1993R2454 — DE — 01.05.2015 — 023.002


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2454/93 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 1993

mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

(ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 3665/93 DER KOMMISION vom 21. Dezember 1993

  L 335

1

31.12.1993

 M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 655/94 DER KOMMISSION vom 24. März 1994

  L 82

15

25.3.1994

 M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 1500/94 DES RATES vom 21. Juni 1994

  L 162

1

30.6.1994

►M4

VERORDNUNG (EG) Nr. 2193/94 DER KOMMISSION vom 8. September 1994

  L 235

6

9.9.1994

►M5

VERORDNUNG (EG) Nr. 3254/94 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1994

  L 346

1

31.12.1994

►M6

VERORDNUNG (EG) Nr. 1762/95 DER KOMMISSION vom 19. Juli 1995

  L 171

8

21.7.1995

►M7

VERORDNUNG (EG) Nr. 482/96 DER KOMMISSION vom 19. März 1996

  L 70

4

20.3.1996

►M8

VERORDNUNG (EG) Nr. 1676/96 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1996

  L 218

1

28.8.1996

 M9

VERORDNUNG (EG) Nr. 2153/96 DES RATES vom 25. Oktober 1996

  L 289

1

12.11.1996

►M10

VERORDNUNG (EG) Nr. 12/97 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 1996

  L 9

1

13.1.1997

 M11

VERORDNUNG (EG) Nr. 89/97 DER KOMMISSION vom 20. Januar 1997

  L 17

28

21.1.1997

►M12

VERORDNUNG (EG) Nr. 1427/97 DER KOMMISSION vom 23. Juli 1997

  L 196

31

24.7.1997

►M13

VERORDNUNG (EG) Nr. 75/98 DER KOMMISSION vom 12. Januar 1998

  L 7

3

13.1.1998

►M14

VERORDNUNG (EG) Nr. 1677/98 DER KOMMISSION vom 29. Juli 1998

  L 212

18

30.7.1998

►M15

VERORDNUNG (EG) Nr. 46/1999 DER KOMMISSION vom 8. Januar 1999

  L 10

1

15.1.1999

►M16

VERORDNUNG (EG) Nr. 502/1999 DER KOMMISSION vom 12. Februar 1999

  L 65

1

12.3.1999

 M17

VERORDNUNG (EG) Nr. 1662/1999 DER KOMMISSION vom 28. Juli 1999

  L 197

25

29.7.1999

►M18

VERORDNUNG (EG) Nr. 1602/2000 DER KOMMISSION vom 24. Juli 2000

  L 188

1

26.7.2000

►M19

VERORDNUNG (EG) Nr. 2787/2000 DER KOMMISSION vom 15. Dezember 2000

  L 330

1

27.12.2000

►M20

VERORDNUNG (EG) Nr. 993/2001 DER KOMMISSION vom 4. Mai 2001

  L 141

1

28.5.2001

►M21

VERORDNUNG (EG) Nr. 444/2002 DER KOMMISSION vom 11. März 2002

  L 68

11

12.3.2002

►M22

VERORDNUNG (EG) Nr. 881/2003 DER KOMMISSION vom 21. Mai 2003

  L 134

1

29.5.2003

►M23

VERORDNUNG (EG) Nr. 1335/2003 DER KOMMISSION vom 25. Juli 2003

  L 187

16

26.7.2003

►M24

VERORDNUNG (EG) Nr. 2286/2003 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2003

  L 343

1

31.12.2003

►M25

VERORDNUNG (EG) Nr. 837/2005 DES RATES vom 23. Mai 2005

  L 139

1

2.6.2005

►M26

VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2005 DER KOMMISSION vom 10. Juni 2005

  L 148

5

11.6.2005

►M27

VERORDNUNG (EG) Nr. 215/2006 DER KOMMISSION vom 8. Februar 2006

  L 38

11

9.2.2006

►M28

VERORDNUNG (EG) Nr. 402/2006 DER KOMMISSION vom 8. März 2006

  L 70

35

9.3.2006

►M29

VERORDNUNG (EG) Nr. 1875/2006 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2006

  L 360

64

19.12.2006

►M30

VERORDNUNG (EG) Nr. 1792/2006 DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2006

  L 362

1

20.12.2006

►M31

VERORDNUNG (EG) Nr. 214/2007 DER KOMMISSION vom 28. Februar 2007

  L 62

6

1.3.2007

►M32

VERORDNUNG (EG) Nr. 1192/2008 DER KOMMISSION vom 17. November 2008

  L 329

1

6.12.2008

►M33

VERORDNUNG (EG) Nr. 312/2009 DER KOMMISSION vom 16. April 2009

  L 98

3

17.4.2009

►M34

VERORDNUNG (EG) Nr. 414/2009 DER KOMMISSION vom 30. April 2009

  L 125

6

21.5.2009

►M35

VERORDNUNG (EU) Nr. 169/2010 DER KOMMISSION vom 1. März 2010

  L 51

2

2.3.2010

►M36

VERORDNUNG (EU) Nr. 177/2010 DER KOMMISSION vom 2. März 2010

  L 52

28

3.3.2010

►M37

VERORDNUNG (EU) Nr. 197/2010 DER KOMMISSION vom 9. März 2010

  L 60

9

10.3.2010

►M38

VERORDNUNG (EU) Nr. 430/2010 DER KOMMISSION vom 20. Mai 2010

  L 125

10

21.5.2010

►M39

VERORDNUNG (EU) Nr. 1063/2010 DER KOMMISSION vom 18. November 2010

  L 307

1

23.11.2010

►M40

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 756/2012 DER KOMMISSION vom 20. August 2012

  L 223

8

21.8.2012

►M41

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1101/2012 DER KOMMISSION vom 26. November 2012

  L 327

18

27.11.2012

►M42

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1159/2012 DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2012

  L 336

1

8.12.2012

►M43

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1180/2012 DER KOMMISSION vom 10. Dezember 2012

  L 337

37

11.12.2012

 M44

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 58/2013 DER KOMMISSION vom 23. Januar 2013

  L 21

19

24.1.2013

►M45

VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013

  L 158

74

10.6.2013

►M46

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 530/2013 DER KOMMISSION vom 10. Juni 2013

  L 159

1

11.6.2013

►M47

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1063/2013 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2013

  L 289

44

31.10.2013

►M48

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1076/2013 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2013

  L 292

1

1.11.2013

►M49

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1099/2013 DER KOMMISSION vom 5. November 2013

  L 294

40

6.11.2013

►M50

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1357/2013 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2013

  L 341

47

18.12.2013

►M51

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 174/2014 DER KOMMISSION vom 25. Februar 2014

  L 56

1

26.2.2014

►M52

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 889/2014 DER KOMMISSION vom 14. August 2014

  L 243

39

15.8.2014

►M53

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1223/2014 DER KOMMISSION vom 14. November 2014

  L 330

37

15.11.2014

►M54

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1272/2014 DER KOMMISSION vom 28. November 2014

  L 344

14

29.11.2014

►M55

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/234 DER KOMMISSION vom 13. Februar 2015

  L 39

13

14.2.2015

►M56

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/428 DER KOMMISSION vom 10. März 2015

  L 70

12

14.3.2015


Geändert durch:

 A1

AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (94/C 241/08)

  C 241

21

29.8.1994

 

  L 001

1

..

►A2

AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

  L 236

33

23.9.2003


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 268 vom 19.10.1994, S.  32  (2454/1993)

►C2

Berichtigung, ABl. L 180 vom 19.7.1996, S.  34  (2454/1993)

 C3

Berichtigung, ABl. L 156 vom 13.6.1997, S.  59  (2454/1993)

►C4

Berichtigung, ABl. L 111 vom 29.4.1999, S.  88  (2454/1993)

 C5

Berichtigung, ABl. L 271 vom 21.10.1999, S.  47 (502/1999)

►C6

Berichtigung, ABl. L 017 vom 19.1.2001, S.  38 (1602/2000)

►C7

Berichtigung, ABl. L 163 vom 20.6.2001, S.  34 (1602/2000)

►C8

Berichtigung, ABl. L 175 vom 28.6.2001, S.  27 (993/2001)

►C9

Berichtigung, ABl. L 238 vom 6.9.2001, S.  45 (993/2001)

►C10

Berichtigung, ABl. L 240 vom 8.9.2001, S.  11 (993/2001)

►C11

Berichtigung, ABl. L 257 vom 26.9.2001, S.  10 (933/2001)

►C12

Berichtigung, ABl. L 020 vom 23.1.2002, S.  11 (2787/2000)

 C13

Berichtigung, ABl. L 208 vom 19.8.2003, S.  19 (881/2003)

►C14

Berichtigung, ABl. L 002 vom 6.1.2004, S.  55 (1602/2000)

 C15

Berichtigung, ABl. L 032 vom 5.2.2004, S.  34 (2286/2003)

►C16

Berichtigung, ABl. L 218 vom 18.6.2004, S.  20 (1335/2003)

 C17

Berichtigung, ABl. L 282 vom 1.9.2004, S.  10 (993/2001)

►C18

Berichtigung, ABl. L 360 vom 7.12.2004, S.  33 (2286/2003)

 C19

Berichtigung, ABl. L 272 vom 18.10.2005, S.  33 (837/2005)

►C20

Berichtigung, ABl. L 286 vom 17.10.2006, S.  27 (883/2005)

►C21

Berichtigung, ABl. L 070 vom 9.3.2007, S.  439 (2286/2003)

 C22

Berichtigung, ABl. L 327 vom 13.12.2007, S.  32 (1875/2006)

►C23

Berichtigung, ABl. L 277 vom 18.10.2008, S.  38 (1875/2006)

►C24

Berichtigung, ABl. L 051 vom 25.2.2011, S.  23 (177/2010)

►C25

Berichtigung, ABl. L 292 vom 10.11.2011, S.  26 (1063/2010)

►C26

Berichtigung, ABl. L 193 vom 21.7.2015, S.  166 (2015/234)



NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1).




▼B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2454/93 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 1993

mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 1 ), nachstehend „Zollkodex“ genannt, insbesondere auf Artikel 249,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Zollkodex hat das gesamte bestehende Zollrecht in einem einzigen Rechtstext zusammengefaßt. Er hat dabei gleichzeitig Änderungen des Zollrechts vorgenommen, um dieses kohärenter und einfacher zu gestalten und zu vervollständigen. Somit besteht nunmehr eine vollständige Gemeinschaftsgesetzgebung auf diesem Gebiet.

Die gleichen Gründe, die den Rat zur Verabschiedung des Zollkodex veranlaßt haben, gelten auch für die Durchführungsvorschriften zum Zollkodex. Die derzeit auf eine Vielzahl von Gemeinschaftsverordnungen und -richtlinien verstreuten Durchführungsvorschriften zum Zollrecht sind demnach in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

Der Kodex zur Durchführung des Zollkodex der Gemeinschaften muß die bestehenden Durchführungsvorschriften zum Zollrecht übernehmen. Dabei ist es jedoch aufgrund der gemachten Erfahrungen zweckmäßig,

 diese Bestimmungen durch gewisse Änderungen an die Bestimmungen des Zollkodex anzupassen,

 den bisher auf einige Zollverfahren begrenzten Geltungsbereich bestimmter Vorschriften im Einklang mit dem allgemeinen Geltungsbereich des Zollkodex auszuweiten,

 einige Vorschriften im Hinblick auf größere Rechtssicherheit zu präzisieren.

Die vorgenommenen Änderungen betreffen insbesondere die Bestimmungen über die Zollschuld.

Es ist angezeigt, die Gültigkeitsdauer von Artikel 791 Absatz 2 vor dem 1. Januar 1995 im Lichte der gewonnenen Erkenntnisse erneut zu überprüfen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex:

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



TEIL I

ALLGEMEINE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN



TITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN



KAPITEL 1

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung gilt als:

1.  Zollkodex die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;

▼M6

2.  carnet ATA: das internationale Zolldokument der vorübergehenden Verwendung, das im Rahmen des ATA-Übereinkommens und des Übereinkommens von Istanbul vorgesehen ist;

▼M21

3.  Ausschuss: der gemäß den Artikeln 247a und 248a des Zollkodex eingesetzte Ausschuss für den Zollkodex;

▼B

4.  Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens: die durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens geschaffene Organisation;

5.  Die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben: die handelsüblich zur Bezeichnung der Waren verwendeten Angaben, soweit sie den Zollbehörden die zolltarifliche Einreihung der Waren ermöglichen, sowie die Warenmenge;

6.  Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind:

 Waren, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in das Ausfuhrverfahren gelegentlich erfolgt und

 die ihrer Art und Menge nach ausschließlich zum privaten Ge- oder Verbrauch durch den Empfänger oder Reisenden und Angehörige ihres Haushalts bestimmt sind oder als Geschenk überreicht werden sollen;

7.  Handelspolitische Maßnahmen: nichttarifäre Maßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik durch Gemeinschaftsvorschriften über die Regelungen für die Ein- und Ausfuhr von Waren getroffen worden sind, wie Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, mengenmäßige Beschränkungen oder Höchstmengen sowie Ein- und Ausfuhrverbote;

8.  Zollnomenklatur: jede der in Artikel 20 ►C2  ————— ◄ des Zollkodex genannten Nomenklaturen;

9.  Harmonisiertes System: das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren;

▼M21

10.  Vertrag: der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft;

▼M6

11.  Übereinkommen von Istanbul: Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung, unterzeichnet in Istambul am 26. Juni 1990;

▼M29

12.  Wirtschaftsbeteiligter: eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst ist;

▼M32

13.  Einzige Bewilligung: eine Bewilligung, die die Zollverwaltungen von mehr als einem Mitgliedstaat für eines der folgenden Verfahren betrifft:

 das vereinfachte Anmeldeverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Zollkodex oder

 das Anschreibeverfahren gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Zollkodex oder

 Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex oder

 das Verfahren der besonderen Verwendung gemäß Artikel 21 Absatz 1 des Zollkodex;

14.  Integrierte Bewilligung: eine Bewilligung für mehr als eines der in Nummer 13 genannten Verfahren; die Bewilligung kann in Form einer integrierten einzigen Bewilligung erfolgen, wenn mehr als eine Zollverwaltung betroffen ist;

15.  Bewilligende Zollbehörde: die Zollbehörde, die die Bewilligung erteilt;

▼M33

16.  EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification number — Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten) eine in der Europäischen Gemeinschaft einzige Nummer, die von der Zollbehörde oder von der bzw. von den durch den Mitgliedstaat bezeichneten Behörde(n) Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen nach Maßgabe der Vorschriften in Kapitel 6 zugeteilt wird;

17.  summarische Eingangsanmeldung die summarische Anmeldung gemäß Artikel 36a Zollkodex, die für in das Gemeinschaftszollgebiet verbrachte Waren eingereicht wird, vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in dieser Verordnung;

▼M38

18.  Summarische Ausgangsanmeldung: die summarische Anmeldung gemäß Artikel 182c Zollkodex, die für aus dem Gemeinschaftszollgebiet verbrachte Waren abzugeben ist, vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen in dieser Verordnung.

▼M18

Artikel 1a

Für die Anwendung der Artikel 291 bis 300 gelten die Länder der Wirtschaftsunion Benelux als ein Mitgliedstaat.

▼B



KAPITEL 2

Entscheidungen

Artikel 2

Wenn eine Person, die eine Entscheidung beantragt, nicht in der Lage ist, alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, so sind die Zollbehörden von Amts wegen verpflichtet, die Unterlagen und Angaben zu liefern, die ihnen zur Verfügung stehen.

Artikel 3

Eine Entscheidung im Bereich der Sicherheitsleistungen, die sich begünstigend für eine Person auswirkt, die sich verpflichtet hat, auf die erste schriftliche Aufforderung der Zollbehörden hin die angeforderten Beträge zu zahlen, wird widerrufen, wenn der eingegangenen Verpflichtung nicht nachgekommen wird.

Artikel 4

Der Widerruf gilt nicht für Waren, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs der Bewilligung aufgrund der widerrufenen Bewilligung bereits in das Verfahren übergeführt worden sind.

Die Zollbehörde kann jedoch verlangen, daß diese Waren innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten.

▼M1



KAPITEL 3

Informatikverfahren

Artikel 4a

(1)  Die Zollbehörden können unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten, die sie festsetzen, und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Zollrechts vorsehen, daß schriftlich zu erledigende Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren durchgeführt werden.

Es bedeutet:

 Informatikverfahren:

 

a) der Austausch mit den Zollbehörden von Standard-Nachrichten gemäß EDI;

b) die Eingabe der zur Erledigung von Förmlichkeiten erforderlichen Informationselemente in die Zollinformatiksysteme;

 EDI (Electronic Data Interchange): die elektronische Übermittlung strukturierter Angaben nach vereinbarten Nachrichtenregeln zwischen verschiedenen Datenverarbeitungssystemen;

 Standard-Nachricht: eine vorab festgelegte und vereinbarte Struktur für die elektronische Übermittlung von Angaben.

(2)  Die für die Erledigung von Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren festgesetzten Voraussetzungen müssen insbesondere Vorkehrungen zur Quellenkontrolle sowie zur Gewährleistung der Angabensicherheit gegenüber der Gefahr eines unerlaubten Zugriffs, des Verlustes, der Veränderung oder Vernichtung umfassen.

Artikel 4b

Werden Förmlichkeiten auf der Grundlage von Informatikverfahren erledigt, so legen die Zollbehörden die Modalitäten fest, unter denen die handschriftliche Unterzeichnung durch ein anderes technisches Verfahren ersetzt wird, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes beruht.

▼M19

Artikel 4c

Für Testprogramme zur Evaluierung möglicher Vereinfachungen mit Hilfe von Informatikverfahren können die Zollbehörden während des für die Durchführung des Programms unbedingt erforderlichen Zeitraums davon absehen, folgende Informationen zu verlangen:

a) Zollwertanmeldung gemäß Artikel 178 Absatz 1;

b) Abweichung von Artikel 222 Absatz 1; Angaben betreffend bestimmte Felder des Einheitspapiers, wenn die Angaben weder für die Identifizierung der Waren noch für die Ermittlung der geltenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erforderlich sind.

Für Kontrollvorgänge allerdings sind die Angaben auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Der in dem Zeitraum, der durch eine Abweichung gemäß Absatz 1 abgedeckt ist, zu erhebende Betrag an Einfuhrabgaben darf nicht niedriger sein, als es der ohne Bestehen einer solchen Abweichung erhobene Einfuhrabgabenbetrag gewesen wäre.

Mitgliedstaaten, die sich an solchen Testprogrammen beteiligen möchten, unterrichten die Kommission im Voraus umfassend und eingehend über das vorgeschlagene Testprogramm und seine voraussichtliche Dauer. Außerdem unterrichten sie die Kommission laufend über seine Durchführung und Ergebnisse. Die Kommission unterrichtet alle anderen Mitgliedstaaten.

▼M29



KAPITEL 4

Datenaustausch zwischen den Zollbehörden mit Hilfe von Informationstechnologie und Computernetzen

Artikel 4d

(1)  Unbeschadet besonderer Umstände und der Vorschriften des betreffenden Verfahrens, die gegebenenfalls sinngemäß gelten, nutzen die Zollbehörden, wenn die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission elektronische Systeme für den Austausch von Informationen über ein Zollverfahren oder über Wirtschaftsbeteiligte entwickelt haben, diese Systeme für den Informationsaustausch zwischen den beteiligten Zollstellen.

(2)  Befinden sich die an einem Verfahren beteiligten Zollstellen in verschiedenen Mitgliedstaaten, so müssen die Struktur der für den Datenaustausch zu verwendenden Nachrichten und die darin enthaltenen Angaben der Struktur und den Angaben entsprechen, die von den Zollbehörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wurden.

Artikel 4e

(1)  Zusätzlich zu den in Artikel 4a Absatz 2 genannten Voraussetzungen treffen die Zollbehörden geeignete Sicherheitsmaßnahmen für den wirksamen, zuverlässigen und sicheren Betrieb der verschiedenen Systeme und erhalten sie aufrecht.

(2)  Um das in Absatz 1 vorgesehene Niveau der Systemsicherheit zu gewährleisten, ist jede Eingabe, Änderung und Löschung von Daten aufzuzeichnen und dabei festzuhalten, warum, wann und von wem sie vorgenommen wurde. Die ursprünglichen Daten und die verarbeiteten Daten sind nach Ablauf des Jahres, auf das sie sich beziehen, mindestens drei Kalenderjahre lang zu speichern, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(3)  Die Zollbehörden überwachen die Sicherheit regelmäßig.

(4)  Die beteiligten Zollbehörden unterrichten einander und gegebenenfalls den betreffenden Wirtschaftsbeteiligten über jeden Verdacht eines Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften.



KAPITEL 5

Risikomanagement

Artikel 4f

(1)  Die Zollbehörden wenden Risikomanagementverfahren an, um die Höhe des Risikos zu bestimmen, das mit Waren verbunden ist, die der Zollkontrolle oder zollamtlichen Überwachung unterliegen, und um zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wo die Waren besonderen Zollkontrollen unterzogen werden.

(2)  Zur Bestimmung der Höhe des Risikos wird beurteilt, wie wahrscheinlich es ist, dass das Ereignis, vom dem das Risiko ausgeht, tatsächlich eintritt, und welche Auswirkungen dies hätte. In die Grundlage für die Auswahl der Sendungen oder Anmeldungen, die Zollkontrollen unterzogen werden, ist ein Zufallselement einzubeziehen.

Artikel 4g

(1)  Das Risikomanagement auf Gemeinschaftsebene nach Artikel 13 Absatz 2 des Zollkodex wird nach einem gemeinsamen elektronischen Rahmen für das Risikomanagement durchgeführt, der folgende Elemente umfasst:

a) ein gemeinschaftliches Zollrisikomanagementverfahren für die Durchführung des Risikomanagements, das für die Übermittlung aller risikobezogenen Informationen, die zur Verbesserung der Zollkontrollen beitragen würden, zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu verwenden ist;

b) gemeinsame prioritäre Kontrollbereiche;

c) gemeinsame Risikokriterien und Standards für die harmonisierte Anwendung der Zollkontrollen in bestimmten Fällen.

(2)  Die Zollbehörden tauschen nach dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verfahren in folgenden Fällen risikobezogene Informationen aus:

a) wenn eine Zollbehörde die Risiken als beträchtlich einschätzt und eine Zollkontrolle für erforderlich erachtet und die Kontrolle ergeben hat, dass der Vorfall nach Artikel 4 Nummer 25 des Zollkodex eingetreten ist;

b) wenn die Kontrolle zwar nicht ergeben hat, dass der Vorfall nach Artikel 4 Nummer 25 des Zollkodex eingetreten ist, die Zollbehörde jedoch der Auffassung ist, dass ein hohes Risiko an einem anderen Ort in der Gemeinschaft besteht.

Artikel 4h

(1)  Die gemeinsamen prioritären Kontrollbereiche umfassen bestimmte zollrechtliche Bestimmungen, Arten von Waren, Verkehrswege, Verkehrsträger oder Wirtschaftsbeteiligte, die während eines bestimmten Zeitraums in höherem Maße der Risikoanalyse und Zollkontrollen zu unterwerfen sind.

(2)  Die Anwendung der gemeinsamen prioritären Kontrollbereiche basiert auf einem gemeinsamen Konzept für die Risikoanalyse und, um ein gleichwertiges Niveau der Zollkontrollen sicherzustellen, auf gemeinsamen Risikokriterien und Standards für die Auswahl der zu kontrollierenden Waren oder Wirtschaftsbeteiligten.

(3)  Die Zollkontrollen in gemeinsamen prioritären Kontrollbereichen werden unbeschadet der anderen normalerweise von den Zollbehörden durchgeführten Kontrollen vorgenommen.

Artikel 4i

(1)  Die gemeinsamen Risikokriterien und Standards gemäß Artikel 4g Absatz 1 Buchstabe c umfassen die folgenden Elemente:

a) eine Beschreibung der Risiken;

b) die Risikofaktoren oder -indikatoren, die bei der Auswahl von Waren oder Wirtschaftsbeteiligten für Zollkontrollen zu berücksichtigen sind;

c) die Art der von den Zollbehörden durchzuführenden Zollkontrollen;

d) die Dauer der Anwendung der in Buchstabe c genannten Zollkontrollen.

Die durch die Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Elemente gewonnenen Informationen werden mit Hilfe des gemeinschaftlichen Zollrisikomanagementverfahrens gemäß Artikel 4g Absatz 1 Buchstabe a weitergegeben. Die Zollbehörden wenden sie in ihren Risikomanagementsystemen an.

(2)  Die Zollbehörden unterrichten die Kommission über die Ergebnisse der nach Absatz 1 durchgeführten Zollkontrollen.

Artikel 4j

Für die Schaffung der gemeinsamen prioritären Kontrollbereiche und die Anwendung der gemeinsamen Risikokriterien und Standards sind die folgenden Elemente zu berücksichtigen:

a) ein angemessenes Verhältnis zum Risiko;

b) die Dringlichkeit der erforderlichen Durchführung der Kontrollen;

c) die wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Handelsströme, auf einzelne Mitgliedstaaten und auf die Kontrollressourcen.

▼M33



KAPITEL 6

Registrierungs- und Identifizierungssystem

Artikel 4k

(1)  Die EORI-Nummer dient zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen in ihren Beziehungen zu den Zollbehörden.

Die EORI-Nummer setzt sich, wie in Anhang 38 angegeben, zusammen.

(2)  Ist die für die Zuteilung der EORI-Nummer zuständige Behörde nicht die Zollbehörde, so bezeichnet jeder Mitgliedstaat die Behörde oder die Behörden, die für die Registrierung der Wirtschaftsbeteiligten und anderer Personen und die Zuteilung ihrer EORI-Nummern zuständig sind.

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen und die Anschriften der Behörde oder Behörden mit, die für die Zuteilung der EORI-Nummer zuständig sind. Die Kommission veröffentlicht diese Information im Internet.

(3)  Vorbehaltlich des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten als EORI-Nummer eine Nummer verwenden, die einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer anderen Person von den zuständigen Behörden bereits zu steuerlichen, statistischen oder sonstigen Zwecken zugeteilt wurde.

Artikel 4l

(1)  Ein im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässiger Wirtschaftsbeteiligter wird von der Zollbehörde oder der bezeichneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, registriert. Wirtschaftsbeteiligte müssen die Registrierung beantragen, bevor sie Tätigkeiten gemäß Artikel 1 Nummer 12 aufnehmen. Wirtschaftsbeteiligte, die noch nicht die Registrierung beantragt haben, können dies während der Abwicklung ihres ersten Vorgangs tun.

(2)  In den Fällen nach Artikel 4k Absatz 3 können die Mitgliedstaaten einen Wirtschaftsbeteiligten oder eine andere Person von der Verpflichtung befreien, eine EORI-Nummer zu beantragen.

(3)  Ein nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässiger Wirtschaftsbeteiligter, der über keine EORI-Nummer verfügt, wird von der Zollbehörde oder der bezeichneten Behörde des Mitgliedstaats registriert, in dem er eine der folgenden Handlungen erstmals ausführt:

▼M35

a) Er gibt in der Gemeinschaft eine summarische Anmeldung oder eine Zollanmeldung ab, außer es handelt sich dabei um

i) eine Zollanmeldung gemäß Artikel 225 bis 238;

ii) eine Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung oder für die Beendigung dieses Verfahrens durch die Wiederausfuhr;

iii) eine Zollanmeldung, die im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens von einem in einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren als der Europäischen Union ansässigen Wirtschaftsbeteiligten abgegeben wird, sofern diese Anmeldung nicht auch als summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung verwendet wird;

iv) eine Zollanmeldung, die im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens von einem in Andorra oder in San Marino ansässigen Wirtschaftsbeteiligten eingereicht wird, sofern diese Anmeldung nicht auch als summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldung verwendet wird;

▼M33

b) er gibt in der Gemeinschaft eine summarische Ausgangs- oder Eingangsanmeldung ab;

c) er betreibt eine Lagerstätte für die vorübergehende Verwahrung gemäß Artikel 185 Absatz 1;

d) er beantragt eine Bewilligung gemäß Artikel 324a oder Artikel 372;

e) er beantragt ein Zertifikat als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter gemäß Artikel 14a;

▼M51

f) er führt als Beförderer im Sinne von Artikel 181b Beförderungen auf dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg durch, es sei denn, er verfügt über eine eindeutige Drittlandskennnummer, die im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte mitgeteilt wurde; dies gilt unbeschadet des Buchstabens b;

g) er ist als Beförderer an das Zollsystem angeschlossen und möchte Benachrichtigungen nach Artikel 183 Absätze 6 und 8 oder Artikel 184d Absatz 2 erhalten.

▼M33

(4)  Andere Personen als Wirtschaftsbeteiligte werden nur registriert, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Eine solche Registrierung ist aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich;

b) der Person wurde nicht bereits eine EORI-Nummer zugeteilt;

c) die Person ist mit Geschäftsvorgängen befasst ist, die gemäß Anhang 30A oder Anhang 37 Titel I eine EORI-Nummer erfordern.

(5)  In den in Absatz 4 genannten Fällen

a) wird eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person, bei der es sich nicht um einen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Absatz 1 handelt, von der Zollbehörde oder der bezeichneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Person ansässig ist, registriert;

b) wird eine nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person, bei der es sich nicht um einen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Absatz 3 handelt, von der Zollbehörde oder der bezeichneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Person mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst ist, registriert.

(6)  Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen wird jeweils nur eine EORI-Nummer zugeteilt.

(7)  Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 4 Absatz 2 des Zollkodex sinngemäß bei der Bestimmung, ob eine Person in einem Mitgliedstaat ansässig ist.

Artikel 4m

(1)  Die Registrierungs- und Identifizierungsdaten der Wirtschaftsbeteiligten oder gegebenenfalls anderer Personen, die von dem in Artikel 4o genannten System verarbeitet werden, umfassen die Daten gemäß Anhang 38d nach Maßgabe der besonderen Bedingungen gemäß Artikel 4o Absätze 4 und 5.

(2)  Die Mitgliedstaaten können von den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen bei ihrer Registrierung für eine EORI-Nummer verlangen, dass sie auch andere als die in Anhang 38d aufgelisteten Angaben übermitteln, sofern dies für die in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zwecke erforderlich ist.

(3)  Die Mitgliedstaaten können von den Wirtschaftsbeteiligten und gegebenenfalls anderen Personen verlangen, dass sie die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 elektronisch übermitteln.

Artikel 4n

Die EORI-Nummer wird, falls erforderlich, in allen Mitteilungen der Wirtschaftsbeteiligten und anderer Personen an die Zollbehörden verwendet. Sie wird auch beim Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und zwischen Zollbehörden und anderen Behörden vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Artikel 4p und Artikel 4q verwendet.

Artikel 4o

(1)  In Zusammenarbeit mit der Kommission entwickeln die Mitgliedstaaten ein zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem, das die von allen Mitgliedstaaten vorgelegten Daten gemäß Anhang 38d enthält.

(2)  Mit dem in Absatz 1 genannten System verarbeiten die Zollbehörden in Zusammenarbeit mit der Kommission die Registrierungs- und Identifizierungsdaten der Wirtschaftsbeteiligten und anderer Personen gemäß Anhang 38d und tauschen sie untereinander und mit der Kommission aus.

Andere als die in Anhang 38d genannten Daten werden nicht in dem zentralen System verarbeitet.

(3)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre nationalen Systeme aktuell, vollständig und zutreffend sind.

(4)  Bei Zuteilung neuer EORI-Nummern oder bei Änderung der Daten laden die Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen Daten über die Wirtschaftsbeteiligten und andere Personen gemäß Anhang 38d Nummern 1 bis 4 in die zentrale Datenbank hoch.

(5)  Bei Zuteilung neuer EORI-Nummern oder bei Änderung der Daten laden die Mitgliedstaaten ebenfalls in regelmäßigen Abständen die Daten über Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen gemäß Anhang 38d Nummern 5 bis 12 in die zentrale Datenbank hoch, soweit diese in den nationalen Systemen verfügbar sind.

(6)  Zusammen mit anderen in Anhang 38d aufgeführten Daten werden nur solche EORI-Nummern in die zentrale Datenbank hochgeladen, die gemäß Artikel 4l Absätze 1 bis 5 zugeteilt wurden.

(7)  Wird festgestellt, dass ein Wirtschaftsbeteiligter oder eine andere Person die in Artikel 1 Nummer 12 genannte Tätigkeit einstellt, müssen die Mitgliedstaaten dies in den Daten gemäß Anhang 38d Nummer 11 wiedergeben.

Artikel 4p

Die in jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4k Absatz 2 bezeichnete Behörde gewährt den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats direkten Zugang zu den in Anhang 38d genannten Daten.

Artikel 4q

(1)  Die folgenden Behörden jedes Mitgliedstaats können einander fallweise direkten Zugang zu den in Anhang 38d Nummern 1 bis 4 genannten Daten gewähren, soweit sie darüber verfügen:

a) Zollbehörden,

b) Veterinärämter,

c) Gesundheitsbehörden,

d) statistische Ämter,

e) Steuerbehörden,

f) für Betrugsbekämpfung zuständige Behörden,

g) für Handelspolitik zuständige Behörden, gegebenenfalls einschließlich landwirtschaftlicher Behörden,

h) Grenzschutzbehörden.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Behörden dürfen die dort genannten Daten nur dann speichern oder untereinander austauschen, wenn eine derartige Verarbeitung für die Erfüllung ihrer rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der jeweiligen unter ein Zollverfahren fallenden Warenbeförderung erforderlich ist.

(3)  Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die vollständigen Anschriften der in Absatz 1 genannten Behörden mit. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen im Internet.

Artikel 4r

Eine EORI-Nummer und die Daten gemäß Anhang 38d werden in dem zentralen System für die Dauer des Zeitraums verarbeitet, der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegt ist, der die in Artikel 4o Absätze 4 und 5 genannten Daten hochgeladen hat.

Artikel 4s

(1)  Diese Verordnung lässt den von gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gewährleisteten Schutz von Einzelpersonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unberührt und unbeeinflusst und hat insbesondere keinen Einfluss auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG oder die Verpflichtungen der Gemeinschaftsorgane- und -einrichtungen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(2)  Die in Anhang 38d Nummern 1, 2 und 3 genannten Registrierungs- und Identifizierungsdaten von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen dürfen von der Kommission nur dann im Internet veröffentlicht werden, wenn der Betreffende in Kenntnis der Sachlage freiwillig sein schriftliches Einverständnis dazu erteilt hat. Wird dieses Einverständnis erteilt, muss es nach Maßgabe der in den jeweiligen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften der (den) gemäß Artikel 4k Absatz 2 bezeichneten Behörde(n) oder den Zollbehörden mitgeteilt werden.

(3)  Die Rechte der Personen im Hinblick auf ihre Registrierungsdaten gemäß Anhang 38d, die in nationalen Systemen verarbeitet werden, werden in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats wahrgenommen, der ihre personenbezogenen Daten gespeichert hat, und insbesondere in Übereinstimmung mit den Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG, soweit anwendbar.

Artikel 4t

Die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen aktiv zusammen und gewährleisten eine koordinierte Aufsicht über das in Artikel 4o Absatz 1 genannte System.

▼M10



TITEL II

VERBINDLICHE AUSKÜNFTE



KAPITEL 1

Begriffsbestimmungen

Artikel 5

Im Sinne dieses Titels gelten als

1)  verbindliche Zolltarifauskunft:

eine Zolltarifauskunft bzw. eine Ursprungsauskunft, die Zollbehörden aller Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bindet, wenn die Voraussetzungen der Artikel 6 und 7 erfüllt sind;

2)  Antragsteller:

 bei zolltariflichen Fragen: jede Person, die bei den Zollbehörden eine verbindliche Zolltarifauskunft beantragt hat;

 bei Ursprungsfragen: jede Person, die bei den Zollbehörden aus zulässigen Beweggründen eine verbindliche Ursprungsauskunft beantragt hat;

3)  Berechtigter:

Person, der die verbindliche Auskunft erteilt wird.



KAPITEL 2

Verfahren für die Einholung verbindlicher Auskünfte — Erteilung der Auskunft und ihre Übermittlung an die Kommission

Artikel 6

(1)  Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist schriftlich bei den zuständigen Zollbehörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten zu stellen, in dem oder in denen die betreffende Auskunft verwendet werden soll, oder bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist.

▼M18

Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft ist unter Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster in Anhang 1b zu stellen.

▼M10

(2)  Ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft darf sich nur auf eine Art von Waren beziehen; ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Ursprungsauskunft darf sich nur auf eine Art von Waren und ursprungsverleihenden Umständen beziehen.

(3)  

A. Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft muß insbesondere folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Berechtigten;

b) Name und Anschrift des Antragstellers, falls dieser nicht der Berechtigte ist;

c) die Zollnomenklatur, in die die Ware eingereiht werden soll. Handelt es sich um die Einreihung einer Ware in eine der Nomenklaturen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b) und Absatz 6 Buchstabe b) des Zollkodex, so ist die betreffende Nomenklatur im Antrag auf Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft ausdrücklich anzugeben;

d) eine genaue Warenbeschreibung, die das Erkennen der Ware und ihre Einreihung in die Zollnomenklatur ermöglicht;

e) die Zusammensetzung der Ware sowie die gegebenenfalls für deren Bestimmung verwendeten Untersuchungsmethoden, sofern die Einreihung von der Zusammensetzung abhängt;

f) gegebenenfalls die Bereitstellung — in Form von Anhängen — von Mustern oder Proben, Lichtbildern, Plänen, Katalogen und sonstiger Fachliteratur, die den Zollbehörden bei der Einreihung der Ware in die Zollnomenklatur von Nutzen sein können;

g) die in Betracht gezogene Einreihung;

h) die Zusage, auf Ersuchen der Zollbehörde eine Übersetzung der gegebenenfalls beigefügten Unterlagen in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats vorzulegen;

i) den Hinweis, welche Angaben vertraulich zu behandeln sind;

j) die Angabe des Antragstellers, ob seines Wissens in der Gemeinschaft bereits eine verbindliche Zolltarifauskunft für eine gleiche oder gleichartige Ware beantragt oder erteilt wurde;

▼M24

k) die Zustimmung dazu, dass die mitgeteilten Angaben in einer Datenbank der Kommission gespeichert werden und dass die Einzelheiten der verbindlichen Zolltarifauskunft, einschließlich aller Fotografien, Zeichnungen, Broschüren usw., jedoch mit Ausnahme der vom Antragsteller als vertraulich gekennzeichneten Angaben, über das Internet öffentlich gemacht werden können; die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften über den Datenschutz finden Anwendung.

▼M10

B. Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Ursprungsauskunft muß insbesondere folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Berechtigten;

b) Name und Anschrift des Antragstellers, falls dieser nicht der Berechtigte ist;

c) die Rechtsgrundlage im Sinne der Artikel 22 und 27 des Zollkodex;

d) eine detaillierte Beschreibung der Ware und ihre zolltarifliche Einreihung;

e) gegebenenfalls Angabe der Zusammensetzung der Ware bzw. der zur Bestimmung ihrer Zusammensetzung angewandten Untersuchungsmethoden, außerdem ihr Ab-Werk-Preis;

f) Angabe der die Ursprungsbestimmung ermöglichenden Voraussetzungen, Beschreibung der eingesetzten Vormaterialien jeweils mit Angabe des Ursprungs, der Einreihung, des Wertes sowie der Umstände, mit denen die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt wurden (Vorschriften über den Wechsel der Tarifposition, die Wertsteigerung, die Beschreibung der Be- oder Verarbeitung, sonstige einschlägige Regeln); insbesondere ist anzugeben, welche Ursprungsregel genau angewandt wurde und welcher Ursprung in Betracht gezogen wird;

g) gegebenenfalls die Bereitstellung — in Form von Anhängen — von Mustern oder Proben, Lichtbildern, Plänen, Katalogen und anderen Unterlagen über die Zusammensetzung der Ware und ihre Vormaterialien, zur Veranschaulichung des angewandten Herstellungs- bzw. Be- oder Verarbeitungsverfahrens;

h) die Zusage, auf Ersuchen der Zollbehörde eine Übersetzung der gegebenenfalls beigefügten Unterlagen in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats vorzulegen;

i) den Hinweis, welche Angaben vertraulich zu behandeln sind, unabhängig davon, ob diese Angaben die Öffentlichkeit oder die Verwaltung betreffen;

j) die Angabe des Antragstellers, ob seines Wissens in der Gemeinschaft bereits eine verbindliche Zolltarifauskunft oder eine verbindliche Ursprungsauskunft für mit Buchstabe d) oder f) gleiche oder gleichartige Ware bzw. gleiches oder gleichartiges Vormaterial beantragt oder erteilt wurde;

k) die Zustimmung dazu, daß die mitgeteilten Angaben in einer öffentlich zugänglichen Datenbank der Kommission gespeichert werden. Die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften über den Datenschutz sind jedoch neben Artikel 15 des Zollkodex anwendbar.

(4)  Ist die Zollbehörde bei Erhalt des Antrags der Auffassung, daß die gemachten Angaben nicht ausreichend sind, um in Kenntnis der Sachlage Stellung zu nehmen, so fordert sie den Antragsteller auf, die fehlenden Angaben nachzureichen. Bei Ursprungsfragen beginnen die in Artikel 7 genannten Fristen von 3 Monaten bzw. 150 Tagen zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Zollbehörde über alle Angaben verfügt, die zur Stellungnahme erforderlich sind; sie teilt dem Antragsteller mit, wann sein Antrag eingetroffen ist und wann der Lauf der genannten Fristen beginnt.

(5)  Die Liste der Zollbehörden, die von den Mitgliedstaaten zur Entgegennahme eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft oder zur Erteilung dieser Auskunft bestimmt worden sind, wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht.

Artikel 7

(1)  Die verbindliche Auskunft ist dem Antragsteller unverzüglich zu notifizieren.

a) Bei zolltariflichen Fragen: Kann dem Antragsteller drei Monate nach Annahme des Antrags keine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt werden, so unterrichtet die Zollbehörde den Antragsteller davon unter Angabe des Grundes für die Verzögerung und des Zeitraums, innerhalb dessen sie die verbindliche Zolltarifauskunft voraussichtlich erteilen kann.

b) Bei Ursprungsfragen: Die verbindliche Ursprungsauskunft ist binnen 150 Tagen nach Annahme des Antrags zu erteilen.

(2)  Die Erteilung erfolgt auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 1 (verbindliche Zolltarifauskunft) bzw. la (verbindliche Ursprungsauskunft). Die vertraulich erteilten Angaben sind auf diesen Vordrucken zu kennzeichnen. Auf die in Artikel 243 des Zollkodex vorgesehene Möglichkeit des Rechtsbehelfs ist hinzuweisen

▼M24

Artikel 8

(1)  Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bei einer verbindlichen Zolltarifauskunft unverzüglich die folgenden Angaben:

a) eine Kopie des Antrags auf Erteilung der verbindlichen Zolltarifauskunft (in Anhang 1B);

b) eine Kopie der erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft (Exemplar Nr. 2 in Anhang 1);

c) die Angaben in Exemplar Nr. 4 (Anhang 1).

Bei einer verbindlichen Ursprungsauskunft übermitteln sie unverzüglich die relevanten Einzelheiten der erteilten verbindlichen Ursprungsauskunft.

Die Übermittlung erfolgt elektronisch.

(2)  Auf Antrag eines Mitgliedstaats werden ihm die gemäß Absatz 1 eingegangenen Angaben von der Kommission unverzüglich übermittelt. Diese Übermittlung erfolgt elektronisch.

(3)  Die elektronisch übermittelten Daten des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, die erteilte verbindliche Zolltarifauskunft und die im Exemplar Nr. 4 in Anhang 1 gemachten Angaben werden in einer zentralen Datenbank der Kommission gespeichert. Die Daten der verbindlichen Zolltarifauskunft, einschließlich aller Fotografien, Zeichnungen, Broschüren usw., mit Ausnahme der Angaben in den Feldern 3 und 8 der erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft, können der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht werden.

▼M10



KAPITEL 3

Vorschriften über nicht übereinstimmende verbindliche Auskünfte

Artikel 9

(1)  Wurden für gleiche Waren zwei oder mehrere nicht übereinstimmende verbindliche Zolltarif- bzw. Ursprungsauskünfte erteilt, so werden folgende Maßnahmen getroffen:

 Die Kommission setzt diese Frage von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats auf die Tagesordnung der Sitzung, zu der der Ausschuß im darauffolgenden Monat bzw. zum nächstmöglichen Termin zusammentritt.

 Gemäß dem Ausschußverfahren trifft die Kommission so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb der sechs Monate nach der im ersten Gedankenstrich genannten Sitzung, Vorkehrungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Zolltarif- bzw. der Ursprungsbestimmungen.

(2)  Zur Anwendung des Absatzes 1 gelten verbindliche Ursprungsauskünfte als unterschiedlich, wenn danach verschiedener Ursprung gilt für Waren,

 die zur gleichen Tarifposition gehören und deren Ursprung nach den gleichen Ursprungsregeln festgestellt wurde und

 die aus demselben Herstellungsverfahren hervorgegangen sind.



KAPITEL 4

Rechtliche Tragweite der verbindlichen Auskünfte

Artikel 10

(1)  Unbeschadet der Artikel 5 und 64 des Zollkodex darf die verbindliche Auskunft nur vom Berechtigten verwendet werden.

(2)  

a) Bei zolltariflichen Fragen kann die Zollbehörde verlangen, daß der Berechtigte ihr zur Erfüllung der Zollförmlichkeiten angibt, daß er für die abzufertigenden Waren eine verbindliche Zolltarifauskunft eingeholt hat.

b) Bei Ursprungsfragen können die zur Prüfung der Gültigkeit der verbindlichen Ursprungsauskünfte befugten zuständigen Behörden verlangen, daß der Berechtigte ihnen bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten angibt, daß er für die Waren, die Gegenstand dieser Zollförmlichkeiten sind, eine verbindliche Ursprungsauskunft eingeholt hat.

(3)  Der Berechtigte kann sich für eine bestimmte Ware nur dann auf eine verbindliche Auskunft berufen, wenn

a) bei zolltariflichen Fragen der Zollbehörde nachgewiesen wird, daß die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen Ware in jeder Hinsicht entspricht;

b) bei Ursprungsfragen den in Absatz 2 Buchstabe b) genannten zuständigen Behörden nachgewiesen wird, daß die angemeldete Ware und die ursprungsverleihenden Umstände der Beschreibung in der Auskunft in jeder Hinsicht entsprechen.

(4)  Die Zollbehörde (bei verbindlichen Zolltarifauskünften) oder die in Absatz 2 Buchstabe b) genannte Behörde (bei verbindlichen Ursprungsauskünften) kann eine Übersetzung der jeweiligen Auskunft in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.

Artikel 11

Eine von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats ab dem 1. Januar 1991 erteilte verbindliche Zolltarifauskunft bindet in gleicher Weise alle anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 12

(1)  Nach erlaß eines Rechtsakts oder einer Maßnahme nach Artikel 12 Absatz 5 des Zollkodex treffen die Zollbehörden alle erforderlichen Vorkehrungen, damit nur noch verbindliche Auskünfte erteilt werden, die mit dem betreffenden Rechtsakt oder der betreffenden Maßnahme im Einklang stehen.

(2)  

a) Bei verbindlichen Zolltarifauskünften sind für die Anwendung des Absatzes 1 folgende Zeitpunkte in Betracht zu ziehen:

 für Verordnungen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer i) des Zollkodex über Änderungen der Zollnomenklatur der Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit;

 für Verordnungen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer i) des Zollkodex über oder mit Auswirkung auf die Einreihung einer Ware in die Zollnomenklatur der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe L;

 für Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer ii) des Zollkodex über Änderungen der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C;

 für Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer ii) des Zollkodex der Zeitpunkt, zu dem das Urteil ergangen ist;

 für Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer ii) des Zollkodex betreffend die Annahme von Tarifavisen oder Änderungen der Erläuterungen zur Nomenklatur des Harmonisierten Systems durch die Weltzollorganisation der Zeitpunkt der Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

b) Bei verbindlichen Ursprungsauskünften sind für die Anwendung des Absatzes 1 folgende Zeitpunkte in Betracht zu ziehen:

 für Verordnungen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer i) des Zollkodex über die Bestimmung des Warenursprungs und für Regelungen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii) der Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit;

 für Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii) des Zollkodex betreffend die auf Gemeinschaftsebene angenommenen Erläuterungen und Tarifavise der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C;

 für Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii) des Zollkodex der Zeitpunkt, zu dem das Urteil ergangen ist;

 für Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii) des Zollkodex betreffend die Annahme von Ursprungsavisen oder Erläuterungen der Welthandelsorganisation der Zeitpunkt der Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C;

 für Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b) Ziffer ii) des Zollkodex betreffend den Anhang zum Abkommen über die Ursprungsregeln der Welthandelsorganisation sowie die im Rahmen der Übereinkommen angenommenen Ursprungsregeln der Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit.

(3)  Die Kommission teilt den Zollbehörden die Zeitpunkte der Annahme von Maßnahmen nach diesem Artikel so bald wie möglich mit.



KAPITEL 5

Vorschriften über das Ende der Gültigkeit von verbindlichen Auskünftens

Artikel 13

Wird eine verbindliche Auskunft gemäß Artikel 12 Absatz 4 Satz 2 zurückgenommen, oder wird sie gemäß Artikel 12 Absatz 5 des Zollkodex ungültig, so setzt die Zollbehörde, die sie erteilt hat, die Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.

Artikel 14

(1)  Will ein Berechtigter eine verbindliche Zolltarifauskunft bzw. eine verbindliche Ursprungsauskunft, die aus einem der in Artikel 12 Absatz 5 des Zollkodex genannten Gründen ungültig geworden ist, gemäß Absatz 6 des genannten Artikels innerhalb eines bestimmten Zeitraums weiterhin verwenden, so notifiziert er dies der Zollbehörde; der Mitteilung sind, soweit erforderlich, Belege beizufügen, anhand derer nachgeprüft werden kann, ob die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)  In Ausnahmefällen, in denen die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 7 zweiter Unterabsatz des Zollkodex eine Maßnahme getroffen hat, mit der von Absatz 6 des genannten Artikels abgewichen wird, sowie in Fällen, in denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 dieses Artikels für eine weitere Verwendung der verbindlichen Auskunft nicht erfüllt sind, teilt die Zollbehörde dies dem Berechtigten schriftlich mit.

▼M29



TITEL IIa

ZUGELASSENE WIRTSCHAFTSBETEILIGTE



KAPITEL 1

Verfahren für die Erteilung der Zertifikate



Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 14a

(1)  Unbeschadet der Inanspruchnahme anderer Vereinfachungen gemäß dem Zollrecht können die Zollbehörden auf Antrag eines Wirtschaftsbeteiligten und in Übereinstimmung mit Artikel 5a des Zollkodex die folgenden Zertifikate für den „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ (nachstehend „AEO-Zertifikat“) erteilen:

a) ein AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen“ für die Wirtschaftsbeteiligten, die die Vereinfachungen gemäß dem Zollrecht in Anspruch nehmen wollen und die die in den Artikeln 14h, 14i und 14j festgelegten Voraussetzungen erfüllen;

b) ein AEO-Zertifikat „Sicherheit“ für die Wirtschaftsbeteiligten, die die Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen in Bezug auf Waren in Anspruch nehmen wollen, die in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, und die die in den Artikeln 14h bis 14k festgelegten Voraussetzungen erfüllen;

c) ein AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit“ für die Wirtschaftsbeteiligten, die sowohl die unter Buchstabe a genannten Vereinfachungen in Anspruch nehmen wollen als auch die unter Buchstabe b genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen dürfen und die die in den Artikeln 14h bis 14k festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

(2)  Die Zollbehörden tragen den besonderen Merkmalen der Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, Rechnung.

Artikel 14b

(1)  Beantragt der Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder c eine oder mehrere Bewilligungen nach den Artikeln 260, 263, 269, 272, 276, 277, 282, 283, 313a, 313b, 324a, 324e, 372, 454a und 912g, so prüfen die Zollbehörden die Voraussetzungen, die bereits bei der Erteilung des AEO-Zertifikats geprüft wurden, nicht erneut.

(2)  Hat der Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben, so kann die zuständige Zollstelle dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten vor Ankunft der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft mitteilen, dass die Sendung nach einer Analyse des Sicherheitsrisikos für eine weitergehende Warenkontrolle ausgewählt wurde. Eine solche Mitteilung erfolgt nur dann, wenn dadurch die Durchführung der Kontrolle nicht gefährdet wird.

Die Mitgliedstaaten können aber auch dann eine Warenkontrolle vornehmen, wenn der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte nicht vor Ankunft der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft darüber informiert worden ist, dass die Waren für eine solche Kontrolle ausgewählt wurden. Die Unterabsätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen sollen.

(3)  Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstaben b oder c, die Waren ein- oder ausführen, dürfen summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen mit den reduzierten Datensätzen gemäß Anhang 30A Abschnitt 2.5 abgeben.

Beförderer, Spediteure oder Zollagenten, die Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstaben b oder c sind und für Rechnung von Inhabern eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c Waren ein- oder ausführen, dürfen ebenfalls summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen nach den reduzierten Datenanforderungen gemäß Anhang 30A Abschnitt 2.5 abgeben.

Inhaber eines AEO-Zertifikats, für die reduzierte Datenanforderungen gelten, können aufgefordert werden, zusätzliche Datenelemente zu liefern, um das ordnungsgemäße Funktionieren von in internationalen Abkommen mit Drittländern festgelegten Systemen über die gegenseitige Anerkennung von AEO-Zertifikaten sowie Sicherheitsmaßnahmen sicherzustellen.

(4)  Bei Inhabern eines AEO-Zertifikats wird weniger häufig eine Prüfung von Waren oder Unterlagen vorgenommen als bei anderen Wirtschaftsbeteiligten. Die Zollbehörden können von dieser Regel abweichen, um einer besonderen Gefährdung oder in anderen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Kontrollverpflichtungen Rechnung zu tragen.

Wählt die zuständige Zollbehörde nach der Risikoanalyse dennoch eine Sendung mit einer von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten abgegebenen summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung oder Zollanmeldung für eine weitergehende Prüfung aus, so räumt sie den notwendigen Kontrollen Vorrang ein. Auf Antrag des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und mit Zustimmung der betreffenden Zollbehörde können diese Kontrollen an einem anderen Ort als dem der beteiligten Zollstelle vorgenommen werden.

(5)  Die in Absätzen 1 bis 4 festgelegten Vorteile können nur gewährt werden, wenn der betreffende Wirtschaftsbeteiligte die erforderlichen Nummern der AEO-Zertifikate mitgeteilt hat.



Abschnitt 2

Beantragung eines AEO-Zertifikats

Artikel 14c

(1)  Ein AEO-Zertifikat ist schriftlich oder elektronisch nach dem Muster in Anhang 1C zu beantragen.

(2)  Stellt die Zollbehörde fest, dass ein Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält, so fordert sie den Wirtschaftsbeteiligten unter Angabe der Gründe innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Antrags auf, die fehlenden Informationen zu übermitteln.

Die Fristen des Artikels 14l Absatz 1 und des Artikels 14o Absatz 2 beginnen zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zollbehörde alle für die Annahme des Antrags benötigten Informationen vorliegen. Die Zollbehörden unterrichten den Wirtschaftsbeteiligten, dass der Antrag angenommen wurde, und teilen ihm mit, ab wann die betreffenden Fristen laufen.

Artikel 14d

(1)  Der Antrag ist bei einer der folgenden Zollbehörden zu stellen:

a) bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers in Bezug auf die betreffenden Zollregelungen geführt wird und in dem mindestens ein Teil der Vorgänge abgewickelt wird, die von dem AEO-Zertifikat umfasst werden sollen;

b) bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers in Bezug auf die betreffenden Zollregelungen im EDV-System des Antragstellers für die zuständige Zollbehörde mit Hilfe von Informationstechnologie und Computernetzen zugänglich ist und in dem die allgemeine logistische Verwaltung des Antragstellers stattfindet sowie mindestens ein Teil der Vorgänge abgewickelt wird, die von dem AEO-Zertifikat umfasst werden sollen.

Die unter den Buchstaben a und b genannte Hauptbuchhaltung des Antragstellers umfasst die Aufzeichnungen und Unterlagen, anhand deren die Zollbehörde die Erfüllung der für die Erlangung des AEO-Zertifikats notwendigen Voraussetzungen und Kriterien prüfen und überwachen kann.

(2)  Kann die zuständige Zollbehörde nicht nach Absatz 1 bestimmt werden, so ist der Antrag bei einer der folgenden Zollbehörden zu stellen:

a) bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers in Bezug auf die betreffenden Zollregelungen geführt wird;

b) bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers in Bezug auf die betreffenden Zollregelungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b zugänglich ist und die allgemeine logistische Verwaltung des Antragstellers stattfindet.

(3)  Wird ein Teil der einschlägigen Aufzeichnungen und Unterlagen in einem anderen Mitgliedstaat aufbewahrt als dem, bei dessen Zollbehörde der Antrag gemäß Absatz 1 oder 2 gestellt wurde, so füllt der Antragsteller die Felder 13, 16, 17 und 18 des in Anhang 1C wiedergegebenen Antragsvordrucks aus.

(4)  Hat der Antragsteller ein Lager oder sonstige Räumlichkeiten in einem anderen Mitgliedstaat als dem, bei dessen Zollbehörde der Antrag gemäß Absatz 1 oder 2 gestellt wurde, so trägt er diese Information in Feld 13 des in Anhang 1C wiedergegebenen Antragsvordrucks ein, damit die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Erfüllung der einschlägigen Voraussetzungen im Lager oder in den sonstigen Räumlichkeiten leichter an Ort und Stelle prüfen können.

(5)  In den in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Fällen findet das Konsultationsverfahren gemäß Artikel 14m Anwendung.

(6)  Der Antragsteller gibt eine leicht erreichbare zentrale Stelle oder eine Kontaktperson in seiner Verwaltung an, über die der Zollbehörde alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die für den Nachweis erforderlich sind, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des AEO-Zertifikats erfüllt sind.

(7)  Der Antragsteller übermittelt der Zollbehörde die erforderlichen Daten nach Möglichkeit elektronisch.

Artikel 14e

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis ihrer zuständigen Behörden, bei denen die Anträge zu stellen sind, und teilen ihr spätere Änderungen mit. Die Kommission leitet diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter oder stellt sie über das Internet zur Verfügung.

Diese Behörden fungieren auch als Zollbehörden, die die AEO-Zertifikate erteilen.

Artikel 14f

Der Antrag wird in folgenden Fällen nicht angenommen:

a) Er erfüllt nicht die Voraussetzungen der Artikel 14c und 14d;

b) der Antragsteller ist zum Zeitpunkt der Antragstellung wegen einer schweren Straftat im Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verurteilt oder ein Insolvenzverfahren ist anhängig;

c) der Antragsteller hat einen Vertreter in Zollangelegenheiten, der im Rahmen seiner Tätigkeit als Vertreter wegen einer schweren Straftat im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Zollvorschriften verurteilt wurde;

d) der Antrag wird innerhalb von drei Jahren nach dem Widerruf des AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14v Absatz 4 gestellt.



