1996D0409 — DE — 01.07.2013 — 003.001


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►B

BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 25. Juni 1996

zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises

(96/409/GASP)

(ABl. L 168, 6.7.1996, p.4)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

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date

►M1

BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN vom 30. November 2006

  L 363

422

20.12.2006

►M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013

  L 158

1

10.6.2013


Geändert durch:

 A1

  L 236

33

23.9.2003


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 126 vom 28.4.2004, S. 3  (2003/)




▼B

BESCHLUSS DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 25. Juni 1996

zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises

(96/409/GASP)



DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

in dem Bewußtsein, daß die Schaffung eines einheitlichen Rückkehrausweises, der den Unionsbürgern im Hoheitsgebiet der Länder, in denen der Herkunftsmitgliedstaat dieser Bürger keine ständige diplomatische oder konsularische Vertretung unterhält, oder aber unter anderen in den Anweisungen des Anhangs II dieses Beschlusses genannten Umständen von den Mitgliedstaaten ausgestellt werden kann, im Einklang mit Artikel 8c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft steht,

in der Erwägung, daß ein solcher gemeinsamer Rückkehrausweis für Unionsbürger, die sich in einer Notlage befinden, eine echte Hilfe bedeuten kann,

in der Überzeugung, daß mit der Ausarbeitung eines solchen Dokuments die praktischen Vorteile deutlich werden, die mit der Unionsbürgerschaft verbunden sind —

BESCHLIESSEN:



Artikel 1

Es wird ein Rückkehrausweis ausgearbeitet, dessen einheitliches Modell in Anhang I enthalten ist, der Bestandteil dieses Beschlusses ist.

Die Anweisungen für die Ausstellung und die Sicherung des Rückkehrausweises sind in den Anhängen II und III enthalten, die Bestandteile dieses Beschlusses sind. Sie können mit der Zustimmung aller Mitgliedstaaten geändert werden; diese Änderungen werden einen Monat nach ihrer Annahme wirksam, sofern nicht ein Mitgliedstaat eine nochmalige Prüfung auf Ministerebene beantragt.

Artikel 2

Dieser Beschluß wird wirksam, wenn alle Mitgliedstaaten dem Generalsekretariat des Rates mitgeteilt haben, daß die gemäß ihrer Rechtsordnung für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht.




ANNEX I — ANNEXE I — ANEXO I — BILAG I — ANLAGE I — ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ I — IARSCRÍBHINN I — ALLEGATO I — BIJLAGE I — ANEXO I — LIITE I — BILAGE I  PŘÍLOHA I — I LISA — I PIELIKUMS — I PRIEDAS — I. MELLÉKLET — ANNESS I — ZAŁĄCZNIK 1 — PRILOGA I — PRÍLOHA I ◄ ►M1   — ПРИЛОЖЕНИЕ 1 — ANEXA I ◄ ►M2   — PRILOG I ◄

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►(3)  

►(3) M1  

►(3) M2  

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►(7)  

►(7)  

►(7)  

►(7) M1  

►(7) M1  

►(7) M2  

►(7) M2  

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►(4)   ►(4) C1  

►(4) M1  

►(4) M2  




ANHANG II

ANWEISUNGEN FÜR DIE AUSSTELLUNG DES RÜCKKEHRAUSWEISES

1.

Der Rückkehrausweis, dessen einheitliches Modell in Anhang I enthalten ist, ist ein Reisedokument, das für eine einzige Reise in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, in das Land seines ständigen Wohnsitzes oder ausnahmsweise an einen anderen Zielort ausgestellt werden kann. Er kann jedem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach Ermächtigung durch den Staat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, ausgestellt werden.

2.

Der Rückkehrausweis kann ausgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) der Betreffende ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, dessen Paß oder Reisedokument verlorengegangen, gestohlen worden oder vernichtet worden ist oder vorübergehend nicht verfügbar ist, und

b) er befindet sich im Hoheitsgebiet eines Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, über keine erreichbare diplomatische oder konsularische Vertretung verfügt, die ein Reisedokument ausstellen kann, oder in dem dieser Mitgliedstaat nicht in anderer Weise vertreten ist, und

c) die Einwilligung der Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der betreffenden Person liegt vor.

3.

Der Antragsteller eines Rückkehrausweises muß ein Antragsformular ausfüllen, das zusammen mit einer von der diplomatischen Vertretung beglaubigten Fotokopie der Dokumente, die seine Identität und Staatszugehörigkeit nachweisen, an eine dazu bestimmte Behörde des Mitgliedstaats weitergeleitet wird, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt. Diese Behörde muß nicht unbedingt die nächstgelegene Behörde sein, wenn eine andere Behörde in dem Gebiet besser geeignet ist. Die ausstellende Vertretung berechnet dem Antragsteller die Kosten und Gebühren, die sie üblicherweise für die Ausstellung eines Reiseausweises als Paßersatz berechnen würde. Antragsteller, deren Geldmittel für die Deckung anderer ortsbedingter Ausgaben nicht ausreichen, erhalten gegebenenfalls die notwendigen Geldmittel entsprechend den Anweisungen, die der Herkunftsmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Antragstellung erteilt.

4.

Die Gültigkeitsdauer eines Rückkehrausweises soll nur um weniges länger sein als die Mindestzeit, die zur Durchführung der Reise, für die er ausgestellt wird, erforderlich ist. Bei der Errechnung dieser Zeit sind Übernachtungsaufenthalte oder für das Erreichen von Anschlüssen notwendige Zeiten zu berücksichtigen.

5.

