1996R2406 — DE — 02.06.2005 — 004.001


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►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2406/96 DES RATES

vom 26. November 1996

über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse

(ABl. L 334, 23.12.1996, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 323/97 DER KOMMISSION vom 21. Februar 1997

  L 52

8

22.2.1997

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 2578/2000 DES RATES vom 17. November 2000

  L 298

1

25.11.2000

 M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 2495/2001 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2001

  L 337

23

20.12.2001

►M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 790/2005 DER KOMMISSION vom 25. Mai 2005

  L 132

15

26.5.2005


Geändert durch:

►A1

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

  L 236

33

23.9.2003




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2406/96 DES RATES

vom 26. November 1996

über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur ( 1 ), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemeinsame Vermarktungsnormen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 103/76 ( 2 ) für bestimmte Fischereierzeugnisse und mit der Verordnung (EWG) Nr. 104/76 ( 3 ) für bestimmte Krebstiere festgelegt. Um den Entwicklungen des Marktes und Änderungen der Handelsbedingungen Rechnung zu tragen, sind weitere umfangreiche Änderungen der genannten Verordnungen erforderlich. All diese Bestimmungen müssen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefaßt werden, damit sie die nötige Klarheit besitzen und vorschriftsmäßig angewandt werden können. Es empfiehlt sich also, die Verordnungen (EWG) Nr. 103/76 und (EWG) Nr. 104/76 zu ersetzen.

Hauptzweck der gemeinsamen Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse ist, sowohl im Interesse der Erzeuger als auch der Verbraucher zur Verbesserung der Erzeugnisqualität und somit zur Erleichterung des Absatzes beizutragen. Da es sich bei Fischereierzeugnissen um nicht verarbeitete Erzeugnisse handelt, die frisch oder gekühlt auf den Markt kommen, ist ihre Qualität größtenteils vom Frischezustand abhängig, der durch eine organoleptische Prüfung anhand objektiver Kriterien festgestellt wird. Damit die einzelnen Lose von Fischereierzeugnissen hinsichtlich ihres Frischezustands einheitlich sind, dürfen sie jeweils nur Erzeugnisse einer Art enthalten und sollten vom selben Fangplatz und vom selben Schiff stammen.

Es ist eine begrenzte, aber ausreichende Zahl von Frischeklassen vorzusehen, wobei die Einteilung aufgrund angemessener Beurteilungschemata für die einzelnen Gruppen von Erzeugnissen erfolgt. Da nur Qualitätserzeugnisse gefördert werden sollen, sollten jedoch spätestens ab 1. Januar 2000 für Interventionsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation nicht mehr alle Frischeklassen in Frage kommen.

Mit Hilfe der gemeinsamen Vermarktungsnormen können auch einheitliche Handelsmerkmale der betreffenden Erzeugnisse für den gesamten Gemeinschaftsmarkt festgelegt werden, um Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen und darüber hinaus eine einheitliche Anwendung der Preisregelung der gemeinsamen Marktorganisation zu erlauben. Zu diesem Zweck müssen die Fischereierzeugnisse nach Größenklassen eingeteilt werden, die aufgrund des Gewichts oder in bestimmten Fällen nach Größen festgelegt werden.

Die gemeinsamen Vermarktungsnormen gelten beim ersten Verkauf in der Gemeinschaft von Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, unabhängig davon, ob sie aus der Gemeinschaft oder aus Drittländern stammen. Diese Normen gelten unbeschadet bestehender Hygienevorschriften oder im Rahmen der Bestandserhaltung erlassener Bestimmungen. Es ist besonders wichtig, daß zur Bestandserhaltung festgelegte Mindestfanggrößen in jedem Fall Vorrang vor den Größenklassen der gemeinsamen Vermarktungsnormen haben.

Die Anwendung der gemeinsamen Vermarktungsnormen auf Erzeugnisse aus Drittländern setzt zusätzliche Angaben auf den Verpackungen voraus. Diese Angaben sindjedoch nicht erforderlich, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die von Schiffen unter der Flagge von Drittländern unter den gleichen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt werden, wie sie für die Gemeinschaftserzeugung gelten.

In Anbetracht der in den meisten Mitgliedstaaten üblichen Praxis empfiehlt es sich, daß der Berufshandel die Einteilung in Frischeklassen und Größenklassen vornimmt. Insbesondere für die Beurteilung des Frischegrades anhand organoleptischer Kriterien sollte die Zusammenarbeit mit Sachverständigen vorgesehen werden, die zu diesem Zweck von den betreffenden Berufsverbänden benannt werden.

Im Hinblick auf eine gegenseitige Unterrichtung sollte jeder Mitgliedstaat den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission ein Verzeichnis der Namen und Anschriften der betreffenden Sachverständigen und Berufsverbände übermitteln —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



A.

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1)  Mit dieser Verordnung werden für bestimmte Fischereierzeugnisse gemeinsame Vermarktungsnormen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92, nachstehend „Grundverordnung“ genannt, festgelegt.

(2)  Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Vermarktung“das erste Anbieten und den ersten Verkauf für den menschlichen Verzehr auf dem Gebiet der Gemeinschaft;

b)

„Los“eine bestimmte Menge von Fischereierzeugnissen einer bestimmten Art, die derselben Behandlung unterworfen wurde und vom selben Fangplatz und vom selben Schiff stammen könnte;

c)

„Fangplatz“die in der Fischerei gebräuchliche Bezeichnung des Ortes, an dem die Fänge getätigt worden sind;

d)

„Aufmachung“die Form, in der der Fisch vermarktet wird, d. h. ganz, ausgenommen, ohne Kopf usw.;

e)

„sichtbare Parasiten“die Parasiten oder Gruppen von Parasiten, die eine Größe, eine Farbe oder eine Zeichnung haben, die eine klare Unterscheidung von den Fischgeweben und für das menschliche Auge unter guten Lichtverhältnissen eine Erkennung ohne optische Vergrößerungsmittel erlaubt.