Abschnitt 3

Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung des AEO-Zertifikats

Artikel 14g

Der Antragsteller braucht in folgenden Fällen nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig zu sein:

a) wenn die gegenseitige Anerkennung des AEO-Zertifikates in einem internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland geregelt ist, in dem der Wirtschaftsbeteiligte ansässig ist, und dieses Abkommen auch die Verwaltungsabsprachen enthält, nach denen gegebenenfalls geeignete Kontrollen im Auftrag der Zollbehörde des Mitgliedstaats vorgenommen werden;

b) wenn ein Antrag auf Erteilung eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b von einer Luftverkehrsgesellschaft oder einer Schifffahrtsgesellschaft gestellt wird, die in der Gemeinschaft nicht ansässig ist, die aber dort ein regionales Büro unterhält und der bereits die Vereinfachungen des Artikels 324e, 445 oder 448 in Anspruch nehmen kann.

In dem Fall nach Unterabsatz 1 Buchstabe b wird davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen der Artikel 14h, 14i und 14j erfüllt, aber die Voraussetzung des Artikels 14k Absatz 2 erfüllen muss.

Artikel 14h

(1)  Die Einhaltung der Zollvorschriften gilt nach Artikel 5a Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich des Zollkodex als angemessen, wenn die folgenden Personen in den drei Jahren vor der Antragstellung keine schwere Zuwiderhandlung und keine wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begangen haben:

a) der Antragsteller;

b) die Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben;

c) gegebenenfalls der Vertreter des Antragstellers in Zollangelegenheiten;

d) die Person, die im antragstellenden Unternehmen für Zollangelegenheiten verantwortlich ist.

Jedoch kann die Einhaltung der Zollvorschriften als angemessen betrachtet werden, wenn die zuständige Zollbehörde der Auffassung ist, dass etwaige Zuwiderhandlungen im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Glauben des Antragstellers aufkommen lassen.

(2)  Sind die Personen, die die Kontrolle über das antragstellende Unternehmen ausüben, in einem Drittland ansässig oder wohnhaft, so beurteilen die Zollbehörden anhand ihnen vorliegender Aufzeichnungen und Informationen, ob sie die Zollvorschriften eingehalten haben.

(3)  Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so beurteilen die Zollbehörden anhand der ihnen vorliegenden Aufzeichnungen und Informationen, ob er die Zollvorschriften eingehalten hat.

Artikel 14i

Damit die Zollbehörden feststellen können, dass der Antragsteller über ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäftsbücher und gegebenenfalls der Beförderungsunterlagen nach Artikel 5a Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex verfügt, muss dieser folgenden Anforderungen genügen:

a) Er muss ein Buchführungssystem verwenden, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats entspricht, in dem die Bücher geführt werden, und das auf Buchprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert;

b) er muss der Zollbehörde den physischen oder elektronischen Zugang zu den Zoll- und gegebenenfalls den Beförderungsunterlagen gestatten;

c) er muss über ein logistisches System verfügen, das zwischen Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren unterscheidet;

d) er muss eine Verwaltungsorganisation haben, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, und über interne Kontrollen verfügen, mit denen illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte erkannt werden können;

e) er muss gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen oder mit dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen verfügen;

f) er muss über ausreichende Verfahren für die Archivierung der Aufzeichnungen und Informationen des Unternehmens und für den Schutz vor Informationsverlust verfügen;

g) er muss gewährleisten, dass sein Personal darauf hingewiesen wird, dass die Zollbehörden unterrichtet werden müssen, wenn Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften festgestellt werden, und geeignete Kontakte zur diesbezüglichen Unterrichtung der Zollbehörden herstellen;

h) er muss über geeignete informationstechnologische Maßnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung seiner Unterlagen verfügen.

Ein Antragsteller, der das AEO-Zertifikat nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b beantragt, braucht die in Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannte Anforderung nicht zu erfüllen.

Artikel 14j

(1)  Die Voraussetzung in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit des Antragstellers nach Artikel 5a Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn seine Zahlungsfähigkeit für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden kann.

Für die Zwecke dieses Artikels ist die Zahlungsfähigkeit eine gesicherte finanzielle Lage, die es dem Antragsteller unter gebührender Berücksichtigung der Merkmale der Art der Geschäftstätigkeit ermöglicht, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen.

(2)  Besteht der Antragsteller seit weniger als drei Jahren, so wird seine Zahlungsfähigkeit anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen beurteilt.

Artikel 14k

(1)  Die Sicherheitsstandards des Antragstellers nach Artikel 5a Absatz 2 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich des Zollkodex gelten als angemessen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Gebäude, die für die von dem Zertifikat erfassten Vorgänge verwendet werden sollen, sind aus Materialien gebaut, die unrechtmäßiges Betreten verhindern und Schutz vor unrechtmäßigem Eindringen bieten;

b) geeignete Zugangskontrollmaßnahmen sind vorhanden, die den unbefugten Zugang zu Versandbereichen, Verladerampen und Frachträumen verhindern;

c) die Maßnahmen für die Behandlung der Waren umfassen Schutz vor dem Einbringen, dem Austausch und dem Verlust von Materialien und vor Manipulationen an den Ladeeinheiten;

d) gegebenenfalls bestehen Verfahren für die Handhabung von Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen, mit denen diese Waren von anderen Waren unterschieden werden;

e) der Antragsteller hat Maßnahmen getroffen, die eine eindeutige Feststellung seiner Handelspartner ermöglichen, um die internationale Lieferkette zu sichern;

f) der Antragsteller unterzieht, soweit gesetzlich zulässig, künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung und nimmt regelmäßig Hintergrundüberprüfungen vor;

g) der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass die betreffenden Bediensteten aktiv an Programmen zur Förderung des Sicherheitsbewusstseins teilnehmen.

(2)  Stellt eine Luftverkehrsgesellschaft oder eine Schifffahrtsgesellschaft, die nicht in der Gemeinschaft ansässig ist, dort aber ein regionales Büro unterhält und der bereits die Vereinfachungen des Artikels 324e, 445 oder 448 in Anspruch nehmen kann, einen Antrag auf Erteilung eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b, so muss sie

a) Inhaberin eines international anerkannten Sicherheitszeugnisses sein, das auf der Grundlage der für den betreffenden Verkehrssektor maßgebenden internationalen Übereinkünfte ausgestellt worden ist;

▼M52

b) reglementierte Beauftragte im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) („reglementierter Beauftragter“) sein und die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission ( 3 ) erfüllen;

▼M29

c) Inhaberin eines Zeugnisses sein, das in einem Land außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaften ausgestellt wurde, sofern seine Anerkennung in einer bilateralen Übereinkunft zwischen der Gemeinschaft und dem Drittland geregelt ist, vorbehaltlich der darin festgelegten Voraussetzungen.

Ist die Luftverkehrsgesellschaft oder die Schifffahrtsgesellschaft Inhaberin eines Zeugnisses nach Unterabsatz 1 Buchstabe a, so sieht die erteilende Zollbehörde die in Absatz 1 genannten Kriterien als erfüllt an, soweit für die Ausstellung des internationalen Zeugnisses dieselben oder die Absatz 1 entsprechenden Kriterien gelten.

▼M52

Ist die Luftverkehrsgesellschaft eine reglementierte Beauftragte, so gelten die in Absatz 1 genannten Bedingungen in Bezug auf die Örtlichkeiten und Aktivitäten, für die der Antragsteller den Status eines reglementierten Beauftragten erhalten hat, als erfüllt, soweit für die Gewährung des Status des reglementierten Beauftragten dieselben oder Absatz 1 entsprechende Kriterien gelten.

▼M52

(3)  Ist der Antragsteller im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig und reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und erfüllt er die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 185/2010, so gelten die in Absatz 1 genannten Kriterien in Bezug auf die Örtlichkeiten und Aktivitäten, für die dem Antragsteller der Status eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders bewilligt wurde, als erfüllt, soweit für die Bewilligung des Status eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders dieselben oder entsprechende Voraussetzungen gelten wie in Absatz 1 festgelegt.

▼M29

(4)  Ist der Antragsteller in der Gemeinschaft ansässig und Inhaber eines auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft ausgestellten international anerkannten Sicherheitszeugnisses, eines europäischen Sicherheitszeugnisses auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm der europäischen Normenorganisationen, so gelten die in Absatz 1 genannten Kriterien als erfüllt, soweit für die Erteilung dieser Zeugnisse dieselben Kriterien oder denen der vorliegenden Verordnung entsprechende Kriterien gelten.



Abschnitt 4

Verfahren für die Erteilung des AEO-Zertifikats

Artikel 14l

(1)  Die ausstehende Zollbehörde übermittelt den Antrag mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag, an dem sie den Antrag gemäß Artikel 14c erhalten hat, den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten.

(2)  Liegen der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats sachdienliche Informationen vor, die die Erteilung des Zertifikats in Frage stellen könnten, so übermittelt sie diese Informationen mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems innerhalb von 35 Kalendertagen nach der Übermittlung gemäß Absatz 1 der erteilenden Zollbehörde.

Artikel 14m

(1)  Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten müssen sich konsultieren, wenn eines oder mehrere der in den Artikeln 14g bis 14k genannten Kriterien mangels Informationen oder Prüfungsmöglichkeit nicht von der erteilenden Zollbehörde geprüft werden können. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten führen die Konsultationen innerhalb von 60 Kalendertagen ab dem Tag der Übermittlung der Informationen durch die erteilende Zollbehörde, damit innerhalb der Fristen des Artikels 14o Absatz 2 das AEO-Zertifikat ausgestellt bzw. der Antrag abgelehnt werden kann.

Reagiert die konsultierte Zollbehörde nicht innerhalb der Frist von 60 Kalendertagen, so kann die konsultierende Behörde auf Verantwortung der konsultierten Zollbehörde davon ausgehen, dass die Kriterien, derentwegen die Konsultation stattgefunden hat, erfüllt sind. Die Frist kann verlängert werden, wenn der Antragsteller Anpassungen vornimmt, um die Kriterien zu erfüllen, und sie der konsultierten und der konsultierenden Behörde mitteilt.

(2)  Stellt die konsultierte Zollbehörde nach der in Artikel 14n vorgesehenen Prüfung fest, dass der Antragsteller eines oder mehrere Kriterien nicht erfüllt, so wird das ordnungsgemäß dokumentierte Ergebnis der erteilenden Zollbehörde übermittelt, die den Antrag ablehnt. Artikel 14o Absätze 4, 5 und 6 finden Anwendung.

Artikel 14n

(1)  Die erteilende Zollbehörde prüft, ob die in den Artikeln 14g bis 14k genannten Voraussetzungen und Kriterien für die Erteilung des AEO-Zertifikats erfüllt sind. Die Erfüllung der Kriterien des Artikels 14k wird für alle Räumlichkeiten geprüft, die für die zollrelevante Tätigkeit des Antragstellers von Belang sind. Die Prüfung und ihr Ergebnis sind von der Zollbehörde zu dokumentieren.

Falls bei einer großen Zahl von Räumlichkeiten nicht alle relevanten Räumlichkeiten innerhalb der Frist für die Erteilung der AEO-Zertifikate geprüft werden können, die Zollbehörde aber keine Zweifel hat, dass der Antragsteller Sicherheitsstandards aufrecht erhält, die in allen seinen Räumlichkeiten gleichermaßen gelten, so kann sie beschließen, nur einen repräsentativen Teil dieser Räumlichkeiten zu prüfen.

(2)  Die erteilende Zollbehörde kann die Schlussfolgerungen eines Sachverständigen für die in den Artikeln 14i, 14j und 14k genannten Bereiche hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen und Kriterien der jeweiligen Artikel akzeptieren. Der Sachverständige darf nicht mit dem Antragsteller verbunden sein.

Artikel 14o

(1)  Die erteilende Zollbehörde erteilt das AEO-Zertifikat nach dem Muster in Anhang 1D.

▼M37

(2)  Innerhalb von 120 Kalendertagen nach Erhalt des Antrags gemäß Artikel 14c erteilt die Zollbehörde das AEO-Zertifikat oder lehnt den Antrag ab. Diese Frist kann einmal um weitere 60 Kalendertage verlängert werden, wenn die Zollbehörde die Frist nicht einhalten kann. In diesem Fall teilt die Zollbehörde dem Antragsteller vor Ablauf der Frist von 120 Kalendertagen die Gründe für die Verlängerung mit.

▼M29

(3)  Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 kann verlängert werden, wenn der Antragsteller während der Prüfung Anpassungen vornimmt, um die Kriterien zu erfüllen, und der zuständigen Behörde diese Anpassungen mitteilt.

(4)  Führt das Ergebnis der Prüfung nach den Artikeln 14l, 14m und 14n voraussichtlich zur Ablehnung des Antrags, so teilt die erteilende Zollbehörde dem Antragsteller die Feststellungen mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb von 30 Kalendertagen Stellung zu nehmen, bevor sie den Antrag ablehnt. Die Frist gemäß Absatz 1 Satz 1 wird entsprechend ausgesetzt.

(5)  Die Ablehnung des Antrags führt nicht zum automatischen Widerruf bestehender Bewilligungen, die nach dem Zollrecht erteilt wurden.

(6)  Wird der Antrag abgelehnt, so teilt die Zollbehörde dem Antragsteller die Gründe für diese Entscheidung mit. Die Entscheidung über die Ablehnung wird dem Antragsteller innerhalb der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgesetzten Fristen zugestellt.

Artikel 14p

Die erteilende Zollbehörde teilt den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen mit, dass ein AEO-Zertifikat erteilt wurde, und benutzt dafür das Kommunikationssystem nach Artikel 14x. Wurde der Antrag abgelehnt, so wird dies innerhalb derselben Frist mitgeteilt.



KAPITEL 2

Rechtswirkung von AEO-Zertifikaten



Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmung

Artikel 14q

(1)  Das AEO-Zertifikat wird am zehnten Arbeitstag nach dem Tag seiner Erteilung wirksam.

(2)  Das AEO-Zertifikat wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt.

(3)  Die Geltungsdauer des AEO-Zertifikats ist nicht begrenzt.

(4)  Die Zollbehörden überwachen, dass der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die Voraussetzungen und Kriterien weiterhin erfüllt.

(5)  In folgenden Fällen führt die erteilende Zollbehörde eine Neubewertung der Voraussetzungen und Kriterien durch:

a) wesentliche Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften;

b) begründeter Hinweis darauf, dass der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte die einschlägigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Bei einem AEO-Zertifikat für einen seit weniger als drei Jahren bestehenden Antragsteller ist während des ersten Jahres eine strenge Überwachung vorzusehen.

Artikel 14n Absatz 2 findet Anwendung.

►C23  Das Ergebnis der Neubewertung wird ◄ den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten über das in Artikel 14x genannte Kommunikationssystem zugänglich gemacht.



Abschnitt 2

Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

Artikel 14r

(1)  Die erteilende Zollbehörde setzt den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus, wenn

a) festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen und Kriterien für das AEO-Zertifikat nicht mehr erfüllt sind;

b) die Zollbehörden hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter eine Handlung begangen hat, die strafrechtlich verfolgt werden kann und mit einem Verstoß gegen die Zollvorschriften in Zusammenhang steht.

In dem Fall nach Unterabsatz 1 Buchstabe b kann die Zollbehörde jedoch entscheiden, den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nicht auszusetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Verstoß im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig ist und keinen Zweifel am guten Glauben des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufkommen lässt.

Bevor die Zollbehörden eine Entscheidung treffen, teilen sie dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten ihre Feststellungen mit. Der betreffende Wirtschaftsbeteiligte ist berechtigt, Abhilfe zu schaffen und/oder innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung Stellung zu nehmen.

Die Aussetzung wird jedoch sofort vorgenommen, wenn dies wegen der Art oder des Ausmaßes der Gefahr oder wegen des Schutzes der Sicherheit der Bürger, der Gesundheit der Bevölkerung oder der Umwelt erforderlich ist. Die aussetzende Zollbehörde unterrichtet mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems unverzüglich die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten, damit sie geeignete Maßnahmen treffen können.

(2)  Schafft der Inhaber des AEO-Zertifikats in dem Fall gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 3 angegebenen Frist von 30 Kalendertagen Abhilfe, so teilt die zuständige Zollbehörde dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten mit, dass der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für 30 Kalendertage ausgesetzt ist, damit er die erforderlichen Abhilfemaßnahmen treffen kann. Die Mitteilung ist mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems auch den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(3)  Hat der Inhaber des AEO-Zertifikats eine Handlung gemäß Absatz 1 Buchstabe b begangen, so setzt die erteilende Zollbehörde den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für die Dauer des Strafverfahrens aus. Sie setzt den Inhaber des AEO-Zertifikats davon in Kenntnis. Diese Mitteilung wird mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems auch den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelt.

(4)  Kann der Wirtschaftsbeteiligte die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb von 30 Kalendertagen treffen, aber nachweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt werden können, wenn die Aussetzung verlängert wird, so setzt die erteilende Zollbehörde den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für weitere 30 Kalendertage aus.

Artikel 14s

(1)  Die Aussetzung gilt nicht für Zollverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Aussetzung begonnen wurden und noch nicht erledigt sind.

(2)  Die Aussetzung betrifft nicht automatisch Bewilligungen, die ohne Bezugnahme auf das AEO-Zertifikat erteilt wurden, sofern die Gründe für die Aussetzung nicht auch für diese Bewilligungen relevant sind.

(3)  Die Aussetzung betrifft nicht automatisch Bewilligungen zur Inanspruchnahme von Zollvereinfachungen, die auf der Grundlage des AEO-Zertifikats erteilt wurden und deren Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

(4)  Erfüllt jedoch der Wirtschaftsbeteiligte im Falle eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe c nur die Voraussetzungen des Artikels 14k nicht, so wird der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nur teilweise ausgesetzt, und auf Antrag des Wirtschaftsbeteiligten kann ein neues AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a erteilt werden.

Artikel 14t

(1)  Hat der betreffende Wirtschaftsbeteiligte die von den Zollbehörden verlangten Maßnahmen getroffen, die für die Erfüllung der Voraussetzungen und Kriterien durch einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erforderlich sind, so widerruft die erteilende Zollbehörde die Aussetzung und teilt dies dem betreffenden Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit. Die Aussetzung kann vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 14r Absatz 2 oder Absatz 4 widerrufen werden.

Im Falle des Artikels 14s Absatz 4 setzt die aussetzende Zollbehörde das betreffende AEO-Zertifikat wieder in Kraft. Anschließend widerruft sie das AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a.

(2)  Hat der betreffende Wirtschaftsbeteiligte während der in Artikel 14r Absatz 2 oder Absatz 4 festgelegten Dauer der Aussetzung die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen, so widerruft die zuständige Zollbehörde das AEO-Zertifikat und teilt dies mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems unverzüglich den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit.

Im Falle des Artikels 14s Absatz 4 wird das ursprüngliche Zertifikat widerrufen, und nur das neue AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a ist gültig.

Artikel 14u

(1)  Ist ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter vorübergehend nicht in der Lage, die Kriterien des Artikels 14a zu erfüllen, so kann er die Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten beantragen. In diesem Fall teilt er dies der erteilenden Zollbehörde mit und gibt den Zeitpunkt an, ab dem er wieder in der Lage sein wird, die Kriterien zu erfüllen. Er unterrichtet die erteilende Zollbehörde auch über die vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und den Zeitplan.

Die Zollbehörde leitet diese Mitteilung mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems auch an die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten weiter.

(2)  Hat der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte nicht innerhalb der in seiner Mitteilung angegebenen Frist Abhilfe geschaffen, so kann die erteilende Zollbehörde eine angemessene Verlängerung bewilligen, sofern der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in gutem Glauben gehandelt hat. Diese Verlängerung ist mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems auch den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

In allen übrigen Fällen widerruft die erteilende Zollbehörde das AEO-Zertifikat und teilt dies mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems unverzüglich den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit.

(3)  Werden während der Dauer der Aussetzung nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen, so findet Artikel 14v Anwendung.



Abschnitt 3

Widerruf des AEO-Zertifikats

Artikel 14v

(1)  Die erteilende Zollbehörde widerruft das AEO-Zertifikat in folgenden Fällen:

a) Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte trifft die Maßnahmen gemäß Artikel 14t Absatz 1 nicht;

b) der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte ist wegen eines schweren Verstoßes gegen die Zollvorschriften rechtskräftig verurteilt worden;

c) der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte trifft während der Dauer der Aussetzung gemäß Artikel 14u nicht die erforderlichen Maßnahmen;

d) der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte beantragt dies.

In dem Fall nach Buchstabe b kann die Zollbehörde jedoch entscheiden, das AEO-Zertifikat nicht zu widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Zuwiderhandlungen im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Glauben des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufkommen lassen.

(2)  Der Widerruf wird am Tag nach seiner Bekanntgabe wirksam.

Erfüllt jedoch der Wirtschaftsbeteiligte im Falle eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe c nur die Voraussetzungen des Artikels 14k nicht, so widerruft die erteilende Zollbehörde das Zertifikat und erteilt ein neues AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a.

(3)  Die erteilende Zollbehörde setzt die Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit Hilfe des in Artikel 14x genannten Kommunikationssystems unverzüglich von dem Widerruf eines AEO-Zertifikats in Kenntnis.

(4)  Abgesehen von den Fällen des Widerrufs gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d darf der Wirtschaftsbeteiligte für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Widerrufs keinen neuen Antrag auf Ausstellung eines AEO-Zertifikats stellen.



KAPITEL 3

Informationsaustausch

Artikel 14w

(1)  Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte unterrichtet die erteilenden Zollbehörden über alle Umstände, die nach Erteilung des Zertifikats eingetreten sind und die sich auf dessen Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.

(2)  Alle sachdienlichen Informationen, die der erteilenden Zollbehörde zur Verfügung stehen, werden den Zollbehörden der anderen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht, in denen der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte eine zollrelevante Tätigkeit ausübt.

(3)  Widerruft eine Zollbehörde die einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten auf der Grundlage seines AEO-Zertifikats erteilte Bewilligung für bestimmte zollrechtliche Vereinfachungen gemäß den Artikeln 260, 263, 269, 272, 276, 277, 282, 283, 313a, 313b, 324a, 324e, 372, 454a und 912g, so teilt sie dies der Zollbehörde mit, die das AEO-Zertifikat erteilt hat.

▼M52

(4)  Die erteilende Zollbehörde macht der für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörde unverzüglich mindestens die folgenden, ihr zur Verfügung stehenden Informationen zum Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zugänglich:

a) das AEO-Zertifikat „Sicherheit“ (AEOS) und das AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit“ (AEOF), einschließlich des Namens des Inhabers des Zertifikats und gegebenenfalls Änderung oder Widerruf des Zertifikats oder Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und die Gründe dafür;

b) Informationen, ob die betreffende Örtlichkeit von Zollbehörden besucht wurde, Datum des letzten Besuchs und Zweck des Besuchs (Bewilligungsverfahren, Neubewertung, Monitoring);

c) etwaige Neubewertungen von AEOS- und AEOF-Zertifikaten und deren Ergebnisse.

Die nationalen Zollbehörden regeln bis spätestens 1. März 2015 im Einvernehmen mit der für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörde die Einzelheiten des Austauschs von Informationen nach Unterabsatz 1, die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach Artikel 14x nicht erfasst sind.

Die für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörden, die die betreffenden Informationen bearbeiten, verwenden diese ausschließlich für die Zwecke der einschlägigen Programme für reglementierte Beauftragte oder bekannte Versender und treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz dieser Informationen.

▼M29

Artikel 14x

(1)  Für den Informationsaustausch und die Kommunikation zwischen den Zollbehörden sowie zur Unterrichtung der Kommission und der Wirtschaftsbeteiligten wird ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem verwendet, das von der Kommission und den Zollbehörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wird.

(2)  Mit Hilfe des Systems gemäß Absatz 1 speichern die Kommission und die Zollbehörden folgende Informationen und greifen auf sie zu:

a) die elektronisch übermittelten Antragsangaben;

b) die AEO-Zertifikate und gegebenenfalls deren Änderungen oder Widerrufe, oder die Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten;

c) alle sonstigen relevanten Informationen.

▼M52

(2a)  Insbesondere in dem Fall, dass der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten als Grundlage für Genehmigungen, Bewilligungen oder Vereinfachungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Union herangezogen wird, kann auch der für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen nationalen Behörde Zugang zu den Informationen nach Artikel 14w Absatz 4 Buchstaben a und c gewährt werden.

▼M29

(3)  Die erteilende Zollbehörde unterrichtet die für die Risikoanalyse zuständigen Stellen in ihrem eigenen Mitgliedstaat über die Erteilung, die Änderung oder den Widerruf eines AEO-Zertifikats oder die Aussetzung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten. Sie unterrichtet auch die erteilenden Behörden aller anderen Mitgliedstaaten.

(4)  Die Kommission kann mit Zustimmung der betreffenden zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten das Verzeichnis der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten im Internet veröffentlichen. Das Verzeichnis wird auf dem neuesten Stand gehalten.

▼M18 —————

▼B



TITEL IV

WARENURSPRUNG



KAPITEL 1

Nichtpräferenzieller Ursprung



Abschnitt 1

Ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitungen

Artikel 35

Unter diesem Kapitel werden für Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur einerseits und für bestimmte andere Waren als Spinnstoffe und Waren daraus andererseits die Be- und Verarbeitungen festgelegt, die als den Kriterien des Artikels 24 des Zollkodex entsprechend angesehen werden und den genannten Erzeugnissen den Ursprung des Landes verleihen, in dem sie stattgefunden haben.

Unter „Land“ ist je nach Fall entweder ein Drittland oder die Gemeinschaft zu verstehen.



Unterabschnitt 1

Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur

Artikel 36

Für Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur gilt eine vollständige Be- oder Verarbeitung im Sinne des Artikels 37 als Be- oder Verarbeitung, die gemäß Artikel 24 des Zollkodex den Ursprung verleiht.

Artikel 37

Als vollständig gelten Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge haben, daß die hergestellten Waren in eine andere Position der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind als die Position, in die jedes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.

Für die in Anhang 10 zu dieser Verordnung genannten Erzeugnisse können jedoch nur die besonderen Be- oder Verarbeitungen als vollständig betrachtet werden, die in Spalte 3 des genannten Anhangs für jede hergestellte Ware genannt sind, ohne Rücksicht darauf, ob auch ein Wechsel der Position stattfindet.

Die Einzelheiten zu den in Anhang 10 enthaltenen Regeln sind in den Einleitenden Bemerkungen in Anhang 9 erläutert.

Artikel 38

Für die Anwendung des vorhergehenden Artikels gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position stattfindet, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten), Waschen, Zerschneiden;

c)

 

i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,

ii) einfaches Abfüllen in Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung;

d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

e) einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware;

f) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis e) genannten Behandlungen.



Unterabschnitt 2

Andere Waren als Spinnstoffe und Waren daraus des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur

Artikel 39

Für die in Anhang 11 genannten hergestellten Waren gelten als Be- oder Verarbeitungen, die gemäß Artikel 24 des Zollkodex den Ursprung verleihen, die in Spalte 3 des genannten Anhangs aufgeführten Be- oder Verarbeitungen.

Die Einzelheiten der Anwendung der in Anhang 11 enthaltenen Regeln sind in den Einleitenden Bemerkungen in Anhang 9 erläutert.



Unterabschnitt 3

Gemeinsame Vorschriften für alle Waren

Artikel 40

Ist in den Listen der Anhänge 10 und 11 zu dieser Verordnung angegeben, daß der Ursprung erworben wird, wenn der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet, so wird dieser Vomhundertsatz wie folgt berechnet:

 Der Begriff „Wert“ bezeichnet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht ermittelt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in dem Land, in dem die Be- oder Verarbeitung erfolgt, für diese Vormaterialien gezahlt worden ist.

 Der Begriff „Ab-Werk-Preis“ bezeichnet den Preis ab Werk der hergestellten Ware abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn diese Ware ausgeführt wird.

 Der „aufgrund der Montagevorgänge erworbene Wert“ ist der Wertzuwachs, der sich aus den eigentlichen Montagevorgängen unter Einbeziehung aller Endbearbeitungen und Kontrollvorgänge sowie gegebenenfalls unter Verwendung von Teilen mit Ursprung in dem Land, in dem diese Vorgänge erfolgen, ergibt, einschließlich des Gewinns und der infolge der genannten Vorgänge in diesem Land angefallenen Gemeinkosten.



Abschnitt 2

Durchführungsvorschriften für Ersatzteile

Artikel 41

▼M1

(1)  Zubehör und Ersatzteile sowie Werkzeugausstatungen, die gleichzeitig mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, zu deren normaler Ausrüstung sie gehören, haben den Ursprung der betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge.

▼B

►M1  (2) ◄   Wesentliche Ersatzteile für bereits früher in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte oder ausgeführte Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge gelten als Waren des gleichen Ursprungs wie die betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge, sofern die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt sind.

Artikel 42

Die im vorhergehenden Artikel genannte Vermutung wird nur anerkannt, wenn

 dies für die Einfuhr in das Bestimmungsland notwendig ist und

 die Verwendung der genannten wesentlichen Ersatzteile im Stadium der Herstellung der Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge nicht verhindert hätte, daß die betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge den Gemeinschaftsursprung oder den Ursprung des Herstellunglandes erwerben

Artikel 43

Im Sinne des Artikels 41 gelten als:

a) Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge die Waren, die als solche in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII der Kombinierten Nomenklatur erfaßt sind;

b) wesentliche Ersatzteile solche, die zugleich

 Teile darstellen, ohne die der Betrieb der unter a) bezeichneten früher in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten oder ausgeführten Waren nicht aufrechterhalten werden kann,

 charakteristisch für diese Waren sind und

 zur normalen Instandhaltung und zum Ersatz von schadhaften oder unbrauchbar gewordenen Teilen gleicher Beschaffenheit bestimmt sind.

Artikel 44

Wird für wesentliche Ersatzteile im Sinne des Artikels 41 bei den zuständigen Behörden oder ermächtigten Stellen der Mitgliedstaaten ein Ursprungszeugnis beantragt, so müssen dieses Zeugnis und der Antrag hierzu in Feld 6 (laufende Nummer; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; Warenbezeichnung) eine Erklärung des Beteiligten, daß die darin aufgeführten Waren zur normalen Instandhaltung von früher ausgeführten Geräten, Apparaten oder Fahrzeugen bestimmt sind, sowie genaue Angaben über die betreffenden Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge enthalten.

Der Beteiligte gibt, soweit möglich, Hinweise auf das Ursprungszeugnis (ausstellende Behörde, Nummer und Datum des Zeugnisses) mit dem die Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge, für die die Ersatzteile bestimmt sind, ausgeführt wurden.

Artikel 45

Ist der Ursprung von wesentlichen Ersatzteilen im Sinne des Artikels 41 bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses nachzuweisen, so muß das Zeugnis die in Artikel 44 genannten Angaben enthalten.

Artikel 46

Um die Einhaltung der Vorschriften dieses Abschnittes sicherzustellen, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusätzliche Beweismittel verlangen, insbesondere

 die Vorlage der Rechnung oder einer Rechnungsabschrift für die Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge, die früher in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt oder ausgeführt worden sind;

 den Vertrag oder eine Kopie des Vertrages oder jedes andere Dokument, aus dem hervorgeht, daß die Lieferung im Rahmen der normalen Instandhaltung erfolgt.



Abschnitt 3

Durchführungsvorschriften über Ursprungszeugnisse



Unterabschnitt 1

Vorschriften über allgemeine Ursprungszeugnisse

Artikel 47

Wenn der Ursprung von Waren bei der Einfuhr durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses nachzuweisen ist oder nachgewiesen wird, so muß dieses Zeugnis folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) es muß von einer Behörde oder einer anderen vom Ausstellungsland dazu ermächtigten und zuverlässigen Stelle ausgestellt sein;

b) es muß alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren erforderlich sind, auf die es sich bezieht, insbesondere:

 Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke,

 Beschaffenheit der Ware,

 Roh- und Reingewicht der Ware; diese Angaben können jedoch durch andere Angaben wie Anzahl oder Rauminhalt ersetzt werden, wenn die Ware während des Transports erheblichen Gewichtsveränderungen unterliegt oder wenn ihr Gewicht nicht ermittelt werden kann oder wenn die Feststellung ihrer Nämlichkeit normalerweise durch diese anderen Angaben gewährleistet ist;

 Name des Absenders;

c) es muß eindeutig bescheinigen, daß die darin aufgeführten Waren ihren Ursprung in einem bestimmten Land haben.

Artikel 48

(1)  Die von den zuständigen Behörden oder ermächtigten Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellten Ursprungszeugnisse müssen die Voraussetzungen des Artikels 47 Buchstaben a) und b) erfüllen.

(2)  Die Ursprungszeugnisse und die Anträge hierzu sind auf Formblättern zu erstellen, die den Mustern in Anhang 12 entsprechen.

(3)  In diesen Ursprungszeugnissen wird bescheinigt, daß die Waren ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben.

Falls dies für den Ausfuhrhandel notwendig ist, kann darin jedoch bescheinigt werden, daß die Waren ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat haben.

Sind die Voraussetzungen des Artikels 24 des Zollkodex nur durch mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgeführte Be- oder Verarbeitungsvorgänge erfüllt worden, so darf nur der Ursprung in der Gemeinschaft bescheinigt werden.

Artikel 49

Die Ursprungszeugnisse werden auf schriftlichen Antrag des Beteiligten erteilt.

Wenn die Umstände es rechtfertigen, insbesondere wenn der Beteiligte regelmäßig Ausfuhren tätigt, können die Mitgliedstaaten davon absehen, für jeden Ausfuhrvorgang einen Antrag zu verlangen, sofern die Einhaltung der Vorschriften über den Warenursprung gewährleistet ist.

Falls dies für den Ausfuhrhandel notwendig ist, können neben dem Ursprungszeugnis eine oder mehrere Durchschriften angefertigt werden.

Diese Durchschriften sind auf Formblättern nach dem Muster in Anhang 12 zu erstellen.

Artikel 50

(1)  Der Vordruck für das Ursprungszeugnis hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger oder 8 mm mehr betragen darf. Es ist holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Gewicht von mindestens 64 Gramm je Quadratmeter oder zwischen 25 und 30 Gramm je Quadratmeter für Luftpostpapier zu verwenden. Die Vorderseite des Originals ist mit einem bräunlichen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(2)  Das Antragsformblatt ist in der Amtsprache oder in einer oder meheren der Amtsssprachen des Ausfuhrmitgliedstaats zu drucken. Das Formblatt des Ursprungszeugnisses ist in einer oder meheren Amtssprachen der Gemeischaft oder — entsprechend den Bräuchen und erfordenissen des Handels — in einer anderen Sprache zu drucken.

(3)  Die Mitgliedstaaten können sich den Druck der Formblätter der Ursprungszeugnisse vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jedem Formblatt des Ursprungszeugnisses auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Ursprungszeugnis muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine eingedruckte oder gestempelte Seriennummer.

Artikel 51

Das Antragsformblatt und das Formblatt des Ursprungszeugnisses sind mit Schreibmaschine oder handschriftlich übereinstimmend in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft oder — entsprechend den Bräuchen und Erfordernissen des Handels — in einer anderen Sprache auszufüllen.

Artikel 52

Jedes Ursprungszeugnis gemäß Artikel 48 muß zur Kennzeichnung eine Seriennummer tragen. Der Antrag auf Erteilung des Ursprungszeugnisses und alle Durchschriften müssen mit der gleichen Nummer versehen werden.

Die zuständigen Behörden oder Organe der Mitgliedstaaten können außerdem eine Registriernummer auf den Dokumenten anbringen.

Artikel 53

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestimmen, welche zusätzlichen Angaben gegebenenfalls im Antrag zu machen sind. Die zusätzlichen Angaben sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Bestimmungen mit, die er in Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes erläßt. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 54

Die zuständigen Behörden oder ermächtigten Stellen der Mitgliedstaaten, die Ursprungszeugnisse erteilt haben, müssen die Anträge mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

Die Anträge können jedoch auch in Form von Kopien aufbewahrt werden, sofern diesen nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats die gleiche Beweiskraft zukommt.



Unterabschnitt 2

Besondere Vorschriften über Ursprungszeugnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die besondere Einfuhrregelungen gelten

Artikel 55

Die Artikel 56 bis 65 legen die Bedingungen für den Gebrauch von Ursprungszeugnissen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern fest, für die besondere nicht präferentielle Einfuhrbedingungen gelten, soweit diese Einfuhrregelungen auf die folgenden Bestimmungen Bezug nehmen.



a)

Ursprungszeugnisse

Artikel 56

(1)  Bei der Ausfertigung von Ursprungszeugnissen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, für die besondere nicht präferentielle Einfuhrregelungen gelten, sind Vordrucke zu verwenden, die dem als Anhang 13 beigefügten Muster entsprechen.

(2)  Die Ursprungszeugnisse sind von den zuständigen Regierungsstellen der betroffenen Länder, nachstehend „Ausstellungsbehörden“ genannt, auszustellen, sofern die Waren, für die sie erteilt werden, als Ursprungswaren dieser Länder im Sinne der in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften anzusehen sind.

(3)  Die Ursprungszeugnisse müssen auch alle Angaben enthalten, die die Gemeinschaftsbestimmungen für die in Artikel 55 genannten besonderen Einfuhrregelungen vorsehen.

(4)  Unbeschadet besonderer Bestimmungen für die in Artikel 55 genannten besonderen Einfuhrregelungen beträgt die Gültigkeit des Ursprungszeugnisses zehn Monate ab dem Datum der Ausstellung durch die Ausstellungsbehörden.

Artikel 57

(1)  Bei im Rahmen dieses Unterabschnitts ausgestellten Ursprungszeugnissen darf nur ein einziges Exemplar die Bezeichnung „Original“ aufweisen, und zwar neben dem Titel des Dokuments.

Sollten sich Ergänzungsblätter als notwendig erweisen, so müssen diese neben dem Titel des Dokuments die Bezeichnung „Durchschrift“ aufweisen.

(2)  Die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft nehmen nur das Original als gültiges Ursprungszeugnis entgegen.

Artikel 58

(1)  Das Ursprungszeugnis hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge um 8 mm über- bzw. 5 mm unterschritten werden darf. Es ist holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Gewicht von mindestens 40 g je Quadratmeter zu verwenden. Die Vorderseite des Originals ist mit einem gelben guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(2)  Die Vordrucke für das Ursprungszeugnis sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft zu drucken und auszufüllen.

Artikel 59

(1)  Die Ursprungszeugnisse sind mit Schreibmaschine oder mittels eines mechanographischen Verfahrens oder dergleichen auszufüllen.

(2)  Das Ursprungszeugnis darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen zugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von dem, der sie durchgeführt hat, bescheinigt und von der Ausstellungsbehörde bestätigt werden.

Artikel 60

(1)  Die nach den Vorschriften der Artikel 56 bis 59 ausgestellten Ursprungszeugnisse müssen in Feld 5 alle zusätzlichen in Artikel 56 Absatz 3 genannten Abgaben enthalten, die gegebenenfalls zur Durchführung der besonderen Einfuhrregelungen, auf die sie sich beziehen, benötigt werden

(2)  Der nicht verwendete Raum der Felder 5, 6 und 7 ist durchzustreichen, so daß spätere Eintragungen unmöglich sind.

Artikel 61

Jedes Ursprungszeugnis trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann, sowie den Stempel der Ausstellungsbehörde und die Unterschrift der zu seiner Unterzeichnung ermächtigten Person oder Personen.

Das Ursprungszeugnis wird bei der Ausfuhr der Waren ausgestellt, auf die es sich bezieht; die Ausstellungsbehörde bewahrt von jedem ausgestellten Ursprungszeugnis eine Durchschrift auf.

Artikel 62

Ausnahmsweise kann das oben genannte Ursprungszeugnis auch nach der Ausfuhr der Waren, auf die es sich bezieht, ausgestellt werden, wenn dies infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht geschehen ist.

Die Ausstellungsbehörden können ein Ursprungszeugnis gemäß; den Artikeln 56 bis 61 nachträglich erst ausstellen, wenn sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen.

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen müssen im Feld „Bemerkungen“ einen der folgenden Vermerke tragen:

 expedido a posteriori,

 udstedt efterfilgende,

 Nachträglich ausgestellt,

 Εκδοθέν εκ των υστέρων,

 Issued retrospectively,

 Délivré a posteriori,

 rilasciato a posteriori,

 afgegeven a posteriori,

 emitido a posteriori,

 annettu jälkikäteen/utfärdat i efterhand,

 utfärdat i efterhand,

▼A2

 Vystaveno dodatečně,

 Välja antud tagasiulatuvalt,

 Izsniegts retrospektīvi,

 Retrospektyvusis išdavimas,

 Kiadva visszamenőleges hatállyal,

 Maħruġ retrospettivament,

 Wystawione retrospektywnie,

 Izdano naknadno,

▼M26

 Vyhotovené dodatočne,

▼M30

 издаден впоследствие,

 eliberat ulterior,

▼M45

 Izdano naknadno.

▼B



b)

Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 63

(1)  Ist in den Bestimmungen zur Einführung besonderer Einfuhrregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Gebrauch eines in den Artikeln 56 bis 62 erwähnten Ursprungszeugnisses vorgesehen, so ist die Gewährung der besonderen Einfuhrregelungen von der Vereinbarung einer Zusammenarbeit der Verwaltungen abhängig, unbeschadet einer eventuellen Abweichung in den betroffenen Einfuhrregelungen. Dazu teilen die betreffenden Länder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften folgendes mit:

 Namen und Anschriften der Ausstellungsbehörden sowie Abdrucke der von diesen Behörden verwendeten Stempel;

 Namen und Anschriften der Regierungsstellen, die beauftragt sind, die in nachstehendem Artikel 64 vorgesehenen Anträge auf nachträgliche Überprüfung der Ursprungszeugnisse entgegenzunehmen.

Die Kommission übermittelt diese Angaben den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

(2)  Übermitteln die betreffenden Drittländer der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die in Absatz 1 genannten Angaben nicht, so weigern sich die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft, dem betreffenden Land die Vorteile der besonderen Einfuhrregelungen einzuräumen.

Artikel 64

(1)  Die nachträgliche Überprüfung der in den Artikeln 56 bis 62 genannten Ursprungszeugnisse erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestehen.

In Ursprungsfragen wird die Kontrolle auf Veranlassung der zuständigen Zollbehörden durchgeführt.

Hinsichtlich der Anwendung der für den Agrarbereich geltenden Vorschriften kann die Kontrolle gegebenenfalls von anderen zuständigen Behörden durchgeführt werden.

(2)  Zum Zweck der Durchführung von Absatz 1 senden die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis oder eine Durchschrift desselben an die vom Ausfuhrdrittland bezeichnete, für die Überprüfung zuständige Regierungsstelle zurück und geben dabei gegebenenfalls die sachlichen oder formalen Gründe an, die eine Untersuchung rechtfertigen. Den Unterlagen fügen sie die Rechnung, sofern sie beigebracht wurde, oder eine Durchschrift derselben bei und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis schließen lassen oder seine Echtheit in Frage stellen.

Beschließen sie, die Anwendung der betreffenden besonderen Einfuhrregelungen auszusetzen, bis die Ergebnisse der Überprüfung vorliegen, so gewähren die Zollbehörden in der Gemeinschaft dem Einführer vorbehaltlich der als notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die ►C2  Überlassung ◄ der Waren.

Artikel 65

(1)  Das Ergebnis der nachträglichen Überprüfung ist den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft so bald wie möglich mitzuteilen.

Aufgrund dieses Ergebnisses muß eine Entscheidung darüber möglich sein, ob sich das gemäß Artikel 64 zurückgesandte Ursprungszeugnis auf die tatsächlich ausgeführten Waren bezieht und ob diese tatsächlich unter die betreffende besondere Einfuhrregelung fallen.

(2)  Ist auf einen Antrag auf nachträgliche Überprüfung innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten keine Antwort erfolgt, so lehnen es die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft endgültig ab, die besondere Einfuhrregelung anzuwenden.

▼M18



KAPITEL 2

Präferenzieller Ursprung

▼M39



Abschnitt 1

Allgemeines Präferenzsystem



Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

▼M46

Artikel 66

Dieser Abschnitt enthält die Regeln für die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (nachstehend „Schema“ genannt), das die Europäische Union mit der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) Entwicklungsländern gewährt.

▼M56

Artikel 66a

(1)  Die Artikel 68 bis 71 und 90 bis 97j gelten ab dem Zeitpunkt, ab dem begünstigte Länder und Mitgliedstaaten das System der Selbstzertifizierung des Ursprungs durch registrierte Ausführer (im Folgenden das „System des registrierten Ausführers“) anwenden.

(2)  Die Artikel 97k bis 97w gelten gemäß den Artikeln 91 und 91a so lange, wie begünstigte Länder und Mitgliedstaaten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausstellen oder ihre Ausführer Erklärungen auf der Rechnung ausfertigen.

▼M39

Artikel 67

(1)  Im Sinne dieses Abschnitts und des Abschnitts 1A dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

▼M46

a) „Begünstiges Land“ ist ein in Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 978/2012 aufgeführtes Land oder Gebiet;

▼M39

b) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau;

c) „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

d) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

e) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

f) „bilaterale Kumulierung“ ist ein System, wonach Erzeugnisse, die gemäß dieser Verordnung Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union sind, als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden können, wenn sie in diesem begünstigten Land weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden;

g) „Kumulierung“ mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei ist ein System, wonach Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen, der Schweiz oder der Türkei als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden können, wenn sie in diesem begünstigten Land weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet und in die Europäische Union eingeführt werden;

h) „regionale Kumulierung“ ist ein System, wonach Erzeugnisse, die gemäß dieser Verordnung Ursprungserzeugnisse eines Landes sind, das zu einer regionalen Gruppe gehört, als Vormaterialien mit Ursprung in einem anderen Land der Gruppe (oder in einem Land einer anderen regionalen Gruppe, wenn eine Kumulierung zwischen Gruppen untereinander möglich ist) betrachtet werden, wenn sie dort weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden;

i) „erweiterte Kumulierung“ ist ein System, wonach vorbehaltlich der Vorlage eines Antrags eines begünstigten Landes an die Kommission bestimmte Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Europäische Union ein Freihandelsabkommen gemäß Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) geschlossen hat, als Vormaterialien mit Ursprung in dem betreffenden begünstigten Land betrachtet werden, wenn sie in diesem Land weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden;

j) Als „austauschbar“ gelten Vormaterialien der gleichen Art und der gleichen Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die nicht voneinander unterschieden werden können, nachdem sie im Endprodukt verarbeitet wurden;

k) „Regionale Gruppe“ ist eine Gruppe von Ländern, zwischen denen die regionale Kumulierung angewendet wird;

l) „Zollwert“ ist der Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

▼M56

m) „Wert der Vormaterialien“ in der Liste in Anhang 13a ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im Herstellungsland für die Vormaterialien gezahlt wird; muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe sinngemäß;

n) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die im Herstellungsland für die Herstellung des Erzeugnisses tatsächlich angefallen sind, so ist der „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

▼M39

o) „Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ ist der zulässige Höchstanteil von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden;

p) „Nettogewicht“ ist das Eigengewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen;

q) „Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems, mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004;

r) „Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;

s) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder

 gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder

 mit einem einzigen Frachtpapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

t) „Ausführer“ ist eine Person, die die Waren in die Europäische Union oder in ein begünstigtes Land ausführt und den Ursprung der Waren nachweisen kann, unabhängig davon, ob sie Hersteller ist oder die Ausfuhrformalitäten selbst durchführt oder nicht;

▼M56

u) „registrierter Ausführer“ ist

i) ein Ausführer, der in einem begünstigten Land ansässig und bei den zuständigen Behörden dieses begünstigten Landes für die Zwecke der Ausfuhr von Waren im Rahmen dieser Regelung sowohl in die Union als auch in ein anderes begünstigtes Land, mit dem regionale Kumulierung möglich ist, registriert ist; oder

ii) ein Ausführer, der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der Union, die im begünstigen Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung als Vormaterialien verwendet werden sollen, registriert ist; oder

iii) ein Wiederversender von Waren, der in einem Mitgliedstaat ansässig und bei den Zollbehörden dieses Mitgliedstaats für die Zwecke der Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung für die Wiederversendung von Ursprungserzeugnissen an einen anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Union oder, falls zutreffend, nach Norwegen, in die Schweiz oder in die Türkei registriert ist (im Folgenden ein „registrierter Wiederversender“);

v) „Erklärung zum Ursprung“ ist eine vom Ausführer oder vom Wiederversender der Waren ausgefertigte Erklärung, dass die betreffenden Erzeugnisse den Ursprungsregeln des Schemas entsprechen.

▼M46

(1a)  Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a umfasst der Begriff „begünstigtes Land“ auch die Küstenmeere des jeweiligen Landes oder Gebiets in den Grenzen gemäß dem UN-Seerechtsübereinkommen (Übereinkommen von Montego Bay vom 10. Dezember 1982).

▼M39

(2)  Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so kann sich für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe n der Begriff „Hersteller“ in Absatz 1 Buchstabe n Unterabsatz 1 auf das Unternehmen beziehen, das den Subunternehmer beauftragt hat.

▼M56

(3)  Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe u darf in dem Fall, dass der Ausführer für Ausfuhrformalitäten von einem anderen registrierten Ausführer vertreten wird, dieser Vertreter dafür nicht seine eigene Nummer eines registrierten Ausführers verwenden.

▼M39

Artikel 68

(1)  Um die ordnungsgemäße Anwendung des Schemas sicherzustellen, verpflichten sich die begünstigten Länder, die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

a) Einrichtung und Aufrechterhaltung der Verwaltungsstrukturen und -systeme, die für Durchführung und Verwaltung der in diesem Abschnitt niedergelegten Regeln und Verfahren in dem betreffenden Land erforderlich sind, gegebenenfalls einschließlich der erforderlichen Vereinbarungen für die Anwendung der Kumulierung;

b) Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

(2)  Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Zusammenarbeit besteht aus

a) der gegebenenfalls von der Kommission beantragten Unterstützung bei ihrer Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwaltung des Schemas in dem betreffenden Land, einschließlich von Kontrollbesuchen seitens der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;

b) der Überprüfung der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und der Erfüllung der anderen in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen, einschließlich der gegebenenfalls von der Kommission oder von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen geforderten Kontrollbesuche unbeschadet der Artikel 97g und 97h.

▼M56

(3)  Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Verpflichtungszusagen gemäß Absatz 1 mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt mit, zu dem sie mit der Registrierung von Ausführern zu beginnen beabsichtigen.

Artikel 69

(1)  Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Behörden in ihrem Hoheitsgebiet mit, die

a) zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören oder unter der Zuständigkeit von dessen Regierung handeln und dafür zuständig sind, Ausführer im REX-System zu registrieren, die Registrierungsdaten zu ändern und zu aktualisieren sowie die Registrierung zu entziehen;

b) zu den Regierungsbehörden des betreffenden Landes gehören und dafür verantwortlich sind, die in diesem Abschnitt vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Sie teilen der Kommission die Namen, Anschriften und Kontaktdaten dieser Behörden mit. Diese Mitteilung wird der Kommission spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt übersandt, zu dem die begünstigten Behörden mit der Registrierung von Ausführern zu beginnen beabsichtigen.

Die begünstigten Länder teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Angaben mit.

(2)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen, Anschriften und Kontaktdaten ihrer Zollbehörden mit, die

a) dafür zuständig sind, Ausführer und Wiederversender von Waren im REX-System zu registrieren, die Registrierungsdaten zu ändern und zu aktualisieren sowie die Registrierung zu entziehen;

b) dafür verantwortlich sind, die in diesem Abschnitt vorgesehene Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der begünstigten Länder sicherzustellen.

Die Mitteilung wird der Kommission bis spätestens 30. September 2016 übersandt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der gemäß Unterabsatz 1 übermittelten Angaben mit.

▼M56

Artikel 69a

(1)  Die Kommission richtet das REX-System ein und stellt es bis spätestens 1. Januar 2017 bereit.

(2)  Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten teilen dem Ausführer oder gegebenenfalls dem Wiederversender von Waren nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Antragsformulars gemäß Anhang 13c unverzüglich eine Nummer als registrierter Ausführer zu und erfassen die Nummer des registrierten Ausführers, die Registrierungsdaten und das Datum, ab dem die Registrierung gemäß Artikel 92 Absatz 5 gilt, im REX-System.

Halten die zuständigen Behörden die Angaben im Antrag für unvollständig, so teilen sie dies dem Ausführer unverzüglich mit.

Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten halten die von ihnen gespeicherten Daten auf dem neuesten Stand. Sie ändern diese Daten unverzüglich nach einer Mitteilung des registrierten Ausführers gemäß Artikel 93.

Artikel 69b

(1)  Die Kommission trägt dafür Sorge, dass nach Maßgabe dieses Artikels Zugang zum REX-System gewährt wird.

(2)  Die Kommission kann alle Daten abfragen.

(3)  Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes können die Daten der von ihnen registrierten Ausführer abfragen.

(4)  Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die von ihnen, von den Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten und von den zuständigen Behörden begünstigter Länder sowie von Norwegen, der Schweiz und der Türkei gespeicherten Daten abfragen. Zweck dieses Zugangs zu den Daten ist die Durchführung von Überprüfungen der Anmeldungen gemäß Artikel 68 des Zollkodex oder von Prüfungen von Anmeldungen gemäß Artikel 78 Absatz 2 des Zollkodex.

(5)  Die Kommission gewährt den zuständigen Behörden begünstigter Länder sicheren Zugang zum REX-System.

Soweit Norwegen und die Schweiz in dem in Artikel 97g genannten Abkommen mit der Union vereinbart haben, sich am REX-System zu beteiligen, gewährt die Kommission den Zollbehörden dieser Länder sicheren Zugang zum REX-System. Auch der Türkei wird, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, ein sicherer Zugang zum REX-System gewährt.

(6)  Wurde ein Land oder Gebiet aus Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen, so behalten die zuständigen Behörden des begünstigten Landes so lange ihren Zugang zum REX-System, wie sie benötigen, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 71 nachzukommen.

(7)  Die Kommission macht mit Zustimmung des Ausführers, die dieser durch Unterzeichnung von Feld 6 des Antragsformulars gemäß Anhang 13c erteilt, der Öffentlichkeit die folgenden Daten zugänglich:

a) Name des registrierten Ausführers;

b) Anschrift des Ortes, an dem der registrierte Ausführer ansässig ist;

c) Kontaktdaten gemäß Feld 2 des Antragsformulars gemäß Anhang 13c;

d) Beschreibung der Waren, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, einschließlich einer Liste der Positionen oder Kapitel des Harmonisierten Systems gemäß Feld 4 des Antragsformulars gemäß Anhang 13c;

e) EORI-Nummer oder Identifikationsnummer des registrierten Ausführers als Wirtschaftsbeteiligter.

Die Weigerung, Feld 6 zu unterzeichnen, ist kein Grund, die Registrierung des Ausführers zu verweigern.

(8)  Die Kommission macht der Öffentlichkeit stets folgende Daten zugänglich:

a) Nummer des registrierten Ausführers;

b) Datum, ab dem die Registrierung gilt;

c) Datum des Entzugs der Registrierung, falls zutreffend;

d) Angabe, ob die Registrierung auch für Ausfuhren nach Norwegen, in die Schweiz und, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, in die Türkei gilt;

e) Datum der letzten Synchronisierung zwischen dem REX-System und der öffentlichen Website.

Artikel 69c

(1)  Die im REX-System gespeicherten Daten werden ausschließlich für die Zwecke der Anwendung des Schemas gemäß diesem Abschnitt verarbeitet.

(2)  Die registrierten Ausführer erhalten die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 oder in Artikel 10 der Richtlinie 95/46/EG genannten Informationen. Darüber hinaus erhalten sie folgende Informationen:

a) Informationen über die Rechtsgrundlage der Verarbeitungstätigkeiten, für welche die Daten bestimmt sind;

b) die Dauer der Speicherung der Daten.

Die registrierten Ausführer erhalten diese Informationen durch eine Mitteilung, die dem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer gemäß Anhang 13c beigefügt ist.

(3)  Alle zuständigen Behörden in einem begünstigten Land gemäß Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a und alle Zollbehörden in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe a, die Daten in das REX-System eingegeben haben, gelten als Verantwortliche für die Verarbeitung dieser Daten.

Die Kommission gilt als gemeinsam für die Verarbeitung aller Daten Verantwortliche, um zu gewährleisten, dass der registrierte Ausführer seine Rechte durchsetzen kann.

(4)  Die Rechte der registrierten Ausführer in Bezug auf die Verarbeitung der im REX-System gespeicherten, in Anhang 13c aufgeführten und in nationalen Systemen verarbeiteten Daten werden gemäß den Datenschutzvorschriften zur Durchführung der Richtlinie 95/46/EG des Mitgliedstaats ausgeübt, der ihre Daten speichert.

(5)  Mitgliedstaaten, die in ihren nationalen Systemen die Daten des REX-Systems, zu denen sie Zugang haben, reproduzieren, halten diese Daten auf dem neuesten Stand.

(6)  Die Rechte der registrierten Ausführer in Bezug auf die Verarbeitung ihrer Registrierungsdaten durch die Kommission werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ausgeübt.

(7)  Jeder Antrag eines registrierten Ausführers auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 wird an den für die Daten Verantwortlichen gerichtet und von diesem bearbeitet.

Stellt ein registrierter Ausführer einen solchen Antrag bei der Kommission, ohne zuvor versucht zu haben, seine Rechte bei dem für den Daten Verantwortlichen durchzusetzen, so leitet die Kommission den Antrag an den für die Daten des registrierten Ausführers Verantwortlichen weiter.

Kann der registrierte Ausführer seine Rechte bei dem für die Daten Verantwortlichen nicht durchsetzen, so stellt er einen entsprechenden Antrag bei der Kommission, die als für die Daten Verantwortliche agiert. Die Kommission ist berechtigt, Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren.

(8)  Die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen aktiv zusammen und gewährleisten eine koordinierte Aufsicht über die Registrierungsdaten.

Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tauschen sie einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung, gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte der betroffenen Personen nach, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls das Bewusstsein für die Datenschutzrechte.

▼M56

Artikel 70

Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website die Daten, an denen begünstigte Länder beginnen, das System des registrierten Ausführers anzuwenden. Die Kommission hält die Informationen auf dem neuesten Stand.

Artikel 71

Wurde ein Land oder Gebiet aus der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen, so gilt die in den Artikeln 69 und 69a, Artikel 86 Absatz 10 und Artikel 97g festgelegte Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Verwaltungen für dieses Land oder Gebiet für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dem Anhang weiter.

▼M39



Unterabschnitt 2

Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“

Artikel 72

Die folgenden Erzeugnisse gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in einem begünstigten Land:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 75 vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt wurden;

b) Erzeugnisse, die in diesem Land unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 76 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 73

(1)  Die in diesem Unterabschnitt genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen in dem betreffenden begünstigten Land erfüllt werden.

(2)  Ursprungserzeugnisse, die aus einem begünstigten Land in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden wird glaubhaft dargelegt, dass

a) die wiedereingeführten Erzeugnisse dieselben wie die ausgeführten sind und

b) diese Erzeugnisse während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

▼M56

Artikel 74

(1)  Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem begünstigten Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung in der Union geltender spezifischer inländischer Anforderungen zu gewährleisten.

