2000R1825 — DE — 23.03.2007 — 001.001


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VERORDNUNG (EG) Nr. 1825/2000 DER KOMMISSION

vom 25. August 2000

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen

(ABl. L 216, 26.8.2000, p.8)

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VERORDNUNG (EG) Nr. 275/2007 DER KOMMISSION vom 15. März 2007

  L 76

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16.3.2007




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VERORDNUNG (EG) Nr. 1825/2000 DER KOMMISSION

vom 25. August 2000

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates ( 1 ), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, insbesondere zur Regelung des Handels zwischen Mitgliedstaaten Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 festzulegen, um zu vermeiden, dass das Etikettierungssystem zu Handelsverzerrungen auf dem Rind- und Kalbfleischmarkt führt.

(2)

Im Interesse der Herkunftssicherung ist es sowohl im Rahmen des obligatorischen als auch des freiwilligen Etikettierungssystems erforderlich, dass Marktteilnehmer und Organisationen auf den verschiedenen Stufen der Rindfleischerzeugung und des Rindfleischverkaufs ein Kennzeichnungs- und umfassendes Registriersystem anwenden.

(3)

Zur Identifizierung von Schlachthöfen, für die keine Zulassungsnummer vorliegt, müssen für eine Übergangszeit alternative Identifizierungsmethoden vorgesehen werden.

(4)

Darüber hinaus muss das Etikettierungsverfahren für Fleisch von Rindern festgelegt werden, für die keine vollständigen Geburts- und Verbringungsdaten vorliegen, weil die Erfassung dieser Daten erst mit der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen ( 2 ), d. h. ab 1. Januar 1998, verbindlich wurde. Eine ähnliche Regelung ist für die Etikettierung von Fleisch von Rindern erforderlich, die lebend aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt wurden.

(5)

Im Hinblick auf eine lückenlose Herkunftsangabe und zur Vermeidung unnötiger Doppelangaben über die Aufzuchtmitgliedstaaten oder Aufzuchtdrittländer auf dem Etikett sollten die Angaben auf dem Etikett auf der Grundlage des Zeitraums, in dem das Rind, von dem das Fleisch gewonnen wurde, im Geburts- oder Schlachtmitgliedstaat oder -drittland gehalten wurde, vereinfacht werden.

(6)

Im Rahmen des vereinfachten Etikettierungsverfahrens für Hackfleisch muss die Frage der zusätzlichen Angaben, die auf dem Etikett gemacht werden können, geklärt werden. Diese zusätzlichen Angaben können gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ab 1. September 2000 gemacht werden. Bestimmte Angaben brauchen jedoch erst bis 1. Januar 2002 gemacht zu werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat beschlossen hat, für sein Hoheitsgebiet ein obligatorisches Etikettierungssystem anzuwenden, das derartige Angaben vorsieht, oder wenn der betreffende Marktteilnehmer die Angaben auf freiwilliger Basis macht.

(7)

Im Rahmen des freiwilligen Rindfleischetikettierungssystems ist ein beschleunigtes bzw. vereinfachtes Genehmigungsverfahren für bestimmte Rindfleischteilstücke erforderlich, die in einem Mitgliedstaat nach einer genehmigten Spezifikation etikettiert und in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden.

(8)

Um die Zuverlässigkeit der Spezifikation zu gewährleisten, müssen die unabhängige Stelle und die zuständige Behörde Zugang zu allen Aufzeichnungen der Marktteilnehmer und Organisationen haben und auf der Grundlage von Risikoanalysen regelmäßig Stichprobekontrollen durchführen.

(9)

Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 enthält bestimmte Vorschriften für den Fall, dass Rindfleisch ganz oder teilweise in einem Drittland erzeugt wird. Es empfiehlt sich, ausführliche Verfahrensvorschriften für die Zulassung von Rindfleischeinfuhren aus Drittländern festzulegen.

(10)

Um zu gewährleisten, dass die Etikettierungsvorschriften für Einfuhrrindfleisch ebenso zuverlässig sind wie die Vorschriften für Gemeinschaftsrindfleisch, prüft die Kommission die Mitteilungen, die sie von den betreffenden Drittländern erhalten hat. Vollständige Mitteilungen werden an die Mitgliedstaaten weitergeleitet, wenn die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die in dem betreffenden Drittland geltenden Verfahren und/oder Kriterien den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gleichwertig sind.