(3)  

a) Die Bestimmungen dieser Verordnung über Frischeklassen für Fischereierzeugnisse gelten unbeschadet der Bedingungen der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen ( 4 ).

b) Bis zum Erlaß eines Beschlusses der Kommission im Rahmen der Richtlinie 91/493/EWG ergeben sich die Kriterien für zum menschlichen Verzehr ungeeigneten Fisch aus der Spalte „Nicht zugelassen“ in Anhang I dieser Verordnung

Artikel 2

(1)  Die in Artikel 3 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft oder aus Drittländern dürfen nur dann vermarktet werden, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.

(2)  Diese Verordnung gilt jedoch nicht für kleine Erzeugnismengen, die von Küstenfischern direkt an Einzelhändler oder an Verbraucher abgegeben werden.

(3)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 32 der Grundverordnung erlassen.

Artikel 3

(1)  Für folgende Erzeugnisse werden Vermarktungsnormen festgelegt:

a) Seefische des KN-Codes 0302:

 Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa),

 Weißer Thun (Thunnus alalunga),

 Roter Thun (Thunnus thynnus),

 Großäugiger Thun (Thunnus oder Parathunnus obesus),

 Heringe der Art Clupea harengus,

 Kabeljau der Art Gadus morhua,

 Sardinen der Art Sardina pilchardus,

 Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus),

 Köhler (Pollachius virens),

 Pollack (Pollachius pollachius),

 Makrelen der Art Scomber scombrus,

 Makrelen der Art Scomber japonicus,

 Stöcker (Trachurus-Arten),

 Dornhaie (Squalus acanthias) und Katzenhaie (Scyliorhinus-Arten),

 Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten),

 Merlan (Merlangius merlangus),

 Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou),

 Leng (Molva-Arten),

 Sardellen (Engraulis-Arten),

 Seehechte der Art Merluccius merluccius,

 Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten),

 Brachsenmakrelen (Brama-Arten),

 Seeteufel (Lophius-Arten),

 Scharben (Limanda limanda),

 Echte Rotzunge (Microstomus kitt),

 Franzosendorsch (Trisopterus luscus) und Zwergdorsch (Trisopterus minutus),

 Gelbstriemen (Boops boops),

 Laxierfisch (Maena smaris),

 Meeraal (Conger conger),

 Knurrhähne (Trigla-Arten),

 Meeräschen (Mugil-Arten),

 Rochen (Raja-Arten),

 Flunder (Platichthys flesus),

 Seezungen (Solea-Arten),

 Degenfische und Haarschwänze (Lepodopus caudatus und Aphanopus carbo),

▼M2

 Gewöhnliche Meerbarben oder Streifenbarben (Mullus barbatus, Mullus surmuletus),

 Streifenbrassen (Spondyliosoma cantharus),

▼M4

 Sprotte (Sprattus sprattus);

▼B

b) Krebstiere des KN-Codes 0306, lebend, frisch oder gekühlt oder in Wasser gekocht oder gedünstet:

 Garnelen (Crangon crangon) und Tiefseegarnelen (Pandalus borealis),

 Taschenkrebse (Cancer pagurus),

 Kaisergranate (Nephrops norvegicus);

c) 

 Kopffüßer des KN-Codes 0307:

 Tintenfische (Sepia officinalis und Rossia macrosoma);

▼M2

d) Große Jakobsmuscheln und andere Wirbellose des KN-Codes 0307:

 Große Jakobsmuscheln (Pecten maximus),

 Wellhornschnecken (Buccinum undatum).

▼B

(2)  Die in Absatz 1 genannten Vermarktungsnormen umfassen:

a) Frischeklassen und

b) Größenklassen.



B.

Frischeklassen

Artikel 4

(1)  Die Frischeklassen werden für jedes Los nach dem Frischegrad der Erzeugnisse und einigen zusätzlichen Merkmalen bestimmt.

Der Frischegrad wird anhand der spezifischen Beurteilungsschemata für verschiedene Erzeugnistypen gemäß Anhang I bestimmt.

(2)  Die in Artikel 3 genannten Erzeugnisse werden auf der Grundlage der Beurteilungsschemata nach Absatz 1 in Lose einer der folgenden Frischeklassen eingestuft:

a) Extra, A oder B für Fische, Knorpelfische, Kopffüßer und Kaisergranate;

b) Extra oder A für Garnelen.

Lebende Kaisergranate werden jedoch in eine Frischeklasse E eingestuft.

▼M2

(3)  Für die in Artikel 3 genannten Krebse, Jakobsmuscheln und Wellhornschnecken gelten keine besonderen Frischenormen.

▼B

Es können jedoch nur ganze Krebse vermarktet werden, ausgenommen tragende weibliche Krebse oder Krebse mit weicher Schale.

Artikel 5

(1)  Jedes Los muß hinsichtlich des Frischegrades einheitlich sein. Ein Los von geringem Umfang braucht jedoch nicht einheitlich zu sein; in diesem Fall wird es in die niedrigste der darin vertretenen Frischeklassen eingestuft.

(2)  Die Frischeklasse muß in deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben von mindestens fünf Zentimeter Höhe auf den Losen angegeben sein.

Artikel 6

(1)  Die Einstufung eines Loses von Fischen, Knorpelfischen, Kopffüßern oder Kaisergranat gemäß Artikel 3 in Klasse B hat zur Folge, daß für dieses Los im Fall von Interventionen nach den Artikeln 12, 12a, 14 und 15 der Grundverordnung keine Beihilfen gewährt werden.

(2)  Fische, Knorpelfische, Kopffüßer und Kaisergranat der Frischeklasse Extra dürfen weder Druckstellen noch Verletzungen, Verschmutzungen oder starke Farbveränderungen aufweisen.

(3)  Fische, Knorpelfische, Kopffüßer und Kaisergranat der Frischeklasse A dürfen weder Verschmutzungen noch starke Farbveränderungen aufweisen. Eine geringe Menge mit Druckstellen und oberflächlichen Verletzungen leichter Art ist zulässig.