(2)  Die zwecks Kumulierung gemäß Artikel 84, 85 oder 86 in ein begünstigtes Land eingeführten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem Land, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zum jeweiligen Zollverfahren im Einfuhrland dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen.

(3)  Erzeugnisse können gelagert werden, solange die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

(4)  Sendungen können aufgeteilt werden, wenn dies durch den Ausführer oder unter seiner Verantwortung geschieht und solange die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

(5)  Die Bedingung der Absätze 1 bis 4 gelten als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben; in diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossements oder faktischer oder konkreter Nachweise ausgehend von der Kennung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst.

▼M39

Artikel 75

(1)  Als in einem begünstigten Land vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse;

c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden;

f) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

g) Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren und gehalten wurden;

h) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen eines begünstigten Landes außerhalb von Küstenmeeren aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

i) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen eines begünstigten Landes ausschließlich aus den unter Buchstabe h) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

j) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

k) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

l) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Küstenmeeren gewonnene Erzeugnisse, sofern das begünstigte Land zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

m) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a) bis l) hergestellte Waren.

(2)  Die Begriffe „Schiffe eines begünstigten Landes“ und „Fabrikschiffe eines begünstigten Landes“ in Absatz 1 Buchstaben h und i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a) die in einem begünstigten Land oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

b) die die Flagge eines begünstigten Landes oder eines Mitgliedstaats führen;

c) die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i) sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines begünstigten Landes oder von Mitgliedstaaten;

ii) sie sind Eigentum von Gesellschaften,

 die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in dem begünstigten Land oder einem Mitgliedstaat haben und

 die mindestens zur Hälfte Eigentum des begünstigten Landes, von Mitgliedstaaten oder öffentlicher Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieses begünstigten Landes oder Mitgliedstaates sind.

▼M46

(3)  Alle Bedingungen gemäß Absatz 2 können in Mitgliedstaaten oder in verschiedenen begünstigten Ländern erfüllt werden, insoweit als allen begünstigten Ländern, die beteiligt sind, die regionale Kumulierung gemäß Artikel 86 Absätze 1 und 5 gewährt wird. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes, dessen Flagge das Schiff oder Fabrikschiff gemäß Absatz 2 Buchstabe b führt.

Unterabsatz 1 gilt nur, wenn die Bedingungen von Artikel 86 Absatz 2 Buchstaben a, c und d erfüllt sind.

▼M39

Artikel 76

(1)  Unbeschadet der Artikel 78 und 79 gelten Erzeugnisse, die in dem betreffenden begünstigten Land im Sinne von Artikel 75 nicht vollständig gewonnen oder hergestellt sind, als Ursprungserzeugnisse dieses Landes, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang 13a für die betreffenden Waren erfüllt sind.

(2)  Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft in einem Land gemäß Absatz 1 erworben hat, in diesem Land weiter verarbeitet und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.

Artikel 77

(1)  Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen des Artikels 76 Absatz 1 erfüllt sind.

Setzt jedoch die entsprechende Regelung die Einhaltung eines Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so kann der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Absatz 2 ausgehend von Durchschnittswerten berechnet werden, um Kosten- und Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen.

(2)  In dem in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fall werden ein Durchschnitts-Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe der Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom Vorjahr entsprechend der Festlegung durch das Ausfuhrland ausgegangen wird, bzw. – wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen - von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate beträgt.

(3)  Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden.

(4)  Zum Zwecke der Einhaltung des Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 2 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

Artikel 78

(1)  Unbeschadet des Absatzes 3 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 76 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d) Bügeln von Textilien und Textilwaren;

e) einfaches Anstreichen oder Polieren;

f) Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis;

g) Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;

h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;

m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien;

n) einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;

o) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

p) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Be- oder Verarbeitungen;

q) Schlachten von Tieren.

(2)  Im Sinne von Absatz 1 gelten Be- oder Verarbeitungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind.

(3)  Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem begünstigten Land an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zu berücksichtigen.

Artikel 79

(1)  Abweichend von Artikel 76 und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 dieses Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anhang 13a bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern

a) ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Gewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet;

b) ihr festgestellter Gesamtwert 15 v.H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang 13a Teil I gelten, nicht überschreitet.

(2)  Nach Absatz 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß den in der Liste des Anhangs 13 a niedergelegten Regelungen zu überschreiten.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die in einem begünstigten Land im Sinne von Artikel 75 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 78 und des Artikels 80 Absatz 2 gilt die dort genannte Toleranz jedoch für die Summe aller bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien, die gemäß der in der Liste in Anhang 13a genannten Regelung für dieses Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen.

Artikel 80

(1)  Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Abschnitts ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

(2)  Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.

(3)  Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 81

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Teilen von Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind.

Artikel 82

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.

Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 83

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:

a) Energie und Brennstoffe;

b) Anlagen und Ausrüstung;

c) Maschinen und Werkzeuge;

d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.



Unterabschnitt 3

Kumulierung

Artikel 84

Im Rahmen der bilateralen Kumulierung können Erzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union in einem begünstigten Land als Ursprungserzeugnisse dieses Landes betrachtet werden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 78 Absatz 1 genannten Bearbeitungsvorgänge hinausgeht.

▼M56

Die Unterabschnitte 2 und 7 gelten sinngemäß für Ausfuhren aus der Union in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung.

▼M39

Artikel 85

(1)  Soweit Norwegen, die Schweiz und die Türkei allgemeine Zollpräferenzen für Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder gewähren und dabei eine Definition des Begriffs Ursprung anwenden, die der in diesem Abschnitt entspricht, können Ursprungserzeugnisse aus Norwegen, der Schweiz oder der Türkei aufgrund der Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz und der Türkei als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden, sofern die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 78 Absatz 1 genannten Bearbeitungsvorgänge hinausgeht.

(2)  Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die Türkei, Norwegen und die Schweiz Ursprungserzeugnissen aus begünstigten Ländern, die Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Union enthalten, die gleiche Behandlung zukommen lassen.

(3)  Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems.

(4)  Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind.

Artikel 86

▼M46

(1)  Die regionale Kumulierung gilt für die folgenden vier getrennten regionalen Gruppen:

a) Gruppe I: Brunei, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar, Philippinen, Thailand, Vietnam;

b) Gruppe II: Bolivien, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama, Peru, Venezuela;

c) Gruppe III: Bangladesch, Bhutan, Indien, Malediven, Nepal, Pakistan, Sri Lanka;

d) Gruppe IV: Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay.

(2)  Eine regionale Kumulierung zwischen Ländern der gleichen Gruppe ist nur zulässig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

▼M56

a) die an der Kumulierung beteiligten Länder sind zum Zeitpunkt der Ausfuhr des Erzeugnisses in die Europäische Union begünstigte Länder, deren Präferenzbehandlung nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vorübergehend entzogen wurde;

▼M46

b) für die regionale Kumulierung zwischen den Ländern einer regionalen Gruppe gelten die in diesem Abschnitt niedergelegten Ursprungsregeln;

c) die Länder der regionalen Gruppe haben sich verpflichtet:

i) die Vorschriften dieses Abschnitts einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und

ii) für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Abschnitts in Bezug auf die Europäische Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist;

d) die Verpflichtungszusagen gemäß Buchstabe c wurden der Kommission vom Sekretariat der betreffenden regionalen Gruppe oder einer anderen gemeinsamen Vertretung aller Mitglieder der jeweiligen Gruppe mitgeteilt.

Für die Zwecke von Buchstabe b wird in Fällen, in denen die ursprungsverleihende Be- oder Verarbeitung gemäß Anhang 13a Teil II nicht für alle an der Kumulierung beteiligten Länder die gleiche ist, der Ursprung von Erzeugnissen, die von einem Land der regionalen Gruppe für die Zwecke der regionalen Kumulierung in ein anderes Land dieser Gruppe ausgeführt werden, anhand der Regel festgelegt, die gelten würde, wenn die Erzeugnisse in die Europäische Union ausgeführt würden.

Haben Länder einer regionalen Gruppe die Auflagen von Unterabsatz 1 Buchstaben c und d bereits vor dem 1. Januar 2011 erfüllt, so ist keine neue Verpflichtungszusage erforderlich.

▼M39

(3)  Die in Anhang 13b genannten Vormaterialien werden von der regionalen Kumulierung gemäß Absatz 2 ausgenommen, wenn

a) die in der Europäischen Union angewandte Zollpräferenz nicht für alle an der Kumulierung beteiligten Länder gleich ist; und

b) für diese Vormaterialien aufgrund der Kumulierung ein günstigerer Zolltarif gewährt würde, als der, der angewandt würde, wenn sie direkt in die Europäische Union ausgeführt würden.

▼M46

(4)  Eine regionale Kumulierung zwischen begünstigten Ländern der gleichen regionalen Gruppe ist nur zulässig, sofern die Be- oder Verarbeitung in dem begünstigten Land, in dem die Vormaterialien weiter verarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden, über die in Artikel 78 Absatz 1 genannten und im Fall von Textilwaren auch über die in Anhang 16 aufgeführten Bearbeitungsvorgänge hinausgeht.

▼C25

Ist die in Unterabsatz 1 genannte Bedingung nicht erfüllt, gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des Landes der regionalen Gruppe, auf das der höchste Anteil des Werts der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in Ländern der regionalen Gruppe entfällt.

▼M56

Auf dem Ursprungsnachweis, der vom Ausführer des Erzeugnisses bei der Ausfuhr in die Europäische Union ausgefertigt oder bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers von den Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellt wurde, ist das folgende Land als Ursprungsland anzugeben:

 bei Erzeugnissen, die ohne weitere Be- oder Verarbeitung ausgeführt werden, das auf den Ursprungsnachweisen gemäß Artikel 95a Absatz 1 oder gemäß Artikel 97m Absatz 5 dritter Gedankenstrich angegebene begünstigte Land;

 bei Erzeugnissen, die nach weiterer Be- oder Verarbeitung ausgeführt werden, das gemäß Unterabsatz 2 bestimmte Ursprungsland.

▼M39

(5)  Auf Ersuchen der Behörden eines begünstigten Landes der Gruppe I oder der Gruppe III kann die Kommission die regionale Kumulierung zwischen Ländern dieser Gruppen gewähren, wenn sie sich vergewissert hat, dass alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

▼M46

a) Die Bedingungen des Absatzes 2 Buchstaben a und b sind erfüllt und

▼M39

b) die an einer solchen regionalen Kumulierung beteiligten Länder haben sich verpflichtet und der Kommission gemeinsam ihre Verpflichtungszusage mitgeteilt,

i) die Vorschriften dieses Abschnitts einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und

ii) für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Abschnitts in Bezug auf die Europäische Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist.

Das Ersuchen nach Unterabsatz 1 muss mit dem Nachweis versehen sein, dass die in dem gleichen Unterabsatz genannten Bedingungen erfüllt sind. Es ist an die Kommission zu richten. Die Kommission wird über das Ersuchen unter Berücksichtigung aller, mit der Kumulierung zusammenhängender Faktoren entscheiden, die als relevant betrachtet werden, einschließlich der unter die Kumulierung fallenden Vormaterialien.

(6)  Sollen Erzeugnisse, die in einem begünstigten Land der Gruppe I oder der Gruppe III unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einem Land der anderen Gruppe hergestellt wurden, in die Europäische Union ausgeführt werden, so ist der Ursprung dieser Erzeugnisse wie folgt zu bestimmen:

a) Vormaterialien mit Ursprung in einem Land einer regionalen Gruppe gelten als Ursprungserzeugnisse eines Landes der anderen regionalen Gruppe, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind, sofern die in dem letzteren begünstigten Land vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 78 Absatz 1 genannten und im Fall von Textilwaren auch über die in Anhang 16 aufgeführten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.

b) Ist die in Buchstabe a genannte Bedingung nicht erfüllt, so gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des an der Kumulierung teilnehmenden Landes, auf das der höchste Anteil des Werts der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in an der Kumulierung beteiligten Ländern entfällt.

Das nach Unterabsatz 1 Buchstabe b bestimmte Ursprungsland ist auf dem Ursprungsnachweis, der vom Ausführer des Erzeugnisses bei der Ausfuhr in die Europäische Union ausgefertigt oder bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers von den Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellt wurde, als Ursprungsland anzugeben.

(7)  Auf Ersuchen der Behörden eines begünstigten Landes kann die Kommission die erweiterte Kumulierung zwischen einem begünstigten Land und einem Land, mit dem die Europäische Union ein Freihandelsabkommen gemäß Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) geschlossen hat, gewähren, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die an der Kumulierung beteiligten Länder haben sich verpflichtet, die Vorschriften dieses Abschnittes einzuhalten oder für ihre Einhaltung sowie für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften dieses Abschnitts in Bezug auf die Europäische Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist.

b) Das betroffene begünstigte Land hat der Kommission die Verpflichtungszusage gemäß Buchstabe a mitgeteilt.

Das Ersuchen nach Unterabsatz 1 muss eine Liste der unter die Kumulierung fallenden Vormaterialien enthalten und mit dem Nachweis versehen sein, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind. Es ist an die Kommission zu richten. Bei Änderungen der Vormaterialien muss ein neues Ersuchen vorgelegt werden.

Vormaterialien der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems sind von der erweiterten Kumulierung ausgeschlossen.

(8)  In Fällen der erweiterten Kumulierung gemäß Absatz 7 werden der Ursprung der verwendeten Vormaterialien und der vorgeschriebene Ursprungsnachweis in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Freihandelsabkommen festgelegt. Der Ursprung der Erzeugnisse, die in die Europäische Union ausgeführt werden sollen, wird gemäß den Ursprungsregeln in diesem Abschnitt festgelegt.

Damit das hergestellte Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erwerben kann, ist es nicht erforderlich, dass die Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Europäische Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat und die in einem begünstigten Land zur Herstellung des in die Europäische Union auszuführenden Erzeugnisses verwendet werden, in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden, sofern die in dem begünstigen Land vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 78 Absatz 1 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht.

(9)  Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C):

a) das Datum, an dem die Kumulierung gemäß Absatz 5 zwischen Ländern der Gruppe I und der Gruppe III in Kraft tritt, die an dieser Kumulierung beteiligten Länder und gegebenenfalls die Liste der Vormaterialien, für die die Kumulierung gilt;

b) das Datum, an dem die erweiterte Kumulierung in Kraft tritt, die an dieser Kumulierung beteiligten Länder und die Liste der Vormaterialien, für die die Kumulierung gilt.

▼M56

(10)  Unterabschnitt 2 Artikel 90 bis 95 und Unterabschnitt 7 gelten sinngemäß für Ausfuhren von einem begünstigen Land in ein anderes für die Zwecke der regionalen Kumulierung.

▼M39

Artikel 87

Wird die bilaterale Kumulierung oder die Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei zusammen mit der regionalen Kumulierung angewendet, so gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis eines der Länder der betreffenden regionalen Gruppe gemäß Artikel 86 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2.

Artikel 88

▼M56 —————

▼M39

(2)  Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien in der Europäischen Union im Hinblick auf die anschließende Ausfuhr in ein begünstigtes Land im Rahmen der bilateralen Kumulierung nach der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten.

(3)  Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die Bewilligung nach Absatz 2 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

Die Bewilligung wird nur dann gewährt, wenn durch Anwendung der Methode nach Absatz 2 gewährleistet werden kann, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können.

Nach Bewilligung ist die Anwendung der Methode nach den in der Europäischen Union allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen.

(4)  Der Begünstigte der Methode nach Absatz 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt bis zur Anwendung des Systems des registrierten Ausführers Ursprungsnachweise. Auf Verlangen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

(5)  Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten überwachen die Verwendung der Bewilligung gemäß Absatz 2.

Sie können diese widerrufen, wenn der Begünstigte

a) von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder

b) die übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts oder des Abschnitts 1A nicht erfüllt.



Unterabschnitt 4

Abweichungen

Artikel 89

(1)  Die Kommission kann einem begünstigten Land von sich aus oder auf dessen Antrag eine vorübergehende Abweichung von den Vorschriften dieses Abschnitts genehmigen, sofern

a) es ihm aufgrund interner oder externer Faktoren vorübergehend nicht möglich ist, die in Artikel 72 festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten, während es dies vorher konnte, oder

b) es eine Vorbereitungszeit benötigt, um die in Artikel 72 festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten.

(2)  Die vorübergehende Abweichung ist entweder auf die Dauer der Auswirkungen der internen oder externen Faktoren begrenzt, die zu der Abweichung geführt haben, oder auf den Zeitraum, den das begünstigte Land benötigt, um die Einhaltung der Regeln zu erreichen.

(3)  Anträge auf Abweichungen sind schriftlich an die Kommission zu richten. Darin sind die Gründe für die Abweichung nach Absatz 1 anzuführen und entsprechende Belege beizufügen.

(4)  Wenn eine Abweichung genehmigt wird, erfüllt das begünstigte Land alle Anforderungen bezüglich der Angaben, die der Kommission über die Anwendung der Abweichung und die Verwaltung der Mengen, für die die Abweichung genehmigt wurde, vorzulegen sind.



▼M56

Unterabschnitt 5

Ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers geltende Verfahren bei der Ausfuhr aus dem begünstigten Land und aus der Europäischen Union

Artikel 90

(1)  Das Schema wird in den folgenden Fällen angewendet:

a) Die Waren, die die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen, werden von einem registrierten Ausführer ausgeführt;

b) es handelt sich um Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die von einem Ausführer ausgeführte Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6 000 EUR nicht überschreitet.

(2)  Der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung ist der Wert aller Ursprungserzeugnisse in einer Sendung, die unter eine im Ausfuhrland ausgefertigte Erklärung zum Ursprung fallen.

Artikel 91

(1)  Die begünstigten Länder beginnen am 1. Januar 2017 mit der Registrierung der Ausführer.

Ist das begünstigte Land nicht in der Lage, zu diesem Zeitpunkt mit der Registrierung zu beginnen, so teilt es der Kommission bis spätestens 1. Juli 2016 schriftlich mit, dass es den Beginn der Registrierung der Ausführer auf den 1. Januar 2018 oder den 1. Januar 2019 verschiebt.

(2)  Während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das begünstigte Land mit der Registrierung der Ausführer beginnt, stellen die zuständigen Behörden dieses begünstigen Landes auf Ersuchen von Ausführern, die zum Zeitpunkt der Beantragung des Ursprungszeugnisses noch nicht registriert sind, weiterhin Ursprungszeugnisse nach Formblatt A aus.

Unbeschadet des Artikels 97k Absatz 5 sind gemäß Unterabsatz 1 ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A in der Union als Ursprungsnachweis zulässig, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Registrierung des betreffenden Ausführers ausgestellt wurden.

Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes, die Schwierigkeiten beim Abschluss des Registrierungsverfahrens innerhalb des oben genannten Zwölfmonatszeitraums haben, können bei der Kommission eine Fristverlängerung beantragen. Diese Verlängerungen werden für höchstens sechs Monate gewährt.

(3)  Ausführer in einem begünstigten Land fertigen unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, ab dem Zeitpunkt, zu dem das begünstigte Land mit der Registrierung der Ausführer zu beginnen beabsichtigt, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR nicht übersteigt.

Sobald Ausführer registriert sind, fertigen sie ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gemäß Artikel 92 Absatz 5 gültig ist, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR übersteigt.

(4)  Alle begünstigten Länder wenden das System des registrierten Ausführers spätestens ab dem 30. Juni 2020 an.

Artikel 91a

(1)  Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten beginnen am 1. Januar 2017 mit der Registrierung der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Ausführer und Wiederversender von Waren.

(2)  Die Zollbehörden in allen Mitgliedstaaten stellen ab dem 1. Januar 2018 keine Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 für die Zwecke der Kumulierung gemäß Artikel 84 mehr aus.

(3)  Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2017 auf Ersuchen von noch nicht registrierten Ausführern oder Wiederversendern von Waren Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Ersatzursprungszeugnisse nach Formblatt A aus. Dies gilt auch, wenn den in die Union versandten Ursprungserzeugnissen Erklärungen zum Ursprung beigefügt sind, die von einem registrierten Ausführer in einem begünstigten Land ausgefertigt wurden.

(4)  Ausführer in der Union stellen unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, ab dem 1. Januar 2017 Erklärungen zum Ursprung für versandte Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR nicht übersteigt.

Sobald Ausführer registriert sind, fertigen sie ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gemäß Artikel 92 Absatz 5 gültig ist, Erklärungen zum Ursprung für versendete Ursprungserzeugnisse aus, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 6 000 EUR übersteigt.

(5)  Registrierte Wiederversender von Waren können ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Registrierung gemäß Artikel 92 Absatz 5 gültig ist, Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen. Dies gilt unabhängig davon, ob den Waren ein im begünstigten Land ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung auf der Rechnung oder Erklärung zum Ursprung beigefügt ist.

Artikel 92

(1)  Um in das Verzeichnis der registrierten Ausführer aufgenommen zu werden, stellen die Ausführer einen Antrag bei der zuständigen Behörde des begünstigten Landes, aus dem die Waren ausgeführt werden sollen und als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten oder in denen sie einer Verarbeitung unterzogen wurden, welche die Bedingungen des Artikels 86 Absatz 4 Unterabsatz 1 oder des Artikels 86 Absatz 6 Buchstabe a nicht erfüllt.

Der Antrag ist unter Verwendung des Vordrucks gemäß Anhang 13c zu stellen und muss alle darin verlangten Angaben enthalten.

(2)  Um in das Verzeichnis der registrierten Ausführer aufgenommen zu werden, stellen die in einem Mitgliedstaat ansässigen Ausführer oder Wiederversender von Waren auf dem Vordruck gemäß Anhang 13c einen Antrag bei den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats.

(3)  Ausführer werden für die Zwecke der Ausfuhr im Rahmen des Allgemeinen Zollpräferenzsystems der Union, Norwegens und der Schweiz sowie der Türkei, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, gemeinsam registriert.

Die zuständigen Behörden des begünstigen Landes teilen dem Ausführer für die Ausfuhr im Rahmen von APS-Systemen der Union, Norwegens und der Schweiz sowie der Türkei, sobald dieses Land bestimmte Bedingungen erfüllt, eine Nummer als registrierter Ausführer zu, sofern diese Länder das Land, in dem die Registrierung stattgefunden hat, als begünstigtes Land anerkannt haben.

(4)  Der Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer muss alle in Anhang 13c genannten Angaben enthalten.

(5)  Die Registrierung ist ab dem Zeitpunkt gültig, zu dem die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats einen vollständig ausgefüllten Registrierungsantrag gemäß Absatz 4 erhalten.

(6)  Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats teilen dem Ausführer oder gegebenenfalls dem Wiederversender von Waren die Nummer des registrierten Ausführers, die diesem Ausführer oder Wiederversender von Waren zugeteilt wurde, und den Zeitpunkt, ab dem die Registrierung gültig ist, mit.

Artikel 92a

Wird ein Land in die Liste der begünstigten Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgenommen, so aktiviert die Kommission für ihr Schema automatisch die Registrierung aller in diesem Land registrierten Ausführer, sofern die Registrierungsdaten der Ausführer im REX-System vorhanden sind und zumindest für das APS-Schema Norwegens, der Schweiz und, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, auch der Türkei gültig sind.

In diesem Fall braucht ein Ausführer, der bereits mindestens für das APS-Schema Norwegens, der Schweiz oder, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, der Türkei registriert ist, bei seinen zuständigen Behörden keinen Antrag auf Registrierung für das Schema der Union zu stellen.

Artikel 93

(1)  Die registrierten Ausführer teilen den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats unverzüglich alle Änderungen der Angaben mit, die sie für die Zwecke ihrer Registrierung übermittelt haben.

(2)  Registrierte Ausführer, die die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren in Rahmen des Schemas nicht länger erfüllen oder nicht mehr beabsichtigen, Waren auszuführen, teilen dies den zuständigen Behörden des begünstigten Landes oder den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat mit.

(3)  Die zuständigen Behörden in einem begünstigten Land oder die Zollbehörden in einem Mitgliedstaat entziehen die Registrierung, wenn ein registrierter Ausführer

a) nicht mehr existiert;

b) die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren im Rahmen des Schemas nicht mehr erfüllt;

c) der zuständigen Behörde des begünstigen Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats mitgeteilt hat, dass er nicht mehr beabsichtigt, Waren im Rahmen des Schemas auszuführen;

d) vorsätzlich oder fahrlässig eine Erklärung zum Ursprung mit sachlich falschen Angaben ausfertigt oder ausfertigen lässt, um missbräuchlich eine Präferenzbehandlung zu erlangen.

(4)  Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats können die Registrierung entziehen, wenn der registrierte Ausführer seine Registrierungsdaten nicht auf dem neuesten Stand hält.

(5)  Der Entzug einer Registrierung erfolgt mit Zukunftswirkung, d. h. in Bezug auf Erklärungen zum Ursprung, die nach dem Datum des Entzugs ausgefertigt werden. Der Entzug einer Registrierung hat keine Auswirkung auf die Gültigkeit von Erklärungen zum Ursprung, die ausgefertigt werden, bevor der registrierte Ausführer von dem Entzug in Kenntnis gesetzt wird.

(6)  Die zuständige Behörde eines begünstigten Landes oder die Zollbehörden eines Mitgliedstaats setzen den registrierten Ausführer von dem Entzug seiner Registrierung und dem Datum, ab dem der Entzug wirksam wird, in Kenntnis.

(7)  Ausführer oder Wiederversender von Waren können gegen den Entzug der Registrierung einen Rechtsbehelf einlegen.

(8)  Im Fall eines ungerechtfertigten Entzugs der Registrierung eines Ausführers wird der Entzug aufgehoben. Der Ausführer oder Wiederversender von Waren ist berechtigt, die Nummer des registrierten Ausführers zu verwenden, die ihm zum Zeitpunkt der Registrierung zugeteilt wurde.

(9)  Ausführer oder Wiederversender von Waren, deren Registrierung entzogen wurde, können einen neuen Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer gemäß Artikel 92 stellen. Ausführer oder Wiederversender von Waren, deren Registrierung gemäß Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 4 entzogen wurde, können nur dann wieder registriert werden, wenn sie der zuständigen Behörde des begünstigten Landes oder den Zollbehörden des Mitgliedstaats, die sie registriert hatten, nachweisen, dass sie die Umstände, die zum Entzug ihrer Registrierung geführt haben, behoben haben.

(10)  Die Daten zu einer entzogenen Registrierung werden von der zuständigen Behörde des begünstigten Landes oder von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, die sie eingegeben haben, für einen Zeitraum von höchstens zehn Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Registrierung entzogen wurde, im REX-System gespeichert. Nach diesen zehn Kalenderjahren werden die Daten von der zuständigen Behörde eines begünstigten Landes oder von den Zollbehörden des Mitgliedstaats gelöscht.

Artikel 93a

(1)  Die Kommission entzieht alle Registrierungen der Ausführer in einem begünstigten Land, wenn das Land aus der Liste begünstigter Länder in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 gestrichen wird oder wenn die dem begünstigten Land gewährte Präferenzbehandlung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 vorübergehend entzogen wurde.

(2)  Wird das Land wieder in die Liste aufgenommen oder wird der vorübergehende Entzug der dem begünstigten Land gewährten Präferenzbehandlung beendet, so reaktiviert die Kommission die Registrierung aller in dem Land registrierten Ausführer, sofern die Registrierungsdaten der Ausführer im System vorhanden sind und zumindest für das APS-Schema Norwegens, der Schweiz oder, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, auch der Türkei weiterhin gültig sind. Andernfalls werden die Ausführer gemäß Artikel 92 erneut registriert.

(3)  Im Fall des Entzugs der Registrierung aller registrierten Ausführer in einem begünstigen Land gemäß Absatz 1 bleiben die Daten der entzogenen Registrierungen für einen Zeitraum von mindestens zehn Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Registrierung entzogen wurde, im REX-System gespeichert. Nach Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren, und wenn das begünstigte Land für die Union, Norwegen, die Schweiz oder die Türkei, sobald dieses Land bestimmte Bedingungen erfüllt, seit mehr als zehn Jahren kein begünstigtes Land des APS-Schemas mehr ist, löscht die Kommission die Daten der entzogenen Registrierungen im REX-System.

Artikel 94

(1)  Ausführer müssen die folgenden Verpflichtungen erfüllen, unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht:

a) Sie führen eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung und die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann;

b) sie bewahren sämtliche Belege über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;

c) sie bewahren alle Zollbescheinigungen über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf;

d) sie bewahren folgende Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf:

i) die von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung;

ii) Aufzeichnungen über ihre Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sowie die Produktions- und Lagerbuchführung.

Diese Aufzeichnungen und Erklärungen zum Ursprung dürfen in elektronischem Format gespeichert werden, müssen aber die Rückverfolgbarkeit der bei der Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien und die Bestätigung ihrer Ursprungseigenschaft erlauben.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen gelten auch für Lieferanten, die den Ausführern die Lieferantenerklärungen über die Ursprungseigenschaft der von ihnen gelieferten Waren vorlegen.

(3)  Wiederversender von Waren, die Ersatzerklärungen zum Ursprung gemäß Artikel 97d ausfertigen, bewahren unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht, die ursprünglichen Erklärungen zum Ursprung, die sie ersetzen, für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Ersatzerklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf.

Artikel 95

(1)  Eine Erklärung zum Ursprung wird vom Ausführer bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt, sofern die Waren als Ursprungserzeugnisse des betreffenden begünstigten Landes oder eines anderen begünstigten Landes gemäß Artikel 86 Absatz 4 Unterabsatz 2 oder Artikel 86 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe b angesehen werden können.

(2)  Eine Erklärung zum Ursprung kann auch nach der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt werden (im Folgenden „nachträgliche Erklärung“). Eine nachträgliche Erklärung ist zulässig, wenn sie den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurde, spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr vorgelegt wird.

Im Fall der Aufteilung einer Sendung gemäß Artikel 74 und vorbehaltlich der Einhaltung der Zweijahresfrist gemäß Unterabsatz 1 kann die Erklärung zum Ursprung nachträglich vom Ausführer des Ausfuhrlands der Erzeugnisse ausgefertigt werden. Dies gilt sinngemäß, wenn eine Sendung in einem anderen begünstigten Land oder in Norwegen, der Schweiz oder, soweit zutreffend, in der Türkei aufgeteilt wird.

(3)  Der Ausführer legt seinem Kunden in der Union die Erklärung zum Ursprung mit den in Anhang 13d aufgeführten Angaben vor. Sie ist in englischer, französischer oder spanischer Sprache abzufassen.

Sie kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betroffene Ausführer und die jeweiligen Waren identifiziert werden können.

(4)  Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für Erklärungen zum Ursprung, die in der Union für die Zwecke der bilateralen Kumulierung ausgefertigt werden.

Artikel 95a

(1)  Zur Feststellung des Ursprungs der im Rahmen der bilateralen oder regionalen Kumulierung verwendeten Vormaterialien stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf die vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegte Erklärung zum Ursprung. In diesen Fällen enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung jeweils die Angaben „EU cumulation“, „regional cumulation“, „Cumul UE“, „cumul regional“ oder „Acumulación UE“, „Acumulación regional“.

(2)  Zur Feststellung des Ursprungs der im Rahmen der Kumulierung gemäß Artikel 85 verwendeten Vormaterialen stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf den vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegten Ursprungsnachweis, sofern dieser Nachweis gemäß den Bestimmungen der in Norwegen, in der Schweiz bzw., soweit zutreffend, in der Türkei gültigen APS-Ursprungsregeln ausgestellt wurde. In diesem Fall enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe „Norway cumulation“, „Switzerland cumulation“, „Turkey cumulation“, „Cumul Norvège“, „Cumul Suisse“, „Cumul Turquie“ oder „Acumulación Noruega“, „Acumulación Suiza“, „Acumulación Turquía“.

(3)  Zur Feststellung des Ursprungs der im Rahmen der erweiterten Kumulierung gemäß Artikel 86 Absätze 7 und 8 verwendeten Vormaterialien stützt sich der Ausführer eines Erzeugnisses, bei dessen Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, verwendet wurden, auf den vom Lieferanten der Vormaterialien vorgelegten Ursprungsnachweis, sofern dieser Nachweis gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens zwischen der Union und der betreffenden Vertragspartei ausgestellt wurde.

In diesem Fall enthält die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung die Angabe „extended cumulation with country x“, „cumul étendu avec le pays x“ oder „Acumulación ampliada con el país x“.

▼M39

Artikel 96

(1)  Für jede Sendung wird eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt.

▼M56

(2)  Eine Erklärung zum Ursprung bleibt zwölf Monate nach dem Datum ihrer Ausfertigung gültig.

▼M39

(3)  Eine einzige Erklärung zum Ursprung kann für mehrere Sendungen gelten, sofern die Waren die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Es handelt sich um zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 a zum Harmonisierten System;

b) sie fallen unter die Abschnitte XVI oder XVII bzw. die Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems und

c) sie werden in Teilsendungen eingeführt.



▼M56

Unterabschnitt 6

Verfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers

▼M56

Artikel 96a

Einführer können das Schema nur dann auf Vorlage einer Erklärung zum Ursprung in Anspruch nehmen, wenn die Waren an dem Tag, an dem das begünstigte Land, aus dem die Waren ausgeführt werden, mit der Registrierung von Ausführern gemäß Artikel 91 begonnen hat, oder nach diesem Tag ausgeführt wurden.

▼M56

Artikel 97

(1)  Beantragt ein Anmelder die Präferenzbehandlung gemäß dem Schema, so verweist er in der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auf die Erklärung zum Ursprung. Als Verweis auf die Erklärung zum Ursprung ist deren Datum im Format JJJJMMTT anzugeben, wobei JJJJ für das Jahr, MM für den Monat und TT für den Tag stehen. Übersteigt der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse 6 000 EUR, gibt der Anmelder außerdem die Nummer des registrierten Ausführers an.

(2)  Hat der Anmelder die Anwendung des Schemas gemäß Absatz 1 beantragt, ohne zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr über eine Erklärung zum Ursprung zu verfügen, so gilt diese Anmeldung als unvollständig im Sinne des Artikels 253 Absatz 1 und wird entsprechend behandelt.

(3)  Vor der Anmeldung der Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr stellt der Anmelder sicher, dass die Waren die Vorschriften dieses Abschnitts erfüllen, insbesondere indem er

i) auf der öffentlichen Website überprüft, ob der Ausführer im REX-System registriert ist, wenn der Gesamtwert der versandten Erzeugnisse 6 000 EUR übersteigt, und

ii) überprüft, ob die Erklärung zum Ursprung mit Anhang 13d übereinstimmt.

▼M39

Artikel 97a

(1)  Die folgenden Erzeugnisse sind von der Verpflichtung, eine Erklärung zum Ursprung auszufertigen und vorzulegen, ausgenommen:

a) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 500 EUR nicht überschreitet;

b) Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und deren Gesamtwert 1 200 EUR nicht überschreitet.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a) es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art,

b) es wird erklärt, dass sie die Bedingungen für die Gewährung des Schemas erfüllen,

c) es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe b.

(3)  Es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) die Einfuhren erfolgen gelegentlich,

b) die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind,

c) die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

Artikel 97b

(1)  Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in einer Erklärung zum Ursprung und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Erklärung zum Ursprung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht.

(2)  Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Erklärung zum Ursprung dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

(3)  Erklärungen zum Ursprung, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Artikel 96 genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Erklärungen zum Ursprung annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der genannten Frist gestellt worden sind.

Artikel 97c

(1)  Das Verfahren nach Artikel 96 Absatz 3 gilt für einen von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten festgelegten Zeitraum.

(2)  Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates, die aufeinander folgende Überlassungen zum freien Verkehr überwachen, prüfen, ob die anschließenden Sendungen Bestandteile der zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Erzeugnisse sind, für die die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde.

▼M56

Artikel 97d

(1)  Bei Erzeugnissen, die noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, kann eine Erklärung zum Ursprung durch eine oder mehrere Ersatzerklärungen zum Ursprung ersetzt werden, die vom Wiederversender der Waren ausgefertigt wird bzw. werden, um alle oder einige der Erzeugnisse an einen anderen Ort im Zollgebiet der Union oder gegebenenfalls nach Norwegen, in die Schweiz oder, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, in die Türkei zu senden.

Ersatzerklärungen zum Ursprung dürfen nur ausgefertigt werden, wenn die ursprüngliche Erklärung zum Ursprung gemäß den Artikeln 95 und 96 sowie gemäß Anhang 13d ausgefertigt wurde.

(2)  Übersteigt der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung 6 000 EUR, so müssen Wiederversender für die Ausfertigung von Ersatzerklärungen zum Ursprung für innerhalb des Gebiets der Union zu versendende Ursprungserzeugnisse registriert sein.

Nicht registrierte Wiederversender dürfen jedoch bei einem Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung von mehr als 6 000 EUR Ersatzerklärungen zum Ursprung ausfertigen, wenn sie diesen eine Kopie der im begünstigten Land ausgefertigten ursprünglichen Erklärung zum Ursprung beifügen.

(3)  Nur im REX-System registrierte Wiederversender dürfen Ersatzerklärungen zum Ursprung für nach Norwegen, in die Schweiz oder, sobald dieses Land bestimmte Bedingungen erfüllt, in die Türkei zu versendende Ursprungserzeugnisse ausfertigen. Dies gilt ungeachtet des Werts der Ursprungserzeugnisse in der ursprünglichen Sendung und unabhängig davon, ob das Ursprungsland in der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgeführt ist.

(4)  Eine Ersatzerklärung zum Ursprung ist ab dem Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung für einen Zeitraum von zwölf Monaten gültig.

(5)  Wird eine Erklärung zum Ursprung ersetzt, so gibt der Wiederversender auf der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung Folgendes an:

a) die Angaben zu der (den) Ersatzerklärung(en) zum Ursprung;

b) Name und Anschrift des Wiederversenders;

c) den oder die Empfänger in der Union oder gegebenenfalls in Norwegen, in der Schweiz oder, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, in der Türkei.

Das Original der Erklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift „Replaced“, „Remplacée“ oder „Sustituida“.

(6)  Der Wiederversender gibt auf der Ersatzerklärung zum Ursprung Folgendes an:

a) alle Angaben über die weiterversandten Erzeugnisse;

b) das Datum der Ausfertigung des Originals der Erklärung zum Ursprung;

c) die erforderlichen Angaben gemäß Anhang 13d;

d) Namen und Anschrift des Wiederversenders der Erzeugnisse in der Union und gegebenenfalls seine Nummer eines registrierten Ausführers;

e) Namen und Anschrift des Empfängers in der Union, Norwegen, der Schweiz oder, sobald das Land bestimmte Bedingungen erfüllt, der Türkei;

f) Datum und Ort der Ausfertigung der Ersatzerklärung.

Die Ersatzerklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift „Replacement statement“, „Attestation de remplacement“ oder „Comunicación de sustitución“.

(7)  Die Absätze 1 bis 6 gelten für Erklärungen, die Ersatzerklärungen zum Ursprung ersetzen.

(8)  Unterabschnitt 7 gilt sinngemäß für Ersatzerklärungen zum Ursprung.

(9)  Wird für Erzeugnisse die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen einer Abweichung nach Artikel 89 gewährt, so kann die in diesem Artikel vorgesehene Ersatzerklärung nur ausgefertigt werden, wenn diese Erzeugnisse für die Union bestimmt sind.

▼M39

Artikel 97e

(1)  Die Zollbehörden können bei Zweifeln an der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse den Anmelder auffordern, innerhalb einer von ihnen festgelegten vertretbaren Frist alle verfügbaren Nachweise vorzulegen, anhand deren die Richtigkeit der Ursprungsangabe auf der Erklärung oder die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 74 nachgeprüft werden kann.

(2)  Die Zollbehörden können die Präferenzbehandlung für die Dauer der Überprüfung gemäß Artikel 97h aussetzen, wenn

a) die von dem Anmelder vorgelegten Angaben nicht dafür ausreichen, die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse oder die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 73 oder Artikel 74 zu bestätigen,

b) der Anmelder nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist für die Vorlage der Angaben antwortet.

(3)  In Erwartung der vom Anmelder angeforderten Angaben gemäß Absatz 1 bzw. der Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens gemäß Absatz 2 wird die Überlassung der Erzeugnisse dem Einführer vorbehaltlich der für erforderlich erachteten Sicherheitsleistungen angeboten.

Artikel 97f

(1)  Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, ohne verpflichtet zu sein, weitere Nachweise anzufordern oder an das begünstigte Land ein Ersuchen um Prüfung zu richten, wenn

a) die Waren nicht dieselben wie die in der Erklärung zum Ursprung genannten sind;

b) der Anmelder dem Ersuchen um Vorlage einer Erklärung zum Ursprung für die betroffenen Erzeugnisse nicht nachkommt;

c) unbeschadet Artikel 90 Buchstabe b und Artikel 97d Absatz 1 die Erklärung zum Ursprung im Besitz des Anmelders nicht von einem in dem begünstigten Land registrierten Ausführer ausgefertigt wurde;

d) die Erklärung zum Ursprung nicht gemäß Anhang 13d ausgefertigt wurde;

e) die Bedingungen des Artikels 74 nicht erfüllt sind.

(2)  Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, nachdem sie ein Ersuchen um Nachprüfung im Sinne des Artikels 97h an die zuständigen Behörden des begünstigten Landes gerichtet haben, wenn

a) aus der Antwort hervorgeht, dass der Ausführer nicht ermächtigt war, die Erklärung zum Ursprung auszufertigen;

b) aus der Antwort hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes sind oder wenn die Bedingungen des Artikels 73 nicht erfüllt waren;

c) sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder an der Richtigkeit der Angaben haben, die der Anmelder über den wahren Ursprung der fraglichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung vorgelegt hat und

i) wenn sie innerhalb der Frist gemäß Artikel 97h keine Antwort erhalten haben oder

ii) wenn die in ihrem Ersuchen gestellten Fragen nicht sachdienlich beantwortet wurden.



▼M56

Unterabschnitt 7

Überprüfung der Ursprungseigenschaft ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers

▼M39

Artikel 97g

(1)  Um die Erfüllung der Regeln hinsichtlich der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen sicherzustellen, ergreifen die zuständigen Behörden des begünstigten Landes folgende Maßnahmen:

a) Sie überprüfen die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen auf Ersuchen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten,

b) sie kontrollieren regelmäßig die Ausführer auf eigene Initiative.

Soweit Norwegen, die Schweiz und die Türkei ein Abkommen mit der Europäischen Union abgeschlossen haben, wonach sie einander in Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit die erforderliche Unterstützung gewähren, gilt Unterabsatz 1 sinngemäß für Ersuchen an die Behörden Norwegens, der Schweiz und der Türkei um Prüfung der auf ihrem jeweiligen Staatsgebiet ausgefertigten Ersatzerklärungen zum Ursprung, damit diese Behörden mit den zuständigen Behörden des begünstigten Landes enger zusammenarbeiten.

Die erweiterte Kumulierung gemäß Artikel 86 Absätze 7 und 8 setzt voraus, dass ein Land, mit dem die Europäische Union ein gültiges Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, sich bereit erklärt hat, das begünstigte Land in Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit in gleicher Weise zu unterstützen, wie es die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß den betreffenden Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens unterstützen würde.

(2)  Die Kontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe b stellen sicher, dass die Ausführer ihre Verpflichtungen kontinuierlich erfüllen. Sie werden in Abständen vorgenommen, die ausgehend von den entsprechenden Risikoanalysekriterien festgelegt werden. Zu diesem Zweck fordern die zuständigen Behörden der begünstigten Länder die Ausführer auf, Kopien oder ein Verzeichnis der von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung vorzulegen.

(3)  Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder sind befugt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder gegebenenfalls der Hersteller, die ihn beliefern, sowie Vor-Ort-Kontrollen und jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

Artikel 97h

(1)  Nachträgliche Prüfungen der Erklärungen zum Ursprung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärungen, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Abschnitts haben.

Die Zollbehörden eines Mitgliedstaates geben bei einem Amtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes zur Durchführung einer Prüfung von Erklärungen zum Ursprung und/oder der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse gegebenenfalls an, warum sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse haben.

Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung können mit der Kopie der Erklärung zum Ursprung alle weiteren Angaben und Unterlagen übersandt werden, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in der Erklärung zum Ursprung unrichtig sind.

Der ersuchende Mitgliedstaat setzt eine erste Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Prüfungsersuchens, in der die Ergebnisse der Überprüfung mitzuteilen sind; davon ausgenommen sind Ersuchen an Norwegen, die Schweiz oder die Türkei zur Überprüfung von Ersatzerklärungen zum Ursprung, die auf ihrem Staatsgebiet ausgehend von einer in einem begünstigten Land ausgefertigten Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurden, für die eine Frist von acht Monaten gilt.

(2)  Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Mit diesem Schreiben wird eine weitere Frist von höchstens sechs Monaten gesetzt.

▼M56

(3)  Lassen die Prüfung gemäß Absatz 1 oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass gegen die Ursprungsregeln verstoßen wird, so führt das begünstigte Ausfuhrland von sich aus oder auf Antrag der Zollbehörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Kommission oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können an solchen Ermittlungen mitwirken.



▼M56

Unterabschnitt 8

Sonstige Bestimmungen, die ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Systems des registrierten Ausführers gelten

▼M56 —————

▼M39

Artikel 97j

(1)  Die Unterabschnitte 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für die Feststellung, ob nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse im Rahmen der bilateralen Kumulierung als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes oder – wenn sie in ein begünstigtes Land ausgeführt werden – als Ursprungserzeugnisse Ceuta und Melillas betrachtet werden können.

(2)  Die Unterabschnitte 5, 6 und 7 gelten sinngemäß für Erzeugnisse, die im Rahmen der bilateralen Kumulierung von einem begünstigten Land nach Ceuta und Melilla oder von Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführt werden.

(3)  Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung der Unterabschnitte 1, 2, 3, 5, 6 und 7 in Ceuta und Melilla.

(4)  Im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten Ceuta und Melilla als ein einziges Gebiet.



▼M56

Abschnitt 1A

Für Ausfuhren unter Verwendung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A, Erklärungen auf der Rechnung und Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 geltende Verfahren und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

▼M39



Unterabschnitt 1

Allgemeine Grundsätze

Artikel 97k

(1)  Jedes begünstigte Land erfüllt folgende Vorschriften bzw. stellt deren Erfüllung sicher:

a) die Ursprungsregeln für die auszuführenden Erzeugnisse gemäß Abschnitt 1;

b) die Regeln für das Ausfüllen und die Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A, dessen Muster in Anhang 17 wiedergegeben ist;

c) die Bestimmungen für die Verwendung der Erklärung auf der Rechnung, deren Muster in Anhang 18 wiedergegeben ist;

d) die Bestimmungen für die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gemäß Artikel 97s;

e) die Bestimmungen für die Genehmigung von Abweichungen gemäß Artikel 89.

(2)  Die zuständigen Behörden der begünstigten Länder arbeiten mit der Kommission bzw. den Mitgliedstaaten zusammen, indem sie insbesondere

a) der Kommission auf deren Antrag jede erforderliche Unterstützung für ihre Überprüfung des ordnungsgemäßen Management des Schemas in dem betreffenden Land gewähren, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen seitens der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten;

b) unbeschadet der Artikel 97s und 97t die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und die Erfüllung der anderen in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen überprüfen, was Vor-Ort-Kontrollen einschließt, sofern diese von der Kommission oder den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen gefordert wurden.

(3)  Wurde in einem begünstigten Land eine für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zuständige Behörde benannt und werden dort Ursprungsnachweise geprüft und Ursprungszeugnisse nach Formblatt A für die Ausfuhren in die Europäische Union ausgestellt, so gelten die Bedingungen gemäß Absatz 1 in diesem begünstigten Land als erfüllt.

▼M46

(4)  Wird ein Land oder Gebiet für unter die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 fallende Erzeugnisse als begünstigt in das Allgemeine Präferenzsystem aufgenommen oder wiederaufgenommen, können Ursprungserzeugnisse dieses Landes oder Gebiets die Zollpräferenzbehandlung erhalten, sofern sie ab dem in Artikel 97s genannten Zeitpunkt aus dem begünstigten Land oder Gebiet ausgeführt worden sind.

▼M39

(5)  Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

▼M46

(6)  Wurde ein Land oder ein Gebiet aus der Liste der begünstigten Länder nach Artikel 97s Absatz 2 gestrichen, gelten für die Zwecke der Unterabschnitte 2 und 3 die in Artikel 97k Absatz 2, Artikel 97l Absatz 5, Artikel 97t Absätze 3, 4, 6 und 7 und Artikel 97u Absatz 1 festgelegten Pflichten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dieser Liste für dieses Land oder Gebiet weiter.

(7)  Die Pflichten nach Absatz 6 gelten für Singapur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Januar 2014.

▼M39



Unterabschnitt 2

Verfahren bei der Ausfuhr aus dem begünstigten Land

Artikel 97l

(1)  Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A, dessen Muster in Anhang 17 enthalten ist, wird auf schriftlichen Antrag des Ausfhrers oder seines bevollmächtigten Vertreters zusammen mit allen weiteren Belegen dafür ausgestellt, dass die Ausfuhrerzeugnisse die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A erfüllen.

▼M56

(2)  Die zuständigen Behörden begünstigter Länder stellen dem Ausführer das Ursprungszeugnis nach Formblatt A zur Verfügung, sobald die Ausfuhr erfolgt oder sichergestellt ist. Die zuständigen Behörden begünstigter Länder können ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A jedoch auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse ausstellen, auf die es sich bezieht,

a) wenn es aufgrund eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt wurde; oder

b) wenn den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen wurde; oder

c) wenn die endgültige Bestimmung der Erzeugnisse während ihrer Beförderung oder Lagerung und nach einer möglichen Aufteilung einer Sendung gemäß Artikel 74 bestimmt wurde.

(3)  Die zuständigen Behörden begünstigter Länder dürfen ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, dass die Angaben im Antrag des Ausführers auf nachträgliche Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A mit den entsprechenden Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt wurde. Nachträglich ausgestellte Ursprungszeugnisse nach Formblatt A müssen in Feld 4 den Vermerk „Issued retrospectively“, „Délivré a posteriori“ oder „emitido a posteriori“ tragen.

(4)  Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A kann der Ausführer bei den zuständigen Behörden, die das Zeugnis ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist in Feld 4 mit dem Vermerk „Duplicate“, „Duplicata“ oder „Duplicado“ zu versehen und muss das Ausstellungsdatum und die Seriennummer des ursprünglichen Zeugnisses enthalten. Das Duplikat gilt mit Wirkung vom Tag der Ausstellung des ursprünglichen Zeugnisses.

▼M39

(5)  Um zu überprüfen, ob das Erzeugnis, für das ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A beantragt wird, mit den entsprechenden Ursprungsregeln übereinstimmt, können die zuständigen Regierungsbehörden zusätzliche Belege verlangen oder alle Kontrollen vornehmen, die sie für zweckmäßig erachten.

▼M56

(6)  Das Ausfüllen der Felder 2 und 10 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ist freigestellt. In Feld 12 ist „Europäische Union“ oder der Name eines Mitgliedstaats einzutragen. In Feld 11 ist das Datum der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A anzugeben. Die in Feld 12 verlangte Unterschrift der zuständigen Regierungsbehörde, die das Zeugnis ausstellt, und die Unterschrift des bevollmächtigten Unterzeichners des Ausführers sind handschriftlich einzusetzen.

▼M39

Artikel 97m

▼M46

(1)  Die Erklärung auf der Rechnung kann von jedem in einem begünstigten Land tätigen Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet, ausgefertigt werden, sofern die in Artikel 97k Absatz 2 vorgesehene Zusammenarbeit der Verwaltungen auch für dieses Verfahren gilt.

▼M39

(2)  Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden oder anderer zuständiger Regierungsbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorzulegen.

(3)  Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier in englischer oder französischer Sprache mit dem Wortlaut gemäß Anhang 18 auszufertigen. Die Erklärung auf der Rechnung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen.

(4)  Die Verwendung einer Erklärung auf der Rechnung wird von den nachstehend aufgeführten Voraussetzungen abhängig gemacht:

a) für jede Sendung wird eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt;

b) sind die in der Sendung enthaltenen Waren in dem Ausfuhrland bereits einer Kontrolle zwecks Bestimmung des Ursprungsbegriffs unterzogen worden, so kann der Ausführer diese Kontrolle in der Erklärung auf der Rechnung angeben.

(5)  Bei Kumulierung gemäß Artikel 84, 85 oder 86 stützen sich die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Landes, bei denen die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A für Erzeugnisse beantragt wird, zu deren Herstellung Vormaterialien mit Ursprung in einer Vertragspartei, mit der eine Kumulierung zulässig ist, verwendet worden sind, auf die folgenden Belege:

 bei bilateraler Kumulierung auf den vom Lieferanten des Ausführers vorgelegten Ursprungsnachweis, der gemäß den Vorschriften von Unterabschnitt 5 ausgestellt wurde;

 bei Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei auf den Ursprungsnachweis, der von dem Lieferanten des Ausführers vorgelegt und gemäß den in Norwegen, der Schweiz bzw. der Türkei geltenden APS-Ursprungsregeln ausgestellt wurde;

 bei regionaler Kumulierung auf den Ursprungsnachweis, der von dem Lieferanten des Ausführers vorgelegt wurde, nämlich ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A, dessen Muster in Anhang 17 wiedergegeben ist, oder gegebenenfalls eine Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut in Anhang 18 wiedergegeben ist;

 bei erweiterter Kumulierung auf den Ursprungsnachweis, der vom Lieferanten des Ausführers vorgelegt und gemäß den Bestimmungen des zwischen der Europäischen Union und dem jeweiligen Land geschlossenen Freihandelsabkommens ausgestellt wurde.

In den im ersten, zweiten, dritten und vierten Gedankenstrich des Unterabsatz 1 genannten Fällen enthält Feld 4 des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A jeweils die Angaben „EU cumulation“„Norway cumulation“, „Switzerland cumulation“, „Turkey cumulation“, „regional cumulation“, „extended cumulation with country x“ oder „Cumul UE“, „Cumul Norvège“, „Cumul Suisse“, „Cumul Turquie“, „cumul regional“, „cumul étendu avec le pays x“.



Unterabschnitt 3

Verfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union

Artikel 97n

(1)  Die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. die Erklärungen auf der Rechnung sind den Zollbehörden der Einfuhrmitgliedstaaten nach den dort für die Zollanmeldung geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.

(2)  Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Artikel 97k Absatz 5 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 97o

(1)  Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so kann den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden.

(2)  Auf Antrag des Einführers kann unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgelegten Voraussetzungen den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Sendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden, wenn die Waren

a) im Rahmen regelmäßiger und kontinuierlicher Geschäftsbeziehungen von erheblichem Handelswert eingeführt werden,

b) Gegenstand eines einzigen Kaufvertrags sind, dessen Parteien im Ausfuhrland oder in dem(den) Mitgliedstaat(en) niedergelassen sind,

c) unter demselben (achtstelligen) Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden,

d) ausschließlich von ein und demselben Ausführer an ein und denselben Einführer geliefert und die Einfuhrzollförmlichkeiten bei ein und derselben Zollstelle des gleichen Mitgliedstaates erfüllt werden.

Dieses Verfahren gilt für den Zeitraum, der von den zuständigen Zollbehörden festgelegt wird.

Artikel 97p

(1)  Werden Ursprungserzeugnisse der Überwachung einer Zollstelle eines einzigen Mitgliedstaates unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Europäischen Union oder gegebenenfalls nach Norwegen, in die Schweiz oder in die Türkei durch ein oder mehrere Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ersetzt werden.

(2)  Die Ersatzursprungszeugnisse nach Formblatt A werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden. Dieses Ersatzzeugnis wird auf schriftlichen Antrag des Wiederausführers ausgefertigt.

(3)  In dem Ersatzzeugnis muss im Feld rechts oben das Land angegeben sein, in dem das Ersatzzeugnis ausgestellt worden ist. In Feld 4 ist die Angabe „Certificat de remplacement“ oder „Replacement certificate“ zu machen, und es sind Ausstellungsdatum und Seriennummer des ursprünglichen Ursprungszeugnisses zu vermerken. In Feld 1 ist der Name des Wiederausführers anzugeben. In Feld 2 kann der Name des endgültigen Empfängers eingetragen werden. Alle Angaben zu den wiederausgeführten Erzeugnissen im ursprünglichen Ursprungszeugnis werden in die Felder 3 bis 9 übertragen, in Feld 10 wird auf die Rechnung des Wiederausführers verwiesen.

(4)  In Feld 11 ist der Sichtvermerk der Zollbehörde anzubringen, die das Ersatzzeugnis ausgestellt hat. Diese Behörde ist nur für die Ausstellung des Ersatzzeugnisses verantwortlich. In Feld 12 sind die Angaben über das Ursprungs- und das Bestimmungsland einzutragen, die im ursprünglichen Zeugnis enthalten waren. Dieses Feld muss vom Wiederausführer unterzeichnet werden. Der Wiederausführer, der dieses Feld nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungszeugnis.

(5)  Die Zollstelle, die beauftragt wird, den Vorgang nach Absatz 1 auszuführen, trägt in dem ursprünglichen Zeugnis das Gewicht, die Nummern und die Art der weiterversandten Packstücke sowie die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse ein. Das ursprüngliche Zeugnis wird von der betreffenden Zollstelle mindestens drei Jahre lang aufbewahrt. Eine Fotokopie des ursprünglichen Zeugnisses kann dem Ersatzzeugnis beigefügt werden.

▼M56

(6)  Wird den Erzeugnissen die Zollpräferenzbehandlung im Rahmen einer Abweichung nach Artikel 89 gewährt, so gilt das in diesem Artikel genannte Verfahren nur für die Erzeugnisse, die für die Union bestimmt sind.

▼M39

Artikel 97q

(1)  Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A oder einer Erklärung auf der Rechnung als Ursprungserzeugnisse, denen die in Artikel 66 genannten Zollpräferenzen gewährt werden, angesehen, sofern

a) diese Einfuhren

i) Einfuhren nichtkommerzieller Art sind;

ii) als die Bedingungen für die Anwendung des Schemas erfüllend erklärt worden sind;

b) kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe a Ziffer ii besteht.

(2)  Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) die Einfuhren erfolgen gelegentlich;

b) die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;

c) diese Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3)  Der Gesamtwert der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 97r

(1)  Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder der Erklärung auf der Rechnung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist das Ursprungszeugnis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2)  Eindeutige Formfehler in einem Ursprungszeugnis nach Formblatt A, einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung, dürfen nicht zur Ablehnung dieses Papiers führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.



Unterabschnitt 4

Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 97s

(1)  Die begünstigten Länder teilen der Kommission die Bezeichnungen und Anschriften der für die Erteilung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A zuständigen Regierungsbehörden in ihrem Gebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel; ferner teilen sie die Bezeichnungen und Anschriften der für die Nachprüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A und der Erklärungen auf der Rechnung zuständigen Regierungsbehörden mit.

Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Betreffen solche Mitteilungen eine Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den zuständigen Regierungsbehörden der begünstigten Länder gemachten Angaben an, ab welchem Datum die neuen Stempel gültig sind. Diese Angaben sind nur für den Dienstgebrauch bestimmt; bei der Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr können die betreffenden Zollbehörden jedoch dem Einführer oder seinem ermächtigten Vertreter die Einsichtnahme in die Musterabdrücke der Stempel gestatten.

