01998R1165 — DE — 21.06.2012 — 008.003


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►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1165/98 DES RATES

vom 19. Mai 1998

über Konjunkturstatistiken

(ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1882/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. September 2003

  L 284

1

31.10.2003

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 1158/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 6. Juli 2005

  L 191

1

22.7.2005

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 1503/2006 DER KOMMISSION vom 28. September 2006

  L 281

15

12.10.2006

►M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 1893/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006

  L 393

1

30.12.2006

►M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 1178/2008 DER KOMMISSION vom 28. November 2008

  L 319

16

29.11.2008

►M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 329/2009 DER KOMMISSION vom 22. April 2009

  L 103

3

23.4.2009

►M7

VERORDNUNG (EG) Nr. 596/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2009

  L 188

14

18.7.2009

►M8

VERORDNUNG (EU) Nr. 461/2012 DER KOMMISSION vom 31. Mai 2012

  L 142

26

1.6.2012




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1165/98 DES RATES

vom 19. Mai 1998

über Konjunkturstatistiken



Artikel 1

Allgemeine Ziele

(1)  Zweck dieser Verordnung ist die Schaffung eines einheitlichen Rahmens für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Konjunkturverlauf.

(2)  Die Statistiken umfassen Informationen (Variable), die gebraucht werden, um eine einheitliche Basis für die Analyse der konjunkturellen Entwicklung von Angebot und Nachfrage, Produktionsfaktoren und Preisen zu schaffen.

Artikel 2

Geltungsbereich

▼M4

(1)  Diese Verordnung gilt für alle marktwirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte B bis N und P bis S der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2).

▼B

(2)  Der Geltungsbereich der Verordnung umfaßt die statistischen Einheiten, deren Arten in Abschnitt I des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 696/93 aufgeführt und einer der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zugeordnet sind. Die Arten der statistischen Einheiten, die für die Erstellung von Statistiken verwandt werden, werden in den Anhängen der vorliegenden Verordnung näher beschrieben.

Artikel 3

Anhänge

(1)  Die besonderen Anforderungen bezüglich der Variablen sind in den Anhängen aufgeführt.

(2)  Jeder Anhang enthält, soweit erforderlich, die folgenden Informationen:

a) 

die spezifischen Tätigkeiten, über die Statistiken zu erstellen sind,

b) 

die Arten von statistischen Einheiten, die für die Erstellung der Statistiken zu verwenden sind,

c) 

die Listen der Variablen,

d) 

die Form der Variablen,

e) 

der Referenzzeitraum der Variablen,

f) 

die Gliederungstiefe der Variablen,

g) 

die Fristen für die Datenübermittlung,

h) 

die Liste der freiwilligen Pilotstudien,

i) 

den ersten Bezugszeitraum und

j) 

die Länge der Übergangszeit, die gewährt werden kann.

Artikel 4

Datenerhebung

(1)  Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten für die Erstellung der in den Anhängen aufgeführten Variablen.

(2)  Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Daten beschaffen, indem sie nach dem Grundsatz der administrativen Vereinfachung die unten aufgeführten Quellen kombinieren:

a) 

verbindliche Erhebungen: Die rechtlichen Einheiten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93, zu denen die von den Mitgliedstaaten zur Lieferung von Angaben aufgeforderten statistischen Einheiten gehören oder aus denen sie sich zusammensetzen, sind verpflichtet, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen;

b) 

sonstige geeignete Quellen, einschließlich administrativer Daten;

c) 

geeignete statistische Schätzverfahren;

▼M7

d) 

Beteiligung an europäischen Stichprobenplänen zur Erstellung europäischer Schätzungen, die von Eurostat koordiniert werden.

Die Einzelheiten der in Unterabsatz 1 genannten Pläne sind in den Anhängen dargelegt. Die Maßnahmen zu ihrer Verabschiedung und Anwendung werden von der Kommission erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Europäische Stichprobenpläne werden dann erstellt, wenn nationale Stichprobenpläne nicht den europäischen Anforderungen genügen. Die Mitgliedstaaten können sich ferner für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Stichprobenplänen entscheiden, wenn diese Pläne die Möglichkeit bieten, die Kosten des statistischen Systems oder die mit der Erfüllung der europäischen Anforderungen verbundenen Belastungen für die Unternehmen wesentlich zu verringern. Mit der Beteiligung an einem europäischen Stichprobenplan erfüllt ein Mitgliedstaat die Bedingungen für die Bereitstellung der betreffenden Variable gemäß der Zielsetzung eines solchen Stichprobenplans. Europäische Stichprobenpläne können die Bedingungen, die Gliederungstiefe und die Fristen für die Datenübermittlung vorgeben.

▼M2

Zur Beschaffung von Daten, die (in der erforderlichen Zeitspanne) noch nicht aus anderen Quellen, wie z. B. Registern, verfügbar sind, wird auf verbindliche Untersuchungen zurückgegriffen. Die Untersuchungen werden gegebenenfalls mit Hilfe elektronischer Fragebögen und Web-Fragebögen durchgeführt.

▼B

(3)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission schaffen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Voraussetzungen für einen verstärkten Einsatz der elektronischen Datenerfassung und der automatischen Datenverarbeitung.

Artikel 5

Periodizität

Sämtliche Variablen werden häufiger als einmal jährlich erstellt. Die Häufigkeit ist für die einzelnen Variablen in den Anhängen angegeben.

Artikel 6

Gliederungstiefe

Die Variablen sind in Einklang mit den maßgebenden Systematiken in der in den Anhängen festgelegten Gliederungstiefe zu erstellen.

Artikel 7

Aufbereitung

Die Mitgliedstaaten bereiten die gemäß Artikel 4 Absatz 2 erhobenen Daten nach den in den Anhängen festgelegten Regeln zu vergleichbaren Variablen auf. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen auch die Hinweise in dem in Artikel 12 genannten informatorischen Methodikhandbuch.

Artikel 8

Übermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln Eurostat die Variablen nach Artikel 7, einschließlich vertraulicher Daten, auf elektronischem oder sonstigem geeignetem Weg innerhalb einer in den Anhängen festgelegten Frist nach Ablauf des Bezugszeitraums. Auf jeden Fall sind die Variablen der Kommission (Eurostat) spätestens an dem Tag zu übermitteln, an dem sie von der nationalen Stelle verbreitet werden.

Artikel 9

Verarbeitung vertraulicher Daten

Die Verarbeitung vertraulicher Daten sowie die Übermittlung derartiger Daten gemäß Artikel 8 erfolgen gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die statistische Geheimhaltung.

Artikel 10

Qualität

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die übermittelten Variablen die Grundgesamtheit der Einheiten widerspiegeln. Zu diesem Zweck müssen die gemäß Artikel 4 Absatz 2 beschafften Daten so viele Einheiten erfassen, daß eine ausreichende Repräsentativität sichergestellt ist.

