2001R0214 — DE — 01.01.2006 — 008.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 214/2001 DER KOMMISSION

vom 12. Januar 2001

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver

(ABl. L 037, 7.2.2001, p.100)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1534/2002 DER KOMMISSION vom 28. August 2002

  L 231

35

29.8.2002

 M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 1931/2002 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2002

  L 295

7

30.10.2002

 M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 2239/2002 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2002

  L 341

12

17.12.2002

 M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 2131/2003 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2003

  L 320

3

5.12.2003

►M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 1319/2004 DER KOMMISSION vom 16. Juli 2004

  L 245

11

17.7.2004

 M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 1339/2004 DER KOMMISSION vom 22. Juli 2004

  L 249

4

23.7.2004

 M7

VERORDNUNG (EG) Nr. 1675/2004 DER KOMMISSION vom 24. September 2004

  L 300

12

25.9.2004

 M8

VERORDNUNG (EG) Nr. 1838/2004 DER KOMMISSION vom 22. Oktober 2004

  L 322

3

23.10.2004

►M9

VERORDNUNG (EG) Nr. 2250/2004 DER KOMMISSION vom 27. Dezember 2004

  L 381

25

28.12.2004

►M10

VERORDNUNG (EG) Nr. 1195/2005 DER KOMMISSION vom 25. Juli 2005

  L 194

8

26.7.2005

►M11

VERORDNUNG (EG) Nr. 2107/2005 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 2005

  L 337

20

22.12.2005


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 123 vom 4.5.2001, S. 35  (214/01)




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VERORDNUNG (EG) Nr. 214/2001 DER KOMMISSION

vom 12. Januar 2001

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 7. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnnisse ( 1 ), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1040/2000 ( 2 ), insbesondere Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates ( 3 ) und unter anderem die Verordnung (EWG) Nr. 777/87 des Rates ( 4 ), die die Interventionsankäufe von Butter und Magermilchpulver betrifft, wurden ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999. Die Durchführungsbestimmungen zu den für Magermilchpulver vorgesehenen Interventionsmaßnahmen sollten unter Zugrundelegung dieser Neuregelung und unter Berücksichtigung der erworbenen Erfahrung geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Zusammenfassung der die verschiedenen Aspekte der Interventionsmaßnahmen gesondert regelnden Verordnungen in einem Rechtsakt, namentlich der Verordnungen (EWG) Nr. 2213/76 der Kommission vom 10. September 1976 über den Verkauf von Magermilchpulver aus staatlicher Lagerhaltung ( 5 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2080/96 ( 6 ), (EWG) Nr. 1362/87 der Kommission vom 18. Mai 1987 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 777/87 des Rates betreffend die Interventionsankäufe und die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver ( 7 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 569/96 ( 8 ), (EWG) Nr. 1158/91 der Kommission vom 3. Mai 1991 über den Ankauf von Magermilchpulver durch die Interventionsstellen im Ausschreibungsverfahren ( 9 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 124/1991 ( 10 ), und (EG) Nr. 322/96 der Kommission vom 22. Februar 1996 über die Durchführungsbestimmungen für die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver ( 11 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 419/98 ( 12 ).

(2)

Die Interventionstellen dürfen nur Magermilchpulver ankaufen, das den Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genügt und den Bedingungen entspricht, die bezüglich Qualität und Aufmachung noch festzulegen sind. Es sind die Analyseverfahren und die Einzelheiten der Qualitätskontrolle festzulegen, für bestimmte Fälle ist außerdem die Kontrolle der radioaktiven Belastung des Magermilchpulvers unter Berücksichtigung von gemeinschaftsrechtlich zu bestimmenden Höchstsätzen zu regeln.

(3)

Um das reibungslose Funktionieren der Interventionsregelung zu gewährleisten, sollten Zulassungsbedingungen für die Herstellungsbetriebe und die Einzelheiten der Kontrolle der Einhaltung dieser Bedingungen festgelegt werden. Damit diese Regelung wirksam angewandt wird, sind Maßnahmen für den Fall vorzusehen, dass die Zulassungsbedingungen nicht eingehalten werden. Da Magermilchpulver auch von der Interventionsstelle eines anderen als des Herstellungsmitgliedstaats angekauft werden kann, sollte sich die Ankaufsinterventionsstelle davon überzeugen können, dass die Qualitätsanforderungen erfüllt sind.

(4)

Eine Nichteinhaltung dieser Bedingungen darf keine Belastung des Gemeinschaftshaushalts zur Folge haben. Es ist deshalb vorzusehen, dass der Wirtschaftsbeteiligte nicht konformes Magermilchpulver wieder zurückzunehmen und die entstandenen Kosten zu tragen hat.

(5)

Es ist die Angebotsmindestmenge festzulegen. Um sicherzustellen, dass ein Angebot aufrechterhalten und das Magermilchpulver in den zu setzenden Fristen geliefert wird, sollte eine Angebotssicherheit hinterlegt werden.

(6)

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kaufen die Interventionsstellen nur Magermilchpulver, das mindestens einen bestimmten Eiweißgehalt aufweist. Der Ankaufspreis kann je nach dem Eiweißgehalt unterschiedlich sein. Die Berechnung des Ankaufspreises ist genauer festzulegen.

(7)

Es empfiehlt sich klarzustellen, welchen Auflagen die Mitgliedstaaten im Sinne einer ordnungsgemäßen Verwaltung der gelagerten Mengen zu genügen haben. Es sind deshalb die Entfernung bis zum Lagerort und die Kosten festzulegen, die bei einer Überschreitung dieser Entfernung übernommen werden. Vor allem müssen die bezüglich der Lagerhaltung und der Auslagerung einzuhaltenden Bedingungen festgelegt, der Zugang zu den Lagerbeständen, die Kennzeichnung der Partien sowie die Risikoversicherung für das gelagerte Magermilchpulver geregelt werden. Damit Häufigkeit und Niveau der Kontrollen vereinheitlicht werden, ist außerdem festzulegen, auf welche Art und in welchem Umfang die nationalen Behörden die betreffenden Lagerhäuser kontrollieren. Da die Interventionsstellen während des Lagerhaltungszeitraums vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen haben, ist vorzusehen, dass die von den Lagerhäusern einzuhaltenden neuen Lagerhaltungs- und Auslagerungsvorschriften nur das ab 1. September 2000 in die Intervention übernommene Magermilchpulver betrifft.

(8)

Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann der Ankauf von Magermilchpulver zum Interventionspreis ausgesetzt werden, sobald die zwischen dem 1. März und 31. August jedes Jahres zur Intervention angebotenen Mengen 109 000 t übersteigen. Die Ankäufe können dann im Rahmen einer Dauerausschreibung unter Bedingungen erfolgen, die noch genau festzulegen sind. Festzulegen sind ferner die Einzelheiten eines Angebots, insbesondere Mindestmenge, Angebotsfrist und Ankaufshöchstpreis. Damit die an die Qualität und Aufmachung des Magermilchpulvers gestellten Anforderungen zum Zeitpunkt der Angebotseinreichung und nach der Einlagerung eingehalten werden, sollte dem Bieter zur Auflage gemacht werden, dass dem Angebot eine schriftliche Erklärung über die Erfüllung dieser Anforderungen beizufügen ist. Überdies sollte eine Ausschreibungssicherheit beigefügt werden, die die Aufrechterhaltung des Angebots nach der Angebotsfrist und die Lieferung des Magermilchpulvers in noch zu setzenden Fristen gewährleistet. Die Berechnung des Ankaufspreises nach Maßgabe des Eiweißgehalts ist festzulegen.

