2001R0999 — DE — 09.07.2006 — 022.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 999/2001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Mai 2001

mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

(ABl. L 147, 31.5.2001, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1248/2001 DER KOMMISSION vom 22. Juni 2001

  L 173

12

27.6.2001

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 1326/2001 DER KOMMISSION vom 29. Juni 2001

  L 177

60

30.6.2001

 M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 270/2002 DER KOMMISSION vom 14. Februar 2002

  L 45

4

15.2.2002

►M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 1494/2002 DER KOMMISSION vom 21. August 2002

  L 225

3

22.8.2002

►M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 260/2003 DER KOMMISSION vom 12. Februar 2003

  L 37

7

13.2.2003

 M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 650/2003 DER KOMMISSION vom 10. April 2003

  L 95

15

11.4.2003

 M7

VERORDNUNG (EG) Nr. 1053/2003 DER KOMMISSION vom 19. Juni 2003

  L 152

8

20.6.2003

 M8

VERORDNUNG (EG) Nr. 1128/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Juni 2003

  L 160

1

28.6.2003

►M9

VERORDNUNG (EG) Nr. 1139/2003 DER KOMMISSION vom 27. Juni 2003

  L 160

22

28.6.2003

►M10

VERORDNUNG (EG) Nr. 1234/2003 DER KOMMISSION vom 10. Juli 2003

  L 173

6

11.7.2003

 M11

VERORDNUNG (EG) Nr. 1809/2003 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 2003

  L 265

10

16.10.2003

►M12

VERORDNUNG (EG) Nr. 1915/2003 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2003

  L 283

29

31.10.2003

►M13

VERORDNUNG (EG) Nr. 2245/2003 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2003

  L 333

28

20.12.2003

►M14

VERORDNUNG (EG) Nr. 876/2004 DER KOMMISSION vom 29. April 2004

  L 162

52

30.4.2004

►M15

VERORDNUNG (EG) Nr. 1471/2004 DER KOMMISSION vom 18. August 2004

  L 271

24

19.8.2004

►M16

VERORDNUNG (EG) Nr. 1492/2004 DER KOMMISSION vom 23. August 2004

  L 274

3

24.8.2004

 M17

VERORDNUNG (EG) Nr. 1993/2004 DER KOMMISSION vom 19. November 2004

  L 344

12

20.11.2004

►M18

VERORDNUNG (EG) Nr. 36/2005 DER KOMMISSION vom 12. Januar 2005

  L 10

9

13.1.2005

 M19

VERORDNUNG (EG) Nr. 214/2005 DER KOMMISSION vom 9. Februar 2005

  L 37

9

10.2.2005

 M20

VERORDNUNG (EG) Nr. 260/2005 DER KOMMISSION vom 16. Februar 2005

  L 46

31

17.2.2005

►M21

VERORDNUNG (EG) Nr. 932/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2005

  L 163

1

23.6.2005

►M22

VERORDNUNG (EG) Nr. 1292/2005 DER KOMMISSION vom 5. August 2005

  L 205

3

6.8.2005

►M23

VERORDNUNG (EG) Nr. 1974/2005 DER KOMMISSION vom 2. Dezember 2005

  L 317

4

3.12.2005

►M24

VERORDNUNG (EG) Nr. 253/2006 DER KOMMISSION vom 14. Februar 2006

  L 44

9

15.2.2006

►M25

VERORDNUNG (EG) Nr. 339/2006 DER KOMMISSION vom 24. Februar 2006

  L 55

5

25.2.2006

►M26

VERORDNUNG (EG) Nr. 657/2006 DER KOMMISSION vom 10. April 2006

  L 116

9

29.4.2006

►M27

VERORDNUNG (EG) Nr. 688/2006 DER KOMMISSION vom 4. Mai 2006

  L 120

10

5.5.2006

►M28

VERORDNUNG (EG) Nr. 1041/2006 DER KOMMISSION vom 7. Juli 2006

  L 187

10

8.7.2006


Geändert durch:

 A1

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

  L 236

33

23.9.2003


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 325 vom 8.12.2001, S. 35  (1326/01)

►C2

Berichtigung, ABl. L 043 vom 14.2.2002, S. 27  (1326/01)

 C3

Berichtigung, ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 80  (1139/03)

 C4

Berichtigung, ABl. L 214 vom 26.8.2003, S. 80  (1234/03)

 C5

Berichtigung, ABl. L 323 vom 10.12.2003, S. 14  (1234/03)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 999/2001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. Mai 2001

mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit mehreren Jahren ist das Auftreten diverser transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) getrennt beim Menschen und beim Tier festgestellt worden. Die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) wurde beim Rind erstmals 1986 erkannt, und in den folgenden Jahren ist festgestellt worden, dass die Krankheit auch bei anderen Tierarten vorkommt. 1996 ist erstmals eine neue Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJD) beschrieben worden. Die Beweise hinsichtlich der Ähnlichkeit des BSE-Erregers mit dem der neuen Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit werden immer zahlreicher.

(2)

Seit 1990 hat die Gemeinschaft eine Reihe von Maßnahmen erlassen, um die Gesundheit von Mensch und Tier gegen BSE zu schützen. Diese Maßnahmen stützten sich auf die Schutzklauseln der Richtlinien zur Regelung der Veterinärkontrollen. Angesichts des Ausmaßes der gesundheitlichen Gefährdung von Mensch und Tier durch bestimmte TSE sollten spezifische Vorschriften zu deren Verhütung, Kontrolle und Tilgung erlassen werden.

(3)

Diese Verordnung ist von unmittelbarem Belang für die Gesundheit der Bevölkerung und bezieht sich auf das Funktionieren des Binnenmarktes. Sie betrifft sowohl in Anhang I des Vertrags aufgeführte als auch dort nicht aufgeführte Erzeugnisse. Es empfiehlt sich daher, Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b) des Vertrags als Rechtsgrundlage zu wählen.

(4)

Die Kommission hat insbesondere beim Wissenschaftlichen Lenkungsausschuss und beim Wissenschaftlichen Ausschuss für Veterinärmaßnahmen im Zusammenhang mit der Gesundheit der Bevölkerung wissenschaftliche Gutachten zu verschiedenen TSE-Aspekten eingeholt. Einige dieser Gutachten betreffen Maßnahmen, die die potenzielle Gesundheitsgefährdung von Mensch und Tier durch den Kontakt mit Produkten infizierter Tiere mindern sollen.

(5)

Diese Vorschriften sollten für die Produktion und das Inverkehrbringen von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen gelten. Sie brauchen jedoch nicht zu gelten für kosmetische Mittel, Arzneimittel, Medizinprodukte und ihre Ausgangsmaterialien oder Zwischenprodukte, für die andere Sondervorschriften, insbesondere über die Nichtverwendung von spezifizierten Risikomaterialien, gelten. Sie sollten ferner nicht gelten für tierische Erzeugnisse, die die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährden, weil sie nicht zur Verwendung in Nahrungs-, Futter- oder Düngemitteln bestimmt sind. Es muss dagegen sichergestellt werden, dass unter diese Richtlinie fallende tierische Erzeugnisse von anderen Erzeugnissen getrennt gehalten werden, es sei denn, letztere erfüllen zumindest dieselben Gesundheitsstandards.

(6)

Es sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Schutzmaßnahmen treffen kann, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands im Falle eines TSE-Risikos keine angemessenen Maßnahmen getroffen hat.

(7)

Es sollte ein Verfahren festgelegt werden, nach dem anhand der verfügbaren Informationen der BSE-Status eines Mitgliedstaats, eines Drittlands oder eines ihrer Gebiete (nachstehend „Länder oder Gebiete“ genannt) auf der Grundlage des Inzidenzrisikos (englisch: „incident risk“), des Ausbreitungsrisikos sowie des Expositionsrisikos für den Menschen festgestellt werden kann. Mitgliedstaaten oder Drittländer, die keinen Antrag auf Feststellung ihres BSE-Status stellen, sollten von der Kommission auf der Grundlage aller ihr zur Verfügung stehenden Informationen in eine Statusklasse eingeteilt werden.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten für alle an der Verhütung und Bekämpfung von TSE beteiligten Personen sowie für Tierärzte, Landwirte und für Personen, die beruflich mit dem Transport, der Vermarktung und der Schlachtung landwirtschaftlicher Nutztiere zu tun haben, Schulungsprogramme durchführen.

(9)

Es ist notwendig, dass die Mitgliedstaaten jedes Jahr ein Programm zur Überwachung von BSE und Scrapie durchführen und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten seine Ergebnisse sowie jedes Auftreten einer anderen TSE mitteilen.

(10)

Bestimmte Wiederkäuergewebe sollten auf der Grundlage der TSE-Pathogenese und des Seuchenstatus des Herkunfts- oder Haltungslandes des betreffenden Tieres bzw. seines Herkunfts- oder Haltungsgebietes als spezifizierte Risikomaterialien ausgewiesen werden. Spezifizierte Risikomaterialien sollten ohne Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier entfernt und entsorgt werden. Es darf insbesondere nicht in den Verkehr gelangen, um bei der Herstellung von Nahrungs-, Futter- oder Düngemitteln verwendet zu werden. Es sollte jedoch in Aussicht genommen werden, dass mittels eines TSE-Tests an einzelnen Tieren, sobald dieser Test uneingeschränkt validiert worden ist, ein gleichwertiges Gesundheitsschutzniveau erreicht werden kann. Außer in Ländern oder Gebieten mit niedrigstem BSE-Risiko dürfen Schlachtmethoden, bei denen die Gefahr besteht, dass andere Gewebe mit Gehirnmasse kontaminiert werden, nicht zugelassen werden.

(11)

Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um die Übertragung von TSE-Erregern auf Menschen oder Tiere durch ein Verbot der Verfütterung bestimmter Arten von tierischem Eiweiß an bestimmte Tierkategorien und der Verwendung bestimmter Wiederkäuermaterialien in Lebensmitteln zu verhindern. Diese Verbote sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen.

(12)

TSE-verdächtige Tiere sollten der zuständigen Behörde gemeldet werden, die unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen trifft und insbesondere die Verbringung des verdächtigen Tieres einschränkt, bis die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, oder seine Schlachtung unter amtlicher Überwachung veranlasst. Kann die zuständige Behörde die Möglichkeit einer TSE nicht ausschließen, so sollte sie angemessene Untersuchungen einleiten und die betreffenden Tierkörper in amtliche Verwahrung nehmen, bis die Diagnose feststeht.

(13)

Bei amtlicher Bestätigung eines TSE-Falles sollte die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die Beseitigung des Tierkörpers, die Durchführung einer Untersuchung zur Ermittlung aller gefährdeten Tiere und die Einschränkung der Verbringung der Tiere und tierischen Erzeugnisse, bei denen ein Risiko festgestellt wurde. Die Eigentümer sollten unverzüglich für den Verlust von Tieren und die Vernichtung von tierischen Erzeugnissen im Rahmen dieser Verordnung entschädigt werden.

(14)

Die Mitgliedstaaten sollten Notfallpläne erstellen, in denen die Maßnahmen festgelegt sind, die auf nationaler Ebene beim Auftreten von BSE zu treffen sind. Die Pläne sind von der Kommission zu genehmigen. Es sollte vorgesehen werden, diese Bestimmung auf andere TSE als BSE auszudehnen.

(15)

Es sollten Vorschriften für das Inverkehrbringen von bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen festgelegt werden. Die bestehenden Gemeinschaftsregeln über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sehen ein System vor, das es ermöglicht, im Einklang mit den internationalen Normen die Muttertiere und Herkunftsbestände von Tieren zu ermitteln. Für Rindereinfuhren aus Drittländern sollten gleichwertige Garantien zur Auflage gemacht werden. Unter die genannten Regeln fallende Tiere und tierische Erzeugnisse sollten im innergemeinschaftlichen Handel und bei der Einfuhr aus Drittländern mit den in den Gemeinschaftsregeln vorgesehenen Bescheinigungen versehen sein, gegebenenfalls mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Ergänzungen.

(16)

Das Inverkehrbringen von bestimmten tierischen Erzeugnissen, die von Rindern aus besonders gefährdeten Gebieten gewonnen wurden, sollte verboten werden. Bestimmte tierische Erzeugnisse, die unter kontrollierten Bedingungen von Tieren gewonnen werden, von denen nachweislich kein großes TSE-Infektionsrisiko ausgeht, sollten jedoch von der Regelung ausgenommen werden.

(17)

Um die Einhaltung der Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung von TSE zu gewährleisten, sollten Laborproben entnommen werden, die dann auf der Grundlage eines im Voraus erstellten Protokolls, aus dem sich ein vollständiges Bild der epidemiologischen TSE-Situation ermitteln lässt, auf TSE untersucht werden. Im Interesse einheitlicher Testmethoden und Laborbefunde sollten nationale und gemeinschaftliche Referenzlabors geschaffen sowie zuverlässige wissenschaftliche Methoden, die auch Schnelldiagnosetests zur TSE-Erkennung umfassen, eingeführt werden. Soweit irgend möglich, sollten Schnelltests durchgeführt werden.

(18)

Um eine einheitliche Durchführung der Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung von TSE zu gewährleisten, sollten in den Mitgliedstaaten gemeinschaftliche Kontrollen durchgeführt werden, und es sollte auch die Anwendung von Prüfverfahren vorgesehen werden. Um sicherzustellen, dass die von Drittländern bei der Einfuhr von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen in die Gemeinschaft beizubringenden Garantien den einschlägigen Garantieanforderungen der Gemeinschaft gleichwertig sind, sollte die Gemeinschaft Inspektionen und Kontrollen an Ort und Stelle durchführen, um zu überprüfen, ob Ausfuhrdrittländer die einschlägigen Einfuhrbedingungen erfüllen.

(19)

Handelsvorschriften in Bezug auf TSE sollten sich auf internationale Normen, Leitlinien oder Empfehlungen stützen, sofern es solche gibt. Es können jedoch andere wissenschaftlich fundierte Maßnahmen erlassen werden, die zu einem höheren Gesundheitsschutzniveau führen, wenn mit den auf den einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien oder Empfehlungen basierenden Maßnahmen ein angemessenes Gesundheitsschutzniveau nicht erreicht werden kann.

(20)

Diese Verordnung sollte im Anschluss an neue wissenschaftliche Erkenntnisse überprüft werden.

(21)

Im Rahmen dieser Verordnung sollten die erforderlichen Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden, insbesondere für die Regelung der Verwendung von spezifizierten Risikomaterialien.

(22)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 4 ) erlassen werden.

(23)

Zum Zweck der Durchführung dieser Verordnung sollten Verfahren für eine enge und effiziente Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuss, im Ständigen Futtermittelausschuss und im Ständigen Lebensmittelausschuss festgelegt werden.

(24)

Da es sich bei den zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG handelt, sollten diese Maßnahmen nach dem in Artikel 5 des genannten Beschlusses vorgesehenen Regelungsverfahren erlassen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)  Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen — sowie in bestimmten Sonderfällen für die Ausfuhr — von lebenden Tieren und von tierischen Erzeugnissen.

(2)  Diese Verordnung gilt nicht für

a) kosmetische Mittel oder Arzneimittel oder Medizinprodukte, ihre Ausgangsmaterialien oder Zwischenprodukte,

b) Erzeugnisse, die nicht zur Verwendung in Nahrungs-, Futter- oder Düngemitteln bestimmt sind, ihre Ausgangsmaterialien oder Zwischenprodukte,

c) tierische Erzeugnisse, die für Ausstellungs-, Lehr- und Forschungszwecke, besondere Studien oder Analysen bestimmt sind, sofern diese Erzeugnisse nicht letztendlich von Menschen oder von anderen Tieren als den für die betreffenden Forschungsvorhaben gehaltenen verzehrt oder verwendet werden;

d) lebende Tiere, die in der Forschung verwendet werden oder für Forschungszwecke bestimmt sind.

Artikel 2

Getrennthalten von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

Um Kreuzkontaminationen oder einen Austausch zwischen lebenden Tieren oder tierischen Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und tierischen Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) oder lebenden Tieren gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) zu vermeiden, sind sie ständig voneinander getrennt zu halten, es sei denn, diese tierischen Erzeugnisse oder lebenden Tiere werden in Bezug auf TSE zumindest unter denselben Gesundheitsschutzbedingungen erzeugt.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)  Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet der Begriff:

a) „TSE“ alle transmissiblen spongiformen Enzephalopathien, außer denjenigen, die beim Menschen auftreten;

b) „Inverkehrbringen“ jede Tätigkeit, die zum Ziel hat, unter diese Verordnung fallende lebende Tiere oder tierische Erzeugnisse an Dritte in der Gemeinschaft zu verkaufen oder anderweitig gegen Bezahlung oder kostenlos an Dritte in der Gemeinschaft abzugeben oder zur späteren Lieferung an Dritte in der Gemeinschaft zu lagern;

c) „tierische Erzeugnisse“ jedes Erzeugnis, das aus einem Erzeugnis hergestellt wurde, das seinerseits aus einem unter die Richtlinie 89/662/EWG ( 5 ) oder die Richtlinie 90/425/EWG ( 6 ) fallenden Tier hergestellt wurde, oder ein solches Erzeugnis enthält;

d) „Ausgangsmaterial“ das Rohmaterial oder jedes andere tierische Erzeugnis, aus dem oder mit Hilfe dessen die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) hergestellt werden;

e) „zuständige Behörde“ die zentrale Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, oder jede andere Behörde, der die Zentralbehörde diese Zuständigkeit insbesondere für die Futtermittelkontrolle übertragen hat; dies umfasst gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes;

f) „Statusklasse“ eine der in Anhang II Kapitel C genannten Klassen;

g) „spezifizierte Risikomaterialien“ die in Anhang V genannten Gewebe; sofern nichts anderes angegeben ist, fallen Erzeugnisse, die solche Gewebe enthalten oder aus ihnen gewonnen wurden, nicht unter diese Definition;

h) „TSE-seuchenverdächtiges Tier“ die lebenden, geschlachteten oder verendeten Tiere, bei denen neurologische oder Verhaltensstörungen oder eine progressive Verschlechterung des allgemeinen Gesundheitszustands im Zusammenhang mit einer Störung des zentralen Nervensystems auftreten bzw. aufgetreten sind und für die auf der Grundlage der anhand einer klinischen Untersuchung, der Behandlungsreaktion, einer postmortalen Untersuchung oder einer prä- oder postmortalen Laboranalyse erfassten Daten keine andere Diagnose gestellt werden kann. Als BSE (spongiforme Rinderenzephalopathie)-verdächtig gelten Rinder, bei denen ein spezifischer BSE-Schnelltest positiv war;

i) „Betrieb“ jeden Ort, an dem unter diese Verordnung fallende Tiere gehalten, aufgezogen, gezüchtet oder anderweitig behandelt oder zur Schau gestellt werden;

j) „Probenahme“ die Entnahme statistisch repräsentativer Proben von Tieren oder aus ihrem Umfeld oder von tierischen Erzeugnissen zum Zweck der Seuchendiagnose, zur Feststellung von Verwandtschaftsbeziehungen, zur Überwachung des Gesundheitszustands oder zur Untersuchung von tierischen Erzeugnissen auf etwa vorhandene mikrobiologische Erreger oder bestimmte Stoffe;

k) „Düngemittel“ die Stoffe, die tierische Erzeugnisse enthalten und auf dem Boden zur Förderung des Wachstums von Pflanzen verwendet werden; sie können Gärungsrückstände aus der Biogaserzeugung oder der Kompostierung enthalten;

l) „Schnelltests“ die Testverfahren gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 4, die innerhalb von 24 Stunden zu Ergebnissen führen;

m) „alternative Tests“ die Tests nach Artikel 8 Absatz 2, die als Alternative zur Rücknahme der spezifizierten Risikomaterialien vom Markt durchgeführt werden.

(2)  Die besonderen Definitionen in Anhang I gelten ebenfalls.

(3)  Sind die Begriffe dieser Verordnung nicht in Absatz 1 oder Anhang I definiert, so gelten die einschlägigen Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ( 7 ) sowie die Begriffsbestimmungen, die in den oder aufgrund der Richtlinien 64/432/EWG ( 8 ), 89/662/EG, 90/425/EG und 91/68/EWG ( 9 ) festgelegt wurden, sofern im vorliegenden Wortlaut darauf Bezug genommen wird.

Artikel 4

Schutzmaßnahmen

(1)  Hinsichtlich der Durchführung von Schutzmaßnahmen gelten die Grundsätze und Bestimmungen des Artikels 9 der Richtlinie 89/662/EWG, des Artikels 10 der Richtlinie 90/425/EWG, des Artikels 18 der Richtlinie 91/496/EWG ( 10 ) sowie des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG ( 11 ).

(2)  Die Schutzmaßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen und gleichzeitig dem Europäischen Parlament mitgeteilt und gegenüber diesem begründet.



KAPITEL II

FESTSTELLUNG DES BSE-STATUS

Artikel 5

Klassifizierung

(1)  Der BSE-Status eines Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder eines ihrer Gebiete (nachstehend „Länder oder Gebiete“ genannt) kann nur anhand der in Anhang II Kapitel A aufgeführten Kriterien und der Ergebnisse einer Risikoanalyse auf der Grundlage aller potenziellen Faktoren für das Auftreten der BSE gemäß Anhang II Kapitel B und ihrer zeitlichen Entwicklung festgestellt werden.

Mitgliedstaaten und Drittländer, die weiterhin in der Liste der Drittländer geführt werden wollen, welche unter diese Verordnung fallende lebende Tiere oder Erzeugnisse in die Gemeinschaft ausführen dürfen, legen der Kommission einen Antrag auf Festlegung ihres BSE-Status, zusammen mit relevanten Informationen über die Kriterien nach Anhang II Kapitel A und die potenziellen Risikofaktoren nach Anhang II Kapitel B sowie deren zeitliche Entwicklung, vor.

(2)  Über jeden Antrag wird unter Berücksichtigung der Kriterien und potenziellen Risikofaktoren nach Absatz 1 gemäß dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 entschieden, um den Ländern oder Gebieten des Mitgliedstaates oder des Drittlandes, der bzw. das den Antrag eingereicht hat, in eine der Statusklassen nach Anhang II Kapitel C einzustufen.

Diese Entscheidung wird innerhalb von sechs Monaten nach der Vorlage des Antrags und der relevanten Informationen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 getroffen. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Belege nicht die in Anhang II Kapitel A und B genannten Informationen enthalten, so fordert sie zusätzliche Informationen an, die ihr innerhalb einer festzusetzenden Frist zu übermitteln sind. Die endgültige Entscheidung ergeht sodann innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der vollständigen Informationen.

Wenn das Internationale Tierseuchenamt (OIE) ein Verfahren zur Einstufung von Ländern in Statusklassen festgelegt und das Land, das den Antrag stellt, in eine dieser Klassen eingeteilt hat, so kann nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 gegebenenfalls eine Neubewertung der nach Unterabsatz 1 vorgenommenen Gemeinschaftsklassifizierung für das betreffende Land beschlossen werden.

(3)  Stellt die Kommission fest, dass die von einem Mitgliedstaat oder von einem Drittland gemäß Anhang II Kapitel A und B übermittelten Informationen unzureichend oder unklar sind, so kann sie nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 den BSE-Status des betreffenden Mitgliedstaates bzw. Drittlandes auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse feststellen.

Eine solche Risikoanalyse muss eine aussagekräftige statistische Erhebung der epidemiologischen TSE-Situation in dem Mitgliedstaat bzw. Drittland unter Anwendung der Schnelltests in einem Screening-Verfahren umfassen. Die Kommission berücksichtigt die vom Internationalen Tierseuchenamt benutzten Einstufungskriterien.

Die Schnelltests werden zu diesem Zweck nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 zugelassen und in das entsprechende Verzeichnis in Anhang X Kapitel C Nummer 4 aufgenommen.

Dieses Screening-Verfahren kann auch von den Mitgliedstaaten oder den Drittländern angewandt werden, die wünschen, dass die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 die Klassifizierung, die sie auf dieser Grundlage vorgenommen haben, billigt.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der betreffende Mitgliedstaat bzw. das betreffende Drittland.

(4)  Die Mitgliedstaaten oder die Drittländer, die innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. Juli 2001 keinen Antrag gemäß Absatz 1 eingereicht haben, werden hinsichtlich der Verbringung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen aus ihrem Hoheitsgebiet so lange als Länder der Statusklasse 5 nach Anhang II Kapitel C betrachtet, bis sie diesen Antrag eingereicht haben.

(5)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle epidemiologischen Befunde oder sonstigen Daten mit, die zu einer Änderung des BSE-Status führen könnten; dies gilt insbesondere für die Ergebnisse der Überwachungsprogramme nach Artikel 6.

(6)  Nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 wird darüber entschieden, ob ein Drittland weiterhin in einer der in den Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen Listen für die Ausfuhr von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, für die in dieser Verordnung spezifische Vorschriften enthalten sind, in die Europäische Gemeinschaft geführt wird, und als Bedingung hierfür unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen oder im Falle eines Verdachts auf eine TSE vorgeschrieben, dass die in Absatz 1 vorgesehenen Auskünfte erteilt werden. Weigert sich das betreffende Drittland, diese Auskünfte innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Ersuchen der Kommission ergangen ist, zu erteilen, so findet Absatz 4 Anwendung, und zwar so lange, wie diese Auskünfte nicht erteilt worden sind und nicht entsprechend Absatz 2 oder 3 bewertet werden konnten.

