (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 17 ) (EIOPA), sowie die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 18 ) (ESMA) (im Folgenden zusammen „ESA“ genannt), veröffentlichen über den Gemeinsamen Ausschuss der ESA (Gemeinsamer Ausschuss) gemeinsame Leitlinien, die auf die Angleichung der Aufsichtspraktiken bei der Anwendung der Absätze 2, 3, 3a, 4 und 5 abzielen.
(9)  
Die zuständigen Behörden bewerten jedes Jahr erneut die Freistellungen von der zusätzlichen Beaufsichtigung und überprüfen die in diesem Artikel festgelegten quantitativen Indikatoren und die risikobasierten Einschätzungen der Finanzgruppen.

▼B

Artikel 4

Ermittlung eines Finanzkonglomerats

(1)  
Zuständige Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen zugelassen haben, ermitteln anhand der Artikel 2, 3 und 5 alle Gruppen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen.

▼M6

Zu diesem Zweck

— 
arbeiten die zuständigen Behörden, die die der Gruppe angehörenden beaufsichtigten Unternehmen zugelassen haben, eng zusammen,
— 
gelangt eine zuständige Behörde zu der Auffassung, dass ein von ihr zugelassenes beaufsichtigtes Unternehmen einer Gruppe angehört, die ein Finanzkonglomerat sein könnte und noch nicht gemäß dieser Richtlinie als solches eingestuft wurde, so teilt sie ihre Auffassung den anderen betroffenen zuständigen Behörden und dem Gemeinsamen Ausschuss mit.

▼M5

(2)  

Der gemäß Artikel 10 bestimmte Koordinator unterrichtet das Mutterunternehmen an der Spitze einer Gruppe oder — in Ermangelung eines solchen — das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der wichtigsten Finanzbranche in einer Gruppe davon, dass die Gruppe als Finanzkonglomerat eingestuft wurde und wer als Koordinator bestimmt wurde.

▼M6

Der Koordinator unterrichtet ferner die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, sowie den Gemeinsamen Ausschuss.

(3)  
Der Gemeinsame Ausschuss veröffentlicht auf seiner Website eine Liste der gemäß Artikel 2 Nummer 14 ermittelten Finanzkonglomerate und hält diese Liste auf dem neuesten Stand. Diese Information ist über Hyperlink auf den Internetseiten der ESA abrufbar.

Der Name jedes beaufsichtigten Unternehmens gemäß Artikel 1, das einem Finanzkonglomerat angehört, wird auf einer Liste eingetragen, die der Gemeinsame Ausschuss auf seiner Website veröffentlicht und auf dem neuesten Stand hält.

▼B



KAPITEL II

ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG



ABSCHNITT 1

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 5

Anwendungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung beaufsichtigter Unternehmen im Sinne des Artikels 1

(1)  
Unbeschadet der Aufsichtsbestimmungen der Branchenvorschriften sehen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie die zusätzliche Beaufsichtigung beaufsichtigter Unternehmen im Sinne des Artikels 1 vor.
(2)  

Folgende beaufsichtigte Unternehmen unterliegen auf Finanzkonglomeratsebene einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach den Artikeln 6 bis 17:

a) 

jedes beaufsichtigte Unternehmen an der Spitze eines Finanzkonglomerats,

▼M6

b) 

jedes beaufsichtigte Unternehmen, dessen Mutterunternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, die ihren Sitz in der Union hat,

▼B

c) 

jedes beaufsichtigte Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen der Finanzbranche durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist.

Ist ein Finanzkonglomerat Untergruppe eines anderen Finanzkonglomerats, das die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, können die Mitgliedstaaten die Artikel 6 bis 17 nur auf die beaufsichtigten Unternehmen der letzteren Gruppe anwenden, wobei dann jeder Verweis in dieser Richtlinie auf die Begriffe Gruppe und Finanzkonglomerat als Verweis auf diese zu verstehen ist.

▼M6

(3)  
Jedes beaufsichtigte Unternehmen, das keiner zusätzlichen Beaufsichtigung nach Absatz 2 unterliegt und dessen Mutterunternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, das bzw. die seinen bzw. ihren Sitz in einem Drittland hat, unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung auf Finanzkonglomeratsebene in dem Umfang und nach Maßgabe des Artikels 18.

▼B

(4)  
Bestehen Beteiligungen an einem oder mehreren beaufsichtigten Unternehmen oder Kapitalbeziehungen zu solchen Unternehmen oder wird auch ohne eine Beteiligung oder Kapitalbeziehung ein erheblicher Einfluss auf solche Unternehmen ausgeübt, ohne dass einer der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fälle vorliegt, entscheiden die jeweils zuständigen Behörden einvernehmlich und nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts, ob und in welchem Umfang eine zusätzlichen Beaufsichtigung vorzusehen ist, wie wenn die beaufsichtigten Unternehmen ein Finanzkonglomerat bilden würden.

▼M6

Damit die zusätzliche Beaufsichtigung Anwendung finden kann, muss mindestens eines der Unternehmen ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 1 sein und es müssen ferner die in Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Ziffer ii oder Nummer 14 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 2 Nummer 14 Buchstabe a Ziffer iii oder Nummer 14 Buchstabe b Ziffer iii genannten Bedingungen erfüllt sein. Die jeweils zuständigen Behörden treffen ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der in dieser Richtlinie für die zusätzliche Beaufsichtigung festgelegten Ziele.

▼B

Für die Zwecke der Anwendung des Unterabsatzes 1 auf genossenschaftlich organisierte Unternehmensgruppen berücksichtigen die zuständigen Behörden die öffentlichen finanziellen Verpflichtungen dieser Gruppen gegenüber anderen Finanzunternehmen.

(5)  
Unbeschadet des Artikels 13 bedeutet die zusätzliche Beaufsichtigung auf Finanzkonglomeratsebene keinesfalls, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, gemischte Finanzholdinggesellschaften, beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats mit Sitz in einem Drittland oder unbeaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.



ABSCHNITT 2

FINANZLAGE

Artikel 6

Angemessene Eigenkapitalausstattung

(1)  
Unbeschadet der Branchenvorschriften unterliegt die angemessene Eigenkapitalausstattung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, des Artikels 9, des Abschnitts 3 dieses Kapitels sowie des Anhangs I einer zusätzlichen Beaufsichtigung.
(2)  
Die Mitgliedstaaten schreiben den beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats vor sicherzustellen, dass auf Finanzkonglomeratsebene stets Eigenmittel in mindestens der nach Anhang I ermittelten Höhe vorhanden sind.

Die Mitgliedstaaten schreiben den beaufsichtigten Unternehmen ferner angemessene Eigenkapitalstrategien auf Finanzkonglomeratsebene vor.

Der Koordinator übt eine generelle Aufsicht über die Einhaltung der Unterabsätze 1 und 2 im Einklang mit Abschnitt 3 aus.

Er stellt sicher, dass die Berechnung gemäß Unterabsatz 1 mindestens einmal jährlich von den beaufsichtigten Unternehmen oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft vorgenommen wird.

Das beaufsichtigte Unternehmen im Sinne des Artikels 1, das an der Spitze des Finanzkonglomerats steht, oder — sofern an der Spitze des Finanzkonglomerats kein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 1 steht — die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das beaufsichtigte Unternehmen, die bzw. das vom Koordinator nach Konsultation mit den anderen jeweils zuständigen Behörden und dem Finanzkonglomerat bezeichnet worden ist, legt dem Koordinator die Ergebnisse der Berechnungen und die für die Berechnung maßgeblichen Angaben vor.

▼M6

(3)  

Für die Berechnung der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Eigenkapitalanforderung werden folgende Unternehmen in die zusätzliche Beaufsichtigung nach Anhang I einbezogen:

a) 

Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Anbieter von Nebendienstleistungen,

b) 

Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften,

c) 

Wertpapierfirmen,

d) 

gemischte Finanzholdinggesellschaften.

(4)  
Wird die zusätzliche Eigenkapitalanforderung an ein Finanzkonglomerat gemäß der in Anhang I dargelegten Methode 1 („Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses“) ermittelt, so sind die Eigenmittel und die Solvabilitätsanforderungen an die Unternehmen der Gruppe nach den entsprechenden Branchenvorschriften über Form und Umfang der Konsolidierung zu errechnen, die insbesondere in den Artikeln 133 und 134 der Richtlinie 2006/48/EG und in Artikel 221 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegt sind.