(4)  Bei Fischen, Knorpelfischen, Kopffüßern und Kaisergranat der Frischeklasse B ist eine geringe Menge mit Druckstellen und oberflächlichen Verletzungen stärkerer Art zulässig. Sie dürfen weder Verschmutzungen noch starke Farbveränderungen aufweisen.

(5)  Bei der Einstufung der Erzeugnisse in die einzelnen Frischeklassen werden unbeschadet der geltenden Hygienevorschriften auch das Auftreten sichtbarer Parasiten und — je nach Art und Aufmachung des Erzeugnisses — deren etwaiger negativer Einfluß auf die Erzeugnisqualität berücksichtigt.

(6)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 32 der Grundverordnung erlassen.



C.

Größenklassen

Artikel 7

▼M2

(1)  Die Größeneinteilung der in Artikel 3 genannten Erzeugnisse wird nach Gewicht oder Anzahl je Kilogramm vorgenommen. Für Sandgarnelen und Taschenkrebse erfolgt die Einteilung anhand der Breite des Panzers; für Jakobsmuscheln und Wellhornschnecken erfolgt die Einteilung anhand der Breite der Schale bzw. des Gehäuses.

▼B

(2)  Die mit dieser Verordnung nach dem Schema in Anhang II festgelegten Mindestgrößen gelten unbeschadet der in Länge ausgedrückten Mindestgrößen, die mit den folgenden Verordnungen festgelegt wurden:

 Verordnung (EWG) Nr. 1866/86 des Rates vom 12. Juni 1986 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Øresund ( 5 ),

 Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände ( 6 ),

 Verordnung (EG) Nr. 1626/94 des Rates vom 27. Juni 1994 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände im Mittelmeer ( 7 ).

Zur Erleichterung der Kontrollen durch die zuständigen Behörden sind bei den von den Vermarktungsnormen betroffenen Arten die festgelegten biologischen Mindestgrößen, die in Anhang II aufgeführt sind, einzuhalten.

Artikel 8

(1)  Die Lose werden nach dem Schema in Anhang II in Größenklassen eingeteilt.

(2)  Jedes Los muß hinsichtlich der Größenklassen einheitlich sein. Ein Los von geringem Umfang braucht jedoch nicht einheitlich zu sein; in diesem Fall wird es in die ungünstigste der darin vertretenen Größenklassen eingestuft.

(3)  Größenklasse und Art der Aufmachung sind in deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben von mindestens 5 cm Höhe auf den Losen anzugeben.

Auf jedem Los wird deutlich lesbar das Eigengewicht in Kilogramm angebracht. Bei Losen, die in genormten Kisten zum Verkauf angeboten werden, ist diese Gewichtsangabe nicht erforderlich, wenn aus dem vor dem Verkauf vorgenommenen Wiegen hervorgeht, daß der in Kilogramm ausgedrückte Inhalt der Kisten ihrem angenommenen Fassungsvermögen entspricht.

(4)  Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere für die Methode des Wiegens und die Festlegung einer bei jedem Los zulässigen Abweichung gegenüber dem angegebenen oder angenommenen Eigengewicht nach unten oder nach oben, werden nach dem Verfahren des Artikels 32 der Grundverordnung erlassen.

Artikel 9

Pelagische Fische können auf der Grundlage eines Stichprobensystems in die verschiedenen Frische- und Größenklassen eingeteilt werden. Dieses System muß hinsichtlich Frische und Größe der Fische eine möglichst weitgehende Einheitlichkeit des Loses gewährleisten.

Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere die Festlegung der Zahl der Stichproben, des Gewichts oder Fischvolumens jeder Stichprobe sowie der Verfahren zur Beurteilung der Einteilung und der Überprüfung des Gewichts der vermarkteten Lose, werden nach dem Verfahren des Artikels 32 der Grundverordnung erlassen.

Artikel 10

Zur Sicherstellung der örtlichen oder regionalen Versorgung bestimmter Küstengebiete der Gemeinschaft mit Garnelen können Ausnahmen von den in Anhang II für diese Erzeugnisse vorgesehenen Mindestgrößen festgelegt werden.

Die Bestimmung dieser Gebiete und die Festsetzung der entsprechenden Vermarktungsgrößen erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 32 der Grundverordnung.



D.

Erzeugnisse aus Drittländern

Artikel 11

(1)  Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 dürfen die in Artikel 3 genannten Erzeugnisse mit Ursprung aus Drittländern nur dann vermarktet werden, wenn sie in Verpackungen angeboten werden, die gut sichtbar und deutlich lesbar folgende Angaben tragen:

 Ursprungsland in lateinischen Druckbuchstaben von mindestens 20 mm Höhe,

 wissenschaftliche Bezeichnung der Art und Handelsbezeichnung,

 Art der Aufmachung,

 Frischeklasse und Größenklasse,

 Nettogewicht in Kilogramm der in den Verpackungen enthaltenen Erzeugnisse,

 Datum der Einstufung und Versanddatum,

 Name und Anschrift des Absenders.

(2)  Für die in Artikel 3 genannten Erzeugnisse, die von Schiffen unter der Flagge eines Drittlandes direkt von den Fangplätzen aus in einen Hafen der Gemeinschaft verbracht werden und für die Vermarktung bestimmt sind, gelten jedoch unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1093/94 ( 8 ) die gleichen Bestimmungen wie für die Gemeinschaftserzeugung.



E.

Schlußbestimmungen

Artikel 12

(1)  Der Berufshandel nimmt die Einstufung in die Frischeklassen Extra, A und B sowie nach Größenklassen zusammen mit Sachverständigen vor, die zu diesem Zweck von den betreffenden Berufsverbänden benannt werden. Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um die Einhaltung dieser Bestimmung sicherzustellen.

(2)  Wird die Einstufung nicht gemäß dem Verfahren in Absatz 1 durchgeführt, können die zuständigen einzelstaatlichen Behörden die Einstufung selbst vornehmen.