Drittstaaten kommen für die Ausfuhr von lebenden Tieren oder tierischen Erzeugnissen, für die in dieser Verordnung spezifische Vorschriften enthalten sind, in die Gemeinschaft gemäß der von der Kommission zugewiesenen Klasse nur dann in Betracht, wenn sie sich verpflichten, der Kommission schriftlich unverzüglich alle epidemiologischen oder sonstigen Anhaltspunkte mitzuteilen, die zu einer Änderung des BSE-Status führen könnten.

(7)  Nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 kann beschlossen werden, die BSE-Statusklasse eines Mitgliedstaates bzw. eines Drittlandes oder eines ihrer Gebiete entsprechend den Ergebnissen der in Artikel 21 vorgesehenen Kontrollen zu ändern.

(8)  Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 basieren auf einer Risikobewertung, die den in Anhang II Kapitel A und B empfohlenen Kriterien Rechnung trägt.



KAPITEL III

TSE-VERHÜTUNG

Artikel 6

Überwachungssystem

(1)  Jeder Mitgliedstaat führt nach den Kriterien des Anhangs III Kapitel A jährlich ein BSE- und Scrapie-Überwachungsprogramm durch. Zu diesem Programm gehört ein Screening-Verfahren unter Anwendung der Schnelltests.

Die Schnelltests werden zu diesem Zweck nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 zugelassen und in das entsprechende Verzeichnis in Anhang X Kapitel C Nummer 4 aufgenommen.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuss das erstmalige Auftreten einer anderen TSE als BSE mit.

(3)  Alle offiziellen Untersuchungen und Laboruntersuchungen werden gemäß Anhang III Kapitel B erfasst.

(4)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Jahresbericht, der mindestens die Angaben gemäß Anhang III Kapitel B Teil I enthält. Der Bericht des jeweiligen Kalenderjahres wird spätestens zum 31. März des darauf folgenden Jahres vorgelegt. Die Kommission legt dem Ständigen Veterinärausschuss binnen drei Monaten ab Erhalt der Länderberichte eine Zusammenfassung dieser Länderberichte vor, die mindestens die Angaben gemäß Anhang III Kapitel B Teil II enthält.

Artikel 7

Verfütterungsverbot

(1)  Die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Proteinen an Wiederkäuer ist verboten.

(2)  Darüber hinaus wird das Verbot nach Absatz 1 auf Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Anhang IV Nummer 1 ausgedehnt.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Bestimmungen in Anhang IV Nummer 2.

(4)  Mitgliedstaaten oder ihren Gebieten der Statusklasse 5 ist der Export und die Lagerung von für Nutztiere bestimmten Futtermitteln mit Proteinen aus Säugetiergewebe und von für Säugetiere — mit Ausnahme von Hunden und Katzen — bestimmten Futtermitteln mit verarbeiteten Proteinen aus Säugetiergewebe untersagt.

Drittländern oder ihren Gebieten der Statusklasse 5 ist der Export von für Nutztiere bestimmten Futtermitteln mit Proteinen aus Säugetiergewebe und von für Säugetiere — mit Ausnahme von Hunden und Katzen — bestimmten Futtermitteln mit verarbeiteten Proteinen aus Säugetiergewebe in die Gemeinschaft untersagt.

(5)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Vorschriften zur Verhütung von Kreuzkontaminationen und über die zur Überprüfung der Einhaltung dieses Artikels erforderlichen Stichproben- und Analysemethoden, werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

Artikel 8

Spezifizierte Risikomaterialien

(1)  Spezifizierte Risikomaterialien sind gemäß Anhang V Nummern 2, 3, 4 und 8 zu entfernen und zu beseitigen.

Spezifizierte Risikomaterialien oder daraus durch Verarbeitung gewonnene Materialien dürfen lediglich zum Zweck ihrer endgültigen Beseitigung gemäß Anhang V Nummern 3 und 4 oder gegebenenfalls Nummer 7 Buchstabe c) oder Nummer 8 in den Verkehr gebracht oder gegebenenfalls ausgeführt werden. Ihre Einfuhr in die Gemeinschaft ist untersagt. Bei der Durchfuhr durch das Gebiet der Gemeinschaft sind die Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie 91/496/EWG einzuhalten.

(2)  Absatz 1 gilt nicht für Gewebe von Tieren, die mit einem alternativen Test, der zu diesem besonderen Zweck nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 zugelassen und in die entsprechende Liste in Anhang X Kapitel C Nummer 5 aufgenommen wurde, gemäß den Bedingungen von Anhang V Nummer 5 mit negativem Ergebnis untersucht worden sind.

Mitgliedstaaten, die solche alternativen Tests zulassen, unterrichten davon die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission.

(3)  In Mitgliedstaaten oder ihren Gebieten der Statusklassen 2, 3, 4 und 5 nach Anhang II Kapitel C ist für Rinder, Schafe oder Ziegen, deren Fleisch zum Verzehr durch Menschen oder zur Verfütterung bestimmt ist, die Zerstörung von zentralem Nervengewebe nach dem Betäuben durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle unzulässig.

(4)  Die Altersangaben in Anhang V werden regelmäßig angepasst. Diese Anpassung erfolgt auf der Grundlage der jeweils neuesten gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die statistische Wahrscheinlichkeit des Auftretens von TSE in den betroffenen Altersgruppen des Rinder-, Schaf- und Ziegenbestands.

(5)  Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 der Zeitpunkt der tatsächlichen Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 oder gegebenenfalls in Drittländern der Zeitpunkt des Verbots der Verfütterung von Säugerprotein an Wiederkäuer in allen Ländern oder Gebieten der Statusklassen 3 oder 4 festgelegt werden, um die Anwendung dieses Artikels auf Tiere zu beschränken, die vor diesem Zeitpunkt in den betreffenden Ländern oder Gebieten geboren wurden.

Ebenso kann abweichend von den Absätzen 1 bis 4 nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses und auf der Grundlage der Bewertung des Inzidenzrisikos, des Risikos der Ausbreitung und des Risikos der Exposition des Menschen nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 beschlossen werden, die Verwendung der Wirbelsäule und der Spinalganglien von Rindern in oder aus Ländern oder deren Gebieten der Statusklasse 5 zur Herstellung von Nahrungs-, Futter- oder Düngemitteln zuzulassen.

(6)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

Artikel 9

Tierische Erzeugnisse, die Wiederkäuermaterial enthalten oder daraus hergestellt wurden

(1)  Die in Anhang VI genannten tierischen Erzeugnisse dürfen nicht aus Material von Wiederkäuern aus Ländern oder Gebieten der Statusklasse 5 hergestellt werden, es sei denn, nach den von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 gebilligten Herstellungsverfahren.

(2)  Knochen des Kopfes und Wirbelsäulen von Rindern, Schafen und Ziegen aus Ländern oder Gebieten der Statusklasse 2, 3, 4 oder 5 dürfen nicht zur Gewinnung von Separatorenfleisch verwendet werden.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs V Nummer 5 nicht für Wiederkäuer, die mit einem nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 anerkannten alternativen Testsystem mit negativem Ergebnis untersucht worden sind.

(4)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

Artikel 10

Fortbildungsprogramme

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der zuständigen Behörde, der Untersuchungslabors und der landwirtschaftlichen und veterinärmedizinischen Lehranstalten, die amtlichen Tierärzte, die niedergelassenen Tierärzte, das Personal der Schlachthöfe, die Tierzüchter und -halter und Personen, die beruflich mit Tieren zu tun haben, eine Schulung in Bezug auf die klinischen Symptome, die epidemiologischen Untersuchungen und — im Falle des Kontrollpersonals — in Bezug auf die Interpretation der Laborbefunde im Zusammenhang mit TSE erhalten.

(2)  Um eine wirksame Durchführung der Fortbildungsprogramme nach Absatz 1 sicherzustellen, kann eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gewährt werden. Die Höhe dieser Unterstützung wird nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.



KAPITEL IV

TSE-KONTROLLE UND TSE-TILGUNG

Artikel 11

Meldung

Unbeschadet der Richtlinie 82/894/EWG ( 12 ) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass TSE-verdächtige Tiere unverzüglich den zuständigen Behörden gemeldet werden.

Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission regelmäßig über die gemeldeten BSE-Fälle.

Die zuständige Behörde trifft unverzüglich die Maßnahmen gemäß Artikel 12 sowie alle anderen erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 12

Maßnahmen bei TSE-Verdacht

(1)  TSE-verdächtige Tiere werden bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer von der zuständigen Behörde durchgeführten klinischen und epidemiologischen Untersuchung unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt oder zum Zwecke der Laboruntersuchung unter amtlicher Überwachung getötet.

Besteht bei einem Rind in einem Betrieb eines Mitgliedstaats BSE-Verdacht, so werden alle Rinder dieses Betriebes unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt, bis die Untersuchungsergebnisse vorliegen.

Besteht aufgrund objektiver Anhaltspunkte, wie der Ergebnisse von Tests, die in der Praxis eine Differenzierung der verschiedenen TSE ermöglichen, bei einem Schaf oder einer Ziege in einem Betrieb eines Mitgliedstaats BSE-Verdacht, so werden alle anderen Schafe und Ziegen dieses Betriebs unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt, bis die Untersuchungsergebnisse vorliegen.

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb, in dem das Tier bei Auftreten des BSE-Verdachts gehalten wurde, wahrscheinlich nicht der Betrieb ist, in dem das Tier mit BSE hätte infiziert werden können, so kann die zuständige Behörde beschließen, dass nur das seuchenverdächtige Tier unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt wird. Die zuständige Behörde kann auch, wenn dies als notwendig erachtet wird, beschließen, dass andere Betriebe oder nur der Betrieb, in dem die Infektion erfolgt ist, je nach den vorliegenden epidemiologischen Informationen unter amtliche Überwachung gestellt werden.

Abweichend von den Anforderungen der Unterabsätze 2, 3 und 4 kann ein Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 von der Pflicht zur Anwendung der amtlichen Verbringungssperre entbunden werden, wenn er Maßnahmen anwendet, die gleichwertige Garantien bieten.

(2)  Befindet die zuständige Behörde, dass die Möglichkeit einer TSE-Infektion nicht ausgeschlossen werden kann, so wird das Tier, wenn es noch lebt, getötet; das Gehirn sowie alle anderen von der zuständigen Behörde gegebenenfalls bestimmten Gewebe werden entfernt und zur Untersuchung nach den in Artikel 20 festgelegten Untersuchungsmethoden an ein amtlich zugelassenes Labor, das nationale Referenzlabor nach Artikel 19 Absatz 1 oder das gemeinschaftliche Referenzlabor nach Artikel 19 Absatz 2 weitergeleitet.

(3)  Alle Körperteile des seuchenverdächtigen Tieres, einschließlich der Haut, werden bis zur Feststellung eines negativen Befundes amtlich verwahrt oder gemäß Anhang V Nummer 3 oder 4 beseitigt.

(4)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

Artikel 13

Maßnahmen bei TSE-Feststellung

(1)  Bei amtlicher Bestätigung eines TSE-Falls werden unverzüglich folgende Maßnahmen getroffen:

a) Alle Körperteile des Tieres, mit Ausnahme des für die Aufzeichnungen gemäß Anhang III Kapitel B Abschnitt III Nummer 2 aufbewahrten Materials, werden gemäß Anhang V vollständig und unschädlich beseitigt.

b) Zur Identifizierung aller anderen gefährdeten Tiere nach Maßgabe von Anhang VII Nummer 1 werden Ermittlungen durchgeführt.

c) Alle Tiere und tierischen Erzeugnisse gemäß Anhang VII Nummer 2, die bei den Ermittlungen nach Buchstabe b) als gefährdet identifiziert wurden, werden getötet und gemäß Anhang V Nummern 3 und 4 vollständig beseitigt.

Abweichend von den Bestimmungen dieses Absatzes kann ein Mitgliedstaat auch andere Maßnahmen treffen, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten, wenn diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 gebilligt worden sind.

(2)  Bis die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben b) und c) durchgeführt sind, steht der Betrieb, in dem das Tier zum Zeitpunkt der Bestätigung des TSE-Falls gehalten wurde, unter amtlicher Überwachung, und jede Verbringung von TSE-empfänglichen Tieren und daraus hergestellten tierischen Erzeugnissen aus dem bzw. in den Betrieb bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde, damit die betreffenden Tiere identifiziert und Herkunft und Verbleib der Tiere und tierischen Erzeugnisse unverzüglich festgestellt werden können.

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb, in dem das befallene Tier zum Zeitpunkt der Bestätigung des TSE-Falls gehalten wurde, wahrscheinlich nicht der Betrieb ist, in dem das Tier mit TSE infiziert wurde, so kann die zuständige Behörde beschließen, dass beide Betriebe oder nur der Betrieb, in dem die Infektion erfolgte, unter amtliche Überwachung gestellt werden.

(3)  Mitgliedstaaten, die, wie in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 5 vorgesehen, eine Alternativregelung umgesetzt haben, die gleichwertige Garantien bietet, können abweichend von den Anforderungen des Absatzes 1 Buchstaben b) und c) nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 von der Pflicht zur Anwendung der amtlichen Verbringungssperre und zur Tötung und Beseitigung von Tieren entbunden werden.

(4)  Die Eigentümer sind für den Verlust von Tieren oder von tierischen Erzeugnissen, die gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a) und c) getötet bzw. beseitigt wurden, unverzüglich zu entschädigen.

(5)  Unbeschadet der Richtlinie 82/894/EWG wird jede Bestätigung von anderen TSE als BSE der Kommission auf jährlicher Basis gemeldet.

(6)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

Artikel 14

Notfallplan

(1)  Die Mitgliedstaaten erarbeiten — im Einklang mit den in den Gemeinschaftsvorschriften zur Kontrolle der Tierseuchen verankerten Grundregeln — Leitlinien, in denen die bei Feststellung einer TSE zu ergreifenden nationalen Maßnahmen sowie die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten festgelegt sind.

(2)  Die Leitlinien können, soweit dies für die einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich ist, nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 harmonisiert werden.



KAPITEL V

INVERKEHRBRINGEN UND AUSFUHR

Artikel 15

Lebende Tiere, ihr Sperma, ihre Embryonen und ihre Eizellen

(1)  Das Inverkehrbringen oder gegebenenfalls die Ausfuhr von Rindern, Schafen oder Ziegen sowie von ihrem Sperma, ihren Embryonen und ihren Eizellen unterliegt den Bedingungen des Anhangs VIII bzw. bei Einfuhren den Bedingungen des Anhangs IX. Die lebenden Tiere sowie ihre Embryonen und Eizellen sind gemäß Artikel 17 bzw., im Falle von Einfuhren, gemäß Artikel 18 mit den entsprechenden gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigungen zu versehen.

(2)  Das Inverkehrbringen der ersten Nachkommensgeneration TSE-verdächtiger oder TSE-infizierter Tiere sowie des Spermas, der Embryonen und Eizellen TSE-verdächtiger oder TSE-infizierter Tiere unterliegt den Bedingungen des Anhangs VIII Kapitel B.

(3)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

Artikel 16

Inverkehrbringen von tierischen Erzeugnissen

(1)  Für die nachstehenden tierischen Erzeugnisse gelten, soweit sie von gesunden Wiederkäuern gewonnen wurden, die Beschränkungen des Inverkehrbringens oder gegebenenfalls der Ausfuhr im Sinne dieses Artikels sowie die Bestimmungen von Anhang VIII Kapitel C und D und Anhang IX Kapitel A, C, F und G nicht:

a) tierische Erzeugnisse nach Artikel 15, insbesondere Sperma, Embryonen und Eizellen;

b) 

i) Rohmilch im Sinne der Richtlinie 92/46/EWG ( 13 ),

ii) Werkmilch im Sinne der Richtlinie 92/46/EWG,

iii) wärmebehandelte Konsummilch im Sinne der Richtlinie 92/46/EWG,

iv) Dikalziumphosphat (frei von Spuren von Eiweiß oder Fett),

v) Häute und Felle im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG ( 14 ),

vi) Gelatine im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG, hergestellt aus Häuten und Fellen im Sinne von Ziffer v,

vii) Kollagen, hergestellt aus Häuten und Fellen im Sinne von Ziffer v.

(2)  Tierische Erzeugnisse aus Drittländern der Statusklasse 2, 3, 4 oder 5 müssen von gesunden Rindern, Schafen und Ziegen stammen, bei denen die in Artikel 8 Absatz 3 genannte Zerstörung von zentralem Nervengewebe nicht angewandt wurde und die nicht durch Injektion eines Gases in die Schädelhöhle getötet wurden.

(3)  Tierische Erzeugnisse, die Material von Rindern enthalten, welche aus Mitgliedstaaten oder deren Gebieten oder Drittländern der Statusklasse 5 stammen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von Tieren stammen, die

a) nach dem Tag der tatsächlichen Durchführung des Verbots der Verfütterung von Säugerproteinen an Wiederkäuer geboren wurden oder

b) von Geburt an in seit mindestens sieben Jahren nachweislich BSE-freien Beständen aufgezogen und gehalten wurden.

Tierische Erzeugnisse dürfen nicht aus Mitgliedstaaten oder deren Gebieten der Statusklasse 5 in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder aus einem Drittland der Statusklasse 5 eingeführt werden. Dieses Verbot gilt nicht für die in Anhang VIII Kapitel C aufgeführten tierischen Erzeugnisse, die den Anforderungen von Anhang VIII Kapitel C genügen. Diesen Erzeugnissen muss eine von einem amtlichen Tierarzt ausgestellte Gesundheitsbescheinigung beigegeben sein, in der bestätigt wird, dass sie gemäß dieser Verordnung hergestellt worden sind.

(4)  Wird ein Tier aus einem Land oder einem Gebiet eines Landes in ein anderes Land oder ein anderes Gebiet mit anderem Status verbracht, so wird es in die zahlenmäßig höchste Statusklasse der Länder oder Gebiete eingestuft, in denen es sich mehr als 24 Stunden aufgehalten hat, es sei denn, es können angemessene Garantien dafür gegeben werden, dass das Tier keine Futtermittel aus diesem Land oder Gebiet mit dem zahlenmäßig höchsten Status erhalten hat.

(5)  Die tierischen Erzeugnisse, für die dieser Artikel spezifische Vorschriften vorsieht, sind gemäß den Artikeln 17 und 18 mit den entsprechenden gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigungen oder Handelsdokumenten zu versehen; in den Fällen, in denen die Gemeinschaftsvorschriften keine solche Anforderung enthalten, sind sie mit einer Gesundheitsbescheinigung oder einem Handelsdokument zu versehen, deren Modelle nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt werden.

(6)  Zur Einfuhr in die Gemeinschaft müssen die tierischen Erzeugnisse die Anforderungen gemäß Anhang IX Kapitel A, C, F und G erfüllen.

(7)  Nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 können die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 auf andere tierische Erzeugnisse ausgedehnt werden. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem gleichen Verfahren festgelegt.

Artikel 17

Nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 werden die Gesundheitsbescheinigungen nach Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG und den Mustern II und III in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG sowie die einschlägigen, in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Gesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schafen oder Ziegen erforderlichenfalls durch die Erwähnung der Statusklasse des Herkunftsmitgliedstaates oder -gebietes mit der nach Artikel 5 festgelegten Einstufung ergänzt.

Einschlägige Dokumente für den Handel mit tierischen Erzeugnissen werden erforderlichenfalls durch die Erwähnung der Statusklasse mit der durch die Kommission nach Artikel 5 festgelegten Einstufung des Herkunftsmitgliedstaates oder -gebietes ergänzt.

Artikel 18

Die in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Gesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 für Drittländer, die in eine Statusklasse gemäß Artikel 5 eingestuft werden, durch die in Anhang IX vorgesehenen spezifischen Anforderungen ergänzt, sobald die Entscheidung über diese Einstufung gefallen ist.



KAPITEL VI

REFERENZLABORS, PROBENAHMEN, TESTMETHODEN UND KONTROLLEN

Artikel 19

Referenzlabors

(1)  Die nationalen Referenzlabors in den einzelnen Mitgliedstaaten und ihre Funktionen und Aufgaben sind in Anhang X Kapitel A festgelegt.

(2)  Das gemeinschaftliche Referenzlabor sowie dessen Funktionen und Aufgaben sind in Anhang X Kapitel B festgelegt.

Artikel 20

Probenahmen und Analysemethoden

(1)  Die Entnahme von Proben und die Laboruntersuchungen auf Vorliegen einer TSE bei Rindern erfolgen anhand der Methoden und Protokolle gemäß Anhang X Kapitel C.

(2)  Soweit dies für die einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlich ist, werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen — einschließlich der Methode zum Nachweis von BSE bei Schafen und Ziegen — festgelegt.

Artikel 21

Gemeinschaftskontrollen

(1)  Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle durchgeführt wird, gewährt den Sachverständigen jede für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Hilfe. Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde über das Ergebnis der Kontrollen.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere zur Regelung der Einzelheiten der Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Behörden, werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

(2)  Die Gemeinschaftskontrollen gegenüber Drittländern erfolgen gemäß den Artikeln 20 und 21 der Richtlinie 97/78/EG.



KAPITEL VII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Übergangsbestimmungen für spezifizierte Risikomaterialien

(1)  Die Bestimmungen des Anhangs XI Teil A gelten während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten ab dem 1. Juli 2001 bis zum Zeitpunkt der Annahme einer Entscheidung gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 oder 4; ab diesem Zeitpunkt findet Artikel 8 Anwendung.

(2)  Die Ergebnisse einer aussagekräftigen statistischen Erhebung, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 während des Übergangszeitraums durchgeführt wird, dienen der Bestätigung bzw. der Widerlegung der Schlussfolgerungen der Risikoanalyse nach Artikel 5 Absatz 1, wobei den vom Internationalen Tierseuchenamt festgelegten Klassifizierungskriterien Rechnung getragen wird.

(3)  Die detaillierten Vorschriften für diese statistische Erhebung werden nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.

(4)  Die Mindestkriterien, denen diese statistische Erhebung genügen muss, sind in Anhang XI Teil B festgelegt.

Artikel 23

Änderung der Anhänge und Übergangsmaßnahmen

Nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zu allen Fragen, die sich auf die Gesundheit der Bevölkerung auswirken können, werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 die Anhänge geändert oder ergänzt und geeignete Übergangsmaßnahmen getroffen.

▼M21

Nach diesem Verfahren werden Übergangsmaßnahmen für einen Zeitraum getroffen, der spätestens am 1. Juli 2007 endet, um den Übergang von der derzeitigen Regelung auf die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung zu ermöglichen.

▼B

Artikel 24

Ausschüsse

(1)  Die Kommission wird vom Ständigen Veterinärausschuss unterstützt. In Bezug auf Fragen, die ausschließlich Futtermittel betreffen, wird sie jedoch vom Ständigen Futtermittelausschuss und in Bezug auf Fragen, die ausschließlich Lebensmittel betreffen, vom Ständigen Lebensmittelausschuss unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate und, im Falle von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, auf 15 Tage festgesetzt.

(3)  Jeder Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 25

Anhörung der wissenschaftlichen Ausschüsse

Die zuständigen wissenschaftlichen Ausschüsse werden zu allen Fragen gehört, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken können.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M10




ANHANG I

SPEZIFISCHE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 15 ), der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ) und der Richtlinie 79/373/EWG des Rates ( 17 ):

a) Verordnung (EG) Nr. 1774/2002:

i) „Nutztier“ gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f);

ii) „Heimtierfutter“ gemäß Anhang I Ziffer 41;

iii) „verarbeitetes tierisches Eiweiß“ gemäß Anhang I Ziffer 42;

iv) „Gelatine“ gemäß Anhang I Ziffer 26;

v) „Blutprodukte“ gemäß Anhang I Ziffer 4;

vi) „Blutmehl“ gemäß Anhang I Ziffer 6;

vii) „Fischmehl“ gemäß Anhang I Ziffer 24.

b) Für „Futtermittel“ gilt die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

c) Für „Alleinfuttermittel“ gilt die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 Buchstabe d) der Richtlinie 79/373/EWG.

▼M16

2.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:

a) „einheimischer BSE-Fall“: Ein Fall von boviner spongiformer Enzephalopathie, der nicht nachweislich auf eine Infektion vor der Einfuhr als lebendes Tier zurückzuführen ist;

b) „angelagertes Fettgewebe“: das bei der Schlachtung oder Zerlegung entfernte innere und äußere körpereigene Fett, insbesondere das frische Herz, Netz- und Nierenfett von Rindern sowie das in Zerlegungsräumen anfallende Fett;

c) „Kohorte“: eine Gruppe von Rindern, die

i) in den 12 Monaten vor oder nach der Geburt eines kranken Rindes in den Bestand geboren wurden, in dem auch das kranke Tier geboren ist, und

ii) in ihrem ersten Lebensjahr zu irgendeinem Zeitpunkt gemeinsam mit dem kranken Rind in seinem ersten Lebensjahr aufgezogen wurden.

d) „Indexfall“: das erste Tier in einem Haltungsbetrieb oder in einer epidemiologisch definierten Gruppe, bei dem eine TSE-Infektion bestätigt wird.

▼B




ANHANG II

FESTSTELLUNG DES BSE-STATUS

KAPITEL A

Der BSE-Status eines Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder eines ihrer Gebiete (nachstehend „Länder oder Gebiete“ genannt) wird nach folgenden Kriterien festgestellt:

a) den Ergebnissen einer Risikoanalyse auf der Grundlage aller potenziellen Faktoren für das Auftreten der BSE nach Kapitel B und ihrer zeitlichen Entwicklung;

b) einem Fortbildungsprogramm für Tierärzte, Tierzüchter und alle, die beruflich mit dem Transport, dem Handel und dem Schlachten von Rindern zu tun haben, das dazu beitragen soll, dass alle Fälle von neurologischen Auffälligkeiten bei erwachsenen Rindern gemeldet werden;

c) der obligatorischen Meldung und Untersuchung aller Rinder mit klinischen Krankheitsanzeichen, die der Symptomatik einer ESB entsprechen;

d) einem System zur ständigen Überwachung und Kontrolle der BSE, insbesondere im Hinblick auf die in Kapitel B genannten Risiken, unter Berücksichtigung der Leitlinien in Anhang III Kapitel A oder nach den entsprechenden internationalen Standards; die Berichte über die Zahl der durchgeführten Untersuchungen und deren Ergebnisse müssen mindestens sieben Jahre lang aufbewahrt werden;

e) der Untersuchung von Gehirnproben oder anderen Gewebeproben, die im Rahmen des Überwachungssystems nach Buchstabe d) entnommen wurden, in einem zugelassenen Labor.

