02000A1215(01) — DE — 31.05.2018 — 004.001


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►B

PARTNERSCHAFTSABKOMMEN

zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000

(ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS NR. 1/2003 DES AKP-EG-MINISTERRATES 2003/404/EG vom 16. Mai 2003

  L 141

25

7.6.2003

 M2

BESCHLUSS NR. 2/2004 DES AKP-EG-MINISTERRATES 2004/647/EG vom 30. Juni 2004

  L 297

18

22.9.2004

 M3

ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie Barbados, Belize, der Republik Côte d'Ivoire, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika, der Republik Kenia, der Republik Kongo, der Republik Madagaskar, der Republik Malawi, der Republik Mauritius, der Republik Sambia, der Republik Simbabwe, St. Christoph und Nevis, der Republik Suriname, dem Königreich Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und Tobago und der Republik Uganda über den Beitritt der Republik Mosambik zu Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens

  L 356

2

1.12.2004

►M4

ABKOMMEN zur Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000

  L 209

27

11.8.2005

►M5

BESCHLUSS NR. 1/2006 DES AKP-EG-MINISTERRATES 2006/608/EG vom 2. Juni 2006

  L 247

22

9.9.2006

 M6

BESCHLUSS NR. 4/2007 DES AKP-EG-MINISTERRATES 2008/83/EG vom 20. Dezember 2007

  L 25

11

30.1.2008

►M7

BESCHLUSS NR. 1/2008 DES AKP-EG-MINISTERRATS 2008/494/EG vom 13. Juni 2008

  L 171

63

1.7.2008

 M8

BESCHLUSS NR. 3/2008 DES AKP-EG-MINISTERRATES 2008/991/EG vom 15. Dezember 2008

  L 352

59

31.12.2008

 M9

BESCHLUSS NR. 1/2009 DES AKP-EG-MINISTERRATS 2009/497/EG vom 29. Mai 2009

  L 168

48

30.6.2009

►M10

ABKOMMEN zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005

  L 287

3

4.11.2010

►M11

BESCHLUSS NR. 1/2012 DES AKP-EU-MINISTERRATES 2012/356/EU vom 15. Juni 2012

  L 174

27

4.7.2012

►M12

BESCHLUSS Nr. 1/2013 DES AKP-EU-MINISTERRATS 2013/321/EU vom 7. Juni 2013

  L 173

67

26.6.2013

►M13

BESCHLUSS NR. 1/2014 DES AKP-EU-MINISTERRATES 2014/428/EU vom 20. Juni 2014

  L 196

40

3.7.2014

►M14

BESCHLUSS Nr. 3/2016 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES vom 12. Juli 2016

  L 192

77

16.7.2016

►M15

BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES AKP-EU-MINISTERRATS vom 31. Mai 2018

  L 148

7

13.6.2018


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 385 vom 29.12.2004, S.  88  (2000/1215)

►C2

Berichtigung, ABl. L 048 vom 22.2.2008, S.  89  (2005/811)




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PARTNERSCHAFTSABKOMMEN

zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000

INHALTSVERZEICHNIS

PRÄAMBEL

TEIL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Titel I

Ziele, Grundsätze und Akteure

Kapitel 1

Ziele und Grundsätze

Kapitel 2

Akteure der Partnerschaft

Titel II

Politische Dimension

TEIL 2

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

TEIL 3

KOOPERATIONSSTRATEGIEN

Titel I

Entwicklungsstrategien

Kapitel 1

Allgemeiner Rahmen

Kapitel 2

Bereiche der Unterstützung

Abschnitt 1

Wirtschaftliche Entwicklung

Abschnitt 2

Soziale und menschliche Entwicklung

Abschnitt 3

Regionale Zusammenarbeit und Integration

Abschnitt 4

Thematische und Querschnittsfragen

Titel II

Wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit

Kapitel 1

Ziele und Grundsätze

Kapitel 2

Neue Handelsregelung

Kapitel 3

Zusammenarbeit in internationalen Gremien

Kapitel 4

Dienstleistungsverkehr

Kapitel 5

Handelsrelevante Bereiche

Kapitel 6

Zusammenarbeit in anderen Bereichen

TEIL 4

ZUSAMMENARBEIT BEI DER ENTWICKLUNGSFINANZIERUNG

Titel I

Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 1

Ziele, Grundsätze, Leitlinien und Zugang

Kapitel 2

Anwendungsbereich und Art der Finanzierungen

Titel II

Finanzielle Zusammenarbeit

Kapitel 1

Finanzmittel

Kapitel 2

Verschuldung und Strukturanpassungshilfe

Kapitel 3

Unterstützung im Falle exogener Schocks

Kapitel 4

Unterstützung der sektorbezogenen Politik

Kapitel 5

Mikroprojekte und dezentrale Zusammenarbeit

Kapitel 6

Humanitäre Hilfe, Soforthilfe und Hilfe im Anschluss an Notsituationen

Kapitel 7

Investitionsförderung und Unterstützung der Entwicklung der Privatwirtschaft

Titel III

Technische Zusammenarbeit

Titel IV

Verfahren und Verwaltungssysteme

TEIL 5

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE AM WENIGSTEN ENTWICKELTEN AKP-STAATEN, DIE AKP-BINNENSTAATEN UND DIE AKP-INSELSTAATEN

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 2

Am wenigsten entwickelte AKP-Staaten

Kapitel 3

AKP-Binnenstaaten

Kapitel 4

AKP-Inselstaaten

TEIL 6

SCHLUSSBESTIMMUNGEN



PRÄAMBEL

GESTÜTZT AUF den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und das Abkommen von Georgetown zur Bildung der Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) andererseits,

IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für eine Zusammenarbeit zur Verwirklichung des Ziels der Beseitigung der Armut, der nachhaltigen Entwicklung und der schrittweisen Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft,

IN BESTÄTIGUNG ihrer Entschlossenheit, mit ihrer Zusammenarbeit einen wesentlichen Beitrag zur wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung der AKP-Staaten und zu einem höheren Lebensstandard ihrer Bevölkerung zu leisten, ihnen zu helfen, die Herausforderungen der Globalisierung zu bewältigen, und die Partnerschaft zwischen den AKP-Staaten und der EU in dem Bemühen zu vertiefen, dem Prozess der Globalisierung eine stärkere soziale Dimension zu verleihen,

IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG ihrer Bereitschaft, ihre besonderen Beziehungen neu zu beleben und ein umfassendes und integriertes Konzept für eine vertiefte Partnerschaft zu verwirklichen, die auf politischem Dialog, Entwicklungszusammenarbeit und Wirtschafts- und Handelsbeziehungen beruht,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass ein politisches Umfeld, in dem Frieden, Sicherheit und Stabilität, die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips sowie eine verantwortungsvolle Staatsführung gewährleistet sind, fester Bestandteil der langfristigen Entwicklung ist, und in Anerkennung der Tatsache, dass die Schaffung eines solchen Umfelds in erster Linie Aufgabe der betreffenden Länder ist,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass eine solide und nachhaltige Wirtschaftspolitik eine Vorbedingung für jegliche Entwicklung ist,

UNTER HINWEIS AUF die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und eingedenk der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Schlussfolgerungen der Wiener Menschenrechtskonferenz von 1993, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, der Genfer Abkommen von 1949 und der übrigen Übereinkünfte des humanitären Völkerrechts, des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954, des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und des New Yorker Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967,

IN ANBETRACHT der Konvention des Europarates zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker und der Amerikanischen Konvention für Menschenrechte als positive regionale Beiträge zur Achtung der Menschenrechte in der Europäischen Union und in den AKP-Staaten,

▼M4

ERNEUT BESTÄTIGEND, dass die schwersten Verbrechen, die der internationalen Gemeinschaft Sorge bereiten, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf nationaler Ebene und durch eine bessere weltweite Zusammenarbeit gewährleistet werden muss,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des Internationalen Strafgerichtshofs eine wichtige Entwicklung für den Frieden und die internationale Gerichtsbarkeit darstellen,

▼M10

EINGEDENK der Erklärungen der aufeinander folgenden Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der AKP-Staaten,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Millennium-Entwicklungsziele, die aus der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen 2000 verabschiedeten Erklärung zur Jahrtausendwende stammen, insbesondere die Beseitigung der äußersten Armut und des Hungers, sowie die auf den Konferenzen der Vereinten Nationen vereinbarten Entwicklungsziele und -grundsätze eine klare Perspektive bieten und den AKP-Staaten und der EU bei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens als Richtschnur dienen müssen; in Anerkennung der Tatsache, dass die EU und die AKP-Staaten konzertierte Anstrengungen unternehmen müssen, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele zu beschleunigen,

▼M10

UNTER BILLIGUNG der in Rom eingeleiteten Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, die in Paris aufgegriffen und mit dem Aktionsplan von Accra weiterentwickelt wurde,

▼M10

UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG der auf den großen UN- und sonstigen internationalen Konferenzen eingegangenen Verpflichtungen und vereinbarten Ziele und in Anerkennung der Notwendigkeit weiteren Handelns zur Verwirklichung der Ziele und zur Durchführung der Aktionsprogramme, die auf diesen Konferenzen ausgearbeitet wurden,

▼M10

IM BEWUSSTSEIN der ernsthaften weltweiten Bedrohung der Umwelt durch den Klimawandel und zutiefst besorgt darüber, dass die am stärksten gefährdete Bevölkerung in Entwicklungsländern lebt, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern und kleinen AKP-Inselstaaten, in denen klimabedingte Phänomene wie der Anstieg des Meeresspiegels, die Küstenerosion, Überschwemmungen, Dürren und Wüstenbildung ihre Lebensgrundlagen und eine nachhaltige Entwicklung gefährden,

▼B

IN DEM BESTREBEN, die Grundrechte der Arbeitnehmer zu achten und den in den einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation niedergelegten Grundsätzen Rechnung zu tragen,

EINGEDENK der Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation —

HABEN BESCHLOSSEN, DIESES ABKOMMEN ZU SCHLIESSEN:



TEIL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN



TITEL I

ZIELE, GRUNDSÄTZE UND AKTEURE



KAPITEL 1

Ziele und Grundsätze

Artikel 1

Ziele der Partnerschaft

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die AKP-Staaten andererseits (im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt) schließen dieses Abkommen, um — im Sinne eines Beitrags zu Frieden und Sicherheit und zur Förderung eines stabilen und demokratischen politischen Umfelds — die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Entwicklung der AKP-Staaten zu fördern und zu beschleunigen.

Die Partnerschaft ist auf das Ziel ausgerichtet, in Einklang mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung und der schrittweisen Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft die Armut einzudämmen und schließlich zu besiegen.

▼M10

Diese Ziele und die internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschließlich der Millennium-Entwicklungsziele, durchdringen alle Entwicklungsstrategien; sie werden nach einem integrierten Konzept angegangen, das den politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und Umweltaspekten der Entwicklung gleichermaßen Rechnung trägt. Die Vertragsparteien schaffen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit einen einheitlichen Rahmen für die Unterstützung der von den einzelnen AKP-Staaten festgelegten Entwicklungsstrategien.

Zu diesem Rahmen gehören ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum, die Entwicklung der Privatwirtschaft, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Erleichterung des Zugangs zu den Produktionsfaktoren. Unterstützt werden die Achtung der Rechte des einzelnen und die Befriedigung der Grundbedürfnisse, die Förderung der sozialen Entwicklung und die Bedingungen für eine ausgewogene Verteilung der Früchte des Wachstums. Regionale und subregionale Integrationsprozesse, die Handel und private Investitionen und damit die Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft fördern, werden befürwortet und unterstützt. Fester Bestandteil dieses Konzepts sind ferner der Ausbau der Kapazitäten der Entwicklungsakteure und die Verbesserung des institutionellen Rahmens, der für den sozialen Zusammenhalt, für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft und der Marktwirtschaft und für die Entstehung einer aktiven und organisierten Zivilgesellschaft erforderlich ist. Der Stellung der Frau und den geschlechterspezifischen Aspekten wird in allen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereichen systematisch Rechnung getragen. Die Grundsätze der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und der nachhaltigen Umweltpflege — auch im Hinblick auf den Klimawandel — finden Anwendung und sind fester Bestandteil der partnerschaftlichen Zusammenarbeit auf allen Ebenen.

Artikel 2

Grundprinzipien

Die AKP-EG-Zusammenarbeit, die sich auf rechtsverbindliche Vereinbarungen und gemeinsame Organe stützt, orientiert sich an der international vereinbarten Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe in Bezug auf Eigenverantwortung, Partnerausrichtung, Harmonisierung, Ergebnisorientierung der Hilfsleistungen und gegenseitige Rechenschaftspflicht und beruht auf folgenden Grundprinzipien:

 Gleichheit der Partner und Eigenverantwortung für die Entwicklungsstrategien: Zur Verwirklichung der Ziele der Partnerschaft legen die AKP-Staaten souverän und unter gebührender Berücksichtigung der wesentlichen und fundamentalen Elemente, die in Artikel 9 beschrieben sind, die Strategien für die Entwicklung ihrer Wirtschaft und Gesellschaft fest. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit fördert die Eigenverantwortung der betreffenden Länder und Bevölkerungsgruppen für die Entwicklungsstrategien. Die EU-Entwicklungspartner richten ihre Programme an diesen Strategien aus.

 Partizipation: Die Partnerschaft steht nicht nur den Staatsregierungen als wichtigsten Partnern, sondern auch den AKP-Parlamenten und örtlichen Behörden der AKP-Staaten sowie einer ganzen Reihe weiterer Akteure offen, damit die Integration aller Teile der Gesellschaft, einschließlich der Privatwirtschaft und der Organisationen der Zivilgesellschaft, in das politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben gefördert wird.

 Zentrale Rolle des Dialogs und der Erfüllung der beiderseitigen Verpflichtungen und der Rechenschaftspflicht: Die Verpflichtungen, die die Vertragsparteien im Rahmen ihres Dialogs eingehen, bilden den Kern ihrer Partnerschaft und ihrer Kooperationsbeziehungen. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Festlegung und Umsetzung der erforderlichen Prozesse zur Partnerausrichtung und Harmonisierung der Geberländer eng zusammen, um zu gewährleisten, dass die AKP-Staaten in diesen Prozessen eine Schlüsselrolle spielen.

 Differenzierung und Regionalisierung: Die Modalitäten und Prioritäten der Zusammenarbeit richten sich nach dem Entwicklungsstand des jeweiligen Partners, seinen Bedürfnissen, seiner Leistung und seiner langfristigen Entwicklungsstrategie. Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird eine besondere Behandlung gewährt. Die besondere Gefährdung der AKP-Binnenstaaten und der AKP-Inselstaaten wird berücksichtigt. Besondere Aufmerksamkeit wird der regionalen Integration, auch auf kontinentaler Ebene, gewidmet.

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Artikel 3

Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens

Die Vertragsparteien treffen in den sie jeweils nach diesem Abkommen betreffenden Bereichen geeignete Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art, um die sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen und die Verwirklichung seiner Ziele zu erleichtern. Sie unterlassen Maßnahmen, die die Erreichung dieser Ziele gefährden könnten.



KAPITEL 2

Akteure der Partnerschaft

▼M10

Artikel 4

Allgemeines Konzept

Die AKP-Staaten legen souverän die Grundsätze, Strategien und Modelle für die Entwicklung ihrer Wirtschaft und Gesellschaft fest. Zusammen mit der Gemeinschaft stellen sie die in diesem Abkommen vorgesehenen Kooperationsprogramme auf. Die Vertragsparteien erkennen jedoch die komplementäre Rolle der nichtstaatlichen Akteure, der nationalen Parlamente der AKP-Staaten und der dezentralen örtlichen Behörden und ihr Potenzial zur Leistung von Beiträgen zum Entwicklungsprozess, insbesondere auf nationaler und regionaler Ebene, an. Zu diesem Zweck werden die nichtstaatlichen Akteure, die nationalen Parlamente der AKP-Staaten und die dezentralen örtlichen Behörden gegebenenfalls unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen

 über die Kooperationspolitik und die Kooperationsstrategien, über die Prioritäten der Zusammenarbeit, vor allem in den sie unmittelbar betreffenden Bereichen, und über den politischen Dialog unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt;

 beim Ausbau ihrer Kapazitäten in den entscheidenden Bereichen unterstützt, um ihre Kompetenz, vor allem in Bezug auf Organisation und Vertretung, zu erhöhen, die Konsultationsmechanismen, einschließlich der Kanäle für Kommunikation und Dialog, zu stärken und strategische Bündnisse zu fördern.

Nichtstaatliche Akteure und dezentrale örtliche Behörden werden gegebenenfalls

 zur Unterstützung örtlicher Entwicklungsprozesse unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen mit Finanzmitteln ausgestattet;

 an der Durchführung der Kooperationsprojekte und -programme in den Bereichen beteiligt, die sie betreffen oder in denen sie einen komparativen Vorteil bieten.

▼B

Artikel 5

Information

Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit Maßnahmen, die eine weitere Verbreitung von Informationen über die Grundzüge der AKP-EU-Partnerschaft und eine entsprechende Sensibilisierung zum Ziel haben. Im Wege der Zusammenarbeit werden ferner

 partnerschaftliche Beziehungen zwischen AKP- und EU-Akteuren gefördert und Bindungen zwischen ihnen aufgebaut;

 die Vernetzung und der Austausch von Fachwissen und Erfahrung zwischen den Akteuren verstärkt.

Artikel 6

Begriffsbestimmungen

▼M10

(1)  Zu den Akteuren der Zusammenarbeit gehören:

a) (örtliche, regionale und nationale) staatliche Akteure, einschließlich der nationalen Parlamente der AKP-Staaten;

b) regionale Organisationen der AKP-Staaten und die Afrikanische Union; im Sinne dieses Abkommens umfassen die Begriffe ‚regionale Organisationen‘ und ‚regionale Ebene‘ auch subregionale Organisationen bzw. die subregionale Ebene;

c) nichtstaatliche Akteure:

 die Privatwirtschaft,

 die Wirtschafts- und Sozialpartner, einschließlich der Gewerkschaften,

 die Zivilgesellschaft in all ihren Formen, je nach den Besonderheiten des einzelnen Landes.

▼B

(2)  Die Anerkennung der nichtstaatlichen Akteure durch die Vertragsparteien hängt davon ab, wie sie auf die Bedürfnisse der Bevölkerung eingehen, welche spezifischen Kompetenzen sie besitzen und ob ihre Organisation und ihre Verwaltung demokratisch und transparent sind.

Artikel 7

Qualifizierung

Der Beitrag der Zivilgesellschaft zur Entwicklung kann durch Stärkung gruppenspezifischer Organisationen und gemeinnütziger nichtstaatlicher Organisationen in allen Bereichen der Zusammenarbeit vergrößert werden. Zu diesem Zweck müssen

 die Gründung und die Entwicklung dieser Organisationen gefördert und unterstützt werden;

 Vereinbarungen über die Beteiligung dieser Organisationen an der Konzeption, Umsetzung und Evaluierung der Entwicklungsstrategien und -programme getroffen werden.



TITEL II

POLITISCHE DIMENSION

▼M10

Artikel 8

Politischer Dialog

(1)  Die Vertragsparteien führen regelmäßig einen umfassenden, ausgewogenen und intensiven politischen Dialog, der zu beiderseitigen Verpflichtungen führt.

(2)  Ziel dieses Dialogs ist der Informationsaustausch, die Förderung der Verständigung zwischen den Vertragsparteien und die Erleichterung der Vereinbarung von Prioritäten und gemeinsamen Zeitplänen, vor allem durch Anerkennung der Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Aspekten der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und den in diesem Abkommen vorgesehenen Bereichen der Zusammenarbeit. Der Dialog erleichtert Konsultationen und stärkt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Rahmen internationaler Foren und dient der Förderung und Aufrechterhaltung eines Systems des wirksamen Multilateralismus. Zu den Zielen des Dialogs gehört auch, das Entstehen von Situationen zu verhindern, in denen eine Vertragspartei es für notwendig erachten könnte, die Konsultationsverfahren der Artikel 96 und 97 in Anspruch zu nehmen.

(3)  Der Dialog umfasst alle in diesem Abkommen festgelegten Ziele und alle Fragen von gemeinsamem, allgemeinem oder regionalem Interesse, einschließlich Angelegenheiten hinsichtlich der regionalen und kontinentalen Integration. Mit ihrem Dialog leisten die Vertragsparteien einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit und Stabilität und fördern ein stabiles und demokratisches politisches Umfeld. Er schließt die Kooperationsstrategien, darunter die Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, sowie die allgemeine und die sektorbezogene Politik ein, unter anderem in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, geschlechterspezifische Fragen, Migration und Fragen des kulturellen Erbes. Ferner betrifft er die allgemeine und die sektorbezogene Politik beider Vertragsparteien, die Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Entwicklungszusammenarbeit haben könnte.

(4)  Der Dialog konzentriert sich unter anderem auf spezifische politische Fragen, die von beiderseitigem Interesse oder von allgemeiner Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens sind, z. B. Handel mit Rüstungsgütern, übermäßige Rüstungsausgaben, Drogenmissbrauch, organisiertes Verbrechen, Kinderarbeit oder jegliche Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status. Der Dialog schließt ferner eine regelmäßige Bewertung der Entwicklungen bei der Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips sowie der verantwortungsvollen Staatsführung ein.

(5)  Einen wichtigen Platz in diesem Dialog nimmt eine allgemeine Politik zur Förderung des Friedens und zur Prävention, Bewältigung und Beilegung gewaltsamer Konflikte sowie die Notwendigkeit ein, dem Ziel des Friedens und der demokratischen Stabilität bei der Festlegung der prioritären Bereiche der Zusammenarbeit in vollem Umfang Rechnung zu tragen. In diesem Kontext werden die einschlägigen regionalen Organisationen der AKP-Staaten und die Afrikanische Union gegebenenfalls in vollem Umfang in den Dialog einbezogen.

(6)  Der Dialog wird flexibel gehandhabt. Der Dialog wird je nach Bedarf formell oder informell, innerhalb oder außerhalb der gemeinsamen Organe, einschließlich der AKP-Staatengruppe und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung, in der geeigneten Form und auf der geeigneten Ebene geführt, einschließlich der nationalen, regionalen, kontinentalen oder AKP-weiten Ebene.

(7)  An diesem Dialog werden regionale Organisationen und Vertreter der organisierten Zivilgesellschaft sowie gegebenenfalls nationale Parlamente der AKP-Staaten beteiligt.

(8)  Gegebenenfalls kann der Dialog über die wesentlichen Elemente dieses Abkommens systematisch und förmlich nach den Modalitäten des Anhangs VII geführt werden, um das Entstehen von Situationen zu verhindern, in denen eine Vertragspartei es für notwendig erachten könnte, das Konsultationsverfahren des Artikels 96 in Anspruch zu nehmen.

▼B

Artikel 9

▼M4

Wesentliche Elemente Menschenrechte, demokratische Grundsätze und Rechtsstaatsprinzip und fundamentales Element verantwortungsvolle Staatsführung

▼B

(1)  Ziel der Zusammenarbeit ist eine auf den Menschen als ihren hauptsächlichen Betreiber und Nutznießer ausgerichtete nachhaltige Entwicklung; dies setzt die Achtung und Förderung sämtlicher Menschenrechte voraus.

Die Achtung sämtlicher Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Achtung der sozialen Grundrechte, Demokratie auf der Grundlage des Rechtsstaatsprinzips und eine transparente und verantwortungsvolle Staatsführung sind fester Bestandteil einer nachhaltigen Entwicklung.

(2)  Die Vertragsparteien nehmen auf ihre internationalen Verpflichtungen zur Achtung der Menschenrechte Bezug. Sie bekräftigen, wie sehr sie der Würde des Menschen und den Menschenrechten verpflichtet sind, auf deren Wahrung der einzelne und die Völker einen legitimen Anspruch haben. Die Menschenrechte haben universellen Charakter, sind unteilbar und stehen untereinander in engem Zusammenhang. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche Grundfreiheiten und Menschenrechte zu fördern und zu schützen, und zwar sowohl die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen als auch die bürgerlichen und politischen Rechte. In diesem Zusammenhang bestätigen die Vertragsparteien erneut die Gleichstellung von Mann und Frau.

Die Vertragsparteien bestätigen erneut, dass Demokratisierung, Entwicklung und Schutz der Grundfreiheiten und Menschenrechte in engem Zusammenhang stehen und sich gegenseitig verstärken. Die demokratischen Grundsätze sind weltweit anerkannte Grundsätze, auf die sich die Organisation des Staates stützt, um die Legitimität der Staatsgewalt, die Legalität des staatlichen Handelns, die sich in seinem Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungssystem widerspiegelt, und das Vorhandensein von Partizipationsmechanismen zu gewährleisten. Auf der Basis der weltweit anerkannten Grundsätze entwickelt jedes Land seine eigene demokratische Kultur.

Die Struktur des Staatswesens und die Kompetenzen der einzelnen Gewalten beruhen auf dem Rechtsstaatsprinzip, das vor allem ein funktionierendes und allen zugängliches Rechtsschutzsystem, unabhängige Gerichte, die die Gleichheit vor dem Gesetz gewährleisten, und eine uneingeschränkt an das Gesetz gebundene Exekutive verlangt.

Die Achtung der Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip, auf denen die AKP-EU-Partnerschaft beruht und von denen sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, sind wesentliche Elemente dieses Abkommens.

(3)  In einem politischen und institutionellen Umfeld, in dem die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip geachtet werden, ist verantwortungsvolle Staatsführung die transparente und verantwortungsbewusste Verwaltung der menschlichen, natürlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Ressourcen und ihr Einsatz für eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung. Sie beinhaltet klare Beschlussfassungsverfahren für Behörden, transparente und verantwortungsvolle Institutionen, den Vorrang des Gesetzes bei der Verwaltung und Verteilung der Ressourcen und Qualifizierung zur Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen insbesondere zur Verhinderung und Bekämpfung der Korruption.

▼M10

Die verantwortungsvolle Staatsführung, auf der die AKP-EU-Partnerschaft beruht und von der sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, ist ein fundamentales Element dieses Abkommens. Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei den in Artikel 97 genannten schweren Fällen von Korruption, einschließlich Bestechungshandlungen, die zu solchen schweren Fällen von Korruption führen, ein Verstoß gegen dieses Element vorliegt.

▼B

(4)  Die Partnerschaft unterstützt aktiv die Förderung der Menschenrechte, die Demokratisierung, die Festigung des Rechtsstaates und die verantwortungsvolle Staatsführung.

Diese Bereiche sind wichtige Themen des politischen Dialogs. Im Rahmen dieses Dialogs messen die Vertragsparteien den derzeitigen Veränderungen und der Kontinuität der erzielten Fortschritte besondere Bedeutung bei. Bei dieser regelmäßigen Bewertung wird der wirtschaftliche, soziale, kulturelle und historische Hintergrund des einzelnen Landes berücksichtigt.

Auf diese Bereiche wird auch das Schwergewicht bei der Unterstützung der Entwicklungsstrategien gelegt. Im Rahmen der zwischen dem betreffenden Staat und der Gemeinschaft vereinbarten Strategien leistet die Gemeinschaft Unterstützung bei politischen, institutionellen und Rechtsreformen und bei der Qualifizierung der öffentlichen und privaten Akteure sowie der Zivilgesellschaft.

▼M10

Die Grundsätze, auf denen die wesentlichen Elemente und das fundamentale Element im Sinne dieses Artikels beruhen, gelten gleichermaßen für die AKP-Staaten einerseits und die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten andererseits.

▼B

Artikel 10

Sonstige Elemente des politischen Umfelds

(1)  Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass folgende Elemente zur Aufrechterhaltung und Festigung eines stabilen und demokratischen politischen Umfelds beitragen:

 eine nachhaltige und ausgewogene Entwicklung, die unter anderem den Zugang zu den Produktionsfaktoren, zu den lebensnotwendigen Diensten und zur Justiz einschließt,

▼M10

 eine stärkere Beteiligung der nationalen Parlamente der AKP-Staaten, gegebenenfalls der dezentralen örtlichen Behörden sowie einer aktiven und organisierten Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft.

▼B

(2)  Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Grundsätze der ►M10  sozialen Marktwirtschaft ◄ zur Verwirklichung der Ziele der Partnerschaft beitragen, wenn sie durch transparente Wettbewerbsregeln und eine solide Wirtschafts- und Sozialpolitik unterstützt werden.

▼M10

Artikel 11

Politik der Friedenskonsolidierung, Konfliktprävention und –beilegung und Reaktion auf fragile Situationen

(1)  Die Vertragsparteien erkennen an, dass ohne Entwicklung und Armutsminderung auf Dauer Frieden und Sicherheit nicht erreicht werden können und dass ohne Frieden und Sicherheit keine nachhaltige Entwicklung möglich ist. Im Rahmen der Partnerschaft verfolgen die Vertragsparteien eine aktive, umfassende und integrierte Politik, die auf Friedenskonsolidierung, Konfliktprävention und -beilegung und die menschliche Sicherheit abzielt, und gehen fragile Situationen an. Diese Politik beruht auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung und konzentriert sich vor allem auf die Entwicklung nationaler, regionaler und kontinentaler Kapazitäten und auf die frühzeitige Prävention gewaltsamer Konflikte; zu diesem Zweck werden deren wahre Ursachen — einschließlich Armut — gezielt angegangen und alle zur Verfügung stehenden Instrumente in geeigneter Weise kombiniert.

Die Vertragsparteien erkennen an, dass gegen neue oder zunehmende Sicherheitsbedrohungen vorgegangen werden muss, etwa gegen organisierte Kriminalität, Piraterie oder den illegalen Handel, insbesondere mit Menschen, Drogen und Waffen. Die Auswirkungen von globalen Problemen wie Schocks auf den internationalen Finanzmärkten, dem Klimawandel und Pandemien, müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Die Vertragsparteien betonen die bedeutende Rolle regionaler Organisationen für die Friedenskonsolidierung, die Konfliktprävention und –beilegung sowie das Vorgehen gegen neue oder zunehmende Sicherheitsbedrohungen in Afrika — eine wichtige Aufgabe der Afrikanischen Union.

(2)  Die Maßnahmen im Bereich der Friedenskonsolidierung und der Konfliktprävention und -beilegung werden durch die Interdependenz zwischen Sicherheit und Entwicklung beeinflusst; dabei werden kurz- und langfristige Konzepte kombiniert, die Krisenbewältigungsmaßnahmen umfassen und darüber hinausgehen. Die Maßnahmen zur Bekämpfung neuer oder zunehmender Sicherheitsbedrohungen zielen unter anderem auf die Unterstützung bei der Rechtsdurchsetzung und Strafverfolgung, einschließlich der Zusammenarbeit bei Grenzkontrollen und der Erhöhung der Sicherheit der internationalen Lieferkette und des Luft-, See- und Straßenverkehrs.

Zu den Maßnahmen im Bereich der Friedenskonsolidierung und der Konfliktprävention und -beilegung gehören vor allem die Unterstützung der ausgewogenen Verteilung der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Möglichkeiten auf alle Teile der Gesellschaft, der Stärkung der demokratischen Legitimität und der Effizienz der Staatsführung, der Einrichtung wirksamer Mechanismen für die friedliche Beilegung von Konflikten zwischen Gruppeninteressen, der aktiven Beteiligung von Frauen und der Überbrückung der Trennungslinien zwischen den verschiedenen Teilen der Gesellschaft sowie die Unterstützung einer aktiven und organisierten Zivilgesellschaft. In dieser Hinsicht sollte der Entwicklung von Frühwarnsystemen und Mechanismen zur Friedenskonsolidierung, die zur Konfliktprävention beitragen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

(3)  Zu diesen Maßnahmen gehören unter anderem auch die Unterstützung von Vermittlungs-, Verhandlungs- und Versöhnungsbemühungen, der effizienten regionalen Bewirtschaftung gemeinsamer knapper natürlicher Ressourcen, der Demobilisierung ehemaliger Kriegsteilnehmer und ihrer Wiedereingliederung in die Gesellschaft und der Behandlung des Problems der Kindersoldaten und des Problems der Gewalt gegen Frauen und Kinder. Es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um Rüstungsausgaben und den Handel mit Rüstungsgütern auf ein verantwortbares Niveau zu begrenzen, unter anderem durch Unterstützung der Förderung und Anwendung vereinbarter Standards und Verhaltenskodizes, und um Aktivitäten zu bekämpfen, die Konflikte schüren.

(3a)  Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Vorgehen gegen Antipersonenminen und explosive Kampfmittelrückstände sowie gegen die illegale Herstellung, Weitergabe, Zirkulation und Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und von Munition hierfür, einschließlich unzureichend gesicherter und schlecht verwalteter Lager und Depots und ihrer unkontrollierten Verbreitung.

Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen aus allen einschlägigen internationalen Übereinkünften zu koordinieren, zu beachten und vollständig umzusetzen; zu diesem Zweck verpflichten sie sich, auf nationaler, regionaler und kontinentaler Ebene zusammenzuarbeiten.

(3b)  Ferner verpflichten sich die Vertragsparteien, im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus allen einschlägigen internationalen Übereinkünften und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften bei der Prävention von Söldneraktivitäten zusammenzuarbeiten.

(4)  Im Hinblick auf ein strategisches und wirksames Handeln in fragilen Situationen tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und erleichtern ein präventives Vorgehen, wobei Instrumente der Diplomatie, der Sicherheitspolitik und der Entwicklungszusammenarbeit in kohärenter Weise kombiniert werden. Sie verständigen sich darüber, welches die besten Möglichkeiten sind, um die Fähigkeiten von Staaten zur Erfüllung ihrer Kernaufgaben zu stärken und die politische Bereitschaft zu Reformen zu fördern und gleichzeitig den Grundsatz der Eigenverantwortung zu wahren. Der politische Dialog ist in fragilen Situationen besonders wichtig und wird weiterentwickelt und gestärkt.

(5)  Im Falle eines gewaltsamen Konflikts treffen die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen, um eine Eskalation der Gewalt zu verhindern, ihre Ausbreitung zu begrenzen und eine friedliche Beilegung der zugrunde liegenden Streitigkeit zu erleichtern. Mit besonderer Aufmerksamkeit muss dafür gesorgt werden, dass die für die Zusammenarbeit bestimmten Finanzmittel in Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Partnerschaft verwendet werden und dass die Abzweigung von Mitteln für die Zwecke der Kriegsführung verhindert wird.

(6)  Nach der Beilegung eines Konflikts treffen die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen, um die Situation während des Übergangs zu stabilisieren und dadurch die Rückkehr zu gewaltfreien, stabilen und demokratischen Verhältnissen zu erleichtern. Die Vertragsparteien sorgen für die notwendige Verknüpfung von Maßnahmen der Soforthilfe, des Wiederaufbaus und der Entwicklungszusammenarbeit.

(7)  Zur Förderung der Stärkung des Friedens und der internationalen Gerichtsbarkeit bestätigen die Vertragsparteien erneut ihre Entschlossenheit,

 Erfahrungen mit der Verabschiedung der rechtlichen Anpassungen auszutauschen, die für die Ratifizierung und Durchführung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs erforderlich sind, und

 das internationale Verbrechen im Einklang mit dem Völkerrecht und unter gebührender Berücksichtigung des Römischen Statuts zu bekämpfen.

Die Vertragsparteien sind bestrebt, Maßnahmen zur Ratifizierung und Durchführung des Römischen Statuts und der damit zusammenhängenden Übereinkünfte zu treffen.

▼M4

Artikel 11a

Bekämpfung des Terrorismus

Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie alle terroristischen Handlungen auf das Schärfste verurteilen, und verpflichten sich, den Terrorismus durch internationale Zusammenarbeit im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, dem Völkerrecht und den einschlägigen Übereinkünften und insbesondere durch vollständige Umsetzung der Resolutionen 1373 und 1456 des UN-Sicherheitsrats und der anderen einschlägigen UN-Resolutionen zu bekämpfen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien

 einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze und

 einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung terroristischer Handlungen, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich, und einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.

Artikel 11b

Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

(1)  Nach Auffassung der Vertragsparteien stellt die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit dar.

Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen.

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist.

(2)  Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der Nichtverbreitung zu leisten,

 indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen;

 indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten, mit dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern und die Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.

Die finanzielle und technische Hilfe im Bereich der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen wird nicht aus den für die Finanzierung der AKP-EG-Zusammenarbeit bestimmten Mitteln, sondern mit Hilfe besonderer Instrumente finanziert.

(3)  Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die Zusammenarbeit in diesem Bereich begleitet und festigt.

(4)  Ist eine Vertragspartei nach einem intensivierten politischen Dialog insbesondere auf der Grundlage von Berichten der IAEO, der OVCW oder anderer in diesem Bereich tätiger multilateraler Einrichtungen der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus Absatz 1 in Bezug auf die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen nicht erfüllt hat, so unterbreitet sie, abgesehen von besonders dringenden Fällen, der anderen Vertragspartei, dem AKP-Ministerrat und dem Rat der EU die für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, damit eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden wird. Zu diesem Zweck ersucht sie die andere Vertragspartei um Konsultationen, in denen es um die von der betreffenden Vertragspartei getroffenen oder noch zu treffenden Abhilfemaßnahmen geht.

(5)  Die Konsultationen werden auf der Ebene und in der Form abgehalten, die für am besten geeignet erachtet werden, um eine Lösung zu finden.

Die Konsultationen beginnen spätestens 30 Tage nach dem Ersuchen und werden während eines im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Zeitraums fortgesetzt, der von der Art und Schwere der Verletzung abhängt. Der Dialog im Konsultationsverfahren dauert jedoch nicht länger als 120 Tage.

(6)  Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung, werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so können geeignete Maßnahmen getroffen werden. Diese Maßnahmen werden aufgehoben, sobald die Gründe für ihre Einführung nicht mehr bestehen.

▼M10

Artikel 12

Kohärenz der Gemeinschaftspolitik und ihre Auswirkungen auf die Durchführung dieses Abkommens

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gezielt, strategisch und partnerschaftsorientiert anzugehen, unter anderem durch Verstärkung des Dialogs über Fragen der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung. Die Union erkennt an, dass die Politik der Union in anderen Bereichen als der Entwicklungszusammenarbeit zu den Entwicklungsprioritäten der AKP-Staaten im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens beitragen kann. Auf dieser Grundlage wird die Union die Kohärenz ihrer Politik in den betreffenden Bereichen im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieses Abkommens verbessern.

Beabsichtigt die Gemeinschaft, in Ausübung ihrer Befugnisse eine Maßnahme zu treffen, die die Interessen der AKP-Staaten im Zusammenhang mit den Zielen dieses Abkommens berühren könnte, so unterrichtet sie unbeschadet des Artikels 96 rechtzeitig die AKP-Gruppe. Zu diesem Zweck unterrichtet die Kommission regelmäßig das Sekretariat der AKP-Gruppe über geplante Vorschläge und übermittelt gleichzeitig ihre Maßnahmenvorschläge. Gegebenenfalls können die AKP-Staaten von sich aus um Unterrichtung ersuchen.

Auf ihr Ersuchen werden unverzüglich Konsultationen abgehalten, damit ihren Besorgnissen hinsichtlich der Auswirkungen einer Maßnahme Rechnung getragen werden kann, bevor ein endgültiger Beschluss gefasst wird.

Nach diesen Konsultationen können die AKP-Staaten und die AKP-Gruppe der Gemeinschaft ihre Besorgnisse auch so rasch wie möglich schriftlich mitteilen und Änderungsvorschläge vorlegen, in denen sie angeben, wie ihren Besorgnissen Rechnung getragen werden sollte.

Stimmt die Gemeinschaft den Vorschlägen der AKP-Staaten nicht zu, so teilt sie ihnen dies so bald wie möglich unter Angabe der Gründe mit.

Die AKP-Gruppe wird ferner in geeigneter Weise, nach Möglichkeit im Voraus, über das Inkrafttreten der betreffenden Maßnahmen unterrichtet.

▼B

Artikel 13

Einwanderung

(1)  Die Frage der Einwanderung wird in einem intensiven Dialog im Rahmen der AKP-EU-Partnerschaft behandelt.

Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Gewährleistung der Achtung der Menschenrechte und zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung, insbesondere aus Gründen der Herkunft, des Geschlechts, der Rasse, der Sprache und der Religion.

(2)  Die Vertragsparteien sind sich in der Auffassung einig, dass Partnerschaft im Zusammenhang mit Einwanderung bedeutet, dass die sich legal in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Staatsangehörigen von Drittländern fair behandelt werden, dass sie im Rahmen einer Integrationspolitik Rechte und Pflichten erhalten, die denen ihrer eigenen Staatsangehörigen vergleichbar sind, dass die Diskriminierung im wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben verringert wird und dass Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit entwickelt werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten gewähren den Arbeitnehmern aus AKP-Staaten, die legal in ihrem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen bewirkt. In dieser Hinsicht gewähren ferner die AKP-Staaten den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, eine vergleichbare diskriminierungsfreie Behandlung.

(4)  Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass Strategien zur Eindämmung der Armut, zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Entwicklung der Ausbildung langfristig zu einer Normalisierung der Wanderungsbewegungen beitragen.

Die Vertragsparteien berücksichtigen im Rahmen der Entwicklungsstrategien und der nationalen und regionalen Programmierung die mit den Wanderungsbewegungen verbundenen strukturellen Zwänge mit dem Ziel, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Herkunftsregionen der Zuwanderer zu unterstützen und die Armut einzudämmen.

Die Gemeinschaft unterstützt durch nationale und regionale Kooperationsprogramme die Ausbildung von AKP-Staatsangehörigen in ihrem Herkunftsland, in einem anderen AKP-Staat oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Bei Ausbildung in einem Mitgliedstaat sorgen die Vertragsparteien dafür, dass diese Maßnahme auf die berufliche Integration der AKP-Staatsangehörigen in ihre Herkunftsländer ausgerichtet ist.

Die Vertragsparteien entwickeln Kooperationsprogramme, mit denen Studenten aus AKP-Staaten der Zugang zur Bildung erleichtert wird, vor allem durch Einsatz der neuen Kommunikationstechnologien.

(5)  

a) Im Rahmen des politischen Dialogs prüft der Ministerrat Fragen, die sich aus der illegalen Einwanderung ergeben, um gegebenenfalls die Mittel einer Präventionspolitik festzulegen.

b) In diesem Rahmen kommen die Vertragsparteien insbesondere überein, die Achtung der Rechte und der Würde des einzelnen in Verfahren zu gewährleisten, die eingeleitet werden, damit illegale Einwanderer in ihre Herkunftsländer zurückkehren. Zu diesem Zweck gewähren ihnen die zuständigen Behörden die für ihre Rückkehr erforderlichen Verwaltungserleichterungen.

c) Die Vertragsparteien kommen ferner überein,

i)

 

dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines AKP-Staates aufhalten, die Rückkehr gestatten und sie auf Ersuchen dieses Staates ohne weiteres rückübernehmen;

dass die AKP-Staaten ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union aufhalten, die Rückkehr gestatten und sie auf Ersuchen dieses Mitgliedstaates ohne weiteres rückübernehmen.

Die Mitgliedstaaten und die AKP-Staaten versehen ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Verpflichtungen dieser Ziffer nur in Bezug auf Personen, die in Einklang mit Erklärung Nr. 2 zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Zwecke der Gemeinschaft als ihre Staatsangehörige anzusehen sind. Für die AKP-Staaten gelten die Verpflichtungen dieses Absatzes nur in Bezug auf Personen, die nach nationalem Recht als ihre Staatsangehörige angesehen werden;

ii) dass auf Ersuchen einer Vertragspartei Verhandlungen mit den AKP-Staaten mit dem Ziel eingeleitet werden, nach Treu und Glauben und unter Beachtung der einschlägigen Regeln des Völkerrechts bilaterale Abkommen über die spezifischen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rückkehr und Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen zu schließen. Diese Abkommen enthalten auch Vereinbarungen über die Rückübernahme Staatsangehöriger von Drittländern und Staatenloser, sofern dies von einer Vertragspartei für notwendig erachtet wird. In diesen Abkommen werden die unter diese Vereinbarungen fallenden Personenkategorien und die Modalitäten für ihre Rückübernahme und Rückkehr im einzelnen festgelegt.

Bei der Durchführung dieser Abkommen wird den AKP-Staaten geeignete Hilfe gewährt;

iii) dass „Vertragsparteien“ für die Zwecke dieses Buchstabens c die Gemeinschaft, die einzelnen Mitgliedstaaten und die einzelnen AKP-Staaten sind.



TEIL 2

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

▼M10

Artikel 14

Gemeinsame Organe

(1)  Die gemeinsamen Organe dieses Abkommens sind der Ministerrat, der Botschafterausschuss und die Paritätische Parlamentarische Versammlung.

(2)  Die gemeinsamen Organe und die mit den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen eingesetzten Organe bemühen sich unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der bestehenden oder künftigen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen um Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität sowie um einen funktionierenden gegenseitigen Informationsfluss.

▼M10

Artikel 14a

Tagungen der Staats- und Regierungschefs

Die Vertragsparteien treten im gegenseitigen Einvernehmen in geeigneter Zusammensetzung auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs zusammen.

▼B

Artikel 15

Ministerrat

(1)  Der Ministerrat setzt sich aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und je einem Mitglied der Regierungen der AKP-Staaten andererseits zusammen.

Der Vorsitz im Ministerrat wird abwechselnd von einem Mitglied des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der Regierung eines AKP-Staates wahrgenommen.

▼M10

Der Ministerrat tritt in der Regel einmal jährlich auf Initiative seines Präsidenten zusammen, und jedes Mal, wenn dies notwendig erscheint, in einer Form und in einer geografischen Zusammensetzung, die sich nach den zu behandelnden Fragen richtet. Auf diesen Tagungen finden hochrangige Konsultationen über Fragen von besonderem Belang für die Vertragsparteien statt, die die Arbeiten ergänzen, die im Paritätischen Ministerausschuss für Handelsfragen nach Artikel 38 und im AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung nach Artikel 83 zur Vorbereitung der ordentlichen Jahrestagungen des Ministerrates stattfinden.

▼B

(2)  Der Ministerrat hat die Aufgabe,

a) den politischen Dialog zu führen;

b) die politischen Leitlinien festzulegen und die für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens erforderlichen Beschlüsse zu fassen, vor allem in Bezug auf die Entwicklungsstrategien in den in diesem Abkommen vorgesehenen spezifischen Bereichen und in sonstigen sich als zweckmäßig erweisenden Bereichen und in Bezug auf die Verfahren;

c) Fragen zu prüfen und zu klären, die die wirksame und effiziente Durchführung dieses Abkommens oder die Verwirklichung seiner Ziele behindern könnten;

d) für das reibungslose Funktionieren der Konsultationsmechanismen zu sorgen.

(3)  Der Ministerrat fasst seine Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien. Der Ministerrat ist nur beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder des Rates der Europäischen Union, ein Mitglied der Kommission und zwei Drittel der die Regierungen der AKP-Staaten vertretenden Mitglieder anwesend sind. Ein Mitglied des Ministerrates, das verhindert ist, kann sich auf den Tagungen vertreten lassen. Der Vertreter übt alle Rechte dieses Mitglieds aus.

▼M10

Der Ministerrat kann auf den ordentlichen Jahrestagungen oder im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen, die für die Vertragsparteien verbindlich sind, und Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen formulieren. Er berichtet der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung jährlich über die Durchführung des vorliegenden Abkommens. Er prüft und berücksichtigt die Entschließungen und Empfehlungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung.