Bei der Berechnung nach der in Anhang I dargelegten Methode 2 („Abzugs- und Aggregationsmethode“) ist der Anteil am gezeichneten Kapital, der von dem Mutterunternehmen oder dem Unternehmen, das eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen der Gruppe hält, direkt oder indirekt gehalten wird, zu berücksichtigen.

▼B

(5)  

Der Koordinator kann entscheiden, ein bestimmtes Unternehmen nicht in die Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung einzubeziehen, wenn

a) 

das Unternehmen sich in einem Drittland befindet, in dem rechtliche Hindernisse der Übermittlung der notwendigen Informationen entgegenstehen; davon unberührt bleiben die Branchenvorschriften, die die zuständigen Behörden verpflichten, die Zulassung zu verweigern, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht angemessen nachkommen können;

b) 

das Unternehmen für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nur von untergeordneter Bedeutung ist;

c) 

die Einbeziehung des Unternehmens für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung ungeeignet oder irreführend wäre.

Sollen mehrere Unternehmen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b) ausgeschlossen werden, so sind diese dennoch einzubeziehen, wenn sie insgesamt betrachtet nicht nur von untergeordneter Bedeutung sind.

In dem in Unterabsatz 1 unter Buchstabe c) genannten Fall konsultiert der Koordinator — außer im Dringlichkeitsfall — vor seiner Entscheidung die anderen jeweils zuständigen Behörden.

Wenn der Koordinator ein beaufsichtigtes Unternehmen aus einem der in Unterabsatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Gründe nicht einbezieht, so können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich dieses Unternehmen befindet, das Unternehmen an der Spitze des Finanzkonglomerats um Informationen bitten, die ihnen die Beaufsichtigung dieses beaufsichtigten Unternehmens erleichtern.

Artikel 7

Risikokonzentration

(1)  
Unbeschadet der Branchenvorschriften unterliegt die Risikokonzentration der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, des Artikels 9, des Abschnitts 3 dieses Kapitels und des Anhangs II einer zusätzlichen Beaufsichtigung.
(2)  
Die Mitgliedstaaten schreiben den beaufsichtigten Unternehmen oder den gemischten Finanzholdinggesellschaften vor, dem Koordinator regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs II jede bedeutende Risikokonzentration auf Konglomeratsebene zu melden. Das beaufsichtigte Unternehmen im Sinne des Artikels 1, das an der Spitze des Finanzkonglomerats steht, oder — sofern an der Spitze des Finanzkonglomerats kein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 1 steht — die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das beaufsichtigte Unternehmen, die bzw. das vom Koordinator nach Konsultation mit den anderen jeweils zuständigen Behörden und dem Finanzkonglomerat bezeichnet worden ist, legt dem Koordinator die erforderlichen Angaben vor.

Der Koordinator übt die generelle Aufsicht über diese Risikokonzentrationen im Einklang mit Abschnitt 3 aus.

▼M6

(3)  
Bis zur weiteren Koordinierung der Rechtsvorschriften der Union können die Mitgliedstaaten Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene quantitativ begrenzen, ihren zuständigen Behörden gestatten, Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene quantitativ zu begrenzen oder andere, der zusätzlichen Beaufsichtigung dienende Aufsichtsmaßnahmen ergreifen.

▼B

(4)  
Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so gelten in Bezug auf Risikokonzentrationen für die gesamte Branche, einschließlich der gemischten Finanzholdinggesellschaft, soweit vorhanden, die branchenspezifischen Vorschriften der im Finanzkonglomerat am stärksten vertretenen Finanzbranche.

▼M6

(5)  
Die ESA veröffentlichen im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses gemeinsame Leitlinien, die auf eine Angleichung der Aufsichtspraktiken bei der in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels vorgesehenen zusätzlichen Beaufsichtigung der Risikokonzentration abzielen. Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollen die Leitlinien sicherstellen, dass die Anwendung der Aufsichtsinstrumente gemäß diesem Artikel an die Anwendung der Artikel 106 bis 118 der Richtlinie 2006/48/EG und des Artikels 244 der Richtlinie 2009/138/EG angeglichen ist. Sie veröffentlichen spezielle gemeinsame Leitlinien im Hinblick darauf, wie die Absätze 1 bis 4 dieses Artikels auf Beteiligungen des Finanzkonglomerats anzuwenden sind, wenn gesellschaftsrechtliche Bestimmungen eines Mitgliedstaats die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 dieser Richtlinie behindern.

▼B

Artikel 8

Gruppeninterne Transaktionen

(1)  
Unbeschadet der Branchenvorschriften unterliegen gruppeninterne Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, des Artikels 9, des Abschnitts 3 dieses Kapitels und des Anhangs II einer zusätzlichen Beaufsichtigung.
(2)  
Die Mitgliedstaaten schreiben den beaufsichtigten Unternehmen oder gemischten Finanzholdinggesellschaften vor, dem Koordinator regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich nach Maßgabe dieses Artikels und des Anhangs II alle bedeutenden gruppeninternen Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen innerhalb eines Finanzkonglomerats zu melden. Solange die Schwellenwerte gemäß Anhang II Absatz 1 letzter Satz nicht festgelegt worden sind, gilt eine gruppeninterne Transaktion dann als bedeutend, wenn ihr Umfang zumindest 5 % des Gesamtbetrags der Eigenkapitalanforderung auf Finanzkonglomeratsebene übersteigt.

Das beaufsichtigte Unternehmen im Sinne des Artikels 1, das an der Spitze des Finanzkonglomerats steht, oder — sofern an der Spitze des Finanzkonglomerats kein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 1 steht — die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder das beaufsichtigte Unternehmen, die bzw. das vom Koordinator nach Konsultation mit den anderen jeweils zuständigen Behörden und dem Finanzkonglomerat bezeichnet worden ist, legt dem Koordinator die erforderlichen Angaben vor.

Der Koordinator übt die generelle Aufsicht über diese gruppeninternen Transaktionen aus.

▼M6

(3)  
Bis zur weiteren Koordinierung der Rechtsvorschriften der Union können die Mitgliedstaaten gruppeninterne Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen innerhalb eines Finanzkonglomerats auf Konglomeratsebene quantitativ begrenzen oder Auflagen hinsichtlich ihrer Art vorsehen, sie können ihren zuständigen Behörden gestatten, gruppeninterne Transaktionen der beaufsichtigten Unternehmen innerhalb eines Finanzkonglomerats auf Konglomeratsebene quantitativ zu begrenzen oder Auflagen hinsichtlich ihrer Art vorzusehen, oder andere, der zusätzlichen Beaufsichtigung dienende Aufsichtsmaßnahmen ergreifen.

▼B

(4)  
Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so gelten in Bezug auf gruppeninterne Transaktionen für die gesamte Branche, einschließlich der gemischten Finanzholdinggesellschaft, die branchenspezifischen Vorschriften der im Finanzkonglomerat am stärksten vertretenen Finanzbranche.

▼M6

(5)  
Die ESA veröffentlichen im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses gemeinsame Leitlinien, die auf eine Angleichung der Aufsichtspraktiken bei der in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels vorgesehenen zusätzlichen Beaufsichtigung der gruppeninternen Transaktionen abzielen. Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollen die Leitlinien sicherstellen, dass die Anwendung der Aufsichtsinstrumente gemäß diesem Artikel an die Anwendung des Artikels 245 der Richtlinie 2009/138/EG angeglichen ist. Sie veröffentlichen spezielle gemeinsame Leitlinien im Hinblick darauf, wie die Absätze 1 bis 4 dieses Artikels auf Beteiligungen des Finanzkonglomerats anzuwenden sind, wenn gesellschaftsrechtliche Bestimmungen eines Mitgliedstaats die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 dieser Richtlinie behindern.

▼B

Artikel 9

Interne Kontrollmechanismen und Risikomanagement

(1)  
Die Mitgliedstaaten schreiben den beaufsichtigten Unternehmen vor, dass auf Konglomeratsebene ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich ordnungsgemäßer Geschäftsorganisation und Rechnungslegungsverfahren vorhanden sein müssen.
(2)  

Angemessenes Risikomanagement umfasst

a) 

fachmännisches Führen und Management mit Genehmigung und regelmäßiger Überprüfung der Strategien und Maßnahmen durch die jeweiligen Leitungsgremien auf Konglomeratsebene hinsichtlich aller eingegangenen Risiken;

b) 

eine angemessene Politik der Eigenkapitalausstattung, welche die Auswirkungen der Geschäftsstrategie auf das Risikoprofil und auf die gemäß Artikel 6 und Anhang I ermittelten Eigenkapitalanforderungen im Vorhinein berücksichtigt;

c) 

geeignete Verfahren, die sicherstellen, dass die Systeme zur Risikoüberwachung angemessen in die Geschäftsorganisation integriert sind und durch entsprechende Maßnahmen gewährleistet ist, dass die in den der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegenden Unternehmen angewandten Systeme miteinander vereinbar sind, damit alle Risiken auf Konglomeratsebene quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können;

▼M5

d) 

bestehende Vereinbarungen mit dem Ziel, bei Bedarf zu geeigneten Sanierungs- und Abwicklungsvorkehrungen und -plänen beizutragen und solche Vorkehrungen und Pläne zu entwickeln. Diese Vereinbarungen werden regelmäßig aktualisiert.