(9)

Eine ordnungsgemäße Verwaltung der Interventionsbestände setzt voraus, dass das Magermilchpulver wieder verkauft wird, sobald sich Absatzmöglichkeiten bieten. Um einen gleichberechtigten Zugang zu dem zum Verkauf angebotenen Erzeugnis zu gewährleisten, sollte jeder Interessent zu einem festgesetzten Preis kaufberechtigt sein. Es sind die Bedingungen des Verkaufs unter Leistung einer Sicherheit und insbesondere die Bedingungen der Übernahme des Magermilchpulvers sowie die Zahlungsfristen festzulegen. Damit der Umfang der Lagerbestände jederzeit bekannt ist, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die Verkaufsmengen mitteilen.

(10)

Nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver eine Beihilfe gewährt werden. Eine wirksame Kontrolle dieser Regelung setzt voraus, dass Lagerverträge geschlossen und Lastenhefte mit den einschlägigen Lagerhaltungsbedingungen erstellt werden. Insbesondere sind hinsichtlich der Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genaue Bestimmungen über Dokumentation und Buchführung sowie Häufigkeit und Einzelheiten der durchzuführenden Kontrollen festzulegen. Zur Erleichterung der Kontrolle der Lagerbestände, die Gegenstand von Verträgen zur privaten Lagerhaltung sind, sollte ihre partienweise Auslagerung vorgesehen werden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat genehmigt die Auslagerung von Teilmengen.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Diese Verordnung regelt die Durchführung der folgenden in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 für Magermilchpulver vorgesehenen Interventionsmaßnahmen:

a) Ankauf zum Interventionspreis;

b) Ankauf im Rahmen einer Dauerausschreibung;

▼M5

c) Verkauf von Magermilchpulver aus Interventionsbeständen im Wege einer Dauerausschreibung;

▼B

d) Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung.



KAPITEL II

ÖFFENTLICHE LAGERHALTUNG



Abschnitt 1

Kaufbedingungen

Artikel 2

(1)  Die Interventionsstellen kaufen nur Magermilchpulver, das ihnen zwischen dem 1. März und 31. August angeboten wird und den Anforderungen von Artikel 7 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels entspricht.

(2)  Die zuständigen Behörden kontrollieren die Qualität des Magermilchpulvers gemäß den Analyseverfahren nach Anhang I anhand der gemäß Anhang III gezogenen Proben. Im Rahmen dieser Kontrollen ist festzustellen, dass das Magermilchpulver keine anderen Erzeugnisse, insbesondere keine Erzeugnisse aus Buttermilch und Molke gemäß Anhang I enthält.

Nach Zustimmung durch die Kommission können die Mitgliedstaaten jedoch unter ihrer Aufsicht ein System der Selbstkontrolle der Einhaltung bestimmter Qualitätsanforderungen bei bestimmten zugelassenen Betrieben einführen.

(3)  Die Radiokativitätswerte des Magermilchpulvers dürfen gegebenenfalls gemeinschaftsrechtlich festgelegte Höchstwerte nicht überschreiten.

Die radioaktive Belastung des Milchpulvers wird, wenn die Lage es erfordert, während des gebotenen Zeitraums kontrolliert. Im Bedarfsfall werden Dauer und Umfang der Kontrolle nach dem Verfahren des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 festgesetzt.

(4)  Das Magermilchpulver muss innerhalb von 30 Tagen vor dem Tag hergestellt worden sein, an dem das Verkaufsangebot bei der Interventionsstelle eingeht. Lagert es in Silos, muss es innerhalb von vier Wochen vor der Woche hergestellt worden sein, in der das Verkaufsangebot bei der Interventionsstelle eingeht.

(5)  Die Mindestangebotsmenge beträgt 20 t Magermilchpulver. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass das Magermilchpulver in ganzen Tonnen angeboten wird.

(6)  Das Magermilchpulver wird geliefert in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg, die den Bedingungen von Anhang II genügen und — gegebenenfalls verschlüsselt — folgende Angaben tragen:

a) Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebs und Herstellungsmitgliedstaat;

b) Herstellungsdatum oder gegebenenfalls die Herstellungswoche;

c) Nummer der Herstellungspartie;

d) Bezeichnung „Sprüh-Magermilchpulver“.

(7)  Das Magermilchpulver wird auf Paletten geliefert, die für eine lange Lagerzeit geeignet sind.

Bei Lieferung von Einwegpaletten schließt der Ankaufspreis des Magermilchpulvers den Palettenpreis ein.

Bei Lieferung auf EUR-Paletten oder Paletten vergleichbarer Qualität sind diese spätestens bei der Auslagerung dem Verkäufer zurückzugeben oder gegen gleichwertige Paletten zu tauschen.

Artikel 3

(1)  Ein Betrieb im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird nur zugelassen, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:

▼M11

a) Er ist gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) zugelassen und verfügt über geeignete technische Anlagen.

▼B

b) Er verpflichtet sich, fortlaufend die von der zuständigen Stelle bestimmten Ein- und Ausgangsbücher zu führen und darin für jede Magermilchpulver-, Buttermilch- und Molkepartie die Herkunft der Ausgangserzeugnisse, die daraus hergestellten Magermilch-, Buttermilch- und Molkemengen, die Aufmachung, Kennzeichnung und das Datum der Auslagerung zu vermerken.

c) Er erklärt sich bereit, die Herstellung des Magermilchpulvers, das gegebenenfalls zur Intervention angeboten wird, einer Sonderkontrolle unterziehen zu lassen.

d) Er verpflichtet sich, die zuständige Kontrollstelle mindestens zwei Arbeitstage im voraus von seiner Absicht zu unterrichten, Magermilchpulver zur Übernahme in die Intervention herzustellen; der Mitgliedstaat kann jedoch eine kürzere Frist setzen.

(2)  Zur Sicherstellung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung führt die zuständige Stelle anhand des Programms für die Herstellung des in die Intervention zu übernehmenden Magermilchpulvers bei dem betreffenden Herstellungsbetrieb unangemeldete Kontrollen vor Ort durch.

Diese Kontrollen schließen mindestens Folgendes ein:

a) eine Kontrolle je Herstellungszeitraum von 28 Tagen, mindestens jedoch einmal je Halbjahr, um die Einhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) festzustellen;

b) eine Kontrolle je Halbjahr, um die Einhaltung der anderen Zulassungsbedingungen gemäß Absatz 1 festzustellen.

(3)  Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) nicht mehr erfüllt, wird die Zulassung entzogen. Auf Antrag des betreffenden Herstellungsbetriebs kann die Zulassung frühestens nach sechs Monaten und nach einer eingehenden Kontrolle wieder erteilt werden.

Hat ein Herstellungsbetrieb eine der Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) nicht eingehalten, wird die Zulassung, außer im Fall höherer Gewalt, je nach der Schwere der Unregelmäßigkeit für einen Zeitraum von einem bis zwölf Monaten ausgesetzt.

Von der Aussetzung wird abgesehen, wenn der betreffende Mitgliedstaat feststellt, dass die Unregelmäßigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde und die Wirksamkeit der Kontrollen gemäß Absatz 2 nur geringfügig beeinträchtigt wird.