(11)

Um die Zuverlässigkeit der Etikettierungssysteme von Drittländern zu gewährleisten, kann die Kommission zusätzliche Informationen anfordern und sollte unter Berücksichtigung dieser Informationen die erforderlichen Vorkehrungen treffen.

(12)

Die Kommission kann in Drittländern Kontrollen vor Ort durchführen, sofern das betreffende Drittland zuvor seine Zustimmung erteilt hat. Wird die Zustimmung für eine Kontrolle der Gemeinschaft nicht erteilt, so sollte die Kommission alle erforderlichen Vorkehrungen treffen.

(13)

Die Mitgliedstaaten müssen Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die freiwilligen Angaben auf den Etiketten hinreichend genau sind.

(14)

Es sollten Rahmenvorschriften für Sanktionen festgelegt werden, die bei Nichteinhaltung der Spezifikation gegen Marktteilnehmer verhängt werden können. Dabei sollten auch Fälle berücksichtigt werden, in denen die Rindfleischetikettierung eines Marktteilnehmers nicht den Vorgaben des obligatorischen Etikettierungssystems entspricht oder in denen die Etikettierung von Rindfleisch nach dem freiwilligen System nicht der Spezifikation entspricht bzw. die Spezifikation nicht genehmigt wurde. Um den Problemen von Marktteilnehmern mit der Durchführung dieser Verordnung Rechnung zu tragen, sollten für eine begrenzte Zeit, d. h. bis 1. Januar 2001, die schärfsten Sanktionen nur verhängt werden, wenn das Etikett Angaben enthält, die den Verbraucher irreführen oder die der genehmigten Spezifikation nicht entsprechen.

(15)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97 legten Marktteilnehmer bzw. Organisationen, die auf einem Etikett freiwillige Angaben machen wollen, der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats, in dem das betreffende Rindfleisch erzeugt oder verkauft wird, eine Spezifikation zur Genehmigung vor. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2772/1999 des Rates vom 21. Dezember 1999 mit den allgemeinen Regeln für ein obligatorisches Etikettierungssystem für Rindfleisch ( 3 ) ist es Marktteilnehmern bis 31. August 2000 gestattet, die obligatorischen Angaben auf den Etiketten um freiwillige Angaben zu ergänzen.

(16)

Sofern genehmigte Spezifikationen für die freiwillige Etikettierung nicht geändert wurden und mit den neuen Vorschriften konform sind, sollten sie — auch im Falle von Drittländern — gültig bleiben.

(17)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97 kann ein Mitgliedstaat, soweit das Kennzeichnungs- und Registriersystem für Rinder genügend Angaben enthält, beschließen zu verlangen, dass auf den Etiketten von Fleisch und Rindern, die in seinem Hoheitsgebiet geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, zusätzliche Angaben gemacht werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2772/1999 können die Mitgliedstaaten das obligatorische System gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 zur Etikettierung von Fleisch von Rindern, die in ihrem Hoheitsgebiet geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, vorläufig, d. h. bis 31. August 2000, weiterhin vorschreiben.

(18)

Mit der Entscheidung 98/595/EG der Kommission vom 13. Oktober 1998 über den Antrag auf Einführung eines obligatorischen Etikettierungssystems für Rindfleisch in Frankreich und Belgien ( 4 ) und der Entscheidung 1999/1/EG der Kommission vom 14. Dezember 1998 über den Antrag auf Einführung eines obligatorischen Etikettierungssystems für Rindfleisch in Finnland ( 5 ) wurde diesen Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, die obligatorische Etikettierung von Fleisch von Rindern vorzuschreiben, die in ihrem Hoheitsgebiet geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden. Diese und etwaige weitere Entscheidungen dieser Art sollten in Kraft bleiben, bis am 1. Januar 2002 mit dem obligatorischen Etikettierungssystem der Gemeinschaft die lückenlose Herkunftsangabe verbindlich wird.

(19)

Um die ordnungsgemäße Anwendung des freiwilligen Etikettierungssystems zu überwachen, sollten die Mitgliedstaaten alle genehmigten Spezifikationen aufzeichnen und der Kommission Informationen über ihre nationalen Durchführungsvorschriften und die für ihr Hoheitsgebiet genehmigten freiwilligen Angaben mitteilen. Diese Informationen sollten stets auf dem neuesten Stand gehalten werden.

