2002D0621 — DE — 30.01.2010 — 001.001


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BESCHLUSS DER GENERALSEKRETÄRE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES, DER KOMMISSION, DES KANZLERS DES GERICHTSHOFES, DER GENERALSEKRETÄRE DES RECHNUNGSHOFES, DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES, DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN UND DES VERTRETERS DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

vom 25. Juli 2002

über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften

(2002/621/EG)

(ABl. L 197, 26.7.2002, p.56)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

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BESCHLUSS DER GENERALSEKRETÄRE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES, DER KOMMISSION, DES KANZLERS DES GERICHTSHOFS, DER GENERALSEKRETÄRE DES RECHNUNGSHOFS, DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES, DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN UND DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN vom 19. Januar 2010

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30.1.2010




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BESCHLUSS DER GENERALSEKRETÄRE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES, DER KOMMISSION, DES KANZLERS DES GERICHTSHOFES, DER GENERALSEKRETÄRE DES RECHNUNGSHOFES, DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES, DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN UND DES VERTRETERS DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN

vom 25. Juli 2002

über die Organisation und den Betrieb des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften

(2002/621/EG)



DIE GENERALSEKRETÄRE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES, DER KOMMISSION, DER KANZLER DES GERICHTSHOFES, DIE GENERALSEKRETÄRE DES RECHNUNGSHOFES, DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES, DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN UND DER VERTRETER DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN —

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates ( 1 ),

gestützt auf den Beschluss des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofes, des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 25. Juli 2002 über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften ( 2 ), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund von Artikel 27 des Statuts ist bei der Einstellung anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage und ohne Rücksicht auf Rasse, politische, philosophische und religiöse Überzeugung oder Geschlecht auszuwählen.

(2)

In Artikel 1 Absatz 1 dritter Unterabsatz des Anhangs III des Statuts werden die Aufgaben des gemeinsamen paritätischen Ausschusses und in Artikel 3 Unterabsatz 2 die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Durchführung der allgemeinen Auswahlverfahren festgelegt —

BESCHLIESSEN:



Artikel 1

Aufgaben des Amtes

(1)  Das Amt hat die Aufgabe, unter optimalen fachlichen und finanziellen Rahmenbedingungen allgemeine Auswahlverfahren für Beamtinnen und Beamte zur Einstellung bei den Organen der Europäischen Gemeinschaften durchzuführen. Das Amt stellt Eignungslisten auf, die es den Organen ermöglichen, hoch qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzustellen, die ihren Anforderungen entsprechen.

(2)  Im Einzelnen hat das Amt folgende Aufgaben:

a) auf Antrag eines Organs Durchführung allgemeiner Auswahlverfahren zwecks Erstellung von Verzeichnissen von Bewerberinnen und Bewerbern, die für eine Einstellung als Beamte geeignet sind. Die Durchführung der Auswahlverfahren erfolgt gemäß dem Statut nach den gemäß Artikel 6 Buchstabe c) festgelegten harmonisierten Kriterien und nach Maßgabe des vom Leitungsausschuss festgelegten Arbeitsprogramms;

b) intensive Zusammenarbeit mit den Organen zwecks Feststellung des von den Organen angemeldeten künftigen Personalbedarfs sowie Aufstellung und Durchführung eines Programms von Auswahlverfahren, damit dieser Bedarf termingerecht erfüllt werden kann;

c) ausgehend von den bewährtesten Praktiken Entwicklung von Methoden und Techniken zur Personalauswahl entsprechend den Anforderungsprofilen für die einzelnen Personalkategorien der Organe;

d) Bearbeitung und Kontrolle der Nutzung der ausgehend von interinstitutionellen Auswahlverfahren aufgestellten Eignungslisten;

e) Vorlage von Jahresberichten über diese Tätigkeiten an die Organe.

