2002D0757 — DE — 20.12.2013 — 003.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. September 2002

über vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in 't Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3380)

(2002/757/EG)

(ABl. L 252, 20.9.2002, p.37)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. April 2004

  L 189

1

27.5.2004

►M2

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. März 2007

  L 90

83

30.3.2007

►M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2013

  L 346

69

20.12.2013




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. September 2002

über vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in 't Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3380)

(2002/757/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ( 1 ), geändert durch die Richtlinie 2002/36/EG der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 dritter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Gefahr der Einschleppung und Ausbreitung eines Schadorganismus besteht, der nicht in Anhang I oder II der Richtlinie 77/93/EWG geführt wird, so kann er vorübergehend zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um sich gegen diese Gefahr zu schützen.

(2)

Das Vereinigte Königreich teilte den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission am 29. April 2002 mit, dass der Schadorganismus Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in 't Veld sp. nov. (nachstehend „Schadorganismus“) in seinem Hoheitsgebiet aufgetreten sei, und nahm am 13. Mai 2002 zusätzliche Maßnahmen an, um seine Einschleppung und Ausbreitung in die bzw. in der Gemeinschaft zu verhindern. Deutschland und die Niederlande berichteten ebenfalls am 29. April 2002, dass der Schadorganismus in ihren Hoheitsgebieten aufgetreten sei.

(3)

Der Schadorganismus wird derzeit weder in Anhang I noch in Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG geführt. Eine vorläufige Risikoanalyse eines Schadorganismus auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Angaben hat jedoch gezeigt, dass er eine beträchtliche Gefahr für die Pflanzengesundheit in der Gemeinschaft darstellt, insbesondere seine nur in den Vereinigten Staaten von Amerika vorhandenen außereuropäischen Isolate, die Eichen in der Gemeinschaft, und seine europäischen Isolate, die Zierpflanzen wie Rhododendron spp. und Viburnum spp. schädigen könnten. Die zuständigen Dienststellen in den Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, die wissenschaftlichen Arbeiten zur Gefahr des Befalls der Eichen in der Gemeinschaft mit den außereuropäischen Isolaten, zur Epidemiologie des Schadorganismus und zu möglichen Wirtspflanzen fortzusetzen.

(4)

Deshalb sind vorläufige Sofortmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus in die bzw. in der Gemeinschaft erforderlich.

(5)

Diese Maßnahmen sollten sich auf die Einschleppung oder Verbreitung des Schadorganismus, die Erzeugung und Verbringung bekannter Wirtspflanzen des Schadorganismus in der Gemeinschaft, die Bekämpfung des Schadorganismus sowie eine allgemeinere Überwachung des Schadorganismus, seines Auftretens bzw. andauernden Ausbleibens in den Mitgliedstaaten beziehen. Diese Maßnahmen müssen jedoch nicht auf die Pflanzen von Rhododendron simsii Planch, Rhododendron simsii Planchaußer Früchte und Samen, angewendet werden, weil die verfügbaren Angaben darauf hindeuten, dass diese Pflanzen nicht von dem Schadorganismus befallen werden.

(6)

Die Ergebnisse der genannten Maßnahmen werden in den Jahren 2002 und 2003 — hauptsächlich anhand der Angaben der Mitgliedstaaten — fortlaufend bewertet. Vor dem Hintergrund der Ergebnisse dieser Bewertung und der wissenschaftlichen Stellungnahme der Mitgliedstaaten werden mögliche Folgemaßnahmen erwogen.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Im Sinne dieser Entscheidung gelten folgende Definitionen:

1. „Schadorganismus“: Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in 't Veld sp. nov.