(4)  Die Kontrollen gemäß den Absätzen 2 und 3 sind Gegenstand eines Berichts, aus dem folgendes hervorgeht:

a) Datum der Kontrolle,

b) Dauer der Kontrolle,

c) durchgeführte Kontrollmaßnahmen.

Der Kontrollbericht ist von dem zuständigen Bediensteten zu unterzeichnen und dem Herstellungsbetrieb zu übermitteln.

(5)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen, die sie bezüglich der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Kontrollen treffen, innerhalb eines Monats nach ihrem Erlass mit.

Artikel 4

(1)  Wird das Magermilchpulver in einem anderen als dem Herstellungsmitgliedstaat zur Intervention angeboten, setzt der Ankauf voraus, dass spätestens 45 Tage nach dem Tag des Angebotseingangs eine von der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

Diese Bescheinigung enthält die Angaben gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstaben a), b) und c) sowie die Bestätigung, dass das Magermilchpulver in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb unmittelbar und ausschließlich aus Magermilch gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hergestellt wurde.

(2)  Hat der Herstellungsmitgliedstaat die Kontrollen gemäß Artikel 2 Absatz 2 durchgeführt, sind in der genannten Bescheinigung außerdem die Ergebnisse dieser Kontrollen und die Bestätigung zu vermerken, dass es sich um Magermilchpulver gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 handelt. In diesem Fall müssen die in Artikel 2 Absatz 6 genannten Säcke mit einem nummerierten Aufkleber der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats verschlossen sein. Die jeweilige Nummer ist ebenfalls in der Bescheinigung gemäß Absatz 1 zu vermerken.



Abschnitt 2

Ankauf zum Interventionspreis

Artikel 5

(1)  Das Angebot enthält folgende Angaben:

a) Name und Anschrift des Verkäufers;

b) Angebotsmenge;

c) Lagerort des angebotenen Magermilchpulvers.

(2)  Die Interverntionsstelle registriert den Tag des Eingangs des Verkaufsangebots, die entsprechenden Mengen und Herstellungsdaten sowie den Ort, an dem das Magermilchpulver auf Lager gehalten wird.

Im Fall einer Aussetzung der Ankäufe zum Interventionspreis gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 werden der Eingang und die Registrierung der Angebote ab dem Tag nach dem Inkrafttreten des Aussetzungsbeschlusses unterbrochen.

(3)  Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a) es eine Magermilchpulvermenge gemäß Artikel 2 Absatz 5 betrifft;

b) eine schriftliche Verpflichtung des Verkäufers, die Bestimmungen nach Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 9 einzuhalten, beigefügt ist;

c) nachgewiesen ist, dass der Verkäufer in dem Mitgliedstaat der Angebotseinreichung spätestens am Tag des Angebotseingangs eine Sicherheit von 2 EUR/100 kg hinterlegt hat.

(4)  Bis zur ausdrücklichen Kündigung durch den Verkäufer oder die Interventionsstelle gilt die der Interventionsstelle zuerst übermittelte Verpflichtungserklärung gemäß Absatz 3 Buchstabe b) stillschweigend auch für spätere Angebote, wenn

a) in dem ersten Angebot vermerkt ist, dass der Verkäufer von der vorliegenden Bestimmung Gebrauch machen will;

b) sich die späteren Angebote auf diese Bestimmung (Angabe: „Artikel 5 Absatz 4“) und auf das Datum des Erstangebots beziehen.

Artikel 6

Die Aufrechterhaltung des Angebots und die Lieferung des Magermilchpulvers zu dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lagerhaus innerhalb der Frist des Artikels 7 Absatz 2 sind Hauptpflichten im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission ( 14 ).

Artikel 7

(1)  Nach Prüfung der Angebotsangaben stellt die Interventionsstelle innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag des Angebotseingangs einen datierten und nummerierten Lieferberechtigungsschein aus, der folgende Angaben enthält:

a) Liefermenge des Magermilchpulvers,

b) Lieferfrist,

c) Lagerhaus, an das das Magermilchpulver zu liefern ist.

(2)  Das Magermilchpulver muss innerhalb von 28 Tagen nach dem Tag des Eingangs des Verkaufsangebots geliefert werden. Die Lieferung kann in Teilmengen erfolgen.

(3)  Die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c) genannte Sicherheit wird freigegeben, sobald die in dem Angebot vermerkte Menge geliefert ist.

Ergibt jedoch die Kontrolle gemäß Artikel 2 Absatz 2, dass das Magermilchpulver den Anforderungen dieses Artikels nicht entspricht, wird die Sicherheit auch für die noch nicht gelieferten Mengen freigegeben.

(4)  Die Übernahme des Magermilchpulvers durch die Interventionsstelle beginnt am Tag der Einlagerung der letzten Partie der in dem Angebot vermerkten Magermilchpulvermenge in dem von ihr bezeichneten Lagerhaus, frühestens jedoch am Tag nach dem Tag, an dem der Lieferberechtigungsschein ausgestellt wird.

(5)  Außer in einem Fall höherer Gewalt verfällt die auf die nicht gelieferten Mengen entfallende Sicherheit gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c) und gilt die Verpflichtung zum Ankauf der Restmengen als hinfällig, wenn die Lieferung nicht fristgerecht erfolgt.

Artikel 8

(1)  Die Interventionsstelle bezahlt das übernommene Magermilchpulver zwischen dem 120. und dem 140. Tag nach der Übernahme vorbehaltlich Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 2.

(2)  Beträgt der gemäß dem Verfahren des Anhangs I festgestellte Eiweißgehalt, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, 35,6 GHT oder mehr, ist der Ankaufspreis gleich dem am Herstellungstag des Magermilchpulvers geltenden Interventionspreis.

Beträgt dieser Eiweißgehalt mindestens 31,4 GHT und weniger als 35,6 GHT, ist der Ankaufspreis gleich dem Interventionspreis, vermindert um einen wie folgt berechneten Betrag:

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Artikel 9

Stellt sich bei der Kontrolle heraus, dass das Magermilchpulver nicht den Bestimmungen nach Artikel 2 entspricht, verpflichtet sich der Verkäufer mit seinem Angebot:

a) die betreffende Ware zurückzunehmen;

b) vor der Rücknahme des Magermilchpulvers die Lagerhaltungskosten für die betreffenden Mengen für die Zeit ab der Übernahme zur Auslagerung zu erstatten.

Die zu zahlenden Lagerhaltungskosten werde unter Zugrundelegung der nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates ( 15 ) pauschal bestimmten Ein- und Auslagerungssowie Lagerhaltungskosten festgesetzt.



Abschnitt 3

Lagerhaltung und Auslagerung

Artikel 10

(1)  Das in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannte Lagerhaus erfüllt folgende Bedingungen:

a) Es ist trocken, in gutem Zustand und frei von Ungeziefer;

b) es weist keine fremden Gerüche auf;

c) es ermöglicht eine gute Belüftung;

d) es verfügt über einen Lagerraum für mindestens 1 000 t und über Einrichtungen, die es ermöglichen, täglich mindestens 3 % bzw. 100 t der gelagerten Mengen auszulagern. In diesem Zusammenhang sind nur die ab 1. September 2000 angekauften Magermilchpulvermengen zu berücksichtigen.