KAPITEL B

Die Risikoanalyse nach Kapitel A Buchstabe a) stützt sich auf folgende Faktoren:

 Fütterung der Rinder mit von Wiederkäuern stammenden Tiermehlen oder Grieben,

 Einfuhr von Tiermehlen oder Grieben, die potenziell mit dem Erreger einer TSE verunreinigt sind, oder von Futtermitteln, die Tiermehle oder Grieben enthalten,

 Einfuhr von potenziell mit dem Erreger einer TSE infizierten Tieren oder Eizellen/Embryonen,

 epidemiologische Lage der Länder oder der Gebiete hinsichtlich TSE bei Tieren,

 Kenntnisstand über die Struktur der Rinder-, Schafs- und Ziegenpopulation in den Ländern oder Gebieten,

 Herkunft tierischer Abfälle, Parameter der Verfahren zur Behandlung dieser Abfälle sowie Methoden der Herstellung von Viehfutter.

KAPITEL C

Festlegung der Statusklassen

Die Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten oder von Drittländern oder eines ihrer Gebiete erfolgt durch Einstufung in die folgenden Statusklassen:

A)

STATUSKLASSE 1 :

BSE-freie Länder oder Gebiete

Länder oder Gebiete, in denen eine Risikoanalyse auf der Grundlage der in Kapitel B genannten Informationen durchgeführt wurde, die gezeigt hat, dass über einen ausreichenden Zeitraum hinweg geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um einem identifizierten Seuchenrisiko zu begegnen, und für die Folgendes gilt:

1. Kein BSE-Fall wurde festgestellt, und

i) die Kriterien von Kapitel A Buchstaben b) bis e) werden seit mindestens sieben Jahren erfüllt, oder

ii) die Kriterien von Kapitel A Buchstabe c) werden seit mindestens sieben Jahren erfüllt, und seit mindestens acht Jahren wurden nachweislich keine aus Wiederkäuern oder Säugetieren gewonnenen Tiermehle oder Grieben an die Wiederkäuer verfüttert;

2. ODER in allen BSE-Fällen wurde nachgewiesen, dass die Seuche unmittelbar über die Einfuhr von lebenden Rindern oder Rindereizellen/-embryonen eingeschleppt wurde, und alle erkrankten Rinder sowie, bei weiblichen Tieren, die zuletzt von ihnen während der zwei Jahre vor oder nach dem Auftreten der ersten klinischen Krankheitsanzeichen geborenen Tiere, wenn diese Tiere in den Ländern oder Gebieten noch lebten, wurden getötet und vollständig beseitigt, und

i) die Kriterien von Kapitel A Buchstaben b) bis e) werden seit mindestens sieben Jahren erfüllt, oder

ii) die Kriterien von Kapitel A Buchstabe c) werden seit mindestens sieben Jahren erfüllt und seit mindestens acht Jahren wurden nachweislich keine Tiermehle oder Grieben an die Wiederkäuer verfüttert;

3. ODER der letzte einheimische BSE-Fall wurde vor mehr als sieben Jahren gemeldet, die Kriterien von Kapitel A Buchstaben b) bis e) werden seit mindestens sieben Jahren erfüllt, und für die Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer besteht ein Verbot, das seit mindestens acht Jahren tatsächlich befolgt wird.

B)

STATUSKLASSE 2 :

Vorläufige als BSE-frei eingestufte Länder oder Gebiete, in denen kein einheimischer BSE-Fall gemeldet wurde

Länder oder Gebiete, in denen eine nach Kapitel B durchgeführte Risikoanalyse gezeigt hat, dass über einen ausreichenden Zeitraum hinweg die geeigneten Maßnahmen getroffen wurden, um einem identifizierten Seuchenrisiko zu begegnen, und für die Folgendes gilt:

1. Es wurde kein BSE-Fall festgestellt, und

i) die Kriterien von Kapitel A Buchstaben b) bis e) werden erfüllt, jedoch nicht seit sieben Jahren, oder

ii) an die Wiederkäuer wurden seit mindestens acht Jahren nachweislich keine Tiermehle oder Grieben verfüttert, die Kriterien von Kapitel A Buchstabe c) werden jedoch nicht seit sieben Jahren erfüllt;

2. ODER in allen BSE-Fällen wurde nachgewiesen, dass die Seuche unmittelbar durch die Einfuhr von lebenden Rindern oder Rindereizellen/-embryonen eingeschleppt wurde, und alle erkrankten Rinder sowie, bei weiblichen Tieren, die zuletzt von ihnen während der zwei Jahre vor oder nach dem Auftreten der ersten klinischen Krankheitsanzeichen geborenen Tiere, wenn diese Tiere in den Ländern oder Gebieten noch lebten, wurden getötet und vollständig beseitigt, und

i) die Kriterien von Kapitel A Buchstaben b) bis e) werden erfüllt, aber nicht seit sieben Jahren, oder

ii) an die Wiederkäuer wurden seit mindestens acht Jahren nachweislich keine Tiermehle oder Grieben verfüttert, die Kriterien von Kapitel A Buchstabe c) werden jedoch nicht seit sieben Jahren erfüllt;

C)

STATUSKLASSE 3 :

Vorläufige als BSE-frei eingestufte Länder oder Gebiete, in denen mindestens ein einheimischer BSE-Fall gemeldet wurde

Länder oder Gebiete, in denen eine Risikoanalyse auf der Grundlage der in Kapitel B genannten Informationen durchgeführt wurde, die gezeigt hat, dass über einen ausreichenden Zeitraum hinweg geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um einem identifizierten Seuchenrisiko zu begegnen, und für die Folgendes gilt:

1. Der letzte einheimische BSE-Fall wurde vor mehr als sieben Jahren gemeldet, die Kriterien von Kapitel A Buchstaben b) bis e) werden erfüllt, und für die Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben an Wiederkäuer besteht ein Verbot, das tatsächlich befolgt wird; jedoch

i) werden die Kriterien von Kapitel A Buchstaben b) bis e) nicht seit sieben Jahren erfüllt, oder

ii) das Verbot der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer wird nicht seit acht Jahren tatsächlich befolgt;

2. ODER der letzte einheimische BSE-Fall wurde vor weniger als sieben Jahren gemeldet, und die BSE-Inzidenz, berechnet nach den einheimischen Fällen, belief sich in der über 24 Monate alten Rinderpopulation in den Ländern oder Gebieten in den letzten vier Zwölfmonatszeiträumen auf jeweils weniger als einen Fall pro Million, oder es war, wenn es sich um Länder oder Gebiete mit einer Rinderpopulation von weniger als einer Million handelt, in der tatsächlichen Population (berechnet auf der Grundlage der Eurostat-Statistiken) ein Fall festzustellen, und

i) das Verbot der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer wird seit mindestens acht Jahren tatsächlich befolgt;

ii) die Kriterien von Kapitel A Buchstaben b) bis e) werden seit mindestens 7 Jahren erfüllt;

iii) die erkrankten Rinder sowie

 bei weiblichen Tieren die zuletzt von ihnen während der zwei Jahre vor oder nach dem Auftreten der ersten klinischen Krankheitsanzeichen geborenen Tiere, wenn diese Tiere in den betreffenden Ländern oder Gebieten noch leben, werden getötet und vollständig beseitigt;

 alle Rinder der Kohorte, wenn diese Tiere noch in den betreffenden Ländern oder Gebieten leben, werden getötet und vollständig beseitigt.

Abweichend von Ziffer iii) kann bei dieser Einstufung der Anwendung anderer einen gleichwertigen Schutz bietender Maßnahmen betreffend die Schlachtung gefährdeter Tiere Rechnung getragen werden.

D)

STATUSKLASSE 4 :

Länder oder Gebiete mit geringer BSE-Inzidenz

Länder oder Gebiete, für die Folgendes gilt:

1. Die Kriterien von Kapitel A werden erfüllt und die BSE-Inzidenz, berechnet über die letzten 12 Monate, beläuft sich auf mindestens einen einheimischen Fall pro Million und auf höchstens 100 Fälle pro Million in der über 24 Monate alten Rinderpopulation in den Ländern oder Gebieten, oder

2. die Kriterien von Kapitel A werden erfüllt und die BSE-Inzidenz, berechnet wie unter Nummer 1, belief sich auf weniger als einen einheimischen Fall in weniger als vier aufeinander folgenden Zwölfmonatszeiträumen, und die erkrankten Rinder sowie

 bei weiblichen Tieren die zuletzt von ihnen während der zwei Jahre vor oder nach dem Auftreten der ersten klinischen Krankheitsanzeichen geborenen Tiere, wenn diese Tiere in den betreffenden Ländern oder Gebieten noch leben, werden getötet und vollständig beseitigt;

 alle Rinder der Kohorte, wenn diese Tiere in den betreffenden Ländern oder Gebieten noch leben, werden getötet und vollständig beseitigt.

Abweichend von dieser Nummer kann bei dieser Einstufung der Anwendung anderer einen gleichwertigen Schutz bietender Maßnahmen betreffend die Schlachtung gefährdeter Tiere Rechnung getragen werden.

In die Statusklasse 4 einzustufen sind ferner die Länder oder Gebiete, in denen die BSE-Inzidenz, berechnet über die letzten 12 Monate, unter einem einheimischen Fall pro Million in der über 24 Monate alten Rinderpopulation lag, jedoch die Durchführung der in Kapitel A beschriebenen Risikoanalyse gezeigt hat, dass mindestens eines der genannten Kriterien, das zu erfüllen ist, damit die Länder oder Gebiete in die Statusklasse 2 oder 3 eingestuft werden, nicht erfüllt ist.

E)

STATUSKLASSE 5 :

Länder oder Gebiete mit hoher BSE-Inzidenz

Länder oder Gebiete, für die Folgendes gilt:

1. Die Kriterien von Kapitel A werden erfüllt und die BSE-Inzidenz, berechnet über die letzten 12 Monate, belief sich auf mehr als 100 Fälle pro Million in der über 24 Monate alten Rinderpopulation in den Ländern oder Gebieten; oder

2. die BSE-Inzidenz, berechnet über die letzten 12 Monate, belief sich auf mindestens einen Fall pro Million und auf höchstens 100 Fälle pro Million in der über 24 Monate alten Rinderpopulation in den Ländern oder Gebieten, und mindestens eines der in Kapitel A genannten Kriterien wird nicht erfüllt.

▼M13




ANHANG III

ÜBERWACHUNGSSYSTEM

KAPITEL A

I.   ÜBERWACHUNG BEI RINDERN

1.   Allgemein

Die Überwachung von Rindern ist gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.1 Buchstabe b) festgelegten Labormethoden durchzuführen.

2.   Überwachung bei Tieren, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden

2.1. Alle mehr als 24 Monate alten Tiere,

 die einer „Notschlachtung aus besonderem Anlass“ gemäß Artikel 2 Buchstabe n) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates ( 18 ) unterzogen werden oder

 die gemäß Anhang I Kapitel VI Nummer 28 Buchstabe c) der Richtlinie 64/433/EWG geschlachtet werden, mit Ausnahme der Tiere ohne klinische Symptome, die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne geschlachtet werden,

sind auf BSE zu testen.

2.2. Alle mehr als 30 Monate alten Tiere,

 die normalen Schlachtungen für den menschlichen Verzehr unterzogen werden oder

 die gemäß Anhang I Kapitel VI Nummer 28 Buchstabe c) der Richtlinie 64/433/EWG im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne geschlachtet werden, aber keine klinischen Symptome aufweisen,

sind auf BSE zu testen.

▼M27 —————

▼M13

3.   Überwachung von nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Tieren

3.1. Alle mehr als 24 Monate alten Rinder, die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht

 gemäß Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission ( 19 ) zur Beseitigung getötet wurden,

 im Rahmen einer Epidemie wie etwa der Maul- und Klauenseuche getötet wurden,

 für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden,

sind auf BSE zu testen.

3.2. Die Mitgliedstaaten können im Fall von entlegenen Gebieten mit geringer Bestandsdichte, wo tote Tiere nicht abgeholt werden, Ausnahmen von den Bestimmungen nach Nummer 3.1 gewähren. Die Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmen gewähren, teilen der Kommission dies mit und legen eine Liste der Gebiete vor, für die diese Ausnahmen gelten. Die Abweichung darf nicht mehr als 10 % der Rinderpopulation in dem Mitgliedstaat betreffen.

▼M26

4.   Überwachung von Tieren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Beseitigung aufgekauft werden.

Alle Tiere, die zwischen dem 1. August 1995 und dem 1. August 1996 geboren sind und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Beseitigung getötet werden, sind auf BSE zu testen.

▼M13

5.   Überwachung bei sonstigen Tieren

Zusätzlich zu den Untersuchungen nach den Nummern 2 bis 4 können Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beschließen, weitere Rinder auf ihrem Staatsgebiet zu untersuchen, insbesondere wenn sie aus Ländern mit einheimischer BSE stammen, potenziell kontaminiertes Futter aufgenommen haben oder von BSE-infizierten Muttertieren geboren wurden oder von diesen abstammen.

6.   Maßnahmen im Anschluss an die Untersuchungen

6.1. Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier zur Untersuchung auf BSE ausgewählt, dann ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG am Schlachtkörper dieses Tieres erst vorzunehmen, wenn ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

6.2. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Bestimmung nach Nummer 6.1 gewähren, wenn es im Schlachthof ein amtliches System gibt, das sicherstellt, dass keine Teile untersuchter Tiere mit Genusstauglichkeitskennzeichnung den Schlachthof verlassen, ehe ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

6.3. Alle Körperteile der auf BSE getesteten Tiere einschließlich der Haut werden unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt, außer sie werden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ) unschädlich beseitigt.

6.4. Alle Körperteile von Tieren mit positivem Befund, einschließlich der Haut, werden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unschädlich beseitigt, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Kapitel B Abschnitt III aufbewahrt werden muss.

6.5. Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier positiv getestet, dann müssen zusätzlich zum positiv getesteten Schlachtkörper mindestens der dem positiv getesteten unmittelbar vorausgehende Schlachtkörper und die zwei unmittelbar folgenden Schlachtkörper in der gleichen Schlachtlinie gemäß Nummer 6.4 beseitigt werden.

6.6. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von Nummer 6.5 gewähren, wenn es im Schlachthof ein System gibt, das eine Kontaminierung zwischen Schlachtkörpern verhindert.

▼M18

II.   ÜBERWACHUNG BEI SCHAFEN UND ZIEGEN

1.   Allgemeines

Die Überwachung von Schafen und Ziegen ist gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe b) festgelegten Labormethoden durchzuführen.

▼M28

2.   Überwachung bei Schafen und Ziegen, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden

a)   Schafe

Die Mitgliedstaaten testen geschlachtete gesunde Schafe gemäß dem Mindestprobenumfang in Tabelle A und den Probenahmeregeln unter Nummer 4.



Tabelle A

Mitgliedstaat

Mindestprobenumfang bei gesunden geschlachteten Schafen (1)

Deutschland

37 500

Griechenland

23 000

Spanien

41 800

Frankreich

42 400

Irland

40 500

Italien

43 700

Niederlande

23 300

Österreich

14 300

Polen

23 300

Portugal

14 300

Vereinigtes Königreich

44 000

Sonstige Mitgliedstaaten

Alle

(1)   Der Mindestprobenumfang berücksichtigt die Anzahl der geschlachteten gesunden Schafe und soll erreichbare Werte angeben. Ein Mindestprobenumfang von mehr als 30 000 Tieren ermöglicht den Nachweis einer Prävalenz von 0,003 % mit 95-prozentiger Sicherheit.

Abweichend vom Mindestprobenumfang gemäß Tabelle A kann Zypern mindestens zwei für den menschlichen Verzehr geschlachtete Schafe je Bestand testen, in dem keine TSE-Fälle festgestellt wurden.

b)   Ziegen

Die Mitgliedstaaten testen geschlachtete gesunde Ziegen gemäß dem Mindestprobenumfang in Tabelle B und den Probenahmeregeln unter Nummer 4.



Tabelle B

Mitgliedstaat

Mindestprobenumfang bei gesunden geschlachteten Ziegen (1)

Griechenland

20 000

Spanien

125 500

Frankreich

93 000

Italien

60 000

Zypern

5 000

Österreich

5 000

Sonstige Mitgliedstaaten

Alle

(1)   Der Mindestprobenumfang berücksichtigt die Anzahl der geschlachteten gesunden Ziegen sowie die BSE-Prävalenz im jeweiligen Mitgliedstaat und soll erreichbare Werte angeben. Ein Mindestprobenumfang von mehr als 60 000 Tieren ermöglicht den Nachweis einer Prävalenz von 0,0017 % mit 95-prozentiger Sicherheit.

c)

Hat ein Mitgliedstaat Schwierigkeiten, eine ausreichende Anzahl geschlachteter gesunder Schafe und Ziegen zusammenzubringen, um den ihm zugeteilten Mindestprobenumfang gemäß den Buchstaben a und b zu erreichen, kann er höchstens 50 % seines Mindestprobenumfangs durch Tests an über 18 Monate alten toten Schafen oder Ziegen im Verhältnis 1 zu 1 und zusätzlich zu dem unter Nummer 3 genannten Mindestprobenumfang ersetzen. Darüber hinaus kann ein Mitgliedstaat bis zu 10 % seines Mindestprobenumfangs im Verhältnis 1 zu 1 durch die Testung von über 18 Monate alten Schafen oder Ziegen ersetzen, die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne getötet wurden.

3.   Überwachung von nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen

Die Mitgliedstaaten testen gemäß den Probenahmeregeln unter Nummer 4 und dem in den Tabellen C und D angegebenen Mindestprobenumfang Schafe und Ziegen, die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht:

 im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne getötet wurden oder

 für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden.



Tabelle C

Population der Mutterschafe und gedeckten Lämmer im Mitgliedstaat

Mindestprobenumfang, tote Schafe (1)

> 750 000

20 000

100 000—750 000

3 000

40 000—100 000

100 % bis zu 1 000

< 40 000

100 % bis zu 200

(1)   Der Mindestprobenumfang berücksichtigt die Anzahl der Schafe und Ziegen in den einzelnen Mitgliedstaaten und soll erreichbare Werte angeben.



Tabelle D

Population der Ziegen, die bereits gezickelt haben und der gedeckten Ziegen im Mitgliedstaat

Mindestprobenumfang, tote Ziegen (1)

> 750 000

10 000

250 000—750 000

3 000

40 000—250 000

100 % bis zu 1 000

< 40 000

100 % bis zu 200

(1)   Der Mindestprobenumfang berücksichtigt die Anzahl der Schafe und Ziegen in den einzelnen Mitgliedstaaten und soll erreichbare Werte angeben.

▼M18

4.   Probenahmevorschriften für die unter den Nummern 2 und 3 aufgeführten Tiere

Die Tiere müssen älter als 18 Monate sein, oder es müssen bei ihnen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchbrochen haben.

Das Alter der Tiere ist anhand des Gebisses, eindeutiger Reifezeichen oder anderer zuverlässiger Hinweise zu schätzen.

Bei der Auswahl der Stichprobe ist darauf zu achten, dass es nicht zu einer Überrepräsentation einer Gruppe im Hinblick auf Herkunft, Alter, Rasse, Haltungsart oder irgendein anderes Merkmal kommt.

Mehrfachprobenahmen in der gleichen Herde sind möglichst zu vermeiden.

Der Mitgliedstaat richtet ein System ein, um gezielt oder auf andere Weise zu überprüfen, dass keine Tiere der Probenahme entzogen werden.

Die Stichproben müssen für das jeweilige Gebiet und die jeweilige Jahreszeit repräsentativ sein.

Die Mitgliedstaaten können für entlegene Gebiete mit geringer Bestandsdichte, wo tote Tiere nicht abgeholt werden, Ausnahmen vorsehen. Die Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung anwenden, teilen dies der Kommission mit und legen eine Liste der ausgenommenen Gebiete vor. Die Ausnahmeregelung darf nicht mehr als 10 % der Schaf- und Ziegenpopulation in dem Mitgliedstaat betreffen.

5.   Überwachung bei infizierten Herden

Ab dem 1. Oktober 2003 sind auf Basis der Auswahl einer einfachen Stichprobe und in dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Stichprobenumfang Tiere zu testen, die älter als zwölf Monate sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat und die gemäß den Bestimmungen des Anhangs VII Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) oder ii) oder Nummer 2 Buchstabe c) getötet werden.



Tiere, die älter als 12 Monate sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat und die zur Vernichtung in der Herde getötet wurden

Mindeststichprobenumfang

70 oder weniger

Alle in Betracht kommenden Tiere

80

68

90

73

100

78

120

86

140

92

160

97

180

101

200

105

250

112

300

117

350

121

400

124

450

127

500 oder mehr

150

Die Tötung und nachfolgende Probenahme ist nach Möglichkeit zu verschieben, bis das Ergebnis des primären molekularen Tests bekannt ist, der zur weiteren Prüfung positiver Scrapie-Fälle gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffer i) durchgeführt wird.

6.   Überwachung sonstiger Tiere

Zusätzlich zu den Überwachungsprogrammen nach den Nummern 2, 3 und 4 können die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beschließen, weitere Tiere zu überwachen, insbesondere:

 für die Milcherzeugung genutzte Tiere,

 Tiere, die aus Ländern mit einheimischen TSE stammen,

 Tiere, die potenziell kontaminiertes Futter aufgenommen haben,

 Nachkommen TSE-infizierter Muttertiere.

7.   Maßnahmen im Anschluss an die Untersuchungen von Schafen und Ziegen

7.1. Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Schaf oder eine solche Ziege zur Untersuchung auf TSE gemäß Nummer 2 ausgewählt, dann ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG am Schlachtkörper dieses Tieres erst vorzunehmen, wenn ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

7.2. Die Mitgliedstaaten können von Nummer 7.1 abweichen, wenn es im Schlachthof ein von der zuständigen Behörde zugelassenes System gibt, das sicherstellt, dass alle Teile eines Tieres zurückverfolgt werden können und dass keine Teile untersuchter Tiere mit Genusstauglichkeitskennzeichnung den Schlachthof verlassen, ehe ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

7.3. Alle Körperteile der getesteten Tiere einschließlich der Haut werden unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt, außer sie werden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a), b) oder e) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unmittelbar beseitigt.

7.4. Alle Körperteile von Tieren mit positivem Befund, einschließlich der Haut, werden gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a), b) oder e) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 unmittelbar beseitigt, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Kapitel B Teil III aufbewahrt werden muss.

8.   Genotypisierung

8.1. Bei jedem positiven TSE-Fall bei Schafen wird der Genotyp des Prionproteins bestimmt. Bei resistenten Genotypen festgestellte TSE-Fälle (Schafe eines Genotyps, bei dem sich Alanin auf beiden Allelen des Codons 136, Arginin auf beiden Allelen des Codons 154 und Arginin auf beiden Allelen des Codons 171 finden) sind der Kommission unverzüglich zu melden. Wenn möglich, sind derartige Fälle für eine Stammtypisierung zu übermitteln. Ist eine Stammtypisierung dieser Fälle nicht möglich, werden die Herkunftsherden und alle anderen Herden, bei denen das Tier war, einer verstärkten Überwachung unterzogen, um andere TSE-Fälle für eine Stammtypisierung zu finden.

8.2. Zusätzlich zu den Tieren, deren Genotyp gemäß Ziffer 8.1 festgestellt wird, ist der Genotyp des Prionproteins einer Mindeststichprobe von Schafen zu bestimmen. In Mitgliedstaaten mit einer Schafpopulation von mehr als 750 000 erwachsenen Tieren muss die Stichprobe mindestens 600 Tiere umfassen. In den anderen Mitgliedstaaten muss die Stichprobe mindestens 100 Tiere umfassen. Die Proben können von für den menschlichen Verzehr geschlachteten, im Haltungsbetrieb verendeten oder lebenden Tieren genommen werden. Die Stichprobe sollte für die gesamte Schafpopulation repräsentativ sein.

III.   ÜBERWACHUNG BEI SONSTIGEN TIEREN

Die Mitgliedstaaten können auf freiwilliger Basis neben Rindern, Schafen und Ziegen auch andere Tierarten auf TSE überwachen.

KAPITEL B

ERFORDERNISSE HINSICHTLICH BERICHTERSTATTUNG UND AUFZEICHNUNG

I.   VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

A.   Angaben, die von den Mitgliedstaaten in ihrem jährlichen Bericht gemäß Artikel 6 Absatz 4 zu machen sind

1. Die Zahl der Verdachtsfälle je Tierart, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 1 eine Verbringungssperre verhängt wurde.

2. Die Zahl der Verdachtsfälle je Tierart, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 2 eine Laboruntersuchung durchgeführt wurde, sowie das Ergebnis der Schnell- und Bestätigungstests (Zahl positiver und negativer Fälle) und hinsichtlich Rindern eine Schätzung der Altersstruktur aller getesteten Tiere. Die Altersstruktur sollte nach Möglichkeit folgendermaßen untergliedert werden: „unter 24 Monate alt“, Untergliederung in 12 Monatsschritten zwischen 24 und 155 Monaten, sowie „über 155 Monate alt“.