(20)

Die Verordnung (EG) Nr. 1141/97 der Kommission vom 23. Juni 1997 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates betreffend die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen ( 6 ), zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 824/98 ( 7 ), sollte aufgehoben werden. Um Unsicherheiten während des Übergangs zum obligatorischen System gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu vermeiden, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1141/97 jedoch für Fleisch von Tieren, die vor dem 1. September 2000 geschlachtet werden, weiterhin gelten.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Herkunftssicherung

Alle Marktteilnehmer und Organisationen im Sinne des Artikels 12 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 müssen auf den verschiedenen Stufen der Erzeugung und des Verkaufs von Rindfleisch ein Kennzeichnungssystem und ein umfassendes Registriersystem haben.

Das System muss so angewendet werden, dass gewährleistet ist, dass gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung zwischen der Kennzeichnung des Fleisches und dem (den) betreffenden Tier(en) eine Verbindung besteht.

Das Registriersystem dient insbesondere der Erfassung der Ein- und Abgänge von Tieren, Schlachtkörpern und/oder Teilstücken, um sicherzustellen, dass zwischen Ein- und Abgängen eine Verbindung besteht.

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Artikel 1a

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

a) „Hackfleisch“: jede Art von Fleisch, das fein zerkleinert oder durch einen Fleischwolf gedreht wurde, unter einen der KN-Codes gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 fällt und weniger als 1 % Salz enthält;

b) „Fleischabschnitte“: kleine Fleischstücke, die als für den Verzehr für den Menschen geeignet eingestuft werden, ausschließlich beim Parieren anfallen und beim Entbeinen der Schlachtkörper und/oder beim Zerlegen von Fleisch gewonnen werden;

c) „Fleischteilstücke“: Fleisch, das in kleine Würfel, Scheiben oder andere ähnliche Einzelportionen zerlegt wurde, die von einem Marktteilnehmer vor ihrem Verkauf an den Endverbraucher nicht weiter zerteilt werden müssen und die der Endverbraucher unmittelbar verwenden kann. Hackfleisch und Fleischabschnitte fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;

d) „vorverpackte Fleischteilstücke“: die Verkaufseinheit, die dem Endverbraucher oder einer ausschließlich Einzelhandel betreibenden Einrichtung in unverändertem Zustand angeboten werden soll, bestehend aus einem Fleischteilstück und der Verpackung, in der es vor seinem Angebot zum Verkauf verpackt wurde, wobei die Verpackung das Fleischteilstück entweder vollständig oder teilweise, jedoch auf jeden Fall so abdeckt, dass der Inhalt ohne Öffnen oder Verändern der Verpackung nicht verändert werden kann;

e) „nicht vorverpackte Fleischteilstücke“: ein Fleischteilstück, das an einer Endverkaufstelle nicht vorverpackt zum Verkauf angeboten wird, sowie jedes an einer Endverkaufstelle zum Verkauf angebotene und nicht vorverpackte Fleischstück, das entsprechend dem Wunsch des Endverbrauchers zugeschnitten wird;

f) „Partie“: die Menge Fleisch, nicht entbeint oder entbeint, zum Beispiel Schlachtkörper, Schlachtkörperviertel oder Fleischstücke ohne Knochen, die zusammen unter praktisch gleichen Bedingungen zerlegt, gehackt oder verpackt werden;

g) „Einzelhandel“: die Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von Fleisch und seine Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher; hierzu gehören Catering-Unternehmen, Betriebskantinen, Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung, Läden, Supermarkt-Vertriebszentren und Großhandelsverkaufsstellen;

h) „Endverbraucher“: der letzte Verbraucher eines Fleischteilstücks, der dieses nicht im Rahmen der Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens verwendet.

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Artikel 2

Etikettierung bei Fehlen von Informationen

(1)  Die Zulassungsnummer gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ist

a) entweder die Veterinärkontrollnummer gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 64/433/EWG des Rates ( 8 )

b) oder, sofern keine Veterinärkontrollnummer existiert, die nationale Registernummer.

Liegt bis 1. Januar 2001 weder eine Veterinärkontrollnummer noch eine nationale Registernummer vor, so kann die Nummer durch Namen und Anschrift des Schlachthofs ersetzt werden.