▼B

(3)  

Die internen Kontrollmechanismen umfassen

a) 

geeignete Mechanismen in Bezug auf die Eigenkapitalausstattung zur Ermittlung und Quantifizierung aller wesentlichen Risikoposten und auf die angemessene Unterlegung dieser Risiken mit Eigenmitteln;

b) 

ein ordnungsgemäßes Berichtswesen und ordnungsgemäße Rechnungslegungsverfahren zur Ermittlung, Quantifizierung, Überwachung und Kontrolle gruppeninterner Transaktionen und der Risikokonzentration.

▼M6

(4)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in allen Unternehmen, die gemäß Artikel 5 der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften bestehen, die für die Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung von Belang sind.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die beaufsichtigten Unternehmen, auf der Ebene des Finanzkonglomerats ihrer zuständigen Behörde Einzelheiten ihrer Rechtsstruktur sowie ihrer Governance- und Organisationsstruktur, einschließlich aller beaufsichtigter Unternehmen, nicht beaufsichtigter Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen, zur Verfügung zu stellen.

Die Mitgliedstaaten verpflichten die beaufsichtigten Unternehmen, auf der Ebene des Finanzkonglomerats alljährlich entweder vollständig oder durch Verweis auf gleichwertige Informationen eine Beschreibung ihrer Rechtsstruktur sowie Governance- und Organisationsstruktur zu veröffentlichen.

▼B

(5)  
Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Verfahren und Mechanismen unterliegen der generellen Aufsicht durch den Koordinator.

▼M6

(6)  
Die zuständigen Behörden richten die in diesem Artikel vorgesehene zusätzliche Beaufsichtigung von internen Kontrollmechanismen und Risikomanagementverfahren nach den in Artikel 124 der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen aufsichtlichen Überprüfungsverfahren aus. Zu diesem Zweck veröffentlichen die ESA über den Gemeinsamen Ausschuss gemeinsame Leitlinien, die auf eine Angleichung der Aufsichtspraktiken bei der in diesem Artikel vorgesehenen zusätzlichen Beaufsichtigung von internen Kontrollmechanismen und Risikomanagementverfahren sowie auf Kohärenz mit den in Artikel 124 der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen aufsichtlichen Überprüfungsverfahren abzielen. Sie veröffentlichen spezielle gemeinsame Leitlinien im Hinblick darauf, wie dieser Artikel auf Beteiligungen des Finanzkonglomerats anzuwenden ist, wenn gesellschaftsrechtliche Bestimmungen eines Mitgliedstaats die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 dieser Richtlinie behindern.

▼B



ABSCHNITT 3

▼M5

MASSNAHMEN ZUR ERLEICHTERUNG DER ZUSÄTZLICHEN AUFSICHT UND BEFUGNISSE DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

▼M5

Artikel 9a

Rolle des Gemeinsamen Ausschusses

Der Gemeinsame Ausschuss gewährleistet im Einklang mit Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eine kohärente sektorübergreifende und grenzüberschreitende Aufsicht und Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union.

▼M6

Artikel 9b

Stresstests

(1)  
Die Mitgliedstaaten können den Koordinator verpflichten, dafür zu sorgen, dass angemessene und regelmäßige Stresstests bei Finanzkonglomeraten durchgeführt werden. Sie verpflichten die jeweils zuständigen Behörden, mit dem Koordinator eng zusammenzuarbeiten.
(2)  
Für die Zwecke unionsweiter Stresstests können die ESA über den Gemeinsamen Ausschuss und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, errichtet durch Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken ( 19 ), zusätzliche Parameter erarbeiten, die die mit Finanzkonglomeraten verbundenen spezifischen Risiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erfassen. Der Koordinator teilt die Ergebnisse der Stresstests dem Gemeinsamen Ausschuss mit.

▼B

Artikel 10

Für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörde (Koordinator)

▼M5

(1)  
Um eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu gewährleisten, wird unter den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, einschließlich derjenigen des Mitgliedstaats, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, eine einzige zum Koordinator bestimmt, dessen Aufgabe die Abstimmung und Durchführung der zusätzlichen Beaufsichtigung ist. Der Name des Koordinators wird auf der Website des Gemeinsamen Ausschusses veröffentlicht.

▼B

(2)  

Der Koordinator wird anhand folgender Kriterien bestimmt:

a) 

Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats ein beaufsichtigtes Unternehmen, ist die zuständige Behörde Koordinator, die dieses Unternehmen nach den einschlägigen Branchenvorschriften zugelassen hat.

b) 

Steht an der Spitze eines Finanzkonglomerats kein beaufsichtigtes Unternehmen, so übernimmt die nach folgenden Kriterien ermittelte zuständige Behörde die Aufgabe des Koordinators:

i) 

Ist das Mutterunternehmen eines beaufsichtigten Unternehmens eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so ist die zuständige Behörde Koordinator, die dieses beaufsichtigte Unternehmen nach den einschlägigen Branchenvorschriften zugelassen hat.

▼M6

ii) 

Haben mindestens zwei beaufsichtigte Unternehmen, die ihren Sitz in der Union haben, als Mutterunternehmen ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft und wurde eines dieser Unternehmen im Mitgliedstaat des Sitzes der gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen, so wird die Aufgabe des Koordinators durch die für das in diesem Mitgliedstaat zugelassene beaufsichtigte Unternehmen zuständige Behörde ausgeübt.

▼B

Wurden im Mitgliedstaat, in dem die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, mindestens zwei, in unterschiedlichen Finanzbranchen tätige beaufsichtigte Unternehmen zugelassen, so ist die für das beaufsichtigte Unternehmen der am stärksten vertretenen Finanzbranche zuständige Behörde Koordinator.

Stehen an der Spitze des Finanzkonglomerats mindestens zwei gemischte Finanzholdinggesellschaften, die einen Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, und befindet sich in jedem dieser Mitgliedstaaten ein beaufsichtigtes Unternehmen, so ist — wenn diese Unternehmen in ein und derselben Finanzbranche tätig sind — die für das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme zuständige Behörde Koordinator, andernfalls ist die für das beaufsichtigte Unternehmen aus der am stärksten vertretenen Finanzbranche zuständige Behörde Koordinator.

▼M6

iii) 

Haben mindestens zwei beaufsichtigte Unternehmen, die ihren Sitz in der Union haben, als Mutterunternehmen ein und dieselbe gemischte Finanzholdinggesellschaft und wurde keines dieser Unternehmen im Mitgliedstaat des Sitzes der gemischten Finanzholdinggesellschaft zugelassen, so wird die Aufgabe des Koordinators von der Behörde ausgeübt, die das beaufsichtigte Unternehmen der am stärksten vertretenen Finanzbranche mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat.

▼B

iv) 

Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats kein Mutterunternehmen sowie in allen übrigen Fällen ist die zuständige Behörde Koordinator, die das beaufsichtigte Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der am stärksten vertretenen Finanzbranche zugelassen hat.

(3)  
In besonderen Fällen können die jeweils zuständigen Behörden einvernehmlich davon absehen, die Kriterien des Absatzes 2 anzuwenden, wenn dies unter Berücksichtigung der Struktur des Konglomerats und des relativen Gewichts seiner Tätigkeiten in verschiedenen Ländern unangemessen wäre, und eine andere zuständige Behörde zum Koordinator bestimmen. In diesen Fällen geben die zuständigen Behörden dem Konglomerat Gelegenheit, sich zu äußern, bevor sie ihre Entscheidung treffen.