Begünstigte Länder, die die in Unterabsatz 1 verlangten Angaben bereits vorgelegt haben, sind nicht verpflichtet, diese erneut vorzulegen, es sei denn, es haben sich Änderungen ergeben.

▼M46

(2)  Die Kommission wird für die Zwecke des Artikels 97k Absatz 4 im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum veröffentlichen, ab dem ein als begünstigtes Land zugelassenes oder wieder zugelassenes Land oder Gebiet für die in der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten Erzeugnisse die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen erfüllt hat.

▼M39

(3)  Die Kommission übermittelt den begünstigten Ländern auf Ersuchen der zuständigen Behörden dieser Länder Musterabdrücke der von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel.

Artikel 97t

(1)  Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts haben.

(2)  Bei einem Ersuchen um nachträgliche Prüfung senden die Zollbehörden der Mitgliedstaaten das Ursprungszeugnis nach Formblatt A und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die zuständige Regierungsbehörde des begünstigten Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

Beschließen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Zollpräferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.

(3)  Nach Einreichung eines Ersuchens um nachträgliche Prüfung wird eine solche Prüfung spätestens sechs Monate nach dem Datum des Eingangs des Ersuchens durchgeführt, wobei die Ergebnisse den Zollbehörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt werden; gehen die Ersuchen an Norwegen, die Schweiz oder die Türkei, um Prüfungen von Ersatz-Ursprungszeugnissen zu veranlassen, die in den Staatsgebieten dieser Länder ausgehend von einem Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder einer in einem begünstigten Land ausgefertigten Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt wurden, beträgt diese Frist acht Monate. Aufgrund des Ergebnisses der Prüfung muss eine Entscheidung darüber möglich sein, ob der angefochtene Ursprungsnachweis die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes angesehen werden können.

(4)  Im Fall von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A, die aufgrund bilateraler Kumulierung ausgestellt werden, ist eine Abschrift der berücksichtigten Warenverkehrsbescheinigung(en) EUR.1 oder gegebenenfalls der Erklärung(en) auf der Rechnung zurückzusenden.

(5)  Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von vier Monaten zur Kenntnis gebracht wird oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zulässt, lehnen diese Behörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

(6)  Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass gegen die Ursprungsregeln verstoßen wurde, so führt das begünstigte Ausfuhrland von sich aus oder auf Antrag der Zollbehörden der Mitgliedstaaten die erforderlichen Ermittlungen durch und trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Kommission oder die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können an solchen Ermittlungen mitwirken

(7)  Für die nachträgliche Prüfung der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bewahren die Ausführer alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse auf, und die zuständigen Regierungsbehörden des begünstigten Ausfuhrlandes bewahren Abschriften der Zeugnisse sowie gegebenenfalls die diesbezüglichen Ausfuhrpapiere auf. Diese Unterlagen sind mindestens drei Jahre ab dem Ende des Jahres der Ausstellung des Ursprungszeugnisses nach Formblatt A aufzubewahren.

Artikel 97u

(1)  Die Artikel 97s und 97t gelten auch zwischen den Ländern der gleichen regionalen Gruppe für die Übermittlung von Angaben an die Kommission oder an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie die nachträgliche Prüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A oder von Erklärungen auf der Rechnung, die gemäß den Regeln der regionalen Ursprungskumulierung ausgestellt wurden.

(2)  Für die Zwecke der Artikel 85, 97m und 97p sieht das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union, Norwegen, der Schweiz und der Türkei unter anderem die Verpflichtung vor, dass die Vertragsparteien einander die erforderliche Amtshilfe im Bereich der Zusammenarbeit der Verwaltungen leisten.

Für die Zwecke von Artikel 86 Absätze 7 und 8 und Artikel 97k unterstützt das Land, mit dem die Europäische Union ein gültiges Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, im Rahmen der erweiterten Kumulierung mit einem begünstigten Land dieses Land in Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit in gleicher Weise, wie es die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß den betreffenden Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens unterstützen würde.



Unterabschnitt 5

Verfahren der bilateralen Kumulierung

Artikel 97v

(1)  Der Nachweis, dass Erzeugnisse der Europäischen Union die Ursprungseigenschaft besitzen, wird erbracht durch Vorlage

a) einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang 21 oder

b) einer Erklärung auf der Rechnung nach dem Muster in Anhang 18. Eine Erklärung auf der Rechnung kann von jedem Ausführer für Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet, oder von einem ermächtigten Ausführer in der Europäischen Union ausgefertigt werden.

(2)  Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter tragen in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Vermerke „Pays bénéficiaires du SPG“ und „UE“ oder „GSP beneficiary countries“ und „EU“ ein.

(3)  Die Vorschriften dieses Abschnitts über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A gelten sinngemäß für Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und – mit Ausnahme der Vorschriften über die Ausstellung – für Erklärungen auf der Rechnung.

(4)  Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können jeden Ausführer (nachstehend „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union ausführt, im Rahmen der bilateralen Kumulierung ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen, sofern dieser Ausführer jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr

a) für die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und

b) der Erfüllung der übrigen in diesem Mitgliedstaat geltenden Anforderungen bietet.

(5)  Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(6)  Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer. Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen.

Sie widerrufen die Bewilligung in jedem der folgenden Fälle:

a) der ermächtigte Ausführer bietet die in Absatz 4 genannte Gewähr nicht mehr;

b) der ermächtigte Ausführer erfüllt die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr;

c) der ermächtigte Ausführer macht in anderer Weise von der Bewilligung in unzulässiger Art Gebrauch.

(7)  Ein ermächtigter Ausführer braucht jedoch Erklärungen auf der Rechnung nicht zu unterzeichnen, wenn der ermächtigte Ausführer sich gegenüber den Zollbehörden schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die den ermächtigten Ausführer so identifiziert, als ob der ermächtigte Ausführer sie handschriftlich unterzeichnet hätte.



Unterabschnitt 6

Ceuta und Melilla

Artikel 97w

Die Bestimmungen dieses Abschnitts über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen gelten sinngemäß für aus einem begünstigten Land nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für im Rahmen der bilateralen Kumulierung aus Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführte Erzeugnisse.

Ceuta und Melilla gelten als ein einziges Gebiet.

Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Abschnitts in Ceuta und Melilla.

▼M18



Abschnitt 2

▼M21

Länder und Gebiete, die durch die von der Gemeinschaft für bestimmte Länder und Gebiete einseitig festgelegten Zollpräferenzmaßnahmen begünstigt sind

▼M39

Artikel 97x

(1)  Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau;

b) „Vormaterialien“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

c) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e) „Zollwert“ ist der Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

f) „Ab-Werk-Preis“ in der Liste des Anhangs 15 ist der Preis der Ware, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten für die tatsächlich in dem begünstigten Land angefallenen Kosten für die Herstellung des Erzeugnisses, so bedeutet der Begriff „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

g) „Wert der Vormaterialien“ in der Liste in Anhang 15 ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Europäischen Union oder dem begünstigten Land im Sinne des Artikels 98 Absatz 1 für die Vormaterialien gezahlt wird. Wenn der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muss, gilt dieser Unterabsatz sinngemäß;

h) „Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems;

i) „Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems;

j) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder

 gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder

 mit einem einzigen Frachtpapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

(2)  Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, kann sich im Sinne von Absatz 1 Buchstabe f der Begriff „Hersteller“ in Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 1 auf das Unternehmen beziehen, das den Subunternehmer beauftragt hat.

▼M18



Unterabschnitt 1

Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“

Artikel 98

▼M21

(1)  Für die Anwendung der Vorschriften über die Zollpräferenzmaßnahmen, die die Gemeinschaft einseitig für bestimmte Länder, Ländergruppen oder Gebiete (im Folgenden „begünstigte Länder und Gebiete“) mit Ausnahme derer des Abschnitts 1 des vorliegenden Kapitels und der mit der Gemeinschaft assoziierten überseeischen Länder und Gebiete festlegt, gelten als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Lands oder Gebiets:

▼M18

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 99 vollständig in diesem ►M21  begünstigten Land oder Gebiet ◄ gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in diesem ►M21  begünstigten Land oder Gebiet ◄ unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 100 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2)  Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Absatzes 3 als Ursprungserzeugnisse eines ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ , wenn sie in diesem ►M21  begünstigten Land oder Gebiet ◄ Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 101 genannten Behandlungen hinausgehen.

(3)  Absatz 1 gilt sinngemäß für die Bestimmungen des Ursprungs von in der Gemeinschaft gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen.

Artikel 99

(1)  Als in einem ►M21  begünstigten Land oder Gebiet ◄ oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

▼M39

d)a Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden;

▼M18

e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen eines ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ oder der Gemeinschaft außerhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g) Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen eines ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ oder der Gemeinschaft ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb des eigenen Küstenmeeres gewonnene Erzeugnisse, sofern das ►M21  begünstigte Land oder Gebiet ◄ oder die Gemeinschaft zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.

(2)  Der Begriff „Schiffe eines ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ oder der Gemeinschaft“ und „Fabrikschiffe eines ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ oder der Gemeinschaft“ in Absatz 1 Buchstabe f) und g) ist nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

 die in einem ►M21  begünstigten Land oder Gebiet ◄ oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

 die die Flagge eines ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ oder eines Mitgliedstaats führen;

 die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen des ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ oder der Mitgliedstaaten oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in diesem ►M21  begünstigten Land oder Gebiet ◄ oder den Mitgliedstaaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige des ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ oder der Mitgliedstaaten sind und außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte des ►C7   ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ oder den Mitgliedstaaten ◄ oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieses ►C7   ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ oder der Mitgliedstaaten ◄ gehört;

 deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen des ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ oder der Mitgliedstaaten besteht und

 deren Besatzung zu mindesten 75 v. H. aus Staatsangehörigen des ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ oder der Mitgliedstaaten besteht.

(3)  Die Begriffe „ ►M21  begünstigtes Land oder Gebiet ◄ “ und „Gemeinschaft“ umfassen auch die Küstenmeere des ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ oder der Mitgliedstaaten.

(4)  Hochseegängige Schiffe, insbesondere Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets des ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ oder des Mitgliedstaats, dessen Staatszugehörigkeit sie besitzen, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.

Artikel 100

Für die Zwecke des Artikels 98 gelten Erzeugnisse, die nicht in einem ►M21  begünstigten Land oder Gebiet ◄ oder in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die in der Liste des Anhangs 15 genannten Bedingungen erfüllt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter diesen Abschnitt fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien.

Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

Artikel 101

▼M22

(1)  Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 100 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;

b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

d) Bügeln von Textilien;

e) einfaches Anstreichen oder Polieren;

f) Schälen, teilweises oder vollständiges Mahlen, Polieren oder Glasieren (von Getreide und Reis);

▼M39

g) Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker;

▼M22

h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;

i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;

j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);

k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen;

▼M39

m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien;

▼M39

m)a einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;

▼M22

n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;

o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis n) genannten Behandlungen;

p) Schlachten von Tieren.

▼M18

(2)  Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem des ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ oder in der Gemeinschaft an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.

Artikel 101a

(1)  Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Abschnitts ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich, dass

a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit ►C7  darstellt; ◄

b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

(2)  Werden Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 102

(1)  Abweichend von Artikel 100 können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

In den Fällen, in denen in der Liste ein oder mehrere Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft angegeben sind, dürfen diese ►C7  durch die Anwendung von ◄ Unterabsatz 1 nicht überschritten werden.

(2)  Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

Artikel 103

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 104

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 105

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

a) Energie und Brennstoffe;

b) Anlagen und Ausrüstung;

c) Maschinen und Werkzeuge;

d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Artikel 106

Die in diesem Abschnitt aufgeführten Voraussetzungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in einem ►M21  begünstigten Land oder Gebiet ◄ oder in der Gemeinschaft erfüllt werden.

Ursprungserzeugnisse, die aus einem ►M21  begünstigten Land oder Gebiet ◄ oder aus der Gemeinschaft in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden wird glaubhaft dargelegt, dass

  ►C7  die wiedereingeführten Waren ◄ dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

 diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 107

(1)  Als unmittelbar aus dem ►M21  begünstigten Land oder Gebiet ◄ in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft in die begünstigte Republik befördert gelten:

a) Waren, die befördert werden, ohne dabei das Gebiet eines anderen Landes zu berühren;

b) Waren, die eine einzige Sendung bilden und über das Gebiet anderer Länder als des ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ oder der Gemeinschaft befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehender Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben und dort nur ent- oder wiederverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben;

c) Waren, die ohne Unterbrechung in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das ►M21  begünstigte Land oder Gebiet ◄ oder die Gemeinschaft befördert werden.

(2)  Der Nachweis, dass die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland ►C7  erfolgt ist; ◄

oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

 genaue Warenbeschreibung,

 Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und

 Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland;

 oder

c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 108

(1)  Werden Ursprungserzeugnisse aus einem ►M21  begünstigten Land oder Gebiet ◄ zu einer Ausstellung in ein anderes Drittland versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft verkauft, erhalten sie bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 98, sofern sie die in diesem Abschnitt vorgesehenen Voraussetzungen für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse des betreffenden ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden in der Gemeinschaft glaubhaft dargelegt wird, dass

a) ein Ausführer diese Erzeugnisse unmittelbar aus dem Gebiet des ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat;

c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, in die Gemeinschaft versandt worden sind und

d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2)  Den Zollbehörden der Gemeinschaft ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.

(3)  Absatz 1 gilt für alle Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.



Unterabschnitt 2

Nachweis der Ursprungseigenschaft

Artikel 109

Ursprungserzeugnisse der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 98 sofern

a)  ►C7  eine Warenverkehrsbescheinigung ◄ EUR.1 nach dem Muster in Anhang 21, oder

b) in den in Artikel 116 Absatz 1 genannten Fällen eine Erklärung des Ausführers mit dem in Anhang 22 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen ►C7  Handelspapier, in denen die ◄ Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend „Erklärung auf der Rechnung“ genannt)

vorgelegt wird.

▼M56

Feld 7 von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder von Erklärungen auf der Rechnung enthält den Vermerk „Autonomous trade measures“ oder „Mesures commerciales autonomes“.

▼M18



a)

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

Artikel 110

▼M21

(1)  Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abschnitts erhalten, sofern sie im Sinne des Artikels 107 unmittelbar befördert worden sind, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 98 auf Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die entweder von den Zollbehörden oder von anderen zuständigen Regierungsbehörden eines begünstigten Landes oder Gebiets ausgestellt worden ist, sofern die zuständigen Behörden dieses Landes oder Gebiets:

▼M18

 der Kommission die nach Artikel 121 verlangten Angaben übermittelt haben und

 der Gemeinschaft Amtshilfe leisten, indem sie den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gestatten, die Echtheit der Bescheinigung oder die Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse zu überprüfen.

(2)  Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur ausgestellt, wenn sie als Nachweis zur Anwendung der in Artikel 98 genannten Zollpräferenzen dienen kann.

(3)  Die Warenverkehrsbescheinigung ►C7  EUR.1 ◄ wird auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. Dieser Antrag ist auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 21 zu stellen, der gemäß diesem Unterabschnitt auszufüllen ist.

Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind von den zuständigen Behörden der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ oder den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats mindesten drei Jahre lang aufzubewahren.

(4)  Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, dass für die auszuführenden Erzeugnisse eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erteilt werden kann.

Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig erachten, um zu prüfen, ob die für die Präferenzbehandlung in Betracht kommenden Erzeugnisse tatsächlich die Ursprungseigenschaft besitzen; er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse durch die genannten Behörden zu dulden.

(5)  Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den zuständigen Behörden der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ oder von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellt, wenn die auszuführenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Abschnitts angesehen werden können.

(6)  Da die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 der Nachweis für die Inanspruchnahme der Präferenzbehandlung nach Artikel 98 ist, achten die zuständigen Behörden der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats darauf, alle für die Feststellung des Ursprungs der Erzeugnisse erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die anderen Angaben auf der Bescheinigung zu prüfen.

(7)  Die zuständigen Behörden der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats können zur Prüfung, ob die in Absatz 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Belege verlangen und alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.

(8)  Die zuständigen Behörden der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ oder die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats achten darauf, dass die in Absatz 1 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind.

(9)  In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(10)  Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den zuständigen Behörden der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ oder den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 111

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgesetzten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI oder XVII oder der Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 112

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats nach Maßgabe des Artikels 62 des Zollkodex vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abschnitts erfüllen.

Artikel 113

(1)  Abweichend von Artikel 110 Absatz 10, kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder

b) wenn den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2)  Die zuständigen Behörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den ►C7  entsprechenden ◄ Ausfuhrunterlagen übereinstimmen und ob nicht bereits bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gemäß diesem Abschnitt ausgestellt worden ist.

(3)  Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:

 „EXPEDIDO A POSTERIORI“,

 „UDSTEDT EFTERFØLGENDE“,

 „NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“,

 „ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ“,

 „ISSUED RETROSPECTIVELY“,

 „DÉLIVRÉ A POSTERIORI“,

 „RILASCIATO A POSTERIORI“,

 „AFGEGEVEN A POSTERIORI“,

 „EMITIDO A POSTERIORI“,

 „ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“,

 „UTFÄRDAT I EFTERHAND“,

▼A2

 „VYSTAVENO DODATEČNĚ“,

 „VÄLJA ANTUD TAGASIULATUVALT“,

 „IZSNIEGTS RETROSPEKTĪVI“,

 „RETROSPEKTYVUSIS IŠDAVIMAS“,

 „KIADVA VISSZAMENŐLEGES HATÁLLYAL“,

 „MAĦRUĠ RETROSPETTIVAMENT“,

 „WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE“,

 „IZDANO NAKNADNO“,

▼M26

 „VYHOTOVENÉ DODATOČNE“,

▼M30

 „ИЗДАДЕН ВПОСЛЕДСТВИЕ“,

 „ELIBERAT ULTERIOR“,

▼M45

 „IZDANO NAKNADNO“.

▼M18

(4)  Der in ►C7  Absatz 3 ◄ genannte Vermerk wird in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen

Artikel 114

(1)  Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den zuständigen Behörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2)  Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

 „DUPLICADO“,

 „DUPLIKAT“,

 „DUPLIKAT“,

 „ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“,

 „DUPLICATE“,

 „DUPLICATA“,

 „DUPLICATO“,

 „DUPLICAAT“,

 „SEGUNDA VIA“,

 „KAKSOISKAPPALE“,

 „DUPLIKAT“,

▼A2

 „DUPLIKÁT“,

 „DUPLIKAAT“,

 „DUBLIKĀTS“,

 „DUBLIKATAS“,

 „MÁSODLAT“,

 „DUPLIKAT“,

 „DUPLIKAT“,

 „DVOJNIK“,

 „DUPLIKÁT“,

▼M30

 „ДУБЛИКАТ“,

 „DUPLICAT“,

▼M45

 „DUPLIKAT“.

▼M18

(3)  Der in Absatz 2 genannte Vermerk wird in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

(4)  Das Duplikat trägt das Datum des Originals der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 115

Werden Ursprungserzeugnisse der Überwachung einer Zollstelle in der Gemeinschaft unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Die Ersatzwarenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.



b)

ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

Artikel 116

(1)  Die Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden:

a) von einem ermächtigten Ausführer in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 117;

b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet, sofern die in Artikel 110 Absatz 1 vorgesehene Amtshilfe auch für dieses Verfahren gewährt wird.

(2)  Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder eines ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt sind.

(3)  Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausstellt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der Gemeinschaft beziehungsweise der zuständigen Behörden eines ►M21  begünstigten Landes oder Gebietes ◄ jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts vorzulegen.

(4)  Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs 22 gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes anzufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Falle ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

(5)  Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 117 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

(6)  In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b) wird die Verwendung einer Erklärung auf der Rechnung von den nachstehend aufgeführten besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht:

a) für jede Sendung wird eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt;

b) sind die in einer Sendung enthaltenen Waren ►C7  im Ausfuhrland ◄ bereits einer Kontrolle zwecks Bestimmung des Ursprungsbegriffs unterzogen worden, so kann der Ausführer dies in der Erklärung auf der Rechnung angeben.

Die ►C7  Vorschriften ◄ von Unterabsatz 1 befreien den Ausführer nicht davon, gegebenenfalls die übrigen in den Zoll- oder Postbestimmungen vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 117

(1)  Die Zollbehörden der Gemeinschaft können einen Ausführer — nachstehend „ermächtigter Ausführer“ genannt —, der häufig Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 98 Absatz 2 ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts bieten.

(2)  Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3)  Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4)  Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5)  Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 118

(1)  Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2)  Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung nach Artikel 98 angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3)  In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

(4)  Auf Antrag des Einführers kann unter den von den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats festgelegten Voraussetzungen den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Sendung ein einziger Ursprungsnachweis vorgelegt werden, wenn die Waren

a) im Rahmen regelmäßiger und kontinuierlicher Geschäftsbeziehungen von erheblichem Handelswert eingeführt werden,

b) Gegenstand eines einzigen Kaufvertrags sind, dessen Parteien im Ausfuhrland und in der Gemeinschaft niedergelassen sind,

c) unter demselben (achtstelligen) Code der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden,

d) ausschließlich von ein und demselben Ausführer an ein und denselben Einführer geliefert und die Einfuhrzollförmlichkeiten bei ein und derselben Zollstelle der Gemeinschaft erfüllt werden.

Dieses Verfahren gilt für die Mengen und den Zeitraum, die von den zuständigen Zollbehörden festgelegt werden. Dieser Zeitraum darf in keinem Fall drei Monate überschreiten.

Artikel 119

(1)  Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung als Ursprungserzeugnisse angesehen und erhalten die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 98, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abschnitts erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

(2)  Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1 200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 120

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.



Unterabschnitt 3

Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 121

(1)  Die ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ teilen der Kommission die Bezeichnungen und Anschriften der für die Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zuständigen Regierungsbehörden in ihrem Gebiet mit und übermitteln ihr die Musterabdrücke der von diesen Stellen verwendeten Stempel; ferner teilen sie die Bezeichnungen und Anschriften der für die Nachprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung zuständigen Regierungsbehörden mit. Die mitgeteilten Stempel sind vom Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei der Kommission an gültig. Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Betreffen solche Mitteilungen eine Aktualisierung früherer Mitteilungen, so gibt die Kommission anhand der von den zuständigen Regierungsbehörden der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ gemachten Angaben an, ab welchem Datum diese neuen Stempel gültig sind. Diese Angaben sind vertraulich; bei der Überführung von Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr können die betreffenden Zollbehörden jedoch den Einführern oder ihren Vertretern die Einsichtnahme in die Musterabdrücke der in diesem Absatz genannten Stempel gestatten.

(2)  Die Kommission übermittelt den ►M21  begünstigten Ländern oder Gebieten ◄ die Musterabdrücke der von den Zollbehörden der EG-Mitgliedstaaten für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendeten Stempel.

Artikel 122

(1)  Eine nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats oder die zuständigen Behörden der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Abschnitts haben.

(2)  In Fällen nach Absatz 1 senden die zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats oder der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ , in die die Erzeugnisse eingeführt worden sind, die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die zuständigen Behörden der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ oder der Mitgliedstaaten zurück, aus denen die Erzeugnisse ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 98 für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse ►C7  überlassen. ◄

(3)  Wenn ein Antrag auf nachträgliche Prüfung gemäß Absatz 1 gestellt worden ist, ist diese Prüfung innerhalb von höchstens sechs Monaten durchzuführen und ihr Ergebnis den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats oder den zuständigen Regierungsbehörden der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ zur Kenntnis zu bringen. Aufgrund dieses Ergebnisses muss eine Entscheidung darüber möglich sein, ob der angefochtene Ursprungsnachweis die tatsächlich ausgeführten Erzeugnisse betrifft und ob diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ oder der Gemeinschaft angesehen werden können.

(4)  Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden zu richten. Wenn nach diesem zweiten Schreiben das Ergebnis der Nachprüfungen den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht innerhalb von vier Monaten zur Kenntnis gebracht wird oder wenn das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse zulässt, lehnen diese Behörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

(5)  Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, dass die ►C7  Vorschriften ◄ dieses Abschnitts nicht eingehalten worden sind, so führt das ►M21  begünstigte Land oder Gebiet ◄ von sich aus oder auf Antrag der Gemeinschaft die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Gemeinschaft kann an solchen Ermittlungen mitwirken.

(6)  Für die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 müssen die Abschriften dieser Papiere sowie gegebenenfalls die diesbezüglichen Ausfuhrpapiere von den zuständigen Regierungsbehörden der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ oder von den Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden.



Unterabschnitt 4

Ceuta und Melilla

Artikel 123

(1)  Im Sinne dieses Abschnitts schließt der Begriff „Gemeinschaft“ Ceuta und Melilla nicht ein. Der begriff „Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft“ umfasst nicht die Erzeugnisse mit ►C7  Ursprung in Ceuta ◄ und Melilla.

(2)  Die ►C7  Vorschriften ◄ dieses Abschnitts gelten sinngemäß bei der Feststellung, ob Erzeugnisse als präferenzbegünstigt nach Ceuta und Melilla eingeführte Ursprungserzeugnisse der ►M21  begünstigten Länder oder Gebiete ◄ oder als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gelten können.

(3)  Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(4)  Die ►C7  Vorschriften ◄ dieses Abschnitts über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Warenverkehrsbescheinigungen ►C7  EUR.1 ◄ gelten sinngemäß für Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas.

(5)  Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Abschnitts in Ceuta und Melilla.

▼B



TITEL V

ZOLLWERT



KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 141

(1)  Für die Anwendung der Artikel 28 bis 36 des Zollkodex sowie dieses Titels berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Vorschriften des Anhangs 23.

Die Vorschriften der ersten Spalte des Anhangs 23 sind entsprechend der erläuternden Anmerkung in der zweiten Spalte anzuwenden.

(2)  Wenn bei der Ermittlung des Zollwerts auf allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze Bezug genommen werden muß, gelten die Vorschriften des Anhangs 24.

Artikel 142

(1)  Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck

a) „Übereinkommen“: das in Artikel 31 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Zollkodex genannte im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen von 1973 bis 1979 geschlossene Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens;

b) „hergestellte Waren“: auch angebaute, erzeugte und abgebaute Waren;

c) „gleiche Waren“: Waren, die in demselben Land hergestellt sind und in jeder Hinsicht — einschließlich der körperlichen Eigenschaften, der Qualität und des Ansehens — gleich sind. Geringfügige Unterschiede im Aussehen schließen Waren nicht aus, die ansonsten nach der Definition als gleich anzusehen sind;

d) „gleichartige Waren“: Waren, die in demselben Land hergestellt sind und — obwohl sie nicht in jeder Hinsicht gleich sind — gleiche Eigenschaften und gleiche Materialzusammensetzungen aufweisen, die es ihnen ermöglichen, die gleichen Aufgaben zu erfüllen und im Handel austauschbar zu sein; bei der Feststellung, ob Waren als gleichartig anzusehen sind, sind unter anderem die Qualität der Waren, ihr Ansehen und das Vorhandensein eines Warenzeichens zu berücksichtigen;

e) „Waren derselben Gattung oder Art“: Waren, die zu einer Gruppe oder einem Bereich von Waren gehören, die von einer bestimmten Industrie oder von einem bestimmten Industriezweig hergestellt werden; dieser Ausdruck schließt auch gleiche oder gleichartige Waren ein.

(2)  Die Ausdrücke „gleiche Waren“ oder „gleichartige Waren“ schließen keine Waren ein, die Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne und Skizzen beinhalten, für die keine Berichtigung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) iv) des Zollkodex vorgenommen wurde, weil sie in der Gemeinschaft erarbeitet wurden.

Artikel 143

(1)   ►M15  Im Sinne von Titel II Kapitel 3 des Zollkodex sowie der Bestimmungen des vorliegenden Titels gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: ◄

a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören;

b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind;

c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden;

d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat;

e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert;

f) beide von ihnen unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden;

g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder

h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandschaftsverhältnisse zueinander stehen:

 Ehegatten,

 Eltern und Kind,

 Geschwister (auch Halbgeschwister),

 Großeltern und Enkel,

 Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte,

 Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter,

 Schwäger und Schwägerinnen

(2)  Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, daß die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten unabhängig von der Bezeichnung nur dann als verbunden im Sinne dieses Titels, wenn auf sie eines der Kriterien nach Absatz 1 zutrifft.

Artikel 144

(1)  Wird der Zollwert nach Artikel 29 des Zollkodex für Waren ermittelt, für die der Preis in dem für die Ermittlung des Zollwerts maßgebenden Zeitpunkt noch nicht gezahlt worden ist, so wird grundsätzlich der bei Zahlung in dem Bewertungszeitpunkt maßgebende Preis als Grundlage für die Ermittlung des Zollwerts angenommen.

(2)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten konsultieren sich im Rahmen des Ausschusses über die Durchführung des Absatzes 1.

▼M21

Artikel 145

(1)  Wenn Waren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Zollgebiet der Gemeinschaft angemeldet werden, Teil einer größeren Sendung gleicher, in einer einzigen Transaktion erworbener Waren sind, so ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 des Zollkodex derjenige Teil des Gesamtpreises, der dem Verhältnis der angemeldeten Warenmenge zu der insgesamt erworbenen Warenmenge entspricht.

Eine verhältnismäßige Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zuzahlenden Preises erfolgt auch im Fall eines Teilverlustes oder einer Beschädigung der zu bewertenden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

(2)  Nach der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr kann die Änderung des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises zugunsten des Käufers durch den Verkäufer bei der Ermittlung des Zollwerts gemäß Artikel 29 des Zollkodex berücksichtigt werden, sofern der Zollbehörde nachgewiesen wird:

a) dass die Waren zu dem in Artikel 67 Zollkodex bezeichneten Zeitpunkt schadhaft waren,

b) dass der Verkäufer diese Änderung gemäß den vertraglichen Gewährleistungspflichten eines vor der Überführung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgeschlossenen Kaufvertrags vornimmt, und

c) dass die Schadhaftigkeit der Waren nicht schon im einschlägigen Kaufvertrag berücksichtigt wurde.

(3)  Der für die Waren tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der gemäß Absatz 2 geändert wurde, kann zugrunde gelegt werden, sofern dieser während eines Zeitraums von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Annahme der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, angepasst wurde.

▼B

Artikel 146

Ist in dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 des Zollkodex der Betrag einer auf die betreffenden Waren im Ursprungs- oder Ausfuhrland anwendbaren inländischen Abgabe enthalten, so wird dieser Betrag nicht in den Zollwert einbezogen, sofern den betreffenden Zollbehörden nachgewiesen werden kann, daß die Waren von dieser Abgabe befreit worden sind oder befreit werden und dem Käufer diese Befreiung zugute kommt.

Artikel 147

(1)  Für die Anwendung des Artikels 29 des Zollkodex wird die Tatsache, daß Waren, die Gegenstand eines Verkaufs sind, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft angemeldet werden, als ausreichendes Indiz dafür angesehen, daß sie zum Zweck der Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft wurden. ►M6  Dies gilt bei aufeinanderfolgenden Verkäufen vor der Bewertung im Hinblick auf den letzten Verkauf, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft geführt hat, oder sofern es sich um einen Verkauf im Zollgebiet der Gemeinschaft vor der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr handelt.

Bei der Anmeldung eines Preises aus einem Verkauf, der dem letzten Verkauf, der zur Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft geführt hat, vorausgeht, ist den Zollbehörden nachzuweisen, daß dieser Verkauf von Waren mit Bestimmung für das genannte Gebiet abgeschlossen wurde.

Die Vorschriften der Artikel 178 bis 181a finden Anwendung. ◄

(2)  Werden die Waren ►M6  ————— ◄ zwischen dem Verkauf und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in einem Drittland verwendet, so ist die Anwendung des Transaktionswerts nicht zwingend geboten.

(3)  Der Käufer braucht keinen anderen Voraussetzungen zu genügen als Partei des Kaufvertrags zu sein.

Artikel 148

Wird gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b) des Zollkodex festgestellt, daß hinsichtlich des Kaufgeschäfts oder des Preises der eingeführten Waren eine Bedingung vorliegt oder eine Leistung zu erbringen ist, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren bestimmt werden kann, so gilt dieser Wert als eine mittelbare Zahlung des Käufers an den Verkäufer und als Teil des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, sofern die Bedingung oder Leistung nicht im Zusammenhang steht mit:

a) einer Tätigkeit nach Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe b) des Zollkodex oder

b) Faktoren, die nach Artikel 32 des Zollkodex dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis zuzuschlagen sind.

Artikel 149

(1)  Im Sinne des Artikels 29 Absatz 3 Buchstabe b) des Zollkodex bedeutet der Begriff „Tätigkeiten für den Absatz der Waren“ alle Tätigkeiten in Verbindung mit der Werbung für diese Waren und der Förderung des Absatzes dieser Waren sowie alle Tätigkeiten in Verbindung mit Gewährleistung und Garantie für diese Waren.

(2)  Solche vom Käufer durchgeführte Tätigkeiten gelten als auf dessen eigene Rechnung durchgeführt, selbst wenn ihnen eine Verpflichtung des Käufers nach Absprache mit dem Verkäufer zugrunde liegt.

Artikel 150

(1)  Zur Ermittlung des Zollwerts im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe a) des Zollkodex (Transaktionswert gleicher Waren) ist der Transaktionswert gleicher Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleicher Waren heranzuziehen, die auf ►C1  einer anderen Handelsstufe und/oder auch in abweichenden ◄ Mengen verkauft worden sind; dieser Transaktionswert ist hinsichtlich der Unterschiede in Bezug ►C1  auf die Handelsstufe und/oder auch die Menge ◄ zu berichtigen, sofern diese Berichtigungen auf der Grundlage vorgelegter Nachweise vorgenommen werden können, welche die Richtigkeit und Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt.

(2)  Sind die Kosten nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e) des Zollkodex im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, um wesentlichen Unterschieden hinsichtlich dieser Kosten zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung zu tragen.

(3)  Wird nach diesem Artikel mehr als ein Transaktionswert gleicher Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren heranzuziehen.

(4)  Bei Anwendung dieses Artikels wird ein Transaktionswert von Waren, die von einer anderen Person hergestellt worden sind, nur in Betracht gezogen, wenn kein Transaktionswert nach Absatz 1 für gleiche Waren festgestellt werden kann, die von derselben Person hergestellt worden sind, die auch die zu bewertenden Waren hergestellt hat.

(5)  Der Transaktionswert eingeführter gleicher Waren im Sinne dieses Artikels ist ein Zollwert, der bereits nach Artikel 29 des Zollkodex anerkannt worden ist ►C1  und die Berichtigungen nach Absatz 1 und ◄ Absatz 2 enthält.

Artikel 151

(1)  Zur Ermittlung des Zollwerts im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex (Transaktionswert gleichartiger Waren) ist der Transaktionswert gleichartiger Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleichartiger Waren heranzuziehen, die auf ►C1  einer anderen Handelsstufe und/oder auch in abweichenden ◄ Mengen verkauft worden sind; dieser Transaktionswert ist hinsichtlich der Unterschiede in Bezug ►C1  auf die Handelsstufe und/oder auch die Menge ◄ zu berichtigen, sofern diese Berichtigungen auf der Grundlage vorgelegter Nachweise vorgenommen werden können, welche die Richtigkeit und Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt.

(2)  Sind die Kosten nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e) des Zollkodex im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, um wesentlichen Unterschieden hinsichtlich dieser Kosten zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichartigen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung zu tragen.

(3)  Wird nach diesem Artikel mehr als ein Transaktionswert gleichartiger Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren heranzuziehen.

(4)  Bei Anwendung dieses Artikels wird ein Transaktionswert von Waren, die von einer anderen Person hergestellt worden sind, nur in Betracht gezogen, wenn kein Transaktionswert nach Absatz 1 für gleichartige Waren festgestellt werden kann, die von derselben Person hergestellt worden sind, die auch die zu bewertenden Waren hergestellt hat.

(5)  Der Transaktionswert eingeführter gleichartiger Waren im Sinne dieses Artikels ist ein Zollwert, der bereits nach Artikel 29 des Zollkodex anerkannt worden ist ►C1  und die Berichtigungen nach Absatz 1 und ◄ Absatz 2 enthält.

Artikel 152

(1)  

a) Werden die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der Gemeinschaft in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, verkauft, so wird ihr Zollwert nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c) des Zollkodex auf der Grundlage des Preises je Einheit ermittelt, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die Einfuhr der zu bewertenden Waren in der größten Menge insgesamt an Personen verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind; hierbei sind abzuziehen:

i) die bei Verkäufen in der Gemeinschaft in der Regel gezahlten oder vereinbarten Provisionen oder die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten (einschließlich der direkten und indirekten Absatzkosten) bei eingeführten Waren derselben Gattung oder Art;

ii) die in der Gemeinschaft anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten und;

iii) Einfuhrabgaben und andere aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren in der Gemeinschaft zu zahlende Abgaben.

▼M27

a)a Der Zollwert bestimmter im Rahmen von Kommissionsgeschäften eingeführter verderblicher Waren kann unmittelbar gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex ermittelt werden. Zu diesem Zweck werden die Preise je Einheit der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilt und von der Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 5 ) im TARIC veröffentlicht.

Die Preise je Einheit werden wie folgt berechnet und übermittelt:

i) Nach den Abzügen gemäß Buchstabe a wird der Kommission von den Mitgliedstaaten für jede Warenkategorie ein Preis je Einheit von 100 kg mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten können für die Kosten gemäß Buchstabe a Ziffer ii Standardbeträge festlegen, die sie der Kommission mitteilen.

ii) Der Preis je Einheit darf jeweils für einen Zeitraum von 14 Tagen zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren verwendet werden, wobei diese Zeiträume stets an einem Freitag beginnen.

iii) Der Bezugszeitraum für die Festsetzung der Preise je Einheit ist der vorausgegangene 14-Tage-Zeitraum, der am Donnerstag vor der Woche endet, in der die neuen Preise je Einheit festgesetzt werden.

iv) Die Preise je Einheit werden der Kommission in Euro mitgeteilt, und zwar nicht später als um 12 Uhr mittags des Montags der Woche, in der sie von der Kommission bekannt gemacht werden. Ist dieser Tag ein arbeitsfreier Tag, so erfolgt die Mitteilung an dem vorangehenden Arbeitstag. Die Preise je Einheit gelten nur nach entsprechender Bekanntgabe durch die Kommission.

Die in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannten Waren sind in Anhang 26 aufgeführt.

▼B

b) Werden weder die eingeführten Waren noch die eingeführten gleichen oder gleichartigen Waren im Zeitpunkt der Einfuhr der zu bewertenden Waren oder annähernd im selben Zeitpunkt verkauft, so wird der Zollwert der eingeführten Waren nach diesem Artikel vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe a) auf der Grundlage des Preises je Einheit ermittelt, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren zum frühesten Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren, jedoch vor Ablauf von 90 Tagen nach dieser Einfuhr in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, in der Gemeinschaft verkauft werden.

(2)  Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, in der Gemeinschaft verkauft, so ist der Zollwert auf Antrag des Einführers auf der Grundlage des Preises je Einheit zu ermitteln, zu dem die eingeführten Waren nach weiterer Be- oder Verarbeitung in der größten Menge insgesamt an Personen mit Sitz in der Gemeinschaft verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind, wobei der durch eine solche Be- oder Verarbeitung bewirkten (eingetretenen) Wertsteigerung sowie den in Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Abzügen Rechnung zu tragen ist.

(3)  Bei Anwendung dieses Artikels ist der „Preis je Einheit, zu dem die eingeführten Waren in der größten Menge insgesamt verkauft werden“, der Preis, zu dem die größte Anzahl von Einheiten bei Verkäufen an Personen verkauft wird, die mit den Personen nicht verbunden sind, von denen sie diese Waren auf der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr, auf der diese Verkäufe stattfinden, kaufen.

(4)  Ein Verkauf in der Gemeinschaft an eine Person, die unmittelbar oder mittelbar unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen irgendwelche der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) des Zollkodex aufgeführten Gegenstände oder Leistungen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Waren liefert oder erbringt, wird für die Feststellung des Preises je Einheit nach diesem Artikel nicht herangezogen.

(5)  Als „frühester Zeitpunkt“ im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b) gilt der Tag, an dem Verkäufe der eingeführten Waren oder eingeführter gleicher oder gleichartiger Waren in für die Feststellung des Preises je Einheit ausreichenden Mengen vorliegen.

Artikel 153

(1)  Zur Ermittlung des Zollwerts im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe d) des Zollkodex (ermittelter Zollwert) darf keine Zollbehörde von einer nicht in der Gemeinschaft ansässigen Person verlangen oder sie dazu verpflichten, Buchhaltungskonten oder andere Unterlagen zur Ermittlung dieses Wertes zur Überprüfung vorzulegen oder zugänglich zu machen. Angaben, die vom Hersteller der Waren zur Ermittlung des Zollwerts nach diesem Artikel gemacht werden, können jedoch von den Behörden eines Mitgliedstaats mit Zustimmung des Herstellers in einem Land, das nicht Mitgliedstaat der Gemeinschaft ist, überprüft werden, sofern diese Behörden die Regierung des betreffenden Landes rechtzeitig vorher benachrichtigen und diese keine Einwendungen gegen das Prüfungsverfahren erhebt.

(2)  Zu den Kosten oder dem Wert des Materials und der Herstellung gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) erster Gedankenstrich des Zollkodex gehören die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a) ii) und iii) des Zollkodex aufgeführten Kosten.

Ferner gehört dazu der entsprechend anteilig aufgeteilte Wert aller in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) des Zollkodex aufgeführten Gegenstände oder Leistungen, die vom Käufer unmittelbar oder mittelbar zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung der eingeführten Waren geliefert oder erbracht worden sind. Der Wert der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) iv) des Zollkodex aufgeführten in der Gemeinschaft erbrachten Leistungen wird nur insofern einbezogen, als diese dem Hersteller in Rechnung gestellt werden.

(3)  Werden andere Informationen als die vom Hersteller oder in seinem Namen gemachten Angaben für die Ermittlung eines errechneten Werts benutzt, so unterrichten die Zollbehörden den Anmelder auf dessen Antrag vorbehaltlich des Artikels 15 des Zollkodex über die Herkunft dieser Informationen, die herangezogenen Daten und die darauf gestützten Berechnungen.

(4)  Zu den in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich des Zollkodex genannten „Gemeinkosten“ gehören die direkten und indirekten Kosten für die Herstellung und den Verkauf der Waren zur Ausfuhr, die nicht nach dem ersten Gedankenstrich desselben Buchstaben einbezogen sind.

Artikel 154

Werden die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a) ii) des Zollkodex genannten Umschließungen wiederholt für Einfuhren verwendet, so werden ihre Kosten auf Antrag des Anmelders nach allgemein üblichen Buchführungsregeln angemessen aufgeteilt.

Artikel 155

Bei Anwendung des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe b) iv) des Zollkodex werden Kosten für Forschung und Vorentwürfe nicht in den Zollwert einbezogen.

Artikel 156

Artikel 33 Buchstabe c) des Zollkodex gilt auch, wenn der Zollwert nach einer anderen als der Transaktionswertmethode ermittelt wird.

▼M8

Artikel 156a

(1)  Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Beteiligten zulassen, daß

 in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 des Zollkodex einzelne Beträge, die dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzuzurechnen sind, auch wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht bestimmbar sind,

 in Abweichung von Artikel 33 des Zollkodex einzelne Beträge, die nach dieser Vorschrift nicht in den Zollwert einzubeziehen sind, in Fällen, in denen diese Beträge im Zeitounkt des Entstehens der Zollschuld in den vorzulegenden Unterlagen betragsmäßig nicht getrennt ausgewiesen sind,

anhand besonderer und angemessener Kriterien ermittelt werden.

Die Zollwertanmeldung ist in diesem Fall nicht als vorläufig im Sinne von Artikel 254 zweiter Gedankenstrich anzusehen.

(2)  Die Zulassung setzt voraus, daß

a) die Durchführung des Verfahrens nach Artikel 259 einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde,

b) die Anwendung der Artikel 30 und 31 des Zollkodex wegen besonderer Umstände nicht angebracht erscheint,

c) stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß der zu erhebende Betrag an Einfuhrabgaben im Zeitraum, der durch die Zulassung abgedeckt ist, nicht niedriger sein wird als es der ohne Bestehen einer solchen Zulassung erhobene Betrag an Einfuhrabgaben wäre,

d) die Wettbewerbsbedingungen für die Beteiligten nicht verzerrt werden.

▼B



KAPITEL 2

Vorschriften zu den Lizenzgebühren

Artikel 157

(1)  Als „Linzenzgebüren“ im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe c) des Zollkodex gelten insbesondere Zahlungen, die zu leisten sind für die Nützung von Rechten in Zusammenhang mit:

 der Herstellung der eingeführten Waren (insbesondere Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Herstellungs-„Know-how“) oder

 dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Ware (insbesondere Warenzeichen, Gebrauchsmuster) oder

 der Verwendung oder dem Weiterverkauf der eingeführten Ware (insbesondere Urheberrechte, untrennbar in der eingeführten Ware verkörperte Herstellungsverfahren).

(2)  Ungeachtet des Artikels 32 Absatz 5 des Zollkodex darf, wenn der Zollwert der eingeführten Ware nach Artikel 29 des Zollkodex ermittelt wird, die Lizenzgebühr dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur hinzugerechnet werden, wenn diese Zahlung

 sich auf die zu bewertende Ware bezieht

 und

 nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts über diese Ware zu entrichten ist.

Artikel 158

(1)  Ist die eingeführte Ware lediglich Bestandteil oder Zubehör von Waren, die in der Gemeinschaft hergestellt werden, so kann die Lizenzgebühr dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur dann hinzugerechnet werden, wenn sie sich auf diese Ware bezieht.

(2)  Werden die Waren zerlegt eingeführt oder vor dem Weiterverkauf nur unwesentlich behandelt, wie z. B. verdünnt oder verpackt, so wird durch diese Umstände nicht ausgeschlossen, daß die Lizenzgebühr sich auf die eingeführten Waren bezieht.

(3)  Beziehen sich die Lizenzgebühren teilweise auf die eingeführten Waren und teilweise auf andere Bestandteile oder Zubehör, die den Waren nach ihrer Einfuhr hinzugefügt werden, oder auf Dienstleistungen nach der Einfuhr, so ist eine angemessene Aufteilung nur aufgrund objektiver und bestimmbarer Tatsachen nach der erläuternden Anmerkung in Anhang 23 zu Artikel 32 Absatz 2 des Zollkodex vorzunehmen.

Artikel 159

Eine Lizenzgebühr für das Recht zur Benutzung eines Warenzeichens ist dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nur dann hinzuzurechnen, wenn

 die Lizenzgebühr Waren betrifft, die nach der Einfuhr in unverändertem Zustand weiterverkauft oder nur unwesentlich be- oder verarbeitet worden sind;

 diese Waren unter dem vor oder nach der Einfuhr angebrachten Warenzeichen vertrieben werden, für das die Lizenzgebühr gezahlt wird,

 und

 es dem Käufer nicht freisteht, sich die betreffenden Waren bei anderen mit dem Verkäufer nicht verbundenen Lieferern zu beschaffen.

Artikel 160

Zahlt der Käufer eine Lizenzgebühr an einen Dritten, so gelten die Voraussetzungen des Artikels 157 Absatz 2 nur dann als erfüllt, wenn der Verkäufer oder eine mit diesem verbundene Person die Zahlung an diese dritte Person vom Käufer verlangt.

Artikel 161

Wenn die Art der Berechnung einer Lizenzgebühr auf den Preis der eingeführten Ware abstellt, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß sich die Zahlung dieser Lizenzgebühr auf die zu bewertende Ware bezieht.

Wenn der Betrag einer Lizenzgebühr unabhängig vom Preis der eingeführten Ware berechnet wird, kann sich die Zahlung dieser Lizenzgebühr gleichwohl auf die zu bewertende Ware beziehen.

Artikel 162

Bei Anwendung von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c) des Zollkodex ist das Land, in dem der Empfänger der Lizenzzahlung ansässig ist, ohne Bedeutung.



KAPITEL 3

Vorschriften zum Ort des Verbringens in die Gemeinschaft

Artikel 163

(1)  Im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe e) und des Artikels 33 Buchstabe a) des Zollkodex ist der Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft

a) für im Seeverkehr beförderte Waren der Entladehafen oder der Umladehafen, sofern die Umladung von der Zollstelle des Umladehafens bescheinigt ist;

b) für Waren, die aus dem Seeverkehr ohne Umladung in den Binnenschiffsverkehr übergehen, der erste für die Entladung in Betracht kommende Hafen an der Fluß- oder Kanalmündung oder weiter landeinwärts, sofern der Zollstelle nachgewiesen wird, daß die Fracht bis zum Entladehafen der Waren höher ist als die Fracht bis zu jenem ersten Hafen;

c) für im Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Straßenverkehr beförderte Waren der Ort der ersten Zollstelle;

d) für auf andere Weise beförderte Waren der Ort, an dem die Landgrenze des Zollgebiets der Gemeinschaft überschritten wird.

▼M45

(2)  Für Waren, die nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft auf dem Wege zu einem anderen Teil dieses Gebiets durch Belarus, Russland, die Schweiz, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien oder die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien befördert werden, wird der Zollwert unter Berücksichtigung des ersten Ortes des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft ermittelt, wenn die Beförderung der Waren durch die genannten Länder zum Bestimmungsort auf direktem Wege und auf einer üblichen Transportstrecke erfolgt.

▼B

(3)  Für Waren, die nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft auf dem Seeweg zum Bestimmungsort in einem anderen Teil dieses Zollgebiets befördert werden, wird der Zollwert unter Berücksichtigung des ersten Orts des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft ermittelt, sofern die Waren unmittelbar auf einem üblichen Transportweg zum Bestimmungsort befördert werden.

▼M45

(4)  Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Falle einer Entladung oder Umladung der Waren oder einer vorübergehenden Transportunterbrechung in Belarus, Russland, der Schweiz, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der Bundesrepublik Jugoslawien oder der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, sofern sie sich aus Beförderungsgründen ergibt.

▼B

(5)  Für Waren, die nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft unmittelbar von einem der französischen überseeischen Departements zu einem anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft oder umgekehrt befördert werden, ist der maßgebende Ort des Verbringens der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Ort in dem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, aus dem die Waren herkommen, sofern sie dort entladen oder umgeladen worden sind und dies von der Zollstelle bescheinigt ist.

(6)  Sind die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 5 nicht erfüllt, so ist der maßgebende Ort des Verbringens der in Absatz 1 vorgesehene Ort in dem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, für den die Waren bestimmt sind.



KAPITEL 4

Vorschriften zu den Beförderungskosten

Artikel 164

Bei Anwendung des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe e) und des Artikels 33 Buchstabe a) des Zollkodex gilt folgendes:

a) Werden Waren auf die gleiche Beförderungsart über den Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft hinaus befördert, so werden die Beförderungskosten im Verhältnis der außerhalb und innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zurückgelegten Beförderungsstrecken aufgeteilt, es sei denn, der Zollstelle wird nachgewiesen, welche Kosten nach einem allgemein verbindlichen Frachttarif für die Beförderung der Waren bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft entstanden wären.

b) Werden Waren zu einem einheitlichen Preis frei Bestimmungsort berechnet, der dem Preis am Ort des Verbringens entspricht, so sind die Kosten, die sich auf die Beförderung innerhalb der Gemeinschaft beziehen, von diesem Preis nicht abzuziehen. Ein solcher Abzug kann jedoch vorgenommen werden, wenn der Zollstelle nachgewiesen wird, daß der Preis frei Grenze niedriger wäre als der einheitliche Preis frei Bestimmungsort.

c) Werden Waren unentgeltlich oder mit einem Beförderungsmittel des Käufers befördert, so sind die Beförderungskosten, die bis zum Ort des Verbringens bei gleicher Beförderungsart nach dem üblichen Tarif berechnet worden wären, in den Zollwert einzubeziehen.

Artikel 165

(1)  Die Gebühren für im Postverkehr beförderte Waren sind bis zum Bestimmungsort insgesamt in den Zollwert einzubeziehen; ausgenommen sind Postgebühren, die gegebenenfalls im Einfuhrland zusätzlich erhoben werden.

(2)  Diese Gebühren geben jedoch keinen Anlaß zur Berichtigung des angemeldeten Werts bei der Bewertung von Waren, deren Einfuhr keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen.

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Waren, die von den Postexpressdiensten EMS-Datapost (in Dänemark EMS-Jetpost, in Deutschland EMS-Kurierpostsendungen, in Italien CAI-Post) befördert werden.

Artikel 166

Die in den Zollwert der Waren einzubeziehenden Kosten der Beförderung auf dem Luftweg werden nach den Regeln und Vomhundertsätzen in Anhang 25 bestimmt.

▼M21 —————

▼B



KAPITEL 6

Vorschriften zu den Umrechnungskursen

Artikel 168

►C2  Im Sinne der Artikel 169 bis 172 ◄ bezeichnet der Ausdruck

a) „notierter Kurs“

 den letzten auf dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten des betreffenden Mitgliedstaats im Handelsverkehr notierten Briefkurs oder

 einen anders bezeichneten, jedoch entsprechend notierten und von dem Mitgliedstaat zum „notierten Kurs“ bestimmten Umrechnungskurs, sofern er den jeweiligen Wert der betreffenden Währung im Handelsverkehr so genau wie möglich wiedergibt;

b) „veröffentlicht“: allgemein bekanntgemacht in der vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Art und Weise;

c) „Währung“: jede Währungseinheit, die als Zahlungsmittel zur Abwicklung zwischen Währungsbehörden oder auf dem internationalen Devisenmarkt gebräuchlich ist.

Artikel 169

(1)  Sind Faktoren, die zur Ermittlung des Zollwerts von Waren dienen, im Zeitpunkt der Ermittlung des Zollwerts in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt, in dem die Bewertung vorgenommen wird, so ist der bei der Ermittlung dieses Werts in der Währung des betreffenden Mitgliedstaats anzuwendende Umrechnungskurs der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Kalendermonats notierte Kurs, der an diesem oder am folgenden Tag ordnungsgemäß veröffentlicht wird.

(2)  Der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Kalendermonats notierte Kurs gilt für den gesamten folgenden Kalendermonat, es sei denn, er wird durch einen gemäß Artikel 171 festgesetzten Kurs ersetzt.

(3)  Wird an dem in Absatz 1 genannten vorletzten Mittwoch für eine Währung kein Umrechnungskurs notiert oder wird ein notierter Kurs an diesem oder am folgenden Tag nicht veröffentlicht, so gilt der letzte für die betreffende Währung notierte und innerhalb der vorhergehenden 14 Tage veröffentlichte Kurs als der an diesem Mittwoch notierte Kurs.

Artikel 170

Kann ein Umrechnungskurs nicht nach Maßgabe des Artikels 169 festgestellt werden, so wird der zur Durchführung des Artikels 35 des Zollkodex zugrunde zu legende Umrechnungskurs von den betreffenden Mitgliedstaaten bestimmt und muß den jeweiligen Wert der betreffenden Währung dieses Mitgliedstaats so genau wie möglich wiedergeben.

Artikel 171

(1)  Weicht ein am letzten Mittwoch eines Kalendermonats notierter und an diesem oder an dem folgenden Tag veröffentlichter Kurs um 5 v. H. oder mehr von dem Kurs ab, der gemäß Artikel 169 festgesetzt wurde, um im darauf folgenden Kalendermonat zur Anwendung zu kommen, so ersetzt er den letztgenannten Kurs und kommt ab dem ersten Mittwoch des bezeichneten Kalendermonats, für den er festgesetzt worden ist, als der bei Anwendung des Artikels 35 des Zollkodex zu benutzende Kurs zur Anwendung.

(2)  Weicht ein an einem beliebigen Mittwoch des in den vorstehenden Bestimmungen genannten Anwendungszeitraums notierter und an diesem oder dem folgenden Tag veröffentlichter Kurs um 5 v. H. oder mehr von dem gemäß den Vorschriften dieses Kapitels angewandten Kurs ab, so ersetzt er den letztgenannten Kurs und kommt an dem darauf folgenden Mittwoch als der zur Anwendung des Artikels 35 des Zollkodex zu benutzende Kurs zur Anwendung. Dieser Ersatzkurs bleibt bis zum Ende des laufenden Kalendermonats gültig, es sei denn, er wird durch einen anderen Kurs aufgrund des ersten Satzes dieses Absatzes ersetzt.

(3)  Wird in einem Mitgliedstaat an einem Mittwoch ein Umrechnungskurs nicht notiert oder zwar notiert, aber nicht an diesem oder dem folgenden Tag veröffentlicht, so ist der notierte Kurs zur Anwendung der Absätze 1 und 2 in diesem Mitgliedstaat der so kurz wie möglich vor diesem Mittwoch notierte und veröffentlichte Kurs.

Artikel 172

Wird einem Anmelder von den zuständigen Zollbehörden eines Mitgliedstaats gestattet, bestimmte Angaben der Zollanmeldung zur Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in Form einer periodischen Zollanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt abzugeben, so kann in der Bewilligung auf Antrag des Anmelders zugelassen werden, daß für die Umrechnung der in einer anderen Währung als der des betreffenden Mitgliedstaats ausgedrückten Faktoren, die zur Ermittlung des Zollwerts dienen, ein einheitlicher Umrechnungskurs angewendet wird. In diesem Fall ist derjenige der nach diesem Kapitel festgestellten Umrechnungskurse anzuwenden, der am ersten Tag des Zeitraums anwendbar ist, auf den sich die periodische Zollanmeldung bezieht.



KAPITEL 7

Vereinfachte Verfahren zur Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren

▼M27 —————

▼B



KAPITEL 8

Angaben und vorzulegende Unterlagen

Artikel 178

(1)  Wenn der Zollwert nach den Bestimmungen der Artikel 28 bis 36 des Zollkodex zu ermitteln ist, muß eine Anmeldung der Angaben über den Zollwert (Zollwertanmeldung) die Zollanmeldung der eingeführten Waren begleiten. Die Zollwertanmeldung ist auf einem Vordruck D.V. 1 abzugeben, der dem Muster des Anhangs 28 entspricht und gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke D.V. 1 BIS, die dem Muster des Anhangs 29 entsprechen, ergänzt wird.

▼M14

(2)  Die Zollwertanmeldung nach Absatz 1 darf nur von einer Person abgegeben werden, die in der Gemeinschaft ansässig ist und alle Tatsachen über die in der Zollwertanmeldung zu bestätigenden Umstände zur Verfügung hat.

Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich und Absatz 3 des Zollkodex gelten sinngemäß.

▼B

(3)  Die Zollbehörden können davon absehen, eine Zollwertanmeldung nach Absatz 1 zu verlangen, wenn der Zollwert der betreffenden Waren nicht nach Artikel 29 des Zollkodex ermittelt werden kann. In diesen Fällen hat die in Absatz 2 genannte Person der betreffenden Zollverwaltung jede andere Angabe zu machen oder zugehen zu lassen, die zur Ermittlung des Zollwerts nach einem anderen Artikel des Zollkodex verlangt wird; diese Angabe ist in der von der betreffenden Zollverwaltung vorgeschriebenen Form und Art zu liefern.