3. Die Zahl der Herden, in denen bei Schafen und Ziegen Verdachtsfälle gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 gemeldet und untersucht wurden.

4. Die Zahl der Rinder, die je Teilpopulation im Sinne von Kapitel A Teil I Nummern 2.1, 2.2, 2.3, 3.1, 4.1, 4.2, 4.3 und 5 getestet wurden. Die Methode zur Probenauswahl, die Ergebnisse der Schnell- und Bestätigungstests und eine Schätzung der Altersstruktur der getesteten Tiere gemäß der Untergliederung unter Nummer 2.

5. Die Zahl der Schafe, Ziegen und Herden, die je Teilpopulation im Sinne von Kapitel A Teil II Nummern 2, 3 und 5 untersucht wurden, die Methode für die Stichprobenauswahl und das Ergebnis der Schnell- und Bestätigungstests.

6. Die geografische Verteilung einschließlich des Herkunftslands (wenn es sich vom Meldeland unterscheidet) positiver BSE- und Scrapie-Fälle. Für jeden TSE-Fall bei Rindern, Schafen und Ziegen sollten das Geburtsjahr und, wenn möglich, der Geburtsmonat angegeben werden. TSE-Fälle, die als atyptisch eingestuft wurden, und die Gründe dafür sind anzugeben. Bei Scrapie-Fällen sind die Ergebnisse des primären molekularen Tests mit Hilfe eines diskriminierenden Immunblottings gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c) Ziffer i) anzugeben.

7. Bei anderen Tieren als Rindern, Schafen und Ziegen die Zahl der Proben und bestätigten TSE-Fälle nach Tierart.

8. Der Genotyp und, soweit möglich, die Rasse jedes Schafes, das positiv auf TSE getestet oder gemäß Kapitel A Teil II Ziffern 8.1 und 8.2 einer Stichprobenuntersuchung unterzogen wurde.

B.   Berichtszeiträume

Die Zusammenstellung der Berichte mit den in Abschnitt A genannten Angaben, die der Kommission monatlich oder, was die unter Nummer 8 genannten Informationen anbelangt, vierteljährlich übermittelt werden, kann den jährlichen Bericht gemäß Artikel 6 Absatz 4 bilden, sofern die Informationen aktualisiert werden, sobald zusätzliche Informationen vorliegen.

▼M13

II.   ANGABEN, WELCHE DIE ZUSAMMENFASSUNG DER KOMMISSION ENTHALTEN MUSS

Die Zusammenfassung wird in Tabellenform vorgelegt und enthält mindestens die in Teil I für jeden Mitgliedstaat festgelegten Angaben.

III.   AUFZEICHNUNGEN

1. Die zuständige Behörde bewahrt während sieben Jahren Aufzeichnungen auf über

 Zahl und Arten von Tieren, für die gemäß Artikel 12 Absatz 1 eine Verbringungssperre verhängt wurde;

 Zahl und das Ergebnis der klinischen und epidemiologischen Untersuchungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1;

 die Zahl und Ergebnis der Laboruntersuchungen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2;

 Zahl, Identität und Herkunft der Tiere, die im Rahmen der Überwachungsprogramme im Sinne von Kapitel A einer Stichprobenuntersuchung unterzogen wurden, und nach Möglichkeit Alter und Rasse der Tiere sowie Angaben zur Anamnese,

 Genotyp des Prionproteins bei positiven TSE-Fällen bei Schafen.

2. Das untersuchende Labor bewahrt während sieben Jahren alle Aufzeichnungen über die Tests, insbesondere die Laborbücher sowie gegebenenfalls die Paraffinblocks und Fotografien der Western Blots auf.

▼M22




ANHANG IV

FÜTTERUNG

I.   Ausweitung des Verbots gemäß Artikel 7 Absatz 1

Das in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehene Verbot wird ausgeweitet auf die Verfütterung

a) folgender Stoffe an Nutztiere mit Ausnahme von zur Gewinnung von Pelzen gehaltenen Fleischfressern:

i) verarbeitetes tierisches Protein,

ii) aus Wiederkäuern gewonnene Gelatine,

iii) Blutprodukte,

iv) hydrolysiertes Protein,

v) Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs (Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat),

vi) Futtermittel, die die unter den Ziffern i bis v aufgeführten Proteine enthalten;

b) tierischer Proteine und Futtermittel, die solche Proteine enthalten, an Wiederkäuer.

II.   Ausnahmen zu den Verboten gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 und besondere Bedingungen für die Anwendung solcher Ausnahmen

A. Die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Verbote gelten nicht für

a) die Verfütterung der unter den nachfolgenden Ziffern i, ii, iii und iv genannten Proteine und von aus solchen Proteinen gewonnenen Futtermitteln an Nutztiere:

i) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum,

ii) Eier und Eierzeugnisse,

iii) aus Nichtwiederkäuern gewonnene Gelatine,

iv) aus Teilen von Nichtwiederkäuern sowie aus Wiederkäuerhäuten und –fellen hydrolysierte Proteine;

b) die Verfütterung der unter den nachfolgenden Ziffern i, ii und iii genannten Proteine und aus solchen Proteinen gewonnenen Erzeugnisse an Nutztiere, die keine Wiederkäuer sind:

i) Fischmehl, sofern die unter Abschnitt B aufgeführten Bedingungen eingehalten werden,

ii) Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat, sofern die unter Abschnitt C aufgeführten Bedingungen eingehalten werden,

iii) aus Nichtwiederkäuern gewonnene Blutprodukte, sofern die unter Abschnitt D aufgeführten Bedingungen eingehalten werden;

c) die Verfütterung von aus Nichtwiederkäuern gewonnenem Blutmehl an Fische, sofern die unter Abschnitt D aufgeführten Bedingungen eingehalten werden;

d) die Verfütterung von Knollen- und Wurzelfrüchten sowie Futtermitteln, die solche Erzeugnisse enthalten, an Nutztiere, wenn Knochenspuren nachgewiesen wurden; sie kann von den Mitgliedstaaten erlaubt werden, sofern eine befürwortende Risikobewertung vorliegt. Bei der Risikobewertung sind zumindest die Menge und die mögliche Kontaminationsquelle sowie die endgültige Bestimmung der Sendung zu berücksichtigen.

B. Bedingungen für die Verwendung von in Abschnitt A Buchstabe b Ziffer i genanntem Fischmehl sowie von Futtermitteln, die Fischmehl enthalten, zur Fütterung von Nutztieren, die keine Wiederkäuer sind (mit Ausnahme von zur Gewinnung von Pelzen gehaltenen Fleischfressern):

a) Das Fischmehl ist in Verarbeitungsanlagen herzustellen, in denen ausschließlich aus Fischen gewonnene Erzeugnisse hergestellt werden.

b) Vor der Freigabe zum freien Verkehr in der Gemeinschaft ist jede Sendung eingeführten Fischmehls gemäß der Richtlinie 2003/126/EG mikroskopisch zu untersuchen.

c) Fischmehl enthaltende Futtermittel sind in dafür von der zuständigen Behörde zugelassenen Betrieben herzustellen, die keine Futtermittel für Wiederkäuer erzeugen.

Abweichend von Buchstabe c

i) ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Futtermitteln, die Fischmehl enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern

 diese bei der zuständigen Behörde registriert sind;

 diese ausschließlich Nichtwiederkäuer halten;

 diese Alleinfuttermittel herstellen, die ausschließlich zur Verwendung im selben Betrieb bestimmt sind, und

 die Futtermittel, für deren Herstellung Fischmehl verwendet wird, weniger als 50 % Rohprotein enthalten;

ii) kann die Herstellung von Futtermitteln für Wiederkäuer in Betrieben, die auch Fischmehl enthaltende Futtermittel für andere Spezies herstellen, von der zuständigen Behörde zugelassen werden, vorausgesetzt,

 die für Wiederkäuer bestimmten losen und verpackten Futtermittel werden in Einrichtungen aufbewahrt, die räumlich von Einrichtungen getrennt sind, in denen Fischmehl und lose Fischmehl enthaltende Futtermittel während der Lagerung, der Beförderung und der Verpackung aufbewahrt werden;

 die für Wiederkäuer bestimmten losen und verpackten Futtermittel werden in Einrichtungen hergestellt, die räumlich von Einrichtungen getrennt sind, in denen Fischmehl enthaltende Futtermittel hergestellt werden;

 Aufzeichnungen mit Angaben über getätigte Ankäufe und Verwendungszwecke von Fischmehl sowie über Verkäufe von Fischmehl enthaltenden Futtermitteln werden der zuständigen Behörde mindestens 5 Jahre lang zur Verfügung gehalten, und

 die für Wiederkäuer bestimmten Futtermittel werden routinemäßig untersucht, um sicherzustellen, dass sie keine verbotenen Proteine und damit auch kein Fischmehl enthalten.

d) Ein Fischmehl enthaltendes Futtermittel ist deutlich sichtbar mit folgender Angabe zu kennzeichnen, die auch auf dem Begleitpapier erscheinen muss: „Enthält Fischmehl — Darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden“.

e) Lose, Fischmehl enthaltende Futtermittel sind mit Fahrzeugen zu befördern, die nicht gleichzeitig Futtermittel für Wiederkäuer befördern. Wird das Fahrzeug anschließend für den Transport von für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln verwendet, so ist es, um einer Kreuzkontamination vorzubeugen, nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren gründlich zu reinigen.

f) Verboten sind die Verwendung und die Lagerung von Fischmehl enthaltenden Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden.

Abweichend von dieser Auflage kann die zuständige Behörde die Verwendung und Lagerung von Fischmehl enthaltenden Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, gestatten, wenn nach Einschätzung dieser Behörde in dem Betrieb Maßnahmen angewandt werden, die zuverlässig ausschließen, dass Fischmehl enthaltende Futtermittel an Wiederkäuer verfüttert werden.

C. Bedingungen für die Verwendung von in Abschnitt A Buchstabe b Ziffer ii aufgeführtem Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat sowie von Futtermitteln, die solche Proteine enthalten, zur Fütterung von Nutztieren, die keine Wiederkäuer sind (gilt nicht für die Verfütterung an zur Gewinnung von Pelzen gehaltene Fleischfresser):

a) Futtermittel, die Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthalten, sind in dafür von der zuständigen Behörde zugelassenen Betrieben herzustellen, die keine Futtermittel für Wiederkäuer erzeugen.

Abweichend von dieser Auflage

i) ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Futtermitteln, die Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern

 diese bei der zuständigen Behörde registriert sind;

 diese ausschließlich Nichtwiederkäuer halten;

 diese Alleinfuttermittel herstellen, die ausschließlich zur Verwendung im selben Betrieb bestimmt sind, und

 die Futtermittel, für deren Herstellung Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat verwendet wird, insgesamt weniger als 10 % Phosphor enthalten;

ii) kann die Herstellung von Futtermitteln für Wiederkäuer in Betrieben, die auch Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthaltende Futtermittel für andere Spezies herstellen, von der zuständigen Behörde zugelassen werden, vorausgesetzt,

 die für Wiederkäuer bestimmten losen und verpackten Futtermittel werden in Einrichtungen hergestellt, die räumlich von Einrichtungen getrennt sind, in denen Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthaltende Futtermittel hergestellt werden;

 die für Wiederkäuer bestimmten Futtermittel werden während der Lagerung, der Beförderung und der Verpackung in Einrichtungen aufbewahrt, die räumlich von Einrichtungen getrennt sind, in denen loses Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat und lose Futtermittel, die Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat enthalten, aufbewahrt werden;

 Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über getätigte Ankäufe und Verwendungszwecke von Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat sowie über Verkäufe von Futtermitteln, die Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthalten, werden der zuständigen Behörde mindestens 5 Jahre lang zur Verfügung gehalten.

b) Ein Futtermittel, das Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthält, ist deutlich sichtbar mit folgender Angabe zu kennzeichnen, die auch auf dem Begleitpapier erscheinen muss: „Enthält Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs — Darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden“.

c) Lose Futtermittel, die Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthalten, sind mit Fahrzeugen zu befördern, die nicht gleichzeitig Futtermittel für Wiederkäuer befördern. Wird das Fahrzeug anschließend für den Transport von für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln verwendet, so ist es, um einer Kreuzkontamination vorzubeugen, nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren gründlich zu reinigen.

d) Verboten sind die Verwendung und die Lagerung von Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthaltenden Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden.

Abweichend von dieser Auflage kann die zuständige Behörde die Verwendung und Lagerung von Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthaltenden Futtermitteln in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, gestatten, wenn nach Einschätzung dieser Behörde in dem Betrieb Maßnahmen angewandt werden, die zuverlässig ausschließen, dass Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthaltende Futtermittel an Wiederkäuer verfüttert werden.

D. Bedingungen für die Verwendung von in Abschnitt A Buchstabe b Ziffer iii genannten Blutprodukten und in Abschnitt A Buchstabe c genanntem Blutmehl sowie von Futtermitteln, die solche Proteine enthalten, zur Fütterung von Fischen und Nutztieren, die keine Wiederkäuer sind:

a) Das Blut muss aus Schlachthöfen mit EU-Zulassung stammen, die keine Wiederkäuer schlachten und als solche registriert sind, und ist mit Fahrzeugen, die ausschließlich für den Transport von Nichtwiederkäuerblut vorgesehen sind, auf direktem Weg zum Verarbeitungsbetrieb zu befördern. Wurde ein Fahrzeug für den Transport von Wiederkäuerblut verwendet, so ist es nach erfolgter Reinigung vor der Beförderung von Nichtwiederkäuerblut von der zuständigen Behörde zu inspizieren.

Abweichend von dieser Auflage kann die zuständige Behörde die Schlachtung von Wiederkäuern in Schlachthöfen genehmigen, die Blut von Nichtwiederkäuern zum Zweck der Herstellung von Blutmehl und Blutprodukten zur Verwendung in Futtermitteln für Fische und Nutztiere, die keine Wiederkäuer sind, sammeln, sofern diese Schlachthöfe über ein anerkanntes Kontrollsystem verfügen. Das Kontrollsystem muss mindestens Folgendes beinhalten:

 räumlich getrennte Schlachtung von Nichtwiederkäuern und Wiederkäuern,

 räumliche Trennung der Einrichtungen zur Sammlung und Lagerung, zum Transport und zur Verpackung von aus Wiederkäuern gewonnenem Blut von Einrichtungen für aus Nichtwiederkäuern gewonnenem Blut und

 regelmäßige Probenahme und Analyse von Nichtwiederkäuerblut zur Feststellung von Wiederkäuerproteinen.

b) Blutprodukte und Blutmehl sind in Betrieben herzustellen, in denen ausschließlich Nichtwiederkäuerblut verarbeitet wird.

Abweichend von dieser Auflage kann die zuständige Behörde die Herstellung von Blutprodukten und Blutmehl zur Verwendung in Futtermitteln für Fische und Nutztiere, die keine Wiederkäuer sind, in Betrieben, die Wiederkäuerblut verarbeiten, genehmigen, sofern in diesen Betrieben ein anerkanntes Kontrollsystem zur Prävention einer Kreuzkontamination besteht. Das Kontrollsystem muss mindestens Folgendes beinhalten:

 Verarbeitung von Nichtwiederkäuerblut in einem geschlossenen System, das räumlich von der Verarbeitung von Wiederkäuerblut getrennt ist;

 Beförderung, Lagerung und Verpackung von losen Grundstoffen und losen Fertigerzeugnissen aus Wiederkäuermaterial in Einrichtungen, die räumlich von Einrichtungen für lose Grundstoffe und lose Fertigerzeugnisse aus Nichtwiederkäuermaterial getrennt sind, und

 regelmäßige Probenahme und Analyse von Nichtwiederkäuer-Blutprodukten und -Blutmehl zur Feststellung von Wiederkäuerproteinen.

c) Futtermittel, die Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat enthalten, sind in dafür von der zuständigen Behörde zugelassenen Betrieben herzustellen, die keine Futtermittel für Wiederkäuer herstellen.

Abweichend von dieser Auflage

i) ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Blutprodukte oder Blutmehl enthaltenden Futtermitteln für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern

 diese bei der zuständigen Behörde registriert sind;

 diese bei Verwendung von Blutprodukten nur Nichtwiederkäuer halten und bei Verwendung von Blutmehl nur Fische halten;

 diese Alleinfuttermittel herstellen, die ausschließlich zur Verwendung im selben Betrieb bestimmt sind, und

 die Futtermittel, für deren Herstellung Blutprodukte oder Blutmehl verwendet werden, insgesamt weniger als 50 % Phosphor enthalten;

ii) kann die Herstellung von Futtermitteln für Wiederkäuer in Betrieben, die auch Blutprodukte oder Blutmehl enthaltende Futtermittel für nicht wiederkäuende Nutztiere oder Fische herstellen, von der zuständigen Behörde zugelassen werden, vorausgesetzt,

 die für Wiederkäuer oder andere Nutztiere als Fische bestimmten losen und verpackten Futtermittel werden in Produktionseinrichtungen hergestellt, die räumlich von Einrichtungen getrennt sind, in denen Blutprodukte oder Blutmehl enthaltende Futtermittel hergestellt werden;

 lose Futtermittel werden während der Lagerung, dem Transport und der Verpackung wie folgt in räumlich getrennten Einrichtungen aufbewahrt:

 

a) Für Wiederkäuer bestimmte Futtermittel werden getrennt von Blutprodukten und Blutprodukte enthaltenden Futtermitteln aufbewahrt;

b) für andere Nutztiere als Fische bestimmte Futtermittel werden getrennt von Blutmehl und Blutmehl enthaltenden Futtermitteln aufbewahrt;

 Aufzeichnungen mit Angaben über getätigte Ankäufe und Verwendungszwecke von Blutprodukten und Blutmehl sowie über Verkäufe von Futtermitteln, die solche Produkte enthalten, werden der zuständigen Behörde mindestens 5 Jahre lang zur Verfügung gehalten.

d) Ein Futtermittel, das Blutprodukte oder Blutmehl enthält, ist deutlich sichtbar mit folgender Angabe zu kennzeichnen, die auch auf dem Begleitpapier bzw. der Gesundheitsbescheinigung erscheinen muss: „Enthält Blutprodukte — Darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden“ bzw. „Enthält Blutmehl — Darf nur an Fische verfüttert werden“.

e) Lose Futtermittel, die Blutprodukte enthalten, sind mit Fahrzeugen zu transportieren, mit denen nicht gleichzeitig Futtermittel für Wiederkäuer transportiert werden; und lose Futtermittel, die Blutmehl enthalten, sind in Fahrzeugen zu befördern, die nicht gleichzeitig Futtermittel für andere Nutztiere als Fische transportieren. Wird das Fahrzeug anschließend für den Transport von für Wiederkäuer bzw. für andere Nutztiere als Fische bestimmte Futtermittel verwendet, so ist es nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren gründlich zu reinigen, um einer Kreuzkontamination vorzubeugen.

f) Die Verwendung und Lagerung von Blutprodukte enthaltenden Futtermitteln wird in Betrieben verboten, in denen Wiederkäuer gehalten werden, und die Verwendung von Futtermitteln, die Blutmehl enthalten, wird in Betrieben verboten, in denen andere Nutztiere als Fische gehalten werden.

Abweichend davon kann die zuständige Behörde in Betrieben, in denen Wiederkäuer bzw. andere Nutztiere als Fische gehalten werden, die Verwendung und Lagerung von Futtermitteln, welche Blutprodukte bzw. Blutmehl enthalten, gestatten, wenn nach Einschätzung dieser Behörde in dem Betrieb Maßnahmen angewandt werden, die zuverlässig ausschließen, dass Blutprodukte bzw. Blutmehl enthaltende Futtermittel Wiederkäuern bzw. anderen Tierspezies als Fische verfüttert werden.

III.   Allgemeine Durchführungsbedingungen

A. Dieser Anhang gilt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

B. Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Verzeichnisse über

a) Schlachthöfe, die für die Sammlung von Blut gemäß Teil II Abschnitt D Buchstabe a zugelassen sind;

b) für die Herstellung von Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Blutprodukte oder Blutmehl zugelassene Verarbeitungsanlagen und

c) Betriebe — außer Selbstmischer —, die eine Zulassung für die Herstellung von Futtermitteln besitzen, welche Fischmehl und die in Buchstabe b genannten Proteine enthalten, und die gemäß den in Teil II Abschnitt B Buchstabe c, Abschnitt C Buchstabe a und Abschnitt D Buchstabe c genannten Bedingungen arbeiten.

C. 

a) Loses, verarbeitetes tierisches Protein, Fischmehl ausgenommen, und lose Erzeugnisse einschließlich Futtermittel, organische Düngemittel und Bodenverbesserer, die solche Proteine enthalten, sind in eigens dafür vorgesehenen Einrichtungen zu lagern und zu transportieren. Die Lager- oder Transporteinrichtung darf nur für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie nach erfolgter Reinigung von der zuständigen Behörde inspiziert worden ist.

b) Loses Fischmehl gemäß Teil II Abschnitt A Buchstabe b Ziffer i, loses Dicalciumphosphat und loses Tricalciumphosphat gemäß Teil II Abschnitt A Buchstabe b Ziffer ii, Blutprodukte gemäß Teil II Abschnitt A Buchstabe b Ziffer iii und Blutmehl gemäß Teil II Abschnitt A Buchstabe c sind in Lagereinrichtungen aufzubewahren und in Transportfahrzeugen zu befördern, die eigens für diesen Zweck vorgesehen sind.

c) Abweichend von den Auflagen gemäß Buchstabe b können

i) Lagereinrichtungen oder Transportfahrzeuge zur Aufbewahrung bzw. Beförderung von Futtermitteln, die ein und dasselbe Protein enthalten, verwendet werden;

ii) Lagereinrichtungen oder Transportfahrzeuge nach erfolgter Reinigung für andere Zwecke verwendet werden, nachdem sie von der zuständigen Behörde inspiziert worden sind, und

iii) Lagereinrichtungen und Fahrzeuge, die Fischmehl transportieren, für andere Zwecke verwendet werden, sofern in dem Unternehmen ein von der zuständigen Behörde anerkanntes Kontrollsystem zur Prävention einer Kreuzkontamination besteht. Das Kontrollsystem muss mindestens Folgendes beinhalten:

 Aufzeichnungen über befördertes Material und Reinigung des Fahrzeugs und

 regelmäßige Probenahme und Analyse der beförderten Futtermittel zur Feststellung von Fischmehl.

Die zuständige Behörde führt häufige Vor-Ort-Kontrollen zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der vorgesehenen Kontrollmaßnahmen durch.

D. Futtermittel, einschließlich Heimtierfutter, die andere aus Wiederkäuern gewonnene Blutprodukte oder andere verarbeitete tierische Proteine als Fischmehl enthalten, dürfen nicht in Betrieben hergestellt werden, die Futtermittel für Nutztiere herstellen; hiervon ausgenommen sind Futtermittel für zur Gewinnung von Pelzen gehaltene Fleischfresser.

Lose Futtermittel, einschließlich Heimtierfutter, die andere aus Wiederkäuern gewonnene Blutprodukte oder andere verarbeitete tierische Proteine als Fischmehl enthalten, sind während der Lagerung, dem Transport und der Verpackung in Einrichtungen aufzubewahren, die räumlich getrennt von Einrichtungen sind, die für lose Futtermittel zur Verfütterung an Nutztiere bestimmt sind; hiervon ausgenommen sind Futtermittel für zur Gewinnung von Pelzen gehaltene Fleischfresser.

Heimtierfutter und für zur Gewinnung von Pelzen gehaltene Fleischfresser bestimmte Futtermittel, die das in Teil II Abschnitt A Buchstabe b Ziffer ii aufgeführte Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat und in Teil II Abschnitt A Buchstabe b Ziffer iii genannte Blutprodukte enthalten, sind gemäß Teil II Abschnitt C Buchstaben a und c sowie Abschnitt D Buchstaben c und e herzustellen und zu transportieren.

E. 

1. Die Ausfuhr von aus Wiederkäuermaterial gewonnenen verarbeiteten tierischen Proteinen und von Produkten, die solche verarbeiteten tierischen Proteine enthalten, in Drittländer ist untersagt.

2. Die Ausfuhr von aus Nichtwiederkäuermaterial gewonnenen verarbeiteten tierischen Proteinen, und von Produkten, die solche Proteine enthalten, ist von der zuständigen Behörde nur unter folgenden Bedingungen zu gestatten:

 Sie sind für Verwendungszwecke bestimmt, die nicht unter die Verbote gemäß Artikel 7 fallen.

 Vor der Ausfuhr wird mit dem betreffenden Drittland eine schriftliche Vereinbarung getroffen, in der das Drittland sich verpflichtet, den vorgesehenen Endverwendungszweck einzuhalten und das verarbeitete tierische Protein oder Produkte, die solche Proteine enthalten, nicht für Verwendungszwecke, die gemäß Artikel 7 untersagt sind, wieder auszuführen.

3. Die Mitgliedstaaten, die Ausfuhren gemäß Absatz 2 erlauben, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im Sinne einer wirksamen Umsetzung dieser Verordnung im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über alle mit dem betreffenden Drittland vereinbarten Bedingungen und Einzelheiten.

Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf

 Ausfuhren von Fischmehl, sofern dieses die in Teil II Abschnitt B aufgeführten Bedingungen erfüllt,

 Fischmehl enthaltende Produkte,

 Heimtierfutter.