▼M2

2. „Anfällige Pflanzen“: Pflanzen, außer Früchte und Samen, von Acer macrophyllum Pursh, Acer pseudoplatanus L., Adiantum aleuticum (Rupr.) Paris, Adiantum jordanii C. Muell., Aesculus californica (Spach) Nutt., Aesculus hippocastanum L., Arbutus menziesii Pursch., Arbutus unedo L., Arctostaphylos spp. Adans, Calluna vulgaris (L.) Hull, Camellia spp. L., Castanea sativa Mill., Fagus sylvatica L., Frangula californica (Eschsch.) Gray, Frangula purshiana (DC.) Cooper, Fraxinus excelsior L., Griselinia littoralis (Raoul), Hamamelis virginiana L., Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer, Kalmia latifolia L., Laurus nobilis L., Leucothoe spp. D. Don, Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Lonicera hispidula (Lindl.) Dougl. ex Torr. & Gray, Magnolia spp. L., Michelia doltsopa Buch.-Ham. ex DC, Nothofagus obliqua (Mirbel) Blume, Osmanthus heterophyllus (G. Don) P. S. Green, Parrotia persica (DC) C.A. Meyer, Photinia x fraseri Dress, Pieris spp. D. Don, Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco, Quercus spp. L., Rhododendron spp. L., andere als Rhododendron simsii Planch., Rosa gymnocarpa Nutt., Salix caprea L., Sequoia sempervirens (Lamb. ex D. Don) Endl., Syringa vulgaris L., Taxus spp. L., Trientalis latifolia (Hook), Umbellularia californica (Hook.& Arn.) Nutt., Vaccinium ovatum Pursch und Viburnum spp. L.

3. „Anfälliges Holz“: Holz von Acer macrophyllum Pursch., Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus spp. L. und Taxus brevifolia Nutt.

4. „Anfällige Rinde“: lose Rinde von Acer macrophyllum Pursch., Aesculus californica (Spach) Nutt., Lithocarpus densiflorus (Hook. & Arn.) Rehd., Quercus spp. L. und Taxus brevifolia Nutt.

▼B

Artikel 2

Die Einschleppung und Ausbreitung außereuropäischer oder europäischer Isolate des Schadorganismus in die bzw. in der Gemeinschaft ist verboten.

Artikel 3

▼M3

(1)  Anfällige Pflanzen und anfälliges Holz dürfen auf das Gebiet der Union nur dann eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen der Sofortmaßnahmen gemäß den Ziffern 1a und 2 des Anhangs dieser Entscheidung erfüllen und wenn die in Artikel 13 Absatz 1 erster Unterabsatz der Richtlinie 2000/29/EG vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind; ferner, wenn anfällige Pflanzen und anfälliges Holz Untersuchungen auf Befall mit außereuropäischen Isolaten des Schadorganismus unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden worden sind.

Abweichend vom ersten Unterabsatz kann rindenfreies Schnittholz von Acer macrophyllum Pursh und Quercus spp. L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika bis zum 30. November 2016 in die Europäische Union eingeführt werden, ohne dass die Voraussetzungen von Punkt 2 des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses erfüllt sind, vorausgesetzt, die Voraussetzungen gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses sind erfüllt.

▼B

(2)  Die Bestimmungen gemäß den Ziffern 1a und 2 ►M3  des Anhangs I zu dieser Entscheidung ◄ gelten nur für anfällige Pflanzen und anfälliges Holz, die ihren Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika haben, für die Gemeinschaft bestimmt sind und ab dem 1. November 2002 ausgeführt werden.

(3)  Die Maßnahmen gemäß Teil A Abschnitt I Ziffer 3 von Anhang IV in Bezug auf Holz von Quercus L., auch wenn das Holz nichts von der natürlichen Rundung seiner Oberfläche behalten hat, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, werden nicht auf anfälliges Holz von Quercus L. angewendet, das die Anforderungen gemäß Ziffer 2b) ►M3  des Anhangs I zu der vorliegenden Entscheidung ◄ erfüllen.

(4)  Ab 1. November 2002 dürfen in die Gemeinschaft eingeführte ►M1  zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch, außer Samen ◄ , mit Ursprung in Drittländern außer den Vereinigten Staaten von Amerika, in der Gemeinschaft nur dann verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet sind, der im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission ( 3 ) ausgestellt und erteilt wurde.

Artikel 4

Anfällige Rinde mit Ursprung in den USA wird nicht zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

▼M1

Artikel 5

(1)  Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch, außer Samen, mit Ursprung in der Gemeinschaft dürfen ►M2  in der Gemeinschaft ◄ nur an einen anderen Ort verbracht werden, wenn sie die Bedingungen gemäß Ziffer 3 ►M3  des Anhangs I dieser Entscheidung ◄ erfüllen. Die Erzeuger dieser Pflanzen werden gemäß der Richtlinie 92/90/EWG des Rates ( ( 4 )) registriert.