▼B

Der Ministerrat führt einen ständigen Dialog mit den Vertretern der Sozial- und Wirtschaftspartner und den sonstigen Akteuren der Zivilgesellschaft in den AKP-Staaten und in der Europäischen Union. Zu diesem Zweck können am Rande seiner Tagungen Konsultationen abgehalten werden.

(4)  Der Ministerrat kann seine Befugnisse dem Botschafterausschuss übertragen.

(5)  Der Ministerrat gibt sich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Geschäftsordnung.

Artikel 16

Botschafterausschuss

(1)  Der Botschafterausschuss setzt sich aus den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union und einem Vertreter der Kommission einerseits und den Leitern der Missionen der AKP-Staaten bei der Europäischen Union andererseits zusammen.

Der Vorsitz im Botschafterausschuss wird abwechselnd von dem Ständigen Vertreter eines Mitgliedstaates, der von der Gemeinschaft benannt wird, und dem Leiter der Mission eines AKP-Staates wahrgenommen, der von den AKP-Staaten benannt wird.

(2)  Der Ausschuss unterstützt den Ministerrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und führt die ihm vom Rat erteilten Aufträge aus. In diesem Zusammenhang verfolgt er die Durchführung dieses Abkommens und die bei der Verwirklichung der darin festgelegten Ziele erzielten Fortschritte.

Der Botschafterausschuss tritt regelmäßig zusammen, vor allem um die Tagungen des Rates vorzubereiten, und jedesmal, wenn sich dies als notwendig erweist.

(3)  Der Ausschuss gibt sich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Geschäftsordnung.

Artikel 17

Paritätische Parlamentarische Versammlung

(1)  Die Paritätische Parlamentarische Versammlung setzt sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der Europäischen Union und der AKP-Staaten zusammen. Die Mitglieder der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung sind Mitglieder des Europäischen Parlaments einerseits und Mitglieder der Parlamente der AKP-Staaten, anderenfalls vom Parlament des betreffenden AKP-Staates benannte Vertreter, andererseits. Besteht in einem AKP-Staat kein Parlament, so ist für die Teilnahme eines Vertreters dieses Staates die vorherige Zustimmung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung erforderlich.

(2)  Die Paritätische Parlamentarische Versammlung hat die Aufgabe, als beratendes Organ

 durch Dialog und Konsultation demokratische Prozesse zu fördern;

 eine bessere Verständigung zwischen den Völkern der Europäischen Union und den Völkern der AKP-Staaten zu erleichtern und die Öffentlichkeit für Entwicklungsfragen zu sensibilisieren;

▼M10

 Fragen zu erörtern, die die Entwicklung und die AKP-EU-Partnerschaft betreffen, einschließlich der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen, anderer Handelsregelungen, des Europäischen Entwicklungsfonds und der Länderstrategiepapiere und regionalen Strategiepapiere. Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission diese Strategiepapiere der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung zur Kenntnisnahme;

 den Jahresbericht des Ministerrats über die Durchführung dieses Abkommens zu erörtern und im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens Entschließungen zu verabschieden und Empfehlungen an den Ministerrat auszusprechen;

▼M10

 im Einklang mit Artikel 33 Absatz 1 dieses Abkommens für die Entwicklung der Institutionen und den Ausbau der Kapazitäten der nationalen Parlamente einzutreten.

▼M10

(3)  Die Paritätische Parlamentarische Versammlung tritt zweimal jährlich, abwechselnd in der Europäischen Union und in einem AKP-Staat, zu einer Plenarsitzung zusammen. Zur Stärkung der regionalen Integration und zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Parlamenten werden Sitzungen auf regionaler Ebene abgehalten, an denen Parlamentsmitglieder aus der Europäischen Union und aus den AKP-Staaten teilnehmen.

Diese Sitzungen auf regionaler Ebene werden im Hinblick auf die Verfolgung der in Artikel 14 Absatz 2 dieses Abkommens niedergelegten Ziele veranstaltet.

▼B

(4)  Die Paritätische Parlamentarische Versammlung gibt sich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Geschäftsordnung.



TEIL 3

KOOPERATIONSSTRATEGIEN

Artikel 18

Die Kooperationsstrategien beruhen auf den Entwicklungsstrategien und auf der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit, die in engem Zusammenhang stehen und einander ergänzen. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die in den beiden genannten Bereichen unternommenen Anstrengungen sich gegenseitig verstärken.



TITEL I

ENTWICKLUNGSSTRATEGIEN



KAPITEL 1

Allgemeiner Rahmen

Artikel 19

Grundsätze und Ziele

(1)  Zentrales Ziel der AKP-EG-Zusammenarbeit ist die Eindämmung und schließlich Besiegung der Armut, eine nachhaltige Entwicklung und die schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft. Zu diesem Zweck werden der Rahmen und die Leitlinien für die Zusammenarbeit der besonderen Lage des einzelnen AKP-Staates angepasst und die Eigenverantwortung der örtlichen Akteure für die wirtschaftlichen und sozialen Reformen sowie die Integration der Privatwirtschaft und der Akteure der Zivilgesellschaft in den Entwicklungsprozess gefördert.

▼M10

(2)  Als Grundlage für die Entwicklungsgrundsätze nehmen die Vertragsparteien in ihrer Zusammenarbeit Bezug auf die Schlussfolgerungen der Konferenzen der Vereinten Nationen und auf die international vereinbarten Ziele und Aktionsprogramme sowie deren Folgemaßnahmen. Ferner nehmen sie Bezug auf die internationalen Ziele der Entwicklungszusammenarbeit und widmen der Einführung qualitativer und quantitativer Fortschrittsindikatoren besondere Aufmerksamkeit. Die Vertragsparteien unternehmen konzertierte Anstrengungen zur Beschleunigung der Fortschritte bei der Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele.

▼B

(3)  Die Regierungen und die nichtstaatlichen Akteure der einzelnen AKP-Staaten leiten Konsultationen über Entwicklungsstrategien für ihr Land und deren Unterstützung durch die Bevölkerung ein.

Artikel 20

Konzept

▼M10

(1)  Die Ziele der AKP-EG-Entwicklungszusammenarbeit werden mit Hilfe integrierter Strategien verfolgt, die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, umweltpolitische und institutionelle Elemente umfassen, die sich die Akteure in dem betreffenden Land zu eigen machen müssen. Auf diese Weise wird ein einheitlicher Rahmen für die Unterstützung der Entwicklungsstrategien der AKP-Staaten geschaffen und die Komplementarität und Interaktion der einzelnen Elemente gewährleistet, insbesondere auf der nationalen und der regionalen Ebene und zwischen diesen Ebenen. In diesem Zusammenhang wird mit den AKP-EG-Kooperationsstrategien auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene im Rahmen der Entwicklungspolitik der AKP-Staaten und der von ihnen durchgeführten Reformen angestrebt:

a) die Erzielung eines raschen, nachhaltigen und beschäftigungswirksamen Wirtschaftswachstums, die Entwicklung der Privatwirtschaft, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Erleichterung des Zugangs zu Produktion und Produktionsfaktoren;

▼M10

aa) die Förderung der regionalen Zusammenarbeit und Integration;

▼B

b) die Förderung der menschlichen und sozialen Entwicklung als Beitrag zu einer breiten und ausgewogenen Verteilung der Früchte des Wachstums und die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau;

c) die Förderung der kulturellen Wertvorstellungen der Bevölkerung und ihrer spezifischen Wechselwirkungen mit den wirtschaftlichen, politischen und sozialen Elementen;

d) die Förderung der Reform und der Entwicklung der Institutionen, die Stärkung der Institutionen, die für die Festigung der Demokratie und der verantwortungsvollen Staatsführung und für eine effiziente und wettbewerbsorientierte Marktwirtschaft erforderlich sind, und der Ausbau der Kapazitäten für Entwicklung und partnerschaftliche Zusammenarbeit;

e) die Förderung der Nachhaltigkeit und Regenerierung der Umwelt, der besten Umweltpraxis und der Erhaltung der natürlichen Ressourcen.

▼M10

(2)  Folgende thematische und Querschnittsfragen werden systematisch in alle Bereiche der Zusammenarbeit einbezogen: Menschenrechte, geschlechterspezifische Aspekte, Demokratie, verantwortungsvolle Staatsführung, ökologische Nachhaltigkeit, Klimawandel, übertragbare und nichtübertragbare Krankheiten sowie Entwicklung der Institutionen und Ausbau der Kapazitäten. Diese Bereiche kommen auch für eine Unterstützung durch die Gemeinschaft in Betracht.

▼B

(3)  Die ausführlichen Texte über die Ziele und Strategien der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere die sektorbezogene Politik und die sektorbezogenen Strategien, werden in ein Kompendium aufgenommen, das praktische Leitlinien für die einzelnen Bereiche und Sektoren der Zusammenarbeit enthält. Der Ministerrat kann diese Texte auf Empfehlung des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ändern oder ergänzen.



KAPITEL 2

Bereiche der Unterstützung



ABSCHNITT 1

Wirtschaftliche Entwicklung

Artikel 21

Investitionen und Entwicklung der Privatwirtschaft

(1)  Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit die für die Schaffung eines günstigen Umfelds für ►M10  Investitionen ◄ erforderlichen wirtschaftlichen und institutionellen Reformen und die entsprechende Politik auf nationaler und regionaler Ebene und die Entwicklung einer dynamischen, lebensfähigen und wettbewerbsorientierten Privatwirtschaft. Unterstützt wird ferner

a) die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor;

b) die Entwicklung der unternehmerischen Fähigkeiten und der Unternehmenskultur;

c) die Privatisierung und die Unternehmensreform;

d) die Entwicklung und Modernisierung von Schlichtungs- und Schiedsverfahren.

(2)  Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit auch die Verbesserung der Qualität, der Verfügbarkeit und der Erreichbarkeit finanzieller und sonstiger Dienstleistungen für Privatunternehmen im formellen und informellen Sektor durch

a) Mobilisierung privater Ersparnisse aus dem In- und Ausland für die Finanzierung von Privatunternehmen durch Unterstützung einer Politik zur Entwicklung einer modernen Finanzwirtschaft, einschließlich eines Kapitalmarktes, Finanzinstitutionen und nachhaltiger Mikrofinanzierungen;

b) Entwicklung und Stärkung von Einrichtungen der Wirtschaft und Intermediären, Verbänden, Handelskammern und örtlichen Dienstleistern aus der Privatwirtschaft, die nichtfinanzielle Dienstleistungen für Unternehmen unterstützen und erbringen, z. B. im beruflichen, technischen, Management-, Ausbildungs- und Marketingbereich;

c) Unterstützung von Einrichtungen, Programmen, Aktionen und Initiativen, die zur Entwicklung und zum Transfer von Technologie und Know-how und zur Förderung der am besten geeigneten Methoden in allen Bereichen der Unternehmensführung beitragen.

(3)  Die Vertragsparteien fördern mit ihrer Zusammenarbeit die Entwicklung der Unternehmen durch Bereitstellung von Finanzierungen, Garantiefazilitäten und technischer Hilfe zur Förderung und Unterstützung der Gründung, Niederlassung, Erweiterung, Diversifizierung, Sanierung, Umstrukturierung, Modernisierung und Privatisierung dynamischer, lebensfähiger und wettbewerbsfähiger Unternehmen aller Wirtschaftszweige sowie von Finanzintermediären, z. B. Entwicklungsfinanzierungs- und Risikokapitaleinrichtungen, und Leasinggesellschaften durch

a) Schaffung und Stärkung von Finanzierungsinstrumenten in Form von Investitionskapital;

b) Erleichterung des Zugangs zu wesentlichen Produktionsfaktoren wie Geschäftsinformationen sowie Beratungs- und technischen Hilfsdiensten;

c) Steigerung der Ausfuhren, vor allem durch Qualifizierung in allen handelsrelevanten Bereichen;

d) Förderung von Verflechtungen, Netzen und Kooperationen zwischen Unternehmen, einschließlich derjenigen, die zum Transfer von Technologie und Know-how beitragen, auf nationaler, regionaler und AKP-EG-Ebene und von Partnerschaften mit ausländischen privaten Investoren, die mit den Zielen und Leitlinien der AKP-EG-Entwicklungszusammenarbeit vereinbar sind.

(4)  Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit die Entwicklung von Kleinstunternehmen durch Erleichterung des Zugangs zu finanziellen und sonstigen Dienstleistungen und eine Politik und ordnungspolitische Rahmenbedingungen, die ihre Entwicklung begünstigen, und stellt Ausbildungs- und Informationsdienste für die am besten geeigneten Methoden der Mikrofinanzierung bereit.

▼M10

(5)  In die Investitionsförderung und die Unterstützung der Entwicklung der Privatwirtschaft werden Maßnahmen und Initiativen auf makro-, meso- und mikroökonomischer Ebene einbezogen; dabei wird die Suche nach innovativen Finanzierungsmechanismen gefördert, einschließlich der Kombination und verstärkten Erschließung privater und öffentlicher Quellen für die Entwicklungsfinanzierung.

▼M10

(6)  Die Zusammenarbeit dient der Förderung öffentlicher Investitionen in die Basisinfrastruktur im Hinblick auf die Entwicklung der Privatwirtschaft, das Wirtschaftswachstum und die Beseitigung der Armut.

▼B

Artikel 22

Gesamtwirtschafts- und Strukturreform und -politik

(1)  Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit die AKP-Staaten in ihren Anstrengungen

a) zur Erzielung gesamtwirtschaftlichen Wachstums und gesamtwirtschaftlicher Stabilität durch eine disziplinierte Steuer- und Währungspolitik, die zum Rückgang der Inflation, zur Verbesserung der Außenhandelsbilanz und zu einem ausgeglichenen Haushalt, und zwar durch Stärkung der Steuerdisziplin, durch Erhöhung der Transparenz und Effizienz des Haushaltsvollzugs und durch Verbesserung der Qualität, der Ausgewogenheit und der Zusammensetzung der Steuerpolitik, führt;

▼M10

b) zur Umsetzung einer Strukturpolitik, mit der eine Stärkung der Rolle der verschiedenen Akteure, vor allem der Privatwirtschaft, und eine Verbesserung des Umfelds für eine verstärkte Mobilisierung inländischer Ressourcen und eine Zunahme des Geschäftsvolumens, der Investitionen und der Arbeitsplätze sowie Folgendes erreicht werden soll:

i) die Liberalisierung der Handels- und Devisenregelung sowie der Konvertibilität für laufende Zahlungen unter Berücksichtigung der besonderen Lage des einzelnen Landes;

ii) die Verstärkung der Reform der Arbeits- und Warenmärkte;

iii) die Förderung einer Reform der Finanzsysteme als Beitrag zur Entwicklung lebensfähiger Banken- und Nichtbankenfinanzsysteme, Kapitalmärkte und Finanzdienstleistungen, einschließlich Mikrofinanzierungen;

iv) die Verbesserung der Qualität der privaten und öffentlichen Dienstleistungen;

v) die Förderung der regionalen Zusammenarbeit und der schrittweisen Integration der Gesamtwirtschafts- und Währungspolitik.

(2)  Bei der Konzeption der Gesamtwirtschaftspolitik und der Strukturanpassungsprogramme ist dem soziopolitischen Hintergrund und der institutionellen Leistungsfähigkeit des betreffenden Landes Rechnung zu tragen und die Förderung der Eindämmung der Armut und des Zugangs zu den Sozialdiensten zu gewährleisten; sie beruht auf folgenden Grundsätzen:

a) Die Analyse der zu lösenden Probleme und die Konzeption und Durchführung der entsprechenden Reformen ist in erster Linie Aufgabe der AKP-Staaten.

b) Die Unterstützungsprogramme werden der besonderen Lage des einzelnen AKP-Staates angepasst; sie tragen den sozialen, kulturellen und Umweltbedingungen in den AKP-Staaten Rechnung.

c) Das Recht der AKP-Staaten, die Ausrichtung ihrer Entwicklungsstrategien und -prioritäten und die Ablaufplanung zu bestimmen, wird anerkannt und respektiert.

d) Das Tempo der Reformen ist realistisch und mit der Leistungsfähigkeit des einzelnen AKP-Staates und den ihm zu Gebote stehenden Ressourcen vereinbar.

e) Die Information der Bevölkerung über die Wirtschafts- und Sozialreform und -politik und die Kommunikation über diese Themen werden verstärkt.

▼M10

Artikel 23

Entwicklung der Wirtschaftszweige

Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit eine nachhaltige Politik und nachhaltige institutionelle Reformen sowie die Investitionen, die für einen ausgewogenen Zugang zu den Wirtschaftstätigkeiten und Produktionsfaktoren erforderlich sind, und insbesondere

a) die Entwicklung von Ausbildungssystemen, die zur Erhöhung der Produktivität sowohl im formellen als auch im informellen Sektor beitragen;

b) Kapital, Kredit und Land, insbesondere Eigentums- und Nutzungsrechte;

c) die Entwicklung von Strategien für den ländlichen Raum zur Schaffung eines Rahmens für eine partizipative dezentrale Planung und Ressourcenzuweisung und -verwaltung;

d) die Entwicklung von Strategien zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion und Produktivität in den AKP-Staaten, indem insbesondere die erforderlichen Finanzmittel für landwirtschaftliche Forschung, landwirtschaftliche Betriebsmittel und Dienstleistungen, unterstützende Infrastrukturen im ländlichen Raum und Risikominderung und –management bereitgestellt werden. Gegenstand der Unterstützung sind öffentliche und private Investitionen in die Landwirtschaft, Anreize zur Entwicklung agrarpolitischer Konzepte und Strategien, die Stärkung von Bauernverbänden und privatwirtschaftlichen Organisationen, die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie der Aufbau und das Funktionieren der Agrarmärkte. Die Strategien für die landwirtschaftliche Produktion tragen zu den nationalen und regionalen Ernährungssicherungskonzepten und zur regionalen Integration bei. In diesem Zusammenhang werden im Rahmen der Zusammenarbeit die Anstrengungen der AKP-Staaten unterstützt, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Grundstoffausfuhren zu steigern und ihre entsprechenden Ausfuhrstrategien vor dem Hintergrund der Entwicklung der Handelsbedingungen anzupassen;

e) die nachhaltige Entwicklung der Wasserressourcen auf der Grundlage der Grundsätze einer integrierten Wasserwirtschaft, so dass eine gerechte und nachhaltige Verteilung gemeinsamer Wasserressourcen auf die verschiedenen Nutzer gewährleistet ist;

f) die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur und Fischerei, einschließlich der Binnenfischerei und der Nutzung der Meeresressourcen in den ausschließlichen Wirtschaftszonen der AKP-Staaten;

g) die wirtschaftliche und technologische Infrastruktur und die Dienstleistungen, einschließlich des Verkehrs, der Telekommunikationssysteme, der Kommunikationsdienstleistungen und des Aufbaus der Informationsgesellschaft;

h) die Entwicklung eines wettbewerbsfähigen Gewerbe-, Bergbau- und Energiesektors bei gleichzeitiger Förderung der Beteiligung und Entwicklung der Privatwirtschaft;

i) die Entwicklung des Handels, einschließlich der Förderung des fairen Handels;

j) die Entwicklung der Unternehmen, des Finanz- und Bankensektors und der übrigen Dienstleistungssektoren;

k) die Entwicklung des Tourismus;

l) die Entwicklung der Infrastruktur und der Dienstleistungen in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Forschung, einschließlich der Verbesserung, des Transfers und der Aufnahme neuer Technologien;

m) den Ausbau der Kapazitäten in den produktiven Bereichen, insbesondere im öffentlichen und im privaten Sektor;

n) die Förderung des überlieferten Wissens; und

o) die Entwicklung und Umsetzung spezifischer Anpassungsstrategien, um den Auswirkungen der Präferenzerosion zu begegnen, auch unter Rückgriff auf die in den Buchstaben a bis n genannten Maßnahmen.

▼M10

Artikel 23a

Fischerei

Unter Anerkennung der wichtigen Rolle, die die Fischerei und die Aquakultur in den AKP-Staaten spielen, indem sie einen positiven Beitrag zur Schaffung von Beschäftigung, zur Erzeugung von Einkommen, zur Ernährungssicherung und zur Sicherung der Existenzgrundlagen der Bevölkerung im ländlichen Raum und an den Küsten und damit zur Verringerung der Armut leisten, zielt die Zusammenarbeit auf die Weiterentwicklung des Aquakultur- und des Fischereisektors in den AKP-Staaten, um den damit verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen nachhaltig zu steigern.

Mit Kooperationsprogrammen und –maßnahmen wird unter anderem Folgendes unterstützt: die Ausarbeitung und Umsetzung von Strategien zur Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur und Fischerei und von entsprechenden Bewirtschaftungsplänen in den AKP-Staaten und –Regionen, die systematische Berücksichtigung der Aquakultur und Fischerei in den nationalen und regionalen Entwicklungsstrategien, der Aufbau der Infrastruktur und der technischen Sachkenntnisse, die die AKP-Staaten benötigen, damit sie einen möglichst großen nachhaltigen Nutzen aus der Fischerei und Aquakultur ziehen können, der Ausbau der Kapazitäten der AKP-Staaten zur Bewältigung externer Probleme, die sie an der uneingeschränkten Nutzung ihrer Fischereiressourcen hindern, und die Förderung und Entwicklung von Jointventures, die auf Investitionen in den Fischerei- und den Aquakultursektor in den AKP-Staaten abzielen. In den Fischereiabkommen, die zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten ausgehandelt werden, wird der Vereinbarkeit mit den Entwicklungsstrategien in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen.

Im gegenseitigen Einvernehmen können hochrangige Konsultationen — einschließlich auf Ministerebene — abgehalten werden, um die AKP-EU-Entwicklungszusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Aquakultur und Fischerei aufzubauen, zu verbessern und/oder zu stärken.

▼B

Artikel 24

Tourismus

In Anerkennung der zunehmenden Bedeutung des Tourismus für das Wachstum des Dienstleistungssektors in den AKP-Staaten und für die Ausweitung ihres weltweiten Handels, seines Potentials zur Förderung anderer Wirtschaftszweige und der Rolle, die er bei der Besiegung der Armut spielen kann, ist Ziel der Zusammenarbeit die nachhaltige Entwicklung des Tourismussektors in den AKP-Staaten und den AKP-Subregionen.

Die Kooperationsprogramme und -projekte unterstützen die Anstrengungen der AKP-Staaten, in ihren Ländern die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen und Ressourcen für die Entwicklung und Durchführung einer nachhaltigen Tourismuspolitik und nachhaltiger Tourismusprogramme zu schaffen und zu verbessern sowie unter anderem die Wettbewerbsposition des Sektors, insbesondere der KMU, die Unterstützung und Förderung von Investitionen, die Produktentwicklung, einschließlich der Entwicklung der indigenen Kulturen in den AKP-Staaten, zu verbessern und die Verflechtung zwischen dem Tourismus und den anderen Wirtschaftszweigen zu stärken.



ABSCHNITT 2

Soziale und menschliche Entwicklung

Artikel 25

Entwicklung des Sozialbereichs

(1)  Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit die AKP-Staaten in ihren Anstrengungen zur Entwicklung einer allgemeinen und einer sektorbezogenen Politik und entsprechender Reformen, die den Wirkungsbereich der grundlegenden sozialen Infrastruktur und der wichtigsten Sozialleistungen erweitern, ihre Qualität verbessern und den Zugang zu ihnen erleichtern sowie die Erfordernisse vor Ort und die spezifischen Bedürfnisse der am meisten gefährdeten und benachteiligten Bevölkerungsgruppen berücksichtigen und dadurch die Ungleichheit beim Zugang zu diesen Leistungen abbauen. Mit besonderer Aufmerksamkeit ist darauf zu achten, dass die öffentlichen Ausgaben im Sozialbereich ein ausreichendes Niveau erreichen. In diesem Zusammenhang werden mit der Zusammenarbeit folgende Ziele verfolgt:

▼M10

a) Verbesserung von Bildung und Ausbildung auf allen Ebenen, Förderung der Anerkennung tertiärer Bildungsabschlüsse, Einführung von Qualitätssicherungssystemen für das Bildungswesen, auch für Bildungs- und Ausbildungsangebote, die online oder auf anderen unkonventionellen Wegen bereitgestellt werden, sowie Ausbau der technischen Kenntnisse und Fähigkeiten;

b) Verbesserung der Gesundheitssysteme, insbesondere durch gleichberechtigten Zugang zu einer umfassenden und qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung, Verbesserung der Ernährung, Beseitigung von Hunger und Unterernährung und Gewährleistung einer ausreichenden Nahrungsmittelversorgung und Ernährungssicherheit, unter anderem durch Unterstützung von Sicherheitsnetzen;

▼B

c) Integration bevölkerungspolitischer Fragen in die Entwicklungsstrategien, um die reproduktive Gesundheit, die medizinische Grundversorgung und die Familienplanung zu verbessern; Prävention der Genitalverstümmelung von Frauen und Mädchen;

▼M4

d) Förderung der Bekämpfung von

 HIV/Aids unter Gewährleistung des Schutzes der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der Rechte der Frauen;

 anderen armutsbedingten Krankheiten, insbesondere Malaria und Tuberkulose;

▼B

e) bessere Sicherung der Wasserversorgung der Haushalte und Erleichterung des Zugangs zu gesundheitlich unbedenklichem Wasser und zu einer ausreichenden Abwasserentsorgung;

f) Verbesserung der Verfügbarkeit bezahlbarer und ausreichender Unterkünfte für alle durch Unterstützung von Billig- und Sozialwohnungsbauprogrammen und Verbesserung der Stadtentwicklung;

g) Förderung partizipativer Methoden des sozialen Dialogs und der Achtung der sozialen Grundrechte.

(2)  Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit ferner die Qualifizierung im Sozialbereich, z. B. Programme für die Ausbildung in der Konzeption einer Sozialpolitik und in modernen Methoden der Verwaltung von Sozialprojekten und -programmen, eine die technologische Innovation und Forschung begünstigende Politik, die Verbesserung des vor Ort verfügbaren Fachwissens und die Förderung von Partnerschaften und Diskussionen am runden Tisch auf nationaler und regionaler Ebene.

(3)  Die Vertragsparteien fördern und unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit die Entwicklung und Umsetzung einer Politik für den sozialen Schutz und die soziale Sicherheit und entsprechender Systeme, um den sozialen Zusammenhalt zu stärken und die Selbsthilfe und die Solidarität in der örtlichen Gemeinschaft zu fördern. Das Schwergewicht der Unterstützung liegt unter anderem auf der Entwicklung von Initiativen, die auf wirtschaftlicher Solidarität beruhen, vor allem durch die Einrichtung von Sozialentwicklungsfonds, die den örtlichen Bedürfnissen und Akteuren angepasst sind.

Artikel 26

Jugendfragen

Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit auch die Festlegung einer einheitlich konzipierten, umfassenden Politik zur Aktivierung des Potentials der Jugend, damit diese besser in die Gesellschaft integriert wird und ihr Potential in vollem Umfang ausschöpfen kann. Zu diesem Zweck unterstützen die Vertragsparteien mit ihrer Zusammenarbeit eine Politik, Aktionen und Maßnahmen, mit denen das Ziel verfolgt wird,

a) die Rechte der Kinder und Jugendlichen, insbesondere der Mädchen, zu schützen;

b) die Fähigkeiten, die Energie, die Innovationsbereitschaft und das Potential der Jugend zu fördern, um ihre wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Möglichkeiten zu verbessern und ihre Chancen für eine Beschäftigung im produktiven Sektor zu vergrößern;

▼M4

c) den Einrichtungen der örtlichen Gemeinschaften dabei zu helfen, Kindern die Möglichkeit zu geben, ihr physisches, psychisches, soziales und wirtschaftliches Potenzial zu entfalten;

d) Kinder nach der Beilegung eines Konflikts mit Hilfe von Rehabilitationsprogrammen wieder in die Gesellschaft einzugliedern; und

▼M4

e) die aktive Teilnahme junger Bürger am öffentlichen Leben zu fördern und den Studentenaustausch und die Interaktion zwischen AKP- und EU-Jugendorganisationen zu unterstützen.

▼B

Artikel 27

▼M10

Kultur und Entwicklung

▼B

Ziel der Zusammenarbeit im kulturellen Bereich ist es,

a) die kulturelle Dimension in die Entwicklungszusammenarbeit auf allen Ebenen einzubeziehen;

b) die kulturellen Wertvorstellungen und die kulturelle Identität anzuerkennen, zu erhalten und zu fördern, um einen interkulturellen Dialog zu ermöglichen;

c) den Wert des kulturellen Erbes anzuerkennen, zu erhalten und zu fördern; den Ausbau der Kapazitäten in diesem Bereich zu unterstützen;

d) das Kulturgewerbe zu entwickeln und die Marktzugangsmöglichkeiten für kulturelle Waren und Dienstleistungen zu erweitern.

▼M10

e) die Rolle von Kulturakteuren und -netzwerken sowie deren Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung anzuerkennen und zu fördern; und

f) die kulturelle Dimension in der Bildung und die Beteiligung der Jugend an kulturellen Aktivitäten zu fördern.

▼B



ABSCHNITT 3

Regionale Zusammenarbeit und Integration

▼M10

Artikel 28

Allgemeines Konzept

(1)  Im Rahmen der AKP-EU-Zusammenarbeit wird die Verwirklichung der Ziele und Prioritäten, die sich die AKP-Staaten im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit und Integration selbst gesetzt haben, wirksam unterstützt.

(2)  Im Einklang mit den in den Artikeln 1 und 20 dargelegten allgemeinen Zielen wird mit der AKP-EU-Zusammenarbeit das Ziel verfolgt,

a) den Frieden und die Stabilität sowie die Konfliktprävention und -beilegung zu fördern;

b) die wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit durch den Aufbau größerer Märkte, die Freizügigkeit der Personen und Arbeitskräfte sowie den freien Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Technologieverkehr zwischen den AKP-Staaten, die beschleunigte Diversifizierung der Wirtschaft der AKP-Staaten, die Förderung und Ausweitung des Handels der AKP-Staaten untereinander und mit Drittländern sowie die schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft zu verbessern;

c) die Bewältigung länderübergreifender Herausforderungen der nachhaltigen Entwicklung zu fördern, unter anderem durch Koordinierung und Harmonisierung der regionalen Kooperationspolitik.

(3)  Unter den in Artikel 58 genannten Bedingungen werden im Rahmen der Zusammenarbeit auch die interregionale Zusammenarbeit und die Intra-AKP-Zusammenarbeit unterstützt, wie z.B. unter Beteiligung folgender Akteure:

a) eine oder mehrere regionale Organisationen der AKP-Staaten, auch auf kontinentaler Ebene;

b) die europäischen überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) und die Gebiete in äußerster Randlage;

c) nicht zu den AKP-Staaten gehörende Entwicklungsländer.

Artikel 29

AKP-EU-Zusammenarbeit zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit und Integration

(1)  Mit der Zusammenarbeit im Bereich Stabilität, Frieden und Konfliktprävention wird Folgendes unterstützt:

a) die Förderung und Entwicklung eines regionalen politischen Dialogs in folgenden Bereichen: Konfliktprävention und –beilegung, Menschenrechte und Demokratisierung sowie Austausch, Vernetzung und Förderung der Mobilität zwischen den verschiedenen Akteuren der Entwicklung, vor allem in der Zivilgesellschaft;

b) die Förderung regionaler Initiativen und einer regionalen Politik im Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten Fragen, unter anderem Rüstungskontrolle und Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, der organisierten Kriminalität, der Geldwäsche, der Bestechung und der Korruption.

(2)  Mit der Zusammenarbeit im Bereich der regionalen wirtschaftlichen Integration wird Folgendes unterstützt:

a) die Beteiligung der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten am Aufbau regionaler Märkte und an der Nutzung der sich daraus ergebenden Vorteile;

b) die Durchführung einer sektorbezogenen wirtschaftlichen Reformpolitik auf regionaler Ebene;

c) die Liberalisierung des Handels und der Zahlungen;

d) die Förderung grenzübergreifender Investitionen aus dem In- und Ausland und anderer Initiativen zur regionalen wirtschaftlichen Integration;

e) die Abschwächung der Auswirkungen der Nettoübergangskosten der regionalen Integration auf die Haushaltsmittel und die Zahlungsbilanz; und

f) die Infrastruktur, vor allem die Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur und Sicherheit in diesen Bereichen, und Dienstleistungen, einschließlich der Entwicklung der Möglichkeiten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien auf regionaler Ebene.

(3)  Mit der Zusammenarbeit im Bereich der regionalen Politik für eine nachhaltige Entwicklung werden die Prioritäten der AKP-Regionen unterstützt, insbesondere:

a) Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich Wasser und Energie, und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Klimawandel;

b) Ernährungssicherung und Landwirtschaft;

c) Gesundheit, Bildung und Ausbildung;

d) Forschung und technologische Entwicklung; und

e) regionale Initiativen zur Vorbereitung auf den Katastrophenfall und zur Katastrophenvorbeugung sowie Wiederaufbau nach Katastrophen.

Artikel 30

Kapazitätsausbau zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten

Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und Effizienz der regionalen Politik zielt die Zusammenarbeit auf die Entwicklung und den Ausbau der Kapazitäten

a) der von den AKP-Staaten oder unter Beteiligung von AKP-Staaten gegründeten Einrichtungen und Organisationen für regionale Integration, die die regionale Zusammenarbeit und Integration fördern;

b) der nationalen Regierungen und Parlamente im Bereich der regionalen Integration; und

c) nichtstaatlicher Akteure, einschließlich der Privatwirtschaft.

▼B



ABSCHNITT 4

Thematische und Querschnittsfragen

Artikel 31

Geschlechterspezifische Fragen

Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur Stärkung der Politik und der Programme bei, mit denen die gleichberechtigte Beteiligung von Mann und Frau in allen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Lebens verbessert, gewährleistet und erweitert wird. Die Vertragsparteien tragen mit ihrer Zusammenarbeit zur Erleichterung des Zugangs von Frauen zu allen Ressourcen bei, die sie zur uneingeschränkten Ausübung ihrer Grundrechte benötigen. Insbesondere wird ein geeigneter Rahmen geschaffen für

a) die Einbeziehung geschlechterspezifischer Fragen in die Konzepte für die Entwicklungszusammenarbeit auf allen Ebenen, einschließlich Politik, Strategien und Maßnahmen auf gesamtwirtschaftlichem Gebiet;

b) die Förderung spezifischer positiver Maßnahmen zugunsten von Frauen, z. B.:

i) Beteiligung am politischen Leben auf nationaler und kommunaler Ebene;

ii) Unterstützung von Frauenorganisationen;

iii) Zugang zu den wichtigsten Sozialleistungen, vor allem zu Bildung und Ausbildung, medizinischer Versorgung und Familienplanung;

iv) Zugang zu den Produktionsfaktoren, vor allem zu Land und Kredit, und zum Arbeitsmarkt;

v) besondere Berücksichtigung der Frauen bei Maßnahmen der Soforthilfe und des Wiederaufbaus.

▼M10

Artikel 31a

HIV/Aids

Mit der Zusammenarbeit werden die AKP-Staaten in ihren Anstrengungen unterstützt, in allen Bereichen eine Politik und Programme zu entwickeln und zu stärken, mit denen die HIV/Aids-Pandemie bekämpft und verhindert werden soll, dass diese die Entwicklung beeinträchtigt. Im Rahmen der Zusammenarbeit werden die AKP-Staaten dabei unterstützt, einen universellen Zugang zur HIV/Aids-Prävention und zur Behandlung, Pflege und Hilfe für Betroffene zu schaffen und aufrechtzuerhalten; insbesondere wird Folgendes angestrebt:

a) Unterstützung bei der Ausarbeitung und Umsetzung umfassender, sektorübergreifender Strategien und Pläne für HIV/Aids als Priorität nationaler und regionaler Entwicklungspläne;

b) Berücksichtigung aller relevanten Entwicklungsbereiche beim Vorgehen der einzelnen Länder gegen HIV/Aids und breite Mobilisierung von Akteuren aller Ebenen;

c) Stärkung der nationalen Gesundheitssysteme und Vorgehen gegen den Mangel an Gesundheitspersonal als Voraussetzung für die Gewährleistung eines universellen Zugangs zur Prävention, Behandlung und Pflege im Bereich HIV/Aids und zu anderen Gesundheitsdiensten sowie für eine effektive Integration dieser Leistungen;

d) Vorgehen gegen die Ungleichbehandlung der Geschlechter und gegen geschlechtsbezogene Gewalt und Misshandlung als treibende Faktoren für die HIV/Aids-Pandemie und Intensivierung der Anstrengungen zum Schutz der Rechte von Frauen und Mädchen, Entwicklung wirksamer, dem Geschlechteraspekt Rechnung tragender HIV/Aids-Programme und -Dienste für Frauen und Mädchen, auch im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte, sowie Förderung der uneingeschränkten Beteiligung von Frauen an der Planung und Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit HIV/Aids-Strategien und -Programmen;

e) Entwicklung förderlicher rechtlicher und politischer Rahmenvorgaben, Beseitigung von sanktionierenden Gesetzen, Politiken und Praktiken sowie von Stigmata und Diskriminierungen, die die Menschenrechte untergraben, die Anfälligkeit gegenüber HIV/Aids erhöhen und den Zugang von HIV/Aids-Kranken und Risikogruppen zu einer wirksamen HIV/Aids-Prävention, Behandlung, Pflege und Hilfe, einschließlich zu Arzneimitteln, Bedarfsartikeln und Dienstleistungen, behindern;

f) Verbesserung des Zugangs zu einer evidenzbasierten, umfassenden HIV/Aids-Prävention, die die lokalen treibenden Faktoren für die Epidemie und die spezifischen Bedürfnisse von Frauen, jungen Menschen und Risikogruppen angeht; und

g) Gewährleistung eines universellen und zuverlässigen Zugangs zu sicheren, hochwertigen und erschwinglichen Arzneimitteln und zu Gesundheitsartikeln, einschließlich im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit.

▼B

Artikel 32

Umwelt und natürliche Ressourcen

(1)  Ziel der Zusammenarbeit im Umweltschutz und bei der nachhaltigen Nutzung und Verwaltung der natürlichen Ressourcen ist es,

a) den Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung in alle Bereiche der Entwicklungszusammenarbeit und in alle von den verschiedenen Akteuren durchgeführten unterstützenden Programme und Projekte einzubeziehen;

b) die wissenschaftlichen und technischen, menschlichen und institutionellen Kapazitäten aller Interessengruppen im Umweltbereich für die Umweltpflege zu entwickeln und auszubauen;

c) spezifische Maßnahmen und Programme zu unterstützen, deren Ziel die Behandlung der entscheidenden Fragen der nachhaltigen Umweltpflege ist und die mit den derzeitigen und künftigen regionalen und internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die mineralischen und natürlichen Ressourcen in Zusammenhang stehen, z. B. in folgenden Bereichen:

i) Tropenwälder, Wasserressourcen, Küsten-, Meeres- und Fischereiressourcen, wildlebende Tiere, Böden, biologische Vielfalt;

ii) Schutz empfindlicher Ökosysteme (z. B. Korallenriffe);

iii) sich erneuernde Energiequellen, insbesondere Sonnenenergie, und effiziente Energienutzung;

iv) nachhaltige ländliche Entwicklung und Stadtentwicklung;

v) Desertifikation, Dürre und Entwaldung;

vi) Entwicklung innovativer Lösungen für städtische Umweltprobleme;

vii) Förderung des sanften Tourismus;

d) die mit der Beförderung und Entsorgung gefährlicher Abfälle zusammenhängenden Fragen zu berücksichtigen.

(2)  Im Rahmen der Zusammenarbeit wird ferner berücksichtigt:

a) die besondere Gefährdung der kleinen AKP-Inselstaaten, insbesondere die potentielle Bedrohung aufgrund der Klimaveränderung;

b) die Verschlimmerung der Dürre und der Desertifikation, insbesondere in den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten und den AKP-Binnenstaaten;

c) die Entwicklung der Institutionen und der Ausbau der Kapazitäten.

▼M10

Artikel 32a

Klimawandel

Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel ein ernsthaftes globales Umweltproblem darstellt und die Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele gefährdet, weshalb rechtzeitig eine angemessene und vorhersehbare finanzielle Unterstützung gewährt werden muss. Aus diesen Gründen wird mit der Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 32, insbesondere mit Absatz 2 Buchstabe a, Folgendes angestrebt:

a) Anerkennung der Gefährdung der AKP-Staaten und insbesondere der kleinen AKP-Inselstaaten und der tiefliegenden AKP-Staaten durch klimabedingte Phänomene wie Küstenerosion, Wirbelstürme und Überschwemmungen und umweltbedingte Wanderungsbewegungen sowie insbesondere der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten und der AKP-Binnenstaaten durch zunehmende Überschwemmungen und Dürren und die fortschreitende Entwaldung und Wüstenbildung;

b) Stärkung und Unterstützung von einer Politik und von Programmen zur Abschwächung der Folgen und Gefahren des Klimawandels und zur Anpassung daran, unter anderem durch Entwicklung der Institutionen und Ausbau der Kapazitäten;

c) Verbesserung der Kapazitäten der AKP-Staaten im Hinblick auf die Entwicklung des globalen Kohlenstoffmarktes und die Beteiligung daran;

d) Konzentration auf Folgendes:

i) Berücksichtigung des Klimawandels in den Entwicklungsstrategien und bei der Armutsbekämpfung;

ii) Erhöhung des politischen Stellenwerts des Klimawandels in der Entwicklungszusammenarbeit, unter anderem durch einen geeigneten Politikdialog;

iii) Unterstützung der AKP-Staaten bei der Anpassung an den Klimawandel in einschlägigen Bereichen wie Landwirtschaft, Wasserwirtschaft und Infrastruktur, unter anderem durch Transfer und Übernahme einschlägiger umweltfreundlicher Technologien;

iv) Förderung der Reduzierung des Katastrophenrisikos in Anbetracht der Tatsache, dass ein zunehmender Anteil der Katastrophen mit dem Klimawandel zusammenhängt;

v) Bereitstellung finanzieller und technischer Unterstützung für Abhilfemaßnahmen der AKP-Staaten in Übereinstimmung mit der von ihnen angestrebten Armutsminderung und nachhaltigen Entwicklung, einschließlich für die Reduzierung der Emissionen aus Entwaldung und Walddegradation sowie aus der Landwirtschaft;

vi) Verbesserung von Wetter- und Klimainformationen und -vorhersagen sowie von Frühwarnsystemen; und

vii) Förderung von erneuerbaren Energiequellen und von CO2-armen Technologien, die zur nachhaltigen Entwicklung beitragen.

▼B

Artikel 33

Entwicklung der Institutionen und Ausbau der Kapazitäten

(1)  Bei der Zusammenarbeit werden die institutionellen Aspekte systematisch in Rechnung gestellt und in diesem Zusammenhang die AKP-Staaten in ihren Anstrengungen zur Entwicklung und Stärkung der Strukturen, Institutionen und Verfahren unterstützt, die dazu beitragen,

a) die Demokratie, die Würde des Menschen, die soziale Gerechtigkeit und den Pluralismus unter uneingeschränkter Achtung der Vielfalt innerhalb der Gesellschaft und der Unterschiede zwischen den Gesellschaften zu fördern und zu unterstützen;

b) die universelle und uneingeschränkte Achtung und Wahrung sämtlicher Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie ihren universellen und uneingeschränkten Schutz zu fördern und zu unterstützen;

c) den Rechtsstaat zu entwickeln und auszubauen und den Zugang zur Justiz zu erleichtern, gleichzeitig jedoch die Professionalität und Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten;

d) eine transparente und verantwortungsvolle Führung und Verwaltung in allen öffentlichen Einrichtungen zu gewährleisten.

(2)  Die Vertragsparteien bekämpfen gemeinsam Bestechung und Korruption auf allen Ebenen der Gesellschaft.

(3)  Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit die AKP-Staaten in ihren Anstrengungen, ihre öffentlichen Einrichtungen zu einem positiven Faktor für Wachstum und Entwicklung auszubauen und eine erhebliche Verbesserung der Effizienz des staatlichen Handelns zu erreichen, das Auswirkungen auf das Leben der Menschen hat. Zu diesem Zweck helfen die Vertragsparteien mit ihrer Zusammenarbeit bei der Reform, der Rationalisierung und der Modernisierung des öffentlichen Sektors. Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf

a) die Reform und Modernisierung des öffentlichen Dienstes;

b) die Rechts- und Justizreform und die Modernisierung der Gerichte;

▼M10

c) die Verbesserung und Stärkung der Verwaltung der öffentlichen Finanzen im Hinblick auf die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit in den AKP-Staaten und die Steigerung ihrer Steuereinnahmen, wobei die Souveränität der AKP-Staaten in diesem Bereich uneingeschränkt gewahrt bleibt.

Die Maßnahmen können Folgendes umfassen:

i) Verbesserung der Kapazitäten für die Verwaltung der Inlandseinnahmen, einschließlich des Aufbaus wirksamer, effizienter und nachhaltiger Steuersysteme;

ii) Förderung der Beteiligung an Strukturen und Prozessen der internationalen Steuerkooperation, um zur Weiterentwicklung der internationalen Standards und zu deren effektiver Einhaltung beizutragen;

iii) Unterstützung der AKP-Staaten bei der Umsetzung international anerkannter Methoden im Steuerbereich, einschließlich des Transparenzgrundsatzes und des Informationsaustauschs, in den AKP-Staaten, die sich zu deren Anwendung verpflichtet haben;

▼B

d) die Beschleunigung der Reform des Banken- und Finanzsektors;

e) die Verbesserung der Verwaltung des öffentlichen Vermögens und die Reform der Beschaffungsverfahren;

f) die politische, administrative, wirtschaftliche und finanzielle Dezentralisierung.

(4)  Die Vertragsparteien helfen mit ihrer Zusammenarbeit ferner bei der Wiederherstellung und dem Ausbau der entscheidenden Kapazitäten im öffentlichen Sektor und bei der Unterstützung der für die Marktwirtschaft erforderlichen Einrichtungen; unterstützt werden insbesondere

a) die Entwicklung der für den Umgang mit der Marktwirtschaft erforderlichen fachlichen Kompetenz für Gesetzgebung und Regulierung, einschließlich einer Wettbewerbs- und einer Verbraucherpolitik;

b) die Verbesserung der Fähigkeit, Politik zu analysieren, zu planen, zu formulieren und umzusetzen, vor allem in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Umwelt, Forschung, Wissenschaft und Technologie sowie Innovation;

c) die Modernisierung, die Stärkung und die Reform der Finanz- und Währungsinstitutionen sowie die Verbesserung der Verfahren;

d) der Ausbau der Kapazitäten, die auf örtlicher und kommunaler Ebene für die Umsetzung der Dezentralisierungspolitik und für eine größere Beteiligung der Bevölkerung am Entwicklungsprozess erforderlich sind;

e) der Ausbau der Kapazitäten in anderen entscheidenden Bereichen, z. B.

i) internationale Verhandlungen,

ii) Verwaltung und Koordinierung der auswärtigen Hilfe.

(5)  Diese Zusammenarbeit umfasst alle Bereiche und Sektoren der Zusammenarbeit, damit die Herausbildung nichtstaatlicher Akteure und die Entwicklung ihrer Kapazitäten gefördert und die Strukturen für Information, Dialog und Konsultation zwischen diesen Akteuren und den nationalen Behörden gestärkt werden, unter anderem auf regionaler Ebene.