Eine Fotokopie jedes ausgestellten Ausweises wird bei der ausstellenden Vertretung zu den Akten gelegt, und eine weitere Fotokopie wird der Behörde des Mitgliedstaats zugeleitet, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt.

6.

Jeder Mitgliedstaat kann die Anwendung dieser Anweisungen auf andere mit ihm verbundene Personen ausdehnen, für die er bereit ist, einen Aufenthaltstitel zu gewähren.




ANHANG III

SICHERUNGEN VON RÜCKKEHRAUSWEISEN

Rückkehrausweise werden unter Einhaltung folgender Sicherheitsvorkehrungen angefertigt und ausgestellt:

1.   Format



geöffnet:

18 × 13 cm,

gefaltet:

9 × 13 cm.

2.   Papier

Rückkehrausweise werden auf Sicherheitspapier ohne optische Aufheller (ca. 90 g/m2), mit einem gesetzlich geschützten Standard-Wasserzeichen „CHAIN WIRES“ für den Hersteller des Ausweises, mit zwei unsichtbaren, unter UV-Licht fluoreszierenden Fasern (blau und gelb, SSI/05) und Reagenzien gegen chemische Rasur gedruckt.

3.   Numerierungssystem

Jeder Mitgliedstaat numeriert die Ausweise nach einem zentral geführten Numerierungssystem und fügt das Länderkennzeichen des ausstellenden Mitgliedstaats wie folgt hinzu:

▼M2



Belgien

=

B

[OOOOO]

Bulgarien

=

BG

[OOOOO]

Tschechische Republik

=

CZ

[OOOOO]

Dänemark

=

DK

[OOOOO]

Deutschland

=

D

[OOOOO]

Estland

=

EE

[OOOOO]

Griechenland

=

GR

[OOOOO]

Spanien

=

E

[OOOOO]

Frankreich

=

F

[OOOOO]

Kroatien

=

HR

[OOOOO]

Irland

=

IRL

[OOOOO]

Italien

=

I

[OOOOO]

Zypern

=

CY

[OOOOO]

Lettland

=

LV

[OOOOO]

Litauen

=

LT

[OOOOO]

Luxemburg

=

L

[OOOOO]

Ungarn

=

HU

[OOOOO]

Malta

=

MT

[OOOOO]

Niederlande

=

NL

[OOOOO]

Österreich

=

A

[OOOOO]

Polen

=

PL

[OOOOO]

Portugal

=

P

[OOOOO]

Rumänien

=

RO

[OOOOO]

Slowenien

=

SI

[OOOOO]

Slowakei

=

SK

[OOOOO]

Finnland

=

FIN

[OOOOO]

Schweden

=

S

[OOOOO]

Vereinigtes Königreich

=

UK

[OOOOO]

▼B

Die Nummer wird auf den Seiten 1 und 4 des Ausweises im Hochdruckverfahren in schwarzen OCR-B-Schriftzeichen, die unter UV-Licht grün fluoreszieren, aufgedruckt.

4.   Anbringen des Lichtbildes des Inhabers

Das Lichtbild des Inhabers muß auf dem Ausweis so angebracht werden, daß ein leichtes Entfernen verhindert wird. Das Lichtbild wird entsprechend der innerstaatlichen Praxis mit einer Folie überzogen, wobei die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um ein angemessenes Maß an Sicherheit für den Ausweis zu gewährleisten.

5.   Eintragung der Personalien des Inhabers

Die Eintragung der Personalien des Inhabers in das Ausweisformular erfolgt nach einem einheitlichen Konzept. Die Personalien werden entweder handschriftlich oder maschinenschriftlich eingetragen und mit einer Folie überzogen.

6.   Siegel der ausstellenden Behörde

Wird ein Rückkehrausweis ausgestellt, so wird das Siegel der ausstellenden Behörde zum Teil auf dem Dokument und zum Teil auf dem Lichtbild des Inhabers angebracht.

7.   Zusätzliche Sicherheitsmerkmale

Die Rückkehrausweise haben einen guillochierten Untergrunddruck in indirektem Hochdruck in vier Farben auf den Seiten, auf denen die Daten unter entsprechender Berücksichtigung des Irisdrucks eingetragen werden.

Folgende Drucktechniken werden verwendet:



—  Tiefdruckverfahren, Rekto einschließlich Text auf Seite 1, latentes Bild und Mikrodruck in Reflex blue;

—  Offsetdruck, Rekto und Verso, in zwei Farben und Irisdruck;

—  1.:

Text in Reflex blue;

—  2.:

Antiscanner-Untergrund in Light blue;

—  3.:

Guillochenuntergrunddruck mit Iris-Effekt in zwei Farben, grün und violett, von denen letztere unter UV-Licht gelb fluoresziert.

Die verwendeten Druckfarben sind nicht kopierfähig, und jeder Versuch, Farbkopien zu machen, ergibt klar erkennbare Farbabweichungen. Darüber hinaus enthält zumindest eine Farbe fluoreszierende Stoffe. Die Druckfarben enthalten außerdem Reagenzien gegen chemische Rasur.

8.   Druckformen

Es werden speziell für diesen Ausweis geschaffene Druckformen für mehrfarbigen Guillochenuntergrunddruck mit integrierten Mikrozeichen verwendet.

9.   Aufbewahrung der Blankoformulare für Rückkehrausweise

Um die Gefahr von Fälschung möglichst gering zu halten, sorgen alle Mitgliedstaaten für eine diebstahlsichere Aufbewahrung der Blankoformulare für Rückkehrausweise.