Artikel 13

Jeder Mitgliedstaat übermittelt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission spätestens einen Monat vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Verzeichnis der Namen und Anschriften der in Artikel 12 genannten Sachverständigen und Berufsverbände. Jede Änderung dieses Verzeichnisses wird den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt.

Artikel 14

Die Kommission legt dem Rat vor dem 31. Dezember 2001 einen Bericht über die Ergebnisse der Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 dieser Verordnung vor, dem sie bei Bedarf geeignete Vorschläge beifügt.

Artikel 15

Die Verordnungen (EWG) Nr. 103/76 und (EWG) Nr. 104/76 werden aufgehoben. Verweisungen auf diese Verordnungen gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 16

(1)  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

(2)  Unbeschadet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 Absatz 1 ab 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

FRISCHEKLASSEN

Dieser Anhang findet Anwendung auf die nachstehenden Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen, wobei jeweils spezifische Beurteilungsschemata zu berücksichtigen sind.

A.   Magerfische

Schellfisch, Kabeljau, Köhler, Pollack, Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch, Merlan, Leng, Seehecht, Brachsenmakrele, Seeteufel, Zwergdorsch und Franzosendorsch, Gelbstriemen, Laxierfische, Meeraal, Knurrhahn, Meeräsche, Scholle oder Goldbutt, Scheefsnut, Seezunge, Scharbe, Echte Rotzunge, Flunder, Degenfische/Haarschwänze.

B.   Fettfische

Weißer Thun, Roter Thun, Großäugiger Thun, Blauer Wittling, Heringe, Sardinen, Makrelen, Bastardmakrele, Sardellen ►M4  , Sprotte ◄ .

C.   Knorpelfische

Dornhaie, Katzenhaie, Rochen.

D.   Kopffüßer

Tintenfische.

E.   Krebstiere

1. Garnelen

2. Kaisergranat.

A.   MAGERFISCHE



 

Beurteilungsschema

Frischeklasse

Nicht zugelassen (1)

Extra

A

B

Haut

Kräftige, glänzende Farbe (außer bei Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch) oder schillernde Farbe; ohne Verfärbung

Kräftige Farbe, aber ohne Glanz

Verblassende und stumpf werdende Farbe

Stumpfe Farbe (2)

Schleimmantel

Wasserklar

Etwas wolkig

Milchig

Gelblich-grauer trüber Schleim

Augen

Hervortretend (prall); schwarze glänzende Pupille; durchsichtige Hornhaut

Hervortretend, aber nicht mehr prall; schwarze stumpfe Pupillen; leicht schillernde Hornhaut

Flach; schillernde Hornhaut; getrübte Pupille

In der Mitte eingesunken; graue Pupille; milchige Hornhaut (2)

Kiemen

Kräftige Farbe; kein Schleim

Nachlassende Farbe: durchsichtiger Schleim

Braun/grau, blasser werdend; trüber zähflüssiger Schleim

Gelblich; milchiger Schleim (2)

Peritoneum (bei ausgenommenem Fisch)

Glatt; glänzend; schwer vom Muskelfleisch abzulösen

Etwas stumpf; kann vom Muskelfleisch abgelöst werden

Uneben; leicht vom Muskelfleisch abzulösen

Löst sich von selbst ab (2)

Geruch von Kiemen und Leibeshöhle

 
 
 

 (2)

— Magerfische außer Scholle oder Goldbutt

Nach Seetang

Kein Geruch nach Seetang; neutraler Geruch

Fermentiert; leicht säuerlich

Säuerlich

— Scholle oder Goldbutt

Nach frischem Öl; Pfeffergeruch; Erdgeruch

Nach Öl; nach Seetang oder leicht süßlich

Nach Öl; fermentiert, verschimmelt, leicht ranzig

Säuerlich

Muskelfleisch

Fest und geschmeidig; glatte Oberfläche (3)

Weniger geschmeidig

Etwas weich (schlaff), weniger geschmeidig; wächserne (samtene) und stumpfe Oberfläche

Weich (schlaff) (2); Schuppen lösen sich leicht vom Muskelfleisch ab, ziemlich runzelige Oberfläche

Besondere Kriterien für Seeteufel ohne Kopf

Blutgefäße (Bauchmuskeln)

Scharf gezeichnet und kräftig rot

Scharf gezeichnet, Blut wird dunkler

Diffus und braun

Völlig diffus (2) braun und gelbe Färbung des Fleisches

(1)   Diese Spalte gilt nur bis zum Erlaß eines Beschlusses der Kommission über Kriterien für zum menschlichen Verzehr ungeeigneten Fisch gemäß der Richtlinie 91/493/EWG.

(2)   Oder noch stärker verdorben.

(3)   Vor Eintritt der Totenstarre ist frischer Fisch nicht fest und geschmeidig, er wird aber dennoch in Frischeklasse Extra eingestuft.

B.   FETTFISCHE



 

Beurteilungsschema

Frischeklasse

Nicht zugelassen (1)

Extra

A

B

Haut (2)

Kräftige, glänzende Farbe, leuchtend und irisierend; deutlicher Unterschied zwischen Rücken- und Bauchseite

Weniger kräftig und leuchtend; blassere Farben; weniger Unterschied zwischen Rücken- und Bauchseite

Stumpf und ohne Glanz, verwaschene Farben; faltige Haut beim gebogenen Fisch

Sehr stumpfe Farbe; Haut löst sich von selbst vom Fleisch (3)

Schleimmantel

Wasserklar

Etwas wolkig

Milchig

Gelblich-grauer trüber Schleim (3)

Muskelfleisch (2)

Sehr fest, steif

Ziemlich steif, fest

Etwas weich

Weich (schlaff) (3)

Kiemendeckel

Silbrig

Silbrig, leicht rötlich oder bräunlich

Braunfärbung und großflächiges Austreten von Blut

Gelblich (3)

Augen

Hervortretend, prall; schwarzblaue glänzende Pupille, durchsichtiges „Lid“

Hervortretend, aber weniger prall; dunkle Pupille; leicht schillernde Hornhaut

Flach; verschwommene Pupille; ausgetretenes Blut rund um die Augen

In der Mitte eingesunken; graue Pupille; milchige Hornhaut (3)

Kiemen (2)

Gleichmäßig dunkelrot bis purpur; kein Schleim

Farbe weniger kräftig; blasser am Rand; durchsichtiger Schleim

Geschwollen, verblaßt; zähflüssiger Schleim

Gelblich; milchiger Schleim (3)

Geruch der Kiemen

Nach frischem Seetang; würzig nach Jod

Kein Geruch nach Seetang; neutraler Geruch

Fetter, etwas schwefeliger Geruch (4) nach ranziger Hefe oder verfaultem Obst

Faulig, säuerlich (3)

(1)   Diese Spalte gilt nur bis zum Erlaß eines Beschlusses der Kommission über Kriterien für zum menschlichen Verzehr ungeeigneten Fisch gemäß der Richtlinie 91/493/EWG.

