01998L0041 — DE — 21.12.2019 — 003.002


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RICHTLINIE 98/41/EG DES RATES

vom 18. Juni 1998

über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen

(ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

RICHTLINIE 2002/84/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 5. November 2002

  L 324

53

29.11.2002

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 1137/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2008

  L 311

1

21.11.2008

►M3

RICHTLINIE (EU) 2017/2109 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. November 2017

  L 315

52

30.11.2017




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RICHTLINIE 98/41/EG DES RATES

vom 18. Juni 1998

über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen



Artikel 1

Diese Richtlinie soll die Sicherheit und die Möglichkeit der Rettung von Fahrgästen und Besatzungsmitgliedern, die sich an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befinden, verbessern und dafür sorgen, daß Such- und Rettungsmaßnahmen und die weitere Abwicklung nach einem eventuellen Unfall wirksamer durchgeführt werden können.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

 „Personen“ alle an Bord befindlichen Personen unabhängig von ihrem Alter;

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 „Fahrgastschiff“ ein Schiff oder ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert;

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 „Hochgeschwindigkeitsfahrzeug“ ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug im Sinne von Kapitel X Regel 1 des SOLAS-Übereinkommens von 1974 ►M1  in der jeweils geltenden Fassung ◄ ;

 „Gesellschaft“ den Eigentümer des Fahrgastschiffes oder ein anderes Unternehmen oder eine andere Person wie den Betreiber oder den Bareboat-Charterer, das bzw. die von dem Eigentümer die Verantwortung für den Betrieb des Fahrgastschiffes übernommen hat;

 „ISM-Code“ den internationalen Kodex für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung, den die Internationale Seeschiffahrtsorganisation (IMO) als Entschließung A.741 (18) vom 4. November 1993 angenommen hat;

▼M3

 „Fahrgastregisterführer“ die Person, die gegebenenfalls von einer Gesellschaft als verantwortlich für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem ISM-Kodex benannt ist, oder eine Person, die von der Gesellschaft als verantwortlich für die Übermittlung von Angaben über die auf einem Fahrgastschiff der Gesellschaft befindlichen Personen benannt ist;

 „benannte Behörde“ die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die für die Such- und Rettungsmaßnahmen verantwortlich ist oder mit der Aufarbeitung eines Unfalls befasst ist und Zugang zu den nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben hat;

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 „eine Seemeile“1 852 Meter;

▼M3 —————

▼M3

 „Linienverkehr“ eine Abfolge von Schifffahrten, durch die dieselben beiden oder mehr Häfen miteinander verbunden werden, oder eine Abfolge von Fahrten von und nach ein und demselben Hafen ohne Zwischenstopp, und zwar

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a) entweder nach einem veröffentlichten Fahrplan oder

b) so regelmäßig oder häufig, daß eine systematische Abfolge erkennbar ist;

 „Drittland“ ein Land, das nicht zu den Mitgliedstaaten zählt;

▼M3

 „Hafengebiet“ ein Gebiet im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe r der Richtlinie 2009/45/EG;

 „Sport- oder Vergnügungsboot“ ein nicht für den Handel eingesetztes Schiff, unabhängig von der Antriebsart.

▼M3

Artikel 3

(1)  Diese Richtlinie gilt für Fahrgastschiffe mit Ausnahme von

 Kriegsschiffen und Truppentransportschiffen,

 Sport- und Vergnügungsbooten,

 Schiffen, die ausschließlich in Hafengebieten oder auf Binnenwasserstraßen eingesetzt werden.

(2)  Mitgliedstaaten, die nicht über Seehäfen und auch nicht über in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Fahrgastschiffe, die ihre Flagge führen, verfügen, können von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen, mit Ausnahme der Verpflichtung gemäß Unterabsatz 2.

Diejenigen Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen möchten, teilen der Kommission bis spätestens 21. Dezember 2019 mit, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und unterrichten die Kommission jährlich über alle etwaigen anschließend eingetretenen Änderungen. Die betreffenden Mitgliedstaaten dürfen Fahrgastschiffen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, nicht gestatten, ihre Flagge zu führen, solange sie diese Richtlinie nicht umgesetzt und durchgeführt haben.

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Artikel 4

(1)  Alle Personen an Bord eines aus einem Hafen eines Mitgliedstaates auslaufenden Fahrgastschiffes sind vor der Abfahrt des Schiffes zu zählen.

▼M3

(2)  Die Zahl der Personen an Bord ist vor der Abfahrt dem Kapitän des Schiffes mitzuteilen und mit geeigneten technischen Mitteln dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) eingerichteten einzigen Fenster oder — falls der Mitgliedstaat sich dafür entscheidet — der benannten Behörde über das automatische Identifizierungssystem zu melden.