(2)  In Anwendung von Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 wird

a) bei Fleisch von vor dem 1. Januar 1998 in der Gemeinschaft geborenen Tieren, soweit über den Geburtsort und/oder den Aufzuchtort dieser Tiere (den letzten Aufzuchtort ausgenommen) keine Informationen vorliegen, die Angabe des Geburtsortes und/oder des Aufzuchtortes durch die Angabe „*(vor dem 1. Januar 1998 geboren)“ ersetzt;

b) bei Fleisch von lebend in die Gemeinschaft eingeführten Tieren, soweit über den Geburtsort und/oder den Aufzuchtort dieser Tiere (den letzten Aufzuchtort ausgenommen) keine Informationen vorliegen, die Angabe des Geburtsortes und/oder des Aufzuchtortes durch die Angabe „*(lebend in die Gemeinschaft einführt)“ oder „*(lebend eingeführt aus … (Name des Drittlands))“ ersetzt.

Artikel 3

Vereinfachung der Herkunftsangabe

In Anwendung von Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ist für Fleisch von Rindern, die für höchstens 30 Tage

 im Geburtsmitgliedstaat oder Geburtsdrittland,

 im Mitgliedstaat oder Drittland der Schlachtung

aufgezogen wurden, die Angabe dieses Mitgliedstaats oder Drittlands als Aufzuchtmitgliedstaat oder Aufzuchtdrittland nicht erforderlich, sofern diese Tiere in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittland für länger als 30 Tage aufgezogen wurden.

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Artikel 4

Größe und Zusammensetzung der Gruppe

(1)  Die Größe der in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Gruppe wird wie folgt festgelegt:

a) bei der Zerlegung der Schlachtkörper oder Schlachtkörperviertel je nachdem, wie viele Schlachtkörper oder Schlachtkörperviertel für den betreffenden Zerlegungsbetrieb eine Partie bilden;

b) bei der Feinzerlegung oder beim Hacken des Fleisches je nachdem, von wie vielen Schlachtkörpern oder Schlachtkörpervierteln das Fleisch stammt, das für den betreffenden Zerlegungs- oder Hackfleischbetrieb eine Partie bildet.

Die Größe der Gruppe darf die Tagesproduktion auf keinen Fall überschreiten.

(2)  Bei der Zusammenstellung der Partien gemäß Absatz 1 gewährleisten die Marktteilnehmer, dass

a) beim Zerlegen von Schlachtkörpern oder Schlachtkörpervierteln die Schlachtkörper oder Schlachtkörperviertel einer Partie durchweg von Tieren stammen, die in ein und demselben Land geboren, in dem oder denselben Ländern aufgezogen sowie in ein und demselben Land und in ein und demselben Schlachthof geschlachtet wurden;

b) bei der Feinzerlegung des Fleisches die unter Buchstabe a genannte Bedingung bei allen Schlachtkörpern, von denen das Fleisch der Partie stammt, beachtet wird, und alle Schlachtkörper in ein und demselben Zerlegungsbetrieb zerlegt wurden;

c) beim Hacken das Fleisch einer Partie von Tieren stammt, die in ein und demselben Land geschlachtet wurden.

(3)  Abweichend von der Regel in Absatz 2 Buchstabe b, nach der die Schlachtkörper aus ein und demselben Schlachthof und Zerlegungsbetrieb stammen müssen, dürfen die Marktteilnehmer bei der Erzeugung von Fleischteilstücken aus Fleisch von Tieren, die in höchstens drei verschiedenen Schlachthöfen geschlachtet wurden, und von Schlachtkörpern, die in höchstens drei verschiedenen Zerlegungsbetrieben zerlegt wurden, Partien zusammenstellen.

(4)  Abweichend von Absatz 2 Buchstabe b brauchen die Marktteilnehmer bei der Erzeugung von Fleischabschnitten bei der Zusammenstellung der Partien nur die Regel zu beachten, nach der die Schlachtung in ein und demselben Land erfolgt sein muss.

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Artikel 5

Hackfleisch

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(2)  Als zusätzliche Angaben, die gemäß Artikel 14 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 auf dem Etikett gemacht werden können, kommen in Frage:

a) ab 1. September 2000: die Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie das Hackdatum;

b) ab 1. September 2000 bis 1. Januar 2002: die Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) und Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, wenn der betreffende Mitgliedstaat beschlossen hat, für sein Hoheitsgebiet ein obligatorisches Etikettierungssystem anzuwenden, das derartige Informationen vorsieht, oder wenn der betreffende Marktteilnehmer die Angaben nach Maßgabe von Titel II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 freiwillig macht;

c) ab 1. Januar 2002: die Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000.