(2)  Die Qualität der Variablen ist von allen Mitgliedstaaten anhand einheitlicher Kriterien zu beurteilen.

▼M2

(3)  Die Qualität der Variablen ist durch einen Vergleich mit anderen statistischen Daten regelmäßig zu überprüfen, wobei dieser Vergleich von jedem Mitgliedstaat und der Kommission (Eurostat) vorzunehmen ist. Ferner wird die interne Schlüssigkeit der Variablen untersucht.

(4)  Bei der Qualitätsbewertung ist der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten mit den Kosten der Erhebung und dem Aufwand für die Unternehmen, insbesondere für kleine Unternehmen, zu vergleichen. Zum Zwecke dieser Bewertung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf Anfrage die erforderlichen Informationen nach einer von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelten gemeinsamen europäischen Methodik.

▼B

Artikel 11

Änderung der Gewichtung und des Basisjahres

(1)  Soweit erforderlich, passen die Mitgliedstaaten die Gewichtungssysteme der zusammengesetzten Indizes mindestens alle fünf Jahre an. die in den angewendeten Gewichtungssystemen benutzten Gewichtungen sind der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des neuen Basisjahres zu übermitteln.

(2)  Alle fünf Jahre basieren die Mitgliedstaaten die Indizes um, wobei sie die mit 0 oder 5 endenden Jahre als Basisjahre verwenden. Sämtliche Indizes sind innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des neuen Basisjahres auf dieses neue Jahr umzubasieren.

Artikel 12

Methodikhandbuch

▼M2

(1)  Die Kommission veröffentlicht nach Anhörung des Ausschusses für das Statistische Programm bis zum 11. Februar 2006 ein informatorisches Methodikhandbuch, das die in den Anhängen festgelegten Regeln erläutert und Hinweise für die Konjunkturstatistiken enthält.

▼B

(2)  Das Handbuch wird in regelmäßigen Abständen überarbeitet.

Artikel 13

Übergangszeit und Abweichungen

(1)  Für die Erstellung der Statistiken kann eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung eingeräumt werden.

(2)  Während der Übergangszeit kann die Kommission Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung zulassen, wenn die nationalen statistischen Systeme größerer Anpassungen bedürfen.

Artikel 14

Berichte

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage alle im Hinblick auf die Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten erforderlichen Informationen.

▼M2

(2)  Bis zum 11. August 2008 und danach jeweils alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die nach dieser Verordnung erstellten Statistiken sowie insbesondere über ihre Relevanz, ihre Qualität und die Revision der Indikatoren vor. In dem Bericht wird auch speziell auf die Kosten des statistischen Systems und die Belastungen für die Unternehmen eingegangen, die diese Verordnung im Verhältnis zu ihren Vorteilen mit sich bringt. Der Bericht zeigt bewährte Verfahren für den Abbau der Belastungen für die Unternehmen und Wege für eine Verringerung der Belastungen und der Kosten auf.

▼B

Artikel 15

Koordinierung in den Mitgliedstaaten

In jedem Mitgliedstaat koordiniert eine nationale Behörde

1. 

die Übermittlung der Variablen (Artikel 8);

2. 

die Bewertung der Qualität (Artikel 10);

3. 

die Übermittlung der erforderlichen Informationen (Artikel 14 Absatz 1).

Artikel 16

Pilotstudien

(1)  Die Kommission wird nach dem Verfahren ►M7  des Artikels 18 Absatz 2 ◄ freiwillige Pilotstudien einführen, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Die Pilotstudien sind in den Anhängen beschrieben.

(2)  Mit den Pilotstudien soll festgestellt werden, ob die Beschaffung weiterer Daten möglich und relevant ist, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten den Kosten der Datenerhebung und der Belastung der Unternehmen gegenüberzustellen sind.

(3)  Die Kommission unterrichtet den Rat über die Ergebnisse der Pilotstudien.

▼M7

Artikel 17

Durchführungsmaßnahmen

Die Einzelheiten für die Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie die Übermittlung der Variablen, werden von der Kommission festgelegt. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass der Nutzen der Maßnahmen größer sein muss als die durch sie verursachten Kosten und sich bei ihrer Durchführung weder für die Mitgliedstaaten noch für die Unternehmen ein beträchtlicher zusätzlicher Mittelbedarf gegenüber jenem ergeben darf, der sich aus den ursprünglichen Bestimmungen dieser Verordnung ergeben würde. Die Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung umfassen insbesondere

a) 

die Arten der statistischen Einheiten (Artikel 2);

b) 

die Aktualisierung der Liste der Variablen (Artikel 3);

c) 

die Definitionen und die geeigneten Formen der übermittelten Variablen (Artikel 3);

d) 

die Erstellung europäischer Stichprobenpläne (Artikel 4);

e) 

die Häufigkeit der Erstellung der Statistiken (Artikel 5);

f) 

die Untergliederungs- und Aggregationsebenen der Variablen (Artikel 6);

g) 

die Übermittlungsfristen (Artikel 8);

h) 

die Kriterien für die Qualitätsbewertung (Artikel 10);

i) 

die Übergangszeiträume (Artikel 13 Absatz 1);

j) 

die während der Übergangszeiten zugelassenen Abweichungen (Artikel 13 Absatz 2);

k) 

die Einführung von Pilotstudien (Artikel 16);

l) 

das erste Basisjahr, das für Zeitreihen gemäß der NACE Rev. 2 anzuwenden ist;

m) 

für Zeitreihen vor 2009, die gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, die Gliederungstiefe, die Form, den ersten Berichtszeitraum und den Berichtszeitraum.

Die in den Buchstaben j und k genannten Maßnahmen werden nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Die in den Buchstaben a bis i sowie l und m genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 18

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates ( 1 ) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates ( 2 ) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

▼B

Artikel 19

Aufhebungsbestimmungen

Die Richtlinien 72/211/EWG und 78/166/EWG werden hiermit aufgehoben.

Artikel 20

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG A

INDUSTRIE

▼M7

a)   Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für alle in den Abschnitten B bis E der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten bzw. für alle in den Abschnitten B bis E der CPA aufgeführten Produkte. Für die Positionen 37, 38.1, 38.2 und 39 der NACE Rev. 2 sind keine Angaben erforderlich. Die Liste der Tätigkeiten kann von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

b)   Beobachtungseinheit

1. 

Soweit unter Nummer 2 nichts anderes bestimmt oder nach dem Verfahren der Nummer 3 nichts anderes entschieden wird, ist die Beobachtungseinheit in diesem Anhang die fachliche Einheit.

2. 

Für Unternehmen mit wenigen Beschäftigten in Nebentätigkeiten kann auch die örtliche Einheit oder das Unternehmen als Beobachtungseinheit verwendet werden.

▼M7

3. 

Die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten kann von der Kommission zugelassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

c)   Liste der Variablen

1. 