(4)  Die Abgabe einer Zollwertanmeldung nach Absatz 1 gilt unbeschadet etwaiger strafrechtlicher Vorschriften als Verpflichtung der in Absatz 2 genannten Person in bezug auf:

 die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in der Zollwertanmeldung enthaltenen Angaben,

 die Echtheit der als Nachweis zu diesen Angaben vorgelegten Unterlagen und

 die Erteilung aller zusätzlichen Auskünfte und die Vorlage aller weiteren Unterlagen, die für die Ermittlung des Zollwerts der Waren erforderlich sind.

(5)  Dieser Artikel gilt nicht für Waren, deren Zollwert nach den vereinfachten Verfahren gemäß den Artikeln 173 bis 177 ermittelt wird.

Artikel 179

(1)  Die Zollbehörden können, soweit dies nicht unverzichtbar für die richtige Erhebung der Einfuhrabgaben ist, in folgenden Fällen davon absehen, die Anmeldung der Angaben nach Artikel 178 Absatz 1 oder eines Teils derselben zu verlangen:

a) wenn der Zollwert der eingeführten Waren ►M21  10 000 EUR ◄ je Sendung nicht übersteigt, sofern es sich nicht um eine Teilsendung oder um mehrfache Sendungen desselben Absenders an denselben Empfänger handelt; oder

b) wenn es sich um Einfuhren handelt, die keinen gewerblichen Charakter haben; oder

c) wenn die Anmeldung der betreffenden Angaben für die Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften nicht erforderlich ist oder die in diesem Tarif vorgesehenen Zölle aufgrund einer besonderen Zollregelung nicht erhoben werden.

(2)  Der in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Betrag in Ecu ist gemäß Artikel 18 des Zollkodex umzurechnen. Die Zollbehörden können den aus der Umrechnung resultierenden Betrag auf- oder abrunden.

Die Zollbehörden können den Gegenwert in Landeswährung des in Ecu festgesetzten Betrags unverändert beibehalten, wenn bei der jährlichen Anpassung nach Artikel 18 des Zollkodex die Umrechnung dieses Betrags vor der in diesem Absatz vorgesehenen Auf- oder Abrundung dazu führt, daß sich der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert um weniger als 5 v. H. ändert oder daß er sich vermindert.

(3)  Bei Waren, die ständig zu den gleichen Handelsbedingungen vom selben Verkäufer an denselben Käufer geliefert werden, können die Mitgliedstaaten zulassen, daß die Angaben nach Artikel 178 Absatz 1 nicht bei jeder Zollanmeldung vollständig gemacht werden; sie verlangen sie jedoch bei jeder Änderung der Umstände und mindestens einmal alle drei Jahre.

(4)  Ein nach diesem Artikel gewährter Verzicht kann rückgängig gemacht und die Vorlage einer D.V. 1 verlangt werden, wenn festgestellt wird, daß eine für die Gewährung des Verzichts notwendige Voraussetzung nicht erfüllt war oder entfallen ist.

Artikel 180

Bei Einsatz der Datenverarbeitung oder wenn für die betreffenden Waren eine globale, periodische oder zusammenfassende Zollanmeldung abgegeben wird, können die Mitgliedstaaten Abweichungen in der Form der Darstellung der zur Ermittlung des Zollwerts erforderlichen Daten zulassen.

Artikel 181

(1)  Die in Artikel 178 Absatz 2 genannte Person muß der Zollstelle eine Ausfertigung der der Zollwertanmeldung zugrunde liegenden Rechnung über die eingeführten Waren vorlegen. Wird der Zollwert schriftlich angemeldet, so verbleibt diese Ausfertigung bei der Zollstelle.

(2)  Ist bei einer schriftlichen Zollwertanmeldung die Rechnung über die eingeführten Waren auf eine Person ausgestellt, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem der Zollwert angemeldet wird, so hat der Zollwertanmelder der Zollstelle eine zweite Ausfertigung dieser Rechnung vorzulegen. Eine dieser Ausfertigungen behält die Zollstelle, die andere wird mit einem Stempelabdruck der Zollstelle und der Eintragungsnummer der Zollanmeldung versehen dem Anmelder zurückgegeben zur Weiterleitung an die Person, auf welche die Rechnung ausgestellt ist.

(3)  Die Zollbehörden können die Regelung nach Absatz 2 auch für Fälle vorschreiben, in denen die Person, auf welche die Rechnung ausgestellt ist, in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem der Zollwert angemeldet wird.

▼M5

Artikel 181a

(1)  Die Zollbehörden müssen den Zollwert von eingeführten Waren nicht auf der Grundlage des Transaktionswertes ermitteln, wenn sie unter Einhaltung des in Absatz 2 genannten Verfahrens wegen begründeter Zweifel nicht überzeugt sind, daß der angemeldete Wert dem gezahlten oder zu zahlenden Preis gemäß Artikel 29 des Zollkodex entspricht.

(2)  In den Fällen, in denen die Zollbehörden Zweifel im Sinne von Absatz 1 haben, können sie gemäß Artikel 178 Absatz 4 zusätzliche Auskünfte verlangen. Bestehen die Zweifel fort, sollen die Zollbehörden der betroffenen Person vor einer endgültigen Entscheidung auf Verlangen schriftlich die Gründe für ihre Zweifel mitteilen und ihr eine angemessene Antwortfrist gewähren. Die abschließende mit Gründen versehene Entscheidung ist der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen.

▼B



TITEL VI

VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT



▼M29

KAPITEL 1

Summarische Eingangsanmeldung

▼M29



Abschnitt 1

Geltungsbereich

▼M33

Artikel 181b

Im Sinne dieses Kapitels und des Anhangs 30A bezeichnet:

„Beförderer“ :

diejenige Person, die nach Artikel 36b Absatz 3 des Zollkodex die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verantwortlich ist. Jedoch gilt

 im kombinierten Verkehr nach Artikel 183b als „Beförderer“ diejenige Person, die das Beförderungsmittel betreibt, das sich nach seinem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt;

 im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung nach Artikel 183c als „Beförderer“ diejenige Person, die über die Verbringung von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft einen Vertrag abgeschlossen und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausgestellt hat.

▼M29

Artikel 181c

Für folgende Waren braucht keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben zu werden:

a) elektrische Energie;

b) durch Rohrleitungen beförderte Waren;

c) Briefe, Postkarten und Drucksachen, auch auf elektronischen Datenträgern;

d) nach den Vorschriften des Weltpostvertrags beförderte Waren;

▼M38

e) Waren, die mit Hilfe von Zollanmeldungen durch andere Formen der Willensäußerung nach den Artikeln 230, 232 und 233 angemeldet werden, mit Ausnahme von Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates ( 6 ), Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;

▼M29

f) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;

▼M38

g) Waren, für die eine mündliche Zollanmeldung nach den Artikeln 225, 227 und 229 Absatz 1 zulässig ist, mit Ausnahme von Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates, Paletten, Containern und Beförderungsmitteln des Straßen-, Schienen-, Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehrs, die im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden;

▼M29

h) Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD;

i) Waren, die mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen befördert werden;

▼M33

j) Waren an Bord von Schiffen im Linienverkehr, deren Zulassung nach Artikel 313b ordnungsgemäß bescheinigt ist, und Waren an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die zwischen Häfen oder Flughäfen der Gemeinschaft verkehren, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen oder Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft einzulegen;

▼M29

k) Waren, die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen zollbefreit sind;

▼M33

l) Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung eines Mitgliedstaats zuständigen Behörden in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung;

▼M38

m) die folgenden, direkt von Bohr- oder Förderplattformen oder Windenergieanlagen, die von einer im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Person betrieben werden, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren:

i) Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung in solche Plattformen oder Windenergieanlagen eingebaut wurden;

ii) Waren, die für die Ausrüstung dieser Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet wurden;

iii) Vorräte, die auf den Plattformen oder Windenergieanlagen verwendet oder verbraucht wurden, und

iv) ungefährliche Abfälle von solchen Plattformen oder Windenergieanlagen;

▼M33

n) Waren in Sendungen, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, sofern die Zollbehörden sich damit einverstanden erklären, mit Zustimmung des Wirtschaftsbeteiligten anhand der im vom Beteiligten verwendeten System enthaltenen oder von diesem System gelieferten Daten Risikoanalysen durchzuführen;

▼M38

o) Waren, die aus Gebieten innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht wurden, in denen die Richtlinie 2006/112/EG ( 7 ) oder die Richtlinie 2008/118/EG ( 8 ) nicht gilt, und Waren, die aus Helgoland, der Republik San Marino und dem Staat Vatikanstadt in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden.

▼M33 —————

▼M29

Artikel 181d

Ist in einem internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland die Anerkennung der im Ausfuhrland vorgenommenen Sicherheitskontrollen vorgesehen, so gelten die in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen.



▼M29

Abschnitt 2

Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung

Artikel 183

(1)  Die summarische Eingangsanmeldung ist elektronisch abzugeben. Sie muss die nach Anhang 30A für diese Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten und ist nach Maßgabe der Bemerkungen in diesem Anhang auszufüllen.

Die summarische Eingangsanmeldung ist von der Person, die sie abgibt, zu authentifizieren.

Artikel 199 Absatz 1 gilt sinngemäß.

(2)   ►M33  Die Zollbehörden gestatten die Abgabe einer papiergestützten summarischen Eingangsanmeldung oder ersatzweise jedes andere zwischen den Zollbehörden vereinbarte Verfahren nur in folgenden Fällen: ◄

a) wenn das EDV-System der Zollbehörden nicht funktioniert;

b) wenn die EDV-Anwendung der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt, nicht funktioniert.

▼M34

In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b wird für die papiergestützte summarische Eingangsanmeldung der Vordruck „Sicherheitsdokument“ nach dem Muster in Anhang 45i verwendet. Besteht die Sendung, für die eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wird, aus mehreren Warenpositionen, so wird dem Sicherheitsdokument eine Liste der Warenpositionen nach dem Muster in Anhang 45j beigefügt. Die Liste der Warenpositionen ist Bestandteil des Sicherheitsdokuments.

▼M34

In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b können die Zollbehörden gestatten, dass das Sicherheitsdokument durch Handelspapiere ersetzt oder ergänzt wird, sofern die den Zollbehörden vorgelegten Papiere die für summarische Eingangsanmeldungen nach Anhang 30A erforderlichen Angaben enthalten.

▼M29

(3)  Die Zollbehörden legen einvernehmlich fest, nach welchem Verfahren in den Fällen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a vorzugehen ist.

(4)  Für die Verwendung einer papiergestützten summarischen Eingangsanmeldung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b ist die Zustimmung der Zollbehörden erforderlich.

Die papiergestützte summarische Eingangsanmeldung ist von der Person, die sie abgibt, zu unterzeichnen.

(5)  Die summarische Eingangsanmeldung wird von den Zollbehörden bei Erhalt unverzüglich registriert.

▼M33

(6)  Die Zollbehörden teilen der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, unverzüglich deren Registrierung mit. Wird die summarische Eingangsanmeldung von einer der in Artikel 36b Absatz 4 des Zollkodex aufgeführten Personen abgegeben, benachrichtigen die Zollbehörden auch den Beförderer von der Registrierung, vorausgesetzt, er ist an das Zollsystem angeschlossen.

(7)  Wird eine summarische Eingangsanmeldung von einer der in Artikel 36b Absatz 4 des Zollkodex aufgeführten Personen abgegeben, können die Zollbehörden bis zum Nachweis des Gegenteils davon ausgehen, dass der Beförderer im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen sein Einverständnis erteilt hat und die Anmeldung mit seinem Wissen erfolgt ist.

(8)  Die Zollbehörden teilen derjenigen Person, die Änderungen zur summarischen Eingangsanmeldung abgegeben hat, unverzüglich die Registrierung dieser Änderungen mit. Werden die Änderungen zur summarischen Eingangsanmeldung von einer der in Artikel 36b Absatz 4 des Zollkodex aufgeführten Personen abgegeben, benachrichtigen die Zollbehörden auch den Beförderer, vorausgesetzt, er hat die Zollbehörden ersucht, ihm solche Benachrichtigungen zu übermitteln, und er ist an das Zollsystem angeschlossen.

(9)  Wurde den Zollbehörden nach Ablauf einer Frist von 200 Tagen ab dem Datum der Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung nicht entsprechend Artikel 184g die Ankunft des Beförderungsmittels mitgeteilt oder wurden die Waren den Zollbehörden nicht entsprechend Artikel 186 gestellt, gilt die summarische Eingangsanmeldung als nicht abgegeben.

▼M29

Artikel 183a

(1)  Die im Rahmen eines Versandverfahrens angegebenen Daten dürfen unter folgenden Voraussetzungen für eine summarische Eingangsanmeldung verwendet werden:

a) Die Waren werden in einem Versandverfahren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht;

b) die Versanddaten werden mit Hilfe von Informationstechnologie und Computernetzen ausgetauscht;

c) die Daten enthalten alle für eine summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben.

(2)  Sofern die Versanddaten mit den erforderlichen Angaben innerhalb der betreffenden Fristen des Artikels 184a ausgetauscht werden, so gelten die Anforderungen des Artikels 183 als erfüllt, auch wenn die Waren in einem nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Gebiet in das Versandverfahren übergeführt worden sind.

▼M33

Artikel 183b

Im kombinierten Verkehr, bei dem das im Zollgebiet der Gemeinschaft eintreffende aktive Beförderungsmittel nur ein anderes Beförderungsmittel befördert, das sich nach seinem Eintreffen im Zollgebiet der Gemeinschaft als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt, ist der Betreiber dieses anderen Beförderungsmittels für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung verantwortlich.

Die Frist für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung entspricht der Frist, die für das die Grenze überschreitende aktive Beförderungsmittel nach Artikel 184a gilt.

▼M29

Artikel 183c

Besteht im See- oder Luftverkehr eine Chartervereinbarung oder eine vertragliche Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Laderaum, so ist diejenige Person für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung verantwortlich, die die Vereinbarung geschlossen und einen Frachtbrief oder Luftfrachtbrief für die tatsächliche Beförderung der Waren mit dem Schiff oder Flugzeug gemäß der Vereinbarung ausgestellt hat.

▼M33

Artikel 183d

(1)  Kommt das im Zollgebiet der Gemeinschaft eintreffende aktive Beförderungsmittel zunächst bei einer Zollstelle eines Mitgliedstaats an, die in der summarischen Eingangsanmeldung nicht angegeben ist, hat der Betreiber dieses Beförderungsmittels oder sein Vertreter die angegebene Eingangszollstelle durch die Mitteilung „Umleitungsantrag“ zu benachrichtigen. Diese Mitteilung muss die nach Anhang 30A für diese Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten und ist nach Maßgabe der Erläuterungen in diesem Anhang auszufüllen. Auf die Fälle des Artikels 183a ist dieser Absatz nicht anwendbar.

(2)  Die angegebene Eingangszollstelle teilt der tatsächlichen Eingangszollstelle umgehend die Umleitung und die Ergebnisse der Analyse des Sicherheitsrisikos mit.

▼B

Artikel 184

(1)  Solange Waren, für die eine summarische Anmeldung abgegeben worden ist, die aber noch nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen worden sind, noch keine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben, ist die Person, welche die Anmeldung abgibt, verpflichtet, sie den Zollbehörden auf Verlangen vollständig vorzuführen.

(2)  Nach dem Abladen der Waren geht die Verpflichtung, die Waren den Zollbehörden auf Verlangen vollständig vorzuführen, auf jede Person über, die diese Waren zwecks Beförderung oder Lagerung im Besitz hat.

▼M29



Abschnitt 3

Fristen

Artikel 184a

(1)  Im Seeverkehr ist die summarische Eingangsanmeldung innerhalb folgender Fristen bei der Eingangszollstelle abzugeben:

a) für Containerfracht, außer im Falle von Buchstabe c oder d, mindestens 24 Stunden vor dem Verladen im Abgangshafen;

▼M33

b) für Massen- und Stückgut, ausgenommen in den Fällen gemäß Buchstabe c oder d, mindestens vier Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;

▼M29

c) für Beförderungen zwischen Grönland, den Färöern, Ceuta, Melilla, Norwegen, Island oder Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzem Meer oder Mittelmeer, allen Häfen Marokkos einerseits und dem Zollgebiet der Gemeinschaft, ausgenommen die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln, andererseits mindestens zwei Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;

d) für andere Beförderungen als den in Buchstabe c genannten zwischen einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft und den französischen überseeischen Departements, den Azoren, Madeira oder den Kanarischen Inseln bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden mindestens zwei Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft.

(2)  Im Luftverkehr ist die summarische Eingangsanmeldung innerhalb folgender Fristen bei der Eingangszollstelle abzugeben:

a) bei Kurzstreckenflügen spätestens beim tatsächlichen Abheben des Flugzeugs;

b) bei Langstreckenflügen mindestens vier Stunden vor der Ankunft auf dem ersten Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft.

Für die Zwecke dieses Absatzes ist „Kurzstreckenflug“ ein Flug mit einer Dauer von weniger als vier Stunden zwischen dem Abflug vom letzten Abgangsflughafen in einem Drittland und der Ankunft auf dem ersten Gemeinschaftsflughafen. Alle übrigen Flüge gelten als Langstreckenflüge.

(3)  Im Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr ist die summarische Eingangsanmeldung bei der Eingangszollstelle mindestens zwei Stunden vor der Ankunft bei der Eingangszollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben.

(4)  Im Straßenverkehr ist die summarische Eingangsanmeldung bei der Eingangszollstelle mindestens eine Stunde vor der Ankunft bei der Eingangszollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben.

(5)  Wird die summarische Anmeldung nicht mit Hilfe der EDV abgegeben, so beträgt die Frist nach Absatz 1 Buchstaben c und d, Absatz 2 Buchstabe a und den Absätzen 3 und 4 mindestens vier Stunden.

(6)  Funktioniert das EDV-System der Zollbehörden vorübergehend nicht, so gelten die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Fristen.

Artikel 184b

Die Fristen des Artikels 184a Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn

a) in internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern die Anerkennung der Sicherheitskontrollen nach Artikel 181d vorgesehen ist;

b) in internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern andere Fristen für den Austausch der Anmeldungsdaten vorgesehen sind als die des Artikels 184a Absätze 1 bis 4;

c) ein Fall höherer Gewalt vorliegt.

Artikel 184c

Wird festgestellt, dass für gestellte Waren, für die eine summarische Eingangsanmeldung abzugeben ist, keine derartige Anmeldung vorliegt, so gibt die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft übernommen hat, unverzüglich eine summarische Eingangsanmeldung ab.

Gibt ein Wirtschaftsbeteiligter die summarische Eingangsanmeldung nach Ablauf der Fristen des Artikels 184a ab, bleibt die Anwendung der Sanktionen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt.



Abschnitt 4

Risikoanalyse

Artikel 184d

(1)  Nach Eingang der in der summarischen Eingangsanmeldung enthaltenen Informationen nimmt die Eingangszollstelle vor Ankunft der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft in erster Linie für Sicherheitszwecke eine geeignete Risikoanalyse vor. Wurde die summarische Eingangsanmeldung bei einer anderen Zollstelle als der Eingangszollstelle abgegeben und sind die Angaben nach Artikel 36a Absatz 2 und Artikel 36c Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex übermittelt worden, so können die Zollbehörden bei der Eingangszollstelle entweder das Ergebnis einer von der anderen Zollstelle vorgenommenen Risikoanalyse übernehmen oder es bei der Durchführung ihrer eigenen Risikoanalyse berücksichtigen.

(2)  Die Zollbehörden schließen die Risikoanalyse vor der Ankunft der Waren ab, sofern die jeweilige Frist gemäß Artikel 184a eingehalten wird.

Bei Waren, die in dem in Artikel 184a Absatz 1 Buchstabe a genannten Verkehr befördert werden, schließen die Zollbehörden die Risikoanalyse jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der summarischen Eingangsanmeldung ab. ►M33  Haben die Zollbehörden aufgrund dieser Analyse Grund zu der Annahme, dass das Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Sicherheit der Gemeinschaft so ernsthaft gefährden würde, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, so teilen sie der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, und, falls nicht identisch, dem Beförderer, sofern dieser an das Zollsystem angeschlossen ist, mit, dass die Waren nicht verladen werden dürfen. ◄ Diese Mitteilung erfolgt innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der summarischen Eingangsanmeldung.

▼M33

(3)  Werden Waren, die gemäß ►M38  Artikel 181c Buchstaben c bis i und l bis o ◄ nicht Gegenstand einer summarischen Eingangsanmeldung sind, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so wird die Risikoanalyse bei Gestellung der Waren nach Möglichkeit anhand der summarischen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder anhand der Zollanmeldung für die Waren vorgenommen.

▼M29

(4)  Die gestellten Waren können für eine zollrechtliche Bestimmung überlassen werden, sobald die Risikoanalyse durchgeführt ist und die Ergebnisse diese Überlassung erlauben.

Artikel 184e

Soll ein Schiff mehr als einen Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft anlaufen oder soll ein Flugzeug mehr als einen Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft anfliegen, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen oder auf einem Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft einzulegen, so ist im ersten Gemeinschaftshafen oder -flughafen eine summarische Eingangsanmeldung für alle beförderten Waren abzugeben. Die Zollbehörden in diesem ersten Eingangshafen oder -flughafen nehmen die Risikoanalyse für Sicherheitszwecke für alle beförderten Waren vor. Eine zusätzliche Risikoanalyse kann für die Waren in dem Hafen oder auf dem Flughafen vorgenommen werden, in oder auf dem sie ausgeladen werden.

▼M33

Wird ein Risiko festgestellt, so verhängt die Zollstelle im ersten Eingangshafen oder -flughafen ein Verbot, wenn Sendungen eine so ernste Gefahr darstellen, dass sofortiges Eingreifen geboten ist, und übermittelt in jedem Fall das Ergebnis der Risikoanalyse den folgenden Häfen oder Flughäfen.

Auf Waren, die anschließend in den nachfolgenden Häfen oder Flughäfen im Zollgebiet der Gemeinschaft gestellt werden, ist in diesen Häfen oder Flughäfen Artikel 186 anwendbar.

▼M33 —————

▼M33



Abschnitt 5

Ankunftsmeldung

Artikel 184g

Der Betreiber des im Zollgebiet der Gemeinschaft eintreffenden aktiven Beförderungsmittels oder sein Vertreter meldet den Zollbehörden der ersten Eingangszollstelle die Ankunft des Beförderungsmittels. Diese Ankunftsmeldung enthält die Einzelheiten, die zur Feststellung der summarischen Eingangsanmeldungen erforderlich sind, die für alle mit diesem Beförderungsmittel beförderten Waren abgegeben wurden. Im Rahmen des Möglichen sind für die Ankunftsmeldung verfügbare Verfahren zu verwenden.



▼M29

KAPITEL 2

Vorübergehende Verwahrung

▼B

Artikel 185

(1)  Sind die Orte im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 des Zollkodex dauernd für die Lagerung von vorübergehend verwahrten Waren zugelassen worden, so werden sie als „Verwahrungslager“ bezeichnet.

(2)  Verwalten die Zollbehörden das Verwahrungslager nicht selbst, so können sie zur Gewährleistung der Einhaltung des Zollrechts verlangen, daß

a) die Verwahrungslager unter Zollmitverschluß gehalten werden;

b) die Person, die das Verwahrungslager betreibt, Bestandsaufzeichnungen über die Waren führt, anhand deren die Warenbewegungen verfolgt werden können.

▼M33

Artikel 186

(1)  Nichtgemeinschaftswaren, die den Zollbehörden gestellt werden, müssen Gegenstand einer summarischen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung sein, deren Einzelheiten von den Zollbehörden festgelegt werden.

Die summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung ist spätestens bei der Gestellung von der Person oder für die Person abzugeben, die die Waren gestellt. Wird die summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung von einer anderen Person als dem Betreiber des Verwahrungslagers abgegeben, setzen die Zollbehörden diesen Betreiber von der Anmeldung in Kenntnis, vorausgesetzt, diese Person ist in der summarischen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung aufgeführt und an das Zollsystem angeschlossen.

(2)  Die summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung kann nach Maßgabe der Zollbehörden erfolgen mittels

a) einer Bezugnahme auf jegliche summarische Eingangsanmeldung für die betreffenden Waren, ergänzt um die Angaben einer summarischen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung;

b) einer summarischen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung einschließlich einer Bezugnahme auf jegliche summarische Eingangsanmeldung für die betreffenden Waren;

c) eines Manifests oder eines anderen Frachtpapiers, vorausgesetzt es enthält die für eine summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung erforderlichen Angaben einschließlich einer Bezugnahme auf jegliche Eingangsanmeldung für die betreffenden Waren.

(3)  Eine Bezugnahme auf eine summarische Eingangsanmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Waren sich bereits in vorübergehender Verwahrung befunden haben oder eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten und das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben.

(4)  Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsbestandsverzeichnisse verwendet werden, sofern sie von den Zollbehörden genehmigt werden.

(5)  Die summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung kann zusammen mit der Ankunftsmeldung nach Artikel 184g abgegeben werden oder diese enthalten.

(6)  Für die Zwecke des Artikels 49 des Zollkodex gilt die summarische Anmeldung für die vorübergehende Verwahrung als am Tag der Gestellung der Waren abgegeben.

(7)  Die Zollbehörden bewahren die summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung auf, um zu überprüfen, ob die Waren, auf die sie sich bezieht, einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden.

(8)  Eine summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung ist nicht erforderlich, wenn spätestens zum Zeitpunkt ihrer Gestellung

a) die Waren zu einem Zollverfahren angemeldet oder anderweitig einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden oder

b) entsprechend den Artikeln 314b bis 336 der Nachweis erbracht wird, dass es sich um Gemeinschaftswaren handelt.

(9)  Wurde gemäß Artikel 36c des Zollkodex bei der Eingangszollstelle eine Zollanmeldung als summarische Eingangsanmeldung abgegeben, so nehmen die Zollbehörden die Anmeldung unmittelbar nach der Gestellung der Waren an, und die Waren werden unter den für das angemeldete Zollverfahren geltenden Bedingungen direkt in dieses Zollverfahren übergeführt.

(10)  Werden Nichtgemeinschaftswaren in einem Versandverfahren von der Abgangszollstelle zu einer Bestimmungszollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert und dort gestellt, so gilt im Sinne der Absätze 1 bis 9 die für die Zollbehörden bei der Bestimmungszollstelle bestimmte Versandanmeldung als summarische Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung.

▼B

Artikel 187

Unbeschadet des Artikels 56 des Zollkodex und der für die Verwertung geltenden Bestimmungen ist die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, verpflichtet, den von den Zollbehörden nach Artikel 53 Absatz 1 des Zollkodex getroffenen Maßnahmen Folge zu leisten und die entstehenden Kosten zu tragen. Liegt eine summarische Anmeldung nicht vor, so obliegen diese Pflichten den in ►M29  Artikel 36b Absatz 3 ◄ des Zollkodex genannten Personen.

▼M29

Artikel 187a

(1)  Die Zollbehörden erteilen der Person, die nach den Zollvorschriften befugt ist, die Waren einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, auf ihren mündlichen Antrag die Zustimmung zur Prüfung der Waren nach Artikel 42 des Zollkodex. Die Zollbehörden können jedoch aufgrund der Umstände einen schriftlichen Antrag verlangen.

(2)  Die Zollbehörden genehmigen die Entnahme von Mustern oder Proben nur auf schriftlichen Antrag der in Absatz 1 genannten Person.

(3)  Der schriftliche Antrag kann in Papierform oder elektronisch gestellt werden. Er ist von dem Beteiligten zu unterzeichnen oder zu authentifizieren und bei den zuständigen Zollbehörden abzugeben. Er muss folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Antragstellers;

b) Ort, an dem sich die Waren befinden;

c) eine der folgenden Angaben:

i) die summarische Eingangsanmeldung,

ii) das vorangegangene Zollverfahren,

iii) das Beförderungsmittel;

d) alle sonstigen für die Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben.

(4)  Die Zollbehörden teilen dem Beteiligten ihre Entscheidung mit. Bei einem Antrag auf Entnahme von Mustern oder Proben wird in der Entscheidung die Warenmenge angegeben, die entnommen werden soll.

(5)  Die Prüfung der Waren und die Entnahme von Mustern oder Proben werden nach Anweisung der Zollbehörden vorgenommen und von ihnen kontrolliert.

Prüfung, Probenentnahme und Analyse der Waren erfolgen auf Gefahr und Kosten des Beteiligten.

(6)  Für die entnommenen Muster oder Proben sind die Förmlichkeiten zu erfüllen, die erforderlich sind, um sie einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen. Führt die Untersuchung der Muster oder Proben zu deren Zerstörung oder Vernichtung oder zu deren unwiederbringlichem Verlust, so gilt eine Zollschuld als nicht entstanden.

Die bei der Prüfung gegebenenfalls anfallenden Abfälle und Überreste müssen eine der für Nichtgemeinschaftswaren vorgesehenen zollrechtlichen Bestimmungen erhalten.



▼M29

KAPITEL 3

Besondere Vorschriften für auf dem See- oder Luftweg beförderte Waren

▼B



Abschnitt 1

Allgemeine Vorschrift

▼M33

Artikel 189

Auf dem See- oder Luftweg in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren, die für die Beförderung ohne Umladung an Bord des Beförderungsmittels bleiben, sind den Zollbehörden nach Artikel 40 des Zollkodex nur in dem Hafen oder Flughafen der Gemeinschaft zu gestellen, in dem sie ab- oder umgeladen werden.

▼M38

Jedoch werden in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren, die während ihrer aktuellen Beförderung von einem Beförderungsmittel ab- und wieder in dasselbe Beförderungsmittel eingeladen werden, um das Ab- oder Einladen anderer Waren zu ermöglichen, den Zollbehörden nicht gestellt.

▼B



Abschnitt 2

Besondere Vorschriften für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck im Reiseverkehr

Artikel 190

Im Sinne dieses Abschnitts gilt als

a)  Gemeinschaftsflughafen: jeder Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;

b)  internationaler Gemeinschaftsflughafen: jeder Flughafen in der Gemeinschaft, auf dem nach Zulassung durch die zuständigen Behörden der Flugverkehr mit Drittländern abgewickelt werden kann;

c)  innergemeinschaftlicher Flug: ein Flug zwischen zwei Gemeinschaftsflughäfen ohne Zwischenlandung, der weder in einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen begonnen hat noch in einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen endet;

d)  Gemeinschaftshafen: jeder Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft;

e)  innergemeinschaftliche Seereise: die Fahrt eines eine regelmäßige Verbindung zwischen zwei oder mehr bestimmten Gemeinschaftshäfen sicherstellenden Wasserfahrzeugs zwischen zwei Gemeinschaftshäfen ohne Zwischenanlaufen eines Hafens;

f)  Wassersportfahrzeug: privates Wasserfahrzeug zu Reisezwecken, dessen Route von den Reisenden beliebig festgesetzt wird;

g)  Sport- oder Geschäftsluftfahrzeug: privates Luftfahrzeug zu Reisezwecken, dessen Route von den Reisenden beliebig festgesetzt wird;

h)  Gepäck: jeder von einer Person auf beliebige Weise während der Reise mitgeführte Gegenstand.

Artikel 191

Im Sinne dieses Abschnitts gilt im Luftverkehr Gepäck als

 „aufgegebenes Gepäck“, wenn es nach der Abfertigung im Abgangsflughafen für die Person weder während des Fluges noch bei einer eventuellen Zwischenlandung im Sinne des Artikels 192 Nummern 1 und 2 und des Artikels 194 Nummern 1 und 2 zugänglich ist;

 „Handgepäck“, wenn es die Person in die Kabine des Luftfahrzeugs mitnimmt.

Artikel 192

Die Kontrollen und Förmlichkeiten

1. für das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck von Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommt und nach Zwischenlandung auf einem Gemeinschaftsflughafen zu einem anderen Gemeinschaftsflughafen weiterfliegen soll, werden in dem letztgenannten Flughafen durchgeführt, sofern es sich bei diesem um einen internationalen Gemeinschaftsflughafen handelt; in diesem Fall unterliegt das Gepäck den für Gepäck von Personen aus Drittländern geltenden Vorschriften, wenn die Person den zuständigen Behörden den Gemeinschaftscharakter der von ihr mitgeführten Waren nicht nachweisen kann;

2. für das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck von Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das auf einem Gemeinschaftsflughafen zwischenlandet, bevor es zu einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen weiterfliegt, werden im Abgangsflughafen durchgeführt, sofern es sich bei diesem um einen internationalen Gemeinschaftsflughafen handelt; in diesem Fall kann eine Kontrolle des Handgepäcks auch in dem Gemeinschaftsflughafen der Zwischenlandung durchgeführt werden, um festzustellen, ob die darin enthaltenen Waren die Voraussetzungen des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft erfüllen;

3. für das Gepäck von Personen auf einer Seereise auf ein und demselben Schiff, die aus aufeinanderfolgenden Strecken mit Abfahrt oder Zwischenaufenthalt oder Ankunft in einem nichtgemeinschaftlichen Hafen besteht, werden in dem Hafen durchgeführt, in dem dieses Gepäck eingeladen bzw. ausgeladen wird.

Artikel 193

Die Kontrollen und Förmlichkeiten für das Gepäck von Personen

1. auf Wassersportfahrzeugen werden unabhängig von Herkunft oder Bestimmung dieser Wasserfahrzeuge in jedem Gemeinschaftshafen durchgeführt;

2. in Sport- oder Geschäftsluftfahrzeugen werden wie folgt durchgeführt:

 bei von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommenden Flügen im ersten Ankunftsflughafen, der ein internationaler Gemeinschaftsflughafen sein muß, wenn das Luftfahrzeug seinen Flug nach der Zwischenlandung zu einem anderen Gemeinschaftsflughafen fortsetzen soll;

 bei von einem Gemeinschaftsflughafen kommenden Flügen im letzten internationalen Gemeinschaftsflughafen, wenn das Luftfahrzeug seinen Flug nach der Zwischenlandung zu einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen fortsetzen soll.

Artikel 194

(1)  Soweit es sich um Gepäck handelt, das in einem Gemeinschaftsflughafen an Bord eines von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommenden Luftfahrzeugs eintrifft und in diesem Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt,

 werden die Kontrollen und Förmlichkeiten für aufgegebenes Gepäck in dem Ankunftsflughafen des innergemeinschaftlichen Flugs durchgeführt, sofern es sich bei diesem um einen internationalen Gemeinschaftsflughafen handelt;

 wird die Kontrolle des Handgepäcks im ersten internationalen Gemeinschaftsflughafen durchgeführt; eine zusätzliche Kontrolle des Handgepäcks kann im Ankunftsflughafen des innergemeinschaftlichen Flugs ausnahmsweise nur dann durchgeführt werden, wenn sich eine solche zusätzliche Kontrolle bei der Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks als erforderlich erweist;

 kann eine Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks im ersten Gemeinschaftsflughafen ausnahmsweise nur dann erfolgen, wenn sich diese zusätzliche Kontrolle bei der Kontrolle des Handgepäcks als erforderlich erweist.

(2)  Soweit es sich um Gepäck handelt, das in einem Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt, verladen wird, um in einem anderen Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein nichtgemeinschaftlicher Flughafen ist,

 wird die Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks in dem Abgangsflughafen des innergemeinschaftlichen Flugs durchgeführt, sofern es sich bei diesem um einen internationalen Gemeinschaftsflughafen handelt;

 wird die Kontrolle des Handgepäcks im letzten internationalen Gemeinschaftsflughafen durchgeführt; eine Kontrolle des Handgepäcks kann nur dann ausnahmsweise schon in dem Abgangsflughafen des innergemeinschaftlichen Flugs durchgeführt werden, wenn sie sich bei der Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks als erforderlich erweist;

 kann eine Kontrolle des aufgegebenen Gepäcks im letzten Gemeinschaftsflughafen ausnahmsweise nur dann durchgeführt werden, wenn sich diese zusätzliche Kontrolle bei der Kontrolle des Handgepäcks als erforderlich erweist.

(3)  Die Kontrollen und Förmlichkeiten für Gepäck, das in einem Gemeinschaftsflughafen an Bord eines von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommenden Linien- oder Charterluftfahrzeugs eintrifft und in diesem Gemeinschaftsflughafen in ein Sport- oder Geschäftsflugzeug umgeladen wird, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt, werden in dem Ankunftsflughafen des Linien- oder Charterflugs durchgeführt.

(4)  Die Kontrollen und Förmlichkeiten für Gepäck, das in einem Gemeinschaftsflughafen in ein Sport- oder Geschäftsflugzeug, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt, verladen wird, um in einem anderen Gemeinschaftsflughafen in ein Linien- oder Charterluftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein nichtgemeinschaftlicher Flughafen ist, werden in dem Abgangsflughafen des Linien- oder Charterflugs durchgeführt.

(5)  Die Mitgliedstaaten können in dem internationalen Gemeinschaftsflughafen, in dem das aufgegebene Gepäck umgeladen wird, die Kontrolle des Gepäcks durchführen,

 das von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen eintrifft und in einem internationalen Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, dessen internationaler Zielflughafen in demselben Staatsgebiet liegt;

 das in einem internationalen Flughafen in ein Luftfahrzeug verladen wird, um in einem anderen in demselben Staatsgebiet gelegenen internationalen Flughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein nichtgemeinschaftlicher Flughafen ist.

Artikel 195

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,

 daß bei der Ankunft der Personen vor der Kontrolle des in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates ( 9 ) nicht genannten Handgepäcks keine Gegenstände aus diesem umgepackt werden können;

 daß beim Abflug beziehungsweise bei der Abfahrt der Personen nach der Kontrolle des in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates nicht genannten Handgepäcks keine Gegenstände aus diesem umgepackt werden können;

 daß bei der Ankunft der Personen Vorkehrungen getroffen werden, um das Umpacken von Gegenständen zu verhindern, bevor das in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates nicht genannte aufgegebene Gepäck kontrolliert wurde;

 daß beim Abflug beziehungsweise bei der Abfahrt der Personen Vorkehrungen getroffen werden, um das Umpacken von Gegenständen zu verhindern, nachdem das in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates nicht genannte aufgegebene Gepäck kontrolliert wurde.

Artikel 196

Das in einem Gemeinschaftsflughafen aufgegebene Gepäck wird in diesem Flughafen mit einem Gepäckanhänger gekennzeichnet. Das Muster des Gepäckanhängers und seine technischen Merkmale sind im Anhang 30 enthalten.

Artikel 197

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der Flughäfen, die der Definition des „internationalen Gemeinschaftsflughafens“ gemäß Artikel 190 Buchstabe b) entsprechen. Die Kommission veröffentlicht dieses Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.



TITEL VII

ZOLLANMELDUNG — NORMALES VERFAHREN



KAPITEL 1

Schriftliche Zollanmeldung



Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 198

(1)  Enthält eine Zollanmeldung mehrere Warenpositionen, so gelten die Angaben zu jeder einzelnen Warenposition als eigene Zollanmeldung.

(2)  Als eine einzige Ware gelten die Bestandteile von Industrieanlagen, die in einem Code der Kombinierten Nomenklatur erfaßt sind.

Artikel 199

▼M32

(1)  Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Vorschriften übernimmt der Anmelder mit Abgabe einer von ihm oder von seinem Vertreter unterzeichneten Zollanmeldung oder mit Übermittlung einer EDV-gestützten Versandanmeldung bei einer Zollstelle gemäß den geltenden Vorschriften die Gewähr für

 die Richtigkeit der in der Zollanmeldung gemachten Angaben,

 die Echtheit der eingereichten Unterlagen und

 die Einhaltung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in das betreffende Zollverfahren.

(2)  Verwendet der Anmelder für die Erstellung seiner Zollanmeldungen einschließlich der gemäß Artikel 353 Absatz 2 Buchstabe b erstellten Versandanmeldungen EDV-Systeme, so können die Zollbehörden vorsehen, dass die handschriftliche Unterzeichnung durch ein vergleichbares technisches Verfahren ersetzt wird, das gegebenenfalls auf der Verwendung von Codes beruht. Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den Zollbehörden geforderten technischen und verwaltungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Zollbehörden können auch vorsehen, dass die auf EDV-Anlagen der Zollbehörden erstellten Anmeldungen einschließlich der gemäß Artikel 353 Absatz 2 Buchstabe b erstellten Versandanmeldungen statt durch manuelles oder mechanisches Anbringen eines Zollstempels und Unterschrift des zuständigen Beamten direkt durch diese Anlagen bestätigt werden.

▼M1

(3)  Die Zollbehörden können zulassen, daß unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten, die sie festlegen, bestimmte Elemente der schriftlichen Anmeldung nach Anhang 37 durch elektronische Übermittlung an die zuständige Zollstelle ersetzt werden, gegebenenfalls auch in codierter Form.

▼B

Artikel 200

Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, sind die der Zollanmeldung beigefügten Unterlagen von der Zollstelle einzubehalten, es sei denn, die Unterlagen können vom Beteiligten anderweitig verwendet werden. In letzterem Fall trifft die Zollstelle alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Unterlagen anschließend nur für die Mengen und Werte verwendet werden können, für die sie gültig bleiben.

▼M29

Artikel 201

(1)  Die Zollanmeldung ist bei einer der folgenden Zollstellen abzugeben:

a) bei der Zollstelle, die für die Aufsicht an dem Ort zuständig ist, an dem die Waren nach dem Zollrecht gestellt wurden oder zu gestellen sind;

b) bei der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden, außer in den Fällen nach den Artikeln 789, 790, 791 und 794.

Die Zollanmeldung kann abgegeben werden, sobald die Waren gestellt wurden oder den Zollbehörden für eine Kontrolle zur Verfügung stehen.

(2)  Die Zollbehörden können gestatten, dass die Zollanmeldung abgegeben wird, bevor der Anmelder die Waren der Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben wurde, einer anderen von ihnen bestimmten Zollstelle oder an einem anderen zugelassenen Ort gestellen bzw. für eine Kontrolle zur Verfügung stellen kann.

Die Zollbehörden können eine den Umständen angemessene Frist für die Gestellung oder Zurverfügungstellung der Waren setzen. Werden die Waren nicht innerhalb dieser Frist gestellt oder zur Verfügung gestellt, so gilt die Zollanmeldung als nicht abgegeben.

Die Zollanmeldung kann erst angenommen werden, nachdem die betreffenden Waren gestellt oder den Zollbehörden für eine Kontrolle zur Verfügung gestellt wurden.

▼M32

(3)  Die Zollbehörden können gestatten, dass die Zollanmeldung in einer anderen Zollstelle abgegeben wird als der, in der die Waren gestellt wurden oder gestellt werden sollen bzw. für eine Kontrolle zur Verfügung gestellt wurden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Zollstellen gemäß dem einleitenden Satz liegen in einem Mitgliedstaat;

b) die Waren sollen von dem Inhaber der einzigen Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren einem Zollverfahren unterstellt werden.

▼B

Artikel 202

(1)  Die Zollanmeldung muß bei der zuständigen Zollstelle während der Öffnungszeiten abgegeben werden.

Die Zollstelle kann jedoch auf Antrag und Kosten des Anmelders zulassen, daß die Zollanmeldung außerhalb der Öffnungszeiten abgegeben wird.

(2)  Der Abgabe der Zollanmeldung bei einer Zollstelle gleichgestellt ist das Verfahren, bei dem diese Zollanmeldung den Zollbediensteten an einem anderen Ort ausgehändigt wird, der zu diesem Zweck im Rahmen von Übereinkünften zwischen den Zollbehörden und dem Beteiligten bestimmt worden ist.

▼M32

(3)  Die Versandanmeldung ist bei der Abgangsstelle während der von den Zollbehörden festgelegten Öffnungszeiten abzugeben; dabei sind die betreffenden Waren zu gestellen.

Die Abgangsstelle kann auf Antrag und Kosten des Hauptverpflichteten zulassen, dass die Waren an einem anderen Ort gestellt werden.

▼M32

Artikel 203

(1)  Das Annahmedatum wird auf der Zollanmeldung vermerkt.

(2)  Die Versandanmeldung wird von der Abgangsstelle während der von den Zollbehörden festgelegten Öffnungszeiten angenommen und registriert.

▼B

Artikel 204

Die Zollstelle kann zulassen oder verlangen, daß Berichtigungen nach Artikel 65 des Zollkodex durch Abgabe einer neuen Zollanmeldung als Ersatz für die ursprüngliche Zollanmeldung vorgenommen werden. In diesem Fall wird als maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der gegebenenfalls zu erhebenden Abgaben sowie für die übrigen Vorschriften, die für das betreffende Zollverfahren gelten, der Zeitpunkt der Annahme der ursprünglichen Zollanmeldung zugrunde gelegt.



Abschnitt 2

Für die Zollanmeldung zu verwendende Vordrucke

Artikel 205

(1)  Amtliches Muster für die schriftliche Zollanmeldung von Waren im Rahmen des normalen Verfahrens zur Überführung in ein Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr gemäß Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex ist das Einheitspapier.

(2)  Nach Maßgabe der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren können zu diesem Zweck auch andere Vordrucke verwendet werden:

(3)  Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 stehen nicht entgegen:

 der Befreiung von der schriftlichen Zollanmeldung, die in den Artikeln 225 bis 236 für bestimmte Fälle der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, der Ausfuhr und der vorübergehenden Verwendung vorgesehen werden kann,

 der Möglichkeit, daß die Mitgliedstaaten auf den Vordruck nach Absatz 1 verzichten, wenn die besonderen Vorschriften der Artikel 237 und 238 für Postsendungen (Briefe und Postpakete) angewendet werden,

 der Möglichkeit, besondere Vordrucke zu verwenden, um die Zollanmeldung in bestimmten Fällen zu erleichtern,

 der Möglichkeit, daß die Mietgliedstaaten auf den Vordruck nach Absatz 1 im Falle von zwischen zwei oder meheren Mitgliedstaaten geschlossenen oder zu schließenden Abkommen oder Vereinbarungen über eine weitergehende Vereinfachung der Förmlichkeiten im gesamten Warenverkehr miteinander oder einem Teil desselben verzichten,

▼M32

 der Möglichkeit, dass die Beteiligten bei mehrere Arten von Waren umfassenden Sendungen zur Erfüllung der Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen Versandverfahrens bei Anwendung von Artikel 353 Absatz 2 und Artikel 441 Ladelisten verwenden,

 der Erstellung von Zollanmeldungen zur Ausfuhr, zur Einfuhr oder zum Versandverfahren bei Anwendung von Artikel 353 Absatz 2 sowie von Unterlagen zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren, die nicht im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden, mittels öffentlicher oder privater Datenverarbeitungsanlagen, gegebenenfalls formlos auf Papier, unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen,

▼B

 der Möglichkeit, daß die Mitgliedstaaten bei Verwendung von Datenverarbeitungssystemen zur Behandlung der Zollanmeldungen vorsehen, daß das von diesem System erstellte Einheitspapier die Zollanmeldung nach Absatz 1 darstellt.

▼M1 —————

▼B

(5)  Wird in einer Gemeinschaftsregelung auf eine Anmeldung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr, zur Einfuhr oder zur Überführung in ein anderes Zollverfahren Bezug genommen, so dürfen die Mitgliedstaaten keine anderen Verwaltungspapiere verlangen als solche, die

 durch gemeinschaftliche Rechtsakte ausdrücklich eingeführt wurden oder in diesen vorgesehen sind,

 aufgrund internationaler Übereinkünfte, die mit dem Vertrag in Einklang stehen, erforderlich sind,

 von den Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf die Erlangung eines Vorteils oder einer besonderen Erleichterung vorzulegen sind,

 unter Wahrung der Bestimmungen des Vertrages zur Durchführung von Einzelregelungen verlangt werden, die bei alleiniger Verwendung des in Absatz 1 genannten Papiers nicht angewendet werden könnten.

Artikel 206

Der Vordruck des Einheitspapiers ist während der in der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Übergangszeit im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 und Spanien bzw. Portugal und im Handel zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten gegebenenfalls auch für Waren zu verwenden, für die die Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung noch nicht vollständig beseitigt worden sind oder für die nach der Beitrittsakte auch andere Maßnahmen gelten.

In den Fällen nach Unterabsatz 1 wird das Exemplar Nr. 2 oder gegebenenfalls das Exemplar Nr. 7 der im Warenverkehr mit Spanien und Portugal oder zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten verwendeten Vordrucke vernichtet.

Dieser Vordruck ist ebenfalls zu verwenden im Warenverkehr mit Gemeinschaftswaren zwischen den Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, in denen die Bestimmungen der Richtlinie 77/388/EWG des Rates ( 10 ) gelten, und den Teilen des Zollgebiets, in denen diese Bestimmungen nicht gelten sowie im Warenverkehr zwischen den Teilen des Zollgebiets, in denen diese Bestimmungen nicht gelten.

Artikel 207

Unbeschadet des Artikels 205 Absatz 3 können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten auf die Vorlage von für ihre Behörden bestimmten Exemplaren des Einheitspapiers zur Erfüllung der Förmlichkeiten bei der Ein- und Ausfuhr generell verzichten, sofern die betreffenden Angaben anderen Unterlagen entnommen werden können.

Artikel 208

(1)  Das Einheitspapier ist in Sätzen zu verwenden, die aus den Exemplaren bestehen, die zur Erfüllung der Förmlichkeiten für das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden sollen, erforderlich sind.

▼M32

(2)  Werden Waren vor der Überführung in das gemeinschaftliche oder gemeinsame Versandverfahren oder im Anschluss daran in ein anderes Zollverfahren übergeführt, so kann ein Satz verwendet werden, der aus den Exemplaren besteht, die für das Versandverfahren bei Anwendung von Artikel 353 Absatz 2 und das vorangehende oder anschließende Zollverfahren erforderlich sind.

▼B

(3)  Die Sätze gemäß den Absätzen 1 und 2 werden

 einem vollständigen Satz von acht Exemplaren gemäß dem Muster in Anhang 31 oder

 zwei aufeinanderfolgenden Sätzen von vier Exemplaren gemäß dem Muster in Anhang 32 insbesondere im Fall einer Erstellung im Wege der Datenverarbeitung zur Behandlung der Zollanmeldungen

entnommen.

(4)  Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 205 Absatz 3, 222 bis 224 sowie 254 bis 289 können die Anmeldevordrucke gegebenenfalls durch einen oder mehrere weitere Vordrucke ergänzt werden, die in Sätzen verwendet werden, die aus den Exemplaren bestehen, die zur Erfüllung der Förmlichkeiten für das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden sollen, erforderlich sind; diese Sätze können gegebenenfalls durch die Exemplare ergänzt werden, die zur Erfüllung der Förmlichkeiten für das vorangehende oder anschließende Zollverfahren erforderlich sind.

Diese Sätze werden

 einem vollständigen Satz von acht Exemplaren gemäß dem Muster in Anhang 33 oder

 zwei aufeinanderfolgenden Sätzen von vier Exemplaren gemäß dem Muster in Anhang 34

entnommen.

Die Ergänzungsvordrucke sind Bestandteil des Einheitspapiers, auf das sie sich beziehen.

(5)  Abweichend von Absatz 4 können die Zollbehörden vorsehen, daß Ergänzungsvordrucke dann nicht verwendet werden können, wenn die Zollanmeldungen mit Datenverarbeitungssystemen zur Behandlung der Zollanmeldungen erstellt werden.

Artikel 209

(1)  Bei Anwendung von Artikel 208 Absatz 2 haftet jeder Beteiligte nur für die Angaben, die sich auf das Verfahren beziehen, das er als Anmelder, Hauptverpflichteter oder Vertreter einer der beiden beantragt hat.

(2)  In Fällen nach Absatz 1 hat der Beteiligte, der ein für ein vorangegangenes Zollverfahren ausgestelltes Einheitspapier verwendet, vor Abgabe seiner Zollanmeldung die Richtigkeit der vorhandenen Angaben in den ihn betreffenden Feldern sowie ihre Gültigkeit für die betreffenden Waren und das beantragte Verfahren zu prüfen und die Angaben gegebenenfalls zu vervollständigen.

In den vorgenannten Fällen hat der Beteiligte der Zollstelle alle von ihm festgestellten Unterschiede zwischen den betreffenden Waren und den vorhandenen Angaben umgehend mitzuteilen. In solchen Fällen muß er seine Zollanmeldung auf einem neuen Vordrucksatz des Einheitspapiers erstellen.

Artikel 210

Wird das Einheitspapier für mehere aufeinanderfolgende Zollverfahren verwendet, so überzeugen sich die Zollbehörden davon, daß die Angaben auf den während der einzelnen Verfahrensabschnitte ausgefüllten Exemplare übereinstimmen.

Artikel 211

Die Zollanmeldung ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft auszufüllen, die von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Förmlichkeiten erfüllt werden, zugelassen ist.

Soweit erforderlich können die Zollbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats vom Anmelder oder seinem Vertreter in diesem Mitgliedstaat eine Übersetzung der Zollanmeldung in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen. Die Übersetzung tritt an die Stelle der entsprechenden Angaben in der Zollanmeldung.

Abweichend von Unterabsatz 1 ist die Zollanmeldung immer dann in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats auszufüllen, wenn sie in diesem Staat auf anderen als den der Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats ursprünglich vorgelegten Anmeldevordrucken abgegeben wird.

Artikel 212

(1)  Das Einheitspapier ist unter Beachtung des Merkblatts in Anhang 37 und der gegebenenfalls im Rahmen sonstiger gemeinschaftlicher Regelungen erforderlichen Angaben auszufüllen.

▼M29

Wird eine Zollanmeldung nach Artikel 36c Absatz 1 des Zollkodex als summarische Eingangsanmeldung verwendet, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den für das betreffende Verfahren nach Anhang 37 erforderlichen Angaben die nach Anhang 30A für eine summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten..

▼B

(2)  Die Zollbehörden sorgen dafür, daß das in Absatz 1 genannte Merkblatt den Benutzern ohne weiteres zur Verfügung steht.

(3)  Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats ergänzen das Merkblatt soweit erforderlich.

▼M24

(4)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der Angaben, die sie für die in Anhang 37 aufgeführten Verfahren benötigen. Die Liste dieser Angaben wird von der Kommission veröffentlicht.

▼B

Artikel 213

Die beim Ausfüllen der Vordrucke nach Artikel 205 Absatz 1 zu verwendenden Codes sind in Anhang 38 aufgeführt.

▼M24

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der auf nationaler Ebene in den Feldern 37 (zweites Unterfeld), 44 und 47 (erstes Unterfeld) verwendeten Codes. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.

▼B

Artikel 214

In den Fällen, in denen zusätzliche Exemplare des Vordrucks nach Artikel 205 Absatz 1 vorgeschrieben sind, kann der Anmelder zu diesem Zweck gegebenenfalls zusätzliche Blätter oder Photokopien des Vordrucks verwenden.

Diese zusätzlichen Blätter oder Photokopien müssen vom Anmelder unterzeichnet, der zuständigen Zollstelle vorgelegt und von dieser unter den gleichen Voraussetzungen wie das Einheitspapier mit ihrem Sichtvermerk versehen werden. Sie werden von den Zollbehörden als Originale anerkannt, sofern ihre Beschaffenheit und Lesbarkeit von diesen Behörden als zufriedenstellend erachtet wird.

Artikel 215

(1)  Die Vordrucke nach Artikel 205 Absatz 1 sind auf Durchschreibepapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu drucken. Dieses Papier muß so beschaffen sein, daß die Angaben auf der Vorderseite nicht die Lesbarkeit der Angaben auf der Rückseite beeinträchtigen, und darf bei normalem Gebrauch weder einreißen noch knittern.

▼M32

Für alle Exemplare ist weißes Papier zu verwenden. Auf den gemäß Artikel 353 Absatz 2 für den Versand verwendeten Exemplaren haben jedoch die Felder Nrn. 1 (mit Ausnahme des mittleren Teils), 2, 3, 4, 5, 6, 8, 15, 17, 18, 19, 21, 25, 27, 31, 32, 33 (erstes Unterfeld links), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56 einen grünen Grund.

Die Vordrucke sind mit grüner Tinte zu drucken.

▼B

(2)  Die Abmessungen der Felder beruhen horizontal auf einem Zehntel Zoll und vertikal auf einem Sechstel Zoll. Die Abmessungen der Unterfelder beruhen horizontal auf einem Zehntel Zoll.

(3)  Die Vordruckexemplare sind farblich wie folgt zu kennzeichnen:

a) Vordrucke gemäß den Mustern in Anhang 31 und 33:

 die Exemplare 1, 2, 3 und 5 weisen am rechten Rand einen durchgehenden roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen auf;

 die Exemplare 4, 6, 7 und 8 weisen am rechten Rand einen unterbrochenen blauen, roten, grünen bzw. gelben Streifen auf;

b) Vordrucke gemäß den Mustern in Anhang 32 und 34: die Exemplare 1/6, 2/7, 3/8 und 4/5 weisen am rechten Rand einen durchgehenden und rechts davon einen unterbrochenen roten, grünen, gelben bzw. blauen Streifen auf.

Die Streifen sind ungefähr 3 mm breit. Der unterbrochene Streifen besteht aus einer Folge von 3 mm langen Quadraten und 3 mm Zwischenraum.

(4)  Die Exemplare, auf denen die Angaben der in den Anhängen 31 und 33 genannten Vordrucke in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anhang 35 genannt.

Die Exemplare, auf denen die Angaben der in den Anhängen 32 und 34 genannten Vordrucke in Durchschrift erscheinen müssen, sind in Anhang 36 genannt.

(5)  Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von minus 5 bis plus 8 mm zugelassen sind.

(6)  Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Vordrucke den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten müssen. Darüber hinaus können sie den Druck der Vordrucke von einer vorherigen technischen Zulassung abhängig machen.



Abschnitt 3

Für die Zollverfahren verlangte Angaben

▼M24

Artikel 216

Die Liste der Felder, die bei Verwendung des Einheitspapiers zur Anmeldung zu einem Zollverfahren auszufüllen sind, ist in Anhang 37 enthalten.

▼M29

Ist für die Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, nach Artikel 182b des Zollkodex eine Zollanmeldung erforderlich, so muss diese Anmeldung zusätzlich zu den für das betreffende Verfahren nach Anhang 37 erforderlichen Angaben die nach Anhang 30A für die summarische Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.

▼B

Artikel 217

Die bei Verwendung eines der in Artikel 205 Absatz 2 genannten Vordrucke zu machenden Angaben ergeben sich aus dem jeweiligen Vordruck, gegebenenfalls ergänzt durch die Vorschriften zu dem betreffenden Zollverfahren.



Abschnitt 4

Unterlagen, die der Zollanmeldung beizufügen sind

Artikel 218

(1)  Der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) die Rechnung, auf deren Grundlage der Zollwert der Waren angemeldet wird, nach Maßgabe des Artikels 181;

b) die Anmeldung der Angaben über den Zollwert der angemeldeten Waren nach Artikel 178, sofern diese Anmeldung nach dem genannten Artikel vorgeschrieben ist;

c) die Unterlagen, die für die Anwendung einer Präferenzregelung oder einer anderen Sonderregelung, die für die angemeldeten Waren gilt, erforderlich sind;

d) alle sonstige Unterlagen, die nach den Vorschriften über die Überführung der angemeldeten Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlich sind.

(2)  Die Zollstelle kann bei Abgabe der Zollanmeldung verlangen, daß die Beförderungspapiere oder Unterlagen über das vorangegangene Zollverfahren vorgelegt werden.

