1994L0062 — DE — 26.05.2015 — 006.001
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RICHTLINIE 94/62/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10) |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1882/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. September 2003 |
L 284 |
1 |
31.10.2003 |
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RICHTLINIE 2004/12/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 |
L 47 |
26 |
18.2.2004 |
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RICHTLINIE 2005/20/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2005 |
L 70 |
17 |
16.3.2005 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2009 |
L 87 |
109 |
31.3.2009 |
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RICHTLINIE 2013/2/EU DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 7. Februar 2013 |
L 37 |
10 |
8.2.2013 |
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L 115 |
11 |
6.5.2015 |
RICHTLINIE 94/62/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Dezember 1994
über Verpackungen und Verpackungsabfälle
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),
gemäß dem Verfahren des Artikel 189b des Vertrags ( 3 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:Die unterschiedlichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der Verpackungen und der Verpackungsabfallbewirtschaftung sind zu harmonisieren, um einerseits Auswirkungen dieser Abfälle auf die Umwelt zu vermeiden oder solche Auswirkungen zu verringern und so ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und andererseits das Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und zu verhindern, daß es in der Gemeinschaft zu Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen und -beschränkungen kommt.
Die beste Art, Verpackungsabfall zu vermeiden, ist die Verringerung der Gesamtmenge an Verpackungen.
Angesichts der Ziele dieser Richtlinie ist es wichtig, grundsätzlich darauf zu achten, daß die zum Schutz der Umwelt getroffenen Maßnahmen eines Mitgliedstaats die anderen Mitgliedstaaten nicht daran hindern, die Ziele der Richtlinie zu erreichen.
Die Verringerung der Abfallmengen ist eine unabdingbare Voraussetzung für das ausdrücklich im Vertrag über die Europäische Union genannte beständige Wachstum.
Diese Richtlinie soll alle Arten von im Verkehr befindlichen Verpackungen und alle Verpackungsabfälle erfassen. Deshalb ist die Richtlinie 85/339/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über Verpackungen für flüssige Lebensmittel ( 4 ) aufzuheben.
Verpackungen sind von grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedeutung; deshalb dürfen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen andere wichtige Rechtsvorschriften nicht berühren, die die Qualität und die Beförderung von Verpackungen und verpackten Erzeugnissen regeln.
Entsprechend der in der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1990 über die Abfallpolitik ( 5 ) enthaltenen Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung sowie der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle ( 6 ) umfaßt die Verpackungs- und die Verpackungsabfallwirtschaft als erste Priorität die Vermeidung von Verpackungsabfall und als weitere Hauptprinzipien die Wiederverwendung der Verpackungen, die stoffliche Verwertung und die anderen Formen der Verwertung der Verpackungsabfälle sowie als Folge daraus eine Verringerung der einer endgültigen Beseitigung zuzuführenden Abfälle.
Bis wissenschaftliche und technologische Ergebnisse im Bereich der Verwertung vorliegen, sind die Wiederverwendung und die stoffliche Verwertung hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen vorzuziehen. Aus diesem Grunde sind in den Mitgliedstaaten Rückgabesysteme für gebrauchte Verpackungen und/oder Verpackungsabfälle einzurichten. Lebenszyklusuntersuchungen müssen so bald wie möglich abgeschlossen werden, um eine klare Rangfolge der wiederverwendbaren, der stofflich und der anderweitig verwertbaren Verpackungen zu rechtfertigen.
Zur Vermeidung von Verpackungsabfällen sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die die in den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Zielen dieser Richtlinie ergriffenen Initiativen einschließen.
Die Mitgliedstaaten können Systeme für die Wiederverwendung von Verpackungen, die umweltverträglich wiederverwendet werden können, im Einklang mit dem Vertrag fördern, und damit den Beitrag dieser Methode zum Umweltschutz ausnutzen.
Aus umweltpolitischer Sicht ist die stoffliche Verwertung als ein wesentlicher Teil der Verwertung anzusehen, insbesondere um dem Verbrauch an Energie und an Primärrohstoffen zu verringern und die einer endgültigen Beseitigung zuzuführenden Abfälle zu reduzieren.
Die energetische Verwertung ist eine wirksame Methode zur Verwertung von Verpackungsabfällen.
Für die Zielvorgaben der Mitgliedstaaten in bezug auf die Verwertung und die stoffliche Verwertung von Verpakkungsabfällen sollten Spannen vorgesehen werden, um den unterschiedlichen Situationen in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und zu vermeiden, daß Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen geschaffen werden.
Damit mittelfristig Ergebnisse erzielt und Marktteilnehmern, Verbrauchern und Behörden die erforderlichen längerfristigen Perspektiven gegeben werden, ist es angemessen, eine mittlere Frist zur Erreichung der obengenannten Zielvorgaben und eine längere Frist für Zielvorgaben vorzusehen, die zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden sollten, damit eine erhebliche Erhöhung dieser Zielvorgaben erfolgen kann.
Der Rat und das Europäische Parlament sollten aufgrund von Berichten der Kommission die Erfahrungen, die in den Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der vorgenannten Zielvorgaben gesammelt wurden, sowie die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung und der Evaluierungstechniken wie beispielsweise der Ökobilanzen prüfen.
Den Mitgliedstaaten, die Programme aufgestellt haben oder aufstellen werden, die über diese Zielvorgaben hinausgehen, ist zu gestatten, diese Zielvorgaben im Interesse eines hohen Umweltschutzniveaus unter der Bedingung weiterzuverfolgen, daß die Maßnahmen nicht zu Verzerrungen des Binnenmarktes führen und die anderen Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihren Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachzukommen. Die Kommission sollte solche Maßnahmen nach angemessener Prüfung billigen.
Auf der anderen Seite kann bestimmten Mitgliedstaaten aufgrund ihrer besonderen Situation gestattet werden, niedrigere Zielvorgaben zu beschließen, sofern sie innerhalb der normalen Frist eine Mindestzielvorgabe für die Verwertung und nach einer längeren Frist die einheitlichen Zielvorgaben erfüllen.
Die Vermeidung und Verwertung von Verpackungen und Verpackungsabfällen erfordert die Einrichtung von Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssystemen in den Mitgliedstaaten. An diesen Systemen können sich alle betroffenen Seiten beteiligen. Sie müssen so beschaffen sein, daß Importprodukte keine Benachteiligung erfahren und gemäß dem Vertrag keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen und daß die größtmögliche Rückgabe von Verpackungen und Verpackungsabfall sichergestellt wird.
Die Frage der Kennzeichnung von Verpackungen auf Gemeinschaftsebene bedarf weiterer Prüfung, sollte von der Gemeinschaft jedoch in naher Zukunft entschieden werden.