Die Statistiken in diesem Anhang umfassen die folgenden Variablen:



Variable

Bezeichnung

110

Produktion

120

Umsatz

121

Inlandsumsatz

122

Auslandsumsatz

▼M8 —————

▼B

210

Beschäftigtenzahl

220

geleistete Arbeitsstunden

230

Bruttolöhne und -gehälter

310

Erzeugerpreise

311

Erzeugerpreise des Inlandmarkts

312

Erzeugerpreise des Auslandmarkts

▼M2

340

Einfuhrpreise

▼M2

2. 

Bei der Ermittlung der Daten zu den Erzeugerpreisen des Inlandsmarktes (Nr. 312) und den Einfuhrpreisen (Nr. 340) können für Güter nur dann Durchschnittswerte aus dem Außenhandel oder aus anderen Quellen verwendet werden, wenn dies nicht zu signifikanten Qualitätsverlusten im Vergleich zur Verwendung spezifischer Preisdaten führt. ►M7  Die Kommission legt die Bedingungen für die Sicherstellung der erforderlichen Datenqualität fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ◄

▼M8 —————

▼M7

4. 

Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) näherungsweise durch die Anzahl der Arbeitnehmer (Nr. 211) angegeben werden. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Dieser Zeitraum wird, sofern von der Kommission nichts anderes entschieden wird, für höchstens weitere fünf Jahre verlängert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

5. 

Der Begriff „Inland“ bezeichnet das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.

▼M4

6. 

Die Daten über die Produktion (Nr. 110) sind für die Abteilung 36 und die Gruppen 35.3 und 38.3 der NACE Rev. 2 nicht erforderlich.

7. 

Die Daten über den Umsatz (Nrn. 120, 121 und 122) sind für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich.

▼M8 —————

▼M4

9. 

Die Daten über die Variablen Nr. 210, 220 und 230 sind für die Gruppe 38.2 der NACE Rev. 2 nicht erforderlich.

▼M5

10. 

Die Daten über die Erzeugerpreise und Einfuhrpreise (Nrn. 310, 311, 312 und 340) sind für folgende Gruppen bzw. Klassen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA nicht erforderlich: 07.21, 24.46, 25.4, 30.1, 30.3, 30.4 und 38.3. Darüber hinaus sind für die Abteilungen 09, 18, 33 und 36 der CPA die Daten über die Einfuhrpreise (Nr. 340) nicht erforderlich. ►M7  Die Liste der Tätigkeiten kann von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ◄

11. 

Die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) wird auf der Basis von CPA-Gütern berechnet. Die einführenden fachlichen Einheiten können auch anderen als den Abschnitten B bis D der NACE Rev. 2 angehören.

▼B

d)   Form

▼M2

1. 

Alle Variablen sind, falls verfügbar, in nicht bereinigter Form zu übermitteln.

▼M7

2. 

Zusätzlich sind die Produktionsvariable (Nr. 110) und die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln.

Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼M2

3. 

Außerdem können die Mitgliedstaaten die Variablen in saisonbereinigter Form und auch als Trend-Zyklus übermitteln. Nur wenn die Daten nicht in dieser Form übermittelt werden, kann die Kommission (Eurostat) saisonbereinigte Reihen und Trend-Zyklus-Reihen für diese Variablen erstellen und veröffentlichen.

4. 

Die Variablen Nrn. 110, 310, 311, 312 und 340 sind als Index zu übermitteln. Alle übrigen Variablen sind entweder als Index oder in absoluten Zahlen zu liefern.

▼B

e)   Bezugszeitraum

Folgende Bezugszeiträume finden Anwendung:



Variable

Periodizität

110

Monat

120

Monat

121

Monat

122

Monat

▼M8 —————

▼B

210

höchstens ein Vierteljahr

220

höchstens ein Vierteljahr

230

höchstens ein Vierteljahr

310

Monat

311

Monat

312 bzw. 313

Monat

▼M2

340

Monat

▼B

f)   Gliederungstiefe

▼M4

1. 

Alle Variablen mit Ausnahme der Einfuhrpreisvariablen (Nr. 340) sind auf der Ebene der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 zu übermitteln. Die Variable Nr. 340 ist auf der Ebene der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA zu melden.

2. 

Für den Abschnitt C der NACE Rev. 2 sind außerdem der Produktionsindex (Nr. 110) und der Index der Erzeugerpreise (Nrn. 310, 311, 312) auf der Ebene der Drei- und Viersteller der NACE Rev. 2 zu übermitteln. In die übermittelten Produktions- und Erzeugerpreisindizes auf der Ebene der Drei- und Viersteller müssen bei jedem Mitgliedstaat mindestens 90 % der Wertschöpfung des Abschnitts C der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr eingegangen sein. Mitgliedstaaten, bei denen die Wertschöpfung des Abschnitts C der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen die Variablen nicht in dieser Gliederungstiefe übermitteln.

▼B

3. 

Die auf der dreistelligen und der vierstelligen Ebene der ►M4  NACE Rev.2 ◄ übermittelten Variablen werden verwendet, um aggregierte Indikatoren auf diesen Ebenen für die gesamte Europäische Gemeinschaft und für die an der Währungsunion teilnehmende Gruppe von Mitgliedstaaten zu erzeugen. Diese Indikatoren können auch für einzelne Mitgliedstaaten und andere Gruppierungen von Mitgliedstaaten auf der dreistelligen und vierstelligen Ebene verbreitet werden, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten angegeben haben, daß die Daten von hinreichender Qualität sind.

▼M8

4. 

Außerdem sind alle Variablen mit Ausnahme der Umsatzvariablen (Nrn. 120, 121, 122) für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2, sowie für die industriellen Hauptgruppen (MIG) zu übermitteln, die in der Verordnung (EG) Nr. 586/2001 der Kommission ( 3 ) definiert sind.

▼M4

5. 

Die Umsatzvariablen (Nrn. 120, 121, 122) sind für die gesamte Industrie, d. h. für die Abschnitte B und C der NACE Rev. 2, sowie für die MIG mit Ausnahme der industriellen Hauptgruppe, die für Tätigkeiten im Energiebereich definiert ist, zu übermitteln.

▼M8 —————

▼M5

7. 

Die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) ist für sämtliche Industriegüter, d. h. die Abschnitte B bis D der CPA, sowie für die MIG, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 586/2001, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 656/2007, aus den Gütergruppen der CPA gebildet wurden, zu übermitteln. Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen diese Variable nicht übermitteln.

▼M7

8. 

Bei der Einfuhrpreisvariablen (Nr. 340) kann die Kommission die Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼M8

9. 