Für eine Übergangszeit von sechs Jahren ab dem 20. Dezember 2017 können die Mitgliedstaaten weiterhin gestatten, dass diese Angaben dem Fahrgastregisterführer der Gesellschaft oder dem landseitigen System der Gesellschaft, das demselben Zweck dient, mitgeteilt werden, anstatt vorzusehen, dass sie dem einzigen Fenster oder der benannten Behörde über das automatische Identifizierungssystem gemeldet werden.

Artikel 5

(1)  Läuft ein Fahrgastschiff aus einem Hafen eines Mitgliedstaats aus, um eine Fahrt zu unternehmen, bei der die Entfernung vom Ausgangspunkt bis zum nächsten Anlaufhafen mehr als 20 Seemeilen beträgt, werden die folgenden Angaben registriert:

 die Familiennamen der an Bord befindlichen Personen, ihre Vornamen, ihr Geschlecht, ihre Staatsangehörigkeit, ihre Geburtsdaten,

 auf Wunsch des Fahrgastes: im Notfall möglicherweise benötigte besondere Betreuung oder Hilfe,

 sofern sich der Mitgliedstaat dafür entscheidet, auf Wunsch des Fahrgastes: eine Kontaktnummer für den Notfall.

(2)  Die in Absatz 1 aufgeführten Angaben sind vor der Abfahrt des Fahrgastschiffes zu erheben und bei dessen Abfahrt — in jedem Fall spätestens 15 Minuten nach dessen Abfahrt — dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2010/65/EU eingerichteten einzigen Fenster zu melden.

(3)  Für eine Übergangszeit von sechs Jahren ab dem 20. Dezember 2017 können die Mitgliedstaaten weiterhin gestatten, dass diese Angaben dem Fahrgastregisterführer der Gesellschaft oder dem landseitigen System der Gesellschaft, das demselben Zweck dient, mitgeteilt werden, anstatt vorzusehen, dass sie dem einzigen Fenster gemeldet werden.

(4)  Unbeschadet anderer rechtlicher Verpflichtungen nach den Datenschutzvorschriften der Union und den nationalen Datenschutzvorschriften werden die für die Zwecke dieser Richtlinie erhobenen personenbezogenen Daten für keinen anderen Zweck verarbeitet und verwendet. Solche personenbezogenen Daten werden stets im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union und den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz der Privatsphäre behandelt und unverzüglich automatisch gelöscht, sobald sie nicht mehr benötigt werden.

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Artikel 6

(1)  Jeder Mitgliedstaat verlangt bei Fahrgastschiffen, die seine eigene Flagge führen und die von einem außergemeinschaftlichen Hafen aus einen innergemeinschaftlichen Hafen anlaufen, von der Gesellschaft, daß die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Angaben in der in Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Weise zur Verfügung gestellt werden.

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(2)  Jeder Mitgliedstaat verlangt bei Fahrgastschiffen, die die Flagge eines Drittlandes führen und die von einem Hafen außerhalb der Union aus einen Hafen in diesem Mitgliedstaat anlaufen sollen, von der Gesellschaft, dass die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Angaben entsprechend Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 bereitgestellt werden.

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(3)  Ein Mitgliedstaat kann Schiffe, die seine Flagge führen und die von einem außergemeinschaftlichen Hafen aus einen innergemeinschaftlichen Hafen anlaufen, von der Verpflichtung zur Registrierung der Fahrgäste nach den einschlägigen SOLAS-Bestimmungen nur unter den Bedingungen befreien bzw. ihnen eine Abweichung von dieser Verpflichtung nur unter den Bedingungen zugestehen, die in dieser Richtlinie für Freistellungen und Abweichungen festgelegt sind.

Artikel 7

Der Kapitän stellt vor der Abfahrt sicher, daß die Zahl der Personen, die sich an Bord eines aus dem Hafen eines Mitgliedstaates auslaufenden Fahrgastschiffes befinden, die Zahl der Personen, die von dem Schiff befördert werden dürfen, nicht überschreitet.

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Artikel 8

(1)  Alle Gesellschaften, die die Verantwortung für den Betrieb eines Fahrgastschiffes tragen, benennen, sofern dies nach den Artikeln 4 und 5 dieser Richtlinie vorgeschrieben ist, einen Fahrgastregisterführer, der dafür verantwortlich ist, die in diesen Bestimmungen genannten Angaben dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2010/65/EU eingerichteten einzigen Fenster oder der benannten Behörde über das automatische Identifizierungssystem zu melden.

(2)  Nach Artikel 5 dieser Richtlinie erhobene personenbezogene Daten werden von der Gesellschaft nicht länger als für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich und in jedem Fall nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Fahrt erfolgreich abgeschlossen und die Daten dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2010/65/EU eingerichteten einzigen Fenster gemeldet wurden, aufbewahrt. Unbeschadet anderer spezifischer rechtlicher Pflichten nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, etwa für statistische Zwecke, werden die Angaben, sobald sie nicht mehr für diesen Zweck benötigt werden, unverzüglich automatisch gelöscht.