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Artikel 5a

Fleischabschnitte

(1)  Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Absatz 5 Buchstabe a Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 machen die Marktteilnehmer und die Organisationen auf den Etiketten von Fleischabschnitten folgende Angaben:

a) Land, in dem die Tiere, von denen die Fleischabschnitte stammen, geschlachtet wurden; die Angabe lautet wie folgt: „Geschlachtet in: (Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die Schlachtung erfolgt ist)“;

b) Land und Zulassungsnummer des Betriebs, in dem die Fleischabschnitte erzeugt wurden; die Angabe lautet wie folgt: „Erzeugt in: (Mitgliedstaat oder Drittland, in dem das Fleisch erzeugt wurde, und Zulassungsnummer des Betriebs)“;

c) Länder, in denen die Tiere der Gruppe geboren und aufgezogen wurden; die Angabe lautet wie folgt: „Geboren und aufgezogen in: (Liste der Länder, in denen die Tiere geboren und aufgezogen wurden)“.

(2)  Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und c dürfen die Marktteilnehmer nach der Angabe „Herkunft“ den Mitgliedstaat oder das Drittland nennen, in dem das Tier geboren, aufgezogen und geschlachtet wurde, sofern alle Tiere der Gruppe in ein und demselben Land geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden.

Artikel 5b

Vorverpackte Fleischteilstücke

Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 macht ein Marktteilnehmer oder eine Organisation, der bzw. die die in Artikel 4 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung vorgesehene Möglichkeit ausschöpft, zusätzlich zu den Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 auf dem Etikett vorverpackter Fleischteilstücke folgende Angaben:

a) Land, in dem die Tiere geschlachtet wurden, gefolgt von der Zulassungsnummer des Schlachthofs oder gegebenenfalls der zwei oder drei Schlachthöfe, in dem bzw. in denen die Tiere der Gruppe geschlachtet wurden; die Angabe lautet wie folgt: „Tiere der Gruppe geschlachtet in: (Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die Schlachtung erfolgte) (Zulassungsnummer(n) des Schlachthofs bzw. der zwei oder drei Schlachthöfe)“;

b) Land, in dem die Schlachtkörper zerlegt wurden, gefolgt von der Zulassungsnummer des Betriebs oder gegebenenfalls der zwei oder drei Betriebe, in dem bzw. in denen die Schlachtkörper zerlegt wurden; die Angabe lautet wie folgt: „Fleisch der Partie zerlegt in: (Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die Zerlegung erfolgte) (Zulassungsnummer(n) des Zerlegungsbetriebs bzw. der zwei oder drei Zerlegungsbetriebe)“.

Artikel 5c

Nicht vorverpackte Fleischteilstücke

(1)  Die Marktteilnehmer und Organisationen tragen dafür Sorge, dass die Zusammenstellung der Partien bei Anwendung der Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 3 für alle nicht vorverpackten Fleischteilstücke, die gleichzeitig an einer Endverkaufsstelle angeboten werden, der Vorschrift nach demselben Absatz entspricht.

(2)  Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 etikettieren die Marktteilnehmer und Organisationen an einer Endverkaufsstelle nicht vorverpackte Fleischteilstücke, die zum Verkauf angeboten werden, indem sie jeweils das Land der Geburt, das Land der Aufzucht und das Land der Schlachtung der Tiere, von denen das Fleisch stammt, angeben, gefolgt von dem Land, in dem die Schlachtkörper zerlegt wurden.

Das Fleisch von Tieren, die in unterschiedlichen Ländern geboren und/oder aufgezogen und/oder geschlachtet wurden, ist, wenn es zum Verkauf angeboten wird, deutlich voneinander zu trennen. In der Verkaufsstelle werden die Angaben jeweils in der Nähe des betreffenden Fleisches angebracht, so dass der Endverbraucher leicht zwischen Fleisch unterschiedlicher Herkunft unterscheiden kann.

Ein Marktteilnehmer, der nicht vorverpackte Fleischteilstücke zusammen zum Verkauf anbietet, erfasst jeden Tag mit dem jeweiligen Tagesdatum die Zulassungsnummern der Schlachthöfe, in denen die Tiere geschlachtet, und der Zerlegungsbetriebe, in denen die Schlachtkörper zerlegt wurden. Er gibt diese Informationen auf Nachfrage an den Verbraucher weiter.