Die mit der Lagerung des Magermilchpulvers verbundenen Risiken werden durch eine Versicherung in Form einer vertraglichen Verpflichtung des Lagerhalters oder einer Globalversicherung der Interventionsstelle gedeckt; der Mitgliedstaat kann auch sein eigener Versicherer sein.

(2)  Die Interventionsstelle schreibt vor, dass das Magermilchpulver auf Paletten in leicht identifizierbaren und zugänglichen Partien eingelagert und gelagert wird.

(3)  Die für die Kontrolle zuständige Stelle überprüft das Vorhandensein der Erzeugnisse im Lager gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 der Kommission ( 16 ).

Artikel 11

(1)  Die Interventionsstelle bestimmt das Lagerhaus, das dem Lagerort des Magermilchpulvers am nächsten liegt und Lagerraum zur Verfügung hat.

Sie kann jedoch innerhalb der in Absatz 2 bezeichneten Entfernung ein anderes Lagerhaus bestimmen. Über diese Entfernung hinaus kann sie ein Lagerhaus unter Berücksichtigung der betreffenden Transportkosten wählen. In diesem Fall teilt sie der Kommission die von ihr getroffene Wahl unverzüglich mit.

(2)  Die in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannte Höchstentfernung beträgt 350 km. Über diese Entfernung hinaus belaufen sich die zusätzlichen Transportkosten der Interventionsstelle auf 0,05 EUR/t und km.

Befindet sich die ankaufende Interventionsstelle jedoch in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem das Magermilchpulver gelagert ist, bleibt bei der Berechnung der Höchstentfernung im Sinne von Unterabsatz 1 die Entfernung zwischen dem Lagerhaus des Verkäufers und der Grenze des Mitgliedstaats, in dem sich die ankaufende Interventionsstelle befindet, unberücksichtigt.

Artikel 12

(1)  Bei der Auslagerung des Magermilchpulvers verlädt die Interventionsstelle das Erzeugnis an der Verladerampe des ►C1  Lagerhauses ◄ auf das Transportmittel auf Paletten, nicht verstaut.

Wird das Magermilchpulver auf EUR-Paletten oder vergleichbaren Paletten bereitgestellt, tauscht der Käufer diese bei der Auslagerung gegen gleichwertige Paletten.

(2)  Die Kosten für das Stauen und gegebenenfalls Entpalettieren gehen zu Lasten des Käufers. Diese Kosten werden vom Mitgliedstaat pauschal festgesetzt und jedem Interessenten auf Antrag mitgeteilt. Sie werden der Kommission innerhalb eines Monats nach Erlass dieser Verordnung und vor jeder Änderung mitgeteilt.



Abschnitt 4

Sonderbedingungen für den Ankauf im Rahmen einer Ausschreibung

Artikel 13

Beschließt die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 unter Anwendung des Verfahrens nach deren Artikel 42 einen Ankauf im Rahmen einer Dauerausschreibung, so gelten die Artikel 2, 3, 4, 10, 11 und 12 vorbehaltlich besonderer Bestimmungen dieses Abschnitts.

Artikel 14

(1)  Die Bekanntmachung der Ausschreibung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

▼M9

(2)  Bei jeder Teilausschreibung endet die Angebotsfrist an jedem zweiten und vierten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Ausgenommen ist der zweite Dienstag im August. Fällt der Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.

▼B

Artikel 15

(1)  Interessenten beteiligen sich an der Ausschreibung entweder durch Hinterlegung des Angebots gegen Empfangsbestätigung oder durch jegliche schriftliche Fernmitteilung mit Empfangsbestätigung bei der Interventionsstelle eines Mitgliedstaats.

(2)  Das Angebot enthält folgende Angaben:

a) Name und Anschrift des Bieters;

b) gebotene Menge;

c) Preis in EUR, gerundet auf zwei Dezimalstellen, je 100 kg Magermilchpulver, ohne Berücksichtigung inländischer Abgaben, frei Verladerampe des Lagerhauses, auf Paletten;

d) Lagerort des angebotenen Magermilchpulvers.

(3)  Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a) es Magermilchpulver betrifft, das innerhalb von 21 Tagen oder gegebenenfalls drei Wochen vor Ablauf der Angebotsfrist gemäß Artikel 14 Absatz 2 hergestellt worden ist. Ist der Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Ausschreibungen länger als 21 Tage, darf es innerhalb des letzteren Zeitraums hergestellt worden sein;

b) es Magermilchpulver betrifft, das den Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 5 genügt;

c) bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen des Buchstabens a) und des Artikels 9 eine schriftliche Verpflichtung des Bieters beigefügt ist;

d) nachgewiesen ist, dass der Bieter in dem Mitgliedstaat der Angebotseinreichung vor Ablauf der Angebotsfrist für die betreffende Ausschreibung eine Sicherheit von ►C1  2 EUR/100 kg ◄ gestellt hat.

(4)  Bis zur ausdrücklichen Kündigung durch den Bieter oder die Interventionsstelle gilt die der Interventionsstelle zuerst übermittelte Verpflichtungserklärung gemäß Absatz 3 Buchstabe b) stillschweigend auch für spätere Angebote, wenn

a) in dem ersten Angebot vermerkt ist, dass der Bieter von der vorliegenden Bestimmung Gebrauch machen will;

b) sich die späteren Angebote auf diese Bestimmung (Angabe: „Artikel 15 Absatz 4“) und auf das Datum des Erstangebots beziehen.

(5)  Nach Ablauf der in Artikel 14 genannten Angebotsfrist kann das Angebot im Rahmen der betreffenden Ausschreibung nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Artikel 16

Die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote und die Lieferung des Magermilchpulvers zu dem von der Interventionsstelle bezeichneten Lagerhaus innerhalb der Frist gemäß Artikel 19 Absatz 3 sind Hauptpflichten im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

Artikel 17

▼M9

(1)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission an dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten letzten Tag die angebotenen Mengen und Preise mit.

Werden keine Angebote eingereicht, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission in derselben Frist mit.

▼B

(2)  Die Kommission setzt nach dem Verfahren des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 anhand der für die jeweilige Ausschreibung erhaltenen Angebote und nach Maßgabe der geltenden Interventionspreise einen Höchstankaufspreis fest.

(3)  Die Kommission kann beschließen, die Ausschreibung nicht durchzuführen.

Artikel 18

(1)  Ein Angebot wird abgelehnt, wenn der Angebotspreis über dem gemäß Artikel 17 Absatz 2 für die betreffende Ausschreibung vorgesehenen Höchstpreis liegt.

(2)  Die mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

Artikel 19

(1)  Jeder Bieter wird von der Interventionsstelle unverzüglich über das Ergebnis seiner Beteiligung an der Ausschreibung unterrichtet.

Für nicht berücksichtigte Angebote wird die Sicherheit nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe d) unverzüglich freigegeben.

(2)  Die Interventionsstelle stellt dem Zuschlagsempfänger umgehend einen datierten und numerierten Lieferberechtigungsschein mit folgenden Angaben aus:

a) Liefermenge des Magermilchpulvers;

b) Lieferfrist;

c) Lagerhaus, an das das Magermilchpulver zu liefern ist.

(3)  Der Zuschlagsempfänger liefert das Magermilchpulver innerhalb von 28 Tagen nach Ablauf der Angebotsfrist. Die Lieferung kann in Teilmengen erfolgen.