(2)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die registrierten Erzeuger ihren zuständigen amtlichen Stellen jedes vermutete oder bestätigte Auftreten des Schadorganismus am Erzeugungsort melden.

▼B

Artikel 6

▼M1

(1)  Die Mitgliedstaaten führen amtliche Erhebungen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet sowohl an Kulturpflanzen als auch an Wildpflanzen durch, um festzustellen, ob es nachweislich einen Befall durch den Schadorganismus gibt.

▼M2

(2)  Unbeschadet von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG werden die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Absatz 1 der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich bis zum 1. Dezember übermittelt.

▼M1

(3)  Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen zur amtlichen Überwachung der Verbringung anfälliger Pflanzen treffen, um sich zu vergewissern, ob die in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

▼M3

Artikel 6a

(1)  Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten in schriftlicher Form, wenn sie von der im zweiten Unterabsatz des Artikels 3 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht haben.

Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht haben, übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der vorliegenden Entscheidung jedes Jahr vor dem 15. Juli Informationen über die Anzahl der der im Vorjahr eingeführten Sendungen sowie einen ausführlichen Bericht über alle Fälle von Beanstandungen, auf die in Absatz 2 dieses Artikels Bezug genommen wird.

(2)  Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz spätestens zwei Arbeitstage nach dem Zeitpunkt der Beanstandung jeder gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz auf ihr Gebiet eingeführten Sendung, die nicht die in Anhang II festgelegten Bedingungen erfüllt.

(3)  Die Kommission ersucht die Vereinigten Staaten von Amerika, alle zur Bewertung der Funktionsweise des „Kiln Drying Sawn Hardwood Lumber Certification Program“ erforderlichen technischen Informationen zur Verfügung zu stellen.

▼B

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten passen die Maßnahmen, die sie zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus getroffen haben, bis spätestens 31. Oktober 2002 so an, dass sie den Bestimmungen der vorliegenden Entscheidung entsprechen, und teilen die Änderungen umgehend der Kommission mit.

Artikel 8

Diese Entscheidung wird spätestens am ►M2  31. Januar 2008 ◄ überprüft.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.




►M3  ANHANG I ◄

1a. Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang III Teil A Punkt 2 und Anhang IV Teil A Abschnitt 1 Punkte 11.1, 39 und 40 der Richtlinie 2000/29/EG müssen anfällige Pflanzen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika von einem Zeugnis gemäß ►M1  Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG ◄ begleitet sein, das

a) bescheinigt, dass sie aus Gebieten stammen, in denen außereuropäische Isolate des Schadorganismus bekanntermaßen nicht auftreten. Der Name des Gebiets wird unter der Rubrik „Ursprungsort“ in dem genannten Zeugnis vermerkt, oder

b) erteilt wird, nachdem eine amtliche Prüfung ergeben hat, dass an anfälligen Pflanzen am Erzeugungsort keine Anzeichen von außereuropäischen Isolaten des Schadorganismus bei amtlichen Untersuchungen, einschließlich Laboruntersuchungen jeglicher verdächtiger Symptome, die seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode erfolgt sind, festgestellt wurden.

Außerdem soll das Zeugnis nur erteilt werden, wenn vor dem Versand entnommene repräsentative Proben der Pflanzen bei Untersuchungen als frei von außereuropäischen Isolaten des Schadorganismus befunden wurden. Dieser Befund wird in dem genannten Zeugnis unter der Rubrik „zusätzliche Erklärung“ wie folgt vermerkt: „als frei von außereuropäischen Isolaten von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in 't Veld sp. nov. befunden“.

1b. Die eingeführten anfälligen Pflanzen gemäß Ziffer 1a dürfen in der Gemeinschaft nur verbracht werden, wenn sie von einem im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission ausgestellten und erteilten Pflanzenpass begleitet sind, der bescheinigt, dass die Untersuchungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erfolgt sind.