Die Variablen zum Auslandsmarkt (Nrn. 122 und 312) sind nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der NACE Rev. 2 vorzunehmen. Die Variable Nr. 122 ist für die Abschnitte D und E der NACE Rev. 2 nicht erforderlich. Zusätzlich ist die Einfuhrpreisvariable (Nr. 340) nach Eurozone und Nicht-Eurozone gegliedert zu übermitteln. Diese Gliederung ist für die gesamte Industrie, d. h. die Abschnitte B bis E der CPA, die MIG sowie die Ebenen der Abschnitte (1 Buchstabe) und der Abteilungen (Zweisteller) der CPA vorzunehmen. Bei der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone kann die Kommission die Bedingungen für die Anwendung eines europäischen Stichprobenplans im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Der europäische Stichprobenplan kann den Erfassungsbereich der Einfuhrpreisvariablen auf die Einfuhr von Gütern aus Nicht-Eurozone-Ländern beschränken. Die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, müssen die Gliederung der Variablen Nrn. 122, 312 und 340 nach Eurozone und Nicht-Eurozone nicht übermitteln.

▼M5

10. 

Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abteilungen B, C, D und E der NACE Rev. 2 (bzw. in den Abschnitten B, C und D der CPA für die Einfuhrpreise) im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen nur Daten zur gesamten Industrie, zu den MIG und zur Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 bzw. der CPA übermitteln.

▼B

g)   Fristen für die Datenübermittlung

1. 

Die Variablen sind innerhalb folgender Fristen nach Ablauf des Bezugszeitraums zu übermitteln:



Variable

Frist

▼M2

110

1 Monat und 10 Kalendertage

▼B

120

2 Monate

121

2 Monate

122

2 Monate

▼M8 —————

▼M2

210

2 Monate

▼B

220

3 Monate

230

3 Monate

310

1 Monat und 15 Kalendertage

311

1 Monat und 5 Kalendertage

312

1 Monat und 5 Kalendertage

313

1 Monat und 15 Kalendertage

▼M2

340

1 Monat und 15 Kalendertage

▼M4

2. 

Für Daten zu den Ebenen der Gruppen und Klassen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA kann die Frist um maximal 15 Kalendertage verlängert werden. Für Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abschnitten B, C, D und E der NACE Rev. 2 in dem jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist für Daten zur gesamten Industrie, zu den MIG sowie zu den Ebenen der Abschnitte und Abteilungen der NACE Rev. 2 bzw. der CPA um maximal 15 Kalendertage verlängert werden.

▼B

h)   Pilotstudien

Die Prioritäten für die Pilotstudien lauten wie folgt:

1. 

Prüfung der Möglichkeiten für frühere Datenübermittlung;

▼M2 —————

▼B

4. 

Erhebung kurzfristiger Daten zu Unternehmensgründungen und -schließungen;

5. 

Erstellung monatlicher Beschäftigungsinformationen;

6. 

Erhebung von Daten zum Lagerbestand;

7. 

Bereitstellung von Informationen für unter Buchstabe c) Nummern 6 bis 9 nicht aufgeführte Wirtschaftszweige;

8. 

Erhebung kurzfristiger Investitionsdaten;

9. 

Erhebung von Daten zum Auftragsbestand.

i)   Erster Bezugszeitraum

Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 1998 und für vierteljährliche Daten das 1. Quartal 1998.

▼M2

Der erste Bezugszeitraum, für den die Variablen zu den Auslandsmärkten in der Gliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone zu übermitteln sind, ist spätestens Januar 2005.

Der erste Bezugszeitraum, für den die Variable Nr. 340 zu übermitteln ist, ist spätestens Januar 2006 unter der Bedingung, dass das Basisjahr nicht später als 2005 festgesetzt wird.

▼M4

Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 2009 und für vierteljährliche Daten das 1. Quartal 2009.

▼B

j)   Übergangszeitraum

1. 

Für die Variablen Produktion (Nr. 110), Beschäftigtenzahl und geleistete Arbeitsstunden (Nrn. 210 und 220) und Erzeugerpreise des Inlandmarkts (Nr. 311) kann nach dem Verfahren des ►M7  Artikel 18 Absatz 2 ersetzt ◄ ein Übergangszeitraum von höchstens drei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung gewährt werden. Der Übergangszeitraum kann nach dem Verfahren des ►M7  Artikel 18 Absatz 2 ersetzt ◄ um weitere zwei Jahre verlängert werden.

2. 

Für alle anderen Variablen kann nach dem Verfahren des ►M7  Artikel 18 Absatz 2 ersetzt ◄ ein Übergangszeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung gewährt werden.

▼M8

3. 

Für die Variable 340 und die Untergliederung nach Eurozone und Nicht-Eurozone für die Variablen 122, 312 und 340 kann nach dem Ausschussverfahren in Artikel 18 Absatz 2 ein Übergangszeitraum gewährt werden, der am 11. August 2007 endet.

▼M2

4. 

Nach dem in ►M7  Artikel 18 Absatz 2 ersetzt ◄ genannten Verfahren kann für die Umstellung der Fristen für die Übermittlung der Daten zur Variablen Nr. 110 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2007 gewährt werden.

5. 

Nach dem in ►M7  Artikel 18 Absatz 2 ersetzt ◄ genannten Verfahren kann für die Umstellung der Fristen für die Übermittlung der Daten zur Variablen Nr. 210 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2006 gewährt werden.

▼B




ANHANG B

BAUGEWERBE

▼M4

a)   Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für alle in Abschnitt F der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten.

▼B

b)   Beobachtungseinheit

1. 

Soweit unter den Nummern 2 oder 3 nichts anderes bestimmt oder gemäß dem Verfahren nach Nummer 4 nichts anderes entschieden wird, ist die Beobachtungseinheit in diesem Anhang die fachliche Einheit.

2. 

Für Unternehmen mit wenigen Beschäftigten in Nebentätigkeiten kann auch die örtliche Einheit oder das Unternehmen als Beobachtungseinheit verwendet werden.

3. 

Die Statistiken können, soweit angezeigt, aus Daten abgeleitet werden, die nach der Klassifikation der Bauwerke gewonnen wurden.

▼M7

4. 

Die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten kann von der Kommission zugelassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

c)   Liste der Variablen

1. 

Die Statistiken in diesem Anhang umfassen die folgenden Variablen:



Variable

Bezeichnung

110

Produktion

115

Produktion Hochbau

116

Produktion Tiefbau

▼M3 —————

▼B

210

Beschäftigtenzahl

220

Geleistete Arbeitsstunden

230

Bruttolöhne und -gehälter

320

Baukosten

321

Materialkosten

322

Arbeitskosten

411

Baugenehmigungen: Anzahl Wohnungen

412

Baugenehmigungen: Quadratmeter Nutzfläche oder alternative Größeneinheit

▼M3 —————

▼M7

3. 

Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) näherungsweise durch die Anzahl der Arbeitnehmer (Nr. 211) angegeben werden. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Dieser Zeitraum wird, sofern von der Kommission nichts anderes entschieden wird, für höchstens weitere fünf Jahre verlängert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼M3 —————

▼M2

5. 

Nur wenn die Baukostenvariablen (Nrn. 320, 321, 322) nicht verfügbar sind, kann als Näherungswert die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) angegeben werden. Diese Vorgehensweise ist bis zum 11 August 2010 zulässig.

▼M2

6. 