(2)   Für Heringe und Makrelen, die entsprechend den Bestimmungen von Anhang II Nummer 8 der Richtlinie 92/48/EWG (ABl. Nr. L 187 vom 7. 7. 1992, S. 41) in kaltem Meerwasser aufbewahrt werden, das mit Eis (CSW) oder durch mechanische Mittel (RSW) gekühlt wird, gilt in bezug auf die Frischeklassen folgendes:

— Für die Frischeklasse Extra gilt ebenfalls das Kriterium der Frischeklasse A.

(3)   Oder noch stärker verdorben.

(4)   In Eis gelegter Fisch wird ranzig, bevor er verschimmelt riecht, CSW-/RSW-Fisch verschimmelt, bevor er ranzig riecht.

C.   KNORPELFISCHE



 

Beurteilungsschema

Frischeklasse

Nicht zugelassen (1)

Extra

A

B

Augen

Hervortretend, sehr glänzend und irisierend; kleine Pupillen

Hervortretend, aber nicht prall; weniger glänzend und irisierend; ovale Pupillen

Flach, getrübt

Eingesunken, gelblich (2)

Aussehen

Zumindest teilweise Totenstarre; etwas klarer Schleim auf der Haut

Totenstarre vorüber; kein Schleim mehr auf der Haut und vor allem in der Mundhöhle und den Kiemenspalten

Etwas Schleim in der Mundhöhle und auf den Kiemenspalten; Kiefer leicht abgeflacht

Viel Schleim in der Mundhöhle und auf den Kiemenspalten (2)

Geruch

Geruch nach Seetang

Geruchlos oder sehr leichter Schimmelgeruch, aber nicht ammoniakalisch

Leicht ammoniakalisch; säuerlich

Beißender ammoniakalischer Geruch ()



Besondere oder zusätzliche Kriterien für Rochen

 

Extra

A

B

Nicht zugelassen (1)

Haut

Kräftige, irisierende und leuchtende Farbe; wasserklarer Schleim

Kräftige Farbe; wasserklarer Schleim

Verblassende und stumpf werdende Farbe; trüber Schleim

Verblaßt; faltige Haut; zähflüssiger Schleim

Muskelfleisch

Fest und geschmeidig

Fest

Weich

Schlaff

Aussehen

Flossenkante durchscheinend und gebogen

Steife Flossen

Weich

Schlaff

Bauchseite

Weiß und glänzend, mit mauvefarbener Flossenkante

Weiß und glänzend, mit roten Flecken nur an der Flossenkante

Weiß und stumpf, mit zahlreichen roten oder gelben Flecken

Gelb oder grünlich; rote Flecken auch im Muskelfleisch

(1)   Diese Spalte gilt nur bis zum Erlaß eines Beschlusses der Kommission über für zum menschlichen Verzehr ungeeigneten Fisch gemäß der Richtlinie 91/493/EWG.

(2)   Oder noch stärker verdorben.

D.   KOPFFÜSSER



 

Beurteilungsschema

Frischeklasse

Extra

A

B

Haut

Kräftige Farbe, Haut festanliegend

Getrübte Färbung; Haut festanliegend

Verblaßt; Haut läßt sich ziemlich leicht ablösen

Muskelfleisch

Sehr fest; weiß schimmernd

Fest; kreidig weiß

Etwas weich; rötlich-weiß oder leicht gelblich

Arme

Schwer abzureißen

Schwer abzureißen

Leichter abzureißen

Geruch

Frisch; nach Seetang

Schwacher oder kein Geruch

Tintengeruch

E.   KREBSTIERE



1.  Garnelen

 

Beurteilungsschema

Frischeklasse

Extra

A

Mindesteigenschaften

— Oberfläche des Panzers: feucht und glänzend

— Beim Umschütten müssen die Garnelen einzeln fallen

— Fleisch ohne Fremdgeruch

— Frei von Sand, ohne Fremdkörper

Wie bei Klasse Extra

Aussehen der

1. Garnele in ihrem Panzer

Kräftig rosarot mit kleinen weißen Flecken; Brustpanzer größtenteils hell

— Von etwas verblaßter rosaroter bis zu bläulich-roter Farbe mit weißen Flecken; Brustpanzer sollte hell sein und ins Graue gehen

2. Tiefseegarnele

Einheitlich rosa

— Rosa, eventuell beginnende Schwarzfärbung des Kopfes

Beschaffenheit des Fleisches beim und nach dem Schälen

— Leicht schälbar, mit nur technisch unvermeidbaren Fleischverlusten

— Fest, aber nicht zäh

— Weniger leicht schälbar, mit geringen Fleischverlusten

— Weniger fest, leicht zäh

Bruchstücke

Einzelne wenige Garnelenbruchstücke zulässig

Geringer Anteil an Garnelenbruchstücken zulässig

Geruch

Nach frischem Seetang, leicht süßlich

Säuerlich; kein Geruch nach Seetang



2.  Kaisergranat

 

Beurteilungsschema

Frischeklasse

Extra

A

B

Panzer

Farbe blaßrosa oder rosa bis rotorange

Farbe blaßrosa oder rosa bis rotorange; keine schwarzen Flecken

Leicht verblaßt; einige schwarze Flecken und ins Graue gehende Farbe, insbesondere auf dem Panzer und zwischen den Schwanzsegmenten