TITEL II

WIRTSCHAFTLICHE UND HANDELSPOLITISCHE ZUSAMMENARBEIT



KAPITEL 1

Ziele und Grundsätze

Artikel 34

Ziele

(1)  Ziel der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit ist es, die harmonische und schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft unter gebührender Berücksichtigung ihrer politischen Entscheidungen und Entwicklungsprioritäten zu fördern und auf diese Weise ihre nachhaltige Entwicklung zu begünstigen und einen Beitrag zur Besiegung der Armut in den AKP-Staaten zu leisten.

▼M10

(2)  Das Fernziel der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit besteht darin, die AKP-Staaten in die Lage zu versetzen, in vollem Umfang am Welthandel teilzunehmen. In diesem Zusammenhang gilt die besondere Aufmerksamkeit der Notwendigkeit für die AKP-Staaten, sich aktiv an den multilateralen Handelsverhandlungen zu beteiligen. Angesichts ihres derzeitigen Entwicklungsstandes soll die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit es den AKP-Staaten ermöglichen, die Herausforderungen der Globalisierung zu bewältigen und sich schrittweise den neuen Bedingungen des Welthandels anzupassen, und auf diese Weise ihre Eingliederung in die liberalisierte Weltwirtschaft erleichtern. In diesem Zusammenhang sollte der Anfälligkeit vieler AKP-Staaten aufgrund ihrer Abhängigkeit von Grundstoffen oder wenigen besonders wichtigen Erzeugnissen, einschließlich landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse, und des Risikos der Präferenzerosion große Aufmerksamkeit gewidmet werden.

(3)  Zu diesem Zweck wird mit der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I die Vergrößerung der Produktions-, Liefer- und Handelskapazitäten der AKP-Staaten und die Erhöhung ihrer Attraktivität für Investitionen angestrebt. Weitere Ziele sind die Schaffung einer neuen Handelsdynamik zwischen den Vertragsparteien, die Stärkung der Handels- und Investitionspolitik der AKP-Staaten, die Reduzierung ihrer Abhängigkeit von Grundstoffen, die Förderung der stärkeren wirtschaftlichen Diversifizierung und die Verbesserung der Fähigkeit der AKP-Staaten zur Bewältigung sämtlicher handelsrelevanter Fragen.

(4)  Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit wird in vollem Einklang mit den Bestimmungen der Welthandelsorganisation (WTO), einschließlich der besonderen und differenzierten Behandlung, unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien und ihres jeweiligen Entwicklungsstandes durchgeführt. Ferner werden die Auswirkungen der Präferenzerosion unter uneingeschränkter Beachtung der multilateralen Verpflichtungen angegangen.

▼B

Artikel 35

Grundsätze

▼M10

(1)  Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit beruht auf einer echten, vertieften und strategischen Partnerschaft. Sie beruht ferner auf einem umfassenden Konzept, das auf den Stärken und den positiven Ergebnissen der früheren AKP-EG-Abkommen aufbaut.

(2)  Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit baut auf den Initiativen der AKP-Staaten zur regionalen Integration auf. Die Zusammenarbeit zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit und Integration im Sinne von Titel I und die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit verstärken sich gegenseitig. Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit befasst sich insbesondere mit angebots- und nachfrageseitigen Hemmnissen, wie insbesondere die Verbundfähigkeit der Infrastruktur, die Diversifizierung der Wirtschaft sowie Maßnahmen zur Entwicklung des Handels, die zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der AKP-Staaten beitragen. Daher wird den diesbezüglichen Maßnahmen in den Entwicklungsstrategien der AKP-Staaten und –Regionen angemessenes Gewicht beigemessen; diese Strategien werden von der Gemeinschaft insbesondere durch Bereitstellung von Handelshilfe unterstützt.

▼B

(3)  Bei der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit wird den unterschiedlichen Bedürfnissen und dem unterschiedlichen Entwicklungsstand der AKP-Staaten und AKP-Regionen Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang bestätigen die Vertragsparteien erneut ihr Eintreten für eine besondere und differenzierte Behandlung aller AKP-Staaten, für die Aufrechterhaltung der besonderen Behandlung der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten und für die gebührende Berücksichtigung der besonderen Gefährdung der kleinen AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-Inselstaaten.



KAPITEL 2

Neue Handelsregelung

▼M10

Artikel 36

Modalitäten

(1)  In Anbetracht der genannten Ziele und Grundsätze kommen die Vertragsparteien überein, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Abschluss neuer, WTO-kompatibler Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu gewährleisten, die zwischen ihnen bestehenden Handelshemmnisse schrittweise zu beseitigen und die Zusammenarbeit in allen handelsrelevanten Bereichen zu verstärken.

(2)  Die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zielen als Entwicklungsinstrumente auf die Förderung der harmonischen und schrittweisen Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft ab, wobei insbesondere das Potenzial der regionalen Integration und des Süd-Süd-Handels voll genutzt werden soll.

(3)  Die Vertragsparteien kommen überein, diese neuen Handelsregelungen schrittweise einzuführen.

Artikel 37

Verfahren

(1)  Während der Aushandlung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen wird nach Titel I und Artikel 35 der Ausbau der Kapazitäten im öffentlichen und im privaten Sektor der AKP-Staaten unterstützt, einschließlich Maßnahmen zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit für die Stärkung der regionalen Organisationen und für die Unterstützung der Initiativen zur Integration des Regionalhandels, gegebenenfalls verbunden mit einer Hilfe für die Haushaltsanpassung und die Steuerreform, sowie für die Verbesserung und Entwicklung der Infrastruktur und für die Investitionsförderung.

(2)  Die Vertragsparteien prüfen nach Artikel 38 regelmäßig die bei den Verhandlungen erzielten Fortschritte.

(3)  Die Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen werden — im Hinblick auf die Unterstützung von Prozessen der regionalen Integration der AKP-Staaten — mit denjenigen AKP-Staaten geführt, die sich dazu in der Lage sehen, auf der von ihnen für geeignet erachteten Ebene und im Einklang mit den von der AKP-Gruppe vereinbarten Verfahren.

(4)  Ziel der Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ist vor allem die Festlegung eines Zeitplans, nach dem die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Handelshemmnisse in Einklang mit den einschlägigen WTO-Regeln schrittweise beseitigt werden. Auf Seiten der Gemeinschaft beruht die Handelsliberalisierung auf dem gemeinschaftlichen Besitzstand und hat die Verbesserung des Marktzugangs für die AKP-Staaten unter anderem im Wege einer Überprüfung der Ursprungsregeln zum Ziel. In den Verhandlungen werden der Entwicklungsstand und die sozioökonomischen Auswirkungen der handelspolitischen Maßnahmen auf die AKP-Staaten sowie deren Fähigkeit zur Anpassung ihrer Wirtschaft an den Liberalisierungsprozess berücksichtigt. Die Verhandlungen sind daher hinsichtlich der Festlegung einer ausreichenden Übergangszeit, des unter Berücksichtigung der empfindlichen Sektoren festgelegten Geltungsbereichs und des Grades der Asymmetrie in den Zeitplänen für den Zollabbau so flexibel wie möglich, halten sich jedoch im Rahmen der dann geltenden WTO-Regeln.

(5)  Die Vertragsparteien arbeiten in der WTO eng zusammen, um die getroffenen Regelungen darzulegen und zu rechtfertigen, vor allem, was den zur Verfügung stehenden Grad an Flexibilität betrifft.

(6)  Die Vertragsparteien beraten weiter darüber, wie die für ihre Ausfuhren geltenden Ursprungsregeln, einschließlich der Kumulierungsbestimmungen vereinfacht und überprüft werden können.

(7)  Nach Abschluss eines Wirtschaftspartnerschaftsabkommens durch AKP-Staaten können AKP-Staaten, die nicht Vertragspartei eines solchen Abkommens sind, jederzeit um Beitritt ersuchen.

(8)  Im Rahmen der AKP-EU-Zusammenarbeit zur Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 tragen die Vertragsparteien insbesondere den Erfordernissen Rechnung, die sich aus der Anwendung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ergeben. Es gelten die in Artikel 1 des Anhangs IV dieses Abkommens dargelegten Grundsätze. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien die Nutzung bestehender oder neuer regionaler Finanzierungsmechanismen, über die die Mittel des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit und andere zusätzliche Mittel bereitgestellt werden könnten.

▼M10

Artikel 37a

Sonstige Handelsregelungen

(1)  Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen handelspolitischen Entwicklungen hin zu einer stärkeren Liberalisierung des Handels können sich die EU und die AKP-Staaten an der Aushandlung und Umsetzung von Übereinkünften beteiligen, die zu einer weiteren Liberalisierung des multilateralen und des bilateralen Handels führen. Diese Liberalisierung kann zum allmählichen Wegfall der den AKP-Staaten gewährten Präferenzen führen und sich auf die Wettbewerbsfähigkeit der AKP-Staaten auf dem EU-Markt und ihre Entwicklungsanstrengungen, die die EU unterstützen will, auswirken.

(2)  Im Einklang mit den Zielen der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit bemüht sich die EU um Durchführung von Maßnahmen zur Überwindung etwaiger negativer Folgen der Liberalisierung, um für die AKP-Staaten so lange wie möglich einen signifikanten präferenziellen Zugang im Rahmen des multilateralen Handelssystems aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass jeder unausweichliche Abbau der Präferenzbehandlung über den längstmöglichen Zeitraum erfolgt.

▼B

Artikel 38

Paritätischer Ministerausschuss für Handelsfragen

(1)  Es wird ein Paritätischer AKP-EG-Ministerausschuss für Handelsfragen eingesetzt.

▼M10

(2)  Der Ministerausschuss für Handelsfragen erörtert sämtliche handelsbezogenen Fragen, die für alle AKP-Staaten von Belang sind und überwacht insbesondere regelmäßig die Aushandlung und Umsetzung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen. Er verfolgt mit besonderer Aufmerksamkeit die laufenden multilateralen Handelsverhandlungen und prüft die Auswirkungen weiterreichender Liberalisierungsinitiativen auf den AKP-EG-Handel und die Entwicklung der Wirtschaft der AKP-Staaten. Er erstattet dem Ministerrat Bericht und richtet an ihn geeignete Empfehlungen, unter anderem in Bezug auf unterstützende Maßnahmen, um den Nutzen der AKP-EG-Handelsregelung zu steigern.

▼B

(3)  Der Ministerausschuss für Handelsfragen tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Seine Geschäftsordnung wird vom Ministerrat festgelegt. Er setzt sich aus Vertretern der AKP-Staaten und der Gemeinschaft zusammen.

▼M10

Artikel 38a

Konsultationen

(1)  Besteht die Gefahr, dass neue Maßnahmen oder Maßnahmen, die im Rahmen der von der Gemeinschaft zur Erleichterung des Handels beschlossenen Programme zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten beeinträchtigen, so unterrichtet die Gemeinschaft vor Erlass dieser Maßnahmen das Sekretariat der AKP-Gruppe und die betroffenen AKP-Staaten.

(2)  Damit die Gemeinschaft die Interessen der AKP-Gruppe berücksichtigen kann, finden auf deren Antrag Konsultationen nach Artikel 12 des vorliegenden Abkommens im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lösung statt.

(3)  Beeinträchtigen bestehende, zur Erleichterung des Handels getroffene Regelungen oder Vorschriften der Gemeinschaft oder die Auslegung, Anwendung oder Durchführung solcher Regelungen oder Vorschriften die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten, so finden auf deren Antrag Konsultationen nach Artikel 12 im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lösung statt.

(4)  Im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lösung können die Vertragsparteien im Paritätischen Ministerausschuss für Handelsfragen auch sonstige Probleme im Zusammenhang mit dem Handel zur Sprache bringen, die sich aus von den Mitgliedstaaten getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen ergeben könnten.

(5)  Die Vertragsparteien unterrichten einander über derartige Maßnahmen, um wirksame Konsultationen zu gewährleisten.

(6)  Die Vertragsparteien kommen überein, dass mit der Abhaltung von Konsultationen und der Unterrichtung durch die Organe der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich solcher Abkommen fallen, auch die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 12 des vorliegenden Abkommens als erfüllt gelten, sofern alle voraussichtlich betroffenen AKP-Staaten Vertragsparteien des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens sind, in dessen Rahmen die Konsultationen abgehalten wurden oder die Unterrichtung erfolgt ist.

▼B



KAPITEL 3

Zusammenarbeit in internationalen Gremien

Artikel 39

Allgemeine Bestimmungen

(1)  Die Vertragsparteien weisen darauf hin, wie wichtig es für sie ist, sich aktiv an der Welthandelsorganisation und anderen einschlägigen internationalen Organisationen zu beteiligen, indem sie diesen Organisationen beitreten und die von ihnen behandelten Themen und ihre Tätigkeiten genau verfolgen.

(2)  Sie kommen überein, bei der Ermittlung und Förderung ihrer gemeinsamen Interessen in der internationalen wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit und vor allem in der WTO eng zusammenzuarbeiten und sich unter anderem an der Führung künftiger multilateraler Handelsverhandlungen und an der Aufstellung der Tagesordnung für diese Verhandlungen zu beteiligen. Die besondere Aufmerksamkeit gilt in diesem Zusammenhang der Erleichterung des Zugangs für Waren und Dienstleistungen mit Ursprung in den AKP-Staaten zum Gemeinschaftsmarkt und anderen Märkten.

(3)  Sie sind sich darüber einig, wie wichtig die Flexibilität der WTO-Regeln ist, damit dem Entwicklungsstand der AKP-Staaten und ihren Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechnung getragen werden kann. Sie sind sich ferner darüber einig, dass technische Hilfe erforderlich ist, um die AKP-Staaten in die Lage zu versetzen, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.

(4)  Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, die AKP-Staaten nach Maßgabe dieses Abkommens in ihren Anstrengungen zu unterstützen, aktive Mitglieder dieser Organisationen zu werden und zu diesem Zweck die Kapazitäten zu entwickeln, die für die Aushandlung der Übereinkünfte, die aktive Beteiligung an ihnen, die Verfolgung ihrer Durchführung und ihre Umsetzung erforderlich sind.

Artikel 40

Grundstoffe

(1)  Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, für ein besseres Funktionieren der internationalen Grundstoffmärkte zu sorgen und die Markttransparenz zu erhöhen.

(2)  Sie bestätigen ihre Bereitschaft, ihre Konsultationen im Rahmen der internationalen Gremien und Organisationen, die sich mit Grundstoffen befassen, zu intensivieren.

(3)  Zu diesem Zweck findet auf Ersuchen einer Vertragspartei ein Meinungsaustausch statt,

 in dem die Durchführung der geltenden internationalen Übereinkünfte und die Arbeitsweise der zwischenstaatlichen Arbeitsgruppen auf diesem Gebiet erörtert werden, um sie in Einklang mit den Markttrends zu verbessern und ihre Effizienz zu erhöhen;

 wenn vorgeschlagen wird, eine internationale Übereinkunft zu schließen oder zu verlängern oder eine zwischenstaatliche Arbeitsgruppe auf diesem Gebiet einzusetzen.

Ziel eines solchen Meinungsaustauschs ist die Berücksichtigung der jeweiligen Interessen der Vertragsparteien. Er kann gegebenenfalls im Ministerausschuss für Handelsfragen stattfinden.



KAPITEL 4

Dienstleistungsverkehr

Artikel 41

Allgemeine Bestimmungen

(1)  Die Vertragsparteien weisen auf die wachsende Bedeutung der Dienstleistungen im internationalen Handel und ihren wichtigen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung hin.

(2)  Sie bestätigen erneut ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und weisen auf die Notwendigkeit einer besonderen und differenzierten Behandlung der Dienstleistungserbringer aus den AKP-Staaten hin.

(3)  Die EG verpflichtet sich, in den Verhandlungen über eine schrittweise Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs nach Artikel XIX des GATS die Prioritäten der AKP-Staaten für die Verbesserung der Liste der Verpflichtungen der EG wohlwollend zu prüfen, um deren spezifischen Interessen zu wahren.

(4)  Die Vertragsparteien sind sich ferner über das Ziel einig, die Partnerschaft in Einklang mit den Bestimmungen des GATS, insbesondere den Bestimmungen über die Beteiligung von Entwicklungsländern an Liberalisierungsübereinkünften, im Rahmen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen auf die Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs auszudehnen, wenn sie eine gewisse Erfahrung mit der Anwendung der Meistbegünstigungsklausel des GATS besitzen.

▼M10

(5)  Die Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten auf Grundlage von nationalen und regionalen Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 in ihren Anstrengungen, ihre Kapazitäten für die Erbringung von Dienstleistungen auszubauen. Besondere Aufmerksamkeit gilt den Dienstleistungen in den Bereichen Arbeitsmarkt, Unternehmen, Vertrieb, Finanzwesen, Tourismus, Kultur sowie Bau- und damit zusammenhängende Ingenieurleistungen mit dem Ziel, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen und dadurch den Wert und das Volumen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zu steigern.

▼B

Artikel 42

Seeverkehr

(1)  Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung wirtschaftlicher und effizienter Seeverkehrsdienstleistungen in einer sicheren und sauberen Meeresumwelt als wichtigster Beförderungsart an; sie erleichtern den Welthandel und sind damit eine der Schubkräfte der wirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung des Handels.

(2)  Sie verpflichten sich, die Liberalisierung des Seeverkehrs zu fördern und zu diesem Zweck den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt auf diskriminierungsfreier und kommerzieller Basis wirksam anzuwenden.

(3)  Unter anderem gewähren die Vertragsparteien den von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen und den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei registrierten Schiffen für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung.

▼M10

(4)  Die Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 in ihren Anstrengungen, wirtschaftliche und effiziente Seeverkehrsdienstleistungen in den AKP-Staaten zu entwickeln und zu fördern, um die Beteiligung von Unternehmen aus den AKP-Staaten an internationalen Seeverkehrsdiensten zu steigern.

▼B

Artikel 43

Informations- und Kommunikationstechnologien, Informationsgesellschaft

(1)  Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle an, die den Informations- und Kommunikationstechnologien und der aktiven Beteiligung an der Informationsgesellschaft als Vorbedingung für die erfolgreiche Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft zukommt.

(2)  Sie bestätigen daher erneut ihre jeweiligen Verpflichtungen aus den geltenden multilateralen Übereinkünften, insbesondere aus dem Protokoll über Basistelekommunikationsdienste im Anhang des GATS, und fordern die AKP-Staaten, die noch nicht Vertragspartei dieser Übereinkünfte sind, auf, diesen beizutreten.

(3)  Sie kommen ferner überein, sich uneingeschränkt und aktiv an künftigen internationalen Verhandlungen in diesem Bereich zu beteiligen.

(4)  Die Vertragsparteien treffen daher Maßnahmen, mit denen den Einwohnern der AKP-Staaten der Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien erleichtert wird, unter anderem:

 Entwicklung und Förderung der Nutzung bezahlbarer sich erneuernder Energiequellen,

 Entwicklung und Einsatz ausgedehnterer preiswerter drahtloser Netze,

▼M4

 Entwicklung und Förderung der Nutzung örtlicher Inhalte für Informations- und Kommunikationstechnologien.

▼M10

(5)  Die Vertragsparteien kommen ferner überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und der Informationsgesellschaft zu intensivieren. Ziel dieser Zusammenarbeit auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 ist vor allem eine größere Komplementarität und Harmonisierung der Kommunikationssysteme auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene und ihre Anpassung an die neuen Technologien.

▼B



KAPITEL 5

Handelsrelevante Bereiche

Artikel 44

Allgemeine Bestimmungen

(1)  Die Vertragsparteien erkennen die wachsende Bedeutung an, die den neuen handelsrelevanten Bereichen bei der Erleichterung der schrittweisen Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft zukommt. Sie kommen daher überein, ihre Zusammenarbeit in diesen Bereichen zu intensivieren und sich uneingeschränkt und koordiniert an den einschlägigen internationalen Gremien und Übereinkünften zu beteiligen.

▼M10

(2)  Die Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 in ihren Anstrengungen, ihre Fähigkeit zum Umgang mit sämtlichen handelsrelevanten Bereichen zu verbessern, gegebenenfalls auch durch Verbesserung und Unterstützung des institutionellen Rahmens.

▼B

Artikel 45

Wettbewerbspolitik

(1)  Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Einführung und Anwendung einer wirksamen und soliden Wettbewerbspolitik und wirksamer und solider Wettbewerbsregeln von entscheidender Bedeutung für die Förderung und Sicherung eines günstigen Klimas für Investitionen, einer nachhaltigen Industrialisierung und der Transparenz des Marktzugangs sind.

(2)  Um die Beseitigung von Verzerrungen des fairen Wettbewerbs zu gewährleisten, verpflichten sie sich, unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes und der wirtschaftlichen Erfordernisse des einzelnen AKP-Staates auf nationaler oder regionaler Ebene eine Politik und Regeln anzuwenden, die die Überwachung und unter bestimmten Voraussetzungen das Verbot von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen vorsehen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Die Vertragsparteien kommen ferner überein, die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gemeinsamen Markt der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet der AKP-Staaten durch ein oder mehrere Unternehmen zu verbieten.

▼M10

(3)  Außerdem kommen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verstärken, um gemeinsam mit den zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörden eine wirksame Wettbewerbspolitik zu formulieren und zu unterstützen, mit der schrittweise eine effiziente praktische Anwendung der Wettbewerbsregeln durch private und staatliche Unternehmen gewährleistet wird. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 insbesondere Hilfe beim Entwerfen geeigneter Rechtsvorschriften und bei ihrer Anwendung durch die Verwaltung unter Berücksichtigung der besonderen Lage der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten.

▼B

Artikel 46

Schutz der Rechte an geistigem Eigentum

(1)  Unbeschadet der Standpunkte, die die Vertragsparteien in den multilateralen Verhandlungen vertreten, erkennen die Vertragsparteien die Notwendigkeit an, einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum und der übrigen unter das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPs-Übereinkommen) fallenden Rechte, einschließlich des Schutzes geographischer Angaben, in Einklang mit den internationalen Standards zu gewährleisten, um die Verzerrungen und Hemmnisse im bilateralen Handel zu verringern.

(2)  Sie weisen darauf hin, wie wichtig es in diesem Zusammenhang ist, dem TRIPs-Übereinkommen im Anhang des WTO-Übereinkommens und dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Artenschutzkonvention) beizutreten.

(3)  Sie sind sich ferner über die Notwendigkeit einig, unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes allen in Teil I des TRIPs-Übereinkommens aufgeführten einschlägigen internationalen Übereinkommen über das geistige und gewerbliche Eigentum beizutreten.

(4)  Die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und die AKP-Staaten können erwägen, Abkommen über den Schutz von Marken und geographischen Angaben für Waren zu schließen, die für eine Vertragspartei von besonderem Interesse sind.

(5)  Das „geistige Eigentum“ umfasst für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, unter anderem für künstlerische Zeichnungen, und das gewerbliche Eigentum, das folgendes einschließt: die Gebrauchsmuster, die Patente, einschließlich der Patente für biotechnische Erfindungen und Pflanzenzüchtungen und anderer wirksamer Schutzrechte sui generis, die gewerblichen Muster, die geographischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die Topographien integrierter Schaltkreise sowie den rechtlichen Schutz von Datenbanken und den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.

▼M10

(6)  Die Vertragsparteien kommen ferner überein, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu intensivieren. Die Zusammenarbeit auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 kann sich auf Ersuchen zu einvernehmlich vereinbarten Bedingungen unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken: Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum, Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte durch die Inhaber und der Verletzung dieser Rechte durch Konkurrenten, Einrichtung und Verstärkung von nationalen und regionalen Ämtern und sonstigen Stellen, auch durch Unterstützung der regionalen Organisationen für geistiges Eigentum, die mit der Durchsetzung und dem Schutz dieser Rechte befasst sind, einschließlich der Ausbildung des Personals.

▼B

Artikel 47

Normung und Zertifizierung

(1)  Die Vertragsparteien kommen überein, in den Bereichen Normung, Zertifizierung und Qualitätssicherung enger zusammenzuarbeiten, um unnötige technische Hemmnisse zu beseitigen, die auf diesem Gebiet zwischen ihnen bestehenden Unterschiede zu verringern und auf diese Weise den Handel zu erleichtern.

In diesem Zusammenhang bestätigen sie erneut ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT-Übereinkommen) im Anhang des WTO-Übereinkommens.

▼M10

(2)  Die Zusammenarbeit im Bereich Normung und Zertifizierung auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 hat die Förderung der Kompatibilität der Systeme der Vertragsparteien zum Ziel und umfasst insbesondere:

▼B

 Maßnahmen nach dem TBT-Übereinkommen, mit denen unter Berücksichtigung des Standes der wirtschaftlichen Entwicklung der AKP-Staaten eine stärkere Verwendung internationaler technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsprüfungsverfahren gefördert wird, einschließlich sektorspezifischer Maßnahmen;

 Zusammenarbeit im Bereich von Qualtitätsmanagement und -sicherung in ausgewählten Bereichen, die für die AKP-Staaten von Bedeutung sind;

 Unterstützung von Qualifizierungsinitiativen in den AKP-Staaten in den Bereichen Konformitätsprüfung, Metrologie und Normung;

 Aufbau funktionierender Arbeitsbeziehungen zwischen Normen-, Konformitätsprüfungs- und Zertifizierungseinrichtungen der AKP-Staaten und der Gemeinschaft.

(3)  Die Vertragsparteien verpflichten sich, zu gegebener Zeit den Abschluss von Abkommen über gegenseitige Anerkennung in Sektoren von beiderseitigem wirtschaftlichem Interesse zu erwägen.

Artikel 48

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

(1)  Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind, sofern sie nicht generell zu einer willkürlichen Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels führen. Zu diesem Zweck bestätigen sie unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Entwicklungsstandes erneut ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) im Anhang des WTO-Übereinkommens.

(2)  Ferner verpflichten sie sich, die Koordinierung, die Konsultationen und die Information im Zusammenhang mit der Notifizierung und Anwendung geplanter gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Einklang mit dem SPS-Übereinkommen zu verstärken, wenn diese Maßnahmen die Interessen der anderen Vertragspartei berühren könnten. Sie vereinbaren außerdem vorherige Konsultationen und eine vorherige Koordinierung im Rahmen des Codex Alimentarius, des Internationalen Tierseuchenamtes und des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, um ihre gemeinsamen Interessen zu fördern.

▼M10

(3)  Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 zu intensivieren, um die Kapazitäten im öffentlichen und im privaten Sektor der AKP-Staaten in diesem Bereich auszubauen.

▼B

Artikel 49

Handel und Umwelt

▼M10

(1)  Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihre Zusage, die Entwicklung des Welthandels so zu fördern, dass eine nachhaltige und vernünftige Umweltpflege in Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und Verpflichtungen und unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Entwicklungsstandes gewährleistet ist. Sie sind sich darüber einig, dass bei Konzeption und Durchführung umweltpolitischer Maßnahmen, auch im Zusammenhang mit Artikel 32a, den besonderen Bedürfnissen und Erfordernissen der AKP-Staaten Rechnung getragen werden sollte.

▼B

(2)  Unter Berücksichtigung der Grundsätze von Rio kommen die Vertragsparteien überein, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu intensivieren, um die gegenseitige Unterstützung von Handels- und Umweltpolitik zu verstärken. Mit der Zusammenarbeit wird vor allem angestrebt, eine einheitlich konzipierte nationale, regionale und internationale Politik festzulegen, die umweltbezogenen Qualitätskontrollen bei Waren und Dienstleistungen zu verstärken und umweltfreundliche Produktionsmethoden in geeigneten Sektoren zu verbessern.

▼M10

(3)  Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass umweltpolitische Maßnahmen nicht für protektionistische Zwecke genutzt werden sollten.

▼B

Artikel 50

Handel und Arbeitsnormen

(1)  Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten für die international anerkannten arbeitsrechtlichen Mindestnormen, wie sie in den einschlägigen Übereinkommen der IAO festgelegt sind, insbesondere Koalitionsfreiheit, Recht auf Tarifverhandlungen, Abschaffung der Zwangsarbeit, Verbot der extremsten Formen der Kinderarbeit und Nichtdiskriminierung am Arbeitsplatz.

(2)  Sie kommen überein, ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu intensivieren, vor allem in folgenden Bereichen:

 Informationsaustausch über arbeitsrechtliche Vorschriften und Regelungen;

 Ausarbeitung eines nationalen Arbeitsrechts und Verstärkung der geltenden Vorschriften;

 Bildungs- und Sensibilisierungsprogramme;

 Gewährleistung der praktischen Anwendung der nationalen arbeitsrechtlichen Vorschriften und Regelungen.

(3)  Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Arbeitsnormen nicht für protektionistische Zwecke genutzt werden sollten.

Artikel 51

Verbraucherpolitik und Schutz der Gesundheit der Verbraucher

(1)  Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich Verbraucherpolitik und Schutz der Gesundheit der Verbraucher unter Berücksichtigung der nationalen Rechtsvorschriften zu intensivieren, um die Entstehung von Handelshemmnissen zu verhindern.

▼M10

(2)  Mit der Zusammenarbeit wird auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 insbesondere angestrebt, die institutionellen und technischen Kapazitäten in diesem Bereich auszubauen, Frühwarnsysteme für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Waren einzurichten, einen Informations- und Erfahrungsaustausch über die Einrichtung und Durchführung einer Überwachung nach dem Inverkehrbringen der Waren und über Produktsicherheit durchzuführen, die Information der Verbraucher über Preise und Eigenschaften der angebotenen Waren und Dienstleistungen zu verbessern, den Aufbau unabhängiger Verbraucherorganisationen und Kontakte zwischen den Vertretern der Verbraucherinteressen zu fördern, die Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik und -systeme zu erhöhen, die Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu notifizieren und die Zusammenarbeit bei der Untersuchung schädlicher oder unlauterer Geschäftspraktiken und bei der Anwendung von Ausfuhrverboten für Waren und Dienstleistungen, deren Inverkehrbringen im Ursprungsland verboten ist, im Handel zwischen den Vertragsparteien zu fördern.

▼B

Artikel 52

Sonderregelung für Abgaben

(1)  Unbeschadet des Artikels 31 des Anhangs IV gelten die nach diesem Abkommen gewährte Meistbegünstigung und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Regelungen nicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der Grundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts gewähren oder gewähren werden.

(2)  Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Regelungen sind nicht so auszulegen, als verhinderten sie die Annahme oder Durchsetzung von Maßnahmen nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steuerrechts, durch welche die Steuerumgehung oder -hinterziehung verhindert werden soll.

(3)  Dieses Abkommen und die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Regelungen sind nicht so auszulegen, als hinderten sie die Vertragsparteien daran, bei der Anwendung ihrer Steuervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behandeln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes oder des Ortes, an dem ihr Kapital investiert wird, nicht in einer gleichartigen Situation befinden.



KAPITEL 6

Zusammenarbeit in anderen Bereichen

Artikel 53

Fischereiabkommen

(1)  Die Vertragsparteien erklären sich bereit, Fischereiabkommen auszuhandeln, mit denen nachhaltige und beide Seiten zufriedenstellende Bedingungen für die Fischerei in den AKP-Staaten gewährleistet werden.

(2)  Beim Abschluss und bei der Durchführung dieser Abkommen unterlassen die AKP-Staaten unbeschadet etwaiger Sonderregelungen zwischen Entwicklungsländern derselben geographischen Region, zu denen auch gegenseitige Fischereiabkommen gehören, jede Diskriminierung der Gemeinschaft oder von Mitgliedstaaten und unterlässt die Gemeinschaft jede Diskriminierung von AKP-Staaten.

Artikel 54

Nahrungsmittelsicherung

(1)  Hinsichtlich der verfügbaren landwirtschaftlichen Erzeugnisse verpflichtet sich die Gemeinschaft, dafür zu sorgen, dass die Ausfuhrerstattungen für eine Erzeugnispalette, die unter Berücksichtigung des von den AKP-Staaten mitgeteilten Nahrungsmittelbedarfs festgelegt wird, für alle AKP-Staaten weiter im voraus festgesetzt werden können.

(2)  Die Höhe der Erstattung wird in jedem Jahr, in dem dieses Abkommen Anwendung findet, nach den von der Kommission üblicherweise angewandten Methoden für das folgende Jahr festgesetzt.

(3)  Spezifische Abkommen können mit denjenigen AKP-Staaten geschlossen werden, die im Rahmen ihrer Nahrungsmittelsicherungspolitik darum ersuchen.

(4)  Die in Absatz 3 genannten spezifischen Abkommen dürfen die Produktion und die Handelsströme in den AKP-Regionen nicht gefährden.



TEIL 4

ZUSAMMENARBEIT BEI DER ENTWICKLUNGSFINANZIERUNG



TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN



KAPITEL 1

Ziele Grundsätze, Leitlinien und Zugang

Artikel 55

Ziele

Mit der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung wird angestrebt, durch Bereitstellung angemessener Finanzmittel und geeignete technische Hilfe die Anstrengungen der AKP-Staaten zu unterstützen und zu fördern, die Ziele dieses Abkommens auf der Grundlage des beiderseitigen Interesses und im Bewusstsein der gegenseitigen Abhängigkeit zu verwirklichen.

Artikel 56

Grundsätze

▼M10

(1)  Die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung wird auf der Grundlage der von den AKP-Staaten auf nationaler, regionaler und Intra-AKP-Ebene festgelegten Entwicklungszielen, -strategien und -prioritäten und in Einklang mit diesen durchgeführt. Den geografischen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der AKP-Staaten sowie ihrem spezifischen Potenzial wird Rechnung getragen. Die Zusammenarbeit, die sich an der international vereinbarten Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit orientiert, beruht auf den Grundsätzen Eigenverantwortung, Partnerausrichtung, Geberkoordinierung und -harmonisierung, Ergebnisorientierung und gegenseitige Rechenschaftspflicht. Insbesondere

a) wird mit der Zusammenarbeit die Eigenverantwortung der örtlichen Akteure auf allen Ebenen des Entwicklungsprozesses gefördert;

b) ist die Zusammenarbeit Ausdruck einer Partnerschaft, die auf beiderseitigen Rechten und Pflichten beruht;

c) wird bei der Zusammenarbeit betont, wie wichtig die Berechenbarkeit und Sicherheit des Zuflusses der Mittel ist, die zu sehr günstigen Bedingungen kontinuierlich bereitgestellt werden;

d) wird die Zusammenarbeit flexibel gehandhabt und der Lage des einzelnen AKP-Staates sowie den Besonderheiten des betreffenden Projekts oder Programms angepasst; und

e) wird die Effizienz, die Koordinierung und die Konsistenz der Zusammenarbeit gewährleistet.

▼B

(2)  Bei der Zusammenarbeit wird eine besondere Behandlung der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten gewährleistet und die besondere Gefährdung der AKP-Binnenstaaten und der AKP-Inselstaaten berücksichtigt. Ferner wird auf die spezifischen Bedürfnisse eingegangen, die in einem Land nach der Beilegung eines Konflikts entstehen.

Artikel 57

Leitlinien

(1)  Die im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Maßnahmen werden von den AKP-Staaten und der Gemeinschaft als gleichgestellten Partnern in enger Zusammenarbeit durchgeführt.

(2)  Es ist Aufgabe der AKP-Staaten,

a) die Ziele und Prioritäten festzulegen, die den Richtprogrammen zugrunde liegen;

b) die Projekte und Programme auszuwählen;

c) die Projekt- und Programmunterlagen auszuarbeiten und vorzulegen;

d) die Aufträge auszuarbeiten, auszuhandeln und zu vergeben;

e) die Projekte und Programme durchzuführen und zu verwalten;

f) die Projekte und Programme fortzuführen.

(3)  Unbeschadet dieser Bestimmungen kann es auch Aufgabe der in Betracht kommenden nichtstaatlichen Akteure sein, Programme und Projekte in den sie betreffenden Bereichen vorzuschlagen und durchzuführen.

(4)  Es ist gemeinsame Aufgabe der AKP-Staaten und der Gemeinschaft,

a) in den gemeinsamen Organen die Leitlinien für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung festzulegen;

b) die Richtprogramme aufzustellen;

c) die Projekte und Programme zu prüfen;

d) gleiche Bedingungen für die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen zu gewährleisten;

e) die Auswirkungen und Ergebnisse der Projekte und Programme zu überwachen und zu evaluieren;

f) die reibungslose, rasche und effiziente Durchführung der Projekte und Programme zu gewährleisten.

(5)  Es ist Aufgabe der Gemeinschaft, die Finanzierungsbeschlüsse für die Projekte und Programme zu fassen.

(6)  Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt ein Beschluss, der der Zustimmung einer Vertragspartei bedarf, als angenommen, wenn diese nicht innerhalb von 60 Tagen nach der Notifizierung durch die andere Vertragspartei ihre Zustimmung erteilt.

▼M4

Artikel 58

Zugang zu den Finanzierungen

(1)  Finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Abkommens können erhalten:

a) die AKP-Staaten;

▼M10

b) die regionalen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, an denen sich ein oder mehrere AKP-Staaten beteiligen, einschließlich der Afrikanischen Union und anderer Einrichtungen, an denen auch nicht zu den AKP-Staaten gehörende Länder beteiligt sind und die von den betreffenden AKP-Staaten bevollmächtigt sind; und

▼M4

c) gemeinsame Einrichtungen, die von den AKP-Staaten und der Gemeinschaft zur Verwirklichung spezifischer Ziele errichtet wurden.

(2)  Finanzielle Unterstützung können mit Zustimmung des betreffenden AKP-Staates oder der betreffenden Staaten ferner erhalten:

a) staatliche oder halbstaatliche Einrichtungen auf nationaler und/oder regionaler Ebene sowie Ministerien und Parlamente der AKP-Staaten und insbesondere ihre Finanzinstitute und Entwicklungsbanken;

b) Gesellschaften, Unternehmen und andere private Organisationen und private Wirtschaftsbeteiligte der AKP-Staaten;

c) Unternehmen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, damit sie durch ihren eigenen Beitrag und diese zusätzliche Unterstützung in die Lage versetzt werden, gewerbliche Projekte im Hoheitsgebiet eines AKP-Staates in Angriff zu nehmen;

▼M10

d) Finanzintermediäre der AKP-Staaten oder der Gemeinschaft, die private oder öffentliche Investitionen in den AKP-Staaten bereitstellen, fördern und finanzieren;

▼M4

e) dezentrale örtliche Behörden der AKP-Staaten und der Gemeinschaft; und

▼M10

f) nicht der AKP-Staatengruppe angehörende Entwicklungsländer, die sich nach Artikel 6 des Anhangs IV dieses Abkommens zusammen mit AKP-Staaten an einer gemeinsamen Maßnahme oder einer regionalen Organisation beteiligen.

▼M4

(3)  Nichtstaatliche Akteure der AKP-Staaten und der Gemeinschaft, die lokalen Charakter haben, können nach den in den nationalen und regionalen Richtprogrammen vereinbarten Modalitäten finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Abkommens erhalten.

▼B



KAPITEL 2

Anwendungsbereich und Art der Finanzierungen

Artikel 59

Im Rahmen der von dem betreffenden AKP-Staat oder den betreffenden AKP-Staaten auf nationaler und regionaler Ebene festgelegten Prioritäten kann für Projekte, Programme und sonstige Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen, Unterstützung gewährt werden.

Artikel 60

Anwendungsbereich der Finanzierungen

Der Anwendungsbereich der Finanzierungen kann je nach Bedarf und nach Art der Maßnahme, die für am besten geeignet erachtet wird, unter anderem Unterstützung umfassen für:

a) Maßnahmen, die zur Verringerung der Schuldenlast und der Zahlungsbilanzschwierigkeiten der AKP-Staaten beitragen;

b) Gesamtwirtschafts- und Strukturreformen, Gesamtwirtschafts- und Strukturpolitik;

▼M10

c) die Begrenzung der kurzfristigen negativen Auswirkungen exogener Schocks, einschließlich der Instabilität der Ausfuhrerlöse, auf die sozioökonomischen Reformen und Politikmaßnahmen;

▼B

d) sektorbezogene Politik und sektorbezogene Reformen;

e) die Entwicklung der Institutionen und Ausbau der Kapazitäten;

f) Programme für technische Zusammenarbeit;

▼M10

g) humanitäre Hilfe und Soforthilfe, einschließlich der Hilfe für Flüchtlinge und Vertriebene, Hilfsmaßnahmen zur Überbrückung zwischen kurzfristigen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen und langfristiger Entwicklungshilfe in Krisensituationen oder danach sowie Katastrophenvorsorge.

▼B

Artikel 61

Art der Finanzierungen

(1)  Die Finanzierungen werden unter anderem gewährt für:

a) Projekte und Programme;

b) Kreditlinien, Garantiesysteme und Kapitalbeteiligungen;

c) Haushaltszuschüsse, entweder — bei AKP-Staaten mit konvertierbarer und frei transferierbarer Währung — direkt oder indirekt durch Verwendung von Gegenwertmitteln, die beim Einsatz der verschiedenen Gemeinschaftsinstrumente anfallen;

d) die personellen und materiellen Ressourcen, die für die wirksame Verwaltung und Überwachung der Projekte und Programme erforderlich sind;

e) sektorbezogene und allgemeine Programme für die Unterstützung der Einfuhr in folgender Form:

i) sektorbezogene Einfuhrprogramme mit Sachleistungen, einschließlich der Finanzierung von Produktionsfaktoren für den produktiven Sektor und Lieferungen zur Verbesserung der Sozialdienste;

ii) sektorbezogene Einfuhrprogramme mit tranchenweiser Bereitstellung von Devisen für die Einfuhren bestimmter Sektoren;

iii) allgemeine Einfuhrprogramme mit tranchenweiser Bereitstellung von Devisen für allgemeine Einfuhren, die eine breite Produktpalette betreffen können.

▼M10

(2)  Direkte Budgethilfe zur Unterstützung gesamtwirtschaftlicher oder sektorbezogener Reformen wird gewährt, sofern

a) genau definierte, sich auf Armut konzentrierende nationale oder sektorbezogene Entwicklungsstrategien bestehen bzw. umgesetzt werden;

b) eine genau definierte stabilitätsorientierte Gesamtwirtschaftspolitik besteht bzw. umgesetzt wird, die von dem Land selbst festgelegt und von den wichtigsten Gebern — gegebenenfalls auch von den internationalen Finanzinstitutionen — positiv bewertet wurde; und

c) die Verwaltung der öffentlichen Finanzen hinreichend transparent, verantwortungsvoll und effizient ist.

Die Gemeinschaft richtet sich nach den spezifischen Systemen und Verfahren eines jeden AKP-Staats, überwacht ihre Budgethilfe gemeinsam mit dem betreffenden Partnerland und unterstützt die Anstrengungen der Partnerländer zur Stärkung ihrer nationalen Rechenschaftspflicht, der parlamentarischen Kontrolle, der Prüfkapazitäten und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen.

▼B

(3)  Ähnliche direkte Haushaltszuschüsse werden schrittweise für eine sektorbezogene Politik gewährt, die an die Stelle einzelner Projekte tritt.

(4)  Die Instrumente Einfuhrprogramm und Haushaltszuschuss können auch eingesetzt werden, um die dafür in Betracht kommenden AKP-Staaten bei der Durchführung von Reformen zur Liberalisierung der Regionalwirtschaft zu unterstützen, die Nettoübergangskosten verursachen.

▼M10

(5)  Im Rahmen dieses Abkommens dienen die im mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen vorgesehenen Mittel, die Eigenmittel der Europäischen Investitionsbank (nachstehend die „Bank“ genannt) und gegebenenfalls andere Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Gemeinschaft zur Finanzierung der Projekte, Programme und sonstigen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen.

▼B

(6)  Mit den in diesem Abkommen vorgesehenen Mitteln können sämtliche im Ausland und vor Ort anfallenden Projekt- und Programmausgaben, einschließlich der laufenden Kosten, bestritten werden.



TITEL II

FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT



KAPITEL 1

Finanzmittel

Artikel 62

Gesamtbetrag

(1)  Der Gesamtbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die in diesem Abkommen genannten Zwecke und die Finanzierungsbedingungen sind im einzelnen in den Anhängen festgelegt.

(2)  Ratifiziert ein AKP-Staat dieses Abkommen nicht oder kündigt er es, so passen die Vertragsparteien die im Finanzprotokoll in Anhang I vorgesehenen Beträge an. Die Finanzmittel werden ferner angepasst im Falle

a) des Beitritts von AKP-Staaten zu diesem Abkommen, die an seiner Aushandlung nicht beteiligt waren;

b) der Erweiterung der Gemeinschaft.

Artikel 63

Finanzierungsformen

Die Form der Finanzierung eines Projekts oder Programms wird von dem betreffenden AKP-Staat oder den betreffenden AKP-Staaten und der Gemeinschaft gemeinsam festgelegt, und zwar unter Berücksichtigung

a) des Entwicklungsstandes und der geographischen, wirtschaftlichen und finanziellen Lage dieses Staates oder dieser Staaten;

b) der Art des Projekts oder Programms, seiner voraussichtlichen wirtschaftlichen und finanziellen Rentabilität sowie seiner sozialen und kulturellen Auswirkungen;

c) der Faktoren, die den Schuldendienst gewährleisten, im Fall von Darlehen.

Artikel 64

Weitervergabe

(1)  Die Finanzhilfe kann den betreffenden AKP-Staaten oder — über die AKP-Staaten oder vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens über dafür in Betracht kommende Finanzierungseinrichtungen oder direkt — anderen in Betracht kommenden Begünstigten gewährt werden. Wird die Finanzhilfe dem Endbegünstigten über einen Intermediär oder einem Endbegünstigten aus der Privatwirtschaft direkt gewährt,

a) so werden im Finanzierungsabkommen oder im Darlehensvertrag die Bedingungen festgelegt, unter denen der Intermediär die Hilfe dem Endbegünstigten gewähren oder der Endbegünstigte aus der Privatwirtschaft die Hilfe direkt erhalten kann;

b) so werden die finanziellen Vorteile, die dem Intermediär aus der Weitervergabe erwachsen oder die bei direkter Vergabe des Darlehens an den Endbegünstigten aus der Privatwirtschaft entstehen, unter den im Finanzierungsabkommen oder im Darlehensvertrag vorgesehenen Bedingungen für Entwicklungszwecke verwendet, nachdem die Verwaltungskosten, die Finanz- und Wechselkursrisiken sowie die Kosten der dem Endbegünstigten geleisteten technischen Hilfe berücksichtigt worden sind.

(2)  Erfolgt die Finanzierung über einen in den AKP-Staaten ansässigen oder tätigen Intermediär, so ist es dessen Aufgabe, die Projekte auszuwählen und zu prüfen und die Mittel zu verwalten, die ihm nach Maßgabe dieses Abkommens und im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 65

Kofinanzierung

(1)  Auf Antrag der AKP-Staaten können die in diesem Abkommen vorgesehenen Finanzmittel für Kofinanzierungen verwendet werden, die vor allem gemeinsam mit Entwicklungsorganisationen und -einrichtungen, Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, AKP-Staaten, Drittländern oder internationalen oder privaten Finanzierungseinrichtungen, Unternehmen oder Exportkreditanstalten durchgeführt werden.

(2)  Die Möglichkeit einer Kofinanzierung ist besonders in Fällen zu prüfen, in denen die Beteiligung der Gemeinschaft andere Finanzierungsmöglichkeiten eröffnet und eine solche Finanzierung zu einem für den betreffenden AKP-Staat günstigen Finanzierungspaket führt.