(3)  Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 kann die Größe der Gruppe bei nicht vorverpackten Rindfleischteilstücken, die an den Endverkaufsstellen zum Verkauf angeboten werden, die Tagesproduktion überschreiten, soweit die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind.

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Artikel 6

Genehmigungsverfahren

(1)  Die Frist gemäß Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, in der eine Genehmigung weder verweigert noch erteilt wurde bzw. in der die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in den das Rindfleisch verbracht wird, keine zusätzlichen Angaben verlangt hat, wird beginnend ab dem Tag der Antragstellung auf zwei Monate festgesetzt.

(2)  Gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 wird für hochwertige Rindfleischteilstücke in Einzelpackungen, die in einem Mitgliedstaat nach Maßgabe einer genehmigten Spezifikation etikettiert und in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden und deren ursprüngliches Etikett nicht um weitere Angaben ergänzt wird, die Frist gemäß Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, auf 14 Tage festgesetzt.

(3)  Im Sinne von Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 kann Rindfleisch in Kleinpackungen für den Einzelhandel, die in einem Mitgliedstaat nach Maßgabe einer genehmigten Spezifikation etikettiert wurden, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht und dort vermarktet werden, ohne dass die Etikettierungsspezifikation zuvor von diesem Mitgliedstaat genehmigt werden muss, sofern

a) die betreffenden Packungen unverändert bleiben;

b) die vom Verpackungsmitgliedstaat genehmigte Spezifikation auch die Vermarktung des verpackten Rindfleisches in anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt;

c) der Mitgliedstaat, der die Genehmigung für eine derartige Spezifikation erteilt, allen anderen Mitgliedstaaten, in denen verpacktes Rindfleisch nach Maßgabe der genehmigten Spezifikation vermarktet werden soll, im Voraus alle erforderlichen Informationen übermittelt.

Artikel 7

Kontrollen

(1)  Marktteilnehmer und Organisationen gewähren den Sachverständigen der Kommission der zuständigen Behörde und der zuständigen unabhängigen Kontrollstelle im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 jederzeit Zugang zu ihren Betriebsstätten und allen Aufzeichnungen, die belegen, dass die Angaben auf den betreffenden Etiketten korrekt sind.

(2)  Die zuständige Behörde und — im Falle des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 — die zuständige unabhängige Kontrollstelle führt auf der Grundlage von Risikoanalysen und insbesondere unter Berücksichtigung der Komplexität der betreffenden Spezifikation regelmäßig Stichprobekontrollen durch. Für jede Kontrolle wird ein Kontrollbericht erstellt, in dem etwaige Mängel sowie die vorgeschlagenenen Abhilfemaßnahmen, etwaige Fristsetzungen und verhängte Sanktionen aufgeführt sind.

(3)  Wird von der Möglichkeit gemäß Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 nicht Gebrauch gemacht, so führen die Mitgliedstaaten die Kontrollen so durch, dass die Genauigkeit der Angaben auf den Etiketten hinreichend gewährleistet wird. Die Häufigkeit der Kontrollen richtet sich insbesondere nach der Komplexität der betreffenden Spezifikation.

(4)  Marktteilnehmer, Organisationen und unabhängige Kontrollstellen teilen der zuständigen Behörde alle sachdienlichen Informationen mit.

Artikel 8

Genehmigungen durch Drittländer

(1)  Die Kommission überprüft, ob die Mitteilungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vollständig sind. Bei Erhalt einer unvollständigen Mitteilung informiert die Kommission das betreffende Drittland und verweist auffehlenden Informationen.

Vollständige Mitteilungen werden an die Mitgliedstaaten weitergeleitet, es sei denn, die Kommission gelangt im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu dem Schluss, dass die in dem betreffenden Drittland geltenden Verfahren und/oder Kriterien den Normen der genannten Verordnung nicht gleichwertig sind.

(2)  Wann immer es die Kommission auf der Grundlage der Mitteilung gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 für angemessen hält zu überprüfen, ob die von einem Drittland mitgeteilten Verfahren und/oder Kriterien den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 nach wie vor gleichwertig sind, kann sie das betreffende Drittland auffordern, alle erforderlichen Informationen vorzulegen. Die Kommission kann das betreffende Drittland insbesondere auffordern, Kopien der von der benannten zuständigen Behörde genehmigten Spezifikationen vorzulegen. Sie kann das betreffende Drittland außerdem auffordern, Vertretern der Kommission zu erlauben, in seinem Hoheitsgebiet Kontrollen durchzuführen.