Um die Auswirkungen von Verpackungen und Verpakkungsabfällen auf die Umwelt möglichst gering zu halten und Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist es ferner erforderlich, die grundlegenden Anforderungen an die Zusammensetzung der Verpackungen und die Möglichkeiten für ihre Wiederverwendung und — auch stoffliche — Verwertung festzulegen.
Es ist notwendig, den Gehalt an schädlichen Metallen und sonstigen Substanzen in Verpackungen wegen ihrer Umweltauswirkungen zu begrenzen (da diese insbesondere bei Verbrennung durch Emissionen freigesetzt werden oder in der Asche enthalten sein oder bei Deponierung in Sickerwasser gelangen können). Um die Toxizität von Verpackungsabfällen zu vermindern, ist es notwendig, zunächst die Verwendung schädlicher Schwermetalle zu vermeiden oder zu kontrollieren, daß sich diese Elemente nicht in der Umwelt ausbreiten, wobei angemessene Ausnahmen in besonderen Fällen vorgesehen werden, die von der Kommission gemäß dem Ausschußverfahren festgelegt werden.
Die Einzelsortierung von Abfall an der Quelle ist entscheidend, um ein hohes Wiederverwertungsniveau zu erreichen und Gesundheits- und Sicherheitsprobleme für die Personen, die Verpackungsabfälle sammeln und aufbereiten, zu verhindern.
Die Anforderungen für die Herstellung von Verpackungen gelten nicht für Verpackungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie für die Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet wurden. Ein Übergangszeitraum für das Inverkehrbringen von Verpackungen ist ebenfalls erforderlich.
Bei der Festlegung des Zeitpunktes für die Durchführung der Vorschrift über das Inverkehrbringen von Verpackungen, die alle grundlegenden Anforderungen erfüllen, ist der Tatsache Rechnung zu tragen, daß derzeit europäische Normen durch das zuständige Normungsgremium aufgestellt werden. Die Vorschriften über den Nachweis der Übereinstimmung der einzelstaatlichen Normen sollten jedoch unverzüglich Anwendung finden.
Die Aufstellung europäischer Normen für die grundlegenden Anforderungen und andere diesbezügliche Größen wird gefördert.
Zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gehört die Entwicklung von Kapazitäten für die Verwertung — einschließlich der stofflichen Verwertung — und von Absatzmöglichkeiten für verwertete Verpackungsmaterialien.
Die Verwendung von verwertetem Material für Verpakkungen darf nicht im Widerspruch zu den einschlägigen Vorschriften in bezug auf Hygiene, Gesundheits- und Verbraucherschutz stehen.
Gemeinschaftsweite Daten über Verpackungen und Verpackungsabfälle werden benötigt, um dazu beizutragen, daß die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie überwacht werden kann.
Von größter Wichtigkeit ist, daß allen an der Herstellung, Verwendung, Einfuhr und Verteilung von Verpackungen und verpackten Erzeugnissen Beteiligten stärker bewußt wird, in welchem Maße die Verpackungen zu Abfall werden, und daß sie nach dem Verursacherprinzip die Verantwortung für diesen Abfall übernehmen. Die Ausarbeitung und Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen umfaßt und erfordert im gegebenen Fall die enge Zusammenarbeit aller Partner im Geiste geteilter Verantwortung.
Die Verbraucher spielen bei der Vermeidung und Verwertung von Verpackungen und Verpackungsabfällen eine wesentliche Rolle und müssen deshalb angemessen informiert werden, damit sie ihr Verhalten und ihre Haltung anpassen können.
Zur wirksamen Durchführung dieser Richtlinie wird die Aufnahme eines besonderen Kapitels über Verpackungen und Verpackungsabfallbewirtschaftung in die Abfallbewirtschaftungspläne beitragen, die nach der Richtlinie 75/442/EWG erforderlich sind.
Um die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie zu erleichtern, kann es für die Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten erforderlich sein, auf marktwirtschaftliche Instrumente gemäß dem Vertrag zurückzugreifen, um neue Formen des Protektionismus zu vermeiden.
Unbeschadet der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ( 7 ) sollten die Mitgliedstaaten die Entwürfe der von ihnen geplanten Maßnahmen vor ihrer Annahme der Kommission vorlegen, damit ermittelt werden kann, ob sie dieser Richtlinie entsprechen.
Die Anpassung des Verpackungs-Identifizierungssystems und der Tabellen für ein Datenbanksystem an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sollte von der Kommission nach einem Ausschußverfahren sichergestellt werden.
Es ist erforderlich, die Möglichkeit besonderer Maßnahmen zur Lösung etwaiger Schwierigkeiten bei der Durchführung dieser Richtlinie vorzusehen; hierbei sollte gegebenenfalls das gleiche Ausschußverfahren Anwendung finden —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Ziele
(1) Diese Richtlinie bezweckt, die Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Verpackungs- und der Verpackungsabfallwirtschaft zu harmonisieren, um einerseits Auswirkungen dieser Abfälle in allen Mitgliedstaaten sowie in dritten Ländern auf die Umwelt zu vermeiden bzw. diese Auswirkungen zu verringern und so ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und andererseits das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und zu verhindern, daß es in der Gemeinschaft zu Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen und -beschränkungen kommt.
(2) Hierzu werden in dieser Richtlinie Maßnahmen vorgeschrieben, die auf folgendes abzielen: Erste Priorität ist die Vermeidung von Verpackungsabfall; weitere Hauptprinzipien sind die Wiederverwendung der Verpackungen, die stoffliche Verwertung und die anderen Formen der Verwertung der Verpackungsabfälle sowie als Folge daraus eine Verringerung der endgültigen Beseitigung der Abfälle.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für alle in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Verpackungen und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushalten oder anderswo anfallen, unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.
(2) Diese Richtlinie berührt weder die für Verpackungen geltenden Qualitätsanforderungen, beispielsweise in bezug auf Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene der verpackten Erzeugnisse, noch die geltenden Beförderungsvorschriften noch die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle ( 8 ).
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Verpackungen“ aus beliebigen Stoffen hergestellte Produkte zur Aufnahme zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben werden. Auch alle zum selben Zweck verwendeten „Einwegartikel“ sind als Verpackungen zu betrachten.