Augen und Kiemen

Augen schwarz und glänzend; Kiemen rosafarbig

Augen stumpf, von grau-schwarzer Farbe; die Farbe der Kiemen geht ins Graue

Kiemen von dunkelgrauer Farbe oder grüne Farbe auf der Rückenseite des Panzers

Geruch

Charakteristischer milder Schalentiergeruch

Verlust des charakteristischen Schalentiergeruchs; kein Ammoniakgeruch

Leicht säuerlich

Muskelfleisch (Schwanz)

Durchsichtig und bläulich bis weiß

Nicht mehr durchsichtig, jedoch auch nicht verblaßt

Undurchsichtiges stumpfes Fleisch




ANHANG II

GRÖSSENKLASSEN



Größenschema

Mindestgrößen nach den in Artikel 7 genannten Verordnungen

Art

Größe

Kg/Fisch (1)

Stück/kg (2)

Region

Geographisches Gebiet

Mindestgröße

▼A1

Atlantikhering (Clupea harengus)

1

0,250 und mehr

4 oder weniger

1

ICES Vb (EG-Zone)

20 cm

2

0,125 bis 0,250

5 bis 8

2

20 cm

3

0,085 bis 0,125

9 bis 11

 

(a)

18 cm

4(a)

0,050 bis 0,085

12 bis 20

3

(b)

20 cm

Ostseehering (Clupea harengus), gefangen und angelandet südlich von 59o30′

4(b)

0,036 bis 0,085

12 bis 27

 
 
 

Ostseehering (Clupea harengus), gefangen und angelandet nördlich von 59o30′

4(c)

0,057 bis 0,085

12 bis 17

 
 
 

5

0,031 bis 0,057

18 bis 32

 
 
 

6

0,023 bis 0,031

33 bis 44

 
 
 

7

0,014 bis 0,023

45 bis 70

 
 
 

Ostseehering (Clupea harengus), gefangen und angelandet in Hoheitsgewässern von Estland und Lettland

7(a)

0,023 bis 0,036

28 bis 44

 
 
 

7(b)

0,014 bis 0,023

45 bis 70

 
 
 

Ostseehering (Clupea harengus), gefangen und angelandet im Golf von Riga

8

0,010 bis 0,014

71 bis 100

 
 
 

▼B

Sardine

(Sardina pilchardus)

1

0,067 und mehr

15 oder weniger

 
 

Noch festzulegen

2

0,042 bis 0,067

16 bis 24

 
 

3

0,028 bis 0,042

25 bis 35

 
 
 

0,015 bis 0,028

36 bis 67

 
 

Mittelmeer

4

0,011 bis 0,028

36 bis 91

 
 

Katzenhai

(Scyliorhinus spp.)

1

2 und mehr

 
 

2

1 bis 2

 
 

3

0,5 bis 1

 
 

Dornhai

(Squalus acanthias)

1

2,2 und mehr

 
 

2

1 bis 2,2

 
 

3

0,5 bis 1

 
 

Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch

(Sebastes spp.)

1

2 und mehr

 
 

2

0,6 bis 2

 
 

3

0,35 bis 0,6

 
 

Kabeljau

(Gadus morhua)

1

7 und mehr

1

 

35 cm

2

4 bis 7

2

 ()

35 cm

3

2 bis 4

 

 ()

30 cm

4

1 bis 2

3

 

35 cm

5

0,3 bis 1

Ostsee

Südlich von 59o30′ N

35 cm

Köhler

(Pollachius virens)

1

5 und mehr

1

 

35 cm

2

3 bis 5

2

 ()

35 cm

3

1,5 bis 3

 

 ()

30 cm

4

0,3 bis 1,5

3

 

35 cm

 
 

Ostsee

Südlich von 59o30′ N

30 cm

Schellfisch

(Melanogrammus aeglefinus)

1

1 und mehr

1

ICES Vb) (EG-Zone)

30 cm

2

0,57 bis 1

2

 ()

30 cm

3

0,37 bis 0,57

 

 ()

27 cm

4

0,17 bis 0,37

3

 

30 cm

Merlan

(Merlangius merlangus)

1

0,5 und mehr

1

 

27 cm

2

0,35 bis 0,5

2

 ()

23 cm

3

0,25 bis 0,35

 

 ()

23 cm

4

0,11 bis 0,25

3

 

23 cm

Leng

(Molva spp.)

1

5 und mehr

1

 

2

3 bis 5

2

 ()

noch festzulegen

3

1,2 bis 3

 

 ()

 
 

3

 

63 cm

Makrele

(Scomber scombrus)

1

0,5 und mehr

50 oder weniger

1

 

20 cm

2

0,2 bis 0,5

51 bis 125

2

Außer Nordsee

20 cm

3

0,1 bis 0,2

126 bis 250

 

Nordsee

30 cm

 

0,08 bis 0,2

126 bis 325

3

 

30 cm

Mittelmeer

 
 
 

5

 

20 cm

 
 
 
 

Mittelmeer

18 cm

Spanische Makrele

(Scomber japonicus)

1

0,5 und mehr

 
 

2

0,25 bis 0,5

 
 

3

0,14 bis 0,25

 
 

4

0,05 bis 0,14

 
 

Sardelle

(Engraulis spp.)