Die Mitgliedstaaten führen die von der Kommission veranlassten und in Absprache mit den Mitgliedstaaten eingerichteten Studien durch. Neben der Prüfung des Nutzens der Datenerhebung im Verhältnis zu den Erhebungskosten und der Belastung der Unternehmen sind die Studien darauf ausgerichtet:

a) 

die Möglichkeit der Bereitstellung einer vierteljährlichen Erzeugerpreisvariablen (Nr. 310) im Baugewerbe zu prüfen;

b) 

eine geeignete Methodik für die Datenerhebung und die Indexberechnung festzulegen.

Bis spätestens 11 August 2006 schlägt die Kommission eine Definition für die Erzeugerpreisvariable vor.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 11 August 2007 die Ergebnisse der Studien vor.

▼M7

Die Kommission entscheidet bis spätestens 11. August 2008, ob sie die Liste der Variablen gemäß Artikel 17 Buchstabe b ändert und ab dem Basisjahr 2010 die Baukostenvariable durch die Erzeugerpreisvariable ersetzt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

d)   Form

▼M2

1. 

Alle Variablen sind, falls verfügbar, in nicht bereinigter Form zu übermitteln.

▼M7

2. 

Zusätzlich sind die Produktionsvariablen (Nrn. 110, 115, 116) und die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼M2

3. 

Außerdem können die Mitgliedstaaten die Variablen in saisonbereinigter Form und auch als Trend-Zyklus übermitteln. Nur wenn die Daten nicht in dieser Form übermittelt werden, kann die Kommission (Eurostat) saisonbereinigte Reihen und Trend-Zyklus-Reihen für diese Variablen erstellen und veröffentlichen.

4. 

Die Variablen Nrn. 110, 115, 116, 320, 321 und 322 sind als Index zu übermitteln. Die Variablen Nr. 411 und Nr. 412 sind in absoluten Zahlen bereitzustellen. Alle übrigen Variablen sind entweder als Index oder in absoluten Zahlen zu liefern.

▼B

e)   Bezugszeitraum

▼M2

Für die Variablen Nrn. 110, 115 und 116 ist ein Bezugszeitraum von einem Monat zugrunde zu legen. Für alle anderen Variablen in diesem Anhang gilt ein Bezugszeitraum von mindestens einem Vierteljahr.

▼M3

Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung im Abschnitt F der ►M4  NACE Rev. 2 ◄ im jeweiligen Basisjahr weniger als 2 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen die Variablen 110, 115 und 116 nur für einen vierteljährigen Bezugszeitraum liefern.

▼B

f)   Gliederungstiefe

▼M4

1. 

Die Variablen Nrn. 110, 210, 220 und 230 sind mindestens auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 zu übermitteln.

2. 

Die Variablen für den Auftragseingang (Nrn. 130, 135 und 136) sind nur für die Gruppe 41.2 und die Abteilung 42 der NACE Rev. 2 erforderlich.

▼B

3. 

Die Variablen für Baukosten (Nrn. 320, 321 und 322) sind nur für Wohnneubauten (ohne Gemeinschaftswohnungen) verbindlich zu übermitteln.

4. 

Die Variable für Baugenehmigungen (Nr. 411) betrifft nur Wohnneubauten (ohne Gemeinschaftswohnungen) und ist wie folgt zu untergliedern:

i) 

Wohngebäude mit einer Wohnung,

ii) 

Wohngebäude mit zwei oder mehr Wohnungen.

5. 

Die Variable für Baugenehmigungen (Nr. 412) betrifft nur Gebäude und ist wie folgt zu untergliedern:

i) 

Wohngebäude mit einer Wohnung,

ii) 

Wohngebäude mit zwei oder mehr Wohnungen,

iii) 

Wohngebäude für Gemeinschaften,

iv) 

Bürogebäude,

v) 

andere Gebäude.

▼M2

6. 

Die Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung im Abschnitt F der ►M4  NACE Rev. 2 ◄ im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen nur Daten für das Baugewerbe insgesamt übermitteln (Ebene der Abschnitte der ►M4  NACE Rev. 2 ◄ ).

▼B

g)   Fristen für die Datenübermittlung

1. 

Die Variablen sind innerhalb folgender Fristen nach Ablauf des Bezugszeitraums zu übermitteln.



Variable

Frist

▼M2

110

1 Monat und 15 Kalendertage

115

1 Monat und 15 Kalendertage

116

1 Monat und 15 Kalendertage

▼M3 —————

▼M2

210

2 Monate

▼B

220

3 Monate

230

3 Monate

320

3 Monate

321

3 Monate

322

3 Monate

411

3 Monate

412

3 Monate

2. 

Die Frist kann für Mitgliedstaaten, deren gesamter Wertschöpfungsanteil in Abschnitt F der ►M4  NACE Rev. 2 ◄ in einem gegebenen Basisjahr unter 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft liegt, bis zu 15 Kalendertage mehr betragen.

h)   Pilotstudien

Die Prioritäten für die Pilotstudien lauten wie folgt:

▼M2 —————

▼B

2. 

Aufgliederung der Produktionsvariablen (Nr. 110) in Neubauten einerseits und Reparatur und Instandhaltung andererseits;

▼M2 —————

▼B

4. 

Aufgliederung der Variablen Nrn. 210, 220 und 230 in Hochbau und Tiefbau;

5. 

Bereitstellung von Preisinformationen (Nrn. 320, 321 und 322) über andere Bauten als Wohngebäude sowie über Reparatur und Instandhaltung;

6. 

Aufgliederung der Produktionsvariablen für den Hochbau (Nr. 115) in Wohnbau und Nichtwohnbau;

7. 

Bereitstellung kurzfristiger Investitionsdaten;

8. 

Bereitstellung kurzfristiger Daten zu Unternehmensgründungen und -schließungen.

i)   Erstes Bezugsjahr

Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 1998 und für vierteljährliche Daten das erste Quartal 1998.

▼M2

Der erste Bezugszeitraum, für den monatliche Daten zu den Variablen Nrn. 110, 115 und 116 zu übermitteln sind, ist spätestens Januar 2005.

▼M4

Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 2009 und für vierteljährliche Daten das 1. Quartal 2009.

▼B

j)   Übergangszeitraum

1. 

Für die Variablen Produktion (Nr. 110), Beschäftigtenzahl und geleistete Arbeitsstunden (Nrn. 210 und 220) kann nach dem Verfahren des ►M7  Artikel 18 Absatz 2 ersetzt ◄ ein Übergangszeitraum von höchstens drei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung gewährt werden. Der Übergangszeitraum kann nach dem Verfahren des ►M7  Artikel 18 Absatz 2 ersetzt ◄ um weitere zwei Jahre verlängert werden.

2. 

Für alle anderen Variablen kann nach dem Verfahren des ►M7  Artikel 18 Absatz 2 ersetzt ◄ ein Übergangszeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung gewährt werden.

▼M2

3. 