Unter den Begriff „Verpackungen“ fallen ausschließlich
a) Verkaufsverpackungen oder Erstverpackungen, d. h. Verpackungen, die dem Endabnehmer oder -verbraucher in der Verkaufsstelle als eine Verkaufseinheit angeboten werden;
b) Umverpackungen oder Zweitverpackungen, d. h. Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthalten, welche in der Verkaufsstelle zusammen an den Endabnehmer oder -verbraucher abgegeben werden oder allein zur Bestückung der Verkaufsregale dienen; diese Verpackungen können von der Ware entfernt werden, ohne daß dies deren Eigenschaften beeinflußt;
c) Transportverpackungen oder Drittverpackungen, d. h. Verpackungen, welche die Handhabung und den Transport von mehreren Verkaufseinheiten oder Umververpackungen in einer Weise erleichtern, daß deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden. Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport fallen nicht unter den Begriff der Transportverpackung.
Die Begriffsbestimmung für „Verpackungen“ wird ferner durch die nachstehenden Kriterien gestützt. Die in Anhang I aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.
i) Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der oben genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
ii) Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und „Einwegartikel“, die in gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.
iii) Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
Die Kommission prüft gegebenenfalls die Beispiele für die Definition von Gegenständen, die gemäß Anhang I als Verpackung gelten, und ändert sie, falls erforderlich. Der Vorrang gilt folgenden Artikeln: CD- und Videohüllen, Blumentöpfen, Röhren und Rollen, um die flexibles Material aufgespult ist, Schutzstreifen von Klebeetiketten und Einpack- und Geschenkpapier. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;
1a. „Kunststoff“ ein Polymer im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ), dem unter Umständen Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und das als Hauptstrukturbestandteil von Tragetaschen dienen kann;
1b. „Kunststofftragetaschen“ Tragetaschen mit oder ohne Tragegriff aus Kunststoff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;
1c. „leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikron;
1d. „sehr leichte Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikron, die aus Hygienegründen erforderlich sind oder als Erstverpackung für lose Lebensmittel vorgesehen sind, sofern dies zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung beiträgt;
1e. „oxo-abbaubare Kunststofftragetaschen“ Kunststofftragetaschen aus Kunststoffmaterial, denen Zusatzstoffe zur Katalysierung des Zerfalls des Kunststoffmaterials in Mikropartikel hinzugefügt wurden;
2. „Verpackungsabfälle“ Verpackungen oder Verpakkungsmaterialien, die unter den Begriff „Abfälle“ im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG fallen, mit Ausnahme von Produktionsrückständen;
3. „Verpackungsabfallbewirtschaftung“ die Bewirtschaftung der Abfälle gemäß der Richtlinie 75/442/EWG;
4. „Vermeidung“ die Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit
— der in Verpackungen und Verpackungsabfällen enthaltenen Materialien und Stoffe,
— der Verpackungen und Verpackungsabfälle auf der Ebene des Herstellungsverfahrens, des Inverkehrbringens, des Vetriebs, der Verwendung und der Beseitigung,
insbesondere durch die Entwicklung umweltverträglicher Produkte und Technologien;
5. „Wiederverwendung“ die derselben Zweckbestimmung entsprechende Wiederbefüllung oder Verwendung von Verpackungen — mit oder ohne Unterstützung von auf dem Markt vorhandenen Hilfsmitteln, die das erneute Abfüllen der Verpackung selbst ermöglichen —, deren Beschaffenheit eine Mindestzahl von Kreislaufdurchgängen während ihrer Lebensdauer gestattet; die entsprechenden Verpakkungen werden zu Verpackungsabfall, sobald sie nicht mehr wiederverwendet werden;
6. „Verwertung“ die Maßnahmen nach Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG;
7. „stoffliche Verwertung“ die in einem Produktionsprozeß erfolgende Wiederaufarbeitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke einschließlich der organischen Verwertung, jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung;
8. „energetische Verwertung“ die Verwendung von brennbarem Verpackungsabfall zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, aber mit Rückgewinnung der Wärme;
9. „organische Verwertung“ die aerobe Behandlung (biologische Verwertung) oder die anaerobe Behandlung (Biogaserzeugung) — über Mikroorganismen und unter Kontrolle — der biologisch abbaubaren Bestandteile von Verpackungsabfällen mit Erzeugung von stabilisierten organischen Rückständen oder von Methan. Die Deponierung kann nicht als eine Form der organischen Verwertung betrachtet werden;
10. „Beseitigung“ die Maßnahmen nach Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG;
11. „Marktteilnehmer“ im Zusammenhang mit Verpakkungen, Lieferanten von Verpackungsmaterialien, Verpackungshersteller und Verwertungsbetriebe, Abfüller und Benutzer, Importeure, Händler und Vertreiber, staatliche Stellen und öffentlich-rechtliche Organisationen;
12. „freiwillige Vereinbarung“ förmliche Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den betreffenden Wirtschaftszweigen, die allen offenstehen muß, die bereit sind, die Bedingungen der Vereinbarung zu erfüllen, um auf das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie hinzuarbeiten.
Artikel 4
Abfallvermeidung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zusätzlich zu den Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Verpackungsabfall, die gemäß Artikel 9 getroffen werden, andere Maßnahmen zur Abfallvermeidung durchgeführt werden.
Bei solchen anderen Maßnahmen kann es sich um nationale Programme, Vorhaben zur Einführung der Herstellerverantwortung zur weitestmöglichen Verringerung der Umweltauswirkungen von Verpackungen oder ähnliche Maßnahmen handeln, die gegebenenfalls nach Konsultation der Marktteilnehmer getroffen werden und die darauf abzielen, die zahlreichen in den Mitgliedstaaten zur Abfallvermeidung ergriffenen Initiativen nutzbringend zusammenzufassen. Sie müssen den Zielen dieser Richtlinie gemäß Artikel 1 Absatz 1 entsprechen.
(1a) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um eine dauerhafte Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen in ihrem Hoheitsgebiet zu erreichen.
Diese Maßnahmen können die Festlegung nationaler Verringerungsziele, die Beibehaltung oder Einführung wirtschaftlicher Instrumente und Marktbeschränkungen unter Abweichung von Artikel 18 umfassen, sofern diese Beschränkungen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind.
Diese Maßnahmen können abhängig von den Umweltauswirkungen von leichten Kunststofftragetaschen nach ihrer Verwertung oder Entsorgung, ihren Kompostierungseigenschaften, ihrer Haltbarkeit oder ihrem spezifischen Verwendungszweck variieren.