(3)  Die Kofinanzierung kann als gemeinsame Finanzierung oder als Parallelfinanzierung erfolgen. Dabei ist im Einzelfall der Lösung der Vorzug zu geben, bei der das Verhältnis zwischen Kosten und Wirksamkeit am günstigsten erscheint. Ferner wird bei den Maßnahmen der Gemeinschaft und denen der anderen an der Kofinanzierung Beteiligten für die erforderliche Koordinierung und Harmonisierung gesorgt, damit die Zahl der von den AKP-Staaten durchzuführenden Verfahren möglichst niedrig gehalten wird und diese Verfahren flexibler werden.

(4)  Die Konsultationen und die Koordinierung mit den anderen an der Kofinanzierung Beteiligten und sonstigen Geldgebern müssen — nach Möglichkeit durch Abschluss von Kofinanzierungsrahmenabkommen — intensiviert und weiterentwickelt und die Kofinanzierungsleitlinien und -verfahren überprüft werden, um Effizienz und bestmögliche Bedingungen zu gewährleisten.



KAPITEL 2

Verschuldung und Strukturanpassungshilfe

Artikel 66

Unterstützung der Entschuldung

▼M10

(1)  Zur Verringerung der Schuldenlast und der Zahlungsbilanzschwierigkeiten der AKP-Staaten kommen die Vertragsparteien überein, die im mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen Mittel zu verwenden, um einen Beitrag zu international gebilligten Entschuldungsinitiativen zugunsten der AKP-Staaten zu leisten. Außerdem verpflichtet sich die Gemeinschaft zu prüfen, wie langfristig andere Gemeinschaftsmittel für die Unterstützung international gebilligter Entschuldungsinitiativen bereitgestellt werden können.

▼B

(2)  Auf Antrag eines AKP-Staates kann die Gemeinschaft

a) bei der Prüfung und Erarbeitung praktischer Lösungen für die Verschuldungs- (einschließlich Inlandsschuld-), Schuldendienst- und Zahlungsbilanzproblematik helfen;

b) Fachwissen für Schuldenmanagement und internationale Finanzverhandlungen vermitteln und Unterstützung für Workshops, Lehrgänge und Seminare in diesen Bereichen gewähren;

c) bei der Entwicklung flexibler Techniken und Instrumente für das Schuldenmanagement helfen.

(3)  Als Beitrag zur Bedienung von Darlehen aus Eigenmitteln der Bank, Sonderdarlehen und Risikokapital können die AKP-Staaten nach Modalitäten, die im Einzelfall mit der Kommission zu vereinbaren sind, die in diesem Abkommen genannten Devisenguthaben unter Beachtung der Fälligkeitstermine und des Devisenbedarfs für Zahlungen in Landeswährung für diesen Schuldendienst verwenden.

(4)  Angesichts des Ernstes des Problems der internationalen Verschuldung und seiner Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum erklären die Vertragsparteien ihre Bereitschaft, unbeschadet spezifischer Erörterungen in den zuständigen Gremien den Meinungsaustausch über die allgemeine Verschuldungsproblematik im Rahmen der internationalen Gespräche fortzuführen.

Artikel 67

Strukturanpassungshilfe

▼M10

(1)  Der mehrjährige Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens sieht eine Unterstützung für die von den AKP-Staaten durchgeführten gesamtwirtschaftlichen und sektorbezogenen Reformen vor. In diesem Rahmen gewährleisten die Vertragsparteien, dass die Anpassung wirtschaftlich lebensfähig und sozial und politisch tragbar ist. Die Unterstützung erfolgt im Rahmen einer von der Gemeinschaft und dem betreffenden AKP-Staat gemeinsam vorgenommenen Bewertung der durchgeführten oder geplanten gesamtwirtschaftlichen und sektorbezogenen Reformen und ermöglicht eine Gesamtbewertung der Reformanstrengungen. Nach Möglichkeit erfolgt die gemeinsame Bewertung nach Maßgabe länderspezifischer Regelungen und wird die Unterstützung auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse überwacht. Ein wichtiges Merkmal der Unterstützungsprogramme ist die rasche Auszahlung der Hilfe.

▼B

(2)  Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft erkennen die Notwendigkeit an, Reformprogramme auf regionaler Ebene zu fördern und dabei zu gewährleisten, dass bei der Ausarbeitung und Durchführung der nationalen Programme den regionalen Maßnahmen, die Einfluss auf die nationale Entwicklung haben, die gebührende Aufmerksamkeit gewidmet wird. Zu diesem Zweck wird mit der Strukturanpassungshilfe auch angestrebt,

a) vom Beginn der Diagnose an Maßnahmen zur Förderung der regionalen Integration einzubeziehen und den Auswirkungen der grenzübergreifenden Anpassung Rechnung zu tragen;

b) die Harmonisierung und Koordinierung der Gesamtwirtschaftspolitik und der sektorbezogenen Politik, einschließlich der Steuer- und Zollpolitik, zu unterstützen, damit das doppelte Ziel regionale Integration und Strukturreform auf nationaler Ebene erreicht wird;

c) die Auswirkungen der Nettoübergangskosten der regionalen Integration auf die Haushaltsmittel und die Zahlungsbilanz entweder durch allgemeine Einfuhrprogramme oder durch Haushaltszuschüsse zu berücksichtigen.

(3)  AKP-Staaten, die Reformen auf gesamtwirtschaftlicher oder auf Sektorebene durchführen oder planen, kommen für eine Strukturanpassungshilfe in Betracht, bei der dem regionalen Zusammenhang, der Effizienz der Reformen und ihren voraussichtlichen Auswirkungen auf die wirtschaftliche, soziale und politische Entwicklung sowie auf die wirtschaftlichen und sozialen Probleme dieser Staaten Rechnung getragen wird.

(4)  Die AKP-Staaten, die Reformprogramme durchführen, die zumindest von den wichtigsten multilateralen Gebern anerkannt und unterstützt werden oder mit ihnen vereinbart worden sind, ohne jedoch notwendigerweise von ihnen finanziell gefördert zu werden, erfüllen automatisch die Voraussetzungen für die Anpassungshilfe.

(5)  Die Unterstützung für die Strukturanpassung wird flexibel in Form von sektorbezogenen und allgemeinen Einfuhrprogrammen oder Haushaltszuschüssen bereitgestellt.

(6)  Für die Ausarbeitung und Prüfung der Strukturanpassungsprogramme und die Finanzierungsbeschlüsse sind die Durchführungsverfahren dieses Abkommens maßgebend; dabei ist gebührend zu berücksichtigen, dass für die im Rahmen der Strukturanpassungsprogramme gewährte Hilfe die rasche Auszahlung gilt. Im Einzelfall kann die rückwirkende Finanzierung eines begrenzten Teils von Einfuhren mit AKP-EG-Ursprung genehmigt werden.

(7)  Bei der Durchführung der Unterstützungsprogramme ist zu dafür zu sorgen, dass die AKP-Wirtschaftsbeteiligten einen möglichst umfassenden und transparenten Zugang zu den Mitteln des Programms erhalten und dass die Beschaffungsverfahren mit den Verwaltungs- und Handelspraktiken in dem betreffenden Staat vereinbar sind, dass gleichzeitig jedoch das bestmögliche Preis-Leistungs-Verhältnis bei den eingeführten Waren und die erforderliche Konsistenz mit den international erzielten Fortschritten bei der Harmonisierung der Verfahren für Strukturanpassungshilfe gewährleistet ist.



▼M10

KAPITEL 3

Unterstützung im Falle exogener Schocks

Artikel 68

(1)  Die Vertragsparteien erkennen an, dass gesamtwirtschaftliche Instabilität aufgrund exogener Schocks die Entwicklung der AKP-Staaten beeinträchtigen und die Verwirklichung ihrer Entwicklungsziele gefährden kann. Daher wird innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ein System zusätzlicher Unterstützung eingerichtet, mit dem die kurzfristigen negativen Auswirkungen exogener Schocks, einschließlich der Auswirkungen auf die Ausfuhrerlöse, begrenzt werden sollen.

(2)  Ziel dieser Unterstützung ist es, sozioökonomische Reformen und Politiken zu bewahren, die bei einem Rückgang der Einnahmen beeinträchtigt werden könnten, und den kurzfristigen negativen Auswirkungen solcher Schocks abzuhelfen.

(3)  Die extreme Abhängigkeit der Wirtschaft der AKP-Staaten von den Ausfuhren, vor allem von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen, wird bei der Mittelzuweisung berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den AKP-Binnenstaaten und den AKP-Inselstaaten sowie AKP-Staaten, die sich in der Phase nach einem Konflikt oder einer Naturkatastrophe befinden, eine günstigere Behandlung gewährt.

(4)  Die zusätzlichen Mittel werden nach den spezifischen Modalitäten für den Unterstützungsmechanismus bereitgestellt, die in Anhang II „Finanzierungsbedingungen“ festgelegt sind.

(5)  Die Gemeinschaft unterstützt auch marktgestützte Versicherungssysteme für AKP-Staaten, die sich gegen kurzfristige Auswirkungen exogener Schocks absichern wollen.

▼B



KAPITEL 4

Unterstützung der sektorbezogenen Politik

Artikel 69

(1)  Die Vertragsparteien unterstützen im Wege der Zusammenarbeit mit Hilfe der in diesem Abkommen vorgesehenen Instrumente und Modalitäten

a) die sektorbezogene Politik und die sektorbezogenen Reformen im sozialen und wirtschaftlichen Bereich;

b) Maßnahmen zur Steigerung der Produktion und der Wettbewerbsfähigkeit der Ausfuhren;

c) Maßnahmen zum Ausbau der Sozialdienste;

d) thematische und Querschnittsfragen.

(2)  Diese Unterstützung wird gegebenenfalls in folgender Form geleistet:

a) sektorbezogene Programme;

b) Haushaltszuschüsse;

c) Investitionen;

d) Wiederaufbau;

e) Ausbildung;

f) technische Hilfe;

g) institutionelle Unterstützung.



KAPITEL 5

Mikroprojekte und dezentrale Zusammenarbeit

Artikel 70

Um den Entwicklungsbedürfnissen der örtlichen Gemeinschaften zu entsprechen und die Initiierung und Durchführung von Maßnahmen durch die Akteure der dezentralen Zusammenarbeit zu fördern, die einen Beitrag zur autonomen Entwicklung der AKP-Staaten leisten können, unterstützen die Vertragsparteien mit ihrer Zusammenarbeit derartige Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen der Regeln und der nationalen Rechtsvorschriften der betreffenden AKP-Staaten und der Bestimmungen des Richtprogramms. In diesem Zusammenhang werden unterstützt

a) Mikroprojekte auf lokaler Ebene, die wirtschaftliche und soziale Auswirkungen auf das Leben der Menschen haben, die einem festgestellten und nachgewiesenen prioritären Bedürfnis entsprechen und auf Initiative und unter aktiver Beteiligung der örtlichen Gemeinschaft durchgeführt werden, der sie zugute kommen sollen;

b) Maßnahmen der dezentralen Zusammenarbeit, vor allem solche, bei denen dezentrale Akteure aus den AKP-Staaten und aus der Gemeinschaft ihre Anstrengungen und Mittel bündeln. Diese Form der Zusammenarbeit ermöglicht die Mobilisierung der fachlichen Kompetenz, der neuartigen Vorgehensweisen und der Mittel der Akteure der dezentralen Zusammenarbeit für die Entwicklung der AKP-Staaten.

Artikel 71

(1)  Mikroprojekte und Maßnahmen der dezentralen Zusammenarbeit können aus den in diesem Abkommen vorgesehenen Finanzmitteln unterstützt werden. Bei dieser Form der Zusammenarbeit müssen die Projekte und Programme nicht mit den in den Schwerpunktbereichen der Richtprogramme durchgeführten Programmen verknüpft sein, sie können jedoch ein Mittel zur Verwirklichung der spezifischen Ziele sein, die im Richtprogramm genannt sind oder sich aus Initiativen der örtlichen Gemeinschaften oder der Akteure der dezentralen Zusammenarbeit ergeben.

(2)  Zur Finanzierung der Mikroprojekte und der dezentralen Zusammenarbeit wird ein Beitrag aus dem Fonds geleistet, der in der Regel höchstens drei Viertel der Gesamtkosten des Projekts beträgt und die im Richtprogramm festgesetzte Obergrenze nicht überschreitet. Der Restbetrag wird bereitgestellt

a) bei Mikroprojekten von der betreffenden örtlichen Gemeinschaft (je nach ihren Möglichkeiten in Sachleistungen, in Form von Dienstleistungen oder in bar);

b) von den Akteuren der dezentralen Zusammenarbeit, sofern die von ihnen zur Verfügung gestellten finanziellen, technischen, materiellen und sonstigen Ressourcen in der Regel nicht weniger als 25 % der geschätzten Gesamtkosten des Projekts oder Programms ausmachen;

c) ausnahmsweise von dem betreffenden AKP-Staat, der einen finanziellen Beitrag leistet, die Benutzung öffentlicher Einrichtungen gestattet oder Leistungen erbringt.

(3)  Für Mikroprojekte und im Rahmen der dezentralen Zusammenarbeit finanzierte Projekte und Programme gelten die in diesem Abkommen und insbesondere die in den Mehrjahresprogrammen festgelegten Verfahren.



▼M10

KAPITEL 6

Humanitäre Hilfe, Soforthilfe und Hilfe im Anschluss an Notsituationen

Artikel 72

Grundprinzip

(1)  In Krisensituationen wird humanitäre Hilfe, Soforthilfe und daran anschließende Hilfe gewährt. Die humanitäre Hilfe und die Soforthilfe zielen auf die Rettung und Erhaltung von Leben und die Verhinderung und Linderung menschlichen Leids, wo immer dies erforderlich wird. Die Hilfe im Anschluss an Notsituationen dient dem Wiederaufbau und der Überbrückung zwischen der kurzfristigen Unterstützung und den längerfristigen Entwicklungsprogrammen.

(2)  Krisensituationen, einschließlich Situationen anhaltender struktureller Instabilität oder Fragilität, sind Situationen, in denen die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit von Personen bedroht ist und die Gefahr besteht, dass es zu einem bewaffneten Konflikt kommt oder das Land destabilisiert wird. Krisensituationen können auch auf Naturkatastrophen, auf von Menschen ausgelöste Krisen wie Krieg oder sonstige Konflikte oder auf außergewöhnliche Umstände mit vergleichbaren Auswirkungen, unter anderem im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Umweltzerstörung, dem Zugang zu Energie und natürlichen Ressourcen oder extremer Armut, zurückzuführen sein.

(3)  Humanitäre Hilfe, Soforthilfe und Hilfe im Anschluss an Notsituationen werden geleistet, solange dies notwendig ist, um den sich aus diesen Situationen ergebenden Bedarf der Opfer zu decken, wobei Nothilfe, Wiederaufbau und Entwicklung miteinander verknüpft werden.

(4)  Humanitäre Hilfe wird ausschließlich entsprechend den Bedürfnissen und Interessen der Krisenopfer und in Einklang mit den Grundsätzen des humanitären Völkerrechts sowie unter Wahrung der Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit geleistet. Insbesondere findet keine Diskriminierung der Opfer aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, des Geschlechts, des Alters, der Staatsangehörigkeit oder der politischen Zugehörigkeit statt, und der freie Zugang zu den Opfern und ihr Schutz sowie die Sicherheit der humanitären Helfer und ihrer Ausrüstung werden gewährleistet.

(5)  Die humanitäre Hilfe, Soforthilfe und Hilfe im Anschluss an Notsituationen werden aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanziert, wenn eine Finanzierung aus dem Haushalt der Union nicht möglich ist. Die humanitäre Hilfe, Soforthilfe und Hilfe im Anschluss an Notsituationen ergänzen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, werden mit ihnen koordiniert und stehen in Einklang mit den bewährten Praktiken zur Steigerung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit.

▼M10

Artikel 72a

Zielsetzung

(1)  Mit der humanitären Hilfe und der Soforthilfe wird das Ziel verfolgt,

a) in Krisensituationen und unmittelbar danach Menschenleben zu retten;

b) mit allen verfügbaren logistischen Mitteln dazu beizutragen, dass die Hilfsgüter finanziert und ausgeliefert werden und dass die vorgesehenen Empfänger direkten Zugang zu ihnen erhalten;

c) kurzfristige Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen durchzuführen, um den Opfern wieder ein Mindestmaß an sozialer und wirtschaftlicher Integration zu ermöglichen und so bald wie möglich die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Entwicklung auf der Grundlage der von den betreffenden AKP-Staaten und -Regionen festgelegten langfristigen Ziele zu schaffen;

d) den Erfordernissen zu entsprechen, die durch Wanderungsbewegungen (Flüchtlinge, Vertriebene und Rückkehrer) infolge von Naturkatastrophen oder von Menschen ausgelösten Krisen entstehen, damit der gesamte Bedarf der Flüchtlinge und Vertriebenen (unabhängig von ihrem Aufenthaltsort) so lange wie nötig gedeckt und ihre freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland und ihre Wiedereingliederung erleichtert wird; und

e) die AKP-Staaten oder -Regionen bei der Einrichtung kurzfristiger Mechanismen zur Katastrophenvorbeugung und -vorsorge, einschließlich zur Früherkennung und Frühwarnung, zu unterstützen, um die Folgen von Katastrophen zu begrenzen.

(2)  AKP-Staaten oder -Regionen, die Flüchtlinge oder Rückkehrer aufnehmen, kann Hilfe gewährt werden, um den dringenden Bedarf zu decken, der durch die Soforthilfe nicht abgedeckt wird.

(3)  Die Hilfe im Anschluss an Notsituationen dient dem materiellen und gesellschaftlichen Wiederaufbau, der nach den betreffenden Krisen erforderlich wird, und kann zur Überbrückung zwischen den kurzfristigen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen und den einschlägigen längerfristigen Entwicklungsprogrammen, die aus den nationalen oder regionalen Richtprogrammen oder dem Intra-AKP-Programm finanziert werden, eingesetzt werden. Diese Maßnahmen müssen für den Übergang von der Notstandsphase zur Entwicklungsphase erforderlich sein, die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung der betroffenen Bevölkerungsgruppen fördern, die Ursachen der Krise soweit wie möglich beseitigen und die Institutionen und die Eigenverantwortung der örtlichen und nationalen Akteure für die Formulierung einer nachhaltigen Entwicklungsstrategie für den betreffenden AKP-Staat stärken.

(4)  Gegebenenfalls werden die in Absatz 1 Buchstabe e genannten kurzfristigen Mechanismen zur Katastrophenvorbeugung und -vorsorge mit anderen bereits vorhandenen Mechanismen zur Katastrophenvorbeugung und -vorsorge koordiniert.

Durch Entwicklung und Ausbau nationaler, regionaler und AKP-weiter Mechanismen für Katastrophenvorsorge und Katastrophenrisikomanagement werden die AKP-Staaten bei der Stärkung ihrer Regenerationsfähigkeit nach Katastrophen unterstützt. Alle damit verbundenen Aktivitäten können in Zusammenarbeit mit regionalen und internationalen Organisationen und Programmen, die über nachweisliche Erfahrungen im Bereich der Katastrophenvorsorge verfügen, durchgeführt werden.

▼M10

Artikel 73

Durchführung

(1)  Die Hilfsmaßnahmen werden auf Antrag des AKP-Staats oder der AKP-Region, der bzw. die von der Krisensituation betroffen ist, auf Initiative der Kommission oder auf Empfehlung internationaler Organisationen oder örtlicher oder internationaler nichtstaatlicher Organisationen durchgeführt.

(2)  Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Vorkehrungen zur Erleichterung einer raschen Durchführung der zur Deckung des dringenden Bedarfs erforderlichen Hilfsmaßnahmen. Die Hilfsmaßnahmen werden nach Verfahren verwaltet und durchgeführt, die ein rasches, flexibles und effizientes Handeln ermöglichen.

(3)  Wegen ihrer entwicklungspolitischen Zielsetzung kann die nach diesem Kapitel gewährte Hilfe in Ausnahmefällen auf Antrag des betreffenden Staates oder der betreffenden Region zusammen mit Mitteln aus dem Richtprogramm verwendet werden.

▼B



KAPITEL 7

Investitionsförderung und Unterstützung der Entwicklung der Privatwirtschaft

Artikel 74

Die Vertragsparteien unterstützen im Wege der Zusammenarbeit durch finanzielle und technische Hilfe die Politik und die Strategien zur Entwicklung der Investitionen und der Privatwirtschaft, wie sie in diesem Abkommen festgelegt sind.

Artikel 75

Investitionsförderung

Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft bzw. ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten erkennen an, wie wichtig private Investitionen für die Förderung ihrer Entwicklungszusammenarbeit sind und dass Anreize für private Investitionen geschaffen werden müssen, und

a) ergreifen Maßnahmen, mit denen private Investoren, die die Ziele und Prioritäten der AKP-EG-Entwicklungszusammenarbeit sowie die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der betreffenden Staaten beachten, ermutigt werden, sich an ihren Entwicklungsanstrengungen zu beteiligen;

b) treffen Maßnahmen und Vorkehrungen zur Schaffung und Erhaltung eines berechenbaren und sicheren Investitionsklimas und handeln Abkommen mit dem Ziel aus, dieses Klima zu verbessern;

c) ermutigen die Privatwirtschaft der EU, in die Privatwirtschaft der AKP-Staaten zu investieren und dieser im Rahmen von Kooperationen und Partnerschaften zwischen Unternehmen spezifische Hilfe zu leisten;

d) erleichtern durch Förderung der Kofinanzierung die Gründung von Partnerschaften und Joint-ventures;

e) unterstützen sektorbezogene Veranstaltungen zur Förderung von Partnerschaften und Auslandsinvestitionen;

f) unterstützen die AKP-Staaten in ihren Anstrengungen, Anreize für die Finanzierung und insbesondere die private Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen und der Einnahmen schaffenden Infrastruktur zu bieten, die für die Privatwirtschaft von entscheidender Bedeutung ist;

g) unterstützen Qualifizierungsmaßnahmen für inländische Investitionsförderungsorganisationen und -einrichtungen, die mit der Förderung und Erleichterung ausländischer Investitionen befasst sind;

h) verbreiten Informationen über die Investitionsmöglichkeiten und die Bedingungen für die Geschäftstätigkeit von Unternehmen in den AKP-Staaten;

i) fördern Dialog, Kooperationen und Partnerschaften zwischen Unternehmen der Privatwirtschaft auf nationaler, regionaler und AKP-EU-Ebene, vor allem mit Hilfe eines AKP-EU-Forums für Unternehmen der Privatwirtschaft. Die Tätigkeit des AKP-EU-Forums für Unternehmen der Privatwirtschaft wird unterstützt, um zu erreichen,

i) dass der Dialog innerhalb der Privatwirtschaft der AKP-Staaten und der EU sowie zwischen der Privatwirtschaft der AKP-Staaten und der EU und den nach diesem Abkommen errichteten Einrichtungen erleichtert wird;

ii) dass Informationen über alle Aspekte der Beziehungen zwischen der Privatwirtschaft der AKP-Staaten und der EU im Rahmen dieses Abkommens und über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten im allgemeinen analysiert und regelmäßig den zuständigen Stellen übermittelt werden;

iii) dass Informationen über sektorspezifische Probleme, die unter anderem bestimmte Produktionszweige oder Warenarten auf regionaler oder subregionaler Ebene betreffen, analysiert und den zuständigen Stellen übermittelt werden.

Artikel 76

Finanzierung und Unterstützung von Investitionen

(1)  Die Zusammenarbeit umfasst die Bereitstellung langfristiger Finanzierungsmöglichkeiten, einschließlich Risikokapital, mit denen bei der Förderung des Wachstums in der Privatwirtschaft und der Mobilisierung in- und ausländischen Kapitals für diesen Zweck geholfen werden soll. Zu diesem Zweck werden insbesondere bereitgestellt:

a) Zuschüsse für finanzielle und technische Hilfe zur Unterstützung der politischen Reformen, der Entwicklung der Humanressourcen, des Ausbaus der Kapazitäten der Institutionen und anderer Formen der institutionellen Unterstützung im Zusammenhang mit einer spezifischen Investition, von Maßnahmen zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und zum Ausbau der Kapazitäten privater Finanz- und Nichtfinanzintermediäre, der Erleichterung und Förderung von Investitionen und von Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit;

b) Beratungsdienste, die dabei helfen, ein günstiges Klima für Investitionen zu schaffen und eine Datenbank für die Lenkung und Förderung des Kapitalflusses einzurichten;

c) Risikokapital für Eigenkapital- oder Quasieigenkapitalinvestitionen, Garantien für inländische und ausländische Privatinvestitionen und Darlehen oder Kreditlinien zu den in Anhang II festgelegten Finanzierungsbedingungen;

▼M10

d) Darlehen aus Eigenmitteln der Bank und aus der Investitionsfazilität unter den in Anhang II dieses Abkommens festgelegten Bedingungen. Diese Darlehen können auch zur Finanzierung öffentlicher Investitionen in die Basisinfrastruktur verwendet werden.

▼B

(2)  Die Darlehen aus Eigenmitteln der Bank werden im Einklang mit deren Satzung und zu den in Anhang II festgelegten Bedingungen gewährt.

Artikel 77

Investitionsgarantien

(1)  Da Investitionsgarantien dazu beitragen, die Projektrisiken zu senken und einen Zufluss von Privatkapital auszulösen, kommt ihnen bei der Entwicklungsfinanzierung wachsende Bedeutung zu. Die Vertragsparteien sorgen daher im Rahmen ihrer Zusammenarbeit für eine zunehmende Verfügbarkeit und Nutzung von Risikoversicherungen als Mechanismus zur Risikobegrenzung, damit das Vertrauen der Investoren in die AKP-Staaten gestärkt wird.

(2)  Die Vertragsparteien bieten im Rahmen ihrer Zusammenarbeit Garantien und helfen mit Garantiefonds, die die Risiken für die in Betracht kommenden Investitionen decken. Insbesondere werden unterstützt:

a) Rückversicherungssysteme für ausländische Direktinvestitionen der in Betracht kommenden Investoren gegen Rechtsunsicherheit und die Hauptrisiken Enteignung, Beschränkungen des Devisenverkehrs, Krieg und zivile Unruhen sowie Vertragsverletzung. Die Investoren können die Projekte gegen jede Kombination dieser vier Risiken versichern;

b) Garantieprogramme zur Deckung der Risiken in Form von Teilgarantien für die Schuldenfinanzierung. Die Garantie kann auch für einen Teil des Risikos oder einen Teil des Kredits gewährt werden;

c) nationale und regionale Garantiefonds, an denen vor allem die inländischen Finanzierungseinrichtungen und Investoren beteiligt sind, damit die Entwicklung des Finanzsektors gefördert wird.

(3)  Ferner unterstützen die Vertragsparteien mit ihrer Zusammenarbeit die Qualifizierung, die institutionelle Unterstützung und die Beteiligung an der Kernfinanzierung nationaler und regionaler Initiativen zur Verringerung der geschäftlichen Risiken für Investoren (unter anderem Garantiefonds, Regulierungsbehörden, Schieds- und Gerichtsverfahren zur Erhöhung des Schutzes für Investitionen, Verbesserung der Exportkreditsysteme).

(4)  Diese Unterstützung wird bei privaten und öffentlichen Initiativen auf der Grundlage der Komplementarität und des zusätzlichen Nutzens und nach Möglichkeit in Partnerschaft mit privaten und anderen öffentlichen Organisationen gewährt. Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft prüfen im AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung gemeinsam den Vorschlag, eine AKP-EG-Garantiestelle einzurichten, die Investitionsgarantieprogramme zur Verfügung stellt und verwaltet.

Artikel 78

Investitionsschutz

(1)  Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft bzw. ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bestätigen, dass Investitionen der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet zu fördern und zu schützen sind, und stellen in diesem Zusammenhang fest, wie wichtig es ist, im beiderseitigen Interesse Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen zu schließen, die auch die Grundlage für Versicherungs- und Garantiesysteme abgeben könnten.

(2)  Zur Förderung europäischer Investitionen in von den AKP-Staaten geförderte Entwicklungsprojekte, die für die AKP-Staaten von besonderer Bedeutung sind, können die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einerseits und die AKP-Staaten andererseits auch Abkommen über spezifische Projekte von beiderseitigem Interesse schließen, wenn sich die Gemeinschaft und europäische Unternehmen an ihrer Finanzierung beteiligen.

(3)  Die Vertragsparteien kommen ferner überein, unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten allgemeine Grundsätze für den Schutz und die Förderung von Investitionen in die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen aufzunehmen, die den besten in den zuständigen internationalen Gremien oder bilateral erzielten Ergebnissen entsprechen.



TITEL III

TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 79

(1)  Im Wege der technischen Zusammenarbeit helfen die Vertragsparteien den AKP-Staaten bei der Entwicklung der nationalen und regionalen Humanressourcen und der nachhaltigen Entwicklung der für den Erfolg der Entwicklung entscheidenden Institutionen; unter anderem stärken sie die Beratungsunternehmen und -organisationen der AKP-Staaten und treffen Austauschvereinbarungen für Berater aus AKP- und EU-Unternehmen.

(2)  Die technische Zusammenarbeit muss ein günstiges Verhältnis zwischen Kosten und Wirksamkeit aufweisen, dem Bedarf entsprechen, für den sie konzipiert worden ist, den Transfer von Know-how erleichtern und der Erhöhung der fachlichen Kompetenz auf nationaler und regionaler Ebene dienen. Die technische Zusammenarbeit trägt zur Verwirklichung der Ziele der Projekte und Programme bei, einschließlich der Anstrengungen zum Ausbau der Verwaltungskapazitäten des nationalen und des regionalen Anweisungsbefugten. Die technische Hilfe

a) ist bedarfsorientiert und wird daher nur auf Antrag des betreffenden AKP-Staates oder der betreffenden AKP-Staaten bereitgestellt und auf die Bedürfnisse des Empfängers abgestimmt;

b) ergänzt und unterstützt die Anstrengungen der AKP-Staaten, ihren eigenen Bedarf zu ermitteln;

c) wird überwacht und verfolgt, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten;

d) fördert die Beteiligung von Sachverständigen, Beratungsunternehmen und Bildungs- und Forschungseinrichtungen der AKP-Staaten an aus dem Fonds finanzierten Aufträgen und ermittelt Möglichkeiten für die Beschäftigung qualifizierten nationalen und regionalen Personals bei aus dem Fonds finanzierten Projekten;

e) fördert die Abordnung von nationalen Führungskräften der AKP-Staaten als Berater zu einer Institution ihres Landes oder eines Nachbarlandes oder zu einer regionalen Organisation;

f) hat das Ziel, das Wissen um die Grenzen und das Potential der nationalen und regionalen Humanressourcen zu entwickeln und eine Liste von AKP-Sachverständigen, AKP-Beratern und AKP-Beratungsunternehmen aufzustellen, die für eine Mitwirkung an den aus dem Fonds finanzierten Projekten und Programmen in Betracht kommen;

g) unterstützt technische Hilfe zwischen den AKP-Staaten, um den Austausch von Fachwissen über technische Hilfe und Verwaltung zwischen den AKP-Staaten zu fördern;

h) entwickelt Aktionsprogramme für den langfristigen Verwaltungsaufbau und die Qualifizierung des Personals als festen Bestandteil der Projekt- und Programmplanung und berücksichtigt dabei den Finanzbedarf;

i) unterstützt Vereinbarungen über den Ausbau der Fähigkeit der AKP-Staaten, eigenes Fachwissen zu erwerben;

j) widmet besondere Aufmerksamkeit dem Ausbau der Kapazitäten der AKP-Staaten für die Planung, Durchführung und Evaluierung der Projekte und für den Haushaltsvollzug.

(3)  Technische Hilfe kann in allen Bereichen der Zusammenarbeit im Geltungsbereich dieses Abkommens geleistet werden. Die entsprechenden Maßnahmen sind nach Art und Umfang unterschiedlich und den Bedürfnissen der AKP-Staaten angepasst.

(4)  Die technische Zusammenarbeit kann spezifischer oder allgemeiner Art sein. Der AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung legt die Leitlinien für die Durchführung der technischen Zusammenarbeit fest.

Artikel 80

Um die Abwanderung von Fachkräften aus den AKP-Staaten rückgängig zu machen, hilft die Gemeinschaft den AKP-Staaten auf Ersuchen, ihren in den Industrieländern ansässigen qualifizierten Staatsangehörigen durch geeignete Anreize die Rückkehr in die AKP-Staaten zu erleichtern.



TITEL IV

VERFAHREN UND VERWALTUNGSSYSTEME

Artikel 81

Verfahren

Die Verwaltungsverfahren sind transparent und leicht anzuwenden, und sie ermöglichen eine Dezentralisierung der Aufgaben und Zuständigkeiten. Die nichtstaatlichen Akteure werden in den sie betreffenden Bereichen an der Durchführung der AKP-EU-Entwicklungszusammenarbeit beteiligt. Die Verfahrensbestimmungen für die Programmierung, Ausarbeitung, Durchführung und Verwaltung der finanziellen und technischen Zusammenarbeit sind im einzelnen in Anhang IV (Durchführungs- und Verwaltungsverfahren) festgelegt. Der AKP-EG-Ministerrat kann diese Bestimmungen auf Empfehlung des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ändern oder ergänzen.

Artikel 82

Ausführende Akteure

Für die Durchführung der finanziellen und technischen Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens werden ausführende Akteure benannt. Die Bestimmungen über die Aufgaben der ausführenden Akteure sind im einzelnen in Anhang IV (Durchführungs- und Verwaltungsverfahren) festgelegt.

Artikel 83

AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung

(1)  Der Ministerrat prüft mindestens einmal jährlich die Verwirklichung der Ziele der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung und die bei dieser Zusammenarbeit auftretenden allgemeinen und spezifischen Probleme. Zu diesem Zweck wird im Rahmen des Ministerrates ein AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung (im folgenden der „AKP-EG-Ausschuss“ genannt) eingesetzt.

(2)  Der AKP-EG-Ausschuss hat unter anderem die Aufgabe,

a) dafür zu sorgen, dass die Ziele und Grundsätze der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung insgesamt verwirklicht werden, und allgemeine Leitlinien für ihre effiziente und rechtzeitige Umsetzung festzulegen;

b) die bei der Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit auftretenden Probleme zu prüfen und geeignete Maßnahmen vorzuschlagen;

c) die Anhänge dieses Abkommens zu überprüfen, ihre bleibende Zweckmäßigkeit zu gewährleisten und dem Ministerrat geeignete Änderungen zur Annahme vorzuschlagen;

d) die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen zu prüfen, damit die Ziele der Förderung der Entwicklung der Privatwirtschaft und privater Investitionen verwirklicht werden, und die aus der Investitionsfazilität finanzierten Maßnahmen zu prüfen.

(3)  Der AKP-EG-Ausschuss tritt vierteljährlich zusammen und setzt sich paritätisch aus Vertretern der AKP-Staaten und der Gemeinschaft oder deren Bevollmächtigten zusammen. Er tritt auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich auf Ministerebene zusammen.

(4)  Der Ministerrat legt die Geschäftsordnung des AKP-EG-Ausschusses fest, insbesondere die Bedingungen für die Vertretung und die Anzahl der Ausschussmitglieder, die Beratungsmodalitäten und die Bedingungen für die Ausübung des Vorsitzes.

(5)  Der AKP-EG-Ausschuss kann zur Untersuchung der Ursachen von Schwierigkeiten oder Engpässen, die die effiziente Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit behindern könnten, Sachverständigensitzungen einberufen. Die Sachverständigen unterbreiten dem Ausschuss Empfehlungen für die Beseitigung dieser Schwierigkeiten oder Engpässe.



TEIL 5

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE AM WENIGSTEN ENTWICKELTEN AKP-STAATEN, DIE AKP-BINNENSTAATEN UND DIE AKP-INSELSTAATEN



KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 84

(1)  Bei der Zusammenarbeit wird eine besondere Behandlung der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten gewährleistet und die besondere Gefährdung der AKP-Binnenstaaten und der AKP- Inselstaaten gebührend berücksichtigt, um diese Staaten in die Lage zu versetzen, die im Rahmen dieses Abkommens gebotenen Möglichkeiten in vollem Umfang zu nutzen und ihr Entwicklungstempo zu beschleunigen. Ferner wird den Bedürfnissen Rechnung getragen, die in einem Land nach der Beilegung eines Konflikts entstehen.

(2)  Unabhängig von den spezifischen Maßnahmen und Bestimmungen für die am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, die AKP-Binnenstaaten und die AKP-Inselstaaten in den einzelnen Kapiteln dieses Abkommens gilt hinsichtlich dieser Ländergruppen und der Länder, in denen ein Konflikt beigelegt wurde, die besondere Aufmerksamkeit

a) dem Ausbau der regionalen Zusammenarbeit;

b) der Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur;

c) der effizienten Nutzung der Meeresressourcen und der Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse bzw. im Falle der AKP-Binnenstaaten der Binnenfischerei;

d) der Strukturanpassung, bei der dem Entwicklungsstand dieser Länder und in der Durchführungsphase auch der sozialen Dimension der Anpassung Rechnung getragen wird;

e) der Umsetzung von Ernährungsstrategien und der Durchführung integrierter Entwicklungsprogramme.



KAPITEL 2

Am wenigsten entwickelte AKP-Staaten

Artikel 85

(1)  Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird eine besondere Behandlung gewährt, um sie in die Lage zu versetzen, die ernsten wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten, die ihre Entwicklung behindern, zu überwinden und ihr Entwicklungstempo zu beschleunigen.

(2)  Die am wenigsten entwickelten AKP-Staaten sind in einer Liste in Anhang VI aufgeführt. Diese kann durch Beschluss des Ministerrates geändert werden,

a) wenn ein sich in einer vergleichbaren Lage befindender Drittstaat diesem Abkommen beitritt;

b) wenn sich die wirtschaftliche Lage eines AKP-Staates so erheblich und nachhaltig ändert, dass es in die Liste der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten aufgenommen bzw. aus dieser Liste gestrichen werden muss.

Artikel 86

Die Bestimmungen für die am wenigsten entwickelten AKP-Staaten sind in den Artikeln 2, 29, 32, 35, 37, 56, 68, 84 und 85 enthalten.



KAPITEL 3

AKP-Binnenstaaten

Artikel 87

(1)  Die AKP-Binnenstaaten werden mit spezifischen Bestimmungen und Maßnahmen in ihren Anstrengungen unterstützt, die geographischen Schwierigkeiten und die sonstigen Hemmnisse, die ihre Entwicklung behindern, zu überwinden und ihr Entwicklungstempo zu beschleunigen.

(2)  Die AKP-Binnenstaaten sind in einer Liste in Anhang VI aufgeführt. Diese kann durch Beschluss des Ministerrates geändert werden, wenn ein sich in einer vergleichbaren Lage befindender Drittstaat diesem Abkommen beitritt.

Artikel 88

Die Bestimmungen für die AKP-Binnenstaaten sind in den Artikeln 2, 32, 35, 56, 68, 84 und 87 enthalten.



KAPITEL 4

AKP-Inselstaaten

Artikel 89

▼M4

(1)  Die AKP-Inselstaaten werden mit spezifischen Maßnahmen in ihren Anstrengungen unterstützt, ihrer zunehmenden Gefährdung durch neue, ernste wirtschaftliche, soziale und ökologische Probleme Einhalt zu gebieten und diese Entwicklung umzukehren. Mit diesen Maßnahmen soll die Umsetzung der Prioritäten für die nachhaltige Entwicklung der kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern vorangetrieben, gleichzeitig jedoch ein einheitliches Konzept für ihr wirtschaftliches Wachstum und ihre menschliche Entwicklung gefördert werden.

▼B

(2)  Die AKP-Inselstaaten sind in einer Liste in Anhang VI aufgeführt. Diese kann durch Beschluss des Ministerrates geändert werden, wenn ein sich in einer vergleichbaren Lage befindender Drittstaat diesem Abkommen beitritt.

Artikel 90

Die Bestimmungen für die AKP-Inselstaaten sind in den Artikeln 2, 32, 35, 56, 68, 84 und 89 enthalten.



TEIL 6

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 91

Widerspruch zwischen diesem Abkommen und anderen Übereinkünften

Verträge, Übereinkommen, Abkommen und Vereinbarungen jeder Art zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und einem AKP-Staat oder mehreren AKP-Staaten stehen der Anwendung dieses Abkommens nicht entgegen.

Artikel 92

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt vorbehaltlich der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen über die Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und den französischen überseeischen Departements für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für die Hoheitsgebiete der AKP-Staaten andererseits.

Artikel 93

Ratifizierung und Inkrafttreten

(1)  Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung bzw. Genehmigung durch die Unterzeichnerparteien nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften und Verfahren.

(2)  Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu diesem Abkommen werden von den AKP-Staaten beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten beim AKP-Sekretariat hinterlegt. Die Sekretariate notifizieren dies unverzüglich den Unterzeichnerstaaten und der Gemeinschaft.

(3)  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden der Mitgliedstaaten und von mindestens zwei Dritteln der AKP-Staaten sowie die Genehmigungsurkunde der Gemeinschaft zu diesem Abkommen hinterlegt sind.

(4)  Die AKP-Unterzeichnerstaaten, die die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren bis zu dem Tag, an dem dieses Abkommen nach Absatz 3 in Kraft tritt, nicht abgeschlossen haben, können sie unbeschadet des Absatzes 6 nur innerhalb von 12 Monaten nach diesem Tag zum Abschluss bringen.

Für diese Staaten wird dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Abschluss dieser Verfahren wirksam. Diese Staaten erkennen die Gültigkeit der Maßnahmen an, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu seiner Durchführung getroffen werden.

(5)  In den Geschäftsordnungen der mit diesem Abkommen eingesetzten gemeinsamen Organe werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Vertreter der in Absatz 4 genannten Unterzeichnerstaaten an den Sitzungen dieser Organe als Beobachter teilnehmen können.

(6)  Der Ministerrat kann beschließen, den AKP-Staaten, die zu den Vertragsparteien früherer AKP-EG-Abkommen gehören, die jedoch mangels nach den normalen Verfahren eingesetzter Staatsorgane dieses Abkommen nicht unterzeichnen oder ratifizieren können, eine besondere Unterstützung zu gewähren. Diese Unterstützung kann den Verwaltungsaufbau und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung betreffen und trägt insbesondere den Bedürfnissen der am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen Rechnung. Zu diesem Zweck können diese Länder die in Teil 4 für die finanzielle und technische Zusammenarbeit vorgesehenen Mittel in Anspruch nehmen.

Abweichend von Absatz 4 können die betreffenden Länder, die dieses Abkommen unterzeichnet haben, die Ratifizierung innerhalb von zwölf Monaten nach Wiedereinsetzung der Staatsorgane abschließen.

Die betreffenden Länder, die dieses Abkommen weder unterzeichnet noch ratifiziert haben, können ihm nach dem Beitrittsverfahren des Artikels 94 beitreten.

Artikel 94

Beitritt

(1)  Jeder unabhängige Staat, dessen strukturelle Merkmale und dessen wirtschaftliche und soziale Lage denen der AKP-Staaten vergleichbar sind, kann dem Ministerrat einen Antrag auf Beitritt zu diesem Abkommen vorlegen.

Gibt der Ministerrat dem Antrag statt, so tritt der betreffende Staat diesem Abkommen durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bei; dieses übermittelt dem AKP-Sekretariat eine beglaubigte Abschrift und notifiziert dies den Mitgliedstaaten. Der Ministerrat legt gegebenenfalls die erforderlichen Änderungen fest.

Der betreffende Staat hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die AKP-Staaten. Durch seinen Beitritt dürfen die Vorteile, die die AKP-Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens nach den Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung genießen, nicht beeinträchtigt werden. Der Ministerrat kann die Bedingungen und Sonderregelungen für den Beitritt eines einzelnen Staates in einem besonderen Protokoll festlegen, das Bestandteil dieses Abkommens ist.

(2)  Der Ministerrat wird über den Antrag eines Drittstaates auf Beitritt zu einem Wirtschaftszusammenschluss von AKP-Staaten unterrichtet.

(3)  Der Ministerrat wird über den Antrag eines Drittstaates auf Beitritt zur Europäischen Union unterrichtet. Während der Verhandlungen zwischen der Union und dem antragstellenden Staat übermittelt die Gemeinschaft den AKP-Staaten alle zweckdienlichen Informationen, und diese teilen der Gemeinschaft ihre Besorgnisse mit, damit ihnen in vollem Umfang Rechnung getragen werden kann. Die Gemeinschaft notifiziert dem AKP-Sekretariat jeden Beitritt zur Europäischen Union.

Jeder neue Mitgliedstaat der Europäischen Union wird aufgrund einer entsprechenden Klausel in der Beitrittsakte ab dem Tag seines Beitritts Vertragspartei dieses Abkommens. Ist der automatische Beitritt des Mitgliedstaates zu diesem Abkommen in der Akte über den Beitritt zur Europäischen Union nicht vorgesehen, so tritt der betreffende Mitgliedstaat durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union bei; dieses übermittelt dem AKP-Sekretariat eine beglaubigte Abschrift und notifiziert dies den Mitgliedstaaten.

Die Vertragsparteien überprüfen die Auswirkungen des Beitritts neuer Mitgliedstaaten auf dieses Abkommen. Der Ministerrat kann gegebenenfalls die erforderlichen Übergangsmaßnahmen oder Änderungen beschließen.

Artikel 95

Laufzeit des Abkommens und Revisionsklausel

(1)  Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von zwanzig Jahren geschlossen, der am 1. März 2000 beginnt.

(2)  Finanzprotokolle werden für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren geschlossen.

▼M10

(3)  Spätestens zwölf Monate vor Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums notifizieren die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einerseits und die AKP-Staaten andererseits der anderen Vertragspartei, für welche Bestimmungen sie im Hinblick auf eine Änderung dieses Abkommens eine Überprüfung beantragen. Beantragt eine Vertragspartei die Überprüfung von Bestimmungen dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei unbeschadet der genannten Frist innerhalb von zwei Monaten beantragen, dass weitere Bestimmungen in die Überprüfung einbezogen werden, die mit denen in Zusammenhang stehen, die Gegenstand des ersten Antrags waren.

▼B

Zehn Monate vor Ablauf des betreffenden Fünfjahreszeitraums treten die Vertragsparteien in Verhandlungen ein, um eine Änderung der Bestimmungen zu prüfen, die Gegenstand der Notifikation waren.

Auf die Änderungen findet Artikel 93 Anwendung.

Der Ministerrat trifft gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

(4)  Achtzehn Monate vor dem Ende der Laufzeit dieses Abkommens treten die Vertragsparteien in Verhandlungen ein, um zu prüfen, welche Bestimmungen danach für ihre Beziehungen gelten sollen.

Der Ministerrat trifft gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

Artikel 96

Wesentliche Elemente: Konsultationsverfahren und geeignete Maßnahmen in Bezug auf Menschenrechte, demokratische Grundsätze und Rechtsstaatsprinzip

(1)  „Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Artikels die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einerseits und die einzelnen AKP-Staaten andererseits.

▼M4

(1a)  Beide Vertragsparteien kommen überein, abgesehen von besonders dringenden Fällen, erst alle Möglichkeiten für einen Dialog nach Artikel 8 zu erschöpfen, bevor sie Konsultationen nach Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels einleiten.

▼B

(2)  

►M4

 

a) Ist eine Vertragspartei trotz des politischen Dialogs über die wesentlichen Elemente dieses Abkommens nach Artikel 8 und nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze oder das Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 9 Absatz 2 nicht erfüllt, so unterbreitet sie, abgesehen von besonders dringenden Fällen, der anderen Vertragspartei und dem Ministerrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, damit eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung gefunden wird. Zu diesem Zweck ersucht sie die andere Vertragspartei um Konsultationen nach Anhang VII, in denen es in erster Linie um die von der betreffenden Vertragspartei getroffenen oder noch zu treffenden Abhilfemaßnahmen geht.