F. In sämtlichen Phasen der Produktions- und Vertriebskette prüft die zuständige Behörde die Unterlagen und führt Warenkontrollen einschließlich Futtermitteltests gemäß der Richtlinie 95/53/EG zwecks Überprüfung der Einhaltung dieser Richtlinie und der vorliegenden Verordnung durch. Wird verbotenes tierisches Protein nachgewiesen, so findet die Richtlinie 95/53/EG Anwendung. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig die Kompetenz der Laboratorien, die Analysen für solche amtliche Kontrollen durchführen, insbesondere durch die Evaluierung der Ergebnisse von Ringversuchen. Wird die Kompetenz als unbefriedigend beurteilt, ist als Mindestkorrekturmaßnahme eine Schulung des Laborpersonals durchzuführen.

▼B




ANHANG V

SPEZIFIZIERTE RISIKOMATERIALIEN

1.

Je nach Statusklasse des Herkunfts- oder Haltungsmitgliedstaats oder -drittlands eines Tieres, die gemäß Artikel 5 bestimmt wird, gelten folgende Gewebe als spezifizierte Risikomaterialien:

STATUSKLASSEN 1 UND 2

Keine.

STATUSKLASSEN 3 und 4

a) der Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, die Tonsillen und das Rückenmark von über 12 Monate alten Rindern sowie die Eingeweide von Duodenum bis Rektum von Rindern aller Altersklassen,

b) der Schädel einschließlich Gehirn und Augen, die Tonsillen und das Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie die Milz von Schafen und Ziegen aller Altersklassen.

STATUSKLASSE 5

a) der gesamte Kopf (ausgenommen Zunge) mit Gehirn, Augen, Trigeminalganglien und Tonsillen, die Thymusdrüse, die Milz und das Rückenmark von über 6 Monate alten Rindern sowie die Eingeweide von Duodenum bis Rektum von Rindern aller Altersklassen,

b) die Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien von über 30 Monate alten Rindern,

c) der Schädel einschließlich Gehirn und Augen, die Tonsillen und das Rückenmark von Ziegen und Schafen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie die Milz von Schafen und Ziegen aller Altersklassen.

2.

Die spezifizierten Risikomaterialien müssen

a) in Schlachthöfen,

b) in Zerlegungsbetrieben, Verarbeitungsbetrieben und -anlagen für gefährliche Stoffe im Sinne der Artikel 3 und 7 der Richtlinie 90/667/EWG ( 21 ) unter Aufsicht eines hierzu von der zuständigen Behörde benannten Beamten entfernt werden. Diese Einrichtungen müssen von der zuständigen Behörde eigens zu diesem Zweck zugelassen sein.

Die Wirbelsäule kann jedoch in Einzelhandelsverkaufsstellen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats entfernt werden.

Werden spezifizierte Risikomaterialien von Tieren, die nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, nicht entfernt, so sind die Tierkörperteile, die spezifizierte Risikomaterialien enthalten, oder der gesamte Tierkörper als spezifizierte Risikomaterialien zu behandeln.

3.

Sämtliche spezifizierte Risikomaterialien sind sofort bei ihrer Entfernung einzufärben und gegebenenfalls mit einer Markierung zu kennzeichnen und auf folgende Weise vollständig zu beseitigen:

a) durch Verbrennen ohne Vorbehandlung oder,

b) soweit die Farbe oder die Markierung erkennbar bleibt, nach Vorbehandlung

i) entsprechend den im Anhang der Entscheidung 92/562/EWG ( 22 ) in den Kapiteln I bis IV, VI und VII beschriebenen Regelungen

 durch Verbrennen;

 durch Mitverbrennen;

ii) durch Vergraben in einer zugelassenen Deponie, wobei mindestens die Anforderungen des Anhangs I der Entscheidung 1999/534/EG ( 23 ) zu erfüllen sind.

4.

Die Mitgliedstaaten können in Abweichung von den Nummern 2 und 3 Folgendes zulassen: das Verbrennen oder Vergraben von spezifizierten Risikomaterialien oder von ganzen Tierkörpern nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG ohne vorheriges Einfärben bzw. ohne Entfernen der spezifizierten Risikomaterialien nach einem anderen Verfahren, das jegliches Risiko der Übertragung einer TSE ausschließt und von der zuständigen Behörde zugelassen ist und beaufsichtigt wird; dies gilt — unbeschadet der Artikel 12 und 13 — insbesondere, wenn die Tiere verendet oder im Rahmen der Seuchenbekämpfung getötet worden sind.

5.

Alternativ zur Entfernung von spezifizierten Risikomaterialien ist unter folgenden Bedingungen eine Analyse zulässig:

a) Die Analyse wird in Schlachthöfen bei allen Tieren durchgeführt, bei denen die Entfernung von spezifizierten Risikomaterialien vorgesehen ist.

b) Für den Fall, dass sich bei einem der geschlachteten und potenziell infizierten Tiere tatsächlich ein positiver BSE-Befund ergibt, verlässt kein Rinder-, Schaf- oder Ziegenerzeugnis, das zur Verwendung in Nahrungs- oder Futtermitteln bestimmt ist, den Schlachthof, ehe die zuständige Behörde nicht sämtliche Analyseergebnisse der betreffenden Tiere erhalten und akzeptiert hat.

c) Fällt die alternative Analyse positiv aus, so wird das gesamte möglicherweise im Schlachthof verunreinigte Rinder-, Schaf- oder Ziegenmaterial gemäß Nummer 3 beseitigt, es sei denn, alle Körperteile des infizierten Tieres, einschließlich der Haut, können identifiziert und gesondert aufbewahrt werden.

6.

Die Mitgliedstaaten führen insbesondere in Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben, Verarbeitungsbetrieben für tierische Abfälle, Verarbeitungsbetrieben oder -anlagen für gefährliche Stoffe, die gemäß Artikel 7 der Richtlinie 90/667/EWG von den Mitgliedstaaten zugelassen sind, in Einzelhandelsverkaufsstellen, Deponien und anderen Einrichtungen zur Lagerung oder Verbrennung häufig amtliche Kontrollen durch, um sich zu vergewissern, dass dieser Anhang korrekt angewandt wird, und sicherzustellen, dass Maßnahmen zur Verhütung von Kontaminationen ergriffen werden.

7.

Die Mitgliedstaaten führen insbesondere eine Regelung ein, nach der sichergestellt und überprüft wird, dass

a) spezifizierte Risikomaterialien, die zur Herstellung der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Erzeugnisse verwendet werden, nur für den zugelassenen Zweck verwendet werden;

b) Rinder, Schafe oder Ziegen, die in einen Mitgliedstaat einer niedrigeren Statusklasse eingeführt werden, d. h. in einen Mitgliedstaat, in dem ein besserer BSE-Status herrscht als im Herkunftsland, bis zur Schlachtung oder Verbringung aus dem Einfuhrmitgliedstaat unter amtlicher Aufsicht bleiben;

c) spezifizierte Risikomaterialien, insbesondere im Falle der Beseitigung in anderen Einrichtungen als Schlachthöfen, vollständig von anderem, nicht zur Verbrennung bestimmtem Abfall getrennt werden, getrennt gesammelt werden und gemäß den Nummern 2, 3 und 4 beseitigt werden. Die Mitgliedstaaten können die Verbringung von spezifizierte Risikomaterialien enthaltenden Köpfen und Schlachtkörpern in einen anderen Mitgliedstaat zulassen, wenn die Entgegennahme des Materials und die für die Anwendung der für solche Verbringungen geltenden speziellen Bedingungen mit dem betreffenden anderen Mitgliedstaat vereinbart worden sind.

8.

Die Mitgliedstaaten dürfen spezifizierte Risikomaterialien bzw. hieraus durch Verarbeitung gewonnene Materialien nur nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 2 der Entscheidung 97/735/EG ( 24 ), soweit diese anwendbar ist, zur Verbrennung in andere Mitgliedstaaten versenden.

Diese Nummer kann auf Antrag eines Mitgliedstaats dahin gehend geändert werden, dass die Versendung von spezifizierten Risikomaterialien oder von hieraus durch Verarbeitung gewonnenen Materialien in Drittländer zur Verbrennung zugelassen wird. Zur gleichen Zeit werden nach dem gleichen Verfahren die Bedingungen für die Ausfuhr festgelegt.




ANHANG VI

NORMEN FÜR BESTIMMTE TIERISCHE ERZEUGNISSE, DIE WIEDERKÄUERMATERIAL ENTHALTEN ODER DARAUS HERGESTELLT WURDEN

Wiederkäuermaterial darf gemäß Artikel 9 Absatz 1 nicht zur Gewinnung oder Herstellung folgender tierischer Erzeugnisse verwendet werden:

a) Separatorenfleisch,

b) Dicalciumphosphat zur Verfütterung an landwirtschaftliche Nutztiere,

c) Gelatine, es sei denn, sie wird aus Wiederkäuerhäuten gewonnen,

d) Derivate von ausgelassenen Wiederkäuerfetten,

e) ausgelassenes Wiederkäuerfett, es sei denn, es wird gewonnen aus

i) angelagertem Fettgewebe, das ebenfalls für genusstauglich befunden wurde,

ii) Rohmaterial, das nach den Normen der Richtlinie 90/667/EWG verarbeitet wurde.

▼M16




ANHANG VII

TILGUNG TRANSMISSIBLER SPONGIFORMER ENZEPHALOPATHIEN

1. Bei den Ermittlungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) muss Folgendes identifiziert werden:

a) im Fall von Rindern:

 alle übrigen Wiederkäuer im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

 sofern sich die Krankheit bei einem weiblichen Tier bestätigt hat, seine Nachkommen, die innerhalb von 2 Jahren vor oder nach dem klinischen Einsetzen der Krankheit geboren wurden;

 alle Tiere der Kohorte, in der sich die Krankheit bestätigt hat;

 der mögliche Ursprung der Krankheit;

 sonstige Tiere im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat, oder in anderen Haltungsbetrieben, die möglicherweise mit Erregern infiziert wurden oder die die gleichen Futtermittel aufgenommen haben oder mit derselben Kontaminationsquelle in Berührung gekommen sind;

 die Verbringung potenziell verunreinigter Futtermittel, sonstigen Materials oder etwaiger anderer Infektionsquellen, über die der TSE-Erreger möglicherweise aus dem oder in den betreffenden Betrieb übertragen wurde;

b) im Fall von Schafen und Ziegen:

 alle anderen Wiederkäuer als Ziegen und Schafe im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

 soweit sie ermittelt werden können, die Elterntiere und im Fall von weiblichen Tieren alle Embryonen, Eizellen und die letzten Nachkommen des weiblichen Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

 zusätzlich zu den unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Tieren alle übrigen Schafe und Ziegen im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

 die etwaige Krankheitsursache und andere Betriebe, in denen Tiere, Embryonen oder Eizellen gehalten bzw. aufbewahrt werden, die möglicherweise mit dem TSE-Erreger infiziert sind oder die dasselbe Futter aufgenommen haben oder mit derselben Kontaminationsquelle in Berührung gekommen sind;

 die Verbringung potenziell verunreinigter Futtermittel, sonstigen Materials etwaiger anderer Infektionsquellen, über die der BSE-Erreger möglicherweise aus dem oder in den betreffenden Betrieb übertragen wurde.

2. Die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) umfassen mindestens:

a) im Fall eines bestätigten BSE-Befundes bei Rindern die Tötung und vollständige Beseitigung der Rinder, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe a) zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden. Der Mitgliedstaat kann beschließen,

 die Tiere der unter Nummer 1 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich genannten Kohorte nicht zu töten und zu beseitigen, sofern nachgewiesen wurde, dass diese Tiere keinen Zugang zu denselben Futtermitteln hatten wie das betroffene Tier;

 die Tötung und Vernichtung von Tieren aus den Kohorten gemäß Nummer 1 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich bis zum Ende ihrer Nutzung hinauszuzögern, sofern es sich um Bullen handelt, die ununterbrochen in einer Besamungsstation gehalten werden, und sofern gewährleistet werden kann, dass sie nach dem Tod vollständig vernichtet werden;

b) im Fall eines bestätigten TSE-Befundes bei Schafen oder Ziegen ab 1. Oktober 2003 entsprechend der Entscheidung der zuständigen Behörde:

i) entweder die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b) zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden, oder

ii) die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b) zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden, mit Ausnahme von

 männlichen Zuchttieren des Genotyps ARR/ARR,

 weiblichen Zuchttieren mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel und, sofern diese weiblichen Zuchttiere zum Zeitpunkt der Ermittlungen trächtig sind, die danach geborenen Lämmer, sofern ihr Genotyp die Anforderungen dieses Absatzes erfüllt;

 Schafen mit mindestens einem ARR-Allel, die ausschließlich zur Schlachtung bestimmt sind;

 weniger als 2 Monate alten Schafen und Ziegen, die ausschließlich zur Schlachtung bestimmt sind, sofern die zuständige Behörde dies so entscheidet;

iii) wenn das infizierte Tier von einem anderen Haltungsbetrieb aufgenommen wurde, kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der Fallgeschichte beschließen, zusätzlich oder anstatt der Tilgungsmaßnahmen in dem Haltungsbetrieb, in dem die Infektion bestätigt wurde, solche Maßnahmen im Herkunftsbetrieb durchzuführen. Wird Weideland von mehr als einer Herde gemeinsam genutzt, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung dieser Maßnahmen nach mit Gründen versehener Prüfung aller epidemiologischen Faktoren auf eine Herde zu beschränken; wird in einem Haltungsbetrieb mehr als eine Herde gehalten, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung der Maßnahmen auf die Herde zu beschränken, in der die Traberkrankheit bestätigt wurde, sofern überprüft wurde, dass die Herden isoliert voneinander gehalten wurden und dass die Verbreitung der Infektion zwischen den Herden durch direkten oder indirekten Kontakt unwahrscheinlich ist;

c) im Fall eines bestätigten BSE-Befundes bei Schafen oder Ziegen die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b) zweiter bis fünfter Gedankenstrich identifiziert wurden.

3. Besteht in einem Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat Verdacht auf die Traberkrankheit bei einem Schaf oder einer Ziege, wird für alle übrigen Schafe und Ziegen dieses Haltungsbetriebs eine amtliche Verbringungsbeschränkung verhängt, bis die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Haltungsbetrieb, in dem sich das Tier befand, als der Verdacht auf die Traberkrankheit entstand, wahrscheinlich nicht der Haltungsbetrieb ist, in dem sich das Tier möglicherweise infiziert hat, kann die zuständige Behörde beschließen, dass andere Haltungsbetriebe oder nur der Haltungsbetrieb, in dem das Tier der Krankheit ausgesetzt war, entsprechend vorliegenden epidemiologischen Informationen unter amtliche Überwachung gestellt werden.

4. Nur folgende Tiere dürfen in die Betriebe aufgenommen werden, in denen Tiere gemäß Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) oder ii) beseitigt wurden:

a) männliche Tiere des Genotyps ARR/ARR;

b) weibliche Tiere mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel;

c) Ziegen, sofern

i) keine anderen Zuchttiere als die unter den Buchstaben a) und b) genannten in dem Haltungsbetrieb vorhanden sind;

ii) alle Stallungen auf dem Betriebsgelände nach der Bestandsvernichtung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden;

iii) der Haltungsbetrieb einer verstärkten TSE-Überwachung unterzogen wird, einschließlich der Untersuchung aller mehr als 18 Monate alten Ziegen, die

 entweder am Ende ihrer Nutzung zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden oder

 im Betrieb verendet sind oder getötet wurden und die die in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 aufgeführten Kriterien erfüllen.

5. In dem/den Haltungsbetrieb(en), in dem/denen Tiere gemäß Nummer 2 Buchstabe b), Ziffer i) oder ii) vernichtet wurden, darf nur folgendes Zuchtmaterial von Schafen verwendet werden:

a) Samen von männlichen Tieren des Genotyps ARR/ARR;

b) Embryonen mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel.

▼M24

6. Abweichend von den unter Nummer 4 Buchstabe b genannten Einschränkungen und während einer Übergangszeit bis spätestens 1. Januar 2007, in der es schwierig ist, Schafe eines bekannten Genotyps als Ersatz zu finden, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Aufnahme von nicht trächtigen weiblichen Tieren eines unbekannten Genotyps in die unter Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Haltungsbetriebe zuzulassen.

▼M16

7. Nach der Durchführung der unter Nummer 2 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) genannten Maßnahmen in einem Haltungsbetrieb

a) unterliegt die Verbringung von Schafen des Typs ARR/ARR von dem Haltungsbetrieb keinen Beschränkungen;

b) dürfen Schafe mit nur einem ARR-Allel von dem Haltungsbetrieb nur direkt zur Schlachtung zum Verzehr oder zur Vernichtung verbracht werden; jedoch

 können Muttertiere mit einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, welche nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer ii) mit einer Einschränkung belegt wurden;

 dürfen Lämmer mit einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel — sofern die zuständige Behörde dies beschließt — nur zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung in einen anderen Haltungsbetrieb verbracht werden; in dem Empfängerbetrieb dürfen sich keine anderen Schafe oder Ziegen als zur Mast bis zur Schlachtung bestimmte befinden, und sie dürfen keine lebenden Schafe oder Ziegen in andere Haltungsbetriebe versenden, außer zur direkten Schlachtung;

c) dürfen unter 2 Monate alte Schafe und Ziegen — sofern der Mitgliedstaat dies beschließt — vom Haltungsbetrieb direkt zur Schlachtung zum menschlichen Verzehr verbracht werden; der Kopf und die Organe des Bauchraums dieser Tiere werden jedoch gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a), b) oder c) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 25 ) vernichtet;

d) dürfen unbeschadet des Buchstabens c) Schafe von nicht in Buchstaben a) und b) genannten Genotypen nur zur Vernichtung vom Haltungsbetrieb weg verbracht werden.

8. Die unter Nummer 4, 5 und 7 genannten Beschränkungen gelten für den Haltungsbetrieb noch weitere 3 Jahre:

a) ab dem Datum, ab dem die Schafe im Haltungsbetrieb den ARR/ARR-Status erreicht haben, oder

b) ab dem letzten Datum, zu dem auf dem Betriebsgelände Schafe oder Ziegen gehalten wurden, oder

c) sofern Nummer 4 Buchstabe c) zutrifft, ab dem Datum, ab dem mit der verstärkten TSE-Überwachung begonnen wurde, oder

d) ab dem Datum, ab dem alle männlichen Zuchttiere im Haltungsbetrieb zum Genotyp ARR/ARR zählen und alle weiblichen Zuchttiere zumindest ein ARR-Allel und kein VRQ-Allel besitzen, sofern die TSE-Tests aller folgenden, mehr als 18 Monate alten Tiere in diesem 3-Jahres-Zeitraum negativ ausfallen:

 eine jährliche Stichprobe an Schafen, die am Ende ihrer Nutzung zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, entsprechend der in der Tabelle im Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 4 angegebenen Stichprobengröße, und

 alle in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 genannten Schafe, die im Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden.

9. Ist die Häufigkeit des ARR-Allels in der Rasse oder im Haltungsbetrieb gering oder wo es zur Vermeidung von Inzucht als notwendig erachtet wird, kann ein Mitgliedstaat beschließen,

a) die nach Nummer 2 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) vorgeschriebene Vernichtung bis zu 5 Zuchtjahre lang hinauszuschieben;

b) in den unter Nummer 2 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) genannten Haltungsbetrieben die Aufnahme anderer als der unter Nummer 4 genannten Schafe unter der Bedingung zuzulassen, dass sie kein VRQ-Allel besitzen.

10. Die Mitgliedstaaten, die die unter Nummer 6 und Nummer 9 genannten Ausnahmeregelungen anwenden, übermitteln der Kommission einen Bericht über die zugrunde liegenden Bedingungen und Kriterien für deren Gewährung.

▼B




ANHANG VIII

INVERKEHRBRINGEN UND AUSFUHR

▼M5

KAPITEL A

▼M16

Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren, Samen und Embryonen

▼M5

I.   BEDINGUNGEN, DIE UNBESCHADET DER STATUSKLASSE DES URSPRUNGS- ODER HALTUNGSDRITTLANDS ODER MITGLIEDSTAATS EINES TIERES GELTEN

Für den Handel mit Schafen und Ziegen gelten nachstehende Bedingungen:

▼M14

a) Zuchtschafe und -ziegen sind entweder Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR gemäß Anhang I der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission ( 26 ) oder sie wurden ab Geburt oder in den letzten drei Jahren ununterbrochen in einem Betrieb/in Betrieben gehalten, der/die die folgenden Bedingungen mindestens drei Jahre lang erfüllte/n:

i) Bis 30. Juni 2007:

 er/sie wird/werden regelmäßig von einem amtlichen Tierarzt kontrolliert;

 die Tieren werden gekennzeichnet;

 es wurde kein Fall von Traberkrankheit bestätigt;

 es werden Kontrollen durch Probenahmen bei alten weiblichen Tieren durchgeführt, die zur Schlachtung bestimmt sind;

 in den Betrieb werden weibliche Tiere, mit Ausnahme von Schafen des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, nur aus Betrieben aufgenommen, die dieselben Anforderungen erfüllen.

Ab spätestens 1. Juli 2004 beginnt/beginnen der/die Haltungsbetrieb(e), folgende zusätzliche Anforderungen zu erfüllen:

 alle in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 genannten im Haltungsbetrieb verendeten oder getöteten über 18 Monate alten Tiere werden anhand der in Anhang X Kapitel C Nummer 3 Absatz 2 Buchstabe b) festgelegten Laborverfahren auf die Traberkrankheit untersucht, und

 Schafe und Ziegen, mit Ausnahme von Schafen des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, werden nur dann in den Haltungsbetrieb aufgenommen, wenn sie von einem Haltungsbetrieb stammen, der die gleichen Anforderungen erfüllt.

ii) Ab 1. Juli 2007:

 er/sie wird/werden regelmäßig von einem amtlichen Tierarzt kontrolliert;

 die Tiere werden gemäß den Gemeinschaftsvorschriften gekennzeichnet;

 es wurde kein Fall von Traberkrankheit bestätigt;

 alle in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 genannten im Haltungsbetrieb verendeten oder getöteten über 18 Monate alten Tiere wurden gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3 Absatz 2 Buchstabe b) genannten Laborverfahren auf die Traberkrankheit untersucht;

 Ziegen und Schafe, mit Ausnahme von Schafen des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, werden in den Betrieb nur dann aufgenommen, wenn sie von einem Betrieb stammen, der dieselben Anforderungen erfüllt.

Sofern sie für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, für dessen gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon die Bestimmungen der Buchstaben b) oder c) gelten, müssen sie die gemäß dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegten zusätzlichen allgemeinen oder speziellen Garantien erfüllen.

▼M5

b) Für einen Mitgliedstaat, der in Bezug auf sein gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon ein obligatorisches oder freiwilliges nationales Programm zur Bekämpfung der Traberkrankheit aufgestellt hat, gilt Folgendes:

i) Er kann dieses Programm der Kommission vorlegen und macht dabei insbesondere folgende Angaben:

 Krankheitssituation in dem Mitgliedstaat,

 Rechtfertigung für das Programm, wobei das Ausmaß der Krankheit und das Kosten/Nutzen-Verhältnis zu berücksichtigen sind,

 das geografische Programmgebiet,

 die für die Haltungsbetriebe festgelegten Statusklassen und die Standards, die in der jeweiligen Kategorie erreicht werden müssen;

 die zu verwendenden Untersuchungsverfahren;

 die Kontrollverfahren für das Programm;

 Konsequenzen des Statusverlusts eines Betriebs, aus welchen Gründen auch immer;

 Maßnahmen, die bei positiven Ergebnissen von Kontrollen, die gemäß den Bestimmungen des Programms durchgeführt wurden, zu ergreifen sind.

ii) Das Programm nach Ziffer i) kann unter Beachtung der in dieser Ziffer angegebenen Kriterien nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 gebilligt werden. Gleichzeitig oder spätestens drei Monate nach Billigung des Programms nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 werden allgemeine oder spezifische Zusatzgarantien festgelegt, die für den innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können. Sie dürfen nicht über die Garantien hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen vorschreibt.

iii) Änderungen oder Ergänzungen der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme können nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 gebilligt werden. Änderungen einer gemäß Ziffer ii) festgelegten Garantie können nach demselben Verfahren gebilligt werden.

c) Für einen Mitgliedstaat, der sein gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon als frei von Traberkrankheit erachtet, gilt Folgendes:

i) Er legt der Kommission die entsprechenden Nachweise vor und macht dabei insbesondere folgende Angaben:

 Verlauf des Auftretens der Krankheit auf seinem Hoheitsgebiet,

 Ergebnisse der Überwachungstests auf der Grundlage serologischer, mikrobiologischer, pathologischer oder epidemiologischer Untersuchungen,

 Überwachungszeitraum,

 Kontrollvorschriften zur Überprüfung der Seuchenfreiheit des Gebiets.

ii) Die allgemeinen oder spezifischen Zusatzgarantien, die für den innergemeinschaftlichen Handel verlangt werden können, werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt. Sie dürfen nicht über die Garantien hinausgehen, die der Mitgliedstaat im nationalen Rahmen vorschreibt.

iii) Der betroffene Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Änderungen bezüglich der in Ziffer i) genannten Nachweise für die Krankheit mit. Im Lichte der bekannt gegebenen Informationen können die gemäß Ziffer ii) festgelegten Garantien nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 geändert oder aufgehoben werden.