(3)  Werden die verlangten Informationen oder die Erlaubnis gemäß Absatz 2 der Kommission nicht innerhalb der von ihr gesetzten Fristen vorgelegt, so kann die Kommission daraus den Schluss ziehen, dass die in dem betreffenden Drittland angewandten Verfahren und/oder Kriterien den Normen der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 nicht gleichwertig sind.

(4)  Die Kommission kann ihre ursprüngliche Entscheidung über die Gleichwertigkeit der in dem betreffenden Drittland angewandten Verfahren und/oder Kriterien gemäß Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 jederzeit ändern.

Artikel 9

Sanktionen

(1)  Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)  Unbeschadet der Sanktionen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 bestimmen die Mitgliedstaaten für den Fall, dass die Rindfleischetikettierung

 den Vorgaben des obligatorischen Etikettierungssystems nicht entspricht oder,

 bei freiwilliger Etikettierung, den Vorgaben der Spezifikation nicht entspricht bzw. eine Spezifikation nicht genehmigt wurde,

dass das Rindfleisch vom Markt genommen wird, bis es nach Maßgabe dieser Verordnung neuetikettiert wurde.

Erfüllt das betreffende Fleisch ansonsten jedoch alle einschlägigen Veterinär- und Hygienebedingungen, so können die Mitgliedstaaten abgesehen von den Sanktionen gemäß Absatz 1 genehmigen, dass dieses Fleisch auf direktem Wege der Verarbeitung zu Rindfleischerzeugnissen, ausgenommen die Erzeugnisse gemäß Artikel 12 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, zugeführt wird.

(3)  Bis 1. Januar 2001 wird Rindfleisch nur vom Markt genommen, wenn das Etikett Angaben enthält, die geeignet sind den Verbraucher irrezuführen oder die der genehmigten Spezifikation nicht entsprechen.

Artikel 10

Aufzeichnungen

Die zuständige Behörde führt Aufzeichnungen über die genehmigten Spezifikationen und insbesondere über die für die Rindfleischetikettierung verantwortlichen Marktteilnehmer und Organisationen und die zuständigen unabhängigen Kontrollstellen.

Artikel 11

Mitteilungen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission

a) die Namen der für die Durchsetzung des Etikettierungssystems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und der anderen Durchführungsvorschriften zuständigen Behörden und insbesondere der für die vorgesehenen Kontrollen und Sanktionen zuständigen Kontrollbehörden,

b) bis 30. September 2000 eine Liste aller freiwilligen Angaben, die in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet genehmigt wurden,

c) alle drei Monate eine aktualisierte Fassung der Liste gemäß Buchstabe b).

Artikel 12

Übergangsbestimmung

Sofern ihre Konformität mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und der vorliegenden Verordnung gewährleistet ist,

a) bleiben die im Rahmen des freiwilligen Etikettierungssystems gemäß Artikel 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 genehmigten Spezifikationen weiterhin gültig,

b) bleiben die gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 genehmigten nationalen obligatorischen Etikettierungssysteme für Rindfleisch sowie etwaige weitere Entscheidungen dieser Art bis 1. Januar 2002 gültig.

Artikel 13

Aufhebung geltender Vorschriften

Die Verordnung (EG) Nr. 1141/97 wird aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für Fleisch von Rindern, die vor dem 1. September 2000 geschlachtet werden.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sollten gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang gelesen werden.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für Fleisch von Rindern, die nach dem 1. September 2000 geschlachtet werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG



Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 1141/97

vorliegende Verordnung

Artikel 2

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 1

Artikel 6

Artikel 3

Artikel 7

Artikel 4a

Artikel 8

Artikel 4

Artikel 9

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 10

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 6

Artikel 14



( 1 ) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

( 2 ) ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 1.

( 3 ) ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 1.

( 4 ) ABl. L 286 vom 23.10.1998, S. 55.

( 5 ) ABl. L 1 vom 5.1.1999, S. 3.

( 6 ) ABl. L 165 vom 24.6.1997, S. 7.

( 7 ) ABl. L 117 vom 21.4.1998, S. 4.

( 8 ) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.