Artikel 11

Aufgaben des Koordinators

(1)  

Im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung hat der Koordinator unter anderem folgende Aufgaben:

a) 

Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher bzw. grundlegender Informationen bei der laufenden Überwachung sowie in Krisensituationen, einschließlich der Verbreitung von Informationen, die eine zuständige Behörde zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten gemäß den Branchenvorschriften benötigt;

b) 

generelle Aufsicht und Beurteilung der Finanzlage eines Finanzkonglomerats;

c) 

Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften für die Eigenkapitalausstattung und der Bestimmungen über Risikokonzentrationen und gruppeninterne Transaktionen der Artikel 6, 7 und 8;

d) 

Beurteilung der Struktur, der Organisation und der internen Kontrollsysteme des Finanzkonglomerats gemäß den Bestimmungen des Artikels 9;

e) 

Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden;

f) 

sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die dem Koordinator durch diese Richtlinie oder in Anwendung ihrer Bestimmungen zugewiesen werden.

▼M5

Um die zusätzliche Beaufsichtigung zu erleichtern und hierfür eine umfassende Rechtsgrundlage zu schaffen, schließen der Koordinator und die anderen relevanten zuständigen Behörden sowie — falls erforderlich — andere betroffene zuständige Behörden Kooperationsvereinbarungen. In der Kooperationsvereinbarung können dem Koordinator zusätzliche Aufgaben übertragen und die Verfahren der Beschlussfassung der jeweils zuständigen Behörden untereinander gemäß den Artikeln 3 und 4, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6, Artikel 12 Absatz 2 und den Artikeln 16 und 18 sowie die Verfahren der Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden.

Gemäß Artikel 8 und dem in Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren entwickeln die ESA über den Gemeinsamen Ausschuss Leitlinien zur Angleichung der Aufsichtspraktiken im Hinblick auf die Kohärenz der Verfahren der aufsichtsrechtlichen Koordinierung nach Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG und Artikel 248 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG.

▼B

(2)  
Benötigt der Koordinator Informationen, die im Einklang mit den Branchenvorschriften bereits einer anderen zuständigen Behörde erteilt wurden, so sollte er sich — soweit möglich — an diese Behörde wenden, um die mehrfache Anforderung von Auskünften durch die an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden zu vermeiden.

▼M6

(3)  
Unbeschadet der in den Rechtsakten der Union vorgesehenen Möglichkeit, bestimmte Aufsichtsbefugnisse und -pflichten zu delegieren, werden die Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörden gemäß den Branchenvorschriften durch die Benennung eines mit besonderen Aufgaben der zusätzlichen Beaufsichtigung der Unternehmen eines Finanzkonglomerats betrauten Koordinators nicht berührt.

▼M6

(4)  
Die nach diesem Abschnitt erforderliche Zusammenarbeit sowie die Wahrnehmung der in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels sowie in Artikel 12 genannten Aufgaben sowie gegebenenfalls die Abstimmung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden von Drittländern in geeigneter Form und unter Einhaltung der Geheimhaltungspflichten und des Unionsrechts erfolgt durch Kollegien, die gemäß Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG oder Artikel 248 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzt wurden.

Die Koordinierungsvereinbarungen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 werden gesondert in die gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2006/48/EG oder Artikel 248 der Richtlinie 2009/138/EG geschlossenen schriftlichen Koordinierungsvereinbarungen aufgenommen. Als Vorsitzender eines gemäß Artikel 131a der Richtlinie 2006/48/EG oder Artikel 248 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG eingesetzten Kollegiums entscheidet der Koordinator darüber, welche anderen zuständigen Behörden an einer Sitzung oder Tätigkeit des betreffenden Kollegiums teilnehmen.

▼B

Artikel 12

Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden

(1)  
Die für die Beaufsichtigung der Unternehmen eines Finanzkonglomerats zuständigen Behörden und die für das betreffende Finanzkonglomerat als Koordinator bestimmte zuständige Behörde arbeiten eng zusammen. Unbeschadet ihrer Aufgaben gemäß den Branchenvorschriften übermitteln diese Behörden den anderen zuständigen Behörden desselben Mitgliedstaats oder anderer Mitgliedstaaten alle grundlegenden oder zweckdienlichen Informationen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten gemäß den Branchenvorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie benötigen. In diesem Zusammenhang übermitteln die zuständigen Behörden und der Koordinator auf Verlangen alle zweckdienlichen und von sich aus alle wesentlichen Informationen.

Im Rahmen dieser Zusammenarbeit werden zumindest zu den folgenden Aspekten folgende Informationen beschafft und ausgetauscht:

▼M6

a) 

Offenlegung der Rechtsstruktur sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Gruppe, einschließlich aller dem Finanzkonglomerat gehörender beaufsichtigter Unternehmen, nicht beaufsichtigter Tochtergesellschaften und bedeutender Zweigniederlassungen, der Inhaber qualifizierter Beteiligungen auf der Ebene des an der Spitze stehenden Mutterunternehmens sowie der für die beaufsichtigten Unternehmen in der Gruppe zuständigen Behörden;

▼B

b) 

Strategien des Finanzkonglomerats;

c) 

Finanzlage des Finanzkonglomerats, insbesondere Eigenkapitalausstattung, gruppeninterne Transaktionen, Risikokonzentration und Rentabilität;

d) 

größte Aktionäre und Geschäftsleitung des Finanzkonglomerats;

e) 

Organisation, Risikomanagement und interne Kontrollsysteme auf Konglomeratsebene;

f) 

Verfahren zur Beschaffung von Informationen von den Unternehmen eines Finanzkonglomerats und deren Überprüfung;

g) 

ungünstige Entwicklungen in beaufsichtigten oder anderen Unternehmen des Finanzkonglomerats, die erstere ernsthaft in Mitleidenschaft ziehen könnten;

h) 

die wichtigsten Sanktionen und außergewöhnlichen Maßnahmen, die die zuständigen Behörden gemäß den Branchenvorschriften oder gemäß dieser Richtlinie getroffen haben.

▼M5

Darüber hinaus können die zuständigen Behörden nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken ( 20 ) und in Übereinstimmung mit den Branchenvorschriften auch mit Zentralbanken, dem Europäischen System der Zentralbanken, der Europäischen Zentralbank und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken Informationen über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats austauschen, wenn diese die Informationen für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben benötigen.

▼B

(2)  

Unbeschadet ihrer Aufgaben gemäß den Branchenvorschriften konsultieren die zuständigen Behörden einander vorab, wenn eine der folgenden Entscheidungen für die Aufsichtstätigkeit anderer zuständiger Behörden von Bedeutung ist:

a) 

Veränderungen in der Aktionärs-, Organisations- oder Leitungsstruktur beaufsichtigter Unternehmen eines Finanzkonglomerats, die der Genehmigung oder Zulassung durch eine zuständige Behörde bedürfen;

b) 

schwerwiegende Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen, die von einer zuständigen Behörde verhängt bzw. getroffen werden.

Eine zuständige Behörde kann entscheiden, andere Behörden nicht zu konsultieren, wenn Eile geboten ist oder eine solche Konsultation die Wirksamkeit der Entscheidung beeinträchtigen könnte. In diesem Fall setzt die zuständige Behörde die anderen zuständigen Behörden unverzüglich in Kenntnis.

(3)  
Üben die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem ein Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die zusätzliche Beaufsichtigung nach Artikel 10 selbst nicht aus, kann der Koordinator sie ersuchen, von dem Mutterunternehmen die Informationen, die für die Wahrnehmung seiner Koordinatoraufgaben nach Artikel 11 zweckdienlich sind, zu verlangen und diese an ihn weiterzuleiten.

Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Informationen bereits aufgrund der Branchenvorschriften erhalten, so können die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörden sich an die vorgenannte Behörde wenden, um die Informationen zu erhalten.

(4)  
Die Mitgliedstaaten gestatten den Informationsaustausch gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 zwischen ihren eigenen zuständigen Behörden sowie zwischen diesen und anderen Behörden. Die Beschaffung oder der Besitz von Informationen im Fall eines unbeaufsichtigten Unternehmens eines Finanzkonglomerats bedeutet keinesfalls, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, dieses Unternehmen auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.

Die im Rahmen der zusätzlichen Beaufsichtigung erlangten Informationen und insbesondere der in dieser Richtlinie vorgesehene Informationsaustausch mit anderen zuständigen und sonstigen Behörden unterliegen den Bestimmungen der Branchenvorschriften über das Berufsgeheimnis und die Weitergabe vertraulicher Informationen.

▼M5

Artikel 12a

Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit dem Gemeinsamen Ausschuss

(1)  
Die zuständigen Behörden arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Zwecke dieser Richtlinie mit dem Gemeinsamen Ausschuss zusammen.
(2)  
Die zuständigen Behörden stellen dem Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 unverzüglich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

▼M6

(3)  
Die Koordinatoren stellen dem Gemeinsamen Ausschuss die in Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Informationen zur Verfügung. Der Gemeinsame Ausschuss stellt den zuständigen Behörden Informationen zu der Rechtsstruktur sowie der Governance- und Organisationsstruktur der Finanzkonglomerate zur Verfügung.