(3)  Jede Gesellschaft sorgt dafür, dass die Angaben zu Fahrgästen, die Bedarf an besonderer Betreuung oder Hilfe im Notfall angemeldet haben, ordnungsgemäß registriert und dem Kapitän vor Abfahrt des Fahrgastschiffes übermittelt werden.

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Artikel 9

(1)  Ein Mitgliedstaat, aus dessen Hafen ein Fahrgastschiff ausläuft, kann die in Artikel 5 genannte Grenze von 20 Seemeilen herabsetzen.

Entscheidungen zur Herabsetzung der 20-Seemeilen-Grenze für Fahrten zwischen zwei Häfen in verschiedenen Mitgliedstaaten werden von den betreffenden beiden Mitgliedstaaten gemeinsam getroffen.

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(2)  Ein Mitgliedstaat, aus dessen Hafen ein Fahrgastschiff ausläuft, kann das Fahrgastschiff von der Verpflichtung, dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2010/65/EU eingerichteten einzigen Fenster die Zahl der an Bord befindlichen Personen zu melden, befreien — vorausgesetzt, dass es sich bei dem betreffenden Schiff nicht um ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug handelt, es im Linienverkehr mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde zwischen den Anlegehäfen und ausschließlich im gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/45/EG aufgelisteten Seegebiet D eingesetzt ist, und in diesem Seegebiet die Nähe von Such- und Rettungseinrichtungen gewährleistet ist.

Ein Mitgliedstaat kann Fahrgastschiffe im Verkehr zwischen zwei Häfen, bzw. im Verkehr von und zu ein und demselben Hafen ohne Zwischenstopps, von den Verpflichtungen des Artikels 5 dieser Richtlinie befreien — vorausgesetzt, das betreffende Schiff führt ausschließlich Fahrten im gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/45/EG aufgelisteten Seegebiet D durch und in diesem Seegebiet ist die Nähe von Such- und Rettungseinrichtungen gewährleistet.

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Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 und unbeschadet des Übergangszeitraums gemäß Artikel 5 Absatz 3 haben die folgenden Mitgliedstaaten das Recht, die nachstehenden Ausnahmeregelungen anzuwenden:

i) Deutschland kann für Fahrgastschiffe, die von der und zur Insel Helgoland verkehren, die Zeiträume für die Erhebung und Meldung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Angaben auf bis zu eine Stunde nach der Abfahrt verlängern, und

ii) Dänemark und Schweden können für Fahrgastschiffe, die von der und zur Insel Bornholm verkehren, die Zeiträume für die Erhebung und Meldung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Angaben auf bis zu einer Stunde nach der Abfahrt verlängern.

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(3)  Für die in Absatz 2 genannten Fälle ist folgendes Verfahren anzuwenden:

▼M3

a) Der Mitgliedstaat meldet der Kommission unverzüglich unter Angabe hinreichender Gründe seinen Beschluss, eine Freistellung von den in Artikel 5 genannten Verpflichtungen zu erteilen. Diese Meldung erfolgt mittels einer von der Kommission für diesen Zweck eingerichteten und betriebenen Datenbank, zu der die Kommission und die Mitgliedstaaten Zugang erhalten. Die Kommission stellt die angenommenen Maßnahmen auf einer öffentlich zugänglichen Website bereit.

b) Gelangt die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Meldung zu der Auffassung, dass die Freistellung nicht gerechtfertigt ist oder sich nachteilig auf den Wettbewerb auswirken könnte, so kann sie Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen sie den Mitgliedstaat verpflichtet, seinen Beschluss abzuändern oder zu widerrufen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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(4)  Für regelmäßige Verkehre in einem Gebiet, in dem die Wahrscheinlichkeit, eine 2 Meter überschreitende signifikante Wellenhöhe anzutreffen, im Jahresdurchschnitt unter 10 % liegt, und

 falls sich das Schiff nicht mehr als ungefähr 30 Seemeilen vom Ausgangspunkt entfernt oder

 vorrangig regelmäßige Verkehrsverbindungen für Gemeinschaften in abgelegenen Gebieten, die diese Verbindungen gewohnheitsmäßig benutzen, hergestellt werden sollen,

kann ein Mitgliedstaat, aus dessen Hafen Fahrgastschiffe zu einer Inlandfahrt auslaufen, oder können zwei Mitgliedstaaten, zwischen deren Häfen Fahrgastschiffe verkehren, bei der Kommission beantragen, Gesellschaften ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Registrierung der Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 1 zu befreien, wenn diese ihrer Ansicht nach für diese Gesellschaften undurchführbar ist.