Wird eine Ware in mehreren Packstücken gestellt, so kann die Zollstelle ferner die Vorlage einer Liste der Packstücke oder eines gleichwertigen Papiers mit Angabe des Inhalts jedes Packstücks verlangen.

▼M7

(3)  Handelt es sich jedoch um Waren, für die der Pauschalzollsatz gemäß Titel II Buchstabe D der Einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur gilt oder die von den Einfuhrabgaben befreit sind, so kann auf Vorlage der Unterlagen nach Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) verzichtet werden, sofern die Zollstelle diese Unterlagen nicht für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr für erforderlich hält.

▼B

Artikel 219

▼M32

(1)  Die in der Versandanmeldung aufgeführten Waren sind unter Vorlage des Beförderungspapiers zu gestellen.

Die Abgangsstelle kann bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten von der Vorlage dieses Papiers absehen; es muss jedoch zu ihrer Verfügung gehalten werden.

Das Beförderungspapier ist jedoch während der Beförderung den Zollstellen oder jeder anderen zuständigen Behörde auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

▼B

(2)  Unbeschadet gegebenenfalls anwendbarer Vereinfachungsmaßnahmen ist die Ausfuhranmeldung oder Anmeldung zur Wiederausfuhr der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft oder jedes andere Dokument gleicher Wirkung der Abgangsstelle zusammen mit der dazugehörigen Versandanmeldung vorzulegen.

(3)  Die Zollstellen können gegebenenfalls verlangen, daß die Unterlagen über das vorangegangene Zollverfahren vorgelegt werden.

▼M10

Artikel 220

(1)  Unbeschadet spezifischer Bestimmungen sind der Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung folgende Unterlagen beizufügen:

a) für das Zollagerverfahren:

 in einem Zollager des Typs D: die Unterlagen nach Artikel 218 Absatz 1 Buchstaben a) und b);

 in anderen Zollagern als Typ D: keine Unterlagen;

b) für die aktive Veredelung:

 im Verfahren der Zollrückvergütung: die in Artikel 218 Absatz 1 vorgesehenen Unterlagen;

 im Nichterhebungsverfahren: die in Artikel 218 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Unterlagen

sowie gegebenenfalls eine schriftliche Bewilligung für das betreffende Zollverfahren oder eine Kopie des Bewilligungsantrags bei Anwendung von ►M20  Artikel 508 Absatz 1 ◄ ;

c) für das Umwandlungsverfahren die in Artikel 218 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Unterlagen, sowie gegebenenfalls die schriftliche Bewilligung für das betreffende Zollverfahren ►M20  oder eine Kopie des Bewilligungsantrages bei Anwendung von Artikel 508 Absatz 1 ◄ ;

d) für die vorübergehende Verwendung

 bei teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, die in Artikel 218 Absatz 1 vorgesehenen Unterlagen;

 bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben, die in Artikel 218 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Dokumente

sowie gegebenenfalls die schriftliche Bewilligung für das betreffende Zollverfahren ►M20  oder eine Kopie des Bewilligungsantrages bei Anwendung von Artikel 508 Absatz 1 ◄ ;

e) für die passive Veredelung: die Unterlagen nach Artikel 221 Absatz 1 und gegebenenfalls die schriftliche Bewilligung des betreffenden Zollverfahrens oder eine Kopie des Bewilligungsantrags bei Anwendung von ►M20  Artikel 508 Absatz 1 ◄ .

(2)  Artikel 218 Absatz 2 gilt für Zollanmeldungen zur Überführung in alle Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung.

(3)  Die Zollbehörden können zulassen, daß die schriftliche Bewilligung für das betreffende Zollverfahren oder eine Kopie des Bewilligungsantrags nicht beizufügen sind, sondern nur den Zollbehörden zur Verfügung gehalten werden.

▼B

Artikel 221

(1)  Der Ausfuhranmeldung und der Anmeldung zur Wiederausfuhr sind alle für die zutreffende Erhebung der Ausfuhrabgaben sowie für die Anwendung der Ausfuhrbestimmungen auf die betreffende Ware notwendigen Unterlagen beizufügen.

(2)  Artikel 218 Absatz 2 findet auf die Ausfuhranmeldung und die Anmeldung zur Wiederausfuhr Anwendung.

▼M1



KAPITEL 2

Zollanmeldung unter Einsatz der Datenverarbeitung

Artikel 222

(1)  Wird die Zollanmeldung auf der Grundlage von Informatikverfahren abgegeben, so werden die in Anhang 37 vorgesehenen Angaben der schriftlichen Zollanmeldung dadurch ersetzt, daß der dazu bezeichneten Zollstelle die für schriftliche Zollanmeldungen vorgeschriebenen Angaben in Form von Codes oder in jeder anderen von den zuständigen Zollbehörden festgelegten Form zum Zweck der datentechnischen Verarbeitung übermittelt werden.

(2)  Eine Zollanmeldung, die gemäß EDI erstellt wird, gilt als im Zeitpunkt des Empfangs der EDI-Nachricht durch die Zollbehörden abgegeben.

Die Annahme einer Zollanmeldung gemäß EDI wird dem Anmelder mittels einer Antwortnachricht mitgeteilt, die mindestens die Identitätsbezeichnung der erhaltenen Nachricht und/oder die Registriernummer der Zollbehörden sowie den Annahmezeitpunkt enthält.

(3)  Wird eine Zollanmeldung gemäß EDI abgegeben, so regeln die Zollbehörden die Einzelheiten der Anwendung von Artikel 247.

(4)  Wird die Zollanmeldung gemäß EDI abgegeben, so wird die Überlassung der Waren dem Anmelder mittels einer Nachricht bekanntgegeben, welche mindestens die Identitätsbezeichnung der Zollanmeldung sowie den Überlassungszeitpunkt enthält.

(5)  Werden die Elemente der Zollanmeldung in die Zollinformatiksysteme eingegeben, so gelten die Absätze 2, 3 und 4 sinngemäß.

Artikel 223

Falls die Erstellung eines Exemplars der Zollanmeldung in Schriftform zur Erledigung anderer Förmlichkeiten erforderlich ist, wird dieses auf Antrag des Anmelders entweder von der zuständigen Zollstelle durchgeführt und mit einem Sichtvermerk versehen oder gemäß Artikel 199 Absatz 2 zweiter Unterabsatz vorgenommen.

Artikel 224

Die Zollbehörden können unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten, die sie festlegen, zulassen, daß die zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren erforderlichen Unterlagen durch Mittel elektronischer Datenverarbeitung erstellt und übermittelt werden.

▼B



KAPITEL 3

Mündliche Zollanmeldungen und andere Formen der Willensäußerung



Abschnitt 1

Mündliche Zollanmeldungen

Artikel 225

Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:

a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken,

 die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind,

 die an Privatpersonen gesandt werden,

 in anderen Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn die Zollbehörden dies zulassen;

b) Waren zu kommerziellen Zwecken, wenn

 der Gesamtwert je Sendung und Anmelder die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene statistische Wertschwelle nicht übersteigt,

 die Sendung nicht Teil einer regelmäßigen Serie gleichartiger Sendungen ist und

 die Waren nicht von einem unabhängigen Beförderer als Teil eines größeren kommerziellen Beförderungsvorgangs befördert werden;

c) Waren im Sinne des Artikels 229, wenn es sich um Waren handelt, die als Rückwaren abgabenfrei sind;

d) Waren im Sinne von Artikel 230 Buchstaben b) und c).

Artikel 226

Ausfuhranmeldungen können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:

a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken,

 die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind,

 die an Privatpersonen gesandt werden;

b) Waren im Sinne des Artikels 225 Buchstabe b);

c) Waren im Sinne des Artikels 231 Buchstaben b) und c);

d) sonstige Waren von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn die Zollbehörden dies zulassen.

Artikel 227

(1)  Die Zollbehörden können vorsehen, daß die Artikel 225 und 226 nicht angewendet werden, wenn die Person, welche die Waren abfertigen läßt, als gewerblicher Zollagent für fremde Rechnung handelt.

(2)  Hat die Zollstelle Zweifel an der Richtigkeit der gemachten Angaben oder der Vollständigkeit der anzumeldenden Angaben, so kann sie eine schriftliche Zollanmeldung verlangen.

Artikel 228

Sind die nach Artikel 225 oder 226 mündlich angemeldeten Waren ein- oder ausfuhrabgabenpflichtig, so stellt die Zollstelle dem Beteiligten eine Quittung über die Entrichtung der geschuldeten Abgaben aus.

▼M10

Diese Quittung enthält mindestens die folgenden Angaben:

a) die Warenbezeichnung; diese ist so klar zu formulieren, daß die Nämlichkeit der Waren gesichert werden kann; diese Warenbezeichnung kann gegebenenfalls durch die Tarifposition ergänzt werden;

b) den fakturierten Wert und/oder die Angabe der Warenmenge;

c) die erhobenen Abgaben;

d) das Ausstellungsdatum;

e) die Bezeichnung der Behörde, die die Quittung ausgestellt hat.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Muster der zur Durchführung dieses Artikels verwendeten Quittung. Die Kommission gibt diese Muster an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

▼B

Artikel 229

(1)  Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung können für folgende Waren gemäß den in ►M20  Artikel 497 Absatz 3 Unterabsatz 2 ◄ festgelegten Voraussetzungen mündlich abgegeben werden:

a)

  ►M20

 

 Tiere, die zum Weiden, auch als Wanderherde, oder zur Arbeitsleistung einschließlich Beförderung verwendet werden sollen, sowie andere Waren, die die in ►C11  Artikel 567 Unterabsatz 2 ◄ Buchstabe a) genannten Voraussetzungen erfüllen;

 Umschließungen im Sinne des Artikels 571 Buchstabe a), sofern sie unauslöschliche, nicht abnehmbare Zeichen einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person tragen;

 ◄

 Ausrüstung für die Herstellung und Übertragung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen sowie eigens für Rundfunk- und Fernsehübertragungen ausgerüstete Fahrzeuge und ihre Ausstattung, die von öffentlichen oder privaten Gesellschaften eingeführt werden, sofern diese Gesellschaften außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaften ansässig sind und von den Zollbehörden, die die Bewilligung erteilt haben, für die Einfuhr des betreffenden Materials oder der betreffenden Fahrzeuge zugelassen sind;

 Instrumente und Apparate, die als „Berufsausrüstung“ von Ärzten im Sinne ►M20  des Artikels 569 ◄ anerkannt sind;

b) Waren im Sinne des Artikels 232;

c) andere Waren, wenn die Zollbehörden dies zulassen.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Waren können auch bei Beendigung der vorübergehenden Verwendung mündlich zur Wiederausfuhr angemeldet werden.



Abschnitt 2

Zollanmeldung durch andere Formen der Willensäußerung

Artikel 230

Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr können für folgende Waren durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden:

a) Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind und die gemäß Kapitel I Titel XI der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates ( 11 ) oder als Rückwaren abgabenfrei sind;

b) Waren, die gemäß Kapitel I Titel IX und X der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates abgabenfrei sind;

c) Beförderungsmittel, die als Rückwaren abgabenfrei sind;

d) Waren, die im Rahmen eines wirtschaftlich unbedeutenden Warenverkehrs eingeführt werden und von der Beförderungspflicht zu einer Zollstelle nach Artikel 38 Absatz 4 des Zollkodex befreit sind, unter der Voraussetzung, daß sie keinen Abgaben unterliegen;

▼M48

e) tragbare Musikinstrumente, die von Reisenden eingeführt werden und als Rückwaren abgabenfrei sind.

▼B

Artikel 231

Folgende Waren gelten als durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 Buchstabe b) zur Ausfuhr angemeldet, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden:

a) nicht ausfuhrabgabenpflichtige Waren zu nichtkommerziellen Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten sind;

b) im Zollgebiet der Gemeinschaft zugelassene Beförderungsmittel, sofern sie dazu bestimmt sind, später wiedereingeführt zu werden;

c) Waren im Sinne des Kapitels II der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates;

d) sonstige Waren von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn die Zollbehörden dies zulassen;

▼M48

e) tragbare Musikinstrumente von Reisenden.

▼B

Artikel 232

▼M20

(1)  Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung können für folgende Waren durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe des Artikels 579 abgegeben werden, sofern sie nicht schriftlich oder mündlich angemeldet werden:

a) persönliche Gebrauchsgegenstände und Waren zu Sportzwecken, die von Reisenden gemäß Artikel 563 eingeführt werden;

b) in den Artikeln 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel;

c) Betreuungsgut für Seeleute, das auf einem im internationalen Seeverkehr eingesetzten Schiff gemäß Artikel 564 Buchstabe a) verwendet wird;

▼M48

d) in Artikel 569 Absatz 1a genannte tragbare Musikinstrumente.

▼B

(2)  Sofern die in Absatz 1 genannten Waren nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Zollanmeldung sind, werden sie als zur Wiederausfuhr nach Beendigung der vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 angemeldet angesehen.

Artikel 233

►M6  (1) ◄   Im Sinne der Artikel 230 bis 232 kann die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung auf folgende Weise abgegeben werden:

a) bei Befördern der Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a) des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Ort durch:

 Benutzen des grünen Ausgangs „anmeldefreie Waren“, sofern bei der betreffenden Zollstelle getrennte Kontrollausgänge vorhanden sind,

 Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben,

 Anbringen einer Zollanmeldungsvignette oder eines Aufklebers „anmeldefreie Waren“ an der Windschutzscheibe von Personenwagen, sofern dies in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen ist;

b) bei Verzicht auf die Verpflichtung des Beförderns im Sinne der Durchführungsvorschriften zu Artikel 38 Absatz 4 des Zollkodex, bei der Ausfuhr im Sinne des Artikels 231 sowie im Falle der Wiederausfuhr gemäß Artikel 232 Absatz 2 durch:

 einfaches Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft.

▼M6

(2)  Werden Waren im Sinne des Artikels 230 Buchstabe a), des Artikels 231 Buchstabe a) und des Artikels 232 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2, soweit sie im Gepäck von Reisenden enthalten sind, als aufgegebenes Reisegepäck im Eisenbahnverkehr befördert und wird für sie in Abwesenheit des Reisenden eine Zollanmeldung abgegeben, so kann das in Anhang 38a genannte Papier unter den darin angegebenen Beschränkungen und Bedingungen verwendet werden.

▼B

Artikel 234

(1)  Sind die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllt, so gelten die betreffenden Waren als im Sinne des Artikels 63 des Zollkodex gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als überlassen, sobald die Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist.

(2)  Ergibt sich bei einer Kontrolle, daß die Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist, ohne daß die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllen, so gelten diese Waren als vorschriftswidrig verbracht oder ausgeführt.



Abschnitt 3

Gemeinsame Vorschriften zu den Abschnitten 1 und 2

Artikel 235

Die Artikel 225 bis 232 gelten nicht für Waren, für die die Gewährung von Ausfuhrerstattungen oder anderen Beträgen oder die Erstattung von Abgaben vorgesehen ist oder beantragt wurde oder die Verbots- oder Beschränkungsmaßnahmen oder sonstigen besonderen Förmlichkeiten unterliegen.

Artikel 236

Im Sinne der Abschnitte 1 und 2 gilt als „Reisender“

A. bei der Einfuhr

1. eine Person, die vorübergehend in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, sowie

2. eine Person, die nach einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehrt, wo sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat.

B. bei der Ausfuhr

1. eine Person, die vorübergehend das Zollgebiet der Gemeinschaft verläßt, wo sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, sowie

2. eine Person, die nach einem vorübergehenden Aufenthalt das Zollgebiet der Gemeinschaft, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, wieder verläßt.



Abschnitt 4

Postverkehr

Artikel 237

(1)  Im Postverkehr gelten folgende Waren als angemeldet

A. zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

a) im Zeitpunkt des Beförderns:

 Postkarten und Briefe, ausschließlich mit persönlichen Mitteilungen,

 Blindenpost,

 nichteinfuhrabgabenpflichtige Drucksachen und

 andere Postsendungen (Briefe und Postpakete), die im Sinne der Durchführungsvorschriften zu Artikel 38 Absatz 4 des Zollkodex von der Verpflichtung des Beförderns freigestellt sind;

b) im Zeitpunkt der Gestellung:

 nicht in Buchstabe a) genannte Postsendungen (Briefe und Postpakete), wenn sie mit einer Zollinhaltserklärung ►M18  CN22 ◄ und/oder ►M18  CN23 ◄ befördert werden.

B. zur Ausfuhr:

a) nichtausfuhrabgabenpflichtige Postsendungen (Briefe und Postpakete) bei Übernahme durch die Postbehörden,

b) ausfuhrabgabenpflichtige Postsendungen (Briefe und Postpakete) bei ihrer Gestellung, sofern sie mit einer Zollinhaltserklärung ►M18  CN22 ◄ und/oder ►M18  CN23 ◄ befördert werden.

(2)  Als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner gilt in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe A der Empfänger, in den Fällen von Buchstabe B der Versender. Die Zollbehörden können vorsehen, daß die Postverwaltung als Anmelder und gegebenenfalls auch als Zollschuldner gilt.

(3)  Im Sinne von Absatz 1 gelten abgabenfreie Waren als nach Maßgabe von Artikel 63 des Zollkodex gestellt, die Zollanmeldung als angenommen sowie die Waren als überlassen:

a) bei der Einfuhr, wenn die Waren dem Empfänger ausgehändigt werden,

b) bei der Ausfuhr, wenn die Waren von den Postbehörden übernommen werden.

(4)  Wird eine Postsendung (Briefe und Postpakete), die nicht von der Verpflichtung der Beförderung zu einer Zollstelle nach den Durchführungsvorschriften zu Artikel 38 Absatz 4 des Zollkodex freigestellt ist, ohne Zollinhaltserklärung ►M18  CN22 ◄ und/oder ►M18  CN23 ◄ gestellt oder ist diese Erklärung unvollständig, so bestimmen die Zollbehörden die Form, in der die Zollanmeldung abzugeben oder zu vervollständigen ist.

Artikel 238

Artikel 237 gilt nicht

 für Postsendungen (Briefe und Postpakete), die zu kommerziellen Zwecken bestimmte Waren enthalten, deren Gesamtwert die in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene statistische Wertschwelle überschreitet; die Zollbehörden können höhere Wertgrenzen vorsehen;

 für Postsendungen (Briefe und Postpakete), die zu kommerziellen Zwecken bestimmte Waren enthalten, die Teil einer regelmäßigen Serie gleichartiger Vorgänge sind;

 wenn eine Zollanmeldung schriftlich, mündlich oder unter Einsatz der Datenverarbeitung abgegeben wird;

 für Postsendungen (Briefe oder Postpakete) im Sinne des Artikels 235.



TITEL VIII

ZOLLBESCHAU, FESTSTELLUNGEN UND SONSTIGE MASSNAHMEN DER ZOLLSTELLE

Artikel 239

(1)  Die Zollbeschau wird an dem zu diesem Zweck bezeichneten Ort zu den dafür vorgesehenen Zeiten durchgeführt.

(2)  Die Zollstelle kann jedoch auf Antrag des Anmelders die Zollbeschau an einem anderen Ort oder zu einer anderen Zeit vornehmen.

Dadurch entstehende Kosten trägt der Anmelder.

Artikel 240

(1)  Beschließt die Zollstelle, eine Zollbeschau vorzunehmen, so teilt sie dies dem Anmelder oder seinem Vertreter mit.

(2)  Beschließt die Zollstelle, nur einen Teil der angemeldeten Waren zu beschauen, so teilt sie dem Anmelder oder seinem Vertreter mit, um welche Waren es sich handelt, ohne daß sich dieser der Auswahl widersetzen kann.

Artikel 241

(1)  Der Anmelder oder die von ihm zur Teilnahme an der Zollbeschau benannte Person muß der Zollstelle die zur Erleichterung ihrer Aufgabe erforderliche Unterstützung gewähren. Genügt der Zollstelle die gewährte Unterstützung nicht, so kann sie vom Anmelder verlangen, daß er eine andere Person benennt, die der Zollstelle die erforderliche Unterstützung gewähren kann.

(2)  Weigert sich der Anmelder, bei der Zollbeschau anwesend zu sein oder eine Person zu benennen, die der Zollstelle die von ihr für erforderlich gehaltene Unterstützung gewähren kann, so setzt die Zollstelle ihm eine Frist, es sei denn, daß sie auf die Zollbeschau verzichtet.

Ist bei Ablauf der gesetzten Frist der Anmelder der Aufforderung der Zollstelle nicht nachgekommen, so nimmt diese nach Maßgabe des Artikels 75 Buchstabe a) des Zollkodex die Zollbeschau von Amts wegen auf Kosten und Gefahr des Anmelders vor; sie bestellt einen Sachverständigen oder eine andere nach den einschlägigen Bestimmungen benannte Person, wenn sie dies für erforderlich hält.

(3)  Die Feststellungen der Zollstelle, die sich bei einer Zollbeschau ergeben, die nach Absatz 2 durchgeführt wird, haben dieselben Rechtswirkungen wie die Ergebnisse einer in Anwesenheit des Anmelders durchgeführten Zollbeschau.

(4)  Die Zollstelle kann anstelle der Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 die Zollanmeldung als wirkungslos ansehen, wenn zweifelsfrei feststeht, daß die Weigerung des Anmelders, bei der Zollbeschau anwesend zu sein oder eine Person zu benennen, die der Zollstelle die erforderliche Unterstützung gewähren kann, nicht bezweckt oder bewirkt, daß die Zollstelle an der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gehindert wird oder daß gegen Artikel 66 Absatz 1 oder Artikel 80 Absatz 2 des Zollkodex verstoßen wird.

Artikel 242

(1)  Beschließt die Zollstelle, Muster oder Proben zu entnehmen, so teilt sie dies dem Anmelder oder seinem Vertreter mit.

(2)  Muster oder Proben werden von der Zollstelle selbst entnommen. Die Zollstelle kann jedoch verlangen, daß Muster oder Proben unter ihrer Aufsicht vom Anmelder oder von einer von ihm benannten Person entnommen werden.

Muster oder Proben werden nach den in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen einschlägigen Methoden entnommen.

(3)  Muster oder Proben dürfen nur in solchen Mengen entnommen werden, wie zur Durchführung der Analyse oder eingehenden Prüfung einschließlich einer etwaigen Gegenanalyse erforderlich ist.

Artikel 243

(1)  Der Anmelder oder die von ihm zur Teilnahme an der Entnahme von Mustern oder Proben benannte Person hat der Zollstelle die zur Erleichterung der Durchführung dieser Maßnahmen erforderliche Unterstützung zu gewähren.

▼M7

(2)  Weigert sich der Anmelder, bei der Entnahme von Mustern oder Proben anwesend zu sein oder eine Person zu diesem Zweck zu benennen, oder gewährt er der Zollstelle nicht die zur Erleichterung der Durchführung dieser Maßnahmen erforderliche Unterstützung, so gelten Artikel 241 Absatz 1 zweiter Satz und Artikel 241 Absätze 2, 3 und 4.

▼B

Artikel 244

Hat die Zollstelle Muster oder Proben im Hinblick auf eine Analyse oder eingehende Prüfung entnommen, so überläßt sie dem Anmelder die betreffenden Waren, bevor die Ergebnisse der Analyse oder Prüfung vorliegen, wenn der Überlassung ansonsten nichts entgegensteht und in Fällen, in denen eine Zollschuld entstanden ist oder entstehen könnte, die betreffenden Abgabenbeträge zuvor buchmäßig erfaßt und entrichtet worden sind oder für sie eine Sicherheit geleistet worden ist.

Artikel 245

(1)  Die von der Zollstelle als Muster oder Proben entnommenen Mengen werden von der angemeldeten Menge nicht abgezogen.

(2)  Im Falle einer Zollanmeldung zur Ausfuhr oder zur passiven Veredelung ist der Anmelder, soweit dies die Umstände zulassen, berechtigt, die Mengen, die als Proben entnommen wurden, durch gleiche Waren zu ersetzen, um die Warensendung wieder zu vervollständigen.

Artikel 246

(1)  Die entnommenen Muster oder Proben werden, sofern sie nicht durch die Analyse oder eingehende Prüfung vernichtet oder zerstört worden sind, dem Anmelder auf Antrag und auf seine Kosten zurückgegeben, sobald ihre Aufbewahrung durch die Zollstelle gegenstandslos geworden ist, insbesondere nach Ausschöpfung aller dem Anmelder zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung, die die Zollstelle auf der Grundlage der Analyse oder eingehenden Prüfung getroffen hat.

(2)  Muster oder Proben, deren Rückgabe vom Anmelder nicht beantragt worden ist, werden entweder vernichtet oder zerstört oder von der Zollstelle aufbewahrt. In besonderen Fällen kann die Zollstelle jedoch vom Beteiligten verlangen, daß er die restlichen Muster oder Proben zurücknimmt.

Artikel 247

(1)  Hat die Zollstelle die Zollanmeldung und die beigefügten Unterlagen überprüft oder die Waren beschaut, so gibt sie Gegenstand und Ergebnis der Überprüfung oder Beschau mindestens auf dem für sie bestimmten Exemplar der Zollanmeldung oder auf einem Zusatzblatt an. Im Falle einer Teilbeschau sind ferner die überprüften Waren zu bezeichnen.

Die Zollstelle vermerkt gegebenenfalls auch die Abwesenheit des Anmelders oder seines Vertreters.

(2)  Stimmt das Ergebnis der Überprüfung der Zollanmeldung und der dieser beigefügten Unterlagen und der Zollbeschau nicht mit der Zollanmeldung überein, so vermerkt die Zollstelle mindestens auf dem für sie bestimmten Exemplar der Zollanmeldung oder auf dem Zusatzblatt die Grundlagen für die Erhebung der Abgaben auf die Waren und gegebenenfalls für die Berechnung der Erstattungen und sonstigen Beträge bei der Ausfuhr sowie für die Anwendung der übrigen Vorschriften über das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden.

(3)  Aus den Vermerken der Zollstelle müssen gegebenenfalls die vorgenommenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung ersichtlich sein.

Diese Vermerke sind außerdem mit Datum und der Angabe des beurkundenden Beamten zu versehen.

(4)  Die Zollanmeldung oder das Zusatzblatt braucht keinen Vermerk gemäß Absatz 1 zu enthalten, wenn die Zollstelle weder die Zollanmeldung überprüft noch die Waren beschaut hat.

▼M32

(5)  Für die Durchführung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens gibt die Abgangsstelle die Ergebnisse der Überprüfung (durch Eingabe der entsprechenden Daten) in die Versandanmeldung ein.

▼B

Artikel 248

(1)  Die Überlassung führt zur buchmäßigen Erfassung der Abgaben, wie sie sich aus den Angaben in der Zollanmeldung ergeben. Hält es die Zollstelle für möglich, daß der aufgrund der Überprüfung festzusetzende Abgabenbetrag höher sein kann als der sich aus den Angaben in der Zollanmeldung ergebende, verlangt sie außerdem eine ausreichende Sicherheit, um die Differenz zwischen dem Betrag nach den Angaben in der Zollanmeldung und demjenigen abzudecken, dem die Waren letztlich unterliegen können. Der Anmelder hat jedoch die Möglichkeit, anstatt diese Sicherheit zu leisten, die unmittelbare buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags, dem die Waren letztlich unterliegen können, zu beantragen.

(2)  Setzt die Zollstelle aufgrund von Überprüfungen, die sie vorgenommen hat, einen anderen Betrag an Abgaben fest als denjenigen, der sich aus den Angaben in der Zollanmeldung ergibt, ist dieser festgesetzte Betrag bei Überlassung der Waren unverzüglich buchmäßig zu erfassen.

(3)  Kann die Zollstelle die Frage, ob die angemeldeten Waren möglicherweise Verboten oder Beschränkungen unterliegen, endgültig erst beantworten, ►C2  wenn ihr das Ergebnis der von ihr durchgeführten Prüfungen vorliegen, ◄ so können die Waren vorher nicht überlassen werden.

▼M12

(4)  Unbeschadet des Absatzes 1 können die Zollbehörden von einer Sicherheitsleistung für Waren absehen, die Gegenstand eines Ziehungsantrags für ein Zollkontingent sind, wenn sie zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr feststellen, daß das fragliche Zollkontingent nicht-kritisch im Sinne des Artikels 308c ist.

▼B

Artikel 249

(1)  Die Form, in der die Zollstelle die Waren überläßt, wird von dieser unter Berücksichtigung des Ortes, an dem die Waren sich befinden, und der besonderen Modalitäten, nach denen sie ihre Überwachung ausübt, bestimmt.

(2)  Handelt es sich um eine schriftliche Zollanmeldung, so wird die Überlassung und das Datum der Überlassung der Waren auf der Zollanmeldung oder gegebenenfalls dem Zusatzblatt vermerkt und eine Kopie derselben dem Anmelder übermittelt.

▼M32

(3)  Für das gemeinschaftliche Versandverfahren überlässt die Abgangsstelle die Waren, sofern die Ergebnisse der Prüfung es zulassen, und gibt das Datum der Überlassung in das EDV-System ein.

▼B

Artikel 250

(1)  Können die Waren aus einem der in Artikel 75 Buchstabe a) zweiter oder dritter Gedankenstrich des Zollkodex genannten Gründe dem Anmelder nicht überlassen werden, so setzt die Zollstelle diesem eine Frist, um die Hinderungsgründe zu beseitigen.

(2)  Hat der Anmelder in den in Artikel 75 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich des Zollkodex genannten Fällen die verlangten Unterlagen vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist nicht nachgereicht, so wird die betreffende Zollanmeldung als unwirksam betrachtet und von der Zollstelle für ungültig erklärt. Artikel 66 Absatz 3 des Zollkodex ist anwendbar.

(3)  Hat der Anmelder in den in Artikel 75 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich des Zollkodex genannten Fällen unbeschadet der etwaigen Ungültigerklärung der Zollanmeldung gemäß Artikel 66 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 182 des Zollkodex den geschuldeten Abgabenbetrag nicht vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist entrichtet oder dafür Sicherheit geleistet, so kann die Zollstelle die vorbereitenden Förmlichkeiten für die Verwertung der Waren einleiten. In diesem Fall erfolgt die Verwertung, wenn die Hinderungsgründe in der Zwischenzeit nicht beseitigt worden sind; dabei kann es sich um eine Zwangsversteigerung handeln, wenn dies nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die Zollstelle angehört, zulässig ist. Die Zollstelle setzt den Anmelder von der Verwertung in Kenntnis.

Die Zollstelle kann die Waren auf Kosten und Gefahr des Anmelders an einen unter zollamtlicher Überwachung stehenden besonderen Ort verbringen.

Artikel 251

Abweichend von Artikel 66 Absatz 2 des Zollkodex kann eine Zollanmeldung nach Überlassung der Waren unter folgenden Voraussetzungen für ungültig erklärt werden:

1. In Fällen, in denen nachgewiesen wird, daß die Waren aufgrund eines Irrtums in ein Zollverfahren, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben enthält, statt in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind, wird die Zollanmeldung von der Zollstelle für ungültig erklärt, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Annahme der Zollanmeldung gestellt wird und sofern

 die Waren nicht anders verwendet worden sind, als es in dem Zollverfahren, in das die Waren hätten übergeführt werden sollen, vorgesehen ist,

 die Waren bei ihrer Zollanmeldung zur Überführung in ein anderes Zollverfahren bestimmt waren, für das sie alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllten

 und

 die Waren unverzüglich zu dem Zollverfahren angemeldet werden, für das sie bestimmt waren.

Die Zollanmeldung der Waren zu diesem anderen Zollverfahren ist vom Tage der Annahme der für ungültig erklärten Zollanmeldung an wirksam.

In begründeten Ausnahmefällen kann die Zollstelle eine Überschreitung dieser Frist zulassen;

▼M1

1a. in Fällen, in denen nachgewiesen wird, daß Waren irrtümlich anstelle anderer Waren zu einem Zollverfahren, das die Verpflichtung zur Zahlung von Einfuhrabgaben enthält, angemeldet worden sind, wird die Zollanmeldung von der Zollstelle für ungültig erklärt, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Annahme der Zollanmeldung gestellt wird und sofern:

 die ursprünglich angemeldeten Waren

 

i) nicht in anderer Weise verwendet worden sind als gemäß ihrer vorherigen Situation zulässig war

und

ii) in ihre vorhergehende Situation zurückgebracht worden sind

und

 die Waren, die eigentlich hätten angemeldet werden sollen,

 

i) zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung bei der gleichen Zollstelle hätten gestellt werden können

und

ii) zu dem gleichen Zollverfahren, das ursprünglich beabsichtigt war, angemeldet werden.

In begründeten Ausnahmefällen kann die Zollstelle eine Überschreitung dieser Frist zulassen.

▼M12

1b. Handelt es sich um Waren, die im Rahmen eines Versandhandelkaufvertrags abgelehnt wurden, so erklären die Zollbehörden die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für ungültig, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Annahme der Zollanmeldung gestellt wird und sofern diese Waren an die Anschrift des ursprünglichen Lieferanten oder an eine andere von dem ursprünglichen Lieferanten angegebene Anschrift ausgeführt wurden;

▼M20

1c. In Fällen, in denen eine rückwirkende Bewilligung erteilt wird gemäß

 Artikel 294 für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter zolltariflicher Abgabenbegünstigung oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei aufgrund der besonderen Verwendung oder

 Artikel 508 für ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung.

▼B

2. In Fällen, in denen die Waren zur Ausfuhr oder zur passiven Veredelung angemeldet worden sind, wird die Zollanmeldung für ungültig erklärt, sofern

a) bezüglich der Waren, die Ausfuhrabgaben unterliegen, Gegenstand eines Erstattungsantrags von Einfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder sonstiger Beträge bei der Ausfuhr sind oder deren Ausfuhr besonderen Maßnahmen unterliegt, der Anmelder

 der Ausfuhrzollstelle nachweist, daß die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben,

 der genannten Zollstelle alle Ausfertigungen der Zollanmeldung sowie alle sonstigen ihm nach Annahme der Zollanmeldung ausgehändigten Unterlagen wieder vorlegt,

 gegebenenfalls der Ausfuhrzollstelle nachweist, daß die Erstattungen und die anderen aufgrund der Ausfuhranmeldung für die betreffenden Waren gewährten Beträge zurückgezahlt worden sind oder daß die zuständigen Dienststellen die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, damit diese Beträge nicht ausgezahlt werden, und

 gegebenenfalls nach Maßgabe der geltenden Vorschriften die sonstigen Verpflichtungen erfüllt, die von der Ausfuhrzollstelle zur Regelung des Falles vorgeschrieben werden können.

Die Ungültigkeitserklärung hat gegebenenfalls zur Folge, daß Abschreibungen, die auf den im Zusammenhang mit der Zollanmeldung vorgelegten Ausfuhrlizenzen oder Vorausfestsetzungsbescheinigungen vorgenommen worden sind, rückgängig gemacht werden.

Sind die zur Ausfuhr angemeldeten Waren innerhalb einer bestimmten Frist aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen, so hat die Nichteinhaltung dieser Frist die Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung zur Folge;

▼M33

b) bezüglich sonstiger Waren die Ausfuhrzollstelle gemäß Artikel 792a Absatz 1 über den Umstand, dass die angemeldeten Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben, informiert wird oder gemäß Artikel 796e Absatz 2 davon ausgeht, dass die angemeldeten Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen haben;

▼B

3. Sofern die Wiederausfuhr einer Ware die Abgabe einer Zollanmeldung erfordert, findet Nummer 2 sinngemäß Anwendung.

4. In Fällen, in denen Gemeinschaftswaren gemäß Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe b) des Zollkodex in das Zollagerverfahren übergeführt worden sind, kann die Ungültigkeitserklärung der betreffenden Zollanmeldung beantragt und vorgenommen werden, wenn die in der Sonderregelung vorgeschriebenen Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung der vorgesehenen Bestimmung getroffen worden sind.

Ist bei Ablauf der für den Verbleib der vorgenannten Waren im Zollagerverfahren festgesetzten Frist für diese Waren kein Antrag auf Erhalt einer der in der Sonderregelung vorgesehenen Bestimmungen gestellt worden, so treffen die Zollbehörden die in dieser Regelung vorgesehenen Maßnahmen.

▼M1

Artikel 252

Wenn die Zollbehörden Gemeinschaftswaren gemäß Artikel 75 Buchstabe b) des Zollkodex veräußern, so erfolgt die Veräußerung nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften.

▼B



TITEL IX

VEREINFACHTE VERFAHREN



▼M1

KAPITEL 1

Allgemeine Vorschriften



▼M32

Abschnitt 1

Allgemeines

▼B

Artikel 253

(1)  Die Regelung über die unvollständige Zollanmeldung ermöglicht den Zollstellen in begründeten Fällen die Annahme einer Zollanmeldung, in der nicht alle für das betreffende Zollverfahren erforderlichen Angaben enthalten sind oder der nicht alle Unterlagen beigefügt sind.

(2)  Das vereinfachte Anmeldeverfahren ermöglicht es, Waren nach Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung in das betreffende Zollverfahren zu überführen und später eine ergänzende Zollanmeldung abzugeben, die gegebenenfalls globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein kann.

(3)  Das Anschreibeverfahren ermöglicht es, die Waren in den Geschäftsräumen des Beteiligten oder anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten in das betreffende Zollverfahren zu überführen.

▼M32

(4)  Jede Person kann eine Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren für sich selbst zur eigenen Nutzung oder für die Nutzung als Vertreter beantragen, vorausgesetzt, die vorhandenen Aufzeichnungen und Verfahren gestatten es der bewilligenden Zollbehörde, die vertretenen Personen zu identifizieren und geeignete Zollkontrollen durchzuführen.

Ein solcher Antrag kann unbeschadet des Artikels 64 des Zollkodex auch eine integrierte Bewilligung betreffen.

(5)  Die Inanspruchnahme des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder des Anschreibeverfahrens setzt die Leistung einer Sicherheit für die Einfuhrzölle und sonstigen Abgaben voraus.

(6)  Der Inhaber der Bewilligung erfüllt die in diesem Kapitel aufgeführten Voraussetzungen und Kriterien sowie die Verpflichtungen, die sich aus der Bewilligung ergeben, unbeschadet der Verpflichtungen des Anmelders und der Vorschriften über das Entstehen der Zollschuld.

(7)  Der Bewilligungsinhaber setzt die bewilligende Zollbehörde unverzüglich über alle Ereignisse in Kenntnis, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.

(8)  Die bewilligende Zollbehörde nimmt eine Überprüfung der Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren vor, wenn

a) die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften in wichtigen Punkten geändert wurden;

b) es begründete Hinweise gibt, dass der Bewilligungsinhaber die einschlägigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Bei der Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder des Anschreibeverfahrens für einen seit weniger als drei Jahren niedergelassenen Antragsteller ist während des ersten Jahres eine strenge Überwachung vorzusehen.

▼M1

Artikel 253a

Wird ein vereinfachtes Verfahren mit Informatikverfahren für das Ausdrucken von Zollanmeldungen oder mit Informatiksystemen durchgeführt, so gelten die Bestimmungen der Artikel 199 Absätze 2 und 3, 222, 223 und 224 sinngemäß.

▼M32

Die Inanspruchnahme des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder des Anschreibeverfahrens ist nur gestattet, wenn die summarische Anmeldung und die Zollanmeldungen sowie alle Nachrichten elektronisch übermittelt werden.

▼M38

In den Fällen, in denen jedoch keine Informatiksysteme der Zollbehörden oder Wirtschaftsbeteiligten für die Einreichung oder den Eingang von vereinfachten Zollanmeldungen oder Anschreibungsmitteilungen auf elektronischem Wege vorhanden sind, können die Zollbehörden andere von ihnen vorgeschriebene Formen der Zollanmeldungen oder Anschreibungsmitteilungen akzeptieren, sofern eine effektive Risikoanalyse durchgeführt wird.

▼M32



Abschnitt 2

Erteilung, Aussetzung und Widerruf der Bewilligungen für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren

Artikel 253b

(1)  Die Anträge auf Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder des Anschreibeverfahrens sind auf dem Vordruck in Anhang 67 oder in dem entsprechenden elektronischen Format zu stellen.

(2)  Stellt die bewilligende Zollbehörde fest, dass der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält, so fordert sie den Antragsteller innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang des Antrags unter Angabe von Gründen auf, die entsprechenden Informationen zu übermitteln.

(3)  Der Antrag wird nicht genehmigt, wenn

a) er den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entspricht;

b) er nicht bei den zuständigen Zollbehörden eingereicht wurde;

c) der Antragsteller wegen einer schweren Straftat im Zusammenhang mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verurteilt wurde;

d) gegen den Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist.

(4)  Vor der Erteilung der Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren prüfen die Zollbehörden die Bücher des Antragstellers, es sei denn, sie können sich auf die Ergebnisse einer früheren Prüfung stützen.

Artikel 253c

(1)  Die Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren wird erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß Artikel 14h mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe c, gemäß Artikel 14i Buchstaben d, e und g und gemäß Artikel 14j erfüllt sind.

Die Bewilligung für das Anschreibeverfahren wird erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß Artikel 14h mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 14i und Artikel 14j erfüllt sind.

Für die Erteilung der Bewilligungen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 wenden die Zollbehörden Artikel 14a Absatz 2 an und verwenden den Vordruck in Anhang 67.

(2)  Ist der Antragsteller Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe c, so gelten die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 als erfüllt.

Artikel 253d

(1)  Die bewilligende Zollbehörde setzt eine Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren aus, wenn

a) die Voraussetzungen und Kriterien gemäß Artikel 253c Absatz 1 nicht eingehalten werden;

b) die Zollbehörden hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass der Inhaber der Bewilligung oder eine andere in Artikel 14h Absatz 1 Buchstabe a, b oder d genannte Person eine Handlung begangen hat, die strafrechtlich verfolgt werden kann und mit einem Verstoß gegen die Zollvorschriften in Zusammenhang steht.

In dem Fall gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels kann die Zollbehörde jedoch entscheiden, die Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren nicht auszusetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Verstoß im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig ist und keinen Zweifel am guten Glauben des Bewilligungsinhabers aufkommen lässt.

Bevor sie eine Entscheidung trifft, teilt die bewilligende Zollbehörde dem Bewilligungsinhaber ihre Feststellungen mit. Der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Datum der Mitteilung Abhilfe zu schaffen und/oder seinen Standpunkt darlegen.

(2)  Schafft der Bewilligungsinhaber in dem Fall gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht innerhalb von 30 Kalendertagen Abhilfe, so teilt die bewilligende Zollbehörde ihm mit, dass die Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren für 30 Kalendertage ausgesetzt ist, damit er die erforderlichen Abhilfemaßnahmen treffen kann.

(3)  In den Fällen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b setzt die bewilligende Zollbehörde die Bewilligung für die Dauer des Gerichtsverfahrens aus. Sie setzt den Bewilligungsinhaber davon in Kenntnis.

(4)  Kann der Bewilligungsinhaber die Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb von 30 Kalendertagen treffen, aber nachweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt werden können, wenn die Aussetzung verlängert wird, so setzt die bewilligende Zollbehörde die Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren für weitere 30 Kalendertage aus.

(5)  Die Aussetzung der Bewilligung gilt nicht für Zollverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Aussetzung begonnen wurden, aber noch nicht erledigt sind.

Artikel 253e

(1)  Hat der Bewilligungsinhaber die von der bewilligenden Zollbehörde verlangten Maßnahmen getroffen, die für die Erfüllung der in der Bewilligung für das vereinfachte Verfahren oder das Anschreibeverfahren genannten Voraussetzungen und Kriterien erforderlich sind, so widerruft die bewilligende Zollbehörde die Aussetzung und teilt dies dem Bewilligungsinhaber mit. Die Aussetzung kann vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 253d Absatz 2 oder Absatz 4 widerrufen werden.

(2)  Trifft der Bewilligungsinhaber die erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb des Zeitraums gemäß Artikel 253d Absatz 2 oder Absatz 4, so findet Artikel 253g Anwendung.

Artikel 253f

(1)  Ist der Bewilligungsinhaber vorübergehend nicht in der Lage, die Voraussetzungen und Kriterien für die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder des Anschreibeverfahrens zu erfüllen, so kann er die Aussetzung der Bewilligung beantragen. In diesem Fall teilt er dies der bewilligenden Zollbehörde mit und gibt den Zeitpunkt an, ab dem er wieder in der Lage sein wird, die Voraussetzungen und Kriterien zu erfüllen. Er unterrichtet die bewilligende Zollbehörde auch über die vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und den Zeitplan für ihre Umsetzung.

(2)  Hat der Bewilligungsinhaber nicht innerhalb der in seiner Mitteilung angegebenen Frist Abhilfe geschaffen, so kann die bewilligende Zollbehörde eine angemessene Verlängerung bewilligen, sofern der Bewilligungsinhaber in gutem Glauben gehandelt hat.

Artikel 253g

Unbeschadet des Artikels 9 des Zollkodex und des Artikels 4 dieser Verordnung widerruft die bewilligende Zollbehörde die Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren, wenn

a) der Bewilligungsinhaber die Maßnahmen gemäß Artikel 253d Absatz 2 und Artikel 253f Absatz 1 nicht trifft;

b) der Bewilligungsinhaber oder eine andere Person gemäß Artikel 14h Absatz 1 Buchstaben a, b oder d wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen die Zollvorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist;

c) der Bewilligungsinhaber dies beantragt.

Bei Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe b kann die bewilligende Zollbehörde jedoch entscheiden, die Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren nicht zu widerrufen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Verstöße im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig sind und keinen Zweifel am guten Glauben des Bewilligungsinhabers aufkommen lassen.



KAPITEL 1A

Einzige Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren



Abschnitt 1

Antragsverfahren

Artikel 253h

(1)  Der Antrag auf eine einzige Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren ist bei einer der Zollbehörden gemäß Artikel 14d Absätze 1 und 2 zu stellen.

Wird die Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren jedoch im Zusammenhang mit oder nach einem Antrag auf Erteilung einer einzigen Bewilligung für das Verfahren der besonderen Verwendung oder für ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung beantragt, so finden Artikel 292 Absätze 5 und 6 oder die Artikel 500 und 501 Anwendung.

(2)  Wird ein Teil der einschlägigen Aufzeichnungen und Unterlagen in einem anderen Mitgliedstaat aufbewahrt als dem, bei dessen Zollbehörde der Antrag gestellt wurde, so füllt der Antragsteller die Felder 5a, 5b und 7 des Antragsvordrucks aus, dessen Muster in Anhang 67 aufgeführt ist.

(3)  Der Antragsteller gibt eine leicht erreichbare zentrale Stelle oder eine Kontaktperson in seiner Verwaltung im Antragsmitgliedstaat an, über die der Zollbehörde alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, die für den Nachweis erforderlich sind, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der einzigen Bewilligung erfüllt sind.

(4)  Die Antragsteller übermitteln der Zollbehörde die erforderlichen Daten nach Möglichkeit elektronisch.

(5)  Bis zur Einführung eines für das betreffende Zollverfahren erforderlichen Systems für den elektronischen Datenaustausch zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten kann die bewilligende Zollbehörde Anträge gemäß Absatz 1 ablehnen, wenn die einzige Bewilligung einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordern würde.

Artikel 253i

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ein Verzeichnis der Zollbehörden gemäß Artikel 253h Absatz 1, bei denen die Anträge zu stellen sind, und teilen ihr spätere Änderungen mit. Die Kommission stellt diese Informationen über das Internet zur Verfügung. Diese Behörden fungieren als bewilligende Zollbehörden für die Erteilung der einzigen Bewilligungen für das vereinfachte Anmeldeverfahren und das Anschreibeverfahren.

(2)  Die Mitgliedstaaten benennen eine zentrale Stelle, die für den Informationsaustausch der Mitgliedstaaten untereinander und den Informationsaustausch mit der Kommission zuständig ist, und teilen der Kommission diese Stelle mit.



Abschnitt 2

Erteilungsmodalitäten

Artikel 253j

(1)  Wird eine einzige Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren beantragt, so übermittelt die bewilligende Zollbehörde den anderen Zollbehörden, die von diesem Antrag betroffen sind, folgende Informationen:

a) den Antrag;

b) den Entwurf der Bewilligung;

c) alle notwendigen Informationen für die Erteilung der Bewilligung.

Die bewilligende Zollbehörde übermittelt diese Informationen mit Hilfe des Informations- und Kommunikationssystems gemäß Artikel 253m, sobald dieses verfügbar ist.

(2)  Die bewilligende Zollbehörde übermittelt die Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c innerhalb folgender Fristen:

a) 30 Kalendertage, wenn dem Antragsteller bereits eine Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren oder das Anschreibeverfahren oder ein AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe c erteilt worden ist;

b) 90 Kalendertage in allen übrigen Fällen.

Kann die bewilligende Zollbehörde diese Fristen nicht einhalten, so kann sie sie um 30 Kalendertage verlängern. In diesem Fall unterrichtet sie den Antragsteller vor Fristablauf über die Gründe für die Verlängerung.

Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die bewilligende Zollbehörde alle erforderlichen Informationen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c erhält. Die bewilligende Zollbehörde teilt dem Antragsteller mit, dass sein Antrag angenommen wurde und von welchem Tag an die Frist läuft.

(3)  Bis zum 31. Dezember 2009 belaufen sich die Fristen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht auf höchstens 30 bzw. 90 Kalendertage, sondern auf höchstens 90 bzw. 210 Kalendertage.

Artikel 253k

(1)  Die bewilligende Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, und die Zollbehörden der übrigen Mitgliedstaaten, die von der beantragten einzigen Bewilligung betroffen sind, arbeiten zusammen, um die praktischen Vorschriften und die Berichtspflichten einschließlich eines Kontrollplans für die Überwachung des im Rahmen der einzigen Bewilligung durchgeführten Zollverfahrens festzulegen. Für die Zwecke des bzw. der Zollverfahren tauschen die betroffenen Zollbehörden jedoch höchstens die Angaben gemäß Anhang 30A untereinander aus.

(2)  Die Zollbehörden der übrigen von der beantragten einzigen Bewilligung betroffenen Mitgliedstaaten teilen der bewilligenden Zollbehörde etwaige Einwände binnen 30 Kalendertagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs mit. Wird für diese Mitteilung mehr Zeit benötigt, so ist die bewilligende Zollbehörde umgehend und in jedem Fall innerhalb der genannten Frist zu informieren. Diese zusätzliche Frist kann um höchstens 30 Kalendertage verlängert werden. Wenn eine Verlängerung gewährt wird, teilt die bewilligende Zollbehörde dem Antragsteller mit, dass die Frist verlängert wurde.

Wurden Einwände mitgeteilt und erzielen die Zollbehörden innerhalb der genannten Frist keine Einigung, so wird der Antrag abgelehnt, soweit Einwände erhoben wurden.

Reagiert die konsultierte Zollbehörde nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist(en), so kann die bewilligende Zollbehörde davon ausgehen, dass keine Einwände gegen die Erteilung einer Bewilligung bestehen, wobei die Verantwortung weiterhin bei der konsultierten Zollbehörde liegt.

(3)  Vor der teilweisen oder vollständigen Ablehnung eines Antrags teilt die bewilligende Zollbehörde dem Antragsteller die Gründe für ihre beabsichtigte Entscheidung mit; der Antragsteller erhält Gelegenheit, innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung Stellung zu nehmen.

Artikel 253l

(1)  Wird eine einzige Bewilligung von einem Antragsteller beantragt, der Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe c ist, so wird die Bewilligung erteilt, sobald der erforderliche Informationsaustausch organisiert wurde zwischen

a) dem Antragsteller und der bewilligenden Zollbehörde;

b) der bewilligenden Zollbehörde und den übrigen von der einzigen Bewilligung betroffenen Zollbehörden.

Besitzt der Antragsteller kein AEO-Zertifikat gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe c, so wird die Bewilligung erteilt, wenn die bewilligende Zollbehörde überzeugt ist, dass der Antragsteller die Voraussetzungen und Kriterien für die Bewilligung, die in den Artikeln 253, 253a und 253c vorgesehen sind oder auf die in diesen Artikeln verwiesen wird, erfüllen kann, und sobald der erforderliche Informationsaustausch gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes organisiert wurde.

(2)  Nachdem die übrigen beteiligten Zollbehörden ihre Zustimmung gegeben oder keine begründeten Einwände erhoben haben, erteilt die bewilligende Zollbehörde die Bewilligung unter Verwendung des Vordrucks in Anhang 67 innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablauf der in Artikel 253k Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Fristen.

Die bewilligende Zollbehörde übermittelt die Bewilligung den Zollbehörden in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten mit Hilfe des Informations- und Kommunikationssystems gemäß Artikel 253m, sobald dieses verfügbar ist.

(3)  Einzige Bewilligungen für das vereinfachte Anmeldeverfahren und das Anschreibeverfahren werden von allen Mitgliedstaaten anerkannt, die in Feld 10, in Feld 11 oder in beiden Feldern der Bewilligung eingetragen sind.



Abschnitt 3

Informationsaustausch

Artikel 253m

(1)  Für den Informationsaustausch und die Kommunikation zwischen den Zollbehörden sowie zur Unterrichtung der Kommission und der Wirtschaftsbeteiligten wird ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem verwendet, das von der Kommission und den Zollbehörden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wird. Die den Wirtschaftsbeteiligten zur Verfügung gestellte Information beschränkt sich auf die nichtvertraulichen Daten gemäß Titel II Nummer 16 des Merkblatts zum Antragsvordruck für die vereinfachten Verfahren gemäß Anhang 67.

(2)  Die Kommission und die Zollbehörden nutzen das System gemäß Absatz 1, um folgende Informationen auszutauschen, zu speichern und abzurufen:

a) die Antragsdaten;

b) die für die Erteilung erforderlichen Informationen;

c) die einzigen Bewilligungen, die für die in Artikel 1 Nummer 13 und Nummer 14 genannten Verfahren erteilt wurden, sowie gegebenenfalls deren Änderung, Aussetzung und Aufhebung;

d) die Ergebnisse einer Neubewertung gemäß Artikel 253 Absatz 8.

(3)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Zustimmung des Bewilligungsinhabers das Verzeichnis der einzigen Bewilligungen und die nichtvertraulichen Daten gemäß Titel II Nummer 16 des Merkblatts zum Antragsvordruck für die vereinfachten Verfahren in Anhang 67 über das Internet zugänglich machen. Das Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.

▼B



KAPITEL 2

Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr



Abschnitt 1

Unvollständige Zollanmeldungen

▼M29

Artikel 254

Auf Antrag des Anmelders können die Zollbehörden Zollanmeldungen zur Überführung in den freien Verkehr annehmen, die nicht alle in Anhang 37 genannten Angaben enthalten.

Diese Anmeldungen müssen jedoch mindestens die nach Anhang 30A für die unvollständige Zollanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.

▼B

Artikel 255

(1)  Den Zollanmeldungen, die von der Zollstelle auf Antrag des Anmelders angenommen werden können, obwohl einige der verlangten Unterlagen nicht beigefügt sind, müssen zumindest diejenigen Unterlagen beigefügt sein, von deren Vorlage die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig ist.

(2)  Abweichend von Absatz 1 kann eine Zollanmeldung, der die eine oder andere Unterlage, von deren Vorlage die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig ist, nicht beigefügt ist, angenommen werden, wenn der Zollstelle der Nachweis erbracht wird, daß

a) die jeweilige Unterlage vorhanden und gültig ist,

b) diese Unterlage aus Gründen, die der Anmelder nicht zu vertreten hat, der Zollanmeldung nicht beigefügt werden konnte, und

c) eine Verzögerung der Annahme der Zollanmeldung die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr verhindern würde oder zur Folge hätte, daß ein höherer Abgabensatz zur Anwendung käme.

Die fehlenden Unterlagen müssen in jedem Fall in der Zollanmeldung bezeichnet werden.

Artikel 256

(1)  Die Frist, die die Zollstelle dem Anmelder zur Nachreichung der bei Annahme der Zollanmeldung fehlenden Angaben oder Unterlagen setzt, darf einen Monat vom Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung an nicht überschreiten.

▼M22

Handelt es sich um eine Unterlage, von deren Vorlage die Anwendung eines ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder einer Abgabenbefreiung abhängig ist, so kann auf Antrag des Anmelders für die Nachreichung dieser Unterlage eine längere als die in Unterabsatz 1 vorgesehene Frist gewährt werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen und sofern hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Waren, auf die sich die unvollständige Zollanmeldung bezieht, tatsächlich zu diesem ermäßigten Abgabensatz oder abgabenfrei eingeführt werden können. Diese Frist darf vier Monate vom Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung an nicht überschreiten. Sie kann nicht verlängert werden.

▼B

Soweit die fehlenden Angaben oder Unterlagen den Zollwert betreffen, kann die Zollstelle in Fällen, in denen dies unerläßlich erscheint, längere Fristen gewähren bzw. die zunächst gewährten Fristen verlängern. Bei der Gesamtdauer der Fristen sind die geltenden Verjährungsfristen zu beachten.

▼M12

(2)  Wird ein ermäßigter Einfuhrabgabensatz oder die Zollfreiheit für in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren im Rahmen von Zollkontingenten, oder, sofern der normale Einfuhrabgabensatz nicht wieder eingeführt wurde, im Rahmen von Zollplafonds oder anderen Zollpräferenzmaßnahmen gewährt, so kann das Zollkontingent oder die Zollpräferenzmaßnahme erst nach der Vorlage der Unterlage in Anspruch genommen werden, von der die Anwendung des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder der Zollfreiheit abhängig ist. Die Unterlage muß auf jeden Fall vorgelegt werden ►C4  : ◄

 vor Erschöpfung des Zollkontingents oder

 in anderen Fällen vor dem Zeitpunkt, zu dem der normale Einfuhrabgabensatz aufgrund einer Gemeinschaftsmaßnahme wieder eingeführt wird.

▼B

(3)  Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann die Unterlage, von deren Vorlage die Anwendung des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes oder die Gewährung der Abgabenbefreiung abhängig ist, nach Ablauf des Zeitraums vorgelegt werden, für den der ermäßigte Einfuhrabgabensatz oder die Abgabenbefreiung festgesetzt worden ist, wenn die Zollanmeldung der betreffenden Waren vor Ablauf dieses Zeitraums angenommen worden ist.

Artikel 257

(1)  Die Annahme einer unvollständigen Zollanmeldung durch die Zollstelle darf nicht zur Folge haben, daß die Überlassung der Waren verhindert oder verzögert wird, wenn dieser Überlassung im übrigen nichts entgegensteht. Unbeschadet des Artikels 248 erfolgt die Überlassung im einzelnen nach den Absätzen 2 bis 5.

(2)  Wirkt sich die Nachreichung einer bei der Annahme der Zollanmeldung fehlenden Angabe oder Unterlage auf den Betrag der auf die betreffenden Waren zu erhebenden Abgaben nicht aus, so erfaßt die Zollstelle unverzüglich den wie üblich ermittelten Abgabenbetrag buchmäßig.

(3)  Wird nach Artikel 254 in der Zollanmeldung ein vorläufiger Hinweis auf den Wert gegeben, so

 erfaßt die Zollstelle unverzüglich den nach diesem Hinweis berechneten Abgabenbetrag buchmäßig und

 verlangt gegebenenfalls die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Differenz zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der endgültig auf die Waren erhoben werden könnte.