1

0,033 und mehr

30 oder weniger

3

Außer ICES IXa)

12 cm

2

0,020 bis 0,033

31 bis 50

3

ICES IXa)

10 cm

3

0,012 bis 0,020

51 bis 83

 

Mittelmeer

9 cm

4

0,008 bis 0,012

84 bis 125

 
 
 

Scholle oder Goldbutt

(Pleuronectes platessa)

1

0,6 und mehr

1

 

25 cm

2

0,4 bis 0,6

2

 ()

25 cm

3

0,3 bis 0,4

 

 ()

27 cm

4

0,15 bis 0,3

 

Nordsee

27 cm

 
 

3

 

25 cm

 
 

Ostsee

Untergebiete 22 bis 25

25 cm

 
 
 

Untergebiete 26 bis 28

21 cm

 
 
 

Untergebiete 29 südlich von 59o30′ N

18 cm

Seehecht

(Merluccius merluccius)

1

2,5 und mehr

1

 

30 cm

2

1,2 bis 2,5

2

 ()

30 cm

3

0,6 bis 1,2

 

 ()

30 cm

4

0,28 bis 0,6

3

 

27 cm

5

0,2 bis 0,28

 

Mittelmeer

20 cm

Mittelmeer

 

0,15 bis 0,28

 
 
 

Scheefsnut

(Lepidorhombus spp.)

1

0,45 und mehr

1

 

25 cm

2

0,25 bis 0,45

2

 ()

25 cm

3

0,20 bis 0,25

 

 ()

25 cm

4

0,11 bis 0,20

3

 

20 cm

Mittelmeer

 

0,05 bis 0,20

 
 
 

Brachsenmakrele

(Brama spp.)

1

0,8 und mehr

 
 

2

0,2 bis 0,8

 
 

Seeteufel

(Lophius spp.)

ganz, ausgenommen

1

8 und mehr

1

 

2

4 bis 8

2

 ()

Noch festzulegen

3

2 bis 4

 

 ()

4

1 bis 2

3

 

Noch festzulegen

5

0,5 bis 1

 
 
 
 
 

Mittelmeer

30 cm

Seeteufel

(Lophius spp.)

ohne Kopf

1

4 und mehr

 
 

2

2 bis 4

 
 

3

1 bis 2

 
 

4

0,5 bis 1

 
 

5

0,2 bis 0,5

 
 

Scharbe

(Limanda limanda)

1

0,25 und mehr

1

 

15 cm

2

0,13 bis 0,25

2

 ()

15 cm

 
 

 ()

23 cm

 
 

3

Nordsee

23 cm

 
 

23 cm

Echte Rotzunge

(Microstomus kitt)

1

0,6 und mehr

1

 

25 cm

2

0,35 bis 0,6

2

 ()

25 cm

3

0,18 bis 0,35

 

 ()

25 cm

 
 

3

 

25 cm

Weißer Thun

(Thunnus alalunga)

1

4 und mehr

 
 

2

1,5 bis 4

 
 

Roter Thun

(Thunnus thynnus)

1

70 und mehr

 

Mittelmeer

70 cm oder 6,4 kg

2

50 bis 70

 
 

3

25 bis 50

 

4

10 bis 25

 
 

5

6,4 bis 10

 
 

Großäugiger Thun

(Thunnus obesus)

1

10 und mehr

 
 

2

3,2 bis 10

 
 

Pollack

(Pollachius pollachius)

1

5 und mehr

1

 

2

3 bis 5

2

 ()

30 cm

3

1,5 bis 3

 

 ()

4

0,3 bis 1,5

3

 

30 cm

Blauer Wittling

(Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou)

1

7 oder weniger

 
 

2

8 bis 14

 
 

3

15 bis 25

 
 

4

26 bis 30

 
 

Franzosendorsch

(Trisopterus luscus)

und Zwergdorsch

(Trisopterus minutus)

1

0,4 und mehr

3

 

Noch festzulegen

2

0,25 bis 0,4

 

3

0,125 bis 0,25

 

4

0,05 bis 0,125

 

Gelbstriemen

(Boops boops)

1

5 oder weniger

 
 

2

6 bis 31

 
 

3

32 bis 70

 
 

Laxierfisch

(Maena maris)

1

20 oder weniger

 
 

2

21 bis 40

 
 

3

41 bis 90

 
 

Meeraal

(Conger conger)

1

7 und mehr

1

 

2

5 bis 7

2

 ()

58 cm

3

0,5 bis 5

 

 ()

 
 

3

 

58 cm

Knurrhahn

(Trigla spp.)

Roter Knurrhahn

1

1 und mehr

 
 

2

0,4 bis 1

 
 

3

0,2 bis 0,4

 
 

4

0,06 bis 0,2

 
 

Sonstige Knurrhähne

1

0,25 und mehr

 
 
 
 

2

0,2 — 0,25

 
 
 
 

Bastardmakrele

(Trachurus spp.)

1

0,6 und mehr

1

 

15 cm

2

0,4 bis 0,6

2

 

15 cm

3

0,2 bis 0,4

3

 

15 cm

4

0,08 bis 0,2

5

 

15 cm

5

0,02 bis 0,08

 

Mittelmeer

12 cm

Meeräsche

(Mugil spp.)

1

1 und mehr

1

 

2

0,5 bis 1

2

 ()

20 cm

3

0,2 bis 0,5

 

 ()

4

0,1 bis 0,2

3

 

20 cm

 
 
 

Mittelmeer

16 cm

Rochen

(Raja spp.)

1

5 und mehr

 
 

2

3 bis 5

 
 

3

1 bis 3

 
 

4

0,3 bis 1

 
 

Rochen

(Flügel)

1

3 und mehr

 
 

2

0,5 bis 3

 
 

Flunder

(Platichthys flesus)

1

Mehr als 0,3

1

 

24 cm

2

0,2 bis 0,3 einschließlich

2

 ()

24 cm

 

 ()

24 cm

 
 

3

 

24 cm

 
 

Ostsee

Untergebiete 22 bis 25

25 cm

 
 

Untergebiete 26 bis 28

21 cm

 
 

Untergebiete 29 bis 32 südlich von 59o30′

18 cm

Seezunge

(Solea spp.)