Artikel 2

Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Organe

Die Anstellungsbehörde jedes einzelnen Organs stellt dem Amt entsprechend der vom Leitungsausschuss festgelegten „Quote“, auf die in Artikel 6 Buchstabe i) Bezug genommen wird, ausreichend Prüfungsausschussmitglieder, Korrektoren und Aufsichtspersonen zur Verfügung, um einen reibungslosen Ablauf der Auswahlverfahren im Sinne von Artikel 3 des Anhangs III des Statuts zu ermöglichen.

Artikel 3

Sonstige Leistungen

(1)  Das Amt kann auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Leiter des Amtes und jedem sonstigen Organ, Amt oder einer Agentur Verfahren zur Auswahl von Mitarbeitern durchführen, die von einem Organ, einem Amt oder einer Agentur eingestellt werden sollen. Vor Abschluss einer solchen Vereinbarung holt der Leiter die Zustimmung des Leitungsausschusses ein. Aus der Vereinbarung muss hervorgehen, wie die Leistungen des Amtes finanziert werden sollen.

(2)  Das Amt kann gegebenenfalls bei internen Auswahlverfahren jedes einzelnen Organs, jeder Einrichtung, jedes Amtes oder jeder Agentur technische Hilfe leisten.

(3)  Auf Antrag eines Organs führt das Amt Verfahren zur Auswahl sonstiger Bediensteter zwecks Aufstellung von Verzeichnissen geeigneter Bewerberinnen und Bewerber und/oder von entsprechenden Datenbanken durch, über die die einzelnen Organe sonstige Bedienstete einstellen können.

(4)  Diese Tätigkeiten sind in das Arbeitsprogramm des Amtes gemäß Artikel 6 Buchstabe f) aufzunehmen, vorausgesetzt, das betreffende Organ hat sein Ersuchen rechtzeitig vorgebracht.

Artikel 4

Beschwerden und Anträge

(1)  Der Leiter des Amtes übt bei Anträgen oder Beschwerden in Bezug auf die Aufgaben des Amtes die der Anstellungsbehörde gemäß Artikel 90 des Statuts übertragenen Befugnisse aus.

(2)  Bei derartigen Beschwerden konsultiert der Leiter des Amtes den Vorsitzenden des Leitungsausschusses, wenn er die ursprüngliche Entscheidung zu bestätigen beabsichtigt.

(3)  Das Amt beantwortet die Anfragen des Europäischen Bürgerbeauftragten zu allen dem Amt mit diesem Beschluss übertragenen Aufgaben.

Artikel 5

Leitungsausschuss

(1)  Es wird ein Leitungsausschuss für das Amt eingesetzt, der aus je einem von jedem Organ ernannten Mitglied sowie drei Personalvertretern besteht; letztere werden von den Personalvertretungen der Einrichtungen einvernehmlich ernannt und nehmen an der Arbeit des Leitungsausschusses als Beobachter teil.

(2)  Der Leitungsausschuss wählt eines seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit zum Vorsitzenden; die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt zwei Jahre.

(3)  Der Leitungsausschuss gibt sich mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung, zu der zuvor die Organe konsultiert werden.

(4)  Der Leitungsausschuss tritt auf Initiative seines Vorsitzenden oder auf Antrag eines seiner Mitglieder zusammen.

(5)  Bei Beschlüssen, die der Leitungsausschuss mit einfacher Mehrheit fasst, hat jedes Organ eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6)  Bei Beschlüssen, die der Leitungsausschuss mit qualifizierter Mehrheit fasst, ist die Stimmenverteilung wie folgt: Kommission: 18 Stimmen; Europäisches Parlament: 7 Stimmen; Rat: 7 Stimmen; Gerichtshof: 3 Stimmen; Rechnungshof: 2 Stimmen; Wirtschafts- und Sozialausschuss: 2 Stimmen; Ausschuss der Regionen: 2 Stimmen; Bürgerbeauftragte(r): 1 Stimme. Für die qualifizierte Mehrheit sind 24 Stimmen erforderlich.