Artikel 12b

Gemeinsame Leitlinien

(1)  
Die ESA erarbeiten im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses gemeinsame Leitlinien zur Durchführung risikobasierter Bewertungen von Finanzkonglomeraten durch die zuständige Behörde. Mit solchen Leitlinien soll insbesondere sichergestellt werden, dass bei risikobasierten Bewertungen angemessene Instrumente angewendet werden, damit Gruppenrisiken, denen Finanzkonglomerate ausgesetzt sind, eingeschätzt werden können.
(2)  
Die ESA veröffentlichen über den Gemeinsamen Ausschuss gemeinsame Leitlinien, die auf die Entwicklung von Aufsichtspraktiken abzielen, die eine zusätzliche Beaufsichtigung von gemischten Finanzholdinggesellschaften zwecks angemessener Ergänzung der Beaufsichtigung auf Gruppenbasis gemäß der Richtlinien 98/78/EG und 2009/138/EG oder gegebenenfalls der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß der Richtlinie 2006/48/EG ermöglichen. Gemäß diesen Leitlinien können alle maßgeblichen Risiken in die Aufsicht aufgenommen werden, wobei mögliche Überlappungen bei der Aufsicht und der Beaufsichtigung zu vermeiden sind.

▼B

Artikel 13

Leitungsorgan gemischter Finanzholdinggesellschaften

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, ausreichend gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung zur Ausübung dieser Aufgaben verfügen müssen.

Artikel 14

Zugang zu Informationen

▼M5

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich keine rechtlichen Hindernisse die in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogenen natürlichen und juristischen Personen — gleich, ob es sich um ein beaufsichtigtes Unternehmen handelt oder nicht — daran hindern, untereinander die Informationen auszutauschen, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind, und Informationen gemäß dieser Richtlinie mit den ESA nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, falls erforderlich über den Gemeinsamen Ausschuss, auszutauschen.

▼B

(2)  
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörden durch direkten oder indirekten Kontakt zu den Unternehmen eines Finanzkonglomerats — gleich, ob beaufsichtigt oder nicht — Zugang zu allen Informationen erhalten, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind.

Artikel 15

Nachprüfung

Falls die zuständigen Behörden in Anwendung dieser Richtlinie in bestimmten Fällen die Informationen über ein einem Finanzkonglomerat angehörendes beaufsichtigtes oder nicht der Aufsicht unterliegendes Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen wollen, ersuchen sie die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung.

Die ersuchten zuständigen Behörden entsprechen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder gestatten, dass sie von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird oder ermächtigen die ersuchende Behörde, die Nachprüfung selbst durchzuführen.

Die ersuchende Behörde kann auf Wunsch bei der Nachprüfung zugegen sein, wenn sie diese nicht selbst vornimmt.

Artikel 16

Zwangsmaßnahmen

Erfüllen die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats die Anforderungen der Artikel 6 bis 9 nicht, oder ist die Solvabilität trotz Erfüllung aller Anforderungen gefährdet, oder gefährden gruppeninterne Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der beaufsichtigten Unternehmen, so ergeht eine Aufforderung, die notwendigen Schritte einzuleiten, um der Situation so schnell wie möglich abzuhelfen

— 
durch den Koordinator an die gemischte Finanzholdinggesellschaft bzw.
— 
durch die zuständigen Behörden an die beaufsichtigten Unternehmen im Finanzkonglomerat; zu diesem Zweck teilt der Koordinator diesen zuständigen Behörden seine Feststellungen mit.

▼M5

Unbeschadet des Artikels 17 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten festlegen, welche Maßnahmen von den zuständigen Behörden gegenüber gemischten Finanzholdinggesellschaften ergriffen werden können. Die ESA können über den Gemeinsamen Ausschuss in Übereinstimmung mit den in den Artikeln 16 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren Leitlinien für Maßnahmen gegenüber gemischten Finanzholdinggesellschaften entwickeln.

▼B

Die betroffenen zuständigen Behörden — einschließlich des Koordinators — stimmen ihre Aufsichtstätigkeit untereinander ab, soweit dies angebracht ist.

Artikel 17

Zusätzliche Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)  
Bis zur weiteren Harmonisierung der Branchenvorschriften sehen die Mitgliedstaaten vor, dass ihre zuständigen Behörden befugt sind, jede Aufsichtsmaßnahme zu ergreifen, die sie für erforderlich halten, um ein Umgehen der Branchenvorschriften durch die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats zu verhindern bzw. gegen ein solches Vorgehen einzuschreiten.
(2)  
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass — unbeschadet ihrer strafrechtlichen Bestimmungen — gegen gemischte Finanzholdinggesellschaften oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstoßen, mit Sanktionen oder Maßnahmen mit dem Ziel vorgegangen werden kann, die festgestellten Verstöße oder deren Ursachen abzustellen. In bestimmten Fällen können diese Maßnahmen das Tätigwerden eines Gerichts erfordern. Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen, um den gewünschten Erfolg solcher Sanktionen oder Maßnahmen zu sichern.



ABSCHNITT 4

DRITTLÄNDER

Artikel 18

▼M6

Mutterunternehmen in einem Drittland

▼M5

(1)  

Unbeschadet der Branchenvorschriften, auf die Artikel 5 Absatz 3 Anwendung findet, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die beaufsichtigten Unternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, von der zuständigen Drittlandsbehörde in einem Maß beaufsichtigt werden, das dem in dieser Richtlinie über die zusätzliche Beaufsichtigung beaufsichtigter Unternehmen nach Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Umfang gleichwertig ist. Die zuständige Behörde, die bei Anwendung der Kriterien des Artikels 10 Absatz 2 als Koordinator fungieren würde, nimmt diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Union zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor.

Diese zuständige Behörde konsultiert die anderen relevanten zuständigen Behörden und unternimmt alle erforderlichen Anstrengungen, um den anwendbaren Leitlinien, die über den Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 16 und Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erstellt wurden, nachzukommen.

▼M5

(1a)  
Ist eine zuständige Behörde nicht mit der von einer anderen relevanten zuständigen Behörde aufgrund dieses Absatzes getroffenen Entscheidung einverstanden, so findet Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Anwendung.

▼B

(2)  
Findet keine gleichwertige zusätzliche Beaufsichtigung im Sinne des Absatzes 1 statt, wenden die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 über die zusätzliche Beaufsichtigung auf die beaufsichtigten Unternehmen entsprechend an. Wahlweise können die zuständigen Behörden auch eine der in Absatz 3 genannten Methoden anwenden.

▼M6

(3)  
Die zuständigen Behörden können andere Methoden anwenden, wenn diese eine angemessene zusätzliche Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats gewährleisten. Diese Methoden müssen vom Koordinator nach Konsultation der anderen jeweils zuständigen Behörden genehmigt werden. Die zuständigen Behörden können insbesondere verlangen, dass eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, die ihren Sitz in der Union hat, gegründet wird, und diese Richtlinie auf die beaufsichtigten Unternehmen des Finanzkonglomerats, an dessen Spitze diese Holdinggesellschaft steht, anwenden. Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass diese Methoden das in dieser Richtlinie für die zusätzliche Beaufsichtigung gesetzte Ziel erreichen und teilen dies den anderen jeweils zuständigen Behörden und der Kommission mit.

Artikel 19

Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden aus Drittländern

Bei der Aushandlung von Abkommen mit Drittländern über die Einzelheiten der Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung der einem Finanzkonglomerat angehörenden beaufsichtigten Unternehmen finden Artikel 39 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 10a der Richtlinie 98/78/EG und Artikel 264 der Richtlinie 2009/138/EG entsprechende Anwendung.

▼B



KAPITEL III

▼M6

DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN

Artikel 20

Befugnisse der Kommission

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21c in Bezug auf folgende technische Anpassungen dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte zu erlassen:

a) 

Präzisierung der Begriffsbestimmungen des Artikels 2, um bei der Anwendung dieser Richtlinie den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen,

b) 

terminologische Angleichung und Weiterentwicklung der Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie im Einklang mit späteren Rechtsakten der Union über beaufsichtigte Unternehmen und damit zusammenhängende Angelegenheiten,

c) 

Präzisierung der Berechnungsmethoden gemäß Anhang I, um Entwicklungen auf den Finanzmärkten und Neuerungen bei den Aufsichtstechniken Rechnung zu tragen.

