1991R3924 — DE — 20.04.2009 — 003.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3924/91 DES RATES

vom 19. Dezember 1991

zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern

(ABl. L 374, 31.12.1991, p.1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

 M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1882/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. September 2003

  L 284

1

31.10.2003

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 1893/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 2006

  L 393

1

30.12.2006

►M3

VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2009

  L 87

109

31.3.2009




▼B

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3924/91 DES RATES

vom 19. Dezember 1991

zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Kommission mit den Verträgen übertragen sind, insbesondere im Hinblick auf den in Artikel 8a des EWG-Vertrags vorgesehenen Binnenmarkt, muß sie über vollständige, aktuelle und zuverlässige Informationen über die Produktion des verarbeitenden Gewerbes in der Gemeinschaft verfügen können.

Derartige Informationen werden von den Unternehmen benötigt, um Kenntnisse über ihre Märkte zu erlangen; die internationale Dimension dieser Märkte läßt die Angleichung zwischen den Produktionsdaten und den Außenhandelsdaten als zweckmäßig erscheinen.

Damit eine solche Angleichung sinnvoll und praktikabel durchgeführt werden kann, muß die Produktionsstatistik auf einer Untergliederungsebene erstellt werden, die der sechsstelligen Ebene der Kombinierten Nomenklatur vergleichbar ist und außerdem dem Code des Harmonisierten Systems entspricht.

Die Kombinierte Nomenklatur ist eine Warennomenklatur, die den Unternehmen bereits bekannt ist, und es liegt in deren Interesse, wenn auf diese Nomenklatur Bezug genommen wird, anstatt eine spezifische Produktionssystematik zu schaffen.

Nur wenn die Mitgliedstaaten Erhebungsnomenklaturen verwenden, die aus ein und derselben Produktliste abgeleitet sind, wird es möglich sein, integrierte Informationen mit der für die Verwaltung des Binnenmarkts erforderlichen Zuverlässigkeit, Schnelligkeit, Flexibilität und Untergliederungsebene zu liefern.

Zur Deckung ihres nationalen Bedarfs können die Mitgliedstaaten weitere, in der gemeinschaftlichen Produktliste nicht enthaltene Untergliederungen in ihre nationalen Nomenklaturen aufnehmen oder darin beibehalten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Allgemeine Bestimmung

Die Mitgliedstaaten führen eine statistische Erhebung über die Produktion des verarbeitenden Gewerbes als Gemeinschaftsstatistik durch.

Artikel 2

Erhebungsbereich und -merkmale

▼M2

1.  Der Erhebungsbereich der Statistik nach Artikel 1 umfasst die Tätigkeiten der Abschnitte B und C der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2).

▼B

(2)  Die Erhebung erfaßt die Güter der „PRODCOM-Liste“; die Rubriken dieser Produktliste werden grundsätzlich aus einzelnen oder zusammengefaßten Güterpositionen der Kombinierten Nomenklatur gebildet und stehen in Bezug zu anderen gemeinschaftlichen Warennomenklaturen.

(3)  Für die einzelnen Güterpositionen werden jeweils erhoben:

a) die Menge der im Erhebungszeitraum abgesetzten Produktion;

b) der Wert der im Erhebungszeitraum abgesetzten Produktion.

(4)  In bestimmten Fällen werden die Angaben nach einer der beiden folgenden Varianten erhoben:

a) die Menge der im Erhebungszeitraum hergestellten Produktion; sie enthält auch die zur Weiterverarbeitung bestimmte Produktion, die in andere Erzeugnisse desselben Unternehmens eingeht;

b) der Wert und/oder die Menge der zum Absatz bestimmten Produktion während des Erhebungszeitraums.

(5)  Auf der Ebene eines jeden Mitgliedstaats entsprechen die Produktionserhebungen der Produktion, die tatsächlich innerhalb des jeweiligen Staatsgebiets erzielt wurde; die außerhalb des Staatsgebiets für bestimmte seiner Unternehmen erzielte Produktion bleibt unberücksichtigt.