Die Konsultationen werden auf der Ebene und in der Form abgehalten, die für am besten geeignet erachtet werden, um eine Lösung zu finden.

Die Konsultationen beginnen spätestens 30 Tage nach dem Ersuchen und werden während eines im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Zeitraums fortgesetzt, der von Art und Schwere der Verletzung abhängt. Der Dialog im Konsultationsverfahren dauert jedoch nicht länger als 120 Tage.

Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung, werden Konsultationen abgelehnt oder liegt ein besonders dringender Fall vor, so können geeignete Maßnahmen getroffen werden. Diese Maßnahmen werden aufgehoben, sobald die Gründe für ihr Ergreifen nicht mehr bestehen.

 ◄

b) Ein „besonders dringender Fall“ ist ein außergewöhnlicher Fall einer besonders ernsten und flagranten Verletzung eines der in Artikel 9 Absatz 2 genannten wesentlichen Elemente, der eine sofortige Reaktion erfordert.

Die Vertragspartei, die das Verfahren für besonders dringende Fälle in Anspruch nimmt, teilt dies der anderen Vertragspartei und dem Ministerrat getrennt mit, es sei denn, ihr bleibt dafür keine Zeit.

c) „Geeignete Maßnahmen“ im Sinne dieses Artikels sind Maßnahmen, die in Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden und in einem angemessenen Verhältnis zu der Verletzung stehen. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die die Anwendung dieses Abkommens am wenigsten behindern. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens das letzte Mittel ist.

Werden in besonders dringenden Fällen Maßnahmen getroffen, so werden sie sofort der anderen Vertragspartei und dem Ministerrat notifiziert. Auf Ersuchen der betreffenden Vertragspartei können dann Konsultationen eingeleitet werden, um die Situation eingehend zu prüfen und nach Möglichkeit Lösungen zu finden. Diese Konsultationen werden nach Buchstabe a Unterabsätze 2 und 3 abgehalten.

Artikel 97

Konsultationsverfahren und geeignete Maßnahmen in Bezug auf Korruption

(1)  Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass schwere Fälle von Korruption Anlass für Konsultationen zwischen den Vertragsparteien sein sollten, wenn die Gemeinschaft ein wichtiger Partner bei der finanziellen Unterstützung der Wirtschaftspolitik und der sektorbezogenen Politik und der entsprechenden Programme ist.

▼M4

(2)  In diesen Fällen kann jede Vertragspartei die andere um Konsultationen ersuchen. Diese Konsultationen beginnen spätestens 30 Tage nach dem Ersuchen, und der Dialog im Konsultationsverfahren dauert nicht länger als 120 Tage.

▼B

(3)  Führen die Konsultationen nicht zu einer für beide Vertragsparteien annehmbaren Lösung oder werden Konsultationen abgelehnt, so treffen die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen. In jedem Fall ist es in erster Linie Aufgabe der Vertragspartei, in der die schweren Fälle von Korruption aufgetreten sind, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um sofort Abhilfe zu schaffen. Die von den Vertragsparteien getroffenen Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Ernst der Lage stehen. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die die Anwendung dieses Abkommens am wenigsten behindern. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens das letzte Mittel ist.

(4)  „Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Artikels die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einerseits und die einzelnen AKP-Staaten andererseits.

Artikel 98

Streitbeilegung

(1)  Mit Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft einerseits und einem AKP-Staat oder mehreren AKP-Staaten andererseits entstehen, ist der Ministerrat zu befassen.

In der Zeit zwischen den Tagungen des Ministerrates ist mit derartigen Streitigkeiten der Botschafterausschuss zu befassen.

(2)  

a) Gelingt es dem Ministerrat nicht, die Streitigkeit beizulegen, so kann jede Partei eine schiedsgerichtliche Beilegung beantragen. Zu diesem Zweck benennt jede Partei innerhalb von dreißig Tagen nach dem Schiedsantrag einen Schiedsrichter. Anderenfalls kann jede Partei den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs ersuchen, den zweiten Schiedsrichter zu benennen.

b) Die beiden Schiedsrichter benennen innerhalb von dreißig Tagen einen dritten Schiedsrichter. Anderenfalls kann jede Partei den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs ersuchen, den dritten Schiedsrichter zu benennen.

c) Sofern die Schiedsrichter nichts anderes beschließen, wird das Verfahren der Freiwilligen Schiedsgerichtsordnung des Ständigen Schiedshofs für internationale Organisationen und Staaten angewandt. Der Schiedsspruch ergeht innerhalb von drei Monaten mit Stimmenmehrheit.

d) Die Streitparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

e) Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei.

Artikel 99

Kündigungsklausel

Dieses Abkommen kann von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten gegenüber jedem AKP-Staat und von jedem AKP-Staat gegenüber der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

▼M4

Artikel 100

Status der Texte

Die diesem Abkommen beigefügten Protokolle und Anhänge sind Bestandteil dieses Abkommens. Der Ministerrat kann die Anhänge Ia, II, III, IV und VI auf Empfehlung des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung überprüfen, ergänzen und/oder ändern.

▼M10

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und beim AKP-Sekretariat hinterlegt; die Sekretariate übermitteln der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.

▼B

Hecho en Cotonú, el veintitrés de junio del año dos mil.

Udfærdiget i Cotonou den treogtyvende juni to tusind.

Geschehen zu Cotonou am dreiundzwanzigsten Juni zweitausend.

Έγινε στην Κοτονού, στις είκοσι τρεις Ιουνίου δύο χιλιάδες.

Done at Cotonou on the twenty-third day of June in the year two thousand.

Fait à Cotonou, le vingt-trois juin deux mille.

Fatto a Cotonou, addì ventitré giugno duemila.

Gedaan te Cotonou, de drieëntwintigste juni tweeduizend.

Feito em Cotonu, em vinte e três de Junho de dois mil.

Tehty Cotonoussa kahdentenakymmenentenäkolmantena päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhatta.

Som skedde i Cotonou den tjugotredje juni tjugohundra.

Pour Sa Majesté le Roi des Belges

Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen

Für Seine Majestät den König der Belgier

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

For Hendes Majestæt Danmarks Dronning

Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland

Για τον Πρόεδρο της Ελληνικής Δημοκρατίας

Por Su Majestad el Rey de España

Pour le Président de la République française

Thar ceann Uachtarán na hÉireann

For the President of Ireland

Per il Presidente della Repubblica italiana

Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg

Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden

Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich

Pelo Presidente da República Portuguesa

Suomen Tasavallan Presidentin puolesta

För Republiken Finlands President

På svenska regeringens vägnar

For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

Por la Comunidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Pour le Président de la République d'Angola

For Her Majesty the Queen of Antigua and Barbuda

For the Head of State of the Commonwealth of the Bahamas

For the Head of State of Barbados

For the Government of Belize

Pour le Président de la République du Bénin

For the President of the Republic of Botswana

Pour le Président du Burkina Faso

Pour le Président de la République du Burundi

Pour le Président de la République du Cameroun

Pour le Président de la République du Cap-Vert

Pour le Président de la République Centrafricaine

Pour le Président de la République Fédérale Islamique des Comores

Pour le Président de la République démocratique du Congo

Pour le Président de la République du Congo

For the Government of the Cook Islands

Pour le Président de la République de Côte d'Ivoire

Pour le Président de la République de Djibouti

For the Government of the Commonwealth of Dominica

For the President of the Dominican Republic

For the President of the State of Eritrea

For the President of the Federal Republic of Ethiopia

For the President of the Sovereign Democratic Republic of Fiji

Pour le Président de la République gabonaise

For the President and Head of State of the Republic of The Gambia

For the President of the Republic of Ghana

For Her Majesty the Queen of Grenada

Pour le Président de la République de Guinée

Pour le Président de la République de Guinée-Bissau

Pour le Président de la République de Guinée équatoriale

For the President of the Republic of Guyana

Pour le Président de la République d'Haïti

For the Head of State of Jamaica

For the President of the Republic of Kenya

For the President of the Republic of Kiribati

For His Majesty the King of the Kingdom of Lesotho

For the President of the Republic of Liberia

Pour le Président de la République de Madagascar

For the President of the Republic of Malawi

Pour le Président de la République du Mali

For the Government of the Republic of the Marshall Islands

Pour le Président de la République Islamique de Mauritanie

For the President of the Republic of Mauritius

For the Government of the Federated States of Micronesia

Pour le Président de la République du Mozambique

For the President of the Republic of Namibia

For the Government of the Republic of Nauru

Pour le Président de la République du Niger

For the President of the Federal Republic of Nigeria

For the Government of Niue

For the Government of the Republic of Palau

For Her Majesty the Queen of the Independent State of Papua New Guinea

Pour le Président de la République Rwandaise

For Her Majesty the Queen of Saint Kitts and Nevis

For Her Majesty the Queen of Saint Lucia

For Her Majesty the Queen of Saint Vincent and the Grenadines

For the Head of State of the Independent State of Samoa

Pour le Président de la République démocratique de São Tomé et Príncipe

Pour le Président de la République du Sénégal

Pour le Président de la République des Seychelles

For the President of the Republic of Sierra Leone

For Her Majesty the Queen of the Solomon Islands

For the President of the Republic of South Africa

For the President of the Republic of the Sudan

For the President of the Republic of Suriname

For His Majesty the King of the Kingdom of Swaziland

For the President of the United Republic of Tanzania

Pour le Président de la République du Tchad

Pour le Président de la République togolaise

For His Majesty King Taufa'ahau Tupou IV of Tonga

For the President of the Republic of Trinidad and Tobago

For Her Majesty the Queen of Tuvalu

For the President of the Republic of Uganda

For the Government of the Republic of Vanuatu

For the President of the Republic of Zambia

For the Government of the Republic of Zimbabwe

ANHÄNGE DES ABKOMMENS

INHALTSVERZEICHNIS

ANHANG I: FINANZPROTOKOLL

ANHANG IA: MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM RAHMEN DES ABKOMMENS ZUR ÄNDERUNG DES ABKOMMENS VON COTONOU

ANHANG IB: MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN FÜR DEN ZEITRAUM 2008—2013

ANHANG IC: MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN FÜR DEN ZEITRAUM 2014-2020

ANHANG II: FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN

Kapitel 1: Investitionsfinanzierung

Kapitel 2: Sondermaßnahmen

Kapitel 3: Finanzierung der Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse

Kapitel 4: Sonstige Bestimmungen

Kapitel 5: Investitionsschutzabkommen

ANHANG III: INSTITUTIONELLE UNTERSTÜTZUNG

ANHANG IV: DURCHFÜHRUNGS- UND VERWALTUNGSVERFAHREN

Kapitel 1: (Nationale) Programmierung

Kapitel 2: (Regionale) Programmierung und Ausarbeitung

Kapitel 3: Prüfung und finanzierung

Kapitel 4: Durchführung

Kapitel 5: Monitoring und Evaluierung

Kapitel 6: Verwaltung der mittel des fonds und ausführende Akteure

ANHANG VI: LISTE DER AM WENIGSTEN ENTWICKELTEN, BINNEN- UND INSELSTAATEN

ANHANG VII: POLITISCHER DIALOG ÜBER MENSCHENRECHTE, DEMOKRATISCHE GRUNDSÄTZE UND RECHTSSTAATSPRINZIP

PROTOKOLLE

PROTOKOLL Nr. 1 ÜBER DIE VERWALTUNGSKOSTEN DER GEMEINSAMEN ORGANE

PROTOKOLL Nr. 2 ÜBER VORRECHTE UND BEFREIUNGEN

Kapitel 1: Personen, die an den Arbeiten im Rahmen des Abkommens teilnehmen

Kapitel 2: Eigentum, Mittel und Vermögen des AKP-Ministerrates

Kapitel 3: Amtliche Mitteilungen

Kapitel 4: Personal des AKP-Sekretariats

Kapitel 5: Delegationen der Kommission in den AKP-Staaten

Kapitel 6: Allgemeine Bestimmungen

PROTOKOLL Nr. 3 ÜBER DEN STATUS SÜDAFRIKAS

ANHANG I

FINANZPROTOKOLL

1. Der Gesamtbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die AKP-Staaten für die im Abkommen festgelegten Zwecke beläuft sich für einen am 1. März 2000 beginnenden Zeitraum von fünf Jahren auf 15 200 Millionen Euro.

2. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft umfasst einen Betrag von bis zu 13 500 Millionen Euro aus dem 9. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF).

3. Der 9. EEF wird auf die Instrumente der Zusammenarbeit aufgeteilt wie folgt:

a) 10 000 Millionen Euro in Form von Zuschüssen für den Finanzrahmen für die Unterstützung der langfristigen Entwicklung. Dieser Finanzrahmen dient der Finanzierung der nationalen Richtprogramme nach den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs IV (Durchführungs- und Verwaltungsverfahren) des Abkommens. Von dem Finanzrahmen für die Unterstützung der langfristigen Entwicklung sind

i) 90 Millionen Euro für die Finanzierung des Haushalts des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) bestimmt;

ii) 70 Millionen Euro für die Finanzierung des Haushalts des Zentrums für landwirtschaftliche Entwicklung (TZL) bestimmt;

iii) ein Betrag von höchstens 4 Millionen Euro für die in Artikel 17 des Abkommens genannten Zwecke (Paritätische Parlamentarische Versammlung) bestimmt;

b) 1 300 Millionen Euro in Form von Zuschüssen für die Finanzierung der Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten nach den Artikeln 6 bis 14 des Anhangs IV (Durchführungs- und Verwaltungsverfahren) des Abkommens;

c) 2 200 Millionen Euro für die Finanzierung der Investitionsfazilität nach den in Anhang II (Finanzierungsbedingungen) des Abkommens festgelegten Bedingungen; dies lässt die Finanzierung der in den Artikeln 2 und 4 des Anhangs II des Abkommens vorgesehenen Zinsvergütungen aus den unter Nummer 3 Buchstabe a genannten Mitteln unberührt.

4. Einen Betrag von bis zu 1 700 Millionen Euro stellt die Europäische Investitionsbank in Form von Darlehen aus Eigenmitteln bereit. Diese Mittel werden für die in Anhang II (Finanzierungsbedingungen) des Abkommens festgelegten Zwecke zu den Bedingungen bereitgestellt, die in der Satzung der Bank und in den einschlägigen Bestimmungen des genannten Anhangs über die Bedingungen für die Investitionsfinanzierung vorgesehen sind. Die Bank kann aus den von ihr verwalteten Mitteln zur Finanzierung regionaler Projekte und Programme beitragen.

5. Die bei Inkrafttreten dieses Finanzprotokolls vorhandenen Restmittel aus den früheren EEFs und die Mittel, für die die Bindung für laufende Projekte im Rahmen dieser Fonds zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, werden auf den 9. EEF übertragen und unter den im Abkommen festgelegten Bedingungen verwendet. Mittel, die auf diese Weise auf den 9. EEF übertragen werden und zuvor für das Richtprogramm eines AKP-Staates oder einer AKP-Region bestimmt waren, werden für diesen Staat bzw. diese Region verwendet. Der in diesem Finanzprotokoll vorgesehene Gesamtbetrag, ergänzt um die aus den früheren EEFs übertragenen Restmittel, deckt den Zeitraum 2000-2007 ab.

6. Die Bank verwaltet die aus Eigenmitteln gewährten Darlehen und die aus der Investitionsfazilität finanzierten Maßnahmen. Alle anderen Finanzmittel des Abkommens werden von der Kommission verwaltet.

7. Vor Ende der Laufzeit dieses Finanzprotokolls prüfen die Vertragsparteien den Stand der Mittelbindungen und der Auszahlungen. Diese Prüfung ist die Grundlage für eine Neubewertung des Gesamtbetrags der Mittel und für die Ermittlung des Bedarfs an neuen Mitteln für die Unterstützung der finanziellen Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens.

8. Sind die für die Instrumente des Abkommens vorgesehenen Mittel vor Ende der Laufzeit dieses Finanzprotokolls erschöpft, so trifft der AKP-EG-Ministerrat geeignete Maßnahmen.

▼M4

9. Abweichend von Artikel 58 dieses Abkommens wird ein Betrag von 90 Mio. EUR auf den Finanzrahmen für die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten im Rahmen des 9. EEF übertragen. Dieser Betrag kann für die Finanzierung der Dezentralisierung im Zeitraum 2006-2007 verwendet werden und wird direkt von der Kommission verwaltet.

ANHANG Ia

Mehrjähriger Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens zur Änderung des Abkommens von Cotonou

1. Für die in diesem Abkommen festgelegten Zwecke wird ein mehrjähriger Finanzrahmen für die Zusammenarbeit für einen am 1. März 2005 beginnenden Zeitraum Mittelbindungen ab dem 1. Januar 2008 für einen Zeitraum von fünf oder sechs Jahren umfassen.

2. Während dieses neuen Zeitraums hält die Europäische Union ihre Hilfsanstrengungen zugunsten der AKP-Staaten mindestens auf dem Niveau des 9. EEF ohne die Restmittel; zusätzlich werden auf der Grundlage von Schätzungen der Gemeinschaft die Auswirkungen der Inflation, des Wachstums in der Europäischen Union und der Erweiterung im Jahr 2004 um 10 neue Mitgliedstaaten berücksichtigt.

3. Die erforderlichen Änderungen an dem mehrjährigen Finanzrahmen oder den entsprechenden Teilen des Abkommens werden abweichend von Artikel 95 des Abkommens vom Ministerrat beschlossen.

▼M5

ANHANG Ib

Mehrjähriger Finanzrahmen für den Zeitraum 2008—2013

1. Der Gesamtbetrag der Finanzhilfe innerhalb dieses mehrjährigen Finanzrahmens zugunsten der Gruppe der AKP-Staaten für die in diesem Abkommen festgelegten Zwecke beläuft sich für einen am 1. Januar 2008 beginnenden Zeitraum auf 23 966 Mio. EUR, gemäß den Angaben in den Nummern 2 und 3.

2. Der Betrag von 21 966 Mio. EUR aus dem 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) steht mit Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens unmittelbar für die Programmplanung zur Verfügung. Er wird wie folgt auf die einzelnen Instrumente der Zusammenarbeit verteilt:

a) Zur Finanzierung der nationalen und regionalen Richtprogramme sind 17 766 Mio. EUR vorgesehen. Diese Mittel dienen:

i) der Finanzierung nationaler Richtprogramme der Gruppe der AKP-Staaten nach den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs IV dieses Abkommens (Durchführungs- und Verwaltungsverfahren);

ii) der Finanzierung regionaler Richtprogramme zur Unterstützung der regionalen und interregionalen Zusammenarbeit und Integration der Gruppe der AKP-Staaten nach den Artikeln 6 bis 11, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 des Anhangs IV dieses Abkommens (Durchführungs- und Verwaltungsverfahren).

b) Nach Maßgabe von Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Anhangs IV dieses Abkommens (Durchführungs- und Verwaltungsverfahren) wird ein Betrag von 2 700 Mio. EUR für die Finanzierung der Zusammenarbeit innerhalb der Gruppe der AKP-Staaten und der interregionalen Zusammenarbeit mit vielen oder allen AKP-Staaten bereitgestellt. Dies schließt die strukturelle Unterstützung für die gemeinsamen Einrichtungen ein: das ZUE und das TZL, die in Anhang III dieses Abkommens genannt und nach den darin enthaltenen Vorschriften und Verfahren überwacht werden, und die paritätische parlamentarische Versammlung gemäß Artikel 17 dieses Abkommens. Dieser Finanzrahmen deckt auch Zuschüsse für die Betriebskosten des AKP-Sekretariats nach den Nummern 1 und 2 des diesem Abkommen beigefügten Protokolls Nr. 1.

c) Ein Betrag von 1 500 Mio. EUR dient der Finanzierung der Investitionsfazilität zu den in Anhang II („Finanzierungsbedingungen“) dieses Abkommens festgelegten Bedingungen; darin enthalten sind ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 1 100 Mio. EUR zu den Mitteln der Investitionsfazilität, die als revolvierender Fonds verwaltet wird, und ein Betrag von 400 Mio. EUR in Form von Zuschüssen für die Finanzierung der in den Artikeln 2 und 4 des genannten Anhangs vorgesehenen Zinsvergütungen für die Laufzeit des 10. EEF.

3. Die aus der Investitionsfazilität finanzierten Maßnahmen, einschließlich der damit verbundenen Zinsvergütungen, werden von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwaltet. Die EIB gewährt zusätzlich zum 10. EEF aus ihren Eigenmitteln einen Betrag von bis zu 2 000 Mio. EUR in Form von Darlehen. Diese Mittel werden für die in Anhang II dieses Abkommens festgelegten Zwecke zu den Bedingungen bereitgestellt, die in der Satzung der EIB und in den einschlägigen Bestimmungen des genannten Anhangs über die Bedingungen für die Investitionsfinanzierung vorgesehen sind. Alle anderen Finanzmittel aus diesem mehrjährigen Finanzrahmen werden von der Kommission verwaltet.

4. Die vorhandenen Restmittel aus dem 9. EEF oder aus früheren EEF sowie Verpflichtungsermächtigungen, die von Projekten nach diesen EEF aufgelöst wurden, dürfen nach dem 31. Dezember 2007 oder ab Inkrafttreten dieses mehrjährigen Finanzrahmens, je nach dem, welcher Zeitpunkt später liegt, nicht mehr gebunden werden, es sei denn, der Rat der Europäischen Union träfe einstimmig eine andere Entscheidung; davon ausgenommen sind die Restmittel und nach diesem Zeitpunkt frei gewordene Mittel des Systems für die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (STABEX) aus den dem 9. EEF vorangegangenen EEF, und die zur Finanzierung der Investitionsfazilität zugewiesenen Restmittel sowie Rückerstattungen, jedoch nicht die damit verbundenen Zinsvergütungen. Die möglicherweise nach dem 31. Dezember 2007 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens gebundenen Mittel werden ausschließlich eingesetzt, um die Funktionsfähigkeit der EU-Verwaltung zu gewährleisten und um die laufenden Kosten laufender Projekte zu decken, bis der 10. EEF in Kraft tritt.

5. Der Gesamtbetrag des mehrjährigen Finanzrahmens deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013 ab. Die Mittel aus dem 10. EEF dürfen nach dem 31. Dezember 2013 nicht mehr gebunden werden, sofern der Rat der Europäischen Union nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen anders lautenden Beschluss fasst; ausgenommen sind die für die Finanzierung der Investitionsfazilität zugewiesenen Mittel, jedoch nicht die damit verbundenen Zinsvergütungen.

6. Der Botschafterausschuss kann im Namen des AKP-EG-Ministerrats bis zur Höhe des Gesamtbetrags des mehrjährigen Finanzrahmens geeignete Maßnahmen treffen, wenn dies die Programmierung im Zusammenhang mit einem der unter Punkt 2 beschriebenen Instrumente erfordert; darunter fällt auch die Umverteilung von Mitteln zwischen den einzelnen Instrumenten.

7. Die Parteien führen eine Leistungsprüfung zur Bewertung der Höhe der tatsächlichen Mittelbindungen und Auszahlungen und der Ergebnisse und Auswirkungen der Hilfe durch. Diese Leistungsprüfung wird auf der Grundlage eines von der Kommission im Jahr 2010 ausgearbeiteten Vorschlags vorgenommen. Sie bildet zusammen mit der Bewertung der AKP-Bedürfnisse eine Grundlage für die Entscheidung über den Betrag für die finanzielle Zusammenarbeit nach 2013.

8. Jeder Mitgliedstaat kann der Kommission oder der EIB freiwillige Beträge zur Unterstützung der Ziele des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zukommen lassen. Die Mitgliedstaaten können zudem Projekte oder Programme kofinanzieren, zum Beispiel im Rahmen von durch die Kommission oder die EIB zu verwaltenden besonderen Initiativen. Die Eigenverantwortlichkeit der AKP-Staaten auf der nationalen Ebene solcher Initiativen muss garantiert sein.

▼M12

ANHANG Ic

Mehrjähriger Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020

1. Der Gesamtbetrag der Finanzhilfe innerhalb dieses mehrjährigen Finanzrahmens zugunsten der Gruppe der AKP-Staaten für die in diesem Abkommen festgelegten Zwecke beläuft sich für einen am 1. Januar 2014 beginnenden Zeitraum auf 31 589 Mio. EUR, gemäß den Angaben unter den Nummern 2 und 3.

2. Der Betrag von 29 089 Mio. EUR aus dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) steht mit Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens unmittelbar für die Programmplanung zur Verfügung. Er wird wie folgt auf die einzelnen Instrumente der Zusammenarbeit aufgeteilt:

▼M15

a) 23 940  Mio. EUR sind für die Finanzierung nationaler und regionaler Richtprogramme vorgesehen. Diese Mittel dienen:

i) der Finanzierung nationaler Richtprogramme einzelner AKP-Staaten nach den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs IV dieses Abkommens (Durchführungs- und Verwaltungsverfahren);

ii) der Finanzierung regionaler Richtprogramme zur Unterstützung der regionalen und interregionalen Zusammenarbeit sowie regionalen Integration der AKP-Staaten nach den Artikeln 6 bis 11 des Anhangs IV dieses Abkommens (Durchführungs- und Verwaltungsverfahren);

b) Zur Finanzierung der Intra-AKP-Zusammenarbeit und der interregionalen Zusammenarbeit mit vielen oder allen AKP-Staaten gemäß den Artikeln 12 bis 14 des Anhangs IV dieses Abkommens betreffend die Durchführungs- und Verwaltungsverfahren sind 4 015  Mio. EUR vorgesehen. Dies schließt die Unterstützung von nach diesem Abkommen eingerichteten gemeinsamen Organen und Einrichtungen ein. Dieser Finanzrahmen deckt auch Zuschüsse für die Betriebskosten des AKP-Sekretariats nach den Nummern 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 über die Verwaltungskosten der gemeinsamen Organe ab.

▼M12

c) Ein Betrag von 1 134 Mio. EUR dient der Finanzierung der Investitionsfazilität zu den in Anhang II („Finanzierungsbedingungen“) dieses Abkommens festgelegten Bedingungen; darin enthalten sind ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 500 Mio. EUR zu den Mitteln der Investitionsfazilität, die als revolvierender Fonds verwaltet wird, und ein Betrag von 634 Mio. EUR in Form von Zuschüssen für die Finanzierung der in den Artikeln 1, 2 und 4 des genannten Anhangs vorgesehenen Zinsvergütungen und projektbezogenen technischen Hilfen.

3. Die aus der Investitionsfazilität finanzierten Maßnahmen, einschließlich der damit verbundenen Zinsvergütungen, werden von der Europäischen Investitionsbank (EIB) verwaltet. Die EIB gewährt zusätzlich zu den aus dem 11. EEF zur Verfügung stehenden Mitteln aus ihren Eigenmitteln einen Betrag von bis zu 2 500 Mio. EUR in Form von Darlehen. Diese Mittel werden für die in Anhang II des Abkommens festgelegten Zwecke zu den Bedingungen bereitgestellt, die in der Satzung der EIB und den einschlägigen Bestimmungen des genannten Anhangs über die Bedingungen für die Investitionsfinanzierung vorgesehen sind. Alle anderen Finanzmittel des mehrjährigen Finanzrahmens werden von der Kommission verwaltet.

4. Die vorhandenen Restmittel aus dem 10. EEF oder aus früheren EEF sowie Verpflichtungsermächtigungen, die von Projekten nach diesem EEF aufgelöst wurden, dürfen nach dem 31. Dezember 2013 oder ab Inkrafttreten dieses mehrjährigen Finanzrahmens, je nach dem, welcher Zeitpunkt später liegt, nicht mehr gebunden werden, es sei denn, der Rat der Europäischen Union träfe einstimmig eine andere Entscheidung; davon ausgenommen sind Restmittel und Rückzahlungen von Mitteln, die zur Finanzierung der Investitionsfazilität zugewiesen worden waren, mit Ausnahme der damit verbundenen Zinsvergütungen, sowie die Restmittel des Systems für die Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (STABEX) aus dem 9. EEF vorangegangenen EEFs.

5. Die Gesamtbetrag des mehrjährigen Finanzrahmens deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ab. Die Mittel des 11. EEF sowie im Falle der Investitionsfazilität die Mittel aus Rückflüssen dürfen nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr gebunden werden, sofern der Rat der Europäischen Union nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen anders lautenden Beschluss fasst. Die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des 9., 10. und 11. EEF zur Finanzierung der jeweiligen Investitionsfazilität bereitgestellten Mittel stehen jedoch nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin zur Auszahlung zur Verfügung.

6. Der Botschafterausschuss kann im Namen des AKP-EU-Ministerrats bis zur Höhe des Gesamtbetrags des mehrjährigen Finanzrahmens geeignete Maßnahmen treffen, damit den Programmierungserfordernissen im Zusammenhang mit den Mittelausstattungen nach Nummer 2 Rechnung getragen wird, was auch Umverteilung von Mitteln zwischen den einzelnen Instrumenten einschließen kann.

7. Die Vertragsparteien können auf Antrag von einer von ihnen beschließen, zu einem einvernehmlich vereinbarten Termin eine Leistungsüberprüfung durchzuführen, bei der die Höhe der tatsächlichen Mittelbindungen und Auszahlungen sowie die Ergebnisse und Auswirkungen der Hilfe bewertet werden. Diese Überprüfung würde auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission vorgenommen. Sie könnte zu den in Artikel 95 Absatz 4 dieses Abkommens vorgesehenen Verhandlungen beitragen.

8. Jeder Mitgliedstaat kann der Kommission oder der EIB freiwillige Beträge zur Unterstützung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zukommen lassen. Die Mitgliedstaaten können ferner Projekte oder Programme kofinanzieren, beispielsweise im Rahmen von durch die Kommission oder die EIB zu verwaltenden besonderen Initiativen. Die Eigenverantwortlichkeit der AKP-Staaten auf der nationalen Ebene solcher Initiativen muss gewährleistet sein.

▼B

ANHANG II

FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN

KAPITEL 1

INVESTITIONSFINANZIERUNG

▼M10

Artikel 1

(1)  Für die Finanzierung der Maßnahmen der Investitionsfazilität (Fazilität), der Darlehen aus Eigenmitteln der Europäischen Investitionsbank (Bank) und der Sondermaßnahmen gelten die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen. Die Mittel können den in Betracht kommenden Unternehmen direkt oder indirekt über die in Betracht kommenden Investmentfonds und/oder Finanzintermediäre zur Verfügung gestellt werden.

(2)  Die Mittel für die in diesem Anhang vorgesehenen Zinsvergütungen werden aus den in Anhang Ib Absatz 2 Buchstabe c festgelegten Zinszuschüssen bereitgestellt.

▼M11

(3)  Die Zinsvergütungen können kapitalisiert oder in Form von Zuschüssen verwendet werden. Der Betrag der Zinsvergütung, der als deren Wert zu den Auszahlungsterminen des Darlehens zu berechnen ist, wird mit den in Anhang Ib Absatz 2 Buchstabe c festgelegten Zinszuschüssen verrechnet und direkt an die Bank gezahlt. Bis zu 15 % dieser für Zinsvergütungen bestimmten Zuschüsse können für die Unterstützung projektbezogener technischer Hilfe in den AKP-Staaten verwendet werden.

▼M10

(4)  Diese Bedingungen gelten unbeschadet der Bedingungen, die AKP-Staaten auferlegt werden können, für die im Rahmen der Initiative zugunsten der hochverschuldeten armen Länder (Heavily Indebted Poor Countries, „HIPC“-Initiative) oder in einem anderen international vereinbarten Rahmen für ein tragfähiges Schuldenniveau restriktive Bedingungen für die Darlehensaufnahme gelten. Sofern solche Rahmenwerke eine Verringerung des Zinssatzes eines Darlehens um mehr als die nach den Artikeln 2 und 4 dieses Kapitels erlaubten 3 % erforderlich machen, ist die Bank bestrebt, die durchschnittlichen Finanzierungskosten durch eine geeignete Kofinanzierung mit anderen Gebern zu senken. Wird dies für nicht möglich erachtet, so kann der Zinssatz für das Bankdarlehen so weit gesenkt werden, dass er dem Niveau entspricht, das sich aus der HIPC-Initiative oder einem anderen international vereinbarten Rahmen für ein tragfähiges Schuldenniveau ergibt.

▼B

Artikel 2

Mittel der Investitionsfazilität

(1)  Die Mittel der Fazilität dienen unter anderem

a) der Bereitstellung von Risikokapital in Form von

i) Eigenkapitalbeteiligungen an AKP-Unternehmen, einschließlich Finanzinstitutionen;

ii) Quasieigenkapitalhilfe für AKP-Unternehmen, einschließlich Finanzinstitutionen;

iii) Garantien und sonstigen Instrumenten zur Verbesserung der Kreditqualität, mit denen politische und sonstige Investitionsrisiken gedeckt werden können, für ausländische und inländische Investoren und Darlehensgeber;

b) der Bereitstellung gewöhnlicher Darlehen.

(2)  Die Eigenkapitalbeteiligungen sind in der Regel nichtkontrollierende Minderheitsbeteiligungen; das Entgelt richtet sich nach den Ergebnissen des Projekts.

(3)  Die Quasieigenkapitalhilfe kann in Aktionärsvorschüssen, Wandelschuldverschreibungen, bedingten, nachgeordneten oder Beteiligungsdarlehen oder ähnlichem bestehen. Diese Hilfe kann insbesondere bestehen in

a) bedingten Darlehen, deren Bedienung und/oder Laufzeit von der Erfüllung bestimmter Bedingungen hinsichtlich der Ergebnisse des Projekts abhängt; im besonderen Fall der bedingten Darlehen, die für Vorstudien für Investitionen oder für sonstige projektbezogene technische Hilfe gewährt werden, kann auf die Bedienung verzichtet werden, wenn die Investition nicht getätigt wird;

b) Beteiligungsdarlehen, deren Bedienung und/oder Laufzeit von der finanziellen Rentabilität des Projekts abhängt;

c) nachgeordneten Darlehen, die erst nach Erfüllung der anderen Forderungen zurückgezahlt werden.

(4)  Das Entgelt für jede Maßnahme ist bei Vergabe des Darlehens genau anzugeben. Jedoch

a) umfasst das Entgelt im Falle von bedingten und Beteiligungsdarlehen in der Regel einen festen Zinssatz von höchstens 3 % und eine variable Komponente, die sich nach den Ergebnissen des Projekts richtet;

b) ist der Zinssatz im Falle nachgeordneter Darlehen marktorientiert.

(5)  Bei der Festsetzung des Entgelts für die Garantien wird den gedeckten Risiken und den Besonderheiten der Maßnahme Rechnung getragen.

(6)  Der Zinssatz für gewöhnliche Darlehen umfasst einen Referenzsatz, den die Bank bei vergleichbaren Darlehen mit gleichen Bedingungen hinsichtlich der rückzahlungsfreien Zeit und der Rückzahlungsfrist anwendet, und eine von der Bank festgesetzte Spanne.

▼M10

(7)  Gewöhnliche Darlehen können in Ländern, für die im Rahmen der HIPC-Initiative oder in einem anderen international vereinbarten Rahmen für ein tragfähiges Schuldenniveau keine restriktive Bedingungen für die Darlehensaufnahme gelten, in folgenden Fällen zu Vorzugsbedingungen gewährt werden:

a) Darlehen für Infrastrukturprojekte, die Vorbedingung für die Entwicklung der Privatwirtschaft in den am wenigsten entwickelten Ländern und in Ländern sind, die sich in der Phase nach einem Konflikt oder einer Naturkatastrophe befinden. In diesen Fällen wird der Zinssatz für das Darlehen um bis zu 3 % gesenkt;

b) Darlehen für Projekte, die Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen der Privatisierung umfassen, oder für Projekte, die sozial oder ökologisch von beträchtlichem und eindeutig nachweisbarem Nutzen sind. In diesen Fällen können die Darlehen mit einer Zinsvergütung gewährt werden, deren Höhe und Form unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Projekts festgesetzt werden. Die Zinsvergütung beträgt jedoch höchstens 3 %.

Insgesamt liegt der Zinssatz nach Buchstaben a oder b in keinem Fall unter 50 % des Referenzsatzes.

(8)  Die Mittel für diese bevorzugten Zwecke werden aus den in Anhang Ib Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Abkommens festgelegten Zinszuschüssen bereitgestellt.

▼M11

(9)  Die Zinsvergütungen können kapitalisiert oder in Form von Zuschüssen verwendet werden. Bis zu 15 % der für Zinsvergütungen bestimmten Mittel können für die Unterstützung projektbezogener technischer Hilfe in den AKP- Staaten verwendet werden.

▼B

Artikel 3

Maßnahmen der Investitionsfazilität

▼M4

(1)  Die Investitionsfazilität steht allen Wirtschaftszweigen zur Verfügung und dient der Unterstützung von Investitionen privater und nach kaufmännischen Grundsätzen betriebener öffentlicher Einrichtungen, einschließlich der Einnahmen schaffenden wirtschaftlichen und technologischen Infrastruktur, die für die Privatwirtschaft von entscheidender Bedeutung ist. Die Fazilität

a) wird als Umlauffonds verwaltet und soll finanziell nachhaltig sein. Für ihre Maßnahmen gelten marktorientierte Bedingungen; Verzerrungen auf den örtlichen Märkten und die Verlagerung privater Finanzierungsmöglichkeiten sind zu verhindern,

b) unterstützt den Finanzsektor der AKP-Staaten und wirkt als Katalysator, der die Bereitstellung langfristiger örtlicher Mittel fördert und Projekte in den AKP-Staaten für ausländische private Investoren und Darlehensgeber attraktiv macht,

c) trägt einen Teil des Risikos der aus ihr finanzierten Projekte. Ihre finanzielle Nachhaltigkeit wird nicht durch einzelne Maßnahmen, sondern durch das Portefeuille insgesamt gewährleistet, und

d) ist bestrebt, Mittel durch die nationalen und regionalen AKP-Einrichtungen und Programme zu lenken, die die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) fördern.

▼M4

(1a)  Die Bank erhält eine Vergütung für die ihr aus der Verwaltung der Investitionsfazilität entstehenden Kosten. In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten des zweiten Finanzprotokolls beträgt diese Vergütung jährlich bis zu 2 % der ursprünglichen Gesamtmittelausstattung der Investitionsfazilität. Danach umfasst die Vergütung der Bank eine feste Komponente von jährlich 0,5 % der ursprnglichen Mittelausstattung und eine variable Komponente von jhrlichbis zu 1,5 % des Portefeuilles der Investitionsfazilitt, das in Projekte in AKP-Staaten investiert ist. Die Vergtung wird aus der Investitionsfazilitt finanziert.

▼B

(2)  Am Ende der Laufzeit des Finanzprotokolls werden die kumulativen Nettorückflüsse an die Investitionsfazilität auf das folgende Finanzprotokoll übertragen, sofern der Ministerrat nichts anderes beschließt.

Artikel 4

Darlehen aus Eigenmitteln der EIB

(1)  Die Bank

a) leistet mit Hilfe der von ihr verwalteten Mittel einen Beitrag zur wirtschaftlichen und industriellen Entwicklung der AKP-Staaten auf nationaler und regionaler Ebene und finanziert zu diesem Zweck vorrangig produktive Projekte und Programme oder sonstige Investitionen zur Förderung der Privatwirtschaft in allen Wirtschaftszweigen;

b) entwickelt enge Kooperationsbeziehungen zu den nationalen und regionalen Entwicklungsbanken sowie zu den Banken und Finanzinstitutionen der AKP-Staaten und der EU;

c) passt gegebenenfalls im Benehmen mit dem betreffenden AKP-Staat die im Abkommen festgelegten Modalitäten und Verfahren für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung an, um der Art der Projekte und Programme Rechnung zu tragen und im Rahmen der in ihrer Satzung festgelegten Verfahren den Zielen des Abkommens zu entsprechen.

▼M10

(2)  Darlehen aus Eigenmitteln der Bank werden zu folgenden Bedingungen gewährt:

a) Der Referenzzinssatz ist der Zinssatz, den die Bank am Tag der Unterzeichnung des Vertrages oder am Tag der Auszahlung bei Darlehen mit gleichen Bedingungen hinsichtlich der Währung und der Rückzahlungsfrist anwendet.

b) Jedoch kommen im Falle von Ländern, für die im Rahmen der HIPC-Initiative oder in einem anderen international vereinbarten Rahmen für ein tragfähiges Schuldenniveau keine restriktiven Bedingungen für die Darlehensaufnahme gelten,

i) Projekte des öffentlichen Sektors grundsätzlich für eine Zinsvergütung in Höhe von 3 % in Betracht;

ii) privatwirtschaftliche Projekte, die unter die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b genannten Kategorien fallen, für eine Zinsvergütung zu den in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b festgelegten Bedingungen in Betracht.

Insgesamt liegt der Zinssatz in keinem Fall unter 50 % des Referenzsatzes.

c) Die Rückzahlungsfrist für die von der Bank aus Eigenmitteln gewährten Darlehen wird nach den wirtschaftlichen und finanziellen Merkmalen des Projekts festgelegt. Für diese Darlehen wird in der Regel eine rückzahlungsfreie Zeit gewährt, die im Verhältnis zur Dauer der Projektarbeiten festgesetzt wird.

▼B

(3)  Für von der Bank aus Eigenmitteln finanzierte Investitionen in Unternehmen des öffentlichen Sektors können von dem betreffenden AKP-Staat spezifische projektbezogene Garantien oder Zusagen verlangt werden.

Artikel 5

Bedingungen für die Übernahme des Wechselkursrisikos

Um die Auswirkungen von Wechselkursschwankungen möglichst gering zu halten, wird das Problem des Wechselkursrisikos wie folgt angegangen:

a) Bei Eigenkapitalbeteiligungen, mit denen die Eigenmittel eines Unternehmens gestärkt werden sollen, wird das Wechselkursrisiko in der Regel von der Fazilität getragen.

▼M4

b) kommen privatwirtschaftliche Projekte, die unter Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c fallen, für eine Zinsvergütung zu den in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c festgelegten Bedingungen in Betracht.

▼B

c) So weit möglich und zweckmäßig, vor allem im Falle gesamtwirtschaftlich und finanzielle stabiler Länder, bemüht sich die Fazilität, die Darlehen in der Währung des betreffenden AKP-Staates zu gewähren, und übernimmt damit praktisch das Wechselkursrisiko.

Artikel 6

Bedingungen für den Devisentransfer

Im Zusammenhang mit den Maßnahmen, die nach dem Abkommen durchgeführt werden und denen die betreffenden AKP-Staaten im Rahmen des Abkommens schriftlich zugestimmt haben,

a) befreien die betreffenden AKP-Staaten Zinsen, Provisionen und Tilgungszahlungen für Darlehen von allen nach ihren Rechtsvorschriften geschuldeten nationalen oder lokalen Steuern und sonstigen Abgaben;

b) stellen die betreffenden AKP-Staaten den Begünstigten die Devisen zur Verfügung, die diese für die Zahlung der Zinsen, Provisionen und Tilgungsbeträge für die Darlehen benötigen, die nach den zur Durchführung von Projekten und Programmen in ihrem Hoheitsgebiet geschlossenen Finanzierungsverträgen geschuldet sind;

c) stellen die betreffenden AKP-Staaten der Bank die für den Transfer der bei dieser in Landeswährung eingegangenen Beträge erforderlichen Devisen zu dem Wechselkurs zur Verfügung, der am Tag des Transfers zwischen dem Euro oder der sonstigen Transferwährung und der betreffenden Landeswährung gilt. Dies gilt für jede Form des Entgelts, z. B. Zinsen, Dividenden, Provisionen und Gebühren, sowie für die Tilgung von Darlehen und die Erlöse aus dem Verkauf von Anteilen, die nach den zur Durchführung von Projekten und Programmen in ihrem Hoheitsgebiet geschlossenen Finanzierungsverträgen geschuldet sind.

▼M4

Artikel 6a

Jährlicher Bericht über die Investitionsfazilität

Vertreter der Mitgliedstaaten der EU, die für die Investitionsfazilität zuständig sind, Vertreter der AKP-Staaten sowie die Europäische Investitionsbank, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das Generalsekretariat des Rates der EU und das AKP-Sekretariat treten jährlich zusammen, um die Maßnahmen der Investitionsfazilität, ihre Leistung und sie betreffende grundsätzliche Fragen zu erörtern.

Artikel 6b

Überprüfung der Leistung der Investitionsfazilität

Nach Ablauf der Hälfte und am Ende der Laufzeit eines Finanzprotokolls wird eine gemeinsame Überprüfung der Gesamtleistung der Investitionsfazilität vorgenommen. Dabei können Empfehlungen für eine Verbesserung der Anwendung der Fazilität ausgesprochen werden.

▼B



KAPITEL 2

SONDERMASSNAHMEN

Artikel 7

(1)  Im Rahmen der Zusammenarbeit werden Zuschüsse gewährt für

a) Sozialwohnungen, um die langfristige Entwicklung des Wohnungssektors zu fördern, einschließlich Fazilitäten für zweite Hypotheken;

b) Mikrofinanzierungen, um KMU und Kleinstunternehmen zu fördern;

c) Qualifizierungsmaßnahmen, um die effektive Beteiligung der Privatwirtschaft an der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zu verstärken und zu erleichtern.

(2)  Nach Unterzeichnung des Abkommens beschließt der AKP-EG-Ministerrat auf Vorschlag des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung die Modalitäten und den Betrag der Mittel, die innerhalb des Finanzrahmens für die Unterstützung der langfristigen Entwicklung für die Verwirklichung dieser Ziele bereitgestellt werden.



KAPITEL 3

FINANZIERUNG DER UNTERSTÜTZUNG IM FALLE KURZFRISTIGER SCHWANKUNGEN DER AUSFUHRERLÖSE

Artikel 8

(1)  Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein auf kurzfristige Schwankungen zurückzuführender Rückgang der Ausfuhrerlöse die Entwicklungsfinanzierung und die Umsetzung der Gesamtwirtschaftspolitik und der sektorbezogenen Politik gefährden kann. Der Grad der Abhängigkeit der Wirtschaft eines AKP-Staates von den Ausfuhren von Waren, vor allem von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen, ist daher ein Kriterium bei der Mittelzuweisung für die langfristige Entwicklung.

(2)  Um die negativen Auswirkungen der Instabilität der Ausfuhrerlöse zu begrenzen und das durch den Rückgang der Einnahmen gefährdete Entwicklungsprogramm zu sichern, kann aus den programmierbaren Mitteln für die langfristige Entwicklung des Landes nach den Artikeln 9 und 10 eine zusätzliche finanzielle Unterstützung bereitgestellt werden.