Zu diesen Maßnahmen gehört nicht der Gegenstand der delegierten und der Kommission übertragenen Befugnis hinsichtlich der in Artikel 21a genannten Punkte.

▼B

Artikel 21

Ausschuss

(1)  
Die Kommission wird von einem Finanzkonglomerateausschuss, nachstehend „Ausschuss“ genannt, unterstützt

▼M6 —————

▼M5

(4)  
Die ESA können über den Gemeinsamen Ausschuss allgemeine Leitlinien zu der Frage geben, ob die von zuständigen Behörden in Drittländern ausgeübte zusätzliche Beaufsichtigung in Bezug auf die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, dessen Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung im Sinne dieser Richtlinie voraussichtlich erreichen wird. Der Gemeinsame Ausschuss überprüft derartige Leitlinien regelmäßig und berücksichtigt dabei Änderungen bei der Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die betreffenden zuständigen Behörden.

▼M6 —————

▼B

(6)  
Die Mitgliedstaaten unterrichten den Ausschuss laufend über die Grundsätze, die sie in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwenden.

▼M5

Artikel 21a

Technische Standards

(1)  

Um eine kohärente Harmonisierung dieser Richtlinie zu gewährleisten, können die ESA gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Entwürfe technischer Regulierungsstandards in Bezug auf folgende Artikel entwickeln:

a) 

Artikel 2 Nummer 11, um die Anwendung des Artikels 17 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates im Kontext der vorliegenden Richtlinie zu präzisieren,

b) 

Artikel 2 Nummer 17, um Verfahren oder Kriterien zur Bestimmung der „relevanten zuständigen Behörden“ festzulegen,

c) 

Artikel 3 Absatz 5, um die alternativen Parameter zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats zu präzisieren,

▼M6

d) 

Artikel 6 Absatz 2, damit ein einheitliches Format (mit Anweisungen) für die Meldungen sowie die Festlegung der Häufigkeit und gegebenenfalls der Termine der Meldungen gewährleistet ist.

▼M5

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

▼M6

(1a)  
Um eine kohärente Anwendung der Artikel 2, 7 und 8 sowie des Anhangs II sicherzustellen, erarbeiten die ESA im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um eine präzisere Formulierung der in Artikel 2 aufgeführten Begriffsbestimmungen festzulegen und die gemäß Artikel 7 und 8 sowie gemäß Anlage II erlassenen Bestimmungen zu koordinieren.

Der Gemeinsame Ausschuss legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards der Kommission bis 1. Januar 2015 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M5

(2)  

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, können die ESA gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Entwürfe technischer Durchführungsstandards in Bezug auf folgende Artikel entwickeln:

▼M7 —————

▼M5

b) 

Artikel 7 Absatz 2, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Verfahren für die Einbeziehung der unter die Definition „Risikokonzentrationen“ fallenden Positionen in die in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte generelle Aufsicht sicherzustellen,

c) 

Artikel 8 Absatz 2, um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Verfahren für die Einbeziehung der unter die Definition „gruppeninterne Transaktionen“ fallenden Positionen in die in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 genannte generelle Aufsicht sicherzustellen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M7

(3)  
Um eine einheitliche Anwendung der in Anhang I Teil II genannten Berechnungsmethoden in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 228 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG, jedoch unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 sicherzustellen, arbeiten die ESA über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 2 aus.

Die ESA legen der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum … [spätestens fünf Monate vor dem in Artikel 309 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Geltungsbeginns] vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

▼M6

Artikel 21b

Gemeinsame Leitlinien

Die ESA veröffentlichen über den Gemeinsamen Ausschuss die in Artikel 3 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 12b und Artikel 21 Absatz 4 genannten gemeinsamen Leitlinien nach dem jeweils in Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren.

Artikel 21c

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 9. Dezember 2011 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

▼B



KAPITEL IV

ÄNDERUNG BESTEHENDER RICHTLINIEN

▼M4 —————

▼B

Artikel 23

Änderung der Richtlinie 79/267/EWG

Die Richtlinie 79/267/EWG wird wie folgt geändert:

1. 

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 12a

(1)  

Die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Mitgliedstaats werden konsultiert, bevor einem Lebensversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, das

a) 

Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungsunternehmens ist,

b) 

Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungsunternehmens ist, oder

c) 

von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen.

(2)  

Die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats wird konsultiert, bevor einem Lebensversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, das

a) 

Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist,

b) 

Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist, oder

c) 

von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie ein in der Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder eine in der Gemeinschaft zugelassene Wertpapierfirma.

(3)  
Die zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüfen. Sie übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre und des Leumunds und der Erfahrung der Geschäftsleiter, die für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.“
2. 

In Artikel 18 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Von der verfügbaren Solvabilitätsspanne abgezogen werden ferner folgende Kapitalbestandteile:

a) 

Beteiligungen des Versicherungsunternehmens an

— 
Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 6 dieser Richtlinie, des Artikels 6 der Richtlinie 73/239/EWG ( *1 ) oder des Artikels 1 Buchstabe b) der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( *2 ),
— 
Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c) der Richtlinie 98/78/EG,
— 
Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe i) der Richtlinie 98/78/EG,
— 
Kreditinstituten und Finanzinstituten im Sinne des Artikels 1 Nummern 1 und 5 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( *3 ),
— 
Wertpapierfirmen und Finanzinstituten im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 93/22/EWG ( *4 ) und des Artikels 2 Nummern 4 und 7 der Richtlinie 93/6/EWG ( *5 );
b) 

die folgenden Beteiligungs- und Forderungstitel des Versicherungsunternehmens in Bezug auf die unter Buchstabe a) genannten Unternehmen, an denen es eine Beteiligung hält:

— 
Kapitalbestandteile im Sinne des Absatzes 3,
— 
Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG,
— 
nachrangige Forderungen und Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 35 und des Artikels 36 Absatz 3 der Richtlinie 2000/12/EG.

Werden vorübergehend Anteile eines anderen Kreditinstituts, einer anderen Wertpapierfirma, eines anderen Finanzinstituts, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft gehalten, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen, so kann die zuständige Behörde von einer Anwendung der Bestimmungen über den Abzug gemäß Unterabsatz 3 Buchstaben a) und b) absehen.

Alternativ zum Abzug der in Unterabsatz 3 unter den Buchstaben a) und b) genannten Kapitalbestandteilen, die ein Versicherungsunternehmen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Finanzinstituten hält, können die Mitgliedstaaten ihren Versicherungsunternehmen gestatten, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats ( *6 ) genannten Methoden 1, 2 oder 3 entsprechend anzuwenden. Die Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) darf nur angewandt werden, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend ist. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Versicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach der Richtlinie 98/78/EG oder der Richtlinie 2002/87/EG unterliegen, bei der Berechnung der Solvabilitätsspanne gemäß dieser Richtlinie die Beteiligungs- und Forderungstitel im Sinne des Unterabsatzes 3 Buchstaben a) und b) in Bezug auf Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften nicht in Abzug bringen müssen, wenn die betroffenen Unternehmen zusätzlich beaufsichtigt werden.

Für die Zwecke des Abzugs der Beteiligungen gemäß dem vorliegenden Absatz bezeichnet der Begriff „Beteiligung“ eine Beteiligung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f) der Richtlinie 98/78/EG.

▼M4 —————

▼B

Artikel 25

Änderung der Richtlinie 92/96/EWG

Die Richtlinie 92/96/EWG wird wie folgt geändert:

1. 

In Artikel 14 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)  
Wird eine Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 von einem Versicherungsunternehmen, einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma, das/die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert,erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele dadurch unter seine Kontrolle, so muss die Bewertung des Erwerbs Gegenstand der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 12a der Richtlinie 79/267/EWG sein.“
2. 

Artikel 15 Absatz 5c erhält folgende Fassung:

„(5c)  

Dieser Artikel steht dem nicht entgegen, dass einezuständige Behörde

— 
Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit vergleichbaren geldpolitischen Aufgaben,
— 
gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mitder Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind,

zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen übermittelt,noch dass diese Behörden oder Einrichtungen zuständigen Behörden die Informationen mitteilen, die diese für die Zwecke des Absatzes 4 benötigen. Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach diesem Artikel.“

Artikel 26

Änderung der Richtlinie 93/6/EWG

Artikel 7 Absatz 3 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 93/6/EWG erhält folgende Fassung:

— 
„— 

Eine ‚Finanz-Holdinggesellschaft‘ ist ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats ( *7 ) ist, und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma ist.