(4)  Die Ausschreibungssicherheit wird freigegeben, sobald der Zuschlagsempfänger die auf dem Lieferberechtigungsschein angegebene Menge fristgerecht geliefert hat.

(5)  Außer in einem Fall höherer Gewalt verfällt die auf die nicht gelieferten Mengen entfallende Sicherheit nach Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe d) und gilt die Verpflichtung zum Ankauf der Restmengen als hinfällig, wenn die Lieferung nicht fristgerecht erfolgt.

Artikel 20

(1)  Die Interventionsstelle zahlt dem Zuschlagsempfänger innerhalb einer Frist, beginnend mit dem 120. und endend mit dem 140. Tag nach dem Tag der Übernahme des Magermilchpulvers, den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Preis, sofern die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 1, 2, 3, 5, 6 und 7 sowie des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe a) überprüft worden ist.

(2)  Beträgt der nach dem Verfahren von Anhang I festgestellte Eiweißgehalt in der fettfreien Trockenmasse mindestens 35,6 GHT, ist der Ankaufspreis gleich dem Angebotspreis.

Beträgt dieser Eiweißgehalt mindestens 31,4 GHT und weniger als 35,6 GHT, ist der Ankaufspreis gleich dem Angebotspreis, vermindert um einen wie folgt berechneten Betrag:

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.

(3)  Die Übernahme des Magermilchpulvers durch die Interventionsstelle beginnt am Tag der Einlagerung der letzten Partie der in dem Angebot vermerkten Magermilchpulvermenge in dem von ihr bezeichneten Lagerhaus, frühestens jedoch am Tag nach dem Tag, an dem der Lieferberechtigungsschein ausgestellt wird.

▼M5



Abschnitt 5

Verkauf von magermilchpulver aus interventionsbeständen im wege der ausschreibung

Artikel 21

(1)  Das vor dem ►M10  1. Juli 2005 ◄ eingelagerte Magermilchpulver wird im Wege der Dauerausschreibung verkauft, die von den einzelnen Interventionsstellen durchgeführt wird.

(2)  Die Interventionsstelle arbeitet eine Dauerausschreibungsbekanntmachung aus, in der insbesondere die Frist und der Ort für die Einreichung der Angebote angegeben sind. Für die in ihrem Besitz befindlichen Magermilchpulvermengen gibt die Interventionsstelle ferner Folgendes an:

a) Ort der Lagerhäuser, in denen das zum Verkauf bestimmte Magermilchpulver lagert;

b) die Magermilchpulvermengen, die in den einzelnen Lagerhäusern zum Verkauf kommen.

Im Amtsblatt der Europäischen Union wird mindestens acht Tage vor Ablauf der ersten Frist für die Einreichung der Angebote die Bekanntmachung einer Dauerausschreibung veröffentlicht.

(3)  Die Interventionsstelle hält eine Liste mit den in Absatz 2 genannten Angaben auf dem laufenden Stand und stellt sie den Interessenten auf Antrag zur Verfügung. Die letzte Fassung dieser Liste wird von der Interventionsstelle regelmäßig und in geeigneter Form, die sie in der Bekanntmachung der Dauerausschreibung angibt, veröffentlicht.

(4)  Die Interventionsstelle trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um den Interessenten zu ermöglichen:

a) vor Einreichung des Angebots auf eigene Kosten Proben des zum Verkauf stehenden Magermilchpulvers zu untersuchen;

b) die Ergebnisse der Analysen gemäß Artikel 2 Absatz 2 zu prüfen.

Artikel 22

(1)  Die Interventionsstelle führt während der Gültigkeitsdauer der Dauerausschreibung Einzelausschreibungen durch.

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(2)  Bei jeder Teilausschreibung endet die Angebotsfrist an jedem zweiten und vierten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Ausgenommen ist der zweite Dienstag im August und der vierte Dienstag im Dezember. Fällt der Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.

▼M5

Artikel 23

(1)  Die Interessenten beteiligen sich an der Einzelausschreibung entweder durch Hinterlegung des schriftlichen Angebots bei der Interventionsstelle gegen Empfangsbestätigung oder durch jegliche schriftliche Fernmitteilung mit Empfangsbestätigung.

Das Angebot wird bei der Interventionsstelle eingereicht, in deren Besitz sich das Magermilchpulver befindet.

(2)  Das Angebot enthält folgende Angaben:

a) Name und Anschrift des Bieters;

b) die gewünschte Menge;

c) den je 100 kg Magermilchpulver gebotenen Preis, ohne Inlandsabgaben, ab Lagerhaus, ausgedrückt in Euro;

d) gegebenenfalls das Lagerhaus, in dem sich das Magermilchpulver befindet, und gegebenenfalls ein Ausweichlagerhaus.

(3)  Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a) es eine Menge von mindestens zehn Tonnen betrifft, ausgenommen wenn die in einem Lagerhaus verfügbare Menge geringer ist;

b) ihm eine schriftliche Erklärung des Bieters beiliegt, dass er sich verpflichtet, die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen;

c) nachgewiesen ist, dass der Bieter vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote gemäß Artikel 22 Absatz 2 in dem Mitgliedstaat, in dem das Angebot eingereicht wurde, eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 50 EUR je Tonne für die betreffende Einzelausschreibung geleistet hat.

(4)  Nach Ablauf der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Frist kann das Angebot nicht mehr zurückgezogen werden.

Artikel 24

Hauptpflichten im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 sindim Zusammenhang mit der Ausschreibungssicherheit gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c) die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 22 Absatz 2 und die Zahlung des Preises innerhalb der Frist gemäß Artikel 24f Absatz 2.

▼M5



Abschnitt 6

Durchführung der ausschreibung

Artikel 24a

(1)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am Tag, an dem die Frist gemäß Artikel 22 Absatz 2 endet, die von den Bietern angebotenen Mengen und Preise sowie die zum Verkauf angebotene Menge Magermilchpulver mit.

Bei der Übermittlung dieser Angaben machen die Mitgliedstaaten die einzelnen Bieter durch einen den Kommissionsdienststellen unbekannten Zifferncode kenntlich. Sie geben an, ob ein Bieter Mehrfachangebote eingereicht hat.

▼M9

Werden keine Angebote eingereicht, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission in derselben Frist mit, sofern in dem betreffenden Mitgliedstaat Magermilchpulver zum Verkauf angeboten werden kann.

▼M5

(2)  Unter Berücksichtigung der für jede Einzelausschreibung eingegangenen Angebote setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 einen Mindestverkaufspreis für das Magermilchpulver fest. Dieser Preis kann je nach Einlagerungsdatum und Lagerort des zum Verkauf angebotenen Magermilchpulvers unterschiedlich sein.

Es kann beschlossen werden, die Ausschreibung zurückzuziehen.

Die Entscheidung über die Einzelausschreibung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 24b

Das Angebot wird abgelehnt, wenn der gebotene Preis unter dem Mindestpreis liegt.

Artikel 24c

(1)  Die Interventionsstelle trägt bei der Zuteilung den Vorschriften gemäß den Absätzen 2 bis 5 Rechnung.

(2)  Das Magermilchpulver wird nach Maßgabe seines Einlagerungsdatums zugeteilt, ausgehend von dem ältesten Erzeugnis der verfügbaren Gesamtmenge, die sich in dem/den vom Zuschlagsempfänger bezeichneten Lagerhaus/Lagerhäusern befindet.