Nach dem in ►M7  Artikel 18 Absatz 2 ersetzt ◄ genannten Verfahren kann für die Umstellung des Bezugszeitraums der Variablen Nrn. 110, 115 und 116 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2007 gewährt werden.

4. 

Nach dem in ►M7  Artikel 18 Absatz 2 ersetzt ◄ genannten Verfahren kann für die Umstellung der Fristen für die Übermittlung der Daten zu den Variablen Nrn. 110, 115, 116 und 210 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2007 gewährt werden.

▼B




ANHANG C

EINZELHANDEL UND REPARATUR

▼M4

a)   Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für die in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 aufgeführten Tätigkeiten.

▼B

b)   Beobachtungseinheit

1. 

Beobachtungseinheit für alle Variablen dieses Anhangs ist das Unternehmen.

▼M7

2. 

Die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten kann von der Kommission zugelassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

c)   Liste der Variablen

1. 

Die Statistiken in diesem Anhang umfassen die folgenden Variablen:



Variable

Bezeichnung

120

Umsatz

210

Beschäftigtenzahl

▼M6

220

Geleistete Arbeitsstunden

230

Bruttolöhne und -gehälter

▼B

330

Deflator der Umsätze

2. 

Anstelle der Daten für den Deflator der Verkäufe (Nr. 330) können die Daten über das Umsatzvolumen (Nr. 123) erstellt werden.

▼M7

3. 

Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) näherungsweise durch die Anzahl der Arbeitnehmer (Nr. 211) angegeben werden. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Dieser Zeitraum wird, sofern von der Kommission nichts anderes entschieden wird, für höchstens weitere fünf Jahre verlängert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼M2

4. 

Die Mitgliedstaaten führen die von der Kommission veranlassten und in Absprache mit den Mitgliedstaaten eingerichteten Studien durch. Neben der Prüfung des Nutzens der Datenerhebung im Verhältnis zu den Erhebungskosten und der Belastung der Unternehmen sind die Studien darauf ausgerichtet:

a) 

die Möglichkeit der Übermittlung einer vierteljährlichen Variablen zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) im Bereich Einzelhandel und Reparatur zu prüfen;

b) 

die Möglichkeit der Übermittlung einer vierteljährlichen Variablen zu Bruttolöhnen und -gehältern (Nr. 230) im Bereich Einzelhandel und Reparatur zu prüfen;

c) 

eine geeignete Methodik für die Datenerhebung und die Indexberechnung festzulegen.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 11 August 2007 die Ergebnisse der Studien vor.

▼M7

Die Kommission entscheidet bis spätestens 11. August 2008, ob sie die Liste der Variablen gemäß Artikel 17 Buchstabe b ändert und ab dem Basisjahr 2010 zusätzlich die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) und die Variable zu den Bruttolöhnen und -gehältern (Nr. 230) aufnimmt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

d)   Form

▼M2

1. 

Alle Variablen sind, falls verfügbar, in nicht bereinigter Form zu übermitteln.

▼M7

2. 

Die Umsatzvariable (Nr. 120) und die Umsatzvolumenvariable (Nr. 123) sind auch in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

3. 

Zusätzlich können die Mitgliedstaaten die Variablen auch saisonbereinigt übermitteln; ebenso können sie die Variablen in Form von Trendzyklen übermitteln. Nur wenn die Daten nicht in diesen Formen übermittelt werden, darf Eurostat saisonbereinigte Reihen und Trendzyklusreihen für diese Variablen erzeugen.

4. 

Alle Variablen sind entweder als Index oder in absoluten Zahlen zu übermitteln.

e)   Bezugszeitraum

Die folgenden Bezugszeiträume finden Anwendung:



Variable

Bezugszeitraum

120

Monat

210

Vierteljahr

▼M6

220

Vierteljahr

230

Vierteljahr

▼B

330 oder 123

Monat

f)   Gliederungstiefe

▼M6

1. 

Die Variablen Umsatz (Nr. 120) und Deflator der Umsätze/Umsatzvolumen (Nr. 330/123) sind in der in den Nummern 2 und 3 festgelegten Gliederungstiefe zu übermitteln. Die Variable Beschäftigtenzahl (Nr. 210) ist in der in Nummer 4 festgelegten Gliederungstiefe zu übermitteln. Die Variablen geleistete Arbeitsstunden (Nr. 220) und Bruttolöhne und -gehälter (Nr. 230) sind für Abteilung 47 der NACE Rev. 2 zu übermitteln.

▼M4

2. 

Detaillierte Ebene für folgende Klassen und Gruppen der NACE Rev. 2:

Klasse 47.11;

Klasse 47.19;

Gruppe 47.2;

Gruppe 47.3;

Summe der Klassen 47.73, 47.74 und 47.75;

Summe der Klassen 47.51, 47.71 und 47.72;

Summe der Klassen 47.43, 47.52, 47.54, 47.59 und 47.63;

Summe der Klassen 47.41, 47.42, 47.53, 47.61, 47.62, 47.64, 47.65, 47.76, 47.77 und 47.78;

Klasse 47.91.

3. 

Aggregierte Ebenen für folgende Klassen und Gruppen der NACE Rev. 2:

Summe der Klasse 47.11 und der Gruppe 47.2;

Summe der Klasse 47.19 und der Gruppen 47.4, 47.5, 47.6, 47.7, 47.8 und 47.9;

Abteilung 47

Abteilung 47 ohne 47.3

4. 

Abteilung 47

Abteilung 47 ohne 47.3

5. 

Die Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, müssen nur die Umsatzvariable (Nr. 120) sowie die Variablen zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) in der unter Nummer 3 vorgegebenen Gliederungstiefe übermitteln.

▼B

g)   Fristen für die Datenübermittlung

▼M4

1. 

Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von zwei Monaten in der unter Buchstabe f Nummer 2 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Für Mitgliedstaaten, deren Umsatz in der Abteilung 47 der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, kann die Frist um maximal 15 Tage verlängert werden.

▼M7

2. 

Die Variablen zum Umsatz (Nr. 120) und zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) werden innerhalb von einem Monat in der unter Buchstabe f Nummer 3 dieses Anhangs vorgegebenen Gliederungstiefe übermittelt. Bei der Umsatzvariablen (Nr. 120) und den Variablen zum Umsatzdeflator/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) können sich die Mitgliedstaaten auch entsprechend der jeweiligen Allokation an einem europäischen Stichprobenplan im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d beteiligen. Die Einzelheiten der Allokation werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼M6

3. 

Die Variable Beschäftigtenzahl (Nr. 210) wird binnen zwei Monaten nach Ende des Bezugszeitraums übermittelt. Die Frist kann für Mitgliedstaaten, deren Umsatzanteil in Abteilung 47 der NACE Rev. 2 in einem gegebenen Basisjahr unter 3 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft liegt, bis zu 15 Tage mehr betragen. Die Variablen geleistete Arbeitsstunden (Nr. 220) und Bruttolöhne und -gehälter (Nr. 230) werden binnen drei Monaten nach Ende des Bezugszeitraums übermittelt.