Die Mitgliedstaaten ergreifen eine oder beide der folgenden Maßnahmen:
a) der Erlass von Maßnahmen, durch die sichergestellt wird, dass der jährliche Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen pro Person bis 31. Dezember 2019 höchstens 90 und bis 31. Dezember 2025 höchstens 40 beträgt, oder gleichwertige Zielvorgaben in Gewicht ausgedrückt nicht überschreitet. Sehr leichte Kunststofftragetaschen können von den nationalen Verbrauchszielen ausgenommen werden;
b) der Erlass von Instrumenten, durch die sichergestellt wird, dass leichte Kunststofftragetaschen in Verkaufsstellen von Waren oder Produkten spätestens bis 31. Dezember 2018 nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, sofern keine gleichermaßen wirksamen Instrumente eingesetzt werden. Sehr leichte Kunststofftragetaschen können von diesen Maßnahmen ausgenommen werden.
Im Rahmen der Bereitstellung der Daten über Verpackungen und Verpackungsabfälle an die Kommission gemäß Artikel 12 berichten die Mitgliedstaaten ab dem 27. Mai 2018 über den jährlichen Verbrauch an leichten Kunststofftragetaschen.
Die Kommission erlässt bis 27. Mai 2016 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Methode zur Berechnung des jährlichen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen pro Person festgelegt wird und die gemäß Artikel 12 Absatz 3 angenommenen Berichtsformate angepasst werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.
(1b) Unbeschadet des Artikels 15 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf sämtliche Arten von Kunststofftragetaschen ungeachtet ihrer Wanddicke Maßnahmen wie den Einsatz von wirtschaftlichen Instrumenten oder nationale Verringerungsziele ergreifen.
(1c) Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern zumindest im ersten Jahr nach dem 27. November 2016 aktiv öffentliche Informations- und Sensibilisierungskampagnen zu den negativen Umweltauswirkungen des übermäßigen Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen.
(2) Die Kommission trägt zur Förderung der Abfallvermeidung bei, indem sie die Ausarbeitung sachdienlicher europäischer Normen gemäß Artikel 10 unterstützt. Die Normen haben das Ziel, die Umweltauswirkungen von Verpackungen gemäß den Artikeln 9 und 10 auf ein Minimum zu reduzieren.
(3) Die Kommission legt gegebenenfalls Vorschläge für Maßnahmen zur Stärkung und Ergänzung der Durchsetzung der grundlegenden Anforderungen sowie für Maßnahmen vor, mit denen sichergestellt werden soll, dass neue Verpackungen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um ihre Umweltauswirkungen auf ein Minimum zu reduzieren, ohne die wesentlichen Funktionen der Verpackung zu beeinträchtigen.
Artikel 5
Wiederverwendung
Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe des Vertrags Systeme zur Wiederverwendung der Verpackungen, die umweltverträglich wiederverwendet werden können, fördern.
Artikel 6
Verwertung und stoffliche Verwertung
(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen mit folgenden, sich auf ihr gesamtes Hoheitsgebiet beziehenden Zielvorgaben:
a) Spätestens bis 30. Juni 2001 werden zwischen mindestens 50 und höchstens 65 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle verwertet oder in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung verbrannt;
b) spätestens bis 31. Dezember 2008 werden mindestens 60 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle verwertet oder in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung verbrannt;
c) spätestens bis 30. Juni 2001 werden zwischen mindestens 25 und höchstens 45 Gewichtsprozent des gesamten Verpackungsmaterials, das in Verpackungsabfällen enthalten ist, und mindestens 15 Gewichtsprozent jedes einzelnen Verpackungsmaterials stofflich verwertet;
d) spätestens bis 31. Dezember 2008 werden zwischen mindestens 55 und höchstens 80 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle stofflich verwertet;
e) spätestens bis 31. Dezember 2008 werden die folgenden Mindestzielvorgaben für die stoffliche Verwertung der Materialien, die in Verpackungsabfällen enthalten sind, erreicht:
i) 60 Gewichtsprozent für Glas,
ii) 60 Gewichtsprozent für Papier und Karton,
iii) 50 Gewichtsprozent für Metalle,
iv) 22,5 Gewichtsprozent für Kunststoffe, wobei nur Material berücksichtigt wird, das durch stoffliche Verwertung wieder zu Kunststoff wird,
v) 15 Gewichtsprozent für Holz.
(2) Verpackungsabfälle, die im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates ( 10 ), der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates ( 11 ) und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission ( 12 ) aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, werden für die Erfüllung der Verpflichtungen und Zielvorgaben gemäß Absatz 1 nur berücksichtigt, wenn stichhaltige Beweise vorliegen, dass die Verwertung und/oder stoffliche Verwertung unter Bedingungen erfolgt ist, die im Wesentlichen denen entsprechen, die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten fördern, sofern dies sinnvoll ist, die energetische Verwertung, soweit diese aus Umwelt- und Kosten-Nutzen-Gründen einer stofflichen Verwertung vorzuziehen ist. Dies könnte durch die Berücksichtigung eines ausreichenden Spielraums zwischen den nationalen Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung und die Verwertung erreicht werden.
(4) Die Mitgliedstaaten fördern, sofern dies sinnvoll ist, die Verwendung von Materialien aus stofflich verwerteten Verpackungsabfällen bei der Herstellung von Verpackungen und sonstigen Produkten durch
a) die Verbesserung der Marktbedingungen für diese Materialien,
b) die Überarbeitung bestehender Regelungen, die die Verwendung dieser Materialien verhindern.
(5) Spätestens bis 31. Dezember 2007 legen das Europäische Parlament und der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Zielvorgaben für die dritte Fünfjahresstufe 2009 bis 2014 fest; sie stützen sich dabei auf die in den Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Zielvorgaben gesammelten praktischen Erfahrungen und auf die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung und der Evaluierungstechniken wie etwa Lebenszyklusanalysen und Kosten-Nutzen-Analysen.
Dieses Verfahren wird alle fünf Jahre wiederholt.
(6) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Zielvorgaben werden von den Mitgliedstaaten bekannt gegeben und der breiten Öffentlichkeit und den Marktteilnehmern in einer Informationskampagne zur Kenntnis gebracht.
(7) Griechenland, Irland und Portugal können aufgrund ihrer besonderen Situation, nämlich der großen Zahl kleiner Inseln bzw. der ausgedehnten ländlichen Gebiete und Berggebiete in ihren Ländern sowie des derzeit geringen Verpackungsmaterialverbrauchs, beschließen, dass sie
a) spätestens bis 30. Juni 2001 Zielvorgaben erfüllen, die niedriger als die in Absatz 1 Buchstaben a) und c) genannten sind, jedoch bezüglich der Verwertung oder Verbrennung in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung mindestens bei 25 Gewichtsprozenten liegen;
b) zugleich für die Erreichung der Zielvorgaben nach Absatz 1 Buchstaben a) und c) eine längere Frist in Anspruch nehmen, die jedoch spätestens am 31. Dezember 2005 endet;
c) für die Erreichung der Zielvorgaben nach Absatz 1 Buchstaben b), d) und e) nach eigenem Ermessen eine Frist setzen, die jedoch spätestens am 31. Dezember 2011 endet.