2. Anfälliges Holz mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika darf in der Gemeinschaft nur verbracht werden, wenn es von einem Zeugnis gemäß ►M1  Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG ◄ begleitet ist, das

a) bescheinigt, dass es aus Gebieten stammt, in denen außereuropäische Isolate des Schadorganismus bekanntermaßen nicht aufgetreten sind. Der Name des Gebiets wird unter der Rubrik „Ursprungsort“ in dem genannten Zeugnis vermerkt, oder

b) erteilt wird, nachdem eine amtliche Prüfung ergeben hat, dass das Holz entrindet und

i) bis zur völligen Beseitigung der Rundung seiner Oberfläche vierseitig zugerichtet wurde oder

ii) der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 %, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, nicht übersteigt oder

iii) das Holz mit Hilfe einer geeigneten Heißluft- oder Heißwasserbehandlung desinfiziert wurde,

oder

c) bei Schnittholz mit oder ohne Rindenreste, bei dem durch die Handelsklasse „Kiln-dried“, „K. D.“ oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, anzugeben nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung, nachgewiesen wird, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.

▼M1

3. Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Viburnum spp., Camellia spp. und Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch, außer Samen, mit Ursprung in der Gemeinschaft dürfen ►M2  in der Gemeinschaft (verbracht) ◄ nur an einen anderen Ort verbracht werden, wenn sie von einem Pflanzenpass begleitet sind und

a) die Pflanzen aus Gebieten stammen, in denen der Schadorganismus bekanntermaßen nicht auftritt; oder

b) an den Pflanzen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen des Schadorganismus bei amtlichen Untersuchungen, einschließlich Laboruntersuchungen verdächtiger Symptome, die wenigstens einmal zu einem geeigneten Zeitpunkt während des aktiven Wachstums der Pflanzen erfolgt sind, festgestellt wurden ►M2  und vom 1. Mai 2007 an wenigstens zweimal während der Anbauzeit zu geeigneten Zeitpunkten im Verlauf des aktiven Wachstums der Pflanzen erfolgt sind; wie detailliert diese Untersuchungen sein sollen, richtet sich nach dem jeweiligen Pflanzenproduktionssystem ◄ ; oder

▼M2

c) bei Anzeichen des Schadorganismus auf den Pflanzen am Erzeugungsort geeignete Verfahren zur Ausrottung des Schadorganismus durchgeführt worden sind, die mindestens Folgendes umfassen:

i) vernichtung der befallenen Pflanzen und aller anfälligen Pflanzen im Umkreis von 2 m von den befallenen Pflanzen einschließlich zugehöriger Kultursubstrate und Pflanzenreste;

ii) alle anfälligen Pflanzen im Umkreis von 10 m von den befallenen Pflanzen sowie die restlichen Pflanzen der betroffenen Partie

 am Erzeugungsort zurückbehalten wurden,

 wenigstens zweimal in den drei Monaten nach Durchführung der Ausrottungsmaßnahmen zusätzliche amtliche Untersuchungen während des aktiven Wachstums der Pflanzen erfolgten,

 während des genannten Dreimonatszeitraums keine Behandlung vorgenommen wurde, die die Symptome des Schadorganismus unterdrücken kann, und

 die Pflanzen bei diesen amtlichen Untersuchungen als frei von dem Schadorganismus befunden wurden;

iii) alle anderen anfälligen Pflanzen am Erzeugungsort nach der Feststellung des Befalls einer weiteren intensiven amtlichen Überprüfung mit negativem Befund unterzogen und dabei als frei von dem Schadorganismus befunden wurden;

iv) angemessene phythosanitäre Maßnahmen auf der Anbaufläche im Umkreis von 2 m von befallenen Pflanzen getroffen wurden.

▼M1

4. Wurden an anderen Orten in der Gemeinschaft als den Erzeugungsorten Anzeichen des Schadorganismus auf Pflanzen festgestellt, so treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um den Schadorganismus wenigstens einzudämmen. Dies kann die Abgrenzung des betreffenden Gebietes, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden sollen, beinhalten.