▼M16

d) Ab 1. Januar 2005

i) Werden Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen von Tieren gewonnen, die ununterbrochen ab Geburt oder während der letzten 3 Lebensjahre in einem Haltungsbetrieb/in Haltungsbetrieben gehalten wurden, der/die die Anforderungen gemäß Buchstabe a) Ziffer i) oder — falls zutreffend — Buchstabe a) Ziffer ii) 3 Jahre lang erfüllt hat/haben, oder

ii) Werden Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen im Fall von Samen von Schafen von männlichen Tieren des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR gemäß Anhang I der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission ( 27 ) gewonnen, oder

iii) Müssen Embryonen von Schafen den Prionprotein-Genotyp ARR/ARR gemäß Anhang I der Entscheidung 2002/1003/EG besitzen.

▼B

II.   BEDINGUNGEN, DIE ENTSPRECHEND DER STATUSKLASSE DES HERKUNFTS- ODER HALTUNGSMITGLIEDSTAATS DES TIERES GELTEN, WELCHE GEMÄSS ANHANG II KAPITEL C BESTIMMT WIRD

1. Für Versendungen in andere Mitgliedstaaten gelten die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1.

2. Die BSE-Statusklasse des Herkunftsmitgliedstaats der Rinder, Schafe und Ziegen wird dem Bestimmungsmitgliedstaat mitgeteilt.

3. Die nachstehenden Bedingungen gelten für Verbringungen von Rindern gemäß Nummer 1, wenn die Tiere aus Mitgliedstaaten oder deren Gebieten folgender Statusklassen kommen oder dort gehalten wurden:

STATUSKLASSEN 3 UND 4

Die Rinder müssen folgenden Anforderungen genügen:

a) Sie müssen in Beständen geboren, aufgezogen und ununterbrochen gehalten worden sein, in denen sich seit mindestens sieben Jahren kein Fall von BSE bestätigt hat; oder

b) sie müssen nach dem Tag der tatsächlichen Durchführung des Verbots der Verfütterung von aus Säugergewebe gewonnenen Proteinen an Wiederkäuer geboren worden sein.

STATUSKLASSE 5

Die Rinder müssen folgenden Anforderungen genügen:

a) Sie wurden nach dem Tag der tatsächlichen Durchführung des Verbots der Verfütterung von aus Säugergewebe gewonnenen Proteinen an Nutztiere geboren und

b) sind in Beständen geboren, aufgezogen und ununterbrochen gehalten worden, in denen sich seit mindestens sieben Jahren kein Fall von BSE bestätigt hat und in denen nur Rinder gehalten werden, die in diesem Betrieb geboren wurden oder die aus Beständen mit gleichem Status stammen.

KAPITEL B

Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 für die Nachkommen TSE-verdächtiger und TSE-infizierter Tiere

Das Inverkehrbringen der Tiere, die zuletzt von TSE-infizierten weiblichen Rindern oder von Schafen oder Ziegen, bei denen BSE bestätigt wurde, innerhalb von zwei Jahren vor oder nach dem Auftreten der ersten klinischen Krankheitsanzeichen geboren wurden, ist verboten.

KAPITEL C

Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten tierischen Erzeugnissen

I.

Die folgenden tierischen Erzeugnisse sind von der Verbotsregelung gemäß Artikel 16 Absatz 3 ausgenommen, sofern sie von Rindern stammen, die die Anforderungen der nachstehenden Abschnitte II und III erfüllen:

 frisches Fleisch,

 Hackfleisch/Faschiertes ( 28 ),

 Fleischzubereitungen,

 Fleischerzeugnisse,

 Heimtierfutter für Fleisch fressende Haustiere.

II.

Von allen anhaftenden Geweben, einschließlich Nerven- und Lymphgewebe, befreites entbeintes frisches Fleisch von für diese Regelung in Frage kommenden Tieren aus Ländern oder Gebieten der Statusklasse 5 sowie die aus diesem Fleisch hergestellten Erzeugnisse gemäß Abschnitt I dürfen gemäß Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von Tieren stammen, die nach dem Tag der tatsächlichen Durchführung der Fütterungsvorschriften gemäß Artikel 7 Absatz 2 geboren sind, und wenn für sie bescheinigt wurde, dass sie die Anforderungen gemäß Nummer 1 erfüllen, und wenn sie in Betrieben gewonnen oder hergestellt wurden, die den Anforderungen der Nummer 9 gerecht werden. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Kontrollvorschriften gemäß den Nummern 2 bis 8 und 10 eingehalten werden.

1.

Ein Rind fällt unter die geburtsdatengestützte Regelung, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat geboren und aufgezogen wurde und wenn zum Zeitpunkt der Schlachtung nachweislich folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Das Tier war sein ganzes Leben lang eindeutig identifizierbar, so dass Muttertier und Herkunftsbestand festgestellt werden können. Seine individuelle Ohrmarkennummer, Geburtsdatum, Geburtsbetrieb sowie alle Verbringungen des Tieres nach seiner Geburt sind entweder in seinem amtlichen Tierpass angegeben oder in einer amtlichen Datenbank zur Rückverfolgung und Identifizierung elektronisch erfasst; die Identität des Muttertieres ist bekannt.

b) Das Tier ist mehr als sechs, jedoch weniger als 30 Monate alt, was anhand der amtlichen elektronischen Erfassung seines Geburtsdatums oder anhand des amtlichen Tierpasses festgestellt wird.

c) Der zuständigen Behörde liegen eindeutige und überprüfte Beweise dafür vor, dass das Muttertier nach der Geburt des Tieres noch mindestens sechs Monate gelebt hat.

d) Das Muttertier ist weder an BSE erkrankt noch BSE-verdächtig.

2.

Entspricht ein Schlachttier oder eine der Schlachtbedingungen nicht in vollem Umfang den Anforderungen dieser Verordnung, so wird das Tier automatisch abgelehnt und der Tierpass wird einbehalten. Wird dies nach der Schlachtung bekannt, so stellt die zuständige Behörde unverzüglich die Ausstellung von Bescheinigungen ein bzw. annulliert sie ausgestellte Bescheinigungen. Ist die Versendung bereits erfolgt, so muss die zuständige Behörde die zuständige Behörde des Bestimmungsorts davon in Kenntnis setzen. Die zuständige Behörde des Bestimmungsorts trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen.

3.

In Frage kommende Tiere werden in Schlachthöfen geschlachtet, die nicht für die Schlachtung von anderen Rindern als den im Rahmen einer geburtsdatengestützten Regelung oder einer Bescheinigungsregelung für Bestände geschlachteten Tieren verwendet werden.

4.

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Arbeitstechniken in den Zerlegungsbetrieben die Beseitigung folgender Lymphknoten gewährleisten:

Lnn. poplitei, Lnn. ischiadici, Lnn. inguinales superf., Lnn. inguinales profund., Lnn. iliaci later., Lnn. iliaci medial., Lnn. renales prefemoral., Lnn. lumbales, Ln. costocervicalis, Lnn. sternales, Lnn. prescapulares, Ln. axillaris und Lnn. cervicales profund.

5.

Fleisch muss über ein amtliches Herkunftssicherungssystem bis zum Zeitpunkt der Schlachtung zu dem in Frage kommenden Tier oder nach dem Zerlegen zu den in der gleichen Partie zerlegten Tieren zurückverfolgt werden können. Nach der Schlachtung muss die Herkunftssicherung von frischem Fleisch oder Fleischerzeugnissen gemäß Abschnitt I über die Etikettierung gewährleistet sein, damit die betreffende Partie jederzeit zurückgerufen werden kann. Bei Heimtierfutter muss die Herkunftssicherung über die Begleitpapiere und Aufzeichnungen gewährleistet werden.

6.

Allen in Frage kommenden Schlachtkörpern werden individuelle Kennnummern zugeteilt, wobei ein Bezug zur Ohrmarkennummer bestehen muss.

7.

Die Mitgliedstaaten führen ausführliche Protokolle über

a) die Herkunftssicherung und die Kontrollen vor der Schlachtung,

b) die Kontrollen während der Schlachtung,

c) die Kontrollen bei der Herstellung von Heimtierfutter,

d) die Anforderungen an die Etikettierung und Bescheinigung nach der Schlachtung bis hin zum Verkauf.

8.

Zum Nachweis der Kontrollen führt die zuständige Behörde über ihre Überwachungstätigkeit Buch.

9. Um zugelassen zu werden, müssen Betriebe ein Datenerfassungssystem entwickeln und anwenden, das die Identifizierung von für diese Regelung in Frage kommendem Fleisch und/oder in Frage kommenden Erzeugnissen sowie die Rückverfolgung von Rindfleisch zum in Frage kommenden Tier oder nach dem Zerlegen zu den in der gleichen Partie zerlegten Tieren gewährleistet. Anhand dieses Systems muss sich die Herkunft des Fleisches und der tierischen Erzeugnisse auf allen Produktionsstufen leicht ermitteln lassen, und die Daten sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Die Betriebsleitung teilt der zuständigen Behörde die Einzelheiten des angewandten Systems schriftlich mit.

10. Die zuständige Behörde prüft, genehmigt und überwacht die Systeme der Betriebe, um sicherzustellen, dass die strenge Getrennthaltung der Erzeugnisse und die Sicherung von Herkunft und Verbleib gewährleistet sind.

III.

Von allen anhaftenden Geweben, einschließlich Nerven- und Lymphgewebe, befreites entbeintes frisches Fleisch von für diese Regelung in Frage kommenden Tieren aus Ländern oder Gebieten der Statusklasse 5 sowie die aus diesem Fleisch hergestellten tierischen Erzeugnisse gemäß Abschnitt I können nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 in den Verkehr gebracht werden, sofern sie von Tieren stammen, für die bescheinigt wurde, dass sie die Bedingungen der Nummer 2 dieses Abschnitts erfüllen, und die aus Beständen stammen, in denen in den letzten sieben Jahren kein Fall von BSE aufgetreten ist und für die bescheinigt wurde, dass sie die Anforderungen der Nummer 1 erfüllen, und sofern sie in Betrieben gewonnen bzw. hergestellt wurden, die den Anforderungen der Nummer 11 gerecht werden. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Vorschriften der Nummern 3 bis 10 und 12 für das System zur elektronischen Herkunftssicherung und die Kontrollvorschriften eingehalten werden.

1. 

a) Ein Bestand ist eine einheitliche Gruppe von Tieren, die getrennt von anderen Tiergruppen geführt, untergebracht und gehalten wird und die durch individuelle Bestände- und Tierkennnummern gekennzeichnet ist.

b) Ein Bestand kommt für diese Regelung in Frage, wenn sich seit mindestens sieben Jahren weder bei einem in diesem Bestand befindlichen Tier noch bei einem aus diesem Bestand umgesetzten Tier ein BSE-Fall bestätigt hat oder ein Verdacht aufgetreten ist, bei dem eine BSE-Diagnose nicht ausgeschlossen wurde.

c) Abweichend von Buchstabe b) kann ein Bestand, der seit weniger als sieben Jahren besteht, nach eingehender epidemiologischer Untersuchung durch die zuständige Veterinärbehörde als für diese Regelung in Frage kommend betrachtet werden, wenn

i) alle Tiere, die in dem neu gebildeten Bestand geboren oder in diesen umgesetzt wurden, die Bedingungen der Nummer 2 Buchstaben a), d) und e) erfüllen und

ii) der Bestand seit seinem Bestehen die Bedingungen des Buchstaben b) erfüllt.

d) Wird in einem Betrieb, in dem bei einem Tier eines Bestands oder bei einem in oder aus diesem Bestand umgesetzten Tier BSE bestätigt wurde, ein Bestand neu gebildet, so darf dieser Bestand nur nach eingehender epidemiologischer Untersuchung durch die zuständige Veterinärbehörde für diese Regelung in Betracht gezogen werden, wenn er nach dem Urteil der zuständigen Veterinärbehörde folgende Anforderungen erfüllt:

i) Alle Tiere des betroffenen Bestands, die in demselben Betrieb früher gehalten wurden, sind aus dem Betrieb entfernt oder getötet worden.

ii) Alle Futtermittel sind aus dem Betrieb entfernt und beseitigt und alle Futtermittelbehälter gründlich gereinigt worden.

iii) Die Gebäude sind geräumt und vor Aufstallung der neuen Tiere gründlich gereinigt worden.

iv) Alle Anforderungen des Buchstaben c) sind erfüllt.

2. 

a) Alle die Geburt, die Identität und die Verbringungen der Tiere betreffenden Unterlagen sind nach einem amtlichen System zur elektronischen Herkunftssicherung erfasst.

b) Das betreffende Tier ist mehr als sechs, jedoch weniger als 30 Monate alt, was anhand der amtlichen elektronischen Erfassung seines Geburtsdatums festgestellt wird.

c) Das Muttertier hat nach seiner Geburt noch mindestens sechs Monate gelebt.

d) Das Muttertier ist weder BSE-verdächtig noch an BSE erkrankt.

e) Der Geburtsbestand des Tieres und alle Bestände, in die es umgesetzt wurde, kommen für diese Regelung in Frage.

3. Das amtliche System zur elektronischen Herkunftssicherung gemäß Nummer 2 Buchstabe a) wird nur anerkannt, wenn es bereits so lange in Betrieb ist, dass alle zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung erforderlichen Lebensdaten und Verbringungen der Tiere aufgezeichnet sind, und es nur Tiere erfasst, die nach seiner Inbetriebnahme geboren sind. Frühere Daten aus der Zeit vor der Inbetriebnahme des Systems werden zur Herkunftssicherung von Tieren nicht anerkannt.

4.

Entspricht ein Schlachttier oder eine der Schlachtbedingungen nicht in vollem Umfang den Anforderungen dieser Verordnung, so wird das Tier automatisch abgelehnt und der Tierpass wird einbehalten. Wird dies nach der Schlachtung bekannt, so stellt die zuständige Behörde unverzüglich die Ausstellung von Bescheinigungen ein oder annulliert sie ausgestellte Bescheinigungen. Ist die Versendung bereits erfolgt, so muss die zuständige Behörde die zuständige Behörde des Bestimmungsorts davon in Kenntnis setzen. Die zuständige Behörde des Bestimmungsorts trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen.

5.

In Frage kommende Tiere werden in Schlachthöfen geschlachtet, die ausschließlich der Schlachtung von Tieren im Rahmen einer geburtsdatengestützten Regelung oder einer Bescheinigungsregelung für Bestände vorbehalten sind.

6.

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Arbeitstechniken in den Zerlegungsbetrieben die Beseitigung folgender Lymphknoten gewährleisten:

Lnn. poplitei, Lnn. ischiadici, Lnn. inguinales superf., Lnn. inguinales profund., Lnn. iliaci later., Lnn. iliaci medial., Lnn. renales prefemoral., Lnn. lumbales, Ln. costocervicalis, Lnn. sternales, Lnn. prescapulares, Ln. axillaris und Lnn. cervicales profund.

7.

Fleisch muss über das elektronische Herkunftssicherungssystem bis zum Zeitpunkt der Schlachtung zum Bestand des in Frage kommenden Tieres oder nach dem Zerlegen zu den in der gleichen Partie zerlegten Tieren zurückverfolgt werden können. Nach der Schlachtung muss die Herkunftssicherung von Fleisch oder Fleischerzeugnissen gemäß Abschnitt I über die Etikettierung gewährleistet sein, damit die betreffende Partie jederzeit zurückgerufen werden kann. Bei Heimtierfutter muss die Herkunftssicherung über die Begleitpapiere und Aufzeichnungen gewährleistet werden.

8.

Allen in Frage kommenden Schlachtkörpern werden individuelle Kennnummern zugeteilt, wobei ein Bezug zur Ohrmarkennummer bestehen muss.

9.

Die Mitgliedstaaten führen ausführliche Protokolle über

a) die Herkunftssicherung und die Kontrollen vor der Schlachtung,

b) die Kontrollen während der Schlachtung,

c) die Kontrollen bei der Herstellung von Heimtierfutter,

d) die Anforderungen an die Etikettierung und Bescheinigung nach der Schlachtung bis hin zum Verkauf.

10.

Zum Nachweis der Kontrollen führt die zuständige Behörde über ihre Überwachungstätigkeit Buch.

11. Um zugelassen zu werden, müssen Betriebe ein Datenerfassungssystem entwickeln und anwenden, das die Identifizierung von für diese Regelung in Frage kommendem Fleisch und/oder in Frage kommenden Erzeugnissen sowie die Rückverfolgung von Fleisch zum Herkunftsbestand des in Frage kommenden Tieres oder nach dem Zerlegen zu den in der gleichen Partie zerlegten Tieren gewährleistet. Anhand dieses Systems muss sich die Herkunft des Fleisches und der tierischen Erzeugnisse auf allen Produktionsstufen leicht ermitteln lassen, und die Daten sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Die Betriebsleitung teilt der zuständigen Behörde die Einzelheiten des angewandten Systems schriftlich mit.

12. Die zuständige Behörde prüft, genehmigt und überwacht die Systeme der Betriebe, um sicherzustellen, dass die strenge Getrennthaltung der Erzeugnisse und die Sicherung von Herkunft und Verbleib gewährleistet sind.

KAPITEL D

Bedingungen für die Ausfuhr

Für lebende Rinder und die aus diesen Rindern gewonnenen tierischen Erzeugnisse gelten in Bezug auf die Ausfuhr in Drittländer die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel.




ANHANG IX

EINFUHR VON LEBENDEN TIEREN, EMBRYONEN UND EIZELLEN SOWIE VON TIERISCHEN ERZEUGNISSEN IN DIE GEMEINSCHAFT

KAPITEL A

Bei der Einfuhr aus Ländern oder Gebieten der Statusklasse 1 achtet die zuständige Behörde darauf, dass für alle Rinder und Rinderprodukte, für die nach dieser Verordnung spezifische Vorschriften gelten, eine internationale Tiergesundheitsbescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass in den Ländern oder Gebieten die Bedingungen von Anhang II Kapitel C erfüllt sind, um in diese Statusklasse eingestuft zu werden.

KAPITEL B

Einfuhr von Rindern

A. Bei der Einfuhr von Rindern aus Ländern oder Gebieten der Statusklasse 2 ist eine internationale Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a) Die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Proteinen an Wiederkäuer ist verboten worden, und dieses Verbot wird tatsächlich befolgt.

b) Bei den für die Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmten Rindern handelt es sich um Rinder, die mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert werden und nicht von Kühen geboren wurden, bei denen BSE-Verdacht bestand.

B. Bei der Einfuhr von Rindern aus Ländern oder Gebieten der Statusklasse 3 ist eine internationale Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

1. Die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Proteinen an Wiederkäuer ist verboten worden, und dieses Verbot wird tatsächlich befolgt.

2. Bei den für die Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmten Rindern handelt es sich um Rinder, die

 mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems identifiziert werden, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt und festgestellt werden kann, dass die Tiere nicht von BSE-verdächtigen oder an BSE erkrankten Kühen geboren wurden, und

 in einem Bestand geboren, aufgezogen und ununterbrochen gehalten worden sind, in denen seit mindestens 7 Jahren kein BSE-Fall festgestellt wurde, oder

 nach dem Tag geboren wurden, ab dem das Verbot, aus Säugetieren gewonnene Proteine an Wiederkäuer zu verfüttern, tatsächlich befolgt wurde.

C. Bei der Einfuhr von Rindern aus Ländern oder Gebieten der Statusklasse 4 ist eine internationale Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

1. Die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Proteinen an Wiederkäuer ist verboten worden, und dieses Verbot wird tatsächlich befolgt.

2. Bei den für die Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmten Rindern handelt es sich um Rinder, die

a) mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand des Tieres ermittelt werden kann, identifiziert werden und nicht von BSE-verdächtigen oder an BSE erkrankten Kühen geboren wurden, und

b) in Beständen geboren, aufgezogen und ununterbrochen gehalten worden sind, in denen seit mindestens 7 Jahren kein BSE-Fall festgestellt wurde, oder

c) nach dem Tag geboren wurden, ab dem das Verbot, aus Säugetieren gewonnene Proteine an Wiederkäuer zu verfüttern, tatsächlich befolgt wurde.

D. Bei der Einfuhr von Rindern aus Ländern oder Gebieten der Statusklasse 5 ist eine internationale Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

1. Die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Proteinen an Nutztiere ist verboten worden, und dieses Verbot wird tatsächlich befolgt.

2. Die erkrankten Rinder werden getötet und vollständig beseitigt, und

a) bei weiblichen Tieren werden auch die zuletzt von ihnen innerhalb von 2 Jahren vor oder nach dem Auftreten der ersten klinischen Krankheitsanzeichen geborenen Tiere, wenn diese Tiere noch in den Ländern oder Gebieten leben, getötet und vollständig beseitigt;

b) alle Rinder derselben Kohorte, wenn diese Rinder noch in den Ländern oder Gebieten leben, werden ebenso getötet und vollständig beseitigt.

3. Bei den für die Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmten Rindern handelt es sich um Rinder, die

a) nach dem Tag geboren wurden, ab dem das Verbot, aus Säugetiergewebe gewonnene Proteine an Nutztiere zu verfüttern, tatsächlich befolgt wurde;

b) mit Hilfe eines Dauerkennzeichnungssystems, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert werden und nicht von BSE-verdächtigen oder an BSE erkrankten Kühen geboren wurden,

UND

c) in Beständen geboren, aufgezogen und ununterbrochen gehalten worden sind, in denen nie ein BSE-Fall festgestellt wurde und in denen sich nur Tiere befinden, die auf dem Hof geboren wurden oder aus einem Bestand mit gleichem Gesundheitsstatus stammen, oder

d) in Beständen geboren, aufgezogen und ununterbrochen gehalten worden sind, in denen seit mindestens 7 Jahren kein BSE-Fall festgestellt wurde und in denen sich nur Tiere befinden, die auf dem Hof geboren wurden oder aus einem Bestand mit gleichem Gesundheitsstatus stammen.

KAPITEL C

Einfuhr von frischem Rindfleisch und Rindererzeugnissen

A. Die Einfuhr von frischem Rindfleisch (mit oder ohne Knochen) und Rindererzeugnissen aus Ländern oder Gebieten der Statusklasse 2 unterliegt der Vorlage einer internationalen Tiergesundheitsbescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Proteinen an Wiederkäuer verboten worden ist und dieses Verbot tatsächlich befolgt wird.

B. Bei der Einfuhr von frischem Rindfleisch (mit oder ohne Knochen) und Rindererzeugnissen aus Ländern oder Gebieten der Statusklasse 3 ist eine internationale Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a) Die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Proteinen an Wiederkäuer ist verboten worden, und dieses Verbot wird tatsächlich befolgt.

b) Das frische Rindfleisch und die Rindererzeugnisse, die für die Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmt sind, enthalten weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V noch Separatorenfleisch, das von den Kopfknochen oder der Wirbelsäule stammt, und sind auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen worden.

C. Bei der Einfuhr von frischem Rindfleisch (mit oder ohne Knochen) und Rindererzeugnissen aus Ländern oder Gebieten der Statusklasse 4 ist eine internationale Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

1. Die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Proteinen an Wiederkäuer ist verboten worden, und dieses Verbot wird tatsächlich befolgt.

2. Das frische Rindfleisch und die Rindererzeugnisse, die für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind, enthalten weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V noch Separatorenfleisch, das von den Kopfknochen oder der Wirbelsäule stammt, und sind auch nicht aus solchen Materialien und solchem Fleisch gewonnen worden.

D. Die Einfuhren von frischem Rindfleisch und Rindererzeugnissen aus Ländern oder Gebieten der Statusklasse 5 sind, außer für die in Anhang VIII Kapitel C Abschnitt I aufgeführten tierischen Erzeugnisse, verboten. Bei diesen Einfuhren ist eine internationale Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

1. Die Bedingungen des Artikels 16 Absatz 2 und des Anhangs VIII Kapitel C Abschnitt II oder III sind erfüllt.

2. Die für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Fleischerzeugnisse enthalten weder Erzeugnisse im Sinne des Kapitels F noch spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V und sind auch nicht aus solchen Materialien gewonnen worden.

3. Es gibt ein System, mit dem das Frischfleisch und die Fleischerzeugnisse, die für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind, bis zu den Betrieben zurückverfolgt werden können, aus denen sie stammen.

4. Die Rinder, von denen das Fleisch und die Fleischerzeugnisse, die für die Ausfuhr nach der Gemeinschaft bestimmt sind, stammen,

a) sind mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems identifiziert worden, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden können;

b) wurden nicht von BSE-verdächtigen oder an BSE erkrankten Kühen geboren und

 sind nach dem Tag geboren, ab dem das Verbot, aus Säugetieren gewonnene Proteine an Nutztiere zu verfüttern, tatsächlich befolgt wurde.

 sind in Beständen geboren, aufgezogen worden und geblieben, in denen seit mindestens sieben Jahren kein BSE-Fall bestätigt worden ist.

5. Die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Proteinen an Nutztiere ist verboten, und dieses Verbot wird tatsächlich befolgt.

6. Die erkrankten Rinder sowie

a) bei weiblichen Tieren auch die zuletzt von ihnen während der zwei Jahre vor oder nach dem Auftreten der ersten klinischen Krankheitsanzeichen geborenen Tiere,

b) alle Rinder derselben Kohorte,

wenn diese Rinder noch in den Ländern oder Gebieten leben, werden geschlachtet und vollständig beseitigt.

KAPITEL D

Einfuhr von Rindereizellen und -embryonen

A. Bei der Einfuhr von Rindereizellen/-embryonen aus Ländern oder Gebieten der Statusklasse 2 ist eine internationale Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

1. Die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Proteinen an Wiederkäuer ist verboten worden, und dieses Verbot wird tatsächlich befolgt.

2. Die Eizellen/Embryonen wurden gemäß den Anhängen A und B der Richtlinie 89/556/EWG ( 29 ) entnommen, behandelt und gelagert.