(3)  Der Zuschlag wird dem Bieter erteilt, der den höchsten Preis bietet. Wird die verfügbare Menge nicht ausgeschöpft, so wird die Restmenge nach Maßgabe der Preisangebote und ausgehend vom höchsten Preisangebot den anderen Bietern zugeteilt.

(4)  Hat die Annahme eines Angebots zur Folge, dass die in dem betreffenden Lagerhaus verfügbare Restmenge Magermilchpulver nicht mehr ausreicht, so wird dem betreffenden Bieter nur diese Restmenge zugeteilt.

Damit jedoch die Angebotsmenge erreicht wird, darf die Interventionsstelle im Einvernehmen mit dem Bieter auf andere Lagerhäuser zurückgreifen.

(5)  Reicht die verfügbare Menge nicht aus, da für ein Lagerhaus mehrere Angebote zu ein und demselben Preis angenommen worden sind, so wird die verfügbare Menge Magermilchpulver im Verhältnis zu den betreffenden Angebotsmengen zugeteilt.

Hat jedoch diese Aufteilung zur Folge, dass weniger als fünf Tonnen zugeteilt würden, so wird die Zuteilung durch das Los bestimmt.

(6)  Spätestens am dritten Arbeitstag der Woche, die auf die Woche folgt, in der die Entscheidung gemäß Artikel 24a Absatz 2 veröffentlicht wurde, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Namen und Anschrift der einzelnen Bieter zu den Zifferncodes gemäß Artikel 24a Absatz 1 mit.

Artikel 24d

Die mit der Ausschreibung verbundenen Rechte und Pflichten sind nicht übertragbar.

Artikel 24e

(1)  Jeder Bieter wird von der Interventionsstelle unverzüglich über das Ergebnis seiner Teilnahme an der Einzelausschreibung unterrichtet.

Für nicht berücksichtigte Angebote wird die Sicherheit gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c) unverzüglich freigegeben.

(2)  Der Zuschlagempfänger zahlt der Interventionsstelle vor der Übernahme des Magermilchpulvers innerhalb der in Artikel 24f Absatz 2 genannten Frist für jede Menge, die er abruft, den Betrag, der seinem Angebot entspricht.

Artikel 24f

(1)  Wenn der Betrag gemäß Artikel 24e Absatz 2 gezahlt worden ist, stellt die Interventionsstelle einen Übernahmeschein aus, aus dem Folgendes hervorgeht:

a) die Menge, für die der entsprechende Betrag gezahlt wurde;

b) das Lagerhaus, in dem das Magermilchpulver gelagert ist;

c) der Termin für die Übernahme des Magermilchpulvers.

(2)  Der Zuschlagsempfänger übernimmt das ihm zugeteilte Magermilchpulver innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 22 Absatz 2. Die Übernahme kann in Teilmengen von mindestens 5 Tonnen erfolgen. Beträgt die in einem Lagerhaus verfügbare Restmenge jedoch weniger als fünf Tonnen, so kann diese kleinere Menge übernommen werden.

Wurde das Magermilchpulver — außer im Falle höherer Gewalt — nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist übernommen, so muss der Zuschlagsempfänger ab dem Tag, der auf das Ende der Frist folgt, für die Kosten und Risiken der Lagerung des Magermilchpulvers aufkommen.

(3)  Die Sicherheit gemäß Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c) wird unverzüglich für alle Mengen freigegeben, die innerhalb der Frist von Absatz 2 Unterabsatz 1 übernommen wurden.

Im Falle höherer Gewalt gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 legt die Interventionsstelle die Maßnahmen fest, die sie auf Grund des geltend gemachten Umstands für notwendig erachtet.

▼B



KAPITEL III

PRIVATE LAGERHALTUNG



Abschnitt 1

Lagerhaltungsvertrag und -bedingungen

Artikel 25

Im Sinne dieses Kapitels gilt Folgendes:

a) „Lagermenge“ ist die an einem bestimmten Tag in ein Lagerhaus eingelagerte Menge von mindestens 10 t Magermilchpulver einheitlicher Zusammensetzung und Qualität;

b) „Beginn der vertraglichen Lagerhaltung“ ist der Tag nach dem Tag der Einlagerung;

c) „Ende der vertraglichen Lagerhaltung“ ist der Tag vor dem Tag der Auslagerung.

Artikel 26

Die Verträge zur privaten Lagerhaltung werden nach dem Beschluss der Kommission, gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 für die private Lagerhaltung des Magermilchpulvers eine Beihilfe zu gewähren, zwischen der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem das Magermilchpulver gelagert wird, und natürlichen oder juristischen Personen, nachstehend „Vertragsinhaber“ genannt, geschlossen.

Artikel 27

Ein Vertrag zur privaten Lagerhaltung wird nur für Magermilchpulver, das in Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 genannt ist und folgenden Bedingungen gerecht wird, geschlossen:

a) Es weist bei einem Eiweißgehalt, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, von mindestens 31,4 v. H. einen Fettgehalt von höchstens 11 v. H. und einen Wassergehalt von höchstens 5 v. H. auf.

b) Es wurde während eines Zeitraums von 28 Tagen oder vier Wochen vor dem Beginn der vertraglichen Lagerhaltung in einem gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der vorliegenden Verordnung zugelassenen Betrieb hergestellt, für den die Einverständniserklärung bezüglich einer amtlichen Sonderkontrolle der Herstellung von Magermilchpulver vorliegt, für das ein Lagerhaltungsvertrag geschlossen werden kann.

c) Die radioaktive Belastung überschreitet nicht die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Höchstwerte.

d) Es ist abgefüllt in Säcken mit einem Nettogewicht von 25 kg oder in „big bags“ mit einem Höchstgewicht von 1 500 kg, die gegebenenfalls verschlüsselt mindestens folgende Angaben tragen:

i) Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebs und Herstellungsmitgliedstaat;

ii) Herstellungstag oder -woche;

iii) Nummer der Herstellungspartie;

iv) Eigengewicht.

e) Es unterliegt nicht der Regelung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates ( 17 ). Eine spätere Unterstellung unter diese Regelung gilt als Beendigung der vertraglichen Lagerhaltung.

Artikel 28

(1)  Der Lagerhaltungsvertrag wird schriftlich für eine oder mehrere Lagerhaltungspartien abgefasst und legt insbesondere Folgendes fest:

a) die vom Vertrag erfasste Magermilchpulvermenge;

b) Beihilfesatz;

c) die einschlägigen Daten der Vertragsabwicklung ungeschadet einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 nach dem Verfahren des Artikels 42 dieser Verordnung;

d) die Kenndaten der ►C1  Lagerhäuser. ◄

(2)  Die Kontrollmaßnahmen, insbesondere die Maßnahmen gemäß Artikel 33, sind Gegenstand eines Lastenhefts, das von der Interventionsstelle des Lagerhaltungsmitgliedstaats zu erstellen ist. Der Lagerhaltungsvertrag nimmt auf dieses Lastenheft Bezug.

Artikel 29

(1)  Die Ein- und Auslagerungszeiträume werden zusammen mit der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung des Magermilchpulvers beschlossen.

(2)  Die Auslagerung erfolgt in ganzen Lagerhaltungspartien. In dem in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Fall kann jedoch nur eine versiegelte Partie ausgelagert werden.

Artikel 30

(1)  Der Antrag auf Abschluss eines Lagerhaltungsvertrags mit der Interventionsstelle betrifft nur eingelagerte Magermilchpulverpartien.