▼M3

(6)  Die Prodcom-Liste und die für die einzelnen Rubriken zu machenden Angaben werden von der Kommission aktualisiert. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

Artikel 3

Repräsentanz

(1)  Die Produktion der Unternehmen der Gemeinschaft ist mit hinreichender Genauigkeit für jede Klasse nach ►M2  NACE Rev. 2 ◄ zu erheben.

(2)  Die Mitgliedstaaten legen Erhebungsmethoden fest, mit denen eine Erhebung bei Unternehmen, die mindestens 90 % der Inlandsproduktion je Klasse nach ►M2  NACE Rev. 2 ◄ repräsentieren, möglich ist. In Ausnahmefällen kann jedoch ►M3  nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren ◄ eine andere Schwelle vorgesehen weden.

(3)  Bei der Erfassung der Produktion werden alle Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten berücksichtigt. Diese Schwelle wird nach Maßgabe der Repräsentanzanforderung in Absatz 2 überprüft.

(4)  Produzieren die Unternehmen eines Mitgliedstaats weniger als 1 % der gemeinschaftlichen Gesamtproduktion einer Klasse nach ►M2  NACE Rev. 2 ◄ , so kann von der Einholung der Informationen über die dieser Klasse entsprechenden Rubriken abgesehen werden.

▼M3

(5)  Die Durchführungsmodalitäten zu Absatz 3, einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an den technischen Fortschritt, werden erforderlichenfalls von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 4

Periodizität der Erhebung

Die Erhebung erstreckt sich auf einen jährlichen Kalenderzeitraum im Sinne eines Kalenderjahres.

Für bestimmte Rubriken der Prodcom-Liste kann die Kommission jedoch auch beschließen, dass monatliche oder vierteljährliche Erhebungen durchgeführt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

Artikel 5

Einholen der Information

▼M3

(1)  Die notwendigen Informationen werden von den Mitgliedstaaten durch Erhebungsvordrucke eingeholt, deren Inhalt den von der Kommission festgelegten Modalitäten entspricht. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

(2)  Die von den Mitgliedstaaten zur Auskunftserteilung herangezogenen Unternehmen sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß, vollständig und fristgerecht zu erteilen.

(3)  Soweit die erforderlichen Informationen in mindestens gleicher Genauigkeit und Qualität den Mitgliedstaaten bereits aus anderen Quellen verfügbar sind, kann von einer Befragung abgesehen werden.

(4)  Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften auf dessen Antrag sämtliche Informationen, insbesondere in bezug auf die Methodik, die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind.

▼M3

Artikel 6

Aufbereitung der Ergebnisse

Die Mitgliedstaaten werten die in Artikel 5 Absatz 1 genannten vollständigen Fragebögen oder die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Informationen aus anderen Quellen nach den von der Kommission festgelegten Durchführungsmodalitäten aus. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 10 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

Artikel 7

Übermittlung der Ergebnisse

(1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Erhebungsjahres die Ergebnisse der sich auf einen Jahreszeitraum beziehenden Erhebung. In diese Ergebnisse sind auch Daten einzubeziehen, die nach dem Recht der Mitgliedstaaten vertraulich sind; der vertrauliche Charakter dieser Daten ist besonders zu kennzeichnen.

(2)  Die Modalitäten für die Übermittlung der Ergebnisse in bezug auf Rubriken, für die eine kürzere Periodizität als ein Jahr vorgesehen ist, werden ►M3  nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren ◄ festgelegt.

(3)  Die dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften übermittelten Ergebnisse werden nach Maßgabe der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 ( 1 ) vertraulich behandelt.

(4)  Die erste Erhebung wird für das Jahr 1993 durchgeführt. Zusammen mit den Ergebnissen für das Jahr 1993 übermitteln die Mitgliedstaaten eine Retrospektive für das Jahr 1992; diese ist in möglichst enger Anlehnung an die PRODCOM-Liste aus verfügbaren nationalen Statistiken zu ermitteln.

Artikel 8

Übergangszeit

Bei den Erhebungen, die sich auf die Jahre 1993 und 1994 beziehen, werden die Artikel 1 bis 7 schrittweise angewandt.

▼M3 —————

▼M3

Artikel 10

Ausschussverfahren

(1)  Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates ( 2 ) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

▼B

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) ABl. Nr. L 151 vom 15.6.1990, S. 1.

( 2 ) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.