(4)  Kann sich in anderen als den in Absatz 3 genannten Fällen die Nachreichung einer bei der Annahme der Zollanmeldung fehlenden Angabe oder Unterlage auf den Betrag der auf die Waren zu erhebenden Abgaben auswirken, so verfährt die Zollstelle wie folgt:

a) Kann die Nachreichung der fehlenden Angabe oder Unterlage die Anwendung eines ermäßigten Abgabensatzes zur Folge haben, so

 erfaßt die Zollstelle unverzüglich den nach diesem ermäßigten Abgabensatz berechneten Abgabenbetrag buchmäßig und

 verlangt die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Differenz zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung des normalen Abgabensatzes auf die Waren ergeben würde.

b) Kann die Nachreichung der fehlenden Angabe oder Unterlage eine vollständige Abgabenbefreiung zur Folge haben, so verlangt die Zollstelle die Leistung einer Sicherheit für die etwaige Erhebung des nach dem normalen Abgabensatz berechneten Abgabenbetrags.

(5)  Unbeschadet späterer Änderungen insbesondere infolge der endgültigen Festsetzung des Zollwerts hat der Anmelder die Möglichkeit, anstelle einer Sicherheitsleistung, die unmittelbare buchmäßige Erfassung zu beantragen,

 im Falle von Absatz 3 zweiter Gedankenstrich oder Absatz 4 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich des Abgabenbetrags, dem die Waren letztlich unterliegen können,

 im Falle von Absatz 4 Buchstabe b) des nach dem normalen Abgabensatz berechneten Abgabenbetrags.

Artikel 258

Hat der Anmelder bei Ablauf der in Artikel 256 genannten Frist die für die endgültige Ermittlung des Zollwerts der Waren erforderlichen Angaben nicht gemacht bzw. die fehlende Angabe oder Unterlage nicht nachgereicht, so erfaßt die Zollstelle unverzüglich die auf die Waren zu erhebenden Abgaben in Höhe des Betrags buchmäßig, für den nach Artikel 257 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich oder Absatz 4 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich und Buchstabe b) Sicherheit geleistet worden ist.

Artikel 259

Eine unvollständige Zollanmeldung, die nach Maßgabe der Artikel 254 bis 257 angenommen worden ist, kann entweder vom Anmelder vervollständigt oder mit Zustimmung der Zollstelle durch eine neue Zollanmeldung ersetzt werden, die den Voraussetzungen des Artikels 62 des Zollkodex entspricht.

Im letzteren Fall wird als Zeitpunkt für die Ermittlung der gegebenenfalls geschuldeten Abgaben und für die Anwendung der übrigen Vorschriften über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zeitpunkt der Annahme der unvollständigen Zollanmeldung zugrunde gelegt.



Abschnitt 2

Vereinfachtes Anmeldeverfahren

Artikel 260

(1)   ►M32  Einem Antragsteller ◄ wird auf schriftlichen Antrag, der alle für die Erteilung der Bewilligung erforderlichen Angaben enthält, zugelassen, unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten der Artikel 261 und 262 die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in vereinfachter Form abzugeben, sofern die Waren gestellt sind.

▼M29

(2)  Die vereinfachte Anmeldung muss mindestens die nach Anhang 30A für die vereinfachte Einfuhrzollanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.

▼B

(3)  Wenn es die Umstände rechtfertigen, können die zuständigen Behörden zulassen, daß der Antrag auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Absatzes 2, zweiter Gedankenstrich durch einen globalen Antrag ersetzt wird, der für alle in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Überführungen in den zollrechtlich freien Verkehr gilt. Der Hinweis auf die aufgrund dieses Globalantrags erteilte Bewilligung ist auf dem Handels- oder Verwaltungspapier, das gemäß Absatz 1 vorzulegen ist, zu vermerken.

(4)  Der vereinfachten Zollanmeldung sind alle Unterlagen beizufügen, von deren Vorlage die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gegebenenfalls abhängig ist. Artikel 255 Absatz 2 findet Anwendung.

(5)  Dieser Artikel gilt unbeschadet Artikel 278.

▼M32

Artikel 261

▼M38

(1)  Die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens wird dem Antragsteller erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß den Artikeln 253, 253a, 253b und 253c erfüllt sind.

▼M32

(2)  Ist der Antragsteller Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe c, so erteilt die bewilligende Zollbehörde die Bewilligung, sobald der erforderliche Informationsaustausch zwischen dem Antragsteller und der bewilligenden Zollbehörde organisiert wurde. Alle Voraussetzungen und Kriterien gemäß Absatz 1 gelten als erfüllt.

▼B

Artikel 262

▼M29

(1)  Die Bewilligung nach Artikel 260 enthält folgende Angaben:

a) die für die Annahme der vereinfachten Zollanmeldungen zuständigen Zollstellen;

b) die Waren, für die sie gilt;

c) nähere Angaben zu der Sicherheit, die vom Beteiligten für gegebenenfalls entstehende Zollschulden zu leisten ist.

Ferner werden in der Bewilligung Form und Inhalt der ergänzenden Zollanmeldungen sowie die Fristen bestimmt, innerhalb deren die Zollanmeldungen bei der hierfür bezeichneten Zollbehörde abzugeben sind.

▼B

(2)  Die Zollbehörden können auf die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung verzichten, wenn sich die vereinfachte Zollanmeldung auf Waren bezieht, deren Wert niedriger ist als der in den betreffenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene statistische Schwellenwert und sofern die vereinfachte Zollanmeldung alle für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erforderlichen Angaben enthält.



Abschnitt 3

Anschreibeverfahren

Artikel 263

Die Bewilligung für das Anschreibeverfahren wird unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten der Artikel 264, 265 und 266 allen Personen, die die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in ihren Geschäftsräumen oder an den anderen in Artikel 253 genannten Orten vornehmen lassen möchten und den Zollbehörden zu diesem Zweck einen schriftlichen Antrag vorlegen, der alle erforderlichen Angaben für die Erteilung dieser Bewilligung enthält, für folgende Waren erteilt:

 für Waren im gemeinschaftlichen oder gemeinsamen Versandverfahren, für die den vorgenannten Personen eine Vereinfachung der Förmlichkeiten bei der Bestimmungsstelle ►M19  gemäß den Artikeln 406, 407 und 408 ◄ bewilligt worden ist;

 unbeschadet des Artikels 278 für Waren, die zuvor in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung übergeführt worden sind;

 für Waren, die nach ihrer Gestellung gemäß Artikel 40 des Zollkodex in einem anderen als dem nach dem ersten Gedankenstrich genannten Versandverfahren in die betreffenden Geschäftsräume oder an die betreffenden Orte verbracht worden sind;

 für Waren, die unter Befreiung von der Gestellung bei einer Zollstelle gemäß Artikel 41 Buchstabe b) des Zollkodex in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind.

▼M32

Artikel 264

▼M38

(1)  Die Bewilligung des Anschreibeverfahrens wird dem Antragsteller erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß den Artikeln 253, 253a, 253b und 253c erfüllt sind.

▼M32

(2)  Ist der Antragsteller Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe c, so erteilt die bewilligende Zollbehörde die Bewilligung, sobald der erforderliche Informationsaustausch zwischen dem Antragsteller und der bewilligenden Zollbehörde organisiert wurde. Alle Voraussetzungen und Kriterien gemäß Absatz 1 gelten als erfüllt.

▼M32 —————

▼B

Artikel 266

▼M4

(1)  Damit sich die Zollbehörden von der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge überzeugen können, hat der Inhaber der in Artikel 263 genannten Bewilligung

a) in Fällen nach Artikel 263 erster und dritter Gedankenstrich

i) bei Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr unmittelbar nach dem Eintreffen der Waren an dem dazu bezeichneten Ort

 den zuständigen Zollbehörden in der Form und nach den Modalitäten, die von ihnen vorgeschrieben worden sind, das Eintreffen der Waren mitzuteilen, um deren Überlassung zu erlangen, und

 die Waren in seiner Buchführung anzuschreiben;

ii) bei Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr nach vorübergehender Verwahrung im Sinne des Artikels 50 des Zollkodex am selben Ort vor Ablauf der nach Artikel 49 des Zollkodex festgelegten Frist

 den zuständigen Zollbehörden in der Form und nach den Modalitäten, die von ihnen vorgeschrieben worden sind, seine Absicht zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuteilen, um deren Überlassung zu erlangen, und

 die Waren in seiner Buchführung anzuschreiben;

b) in Fällen nach Artikel 263 zweiter Gedankenstrich

 den zuständigen Zollbehörden in der Form und nach den Modalitäten, die von ihnen vorgeschrieben worden sind, seine Absicht zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuteilen, um deren Überlassung zu erlangen,

 und

 die Waren in seiner Buchführung anzuschreiben;

schließt sich die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an ein Zollagerverfahren des Lagertyps D an, so ist die Mitteilung nach dem ersten Gedankenstrich nicht erforderlich;

c) in Fällen nach Artikel 263 vierter Gedankenstrich unmittelbar nach dem Eintreffen der Waren an dem dazu bezeichneten Ort

 die Waren in seiner Buchführung anzuschreiben;

d) den Zollbehörden vom Zeitpunkt der Anschreibung gemäß den Buchstaben a), b) und c) sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu halten, von deren Vorlage gegebenenfalls die Anwendung der Vorschriften über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig ist.

▼B

(2)  Soweit die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge dadurch nicht beeinträchtigt wird, können die zuständigen Zollbehörden

▼M4

a) dem Bewilligungsinhaber gestatten, die Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) bereits dann zu machen, wenn das Eintreffen der Waren unmittelbar bevorsteht;

▼B

b) den Bewilligungsinhaber unter besonderen Umständen, die durch die Art der Waren und die Häufigkeit der Einfuhren gekennzeichnet sind, davon befreien, der zuständige Zollstelle jedes Eintreffen von Waren mitzuteilen, sofern er der Zollstelle alle Angaben zur Verfügung stellt, die sie für erforderlich hält, um gegebenenfalls von ihrem Beschaurecht Gebrauch zu machen.

Die Anschreibung der Waren in der Buchführung des Beteiligten gilt in diesem Fall als Überlassung.

▼M29

(3)  Die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannte Anschreibung in der Buchführung kann durch eine andere von den Zollbehörden verlangte Förmlichkeit ersetzt werden, die eine ähnliche Gewähr bietet. Sie muss das Anschreibedatum und die nach Anhang 30A für die Zollanmeldung im Anschreibeverfahren erforderlichen Angaben enthalten.

▼B

Artikel 267

Die Bewilligung nach Artikel 263 regelt die Einzelheiten der Abwicklung des Verfahrens, insbesondere

 die Waren, für die sie gilt;

 die Form der in Artikel 266 genannten Verpflichtungen sowie den Hinweis auf die vom Beteiligten zu leistende Sicherheit;

 den Zeitpunkt, zu dem die Waren dem Anmelder überlassen werden;

 die Frist, innerhalb derer die ergänzende Zollanmeldung bei der hierfür bezeichneten zuständigen Zollstelle vorzulegen ist;

 die Voraussetzungen, unter denen für die Waren gegebenenfalls globale, periodische oder zusammenfassende Zollanmeldungen abgegeben werden können.



KAPITEL 3

Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung



Abschnitt 1

Zollanmeldung zu einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung



Unterabschnitt 1

Zollanmeldung zum Zollagerverfahren



A.

Unvollständige Zollanmeldungen

Artikel 268

▼M29

(1)  Auf Antrag des Anmelders kann die Eingangszollstelle Anmeldungen zum Zolllagerverfahren annehmen, die nicht alle in Anhang 37 genannten Angaben enthalten.

Diese Anmeldungen müssen jedoch mindestens die nach Anhang 30A für die unvollständige Zollanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.

▼B

(2)  Die Artikel 255, 256 und 259 gelten sinngemäß.

(3)  Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf die ►M20  in Artikel 524 ◄ genannten in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse.



B.

Vereinfachtes Anmeldeverfahren

Artikel 269

▼M38

(1)  Die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens wird dem Antragsteller erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß den Artikeln 253, 253a, 253b, 253c und 270 erfüllt sind.

▼B

(2)  Wird das vereinfachte Anmeldeverfahren auf ein Zolllager des Typs D angewandt, so muß die vereinfachte Zollanmeldung auch die Beschaffenheit der Waren mit der zur sofortigen zweifelsfreien Einreihung notwendigen Genauigkeit sowie den Zollwert der Waren enthalten.

▼M1

(3)  Das vereinfachte Anmeldeverfahren ist nicht anwendbar auf Zollager des Typs F und auf die ►M20  in Artikel 524 ◄ genannten, in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, gleich in welchen Typ des Zollagerverfahrens sie übergeführt werden.

▼M24

(4)  Das vereinfachte Anmeldeverfahren nach Absatz 1 zweiter Gedankenstrich gilt für Zolllager des Typs B, mit der Ausnahme jedoch, dass kein Handelspapier verwendet werden kann. Enthält das Verwaltungspapier nicht alle in Anhang 37 Titel I Abschnitt B genannten Angaben, so sind diese Angaben im Antrag auf Überführung in das Zolllagerverfahren zu machen.

▼B

Artikel 270

(1)  Der in Artikel 269 Absatz 1 genannte Antrag muß schriftlich gestellt werden und alle für die Erteilung der Zulassung erforderlichen Angaben enthalten.

Wenn die Umstände dies zulassen, kann der in Artikel 269 Absatz 1 genannte Antrag durch einen Globalantrag, der für alle innerhalb eines bestimmten Zeitraums getätigten Vorgänge gilt, ersetzt werden.

In diesem Fall ist dieser Globalantrag gemäß den Bestimmungen der ►M20  Artikel 497, 498 und 499 ◄ zusammen mit dem Antrag auf Zulassung als Lagerhalter oder im Falle einer bereits erteilten Bewilligung in Form eines Antrags auf Änderung derselben bei der Zollbehörde, welche die ursprüngliche Bewilligung erteilt hat, zu stellen.

▼M32 —————

▼M32

(5)  Ist der Antragsteller Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe c, so erteilt die bewilligende Zollbehörde die Bewilligung, sobald der erforderliche Informationsaustausch zwischen dem Antragsteller und der bewilligenden Zollbehörde organisiert wurde. Alle Voraussetzungen und Kriterien gemäß Absatz 1 gelten als erfüllt.

▼M29

Artikel 271

Die Bewilligung nach Artikel 269 Absatz 1 regelt die Einzelheiten der Abwicklung des Verfahrens und bestimmt die Eingangszollstellen der Überführung in das Verfahren.

Es ist nicht erforderlich, eine ergänzende Zollanmeldung abzugeben.

▼B



C.

Anschreibeverfahren

Artikel 272

▼M38

(1)  Die Bewilligung des Anschreibeverfahrens wird dem Antragsteller erteilt, wenn die Voraussetzungen und Kriterien gemäß Absatz 2 und den Artikeln 253, 253a, 253b, 253c und 274 erfüllt sind.

▼M6

(2)  Das Anschreibeverfahren ist nicht anwendbar auf Zollager der Typen B und F und auf die ►M20  in Artikel 524 ◄ genannten in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, gleich in welchen Typ des Zollagerverfahrens sie übergeführt werden.

(3)  Artikel 270 gilt sinngemäß.

▼B

Artikel 273

(1)  Um den Zollbehörden zu ermöglichen, sich von der Ordnungsmäßigkeit der Überführungen in das Zollagerverfahren zu überzeugen, ist der Bewilligungsinhaber verpflichtet, sobald die Waren an dem dafür bezeichneten Ort ankommen:

a) der Überwachungszollstelle in der von dieser festgelegten Form die Ankunft der Waren mitzuteilen;

b) die Waren in Bestandsaufzeichnungen anzuschreiben;

c) der Überwachungszollstelle sämtliche die Überführung der Waren in das Verfahren betreffenden Unterlagen zur Verfügung zu halten.

Die unter Buchstabe b) genannte Anschreibung muß zumindest zur Bezeichnung der Waren handelsüblich verwendete Angaben und die Warenmenge enthalten.

(2)  Artikel 266 Absatz 2 findet Anwendung.

Artikel 274

Die in Artikel 272 Absatz 1 genannte Bewilligung regelt die Einzelheiten des Verfahrensablaufes und bestimmt insbesondere:

 die Waren, für die das Verfahren gilt,

 die Form der in Artikel 273 genannten Verpflichtungen,

 den Zeitpunkt der Überlassung der Waren.

Eine ergänzende Zollanmeldung ist nicht erforderlich.



Unterabschnitt 2

Zollanmeldung zur aktiven Veredelung, zum Umwandlungsverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung



A.

Unvollständige Zollanmeldung

Artikel 275

▼M29

(1)  Auf Antrag des Anmelders kann die Eingangszollstelle Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in ein anderes Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung als die passive Veredelung und das Zolllagerverfahren annehmen, die nicht alle in Anhang 37 genannten Angaben enthalten oder denen bestimmte in Artikel 220 genannte Unterlagen nicht beigefügt sind.

Diese Anmeldungen müssen jedoch mindestens die nach Anhang 30A für die unvollständige Zollanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.

▼B

(2)  Artikel 255, 256 und 259 gelten sinngemäß.

(3)  Im Falle einer Überführung von Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung (Rückvergütungsverfahren) gelten ferner die Artikel 257 und 258 sinngemäß.



B.

Vereinfachtes Anmeldeverfahren und Anschreibeverfahren

Artikel 276

Artikel 260 bis 267 sowie Artikel 270 gelten sinngemäß für Zollanmeldungen zu einem in diesem Unterabschnitt genannten Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung.



Unterabschnitt 3

Zollanmeldung zur passiven Veredelung

Artikel 277

Artikel 279 bis 289 gelten sinngemäß für Waren, die im Rahmen der passiven Veredelung zur Ausfuhr angemeldet werden.

▼M20



Unterabschnitt 4

Gemeinsame Vorschriften

Artikel 277a

In Fällen, in denen zwei oder mehrere Bewilligungen für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung derselben Person erteilt werden und Waren im Anschreibeverfahren in ein neues Zollverfahren übergeführt werden, braucht eine ergänzende Zollanmeldung nicht verlangt zu werden.

▼B



Abschnitt 2

Beendigung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung

Artikel 278

(1)  Bei Beendigung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung, außer der passiven Veredelung und des Zollagerverfahrens, können vereinfachte Verfahren bei der Überführung in den freien Verkehr, bei der Ausfuhr und bei der Wiederausfuhr angewandt werden. Im Falle der Wiederausfuhr gelten die Bestimmungen der Artikel 279 bis 289 sinngemäß.

(2)  Bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Waren zur Beendigung einer passiven Veredelung können vereinfachte Verfahren gemäß Artikel 254 bis 267 angewandt werden.

(3)  Bei Beendigung des Zollagerverfahrens können die vereinfachten Verfahren bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, der Ausfuhr und der Wiederausfuhr angewandt werden.

Abweichend hiervon

a) dürfen für in das Zollagerverfahren übergeführte Waren in einem Zollager des Typs F keine vereinfachten Verfahren bewilligt werden;

b) sind für in das Zollagerverfahren übergeführte Waren in einem Zollager des Typs B lediglich das Verfahren der unvollständigen Zollanmeldung und das vereinfachte Anmeldeverfahren anwendbar;

c) enthält die Erteilung einer Bewilligung für ein Zollager des Typs D gleichzeitig die Bewilligung zur Anwendung des Anschreibeverfahrens für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;

Beantragt der Beteiligte jedoch die Anwendung von Bemessungsgrundlagen, die ohne Beschau der Waren nicht überprüft werden können, ist dieses Verfahren nicht anwendbar. In diesem Fall können andere Verfahren, die eine Gestellung vorsehen, benutzt werden;

▼M20

d) kann bei der Überführung in das Zolllagerverfahren kein vereinfachtes Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Gemeinschaft, die in Artikel 524 genannt sind, angewendet werden.

▼B



KAPITEL 4

Zollanmeldung zum Ausfuhrverfahren

▼M38

Artikel 279

Die in den Artikeln 786 bis 796e vorgesehenen Ausfuhrförmlichkeiten können nach Maßgabe des vorliegenden Kapitels vereinfacht werden.

▼B



Abschnitt 1

Unvollständige Zollanmeldungen

▼M29

Artikel 280

(1)  Auf Antrag des Anmelders kann die Ausfuhrzollstelle Ausfuhranmeldungen annehmen, die nicht alle in Anhang 37 genannten Angaben enthalten.

Diese Anmeldungen müssen jedoch mindestens die nach Anhang 30A für eine unvollständige Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten.

Bei Waren, für die Ausfuhrabgaben zu entrichten sind oder für die sonstige im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Maßnahmen gelten, enthalten die Ausfuhranmeldungen darüber hinaus alle Angaben, die die Erhebung der Abgaben oder die Durchführung der Maßnahmen ermöglichen.

(2)  Die Artikel 255 bis 259 gelten sinngemäß für Ausfuhranmeldungen.

Artikel 281

(1)  Findet Artikel 789 Anwendung, so kann die ergänzende Zollanmeldung bei der Zollstelle abgegeben werden, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist.

(2)  Ist der Subunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig als der Ausführer, so gilt Absatz 1 nur, wenn die verlangten Angaben nach Artikel 4d elektronisch ausgetauscht werden.

(3)  In der unvollständigen Ausfuhranmeldung ist die Zollstelle anzugeben, bei der die ergänzende Zollanmeldung abgegeben wird. Die Zollstelle, die die unvollständige Ausfuhranmeldung erhalten hat, teilt der Zollstelle, bei der die ergänzende Zollanmeldung nach Absatz 1 abgegeben wird, die Angaben der unvollständigen Ausfuhranmeldung mit.

(4)  In den Fällen nach Absatz 2 teilt die Zollstelle, die die ergänzende Zollanmeldung erhalten hat, der Zollstelle, bei der die unvollständige Ausfuhranmeldung abgegeben wurde, unverzüglich die Angaben der ergänzenden Zollanmeldung mit.

▼B



Abschnitt 2

Vereinfachtes Anmeldeverfahren

Artikel 282

▼M38

(1)  Die Bewilligung des vereinfachten Anmeldeverfahrens wird unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten der Artikel 253, 253a, 253b, 253c, Artikel 261 Absatz 2 und in sinngemäßer Anwendung des Artikels 262 erteilt.

▼M29

(2)  Die vereinfachte Anmeldung muss mindestens die nach Anhang 30A für eine vereinfachte Zollanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.

Die Artikel 255 bis 259 gelten sinngemäß.

▼B



Abschnitt 3

Anschreibeverfahren

▼M38

Artikel 283

Die Bewilligung des Anschreibeverfahrens wird unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten der Artikel 253, 253a, 253b und 253c jeder Person erteilt, die die Ausfuhrförmlichkeiten in ihren Geschäftsräumen oder an anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten erfüllen möchte. Diese Person wird nachstehend „zugelassener Ausführer“ genannt.

▼M38 —————

▼M29

Artikel 285

(1)  Der zugelassene Ausführer muss vor Abgang der Waren von den in Artikel 283 genannten Orten Folgendes erfüllen:

a) Er muss die Ausfuhrzollstelle durch Abgabe einer vereinfachten Ausfuhranmeldung nach Artikel 282 vom Abgang der Waren benachrichtigen;

b) er muss den Zollbehörden alle für die Ausfuhr der Waren erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.

(2)  Der zugelassene Ausführer kann statt der vereinfachten Ausfuhranmeldung eine vollständige Ausfuhranmeldung abgeben. In diesem Fall ist er davon befreit, eine ergänzende Anmeldung nach Artikel 76 Absatz 2 des Zollkodex nachzureichen.

▼M29

Artikel 285a

(1)  Die Zollbehörden können den zugelassenen Ausführer von der Verpflichtung befreien, für jeden Abgang von Waren eine vereinfachte Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben. Diese Befreiung wird nur gewährt, wenn der zugelassene Ausführer folgende Voraussetzungen erfüllt:

a) Er benachrichtigt die Ausfuhrzollstelle in der Form und nach den Modalitäten, die von ihr für diesen Zweck festgelegt worden sind, von jedem Warenabgang;

b) er übermittelt den Zollbehörden alle Angaben oder stellt sie zur Verfügung, die sie für erforderlich halten, um eine wirksame Risikoanalyse vor dem Warenabgang von den in Artikel 283 genannten Orten vorzunehmen;

c) er schreibt die Waren in seiner Buchführung an.

Die Anschreibung nach Unterabsatz 1 Buchstabe c kann durch eine andere von den Zollbehörden festgelegte Förmlichkeit ersetzt werden, die eine ähnliche Gewähr bietet. Sie muss das Anschreibedatum und die für die Identifizierung der Waren erforderlichen Angaben enthalten.

▼M38

(1a)  Findet Artikel 592a oder Artikel 592d Anwendung, so kann die Zollbehörde einem Wirtschaftsbeteiligten bewilligen, jeden Ausfuhrvorgang unverzüglich in seiner Buchführung anzuschreiben und alle diese Vorgänge der Bewilligungszollstelle, nachdem die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, in einer ergänzenden Anmeldung für einen Zeitraum bis zu einem Monat mitzuteilen. Eine solche Bewilligung kann unter folgenden Bedingungen gewährt werden:

a) der Wirtschaftsbeteiligte verwendet die Bewilligung nur für Waren, die keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen;

b) der Wirtschaftsbeteiligte übermittelt der Ausfuhrzollstelle alle Informationen, die diese Stelle für nötig erachtet, um die Waren kontrollieren zu können;

c) in Fällen, in denen die Ausfuhrzollstelle von der Ausgangszollstelle abweicht, müssen die Zollbehörden der Anwendung eines solchen Vorgehens zugestimmt haben und muss die unter Buchstabe b genannte Information auch der Ausgangszollstelle zur Verfügung stehen.

Findet das Vorgehen gemäß Unterabsatz 1 Anwendung, so gilt die Anschreibung der Waren in der Buchführung als Überlassung zur Ausfuhr und zum Ausgang.

▼M29

(2)  Unter besonderen Umständen, die durch die Art der Waren und die Häufigkeit der Ausfuhren gekennzeichnet sind, können die Zollbehörden bis zum 30. Juni 2009 den zugelassenen Ausführer von den Auflagen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b befreien, sofern er den Zollbehörden alle Angaben zur Verfügung stellt, die sie für erforderlich halten, um vor dem Abgang der Waren gegebenenfalls von ihrem Prüfrecht Gebrauch machen zu können.

Die Anschreibung der Waren in der Buchführung des zugelassenen Ausführers gilt in diesem Fall als Überlassung.

Artikel 285b

(1)  Die Informationen nach Artikel 285a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a sind der Ausfuhrzollstelle innerhalb der Fristen der Artikel 592b und 592c zu übermitteln.

(2)  Die Anschreibung in der Buchführung nach Artikel 285a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c muss die nach Anhang 30A für das Anschreibeverfahren erforderlichen Angaben enthalten.

(3)  Die Zollbehörden tragen dafür Sorge, dass die Anforderungen der Artikel 796a bis 796e erfüllt werden.

▼B

Artikel 286

(1)  Die Überwachung des tatsächlichen Verlassens des Zollgebiets der Gemeinschaft wird aufgrund des Exemplars Nr. 3 des Einheitspapiers durchgeführt, welches auch als Nachweis dafür dient.

Die Bewilligung sieht die Vorabfertigung von Exemplar Nr. 3 vor.

(2)  Die Vorabfertigung erfolgt

a) durch vorheriges Anbringen des Dienststempelabdrucks der zuständigen Zollstelle und durch die Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle in Feld A oder

b) durch Anbringung eines besonderen Stempelabdrucks nach dem Muster im Anhang 62 durch den zugelassenen Ausführer.

Dieser Stempelabdruck kann auf den Vordrucken eingedruckt sein, wenn der Druck einer hierfür zugelassenen Druckerei übertragen wird.

▼M29

(3)  Vor Abgang der Waren muss der zugelassene Ausführer folgende Anforderungen erfüllen:

a) Er muss die in Artikel 285 oder 285a genannten Förmlichkeiten erfüllen;

b) er muss auf den Begleitunterlagen oder den sie ersetzenden Datenträgern Folgendes angeben:

i) den Verweis auf die Anschreibung in seiner Buchführung,

ii) Das Datum der in Ziffer i genannten Anschreibung,

iii) die Bewilligungsnummer,

iv) den Namen der erteilenden Zollstelle.

▼B

Artikel 287

▼M29

(1)  Die Bewilligung nach Artikel 283 regelt die Einzelheiten der Abwicklung des Verfahrens und bestimmt insbesondere Folgendes:

a) die Waren, für die sie gilt;

b) auf welche Weise die Voraussetzungen nach Artikel 285a Absatz 1 zu erfüllen sind;

c) Art und Zeitpunkt der Überlassung der Waren;

d) den Inhalt etwaiger Begleitunterlagen oder der sie ersetzenden Datenträger und die Art, wie sie für gültig erklärt werden;

e) das Verfahren für die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung und die Frist für ihre Abgabe.

Wenn die Artikel 796a bis 796e Anwendung finden, wird die Überlassung nach Unterabsatz 1 Buchstabe c nach Maßgabe von Artikel 796b gewährt.

▼B

(2)  Die Bewilligung enthält die Verpflichtung des zugelassenen Ausführers, alle erforderlichen Maßnahmen für die sichere Verwahrung des Sonderstempels und der mit dem Dienststempelabdruck der Ausfuhrzollstelle oder dem Abdruck des Sonderstempels versehenen Vordrucke zu treffen.



Abschnitt 4

Gemeinsame Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3

▼M32 —————

▼B

Artikel 289

Wenn der gesamte Ausfuhrvorgang auf dem Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats erfolgt, kann der betreffende Mitgliedstaat neben den Verfahren nach den Abschnitten 2 und 3 und unter Beachtung der Gemeinschaftspolitiken weitere Vereinfachungen vorsehen.

▼M29

Der Anmelder stellt den Zollbehörden jedoch vor dem Ausgang der Waren die für eine wirksame Risikoanalyse und die Warenprüfung erforderlichen Angaben zur Verfügung.

▼B



TEIL II

ZOLLRECHTLICHE BESTIMMUNG



TITEL I

ÜBERFÜHRUNG IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR



KAPITEL 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 290

(1)  Wurden Waren gemäß Artikel 797 mit einem Carnet ATA ausgeführt, so kann ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf der Grundlage des Carnet ATA erfolgen.

(2)  In diesem Fall erledigt die Zollstelle, bei der die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, folgende Formalitäten:

a) sie prüft die Angaben in den Feldern A bis G des Wiedereinfuhrabschnitts;

b) sie füllt das Stammblatt und Feld H des Wiedereinfuhrabschnitts aus;

c) sie behält den Wiedereinfuhrabschnitt ein.

(3)  Werden die Förmlichkeiten zur Beendigung der vorübergehenden Ausfuhr von Gemeinschaftswaren bei einer anderen Zollstelle erledigt als der, über die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden, so werden die Waren zwischen dieser Zollstelle und der Zollstelle, wo die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, ohne weitere Förmlichkeiten befördert.



▼M28

KAPITEL 1a

Vorschriften über Bananen

▼M28

Artikel 290a

Für dieses Kapitel sowie für die Anhänge 38b und 38c gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „zugelassener Wieger“: jeder Wirtschaftsbeteiligte, dem von einer Zollstelle die Bewilligung für das Wiegen frischer Bananen erteilt wurde;

b) „Aufzeichnungen des Antragstellers“: alle für das Wiegen von frischen Bananen erforderlichen Unterlagen;

c) „Nettogewicht frischer Bananen“: das Gewicht der Bananen selbst ohne Verpackungsmaterial oder Verpackungsbehältnisse jedweder Art;

d) „Sendung frischer Bananen“: die Sendung, die die Gesamtmenge der auf ein einziges Beförderungsmittel verladenen und von einem einzigen Ausführer an einen oder mehrere Empfänger gelieferten frischen Bananen umfasst;

e) „Entladeort“: jeder Ort, an dem eine Sendung frischer Bananen entladen oder im Rahmen eines Zollverfahrens angeliefert wird, beziehungsweise an dem im Containerverkehr der Container vom Schiff, Flugzeug oder anderen Hauptbeförderungsmittel abgeladen wird oder an dem der Container entleert wird.

▼M28

Artikel 290b

(1)  Jede Zollstelle kann Wirtschaftsbeteiligten, die mit der Einfuhr, Beförderung, Lagerung oder Umladung frischer Bananen befasst sind, auf Antrag den Status des zugelassenen Wiegers bewilligen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Der Antragsteller muss die erforderliche Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung des Wiegens bieten;

b) dem Antragsteller müssen geeignete Wiegevorrichtungen zur Verfügung stehen;

c) die Aufzeichnungen des Antragstellers müssen wirksame Kontrollen durch die Zollbehörden ermöglichen.

Die Zollstelle versagt den Status des zugelassenen Wiegers, wenn der Antragsteller schwere oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begangen hat.

Die Bewilligung beschränkt sich auf das Wiegen frischer Bananen an dem Ort, der von der Bewilligungszollstelle überwacht wird.

(2)  Die Bewilligungszollstelle entzieht den Status des zugelassenen Wiegers, wenn der Inhaber die in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Artikel 290c

(1)  Zur Prüfung des Nettogewichts von frischen Bananen des KN Codes 0803 00 19 bei der Einfuhr in die Gemeinschaft wird den Anmeldungen zum zollrechtlich freien Verkehr ein Wiegenachweis für Bananen beigefügt, der das Nettogewicht der betreffenden Sendung frischer Bananen nach Verpackungstyp und Ursprung angibt.

Der Wiegenachweis für Bananen wird nach dem in Anhang 38b genannten Verfahren von zugelassenen Wiegern auf einem Formular nach dem Muster in Anhang 38c ausgestellt.

Unter den von den Zollbehörden festzulegenden Voraussetzungen können diese Nachweise den Zollbehörden auch in elektronischer Form vorgelegt werden.

(2)  Der zugelassene Wieger benachrichtigt die Zollbehörden vorab und unter Angabe von Verpackungstyp, Ursprung, Zeit und Ort, dass eine Sendung frischer Bananen zur Erstellung eines Wiegenachweises gewogen wird.

(3)  Die Zollstellen überprüfen auf Grundlage der Risikoanalyse bei mindestens 5 % der jährlich vorgelegten Wiegenachweise für Bananen das darin angegebene Nettogewicht entweder durch Anwesenheit beim Wiegen der repräsentativen Bananenstichproben durch den zugelassenen Wieger oder durch eigenes Wiegen dieser Stichproben nach dem in Anhang 38b Nummern 1, 2 und 3 genannten Verfahren.

Artikel 290d

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der zugelassenen Wieger sowie alle an dieser nachträglich vorgenommenen Änderungen.

Die Kommission leitet die entsprechenden Angaben an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

▼M18



KAPITEL 2

Besondere Verwendung

Artikel 291

(1)  Dieses Kapitel findet Anwendung, wenn für Waren, die mit einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung oder aufgrund ihrer besonderen Verwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, vorgeschrieben ist, dass sie der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung unterliegen.

(2)  In diesem Kapitel gelten als

▼M32 —————

▼M18

b)

Buchhaltung : Geschäfts-, Steuer- und sonstige Buchhaltung des Inhabers oder für seine Rechnung geführte Bücher;

c)

Aufzeichnungen : die Unterlagen, gleich auf welchem Träger, die alle von den Zollbehörden für die Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten benötigten Angaben und technische Einzelheiten enthalten.

Artikel 292

(1)  Die Gewährung einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung gemäß Artikel 21 Zollkodex ist von einer schriftlichen Bewilligung abhängig, sofern vorgesehen ist, dass die Waren der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der besonderen Verwendung unterliegen.

Wenn Waren, die aufgrund ihrer besonderen Verwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden und das geltende Recht vorsieht, dass sie gemäß Artikel 82 des Zollkodes unter zollamtlicher Überwachung bleiben, ist eine schriftliche Bewilligung zum Zweck der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung erforderlich.

(2)  Die Bewilligung ist schriftlich nach dem Muster gemäß Anhang 67 zu beantragen. Die Zollbehörden können zulassen, dass ein Antrag auf Erneuerung oder Änderung der Bewilligung in einfacher Schriftform gestellt wird.

(3)  Unter besonderen Umständen können die Zollbehörden zulassen, dass eine im normalen Verfahren schriftlich oder auf Grundlage von Informatikverfahren erstellte Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr als Antrag auf Bewilligung gilt, vorausgesetzt, dass

 der Antrag nur eine Zollverwaltung betrifft,

 der Antragsteller die Waren vollständig der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zuführt und

 die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens gewährleistet ist.

(4)  Erachten die Zollbehörden die in dem Antrag gemachten Angaben als ungenügend, so können sie weitere Auskünfte vom Antragsteller verlangen.

Insbesondere in den Fällen, in denen die Bewilligung mit der Zollanmeldung beantragt werden kann, verlangen die Zollbehörden unbeschadet des Artikels 218, dass dem Antrag eine vom Anmelder erstellt Unterlage mit mindestens folgenden Angaben beigefügt wird, es sei denn, diese Angaben werden als unnötig erachtet oder werden mit der Zollanmeldung gemacht:

a) Name und Adresse des Antragstellers, des Anmelders und des Beteiligten;

b) Art der besonderen Verwendung;

c) technische Bezeichnung der Waren, Erzeugnisse, die aus der besonderen Verwendung hervorgehen und Nämlichkeitsmittel;

d) voraussichtlicher Ausbeutesatz oder Methode zur Berechnung dieses Satzes;

e) voraussichtliche Frist für die Zuführung der Waren zum vorgeschriebenen Verwendungszweck;

f) Ort, an dem die Waren der besonderen Verwendung zugeführt werden.

(5)  Wird eine einzige Bewilligung beantragt, so ist die Zustimmung der beteiligten Zollbehörden nach folgendem Verfahren einzuholen.

Der Antrag wird bei den Zollbehörden gestellt, die zuständig sind für den Ort:

 an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird, die auf Rechnungsprüfung gestützte Kontrollen erleichtert und an dem zumindest ein Teil der in der Bewilligung vorgesehenen Tätigkeiten vorgenommen wird; oder

▼M24

 anderenfalls, an dem die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird, die es ermöglicht, das Verfahren anhand der Buchhaltungsunterlagen zu überprüfen.

▼M18

Diese Zollbehörden übermitteln den Antrag und den Bewilligungsentwurf den anderen beteiligten Zollbehörden, die innerhalb von 15 Tagen das Empfangsdatum bestätigen.

Die anderen beteiligten Zollbehörden teilen etwaige Einwände binnen 30 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs mit. Werden Einwände innerhalb dieser Frist erhoben und wird keine Einigung erzielt, so wird der Antrag abgelehnt, soweit Einwände erhoben wurden.

Die Behörden können die Bewilligung erteilen, wenn ihnen innerhalb von 30 Tagen keine Einwände zum Bewilligungsentwurf mitgeteilt wurden.

Die Zollbehörden, die die Bewilligung erteilen, senden allen betroffenen Zollbehörden eine Kopie davon zu.

(6)  Besteht zwischen zwei oder mehr Zollverwaltungen grundsätzliches Einvernehmen über die Kriterien und Voraussetzungen für die Erteilung einer einzigen Bewilligung, so können sie auch vereinbaren, die vorherige Konsultation durch einfache Mitteilung zu ersetzen. Eine einfache Mitteilung ist stets ausreichend, wenn eine einzige Bewilligung erneuert oder widerrufen wird.

▼M21

(7)  Der Antragsteller wird binnen 30 Tagen ab dem Tag, an dem er den Antrag gestellt hat bzw. die Zollbehörden etwaige von ihnen angeforderte noch fehlende oder zusätzliche Angaben erhalten haben, über die Erteilung der Bewilligung oder gegebenenfalls über die Gründe einer Ablehnung seines Antrags unterrichtet.

Diese Frist gilt nicht im Fall einer einzigen Bewilligung, es sei denn, diese wird gemäß Absatz 6 erteilt.

▼M18

Artikel 293

(1)  die Bewilligung nach dem in Anhang 67 dargestellten Muster wird im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassenen Personen erteilt, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die geplanten Tätigkeiten stimmen mit der vorgeschriebenen besonderen Verwendung und mit den Bestimmungen für die Beförderung von Waren gemäß Artikel 296 überein und der ordnungsgemäße Ablauf der Vorgänge ist sichergestellt;

b) der Antragsteller bietet jede erforderliche Gewähr für den ordnungsgemäßen Ablauf des durchzuführenden Verfahrens und übernimmt die Verpflichtung,

 die Waren vollständig oder teilweise der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zuzuführen oder sie zu übertragen und diese Zuführung oder Übertragung in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht nachzuweisen,

 keine Handlungen vorzunehmen, die mit dem wirtschaftlichen Zweck der vorgeschriebenen besonderen Verwendung unvereinbar sind,

 den zuständigen Zollbehörden Mitteilung über alle Ereignisse zu machen, die sich auf die Bewilligung auswirken können;

c) eine wirksame zollamtliche Überwachung ist gewährleistet und die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen seitens der Zollbehörden stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Erfordernissen;

d) angemessene Aufzeichnungen werden geführt und aufbewahrt;

e) eine von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Sicherheitsleistung wird erbracht.

(2)  Im Falle der Antragstellung gemäß Artikel 292 Absatz 3 wird die Bewilligung einer im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person unter den weiteren in Absatz 1 genannten Voraussetzungen durch Annahme der Zollanmeldung erteilt.

(3)  Die Bewilligung enthält folgende Angaben, es sei denn, diese Angaben werden als unnötig erachtet:

a) Identifizierung des Bewilligungsinhabers;

b) soweit erforderlich, KN- oder Taric-Code, Art und Bezeichnung der Waren, Beschreibung der besonderen Verwendung und Bestimmungen zu den Ausbeutesätzen;

▼M21

c) Mittel und Methoden der Nämlichkeitssicherung und zollamtlichen Überwachung, einschließlich Regelungen für:

 die gemeinsame Lagerung, für die Artikel 534 Absätze 2 und 3 sinngemäß gelten;

 die Gemischlagerung von Produkten der Kapitel 27 und 29 der Kombinierten Nomenklatur, die der zollamtlichen Überwachung im Rahmen der besonderen Verwendung unterliegen, oder von diesen Produkten mit rohem Erdöl der KN-Unterposition 2709 00 ;

▼M18

d) die Frist, innerhalb der die Waren der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zugeführt werden müssen;

e)  ►C14  die Zollbehörden, bei denen die Zollanmeldungen für die Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abgegeben werden und die Zollbehörden, die das Verfahren überwachen; ◄

f) die Orte, an denen die Waren der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zugeführt werden müssen;

g) die gegebenenfalls zu leistende Sicherheit;

h) die Geltungsdauer der Bewilligung;

i) gegebenenfalls die Möglichkeit der Beförderung der Waren gemäß Artikel 296 Absatz 1;

j) gegebenenfalls die für die Beförderung gemäß Artikel 296 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Absatz 3 vorgesehenen vereinfachten Verfahren;

k) gegebenenfalls die gemäß Artikel 76 des Zollkodex bewilligten vereinfachten Verfahren;

l) die Mitteilungsverfahren;

▼M21

Sofern die in Unterabsatz 1 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich genannten Waren nicht den gleichen achtstelligen KN Code, die gleiche Handelsqualität und die gleichen technischen und physikalischen Merkmale besitzen, kann die Gemischlagerung nur dann bewilligt werden, wenn das gesamte Gemisch einer Behandlung unterzogen wird, die in der zusätzlichen Anmerkung Nummer 4 oder 5 zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur genannt ist.

▼M18

(4)  Unbeschadet des Artikels 294 wird die Bewilligung mit dem Tag ihrer Erteilung oder zu einem späteren in der Bewilligung bestimmten Zeitpunkt wirksam.

▼M21

Die Geltungsdauer der Bewilligung darf drei Jahre ab dem Tag ihres Wirksamwerdens nicht überschreiten, es sei denn, es handelt sich um eine begründete Ausnahme.

▼M18

Artikel 294

(1)  Zollbehörden können rückwirkende Bewilligungen erteilen.

Unbeschadet der Absätze 2 und 3 wird die rückwirkende Bewilligung ab dem Datum der Vorlage des Antrags auf Bewilligung wirksam.

(2)  Wird die Erneuerung einer für denselben Vorgang und dieselben Waren bereits erteilten Bewilligung beantragt, so kann eine Bewilligung mit Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die vorausgegangene Bewilligung unwirksam wurde, erteilt werden.

(3)  Die Rückwirkung einer Bewilligung kann sich in Ausnahmefällen auch noch auf einen weiteren Zeitraum, längstens aber ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Antragstellung, erstrecken, sofern eine wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen wird und

a) der Antrag in keiner Weise mit betrügerischen Absichten oder offensichtlicher Fahrlässigkeit zusammenhängt,

b) auf der Grundlage der Buchhaltung des Antragstellers alle für das Zollverfahren geltenden Voraussetzungen als erfüllt gelten können und gegebenenfalls, um eine Vertauschung zu verhindern, die Nämlichkeit der Waren für den betreffenden Zeitraum festgestellt werden kann, sowie die zollamtliche Prüfung des Zollverfahrens möglich ist,

c) allen erforderlichen Förmlichkeiten zur Regelung der neuen rechtlichen Verhältnisse Rechnung getragen werden kann, einschließlich, soweit erforderlich, der Ungültigkeitserklärung der Zollanmeldung.

Artikel 295

Der Ablauf einer Bewilligung berührt nicht Waren, die sich aufgrund dieser Bewilligung vor deren Ablauf bereits im zollrechtlich freien Verkehr befanden.

Artikel 296

(1)  Die Beförderung von Waren zwischen zwei in derselben Bewilligung bezeichneten Orten kann ohne Zollförmlichkeiten durchgeführt werden.

(2)  Wird eine Beförderung von Waren zwischen zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Bewilligungsinhabern vorgenommen und haben die betroffenen Zollbehörden keine vereinfachten Verfahren gemäß Absatz 3 vereinbart, wird das Kontrollexemplar T5 in Anhang 63 nach Maßgabe des nachfolgenden Verfahrens benutzt:

a) Der Übertragende stellt das Kontrollexemplar T5 in dreifacher Ausfertigung (ein Original und zwei Durchschriften) aus. ►M21  ————— ◄

b) Das Kontrollexemplar T5 muß folgende Angaben enthalten:

 im Feld A („Abgangszollstelle“), die Adresse der zuständigen in der Bewilligung des Übertragenden bestimmte Zollstelle,

 im Feld 2, Name oder Firma, sowie vollständige Adresse und Bewilligungsnummer des Übertragenden,

 im Feld 8, Name oder Firma, sowie vollständige Adresse und Bewilligungsnummer des Übernehmers,

 im Feld „wichtiger Hinweis“ und im Feld B wird der Text durchgestrichen,

 im Feld 31 die Beschreibung der Waren im Zeitpunkt der Übertragung, sowie die Stückzahl und im Feld 33 der entsprechende KN-Code,

 im Feld 38 die Eigenmasse der Waren,

 im Feld 103 die Nettomenge der Waren in Buchstaben,

 im Feld 104 ist das Feld „Andere (genaue Angaben)“ anzukreuzen und dahinter in Großbuchstaben einer der nachstehenden Vermerke einzutragen:

 

 DESTINO ESPECIAL: MERCANCÍAS RESPECTO DE LAS CUALES, LAS OBLIGACIONES SE CEDEN AL CESIONARIO (REGLAMENTO (CEE) No 2454/93, ARTÍCULO 296)

 SÆRLIGT ANVENDELSESFORMÅL: VARER, FOR HVILKE FORPLIGTELSERNE OVERDRAGES TIL ERHVERVEREN (FORORDNING (EØF) Nr. 2454/93, ARTIKEL 296)

 BESONDERE VERWENDUNG: WAREN MIT DENEN DIE PFLICHTEN AUF DEN ÜBERNEHMER ÜBERTRAGEN WERDEN (ARTIKEL 296 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2454/93)

 ΕΙΔΙΚΟΣ ΠΡΟΟΡΙΣΜΟΣ: ΕΜΠΟΡΕΓΜΑΤΑ ΓΙΑ ΤΑ ΟΠΟΙΑ ΟΙ ΥΠΟΧΡΕΩΣΕΙΣ ΕΚΧΩΡΟΥΝΤΑΙ ΣΤΟΝ ΕΚΔΟΧΕΑ (ΑΡΘΡΟ 296 ΚΑΝΟΝΙΣΜΟΣ (ΕΟΚ) αριθ. 2454/93)

 END-USE: GOODS FOR WHICH THE OBLIGATIONS ARE TRANSFERRED TO THE TRANSFEREE (REGULATION (EEC) No 2454/93, ARTICLE 296)

 DESTINATION PARTICULIÈRE: MARCHANDISES POUR LESQUELLES LES OBLIGATIONS SONT TRANSFÉRÉES AU CESSIONNAIRE [RÈGLEMENT (CEE) No 2454/93, ARTICLE 296]

 DESTINAZIONE PARTICOLARE: MERCI PER LE QUALI GLI OBBLIGHI SONO TRASFERITI AL CESSIONARIO (REGOLAMENTO (CEE) N. 2454/93, ARTICOLO 296)

 BIJZONDERE BESTEMMING: GOEDEREN WAARVOOR DE VERPLICHTINGEN AAN DE OVERNEMER WORDEN OVERGEDRAGEN (VERORDENING (EEG) Nr. 2454/93, ARTIKEL 296)

 DESTINO ESPECIAL: MERCADORIAS RELATIVAMENTE ÀS QUAIS AS OBRIGAÇÕES SÃO TRANSFERIDAS PARA O CESSIONÁRIO [REGULAMENTO (CEE) No 2454/93, ARTIGO 296o]

 TIETTY KÄYTTÖTARKOITUS: TAVARAT, JOIHIN LIITTYVÄT VELVOITTEET SIIRRETÄÄN SIIRRONSAAJALLE (ASETUS (ETY) N:o 2454/93, 296 ARTIKLA)

 ANVÄNDNING FÖR SÄRSKILDA ÄNDAMÅL: VAROR FÖR VILKA SKYLDIGHETERNA ÖVERFÖRS TILL DEN MOTTAGANDE PARTEN (ARTIKEL 296 I FÖRORDNING (EEG) nr 2454/93)

▼A2

 KONEČNÉ POUŽITÍ: ZBOŽÍ, U KTERÉHO PŘECHÁZEJÍ POVINNOSTI NA PŘÍJEMCE (ČLÁNEK 296 NAŘÍZENÍ (EHS) č. 2454/93)

 EESMÄRGIPÄRANE KASUTAMINE: KAUP, MILLE KORRAL KOHUSTUSED LÄHEVAD ÜLE KAUBA SAAJALE (MÄÄRUSE ((EMÜ) NR 2454/93 ARTIKKEL 296)

 IZMANTOŠANAS MĒRĶIS: PREČU SAŅĒMĒJS ATBILDĪGS PAR PREČU IZMANTOŠANU (REGULA (EEK) NR.2454/93, 296.PANTS)

 GALUTINIS VARTOJIMAS: PREKĖS, SU KURIOMIS SUSIJUSIOS PRIEVOLĖS PERDUOTOS JŲ PERĖMĖJUI (REGLAMENTAS (EEB) NR. 2454/93, 296 STRAIPSNIS)

 MEGHATÁROZOTT CÉLRA TÖRTÉNŐ FELHASZNÁLÁS: AZ ÁRUKKAL KAPCSOLATOS KÖTELEZETTSÉGEK AZ ÁRUK ÁTVEVŐJÉRE SZÁLLTAK ÁT (A 2454/93/EGK RENDELET 296.CIKKE)

 UŻU AĦĦARI: OĠĠETTI LI GħALIHOM L-OBBLIGI HUMA TRASFERITI LIL MIN ISIR IT-TRASFERIMENT (REGOLAMENT (KEE) 2454/93, ARTIKOLU 296)

 PRZEZNACZENIE SZCZEGÓLNE: TOWARY, W ODNIESIENIU DO KTÓRYCH ZOBOWIĄZANIA SĄ PRZENOSZONE NA OSOBĘ PRZEJMUJĄCĄ (ROZPORZĄDZENIE (EWG) NR 2454/93, ART. 296)

 POSEBEN NAMEN: BLAGO, ZA KATERO SE OBVEZNOSTI PRENESEJO NA PREJEMNIKA (UREDBA (EGS) ŠT. 2454/93, ČLEN 296)

 KONEČNÉ POUŽITIE: TOVAR, S KTORÝM PRECHÁDZAJÚ POVINNOSTI NA PRÍJEMCU (NARIADENIE (EHS) Č. 2454/93, ČLÁNOK 296)

▼M30

 СПЕЦИФИЧНО ПРЕДНАЗНАЧЕНИЕ: СТОКИ, ЗА КОИТО ЗАДЪЛЖЕНИЯТА СА ПРЕХВЪРЛЕНИ НА ЛИЦЕТО, КОЕТО ГИ ПОЛУЧАВА (РЕГЛАМЕНТ (ЕИО) № 2454/93, ЧЛЕН 296)

 DESTINAȚIE FINALĂ: MĂRFURI PENTRU CARE OBLIGAȚIILE SUNT TRANSFERATE CESIONARULUI (REGULAMENTUL (CEE) Nr. 2454/93, ARTICOLUL 296)

▼M45

 POSEBNA UPORABA: ROBA ZA KOJU SU OBVEZE PRENESENE NA PRIMATELJA (UREDBA (EEZ) BR. 2454/93, ČLANAK 296.)

▼M18

 im Feld 106,

 

▼M21

 die Bemessungsgrundlagen für die Waren, wobei die Zollbehörden jedoch auf diese Angaben verzichten können;

▼M18

 Eintragungsnummer und Datum der Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr, sowie Bezeichnung und Anschrift der betreffenden Zollstelle.

c) Der Übertragende übermittelt dem Übernehmer den vollständigen Satz des Kontrollexemplars T5.

d) Der Übernehmer legt der in seiner Bewilligung bestimmten Zollstelle diesen Satz des Kontrollexemplars T5 und das Original des Handelspapiers vor, aus dem sich das Empfangsdatum ergibt. Bei Auftreten von Mehr- oder Fehlmengen, Vertauschungen oder sonstigen Unregelmäßigkeiten informiert er unverzüglich diese Zollstelle.

e) Die in der Bewilligung des Übernehmers bestimmte Zollstelle füllt das Feld J aus, trägt nach Prüfung der entsprechenden Handelspapiere das Datum des Warenempfangs durch den Übernehmer ein und datiert und stempelt das Original im Feld J und die zwei Durchschriften im Feld E ab. Die Zollstelle behält die zweite Durchschrift und gibt dem Übernehmer das Original und die erste Durchschrift zurück.

f) Der Übernehmer nimmt die erste Durchschrift zu seinen Aufzeichnungen und übermittelt dem Übertragenden das Original.

g) Der Übertragende nimmt das Original zu seinen Aufzeichnungen.

Die betroffenen Zollbehörden können in Übereinstimmung mit den Bestimmungen für den Gebrauch des Kontrollexemplars T5 vereinfachte Verfahren vereinbaren.

(3)  Sofern die betroffenen Zollbehörden überzeugt sind, dass der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens gewährleistet ist, können sie zulassen, dass die Beförderung von Waren zwischen zwei Bewilligungsinhabern, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, ohne das Kontrollexemplar T5 durchgeführt wird.

(4)  Sofern eine Beförderung von Waren zwischen zwei Bewilligungsinhabern, die im gleichen Mitgliedstaat ansässig sind, durchgeführt wird, erfolgt diese Beförderung gemäß den nationalen Bestimmungen.

(5)  Mit der Übernahme der Waren wird der Übernehmer der Inhaber der Verpflichtungen, die sich aus diesem Kapitel für die übernommenen Waren ergeben.

(6)  Der Übertragende wird von seinen Verpflichtungen befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 der Übernehmer hat die Waren erhalten und ist informiert worden, dass die Waren, für die die Pflichten übertragen werden, der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung unterliegen;

 die Zollbehörde des Übernehmers hat die zollamtliche Überwachung übernommen; dies ist dann der Fall — es sei denn, die Zollbehörden haben es anders vorgesehen —, wenn der Übernehmer die Waren in seinen Aufzeichnungen eingeschrieben hat.

Artikel 297

(1)  Bei der Beförderung von Waren zur Instandhaltung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen aufgrund von Austauschabkommen oder für den Eigenbedarf von im internationalen Flugverkehr tätigen Luftverkehrsgesellschaften kann statt des Kontrollexemplars T5 ein Luftfrachtbrief oder ein entsprechendes Papier verwendet werden.

(2)  Der Luftfrachtbrief oder das entsprechende Papier muss mindestens die nachstehenden Angaben enthalten:

a) Bezeichnung der Versandfluggesellschaft,

b) Bezeichnung des Abgangsflughafens,

c) Bezeichnung der Bestimmungsfluggesellschaft,

d) Bezeichnung des Bestimmungsflughafens,

e) Warenbezeichnung,

f) Stückzahl.

Die vorstehend genannten Angaben können auch in kodierter Form oder durch Hinweis auf eine beigefügte Unterlage gemacht werden.

(3)  Der Luftfrachtbrief oder das entsprechende Papier muss auf der Vorderseite in Großbuchstaben einen der nachstehenden Vermerke enthalten:

 DESTINO ESPECIAL

 SÆRLIGT ANVENDELSESFORMÅL

 BESONDERE VERWENDUNG

 ΕΙΔΙΚΟΣ ΠΡΟΟΡΙΣΜΟΣ

 END-USE

 DESTINATION PARTICULIÈRE

 DESTINAZIONE PARTICOLARE

 BIJZONDERE BESTEMMING

 DESTINO ESPECIAL

 TIETTY KÄYTTÖTARKOITUS

 ANVÄNDNING FÖR SÄRSKILDA ÄNDAMÅL

▼A2

 KONEČNÉ POUŽITÍ

 EESMÄRGIPÄRANE KASUTAMINE

 IZMANTOŠANAS MĒRĶIS

 GALUTINIS VARTOJIMAS

 MEGHATÁROZOTT CÉLRA TÖRTÉNŐ FELHASZNÁLÁS

 UŻU AħħARI

 PRZEZNACZENIE SZCZEGÓLNE

 POSEBEN NAMEN

 KONEČNÉ POUŽITIE

▼M30

 СПЕЦИФИЧНО ПРЕДНАЗНАЧЕНИЕ

 DESTINAȚIE FINALĂ

▼M45

 POSEBNA UPORABA

▼M18

(4)  Die Versandgesellschaft nimmt ein Exemplar des Luftfrachtbriefs oder des entsprechenden Papiers zu ihrer Buchführung und stellt ein weiteres Exemplar nach näherer Weisung der Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats der zuständigen Zollstelle zur Verfügung.

Die Bestimmungsfluggesellschaft nimmt ein Exemplar des Luftfrachtbriefs oder des entsprechenden Papiers zu ihrer Buchführung und stellt ein weiteres Exemplar nach näherer Weisung der Zollbehörden des Bestimmungsmitgliedstaats der zuständigen Zollstelle zur Verfügung.

(5)  Die unversehrten Waren und die Exemplare des Luftfrachtbriefs oder entsprechenden Papiers werden der Bestimmungsfluggesellschaft an den Orten übergeben, die von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Fluggesellschaft ihren Sitz hat, bezeichnet werden. Die Bestimmungsfluggesellschaft schreibt die Waren in ihren Aufzeichnungen an.