▼M3




ANHANG II

TEIL I

Bedingungen, auf die in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz Bezug genommen wird

Die Bedingungen, auf die in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz Bezug genommen wird, unter denen rindenfreies Schnittholz von Acer macrophyllum Pursh und Quercus spp. L. mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Europäische Union eingeführt werden kann, ohne dass die Voraussetzungen von Anhang I Punkt 2 erfüllt sind, lauten folgendermaßen:

1. Das Holz muss in Sägewerken hergestellt oder in geeigneten Betrieben verarbeitet worden sein, die von der National Hardwood Lumber Association (NHLA) der Vereinigten Staaten zur Teilnahme am Programm zur Zertifizierung künstlich getrockneten Laubschnittholzes („das Programm“) zugelassen und geprüft wurden;

2. das Holz muss einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden sein;

3. sobald die Bedingung gemäß Nummer 2 erfüllt ist, wird durch den oder unter Aufsicht des zuständigen Mitarbeiters des Werks gemäß Nummer 1 eine Standard-Identifizierungsstahlklemme an jedem Bündel angebracht. Auf jede Identifizierungsklemme muss „NHLA — KD“ sowie eine eindeutige Nummer, die jedem Bündel zugeteilt wird, geprägt sein;

4. um zu gewährleisten, dass die unter den Nummern 2 und 3 festgelegten Bedingungen erfüllt werden, muss das Holz ein Kontrollsystem durchlaufen, das im Rahmen des Programms festgelegt ist und eine Überprüfung vor dem Versand sowie ein Monitoring in den zugelassenen Sägewerken umfasst, die von unabhängigen, externen und für diesen Zweck qualifizierten und zugelassenen Auditoren durchgeführt werden. Die Abteilung Tier- und Pflanzenschutzkontrolle des US-Landwirtschaftsministeriums führt gelegentliche Überprüfungen vor dem Versand und halbjährliche Audits der Unterlagen und Verfahren der NHLA im Zusammenhang mit diesem Programm, der unabhängigen externen Auditoren und der Sägewerke und anderen geeigneten Betriebe, die an dem Programm teilnehmen, durch;

5. dem Holz wird ein standardmäßiges „Certificate of Kiln Drying“ beigefügt, das dem Muster in Teil II dieses Anhangs entspricht und von einem oder mehreren zur Teilnahme am Programm befugten Personen ausgestellt sowie von einem Kontrolleur der NHLA validiert wurde. Das Certificate of Kiln Drying muss ausgefüllt sein und Angaben zur Menge an rindenfreiem Schnittholz in „board feet“ und Kubikmetern enthalten. Auf dem Zertifikat müssen außerdem die Gesamtzahl der Bündel und sämtliche Nummern der Identifizierungsklemmen, die diesen Bündeln zugeteilt wurden, angegeben sein.

TEIL II

Model of Certificate of Kiln-drying

Agreement No. 07-8100-1173-MU

Cert #. xxxxx-xxxxx

CERTIFICATE OF KILN DRYING

Sawn Hardwood Lumber



Lumber Kiln Dried by

Consignee

Name of Company:

Name:

Address:

Address:

City/State/Zip:

City/State/Zip:

Phone:

Country:

Order #:

Port:

Invoice #:

Container #:

Customer PO#:

 

Certificate Standard: This certifies that the lumber described below is of the allowed genera Quercus sp. and/or Platanus sp. and/or the species Acer saccharum and/or Acer macrophyllum; and has met the treatment requirements of the Dry Kiln Operators Manual and is bark free.

Description of Consignment:

Botanical Name of wood:

List species, thickness, grade of various items contained in shipment:



Bundle Numbers

Clip ID Numbers

Board Footage

Cubic Meters

 
 
 
 

Totals:

# Bundles

BdFt

Cubic Meters:

(This document is issued under a program officially approved by the Animal, Plant, Health, and Inspection Service of the U.S. Department of Agriculture. The products covered by this document are subject to pre-shipment inspection by that Agency. No liability shall be attached to the U.S. Department of Agriculture or any representatives of the Department with respect to this certificate.)

AUTHORIZED PERSON RESPONSIBLE FOR CERTIFICATION



Name (print) _

Title _

I certify that the products described above satisfy the Kiln Drying requirements listed under Certificate Standard and are bark free.

Signature _

Date _

NATIONAL HARDWOOD LUMBER ASSOCIATION VALIDATION



Name (print)

Authorized signature

Title

Date

National Hardwood Lumber Association PO Box 34518 | Memphis, TN 38184-0518 | Ph. 901-377-1818|Fax 901-347-0034 | www.nhla.com

PLEASE SIGN THIS FORM IN BLUE INK



( 1 ) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

( 2 ) ABl. L 116 vom 3.5.2002, S. 16.

( 3 ) ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.

( 4 ) ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38.