Für die Undurchführbarkeit muß ein Nachweis erbracht werden. Zusätzlich ist nachzuweisen, daß in dem Einsatzgebiet dieser Schiffe landseitige Navigationshilfen und verläßliche Wettervorhersagen bereitstehen und daß geeignete und ausreichende Such- und Rettungseinrichtungen verfügbar sind. Ausnahmeregelungen gemäß diesem Absatz dürfen sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb auswirken.

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Der Antrag wird der Kommission über die in Absatz 3 genannte Datenbank übermittelt. Gelangt die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung zu der Auffassung, dass die Ausnahmeregelung nicht gerechtfertigt ist oder sich nachteilig auf den Wettbewerb auswirken könnte, so kann sie Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen sie den Mitgliedstaat verpflichtet, den vorgeschlagenen Beschluss abzuändern oder nicht zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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(5)  Ein Mitgliedstaat darf für aus seinen Häfen auslaufende Fahrgastschiffe, die die Flagge eines Drittlandes führen, das Vertragspartei des SOLAS-Übereinkommens ist, nicht unter Berufung auf diese Richtlinie eine Freistellung erteilen oder eine Ausnahmeregelung gewähren, wenn sie nach den einschlägigen SOLAS-Bestimmungen für eine Anwendung solcher Befreiungen nicht in Frage kommen.

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Artikel 10

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaften über ein Verfahren für die Datenregistrierung verfügen, mit dem gewährleistet wird, dass die nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben genau und rechtzeitig gemeldet werden.

(2)  Jeder Mitgliedstaat benennt die Behörde, die Zugang zu den aufgrund dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben haben wird. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei einem Notfall oder nach einem Unfall diese benannte Behörde sofortigen Zugang zu den aufgrund dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben hat.

(3)  Nach Artikel 5 erhobene personenbezogene Daten werden von den Mitgliedstaaten nicht länger als für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich aufbewahrt, und in jedem Fall nicht länger als

a) bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Fahrt des Schiffes erfolgreich abgeschlossen wurde, keinesfalls aber länger als 60 Tage ab der Abfahrt des Schiffes, oder

b) — bei einem Notfall oder nach einem Unfall — bis etwaige Ermittlungen oder Gerichtsverfahren abgeschlossen sind.

(4)  Unbeschadet anderer spezifischer rechtlicher Pflichten nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, etwa Verpflichtungen für statistische Zwecke, werden die Angaben, sobald sie nicht mehr für die Zwecke dieser Richtlinie benötigt werden, unverzüglich automatisch gelöscht.

Artikel 11

(1)  Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die erforderlichen Daten so erhoben und registriert, dass für die Fahrgäste beim Ein- oder Ausschiffen keine unnötigen Verzögerungen entstehen.

(2)  Es ist zu vermeiden, dass auf denselben oder ähnlichen Strecken mehrere Datenerhebungen erfolgen.

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Artikel 11a

(1)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ).

(2)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union gemäß dieser Richtlinie, etwa im Rahmen des einzigen Fensters und von SafeSeaNet, erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ).

▼M3

Artikel 12

(1)  Unter außergewöhnlichen Umständen, wenn dies durch eine angemessene Analyse der Kommission hinreichend begründet ist und um eine ernste und inakzeptable Bedrohung der Seeverkehrssicherheit bzw. eine Unvereinbarkeit mit den Rechtsvorschriften der Union über den Seeverkehr zu vermeiden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12a delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Richtlinie zu erlassen, um für die Zwecke dieser Richtlinie eine Änderung an den in Artikel 2 genannten internationalen Übereinkommen nicht anzuwenden.

(2)  Diese delegierten Rechtsakte werden mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist, die für die stillschweigende Zustimmung zu der betreffenden Änderung international festgelegt wurde, oder drei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt für das Inkrafttreten der genannten Änderung erlassen. Bis zum Inkrafttreten solcher delegierten Rechtsakte verzichten die Mitgliedstaaten darauf, Initiativen zu ergreifen, die auf die Übernahme der Änderung in nationales Recht oder auf die Anwendung der Änderung des betreffenden internationalen Übereinkommens abzielen.

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Artikel 12a

(1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem 20. Dezember 2017 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

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Artikel 13

(1)  Die Kommission wird von dem durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.

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(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ).

▼M3 —————

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Artikel 14

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionssysteme für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß diese Sanktionen angewendet werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

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Artikel 14a

Die Kommission bewertet die Durchführung dieser Richtlinie und legt die Ergebnisse der Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 22. Dezember 2026 vor.

Spätestens am 22. Dezember 2022 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenbericht über die Umsetzung dieser Richtlinie.

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Artikel 15

(1)  Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1. Januar 1999 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Artikel 5 wird spätestens ab 1. Januar 2000 angewandt.

(2)  Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 16

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Artikel 17

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1).

( 2 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).