1

0,5 und mehr

1

 

24 cm

2

0,33 bis 0,5

2

 ()

24 cm

3

0,25 bis 0,33

 ()

24 cm

4

0,17 bis 0,25

3

 

24 cm

5

0,12 bis 0,17 (3)

 

Mittelmeer

20 cm

 

1

0,5 und mehr

 
 
 
 
 

2

0,33 bis 0,5

 
 
 
 
 

3

0,25 bis 0,35

 
 
 
 
 

4

0,2 bis 0,25

 
 
 
 
 

5

0,12 bis 0,2 (4)

 
 
 
 

Degenfisch

(Lepidopus caudatus)

1

3 und mehr

 
 

2

2 bis 3

 
 

3

1 bis 2

 
 

4

0,5 bis 1

 
 

Kurzflossen-Haarschwanz

(Aphanopus carbo)

1

3 und mehr

 
 

2

0,5 bis 3

 
 

Tintenfisch

(Sepia officinalis und Rossia macrosoma)

1

0,5 und mehr

 
 

2

0,3 bis 0,5

 
 

3

0,1 bis 0,3

 
 

Kaisergranat

(Nephrops norvegicus)

1

20 und weniger

2

Skagerrak und Kattegat

40 mm (9)

2

21 bis 30

 
 

130 mm (1)

3

31 bis 40

2

Außer Schottland, Irische See (ICES VIa) und VIIa)), Skagerrak und Kattegat

25 mm (9)

4

Mehr als 40

85 mm (1)

 
 

2

Westlich Schottland und Irische See (ICES VIa) und VIIa))

20 mm (9)

 
 

70 mm (1)

 
 

3

 

20 mm (9)

 
 
 

70 mm (1)

 
 

Mittelmeer

20 mm (9)

 
 

70 mm (1)

Kaisergranatschwänze

1

60 und weniger

2

Skagerrak und Kattegat

72 mm

2

61 bis 120

 
 
 

3

121 bis 180

2

Außer westlich Schottland, Irische See (ICES VIa) und VIIa)), Skagerrak und Kattegat

46 mm

4

Mehr als 180

 
 
 
 
 

2

Westlich Schottland und Irische See (ICES VIa) und VIIa))

37 mm

 
 

3

 

37 mm

Garnelen

(Crangon crangon)

1

6,8 mm und mehr (5)

 
 

2

6,5 mm und mehr

 
 

Tiefseegarnelen

(Pandalus borealis)

frisch oder gekühlt

eine Größe

250 und weniger

 
 

Tiefseegarnelen in Wasser gekocht oder gedünstet

1

160 und weniger

 
 

2

161 bis 250

 
 

Taschenkrebs

(Cancer pagurus)

1

16 cm und mehr (6)

 
 

2

13 bis 16 cm (6)

 
 

(1)   Die Größenklassen schließen Fische der Untergrenze ein, schließen solche der Obergrenze jedoch aus.

(2)   Makrele und Spanische Makrele: Stück/25 kg.

(3)   Diese Tabelle gilt bis 31. Dezember 1997.

(4)   Diese Tabelle gilt ab 1. Januar 1998.

(5)   Breite des Panzers.

(6)   Breite des Panzers, gemessen an seiner breitesten Stelle.

(7)   Außer Skagerrak und Kattegat.

(8)   Skagerrak und Kattegat.

(9)   Länge des Panzers.

(10)   Länge insgesamt.

▼M2



Größenschema

Mindestgrößen nach den in Artikel 7 genannten Verordnungen

Art

Größe

kg/Fisch oder Größe des Gehäuses

Stückzahl je kg

Region

Geographisches Gebiet

Mindestgröße

Große Jakobsmuschel

(Pecten maximus)

eine einzige Größe

10 cm und mehr  (3)

 
 

Regionen 1 bis 5 außer Skagerrak/Kattegat und ohne die ICES-Gebiete VIIa nördlich von 52o 30′ N und VIId

100 mm  (1)

 
 

ICES-Gebiete VIIa nördlich von 52o 30′ N und VIId

110 mm  (1)

Wellhornschnecke

(Buccinum undatum)

eine einzige Größe

4,5 cm und mehr  (3)

 
 

Regionen 1 bis 5 außer Skagerrak/Kattegat

45 mm  (1)

Streifenbarbe und Gewöhnliche Meerbarbe

(Mullus surmuletus und Mullus Barbatus)

1

500 g und mehr

 
 
 
 

2

200 bis unter 500 g

 
 
 
 

3a

40 bis unter 200 g

 
 
 
 

Mittelmeer

3b

18 bis unter 200 g

 
 

Mittelmeer

11 cm  (2)

Streifenbrasse

(Spondyliosoma cantharus)

1

800 g und mehr

 
 
 
 

2

500 bis unter 800 g

 
 
 
 

3

300 bis unter 500 g

 
 
 
 

4

180 bis unter 300 g

 
 
 
 

(1)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1298/2000 (ABl. L 148 vom 22.6.2000, S. 1).

(2)   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1626/94.

(3)   Breite des Gehäuses/der Schale, gemessen an der breitesten Stelle.

▼M4



Größenschema

Mindestgrößen nach den in Artikel 7 genannten Verordnungen

Art

Größe

Kg/Fisch

Stück/kg

Region

Geografisches Gebiet

Mindestgröße

Sprotte

(Sprattus sprattus)

1

0,004 und mehr

250 oder weniger

 
 
 



( 1 ) ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 15).

( 2 ) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1935/93 (ABl. Nr. L 176 vom 20. 7. 1993, S. 1).

( 3 ) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/95 (ABl. Nr. L 126 vom 9. 6. 1995, S. 3).

( 4 ) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/23/EG (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 10).

( 5 ) ABl. Nr. L 162 vom 18. 6. 1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1821/96 (ABl. Nr. L 241 vom 21. 9. 1996, S. 8).

( 6 ) ABl. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3071/95 vom 22. 12. 1995 (ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 14).

( 7 ) ABl. Nr. L 171 vom 6. 7. 1994, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1075/96 (ABl. Nr. L 142 vom 15. 6. 1996, S. 1).

( 8 ) ABl. Nr. L 121 vom 12. 5. 1994, S. 3.

( 9 ) Diese Spalte gilt nur bis zum Erlaß eines Beschlusses der Kommission über für zum menschlichen Verzehr ungeeigneten Fisch gemäß der Richtlinie 91/493/EWG.

( 10 ) Oder noch stärker verdorben.