Artikel 6

Aufgaben des Leitungsausschusses

Der Leitungsausschuss nimmt im gemeinsamen Interesse der Organe folgende Funktionen wahr:

a) Er legt mit qualifizierter Mehrheit die Vorschriften für die Tätigkeit des Amtes fest.

b) Er legt mit einfacher Mehrheit die Organisationsstruktur des Amtes auf der Grundlage eines Vorschlags des Leiters des Amtes fest.

c) Unter Beachtung der zu schließenden Vereinbarung der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, des Kanzlers des Gerichtshofes, der Generalsekretäre des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Vertreters des Europäischen Bürgerbeauftragten über gemeinsame Grundsätze für eine harmonisierte Personalauswahl- und Einstellungspolitik und für die Nutzung von Eignungslisten sowie der betreffenden Statutsbestimmungen legt er mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage von Vorschlägen des Leiters des Amtes die Grundsätze für die vom Amt umzusetzende Personalauswahlpolitik fest.

d) Im Rahmen des Haushaltsverfahrens nimmt er mit einfacher Mehrheit auf der Grundlage eines Vorschlags des Leiters des Amtes den Vorentwurf der Einnahmen und Ausgaben des Amtes an und übermittelt ihn der Kommission für die Aufstellung ihres Vorentwurfs der Einnahmen und Ausgaben; gleichzeitig schlägt er gegebenenfalls der Kommission Anpassungen des Stellenplans des Amtes vor.

e) Er legt mit einfacher Mehrheit fest, welche Art zusätzlicher Leistungen das Amt unter welchen Bedingungen für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen gegen Entgelt erbringen kann und wie hoch die entsprechenden Entgelte sind.

f) Er nimmt einstimmig das Arbeitsprogramm, einschließlich der Planung und der Zeitpläne für Auswahlverfahren, auf der Grundlage eines Vorschlags des Leiters des Amtes an. Das Arbeitsprogramm enthält auch die Leistungen, die sich nicht auf die für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen organisierten allgemeinen Auswahlverfahren beziehen.

g) Er nimmt mit qualifizierter Mehrheit einen jährlichen Tätigkeitsbericht an, der auf einem vom Leiter des Amtes ausgearbeiteten Entwurf beruht und sich insbesondere auf alle Einnahmen- und Ausgabenposten erstreckt, welche die vom Amt durchgeführten Arbeiten und erbrachten Dienstleistungen betreffen. Bis zum 1. Mai eines jeden Jahres übermittelt er den Organen den ausgehend von der analytischen Buchführung erstellten Bericht über das vorhergehende Haushaltsjahr.

h) Er beschließt mit einfacher Mehrheit, wie die variablen und direkten Kosten auf faire, ausgewogene Weise auf die einzelnen Organe aufzuschlüsseln sind; die Aufschlüsselung ist alle drei Jahre zu aktualisieren.

i) Er legt mit einfacher Mehrheit nach Maßgabe des Einstellungsbedarfs die Kriterien fest, nach denen die einzelnen Organe dem Amt eine angemessene Zahl von Prüfungsausschussmitgliedern, Korrektoren und Aufsichtspersonen zur Verfügung stellen.

j) Er legt mit einfacher Mehrheit die Bedingungen fest, unter denen das Amt seine Zustimmung dazu erteilen kann, dass die Organe eigene Auswahlverfahren durchführen, wie dies in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses der Organe vorgesehen ist.

Artikel 7

Ernennungen

(1)  Dem Amt steht ein Leiter vor, der von der Kommission nach befürwortender Stellungnahme des Leitungsausschusses, die mit einfacher Mehrheit ausgesprochen wird, ernannt wird. Der Leitungsausschuss wirkt an den Verfahren, die der Ernennung vorausgehen, unmittelbar mit; dies gilt namentlich für die Stellenausschreibung und die Prüfung von Bewerbungen.