(6)  Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 gehen von der Versandfluggesellschaft in dem Zeitpunkt auf die Bestimmungsfluggesellschaft über, in dem ihr die unversehrten Waren zusammen mit den Exemplaren des Luftfrachtbriefs oder des entsprechenden Papiers übergeben werden.

Artikel 298

(1)  Die Zollbehörden können unter von ihnen festgelegten Bedingungen die Ausfuhr der Waren oder deren Vernichtung oder Zerstörung zulassen.

(2)  Bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist in Feld 44 des Einheitspapiers oder in jedem anderen zulässigen Dokument in Großbuchstaben einer der nachstehenden Vermerke einzutragen:

 ARTÍCULO 298, REGLAMENTO (CEE) No 2454/93, DESTINO ESPECIAL: MERCANCÍAS DESTINADAS A LA EXPORTACIÓN — NO SE APLICAN RESTITUCIONES AGRÍCOLAS

 ART. 298 I FORORDNING (EØF) Nr. 2454/93 SÆRLIGT ANVENDELSESFORMÅL: VARER BESTEMT TIL UDFØRSEL — INGEN RESTITUTION

 ARTIKEL 298 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2454/93 BESONDERE VERWENDUNG: ZUR AUSFUHR VORGESEHENE WAREN — ANWENDUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN AUSFUHRERSTATTUNGEN AUSGESCHLOSSEN

 ΑΡΘΡΟ 298 ΤΟΥ ΚΑΝ. (CEE) αριθ. 2454/93 ΕΙΔΙΚΟΣ ΠΡΟΟΡΙΣΜΟΣ: ΕΜΠΟΡΕΓΜΑΤΑ ΠΡΟΟΡΙΖΟΜΕΝΑ ΓΙΑ ΕΞΑΓΩΓΗ — ΑΠΟΚΛΕΙΟΝΤΑΙ ΟΙ ΓΕΩΡΓΙΚΕΣ ΕΠΙΣΤΡΟΦΕΣ

 ARTICLE 298 REGULATION (EEC) No 2454/93 END-USE: GOODS DESTINED FOR EXPORTATION — AGRICULTURAL REFUNDS NOT APPLICABLE

 ARTICLE 298, RÈGLEMENT (CEE) No 2454/93 DESTINATION PARTICULIÈRE: MARCHANDISES PRÉVUES POUR L'EXPORTATION — APPLICATION DES RESTITUTIONS AGRICOLES EXCLUE

 ARTICOLO 298 (CEE) No 2454/93 DESTINAZIONE PARTICOLARE: MERCI PREVISTE PER L'ESPORTAZIONE — APPLICAZIONE DELLE RESTITUZIONI AGRICOLE ESCLUSA

 ARTIKEL 298, VERORDENING (EEG) Nr. 2454/93 BIJZONDERE BESTEMMING: VOOR UITVOER BESTEMDE GOEDEREN — LANDBOUWRESTITUTIES NIET VAN TOEPASSING

 ARTIGO 298o REG. (CEE) No 2454/93 DESTINO ESPECIAL: MERCADORIAS DESTINADAS À EXPORTAÇÃO — APLICAÇÃO DE RESTITUIÇÕES AGRÍCOLAS EXCLUÍDA

 298 ART., AS. 2454/93 TIETTY KÄYTTÖTARKOITUS: VIETÄVIKSI TARKOITETTUJA TAVAROITA — MAATALOUSTUKEA EI SOVELLETA

 ARTIKEL 298 I FÖRORDNING (EEG) nr 2454/93 AVSEENDE ANVÄNDNING FÖR SÄRSKILDA ÄNDAMÅL: VAROR AVSEDDA FÖR EXPORT — JORDBRUKSBIDRAG EJ TILLÄMPLIGA

▼A2

 ČLÁNEK 298 NAŘÍZENÍ (EHS) č. 2454/93 KONEČNÉ POUŽITÍ: ZBOŽÍ URČENO K VÝVOZU — ZEMĚDĚLSKÉ NÁHRADY NELZE UPLATNIT

 MÄÄRUSE (EMÜ) NR 2454/93 ARTIKKEL 298 „EESMÄRGIPÄRANE KASUTAMINE“: KAUBALE, MIS LÄHEB EKSPORDIKS, PÕLLUMAJANDUSTOETUSI EI RAKENDATA

 REGULAS (EEK) NR. 2454/93, 298.PANTS: IZMANTOŠANAS MĒRĶIS: PRECES PAREDZĒTAS IZVEŠANAI — LAUKSAIMNIECĪBAS KOMPENSĀCIJU NEPIEMĒRO

 REGLAMENTAS (EEB) NR. 2454/93, 298 STRAIPSNIS, GALUTINIS VARTOJIMAS: EKSPORTUOJAMOS PREKĖS — ŽEMĖS ŪKIO GRĄŽINAMOSIOS IŠMOKOS NETAIKOMOS

 MEGHATÁROZOTT CÉLRA TÖRTÉNŐ FELHASZNÁLÁS A 2454/93/EGK RENDELET 298.CIKKE SZERINT: KIVITELI RENDELTETÉSŰ ÁRUK — MEZŐGAZDASÁGI VISSZATÉRÍTÉS NEM ALKALMAZHATÓ

 ARTIKOLU 298 REGOLAMENT (KEE) 2454/93 UŻU AĦĦARI: OĠĠETTI DESTINATI GħALL-ESPORTAZZJONI RIFUŻJONIJIET AGRIKOLI MHUX APPLIKABBLI

 ARTYKUŁ 298 ROZPORZĄDZENIA (EWG) NR 2454/93 PRZEZNACZENIE SZCZEGÓLNE: TOWARY PRZEZNACZONE DO WYWOZU — NIE STOSUJE SIĘ DOPŁAT ROLNYCH

 ČLEN 298 UREDBE (EGS) ŠT. 2454/93 POSEBEN NAMEN: BLAGO DEKLARIRANO ZA IZVOZ — UPORABA KMETIJSKIH IZVOZNIH NADOMESTIL IZKLJUČENA

 ČLÁNOK 298 NARIADENIA (EHS) Č. 2454/93 KONEČNÉ POUŽITIE: TOVAR URČENÝ NA VÝVOZ — POĽNOHOSPODÁRSKE NÁHRADY NEMOŽNO UPLATNIŤ

▼M30

 ЧЛЕН 298 НА РЕГЛАМЕНТ (ЕИО) № 2454/93 СПЕЦИФИЧНО ПРЕДНАЗНАЧЕНИЕ: СТОКИ, НАСОЧЕНИ ЗА ИЗНАСЯНЕ — СЕЛСКОСТОПАНСКИ ВЪЗСТАНОВЯВАНИЯ СА НЕПРИЛОЖИМИ

 ARTICOLUL 298 REGULAMENTUL (CEE) Nr. 2454/93 DESTINAȚIE FINALĂ: MĂRFURI DESTINATE PENTRU EXPORT — NU SE APLICĂ RESTITUIRI RESTITUȚII AGRICOLE

▼M45

 ČLANAK 298. UREDBE (EEZ) BR. 2454/93, POSEBNA UPORABA: ROBA NAMIJENJENA IZVOZU — POLJOPRIVREDNE NAKNADE SE NE PRIMJENJUJU

▼M18

(3)  Waren die ausgeführt werden, gelten ab dem Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung als Nichtgemeinschaftswaren.

(4)  Im Falle der Zerstörung findet Artikel 182 Absatz 5 des Zollkodex Anwendung.

Artikel 299

Sofern die Zollbehörden damit einverstanden sind, dass die Verwendung der Waren zu einem anderen als dem in der Bewilligung vorgesehenen Zweck aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist, ist eine solche Verwendung, mit Ausnahme der Ausfuhr, Zerstörung oder Vernichtung, mit dem Entstehen einer Zollschuld verbunden. ►C6  Artikel 208 ◄ Zollkodex gilt sinngemäß.

Artikel 300

(1)  Die in Artikel 291 Absatz 1 genannten Waren bleiben unter zollamtlicher Überwachung und sind einfuhrabgabenpflichtig, bis sie

a) erstmals der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zugeführt wurden,

b) gemäß Artikel 298 und 299 entweder ausgeführt, zerstört oder vernichtet oder zu einem anderen Zweck verwendet wurden.

Sofern die Waren zur wiederholten Verwendung geeignet sind und die Zollbehörden es für erforderlich halten, um einen Mißbrauch zu verhindern, bleiben die Waren bis zu zwei Jahre nach der ersten Zuführung unter zollamtlicher Überwachung.

(2)  Bei der Be- oder Verarbeitung der Waren anfallende Abfälle oder Überreste sowie Verluste aufgrund natürlichen Schwundes gelten als der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zugeführt.

(3)  Für Abfälle oder Überreste, die bei einer Zerstörung anfallen, endet die zollamtliche Überwachung, wenn sie eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten haben.

▼M12



KAPITEL 3

Verwaltung der Zollmaßnahmen



Abschnitt 1

Verwaltung der Zollkontingente, die in der Reihenfolge zugeteilt werden, in der die Anmeldungen angenommen wurden

Artikel 308a

(1)  Ist durch eine Rechtsvorschrift der Gemeinschaft die Eröffnung von Zollkontingenten vorgesehen, so werden diese, sofern keine anderen Bestimmungen entgegenstehen, in der Reihenfolge ►C4  der Daten ◄ verwaltet, in der die Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wurden.

(2)  Wird eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit zulässigem Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung angenommen, so nimmt der betroffene Mitgliedstaat über die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge auf das Kontingent vor.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen ihre Ziehungsanträge nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 256 Absätze 2 und 3.

▼C4

(4)  Vorbehaltlich des Absatzes 8 gewährt die Kommission die Zuteilungen nach dem Datum der Annahme der entsprechenden Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, soweit die Restmenge des betreffenden Zollkontingents ausreicht. Die Ziehungsanträge werden in der zeitlichen Reihenfolge dieser Daten bearbeitet.

(5)  Die Mitgliedstaaten übermitteln unverzüglich alle zulässigen Ziehungsanträge an die Kommission unter Angabe des in Absatz 4 erwähnten Datums und der genauen in der jeweiligen Zollanmeldung beantragten Menge.

▼M12

(6)  Zur Durchführung der Absätze 4 und 5 verteilt die Kommission laufende Nummern, sofern dies nicht schon in dem Rechtsakt der Gemeinschaft zur Eröffnung des Zollkontingents vorgesehen ist.

(7)  Sind die beantragten Mengen höher als die verfügbare Restmenge des Kontingents, so erfolgt die Zuteilung anteilig.

(8)  Zur Durchführung dieses Artikels gilt für alle am 1., 2. und 3. Januar von den Zollbehörden angenommenen Anmeldungen der 3. Januar als Annahmetag. Fällt einer dieser Tage auf einen Samstag oder Sonntag, so gilt der 4. Januar als Annahmetag.

(9)  Wird ein neues Zollkontingent eröffnet, so bewilligt die Kommission keine Ziehungen vor dem elften Arbeitstag nach Veröffentlichung des Rechtsakts, der zur Eröffnung des Zollkontingents führte.

(10)  Nutzen die Mitgliedstaaten die gezogenen Mengen nicht aus, so haben sie sie unverzüglich an die Kommission zurückzuübertragen. Wird jedoch einen Monat nach Ablauf der Geltungsdauer des betreffenden Zollkontingents eine Zollschuld von höchstens ►M31  10 EUR ◄ infolge einer irrtümlichen Ziehung festgestellt, so ist eine Rückübertragung an die Kommission nicht erforderlich.

(11)  Erklären die Zollbehörden eine Anmeldung zur überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für Wagen, die Gegenstand eines Ziehungsantrages sind, für ungültig, so wird der gesamte Antrag für diese Waren ungultig. Der betroffene Mitgliedstaat muß die aus dem Kontingent gezogenen Mengen dieser Waren unverzüglich an die Kommission zurückübertragen.

(12)  Angaben zu den Ziehungsanträgen von Mitgliedstaaten sind von der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vertraulich zu behandeln.

Article 308b

(1)  Die Kommission nimmt an jedem Arbeitstag Zuteilungen vor, außer

 an Feiertagen für die Europäischen Organe in Brüssel oder

 an Tagen, an denen außergewöhnliche Umstände vorliegen, sofern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zuvor hierüber in Kenntnis gesetzt wurden.

(2)  Unbeschadet des Artikels 308a Absatz 8 werden bei Zuteilungen alle mit einer Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellten, noch nicht entschiedenen Anträge berücksichtigt, die bis zu zwei Tage vor der Zuteilung angenommen und der Kommission übermittelt worden sind.

▼M22

Artikel 308c

(1)  Ein Zollkontingent gilt als kritisch, sobald ►M31  90 % ◄ der Ausgangsmenge ausgeschöpft sind oder die zuständigen Behörden es als kritisch einstufen.

(2)  Ein Zollkontingent gilt bereits ab dem Tag seiner Eröffnung als kritisch,

a) wenn es für weniger als drei Monate eröffnet wird oder

b) wenn in den beiden vorausgegangenen Jahren keine Zollkontingente für die betreffenden Erzeugnisse, Ursprünge und Geltungszeiträume (äquivalente Zollkontingente) eröffnet wurden oder

c) wenn ein in den beiden vorausgegangenen Jahren eröffnetes äquivalentes Zollkontingent am letzten Tag des dritten Monats seines Geltungszeitraums erschöpft war oder eine größere Ausgangsmenge hatte als das betreffende Zollkontingent.

(3)  Ein Zollkontingent, dessen einziger Zweck die Umsetzung einer Schutz- oder Vergeltungsmaßnahme gemäß den WTO-Bestimmungen ist, gilt als kritisch, sobald ►M31  90 % ◄ der Ausgangsmenge ausgeschöpft sind, unabhängig davon, ob in den letzten zwei Jahren äquivalente Zollkontingente eröffnet wurden oder nicht.

▼M12



Abschnitt 2

▼M24

Gemeinschaftliche Überwachung

▼M31

Artikel 308d

(1)  Ist eine gemeinschaftliche Überwachung erforderlich, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission mindestens einmal wöchentlich Daten über die Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. über die Ausfuhranmeldungen.

Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um festzulegen, welche Daten der Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. der Ausfuhranmeldungen erforderlich sind.

(2)  Die von den einzelnen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen gemäß Absatz 1 werden vertraulich behandelt.

Allerdings haben befugte Nutzer in allen Mitgliedstaaten Zugriff auf die aggregierten Daten für jeden Mitgliedstaat.

Die Mitgliedstaaten erstellen gemeinsam mit der Kommission Regeln hinsichtlich des autorisierten Zugangs zu den aggregierten Daten.

(3)  Bei einigen Waren wird die Überwachung vertraulich durchgeführt.

(4)  Sind im Rahmen der vereinfachten Verfahren gemäß den Artikeln 253 bis 267 und den Artikeln 280 bis 289 die Daten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht verfügbar, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die zum Zeitpunkt der Annahme der vollständigen oder ergänzenden Zollanmeldungen verfügbaren Daten.

▼B



TITEL II

▼M19

ZOLLRECHTLICHER STATUS DER WAREN UND VERSANDVERFAHREN

▼M19 —————

▼B



KAPITEL 3

▼M13

Zollrechtlicher Status der Waren



▼M7

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

▼M36

Artikel 313

(1)  Unbeschadet Artikel 180 des Zollkodex und der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Ausnahmen gelten alle im Zollgebiet der Gemeinschaft befindlichen Waren als Gemeinschaftswaren, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, dass sie nicht Gemeinschaftscharakter besitzen.

(2)  Folgende Waren gelten nicht als Gemeinschaftswaren, es sei denn, der Nachweis für ihren Gemeinschaftscharakter wird nach den Artikeln 314 bis 323 dieser Verordnung ordnungsgemäß erbracht:

a) Waren, die gemäß Artikel 37 des Zollkodex in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden;

b) Waren, die vorübergehend verwahrt werden oder in eine Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 dieser Verordnung oder in ein Freilager verbracht wurden;

c) Waren, die in ein Nichterhebungsverfahren oder eine Freizone des Kontrolltyps II im Sinne von Artikel 799 dieser Verordnung übergeführt wurden.

(3)  Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a gelten in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren als Gemeinschaftswaren, wenn sie:

a) auf dem Luftweg befördert und auf ►C24  einem Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft ◄ mit Bestimmung nach einem ►C24  anderen Flughafen im Zollgebiet der Gemeinschaft ◄ verladen oder umgeladen werden, sofern die Beförderung mit einem einzigen, in einem Mitgliedstaat ausgestellten Beförderungspapier erfolgt; oder

b) auf dem Seeweg in einem gemäß Artikel 313b zugelassenen Linienverkehr zwischen zwei Häfen im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, dass sie nicht Gemeinschaftscharakter besitzen.

Artikel 313a

Unter Linienverkehr ist ein Seeverkehrsdienst zu verstehen, in dem die Schiffe Waren nur zwischen Häfen im Zollgebiet der Gemeinschaft befördern und ihre Herkunfts- und Bestimmungshäfen oder gegebenenfalls Zwischenhäfen nicht außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder in einer Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 in einem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft liegen dürfen.

Artikel 313b

(1)  Einer Schifffahrtsgesellschaft kann auf Antrag bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie niedergelassen ist ►C24  oder, sofern dies nicht der Fall ist, ein ◄ Regionalbüro unterhält, die Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs erteilt werden, sofern die Voraussetzungen dieses Artikels und des Artikels 313c erfüllt sind.

(2)  Die Zulassung wird nur Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die

a) im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassen sind oder dort ein Regionalbüro unterhalten und deren Bücher von den zuständigen Zollbehörden eingesehen werden können;

b) die in Artikel 14h genannten Voraussetzungen erfüllen;

c) festlegen, welche Schiffe in dem Linienverkehr eingesetzt werden und welche Häfen angelaufen werden, sobald die Zulassung erteilt ist;

d) sich verpflichten, dass auf den Verbindungen des Linienverkehrs kein außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegener Hafen bzw. keine Freizone des Kontrolltyps I in einem im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Hafen angelaufen wird und dass keine Waren auf See umgeladen werden;

e) sich verpflichten, dass die Namen der im Linienverkehr eingesetzten Schiffe und die Anlaufhäfen bei der bewilligenden Zollbehörde registriert werden.

▼M49

(2a)  Die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten setzen ein elektronisches Informations- und –kommunikationssystems für den Linienverkehr ein, um die folgenden Informationen zu speichern und abzurufen:

a) die Daten der Anträge;

b) die Zulassungen zur Einrichtung eines Linienverkehrs und gegebenenfalls ihre Änderung oder ihr Widerruf;

c) die Namen der Anlaufhäfen und die Namen der dem Linienverkehr zugewiesenen Schiffe;

d) alle sonstigen relevanten Informationen.

▼M36

(3)   ►M49  Im Antrag auf Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs sind die von diesem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten anzugeben und können auch die Mitgliedstaaten angegeben werden, die potenziell betroffen sein könnten und für die der Antragsteller in Zukunft einen Linienverkehr plant. Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde (nachfolgend: „bewilligende Zollbehörde“), benachrichtigen die Zollbehörden der anderen tatsächlich oder potenziell von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten (nachfolgend: „ersuchte Zollbehörden“) mittels des in Artikel 2a genannten elektronischen Informations- und –kommunikationssystems für den Linienverkehr. ◄

Unbeschadet Absatz 4 ►C24  können die ersuchten Zollbehörden ◄ innerhalb von ►M49  15 ◄ Tagen nach Eingang einer solchen Benachrichtigung den Antrag aus dem Grund ablehnen, dass die Voraussetzung in Absatz 2 Buchstabe b nicht erfüllt ist und die Ablehnung mittels des in Artikel 14x genannten Informations- und Kommunikationssystems mitteilen. ►C24  Die ersuchten Zollbehörden ◄ geben die Gründe der Ablehnung sowie die die Zuwiderhandlungen betreffenden Rechtsvorschriften an. In diesem Fall erteilt die bewilligende Zollbehörde die Zulassung nicht und unterrichtet den Antragsteller über die Ablehnung und deren Gründe.

In Ermangelung einer Antwort oder Ablehnung seitens der ►C24  ersuchten Zollbehörden ◄ erteilt die bewilligende Zollbehörde nach Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind, die Zulassung, die von den anderen ►C24  von dem Linienverkehr ◄ betroffenen Mitgliedstaaten anerkannt wird. Die Zulassung wird in dem in Artikel 14x genannten Informations- und Kommunikationssystem registriert und den ►C24  ersuchten Zollbehörden ◄ wird durch dieses Informations- und Kommunikationssystem mitgeteilt, dass die Zulassung erteilt wurde.

(4)  Ist die Schifffahrtsgesellschaft Inhaber eines AEO-Zertifikats nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder c, so gelten die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Anforderungen im Sinne von Absatz 3 als erfüllt.

▼M36

Artikel 313c

(1)  Eine Schifffahrtsgesellschaft, der gemäß Artikel 313b die Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs ►C24  erteilt wurde, ist verpflichtet, die Zulassung für zu diesem Zweck registrierte Schiffe einzusetzen. ◄

(2)  Die Schifffahrtsgesellschaft unterrichtet die bewilligende Zollbehörde über alle Umstände, die nach Erteilung der Zulassung eingetreten sind und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.

Wird die Zulassung seitens der bewilligenden Zollbehörde oder auf Antrag der Schifffahrtsgesellschaft widerrufen, so ►C24  teilt die bewilligende Zollbehörde den ersuchten Zollbehörden ◄ den Widerruf mittels ►M49  des in Artikel 313b Absatz 2a genannten elektronischen Informations- und –kommunikationssystems für den Linienverkehr ◄ mit.

(3)  Wird die Zulassung dahingehend geändert, dass sie auch für Mitgliedstaaten gilt, die in der ersten oder einer früheren Zulassung nicht genannt wurden, so kommt das Verfahren des Artikels 313b Absatz 3 zur Anwendung. Artikel 313b Absatz 4 gilt sinngemäß.

Artikel 313d

(1)  Eine Schifffahrtsgesellschaft, der die Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs erteilt wurde, übermittelt der bewilligenden Zollbehörde folgende Angaben:

a) Namen der dem Linienverkehr zugewiesenen Schiffe;

b) erster Hafen, ab dem das Schiff den Linienverkehr aufnimmt;

c) Anlaufhäfen;

d) Änderungen der unter Buchstaben a, b und c genannten Angaben;

e) Datum und Uhrzeit des Wirksamwerdens der unter Buchstabe d genannten Änderungen.

(2)   ►C24  Die bewilligende Zollbehörde registriert die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben innerhalb eines Arbeitstages nach deren Übermittlung in ►M49  dem in Artikel 313b Absatz 2a genannten elektronischen Informations- und –kommunikationssystems für den Linienverkehr. ◄ Sie sind den Zollbehörden, die in im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Häfen tätig sind, zugänglich. ◄

Die Registrierung wird am ersten Arbeitstag nach der Registrierung wirksam.

Artikel 313e

Ist ein für einen Linienverkehr registriertes Schiff infolge höherer Gewalt oder eines unvorhergesehenen Ereignisses gezwungen, eine Umladung ►C24  auf See ◄ vorzunehmen oder vorübergehend in einem Hafen anzulegen, der nicht Teil des Linienverkehrs ist, was Häfen eines Drittlands oder Freizonen des Kontrolltyps I in einem im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Hafen einschließt, so benachrichtigt die Schifffahrtsgesellschaft unverzüglich die Zollbehörden der nächsten Gemeinschaftsanlaufhäfen einschließlich der an der planmäßigen Strecke gelegenen Häfen. In solchen Häfen geladene oder entladene Waren gelten nicht als Gemeinschaftswaren.

Artikel 313f

(1)  Die Zollbehörden können von der Schifffahrtsgesellschaft einen Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften der Artikel 313b bis 313e verlangen.

(2)  Stellen die Zollbehörden fest, dass die in Absatz 1 genannten Vorschriften von der Schifffahrtsgesellschaft nicht eingehalten wurden, so benachrichtigen sie mittels ►M49  des in Artikel 313b Absatz 2a genannten elektronischen Informations- und –kommunikationssystems für den Linienverkehr ◄ unverzüglich alle von dem Linienverkehr betroffenen Zollbehörden, damit diese die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können.

▼M13

Artikel 314

▼M42

(1)  Gelten die Waren nicht als Gemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 313, so kann ihr Gemeinschaftscharakter nur dann gemäß Artikel 314c Absatz 1 festgestellt werden, wenn sie die Bedingungen eines der folgenden Buchstaben erfüllen:

a) die Waren sind von einem zu einem anderen Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert worden und verlassen dieses Gebiet vorübergehend, ohne das Gebiet eines Drittlandes zu berühren;

b) die Waren sind von einem Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft durch das Gebiet eines Drittlandes an einen anderen Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert worden und die Beförderung erfolgte mit einem einzigen, in einem Mitgliedstaat ausgestellten Beförderungspapier;

c) die Waren sind von einem Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft durch das Gebiet eines Drittlandes, in dem sie in ein anderes als das ursprüngliche Verkehrsmittel umgeladen wurden, an einen anderen Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert worden und es wurde ein neues Beförderungspapier über die Beförderung aus dem Drittland ausgestellt, dem eine Kopie des für die Beförderung vom einen zum anderen Ort im Zollgebiet der Gemeinschaft ausgestellten ursprünglichen Beförderungspapiers beigegeben wird.

▼M19 —————

▼M42

(2a)  Sind Waren gemäß Absatz 1 Buchstabe c befördert worden, so nehmen die Zollbehörden, die am Ort des Wiedereingangs der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft zuständig sind, entsprechend den Anforderungen der Zusammenarbeit der Verwaltungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 314a nachträgliche Kontrollen vor, um die Richtigkeit der Angaben auf der Kopie des ursprünglichen Beförderungspapiers zu überprüfen.

▼M13

(3)  Die Papiere oder Förmlichkeiten ►M19  nach Artikel 314c Absatz 1 ◄ dürfen nicht verwendet werden für Waren, für die die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt oder die in das Verfahren der aktiven Veredelung — Zollrückvergütungsverfahren — übergeführt wurden.

▼M19 —————

▼M19

Artikel 314a

Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten leisten einander Amtshilfe bei der Nachprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Papiere sowie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung der Modalitäten, mit denen nach Maßgabe dieses Titels der Gemeinschaftscharakter der Waren nachgewiesen wird.



Abschnitt 2

Nachweis des Gemeinschaftscharakters

Artikel 314b

Im Sinne dieses Abschnitts gelten als „zuständige Stelle“ die für die Bescheinigung des Gemeinschaftscharakters der Waren zuständigen Zollbehörden.

Artikel 314c

(1)  Unbeschadet der in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren überführten Waren kann der Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren nur wie folgt erbracht werden:

a) durch eines der in den Artikeln 315 bis 317b vorgesehenen Papiere,

b) durch die in den Artikeln 319 bis 323 vorgesehenen Modalitäten,

c) durch das in der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission ( 12 ) vorgesehene Begleitpapier,

d) durch den in Artikel 325 vorgesehenen Vordruck,

e) durch den in Artikel 462a Absatz 2 vorgesehenen Klebezettel,

f) durch den in ►M21  Artikel 812 ◄ vorgesehenen Vordruck, der den Gemeinschaftscharakter der Waren bescheinigt, oder

g) durch das Kontrollexemplar T5 nach Artikel 843.

(2)  Werden die Papiere oder Modalitäten nach Absatz 1 für Gemeinschaftswaren verwendet, die in Umschließungen ohne Gemeinschaftscharakter verpackt sind, so trägt das Dokument, das den Gemeinschaftscharakter der Waren bescheinigt, einen der folgenden Vermerke:

▼C12

 envases N

 N-emballager

 N-Umschließungen

 Συσκευασία Ν

 N packaging

 emballages N

 imballaggi N

 N-verpakking

 embalagens N

 N-pakkaus

 N förpackning.

▼A2

 obal N

 N-pakendamine

 N iepakojums

 N pakuotė

 N csomagolás

 ippakkjar N

 opakowania N

 N embalaža

 N - obal.

▼M30

 опаковка N

 ambalaj N.

▼M45

 N pakiranje.

▼M19

(3)  Sofern die Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind, können die in den Artikeln 315 bis 323 bezeichneten Papiere auch nachträglich ausgestellt werden. In diesem Fall werden sie mit einem der folgenden Vermerke in roter Schrift versehen:

▼C12

 Expedido a posteriori,

 Udstedt efterfoelgende,

 Nachträglich ausgestellt,

 Εκδοθέν εκ των υστέρων,

 Issued retroactively,

 Délivré a posteriori,

 Rilasciato a posteriori,

 Achteraf afgegeven,

 Emitido a posteriori,

 Annettuu jälkikäteen,

 Utfärdat i efterhand,

▼A2

 Vystaveno dodatečně,

 Välja antud tagasiulatuvalt,

 Izsniegts retrospektīvi,

 Retrospektyvusis išdavimas,

 Kiadva visszamenőleges hatállyal,

 Maħruġ retrospettivament,

 Wystawione retrospektywnie,

 Izdano naknadno,

▼M26

 Vyhotovené dodatočne,

▼M30

 Издаден впоследствие,

 Eliberat ulterior,

▼M45

 Izdano naknadno.

▼M19



Unterabschnitt 1

Versandpapier T2L

▼M19

Artikel 315

(1)  Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren wird durch die Vorlage eines Versandpapiers T2L erbracht. Dieses Papier wird gemäß den Absätzen 3 bis 5 ausgestellt.

(2)  Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren, deren Bestimmungs- oder Herkunftsort in einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft liegt, in dem die Richtlinie 77/388/EWG keine Anwendung findet, wird durch Vorlage eines Versandpapiers T2LF erbracht.

Die Absätze 3 bis 5 dieses Artikels sowie die Artikel 316 bis 324f sind auf das Versandpapier T2LF entsprechend anwendbar.

(3)  Das Versandpapier T2L wird auf einem Vordruck entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen 31 und 32 ausgestellt.

Dieser Vordruck kann gegebenenfalls durch einen oder mehrere Ergänzungsvordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen 33 und 34 ergänzt werden.

Lassen die Mitgliedstaaten die Verwendung von Ergänzungsvordrucken nicht zu, wenn die Anmeldungen im Wege der Datenverarbeitung ausgestellt werden, so wird dieser Vordruck durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen 31 und 32 ergänzt.

(4)  Der Beteiligte trägt die Kurzbezeichnung „T2L“ im rechten Unterfeld des Feldes 1 des Vordrucks und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung „T2Lbis“ im rechten Unterfeld des Feldes 1 des oder der verwendeten Ergänzungsvordrucke ein.

(5)  Anstelle von Ergänzungsvordrucken können als beschreibender Teil des Versandpapiers T2L Ladelisten verwendet werden, die nach dem Muster in Anhang 45 zu erstellen und nach Maßgabe des Anhangs 44a auszufüllen sind.

▼M19

Artikel 315a

Die Zollbehörden können Personen, die die Voraussetzungen des Artikels 373 erfüllen, die Verwendung von Ladelisten gestatten, die nicht alle Bedingungen der Anhänge 44a und 45 erfüllen.

Artikel 385 Absatz 1 ►C12  Unterabsatz 2 und Absätze 2 und 3 ◄ sind entsprechend anwendbar.

▼M19

Artikel 316

(1)  Vorbehaltlich des Artikels 324f wird das Versandpapier T2L in einfacher Ausfertigung ausgestellt.

(2)  Auf Antrag des Beteiligten versieht die zuständige Stelle das Versandpapier T2L sowie gegebenenfalls den oder die Ergänzungsvordrucke oder die verwendete(n) Ladeliste(n) mit ihrem Sichtvermerk. Der Sichtvermerk muss folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit im Feld „C. Abgangsstelle“ dieser Papiere einzutragen sind:

a) auf dem Versandpapier T2L die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist;

b) auf dem Ergänzungsvordruck oder der Ladeliste die Nummer des Versandpapiers T2L, die entweder durch einen Stempel, der auch die Bezeichnung der zuständigen Stelle enthält, oder handschriftlich einzutragen ist; im letzteren Fall ist ihr Dienststempelabdruck beizusetzen.

Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt.



▼M19

Unterabschnitt 2

Handelspapiere

▼B

Artikel 317

▼M13

(1)  Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch Vorlage der Rechnung oder des Beförderungspapieres für diese Ware erbracht.

▼M19

(2)  Auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier nach Absatz 1 müssen mindestens der Name und die genaue Anschrift des Versenders oder des Beteiligten, wenn dieser nicht der Versender ist, Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, die Warenbezeichnung sowie die Rohmasse in Kilogramm und gegebenenfalls die Kenn-Nummern der Behälter angegeben sein.

Der Beteiligte hat auf dem genannten Papier deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „T2L“ einzutragen; der Kurzbezeichnung ist die eigenhändige Unterschrift beizusetzen.

(3)  Die vom Beteiligten ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Rechnung oder das vom Beteiligten ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Beförderungspapier wird auf seinen Antrag von der zuständigen Stelle mit einem Sichtvermerk versehen. Dieser Sichtvermerk muss die Bezeichnung und den Stempelabdruck der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Anmeldung zur Versendung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist, enthalten.

(4)  Beträgt der Gesamtwert der Gemeinschaftswaren in Rechnungen oder Beförderungspapieren, die nach Absatz 2 dieses Artikels oder nach Artikel 224 ausgestellt worden sind, nicht mehr als 10 000 EUR, so ist der Beteiligte davon befreit, diese Papiere der zuständigen Stelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorzulegen.

In diesem Fall muss auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier außer den Angaben nach Absatz 2 die zuständige Stelle angegeben sein.

▼B

(5)  Dieser Artikel gilt nur, wenn die Rechnung oder das Beförderungspapier ausschließlich Gemeinschaftswaren betrifft.

▼M13

Artikel 317a

(1)  Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren wird unter den nachstehenden Voraussetzungen durch Vorlage des Manifests der Schiffahrtsgesellschaft für diese Waren erbracht.

(2)  Das Manifest muß mindestens folgende Angaben enthalten:

a) Name und vollständige Anschrift der Schiffahrtsgesellschaft,

b) Name des Schiffs,

c) Verladeort und -datum,

d) Entladeort der Waren.

Das Manifest muß für jede Sendung folgende Angaben enthalten:

a) Bezugnahme auf das Schiffskonossement oder ein anderes Handelsdokument,

b) Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke,

▼M19

c) Handelsübliche Warenbezeichnung mit den für ihre Identifizierung notwendigen Angaben,

▼M13

d) Rohmasse in kg,

e) gegebenenfalls die Nummer der Behälter,

▼M19

f) folgende Angaben zum zollrechtlichen Status der Waren:

 die Kurzbezeichnung „C“ (entspricht „T2L“), wenn der Gemeinschaftscharakter der Waren nachgewiesen werden kann;

 die Kurzbezeichnung „F“ (entspricht „T2LF“), wenn der Gemeinschaftscharakter von Waren mit Herkunft aus oder Bestimmung nach einem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, in dem die Richtlinie 77/388/EWG keine Anwendung findet, nachgewiesen werden kann;

 die Kurzbezeichnung „N“ für alle anderen Waren.

(3)  Das von der Schifffahrtsgesellschaft ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Manifest wird auf deren Antrag von der zuständigen Stelle mit einem Sichtvermerk versehen. Der Sichtvermerk besteht aus dem Namen und dem Stempelabdruck der zuständigen Stelle, der Unterschrift eines Beamten dieser Stelle und dem Datum, an dem der Sichtvermerk angebracht wurde.

▼M19

Artikel 317b

Werden die vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahren ►M21  nach den Artikeln 445 und 448 ◄ angewandt, so wird der Gemeinschaftscharakter der Waren durch Anbringen der Kurzbezeichnung „C“ (entspricht „T2L“) auf dem Manifest neben jeder Warenposition nachgewiesen.



Unterabschnitt 3

Andere Nachweise im Fall bestimmter Versandverfahren

▼B

Artikel 319

(1)  Bei Warenbeförderung mit Carnet TIR oder Carnet ATA kann der Anmelder ►M19  ————— ◄ zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren die Kurzbezeichnung „T2L“, bestätigt durch seine Unterschrift, gut sichtbar in den der Warenbezeichnung vorbehaltenen Feldern der betreffenden Abschnitte des verwendeten Carnets anbringen, bevor er dieses der Abgangsstelle zum Sichtvermerk vorlegt. Die Kurzbezeichnung „T2L“ muß auf allen Abschnitten, auf denen sie eingetragen wurde, durch den Dienststempel der Abgangsstelle und die Unterschrift des zuständigen Beamten beglaubigt werden.

(2)  Werden Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren mit ein und demselben Carnet TIR oder Carnet ATA befördert, so sind beide Warenarten getrennt voneinander anzugeben; die Kurzbezeichnung „T2L“ ist so anzubringen, daß sie sich eindeutig nur auf die Gemeinschaftswaren bezieht.

Artikel 320

Ist der Gemeinschaftscharakter eines in einem Mitgliedstaat zum Verkehr zugelassenen Straßenkraftfahrzeugs nachzuweisen, so gilt dieses Fahrzeug in folgenden Fällen als Gemeinschaftsware:

a) wenn es von seinem amtlichen Kennzeichen und seinem Zulassungsschein begleitet ist und die Umstände seiner Zulassung, wie sie aus dem Zulassungsschein und gegebenenfalls dem amtlichen Kennzeichen ersichtlich werden, keinen Zweifel daran lassen, daß es Gemeinschaftscharakter besitzt;

▼M19

b) in anderen Fällen nach Maßgabe der Modalitäten nach den Artikeln 315 bis 319 und 321, 322 und 323.

▼B

Artikel 321

Ist der Gemeinschaftscharakter eines Güterwagens nachzuweisen, der Eigentum einer Eisenbahngesellschaft eines Mitgliedstaats ist, so gilt dieser Güterwagen in folgenden Fällen als Gemeinschaftsware:

a) wenn die auf ihm angebrachte Codenummer und das Eigentumszeichen keinen Zweifel daran lassen, daß er Gemeinschaftscharakter besitzt,

b) in anderen Fällen bei Vorlage eines der Papiere ►M19  nach den Artikeln 315 bis 317b ◄ .

Artikel 322

(1)  Ist der Gemeinschaftscharakter von für die Beförderung von Waren im innergemeinschaftlichen Warenverkehr verwendeten Umschließungen nachzuweisen, die erkennbar einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person gehören und nach Gebrauch leer aus einem anderen Mitgliedstaat zurückgesandt werden, so gelten diese Umschließungen in folgenden Fällen als Gemeinschaftswaren:

a) wenn bei der Anmeldung erklärt wird, daß es sich um Gemeinschaftswaren handelt, und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht;

b) in anderen Fällen nach Maßgabe der Artikel 315 bis 323.

(2)  Die Vereinfachung nach Absatz 1 wird für Behältnisse, Umschließungen, Paletten und dergleichen, ausgenommen Behälter ►M20  ————— ◄ , zugelassen.

Artikel 323

Ist der Gemeinschaftscharakter von Waren nachzuweisen, die von Reisenden mitgeführt werden oder in ihrem Reisegepäck enthalten sind, so gelten diese Waren, soweit sie nicht zu kommerziellen Zwecken bestimmt sind, in folgenden Fällen als Gemeinschaftswaren:

a) wenn bei der Anmeldung erklärt wird, daß es sich um Gemeinschaftswaren handelt, und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht;

b) in anderen Fällen nach Maßgabe der Artikel 315 bis 322.

▼M19 —————

▼M19



Unterabschnitt 4

Von einem zugelassenen Versender erbrachter Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren

Artikel 324a

(1)  Die Zollbehörden können jeder Person — nachstehend „zugelassener Versender“ genannt —, die die Voraussetzungen des Artikels 373 erfüllt und den Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren durch ein Versandpapier T2L nach Artikel 315 oder durch eines der in den Artikeln 317 bis 317b bezeichneten Papiere — nachstehend „Handelspapiere“ genannt — erbringen will, die Verwendung dieser Papiere bewilligen, ohne dass sie der zuständigen Stelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen.

(2)  Für die Bewilligung nach Absatz 1 gelten die Artikel 374 bis 378 entsprechend.

Artikel 324b

In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt:

a) die Zollstelle, die nach Artikel 324c Absatz 1 Buchstabe a) die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke vornimmt;

b) die Art und Weise, wie der zugelassene Versender den Nachweis über die Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat;

c) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;

d) in welcher Art und Weise und in welcher Frist der zugelassene Versender die zuständige Stelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.

Artikel 324c

(1)  In der Bewilligung wird bestimmt, dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld „C. Abgangsstelle“ auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers T2L verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke

a) im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Artikel 324b Buchstabe a) genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird, oder

b) vom zugelassenen Versender mit dem Abdruck des von den Zollbehörden zugelassenen Sonderstempels aus Metall versehen wird, der dem Muster in Anhang 62 entspricht. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird.

▼M36

Anhang 37d ►C24  Nummer 27 ◄ gilt sinngemäß.

▼M19

(2)  Der zugelassene Versender hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in Feld „D. Prüfung durch die Abgangsstelle“ des Versandpapiers T2L oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die zuständige Stelle, das Ausstellungsdatum sowie einen der folgenden Vermerke einzutragen:

 Expedidor autorizado

 Godkendt afsender

 Zugelassener Versender

 Εγκεκριμένος αποστολέας

 Authorised consignor

 Expéditeur agréé

 Speditore autorizzato

 Toegelaten afzender

 Expedidor autorizado

 Hyväksytty lähettäjä

 Godkänd avsändare.

▼A2

 Schválený odesílatel

 Volitatud kaubasaatja

 Atzītais nosūtītājs

 Įgaliotas siuntėjas

 Engedélyezett feladó

 Awtorizzat li jibgħat

 Upoważniony nadawca

 Pooblaščeni pošiljatelj

 Schválený odosielateľ.

▼M30

 Одобрен изпращач

 Expeditor agreat autorizat autorizat.

▼M45

 Ovlašteni pošiljatelj..

▼M19

Artikel 324d

(1)  Dem zugelassenen Versender kann bewilligt werden, die im Wege der elektronischen oder automatischen Datenverarbeitung erstellten und mit dem Abdruck des in Anhang 62 bezeichneten Sonderstempels versehenen Versandpapiere T2L oder Handelspapiere nicht zu unterzeichnen. Diese Bewilligung kann unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der zugelassene Versender sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für die rechtlichen Folgen der Ausstellung aller Versandpapiere T2L oder Handelspapiere einzutreten, die den Abdruck des Sonderstempels enthalten.

(2)  Die gemäß Absatz 1 erstellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere müssen anstelle der Unterschrift des zugelassenen Versenders einen der folgenden Vermerke tragen:

 Dispensa de firma

 Fritaget for underskrift

 Freistellung von der Unterschriftsleistung

 Δεν απαιτείται υπογραφή

 Signature waived

 Dispense de signature

 Dispensa dalla firma

 Van ondertekening vrijgesteld

 Dispensada a assinatura

 Vapautettu allekirjoituksesta

 Befriad från underskrift.

▼A2

 Podpis se nevyžaduje

 Allkirjanõudest loobutud

 Derīgs bez paraksta

 Leista nepasirašyti

 Aláírás alól mentesítve

 Firma mhux meħtieġa

 Zwolniony ze składania podpisu

 Opustitev podpisa

▼M26

 Oslobodenie od podpisu.

▼M30

 Освободен от подпис

 Dispensă de semnătură.

▼M45

 Oslobođeno potpisa..

▼M19

Artikel 324e

(1)  Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können Schifffahrtsgesellschaften bewilligen, das zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren dienende Manifest spätestens am Tag nach der Abfahrt des Schiffes und in jedem Fall vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen auszustellen.

(2)  Die in Absatz 1 genannte Bewilligung wird nur internationalen Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die

a) die Voraussetzungen des Artikels 373 erfüllen; jedoch brauchen die Schifffahrtsgesellschaften abweichend von Artikel 373 Absatz 1 Buchstabe a) ihren Sitz nicht in der Gemeinschaft zu haben, wenn sie dort über ein Regionalbüro verfügen;

b) Systeme für den elektronischen Datenaustausch verwenden, um die Informationen zwischen den Abgangs- und Bestimmungshäfen in der Gemeinschaft zu übermitteln, und

c) eine bedeutende Anzahl Fahrten zwischen den Mitgliedstaaten auf anerkannten Routen durchführen.

(3)  Nach Eingang des Antrags übermitteln ihn die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Schifffahrtsgesellschaft ihren Sitz hat, den anderen Mitgliedstaaten, in deren Gebiet sich die vorgesehenen Abgangs- und Bestimmungshäfen befinden.

Sind innerhalb von 60 Tagen, vom Zeitpunkt der Übermittlung an gerechnet, keine Einwände eingegangen, so erteilen die Zollbehörden die Bewilligung für das in Absatz 4 genannte vereinfachte Verfahren.

Diese Bewilligung gilt in den betroffenen Mitgliedstaaten jedoch nur für Beförderungen, die zwischen den in der Bewilligung genannten Häfen durchgeführt werden.

(4)  Für die Vereinfachung gilt folgendes Verfahren:

a) das Manifest wird im Abgangshafen mittels elektronischem Datenaustausch an den Bestimmungshafen übermittelt;

b) die Schifffahrtsgesellschaft bringt auf dem Manifest die in Artikel 317a Absatz 2 vorgesehenen Vermerke an;

▼M36

c) das mittels elektronischem Datenaustausch übermittelte Manifest (Datenaustauschmanifest) wird den Zollbehörden des Abgangshafens spätestens am ersten Arbeitstag nach Abfahrt des Schiffes, in jedem Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird;

d) das Datenaustauschmanifest wird den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird.

▼M19

(5)   ►M21  Artikel 448 Absatz 5 ◄ ist entsprechend anwendbar.

Artikel 324f

Der zugelassene Versender ist verpflichtet, ein Zweitstück aller gemäß diesem Unterabschnitt ausgestellten Versandpapiere T2L oder Handelspapiere anzufertigen. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen dieses Zweitstück zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt wird.



▼M19

Unterabschnitt 5

▼M7

Fischereierzeugnisse, Sondervorschriften für Erzeugnisse der Seefischerei und sonstige von Schiffen aus gewonnene Meereserzeugnisse

Artikel 325

(1)  In diesem ►M19  Unterabschnitt ◄ gelten als

a)  Fangschiff der Gemeinschaft: ein Schiff, das in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats eingetragen und angemeldet ist, die Flagge eines Mitgliedstaats führt und zum Fang von Erzeugnissen der Seefischerei sowie gegebenenfalls ihrer Behandlung an Bord dient;

b)  Fabrikschiff der Gemeinschaft: ein Schiff, das in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats eingetragen oder angemeldet ist, die Flagge eines Mitgliedstaats führt und nicht zum Fang von Erzeugnissen der Seefischerei, sondern nur zu ihrer Behandlung an Bord dient.

(2)  Ein nach den Artikeln 327 bis 337 ausgestellter Vordruck T2M ist vorzulegen als Nachweis für den Gemeinschaftscharakter

a) von Erzeugnissen der Seefischerei, die von einem Fangschiff der Gemeinschaft außerhalb der Hoheitsgewässer eines nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Landes oder Gebiets gefangen worden sind,

und

b) von Waren, die aus den genannten Erzeugnissen an Bord desselben Fangschiffs oder eines Fabrikschiffs der Gemeinschaft — auch unter Verwendung anderer Erzeugnisse mit Gemeinschaftscharakter — hergestellt worden sind,

gegebenenfalls in Umschließungen mit Gemeinschaftscharakter aufgemacht und dazu bestimmt, unter den Bedingungen des Artikels 326 in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht zu werden.

(3)  Der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Erzeugnisse der Seefischerei und anderer Meereserzeugnisse, die außerhalb der Hoheitsgewässer eines nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Landes oder Gebietes von Schiffen gefangen oder gewonnen wurden, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in dem zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats eingetragen oder angemeldet sind, sowie derartiger Erzeugnisse, die von Drittlandsflagge führenden Schiffen in den Hoheitsgewässern des Zollgebiets der Gemeinschaft gewonnen oder gefangen worden sind, wird durch Vorlage des Schiffstagebuchs oder auf andere Weise erbracht, sofern dadurch der genannte Status belegt wird.

Artikel 326

(1)  Der Vordruck T2M ist für Erzeugnisse und Waren nach Artikel 325 Absatz 2 vorzulegen, wenn sie in folgender Weise unmittelbar in das Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden:

a) durch das Fangschiff der Gemeinschaft, das sie gefangen und gegebenenfalls einer Behandlung unterzogen hat;

b) durch ein anderes Fangschiff der Gemeinschaft oder ein Fabrikschiff der Gemeinschaft, das sie einer Behandlung unterzogen hat und auf das sie von dem unter Buchstabe a) genannten Schiff umgeladen worden sind;

c) durch jedes andere Schiff, auf das sie in unverändertem Zustand von Schiffen gemäß den Buchstaben a) und b) umgeladen worden sind;

d) durch ein anderes Beförderungsmittel mit einem einzigen Beförderungspapier, das in dem nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Land oder Gebiet ausgestellt wurde, in dem sie von Schiffen nach den Buchstaben a), b) und c) angelandet worden sind.

Nach der Vorlage der Bescheinigung T2M kann diese nicht mehr zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters der betreffenden Erzeugnisse und Waren verwendet werden.

(2)  Die Zollbehörden, die für den Hafen zuständig sind, in dem die Erzeugnisse und/oder Waren aus in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Schiffen entladen werden, können von der Anwendung des Absatzes 1 absehen, wenn keine Zweifel am Ursprung der Erzeugnisse oder Waren bestehen oder wenn die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates ( 13 ) genannte Erklärung Anwendung findet.

▼B

Artikel 327

(1)  Der Vordruck, auf dem die Bescheinigung T2M ausgestellt wird, muß dem Muster in Anhang 43 entsprechen.

(2)  Für das Original ist holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 g zu verwenden. Dieses ist auf Vorder- und Rückseite mit einem grünen guillochierten Überdruck versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(3)  Der Vordruck T2M hat das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von - 5 mm bis + 8 mm zulässig sind.

(4)  Der Vordruck wird in einer Amtssprache der Gemeinschaft gedruckt, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dem das Fischereifahrzeug zugehört, bestimmt wird.

(5)  Die Vordrucke T2M sind in Heften von zehn Exemplaren zusammengefaßt; jedes Exemplar besteht aus einem Original, das aus dem Heft entfernt werden kann, und einer Durchschrift, die im Heft verbleibt. Die Hefte enthalten auf Seite 2 des Umschlags die Anmerkungen in Anhang 44.

(6)  Jeder Vordruck T2M trägt zur Unterscheidung eine Seriennummer. Diese ist auf dem Original und der Durchschrift die gleiche.

(7)  Die Mitgliedstaaten können sich den Druck der Vordrucke T2M und deren Zusammenstellung in Heften vorbehalten oder beides Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall ist auf Seite 1 des Umschlags sowie auf dem Original jedes Vordrucks auf diese Ermächtigung hinzuweisen. Seite 1 des Umschlags sowie das Original jedes Vordrucks müssen außerdem den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Drukkerei enthalten.

(8)  Der Vordruck T2M ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft mit Schreibmaschine oder leserlich handschriftlich auszufüllen; in letzterem Fall sind Tinte oder Kugelschreiber und Druckschrift zu verwenden. Der Vordruck darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die unzutreffenden Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die gewünschten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede derartige Änderung muß von dem, der die geänderte Erklärung unterzeichnet hat, bestätigt werden.

▼M7

Artikel 328

Das Heft mit Vordrucken T2M wird auf Antrag des Beteiligten von der Zollstelle in der Gemeinschaft ausgestellt, die für die Überwachung des Heimathafens des Fangschiffs, für das das Heft ausgestellt wird, zuständig ist.

Vor Ausstellung des Hefts füllt der Beteiligte die Felder 1 und 2 in der Sprache des Vordrucks aus und ergänzt und unterzeichnet die Erklärung in Feld 3 aller Originale und Durchschriften der in dem Heft enthaltenen Vordrucke. Bei der Ausstellung füllt die Zollstelle Feld B aller Originale und Durchschriften der in dem Heft enthaltenen Vordrucke aus.

Das Heft hat eine Geltungsdauer von zwei Jahren ab dem auf der zweiten Umschlagseite eingetragenen Ausstellungsdatum. Die Gültigkeit der Vordrucke ist zusätzlich durch einen Stempel in Feld A aller Originale und Durchschriften zu gewährleisten, den die Behörde anbringt, die für die Eintragung des Fangschiffs der Gemeinschaft zuständig ist, für das das Heft ausgestellt wird.

Artikel 329

Der Kapitän des Fangschiffs der Gemeinschaft füllt auf dem Original und der Durchschrift eines der in dem Heft enthaltenen Vordrucke Feld 4 sowie — im Fall einer Behandlung der Erzeugnisse an Bord — Feld 6 aus und ergänzt und unterzeichnet die Erklärung in Feld 9, und zwar

a) bei jeder Umladung der Erzeugnisse auf ein ihre Behandlung durchführendes Schiff nach Artikel 326 Absatz 1 Buchstabe b);

b) bei jeder Umladung der Erzeugnisse oder Waren auf ein anderes Schiff, das sie ohne weitere Behandlung unmittelbar zu einem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft oder einem anderen Hafen befördert, von dem aus sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden sollen;

c) bei jeder Anlandung dieser Erzeugnisse oder Waren in einem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft, unbeschadet des Artikels 326 Absatz 2;

d) bei jeder Anlandung dieser Erzeugnisse oder Waren in einem anderen Hafen, von dem aus sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden.

Die Behandlung der genannten Erzeugnisse ist im Schiffstagebuch zu vermerken.

Artikel 330

Bei jeder Anlandung der Erzeugnisse in einem Hafen, der zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört oder von dem aus sie ins Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden, und bei jeder Umladung auf ein anderes Schiff, das dieselbe Bestimmung hat, füllt der Kapitän des Schiffs nach Artikel 326 Absatz 1 Buchstabe b) auf dem Original des Vordrucks T2M Feld 6 aus und ergänzt und unterzeichnet die Erklärung in Feld 11.

Die Behandlung der umgeladenen Erzeugnisse ist im Schiffstagebuch zu vermerken.

Artikel 331

Bei der ersten Umladung der Erzeugnisse oder Waren nach Artikel 329 Buchstaben a) und b) wird Feld 10 des Originals und der Durchschrift des Vordrucks T2M ausgefüllt; bei einer zweiten Umladung nach Artikel 330 wird außerdem Feld 12 des Originals des Vordrucks T2M ausgefüllt. Die diesbezügliche Umladeerklärung wird von den Kapitänen beider Schiffe unterzeichnet. Das Original des Vordrucks T2M wird dem Kapitän des Schiffs ausgehändigt, auf das die Erzeugnisse umgeladen werden. Alle Umladungen sind im Schiffstagebuch beider Schiffe zu vermerken.

Artikel 332

(1)  Sind die Erzeugnisse und Waren, auf die sich der Vordruck T2M bezieht, in ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert worden, so ist dieser Vordruck nur gültig, sofern die Bescheinigung in Feld 13 von den Zollbehörden des betreffenden Landes oder Gebiets ausgefüllt und abgezeichnet worden ist.

(2)  Werden bestimmte Teilsendungen von Erzeugnissen oder Waren nicht ins Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert, so sind Bezeichnung, Art, Rohmasse und Bestimmung dieser Teilsendungen im Feld „Bemerkungen“ des Vordrucks T2M anzugeben.

Artikel 333

(1)  Sind die Erzeugnisse oder Waren, auf die sich der Vordruck T2M bezieht, in ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert worden und sollen sie von dort aus in Teilsendungen ins Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden, so werden für jede Teilsendung vom Beteiligten oder von seinem Vertreter

a) im Feld „Bemerkungen“ des ursprünglichen Vordrucks T2M Anzahl und Art der Packstücke, Rohmasse, die Bestimmung der Sendung sowie die Nummer des in Buchstabe b) genannten Auszugs eingetragen;

b) ein „Auszug“ T2M unter Verwendung eines Originalvordrucks aus dem nach Artikel 328 ausgestellten Vordruckheft T2M ausgestellt

Alle „Auszüge“ und ihre im Vordruckheft T2M verbleibenden Durchschriften enthalten einen Hinweis auf den ursprünglichen Vordruck T2M gemäß Buchstabe a) sowie deutlich sichtbar einen der folgenden Vermerke:

 Extracto

 Udskrift

 Auszug

 Απόσπασμα

 Extract

 Extrait

 Estratto

 Uittreksel

 Extracto

 Ote

 Utdrag.

▼A2

 Výpis

 Väljavõte

 Izraksts

 Išrašas

 Kivonat

 Estratt

 Wyciąg

 Izpisek

 Výpis.

▼M30

 Извлечение

 Extras.

▼M45

 Izvod.

▼M7

Auf dem die Teilsendung ins Zollgebiet der Gemeinschaft begleitenden „Auszug“ T2M müssen in den Feldern 4, 5, 6, 7 und 8 Bezeichnung, Art, KN-Code und Menge der in der Teilsendung enthaltenen Erzeugnisse oder Waren angegeben sein. Ferner ist die Bescheinigung in Feld 13 von den Zollbehörden des Landes oder Gebiets, in das die Erzeugnisse während des Transits verbracht worden sind, zu ergänzen und abzuzeichnen.

(2)  Sobald alle Erzeugnisse und Waren, die im ursprünglichen Vordruck T2M nach Absatz 1 Buchstabe a) aufgeführt sind, ins Zollgebiet der Gemeinschaft befördert worden sind, wird die Bescheinigung in Feld 13 dieses Vordrucks von der in Absatz 1 genannten Behörde ergänzt und abgezeichnet. Anschließend wird der Vordruck an die in Artikel 328 genannte Zollstelle gesandt.

(3)  Werden bestimmte Teilsendungen von Erzeugnissen oder Waren nicht ins Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert, so sind Bezeichnungen, Art, Rohmasse und Bestimmung dieser Teilsendungen im Feld „Bemerkungen“ des ursprünglichen Vordrucks T2M anzugeben.

Artikel 334

Sowohl die ursprünglichen Vordrucke T2M als auch die „Auszüge“ sind der Zollstelle vorzulegen, über die die Erzeugnisse und Waren ins Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Erfolgt diese Verbringung jedoch im Rahmen eines Versandverfahrens, das außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft begonnen hat, so ist dieser Vordruck der Bestimmungsstelle des Verfahrens vorzulegen.

Die Bestimmungsstelle kann eine Übersetzung verlangen. Sie kann ferner zur Prüfung der Richtigkeit der Angaben auf dem Vordruck T2M die Vorlage aller erforderlichen Unterlagen sowie gegebenenfalls der Bordpapiere des Schiffs verlangen. Sie füllt Feld C des Vordrucks T2M sowie einer Durchschrift aus, die an die in Artikel 328 genannte Zollstelle geschickt wird.

Artikel 335

Abweichend von den Artikeln 332, 333 und 334 ist das Feld „Bemerkungen“ des Vordrucks T2M in Fällen, in denen die Erzeugnisse, auf die sich der Vordruck T2M bezieht, in ein zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren gehörendes Drittland befördert worden sind und im T2-Verfahren in Form einer einzigen Sendung oder in Form von Teilsendungen ins Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden sollen, mit der Angabe oder den Angaben zum