Dieser Antrag muss der Interventionsstelle spätestens am 30. Tag nach dem Tag der Einlagerung vorliegen. Die Interventionsstelle registriert den Tag des Antragseingangs.

Trifft der Antrag bei der Interventionsstelle innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der genannten Frist ein, kann der Lagerhaltungsvertrag unter Kürzung des Beihilfesatzes um 30 % geschlossen werden.

(2)  Der Lagerhaltungsvertrag wird innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Registrierung des Antragseingangs geschlossen.

Artikel 31

Wird das Magermilchpulver in einem anderen als dem Herstellungsmitgliedstaat gelagert, ist der in Artikel 30 genannte Lagerhaltungsvertrag nur abzuschließen, wenn spätestens 50 Tage nach dem Einlagerungstag eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herstellungsmitgliedstaats vorliegt.

Die Bescheinigung enthält die Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebs und den Herstellungsmitgliedstaat, das Herstellungsdatum oder die Herstellungswoche sowie die Nummer der Herstellungspartie. Sie enthält außerdem die Bestätigung, dass es sich um Magermilchpulver gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 handelt.

In dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fall wird der Lagerhaltungsvertrag spätestens am 60. Tag ab dem Tag der Registrierung des Antragseingangs geschlossen.



Abschnitt 2

Kontrollen

Artikel 32

(1)  Der Mitgliedstaat vergewissert sich, dass die Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt sind.

(2)  Der Vertragsinhaber oder — auf Antrag oder nach Genehmigung des Mitgliedstaats — der Lagerhausbetreiber hält der zuständigen Kontrollstelle alle Unterlagen bereit, die es ihr ermöglichen, hinsichtlich der privat gelagerten Erzeugnisse folgende Angaben zu überprüfen:

a) Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebs und Herstellungsmitgliedstaat;

b) Datum der Herstellung;

c) Datum der Einlagerung;

d) Nummer der Lagerhaltungspartie;

e) Lagerbestand und Anschrift des Lagerhauses;

f) Datum der Auslagerung.

(3)  Der Vertragsinhaber oder gegebenenfalls der Lagerhausbetreiber führt für jeden Vertrag eine Bestandsbuchhaltung. Diese Buchhaltung ist bei dem Lagerhaus zur Einsicht zur Verfügung zu halten und enthält folgende Angaben:

a) Nummer der Lagerhaltungspartie der privat gelagerten Erzeugnisse;

b) Datum der Ein- und Auslagerung;

c) Magermilchpulvermenge je Lagerhaltungspartie;

d) Stelle, an der die Erzeugnisse im Kühlhaus eingelagert sind.

(4)  Die gelagerten Erzeugnisse müssen leicht zugänglich sein und sich leicht identifizieren lassen. Sie müssen sich den jeweiligen Lagerhaltungsverträgen zuordnen lassen.

Artikel 33

(1)  Die zuständige Stelle führt ab dem Tag der Einlagerung und bis zum 28. Tag nach dem Tag der Registrierung des Antrags auf Abschluß des genannten Vertrags Kontrollen durch.

Zur Überprüfung der Beihilfefähigkeit der eingelagerten Erzeugnisse sind ausreichend repräsentative, mindestens 5 % der eingelagerten Mengen umfassende Kontrollen durchzuführen, um insbesondere in Bezug auf Gewicht, Kennzeichnung und Art der Erzeugnisse sicherzustellen, dass die Partien insgesamt mit den Angaben des Antrags auf Vertragsabschluss übereinstimmen.

(2)  Die zuständige Stelle veranlasst Folgendes:

a) im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontrollen die Versiegelung aller vertragsgebundenen Erzeugnisse nach Verträgen, Partien oder Teilmengen oder

b) eine unangemeldete Stichprobenkontrolle des Lagerbestands. Die Stichprobe muss repräsentativ sein und mindestens 10 % der Gesamtmenge einer Beihilfemaßnahme zur privaten Lagerhaltung umfassen.

(3)  Am Ende der vertraglichen Lagerhaltungszeit überprüft die zuständige Stelle durch Stichprobenkontrolle Gewicht und Kennzeichnung. Wird jedoch das Magermilchpulver bis zum Ablauf der vertraglich festgelegten Lagerhaltungsdauer nicht ausgelagert, kann diese Kontrolle bei der Auslagerung durchgeführt werden.

Der Vertragsinhaber informiert die zuständige Stelle über die genannte Kontrolle spätestens fünf Arbeitstage vor

a) Ablauf der vertraglich festgelegten Lagerhaltungsdauer von 180 Tagen oder

b) dem Beginn der Auslagerung, wenn diese während bzw. nach der Lagerhaltungsdauer von 180 Tagen stattfindet.

Der Mitgliedstaat kann eine kürzere Frist als die genannten fünf Arbeitstage genehmigen.

(4)  Über die Kontrollen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 wird ein Bericht erstellt, der Aufschluss gibt über

a) den Zeitpunkt der Kontrolle,

b) die Dauer der Kontrolle,

c) die durchgeführten Kontrollmaßnahmen.

Der Kontrollbericht ist von dem zuständigen Bediensteten zu unterzeichnen, vom Vertragsinhaber bzw. gegebenenfalls vom Lagerhausbetreiber gegenzuzeichnen und den Zahlungsunterlagen beizufügen.

(5)  Werden bei mindestens 5 % der kontrollierten Erzeugnismengen Unregelmäßigkeiten festgestellt, wird die Kontrolle auf eine größere Stichprobe ausgedehnt, deren Umfang von der zuständigen Stelle zu bestimmen ist.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Fälle innerhalb von vier Wochen mit.



Abschnitt 3

Lagerhaltungsbeihilfe

Artikel 34

(1)  Die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird nur für eine vertraglich festgelegte Lagerhaltungsdauer von mindestens 60 und höchstens 180 Tagen gewährt.

Hält der Vertragsinhaber die in Artikel 33 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannte Frist nicht ein, wird die Beihilfe um 15 % gekürzt und nur für den Zeitraum gewährt, für den der Vertragsinhaber zur Zufriedenheit der zuständigen Stelle nachweist, dass das Magermilchpulver vertragsgemäß eingelagert war.

(2)  Unbeschadet des Artikels 35 der vorliegenden Verordnung setzt die Kommisison den Beihilfesatz gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 fest.

(3)  Die Beihilfe wird auf den vom Vertragsinhaber bei Beendigung der vertraglich festgelegten Lagerhaltungszeit gestellten Antrag spätestens 120 Tage nach dem Tag der Antragsannahme gewährt, wenn die in Artikel 33 Absatz 3 genannten Kontrollen durchgeführt und die den Anspruch auf Gewährung der Beihilfe begründenden Bedingungen erfüllt sind.

Wird jedoch der Beihilfeanspruch durch eine Verwaltungskontrolle überprüft, wird die Beihilfe erst nach Bestätigung des Beihilfeanspruchs gewährt.

Artikel 35

Der Beihilfesatz, die Ein- und Auslagerungszeiträume sowie die Begrenzung der Lagerhaltungszeit können, wenn es die Marktlage erfordert, während des laufenden Jahres für die zu schließenden Verträge geändert werden.