— 
— 

Ein ‚gemischtes Unternehmen‘ ist ein Mutterunternehmen, das keine Finanz-Holdinggesellschaft, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört.

Artikel 27

Änderung der Richtlinie 93/22/EWG

Die Richtlinie 93/22/EWG wird wie folgt geändert:

1. 

In Artikel 6 werden folgende Absätze angefügt:

„Die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats wird konsultiert, bevor einer Wertpapierfirma die Zulassung erteilt wird, die

a) 

Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens ist,

b) 

Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens ist, oder

c) 

von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie ein in der Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen.

Die zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüfen. Sie übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre und des Leumunds und der Erfahrung der Geschäftsleiter, die für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.“

2. 

Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  
Wird eine Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 von einer Wertpapierfirma, einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen, die/das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele unter seine Kontrolle, so muss die Bewertung des Erwerbs Gegenstand der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 6 sein.“

▼M4 —————

▼B

Artikel 29

Änderung der Richtlinie 2000/12/EG

Die Richtlinie 2000/12/EG wird wie folgt geändert:

▼M2 —————

▼B

3. 

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  
Wird eine Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 von einem Kreditinstitut, einem Versicherungsunternehmen oder einer Wertpapierfirma, das/die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert,erworben und würde das Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele unter seine Kontrolle, so muss die Bewertung des Erwerbs Gegenstand der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 12 sein.“

▼M2 —————

▼B



KAPITEL V

VERMÖGENSVERWALTUNGSGESELLSCHAFTEN

Artikel 30

Vermögensverwaltungsgesellschaften

▼M6

Bis zur weiteren Koordinierung der Branchenvorschriften stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Vermögensverwaltungsgesellschaften:

a) 

in den Anwendungsbereich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis oder den Anwendungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen einer Versicherungsgruppe,

b) 

wenn es sich um Finanzkonglomerate handelt, in den Geltungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung im Sinne dieser Richtlinie und

c) 

in die Bestimmung eines Finanzkonglomerats gemäß Artikel 3 Absatz 2

einbezogen werden.

▼B

Für die Zwecke der Anwendung des ersten Absatzes legen die Mitgliedstaaten fest oder übertragen ihren zuständigen Behörden die Befugnis, zu entscheiden, nach welchen Branchenvorschriften (Banken-, Versicherungs- und/oder Wertpapierdienstleistungsbranche) die konsolidierte und/oder die zusätzliche Beaufsichtigung von Vermögensverwaltungsgesellschaften gemäß erster Absatz Buchstabe a) auszuüben ist. Dabei finden die einschlägigen Branchenvorschriften über die Form und den Umfang der Einbeziehung von Finanzinstituten (wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaften in den Anwendungsbereich der konsolidierten Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen einbezogen sind) bzw. von Rückversicherungsunternehmen (wenn die Vermögensverwaltungsgesellschaften in den Anwendungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen einbezogen sind) entsprechende Anwendung. Für die Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß erster Absatz Buchstabe b) gilt eine Vermögensverwaltungsgesellschaft als Teil der Branche, der sie gemäß erster Absatz Buchstabe a) zugeordnet wird.

Ist die Vermögensverwaltungsgesellschaft Teil eines Finanzkonglomerats, so sind die Begriffe „beaufsichtigtes Unternehmen“ und „zuständige Behörden“ bzw. „relevante zuständige Behörden“ für die Zwecke dieser Richtlinie so zu verstehen, dass sie Vermögensverwaltungsgesellschaften bzw. die für die Beaufsichtigung von Vermögensverwaltungsgesellschaften zuständigen Behörden einschließen. Dies gilt entsprechend auch für die im ersten Absatz Buchstabe a) genannten Gruppen.

▼M6

Artikel 30a

Verwalter alternativer Investmentfonds

(1)  

Bis zur weiteren Koordinierung der Branchenvorschriften stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verwalter alternativer Investmentfonds

a) 

in den Geltungsbereich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis oder den Geltungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen einer Versicherungsgruppe,

b) 

wenn es sich um Finanzkonglomerate handelt, in den Geltungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung im Sinne dieser Richtlinie und

c) 

in die Bestimmung eines Finanzkonglomerats gemäß Artikel 3 Absatz 2

einbezogen werden.

(2)  
Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 legen die Mitgliedstaaten fest oder übertragen ihren zuständigen Behörden die Befugnis zu entscheiden, nach welchen Branchenvorschriften (Banken-, Versicherungs- und/oder Wertpapierdienstleistungsbranche) Verwalter alternativer Investmentfonds in die konsolidierte oder die zusätzliche Beaufsichtigung gemäß Absatz 1 Buchstabe a einzubeziehen sind. Dabei finden die einschlägigen Branchenvorschriften über die Form und den Umfang der Einbeziehung von Finanzinstituten auf Verwalter alternativer Investmentfonds entsprechende Anwendung. Für die Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß Absatz 1 Buchstabe b gilt ein Verwalter alternativer Investmentfonds als Teil der Branche, in die er gemäß Absatz 1 Buchstabe a einbezogen wird.

Ist der Verwalter eines Alternativen Investmentfonds Teil eines Finanzkonglomerats, so sind „beaufsichtigtes Unternehmen“ und „zuständige Behörden“ und „jeweils zuständige Behörden“ für die Zwecke dieser Richtlinie so zu verstehen, dass sie Verwalter Alternativer Investmentfonds bzw. die für die Beaufsichtigung von Verwaltern Alternativer Investmentfonds zuständigen Behörden einschließen. Dies gilt entsprechend auch für die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Gruppen.

▼B



KAPITEL VI

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Bericht der Kommission

(1)  

Bis zum 11. August 2007 unterbreitet die Kommission dem in Artikel 21 genannten Finanzkonglomerateausschuss einen Bericht über die Vorgehensweise der Mitgliedstaaten, in dem sie gegebenenfalls eine weitere Harmonisierung in Bezug auf die folgenden Aspekte vorschlägt:

— 
Einbeziehung von Vermögensverwaltungsgesellschaften in die gruppenweite Beaufsichtigung,
— 
Wahl und Anwendung der in Anhang I beschriebenen Berechnungsmethoden für die Eigenkapitalanforderung,
— 
Definition der Begriffe „bedeutende gruppeninterne Transaktionen“ und „bedeutende Risikokonzentration“ sowie Beaufsichtigung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen im Sinne des Anhangs II, insbesondere in Bezug auf die Einführung von diesbezüglichen quantitativen Schwellenwerten und qualitativen Anforderungen,
— 
die zeitlichen Abstände, in denen die Finanzkonglomerate die Berechnung der Eigenkapitalausstattung im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 vornehmen und dem Koordinator bedeutende Risikokonzentrationen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 melden müssen.

Die Kommission konsultiert den Ausschuss, bevor sie ihre Vorschläge unterbreitet.

(2)  
Innerhalb eines Jahres nach Abschluss eines internationalen Übereinkommens über die Vorschriften zur Beseitigung der Mehrfachbelegung von Eigenkapital in Unternehmensgruppen der Finanzbranche prüft die Kommission, wie die Vorschriften dieser Richtlinie jenen internationalen Übereinkommen angeglichen werden können, und unterbreitet gegebenenfalls geeignete Vorschläge.

Artikel 32

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 11. August 2004 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 erstmalig bei der aufsichtlichen Prüfung der Abschlüsse für das Geschäftsjahr mit Beginn am 1. Januar 2005 oder während dieses Kalenderjahres Anwendung finden.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 33

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 34

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

ANGEMESSENE EIGENKAPITALAUSSTATTUNG

Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung gemäß Artikel 6 Absatz 1 an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird nach den in diesem Anhang festgelegten Grundsätzen und einer der hier beschriebenen Methoden berechnet.

Unbeschadet des folgenden Absatzes überlassen die Mitgliedstaaten es ihren zuständigen Behörden, wenn diese in Bezug auf ein bestimmtes Finanzkonglomerat als Koordinator fungieren, nach Konsultation der anderen jeweils zuständigen Behörden sowie des Konglomerats selbst zu entscheiden, welche Methode das Finanzkonglomerat anzuwenden hat.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Berechnung nach einer bestimmten Methode dieses Anhangs vorzunehmen ist, wenn an der Spitze eines Finanzkonglomerats ein beaufsichtigtes Unternehmen steht, das in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wurde. Steht an der Spitze des Finanzkonglomerats kein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 1, gestatten die Mitgliedstaaten die Anwendung jeder der in diesem Anhang beschriebenen Methoden; befinden sich die jeweils zuständigen Behörden allerdings in demselben Mitgliedstaat, so kann dieser die Anwendung einer der Methoden vorschreiben.