Artikel 9

▼M7

Voraussetzungen für die Unterstützung

(1)  Voraussetzungen für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel sind

 ein Rückgang der Erlöse aus der Ausfuhr von Waren um 10 % (im Falle der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-Inselstaaten sowie von AKP-Staaten, die Folgen von gewaltsamen Auseinandersetzungen oder Naturkatastrophen beseitigen müssen, um 2 %) gegenüber dem rechnerischen Durchschnitt der Erlöse des dem Anwendungsjahr vorausgehenden Vierjahreszeitraums, unter Ausschluss des am stärksten abweichenden Wertes, oder

 bei Ländern, bei denen die Erlöse aus der Ausfuhr von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen mehr als 40 % der gesamten Erlöse aus der Ausfuhr von Waren ausmachen, ein Rückgang der Erlöse aus der Ausfuhr von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen um 10 % (im Falle der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-Inselstaaten sowie von AKP-Staaten, die Folgen von gewaltsamen Auseinandersetzungen oder Naturkatastrophen beseitigen müssen, um 2 %) gegenüber dem rechnerischen Durchschnitt der Erlöse des dem Anwendungsjahr vorausgehenden Vierjahreszeitraums, unter Ausschluss des am stärksten abweichenden Wertes, oder

 bei Ländern, bei denen die Erlöse aus der Ausfuhr von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen zwischen 20 % und 40 % der gesamten Erlöse aus der Ausfuhr von Waren ausmachen, ein Rückgang der Erlöse aus der Ausfuhr von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen um 10 % (im Falle der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-Inselstaaten sowie von AKP-Staaten, die Folgen von gewaltsamen Auseinandersetzungen oder Naturkatastrophen beseitigen müssen, um 2 %) gegenüber dem rechnerischen Durchschnitt der Erlöse des dem Anwendungsjahr vorausgehenden Vierjahreszeitraums, unter Ausschluss des am stärksten abweichenden Wertes, sofern diese Erlöse im Rahmen der Gesamtausfuhren nicht proportional stärker zunehmen als die Auswirkungen der Verluste bei den Erlösen aus Ausfuhren von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen.

(2)  Ein Anrecht auf zusätzliche Unterstützung besteht, sofern der in Absatz 1 definierte Rückgang der Ausfuhrerlöse mindestens 0,5 % des BIP ausmacht. Die zusätzliche Unterstützung kann für höchstens drei aufeinanderfolgende Jahre gewährt werden.

(3)  Die zusätzlichen Mittel sind in der Rechnungslegung des betreffenden Landes auszuweisen. Sie werden nach den geltenden Programmierungsvorschriften und -methoden, einschließlich der besonderen Bestimmungen des Anhangs IV (Durchführungs- und Verwaltungsverfahren), nach Maßgabe von Vereinbarungen verwendet, die von der Gemeinschaft und dem betreffenden AKP-Staat in dem auf das Anwendungsjahr folgenden Jahr getroffen werden. Nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien können die Mittel zur Finanzierung von Programmen verwendet werden, die im Staatshaushalt ausgewiesen sind. Ein Teil der zusätzlichen Mittel kann jedoch auch für einzelne Wirtschaftszweige vorgesehen werden, insbesondere zur Entwicklung von marktgestützten Versicherungssystemen, die der Absicherung gegen das Risiko von Schwankungen der Ausfuhrerlöse dienen.

▼M7

Artikel 9a

(1)  Die Höhe der zusätzlichen finanziellen Unterstützung ergibt sich durch Multiplikation der Verluste bei den Ausfuhrerlösen mit dem rechnerischen Durchschnitt des Verhältnisses „Einnahmen der Regierung/Bruttoinlandsprodukt“ in dem dem Anwendungsjahr vorausgehenden Vierjahreszeitraum, unter Ausschluss des am stärksten abweichenden Wertes und einer Höchstgrenze für diesen Verhältniswert von 25 %.

(2)  Bei der Analyse der Angaben, die von den AKP-Staaten zur Feststellung der Berechtigung und der zusätzlichen finanziellen Unterstützung nach Artikel 9 übermittelt werden, legt die Kommission die inflationsbereinigte Landeswährung zugrunde. Die Kommission rechnet anschließend den potenziellen Betrag der zusätzlichen finanziellen Unterstützung nach ihren Verfahren in Euro um.

(3)  Die Kommission legt jährlich im Rahmen des Finanzrahmens zur Finanzierung der Nationalen Richtprogramme einen für alle AKP-Staaten bestimmten Finanzrahmen zur Unterstützung im Falle kurzfristiger Schwankungen der Ausfuhrerlöse fest. Sofern die auf Grundlage der in Artikel 9 festgelegten Kriterien errechnete Summe der Unterstützungs- beträge diesen Finanzrahmen übersteigt, werden die Länderzuweisungen anteilig entsprechend den den einzelnen AKP-Staaten zustehenden, in Euro ausgedrückten potenziellen Beträgen der zusätzlichen finanziellen Unterstützung festgesetzt.

▼B

Artikel 10

Vorschüsse

▼M7

Im Rahmen des Verfahrens für die Bereitstellung zusätzlicher Mittel sind Vorschüsse vorgesehen, damit Verzögerungen bei der Erstellung der konsolidierten Handelsstatistik überbrückt und die betreffenden Mittel spätestens in den Haushaltsplan für das zweite auf das Anwendungsjahr folgende Jahr aufgenommen werden können. Vorschüsse werden ausschließlich jenen Ländern gewährt, in denen die finanzielle Unterstützung im Rahmen von FLEX über eine allgemeine Budgethilfe abgewickelt werden kann. Die Vorschüsse werden auf der Grundlage der vorläufigen Ausfuhrstatistik bereitgestellt, die von der Regierung erstellt und der Kommission übermittelt wird. Der Vorschuss beträgt höchstens 100 % des Betrags, der als zusätzliche finanzielle Unterstützung für das Anwendungsjahr vorgesehen ist. Die auf diese Weise bereitgestellten Mittel werden unter Berücksichtigung der endgültigen konsolidierten Ausfuhrstatistiken angepasst. Diese Statistiken müssen spätestens am 31. Dezember des zweiten auf das Anwendungsjahr folgenden Jahres übermittelt werden.

▼B

Artikel 11

Die Bestimmungen dieses Kapitels werden spätestens nach zwei Anwendungsjahren und danach auf Antrag einer Vertragspartei überprüft.



KAPITEL 4

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 12

Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

(1)  Unbeschadet des Absatzes 3 verpflichten sich die Vertragsparteien, Leistungsbilanzzahlungen in frei konvertierbarer Währung zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und der AKP-Staaten nicht zu beschränken.

(2)  Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen verpflichten sich die Vertragsparteien, den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Unternehmen, die nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes gegründet wurden, und Investitionen, die nach Maßgabe des Abkommens getätigt werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne nicht zu beschränken.

(3)  Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernstlichen Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines AKP-Staates oder mehrerer AKP-Staaten oder eines Mitgliedstaates oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft kann der AKP-Staat, der Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft unter den Voraussetzungen des GATT, des GATS und der Artikel VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds Beschränkungen für laufende Transaktionen einführen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten notwendige Maß hinausgehen dürfen. Die Vertragspartei, die die Maßnahmen trifft, unterrichtet unverzüglich die anderen Vertragsparteien und legt so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.

Artikel 13

Regelung für Unternehmen

Die AKP-Staaten einerseits und die Mitgliedstaaten andererseits wenden die Niederlassungs- und Dienstleistungsregelung ohne Diskriminierung der Staatsangehörigen, Gesellschaften und Unternehmen der Mitgliedstaaten bzw. der Staatsangehörigen, Gesellschaften und Unternehmen der AKP-Staaten an. Ist jedoch ein AKP-Staat oder ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, für eine bestimmte Tätigkeit die Gleichbehandlung zu gewährleisten, so ist der AKP-Staat bzw. der Mitgliedstaat nicht verpflichtet, den Staatsangehörigen, Gesellschaften und Unternehmen des betreffenden Staates für diese Tätigkeit eine solche Behandlung zu gewähren.

Artikel 14

Bestimmung des Begriffs „Gesellschaften und Unternehmen“

(1)  Für die Zwecke des Abkommens sind „Gesellschaften und Unternehmen eines Mitgliedstaates oder eines AKP-Staates“ die Gesellschaften und Unternehmen des bürgerlichen oder des Handelsrechts, einschließlich öffentlich-rechtlicher oder sonstiger Gesellschaften, Genossenschaften, sonstiger juristischer Personen und Personengesellschaften des öffentlichen oder privaten Rechts — mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen —, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates oder eines AKP-Staates gegründet worden sind und deren satzungsmäßiger Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat oder einem AKP-Staat liegt.

(2)  Haben sie jedoch nur ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem AKP-Staat, so muss ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft dieses Mitgliedstaates oder AKP-Staates aufweisen.



KAPITEL 5

INVESTITIONSSCHUTZABKOMMEN

Artikel 15

(1)  Bei der Durchführung des Artikels 78 des Abkommens tragen die Vertragsparteien folgenden Grundsätzen Rechnung:

a) Jeder Vertragsstaat kann gegebenenfalls einen anderen Vertragsstaat um Aushandlung eines Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommens ersuchen.

b) Bei der Einleitung von Verhandlungen über den Abschluss, bei der Anwendung und bei der Auslegung bilateraler oder multilateraler Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen unterlassen die an diesen Abkommen beteiligten Staaten jede Diskriminierung der Vertragsstaaten des Abkommens untereinander oder gegenüber Drittländern.

c) Die Vertragsstaaten können eine Änderung bzw. Anpassung der genannten diskriminierungsfreien Behandlung verlangen, wenn die internationalen Verpflichtungen oder eine veränderte Sachlage dies erfordern.

d) Die Anwendung der genannten Grundsätze darf nicht bezwecken oder bewirken, dass die Souveränität einer Vertragspartei des Abkommens beeinträchtigt wird.

e) Der Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines ausgehandelten Abkommens, den Bestimmungen über die Streitbeilegung und dem Zeitpunkt der betreffenden Investitionen wird unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen in dem genannten Abkommen festgelegt. Die Vertragsparteien bestätigen, in der Regel von einer rückwirkenden Anwendung abzusehen, sofern die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren.

(2)  Zur Erleichterung der Aushandlung bilateraler Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen kommen die Vertragsparteien überein, die wichtigsten Bestimmungen eines Standardschutzabkommens zu prüfen. Auf der Grundlage der geltenden bilateralen Abkommen zwischen den Vertragsstaaten werden insbesondere folgende Fragen geprüft:

a) Rechtsgarantien für eine faire und ausgewogene Behandlung sowie für einen fairen und ausgewogenen Schutz ausländischer Investoren,

b) Meistbegünstigungsklausel für Investoren,

c) Schutz bei Enteignung und Verstaatlichung,

d) Transfer von Kapital und Gewinnen,

e) internationale Schiedsgerichtsbarkeit bei Streitigkeiten zwischen dem Investor und dem Aufnahmestaat.

(3)  Die Vertragsparteien kommen überein zu prüfen, inwieweit die Garantiesysteme den spezifischen Bedürfnissen der kleinen und mittleren Unternehmen nach Sicherung ihrer Investitionen in den AKP-Staaten entsprechen. Mit den genannten Prüfungen wird nach Unterzeichnung des Abkommens so bald wie möglich begonnen. Ihr Ergebnis wird dem AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung zur Prüfung vorgelegt, damit geeignete Maßnahmen getroffen werden können.

ANHANG III

▼M14

INSTITUTIONELLE UNTERSTÜTZUNG

▼B

Artikel 1

▼M14

Die Vertragsparteien unterstützen den institutionellen Mechanismus für die Förderung der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung. In diesem Zusammenhang trägt die Zusammenarbeit dazu bei, die Rolle des Zentrums für landwirtschaftliche und ländliche Entwicklung (TZL) bei der Entwicklung der institutionellen Kapazitäten und vor allem des Informationsmanagements in den AKP-Staaten zu verstärken und zu intensivieren, um den Zugang zu Technologie zu erleichtern, mit der die Produktivität der Landwirtschaft, die Vermarktung, die Ernährungssicherheit und die ländliche Entwicklung verbessert werden können.

▼M14 —————

▼M10

Artikel ►M14  2 ◄

TZL

(1)  Das TZL hat die Aufgabe, die Entwicklung der politischen und institutionellen Leistungsfähigkeit und die Kapazitäten der Organisationen der AKP-Staaten für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums für das Informations- und Kommunikationsmanagement zu verstärken. Es hilft diesen Organisationen dabei, eine Politik und Programme zur Eindämmung der Armut, zur Förderung einer nachhaltigen Nahrungsmittelsicherung und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen zu formulieren und umzusetzen, und leistet dadurch einen Beitrag zu einer größeren Eigenständigkeit der AKP-Staaten bei der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums.

(2)  Das TZL

a) entwickelt und betreibt Informationsdienste und sorgt für einen besseren Zugang zu Forschung, Ausbildung und Innovation in den Bereichen Entwicklung und Ausbau der Landwirtschaft und des ländlichen Raums, um die Landwirtschaft und die ländliche Entwicklung zu fördern; und

b) entwickelt und verstärkt die Kapazitäten der AKP-Staaten für die

i) Verbesserung der Formulierung und Umsetzung der Politik und der Strategien zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums auf nationaler und regionaler Ebene, einschließlich der Kapazitäten für die Sammlung von Daten, die Forschung im politischen Bereich und die Analyse und Formulierung der Politik;

ii) Verbesserung des Informations- und Kommunikationsmanagements, vor allem im Rahmen der Nationalen Strategie für die Landwirtschaft;

iii) Förderung eines effizienten Informations- und Kommunikationsmanagements innerhalb der Institutionen für die Leistungskontrolle und der Bildung von Arbeitsgemeinschaften mit regionalen und internationalen Partnern;

iv) Förderung eines dezentralen Informations- und Kommunikationsmanagements auf örtlicher und nationaler Ebene;

v) Unterstützung von Initiativen im Wege der regionalen Zusammenarbeit;

vi) Entwicklung von Konzepten für die Bewertung der Auswirkungen der Politik auf die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums.

(3)  Das Zentrum unterstützt regionale Initiativen und Netze und beteiligt schrittweise geeignete AKP-Organisationen an den Programmen für den Kapazitätsausbau. Zu diesem Zweck unterstützt das Zentrum dezentrale regionale Informationsnetze. Diese Netze werden schrittweise und effizient aufgebaut.

(4)  Die Tätigkeiten des TZL werden in regelmäßigen Abständen evaluiert.

(5)  Der Botschafterausschuss führt die Aufsicht über das Zentrum. Nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens

a) legt er die Satzungen des Zentrums fest;

b) ernennt er die Mitglieder des Exekutivrats;

c) ernennt er die Leitung des Zentrums auf Vorschlag des Exekutivrats; und

d) überwacht er die Gesamtstrategie des Zentrums und beaufsichtigt er die Tätigkeit des Exekutivrats.

(6)  Der Exekutivrat nimmt nach Maßgabe der Satzung des Zentrums folgende Aufgaben wahr:

a) Festlegung der Haushaltsordnung, des Personalstatuts und der Geschäftsordnung des Zentrums;

b) Beaufsichtigung der Tätigkeit des Zentrums;

c) Annahme des Programms und des Haushalts des Zentrums;

d) Vorlage regelmäßiger Berichte und Evaluierungen an die Aufsichtsbehörde; und

e) sonstige ihm in der Satzung des Zentrums übertragene Aufgaben.

(7)  Der Haushalt des Zentrums wird in Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung finanziert.

▼B

ANHANG IV

DURCHFÜHRUNGS- UND VERWALTUNGSVERFAHREN

KAPITEL 1

(NATIONALE) PROGRAMMIERUNG

▼M10

Artikel 1

Die im Rahmen des Abkommens aus Zuschüssen finanzierten Maßnahmen werden zu Beginn der Laufzeit des Mehrjahresfinanzrahmens für die Zusammenarbeit programmiert.

Die Programmierung erfolgt nach den Grundsätzen der Eigenverantwortung, der Partnerausrichtung, der Geberkoordinierung und -harmonisierung, der Ergebnisorientierung und der gegenseitigen Rechenschaftspflicht.

Für diesen Zweck umfasst die Programmierung

a) Die Ausarbeitung und Entwicklung von Länder-, Regional- und Intra-AKP-Strategiepapieren auf der Grundlage der mittelfristigen Entwicklungsziele und — strategien der einzelnen Länder und Regionen unter Berücksichtung der Grundsätze der gemeinsamen Programmierung und der Arbeitsteilung unter den Geber; hierbei handelt es sich soweit wie möglich um einen von dem jeweiligen Partnerland bzw. der jeweiligen Partnerregion gesteuerten Prozess;

b) klare Angaben der Gemeinschaft zu dem programmierbaren Richtbetrag, der für das Land, die Region oder die Intra-AKP-Zusammenarbeit in dem von dem Mehrjahresfinanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommen abgedeckten Zeitraum bereitgestellt wird, und die Übermittlung weiterer zweckdienlicher Informationen durch die Gemeinschaft, einschließlich einer möglichen Reserve für unvorhergesehenen Bedarf;

c) die Ausarbeitung und Annahme eines Richtprogramms für die Umsetzung des Strategiepapiers unter Berücksichtigung der Zusagen anderer Geber und insbesondere der EU-Mitgliedstaaten; und

d) ein Überprüfungsverfahren für das Strategiepapier, das Richtprogramm und das Volumen der hierfür bereitgestellten Mittel.

Artikel 2

Länderstrategiepapier

Das Länderstrategiepapier (LSP) wird von dem betreffenden AKP-Staat und der EU ausgearbeitet. Es stützt sich auf die Ergebnisse vorheriger Konsultationen mit einer Vielzahl von Akteuren, darunter nichtstaatlichen Akteuren, Kommunalverwaltungen und gegebenenfalls Parlamenten der AKP-Staaten, sowie auf gewonnene Erkenntnisse und bewährte Praktiken. Jedes LSP wird dem Bedarf und den Besonderheiten des einzelnen AKP-Staates angepasst. Mit dem LSP werden Prioritäten gesetzt und die Eigenverantwortung der örtlichen Akteure für die Kooperationsprogramme gefördert. Weicht die Analyse des Landes von der der Gemeinschaft ab, so wird dies festgehalten. Das LSP enthält unter anderem folgende Standardelemente:

a) eine Analyse der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Rahmenbedingungen, Zwänge, Kapazitäten und Aussichten des Landes, einschließlich der Ermittlung des Grundbedarfs, z. B. anhand von Pro-Kopf-Einkommen, Einwohnerzahl und Sozialindikatoren, und der Gefährdung;

b) eine ausführliche Darlegung der mittelfristigen Entwicklungsstrategie des Landes, seiner eindeutig festgelegten Prioritäten und des geschätzten Finanzbedarfs;

c) die Grundzüge der einschlägigen Pläne und Maßnahmen der anderen im Land vertretenen Geber, vor allem der EU-Mitgliedstaaten als bilateralen Gebern;

d) bedarfsgerechte Bewältigungsstrategien mit genauer Angabe des spezifischen Beitrags, den die Gemeinschaft leisten kann. Diese sollten die von dem AKP-Staat und den anderen im Land vertretenen Gebern finanzierten Maßnahmen so weit wie möglich ergänzen; und

e) Angaben zu den am besten geeigneten Unterstützungs- und Durchführungsmechanismen für die Umsetzung der genannten Strategien.

Artikel 3

Mittelzuweisung

(1)  Die Richtbeträge der den einzelnen AKP-Staaten zugewiesenen Mittel basieren auf standardisierten, objektiven und transparenten Bedarfs- und Leistungskriterien. In diesem Zusammenhang

a) wird der Bedarf anhand folgender Kriterien ermittelt: Pro-Kopf-Einkommen, Einwohnerzahl, soziale Indikatoren, Höhe der Verschuldung und Anfälligkeit gegenüber exogenen Schocks. Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird eine besondere Behandlung gewährt, und die besondere Gefährdung der AKP-Inselstaaten und der AKP-Binnenstaaten wird gebührend berücksichtigt. Ferner wird den besonderen Schwierigkeiten der Länder Rechnung getragen, die sich in der Phase nach einem Konflikt oder einer Naturkatastrophe befinden; und

b) wird die Leistung anhand folgender Kriterien bewertet: Staatsführung, Fortschritte bei der Durchführung institutioneller Reformen, Leistung des Landes bei der Ressourcennutzung, wirksame Durchführung der laufenden Maßnahmen, Armutslinderung oder -verminderung, Fortschritte bei der Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele, Maßnahmen der nachhaltigen Entwicklung und Leistung bei der Durchführung der Gesamtwirtschaftspolitik und der sektorbezogenen Politik.

(2)  Die zugewiesenen Mittel setzen sich zusammen aus

a) programmierbaren Mitteln für die gesamtwirtschaftliche Unterstützung, die Unterstützung der sektorbezogenen Politik sowie von Programmen und Projekten in den Schwerpunktbereichen und den sonstigen Bereichen der Gemeinschaftshilfe. Die Zuweisung programmierbarer Mittel erleichtert die langfristige Programmierung der Gemeinschaftshilfe für das betreffende Land. Zusammen mit anderen etwaigen von der Gemeinschaft bereitgestellten Mitteln sind diese Zuweisungen die Grundlage für die Ausarbeitung des Richtprogramms für das betreffende Land; und

(b) Mitteln für unvorhergesehenen Bedarf im Sinne der Artikel 66 und 68 und der Artikel 72, 72a und 73 dieses Abkommens, der nach den Bedingungen der genannten Artikel in den Fällen bereitgestellt wird, in denen eine solche Unterstützung nicht aus dem Unionshaushalt finanziert werden kann.

(3)  Für Länder, denen aufgrund außergewöhnlicher Umstände die normalen programmierbaren Mittel nicht zugänglich sind, werden auf der Grundlage der Reserve für unvorhergesehenen Bedarf Vorkehrungen getroffen.

(4)  Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 7 des vorliegenden Anhangs kann die Gemeinschaft die programmierbaren Mittel für das betreffende Land oder die diesem Land zur Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs bereitgestellten Mittel erhöhen, um einem neuen Bedarf oder einer außergewöhnlichen Leistung Rechnung zu tragen:

a) ein neuer Bedarf kann sich aus außergewöhnlichen Umständen wie Krisen- und Nachkrisensituationen oder aus einem unvorhergesehenen Bedarf nach Artikel 2 Buchstabe b ergeben;

b) eine außergewöhnliche Leistung liegt dann vor, wenn außerhalb der Halbzeit- und Endüberprüfungen festgestellt wird, dass die einem Land zugewiesenen programmierbaren Mittel vollständig gebunden sind und das Land vor dem Hintergrund einer wirksamen Politik zur Armutsminderung und einer soliden Finanzverwaltung zusätzliche Mittel aus dem nationalen Richtprogramm verwenden kann.;

▼B

Artikel 4

Ausarbeitung und Annahme des Richtprogramms

▼M10

(1)  Wenn dem AKP-Staat die oben genannten Informationen vorliegen, erstellt er auf der Grundlage seiner im LSP niedergelegten Entwicklungsziele und -prioritäten und in Einklang mit diesen den Entwurf eines Richtprogramms und unterbreitet ihn der Gemeinschaft. Der Entwurf des Richtprogramms enthält Angaben über

a) allgemeine Budgethilfe und/oder eine begrenzte Anzahl von Schwerpunktsektoren oder -bereichen, auf die sich die Unterstützung konzentrieren soll;

b) die zur Verwirklichung der Ziele in den Schwerpunktsektoren oder -bereichen am besten geeigneten Maßnahmen und Aktionen;

c) die möglicherweise für eine begrenzte Anzahl von Programmen und Projekten außerhalb der Schwerpunktsektoren oder -bereiche vorgesehenen Mittel und/oder die Grundzüge dieser Maßnahmen sowie die für jedes dieser Elemente einzusetzenden Mittel;

d) die Kategorien von nichtstaatlichen Akteuren, die nach den vom Ministerrat festgelegten Kriterien für eine Finanzierung in Betracht kommen, die für nichtstaatliche Akteure bereitgestellten Mittel und die Art der geförderten Tätigkeiten, die nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet sein dürfen;

e) Vorschläge für eine mögliche Teilnahme an regionalen Programmen und Projekten; und

f) mögliche Rücklagen für die Absicherung gegen Schadensfälle und für die Deckung von Kostensteigerungen und unvorhergesehenen Ausgaben.

(2)  Im Entwurf des Richtprogramms sind gegebenenfalls die Mittel aufzuführen, die für die Stärkung der personellen, materiellen und institutionellen Kapazitäten der AKP-Staaten für die Ausarbeitung und Durchführung nationaler Richtprogramme und die mögliche Teilnahme an den aus Mitteln der regionalen Richtprogramme finanzierten Programmen und Projekten sowie für die Verbesserung des Managements des Projektzyklus für öffentliche Investitionen der AKP-Staaten vorgesehen sind.

(3)  Über den Entwurf des Richtprogramms findet ein Meinungsaustausch zwischen dem betreffenden AKP-Staat und der Gemeinschaft statt. Das Richtprogramm wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Kommission im Namen der Gemeinschaft und dem betreffenden AKP-Staat angenommen. Es bindet nach seiner Annahme sowohl die Gemeinschaft als auch den AKP-Staat. Dieses Richtprogramm wird dem LSP als Anhang beigefügt und enthält ferner

a) Angaben zu spezifischen und eindeutig festgelegten Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, für die vor der nächsten Überprüfung Mittel gebunden werden können;

b) einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung und Überprüfung des Richtprogramms einschließlich der Mittelbindungen und der Auszahlungen; und

c) ergebnisorientierte Kriterien für die Überprüfungen.

(4)  Die Gemeinschaft und der betreffende AKP-Staat treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das Programmierungsverfahren so bald wie möglich, spätestens jedoch zwölf Monate nach Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit abgeschlossen wird, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. In diesem Zusammenhang muss die Ausarbeitung des LSP und des Richtprogramms Teil eines kontinuierlichen Prozesses sein, der zur Annahme eines einzigen Dokuments führt.

▼M4

(5)  Befindet sich ein AKP-Staat in einer auf Krieg, sonstige gewaltsame Auseinandersetzungen oder außergewöhnliche Umstände mit vergleichbaren Folgen zurückzuführenden Krisensituation, die den nationalen Anweisungsbefugten an der Erfüllung seiner Aufgaben hindert, so kann die Kommission die diesem Staat nach Artikel 3 zugewiesenen Mittel selbst verwalten und für eine Sonderhilfe verwenden. Unter besonderer Berücksichtigung der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen kann diese Sonderhilfe für eine Politik der Friedenskonsolidierung und der Konfliktbewältigung und ‐beilegung, die Unterstützung bei der Konfliktfolgenbeseitigung, einschließlich des Verwaltungsaufbaus, und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung eingesetzt werden. Die Kommission und der betreffende AKP-Staat kehren zu den normalen Durchführungs- und Verwaltungsverfahren zurück, sobald die für die Verwaltungszusammenarbeit zuständigen Behörden wieder zur Durchführung der Zusammenarbeit in der Lage sind.

▼B

Artikel 5

Überprüfungsverfahren

(1)  Die finanzielle Zusammenarbeit zwischen dem AKP-Staat und der Gemeinschaft muss hinreichend flexibel sein, damit stets gewährleistet werden kann, dass die Maßnahmen den Zielen des Abkommens entsprechen, und mögliche Änderungen der wirtschaftlichen Lage sowie der Prioritäten und Ziele des betreffenden AKP-Staates berücksichtigt werden können. Zu diesem Zweck nehmen der nationale Anweisungsbefugte und ►M4  die Kommission ◄

a) jedes Jahr eine operationelle Prüfung des Richtprogramms vor;

b) nach Ablauf der Hälfte und am Ende der Laufzeit unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs und der jeweiligen Leistung eine Überprüfung der LFS und des Richtprogramms vor.

▼M10

(2)  Unter den in Artikel 3 Absatz 4 genannten außergewöhnlichen Umständen kann auf Ersuchen einer Vertragspartei eine Ad-hoc-Überprüfung vorgenommen werden, um einem neuen Bedarf oder einer außergewöhnlichen Leistung Rechnung zu tragen.

▼B

(3)  Der nationale Anweisungsbefugte und ►M4  die Kommission ◄

a) treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Richtprogramms zu gewährleisten, und sorgen unter anderem dafür, dass der zum Zeitpunkt der Programmierung vereinbarte Zeitplan für die Mittelbindungen und die Auszahlungen eingehalten wird;

b) ermitteln die Ursachen für die bei der Durchführung aufgetretenen Verzögerungen und schlagen geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung vor.

▼M10

(4)  Die jährlichen operationellen Halbzeit- und Endüberprüfungen des Richtprogramms bestehen in einer gemeinsamen Bewertung der Durchführung des Programms und tragen den Ergebnissen der einschlägigen Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen Rechnung. Diese Überprüfungen werden vor Ort von dem nationalen Anweisungsbefugten und der Kommission in Konsultation mit den jeweils beteiligten Akteuren, einschließlich nichtstaatlicher Akteure, örtlicher Behörden und gegebenenfalls Parlamente der AKP-Staaten, vorgenommen. Geprüft werden vor allem:

▼B

a) die in den Schwerpunktbereichen erzielten Ergebnisse im Verhältnis zu den festgelegten Zielen und Erfolgsindikatoren und den Verpflichtungen der sektorbezogenen Politik;

▼M4

b) die Programme und Projekte außerhalb der Schwerpunktbereiche;

▼B

c) die Verwendung der für nichtstaatliche Akteure vorgesehenen Mittel;

d) die Effizienz der Durchführung der laufenden Maßnahmen und die Einhaltung des Zeitplans für die Mittelbindungen und die Auszahlungen;

e) eine Verlängerung der Programmierungsperspektive für die folgenden Jahre.

▼M10

(5)  Die Kommission legt dem Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung einmal jährlich einen Synthesebericht über den Abschluss der jährlichen operationellen Überprüfung vor. Der Ausschuss prüft den Bericht in Einklang mit den ihm in diesem Abkommen verliehenen Zuständigkeiten und Befugnisse.

(6)  Im Lichte der jährlichen operationellen Überprüfungen können der nationale Anweisungsbefugte und die Kommission das LSP im Rahmen der Halbzeit- und der Endüberprüfung überprüfen und anpassen,

a) wenn bei der operationellen Überprüfung spezifische Probleme festgestellt werden und/oder

b) wenn sich die Lage in einem AKP-Staat geändert hat.

Eine Änderung des LSP kann auch aufgrund der Ergebnisse einer Ad-hoc-Überprüfung nach Absatz 2 beschlossen werden.

Die Endüberprüfung kann auch Anpassungen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Mittelzuweisung und die Ausarbeitung des nächsten Programms mit sich bringen.

(7)  Nach Abschluss der Halbzeit- und der Endüberprüfung kann die Kommission im Namen der Gemeinschaft die Mittelzuweisung für den betreffenden AKP-Staat unter Berücksichtigung seines Bedarfs und seiner Leistung erhöhen oder verringern.

Im Anschluss an eine Ad-hoc-Überprüfung nach Absatz 2 kann die Kommission im Namen der Gemeinschaft die Mittelzuweisung für den betreffenden AKP-Staat aufgrund eines neuen Bedarfs oder einer außergewöhnlichen Leistung im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 erhöhen.

▼B



KAPITEL 2

(REGIONALE) PROGRAMMIERUNG UND AUSARBEITUNG

Artikel 6

▼M10

Geltungsbereich

▼M4

(1)  Die regionale Zusammenarbeit umfasst Maßnahmen zugunsten und unter Mitwirkung

a) von zwei oder mehr oder allen AKP-Staaten und von an diesem Maßnahmen teilnehmenden nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Entwicklungsländern und/oder

b) einer regionalen Stelle, an der mindestens zwei AKP-Staaten beteiligt sind und an der auch nicht zu den AKP-Staaten gehörende Länder beteiligt sein können.

▼B

(2)  In die regionale Zusammenarbeit können auch die überseeischen Länder und Gebiete und die Gebiete in äußerster Randlage einbezogen werden. Die Finanzierung der Teilnahme dieser Gebiete erfolgt zusätzlich zu den Mitteln, die nach dem Abkommen für die AKP-Staaten bereitgestellt werden.

▼M10

(3)  Finanzierungsanträge für regionale Programme sind zu stellen

a) von einer mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten regionalen Einrichtung oder Organisation oder

b) in der Programmierungsphase von einer mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten subregionalen Einrichtung oder Organisation oder einem AKP-Staat in der betreffenden Region, sofern die Maßnahme im regionalen Richtprogramm (RRP) festgelegt ist.

(4)  Die Teilnahme von nicht zu den AKP-Staaten gehörenden Entwicklungsländern an regionalen Programmen kommt nur insofern in Betracht, als

a) der Schwerpunkt der aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit finanzierten Projekte und Programme weiterhin in einem AKP-Staat liegt,

b) entsprechende Bestimmungen im Rahmen der Finanzinstrumente der Gemeinschaft vorgesehen sind und

c) der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geachtet wird.

▼M10

Artikel 7

Regionale Programme

Die AKP-Staaten beschließen über die Festlegung geographischer Regionen. Die Programme für regionale Integration sollten soweit wie möglich den Programmen bestehender regionaler Organisationen entsprechen. Sofern sich die Mitgliedschaft mehrerer einschlägiger regionaler Organisationen überschneidet, sollten die Programme für regionale Integration für alle Mitglieder dieser Organisationen gelten.

Artikel 8

Regionale Programmierung

(1)  Die Programmierung findet auf der Ebene der Region statt. Die Programmierung ist das Ergebnis eines Meinungsaustauschs zwischen der Kommission und den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten zuständigen regionalen Organisationen, anderenfalls den nationalen Anweisungsbefugten der Länder in der betreffenden Region. Im Rahmen der Programmierung können Konsultationen mit auf regionaler Ebene vertretenen nichtstaatlichen Akteuren und gegebenenfalls mit regionalen Parlamenten stattfinden.

(2)  Das regionale Strategiepapier (RSP) wird von der Kommission und den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten regionalen Organisationen in Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten in der betreffenden Region gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität und der Komplementarität und unter Berücksichtigung der Programmierung der LSP ausgearbeitet.

(3)  Mit dem RSP werden Prioritäten gesetzt und die Eigenverantwortung der örtlichen Akteure für die unterstützten Programme gefördert. Das RSP enthält unter anderem folgende Standardelemente:

a) eine Analyse der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Rahmenbedingungen der Region;

b) eine Bewertung des Prozesses und der Aussichten der regionalen wirtschaftlichen Integration und der Integration in die Weltwirtschaft;

c) die Grundzüge der regionalen Strategien und Prioritäten und Angaben zum geschätzten Finanzbedarf;

d) die Grundzüge der einschlägigen Maßnahmen anderer auswärtiger Partner der regionalen Zusammenarbeit;

e) die Grundzüge des spezifischen Beitrags der EU zur Verwirklichung der Ziele der regionalen Integration, der die von den AKP-Staaten und den anderen auswärtigen Partnern, vor allem den EU-Mitgliedstaaten, finanzierten Maßnahmen so weit wie möglich ergänzt; und

f) Angaben zu den am besten geeigneten Unterstützungs- und Durchführungsmechanismen für die Umsetzung der genannten Strategien.

Artikel 9

Mittelzuweisung

(1)  Die Richtbeträge der den einzelnen AKP-Regionen zugewiesenen Mittel basieren auf einer standardisierten, objektiven und transparenten Bedarfsschätzung und auf den Fortschritten und Aussichten der regionalen Zusammenarbeit und Integration.

(2)  Die zugewiesenen Mittel setzen sich zusammen aus

a) programmierbaren Mitteln für die Unterstützung der regionalen Integration und der sektorbezogenen Politik sowie für Programme und Projekte in den Schwerpunktbereichen und den sonstigen Bereichen der Gemeinschaftshilfe; und

b) Mitteln für jede AKP-Region für unvorhersehenden Bedarf, wie z.B. der in den Artikeln 72, 72a und 73 des vorliegenden Abkommens bestimmte Bedarf, in den Fällen, in denen aufgrund des grenzübergreifenden Charakters und/oder der Größenordnung des unvorhergesehen Bedarfs eine solche Unterstützung wirksamer auf regionaler Ebene geleistet werden kann. Sofern eine solche Unterstützung nicht aus dem Unionshaushalt finanziert werden kann, werden diese Mittel unter den in den Artikeln 72, 72a und 73 des vorliegenden Abkommens genannten Bedingungen bereitgestellt. Die Komplementarität zwischen den aus diesen Mitteln finanzierten Maßnahmen und möglichen Maßnahmen auf Länderebene wird gewährleistet.

(3)  Die Zuweisung programmierbarer Mittel erleichtert die langfristige Programmierung der Gemeinschaftshilfe für die betreffende Region. Damit eine angemessene Größenordnung erreicht wird und um die Effizienz zu erhöhen, können regionale und nationale Mittel zusammen für die Finanzierung regionaler Maßnahmen mit einer deutlichen nationalen Komponente verwendet werden.

Mittel für unvorhergesehenen Bedarf können der betreffenden Region und auch AKP-Ländern außerhalb der Region bereitgestellt werden, sofern die Beteiligung dieser Länder aufgrund der Art des unvorhergesehenen Bedarfs erforderlich ist und der Schwerpunkt der vorgesehenen Projekte und Programme weiterhin in der betreffenden Region liegt.

(4)  Unbeschadet des Artikels 11 betreffend Überprüfungen kann die Gemeinschaft die programmierbaren Mittel für die betreffende Region oder die dieser Region bereitgestellten Mittel zur Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs erhöhen, um einem neuen Bedarf oder einer außergewöhnlichen Leistung Rechnung zu tragen:

a) ein neuer Bedarf ist ein Bedarf, der sich aus außergewöhnlichen Umständen und/oder unvorhergesehenen Situationen wie Krisen- und Nachkrisensituationen oder aus einem unvorhergesehenen Bedarf im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b ergibt;

b) eine außergewöhnliche Leistung liegt dann vor, wenn außerhalb der Halbzeit- und Endüberprüfungen festgestellt wird, dass die einer Region zugewiesenen programmierbaren Mittel vollständig gebunden sind und die Region vor dem Hintergrund einer wirksamen regionalen Integration und einer soliden Finanzverwaltung zusätzliche Mittel aus dem regionalen Richtprogramm verwenden kann.

▼B

Artikel 10

Regionales Richtprogramm

(1)  Auf der Grundlage des genannten Richtbetrags erstellen die mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten regionalen Organisationen, anderenfalls die nationalen Anweisungsbefugten der Länder in der betreffenden Region, den Entwurf eines regionalen Richtprogramms. Der Entwurf des Richtprogramms enthält insbesondere Angaben über

a) die Schwerpunktbereiche und -themen der Gemeinschaftshilfe;

b) die Maßnahmen und Aktionen, die zur Verwirklichung der für diese Bereiche und Themen festgelegten Ziele am besten geeignet sind;

▼M4

c) die Programme und Projekte, die die Verwirklichung dieser Ziele ermöglichen, sofern sie eindeutig festgelegt sind, sowie die für jedes dieser Elemente einzusetzenden Mittel und den Zeitplan für ihre Durchführung.

▼M10

(2)  Die regionalen Richtprogramme werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Gemeinschaft und den mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten regionalen Organisationen oder, falls kein solches Mandat erteilt wurde, den betreffenden AKP-Staaten angenommen.

▼B

Artikel 11

Überprüfungsverfahren

►M10  (1) ◄   Die finanzielle Zusammenarbeit zwischen den einzelnen AKP-Regionen und der Gemeinschaft muss hinreichend flexibel sein, damit stets gewährleistet werden kann, dass die Maßnahmen den Zielen des Abkommens entsprechen, und mögliche Änderungen der wirtschaftlichen Lage sowie der Prioritäten und Ziele der betreffenden Region berücksichtigt werden können. Nach Ablauf der Hälfte und am Ende der Laufzeit wird eine Überprüfung der regionalen Richtprogramme vorgenommen, um sie den sich ändernden Umständen anzupassen und ihre ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten. Nach Abschluss der Halbzeit- und der Endüberprüfung kann die Gemeinschaft die Mittelzuweisung unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs und der jeweiligen Leistung ändern.

▼M10

(2)  Unter außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 kann die Überprüfung auf Ersuchen einer Vertragspartei vorgenommen werden, um einem neuen Bedarf oder einer außergewöhnlichen Leistung Rechnung zu tragen. Aufgrund der Ergebnisse einer Ad-hoc-Überprüfung kann das RSP im gegenseitigen Einvernehmen der beiden Vertragsparteien geändert und/oder die Mittelzuweisung von der Kommission im Namen der Gemeinschaft erhöht werden.

Die Endüberprüfung kann auch Anpassungen des neuen mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Mittelzuweisung und die Vorbereitung des nächsten regionalen Richtprogramms mit sich bringen.

▼M10

Artikel 12

Intra-AKP-Zusammenarbeit

(1)  Die Intra-AKP-Zusammenarbeit leistet als Instrument der Entwicklung einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der AKP-EG-Partnerschaft. Bei der Intra-AKP-Zusammenarbeit handelt sich um eine überregionale Zusammenarbeit. Sie zielt darauf ab, durch die Unterstützung von Maßnahmen, die über die geografische Verortung hinausgehen und daher vielen oder sogar allen AKP-Staaten zugute kommen, die gemeinsamen Herausforderungen, vor denen die AKP-Staaten stehen, zu bewältigen.

(2)  Im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Komplementarität sind Intra-AKP-Maßnahmen für Fälle vorgesehen, in denen sich Maßnahmen auf nationaler und/oder regionaler Ebene als unmöglich oder weniger wirksam erweisen; sie sollen gegenüber Maßnahmen im Rahmen anderer Kooperationsinstrumente einen zusätzlichen Nutzen bringen.

(3)  Beschließt die AKP-Gruppe, aus den Mitteln für die Intra-AKP-Zusammenarbeit einen Beitrag zu internationalen oder interregionalen Initiativen zu leisten, wird eine angemessene Sichtbarkeit gewährleistet.

▼M10

Artikel 12a

Intra-AKP-Strategiepapier

(1)  Die Programmierung der Intra-AKP-Zusammenarbeit ist das Ergebnis eines Meinungsaustausches zwischen der Kommission und dem AKP-Botschafterausschuss und wird gemeinsam von den Kommissionsdienststellen und dem AKP-Sekretariat nach Konsultation der beteiligten Akteure und interessierten Kreise vorbereitet.

(2)  In dem Intra-AKP-Strategiepapier werden die prioritären Maßnahmen der Intra-AKP-Zusammenarbeit und die zur Förderung der Eigenverantwortung für die unterstützten Programme erforderlichen Maßnahmen festgelegt. Das Strategiepapier enthält folgende Standardelemente:

a) eine Analyse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Kontexts der AKP-Staatengruppe;

b) eine Bewertung der Intra-AKP-Zusammenarbeit im Hinblick auf ihren Beitrag zur Erreichung der Ziele dieses Abkommen und der bisher gewonnenen Erkenntnisse;

c) eine Übersicht über die Strategie und die Ziele der Intra-AKP-Zusammenarbeit und den voraussichtlichen Finanzbedarf;

d) eine Übersicht über die einschlägigen Maßnahmen anderer an der Zusammenarbeit beteiligter externer Partner; und

e) Angaben zu dem Beitrag der EU zur Erreichung der Ziele der Intra-AKP-Zusammenarbeit und zu dessen Komplementarität mit Maßnahmen, die auf nationaler und regionaler Ebene sowie von anderen externen Partnern, insbesondere den EU-Mitgliedstaaten, finanziert werden.

Artikel 12b

Finanzierungsanträge

Finanzierungsanträge für Intra-AKP-Programme sind folgendermaßen zu stellen:

a) direkt von dem AKP-Ministerrat oder dem AKP-Botschafterausschuss oder

b) indirekt

i) von mindestens drei mit einem ordnungsgemäßen Mandat ausgestatteten regionalen Einrichtungen oder Organisationen, die verschiedenen geografischen Regionen angehören, oder von mindestens zwei AKP-Staaten aus jeder der drei Regionen,

ii) nach vorheriger Zustimmung des AKP-Botschafterausschusses von internationalen Organisationen wie der Afrikanischen Union, die Maßnahmen durchführen, die zur Verwirklichung der Ziele der regionalen Zusammenarbeit und Integration beitragen, oder

iii) nach vorheriger Genehmigung durch den AKP-Ministerrat oder den AKP-Botschafterausschuss von der karibischen oder der pazifischen Region aufgrund ihrer besonderen geografischen Lage.

Artikel 12c

Mittelzuweisung

Der Richtbetrag der zugewiesenen Mittel basiert auf einer Bedarfsschätzung und auf den Fortschritten und Aussichten der Intra-AKP-Zusammenarbeit. Die Mittelzuweisung umfasst eine mit nicht programmierten Mitteln ausgestattete Reserve.

▼M10

Artikel 13

Intra-AKP-Richtprogramm

(1)  Das Intra-AKP-Richtprogramm umfasst folgende zentrale Standardelemente:

a) Schwerpunktsektoren und -themen der Gemeinschaftshilfe;

b) die Maßnahmen und Aktionen, die zur Verwirklichung der für diese Schwerpunktsektoren und -themen festgelegten Ziele am besten geeignet sind; und

c) die zur Erreichung der festgelegten Ziele erforderlichen Programme und Projekte, soweit diese eindeutig festgelegt sind, sowie Angaben zu den für jedes Programm oder Projekt bereitzustellenden Mitteln und einen Zeitplan für die Durchführung.

(2)  Die Kommission und das AKP-Sekretariat bestimmen und bewerten die entsprechenden Maßnahmen. Auf dieser Grundlage wird das Intra-AKP-Richtprogramm gemeinsam von den Kommissionsdienststellen und dem AKP-Sekretariat ausgearbeitet und dem AKP-EG-Botschafterausschuss vorgelegt. Das Richtprogramm wird von der Kommission im Namen der Gemeinschaft und vom AKP-Botschafterausschuss angenommen.

(3)  Unbeschadet des Artikels 12b Ziffer iii legt der AKP-Botschafterausschuss jedes Jahr eine konsolidierte Liste der Finanzierungsanträge für die im Intra-AKP-Richtprogramm vorgesehenen prioritären Maßnahmen vor. Die Kommission bestimmt gemeinsam mit dem AKP-Sekretariat die entsprechenden Maßnahmen und ein Jahresaktionsprogramm und bereitet diese vor. Das Jahresaktionsprogramm umfasst soweit wie möglich und unter Berücksichtigung der zugewiesenen Mittel auch Finanzierungsanträge für Maßnahmen, die nicht im Intra-AKP-Richtprogramm vorgesehen sind. In Ausnahmefällen nimmt die Kommission diese Anträge im Wege eines besonderen Finanzierungsbeschlusses an.

Artikel 14

Überprüfungsverfahren

(1)  Die Intra-AKP-Zusammenarbeit sollte hinreichend flexibel und anpassungsfähig sein, um zu gewährleisten, dass die in ihrem Rahmen durchgeführten Maßnahmen mit den Zielen dieses Abkommens vereinbar bleiben, und um Änderungen der Prioritäten oder Ziele der AKP-Staatengruppe Rechnung zu tragen.

(2)  Der AKP-Botschafterausschuss und die Kommission nehmen eine Halbzeit- und eine Endüberprüfung der Strategie und des Richtprogramms für die Intra-AKP-Zusammenarbeit vor, um sie den jeweiligen Umständen anzupassen und ihre ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten. Wenn es die Umstände erfordern, können auch Ad-hoc-Überprüfungen vorgenommen werden, um einem neuen Bedarf Rechnung zu tragen, der sich aus außergewöhnlichen oder unvorhergesehen Umständen, beispielsweise im Zusammenhang mit neuen Herausforderungen, die den AKP-Staatenge gemeinsam sind, ergibt.

(3)  Der AKP-Botschafterausschuss und die Kommission können im Rahmen der Halbzeit- oder der Endüberprüfung oder im Anschluss an eine Ad-hoc-Überprüfung das Strategiepapier für die Intra-AKP-Zusammenarbeit überprüfen und ändern.

(4)  Im Anschluss an eine Halbzeit-, End- oder Ad-hoc-Überprüfung können der AKP-Botschafterausschuss und die Kommission die Mittelzuweisungen im Rahmen des Intra-AKP-Richtprogramms anpassen und die mit nicht programmierten Mitteln ausgestattete Intra-AKP-Reserve in Anspruch nehmen.