KAPITEL IV

MITTEILUNGEN

▼M5

Artikel 36

(1)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission an jedem Montag bis spätestens 15.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die Magermilchpulvermengen mit, die in der Vorwoche Gegenstand waren:

a) eines Verkaufsangebots gemäß Artikel 5;

b) eines Vertrags zur privaten Lagerhaltung gemäß Artikel 28.

(2)  Wird festgestellt, dass die Angebote gemäß Artikel 5 80 000 Tonnen erreicht haben, so müssen die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a) jeden Tag vor 15.00 Uhr (Brüsseler Zeit) für die am Vortag angebotenen Magermilchpulvermengen übermittelt werden.

▼B



KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 37

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2213/76, (EWG) Nr. 1362/87, (EWG) Nr. 1158/91 und (EG) Nr. 322/96 werden aufgehoben.

Die Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 38

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I



ZUSAMMENSETZUNG, QUALITÄTSMERKMALE UND ANALYSEVERFAHREN

Parameter

Gehalt, Qualitätsmerkmal

Referenzverfahren

Eiweißgehalt

Mindestens 31,4 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse

 (1)

Milchfettgehalt

Höchstens 1,00 %

 (1)

Wassergehalt

Höchstens 3,5 %

 (1)

Titrierbarer Säuregehalt, in ml dezinormaler Natriumhydroxidlösung ausgedrückt

Höchstens 19,5 ml

 (1)

Laktatgehalt

Höchstens 150 mg/100 g

 (1)

Zusatzstoffe

Keine

 (1)

Phosphataseprobe

Nachweis negativ, d. h. 4 Mikrogramm Phenol je Gramm rekonstituierte Milch

 (1)

Unlöslichkeit

Höchstens 0,5 ml (24 °C)

 (1)

Gehalt an verbrannten Teilchen

Höchstens 15,0 mg, d. h. mindestens Musterscheibe B

 (1)

Gehalt an Mikroorganismen

Höchstens 40 000 je g

 (1)

Nachweis der koliformen Bakterien

In 0,1 g negativ

 (1)

Buttermilchnachweis (2)

Negativ (3)

 (1)

Nachweis von Labmolke  (4)

Negativ

 (1)

Nachweis von Sauermolke  (4)

Negativ

Von der zuständigen Behörde genehmigtes Verfahren

Geschmack und Geruch

Einwandfrei

 (1)

Aussehen

Weiß oder leicht gelblich, ohne Verunreinigung oder farbige Teilchen

 (1)

Antimikrobielle Stoffe

Negativ (5)

 (1)

(1)   Verordnung (EG) Nr. 213/2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hinsichtlich der Methoden für die Analyse und Qualitätsbewertung von Milch und Milcherzeugnissen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2771/1999 und (EG) Nr. 2799/1999 (siehe Seite 1 dieses Antsblatts).

(2)   „Buttermilch“ ist ein Nebenerzeugnis der Butterherstellung, gewonnen nach dem Ausbuttern des Rahms und Abtrennen der festen Fettphase.

(3)   Das Fehlen von Buttermilch wird durch eine mindestens einmal wöchentlich an Ort und Stelle unangemeldet durchzuführende Kontrolle oder durch Laboranalyse des Enderzeugnisses festgestellt, wobei sich ein Höchstwert von 69,31 mg PEDP/100 g ergeben darf.

(4)   „Molke“ ist ein durch die Wirkung von Säure, durch Auspressen und/oder Anwendung chemisch-physikalischer Verfahren gewonnenes Nebenerzeugnis der Käse- oder Kaseinherstellung.

(5)   Die zur Herstellung von Magermilchpulver verwendete Milch muss den Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genügen.




ANHANG II

VERPACKUNG

1. Das Magermilchpulver ist in neue, saubere, trockene und unversehrte Papiersäcke mit einem Nettogewicht von 25 kg zu verpacken.

2. Die Säcke bestehen mindestens aus drei Papierschichten mit einer Stärke von durchschnittlich mindestens 420 J/m2 TEA average.

Die zweite Papierschicht ist mit einer Polyethylenschicht mit einer Stärke von mindestens 15 g/m2 überzogen.

▼C1

Im Inneren der Papierschichten befindet sich ein mindestens 0,08 mm dicker Polyäthylensack, der unten verschweißt ist.

▼B

3. Die Säcke entsprechen der Norm EN 770.

4. Beim Füllen ist auf gutes Einsacken zu achten. Das Einbringen von losem Pulver zwischen die einzelnen Papierschichten ist unbedingt zu verhindern.




ANHANG III

PROBENAHME VON DEM ZUR INTERVENTION ANGEBOTENEN MAGERMILCHPULVER UND ANALYSE DER PROBEN

1. Die Proben werden gemäß der internationalen Norm ISO 707 gezogen. Die Mitgliedstaaten können jedoch ein anderes Verfahren anwenden, wenn dieses der genannten Norm grundsätzlich entspricht.

2. Anzahl der je Stichprobe auszuwählenden Verpackungen:

a) Angebot für höchstens 800 Säcke zu je 25 kg: mindestens 8;

b) Angebot für mehr als 800 Säcke zu je 25 kg: 8 + 1 für jeweils 800 Säcke oder weniger.

3. Probengewicht: je Verpackung mindestens 200 g.

4. Probengruppen: Eine Gesamtprobe besteht aus höchstens neun Einzelproben.

5. Probenanalyse: Jede Gesamtprobe wird einer Analyse unterzogen, mit der sich alle Qualitätsmerkmale gemäß Anhang I überprüfen lassen.

6. Bei Beanstandung einer Probe gilt Folgendes:

a) Bei der Analyse von Sammelproben ist im Fall einer beanstandeten Probe die Menge, für die die Sammelprobe jeweils repräsentativ ist, aus der angebotenen Menge zurückzuweisen.

b) Bei der Analyse von Sammelproben ist im Fall mehrerer beanstandeter Proben die Menge, für die die Sammelprobe jeweils repräsentativ ist, zurückzuweisen und der Rest der Angebotsmenge aus demselben Betrieb einer zweiten, für die Analyse ausschlaggebenden Stichprobe zu unterziehen. In diesem Fall:

 ist die Zahl der unter Ziffer 2 genannten Proben zu verdoppeln;

 ist bei der Analyse von Sammelproben im Fall einer beanstandeten Probe oder mehrerer beanstandeter Proben die Menge, für die die Sammelprobe jeweils repräsentativ ist, aus der angeotenen Menge zurückzuweisen.



( 1 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

( 2 ) ABl. L 118 vom 19.5.2000, S. 1.

( 3 ) ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 13.

( 4 ) ABl. L 78 vom 20.3.1987, S. 10.

( 5 ) ABl. L 249 vom 11.9.1976, S. 6.

( 6 ) ABl. L 279 vom 31.10.1996, S. 15.

( 7 ) ABl. L 129 vom 19.5.1987, S. 9.

( 8 ) ABl. L 80 vom 30.3.1996, S. 48.

( 9 ) ABl. L 112 vom 4.5.1991, S. 65.

( 10 ) ABl. L 16 vom 21.1.1999, S. 19.

( 11 ) ABl. L 45 vom 23.2.1996, S. 5.

( 12 ) ABl. L 52 vom 21.2.1998, S. 20.

( 13 ) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

( 14 ) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

( 15 ) ABl. L 216 vom 5.8.1978, S. 1.

( 16 ) ABl. L 288 vom 9.11.1996, S. 6.

( 17 ) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.