▼B

h)   Pilotstudien

Die Prioritäten für die Pilotstudien lauten wie folgt:

1. 

Bereitstellung einer detaillierten Tätigkeitsaufgliederung;

▼M2 —————

▼B

3. 

Erhebung von Daten über die Beschäftigtenzahl;

▼M2 —————

▼B

5. 

Verwendung der fachlichen Einheit als Beobachtungseinheit;

6. 

Erhebung kurzfristiger Daten zu Unternehmensgründungen und -schließungen.

i)   Erstes Bezugsjahr

Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 1998 und für vierteljährliche Daten das erste Quartal 1998.

▼M4

Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist für monatliche Daten der Januar 2009 und für vierteljährliche Daten das 1. Quartal 2009.

▼M6

Der erste Bezugszeitraum für die Variablen geleistete Arbeitsstunden (Nr. 220) und Bruttolöhne und -gehälter (Nr. 230) ist ab der 2013 erfolgenden Einführung des Basisjahres 2010 spätestens das erste Quartal 2010.

▼B

j)   Übergangszeitraum

1. 

Für die Variable Beschäftigtenzahl (Nr. 210) kann nach dem Verfahren des ►M7  Artikel 18 Absatz 2 ersetzt ◄ ein Übergangszeitraum von höchstens drei Jahren gewährt werden. Der Übergangszeitraum kann nach dem Verfahren des ►M7  Artikel 18 Absatz 2 ersetzt ◄ um weitere zwei Jahre verlängert werden.

2. 

Für die Umsatzvariable (Nr. 120) in den unter Buchstabe f) Nummer 3 festgelegten Gliederungstiefen kann nach dem Verfahren des ►M7  Artikel 18 Absatz 2 ersetzt ◄ ein Übergangszeitraum von höchstens zwei Jahren gewährt werden.

3. 

Für die Umsatzvariable (Nr. 120) in der unter Buchstabe f) Nummern 2 und 4 festgelegten Gliederungstiefe und für den Deflator der Verkäufe/Umsatzvolumen (Nrn. 330/123) kann nach dem Verfahren des ►M7  Artikel 18 Absatz 2 ersetzt ◄ ein Übergangszeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung gewährt werden.

▼M2

4. 

Nach dem in ►M7  Artikel 18 Absatz 2 ersetzt ◄ genannten Verfahren kann für die Umstellung des Bezugszeitraums der Variablen Nr. 210 eine Übergangszeit bis zum 11 August 2006 gewährt werden.

▼B




ANHANG D

ANDERE DIENSTLEISTUNGEN

▼M4

a)   Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für alle Tätigkeiten, die in den Abteilungen 45 und 46 sowie den Abschnitten H bis N und P bis S der NACE Rev. 2 aufgeführt sind.

▼B

b)   Beobachtungseinheit

1. 

Beobachtungseinheit für alle Variablen in diesem Anhang ist das Unternehmen.

▼M7

2. 

Die Verwendung anderer Beobachtungseinheiten kann von der Kommission zugelassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

c)   Liste der Variablen

1. 

Die Statistiken in diesem Anhang umfassen die folgenden Variablen:



Variable

Bezeichnung

120

Umsatz

210

Beschäftigtenzahl

▼M6

220

Geleistete Arbeitsstunden

230

Bruttolöhne und -gehälter

▼M2

310

Erzeugerpreise

▼M7

2. 

Beginnend mit dem ersten Bezugszeitraum können die Angaben zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) näherungsweise durch die Anzahl der Arbeitnehmer (Nr. 211) angegeben werden. Dieses Näherungsverfahren ist für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung zulässig. Der Zeitraum wird, sofern von der Kommission nichts anderes entschieden wird, um höchstens weitere fünf Jahre verlängert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼M2

3. 

Die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) umfasst Dienstleistungen für Unternehmen oder Vertreter von Unternehmen.

4. 

Die Mitgliedstaaten führen die von der Kommission veranlassten und in Absprache mit den Mitgliedstaaten eingerichteten Studien durch. Neben der Prüfung des Nutzens der Datenerhebung im Verhältnis zu den Erhebungskosten und der Belastung der Unternehmen sind die Studien darauf ausgerichtet:

a) 

die Möglichkeit der Übermittlung einer vierteljährlichen Variablen zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) für andere Dienstleistungen zu prüfen;

b) 

die Möglichkeit der Übermittlung einer vierteljährlichen Variablen zu den Bruttolöhnen und -gehältern (Nr. 220) für andere Dienstleistungen zu prüfen;

c) 

eine geeignete Methodik für die Datenerhebung und die Indexberechnung festzulegen;

d) 

eine geeignete Gliederungstiefe festzulegen. Die Daten werden nach Wirtschaftszweigen auf der Ebene der Abschnitte der ►M4  NACE Rev. 2 ◄ und tiefer, maximal jedoch nach Abteilungen (Zweisteller) oder Gruppen von Abteilungen der ►M4  NACE Rev. 2 ◄ , gegliedert.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 11 August 2007 die Ergebnisse der Studien vor.

▼M7

Die Kommission entscheidet bis spätestens 11. August 2008, ob sie die Liste der Variablen gemäß Artikel 17 Buchstabe b ändert und ab dem Basisjahr 2010 zusätzlich die Variable zu den geleisteten Arbeitsstunden (Nr. 220) und die Variable zu den Bruttolöhnen und -gehältern (Nr. 230) aufnimmt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

d)   Form

▼M2

1. 

Alle Variablen sind, falls verfügbar, in nicht bereinigter Form zu übermitteln.

▼M7

2. 

Die Umsatzvariable (Nr. 120) ist auch in arbeitstäglich bereinigter Form zu übermitteln. Sind andere Variablen vom Arbeitstageeffekt betroffen, so können die Mitgliedstaaten diese Variablen ebenfalls in arbeitstäglich bereinigter Form übermitteln. Die Liste der zu übermittelnden arbeitstäglich bereinigten Variablen kann von der Kommission geändert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

3. 

Zusätzlich können die Mitgliedstaaten die Variablen auch saisonbereinigt übermitteln; ebenso können sie die Variablen in Form von Trendzyklen übermitteln. Nur wenn die Daten nicht in diesen Formen übermittelt werden, darf die Kommission (Eurostat) saisonbereinigte Reihen und Trendzyklusreihen für diese Variablen erzeugen.

▼M2

4. 

Die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) ist als Index zu übermitteln. Alle übrigen Variablen sind entweder als Index oder in absoluten Zahlen zu liefern.

▼B

e)   Bezugszeitraum

Ein Bezugszeitraum von einem Vierteljahr findet auf alle Variablen in diesem Anhang Anwendung.