(8) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat möglichst bald, spätestens jedoch zum 30. Juni 2005 einen Bericht über den Stand der Umsetzung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen auf die Umwelt sowie auf das Funktionieren des Binnenmarkts vor. Die jeweiligen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten sind in dem Bericht zu berücksichtigen. In diesem Bericht wird Folgendes behandelt:
a) eine Bewertung der Wirksamkeit, Umsetzung und Durchsetzung der grundlegenden Anforderungen;
b) weitere Präventivmaßnahmen, um die Umweltauswirkungen von Verpackungen so weit wie möglich zu verringern, ohne die grundlegenden Funktionen der Verpackung zu beeinträchtigen;
c) die mögliche Entwicklung eines Verpackungsumweltindikators, um die Vermeidung von Verpackungsabfällen einfacher und effizienter zu gestalten;
d) Pläne zur Vermeidung von Verpackungsabfällen;
e) Förderung der Wiederverwendung und insbesondere Vergleich der Kosten und des Nutzens von Wiederverwendung und stofflicher Verwertung;
f) die Herstellerverantwortung einschließlich der damit verbundenen finanziellen Aspekte;
g) die Bemühungen zur weiteren Verminderung und gegebenenfalls zum stufenweisen Verzicht auf Schwermetalle und andere gefährliche Stoffe in Verpackungen bis 2010.
Mit diesem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge für die Überarbeitung der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie vorgelegt, sofern dies bis dahin noch nicht geschehen ist.
(9) Der Bericht behandelt die in Absatz 8 aufgeführten Fragen sowie andere einschlägige Fragen im Rahmen der verschiedenen Elemente des Sechsten Umweltaktionsprogramms, insbesondere die thematische Strategie für die stoffliche Verwertung und die thematische Strategie für die nachhaltige Nutzung der Ressourcen.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern gegebenenfalls Studien und Pilotvorhaben im Hinblick auf Absatz 8 Buchstaben b), c), d), e) und f) sowie weitere Abfallvermeidungsinstrumente.
(10) Die Mitgliedstaaten, die Programme aufgestellt haben oder aufstellen werden, welche über die Höchstzielvorgaben von Absatz 1 hinausgehen, und die zu diesem Zweck angemessene Kapazitäten für die Verwertung und die stoffliche Verwertung bereitstellen, dürfen diese Ziele im Interesse eines hohen Umweltschutzniveaus weiterverfolgen, sofern diese Maßnahmen Verzerrungen des Binnenmarkts vermeiden und andere Mitgliedstaaten nicht daran hindern, dieser Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über solche Maßnahmen. Die Kommission bestätigt diese Maßnahmen, nachdem sie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überprüft hat, dass sie mit den oben genannten Erwägungen in Einklang stehen und weder zu einer willkürlichen Diskriminierung noch zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führen.
(11) Die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union aufgrund des Beitrittsvertrags vom 16. April 2003 beigetreten sind, können die Erreichung der in Absatz 1 Buchstaben b), d) und e) genannten Ziele auf einen späteren Zeitpunkt ihrer Wahl verschieben, jedoch im Fall der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Litauens, Ungarns, Sloweniens und der Slowakei nicht über den 31. Dezember 2012 hinaus, im Fall Maltas nicht über den 31. Dezember 2013 hinaus, im Fall Polens nicht über den 31. Dezember 2014 hinaus und im Fall Lettlands nicht über den 31. Dezember 2015 hinaus.
Artikel 7
Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssysteme
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung von Systemen für
a) die Rücknahme und/oder Sammlung von gebrauchten Verpackungen und/oder Verpackungsabfällen beim Verbraucher oder jedem anderen Endabnehmer bzw. aus dem Abfallaufkommen mit dem Ziel einer bestmöglichen Entsorgung;
b) die Wiederverwendung oder Verwertung — einschließlich der stofflichen Verwertung — der gesammelten Verpackungen und/oder Verpackungsabfälle,
um die Zielvorgaben dieser Richtlinie zu erfüllen.
An diesen Systemen können sich alle Marktteilnehmer der betreffenden Wirtschaftszweige und die zuständigen Behörden beteiligen. Sie gelten auch für Importprodukte, die dabei keine Benachteiligung erfahren, auch nicht bei den Modalitäten und etwaigen Gebühren für den Zugang zu den Systemen, die so beschaffen sein müssen, daß gemäß dem Vertrag keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 sind Teil einer für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle geltenden Politik und berücksichtigen im besonderen Anforderungen des Umwelt- und Verbraucherschutzes in bezug auf Gesundheit, Sicherheit und Hygiene, des Schutzes von Qualität, Echtheit und technischer Beschaffenheit des Verpackungsinhalts und der verwendeten Materialien sowie des Schutzes gewerblicher und kommerzieller Eigentumsrechte.
Artikel 8
Kennzeichnungs- und Identifizierungssystem
(1) Der Rat beschließt nach Maßgabe des Vertrags spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie über die Kennzeichnung von Verpackungen.
(2) Um die Sammlung, Wiederverwendung und Verwertung — einschließlich der stofflichen Verwertung — der Verpackungen zu erleichtern, enthält die Kennzeichnung zur Identifizierung und Einstufung des Materials durch das betreffende Gewerbe Angaben über die Art des Materials bzw. der Materialien, die für die Verpackung verwendet worden sind, auf der Grundlage der Entscheidung 97/129/EG der Kommission ( 13 ).
(3) Die Kennzeichnung muß sich auf der Verpackung selbst oder auf dem Etikett befinden. Sie muß deutlich sichtbar und gut lesbar sein. Die Kennzeichnung muß genügend haltbar und beständig sein, auch nach Öffnen der Verpackung.
Artikel 8a
Spezifische Maßnahmen zu Etiketten oder Kennzeichnungen für biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftragetaschen
Die Kommission erlässt bis zum 27. Mai 2017 einen Durchführungsrechtsakt mit Spezifikationen für Etiketten oder Kennzeichnungen, durch die sichergestellt wird, dass biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftragetaschen in der gesamten Union anerkannt und Verbrauchern korrekte Informationen über die Kompostierungseigenschaften dieser Taschen zur Verfügung gestellt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass biologisch abbaubare und kompostierbare Kunststofftragetaschen spätestens 18 Monate nach dem Erlass dieses Durchführungsrechtsakts gemäß den darin enthaltenen Spezifikationen gekennzeichnet werden.