(2)  Für die Bediensteten des Amtes übt der Leiter die Rolle der Anstellungsbehörde aus.

(3)  Der Leitungsausschuss ist durch die Kommission (wenn es um den Leiter des Amtes geht) oder durch den Leiter des Amtes (wenn es um Bedienstete geht, für die er Anstellungsbehörde ist) von Ernennungen, der Unterzeichnung von Verträgen, Beförderungen und der Einleitung von Disziplinarverfahren betreffend Beamte und sonstige Bedienstete in Kenntnis zu setzen.

(4)  Ausschreibungen für Stellen des Amtes werden den Beamten aller Organe der Gemeinschaften bekannt gegeben, sobald die Anstellungsbehörde beschlossen hat, die jeweilige Planstelle zu besetzen.

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(4a)  Für Tätigkeiten, die unter der Aufsicht von Beamten oder Zeitbediensteten ausgeübt werden, kann das Amt gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften auf Vertragsbedienstete zurückgreifen. Der Einsatz von Vertragsbediensteten erfolgt im Rahmen des Jahreshaushalts des Amtes auf der Grundlage des zuvor vom EPSO-Leitungsausschuss erstellten Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben.

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(5)  Die Amtszeit des Leiters des Amtes beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert werden.

Artikel 8

Aufgaben des Leiters, Personalverwaltung

(1)  Der Leiter des Amtes ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Amtes verantwortlich. Er handelt im Rahmen der Zuständigkeiten des Leitungsausschusses unter dessen Aufsicht. Er führt die Sekretariatsgeschäfte des Leitungsausschusses, gibt diesem Rechenschaft über die Durchführung seiner Aufgaben und unterbreitet ihm Vorschläge für das ordnungsgemäße Funktionieren des Amtes.

(2)  Die Verwaltungsverfahren, die mit der laufenden Personalverwaltung zusammenhängen, beispielsweise mit Bezügen und Urlaub, Kranken- und Unfallversicherung sowie Altersversorgung, werden unter den gleichen Bedingungen durchgeführt wie für die Bediensteten der Kommission. Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend; das Amt kann mit der Kommission über weitere Bereiche Vereinbarungen treffen.

Artikel 9

Finanzielle Fragen

(1)  Die dem Amt zur Verfügung gestellten Mittel werden in eine besondere Haushaltslinie des Einzelplans „Kommission“ des Haushaltsplans eingestellt und in einem Anhang zu diesem Einzelplan aufgeschlüsselt. Dieser Anhang enthält die Ausgaben- und Einnahmenansätze, die in gleicher Weise wie die Einzelpläne des Haushaltsplans unterteilt werden.

(2)  Der Stellenplan des Amtes wird in einem Anhang zum Stellenplan der Kommission aufgeführt.

(3)  Auf Vorschlag des Leitungsausschusses überträgt die Kommission dem Leiter des Amtes die Anweisungsbefugnis für die im Anhang für das Amt ausgewiesenen Mittel und setzt die Voraussetzungen und Grenzen für diese Übertragung fest. Bezüglich der vom Amt gegen Entgelt erbrachten zusätzlichen Leistungen unterrichtet der Leitungsausschuss die Haushaltsbehörde am Ende des Haushaltsjahres über die Aufschlüsselung der auf diese Weise eingenommenen und in der Haushaltslinie des Anhangs ausgewiesenen Mittel.

(4)  Die Rechnungsführung des Amtes basiert auf den einschlägigen Vorschriften und Methoden, die vom Rechnungsführer der Kommission aufgestellt werden. Einnahmen aus gegen Entgelt erbrachten Leistungen werden vom Amt getrennt verbucht.

Artikel 10

Überprüfung

Dieser Beschluss wird drei Jahre nach Errichtung des Amtes überprüft.

Artikel 11

Wirksamkeit

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam.



( 1 ) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

( 2 ) Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.