▼B



KAPITEL 3

▼M4

PRÜFUNG UND FINANZIERUNG

Artikel 15

Auswahl, Vorbereitung und Prüfung von Programmen und Projekten

▼M10

(1)  Die von dem betreffenden AKP-Staat oder von der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder Intra-AKP-Ebene unterbreiteten Programme und Projekte werden gemeinsam geprüft. Der AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung entwickelt allgemeine Leitlinien und Kriterien für die Prüfung von Programmen und Projekten. Diese Programme und Projekte sind in der Regel mehrjährig und können Maßnahmenbündel begrenzten Umfangs in einem bestimmten Bereich beinhalten.

▼M4

(2)  Die Unterlagen über die vorbereiteten und zur Finanzierung unterbreiteten Programme und Projekte müssen alle für die Prüfung der Programme und Projekte erforderlichen Angaben oder, wenn die Programme und Projekte nicht vollständig festgelegt worden sind, eine zusammenfassende Beschreibung enthalten, anhand deren sie geprüft werden können.

▼M10

(3)  Bei der Prüfung der Programme und Projekte wird den Sachzwängen bei den einheimischen Humanressourcen gebührend Rechnung getragen und für eine Strategie zur Entwicklung dieser Ressourcen gesorgt. Ferner werden die Besonderheiten des einzelnen AKP-Staates oder der einzelnen Region und die dort bestehenden Sachzwänge berücksichtigt.

▼M4

(4)  Programme und Projekte, die von nach dem Abkommen in Betracht kommenden nichtstaatlichen Akteuren durchgeführt werden sollen, können von der Kommission allein geprüft werden; für sie kann ein Zuschussvertrag zwischen der Kommission und den nichtstaatlichen Akteuren nach Artikel 19a geschlossen werden. Diese Prüfung hat hinsichtlich der Art der Akteure, ihrer Förderungswürdigkeit ►C2  und der Art der geförderten Tätigkeiten Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d zu entsprechen ◄ . Die Kommission unterrichtet den ►M10  zuständigen nationalen Anweisungsbefugten ◄ über den Leiter der Delegation von den auf diese Weise gewährten Zuschüssen.

Artikel 16

Finanzierungsvorschlag und Beschlussfassung

(1)  Die Schlussfolgerungen der Prüfung werden in einem Finanzierungsvorschlag zusammengefasst, dessen endgültige Fassung von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit ►M10  dem betreffenden AKP-Staat oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene ◄ ausgearbeitet wird.

(2)  [gestrichen]

(3)  [gestrichen]

(4)  Die Kommission teilt ►M10  dem betreffenden AKP-Staat oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene ◄ im Namen der Gemeinschaft ihren Finanzierungsbeschluss innerhalb von 90 Tagen nach dem Tag der Erstellung der endgültigen Fassung des Finanzierungsvorschlags mit.

(5)  Wird der Finanzierungsvorschlag von der Kommission nicht im Namen der Gemeinschaft angenommen, so werden ►M10  dem betreffenden AKP-Staat oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene ◄ unverzüglich die Gründe für diesen Beschluss mitgeteilt. In diesem Fall können die Vertreter ►M10  des betreffenden AKP-Staates oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene ◄ innerhalb von 60 Tagen nach dieser Mitteilung beantragen,

a) dass der mit diesem Abkommen eingesetzte AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung mit der Frage befasst wird oder

b) dass sie von den Vertretern der Gemeinschaft gehört werden.

(6)  Der endgültige Beschluss über die Annahme oder Ablehnung des Finanzierungsvorschlags wird nach dieser Anhörung von der Kommission im Namen der Gemeinschaft gefasst. Bevor ein solcher Beschluss gefasst wird kann ►M10  der betreffende AKP-Staat oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene ◄ der Kommission zur Ergänzung der ihr vorliegenden Informationen alle ihm notwendig erscheinenden Angaben übermitteln.

▼M10

Artikel 17

Finanzierungsabkommen

(1)  Programme und Projekte, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit finanziert werden, sind grundsätzlich Gegenstand eines Finanzierungsabkommens, das zwischen der Kommission und dem AKP-Staat oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder Intra-AKP-Ebene geschlossen wird.

(2)  Das Finanzierungsabkommen wird innerhalb von 60 Tagen nach der Mitteilung des Finanzierungsbeschlusses der Kommission geschlossen. Das Finanzierungsabkommen enthält

a) vor allem genaue Angaben über den finanziellen Beitrag der Gemeinschaft, die Finanzierungsmodalitäten und -bedingungen sowie die allgemeinen und besonderen Bestimmungen für das betreffende Programm oder Projekt, einschließlich der erwarteten Wirkungen und Ergebnisse; und

b) geeignete Bestimmungen über die Mittel für die Deckung von Kostensteigerungen, unvorhergesehenen Ausgaben und Rechnungsprüfungs- und Evaluierungskosten.

(3)  Restmittel, die bei Programm- bzw. Projektabschluss innerhalb der Frist für Mittelbindungen zulasten des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit, aus dem die Programme und Projekte finanziert wurden, nicht verwendet werden, stehen dem AKP-Staat oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder Intra-AKP-Ebene zur Verfügung.

▼M4

Artikel 18

Mittelüberschreitungen

(1)  Sobald sich die Möglichkeit einer Überschreitung der nach dem Finanzierungsabkommen verfügbaren Mittel abzeichnet, teilt der ►M10  zuständige nationale Anweisungsbefugte ◄ dies der Kommission mit und beantragt ihre Zustimmung zu den Maßnahmen, die er zur Deckung dieser Überschreitung zu treffen beabsichtigt, sei es eine Verringerung des Umfangs des Programms oder Projekts, sei es ein Rückgriff auf inländische Mittel oder andere Nichtgemeinschaftsmittel.

(2)  Ist es nicht möglich, den Umfang des Programms oder Projekts zu verringern oder die Überschreitung durch andere Mittel zu decken, so kann die Kommission im Namen der Gemeinschaft auf mit Gründen versehenen Antrag des ►M10  zuständigen nationalen Anweisungsbefugten ◄ eine zusätzliche Finanzierung aus Mitteln des nationalen Richtprogramms beschließen.

Artikel 19

Rückwirkende Finanzierung

(1)  Um ein baldiges Anlaufen der Projekte zu gewährleisten und Unterbrechungen zwischen aufeinander folgenden Projekten sowie Verzögerungen zu vermeiden, können ►M10  die AKP-Staaten oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene ◄ , sobald die Prüfung des Projekts abgeschlossen und bevor der Finanzierungsbeschluss gefasst ist, Tätigkeiten vorfinanzieren, die mit dem Anlaufen der Programme, mit Vorarbeiten und saisonbedingten Arbeiten, mit Ausrüstungsaufträgen, für die eine lange Lieferzeit einzuplanen ist, sowie mit bestimmten laufenden Maßnahmen in Verbindung stehen. Diese Ausgaben müssen nach den Verfahren dieses Abkommens getätigt werden.

(2)  Jede in Absatz 1 genannte Ausgabe ist im Finanzierungsvorschlag zu erwähnen und greift nicht dem Finanzierungsbeschluss der Kommission im Namen der Gemeinschaft vor.

(3)  Die von ►M10  dem AKP-Staat oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene ◄ nach dieser Bestimmung getätigten Ausgaben werden im Rahmen des Programms oder Projekts rückwirkend finanziert, sobald das Finanzierungsabkommen unterzeichnet ist.

▼B



KAPITEL 4

▼M4

DURCHFÜHRUNG

▼M4

Artikel 19a

Durchführungsmodalitäten

▼M10

(1)  Die aus Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Programme und Projekte werden im Wesentlichen nach folgenden Methoden durchgeführt:

▼M4

a) Vergabe von Aufträgen,

b) Gewährung von Zuschüssen,

c) Ausführung in Regie,

▼M10

d) direkte Auszahlung als Budgethilfe, Unterstützung der sektorbezogenen Programme, Unterstützung der Entschuldung und Unterstützung zur Abmilderung der negativen Auswirkungen kurzfristiger exogener Schocks einschließlich Schwankungen der Ausfuhrerlöse.

▼M4

►C2  (2)  Im Rahmen dieses Anhangs sind Aufträge schriftlich geschlossene entgeltliche Verträge zur Beschaffung von beweglichen Sachen, ◄ Bauleistungen oder Dienstleistungen gegen Zahlung eines Preises.

(3)  Zuschüsse im Sinne dieses Anhangs sind Zuwendungen, mit denen ein unmittelbarer Beitrag geleistet wird zur Finanzierung

a) entweder einer Maßnahme, mit der die Verwirklichung eines Ziels gefördert wird, das in diesem Abkommen oder in einem nach den Bestimmungen dieses Abkommens angenommenen Programm oder Projekt festgelegt ist;

b) oder der Betriebskosten einer Einrichtung, die derartige Ziele verfolgt.

Zuschüsse sind Gegenstand eines schriftlichen Vertrags.

Artikel 19b

Ausschreibung mit Suspensivklausel

Um ein baldiges Anlaufen der Projekte zu gewährleisten, können ►M10  die AKP-Staaten oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene ◄ in hinreichend begründeten Fällen, sobald die Prüfung des Projekts abgeschlossen und bevor der Finanzierungsbeschluss gefasst ist, im Einvernehmen mit der Kommission alle Arten von Verträgen mit einer Suspensivklausel ausschreiben. Eine solche Bestimmung ist im Finanzierungsvorschlag zu erwähnen.

▼M10

Artikel 19c

Auftrags- und Zuschussvergabe und Vertragsausführung

(1)  Sofern in Artikel 26 nichts anderes bestimmt ist, werden Aufträge und Zuschüsse gemäß den Regeln und Verfahren der Gemeinschaft sowie — mit Ausnahme der in diesen Regeln genannten Sonderfälle — gemäß den zum Zeitpunkt der Einleitung des betreffenden Verfahrens gültigen Standardverfahren und –dokumenten vergeben und ausgeführt, die zur Durchführung von Kooperationsmaßnahmen mit Drittländern von der Kommission entwickelt und veröffentlicht wurden.

(2)  Sofern eine gemeinsame Bewertung zeigt, dass die Vergabeverfahren für Aufträge und Zuschüsse in den AKP-Staaten oder der Empfängerregion bzw. die von den Gebern genehmigten Verfahren im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung stehen und Interessenskonflikte ausschließen, wird die Kommission diese Verfahren im Rahmen der dezentralen Verwaltung im Einklang mit der Pariser Erklärung und unbeschadet des Artikels 26 unter vollständiger Wahrung der Regeln für die Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich anwenden.

(3)  Der AKP-Staat oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene verpflichtet sich, regelmäßig zu prüfen, ob die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu ergreifen sowie gegebenenfalls gerichtliche Schritte einzuleiten, um zu Unrecht gezahlte Beträge wieder einzuziehen.

(4)  Im Rahmen der dezentralen Verwaltung werden die Verträge von den AKP-Staaten oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder Intra-AKP-Ebene ausgehandelt, errichtet, unterzeichnet und ausgeführt. Allerdings können diese Staaten oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene die Kommission darum ersuchen, Verträge in ihrem Namen auszuhandeln, zu errichten, zu unterzeichnen und auszuführen.

▼M13

(5)  Gemäß der Verpflichtung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 50 dieses Abkommens werden Aufträge und Zuschüsse, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten finanziert werden, im Einklang mit dem geltenden Umweltrecht und international anerkannten Grundnormen im Bereich des Arbeitsrechts ausgeführt.

▼M10

(6)  Eine Sachverständigengruppe aus Vertretern des Sekretariats der AKP-Staatengruppe und der Kommission wird eingerichtet und damit beauftragt, auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien festzustellen, ob Änderungen angebracht sind, und für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Regeln und Verfahren Änderungs- und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.

Diese Sachverständigengruppe legt dem AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung auch regelmäßig einen Bericht vor, um ihn bei der Prüfung von Problemen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit und bei der Empfehlung geeigneter Abhilfemaßnahmen zu unterstützen.

Artikel 20

Teilnahmevoraussetzungen

Sofern nicht eine Ausnahmeregelung nach Artikel 22 gewährt wird, gilt unbeschadet des Artikels 26 Folgendes:

▼M13

(1) An den Vergabeverfahren für Aufträge und Zuschüsse, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanziert werden, können teilnehmen:

a) alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines AKP-Staats, eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, eines der Länder, die durch das Instrument für Heranführungshilfe der Europäischen Gemeinschaft unterstützt werden, eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines von dem Beschluss 2013/755/EU vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union ( 1 ) abgedeckten überseeischen Landes oder Gebiets und alle juristischen Personen, die in einem solchen Land tatsächlich niedergelassen sind;

b) alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines Entwicklungslandes oder -gebietes, das in der Liste des OECD-DAC als Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt und nicht Mitglied der G20-Gruppe ist, unbeschadet des Status der Republik Südafrika gemäß Protokoll 3 und alle juristischen Personen, die in einem solchen Land oder Gebiet tatsächlich niedergelassen sind;

c) alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines Landes, für das die Kommission im Einvernehmen mit den AKP-Staaten den Zugang zur Außenhilfe auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geregelt hat, und alle juristischen Personen, die in einem solchen Land tatsächlich niedergelassen sind.

Der Zugang auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land Einrichtungen aus der Gemeinschaft und aus Ländern, die nach diesem Artikel teilnahmeberechtigt sind, zu denselben Bedingungen Zugang gewährt;

d) alle natürlichen Personen mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der OECD und alle juristischen Personen, die in einem solchen Staat tatsächlich niedergelassen sind, im Falle von Verträgen, die in einem der am wenigsten entwickelten Länder (LDC) oder einem hochverschuldeten armen Land (HIPC) durchgeführt werden, das in der Liste des OECD-DAC als Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe aufgeführt ist.

▼M13 —————

▼M10

(2) Dienstleistungen auf der Grundlage eines aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Vertrags können von Sachverständigen jeglicher Staatsangehörigkeit erbracht werden; dies gilt unbeschadet der qualitativen und finanziellen Anforderungen, die in den Vergabevorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind.

▼M13

(3) Alle im Rahmen eines Beschaffungsvertrags oder im Einklang mit einer Finanzhilfevereinbarung erworbenen Waren und Materialien, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen finanziert werden, müssen Ursprungserzeugnisse eines nach diesem Artikel teilnahmeberechtigten Staates sein.

Liegt der Wert der zu erwerbenden Waren und Materialien jedoch unter dem Schwellenwert für die Anwendung des wettbewerblichen Verhandlungsverfahrens gemäß Artikel 19c Absatz 1, so können sie ihren Ursprung in einem beliebigen Land haben.

In diesem Zusammenhang bestimmt sich der Begriff 'Erzeugnisse mit Ursprung in' oder 'Ursprungserzeugnisse' nach den einschlägigen internationalen Übereinkünften; zu den Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft gehören auch die Erzeugnisse mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten.

▼M10

(4) Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die aus Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanziert werden, steht internationalen Organisationen offen.

▼M13

(5) Betrifft die Finanzierung aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammen-arbeit im Rahmen dieses Abkommens eine Maßnahme, die über eine internationale Organisation durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Absatz 1 oder nach den Regeln dieser Organisation teilnahme-berechtigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber gewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.

(6) Betrifft die Finanzierung aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammen-arbeit im Rahmen dieses Abkommens eine Maßnahme, die im Rahmen einer regionalen Initiative durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Absatz 1 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen und juristischen Personen aus den an der betreffenden Initiative beteiligten Ländern. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.

(7) Betrifft die Finanzierung aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens eine Maßnahme, die gemeinsam mit einem Partner oder einem anderen Geber kofinanziert oder durch einen durch die Kommission eingerichteten Treuhandfonds durchgeführt wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Absatz 1 oder nach den Regeln dieses Partners oder anderen Gebers oder nach den im Gründungsakt des Treuhandfonds festgelegten Regeln teilnahmeberechtigt sind.

Im Falle von Maßnahmen, die von betrauten Stellen, bei denen es sich um Mitgliedstaaten oder deren Einrichtungen handelt, von der Europäischen Investitionsbank oder von internationalen Organisationen oder deren Einrichtungen durchgeführt werden, sind natürliche oder juristische Personen, die in den Vereinbarungen, die mit der kofinanzierenden oder für die Durchführung zuständigen Stelle geschlossen werden, aufgeführt sind, ebenfalls teilnahme-berechtigt. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.

▼M13

(8) Betrifft die Finanzierung aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammen-arbeit im Rahmen dieses Abkommens eine Maßnahme, die durch ein anderes Finanzierungsinstrument der EU kofinanziert wird, so steht die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen allen natürlichen und juristischen Personen offen, die nach Absatz 1 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen und juristischen Personen, die nach einem dieser Instrumente teilnahme-berechtigt sind. Dieselben Regeln gelten für Waren und Materialien.

(9) Die Teilnahmeberechtigung im Sinne dieses Artikels kann hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts oder der Art der Antragsteller beschränkt werden, soweit dies wegen der Art und der Ziele der Maßnahme notwendig und für ihre wirksame Durchführung erforderlich ist.

▼M10 —————

▼M4

Artikel 22

Ausnahmeregelungen

▼M13

(1)  Auf mit Gründen versehenen Antrag der AKP-Staaten oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene kann es Bietern, Antragstellern und Bewerbern aus nicht nach Artikel 20 teilnahmeberechtigten Drittstaaten gestattet werden, an den Verfahren für die Vergabe von von der Gemeinschaft aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Aufträgen und Zuschüssen teilzunehmen und können Waren und Materialien mit nicht zulässigem Ursprung zugelassen werden,

a) wenn es sich um Länder handelt, die traditionell Wirtschafts- oder Handelsbeziehungen zu benachbarten Empfängerländern unterhalten oder geografisch mit ihnen verbunden sind, oder

b) wenn die Waren und Dienstleistungen dringend benötigt werden oder auf den Märkten der betreffenden Länder nicht verfügbar sind, oder in sonstigen hinreichend begründeten Fällen, in denen die Vorschriften über die Teilnahmeberechtigung die Verwirklichung eines Projekts, eines Programms oder einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden.

Der AKP-Staat oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene übermittelt der Kommission jeweils die Informationen, die diese für den Beschluss über die Ausnahmeregelung benötigt.

▼M4

(2)  Für die aus der Investitionsfazilität finanzierten Projekte gelten die Beschaffungsregeln der Bank.

▼M10 —————

▼M4

Artikel 24

Ausführung in Regie

(1)  Bei Ausführung in Regie werden die Programme und Projekte von staatlichen oder halbstaatlichen Einrichtungen oder Dienststellen der betreffenden Staaten oder von der für die Durchführung der Maßnahmen zuständigen juristischen Person ausgeführt.

(2)  Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zu den Kosten der betreffenden Dienststelle und stellt zu diesem Zweck fehlende Ausrüstung und/oder fehlendes Material und/oder Mittel bereit, die die Dienststelle in die Lage versetzen, die benötigten zusätzlichen Sachverständigen aus den betreffenden AKP-Staaten oder aus anderen AKP-Staaten anzuwerben. Der Beitrag der Gemeinschaft betrifft nur die Kosten für ergänzende Maßnahmen und vorübergehende Ausgaben, die für die Ausführung des betreffenden Projekts unbedingt erforderlich sind.

(3)  Die Leistungsprogramme für die Ausführung in Regie müssen den von der Kommission festgelegten Gemeinschaftsregeln, Verfahren und Standardunterlagen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung der betreffenden Leistungsprogramme gelten.

▼M10 —————

▼M4

Artikel 26

Vorzugsbehandlung

▼M10

(1)  Es werden Maßnahmen zur Förderung einer möglichst breiten Beteiligung der natürlichen und juristischen Personen aus den AKP-Staaten an der Ausführung der aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Aufträge getroffen, um eine optimale Nutzung der natürlichen und der Humanressourcen dieser Staaten zu ermöglichen. Zu diesem Zweck:

▼M13

a) wird bei Bauaufträgen mit einem Wert von unter 5 000 000 EUR Bietern aus den AKP-Staaten, deren Kapital und deren Führungskräfte zu mindestens einem Viertel aus den AKP-Staaten stammen, bei der finanziellen Bewertung eine Preispräferenz von 10 % eingeräumt;

b) wird bei Lieferaufträgen mit einem Wert von unter 300 000 EUR Angeboten, die von Anbietern aus AKP-Staaten entweder allein oder als Partner in einem Konsortium mit europäischen Partnern eingereicht werden, bei der finanziellen Bewertung eine Preispräferenz von 15 % eingeräumt;

c) erhalten bei Dienstleistungsaufträgen, die nicht Gegenstand von Rahmenverträgen der Europäischen Kommission sind, bei der technischen Bewertung Angebote den Vorzug, die von juristischen oder natürlichen Personen aus AKP-Staaten entweder allein oder als Partner in einem von ihnen gebildeten Konsortium eingereicht werden;

▼M4

d) gibt der erfolgreiche Bieter, wenn er die Vergabe von Unteraufträgen erwägt, natürlichen Personen, Gesellschaften und Unternehmen aus den AKP-Staaten den Vorzug, die in der Lage sind, den Auftrag zu ähnlichen Bedingungen auszuführen; und

e) kann der AKP-Staat den Bietern in der Ausschreibung vorschlagen, sich von Gesellschaften, Unternehmen, Sachverständigen oder Beratern aus anderen AKP-Staaten unterstützen zu lassen, die im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt werden. Diese Zusammenarbeit kann in Form eines Jointventures, eines Unterauftrags oder einer berufsbegleitenden Ausbildung des Personals durchgeführt werden.

▼M13

(2)  Werden zwei Angebote für einen Bau-, einen Liefer- oder einen Dienstleistungsauftrag als gleichwertig anerkannt, so erhält den Vorzug unbeschadet des Absatzes 1

a) das Angebot eines Bieters aus einem AKP-Staat oder

b) falls ein solches Angebot nicht vorliegt, der Bieter, der

i) die bestmögliche Nutzung der materiellen und personellen Ressourcen der AKP-Staaten ermöglicht,

ii) die besten Möglichkeiten für die Vergabe von Unteraufträgen an Gesellschaften, Unternehmen oder natürliche Personen aus den AKP-Staaten bietet oder

iii) ein Konsortium von natürlichen Personen, Gesellschaften und Unternehmen aus den AKP-Staaten und der Gemeinschaft ist.

▼M10 —————

▼B

Artikel 30

Streitbeilegung

▼M10

Streitigkeiten zwischen den Behörden eines AKP-Staates oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene und einem Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleister, die während der Ausführung eines aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens finanzierten Auftrags entstehen, werden entschieden:

▼B

a) im Falle eines einzelstaatlichen Auftrags nach den Rechtsvorschriften des betreffenden AKP-Staates;

b) im Falle eines internationalen Auftrags

i) entweder nach den Rechtsvorschriften des betreffenden AKP-Staates oder nach seiner internationalen Praxis, sofern die Streitparteien dies vereinbaren, oder

ii) in einem Schiedsverfahren nach den Regeln, die der Ministerrat auf seiner ersten Tagung nach Unterzeichnung des Abkommens auf Empfehlung des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung beschließt.

Artikel 31

Steuer- und Zollregelung

(1)  Die AKP-Staaten wenden auf die von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge eine Steuer- und Zollregelung an, die nicht weniger günstig ist als die Regelung für die meistbegünstigten Staaten oder die meistbegünstigten internationalen Entwicklungsorganisationen, zu denen sie Beziehungen unterhalten. Bei der Ermittlung der Meistbegünstigung werden die von dem betreffenden AKP-Staat gegenüber anderen AKP-Staaten oder anderen Entwicklungsländern angewandten Regelungen nicht berücksichtigt.

(2)  Vorbehaltlich dieser Bestimmungen gilt für die von der Gemeinschaft finanzierten Aufträge folgende Regelung:

a) Auf die Aufträge werden weder Stempel- und Eintragungssteuern noch Abgaben gleicher Wirkung erhoben, die in dem begünstigten AKP-Staat gelten oder eingeführt werden. Die Aufträge werden jedoch nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden AKP-Staates eingetragen, und für diese Eintragung kann eine Gebühr verlangt werden, die der Vergütung einer erbrachten Dienstleistung entspricht.

b) Die bei der Ausführung der Aufträge erzielten Gewinne und/oder Einkünfte sind nach der internen Steuerregelung des betreffenden AKP-Staates zu versteuern, sofern die natürlichen oder juristischen Personen, die diese Gewinne und/oder Einkünfte erzielt haben, in diesem Staat einen ständigen Geschäftssitz haben oder die Dauer der Ausführung der Aufträge sechs Monate überschreitet.

c) Den Unternehmen, die zur Ausführung von Bauaufträgen Ausrüstung einführen müssen, wird auf Antrag das Verfahren der vorübergehenden Verwendung bewilligt, wie sie in den Rechtsvorschriften des begünstigten AKP-Staates für diese Ausrüstung festgelegt ist.

d) Berufsausrüstung, die zur Erfüllung der in Dienstleistungsaufträgen festgelegten Aufgaben erforderlich ist, wird in den begünstigten AKP-Staaten nach ihren Rechtsvorschriften frei von Steuern, Eingangsabgaben, Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur vorübergehenden Verwendung zugelassen, sofern diese Abgaben nicht die Vergütung einer erbrachten Dienstleistung darstellen.

e) Einfuhren im Rahmen der Ausführung eines Lieferauftrags werden in den begünstigten AKP-Staaten frei von Zöllen, Eingangsabgaben, Steuern und Abgaben gleicher Wirkung zugelassen. Der Vertrag über die Lieferung von Waren mit Ursprung in dem betreffenden AKP-Staat wird zum Ab-Werk-Preis, gegebenenfalls zuzüglich der in dem AKP-Staat auf diese Waren erhobenen Abgaben geschlossen.

f) Kraftstoffe, Schmierstoffe und Kohlenwasserstoffbindemittel sowie generell alle Materialien, die bei der Ausführung eines Bauauftrags verwendet werden, gelten als auf dem Inlandsmarkt erworben und unterliegen der in dem begünstigten AKP-Staat geltenden Steuerregelung.

g) Persönliches Gut, das zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch der nicht im Inland eingestellten natürlichen Personen, die mit der Erfüllung der in Dienstleistungsaufträgen festgelegten Aufgaben betraut sind, sowie deren Familienmitglieder bestimmt ist, kann nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des begünstigten AKP-Staates frei von Zöllen, Eingangsabgaben, Steuern und Abgaben gleicher Wirkung eingeführt werden.

(3)  Auf alle in diesen Bestimmungen über die Steuer- und Zollregelung nicht behandelten Fragen finden die Rechtsvorschriften des betreffenden AKP-Staates Anwendung.



KAPITEL 5

MONITORING UND EVALUIERUNG

Artikel 32

Ziele

Mit dem Monitoring und der Evaluierung soll eine regelmäßige Bewertung der Entwicklungsmaßnahmen (ihrer Vorbereitung und ihrer Durchführung sowie ihrer Folgemaßnahmen) erreicht werden, um die Effizienz der laufenden wie auch künftiger Maßnahmen zu verbessern.

▼M10

Artikel 33

Modalitäten

(1)  Unbeschadet der von den AKP-Staaten oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene oder der Kommission vorgenommenen Evaluierungen werden die Arbeiten von den betreffenden AKP-Staaten oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene und der Gemeinschaft gemeinsam durchgeführt. Der AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung gewährleistet den gemeinsamen Charakter der gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen. Zur Unterstützung des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung bereiten die Kommission und das AKP-Sekretariat die gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen vor, führen sie durch und erstatten dem Ausschuss Bericht. Der Ausschuss legt in seiner ersten Sitzung nach Unterzeichnung des Abkommens die Modalitäten fest, mit denen der gemeinsame Charakter der Maßnahmen gewährleistet werden soll, und verabschiedet jedes Jahr das Arbeitsprogramm.

(2)  Die Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen

a) bestehen in regelmäßigen und unabhängigen Bewertungen der Maßnahmen und Tätigkeiten, die aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanziert werden, bei denen die Ergebnisse den Zielen gegenübergestellt werden, und

b) ermöglichen es dadurch den AKP-Staaten oder der zuständigen Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene, der Kommission und den gemeinsamen Organen, sich die gesammelte Erfahrung bei der Konzeption und Durchführung der künftigen Politik und der künftigen Maßnahmen zunutze zu machen.

▼B



KAPITEL 6

▼M4

VERWALTUNG DER MITTEL DES FONDS UND AUSFÜHRENDE AKTEURE

▼M10

Artikel 34

Kommission

(1)  Die Kommission führt die finanzielle Abwicklung der aus Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Maßnahmen, mit Ausnahme der Investitionsfazilität und der Zinsvergütungen, im Wesentlichen nach folgenden Verwaltungsmethoden durch:

a) zentrale Verwaltung,

b) dezentrale Verwaltung.

(2)  In der Regel erfolgt die finanzielle Abwicklung der Mittel des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens durch die Kommission dezentral.

In diesem Fall werden die Durchführungsaufgaben von den AKP-Staaten nach Artikel 35 wahrgenommen.

(3)  Um die finanzielle Abwicklung der Mittel des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens durchzuführen, überträgt die Kommission ihren Dienststellen Durchführungsbefugnisse. Die Kommission unterrichtet die AKP-Staaten und den Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung über die Übertragung von Befugnissen.

▼M4

Artikel 35

Nationaler Anweisungsbefugter

▼M10

(1)  Die Regierung jedes AKP-Staates benennt einen nationalen Anweisungsbefugten, der ihn bei allen Maßnahmen vertritt, die aus den von der Kommission und der Bank verwalteten Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanziert werden. Der nationale Anweisungsbefugte benennt einen oder mehrere stellvertretende nationale Anweisungsbefugte, die ihn vertreten, falls er an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert ist, und unterrichtet die Kommission über diese Vertretung. Sind die Bedingungen vorhandener institutioneller Kapazitäten und einer wirtschaftlichen Haushaltsführung erfüllt, so kann der nationale Anweisungsbefugte seine Befugnisse zur Durchführung der betreffenden Programme und Projekte an die innerhalb der nationalen Verwaltung zuständige Stelle delegieren. Der nationale Anweisungsbefugte unterrichtet die Kommission über eine solche Delegation von Befugnissen.

Im Falle von regionalen Programmen und Projekten benennt die zuständige Organisation oder Einrichtung einen regionalen Anweisungsbefugten, dessen Aufgaben sinngemäß denen des nationalen Anweisungsbefugten entsprechen.

Im Falle von Intra-AKP-Programmen und -Projekten benennt der AKP-Botschafterausschuss einen Intra-AKP-Anweisungsbefugten, dessen Aufgaben sinngemäß denen des nationalen Anweisungsbefugten entsprechen. Handelt es sich beim Anweisungsbefugten nicht um das AKP-Sekretariat, so wird der Botschafterausschuss im Einklang mit dem Finanzierungsabkommen über die Durchführung der Programme und Projekte unterrichtet.

Erfährt die Kommission von Problemen bei der Abwicklung der Verfahren zur Verwaltung der Mittel des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens, so stellt sie gemeinsam mit dem zuständigen nationalen Anweisungsbefugten die erforderlichen Kontakte her, um die Situation zu bereinigen, und ergreift gegebenenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen.

Der zuständige Anweisungsbefugte trägt die finanzielle Verantwortung nur für die ihm übertragenen Durchführungsbefugnisse.

Werden Mittel des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens dezentral verwaltet, so hat der zuständige Anweisungsbefugte, vorbehaltlich der zusätzlichen Befugnisse, die ihm die Kommission übertragen kann, folgende Aufgaben:

▼M4

a) Er ist für die Koordinierung, die Programmierung, die laufende Überwachung, die jährlichen Überprüfungen, die Halbzeitüberprüfung und die Endüberprüfung der Durchführung der Zusammenarbeit sowie die Koordinierung mit den Gebern zuständig;

b) er ist in enger Zusammenarbeit mit der Kommission für die Ausarbeitung, Vorlage und Prüfung der Programme und Projekte zuständig;

c) er arbeitet die Ausschreibungsunterlagen und gegebenenfalls die Unterlagen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen aus;

d) er legt der Kommission vor Bekanntmachung der Ausschreibungen und gegebenenfalls der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen die Ausschreibungsunterlagen und gegebenenfalls die Unterlagen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Genehmigung vor;

e) er gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die Bekanntmachung der Ausschreibungen und gegebenenfalls der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

f) er nimmt die Angebote und gegebenenfalls die Vorschläge entgegen und übermittelt der Kommission eine Kopie der Angebote, führt den Vorsitz bei der Wertung der Angebote und stellt innerhalb der Bindefrist und unter Berücksichtigung des Zeitbedarfs für die Genehmigung von Verträgen das Ergebnis der Wertung fest;

g) er lädt die Kommission zur Wertung der Angebote und gegebenenfalls der Vorschläge ein und teilt das Ergebnis der Wertung der Angebote und der Vorschläge der Kommission zur Genehmigung der Vorschläge für die Zuschlagserteilung und die Zuschussvergabe mit;

h) er legt die Verträge und die Leistungsprogramme sowie alle Zusatzvereinbarungen der Kommission zur Genehmigung vor;

i) er unterzeichnet die von der Kommission genehmigten Verträge und Zusatzvereinbarungen;

j) er nimmt im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel die Feststellung der Ausgabenverpflichtung und die Anordnung der Ausgaben vor; und

k) er nimmt während der Durchführung der Maßnahmen die Änderungen vor, die in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung der genehmigten Programme oder Projekte erforderlich sind.

(2)  Vorbehaltlich der entsprechenden Unterrichtung der Kommission entscheidet der ►M10  zuständige Anweisungsbefugte ◄ während der Durchführung der Maßnahmen über

a) einzelne technische Anpassungen und Änderungen der Programme und Projekte, die die vereinbarte technische Lösung als solche unberührt lassen und sich im Rahmen der im Finanzierungsabkommen vorgesehenen Rücklage für Änderungen halten;

b) aus technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen gerechtfertigte Standortänderungen bei Programmen oder Projekten, die mehrere Einheiten umfassen;

c) die Verhängung oder den Erlass von Vertragsstrafen wegen Verspätungen;

d) die Befreiung der Bürgen;

e) den Kauf von Waren auf dem Inlandsmarkt ohne Rücksicht auf ihren Ursprung;

f) die Verwendung von Bauausrüstung und Baumaschinen, die keine Ursprungserzeugnisse der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten sind, wenn es in den Mitgliedstaaten und in den AKP-Staaten keine vergleichbare Produktion gibt;

g) die Vergabe von Unteraufträgen;

h) die Endabnahme, sofern die Kommission an der Vorabnahme teilgenommen hat, das entsprechende Protokoll mit ihrem Sichtvermerk versehen hat und gegebenenfalls bei der Endabnahme zugegen ist, insbesondere dann, wenn wegen des Umfangs der Beanstandungen bei der Vorabnahme wesentliche Nachbesserungen vorgenommen werden müssen; und

i) die Beauftragung von Beratern und sonstigen Sachverständigen für technische Hilfe.

Artikel 36

Leiter der Delegation

(1)  Die Kommission ist in jedem AKP-Staat oder bei jedem regionalen Zusammenschluss, der dies ausdrücklich wünscht, durch eine Delegation unter der Leitung eines Leiters der Delegation vertreten, der das Agrément des betreffenden AKP-Staates bzw. der betreffenden AKP-Staaten erhalten hat. Wird der Leiter der Delegation für eine Gruppe von AKP-Staaten benannt, so werden geeignete Maßnahmen getroffen. Der Leiter der Delegation vertritt die Kommission in allen Zuständigkeitsbereichen und bei allen Tätigkeiten.

(2)  Der Leiter der Delegation ist der Hauptansprechpartner für die AKP-Staaten und die Einrichtungen, die für eine finanzielle Unterstützung nach dem Abkommen in Betracht kommen. Er arbeitet eng mit dem nationalen Anweisungsbefugten zusammen.

(3)  Der Leiter der Delegation erhält die Weisungen und Befugnisse, die er zur Erleichterung und Beschleunigung aller im Rahmen des Abkommens getroffenen Maßnahmen benötigt.

(4)  Der Leiter der Delegation unterrichtet die nationalen Behörden regelmäßig über die Tätigkeiten der Gemeinschaft, die für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten direkt von Belang sein könnten.

Artikel 37

Zahlungen

(1)  Zur Ausführung der Zahlungen in den Landeswährungen der AKP-Staaten können in den AKP-Staaten von und im Namen der Kommission auf die Währungen der Mitgliedstaaten oder auf Euro lautende Konten bei einer staatlichen oder halbstaatlichen Finanzinstitution eröffnet werden, die im Einvernehmen zwischen dem AKP-Staat und der Kommission ausgewählt wird. Diese Institution fungiert als nationale beauftragte Zahlstelle.

(2)  Die nationale beauftragte Zahlstelle erbringt ihre Dienstleistungen unentgeltlich, und die Einlagen werden nicht verzinst. Auf die örtlichen Konten werden von der Kommission entsprechend dem geschätzten künftigen Kassenbedarf Mittel in der Währung eines Mitgliedstaats oder in Euro so rechtzeitig überwiesen, dass eine Vorfinanzierung durch ►M10  die AKP-Staaten oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene ◄ nicht notwendig ist und Zahlungsverzug vermieden wird.

(3)  [gestrichen]

(4)  Die Zahlungen werden von der Kommission nach den von der Gemeinschaft und der Kommission festgelegten Regeln ausgeführt, gegebenenfalls nach Feststellung der Ausgabenverpflichtung und Anordnung der Ausgaben durch ►M10  den zuständigen Anweisungsbefugten ◄ .

(5)  [gestrichen]

(6)  Die Verfahren für die Feststellung der Ausgabenverpflichtung sowie die Anordnung und Zahlung der Ausgaben sind innerhalb von 90 Tagen nach Fälligkeit abzuschließen. Spätestens 45 Tage vor Fälligkeit nimmt ►M10  der zuständige Anweisungsbefugte ◄ die Anordnung der Zahlung vor und übermittelt sie dem Leiter der Delegation.

(7)  Für Forderungen wegen Zahlungsverzugs haben ►M10  die betreffenden AKP-Staaten oder die zuständige Organisation oder Einrichtung auf regionaler oder AKP-Ebene ◄ und die Kommission jeweils für den Teil des Verzugs, für den sie nach den genannten Verfahren verantwortlich sind, aus eigenen Mitteln aufzukommen.

▼M10 —————

▼B

ANHANG VI

LISTE DER AM WENIGSTEN ENTWICKELTEN, BINNEN- UND INSELSTAATEN

In den nachstehenden Listen sind am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, die AKP-Binnenstaaten und die AKP-Inselstaaten aufgeführt.



AM WENIGSTEN ENTWICKELTE AKP-STAATEN

Artikel 1

Die am wenigsten entwickelten AKP-Staaten im Sinne des Abkommens sind:

Angola

Äquatorialguinea

Äthiopien

Benin

Burkina Faso

Burundi

Dschibuti

Eritrea

Gambia

Guinea

Guinea-Bissau

Haiti

Kap Verde

Kiribati

Komoren

Demokratische Republik Kongo

Lesotho

Liberia

Madagaskar

Malawi

Mali

Mauretanien

Mosambik

Niger

Ruanda

Salomonen

Sambia

Samoa

São Tomé und Príncipe

Sierra Leone

Somalia

Sudan

Tansania

Togo

Tschad

Tuvalu

Uganda

Vanuatu

Zentralafrikanische Republik

▼M1

Timor-Leste

▼B



AKP-BINNENSTAATEN

Artikel 2

Die AKP-Binnenstaaten werden mit spezifischen Bestimmungen und Maßnahmen in ihren Anstrengungen unterstützt, die geographischen Schwierigkeiten und die sonstigen Hemmnisse, die ihre Entwicklung behindern, zu überwinden und ihr Entwicklungstempo zu beschleunigen.

Artikel 3

Die AKP-Binnenstaaten sind:

Äthiopien

Botsuana

Burkina Faso

Burundi

Lesotho

Malawi

Mali

Niger

Ruanda

Sambia

Simbabwe

Swasiland

Tschad

Uganda

Zentralafrikanische Republik



AKP-INSELSTAATEN

Artikel 4

Die AKP-Inselstaaten werden mit spezifischen Bestimmungen und Maßnahmen in ihren Anstrengungen unterstützt, die natürlichen und geographischen Schwierigkeiten und die sonstigen Hemmnisse, die ihre Entwicklung behindern, zu überwinden und ihr Entwicklungstempo zu beschleunigen.

▼C1

Artikel 5

Die AKP-Inselstaaten sind:

Antigua und Barbuda

Bahamas

Barbados

Cookinseln

Dominica

Dominikanische Republik

Fidschi

Grenada

Haiti

Jamaika

Kap Verde

Kiribati

Komoren

Madagaskar

Marshallinseln

Mauritius

Mikronesien

Nauru

Niue

Palau

Papua-Neuguinea

Salomonen

Samoa

São Tomé und Príncipe

Seychellen

St. Kitts und Nevis

St. Lucia

St. Vincent und die Grenadinen

Tonga

Trinidad und Tobago

Tuvalu

Vanuatu.

▼M1

Timor-Leste

▼M4

ANHANG VII

Politischer Dialog über Menschenrechte, demokratische Grundsätze und Rechtsstaatsprinzip



Artikel 1

Ziele

(1)  Die Konsultationen nach Artikel 96 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens finden, abgesehen von besonders dringenden Fällen, nach einem erschöpfenden politischen Dialog nach Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens statt.

(2)  Beide Vertragsparteien führen diesen Dialog im Geiste des Abkommens und unter Berücksichtigung der vom Ministerrat aufgestellten Leitlinien für den politischen Dialog zwischen den AKP-Staaten und der EU.

(3)  Der politische Dialog ist ein Prozess, der die Vertiefung der Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und der EU fördern und einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Partnerschaft leisten soll.

Artikel 2

Intensivierter politischer Dialog vor Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens

(1)  Der politische Dialog über die Achtung der Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip wird nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 8 des Abkommens von Cotonou und im Rahmen der Parameter international anerkannter Standards und Normen geführt. In diesem Dialog können die Vertragsparteien gemeinsame Tagesordnungen und Prioritäten vereinbaren.

(2)  Die Vertragsparteien können unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des betreffenden AKP-Staates gemeinsam spezifische Vorgaben oder Ziele in Bezug auf die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip im Rahmen der Parameter international anerkannter Standards und Normen entwickeln und vereinbaren. Die Vorgaben sind Mechanismen zur Verwirklichung von Zielen durch Festlegung von Zwischenzielen und Fristen für ihre Erreichung.

(3)  Der politische Dialog nach den Absätzen 1 und 2 wird systematisch und förmlich geführt und erschöpft alle Möglichkeiten, bevor Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens eingeleitet werden.

(4)  Abgesehen von besonders dringenden Fällen im Sinne des Artikels 96 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens können Konsultationen nach Artikel 96 auch ohne vorhergehenden intensivierten politischen Dialog geführt werden, wenn die von einer Vertragspartei in einem früheren Dialog übernommenen Verpflichtungen beharrlich nicht erfüllt werden oder der Dialog nicht in gutem Glauben aufgenommen wird.

(5)  Der politische Dialog nach Artikel 8 des Abkommens wird von den Vertragsparteien auch genutzt, um Staaten, für die geeignete Maßnahmen nach Artikel 96 des Abkommens gelten, zu helfen, die Beziehungen zu normalisieren.

Artikel 3

Zusätzliche Bestimmungen über die Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens

(1)  Die Vertragsparteien streben an, in den Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens auf gleicher Ebene vertreten zu sein.

(2)  Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs genannten spezifischen Vorgaben und Ziele setzen sich die Vertragsparteien für eine transparente Interaktion vor, in und nach den förmlichen Konsultationen ein.

(3)  Die Vertragsparteien nutzen die in Artikel 96 Absatz 3 des Abkommens vorgesehene Frist von 30 Tagen für eine gründliche Vorbereitung durch die Vertragsparteien sowie für eingehende Konsultationen innerhalb der AKP-Staatengruppe und zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten. Während des Konsultationsverfahrens sollten die Vertragsparteien flexible Fristen vereinbaren, gleichzeitig jedoch anerkennen, dass besonders dringende Fälle im Sinne des Artikels 96 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens und des Artikels 2 Absatz 4 dieses Anhangs eine sofortige Reaktion erfordern können.

▼M10

(4)  Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der AKP-Gruppe im politischen Dialog an, der auf den Modalitäten basiert, die von der AKP-Gruppe festzulegen und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mitzuteilen sind. Das AKP-Sekretariat und die Europäische Kommission tauschen alle erforderlichen Informationen über den politischen Dialog, der vor, während und nach den Konsultationengemäß den Artikeln 96 und 97 dieses Abkommens stattfindet, aus.

▼M4

(5)  Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit kontinuierlicher strukturierter Konsultationen nach Artikel 96 des Abkommens an. Der Ministerrat kann zu diesem Zweck weitere Modalitäten ausarbeiten.

▼B

PROTOKOLLE

PROTOKOLL Nr. 1

über die Verwaltungkosten der gemeinsamen Organe

1.

Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft einerseits und die AKP-Staaten andererseits tragen die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Kosten für Post und Telekommunikation, die ihnen aufgrund ihrer Teilnahme an den Tagungen des Ministerrates und an den Sitzungen der ihm unterstehenden Gremien entstehen.

Die Kosten für das Dolmetschen in den Sitzungen, für die Übersetzung und Vervielfältigung der Schriftstücke sowie für die technische Organisation (Räume, Büromaterial, Boten usw.) der Sitzungen der gemeinsamen Organe des Abkommens trägt die Gemeinschaft oder einer der AKP-Staaten, je nachdem, ob die Sitzungen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates oder im Hoheitsgebiet eines AKP-Staates stattfinden.

2.

Die nach Artikel 98 des Abkommens benannten Schiedsrichter haben Anspruch auf die Erstattung ihrer Reisekosten und ihrer Aufenthaltskosten. Letztere werden vom Ministerrat festgesetzt.

Die Reise- und Aufenthaltskosten der Schiedsrichter tragen je zur Hälfte die Gemeinschaft und die AKP-Staaten. Die Kosten für eine von den Schiedsrichtern eingerichtete Geschäftsstelle, für die Voruntersuchung der Streitigkeiten und für die technische Organisation der Verhandlungen (Räume, Personal, Dolmetscher usw.) trägt die Gemeinschaft. Die Kosten für besondere Untersuchungen werden zusammen mit den anderen Kosten bezahlt; nach Maßgabe eines Beschlusses der Schiedsrichter leisten die Vertragsparteien einen Vorschuss.

3.

Die AKP-Staaten errichten einen Fonds, der von ihrem Sekretariat verwaltet wird und aus dem ein Beitrag zur Finanzierung der Kosten geleistet wird, die den AKP-Teilnehmern anlässlich der Sitzungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung und des Ministerrates entstehen.

Die AKP-Staaten beteiligen sich an diesem Fonds. Um die aktive Beteiligung aller AKP-Staaten an dem in den AKP-EG-Organen geführten Dialog zu unterstützen, leistet die Gemeinschaft den im Finanzprotokoll vorgesehenen Beitrag zu diesem Fonds (nach dem ersten Finanzprotokoll 4 Millionen Euro).