B. Bei der Einfuhr von Rindereizellen/-embryonen aus Ländern oder Gebieten der Statusklasse 3 ist eine internationale Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

1. Die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Proteinen an Wiederkäuer ist verboten worden, und dieses Verbot wird tatsächlich befolgt.

2. Die für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Eizellen/Embryonen stammen von weiblichen Tieren,

a) die mit Hilfe eines Dauerkennzeichnungssystems, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert werden, und die nicht von BSE-infizierten Rindern geboren wurden;

b) die nicht von BSE-verdächtigen oder an BSE erkrankten Kühen geboren wurden;

c) bei denen zum Zeitpunkt der Embryoentnahme kein BSE-Verdacht bestand.

3. Die Eizellen/Embryonen wurden gemäß den Anhängen A und B der Richtlinie 89/556/EWG entnommen, behandelt und gelagert.

C. Bei der Einfuhr von Rindereizellen/-embryonen aus Ländern oder Gebieten der Statusklasse 4 ist eine internationale Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

1. Die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Proteinen an Wiederkäuer ist verboten worden, und dieses Verbot wird tatsächlich befolgt.

2. Die für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Eizellen/Embryonen stammen von weiblichen Tieren,

a) die mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert werden und die nicht von BSE-verdächtigen oder an BSE erkrankten Kühen geboren wurden;

b) die nicht an BSE erkrankt sind;

c) bei denen zum Zeitpunkt der Embryoentnahme kein BSE-Verdacht bestand und die

i) entweder nach dem Tag geboren wurden, ab dem das Verbot, aus Säugetieren gewonnene Proteine an Wiederkäuer zu verfüttern, tatsächlich befolgt wurde;

ii) oder in Beständen geboren, aufgezogen und ununterbrochen gehalten wurden, in denen seit mindestens sieben Jahren kein Fall von spongiformer Rinderenzephalopathie festgestellt wurde.

3. Die Eizellen/Embryonen wurden gemäß den Anhängen A und B der Richtlinie 89/556/EWG entnommen, behandelt und gelagert.

D. Bei der Einfuhr von Rindereizellen/-embryonen aus Ländern oder Gebieten der Statusklasse 5 ist eine internationale Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

1. Die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Proteinen an Nutztiere ist verboten worden, und dieses Verbot wird tatsächlich befolgt.

2. Die erkrankten Tiere sowie bei weiblichen Tieren die zuletzt von ihnen innerhalb von zwei Jahren vor oder nach dem Auftreten der ersten klinischen Krankheitsanzeichen geborenen Tiere, wenn sie noch in den Ländern oder Gebieten leben, werden geschlachtet und vollständig beseitigt.

3. Die für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Eizellen/Embryonen stammen von weiblichen Tieren, die

a) mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert werden und die nicht von BSE-verdächtigen oder an BSE erkrankten Kühen geboren wurden;

b) nicht an BSE erkrankt sind;

c) zum Zeitpunkt der Embryoentnahme nicht BSE-verdächtig oder an BSE erkrankt waren und

i) die entweder nach dem Tag geboren wurden, ab dem das Verbot, aus Säugetieren gewonnene Proteine an Nutztiere zu verfüttern, tatsächlich befolgt wurde,

ii) oder an die nie aus Säugetieren gewonnene Proteine verfüttert wurden und die in Beständen geboren, aufgezogen und ununterbrochen gehalten worden sind, in denen seit mindestens sieben Jahren kein Fall von BSE festgestellt wurde und in denen sich nur Tiere befinden, die auf dem Hof geboren wurden oder aus einem Bestand mit gleichwertigem Gesundheitsstatus stammen.

4. Die Eizellen/Embryonen wurden gemäß den Anhängen A und B der Richtlinie 89/556/EWG entnommen, behandelt und gelagert.

▼M12

KAPITEL E

Einfuhren von Schafen und Ziegen

Bei der Einfuhr von Schafen und Ziegen in die Gemeinschaft nach dem 1. Oktober 2003 ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, in der Folgendes bestätigt wird:

a) Entweder sie sind von Geburt an ununterbrochen in Betrieben gehalten worden, in denen nie ein Fall von Traberkrankheit diagnostiziert wurde, und im Fall von Zuchtschafen und -ziegen: sie erfüllen die Anforderungen des Anhangs VIII Abschnitt I Kapitel A Buchstabe a) Ziffer i);

b) oder sie sind Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR gemäß Anhang I der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission, die aus einem Haltungsbetrieb stammen, von dem in den sechs Monaten zuvor kein Fall von Traberkrankheit gemeldet wurde.

Sofern sie für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, für dessen gesamtes Hoheitsgebiet oder einen Teil davon die Bestimmungen des Anhangs VIII Abschnitt I Kapitel A Buchstabe b) oder c) gelten, müssen sie die zusätzlichen allgemeinen oder speziellen Garantien erfüllen, die gemäß dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt wurden.

▼B

KAPITEL F

Die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen gemäß Anhang VIII Kapitel C aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die gemäß Artikel 16 Absatz 3 in die Statusklasse 5 eingestuft werden, in die Gemeinschaft ist verboten, wenn diese die folgenden von Wiederkäuern stammenden Produkte oder Materialien enthalten oder daraus hergestellt werden:

 Separatorenfleisch;

 Dicalciumphosphat für die Ernährung von Nutztieren;

 Gelatine, es sei denn, sie wird aus Häuten oder Fellen gewonnen;

 ausgelassene Wiederkäuerfette und daraus hergestellte Derivate, es sei denn, sie sind aus angelagertem Fettgewebe gewonnen worden, das als für den menschlichen Verzehr geeignet erklärt worden ist, oder aus Ausgangsstoffen, die gemäß den Vorschriften der Entscheidung 1999/534/EG verarbeitet worden sind.

KAPITEL G

Bei der Einfuhr von tierischen Erzeugnissen aus Drittländern oder Drittlandgebieten, die nicht der Statusklasse 1 angehören, werden die einschlägigen gemeinschaftsrechtlich festgelegten Bescheinigungen um eine von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes unterzeichnete Erklärung mit folgendem Wortlaut ergänzt:

„Dieses tierische Erzeugnis enthält keine spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien und kein Separatorenfleisch von den Knochen des Kopfes oder der Wirbelsäule von Rindern und ist nicht aus solchem Material oder Fleisch gewonnen worden. Die Tiere sind weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle noch unmittelbar nach demselben Verfahren getötet worden und sind auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden.“

▼M16

KAPITEL H

Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen

Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die ab 1. Januar 2005 in die Gemeinschaft eingeführt werden, müssen die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel A Teil I Buchstabe d) erfüllen.

▼B




ANHANG X

REFERENZLABORS, PROBENAHMEN UND LABORMETHODEN

KAPITEL A

Nationale Referenzlabors

1. Das nationale Referenzlabor hat folgende Funktionen und Aufgaben:

a) Es verfügt über genügend Anlagen und qualifiziertes Fachpersonal, um jederzeit und insbesondere, wenn die betreffende Seuche erstmals auftritt, Typ und Stamm des TSE-Erregers identifizieren und Befunde regionaler Untersuchungsämter bestätigen zu können. Kann der Erregerstamm nicht identifiziert werden, so veranlasst es, dass das betreffende Probematerial zur Identifizierung des Erregerstamms dem gemeinschaftlichen Referenzlabor zugeleitet wird;

b) es überprüft die von regionalen Untersuchungsämtern angewandten Diagnosemethoden;

c) es ist zuständig für die Koordinierung von Diagnosestandards und -methoden innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats; zu diesem Zweck

 kann es Labors, die der betreffende Mitgliedstaat zugelassen hat, mit Diagnosereagenzien beliefern;

 kontrolliert es die Qualität aller in diesem Mitgliedstaat verwendeten Diagnosereagenzien;

 lässt es regelmäßige Vergleichstests durchführen;

 hält es aus in dem Mitgliedstaat bestätigten Seuchenfällen Isolate oder die entsprechenden Gewebe der betreffenden Seuchenerreger oder diese Erreger enthaltende Isolate oder Gewebe vorrätig;

 bestätigt es Befunde aus den von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Untersuchungsämtern;

d) es arbeitet mit dem gemeinschaftlichen Referenzlabor zusammen.

2. Abweichend von Nummer 1 nehmen Mitgliedstaaten, die kein nationales Referenzlabor zur Verfügung haben, die Dienstleistungen des gemeinschaftlichen Referenzlabors oder nationaler Referenzlabors eines anderen Mitgliedstaats in Anspruch.

▼M23

3. Nationale Referenzlabors:



Österreich:

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen MödlingRobert Koch Gasse 17A-2340 Mödling

Belgien:

CERVA -CODA-VARCentre d'Étude et de Recherches Vétérinaires et AgrochimiquesCentrum voor Onderzoek in Diergeneeskunde en AgrochemieVeterinary and Agrochemical Research CentreGroeselenberg 99B-1180 Bruxelles

Zypern:

State Veterinary LaboratoriesVeterinary ServicesCY-1417 AthalassaNicosia

Tschechische Republik:

Státní veterinární ústav JihlavaRantířovská 93586 05 Jihlava

Dänemark:

Danmarks FødevareforskningBülowsvej 27DK-1790 København V

Estland:

Veterinaar- ja ToidulaboratooriumKreutzwaldi 30Tartu 51006

Finnland:

Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitosHämeentie 57FIN-00550 Helsinki

Frankreich:

Agence française de sécurité sanitaire des alimentsLaboratoire de pathologie bovine31, avenue Tony Garnier69 364 LYON CEDEX 07

Deutschland:

Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für TiergesundheitAnstaltsteil Insel Riems Boddenblick 5AD-17498 Insel Riems

Griechenland:

Ministry of Agriculture — Veterinary Laboratory of Larisa7th km of Larisa — Trikala HighwayGR-411 10 Larisa

Ungarn:

Országos Állategészségügyi Intézet (OÁI)Pf. 2.Tábornok u. 2.H-1581 Budapest

Irland:

Central Veterinary Research LaboratoryYoung's CrossCelbridgeCo. Kildare

Italien:

Istituto Zooprofilattico Sperimentale del Piemonte, Liguria e Valle d’Aosta — CEAVia Bologna, 148I-10154 Torino

Lettland:

State Veterinary Medicine Diagnostic CentreLejupes Str. 3Riga LV 1076

Litauen:

Nacionalinė veterinarijos laboratorijaJ. Kairiūkščio g. 10LT-08409 Vilnius

Luxemburg:

CERVA -CODA-VARCentre d'Étude et de Recherches Vétérinaires et AgrochimiquesCentrum voor Onderzoek in Diergeneeskunde en AgrochemieVeterinary and Agrochemical Research CentreGroeselenberg 99B-1180 Bruxelles

Malta:

National Veterinary Laboratory

Albert Town Marsa

Niederlande:

Centraal Instituut voor Dierziektecontrole-LelystadHoutribweg 3g8221 RA LelystadPostbus 20048203 AA Lelystad

Polen:

Państwowy Instytut Weterynaryjny (PIWet)24-100 Puławyal. Partyzantów 57

Portugal:

Laboratório Nacional de Investigação Veterinária Estrada de Benfica701 P-1500 Lisboa

Slowakei:

State Veterinary Institute ZvolenPod dráhami 918SK-960 86, Zvolen

Slowenien:

National Veterinary InstituteGerbičeva 601000 Ljubljana

Spanien:

Laboratorio Central de Veterinaria (Algete)Ctra. de Algete km. 828110 Algete (Madrid)

Schweden:

National Veterinary InstituteS-751 89 Uppsala

Vereinigtes Königreich:

Veterinary Laboratories AgencyWoodham LaneNew Haw Addlestone Surrey KT15 3NB

▼B

KAPITEL B

Gemeinschaftliches Referenzlabor

1. Gemeinschaftliches Referenzlabor für TSE ist:

The Veterinary Laboratories Agency

Woodham Lane

New Haw

Addlestone

Surrey KT15 3NB

Vereinigtes Königreich

2. Das Gemeinschaftliche Referenzlabor hat folgende Funktionen und Aufgaben:

a) Es koordiniert, in Absprache mit der Kommission, die in den Mitgliedstaaten angewandten Methoden zur TSE-Diagnose durch

 Lagerung und Bereitstellung entsprechender erregerhaltiger Gewebe im Hinblick auf die Entwicklung einschlägiger Diagnosetestmethoden oder die Typisierung der Erregerstämme;

 Versorgung der nationalen Referenzlabors mit Standardseren und anderen Bezugsreagenzien zur Standardisierung der in den Mitgliedstaaten angewandten Testmethoden und verwendeten Reagenzien;

 Erstellung und Vorrätighaltung einer Sammlung von Geweben mit TSE-Erregern und -Erregerstämmen;

 Durchführung regelmäßiger Vergleichstestes von Diagnosemethoden auf Gemeinschaftsebene;

 Sammlung und Vergleich von Daten und Informationen über die in der Gemeinschaft angewandten Diagnosemethoden sowie über Befunde;

 Charakterisierung von Isolaten von TSE-Erregern nach aktuellsten Methoden im Hinblick auf ein besseres Verständnis des epidemiologischen Verlaufs;

 Einholung der neuesten Informationen über die TSE-Überwachung, die Seuchenentwicklung und -verhütung weltweit;

 Erstellung von Gutachten über Prionerkrankungen mit Blick auf eine schnelle Differentialdiagnose;

 Erweb gründlicher Kenntnisse zur Vorbereitung und Anwendung von Diagnosemethoden zur Kontrolle und Tilgung von TSE.

b) Es ist aktiv an der Ermittlung von TSE-Fällen in den Mitgliedstaaten beteiligt, indem es Proben von TSE-infizierten Tieren zur Diagnosebestätigung, Erregercharakterisierung und für epidemiologische Studien entgegennimmt.

c) Es fördert die Aus- oder Fortbildung von Labortechnikern mit Blick auf die gemeinschaftsweite Harmonisierung von Diagnosemethoden.

▼M18

KAPITEL C

Probenahmen und Labortests

1.   Probenahmen

Proben, die auf TSE untersucht werden sollen, werden entsprechend den Methoden und Protokollen in der neuesten Ausgabe des Handbuchs der Labortechnik und Vakzine (Manual of standards for diagnostic tests and vaccines) des Internationalen Tierseuchenamtes (IOE/OIE), nachstehend „Handbuch“ genannt, entnommen. Liegen entsprechende Methoden und Protokolle nicht vor, und um zu gewährleisten, dass ausreichend Material zur Verfügung steht, stellt die zuständige Behörde sicher, dass Probenahmemethoden und -protokolle gemäß den vom gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium herausgegebenen Leitlinien verwendet werden. Die zuständige Behörde versucht insbesondere, einen Teil des Kleinhirns und des gesamten Hirnstamms kleiner Wiederkäuer zu sammeln, und bewahrt mindestens die Hälfte der gesammelten Gewebe kühl, jedoch nicht tiefgefroren auf, bis das Ergebnis des Schnell- oder Bestätigungstests als negativ vorliegt.

Die Proben werden hinsichtlich der Identität des beprobten Tieres ordnungsgemäß gekennzeichnet.

2.   Labors

Laboruntersuchungen auf TSE werden in von der zuständigen Behörde hierfür zugelassenen Labors durchgeführt.

3.   Methoden und Protokolle

3.1.   BSE-Labortests bei Rindern

a)   Verdachtsfälle

Zur Laboruntersuchung gemäß Artikel 12 Absatz 2 weitergeleitete Proben von Rindern werden entsprechend der neuesten Ausgabe des Handbuchs einer histopathologischen Untersuchung unterzogen, sofern bei dem Material nicht eine Autolyse erfolgt ist. Ist das Ergebnis nicht eindeutig oder negativ oder ist bei dem Material eine Autolyse erfolgt, wird das betreffende Gewebe einer Untersuchung mit einer der anderen in dem genannten Handbuch beschriebenen Diagnosemethoden unterzogen (Immunzytochemie, Immunblotting oder Nachweis charakteristischer Fibrillen im Elektronenmikroskop). Schnelltests sind für diesen Zweck nicht zulässig.

Ist das Ergebnis einer der genannten Untersuchungen positiv, gilt das Tier als BSE-positiv.

b)   BSE-Überwachung

Zur Laboruntersuchung gemäß Anhang III Kapitel A Teil I (Überwachung von Rindern) weitergeleitete Proben von Rindern werden einem Schnelltest unterzogen.

Ist das Ergebnis des Schnelltests nicht eindeutig oder positiv, wird die Probe unverzüglich einem Bestätigungstest in einem amtlichen Labor unterzogen. Der Bestätigungstest beginnt mit einer histopathologischen Untersuchung des Hirnstamms entsprechend der neuesten Ausgabe des Handbuchs, sofern bei dem Material nicht eine Autolyse erfolgt ist oder es sich aus anderen Gründen nicht für eine histopathologische Untersuchung eignet. Ist das Ergebnis der histopathologischen Untersuchung nicht eindeutig oder negativ oder ist bei dem Material eine Autolyse erfolgt, wird das betreffende Gewebe einer Untersuchung mit einer der anderen in Buchstabe a) beschriebenen Diagnosemethoden unterzogen.

Ein Tier gilt als BSE-positiv, wenn das Ergebnis des Schnelltests positiv oder nicht eindeutig ist und

 das Ergebnis der anschließenden histopathologischen Untersuchung positiv ist oder

 das Ergebnis der Untersuchung mit einer anderen unter Buchstabe a) beschriebenen Diagnosemethode positiv ist.

3.2.   Laboruntersuchungen zum Nachweis von TSE bei Schafen und Ziegen

a)   Verdachtsfälle

Zur Laboruntersuchung gemäß Artikel 12 Absatz 2 weitergeleitete Proben von Schafen und Ziegen werden entsprechend der neuesten Ausgabe des Handbuchs einer histopathologischen Untersuchung unterzogen, sofern bei dem Material keine Autolyse erfolgt ist. Ist das Ergebnis nicht eindeutig oder negativ oder ist bei dem Material eine Autolyse erfolgt, wird das betreffende Gewebe entsprechend dem Handbuch einer immunzytochemischen Untersuchung, einem Immunblotting oder dem Nachweis charakteristischer Fibrillen im Elektronenmikroskop unterzogen. Schnelltests sind für diesen Zweck nicht zulässig.

Ist das Ergebnis einer der genannten Untersuchungen positiv, gilt das Tier als positiver Scrapie-Fall.

b)   Scrapie-Überwachung

Zur Laboruntersuchung gemäß Anhang III Kapitel A Teil II (Überwachung von Schafen und Ziegen) weitergeleitete Proben von Schafen und Ziegen werden einem Schnelltest unterzogen.

Ist das Ergebnis des Schnelltests nicht eindeutig oder positiv, so wird der Hirnstamm unverzüglich an ein amtliches Labor gesandt, wo Bestätigungstests gemäß Buchstabe a) (Immunzytochemie, Immunblotting oder Nachweis charakteristischer Fibrillen im Elektronenmikroskop) durchgeführt werden. Ist das Ergebnis des Bestätigungstests negativ oder nicht eindeutig, wird ein zusätzlicher Bestätigungstest gemäß den Leitlinien des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums durchgeführt.

Ist das Ergebnis eines der genannten Bestätigungstests positiv, gilt das Tier als positiver Scrapie-Fall.

c)   Weitere Untersuchung positiver Scrapie-Fälle

i) Primärer molekularer Test mit Hilfe eines diskriminierenden Immunblottings

Die Proben von klinischen Verdachtsfällen und von Tieren, die gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummern 2 und 3 untersucht wurden und nach den in Buchstabe a) oder b) genannten Untersuchungen als positive Scrapie-Fälle gelten oder die Merkmale aufweisen, die nach Auffassung des untersuchenden Labors eingehender untersucht werden müssen, werden zur weiteren Untersuchung durch eine Methode zur primären molekularen Typisierung weitergeleitet an:

 Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments, Laboratoire de pathologie bovine, 31, avenue Tony Garnier, BP 7033, F-69342, Lyon Cedex, Frankreich, oder

 Veterinary Laboratories Agency, Woodham Lane, New Haw, Addlestone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, oder

 an ein von der zuständigen Behörde benanntes Labor, das erfolgreich an vom gemeinschaftlichen Referenzlabor organisierten Leistungstests hinsichtlich der Anwendung einer Methode zur molekularen Typisierung teilgenommen hat, oder

 vorläufig bis 1. Mai 2005: die vom GRL-Sachverständigengremium für diesen Zweck zugelassenen Labors.

ii) Ringversuch mit zusätzlichen molekularen Testmethoden

Proben von Scrapie-Fällen, bei denen das Vorliegen von BSE gemäß den vom gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium herausgegebenen Leitlinien durch den unter i) genannten primären Molekulartest nicht ausgeschlossen werden kann, werden nach Konsultation mit dem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium und auf der Grundlage aller zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen unverzüglich den in Buchstabe d) aufgeführten Labors weitergeleitet. Sie werden einem Ringtest unterzogen, bei dem mindestens Folgendes durchgeführt wird:

 ein zweites diskriminierendes Immunblotting,

 ein diskriminierender Immunzytochemie-Test und

 ein diskriminierender ELISA (Enzyme linked ImmunoSorbent Assay),

und zwar in den für die entsprechende Methode gemäß Buchstabe d) zugelassenen Labors. Sind die Proben für den immunzytochemischen Test nicht geeignet, weist das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium innerhalb des Ringversuchs einen geeigneten alternativen Test an.

Die Ergebnisse werden vom gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium mit Unterstützung eines Sachverständigengremiums und eines Vertreters des entsprechenden nationalen Referenzlaboratoriums ausgewertet. Die Kommission wird umgehend über das Ergebnis dieser Auswertung informiert. Proben, die durch drei verschiedene Methoden auf BSE hinweisen und Proben, die im Ringversuch nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen, werden zur endgültigen Bestätigung mit Hilfe eines Maus-Bioassays weiter untersucht.

Die weitere Untersuchung von Proben aus infizierten Herden desselben Haltungsbetriebs gemäß den Bestimmungen des Anhangs III Kapitel A Teil II Nummer 5 werden gemäß dem Ratschlag des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums nach Konsultation des entsprechenden nationalen Referenzlaboratoriums durchgeführt.

d)   Laboratorien, die zur Durchführung weiterer Untersuchungen mit Hilfe molekularer Typisierungsmethoden zugelassen sind

Folgende Laboratorien sind für die weiterführende molekulare Typisierung zugelassen:

Agence Française de Sécurité Sanitaire des Aliments (AFSSA)

Laboratoire de pathologie bovine

31, avenue Tony Garnier

BP 7033

F-69342 Lyon Cedex

;

Centre CEA Fontenay-aux-Roses, BP 6

F-92265 Fontenay-aux-Roses Cedex

;

Service de Pharmacologie et d’Immunologie

Centre CEA Saclay, bâtiment 136

F-91191 Gif-sur-Yvette Cedex

;

Veterinary Laboratories Agency

Woodham Lane

New Haw

Addlestone

Surrey KT15 3NB

Vereinigtes Königreich

.

3.3.   Labortests zum Nachweis von TSE bei anderen Tierarten als den unter Nummer 3.1 und 3.2 genannten

Sofern Methoden und Protokolle für Tests zum Nachweis des vermuteten Auftretens einer TSE bei einer anderen Tierart als Rindern, Schafen und Ziegen erstellt werden, müssen diese zumindest eine histopathologische Untersuchung von Hirngewebe umfassen. Die zuständige Behörde kann auch die Durchführung weiterer Labortests verlangen, etwa Immunzytochemie, Immunblotting, Nachweis charakteristischer Fibrillen im Elektronenmikroskop oder andere Methoden zum Nachweis des krankheitsspezifischen Prionproteins. In jedem Fall ist zumindest eine der weiteren Laboruntersuchungen durchzuführen, wenn das Ergebnis der ersten histopathologischen Untersuchung negativ oder nicht eindeutig ist. Beim ersten Auftreten der Krankheit sind mindestens drei unterschiedliche Untersuchungen durchzuführen.

Insbesondere sind im Falle eines BSE-Verdachts bei einer anderen Tierart als Rindern nach Möglichkeit Proben für eine Stammtypisierung bereitzustellen.

▼M24

4.   Schnelltests

Im Hinblick auf die Durchführung der Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 werden für Schnelltests zur BSE-Überwachung bei Rindern folgende Verfahren angewandt:

 Immunblotting-Test auf der Grundlage eines Western-Blotting-Verfahrens zum Nachweis des proteinase-K-resistenten Fragments PrPRes (Prionics-Check Western-Test);

 Chemilumineszenz-ELISA-Test mit Extraktionsverfahren und ELISA-Technik unter Verwendung eines verstärkten chemilumineszenten Reagens (Enfer-Test & Enfer TSE Kit version 2.0, automatisierte Probenvorbereitung);

 Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis, durchgeführt nach Denaturierung und Konzentration (Bio-Rad TeSeE-Test);

 Immunoassay auf Mikrotiterplatte (ELISA) zum Nachweis des proteinase-K-restistenten Fragments PrPRes mit monoklonalen Antikörpern (Prionics-Check LIA-Test);

 konformationsabhängiger Immunoassay, BSE-Antigen-Testkit (Beckman Coulter InPro CDI kit);

 Chemilumineszenz-ELISA-Test zur qualitativen Bestimmung von PrPSc (CediTect BSE-Test);

 Immunoassay mit chemischem Polymer zum selektiven PrPSc-Einfang und monoklonalem Detektions-Antikörper, gerichtet auf konservierte Bezirke des PrP-Moleküls (IDEXX HerdChek BSE Antigen Test Kit, EIA);

 Chemilumineszenz-Immunoassay auf Mikrotiterplatte zum Nachweis von PrPSc in Rindergewebe (Institut Pourquier Speed'it BSE);

 Seitenstrom-Immunoassay mit zwei verschiedenen monoklonalen Antikörpern zum Nachweis proteinase-K-resistenter PrP-Fraktionen (Prionics Check PrioSTRIP);

 zweiseitiger Immunoassay mit zwei verschiedenen monoklonalen Antikörpern, gerichtet auf zwei in hoch entfaltetem Zustand von bovinem PrPSc präsentierte Epitope (Roboscreen Beta Prion BSE EIA Test Kit);

 Sandwich-ELISA zum Nachweis von proteinase-K-resistentem PrPSc (Roche Applied Science PrionScreen);

 ELISA zur Antigenbestimmung unter Verwendung von zwei verschiedenen monokloncalen Antikörpern zum Nachweis von proteinase-K-resistenten PrP-Fraktionen (Fujirebio FRELISA BSE post mortem rapid BSE Test).