▼M2

Die Mitgliedstaaten führen die von der Kommission veranlassten und in Absprache mit den Mitgliedstaaten eingerichteten Studien durch. Neben der Prüfung des Nutzens der Datenerhebung im Verhältnis zu den Erhebungskosten und der Belastung der Unternehmen sind die Studien darauf ausgerichtet, die Möglichkeit der Verkürzung des vierteljährigen Bezugszeitraums der Umsatzvariablen (Nr. 120) auf einen Monat zu prüfen.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis spätestens 11 August 2007 die Ergebnisse der Studien vor.

▼M7

Die Kommission entscheidet bis spätestens 11. August 2008, ob sie gemäß Artikel 17 Buchstabe e die Häufigkeit der Erstellung der Umsatzvariablen ändert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

f)   Gliederungstiefe

▼M4

1. 

Die Umsatzvariable (Nr. 120) ist in folgenden Gruppierungen der NACE Rev. 2 zu übermitteln:

46 auf der Ebene der Dreisteller;

45, 45.2, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 71, 73, 74, 78, 79, 80, 81.2, 82;

Summe von 45.1, 45.3 und 45.4;

Summe von 55 und 56;

Summe von 69 und 70.2;

2. 

Die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) ist für folgende Gruppierungen der NACE Rev. 2 zu übermitteln:

Abteilungen 45, 46, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, 62, 63;

Summe von 69, 70.2, 71, 73 und 74;

Summe von 55 und 56;

Summe von 78, 79, 80, 81.2 und 82.

▼M6

Die Variablen geleistete Arbeitsstunden (Nr. 220) und Bruttolöhne und -gehälter (Nr. 230) sind für die folgenden Positionen der NACE Rev. 2 zu übermitteln:

— 
Abteilungen 45 und 46;
— 
Abschnitte H, I und J;
— 
Summe von (69, 70.2, 71, 73 und 74);
— 
Summe von (78, 79, 80, 81.2 und 82).

▼M4

3. 

Für die Abteilungen 45 und 46 der NACE Rev. 2 muss die Umsatzvariable von den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in diesen Abteilungen der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Zweisteller übermittelt werden.

4. 

Für die Abschnitte H und J der NACE Rev. 2 muss die Variable zur Beschäftigtenzahl (Nr. 210) von den Mitgliedstaaten, deren Wertschöpfung in den Abschnitten H und J der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Abschnitte übermittelt werden.

5. 

Die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) ist für folgende wirtschaftliche Tätigkeiten und Gruppierungen der NACE Rev. 2 zu übermitteln:

49.4, 51, 52.1, 52.24, 53.1, 53.2, 61, 62, 63.1, 63.9, 71, 73, 78, 80, 81.2;

Summe von 50.1 und 50.2;

Summe von 69.1, 69.2 und 70.2.

Für die Abteilung 78 der NACE Rev. 2 ist der Gesamtpreis der eingestellten Mitarbeiter und des eingesetzten Personals anzugeben.

▼M7

6. 

Die Kommission kann die Liste der wirtschaftlichen Tätigkeiten und Gruppen bis spätestens 11. August 2008 ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼M4

7. 

Für die Abteilung 63 der NACE Rev. 2 muss die Erzeugerpreisvariable (Nr. 310) von den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in dieser Abteilung der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 4 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nur auf der Ebene der Zweisteller übermittelt werden.

▼B

g)   Fristen für die Datenübermittlung

▼M2

Die Variablen sind nach Ablauf des Bezugszeitraums innerhalb folgender Fristen zu übermitteln:



Variable

Fristen

120

2 Monate

210

2 Monate

▼M6

220

3 Monate

230

3 Monate

▼M2

310

3 Monate

▼B

h)   Pilotstudien

Die Prioritäten für die Pilotstudien lauten wie folgt:

1. 

Erhebung von Lohn- und Gehaltsdaten;

2. 

Erhebung von Daten über Deflatoren;

▼M4

3. 

Beurteilung der Durchführbarkeit und Relevanz der Erhebung von Daten über

i) 

Beteiligungsgesellschaften, Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben, Gruppen 64.2 und 70.1 der NACE Rev. 2,

ii) 

Grundstücks- und Wohnungswesen, Abteilung 68 der NACE Rev. 2,

iii) 

Forschung und Entwicklung, Abteilung 72 der NACE Rev. 2,

iv) 

Vermietung von beweglichen Sachen, Abteilung 77 der NACE Rev. 2,

v) 

Abschnitte K, P, Q, R, S der NACE Rev. 2;

▼B

4. 

Erstellung einer detaillierteren Aufgliederung;

5. 

Prüfung der Möglichkeiten für frühere Datenübermittlung;

6. 

Erhebung von Daten über die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger;

7. 

Verwendung der fachlichen Einheit als Beobachtungseinheit;

8. 

Erhebung kurzfristiger Daten zu Unternehmensgründungen und -schließungen.

i)   Erster Bezugszeitraum

Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen zu übermitteln sind, ist das 1. Quartal 1998.

▼M2

Erster Bezugszeitraum, für den die Erzeugerpreisvariable Nr. 310 übermittelt wird, ist spätestens das erste Quartal 2006. Nach dem in ►M7  Artikel 18 Absatz 2 ersetzt ◄ genannten Verfahren kann für den ersten Bezugszeitraum eine Verlängerung um ein Jahr unter der Bedingung gewährt werden, dass das Basisjahr nicht später als 2006 festgelegt wird.

▼M4

Der erste Bezugszeitraum, für den alle Variablen gemäß der NACE Rev. 2 zu übermitteln sind, ist das 1. Quartal 2009.

▼M6

Der erste Bezugszeitraum für die Variablen geleistete Arbeitsstunden (Nr. 220) und Bruttolöhne und -gehälter (Nr. 230) ist ab der 2013 erfolgenden Einführung des Basisjahres 2010 spätestens das erste Quartal 2010.

▼M4

j)   Übergangszeitraum

Nach dem in ►M7  Artikel 18 Absatz 2 ersetzt ◄ genannten Verfahren kann für die Variable Nr. 310 ein Übergangszeitraum bis spätestens zum 11. August 2008 gewährt werden. Nach dem in ►M7  Artikel 18 Absatz 2 ersetzt ◄ genannten Verfahren kann für die Übermittlung der Variablen Nr. 310 für die Abteilungen 52, 69, 70, 71, 73, 78, 80 und 81 der NACE-Rev. 2 ein weiteres Jahr gewährt werden. Zusätzlich zu diesen Übergangszeiträumen kann den Mitgliedstaaten, deren Umsatz in den unter Buchstabe a („Geltungsbereich“) aufgeführten Tätigkeiten der NACE Rev. 2 im jeweiligen Basisjahr weniger als 1 % des Gesamtwerts der Europäischen Gemeinschaft ausmacht, nach dem in ►M7  Artikel 18 Absatz 2 ersetzt ◄ genannten Verfahren ein weiterer Übergangszeitraum von einem Jahr gewährt werden.



( 1 ) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

( 2 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

( 3 ) ABl. L 86 vom 27.3.2001, S. 11.