Aus dem Fonds finanziert werden können Kosten, die die Bedingungen des Absatzes 1 sowie folgende Bedingungen erfüllen:

 Sie müssen den Parlamentsmitgliedern bzw. den sonstigen AKP-Vertretern entstehen, die aus dem von ihnen vertretenen Land anreisen, um an Sitzungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung, an Sitzungen ihrer Arbeitsgruppen oder an Missionen unter ihrer Schirmherrschaft teilzunehmen, oder sie müssen diesen Vertretern und den Vertretern der Zivilgesellschaft und der Wirtschafts- und Sozialpartner der AKP-Staaten aufgrund ihrer Teilnahme an Konsultationen nach den Artikeln 15 und 17 des Abkommens entstehen.

 Die Beschlüsse über Art, Organisation, Häufigkeit und Ort der Sitzungen, Missionen und Arbeitsgruppen müssen nach der Geschäftsordnung des Ministerrates bzw. der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung gefasst werden.

4.

Die Konsultationen und Sitzungen der AKP-EU-Wirtschafts- und Sozialpartner werden vom Wirtschafts- und Sozialausschuss der Europäischen Union organisiert. In diesem besonderen Fall zahlt die Gemeinschaft ihren Beitrag zu den Kosten der Teilnahme der Wirtschafts- und Sozialpartner aus den AKP-Staaten direkt an den Wirtschafts- und Sozialausschuss.

Das AKP-Sekretariat, der Ministerrat und die Paritätische Parlamentarische Versammlung können die Organisation der Konsultation der Zivilgesellschaft der AKP-Staaten im Einvernehmen mit der Kommission an von den Vertragsparteien ermächtigte repräsentative Organisationen delegieren.

PROTOKOLL Nr. 2

über Vorrechte und Befreiungen



DIE VERTRAGSPARTEIEN —

IN DEM BESTREBEN, das reibungslose Funktionieren des Abkommens sowie die Vorbereitung der Arbeiten im Rahmen des Abkommens und die Anwendung der zu seiner Durchführung getroffenen Maßnahmen durch den Abschluss eines Protokolls über Vorrechte und Befreiungen zu erleichtern, in Erwägung nachstehender Gründe:

Zu diesem Zweck müssen unbeschadet des am 8. April 1965 in Brüssel unterzeichneten Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften die Vorrechte und Befreiungen für die Personen, die an der Durchführung des Abkommens mitwirken, und die Regelung für amtliche Mitteilungen über diese Arbeiten festgelegt werden.

Ferner muss die Regelung für Eigentum, Mittel und Vermögen des AKP-Ministerrates und für sein Personal festgelegt werden.

Mit dem Abkommen von Georgetown vom 6. Juni 1975 wurde die AKP-Staatengruppe gegründet und ein AKP-Ministerrat und ein AKP-Botschafterausschuss eingesetzt. Die Sekretariatsgeschäfte der Organe der AKP-Staatengruppe werden vom AKP-Sekretariat wahrgenommen —

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Abkommen beigefügt werden —



KAPITEL 1

PERSONEN, DIE AN DEN ARBEITEN IM RAHMEN DES ABKOMMENS TEILNEHMEN

Artikel 1

Die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten und die Vertreter der Organe der Europäischen Gemeinschaften sowie ihre Berater und Sachverständigen und die Bediensteten des AKP-Sekretariats, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten an den Arbeiten der Organe des Abkommens oder der Koordinierungsgremien oder an den Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens teilnehmen, genießen in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten und auf der Reise von und zu dem Ort, an dem sie diese Pflichten zu erfüllen haben, die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen.

Absatz 1 gilt auch für die Mitglieder der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung des Abkommens, für die nach dem Abkommen benannten Schiedsrichter, für die Mitglieder der gegebenenfalls eingesetzten beratenden Gremien der Wirtschaft und des Sozialbereichs und die Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gremien, für die Mitglieder der Organe der Europäischen Investitionsbank und deren Personal sowie für das Personal des Zentrums für Unternehmensentwicklung und des Zentrums für landwirtschaftliche Entwicklung.



KAPITEL 2

EIGENTUM, MITTEL UND VERMÖGEN DES AKP-MINISTERRATES

Artikel 2

Die Grundstücke und Gebäude, die vom AKP-Ministerrat für amtliche Zwecke genutzt werden, sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden.

Eigentum und Vermögen des AKP-Ministerrates dürfen ohne Zustimmung des nach dem Abkommen eingesetzten Ministerrates nicht Gegenstand verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Zwangsmaßnahmen sein, es sei denn, dass dies für die Untersuchung eines Unfalls, der durch ein dem AKP-Ministerrat gehörendes oder in seinem Auftrag benutztes Kraftfahrzeug verursacht worden ist, bei einem Verstoß gegen die Strassenverkehrsordnung oder bei einem durch ein solches Fahrzeug verursachten Unfall erforderlich ist.

Artikel 3

Das Archiv des AKP-Ministerrates ist unverletzlich.

Artikel 4

Der AKP-Ministerrat, sein Vermögen, seine Einkünfte und sein sonstiges Eigentum sind von sämtlichen direkten Steuern befreit.

Erwirbt der AKP-Ministerrat in größerem Umfang für amtliche Zwecke unbedingt erforderliche bewegliche oder unbewegliche Sachen, in deren Preisen indirekte Steuern inbegriffen sind, so erlässt oder erstattet der Aufnahmestaat nach Möglichkeit den entsprechenden Steuerbetrag in geeigneter Weise.

Eine Befreiung von Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben, die die Vergütung einer erbrachten Leistung darstellen, wird nicht gewährt.

Artikel 5

Der AKP-Ministerrat ist hinsichtlich der für den Dienstgebrauch bestimmten Waren von sämtlichen Einfuhrzöllen, -verboten und -beschränkungen befreit; die auf diese Weise eingeführten Waren dürfen im Hoheitsgebiet des Einfuhrstaates weder verkauft werden, noch darf über sie auf andere Weise entgeltlich oder unentgeltlich verfügt werden, es sei denn zu Bedingungen, die von der Regierung des Einfuhrstaates genehmigt werden.



KAPITEL 3

AMTLICHE MITTEILUNGEN

Artikel 6

Der Europäischen Gemeinschaft, den gemeinsamen Organen des Abkommens und den Koordinierungsgremien wird für amtliche Mitteilungen und für die Übermittlung aller Schriftstücke im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten des Abkommens die für internationale Organisationen geltende Regelung eingeräumt.

Der amtliche Schriftverkehr und die sonstigen amtlichen Mitteilungen der Europäischen Gemeinschaft, der gemeinsamen Organe des Abkommens und der Koordinierungsgremien unterliegen nicht der Zensur.



KAPITEL 4

PERSONAL DES AKP-SEKRETARIATS

Artikel 7

(1)  Der Sekretär bzw. die Sekretäre und der Stellvertretende Sekretär bzw. die Stellvertretenden Sekretäre des AKP-Ministerrates und seine anderen hochrangigen ständigen Bediensteten, die von den AKP-Staaten benannt werden, genießen unter der Verantwortung des Amtierenden Vorsitzenden des AKP-Botschafterausschusses in dem Staat, in dem der AKP-Ministerrat seinen Sitz hat, die den Mitgliedern des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertretungen gewährten Vorteile. Ihre Ehegatten und ihre in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder genießen unter den gleichen Bedingungen die dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern der Mitglieder des diplomatischen Personals gewährten Vorteile.

(2)  Die in Absatz 1 nicht genannten ständigen AKP-Bediensteten werden vom Aufnahmestaat von sämtlichen Steuern auf die Gehälter, Bezüge und sonstigen Vergütungen, die sie von den AKP-Staaten beziehen, ab dem Tag befreit, an dem auf diese Einkünfte eine Steuer zugunsten der AKP-Staaten erhoben wird.

Diese Bestimmung gilt weder für die Versorgungsleistungen, die das AKP-Sekretariat seinen ehemaligen Bediensteten oder deren Angehörigen zahlt, noch für die Gehälter, Bezüge und sonstigen Vergütungen, die es seinen örtlichen Bediensteten zahlt.

Artikel 8

Der Staat, in dem der AKP-Ministerrat seinen Sitz hat, gewährt den in Artikel 7 Absatz 1 nicht genannten ständigen Bediensteten des AKP-Sekretariats gerichtliche Immunität nur für die von ihnen in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten vorgenommenen Handlungen. Diese Immunität gilt jedoch nicht für den Verstoß eines ständigen Bediensteten des AKP-Sekretariats gegen die Straßenverkehrsordnung oder für den Schaden, der durch das ihm gehörende oder von ihm gelenkte Kraftfahrzeug verursacht wird.

Artikel 9

Der Präsident des AKP-Ministerrates übermittelt der Regierung des Staates, in dem der AKP-Ministerrat seinen Sitz hat, regelmäßig Name, Rang und Anschrift des Amtierenden Vorsitzenden des AKP-Botschafterausschusses, des Sekretärs bzw. der Sekretäre und des Stellvertretenden Sekretärs bzw. der Stellvertretenden Sekretäre des AKP-Ministerrates und der ständigen Bediensteten des AKP-Sekretariats.



KAPITEL 5

DELEGATIONEN DER KOMMISSION IN DEN AKP-STAATEN

Artikel 10

(1)  Der Leiter der Delegation der Kommission und das bei der Delegation eingesetzte Personal, mit Ausnahme der örtlichen Bediensteten, sind im AKP-Staat ihrer dienstlichen Verwendung von sämtlichen direkten Steuern befreit.

(2)  Auf das in Absatz 1 genannte Personal findet auch Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe g des Anhangs IV Anwendung.



KAPITEL 6

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 11

Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Betreffenden ausschließlich im Interesse der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten gewährt.

Von den in diesem Protokoll genannten Organen und Gremien wird verlangt, auf diese Befreiungen zu verzichten, soweit dies ihres Erachtens ihren Interessen nicht zuwiderläuft.

Artikel 12

Auf Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Protokoll findet Artikel 98 des Abkommens Anwendung.

Der AKP-Ministerrat und die Europäische Investitionsbank können in einem Schiedsverfahren als Parteien auftreten.

PROTOKOLL Nr. 3

über den Status Südafrikas



Artikel 1

Beschränkter Status

(1)  Die Beteiligung Südafrikas am Abkommen unterliegt den in diesem Protokoll festgelegten Beschränkungen.

(2)  Die Bestimmungen des ►M10  durch das am 11. September 2009 unterzeichnete Abkommen geänderten  ◄ bilateralen Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Südafrika (im folgenden „AHEZ“ genannt) haben Vorrang vor den Bestimmungen des Abkommens.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen, politischer Dialog und gemeinsame Organe

(1)  Die allgemeinen, die institutionellen und die Schlussbestimmungen des Abkommens finden auf Südafrika Anwendung.

(2)  Südafrika nimmt uneingeschränkt am allgemeinen politischen Dialog teil und arbeitet in den nach dem Abkommen eingesetzten gemeinsamen Organen und Gremien mit. Bei Beschlüssen in Zusammenhang mit den Bestimmungen, die nach diesem Protokoll auf Südafrika keine Anwendung finden, nimmt Südafrika jedoch nicht an der Beschlussfassung teil.

Artikel 3

Kooperationsstrategien

Die Bestimmungen des Abkommens über die Kooperationsstrategien finden auf die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Südafrika Anwendung.

Artikel 4

Finanzmittel

(1)  Die Bestimmungen des Abkommens über die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung finden auf Südafrika keine Anwendung.

▼M10

(2)  Abweichend von diesem Grundsatz kann Südafrika an der AKP-EG-Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung in den in Artikel 8 dieses Protokolls aufgeführten Bereichen gemäß den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und der Verhältnismäßigkeit und mit der Maßgabe teilnehmen, dass seine Teilnahme in vollem Umfang aus den in Titel VII des AHEZ vorgesehenen Mitteln finanziert wird. In den Fällen, in denen für die Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft Mittel des AHEZ verwendet werden, kann Südafrika uneingeschränkt an der Beschlussfassung für die Durchführung dieser Hilfe mitwirken.

▼B

(3)  Natürliche und juristische Personen aus Südafrika können an Ausschreibungen für Aufträge teilnehmen, die aus den im Abkommen vorgesehenen Finanzmitteln finanziert werden. Die natürlichen und juristischen Personen aus Südafrika genießen in diesem Zusammenhang jedoch nicht die Vorzugsbehandlung, die den natürlichen und juristischen Personen aus den AKP-Staaten gewährt wird.

▼M10

(4)  Für die Investitionsfinanzierung nach Anhang II Kapitel 1 können in Südafrika ansässige Investmentfonds sowie Finanz- und Nichtfinanzintermediäre in Betracht kommen.

▼B

Artikel 5

Handelspolitische Zusammenarbeit

(1)  Die Bestimmungen des Abkommens über die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit finden auf Südafrika keine Anwendung.

(2)  Südafrika nimmt jedoch als Beobachter am Dialog zwischen den Vertragsparteien nach den Artikeln 34 bis 40 des Abkommens teil.

▼M10

(3)  Dieses Protokoll hindert Südafrika nicht daran, sich an der Aushandlung eines der in Teil 3 Titel II dieses Abkommens vorgesehenen Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zu beteiligen und ein solches Abkommen zu unterzeichnen, sofern sich die anderen Vertragsparteien jenes WPA damit einverstanden erklären.

▼B

Artikel 6

Anwendbarkeit der Protokolle und Erklärungen

Die dem Abkommen beigefügten Protokolle und Erklärungen, die Teile des Abkommens betreffen, die auf Südafrika keine Anwendung finden, gelten nicht für Südafrika. Alle anderen Protokolle und Erklärungen gelten auch für Südafrika.

Artikel 7

Revisionsklausel

Dieses Protokoll kann durch Beschluss des Ministerrates geändert werden.

Artikel 8

Anwendbarkeit

Unbeschadet der Artikel 1 bis 7 sind in nachstehender Tabelle die Artikel des Abkommens aufgeführt, die auf Südafrika Anwendung finden bzw. keine Anwendung finden.



anwendbar

Bemerkungen

nicht anwendbar

Präambel

 

 

Teil 1 Titel I Kapitel 1 Ziele, Grundsätze und Akteure Artikel 1-7

 

 

Teil 1 Titel II Politische Dimension Artikel 8-13

 

 

Teil 2 Institutionelle Bestimmungen Artikel 14-17

Nach Artikel 2 dieses Protokolls ist Südafrika in Zusammenhang mit den Bestimmungen des Abkommens, die auf Südafrika keine Anwendung finden, in den gemeinsamen Organen und Gremien nicht stimmberechtigt.

 

Teil 3 Titel I Entwicklungsstrategien

 

 

 

Nach Artikel 5 dieses Protokolls nimmt Südafrika als Beobachter am Dialog zwischen den Vertragsparteien nach den Artikeln 34 bis 40 des Abkommens teil.

Teil 3 Titel II Wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit

Artikel 75 Buchstabe i (Investitionsförderung, Unterstützung der Privatwirtschaft, Dialog auf regionaler Ebene) Artikel 78 (Investitionsschutz)

Nach Artikel 4 dieses Protokolls kann Südafrika an der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung in bestimmten Bereichen mit der Maßgabe teilnehmen, dass seine Teilnahme in vollem Umfang aus den in Titel VII des AHEZ vorgesehenen Mitteln finanziert wird. Nach Artikel 2 dieses Protokolls kann Südafrika in Zusammenhang mit den Bestimmungen, die auf Südafrika keine Anwendung finden, ohne Stimmrecht in dem in Artikel 83 vorgesehenen AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung mitarbeiten.

Teil 4 Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung

Teil 5 Allgemeine Bestimmungen für die am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, die AKP-Binnenstaaten und die AKP-Inselstaaten Artikel 84-90

 

 

Teil 6 Schlussbestimmungen Artikel 91-100

 

 

 

 

Anhang I Finanzprotokoll

Anhang II Finanzierungsbedingungen Kapitel 5 (Verweis auf Artikel 78 Investitionsschutz)

Nach Artikel 4 dieses Protokolls kann Südafrika an der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung in bestimmten Bereichen mit der Maßgabe teilnehmen, dass seine Teilnahme in vollem Umfang aus den in Titel VII des AHEZ vorgesehenen Mitteln finanziert wird.

Anhang II Finanzierungsbedingungen Kapitel 1, 2, 3 und 4

Anhang III Institutionelle Unterstützung — ZUE und TZL

Nach Artikel 4 dieses Protokolls kann Südafrika an der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung in bestimmten Bereichen mit der Maßgabe teilnehmen, dass seine Teilnahme in vollem Umfang aus den in Titel VII des AHEZ vorgesehenen Mitteln finanziert wird.

 

Anhang IV Durchführungs- und Verwaltungsverfahren Artikel 6-14 (Regionale Zusammenarbeit) Artikel 20-32 (Wettbewerb und Vorzugsbehandlung)

Nach Artikel 4 dieses Protokolls kann Südafrika in den Fällen, in denen für die Teilnahme an Maßnahmen im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft Mittel des AHEZ verwendet werden, uneingeschränkt an der Beschlussfassung für die Durchführung dieser Hilfe mitwirken. Ferner können natürliche und juristische Personen aus Südafrika an Ausschreibungen für Aufträge teilnehmen, die aus den im Abkommen vorgesehenen Finanzmitteln finanziert werden. Die Bieter aus Südafrika genießen in diesem Zusammenhang nicht die Vorzugsbehandlung, die den Bietern aus den AKP-Staaten gewährt wird.

Anhang IV Artikel 1-5 (Nationale Programmierung), Artikel 15-19 (Bestimmungen über den Projektzyklus) Artikel 27 (Vorzugsbehandlung für AKP-Auftragnehmer) Artikel 34-38 (Ausführende Akteure)

 

 

Anhang V Handelsregelung für den Vorbereitungszeitraum

Anhang VI Liste der am wenigsten entwickelten, Binnen- und Inselstaaten

 

 

▼M10

SCHLUSSAKTE



Die Bevollmächtigten

SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DER BELGIER,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BULGARIEN,

DES PRÄSIDENTEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

DES PRÄSIDENTEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ESTLAND,

DER PRÄSIDENTIN IRLANDS,

DES PRÄSIDENTEN DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS VON SPANIEN,

DES PRÄSIDENTEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DES PRÄSIDENTEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ZYPERN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK LETTLAND,

DER PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LITAUEN,

SEINER KÖNIGLICHEN HOHEIT DES GROSSHERZOGS VON LUXEMBURG,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK UNGARN,

DES PRÄSIDENTEN MALTAS,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

DES BUNDESPRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK POLEN,

DES PRÄSIDENTEN DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DES PRÄSIDENTEN RUMÄNIENS,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DES PRÄSIDENTEN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,

DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,

und DER EUROPÄISCHEN UNION, nachstehend „Union“ oder „EU“ genannt,

einerseits und

die Bevollmächtigten

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ANGOLA,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ANTIGUA UND BARBUDA,

DES STAATSOBERHAUPTS DES COMMONWEALTH DER BAHAMAS,

DES STAATSOBERHAUPTS VON BARBADOS,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON BELIZE,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BENIN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BOTSUANA,

DES PRÄSIDENTEN VON BURKINA FASO,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BURUNDI,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KAMERUN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KAP VERDE,

DES PRÄSIDENTEN DER ZENTRALAFRIKANISCHEN REPUBLIK,

DES PRÄSIDENTEN DER UNION DER KOMOREN,

DES PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK KONGO,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KONGO,

DER REGIERUNG DER COOKINSELN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK CÔTE D’IVOIRE,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK DSCHIBUTI,

DER REGIERUNG DES COMMONWEALTH DOMINICA,

DES PRÄSIDENTEN DER DOMINIKANISCHEN REPUBLIK,

DES PRÄSIDENTEN DES STAATES ERITREA,

DES PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN BUNDESREPUBLIK ÄTHIOPIEN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK FIDSCHI-INSELN,

DES PRÄSIDENTEN DER GABUNISCHEN REPUBLIK,

DES PRÄSIDENTEN UND DES STAATSOBERHAUPTS DER REPUBLIK GAMBIA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GHANA,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON GRENADA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GUINEA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GUINEA-BISSAU,

DES PRÄSIDENTEN DER KOOPERATIVEN REPUBLIK GUYANA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK HAITI,

DES STAATSOBERHAUPTS VON JAMAIKA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KENIA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KIRIBATI,

SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DES KÖNIGREICHS LESOTHO,

DER PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LIBERIA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MADAGASKAR,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MALAWI,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MALI,

DER REGIERUNG DER REPUBLIK MARSHALLINSELN,

DES PRÄSIDENTEN DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MAURITIUS,

DER REGIERUNG DER FÖDERIERTEN STAATEN VON MIKRONESIEN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MOSAMBIK,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK NAMIBIA,

DER REGIERUNG DER REPUBLIK NAURU,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK NIGER,

DES PRÄSIDENTEN DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA,

DER REGIERUNG VON NIUE,

DER REGIERUNG DER REPUBLIK PALAU,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DES UNABHÄNGIGEN STAATES PAPUA-NEUGUINEA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK RUANDA,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ST. KITTS UND NEVIS,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ST. LUCIA,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ST. VINCENT UND DEN GRENADINEN,

DES STAATSOBERHAUPTS DES UNABHÄNGIGEN STAATES SAMOA,

DES PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SENEGAL,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SEYCHELLEN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SIERRA LEONE,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DER SALOMONEN,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SÜDAFRIKA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SURINAME,

SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DES KÖNIGREICHS SWASILAND,

DES PRÄSIDENTEN DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TSCHAD,

DES PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK TIMOR-LESTE,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TOGO,

SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS VON TONGA,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO,

IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON TUVALU,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK UGANDA,

DER REGIERUNG DER REPUBLIK VANUATU,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SAMBIA,

DER REGIERUNG DER REPUBLIK SIMBABWE,

deren Staaten nachstehend als „AKP-Staaten“ bezeichnet werden,

andererseits,

die in Ouagadougou am zweiundzwanzigsten Juni des Jahres zweitausendzehn zur Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, zusammengetreten sind,

▼B





Anhang I

Finanzprotokoll

Anhang II

Finanzierungsbedingungen

Anhang III

Institutionelle Unterstützung

Anhang IV

Durchführungs- und Verwaltungsverfahren

Anhang V

Handelsregelung für den Vorbereitungzeitraum nach Artikel 37 Absatz 1

Anhang VI

Liste der am wenigsten entwickelten, Binnen- und Inselstaaten

Protokoll Nr. 1

über die Verwaltungskosten der gemeinsamen Organe

Protokoll Nr. 2

über Vorrechte und Befreiungen

Protokoll Nr. 3

über den Status Südafrikas



Erklärung I:

Gemeinsame Erklärung zur Unterstützung des Marktzugangs im Rahmen der AKP-EG-Partnerschaft

Erklärung II:

Gemeinsame Erklärung zu Migration und Entwicklung (Artikel 13)

Erklärung III:

Erklärung der Europäischen Union über die institutionellen Änderungen infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon

Erklärung IV

Erklärung der Gemeinschaft zur Finanzierung des AKP-Sekretariats

Erklärung V

Erklärung der Gemeinschaft zur Finanzierung der gemeinsamen Organe

Erklärung VI

Erklärung der Gemeinschaft zum Protokoll über Vorrechte und Befreiungen

Erklärung VII

Erklärung der Mitgliedstaaten zum Protokoll über Vorrechte und Befreiungen

Erklärung VIII

Gemeinsame Erklärung zum Protokoll über Vorrechte und Befreiungen

Erklärung IX

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 49 Absatz 2 des Abkommens (Handel und Umwelt)

Erklärung X

Erklärung der AKP-Staaten zu Handel und Umwelt

Erklärung XI

Gemeinsame Erklärung zum kulturellen Erbe der AKP-Staaten

Erklärung XII

Erklärung der AKP-Staaten über die Rückgabe oder Herausgabe von Kulturgütern

Erklärung XIII

Gemeinsame Erklärung zum Urheberrecht

Erklärung XIV

Gemeinsame Erklärung zur regionalen Zusammenarbeit und zu den Gebieten in äußerster Randlage (Artikel 28 des Abkommens)

Erklärung XV

Gemeinsame Erklärung zum Beitritt

Erklärung XVI

Gemeinsame Erklärung zum Beitritt der im Vierten Teil des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Länder und Gebiete

Erklärung XVII

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 66 des Abkommens (Entschuldung)

Erklärung XVIII

Erklärung der Gemeinschaft zum Finanzprotokoll

Erklärung XIX

Erklärung des Rates und der Kommission zum Programmierungsverfahren

Erklärung XX

Gemeinsame Erklärung zu den Auswirkungen schwankender Ausfuhrerlöse auf die besonders gefährdeten kleinen AKP-Staaten, AKP-Inselstaaten und AKP-Binnenstaaten

Erklärung XXI

Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 3 des Anhangs IV

Hecho en Cotonú, el veintitrés de junio del año dos mil.

Udfærdiget i Cotonou den treogtyvende juni to tusind.

Geschehen zu Cotonou am dreiundzwanzigsten Juni zweitausend.

Έγινε στην Κοτονού, στις είκοσι τρεις Ιουνίου δύο χιλιάδες.

Done at Cotonou on the twenty-third day of June in the year two thousand.

Fait à Cotonou, le vingt-trois juin deux mille.

Fatto a Cotonou, addì ventitré giugno duemila.

Gedaan te Cotonou, de drieëntwintigste juni tweeduizend.

Feito em Cotonu, em vinte e três de Junho de dois mil.

Tehty Cotonoussa kahdentenakymmenentenäkolmantena päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhatta.

Som skedde i Cotonou den tjugotredje juni tjugohundra.

Pour Sa Majesté le Roi des Belges

Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen

Für Seine Majestät den König der Belgier

Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.

Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

For Hendes Majestæt Danmarks Dronning

Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland

Για τον Πρόεδρο της Ελληνικής Δημοκρατίας

Por Su Majestad el Rey de España

Pour le Président de la République française

Thar ceann Uachtarán na hÉireann

For the President of Ireland

Per il Presidente della Repubblica italiana

Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg

Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden

Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich

Pelo Presidente da República Portuguesa

Suomen Tasavallan Presidentin puolesta

För Republiken Finlands President

På svenska regeringens vägnar

For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

Por la Comunidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

Pour le Président de la République d'Angola

For Her Majesty the Queen of Antigua and Barbuda

For the Head of State of the Commonwealth of the Bahamas

For the Head of State of Barbados

For the Government of Belize

Pour le Président de la République du Bénin

For the President of the Republic of Botswana

Pour le Président du Burkina Faso

Pour le Président de la République du Burundi

Pour le Président de la République du Cameroun

Pour le Président de la République du Cap-Vert

Pour le Président de la République Centrafricaine

Pour le Président de la République Fédérale Islamique des Comores

Pour le Président de la République démocratique du Congo

Pour le Président de la République du Congo

For the Government of the Cook Islands

Pour le Président de la République de Côte d'Ivoire

Pour le Président de la République de Djibouti

For the Government of the Commonwealth of Dominica

For the President of the Dominican Republic

For the President of the State of Eritrea

For the President of the Federal Republic of Ethiopia

For the President of the Sovereign Democratic Republic of Fiji

Pour le Président de la République gabonaise

For the President and Head of State of the Republic of The Gambia

For the President of the Republic of Ghana

For Her Majesty the Queen of Grenada

Pour le Président de la République de Guinée

Pour le Président de la République de Guinée-Bissau

Pour le Président de la République de Guinée équatoriale

For the President of the Republic of Guyana

Pour le Président de la République d'Haïti

For the Head of State of Jamaica

For the President of the Republic of Kenya

For the President of the Republic of Kiribati

For His Majesty the King of the Kingdom of Lesotho

For the President of the Republic of Liberia

Pour le Président de la République de Madagascar

For the President of the Republic of Malawi

Pour le Président de la République du Mali

For the Government of the Republic of the Marshall Islands

Pour le Président de la République Islamique de Mauritanie

For the President of the Republic of Mauritius

For the Government of the Federated States of Micronesia

Pour le Président de la République du Mozambique

For the President of the Republic of Namibia

For the Government of the Republic of Nauru

Pour le Président de la République du Niger

For the President of the Federal Republic of Nigeria

For the Government of Niue

For the Government of the Republic of Palau

For Her Majesty the Queen of the Independent State of Papua New Guinea

Pour le Président de la République Rwandaise

For Her Majesty the Queen of Saint Kitts and Nevis

For Her Majesty the Queen of Saint Lucia

For Her Majesty the Queen of Saint Vincent and the Grenadines

For the Head of State of the Independent State of Samoa

Pour le Président de la République démocratique de São Tomé et Príncipe

Pour le Président de la République du Sénégal

Pour le Président de la République des Seychelles

For the President of the Republic of Sierra Leone

For Her Majesty the Queen of the Solomon Islands

For the President of the Republic of South Africa

For the President of the Republic of the Sudan

For the President of the Republic of Suriname

For His Majesty the King of the Kingdom of Swaziland

For the President of the United Republic of Tanzania

Pour le Président de la République du Tchad

Pour le Président de la République togolaise

For His Majesty King Taufa'ahau Tupou IV of Tonga

For the President of the Republic of Trinidad and Tobago

For Her Majesty the Queen of Tuvalu

For the President of the Republic of Uganda

For the Government of the Republic of Vanuatu

For the President of the Republic of Zambia

For the Government of the Republic of Zimbabwe

▼M10

ERKLÄRUNG I

Gemeinsame Erklärung zur unterstützung des Marktzugangs im rahmen der AKP-EG-Partnerschaft

Die Vertragsparteien erkennen den hohen Wert des präferenziellen Marktzugangs für die AKP-Volkswirtschaften und insbesondere für den Grundstoffsektor und andere agroindustrielle Sektoren an, die von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der AKP-Staaten sind und einen erheblichen Beitrag zu Beschäftigung, Ausfuhrerlösen und Staatseinnahmen leisten.

Die Vertragsparteien erkennen an, dass einige Sektoren mit Unterstützung der EU einen Transformationsprozess durchlaufen, der darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden AKP-Ausführer auf dem EU-Markt und den internationalen Märkten u. a. durch die Entwicklung von Marken- und anderen höherwertigen Produkten zu steigern.

Sie erkennen zudem an, dass dort, wo eine größere Handelsliberalisierung möglicherweise zu tiefer greifenden Veränderungen der Marktzugangsbedingungen für AKP-Erzeuger führt, eine zusätzliche Unterstützung erforderlich sein könnte. Zu diesem Zweck kommen sie überein, alle Maßnahmen zu prüfen, die zur Wahrung der Wettbewerbsposition der AKP-Staaten auf dem EU-Markt notwendig sind. Die Prüfung könnte sich u. a. auf Ursprungsregeln, tier- und pflanzengesundheitliche Maßnahmen sowie die Durchführung spezifischer Maßnahmen zur Überwindung angebotsseitiger Engpässe in den AKP-Staaten erstrecken. Ziel wird es sein, den AKP-Staaten Möglichkeiten zu bieten, ihre vorhandenen und potenziellen komparativen Vorteile auf dem EU-Markt zu nutzen.

Werden Hilfsprogramme ausgearbeitet und Ressourcen bereitgestellt, so kommen die Vertragsparteien überein, in regelmäßigen Abständen Evaluierungen vorzunehmen, um die Fortschritte und Ergebnisse zu bewerten und über die Durchführung geeigneter zusätzlicher Maßnahmen zu entscheiden.

Der Paritätische Ministerausschuss für Handelsfragen verfolgt die Umsetzung dieser Erklärung, erstattet dem Ministerrat Bericht und legt diesem Empfehlungen vor.

ERKLÄRUNG II

Gemeinsame Erklärung zu Migration und entwicklung (Artikel 13)

Die Vertragsparteien kommen überein, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit im Bereich der Migration zu stärken und zu vertiefen und dabei auf den folgenden drei Komponenten eines umfassenden und ausgewogenen Ansatzes in der Frage der Migration aufzubauen:

1. Migration und Entwicklung, einschließlich Fragen im Zusammenhang mit Diaspora-Gemeinschaften, der Abwanderung von Fachkräften und Migrantenüberweisungen;

2. legale Migration, einschließlich Zulassungsverfahren und Mobilität von Fachkräften und Dienstleistungen; und

3. illegale Migration, einschließlich Menschenschmuggel und -handel, Grenzmanagement und Rückübernahme.

Unbeschadet des derzeit geltenden Artikels 13 verpflichten sich die Vertragsparteien, die Einzelheiten dieser verstärkten Zusammenarbeit im Migrationsbereich auszuarbeiten.

Sie kommen ferner überein, auf den rechtzeitigen Abschluss dieses Dialogs hinzuarbeiten und dem AKP-EG-Ministerrat auf seiner nächsten Tagung über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten.

ERKLÄRUNG III

Erklärung der Europäischen Union über die institutionellen Änderungen infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon

Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher sind alle Bezugnahmen auf „die Europäische Gemeinschaft“ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf „die Europäische Union“ zu lesen.

Die Europäische Union wird den AKP-Staaten einen Briefwechsel vorschlagen, um das Abkommen mit den institutionellen Änderungen der Europäischen Union infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon in Übereinstimmung zu bringen.

▼B

ERKLÄRUNG IV

Erklärung der Gemeinschaft zur Finanzierung des AKP-Sekretariats

Die Gemeinschaft leistet aus den für die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten bestimmten Mitteln einen Beitrag zu den Kosten für das AKP-Sekretariat.

ERKLÄRUNG V

Erklärung der Gemeinschaft zur Finanzierung der gemeinsamen Organe

Die Gemeinschaft ist sich bewusst, dass die Kosten für das Dolmetschen in den Sitzungen und die Übersetzung der Schriftstücke im wesentlichen wegen ihres Bedarfs anfallen, und ist bereit, die bisherige Praxis fortzusetzen und diese Kosten sowohl für die Sitzungen der Organe des Abkommens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates als auch im Hoheitsgebiet eines AKP-Staates zu tragen.

ERKLÄRUNG VI

Erklärung der Gemeinschaft zum Protokoll über Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über Vorrechte und Befreiungen ist völkerrechtlich gesehen eine multilaterale Übereinkunft. Die spezifischen Probleme, die sich im Aufnahmestaat bei der Anwendung des Protokolls ergeben, sollten jedoch durch bilaterale Übereinkunft mit dem betreffenden Staat gelöst werden.

Die Gemeinschaft hat die Änderungsanträge der AKP-Staaten zu bestimmten Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Kenntnis genommen, die vor allem den Status der Bediensteten des AKP-Sekretariats, des Zentrums für Unternehmensentwicklung (ZUE) und des Zentrums für landwirtschaftliche Entwicklung (TZL) betreffen.

Die Gemeinschaft ist bereit, gemeinsam mit den AKP-Staaten nach geeigneten Lösungen für die in ihren Anträgen aufgeworfenen Fragen zu suchen und eine gesonderte Übereinkunft im genannten Sinne zu schließen.

Ohne die Vorteile zu mindern, die das AKP-Sekretariat, das ZUE und das TZL sowie ihre Bediensteten zur Zeit genießen,

(1) zeigt der Aufnahmestaat Entgegenkommen hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „hochrangige Bedienstete“, die im gegenseitigen Einvernehmen vorzunehmen ist;

(2) erkennt der Aufnahmestaat die Befugnisse an, die der Präsident des AKP-Ministerrates dem Vorsitzenden des AKP-EG-Botschafterausschusses überträgt, um die Anwendung des Artikels 9 des Protokolls zu vereinfachen;

(3) erklärt sich der Aufnahmestaat bereit, den Bediensteten des AKP-Sekretariats, des ZUE und des TZL bestimmte Erleichterungen zu gewähren, um ihnen die Einrichtung im Aufnahmestaat zu erleichtern;

(4) prüft der Aufnahmestaat in geeigneter Weise die das AKP-Sekretariat, das ZUE und das TZL sowie ihre Bediensteten betreffenden Steuerfragen.

ERKLÄRUNG VII

Erklärung der Mitgliedstaaten zum Protokoll über Vorrechte und Befreiungen

Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, in ihren einschlägigen Rechtsvorschriften den bei der Gemeinschaft akkreditierten AKP-Diplomaten, die zu den in Artikel 7 des Protokolls Nr. 2 genannten Bediensteten des AKP-Sekretariats gehören, deren Name und Rang nach Artikel 9 des Protokolls zu notifizieren ist, sowie den leitenden AKP-Bediensteten des ZUE und des TZL Reisen, die diese in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten unternehmen, in ihrem gesamten Hoheitsgebiet zu erleichtern.

ERKLÄRUNG VIII

Gemeinsame Erklärung zum Protokoll über Vorrechte und Befreiungen

Damit die Delegationen der Kommission die ihnen nach dem Abkommen obliegenden Aufgaben zufriedenstellend und effektiv erfüllen können, gewähren die AKP-Staaten ihnen in ihren einschlägigen Rechtsvorschriften Vorrechte und Befreiungen, wie sie diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden.

ERKLÄRUNG IX

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 49 Absatz 2 des Abkommens (Handel und Umwelt)

Im klaren Bewusstsein der spezifischen Gefahren, die von radioaktiven Abfällen ausgehen, unterlassen die Vertragsparteien jede Form der Entsorgung dieser Abfälle, die die Souveränität von Staaten beeinträchtigt oder eine Bedrohung für die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit in anderen Ländern darstellt. Sie messen dem Ausbau der internationalen Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit vor diesen Gefahren größte Bedeutung bei. Sie bestätigen daher ihre Entschlossenheit, im Rahmen der IAEO eine aktiven Beitrag zur Ausarbeitung eines international gebilligten Verhaltenskodex zu leisten.

In der Richtlinie 92/3/Euratom des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft ist der Begriff „radioaktive Abfälle“ als Material definiert, das Radionuklide enthält bzw. hierdurch kontaminiert ist und für das kein Verwendungszweck vorgesehen ist. Die Richtlinie gilt für Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft, wenn Mengen und Konzentration die Werte nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 überschreiten. Diese Werte wurden als grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen festgelegt.

Bei der Verbringung radioaktiver Abfälle wird ein System der vorherigen Genehmigung angewandt, das in der Richtlinie 92/3/Euratom festgelegt ist. Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie versagen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Genehmigung für Verbringungen radioaktiver Abfälle in einen Vertragsstaat des Vierten AKP-EWG-Abkommens, der nicht der Gemeinschaft angehört; hierbei ist jedoch Artikel 14 zu berücksichtigen. Die Gemeinschaft sorgt dafür, dass Artikel 11 der Richtlinie 92/3/Euratom dahingehend geändert wird, dass er alle Vertragsparteien des Abkommens erfasst, die nicht der Gemeinschaft angehören. Bis dahin behandelt die Gemeinschaft die genannten Vertragsparteien so, als würden sie bereits erfasst.

Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung sowie die in Beschluss III/1 niedergelegten Änderungen von 1995 zu dem Übereinkommen so bald wie möglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren.

ERKLÄRUNG X

Erklärung der AKP-Staaten zu Handel und Umwelt

Die AKP-Staaten sind sehr besorgt über die Umweltprobleme im allgemeinen und über die grenzüberschreitende Verbringung von gefährlichen, nuklearen und sonstigen radioaktiven Abfällen im besonderen.

Im Hinblick auf die Auslegung und Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens haben die AKP-Staaten ihre Entschlossenheit bekundet, sich an den Grundsätzen und Bestimmungen der in Dokument AHG 182 (XXV) enthaltenen Entschließung der OAU über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung in Afrika zu orientieren.

ERKLÄRUNG XI

Gemeinsame Erklärung zum kulturellen Erbe der AKP-Staaten

1. Die Vertragsparteien bekunden ihren gemeinsamen Willen, die Erhaltung und Mehrung des kulturellen Erbes der einzelnen AKP-Staaten auf internationaler, bilateraler und privater Ebene und im Rahmen dieses Abkommens zu fördern.

2. Die Vertragsparteien erkennen an, dass den Historikern und Forschern aus den AKP-Staaten der Zugang zu den Archiven erleichtert werden muss, wenn der Informationsaustausch über das kulturelle Erbe der AKP-Staaten gefördert werden soll.

3. Sie erkennen an, wie nützlich es ist, geeignete Maßnahmen, vor allem im Ausbildungsbereich, für die Erhaltung, den Schutz und die Ausstellung von Kulturgütern und -denkmälern zu unterstützen, einschließlich des Erlasses und der Durchführung geeigneter Rechtsvorschriften.

4. Sie weisen darauf hin, wie wichtig gemeinsame Kulturveranstaltungen, die Erleichterung der Mobilität der Künstler aus den AKP-Staaten und der Gemeinschaft sowie der Austausch von für ihre Kulturen symbolischen Kulturgütern für die Förderung der Verständigung und der Solidarität zwischen ihren Völkern sind.

ERKLÄRUNG XII

Erklärung der AKP-Staaten über die Rückgabe oder Herausgabe von Kulturgütern

Die AKP-Staaten ersuchen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten dringend, soweit sie das legitime Recht der AKP-Staaten auf kulturelle Identität anerkennen, die Rückgabe oder Herausgabe der Kulturgüter zu fördern, die aus den AKP-Staaten entfernt wurden und sich nun in den Mitgliedstaaten befinden.

ERKLÄRUNG XIII

Gemeinsame Erklärung zum Urheberrecht

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Förderung des Urheberschutzes fester Bestandteil der kulturellen Zusammenarbeit ist, mit der alle menschlichen Ausdrucksformen gefördert werden sollen. Dieser Schutz ist ferner Vorbedingung für das Gedeihen und die Entwicklung von Produktion, Verbreitung und Veröffentlichung.

Die beiden Vertragsparteien sind daher im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft bestrebt, die Achtung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zu fördern.

Zu diesem Zweck kann die Gemeinschaft die Verbreitung von Informationen über das Urheberrecht, die Ausbildung der Wirtschaftsbeteiligten im Schutz dieses Rechtes und die Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften zur Verbesserung seines Schutzes nach den Bestimmungen und Verfahren des Abkommens finanziell und technisch unterstützen.

ERKLÄRUNG XIV

Gemeinsame Erklärung zur regionalen Zusammenarbeit und zu den Gebieten in äußerster Randlage (Artikel 28 des Abkommens)

Die genannten Gebiete in äußerster Randlage sind die spanische autonome Region Kanarische Inseln, die vier französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Guayana, Martinique und Reunion sowie die portugiesischen autonomen Regionen Azoren und Madeira.

ERKLÄRUNG XV

Gemeinsame Erklärung zum Beitritt

Der Beitritt eines Drittstaates zum Abkommen erfolgt in Einklang mit Artikel 1 und den Zielen des Artikels 2 des von der AKP-Staatengruppe geschlossenen und im November 1992 geänderten Abkommens von Georgetown.

ERKLÄRUNG XVI

Gemeinsame Erklärung zum Beitritt der im Vierten Teil des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Länder und Gebiete

Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten sind bereit, den im Vierten Teil des Vertrages genannten überseeischen Ländern und Gebieten, die unabhängig werden, den Beitritt zum Abkommen zu gestatten, wenn sie ihre Beziehungen zur Gemeinschaft in dieser Form fortsetzen möchten.

ERKLÄRUNG XVII

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 66 des Abkommens (Entschuldung)

Die Vertragsparteien sind sich über folgende Grundsätze einig:

a) Längerfristig streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Initiative zugunsten der hochverschuldeten armen Länder (HIPC) an und fördern eine größere, umfassendere und raschere Entschuldung der AKP-Staaten.

b) Die Vertragsparteien sind ferner bestrebt, zugunsten der AKP-Staaten, die noch nicht für die HIPC-Initiative in Betracht kommen, Unterstützungsmechanismen für den Schuldenabbau zu mobilisieren oder einzurichten.

ERKLÄRUNG XVIII

Erklärung der Gemeinschaft zum Finanzprotokoll

12 500 Millionen der insgesamt 13 500 Millionen Euro des 9. EEF werden bei Inkrafttreten des Finanzprotokolls bereitgestellt. Die restlichen 1 000 Millionen Euro werden auf der Grundlage der Prüfung nach Absatz 7 des Finanzprotokolls bereitgestellt, die im Jahre 2004 vorgenommen wird.

Bei der Ermittlung des Bedarfs an neuen Mitteln wird dieser Prüfung und einem Zeitpunkt, nach dem Mittel des 9. EEF nicht mehr gebunden werden, in vollem Umfang Rechnung getragen.

ERKLÄRUNG XIX

Erklärung des Rates und der Kommission zum Programmierungsverfahren

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bestätigen erneut, dass sie an der vereinbarten Reform des Programmierungsverfahrens für die Durchführung der aus dem 9. EEF finanzierten Hilfe festhalten.

In diesem Zusammenhang sehen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einen ordnungsgemäß angewandten Überprüfungsmechanismus als wichtigstes Instrument für eine erfolgreiche Programmierung an. Das für die Durchführung des 9. EEF vereinbarte Überprüfungsverfahren gewährleistet die Kontinuität des Programmierungsverfahrens, ermöglicht jedoch gleichzeitig eine regelmäßige Anpassung der länderspezifischen Förderstrategie an die Entwicklung des Bedarfs und der Leistung des betreffenden AKP-Staates.

Zur Gewährleistung des vollen Erfolgs der Reform und der Effizienz des Programmierungsverfahrens bestätigen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erneut ihr politisches Eintreten für folgende Grundsätze:

Die Überprüfung muss soweit wie möglich in dem betreffenden AKP-Staat vorgenommen werden. Dies bedeutet nicht, dass die Mitgliedstaaten oder die Kommissionszentrale daran gehindert sind, das Programmierungsverfahren zu verfolgen und sich gegebenenfalls daran zu beteiligen.

Der zeitliche Rahmen für den Abschluss der Überprüfung ist einzuhalten.

Die Überprüfung darf im Programmierungsverfahren nicht isoliert stattfinden. Sie ist als Managementinstrument anzusehen, mit dem die Ergebnisse des regelmäßigen (monatlichen) Dialogs zwischen dem nationalen Anweisungsbefugten und dem Leiter der Delegation der Kommission zusammengefasst werden.

Die Überprüfung darf den Verwaltungsaufwand für die betreffenden Vertragsparteien nicht erhöhen. Die mit dem Programmierungsverfahren zusammenhängenden Verfahren und Berichtspflichten müssen daher diszipliniert gehandhabt werden. Zu diesem Zweck wird die Rolle der Mitgliedstaaten und der Kommission im Beschlussfassungsverfahren überprüft und angepasst.

ERKLÄRUNG XX

Gemeinsame Erklärung zu den Auswirkungen schwankender Ausfuhrerlöse auf die besonders gefährdeten kleinen AKP-Staaten, AKP-Inselstaaten und AKP-Binnenstaaten

Die Vertragsparteien nehmen die Besorgnis der AKP-Staaten zur Kenntnis, dass die Unterstützung, die den besonders gefährdeten kleinen AKP-Staaten, AKP-Inselstaaten und AKP-Binnenstaaten mit unbeständigen Ausfuhrerlösen nach den Modalitäten des Mechanismus für die zusätzliche Unterstützung der unter schwankenden Ausfuhrerlösen leidenden Länder gewährt wird, nicht ausreichen könnte.

Die Vertragsparteien kommen überein, diese Modalitäten ab dem zweiten Anwendungsjahr des Mechanismus auf Ersuchen von AKP-Staaten, in denen Schwierigkeiten aufgetreten sind, auf Vorschlag der Kommission zu überprüfen, um die Auswirkungen dieser Schwankungen gegebenenfalls auszugleichen.

ERKLÄRUNG XXI

Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 3 des Anhangs IV

Der in Artikel 3 des Anhangs IV genannte Richtbetrag wird nicht den AKP-Staaten mitgeteilt, denen gegenüber die Gemeinschaft die Zusammenarbeit ausgesetzt hat.

▼M10 —————



( 1 ) ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1.