1998D0279 — DE — 02.08.2001 — 001.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 1997

über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend nichtlasttragende Schalungssysteme/-bausätze, bestehend aus Hohlkörperelementen aus Wärmedämmaterialien und — mitunter — Beton

(Text von Bedeutung für den EWR)

(98/279/EG)

(ABl. L 127, 29.4.1998, p.26)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

Entscheidung der Kommission vom 8. Januar 2001

  L 209

33

2.8.2001




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 1997

über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend nichtlasttragende Schalungssysteme/-bausätze, bestehend aus Hohlkörperelementen aus Wärmedämmaterialien und — mitunter — Beton

(Text von Bedeutung für den EWR)

(98/279/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte ( 1 ), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem „jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist“, den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie entweder eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfüllung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, bei bestimmten Produkten eine zugelassene Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.

Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte oder der Produktfamilie festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde.

Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.

Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne laufende Überwachung und in Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind, und das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 mit laufender Überwachung festgelegt sind

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Konformität der Produkte nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine zugelassene Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.

Artikel 2

Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang II wird in den Mandaten für Leitlinien für europäische technische Zulassungen angegeben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

Nichtlasttragende Schalungssysteme/-bausätze, zu füllen mit Normalbeton und erforderlichenfalls mit Armierung und bestehend aus Hohlkörperelementen aus Wärmedämmaterialien (oder aus einer Kombination von Wärmedämmstoffen und anderen Baustoffen) oder aus Platten aus Wärmedämmaterialien (oder aus einer Kombination von Wärmedämmstoffen und anderen Baustoffen), bestehend aus durch Abstandhalter verbundene Schalen; in allen Fällen Materialien verschiedener Baustoffklassen hinsichtlich des Brandverhaltens, zur Verwendung bei der Errichtung von Außen- und Innenwänden, die den Brandschutzbestimmungen für Bauwerke unterliegen.

Nichtlasttragende Schalungssysteme/-bausätze, zu füllen mit Normalbeton und erforderlichenfalls mit Armierung und bestehend aus Hohlkörperelementen aus Wärmedämmaterialien (oder aus einer Kombination von Wärmedämmstoffen und anderen Baustoffen) oder aus Platten aus Wärmedämmaterialien (oder aus einer Kombination von Wärmedämmstoffen und anderen Baustoffen), bestehend aus durch Abstandhalter verbundene Schalen; in allen Fällen Materialien verschiedener Baustoffklassen hinsichtlich des Brandverhaltens, zur Verwendung bei der Errichtung von Außen- und Innenwänden, die den Brandschutzbestimmungen für Bauwerke nicht unterliegen.




ANHANG II

PRODUKTFAMILIE

NICHTLASTTRAGENDE SCHALUNGSSYSTEME/-BAUSÄTZE, BESTEHEND AUS HOHLKÖRPERELEMENTEN AUS WÄRMEDÄMMATERIALIEN UND — MITUNTER — BETON (1/1)

Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird die EOTA gebeten, in der betreffenden Leitlinie für die europäische technische Zulassung das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:



Produkt

Verwendungszweck

Stufe oder Klasse

System der Konformitätsbescheinigung

Nichtlasttragende Schalungssysteme/-bausätze, zu füllen mit Normalbeton und erforderlichenfalls mit Armierung und bestehend aus

—  Hohlkörperelementen aus Wärmedämmaterialien (oder aus einer Kombination von Wärmedämmstoffen und anderen Baustoffen) oder

Zur Errichtung von Außen- und Innenwänden, die den Brandschutzbestimmungen für Bauwerke unterliegen

►M1  A1 (1), A2 (1), B (1), C (1)  ◄

1

►M1  

A1 (2), A2 (2), B (2), C (2), D, E,

(A1 bis E) (3), F

 ◄

2+

—  aus Platten aus Wärmedämmaterialien (oder aus einer Kombination von Wärmedämmstoffen und anderen Baustoffen), bestehend aus durch Abstandhalter verbundene Schalen

Zur Errichtung von Außen- und Innenwänden, die den Brandschutzbestimmungen für Bauwerke nicht unterliegen

Alle

2+

(*)    ►M1  Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ◄ .

(**)    ►M1  Produkte/Materialien, auf die die Fußnote (*) nicht zutrifft ◄ .

(***)    ►M1  Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission). ◄

System 1:  Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i), ohne Stichprobenprüfung.

System 2+:  Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 1 mit Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine zugelassene Stelle aufgrund einer Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle sowie laufender Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle.

Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.



( 1 ) ABl. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12.

( 2 ) ABl. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1.