I.   Technische Grundsätze

1.   Umfang und Form der Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung

Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein Tochterunternehmen, das eine unzureichende Solvabilität aufweist, oder um ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche, das eine unzureichende fiktive Solvabilität aufweist, so ist unabhängig von der gewählten Methode diese Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens bei der Berechnung in voller Höhe zu berücksichtigen. Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden Mutterunternehmens nach Auffassung des Koordinators in diesem Fall ausschließlich und unmissverständlich auf diesen Kapitalanteil, so kann er zulassen, dass die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt wird.

Wenn zwischen Unternehmen eines Finanzkonglomerats keine Kapitalbeziehungen bestehen, legt der Koordinator nach Konsultation der anderen zuständigen Behörden den zu berücksichtigenden Anteil anhand der Haftung fest, die sich aus den bestehenden Beziehungen ergibt.

2.   Sonstige technische Grundsätze

Unabhängig davon, welche der unter Abschnitt II dieses Anhangs festgelegten Methoden zur Berechnung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung an beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats gewählt wird, sorgt der Koordinator, gegebenenfalls gemeinsam mit den anderen betroffenen zuständigen Behörden, für die Einhaltung folgender Grundsätze:

i) 

Die Mehrfachberücksichtigung von Bestandteilen, die auf Ebene des Finanzkonglomerats als Eigenmittel ausgewiesen werden können (Mehrfachbelegung von Eigenkapital), und jede unangemessene gruppeninterne Eigenkapitalschöpfung sind auszuschließen. Um den Ausschluss der Mehrfachbelegung von Eigenkapital und gruppeninterner Eigenkapitalschöpfung zu gewährleisten, wenden die zuständigen Behörden die einschlägigen Grundsätze der betreffenden Branchenvorschriften analog an.

ii) 

Bis zur weiteren Harmonisierung der Branchenvorschriften werden zur Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen an die in einem Finanzkonglomerat vertretenen Finanzbranchen die Eigenkapitalbestandteile gemäß den entsprechenden Branchenvorschriften herangezogen; ist die Eigenkapitalausstattung auf Ebene des Finanzkonglomerats unzureichend, so dürfen bei der Überprüfung der Erfüllung der zusätzlichen Solvabilitätsanforderungen nur Bestandteile, die nach allen Branchenvorschriften als Eigenkapital zulässig sind („branchenübergreifendes Eigenkapital“), berücksichtigt werden.

Sind bestimmte Eigenkapitalbestandteile, die als branchenübergreifendes Eigenkapital berücksichtigt werden könnten, den Branchenvorschriften zufolge nur beschränkt als Eigenkapital zulässig, gelten diese Beschränkungen bei der Berechnung der Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene entsprechend.

Bei der Berechnung der Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene berücksichtigen die zuständigen Behörden darüber hinaus, ob die Eigenmittel den Zielen der Eigenkapitalvorschriften entsprechend ohne weiteres von einer juristischen Person der Gruppe an die andere übertragbar und in allen Teilen der Gruppe verfügbar sind.

Wird für ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche eine fiktive Solvabilitätsanforderung nach Abschnitt II des Anhangs errechnet, so entspricht diese der Eigenkapitalanforderung, die ein solches Unternehmen den einschlägigen Branchenvorschriften zufolge erfüllen müsste, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen dieser Finanzbranche wäre; im Fall von Vermögensverwaltungsgesellschaften entspricht diese Solvabilitätsanforderung der Eigenkapitalanforderung des Artikels 5a Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 85/611/EG; die fiktive Solvabilitätsanforderung an eine gemischte Finanzholdinggesellschaft wird gemäß den branchenspezifischen Vorschriften für die im Finanzkonglomerat am stärksten vertretene Branche errechnet.

II.   Berechnungsmethoden

Methode 1:   „Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses“

Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses berechnet.

Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung ist die Differenz zwischen

i) 

den aufgrund des konsolidierten Abschlusses errechneten Eigenmitteln des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können,

und

ii) 

der Summe der Solvenzanforderungen an die jeweiligen in der Gruppe vertretenen Finanzbranchen; diese Solvenzanforderungen werden nach den jeweiligen Branchenvorschriften errechnet.

Bei den genannten Branchenvorschriften handelt es sich in Bezug auf Kreditinstitute insbesondere um Titel V Kapitel 3 der Richtlinie 2000/12/EG, in Bezug auf Versicherungsunternehmen insbesondere um die Richtlinie 98/78/EG und in Bezug auf Kreditinstitute und Wertpapierfirmen insbesondere um die Richtlinie 93/6/EWG.

Für unbeaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche, die nicht in die oben erwähnten Berechnungen der branchenbezogenen Solvabilitätsanforderungen einbezogen werden, wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt.

Die Differenz darf nicht negativ sein.

Methode 2:   „Abzugs- und Aggregationsmethode“

Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung an die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats wird auf der Grundlage der Einzelabschlüsse aller Unternehmen der Gruppe berechnet.

Die zusätzliche Eigenkapitalanforderung ist die Differenz zwischen

i) 

der Summe der Eigenmittel jedes beaufsichtigten und unbeaufsichtigten der Finanzbranche angehörenden Unternehmens des Finanzkonglomerats, wobei die gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften zulässigen Bestandteile herangezogen werden können,

und

ii) 

der Summe aus

— 
den Solvenzanforderungen an jedes beaufsichtigte und unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen der Gruppe, die gemäß den einschlägigen branchenspezifischen Vorschriften errechnet werden, und
— 
dem Buchwert der Beteiligungen an anderen Unternehmen der Gruppe.

Für unbeaufsichtigte der Finanzbranche angehörende Unternehmen wird eine fiktive Solvabilitätsanforderung ermittelt. Eigenmittel- und Solvabilitätsanforderungen werden anteilmäßig gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Abschnitt I dieses Anhangs berücksichtigt.

Die Differenz darf nicht negativ sein.

▼M6

Methode 3:   „Kombinationsmethode“

Die zuständigen Behörden können eine Kombination der Methoden 1 und 2 zulassen.

▼B




ANHANG II

EINZELHEITEN DER ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN BETREFFEND GRUPPENINTERNE TRANSAKTIONEN UND RISIKOKONZENTRATION

Der Koordinator legt nach Konsultation der anderen jeweils zuständigen Behörden fest, welche Arten von Transaktionen und Risiken von den beaufsichtigten Unternehmen eines bestimmten Finanzkonglomerats gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 über die Mitteilung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen zu melden sind. Bei der Festlegung bzw. Stellungnahme zur Art der Transaktionen und Risiken berücksichtigen der Koordinator und die relevanten zuständigen Behörden die Gruppenstruktur und das Risikomanagement des betreffenden Finanzkonglomerats. Der Koordinator legt nach Konsultation der anderen jeweils zuständigen Behörden und des betreffenden Finanzkonglomerats auf der Basis der aufsichtsrechtlich geforderten Eigenkapitalausstattung und/oder technischer Bestimmungen angemessene Schwellenwerte fest, anhand derer die gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen gemäß den Artikeln 7 und 8 als bedeutend identifiziert und gemeldet werden müssen.

Bei der Beaufsichtigung der gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen überwacht der Koordinator insbesondere das mögliche Risiko eines Übergreifens auf andere Teile des Finanzkonglomerats, das Risiko eines Interessenkonflikts, das Risiko eines Umgehens der Branchenvorschriften und die Höhe oder den Umfang der Risiken.

Um insbesondere ein Umgehen der Branchenvorschriften zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten ihren zuständigen Behörden gestatten, die sich auf gruppeninterne Transaktionen und Risikokonzentrationen beziehenden branchenspezifischen Vorschriften auch auf Ebene des Finanzkonglomerats anzuwenden.



( 1 ) Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1).

( 2 ) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

( 3 ) Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).

( 4 ) Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).

( 5 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

( 6 ) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

( 7 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

( 8 ) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

( 9 ) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

( 10 ) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).

( 11 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

( 12 ) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

( 13 ) Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).

( 14 ) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

( 15 ) ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

( 16 ) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12.

( 17 ) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

( 18 ) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

( 19 ) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

( 20 ) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

( *1 ) ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 17).

( *2 ) ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1.

( *3 ) ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37).

( *4 ) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/64/EG (ABl. L 290 vom 17.11.2000, S. 27).

( *5 ) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/33/EG (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 29).

( *6 ) ABl. L 35 vom 11.2.2003.“

( *7 ) ABl. L 35 vom 11.2.2003.“