Artikel 9
Grundlegende Anforderungen
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, daß nur Verpackungen in den Verkehr gebracht werden dürfen, die alle grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie einschließlich des Anhangs II erfüllen.
(2) Die Mitgliedstaaten gehen in folgenden Fällen von dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt an davon aus, daß eine Verpackung alle in dieser Richtlinie einschließlich des Anhangs II festgelegten grundlegenden Anforderungen erfüllt:
a) Die Verpackung entspricht den einschlägigen harmonisierten Normen, deren Bezugsnummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Bezugsnummern der einzelstaatlichen Normen, mit denen sie die harmonisierten Normen umsetzen.
b) Die Verpackung erfüllt die einschlägigen, in Absatz 3 genannten einzelstaatlichen Normen, sofern diese Bereiche nicht durch harmonisierte Normen geregelt sind.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut ihrer in Absatz 2 Buchstabe b) genannten innerstaatlichen Normen mit, die ihrer Ansicht nach den grundlegenden Anforderungen im Sinne dieses Artikels entsprechen. Die Kommission leitet diese Texte umgehend an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Bezugsnummern dieser Normen. Die Kommission sorgt dafür, daß sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden.
(4) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die in Absatz 2 genannten Normen nicht voll und ganz den grundlegenden Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, kann die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat unter Angabe von Gründen den Ausschuß, der gemäß der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzt wurde, mit der Angelegenheit befassen. Dieser Ausschuß gibt unverzüglich eine Stellungnahme ab.
Nach Stellungnahme des Ausschusses unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten darüber, ob die betreffenden Normen aus den in den Absätzen 2 und 3 genannten Veröffentlichungen zu streichen sind.
Artikel 10
Normung
Die Kommission fördert gegebenenfalls die Aufstellung europäischer Normen für die in Anhang II aufgeführten grundlegenden Anforderungen.
Die Kommission fördert insbesondere die Aufstellung europäischer Normen für
— Kriterien und Methoden für die Analyse des Lebenszyklus von Verpackungen;
— Methoden zur Messung und Feststellung von Schwermetallen und anderen gefährlichen Stoffen in der Verpackung und deren Freisetzung aus der Verpakkung oder dem Verpackungsabfall in die Umwelt;
— Kriterien für einen Mindestgehalt an stofflich verwertetem Material bei bestimmten Arten von Verpackungen;
— Kriterien für Verfahren der stofflichen Verwertung;
— Kriterien für Kompostierungsverfahren und produzierten Kompost;
— Kriterien für die Kennzeichnung von Verpackungen.
Artikel 11
Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die Konzentrationen bei Blei, Kadmium, Quecksilber und Chrom VI in Verpackungen oder Verpackungskomponenten kumulativ die folgenden Werte nicht überschreiten:
— 600 Gewichts-ppm zwei Jahre nach dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt,
— 250 Gewichts-ppm drei Jahre nach dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt,
— 100 Gewichts-ppm fünf Jahre nach dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(2) Die Konzentrationen nach Absatz 1 gelten nicht für vollständig aus Bleikristallglas im Sinne der Richtlinie 69/493/EWG ( 14 ) hergestellte Verpackungen.
(3) Die Kommission legt fest, unter welchen Bedingungen die in Absatz 1 genannten Konzentrationen auf stofflich verwertete Materialien und Produkte in geschlossenen, kontrollierten Kreisläufen keine Anwendung finden sowie welche Arten von Verpackungen von der Anforderung in Absatz 1 dritter Gedankenstrich ausgenommen sind.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 12
Informationssysteme
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um auf harmonisiertem Wege die Einrichtung von Datenbanken über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu gewährleisten, sofern es noch keine derartige Datenbanken gibt; dies soll dazu beitragen, daß die Mitgliedstaaten und die Kommission die Erreichung der in dieser Richtlinie dargelegten Zielvorgaben überprüfen können.
(2) Zu diesem Zweck liefern die Datenbanken insbesondere Angaben über Umfang, Merkmale und Entwicklung des Verpackungs- und Verpackungsabfallaufkommens (einschließlich Angaben über den giftigen oder gefährlichen Inhalt der Verpackungsmaterialien und der für ihre Herstellung verwendeten Stoffe) in den einzelnen Mitgliedstaaten.
(3) Zur Harmonisierung der Merkmale und der Aufmachung der gelieferten Daten und im Hinblick auf die Kompatibilität der Daten aus den einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die ihnen vorliegenden Daten in Tabellen, die auf der Grundlage von Anhang III nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festlegt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die spezifischen Probleme für kleine und mittlere Unternehmen bei der Bereitstellung detaillierter Daten.
(5) Die gesammelten Daten werden mit den in Artikel 17 genannten einzelstaatlichen Berichten übermittelt und in den Folgeberichten jeweils akutalisiert.
(6) Die Mitgliedstaaten verlangen von allen betroffenen Marktteilnehmern, daß sie den zuständigen Behörden die in diesem Artikel geforderten verläßlichen Daten über ihren Sektor vorlegen.
Artikel 13
Unterrichtung der Verpackungsbenutzer
Die Mitgliedstaaten treffen innerhalb von zwei Jahren nach dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Verpackungsverwender, insbesondere die Verbraucher, in der erforderlichen Weise über folgende Punkte unterrichtet werden:
— die den Verwendern zur Verfügung stehende Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssysteme;
— Beitrag der Verwender zur Wiederverwendung, Verwertung und stofflichen Verwertung der Verpackungen und Verpackungsabfälle;
— Bedeutung der auf dem Markt anzutreffenden Kennzeichnung auf den Verpackungen;
— die entsprechenden Aspekte der in Artikel 14 genannten Pläne für Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Verpackungsabfälle.
Die Mitgliedstaaten fördern ferner Kampagnen zur Information und Sensibilisierung der Verbraucher.
Artikel 14
Entsorgungspläne
Entsprechend den in dieser Richtlinie genannten Zielen und Maßnahmen sehen die Mitgliedstaaten in den Abfallbewirtschaftungsplänen nach Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle, einschließlich der nach den Artikeln 4 und 5 getroffenen Maßnahmen, vor.
Artikel 15
Marktwirtschaftliche Instrumente
Der Rat setzt auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags marktwirtschaftliche Instrumente zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie ein. Werden keine derartigen Maßnahmen ergriffen, so können die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Umweltpolitik der Gemeinschaft, unter anderem dem Verursacherprinzip, und unter Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ihrerseits Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele erlassen.