Im Hinblick auf die Durchführung der Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 werden für Schnelltests zur TSE-Überwachung bei Rindern folgende Verfahren angewandt:

 konformationsabhängiger Immunoassay, BSE-Antigen-Testkit (Beckman Coulter InPro CDI kit);

 Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis, durchgeführt nach Denaturierung und Konzentration (Bio-Rad TeSeE-Test);

 Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis, durchgeführt nach Denaturierung und Konzentration (Bio-Rad TeSeE-Test);

 Chemilumineszenz-ELISA-Test mit Extraktionsverfahren und ELISA-Technik unter Verwendung eines verstärkten chemilumineszenten Reagens (Enfer-Test);

 Immunoassay mit chemischem Polymer zum selektiven PrPSc-Einfang und monoklonalem Detektions-Antikörper, gerichtet auf konservierte Bezirke des PrP-Moleküls (IDEXX HerdChek BSE-Scrapie-Antigen-Testkit, EIA);

 Chemilumineszenz-Immunoassay auf Mikrotiterplatte zum Nachweis von PrPSc in Rindergewebe (POURQUIER’S-LIA Scrapie);

 Immunblotting-Test auf der Grundlage eines Western-Blotting-Verfahrens zum Nachweis des proteinase-K-resistenten Fragments PrPRes (Prionics-Check Western Small-Ruminant-Test);

 Chemiluminescenz-Immunoassay auf Mikrotiterplatte zum Nachweis von proteinase-resistenten PrPSc (Prionics Check LIA Small Ruminants).

Bei allen Tests muss die Gewebeprobe, an der der Test durchgeführt wird, der Gebrauchsanleitung des Herstellers entsprechen.

Der Hersteller der Schnelltests muss über ein vom Gemeinschaftlichen Referenzlabor genehmigtes Qualitätssicherungssystem verfügen, mit dem gewährleistet wird, dass die Leistungsfähigkeit der Tests unverändert bleibt. Das Testprotokoll hat der Hersteller dem gemeinschaftlichen Referenzlabor vorzulegen.

Änderungen an den Schnelltests oder den Testprotokollen dürfen nur nach vorheriger Mitteilung an das Gemeinschaftliche Referenzlabor unter der Bedingung vorgenommen werden, dass nach Auffassung des gemeinschaftlichen Referenzlabors durch die Änderung die Messempfindlichkeit, Spezifität oder Zuverlässigkeit des Schnelltests nicht beeinträchtigt wird. Der entsprechende Befund ist der Kommission und den nationalen Referenzlabors mitzuteilen.

▼M18

5.   Alternativtests

(noch festzulegen).




▼M9

ANHANG XI

ÜBERGANGSMASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 22 UND 23

A.   Für spezifiziertes Risikomaterial, Separatorenfleisch und Schlachttechniken

▼M26

1.

Folgende Gewebe gelten als spezifizierte Risikomaterialien:

i) Schädel ohne Unterkiefer, aber einschließlich Hirn und Augen, und Wirbelsäule von über 12 Monate alten Rindern, Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien von über 24 Monate alten Rindern, Tonsillen sowie Darm von Duodenum bis Rektum und Mesenterium von Rindern aller Altersklassen;

ii) Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie Milz und Ileum von Schafen und Ziegen aller Altersklassen.

Auf der Grundlage der BSE-Überwachung gemäß Anhang III Kapitel A Abschnitt I kann das unter Ziffer i festgelegte Alter für die Entfernung der Wirbelsäule bei Rindern durch eine Änderung der vorliegenden Verordnung in Anbetracht der statistischen Wahrscheinlichkeit eines Auftretens von BSE in den entsprechenden Altersgruppen der Rinderpopulation der Gemeinschaft angepasst werden.

2.

Im Wege einer Ausnahmeregelung zu Nummer 1 Ziffer i kann in Übereinstimmung mit dem in Artikel 24 Absatz 2 angeführten Verfahren die Verwendung von Wirbelsäulen und Spinalganglien von Rindern genehmigt werden:

a) die in Mitgliedstaaten geboren, dort ununterbrochen aufgezogen und dort geschlachtet wurden, in denen anhand einer wissenschaftlichen Evaluierung festgestellt wurde, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern höchst unwahrscheinlich oder unwahrscheinlich, jedoch nicht ausgeschlossen ist, oder

b) die nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von Säugetierprotein an Wiederkäuer in Mitgliedstaaten geboren wurden, in denen BSE bei einheimischen Tieren gemeldet oder in denen anhand einer wissenschaftlichen Evaluierung festgestellt wurde, dass das Auftreten von BSE bei einheimischen Rindern wahrscheinlich ist.

▼M27

Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf diese Ausnahmeregelung stellen, indem sie der Kommission zu Buchstabe a bzw. Buchstabe b schlüssige Nachweise vorlegen.

▼M26

Mitgliedstaaten, die in den Genuss dieser Ausnahmeregelung kommen, müssen zusätzlich zu der Erfüllung der in Anhang III Kapitel A Abschnitt I niedergelegten Anforderungen sicherstellen, dass alle über 30 Monate alten Rinder gemäß einem der in Anhang X Kapitel C Ziffer 4 aufgeführten genehmigten Schnelltests untersucht worden sind:

i) die im Betrieb oder während des Transports verendet sind, aber nicht zum Zwecke des menschlichen Verzehrs geschlachtet wurden, mit Ausnahme verendeter Tiere in abgelegenen Gebieten mit niedriger Besatzdichte in Mitgliedstaaten, in denen das Auftreten von BSE unwahrscheinlich ist;

ii) die für normale Schlachtungen für den menschlichen Verzehr vorgesehen sind.

Sachverständige der Kommission können vor Ort Kontrollen durchführen, um die vorgelegten Nachweise entsprechend Artikel 21 zu überprüfen.

▼M9

3.

Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen dürfen nicht für die Gewinnung von Separatorenfleisch verwendet werden.

4.

Das zentrale Nervengewebe bei Rindern, Schafen und Ziegen, deren Fleisch zum Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt ist, darf nach dem Betäuben nicht durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle zerstört werden.

5.

Die spezifizierten Risikomaterialien müssen entfernt werden

a) in Schlachthöfen oder gegebenenfalls an anderen Schlachtorten;

b) in Zerlegungsbetrieben im Fall der Wirbelsäule von Rindern;

c) gegebenenfalls in den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 30 ) genannten Zwischenbehandlungsbetrieben oder in den gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c) Nummern iv), vi) und vii) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen und registrierten Verwender und Sammelstellen.

Die obigen Bestimmungen gelten nicht für Material der Kategorie 1, das zur Verfütterung an Aas fressende Vögel gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 bestimmt ist.

6.

Die Zungen von Rindern aller Altersklassen, die zum Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind, sind im Schlachthof durch Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers (Querschnitt der Zunge vor dem Processus lingualis des Basishyoideums) zu gewinnen.

7.

Das Kopffleisch von über 12 Monate alten Rindern ist in Schlachthöfen gemäß einem von der zuständigen Behörde anerkannten Kontrollsystem zu gewinnen, um eine mögliche Kontaminierung des Kopffleisches mit Gewebe des zentralen Nervensystems zu vermeiden. Das System muss mindestens folgende Maßnahmen umfassen:

 Die Gewinnung erfolgt in einem eigens dazu bestimmten, von den anderen Teilen der Schlachtstraße räumlich getrennten Bereich.

 Werden die Köpfe vor der Gewinnung des Kopffleisches vom Förderband oder vom Haken entfernt, so sind die frontalen Einschusskanäle und das Foramen magnum mit einem dicht sitzenden und dauerhaften Verschluss zu versiegeln. Wird der Hirnstamm als Stichprobe für eine Laboruntersuchung auf BSE entnommen, so ist das Foramen magnum unmittelbar nach dieser Stichprobennahme zu versiegeln.

 Von Köpfen, deren Augen beschädigt oder unmittelbar vor oder nach der Schlachtung entfernt wurden, oder die sonst auf eine Weise beschädigt wurden, welche den Kopf mit Gewebe des Zentralnervensystems kontaminieren könnte, darf kein Kopffleisch gewonnen werden.

 Von Köpfen, die nicht entsprechend dem zweiten Gedankenstrich ordnungsgemäß versiegelt wurden, darf kein Kopffleisch gewonnen werden.

 Unbeschadet der allgemeinen Hygienebestimmungen sind spezifische Arbeitsbedingungen einzuführen, um eine Kontaminierung des Kopffleisches während der Gewinnung zu verhindern, insbesondere wenn die im zweiten Gedankenstrich genannte Versiegelung verloren geht oder die Augen bei dem Vorgang beschädigt werden.

 Es ist ein Stichprobenplan einzuführen, der geeignete Laboruntersuchungen zum Nachweis von Gewebe des zentralen Nervensystems vorsieht, um zu überprüfen, ob die Maßnahmen zur Verringerung der Kontaminierung ordnungsgemäß durchgeführt werden.

8.

Abweichend von den Bestimmungen nach Ziffer 7 können die Mitgliedstaaten beschließen, im Schlachthof ein alternatives Kontrollsystem für die Gewinnung von Rinderkopffleisch anzuwenden, das zu einer gleichwertigen Verringerung der Kontaminierung von Kopffleisch mit Gewebe des zentralen Nervensystems führt. Es ist ein Stichprobenplan einzuführen, der geeignete Laboruntersuchungen zum Nachweis von Gewebe des zentralen Nervensystems vorsieht, um zu überprüfen, ob die Maßnahmen zur Verringerung der Kontaminierung ordnungsgemäß durchgeführt werden. Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über ihr Kontrollsystem und die Ergebnisse der Stichprobenuntersuchungen.

9.

Die Bestimmungen der Ziffern 7 und 8 gelten weder für die Gewinnung der Zunge gemäß Ziffer 6 noch für die Gewinnung von Backenfleisch im Schlachthof, wenn der Rinderkopf dabei nicht vom Förderband oder den Haken entfernt wird.

10.

Abweichend von Ziffer 5 und 7 können die Mitgliedstaaten beschließen, Folgendes zuzulassen:

a) das Entfernen des Rückenmarks von Schafen und Ziegen in Zerlegungsbetrieben, die hierzu speziell zugelassen sind;

b) das Entfernen der Wirbelsäule aus Schlachtkörpern oder Teilen von Schlachtkörpern in Einzelhandelverkaufsstellen, die hierzu speziell zugelassen, überwacht und registriert werden;

c) die Gewinnung von Kopffleisch aus Rindern in Zerlegungsbetrieben, die hierzu mit den folgenden Auflagen speziell zugelassen sind:

Rinderköpfe, die zum Transport in zur Gewinnung von Kopffleisch speziell zugelassene Zerlegungsbetriebe bestimmt sind, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

 Die Köpfe sind während der Lagerung und dem Transport vom Schlachthof zum hierzu speziell zugelassenen Zerlegungsbetrieb an einem Gestell aufzuhängen.

 Vor der Entfernung der Köpfe vom Förderband oder den Haken des Gestells sind die frontalen Einschusskanäle und das Foramen magnum mit einem dicht sitzenden und dauerhaften Verschluss zu versiegeln. Wird der Hirnstamm als Stichprobe für eine Laboruntersuchung auf BSE entnommen, so ist das Foramen magnum unmittelbar nach dieser Stichprobennahme zu versiegeln.

 Köpfe, die nicht ordnungsgemäß im Sinne des zweiten Gedankenstrichs versiegelt wurden, deren Augen beschädigt oder unmittelbar vor oder nach der Schlachtung entfernt wurden oder die sonst auf eine Weise beschädigt wurden, welche das Kopffleisch mit Gewebe des Zentralnervensystems kontaminieren könnte, sind vom Transport zu den speziell zugelassenen Zerlegungsbetrieben auszuschließen.

 Es ist ein Stichprobenplan einzuführen, der geeignete Laboruntersuchungen zum Nachweis von Gewebe des zentralen Nervensystems vorsieht, um zu überprüfen, ob die Maßnahmen zur Verringerung der Kontaminierung ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Die Gewinnung von Rinderkopffleisch in speziell hierzu zugelassenen Zerlegungsbetrieben erfolgt gemäß einem von der zuständigen Behörde anerkannten Kontrollsystem, um eine mögliche Kontaminierung des Kopffleisches zu vermeiden. Das System muss mindestens folgende Maßnahmen umfassen:

 Bevor die Gewinnung des Kopffleisches beginnt, sind alle Köpfe einer Beschau zur Feststellung von Anzeichen der Kontaminierung oder Beschädigung und zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Versiegelung zu unterziehen.

 Von Köpfen, die nicht ordnungsgemäß versiegelt wurden, deren Augen beschädigt wurden oder die sonst auf eine Weise beschädigt wurden, welche das Kopffleisch mit Gewebe des Zentralnervensystems kontaminieren könnte, darf kein Kopffleisch gewonnen werden. Auch darf von keinem der Köpfe Fleisch gewonnen werden, die im Verdacht stehen, durch solche Köpfe kontaminiert zu sein.

 Unbeschadet der allgemeinen Hygienebestimmungen sind spezifische Arbeitsbedingungen einzuführen, um eine Kontaminierung des Kopffleisches während der Gewinnung und des Transports zu verhindern, insbesondere wenn die im zweiten Gedankenstrich genannte Versiegelung verloren geht oder die Augen bei dem Vorgang beschädigt werden.

 Es ist ein Stichprobenplan einzuführen, der geeignete Laboruntersuchungen zum Nachweis von Gewebe des zentralen Nervensystems vorsieht, um zu überprüfen, ob die Maßnahmen zur Verringerung der Kontaminierung ordnungsgemäß durchgeführt werden.

11.

Das gesamte spezifizierte Risikomaterial wird eingefärbt oder, je nachdem, unmittelbar nach Entfernung gekennzeichnet und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, insbesondere Artikel 4 Absatz 2, entsorgt.

12.

Die Mitgliedstaaten führen häufige amtliche Inspektionen durch, um zu überprüfen, dass dieser Teil korrekt angewendet wird; sie stellen sicher, dass Maßnahmen getroffen werden, um jegliche Kontaminierung, insbesondere in Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben oder an anderen Orten, wo spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird, wie Einzelhandelsverkaufsstellen oder unter Ziffer 5 Buchstabe c) genannte Betriebe, zu vermeiden.

Die Mitgliedstaaten führen insbesondere eine Regelung ein, nach der gewährleistet und überprüft wird, dass

a) spezifiziertes Risikomaterial, das zu gemäß Artikel 1 Absatz 2 und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Zwecken verwendet wird, ausschließlich zu den zugelassenen Zwecken verwendet wird;

b) spezifiziertes Risikomaterial gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt wird.

▼M23

13.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Verbringung von spezifizierte Risikomaterialien enthaltenden Köpfen und von ungespalteten Schlachtkörpern in einen anderen Mitgliedstaat erst zuzulassen, nachdem dieser Mitgliedstaat seine Bereitschaft bekundet hat, die Materialien entgegenzunehmen, und die für solche Verbringungen geltenden spezifischen Bedingungen akzeptiert hat.

Allerdings können in höchstens drei Teile zerlegte Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften und -viertel, die außer einer Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial enthalten, aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorherige Zustimmung versandt werden.

Ausfuhren von spezifizierte Risikomaterialien enthaltenden Köpfen und von frischem Rind-, Schaf- oder Ziegenfleisch aus der Gemeinschaft sind verboten.

▼M9

14.

Es ist ein Kontrollsystem für die Entfernung der Wirbelsäule gemäß Ziffer 1 Buchstabe a) Nummer i) einzurichten. Das System muss mindestens folgende Maßnahmen umfassen:

a) Ist die Entfernung der Wirbelsäule nicht erforderlich, so sind die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 auf dem Etikett durch einen blauen Streifen zu kennzeichnen.

b) Dem in Artikel 3 Absatz 1 Teil A Buchstabe f) Ziffer ii) der Richtlinie 64/433/EWG genannten Handelsdokument bzw. dem in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 93/13/EWG der Kommission ( 31 ) genannten Dokument ist eine präzise Angabe der Zahl der Rinderschlachtkörper oder der Teile von Rinderschlachtkörpern beizufügen, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich bzw. nicht erforderlich ist.

c) Einzelhandelsverkaufstellen müssen die unter Buchstabe b) genannten Handelsdokumente mindestens ein Jahr lang aufbewahren.

15.

a) Für die nachfolgend aufgeführten Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelten die unter Buchstabe b) festgelegten Bedingungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft:

 spezifiziertes Risikomaterial gemäß Ziffer 1 Buchstabe a);

 frisches Fleisch: Fleisch im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG;

 Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen: Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen im Sinne der Richtlinie 94/65/EG ( 32 );

 Fleischerzeugnisse: Fleischerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG ( 33 );

 andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs: andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinie 77/99/EWG;

 ausgelassene Fette im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;

 Gelatine im Sinne der Richtlinie 92/118/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;

 Heimtierfutter im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;

 Blutprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;

 verarbeitetes tierisches Eiweiß im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;

 Knochen und Knochenerzeugnisse im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;

 Material der Kategorie 3 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

Jeder Verweis in diesem Artikel auf „Erzeugnisse tierischen Ursprungs“ bezeichnet die unter dieser Nummer genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs und betrifft nicht andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die diese Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten oder aus diesen Erzeugnissen gewonnen worden sind.

b) Werden die oben genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnenes Material enthalten, aus Drittländern oder Gebieten dieser Länder in die Gemeinschaft eingeführt, ist der erforderlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung eine von der zuständigen Behörde des Erzeugerlandes unterzeichnete Erklärung folgenden Wortlauts beizufügen:

„Dieses Erzeugnis enthält nicht und ist nicht hergestellt worden aus:

entweder ( 34 )

spezifiziertem Risikomaterial im Sinne des Anhangs XI Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, das nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde, oder Separatorenfleisch von Rindern, Schafen oder Ziegen, das nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde. Nach dem 31. März 2001 sind die Rinder, Ziegen und Schafe, aus denen dieses Produkt gewonnen wurde, weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind nicht nach Betäubung unmittelbar durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines Rückenmarkzerstörers in die Schädelhöhle geschlachtet worden.

Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften und -viertel können bei der Einfuhr die Wirbelsäule enthalten;

oder (*)

Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem der nachstehenden Länder geboren, dort ununterbrochen gehalten und dort geschlachtet wurden:

▼M25

 Argentinien

 Australien

 Island

 Neukaledonien

 Neuseeland

 Panama

 Paraguay

 Singapur

 Uruguay

 Vanuatu.

▼M4 —————

▼M10 —————

▼M2

D.   Inverkehrbringen und Ausfuhr

▼M26 —————

▼M2

2.

►C2  Bei Einfuhren von Rindern ist eine ◄ internationale Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

a) Die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Proteinen an Wiederkäuer ist verboten worden, und dieses Verbot wird wirksam durchgesetzt.

b) Bei den für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Rindern handelt es sich um Rinder, die mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden können, identifiziert werden und nicht von Kühen geboren wurden, bei denen BSE-Verdacht bestand.

▼M25

3.

Nummer 2 gilt nicht für Einfuhren von Rindern, die in folgenden Ländern geboren und ununterbrochen aufgezogen wurden:

 Argentinien

 Australien

 Island

 Neukaledonien

 Neuseeland

 Panama

 Paraguay

 Singapur

 Uruguay

 Vanuatu.

▼M4 —————

▼M15

4.

a) Bei der Einfuhr von Zuchtwildfleisch gemäß der Richtlinie 91/495/EWG des Rates ( 35 ), Fleischzubereitungen gemäß der Richtlinie 94/65/EG des Rates ( 36 ) und Fleischerzeugnissen gemäß der Richtlinie 77/99/EWG des Rates ( 37 ), das aus als Zuchtwild gehaltenen Hirschartigen gewonnen wurde, aus Kanada oder den USA in die Gemeinschaft ist den Gesundheitsbescheinigungen eine von den zuständigen Behörden des herstellenden Landes unterzeichnete Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen:

„Dieses Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausschließlich Innereien und Wirbelsäule) von Hirschartigen oder ist ausschließlich aus Fleisch von Hirschartigen gewonnen, das anhand von durch die zuständige Behörde anerkannten pathologischen, immunohistochemischen oder sonstigen Diagnoseverfahren auf die Chronic Wasting Disease mit negativem Ergebnis untersucht wurde, und das nicht aus Tieren gewonnen wurde, die aus einer Herde stammen, in der die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder bei der ein amtlicher Verdacht besteht.“

b) Bei der Einfuhr von Wildfleisch gemäß Richtlinie 92/45/EWG des Rates ( 38 ), Fleischzubereitungen gemäß Richtlinie 94/65/EG des Rates und Fleischerzeugnissen gemäß Richtlinie 77/99/EWG, die aus wild lebenden Hirschartigen gewonnen wurden, aus Kanada oder den USA in die Gemeinschaft ist der Gesundheitsbescheinigung eine von der zuständigen Behörde des herstellenden Landes unterzeichnete Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen:

„Dieses Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausschließlich Innereien und Wirbelsäule) von Hirschartigen oder ist ausschließlich aus Fleisch von Hirschartigen gewonnen, das anhand von durch die zuständige Behörde anerkannten pathologischen, immunohistochemischen oder sonstigen Diagnoseverfahren auf die Chronic Wasting Disease mit negativem Ergebnis untersucht wurde, und das nicht aus Tieren gewonnen wurde, die aus einer Gegend stammen, in der die Chronic Wasting Disease in den letzten drei Jahren bestätigt wurde oder in der ein amtlicher Verdacht besteht.“

.

▼M26

5.

a) Unbeschadet der Entscheidung 2005/598/EG stellt das Vereinigte Königreich sicher, dass vor dem 1. August 1996 im Vereinigten Königreich geborene oder aufgezogene Rinder nicht aus seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden.

b) Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass kein Fleisch und keine Fleischerzeugnisse, die von im Vereinigten Königreich nach dem 31. Juli 1996 geborenen und vor dem 15. Juni 2005 geschlachteten Rindern stammen, von seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden.

c) Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass Wirbelsäulen von im Vereinigten Königreich nach dem 31. Juli 1996 geborenen oder aufgezogenen und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlachteten Rindern sowie aus solchen Wirbelsäulen hergestellte Erzeugnisse nicht von seinem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer versendet werden.



( 1 ) ABl. C 45 vom 19.2.1999, S. 2 und

ABl. C 120 E vom 24.4.2001, S. 89.

( 2 ) ABl. C 258 vom 10.9.1999, S. 19.

( 3 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2000 (ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 93), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 12. Februar 2001 (ABl. C 88 vom 19.3.2001, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2001.

( 4 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 5 ) Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG des Rates (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

( 6 ) Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG.

( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

( 8 ) Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 35).

( 9 ) Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19). Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/953/EG der Kommission (ABl. L 371 vom 31.12.1994, S. 14).

( 10 ) Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).

( 11 ) Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

( 12 ) Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58). Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/556/EG der Kommission (ABl. L 235 vom 19.9.2000, S. 27).

( 13 ) Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/23/EG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10).

( 14 ) Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49). Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/724/EG der Kommission (ABl. L 290 vom 12.11.1999, S. 32).

( 15 ) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

( 16 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

( 17 ) ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30.

( 18 ) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.

( 19 ) ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 14.

( 20 ) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

( 21 ) Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlass veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. L 363 vom 27.12.1990, S. 51). Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

( 22 ) Entscheidung 92/562/EWG der Kommission vom 17. November 1992 über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung gefährlicher Stoffe (ABl. L 359 vom 9.12.1992, S. 23). Entscheidung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

( 23 ) Entscheidung 1999/534/EG des Rates vom 19. Juli 1999 über Maßnahmen zum Schutz gegen die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien bei der Verarbeitung bestimmter tierischer Abfälle und zur Änderung der Entscheidung 97/735/EG der Kommission (ABl. L 204 vom 4.8.1999, S. 37).

( 24 ) Entscheidung 97/735/EG der Kommission vom 21. Oktober 1997 über Schutzmaßnahmen beim Handel mit bestimmten Arten von Säugetierabfällen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 294 vom 28.10.1997, S. 7). Entscheidung geändert durch die Entscheidung 1999/534/EG des Rates (ABl. L 204 vom 4.8.1999, S. 37).

( 25 ) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

( 26 ) ABl. L 349 vom 24.12.2002, S. 105.

( 27 ) ABl. L 349 vom 24.12.2002, S. 105.

( 28 ) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

( 29 ) Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/113/EG der Kommission (ABl. L 53 vom 24.2.1994, S. 23).

( 30 ) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

( 31 ) ABl. L 9 vom 15.1.1993, S. 3.

( 32 ) Richtlinie 94/65/EG des Rates vom 14. Dezember 1994 zur Festlegung von Vorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen (ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10).

( 33 ) Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/76/EG der Kommission (ABl. L 10 vom 16.1.1998, S. 25).

( 34 ) Nichtzutreffendes bitte streichen.“

( 35 ) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 41.

( 36 ) ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10.

( 37 ) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85.

( 38 ) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 35.