Artikel 16
Notifizierung
(1) Unbeschadet der Richtlinie 83/189/EWG teilen die Mitgliedstaaten die Entwürfe der von ihnen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie geplanten Maßnahmen — mit Ausnahme steuerlicher Maßnahmen, jedoch einschließlich technischer Spezifikationen, die in der Absicht, die Betreffenden zur Einhaltung dieser Spezifikationen zu bewegen, mit steuerlichen Maßnahmen verknüpft wurden — vor deren Verabschiedung der Kommission mit, damit diese sie unter jeweiliger Anwendung des in der obengenannten Richtlinie vorgesehenen Verfahrens auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften hin überprüfen kann.
(2) Handelt es sich bei der beabsichtigten Maßnahme auch um eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189/EWG, so kann der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen der Mitteilungsverfahren gemäß der vorliegenden Richtlinie darauf hinweisen, daß die Mitteilung auch für die Richtlinie 83/189/EWG gilt.
Artikel 17
Berichtspflicht
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien ( 15 ) über die Umsetzung dieser Richtlinie Bericht. Der erste Bericht betrifft die Jahre 1995 bis 1997.
Artikel 18
Freiheit des Inverkehrbringens
Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Verpackungen, die dieser Richtlinie entsprechen, nicht verbieten.
Artikel 19
Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
(1) Die Änderungen zur Anpassung des in Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 letzter Gedankenstrich genannten Kennzeichnungssystems sowie zur Anpassung der in Artikel 12 Absatz 3 und Anhang III genannten Tabellen für die Datenbanken an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden nach dem Regelungsverfahren des Artikels 21 Absatz 2 erlassen.
(2) Die Kommission beschließt die Änderungen zur Anpassung der in Anhang I genannten Beispiele für die Begriffsbestimmung für „Verpackungen“ an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 20
Spezifische Maßnahmen
(1) Die Kommission legt die technischen Maßnahmen fest, die notwendig sind, um Schwierigkeiten bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie insbesondere in Bezug auf inerte Verpackungsmaterialien, die in der Gemeinschaft in sehr geringen Mengen (d. h. mit einem Anteil von rund 0,1 Gewichtsprozent) in Verkehr gebracht werden, Primärverpackungen für medizinisches Gerät und pharmazeutische Erzeugnisse sowie Klein- und Luxusverpackungen zu begegnen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 21 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat auch einen Bericht über sonstige erforderliche Maßnahmen, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Vorschlag.
Artikel 20a
Berichterstattung über Kunststofftragetaschen
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 27. November 2021 einen Bericht vor, in dem die Wirksamkeit der in Artikel 4 Absatz 1a genannten Maßnahmen auf Unionsebene in Bezug auf die Bekämpfung der Vermüllung, die Änderung des Verbraucherverhaltens und die Förderung von Abfallvermeidung bewertet wird. Ergibt diese Bewertung, dass die erlassenen Maßnahmen nicht wirksam sind, so prüft die Kommission weitere Möglichkeiten, um eine Verringerung des Verbrauchs an leichten Kunststofftragetaschen zu erreichen, einschließlich der Festlegung von realistischen und erreichbaren Zielen auf Unionsebene, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 27. Mai 2017 einen Bericht vor, in dem die Umweltauswirkungen der Verwendung von oxo-abbaubaren Kunststofftragetaschen untersucht werden, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
(3) Die Kommission bewertet bis zum 27. Mai 2017 die Auswirkungen der verschiedenen Möglichkeiten, den Verbrauch an sehr leichten Kunststofftragetaschen zu verringern, während des gesamten Lebenszyklus und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
Artikel 21
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates ( 16 ) unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 22
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ab 30. Juni 1996 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(3) Darüber hinaus teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die im Anwendungsbereich dieser Richtlinie bestehen.
(3a) Sofern die mit den Artikeln 4 und 6 angestrebten Ziele erreicht werden, können die Mitgliedstaaten Artikel 4 Absatz 1a und Artikel 7 durch Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umsetzen.
Diese Vereinbarungen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:
a) Die Vereinbarungen müssen durchsetzbar sein;
b) in den Vereinbarungen müssen Ziele und die entsprechenden Fristen für ihre Verwirklichung benannt werden;
c) die Vereinbarungen müssen im Veröffentlichungsblatt des betreffenden Mitgliedstaats oder in einer der Öffentlichkeit gleichermaßen zugänglichen offiziellen Quelle veröffentlicht und der Kommission übermittelt werden;
d) die erzielten Ergebnisse sind regelmäßig zu überwachen, den zuständigen Behörden und der Kommission mitzuteilen und der Öffentlichkeit unter den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen zugänglich zu machen;
e) die zuständigen Behörden sorgen für die Überprüfung der im Rahmen der Vereinbarung erzielten Fortschritte;
f) im Falle der Nichterfüllung der Vereinbarung setzen die Mitgliedstaaten die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie durch den Erlass von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften um.
(4) Die Vorschriften für die Herstellung von Verpackungen gelten in keinem Fall für Verpackungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie für ein Erzeugnis verwendet wurden.
(5) Die Mitgliedstaaten erlauben das Inverkehrbringen von Verpackungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie hergestellt wurden und den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen, während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt.
Artikel 23
Die Richtlinie 85/389/EWG wird mit Wirkung von dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben.
Artikel 24
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 25
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
BEISPIELE FÜR DIE IN ARTIKEL 3 NUMMER 1 GENANNTEN KRITERIEN
Beispiele für Kriterium i)
Gegenstände, die als Verpackung gelten
Schachteln für Süßigkeiten
Klarsichtfolie um CD–Hüllen
Versandhüllen für Kataloge und Magazine (mit Inhalt)
Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden
Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B. Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden
Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll
Glasflaschen für Injektionslösungen
CD–Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen)
Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden)
Streichholzschachteln
Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind)
Getränkesystemkapseln (z. B. Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind
Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten
Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt
Werkzeugkästen
Teebeutel
Wachsschichten um Käse
Wursthäute
Kleiderbügel (die getrennt verkauft werden)
Getränkesystemkapseln, Kaffee–Folienbeutel und Kaffepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden
Tonerkartuschen
CD–, DVD– und Videohüllen (die zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden)
CD–Spindeln (die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen)
Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel
Grablichter (Behälter für Kerzen)
Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. wiederbefüllbare Pfeffermühle)
Beispiele für Kriterium ii)
Gegenstände, die als Verpackung gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden
Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff
Einwegteller und -tassen
Frischhaltefolie
Frühstücksbeutel
Aluminiumfolie
Kunstofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten
Rührgerät
Einwegbestecke
Einpack– und Geschenkpapier (das getrennt verkauft wird)
Papierbackformen für größeres Backwerk (die leer verkauft werden)
Backförmchen für kleineres Backwerk, die ohne Backwerk verkauft werden
Beispiele für Kriterium iii)
Gegenstände, die als Verpackung gelten
Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind
Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten
Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses
Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind
Heftklammern
Kunststoffumhüllung
Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln
Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. mit Pfeffer gefüllte Pfeffermühle)
Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten
RFID–Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung
ANHANG II
GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN DIE ZUSAMMENSETZUNG, DIE WIEDERVERWENDBARKEIT UND VERWERTBARKEIT, EINSCHLIESSLICH STOFFLICHER VERWERTBARKEIT, VON VERPACKUNGEN
1. Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung von Verpackungen
— Verpackungen sind so herzustellen, daß das Verpackungsvolumen und -gewicht auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Erhaltung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene des verpackten Produkts und zu dessen Akzeptanz für den Verbraucher angemessen ist.
— Verpackungen sind so auszulegen, zu fertigen und zu vertreiben, daß ihre Wiederverwendung oder -verwertung, einschließlich der stofflichen Verwertung, möglich ist und ihre Umweltauswirkungen bei der Beseitigung von Verpackungsabfällen oder von bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung anfallenden Rückständen auf ein Mindestmaß beschränkt sind.
— Verpackungen sind so herzustellen, daß schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt sind, was ihr Vorhandensein in Emissionen, Asche oder Sickerwasser betrifft, wenn die Verpackungen oder Rückstände aus der Entsorgung oder Verpackungsabfälle verbrannt oder deponiert werden.
2. Anforderungen an die Wiederverwertbarkeit der Verpackung
Nachstehende Anforderungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:
— Die physikalischen Eigenschaften und Merkmale der Verpackung müssen unter den normalerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen ein mehrmaliges Durchlaufen des Wirtschaftskreislaufs ermöglichen;
— die gebrauchte Verpackung muß im Hinblick auf die Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen für die betroffenen Arbeitnehmer verarbeitet werden können;
— die Anforderungen an die Verwertbarkeit der Verpackung nach Beendigung ihrer Verwendung, d. h. als Abfall, müssen erfüllt sein.
3. Anforderungen an die Verwertbarkeit von Verpackungen
a) Stoffliche Verwertung
Die Verpackungen müssen so gefertigt sein, daß ein bestimmter Gewichtsprozentsatz der verwendeten Materialien bei der Herstellung handelsfähiger Produkte stofflich verwertet werden kann, wobei die in der Gemeinschaft geltenden Normen einzuhalten sind. Die Festsetzung dieses Prozentsatzes kann je nach der Art des Materials, aus dem die Verpackung besteht, variieren.
b) Verwertung in Form der energetischen Verwertung
Verpackungsabfälle, die zum Zwecke der energetischen Verwertung aufbereitet werden, müssen eine Mindestverbrennungswärme haben, die auch beim niedrigsten Wert eine optimale Energienutzung ermöglicht.
c) Verwertung in Form der biologischen Verwertung
Zum Zwecke der biologischen Verwertung aufbereitete Verpackungsabfälle müssen separat sammelbar und so biologisch abbaubar sein, daß sie den Vorgang der biologischen Verwertung nicht beeinträchtigen.
d) Biologisch abbaubare Verpackungen
Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, daß der Großteil des Endproduktes sich aufspaltet in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser.
ANHANG III
VON DEN MITGLIEDSTAATEN IN IHRE DATENBANKEN ÜBER VERPACKUNGSABFÄLLE EINZUGEBENDE DATEN (GEMÄSS DEN NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN TABELLEN 1 BIS 4)
1. |
Erst-, Zweit- und Drittverpackungen: a) Nach den großen Werkstoffgruppen aufgegliederte Mengen der in dem jeweiligen Mitgliedstaat verwendeten Verpackungen (hergestellte + eingeführte - ausgeführte Verpackungen) (Tabelle 1), b) wiederverwendete Mengen (Tabelle 2). |
2. |
Verpackungsabfälle aus Haushalten sowie aus anderen Bereichen: a) Nach großen Werkstoffgruppen gegliederte, in dem jeweiligen Mitgliedstaat verwertete und beseitigte Mengen (produzierte + eingeführte - ausgeführte Mengen) (Tabelle 3), b) nach großen Werkstoffgruppen gegliederte verwertete und — einschließlich stofflich verwerteter — Mengen (Tabelle 4). |
TABELLE 1 Mengen der in dem Mitgliedstaat verwendeten (Erst-, Zweit- und Dritt-) Verpackungen (in Tonnen)
TABELLE 2 In dem Mitgliedstaat wiederverwendete Mengen von (Erst-, Zweit- und Dritt-) Verpackungen
TABELLE 3 In dem Mitgliedstaat verwertete und beseitigte Verpackungsabfälle (in Tonnen)
TABELLE 4 Mengen der in dem Mitgliedstaat verwerteten — einschließlich stofflich verwerteter — Verpackungsabfälle
( 1 ) ABl. Nr. C 263 vom 12.10.1992, S. 1 und ABl. Nr. C 285 vom 21.10.1993, S. 1.
( 2 ) ABl. Nr. C 129 vom 10.5.1993, S. 18.
( 3 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 1993 (ABl. Nr. C 194 vom 19.7.1993, S. 177), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 4. März 1994 (ABl. Nr. C 137 vom 19.5.1994, S. 65) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 4. Mai 1994 (ABl. Nr. C 205 vom 25.7.1994, S. 163). Bestätigt am 2. Dezember 1993 (ABl. Nr. C 342 vom 20.12.1993, S. 15). Gemeinsamer Entwurf des Vermittlungsausschusses vom 8. November 1994.
( 4 ) ABl. Nr. L 176 vom 6.7.1985, S. 18. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/629/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).
( 5 ) ABl. Nr. C 122 vom 18.05.1990, S. 2.
( 6 ) ABl. Nr. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl. Nr. L 78 vom 26.3.1991, S. 32).
( 7 ) ABl. Nr. L 109 vom 26.4.1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/400/EWG (ABl. Nr. L 221 vom 6.8.1992, S. 55).
( 8 ) ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.
( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
( 10 ) ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. L 349 vom 31.12.2001, S. 1).
( 11 ) ABl. L 166 vom 1.7.1999, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2118/2003 der Kommission (ABl. L 318 vom 3.12.2003, S. 5).
( 12 ) ABl. L 185 vom 17.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2118/2003.
( 13 ) ABl. L 50 vom 20.2.1997, S. 28.
( 14 ) ABl. Nr. L 326 vom 29.12.1969, S. 36.
( 15 ) ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.
( 16 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.